Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Mai 2016 - I-26 W 2/15 [AktE]

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2016:0525.I26W2.15AKTE.00
bei uns veröffentlicht am25.05.2016

Tenor

Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin zu 27) vom 10.03.2015, der Antragstellerin zu 61) vom 18.03.2015, der Antragstellerin zu 28) vom 19.03.2015 sowie des Antragstellers zu 29) vom 23.03.2015, des Antragstellers zu 62) vom 25.03.2015 und des Antragstellers zu 35) vom 28.03.2015 gegen den Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 10.02.2015 – 39 O 97/07 [AktE] - werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.


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Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Mai 2016 - I-26 W 2/15 [AktE]

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Mai 2016 - I-26 W 2/15 [AktE]

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Mai 2016 - I-26 W 2/15 [AktE] zitiert 22 §§.

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Tenor 1. Auf die Beschwerden und Anschlussbeschwerden wird der Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2006, 31 AktE 22/04 KfH teilweise abgeändert und unter Aufhebung der Festsetzung von Gegenstandswerten

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(1) Die Vertragsprüfer werden jeweils auf Antrag der Vorstände der vertragschließenden Gesellschaften vom Gericht ausgewählt und bestellt. Sie können auf gemeinsamen Antrag der Vorstände für alle vertragschließenden Gesellschaften gemeinsam bestellt werden. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die abhängige Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet deren Vorsitzender an Stelle der Zivilkammer. Für den Ersatz von Auslagen und für die Vergütung der vom Gericht bestellten Prüfer gilt § 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs.

(2) § 10 Abs. 3 bis 5 des Umwandlungsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.

(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin Ziff. 3 gegen den Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2012 - 32 AktE 17/02 KfH - wird

zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerinnen tragen gesamtschuldnerisch die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Gegenstand dieses Spruchverfahrens ist die gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung wegen des zwischen den Antragsgegnerinnen abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrags vom 21.12.2001.
I.
1.
Die Beschwerdeführerin ist - wie die übrigen Antragsteller, die am Verfahren in erster Instanz beteiligt waren - Minderheitsaktionärin der Antragsgegnerin Ziff. 1. Diese firmierte früher als X ... AG, L., und firmiert nunmehr nach Durchführung diverser Umwandlungsmaßnahmen als X ... Holdings GmbH, L. (im Folgenden: X). Als anderes Unternehmen im Sinne des § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG an dem Gewinnabführungsvertrag vom 21.12.2001 beteiligt ist die Antragsgegnerin Ziff. 2. Diese firmierte früher als S AG und firmiert nunmehr nach formwechselnder Umwandlung als E I GmbH, S. (im Folgenden: S).
Die X wurde als Aktiengesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in L. gegründet. Sie leitet als Holdinggesellschaft eine Gruppe in- und ausländischer Beteiligungsgesellschaften, wobei sie im Bewertungszeitraum acht unmittelbare und sechzehn mittelbare Beteiligungen hielt. Die X und die Beteiligungsgesellschaften sind geographisch unterteilt, nämlich in das Segment D. und Ö., das die X selbst sowie im Wesentlichen die X ... A. AG abdecken, ferner in das Segment G., das die X ... (UK) Ltd., das Segment S., das die größte operative Gesellschaft E .., O., sowie in das Segment „Übrige“, das insbesondere die X ... l. S. p. A., M., I. als Beteiligung mit der höchsten Bedeutung abdeckt.
Die Beteiligungsgesellschaften sind unter der Bezeichnung „X“ auf dem Gebiet der Parkraumbewirtschaftung, der Betreuung von Immobilien und der Erbringung von auf Verkehrssteuerung bezogenen Dienstleistungen tätig. Insbesondere erwerben, mieten, pachten, verwalten, veräußern, vermieten oder verpachten sie Parkplätze und Parkhäuser. Die X kann auf diesem Gebiet auch selbst tätig werden oder sich auf die Verwaltung ihrer Beteiligungen beschränken.
S ist Obergesellschaft einer Unternehmensgruppe, die u. a. auf den Geschäftsfeldern Kollektion und Produktion sowie Handel mit Schuhen, Herstellung und Vertrieb von Pappe, Lederfaserstoffen und Kunststofferzeugnissen, Immobilien sowie Dienstleistungen insbesondere auf den Gebieten Facility Management und Sicherheit tätig ist bzw. war, ferner über die Beteiligung an X im Bereich Parkraumbewirtschaftung und Verkehrssteuerung.
Am 31.12.2011 hielt die E ... ... ... AG 95,4 % des Grundkapitals von S und wurde nach einem Squeeze-Out im Jahre 2002 deren alleinige Aktionärin.
2.
Die Antragsgegnerinnen schlossen am 21.12.2001 einen Gewinnabführungsvertrag zu Gunsten der S AG als anderem Unternehmen (Anlage AG 1). Durch diesen Vertrag verpflichtete sich X, den gesamten Gewinn an S abzuführen; im Gegenzug verpflichtete sich S, den Verlust von X auszugleichen. In § 5 dieses Vertrags wurde als fester Ausgleich gemäß § 304 AktG ein Betrag in Höhe von 5,80 EUR je Stückaktie, erstmals für das Geschäftsjahr 2001, und in § 6 dieses Vertrags eine Abfindung gemäß § 305 AktG in Höhe von 95,50 EUR je Stückaktie festgesetzt.
Dem Gewinnabführungsvertrag lag ein Bewertungsgutachten der A Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: Bewertungsgutachter) vom 10.12.2001 zu Grunde (Anlage AG 2). Dieses ermittelte zum Bewertungsstichtag am 12.04.2002, dem Tag der Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag durch die Hauptversammlung der X, einen Unternehmenswert der X in Höhe von 187.342.000,00 EUR, woraus sich ein fester Ausgleich gemäß § 304 AktG in Höhe von 5,80 EUR je Stückaktie sowie eine Abfindung gemäß § 305 AktG in Höhe von 95,03 EUR je Stückaktie ergaben. Am 31.01.2002 erstatteten die Vorstände der beteiligten Unternehmen einen gemeinsamen Bericht über den Gewinnabführungsvertrag (Anlage AG 1).
Mit Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 19.12.2001 - 32 AktE 36/01 KfH - wurde die B ... ... AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: B) zum gemeinsamen Vertragsprüfer der beteiligten Gesellschaften nach § 293 c Abs. 1 AktG bestellt. Die B erstattete unter dem 10.02.2002 den Bericht über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags (Anlage AG 4). Dieser bestätigte die Höhe der Abfindung und der Ausgleichszahlung des Bewertungsgutachters.
10 
Die Zustimmung der Hauptversammlung der X zum Gewinnabführungsvertrag vom 12.04.2002 wurde am 24.10.2002 bei der X ins Handelsregister eingetragen. Die Veröffentlichung der Handelsregistereintragung im Bundesanzeiger erfolgte am 20.11.2002.
11 
Aufgrund eines im Rahmen einer Beschlussmängelklage gegen die Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag durch die Hauptversammlung der X vom 12.04.2002 vor dem Landgericht Stuttgart geschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 23.10.2002 erhöhte die S AG die vereinbarte Ausgleichszahlung einmalig für das Jahr 2001 von 5,80 EUR je Aktie um 9,04 EUR auf 14,84 EUR nebst einer weiteren Verzinsung ab 13.04.2002 bis zur Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister.
12 
Der Gewinnabführungsvertrag vom 21.12.2001 wurde durch Kündigung vom 30.06.2004 mit Wirkung zu diesem Tag aufgehoben.
3.
13 
Das Grundkapital der X belief sich zum 31.01.2002 auf 5.040.057,16 EUR, eingeteilt in 1.971.499 auf den Inhaber lautender Aktien (Stückaktien). S übernahm in den Jahren 2000 bis 2002 schrittweise Aktien an X von verschiedenen außenstehenden Aktionären und hielt am 21.12.2001 98,65 % der Stückaktien, während sich 1,35 % der Aktien im Streubesitz befanden.
14 
Die Aktien der X wurden am geregelten Markt der Börsen D., S. und der F. Wertpapierbörse gehandelt, wobei das Handelsvolumen im maßgebenden Zeitraum außerordentlich gering war.
4.
15 
Grundlage der auf 95,50 EUR je Aktie bemessenen Abfindung sowie des auf 5,80 EUR je Aktie bemessenen Ausgleichs ist das erwähnte Gutachten der A Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Dieses ermittelte den Unternehmenswert der X unter Zugrundelegung der Verlautbarungen der von dem Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) aufgestellten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Fassung vom 28.06.2000 (IDW S 1 2000) im Ertragswertverfahren.
16 
Der Bewertungsgutachter gelangt zu einem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens der X zum 01.01.2001 von 173.597.000 EUR; dieser Wert entspricht dem Unternehmenswert zu diesem Zeitpunkt, nicht betriebsnotwendiges Vermögen in nennenswertem Umfang war nicht vorhanden. Diesen durch Abzinsung der geplanten Überschüsse auf diesen Zeitpunkt ermittelten Unternehmenswert zum 01.01.2001 zinst der Bewertungsgutachter mit einem Kapitalisierungszinssatz auf (Aufzinsungsfaktor 1,07918) und gelangt auf diese Weise zu einem Unternehmenswert zum 12.04.2002 von 187.342.000 EUR. Bezogen auf 1.971.499 Stückaktien entspricht dies einem Wert je Aktie von 95,03 EUR.
17 
Der von dem Bewertungsgutachter im Rahmen der Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren im sog. Zwei-Phasen-Modell zu Grunde gelegte Detailplanungszeitraum umfasst den Forecast für das Geschäftsjahr 2001, der auf ungeprüften Ist-Werten zum 31.07.2001 aufsetzt, sowie eine detaillierte Planung für die Geschäftsjahre 2002 und 2003. Basis für die Plausibilisierung der Prognosen über die zukünftige Entwicklung der X waren die geprüften Jahres- und Konzernabschlüsse für 1999 bis 2000 sowie die entsprechenden internen Ergebnisrechnungen. Dabei wurden für Zwecke der Bewertung insbesondere außerordentliche und nicht wiederkehrende Effekte eliminiert.
18 
Die Fortschreibung für die Zeit der ewigen Rente ab dem Jahr 2004 erfolgt auf der Basis der Planung für das Jahr 2003. Dieses sei grundsätzlich repräsentativ für die ewige Rente, weil es in seiner Zusammensetzung von Erträgen und Aufwendungen der Gesellschaft ihre nachhaltige, sich aus der Unternehmensplanung ergebende Ertragskraft widerspiegele.
19 
Die in der Detailplanungsphase wie auch der Phase der ewigen Rente erwarteten künftigen Erträge wurden jeweils mit einem Kapitalisierungszinssatz abgezinst. Der Bewertungsgutachter legt einen Basiszinssatz von 6,0 % jährlich zu Grunde. Zur Plausibilisierung des Risikozuschlags zieht er das Capital-Asset-Pricing-Modell (CAPM) heran. Der Bewertung wurde eine Marktrisikoprämie von 5,0 % zu Grunde gelegt sowie ein Betafaktor von 0,7, somit ein Risikozuschlag von 3,5 %. Schließlich setzt der Bewertungsgutachter für die Zeit der ewigen Rente einen Wachstumsabschlag vom Kapitalisierungszinsfuß von 1,0 % an. Daraus ergeben sich Kapitalisierungszinssätze von 6,17 % für die Phase I sowie von 5,17 % für die Zeit der ewigen Rente, jeweils nach persönlichen Ertragssteuern.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Bewertung wird auf das erwähnte Gutachten (Anlage AG 2) verwiesen.
21 
Der gemeinsame Vertragsprüfer für die an dem Gewinnabführungsvertrag beteiligten Gesellschaften bestätigte die Angemessenheit der in dem Gewinnabführungsvertrag vorgesehenen Ausgleichszahlung und Abfindung. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf den Bericht über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags vom 10.02.2002 (Anlage AG 4).
II.
22 
Die in erster Instanz beteiligten Antragsteller und nun noch die Antragstellerin Ziff. 3 und Beschwerdeführerin begehrten bzw. begehrt im Spruchverfahren die Festsetzung einer über 95,50 EUR je Aktie hinausgehenden Abfindung und eines über 5,80 EUR je Aktie hinausgehenden Ausgleichs.
23 
Das Landgericht hat mit diversen Beschlüssen die Verfahren bezüglich aller in erster Instanz beteiligten Antragsteller zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Beschluss vom 07.03.2002 (Bl. 86) Rechtsanwalt Dr. B. zum Vertreter der außenstehenden Aktionäre sowohl für den angemessenen Ausgleich nach § 304 AktG als auch für die angemessene Abfindung nach § 305 AktG bestellt.
24 
Die Antragsgegnerinnen sind dem Erhöhungsverlangen entgegengetreten.
25 
Mit Beschluss vom 10.07.2003 (Bl. 140 ff.) hat das Landgericht ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Werts der X zum maßgebenden Bewertungsstichtag in Auftrag gegeben und Dipl.-Kfm. WP/StB F zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Dieser hat das Gutachten unter dem 21.01.2011 erstattet (Bl. 245). In der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2012 (Bl. 340 ff.) hat der gerichtliche Sachverständige entsprechend der Anordnung des Landgerichts durch Beschluss vom 13.01.2012 (Bl. 314 ff.) sein Gutachten erläutert und Fragen hierzu beantwortet.
26 
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.10.2012 (Bl. 359 ff.) den von der Antragsgegnerin Ziff. 2 zu zahlenden festen Ausgleich auf 6,52 EUR je Aktie sowie die von ihr zu leistende Abfindung auf 106,82 EUR festgesetzt und den Antragsgegnerinnen die Tragung der Gerichtskosten sowie ihrer außergerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auferlegt, ferner die Tragung der Kosten des Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre.
27 
Begründet hat das Landgericht seinen Beschluss im Wesentlichen wie folgt:
28 
Die Anträge seien nach den vor Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetztes maßgebenden Vorschriften zulässig gestellt und zu Recht gegen beide Antragsgegnerinnen gerichtet worden.
29 
Sie seien auch teilweise begründet, was zur Festsetzung eines höheren Ausgleichs bzw. einer höheren Abfindung führe.
30 
Das Landgericht folgt dem gerichtlichen Sachverständigen in seiner Beurteilung. Es legt seiner Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO den von dem Sachverständigen aufgrund der von ihm durchgeführten Ertragswertberechnung ermittelten Unternehmenswert von 210.600.000,00 EUR zu Grunde. Die von dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen seien eine taugliche Schätzungsgrundlage.
1.
31 
Dies gelte zunächst für die maßgebende Unternehmensplanung und hier für die gewählte Bewertungsbasis. Nicht zu beanstanden sei die Aufteilung in einen Detailplanungszeitraum, der hier die Jahre 2001 bis 2003 umfasste, wobei für das Jahr 2001 die bereits vorliegenden „Ist-Zahlen“ per Juli 2001 Berücksichtigung fanden, sowie in die Phase der ewigen Rente ab dem Jahr 2004, deren Berechnung auf dem für das Jahr 2003 prognostizierten Überschuss beruhte. Dass vor allem für das Planjahr 2002 eine weitere Aufgliederung nach den diversen Typen der von den Beteiligungsgesellschaften der X geschlossenen Verträge mangels erforderlicher Unterlagen, die entweder nicht existierten oder zumindest mittlerweile nicht mehr auffindbar sind, nicht möglich war, für eine eingehendere Plausibilitätsbetrachtung jedoch erforderlich gewesen wäre, bewirke zwar eine Plausibilisierungslücke; sie sei jedoch bei einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Plausibilisierungstiefe im Übrigen hinnehmbar.
32 
Dass die 49%-ige Beteiligung der X ... A. an der S ...gesellschaft mbH W. nicht in die Planungsrechnung einbezogen wurde, sei ohne nennenswerte Auswirkung auf den Unternehmenswert. Entsprechendes gelte für vom Sachverständigen festgestellte Inkonsistenzen der Investitionsplanung mit der geplanten Entwicklung des Buchwerts des Anlagevermögens sowie weitere Planungsinkonsistenzen im Zusammenhang mit der Rückführung von Gewinnrücklagen im Planjahr 2002 und Dividendenausschüttungen im Geschäftsjahr 2001.
33 
Im Detailplanungszeitraum habe es insbesondere nicht der Berücksichtigung des Umstands bedurft, dass der Vergleich des Forecast 2001 mit den Ist-Werten dieses Jahres eine deutliche Überschreitung des Jahresergebnisses ergeben habe, denn diese sei vor allem auf zahlungsunwirksame neutrale Erträge aus Kursgewinnen sowie die Auflösung von Rückstellung zurückzuführen gewesen. Es bestehe auch kein Anlass, den Unternehmenswert im Hinblick auf den Umstand zu erhöhen, dass im Jahr 2001 thesaurierte Gewinne der Tochtergesellschaften als Dividende an die X ausgeschüttet wurden; der damit verbundene werterhöhende Effekt sei durch den vor dem Landgericht am 23.01.2002 geschlossenen Vergleich mehr als kompensiert worden.
34 
Die Umsatzplanung im Detailplanungszeitraum sei als vorsichtig, doch nicht zu pessimistisch und jedenfalls nicht als unplausibel einzustufen.
35 
Insbesondere habe der Sachverständige eine erhebliche Steigerung der betrieblichen Aufwendungen im Planjahr 2001 festgestellt, die ihren Hintergrund darin hatte, dass bei den Ist-Abschlüssen der X ... Ltd. eine von der Planung abweichende Zuordnung von Materialaufwendungen zu den sonstigen betrieblichen Aufwendungen erfolgt sei. Infolgedessen habe der Sachverständige die sonstigen betrieblichen Aufwendungen um 7,5 Mio. EUR verringert und die Materialaufwendungen entsprechend erhöht, wobei es sich allerdings um eine Schätzung handelte, weil detailliertere Unterlagen dem Sachverständigen nicht vorlagen. Das hielt das Landgericht für hinnehmbar, weil bessere Erkenntnismöglichkeiten insoweit nicht bestanden hätten.
36 
Starke Umsatzanstiege, die in den Jahren 2000 und 2001 vorlagen, seien auf den Abschluss einzelner Neuverträge großen Umfangs zurückzuführen gewesen. Eine Wiederholung solcher Effekte habe nicht ohne weiteres unterstellt werden können, weshalb die der Bewertung zu Grunde zu legende Umsatzsteigerung entsprechend zu bereinigen gewesen sei.
37 
Die Planung des Finanzergebnisses sei nicht zu beanstanden gewesen.
38 
Soweit Inkonsistenzen bei der Planung der Steueraufwendungen vorgelegen hätten, seien diese ohne Auswirkung auf den Unternehmenswert geblieben, weil es sich um gegenläufige Effekte gehandelt habe, die sich nahezu vollständig ausgeglichen hätten.
39 
Infolge von Inkonsistenzen bei der Steuerberechnung für die ewige Rente, die der Sachverständige festgestellt habe, sei der Unternehmenswert um 5,7 Mio. EUR zu erhöhen gewesen.
2.
40 
Der von dem Sachverständigen zu Grunde gelegte Basiszinssatz von 5,5 % sei nicht zu beanstanden, ebenso wenig die Heranziehung des CAPM-Modells und hier einer Marktrisikoprämie von 5 % vor Steuern, die sich innerhalb der vertretbaren Bandbreite bewege.
41 
Die Kammer folge ferner dem Sachverständigen insofern, als dieser den vom Bewertungsgutachter angesetzten verschuldeten Betafaktor der X von 0,7 übernommen habe. Dieser bewege sich ebenfalls innerhalb einer vertretbaren Spannbreite. Der Börsenkurs der X sei hier wegen der geringen Handelsintensität für die Bestimmung des Risikozuschlags nicht verwendbar gewesen. Der Sachverständige habe eine Peer-Group untersucht, allerdings seien lediglich zwei Gesellschaften einigermaßen mit der X vergleichbar gewesen, angesichts ihrer Tätigkeit in anderen geographischen Regionen jedoch auch nur bedingt.
42 
Überzeugend habe der Sachverständige den Wachstumsabschlag von 1,0 %, den der Bewertungsgutachter ansetzte, auf 1,5 % erhöht.
43 
Eine weitere Erhöhung des Unternehmenswertes durch nicht betriebsnotwendiges Vermögen sei nicht veranlasst gewesen.
3.
44 
Ohne Auswirkung auf die Höhe des Unternehmenswertes sei nach Überzeugung der Kammer schließlich der Umstand geblieben, dass im Jahr 2007 die X von der Antragsgegnerin Ziff. 2 für 885 Mio. EUR verkauft worden sei. Der im Termin vor der Kammer für die X aufgetretene Herr S habe ausgeführt, es sei kurz vor dem Verkauf für niemanden des Managements absehbar gewesen, dass ein derartiger Verkaufspreis zustande kommen könne. Die Ursache für den Preissprung sei vielmehr darin zu sehen, dass im Zeitpunkt 2007 generell Unternehmen sehr hoch bewertet wurden und sich die Finanzinvestoren gegenseitig bezüglich der Preisfindung aufgeschaukelt hätten.
4.
45 
Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung verweist der Senat auf den Beschluss des Landgerichts.
III.
46 
Gegen den ihr am 29.10.2012 (Bl. 389) zugestellten Beschluss des Landgerichts hat die Antragstellerin Ziff. 3 am 12.11.2012 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 413).
47 
Die Beschwerdeführerin begehrt die Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und die Bestimmung einer 106,82 EUR je Aktie übersteigenden Abfindung und eines 6,52 EUR netto je Aktie übersteigenden Ausgleichs.
48 
Sie trägt hierzu in der Beschwerdebegründung, auf die der Senat im Übrigen verweist, im Wesentlichen vor:
1.
49 
Die Kammer habe maßgebliche Hinweise auf einen erheblich höheren Unternehmenswert ausgeblendet. Sie habe unberücksichtigt gelassen, dass die Zielgesellschaft innerhalb von weniger als zwei Jahren nach Abschluss des Unternehmensvertrages an die Beteiligungsgesellschaft I zu einem Preis veräußert worden sei, der um etwa 26 % über dem von der Kammer zu Grunde gelegten Unternehmenswert gelegen habe. Gut zwei weitere Jahre später sei die Zielgesellschaft für 885 Mio. EUR verkauft worden, der Erlös habe damit 320 % über dem von der Kammer angenommenen Unternehmenswert gelegen. Bei derartigen Divergenzen sei die als maßgebend angesehene Planung als untauglich anzusehen.
50 
Die vom Landgericht vorgenommene Würdigung dieser Umstände sei unzureichend, die Unternehmenspreise hätten sich innerhalb des maßgebenden Zeitraums nicht verdreifacht, zumal der Sachverständige im Termin vor der Kammer ausgeführt habe, es seien keine Ereignisse feststellbar gewesen, die die in Frage stehende Wertentwicklung rechtfertigen könnten.
2.
51 
Außerdem hätten die Antragsgegnerinnen in erheblichem Umfang die Aufklärung bewertungsrelevanter Umstände konterkariert.
52 
Dies betreffe zum einen den Umstand, dass vor allem für das Planjahr 2002 eine weitere Aufgliederung nach den diversen Typen der von den Beteiligungsgesellschaften der X geschlossenen Verträge mangels erforderlicher Unterlagen nicht möglich war, für eine eingehendere Plausibilitätsbetrachtung jedoch erforderlich gewesen wäre. Dass die Kammer die hierdurch bewirkte Plausibilisierungslücke für hinnehmbar hielt, sei nicht nachvollziehbar und im Ergebnis nicht akzeptabel. Etwaige Versäumnisse der Antragsgegnerinnen seien im Ergebnis zu Gunsten der anspruchsberechtigten Minderheitsaktionäre der Zielgesellschaft auszulegen.
53 
Entsprechendes gelte zum anderen im Hinblick auf das Fehlen detaillierterer Unterlagen im Zusammenhang mit der Kostenzuordnung im Bereich sonstiger betrieblicher Aufwendungen und Materialaufwendungen.
3.
54 
Zudem habe das Landgericht zu Unrecht diverse Planungsinkonsistenzen als vernachlässigbar angesehen.
55 
Das gelte für die 49%-ige Beteiligung der X ... A. an der S ...gesellschaft mbH W., die nicht in die Planungsrechnung einbezogen wurde, ferner für die vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Inkonsistenzen der Investitionsplanung mit der geplanten Entwicklung des Buchwerts des Anlagevermögens sowie für die weiteren Planungsinkonsistenzen im Zusammenhang mit der Rückführung von Gewinnrücklagen im Planjahr 2002 und Dividendenausschüttungen im Geschäftsjahr 2001. Hinsichtlich der deutlichen Überschreitung des Jahresergebnisses gegenüber dem Forecast 2001 habe das Landgericht verkannt, dass die Minderheitsaktionäre der Zielgesellschaft am gesamtern Jahresergebnis zu beteiligen seien und nicht nur Anspruch auf das operative Ist-Ergebnis hätten.
4.
56 
In der Gesamtschau habe das Landgericht die Plausibilität von Unternehmensplanung einerseits und dem Ansatz des systematischen Unternehmensrisikos andererseits verkannt. Während die Kammer eine vorsichtige Unternehmensplanung konstatiere, spreche sie sich für einen Betafaktor aus, der aus einer Peer-Group abgeleitet werde, deren Expansionsstrategie nicht untersucht worden sei. Es könne indes nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Vergleichsunternehmen ebenfalls konservativ am Markt agierten mit der Folge, dass der für diese Unternehmen ermittelte Betafaktor dem systematischen Unternehmensrisiko eines vorsichtig planenden Unternehmens entspreche. Im Übrigen habe der gerichtliche Sachverständige aus den Peer-Group-Daten einen geringeren Betafaktor abgeleitet als denjenigen, der letztlich angesetzt worden sei.
5.
57 
Schließlich überzeuge es nicht, die starken Umsatzanstiege, die in den Jahren 2000 und 2001 vorlagen und die auf den Abschluss einzelner Neuverträge großen Umfangs zurückzuführen waren, mit Hinweis darauf, dass eine Wiederholung solcher Effekte nicht ohne weiteres unterstellt werden könne, bei der Bewertung zu bereinigen.
IV.
58 
Die Antragsgegnerinnen treten der sofortigen Beschwerde entgegen. Sie halten die Beschwerdebegründung für in weiten Teilen unsubstantiiert. Im Einzelnen erwidern sie darauf wie folgt:
1.
59 
Das Landgericht habe den in den Jahren 2004 und 2007 erzielten Verkaufserlösen zu Recht für seine Entscheidung keine Bedeutung beigemessen. Es gelte das Stichtagsprinzip, der spätere Verkauf sei zum maßgebenden Zeitpunkt nicht angelegt gewesen, schon deshalb spielten die späteren Verhältnisse in den Jahren 2004 und 2007 keine Rolle.
60 
Abgesehen davon ließen die Verkaufspreise auch schon von vornherein kaum Rückschlüsse auf den anhand objektiver Kriterien zu bestimmenden Unternehmenswert zu. Im Übrigen handle es sich bei dem in den Medien im Jahr 2004 genannten Verkaufspreis von 227 Mio. EUR um den Unternehmenswert vor Abzug von Netto-Finanzverbindlichkeiten von über 90 Mio. EUR, der Eigenkapitalwert seinerzeit habe somit lediglich 137 Mio. EUR betragen.
61 
Der im Jahr 2007 erzielte Verkaufspreis sei auf eine Reihe von Umstrukturierungen zurückzuführen. Die tatsächlich eingetretene positive Entwicklung des Geschäfts sei weder absehbar noch angelegt gewesen. Der nach Presseberichten im Jahr 2004 erzielte Verkaufspreis von 885 Mio. EUR umfasse Netto-Finanzverbindlichkeiten von etwa 144 Mio. EUR. Außerdem seien im Jahr 2007 Investoren bereit gewesen, Kaufpreise weit über dem tatsächlichen Unternehmenswert zu bezahlen. Die seinerzeit bestehende Kreditblase habe ihr Übriges getan.
2.
62 
Dem Vorwurf, die Antragsgegnerinnen hätten in erheblichem Umfang die Aufklärung bewertungsrelevanter Umstände konterkariert, sei entschieden entgegenzutreten. Tatsächlich seien dem Gutachter sämtliche angeforderten Unterlagen zur Verfügung gestellt worden, soweit sie vorhanden gewesen seien. Ein höherer Detaillierungsgrad sei nicht möglich und zur lediglich nötigen Plausibilisierung der Unternehmensbewertung auch nicht erforderlich gewesen.
3.
63 
Hinsichtlich der von ihr gerügten Planungsinkonsistenzen trage die Beschwerdeführerin bereits nicht schlüssig vor, inwieweit die aufgeführten Positionen in der Gesamtschau eine nennenswerte Änderung des Unternehmenswerts ergäben, entscheidend komme es jedoch auf eine Gesamtbeurteilung an.
64 
Dass die 49%-ige Beteiligung der X ... A. an der S ... Gesellschaft mbH W. unberücksichtigt blieb, sei angesichts deren äußerst geringen Anteils am Ergebnis der Antragsgegnerin Ziff. 2 nicht zu bemängeln. Etwaige Inkonsistenzen in der Investitionsplanung hätten sich gegenseitig ausgeglichen und seien folglich ohne Auswirkungen auf die Wertberechnung. Inwieweit etwaige Planungsinkonsistenzen im Zusammenhang mit der Rückführung von Gewinnrücklagen im Jahr 2002 und die Nichtberücksichtigung von Dividendenausschüttungen im Geschäftsjahr 2001 von Relevanz sein könnten, zeige die Beschwerde nicht auf; diese Gesichtspunkte seien in dem Vergleich vom 23.10.2002 bereits hinreichend berücksichtigt worden.
65 
Die Abweichung des Jahresergebnisses gegenüber dem Forecast 2001 sei zu gering gewesen, um in die Bewertung einbezogen zu werden. Außerdem habe der gerichtliche Sachverständige festgestellt, dass bei einer werterhöhenden Berücksichtigung der zahlungsunwirksamen Erträge im Gegenzug ein höherer Verschuldungsgrad und höherer Zinsaufwand in den Folgejahren hätten eingerechnet werden müssen, so dass sich per Saldo keine wesentliche Änderung des Wertes ergeben hätte.
4.
66 
Ebenfalls zu Unrecht wende sich die Beschwerdeführerin gegen die herangezogene Peer-Group. Dafür, dass die Spannbreite, innerhalb derer sich der herangezogene Betafaktor bewege, unplausibel sei, gebe es weder tatsächliche Anhaltspunkte noch zeige die Beschwerdeführerin solche auf.
5.
67 
Das Vorbringen der Beschwerde, es überzeuge nicht, die starken Umsatzanstiege, die in den Jahren 2000 und 2001 vorlagen und die auf den Abschluss einzelner Neuverträge großen Umfangs zurückzuführen waren, mit Hinweis darauf, dass eine Wiederholung solcher Effekte nicht ohne weiteres unterstellt werden könne, bei der Bewertung zu bereinigen, erschließe sich nicht. Die Umsatzausweitung beruhe nicht auf der Verlängerung bestehender Verträge, sondern auf der Erweiterung des Geschäfts im In- und Ausland. Eine Wiederholung der starken Umsatzanstiege habe zum Bewertungsstichtag nicht unterstellt werden können.
V.
68 
Der Gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre hat zu der sofortigen Beschwerde nicht Stellung genommen.
B.
69 
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
I.
70 
Die Beschwerde ist zulässig.
1.
71 
Da das Spruchverfahren zwar vor dem 01.09.2003 eingeleitet, die Beschwerde jedoch erst nach dem 01.09.2003 erhoben wurde, gilt hier nach den maßgebenden Übergangsregelungen des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG und des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG - unabhängig von dem für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Verfahrensrecht - für das Beschwerdeverfahren das SpruchG in seiner Fassung vor Änderung durch das FGG-ReformG. Statthaftes Rechtmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung ist somit nach § 12 Abs. 1 SpruchG a. F. die sofortige Beschwerde, die nach § 17 Abs. 1 SpruchG a. F. i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG binnen zwei Wochen ab Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung einzulegen ist (s. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 89 ff. [juris]; vgl. auch Bungert/Mennicke, BB 2003, 2021, 2022; Simon/Winter, SpruchG, 2007, § 17 Rn. 23 f.). Diese Frist ist hier gewahrt.
2.
72 
Zu Recht hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen beide Antragsgegnerinnen gerichtet. Der Senat teilt die vom Landgericht im Einklang mit der früher überwiegenden Auffassung (s. etwa m. w. N. Gude, AG 2005, 233, 235) vertretene Ansicht, dass der Antrag im Spruchstellenverfahren, soweit ein Unternehmensvertrag im Streit steht und § 5 Nr. 1 SpruchG - wie hier für das Verfahren erster Instanz - unanwendbar ist, gegen beide Vertragsteile dieses Vertrags zu richten ist. Dies hat entsprechend für das zugehörige Beschwerdeverfahren zu gelten (s. Gude, AG 2005, 233, 235).
II.
73 
Die Beschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Erfordernis, dass ein Gewinnabführungsvertrag einen angemessenen Ausgleich (§ 304 Abs. 1 AktG) sowie die Verpflichtung des anderen Teils zu enthalten hat, die Aktien außenstehender Aktionäre gegen eine angemessene Abfindung zu erwerben (§ 305 Abs. 1 AktG), rechtfertigt jedenfalls keine Korrektur der vom Landgericht festgesetzten Beträge nach §§ 304 Abs. 3 Satz 3, 305 Abs. 5 Satz 2 AktG zugunsten der Beschwerdeführerin. Das Landgericht hat jedenfalls die Anträge auf Festsetzung einer noch höheren Abfindung sowie eines noch höheren Ausgleichs als jeweils von dem Landgericht festgesetzt im Ergebnis zu Recht und in Übereinstimmung mit der Gesamtbeurteilung des gerichtlichen Sachverständigen zurückgewiesen.
1.
74 
Nach § 305 Abs. 1 AktG muss ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben. Das Gericht hat nach § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG die vertraglich zu gewährende Barabfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 bis 3 AktG entspricht, insbesondere, wenn sie nicht angemessen im Sinne von § 305 Abs. 1 AktG ist. Eine Korrektur der vom Landgericht festgesetzten Abfindung durch den Senat zugunsten der Beschwerdeführerin scheidet nach diesen gesetzlichen Vorgaben aus.
75 
a) Die hier maßgebenden rechtlichen Kriterien sind im Kern wie folgt zu konkretisieren (s. zuletzt Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 136 ff. [juris]; Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 99 ff. [juris]; Senat, Beschl. v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 72 ff. [juris]):
76 
aa) Ob die Abfindung im Sinne von § 305 Abs. 1 AktG angemessen ist, ist eine Rechtsfrage, die von dem Gericht zu beantworten ist (vgl. Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 4). Unangemessen ist die angebotene Abfindung, wenn sie den übrigen Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263, 283 ff. - „Feldmühle“). Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289, 305 ff. - „DAT/Altana“).
77 
bb) Zur Ermittlung des Verkehrswertes der Aktie gibt es weder eine als einzig richtig anerkannte Methode noch ist eine der gebräuchlichen Methoden in der Wirtschaftswissenschaft unumstritten. Vielmehr wird über jede der möglichen Bewertungsmethoden und über eine Vielzahl methodischer Einzelfragen, die sich bei der Anwendung der unterschiedlichen Bewertungsmethoden stellen, kontrovers diskutiert. Die Wertermittlung nach den verschiedenen Bewertungsmethoden wie auch Entscheidungen über methodische Einzelfragen innerhalb einer Methode werden regelmäßig zu unterschiedlichen Bewertungsergebnissen führen. Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht deshalb im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108 - Tz. 20 f. [juris] - „DAT/Altana“).
78 
cc) Die Grundlagen der Schätzung müssen im Spruchverfahren zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (vgl. Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540). Der richterlichen Überzeugungsbildung sind bei einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht die Beweisanforderungen des § 286 ZPO zu Grunde zu legen, vielmehr hat das Gericht nach freier Überzeugung über die Bewertung zu entscheiden und es steht zudem in seinem Ermessen, inwieweit es eine Beweisaufnahme anordnet (vgl. Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 4). Eine Schätzung, die mangels greifbarer Anhaltpunkte völlig in der Luft hängen würde, ist allerdings unzulässig (vgl. zum Spruchverfahren OLG Frankfurt, AG 2007, 449 - Tz. 16 [juris]; Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 205 [juris]; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540; allgemein Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 287 Rn. 14 sowie Foerste, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 287 Rn. 8).
79 
dd) Das Gericht ist im Rahmen seiner Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums nicht gehalten, darüber zu entscheiden, welche Methode der Unternehmensbewertung und welche methodische Einzelentscheidung innerhalb einer Bewertungsmethode richtig sind. Vielmehr können Grundlage der Schätzung des Anteilswerts durch das Gericht alle Wertermittlungen sein, die auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Bewertungsmethoden sowie methodischen Einzelfallentscheidungen beruhen, auch wenn diese in der wissenschaftlichen Diskussion nicht einhellig vertreten werden. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach dessen Auffassung die Verwendung von Methoden, die in der Finanz- und Versicherungswirtschaft zum Zeitpunkt der Vornahme der Unternehmensbewertung gebräuchlich und anerkannt waren, für die Ermittlung des Unternehmenswerts grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Dass eine Methode in der Wirtschaftswissenschaft diskutiert werde und möglicherweise heute - im Zeitpunkt der Entscheidung - nicht mehr als Methode angewendet würde, ändere daran nichts (BVerfG, AG 2007, 697 - Tz. 23 [juris]).
80 
ee) Grundlage der Schätzung des Gerichts können demnach vom Grundsatz her sowohl Wertermittlungen basierend auf fundamentalanalytischen Wertermittlungsmethoden wie dem Ertragswertverfahren als auch basierend auf marktorientierten Methoden wie einer Orientierung an Börsenkursen sein. Entscheidend ist, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist. Als anerkannt und gebräuchlich in diesem Sinne ist derzeit nicht nur, aber jedenfalls auch das anzusehen, was von dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in dem Standard IDW S 1 sowie in sonstigen Verlautbarungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) vertreten wird. Die Verlautbarungen des IDW stellen eine anerkannte Expertenauffassung dar und bilden als solche eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswertes (vgl. Senat, AG 2011, 420 - Tz. 261 [Rn. 261]; Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 273, 304, 380 [juris]). Dabei wird nicht verkannt, dass die Vorgaben des IDW S 1 und die sonstigen Verlautbarungen des IDW keine Rechtssätze sind, weil ihnen die normative Verbindlichkeit fehlt, da zum einen das IDW eine private Institution ohne Rechtssetzungsbefugnisse ist und es sich zum anderen um allgemeine Erfahrungssätze handelt, die aufgrund fachlicher Erfahrungen gebildet werden und somit vor allem auch einem dynamischen Prozess unterliegen. Entscheidend ist freilich, dass die Verlautbarungen des IDW - trotz aller dagegen im Allgemeinen oder in Einzelfragen vorgebrachten Kritik - von dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer anerkannt sind und bei Unternehmensbewertungen in der Praxis ganz überwiegend beachtet werden (vgl. Stilz, in: Festschrift für Mailänder, 2006, S. 423, 436). Sie leisten somit einen erheblichen Beitrag dazu, die Gleichmäßigkeit und Kontinuität der Unternehmensbewertung im Rahmen der fundamentalanalytischen Bewertungsmethoden zu sichern, was zugleich zur Kontinuität der Rechtsprechung führt, soweit diese Methoden zur Schätzung des Unternehmenswertes in Spruchverfahren herangezogen werden.
81 
b) Die Schätzung des Unternehmenswertes durch den Senat unter Berücksichtigung dieser Grundsätze führt zu dem Ergebnis, dass eine Korrektur des vom Landgericht festgesetzten Betrags zum Vorteil der Beschwerdeführerin ausscheidet. Der Senat schätzt den Verkehrswert des Anteils eines Minderheitsaktionärs jedenfalls nicht auf einen höheren Betrag als das Landgericht, wobei der Senat als Grundlage seiner Schätzung sowohl die Unternehmensbewertung durch den Bewertungsgutachter und den sachverständigen Prüfer an Hand der Ertragswertmethode wie auch die Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen heranzieht. Die Schätzung des Unternehmenswerts nach der Ertragswertmethode führt jedenfalls nicht zu einem über dem vom Landgericht festgesetzten Abfindungsbetrag liegenden Wert.
82 
aa) Die von dem Bewertungsgutachter zur Ermittlung des Unternehmenswertes der X durchgeführte, von dem gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer nicht beanstandete Bewertung des Unternehmens im Ertragswertverfahren zum Stichtag 12.04.2002 (Tag der Hauptversammlung der X; vgl. § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG) bildet nach Maßgabe der teilweise korrigierenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen eine geeignete Schätzgrundlage für den Senat. Die genannten Bewertungen stellten nach den oben unter B II 1 a dargelegten Grundsätzen jedenfalls dann eine hinreichende Schätzgrundlage dar, wenn sie auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Methoden beruhten. Dies ist hier der Fall, sowohl hinsichtlich der gewählten Bewertungsmethode als auch hinsichtlich der methodischen Einzelentscheidungen. Die angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (vgl. BGH, NJW 2003, 3272 - Tz. 7 [juris]; Senat, AG 2011, 560 - Tz. 102 [juris] m. w. N.) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG 100, 289 - Tz. 61 ff. [juris]). Auch gegen das konkrete Vorgehen bei Anwendung der Ertragswertmethode bestehen hier keine methodischen Bedenken. Es entspricht in der Wirtschaftswissenschaft anerkannter und in der betriebswirtschaftlichen Praxis gebräuchlicher Handhabung, nach der bei Anwendung der Ertragswertmethode die den Aktionären künftig zufließenden Erträge des zu bewertenden Unternehmens zu schätzen und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz abzuzinsen sowie um Sonderwerte zu ergänzen sind.
83 
bb) Die den Anteilseignern künftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens der X bestimmen sich grundsätzlich nach der Unternehmensplanung. Die insoweit vom Landgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Ansätze sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
84 
(1) Bei der gerichtlichen Überprüfung der in der Unternehmensplanung angesetzten Erträge im Spruchverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich nur um Schätzungen handelt, die auf Prognosen über künftige Entwicklungen gründen, von denen es nicht nur eine richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen (vgl. Senat, ZIP 2010, 274 - Tz. 137 [juris]). Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf ihre Annahme nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gutachters bzw. des Gerichts ersetzt werden (vgl. Senat, NZG 2007, 112 - Tz. 28 [juris]; Senat, ZIP 2008, 883 - Tz. 65 [juris]; Senat, AG 2010, 510 - Tz. 106 [juris]; Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 180 [juris]; vgl. auch BVerfG, AG 2012, 674 - Tz. 30 [juris]). Die der Unternehmensbewertung zu Grunde liegenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Unternehmen und ihrer Erträge sind demnach nur darauf zu überprüfen, ob sie auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhen und vertretbar sind (s. nur etwa Senat, AG 2006, 421 - Tz. 62 ff. [juris]; Senat, AG 2011, 49 - Tz. 95 ff. [juris] sowie BVerfG, AG 2012, 674 - Tz. 30 [juris]).
85 
(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Planung und Prognose der zu kapitalisierenden Erträge, die das Landgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch.
86 
(a) Die Ermittlung der zukünftigen Ergebnisse durch die hier zu Grunde zu legenden Bewertungen ist in dem allgemein anerkannten und gebräuchlichen Phasenmodell erfolgt. Nach ihm wird zwischen der Detailplanungsphase und der Phase der ewigen Rente unterschieden. In der Detailplanungsphase werden die finanziellen Überschüsse in ihren einzelnen Komponenten in der Regel jahresweise detailliert geplant bzw. geschätzt, beruhend auf den in der Regel hinreichend detaillierten Planungsrechnungen des Unternehmens, während in der Phase der ewigen Rente eine pauschale Weiterentwicklung der finanziellen Überschüsse erfolgt (vgl. WP-Handbuch 2008, Band II, Rn. 156 ff.). Dem entspricht die hier angewandte Bewertungssystematik (vgl. auch S. 8 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Bedenken hiergegen sind nicht ersichtlich, die Beschwerde erhebt insoweit auch keine Einwendungen.
87 
(b) Der Senat folgt der Beschwerde nicht in ihrer Auffassung, der Umstand, dass eine weitere Aufgliederung nach den diversen Typen der von den Beteiligungsgesellschaften der X geschlossenen Verträge mangels erforderlicher Unterlagen nicht möglich, für eine eingehendere Plausibilitätsbetrachtung jedoch erforderlich gewesen sei, gebiete eine Korrektur der Bewertung zu Gunsten der anspruchsberechtigten Minderheitsaktionäre.
88 
(aa) Richtig ist allerdings, dass die vorgelegten Planungsrechnungen im Wesentlichen auf dezentral auf Ebene der einzelnen Landesgesellschaften erstellten, landesspezifischen Gewinn- und Verlustrechnungsplanungen beruhen, die zumindest für das Planjahr 2002 auf Basis der einzelnen Verträge des Vertragsportfolios der Einzelgesellschaften erarbeitet wurden. Die vorgelegten Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen der Einzelgesellschaften umfassen die einzelnen Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung. Weitergehende Aufgliederungen lagen dem Sachverständigen indes nicht vor, insbesondere keine hinreichenden, vollständigen und abstimmbaren Unterlagen zur Unterteilung der Ist- und Planzahlen auf die einzelnen Vertragstypen (Managementverträge, Pachtverträge und On-Street-Geschäft; s. S. 11 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Die einzelnen Vertragstypen unterscheiden sich aber in den jeweiligen Kosten- und Rentabilitätsstrukturen. Die erwähnte Aufgliederung wäre deshalb nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen erforderlich gewesen, um „eingehendere Plausibilitätsbetrachtungen“ (s. S. 14 des Sachverständigengutachtens) zu den Planungsrechnungen vornehmen zu können. Die Aggregierung der Gewinn- und Verlustrechnungen der einzelnen Gesellschaften zu einer Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung konnte der Sachverständige zwar grundsätzlich nachvollziehen. Jedoch war eine Überleitung nur für die Positionen Umsatzerlöse und EBIT lückenlos nachvollziehbar. Unterlagen zur Aggregierung und Konsolidierung insbesondere der sonstigen betrieblichen Aufwendungen und Erträge, aber auch der Material- und Personalaufwendungen konnten hingegen nicht zur Verfügung gestellt werden, so dass eine abstimmbare Überleitung dieser Positionen nicht möglich war (s. S. 12 des Sachverständigengutachtens). Der geringe Detaillierungsgrad der dem Sachverständigen vorgelegten Unterlagen zur operativen Planung der einzelnen Gesellschaften habe nach allem „eingehendere Plausibilitätsbetrachtungen“ deutlich eingeschränkt, vor allem angesichts der fehlenden Aufgliederung der Ist- und Planzahlen auf die einzelnen Vertragstypen. Die Aggregierung der Gewinn- und Verlustrechnungen der einzelnen Gesellschaften zur Konzernplanung konnte der Sachverständige zumindest in den Eckpunkten nachvollziehen, doch nicht vollständig aufgrund der nicht vollständigen Darstellung der Gewinn- und Verlust-Konsolidierung (s. S. 14 des Sachverständigengutachtens).
89 
(bb) Dies alles nimmt den auch vom Landgericht übernommenen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen zum maßgebenden Unternehmenswert aber nicht ihre Eignung als taugliche Grundlage für die vom Senat nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Schätzung.
90 
(aaa) Die vom Sachverständigen vermissten Unterteilungen der Ist- und Planzahlen auf die einzelnen Vertragstypen wurden nach Auskunft der X bereits zum Planungszeitpunkt nicht erstellt, was auch aus den Arbeitspapieren des Bewertungsgutachters hervorging (S. 11 des Sachverständigengutachtens). Für die von der Beschwerde gemachte Vorhaltung, es seien bewertungsrelevante Informationen bewusst zurückgehalten worden, fehlt ein tatsächlicher Anhalt, die Beschwerde zeigt insofern nichts auf, die Antragsgegnerinnen streiten das ab. Dass die vom Sachverständigen vermissten Unterlagen beschafft werden könnten, ist nach allem weder ersichtlich noch dargetan, ebenso wenig, dass die von ihm angesprochene weitergehende „Plausibilisierung“ auf andere Weise mit vertretbarem und noch in angemessenem Verhältnis zum Bewertungsziel stehenden Aufwand möglich wäre. Die Beschwerde zeigt auch insoweit jeweils nichts anderes auf. Die Grundlagen der hier nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung müssen jedoch - wie erwähnt (oben unter B II 1 a cc) - zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (vgl. Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 205 [juris]; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540). Schon das entzieht hier der von der Beschwerde erhobenen Beanstandung die Grundlage.
91 
(bbb) Jedenfalls aber ist lediglich eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO unzulässig, die mangels greifbarer Anhaltpunkte völlig in der Luft hängen würde (dazu schon oben unter B II 1 a cc; vgl. zum Spruchverfahren OLG Frankfurt, AG 2007, 449 - Tz. 16 [juris]; Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 205 [juris]; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540; allgemein Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 287 Rn. 14 sowie Foerste, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 287 Rn. 8). Davon kann hier aber auch bezogen auf den von der Beschwerde konkret gerügten Punkt nicht die Rede sein. Zumindest deshalb greift die einschlägige Beanstandung der Beschwerde nicht durch.
92 
(aaaa) Die Aggregierung der Gewinn- und Verlustrechnungen der einzelnen Gesellschaften zu einer Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung konnte der Sachverständige vielmehr - wie erwähnt - grundsätzlich nachvollziehen, für die Positionen Umsatzerlöse und EBIT war eine Überleitung lückenlos nachvollziehbar. Die Konsistenz der Planungsrechnungen (Ertrags-, Bilanz-, Investitions- und Finanzierungsplanung) konnte der Sachverständige mit zwei Unstimmigkeiten, die allerdings keine materiellen Auswirkungen auf den Unternehmenswert hatten (dazu sogleich näher), nachvollziehen. Nach allem machen die Antragsgegnerinnen zu Recht geltend, der Sachverständige habe die Unternehmensbewertung auch in diesem Punkt im Wesentlichen nachvollziehen können.
93 
(bbbb) Vor diesem Hintergrund bestehen auch bezogen auf den von der Beschwerde konkret gerügten Punkt keine Bedenken dagegen, die vorliegenden Planungen als taugliche Grundlage im Rahmen der von dem Senat vorzunehmenden Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO heranzuziehen.
94 
(aaaaa) Die der Unternehmensbewertung zu Grunde liegenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Zielgesellschaft und ihrer Erträge sind - wie dargelegt (oben unter B II 1 b bb 1) - nur darauf zu überprüfen, ob sie auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhen und vertretbar sind; das erfordert - entgegen der Auffassung, die offenbar dem in diesem Verfahren ergangenen Beweisbeschluss des Landgerichts 10.07.2003 (Bl. 140 ff.) zu Grunde liegt - gerade nicht eine nachträgliche „Plausibilisierung“ der Planungen in jedem einzelnen Punkt durch einen gerichtlichen Sachverständigen. Soweit eine derartige „Plausibilisierung“ hier in dem betroffenen Detailpunkt nur mit gewissen Abstrichen möglich war, stellt dies folglich schon vor diesem Hintergrund die Tragfähigkeit der Unternehmensplanung in den von § 287 Abs. 2 ZPO gezogenen Grenzen gerade nicht in Frage und bildet in der Sache keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass es sich etwa um Planungen handle, die nach dem anzuwendenden Maßstab nicht mehr vertretbar wären. Der Senat hält schon deshalb - im Ergebnis mit dem Landgericht - die „Plausibilisierungstiefe“ (s. S. 12 des angefochtenen Beschlusses), die durch das gerichtliche Sachverständigengutachten geschaffen worden ist, nach dem anzulegenden Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO bei einer Gesamtschau zumindest für ohne weiteres ausreichend. Die Beschwerde zeigt insofern gerade keine relevanten Fehler der Planung auf, sondern beschränkt sich auf die Beurteilung, die „Plausibilisierungslücke“, von der das Landgericht ausgegangen ist (s. S. 12 des angefochtenen Beschlusses), sei nicht hinnehmbar, was im Ergebnis zu Gunsten der anspruchsberechtigten Minderheitsaktionäre auszulegen sei. Damit aber hat die Beschwerde jedenfalls aus den genannten Gründen keinen Erfolg.
95 
(bbbbb) In der Konsequenz des zuvor dargelegten Ausgangspunkts liegt es, dass es der Schutz der Minderheitsaktionäre keineswegs gebietet, stets im Spruchverfahren neben dem sachverständigen Prüfer einen gerichtlichen Sachverständigen hinzuzuziehen (vgl. nur etwa Senat, BB 2011, 1522 - Tz. 82 [juris]; Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 207 [juris]), etwa um die der Unternehmensbewertung zu Grunde liegenden Planungsannahmen ein weiteres Mal in jeder Hinsicht zu überprüfen und nachzuvollziehen. Hier ist eine solche Hinzuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen zwar erfolgt. Das ändert aber nichts daran, dass stets lediglich die Schaffung einer im Rahmen von § 287 Abs. 2 ZPO tauglichen Grundlage für die Schätzung gefordert ist, was gewisse Differenzierungen bei der als Ergebnis sachverständiger Begutachtung zu verlangenden Tiefe der „Plausibilisierung“ der von diesem zu begutachtenden Unternehmensplanung rechtfertigt sowie gewisse Einschränkungen mit Blick auf die im Spruchverfahren besonders dringliche Anforderung einer prozessökonomischen Verfahrensgestaltung. Tatsächlich ist noch weitergehend - wie eben ausgeführt - eine nachträgliche „Plausibilisierung“ der Planungen in jedem einzelnen Punkt durch einen gerichtlichen Sachverständigen nach dem einschlägigen Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO schon gar nicht erforderlich.
96 
(c) Soweit die Beschwerde rügt, es sei ferner aus entsprechenden Gründen nicht hinnehmbar, dass das Landgericht die Schätzung des gerichtlichen Sachverständigen, soweit dieser für die Planjahre und die ewige Rente einen Betrag in Höhe von 7,5 Mio. EUR an sonstigen betrieblichen Aufwendungen zu Materialaufwand umgegliedert hat (s. S. 24 f. des Sachverständigengutachtens), übernommen habe „mangels faktischer weiterer Möglichkeiten für eine nähere Schätzung des Sachverständigen“, und soweit die Beschwerde das Fehlen detaillierterer Unterlagen im Zusammenhang mit dieser Kostenzuordnung im Bereich sonstiger betrieblicher Aufwendungen und Materialaufwendungen beanstandet, gibt dies dem Senat ebenfalls keinen Anlass zu einer abweichenden Schätzung des Unternehmenswerts nach § 287 Abs. 2 ZPO, und zwar im Kern auf der Grundlage der unter B II 1 b bb 2 b dargestellten Gründe.
97 
(aa) Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass weitere Unterlagen zu einer detaillierteren Aufgliederung der Kostenzuordnungen vorlägen (vgl. S. 25 des Sachverständigengutachtens). Dass eine noch präzisere Abschätzung als die von dem Sachverständigen vorgenommene auf andere Weise mit vertretbarem und noch in angemessenem Verhältnis zur etwaigen Relevanz für die Bewertung des Unternehmens stehendem Aufwand möglich sei, ist nicht ersichtlich und zeigt die Beschwerde nicht auf.
98 
(bb) Vor allem aber bestehen nach Auffassung des Senats keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Sachverständigen in diesem Zusammenhang aufgedeckten und benannten „Unebenheiten“ der Planung seiner Beurteilung die Eignung nähmen, Grundlage einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu sein. Der Senat hält - im Ergebnis mit dem Landgericht - die insoweit durch das gerichtliche Sachverständigengutachten geschaffene Grundlage nach diesem Maßstab bei einer Gesamtschau ohne weiteres für ausreichend. Das rechtfertigt sich schon daraus, dass es hier lediglich um die Aufklärung einer von dem Sachverständigen selbst aufgedeckten, bei erstem Hinsehen auffallenden Ungereimtheit ging und die vorgenommene Schätzung es ermöglichte, die letztlich nur scheinbare Ungereimtheit nachvollziehbar zu erklären. Unter dem Aspekt der Ermittlung des Unternehmenswerts selbst kam der Umgliederung der Kostenzuordnung jedoch nicht eigentlich Bedeutung zu. Nach dem einschlägigen Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO relevante Planungsfehler sind dementsprechend von vornherein nicht ersichtlich.
99 
(d) Die von der Beschwerde aufgeführten „Planungsinkonsistenzen“, die das Landgericht als vernachlässigbar angesehen hat, geben dem Senat ebenfalls keinen Grund, den Unternehmenswert nach § 287 Abs. 2 ZPO höher zu schätzen als es der gerichtliche Sachverständige und ihm folgend das Landgericht getan haben.
100 
(aa) Dass die 49%-ige Beteiligung der X ... A. an der S ... Gesellschaft mbH W. nicht in die Planungsrechnung einbezogen wurde, ist vertretbar und hat keinen nennenswerten Einfluss auf den Unternehmenswert. Der Sachverständige hat dies plausibel dargelegt (S. 12 des Sachverständigengutachtens), Anlass, dieser Bewertung nicht zu folgen, besteht nicht, die Beschwerde zeigt hierzu nichts auf. Eine vertretbare Planungsannahme aber darf - wie erwähnt (oben unter B II 1 b bb 1) - nicht durch andere, letztlich ebenfalls nur vertretbare Annahmen des Gutachters bzw. des Gerichts ersetzt werden.
101 
(bb) Den vom Sachverständigen festgestellten „Inkonsistenzen“ der Investitionsplanung mit der geplanten Entwicklung des Buchwerts des Anlagevermögens (S. 13 des Sachverständigengutachtens) hat das Landgericht entgegen der Auffassung der Beschwerde zu Recht keine ins Gewicht fallende Bedeutung beigemessen. Die vom Sachverständigen festgestellten Differenzen der Investitionsplanung zur Bilanzplanung sind im Vergleich zum Buchwert des Anlagevermögens eher gering und gleichen sich überdies bis auf 99.000,00 EUR aus (s. S. 13 des Sachverständigengutachtens). Dem Senat ist angesichts dessen nicht ersichtlich, warum die Beurteilung des Sachverständigen, die festgestellte Inkonsistenz sei ohne nennenswerte Auswirkung auf die Unternehmenswertentwicklung, nicht zutreffend sein sollte. Die Beschwerde verhält sich hierzu nicht. Es handelt sich schon deshalb auch insoweit um einen vertretbaren Planungsansatz, dessen Korrektur durch den Senat weder erforderlich ist noch zulässig wäre.
102 
(cc) Die weiteren „Inkonsistenzen“ im Zusammenhang mit der Rückführung von Gewinnrücklagen im Planjahr 2002 und Dividendenausschüttungen im Geschäftsjahr 2001 (s. S. 13 f. des Sachverständigengutachtens) wirken sich gegenläufig aus, sie gleichen sich bis auf 195.000,00 EUR aus. Dem Senat ist auch insoweit nicht ersichtlich, warum die Beurteilung des Sachverständigen, es trete insoweit ebenfalls keine nennenswerte Verzerrung des Unternehmenswerts ein (S. 14 des Sachverständigengutachtens), zu beanstanden sein sollte. Auch insoweit liegt folglich schon deshalb ein vertretbarer Planungsansatz vor, der der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu Grunde gelegt werden kann.
103 
(dd) Nicht zu folgen vermag der Senat der Beschwerde schließlich in ihren Ausführungen zur Überschreitung des Jahresergebnisses gegenüber dem Forecast 2001. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, warum die Berücksichtigung der in Rede stehenden zahlungsunwirksamen Erträge keine wesentliche Änderung im Unternehmenswert zur Folge hätte (s. S. 18 des Sachverständigengutachtens). Jedenfalls deshalb verliert eine Planung, die diese Erträge nicht berücksichtigt, nicht die Eignung als nach § 287 Abs. 2 ZPO taugliche Schätzungsgrundlage. Die Beschwerde übergeht die vom Sachverständigen dargelegten gegenläufigen Effekte.
104 
(e) Soweit die Beschwerde schließlich rügt, es überzeuge nicht, die starken Umsatzanstiege, die in den Jahren 2000 und 2001 vorlagen und die auf den Abschluss einzelner Neuverträge großen Umfangs zurückzuführen waren, mit Hinweis darauf, dass eine Wiederholung solcher Effekte nicht ohne weiteres unterstellt werden könne, bei der Bewertung zu bereinigen, gibt auch dies dem Senat keinen Anlass zu einer Korrektur der von dem gerichtlichen Sachverständigen und ihm folgend vom Landgericht für maßgebend erachteten Ansätze.
105 
(aa) Der Sachverständige hat anlässlich der Überprüfung der Planung der Umsatzerlöse die Ursachen der gewichtigen Umsatzsteigerungen in den Jahren 2000 und 2001 herausgearbeitet und die geplante Umsatzsteigerungsrate von etwa 6 % als zwar hinter diesen Werten zurückbleibend und vorsichtig, doch als plausibel eingestuft, u. a. deshalb, weil die Umsatzsteigerungen in den Jahren 2000 und 2001 auf mehreren, in dieser Zeit neu hinzugewonnenen Großprojekten beruhten, derartige Hinzugewinnungen für die weitere Zukunft nicht angenommen werden könnten (s. S. 27 ff. des Sachverständigengutachtens).
106 
(bb) Dass diese Einschätzung des Sachverständigen fehlerhaft ist, ist nicht ersichtlich. Die Darlegungen der Beschwerde hierzu überzeugen nicht. Die Verlängerung bestehender Verträge war insoweit gerade nicht betroffen. Nachvollziehbare Gründe für ihre von derjenigen des Sachverständigen abweichende Auffassung lassen sich der Beschwerde auch sonst nicht entnehmen.
107 
cc) Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge sind im Rahmen des Ertragswertverfahrens mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten. Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich aus einem risikolosen Basiszinssatz (dazu unten unter B II 1 b cc 1) sowie einem Risikozuschlag (dazu unten unter B II 1 b cc 2) zusammen. Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zu Grunde liegt, ist in der Phase II zudem ein Wachstumsabschlag (dazu unten unter B II 1 b cc 3) zu berücksichtigen. Keine Bedenken bestehen dagegen, der Schätzung des Senats die von dem gerichtlichen Sachverständigen herangezogenen Kapitalisierungszinssätze zu Grunde zu legen.
108 
(1) Das gilt zunächst für den Basiszinssatz.
109 
(a) Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Anlage (vgl. nur Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 191 [juris]). Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet (vgl. Senat, NZG 2007, 112 - Tz. 38 [juris]; Senat, ZIP 2010, 274 - Tz. 199 [juris]). Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf die aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 285 [juris]).
110 
(b) Der von dem Bewertungsgutachter eingestellte und von dem sachverständigen Prüfer für zutreffend erachtete Basiszinssatz von 6,0 % liegt nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen am oberen Ende einer plausiblen Bandbreite; eine Ableitung nach neueren, zukunftsorientierten Methoden führe allerdings zu einem Basiszinssatz von 5,5 %; dies sei hier bei der Gesamtwürdigung des Kapitalisierungszinssatzes zu berücksichtigen (vgl. S. 69, 88 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Die Beurteilung des Sachverständigen kann - wogegen sich die Beschwerde auch nicht wendet - der Schätzung des Senats nach § 287 Abs. 2 ZPO zu Grunde gelegt werden. Die von dem Sachverständigen dargelegten Ansätze bewegen sich jedenfalls innerhalb der Bandbreite, die sich bei Anwendung diverser, vom Sachverständigen erläuterter einschlägiger Modelle ergibt (vgl. S. 64 ff. und besonders S. 68 des Sachverständigengutachtens). Dies erweist sie jedenfalls als für die Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO geeignet.
111 
(2) Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen (vgl. Senat, AG 2012, 275 - Tz. 156 [juris]; Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 287 [juris]). Der Senat hat keine Bedenken, den vom Bewertungsgutachter angesetzten und vom gerichtlichen Sachverständigen nicht beanstandeten Risikozuschlag im Rahmen der erforderlichen Schätzung zu akzeptieren.
112 
(a) Dies gilt zunächst hinsichtlich der angesetzten Marktrisikoprämie von 5,0 %.
113 
(aa) Die erfolgte Ermittlung des Risikozuschlags anhand des Capital-Asset-Pricing-Modell (CAPM) ist methodisch nicht zu beanstanden, entspricht der Empfehlung des IDW, ist somit anerkannt und gebräuchlich (vgl. etwa Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 294 [juris] und zum Tax-CAPM ausführlich Tz. 297 ff. [juris] m. w. N.) und kann hier folglich für die Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO herangezogen werden. Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor multipliziert (Betafaktor). Seit IDW S 1 2005 wird dabei von dem IDW die Anwendung des Tax-CAPM empfohlen, das sich von der Grundform des CAPM im Wesentlichen bei der Berücksichtigung der persönlichen Steuern der Anteilseigner unterscheidet (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 132; Senat, AG 2010, 513 - Tz. 217 [juris]). Es hält sich allerdings zumindest unter den hier gegebenen Umständen ohne weiteres in dem von § 287 Abs. 2 ZPO gezogenen Rahmen, hier noch das CAPM in seiner Grundform heranzuziehen.
114 
(bb) Der Senat legt von hier aus seiner Schätzung des Unternehmenswertes in Übereinstimmung mit dem Landgericht - und von der Beschwerde unbeanstandet - die von dem Bewertungsgutachter angesetzte und von dem sachverständigen Prüfer für angemessen gehaltene Marktrisikoprämie von 5,0 % vor persönlichen Steuern zu Grunde. Diese Marktrisikoprämie liegt in der Bandbreite der allgemein gebräuchlichen Marktrisikoprämien, zudem innerhalb der Spanne der - allerdings für Bewertungsstichtage ab 31.12.2004 - von dem Arbeitskreis Unternehmensbewertung (AKU) des IDW bis zur Unternehmenssteuerreform empfohlenen (vgl. FN-IDW Nr. 1-2/2005, S. 71) Marktrisikoprämie von 4,0 bis 5,0 % vor persönlichen Steuern (vgl. auch Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 164 [juris]) und ist auch von dem gerichtlichen Sachverständigen für in jedem Fall innerhalb einer plausiblen Bandbreite liegend befunden worden (s. S. 75 des Sachverständigengutachtens).
115 
(cc) Eine derart innerhalb gängiger Bandbreiten liegende Marktrisikoprämie kann der Senat nach § 287 Abs. 2 ZPO heranziehen. Die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion zur Bestimmung der Marktrisikoprämie ist weiterhin nicht abgeschlossen. Zur Ermittlung der historischen Marktrisikoprämie existieren zahlreiche Studien, die abhängig von der Heranziehung der jeweiligen Anknüpfungspunkte und Berechnungsmethoden teilweise zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Dies beruht darauf, dass die Bestimmung der historischen Marktrisikoprämie eine Vielzahl von Annahmen von der Feststellung des Untersuchungszeitraums über die Bestimmung der Datenquellen für die Ermittlung der unterschiedlichen Renditen bis hin zur Art und Weise der Mittelwertbildung erfordert (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 533). Es ist nicht Aufgabe des Spruchverfahrens, einen Beitrag zur Klärung derartiger Fragen zu leisten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 47 [juris] sowie Senat, Beschl. v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 133 [juris]). Entscheidend ist in diesem Verfahren allein, dass eine nach § 287 Abs. 2 ZPO tragfähige Grundlage für die Schätzung geschaffen ist. Das ist unter den hier vorliegenden, dargelegten Umständen bei Heranziehung einer Marktrisikoprämie von 5,0 % vor persönlichen Steuern der Fall.
116 
(b) Auch der Senat legt - mit dem Bewertungsgutachter, dem sachverständigen Prüfer, dem gerichtlichen Sachverständigen sowie dem Landgericht - einen Betafaktor von 0,7 (verschuldet) seiner Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu Grunde.
117 
(aa) Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. hierzu und zum Folgenden nur Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 209 [juris] m. w. N.). Bei einem Betafaktor von 1 entspricht das Risiko des Bewertungsobjekts dem durchschnittlichen Risiko des Portfolios; eine Renditeänderung des Portfolios hat dann exakt im gleichen Umfang eine Renditeänderung des Bewertungsobjekts zur Folge. Bei einem Betafaktor über 1 führen Renditeänderungen des Portfolios zu höheren Renditeänderungen des Bewertungsobjekts, d.h. das Bewertungsobjekt birgt größere Renditechancen, aber auch größere Risiken. Bei einem Betafaktor unter 1 haben Renditeänderungen des Portfolios geringere Renditeänderungen bei dem Bewertungsobjekt zur Folge, d.h. die Renditechancen, aber auch die Risiken sind geringer. Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (Senat, AG 2011, 560 - Tz. 200 [juris]; Senat, ZIP 2010, 274 - Tz. 235 [juris] m. w. N.). Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Peer Group sein, wobei auch die unternehmensspezifische Risikostruktur berücksichtigt werden kann (Senat, AG 2011, 560 - Tz. 200 [juris] m. w. N.).
118 
(bb) Der gerichtliche Sachverständige hat hier (s. im Einzelnen S. 75 ff. des Sachverständigengutachtens) die Vorgehensweise des Bewertungsgutachters zur Ableitung des unverschuldeten Betafaktors von 0,27 für „pauschal“ und damit in der Sache nicht tragfähig gehalten, ebenso wenig wie den von dem Bewertungsgutachter angesetzten Zuschlag von 75 % für ein zukünftig höheres Marktrisiko. Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige, um den von dem Bewertungsgutachter angesetzten Betafaktor zu überprüfen, eigene Untersuchungen angestellt, und zwar - angesichts mangelnder Belastbarkeit des Verlaufs der Börsenkurse des zu bewertenden Unternehmens - anhand von Vergleichsunternehmen (Peer Group). Er hat als Vergleichsunternehmen eine P .. Co. Ltd. (J.) sowie eine C P C (U.) herangezogen, dabei allerdings ausdrücklich klargestellt, dass auch diese beiden Unternehmen mit der X „nur bedingt vergleichbar“ seien, da sie in anderen geographischen Regionen tätig seien, in denen u. U. andere Markt- und Wettbewerbsbedingungen vorlägen und damit eine andere operative Risikosituation. Mangels anderer vergleichbarer Unternehmen böten diese beiden aber den bestmöglichen Vergleich. Im Ergebnis gelangt der Sachverständige aufgrund seiner eigenen Untersuchungen zu der Einschätzung, der von dem Bewertungsgutachter herangezogene Betafaktor von 0,7 liege zwar am unteren Ende, doch noch innerhalb einer plausiblen Bandbreite (vgl. S. 88 f. des Sachverständigengutachtens).
119 
(cc) Diese Darlegungen sind in sich schlüssig, beruhen auf gebräuchlichen und anerkannten Methoden der Unternehmensbewertung und stellen somit die im Rahmen von § 287 Abs. 2 ZPO erforderlichen Anknüpfungspunkte dar für die Schätzung des Unternehmenswerts auch in dieser Beziehung. Daran ändert die Rüge der Beschwerde - ihr weiteres Vorbringen, der Sachverständige habe aus der von ihm gebildeten Peer-Group geringere Betafaktoren abgeleitet als den herangezogenen von 0,7 (verschuldet), trifft bei Betrachtung der von dem gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Spannbreite von vornherein nicht zu - nichts, der Betafaktor sei aus einer Peer-Group abgeleitet worden, deren Expansionsstrategie nicht untersucht worden sei, es könne indes nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Vergleichsunternehmen ebenfalls konservativ am Markt agierten mit der Folge, dass der für diese Unternehmen ermittelte Betafaktor dem systematischen Unternehmensrisiko eines vorsichtig planenden Unternehmens wie dem hier zu bewertenden entspreche. Der Sachverständige selbst ist von der nur eingeschränkten Vergleichbarkeit der beiden Unternehmen mit der X ausgegangen oder hat diese jedenfalls für möglich erachtet. Es ist aber - was die Beschwerde auch nicht in Zweifel zieht - keine Möglichkeit zu sehen, den Betafaktor - jedenfalls mit in einem Spruchverfahren noch vertretbarem Aufwand - zuverlässiger zu bestimmen als es der Sachverständige hier getan hat. Auch in diesem Zusammenhang (s. bereits oben unter B II 1 a cc) gilt jedoch, dass die Grundlagen der nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden müssen (vgl. Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 205 [juris]; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540). Abgesehen davon stellt die Beschwerde die von ihr verfochtene These, die Unternehmen der Peer-Group seien dem zu bewertenden im Hinblick auf das systematische Unternehmensrisiko nicht vergleichbar, lediglich in den Raum; Anhaltspunkte dafür, dass dies tatsächlich der Fall ist, zeigt die Beschwerde aber nicht auf und sind nicht ersichtlich, schon gar nicht ist aufgezeigt oder ersichtlich, dass etwaige Divergenzen sich nennenswert auf die hier allein relevante Schätzung des Unternehmenswerts auswirkten.
120 
(3) Schließlich hat sich das Landgericht dem Ansatz eines Wachstumsabschlags für die ewige Rente in Höhe von 1,5 % durch den gerichtlichen Sachverständigen (s. S. 83 ff. des Sachverständigengutachtens) angeschlossen, der von dem vom Bewertungsgutachter angesetzten, vom sachverständigen Prüfer bestätigten Wachstumsabschlag in Höhe von 1,0 % abwich. Auch dagegen bestehen keine, im hier entscheidenden Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO beachtlichen Bedenken. Die Beschwerde zeigt solche auch nicht auf, sie wendet sich von vornherein nicht gegen diesen Ansatz. Die Ermittlung des Wachstumsabschlags durch den gerichtlichen Sachverständigen beruht auf anerkannten und gebräuchlichen Methoden und einer schlüssigen und nachvollziehbaren Anwendung für den konkreten Fall, so dass der Senat ausreichende Grundlagen für die Schätzung hat.
121 
dd) Dem Barwert der künftigen Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens zum maßgebenden Stichtag sind Sonderwerte hinzuzurechnen bzw. abzuziehen. In den Ertragswert fließt nur das betriebsnotwendige Vermögen ein. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist grundsätzlich gesondert zu bewerten und dem Ertragswert als Sonderwert hinzuzurechnen. Betriebsnotwendig sind die Vermögensgegenstände, die das Unternehmen benötigt, um Überschüsse zu erzielen. Nicht betriebsnotwendig sind Gegenstände, die sich veräußern lassen, ohne die Ziele des Unternehmens und den Überschusswert wesentlich zu ändern (s. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 238 ff. [juris] m. w. N.). Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige indes die bereits dem Bewertungsgutachten zu Grunde liegende Annahme bestätigt gefunden, dass nicht betriebsnotwendiges Vermögen in nennenswertem Umfang nicht vorhanden sei. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich, die Beschwerde zeigt solche auch nicht auf und wendet sich nicht gegen die vom Landgericht geteilte Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen.
122 
c) Auch eine Betrachtung des Börsenkurses ergibt hier keine Zweifel an der Angemessenheit der angebotenen Abfindung. Es bedarf jeweils einer Überprüfung der Rahmenbedingungen im Einzelfall, ob eine Schätzung des Anteilswertes auch auf der Grundlage eines validen Börsenkurses der Aktie erfolgen kann (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 249 [juris]). Hier ist das schon angesichts des außerordentlich geringen Transaktionsvolumens im relevanten Zeitraum (s. S. 13, 21 des Bewertungsgutachtens vom 10.12.2001; vgl. auch S. 75 f. des gerichtlichen Sachverständigengutachtens) zu verneinen (vgl. etwa BGHZ 147, 108 - Tz. 20 [juris] - „DAT/Altana“), zumal sich die Beschwerdeführerin selbst nicht auf den Börsenwert bezieht (vgl. etwa Paulsen, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl., § 305 Rn. 83). Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass eine solche Wertermittlung hier zur Unangemessenheit der angebotenen Barabfindung führte. Der insoweit maßgebliche (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487 - Tz. 10 [juris] - „Stollwerck“; Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 249 [juris]), nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme - hier: des Gewinnabführungsvertrags - dürfte weit unter dem vom Landgericht festgesetzten Betrag von 106,82 EUR liegen; jedenfalls lag der Durchschnittskurs zwischen dem 10.09.2011 und dem 10.12.2001 bei 74,20 EUR (s. S. 13 des Bewertungsgutachtens vom 10.12.2001 sowie S. 25 des gemeinsamen Berichts der Vorstände der beteiligten Unternehmen über den Gewinnabführungsvertrag vom 31.01.2002).
123 
d) Der Senat folgt schließlich der Beschwerde nicht in der Beurteilung, das Landgericht habe maßgebliche Hinweise auf einen erheblich höheren Unternehmenswert ausgeblendet, indem es unberücksichtigt gelassen habe, dass die Zielgesellschaft innerhalb von weniger als zwei Jahren nach Abschluss des Unternehmensvertrages an die Beteiligungsgesellschaft I zu einem Preis veräußert worden sei, der um etwa 26 % über dem von der Kammer zu Grunde gelegten Unternehmenswert gelegen habe. Gut zwei weitere Jahre später sei die Zielgesellschaft für 885 Mio. EUR verkauft worden, der Erlös habe damit 320 % über dem von der Kammer angenommenen Unternehmenswert gelegen. Es mag dahinstehen, ob - was die Antragsgegnerinnen in Abrede stellen - die von der Beschwerde behaupteten Beträge zutreffen. Selbst die sich dann ergebenden Divergenzen zu dem nach § 287 Abs. 2 ZPO hier ermittelten Unternehmenswert entziehen der Schätzung entgegen der Auffassung der Beschwerde so wenig ihre Grundlage wie sie etwa Zweifel an der Tragfähigkeit der dieser Schätzung zu Grunde liegenden Unternehmensplanung begründen können.
124 
aa) Die tatsächliche Entwicklung nach dem Bewertungsstichtag ist angesichts des Stichtagsprinzips für die fundamentalanalytische Ermittlung des Unternehmenswertes grundsätzlich nicht relevant (vgl. nur etwa Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 215 [juris]; Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 167 [juris]). Insbesondere im Zusammenhang mit der Frage, ob eine bestimmte Planung zur Grundlage der nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung gemacht werden kann, sind spätere Entwicklungen lediglich ausnahmsweise und nur dann zu berücksichtigen, wenn diese im Sinne der so genannten Wurzeltheorie am Stichtag bereits angelegt und absehbar waren (vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 167 [juris] m. w. N.; s. ferner z. B. Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 305 Rn. 23 m. w. N.). Dafür, dass die von der Beschwerde angeführten Verkäufe überhaupt oder aber sogar konkretisiert auf bestimmte Erwerber oder Erwerbsinteressenten bereits zum maßgebenden Bewertungsstichtag angelegt gewesen seien, fehlt indes jeder Anhaltspunkt, zumal nicht einmal ersichtlich ist, dass es zum Bewertungsstichtag auch nur Überlegungen gab, das Unternehmen zu veräußern.
125 
bb) Die Beanstandung der Beschwerde trägt auch nicht die Überlegung, bereits die Jahre später erzielten Verkaufserlöse als solche ließen indiziell Rückschlüsse auf den hier relevanten Unternehmenswert zu mit der Folge, dass der vom Landgericht zu Grunde gelegte Wert unplausibel sei. Tatsächlich verbieten sich solche Rückschlüsse, wie in dem Beschluss des Senats vom 03.04.2012 (20 W 6/09 - Tz. 197 ff. [juris]) in Bezug auf den zeitlich späteren der beiden Verkäufe bereits dargelegt worden ist.
126 
(1) Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem zum Pflichtteilsrecht ergangenen Urteil vom 14.10.1992 (NJW-RR 1993, 131 - Tz. 9 [juris]) entschieden, dass in dem Fall, dass Nachlassgrundstücke fünf Jahre nach dem Erbfall erheblich teurer als von Sachverständigen geschätzt veräußert werden, die Pflichtteilsberechtigte im Wesentlichen unveränderte Marktverhältnisse seit dem Erbfall nachweist und die Erben keine wesentliche Veränderung der Bausubstanz in der Zwischenzeit darlegen können, der Verkehrswert der Grundstücke grundsätzlich aus den tatsächlich erzielten Preisen unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Bodenpreise rückschließend zu bestimmen sei. Diese Entscheidung ist jedoch - wie weitere vergleichbare Entscheidungen (etwa BGH, NJW-RR 1991, 900 - Tz. 10 [juris]; BGH, NJW-RR 1993, 834 - Tz. 8 ff. [juris]; BGH, NJW 2011, 1004 - Tz. 5 [juris]) - zu Grundstücken ergangen, deren Wertermittlung gegenüber derjenigen von Unternehmen, welche von weitaus mehr Determinanten abhängt, grundlegende Unterschiede aufweist, weil das Bewertungsobjekt aus einer Vielzahl einzelner Vermögensgegenstände besteht, deren Zusammensetzung sich laufend ändert. Anders als bei einem Grundstück ist die Situation eines lebenden Unternehmens nicht statisch, sondern im ständigen Fluss. Dessen Stellung im Markt verändert sich fortlaufend. Entscheidend sind demnach - anders als bei Grundstücken - zumindest nicht allein der Markt und etwaige Marktänderungen an sich, sondern das Unternehmen selbst und seine Stellung im Markt. Diese unterliegen aber bei einem fortgeführten Unternehmen einem laufenden Wandel. Von einem mehrere Jahre nach dem Bewertungsstichtag erzielten Verkaufspreis kann deshalb in der Regel gerade nicht auf den Wert des Unternehmens zum Bewertungsstichtag geschlossen werden (vgl. zum Ganzen auch Senat, Beschl. v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 207 ff. [juris]). Ebenso wenig ist Raum für die eingangs erwähnte Überlegung, auf der Basis eines entsprechenden Rückschlusses Zweifel an der Plausibilität des ermittelten, wesentlich geringeren Unternehmenswerts zum Bewertungsstichtag abzuleiten.
127 
(2) Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.03.1982 (NJW 1982, 2497 - Tz. 23 ff. [juris]) ergibt sich nichts anderes. Das Gericht hat dort zum einen für den mit der hier gegebenen Konstellation nicht vergleichbaren Fall, dass ein kaufmännisches Unternehmen am Bewertungsstichtag auch unter Berücksichtigung der Zukunftsaussichten keinen positiven Ertragswert hat und es dennoch erst drei Jahre später ohne Erlös liquidiert wird, angenommen, dass der Tatrichter für die Bewertung auf den Liquidationswert am Stichtag abstellen dürfe (vgl. BGH NJW 1982, 2497 - Leitsatz 1 sowie Tz. 25 f. [juris]). Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof es für zulässig gehalten, dass sich der Tatrichter für die Bewertung eines Unternehmens an dem Verkaufserlös orientiert, wenn ein kaufmännisches Unternehmen etwa ein Jahr nach dem Bewertungsstichtag veräußert worden ist und wesentliche Veränderungen des Marktes nicht ersichtlich sind (vgl. BGH NJW 1982, 2497 - Leitsatz 2 sowie Tz. 23 [juris]). Dabei handelt es sich allerdings um eine unter besonderen Umständen des Einzelfalles getroffene Entscheidung bezogen auf ein seinerzeit im Rechtsstreit erstattetes Sachverständigengutachten, dessen Inhalt nicht bekannt ist. Aus der Entscheidung ergibt sich, dass in den Tatsacheninstanzen die wirtschaftliche Identität des Unternehmens und dessen Stellung im Markt nicht in Frage gestellt wurden. Einen Grundsatz dahingehend, dass der erzielte Verkaufserlös der Unternehmensbewertung in der Regel zu Grunde zu legen ist, stellt der BGH dagegen nicht auf (vgl. auch Senat, Beschl. v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 210 [juris]).
128 
(3) Aus den hier von der Beschwerde angeführten Verkaufspreisen kann nicht indiziell auf eine mangelnde Plausibilität des vom Landgericht angesetzten Unternehmenswerts geschlossen werden. Dafür, dass das später mehrfach verkaufte Unternehmen zu diesem Zeitpunkt entgegen dem üblichen Verlauf gegenüber dem Bewertungsstichtag unverändert und zu den jeweiligen Zeitpunkten wirtschaftlich identisch gewesen sein sollte, fehlen belastbare Anhaltspunkte. Solche liegen insbesondere nicht in der von der Beschwerde aufgegriffenen Angabe des Sachverständigen in seiner Anhörung durch das Landgericht im Termin, er habe Feststellungen zu erst nach dem Bewertungsstichtag, doch vor dem ersten bzw. dem zweiten Verkauf eingetretenen Ereignissen nicht treffen können (Bl. 341). Abgesehen davon, dass dies nicht den Schluss rechtfertigt, solche Ereignisse habe es nicht gegeben, kommen mannigfache Einflüsse in Betracht, die letztlich zu den erzielten Verkaufspreisen geführt haben können. Die Beschwerdegegnerinnen tragen denn auch zu erheblichen Umstrukturierungen und Veränderungen des betroffenen Unternehmens zumindest in den Jahren zwischen 2004 und 2007 vor, ebenso wie zu gewichtigen Marktänderungen in diesem Zeitraum (vgl. auch die Darlegungen des auf Seiten der Antragsgegnerinnen erschienenen Herrn S. im Termin vor dem Landgericht [Bl. 344]). Der Senat hält vor diesem gesamten Hintergrund die von der Beschwerde gewünschten Rückschlüsse unter den gegebenen Umständen nicht für möglich (vgl. auch LG Dortmund, Beschl. v. 18.05.2005 - 18 AktE 3/03 - Tz. 42 [juris]).
2.
129 
Nach § 304 Abs. 1 Satz 1 AktG muss ein Gewinnabführungsvertrag einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG ist als Ausgleichszahlung mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Das Gericht hat dann im Spruchverfahren einen angemessenen Ausgleich festzusetzen, wenn der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist, § 304 Abs. 3 Satz 3 AktG. Eine Korrektur des vom Landgericht festgesetzten Ausgleichs durch den Senat zugunsten der Beschwerdeführerin scheidet nach diesen gesetzlichen Vorgaben aus.
130 
a) Der gerichtliche Sachverständige, dem das Landgericht auch insoweit folgt, hat den Ausgleich ausgehend von dem nach obigen Grundsätzen ermittelten Ertragswert der Gesellschaft berechnet (s. S. 99 ff., 106 des Sachverständigengutachtens). Dabei wurde die Ausgleichszahlung - entsprechend dem Vorgehen im Bewertungsgutachten (dort S. 25 f.), das der gerichtliche Sachverständige für sachgerecht hält - durch Verzinsung des Unternehmenswerts je Aktie zum 12.04.2002 mit dem Mittelwert von 7,75 % aus Basiszinssatz nach persönlicher Ertragssteuer (6,0 %) und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz (9,5 %) ermittelt. Diese Berechnung führt bei Zugrundelegung des vom gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Unternehmenswerts zu einem jährlichen Ausgleich für die Dauer der Laufzeit des Gewinnabführungsvertrags in Höhe der vom Landgericht festgesetzten 6,52 EUR netto.
131 
b) Gegen diese Berechnung des Ausgleichs als solche wendet sich die Beschwerde nicht. Gegen sie bestehen auch keine Bedenken.
132 
aa) Der Ausgleich ersetzt im Gegensatz zur Abfindung nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende (vgl. BGHZ 166, 195 - Tz. 11 [juris]). Maßgeblich für seine Berechnung ist der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten je Aktionär zur Verteilung ergebende Gewinn, den die Gesellschaft als unabhängiges, durch einen Beherrschungsvertrag nicht gebundenes Unternehmen hätte (vgl. BGHZ 156, 57 - Tz. 12 [juris] - „Ytong“). Auch insoweit sind somit Prognosen über eine künftige Entwicklung entscheidend, die naturgemäß noch nicht feststehen und damit mit Unsicherheiten behaftet sind. Ein absolut zutreffender Ausgleichsbetrag existiert deshalb nicht, vielmehr kann auch dieser nur im Wege der Schätzung ermittelt werden. Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag praktisch durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes errechnet werden (vgl. BGHZ 156, 57 - Tz. 14 [juris] - „Ytong“; OLG München, AG 2008, 28 - Tz. 49 [juris]; Senat, ZIP 2008, 883 - Tz. 116 [juris]).
133 
bb) Der Ausgangswert für die Ermittlung des Ausgleichsbetrags wurde von dem Bewertungsgutachter bzw. dem gerichtlichen Sachverständigen entsprechend der anerkannten und gebräuchlichen Vorgehensweise aus dem im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswert der X abgeleitet. Der Sachverständige nimmt Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 156, 57 - „Ytong“), sieht jedoch davon ab, ausgehend vom Nettoausgleich einen Bruttoausgleich abzuleiten. Auf die hierfür vom Sachverständigen dargelegte Begründung (s. S. 101 f. des Sachverständigengutachtens), die auch das Landgericht teilt, nimmt der Senat Bezug. Bedenken sind insoweit nicht ersichtlich.
134 
cc) Keine Bedenken bestehen auch gegen die Höhe des Verrentungszinssatzes. Die Verwendung eines Mischzinssatzes aus risikofreiem Basiszinssatz und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz ist in der Wirtschaftswissenschaft gebräuchlich und anerkannt, wenn auch nicht unumstritten, und in der Rechtsprechung anerkannt. Hiermit wird der für den garantierten Ausgleichsbetrag abweichenden Risikostruktur Rechnung getragen: Das Risiko des garantierten Ausgleichs liegt unter dem normalen Risiko einer unternehmerischen Beteiligung, das aber im Falle der Beendigung des Gewinnabführungsvertrags wieder auflebt. Möglicherweise besteht danach auch eine andere Risikostruktur als zum Bewertungsstichtag. Damit wird es gerechtfertigt, einen über dem quasi risikolosen Basiszinssatz, aber unter dem risikobehafteten vollen Kapitalisierungszinssatz liegenden Verrentungszinssatz anzuwenden (vgl. hierzu zuletzt etwa Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 259 [juris] m. w. N.).
III.
1.
135 
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG a. F. die Antragsgegnerinnen zu tragen, wobei sich ihre gesamtschuldnerische Haftung aus § 5 Abs. 1 Satz 1 KostO ergibt (vgl. etwa Rosskopf, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 39). Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a. F. zulasten der Antragstellerin Ziff. 3 und Beschwerdeführerin kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH, NZG 2012, 191 - Tz. 23 [juris]). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor.
136 
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerinnen zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin Ziff. 3 und Beschwerdeführerin scheidet aus. Angesichts der Unbegründetheit der sofortigen Beschwerde entspräche es nicht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin Ziff. 3 nach § 15 Abs. 4 SpruchG a. F. den Antragsgegnerinnen aufzuerlegen.
137 
Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG a. F. nicht vorgesehen ist und § 15 Abs. 4 SpruchG a. F. die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191 - Tz. 11 ff. [juris]).
2.
138 
Da gegenüber der vom Landgericht festgesetzten Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens mit 200.000 EUR anzusetzen (§ 15 Abs. 1 SpruchG a. F.).
3.
139 
Eine mündliche Verhandlung war nicht veranlasst.
140 
a) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG a. F. ist zwar im Regelfall, jedoch nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bereits vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung stattfand (vgl. Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 238 [juris]; Wilske, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 45 m. w. N.) und allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. OLG Zweibrücken, NZG 2004, 872 - Tz. 38 [juris]; Wilske, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 45).
141 
b) Hier wurde erstinstanzlich mündlich verhandelt und dabei der gerichtlich bestellte Sachverständige ergänzend mündlich angehört. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, Fragen zu stellen. Der von dem Gesetzgeber vorgesehenen Funktion der mündlichen Verhandlung, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zur Befragung des sachverständigen Prüfers bzw. des gerichtlichen Sachverständigen zu geben (vgl. BT-Drucks. 15/371, S. 15), ist somit Genüge getan. Auch ansonsten sieht der Senat keine Veranlassung für eine mündliche Verhandlung in der Beschwerdeinstanz. Der Senat folgt im Ergebnis der Entscheidung des Landgerichts und stützt seine Entscheidung unter Vertiefung der landgerichtlichen Argumentation nicht auf grundlegend neue Erwägungen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme und haben diese weithin auch genutzt. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn durch eine mündliche Verhandlung ist nicht zu erwarten. Angesichts dieser Umstände ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (vgl. zum Ganzen auch Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 184 [juris]).

Tenor

1. Auf die Beschwerden und Anschlussbeschwerden wird der Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2006, 31 AktE 22/04 KfH teilweise abgeändert und unter Aufhebung der Festsetzung von Gegenstandswerten insgesamt neu gefasst :

a) Die von der Antragsgegnerin zu leistende Barabfindung gem. § 5 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 11.05.2004 wird auf 438,48 EUR je Stückaktie festgesetzt.

b) Der von der Antragsgegnerin zu leistende feste Ausgleich gem. § 4 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 11.05.2004 wird auf 27,88 EUR je Stückaktie abzüglich Körperschaftsteuerbelastung einschließlich Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs festgesetzt.

c) Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 26, die ihren Antrag zurückgenommen hat.

d) Für die erste Instanz wird der Geschäftswert auf 517.432,63 EUR festgesetzt.

2. Im Übrigen werden die Beschwerden und Anschlussbeschwerden zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 517.432,63 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die 26 Antragsteller sind oder waren Aktionäre der BAG mit Sitz in S. (künftig: BAG), die mit der Antragsgegnerin als herrschender Gesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags abgeschlossen hat. Die Antragsteller halten die den außenstehenden Aktionären als Ausgleich oder Abfindung angebotenen Beträge für nicht angemessen und sie begehren in diesem Spruchverfahren deshalb eine höhere Festsetzung.
I.
Die BAG wurde 1921 gegründet, um nach der Verlegung des S. Hauptbahnhofs freigewordene Gleisflächen in der Innenstadt zu erwerben und zu bebauen. Sie ist Eigentümerin dreier mit Geschäftsgebäuden bebauter Grundstücke im Areal A., K., S., unmittelbar gegenüber dem heutigen Hauptbahnhof gelegen. Das Kaufhausgrundstück K. ist in Erbbaupacht vergeben, die übrigen Gebäude sind vermietet (diese Angaben wie alle weiteren im Folgenden genannten Daten beziehen sich auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vom 05.07.2004, sofern nicht anders angegeben).
Die BAG tritt zusammen mit zwei weiteren ebenfalls in den Zwanziger-Jahren des 20. Jahrhunderts gegründeten Gesellschaften, der SAG und der IAG, sowie der gemeinsamen Tochter Geschäftsbauten GmbH (im Folgenden G GmbH) unter der Bezeichnung „B. Gesellschaften“ auf. Die G GmbH wurde von allen drei Gesellschaften als gemeinsame Tochtergesellschaft gegründet, die BAG hält einen Geschäftsanteil von 25 %. Die G GmbH ist Eigentümerin weiterer Geschäftsbauten im Zentrum von S.. Sie hat im Jahr 2000 aufgrund eines Servicevertrags mit den drei B. Gesellschaften die Besorgung sämtlicher Geschäfte dieser Gesellschaften mit Ausnahme der Geschäftsführung übernommen. Die Vorstände bzw. Geschäftsführer der drei Aktiengesellschaften und der G GmbH sind personenidentisch.
Das Grundkapital der BAG von 3.744.000.000 EUR ist in 144.000 Inhaber-Stückaktien aufgeteilt, wovon sich 10.673 Aktien (ca. 7,41 %) im Streubesitz befunden haben. Die restlichen Aktien wurden von der Antragsgegnerin (25,01 %) und den weiteren Konzerngesellschaften L. Holding GmbH (10 %) und IAG (57,58 %), gehalten. Die Aktien werden im sog. Telefonhandel bei der V. gehandelt.
Durch Pressemitteilung der B. Gesellschaften vom 25.03.2004 wurde die Absicht der Antragsgegnerin bekannt gegeben, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der BAG abzuschließen. Der Vertrag wurde am 11.05.2004 abgeschlossen und durch eine weitere Pressemitteilung vom 13.05.2004 bekannt gemacht. Im Unternehmensvertragsbericht wurde auf der Grundlage eines von der ... Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelten Ertragswerts von 55,6 Mio. EUR ein anteiliger Ertragswert je Aktie von 386,20 EUR angenommen. Im Unternehmensvertrag wurden eine Barabfindung von 390,00 EUR je Aktie und ein fester Ausgleich von 18,10 EUR je Aktie festgesetzt. Diese Festsetzungen wurden von den gerichtlich bestellten Vertragsprüfern, der ... Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, im Prüfbericht vom 13.05.2004 als angemessen bestätigt.
Die Hauptversammlung der BAG vom 05.07.2004 stimmte dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zu. Der Unternehmensvertrag wurde am 18.08.2004 im Handelsregister eingetragen, die Eintragung wurde letztmals am 28.08.2004 bekannt gemacht.
II.
Die Antragsteller haben eine Erhöhung der Barabfindung begehrt. Sie haben die Festsetzung für unangemessen gehalten, weil der durchschnittliche Börsenkurs im Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung und ebenso ein Liquidationswert des Unternehmens der BAG auf Basis der richtig zu ermittelnden Grundstückswerte über seinem Ertragswert liege. Auch dieser sei zu niedrig angesetzt, weil die Ertragsüberschüsse zu niedrig prognostiziert seien, u.a. wegen zu Unrecht angesetzter Personalkosten für den Vorstand H., der erst im Februar 2004 als zusätzliches drittes Vorstandsmitglied bestellt worden und bereits im November 2004 ersatzlos wieder ausgeschieden war. Schließlich haben die Antragsteller Einwendungen gegen die nach ihrer Ansicht falsch angesetzten Parameter des Kapitalisierungszinssatzes vorgebracht.
Die Antragsgegnerin ist diesen Bewertungsrügen entgegen getreten. Zum Stichtag sei das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds H. nicht geplant oder sonst absehbar gewesen. Auch im Übrigen seien die Ertragsprognosen ebenso wenig zu beanstanden wie die Ansätze zum Kapitalisierungszinssatz. Kurse aus dem Aktienhandel bei der V. hätten wegen Marktenge außer Betracht zu bleiben. Der lediglich zur Plausibilisierung ermittelte Liquidationswert liege ohnehin unter dem Ertragswert, er sei außerdem deshalb nicht zu berücksichtigen, weil das Unternehmen der BAG weder dauerhaft ertragslos noch seine Liquidation beabsichtigt gewesen sei.
Zur Ermittlung des festen Ausgleichs war vor allem umstritten, mit welchem Satz der Ertragswert zu verzinsen sein soll.
III.
10 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 14.07.2006 die Barabfindung auf einen Betrag von 456,56 EUR je Aktie festgesetzt. Es hat die in den Planungs- und Prognoserechnungen angesetzten Personalkosten nach Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage des ehemaligen (bei allen B. Gesellschaften tätigen) Vorstandsmitglieds H. ab 2005 um den auf die BAG entfallenden Anteil an seiner Vergütung, also um 37.000,-- EUR jährlich, gekürzt.
11 
Auf der Grundlage eines Basiszinses von 5,5 %, einer Marktrisikoprämie von 4 %, eines wegen der herausragenden Lage der Grundstücke von 0,23 auf 0,18 herabgesetzten Beta-Faktors der BAG und eines typisierten Einkommensteuersatzes von 35 % hat das Landgericht einen Kapitalisierungszinssatz von 4,04 % für die Planjahre angenommen. Für die folgende Phase hat es einen von 1 % auf 1,25 % erhöhten Wachstumsabschlag und damit einen Kapitalisierungszinssatz von 2,79 % angesetzt. Für die Berechnung des Ertragswerts der G GmbH blieb es beim Betafaktor von 0,23, so dass sich bei im Übrigen gleichen Werten Zinssätze von 4,17 % und 2,92 % ergaben (vgl. auch Anl. 1 und 2 zum angefochtenen Beschluss).
12 
Den Liquidationswert hat das Landgericht für nicht maßgeblich gehalten, weil das Unternehmen weder liquidiert werden sollte noch auf Dauer ertragslos sei. Börsenkurse wurden schon deshalb nicht berücksichtigt, weil die im Telefonhandel erzielten Verkaufspreise unter der festgesetzten Abfindung lagen.
13 
Als festen Ausgleich hat das Landgericht aus dem von ihm ermittelten Ertragswert unter Ansatz eines risikoadjustierten Zinssatzes einen erhöhten Betrag von 20,23 EUR abgeleitet.
IV.
14 
Die Antragsgegnerin hat Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt, weil sie der Ansicht ist, dass die Festsetzungen im Unternehmensvertrag angemessen und deshalb vom Landgericht zu Unrecht höher gesetzt worden seien. Die Antragssteller zu 1, 5 bis 9, 17, 18, 20 und 25 haben ebenfalls Beschwerde eingelegt (die Beschwerden der Antragsteller zu 3 und 13 sind zurückgenommen worden), die Antragsteller zu 2, 10, 11 und 21 Anschlussbeschwerde. Sie halten den vom Landgericht angesetzten Kapitalisierungszinssatz im Ergebnis für noch zu hoch. Der Liquidationswert sei als Untergrenze des Unternehmenswerts zu Unrecht nicht berücksichtigt worden; dazu sei eine Grundstücksbewertung zu veranlassen, denn die von der Antragsgegnerin veranlassten Grundstückswertermittlungen seien fehlerhaft.
15 
Der Antragsteller zu 10 wiederholt seinen Standpunkt, der Zinssatz für die Ermittlung des Ausgleichs könne bei richtiger Risikobetrachtung nicht herabgesetzt, sondern er müsse allenfalls erhöht werden.
B.
16 
Die Beschwerden sind zulässig, ebenso im Hinblick darauf, dass auch die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt hat, die Anschlussbeschwerden (vgl. dazu OLG Stuttgart NZG 2007, 237).
17 
Die Beschwerden und Anschlussbeschwerden sind nur teilweise begründet. Da der Senat einige Parameter des Kapitalisierungszinssatzes abweichend vom Landgericht bestimmt, ist die Barabfindung niedriger als im angefochtenen Beschluss festzusetzen. Insoweit haben die von Antragstellerseite erhobenen Beschwerden und Anschlussbeschwerden, mit denen eine noch höhere Festsetzung der Kompensationen begehrt wurde, keinen Erfolg. Allerdings ergibt sich ein im Vergleich zur landgerichtlichen Festsetzung geringfügig höherer Ausgleichsbetrag nach Steuern; zudem ist der feste Ausgleich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Bruttobetrag abzüglich der jeweiligen Körperschaftssteuerbelastung festzusetzen.
C.
18 
Die angemessene Barabfindung ist auf einen Betrag von 438,48 EUR je BAG-Aktie festzusetzen.
I.
19 
Dieser Abfindungsbetrag ergibt sich nach dem Ertragswertverfahren (hierzu OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114 ff; AG 2006, 420, 425), das auch im Unternehmensvertragsbericht im Grundsatz unbeanstandet für die Bewertung herangezogen worden ist. Der Senat legt die Feststellungen der mit sachkundigen Handelsrichtern besetzten Kammer für Handelssachen des Landgerichts zu den zu prognostizierenden Zukunftserträgen zugrunde und nimmt auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug, soweit nicht das konkrete Beschwerdevorbringen die nachfolgenden Ergänzungen veranlasst (1.). Diese Erträge sind mit dem vom Senat angesetzten Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren (2).
20 
Dabei ist für die Tatsachenfeststellung zur Unternehmens- und Anteilsbewertung in Spruchverfahren § 287 Abs. 2 ZPO auch im Hinblick darauf anwendbar, dass jede Bewertung in diesem Bereich naturgemäß nur eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung sein kann (vgl. auch § 738 Abs. 2 BGB, § 260 Abs. 2 Satz 3 AktG). Das folgt vor allem aus dem heute allgemein anerkannten Grundsatz, dass ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung nach dem künftigen finanziellen Ertrag für den Eigner des Unternehmens oder der Beteiligung zu bewerten ist und die Bewertung deshalb notwendigerweise auf Prognosen über künftige Entwicklungen gestützt werden muss, von denen es nicht nur eine Richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen. Es kommt hinzu, dass für Bewertungen, nach denen die gleichmäßige (§ 53 a AktG) Kompensation für eine Vielzahl von Anteilseignern festzulegen ist, nicht auf subjektive Wertvorstellungen eines einzelnen Eigners abgestellt werden kann, weshalb in weitem Umfang mit typisierten Annahmen gerechnet werden muss. Der so ermittelte Wert ist deshalb nicht, wie oft formuliert wird, ein „wahrer“ Wert, sondern notwendigerweise ein typisierter, eher fiktiver Wert (OLG Stuttgart AG 2007, 705, 706 m.w.N.).
21 
1. Gegen die vom Landgericht zugrunde gelegten Annahmen zur Planung und Prognose der Zukunftserträge der BAG bestehen keine Bedenken.
22 
Im Rahmen der Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung im Spruchverfahren sind die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen ihrer Erträge ohnehin nur eingeschränkt überprüfbar. Sie sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart AG 2007, 596, 5907 f; AG 2007, 705, 706; NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425).
23 
a) Das Landgericht hat zu Recht die nach dem Unternehmensvertragsbericht (abgekürzt: UB) in der Planung unterstellte Mietsteigerung von 1,5 % (S. 57) mit der Überlegung gebilligt, für die konkrete Planungsphase sei nach dem Kenntnisstand zum Stichtag nicht mit einer durchgreifenden Erholung der Mieterlöse zu rechnen gewesen. Eine besondere Begutachtung ist nicht nur im Hinblick auf die im Beschluss dargelegte Sachkunde der Handelsrichter in Bezug auf den Immobilienmarkt in S., sondern auch aufgrund allgemein zugänglicher Daten nicht erforderlich. Nach dem Marktbericht der Deutschen Immobilien-Partner „Markt & Fakten“ 2005 waren von 2002 bis 2004 die Bürospitzen- und ebenso die Bürodurchschnittsmieten in der S. Citylage gesunken (S. 7). Für 2005 wurden keine Steigerungen prognostiziert und erst ab 2006 eine allmähliche Markterholung erwartet (S. 7 und 29). Entsprechendes gilt für Einzelhandelsflächen, insbesondere für 1B-Lagen wurde für 2005 sogar eine fallende Tendenz prognostiziert (S. 9). Wegen steigender Flächen durch Neubauprojekte wurde mit einem weiteren moderaten Mietpreisrückgang auch in 1A-Lagen gerechnet; die Mieterträge früherer Jahre seien auch mittelfristig nur noch in Ausnahmefällen zu erzielen (S. 39). Unter diesen Umständen und im Hinblick auf durchschnittliche Steigerungsraten von 1,0 % bei den Mieterlösen der BAG in den zehn Jahren vor 2004 (UB S. 57) ist die Annahme einer Steigerung von 1,5 % jährlich nicht unangemessen, wenn nicht gar „ehrgeizig“ (UB S. 57).
24 
b) Die Antragsgegnerin hat sich in der mündlichen Verhandlung damit einverstanden erklärt, dass der streitige Ansatz einer Vergütung des kurz nach dem Stichtag ersatzlos ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds H. nicht als Aufwand berücksichtigt wird. In der Ertragswertberechnung ist deshalb, wie im angefochtenen Beschluss geschehen, ab dem Jahr 2005 das Jahresergebnis vor Steuern um den auf die BAG entfallenden Vergütungsanteil von jeweils 37.000 EUR zugunsten der außenstehenden Aktionäre zu korrigieren.
25 
c) Vom jeweiligen Jahresergebnis vor Steuern sind nicht nur die Unternehmenssteuern in Höhe von 26,38 % (Körperschaftsteuer 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag hieraus) abzusetzen, sondern es sind auch die typisierten persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner durch einen Abzug in Höhe von 17,5 % zu berücksichtigen.
26 
Der Senat hält trotz verschiedentlich in der Literatur geäußerter Bedenken (dazu ausführlich OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 308 f m.w.N.) bis auf Weiteres an der Nachsteuerbetrachtung fest, die im juristischen und betriebswirtschaftlichen Schrifttum und in der Rechtsprechung vorherrscht (vgl. etwa OLG München BB 2007, 2395, 2397 m.w.N.; Reuter AG 2007, 1, 6; Wittgens/Redeke ZIP 2007, 2015, 2016; Ballwieser u.a. Wpg. 2007, 765). Sie ist im Ausgangspunkt methodisch überzeugender, weil sich der Unternehmenswert als Barwert der künftigen Überschüsse darstellt, die dem Unternehmenseigner in Zukunft aus der Beteiligung zufließen. Dies ist für den steuerpflichtigen Anteilseigner der Nachsteuerwert. Die Steuerberücksichtigung ist auch bewertungsrelevant, weil sich der Steuerabzug bei der gebotenen Annahme von Wachstum (s.u. 2 d) und abweichender Besteuerung der Alternativanlage aus dem Ertragswertkalkül nicht herauskürzt (Siegel in FS Brönner, 2000, S. 391, 399 ff; Hüttemann Wpg. 2007, 812, 822). Bei der Berechnung einer ewigen Rente unter Annahme unendlichen konstanten Wachstums liegt so der Nachsteuerwert regelmäßig über dem Vorsteuerwert (vgl. bereits OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 308 m.w.N.; siehe zum sog. Steuerparadox etwa Ballwieser/Kruschwitz/Löffler Wpg. 2007, 765, 766; Wagner in FS Brönner, 2000, S. 425, 437; Siegel ebda. S. 391, 400 ff m.w.N.; übersehen etwa bei Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl., § 305 Rn. 63 a.E.).
27 
Es erscheint außerdem auch künftig sachgerecht, dabei einen typisierten Steuersatz von 35 % des inländischen Anteilseigners anzusetzen (siehe auch OLG München a.a.O.). An sich wäre auch zu diesem Punkt eine Prognose über die künftige Entwicklung der Steuerbelastung zu treffen, die schon wegen der mangelnden Vorhersehbarkeit der Steuerrechtsentwicklung nicht aufgrund konkreter Erwartungen an die Zukunft möglich ist (vgl. dazu Ballwieser u.a. Wpg. 2007, 65, 66). Deshalb ist hilfsweise auf Vergangenheitswerte zurückzugreifen. So ist der Wert von 35 % aus statistischen Daten des Jahres 1989 abgeleitet worden (Wagner u.a. Wpg. 2007, 1005, 1013, Fn. 65) und er erscheint auch für spätere Zeitpunkte als Grenzsteuersatz plausibel (Hüttemann a.a.O.; Heintzen u.a., Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Hannover, Diskussionspapier Nr. 346, August 2006 zum Jahr 2005), so dass er weiterhin zugrunde gelegt werden kann.
28 
Mit diesem Satz ist wegen des anwendbaren Halbeinkünfteverfahrens nur die Hälfte der ausschüttbaren Erträge zu versteuern. Rechnerisch entspricht dies einem Abzug von 17,5 %.
29 
2. Die geplanten oder prognostizierten Erträge sind mit dem Kapitalisierungszins zu diskontieren (ausführlich OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114). Der Senat hält für die Berechnung des Ertragswerts der BAG einen Kapitalisierungszins nach Steuern von 3,94 % (Planungsphase) bzw. 2,94 % (Prognosephase) für angemessen (§ 287 Abs. 2 ZPO). Dies liegt etwas über den vom Landgericht angewandten Sätzen von 3,89 % bzw. 2,64 %, so dass sich infolge der höheren Abzinsung ein niedrigerer Ertragswert ergibt (s.u.).
30 
a) Der Senat geht von einem Basiszins von 5,25 % aus. Der nach dem Unternehmensvertragsbericht angesetzte Wert von 5,5 % beruht auf der Empfehlung des IDW für den Zeitraum ab 01.01.2003 (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 115), ab 01.01.2005 wurde ein Wert von 5,0 % empfohlen. Für den etwa ein halbes Jahr früher liegenden Zeitpunkt ist deshalb nach den Grundsätzen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung zur Ableitung des Basiszinses aufgestellt hat (OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 115 f) der Zwischenwert von 5,25 % angemessen. Ein Wert in dieser Größenordnung (5,15 %) ergibt sich auch aus der Zinsstrukturkurve nach der sog. Svensson-Methode zum Stichtag (vgl. OLG München BB 2007, 2395, 2396; Wüstemann BB 2007, 2223, 2224; siehe auch Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15.02.2006). Der von der Antragsgegnerin insoweit angegebene Wert von 5,39 % beruht nicht nur auf einer Mittelung von drei Werten zum 30.04., 31.05. und 30.06.2004 (zweifelnd dazu Wüstemann a.a.O. m.w.N.), sondern offensichtlich auch auf damaligen Annahmen in Fachkreisen, es sei eine Umrechnung stetiger in diskrete Renditen erforderlich, was sich bei Zugrundelegung der Daten der Deutschen Bundesbank als unzutreffend erwiesen hat (vgl. Reese/Wiese ZBB 2007, 38, 42; Wiese/Gampenrieder, Der Schweizer Treuhänder 2007, 442, 445, je m.w.N.). Unter Berücksichtigung dessen ergibt sich auch bei einer Durchschnittsbildung sämtlicher Werte über drei Monate vor Stichtag ein Wert von ca. 5,26 %.
31 
b) Für den Risikozuschlag, um den der aus Renditen festverzinslicher, relativ risikoloser Anleihen abgeleitete Basiszins zu erhöhen ist, geht der Senat in ständiger Rechtsprechung von einer Marktrisikoprämie von 4,5 % vor Steuern aus (ausführlich OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 116 f mit Stellungnahme auch zu den im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Argumenten).
32 
Er ist zu multiplizieren mit dem sog. Beta-Faktor zur Berücksichtigung der abweichenden Volatilität der Aktie des zu bewertenden Unternehmens. Aus den vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführten Gründen (geringer Verschuldungsgrad, ausgezeichnete Lage der Objekte) hält es der Senat für sachgerecht, abweichend von dem im Unternehmensvertragsbericht für Immobilienunternehmen angeführten, aus dem DIMAX abgeleiteten Durchschnittswert von 0,23 einen niedrigeren Wert von 0,18 anzusetzen. Eine weitere Herabsetzung ist dagegen nicht zu rechtfertigen, auch im Vergleich zu dem vom Senat entschiedenen Fall eines Immobilienunternehmens mit ausschließlicher Vermietung an Konzerngesellschaften, für das ebenfalls ein Beta-Faktor von 0,18 angesetzt worden ist (OLG Stuttgart NZG 2007, 307).
33 
Dies ergibt einen Risikozuschlag von 0,81.
34 
c) Daraus folgt ein Kapitalisierungszinssatz vor Steuern von 6,06 %, der um die typisierte Ertragsteuer der Anteilseigner von 35 % zu kürzen ist (s.o.), so dass sich ein Wert von 3,94 % ergibt.
35 
d) Ein Wachstumsabschlag für die Phase der ewigen Rente ist mit 1 % in ausreichender Höhe angesetzt. Er hat die Funktion, in dieser Phase die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung im Ausgangspunkt unverändert aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Er bezweckt nicht einen unbedingten Inflationsausgleich. Maßgebend sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden, hier die Mieter, weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen (OLG Stuttgart AG 2007, 596, 599; NZG 2007, 302, 307; NZG 2007, 112, 118, je m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist der Wert von 1 % im Unternehmensvertragsbericht nachvollziehbar hergeleitet, hierauf wird verwiesen (S. 61). Entgegen der Annahme des Landgerichts rechtfertigt die besondere Lage der Grundstücke mit der im Grundsatz zutreffenden Unterstellung, diese würden auch in Zukunft nachgefragt werden, keine Erhöhung des Wachstumsabschlags um 0,25 Prozentpunkte. Die anhaltende Nachfrage ist bereits in die Prognose der Zukunftserträge eingeflossen und begründet als solche kein zusätzliches Wachstum.
36 
3. Dem Ertragswert ist außerdem der Barwert des Körperschaftsteuerguthabens von 38.000 EUR hinzuzurechnen, der bei Abzinsung mit dem entsprechend oben 2 c) korrigierten Zinssatz gerundet 22.000 EUR beträgt (zur Berechnungsweise i.ü. vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 30.03.2005, S. 42 f).
37 
Schließlich ist der Wert des Geschäftsanteils von 25 % an der G GmbH anzusetzen, der ebenfalls richtigerweise und im Grundsatz unbeanstandet nach Ertragswertgesichtspunkten ermittelt worden ist. Beim Ansatz der zu diskontierenden Jahresergebnisse nach Steuern ergeben sich keine Veränderungen gegenüber dem Unternehmensvertragsbericht. Auch hier können keine höheren Mietsteigerungen zugrunde gelegt werden (siehe oben 1. a). Wegen der einzelnen Faktoren des Kapitalisierungzinses kann auf die Ausführungen unter 2. verwiesen werden mit der Maßgabe, dass es hier aus den vom Landgericht im angefochtenen Beschluss ausgeführten Gründen, auf die Bezug genommen wird, bei dem Beta-Faktor von 0,23 zu verbleiben hat.
38 
4. Danach ergibt sich der Ertragswert der BAG unter Einbeziehung der Beteiligung von 25 % an der G GmbH wie folgt (Rechenwerte nur in der Darstellung gerundet, Betragsangaben in Tausend Euro):
39 
a) Unternehmenswert der G GmbH
40 
          2004  2005  2006  2007  2008  2009  2010 ff
Jahresergebnis nach
Ertragsteuern des
Unternehmens und der
Anteilseigner
 729,81  883,40  949,65  978,76  1.006,87  1.035,48  1.045,84
Zinssatz  4,085 %  4,085 %  4,085 %  4,085 %  4,085 %  4,085 % ab 2010
3,085 %
Kapitalisierungsfaktor  0,96075  0,92305  0,88682  0,85202  0,81858  0,78645  25,49270688
Barwert  701,16  815,42  842,17  833,92  824,20  814,35  26.661,20
Summe Barwerte                                                        31.492,43
KSt-Guthaben                                                        29,00
Unternehmenswert
zum 31.12.2003
                                                      31.521,43
41 
b) Unternehmenswert der BAG einschließlich Beteiligung an G GmbH
42 
          2004  2005  2006  2007  2008  2009  2010 ff
Jahresergebnis vor
Steuern
 2.376,00  2.291,00  2.531,00  2.617,00  2.679,00  2.733,00  (Erhöhung
Wert 2009
um 1 %)
Korrektur Vorstands-
vergütung
          - 37,00  - 37,00  - 37,00  - 37,00  - 37,00
Korrigiertes Jahreser-
gebnis
 2.376,00  2.328,00  2.568,00  2.654,00  2.716,00  2.770,00
Unternehmensteuer
26,38 %
 - 626,79  - 614,13  - 677,44  - 700,13  - 716,48  - 730,73
Jahresergebnis nach
Unternehmensteuern
 1.749,21  1.713,87  1.890,56  1.953,87  1.999,52  2.039,27
Pers. ESt Anteilseigner
17,5 %
 - 306,11  - 299,93  - 330,85  - 341,93  - 349,92  - 356,87
Jahresergebnis nach
Steuern
 1.443,10  1.413,95  1.559,71  1.611,95  1.649,60  1.682,40   1.699,23
Zinssatz  3,94 %  3,94 %  3,94 %  3,94 %  3,94 %  3,94 % ab 2010:
2,94 %
Kapitalisierungsfaktor  0,96209  0,92562  0,89054  0,85678  0,82430  0,79306  26,9746858
Barwert  1.388,40  1.308,78  1.388,98  1.381,08  1.359,77  1.334,24  45.836,06
Summe Barwerte                                                        53.997,32
Beteiligung 25 % an
G GmbH (s.o. a)
                                                       7.880,36
KSt-Guthaben                                                        22,00
Unternehmenswert
zum 31.12.2003
                                                       61.899,67
Aufzinsung auf
05.07.2004
 Faktor
1,0201
                                             63.141,20
43 
c) Aus dem Unternehmenswert von 63.141.200 EUR ergibt sich bei 144.000 Aktien ein Wert zum Stichtag 05.07.2004 von 438,48 EUR pro Aktie.
II.
44 
Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass die Kurse, die beim Telefonhandel mit den Aktien der BAG beobachtet wurden, bei der Bewertung unberücksichtigt bleiben können, weil die Kurse im Jahr 2003 und im ersten Halbjahr 2004 die festgesetzte Abfindung nicht überstiegen haben. Dies ist mit den Beschwerden nicht konkret beanstandet worden und gilt, da der höchste in diesem Zeitraum festzustellende Kurs bei 385 EUR lag, auch für den hier für angemessen erachteten Abfindungsbetrag von 438,48 EUR.
III.
45 
Eine höhere Barabfindung ist auch nicht aufgrund einer Liquidationsbewertung festzusetzen.
46 
Es kommt nicht auf die umstrittene Rechtsfrage an, ob bei der Ermittlung der angemessenen Abfindung ein Liquidationswert stets dann als Unternehmenswert anzusetzen ist, wenn er den unter Fortführungsgesichtspunkten ermittelten Ertragswert des Unternehmens übersteigt, oder ob ein höherer Liquidationswert zu vernachlässigen ist, wenn eine Liquidation weder notwendig noch beabsichtigt ist, sondern das Unternehmen fortgeführt werden soll und dies auch wirtschaftlich vertretbar ist (so in der Rechtsprechung v.a. OLG Düsseldorf AG 2004, 324, 327 m.w.N.; ebenso das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung; für gesellschaftsrechtliche Bewertungsanlässe grundsätzlich offen gelassen von BGH NZG 2006, 425 m.w.N. zum Streitstand).
47 
Denn ein Liquidationswert der BAG übersteigt nicht ihren Ertragswert von 63.141.200 EUR. Die von den Antragstellern in erster Instanz vorgebrachten Einwendungen gegen die überschlägige Liquidationswertermittlung, die anlässlich des Abfindungsangebots durchgeführt worden ist, greifen nicht durch.
48 
Es trifft allerdings zu, dass der auf S. 64 des Unternehmensvertragsberichts dargestellte Wert 34.682.000 EUR nicht stimmt, weil der Zeitwert der drei Grundstücke der BAG mit dem falschen Wert von 56.915.000 EUR angesetzt ist. Richtigerweise wäre eine Summe der Grundstücks-Verkehrswerte von 62.500.000 EUR einzustellen gewesen, wie er aus der Zusammenstellung der Ergebnisse der Immobilienbewertungen auf S. 63 und in Anl. 2 des Unternehmensvertragsbericht ersichtlich ist. Diese Zusammenstellung gibt genau die Verkehrswerte wieder, die in den zur Akte gegebenen Verkehrswertgutachten (dazu noch unten) ermittelt worden sind. Bei entsprechender Korrektur der Berechnung im Unternehmensvertragsbericht und im Übrigen unveränderten Ansätzen ergibt sich ein Liquidationswert von 37.475.000 EUR (vgl. auch Anl. 3 Nr. 2 des im Parallelverfahren 20 W 11/06 vorgelegten Berichts zum Unternehmensvertrag vom 11.05.2004 zwischen der Antragsgegnerin und der IAG, wo mit der richtigen Zahl gerechnet worden ist; da die Antragsteller oder jedenfalls ihre Vertreter bzw. Verfahrensbevollmächtigen oder von ihnen vertretene Unternehmen auch im Verfahren 20 W 11/06 betreffend die IAG beteiligt sind, kann auf die dortigen Akten verwiesen werden).
49 
Soweit gegen die Berechnung im Detail konkrete Bewertungsrügen erhoben worden sind, sind diese nicht schlüssig oder jedenfalls nicht geeignet, einen den Ertragswert übersteigenden Liquidationswert zu begründen.
50 
1. Der Liquidationswert ist der Erlös, der sich nach Auflösung der Gesellschaft bei bestmöglicher Einzelveräußerung der Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Liquidationskosten erzielen ließe (vgl. etwa Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 203, 206).
51 
Anzusetzen sind also zunächst die Verkehrswerte dieser Vermögensbestandteile. Da die BAG ausschließlich Gewerbeimmobilien hält, ist es angemessen, dass die Verkehrswerte dieser Immobilien von dem hiermit von der BAG und der Antragsgegnerin beauftragten S., einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen u.a. für Grundstücksbewertungen, nach der für die Grundstücksbewertung anerkannten Ertragswertmethode bewertet worden sind. Diese Methode ist in §§ 15 ff WertV mit weiteren Details in der Wertermittlungsrichtlinie, zum Stichtag hier in der Fassung 2002 gültig (WertR 2002), beschrieben. Diese Regelungen gelten zwar unmittelbar für die Bewertung durch die Gutachterausschüsse nach §§ 192 ff BauGB, enthalten aber Grundsätze der Verkehrswertermittlung von Immobilien, wie sie auch in der Grundstücksbewertungsliteratur und -praxis allgemein anerkannt sind (vgl. nur Kleiber/Simon, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 5. Aufl., S. 620 Rn. 7 ff). Nach diesen Grundsätzen wird wie folgt vorgegangen: Aus dem Jahresrohertrag auf der Grundlage nachhaltig erzielbarer Mieten ergibt sich nach Abzug der Bewirtschaftungskosten der Jahresreinertrag (§§ 16 - 18 WertV). Der auf ihn entfallende Bodenwertanteil (Bodenwertverzinsungsbetrag) wird abgezogen, weil der Bodenwert als solcher am Ende der Berechnung dem Gebäudeertragswert hinzugerechnet wird. Der verbleibende Gebäudeanteil, immer noch ein Jahresbetrag, wird über einen Vervielfältiger kapitalisiert, was den Gebäudeertragswert ergibt. Der Vervielfältiger wird aus einem dem örtlichen Grundstücksmarkt und der Grundstückslage entsprechenden Liegenschaftszins unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer abgeleitet (siehe Vervielfältigertabelle in der Anl. zu § 16 Abs. 3 WertV). Die Summe von Gebäudeertragswert und Bodensachwert ergibt den Ertragswert, der im Einzelfall noch einer Anpassung wegen besonderer Umstände des Objekts (z.B. Reparaturstau) oder des Markts bedarf (ausführlich Kleiber/Simon a.a.O. S. 1381 ff Rn. 31 ff). Nach dieser Methode wurde der Verkehrswert auch in sämtlichen Einzelgutachten ermittelt, die die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat und die der Senat eingehend geprüft hat. Gegen die dort ausgewiesenen Ergebnisse (vgl. auch Anl. 2 zum Unternehmensvertragsbericht) bestehen keine Bedenken.
52 
a) Zu Unrecht haben einige Antragsteller vor allem beanstandet, dass die Bodenwerte der Grundstücke unzutreffend ermittelt worden seien.
53 
Der sachverständige Grundstücksbewerter hat die Bodenwerte auf der Grundlage der Angaben in der vom Gutachterausschuss für die Ermittlung von Grundstückswerten in S. (kurz: Gutachterausschuss S.) herausgegebenen Bodenrichtwertkarte sachgerecht ermittelt. Die Ableitung aus diesen Bodenrichtwerten wird von den Antragstellern auch nicht beanstandet. Ihre Ansicht, ein Wert aus der Bodenrichtwertkarte der Stadt S. sei immer dann unverändert zugrunde zu legen, wenn die tatsächliche GFZ (Geschossflächenzahl, zulässige Geschossfläche je qm Grundstücksfläche nach § 20 BauNVO) des Objekts der nach dem Bebauungsplan für das Grundstück zulässigen GFZ entspreche, beruht auf einer Fehlvorstellung zur Ableitung von Bodenwerten aus Bodenrichtwerten.
54 
Die Angaben in der Bodenrichtwertkarte der Stadt S. beruhen vor allem auf tatsächlichen Grundstücksverkäufen und beziehen sich auf ein fiktives unbebautes Grundstück. Der für ein Gebiet angegebene qm-Preis ist dort jeweils in Beziehung gesetzt zu einer konkreten Geschossflächenzahl, die nicht der in einem Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl entsprechen muss. Die Geschossflächenzahl, auf die sich der Preis bezieht, ist unmittelbar aus der Richtwertkarte ersichtlich. Zur Ableitung des Bodenwerts des bebauten Gebäudes aus dem Bodenrichtwert müssen die GFZ des Gebäudes auf dem zu bewertenden Grundstück und die dem Bodenrichtwert zugeordnete GFZ in ein Verhältnis gesetzt und anschließend der Bodenrichtwert in diesem Verhältnis umgerechnet werden. Anders als etwa für bestimmte Wohngrundstücke sind für Grundstücke mit Geschäftsbauten vom Gutachterausschuss S. keine Umrechnungskoeffizienten vorgegeben (vgl. etwa Jahresbericht 2002 zum Grundstücksmarkt, S. 36; dto. für 2003, S. 45); hier ist vielmehr eine lineare Umrechnung sachgerecht (Wertermittlungsrichtlinie 2002, 2.3.4.2.).
55 
So hat auch der Sachverständige S. korrekt umgerechnet. Beispielsweise ergibt sich für das Grundstück H. bei einer GFZ von 4,5 für den Bodenrichtwert und einer tatsächlichen GFZ von gerundet 4,1 ein Umrechnungsfaktor von 4,1 : 4,5 = 0,9111. Damit ist der Bodenrichtwert von 5.600,00 EUR umzurechnen, was zu einem Wert von 5.102,22 EUR pro qm führt. Der Betrag ist noch einmal auf 5.500,00 EUR aufgerundet worden, womit hier auch ausreichend berücksichtigt ist, dass der H. nur zu einem kleinen Teil seiner Schmalseite an die K. als Haupteinkaufsstraße angrenzt. Entsprechend ist der Sachverständige auch bei den anderen zu bewertenden Grundstücken verfahren, was hier nicht im einzelnen dargestellt werden muss (vgl. dazu bereits den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 30.03.2005, S. 56 ff). Zu bemerken ist lediglich für die Hof- und Lückenüberbauung S., dass der Sachverständige nach dieser Methode einen Bodenwert von 7.700,00 EUR errechnet hat (nicht 7.600,00 EUR, wie vom Antragsteller zu 1 behauptet), der sogar entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 30.03.2005 ohne einen angesichts der zurückgesetzten Hoflage und Lückenfüllungsfunktion durchaus erwägenswerten Abschlag der Bewertung zugrunde gelegt worden ist (Gutachten Stephanstraße S. 14, 16). Die Einwendungen, die auf die Berechnung des Bodenwerts der einzelnen Grundstücke zielen, sind deshalb nicht berechtigt.
56 
b) Entgegen dem erstinstanzlich erhobenen Einwand ist die zum Stichtag lediglich geplante Aufstockung des H. mit den nachhaltigen Mieterträgen aus der dadurch gewonnenen zusätzlichen Mietfläche berücksichtigt worden (siehe i.e. Gutachten zum H. S. 11). Sie hat damit den Verkehrswert angemessen erhöht.
57 
c) Entgegen der Annahme einiger Antragsteller wurde den Bewertungen kein durchschnittlicher Liegenschaftszins zugrunde gelegt. Der überflüssigen Angabe eines Durchschnittswerts in der Anl. 2 zum Unternehmensvertragsbericht ist ohne Bewertungsrelevanz. Die dort ebenfalls ausgewiesenen Einzelwerte für die Grundstücke liegen, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, am unteren Rand der im Grundstücksmarktbericht 2002 der Stadt S. auf S. 41 angegebenen Liegenschaftszinsen für Geschäfts- und Bürogrundstücke und begegnen deshalb keinen Bedenken.
58 
d) Die pauschale Behauptung, die Restnutzungsdauer sei durchgängig zu niedrig angesetzt, erfüllt kaum die Anforderungen an eine konkrete Bewertungsrüge nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 SpruchG. Zudem hat die Antragsgegnerin darauf ausführlich und zutreffend erwidert, dass bei den beiden vermieteten Grundstücken der BAG, um die es hier nur geht, eine Gesamtnutzungsdauer von 60 bzw. 80 Jahren zugrunde gelegt wurde (Schriftsatz vom 30.03.2005, S. 64 f). Dies ist für Geschäfts- bzw. Bürobauten wiederum am oberen Rand anzusiedeln (Anl. 4 zu WertR 2002; Kleiber/Simon a.a.O. S. 1423 Rn. 125), zumal in der hier gegebenen zentralen Innenstadtlage am Hauptbahnhof, bzw. der lückenfüllenden Hofsituation des Gebäudes S., das funktional und baulich mit den umgebenden älteren Gebäuden verbunden ist. Aus dieser Gesamtnutzungsdauer wurde die Restnutzungsdauer entsprechend dem jeweiligen Alter des Gebäudes korrekt abgeleitet.
59 
e) Zu Unrecht wurde in erster Instanz weiter beanstandet, dass anstelle der konkret entstandenen Kosten Pauschalen für nicht umlagefähige Betriebskosten (1 %), Verwaltungskosten (4 %) und Bewirtschaftungskosten (17,34 % bzw. 14,13 %) angesetzt worden seien, dass das Mietausfallwagnis von 4 % zu hoch sei und dass auch die Instandhaltungskosten nicht nachzuvollziehen seien. Dabei ist zunächst klarzustellen, dass Bewirtschaftungskosten der Oberbegriff ist, der die übrigen genannten Positionen umfasst (vgl. dazu § 18 WertV und hierzu Kleiber/Simon a.a.O. S. 1408 ff, 1655 ff). Nach den allgemeinen Grundsätzen der Immobilienbewertung sind für die Verkehrswertermittlung die üblichen, dem Objekt angemessenen Kosten anzusetzen, davon etwa abweichende tatsächliche Kosten des derzeitigen Eigentümers kommen nur in Betracht, wenn sie auf die Ertragsfähigkeit von Einfluss sind (Nr. 3.5.2. WertR 2002; vgl. auch § 18 WertV). Die pauschalen Ansätze sind deshalb nicht zu beanstanden. Auch der Höhe nach erscheinen sie im Vergleich mit den in der Anl. 3 der WertR 2002 angegeben Werte angemessen.
60 
2. Bei der Ermittlung des Liquidationswerts sind zu Recht Liquidationskosten abgezogen worden. Da auch der Liquidationswert ein fiktiver Wert ist, sind neben den Verbindlichkeiten die Liquidationskosten einschließlich etwaiger Ertragsteuern oder auch bei Liquidation noch fortbestehender Verpflichtungen (z.B. Pensionsverpflichtungen) unabhängig davon abzuziehen, ob liquidiert wird oder eine Liquidationsabsicht besteht (vgl. BGH NJW 1972, 1269; 1973, 509; NJW-RR 1986, 1066; NJW-RR 2005, 153; außerdem nunmehr BGH NZG 2006, 425, Tz. 12; Großfeld a.a.O. S. 207 mit S. 172). Der in erster Instanz antragstellerseits vertretene Standpunkt, Liquidationskosten dürften nicht berücksichtigt werden, weil es sich um einen fiktiven Wert handele, ist gerade nicht richtig. Er lässt sich auch nicht auf die abweichende Ansicht des BayObLG zur Bewertung nicht betriebsnotwendigen Vermögens stützen, die im Übrigen durch die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NZG 2006, 425, Tz. 12) überholt ist.
61 
Zu den Liquidationskosten gehören auch die vom Unternehmen infolge der für die fiktive Liquidation unterstellten Veräußerung von Betriebsvermögen auf Veräußerungsgewinne nach § 11 KStG, § 7 Abs. 1 Satz 2 GewStG zu entrichtenden Steuern (vgl. BGH NJW-RR 2005, 153, 155; NJW 1978, 1316, 1319; OLG München BB 2007, 2395, 2398; OLG Düsseldorf DB 2000, 83; Hirte/Hasselbach in GroßKomm-AktG § 305 Rn. 231 m.w.N.), da nur das danach verbleibende Vermögen zur Verteilung an die Aktionäre nach § 271 Abs. 1 AktG zur Verfügung steht. Deshalb wurde bei der überschlägigen Ermittlung des Liquidationswerts im Unternehmensvertragsbericht (S. 64) diese Steuerlast zu Recht berücksichtigt. Der Einwand, eine Kapitalgesellschaft als potentielle Erwerberin zahle diese Steuern nicht und brauche sie nicht vom Kaufpreis abziehen, ist unschlüssig, weil es nicht um die Steuerlast eines potentiellen Erwerbers eines Grundstücks der Gesellschaft oder um sein Preiskalkül unter steuerlichen Gesichtspunkten geht, sondern um die von der veräußernden Gesellschaft auf den Betriebsaufgabegewinn (Differenz zwischen letztem Steuerbilanzwert und Verkehrswerten nach kompletter Veräußerung aller Vermögensbestandteile, § 11 Abs. 2 bis 4 KStG) zu zahlenden Steuern. Da bei dieser Betrachtung die Liquidation der Gesellschaft unterstellt wird, könnte sie der Steuerlast auch nicht etwa durch Übertragung von stillen Reserven auf ein neu angeschafftes Ersatzgrundstück nach § 6 b EStG entgehen. Die Unternehmenssteuern sind deshalb zu Recht als Liquidationskosten in Abzug gebracht worden.
62 
Ob der weitere Abzug typisierter persönlicher Ertragsteuern der Anteilseigner in Höhe von 5.629.000 EUR in diesem Fall richtig ist, kann dahingestellt bleiben, weil aus einem um diesen Wert korrigierten Liquidationswert vor Ertragsteuern keine höhere Abfindung folgt.
63 
3. Die Ausführungen unter 1. und 2. gelten entsprechend für die gleichartigen Rügen zur Ermittlung des Liquidationswerts der G GmbH, der in Höhe der Beteiligung von 25 % in die Liquidationsbewertung der BAG eingeflossen ist (Unternehmensbericht S. 62, 64, Anl. 2, Anl. 3 Ziff. 2). Soweit darüber hinaus in erster Instanz die Berechtigung eines Abzugs von Reparaturkosten in der Abdichtung der K.-Passage bezweifelt worden ist, kommt es darauf wegen des verhältnismäßig geringen, für die Entscheidung unerheblichen Differenzbetrags von 200.000,-- EUR (davon relevant für den Wert der BAG ein Viertel) nicht an. Dasselbe gilt für den Einwand, beim Objekt R. hätte wegen laufender Prolongationsverhandlungen ein höherer Vervielfältiger angesetzt werden müssen: selbst wenn - wohl unberechtigt - eine Restlaufzeit von 14 Jahren anstelle von 4 Jahren angesetzt würde, würde sich damit bei einem Vervielfältiger von 9,59 und einem Abzinsungsfaktor von 0,47257 zur Berechnung der Wertminderung des Werts der baulichen Anlagen bei Vertragsende lediglich ein Mehrwert von ca. 640.000 EUR (1/4 = 160.000 EUR) ergeben.
IV.
64 
Somit bleibt es bei der Festsetzung einer angemessenen Barabfindung von 438,48 EUR je Aktie.
65 
Von der Festsetzung einer Verzinsung, wie sie die Antragsteller in erster Instanz verschiedentlich begehrt hatten, hat das Landgericht zu Recht abgesehen, denn die Verzinsung ergibt sich aus dem Gesetz (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.11.2006, 20 W 233/93, Juris Tz. 15; OLG Hamburg AG 2002, 89). Der Verfahrensgegenstand des Spruchverfahrens erstreckt sich nicht auf die in dieser Bestimmung geregelten Sekundäransprüche (Drescher in Spindler/Stilz, AktG, § 11 SpruchG Rn. 3 m.w.N.).
D.
66 
Der Ausgleich nach § 304 AktG ist abweichend von der Festsetzung des Landgerichts auf einen Betrag von 27,88 EUR (brutto) abzüglich der jeweiligen Körperschaftsteuerbelastung samt Solidaritätszuschlag festzusetzen.
I.
67 
Der nach Maßgabe des § 304 Abs. 2 AktG auf der Grundlage der bisherigen Ertragslage und künftigen Ertragsaussichten angemessene Ausgleich kann nach h.M. und gängiger Praxis aus dem Ertragswert, der für die Barabfindung berechnet worden ist, mittels dessen Verzinsung abgeleitet werden (vgl. nur BGHZ 156, 57, 63; Emmerich a.a.O. § 304 Rn. 39; Koppensteiner in KölnKomm-AktG, § 304 Rn. 67), denn damit kann methodisch der Durchschnitt der künftigen Gewinnerwartungen ermittelt werden (Jonas Wpg. 2007, 835, 836 f). Die Rechtsprechung des BVerfG, die bei der Bestimmung des variablen Ausgleichs nach der Verschmelzungswertrelation die Berücksichtigung der Börsenkurse des beherrschten Unternehmens verlangt, ist auf den festen Barausgleich nicht übertragbar (Koppensteiner a.a.O. § 304 Rn. 55 m.w.N.). Hier geht es ausschließlich um die Erwartungen an die künftige Ertragsfähigkeit des Unternehmens der beherrschten Gesellschaft; dafür ist ein Desinvestitionsinteresse ohne Belang (vgl. auch OLG Hamburg AG 2003, 583, 585).
II.
68 
Auszugehen ist deshalb vom Unternehmenswert zum 31.12.2003 in Höhe von 61.899.670 EUR (s.o.). Auch hier ist aus den o.g. methodischen Gründen zunächst von einem Nachsteuerwert auszugehen. Damit weicht der Senat im Ergebnis nicht von der Rechtsauffassung des OLG München (BB 2007, 2395, 2399; AG 2007, 411, 414) ab, das die Erforderlichkeit einer Bruttoberechnung aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2003 (BGHZ 156, 57) ableiten will, obwohl es dort nicht um persönliche Ertragsteuern eines typisierten Anteilseigners, sondern um die den jeweils ausschüttungsfähigen Gewinn mindernde Körperschaftsteuer auf Unternehmensebene ging; auch insoweit wurde im Ergebnis kein Vorsteuerbetrag zugesprochen, sondern lediglich der Nachsteuerwert unter Abkehr vom Stichtagsprinzip von der künftigen Steuerrechtsentwicklung abhängig gemacht (siehe dazu noch unten V.). Tatsächlich führt aber auch die Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuer bei der Ermittlung des Ertragswerts und seiner Verzinsung (unten III.) nicht zu einem Nettowert des Ausgleichs, weil letztlich die typisierte Steuerlast auf die Ausgleichszahlung als Korrekturfaktor hinzu gerechnet wird (s.u. IV.). Damit erhält der im Unternehmen verbleibende Anteilseigner eine Brutto-Garantiedividende, die er je nach seinen individuellen steuerlichen Verhältnissen und nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Steuerrechts zu versteuern hat. Diese Berechnungsweise ist im Verfahren auch nicht bezweifelt worden.
III.
69 
Dieser Unternehmenswert ist mit dem Kapitalisierungszinssatz zu verzinsen. Der Senat lässt es dahin gestellt, ob grundsätzlich eine Risikoadjustierung des Kapitalisierungszinssatzes deshalb berechtigt ist, weil sich während der Laufzeit des Unternehmensvertrags die feste Ausgleichszahlung vergleichbar einer Anleihe als sicher erweist und nur der unsicheren, möglicherweise sogar schlechteren Risikostruktur nach Ende des Unternehmensvertrags Rechnung zu tragen ist (Maul DB 2002, 1423, 1425; OLG München BB 2007, 2395, 2400; AG 2007, 411, 414; OLG Celle ZIP 2007, 2025, 2028; LG Bremen AG 2003, 214, 215), oder ob es beim Ansatz des insoweit unveränderten Kapitalisierungszinssatzes (vgl. etwa BGHZ 156, 57, 63; i.Erg. auch OLG Stuttgart AG 2004, 43, 47) zu bleiben hat, weil sich möglicherweise beide Effekte in etwa kompensieren. Jedenfalls beruhen beide Ansichten auf der Überlegung, dass sich die Risikostruktur der festen Ausgleichszahlung von derjenigen einer Aktienrendite qualitativ unterscheidet und deshalb an sich einer eigenständigen Betrachtung bedarf. Ob dies im Regelfall quantitativ einen niedrigeren Zuschlag rechtfertigt, kann offen bleiben. Der Risikozuschlag ist hier ohnehin aus den oben ausgeführten Gründen äußerst gering (0,81). Eine weitere Reduzierung des Risikozuschlags um die Hälfte würde einen Wert nahe Null ergeben und dem verbleibenden Restrisiko kaum ausreichend Rechnung tragen. Zudem verändert sie das Endergebnis ohnehin nur um ca. 7 %, was noch innerhalb möglicher Bandbreiten der Bewertung liegt.
70 
Umgekehrt kommt eine Erhöhung des Risikofaktors erst recht nicht aus dem Grund in Betracht, weil das Risiko einer „Ausplünderung“ des Unternehmens durch die beherrschende Gesellschaft während der Vertragslaufzeit bestehe, wie einige Antragsteller unter Hinweis auf einschlägige betriebswirtschaftliche Untersuchungen vertreten (vgl. auch Knoll ZIP 2003, 2329, 2335). Für die zugrunde liegende Befürchtung, bei einem den Ertragswert übersteigenden Liquidationswert sei eine Vermögensveräußerung auf Veranlassung des herrschenden Unternehmens für dieses lohnend, fehlt es hier schon an den tatsächlichen Voraussetzungen.
71 
Aus diesen Gründen belässt es der Senat in diesem Fall bei dem Kapitalisierungszins vor Steuern von 6,06 %. Reduziert um den typisierten Einkommensteuersatz von 35 %, wie er auf die Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren zu entrichten ist (dazu Unternehmensbericht S. 65), ergibt sich ein Verrentungszins von 3,94 %. Daraus folgt ein Netto-Ausgleichsbetrag von 16,93 EUR je Aktie.
IV.
72 
Da der typisierte Aktionär, auf den bei der Unternehmensbewertung und der daraus abgeleiteten Ausgleichsberechnung abzustellen ist, mit der Ausgleichsleistung der Einkommensteuer auf Ausschüttungen nach dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt (Hasselbach/Hirte in GroßKomm-AktG, § 304 Rn. 164 f m.w.N.), ist der so ermittelte Nachsteuerbetrag auf der Grundlage des hälftigen typisierten Steuersatzes von 17,5 % in eine Brutto-Garantiedividende umzurechnen (Stephan in K.Schmidt/Lutter, AktG, § 304 Rn. 87; siehe auch die Darstellung auf S. 24 des Prüfungsberichts zu UB S. 66). Wird der Nachsteuerbetrag von 16,93 EUR mit 82,5 % gleichgesetzt, ergibt sich so ein Betrag (100 %) von 20,52 EUR.
V.
73 
Dem außenstehenden Aktionär ist als angemessener Ausgleich schließlich der voraussichtlich verteilungsfähige Bruttogewinnanteil je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden Körperschaftsteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs (BGHZ 156, 57) zu gewähren. In gleicher Weise ist der jeweilige Solidaritätszuschlag zu berücksichtigen (OLG München AG 2007, 411, 414; BayObLG AG 2006, 41, 45). Somit ist der oben unter IV. ermittelte Endbetrag um die in der Ertragswertberechnung berücksichtigte Steuerbelastung von insgesamt 26,38 % (25 % Körperschaftsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag hieraus) zu korrigieren. Dies gibt einen Bruttoausgleichsbetrag von 27,88 EUR abzüglich jeweiliger Belastung mit diesen Unternehmenssteuern.
E.
74 
Die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten hat die Antragsgegnerin zu tragen, § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG. Sie ganz oder teilweise den Antragstellern aus Billigkeitsgründen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG) aufzuerlegen, ist nicht veranlasst. Das gilt auch in Bezug auf die zurückgenommenen Beschwerden der Antragsteller zu 3 und 13, nachdem dadurch gesonderte Kosten nicht entstanden sind.
75 
Im Hinblick auf den Verfahrensausgang war es nicht veranlasst, die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer abweichend vom Regelfall, dass eine Kostenerstattung nicht erfolgt, nach § 15 Abs. 4 SpruchG aus Billigkeitsgründen der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
76 
Der Geschäftswert ist auf 517.432,63 EUR festzusetzen. Dies ist der Unterschiedsbetrag zwischen der angebotenen und der festgesetzten Barabfindung für alle außenstehenden Aktien (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG). Bei gleichzeitiger Entscheidung über Abfindung und Ausgleich kommt keine Zusammenrechnung in Betracht, weil beide Arten der Kompensation nur alternativ gewährt werden; maßgeblich ist in dem Fall der höhere Betrag (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, § 15 SpruchG Rn. 5). Er liegt für den Ausgleich niedriger, denn abzustellen ist auf den 12,5-fachen Jahresbetrag (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SpruchG i.V.m. § 24 Abs. 1 KostO, siehe Drescher a.a.O. Rn. 4) nur der Differenz zwischen dem Ausgleichsangebot der Antragsgegnerin und dem o.g. Nettobetrag von 20,52 EUR vor Hinzurechnung des Unternehmenssteueranteils, der wirtschaftlich dem festgesetzten Bruttobetrag abzüglich jeweiliger Unternehmensertragsteuer entspricht.
77 
Dementsprechend ist auch der Geschäftswert für das erstinstanzliche Verfahren herabzusetzen (vgl. OLG München, Beschluss vom 26.10.2006, 31 Wx 12/06, Juris Tz. 53), der insoweit auch als Gegenstandswert für die Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin sowie der Vergütung des gemeinsamen Vertreters anzusetzen ist, ohne dass es dazu eines Ausspruchs bedarf. Auch die Gegenstandswerte für die Verfahrensbevollmächtigten erster Instanz auf Antragstellerseite ändern sich dadurch nach Maßgabe von § 31 RVG; die bisherigen Festsetzungen im angefochtenen Beschluss sind aber nicht zu ändern, sondern aufzuheben, da die nach § 33 Abs. 1 RVG erforderlichen Anträge nicht ersichtlich sind.
78 
Eine Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung war nicht veranlasst.

Tenor

1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 35, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 47, 48, 50, 57, 58, 59, 60, 64, 65, 66, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 86, 88, 89, 92, 93, 95, 96, 101, 104 und 106 gegen den Beschluss der 34. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 1. September 2008 (34 O 156/07 KfH AktG), werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
In dem diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Spruchverfahren begehren die Antragsteller die Bestimmung einer angemessenen Abfindung für die Minderheitsaktionäre der X AG nach § 327 f Satz 2 AktG.
I.
1.
Die Antragsteller waren Minderheitsaktionäre der X AG (im Folgenden: X) mit Sitz in N..
Die X ist die Führungsgesellschaft des Y Unternehmensbereichs A. und als weltweit tätiger Automobilzulieferer spezialisiert auf die Bereiche Luftversorgung, Schadstoffreduzierung und Pumpen sowie Entwicklung, Fertigung und Ersatzteillieferung von Kolben, Motorblöcken und Gleitlagern (vgl. S. 5 der „Gutachtlichen Stellungnahme der W Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, F. vom 27. April 2007, zur Ermittlung des Unternehmenswertes zum 26. Juni 2007 der X AG, N.“; Teil B der Unterlagen zur außerordentlichen Hauptversammlung am 26. Juni 2007; Anlage 7 zum Bericht der Hauptaktionärin; in: Anlagenkonvolut Ag 2 [im Folgenden: W-Gutachten]).
Die Gesellschaft verfügte am 31. Dezember 2006 weltweit über mehr als 40 Tochtergesellschaften. Die Geschäftstätigkeit des X-Konzerns war in Form einer Matrix mit dem Primärsegment „Geschäftsbereiche“ und dem Sekundärsegment „Regionen“ organisiert.
Die „Geschäftsbereiche“ betrafen: P. (Luftversorgung, Schadstoffreduzierung sowie Öl-, Vakuum- und Wasserpumpen), X Kolben (Kolben für Otto- und Dieselmotoren), X Gleitlager (Motorengleitlager und Trockengleitlager), X Aluminium-Technologie (Motorblöcke) und Motor Service (Ersatzteillieferung; vgl. S. 5 des W-Gutachtens). Das Sekundärsegment „Regionen“ gliederte sich in die Regionen Deutschland, Übriges Europa, Nord-/Mittelamerika, Südamerika, Asien und sonstige Regionen (vgl. S. 5 des W-Gutachtens).
Die Kernmärkte des X-Konzerns sind Westeuropa und die NAFTA-Staaten (USA, Canada, Mexico). Der größte Anteil des Umsatzes entfällt mit 44% auf das europäische Ausland und mit 32% auf Deutschland. 14% des Umsatzes wurden 2006 in Nord- und Mittelamerika erzielt, Südamerika und Asien trugen 5% bzw. 4% zum Gesamtumsatz bei; 1% entfällt auf sonstige Regionen (LGB 10 i.V.m. S. 6 des W-Gutachtens). Die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft wird im Wesentlichen durch den Verlauf der weltweiten Automobilkonjunktur beeinflusst (LGB 10).
Das Grundkapital der X beträgt 71.688.691,20 EUR und ist eingeteilt in 28.003.395 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien (vgl. S. 4 des W-Gutachtens). Die Aktien waren im amtlichen Handel an den Wertpapierbörsen in F., S. und D. notiert und wurden im Freiverkehr an den Wertpapierbörsen B.-B., H. und H. gehandelt. Am 14. März 2003 war die X aus dem MDAX ausgeschieden, da der Free Float (Streubesitz unter 5%) nicht mehr ausreichte (LGB 10). Vom 31. Mai 2003 bis 18. Juli 2003 währte ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot der Antragsgegnerin in Höhe von 15 EUR je Aktie (LGB 10). Zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen Hauptversammlung vom 26. Juni 2007 hielt die Antragsgegnerin bereits 27.333.219 Aktien unmittelbar bzw. mittelbar über ihre 100%ige Tochtergesellschaft Y-Verwaltungsgesellschaft mbH bzw. die zu 94,95 % in ihrem Mehrheitsbesitz stehende X-Beteiligungs-GmbH & Co. KG. Im Streubesitz der Minderheitsaktionäre befanden sich noch 670.176 Stück Aktien (rund 2,4 % der Aktien; vgl. LGB 10 sowie GA III 440).
2.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2007 hatte die Antragsgegnerin dem Vorstand der X ihr Verlangen nach § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG auf Übertragung sämtlicher Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin übermittelt. Dies war noch am selben Tage durch eine ad-hoc-Mitteilung bekannt gemacht worden (LGB 10).
Die Antragsgegnerin hatte die W beauftragt, den Unternehmenswert der X zu ermitteln. Nachdem die W ihre Bewertungsarbeiten vom 15. Februar 2007 bis 27. April 2007 durchgeführt hatte, hatte sie den Unternehmenswert der X zum 26. Juni 2007 - d.h. zum Tag der Hauptversammlung - auf 1.029,3 Mio. EUR veranschlagt.
10 
Die W ermittelte den Unternehmenswert der X unter Zugrundelegung der Vorgaben der vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (im Folgenden: IDW) aufgestellten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Fassung vom 18. Oktober 2005 (im Folgenden: IDW S 1 2005; vgl. S. 1 des W-Gutachtens) im Ertragswertverfahren.
11 
Hierbei gelangte die W zu einem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens der X zum 1. Januar 2007 i.H. von 981,6 Mio. EUR (S. 65 des W-Gutachtens). Unter Hinzurechnung des Wertes der nicht betriebsnotwendigen Immobilien (vgl. insoweit S. 67 des W-Gutachtens) als Sonderwert i.H. von 8,2 Mio. EUR ermittelte die W einen Unternehmenswert zum 1. Januar 2007 i.H. von 989,8 Mio. EUR, welchen sie mit dem Kapitalisierungszinssatz aufzinste (Aufzinsungsfaktor: 1,0399) und auf diese Weise zu einem Unternehmenswert zum 26. Juni 2007 i.H. von 1.029,3 Mio. EUR gelangte (S. 67 des W-Gutachtens). Bezogen auf 28.003.395 Stückaktien entspricht dies einem Wert von 36,76 EUR je Aktie (LGB 10 i.V.m. S. 67 des W-Gutachtens).
12 
Die Wertermittlung durch die W gründete sich auf der Vergangenheitsanalyse betreffend die Jahre 2004 bis 2006 wie auch auf die Unternehmensplanung für die Jahre 2007 bis 2009.
13 
Für die letztgenannte Detailplanungsphase sah die konsolidierte Unternehmensplanung der X Umsatzerlöse i.H. von 2.188,3 Mio. EUR (2007), 2.274,5 Mio. EUR (2008) bzw. 2.353,3 Mio. EUR (2009) vor (S. 56 des W-Gutachtens). Die Abschreibungen sollten sich der Planung zufolge auf 130,5 Mio. EUR (2007), 129,3 Mio. EUR (2008) bzw. 138,7 Mio. EUR (2009) belaufen; für Plananpassungen - z.B. Aufwendungen für die Restrukturierung der weltweiten Produktionsstandorte - wurden 0,2 Mio. EUR (2007), 17,0 Mio. EUR (2008) bzw. 3,5 Mio. EUR (2009) veranschlagt (S. 56 des W-Gutachtens). Das Konzernergebnis sollte sich für 2007 auf 63,7 Mio. EUR, für 2008 auf 82,9 Mio. EUR und für 2009 auf 90,5 Mio. EUR belaufen (S. 56 des W-Gutachtens). Für die Detailplanungsphase wurde entsprechend den Planungen der Gesellschaft eine Ausschüttung in Höhe von 36,4 Mio. EUR pro Jahr angesetzt. Die Ausschüttungsquoten belaufen sich damit für 2007 auf 57,1 %, für 2008 auf 43,9 % und für 2009 auf 40,2 % (S. 65 f. des W-Gutachtens).
14 
In Ansehung der Phase der ewigen Rente ab 2010 wurden Umsatzerlöse i.H. von 2.462,0 Mio. EUR und - ein betriebliches Ergebnis vor Plananpassungen i.H. von 156,8 Mio. EUR veranschlagt (S. 65 des W-Gutachtens). Beim letztgenannten Betrag handelt es sich um die Summe der nachhaltigen betrieblichen Ergebnisse der fünf Geschäftsbereiche (vgl. im Einzelnen die Herleitung auf S. 40, 44, 46, 49 und 52 des W-Gutachtens). Für Plananpassungen in der Nachhaltigkeitsphase wurden 0,2 Mio. EUR angesetzt (S. 56 des W-Gutachtens). Das Konzernergebnis der Phase II sollte sich auf 95,1 Mio. EUR belaufen (S. 56 des W-Gutachtens)
15 
Hinsichtlich der Nachhaltigkeitsphase wurde eine Ausschüttungsquote von 27 % zugrunde gelegt, welche sich an der durchschnittlichen Ausschüttungsquote der für die Ableitung des Betafaktors herangezogenen Peer Group der vergangenen drei Jahre orientiert. Hierbei sei zu beachten, dass zwei der der Peer Group hinzu gerechneten Unternehmen - T. und TT - im Analysezeitraum nicht ausgeschüttet hätten. Die durchschnittliche Ausschüttungsquote der Peer Group ohne diese beiden Unternehmen betrage 40 %. Der Ansatz der niedrigeren Ausschüttungsquote von 27 % führe zu einem höheren Unternehmenswert der X (S. 66 des W-Gutachtens).
16 
Hinsichtlich der Ausschüttungen wurden jeweils die persönlichen Ertragssteuern der Anteilseigner nach dem Halbeinkünfteverfahren in typisierter Form berücksichtigt (vgl. S. 65 des W-Gutachtens).
17 
Die in der Detailplanungsphase wie auch der Nachhaltigkeitsphase erwarteten künftigen Erträge wurden jeweils mit einem Kapitalisierungszinssatz abgezinst. Dieser setzte sich aus einem Basiszinssatz von 4,25 % vor Steuern bzw. 2,76 % nach Steuern sowie einem Risikozuschlag zusammen. Letzterer wurde aus einer Marktrisikoprämie von 5,5 % nach Steuern und einem unverschuldeten Betafaktor von 0,78 ermittelt (vgl. S. 65 des W-Gutachtens). Da die W den eigenen Betafaktor der X wegen des geringen Free-Float der Aktien für ungeeignet erachtete, griff sie auf den Mittelwert der Betafaktoren von sechs börsennotierten Vergleichsunternehmen der Automobilzulieferer-Industrie (Peer Group) zurück (vgl. S. 61 ff. des W-Gutachtens). Den durchschnittlichen unverschuldeten Betafaktor von 0,78 legte die W der Ableitung des Ertragswerts der X zugrunde (S. 63 des W-Gutachtens). Hinsichtlich der Phase der ewigen Rente wurde ein Wachstumsabschlag von 1,0 % angesetzt (S. 64 des W-Gutachtens).
18 
Der mit den Handelsvolumina gewichtete und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlichte gewichtete durchschnittliche Aktienkurs im Dreimonatszeitraum vor der Bekanntmachung - d.h. im Zeitraum vom 13. November 2006 bis 12. Februar 2007 - betrug 34,83 EUR (LGB 11 sowie S. 72 des W-Gutachtens; hier: Anlage 7). Unter Zugrundelegung des aufgrund der vorstehend dargestellten Ertragswertberechnungen ermittelten höheren Wertes legte die Antragsgegnerin in ihrem Bericht an die Hauptversammlung vom 27. April 2007 die angemessene Barabfindung auf 36,76 EUR fest (LGB 11 i.V.m. S. 29 des „Berichts der Y , B., an die Hauptversammlung der X AG, N., über die Voraussetzungen der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der X AG auf die Y sowie die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG“; Teil B. der Unterlagen zur außerordentlichen Hauptversammlung am 26. Juni 2007; in: Anlagenkonvolut Ag 2).
19 
Mit Beschluss des Landgerichts vom 20. Februar 2007 war zur Prüfung der Angemessenheit der gem. § 327 b AktG festzusetzenden Abfindung an die auszuschließende Minderheitsaktionäre die P. & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, D. (im Folgenden: P.), zur sachverständigen Prüferin bestellt worden (LGB 10). Mit ihrem am 30. April 2007 abgeschlossenen Bericht bestätigte die P den Betrag in Höhe von 36,76 EUR als angemessene Abfindung (LGB 10). Wegen der Einzelheiten wird auf den „Bericht der gerichtlich bestellten sachverständigen Prüferin P & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, D., vom 30. April 2007, über die Prüfung nach § 327 c AktG der Angemessenheit der Barabfindung für die beabsichtigte Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der X AG, N., auf die Y, B., gemäß § 327 a AktG“ (Teil C. der Unterlagen zur außerordentlichen Hauptversammlung am 26. Juni 2007; in: Anlagenkonvolut Ag 2; im Folgenden: P-Bericht) Bezug genommen.
3.
20 
Am 26. Juni 2007 fasste die Hauptversammlung der X den Beschluss, die Aktien ihrer Minderheitsaktionäre gegen eine Abfindung in Höhe von 36,76 EUR je Aktie auf die Antragsgegnerin zu übertragen, welche ihren Sitz in B. hat. Des Weiteren stimmte die Hauptversammlung an jenem 26. Juni 2007 einem Gewinnabführungsvertrag zwischen der X und der Y, einer Gesellschaft mit Sitz in D., zu.
4.
21 
Gegen den in diesem Beschwerdeverfahren in der Sache allein maßgeblichen Übertragungsbeschluss wurden Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben, die durch gerichtlichen Vergleich vom 24. September 2007 erledigt wurden. Mit diesem Vergleich hatten sich die X und die Antragsgegnerin verpflichtet, diverse Unternehmenskennzahlen mitzuteilen (LGB 11). Diese Auskünfte wurden erteilt (vgl. Anlagenkonvolut Ag 1 hinter GA I 24).
22 
Sowohl der Übertragungsbeschluss als auch das Bestehen des Gewinnabführungsvertrages wurden am 28. September 2007 in das Handelsregister eingetragen. Die hier allein relevante Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister wurde am 1. Oktober 2007 im gemeinsamen Registerportal der Länder gem. § 10 HGB bekannt gemacht (LGB 11).
II.
23 
In diesem Spruchverfahren begehren die Antragsteller die Festsetzung einer den Betrag von 36,76 EUR je Aktie übersteigenden Abfindung.
1.
24 
Mit Beschluss des Landgerichts vom 8. Februar 2008 (GA I 57 ff.) waren zunächst die Verfahren betreffend die Antragsteller zu 2 bis 106 zum Verfahren betreffend den Antragsteller zu 1 verbunden worden, bevor mit weiterem Beschluss des Landgerichts vom 19. Februar 2008 noch das Verfahren betreffend die Antragstellerin zu 107 hinzu verbunden wurde (LO „Ast. Ziff. 87-106“ a.E.). Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22. November 2007 (GA I 27 f.) Rechtsanwalt Dr. M zum gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre bestellt.
2.
25 
Der Antragsteller zu 4 hatte seine Antragsschrift vom 22. Oktober 2007 (LO „Ast. Ziff. 2-28, Bl. 1 ff.) ausweislich des Rubrums zunächst gegen die Y, D., gerichtet, dies jedoch auf gerichtlichen Hinweis (LO „Ast. Ziff. 2-28, Bl. 9) hin als „redaktionelles Versehen“ bezeichnet und unter Zurücknahme jenes Antrags einen nunmehr „korrigierten“ Antrag vom 25. Oktober 2007 gegen die Antragsgegnerin eingereicht (LO „Ast. Ziff. 2-28, Bl. 10 ff.). Dies war seitens des Landgerichts mit Verfügung vom 26. Oktober 2007 (LO „Ast. Ziff. 2-28, Bl. 19) nicht als Antragsrücknahme und Neueinreichung eines Antrags (mit entsprechender Kostenfolge), sondern als Rubrumsberichtigungsantrag ausgelegt worden, wobei das Landgericht letzterem entsprach.
3.
26 
Soweit alleine die Antragsteller zu 57 bis 60 „vorsorglich“ auch gegen die Y, D., Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens zur „Bestimmung der angemessenen Ausgleichszahlung gemäß § 304 Abs. 3 Satz 3 AktG und §§ 1 ff. SpruchG“ gestellt haben, hat das Landgericht diesen Antrag - vorab - mit Beschluss vom 5. März 2008 (Teilakte 34 O 156/07 KfH AktG; GA 18 f.) als unzulässig zurückgewiesen, jenen Antragstellern die außergerichtlichen Kosten der Y auferlegt (wobei im Übrigen eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattzufinden habe) und „die Entscheidung über die Tragung der Gerichtskosten“ der Endentscheidung vorbehalten.
27 
Ihre hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerden haben die Antragsteller zu 57 bis 60 auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23. April 2010 (20 W 4/08; Teilakte 34 O 156/07 KfH AktG; GA 36 ff.) zurückgenommen. Mit Senatsbeschluss vom 16. Juni 2010 (20 W 4/08; Teilakte 34 O 156/07 KfH AktG; GA 55 ff.) wurden den Antragstellern zu 57 bis 60 daraufhin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, über die der Senat - anders als über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens - zu diesem Zeitpunkt bereits entscheiden konnte, gesamtschuldnerisch auferlegt, wobei die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten waren.
28 
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der beiden Beschlüsse des Landgerichts wie auch des Senats Bezug genommen.
4.
29 
Am 1. September 2008 war vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, bei welcher Dr. M. E. von der P als sachverständiger Prüfer angehört worden war (LGB 11). Den Antragstellern war Gelegenheit gegeben worden, ihre Einwendungen gegen die Unternehmensbewertung auch im Hinblick auf die Erwägungen der Antragsgegnerin vorzubringen und zu vertiefen. Die von den Antragstellern angesprochenen Punkte wurden erörtert, insbesondere auch unter Beteiligung der Bewerterin W, für welche deren Mitarbeiter Z. und Dr. T. anwesend waren (LGB 11 f.). Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 (GA III 487 ff.) verwiesen.
III.
30 
Das Landgericht hat die Anträge auf Festsetzung einer höheren Abfindung mit Beschluss vom 1. September 2008 – d.h. noch am Tag der mündlichen Verhandlung - zurückgewiesen. Außerdem hat es den weiteren Antrag als unzulässig verworfen, soweit von den Antragstellern zu 15, 16, 21, 22, 23, 24 sowie dem gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre eine Ausgleichszahlung von der Antragsgegnerin verlangt werde (LGB 9).
1.
31 
Das Landgericht hat ausgeführt, dass die Anträge als zulässig zu behandeln seien, soweit sie auf Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung gerichtet seien. Auch wenn sie teilweise substanzloses Vorbringen und formelhafte Wendungen ohne jeglichen Bezug zum hiesigen Verfahren enthielten, sei bei wohlwollender Prüfung doch in allen Anträgen wenigstens ein nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SpruchG aufgeführter ausreichender Angriff enthalten (LGB 12). Soweit allerdings auch beantragt werde, einen angemessenen Ausgleich festzusetzen, seien die Anträge in dem gegen die hiesige Antragsgegnerin angestrengten Verfahren schon deshalb unzulässig, weil damit offenbar der zwischen der X und der Y, D., abgeschlossene Gewinnabführungsvertrag angesprochen sei (LGB 12).
2.
32 
Die zulässigen Anträge seien jedoch unbegründet, da die mit 36,76 EUR festgesetzte Abfindung angemessen sei.
a)
33 
Insoweit sei nicht auf die subjektiven Vorstellungen des einzelnen Aktionärs, sondern stattdessen auf den so genannten objektivierten Unternehmenswert abzustellen, welchen das Unternehmen sowohl für die ausscheidenden Aktionäre als auch den übernehmenden Hauptaktionär habe. Die im Wesentlichen formalen Einwendungen der Antragsteller gegen den Prüfungsbericht der P vom 30. April 2007 seien unbegründet. Insbesondere sei kein konkreter Vortrag dafür gehalten worden, dass sich das Gericht bei der Auswahl der P als sachverständiger Prüferin nicht davon überzeugt habe, dass keine Hinderungsgründe in der Person der seitens der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Prüferin vorgelegen hätten und dass die Prüferin geeignet - insbesondere unabhängig - sei (LGB 12 f.). Die weiter aufgestellte Behauptung der Antragsteller, es sei aus zeitlichen Gründen gar nichts geprüft worden, sei nur eine so genannte Behauptung ins Blaue hinein. Zudem entspreche es gefestigter Rechtsprechung, dass eine Parallelprüfung von Bewertungsgutachter und Prüfer sinnvoll sei, da hierdurch eine frühzeitige Fehlerkorrektur ermöglicht werde und eine Verfahrensbeschleunigung erzielt werde. Beides tangiere den Schutz der Minderheitsaktionäre nicht, da die Prüfung in deren Interesse dazu führen solle, dass ein angemessener Betrag angeboten werde (LGB 13). Auch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass keine eigenständige Prüfung stattgefunden habe. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Zugrundelegung richtiger Annahmen und einer plausiblen Planung die gefundenen Ergebnisse übereinstimmten (LGB 14).
b)
34 
Die Bewerterin und die sachverständige Prüferin hätten bei der Ermittlung des Unternehmenswertes in nicht zu beanstandender Weise die Ertragswertmethode angewandt. Entgegen der Meinung einiger Antragsteller sei auch weder der Substanzwert noch der Liquidationswert der X zu ermitteln. Dass der Substanzwert keinerlei Rolle spielen könne, sei in der Betriebswirtschaftslehre eine seit langem feststehende Erkenntnis. Was den Liquidationswert betreffe, so sei zu berücksichtigen, dass bei der Zerschlagung des Unternehmens Steuern und Kosten für Sozialpläne anfielen, so dass keine nähere Auseinandersetzung mit dem möglichen Erlöswert des in der Bilanz angeführten Vermögens erforderlich sei, da der nach der Ertragswertmethode ermittelte Unternehmenswert von 1.029,3 Mio. EUR offensichtlich nicht erreicht werden könne (LGB 14).
c)
35 
Soweit die Antragsteller meinten, die Abfindung sei deshalb fehlerhaft festgesetzt, weil diese nicht dem Börsenkurs aus einem Drei-Monats-Zeitraum direkt vor der Hauptversammlung entspreche, könne dem nicht gefolgt werden. Das Bundesverfassungsgericht habe darauf hingewiesen, dass auf einen Börsenpreis abzustellen sei, welcher von unternehmenswertfremden Einflüssen und Spekulationen frei sei. Aus den im Internet abrufbaren Zahlen ergebe sich, dass am Tag der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme der Börsenkurs um fast 8 EUR (20%) auf 43,70 EUR an der F. Börse gesprungen sei und sich danach bis zur Hauptversammlung auf einen Kurs von knapp unter 40 EUR eingependelt habe. Dass dieser Sprung insbesondere angesichts des einmalig hohen Handelsvolumens an diesem Tag von anderen Nachrichten als der Übernahmeabsicht der Antragsgegnerin beeinflusst gewesen sein könne, sei nicht ersichtlich. Auch könne der Vorwurf einer Manipulation der Aktienkurse durch die Antragsgegnerin oder ein gezielt zu einem Kursniedrigstand gestelltes Abfindungsverlangen nicht nachvollzogen werden. Die Antragsgegnerin habe im Frühjahr und Frühsommer bis zum 11. Juli 2006 Aktienkäufe mit 155.147 Stück (0,55% der damals noch im Streubesitz befindlichen rund 3% Aktien) getätigt - wodurch wohl das oben dargestellte Hoch (mit-)verursacht worden sei - und die mit diesen Aktienkäufen für sie erleichterte Strukturmaßnahme zu einem Zeitpunkt beantragt, als sich der Aktienkurs bereits nach dem „Tiefschlag“ im Oktober 2006 erholt gehabt habe (LGB 15).
d)
36 
Bei der Bewertung nach dem Ertragswertverfahren sei zu berücksichtigen, dass die zu Grunde liegenden Erkenntnismöglichkeiten nicht in der Lage sein, einen mathematisch exakten oder „wahren“ Unternehmenswert zum Stichtag feststellen. Der Wert sei deshalb nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden nach § 287 Abs.2 ZPO zu schätzen (LGB 15). Hinsichtlich der Ertragsprognosen sehe die Kammer die vom sachverständigen Prüfer gebilligten Ansätze der Bewerterin als taugliche Grundlage für die Schätzung des Unternehmenswertes an. Die in den einzelnen Antragsschriften insoweit erhobenen Einwände der Antragsteller griffen nicht durch. Der Nachfrage der Antragsteller zu 1 bis 3 nach Synergieeffekten könne nicht nachgegangen werden, da diese hierfür keine Umstände vorgetragen hätten und insoweit auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich seien (LGB 15).
e)
37 
Die Vergangenheitsanalyse diene nur der Plausibilisierung der zu Grunde gelegten Planung, insbesondere dahingehend, ob diese auf gegebenen Tatsachen aufbaue und kein „Bruch“ zwischen Vergangenheit und Planung bestehe. Der sachverständige Prüfer habe in der mündlichen Anhörung die ordnungsgemäße Durchführung derselben bestätigt. Insbesondere sei auch der Angriff einiger Antragsteller, dem zufolge Kosten für Restrukturierungsmaßnahmen in der Zukunft nicht mehr anfielen, nicht berechtigt, weil bei der Branche, in der die X tätig sei, schon aus Gründen der laufend vorzunehmenden Kostendämpfungsmaßnahmen mit Sicherheit Restrukturierungsmaßnahmen vorzunehmen seien (LGB 15 f.).
f)
38 
Dass die Planungen, welche Ausgangspunkt für die Ertragswertermittlung seien, insgesamt plausibel und realistisch seien, habe auch die sachverständige Prüferin nachvollzogen. Vor diesem Hintergrund könnten die Antragsteller nicht verlangen, diese Planungen durch eine andere zu ersetzen. Auch sei bei einem Unternehmen, das Zulieferer der Autonomiebranche sei, der mit drei Jahren angenommene Planungszeitraum sachgerecht, nachdem von den Automobilherstellern längerfristige Aufträge nicht erteilt würden (LGB 16). Auf die schriftsätzlich vorgebrachten Einwände zu den Planungen der einzelnen Geschäftsbereiche sei in der mündlichen Anhörung keiner zurückgekommen. Die Kammer habe sich insoweit mit den Darlegungen auf Seiten 25-33 der Antragserwiderung vom 14. März 2008 auseinandersetzt und folge diesen (LGB 16).
g)
39 
Auch die bei der mündlichen Anhörung erörterten angeblichen Ungereimtheiten zwischen Abschreibungen und Investitionen könne die Kammer nicht erkennen. Insbesondere von der Bewerterin sei nochmals zur Überzeugung der Kammer mündlich dargelegt worden, dass die geplanten Abschreibungen aus den für die geplanten Umsatzerlöse notwendigen Investitionen sachgerecht abgeleitet seien (LGB 16). Soweit Einwände dagegen erhoben würden, dass das Finanzergebnis negativ sei, werde übersehen, dass die X mit Fremdkapital arbeite. Es sei auch Allgemeinwissen, dass für ein Unternehmen eine reine Eigenkapitalfinanzierung „zu teuer“ sei. Soweit zur Höhe des Finanzergebnisses Einwände vorgebracht worden seien, sei diesen bereits auf S. 40 f. der Antragserwiderung entgegnet worden. Auch bei der Erörterung am 1. September 2008 seien keine Gesichtspunkte erkennbar geworden, dass hier falsche Ansätze gewählt worden wären (LGB 16).
h)
40 
Hinsichtlich der Steuerbelastung der Unternehmenserträge sei zutreffend von dem zum Stichtag geltenden Steuerrecht ausgegangen worden. Zwar sei den Antragstellern zuzugeben, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Verabschiedung des bereits vom Bundestag beschlossenen Unternehmensteuerreformgesetzes bestanden habe. Allerdings sei nicht von der Hand zu weisen, dass bereits die Vergangenheit gezeigt habe, dass das föderale System der Bundesrepublik Deutschland höchste Unsicherheit biete in der Voraussage, ob der Bundesrat nicht in Verfolgung u.U. sogar sachfremder Länderinteressen ein Gesetz verhindere. Abgesehen davon belaste die Anwendung alten Steuerrechts die Mitaktionäre voraussichtlich nicht, sondern sei sogar zu deren Vorteil. Denn grundsätzlich solle die Unternehmenssteuerreform aufkommensneutral sein. Tendenziell ergebe sich in dem von der Reform betroffenen deutschen Bereich der X nach neuem Recht eine höhere Steuerbelastung, weswegen der Unternehmenswert also sinke. Weiter sei von den Ergebnissen unter dem alten Steuerrecht mit Halbeinkünfteverfahren nur die Hälfte des (typisierten) Steuersatzes mit 17,5% abzusetzen, während nach neuem Recht die Abgeltungssteuer mit 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer abzusetzen sei - also ein höherer Betrag -, während im Kapitalisierungszins wegen des Abzugs der vollen Steuer vom Basiszinssatz sich mit der niedrigeren Abgeltungssteuer ein höherer Zinssatz ergebe. Beides führe zu niedrigeren Unternehmenswerten. Falls dennoch ein Negativeffekt vorhanden sein sollte, sei dieser so marginal, dass er im Rahmen des § 287 ZPO vernachlässigbar sei (LGB 17).
i)
41 
Den in der Planungsphase eingesetzten Thesaurierungsbeträgen könne grundsätzlich kein direkter Wertbetrag zugerechnet werden; dieser spiegele sich im wachsenden Ergebnis des Folgejahres ab als Folge der damit u.a. getätigten Investitionen, welche zur Ergebnisverbesserung beitrügen. Dennoch lasse sich hier auch im Planjahr 2009 eine direkte geplante Verwendung der Ergebnisse der Thesaurierungen der Vorjahre ablesen, indem das verzinsliche Fremdkapital um 80 Mio. EUR in der Planung sinke. Der auf S. 65 des W-Gutachtens ausgewiesene Thesaurierungsbetrag von 5,7 Mio. EUR sei notwendig, um das weitere in der ewigen Rente mit 1% geplante Wachstum zu finanzieren und sei, wie der sachverständige Prüfer versichert habe, mathematisch korrekt ermittelt. Nur der weiter in der Zeile darunter ausgewiesene Betrag von 63,7 Mio. EUR sei ein Wertbeitrag aus dem - bereits der Unternehmensteuer unterworfenen - nachhaltigen Ergebnis, der bei der hier vorgenommenen Bewertung den Minderheitsaktionären ohne Abzug ihrer persönlichen Steuerlast direkt zugutekomme. Die Verminderung des Ansatzes der von den Aktionären zu versteuernden Ausschüttungsquote auf 27%, welche in der Detailplanungsphase entsprechend der Vergangenheit (durchschnittlich 40%) gehalten gewesen sei, erhöhe deshalb den Abfindungsbetrag zu Gunsten der Aktionäre.(LGB 17 f.).
j)
42 
Auch die Angriffe gegen die Kapitalisierungszinssätze erwiesen sich als nicht durchschlagend. Der Basiszinssatz sei der Zinsstrukturkurve entnommen, wie dies gängige und voll anerkannte Praxis sei. Dieser habe im Zeitpunkt des Abschlusses der Bewertungsarbeiten am 27. April 2007 bei 4,25% und zum Zeitpunkt der Hauptversammlung bei 4,5%, nach Abzug der typisierten Ertragsteuer also bei 2,76% bzw. bei 2,93% gelegen (LGB 18).
k)
43 
Für die Marktrisikoprämie sei ein Nachsteuersatz von 5,5% anzusetzen. Zwischenzeitlich habe sich allgemein durchgesetzt, dass bei der als Vergleich heranzuziehenden Alternativanlage von einem risikobehafteten Aktienportfolio auszugehen sei. Durch diesen Paradigmenwechsel im IDW S 1 2005 erhöhe sich die Marktrisikoprämie, da sich die Aktienrendite aus dem durchschnittlichen Ausschüttungsverhalten aller Aktien und aus dem Wertzuwachs zusammensetze. Da nur die Dividendenerträge - als Durchschnitt würden 40% bis 50% zu Grunde gelegt - zu versteuern seien, andererseits nach bisherigem Steuerrecht der Wertzuwachs (dem korrespondierend mit 60% bis 50% anzunehmen) aber steuerfrei sei, sei dies auch bei der anzunehmenden durchschnittlichen Aktienrendite zu berücksichtigen. In Anfang 2007 angestellten Untersuchungen sei eine Vorsteuerrendite aus dem im Jahr 1987 mit einer Anfangspunktzahl von 1.000 eingeführten DAX-gelisteten Unternehmenswerten bis Ende 2006 (Stand: 6.596 Punkte) von durchschnittlich 9,89% ermittelt worden. Zum hier maßgeblichen Stichtag habe sie wegen des oben erwähnten - nicht nachhaltigen - Aufschwungs sogar wohl höher gelegen. Aber selbst wenn nur eine Vorsteuerrendite von 9,5% angesetzt werde, lasse sich der Nachsteuerwert von 5,5% für die Marktrisikoprämie plausibilisieren: Die Rendite sei zu mindestens 50% steuerfrei, und von den anderen 50% seien 17,5% typisierte Einkommensteuer (0,79 %) abzusetzen, so dass sich eine Nachsteueraktienrendite von 8,7% ergebe. Hiervon sei der um die typisierte Steuer mit 35% ermäßigte Basiszinssatz zum 26. Juni 2007 mit 2,76% oder auch 2,93% abzusetzen. Dies ergebe einen über 5,5% liegenden Nachsteuerwert für die Marktrisikoprämie (LGB 18 f.).
l)
44 
Die Marktrisikoprämie drücke jedoch nur das Risiko aller Aktien im Vergleich zu risikoloser Anleihen aus. Diese sei an das systematische Risiko des zu bewertenden Unternehmens anzupassen. Hierzu sei der so genannte Betafaktor zu ermitteln. Diesen habe die Bewerterin einer Peer Group entnommen, da sie festgestellt habe, dass das eigene Beta, das mit 0,4 bis 0,6 habe ermittelt werden können, mangels einer Volatilität in den letzten Jahren nicht aussagekräftig sei. Entgegen der Auffassung insbesondere des Antragstellers zu 84 überzeuge die Kammer die Argumentation der Bewerterin und des sachverständigen Prüfers, der zufolge durch einen Hauptaktionär des Risiko des Unternehmens nicht geringer werde oder gar verschwinde, sondern dass es nur nicht sichtbar sei und durch das Vorhandensein des Hauptaktionärs verdeckt werde. Das Risiko ergebe sich aus dem operativen Risiko und der Kapitalstruktur des Unternehmens selbst. Diese Umstände änderten sich aber nicht dadurch, dass ein Hauptaktionär vorhanden sei. Die Kammer sei angesichts der Kapitalausstattung der X bzw. deren Verschuldungsgrades davon überzeugt, dass das systematische Risiko der X im wesentlichen dem Durchschnitt aller Unternehmen entspreche, so dass der von 1,03 auf 1,09 für die Planjahre 2008 und 2009 ansteigende und für die ewige Rente auf 1,01 absinkende Betafaktor sicher richtig liege (LGB 19 f.). Auch die Angriffe gegen die Auswahl der Peer Group halte die Kammer nicht für stichhaltig. Die X operiere selbst auf den Märkten, welchen die Unternehmen der Peer Group entnommen worden seien. Der sachverständige Prüfer habe der Kammer bestätigt, dass die Auswahl sorgfältig unter In-Betracht-Ziehung vieler anderer Unternehmen nach der Vergleichbarkeit des Geschäftswertes und ihrer Kundenstruktur vorgenommen worden sei. Die von den Antragstellern teilweise angeführte anders geartete Kapitalstruktur sei durch das so genannte Relevern, das im W-Gutachten dargelegt sei, berücksichtigt (LGB 20).
m)
45 
Auch zum Wachstumsabschlag in der ewigen Rente mit 1% schließe sich die Kammer der Beurteilung der Bewerterin und der sachverständigen Prüferin an. Der Automobilmarkt in den Ländern, in denen die X tätig sei, sei in den letzten Jahren immer schwieriger geworden. Der sachverständige Prüfer habe im Termin vom 1. September 2008 sogar von Stagnation gesprochen. Auch verlagerten die Automobilhersteller die Entwicklung und Forschung immer weiter auf ihre Zulieferer, zu denen die X gehöre. Weiter steige der Preisdruck der Kunden der Automobilhersteller auf diese selber, wie signifikant an den gewünschten Sonderfinanzierungswünschen abzulesen sei. Diesen Preisdruck gäben die Automobilhersteller weiter. Auf Seiten der Zulieferer selbst seien steigende Rohstoffpreise und Produktionskosten zu verzeichnen, welche sie angesichts des Preisdiktats ihrer Abnehmer nur in geringem Umfang weitergeben könnten. Soweit von Antragstellerseite immer wieder gefordert werde, dass der Wachstumsabschlag sich mindestens in Höhe der Inflationsrate belegen müsse, seien dem zwei Punkte entgegenzuhalten: Zum einen sei bereits im Basiszinssatz eine Vergütung für die Geldentwertungsrate enthalten, zum anderen spielten die Produkte der X in dem Warenkorb, nach dem die Inflationsrate ermittelt werde, eine verschwindend geringe Rolle (LGB 20).
46 
Insgesamt sei deshalb festzuhalten, dass sich kein höherer (reiner) Ertragswert als der der Abfindung mit 981,6 Mio. EUR zugrunde gelegte ergebe (LGB 20).
n)
47 
Diesem Ertragswert sei noch das nicht betriebsnotwendige Vermögen hinzuzusetzen. Für nicht operativ tätige Gesellschaften könne ein Ertragswert nicht ermittelt werden. Wenn man sie mit dem Buchwert ansetze, benachteilige man die Minderheitsaktionäre nicht. Soweit für die Immobilien eine eigenständige neue Bewertung gefordert werde, sei dies schon deshalb nicht veranlasst, weil keine substantiierte Auseinandersetzung mit den Antworten der Gesellschaft auf die hierzu in der Hauptversammlung durch den Antragsteller zu 31 gestellten Fragen erfolgt sei. Was den seitens der Antragsteller zu 31 und 104 erhobenen Einwand der höheren Feuerversicherungswerte anbetreffe, so handele es sich hierbei um Neuwertversicherungen. Die betreffenden Antragsteller mögen doch selbst einmal einen entsprechenden Verkauf einer gebrauchten Immobilie zum Neuwert versuchen. Dass liquide Mittel, welche zur Unternehmensfortführung benötigt würden und somit in die Ertragsbewertung eingeflossen seien, zum einen kein nicht betriebsnotwendiges Vermögen darstellten, zum anderen aber auch nicht zweimal den Unternehmenswert erhöhen könnten, verstehe sich von selbst (LGB 20 f.).
48 
Aus alledem ergebe sich, dass die Anträge, mit denen die Erhöhung der Abfindung begehrt werde, unbegründet seien. Nicht Gegenstand des Spruchverfahrens sei die Überprüfung der gesetzlichen Verzinsungspflicht, so dass auch diese Anträge gegenstandslos seien (LGB 21).
49 
Wegen der weiteren Einzelheiten und der zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen wird auf den landgerichtlichen Beschluss Bezug genommen.
IV.
1.
50 
Gegen die Versagung einer Erhöhung des Barabfindungsbetrages durch den landgerichtlichen Beschluss vom 1. September 2008 wenden sich die Antragsteller zu 1, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 26, 27, 28, 31 (zwischenzeitlich verstorben; s. hierzu unten unter B. I. 3.), 32, 33, 35, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 47, 48, 50, 57, 58, 59, 60, 64, 65, 66, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 86, 88, 89, 92, 93, 95, 96, 101, 104 und 106 mit ihren sofortigen Beschwerden. Die im selben Beschluss erfolgte Verwerfung des Antrags auf Festsetzung einer Ausgleichszahlung, welcher von den Antragstellern zu 15, 16, 21, 22, 23 und 24 sowie dem gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre gestellt worden war, wird demgegenüber nicht mit der sofortigen Beschwerde angegriffen.
51 
Der Antragsteller zu 2 hat seine sofortige Beschwerde mit Schriftsatz vom 31. März 2011 (GA V 1023) zurückgenommen, nachdem ihn der Senat mit Beschluss vom 4. März 2011 (GA V 1006) auf die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels wegen Verfristung hingewiesen hatte.
2.
52 
Mit ihren sofortigen Beschwerden erheben die Antragsteller zahlreiche Rügen gegen das erstinstanzliche Verfahren und fordern teilweise - so die Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 652 i.V.m. 659), zu 47, 64, 65 und 66 (GA IV 701, 688) und zu 106 (GA IV 812) sowie hilfsweise der Antragsteller zu 48 (GA IV 678) - die Zurückverweisung an das Landgericht.
53 
In der Sache meinen die Beschwerdeführer, dass die Abfindung in Höhe von 36,76 EUR je Aktie zu niedrig angesetzt worden sei. Insbesondere sind viele von ihnen - anders als das Landgericht - der Auffassung, dass für die Ermittlung der Höhe der Abfindung auf den nach dem Umsatz gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor dem Tag der Hauptversammlung vom 26. Juni 2007 abzustellen sei, welcher über dem Abfindungsbetrag von 36,76 EUR je Aktie liege. Abgesehen davon sei auch der fundamentalanalytisch ermittelte Unternehmenswert nicht korrekt hergeleitet. Zu beanstanden seien u.a. die zugrunde gelegten Prognosen der künftigen Erträge, Thesaurierungen, Abschreibungen und des Finanzergebnisses der X, die fehlende Berücksichtigung der Unternehmenssteuerreform 2008, die Höhe des Ansatzes von Marktrisikoprämie, Betafaktor, Risikozuschlag und Wachstumsabschlag sowie nicht zuletzt auch die veranschlagte Höhe des Wertes der nicht betriebsnotwendigen Immobilien. Vor diesem Hintergrund sei zumindest eine teilweise, nach Auffassung einzelner Beschwerdeführer gar eine vollumfängliche Neubegutachtung vorzunehmen.
54 
Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beschwerdeführer und die nachstehenden Ausführungen zu den jeweiligen Beschwerderügen Bezug genommen.
55 
Auch der - nicht förmlich beschwerdeführende - gemeinsame Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre beantragt (GA IV 848 f.), „im Rahmen der Entscheidung über die sofortige Beschwerde verschiedener Antragsteller“ den Beschluss des Landgerichts vom 1. September 2008 aufzuheben und die Barabfindung der Minderheitsaktionäre der X auf einen angemessenen Betrag, welcher höher als 36,76 EUR je Stückaktie liege, festzusetzen. Zur Begründung rügt auch er die Höhe von Risikozuschlag, Betafaktor und Wachstumsabschlag wie auch den zugrunde gelegten Referenzzeitraum für die Bestimmung der Barabfindung (GA IV 849 ff.).
56 
Die Antragsgegnerin tritt den sofortigen Beschwerden entgegen (GA IV 861) und verteidigt den angegriffenen Beschluss des Landgerichts. Sie führt ergänzend zu den Erwägungen dieses Beschlusses aus, dass die gegen das erstinstanzliche Verfahren erhobenen Rügen unzutreffend seien, nachdem das Landgericht den Sachverhalt ausreichend und ordnungsgemäß aufgeklärt wie insbesondere auch das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gewahrt habe (GA IV 863-867). Auch gingen die formalen Rügen gegen den Prüfer und die Prüfung fehl (GA IV 867-869). Das Landgericht habe zu Recht keine höhere Barabfindung als 36,76 EUR festgesetzt, welche sich auf der Basis des Ertragswertverfahrens für den Bewertungsstichtag 26. Juni 2007 ergeben habe. Zum einen führe die Berücksichtigung des Börsenkurses zu keiner höheren Abfindung als 36,76 EUR, da der maßgebliche Dreimonatskurs der Aktie vor Bekanntgabe der anstehenden Maßnahme nur 34,83 EUR betragen habe (vgl. GA IV 869-871). Auch das Ertragswertverfahren, welches im Mittelpunkt der Ausführungen der Beschwerdeführer stehe, führe zu keiner höheren Abfindung als 36,76 EUR. Zum einen sei die Unternehmensplanung nicht zu beanstanden (GA IV 878-886). Zum anderen sei insbesondere auch die Unternehmenssteuerreform 2008 in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen, da deren Inkrafttreten am Stichtag noch unsicher gewesen sei (vgl. GA IV 871-877). Abgesehen davon würde die Berücksichtigung der Unternehmenssteuerreform ohnehin nicht zu einer Erhöhung der Abfindung führen (GA IV 877 f.). Zudem komme ein geringerer als der vom Landgericht angesetzte Kapitalisierungszinssatz nicht in Betracht; dieser hätte im Gegenteil eher höher festgesetzt werden können (GA IV 887-897).
57 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 1. September 2008 (GA III 477 ff.) Bezug genommen.
58 
Der Senat hat die Akten des Oberlandesgerichts Stuttgart 20 W 4/08 (LG Stuttgart 34 O 156/07 KfH AktG) beigezogen.
B.
I.
59 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 35, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 47, 48, 50, 57, 58, 59, 60, 64, 65, 66, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 86, 88, 89, 92, 93, 95, 96, 101, 104 und 106 sind zulässig.
1.
60 
Die Rechtsmittel wurden nach den - gemäß den Übergangsbestimmungen des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG wie auch des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG - auf dieses Verfahren in der Fassung bis zum 31. August 2009 weiter anzuwendenden Vorschriften der §§ 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SpruchG, 22 Abs. 1 FGG form- und fristgerecht eingelegt.
2.
61 
Zwar haben die Antragsteller zu 39 und 40 - als einzige der Beschwerdeführer - ihre sofortigen Beschwerden bislang nicht begründet. Dies führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Rechtsmittel, da die für das hier gegebenen Altverfahren maßgebliche Vorschrift des § 12 SpruchG eine Begründung der sofortigen Beschwerde nicht fordert (OLG Frankfurt, NZG 2007, 875 [juris Rn. 7]; OLG Zweibrücken, ZIP 2004, 1666 [juris Rn. 9]; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 5; Simon in Simon, SpruchG, § 12 Rn. 18, Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 7; a.A. Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, § 12 Rn. 31; Tewes in Heidel, Aktienrecht, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 6).
3.
62 
Zwar ist der Antragsteller zu 31 zwischenzeitlich am 4. November 2009 verstorben und ausweislich des von seinem Verfahrensbevollmächtigten vorgelegten Erbscheins des Amtsgerichts N. - Nachlassgericht - vom 25. Januar 2010 (GA V 995) von J. K. zu ½ sowie R. und S. K. zu jeweils ¼ beerbt worden. Eine Unterbrechung des Verfahrens bei Tod eines Verfahrensbeteiligten in entsprechender Anwendung von § 239 ZPO findet jedoch im Spruchverfahren nicht statt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 76; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; Klöcker/Frowein, SpruchG § 11 Rn. 31; Puszkajler in Kölner Komm.z.SpruchG § 11 Rn. 58).
C.
63 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 35, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 47, 48, 50, 57, 58, 59, 60, 64, 65, 66, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 86, 88, 89, 92, 93, 95, 96, 101, 104 und 106 sind allerdings unbegründet. Denn die Anträge auf Festsetzung einer höheren Abfindung sind zwar zulässig, haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
I.
64 
Die Frage der Zulässigkeit der Anträge hat das Landgericht in seinem angegriffenen Beschluss vom 1. September 2008 zutreffend bejaht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter Ziff. II. 1. der Gründe dieses Beschlusses (LGB 12), gegen welche seitens der Antragsgegnerin keine Einwendungen erhoben wurden, Bezug genommen.
II.
65 
Die Anträge der Antragsteller, deren Sachlegitimation nicht in Frage gestellt wurde, sind jedoch nicht begründet, da die angebotene Abfindung nicht unangemessen ist.
66 
Die Minderheitsaktionäre, deren Aktien auf die Antragsgegnerin übertragen wurden (übrige Aktionäre), haben zwar nach §§ 327 a Abs. 1 Satz 1, 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung, die ihnen eine volle wirtschaftliche Kompensation für den Verlust ihrer Beteiligung an dem Unternehmen verschafft (vgl. BVerfG, ZIP 2007, 1261, 1263 f. [juris Rn. 24]; BGH, ZIP 2005, 2107 f. [juris Rn. 2]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 113 [juris Rn. 23]). Das Gericht hat aber nach § 327 f Satz 2 AktG nur dann eine angemessene Barabfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung unangemessen ist.
67 
Unangemessen ist die angebotene Abfindung, wenn sie den übrigen Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263 [juris Rn. 65 und 68] - „Feldmühle“). Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 53] - „DAT/Altana“). Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108 [juris Rn. 21] - „DAT/Altana“). Als Grundlage für diese Schätzung stehen dem Gericht fundamentalanalytische Wertermittlungsmethoden wie das Ertragswertverfahren ebenso zur Verfügung wie marktorientierte Methoden, etwa eine Orientierung an Börsenkursen. Das Verfassungsrecht gibt keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor (BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 61] - „DAT/Altana“; OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 215]). Die mit den unterschiedlichen Methoden ermittelten rechnerischen Ergebnisse geben aber nicht unmittelbar den Verkehrswert des Unternehmens bzw. den auf die einzelne Aktie bezogenen Wert der Beteiligung daran wieder, sondern bieten lediglich einen Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswerts entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 205, 210 f. [juris Rn. 256]). Mehr als ein Anhaltspunkt kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil die Wertermittlung nach den einzelnen Methoden mit zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen verbunden ist, die jeweils nicht einem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich sind (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 137]). Dabei ist zu bedenken, dass zu zahlreichen Details in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, so dass nicht nur die unterschiedlichen Methoden zu unterschiedlichen Werten führen, sondern auch die unterschiedliche Anwendung derselben Methode unterschiedliche Beträge ergeben kann.
68 
In seinem angegriffenen Beschluss ist das Landgericht jedoch zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die von der Hauptversammlung der X vom 26. Juni 2007 beschlossene Barabfindung von 36,76 EUR je Stückaktie nicht unangemessen ist. Insbesondere bedarf es auch keiner weiteren Gutachten zum Unternehmenswert der X.
1.
69 
Die gegen das erstinstanzliche Verfahren erhobenen Rügen sind nicht erfolgreich. Bereits deswegen ist die Sache - entgegen entsprechender (Hilfs-)Anträge der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 652 i.V.m. 659), 47 und 64 bis 66 (GA IV 701, 688), 48 (GA IV 678) und 106 (GA IV 812) - nicht unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses an das Landgericht zurückzuverweisen. Abgesehen davon wäre - nachdem das Landgericht bereits eine Sachentscheidung getroffen hatte - eine Zurückverweisung analog § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ohnehin nur dann in Betracht gekommen, wenn - was hier nicht der Fall ist - das Verfahren an einem wesentlichen Mangel gelitten hätte und zur Entscheidung eine umfangreiche und aufwändige Beweiserhebung notwendig geworden wäre (OLG Düsseldorf, AG 1998, 37, 39 [juris Rn. 47 ff.]; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 17 m.w.N.; vgl. auch OLG Stuttgart, ZIP 2010, 1641 [juris Rn. 79]).
a)
70 
Nicht erfolgreich ist in diesem Zusammenhang zum einen die Rüge der Antragstellerin zu 106, es seien ausweislich des Protokolls vom 1. September 2008 keine Anträge aufgenommen worden (GA IV 810). Denn da der Antragsteller im Spruchverfahren keinen bestimmten Sachantrag stellen muss, müssen insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung keine Anträge gestellt werden (vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 76]; Drescher in Spindler/Stilz, aaO, § 8 SpruchG Rn. 22).
b)
71 
Anders als die Antragsteller zu 75 bis 80 meinen (GA IV 756), bleibt in der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 auch nicht unklar, in welcher Eigenschaft der Mitarbeiter der P Dr. E. ausgesagt hat. So geht aus S. 11 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 ausdrücklich hervor, dass Dr. E. als sachverständiger Prüfer angehört wurde. Dort heißt es u.a. wie folgt: „Daraufhin erklärt auf Frage des Gerichts der Sachverständige Prüfer: …“. Zudem wurde - wie die Antragsteller zu 75 bis 80 in diesem Zusammenhang selbst aufgezeigt haben - seitens des Landgerichts in Ziff. IV. der Terminsverfügung vom 18. März 2008 (GA II 186) ausdrücklich ausgeführt, dass Dr. E. als sachverständiger Zeuge gem. § 8 Abs. 2 SpruchG geladen werde.
c)
72 
Zwar hat das Landgericht den Verfahrensbeteiligten in Ziff. IV. seiner Terminsverfügung vom 18. März 2008 (GA II 186) außerdem mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, bis Ende Juli 2008 einen Fragenkatalog als Tischvorlage zur Strukturierung der mündlichen Verhandlung zu erstellen, welcher dem sachverständigen Prüfer übersandt werde. Dass es dies gleichwohl nicht getan hat, stellt - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 756) und 106 (GA IV 811) - keinen relevanten Verfahrensfehler dar. Denn die Vorschriften der §§ 7, 8 Abs. 2 SpruchG, welche die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in Spruchverfahren regeln, schreiben die Erstellung eines entsprechenden Fragenkatalogs nicht vor. Insbesondere sind gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 SpruchG dem sachverständigen Prüfer mit der Ladung lediglich zwingend die Anträge der Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegners sowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten mitzuteilen. Dass dies hier unterblieben wäre, ist nicht ersichtlich und wird von Antragstellerseite auch nicht gerügt. Abgesehen davon hat das Landgericht das Absehen von der Erstellung des angekündigten Fragenkatalogs nachvollziehbar damit begründet, dass die Antragserwiderung „schon in etwa so gegliedert“ sei, wie das Landgericht „in der Regel die Einwendungen erörtern lasse“ (vgl. das Schreiben des Landgerichts an den sachverständigen Prüfer Dr. E. vom 21. August 2008; GA III 437).
d)
73 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 31 (GA IV 915 f.) sowie zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 674) war das Landgericht auch nicht gehalten, die Ausführungen des sachverständigen Prüfers bei seiner Anhörung im Termin vom 1. September 2008 in vollem Umfang zu protokollieren. Nachdem der Ablauf der mündlichen Verhandlung durch den Verweis in § 8 Abs. 3 SpruchG auf §§ 139, 279 Abs. 2 und 3 sowie 283 ZPO nur sehr punktuell geregelt ist, kann ihn das Gericht weitgehend nach freiem Ermessen gestalten (vgl. nur Drescher in Spindler/Stilz, aaO, § 8 SpruchG Rn. 21; Puszkajler in Kölner Komm.z.SpruchG, aaO, § 8 Rn. 35). Keine Anwendung auf das Spruchverfahren findet daher die Vorschrift des § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO, wonach die Aussagen von Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien im Protokoll festzustellen sind, wie auch die - von den Antragstellern zu 81 bis 83 und 96 in diesem Zusammenhang ins Feld geführte (GA IV 830 f.) - Norm des § 162 Abs. 2 ZPO über die Genehmigung des Protokolls (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. März 2010 - 20 W 9/08 [juris Rn. 80; nicht mit abgedruckt in AG 2010, 510]). Abgesehen davon lässt es die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst im Falle der Anwendbarkeit jener Vorschriften zu Recht genügen, dass das betreffende Detail der Aussage zwar nicht im Protokoll, wohl aber in der Endentscheidung festgehalten ist und damit für das Rechtsmittelgericht gleichermaßen nachprüfbar ist (vgl. BGH NJW 2001, 3269, 3270 [juris Rn. 16] m.w.N.).
e)
74 
Auch die weitere Rüge der Antragstellerin zu 106 geht fehl, der zufolge das Landgericht im Anschluss an die Beweisaufnahme entgegen § 279 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 8 Abs. 3 SpruchG nicht erneut den Sach- und Streitstand wie auch - soweit bereits möglich - das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Verfahrensbeteiligten erörtert habe, was zugleich eine Gehörsverletzung dargestellt habe (GA IV 811). Denn aus S. 22 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 (GA III 498) geht hervor, dass nach der Anhörung des sachverständigen Prüfers Dr. E. und vor der Beendigung der Sitzung ein „weiteres Abstecken der einzelnen Positionen zwischen der Antragstellerseite und der Antragsgegnerseite“ erfolgt sei. Eine Erörterung des Ergebnisses der Anhörung des sachverständigen Prüfers fand daher sehr wohl statt.
f)
75 
Zwar sieht § 11 Abs. 2 Satz 1 SpruchG vor, dass das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein soll, wobei allerdings aus der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 keine Anhaltspunkte für Vergleichsbemühungen des Landgerichts hervorgehen. Selbst wenn man jedoch zugunsten der Antragstellerin zu 106 (GA IV 812) unterstellte, dass ein Güteversuch des Landgerichts unterblieben wäre, läge darin kein Verfahrensfehler, auf welchem der Beschluss des Landgerichts beruhen könnte (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 278 Rn. 23).
g)
76 
Entgegen der weiteren Rüge der Antragstellerin zu 106 (GA IV 812) stellt der angegriffene Beschluss des Landgerichts auch nicht unter dem Aspekt eine Überraschungsentscheidung dar, dass auf die mündliche Verhandlung ein zurückweisender Beschluss statt einer Anordnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens ergangen ist. Denn es wurde weder von der Antragstellerin zu 106 vorgetragen noch ist dies sonst aus den Verfahrensakten ersichtlich, dass das Landgericht gegenüber den Verfahrensbeteiligten geäußert hätte, dass keine Entscheidungsreife vorliege.
77 
Andererseits war das Landgericht auch - anders als die Antragsteller zu 64 bis 66 (GA IV 689) wie auch die Antragsteller zu 81 bis 83 sowie 96 (GA IV 829) meinen - nicht gehalten, im Termin vom 1. September 2008 anzukündigen, dass es bereits auf der Grundlage der Anhörung des sachverständigen Prüfers die Anträge der Antragsteller zurückweisen beabsichtige. Denn unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs obligatorisch sind vor einer gerichtlichen Entscheidung nur Hinweise des Gerichts auf solche Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art, die das Gericht voraussichtlich als entscheidungserheblich ansieht und die ein Verfahrensbeteiligter entweder erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat oder die das Gericht anders beurteilt als sämtliche Verfahrensbeteiligte (vgl. § 139 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 8 Abs. 3 SpruchG). Damit liegt der von den Antragstellern zu 81 bis 83 und 96 durch die Zitierung (vgl. GA IV 830) des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1976 (NJW 1976, 1391 ff.) angesprochene Fall nicht vor, dass die Ausübung der in § 139 ZPO statuierten Frage- und Aufklärungspflicht aus Erwägungen verneint worden wäre, welche bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht mehr verständlich wären.
h)
78 
Fehl geht auch die Rüge der Antragsteller zu 48 (GA IV 678 f.), 75 bis 80 (GA IV 757) und 84 (vgl. GA IV 645 f.) wie auch der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 674, 830), der zufolge jegliche Möglichkeit einer Stellungnahme der Antragsteller zu Verlauf und Inhalt der mündlichen Verhandlung abgeschnitten worden sei, indem das Landgericht bereits am Tag der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2008 einen zurückweisenden Beschluss erlassen habe. Denn in Spruchverfahren muss das Gericht - was auch die Antragsteller zu 64 bis 66 verkennen (GA IV 690) - keinen Termin für eine Entscheidung bestimmen, da § 310 ZPO auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine entsprechende Anwendung findet; insbesondere ergeht die Entscheidung auch nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung (vgl. Drescher in Spindler/Stilz aaO § 8 SpruchG Rn. 22).
79 
Zudem war den Antragstellern - anders als die Antragsteller zu 64 bis 66 meinen (GA IV 691) - seitens des Landgerichts nicht zwingend von Amts wegen Gelegenheit zur schriftsätzlichen Stellungnahme zur Anhörung des sachverständigen Prüfers einzuräumen, nachdem - ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 - von keinem der Verfahrensbeteiligten eine Schriftsatzfrist beantragt worden war. Abgesehen davon hätte selbst eine Ablehnung des Landgerichts, einem der Verfahrensbeteiligten einen beweiswürdigenden Schriftsatz nachzulassen, grundsätzlich nicht dessen Recht auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BGH, NJW 1991, 1547, 1548 [juris Rn. 16]).
80 
Dessen ungeachtet hat sich der Antragsteller zu 71 nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2008 mit schriftlicher Stellungnahme vom 6. September 2008 (GA III 523 ff. m. Anl.) zum Basiszins, zur Marktrisikoprämie, zum Betafaktor, zum Wachstumsabschlag, zur Thesaurierung und zur Sachverständigenauswahl geäußert. Auch der Antragsteller zu 84 hat eine schriftliche Stellungnahme vom 6. September 2008 (GA III 521 f. m. Anl.) eingereicht und darin Ausführungen zur Marktrisikoprämie, zum Betafaktor und zur Höhe und Finanzierung des „organischen“ Wachstums gemacht. Zudem haben sich die Antragsteller zu 64 bis 67 mit Schriftsatz vom 15. September 2008 zu den Planansätzen und zum Kapitalisierungszins geäußert (GA III 527 ff.). Sämtliche dieser Äußerungen zum Ergebnis der Anhörung des sachverständigen Prüfers vermögen allerdings die Würdigung des Landgerichts nicht in Frage zu stellen, wie nachstehend im Einzelnen bei der Abhandlung der jeweiligen Parameter der Unternehmensbewertung dargelegt werden wird.
i)
81 
Auch stellte die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht - entgegen der Rüge der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 757) - keine „reine Formalie“ dar. Denn der sachverständige Prüfer wurde - wie sich aus der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 ergibt (GA III 487-498) - ausführlich angehört. Dass das Landgericht angesichts des in der Sitzungsniederschrift (GA III 498) mit 18:20 Uhr angegebenen Sitzungsendes im restlichen Verlauf jenes 1. September 2008 keine „eingehende Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Prüfers und den Gegenargumenten der Antragsteller“ mehr hätte vornehmen können, wie die Antragsteller zu 81 bis 83 sowie 96 meinen (GA IV 829), ist nicht ersichtlich.
j)
82 
Erfolglos bleibt auch die Rüge der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA V 967 f.), 42 bis 45, 48 (GA IV 678), 75 bis 80 und 101 (GA IV 653 f., 754 und 825), der zufolge das Landgericht ohne eigene Sachkunde bzw. ohne Darlegung der eigenen Sachkunde streitige komplexe Fragen der Unternehmensbewertung lediglich aufgrund der Anhörung des sachverständigen Prüfers (§ 8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 2 SpruchG) entschieden habe, statt einen gerichtlichen Sachverständigen hinzuzuziehen. Denn der Schutz der Minderheitsaktionäre erfordert es nicht, im Spruchverfahren grundsätzlich neben dem gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen (OLG München, ZIP 2007, 375, 377 f. [juris Rn. 18]; AG 2007, 287, 289 [juris Rn. 15]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 113 [juris Rn. 24 f.]; Drescher in Spindler/Stilz aaO § 8 SpruchG Rn. 9 m.w.N.). Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 2007 (NZG 2007, 714 Tz. 9), welchen die Antragsteller zu 75 bis 80 und 101 im Hinblick auf ihre gegenteilige Auffassung zitieren (GA IV 754), ist hier nicht einschlägig, da kein Fall einander in wesentlichen Punkten widersprechender Privatgutachten über komplexe fachspezifische Fragen der Unternehmensbewertung gegeben ist. Dass die Sinnhaftigkeit der Anhörung des sachverständigen Prüfers in Squeeze-out-Fällen von der überwiegenden Zahl der Spruchgerichte in Zweifel gezogen würde, wie die Antragstellerin zu 48 behauptet (GA IV 678), ist seitens jener Antragstellerin weder belegt noch sonst ersichtlich.
aa)
83 
Zwar wird der sachverständige Prüfer nach § 327 c Abs. 2 Satz 3 AktG auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. Hierdurch wird die Unabhängigkeit des Prüfers allerdings nicht in Frage gestellt (BGH, ZIP 2006, 2080 Tz. 13; OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 139; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]). Denn angesichts der zu treffenden gerichtlichen Auswahlentscheidung kann - entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 48 (GA IV 678) - nicht per se davon ausgegangen werden, dass der sachverständige Prüfer „sicher in die Sphäre der Antragsgegnerin zu rechnen“ wäre und außerdem seine eigene „Prüfungsleistung“ nicht hinreichend kritisch hinterfragen würde. Auch dass sich sachverständige Prüfer „nach der Lebenserfahrung niemals selbst widersprechen“ und es als Unternehmer „bereits aus Haftungsgründen“ vermieden, von den IDW-Vorgaben abzuweichen, wie die Antragsteller zu 26 bis 28 (aaO) meinen, ist durch nichts belegt.
bb)
84 
Da der sachverständige Prüfer gem. § 327 c Abs. 2 Satz 4 i.V.m. 293 d Abs. 2 AktG, 323 HGB auch gegenüber den Anteilsinhabern haftet, begründet auch der - seitens des Antragstellers zu 104 (wie auch des Antragstellers zu 31; GA IV 802 f.; 792 f.) gerügte - Umstand, dass Bewerter und Prüfer parallel tätig geworden seien, für sich genommen keine Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des sachverständigen Prüfers (vgl. OLG München, ZIP 2007, 375, 377 f. [juris Rn. 18] sowie BGH, ZIP 2006, 2080 Tz. 14; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 114 [juris Rn. 26]).
cc)
85 
Ein Anderes ergibt sich hier auch nicht aus dem Umstand, dass der sachverständige Prüfer die Arbeiten der W „auf den Punkt genau“ bestätigt hat, wie die Antragstellerin zu 48 aufzeigt (GA IV 679). Denn es grenzt gerade nicht an ein „Wunder“ (so aber die Antragstellerin zu 48; GA IV 679) bzw. ist auch nicht „völlig lebensfremd“ (so die Antragsteller zu 75 bis 80; GA IV 760), dass zwei Wirtschaftsprüfer im Bereich der Unternehmensbewertung zu exakt dem gleichen Ergebnis einer Ertragswertberechnung gelangen können. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - eine Parallelprüfung stattgefunden hat. Ein Grundsatz, dem zufolge die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung stets zu einem abweichenden Ergebnis führen müsste, ist nicht gegeben. Insbesondere kann auch aus der Identität der Ergebnisse von Bewerter und Prüfer - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 760) - nicht geschlossen werden, dass der Prüfer keine eigenen Überlegungen angestellt hätte. Dass Bewerter und Prüfer das Bewertungsgutachten „gemeinsam erstellt“ hätten, ergibt sich - anders als der Antragsteller zu 104 (und der Antragsteller zu 31) meint - auch nicht aus der auf S. 11 f. der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 (GA III 487 f.) wiedergegebenen Aussage des sachverständigen Prüfers Dr. E.. Dort heißt es lediglich, dass die P „fortlaufend von W über deren Bewertungsergebnisse unterrichtet worden“ sei und „die Ergebnisse anhand eigener Überlegungen verprobt“ habe.
86 
Wenn die sachverständigen Prüfer Dr. F. und Dr. E. auf S. 30 des P-Berichts ausführen, dass sie die Ableitung des Ertragswerts des operativen Geschäfts i.H. von 981,6 Mio. EUR „insgesamt nachvollzogen“ hätten und diese für „sachgerecht und zutreffend“ hielten, so kann hieraus - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 47 und 64 bis 66 (GA IV 709, 696) wie auch der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 831 f.) - nicht geschlossen werden, dass die Prüfer „keine eigene Bewertungs- und Prüfungsleistung“ erbracht hätten. Denn eine solche Leistung liegt darin, dass die Prüfer den Ertragswert „nachvollzogen“ und für „sachgerecht und zutreffend“ befunden haben. Wie die sachverständigen Prüfer z.B. auf S. 4 des P-Berichts ausgeführt haben, beruhten die Prüfungsergebnisse „auf der Prüfung von Unterlagen der X AG und ihrer Tochtergesellschaften, auf Auskünften des Vorstands und der mit den Unternehmensplanungen befassten Mitarbeiter sowie auf der gutachterlichen Stellungnahme zur Ermittlung des Unternehmenswertes der X AG und ergänzenden Informationen seitens des Bewertungsgutachters W“. Auf S. 33 des Prüfungsberichts ist zudem dargelegt, dass die sachverständigen Prüfer „die Zahlenangaben und die rechnerische Richtigkeit der Bandbreitenermittlung überprüft“ und in einem zweiten Schritt „eine weitere Multiplikatoranalyse auf Basis von Branchenmultiplikatoren durchgeführt“ hätten. Im Übrigen ist der Prüfer nicht verpflichtet, vollständig neu zu bewerten (vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 88]).
dd)
87 
Dass der sachverständige Prüfer Dr. E. anlässlich seiner Anhörung im Termin vom 1. September 2008 „im Wesentlichen nur allgemeine Auskünfte erteilt“ und bei streitigen Bewertungsfragen „die bereits von ihm angewendete Lösung als die allein richtige“ vertreten hätte, „ohne jedoch konkret zu werden“ (so die Antragsteller zu 75 bis 80; GA IV 756), geht aus der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 gerade nicht hervor. Dort finden sich stattdessen detaillierte Ausführungen des sachverständigen Prüfers etwa zur Frage der Marktrisikoprämie und zum Betafaktor (GA IIII 494 ff.).
k)
88 
Als nicht zutreffend erweist sich auch die Rüge der Antragstellerin zu 48 (GA IV 679) wie auch der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 673), der zufolge sich das Landgericht in nahezu allen von ihm zu entscheidenden Bewertungspunkten und Prämissen auf die die Annahmen der Antragsgegnerin bestätigenden Aussagen des sachverständigen Prüfers gestützt habe, ohne sich mit den diesbezüglichen Einwendungen der Antragsteller in hinreichendem Maße auseinandergesetzt zu haben bzw. ohne diese auch nur zur Kenntnis genommen zu haben. Wie aus Ziff. II. der Gründe des landgerichtlichen Beschlusses hervorgeht, hat sich das Landgericht eingehend mit den Einwendungen der Antragsteller - gerade auch denjenigen der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 - befasst.
2.
89 
In der Sache ist das Landgericht auf der Grundlage des Prüfungsberichts wie auch des Ergebnisses der Anhörung des sachverständigen Prüfers Dr. E. zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass für die Minderheitsaktionäre der X keine höhere Barabfindung als 36,76 EUR festzusetzen ist.
a)
90 
Dies gilt sowohl unter Berücksichtigung von Börsenwerten als auch unter Ertragswertgesichtspunkten. Soweit einige Antragsteller - etwa die Antragstellerinnen zu 49 (vgl. S. 3 der Antragsschrift vom 19. November 2007; LO „Ast. Zif.. 29-49“) und zu 88 (vgl. S. 14 der Antragsschrift vom 28. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 87-106“), der Antragsteller zu 98 bis 100 (vgl. S. 4 der Antragsschrift vom 2. Januar 2008; LO „Ast. Ziff. 87-106“) wie auch die Antragstellerin zu 102 (vgl. S. 2 der Antragsschrift vom 2. Januar 2008; LO „Ast. Ziff. 87-106“) - vor dem Landgericht darüber hinaus die Auffassung vertreten hatten, dass der Substanzwert bzw. der Liquidationswert der X zu ermitteln sei und das Landgericht dies mit zutreffenden Argumenten verneint hatte (vgl. LGB 14), wird diese Auffassung im Beschwerdeverfahren nicht mehr vertreten.
b)
91 
Was den Börsenkurs der Aktie der X betrifft, so darf dieser bei der Festsetzung der angemessenen Abfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfGE 100, 289, 307 ff. [juris Rn. 63] - „DAT/Altana“; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, 277 [juris Rn. 95]). Bei Berücksichtigung des maßgeblichen Börsenwerts erscheint die angebotene Abfindung nicht unangemessen.
aa)
92 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 1, 2, 10 bis 12 und 14, 15 und 16, 26 bis 28, 32 und 33, 81 bis 83, 92 und 93, 96 sowie 101 wie auch des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre (GA IV 629 ff.; 633 ff.; 674 f., 715 ff., 740 f. und 913 f., 743 f. und 912, 749, 819 f., 826, 844 f., 854 ff., GA V 963 ff.) ist hinsichtlich des Börsenkurses maßgeblich der nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme - hier: des Squeeze-out (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487 Tz. 10 - „Stollwerck“; ebenso OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, 277 [juris Rn. 97 und 101]; OLG Stuttgart, AG 2011, 205, 207 [juris Rn. 88] und OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 2/07 [juris Rn. 132]). Soweit der Bundesgerichtshof zuvor die Auffassung vertreten hatte, dass der Referenzzeitraum auf den Tag der Hauptversammlung als dem Stichtag, an dem die Maßnahme beschlossen wird, zu beziehen sei (BGHZ 147, 108 ff.), hat er diese Auffassung ausdrücklich aufgegeben (BGH, ZIP 2010, 1487 Tz. 10 - „Stollwerck“). Vor diesem Hintergrund besteht für den Antrag der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 auf Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof (GA IV 845) keine Grundlage.
bb)
93 
Dass die Antragsgegnerin dem Vorstand der X mit Schreiben vom 13. Februar 2007 ihr Verlangen nach § 327 a Aba. 1 Satz 1 AktG auf Übertragung sämtlicher Aktien der Minderheitsaktionäre übermittelt hat, wurde noch am selben Tage durch eine Ad-hoc-Mitteilung bekannt gemacht (vgl. LGB 10). Der mit den Handelsvolumina gewichtete und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlichte gewichtete durchschnittliche Aktienkurs im Dreimonatszeitraum vor der Bekanntmachung - d.h. im Zeitraum vom 13. November 2006 bis 12. Februar 2007 - betrug 34,83 EUR (LGB 11 sowie S. 72 des W-Gutachtens) und lag damit unter den offerierten 36,76 EUR.
cc)
94 
Dieser durchschnittliche Aktienkurs ist auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der hier gegebenen Rahmenbedingungen nicht unbeachtlich. Denn im Hinblick darauf, dass bei einem Squeeze-out angesichts des Quorumserfordernisses des § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG der Streubesitz typischerweise nur gering ist, ist allein die verbliebene geringe Zahl der frei handelbaren Aktien - hier: rund 2,4% der Aktien der X (vgl. LGB 10) - nicht geeignet, um die Unbeachtlichkeit der Kurse für die Ermittlung des Börsenwerts festzustellen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. März 2010 – 20 W 9/08 [juris Rn. 235; nicht mit abgedruckt in AG 2010, 510]: dort Streubesitz von lediglich 0,31%). Hinzukommen müssen weitere Umstände - etwa dass über einen längeren Zeitraum praktisch kein Handel stattgefunden hat, dass aufgrund einer Marktenge der einzelne nicht antragstellende Aktionär nicht in der Lage ist, seine Aktien zum Börsenpreis zu veräußern oder dass der Börsenpreis manipuliert worden ist (OLG Stuttgart aaO m.w.N.).
95 
Hierfür bestehen hier jedoch keine Anhaltspunkte (vgl. S. 68 f. des W-Gutachtens und S. 34 des P-Berichts). Zwar war nur ein geringer Handel der Aktie zu verzeichnen; im maßgeblichen Dreimonatszeitraum vor dem 13. Februar 2007 hat jedoch an allen Handelstagen ein Handel mit Aktien der X stattgefunden (S. 34 des P-Berichts, aaO). Des Weiteren hat das Landgericht zutreffend den Vorwurf einer Manipulation der Aktienkurse durch die Antragsgegnerin oder eines gezielt zu einem Kursniedrigststand gestellten Übertragungsverlangens verneint: Denn die Antragsgegnerin hat im Frühjahr und Frühsommer 2006 bis 11. Juli 2006 Aktienkäufe im Umfang von 0,55% der damals noch im Streubesitz befindlichen rund 3% der Aktien getätigt, wodurch ein Hoch des Aktienkurses bei 46,50 EUR (mit-) verursacht wurde. Nachdem die Aktie der X Mitte Oktober 2006 auf ein Tief bei 31 EUR gesackt war, hat die Antragsgegnerin die Strukturmaßnahme zu einem Zeitpunkt beantragt, als sich der Aktienkurs bereits wieder erholt hatte (vgl. LGB 15).
dd)
96 
Zwar ist der Börsenwert im Einzelfall entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt (BGH, ZIP 2010, 1487 Tz. 29 - „Stollwerck“; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 3/09 [juris Rn. 89; nicht mit abgedruckt in AG 2011, 205] und 20 W 2/07 [juris Rn. 141 ff.]).
97 
Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch nicht erfüllt. Zwischen der Bekanntgabe des Übertragungsverlangens am 13. Februar 2007 und dem Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung vom 26. Juni 2007 liegen lediglich rund 4 ½ Monate. Als normal oder üblich ist im Hinblick auf den Aufwand für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzusehen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 3/09 [juris Rn. 91; nicht mit abgedruckt in AG 2011, 205] und 20 W 2/07 [juris Rn. 143]; Bungert, BB 2010, 2227, 2229; Bücker, NZG 2010, 967, 970). Der Bundesgerichtshof ist erst hinsichtlich eines Zeitraums von 7 ½ Monaten von einem „längeren Zeitraum“ ausgegangen, welcher gegebenenfalls eine Hochrechnung veranlassen könnte (BGH, aaO).
c)
98 
Eine Erhöhung des Abfindungsbetrages kann – entgegen etwa der Auffassung der Antragsteller zu 42-45 (vgl. S. 14 f. des Schriftsatzes jener Antragsteller vom 30. Mai 2008, GA III 321 f.) - auch nicht mit den Preisen, die die Antragsgegnerin als herrschendes Unternehmen tatsächlich für Aktien der abhängigen Gesellschaft X bezahlt hat, gerechtfertigt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. März 2008 – 20 W 3/06 [juris Rn. 139; nicht mit abgedruckt in ZIP 2008, 2020]). Denn die Berücksichtigung derartiger Entgelte ist verfassungsrechtlich nicht geboten, da sie regelmäßig über dem marktüblichen Entgelt liegen, weshalb hieraus grundsätzlich keine Verkehrswerte abgeleitet werden können. Der vom Mehrheitsaktionär bezahlte Erwerbspreis hängt von seinem bisherigen Beteiligungsbesitz, seinen strategischen Absichten und insbesondere von dem konkret zu erzielenden Grenznutzen, also den durch den (Ergänzungs-)Kauf zu erreichenden finanziellen Vorteilen, ab (OLG Stuttgart, aaO).
d)
99 
Die Angemessenheit des Abfindungsangebots entfällt insbesondere auch nicht unter Verzinsungsaspekten. Denn entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 1 (S. 4 der Antragsschrift vom 6. Oktober 2007; GA I 4), zu 2 und 3 (Antragsschriften vom 9. Oktober 2007 [S. 4] bzw. vom 16. Oktober 2007 [S. 5]; LO „Ast. Ziff. 2-28“) sowie zu 90 und 91 (S. 7 der Antragsschrift vom 28. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 87-106“) kann keine Verzinsung der bereits festgesetzten Abfindung für den Zeitraum bis zur Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses beansprucht werden. § 327 b Abs. 2 AktG sieht nämlich in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise eine Verzinsungspflicht erst ab der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister vor (vgl. hierzu OLG Stuttgart, AG 2006, 340, 343 [juris Rn. 30]; OLG Stuttgart, AG 2011, 205, 207 [juris Rn. 94]).
e)
100 
Auch der fundamentalanalytisch ermittelte Unternehmenswert der X-Aktie liegt nicht über dem angebotenen Betrag i.H. von 36,76 EUR. Die in der gutachtlichen Stellungnahme der W zur Ermittlung der Unternehmenswerts der X durchgeführte, von der gerichtlich bestellten Prüferin nicht beanstandete Bewertung des Unternehmens im Ertragswertverfahren zum Stichtag 26. Juni 2007 (Tag der Hauptversammlung; vgl. § 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG) begegnet keinen grundlegenden methodischen Bedenken.
aa)
101 
Insbesondere bedeutet der Umstand, dass der gerichtlich bestellte Prüfer nach § 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG die Angemessenheit der angebotenen Abfindung zu prüfen hat, gerade nicht, dass er das Unternehmen vollständig neu zu bewerten hätte. Stattdessen hat er nur zu beurteilen, ob die angewendeten Methoden der Unternehmensbewertung sowie die getroffenen Prognose- und Wertentscheidungen vertretbar waren bzw. den Regeln einer ordnungsgemäßen Unternehmensbewertung entsprachen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 139; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
bb)
102 
Die hier angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (BGH, NJW 2003, 3272 f. [juris Rn. 7]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 114 [juris Rn. 30]) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 100, 289, 307 [juris Rn. 61 ff.]); abgesehen davon wird sie von den Antragstellern wie auch von dem gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre nicht in Frage gestellt.
(1)
103 
Nach der Ertragswertmethode sind die den Aktionären künftig zufließenden Erträge der X zu schätzen und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz abzuzinsen; Sonderwerte sind hinzuzurechnen.
(2)
104 
In diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, dass die Bewertungsgutachter bei der Anwendung der Ertragswertmethode die Empfehlungen des IDW S1 2005 berücksichtigt haben, welche als Expertenauffassung eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswerts bilden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 2/07 [juris Rn. 261]).
(2.1)
105 
Greift das Gericht bei seiner Überprüfung der Ertragswertberechnung auf die Empfehlungen des IDW zurück, wird es zwar in der Regel nicht die im Bewertungsstichtag aktuelle Fassung, sondern den im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidungsfindung aktuellen Stand berücksichtigen (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 262]). Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Anwendung der aktuelleren Expertenauffassung im konkreten Fall zu unangemessenen Ergebnissen führen würde, insbesondere wenn und soweit die Änderungen gegenüber den Vorfassungen lediglich der Anpassung an eine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen diente, die zum Bewertungsstichtag noch gar nicht eingetreten war (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 263] und AG 2011, 205, 208 f. [juris Rn. 173]).
(2.2)
106 
Während zum Bewertungsstichtag am 26. Juli 2007 die von den Bewertungsgutachtern angewandte Fassung des IDW S 1 2005 noch aktuell war, wurde der Standard zwischenzeitlich zwar in der Fassung vom 2. April 2008 überarbeitet. Eine Anwendung der jüngeren Fassung scheidet aber aus, da die diesbezügliche Überarbeitung der Empfehlungen wesentlich der Anpassung an die Änderung der (steuer-) rechtlichen Rahmenbedingungen im Zuge der Unternehmenssteuerreform dienten, deren Inhalte – wie nachstehend im Einzelnen dargelegt werden wird (s. hierzu unten unter C. II. 2. e) ee) (8.3.2)) - zum Bewertungsstichtag noch nicht bereits im Kern angelegt waren (vgl. in diesem Zusammenhang OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 2/07 [juris Rn. 263] und AG 2011, 205, 209 [juris Rn. 174]).
cc)
107 
Dass das Landgericht die dem W-Gutachten zugrunde gelegten Prognosen der künftigen Erträge der X übernommen hat (LGB 15 ff.), ist nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl für die Ertragsprognosen in der Detailplanungsphase und der Nachhaltigkeitsphase wie auch für die Ausschüttungsannahmen bzw. die Berücksichtigung typisierter persönlicher Ertragssteuern der Anteilseigner.
108 
Eine Bewertung kann in diesem Bereich naturgemäß nur eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung sein (vgl. § 738 Abs. 2 BGB, § 260 Abs. 2 Satz 3 AktG). Bei der Überprüfung der Ertragswertermittlung im Unternehmenswertgutachten ist daher zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Tatsachenfeststellung § 287 Abs. 2 ZPO anwendbar ist, weil eine Unternehmensbewertung notwendigerweise auf Prognosen über künftige Entwicklungen gestützt werden muss, von denen es nicht nur eine Richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 137; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
109 
In diesem Zusammenhang ist im Prüfungsbericht der P ausgeführt, dass die sachverständigen Prüfer eine Plausibilisierung der Planungsrechnung 2007 bis 2009 auf Geschäftsbereichsebene unter Berücksichtigung der erwarteten Umwelt- und Marktentwicklung sowie der Ergebnisse der Vergangenheitsanalyse durchgeführt hätten. Nach ihrer Auffassung bilde die der Unternehmensbewertung zugrunde gelegte Konzernplanung der X die zu erwartende Geschäftsentwicklung des Konzerns in plausibler und begründbarer Weise ab (S. 19 des Prüfungsberichts). Dies erweist sich als zutreffend.
110 
Die Vergangenheitsanalyse, welche Grundlage der Prognosen ist, stellt auf einen Zeitraum von drei Jahren ab und umfasst die Jahre 2004 bis 2006 (vgl. S. 39 des W-Gutachtens; S. 15 f. des P-Berichts). Nach den in sich schlüssigen Ausführungen der W wurden Restrukturierungsaufwendungen hinsichtlich der Geschäftsjahre 2004 bis 2006 nicht bereinigt, da Restrukturierungen im X-Konzern keine einmaligen, außerordentlichen Sachverhalte darstellten, sondern zur Sicherung der nachhaltigen Profitabilität der X und als Reaktion auf den andauernden Preisdruck weiter notwendig sein würden (vgl. S. 39 des W-Gutachtens).
(1)
111 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 61 bis 63 (vgl. S. 5 der Antragsschrift jener Antragsteller vom 18. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) steht dies nicht im Widerspruch zu den Ausführungen an anderer Stelle des W-Gutachtens (S. 37 und 56 f.), da diese nicht die Vergangenheitsanalyse, sondern die Untersuchung der Detailplanungsphase zum Gegenstand haben. Denn diesen Ausführungen zufolge enthält die Planung pauschale Aufwendungen für eine grundsätzlich als notwendig angesehene Restrukturierung der weltweiten Produktionsstandorte in den Jahren 2008 i.H. von 17,2 Mio. EUR und 2009 i.H. von 3,7 Mio. EUR. Da die Maßnahme derzeit nicht hinreichend konkretisiert sei, seien seitens der W die im Planungszeitraum berücksichtigten Aufwendungen bereinigt und die Planung entsprechend angepasst worden.
(2)
112 
Die Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47 rügen, dass hinsichtlich des Restrukturierungsaufwandes für die fünf Geschäftsfelder der X keine Feststellungen dazu getroffen worden seien, in welchem Umfang die Ergebnisse der Vergangenheit durch Restrukturierungsaufwendungen belastet gewesen seien und in welchem Umfang solche Aufwendungen in den Planansätzen der kommenden Jahre enthalten seien. Erst nach diesen Feststellungen könne beurteilt werden, ob die Ansätze der Aufwendungen für Restrukturierungen und die entsprechenden Ergebnisse aus Restrukturierungsmaßnahmen in „nachvollziehbarer und plausibler Weise“ in die Ertragsplanungen eingeflossen seien (vgl. GA IV 693 und 706 sowie exemplarisch S. 4 der Antragsschrift der Antragsteller zu 64 bis 67 vom 21. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86 i.V.m. S. 3 des Schriftsatzes jener Antragsteller vom 15. September 2008 [GA III 529]).
113 
Hierbei verkennen sie jedoch, dass die Ableitung des Konzernergebnisses in der Phase I (Geschäftsjahre 2007 bis 2009) wie auch in der Phase II (Geschäftsjahre 2010 ff.) aufgrund der von der W vorgenommenen Plananpassungen i.H. von 17,0 Mio. EUR (2008) bzw. 3,5 Mio. EUR (2009) keine Restrukturierungsaufwendungen enthält, da - wie oben bereits dargestellt - die grundsätzlich als notwendig angesehene Restrukturierung der weltweiten Produktionsstandorte derzeit nicht hinreichend konkretisiert sei. Restrukturierungsaufwendungen spielten in der Unternehmensbewertung der X daher faktisch nur insofern eine Rolle, als im Zuge der Vergangenheitsanalyse das betriebliche Ergebnis der Jahre 2004 bis 2006 nicht um die in der Vergangenheit angefallenen Restrukturierungsaufwendungen bereinigt wurde, da es sich hierbei um wiederkehrende Aufwendungen handele (vgl. S. 16 des P-Berichts). Vor diesem Hintergrund ist es für die Ermittlung des betrieblichen Ergebnisses der Phasen I und II ohne Relevanz, ob - wie das Landgericht meint (LGB 16) - Restrukturierungsaufwendungen bei der Branche, in der die X tätig sei, tatsächlich „schon aus Gründen der laufend vorzunehmenden Kostendämpfungsmaßnahmen mit Sicherheit weiter“ anfallen oder nicht. Die weitere Rüge der Antragsteller zu 75 bis 80, der zufolge das Landgericht diese Feststellung ohne erforderliche Einholung von Sachverständigenbeweis getroffen habe (GA IV 759), geht daher ins Leere.
(3)
114 
Die von der W im Übrigen vorgenommenen Bereinigungen der Vergangenheitsergebnisse haben die sachverständigen Prüfer für sachgerecht erachtet und im Rahmen ihrer Prüfung keine Erkenntnisse gewonnen, nach denen weitere Bereinigungen vorzunehmen gewesen wären. Die bereinigten Vergangenheitszahlen seien - so der Prüfungsbericht - korrekt in das Bewertungsmodell zur Ermittlung des Ertragswerts übernommen worden, wirkten sich jedoch nicht auf die Ermittlung des Unternehmenswerts aus, da diese auf den für die Zukunft erwartenden Ergebnissen beruhe (vgl. S. 15 des P-Berichts).
dd)
115 
Zutreffend - und im Beschwerdeverfahren nicht gerügt - ist das Landgericht davon ausgegangen, dass Anhaltspunkte für Synergieeffekte weder vorgetragen noch ersichtlich sind (LGB 15). Die Antragsteller zu 2 und 3 hatten in ihren Antragsschriften vom 9. Oktober 2007 (S. 7; LO „Ast. Ziff. 2-28“) bzw. vom 16. Oktober 2007 (S. 7; aaO) lediglich die Frage aufgeworfen, „inwieweit Synergieeffekte in der Planungsrechnung berücksichtigt“ worden seien.
ee)
116 
Die Ertragsprognosen für die Detailplanungsphase, welche dem Unternehmenswertgutachten zugrunde gelegt wurden, hat das Landgericht zu Recht nicht beanstandet.
117 
Entgegen der Rüge der Antragstellerinnen zu 48 (GA IV 680) und zu 88 und 89 (GA IV 768, 773) ist das Landgericht (LGB 16) zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung in Spruchverfahren die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen ihrer Erträge nur eingeschränkt überprüfbar sind. Diese Beschränkung der gerichtlichen Prüfungsdichte folgt aus der Natur der Prognose. Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 146 ff.; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65] sowie NZG 2007, 112, 114 [juris Rn. 28]; OLG Düsseldorf - I-26 W 6/08 [AktE] [juris Rn. 26]).
(1)
118 
Ohne Erfolg rügen die Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 755) wie auch die Antragstellerinnen zu 101 (GA IV 825) und zu 106 (GA IV 812), dass das Landgericht (LGB 16) hinsichtlich der X von einem dreijährigen (Detail-) Planungszeitraum ausgegangen sei, statt einen - etwa beim Automobilzulieferer B. AG so praktizierten - achtjährigen Planungszeitraum zugrunde zu legen, nachdem der Produktlebenszyklus in der Automobilindustrie 6 bis 8 Jahre betrage.
119 
Denn entgegen der Auffassung jener Antragsteller begegnet die Zugrundelegung eines dreijährigen (Detail-) Planungszeitraums hinsichtlich der X keinen Bedenken. In der Automobilindustrie bildet die Programmplanung die Grundlage für die Materialbedarfsplanung (Klug, Logistikmanagement in der Automobilindustrie [2010], S. 373), wie sie für die Automobilzulieferindustrie und damit letztendlich auch für die X maßgeblich ist. Im Rahmen der strategischen Fahrzeugprogrammplanung werden in der Automobilindustrie die zu produzierenden Fahrzeuge nach Art, Menge und Termin in einem Planungszeitraum von ein bis fünf Jahren festgelegt (Klug, aaO, S. 371). Da die die Genauigkeit der Planung mit zunehmendem Planungshorizont abnimmt, kann eine langfristige Programmplanung bis fünf Jahre nur auf hochaggregierter Ebene stattfinden, die im Rahmen der mittel- und kurzfristigen Planung laufend verfeinert werden muss (Klug, aaO, S. 371 f.). Die taktische Fahrzeugprogrammplanung findet denn auch nur im Mittelfristbereich von ein bis zwei Jahren statt (Klug, aaO, S. 372). Vor diesem Hintergrund ist die Annahme eines dreijährigen (Detail-) Planungszeitraums für die X nicht zu beanstanden.
(2)
120 
Fehl geht auch die Rüge der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96, der zufolge der angegriffene Beschluss nicht berücksichtige, dass die Planung des Übertragungsberichtes weit hinter der tatsächlichen Mittel- und Langfristplanung des Y-Konzerns zurückbleibe (GA IV 832 f. unter Hinweis auf den Konzernlagebericht 2005 des Y-Konzerns; Anlage As 2 im LO „Ast. Ziff. 97-106 ff.“). Denn zum Y-Konzern gehört nicht nur der Unternehmensbereich „Automotive“, welchem die X zuzurechnen ist, sondern auch der Unternehmensbereich „Defence“ (vgl. Anlage As 2, aaO), welcher Verteidigungs- und Rüstungsgüter herstellt. Angesichts dieser beiden vollständig unterschiedlichen Unternehmensbereiche ist eine Gesamtbetrachtung nicht statthaft. Das Betriebsergebnis der X ist daher nicht - wie jene Antragsteller meinen - von 156,8 Mio. EUR auf rund 220 Mio. EUR zu korrigieren.
121 
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, soweit die Antragstellerin zu 47 darauf verweist, dass die Konzernplanungen der Y AG seit Anfang 2006 als mittelfristige Zielgröße eine EBIT-Marge von 9% vorgesehen hätten (vgl. GA IV 709 i.V.m. S. 3 der Antragsschrift vom 19. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 29-49“), und jene Antragstellerin - wie auch die Antragsteller zu 64 bis 66 - außerdem rügen (GA IV 696, 709), dass W bzw. P keinen nachvollziehbaren Abgleich der Planung mit den Planzielen gemacht hätten, welche Y im Konzerngeschäftsbericht 2006 für die X bekannt gegeben habe.
(3)
122 
Soweit die Antragsteller zu 73 (GA IV 782) und 74 (GA IV 777, 779) rügen, dass das Landgericht den Darlegungen in der Antragserwiderung zur Unternehmensplanung gefolgt sei, ohne eine Abwägung mit den vom Antragsteller zu 73 auf S. 11 ff. seiner Antragsschrift vom 27. Dezember 2007 (LO „Ast. Ziff. 50-86) und vom Antragsteller zu 74 auf S. 12 ff. seiner Antragsschrift vom 21. Dezember 2007 (LO „Ast. Ziff. 50-86) vorgetragenen Argumenten vorzunehmen, so erweist sich jene Gehörsrüge als nicht erfolgreich. Die - summarischen - Ausführungen des Antragstellers zu 73 und 74 zur Ableitung der erwarteten betrieblichen Ergebnisse sind nicht geeignet, die Bewertung insbesondere der Bereiche P., X Kolben und X Gleitlager der X durch W als unvertretbar erscheinen zu lassen. Da der diesbezügliche Vortrag in den Antragsschriften beider Antragsteller wortlautidentisch ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen nachfolgend lediglich auf die Antragsschrift des Antragstellers zu 73 eingegangen, wobei die Erwägungen hinsichtlich der Antragsschrift des Antragstellers zu 74 entsprechend Geltung beanspruchen:
(3.1)
123 
Allein die vom Antragsteller zu 73 hinsichtlich des Geschäftsbereichs P. ins Feld geführten „hervorragende gesamtkonjunkturelle Entwicklung“ und die „sehr kräftige Sonderkonjunktur im Maschinenbausektor“ vermögen per se - entgegen S. 11 f. der Antragsschrift - die Ausführungen auf S. 41 des W-Gutachtens nicht zu entkräften, denen zufolge der Umsatzrückgang vom letzten Ist-Jahr 2006 auf das erste Planjahr 2007 durch „Programmausläufe“ verursacht worden sei. Laut W-Gutachten war bereits zuvor der Umsatzrückgang im Geschäftsjahr 2005 im Geschäftsfeld Schadstoffreduzierung durch „planmäßige Projektausläufe“ verursacht worden (S. 41 des W-Berichts), so dass vor diesem Hintergrund - entgegen S. 12 der Antragsschrift - nicht unklar bleibt, was mit „Programmausläufen“ gemeint ist. Wenn der Antragsteller zu 73 die „geplante Umsatzstagnierung im Unterbereich Schadstoffreduzierung“ für „unwahrscheinlich“ hält, weil „gerade in diesem Bereich“ aufgrund „der immer schärfer werdenden gesetzgeberischen Vorgaben und der aktuellen Debatte über Feinstaub und Kohlendioxidemission ein erhebliches Wachstumspotential“ vorliege, so lassen diese allgemeinen Ausführungen die Planungen der X für den Geschäftsbereich P. nicht als unvertretbar erscheinen. Denn auf S. 41 des W-Gutachtens ist nachvollziehbar dargelegt, dass die „nach 2007 nahezu stagnierende Umsatzentwicklung“ auf „sich kompensierende Preis- und Mengeneffekte zurückzuführen“ sei, wobei „anhaltender Preisdruck der Automobilhersteller“ durch „weiteres Mengenwachstum, getragen durch die aktuellen Diskussionen zur Emissionsreduzierung, nahezu ausgeglichen“ werde.
124 
Die nachhaltige Investitionsquote von 6,0% im Bereich P. gründet sich laut S. 43 des W-Gutachtens auf die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs durchschnittlichen Reinvestitionsausgaben und ist damit - entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 73 (S. 14 der Antragsschrift vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) - sehr wohl begründet worden.
(3.2)
125 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 73 (S. 14 der Antragsschrift) wirkt sich die „positive Konjunkturentwicklung“ im Geschäftsbereich X Kolben nicht dahingehend aus, dass für 2007 von einem Umsatzwachstum auszugehen wäre. Aus S. 45 des W-Gutachtens geht nachvollziehbar hervor, dass der Umsatzrückgang im Planjahr 2007 durch den Verlust eines Kolbenprogramms in den USA verursacht sei, welches nicht durch ein vergleichbares Programm kompensiert werden könne. Dafür, dass der angesprochene Verlust des Kolbenprogramms durch die „positive Branchenentwicklung überkompensiert“ werde und dass sich dieser abgesehen davon „in einem sehr niedrigen Bereich“ bewege, welcher „kaum Auswirkungen auf das Ergebnis“ habe, ist nichts ersichtlich. Dass - was der Antragsteller zu 73 für auffällig hält - das negative sonstige betriebliche Ergebnis abweichend von der Vergangenheit überproportional zum Umsatz ansteigt, ist schlüssig mit dem Anstieg der Aufwendungen aus der durch die Geschäftsausweitung bedingten Erhöhung der Anzahl der Mitarbeiter begründet (vgl. S. 45 des W-Gutachtens).
(3.3)
126 
Dass die Materialaufwandsquote hinsichtlich der Bereiche P., X Kolben und X Gleitlager durchweg zu hoch angesetzt wäre, wie der Antragsteller zu 73 weiter meint (S. 13, 14 und 15 der Antragsschrift), ist nicht der Fall. Es ist durchaus vertretbar, die Höhe der Materialaufwandsquote auf den Anstieg der Rohstoffpreise zurückzuführen (S. 42 des W-Gutachtens). Dass solche Preissteigerungen langfristig „immer weitergegeben“ werden könnten, worauf der Antragsteller zu 73 (aaO) abstellt, ist nachvollziehbar dadurch widerlegt, dass Rohstoffpreissteigerungen an Kunden nur zeitverzögert weitergegeben werden können und bis zum Ende des Planungshorizonts überkompensiert werden „durch erwartete Absatzpreisreduzierungen als Folge des verstärkten Wettbewerbsdrucks sowie den zunehmenden Umsatzanteil des im Vergleich zu den übrigen Geschäftsfeldern materialaufwandsintensiveren Geschäftsfeldes Pumpen“ (S. 42 des W-Gutachtens).
(3.4)
127 
Der Umstand, dass die Planung im Bereich X Aluminium Technologie einen erheblichem Umsatz- und Ergebnisrückgang für die Jahre 2008 und 2009 vorsieht, lässt sich - anders als der Antragsteller zu 73 meint (S. 15 der Antragsschrift) - nachvollziehbar aus dem im Jahr 2008 planmäßig beginnenden Produktauslauf im Bereich SCV begründen, welcher durch geplante Umsatzsteigerungen in den Bereichen NDGV und DGV überkompensiert wird (S. 50 des W-Gutachtens).
(3.5)
128 
Wenn der Antragsteller zu 73 meint, dass die in den Planungen vorgesehene Umsatzrendite im Bereich Motor Service von 7,3% bis 10% zu niedrig und im Service- bzw. After-Sale-Bereich 15% bis 20% Umsatzrendite branchenüblich seien (S. 16 der Antragsschrift), so verbietet es sich, allgemeine Werte aus dem Dienstleistungssektor unbesehen auf den Bereich Motor Service zu übertragen. Auf S. 52-54 des W-Gutachtens ist nachvollziehbar dargelegt, wie das durchschnittliche Umsatzwachstum von 9,9% p.a. im Planungszeitraum ermittelt wurde. Hiermit hat sich der Antragsteller überhaupt nicht auseinander gesetzt.
(4)
129 
Zu Unrecht rügen die Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47, dass die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung nicht ermittelt, aufbereitet und bewertet worden seien (GA IV 693, 706 i.V.m. S. 3 des Schriftsatzes der Antragsteller zu 64 bis 67 vom 15. September 2008 [GA IV 529]). Denn aus S. 43 und 48 des W-Gutachtens ergibt sich, dass aktivierte Forschungs- und Entwicklungsleistungen hinsichtlich der Geschäftsbereiche P. und X Gleitlager sehr wohl in die Unternehmensbewertung Eingang gefunden haben. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin zu 48 (GA IV 680) ergibt sich auch nicht aus S. 16 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 (GA III 492), dass hinsichtlich der Investitionen in Forschung und Entwicklung von der W einerseits und den Prüfern anderseits „ganz offensichtlich von unterschiedlichem Datenmaterial ausgegangen worden“ wäre.
(5)
130 
Keinen rechtlichen Bedenken begegnen die Ausführungen des Landgerichts, denen zufolge die geplanten Abschreibungen aus den für die geplanten Umsatzerlöse notwendigen Investitionen sachgerecht abgeleitet worden sind (LGB 16).
(5.1)
131 
Insbesondere ist das Landgericht - anders als die Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47 meinen (GA IV 693, 706) - hinsichtlich der Abschreibungen der Detailplanungsphase nicht „begründungslos den parteiischen Erzählungen des Bewerters der Antragsgegnerin“ gefolgt. So hat es im Einzelnen nachvollziehbar ausgeführt, dass von der Bewerterin nochmals zur Überzeugung der Kammer mündlich dargelegt worden sei, dass Abschreibungen und Investitionen nicht größenordnungsmäßig zeitgleich anfielen, sondern dass die Abschreibungen den Investitionen zeitlich nachfolgten und dass die geplanten Abschreibungen aus den für die geplanten Umsatzerlöse notwendigen Investitionen sachgerecht abgeleitet seien (LGB 16). Insbesondere finden sich auch im W-Gutachten auf S. 43, 45, 48, 50 und 53 jeweils in sich schlüssige Erklärungen für die Entwicklung der Höhe der Abschreibungen, welche durch die pauschalen Angriffe der Antragsteller zu 104 und 31 (vgl. GA IV 807; 797 f.) nicht erschüttert werden können. Exemplarisch heißt es dort hinsichtlich des Geschäftsbereichs P. (S. 43 des W-Gutachtens): „… Die erhöhte Investitionstätigkeit in 2005, die wachstumsbedingt geplante Ausweitung der Investitionstätigkeit in den Planjahren 2007 und 2008 verbunden mit rückläufigen Kundenerstattungen von projektspezifischen Werkzeugkosten sowie die erhöhten Abschreibungen auf umsatzbedingt steigende aktivierte Forschungs- und Entwicklungsleistungen führen im Planungszeitraum zu einem Anstieg der Abschreibungen und des Anteils der Abschreibungen an den Umsatzsteuererlösen (Abschreibungsquote) auf 6,0% im Planjahr 2009.“
(5.2)
132 
Wenn sich der sachverständige Prüfer Dr. E. im Termin vom 1. September 2008 zur Kritik der Antragsteller zu 64 bis 67 an der Zunahme der Abschreibungen im Detailplanungszeitraum dahingehend geäußert hat, dass je nach den Entwicklungen, die auch von den Herstellern in Auftrag gegeben würden, zu einzelnen Zeiten höhere Investitionen getätigt würden (vgl. S. 16 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 [GA III 492]), so handelt es sich hierbei entgegen der Rüge jener Antragsteller (S. 2 des Schriftsatzes vom 15. September 2008 [GA III 528]) um keine „völlig nichtssagenden Allerweltsbemerkungen“, sondern um nachvollziehbare Ausführungen. Diese stehen - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 64 bis 67 (aaO; GA III 529) wie auch der Antragstellerin zu 48 (GA IV 680) - nicht im Widerspruch zu der Äußerung der Vertreter der X im Termin vom 1. September 2008, denen zufolge eine - lediglich - grundsätzliche Vorgabe bestehe, kontinuierlich zwischen 6 und 7% für Investitionen einzuplanen (vgl. S. 16 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008).
(5.3)
133 
Ohne Erfolg bleibt in diesem Zusammenhang auch die weitere Rüge der Antragsteller zu 64 bis 67 (S. 2 des Schriftsatzes vom 15. September 2008; GA III 528), der zufolge der Mitarbeiter der W Z. im Termin vom 1. September 2008 die Investitionen für 2005 und 2006 unzutreffenderweise mit 186 Mio. EUR bzw. 131 Mio. EUR statt mit 162 Mio. EUR bzw. 149 Mio. EUR angegeben habe. Denn selbst wenn man dies zugunsten jener Antragsteller unterstellte, könnte hieraus - entgegen der Auffassung jener Antragsteller (aaO) - nicht der zwingende Schluss gezogen werden, dass hinsichtlich der maßgeblichen Detailplanungsphase ab 2007 falsche Zahlen zur Investitionsplanung zugrunde gelegt worden seien.
(5.4)
134 
Soweit der Antragsteller zu 104 (GA IV 802 f.; wie auch der Antragsteller zu 31; GA IV 792 f.) moniert, dass die tabellarische Ableitung des Konzernergebnisses auf S. 56 des W-Gutachtens „wesentliche Kostenpositionen im Zeitraum der ewigen Rente vermissen“ lasse, verkennt er insbesondere, dass hinsichtlich der Nachhaltigkeitsphase bei der insoweit zugrunde zu legenden langfristigen Betrachtungsweise anstelle der Abschreibungen die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes durchschnittlichen Reinvestitionsausgaben anzusetzen sind (so zutreffend S. 43 des W-Gutachtens), die Eingang in die Tabellenposition „Betriebliches Ergebnis vor Plananpassungen“ finden. Diese Position ist hinsichtlich der Phase der ewigen Rente mit 156,8 Mio. EUR ausgewiesen, bei welcher es sich um die Summe der nachhaltigen betrieblichen Ergebnisse der Geschäftsbereiche P., X Kolben, X Gleitlager, X Aluminium-Technologie und Motor Service handelt. Die entsprechenden Ausführungen zu den nachhaltigen betrieblichen Ergebnissen jedes einzelnen Geschäftsbereichs finden sich auf S. 43 f., 45 f., 48, 51 und 54 des W-Gutachtens und sind unter Hinzuziehung der zugehörigen Tabellen auf S. 40, 44, 46, 49 und 52 des W-Gutachtens ohne Weiteres nachvollziehbar. Deswegen trifft auch - entgegen der Behauptung des Antragstellers zu 104 (wie auch des Antragstellers zu 31; aaO) - die Darlegung des Mitarbeiters Z. der W im Termin des Landgerichts vom 1. September 2008 zu, dass auf S. 40 bis 50 des Bewertungsgutachtens jede einzelne Zahl der Geschäftsbereiche erläutert sei (vgl. S. 13 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008; GA III 489).
(5.5)
135 
Nicht gefolgt werden kann auch der Behauptung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 661 f.), dass die „gegenüber 2006 um rund 25 % auf 138,7 Mill. pro Jahr … erhöhten Abschreibungen als Liquiditätseinbehalte in völlig ausreichendem Umfang einen etwa entstehenden Liquiditätsbedarf aufgrund der geringfügigen Steigerungen der nominalen jährlichen Gesamtleistung“ deckten. Denn im Falle eines nachhaltigen Wachstums liegt der Betrag der Abschreibungen regelmäßig unter dem der Neuinvestitionen, weswegen die sich hieraus ergebende Differenz sowie das bei Wachstum steigende Nettoumlaufvermögen zu finanzieren sind (so zutreffend die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung; GA IV 886). Eine Aufhebung und Zurückverweisung wegen „völlig unsachgemäßer Behandlung der Thesaurierungen“ durch das Landgericht, wie sie die Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47 in diesem Zusammenhang fordern (GA IV 694), ist daher nicht veranlasst.
(6)
136 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 73 (S. 16 f. der Antragsschrift vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) waren bei der Unternehmensbewertung die Beiträge der Beteiligungen der X (vgl. die Tabelle S. 56 des W-Gutachtens, Spalte „Beteiligungsergebnis“) nicht im Einzelnen aufzuschlüsseln. Das kontinuierlich wachsende Beteiligungsergebnis umfasst ausweislich des W-Gutachtens (S. 57) die Ergebnisbeiträge der S., der A., der K. und der C. sowie die erwarteten Ergebnisse der zwei im Planungszeitraum im Geschäftsbereich X Aluminium-Technologie neu zu gründenden Joint-Ventures. Allein die bloße Mutmaßung jenes Antragstellers, dass „auch hier zu niedrig geplant“ worden sei und „das Betriebsergebnis bei realistischer Planung erheblich höher“ liege, vermag dies nicht zu veranlassen.
(7)
137 
Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die erhobenen Einwendungen gegen das Finanzergebnis (vgl. hierzu die Tabelle auf S. 56 des W-Gutachtens) nicht durchgreifen (LGB 16). Wenn das Landgericht hinsichtlich der Höhe des Finanzergebnisses Bezug auf die - in sich schlüssigen - Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung genommen hat, so liegt hierin - entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 73 (GA IV 782) - keine Gehörsverletzung. Insbesondere hat das Landgericht auch – entgegen der Rüge der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 659 ff.) - in diesem Zusammenhang keineswegs darauf abgestellt, dass der Wert eines Unternehmens mit der Höhe seiner Fremdverschuldung steige. Stattdessen hat es lediglich ausgeführt, dass es Allgemeinwissen sei, dass für ein Unternehmen eine reine Eigenkapitalfinanzierung „zu teuer“ sei und das negative Finanzergebnis hierauf zurückgeführt (LGB 16). Dies jedoch ist nicht zu beanstanden.
(7.1)
138 
Ohne Erfolg bleibt in diesem Zusammenhang auch die Rüge der Antragsteller zu 42 bis 45 betreffend die Bewertungsannahme eines im Detailplanungszeitraum wie auch im Zeitraum der ewigen Rente negativen Zinsergebnisses der X in Höhe von jeweils über 20 Mio. EUR (GA IV 658 sowie Antragsschrift vom 14. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 29-49“). Im W-Gutachten (S. 57) wurde hierzu festgestellt, dass das Zinsergebnis auf der Basis von Plan-Bilanzen und Plan-Cash-Flow-Rechnungen abgeleitet worden sei. Das Zinsergebnis umfasse im Detailplanungszeitraum den Zinsaufwand für die Darlehen des X-Konzerns, für das Asset-Backed-Security (ABS)-Programm und für die Pensionsrückstellungen sowie den Zinsertrag für die flüssigen Mittel. Die Auswirkungen der vertragsgemäßen Rückzahlung der Darlehen seien entsprechend berücksichtigt.
(7.1.1)
139 
Soweit die Antragsteller rügen, dass diese Zinsbelastung im Hinblick auf die Finanzmittelausstattung der Gesellschaft, ihre in der Vergangenheit erzielten und für die Zukunft geplanten Jahresüberschüsse sowie ihre Gewinnrücklagen gänzlich unplausibel seien (GA IV 658), so kann dem nicht gefolgt werden. Aus der im Geschäftsbericht 2004 der X enthaltenen Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2004 (www.X-ag.de/pdfdoc/gb_2004/geschaeftsbericht_X_2004_de.pdf; hier: S. 49) geht hervor, dass sich das Zinsergebnis 2003 auf - 30,5 Mio. EUR und 2004 auf - 28,1 Mio. EUR belief. Die im Geschäftsbericht 2004 der X enthaltenen Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2004 (www.X-ag.de/pdfdoc/gb_2005/01X_geschaeftsbericht_2005_de.pdf; hier: S. 35) verzeichnet das Zinsergebnis 2005 mit - 19 Mio. EUR. Aus der im Geschäftsbericht 2006 der X enthaltenen Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2006 (www.X-ag.de/pdfdoc/gb_2006/X_GB2006_final.pdf; hier: S. 37) erschließt sich, dass sich das Zinsergebnis auf - 23 Mio. EUR belief. Das Zinsergebnis 2006 schlüsselt sich ausweislich des Geschäftsberichts 2006 (aaO; hier: S. 62) wie folgt auf: Zinserträge (Vermögenserträge der Pensionsfonds, sonstige Zinsen und ähnliche Erträge): 7 Mio. EUR; Zinsaufwendungen (Zinsaufwand aus Finanzierungsleasing, Aufzinsung von Pensionen, Aufzinsung längerfristiger sonstiger Rückstellungen, sonstige Zinsen und ähnliche Aufwendungen): 30 Mio. EUR. Der wesentliche Teil des negativen Zinsergebnisses entfällt auf den Zinsaufwand für Pensionen i.H. von 17 Mio. EUR, welcher vom Vorjahreswert i.H. von 18 Mio. EUR nur unwesentlich abgewichen war.
(7.1.2.)
140 
Wenn die Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 658) hiergegen einwenden, dass Pensionsrückstellungen dem Unternehmen als Zinsträger zur Verfügung stünden, so verkennen sie hierbei, dass eine Zuführung zur Pensionsrückstellung für das Unternehmen einen Aufwand darstellt, während erst eine Auflösung einen Ertrag bedeutet (vgl. nur Th. Hagemann, Pensionsrückstellungen, Eine praxisorientierte Einführung in die gutachterliche Methodik der Berechnung von Pensionsrückstellungen, S. 144 f.).
(7.1.3)
141 
Soweit die Antragsteller zu 42 bis 45 weiter ausführen, dass bei im Rahmen von ABS-Programmen veräußerten Forderungen dem Forderungsabgang der Zufluss von Finanzmitteln auf der Aktivseite als Gegenleistung gegenüberstehe, welche ihrerseits Zinsträger seien (GA IV 658), so berücksichtigen sie nicht, dass es sich bei ABS-Programmen um eine Form der Fremdkapitalfinanzierung handelt, bei welcher – anders als beim klassischen Bankkredit - die effektiven Finanzierungskosten nicht nur durch variable Kosten (wie Zinsen) gekennzeichnet sind, sondern zusätzlich aus einem hohen Fixkostenanteil bestehen (vgl. hierzu Bauer, ABS-Transaktionen als Finanzierungsalternative für den deutschen Mittelstand, S. 17).
(8)
142 
Entgegen der Rüge der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 662) enthält die Unternehmensbewertung sehr wohl Angaben zur Begründung der angesetzten Belastungen der Gesellschaft durch Ertragssteuern.
(8.1)
143 
So ist auf S. 58 des W-Gutachtens dargelegt, dass für die Berechnung der Ertragssteuern die Gewerbesteuer, die Körperschaftssteuer und der Solidaritätszuschlag entsprechend des zum Zeitpunkt der Berichtserstellung gültigen Steuersystems sowie ausländische Ertragssteuern berücksichtigt worden seien. Bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage sowie der Ertragssteuern seien – soweit vorhanden – wesentliche Abweichungen zwischen dem IFSR-Vorsteuerergebnis und dem Ergebnis gem. Steuerbilanz, vorhandene steuerliche Verlustvorträge sowie regionale steuerliche Regelungen beachtet worden.
(8.2)
144 
Fehl geht insbesondere auch die weitere Rüge der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 662), der zufolge für den Zeitraum der ewigen Rente die Steuerquote im Vergleich zum letzten Detailplanungsjahr 2009 überhöht sei. Auf S. 58 des W-Gutachtens ist schlüssig ausgeführt, dass sich die Konzernsteuerquote im Planjahr 2009 infolge des teilweisen Verbrauchs der steuerlichen Verlustvorträge erhöht habe. Die Ableitung des nachhaltigen Steueraufwands berücksichtige die zum Ende des Planungszeitraums bestehenden steuerlichen Verlustvorträge. Der P-Bericht (S. 21 f.) ergänzt insoweit, dass in die Berechnung der Steueraufwendungen die zum 31. Dezember 2006 bestehenden steuerlichen Verlustvorträge von Konzerngesellschaften insbesondere in Deutschland und in den USA einbezogen worden seien. Soweit diese Verlustvorträge aus gegenwärtiger Sicht nicht bis zum Ende des Detailplanungszeitraums genutzt werden könnten, seien die daraus resultierenden Steuerminderungseffekte vom Bewertungsgutachter bei der Ableitung des nachhaltigen Steueraufwands erfasst worden. Die für die Berechnung der Ertragssteueraufwendungen angesetzten in- und ausländischen Steuersätze, die Behandlung der bestehenden steuerlichen Verlustvorträge und die Berücksichtigung der persönlichen Ertragssteuern der Anteilseigner führten nach Auffassung der sachverständigen Prüfer „zu einer sachgerechten Erfassung der Ertragssteuern bei der Ermittlung des Unternehmenswertes der X AG“.
(8.3)
145 
Hinsichtlich der Steuerbelastung der Unternehmenserträge wurde entgegen der Auffassung zahlreicher Antragsteller die Unternehmenssteuerreform 2008 zu Recht nicht berücksichtigt.
(8.3.1)
146 
Denn bei der Ermittlung des Unternehmenswerts ist auf die Verhältnisse der Gesellschaft am Tag der Hauptversammlung vom 26. Juni 2007 als dem Bewertungsstichtag abzustellen. Entwicklungen, die erst später eintreten, dürfen nur berücksichtigt werden, soweit sie zum Bewertungsstichtag im Kern bereits angelegt waren (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 179; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 115 [juris Rn. 39]).
147 
Dies war hinsichtlich der Unternehmenssteuerreform 2008 nicht der Fall. Insoweit hat das Landgericht - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 663) wie auch der Antragsteller zu 31 und 104 (GA IV 797, 806) - nicht den Anwendungsbereich der so genannten „Wurzeltheorie“ des Bundesgerichtshofs verkannt.
(8.3.2)
148 
Zwar hatten sich die Koalitionsparteien auf Bundesebene bereits im Koalitionsvertrag im Jahre 2005 auf eine Reform der Unternehmensbesteuerung und deren Eckpunkte verständigt. Diese Eckpunkte waren aber nicht derart konkret, dass sich die später beschlossenen Regelungen schon im Einzelnen abgezeichnet hätten; weder war der künftige Körperschaftssteuersatz genannt noch waren die Änderungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage näher dargelegt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 180; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274). Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 220/07) war dem Bundesrat am 30. März 2007 zur Stellungnahme gem. Art. 76 Abs. 1 GG zugeleitet worden. Zu diesem Zeitpunkt waren für die Bemessung der Steuerlast der Unternehmen grundlegende Fragen innerhalb der Koalitionsparteien noch umstritten, wie anhand des Plenarantrags des Landes Baden-Württemberg beim ersten Durchgang im Bundesrat am 10. Mai 2007 ersichtlich ist (BR-Drs. 220/2/07; OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 181]). Während der Behandlung des Gesetzentwurfs im Finanzausschuss des Bundestages wurden die Einzelheiten der Gegenfinanzierung der Absenkung des Körperschaftsteuersatzes - insbesondere die Zinsschranke und die Beschränkung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten - noch in erheblichem Umfang geändert (vgl. BT-Drs. 16/5491; OLG Stuttgart, aaO). Der daraufhin gefasste Gesetzesbeschluss des Bundestags war erst am 15. Juni 2007 beim Bundesrat eingegangen (vgl. BR-Drucks. 384/07). Daraufhin hatte der Bundesrat gem. Art. 77 Abs. 2 Satz 1 GG das Recht, binnen drei Wochen - d.h. bis 6. Juli 2007 - die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 31 und 104 (GA IV 797, 806) galt die Zustimmung des Bundesrates am Tag der Hauptversammlung vom 26. Juni 2007 - dem Bewertungsstichtag - noch nicht als hinreichend sicher. Die seitens jener Antragsteller als Beleg hierfür zitierte entsprechende Auffassung des Rechtsanwalts und Fachanwalts für Steuerrecht B. (NZG 2007, 506) ist durch nichts belegt. Die erforderliche Mehrheit von Bundesratsstimmen für die Zustimmung der Länderkammer zeichnete sich ausweislich einer dpa-Umfrage vom 5. Juli 2007 erst an jenem Tage - und damit am Vortag der Abstimmung im Bundesrat - ab (vgl. TAGESSPIEGEL vom 5. Juli 2007 unter www.tagesspiegel.de/politik/deutschland/reform-duerfte-bundesrat-passieren/978668.html). Der dpa-Meldung vom 5. Juli 2007 zufolge wollten die Ministerpräsidenten der Unions-Länder gar noch am Abend des 5. Juli 2007 über letzte Details der Reform reden; dabei sei es u.a. um die „Zinsschranke“ gegangen, welche habe verhindern sollen, dass über konzerninterne Finanzkonstrukte Gewinne künstlich ins steuergünstige Ausland verlagert werden sollten. Für Diskussionen unter Länderfinanzministern hätten auch die Regelungen gesorgt, mit denen ein missbräuchlicher «Mantelkauf» eingedämmt werden solle (vgl. TAGESSPIEGEL aaO). Am 6. Juli 2007 erteilte der Bundesrat schließlich seine Zustimmung. Vor diesem Hintergrund geht auch IDW S 1 Stand 2. April 2008 (im Folgenden: IDW S 1 2008), welcher im Wesentlichen der Anpassung der Grundsätze zur Ermittlung von objektivierten Unternehmenswerten an die Neuregelungen der Unternehmenssteuerreform 2008 dienen soll, zutreffend davon aus, dass die Neuerungen frühestens für Bewertungsstichtage ab dem 7. Juli 2007 zu berücksichtigen sind (IDW S 1 2008 Fn. 1; vgl. in diesem Zusammenhang auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rn. 266]).
(8.3.3)
149 
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob „die Anwendung alten Steuerrechts die Minderheitsaktionäre voraussichtlich nicht belastet, sondern sogar zu ihrem Vorteil ist“ und ein gegebenenfalls doch vorhandener Negativeffekt „so marginal“ wäre, dass er „im Rahmen des § 287 ZPO vernachlässigbar“ wäre, wie das Landgericht ohne Heranziehung eines Sachverständigen summarisch meint (LGB 17; ähnlich Paulsen, Wpg 2008, 109, 113: „unter dem Strich keine erheblichen Auswirkungen auf die Höhe des objektiven Unternehmenswerts“), was von den Antragstellern zu 42 bis 45 als „inakzeptabel“ gerügt wird (GA IV 663 ff.; kritisch auch die Antragsteller zu 73 [GA IV 783 f.], 75 bis 80 [GA IV 755 f.], 88 und 89 [GA IV 768 f., 773 f.], 92 und 93 [GA IV 744] sowie 104 und 31 [GA IV 805 f., 939 bzw. 795 f., 917]).
(9)
150 
Wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt hat (LGB 17 f.), sind auch die in der Detailplanungsphase wie auch in der Phase der ewigen Rente geplanten Thesaurierungen nicht zu beanstanden.
(9.1)
151 
Nach IDW S 1 2005 sind die Ausschüttungen in der Detailplanungsphase nach dem individuellen Unternehmenskonzept unter Berücksichtigung der bisherigen und geplanten Ausschüttungspolitik zu bestimmen (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 46; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 187; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]). Für die Detailplanungsphase (2004-2006) wurde entsprechend den Planungen der Gesellschaft eine Ausschüttung in Höhe von jährlich 36,4 Mio. EUR angesetzt (vgl. S. 66 des W-Gutachtens). Dieser Wert blieb seitens der sachverständigen Prüfer unbeanstandet und wird auch seitens der Antragsteller nicht gerügt.
(9.2)
152 
Ohne Erfolg bleibt die Rüge u.a. der Antragsteller zu 88 und 89 (GA IV 769, 774), 101 (GA IV 825 f.) sowie 104 (wie auch des Antragstellers zu 31; GA IV 807 f.; 797 f.), der zufolge die weitere Thesaurierung von Gewinnen im Zeitraum der ewigen Rente in Höhe von 5,7 Mio. EUR - entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGB 17) - nicht notwendig sei. Die Planung der Verwendung thesaurierter Gewinne i.H. von 5,7 Mio. EUR in der Nachhaltigkeitsphase zur Finanzierung des Wachstums ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 101 (GA IV 825 f.) - rechtlich nicht zu beanstanden. Die Verwendung der thesaurierten Gewinne ist Bestandteil der Unternehmensplanung, die der Unternehmensbewertung durch die W zugrunde gelegt wurde. Unternehmerische Entscheidungen wie diese dürfen, wenn sie auf zutreffenden Informationen und daran orientierten realistischen Annahmen aufbauen und nicht widersprüchlich sind, nicht durch andere Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 193; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65] sowie NZG 2007, 112, 114 [juris Rn. 28]). In der Phase der ewigen Rente ist grundsätzlich typisierend anzunehmen, dass das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens demjenigen einer Alternativanlage entspricht, sofern nicht Besonderheiten der Branche, der Kapitalstruktur oder der rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 47). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Unternehmensplanung regelmäßig nur die Detailplanungsphase abdeckt und nicht mehrere Jahrzehnte in die Zukunft reicht, so dass eine bisherige Ausschüttungspolitik grundsätzlich nicht auf Dauer perpetuiert werden kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 187; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]). Dem wurde hier durch die Annahme einer nachhaltigen Ausschüttungsquote von 27% entsprochen, welche sich an der durchschnittlichen Ausschüttungsquote der für die Ableitung des Betafaktors herangezogenen Peer-Group der vergangenen drei Jahre orientiert (S. 66 des W-Gutachtens). Im W-Gutachten (aaO) ist hierzu ausgeführt, dass in diesem Zusammenhang zu beachten sei, dass sowohl T. als auch TT im Analysezeitraum nicht ausgeschüttet hätten. Die durchschnittliche Ausschüttungsquote der Peer Group ohne diese beiden Unternehmen betrage – so der W-Gutachten weiter - 40%, wobei sich diese am unteren Rand der am Kapitalmarkt zu beobachtenden Ausschüttungsquoten von 40 bis 70% bewegt (vgl. hierzu Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2004, 889, 894). Der Ansatz der niedrigeren Ausschüttungsquote von 27% führt – worauf der W-Gutachten entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 629 f.) zu Recht hinweist – zugunsten der Anteilseigner zu einem höheren Unternehmenswert der X. Das W-Gutachten (aaO) legt in diesem Zusammenhang schlüssig dar, dass durch die Thesaurierung in der ewigen Rente – in Höhe des Wachstumsabschlags bezogen auf das bilanzielle Eigenkapital zum Ende der Detailplanungsphase – berücksichtigt werde, dass das mit dem langfristig erwarteten Wachstum der Posten der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. der Überschüsse einhergehende Wachstum der Bilanz zu finanzieren sei. Diese zur Wachstumsfinanzierung nötige Thesaurierung sei daher nicht in den Wertbeitrag aus der unmittelbaren Zurechnung von Thesaurierungen an die Anteilseigner einzubeziehen. Da eine Wiederanlage der als thesauriert angenommenen Ergebnisse zum Kapitalisierungszinssatz vor den auf Unternehmensebene anfallenden Steuern auch wertgleich durch eine fiktive unmittelbare Zurechnung der thesaurierten Beträge an die Aktionäre abgebildet werden könne, seien aus Vereinfachungsgründen in der Nachhaltigkeitsperiode den Anteilseignern die thesaurierten Beträge unmittelbar als Wertbeiträge aus Thesaurierung (in Höhe von 63,7 Mio. EUR) zugerechnet worden.
153 
Diese in sich nachvollziehbare Begründung für den von den Antragstellern zu 75 bis 80 (GA IV 760) sowie zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 834 f.) gerügten Umstand, dass den Thesaurierungsbeiträgen in der Detailplanungsphase kein direkter Wertbeitrag aus Thesaurierung zugeordnet ist (vgl. die Tabelle auf S. 65 des W-Gutachtens), haben nicht zuletzt auch die sachverständigen Prüfer für sachgerecht erachtet (vgl. S. 29 f. des P-Berichts).
154 
Sie steht auch – entgegen der Auffassung jener Antragsteller (aaO) – nicht im Widerstreit zum Rechtsgedanken des § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG. Denn diese Vorschrift sieht – insoweit hier nicht einschlägig – vor, dass bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen als Ausgleichszahlung mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern sei, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte.
155 
Zudem geht - entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 84 in dessen nachgereichter schriftlicher Stellungnahme vom 6. September 2008 (GA III 521) - aus dem Aufsatz von Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel (Wpg 2006, 1005, 1020 f.) nicht hervor, dass jene Autoren eine Thesaurierung zur Finanzierung des organischen Wachstums als den Vorgaben des IDW widersprechend erachten würden. Abgesehen davon hat der Mitautor .... im Termin vom 1. September 2008 vor dem Landgericht hierzu ausgeführt, dass es „bei dem seinerzeitigen Beitrag um eine Hilfestellung für das Verständnis von Laien gegangen sei, weshalb der Beitrag möglichst einfach gehalten worden sei, deshalb sei das außen vor gelassen worden“ (S. 16 der Sitzungsniederschrift; GA III 492).
156 
Den oben dargestellten unternehmenswerterhöhenden Charakter des Ansatzes der niedrigeren Ausschüttungsquote von 27% verkennt die Antragstellerin zu 106 (GA IV 816 f.), wenn sie den Vorwurf erhebt, dass der „Parteigutachter“ mit den Thesaurierungen in der Nachhaltigkeit der Nachhaltigkeitsperiode versuche, zu Lasten der Minderheitsaktionäre einen Teil der jährlichen Unternehmensergebnisse „verschwinden“ zu lassen, und den vollständigen Verzicht auf Dividendenzahlungen für die „unternehmenswertmaximierende Alternative“ hält. Abgesehen davon wäre eine solche Annahme wegen des durch § 254 Abs. 1 AktG geschützten Dividendenanspruchs der Aktionäre rechtlich unzulässig (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 190; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
(9.3)
157 
Mit dieser Erläuterung des Ansatzes des Wertbeitrags aus Thesaurierung in Höhe von 63,7 Mio. EUR setzt sich die pauschale Kritik der Antragsteller zu 64 bis 67 aus deren Schriftsatz vom 15. September 2008 (hier: S. 3; GA III 529), welcher sich die Antragstellerin zu 48 anschließt (GA IV 679), überhaupt nicht inhaltlich auseinander. Wenn jene Antragsteller in diesem Zusammenhang die Ausführungen des sachverständigen Prüfers Dr. E. im Termin vom 1. September 2008 als „unverwertbar“ bezeichnen (S. 3 des Schriftsatzes vom 15. September 2008, aaO), so geht diese Rüge fehl. Denn der sachverständige Prüfer hat ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 dargelegt, dass die Thesaurierungen im Detailplanungszeitraum „zur Finanzierung des dort abgebildeten Wachstums, gegebenenfalls auch zur Rückführung der Verschuldung, geplant“ worden seien; für die ewige Rente sei eine Lösung von der Vergangenheit notwendig. Hieraus kommt – entgegen der Auffassung jener Antragsteller – im Zusammenhang mit den Ausführungen im W-Gutachten wie auch im Prüfungsbericht gerade nicht lediglich zum Ausdruck, dass dies für einen Prüfer „ehestens“ die Aussage sei, dass „die Beträge schon für irgendetwas erforderlich gewesen sein müssen“ (so aber die Antragsteller zu 64 bis 67, aaO).
(9.4)
158 
Vergeblich rügt die Antragstellerin zu 106 (GA IV 816) in diesem Zusammenhang, dass das Landgericht (LGB 17) ausgeführt habe, dass der in der Tabelle auf S. 65 des W-Gutachtens für die Nachhaltigkeitsphase ausgewiesene Thesaurierungsbetrag in Höhe von 5,7 Mio. EUR notwendig sei, um „das weitere in der ewigen Rente mit 1% geplante Wachstum zu finanzieren“. Denn entgegen der zur Begründung dieser Rüge geäußerten Auffassung jener Antragstellerin bildet der in jener Tabelle verzeichnete Wachstumsabschlag in Höhe von 1% (s. hierzu unten unter C. II. 2. d) ff) (5)) nicht die Tatsache ab, dass „Umsatzerlöse und Kosten, also auch die Unternehmensergebnisse, im Zeitablauf gewöhnlich mit der Inflationsrate ansteigen“ (GA IV 816), sondern es soll vielmehr mit dem Abschlag dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (OLG Stuttgart, Beschl. v. 14. Oktober 2010 – 20 W 16/06 [juris Rn. 299; nicht mit abgedruckt in AG 2011, 49]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 118 [juris Rn. 57]).
(9.5)
159 
Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf abgestellt, dass sich auch im Planjahr 2009 eine direkte geplante Verwendung der Ergebnisse der Thesaurierungen der Vorjahre ablesen lasse, indem das verzinsliche Fremdkapital um 80 Mio. EUR in der Planung sinke (LGB 17). Entgegen der Behauptung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 661 f.) ist diese Zahl aus der Tabelle auf S. 65 des W-Gutachtens nachvollziehbar, da dort in der Spalte „verzinsliches Fremdkapital jeweils zum 01.01.“ für das Detailplanungsjahr 2009 ein Betrag in Höhe von 499,0 Mio. EUR und für die Nachhaltigkeitsphase ein solcher in Höhe von 419,0 Mio. EUR ausgewiesen ist.
(9.6)
160 
Fehl geht auch die Rüge des Antragstellers zu 71 in seinem Schriftsatz vom 6. September 2008 (S. 4; GA III 526; zustimmend die Antragstellerin zu 48; GA IV 679), der zufolge sich bei einer Thesaurierung in der Nachhaltigkeitsphase von laufend 5,7 Mio. EUR unter Kapitalisierung dieses Betrags mit 4% in 40 Jahren ein Wert von rund 541 Mio. EUR ergebe, welcher das Eigenkapital zum 31. Dezember 2006 von 537 Mio. EUR übersteige. Denn es ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb der Betrag des Eigenkapitals aus dem letzten Jahr vor Beginn der Detailplanungsphase den Thesaurierungswert in der Nachhaltigkeitsphase determinieren sollte.
(10)
161 
Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge die Antragstellerin zu 47 wie auch der Antragsteller zu 64 bis 66 (GA IV 706 sowie GA IV 693 (i.V.m. S. 1 f. des Schriftsatzes der Antragsteller zu 64 bis 67 vom 15. September 2008 [GA III 527 f.]), der zufolge der sachverständige Prüfer Dr. E. bei seiner Anhörung im Termin vom 1. September 2008 keine Angaben des Inhalts habe machen können, dass die Prüfer die bis zum Bewertungsstichtag 26. Juni 2007 bekannt gewordenen Ist-Ergebnisse der X „wirklich zur Kenntnis genommen“ hätten.
(10.1)
162 
Zum einen ergibt sich hierfür - entgegen der Behauptung jener Antragsteller - nichts aus der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008. Zum anderen würde hieraus - selbst wenn man den Inhalt der Rüge als zutreffend unterstellte - kein ergebnisrelevanter Fehler des Prüfungsberichts resultieren. Dies erschließt sich aus dem seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Auszug des Y-Geschäftsberichts 2007 (S. 21; Anlage Bg 2; GA IV 902; hier: „Unternehmensbereich Automotive“). Aus diesem geht hervor, dass das tatsächlich erzielte EBIT der X-Gruppe für das - gesamte - Geschäftsjahr 2007, welches sich auf 120 Mio. EUR belief, von der Planvorgabe i.H. von 118 Mio. EUR nur unwesentlich abwich (vgl. GA IV 879). Zum Bewertungsstichtag 26. Juni 2007 erschien die Unternehmensplanung für 2007 daher nicht unplausibel.
(10.2)
163 
Im Termin vom 1. September 2008 hat der Antragsgegnervertreter im Zuge der Erörterung der Planungszahlen darauf hingewiesen, dass nicht nur die Planung des Jahres 2007 fast punktgenau mit dem tatsächlichen Ergebnis zusammen falle, sondern dass Ähnliches auch nach dem Halbjahresbericht für das erste Halbjahr für die Planung des Jahres 2008 zu sagen sei (vgl. S. 15 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008; GA III 491).
164 
Zwar hat die Antragsgegnerin auf das Bestreiten der Antragstellerin zu 47 wie auch der Antragsteller zu 64 bis 66 (GA IV 706 sowie GA IV 693 i.V.m. S. 2 des Schriftsatzes der Antragsteller zu 64 bis 67 vom 15. September 2008 [GA III 528]) in der Beschwerdeerwiderung vom 2. März 2009 klarstellen müssen, dass das EBIT für das erste Halbjahr 2008 unter Plan gelegen habe und in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, dass auch künftig zu erwarten sei, dass die tatsächlichen Ergebnisse deutlich unter der Planung zurückblieben (GA IV 879 f. unter Vorlage von S. 10 des Y-Halbjahresberichts 2008; Anlage Bg 3 [GA IV 903]).
165 
Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Bewertung auf den Stichtag zu treffen ist, weswegen es grundsätzlich nicht statthaft ist, anstelle von Prognosen eine angesichts der durchschnittlichen Dauer von Spruchverfahren im Einzelfall durchaus mögliche ex-post-Betrachtung der Ist-Ergebnisse zu setzen (vgl. OLG Düsseldorf AG 2003, 329, 332 [juris Rn. 80]; LG Frankfurt, AG 2007, 42, 43 [juris Rn. 19]). Die spätere Entwicklung kann allenfalls zur Prüfung der Plausibilität der Unternehmensplanung herangezogen werden (vgl. BayObLG, AG 2002, 390 f. [juris Rn. 19]; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 247 m.w.N.). Selbst zur Plausibilitätskontrolle können allerdings - wegen der Stichtagsbezogenheit der Betrachtung - nur diejenigen Entwicklungen herangezogen werden, welche im Sinne der so genannten Wurzeltheorie (vgl. BGH, NJW 1973, 509, 511 [juris Rn. 17]; Seetzen, WM 1999, 565, 569) am Stichtag in ihren Ursprüngen bereits angelegt waren. Hier war das Zurückbleiben des EBIT unter der Planung ab dem 1. Halbjahr 2008 durch hohe Rohstoffpreise und die Absatzflaute in der Autoindustrie veranlasst, welche mit der eingetretenen weltweiten Finanzkrise einhergingen (vgl. insoweit die von Antragsgegnerseite vorgelegten Artikel der Stuttgarter Zeitung vom 18. August 2008 und vom 6. November 2008; Anlage Bg 1 [GA IV 900 f.]). Zur Plausibilitätsbetrachtung kann dieser außergewöhnliche Entwicklungsverlauf daher unter Berücksichtigung der Wurzeltheorie nicht herangezogen werden.
ff)
166 
Auch die im Unternehmenswertgutachten angenommenen Kapitalisierungszinssätze hat das Landgericht – entgegen etwa der Auffassung der Antragsteller zu 81 bis 83 (GA IV 675 f.) - zu Recht für zutreffend erachtet.
167 
Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens sind mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten. Hierbei setzt sich der Kapitalisierungszinssatz aus einem risikolosen Basiszinssatz sowie einem Risikozuschlag zusammen. Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der der Detailplanungsphase I nachgelagerten Phase II zudem ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 197; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
(1)
168 
Für den Basiszinssatz sind nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze entscheidend, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 200]; Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., Rn. 574). Die hier seitens des Landgerichts getroffene Zinsprognose ist – entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 71 in seinem Schriftsatz vom 6. September 2008 (S. 4; GA III 523) - nicht zu beanstanden.
(1.1)
169 
Der zugrunde gelegte Basiszinssatz wurde vom sachverständigen Prüfer - entsprechend den Vorgaben von IDW S 1 2005 (Rn. 127) - aus den von der Deutschen Bundesbank für den Zeitraum vom 26. März 2007 bis 25. Juni 2007 veröffentlichten Zinsstrukturdaten mit - ungerundet - 4,59 % ermittelt (vgl. S. 18 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008; GA III 494). Für die Monate Januar bis April 2007 hatte der einheitliche Basiszinssatz auf der Basis der Zinsstrukturdaten der Deutschen Bundesbank 4,25% (S. 60 des W-Gutachten sowie S. 25 des P-Berichts) betragen.
170 
Ausgehend von diesen Werten hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass der Basiszinssatz der Zinsstrukturkurve entnommen worden sei, welcher im Zeitpunkt des Abschlusses der Bewertungsarbeiten am 27. April 2007 bei 4,25% und zum Zeitpunkt der Hauptversammlung bei 4,5% - nach Abzug der typisierten Ertragssteuer bei 2,76% bzw. 2,93% - gelegen habe (LGB 18). Diese Werte stehen in konsequenter Linie zur Schätzung des Senats in Höhe von 4% vor Steuern bzw. 2,6% nach Steuern für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 31. Oktober 2006 (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 198 ff.]).
(1.2)
171 
Zu Unrecht erheben die Antragsteller zu 64 bis 67 in ihrem Schriftsatz vom 15. September 2008 (S. 5; GA III 531) den Vorwurf, dass der sachverständige Prüfer Dr. E. bei seiner Anhörung im Termin vom 1. September 2008 (S. 22 der Sitzungsniederschrift; GA III 498) „auf die 'Verschlechterung der Wechselkurse sowie die Steigerung des Basiszinses' aufmerksam“ gemacht habe, obwohl sich „von den beiden wie vor jetzt angesprochenen Problemkreisen im Prüfungsbericht nichts findet“. Denn hierbei wurden – worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist (GA IV 887) - seitens des sachverständigen Prüfers Entwicklungen angesprochen, welche zum Zeitpunkt des Abschlusses des Prüfungsberichts noch nicht bekannt waren
(1.3)
172 
Wenn der Antragsteller zu 73 hinsichtlich der Feststellung des Basiszinssatzes durch das Landgericht rügt (GA IV 784), dass es sich bei den von der Antragsgegnerin verwendeten Werten allenfalls um auf Viertelprozentpunkte gerundete Werte, nicht hingegen um auf zwei Nachkommastellen exakte Werte handele (GA IV 784), so verkennt er, dass die Anwendung des niedrigeren Basiszinssatzes von 4,5(0)% nicht zu Lasten der Aktionäre der X geht. Abgesehen davon entspricht des dem Vorschlag des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW, zur Glättung kurzfristiger Marktschwankungen sowie möglicher Schätzfehler den einheitlichen Basiszins auf ¼-Prozentpunkt zu runden (vgl. IDW FN 2005, 555, 556; methodische Begründung bei Jonas/Wieland-Blöse/Schiffarth, FB 2005, 653 ff.).
(2)
173 
Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu schätzen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen, welcher nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen ist (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 202; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; AG 2010, 510, 512 [juris Rn. 157]; NZG 2007, 112, 116 f. [ juris Rn. 47]). Der IDW S 1 2005 (Rn. 128) empfiehlt insoweit die Berücksichtigung eines anhand von Kapitalmarktdaten ermittelten Risikozuschlags beim Kapitalisierungszinssatz nach dem CAPM. Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und quasi risikofreien öffentlichen Anleihen ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor (Betafaktor) multipliziert (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 203; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; NZG 2007, 112, 116 f. [ juris Rn. 48]).
(2.1)
174 
Die hier durchgeführte Ermittlung des Risikozuschlags anhand des CAPM ist deshalb methodisch nicht zu beanstanden. Entgegen der seitens der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 668, 670 i.V.m. S. 7 ff. des Schriftsatzes jener Antragsteller vom 30. Mai 2008; GA III 314 ff.) wie auch in der Literatur geübten Kritik (vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 92 ff.) ist das CAPM zur Bemessung des Risikozuschlages weder ungeeignet noch führt seine Anwendung zu willkürlichen Ergebnissen (vgl. hierzu näher OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 204 ff.; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274] m.w.N.).
(2.3)
175 
Die im Rahmen des W-Gutachtens (S. 63) angesetzte und vom Landgericht für zutreffend erachtete Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern ist - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 64 bis 66 (GA IV 697) und 75 bis 80 (GA IV 760 ff., 960 ff.) - nicht zu reduzieren.
176 
Zwar verkennt der Senat nicht, dass – wie nicht zuletzt auch der Antragsteller zu 71 in seinem Schriftsatz vom 6. September 2008 (S. 2 f.; GA III 524 f.) aufzeigt - eine empirisch genaue Festlegung der Marktrisikoprämie nach dem aktuellen Stand der Wirtschaftswissenschaften nicht möglich ist. Ein Anderes ergibt sich insbesondere auch nicht aus den jüngst erschienen Beiträgen von Knoll/Wala/Ziemer (BewP 2011, 2 ff.) sowie Knoll/Wenger/Tartler (ZSteu 2011, 47 ff.). Denn zum einen räumen Knoll/Wala/Ziemer (aaO, S. 6) selbst ein, dass sie sich dessen bewusst seien, dass „hier nur Tendenzaussagen formuliert und besonders prägnante Beispiele“ präsentiert würden; auch seien bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie über historische Kapitalmarktdaten „weitere Aspekte zu berücksichtigen“, welche „ebenfalls Probleme hervorrufen“ könnten. Zum anderen sehen Knoll/Wenger/Tartler (aaO, S. 52) selbst, dass gegenüber den von ihnen vorgenommenen Performancevergleichen „im Detail“ auch „Vorbehalte geltend gemacht werden könnten“. Woher sie dann ihre Zuversicht nehmen, dass die Ergebnisse ihrer Untersuchung „in ihrem zentralen Befund stabil“ bleiben würden, erschließt sich nicht.
177 
Die aktuellen empirischen Erkenntnisse belegen weder, dass eine Überrendite von Aktien nicht existiert, noch geben sie Anlass, die bisherige Auffassung des Senats zu revidieren, welcher die Marktrisikoprämie bei Anwendung des TAX-CAPM nach IDW S 1 2005 auf 5,5% nach Steuern geschätzt hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 221 ff.; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
(2.3.1)
178 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 95 (GA IV 817 f.) ist empirisch nicht erwiesen, dass eine Überrendite von Aktien nicht existiert. Wenn jene Antragstellerin darauf abstellt, dass im Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 12. Dezember 2008 Aktien (gemessen am CDAX) mit jährlich 5,36% und langlaufende deutsche Staatsanleihen mit 8,58% rentiert hätten (GA IV 817 f.), so verkennt sie, dass Aktien in Finanz- und Wirtschaftskrisen naturgemäß schlechtere Renditen erzielen als (quasi) risikofreie Staatsanleihen. Die Entwicklung der Aktienrenditen in Krisenzeiten sind in den langfristig angelegten empirischen Untersuchungen zur Marktrisikoprämie jedoch bereits berücksichtigt (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 255]), so etwa in der Untersuchung der Aktienrenditen von 1955 bis 2003 durch Stehle (Wpg 2004, 906).
(2.3.2)
179 
Die Verneinung der Existenz einer Überrendite von Aktien gegenüber Rentenwerten lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass - nach Auffassung des Antragstellers zu 84 in dessen nachgereichter schriftlicher Stellungnahme vom 6. September 2008 (GA III 521) - aus dem Schaubild Abb. 1 der Studie „Aktie versus Rente“ des Deutschen Aktieninstituts (v. Rosen [Hrsg.], Studien des DAI, Heft 26, S. 11) hervorgehe, dass die „Volatilität der Renditen bei Aktien und Renten“ nahezu gleich hoch sei, wenn längere Haltedauern unterstellt würden.
180 
Denn in diesem Zusammenhang versäumt es jener Antragsteller zu erwähnen, dass das Schaubild Abb. 1 den „Risikoverlauf von Aktien- und Rentenpapieren bei zunehmender Anlagedauer“ zum Gegenstand hat, während das nachfolgende Schaubild Abb. 2 den „Renditeverlauf von Aktien- und Rentenpapieren bei zunehmender Anlagedauer“ darstellt. Aus beiden Schaubildern geht hervor, dass „das Risiko der Aktienanlage mit zunehmender Dauer bis auf das Niveau von Rentenpapieren sinkt, während sich die Rendite auf höherem Niveau hält“ (Studie „Aktie versus Rente“ aaO S. 10 unten).
(2.3.3)
181 
Die Argumentation der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 838; ähnlich die der Antragsteller zu 20 [GA IV 822] und 42 bis 45 [GA IV 665 f.]), der zufolge sich für Aktien eine um über 187% höhere - und damit unrealistische - Nachsteuer-Rendite gegenüber dem Basiszinssatz ergebe, wenn man eine Nachsteuer-Marktrisikoprämie von 5,5% ins Verhältnis zum Nachsteuer-Basiszinssatz von 2,93% setze, verkennt das höhere Risiko der Aktienanlage, etwa durch Insolvenz des Unternehmens, Dividendenausfälle oder durch Kursverluste faktisch eingeschränkte Desinvestitionsmöglichkeit (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 225; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
(2.3.4)
182 
Die Nachsteuerbetrachtung als solche erweist sich unter Anwendung des IDW S 1 2005 für die nicht antragstellenden Aktionäre tendenziell als vorteilhaft. Die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner werden danach einerseits auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und andererseits beim Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 210]).
183 
Da auf der Ebene der künftigen Zuflüsse bei Aktiengesellschaften im hier maßgeblichen Zeitraum das Halbeinkünfteverfahren zu beachten ist (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 54) und das nach IDW S 1 2008 maßgebliche Abgeltungssteuerverfahren - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 725) sowie 81 bis 83 und 96 (GA IV 838) – intertemporal keine Berücksichtigung findet (vgl. hierzu oben unter C. II. 2. d) bb) (2)), werden die Ausschüttungen an die Anteilseigner nur mit einem typisierten hälftigen Steuersatz von 17,5% belastet; auf der Ebene des Kapitalisierungszinssatzes wird dagegen der typisierte volle Steuersatz von 35% angewendet. Auf diese Weise steht der Reduzierung der Nettoeinnahmen regelmäßig ein niedriger Kapitalisierungszinssatz gegenüber.
184 
Zwar dürfte der typisierte volle Steuersatz von 35% - wie die Antragsteller zu 10 bis 12 und 14 zutreffend aufzeigen (GA IV 738 f. unter Hinweis auf Wenger, AG S/2005, 9 ff.) - vom persönlichen Grenzsteuersatz vieler Anteilseigner abweichen, zumal dann, wenn es sich um Kapitalgesellschaften oder Ausländer handelt. Die Verwendung eines typisierten Steuersatzes ist aber die notwendige Folge einer objektiven Bewertung des Unternehmens, die sich nicht auf die Betrachtung der subjektiven Verhältnisse des Anteilseigners beschränken darf (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 211 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 141). In diesem Zusammenhang ist es - entgegen der Rüge der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 665 f.) - nicht zutreffend, dass das Landgericht von der Gesamtaktienrendite eine typisierte Steuer von 8,75% abgezogen habe. Hierfür findet sich in dem angegriffenen Beschluss kein Beleg. Dies gilt insbesondere auch für S. 18 f. jenes Beschlusses, welche die Herleitung der Marktrisikoprämie zum Gegenstand haben.
(2.3.5)
185 
Während die typisierte persönliche Ertragssteuer nach IDW S 1 Stand 28. Juni 2000 (im Folgenden: IDW S 1 2000) von der Summe aus Basiszinssatz und Risikozuschlag abgezogen wird, erfolgt der Steuerabzug nach IDW S 1 2005 lediglich vom Basiszinssatz, dem ein - den Vorsteuerwert übersteigender - Nachsteuerrisikozuschlag hinzuaddiert wird (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 213]). Wird - wie hier - der Unternehmenswert insgesamt nach IDW S 1 2005 ermittelt, so ist es nicht zu beanstanden, wenn auch der Kapitalisierungszinssatz nach Maßgabe dieser Empfehlungen ermittelt wird, wenngleich - wie der Antragsteller zu 84 rügt (GA IV 645 f.) - der Diskontierungssatz damit grundsätzlich steigt und der Unternehmenswert tendenziell sinkt. Denn die die in IDW S 1 2005 zusammengefassten Empfehlungen stehen miteinander in Zusammenhang, weswegen die Berechnung einzelner Bewertungsfragen nicht isoliert betrachtet oder gar nach anderen Vorgaben durchgeführt werden kann, ohne die innere Schlüssigkeit der Wertermittlung in Frage zu stellen (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 214 f.] und NZG 2007, 112, 116 [juris Rn. 45]).
(2.3.6)
186 
Für die Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes nach IDW S 1 2005 ist anzuführen, dass das hier verwendete Tax-CAPM - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 907 f., 723, 726), 32 und 33 (GA IV 819), 48 (GA IV 681), 81 bis 83 und 96 (GA IV 835 f.) wie auch des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre (GA IV 849 ff.) - die empirisch betrachtbaren Aktienrenditen realitätsnäher zu erklären vermag, indem es die unterschiedliche Besteuerung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen besser abbildet (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 129 sowie im Einzelnen OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 217 ff.; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 3/09 [juris Rn. 194 ff.; nicht mit abgedruckt in AG 2011, 205]; Riegger in Kölner Komm.z.SpruchG, Anh § 11 Rn. 31; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1014; Hower, Unternehmensbewertung mit dem Tax-CAPM: Fortschritt oder nicht pragmatische Komplexitätssteigerung?, S. 102 ff., 129; kritisch die u.a. seitens der Antragsteller zu 75 bis 80 [GA V 961] ins Feld geführten Entscheidungen des Oberlandesgerichts München OLGR München 2008, 446, 447 ff. [juris Rn. 35] und ZIP 2009, 2339, 2342 [juris Rn. 20] wie auch S. 20 ff. des als Anlage A 8 [hinter GA II 348] im Umdruck vorgelegten Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 28. März 2008 - 102 O 139/02 AktG; kritisch auch Peemöller/Beckmann/Meitner, BB 2005, 90, 94).
187 
Dass der IDW S 1 2005 in der Absicht eingeführt worden wäre, Minderheitsaktionäre zu benachteiligen, wird - entgegen der Behauptung der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 910) - von Emmerich jedenfalls in der neuesten (6.) Auflage des Kommentars von Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht (aaO Rn. § 305 Rn. 69), nicht vertreten.
(2.3.7)
188 
Der Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW hat für die Marktrisikoprämie vor Steuern einen Wert zwischen 4,0% und 5,0%, nach Steuern eine Bandbreite von 5,0% bis 6,0% empfohlen (vgl. FN-IDW 2005, 70, 71). Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 760 f.) - wie auch der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 837) - ist die Empfehlung des Arbeitskreises Unternehmensbewertung des IDW nicht deswegen abzulehnen, da sie auf einer Studie von Stehle (Wpg 2004, 906) beruhe, welche die zweite Hälfte der 1950er Jahre in die empirischen Untersuchungen mit einbezogen habe und daher Verzerrungen enthalte. Der Untersuchung von Stehle - hinsichtlich derer die Antragsteller zu 26 bis 28 mutmaßen, dass es sich hierbei um eine „offensichtlich von interessierter Seite bezahltes Privatgutachten“ handele (GA IV 910; vgl. auch GA IV 724) - wird u.a. vorgeworfen, durch die Einbeziehung des nachkriegsbedingten Aufholprozesses der deutschen Wirtschaft die langfristige Überrendite von Aktien nach oben zu verzerren (vgl. Wenger, AG S/2005, 9, 13).
(2.3.7.1)
189 
Gegen eine wesentliche Verzerrung der Marktrisikoprämie nach oben durch die Berücksichtigung der zweiten Hälfte der 1950er Jahre spricht jedoch, dass Stehles Untersuchung aus dem Jahre 1999, welche sich auf einen Untersuchungszeitraum von 30 Jahren von 1969 bis 1998 beschränkt, zu einer höheren Marktrisikoprämie gelangt als seine Untersuchung aus dem Jahr 2004, welche die zweite Hälfte der 1950er Jahre mit umfasst (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 228; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274] m.w.N.).
190 
Wenn die Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 ins Feld führen (GA IV 836 f.), dass Stehle in einer gegenüber seiner Studie aus 2004 neueren Untersuchung zu abweichenden Ergebnissen gelangt sei, so verkennen sie, dass aus dem in diesem Zusammenhang vorgelegten FAZ-Artikel vom 2. September 2007 (Anlage Ast 1 zur Antragsschrift der Antragsteller zu 81 bis 83 vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) lediglich hervorgeht, dass Stehle berechnet habe, dass die im DAX enthaltenen Aktien im Zeitraum von 1956 bis 2006 eine Rendite von 10,4% und Bundesanleihen eine Rendite von 6,7% erzielt hätten. Der Zeitungsartikel erwähnt demgegenüber keine abweichenden Ergebnisse zur Marktrisikoprämie.
(2.3.7.2)
191 
Entgegen dem Vorwurf der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 910) hat Stehle hinsichtlich der Zeit bis 1987 - als der DAX noch nicht zur Verfügung stand - nicht mit „frei erfolgten Unterstellungen“ gearbeitet. Denn Stehle hat die jährlichen Renditen vor 1988 für die Steuersätze 35% und 0% durch Auswahl des Aktienportefeuilles der 30 größten Aktien ermittelt und somit eine DAX-Rückberechnung unter Zugrundelegung eines nachvollziehbaren Differenzierungskriteriums vorgenommen (vgl. Stehle, Wpg 2004, 906, 920). Dieser so genannte „Stehle-DAX“ ist denn auch nach Auffassung des Deutschen Aktieninstituts allein geeignet, eine geeignete Grundlage für langfristige Renditevergleiche auf DAX-Basis für Zeiträume vor 1987 darzustellen, da durch ihn die methodischen Probleme des so genannten „Hardy-Index“ - insbesondere die fehlende Berücksichtigung von Dividenden - bereinigt werden (vgl. von Rosen, DAI [Hrsg.], Aktie versus Rente, Aktuelle Renditevergleiche zwischen Aktien und festverzinslichen Wertpapieren, Studien des DAI, Heft 26, S. 26).
(2.3.7.3)
192 
Wenn die Antragsteller zu 26 bis 28 den Aussagewert der Arbeit Stehles mit dem weiteren Argument zu erschüttern versuchen, dass in dem von diesem untersuchten Zeitraum drei völlig unterschiedliche Steuersysteme gegolten hätten (GA IV 910), so ist zu berücksichtigen, dass Stehle mit Hilfe des DAX-Kursindexes DAXK die Originalwerte des DAX auf monatlicher Basis so bereinigt hat, dass sie der Perspektive eines einkommensteuerpflichtigen Privatanlegers mit einem marginalen Steuersatz von 0% bzw. 35% entsprechen (Stehle, Wpg 2004, 906, 920). Dies hat er auch hinsichtlich der jährlichen Renditen vor 1988 so durchgeführt. Auf diese Weise vermochte er der gesamten Reihe - nachvollziehbar - eine einheitliche Steuerbelastung zugrunde zu legen (vgl. Stehle aaO).
(2.3.7.4)
193 
Ohne Erfolg ist auch die weitere Rüge der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 725, 906 f.), bei Anwendung des Tax-CAPM - und damit auch in der Arbeit Stehles - werde fälschlicherweise unterstellt, dass sämtliche Aktionäre keine Steuern auf Kursgewinne entrichten müssten, obwohl dies insbesondere hinsichtlich der zahlreichen ausländischen Anleger unzutreffend sei, welche Kursgewinne nach dem jeweiligen Heimatrecht versteuern müssten.
194 
Denn bei ihrer Rüge verkennen jene Antragsteller, dass bei der Ermittlung objektivierter Unternehmenswerte notwendigerweise Typisierungen vorgenommen werden müssen (vgl. OLG Stuttgart AG 2008, 510, 513 f. [juris Rn. 57, 69]). Durch die Einbeziehung der typisierten Steuerbelastung wird vermieden, dass der objektivierte Unternehmenswert aufgrund unterschiedlicher Verhältnisse der Unternehmenseigner von individuell verschiedenen Steuersätzen abhängig gemacht wird (IDW S 1 2005 Rn. 53). So erfolgt die Ermittlung eines objektivierten Werts grundsätzlich unter der Annahme, dass die Unternehmenseigner im Sitzland des zu bewertenden Unternehmens ansässig sind (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 55). Während Dividendenzahlungen nach dem Halbeinkünfteverfahren hälftig mit Einkommensteuer belastet werden, unterliegen Kursgewinne für einen typisierten Anteilseigner regelmäßig nicht der Einkommensteuer, da insoweit - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 725) - unterstellt wird, dass keine Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegt und eine Veräußerung nicht im Zeitraum gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (a.F.) stattfindet (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 102).
(2.3.7.5)
195 
Anders als die Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 meinen (GA IV 836 f.) hat der Senat die Arbeit von Stehle nicht in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2006 (NZG 2007, 112) „abgelehnt“ und die Marktrisikoprämie „auf 4,5% reduziert“. Zwar hat der Senat die Marktrisikoprämie im Rahmen der dortigen Unternehmensbewertung nach IDW S 1 2000 mit 4,5% angesetzt (NZG 2007, 112, 117 [juris Rn. 50]). Da dieser Wert nur die Ausgangsgröße für den nach IDW S 1 2000 (Rn. 122, 100) gebotenen Abschlag der vom Anteilseigner zu entrichtenden persönlichen Ertragssteuern von der Summe aus Basiszinssatz und Risikozuschlag war, handelte es sich insoweit um einen Vorsteuerwert (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 209; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]). Demgegenüber ist bei der hier durchgeführten Unternehmensbewertung nach IDW S 1 2005 [Rn. 132) für den Risikozuschlag ein Nachsteuerwert zugrunde zu legen, welcher zum Basiszinssatz nach Steuern hinzuaddiert wird. Hierbei wird der Kapitalisierungszinssatz aus dem um die typisierte persönliche Ertragssteuer gekürzten Basiszinssatz und der Nachsteuerrisikoprämie errechnet. Diese Nachsteuerbetrachtung begegnet keinen Bedenken (vgl. hierzu im Einzelnen OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 209] sowie Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 3/09 [juris Rn. 204 ff.; nicht mit abgedruckt in AG 2011, 205]).
(2.3.7.6)
196 
Während eine Betrachtung der Nachsteuerwerte der auf den CDAX bezogenen Untersuchung Stehles aus dem Jahr 2004 (Wpg 2004, 906, 921) Werte zwischen 3,83% (geometrisches Mittel) und 6,66% (arithmetisches Mittel) ergibt, hat der Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW – wie oben unter C. II. 2. d) ee) (2.3.9) - bereits erwähnt – eine Bandbreite von 5,0% bis 6,0% empfohlen, wobei der Meinungsstreit über die richtige Mittelwertbildung bereits Berücksichtigung gefunden hat (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1019).
197 
Die im Schrifttum wie auch von den Antragstellern zu 75 bis 80 (vgl. GA IV 761) und der Antragstellerin zu 48 (GA IV 680) problematisierte Frage, ob eine Durchschnittsbildung durch eine arithmetische oder eine geometrische Berechnung die langfristige Überrendite von Aktien besser wiedergebe, braucht hier allerdings nicht entschieden zu werden. Denn entsprechend dem bisherigen Vorgehen des Senats erscheint es angemessen, die Marktrisikoprämie nach Steuern im Wege richterlicher Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO an der Mitte der Bandbreiten von 5,0% bis 6,0% bzw. 3,83% und 6,66% zu orientieren, welche jeweils bei 5,5% liegt (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 232; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]). Dies entspricht nicht zuletzt auch den Annahmen der Bewertungspraxis (vgl. Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh. § 11 Rn. 128), was - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA V 961) - nicht mit dem durch nichts belegten Argument abgetan werden kann, dass die Angemessenheitsprüfer nur deshalb dem IDW folgten, um „jegliche Haftung für sich selbst auszuschließen“.
(2.3.7.7)
198 
Nach alledem begegnet der Ansatz einer Marktrisikoprämie von 5,5% durch das Landgericht keinen Bedenken, wobei es auf den durch das Landgericht gewählten und seitens des Antragstellers zu 74 angegriffenen (GA IV 779) Begründungsansatz nicht ankommt, dem zufolge sich der Nachsteuerwert von 5,5% aus der vom Landgericht mit 9,5% angenommenen Vorsteuerrendite aus den im Jahr 1987 mit einer Anfangspunktzahl von 1.000 eingeführten DAX-gelisteten Unternehmenswerten bis Ende 2006 ermitteln lasse (vgl. LGB 18).
(3)
199 
Den im Unternehmenswertgutachten aufgrund einer Peer-Group-Betrachtung angesetzten (unverschuldeten) Betafaktor von 0,78 (vgl. S. 63 des W-Gutachtens) hat das Landgericht (LGB 19 f.) zu Recht nicht beanstandet. Insbesondere ist der Betafaktor - entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 48 (GA IV 681) wie auch der Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47 (GA IV 698, 711) - nicht den eigenen historischen Kursdaten der X zu entnehmen.
(3.1)
200 
Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 93; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 728 f.). Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 235; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274] m.w.N.). Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Peer Group oder auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios sein (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 235]; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG Anh § 11 Rn. 129).
(3.2)
201 
Die historischen Kursdaten der Aktie der X sind hier jedoch als Schätzungsgrundlage für das künftige unternehmensspezifische Risiko ungeeignet.
(3.2.1)
202 
Da Grundlage einer solchen Schätzung im Regelfall die Kursdaten der Aktie während eines Referenzzeitraums sind, der mit Bekanntgabe der Squeeze-out-Absicht endet (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 239]), folgt die fehlende Eignung der historischen Kursdaten - wie die Antragsteller zu 10 bis 12 und 14 zu Recht meinen (GA IV 739 f.) – allerdings nicht schon aus dem Umstand, dass insoweit eine Marktenge vorgelegen hätte, da zuletzt immerhin noch ein Streubesitz von rund 2,4% des Grundkapitals verblieben war.
(3.2.2)
203 
Die W ermittelte jedoch - vom sachverständigen Prüfer gebilligt (S. 27 des P-Berichts sowie S. 19 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008; GA III 495) - für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 verschuldete Betafaktoren der X zwischen 0,4 und 0,6 (S. 61 des W-Gutachtens). Die weiterführende Analyse der beobachtbaren Betafaktoren, Aktienkursbewegungen sowie der Handelsumsätze der Aktie der X habe ergeben, dass aufgrund des geringen Free-Float der Aktien der X wesentliche Voraussetzungen für die Beurteilung des unternehmensspezifischen Risikos unter Verwendung des CAPM nicht gegeben seien, da der Betafaktor der X die Volatilität der Aktie im Verhältnis zur Volatilität des Kapitalmarkts nicht hinreichend abbilden könne. Der Betafaktor der X stelle daher keine sachgerechte Grundlage zur Ableitung des Risikozuschlages dar (aaO).
(3.2.3)
204 
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass sich - wie die Antragstellerin zu 20 (GA IV 822 f.) und zuletzt auch die Antragsteller zu 26 bis 28 (GA V 1025) meinen - die statistische Güte des auf der Grundlage historischer Kursdaten der X errechneten Betafaktors durch eine Erhöhung der Zahl der Messpunkte verbessern ließe. Zwar nimmt die Stabilität des Betafaktors bei einer Erhöhung der Zahl der Messpunkte im Allgemeinen zu (Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 325; Becker, Historische versus fundamentale Betafaktoren, S. 44). Die damit verbundene Ausweitung der Messperiode in die Vergangenheit verbessert aber die Eignung des historischen Betafaktors für die Prognose des künftigen Betafaktors nicht, weil die Aussagekraft des historischen Betafaktors durch Strukturbrüche beeinträchtigt werden kann, die mit politischen, gesamtwirtschaftlichen oder unternehmensspezifischen Ereignissen der Vergangenheit in Verbindung stehen (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 251]; Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten: Eine Untersuchung am deutschen Aktienmarkt, S. 215).
(3.2.4)
205 
Die Heranziehung des historischen Betafaktors ist auch - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 668) - nicht deswegen geboten, weil sonst die Rechtfertigung zur Ermittlung des Risikozuschlags anhand des CAPM entfiele (so aber Knoll, CFO aktuell 2007, 210, 212; ders., ZSteu 2006, 468, 476). Zwar liegt der wesentliche Ansatz des CAPM in der Ermittlung des Risikozuschlags anhand von Kapitalmarktdaten. Diese müssen aber nicht zwingend den eigenen Kursen der Aktien des zu bewertenden Unternehmens entnommen werden. Dies folgt schon daraus, dass ansonsten neu an die Börse gebrachte Aktiengesellschaften oder nicht börsennotierte Unternehmen nicht anhand des CAPM bewertet werden könnten (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 254]).
(3.3)
206 
Dass die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin mindestens 95% der Aktien der X hielt, führte - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 667), 73 (GA IV 785 f.), 81 bis 83 und 96 (GA IV 840 f. i.V.m. S. 18 f. der Antragsschrift vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“), des Antragstellers zu 71 in seinem Schriftsatz vom 6. September 2008 (S. 3 f.; GA III 525 f.), des Antragstellers zu 84 (S. 2 seines Schriftsatzes vom 6. September 2008; GA III 522) wie auch des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre (GA IV 852 f.) - auf der anderen Seite nicht zu einem verminderten Risiko.
(3.3.1)
207 
Zwar kommen einzelne empirische Studien bei Gesellschaften, bei denen ein Squeeze-out durchgeführt wurde, zu dem Ergebnis, dass ein signifikanter Zusammenhang zwischen kleinen Betafaktoren und beherrschten Gesellschaften bestehe (so etwa die von Antragstellerseite zitierte Studie von Brüchle/Erhardt/Nowak, ZfB 2008, 455, 457, 472). Dieses Ergebnis erscheint allerdings nicht hinreichend gesichert. Denn die Aussagekraft historisch ermittelter Betafaktoren wird bei der für Squeeze-out-Fälle wegen des geringen Streubesitzes typischerweise nur geringen Liquidität der Aktie beeinträchtigt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 255, 268; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten: Eine Untersuchung am deutschen Aktienmarkt, S. 115 ff.; Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 235).
(3.3.2)
208 
Insbesondere senkt die Beherrschung eines Unternehmens - anders als die Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 667) meinen - das unternehmerische Risiko nicht, da durch die Abhängigkeit von einem Hauptaktionär eher das Risiko von dessen Insolvenz als zusätzliches Risiko hinzukommt (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 255]; Wittgens/Redeke, ZIP 2008, 542, 545). Dies meint das Landgericht mit seiner Formulierung (LGB 19), dass durch einen Hauptaktionär das Risiko des Unternehmens „nicht sichtbar“ sei und durch dessen Vorhandensein „verdeckt“ werde. Entgegen der Rüge der Antragstellerinnen zu 88 und 89 (GA IV 769 f., 774 f.) betritt das Landgericht damit weder juristisches noch betriebswirtschaftliches Neuland bzw. löst sich damit - entgegen der Rüge des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre (GA IV 853) - nicht durch „freihändige Schätzung der individuellen Risiken der X“ vom CAPM-Modell.
(3.4)
209 
Bei fehlender Signifikanz des eigenen Betafaktors ist - wie hier - auf den durchschnittlichen Betafaktor einer Peer Group zurückzugreifen (vgl. OLG Stuttgart, aaO [Juris Rn. 254]; OLG Celle, ZIP 2007, 2025, 2028 [juris Rn. 32]). Dies entspricht – anders als die Antragstellerin zu 20 behauptet (GA IV 822) – der ganz herrschenden Meinung in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur (vgl. nur Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 324 f.; Großfeld/Stöver/Tönnes, NZG 2006, 521, 526; a.A. Knoll, BewP 2008, 13 f.).
210 
Der im W-Gutachten anhand einer Peer Group ermittelte, von der sachverständigen Prüferin für sachgerecht erachtete Wert von (unverschuldet) 0,78 ist nicht zu beanstanden.
(3.4.1)
211 
Dies gilt zunächst für die Auswahl der Vergleichsunternehmen. Die ausgewählten Vergleichsunternehmen und die für sie ermittelten Daten ergeben sich aus S. 63 des W-Gutachtens. Danach wurde die Peer Group aus den Unternehmen B. W., E. K. AG, G. Plc., M. S.A., T. Inc. und TT A. C. gebildet. Als Hauptauswahlkriterium für die Vergleichbarkeit der Unternehmen haben die Bewertungsgutachter ein mit der X vergleichbares Produktportfolio und eine vergleichbare Kundenstruktur genannt (S. 61 des W-Gutachtens). Diese Auswahl wurde von den sachverständigen Prüfern für angemessen sachgerecht befunden (S. 27 des Prüfungsberichts).
(3.4.2)
212 
Angesichts der großen Bedeutung der im Ausland erwirtschafteten Umsätze für das Unternehmen der X, welches nur 32% seiner Umsätze im Inland erwirtschaftet (vgl. S. 6 des W-Gutachtens), lässt sich - entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 104 (wie auch des Antragstellers zu 31; GA IV 804, 794 f.) und der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 840 ff. i.V.m. S. 19 f. der Antragsschrift vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) - gegen die Peer Group auch nicht einwenden, dass sie im Wesentlichen aus ausländischen - u.a. drei US-amerikanischen - Unternehmen besteht.
213 
Denn in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass gerade die drei US-amerikanischen Unternehmen der Peer Group ihren Hauptumsatz in Europa erzielen (B. W.: rund 50%, T. Inc.: 43%, TT A. C.: 57%; vgl. S. 61 f. des W-Gutachtens).
(3.4.3)
214 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 764 f.) bzw. der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 843) ist es insbesondere auch nicht zu beanstanden, dass im Besonderen die B. W. bzw. die E. K. AG in die Peer Group aufgenommen wurden.
215 
Wenn einerseits die Antragsteller zu 75 bis 80 die Berücksichtigung von B. W. wegen angeblicher mangelnder Vergleichbarkeit mit den übrigen Unternehmen der Peer Group verneinen wollen und hierbei maßgeblich auf die divergierende Höhe der jeweiligen Umsätze im Jahre 2006 (B. W. 4.585 Mio. US-$ gegenüber X: 2.181 Mio. EUR; vgl. S. 61 und 8 des W-Gutachtens) wie auch auf die Höhe des unverschuldeten Betafaktors der B. W. von 1,08 (vgl. S. 63 des W-Gutachtens) abstellen, so geht diese Rüge ebenso fehl wie andererseits die Rüge der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96, der zufolge die E. K. AG schon der Größe nach nicht mit der X vergleichbar sei, da diese lediglich Umsätze in Höhe von 300 Mio. EUR erzielt habe (GA IV 843).
216 
Denn anders als auch die Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 840 ff. i.V.m. S. 20 der Antragsschrift vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) wie auch der Antragsteller zu 86 (GA IV 640 f.) meinen, ist maßgebliches Kriterium für die Aufnahme in die Peer Group nicht die Vergleichbarkeit jener Unternehmenskennzahlen. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Profitabilität eines Unternehmens der Automobilzulieferindustrie (allein) von der Unternehmens- und Umsatzgröße abhängt, wie die Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 843) wie auch die Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47 (GA IV 698, 711) unter Berufung auf Studien von Roland Berger Strategy Consultants annehmen. Denn erst die Betrachtung der Tätigkeitsfelder wie auch der Kundenstruktur der für die Aufnahme in die Peer Group in Betracht kommenden Unternehmen - wie sie von den Bewertungsgutachtern vorgenommen wurde (vgl. S. 61 des W-Gutachtens) -, ermöglichen es, vergleichbare Unternehmen zu bestimmen. Die Vergleichbarkeit der Tätigkeitsfelder und der Kundenstruktur der Peer-Group-Unternehmen wurde hier von den Bewertungsgutachtern nachvollziehbar bejaht (vgl. S. 61 des W-Gutachtens).
(3.4.4)
217 
Wenn die Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 hinsichtlich der Heranziehung der ausländischen Vergleichsunternehmen rügen, dass deren Betafaktoren naturgemäß nicht auf der Basis des CDAX - wie im Falle der X -, sondern auf der Basis ausländischer Indizes ermittelt worden seien, erweist sich diese Einwendung als nicht erfolgreich (GA IV 842). Denn die Betafaktoren der Peer-Group-Unternehmen wurden jeweils mittels Regression gegen den breitesten Marktindex des jeweiligen Herkunftslandes der einzelnen Vergleichsunternehmen (T. Inc., B. W. Inc. und TT A. C.: S.; M. S.A.: S. 250; G. Plc.: A.) ermittelt (S. 63 des W-Gutachtens sowie Anlage Ag 11 hinter GA I 169), so dass die Vergleichbarkeit sehr wohl gegeben ist.
(3.5)
218 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 104 (wie auch der Antragsteller zu 31; GA IV 804; 794) besteht auch unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtsschutzes der Aktionäre kein Widerspruch darin, dass einerseits der Aktienkurs der X für die Bestimmung der Untergrenze der angemessenen Abfindung als maßgeblich erachtet, andererseits jedoch der unternehmenseigene Betafaktor nicht herangezogen wird. Denn insoweit verkennt jener Antragsteller, dass Aktienkurs und Betafaktor nicht miteinander vergleichbar sind, da ersterer zur Bestimmung des Verkehrswertes der Aktie herangezogen wird, während letzterer angibt, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 93; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 728 f.).
(4)
219 
Der Betafaktor des unverschuldeten Unternehmens wurde in zutreffender, seitens der Antragsteller nicht angegriffener Weise zur Berücksichtigung des Kapitalstrukturrisikos periodenspezifisch anhand des geplanten Verschuldungsgrades der X erhöht (vgl. S. 63 des W-Gutachtens).
220 
In diesem Zusammenhang kann dem Antragsteller zu 104 (wie auch dem Antragsteller zu 31) nicht darin gefolgt werden, dass die in der Tabelle auf S. 65 des W-Gutachtens ausgewiesenen Risikozuschläge hinsichtlich der Detailplanungsjahre 2008 (5,97%) und 2009 (6,02%) deswegen auf das Niveau des Risikozuschlags für das Detailplanungsjahr 2007 (5,65%) zu senken wären, da hinsichtlich der X „eine nur vorübergehende - über maximal 2 Jahre angelegte - Erhöhung der Fremdfinanzierung“ vorgesehen sei und „die Banken ein etwaiges Kreditrisiko bereits durch deutlich schlechtere Konditionen (Risiko-Zinsaufschläge) berücksichtigt“ hätten (GA IV 808; 798 f.; 917). Denn der Risikozuschlag bemisst sich nicht nur nach dem Kreditrisiko, sondern – wie oben bereits erwähnt - nach den hiermit nicht deckungsgleichen, weitergehenden Risiken der unternehmerischen Tätigkeit insgesamt.
(5)
221 
Der im Unternehmenswertgutachten für die Nachhaltigkeitsphase angesetzte Wachstumsabschlag von 1,0% (vgl. S. 64 des W-Gutachtens) wurde vom Landgericht zu Recht nicht beanstandet (LGB 20).
(5.1)
222 
Der Wachstumsabschlag hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung im Ausgangspunkt gleich bleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Mit dem Abschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2011, 205, 210 [juris Rn. 225] sowie OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rn. 244])
(5.2)
223 
Die Bewertungsgutachter haben den Wachstumsabschlag für die X mit 1,0% angesetzt und insoweit einerseits die branchenbedingten Rahmenbedingungen sowie die langfristigen Erwartungen für die Automobilkonjunktur, andererseits die Kosten-Erlös-Struktur und –Entwicklung berücksichtigt (S. 64 des W-Gutachtens). Sie haben weiter ausgeführt, dass für Nordamerika und Westeuropa stagnierende Märkte erwartet würden. Mittelfristige Wachstumsimpulse ergäben sich insoweit nur aus der Erschließung neuer Märkte in der Region Asien, in welcher der X-Konzern allerdings nur wenig vertreten sei, was die Wachstumsmöglichkeiten begrenze (S. 64 des W-Gutachtens). Aufgrund der Preissensitivität der Verbraucher werde der (Preis-) Wettbewerb der Automobilhersteller auch in Zukunft hoch sein mit der Folge, dass der Preisdruck auf die Automobilzulieferer anhalten werde. Die Überwälzung von Kostensteigerungen werde deshalb auch zukünftig nicht bzw. nur sehr eingeschränkt möglich sein. Restrukturierungsbedingte Effizienzgewinne trügen dabei lediglich zur Stabilisierung der Profitabilität der Automobilzulieferer bei (S. 64 des W-Gutachtens). Die sachverständigen Prüfer haben dies „nach unseren eigenen Erkenntnissen, die wir insbesondere auch aus den intensiv geführten Besprechungen der Planungsrechnungen zwischen dem Bewertungsgutachter und den Planungsverantwortlichen der einzelnen Geschäftsbereiche, an denen wir teilgenommen haben, gewonnen haben“, für realistisch erachtet (S. 28 des P-Berichts). Dieses Ergebnis hat der sachverständige Prüfer Dr. E. bei seiner Anhörung im Termin vom 1. September 2008 verteidigt (S. 21 der Sitzungsniederschrift; GA III 497).
224 
Demgegenüber vermögen die Einwendungen der Antragsteller gegen den Ansatz des Wachstumsabschlages mit 1,0% nicht zu überzeugen.
(5.3)
225 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 48 (GA IV 681 f.), zu 73 (GA IV 786), zu 74 (GA IV 778) und zu 101 (GA IV 821 f.) wie auch des Antragstellers zu 71 in seinem Schriftsatz vom 6. September 2008 (S. 4; GA III 526) muss der Wachstumsabschlag nicht zwingend (mindestens) in Höhe der zu erwartenden Inflationsrate angesetzt werden. Denn der Wachstumsabschlag bezweckt keinen Inflationsausgleich an sich. Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010 2404 [juris Rn. 299] m.w.N.). Von diesen Grundsätzen sind auch die Bewertungsprüfer (S. 64 des W-Gutachtens) wie auch die sachverständigen Prüfer (S. 28 des P-Berichts) ausgegangen und haben auf dieser Grundlage keinen Anlass gesehen, den im Bewertungsgutachten angesetzten Wachstumsabschlag zu korrigieren.
226 
Dieser Einschätzung erweist sich als zutreffend. Denn es ist - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 10 bis 12 und 14 (GA IV 740) und zu 86 (GA IV 642) wie auch des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre (GA IV 853) - nicht im Allgemeinen zu erwarten, dass künftig Kostensteigerungen in vollem Umfang auf die Kunden abgewälzt bzw. durch Effizienzsteigerungen aufgefangen werden können. Dies gilt – entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 10 bis 12 und 14 (GA IV 740) - insbesondere nicht für die hier in Rede stehenden Unternehmen der Automobilzulieferindustrie im Speziellen. Denn die Fahrzeughersteller fordern von den Zulieferunternehmen für die üblichen langen Vertragslaufzeiten, die sich nach dem zwischen 5 bis 7 Jahren währenden Lebenszyklus des relevanten Fahrzeugmodells richten, entsprechende Preisnachlässe, die ca. 1% bis 3% pro Jahr betragen (vgl. Drukarczyk/Ernst, Branchenorientierte Unternehmensbewertung, S. 25). Die Kompetitoren des Marktes für Automobilzulieferer können daher - entgegen der Auffassung jener Antragsteller (aaO) - dem Kunden nicht „quasi kollektiv mit Preiserhöhungen“ entgegentreten. Auch „explodierende Benzinpreise“ und sich verschärfende Abgasgrenzen vermögen - anders als jene Antragsteller meinen (aaO) - an diesen Branchenspezifika nichts zu ändern.
(5.4)
227 
Es kann daher offen bleiben, ob den weiteren - etwa von den Antragstellern zu 64 bis 66 sowie 47 (GA IV 698 f., 711, 942 ff.), zu 84 (GA IV 646) und 86 (GA IV 642) angegriffenen - Begründungsausführungen des Landgerichts gefolgt werden kann, denen zufolge sich der Wachstumsabschlag deswegen nicht mindestens in Höhe der Inflationsrate bewegen müsse, da bereits im Basiszinssatz eine Vergütung für die Geldentwertungsrate enthalten sei und zudem die Produkte der X in dem der Inflationsrate zugrunde gelegten Warenkorb eine „verschwindend geringe Rolle“ spielten (LGB 20).
ff)
228 
Nach alledem ist das Landgericht (LGB 20) zu Recht davon ausgegangen, dass sich kein höherer Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens als der der Abfindung mit 981,6 Mio. EUR zugrunde gelegte ergibt.
gg)
229 
Auch die Ausführungen des Landgerichts zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen (LGB 20 f.), welches dem Ertragswert hinzuzusetzen ist, sind nicht zu beanstanden. Insbesondere sind sie – entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 106 (GA IV 813) – auch nicht unverständlich, da das Landgericht – anders als jene Antragstellerin behauptet (aaO) – keineswegs einzelne Immobilien mit dem Buchwert und andere Immobilien „auf Gutachtenbasis“ in Ansatz gebracht hat.
(1)
230 
Was die nicht betriebsnotwendigen Immobilien betrifft, so haben die Bewertungsgutachter ausgeführt, dass deren Marktwert mit 9,0 Mio. EUR ermittelt und unter Abzug der Steuerbelastung auf Unternehmensebene auf den Veräußerungsgewinn als Sonderwert in Höhe von 8,2 Mio. EUR berücksichtigt worden sei (S. 67 des W-Gutachtens). Die sachverständigen Prüfer haben hierzu ausgeführt, dass die nicht betriebsnotwendigen Grundstücke zutreffend mit den aus der Einzelveräußerung erzielbaren Veräußerungserlösen unter Berücksichtigung der bei der Veräußerung anfallenden betrieblichen Steuer angesetzt worden seien (S. 30 des Prüfungsberichts).
(2)
231 
Den hiergegen gerichteten - im nunmehrigen Beschwerdeverfahren wiederholten (GA IV 808 f.; 799) - Einwand der Antragstellers zu 31 und 104, dass in diesem Zusammenhang die höheren Feuerversicherungswerte hätten herangezogen werden müssen, hat das Landgericht zu Recht mit dem Argument für unbegründet erachtet, dass es sich insoweit - unstreitig - um Neuwertversicherungen handele (LGB 20 f.). Denn nicht betriebsnotwendiges Grundvermögen ist - wovon die sachverständigen Prüfer zutreffend ausgegangen sind - unter der Annahme einer Veräußerung auf der Basis erwarteter Veräußerungserlöse zum Bewertungsstichtag zu bewerten (vgl. LG Frankfurt, AG 2007, 42, 47 [juris Rn. 95]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 119 [juris Rn. 64]). Demgegenüber bilden Feuerversicherungswerte nicht den aktuellen Verkehrswert, sondern den Wiederbeschaffungswert ab; zudem sind in ihnen auch Kosten für die Lösch- und Abraumbeseitigung enthalten, welche für die betriebswirtschaftliche Wertableitung irrelevant sind (LG Frankfurt aaO [juris Rn. 104]).
(3)
232 
Soweit der Antragsteller zu 31 im Beschwerdeverfahren seine Forderung nach einer „wirklich unabhängigen Begutachtung des nicht betriebsnotwendigen Immobilienvermögens durch einen sachverständigen Immobiliengutachter“ aufrechterhalten hat (GA IV 799), kann er damit keinen Erfolg haben. Denn er hat insoweit auch im Beschwerdeverfahren keine konkreten Bewertungsrügen erhoben, obwohl er spätestens im landgerichtlichen Beschluss zu Recht darauf hingewiesen worden war, dass eine eigenständige neue Bewertung schon deshalb nicht veranlasst sei, weil er sich nicht substantiiert mit den - detaillierten - Antworten der Gesellschaft auf die von ihm selbst in der Hauptversammlung gestellten Fragen zum nicht betriebsnotwendigen Immobilienvermögen (vgl. hierzu im Einzelnen Anlage Ag 12 hinter GA I 169) auseinandergesetzt habe (LGB 20).
f)
233 
Nach alledem besteht weder ein Anspruch der Antragsteller auf Festsetzung einer höheren Barabfindung noch ein - zum begehrten Erhöhungsbetrag akzessorischer - Zinsanspruch nach § 327 b Abs. 2 AktG, wie er von den Antragstellern zu 26, 27 und 28 im Beschwerdeverfahren außerdem weiter verfolgt wird (vgl. GA IV 713).
III.
234 
Die Kostenentscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als das Landgericht keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerin angeordnet hat.
235 
Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass ihm eine Anordnung einer Kostenerstattung „angesichts der Begründungstiefe der Anträge, die sich teilweise nur am Rande der Zulässigkeit bewegen“, nicht geboten erscheine (LGB 21). Dies rügen die Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 726) als unstatthafte „Sippenhaft“ für diejenigen Antragsteller, welche ihre Anträge in hinreichendem Maße begründet hätten. Auch die Antragstellerinnen zu 88 und 89 wie auch zu 101 (GA IV 770, 775; 826 f.) monieren die fehlende Anordnung der Erstattung ihrer Kosten und rügen insoweit die Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass die Minderheitsaktionäre keinen Zugriff auf die Unternehmensdaten hätten und sich mit dem auseinandersetzen müssten, was die Antragsgegnerin vortrage.
236 
Hierbei verkennen jene Beschwerdeführer allerdings, dass § 15 Abs. 4 SpruchG vorsieht, dass das Gericht eine vollständige oder teilweise Erstattung der Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerseite – nur dann – anordnet, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht. Sind jedoch – wie hier – die Anträge auf Bestimmung der angemessenen Barabfindung unbegründet, so entspräche die Anordnung einer Kostenerstattung nicht der Billigkeit. Nicht zuletzt heißt es hierzu in der Begründung des Regierungsentwurfs zum SpruchG (BT-Drucks. 15/371, S. 17 f.; vgl. auch Winter in Simon, SpruchG, § 15 Rn. 85 ff., 92 m.w.N.) wie folgt: „… Grundsätzlich sollen die Antragsteller ihre Kosten selbst tragen … Es ist einleuchtend, dass die Antragsteller ihre Kosten tragen müssen, wenn keine Erhöhung der Leistung des Antragsgegners erreicht wird. …"
D.
237 
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist nicht geboten.
1.
238 
Auf Beschwerdeverfahren, in denen - wie hier - die sofortige Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wurde, sind nach der Übergangsvorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG die Vorschriften des SpruchG anzuwenden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG ist zwar im Regelfall, jedoch nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bereits vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung stattfand (vgl. Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, § 12 Rn. 34 m.N. zur Rspr. des EGMR) und allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. OLG Zweibrücken, NZG 2004, 872, 874 [juris Rn. 38]; Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, aaO). Denn der Gesetzgeber wollte durch den Verzicht auf eine völlige Freistellung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung lediglich vermeiden, dass das Recht der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör durch Beschränkung des Rechts, dem sachverständigen Prüfer Fragen zu stellen, beeinträchtigt würde (vgl. BT-Drucks. 15/371, S. 15 unter Hinweis auf BVerfG, NJW 1998, 2273 f.).
2.
239 
Die Möglichkeit, dem sachverständigen Prüfer Fragen zu stellen, hatten die Beschwerdeführer hier jedoch bereits im Termin vom 1. September 2008 vor dem Landgericht, in welchem der sachverständige Prüfer Dr. E. angehört worden war.
240 
Aus dem Beschwerdevortrag der Beschwerdeführer ging bislang nicht hervor, dass diese den sachverständigen Prüfern ergänzende Fragen stellen wollten. Stattdessen begehrten sie – zu Unrecht – eine Neubegutachtung. Erst auf den Hinweis des Senats mit Verfügung vom 4. März 2011 (GA V 1006), dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht vor dem 7. April 2011 beabsichtigt sei, haben allein die Antragsteller zu 26 bis 28 mit Schriftsatz vom 31. März 2011 nunmehr ausgeführt, dass die „Anhörung des Übertragungsprüfers“ zur Ermittlung des Betafaktors „sinnvoll“ sei - „trotz der Tatsache, dass dieser selbstverständlich immer die Tendenz hat, von seinem einmal abgegebenen Votum nicht abzuweichen“ (GA V 1026).
241 
In diesem Zusammenhang haben jene Antragsteller angeregt, dass der Senat dem „Übertragungsprüfer“ aufgeben möge, hinsichtlich des eigenen Betafaktors der Gesellschaft „alle einzelnen festgestellten Faktoren für die einzelnen Beobachtungszeitpunkte“ mitzuteilen, damit „jeder dieser Faktoren auf seine Signifikanz untersucht“ werden könne (GA V 1024 f.). Des weiteren seien „entsprechende Daten zu liefern für die Mitglieder der Peer-Group, soweit das Gericht beabsichtigt, auf die Beta-Faktoren der Peer-Group abzustellen“ (GA V 1025). Bezüglich der Mitglieder der Peer Group sei es „wichtig zu wissen, inwieweit sie tatsächlich im Wettbewerbe zum zu bewertenden Unternehmen“ stünden und inwieweit sie lediglich zur Branche der Zulieferer der Automobilindustrie“ gehörten, da die „Wettbewerbsintensität und die erzielten Margen“ vom „Produktionsprofil der einzelnen Gesellschaft“ abhingen (GA V 1025). Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller zu 26 bis 28 habe in erster Instanz „auf diesen Themenkreis noch nicht so viel Wert gelegt, weil ihm damals noch nicht die Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Bereich ausreichend bekannt“ gewesen seien. Nachdem aber nun „wiederholt mit Hilfe gerichtlich bestellter neutraler Sachverständiger dargelegt wurde, welche großen Gestaltungsspielräume hier bestehen“, erscheine es unerlässlich „hier zusätzliche Aufklärung zu bekommen“. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller zu 26 bis 28 sei sich sicher, dass „sich nach Vorliegen der entsprechenden Zahlen eine Vielzahl von Fragen an den Übertragungsprüfer ergeben“ (GA V 1025 f.).
242 
Im Termin des Landgerichts vom 1. September 2008 war jedoch gerade die Heranziehung einer Peer Group statt des unternehmenseigenen Betafaktors der X Gegenstand der Anhörung des sachverständigen Prüfers Dr. E. (vgl. S. 19 f. der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008; GA III 495 f.). Auch die Antragsteller zu 26 bis 28 hätten seinerzeit die Möglichkeit gehabt, dem sachverständigen Prüfer im Termin weiterführende Fragen zu diesem Problemkreis zu stellen. Schließlich war dieser Komplex schon Gegenstand ihrer Antragsschriften vom 3. Dezember 2007 (jeweils S. 9 f.; LO „Ast. Ziff. 2-28“) gewesen, welche durch ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigten eingereicht worden waren.
3.
243 
Im Übrigen haben auf den soeben bereits erwähnten Hinweis des Senats vom 4. März 2011 (GA V 1006) die Antragsteller zu 42 bis 45 (GA V 1007 ff.), zu 47 und 64 bis 66 (GA V, 1024 a f.), zu 96 (GA V 1026 ff.) lediglich ihren bisherigen Vortrag in Kurzform wiederholt bzw. diesen Vortrag und / oder solchen anderer Antragsteller in Bezug genommen.
244 
Soweit die Antragsteller zu 42 bis 45 in ihrem Schriftsatz vom 14. März 2011 darüber hinaus behaupten, dass Stehle die Ergebnisse seiner in Wpg 2004, 906 ff. veröffentlichten Studie konkretisiert und hierzu eine neue Studie erstellt habe, welche vom 20. Juli 2010 datiere und (in absoluten Zahlen) zu einer Marktrisikoprämie von lediglich 3,07 Prozentpunkten gelange (GA V 1008 f.), hat Stehle auf schriftliche Anfrage des Senats vom 13. April 2011 (GA V 1046) hin mit Schreiben vom 15. April 2011 (GA V 1048) mitgeteilt, dass seine Ausführungen in Wpg 2004, 906 ff. auch heute noch uneingeschränkt gelten würden (vgl. insoweit auch S. 106 ff. i.V.m. S. 169 ff. seines unter dem 24. November 2010 datierten „Wissenschaftlichen Gutachtens zur Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes, der den spezifischen Risiken des Breitbandausbaus Rechnung trägt“; veröffentlicht auf der Website der Bundesnetzagentur unter http://www.bundesnetzagentur.de/cae/servlet/contentblob/194320/publicationFile/9933/GutachtenProfStehle241110pdf.pdf).
245 
Die von den Antragstellern zu 42 bis 45 angesprochene, im Auftrag der N. E. S. SE angefertigte Kurzstudie vom 20. Juli 2010 („Stellungnahme zur optimalen Kapitalanlage bei einem Anlagehorizont vom 30 Jahren: Deutsche Aktien oder sehr lange (um die 30 Jahre) laufende Bundesanleihen?“; GA V 1052 ff.) habe sich - so Stehle in seinem Schreiben vom 15. April 2011 weiter - auf die Endwerte von langfristigen Kapitalanlagen bezogen. Der dort auf S. 3 angegebene Wert 3,07 entspreche dem geometrischen Mittel, welches für – im hiesigen Zusammenhang maßgebliche - Unternehmensbewertungen nicht relevant sei.
246 
Der hierauf eingegangene Schriftsatz der Antragsteller zu 47 und 64 bis 66 vom 27. April 2011 (GA V 1050 ff.) stellt dies nicht in Frage, sondern erneuert lediglich den bereits oben unter C. II. 2. b) ff) (2.3.7) abgehandelten Vorwurf, dass es sich bei der in Wpg 2004, 906 ff. veröffentlichten Studie Stehles um einen „Musterfall der interessenseitig 'gesteuerten Wissenschaft' “ handele.
247 
Mit Schriftsatz vom 29. April 2004 (GA V 1079 ff.) haben die Antragsteller zu 26 bis 28 darüber hinaus - wie auch die Antragsteller zu 42 bis 45 mit Schriftsatz vom 23. April 2011 (GA V 1083 ff.) - Einwände dagegen erhoben, dass Stehle zufolge für Unternehmensbewertungen eine höhere, mit dem arithmetischen Mittel gerechnete Marktrisikoprämie Anwendung finde, während für andere Zwecke eine niedrigere Marktrisikoprämie auf der Basis des geometrischen Mittels anzuwenden sei. Wie jedoch oben unter C. II. 2. e) ff) (2.3.7.6) bereits dargelegt, braucht die Frage, ob eine Durchschnittsbildung durch eine arithmetische oder eine geometrische Berechnung die langfristige Überrendite von Aktien besser wiedergibt, hier nicht entschieden zu werden. Denn entsprechend dem bisherigen Vorgehen des Senats erscheint es nach wie vor angemessen, die Marktrisikoprämie nach Steuern im Wege richterlicher Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO an der Mitte der Bandbreiten zu orientieren, welche jeweils bei 5,5% liegt (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 232; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
4.
248 
Die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung – wie sie von den Antragstellern zu 47 und 64 bis 66 sowie zu 96 beantragt wurde – war nach alledem nicht veranlasst.
249 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 42 bis 45 aus deren Schriftsatz vom 14. März 2011 (GA V 1008) war der Senat auch nicht gehalten, die Verfahrensbeteiligten „im Wege eines Hinweisbeschlusses über seine vorläufige Einschätzung des Rechtsstreits zu informieren“. Denn unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs obligatorisch sind vor einer gerichtlichen Entscheidung – wie oben unter C. II. 1. g) bereits ausgeführt – nur Hinweise des Gerichts auf solche Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art, die das Gericht voraussichtlich als entscheidungserheblich ansieht und die ein Verfahrensbeteiligter entweder erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat oder die das Gericht anders beurteilt als sämtliche Verfahrensbeteiligte (vgl. § 139 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 8 Abs. 3 SpruchG).
E.
250 
Für eine Vorlage des Verfahrens an den Bundesgerichtshof nach den Vorschriften der §§ 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG, 28 Abs. 2 und 3 FGG, welche nach den Übergangsnormen des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG sowie Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG auf dieses Verfahren Anwendung finden, besteht kein Anlass, da der Senat weder von einer auf eine weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts noch von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs über eine Rechtsfrage abweicht. Dies gilt nicht zuletzt auch im Hinblick auf das Vorlageverlangen der Antragsteller zu 31 und 104 (GA IV 805; 795), welches diese aufgrund der „grundrechtlichen Bedeutung“ des Sachverhalts für den Fall geltend machen, dass der Senat dem Landgericht darin folge, in keine „detaillierte Beweisaufnahme zur Ermittlung des individuellen Betafaktors der X“ einzutreten.
F.
1.
251 
Die Gerichtskosten sind gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG von der Antragsgegnerin zu tragen. Es entspräche nicht der Billigkeit, diese Kosten ganz oder zum Teil den beschwerdeführenden Antragstellern aufzuerlegen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SpruchG).
252 
Zwar hat der Antragsteller zu 2 seine wegen Verfristung offensichtlich unzulässige sofortige Beschwerde zurückgenommen, weswegen eine teilweise Auferlegung der Gerichtskosten durchaus in Betracht käme (vgl. Kubis in MünchKomm.z.AktG, 3. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 16; Hüffer, AktG, 9. Aufl., Anh. § 305 § 15 SpruchG Rn. 4 m.w.N.).
253 
Da jedoch die sofortigen Beschwerden der übrigen 54 Beschwerdeführer zwar unbegründet sind, die bloße - nicht offensichtliche - Unbegründetheit für die Auferlegung der Gerichtskosten allein allerdings nicht ausreicht (vgl. Kubis, aaO), entspricht es der Billigkeit, wenn es bei der in § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG gesetzlich angeordneten Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin sein Bewenden hat. Denn andernfalls wäre auf eine Bruchteilsquote von lediglich 1/55 der Gerichtskosten zu Lasten des Antragstellers zu 2 zu erkennen.
2.
254 
Soweit das Landgericht in dem Spruchverfahren gegen die Y, D., mit (Teil-) Beschluss vom 5. März 2008 (Teilakte 34 O 156/07 KfH AktG; GA 18 f.) den Antrag der Antragsteller zu 57 bis 60 gegen die Y als unzulässig verworfen und im Passivrubrum dieses Beschlusses sowohl die hiesige Antragsgegnerin als auch die Y aufgeführt hat, hat es „die Entscheidung über die Tragung der Gerichtskosten“ der „Endentscheidung“ vorbehalten (s. hierzu oben unter A. I. 3.).
255 
Eine solche „Endentscheidung“ über die durch den gegen die Y gerichteten Antrag veranlassten Gerichtskosten erster Instanz hat das Landgericht allerdings in dem – chronologisch später ergangenen - Beschluss nicht getroffen, welcher dem hiesigen Beschwerdeverfahren zugrunde liegt und im Passivrubrum lediglich die hiesige Antragsgegnerin ausweist.
256 
Die erstinstanzlich zu treffende Kostenentscheidung kann jedoch in der Beschwerdeinstanz bereits deswegen nicht nachgeholt werden, da der gegen die Y, D., gerichtete Antrag einen anderen Verfahrensgegenstand aufweist als derjenige, welcher dem Antrag gegen die Antragsgegnerin zugrunde liegt. Dies ist letztendlich jedoch unschädlich, da eine Kostenentscheidung insoweit wegen der durch § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG gesetzlich angeordneten Kostentragungspflicht der Y ohnehin nicht zwingend veranlasst ist (vgl. Kubis in MünchKomm.z.AktG, aaO Rn. 15 m.w.N.).
3.
257 
Vor dem Hintergrund der Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit der sofortigen Beschwerden entspräche es nicht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller gem. § 15 Abs. 4 SpruchG der Antragsgegnerin aufzuerlegen (vgl. hierzu oben C. III.).
4.
258 
Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin den Antragstellern aufzuerlegen. Denn die Vorschrift des § 15 Abs. 4 SpruchG entfaltet insoweit eine Sperrwirkung, als sie die Möglichkeit zur Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten auf diejenigen Kosten beschränkt, die auf Antragstellerseite entstanden sind (vgl. hierzu im Einzelnen OLG Stuttgart, AG 2009, 707, 716 [juris Rn. 270]).
5.
259 
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist im Hinblick auf die Zurückweisung der sofortigen Beschwerden nach der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG, welche nach den Übergangsnormen des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG sowie des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG Anwendung findet, auf 200.000,00 EUR festzusetzen.
260 
Den Geschäftswert für das erstinstanzliche Verfahren hat das Landgericht für die Gerichtskosten und die Kosten des gemeinsamen Vertreters zutreffend mit ebenfalls 200.000,00 EUR bemessen (vgl. LGB 9 i.V.m. LGB 21). Soweit das Landgericht die Festsetzung des erstinstanzlichen Geschäftswertes für die einzelnen Antragsteller einem entsprechenden Antrag nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vorbehalten hat (LGB aaO), ist es hierfür – sowohl nach altem wie auch neuem Recht (vgl. § 10 Abs. 1 BRAGO bzw. § 33 Abs. 1 RVG) originär zuständig, so dass diesbezüglich keine Entscheidung des Senats zu treffen ist.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerden der Antragsgegnerin und der Antragsteller Ziffer 3) bis 6), 12), 13), 44), 55), 63) und 64) wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, in den Ziffern 1), 2), 5), 6) und 7) abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

a) Die Anträge auf Bestimmung einer angemessen Barabfindung, eines angemessenen Ausgleichs und angemessenen Erwerbspreises werden zurückgewiesen.

b) Dies gilt für die Anträge der Antragsteller Ziffer 3), 4) und 44), soweit sie das Delisting betreffen, sowie für die Anträge der Antragsteller Ziffer 5), 6), 12), 13), 55), 63) und 64) insgesamt mit der Maßgabe, dass sie nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückgewiesen werden.

2. Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 3), 4), 12), 13), 16), 24) bis 28), 34), 35), 40), 42), 44), 47) bis 49), 55), 62), 63) bis 64), 71) und 74) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, zurückgewiesen.

3. Die Anschlussbeschwerden der Antragsteller Ziffer 5), 12), 13), 41), 43), 45), 46), 52), bis 54), 57) bis 59), 61), 72) und 73) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, werden zurückgewiesen.

4. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten beider Rechtszüge; eine Erstattung der in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

5. Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf jeweils 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
A.
Gegenstand dieses Spruchverfahrens ist die Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung bzw. eines angemessenen Erwerbspreises für die außenstehenden Aktionäre der K. AG (K).
I.
1.
Das Grundkapital der K. beträgt 13.050.752 Euro. Es ist eingeteilt in 5.019.520 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Aktien der K. waren am Amtlichen Markt an der Wertpapierbörse in F. (General Standard) zugelassen und wurden im Freiverkehr der Börsen in B.-B., D., H. und S. gehandelt (vgl. gemeinsamer Bericht [im Folgenden „GB“, vorgeheftet in Hauptakte VIII], S. 10).
Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung und Produktion im Bereich Fahrzeugtechnik, insbesondere die Herstellung und der Vertrieb von Fahrzeugen und Zusatzgeräten für Umweltpflege, Natur und Freizeit unter der Marke K. und anderen Marken. Die Geschäftstätigkeit des Unternehmens gliedert sich in die Bereiche „P“ (kettengetriebene Geländefahrzeuge zur Präparierung von Skipisten und Loipen) und „B T“ (Strandreinigungsfahrzeuge). Der Umsatzanteil des Geschäftsbereichs P beträgt mehr als 90%, der Umsatzanteil des Geschäftsbereichs B T dagegen nur rund 2%. In beiden Produktbereichen ist die K. Weltmarktführer (vgl. Gemeinsamer Bericht des Vorstands der K. und der Geschäftsführung der M. GmbH gemäß § 293a AktG vom 03.01.2007 [im Folgenden „GB“], S. 11 und 44). Im Bereich der Pistenfahrzeuge beträgt ihr Marktanteil über 60% (GB S. 46). Die K. hält unter anderem 100% der Anteile an der R GmbH mit Sitz in L.. Die im Geschäftsjahr 2004/2005 erworbene Tochtergesellschaft R GmbH dient ausschließlich der Vermögensverwaltung durch Anlage von Wertpapieren (GB S. 45).
2.
Die M. GmbH (M) erwarb am 21.07.2006 1.884.479 Aktien der K., entsprechend etwa einem Anteil von 37,54% des Grundkapitals. Damit erlangte sie die Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über die K.. Am 10.08.2006 bot sie deshalb allen Aktionären der K. an, ihre Aktien zum Preis von 23,76 Euro je Stückaktie zu erwerben. Durch die Annahme dieses Angebots erhöhte sich die Anzahl der von der M. gehaltenen Aktien der K. auf 4.472.341 Stückaktien, entsprechend etwa 89,1% des Grundkapitals der K. (GB S. 9). Die übrigen 547.179 Aktien der K. befinden sich in Streubesitz.
Durch Verschmelzungsvertrag vom 21.06.2007 wurde die M. auf die Antragsgegnerin verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 24.07.2007 im Handelsregister der Antragsgegnerin eingetragen (Bl. V 35; AG1).
3.
Die K. und die M. schlossen am 03.01.2007 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (AG2, im Folgenden „BGV“), ergänzt durch Vereinbarung vom 15.02.2007, durch den die K. die Leitung ihrer Gesellschaft der M. unterstellt und sich verpflichtete, ihren ganzen Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG an die M. abzuführen. Der bevorstehende Abschluss des BGV war bereits mit Ad-hoc-Mitteilung vom 15.12.2006 bekannt gemacht worden (GB S. 83, vgl. AG15). Am selben Tag waren die Kennzahlen des Jahresabschlusses 2005/2006 veröffentlicht worden, die über den ursprünglichen Erwartungen lagen.
In § 4 Abs. 1 BGV garantierte die M. den außenstehenden Aktionären der K. als angemessenen Ausgleich die Zahlung einer wiederkehrenden Geldleistung (Ausgleichszahlung) in Höhe von brutto 2,23 Euro je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr abzüglich Körperschaftssteuer sowie Solidaritätszuschlag. In § 5 Abs. 1 BGV verpflichtete sich die M., auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der K. dessen Aktien gegen eine Barabfindung von 27,77 Euro je Stückaktie zu erwerben. Dieses Abfindungsangebot wurde im Zuge der Vorlegung des GB durch Vorstand der K. und Geschäftsführung der M. am 03.01.2007 veröffentlicht.
Zur Entwicklung des Kurses der K.-Aktie und ihres Handelsvolumens im Jahr 2006/2007, insbesondere nach dem 15.12.2006 und nach dem 03.01.2007, wird auf die Schaubilder Bl. V 147 Bezug genommen.
4.
Im Zuge des Abschlusses des BGV strebten die Verwaltung der K. und die M. einen Widerruf der Zulassung der Aktien der K. am Amtlichen Markt der Wertpapierbörse in F. an (Delisting) (GB S. 83, AG 15).
10 
Wegen des geplanten Widerrufs der Börsenzulassung der Aktien der K. hat die M. den übrigen Aktionären der K. ein Angebot auf Erwerb der von ihnen gehaltenen Aktien zum Preis von 27,77 Euro je Stückaktie unterbreitet, das im Anhang der Einladung zur Hauptversammlung der K. am 05.01.2007 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde (Bl. V 40; AG5).
5.
11 
Der am 03.01.2007 vorgelegte GB enthält in Abschnitt G (GB S. 39 ff.) die von der IVA AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden „IVA“) im Auftrag des Vorstands der K. erstellte gutachterliche Stellungnahme zum Unternehmenswert der K. zum Bewertungsstichtag 16.02.2007 (im Folgenden „Unternehmenswertgutachten IVA“). Das Unternehmenswertgutachten IVA - auf das wegen der Einzelheiten der Bewertung verwiesen wird - wurde auf der Grundlage der Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des IDW (IDW) in der Fassung vom 18.10.2005 (IDW S1 Stand 18.10.2005) anhand des Ertragswertverfahrens erstellt.
12 
Bei der Analyse der Vergangenheitsergebnisse der K. stellte die IVA erhebliche Ergebnisschwankungen fest (GB S. 67, vgl. auch die Entwicklung des Ergebnisses nach Steuern 1995/1996 bis 2005/2006, GB Anlage 1). Die Planung des Unternehmens hielt die IVA für plausibel. Dabei betonte sie die Abhängigkeit der künftigen Ergebnisse von wetterbedingten Schwankungen und den Auswirkungen des globalen Klimawandels (GB S. 69); wegen der prognostizierten Entwicklung der Gesamtleistungen und der Abschreibungen wird auf GB S. 66 Bezug genommen.Für die Detailplanungsphase (2006/2007 bis 2009/2010) wurde eine Ausschüttungsquote entsprechend 2005/2006 und im Folgenden ein Anstieg der Ausschüttungsquote auf 40% des Konzernjahresergebnisses unterstellt (GB S. 78). Im Übrigen wurde angenommen, dass das Jahresergebnis in der Detailplanungsphase zur Tilgung des Fremdkapitals und im Jahr 2011/2012 zum Erwerb des bislang geleasten Betriebsgrundstücks in L. genutzt wird (GB S. 63, 70). Die in der Phase der ewigen Rente erwarteten Erträge wurden - unter Berücksichtigung eines wegen des geplanten Erwerbs des Betriebsgrundstücks erweiterten Prognosemodells - aus den für die Detailplanungsphase prognostizierten Ergebnissen abgeleitet (GB S. 63). Im Einzelnen ergaben sich unter Berücksichtigung der typisierten persönlichen Ertragsteuer auf die ausgeschütteten Ergebnisse nach dem Halbeinkünfteverfahren für die Detailplanungsphase und für die Phase der ewigen Rente die auf GB S. 79 wieder gegebenen Ertragsprognosen.
13 
Die zur Abzinsung der künftig erwarteten Erträge zu verwendenden Kapitalisierungszinssätze wurden periodenspezifisch anhand des Capital Asset Pricing Modells (CAPM) ermittelt; wegen der einzelnen Zinssätze wird auf GB S. 78 verwiesen. Bei der Bemessung des Risikozuschlags wurde eine Marktrisikoprämie nach persönlichen Ertragsteuern von 5,5% angenommen (GB S. 73 f.). Zur Ermittlung des das unternehmensspezifische Risiko der K. abbildenden Betafaktors wurden von der IVA historische Betafaktoren der Gesellschaft ermittelt. Der historische Betafaktor der K. sei allerdings zur Schätzung ihres künftigen Betafaktors nicht geeignet (GB S. 74). Für Unternehmen einer Vergleichsgruppe (peer group), die Spezialfahrzeuge bzw. Spezialmaschinen herstellen, ermittelte IVA im Mittelwert einen unverschuldeten Betafaktor von 1,16 (vgl. GB S. 75 f.). Die Betafaktoren der peer group hielt die IVA zwar im Ergebnis nicht für geeignet, den Betafaktor der K. zu schätzen, weil die Vergleichsunternehmen nicht in gleicher Weise von der Wetterentwicklung und dem Klimawandel betroffen seien. Unter Würdigung ihrer sämtlichen Analyseergebnisse einschließlich der Schwankungsbreiten der historischen Ergebnisse des Unternehmens schätzte sie das künftige unverschuldete Beta der K. aber auf 1,1, da das operative Risiko der K. über dem allgemeinen Marktrisiko liege (GB S. 76). Zur Berücksichtigung der sich im Planungszeitraum durch die Tilgung des Fremdkapitals verändernden Finanzierungsstruktur der K. wurde der Betafaktor des unverschuldeten Unternehmens an den in Marktwerten gemessenen Verschuldungsrad der K. angepasst und auf diese Weise für jede Periode ein Betafaktor des verschuldeten Unternehmens ermittelt (GB S. 76).
14 
Nach Abzinsung der prognostizierten Nettozuflüsse errechnete die IVA einen Barwert zum 30.09.2006 in Höhe von 122.814.000 Euro, den sie zum Bewertungsstichtag 16.02.2007 auf 127.334.000 Euro aufzinste (GB S. 79). Diesem Ertragswert zum 16.02.2007 wurde der - um fiktive Veräußerungssteuern auf Unternehmensebene verminderte - Wert der von der R GmbH gehaltenen Aktien der H AG in Höhe von 6.6.210.853 Euro hinzugerechnet, der auf der Grundlage des Börsenkurses zum 20.12.2006 ermittelt wurde, da die Aktien kein betriebsnotwendiges Vermögen darstellen (GB S. 80). Insgesamt errechnete die IVA damit einen Unternehmenswert der K. zum 16.02.2007 von 133.545.000 Euro; dies entspricht 26,61 Euro je Stückaktie (GB S. 81).
15 
Für den Zeitraum von drei Monaten vor der Bekanntgabe der Absicht des Abschlusses des BGV am 15.12.2006 ermittelte die IVA einen nach Umsätzen gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie der K. von 27,77 Euro je Stückaktie (GB S. 83 f., 86). Eine im Sinne von § 5 Abs. 4 WpÜG-AngebotsVO fehlende Marktliquidität vermochte die IVA für diesen Zeitraum nicht festzustellen (GB S. 86). Wegen des geringen Anteils frei handelbarer Aktien sei davon auszugehen, dass die Börsenkurse nach dem 15.12.2006 wesentlich durch die Ankündigung des Abschlusses des BGV beeinflusst seien (GB S. 84).
16 
Den angemessenen Ausgleich ermittelte die IVA durch eine Verrentung des vollen Unternehmenswerts der K. einschließlich des nicht betriebsnotwendigen Vermögens. Dabei verwendete sie nicht den vollen Kapitalisierungszinssatz, sondern einen Mittelwert zwischen diesem und dem Basiszinssatz (Mischzinssatz) von 5,69% nach typisierten persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner (GB S. 88). Dem so gefundenen Ergebnis rechnete sie die auf den Gewinnanteil je Aktie entfallende Körperschaftsteuerbelastung und die typisierten persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner hinzu (GB S. 88). Im Ergebnis errechnete die IVA einen angemessenen Ausgleich in Höhe von brutto 2,23 Euro je Stückaktie bzw. netto 1,83 Euro je Stückaktie (GB S. 89).
6.
17 
Auf Antrag der M. und der K. hat das Landgericht Stuttgart - Az. 31 O 160/06 KfH AktG - durch Beschlüsse vom 24.11.2006 und 03.01.2007 die ESP GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, S. (im Folgenden „ESP“) zum sachverständigen Prüfer gemäß § 293c AktG zur Prüfung des BGV, insbesondere der Angemessenheit der anzubietenden Abfindung und des anzubietenden Ausgleichs, sowie zur Prüfung der Angemessenheit des aus Anlass des Delisting abzugebenden Erwerbsangebots bestellt. Der Antrag enthielt neben ESP zwei weitere Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zur Prüferbestellung vorgeschlagen wurden (Bl. V 42). ESP führte seine Prüfungen vom 08.12.2006 bis zum 05.01.2007 durch (vgl. Prüfungsbericht [im Folgenden „PB“ vorgeheftet in Hauptakte VIII], S. 2).
18 
ESP erachtete die Ermittlung des Unternehmenswerts durch IVA (PB S. 11, 13) sowie die daraus abgeleiteten Beträge für Abfindung und Ausgleich (PB S. 15, 31) für zutreffend. Die Ertragsprognosen seien nachvollziehbar aus den spezifischen Marktgegebenheiten sowie den unternehmerischen Zielen abgeleitet und plausibel (PB S. 19). Die angesetzte Marktrisikoprämie sei angemessen (PB S. 21). Die Schätzung des unverschuldeten Betafaktors der K. durch IVA auf 1,1 werde durch eigene Berechnungen auf der Basis einer eigenen Vergleichsgruppe aus Spezialfahrzeugbauern bestätigt (PB S. 22). Insgesamt sei ein Risikozuschlag von 6,05% und dessen Anpassung an die periodenspezifische Entwicklung der Finanzstruktur der K. angemessen (PB S. 23).
19 
Die Ermittlung des Börsenkurses durch IVA erachtete ESP ebenfalls für sachgerecht (PB S. 29). Im Zeitraum von drei Monaten vor dem 15.12.2006 hätten keine Anhaltspunkte für eine Marktenge vorgelegen, da an rund 97% aller Börsentage mit Aktien der K. gehandelt worden sei. Der nach Umsätzen gewichtete durchschnittliche Börsenkurs der K. habe in diesem Zeitraum bei 27,69 Euro (PB S. 28), nach den Berechnungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei 27,77 Euro gelegen (PB S. 29).
7.
20 
Die Hauptversammlung der K. am 16.02.2007 hat unter TOP 10 dem BGV sowie unter TOP 11 dem Delisting zugestimmt (Bl. V 39 f.).
21 
Der BGV wurde am 12.03.2007 im Handelsregister der K. eingetragen (AG3). Die Eintragung wurde am 13.03.2007 im gemeinsamen Registerportal der Länder bekannt gemacht (Bl. V 39, AG4).
22 
Die F. Wertpapierbörse hat dem Antrag des Vorstands der K. auf Widerruf der Börsenzulassung der Aktien der K. am 05.04.2007 stattgegeben und diesen Widerruf am selben Tag in der Börsenzeitung veröffentlicht (Bl. V 41, AG6).
II.
23 
Die Antragsteller begehren mit Anträgen im Spruchverfahren die Festsetzung einer höheren Kompensation, einerseits im Hinblick auf das Delisting (Antragsteller Ziffer 73), 74), 75)), andererseits im Hinblick auf den BGV (Antragsteller Ziffer 5), 6), 7), 8), 9), 11), 12), 13), 16), 17), 18), 19), 20), 21), 22), 23), 24), 34), 35), 36), 37), 40), 41), 43), 45), 46), 55), 56), 57), 58), 59), 60), 62)) und im Übrigen in Bezug auf beide Maßnahmen. Sie wandten sich im Verfahren vor dem Landgericht sowohl gegen die im Unternehmenswertgutachten IVA angenommen Ertragsprognosen als auch gegen die dort verwendeten Kapitalisierungszinssätze. Sie halten den Börsenkurs von 32,61 Euro als Untergrenze der angemessenen Entschädigung für maßgeblich und kritisieren die Berechnung des Ausgleichs durch das Unternehmenswertgutachten IVA.
24 
Mit Beschluss vom 06.03.2008 (Bl. VI 371 ff.) hat das Landgericht
25 
- die Anträge der Antragsteller Ziffer 5), 6), 12), 13), 17) bis 21), 31), 39), 55), 56), 63), 64) und 70) insgesamt sowie
- die Anträge der Antragsteller Ziffer 3), 4), 38) und 44) soweit sie das Delisting betreffen und
- den Antrag der Antragstellerin Ziffer 71) soweit er den BGV betrifft
26 
zurückgewiesen. Zugleich hat das Landgericht festgestellt, dass die Anträge der Antragstellerinnen Ziffer 22) und 23) zurück genommen wurden.
27 
Zur Begründung führte das Landgericht unter anderem aus, dass der den BGV betreffende Antrag der Antragstellerin Ziffer 71) verspätet sei, da die Antragsfrist drei Monate nach der Internetbekanntmachung am 13.03.2007 geendet habe (Bl. VI 383). Die Anträge der Antragsteller Ziffer 3) und 4) betreffend das Delisting, die Anträge der Antragsteller Ziffer 5) und 6), 12) und 13), der Antrag des Antragstellers Ziffer 44) betreffend das Delisting, die Anträge der Antragsteller Ziffer 55) und 56) sowie die Anträge der Antragsteller Ziffer 63) und 64) betreffend BGV und Delisting seien unzulässig, weil die Antragsteller ihre Aktionärseigenschaft nicht hinreichend nachgewiesen hätten.
28 
Schließlich hat das Landgericht die angemessene Abfindung im Zusammenhang mit dem BGV sowie den angemessenen Erwerbspreis in Bezug auf das Delisting auf 31,25 Euro je Aktie und den angemessenen Ausgleich aufgrund des BGV auf 2,36 Euro je Aktie abzüglich Körperschaftssteuerbelastung einschließlich Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Tarifs festgesetzt.
29 
Dabei übernahm es zwar grundsätzlich die Bewertung der IVA, änderte aber die Parameter des Kapitalisierungszinssatzes in Bezug auf die Marktrisikoprämie und den Betafaktor ab und gelangte so zu einem höheren Ertragswert. Die Marktrisikoprämie entnahm das Landgericht entgegen dem Unternehmenswertgutachten IVA nicht dem Mittelwert der Bandbreite der Empfehlung des IDW für Bewertungen nach IDW S1 Stand 18.10.2005 (5,0 bis 6,0%), sondern der unteren Grenze dieser Empfehlung (Bl. VI 393). Den (unverschuldeten) Betafaktor setzte es mangels gesicherter Erkenntnisse mit 1,0 an (Bl. VI 393).
30 
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs hat das Landgericht der Antragsgegnerin auferlegt. Davon ausgenommen wurden die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller, deren Anträge insgesamt als unzulässig zurückgewiesen oder zurückgenommen wurden und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller, deren Anträge entweder in Bezug auf das Delisting oder in Bezug auf den BGV als unzulässig zurückgewiesen wurden.
III.
1.
31 
Gegen die ihnen zu den nachfolgend genannten Zeitpunkten zugestellte Entscheidung des Landgerichts haben folgende Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt:
32 
 Antragsteller 
Ziffer
Zustellung
 Beschluss Landgericht 
Eingang
 Beschwerde 
 Fundstelle 
 Akten VII 
3)
12.03.2008
26.03.2008
434 ff.
4)
12.03.2008
26.03.2008
434 ff.
12)
11.03.2008
19.03.2008
401
13)
12.03.2008
26.03.2008
413
16)
11.03.2008
19.03.2008
415, 519 ff.
24)
11.03.2008
18.03.2008
414, 643 f.
25)
12.03.2008
26.03.2008
402 ff.
26)
11.03.2008
25.03.2008
459 ff.
27)
11.03.2008
17.03.2008
420, 542 ff.
28)
11.03.2008
17.03.2008
420, 542 ff.
34)
25.03.2008
08.04.2008
476, 466 ff.
35)
25.03.2008
08.04.2008
476, 466 ff.
40)
11.03.2008
25.03.2008
440 ff.
42)
11.03.2008
25.03.2008
407, 632 ff.
44)
10.03.2008
20.03.2008
409 ff.
47)
11.03.2008
20.03.2008
409 ff.
48)
        
18.03.2008
421, 555 ff.
49)
11.03.2008
18.03.2008
416 ff.
55)
12.03.2008
17.03.2008
428 ff.
62)
10.03.2008
20.03.2008
424 ff.
63)
10.03.2008
20.03.2008
423, 666 ff.
64)
10.03.2008
18.03.2008
422, 670 ff.
71)
10.03.2008
25.03.2008
457, 560
74)
10.03.2008
25.03.2008
457, 586 ff.
33 
Die Antragsgegnerin hat gegen die ihr am 11.03.2008 zugestellte Entscheidung des Landgerichts am 25.03.2008 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. VII 498 ff.). Sie beantragt, die Anträge sämtlicher Antragsteller - soweit sie nicht als unzulässig zurückgewiesen wurden oder ihre Rücknahme festgestellt wurde - zurückzuweisen (Bl. VII 508).
34 
Folgende Antragsteller haben auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin gegen die ihnen zu den nachfolgend genannten Zeitpunkten zugestellte Entscheidung des Landgerichts Anschlussbeschwerde eingelegt:
35 
 Antragsteller 
Ziffer
Zustellung
 Beschluss Landgericht 
Eingang
 Anschlussbeschwerde 
 Fundstelle 
Akten
5)
14.05.2008
20.06.2008
VII 638 ff.
12)
11.03.2008
19.05.2008
VII 526 ff.
13)
12.03.2008
20.05.2008
VII 531 f.
41)
11.03.2008
01.12.2009
VIII 832
43)
10.03.2008
18.04.2008
VII 477 ff.
45)
10.03.2008
21.04.2008
VII 487 ff.
46)
10.03.2008
23.04.2008
VII 512 ff.
52)
11.03.2008
06.11.2009
VIII 823
53)
11.03.2008
12.11.2009
VIII 827 f.
54)
11.03.2008
09.11.2009
VIII 821 f.
57)
10.03.2008
01.12.2009
VIII 832
58)
10.03.2008
01.12.2009
VIII 832
59)
10.03.2008
01.12.2009
VIII 832
61)
10.03.2008
04.01.2009
VII 678 ff.
72)
10.03.2008
18.04.2008
VII 482 ff.
73)
10.03.2008
21.04.2008
VII 492 ff.
36 
Der Antragstellerin Ziffer 5) war der Beschluss durch Einschreiben mit internationalem Rückschein zugestellt worden. Ausweislich des Einlieferungsbelegs war das Einschreiben am 09.05.2008 der Post übergegeben worden (Bl. VI vor 235). Nach dem Poststempel des Rückscheins war die Sendung spätestens am 14.05.2008 zugegangen.
37 
Mit Schriftsatz vom 05.06.2008, eingegangen am selben Tag, hat sich schließlich der gemeinsame Vertreter gegen den ihm am 11.03.2008 zugestellten Beschluss gewandt. Er beantragt dessen Abänderung zugunsten der außenstehenden Aktionäre (Bl. VII 547 ff.).
38 
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerden der Antragsteller Ziffer 12), 13) und 26) sowie des gemeinsamen Vertreters zu verwerfen und die Beschwerden im Übrigen zurückzuweisen (Bl. VII 684).
39 
Der Antragsteller Ziffer 45) ist am 14.03.2009 verstorben (Bl. VII 734 f.). Die im Rubrum genannten Erben sind an seine Stelle getreten (Bl. VIII 825). Der Antragsteller Ziffer 19) ist ebenfalls verstorben; er wurde durch die im Rubrum Genannten beerbt (Bl. XI 1725).
2.
40 
Die Antragsteller Ziffer 3) und 4) rügen die Zurückweisung ihres Antrags bezüglich des Delistings als unzulässig. Sie haben Bankbescheinigungen vom 13.03.2008 vorgelegt, die bestätigten, dass der Antragsteller Ziffer 3) seit dem 01.03.2007 und die Antragstellerin Ziffer 4) seit dem 12.06.2007 Aktionäre der K. waren (Bl. VI 438, 439). Die Antragstellerin Ziffer 5) kritisiert die Zurückweisung ihres Antrags durch das Landgericht als unzulässig. Sie hat eine Bankbescheinigung vom 19.06.2008 vorgelegt, die bestätigt, dass sie am 04.04.2007 Aktionärin der K. war (Bl. VII 640, 642).
41 
Die Antragsteller Ziffer 12) und 13) haben ihre oben genannten Beschwerden jeweils durch persönliches Schreiben, ihre Anschlussbeschwerden dagegen durch Anwaltsschriftsatz eingelegt. Sie wenden sich gegen die Zurückweisung ihrer Anträge als unzulässig. Mit seiner sofortigen Beschwerde und seiner Anschlussbeschwerde hat der Antragsteller Ziffer 12) jeweils Bankbescheinigungen vorgelegt, die den Besitz von Aktien der K. vom 03.02.2006 bis zum Jahr 2008 bestätigen (Bl. VII 401 f., 528 f.). Der Antragsteller Ziffer 13) hat die Kopie einer Bankbescheinigung vom 19.10.2007 übermittelt, in der bestätigt wird, dass er vom 15.03.2007 bis zum 18.10.2007 Aktionär der K. war (Bl. VII 413 f. und VIII 532).
42 
Auch die Antragstellerin Ziffer 44) rügt die Zurückweisung ihres Antrags bezüglich des Delistings, allerdings ohne ihre Beschwerde insoweit zu begründen (Bl. VII 409 ff., 734 ff.). Auf den Hinweis des Senats vom 12.10.2009 (Bl. VIII 762) hat sie ihren Aktienbesitz am 28.06.2007 durch Bankbescheinigung nachgewiesen (Bl. VIII 826).
43 
Die Antragstellerin Ziffer 55) hält die Zurückweisung ihres Antrags als unzulässig mangels hinreichendem Nachweis ihrer Antragsberechtigung für fehlerhaft (Bl. VII 428 ff.). Ergänzend hat sie eine Bankbescheinigung vom 13.03.2008 vorgelegt, in der bestätigt wird, dass sie am 12.06.2007 Aktien der K. hielt.
44 
Die Antragstellerin Ziffer 63) und der Antragsteller Ziffer 64) meinen, sie seien nicht verpflichtet gewesen, ihren Aktienbesitz am Tag des Eingangs ihres Antrags bei Gericht nachzuweisen (Bl. VII 667, 671). Im Übrigen hat die Antragstellerin Ziffer 63) eine Erklärung ihres Geschäftsführers, des Antragstellers Ziffer 64), vom 08.07.2008 vorgelegt, in welcher dieser an Eides Statt versicherte, dass die Antragstellerin Ziffer 63) seit dem 13.06.2007 Aktionärin der K. gewesen sei. Der Antragsteller Ziffer 64) hat auch für sich selbst an Eides statt erklärt, dass er seit dem 13.06.2007 Aktionär der K. sei (Bl. VII 673). Auf den Hinweis des Senats vom 12.10.2009 (Bl. VIII 762) haben die Antragstellerin Ziffer 63) und der Antragsteller Ziffer 64) ihren Aktienbesitz zum 13.06.2007 bzw. 18.06.2007 durch Bankbescheinigung nachgewiesen (Bl. VIII 817 ff., 850 ff.).
45 
Die Antragstellerin Ziffer 71) stellt den Beschluss des Landgerichts umfassend zur Überprüfung durch den Senat; sie hat ihre Beschwerde allerdings hinsichtlich der Zurückweisung ihres Antrags in Bezug auf den BGV als unzulässig nicht begründet (Bl. VII 560).
46 
Der Vertreter des Antragstellers Ziffer 45) meint, das Verfahren sei durch den Tod seines Mandaten entsprechend § 239 ZPO unterbrochen (Bl. VII 734).
3.
47 
Die Antragsteller, die Beschwerde bzw. Anschlussbeschwerde eingelegt haben, begehren eine höhere Festsetzung der Kompensation. Dazu haben sie in dem zunächst unter 20 W 2/08 vor dem Senat geführten Beschwerdeverfahren unter anderem vorgetragen:
48 
Die Planungsrechnung des Unternehmens könne nicht übernommen werden, da schon keine gesetzeskonforme Prüfung erfolgt sei (Bl. VII 735). Im Übrigen habe die aktuelle Ertragslage zum 17.02.2007 keinen Eingang in die Planung gefunden (Bl. VII 736). Dass die Planung des Unternehmens zu pessimistisch gewesen sei, belege der Umstand, dass die aktuelle Ertragslage des Geschäftsjahres 2008/2009 besser sei als die Planungen (Bl. VIII 824, 828, 830 f.). Das Landgericht gehe weder auf die fehlende Plausibilität der Aufwendungen für Forschung und Entwicklung sowie Abschreibung ein, noch ordne es eine Neubegutachtung an (Bl. VII 410, 445, 520). Eine Stagnation trotz eines nachhaltigen Abschreibungsaufwands von 5 Mio. Euro sei nicht plausibel (Bl. VII 737). Die Klimaerwärmung werde sich auf den Skisport erst langfristig, d.h. in 50 bis 100 Jahren auswirken (Bl. VII 431). Der Vorstand der K. habe in seinem Konzernlagebericht 2004/2005 (vgl. Geschäftsbericht 2004/2005, dort Seite 23) den Ausbau der marktführenden Stellung der K. trotz verändertem Wettbewerbsumfeld selbst als Unternehmensziel definiert; im Jahr 2005/2006 sei der K. trotz rückläufigen Marktvolumens ein Anstieg ihres Absatzes gelungen (Bl. VII 445). Schließlich sei eine Kompensation etwaiger Umsatzrückgänge durch die hohen Wachstumsraten im geografischen Segment „Rest der Welt“ von 142% im Jahr 2005/2005 und im Segment B T von 21% im Jahr 2006/2007 nicht ausgeschlossen (Bl. VII 446). Die Ertragsprognosen berücksichtigen überdies nicht die alternativen Einsatzmöglichkeiten der P.-Technologie (Bl. VII 681). Allein schon wegen der Inflation müssten die künftigen Erträge der K. höher geplant werden (Bl. VII 545). Die Ausschüttungsquote dürfe nicht fiktiv auf 40% erhöht werden, maßgeblich sei auch in der Phase der ewigen Rente die bisherige unternehmensindividuelle Ausschüttungsquote (Bl. VII 406). Das Landgericht habe verkannt, dass sich die Abkehr von der historischen Ausschüttungsquote der K. in der Phase der ewigen Rente nicht zum Vorteil, sondern zum Nachteil der außenstehenden Aktionäre auswirke (Bl. VII 417). In den Jahren 2006/2007 und 2007/2008 seien keine Wertbeiträge aus Thesaurierung zugunsten der Anteilseigner angesetzt worden (Bl. VII 473). Richtigerweise sei zugunsten der außenstehenden Aktionäre zu unterstellen, dass die Erträge zum Erwerb eigener Aktien der K. verwendet würden, da auf diese Weise Steuerbelastungen vermieden würden (Bl. V 558).
49 
Mehrere Antragsteller übten grundlegende Kritik an der Anwendung des CAPM (vgl. Bl. VII 447, 561 ff., 744 ff.). Der Antragsteller Ziffer 24) hat dazu ein von einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten vorgelegt, das belege, dass das (Tax-)CAPM wegen seiner vielen Unsicherheiten keine geeignete Schätzgrundlage darstelle und regelmäßig zu überhöhten Risikozuschlägen gelange (Bl. VII 744, 746). Das Landgericht habe die Marktrisikoprämie noch zu hoch angesetzt (Bl. VII 404, 411, 418, 449, 521, 840 ff.). Dabei habe es sich nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob das geometrische oder das arithmetische Mittel zugrunde zu legen ist (Bl. VII 405). Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der künftige Betafaktor der K. nicht zu schätzen, sondern der eigene, vom Antragsteller Ziffer 49) ermittelte, historische Betafaktor der K. zugrunde zu legen (Bl. VII 405). Dabei sei zu bedenken, dass Betafaktoren beherrschter Gesellschaften regelmäßig gering ausfielen (Bl. VII 449); im Übrigen wurde auf das Stichtagprinzip verwiesen (Bl. VII 449, 513). Das Vorgehen des Landgerichts, mangels gesicherter Erkenntnisse einen Betafaktor von 1,0 anzunehmen, sei methodisch unzulässig (Bl. VII 418). Zum einen müsse das Landgericht vor einer solchen Schätzung jedenfalls die gesicherten Erkenntnisse berücksichtigen, wozu gehöre, dass der Betafaktor eines faktisch konzernierten Unternehmens geringer sei als der Durchschnittswert (Bl. VII 418 f., 740). Zum anderen habe das Landgericht verkannt, dass der Durchschnitt aller Unternehmen höher verschuldet sei als die K. (Bl. VII 418, 435, 513). Die unternehmensspezifischen Risiken der Klimaerwärmung sowie des verschärften Wettbewerbs seien bereits bei den Ertragsprognosen berücksichtigt und deshalb nicht erneut im Betafaktor zu berücksichtigen (Bl. VII 450, 634). Bei der Annahme eines Wachstumsabschlags von 1% habe das Landgericht übersehen, dass der Abschlag dem langfristigen qualitativen und quantitativen Wachstum Rechnung trage, das im Fall der K. durch den dauerhaft geplanten Aufwand für Forderung und Entwicklung bzw. Abschreibung sichergestellt sei (Bl. VII 412). Angesichts der Bedeutung börsennotierter Aktiengesellschaften für die Volkswirtschaft müssten diese Unternehmen auf lange Sicht parallel zur Gesamtwirtschaft wachsen (Bl. VII 741).
50 
Schließlich wurde gerügt, dass die Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform außer Acht gelassen worden seien (Bl. VII 451).
51 
In jedem Fall betrage die angemessene Abfindung mindestens 32,61 Euro je Aktie, da die Untergrenze der Abfindung durch den Durchschnittskurs der K.-Aktie in dem Dreimonatszeitraum vor der Hauptversammlung am 16.02.2007 bestimmt werde (Bl. VII 410, 431). Einzelne Antragsteller vertraten die Auffassung, der Referenzzeitraums dürfe erst ab dem Tag der Hauptversammlung beginnen, da die Marktteilnehmer erst zu diesem Zeitpunkt über die zur Bewertung des Unternehmens nötigen Informationen verfügten (Bl. VII 596, VIII 839). Mehrere Antragsteller wenden sich gegen einen Referenzzeitraum vor Bekanntmachung der beabsichtigen Strukturmaßnahme sei; sie verweisen dazu unter anderem auf die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, die Abfindung müsse die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung berücksichtigen (Bl. VII 622 ff.). Der höhere Durchschnittskurs im Vergleich zum Dreimonatszeitraum vor dem 15.12.2006 beruhe jedenfalls nicht auf der Erwartung des Abschlusses des BGV (bzw. des Delistings), sondern auf dem Umstand, dass die K. am 15.12.2006 zugleich ihre Kennzahlen für das abgeschlossene Geschäftsjahr 2005/2006 bekannt gegeben habe, die mit einem Konzernumsatz von 190,6 Mio. Euro und einem Konzernergebnis nach Steuern von 15,2 Mio. Euro die bislang erzielten Kennzahlen weit übertrafen (Bl. VII 410, 442, VIII 833 f.).
52 
Bei der Ableitung des Ausgleichs dürften Thesaurierungen nach § 304 Abs. 2 AktG nicht berücksichtigt werden (Bl. VII 452). Der vom Landgericht zur Ermittlung der Ausgleichszahlung verwendete Verrentungszinssatz von 5,151 % sei willkürlich gegriffen und unangemessen; stattdessen sei ein höherer Kapitalisierungszinssatz anzusetzen (Bl. VII 406, 419, 635). Zudem habe das Landgericht bei der Ermittlung des Verrentungszinssatzes nicht berücksichtigt, dass der Risikozuschlag im Tax-CAPM nicht und der Basiszinssatz voll versteuert, Ausschüttungen dagegen nach dem Halbeinkünfteverfahren nur zur Hälfte steuerbar seien (Bl. VII 419, ähnlich 452).
4.
53 
Die Antragsgegnerin vertrat die Auffassung, die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 12) und 13) seien unzulässig, da sie nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sind. Die deshalb gebotene Verwerfung ihrer Beschwerden könne durch die Einlegung ihrer Anschlussbeschwerden nicht verhindert werden (Bl. VII 686). Die Antragsgegnerin behauptete zudem ursprünglich, die sofortige Beschwerde des Antragstellers Ziffer 26) sei verfristet (Bl. VII 686); auf den Hinweis des Senats vom 12.10.2009 (Bl. VIII 762) hat die Antragsgegnerin allerdings den Eingang der Beschwerde am 25.03.2008 unstreitig gestellt (Bl. VIII 820). Schließlich meinte die Antragsgegnerin, dass der Schriftsatz des gemeinsamen Vertreters vom 05.06.2008 zwar als sofortige Beschwerde zu behandeln, diese aber mangels Beschwerdebefugnis und wegen Verfristung unzulässig sei (Bl. VII 686). Im Übrigen verteidigte die Antragsgegnerin die Entscheidung des Landgerichts, soweit Anträge als unzulässig zurückgewiesen wurden.
54 
Die Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin Ziffer 5) sei rechtskräftig, da diese keine sofortige Beschwerde eingelegt habe; die von ihr eingelegte Anschlussbeschwerde und die nachgereichte Bankbestätigung änderten daran nichts (Bl. VII 687). Die Antragsberechtigung sei von Amts wegen zu prüfen. Im Übrigen habe sie die Antragsberechtigung aller Antragsteller bestritten, die ihre Aktionärsstellung nicht bezogen auf das Datum ihres Eingangs bei Gericht urkundlich nachgewiesen hätten (Bl. VII 687). Eine Nachreichung von Urkunden sei im Beschwerdeverfahren nur möglich, wenn die Missachtung der vom Landgericht in der mündlichen Verhandlung am 12.02.2008 gesetzten Frist von zehn Tagen genügend entschuldigt sei (Bl. VII 688). Die von den Antragstellern Ziffer 63) und 64) vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen stellten keine Urkunden im Sinne von § 3 Satz 3 SpruchG dar (Bl. VII 688).
55 
Die Antragsgegnerin trat den Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden auch in der Sache entgegen.Die Klimaerwärmung wirke sich auf den Skisport in den Alpen nicht erst in 50 oder 100 Jahren aus. Zwar kämen alternative Verwendungen des P in Betracht; diese Fälle seien nach Zahlen aber verschwindend gering und beträfen in der Regel Gebrauchtfahrzeuge (Bl. VII 692). Nach den Ergebnissen des Jahres 2006/2007 lägen jetzt auch die Ergebnisse des Jahres 2007/2008 unter den Planannahmen; die Zahlen des Jahres 2007/2008 seien im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass der Weltmarkt im Vergleich zur Vorsaison um 20% geschrumpft sei (Bl. VII 693). Das bei der Bewertung zu berücksichtigende unternehmensindividuelle Konzept der K. habe eine Tilgung von Fremdkapital und den Erwerb des Betriebsgrundstücks vorgesehen; der entsprechende Vorstandsbeschluss sei bereits am 12.12.2006 gefasst worden (Bl. VII 697, AG 28). Die Beibehaltung des bisherigen Leasingaufwands bzw. der Erwerb des Betriebsgrundstücks mit Fremdmitteln hätte wegen höherer Aufwendungen bzw. einem höheren Betafaktor zu einem geringeren Unternehmenswert geführt (Bl. VII 698). Zu Recht habe das Landgericht festgestellt, dass aus den historischen Kapitalmarktdaten der K. kein aussagekräftiger eigener Betafaktor abgeleitet werden könne. Unabhängig davon, welche Intervalllängen, Berechnungszeiträume und Indizes man zugrunde lege, seien keine aussagekräftigen Betafaktoren zu ermitteln; dies gelte auch in der Rückschau auf einen längeren Zeitraum in der Vergangenheit (Bl. VII 703 ff.). Die in der Phase der ewigen Rente angesetzten Aufwendungen für Forschung und Entwicklung führten zwar zu Wachstum, aber zu keinem Wachstum oberhalb der Inflationsrate. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Hauptwettbewerber der K. diversifiziert aufgestellt sei und den Preiskampf in einer Sparte deshalb mit Erträgen aus einer anderen quersubventionieren könne (Bl. VII 710). Zur Ausräumung von Zweifeln an der Veräußerung der Aktien der V. AG bzw. der A. AG legte die Antragsgegnerin die entsprechenden Verkaufsabrechnungen vom 03.11.2006 vor (Bl. VII 711, AG 30). Der für die Untergrenze der Abfindung maßgebliche Börsenkurs sei dem Dreimonatszeitraum vor der Bekanntmachung zu entnehmen. Der Dreimonatszeitraum vor der Hauptversammlung sei hier nicht deshalb maßgeblich, weil die K. am 15.12.2006 zugleich Ergebniszahlen veröffentlicht hatte. Die Entwicklung des Kurses der K.-Aktie in der Vergangenheit belege, dass die Bekanntgabe von normalerweise kursrelevanten Entwicklungen des Geschäfts des Unternehmens durch Ad-hoc-Mitteilungen keinen besonderen Einfluss auf den Kurs der Aktie hatte (Bl. VII 718, V 147 f.).
56 
Mit ihrer sofortigen Beschwerde wandte sich die Antragsgegnerin gegen die Reduzierung der Marktrisikoprämie und des Betafaktors durch das Landgericht gegenüber der Unternehmenswertberechnung der IVA. Die von IVA angesetzte Marktrisikoprämie sei schon deshalb angemessen, weil es sich um den Mittelwert der vom IDW empfohlenen Bandbreite von 5,0 bis 6,0% handele. Dies entspreche der Linie der Rechtsprechung des Senats, der bei Zugrundelegung von IDW S1 Stand 28.06.2000 eine Marktrisikoprämie von 4,5 angesetzt habe (Bl. VII 509). Bei Zugrundelegung der Berechnungsmethode des Senats sei hier eine Marktrisikoprämie von 5,79% anzusetzen (Bl. VII 702, VI 342). Der Ansatz eines unverschuldeten Betafaktors von 1,0 durch das Landgericht werde den Besonderheiten des Falls nicht gerecht. Das Geschäft der K. sei durch besondere Umstände geprägt, die bereits jeder für sich und erst recht in ihrem Zusammentreffen zu einem deutlich über dem Durchschnitt liegenden Risiko führten (Bl. VII 509). Zu diesen Risiken gehörten insbesondere, dass die K. ein Ein-Produkt-Unternehmen sei, dass es sich um einen Luxusguthersteller handele und vor allen Dingen, dass ihr Geschäft extrem wetterabhängig sei (Bl. VII 509). Jedenfalls sei trotz der vom Landgericht vorgenommene Änderung einzelner Parameter beim Kapitalisierungszinssatz keine höhere Festsetzung von Abfindung bzw. Ausgleich geboten, da Abweichungen in einer Größenordnung von bis zu 10% als noch vertretbare Bandbreite anzusehen seien, die keine Korrektur der festgelegten Kompensationen verlangten (Bl. VII 510). Demnach sei zumindest die Erhöhung des Ausgleichs von 2,23 Euro brutto auf 2,36 Euro brutto nicht gerechtfertigt, zumal der festgelegte Ausgleich zugunsten der außenstehenden Aktionäre das nicht betriebsnotwendige Vermögen berücksichtige.
5.
57 
Der gemeinsame Vertreter und die Antragstellerin Ziffer 71) traten der Auffassung der Antragsgegnerin zur Zulässigkeit der Beschwerde des gemeinsamen Vertreters entgegen. Der gemeinsame Vertreter war der Auffassung, er sei auch ohne die Erhebung einer eigenen zulässigen Beschwerde Beteiligter des Beschwerdeverfahrens und könne das Verfahren nach § 6 Abs. 3 SpruchG fortführen sowie eigene Anträge stellen, wenn sämtliche Antragsteller ihre Beschwerden zurücknähmen (Bl. VII 757). Darüber hinaus stehe ihm ein eigenständiges Beschwerderecht zu (Bl. VII 758). Auf eine Beschwer des gemeinsamen Vertreters komme es nicht an, da dieser ohnehin keine eigenen Rechte geltend mache (Bl. VII 754). Angesichts seiner von der Erhebung einer Beschwerde unabhängigen Beteiligung im Beschwerdeverfahren meint der gemeinsame Vertreter, er könne eine sofortige Beschwerde auch nach Ablauf der Beschwerdefrist einlegen; jedenfalls sei seine Beschwerde aber als Anschlussbeschwerde zulässig (Bl. VII 759).
58 
Der gemeinsame Vertreter stellte die Richtigkeit der Ertragsprognosen mit dem Hinweis in Frage, dass die Antragsgegnerin nicht wirtschaftlich vernünftig handele, wenn sie die außenstehenden Aktionäre trotz schlechter Ertragsaussichten abfinde (Bl. VII 549). Mit den von ihm in erster Instanz angeführten Studien habe sich das Landgericht bei der Festsetzung der Marktrisikoprämie nicht auseinandergesetzt (Bl. VII 550). Der Renditevorsprung von Aktien gegenüber risikolosen Wertpapieren betrage höchstens 2% (Bl. VII 551). Der vom Landgericht angenommene Betafaktor sei zu hoch. Die historische Betrachtung der K.-Aktie im Vergleich zum S-DAX belege ein im Vergleich zum Marktdurchschnitt niedrigeres Risiko. Das niedrigere Risiko der K. folge insbesondere aus ihrer hohen Eigenkapitalquote und ihrer guten Entwicklung in der jüngeren Vergangenheit (Bl. VII 551). Der Wachstumsabschlag sei mindestens mit 2% anzusetzen (Bl. VII 552); der Referenzzeitraum für die Ermittlung des Börsenkurses sei nicht vor dem 15.12.2006, sondern vor dem 17.02.2007 anzusetzen (Bl. VII 552 ff.).
6.
59 
Nach mündlicher Verhandlung vom 09.12.2009, zu deren Inhalt auf die Sitzungsniederschrift (Bl. VIII 866 ff.) verwiesen wird, hat der Senat unter 20 W 2/08 durch Beschluss vom 18.012.2009 (VIII Bl. 896 ff.; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274)
60 
- die gegen die Zurückweisung ihres Antrags betreffend den BGV durch den Beschluss des Landgerichts vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin Ziffer 71) zurückgewiesen und
61 
- die sofortigen Beschwerden und Anschlussbeschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, im Übrigen dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
62 
Zur Begründung führte der Senat aus, dass eine Vorlage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG erforderlich sei, weil der Senat von der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichen und zur Bestimmung der Referenzperiode für die Ermittlung des Börsenkurses im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit der im Hinblick auf den BGV angebotenen Abfindung und des im Hinblick auf das Delisting angebotenen Erwerbspreises nicht auf einen Zeitraum unmittelbar vor der über die Maßnahmen Beschluss fassenden Hauptversammlung, sondern auf einen Zeitraum vor Bekanntgabe der beabsichtigten Maßnahmen abstellen wolle (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 101 ff.]). Die Frage der Bestimmung der Referenzperiode sei in diesem Verfahren entscheidungserheblich, weil der Wert der Aktien der K. nur bei einer Ermittlung des Börsenwerts nach Maßgabe der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über dem angebotenen Betrag liege; im Fall der Ermittlung des Börsenwerts nach der Methode des Senats und bei einer fundamentalanalytischen Wertermittlung mithilfe des Ertragswertverfahrens jedoch darunter (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 130 und Rn. 132 ff.]).
IV.
63 
Der Bundesgerichtshof hat die Sache mit Beschluss vom 28.06.2011 (BGH, GWR 2011, 332) zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben. Die Voraussetzungen für die Vorlage an den Bundesgerichtshof seien zwischenzeitlich entfallen, da die Rechtsfrage, die der Vorlage zugrunde lag, vom Bundesgerichtshof nach dem Vorlageschluss vom 18.12.2009 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung im Sinne des Senats entschieden habe (BGH, GWR 2011, 332 [juris Rn. 5 und 8]). Das Verfahren wird seither unter 20 W 7/11 vor dem Senat geführt.
1.
64 
Während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof und nach der Rückgabe des Verfahrens an den Senat haben die Antragsteller auch jenseits der Rechtsfrage, die Anlass der Vorlage war, weiter vorgetragen.
65 
a) Dieser Vortrag richtete sich zunächst grundsätzlich gegen das Vorgehen des Senats im Bereich der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswerts.
66 
aa) Zu beanstanden sei, dass der Senat die Planungen der K. nur eingeschränkt geprüft habe (Bl. IX 1226, Bl. XII 2090). Zu Unrecht nehme der Senat an, dass lediglich die Plausibilität der Unternehmensbewertung der IVA im Lichte der Unternehmensplanung zu überprüfen sei (Bl. IX 1227).
67 
(1) Mit der bloßen Prüfung der Vertretbarkeit „degeneriere“ die gerichtliche Überprüfung von Kompensationsleistungen „zu einer Farce“ (Bl. XI 1765).
68 
(1.1) Im Spruchverfahren sei der „wahre Wert“ des Aktieneigentums zu ermitteln (Bl. XI 1793). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof sei dabei nicht nur die Vertretbarkeit, sondern die Richtigkeit der Wertermittlung zu überprüfen (Bl. XI 1796, Bl. XII 2097).
69 
(1.2) Zwar seien die zur Ermittlung des Unternehmenswerts verfügbaren Methoden in ihrer Präzision nicht messbar, sondern „lediglich Überzeugungen von Experten mit zudem erfahrungsgemäß geringer Halbwertszeit“, wobei in Expertenkreisen „nicht einmal eine übereinstimmende Überzeugung hinsichtlich der richtigen Methode“ existiere (Bl. XI 1797). Das mit den Unsicherheiten der Unternehmensbewertung verbundene Risiko sei aber durch eine Meistbegünstigung der Minderheitsaktionäre zu lösen (Bl. XI 1788, 1807). Im Verhältnis zwischen Börsenwert und „wahrem Wert“ sei die Meistbegünstigung der Minderheitsaktionäre anerkannt (Bl. XI 1801). Die Zugrundelegung von Mittelwerten sei dagegen nicht vertretbar, weil dies auf einen Kompromiss zwischen den Interessen von Minderheitsaktionären und Mehrheitsaktionär hinauslaufe, um den es im Spruchverfahren gerade nicht gehe (Bl. XI 1808).
70 
(1.3) Der Senat wolle dies aufweichen, indem er bei der Ermittlung des „wahren Werts“ keine Richtigkeitsprüfung, sondern lediglich eine eingeschränkte Plausibilitäts- bzw. Vertretbarkeitsprüfung durchführe (Bl. XI 1802). Dabei verkenne er sowohl seine Amtsermittlungspflicht als auch den Umstand, dass es sich beim Unternehmenswertgutachten IVA nur um ein Parteigutachten handele (Bl. XI 1803) und die Möglichkeit der Einflussnahme von Mehrheitsaktionären auf die Unternehmensplanung (Bl. XI 1813).
71 
(2) Da das Spruchverfahren gewährleisten solle, dass die Minderheitsaktionäre den „wahren“ bzw. „inneren“ Wert ihrer Beteiligung erhielten, dürfe dieser Wert nicht nur durch eine überschlägige grobe Schätzung ermittelt werden (Bl. X 1622, Bl. XII 2096).
72 
(2.1) Insoweit seien strengere Anforderungen aufzustellen als bei der Feststellung des Schadens in einem Zivilprozess (Bl. X 1622). Anders als dort dürfe hier die Möglichkeit der Fehlerhaftigkeit der Schätzung nicht in Kauf genommen werden (Bl. XI 1806). Jedenfalls dürften weder Sachverständigengutachten noch Fachveröffentlichungen ungeprüft als Grundlage der richterlichen Entscheidung übernommen werden, da sie keine Vermutung der Richtigkeit in sich trügen (Bl. XI 1924, 1927).
73 
(2.2) Das Unternehmenswertgutachten IVA könne schon deshalb nicht Grundlage einer Schätzung des Unternehmenswerts durch den Senat sein, weil dieser nicht geprüft habe, ob die Planungen der Gesellschaft dort vollständig und richtig wiedergegeben seien (Bl. XI 1928).
74 
(2.3) Im Übrigen müssten die Antragsteller zur Überprüfung des Unternehmenswertgutachtens IVA Kenntnis von den Grundlagen dieses Gutachtens erhalten (Bl. XI 1928). Entgegen seiner aus § 7 Abs. 7 SpruchG resultierenden Pflicht habe der Senat jedoch die Unternehmensplanung, die Arbeitspapiere von IVA und ESP sowie die tatsächlichen Geschäftszahlen des laufenden Geschäftsjahres nicht angefordert (Bl. IX 1226).
75 
bb) Richtigerweise müsse das Gericht im Spruchverfahren eine eigene Ertragswertberechnung durchführen (Bl. IX 1227). Die Gründung der Ertragswertberechnung auf den Ertragsprognosen der Geschäftsführung der K. begegne jedenfalls in mehrfacher Hinsicht bedenken.
76 
(1) Zum einen sei die Geschäftsführung der K. vom Mehrheitsaktionär abhängig, zum anderen datiere die Planungsrechnung vom Dezember 2006, also kurz vor der Bekanntgabe der Maßnahme (Bl. IX 1057). Zudem sei die Unternehmensplanung noch während der Vertragsprüfung geändert worden (Bl. XI 1709).
77 
(2) Schließlich sei zu bedenken, dass bei Verwendung der unternehmensinternen Planungsrechnung per se zu geringe Werte angesetzt würden, weil dort nicht auf den Erwartungswert, sondern - trotz Berücksichtigung eines Risikozuschlags bei den Kapitalisierungszinssätzen - auf den Modalwert abgestellt werde, der sich nach Einschätzung des Planers mit der höchsten Wahrscheinlichkeit realisieren werde (Bl. IX 1058).
78 
cc) Für den Fall, dass der Senat dennoch wie in seinem Beschluss vom 18.12.2009 von einer reduzierten gerichtlichen Prüfungsdichte ausgehen sollte, sei er zur (erneuten) Vorlage des Verfahrens verpflichtet (Bl. XII 2055 ff.).
79 
(1) Zunächst sei der Senat verpflichtet, nach Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, da in diesem Fall die Regelungen der §§ 291 ff. AktG keine volle Entschädigung der außenstehenden Aktionäre mehr gewährleisteten und damit ihre Verfassungsmäßigkeit in Frage gestellt würde (Bl. XII 2055 f.)
80 
(2) Jedenfalls sei der Senat zu einer erneuten Vorlage des Beschwerdeverfahrens an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 und 3 FGG verpflichtet (Bl. XII 2056 ff.). Die Auffassung des Senats zur eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsdichte weiche von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Sachen „DAT/Altana“ (BGHZ 147, 188 ff.) und „Macrotron“ (BGHZ 153, 47 ff.) ab. Jedenfalls weiche der Senat von einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts aus dem Jahr 1995 ab, das festgestellt habe, dass das Gericht sich nicht darauf beschränken dürfe, vorliegende Sachverständigengutachten nur daraufhin zu prüfen, ob die angewandte Bewertungsmethode sachgerecht sowie widerspruchsfrei sei und Anlass bestehe, die an Wirtschaftsprüfergrundsätzen orientierte Vertretbarkeit der einzelnen Wertansätze in Zweifel zu ziehen (Bl. XII 2057). Dies entspreche der Auffassung der Oberlandesgerichte Frankfurt (Bl. XII 2058 unter Berufung auf AG 2007, 449 ff.) und München (Bl. XII 2058 unter Berufung auf 7 U 3326/07 [juris Rn. 20]).
81 
b) Die Beschwerdeführer richteten sich in erster Linie gegen die Bemessung des Risikozuschlags bei den Kapitalisierungszinssätzen.
82 
aa) Einzelne Beschwerdeführer hielten die Berücksichtigung eines Risikozuschlags in der Detailplanungsphase generell für unzulässig, da sich eine etwaige Überrendite von Aktien im kurzen Zeitraum der Detailplanungsphase nicht erzielen lasse und unternehmensspezifische Risiken bereits in der Ertragsplanung berücksichtigt seien (Bl. X 1435 f.).
83 
bb) Zu Unrecht habe der Senat die Anwendbarkeit der Empfehlungen des IDW S1 Stand 18.10.2005 einschließlich des Tax-CAPM als Rechtsfrage eingestuft (Bl. XI 1818 f.). Tatsächlich umgehe der Senat damit die Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. XI 1819). Jedenfalls fehle ihm die Sachkunde zur Beurteilung der verschiedenen Bewertungsmethoden (Bl. XI 1821).
84 
cc) Der Senat habe sich in seinem Beschluss vom 18.12.2009 nicht hinreichend mit dem Privatgutachten (Bl. VII 746) zur mangelnden Eignung des Tax-CAPM und der damit verbundenen systematischen Benachteiligung der Minderheitsaktionäre wegen der Errechnung von durchschnittlich 20-25% geringeren Unternehmenswerten auseinandergesetzt (Bl. IX 1142, Bl. XI 1738, Bl. XI 1766, Bl. XI 1798). Dabei würden die Minderheitsaktionäre hier erheblich beeinträchtigt, weil sich bei Anwendung des CAPM anstelle des Tax-CAPM ein um 50% höherer Unternehmenswert ergäbe (Bl. IX 1143, AV5, IX 1162 f.). Die Nachsteuerbetrachtung stelle generell einen deutschen Sonderweg dar (Bl. XI 1738). Das Tax-CAPM führe zu keinem Erkenntnisgewinn (Bl. XI 1798).
85 
c) Der Senat habe die Marktrisikoprämie in seinem Beschluss vom 18.12.2009 jedenfalls unzutreffend geschätzt.
86 
aa) Zu Unrecht habe der Senat kein Sachverständigengutachten zur Marktrisikoprämie eingeholt, obwohl es an geeigneten Grundlagen für eine Schätzung der Marktrisikoprämie nach § 287 Abs. 2 ZPO fehle (Bl. X 1621, 1623, Bl. X 1659, Bl. XII 2099).
87 
bb) Zur Begründung seiner eigenen Schätzung der Marktrisikoprämie führe der Senat insbesondere die Empfehlung des IDW sowie die dafür maßgebliche Studie von Prof. Stehle an, ohne die Kritik an letzterer gelten zu lassen (Bl. IX 1072).
88 
(1) Zunächst habe das Unternehmenswertgutachten IVA die Ergebnisse der Studie von Prof. Stehle auch unter Beachtung der Empfehlungen des IDW nicht ungeprüft übernehmen dürfen, weil darzustellen sei, auf welchen Annahmen der ermittelte Wert beruhe und auch die Nachvollziehbarkeit anderer Arbeiten zu überprüfen sei (Bl. XII 2060 ff.). Bedenken begegne die Studie von Prof. Stehle schon deshalb, weil ohne Einsicht in die verwendeten Rohdaten nicht beurteilt werden könne, ob die empirisch erhobene Rohdaten ordnungsgemäß verarbeitet worden seien (Bl. XI 1930, MHP 5). Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten zu klären, ob die Studie von Prof. Stehle auf korrekt erhobenen Rohdaten beruhe, unter welchen Annahmen diese Rohdaten zu den mitgeteilten Ergebnissen führten und ob die der Verarbeitung der Rohdaten zugrunde liegenden Annahmen und Vorgaben konsistent umgesetzt worden seien (Bl. XI 1959, Bl. XII 2098).
89 
(2) Dies gelte zunächst für die Untersuchungszeiträume; bei Verwendung historischer Kapitalmarktdaten lasse sich richtigerweise kein Risiko für langfristige Aktienanlagen feststellen, welches die Vertretbarkeit einer Marktrisikoprämie in Höhe von 4,5% oder 5,5% rechtfertigen könne (Bl. XI 1779).
90 
(2.1) Das Landgericht habe zu Recht die 1950er-Jahre bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie ausblenden wollen (Bl. IX 1137). Die Untersuchung Prof. Stehles beginne schon 1955. Ein Rückgriff auf Daten vor 1960 sei indessen zur Vermeidung von Strukturbrüchen zu vermeiden. Die 1950er Jahre seien im Übrigen insgesamt noch durch das - in der Zukunft nicht wiederholbare - Aufholen der Kriegsverluste und die Durchlässigkeit der innerdeutschen Grenze geprägt gewesen (Bl. XI 1779 f., Bl. XI 1964 ff.). Jedenfalls sei erst Ende 1959 eine als sichere Anlage zu betrachtende Bundesanleihe mit einer „für die Unternehmensbewertung halbwegs akzeptablen Laufzeit“ emittiert worden (Bl. XI 1780).
91 
(2.2) Dem könne der Senat nicht mit einer - im Übrigen auf einer Falschmessung beruhenden (Bl. XI 1967) bzw. im Fall der geometrischen Mittelung nur zu einer Marktrisikoprämie von 3,2% führenden (Bl. IX 1137) - weiteren Untersuchung Prof. Stehles entgegen halten, dass sich nach 1959 in irgendeinem langjährigen Zeitraum eine höhere Marktrisikoprämie finden lasse als im Zeitraum von 1955 bis 2003 (Bl. XI 1964). Durch Herausgreifen eines - wenn auch umfangreichen - Teilzeitraums aus einem größeren Gesamtzeitraum werde man immer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf eine Vielzahl von Teilzeiträumen stoßen, deren annualisierte Marktrisikoprämie deutlich höher liege als die des Gesamtzeitraums (Bl. XI 1964).
92 
(2.3) Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Untersuchungen Prof. Stehles deshalb zu einer überhöhten Schätzung der Marktrisikoprämie führten, weil in diesen ein falsch gewählter Beobachtungszeitraum herangezogen werde (Bl. XI 1959, Bl. XII 2098).
93 
(3) Des Weiteren verstoße Prof. Stehle bei seiner Ermittlung der Überrendite von Aktien gegen das Gebot der Laufzeitkongruenz, indem er der unbegrenzten Laufzeit von Aktien den REXP gegenüberstelle, der durchschnittlich Papiere mit einer Restlaufzeit von sechs Jahren enthalte (Bl. XI. 1774 f.). Außerdem sei die Ermittlung der Überrendite durch Heranziehung des REXP deshalb nicht zulässig, weil der mithilfe der Marktrisikoprämie ermittelte Risikozuschlag auf den Basiszinssatz aufgeschlagen werde, der seinerseits die rechnerische Verzinsung einer fiktiven Anleihe mit unendlich langer Laufzeit repräsentiere (Bl. Bl. XI 1961). Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Untersuchungen von Prof. Stehle deshalb zu einer überhöhten Schätzung der Marktrisikoprämie führten, weil dort die Performance deutscher Aktien nicht mit langfristigen Anleihen verglichen werde, sondern mit kurz- oder mittelfristigen Rentenanlagen oder dem REXP (Bl. XI 1958, Bl. XII 2098).
94 
(4) Hinzu kämen steuerliche Aspekte. Zu bedenken sei dabei, dass bei einem steuerlichen Systemwechsel wie dem Übergang vom Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren eine Marktrisikoprämie eine auf der Grundlage des alten Steuersystems ermittelte Marktrisikoprämie nicht ohne Korrekturen übernommen werden könne.
95 
(4.1) Steuern habe Prof. Stehle indessen in seinen Studien nicht einrechnen können, weil es in der Vergangenheit sehr oft steuerrechtliche Änderungen gegeben habe. Beispielsweise seien Zinsen aus den meisten öffentlichen Anleihen, die bis einschließlich 1954 emittiert wurden, komplett steuerfrei gewesen (Bl. XI 1973). Daneben hätten in den 1950er Jahren weitere steuerliche Vergünstigungen bei Wertpapieren bestanden (Bl. XI 1974). Bis zur Einführung der Abgeltungssteuer hätten zudem steuerliche Belastungen durch Zero-Bond-Anleihen reduziert werden können (Bl. XI 1976). Die gestiegene Zahl steuerlicher Selbstanzeigen belege im Übrigen, dass sich Anleger häufig der Besteuerung ihrer Erträge entzögen (Bl. XI 1975).
96 
(4.2) Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Untersuchungen Prof. Stehles deshalb zu einer überhöhten Schätzung der Marktrisikoprämie führten, weil die tatsächliche steuerliche Situation des repräsentativen Anlegers in dem herangezogenen Beobachtungszeitraum fehlerhaft spezifiziert werde (Bl. XI 1959, Bl. XII 2098).
97 
(5) Die Untersuchung von Prof. Stehle wende bei der Mittelung falsche Methoden an.
98 
(5.1) Die arithmetische Mittelwertbildung führe zu Verzerrungen, weil die Prozentberechnung bei positiver Wertentwicklung von einer viel niedrigeren Basis aus erfolge als bei negativen Wertentwicklungen (Bl. X 1437, 1440). Bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie im Zuge von Unternehmensbewertungen führe deshalb allein eine geometrische Mittelung zu sachgerechten Ergebnissen (Bl. IX 1144, VII 746 S. 12 ff., Bl. XI 1780, Bl. XI 1830). Jedenfalls dürfe kein Mittelwert zwischen geometrischem und arithmetischem Mittel gebildet werden (Bl. XI 1830, Bl. XI 1968).
99 
(5.2) Der Ansatz des arithmetischen Mittels von Ein-Jahres-Intervallen sei bei der Unternehmensbewertung unzulässig (Bl. XI 1968, Bl. X 1625, vgl. auch Bl. XI 1776).
100 
Die Mittelwertbildung müsse das Investitionskalkül des repräsentativen Anlegers berücksichtigen, der nicht nur bei ein oder zwei Jahren, sondern grundsätzlich unendlich lang sei (Bl. XI 1968 f.). Eine einperiodische arithmetische Mittelung sei demnach fehlerhaft, weil sie nicht dem empirisch feststellbaren Verhalten eines typisierten privaten Kapitalanlegers entspreche und mit den steuerrechtlichen Grundannahmen des Tax-CAPM unvereinbar sei (Bl. X 1438, Bl. XI 1830).
101 
Die arithmetische Mittelwertbildung gehe davon aus, dass die gesamte alternative Kapitalanlage jährlich komplett verkauft und sogleich wieder neu gekauft werde; sie unterstelle auf Dauer einen nur einjährigen Anlagehorizont (Bl. X 1438, 1440). Den Aktionär interessierten jedoch Erträge und Risiken nur über längere Zeiträume (Bl. XI 1775).
102 
Die Unterstellung eines einjährigen Anlagehorizonts widerspreche auch der Annahme der Diskontierung für einen unendlichen Zeitraum in der Phase der ewigen Rente (Bl. X 1438, Bl. XI 1773). Nach dem Äquivalenzprinzip sei zu unterstellen, dass der Anleger seine Anteile durchgehend halte (Bl. X 1624).
103 
Ein nur einjähriger Anlagehorizont sei im Übrigen für den privaten Kapitalanleger wegen der Transaktionskosten sowie aus steuerlichen Gründen wirtschaftlich unsinnig (Bl. X 1438 f., Bl. X 1625); jedenfalls seien Aktienanlagen bei einer Haltedauer von weniger als einem Jahr steuerlich nicht privilegiert (Bl. X 1439, 1440, Bl. XI 1830 f.).
104 
Auch das IDW gehe von längeren Anlagehorizonten aus. Dies belege der Umstand, dass die im Zusammenhang mit der Unternehmenssteuerreform 2008 empfohlenen Änderungen für die Bestimmung der effektiven Kursgewinnsteuer eine lange durchschnittliche Haltedauer abgeleitet worden sei (Bl. X 1443).
105 
(5.3) Verwende man anstelle der einperiodigen arithmetischen Mittelung das arithmetische Mittel annualisierter Renditen langfristiger Anlagen, errechne sich eine erheblich geringere Überrendite von Aktien (Bl. XI 1775 ff.). Bei hinreichend langem Anlagehorizont stimmten das Ergebnis der geometrischen Mittelung und einer annualisierten arithmetischen Mittelung über den gesamten Anlagehorizont hinweg nahezu überein (Bl. XI 1969). Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Untersuchungen Prof. Stehles deshalb zu einer überhöhten Schätzung der Marktrisikoprämie führten, weil in diesen das arithmetische Mittel einperiodischer Anlagezeiträume in die Bestimmung der Marktrisikoprämie einfließe (Bl. XI 1959), bzw. dass die arithmetische Mittelung fehlerhaft sei (Bl. X 1140, Bl. XII 2098).
106 
(6) Prof. Stehles Studie aus dem Jahr 2004 stelle eine veraltete und interessengebundene Auftragsarbeit dar (Bl. IX 1133 ff.). Dazu wurde auf die Begleitumstände der Auftragserteilung sowie die Auftragsbestimmungen (AV2, Bl. IX 1153 f., Bl. XI 1828) hingewiesen. Schließlich wurde auf neuere Äußerungen Prof. Stehles verwiesen.
107 
(6.1) Neuere Studien Prof. Stehles, die den Zeitraum 1995 bis 2006 untersuchten, gelangten zu einer deutlich niedrigeren Marktrisikoprämie von gut 3% (Bl. IX 1136 i.V.m. Bl. VII 449, 455, BS2). Dazu wurde auf das Gutachten Prof. Stehles vom 20.07.2010 für die Navigator Equity Solutions („Navigatorgutachten“) verwiesen (Bl. X 1621, V6, Bl. X 1629 ff., Bl. XI 1829, Bl. XI 1969).
108 
(6.2) Dass die Studien Prof. Stehles zielorientiert zum Beleg einer möglichst hohen Marktrisikoprämie erstellt worden seien, belege seine Äußerung im Rahmen einer Veranstaltung am 01.06.2011 (Bl. XI 1931, Bl. XI 1978, Bl. XII 2092), er „habe vor, noch im Altersheim Zeitreihen zu errechnen. Jede Zeitreihe, die [er] errechne, wird nachher eine höhere Endrendite haben als andere Studien.“
109 
(6.3) Auch vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Untersuchungen Prof. Stehles auf korrekt erhobenen Rohdaten beruhten, unter welchen Annahmen diese Rohdaten zu den mitgeteilten Untersuchungsergebnissen führten und ob die der Verarbeitung dieser Rohdaten zugrunde liegenden Annahmen und Vorgaben konsistent umgesetzt worden seien (Bl. XI 1959, Bl. XII 2098).
110 
cc) Zudem begegne die Auffassung des Senats zu anderen Studien Bedenken.
111 
(1) Die Auffassung des Senats, der Studie von Dimson/Marsh/Staunton ließen sich keine wesentlichen zusätzlichen Erkenntnissen entnehmen, weil die dort für Deutschland ausgewiesenen Werte jedenfalls für den Zeitraum 1955 bis 1994 den Untersuchungen Prof. Stehles entsprächen, verkenne, dass Dimson/Marsh/ Staunton einen systematisch bedingten Rückgang der Marktrisikoprämie für die Zukunft nahe legten (Bl. IX 1065).
112 
(2) Jedenfalls seien die übrigen vom Senat angeführten Studien seien wegen ihrer Heterogenität und mangels eines Bezugs zum Unternehmen der K. für die Bestimmung der Marktrisikoprämie ungeeignet (Bl. XI 1824 ff.) bzw. „hoffnungslos veraltet“ (Bl. XII 2092).
113 
(2.1) Der Senat habe die Studien im Übrigen nicht im Einzelnen daraufhin überprüft, ob sie Rechenfehler enthielten oder auf falschen Grundannahmen beruhten (Bl. XII 2100).
114 
(2.2) Die Bildung eines Mittelwerts sei schon deshalb willkürlich (Bl. XI 1827). Ohnehin sei die Bildung eines Mittelwerts aus Ergebnissen, die auf grundsätzlich unterschiedlichen Berechnungsmethoden beruhten, methodisch kaum vertretbar (Bl. XII 2100 unter Verweis auf Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 534).
115 
(3) Wolle der Senat eine taugliche Schätzungsgrundlage herstellen, müsse er die Bewerter der IVA im Rahmen einer mündlichen Verhandlung dazu hören, ob und in welcher Weise sie die verwendeten empirischen Studien auf ihre Richtigkeit hin überprüft hätten; dies sei am 09.12.2009 nicht geschehen (Bl. XII 2101). Gegebenenfalls müsse der Senat der Antragsgegnerin aufgeben, die für eine Überprüfung der Studien, auf die er sich stützen wolle, nötigen Daten in das Verfahren einzuführen und einen Sachverständigen bestellen, um die Studien auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (Bl. XII 2102). Die zu den Untersuchungen Prof. Stehles beantragten Sachverständigengutachten seien auch zu anderen vom Senat in seinem Beschluss vom 18.12.2009 bzw. vom IDW herangezogenen Kapitalmarktuntersuchungen einzuholen (Bl. XII 2093).
116 
dd) Wenn eine empirische Festlegung der Marktrisikoprämie nach dem aktuellen Stand der Wirtschaftswissenschaften nicht möglich sei, müssten jedenfalls systematische Schätzfehler zu Lasten der Minderheitsaktionäre verhindert werden (Bl. IX 1065). Mit den im Verfahren vorgelegten Privatgutachten bzw. Stellungnahmen zur Marktrisikoprämie habe sich der Senat nicht hinreichend auseinandergesetzt, was ein Übergehen von Vortrag und damit eine Gehörsverletzung darstelle (Bl. IX 1125, 1129).
117 
(1) Die nach der vom Senat angenommenen Marktrisikoprämie bestehenden großen Renditedifferenzen zwischen Aktien und Renten ließen sich mit den vom Senat angesprochenen pauschalen Risikoaspekten nicht begründen. Dies belege eine Untersuchung des schweizerischen Aktienmarkts, der in der Vergangenheit im Gegensatz zum deutschen weder durch Krieg noch durch Hyperinflation beeinträchtigt worden sei; dort liege die annualisierte Renditedifferenz zwischen dem durchschnittlichen und dem niedrigsten erzielten Endvermögen bei rund 3,5% (Bl. IX 1068).
118 
(2) Ein Performancevergleich von DAX zu REXP von 1967 bis 2009 ergebe eine Überrendite von Aktien von weniger als 0,1% (Bl. XI 1768). Anhand der Stellungnahme des Bankhauses R. & Co. (Bl. VIII 882 ff., 890 ff.) sei dargelegt worden, dass in den letzten 40 Jahren keine Marktrisikoprämie erzielt worden sei (Bl. IX 1129). Der Einwand des Senats, die dort zugrunde gelegte Referenzperiode ende inmitten einer Finanz- und Wirtschaftskrise, gehe fehl (Bl. IX 1130). Selbst wenn man den Referenzzeitraum im Jahr 2007 enden lasse, ergebe sich nur eine Marktrisikoprämie zwischen 0,6% und 1,94%. Dies belege die Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft G. ..., M., vom 09.03.2010 (Bl. IX 1130, AV1, Bl. IX 1148 ff., 1151). Diese Stellungnahme rechnet im Übrigen vor, dass bei einem aus einem Basiszinssatz von 4,0% und einer Vorsteuermarktrisikoprämie von 4,5% errechneten Kapitalisierungszinssatz von 8,5% im Jahr 2040 ein DAX-Stand von über 100.000 Punkten zu erwarten wäre, was nicht plausibel sei (Bl. IX 1131, 1148). Auch ein Performance-Vergleich (REXP gegen DAX) belege für den Zeitraum ab 1967 nur eine geringe Überrendite von Aktien (Bl. X 1391, 1394; Bl. XI 1767). Auf die Studie von Knoll/Wenger/Tartler, ZSteu 2011, 47 ff. (Bl. XI 1769), den Aufsatz von Knoll/Wenger, BewP 2011, 18 ff. und aktuelle Zeitungsveröffentlichungen (FTD vom 23.09.2011, S. 24, Bl. XII 2112) sowie diesen zugrunde liegende Studien (Bl. XII 2113, MHP15, Bl. XII 2116 ff.) wurde verwiesen.
119 
(3) In den letzten 50 Jahren habe die realisierte Marktrisikoprämie vor Steuern näher bei 0 als bei 1% gelegen (Bl. XI 1960).
120 
ee) Da es sich beim Risikozuschlag um einen Aufschlag auf den Basiszinssatz handele, dürfe jedenfalls nicht - wie es das CAPM fälschlich tue - ein Risikozuschlag durch Addition des Risikozuschlags in Prozentpunkten angesetzt werden; stattdessen sei der Risikozuschlag stets relativ zum aktuellen Basiszinssatz zu bestimmen (Bl. X 1441, Bl. XI 1771).
121 
d) Kritik erfuhren auch die Ausführungen im Beschluss vom 18.12.2009 zum Betafaktor.
122 
aa) Soweit der Senat die Berechnung des Betafaktors durch den Antragsteller Ziffer 49) wegen Bedenken ob der Eignung der bis zum Bewertungsstichtag reichenden Referenzperiode kritisiere, müsse er statt dessen eine Berechnung mit einem am 15.12.2006 endenden Referenzzeitraum durchführen (Bl. IX 1076, IX 1139). Dabei ergebe sich ein hoch signifikanter Betafaktor von 0,613 (Bl. IX 1077). Die Kritik des Senats an der zweifelhaften statistischen Signifikanz des vom Antragsteller Ziffer 49) zunächst errechneten Betafaktors sei deshalb schon überholt. Sie verkenne zudem, dass bei einer mangelnden statistischen Signifikanz der geringen Abweichung des Betafaktors von null die Verwendung eines höheren Werts ebenso wenig hinzunehmen sei (Bl. IX 1078). Jedenfalls sehe der Senat - entsprechend einer unter Wirtschaftsprüfern weit verbreiteten, aber in fachlich statistischer Hinsicht unzutreffenden These - zu Unrecht in der statistischen Signifikanz oder der Einhaltung kritischer Mindestwerte für das Bestimmtheitsmaß eine Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Betafaktors in der Unternehmensbewertung (Bl. XI 1978). Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten eines Hochschullehrers der Statistik und/oder Ökonometrie Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Erwägungen des Senats, wonach ein Betafaktor wegen eines zu geringen Bestimmtheitsmaßes oder eines zu geringen t-Wertes in der Unternehmensbewertung nicht heranzuziehen seien, auf einem groben Unverständnis elementarer statistischer Zusammenhänge beruhe und zu der Frage, ob dem Senat bei seinen Überlegungen zum Betafaktor grobe methodische Fehler unterlaufen seien (Bl. XI 1959, Bl. XII 2098)
123 
bb) Der Senat verweise zu Unrecht auf eine geringe Liquidität der Aktie der K. (Bl. IX 1079). Selbst wenn eine solche vorläge, sei die hinzunehmen, weil der Mehrheitsaktionär durch seine Beteiligung den Streubesitz reduziert habe und die verbliebenen Minderheitsaktionäre zu den nachgefragten Kursen nicht verkaufen wollten (Bl. IX 1079). Zudem seien beim Betafaktor an die Liquidität geringere Anforderungen zu stellen als bei der Ermittlung des Anteils- oder Unternehmenswerts unmittelbar anhand von Börsenkursen (Bl. IX 1080). Zu Unrecht kritisiere der Senat die Studie von Brüchle, ZfB 2008, 455. Der dortige empirische Befund sei statistisch stabil und derzeit nicht durch vergleichbare andere Arbeiten in Frage gestellt (Bl. IX 1080). Jedenfalls stehe die Argumentation des Senats nicht damit in Einklang, dass jede Aktie einen vom Umfang des Aktienpakets ihres Inhabers unabhängigen einheitlichen „wahren Wert“ habe (Bl. XI 1832).
124 
cc) Der Rückgriff auf eine Peer Group sei allenfalls bei nicht börsennotierten Unternehmen zulässig; bei börsennotierten Unternehmen widerspreche er der Prämisse einer Bewertung des Unternehmens, wie es stehe und liege (Bl. IX 1078, Bl. IX 1144, VII 746 S. 32 ff., Bl. X 1486, 1488 ff.).
125 
dd) Wenn weder der „eigene“ Betafaktor der K. noch der einer Peer Group geeignet sei, könne das CAPM-Modell hier insgesamt nicht angewandt werden (Bl. XI 1739).
126 
(1) Selbst IVA habe eingeräumt, dass mangels einer nennenswerten Zahl börsennotierter Pistenraupenhersteller keine vergleichbaren Unternehmen existierten; die Schlussfolgerung, das unternehmensspezifische Risiko der K. liege jedenfalls nicht unter dem Risiko der Peer Group, sei daher ohne Substanz (Bl. IX 1083, Bl. IX 1139). Die fehlende Vergleichbarkeit der Peer Group-Unternehmen folge vor allen Dingen aus deren ausländischem Sitz und Börsennotierung sowie aus deren schlechterer Kapitalstruktur (Bl. IX 1140, Bl. XII 2095).
127 
(2) Die vom gemeinsamen Vertreter alternativ zusammengestellte Peer Group verschiedener deutscher Unternehmen habe der Senat willkürlich abgelehnt (Bl. IX 1141, Bl. XII 2096). Der Senat habe sich jedenfalls nur auf den Einwand beschränken können, die unverschuldeten Betafaktoren dieser Unternehmen seien nicht dargetan, sondern hätte diese gegebenenfalls durch Beauftragung eines Sachverständigen ermitteln müssen (Bl. IX 1141, Bl. XII 2096).
128 
ee) Angegriffen wurden schließlich die übrigen Überlegungen zum Betafaktor.
129 
(1) Die fundamentalanalytische Betrachtung des Senats zeichne sich dadurch aus, dass nur ein singuläres Risiko und nicht das im CAPM allein maßgebliche Kovarianzrisiko thematisiert werde (Bl. IX 1081); der Senat verkenne, dass Risiken im Rahmen des CAPM bedeutungslos seien, wenn sie nicht mit dem Marktrisiko korreliert seien (Bl. XI 1979). Zur fundamentalen Schätzung von Betafaktoren fänden sich kaum deutsche Arbeiten; für deutsche Unternehmen existierten keine Schätzungen von fundamentalen Betafaktoren (Bl. XI 1740 f.). Für deutsche Werte sei eine fundamentale Schätzung von Betafaktoren nicht möglich (Bl. XI 1742). Das Wertgutachten der IVA habe den Betafaktor im Ergebnis aus den Schwankungsbreiten der historischen Ergebnisse der K. ermittelt; die verwendeten Ergebniszahlen - auf den Jahresüberschuss könne es nicht ankommen - seien aber nicht bekannt (Bl. XI 1743). Nach IDW S1 Stand 18.10.2005 könne allenfalls der Risikozuschlag insgesamt direkt geschätzt werden (Bl. XI 1744).
130 
(2) Die Analyse des Senats berücksichtige einseitig nur Risiken und keine Chancen (Bl. XI 1739, Bl. XII 2095). Auf die mangelnde Diversifikation der K. komme es nicht an, weil selbst ein Ein-Produkt-Unternehmen geringe Betafaktoren aufweisen könne (Bl. IX 1081). Der Umstand, dass die K. in den letzten Jahren ihren ohnehin hohen Marktanteil bei Pistenraupen tendenziell weiter erhöht habe, stelle die Annahme, dass ein reifer Markt ein besonderes Risiko darstelle, in Frage (Bl. IX 1082). Schließlich verkenne der Senat, dass keine Studie der empirischen Kapitalmarktforschung eine hohe positive Korrelation zwischen schneereichen Wintern und der Entwicklung großer Börsenindizes ausweise und somit einen hohen Betafaktor rechtfertigen könnte (Bl. IX 1082). Die gute Kapitalstruktur, die kontinuierlich positivere Entwicklung und die Marktführerschaft der K. habe der Senat dagegen nicht berücksichtigt (Bl. IX 1140). Die von ihm herausgearbeiteten Risiken seien dagegen schon bei den Ertragsprognosen und damit doppelt berücksichtigt worden (Bl. IX 1140, Bl. 2095 f.). Schließlich sei zu bedenken, dass das Kapitalstrukturrisiko durch die geplante Verwendung von Erträgen zur Reduzierung des Fremdkapitals sinke (Bl. IX 1084).
131 
e) Beim Wachstumsabschlag habe der Senat im Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 zu Unrecht ein durchschnittliches Gewinnwachstum unterhalb der Inflationsrate unterstellt.
132 
aa) Die einzige Studie, die dies belege, stamme von Widmann (FB 2003, 800). Unklar bleibe demgegenüber, warum der Senat die Studie von Knoll (BewP 2009, 12), die dieses Ergebnis in Frage stelle, für ungeeignet halte (Bl. IX 1085, Bl. XI 1834). Jedenfalls verkenne der Senat, dass die Frage, ob das Gewinnwachstum deutscher Unternehmen dauerhaft hinter der Inflationsrate zurückbleibe, allein eine Frage der tatsächlichen Entwicklung sei (Bl. XI 1703). Ob andere Auffassungen als die des Senats bislang als die herrschende angesehen werden könnten, sei unerheblich; entscheidend sei, welche These richtig sei (Bl. XI 1834).
133 
bb) Der Senat habe sich bislang nicht mit dem Hinweis auf die Studie der Europäischen Zentralbank (EZB) „Beziehung zwischen dem Gewinnwachstum der börsennotierten Unternehmen und dem Wachstum der Gesamtwirtschaft“ (Monatsberichte der EZB 09/2007 S. 47 ff.) auseinandergesetzt, wonach die Erträge börsennotierter Unternehmen im Euro-Währungsgebiet und in den USA in seit Jahrzehnten in etwa mit dem Brutto-Sozialprodukt gewachsen seien (Bl. XI 1701, A XLIII (1), Bl. XI 1711 ff., Bl. XI 1747).
134 
cc) Die Auffassung des Senats sei unplausibel (Bl. XI 1703). Dies gelte nicht zuletzt vor dem Hintergrund, weil die Annahme einer Überrendite von Aktien in Höhe von 5,5% zu einem Wachstumsabschlag unterhalb der allgemeinen Geldentwertungsrate in Widerspruch stehe (Bl. XI 1705). Die Annahme des Senats verstoße zudem gegen das Gebot, für die Phase der ewigen Rente von einem eingeschwungenen Zustand auszugehen (Bl. XI 1748).
135 
dd) Im Übrigen habe der Senat verkannt, dass die Zuwachsraten des Unternehmens der K. in erster Linie durch ihrer Marktstellung und Innovationskraft bestimmt würden (Bl. XI 1702). Jedenfalls habe der Senat zu Unrecht für die Begründung seiner Annahmen beim Wachstumsabschlag zu Unrecht dieselben Risiken erneut verwendet, die er bereits bei der Ermittlung des Risikozuschlags und der Überprüfung der Ertragsprognosen angesetzt habe (Bl. XI 1747).
136 
ee) Jedenfalls habe der Senat den Wachstumsabschlag zu Unrecht gegenüber den Annahmen des Landgerichts verringert, indem er den Verzinsungssatz für die letzte Periode der Detailplanungsphase in der Phase der ewigen Rente nur um 0,33 Prozentpunkte gekürzt habe (Bl. XI 1700).
137 
f) Der volle Ansatz fiktiver Steuern bei der Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens verkenne, dass diese Steuern allenfalls in der Zukunft anfielen und die Steuerbelastung deshalb zu diskontieren sei (Bl. IX 1086)
138 
g) Der im Beschluss vom 18.12.2009 zur Bestimmung des Ausgleichs gewählte Verrentungszinssatz verstoße gegen die Vorgaben der „Ytong-Rechtsprechung“ des Bundegerichtshofs (Bl. IX 1081). Jedenfalls berücksichtige der vom Senat gewählte Mischzinssatz nicht das Risiko einer Auszehrung der Gesellschaft (Bl. XI 1748).
139 
h) Auch im Lichte der „Stollwerck-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs dürfe hier der Referenzzeitraum für die Bestimmung des Börsenkurses nicht bereits mit der Bekanntgabe der beabsichtigen Strukturmaßnahme am 15.12.2006 enden, weil die Aktionäre von zwei wesentlichen positiven Entwicklungen abgeschnitten worden seien. Zum einen sei das Ergebnis des Geschäftsjahres 2005/2006 erst am 15.12.2006 veröffentlicht worden (BGH Sonderband Ablehnungsgesuch Bl. 126; Bl. X 1050, Bl. XI 1708, Bl. XII 2089) und zum anderen seien die Kurse deutscher Aktien zwischen dem 15.02.2006 und dem 16.02.2007 erheblich angestiegen (BGH Sonderband Ablehnungsgesuch Bl. 126, Bl. XI 1708). Der Senat möge im Übrigen einen Sachverständigen damit beauftragen, zu ermitteln, ob die Antragsgegnerin auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der positiven Unternehmenskennzahlen genommen, daran ihre Bekanntgabe zu der beabsichtigten Strukturmaßnahme ausgerichtet und Einfluss auf die neue Zukunftsplanung genommen habe (Bl. XII 2090).
2.
140 
Die Antragsgegnerin trat den Ausführungen des Senats zur Ermittlung des Ertragswerts im Beschluss vom 18.12.2009 nicht entgegen (Bl. X 1378 ff.).
141 
a) Soweit einzelne Antragsteller bei der Schätzung der künftigen Unternehmenserträge auf einen Grundsatz bestmöglicher Verwertung abstellen wollten beriefen sie sich auf Vorgaben, die nicht die Ermittlung des Ertrags-, sondern des Liquidationswerts beträfen (Bl. X 1384). Im Rahmen der Ertragswertermittlung sei auf der Planung des Vorstands aufzusetzen, da dieser nach § 76 AktG die Gesellschaft leite (Bl. X 1384). Tatsächliche Geschäftszahlen, die nach dem Bewertungsstichtag lägen, seien wegen des Stichtagprinzips nicht unmittelbar relevant und bestätigten in diesem Fall im Übrigen, dass die Planung nicht zu pessimistisch gewesen sei (Bl. X 1384).
142 
b) Zu Unrecht rügten einzelne Antragsteller eine Missachtung von § 7 Abs. 7 SpruchG. Der Senat habe nach dieser Bestimmung nur entscheidungserhebliche Unterlagen anzufordern; diese lägen ihm indessen bereits vor (Bl. X 1388).
143 
c) Zur Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes werde zwischenzeitlich von fast allen Oberlandesgerichten die Anwendung des CAPM gebilligt; auch das OLG München gelange in neueren Entscheidungen zu Risikozuschlägen, die deutlich über 2% lägen (Bl. X 1385 f.).
144 
d) Im Beschluss vom 18.12.2009 habe der Senat die Marktrisikoprämie zutreffend auf der Grundlage des Tax-CAPM mit 5,5% angesetzt (Bl. X 1386).
145 
e) Der Senat habe den von IVA ermittelten Betafaktor schon deshalb zu Recht bestätigt, weil dieser fundamentalanalytisch ermittelt worden sei; die Peer-Group-Betrachtung diene nur zur Absicherung des so ermittelten Ergebnisses (Bl. X 1387).
146 
f) Der Abzug der persönlichen Steuern bei der Ermittlung des (Liquidations-)Werts des nicht betriebsnotwendigen Vermögens sei von der Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs anerkannt (Bl. X 1387).
147 
g) Bei der Ermittlung des Ausgleichs habe der Senat zu Recht einen Zinssatz gewählt, der nur den hälftigen Risikozuschlag enthielt (Bl. X 1387).
3.
148 
Der gemeinsame Vertreter hat nach dem Beschluss vom 18.12.2009 nicht weiter Stellung genommen.
4.
149 
Durch Verfügung vom 10.08.2011 hat der Senat die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, dass er im Hinblick auf die am 09.12.2009 im Beschwerdeverfahren bereits durchgeführte mündliche Verhandlung beabsichtige, in dieser Sache unter Berücksichtigung der seit dem 18.12.2009 beim Bundesgerichtshof und beim Senat eingereichten weiteren Schriftsätze ohne erneute mündliche Verhandlung zu entscheiden.
B.
150 
Die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller sowie des gemeinsamen Vertreters sind zwar zulässig, aber nur insoweit begründet, als sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Anträge als unzulässig wegen formaler Mängel richten, die im Beschwerdeverfahren nachgebessert wurden.
151 
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist dagegen begründet, soweit sie sich gegen die Festsetzung des Ausgleichs durch das Landgericht wendet; insoweit sind die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller unbegründet. Entsprechendes gilt für die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller, soweit sich diese gegen eine zu niedrige Festsetzung der angemessenen Abfindung in Bezug auf den BGV bzw. des angemessenen Erwerbspreises in Bezug auf das Delisting durch das Landgericht wenden, bzw. soweit sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Festsetzung höherer als die von der M. angebotenen Beträge durch das Landgericht wendet.
152 
Eine weitere Vorlage des Beschwerdeverfahrens an den Bundesgerichtshof oder gar das Bundesverfassungsgericht ist ebenso wenig geboten wie die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
AA.
153 
Die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller und die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin sind zulässig.
I.
154 
Gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin sowie der sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 3) und 4), 16), 24), 25), 27), 28), 34) und 35), 40), 42), 44), 47), 48), 49), 55), 62), 63), 64), 71) und 74) bestehen keine Bedenken; sie wurden insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 64 f.]).
II.
155 
Die von den Antragstellern Ziffer 41), 43), 45), 46), 52), 53), 54), 57), 58), 59), 61), 72) und 73) eingelegten Anschlussbeschwerden sind ebenfalls zulässig. Da das Spruchverfahren ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit darstellt, ist eine Anschlussbeschwerde entsprechend § 567 Abs. 3 ZPO statthaft (OLG Stuttgart, ZIP 2007, 250 [juris Rn. 4]). Zwar ist auch hier ein Anschlussrechtsmittel nur als Anschließung des Rechtsmittelgegners an ein vom Verfahrensgegner eingelegtes Rechtsmittel möglich, um die Waffengleichheit in Verfahren herzustellen, in denen wegen des Verbots der reformatio in peius sonst keine Korrektur zugunsten des Rechtsmittelgegners möglich wäre (OLG Stuttgart, ZIP 2007, 250 [juris Rn. 5]). Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin stellt jedenfalls für diejenigen Antragsteller ein anschlussfähiges Rechtsmittel dar, deren Anträge vom Landgericht nicht als unzulässig zurückgewiesen wurden, also für die Antragsteller Ziffer 41), 43), 45), 46), 52), 53), 54), 57), 58), 59), 61), 72) und 73).
III.
156 
Im Ergebnis zulässig sind auch die Rechtsmittel der Antragsteller Ziffer 5), 12) und 13), obwohl das Landgericht ihre Anträge als unzulässig zurückgewiesen hat.
157 
1. Zwar sind die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 12) vom 19.03.2008 sowie Ziffer 13) vom 26.03.2008 bei isolierter Betrachtung unzulässig; die Antragstellerin Ziffer 5) hat innerhalb der Beschwerdefrist keine sofortige Beschwerde eingelegt (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 69 f.]).
158 
2. Die Antragsteller Ziffer 12) und 13) haben aber - ebenso wie die Antragstellerin Ziffer 5) - dennoch in zulässiger Weise Rechtsmittel eingelegt, weil sie als Gegner der Beschwerde der Antragsgegnerin formelle Beteiligte des Beschwerdeverfahrens sind und als solche Anschlussbeschwerde erheben können (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 72 f.]).
159 
3. Die bei isolierter Betrachtung unzulässigen sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 12) und 13) sind nicht zu verwerfen, da sie gemeinsam mit ihren zulässigen Anschlussbeschwerden als einheitliche Rechtsmittel anzusehen sind. Wenn dies schon für eine verfristete Berufung gilt, die in eine Anschlussberufung umzudeuten ist (vgl. BGH, FamRZ 1987, 154 [juris Rn. 3]; zustimmend Heßler in Zöller, 28. Aufl., § 522 Rn. 5), muss dies erst recht für eine ausdrücklich eingelegte Abschlussberufung und dementsprechend für eine Anschlussbeschwerde gelten.
IV.
160 
Nicht zu entscheiden ist die zwischen der Antragsgegnerin und dem gemeinsamen Vertreter sowie der Antragstellerin Ziffer 71) umstrittene Frage der Beschwerdebefugnis des gemeinsamen Vertreters. Der Schriftsatz des gemeinsamen Vertreters vom 05.06.2008 ist schon nicht als eigene Beschwerde des gemeinsamen Vertreters anzusehen. Zwar hat der gemeinsame Vertreter in seinem Schriftsatz nicht nur zu den Beschwerden der Antragsgegnerin und der Antragsteller Stellung genommen, sondern selbst eine Erhöhung der vom Landgericht festgesetzten Kompensation zugunsten der Antragsteller beantragt. Der Schriftsatz ist aber weder als Beschwerde bezeichnet, noch setzt seine Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren voraus, dass er als Beschwerde behandelt wird. Der gemeinsame Vertreter ist ohne Einlegung einer eigenen Beschwerde im Beschwerdeverfahren jedenfalls dann formell beteiligt, wenn die Antragsgegnerin eine sofortige Beschwerde eingelegt hat (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2007, 250 [juris Rn. 10]).
V.
161 
Entgegen der Auffassung seines Prozessbevollmächtigten hat der Tod des Antragstellers Ziffer 45) das Beschwerdeverfahren - auch beschränkt auf seine Anschlussbeschwerde - nicht unterbrochen. Die §§ 239 ff. ZPO sind in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nicht anzuwenden (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 560 [juris Rn. 62]; Meyer-Holz in Keidel, FGG, 15. Aufl., Vorb §§ 8-18 Rn. 4). Selbst wenn man die Anwendbarkeit der §§ 239 ff. ZPO unterstellte, träte im Fall des Todes eines anwaltlich vertretenen Beteiligten keine Unterbrechung entsprechend § 239 Abs. 1 ZPO ein; allenfalls wäre das Verfahren auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten entsprechend § 246 Abs. 1 ZPO auszusetzen.
BB.
162 
Die Beschwerden der Antragsteller Ziffer 3) und 4), 5), 12), 13), 44), 55), 63) und 64) sind insoweit begründet, als sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Anträge durch das Landgericht als unzulässig richten; die betreffenden Antragsteller haben ihre Anträge jedenfalls im Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise nachgebessert.
I.
163 
1. Da der Nachweis nach § 3 Satz 3 SpruchG nicht innerhalb der Antragsfrist geführt werden muss (vgl. BGHZ 177, 131 [juris Rn. 13]; OLG Stuttgart, ZIP 2004, 1907 [juris Rn. 8]; OLG Düsseldorf, ZIP 2005, 1369 [juris Rn. 13]), ist eine Nachholung im Beschwerdeverfahren nicht von vornherein ausgeschlossen; einer Nachholung steht hier auch § 10 SpruchG nicht entgegen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 79]).
164 
2. Zwischenzeitlich liegt von allen betroffenen Antragstellern ein ordnungsgemäßer Nachweis vor.Bereits mit ihren Beschwerden haben die Antragsteller Ziffer 3), 4), 5), 12, 13) und 55) ihren Aktienbesitz zum maßgeblichen Datum ordnungsgemäß nachgewiesen. Die Antragssteller Ziffer 44) sowie Ziffer 63) und 64) haben entsprechende Nachweise auf die Hinweise des Senats nachgereicht.
II.
165 
Nicht mehr zu entscheiden ist über die Beschwerde der Antragstellerin Ziffer 71), soweit sie sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags betreffend den BGV durch das Landgericht bezog. Diese Beschwerde hat der Senat bereits durch Ziffer 1) des Tenors des Beschlusses vom 18.12.2009 zurückgewiesen (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274).
CC.
166 
Die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller sind jedoch unbegründet, soweit sie im Hinblick auf den BGV (dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 89]) bzw. im Hinblick auf das Delisting (dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 90]) die Festsetzung einer angemessenen Abfindung bzw. eines angemessenen Erwerbspreises (im Folgenden einheitlich als „Abfindung“ bezeichnet) begehren; umgekehrt ist die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin begründet, soweit sie sich gegen die Bestimmung einer 27,77 Euro je Stückaktie übersteigenden Barabfindung sowie eines 27,77 Euro je Stückaktie übersteigenden Erwerbspreises durch das Landgericht wendet (dazu unten I.).
167 
Entsprechendes gilt für den im Hinblick auf den BGV zu gewährenden Ausgleich (dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 88]). Hier sind die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller unbegründet, soweit sie die Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs begehren; umgekehrt ist die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin begründet, soweit sie sich gegen die Bestimmung eines 2,23 Euro je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr abzüglich Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Satz übersteigenden Ausgleichs durch das Landgericht wendet (dazu unten II.).
I.
168 
Das Landgericht hat zu Unrecht eine höhere als die angebotene Abfindung bestimmt. Im Hinblick auf den BGV hat das Gericht nach § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG nur dann eine Abfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 bis 3 AktG entspricht, insbesondere wenn sie nicht im Sinne von § 305 Abs. 1 AktG angemessen ist. Unangemessen ist die angebotene Abfindung nur, wenn sie den außenstehenden Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263 [juris Rn. 65 und 68] „Feldmühle“). Entsprechendes gilt im Hinblick auf das Delisting; soweit der Bundesgerichtshof gefordert hat, der im Rahmen des zum Schutz der Minderheitsaktionäre erforderlichen Pflichtangebot über den Kauf ihrer Aktien durch die Gesellschaft oder durch den Mehrheitsaktionär angebotene Erwerbspreis müsse dem vollen Anteilswert entsprechen (BGHZ 153, 47 [juris Rn. 31] „Macrotron“), ist wiederum auf den Verkehrswert abzustellen. Die angebotene Abfindung ist daher angemessen, wenn sie dem Verkehrswert entspricht (BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 53] „DAT/Altana“). Dies ist hier - wie der Senat schon in seinem Beschluss vom 18.12.2009 festgestellt hat - der Fall; aus dem weiteren Vortrag seit dem 18.12.2009 ergibt sich nichts Anderes.
169 
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers Ziffer 24) kann über die Beschwerden ohne eine weitere Vorlage an den Bundesgerichtshof oder gar an das Bundesverfassungsgericht entschieden werden.
170 
a) Zunächst ist keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 100 Abs. 1 GG geboten.
171 
aa) Dies gilt schon deshalb, weil die Voraussetzungen für eine solche Vorlage nicht erfüllt sind.
172 
(1) Zum einen ist eine Vorlage nach Artikel 100 Abs. 1 GG nur zulässig, wenn das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit eines formellen Gesetzes überzeugt ist (Müller-Terpitz in Schmidt-Bleibtreu, GG, 11. Aufl., Art. 100 Rn. 16). Der Senat hat indessen keinen Anlass, anzunehmen, dass die „§§ 291 ff. AktG“ verfassungswidrig seien.
173 
(2) Zum anderen ist eine Vorlage nach Artikel 100 Abs. 1 GG unzulässig, wenn die angenommene Verfassungswidrigkeit - wie hier vom Antragsteller Ziffer 24) behauptet - im Ergebnis auf einer bestimmten, aus seiner Sicht verfassungswidrigen Rechtsanwendung beruht (Bl. XII 2056), da eine verfassungskonforme Auslegung der Rechtsvorschriften vorrangig ist (Müller-Terpitz in Schmidt-Bleibtreu, GG, 11. Aufl., Art. 100 Rn. 19).
174 
bb) Unabhängig davon steht die Anwendung der Bestimmungen der §§ 291 ff AktG und des SpruchG durch den Senat mit den verfassungsrechtlichen - aber auch mit den einfachgesetzlichen - Vorgaben in Einklang.
175 
(1) Zu Unrecht wird dem Senat vorgeworfen, er würde lediglich eine „eingeschränkte Plausibilitäts- bzw. Vertretbarkeitsprüfung“ durchführen anstatt den „wahren Wert“ des Aktieneigentums der Minderheitsaktionäre zu ermitteln (Bl. XI 1802).
176 
(1.1) Nach der Rechtsprechung des Senats dient das Spruchverfahren nicht lediglich einer Plausibilitätsbetrachtung. Stattdessen ist zu überprüfen, ob die angebotene Abfindung dem Verkehrswert entspricht.
177 
(1.1.1) Fehl geht allerdings die Auffassung, es existiere ein „wahrer Wert“ des Aktieneigentums, der im Rahmen einer an den Kriterien „richtig“ oder „falsch“ orientierten Prüfung ermittelt werden könnte. Einen „wahren“ Unternehmenswert gibt es nicht (Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 20). Jedenfalls erweckt diese auf das Reichsgericht zurückgehende Terminologie zu Unrecht den Eindruck, es gebe einen objektiven, dem Unternehmen oder dem Anteil wie eine Eigenschaft anhaftenden, für jedermann gleichen Wert (Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, S. 362).
178 
(1.1.2) Das Gericht hat den Verkehrswert des Aktieneigentums im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108 [juris Rn. 21] „DAT/Altana“; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 118]). Als Grundlage für diese Schätzung stehen dem Gericht fundamentalanalytische Wertermittlungsmethoden wie das Ertragswertverfahren ebenso zur Verfügung wie marktorientierte Methoden, etwa eine Orientierung an Börsenkursen. Die mit den unterschiedlichen Methoden ermittelten rechnerischen Ergebnisse geben indessen nicht unmittelbar den Verkehrswert des Unternehmens bzw. den auf die einzelne Aktie bezogenen Wert der Beteiligung daran wieder, sondern bieten lediglich einen Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswerts entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO.
179 
(1.1.3) Mehr als ein Anhaltspunkt kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil die Wertermittlung nach den einzelnen Methoden mit zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen verbunden ist, die jeweils nicht einem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich sind (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 118]; OLG Stuttgart, AG 2011, 204 [juris Rn. 256]).
180 
Sind beispielsweise im Rahmen einer fundamentalanalytischen Wertermittlung nach dem Ertragswertverfahren die künftigen Erträge des Unternehmens zu bestimmen, bedarf es einer Prognose über die künftige Entwicklung, die notwendig mit erheblichen Unsicherheiten behaftet und in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen ist. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 28]). Eine Bewertung der Prognose nach den Kategorien „richtig“ oder „falsch“ ist dagegen nicht möglich. Dies folgt schon aus der fehlenden Gewissheit über die künftige Entwicklung. Zwar könnte man angesichts der regelmäßig langen Dauer von Spruchverfahren auf den Gedanken kommen, die „Richtigkeit“ der Prognose ex post danach zu beurteilen, ob sie tatsächlich eingetreten ist. Damit verstieße man aber angesichts der Vielzahl der denkbaren Ursachen für die später eingetretene Entwicklung gegen das Stichtagprinzip. Danach ist der Unternehmenswert nach den Verhältnissen der Gesellschaft zum Bewertungsstichtag zu ermitteln, so dass spätere Entwicklungen grundsätzlich nur berücksichtigt werden können, wenn sie zum Bewertungsstichtag im Kern bereits angelegt waren (vgl. OLG Stuttgart, AG 2007, 596 [juris Rn. 31] m.w.N.).
181 
Auch methodische Einzelfragen können regelmäßig nicht anhand der Kategorien von „richtig“ oder „falsch“ entschieden werden. Dies belegt beispielsweise die Auseinandersetzung über die Untersuchungszeiträume für die empirische Ermittlung der Überrendite von Aktien gegenüber Renten (Marktrisikoprämie, dazu im Einzelnen unten c) bb) (2) (2.1) (2.1.2) (2.1.2.3)). Der Antragsteller Ziffer 53) rügt hier anschaulich in Auseinandersetzung mit der Argumentation des Senats im Beschluss vom 18.12.2009, dass man durch Herausgreifen eines - wenn auch umfangreichen - Teilzeitraums aus einem größeren Gesamtzeitraum immer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf eine Vielzahl von Teilzeiträumen stoßen werde, deren annualisierte Marktrisikoprämie deutlich höher liege als die des Gesamtzeitraums (Bl. XI 1964).
182 
(1.2) Diese Auffassung ist mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vereinbar.
183 
(1.2.1) Das Verfassungsrecht gibt für die Ermittlung des Verkehrswerts keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor (BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 61] „DAT/Altana“; OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 215]).
184 
Ist keine bestimmte Wertermittlungsmethode verfassungsrechtlich vorgegeben, können grundsätzlich auch die methodischen Einzelentscheidungen, die innerhalb einer Wertermittlungsmethode wie etwa dem Ertragswertverfahren zu treffen sind, nicht verfassungsrechtlich zwingend bestimmt sein.
185 
Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist jedenfalls die Verwendung von Methoden, die im Rahmen der Unternehmensbewertung gebräuchlich und anerkannt sind; dass eine Methode in der Fachwissenschaft diskutiert wird, schließt ihre Anwendbarkeit unter verfassungsrechtlichen Aspekten nicht aus (BVerfG, AG 2007, 697 [juris Rn. 23]).
186 
(1.2.2) Fehl geht demgegenüber der Einwand, aus verfassungsrechtlicher Sicht sei jeweils die Zugrundelegung derjenigen Methode oder Prognose geboten, die den Minderheitsaktionären günstiger ist.
187 
Ein verfassungsrechtliches Gebot der Meistbegünstigung der Minderheitsaktionäre besteht entgegen der Auffassung des Antragstellers Ziffer 24) schon nicht in Bezug auf das Verhältnis von fundamentalanalytischer Wertmittlung, etwa im Ertragswertverfahren, zu marktorientierter Wertermittlung, etwa anhand von Börsenwerten (ausführlich dazu OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 214 f.]). Erst recht kann kein Meistbegünstigungsgebot für die prognostischen oder methodischen Einzelfragen innerhalb einer Wertermittlungsmethode angenommen werden.
188 
Ein solches Meistbegünstigungsgebot führte im Übrigen zu völlig unangemessenen Ergebnissen. Würde man beispielsweise an jeder Stelle innerhalb einer fundamentalanalytischen Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren, an der eine Bandbreite von vertretbaren Entscheidungen in Betracht kommt, die den Minderheitsaktionären jeweils günstigste Variante wählen, käme es angesichts der Vielzahl solcher Bandbreiten zu einer Kumulation von „Günstigkeitsentscheidungen“, an deren Ende Wert stünde, der mit dem zur Beurteilung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung gesuchten Verkehrswert nichts mehr gemein hat.
189 
Zu Unrecht wird der Ansatz mittlerer Werte von einigen Beschwerdeführern generell abgelehnt. Nachdem bei der Unternehmensbewertung weder zugunsten der Minderheitsaktionäre das Meistbegünstigungsprinzip noch zu ihren Lasten das bilanzielle Vorsichtsprinzip anzuwenden ist, erscheint es zwar nicht notwendig geboten, aber auch nicht unangemessen, von mittleren Werten auszugehen. Jedenfalls im Rahmen der fundamentalanalytischen Wertermittlung anhand des Ertragswertverfahrens ist es anerkannt, bei der Prognose der künftigen Erträge weder von den bestmöglichen Aussichten noch von den schlimmsten Befürchtungen, sondern von den mittleren Erwartungen auszugehen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 298 f.). Dementsprechend sind die Ertragsprognosen grundsätzlich nicht auf außerordentliche, sondern auf normale Werte aufzusetzen.
190 
(1.2.3) Dem können weder das Argument der strukturellen Unterlegenheit der Minderheitsaktionäre noch der Amtsermittlungsgrundsatz entgegen gehalten werden. In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist die volle Entschädigung des Minderheitsaktionärs grundsätzlich bereits dadurch sichergestellt, dass die Angemessenheit der Abfindung vorab durch einen gerichtlich ausgewählten und bestellten Sachverständigen überprüft wird (BVerfG, AG 2007, 544 [juris Rn. 24] für den gleich zu achtenden Fall des Squeeze-Out). Die im Spruchverfahren nach § 17 Abs. 1 SpruchG, § 12 FGG grundsätzlich gebotene Amtsermittlung gebietet nicht, vertretbare Annahmen der Unternehmensplanung durch eigene Annahmen des Gerichts zu ersetzen.
191 
(1.3) Schließlich begegnet es weder im Allgemeinen noch in diesem konkreten Fall Bedenken, dass die Ermittlung des Unternehmenswerts auf der eigenen Planung des Unternehmens aufsetzt.
192 
(1.3.1) Entscheidende Bedeutung für die fundamentalanalytische Ermittlung des Unternehmenswerts im Ertragswertverfahren kommt der Prognose der künftigen Erträge zu.
193 
Da es sich dabei in erster Linie um ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen handelt, ist die Ertragswertermittlung regelmäßig auf der eigenen Planung des Unternehmens aufzusetzen.
194 
Demgegenüber können die Antragsteller nicht pauschal einwenden, die Unternehmensplanung könne vom Mehrheitsaktionär beeinflusst werden. Abgesehen davon, dass die Einflussmöglichkeiten des Mehrheitsaktionärs zu den Umständen gehören, die ein tatsächlich beherrschtes Unternehmen prägen, sind die Minderheitsaktionäre jedenfalls dadurch hinreichend geschützt, dass die Unternehmensplanung nicht in jedem Fall maßgeblich ist, sondern nur, soweit sie vertretbar ist.
195 
(1.3.2) Dem wurde im Unternehmenswertgutachten der IVA Rechnung getragen.
196 
Die konsolidierten Prognoserechnungen für den Detailplanungszeitraum wurden vom Vorstand der K. unter Anwendung der International Financial Reporting Standards (IFRS) im Dezember 2006 aufgestellt. Sie basieren auf einer vom Aufsichtsrat der K. am 13.07.2006 genehmigten Budgetplanung für das Geschäftsjahr 2006/2007, die grundsätzlich in einem bottom-up Planungsprozess erstellt wurde (vgl. GB S. 62).
197 
Zwar war zum Zeitpunkt der Unternehmensbewertung durch IVA - anders als am 13.07.2006 - das Geschäftsjahr 2005/2006 bereits abgeschlossen worden mit der Folge, dass sich aus dem Jahresabschluss neue Erkenntnismöglichkeiten ergaben. Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller bedeutet dies aber nicht, dass das positive Ergebnis des Geschäftsjahres 2005/2006 bei der Unternehmensbewertung nicht berücksichtigt worden wäre. Der vom Aufsichtsrat genehmigte Budgetplan wurde nämlich im Dezember 2006 aktualisiert. Auf dieser Grundlage erfolgte die Mittelfristplanung für die weiteren Jahre der Detailplanungsphase (GB S. 62). Da die Planungsanpassungen angesichts der Berücksichtigung des positiven Ergebnisses des Geschäftsjahres 2005/2006 zugunsten der Anteilseigner wirkten, können die Antragsteller hiergegen nicht umgekehrt einwenden, die Planungsrechnung datiere kurz vor Bekanntgabe der Bekanntgabe der beabsichtigen Strukturmaßnahmen bzw. sei noch während der Vertragsprüfung geändert worden.
198 
Dahinstehen kann, ob die Antragsgegnerin „auf die neue Zukunftsplanung“ des Unternehmens Einfluss genommen hat. Maßgeblich für die Bewertung ist nicht die fiktive Planung eines unbeherrschten Unternehmens, sondern die tatsächliche Unternehmensplanung (vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 95 ff.]). Dass diese von der Mehrheitsgesellschafterin beeinflusst wird, liegt in der Natur der Sache.
199 
Ob die Unternehmensplanung der K. im Unternehmenswertgutachten IVA zutreffend und vollständig berücksichtigt wurde, hat der Senat auf die pauschale Rüge einzelner Antragsteller hin nicht zu prüfen. Die Feststellungen der gerichtlich bestellten Prüferin ESP (PB S. 18 f.) geben jedenfalls keinen Anlass, hieran zu zweifeln.
200 
(2) Aus § 287 ZPO ergibt sich nichts Anderes.
201 
(2.1) Der für die Angemessenheit der Abfindung maßgebliche Verkehrswert ist im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108 [juris Rn. 1]; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 21; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 8).
202 
(2.1.1) Dabei enthält § 287 ZPO eine gewisse Herabsetzung des Beweismaßes (Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 287 Rn. 43).
203 
(2.1.2) Zu Unrecht wird demgegenüber eingewandt, im Spruchverfahren würden strengere Anforderungen gelten, weil dort die Möglichkeit der Fehlerhaftigkeit der Schätzung nicht in Kauf genommen werden dürfe. Dieser Einwand verkennt, dass „der richtige“ Unternehmenswert gar nicht existiert (dazu oben (1) (1.1) (1.1.1)).
204 
(2.2) Grundsätzlich zutreffend - wenn auch angesichts der umfassenden Auseinandersetzung des Senats mit den entscheidungserheblichen Bewertungsfragen im konkreten Fall unbegründet - ist dagegen der Hinweis, dass der Unternehmenswert nicht nur durch eine „überschlägige grobe Schätzung ermittelt“ und weder Sachverständigengutachten noch Fachveröffentlichungen ungeprüft als Grundlage der richterlichen Entscheidung übernommen werden dürfen.
205 
(2.2.1) Dabei handelt es sich indessen um keine Besonderheit des Spruchverfahrens. Allgemein ist bei der Anwendung des § 287 ZPO zu beachten, dass für die Schätzung des Gerichts hinreichend Grundlagen vorhanden sein müssen (Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 287 Rn. 41). Diese Grundlagen müssen im Spruchverfahren zwar methodisch korrekt, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 540).
206 
(2.2.2) Das bedeutet jedoch nicht, dass im Spruchverfahren stets ein gerichtlich bestellter Sachverständiger mit der Ermittlung des Unternehmenswerts zu beauftragen wäre.
207 
Dies gilt hier jedenfalls vor dem Hintergrund, dass in der mündlichen Verhandlung am 12.02.2008 die für die gerichtlich bestellte Vertragsprüferin ESP tätigen Wirtschaftsprüfer als sachverständige Prüfer angehört wurden. Der Schutz der Minderheitsaktionäre gebietet nicht, stets im Spruchverfahren neben dem sachverständigen Prüfer einen gerichtlichen Sachverständigen hinzuzuziehen (OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 82] m.w.N.).
208 
Ausweislich der Regelungen der §§ 293a ff. AktG, §§ 7 Abs. 3 Satz 2, 8 Abs. 2 SpruchG hat der Gesetzgeber das Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung aus Anlass eines Unternehmensvertrages in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (dazu oben (1) (1.2) (1.2.3)) dahin konzipiert, dass die volle Entschädigung der Minderheitsaktionäre zunächst dadurch sichergestellt wird, dass der Unternehmensvertrag von einem vom Gericht ausgewählten und bestellten Vertragsprüfer geprüft wird, der sich insbesondere dazu zu erklären hat, ob die vorgeschlagene Kompensation angemessen ist. Die Vertragsprüfung soll ein nachfolgendes Spruchverfahren entlasten (Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 293c Rn. 2 und § 8 SpruchG Rn. 1 je m.w.N.).
209 
Soweit die Antragsteller das Unternehmenswertgutachten IVA als „Parteigutachten“ bezeichnen (Bl. XI 1803), verkennen sie, dass die gerichtlich bestellte Vertragsprüferin die aufgrund des Unternehmenswertgutachtens IVA angebotenen Kompensationsleistungen ausdrücklich als angemessen bezeichnet hat (PB S. 36).
210 
(2.3) Zu beachten ist im Übrigen, dass sich im Fall der Hinzuziehung eines Sachverständigen an der Reduzierung der gerichtlichen Prüfungsdichte (dazu oben (1)) nichts ändern würde.
211 
(2.3.1) Soweit die Planungen und Prognosen des Unternehmens vertretbar sind, muss der Sachverständige sie seinem Gutachten zugrunde legen und darf sie nicht durch eigene, ebenfalls nur vertretbare Annahmen ersetzen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 171]).
212 
(2.3.2) Dementsprechend kann der Sachverständige nicht eine im Unternehmenswertgutachten zulässigerweise angewandte anerkannte Methode durch eine andere ersetzen. Existieren für die Ermittlung eines Parameters der fundamentalanalytischen Bewertung eines Unternehmens mehrere anerkannte Methoden, bedarf es daher nicht der Bestellung eines Sachverständigen, um unter mehreren „richtigen“ Methoden die „richtigere“ zu ermitteln.
213 
(3) Zu Unrecht rügen einzelne Antragsteller schließlich, dass Ihnen Unterlagen nicht zugänglich gemacht worden seien.
214 
(3.1) Nicht nachzugehen ist den Anregungen einzelner Antragsteller, die Vorlage der Unternehmensplanung sowie der Arbeitspapiere von IVA und ESP anzuordnen, um eine Überprüfung der Unternehmensbewertung zu ermöglichen. Zwar verpflichtet § 7 Abs. 7 SpruchG die Antragsgegnerin, Unterlagen, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind, auf Verlangen dem Gericht vorzulegen. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung liegen aber nicht vor. Die für die ESP als Vertragsprüfer tätigen Wirtschaftsprüfer P. und W. haben das Ergebnis ihrer Prüfungen im Prüfungsbericht nachvollziehbar dargestellt und bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht im Termin am 12.02.2008 als sachverständige Prüfer ergänzend erläutert. Die Unternehmensplanung ist jedenfalls ihren wesentlichen Inhalten nach bereits im gemeinsamen Bericht wiedergegeben. Inwieweit die Arbeitspapiere der IVA oder der ESP weitere, für die Entscheidung des Senats erhebliche Informationen enthalten sollen, ist - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18.12.2009 festgestellt hat (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 141]) - nicht ersichtlich und wurde von den Antragstellern auch in ihrem weiteren Vortrag nach dem 18.12.2009 nicht erläutert.
215 
(3.2) Anlass, die Antragsgegnerin zur Vorlage der „tatsächlichen Geschäftszahlen“ aufzufordern, besteht ebenfalls nicht. Die tatsächliche Entwicklung der K. nach dem Bewertungsstichtag ist angesichts des Stichtagprinzips für die fundamentalanalytische Ermittlung des Unternehmenswerts grundsätzlich nicht relevant (OLG Stuttgart, AG 2007, 596 [juris Rn. 31] m.w.N.). Im Übrigen können die wesentlichen Ist-Kennzahlen der K. vor und nach dem Bewertungsstichtag den veröffentlichten Geschäftsberichten entnommen werden.
216 
b) Der Senat ist auch nicht gehalten, die Beschwerden erneut gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Eine solche Vorlage wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn die Auffassung des Senats in einer für dieses Verfahren entscheidungserheblichen Frage von der Auffassung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichen würde, die auf das Ergebnis der Entscheidung des anderen Gerichts von Einfluss war (vgl. Briesemeister in Jansen, FGG, § 28 Rn. 32). Dies ist entgegen der Auffassung des Antragstellers Ziffer 24) nicht der Fall.
217 
aa) Die Auffassung des Senats weicht zunächst nicht in entscheidungserheblicher Weise von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Sachen „DAT/Altana“ (BGHZ 147, 108 ff.) und „Macrotron“ (BGHZ 153, 47 ff.) ab.
218 
(1) Soweit der Bundesgerichtshof in der erstgenannten Entscheidung eine andere Auffassung zu Bestimmung des Börsenkurses vertreten hatte, hat er diese ausdrücklich aufgegeben (BGH, GWR 2011, 332 [Rn. 8]; BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 20 ff.] „Stollwerck“).
219 
(2) Im Übrigen ist eine die Vorlagepflicht begründende Abweichung von den vorgenannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht festzustellen. Die Auffassung des Senats zur Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung anhand fundamentalanalytischer Methoden wie dem Ertragswertverfahren (dazu oben a) bb) (1)) kann eine solche Abweichung schon deshalb nicht begründen, weil sich der Bundesgerichtshof in den fraglichen Entscheidungen damit nicht befasst hat. Der Bundesgerichtshof hat zwar in seiner „Macrotron“-Entscheidung vorausgesetzt, dass im Spruchverfahren die Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung gewährleistet ist (BGHZ 153, 47 [juris Rn. 34 f.]); dies wird durch die Auffassung des Senats aber nicht in Frage gestellt. In seiner „DAT/Altana“-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zwar angenommen, dass der Minderheitsaktionär bei einer Abweichung des Börsenwerts vom fundamentalanalytisch ermittelten Wert den höheren der beiden Werte beanspruchen kann (BGHZ 146, 108 [juris Rn. 21]). Darauf kommt es hier aber nicht an, weil sich die angebotene Abfindung am höheren der beiden Werte orientiert. Ein Meistbegünstigungsgrundsatz in Bezug auf einzelne Parameter der fundamentalanalytischen Wertermittlung lässt sich der „DAT/Altana“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs indessen nicht entnehmen.
220 
bb) Von der vom Antragsteller Ziffer 24) angeführten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BB 1996, 687 ff.) weicht der Senat nicht ab. Der Antragsteller verkennt, dass der Senat das Unternehmenswertgutachten IVA nicht wie ein Schiedsgutachten behandelt oder nur grob auf seine Plausibilität hin untersucht, sondern einer umfassenden Prüfung unterzieht. Im Übrigen ist zu beachten, dass die angeführte Entscheidung vor dem Inkrafttreten des SpruchG erging und ihr ein Sachverhalt aus dem Jahr 1982 zugrunde liegt, also vor der Einführung der Vorschriften über die Vertragsprüfung nach §§ 293a ff. AktG.
221 
cc) Schließlich ist auch keine Abweichung von den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ersichtlich, die eine Vorlagepflicht begründen könnte.
222 
(1) Soweit das Oberlandesgericht München wegen der „Richtigkeit“ der Unternehmensbewertung auf die Durchführung eines Spruchverfahrens verwiesen hat, hat es damit nicht zu der unter a) bb) (1) dargestellten Auffassung des Senats in Widerspruch gesetzt, weil es durch den Begriff der „Richtigkeit“ ersichtlich nicht die Möglichkeit einer Reduzierung der gerichtlichen Prüfungsdichte in bestimmten Bereichen ausschließen wollte.
223 
(2) Auch eine Abweichung von der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (AG 2007, 449 ff.) ist nicht festzustellen. Die dortige Auffassung, der von einem Sachverständigen errechnete Unternehmenswert dürfe nicht nach bloßer Plausibilitätsprüfung übernommen werden und die Rechte der Anteilseigner auf eine volle Entschädigung müssten angemessen berücksichtigt werden, steht mit der oben dargestellten Auffassung des Senats im Einklang. Im Übrigen wird die Auffassung des Senats zur Beschränkung der gerichtlichen Prüfungsdichte bei Planungen und Prognosen vom Oberlandesgericht Frankfurt (ZIP 2010, 729 [juris Rn. 29]) ebenso wie vom Oberlandesgericht Düsseldorf (AG 2008, 498 [juris Rn. 26]) ausdrücklich geteilt.
224 
(3) Eine etwaige Abweichung der Auffassung des Senats von landgerichtlichen Entscheidungen - wie von Antragstellerseite aufgezeigt - vermag eine Vorlagepflicht nicht zu begründen.
225 
2. Der im Ertragswertverfahren ermittelte anteilige Unternehmenswert der K. je Aktie beträgt entsprechend dem Unternehmenswertgutachten IVA und entgegen der Auffassung des Landgerichts nur 26,61 Euro.
226 
a) Die hier von der IVA zur Ermittlung des Unternehmenswerts der K. durchgeführte, von der gerichtlich bestellten Vertragsprüferin ESP nicht beanstandete, fundamentalanalytische Bewertung nach dem Ertragswertverfahren begegnet keinen methodischen Bedenken; eine Neubegutachtung ist nicht erforderlich.
227 
aa) Die Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (BGH, NJW 2003, 3272, 3273; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 30]; BayObLG, NJW-RR 1996, 1125, 1126; BayObLG, NZG 2006, 156; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 305 Rn. 19), verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, NJW 1999, 3769, 3771) und wurde von den Antragstellern als geeignete Methode auch nicht in Frage gestellt.
228 
(1) Nach der Ertragswertmethode sind die den Aktionären zukünftig zufließenden Erträge der K. zu schätzen (dazu im Einzelnen unten b)) und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz (dazu im Einzelnen unten c)) abzuzinsen; der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens ist hinzuzurechnen (vgl. dazu unten d)).
229 
(2) Dabei ist zur Wertermittlung nach § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG auf die Verhältnisse der Gesellschaft am Tag der Hauptversammlung am 16.02.2007 abzustellen (Bewertungsstichtag). Der Bewertungsstichtag für die Überprüfung der Angemessenheit des Pflichtangebots beim Delisting ist zwar gesetzlich nicht geregelt. Vor dem Hintergrund, dass der Widerruf der Börsenzulassung hier bereits kurze Zeit nach dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung am 05.04.2007 veröffentlicht und mit Ablauf des 05.07.2007 wirksam wurde, hat das Landgericht aber zu Recht angenommen, dass auch im Zusammenhang mit dem Delisting auf den Tag der Hauptversammlung abzustellen ist. Hierfür spricht einerseits, dass das Abfindungsangebot bereits mit dem Beschlussantrag im Vorfeld der Hauptversammlung vorzulegen ist (vgl. BGHZ 153, 47 [juris Rn. 31] „Macrotron“), und andererseits, dass auch bei anderen Maßnahmen, die Abfindungsansprüche der Minderheitsaktionäre auslösen, auf die Beschlussfassung durch die Hauptversammlung abgestellt wird (vgl. §§ 327b Abs. 1 Satz 1, 320b Abs. 1 Satz 5, 305 Abs. 3 Satz 2 AktG).
230 
bb) Die von ESP durchgeführte Prüfung ist nicht zu beanstanden.
231 
(1) Die Unternehmenswertermittlung der IVA wurde von der gemäß § 293c Abs. 1 Satz 1 AktG durch das Landgericht zum Vertragsprüfer bestellten ESP ordnungsgemäß geprüft. Dabei bezog sich der Prüfungsauftrag ausdrücklich nicht nur auf die Überprüfung der Angemessenheit der Kompensationsleistungen nach §§ 304, 305 AktG, sondern auch auf die gesetzlich nicht geregelte Überprüfung der Angemessenheit des Erwerbsangebots im Zuge des Delisting. Die Unabhängigkeit der ESP wurde durch den Umstand, dass sie - neben anderen - vom Vorstand der K. vorgeschlagen wurde, nicht beeinträchtigt. Zwar bestimmt § 293c Abs. 1 Satz 1 AktG, dass der Prüfer vom Gericht nicht nur zu bestellen, sondern auch auszuwählen ist. Auch soll die gerichtliche Prüfung dem Eindruck der Nähe von Prüfer und Geprüftem entgegen wirken (so die Begründung zu des § 293 Abs. 1 Satz 1 AktG, BT-Drs. 15/371, S. 18). Durch Vorschläge der Vorstände der am BGV beteiligten Gesellschaften wird die Unabhängigkeit der allein dem Gericht obliegenden Auswahl- bzw. Bestellungsentscheidung aber nicht tangiert (BGH, ZIP 2006, 2080 [juris Rn. 13]).
232 
(2) Der Umstand, dass der Prüfungsbericht der ESP und das Unternehmenswertgutachten der IVA zeitlich teilweise parallel erstellt wurden, schadet nicht (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2004, 146 [juris Rn. 21 ff.]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 114 [juris Rn. 26]; BGH ZIP 2006, 2080 [juris Rn. 14]). Auch inhaltlich lässt der Prüfungsbericht der ESP keine Mängel erkennen. Zwar hat der Vertragsprüfer auch die Angemessenheit der vorgeschlagenen Kompensation zu prüfen (vgl. § 293e Abs. 1 Satz 2 AktG). Das bedeutet aber nicht, dass er das Unternehmen nochmals vollständig neu zu bewerten hätte. Vielmehr hat er zu beurteilen, ob die angewendeten Methoden der Unternehmensbewertung sowie die getroffenen Prognose- und Wertungsentscheidungen vertretbar waren und den Regeln einer ordnungsgemäßen Unternehmensbewertung entsprachen (vgl. zum parallel zu behandelnden Fall des Verschmelzungsprüfungsberichts Lutter/Drygala in Lutter, UmwG, 4. Aufl., § 9 Rn. 11; Müller in Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., § 9 Rn. 19; Mayer in Widmann/Mayer, UmwG, § 9 Rn. 33).
233 
b) Bei der Prognose der den Aktionären der K. zukünftig zufließenden Beträge ist das Landgericht im Ergebnis zu Recht dem von der Vertragsprüferin ESP nicht beanstandeten Unternehmenswertgutachten IVA gefolgt.
234 
aa) Die für die Detailplanungsphase von 2006/2007 bis 2009/2010 und für die Phase der ewigen Rente geplanten Erträge der K. sind danach nicht zu beanstanden.
235 
(1) Dies gilt zunächst für die prognostizierten Umsatzerlöse.
236 
Die Unternehmensplanung geht davon aus, dass sich die im Wesentlichen durch die Umsatzerlöse gebildete Gesamtleistung der K. vom Jahr 2005/2006 von 196.320.000 Euro zum ersten Jahr der Detailplanungsphase 2006/2007 auf 189.116.000 Euro reduziert und nach einer weiteren leichten Reduzierung im Jahr 2007/2008 auf 187.519.000 Euro sowie im Jahr 2009/2010 auf 184.934.000 Euro im letzten Jahr der Detailplanungsphase 2009/2010 auf 192.040.000 Euro bzw. anschließend in der Phase der ewigen Rente auf 193.961.000 Euro ansteigt (GB S. 66).
237 
In Relation zur jeweiligen Vorperiode bedeutet dies zwar eine Reduzierung der Gesamtleistung im ersten Jahr der Detailplanungsphase um 3,7% und eine Stagnation in den beiden Folgejahren (-0,8% bzw. -1,4%), aber einen erneuten Anstieg im letzten Jahr der Detailplanungsphase um 3,8%, der sich mit einem weiteren Anstieg um 1,0% in der Phase der ewigen Rente fortsetzt. Die für die Phase der ewigen Rente prognostizierte Gesamtleistung liegt mit 193.961.000 Euro nur knapp unter derjenigen des Jahres 2005/2006 (196.320.000 Euro). Betrachtet man innerhalb der Gesamtleistung als deren wesentlichen Bestandteil die Umsatzerlöse, so liegen diese in der Phase der ewigen Rente mit 192.951.000 Euro sogar über denen des Jahres 2005/2006 mit 190.627.000 Euro. Auf der Ebene der Umsatzerlöse fällt die Reduzierung im ersten Jahr der Detailplanungsphase mit nur 1,3% zudem deutlich geringer aus als auf der Ebene der Gesamtleistung (GB S. 66). Hintergrund dieses Unterschieds ist, dass sich die Gesamtleistung im Jahr 2005/2006 durch Bestandsveränderungen um knapp 5 Mio. Euro erhöhte.
238 
Entgegen der Darstellung einiger Antragsteller ist demnach kein Umsatzrückgang oder gar Umsatzeinbruch geplant, sondern allenfalls eine Stagnation. Die Umsatzerlöse stagnieren allerdings auf dem hohen Niveau des bislang erfolgreichsten Geschäftsjahres der K.. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Marktes, in dem die K. tätig ist, ist diese Planung der Umsatzerlöse vertretbar und damit nicht zu korrigieren.
239 
(1.1) Der Verzicht auf die Fortschreibung des Anstiegs der Umsatzerlöse im Jahr 2005/2006 im Vergleich zum Vorjahr ist vertretbar, weil entsprechende Steigerungsraten in der Zukunft nicht zu erwarten sind. Stattdessen erscheint jedenfalls in der Detailplanungsphase sogar die Annahme eines leichten Rückgangs der Umsatzerlöse vertretbar.
240 
(1.1.1) Dabei ist zunächst zu bedenken, dass im Jahr 2005/2006 die bislang höchsten Umsatzerlöse und das bislang höchste Betriebsergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) erzielt wurde. Zwar war in der Vergangenheit in einzelnen Jahren ein zweistelliger Anstieg der Gesamtleistung gegenüber dem Vorjahr festzustellen (z.B. 1996/1997, 2000/2001, 2003/2004, vgl. GB Anhang 1), in anderen Jahren war aber eine Stagnation oder sogar ein leichter Rückgang zu verzeichnen (z.B. 2001/2002, 2002/2003, vgl. GB Anhang 1). Deutlicher fielen die Veränderungen im EBIT aus. Zweistelligen Steigerungsraten (z.B. 2000/2001, 2003/2004, 2005/2006, vgl. GB Anhang 1) standen hier Jahre der Stagnation oder mit Einbrüchen um die 20% gegenüber (z.B. 2001/2002, 2002/2003, vgl. GB Anhang 1).
241 
(1.1.2) Zwar ist die Gesamtleistung in den letzten fünf Jahren durchschnittlich um etwa 9% jährlich gestiegen; die letzten drei Jahre waren aber von einer im Vergleich zur Vergangenheit besonders lang anhaltenden und auf einen besonders starken Einbruch folgenden Hochphase geprägt. Der besonders starke Anstieg der Umsatzerlöse im Jahr 2003/2004 nach zwei Jahren der Stagnation und die Fortsetzung der hohen Umsatzerlöse bis zum Jahr 2005/2006 sprechen für die Annahme des Vorstands, der Umsatzanstieg beruhe auf Sondereffekten, die durch den Abbau eines zuvor eingetretenen Investitionsstaus auf Abnehmerseite verursacht wurden. Dass sich diese Sondereffekte nicht unendlich fortsetzen werden, liegt in der Natur der Sache. Vor dem Hintergrund des vom Vorstand der K. zusätzlich angenommenen Auslaufens von in den Vorjahren geflossenen Subventionseinnahmen der Kunden ist es vertretbar, dass bereits im Jahr 2006/2007 ein leichter Rückgang der Umsatzerlöse unterstellt wird. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass das Jahr 2005/2006 durch einen besonders schneereichen Winter in den Hauptabsatzgebieten der K. geprägt war, wovon zunächst das Ersatzteilgeschäft und - wegen der erhöhten Einnahmen der Betreiber der Schneegebiete - im Folgejahr auch der Absatz von Neufahrzeugen der K. profitierte. Zwar ist davon auszugehen, dass sich damit verbundene Umsätze erst im Geschäftsjahr 2006/2007 niederschlagen. Nach den Angaben des für die gerichtlich bestellte Prüferin ESP tätigen Wirtschaftsprüfers P. bei seiner Anhörung als sachverständiger Prüfer im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (Bl. VI 313) wurde dieser Effekt aber bei der Planung der Umsatzerlöse für das erste Jahr der Detailplanungsphase berücksichtigt; ohne ihn wäre aufgrund der auslaufenden Subventionen und des Abbaus des Investitionsstaus ein stärkerer Umsatzrückgang zu prognostizieren gewesen.
242 
(1.1.3) Auf die zwischenzeitliche Entwicklung des Konzernumsatzes bzw. des EBIT kommt es hier nicht an. Der Unternehmenswert ist nach den Verhältnissen der Gesellschaft zum Bewertungsstichtag 16.02.2007 zu ermitteln, so dass spätere Entwicklungen grundsätzlich nur berücksichtigt werden können, wenn sie zum Bewertungsstichtag im Kern bereits angelegt waren (vgl. OLG Stuttgart, AG 2007, 596 [juris Rn. 31] m.w.N.). Zwar können spätere Entwicklungen Anlass geben, die der Unternehmensbewertung zugrunde liegenden Prognosen zu überprüfen (OLG Stuttgart, AG 2007, 596 [juris Rn. 31]; ähnlich Bilda in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 69; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung im, 5. Aufl., Rn. 247). Liegen die tatsächlichen Umsätze und Ergebnisse aber - wie hier in den Jahren 2006/2007 und 2007/2008 (Bl. VII 693) - nicht über, sondern unter den geplanten, vermögen sie jedenfalls die Unvertretbarkeit der Prognosen zu Lasten der Antragsteller nicht zu belegen. Selbst wenn sich Umsätze und Ergebnisse demgegenüber im dritten Jahr plötzlich dergestalt verbessert hätten, dass die ursprüngliche Planung nunmehr übertroffen würde, stellte dies die Vertretbarkeit der ursprünglichen Prognosen nicht in Frage. Ob etwas anderes gelten könnte, wenn die ursprüngliche Planung alsbald kontinuierlich und in erheblichem Umfang übertroffen würde, kann hier offen bleiben.
243 
(1.2) Vertretbar erscheint auch, dass die Unternehmensplanung von keinem nachhaltigen Wachstum der K. ausgeht, sondern annimmt, dass die Umsatzerlöse in der Phase der ewigen Rente nur leicht über denen des Jahres 2005/2006 liegen. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass die K. als „hidden champion“ zwar auf einem kleinen Markt tätig ist, dort aber die Marktführerschaft innehat.
244 
(1.2.1) Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind in diesem Zusammenhang die Auswirkungen des Klimawandels bzw. der globalen Erwärmung nicht von entscheidender Bedeutung.
245 
Zwar ist die Gefahr eines Klimawandels inzwischen allgemein anerkannt. Ihre möglichen Auswirkungen auf den Wintertourismus in den europäischen Alpen wurden bereits vor dem Bewertungsstichtag in einer Anfang 2007 auf der Grundlage eines Workshops im Oktober 2006 von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) veröffentlichten Studie (Agrawala, Klimawandel in den Alpen) beschrieben. Danach war aufgrund der in den Jahren 1994, 2000, 2002 und 2003 beobachteten Erwärmung in der Zukunft mit einer Abnahme der Schneedecke in niedrigeren Lagen, einem Abschmelzen der Gletscher und Permafrostgebiete in höheren Lagen sowie Veränderungen der Temperatur- und Niederschlagsextremwerte zu rechnen (zu weiteren Details Agrawala, Klimawandel in den Alpen, S. 19 ff.). Weder die vorgenannte OECD Studie noch andere Untersuchungen vermögen aber genau vorherzusagen, bis zu welchem Zeitpunkt mit welcher Erwärmung zu rechnen ist. Die Studie der OECD geht sogar ausdrücklich davon aus, dass der Wintertourismus keinen plötzlichen radikalen Umbruch erfahren wird (Agrawala, Klimawandel in den Alpen, S. 60).
246 
Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Klimawandel bei der Prognose der künftigen Umsatzerlöse der K. - zumal in der die langfristige Entwicklung abbildenden Phase der ewigen Rente - keine Rolle spielen würde. Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Betreiber von Wintersportgebieten und damit die Kunden in dem mit Abstand wichtigsten Geschäftssegment der K. ihr Nachfrageverhalten bereits jetzt in Erwartung der Auswirkungen des Klimawandels verändern. Dass sich die Skigebietsbetreiber durch individuelle Anpassungsstrategien auf die künftige Entwicklung einstellen, liegt angesichts des hohen Investitionsaufwands sowie des durch mittel- bis langfristige Auswirkungen des Klimawandels erhöhten Amortisationsrisikos nahe und wird durch die OECD Studie belegt (vgl. Agrawala, Klimawandel in den Alpen, Übersicht Anhang 4). Zu diesen Anpassungsstrategien zählen schon jetzt in gewissem Umfang die Aufgabe von Skigebieten (Agrawala, Klimawandel in den Alpen, S. 59), aber auch der Zusammenschluss benachbarter Skigebiete, nicht zuletzt zur Reduzierung der Kosten durch die Erzielung günstigerer Einkaufsbedingungen bei Pistenraupen oder deren gemeinsame Nutzung mit der Folge einer Reduzierung des Neuanschaffungsbedarfs (Agrawala, Klimawandel in den Alpen, S. 54).
247 
(1.2.2) Entscheidend für die Vertretbarkeit der Verneinung eines nachhaltigen Wachstums ist indessen entsprechend den des vom Landgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.02.2008 als sachverständigen Prüfer gehörten, für die Vertragsprüferin ESP tätigen Wirtschaftsprüfers P. der Umstand, dass die K. in einem reifen Markt mit aggressiven Wettbewerbern tätig ist (Bl. VI 313).
248 
In den bisherigen Hauptabsatzgebieten der K. ist nach dem Abbau des nach der Jahrtausendwende entstandenen Investitionsstaus von einer Marktsättigung auszugehen. Dies bedeutet zwar nicht, dass der vorhandene Bestand an Pistenfahrzeugen nicht unter Einsatz von Ersatzteilen der K. gewartet oder nach Ende der Produktlebensdauer durch Neufahrzeuge ersetzt werden müsste. Die Marktsättigung spricht aber gegen einen weiteren Ausbau des Marktvolumens. Berücksichtigt man darüber hinaus die bereits eingetretenen Änderungen des Nachfrageverhaltens im Vorgriff auf etwaige Auswirkungen des Klimawandels, erscheint sogar eher ein Rückgang des Marktvolumens in den bisherigen Hauptabsatzgebieten wahrscheinlich. Dass die Unternehmensplanung dennoch von einem langfristig in etwa auf Höhe des Niveaus des Spitzenjahres 2005/2006 stabilen Marktvolumen ausgeht, zeigt, dass Kompensationseffekte durch absatzfördernde Entwicklungen wie den weiteren Ausbau von Märkten in Osteuropa und Asien, alternative Verwendungen des P oder Zuwächse im Segment B T berücksichtigt wurden. Dabei ist zu bedenken, dass sich alternative Verwendungen des P bislang auf kleine Stückzahlen und Gebrauchtfahrzeuge beschränkten und das Segment B T selbst bei außerordentlichen Wachstumsraten angesichts seiner geringen Ausgangsgröße (Umsatzanteil 2005/2006 1,6%, vgl. GB S. 44) nennenswerte Umsatzrückgänge im Geschäftsfeld P nicht in ein Umsatzwachstum umkehren kann. Bei den Wachstumsraten in Osteuropa und Asien ist zudem zu berücksichtigen, dass die dortigen Wintersportgebiete für die westeuropäischen und nordamerikanischen Wintersporttouristen nur schwer zu erreichen und damit wesentlich auf lokale Touristen angewiesen sind, deren Zahl aber von der nicht gesicherten künftigen Entwicklung der Kaufkraft in diesen Ländern abhängen dürfte.
249 
Die Annahme, dass innerhalb eines stagnierenden Gesamtmarktes langfristig nicht mit einem Ausbau der Marktanteile der K. zu rechnen ist, ist ebenfalls vertretbar. In ihrem Hauptsegment Pistenfahrzeuge ist die K. schon jetzt Marktführer. Ein weiterer Ausbau ihres Marktanteils ist wenig wahrscheinlich. Aus der geringen Zahl der Anbieter von Pistenfahrzeugen lassen sich keine besonderen Chancen auf einen Ausbau der Marktstellung ableiten. Im Gegenteil spricht die Stärkung des durch eine Fusion unter Wettbewerbern der K. entstandenen Hauptwettbewerbers P./L. durch eine Zusammenarbeit mit dem weiteren Wettbewerber C. (GB S. 51) eher für eine Gefährdung der Marktstellung der K.. Ein Wettbewerbsvorsprung der K. durch eine überlegene Technologie kann nicht festgestellt werden, zumal der Markt angesichts der Preisgestaltung des Hauptwettbewerbers der K. nicht von einem Qualitäts-, sondern von einem Preiswettbewerb bestimmt zu werden scheint. Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass der Vorstand der K. in seinem im Geschäftsbericht 2004/2005 auf S. 23 abgedruckten Konzernlagebericht (vgl. Anlagenordner) ausdrücklich trotz eines sich verändernden Marktumfeldes das Ziel des Ausbaus der Marktstellung formulierte. Im weiteren Text betonte der Vorstand, dass wegen der erheblichen Schwankungen des weltweiten Marktvolumens und des bereits hohen Marktanteils zuverlässige Umsatz- und Ergebnisprognosen allenfalls für das Folgejahr möglich seien; der Ausbau der Marktstellung war daher erkennbar nicht als Ziel der Jahre ab 2006/2007 geplant.
250 
(2) Nicht zu beanstanden sind auch die prognostizierten Ergebnisse.
251 
(2.1) Das EBIT wurde bei einem Ausgangswert von 23.612.000 Euro im Jahr 2005/2006 auf in etwa gleiche Höhe im ersten Jahr der Detailplanungsphase 2006/2007 (23.045.000 Euro), jedoch anschließend fallend auf 17.720.000 im Jahr 2007/2008 bzw. 16.128.000 Euro im Jahr 2008/2009 geplant. Auch hier ist zwar im letzten Jahr der Detailplanungsphase 2009/2010 ein Wiederanstieg auf 19.029.000 Euro vorgesehen. Anders als bei den Umsatzerlösen werden die Werte des Jahres 2005/2006 in der Phase der ewigen Rente aber nicht erreicht; das nachhaltige EBIT ist nur auf 20.626.000 Euro geplant (vgl. GB S. 66). Die Reduzierung des EBIT in der Phase der ewigen Rente gegenüber dem Jahr 2005/2006 trotz in etwa gleicher Umsatzerlöse zeugt von einer Reduzierung der Margen der K.. Die geplante Margenreduzierung ist indessen angesichts der oben beschriebenen Marktverhältnisse, insbesondere angesichts des vom Hauptwettbewerber betriebenen Preiswettbewerbs, nicht zu beanstanden.
252 
(2.2) Demgegenüber vermögen die Antragsteller mit ihren Einwendungen zur Planung des Aufwands nicht durchzudringen.
253 
(2.2.1) Der für die ESP als Vertragsprüfer tätige Wirtschaftsprüfer P. hat als sachverständiger Prüfer im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 12.02.2008 die Nachvollziehbarkeit der Planung des Aufwands für Material und Personal bestätigt (Bl. VI 315).
254 
(2.2.2) Die Planung erscheint entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch im Bereich des Abschreibungsaufwands und der Investitionen nicht widersprüchlich.
255 
Zwar trifft es zu, dass die für die Phase der ewigen Rente geplanten Abschreibungen mit 3,752 Mio. Euro über dem Abschreibungsaufwand im Jahr 2005/2006 in Höhe von 2,396 Mio. Euro liegen; der Anteil des Abschreibungsaufwands an der Gesamtleistung steigt von 1,2% auf 1,9% (vgl. GB S. 66). Der dem zugrunde liegende Anstieg von Investitionen erscheint aber nicht per se ausgeschlossen, zumal seit der Bilanzierung nach IFRS auch Entwicklungsaufwendungen zu aktivieren und abzuschreiben sind. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass zugleich kein nennenswerter Anstieg der Umsatzerlöse geplant ist.
256 
Ausweislich der Geschäftsberichte 2005/2006 (S. 19, vgl. Anlagenordner) wurden im Geschäftsjahr 2005/2006 6,7 Mio. Euro für Forschung und Entwicklung aufgewandt, was die Antragsgegnerin durch die Überschneidung mehrerer Entwicklungsprojekte erklärte; nach dem Geschäftsbericht 2004/2005 (S. 22, vgl. Anlagenordner) betrugen die Aufwendungen in den Vorjahren nur 5,7 bzw. 5,0 Mio. Euro. Nach den Angaben der Antragsgegnerin beträgt ihr durchschnittlicher jährlicher Aufwand für Forschung und Entwicklung etwa 5,0 Mio. Euro.
257 
Selbst wenn man annähme, dass die Ausgaben für Forschung und Entwicklung seit dem Jahr 2003/2004 steigen würden und weitere Steigerungen geplant sind, folgte daraus kein Widerspruch zu den geplanten Umsatzerlösen. Aufwendungen für Forschung und Entwicklung haben nicht notwendig eine Ausweitung der Umsatzerlöse zur Folge. Abgesehen davon, dass Forschungs- und Entwicklungsaufwand nicht zwingend zur Entstehung marktgängiger und erfolgreicher neuer Produkte führen muss, bedarf es angesichts des durch zwei Hauptwettbewerber geprägten Marktumfeldes nennenswerter Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen schon, um die Marktstellung der K. zu halten.
258 
(3) Die von den Antragstellern eingewandten Kontrollüberlegungen stellen die Vertretbarkeit der Umsatz- und Ergebnisprognosen nicht in Frage.
259 
(3.1) Dies gilt zunächst für den Hinweis einiger Antragsteller, dass das Ergebnis nach Zinsen und Steuern 2006/2007 durch die Reduzierung in den ersten drei Jahren der Detailplanungsphase trotz des Wiederanstiegs ab 2009/2010 erst im Jahr 2022/2023 wieder eingestellt werde (Bl. IV Nr. 49-54 S. 5). Angesichts der oben festgestellten Plausibilität der Margenreduzierung bei langfristig stagnierenden Umsatzerlösen erscheint dieses Ergebnis folgerichtig.
260 
(3.2) Fehl geht auch der Einwand eines Antragstellers, die Ertragsprognosen müssten allein wegen der Inflation über den Ist-Werten des Jahres 2005/2006 liegen. Zwar liegt dem Unternehmenswertgutachten der IVA entsprechend IDW S1 Stand 18.10.2005 (Rn. 103) eine Nominalrechnung zugrunde, bei der zu erwartende Preissteigerungen grundsätzlich berücksichtigt werden (vgl. zum Unterschied zwischen Nominal- und Realrechnung Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 331). Für die Schätzung des künftigen nominellen Wachstums kann die erwartete Inflationsrate aber nur ein erster Anhaltspunkt sein. Die Preissteigerungen, denen sich das Unternehmen auf der Beschaffungsseite gegenübersieht, können mehr oder weniger stark von der Inflationsrate abweichen; zudem kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass alle Preissteigerungen vollständig durch Preiserhöhungen an die Kunden weitergereicht werden können (vgl. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 105). Jedenfalls kann angesichts des Marktumfelds der K. gerade nicht unterstellt werden, dass sie nachhaltig in der Lage sein wird, nicht nur Kostensteigerungen auf Beschaffungsseite durch Preiserhöhungen gegenüber ihren Kunden oder Effizienzsteigerungen zu kompensieren, sondern darüber hinaus ein nachhaltiges Gewinnwachstum zu erzielen, das die allgemeine Geldentwertung ausgleicht.
261 
(3.3) Schließlich wird die Vertretbarkeit der Unternehmensplanung auch nicht durch die Überlegung des gemeinsamen Vertreters in Frage gestellt, die Antragsgegnerin handle wirtschaftlich unvernünftig, wenn sie trotz schlechter Ertragsprognosen die außenstehenden Aktionäre abfinde. Der Abfindungsanspruch der außenstehenden Aktionäre ist lediglich die Folge der von der Antragsgegnerin aufgrund ihres Mehrheitsbesitzes eingeleiteten Maßnahmen, nämlich des Abschlusses des BGV bzw. des regulären Delisting. Diese Maßnahmen lassen sich allerdings auch bei verhaltenen oder schlechten Ertragsaussichten rechtfertigen, da sie dazu dienen, den Aufwand der Gesellschaft zu reduzieren. Durch das Delisting entfällt der kosten- und verwaltungstechnische Aufwand zur Aufrechterhaltung der Börsennotierung (z.B. Berichtsaufwand, Rechtsberatungskosten, vgl. dazu im Einzelnen Schanz / Richard / Schalast, Unternehmen im Prime Standard „Staying Public“ oder „Going Private“?, HfB Business School of Finance & Management, S. 7 f.). Durch den Abschluss des BGV werden die Voraussetzungen der steuerrechtlichen Organschaft erfüllt, die eine den Steueraufwand des Gesamtkonzerns der Antragsgegnerin tendenziell reduzierende Verrechnung von Gewinnen und Verlusten der Konzerngesellschaften ermöglicht (vgl. GB S. 19).
262 
bb) Bei der Planung der Unternehmenssteuern wurde entgegen der Auffassung einiger Antragsteller die Unternehmensteuerreform zu Recht nicht berücksichtigt.
263 
(1) Wie dargestellt, ist bei der Ermittlung des Unternehmenswerts auf die Verhältnisse der Gesellschaft am Tag der Hauptversammlung am 16.02.2007 abzustellen (Bewertungsstichtag). Entwicklungen, die erst später eintreten, dürfen nur berücksichtigt werde, soweit sie zum Bewertungsstichtag im Kern bereits angelegt waren. Dies trifft auf die Unternehmensteuerreform 2008 nicht zu.
264 
(2) Zwar hatten sich die Koalitionsparteien auf Bundesebene bereits in ihrem Koalitionsvertrag 2005 auf eine Reform der Unternehmensbesteuerung und deren Eckpunkte verständigt (vgl. AG21, S. 18 f.). Diese Eckpunkte waren aber nicht derart konkret, dass sich die später beschlossenen Regelungen schon im Einzelnen abzeichneten; weder war der künftige Körperschaftsteuersatz genannt noch waren die Änderungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage näher dargelegt.
265 
(3) Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 220/07) wurde dem Bundesrat erst nach dem Bewertungsstichtag am 30.03.2007 zur Stellungnahme gemäß Artikel 76 Abs. 1 Grundgesetz zugeleitet. Selbst zu diesem Zeitpunkt waren für die Bemessung der Steuerlast der Unternehmen grundlegende Fragen innerhalb der Koalitionsparteien noch umstritten, wie der Plenarantrag des Landes Baden-Württemberg beim ersten Durchgang im Bundesrat am 10.05.2007 belegt (BR-Drs. 220/2/07). Die Einzelheiten der Gegenfinanzierung der Absenkung des Körperschaftsteuersatzes, namentlich die Zinsschranke und die Beschränkung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten, wurden während der Behandlung des Gesetzentwurfs im Finanzausschuss des Bundestages noch in erheblichem Umfang geändert (vgl. BT-Drs. 16/5491; vgl. bereits OLG Stuttgart, AG 2011, 560 [juris Rn. 148]). Zum Bewertungsstichtag war daher nicht absehbar, ob und in welcher Form eine Reduzierung der Steuersätze durch Änderungen bei der Bemessungsgrundlage kompensiert würden.
266 
cc) Wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, sind auch die in der Detailplanungsphase und in der Phase der ewigen Rente geplanten Thesaurierungen nicht zu beanstanden.
267 
(1) Dies gilt zunächst für die geplanten Ausschüttungsquoten.
268 
(1.1) Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Beschränkung der Ausschüttungsquote in der Detailplanungsphase auf das Niveau der vergangenen Ausschüttungen den Unternehmenswert entgegen den Befürchtungen einzelner Antragsteller nicht senkt, sondern erhöht. Da die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner im Unternehmenswertgutachten IVA in Übereinstimmung mit IDW S1 Stand 18.10.2005 (Rn. 54) nur in Bezug auf die geplanten Ausschüttungen, nicht aber auf die geplanten Thesaurierungen berücksichtigt wurden, erhöhen sich die zu diskontierenden Nettoeinnahmen der Anteilseigner in der Detailplanungsphase.
269 
(1.2) Zu Unrecht fordern allerdings andere Antragsteller, diesen Effekt zu ihren Gunsten auch in die Phase der ewigen Rente zu übertragen.
270 
(1.2.1) In der Phase der ewigen Rente ist ein schrittweiser Anstieg der Ausschüttungsquote während der Grobplanungsphase von 2010/2011 bis 2016/2017 geplant. Anstelle der bislang unter 20% liegenden Ausschüttungsquote ist ab 2016/2017 eine Ausschüttungsquote von 40% vorgesehen. Zwar würde eine Beibehaltung der bisherigen Ausschüttungsquote die Nettoeinnahmen der Anteilseigner in der Phase der ewigen Rente, die für den Ertragswert eine wesentliche Rolle spielt, erhöhen, weil die Abzüge für die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner sinken würden. Eine Änderung der Ausschüttungsplanung in diesem Sinne mag indessen für die Antragsteller wünschenswert sein, ist aber aus rechtlicher Sicht nicht geboten, weil die dem Unternehmenswertgutachten IVA zugrunde gelegten Ausschüttungsannahmen jedenfalls vertretbar sind.
271 
(1.2.2) Nach IDW S1 sind die Ausschüttungen in der Detailplanungsphase nach dem individuellen Unternehmenskonzept unter Berücksichtigung der bisherigen und geplanten Ausschüttungspolitik zu bestimmen (vgl. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 46), in diesem Fall also an der bisherigen Ausschüttungsquote von unter 20% zu orientieren. In der Phase der ewigen Rente ist dagegen grundsätzlich typisierend anzunehmen, dass das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens demjenigen einer Alternativanlage entspricht, sofern nicht Besonderheiten der Branche, der Kapitalstruktur oder der rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind (vgl. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 47). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Unternehmensplanung regelmäßig nur die Detailplanungsphase abdeckt und nicht mehrere Jahrzehnte in die Zukunft reicht, so dass eine bisherige Ausschüttungspolitik grundsätzlich nicht auf Dauer perpetuiert werden kann.
272 
Dem wurde hier durch die Annahme einer nachhaltigen Ausschüttungsquote von 40% entsprochen. Da am Kapitalmarkt Ausschüttungsquoten von 40 bis 70% beobachtet werden (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2004, 889, 894), liegt die getroffene Annahme am unteren Rand der Ausschüttungsquote, die sich bei einer Alternativanlage in Aktien eines anderen Unternehmens ergeben würde. Angesichts der guten Eigenkapitalausstattung der K. sind Besonderheiten, die eine nachhaltig geringere Ausschüttung gebieten würden, nicht ersichtlich.
273 
Dabei wird nicht verkannt, dass die Vorgaben des IDW S1 keinen Rechtsnormcharakter haben, da es sich beim IDW um eine private Institution ohne Rechtssetzungsbefugnisse handelt. Es kommt indessen nicht darauf an, ob die Empfehlungen des IDW für das Gericht verbindlich sind. Vielmehr ist umgekehrt zu fragen, ob eine Planung unvertretbar ist, die sich an diesen Empfehlungen orientiert. Diese Frage ist zu verneinen, da es sich bei den Empfehlungen des IDW - trotz aller dagegen im Allgemeinen oder in Einzelfragen vorgebrachten Kritik - um Standards handelt, die vom Berufsstand der Wirtschaftsprüfer anerkannt sind und bei Unternehmensbewertungen in der Praxis ganz überwiegend beachtet werden (vgl. Stilz in Festschrift Mailänder, 2006, 423, 436). Im Übrigen erscheint die Orientierung der Ausschüttungsquote in der Phase der ewigen Rente an derjenigen einer Alternativanlage folgerichtig, da die Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren insgesamt auf einem Vergleich des für den Anteilseigner aus dem Unternehmen zu erwartenden Nutzens mit dem Nutzen einer Alternativanlage beruht (vgl. Mandl/Rabel in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 4. Aufl., S. 54).
274 
(1.2.3) Unabhängig davon wäre die Unterstellung einer ohne unternehmensspezifische Notwendigkeiten dauerhaft wesentlich vom Durchschnitt anderer Unternehmen abweichenden Ausschüttungsquote fragwürdig. Wollte man zugunsten der Anteilseigner einen möglichst hohen Unternehmenswert erzielen, müsste man unterstellen, dass die Gewinne dauerhaft vollständig thesauriert werden. Eine solche Annahme wäre jedoch nicht nur realitätsfern, sondern könnte wegen des durch § 254 Abs. 1 AktG geschützten Dividendenanspruchs der Aktionäre auch rechtlich unzulässig sein. Im Übrigen würde sich regelmäßig die Frage stellen, was mit den thesaurierten Gewinnen geschehen sollte. Bestehen für das Unternehmen - wie hier - keine wesentlichen Wachstumschancen und kein damit verbundener Investitionsbedarf, müsste zur Planung der künftigen Ergebnisse eine Investition der thesaurierten Gewinne in Beteiligungen oder Finanzanlagen unterstellt werden, was neue Bewertungsunsicherheiten mit sich brächte. Eine den Aktionären grundsätzlich günstige Nutzung thesaurierter Gewinne zum Erwerb eigener Aktien kann angesichts der Erwerbsbeschränkungen des § 71 Abs. 1 AktG nur in eng beschränktem Umfang unterstellt werden, zumal der Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft eine entsprechende Veräußerungsbereitschaft der außenstehenden Aktionäre voraussetzt.
275 
(2) Auch die Verwendung der thesaurierten Beträge ist nicht zu beanstanden.
276 
(2.1) Entgegen den Befürchtungen einzelner Antragsteller wurden die thesaurierten Gewinne der Jahre 2006/2007 bis 2008/2009 bei der Unternehmensbewertung durch IVA nicht „unterschlagen“. Zwar ist bei der Ermittlung der Nettoeinnahmen der Anteilseigner in diesen Jahren kein Wertbeitrag aus Thesaurierung angesetzt (vgl. GB S. 79). Dies beruht aber auf dem Umstand, dass die thesaurierten Gewinne dieser Jahre zunächst zur Tilgung der Verbindlichkeiten benötigt werden, wie sich an der Reduzierung des Verschuldungsgrads der K. von 22% im Jahr 2006/2007 auf 2% im Jahr 2007/2008 und 0% im Jahr 2008/2009 zeigt (vgl. GB S. 78). Anschließend werden sie zur Ansparung der Eigenmittel für den im Jahr 2011 geplanten Erwerb des Betriebsgrundstücks verwendet, wie der Umstand belegt, dass trotz dieser Anschaffung die Verschuldungsquote in der Phase der ewigen Rente nur mit 3% angesetzt ist (vgl. GB S. 78).
277 
(2.2) Die Planung der Verwendung thesaurierter Gewinne zur Reduzierung des Fremdkapitals und zum Erwerb des Betriebsgrundstücks ist rechtlich nicht zu beanstanden.
278 
(2.2.1) Die Verwendung der thesaurierten Gewinne ist Bestandteil der Unternehmensplanung, die der Unternehmensbewertung durch IVA zugrunde gelegt wurde. Dabei handelt es sich um unternehmerische Entscheidungen, die vom Vorstand der K. bereits am 12.12.2006 getroffen wurden (vgl. AG28), also noch vor der Verabschiedung der aktualisierten Unternehmensplanung am 15.12.2006, auf der die Unternehmensbewertung beruht. Bei der Ermittlung des Ertragswerts sind die am Stichtag vorgefundenen Verhältnisse grundsätzlich zu beachten (vgl. BGHZ 140, 35 [juris Rn. 12]); dazu gehören auch die bis dahin bereits getroffenen unternehmerischen Entscheidungen des Vorstand der K.. Diese dürfen, wenn sie auf zutreffenden Informationen und daran orientierten realistischen Annahmen aufbauen und nicht widersprüchlich sind, ohnehin nicht durch andere Annahmen des Gerichts ersetzt werden (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 28]).
279 
(2.2.2) Die unternehmerischen Entscheidungen zur Reduzierung des Fremdkapitals und zum Erwerb des Betriebsgrundstücks führen die bisherige, auf eine hohe Eigenkapitalausstattung ausgelegte Unternehmenspolitik konsequent fort. Sie führen zudem nicht zu einer Reduzierung des Unternehmenswerts zu Lasten der Antragsteller.
280 
(2.2.3) Hinsichtlich des Erwerbs des Betriebsgrundstücks sind nicht nur die Notwendigkeit von Aus- und Umbauten der Betriebsstätte, sondern auch die damit verbundene Reduzierung des Aufwands durch den Wegfall der bisherigen Leasingaufwendungen bzw. der Mehraufwand im Fall eines Erwerbs mit Fremdmitteln zu bedenken. Schließlich kann der Unternehmensplanung nicht entgegen gehalten werden, dass stets eine Wiederanlage thesaurierter Beträge zum Kapitalisierungszinssatz zu unterstellen sei. IDW S1 Stand 18.10.2005 (Rn. 46) enthält zwar eine entsprechende Vorgabe, dies gilt aber nur, soweit keine konkreten Planungen zur Verwendung der thesaurierten Beträge existieren; im Übrigen kann anstelle der Wiederanlageannahme - wie hier ab dem Jahr 2009/2010 geschehen - eine unmittelbare Zurechnung der thesaurierten Beträge an die Anteilseigner unterstellt werden.
281 
c) Die Kapitalisierungszinssätze für die einzelnen Perioden sind entsprechend dem von der gerichtlich bestellten Vertragsprüferin ESP gebilligten Unternehmenswertgutachten der IVA festzusetzen; das Landgericht ist hiervon zwar nur geringfügig, aber zu Unrecht abgewichen.
282 
Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge sind mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten. Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich dabei aus einem risikolosen Basiszinssatz (dazu unten aa)) sowie einem Risikozuschlag zusammen (dazu unten bb)); da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der Phase der ewigen Rente ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen (dazu unten cc)).
283 
aa) Der Basiszinssatz ist entsprechend der Unternehmensbewertung durch IVA mit 4,0% vor Steuern bzw. 2,6% nach Steuern anzusetzen (zur Nachsteuerbetrachtung vgl. unten bb) (2) (2.1)).
284 
(1) Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine quasi risikofreie Anlage (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 565). Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 38]).
285 
(2) Der von der IVA angesetzte Basiszinssatz wurde nur von wenigen Antragstellern in Frage gestellt, die pauschal auf die aktuellen Zinssätze zum Zeitpunkt des Bewertungsstichtags verwiesen. Dabei verkennen sie, dass für den Basiszinssatz nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze entscheidend sind, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 574). Die hier getroffene Zinsprognose ist nicht zu beanstanden. Der angesetzte Basiszinssatz wurde entsprechend den Vorgaben von IDW S1 Stand 18.10.2005 (Rn. 127) aus den von der Deutschen Bundesbank für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis zum 31.10.2006 veröffentlichten Zinsstrukturdaten ermittelt (vgl. GB S. 72).
286 
bb) Bei der Bemessung des Risikozuschlags hat das Landgericht die im Unternehmenswertgutachten IVA im Rahmen der Anwendung des Capital Asset Pricing Model (CAPM) getroffenen Annahmen - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18.12.2009 (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 201 ff.]) ausführlich dargelegt hat - zwar nur geringfügig, aber zu Unrecht nach unten korrigiert; umgekehrt ist entgegen der Auffassung der Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters der Risikozuschlag gegenüber den Annahmen des Landgerichts nicht noch weiter zu reduzieren. Der weitere Vortrag seit dem Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 gibt keinen Anlass, die Auffassung des Senats zu ändern.
287 
(1) Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen. Der Risikozuschlag beruht auf dem Gedanken der Risikoaversion der Marktteilnehmer, wonach das Unternehmerrisiko durch entsprechend höhere Renditechancen abgegolten wird (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 47]; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 123).
288 
(1.1) Entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller ist der Ansatz eines Risikozuschlags nicht nur bei dem Kapitalisierungszinssatz für die Phase der ewigen Rente, sondern bei den Kapitalisierungszinssätzen aller Perioden einschließlich derjenigen der Detailplanungsphase geboten.
289 
(1.1.1) Zwar beruhen die Ertragsprognosen der Detailplanungsphase aus der Sicht des Bewertungsstichtags auf einem kürzeren Planungshorizont. Dies bedeutet aber nicht, man könne aus Sicht des Bewertungsstichtags sicher annehmen, dass das Unternehmen in den Geschäftsjahren 2006/2007 bis 2009/2010 jeweils das geplante Ergebnis erzielen würde. Die Unternehmensplanung geht nicht vom bilanziellen Vorsichtsprinzip, sondern von mittleren Erwartungen aus (vgl. dazu oben 1. a) bb) (1) (1.2) (1.2.2)). Damit besteht auch für die Detailplanungsphase ein Risiko, dass geplante Werte tatsächlich nicht erreicht werden, welches über den Risikozuschlag in den Kapitalisierungszinssatz Eingang finden kann.
290 
(1.1.2) Dahinstehen kann demgegenüber, ob eine den angenommenen Kapitalisierungszinssätzen entsprechende Verzinsung bei einer konkreten Aktienanlage im vergleichsweise kurzen Zeitraum von 2006/2007 bis 2009/2010 tatsächlich zu erzielen war. Zum einen wäre bei einer solchen Betrachtung nicht auf das Marktportfolio, sondern auf die Aktien eines Unternehmens mit vergleichbaren unternehmensspezifischen Risiken abzustellen. Zum anderen belegt die spätere tatsächliche Entwicklung - die hier zudem wesentlich durch die Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise 2008/2009 gekennzeichnet sein dürfte - nicht die Fehlerhaftigkeit des angesetzten Risikozuschlags.
291 
(1.2) Fehl gehen auch die grundlegenden Einwendungen gegen das Vorgehen des Senats bei der Überprüfung des im Unternehmenswertgutachten angesetzten Risikozuschlags.
292 
(1.2.1) Zwar kann der Risikozuschlag auf verschiedene Weise ermittelt werden. Beispielsweise kann dem erhöhten Risiko der Investition in ein Unternehmen durch einen Risikoabschlag auf die geplanten künftigen Zuflüsse an die Anteilseigner Rechnung getragen werden. Der Ansatz eines Risikozuschlags im Rahmen des Kapitalisierungszinssatzes ist aber angesichts der Planung anhand mittlerer Erwartungen in diesem Fall folgerichtig.
293 
(1.2.2) Entscheidet man sich - wie hier - für einen Risikozuschlag im Rahmen der Kapitalisierungszinssätze, stehen zwar wiederum mehrere anerkannte Methoden zu dessen Bemessung zur Verfügung, die im Unternehmensgutachten IVA gewählte Methode des CAPM ist aber nicht zu beanstanden.
294 
Nach dem CAPM wird der Risikozuschlag kapitalmarktorientiert ermittelt. Dabei wird die allgemeine Überrendite von Aktien gegenüber Renten (Marktrisikoprämie, dazu unten (2)) mit einem die unternehmensspezifischen Risiken repräsentierenden Faktor (Betafaktor, dazu unten (3)) multipliziert. Zwar wird das CAPM in der Fachwissenschaft immer noch diskutiert, insbesondere im Lichte der Schwierigkeiten bei der Bestimmung von Marktrisikoprämie und Betafaktor. Dies schließt seine Anwendung im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung aber nicht aus (vgl. BVerfG, AG 2007, 697 [juris Rn. 23]). Spätestens seit der Empfehlung des IDW aus dem Jahr 2000 (IDW S1 Stand 28.06.2000, Rn. 98 und 135) ist die Anwendung des CAPM in Deutschland grundsätzlich anerkannt (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 2009, 2003 [juris Rn. 122]; OLG Düsseldorf, AG 2006, 287 [juris Rn. 36]; KG, AG 2009, 199 [juris Rn. 46]; zustimmend Paulsen, Wpg 2008 Sonderheft, 109, 113; Reuter, AG 2007, 1, 5).
295 
Zwar hat die Finanzwissenschaft Alternativmodelle zum CAPM entwickelt, etwa die Arbitrage Pricing Theory (APT, vgl. dazu Peemöller, BB 2005, 90, 92). Dieses Modell reduziert die Unsicherheiten bei der Bestimmung der erforderlichen Parameter aber nicht, sondern erhöht sie noch, da das unternehmensspezifische Risiko dort nicht nur anhand eines die Volatilität der Aktie im Verhältnis zum Marktportfolio abbildenden Betafaktors, sondern anhand einer Vielzahl von Einzelfaktoren berücksichtigt wird, deren Bemessung jeweils besondere Spezialkenntnisse erfordert (vgl. Peemöller, BB 2005, 90, 92) und die jeweils im Einzelfall zu modellieren sind (vgl. Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten, S. 37).
296 
Zwar kann der Risikozuschlag auch pauschal ermittelt werden (dazu Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 125; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 633 ff.). Gegenüber einer pauschalen Risikobetrachtung verdient das CAPM aber schon deshalb den Vorzug, weil es durch die Aufgliederung der Risikobetrachtung in das allgemeine Risiko von Anlagen in Aktien einerseits und das spezifische Risiko des zu bewertenden Unternehmens andererseits methodisch transparenter ist (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 48]; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 127; Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 117).
297 
(1.3) Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass im Unternehmenswertgutachten nicht die Grundform des CAPM, sondern die modifizierte Form des Tax-CAPM angewandt wurde.
298 
(1.3.1) Das Tax-CAPM unterscheidet sich von der Grundform des CAPM im Wesentlichen durch die Berücksichtigung der persönlichen Steuern der Anteilseigner (vgl. Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 126; Kruschwitz/Löffler, Unternehmensbewertung für die Praxis S. 41 f.; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 1).
299 
Dabei ist zu beachten, dass die Berücksichtigung der persönlichen Steuern der Anteilseigner im Rahmen einer so genannten Nachsteuerbetrachtung bereits seit der Empfehlung IDW S1 Stand 28.06.2000 anerkannt ist. Dahinstehen kann, ob es sich dabei um einen deutschen Sonderweg handelt und ob Nachsteuerwerte am Kapitalmarkt beobachtet werden können. Die Nachsteuerbetrachtung ist jedenfalls methodisch überzeugender, weil sich der Unternehmenswert als Barwert der künftigen Überschüsse darstellt, die dem Unternehmenseigner in der Zukunft netto - also nach Abzug seiner persönlichen Ertragsteuern - aus der Beteiligung zufließen (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 258]).
300 
Gegenüber der reinen Vorsteuerbetrachtung führte die Nachsteuerbetrachtung anhand der Grundform des CAPM zunächst zu einer wesentlichen Erhöhung des Unternehmenswerts zugunsten der Minderheitsaktionäre (vgl. dazu die anschaulichen Rechenbeispiele von Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 151 [hier Spalte 2 im Vergleich zu Spalte 1]). In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner einerseits auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und andererseits beim Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt werden. Wird der Besteuerung der Anteilseigner - wie bei Bewertungsstichtagen nach dem 01.01.2001 und vor dem Inkrafttreten der Abgeltungssteuer zum 01.01.2009 geboten - auf Seiten der Ausschüttungen nur der halbe typisierte Steuersatz von 35%, also 17,5% zugrunde gelegt, auf der Ebene des Kapitalisierungszinssatzes dagegen entsprechend den Empfehlungen des IDW S1 Stand 28.06.2000 der volle Steuersatz angewendet, wirkt sich die Nachsteuerbetrachtung tendenziell erheblich zugunsten der Minderheitsaktionäre aus. Die Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes anhand des Tax-CAPM mindert diesen Vorteil zulasten der Minderheitsaktionäre. Während die typisierte persönliche Ertragsteuer nach IDW S1 Stand 28.06.2000 von der Summe aus Basiszinssatz und Risikozuschlag abzuziehen ist, empfiehlt IDW S1 Stand 18.10.2005 den Steuerabzug nur vom Basiszinssatz, dem ein - den Vorsteuerwert übersteigender - Nachsteuerrisikozuschlag hinzuaddiert wird.
301 
Dieser Effekt wird nicht entscheidend von der Höhe des bei der Nachsteuerrechnung verwendeten typisierten Steuersatzes beeinflusst. Die Einwendungen der Antragsteller gegen dessen Höhe können schon deshalb dahinstehen. Sie dringen aber auch in der Sache nicht durch. Zwar dürfte der typisierte volle Steuersatz von 35% vom persönlichen Grenzsteuersatz vieler Anteilseigner abweichen, zumal dann, wenn es sich dabei um Kapitalgesellschaften oder um Ausländer handelt. Die Verwendung eines typisierten Steuersatzes ist aber die notwendige Folge einer objektiven Bewertung des Unternehmens, die sich nicht auf die Betrachtung der subjektiven Verhältnisse eines Anteilseigners beschränken darf (vgl. Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 141). Im Übrigen dürfte die Unterstellung eines Steuersatzes von Null noch mehr von der Realität abweichen.
302 
(1.3.2) Jedenfalls für Bewertungen, zu deren Stichtag - wie hier - das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren galt, ist die Anwendung des Tax-CAPM im Rahmen einer Gesamtanwendung der Empfehlungen von IDW S1 Stand 18.10.2005 nicht zu beanstanden (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 213 ff.]; OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 260 ff.]; OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 197 ff.]; OLG Stuttgart, BB 2011, 2011, 1522 [juris Rn. 186 ff.]).
303 
Fehl geht der Einwand, das Tax-CAPM führe zu keinem Erkenntnisgewinn. Für die Anwendung des Tax-CAPM lässt sich anführen, dass die Grundform des CAPM die steuerliche Realität ausblendet, wohingegen das Tax-CAPM der unterschiedlichen Besteuerung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen Rechnung zu tragen versucht (vgl. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 129; zustimmend Riegger in Kölner Kommentar, SpruchG, Anh § 11 Rn. 31; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1014; ausführlich Hower, Unternehmensbewertung mit dem Tax-CAPM: Fortschritt oder nicht pragmatische Komplexitätssteigerung?, S. 102 ff., 129; Kruschwitz/Löffler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 41). Bei der nach (1.3.1) gebotenen Nachsteuerbetrachtung ist - jedenfalls für das in Deutschland zum Bewertungsstichtag geltende Halbeinkünfteverfahren - zu bedenken, dass Zinsen grundsätzlich voll steuerbar sind, Dividenden zwar steuerbar sind, aber im Halbeinkünfteverfahren auf der Ebene des Anteilseigners nur dem halben Steuersatz unterliegen und Kursgewinne - jedenfalls bei einer Haltedauer von mindestens einem Jahr und einer nur unwesentlichen Beteiligung - grundsätzlich nicht steuerbar sind (vgl. Hower, Unternehmensbewertung mit dem Tax-CAPM: Fortschritt oder nicht pragmatische Komplexitätssteigerung?, S. 119; Jonas/Löffler/Wiese, Wpg 2004, 889, 904). Zieht man zur Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuern entsprechend IDW S1 Stand 28.06.2000 den typisierten vollen Einkommensteuersatz von 35% von der Summe aus Basiszinssatz und Risikozuschlag ab, wird entgegen der steuerrechtlichen Realität eine einheitliche Besteuerung unterstellt.
304 
Zwar muss auch das Tax-CAPM wie jedes andere Bewertungsmodell mit vereinfachenden Annahmen arbeiten (vgl. dazu Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 41). Das IDW hat seine Anwendung aber trotz dieses Umstands im Rahmen der Vorgaben von IDW S1 Stand 18.10.2005 ausdrücklich empfohlen. Der Senat verkennt nicht, dass einer solchen Empfehlung kein Rechtsnormcharakter zukommt. Die Empfehlung stellt aber eine anerkannte Expertenauffassung dar (vgl. Stephan in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 305 Rn. 57; Riegger in Kölner Kommentar, SpruchG, Anh § 11 Rn. 31; Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 40 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 126; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 305 Rn. 69). Dass die Anwendung des Tax-CAPM anhaltend in der Fachwissenschaft diskutiert wird, schließt seine Anerkennung nicht aus (vgl. oben (1.2) (1.2.2)).
305 
Das Tax-CAPM bildet im Verhältnis zur Grundform des CAPM - jedenfalls bei Geltung des steuerrechtlichen Halbeinkünfteverfahrens - die aktuellere Erkenntnismethode (OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 260]). Dagegen kann nicht eingewandt werden, dass die Empfehlungen von IDW S1 mit Stand vom 02.04.2008 weiter überarbeitet wurden. Diese Überarbeitung beruht im Wesentlichen auf der Änderung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen im Zuge der Unternehmenssteuerreform, deren Inhalt zu dem hier maßgeblichen Bewertungsstichtag noch nicht absehbar waren (dazu oben b) bb)), weshalb sie hier grundsätzlich nicht anzuwenden ist (vgl. dazu ausführlich OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 263 und 273]).
306 
Über die Frage der Zulässigkeit der Anwendung des Tax-CAPM kann der Senat grundsätzlich ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens entscheiden, da es sich bei der Frage, welche Methoden zur Ermittlung des Unternehmenswerts zulässig sind, um eine Rechtsfrage handelt. Der pauschale Einwand, dem Senat fehle die Sachkunde zur Beurteilung der verschiedenen Bewertungsmethoden, greift demgegenüber nicht durch. Dem Senat obliegt es nicht, die bislang im Rahmen der Wirtschaftswissenschaften noch ungeklärte Frage zu lösen, welche der verschiedenen anerkannten Methoden für die Ermittlung des Unternehmenswerts „die richtige“ ist. Die Einwendungen, die in diesem Verfahren gegen die Anwendung des Tax-CAPM im Allgemeinen erhoben wurden (zu den Einwendungen betreffend die einzelnen Parameter Marktrisikoprämie und Betafaktor vgl. nachfolgend (2) und (3)) beschränken sich im Wesentlichen auf Argumente, die in der Fachöffentlichkeit bereits seit längerem diskutiert werden und die zu den Kernfragen zählen, die im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit von Kompensationsleistungen im gerichtlichen Spruchverfahren gehören. Daran ändert der Umstand nichts, dass sie vom Antragsteller Ziffer 24) in der Form eines Privatgutachtens (Bl. VII 746) vorgelegt wurden.
307 
Die Auffassung des Senats zur Anwendbarkeit des Tax-CAPM auf Bewertungsstichtage, zu denen das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren galt, steht schließlich nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (ausführlich dazu OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 281]). In der von einzelnen Antragstellern zum Beleg für die Fehlerhaftigkeit der Auffassung des Senats angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts München (OLGReport München, 2008, 450) kam es demgegenüber auf die Anwendbarkeit des Tax-CAPM nicht entscheidend an, da dem dortigen Unternehmenswertgutachten die Grundform des CAPM zugrunde lag (OLGReport München, 2008, 450 [juris Rn. 7]), deren Anwendung das Gericht indessen - seinerseits in Abweichung von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (dazu oben (1.2)) - ablehnte (OLGReport München, 2008, 450 [juris Rn. 31]). Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einer ebenfalls angeführten Entscheidung (Der Konzern 2011, 47 [juris Rn. 51]) lediglich die isolierte Anwendung des Tax-CAPM im Rahmen einer im Übrigen anhand der Vorgaben des IDW S1 Stand 28.06.2000 durchgeführten Bewertung abgelehnt; dies steht mit der hier vertretenen Auffassung des Senats grundsätzlich im Einklang.
308 
(1.3.3) Die in diesem Verfahren gegen die Anwendung des Tax-CAPM konkret erhobenen Einwendungen dringen nicht durch.
309 
Soweit die Einwendungen - auch im Rahmen des unter Bl. VII 746 (S. 8 bis 37) vorgelegten Privatgutachtens - die Bestimmung einzelner Parameter des Tax-CAPM betreffen, ist auf die nachfolgenden Ausführungen zu diesen Parametern zu verweisen (dazu unten (2) und (3)).
310 
In diesem Zusammenhang ist jedenfalls festzustellen, dass das CAPM nicht deshalb methodisch fehlerhaft sein kann, weil die Ermittlung der entscheidenden Parameter Marktrisikoprämie und Betafaktor typischer Weise mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist (Bl. VII 746 S. 8, 31 und 45). Diese Schwierigkeiten bestehen bei anderen anerkannten Methoden zur Ermittlung des Risikozuschlags in gleicher Weise (dazu oben (1.2)). Deshalb hatte der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18.12.2009 die Frage aufgeworfen, wie es ohne Gegenüberstellung eines geeigneteren Modells möglich sein solle, festzustellen, ob die Anwendung des (Tax-)CAPM zu Kapitalisierungszinssätzen führt, die im Verhältnis zum „richtigen“ Wert überhöht sind (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 207]).
311 
Die Kritik an den Grundannahmen des (Tax-)CAPM lässt seine Anwendung zur Ermittlung des Risikozuschlags nicht als fehlerhaft erscheinen. Dies gilt sowohl für den Einwand, das CAPM stelle ein Einperiodenmodell dar (Bl. VII 746 S. 5), als auch für den Einwand, das CAPM gehe von der unzutreffenden Annahme aus, Anlageentscheidungen würden auf einem vollkommenen und vollständigen Kapitalmarkt unter effizienter Verarbeitung aller Informationen und ohne Transaktionskosten oder - so jedenfalls in der Grundform - Steuern getroffen (Bl. VII 746 S. 6). Dabei handelt es sich um keine neuen, erstmals im Rahmen des hier vorgelegten Privatgutachten aufgebrachten Einwände, sondern um eine bereits seit einiger Zeit bekannte Überlegungen (vgl. dazu Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 20 f.; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, S. 60). Zwar ist im Lichte dieser Einwände die Frage aufzuwerfen, ob das CAPM die Realität zutreffend abbildet. Dabei darf aber nicht außer Acht bleiben, dass alle ökonomischen Theorien auf einer Vielzahl von Annahmen basieren, die jeweils eine starke Vereinfachung der Realität enthalten (vgl. Kruschwitz/Löffler, Unternehmensbewertung in der Praxis, S. 26 f.). Allein der Einwand der „Realitätsferne“ vermag daher die Fehlerhaftigkeit des CAPM deshalb jedenfalls nicht zu begründen; das CAPM ist trotz der vorgenannten Abweichungen von der ökonomischen Realität als geeignetes Modell anerkannt.
312 
Schließlich kann gegen die Anwendung des Tax-CAPM nicht eingewandt werden, sie führe zu niedrigeren Unternehmenswerten. Zwar spricht Einiges dafür, dass die Anwendung des Tax-CAPM zu Unternehmenswerten führt, die unter denen liegen, die sich bei einer Anwendung der Grundform des CAPM ergäben bzw. dass sich umgekehrt im Fall der Anwendung des CAPM anstelle des Tax-CAPM ein höherer Unternehmenswert errechnete (vgl. dazu Bl. VII 746 S. 24 ff.). Die Antragsteller können aber nicht für sich in Anspruch nehmen, dass im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung im Spruchverfahren jeweils diejenige Methode anzuwenden wäre, die zu ihren Gunsten die höchsten Werte ergibt (dazu oben 1. a) bb) (1) (1.2) (1.2.2)). Im Übrigen ist zu bedenken, dass die bei Ermittlung des Unternehmenswerts anhand des Tax-CAPM und der übrigen Empfehlungen von IDW S1 Stand 18.10.2005 beobachtete Reduzierung des Unternehmenswerts gegenüber seiner Ermittlung anhand der Vorgaben des IDW S1 Stand 28.06.2000 - und damit anhand der Grundform des CAPM - in etwa der Größenordnung der Erhöhung entspricht, die sich aufgrund der von IDW S1 Stand 28.06.2000 empfohlenen Nachsteuerbetrachtung gegenüber der zuvor praktizierten reinen Vorsteuerbetrachtung ergeben hatte (vgl. die Beispielsrechnungen bei Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 151). Dies belegt, dass sich die Funktion des Tax-CAPM jedenfalls nicht in einer gezielten Reduzierung der Unternehmenswerte zulasten der Minderheitsaktionäre erschöpft.
313 
(2) Die im Rahmen des Unternehmenswertgutachtens der IVA angesetzte Nachsteuermarktrisikoprämie von 5,5% ist entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Antragsteller sowie des gemeinsamen Vertreters nicht zu reduzieren. Aus Sicht des Senats ist nach richterlicher Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO der Ansatz einer Nachsteuermarktrisikoprämie in Höhe von 5,5% nicht zu beanstanden (So schon der Vorlagebeschluss OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 232]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 247 ff.]; OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 175 ff.]; OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 284]; OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 192]). Die in diesem Verfahren - auch nach dem Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 - vorgebrachten Argumente geben dem Senat weder Anlass, seine Auffassung zu ändern, noch gebieten sie die Einholung der in diesem Zusammenhang beantragten Sachverständigengutachten oder die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
314 
(2.1) Eine Abkehr von der bisherigen Auffassung des Senats ist insbesondere nicht durch die allgemeinen Angriffe auf die Studien von Prof. Stehle und andere empirische Untersuchungen zur Marktrisikoprämie veranlasst.
315 
(2.1.1) Die Schätzung des Senats beruht zwar letztlich auch auf empirischen Studien, trägt aber der in den Wirtschaftswissenschaften noch nicht abgeschlossenen Diskussion um die empirische Ermittlung der Marktrisikoprämie Rechnung.
316 
(2.1.1.1) Die empirische Ermittlung der Marktrisikoprämie ist grundsätzlich anerkannt. Zwar handelt es sich bei der im (Tax-)CAPM anzusetzenden Marktrisikoprämie um einen durch Schätzung zu ermittelnden Zukunftswert (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]; Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 114 und 116); Grundlage der Schätzung kann aber eine Betrachtung der Vergangenheit sein.
317 
Wie der Senat bereits in seinem Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 betont hat, ist die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion zur Bestimmung der Marktrisikoprämie noch nicht abgeschlossen (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 222]). Daran hat sich zwischenzeitlich nichts geändert (Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 123 f.; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 109 ff.; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 305 Rn. 69; Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 100; Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S. 219 ff.).
318 
Die Schätzung der im Tax-CAPM anzusetzenden Nachsteuermarktrisikoprämie durch den Senat beruht vor diesem Hintergrund - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - nicht auf der Übernahme der Ergebnisse einer bestimmten empirischen Untersuchung, namentlich derjenigen von Prof. Stehle aus dem Jahr 2004 (dazu Stehle, Wpg 2004, 906 ff.), sondern auf einer Gesamtbetrachtung der zur Überrendite von Aktien gegenüber Renten vertretenen Auffassungen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 227]).
319 
(2.1.1.2) Die Bestimmung der Marktrisikoprämie durch den Senat im Wege richterlicher Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO orientiert sich maßgeblich an der Mitte einer Bandbreite von 5,0% bis 6,0% (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 253]; OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 188]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 231 f.]). Diese Bandbreite wurde vom Vorgängergremium des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des Instituts der deutschen Wirtschaftsprüfer (IDW), dem Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW (AKU), als Nachsteuerwert für die Anwendung des Tax-CAPM im Rahmen des - hier anzuwendenden (dazu oben (1) (1.3) (1.3.2)) - IDW S1 Stand 18.10.2005 empfohlen (vgl. IDW Fachnachrichten 2005, 70, 71). Ihr korrespondiert eine Bandbreite von Vorsteuerwerten zwischen 4,0 bis 5,0% (Wagner/Jonas/Ballwieser/ Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1019).
320 
Die Empfehlung des IDW zur Bestimmung der Nachsteuermarktrisikoprämie bei Anwendung des IDW S1 Stand 18.10.2005 stellt zwar keine Rechtsnorm dar. Sie ist aber eine wenn auch nicht unbestrittene, so doch anerkannte Expertenauffassung (Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 113 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 128; Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 118). Sie wird in der Bewertungspraxis und in der Rechtsprechung beachtet (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]; OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 197]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.08.2011 zu 20 W 14/08 S. 21). Dem lässt sich nicht pauschal entgegen halten, dass in Unternehmenswertgutachten aus Anlass abfindungspflichtiger Strukturmaßnahmen generell überhöhte Marktrisikoprämien angesetzt würden; nach einer Studie aus dem Jahr 2006 sollen mehr als die Hälfte aller untersuchten Unternehmen für ihre interne Kapitalkostenrechnung Marktrisikoprämien zwischen 5,0 und 6,0% verwenden (vgl. Geginat/Morath/Wittmann/Knüsel in Roland Berger, Kapitalkosten als strategisches Entscheidungskriterium, S. 15).
321 
Die Empfehlung des IDW übernimmt dabei nicht lediglich die Ergebnisse der empirischen Untersuchungen Prof. Stehles. Dies belegt schon der Umstand, dass Prof. Stehle für die Bemessung der Marktrisikoprämie zu viel größeren Bandbreiten gelangt (vgl. OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 196]). Prof. Stehle hat bei einem Abstellen auf den CDAX Nachsteuerwerte zwischen 3,83% (geometrisches Mittel) und 6,66% (arithmetisches Mittel) sowie bei einem Abstellen auf den DAX Nachsteuerwerte zwischen 3,83% (geometrisches Mittel) und 6,66% (arithmetisches Mittel) ermittelt. Grundlage der Empfehlung des IDW ist vielmehr eine eigenständige Auswertung des Meinungsstandes zur Bestimmung der Marktrisikoprämie. Dies zeigt die Veröffentlichung von Hinweisen zur Neufassung des IDW S1 Stand 18.10.2005 durch Mitglieder des AKU, die neben Prof. Stehle auch andere Kapitalmarktuntersuchungen berücksichtigt (Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017 f. [Fußnoten 96 ff.]) und angesichts der zur empirischen Ermittlung der Marktrisikoprämie diskutierten Fragen - unter ausdrücklicher Herausstellung anderer Argumente als Prof. Stehle - zu einer eigenständigen Bestimmung der empfohlenen Bandbreite gelangt (Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1019)
322 
(2.1.1.3) Für die Übernahme der vom IDW empfohlenen Bandbreite spricht angesichts der noch nicht abgeschlossenen wirtschaftswissenschaftlichen Diskussion jedenfalls der Umstand, dass sie sich nicht an einer extremen Auffassung orientiert, sondern in etwa im Mittelfeld der Ergebnisse verschiedener für den deutschen Kapitalmarkt veröffentlichter empirischen Studien rangiert, deren Ergebnisse von negativen Werten bzw. Werten nahe null bis zu Werten über 10% reichen.
323 
Bereits im Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 hatte der Senat zum Beleg der großen Bandbreite empirischer Studien zur Marktrisikoprämie beispielhaft auf die Auswahl von Drukarczyk/Schüler Bezug genommen (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 222]). Dort sind in Tabellenform sieben Studien zur Ermittlung der nominalen Überrendite von Aktien gegenüber Renten unter Angabe der Untersuchungszeiträume, der Datenquellen (z.B. DAX, CDAX, REXP, Schatzanweisungen) sowie der Ergebnisse (getrennt nach arithmetischer und geometrischer Mittelung) genannt. Danach wurden allein in der dortigen Auswahl Überrenditen zwischen 2,66% (Stehle 2004, Untersuchungszeitraum 1955-2003, Vergleich CDAX gegenüber REXP bei geometrischer Mittelung) und 8,2% (Bimberg 1991, Untersuchungszeitraum 1954-1984, Vergleich von Portefeuilles aus Stammaktien und Bundesanleihen bei arithmetischer Mittelung) ermittelt. Innerhalb dieser Bandbreite sind Untersuchungen von Uhlir/Steiner (1991) bzw. Stehle (1999 und 2004) genannt, die bei arithmetischer Mittelung zu Überrenditen von 5,46%, 6,02%, 6,5% bzw. 6,65% gelangen, aber auch Untersuchungen von Stehle/Hartmond (1991), Bimberg (1991), Morawietz (1994) und Stehle (1999, 2004), die bei geometrischer Mittelung zu Werten von 2,76%, 3,1%, 3,2%, 4,6% oder 5,3% gelangen (vgl. Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S. 222).
324 
Diese Übersicht ist indessen nicht abschließend. Eine Übersicht bei Ballwieser verweist neben den Untersuchungen Prof. Stehles (Untersuchungszeiträume 1955 bis 2003, 2006 bzw. 2009) und anderer bereits bei Drukarczyk/Schüler genannten Studien auf Untersuchungen von Dimson/Marsch/Staunton, Conen/Väth, Baetge/Krause und Gielen (Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 100; hierauf beruft sich auch Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 725). Dabei ist die Bandbreite der dort angeführten Studien größer als diejenige der Auswahl von Drukarczyk/Schüler. Sie reicht von 1,2% (Gielen 1993, Untersuchungszeitraum 1960-1993 bei geometrischer Mittelung) bis 10,4% (Conen/Väth 1993, Untersuchungszeitraum 1949-1992 bei arithmetischer Mittelung). Eine noch größere Bandbreite ergibt sich aus der bei Dörschell/Frank/Schulte dargestellten Übersicht empirischer Studien zur nominalen Marktrisikoprämie für Deutschland (Dörschell/Frank/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 110). Die ermittelten Werte reichen hier von -4,80% (Baetge/Krause, Untersuchungszeitraum 1987-1991 bei geometrischer Mittelung) bis +11,10% (SMH, Untersuchungszeitraum 1980-1990 bei arithmetischer Mittelung). Selbst innerhalb der Studienergebnisse, die auf einer geometrischen Mitteilung beruhen, reicht die Bandbreite von -4,80% (Baetge/Krause, Untersuchungszeitraum 1987-1991 bei geometrischer Mittelung) bis zu +7,70% (Baetge/Krause, Untersuchungszeitraum 1982-1991 bei geometrischer Mittelung).
325 
Aus den seitens der Beschwerdeführer angeführten weiteren Studien ergibt sich nichts Anderes. Das vom Antragsteller Ziffer 24) bereits vor dem Vorlagebeschluss des Senats vorgelegte Privatgutachten (Bl. VII 746, S. 18) bestätigt mit dem Verweis auf die Reichweite empirisch ermittelter Marktrisikoprämien von -1,8% bis +12,7% die vorgenannten Bandbreiten. Zu großen Bandbreiten gelangt auch die von mehreren Beschwerdeführern angeführte Veröffentlichung des Deutschen Aktieninstituts „Aktie versus Rente“ aus dem Jahr 2004. Dort sind für Deutschland mehrere Untersuchungen angeführt, die Differenzen zwischen den nominalen Renditen von -2,9% (Dichtl/Schlenger, Untersuchungszeitraum 1972-2002) bis +6,78% (Stehle, Untersuchungszeitraum 1947-2003) vor Steuern und von +7,53% (Stehle, Untersuchungszeitraum 1947-2003) bis +2% (Feri Trust, Untersuchungszeitraum 1977-2002) nach Steuern aufweisen. Sieht man einmal davon ab, dass sich aus der Studie von Dimson/Marsh/Staunton (The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle) entgegen der Auffassung einzelner Beschwerdeführer für Deutschland keine wesentlichen zusätzlichen empirischen Erkenntnisse ergeben können, weil die dortigen Feststellungen für Deutschland nicht auf eigenen empirischen Untersuchungen, sondern auf der Auswertung deutscher Studien, darunter insbesondere der Studie Prof. Stehles beruhen (vgl. Dimson/Marsh/Staunton, The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle, S. 33; so schon OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 223]), gelangt diese Studie wiederum zu einer erheblichen Bandbreite zwischen 9,07% (bei arithmetischer Mittelung) und 3,83% (bei geometrischer Mittelung, vgl. Dimson/Marsh/Staunton, The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle, S. 18). Dahinstehen kann, ob die Studie von Dimson/Marsh/Staunton einen systematisch bedingten Rückgang der Marktrisikoprämie in der Zukunft nahe legt; jedenfalls gelangt sie zu der Erkenntnis, dass Anleger weltweit zur Zeit der Fertigstellung der Studie im Jahr 2006 eine Überrendite von Aktien im Bereich von 3,0 bis 3,5% bei einer geometrischen Mittelung und 4,5 bis 5,0% bei einer arithmetischen Mittelung erwarteten (Dimson/Marsh/Staunton, The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle, S. 29).
326 
Eine jüngere Veröffentlichung der Antragsteller Ziffer 49) und 53) stellt ebenfalls eine Bandbreite von einstellig negativen bis zweistellig positiven Prozentpunkten fest (Knoll/Wenger, BewP 2011, 18,19). Die Untersuchungen, an denen die Antragsteller Ziffer 49) und 53) mitgewirkt haben, behaupten zwar Überrenditen unterhalb der vom IDW empfohlenen Bandbreite; diese Studien sind aber bei der zur Bestätigung der IDW-Empfehlung durchgeführten Gesamtbetrachtung des Senats grundsätzlich bereits berücksichtigt; jedenfalls geben sie angesichts der beschriebenen Bandbreite der Auffassungen zur Marktrisikoprämie keinen Anlass, die Schätzung des Senats nach unten zu korrigieren.
327 
Dies gilt zunächst für die in erster Linie als Auseinandersetzung mit den Studien Prof. Stehles angelegte Veröffentlichung des Antragstellers Ziffer 53), die - allerdings bei ausschließlich geometrischer Mittelung - für unterschiedliche Untersuchungszeiträume zu Risikoprämien zwischen -0,44% und +2,90% gelangt (Wenger, AG 2005, Sonderheft „fair valuations“ S. 17; die Veröffentlichung wird ausdrücklich erwähnt von Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1018 in Fußnoten 110 und 115). Entsprechendes ist zu der Untersuchung der Marktrisikoprämie für den schweizerischen Kapitalmarkt durch die Antragsteller Ziffer 49) und 53) festzustellen, die den Ansatz einer Marktrisikoprämie von weniger als 2% für die Schweiz befürwortet (Knoll/Wenger, Der Schweizer Treuhänder 2008, 654, 660). Selbst wenn man aus den unterschiedlichen Währungs- und Unternehmensstrukturen folgende Bedenken ob der Vergleichbarkeit des schweizerischen mit dem deutschen Kapitalmarkt ausblenden wollte, ist hier im Übrigen zu bedenken, dass die Untersuchungsergebnisse auf der Annahme eines besonders langen Anlagehorizonts beruhen (Knoll/Wenger, Der Schweizer Treuhänder 2008, 654, 656; zur Bedeutung des Anlagehorizonts unten (2.2)) und nach eigener Darstellung vom Ergebnis anderer Untersuchungen für den schweizerischen Kapitalmarkt abweichen (Knoll/Wenger, Der Schweizer Treuhänder 2008, 654, 660). Ähnliches gilt für die nach dem Senatsbeschluss vom 18.12.2009 veröffentlichten Auseinandersetzung der Antragsteller Ziffer 49) und 53) mit den Empfehlungen des IDW zur Marktrisikoprämie (Knoll/Wenger/Tartler, ZSteu 2011, 47). Soweit dort die Existenz einer positiven Marktrisikoprämie generell in Frage gestellt wird (Knoll/Wenger/Tartler, ZSteu 2011, 47, 52), besteht zwar eine Übereinstimmung mit anderen Untersuchungen, die zu einer negativen Überrendite von Aktien gegenüber Renten gelangen. Angesichts der Vielzahl anderer Untersuchungsergebnisse kann aber nicht festgestellt werden, dass die Existenz einer Überrendite von Aktien hierdurch empirisch widerlegt sei (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 253]). Die Untersuchung räumt selbst ein, dass gegenüber den dort angestellten Performance-Vergleichen „im Detail“ auch „Vorbehalte“ geltend gemacht werden könnten (Knoll/Wenger/Tartler, ZSteu 2011, 47, 52; vgl. OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 176]). In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu bedenken, dass im Rahmen der Untersuchung nur Anlagezeiträume zwischen 1987-2001 und 2010 berücksichtigt wurden; abgesehen von der Ausblendung früherer Zeiträume mit hohen Aktienrenditen zeichnet sich der Untersuchungszeitraum demnach durch einen Abbruch unmittelbar nach dem (vorläufigen) Ende einer schweren Finanz- und Wirtschaftskrise aus. Eine andere jüngere Untersuchung des Antragstellers Ziffer 49) räumt schließlich ein, nur „Tendenzaussagen“ zu formulieren und „besonders prägnante Beispiele“ zu präsentieren (Knoll/Wala/Ziemer, Bewertungspraktiker 2011, 2, 6; vgl. dazu OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 176]).
328 
(2.1.2) Die gegen die empirischen Untersuchungen Prof. Stehles und andere Studien erhobenen Einwendungen dringen - vorbehaltlich der gesondert zu erörternden Frage der Zulässigkeit der arithmetischen Mittelung (dazu unten (2.2)) - nicht durch.
329 
(2.1.2.1) Da die Schätzung der Marktrisikoprämie nicht auf der Übernahme der empirischen Untersuchungen Prof. Stehles, sondern im Ergebnis auf einer Orientierung im Mittelfeld verschiedener empirischer Untersuchungen beruht, sind diejenigen Einwendungen grundsätzlich unerheblich, welche allein die ordnungsgemäße Erstellung bzw. Fortgeltung der Studie Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 in Frage stellen.
330 
Dies gilt zunächst für die Begleitumstände von Prof. Stehles bisherigen Arbeiten, namentlich die Umstände der Auftragserteilung und die Auftragsbestimmungen sowie die Behauptungen zu Äußerungen Prof. Stehles im Juni 2011 auf einer Fachtagung. Selbst wenn diese Äußerungen zuträfen, beschränkten sie sich im Übrigen aus der Sicht eines objektiven Empfängers auf eine Mutmaßung über das Ergebnis künftiger Folgeuntersuchungen und ließen keinen Schluss auf die nicht ordnungsgemäße Durchführung bisheriger Arbeiten zu.
331 
Erst recht kommt es hier nicht darauf an, ob Prof. Stehle seine Auffassung zur Höhe der historischen Marktrisikoprämie zwischenzeitlich geändert hat. Hiergegen spricht im Übrigen neben der behaupteten Äußerung im Juni 2011 eine nähere Befassung mit dem zum Beleg für eine angebliche Meinungsänderung vorgelegten Navigatorgutachten (V6 Bl. X 1629 ff.). Durch das Navigatorgutachten sollte nicht die allgemeine Überrendite von Aktien gegenüber Renten ermittelt werden. Vielmehr beschränkte sich die Aufgabenstellung auf den besonderen Fall der langfristigen Investition eines Kapitalbetrages über einen Anlagehorizont von etwa 30 Jahren ohne größere Umschichtungen. Diese Aufgabenstellung ist von der hier zu beurteilenden Frage zu unterscheiden (vgl. OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 245]; zur Bedeutung des Anlagehorizonts bei der Bestimmung der Überrendite von Aktien vgl. unten (2.2) (2.2.2)).
332 
Der Senat ist mangels Übernahme der Untersuchungen Prof. Stehles als Schätzungsgrundlage auch nicht gehalten, zu prüfen, ob Prof. Stehle die von ihm erhobenen Rohdaten im Rahmen seiner Untersuchungen „korrekt“ erhoben hat, unter welchen Annahmen diese zu den später veröffentlichten Untersuchungsergebnissen führten oder ob diese Annahmen „konsistent“ umgesetzt wurden.
333 
(2.1.2.2) Unabhängig davon ist zu bedenken, dass für die empirische Ermittlung der Marktrisikoprämie nicht nur ein richtiger Weg in Betracht kommt; die Festlegung einer bestimmten Marktrisikoprämie durch Differenzierung der empirischen Studien anhand der Kategorien von „richtig“ und „falsch“ ist grundsätzlich nicht möglich.
334 
Die Bestimmung der Marktrisikoprämie im Modell des (Tax-)CAPM erfordert eine Vielzahl von Annahmen von der Festlegung des Untersuchungszeitraums über die Bestimmung der Datenquellen für die Ermittlung der unterschiedlichen Renditen bis hin zur Art und Weise der Mittelwertbildung (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/ Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017; Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 533).
335 
Bei der Festlegung dieser Annahmen zwingen - wie allgemein bei der Erstellung von Bewertungsmodellen (dazu oben (1) (1.3) (1.3.3)) - praktische Notwendigkeiten zu Vereinfachungen gegenüber dem theoretischen Anspruch. Eine solche Vereinfachung enthält bereits das Abstellen auf einen bestimmten Aktienindex anstelle aller am Kapitalmarkt gehandelten risikobehafteten Titel (vgl. Kruschwitz/Löffler/ Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 25 f. und 114) oder die Auswahl eines bestimmten Untersuchungszeitraums. Allein eine Divergenz zwischen dem theoretischen Anspruch und der - den praktischen Notwendigkeiten geschuldeten -vereinfachenden Annahme vermag aber noch nicht deren Unrichtigkeit zu begründen; vielmehr kommen für die Parameter der empirischen Ermittlung der Marktrisikoprämie jeweils eine Vielzahl „richtiger“ Annahmen in Betracht.
336 
(2.1.2.3) Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Umstände begründen jedenfalls nicht die Unrichtigkeit der empirischen Untersuchungen, die der Empfehlung des IDW zugrunde liegen bzw. die diese Empfehlung aus Sicht des Senats bestätigen.
337 
Dies gilt vor allen Dingen für den jeweiligen Untersuchungszeitraum. Gerade die Wahl des Untersuchungszeitraums kann regelmäßig nicht anhand der Kategorien „richtig“ oder „falsch“ beurteilt werden. Darauf hat der Senat beispielhaft in Auseinandersetzung mit der - vom Landgericht zu Unrecht zum Anlass für eine Korrektur gegenüber dem Unternehmenswertgutachten genommenen - Kritik am Untersuchungszeitraum der Studien Prof. Stehles bereits in seinem Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 hingewiesen (vgl. OLG Stuttgart, 2010, 274 [juris Rn. 228]). Dahinstehen kann, ob die Kritik am Untersuchungszeitraum der Studie Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 (1955-2003) entgegen der Auffassung einzelner Beschwerdeführer schon durch die Ergebnisse seiner Studie aus dem Jahr 1999 (1969-1998) widerlegt ist. Jedenfalls trägt die Wahl des Untersuchungszeitraums der Studie Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 (1955-2003) durchaus dem Umstand Rechnung, dass die 1950er Jahre in Deutschland wesentlich von der Sondersituation des Wiederaufbaus nach dem Zweiten Weltkrieg geprägt waren. Auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Vortrags zu dieser Frage, namentlich durch den Antragsteller Ziffer 53) (Bl. XI 1779 ff., 1964 ff.), erscheint die Wahl des Untersuchungszeitraums durch Prof. Stehle weder „unrichtig“ noch lässt sich umgekehrt feststellen, es sei zwingend, den Untersuchungszeitrum später, etwa erst ab 1960, beginnen zu lassen. Weder erschließt sich, warum der durch den Mauerbau eingeschränkte innerdeutsche Handel bis 1961 notwendig von zentraler Bedeutung für die Aktienrenditen in Deutschland gewesen sein soll, noch erscheint es zwingend, das Ende der kriegsbedingten Sondersituation in einem bestimmten Jahr zu verorten. Der Antragsteller Ziffer 53) bestätigt diese Einschätzung letztlich selbst, indem er feststellt (Bl. XI 1964), dass innerhalb eines bestimmten Gesamtzeitraums beliebige Teilzeiträume mit beliebigen Ergebnissen gebildet werden können. Entsprechendes gilt für das vom Antragsteller Ziffer 24) vorgelegte Privatgutachten, das feststellt, es existierten „keine eindeutigen Vorgaben“ zum Untersuchungszeitraum (Bl. VII 746, S. 13). Dies entspricht der Erkenntnis der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur, bei Festlegungen zum Untersuchungszeitraum für die Marktrisikoprämie könne es sich allenfalls um „Konventionen“ handeln (Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 123). Der zum Nachweis „falsch“ gewählter Untersuchungszeiträume in den empirischen Studien Prof. Stehles und anderen Untersuchungen zur Marktrisikoprämie angebotene Sachverständigenbeweis ist daher nicht zu erheben.
338 
Ähnliches gilt für die Berücksichtigung steuerrechtlicher Änderungen. Je länger der gewählte Untersuchungszeitraum in die Vergangenheit zurück reicht, desto größer ist naturgemäß die Wahrscheinlichkeit, dass im Untersuchungszeitraum andere steuerrechtliche Rahmenbedingungen galten, die sich auf die Höhe der damals erzielten Renditen ausgewirkt haben können. Der Umfang, in dem diese Umstände zur Ermittlung einer als Grundlage für die Schätzung der künftigen Marktrisikoprämie geeigneten empirischen Untersuchung bereinigt werden, hängt zum einen von dem Grad der Vereinfachung ab, der im Rahmen einer Untersuchung gewählt wird, und zum anderen von der steuerrechtlichen Situation, die im Rahmen der notwendigen Typisierung als Regelfall unterstellt wird. Eine Beurteilung dieser Annahmen in den Kategorien von „richtig“ oder „falsch“ ist - ähnlich wie bei der Wahl des Untersuchungszeitraums - grundsätzlich nicht möglich. Vor diesem Hintergrund ist der angebotene Sachverständigenbeweis zur „fehlerhaften Spezifizierung“ der „tatsächliche[n] steuerrechtliche[n] Situation des repräsentativen Anlegers“ in den vom Senat herangezogenen Studien nicht zu erheben. In der Untersuchung Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 wurde die Änderung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen während des Untersuchungszeitraums jedenfalls durch eine Bereinigung der DAX-Originalwerte mithilfe des DAX-Kursindex berücksichtigt (dazu Stehle, Wpg 2004, 906, 920). Inwieweit diese grundsätzlich nachvollziehbare Bereinigung (OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 192]) die tatsächlichen Verhältnisse eines repräsentativen Anlegers „fehlerhaft spezifizieren“ soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Vorfrage für die Beurteilung einer solchen „Fehlerhaftigkeit“ wäre jedenfalls, welche steuerrechtlichen Annahmen in Bezug auf den „repräsentativen Anleger“ zu treffen sind. Hier lässt sich indessen wiederum nicht feststellen, dass die von Prof. Stehle bei seiner Bereinigung typisierend gewählten Steuersätze von 0% bzw. 35% „falsch“ sind. Erst recht kann angesichts der notwendigen Vereinfachung nicht festgestellt werden, dass empirischen Untersuchungen „falsch“ seien, die einzelne steuerrechtliche Besonderheiten bei Aktien und Renten in der Vergangenheit nicht besonders berücksichtigen, etwa Zero-Bond-Anleihen, historische steuerrechtliche Privilegien der öffentlichen Hand oder schwer messbare tatsächliche Umstände wie das Auftreten von Steuerhinterziehung.
339 
Nicht zu erheben ist vor diesem Hintergrund auch der sowohl in Bezug auf die Untersuchungen Prof. Stehles, aber auch andere Studien angebotene Sachverständigenbeweis zu der Frage, ob der Vergleich der Performance deutscher Aktien mit kurz- bzw. mittelfristigen Rentenanlagen bzw. dem REXP anstelle von langfristigen Anleihen zu einer „überhöhten“ Marktrisikoprämie führt. Dabei ist zunächst zu bedenken, dass nur einzelne der vorgenannten Studien die Daten von Rentenpapieren dem REXP bzw. kurz- oder mittelfristigen Anlagen entnehmen; so stellt etwa die Untersuchung Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 auf den REXP ab, seine Untersuchung aus dem Jahr 1999 dagegen auf langfristige, festverzinsliche Wertpapiere (vgl. Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S. 222). Wollte man die Überrendite von Aktien nur durch einen Vergleich mit langfristigen Rentenanlagen ermitteln, ist daher nicht ersichtlich, dass sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung grundlegend andere Bandbreiten ergäben. Im Übrigen handelt es sich auch bei dem Abstellen auf den REXP anstelle einzelner langfristiger Rentenpapiere um eine Vereinfachung im Rahmen der Modellbildung, die nicht aufgrund theoretischer Erwägungen zur Vergleichbarkeit von Aktien- und Rentenwerten als „richtig“ oder „falsch“ eingeordnet werden kann; insbesondere ist nicht notwendig von einem besonders langfristig orientierten Anleger auszugehen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 254]; dazu näher unten (2.2) (2.2.3)). Zudem ist zu bedenken, dass sich für eine Heranziehung des REXP die Absicherung der Untersuchungsergebnisse infolge geringerer Ausschläge anführen lässt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 254]).
340 
Schließlich dringt die allgemeine Einwendung nicht durch, die Marktrisikoprämie sei nur relativ in Relation zum jeweils angesetzten Basiszinssatz zu bestimmen. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass die Marktrisikoprämie als Überrendite von Aktien gegenüber Renten den Risikozuschlag zum Ausdruck bringen soll, der für eine Investition in Aktien im Verhältnis zu einer Investition in (quasi) risikolose Wertpapiere gefordert wird. Dies zwingt aber nicht dazu, die Marktrisikoprämie stets nur in Relation zum jeweils angesetzten Basiszinssatz zu betrachten. Zum einen wäre damit im Einzelfall nicht notwendig eine Änderung im Ergebnis verbunden wäre. Zum anderen stellt die vom jeweiligen Basiszinssatz unabhängige Schätzung der Marktrisikoprämie als Nominalwert eine zulässige Vereinfachung dar; sie ist jedenfalls im Rahmen der Anwendung des CAPM allgemein anerkannt. Sowohl die Empfehlung des IDW als auch die vorgenannten Studien drücken die Marktrisikoprämie jeweils unabhängig von dem konkret verwendeten Basiszinssatz als Nominalwert aus; dies entspricht dem Vorgehen der Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2008 zu 26 W 16/06 [juris Rn. 19]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]; KG, AG 2011, 627 [juris Rn. 28]).
341 
(2.1.3) Die Eignung der Empfehlung des IDW als Grundlage für eine richterliche Schätzung der Nachsteuermarktrisikoprämie wird durch die in diesem Verfahren von einzelnen Beschwerdeführern vorgelegten Plausibilitätsrechnungen nicht widerlegt.
342 
(2.1.3.1)Dies gilt zunächst für die im Beschwerdeverfahren mehrfach, allerdings mit unterschiedlichen Beobachtungszeiträumen vorgelegten unmittelbaren Gegenüberstellungen der Werte des DAX und des REXP (Bl. VIII 841; Bl. VIII 882 ff., BS3, Bl. VIII 890 ff.; AV1, Bl. IX 1194 f.; Bl. X 1394; Bl. XI 1967 f.).
343 
Zu der im Dezember 2009 vorgelegten Gegenüberstellung von DAX und REXP durch das Kreditinstitut R. & Co. vom 31.12.1967 bis zum 14.12.2009 (Bl. VIII 882 ff.; BS3, Bl. VIII 890 fff.) sowie zu der Gegenüberstellung von DAX, CDAX und REXP vom 16.02.2007 bis zum 04.12.2009 (Bl. VIII 841) hatte der Senat bereits in seinem Vorlagebeschluss Stellung genommen. Die Eignung dieser Gegenüberstellungen als Grundlage für die Schätzung der künftig zur erzielenden Überrendite von Aktien gegenüber Renten erscheint schon deshalb fraglich, weil die Gegenüberstellungen entweder nur den Zeitraum unmittelbar vor bis unmittelbar nach einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise enthalten (Bl. VIII 841) oder unmittelbar nach einer solchen enden (Bl. VIII 882 ff.; BS3, Bl. VIII 890 ff.). Es verwundert vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht, dass beide Gegenüberstellungen zu einer Überrendite von Renten gegenüber Aktien, also gleichsam zu einer negativen Marktrisikoprämie gelangen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 225]).
344 
Zwar hat der Antragsteller Ziffer 24) im weiteren Verfahren einen von den Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern G. Partners - offenbar anhand der im Internet auf der Homepage der Deutschen Bundesbank abrufbaren Zeitreihen zu DAX und REXP erstellten - Chart-Vergleich vorgelegt, der von 1967 bis zu den Höchstständen des DAX am 07.03.2000 bzw. am 13.07.2007 reicht (AV1, Bl. IX 1194 f.) und eine Marktrisikoprämie von 1,94% im ersten bzw. 0,60% im zweiten Fall errechnet. Dies belegt aber letztlich nur die Auffassung des Senats, dass es keine „richtige“ Verfahrensweise zur Ermittlung der Marktrisikoprämie gibt und der Auswahl des Untersuchungszeitraums ein erheblicher Einfluss auf das Ergebnis zukommt (dazu oben (2.1.2) (2.1.2.3)).
345 
Unabhängig vom Untersuchungszeitraum begegnen die Gegenüberstellungen der bei der Deutschen Bundesbank abrufbaren reinen Indexdaten Bedenken in Bezug auf ihre Eignung als Grundlage für die Schätzung der künftigen Marktrisikoprämie; dies gilt auch für die von anderen Beschwerdeführern vorgelegten DAX-REXP-Vergleiche (Bl. X 1394; Bl. XI 1967 f.; vgl. dazu auch den Hinweis Bl. XII 20115 auf einen entsprechenden Vortrag des Antragstellers Ziffer 49) im April 2011), die nahe legen (Bl. X 1394) bzw. ausdrücklich behaupten (Bl. XI 1968), es existiere keine Überrendite von Aktien gegenüber Renten. Zwar handelt es sich beim DAX (im Gegensatz zum DAXK) ebenso wie beim REXP (anders als beim REX) um einen so genannten Performance-Index, der nicht nur Kursänderungen berücksichtigt, sondern auch Zins- und Dividendenerträge, weil unterstellt wird, dass diese jeweils reinvestiert werden. Dabei ist aber zum einen zu berücksichtigen, dass der DAX erst seit 1987 als Performance-Index berechnet wird (Deutsche Börse AG, Juni 2011, Leitfaden zu den Aktienindizes der Deutschen Börse, S. 18). Zum anderen ist zu bedenken, dass der DAX über weite Zeiträume bis zur Einführung des steuerrechtlichen Halbeinkünfteverfahrens am 01.01.2001 nur einen Teil der den Aktionären effektiv zukommenden Dividende erfasst, nämlich die Bardividende, nicht jedoch die Körperschaftsteuergutschrift der Privatanleger. Während dieser Umstand beispielsweise in der empirischen Studie von Prof. Stehle in nachvollziehbarer Weise bereinigt wurde (Stehle, Wpg 2004, 906, 919 f.), bleibt bei einem Vergleich der reinen Index-Daten ein nicht unerheblicher Teil der Performance von Aktien unberücksichtigt.
346 
(2.1.3.2)Wenig überzeugend erscheint auch die Argumentation, die vom Senat angenommene Überrendite könne jedenfalls deshalb nicht richtig sein, weil sich bei einer Hochrechnung des DAX-Standes vom 16.02.2007 mit dem vom Senat angenommenen Vorsteuerbasiszinssatz von 4,0% zuzüglich der von ihm angenommenen Vorsteuermarktrisikoprämie von 4,5% im Jahr 2040 ein DAX-Endstand von mehr als 100.000 Punkten ergeben müsste (AV1, Bl. IX 1193). Abgesehen davon, dass eine solche Entwicklung des erst seit weniger als 25 Jahren existierenden Index (vgl. dazu Deutsche Börse AG, Juni 2011, Leitfaden zu den Aktienindizes der Deutschen Börse, S. 18) nicht von vornherein völlig ausgeschlossen scheint, ist zu bedenken, dass eine solche Hochrechnung auch bei der Unterstellung, die Marktrisikoprämie betrage 0%, zu „schwindelerregenden“ Werten führen würde. Würde man den DAX Stand 16.02.2007 ausschließlich mit dem vom Senat angenommenen Vorsteuerbasiszinssatz hochrechnen, läge er im Jahr 2040 bei über 25.000 Punkten. Entsprechendes gilt für den vorgelegten hypothetischen Performance-Vergleich eines Aktien- und eines Anleihedepots über 30 Jahre (Bl. VIII 843).
347 
(2.1.3.3)Selbst wenn man die vorgenannten Bedenken gegen die Gegenüberstellung oder Hochrechnung von Indizes bzw. hypothetischen Wertpapierdepots ausblenden wollte, vermögen diese jedenfalls die Eignung der Empfehlung des IDW als Grundlage für eine richterliche Schätzung der Nachsteuermarktrisikoprämie nicht zu widerlegen.
348 
Dies gilt schon deshalb, weil sie bei einer Gesamtbetrachtung verschiedener zur Ermittlung der historischen Marktrisikoprämie erstellter Studien die Empfehlung des IDW oder die empirische Studie Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 keinesfalls als „Ausreißer“ nach oben erscheinen lassen. Die von G. dargestellte Marktrisikoprämie von 1,94% (AV1, Bl. IX 1194) befindet sich durchaus in derselben Größenordnung, wie die von Prof. Stehle auf der Basis des DAX im Untersuchungszeitraum 1955 bis 2003 bei geometrischer Mittelung (dazu unten (2.2)) ermittelte Marktrisikoprämie von 2,76% vor Steuern (Stehle, Wpg 2004, 906, 921). Auch soweit die vorgelegten DAX-REXP-Gegenüberstellungen zu Marktrisikoprämien nahe null oder gar zu einer Überrendite von Renten gegenüber Aktien gelangen, ergeben sich aus ihnen keine entscheidungserheblichen neuen Erkenntnisse. Entsprechende Untersuchungen hat der Senat in seine Gesamtbetrachtung zur Bestätigung der vom IDW empfohlenen Bandbreite bereits einbezogen (dazu oben (2.1.1) (2.1.1.3)).
349 
Angesichts dessen kann auch der vom Antragsteller Ziffer 24) vorgelegte Artikel in der Financial Times Deutschland (FTD) vom 23.09.2011 (Bl. XII 2113) dahinstehen. Die dort in Bezug genommene und unter MHP15 (Bl. XII 2116 ff. dort S. 31 f.) vorgelegte Studie der Deutsche Bank AG (LT Asset Return Study, A Roadmap for the Grey Age) vom 12.09.2011 errechnet zwar für den Zeitraum 1962-2011 für Deutschland eine Überrendite von Aktien gegenüber Anleihen von -0,82% (real) bzw. -0,83% (nominal); damit handelt es sich aber nur um eine weitere empirische Studie, die sich innerhalb der bereits bekannten Bandbreiten hält.
350 
Schließlich kann die Frage aufgeworfen werden, ob die von Seiten der Beschwerdeführer angestellten Plausibilitätsüberlegungen zur Marktrisikoprämie ihrerseits plausibel sind. Geht man davon aus, dass eine Investition in Aktien riskanter ist als eine Investition in Renten, ist bei Unterstellung einer Risikoaversion der Anleger zu erwarten, dass für die Anlage in Aktien eine Risikoprämie eingefordert und entsprechend auch bezahlt wird. Daraus lässt sich zumindest schließen, dass die Marktrisikoprämie größer als null sein sollte. Diese Plausibilitätsüberlegung darf bei allen Auseinandersetzungen über die Ermittlung der historischen Marktrisikoprämie bei der hier gebotenen Schätzung der künftigen Marktrisikoprämie nicht außen vor bleiben (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der vom Antragsteller Ziffer 24) vorgelegte Artikel aus der FTD vom 23.09.2011 trotz der Feststellung einer Underperformance von Aktien gegenüber Renten in den vergangenen 50 Jahren mit dem Aufruf an die Anleger endet, als Reaktion auf die Ergebnisse der Untersuchung der Deutschen Bank - nach einer längeren Hausse bei Staatspapieren und einer rund elf Jahre andauernden Baisse bei Aktien - in Aktien zu investieren (Bl. XII 2112).
351 
(2.2) Zwar dürfte die Empfehlung des IDW zur Marktrisikoprämie keine geeignete Grundlage für eine richterliche Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO sein, wenn bei der empirischen Ermittlung der Marktrisikoprämie nur eine geometrische, nicht jedoch eine arithmetische Mittelung zulässig wäre. Dies trifft aber jedenfalls im hier einschlägigen Fall einer Bewertung nach den Vorgaben von IDW S1 Stand 18.10.2005 nicht zu.
352 
(2.2.1) Die Zulässigkeit der arithmetischen Mittelung kommt erhebliche Bedeutung für die Bandbreite zu, in der die Marktrisikoprämie im Rahmen einer richterlichen Schätzung angesiedelt werden kann.
353 
Spezifisch für die Ableitung der historischen Marktrisikoprämie ist die Notwendigkeit, die für die einzelnen Abschnitte (Haltedauern) des Untersuchungszeitraums ermittelten Renditen zu einer „Durchschnittsrendite“ zusammenzufassen (Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 94). Dies kann entweder durch eine arithmetische oder durch eine geometrische Mittelung geschehen. Während das arithmetische Mittel als Quotient aus der Summe aller beobachteten Werte und der Anzahl dieser Werte (n) definiert ist, errechnet sich das geometrische Mittel aus der n-ten Wurzel des Produkts der beobachteten Werte (vgl. dazu Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 101; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 94 f).
354 
Das obere Ende der Bandbreite der Empfehlung des IDW orientiert sich an empirischen Studien, welche die Marktrisikoprämie mithilfe arithmetischer Mittelung errechnen, das untere Ende dagegen an solchen, die geometrisch mitteln (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1019). Ähnliches zeigt sich bei einer Gesamtbetrachtung verschiedener Studien zur empirischen Ermittlung der Marktrisikoprämie (dazu oben (2.1) (2.1.1) (2.1.1.3)). In der Regel ist der obere Bereich der Bandbreiten dieser Studien mit Risikoprämien besetzt, die durch eine arithmetische Mittelung errechnet wurden (vgl. Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S. 222; Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 100; (Dimson/Marsh/Staunton, The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle, S. 18; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 110).
355 
Wäre die arithmetische Mittelung zur Ermittlung der historischen Marktrisikoprämie unzulässig, müsste das obere Ende der Bandbreitenbetrachtungen nach unten korrigiert werden, weil dann empirische Studien, die auf einer arithmetischen Mittelung beruhten, nicht mehr einbezogen werden dürften. Dem müsste der Senat im Rahmen seiner Schätzung durch einen niedrigeren Ansatz der Marktrisikoprämie Rechnung tragen.
356 
(2.2.2) Ob bei der empirischen Ermittlung (auch) arithmetisch oder (nur) geometrisch zu mitteln ist, war bislang umstritten (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 231]; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017 f.; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 107; Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 101; Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S. 218 f.). Dieser Befund gilt unverändert. Entgegen der Auffassung einiger Beschwerdeführer ist nicht festzustellen, dass sich insoweit inzwischen eine einhellige oder zumindest überwiegende Auffassung gebildet hätte, wonach ausschließlich geometrisch zu mitteln wäre; der Rückgriff auf historische Risikoprämien, die durch arithmetische Mittelung errechnet werden, ist im Rahmen der richterlichen Schätzung der Marktrisikoprämie nach § 287 Abs. 2 ZPO weiterhin zulässig, solange nicht ausschließlich von einem langfristigen Anlagehorizont auszugehen ist.
357 
Entscheidende Bedeutung für die Frage, ob nur geometrisch oder auch arithmetisch zu mitteln ist, kommt der Haltedauer zu, die bei der Berechnung der Renditen unterstellt wird.
358 
Den empirischen Studien, welche die Marktrisikoprämie durch arithmetische Mittelung errechnen, liegen grundsätzlich einjährige Kursintervalle (Halteperioden) zugrunde (vgl. Dörschell/Frank/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 110). Bei einer arithmetischen Mittelung unter Verwendung einjähriger Kursintervalle (einperiodische arithmetische Mittelung) können Kursschwankungen zu tendenziell höheren Renditen führen. Der Antragsteller Ziffer 53) hat dies anschaulich am Beispiel eines im Folgejahr wieder ausgeglichenen Kursrückgangs dargestellt: Berechnete man das arithmetische Mittel in diesem Beispiel aus einem zweijährigen Kursintervall, ergäbe sich eine Rendite von Null; das arithmetische Mittel der beiden Ein-Jahres-Intervalle ergäbe dagegen einen höheren Wert (Bl. XI 1968).
359 
Dies steht der Eignung der einperiodischen Mittelung jedoch nicht per se entgegen. Anderes würde nur gelten, wenn die Annahme kurzer Halteperioden unzulässig wäre. Der Antragsteller Ziffer 53) hat dargelegt, dass die arithmetische Mittelung nahezu zum selben Ergebnis führe wie die geometrische Mittelung, wenn sie nicht anhand einjähriger, sondern langfristiger Kursintervalle durchgeführt wird. Eben dies hält er für geboten, weil von einem Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont auszugehen sei, aus dessen Sicht kurzfristige Kursschwankungen keine Rolle spielten (Bl. XI 1968 f.).
360 
Zutreffend ist, dass empirisch ermittelte Marktrisikoprämien umso geringer ausfallen, je länger die unterstellten Haltedauern sind (Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 127 m.w.N.). Prof. Stehle hat sich vor diesem Hintergrund in dem hier unter V6 (Bl. X 1629 ff.) vorgelegten Navigatorgutachten - anders als in seiner Studie aus dem Jahr 2004 zur empirischen Ermittlung der Marktrisikoprämie zum Zweck der Unternehmensbewertung (dazu Stehle, Wpg 2004, 906, 921: arithmetische Mittelung) - für eine geometrische Mittelung (bzw. für eine arithmetische Mittelung über einen Zeitraum von 30 Jahren) ausgesprochen (V6, Bl. X 1631 und 1635), weshalb er für den Zeitraum 1955 bis 2009 eine Überrendite von Aktien gegenüber Anleihen (Risikoprämie) in Höhe von nur 3,07% errechnet hat (vgl. OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 245]). Entscheidend für dieses Vorgehen war allerdings die besondere Aufgabenstellung des Gutachtens: Prof. Stehle sollte prüfen, ob aus historischer Sicht bei der Anlage eines Kapitalbetrages über 20 oder 30 Jahre ohne größere Umschichtungen am Ende ein höheres Ergebnis zu erwarten sei, wenn in deutsche Aktien oder in sehr lang laufende Bundesanleihen investiert wird (V6, Bl. X 1631; OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 245]). Angesichts dieser Aufgabenstellung war also nicht von einer kurzen Haltedauer - etwa infolge regelmäßiger Verkäufe und Reinvestitionen in Ein- oder Zweijahreszeiträumen -, sondern nur von einem langfristigen Anlagehorizont auszugehen.
361 
Dies bestätigt, dass es für die Frage, welche Mittelung zur Bestimmung der Marktrisikoprämie im hier anzuwendenden Bewertungsmodell des IDW S1 Stand 18.10.2005 zulässig ist, wesentlich darauf ankommt, welche Annahmen für die Alternativinvestition zu treffen sind, an der sich die Kapitalisierungszinssätze orientieren sollen (vgl. dazu IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 124 f.). Wäre ausschließlich von einer Investition mit langfristigem Anlagehorizont auszugehen, könnte man argumentieren, dass die historische Marktrisikoprämie nur im Wege der geometrischen Mittelung oder einer vergleichbaren arithmetischen Mittelung über einen entsprechend langen Anlagehorizont errechnet werden dürfte. Sind dagegen auch Investitionen mit kürzeren Anlagehorizonten, etwa in ein regelmäßig in kürzeren Intervallen umgeschichtetes Aktiendepot zu berücksichtigen, lässt sich eine solche Beschränkung nicht rechtfertigen.
362 
(2.2.3) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist im Rahmen der Alternativinvestition - jedenfalls bei der hier einschlägigen Anwendung der Empfehlungen des IDW S1 Stand 18.10.2005 - nicht zwingend nur von einem langfristigen Anlagehorizont auszugehen.
363 
(2.2.3.1)Die Vorgaben des IDW S1 Stand 18.10.2005 gebieten nicht die ausschließliche Unterstellung eines langfristigen Anlagehorizonts für die Alternativinvestition.
364 
Eine solche Vorgabe lässt sich jedenfalls nicht dem „Äquivalenzprinzip“ entnehmen. Eine jüngere Veröffentlichung der Antragsteller Ziffer 49) und 53) spricht sich zwar dafür aus, bei der Messung der Marktrisiko ebenso wie bei der Festlegung des Basiszinssatzes von Wertpapieren mit langen Laufzeiten auszugehen, beschränkt sich zur Begründung hierfür - trotz der Feststellung, dass dies bislang von keiner in der Praxis der Unternehmensbewertung herangezogenen Studien beachtet werde - auf die pauschale Behauptung, dass ansonsten Marktrisiko- und Laufzeiteffekte miteinander vermischt würden (Knoll/Wenger, BewP 2011, 18, 19).
365 
Soweit IDW S1 Stand 18.10.2005 in Rn. 127 Satz 1 das Gebot der Laufzeitäquivalenz aufstellt, ist indessen lediglich der den landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Kapitalmarktanlage repräsentierende Basiszinssatz angesprochen; wird ein Unternehmen mit zeitlich unbegrenzter Lebensdauer bewertet, soll insoweit grundsätzlich die Rendite einer zeitlich ebenfalls nicht begrenzten Anleihe der öffentlichen Hand herangezogen werden. Daraus ist jedoch nicht zwingend abzuleiten, dass bei der Bemessung der Prämie für das höhere Risiko einer Investition in eine Unternehmensbeteiligung ebenfalls ein langfristiger Anlagehorizont zu unterstellen wäre. Die Alternativinvestition in einer Unternehmensbeteiligung wird in Form der Anlage in einem Aktienportfolio dargestellt (IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 125). Eine langfristige Investition in ein Aktienportfolio setzt aber nicht notwendig voraus, dass die einmal erworbenen Aktien für lange Zeit gehalten werden. Langfristig in Aktien investiert auch, wer zwar sein Kapital auf lange Zeit in Aktien anlegt, die in seinem Portfolio gehaltenen Aktien aber regelmäßig umschichtet.
366 
Vor diesem Hintergrund vermag auch die Überlegung nicht zu überzeugen, ein langfristiger Anlagehorizont sei geboten, weil die im Phasenmodell entscheidende Phase der ewigen Rente auf Dauer angelegt sei. Der Versuch einer Ableitung aus der zeitlichen Perspektive dieser Phase erscheint schon deshalb verfehlt, weil er die Verwendung unterschiedlicher Marktrisikoprämien in der Phase der ewigen Rente und in der Detailplanungsphase nahe legt; herkömmlich wird indessen in beiden Phasen mit einer einheitlichen Marktrisikoprämie gerechnet.
367 
(2.2.3.2)Auch im Übrigen ist die Unterstellung eines langfristigen Anlagehorizonts für die Alternativanlage keineswegs zwingend.
368 
Lässt sich aus den Vorgaben des IDW S1 Stand 18.10.2005 nicht unmittelbar die Notwendigkeit der Unterstellung eines nur langfristigen Anlagehorizonts ableiten, ist zu überlegen, ob eine solche Annahme im Rahmen der Typisierung geboten ist. Dies ist jedoch im Ergebnis ebenfalls zu verneinen. Zwar ist bei der Bemessung der Rendite der Alternativanlage in gleicher Weise wie bei der Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern (dazu Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 101 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 147) auf einen typisierten inländischen Privatanleger abzustellen (vgl. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 41). Dies zwingt aber nicht zur ausschließlichen Unterstellung eines langfristigen Anlagehorizonts.
369 
Entgegen der pauschalen Behauptung einzelner Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, dass ein notwendig langfristiger Anlagehorizont bei Privatanlegern empirisch nachgewiesen wäre; zur Schätzung einer typisierten Haltedauer fehlen für den deutschen Kapitalmarkt derzeit hinreichende empirische Erkenntnisse (vgl. Wagner/Saur/Willershausen, Wpg 2008, 731, 736).
370 
Für ihre Behauptung führen die Beschwerdeführer dementsprechend im Wesentlichen Erfahrungssätze an, die weder belegt sind noch sonst als gesichert gelten können. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, Privatanleger interessierten sich typischer Weise nur für Risiken und Erträge über längere Zeiträume hinweg. Dies mag - insbesondere in Zeiten volatiler Kurse - für Privatanleger eine sinnvolle Anlagestrategie sein, kann aber nicht als einzig vernünftige oder den Typus des Privatanlegers prägende Anlagestrategie angesehen werden. Privatanleger investieren in Aktien nicht nur mit einer buy-and-hold-Strategie zum Zweck der Altersvorsorge. Gerade bei volatilen Kursen mögen risikofreudigere Privatanleger steigende Kurse zu kurzfristigen Umschichtungen ihres Aktienportfolios nutzen, um Kursgewinne zu realisieren. Zu kurzfristigen Umschichtungen kann es bei Privatanlegern zudem durch stop-loss-Mechanismen kommen, die gerade bei volatilen Kursen in kurzer Folge zu Desinvestitionen und Reinvestitionen führen. Dem stehen die mit Umschichtungen verbundenen Transaktionskosten nicht entscheidend entgegen. Zum einen können diese je nach Händler unterschiedlich ausgestaltet oder bei den Gewinnerwartungen des Anlegers bereits eingerechnet sein; zum anderen ist zu bedenken, dass das CAPM im Rahmen der notwendigen Vereinfachungen im Zuge der Modellbildung die Existenz von Transaktionskosten insgesamt ausblendet (vgl. dazu oben (1) (1.3) (1.3.3)).
371 
Auch die an den steuerrechtlichen Rahmenbedingungen anknüpfenden Einwendungen der Beschwerdeführer dringen nicht durch.
372 
Zunächst lässt sich nicht einwenden, dass ein kurzfristiger Anlagehorizont im Widerspruch zu den Grundannahmen des Tax-CAPM stünde, weil die Realisierung von Kursgewinnen bei kurzen Haltedauern nach dem im Bewertungsstichtag geltenden Steuerrecht steuerbar war. Nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG in der Fassung bis 17.08.2007 steuerbar waren nur Kursgewinne aus der Veräußerung von Aktien, deren Haltedauer weniger als ein Jahr betrug. Im Übrigen schließt die vormals ausnahmsweise Steuerbarkeit kurzfristig realisierter Kursgewinne die Sinnhaftigkeit der grundsätzlichen Differenzierung der steuerrechtlichen Behandlung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen im Halbeinkünfteverfahren nicht aus (dazu oben (1) (1.3) (1.3.2)).
373 
Des Weiteren lässt sich die Annahme, Privatanleger investierten typischer Weise nur mit einem langfristigen Anlagehorizont, nicht mit den Überlegungen des FAUB im Zusammenhang mit der Fortschreibung des IDW S1 Stand 02.04.2008 aus Anlass der Einführung der Abgeltungssteuer begründen. Maßgeblich für die Ermittlung des Unternehmenswerts sind hier die Empfehlungen des IDW S1 Stand 18.10.2005 (dazu oben (1) (1.3) (1.3.2)). Zwar hat der FAUB im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Empfehlungen des IDW S1 Stand 02.04.2008 angenommen, es „spreche vieles für die typisierende Annahme langer Haltedauern“; diese Annahme beruht aber ersichtlich vor allen Dingen auf einer Prognose der Änderung des Anlegerverhaltens infolge der Einführung der allgemeinen Veräußerungsgewinnbesteuerung durch die Unternehmenssteuerreform 2008 für Anteilserwerbe ab dem 01.01.2009 (vgl. Wagner/Saur/Willershausen, Wpg 2008, 731, 736).
374 
(2.2.3.3)Vor diesem Hintergrund ist der Senat nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die Untersuchungen Prof. Stehles oder andere empirische Studien deshalb zur einer überhöhten Schätzung der Marktrisikoprämie führten, weil in diesen das arithmetische Mittel einperiodischer Anlagezeiträume in die Bestimmung der Marktrisikoprämie einfließe bzw. dass die arithmetische Mittelung „fehlerhaft“ sei. Bei der Frage, ob im Rahmen der richterlichen Schätzung der Marktrisikoprämie im Zuge der fundamentalanalytischen Ermittlung des Verkehrswerts einer Aktie im Spruchverfahren empirische Studien berücksichtigt werden dürfen, welche die historische Marktrisikoprämie durch eine (einperiodische) arithmetische Mittelung errechnen, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Dies gilt jedenfalls im Hinblick darauf, dass diese Frage wesentlich danach zu entscheiden ist, welche Vorgaben im Rahmen der notwendigen Typisierung geboten sind.
375 
(2.3) Fehl gehen schließlich die methodischen und verfahrensrechtlichen Angriffe auf die Schätzung der Marktrisikoprämie durch den Senat.
376 
(2.3.1) Zwar beruht die Schätzung des Senats im Ergebnis auf einer Mittelung innerhalb von Bandbreiten, weil sie auf den Mittelwert der Empfehlung des IDW abstellt und diese Empfehlung durch ihre Orientierung im Mittelfeld verschiedener Studien zur Marktrisikoprämie bestätigt sieht (dazu oben (2.1) (2.1.1)). Dieses Vorgehen ist aber methodisch nicht zu beanstanden.
377 
Zu Unrecht rügen einzelne Beschwerdeführer zunächst den fehlenden Bezug der vorgenannten empirischen Studien zum Unternehmen der K. bzw. deren Alter oder ihre Heterogenität. Da die Marktrisikoprämie die Überrendite einer Anlage in Aktien gegenüber einer Anlage in Renten im Allgemeinen zum Ausdruck bringen soll, stellt sie im Modell des CAPM einen vom individuellen Bewertungsobjekt grundsätzlich unabhängigen Parameter dar; die Besonderheiten des Bewertungsobjekts werden im Rahmen des Betafaktors (dazu unten (3)) berücksichtigt. Dass eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftswissenschaftlichen Auseinandersetzung auch ältere empirische Untersuchungen einbezieht, erklärt sich aus der vergleichsweise geringen Zahl von Studien; wer sich in dieser Situation auf neuere Studien beschränken würde, liefe Gefahr, den wirtschaftswissenschaftlichen Meinungsstand nur unzureichend zu erfassen. Das Alter der Studien wirkt sich im Übrigen im Wesentlichen auf den jeweils zugrunde liegenden Untersuchungszeitraum aus; hier ist eine Unterscheidung von „richtigen“ und „falschen“ Annahmen indessen grundsätzlich nicht möglich (dazu oben (2.1) (2.1.2) (2.1.2.3)). Schließlich vermag vor diesem Hintergrund auch die Kritik an der Heterogenität der Studien nicht zu überzeugen. Zwar verkennt der Senat nicht, dass sich die unterschiedlichen Annahmen der in die Gesamtbetrachtung einbezogenen Studien zum Untersuchungszeitraum oder hinsichtlich der Quelle für die Ermittlung der Renditen (z.B. DAX oder CDAX) auf die Untersuchungsergebnisse auswirken können. Die Berücksichtigung von Studien mit unterschiedlichen Annahmen ist aber die notwendige Konsequenz des Umstandes, dass sich die Annahmen für eine empirische Ermittlung der Marktrisikoprämie regelmäßig nicht anhand der Kategorien „richtig“ oder „falsch“ beurteilen lassen.
378 
Soweit Beschwerdeführer (vgl. dazu auch die jüngste Veröffentlichung des Vertreters des Antragstellers Ziffer 24): Lochner, AG 2011, 692, 696) darauf verweisen, dass im Schrifttum (Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 534) Bedenken gegen die Verwendung von Mittelwerten geäußert werden, verkennen sie die eigentliche Aussage der zitierten Fundstelle. Danach lässt sich das Problem, dass bei methodisch korrekter Anwendung und unter Einsatz vertretbarer Prognosen im Ertragswertverfahren unterschiedliche Unternehmenswerte errechnet werden können, nicht durch eine Mittelung lösen, weil deren Ergebnis wiederum von der Bestimmung der zulässigen Bandbreite abhängt. Damit ist lediglich die Selbstverständlichkeit festgestellt, dass sich der Verkehrswert einer Aktie nicht durch die schlichte Mittelung der im konkreten Fall denkbaren Extremwerte errechnen lässt. Soweit darüber hinaus in der zitierten Fundstelle eine Mittelung von Ergebnissen, die auf grundsätzlich verschiedenen Berechnungsmodellen beruhen, als „kaum vertretbar“ bezeichnet wird, wird die Mittelung innerhalb einer Bandbreite ebenfalls nicht per se verworfen. Stattdessen wird damit nur zum Ausdruck gebracht, dass allein das Abstellen auf die rechnerische Mitte zweier Werte kein „richtiges“ Ergebnis garantiert. Entscheidend ist vielmehr die zwar methodensaubere, aber den Verfahrensaufwand nicht über ein vertretbares Maß hinaus steigernde richterliche Schätzung auf der Grundlage von § 287 ZPO; dabei darf das Gericht zwar nicht ohne greifbare Anhaltspunkte frei in der Luft hängende Spekulationen anstellen, aber auf alle anerkannten Methoden als Grundlage für seine Schätzung zurück greifen (Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 540 mit Verweis auf BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 61]). Für die Bestimmung der Marktrisikoprämie im Spruchverfahren folgt daraus, dass angesichts eines in der Wirtschaftswissenschaft bislang unentschiedenen Meinungsstreits über die empirische Ermittlung der Marktrisikoprämie jedenfalls die Orientierung an der vom IDW empfohlenen Bandbreite als anerkannten Expertenauffassung (dazu oben (2.1.1) (2.1.1.2)) zulässig ist.
379 
(2.3.2) Zu Unrecht meinen einzelne Beschwerdeführer, der Senat dürfe die Marktrisikoprämie nur schätzen, wenn er zuvor alle empirischen Studien, auf die er sich dabei stütze, in das Verfahren eingeführt und auf ihre Richtigkeit hin überprüft bzw. die für die IVA tätigen Wirtschaftsprüfer in einem Termin zur mündlichen Verhandlung dazu angehört oder gar einen Sachverständigen bestellt habe (vgl. dazu die Veröffentlichung des Vertreters des Antragstellers Ziffer 24): Lochner, AG 2011, 692).
380 
Die Beschwerdeführer verkennen, dass der Senat seine Schätzung der Marktrisikoprämie nicht auf einzelne empirische Studien stützt, sondern auf eine anerkannte Expertenauffassung (vgl. hierzu bereits oben unter (1.3.2)) in Gestalt der Empfehlung des IDW. Demgegenüber können die Beschwerdeführer nicht geltend machen, dem Senat obliege die Ermittlung der Umstände, die zur Bildung dieser Expertenauffassung geführt haben. Auf die Umstände der Entstehung einer anerkannten Expertenauffassung kommt es grundsätzlich nicht an. Zwar darf der Senat seiner Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO keine offenbar falsche Auffassung zugrunde legen; die Richtigkeit der Empfehlung des IDW ist hier aber nur zu prüfen, soweit anhand konkreter Tatsachen Fehler aufgezeigt werden, die sich auf die Entscheidung auswirken können (vgl. BGH, NJW 2011, 1947 [juris Rn. 17]). Soweit die Beschwerdeführer konkrete Einwendungen gegen die Empfehlung des IDW zur Marktrisikoprämie erhoben haben, hat sich der Senat indessen mit diesen auseinandergesetzt und sie im Ergebnis aus rechtlichen Erwägungen verworfen (dazu oben (2.1) und (2.2)).
381 
Aus dem Umstand, dass sich der Senat im Rahmen seiner Schätzung der Marktrisikoprämie auch auf empirische Studien beruft, ergibt sich nichts Anderes. Der Senat zieht empirische Studien lediglich zur Bestätigung der Empfehlung des IDW heran. Dabei ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass der Senat nicht auf die Ergebnisse einer einzelnen empirischen Studie abstellt, was unter Umständen einer näheren Begründung bedürfte, sondern eine Gesamtbetrachtung verschiedener Auffassungen vornimmt, wobei er insbesondere auch die von Seiten der Beschwerdeführer angeführten Studien mit einbezieht.
382 
Erst recht besteht kein Anlass, die Richtigkeit der Empfehlung des IDW bzw. der ihr zugrunde liegenden oder zu ihrer Bestätigung herangezogenen empirischen Untersuchungen durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Dies gilt auch insoweit, als der Senat von Seiten der Beschwerdeführer konkret vorgebrachte Einwendungen gegen die Empfehlung des IDW bzw. gegen bestimmte empirische Studien verworfen hat (dazu oben (2.1) und (2.2)). Die Verwerfung der Einwendungen durch den Senat beruht nicht auf tatsächlichen, sondern auf rechtlichen Überlegungen, die im Übrigen seit längerem Gegenstand von Diskussionen in der Fachöffentlichkeit und regelmäßig Gegenstand von Spruchverfahren sind. Zudem ist zu bedenken, dass die im Unternehmenswertgutachten IVA angesetzte Marktrisikoprämie von der gerichtlich bestellten Prüferin ESP ausdrücklich für sachgerecht und angemessen befunden wurde (PB S. 21).
383 
Die Forderung der Beschwerdeführer, im Rahmen der Bestimmung der Marktrisikoprämie einen Sachverständigen zu bestellen, verkennt schließlich, dass ein im Rahmen dieses Verfahrens bestellter Sachverständiger nicht in der Lage sein wird, diejenigen Fragen abschließend und zweifelsfrei zu klären, die seit Jahren Gegenstand einer bislang nicht abgeschlossenen intensiven Auseinandersetzung innerhalb der Wirtschaftswissenschaften sind. Solange die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion nicht abgeschlossen ist, kann die Marktrisikoprämie nur durch eine stets mit Zweifeln behaftete Schätzung ermittelt, ihre Höhe aber nicht abschließend bestimmt werden (vgl. OLG Frankfurt, NZG 2011, 990 [juris Rn. 40]); dies belegt ein Blick auf Verfahren, in denen gerichtlich bestellte Sachverständige unter anderem mit der Bestimmung der Marktrisikoprämie befasst waren (vgl. KG, AG 2011, 627 [juris Rn. 28]). Nicht zuletzt ist zu bedenken, dass Aufgabe dieses Spruchverfahrens nicht die abstrakte Überprüfung der Tauglichkeit wirtschaftswissenschaftlicher Modelle ist, sondern zeitnah über die Angemessenheit der Abfindung zu bestimmen (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 49] m.w.N.).
384 
(2.3.3) Der Senat ist nicht gehalten, dieses Verfahren zur Bestimmung der Höhe der Marktrisikoprämie nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Die Auslegung bundesrechtlicher Vorschriften durch den Senat im Zusammenhang mit der Bestimmung der Marktrisikoprämie weicht nicht in entscheidungserheblicher Weise von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts ab; im Gegenteil steht die Auffassung des Senats in diesem Zusammenhang im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, die unter der Geltung des Halbeinkünfteverfahrens Marktrisikoprämien bis zu 6,0% annehmen (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]; Kammergericht, AG 2009, 199 [juris Rn. 46]; OLG Celle, AG 2007, 865 [juris Rn. 31]; OLG Düsseldorf, AG 2006, 287 [juris Rn. 36]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2008 zu 26 W 16/06 [juris Rn. 19]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2006 zu 26 W 5/06 [juris Rn. 49]; Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 131).
385 
(3) Der Betafaktor ist entgegen der Auffassung des Landgerichts ebenfalls entsprechend dem Unternehmenswertgutachten der IVA anzusetzen. Der - an die für die einzelnen Perioden geplanten Verschuldungsgrade jeweils anzupassende - Betafaktor des unverschuldeten Unternehmens beträgt demnach 1,1.
386 
(3.1) Während die Marktrisikoprämie die dem höheren Risiko einer Investition in ein Unternehmen allgemein Rechnung tragende Überrendite von Aktien gegenüber Renten abbildet, dient der Betafaktor im Rahmen der Bemessung des Risikozuschlags der Berücksichtigung des individuellen Risikos des zu bewertenden Unternehmens (vgl. Riegger in Kölner Kommentar, SpruchG, Anh § 11 Rn. 21; Simon/Leverkus in SpruchG, Anh § 11 Rn. 129; Spremann, Valuation, S. 133; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 728). Geht man davon aus, dass am Kapitalmarkt Kursschwankungen die Existenz von Risiken indizieren, kann auf das unternehmensindividuelle Risiko im Verhältnis zum allgemeinen Risiko der Investition in Unternehmen aus der relativen Kursschwankung einer Aktie im Vergleich zur Gesamtheit des Marktportfolios geschlossen werden (Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 729).
387 
(3.2) Die Betrachtung der historischen Kursschwankungen der eigenen Aktie der K. im Vergleich zur Entwicklung des Marktportfolios ist hier jedoch zur Bestimmung des unternehmensindividuellen Risikos der K. im Zuge der Ermittlung des Risikozuschlags ungeeignet.
388 
(3.2.1) Dahinstehen kann, ob die vom Antragsteller Ziffer 49) aufgrund der historischen Renditen der Aktie der K. in einem Einjahreszeitraum errechneten Betafaktoren statistisch hinreichend signifikant sind.
389 
Dies gilt für den von ihm bereits im ersten Rechtszug auf der Grundlage eine einjährigen Messperiode vor dem Bewertungsstichtag schon deshalb, weil wesentlicher Bestandteil dieser Messperiode der Zeitraum zwischen der Bekanntgabe der beabsichtigen Maßnahmen am 15.12.2006 und dem Bewertungsstichtag ist, der nach der vom Bundesgerichtshof bestätigten (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 23] „Stollwerck“) Auffassung des Senats im Wesentlichen durch Abfindungserwartungen beeinflusst wird (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 238 ff.]).
390 
Nichts Anderes gilt im Ergebnis - aus nachfolgend noch auszuführenden Gründen - für den von ihm nach dem Beschluss des Senats vom 18.12.2009 auf der Grundlage einer einjährigen Messperiode vor dem 15.12.2006 ermittelten Betafaktor. Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, aus welchen - im Verfahren nicht im Einzelnen mitgeteilten - Umständen der Antragsteller Ziffer 49) die von ihm behauptete „hohe Signifikanz“ ableitet.
391 
Zwar räumen die Antragsteller, welche sich gegen die Auffassung des Senats wenden, historisch ermittelte Betafaktoren mit geringer statistischen Signifikanz seien für die Prognose zukünftiger Betafaktoren in Zweifel ziehen, ein, dass diese Auffassung „einer unter Wirtschaftsprüfern weit verbreiteten […] These“ entspreche. Damit gestehen sie zu, dass es sich um eine anerkannte Auffassung handeln dürfte. Sie halten diese Auffassung aber für unzutreffend. Da es auf die Richtigkeit dieser Auffassung hier im Ergebnis nicht ankommt, ist der Senat indessen jedenfalls nicht gehalten, die pauschal zum Beweis der Fehlerhaftigkeit seiner Interpretation grundlegender statistischer Zusammenhänge und ihm unterlaufener methodischer Fehler beantragten Sachverständigengutachten einzuholen.
392 
(3.2.2) Der aus den eigenen historischen Renditen der K.-Aktie errechnete Betafaktor erweist sich schon aus anderen Gründen für die Schätzung des Betafaktors als ungeeignet.
393 
(3.2.2.1) Bereits im Unternehmenswertgutachten IVA ist ausgeführt, dass die Errechnung von Betafaktoren für unterschiedliche Intervalllängen (monatlich, wöchentlich, täglich) und Berechnungszeiträume (1 Jahr, 3 Jahre und 5 Jahre) sowie mit unterschiedlichen Indizes zur Abbildung des Marktportfolios (CDAX, DAX und MSCI-World) zu keinen brauchbaren Erkenntnissen geführt habe (GB S. 74). Die gerichtlich bestellte Vertragsprüferin ESP hat dies grundsätzlich bestätigt (PB S. 22). Die Antragsgegnerin hat dies im Verfahren näher erläutert und dargestellt (Bl. VI 289 ff.), dass der eigene historisch ermittelte Betafaktor der K. erst nach dem 27.10.2006 einen positiven Wert annimmt, zuvor aber negativ ist (Bl. VI 291). Ein negativer Betafaktor mag zwar statistisch erklärbar sein; ein Betafaktor von -1,0 lässt sich etwa dahin interpretieren, dass sich die Aktie genau gegenläufig zum Marktportfolio verhält. Er belegt aber, dass die historischen Renditen der Aktie bei der gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung nicht zur Schätzung des künftigen individuellen Risikos des Unternehmens im Verhältnis zum Marktportfolio geeignet ist. Dass sich eine Aktie gegenläufig zum Marktportfolio verhält, bedeutet nämlich nicht, dass das Risiko der Investition in dieses Unternehmen geringer wäre als eine vollständig diversifizierte Investition in das Marktportfolio oder gar als eine Anlage in quasi risikofreien (deutschen) Staatsanleihen. Zu eben diesem Ergebnis käme man indessen, wenn man den Risikozuschlag anhand eines negativen Betafaktors errechnete; der Risikozuschlag wandelte sich dann in einen Risikoabschlag.
394 
(3.2.2.2) Im Übrigen erscheint die Aussagekraft des anhand historischer Renditen der Aktie der K. errechneten Betafaktors auch angesichts der geringen Liquidität der Aktie der K. ungeeignet.
395 
Eine geringe Liquidität der Aktie beeinträchtigt die Aussagekraft historisch ermittelter Betafaktoren (vgl. Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 138; Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten: Eine Untersuchung am deutschen Aktienmarkt, S. 115 ff.; Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 325; ähnlich Stock, Zur Relevanz von CAPM-Anomalien für den deutschen Aktienmarkt, S. 66). Entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller ist nicht ersichtlich, warum dies bei der Abfindung von Minderheitsaktionären unbeachtlich sein sollte. Allein der Umstand, dass der Mehrheitsaktionär durch seine Aktienankäufe den Streubesitz reduziert hat und die verbleibenden Minderheitsaktionäre an ihrer Investition offenbar - vorerst - festhalten wollen, vermag Zweifel an der Aussagekraft der Kursentwicklung auf einem nicht liquiden Markt nicht zu beseitigen. Nach der von Antragstellerseite im Tatsächlichen nicht in Frage gestellten Darstellung im Unternehmenswertgutachten IVA wurden im Zeitraum vom 21.07.2005 bis zum 20.07.2006 an der Mehrzahl der Handelstage weniger als 800 der 4.472.341 Aktien der K. gehandelt (GB S. 83). Dies entspricht nur rund 0,018% des Gesamtaktienbestandes; selbst in Relation zu dem bis dahin - jenseits des Aktienpakets der Kreissparkasse B. von 1.884.479 Aktien - noch vergleichsweise großen Streubesitz entspricht dies nur 0,031%; in Fällen mit vergleichbar geringen Handelsumsätzen im Vergleich zum Streubesitz hat der Senat die Aussagekraft historischer Renditen zur Schätzung des künftigen Betafaktors bereits verneint (vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 167]). Lediglich um die Hauptversammlung 2006 war ein stärkerer Handel zu verzeichnen (GB S. 82 f.). Vom 21.07.2006 bis zur Veröffentlichung des Pflichtangebots am 10.08.2006 stieg das Handelsvolumen zwar vorübergehend auf durchschnittlich 5.300 Aktien pro Tag an, anschließend ging der Handel aber wieder deutlich zurück (GB S. 83).
396 
Dahinstehen kann demgegenüber, ob der empirische Befund in der Studie von Brüchle/Erhardt/Nowak, ZfB 2008, 455, 470 ff. statistisch stabil und derzeit nicht durch andere empirische Untersuchungen widerlegt ist. Auf die Kritik an der vorgenannten Studie (beispielsweise Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 130) hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18.12.2009 (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 255]) hingewiesen. Die auf rein statistischen Feststellungen beruhende Untersuchung vermag jedenfalls nicht zu erklären, warum die Investition in ein beherrschtes Unternehmen geringere Risiken aufweisen sollte (vgl. dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 255] m.w.N.; zustimmend OLG Frankfurt, Der Konzern 2011, 47 [juris Rn. 51]).
397 
Erst recht kann den Bedenken des Senats ob der geringen Liquidität der Aktie der K. nicht entgegen gehalten werden, dass jede Aktie einen vom Umfang des Aktienpakets ihres Inhabers unabhängigen, einheitlichen „wahren Wert“ habe (dazu oben 1. a) bb) (1) (1.1) (1.1.1)).
398 
(3.2.3) In jedem Fall vermag ein Betafaktor von 0,613 oder weniger das unternehmensspezifische Risiko der K. nicht angemessen widerzuspiegeln; bei Ansatz eines Betafaktors von 0,613 und einer Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern errechnete sich lediglich ein Risikozuschlag von 3,375%. Ein solcher Risikozuschlag trüge den spezifischen Risikofaktoren des Unternehmens der K. im Verhältnis zum Marktportfolio nicht hinreichend Rechnung.
399 
(3.2.3.1) Entsprechend der von der gerichtlich bestellten Vertragsprüferin ESP gebilligten (PB S. 22) Feststellung im Unternehmenswertgutachten IVA (GB S. 76) ist vielmehr anzunehmen, dass das operative Risiko der K. bei Ausblendung des Kapitalstrukturrisikos - also trotz ihres vergleichsweise geringen Verschuldungsgrades - über dem Durchschnitt des Markportfolios zu verorten ist.
400 
Das Unternehmen der K. ist vor allen Dingen nicht hinreichend diversifiziert. Das Risiko des Unternehmens wird im Wesentlichen vom Geschäftsfeld P bestimmt, dessen Umsatzanteil derzeit mehr als 90% beträgt. Das weitere Segment B T vermag angesichts seiner geringen Ausgangsgröße trotz hoher Zuwachsraten auf absehbare Zeit keine auch nur annähernd gleichwertige Bedeutung zu erlangen (dazu oben b) aa) (1) (1.2) (1.2.2)). Zwar handelt es sich bei dem Segment P nicht um ein einzelnes Produkt, sondern um eine Produktgruppe. Zu bedenken ist aber, dass Chancen und Risiken der Einzelprodukte innerhalb dieses Segments angesichts der Identität der Nachfrager (Skigebiete) und der Risiken (Schneesicherheit, Investitionsneigung der Skigebietsbetreiber) im Wesentlichen identisch sind. Zwar trifft es zu, dass auch Großunternehmen vergleichbare Abhängigkeiten von einem Produkt bzw. einer Produktgruppe aufweisen, etwa nicht diversifiziert tätige Automobilhersteller wie ... oder .... Bei der Betrachtung des unternehmensspezifischen Risikos ist aber zu bedenken, dass die Absatzmärkte für Sportwagen und andere Automobile grundsätzlich größer sind als diejenigen für Pistenfahrzeuge. Demgegenüber kann nicht eingewandt werden, dass auch Ein-Produkt-Unternehmen geringe Betafaktoren aufweisen könnten; allein statistisch korrekt errechnete Betafaktoren gewährleisten noch nicht notwendig eine angemessene Bildung des Risikozuschlags (dazu oben (3.2.2)). Im Ausgangspunkt zu Recht weist die Antragsgegnerin außerdem darauf hin, dass die K. „Luxusgüter“ herstellt. Daran trifft zu, dass der Wintersport, dessen Umsätze die Erträge der Skigebietsbetreiber und damit die Investitionsneigung der Abnehmer der Produkte der K. bestimmen, einen Luxusbedarf befriedigt. Eine Reduzierung der Mittel, die für den Konsum zur Verfügung stehen, wird sich deshalb auf den künftigen Absatzerfolg der K. grundsätzlich stärker auswirken als auf solche Unternehmen des Marktportfolios, deren Produkte einen Grundbedarf abdecken.
401 
Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch das Marktumfeld der K., das der für ESP als Vertragsprüfer tätige, vom Landgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.02.2008 als sachverständiger Prüfer gehörte Wirtschaftsprüfer P. überzeugend als reifen Markt eingeschätzt hat, der durch aggressive, auf Preiswettbewerb setzende Wettbewerber gekennzeichnet ist (Bl. VI 313). Dieser Umstand beschränkt angesichts der ohnehin schon bestehenden Marktführerschaft nicht nur die Wachstumsmöglichkeiten des Unternehmens, sondern erhöht auch das Risiko, dass die geplanten Umsätze und Erträge tatsächlich realisiert werden können. Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass es der K. in den letzten Jahren tendenziell gelungen sein soll, ihren ohnehin hohen Marktanteil bei Pistenraupen noch auszuweiten. Zum einen spricht das Stichtagprinzip grundsätzlich gegen eine Berücksichtigung der Entwicklung nach dem Bewertungsstichtag, zum anderen lagen jedenfalls die Umsätze und Ergebnisse in den Jahren 2006/2007 und 2007/2008 unter den Prognosen der Unternehmensplanung (dazu oben b) aa) (1) (1.1) (1.1.3)). Fehl geht vor diesem Hintergrund auch der Einwand, der Senat habe die „kontinuierlich positivere Entwicklung“ und die Marktführerschaft der K. bei seiner Risikoanalyse im Beschluss vom 18.12.2009 (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 260 ff.]) nicht berücksichtigt.
402 
Entscheidend für ein erhöhtes operatives Risiko der K. spricht schließlich die Wetterabhängigkeit ihrer unternehmerischen Tätigkeit. Der Investitionsbedarf und die Investitionsmöglichkeiten der Betreiber von Skigebieten bestimmen sich wesentlich danach, ob die Winter schneereich oder schneearm ausfallen (dazu näher oben b) aa) (1) (1.1)). Dass die Ertragsprognosen des Unternehmens tatsächlich eintreffen, hängt vor diesem Hintergrund wesentlich davon ab, dass in den einzelnen Jahren zumindest die den Prognosen zugrunde gelegte Schneesicherheit gewährleistet ist. Eine gewisse Wetterabhängigkeit zeichnet zwar auch andere Unternehmen aus, die Bestandteil des Marktportfolios sind, etwa Bauunternehmen, die Landwirtschaft oder den Tourismusbereich; sie kann aber für den Durchschnitt des Marktportfolios nicht festgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist auch die Gefahr eines Klimawandels bzw. einer globalen Erwärmung zu berücksichtigen. Wenngleich weder zum Bewertungsstichtag noch heute mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt werden kann, bis wann ein Temperaturanstieg um durchschnittlich 1°, 2° oder 4°C eintreten wird (dazu oben b) aa) (1) (1.2)), liegt dennoch gerade in dieser Unsicherheit ein Risiko, das den künftigen Unternehmenserfolg der K. im Unterschied zum Durchschnitt des Marktportfolios wesentlich bestimmt. Dementsprechend haben die für die ESP als Vertragsprüfer tätigen Wirtschaftsprüfer bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht klargestellt, dass der Klimawandel zwar nicht durch Annahme eines künftigen Umsatzeinbruchs („worst-case-Szenario“), aber auf angemessene Weise bei der Bewertung berücksichtigt werden müsse (Bl. VI 316). Fehl geht demgegenüber der Einwand, dass keine Studie der empirischen Kapitalmarktforschung eine hohe positive Korrelation zwischen schneereichen Wintern und der Entwicklung großer Börsenindizes ausweise. Dies belegt gerade die Feststellung des Senats, dass es sich dabei um ein außergewöhnliches, das individuelle Unternehmen der K. charakterisierendes Risiko handelt.
403 
(3.2.3.2) Der Berücksichtigung der vorgenannten Risikofaktoren kann an dieser Stelle nicht entgegen gehalten werden, ihnen sei bereits bei der Prognose der künftigen Erträge Rechnung getragen worden. Zwar schiene es nicht vertretbar, dasselbe Risiko sowohl durch einen Abschlag bei der Prognose der künftigen Erträge als auch durch einen Zuschlag beim Kapitalisierungszinssatz zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart, DB 2003, 2429 [juris Rn. 38]). Die Unternehmensplanung, die den Ertragsprognosen zugrunde liegt, wurde aber nicht um Abschläge für die vorgenannten Risikofaktoren gekürzt. Sie vermied lediglich, die Ertragsprognosen auf Extremwerte der Vergangenheit aufzusetzen und entschied sich stattdessen für darunter liegende Ausgangswerte. Dementsprechend wurde bei der Planung der künftigen Umsatzerlöse beispielsweise nicht das besonders schneereiche Jahr 2005/2006 zugrunde gelegt, sondern auf einem etwas geringeren Niveau aufgesetzt, um von normalen Umsatzerlösen auszugehen. Dies ist indessen nicht zu beanstanden. Zwar ist nicht unter Beachtung des Vorsichtsprinzips zu planen, man darf aber von mittleren Erwartungen ausgehen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 299; vgl. dazu auch oben 1. a) bb) (1) (1.2) (1.2.2))); das Risiko, dass der danach geplante Wert tatsächlich erreicht wird, kann dann allerdings in den Kapitalisierungszinssatz Eingang finden.
404 
(3.2.3.3) Ebenso wenig dringt der Einwand durch, der Senat berücksichtige lediglich Risiken und verkenne die spezifischen Chancen des Unternehmens der K.. Mit den besonderen Chancen der Marktführerschaft hat sich der Senat im Rahmen der Bewertung der Risiken des Marktumfelds auseinandergesetzt. Die Chance der durch die geringe Verschuldung guten Kapitalstruktur ist bei der Bewertung der operativen Risiken nicht zu berücksichtigen. Das bedeutet allerdings nicht, dass dieser Umstand zulasten der Minderheitsaktionäre ignoriert würde; ihm wurde im Unternehmenswertgutachten IVA in methodisch zulässiger Weise durch ein sogenanntes Relevern des nur das operative Risiko zum Ausdruck bringenden unverschuldeten Betafaktors entsprechend den künftig geplanten Verschuldungsgraden Rechnung getragen (GB S. 78; dazu unten (3.5)).
405 
(3.3) Entgegen der Auffassung der Antragsteller lässt sich das unternehmensspezifische Risiko der K. anhand einer peer group von Vergleichsunternehmen ermitteln.
406 
(3.3.1) Die im Unternehmenswertgutachten IVA (GB S. 75 f.) gebildete peer group ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
407 
Zwar kann die peer group nicht aus den unmittelbaren Wettbewerbern der K. gebildet werden, da diese nicht börsennotiert sind. Im Unternehmenswertgutachten IVA wurden aber die Betafaktoren börsennotierter Hersteller von Nutzfahrzeugen und Spezialmaschinen untersucht (GB S. 75 f.). Zu den fünf untersuchten Vergleichsunternehmen zählen der Hersteller von Kränen, Bergbau- und Straßenbaumaschinen sowie sonstigen Nutzfahrzeugen T. C.. (USA), die Schneemobile (Umsatzanteil 14-16%) sowie andere Geländefahrzeuge und Motorräder herstellende P. I. Inc. (USA), der weltweit führende Hersteller von Landtechnikprodukten D. & Company (USA) sowie die japanischen Unternehmen K. W. Co Ltd. (Hersteller von mobilen Kränen und Baggern, Bohrmaschinen, Schneepflügen und Straßenreinigungsmaschinen) und K. K. K. Co. (Hersteller von Zementmischmaschinen, Müllwagen, Tanklastwagen und anderen Spezial-Lkw).
408 
Dabei wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Vergleichsunternehmen einen höheren Verschuldungsgrad aufweisen als die K., indem die Vergleichsbetrachtung auf das operative Risiko beschränkt wurde. Dazu wurden die historisch ermittelten Betafaktoren der Vergleichsunternehmen um das Kapitalstrukturrisiko (vgl. dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 272]) bereinigt und jeweils der Betafaktor des unverschuldeten Unternehmens (unverschuldeter Betafaktor) errechnet.
409 
(3.3.2) Die Einwendungen der Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters gegenüber der Bildung der peer group im Unternehmenswertgutachten IVA greifen nicht durch.
410 
Entgegen der pauschalen Behauptung einiger Antragsteller ist die Zusammenstellung der Vergleichsunternehmen durch IVA nicht als willkürlich zu beanstanden. Vielmehr repräsentieren die Vergleichsunternehmen als spezialisierte Nutzfahrzeug- und Maschinenhersteller Unternehmen, die mit einer im Vergleich zu K. zwar größeren, aber im Vergleich zu anderen Unternehmen ebenfalls nur geringen Diversifizierung auf engen Märkten tätig sind. Dass der Markt für Pistenpräparierfahrzeuge noch enger ist als der Markt für Spezial-Lkw bzw. Bergbau- oder Straßenbaumaschinen, kann der Auswahl von Antragstellerseite ebenso wenig entgegen gehalten werden wie der Umstand, dass der Absatz von Bergbau- oder Straßenbaumaschinen in geringerem Umfang wetterabhängig ist als der Absatz von Pistenfahrzeugen (dazu näher unten (3.3.3)). Vor diesem Hintergrund spielt es auch keine Rolle, dass der in Bezug auf die Wetterabhängigkeit grundsätzlich vergleichbare Bereich der Schneemobile nur rund 15% der Umsätze des Vergleichsunternehmens P. I. Inc. ausmacht. Der unterschiedliche Verschuldungsgrad der Vergleichsunternehmen ist angesichts der Bereinigung des Kapitalstrukturrisikos durch Errechnung jeweils unverschuldeter Betafaktoren (GB S. 75) unerheblich. Fehl geht schließlich der Einwand, die Vergleichsunternehmen der Peer Group seien im Ausland ansässig bzw. ihre Aktien seien im Ausland notiert. Die Bildung einer peer group mit ausländischen Unternehmen ist in der Rechtsprechung anerkannt (vl. OLG Celle, ZIP 2007, 2025 [juris Rn. 32]; OLG Düsseldorf, WM 2009, 2220 [juris Rn. 120]). Der ausländische Sitz erscheint angesichts der grundsätzlich weltweiten Tätigkeit der K. und der Vergleichsunternehmen unerheblich. Entsprechendes gilt im Ergebnis für die ausländische Börsennotierung jedenfalls deshalb, weil die Betafaktoren der Vergleichsunternehmen folgerichtig im Verhältnis zu entsprechenden ausländischen Indizes ermittelt wurden (Bl. V 119).
411 
Durch die von einzelnen Antragstellern vorgelegten Berechnungen aus der Datenbank Bloomberg, die von den seitens IVA errechneten Betafaktoren der Vergleichsunternehmen abweichen, wird die Richtigkeit der im Unternehmenswertgutachten der IVA verwendeten verschuldeten Betafaktoren der Vergleichsunternehmen nicht in Frage gestellt. Die Antragsgegnerin hat Berechnungen aus der Bloomberg Datenbank vorgelegt, welche die von IVA verwendeten Werte bestätigen (vgl. AG 14). Die abweichenden Berechnungen auf Antragstellerseite dürften neben der Auswahl einer Messperiode von fünf anstelle von zwei Jahren auf die Auswahl eines anderen Bezugsindex zurückzuführen sein (Standard & Poor’s 500 anstelle von Russell 2000, vgl. Bl. V 119). Gegen eine fünf- anstelle einer zweijährigen Messperiode spricht indessen, dass die Annahme, die der Messperiode zugrunde liegenden Umstände ließen sich in die Zukunft hinein fortschreiben, umso fragwürdiger wird, je weiter die Messperiode in die Vergangenheit reicht (vgl. Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten: Eine Untersuchung am deutschen Aktienmarkt, S. 251). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der zwar die 2.000 kleinsten US-amerikanischen Aktiengesellschaften, aber nur 10% der Marktkapitalisierung der US-Aktienmärkte repräsentierende Russell 2000 als das Marktportfolio abbildender Bezugsindex geeigneter wäre als der Standard & Poor’s 500, der rund 75% der US-amerikanischen Börsenkapitalisierung repräsentiert.
412 
Nicht zu folgen ist schließlich dem Einwand des gemeinsamen Vertreters und des Antragstellers Ziffer 2), bei der Bestimmung des mittleren unverschuldeten Betafaktors der peer group seien auch die H. AG (Bl. VI 244) und andere Gesellschaften (D. AG, J. AG, W. AG, vgl. Bl. V 191 und Anlage V3 nach Bl. V 179 ff.) zu berücksichtigen. Aus dem Umstand, dass die Datenbank onvista die vorgenannten Unternehmen als Vergleichsunternehmen zur K. einstuft, ist nicht zu schließen, dass die von IVA gewählte peer group nicht oder schlechter geeignet wäre. Zunächst können die Vorgaben, die der Datenbankabfrage zugrunde lagen, nicht nachvollzogen werden. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Wohnmobilhersteller H. AG als Hersteller von Konsumgütern besser mit der K. vergleichbar sein soll als die von IVA angeführten Investitionsgüterhersteller. Auch stimmt der Geschäftsgegenstand der angeführten Unternehmen mit demjenigen der K. nicht besser überein als derjenige der von IVA ausgewählten Vergleichsunternehmen. Bei der D. AG handelt es sich im einen Reifenhändler; die W. AG stellt Fahrzeugwaschanlagen her, die J. AG Lagertechnik. Selbst wenn man die W. AG oder die J. AG als Spezialmaschinenhersteller ebenfalls für geeignete Vergleichsunternehmen hielte, ist nicht dargetan, dass sich bei ihrer Berücksichtigung im Mittelwert der peer group ein geringerer unverschuldeter Betafaktor ergäbe. Dies kann indessen offen bleiben, weil schon nicht ersichtlich ist, dass diese Unternehmen besser für die Bildung einer peer group geeignet wären als die im Unternehmenswertgutachten IVA ausgewählten.
413 
(3.3.3) Fehl gehen schließlich die an die besonderen Risiken der K. anknüpfenden Einwendungen gegen die Vergleichbarkeit der im Unternehmenswertgutachten IVA gebildeten peer group.
414 
Zu Recht weisen die Antragsteller zwar darauf hin, dass das Unternehmenswertgutachten der IVA selbst angenommen hat, die von ihr zusammengestellte peer group und die darin vertretenen Unternehmen seien mit der K. nicht vergleichbar. Dies bedeutet aber nicht, dass daraus der künftige Betafaktor der K. nicht abgeleitet werden könnte. Maßgeblich für die Feststellung der fehlenden Vergleichbarkeit ist ausschließlich, dass die die oben dargestellten (dazu oben (3.2) (3.2.3)) besonderen unternehmensspezifischen Risiken der K. bei den peer group Unternehmen nicht in gleicher Weise festzustellen sind (GB S. 75, vorletzter Absatz). Die gerichtlich bestellte Vertragsprüferin ESP hat bestätigt, dass die Vergleichbarkeit der peer group insbesondere durch die dort fehlende „Saisonabhängigkeit“ eingeschränkt werde (PB S. 22).
415 
Für die hier entscheidungserhebliche Frage, ob der unverschuldete Betafaktor der K. niedriger anzusetzen ist als mit dem im Unternehmenswertgutachten zugrunde gelegten Wert von 1,1, kommt es jedoch nicht darauf an, ob das Unternehmen der K. in dem Sinne mit den peer group Unternehmen vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, ihr Betafaktor entspreche dem durchschnittlichen Betafaktor der peer group von 1,16. Von Bedeutung ist hier allein, ob davon auszugehen ist, dass der Betafaktor der K. geringer ist als derjenige einer Gruppe von Vergleichsunternehmen, die der K. nur deshalb nicht entsprechen, weil sie die spezifischen Risikofaktoren des Unternehmens der K. (fehlende Diversifikation, reifer Markt, Wetter- und Klimaabhängigkeit) nicht aufweisen.
416 
Dies ist zu verneinen. Weist die K. bei einer im Übrigen (dazu oben (3.3.1) und (3.3.2)) gegebenen Vergleichbarkeit spezifische zusätzliche Risiken auf, ist jedenfalls davon auszugehen, dass ihr unternehmensspezifisches Risiko nicht geringer ist als dasjenige der Vergleichsunternehmen. Der das unternehmensspezifische Risiko im Vergleich zum Marktrisiko zum Ausdruck bringende Betafaktor der K. darf demnach grundsätzlich nicht geringer angesetzt werden als der durchschnittliche Betafaktor der peer group. Durch den Ansatz von 1,1 hat das Unternehmenswertgutachten IVA den Betafaktor damit sogar zugunsten der Minderheitsaktionäre geringfügig abgerundet (GB S. 76). Dagegen kann wiederum nicht eingewandt werden, dass die Unternehmen der peer group über eine schlechtere Kapitalstruktur verfügten als die K., da sich die peer group Ableitung auf den Vergleich der operativen Risiken nach Ausblendung des Kapitalstrukturrisikos beschränkt (dazu oben (3.3.1)).
417 
(3.4) Die Vertragsprüferin ESP hat die Ableitung des Betafaktors durch IVA vor diesem Hintergrund zu Recht bestätigt (PB S. 22). Die methodischen Einwendungen der Antragsteller gegen diese Ableitung des Betafaktors dringen nicht durch.
418 
(3.4.1) Fehl geht zunächst der allgemeine Einwand gegen die Ableitung des Betafaktors aus einer peer group.
419 
Dieses Vorgehen ist methodisch anerkannt (ausdrücklich IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 121 „des zu bewertenden oder vergleichbarer Unternehmen“). Dies gilt nicht nur für nicht börsennotierte Unternehmen, sondern auch in den Fällen, in denen der aus eigenen historischen Renditen ermittelte Betafaktor zur Bemessung des unternehmensspezifischen Risikos - wie hier (dazu oben (3.2)) - ungeeignet ist (Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 129; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2010 zu 5 W 51/09 [juris Rn. 59]).
420 
Demgegenüber kann nicht eingewandt werden, die Ableitung des Betafaktors aus einer peer group verstoße bei börsennotierten Unternehmen gegen das Gebot, das Unternehmen so zu bewerten, „wie es steht und liegt“. Wollte man ein solches Gebot aufstellen, könnte man daraus möglicherweise das Verbot der Berücksichtigung von Verbundeffekten oder von Entwicklungen nach dem Bewertungsstichtag ableiten. Ein Ausschluss des Rückgriffs auf eine peer group zur Schätzung des künftigen Betafaktors des Unternehmens im Fall der mangelnden Eignung des eigenen historischen Betafaktors ist daraus aber nicht zu folgern. Jedenfalls steht dem Abstellen auf eine peer group nicht das Gebot der Orientierung an den Verhältnissen der Gesellschaft entgegen; diese werden gerade dadurch berücksichtigt, dass das unternehmensindividuelle Risiko aus einer Gruppe vergleichbarer Unternehmen abgeleitet wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2010 zu 5 W 51/09 [juris Rn. 59]).
421 
(3.4.2) Fehl gehen auch die auf die Besonderheit der Ableitung des Betafaktors in diesem Fall bezogenen Einwände.
422 
Dahinstehen kann, ob eine rein fundamentalanalytische Schätzung von Betafaktoren möglich und methodisch zulässig ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob für deutsche Unternehmen solche Schätzungen bereits existieren. Ebenso wenig ist von Belang, dass in einer von Antragstellerseite vorgelegten Diplomarbeit fundamentale Betafaktoren nicht aufgrund einer Risikoanalyse, sondern aus Optionspreisen abgeleitet werden. In seinem Beschluss vom 18.12.2009 (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 258]) hat der Senat - wie hier (dazu oben (3.3) (3.3.3)) - den Betafaktor der K. nicht aus Fundamentaldaten abgeleitet, sondern den durch Regressionsrechnungen aus den Kursdaten der Vergleichsunternehmen einer peer group ermittelten Betafaktor zugrunde gelegt.
423 
Der Senat hat lediglich zur Feststellung einer die Ableitung des Betafaktors des Unternehmens der K. aus dem Mittelwert der peer group rechtfertigenden hinreichenden Vergleichbarkeit die fundamentalanalytisch ermittelten unternehmensspezifischen Risiken berücksichtigt (dazu oben (3.3) und (3.2) (3.2.3)). Dieses Vorgehen ist methodisch unbedenklich. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 99 empfiehlt, bei der Bemessung des Risikozuschlags unter anderem, die durch Umwelteinflüsse, Kapitalstruktur, Kundenabhängigkeit und Produktprogramm bestimmte spezifische Risikostruktur des Unternehmens zu untersuchen. Damit wird zwar nicht die unmittelbare Ableitung eines Betafaktors aus der Risikostruktur nahe gelegt. Die Empfehlung trägt aber die Berücksichtigung der unternehmensspezifischen Risikostruktur bei der Frage, ob der Betafaktor einer peer group als Grundlage für die Schätzung des Betafaktors des Bewertungsobjekts geeignet ist. Dieses Vorgehen steht schließlich im Einklang mit der Funktion des Betafaktors, im Rahmen der Bemessung des Risikozuschlags das individuelle Risiko des zu bewertenden Unternehmens abzubilden (dazu oben (3.1)).
424 
Im Lichte der Risikoanalyse des Senats (dazu oben (3.2) (3.2.3)) dürfte sich im Übrigen im Ergebnis kein nennenswert geringerer Risikozuschlag ergeben, wenn man diesen nicht anhand des (Tax-)CAPM zerlegt in Marktrisikoprämie (allgemeines Risiko der Investition in Unternehmen) und Betafaktor (spezifisches Risiko des Bewertungsobjekts) ermitteln, sondern pauschal bestimmen würde (vgl. zu einem solchen Vorgehen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2006 zu I-26 W 5/06 AktE [juris Rn. 41]).
425 
(3.4.3) Ein unverschuldeter Betafaktor, der mit 1,1 geringfügig über dem Durchschnittsrisiko des Marktportfolios liegt, erscheint schließlich angesichts der im Unternehmenswertgutachten IVA ergänzend durchgeführten (GB S. 76) Gesamtanalyse der Schwankungsbreite der Ergebnisse der K. in den letzten zehn Jahren angemessen.
426 
Eine solche Plausibilisierung anhand von Vergangenheitsdaten widerspricht dem Gebot der Prognose des künftigen unternehmensspezifischen Risikos nicht; Prognosen gründen regelmäßig auf der Analyse der Vergangenheit.
427 
Zwar drückt ein höherer Betafaktor grundsätzlich nicht die Volatilität der finanziellen Überschüsse eines Unternehmens aus, sondern die Volatilität einer Aktie im Verhältnis zum Bezugsindex. Zutreffend weist die Antragsgegnerin aber darauf hin, dass hohe Schwankungsbreiten bei den finanziellen Überschüssen der Vergangenheit grundsätzlich auf ein hohes Risiko schließen lassen, dass sich die für die Zukunft geplanten finanziellen Überschüsse tatsächlich in der geplanten Höhe einstellen (Bl. V 122). Dem entspricht die Annahme, dass Unternehmensrisiken am Kapitalmarkt durch Kursschwankungen widergespiegelt werden (vgl. dazu Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 729).
428 
Gegen diese Plausibilisierung kann nicht eingewandt werden, die verwendeten Ergebniszahlen der K. seien nicht bekannt. Die im Unternehmenswertgutachten IVA erwähnte Vergangenheitsanalyse bezieht sich ersichtlich auf die Entwicklung des Ergebnisses in den Geschäftsjahren 1995/1996 bis 2005/2006, die - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18.12.2009 festgestellt hatte (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 279]) - am Ende des gemeinsamen Berichts als Anlage 1 abgedruckt ist und nicht nur die handelsrechtlichen Jahresüberschüsse, sondern insbesondere auch das Betriebsergebnis und das Ergebnis vor Steuern ausweist.
429 
(3.5) Da der Betafaktor der K. unter Ausblendung des Kapitalstrukturrisikos auf der Grundlage des Vergleichs unverschuldeter Unternehmen ermittelt wurde, ihr Verschuldungsgrad des Unternehmens aber im Planungszeitraum stark schwankt, sind aus dem unverschuldeten Betafaktor von 1,1 unter Berücksichtigung des Verschuldungsgrades für die jeweilige Planungsperiode verschuldete Betafaktoren abzuleiten. Die entsprechenden Ableitungen im Unternehmenswertgutachten IVA (GB S. 78), die von der gerichtlich bestellten Prüferin ESP nachvollzogen wurden (PB S. 23), sind nicht zu beanstanden.
430 
cc) Schließlich ist auch der in der Phase der ewigen Rente angesetzte Wachstumsabschlag nicht zu beanstanden.
431 
(1) Zu Unrecht rügen einzelne Antragsteller, der Senat habe in seinem Beschluss vom 18.12.2009 einen Wachstumsanschlag von weniger als 1% angesetzt (Bl. XI 1700). Diese Berechnung beruht offensichtlich auf der rechnerischen Ermittlung der Differenz zwischen dem Kapitalisierungszinssatz der letzten Periode der Detailplanungsphase und demjenigen der Phase der ewigen Rente. Dabei wurde jedoch verkannt, dass sich die Differenzen zwischen diesen beiden Zinssätzen nicht nur durch den Wachstumsabschlag bestimmen, sondern wesentlich auch durch den infolge der Berücksichtigung des jeweiligen Kapitalstrukturrisikos periodenspezifisch bestimmten Betafaktor.
432 
(2) Die Einwendungen gegen den Ansatz eines Wachstumsabschlags, der mit 1% unterhalb der erwarteten Inflationsrate liegt, dringen nicht durch.
433 
(2.1) Der Wachstumsabschlag dient zwar dazu, im hier einschlägigen Fall einer Nominalplanung die durch die Inflation bedingten Steigerungen der Nettozuflüsse zugunsten der Anteilseigner in der Phase der ewigen Rente abzubilden (vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 343). Dies bedeutet aber nicht, dass der Wachstumsabschlag notwendig der erwarteten Inflationsrate entsprechen müsste. Stattdessen richtet sich der Wachstumsabschlag danach, inwieweit das Unternehmen nachhaltig in der Lage sein wird, die in seinem Fall erwarteten, nicht notwendig mit der Inflationsrate identischen Preissteigerungen auf der Beschaffungsseite (z.B. Materialkosten und Personalkosten) durch entsprechende eigene Preissteigerungen an seine Kunden weiter zu geben oder durch Effizienzsteigerungen zu kompensieren (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2001 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 241]).
434 
(2.2) Die Unternehmensplanung geht hier zwar davon aus, dass es der K. in der Phase der ewigen Rente gelingen wird, Preissteigerungen auf Beschaffungsseite vollständig durch Preiserhöhungen an die Kunden weiterzugeben oder durch Effizienzsteigerungen zu kompensieren, und darüber hinaus ein Gewinnwachstum zu erreichen, das aber mit 1% unterhalb der allgemeinen Geldentwertungsrate bleibt.
435 
(2.3) Dies erscheint angesichts der Prognosen zur künftigen Entwicklung der Umsatzerlöse sowie der prognostizierten Reduzierung der Margen (vgl. dazu oben b) cc) (2) (2.1)) und im Hinblick auf die Feststellung, dass die K. auf einem reifen Markt mit aggressiven Wettbewerbern tätig ist (vgl. oben b) cc) (1) (1.2)) folgerichtig.
436 
(2.3.1) Dabei verkennt der Senat nicht die Marktstellung und Innovationskraft der K..
437 
Die vorhandene Marktstellung gewährleistet in einem reifen Markt indessen für sich genommen noch keine Zuwachsraten. Der Forschungs- und Entwicklungsaufwand hat nicht notwendig Umsatz- und erst recht nicht zwingend Ertragssteigerungen zur Folge, sondern sichert in erster Linie die bestehende Marktstellung der K. (vgl. oben b) cc) (2) (2.2)). Schließlich ist zu bedenken, dass der Hauptwettbewerber der K. einen Preiswettbewerb betreibt, der die Spielräume für Preiserhöhungen begrenzt.
438 
Zu Unrecht wird dagegen eingewandt, der Senat habe diese Risiken schon andernorts berücksichtigt. Zutreffend ist, dass die vorgenannten Umstände bereits für die Bejahung der Vertretbarkeit der Umsatz- und Ergebnisplanung in der Phase der ewigen Rente maßgeblich sind (Bl. XI 1747). Dies ist jedoch folgerichtig, weil die Ertragsentwicklung in der Phase der ewigen Rente wesentlich auch von den konkreten Wachstumserwartungen des Unternehmens in dieser Phase bestimmt wird.
439 
(2.3.2) Die methodischen Einwände gegen die Auffassung des Senats gehen fehl.
440 
Insbesondere kann kein Verstoß gegen das Gebot festgestellt werden, in der Phase der ewigen Rente von einem eingeschwungenen Zustand auszugehen (Bl. XI 1748). Daran fehlt es nicht schon dann, wenn das nachhaltige Gewinnwachstum unterhalb der erwarteten Inflationsrate bleibt. Dass Kostensteigerungen auf Beschaffungsseite kompensiert werden können, stellt der gewählte Wachstumsabschlag nicht in Frage.
441 
Ein Widerspruch zur Annahme einer Überrendite von Aktien gegenüber Renten in Höhe von 5,5% bei der Bestimmung der Marktrisikoprämie ist nicht ersichtlich (Bl. XI 1705). Insbesondere folgt ein solcher Widerspruch nicht aus dem Umstand, dass der mithilfe der Marktrisikoprämie ermittelte Risikozuschlag auf den Basiszinssatz aufgeschlagen wird, der die künftig zu erwartende, auch zum Ausgleich der Geldentwertung gewährte Verzinsung risikoloser Anleihen widerspiegelt. Dieses Vorgehen trägt im Rahmen der Betrachtung einer Alternativinvestition dem Umstand des erhöhten Risikos der Investition in ein Unternehmen Rechnung; daraus kann aber nicht abgeleitet werden, jedes Unternehmen - einschließlich des Bewertungsobjekts - müsse nachhaltig ein mindestens die allgemeine Geldentwertungsrate übersteigendes Gewinnwachstum aufweisen.
442 
(2.3.3) Dem thesaurierungsbedingten Wachstum ist durch den Ansatz eines Wertbeitrags aus Thesaurierung in der Phase der ewigen Rente Rechnung getragen.
443 
(3) Angesichts der unter (2) (2.3) angeführten besonderen Umstände des Einzelfalls wird der Ansatz eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate nicht durch das allgemeine Gewinnwachstum der Unternehmen in Frage gestellt.
444 
(3.1) Dabei ist zunächst zu bedenken, dass bei der Bemessung des Wachstumsabschlags nicht auf das erwartete Wachstum der Gesamtwirtschaft abgestellt werden kann. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum speist sich aus der Summe des Wachstums aller gegenwärtig und künftig tätigen Unternehmen; dabei können Einbrüche einzelner Unternehmen durch Zuwächse bei ihren Wettbewerbern oder durch den Markteintritt neuer Unternehmen kompensiert werden.
445 
(3.2) Die Annahme eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate ist auch nicht deshalb per se unplausibel, weil das Unternehmen damit in der Phase der ewigen Rente „schrumpft“. Dies trifft schon deshalb nicht zu, weil ein Wachstumsabschlag von 1% keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (dazu oben (2) (2.2)).
446 
(3.3) Selbst wenn man die besonderen Umstände des Einzelfalls der K. ausblenden wollte, erforderten empirische Erkenntnisse zum vergangenen Gewinnwachstum der Unternehmen keine andere Beurteilung.
447 
(3.2.1) Nach den Ausführungen des im Termin am 12.02.2008 als sachverständiger Prüfer gehörten, für die ESP als Vertragsprüfer tätigen Wirtschaftsprüfers P. (Bl. VI 318) ist in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur belegt, dass das Gewinnwachstum der Unternehmen im Durchschnitt die Inflationsrate nicht erreicht.
448 
(3.2.2) Dahinstehen kann, dass einzelne wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen jüngst zu dem Ergebnis kommen, dass die Unternehmensgewinne in der Vergangenheit stärker gestiegen sein sollen als die Inflation (Bl. IX 1085, Bl. XI 1834); eine gefestigte Auffassung dazu ist in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur derzeit nicht ersichtlich (ausführlich dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 729] m.w.N.). Für den Senat besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, von den Annahmen des sachverständigen Prüfers (dazu oben (3.2.1)) abzuweichen. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, es handele sich hier um eine tatsächliche Frage, die durch eine Verifizierung der vorhandenen Studien aufzuklären sei (Bl. XI 1703, 1834). Angesichts der Vielzahl der zur Ermittlung des vergangenen Gewinnwachstums der Unternehmen zu treffenden Annahmen, etwa zur Auswahl der Untersuchungszeiträume, zur Bereinigung von Friktionen infolge der Berücksichtigung nicht abgeschlossener Konjunkturzyklen, Kapitalveränderungen und steuerlichen Effekten, die nicht generell mit „richtig“ oder „falsch“ zu bewerten sind, kann selbst bei Durchführung einer empirischen Untersuchung eigens in diesem Verfahren durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens nicht festgestellt werden, ob die Annahme, das vergangene Gewinnwachstum deutscher Unternehmen habe die Inflationsrate nicht erreicht, zutreffend ist. Ein allgemein bekanntes Wissen, dass die Steigerung der Unternehmergewinne regelmäßig die Inflation mindestens ausgleiche, vermag der Senat im Gegensatz zu einzelnen Beschwerdeführern (Bl. XI 1703) nicht festzustellen.
449 
(3.2.3) Die Berücksichtigung der von mehreren Antragstellern angeführten (Bl. XI 1701, 1711 ff., 1747) Studie der EZB (Monatsbericht September 2007, S. 47 ff.) ergibt nichts Anderes. Zwar findet sich dort für den Euroraum die Feststellung, dass von 1974 bis 2004 die Unternehmensgewinne stärker gestiegen seien als das Bruttoinlandsprodukt. Dieses Ergebnis wird von der Studie aber selbst relativiert. Neben dem Umstand, dass große Teile der Unternehmensgewinne durch Tätigkeiten in anderen Volkswirtschaften erzielt wurden, wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung der Gruppe der Unternehmen im Untersuchungszeitraum mit der Änderung der Zusammensetzung der Aktienindizes gewechselt hat, so dass Rückschlüsse auf die langfristige Gewinnentwicklung allenfalls sehr bedingt möglich sind (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 234]).
450 
dd) Demnach sind die Kapitalisierungszinssätze im Ergebnis entsprechend dem Unternehmenswertgutachten der IVA anzusetzen.
451 
(1) Die Marktrisikoprämie beträgt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht 5,0%, sondern entsprechend der Bewertung von IVA 5,5%; der Betafaktor des unverschuldeten Unternehmens ist - als Ausgangswert für die Bestimmung des Betafaktors des entsprechend der Planung für die einzelnen Perioden verschuldeten Unternehmens - entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht mit 1,0, sondern mit 1,1 anzusetzen.
452 
(2) Daraus errechnet sich nach Diskontierung der prognostizierten Nettozuflüsse der einzelnen Perioden zum 30.09.2006 ein Barwert von 122.816.294 Euro. Zinst man diesen mit dem Kapitalisierungszinssatz für die erste Periode zum 16.02.2007 auf, ergibt sich ein Barwert von 127.337.022 Euro.
453 
d) Dem zum 16.02.2007 aufgezinsten Barwert der künftigen Nettozuflüsse an die Anteilseigner ist der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens hinzuzurechnen.Dieser beläuft sich entsprechend dem vom Landgericht insoweit gebilligten Unternehmenswertgutachten IVA auf 6.210.853 Euro.
454 
aa) Als nicht betriebsnotwendiges Vermögen sind die von der Tochtergesellschaft der K. gehaltenen Aktien der H AG anzusehen.
455 
(1) Die 55.500 Aktien der H AG wurden zu Recht mit einem Wert von 6.210.853 Euro nach Abzug von Veräußerungssteuern angesetzt.
456 
(1.1) Dabei wurde der Kurs der Aktie am 20.12.2006 (112,85 Euro) berücksichtigt (Bl. V 136). Damit ist kein Verstoß gegen das Stichtagprinzip zu Lasten der Antragsteller verbunden, da die Aktie am Tag der Hauptversammlung mit 112,50 Euro einen geringeren Börsenkurs aufwies.
457 
(1.2) Die Differenz zwischen dem Ansatz der Aktien im Unternehmenswertgutachten IVA und ihrem Börsenwert zum 20.12.2006 (55.500 x 112,85 Euro = 6.263.175 Euro) erklärt sich aus der - entgegen der Auffassung einzelner Beschwerdeführer (Bl. IX 1086) - nicht zu beanstandenden Berücksichtigung fiktiver Veräußerungssteuern. Wird das nicht betriebsnotwendige Vermögen - wie hier durch Ermittlung des möglichen Verkaufserlöses - zu Liquidationswerten angesetzt, sind auch die mit einer Liquidation verbundenen steuerlichen Folgen, insbesondere die im Fall einer Veräußerung entstehende Steuerbelastung zu berücksichtigen (vgl. OLG München, AG 2007, 287 [juris Rn. 37] m.w.N.). Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass solche Steuern allenfalls in der Zukunft anfielen und die Steuerbelastung deshalb jedenfalls zu diskontieren sei. Da der Zufluss des aktuellen Liquidationswerts unterstellt wurde, wären - im unterstellten Fall der Veräußerung - auch die Steuern aktuell und nicht erst mit einem durch Abzinsung zu berücksichtigenden zeitlichen Verzug angefallen.
458 
(2) Bei der Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens wurden die vormals gehaltenen Aktien der V. AG und der A. AG zu Recht nicht berücksichtigt. Ausweislich der vorgelegten Verkaufsabrechnungen waren diese Aktien bereits Anfang November 2006 veräußert worden (vgl. Bl. VII 711, AG30). Der dabei erzielte Erlös wurde im Rahmen der Unternehmensbewertung bei den liquiden Mitteln der K. berücksichtigt. Nach den Ausführungen des für die ESP als Vertragsprüfer tätigen Wirtschaftsprüfers P., der in der mündlichen Verhandlung am 12.02.2008 als sachverständiger Prüfer gehört wurde (Bl. VI 318), wurde dadurch der Unternehmenswert nicht vermindert, sondern erhöht.
459 
bb) Weiteres nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist nicht zu berücksichtigen. Der pauschale Einwand einzelner Antragsteller, die flüssigen Mittel der K. seien zumindest teilweise als nicht betriebsnotwendiges Vermögen zu behandeln, vermag nicht durchzudringen. Allein der Umstand, dass die K. einen geringen Verschuldungsgrad aufweist, kann nicht dazu führen, dass Eigenkapitalreserven als nicht betriebsnotwendige Liquidität angesehen werden, die dem Unternehmen entnommen werden kann (vgl. BayObLG, AG 2006, 41 [juris Rn. 42]). Konkrete Umstände, die hier eine andere Beurteilung rechtfertigten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
460 
3. Auch unter Berücksichtigung weiterer Anhaltspunkte für die Bestimmung des Verkehrswerts der Aktien der K. kann im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht festgestellt werden, dass die angebotene Abfindung von 27,77 Euro unangemessen wäre.
461 
a) Die Ermittlung des Börsenwerts bestätigt im Gegenteil die aus der fundamentalanalytischen Ertragswertermittlung (dazu oben 2.) gewonnene Erkenntnis, dass der Verkehrswert der Aktien der K. im Bewertungsstichtag nicht über 27,77 Euro lag.
462 
aa) Die angebotene Abfindung von 27,77 Euro entspricht dem maßgeblichen Börsenwert.
463 
(1) Maßgeblich ist nach der vom Bundesgerichtshof unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung übernommenen Auffassung des Senats grundsätzlich der nach Handelsumsätzen gewichtete Durchschnittskurs einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme, die den Abfindungsanspruch auslöst (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 10] „Stollwerck“; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 97 und 101]). Bereits ab der Ankündigung einer Strukturmaßnahme tritt an die Stelle der Markterwartung hinsichtlich der Entwicklung des Unternehmenswertes und des damit der Aktie innewohnenden Verkehrswertes die Markterwartung an die Abfindungshöhe (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 12, 20 und 25] „Stollwerck“; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 103 ff.]). Die Referenzperiode darf deshalb grundsätzlich nur bis zu der Ad-hoc-Mitteilung vom 15.12.2006 (AG 15) reichen. Der Durchschnittskurs im Dreimonatszeitraum vor dem 15.12.2006 betrug 27,77 Euro (GB S.84).
464 
(2) Da der Kurs der K.-Aktie jedenfalls seit Jahresbeginn 2006 deutlich unter 27,00 Euro lag (Bl. V 147), kann dahinstehen, ob die Referenzperiode in diesem Fall sogar bereits auf die Bekanntgabe des Kontrollerwerbs der Antragsgegnerin am 21.07.2006 oder auf die Abgabe ihres Pflichtangebots am 09.08.2006 vorzuverlagern wäre.
465 
(3) Zwar hat der Bundesgerichtshof im Zuge der Änderung seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass es im Einzelfall geboten sein könne, den aus einer dreimonatigen Referenzperiode vor Ankündigung der Strukturmaßnahme ermittelten Börsenwert anhand der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Ankündigung und dem Bewertungsstichtag ein längerer Zeitraum verstreicht und die vorgenannte Entwicklung eine Anpassung geboten erscheinen lässt (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 29] „Stollwerck“). Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt.
466 
(3.1) Zwischen der Ankündigung vom 15.12.2006 und dem Bewertungsstichtag ist schon kein längerer Zeitraum verstrichen.
467 
(3.1.1) Das Erfordernis der Berücksichtigung der Entwicklung über die Bekanntgabe der Strukturmaßnahme hinaus im Wege der Hochrechnung soll lediglich vor Missbrauch der mit der Bekanntgabe verbundenen Gestaltungsmöglichkeiten durch den Mehrheitsaktionär schützen. Dieser soll insbesondere nicht in der Lage sein, durch ein frühzeitiges Ankündigen der Maßnahme und anschließendes Zuwarten mit ihrer Umsetzung die Minderheitsaktionäre von einer positiven Börsenentwicklung auszuschließen (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 29] „Stollwerck“).
468 
(3.1.2) Demnach muss die Berücksichtigung von Entwicklungen über die Bekanntgabe der Strukturmaßnahme hinaus auf Ausnahmefälle beschränkt sein, in denen die Durchführung der angekündigten Maßnahmen ohne sachlichen Grund verzögert wurde. Nicht geboten ist die Berücksichtigung nachträglicher Entwicklungen dagegen in den Fällen, in denen die Maßnahme innerhalb eines normalen oder üblichen Fahrplans durchgeführt wurde. Als normal oder üblich wird man angesichts des Aufwands für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch einen Zeitraum bis zu sechs Monaten ansehen müssen (OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 143]; Bungert, BB 2010, 2227, 2229; Bücker, NZG 2010, 967, 970).Der Bundesgerichtshof hat einen „längeren Zeitraum“ erst ab einer Dauer von siebeneinhalb Monaten angenommen(BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 30] „Stollwerck“). Zwischen der Ad-hoc-Mitteilung vom 15.12.2006 und der Hauptversammlung am 16.02.2007 liegen hier indessen nur zwei Monate.
469 
(3.2) Die Einwendungen der Antragsteller greifen demgegenüber nicht durch.
470 
(3.2.1) Soweit sie sich auf einen „erheblichen Anstieg“ deutscher Aktien sowie der Aktien „der angeblichen Vergleichsunternehmen“ im Zeitraum vom 15.12.2006 bis zum 16.02.2007 berufen (BGH Sonderband Ablehnungsgesuch Bl. 126, Bl. XI 1708) verkennen sie, dass der Bundesgerichtshof eine Teilhabe der Minderheitsaktionäre an einer positiven Börsenentwicklung ausdrücklich nur für den Fall als erforderlich angesehen hat, in denen die angekündigte Maßnahme nicht rechtzeitig umgesetzt wird (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 29]). Dies trifft hier nicht zu (dazu oben (3.1)).
471 
(3.2.2) Der Einwand, der Zeitpunkt der Bekanntgabe der beabsichtigten Strukturmaßnahmen sei hier durch die bewusste Verzögerung der Ergebnisse des Geschäftsjahres 2005/2006 zulasten der Minderheitsaktionäre „manipuliert“ worden (Bl. X 1050, BGH Sonderband Ablehnungsgesuch Bl. 126, Bl. XI 1708), greift ebenfalls nicht durch.
472 
Der Bundesgerichtshof hat in der „Stollwerck-Entscheidung“ lediglich bei Verzögerungen zwischen Bekanntgabe und Umsetzung der Strukturmaßnahme Korrekturen zugunsten der Minderheitsaktionäre für geboten erachtet. Auf die Frage, ob die Antragsgegnerin auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ergebnisse des Geschäftsjahres 2005/2006 Einfluss genommen und die Bekanntgabe der beabsichtigten Strukturmaßnahme daran ausgerichtet hat, kommt es schon deshalb nicht an; eine Aufklärung dieser Fragen durch einen Sachverständigen ist nicht geboten.
473 
Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass die Bildung der Börsenkurse zwischen dem 17.11.2006 und dem 15.12.2006 durch die Antragsgegnerin oder durch die K. manipuliert worden sei. Der Umstand, dass der Jahresabschluss der K. für das Geschäftsjahr 2005/2006 bereits am 17.11.2006 testiert wurde, belegt angesichts des Aufwands für die Erstellung und Drucklegung des Geschäftsberichts nicht, dass die Bekanntgabe des Ergebnisses des am 30.09.2006 beendeten Geschäftsjahres hinausgezögert wurde, um einen Anstieg des für die Bemessung der Abfindung relevanten Börsenkurses zu verhindern. Bei Unterstellung einer entsprechenden Absicht hätte es im Übrigen näher gelegen, die Ankündigung des Abschlusses eines BGV auf Mitte November 2006 vorzuziehen.
474 
bb) Dahinstehen kann, dass das Handelsvolumen der K.-Aktie zwischen dem Pflichtangebot vom 09.08.2006 und der Ad-hoc-Mitteilung vom 15.12.2006 nur vergleichsweise gering war (GB S. 82 f.). Die Antragsgegnerin hat ihr Angebot dennoch nach dem Börsenkurs von 27,77 Euro bemessen. Die Antragsteller sind dadurch nicht beschwert, da der nach aa) ermittelte Börsenwert über dem fundamentalanalytisch ermittelten Ertragswert (dazu oben 2.) liegt.
475 
b) Auch die Berücksichtigung des Liquidationswerts führt zu keinem anderen Ergebnis. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass weder im gemeinsamen Bericht noch im Prüfungsbericht der Liquidationswert der K. beziffert wurde. Trotz der guten Eigenkapitalausstattung und dem angenommenen Ausbleiben eines nachhaltigen Wachstums ist nicht anzunehmen, dass die Veräußerung des betriebsnotwendigen Vermögens nach Abzug der Kosten zugunsten der Antragsteller einen höheren Wert ergäbe als den Barwert der künftigen Nettozuflüsse an die Anteilseigner im Fall der Unternehmensfortführung. Dabei ist zu bedenken, dass das Betriebsgrundstück der K. zum Bewertungsstichtag geleast war und deshalb keine stillen Reserven in Immobilienvermögen zu vermuten sind.
II.
476 
Die Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs ist ebenfalls nicht geboten. Der in Bezug auf den BGV neben der Abfindung angebotene Ausgleich ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zu erhöhen; das auf den Berechnungen der IVA beruhende Angebot von 2,23 Euro brutto je Aktie ist angemessen.
477 
Da die M. bzw. nunmehr die Antragsgegnerin eine GmbH ist, kommt nur ein fester Ausgleich nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG in Betracht. Danach ist als Ausgleichszahlung mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der K. und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen - jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen - voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte.
478 
Der Ausgleichsbetrag wurde im Rahmen der vom Landgericht insoweit übernommenen Berechnungen der IVA durch Verrentung (dazu unten 2.) eines Ausgangswertes (dazu unten 1.) ermittelt. Die Ermittlung des Ausgleichsbetrages im Wertgutachten der IVA ist nicht zu beanstanden.
479 
1. Der Ausgangswert für die Ermittlung des Ausgleichsbetrages wurde von IVA und Landgericht methodisch zu Recht aus dem im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswert der K. abgeleitet (dazu oben I. 2.).
480 
a) Der Ausgleich ersetzt im Gegensatz zur Abfindung nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende (vgl. BGHZ 166, 195 [juris Rn. 11]). Maßgeblich für seine Berechnung ist der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten je Aktionär zur Verteilung ergebende Gewinn, den die Gesellschaft ohne den BGV als nicht gebundenes Unternehmen hätte (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 12] „Ytong“). Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag praktisch durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes errechnet werden (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14] „Ytong“; OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 49]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 116]).
481 
b) Dabei ist der Ertragswert selbst dann der maßgebliche Ausgangswert für die Verrentung zur Ermittlung des angemessenen Ausgleichs, wenn dieser unter dem Börsenwert liegt. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet die Beachtung des Börsenkurses als Untergrenze für die Kompensation der außenstenden Aktionäre nur bei der Abfindung und beim variablen Ausgleich, nicht aber beim festen Ausgleich (BGHZ 166, 195 [juris Rn. 13]; zustimmend Popp, Wpg 2008, 23, 25).
482 
c) Zu beachten ist allerdings, dass der Ertragswert des Unternehmens nicht ohne Weiteres als Ausgangsbasis für die Ermittlung des Ausgleichsbetrages herangezogen werden kann, sondern Unterschiede bei der Bestimmung der angemessenen Abfindung einerseits und des angemessenen Ausgleichs andererseits zu berücksichtigen sind. Dies betrifft zum einen die Behandlung von Steuern (dazu unten aa)) und zum anderen die Behandlung von Gewinnthesaurierungen (dazu unten bb)). Auch insoweit ist die Ermittlung des Ausgleichsbetrags durch IVA bzw. Landgericht aber - vorbehaltlich der vom Landgericht abweichenden Auffassung des Senats zur Bemessung des Risikozuschlags im Ertragswertverfahren (dazu oben I. 2. c) bb)) - nicht zu beanstanden.
483 
aa) Dies gilt zunächst für den Umstand, dass der Ertragswert entsprechend IDW S1 Stand 18.10.2005 im Rahmen einer Nachsteuerbetrachtung ermittelt wurde.
484 
(1) Bei den künftigen Zuflüssen an die Anteilseigner und beim Kapitalisierungszinssatz wurden die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner in typisierter Form berücksichtigt; bei der Ermittlung der künftigen Erträge wurde zudem die das Unternehmen treffende Körperschaftssteuer abgesetzt (vgl. oben I. 2. b) bb), I. 2. b) cc) (1) und I. 2. c) bb) (2) (2.1)).
485 
Da der Ausgleich nach § 304 AktG an die Stelle der Dividende tritt, unterliegt er - anders als der Barwert der künftigen Unternehmenserträge - beim Anteilseigner nach seinen individuellen Verhältnissen jährlich der Einkommensteuer. Persönliche Ertragssteuern sind deshalb bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages anders als bei der Ermittlung der Abfindung nicht abzuziehen (ebenso im Ergebnis unter Berufung auf die Berechnungen des dortigen Sachverständigen OLG München, AG 2007, 411 [juris Rn. 49]; bestätigt durch OLG München, AG 2008, 23 [juris Rn. 50]). Zu beachten ist außerdem, dass der feste Ausgleich nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Bruttogewinnanteil je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden Körperschaftsteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs festzusetzen ist, um trotz künftiger Änderungen bei der Besteuerung von Körperschaften stets eine wirtschaftlich volle Entschädigung zu gewährleisten (BGHZ 156, 57 [juris Rn. 12] „Ytong“).
486 
(2) Die von IVA bzw. vom Landgericht durchgeführte Verrentung des Ertragswertes gelangt entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller (vgl. Bl. VII 419, 451 f.) dennoch zu einem zutreffenden Ergebnis. Zwar wurde der Ausgleichsbetrag aus dem Ertragswert abgeleitet, der unter Berücksichtigung der Körperschaftsteuerbelastung des Unternehmens und der typisierten persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner als Nachsteuerwert ermittelt wurde. Nach der Verrentung dieses Nachsteuerwertes wurden zur Ermittlung des festzusetzenden Bruttoausgleichsbetrages aber die Steuerbelastung (Körperschaftsteuer und typisierte persönliche Ertragsteuer der Anteilseigner) aufgeschlagen (GB S. 88 f.; Bl. VI 398). Auf diese Weise wurde der Nachsteuerwert in einen Vorsteuerwert umgerechnet. Dieses Vorgehen ermöglicht es, eine vollständige Neuberechnung des Unternehmenswerts zu vermeiden und stattdessen auf das Ergebnis einer Nachsteuerwertermittlung gemäß IDW S1 Stand 18.10.2005 zurückzugreifen. Da die außenstehenden Aktionäre dadurch nicht benachteiligt werden, ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 117]).
487 
bb) Gleiches gilt im Ergebnis für die im Rahmen der Ertragswertberechnung angenommenen Gewinnthesaurierungen.
488 
(1) Bei der Ermittlung des Ertragswerts wurde für die Detailplanungsphase eine umfangreiche Thesaurierung von Gewinnen zur Reduzierung von Fremdkapital bzw. zur Sammlung von Eigenmitteln für den Erwerb des Betriebsgrundstücks angenommen; in der Phase der ewigen Rente wurde die Ausschüttungsquote zwar auf 40% erhöht, aber ebenfalls keine Vollausschüttung unterstellt (dazu oben I. 2. b) cc) (1) (1.2)). Aus dem in § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG enthaltenen Verbot der Berücksichtigung „anderer Gewinnrücklagen“ schließt die herrschende Meinung allerdings, dass bei der Ermittlung des zu verrentenden Unternehmenswerts von einer Vollausschüttung auszugehen sei; dies sei zum Schutz der außenstehenden Aktionäre geboten, weil die in freie Rücklagen eingestellten Gewinnanteile in die Gewinnabführung eingehen (vgl. § 301 Satz 2 AktG) und deshalb dem herrschenden Unternehmen zugutekommen (vgl. Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 304 Rn. 11; im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, AG 2000, 428 [juris Rn. 53]; Schenk in Bürgers/Körber, AktG, § 304 Rn. 27; Veil in Spindler/Stilz, 2. Auflage, § 304 Rn. 56; Bilda in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 304 Rn. 85; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 304 Rn. 32; inzwischen auch Stephan in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Auflage, § 304 Rn. 84). Andere Auffassungen in der Literatur finden sich nur vereinzelt. So ist nach Meilicke in Heidel, Aktienrecht, 2. Aufl., § 304 Rn. 28 zwar von einer Vollausschüttung der Gewinne auszugehen; hierdurch verursachter Finanzierungsaufwand sei aber zu berücksichtigen. Der Hinweis des Landgerichts auf Jonas, Wpg 2007, 835 ff. vermag die dortige Auffassung, Thesaurierungsannahmen seien zulässig, nicht zu stützen. Zwar wird dort die Auffassung vertreten, der Ausgleich sei aus dem Ertragswert abzuleiten (vgl. Jonas, Wpg 2007, 835, 837); die Frage der Berücksichtigung von Thesaurierungen wird aber nicht näher erörtert.
489 
(2) Im Ergebnis kann die Frage, ob bei der Berechnung des Ausgangswerts für die Berechnung des Ausgleichs von einem unter Annahme von Gewinnthesaurierungen ermittelten Ertragswert ausgegangen werden darf, hier indessen offen bleiben.
490 
(2.1) Die bei der Ertragswertberechnung unterstellten Thesaurierungen mindern den Unternehmenswert als Ausgangsbasis der Verrentung jedenfalls nicht und vermögen deshalb auch keine Reduzierung des Ausgleichsbetrages zu Lasten der außenstehenden Aktionäre zu bewirken; zur Vermeidung einer eigenständigen Ertragswertermittlung zum Zweck der Ausgleichsberechnung kann daher trotz der dortigen Thesaurierungsannahmen auf den oben (dazu I. 2.) dargestellten Ertragswert zurückgegriffen werden (in diesem Sinne auch Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn 246). In der Phase der ewigen Rente werden zwar vom Ergebnis nach Zinsen und Steuern in Höhe von 13.408.000 Euro nur 4.761.000 Euro ausgeschüttet; weitere 8.084.000 Euro werden den Anteilseignern aber - ohne Abzug typisierter persönlicher Ertragsteuern - als Wertbeitrag aus Thesaurierung zugerechnet und sind damit Bestandteil der zu diskontierenden Nettoeinnahmen; entsprechendes gilt für das letzte Jahr der Detailplanungsphase (vgl. GB S. 79).
491 
(2.2) Zu bedenken ist dabei, dass die typisierten persönlichen Ertragsteuern zur Ermittlung eines Bruttoausgleichs auf den gesamten Betrag aufgeschlagen werden, der sich nach der Verrentung des Ertragswerts ergibt, obwohl im Rahmen der Ertragswertberechnung bei den Wertbeiträgen aus Thesaurierung keine persönlichen Ertragsteuern abgezogen wurden. In den ersten drei Jahren der Detailplanungsphase werden die thesaurierten Beträge zwar den Aktionären nicht unmittelbar zugerechnet; die Thesaurierungen bewirken hier aber eine Reduzierung des Fremdkapitals bzw. ermöglichen den Erwerb des Betriebsgrundstücks mit Eigenmitteln, so dass der Verschuldungsgrad der K. nachhaltig auf nahezu null reduziert wird (vgl. GB S. 78). Dies bewirkt (dazu oben I. 2. c) bb) (3)) eine Reduzierung des Risikozuschlags im Kapitalisierungszinssatz und damit eine Erhöhung des Unternehmensbarwerts, der Ausgangsbasis der Verrentung ist.
492 
2. Die Einwände der Antragsteller gegen die Höhe des Verrentungszinssatzes greifen im Ergebnis ebenfalls nicht durch.
493 
a) Dies gilt zunächst für die Verwendung eines Zinsfußes, der unter dem bei der Ertragswertberechnung benutzen Kapitalisierungszinssatz (dazu oben I. 2. c)) liegt.
494 
aa) Die IVA und - dieser methodisch folgend - das Landgericht haben für die Verrentung einen Mischzinssatz aus dem bei der Ertragswertberechnung herangezogenen Basiszinssatz für (quasi) risikofreie Anlagen einerseits und dem um einen Risikozuschlag erhöhten Basiszinssatz andererseits benutzt. Der Mischzinssatz entspricht dabei dem Mittelwert beider Größen unter Beachtung der unterschiedlichen Risikozuschläge in den einzelnen Perioden (GB S. 88).
495 
bb) Die Antragsteller fordern demgegenüber unter Berufung auf die „Ytong“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs zumindest die Anwendung des vollen Kapitalisierungszinssatzes. Auf diese Weise ergäbe sich ein deutlich höherer Ausgleichsbetrag.
496 
(1) In der „Ytong“-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zur Verrentung des Ertragswerts den vollen - inflationsbereinigten - Kapitalisierungszinssatz herangezogen (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14] „Ytong“). Dabei ist allerdings zu bedenken, dass sich die Gründe der vorgenannten Entscheidung mit der Ermittlung des Zinssatzes nicht näher auseinandersetzen, sondern auf die Ableitung des Ausgleichsbetrages aus dem Ertragswert durch den dortigen Sachverständigen Bezug nehmen. Zudem ist zu beachten, dass der Risikozuschlag (gemittelt 2%) im Verhältnis zum Basiszinssatz (7,5%) im dortigen Fall keine besonders große Rolle spielte (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 8] „Ytong“).
497 
(2) Nach einer in der Bewertungspraxis vertretenen Auffassung ist indessen die Verrentung mit einem unter dem Kapitalisierungszinssatz liegenden Mischzinssatz geboten, um den Besonderheiten der Ausgleichszahlung nach § 304 AktG Rechnung zu tragen (vgl. Maul, DB 2002, 1423, 1425; zur Verbreitung dieser Auffassung in der Bewertungspraxis Knoll, ZSteu 2007, 166, 168). Danach sei zu bedenken, dass der Ausgleichsbetrag nach § 304 AktG eine völlig andere Risikostruktur aufweise als die Dividende, die er substituiere. Da ein BGV regelmäßig keine kurzfristige Maßnahme darstelle, sondern zumindest mittelfristig bestehen bleibe, sei das Risiko der Ausgleichszahlung nicht mit dem vollen Risiko einer unternehmerischen Betätigung, sondern lediglich mit dem Risiko einer Industrieanleihe vergleichbar. Es liege deshalb unter dem vollen Kapitalisierungszinssatz. Da das normale Risiko nach Beendigung des BGV allerdings wieder aufleben könne, sei ein über dem Basiszinssatz liegender Zinsfuß zu wählen (Maul, DB 2002, 1423, 1425; kritisch dazu Knoll, ZSteu 2007, 166, 168 f.).
498 
(3) Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich die oben dargestellte Auffassung der Bewertungspraxis zu Eigen gemacht. Da der feste Ausgleich gegenüber der Alternativanlage über die unendlich gedachte Lebensdauer des Unternehmens von gleichbleibenden Zahlungen ohne Gewinnschwankungen ausgehe, sei es vertretbar, das geringe Risiko bei der Verzinsung durch einen adäquaten Abschlag zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, I-26 W 8/06 AktE [juris Rn. 63]). Das OLG München hat ausdrücklich die Verrentung des Ertragswerts zur Ermittlung des festen Ausgleichs mit einem unter dem Kapitalisierungszinssatz liegenden Mischzinssatz gebilligt und sich dazu auf das geringere Risiko für die Leistung des Ausgleichs berufen (vgl. OLG München AG 2007, 411 Rn. 50; fortgeführt von OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 52]).
499 
cc) Der Senat hat die Frage, ob bei der Verrentung des Unternehmenswerts zur Ermittlung des Ausgleichsbetrages der volle Kapitalisierungszinssatz zu verwenden ist oder ein darunter liegender Mischsatz aus risikofreiem Basiszinssatz und risikoadjustiertem Zinssatz, bis zum Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 offen gelassen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 118]); hier ist indessen - wie bereits im Vorlagebeschluss festgestellt (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 325 ff.]) - die Anwendung eines Mischsatzes nicht zu beanstanden.
500 
(1) Die Antragsgegnerin verweist in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf eine Entscheidung des 4. Zivilsenats, in der als Verrentungszinssatz lediglich der Basiszinssatz verwendet wurde (OLG Stuttgart, DB 2003, 2429 [juris Rn. 60]). Zu beachten ist, dass dem Risiko der Anlage in dem Bewertungsobjekt dort nicht durch einen Risikozuschlag zum Kapitalisierungszinssatz (Nenner) Rechnung getragen wurde, sondern durch die Berücksichtigung von Bandbreiten bzw. Eintrittswahrscheinlichkeiten auf der Ebene der Prognose der künftigen Zuflüsse an die Anteilseigner (Zähler); der Kapitalisierungszinssatz entsprach deshalb dort - anders als hier - dem Basiszinssatz (vgl. OLG Stuttgart, DB 2003, 2429 [juris Rn. 38]).
501 
(2) Hier kann die Höhe des Verrentungszinssatzes auch nicht schon deshalb offen bleiben, weil das Unternehmenswertgutachten IVA bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages zugunsten der außenstehenden Aktionäre über den Barwert der künftigen Erträge hinaus auch den Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens verrentet hat, obwohl das nicht betriebsnotwendige Vermögen mangels Bedeutung für die künftigen Unternehmenserträge grundsätzlich bei der Verrentung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14]; anders nur, wenn seine Veräußerung unmittelbar bevorsteht, vgl. OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 51]). Selbst wenn man den Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens hier von der Verrentung ausnähme, ergäbe sich bei Ansatz des vollen Kapitalisierungszinssatzes (bzw. eines Durchschnittswerts der Zinssätze der einzelnen Perioden) ein Bruttoausgleich je Aktie, der deutlich über dem Wert läge, der sich bei Verwendung eines Mischzinssatzes aus Basiszinssatz und Kapitalisierungszinssatz ergibt.
502 
(3) Vor dem Hintergrund der überzeugenden Ausführungen der Literatur (vgl. Maul, DB 2002, 1423, 1425) zur unterschiedlichen Risikostruktur von Ausgleich und Dividende führt die Ermittlung des Verrentungszinssatzes als Mittelwert zwischen Basiszinssatz und vollem Kapitalisierungszinssatz indessen hier zu einem richtigen und angemessenen Ergebnis.
503 
(3.1) Dem kann nicht das Risiko der Insolvenz der Antragsgegnerin entgegen gehalten werden. Zwar kann eine Insolvenz der Antragsgegnerin nicht ausgeschlossen werden; der Mischzinssatz entspricht aber gerade nicht dem Basiszinssatz für (quasi) risikofreie Anlagen, sondern geht über diesen hinaus und entspricht damit in etwa einer ebenfalls grundsätzlich mit dem Risiko der Insolvenz des Unternehmens belasteten Industrieanleihe (vgl. Maul, DB 2002, 1423, 1425).
504 
(3.2) Fehl geht auch der Einwand, der Mischzinssatz ignoriere das Risiko der Auszehrung der Gesellschaft während des Bestehens des BGV (Bl. XI 1748). Der Ausgleichsanspruch schützt nicht vor einer „Auszehrung“ der Gesellschaft durch nachteilige Maßnahmen des herrschenden Unternehmens; nach Beendigung des Unternehmensvertrages kann der außenstehende Aktionär auf die geringeren Erträge des „ausgezehrten“ Unternehmens verwiesen werden (OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 41] m.w.N.).
505 
dd) Trotz der Abweichung vom Vorgehen des Bundesgerichtshofs in der „Ytong“-Entscheidung besteht entgegen der Auffassung einzelner Beschwerdeführer (Bl. IX 1081) insoweit keine Vorlagepflicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG, da sich der Bundesgerichtshof in der „Ytong“-Entscheidung nicht mit der Frage der Höhe des Verrentungszinssatzes auseinandergesetzt, sondern lediglich den im dortigen Fall vom Sachverständigen bei der Unternehmensbewertung angesetzten Zinssatz übernommen hat; insoweit wird also nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen (vgl. zu den Anforderungen insoweit Meyer-Holz in Keidel, FGG, 15. Aufl., § 28 Rn. 18).
506 
b) Gegen die Ermittlung des Verrentungszinssatzes kann auch nicht eingewandt werden, dass es sich bei den Kapitalisierungszinssätzen der einzelnen Perioden und dem Basiszinssatz, aus denen der Mischzinssatz gebildet wurde, um Nachsteuerwerte handelte (vgl. Bl. VII 419, 452, 720). Wie bereits dargelegt wurde (dazu 1. c) aa)), wird dem Umstand, dass der Ausgleichsbetrag als Bruttowert festzusetzen ist, im Unternehmenswertgutachten IVA und in der dieser methodisch folgenden Berechnung des Landgerichts dadurch Rechnung getragen, dass bei der Verrentung zwar Nachsteuerwerte - sowohl für den Ertragswert als auch für den Zinssatz - eingesetzt werden. Dem daraus ermittelten jährlichen Ausgleichsbetrag nach Steuern wird aber die auf jede Aktie entfallende Körperschaftsteuerbelastung sowie die typisierte persönliche Ertragsteuer hinzugerechnet, mit der im Ertragswertverfahren gerechnet wurde (vgl. GB S. 89, Bl. VI 398). Diese Berechnungsweise macht eine zweite Ertragswertermittlung mit einer Vorsteuerbetrachtung entbehrlich. Sie beeinträchtigt die außenstehenden Aktionäre dennoch nicht, weil sich durch das Hinzurechnen der Steuerbelastung trotz Verrentung mit Nachsteuerzinssätzen dieselben Werte ergeben wie bei einer reinen Vorsteuerrechnung (vgl. Popp, Wpg 2008, 23, 24 f.).
DD.
I.
507 
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SpruchG auf 200.000 Euro festzusetzen, da keine höhere als die angebotene Kompensation gefordert werden kann.
II.
508 
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
509 
1. Eine Billigkeitsentscheidung zulasten der Antragsteller nach § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG ist nicht veranlasst, da die sofortigen Beschwerden und Anschlussbeschwerden der Antragsteller jedenfalls bis zur Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ermittlung des Börsenkurses nicht offensichtlich unbegründet waren.
510 
2. Einer gesonderten Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshofs bedarf es nicht, da diesem das Beschwerdeverfahren insgesamt zur Entscheidung vorgelegt worden war, ohne dass ein neuer Rechtszug eröffnet wurde.
III.
511 
Die Anordnung einer vollständigen oder teilweisen Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 4 SpruchG ist nicht veranlasst, da dies nicht der Billigkeit entspricht. Zwar waren einige Beschwerden der Antragsteller insoweit begründet, als ihre Anträge nur als unbegründet zurückzuweisen waren. Dies ändert aber nichts daran, dass ihre Rechtsmittel im Ergebnis ohne Erfolg blieben.
IV.
512 
Entsprechend der Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Sache ist auch eine Abänderung der Nebenentscheidungen des Landgerichts geboten.
513 
1. Der Geschäftswert des ersten Rechtszugs ist auf 200.000 Euro zu reduzieren.
514 
2. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist auch im ersten Rechtszug auszuschließen.
515 
a) Zwar wurde die Entscheidung des Landgerichts zugunsten der Antragsteller Ziffer 3) bis 6), 12), 13), 44), 55), 63) und 64) mit der Maßgabe abgeändert, dass ihre Anträge nicht unzulässig, sondern (nur) unbegründet sind. Dabei ist aber zu bedenken, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen erst im zweiten Rechtszug erfüllt wurden.
516 
b) Auch im Übrigen entspricht angesichts der Zurückweisung der Anträge als unbegründet die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller nicht der Billigkeit.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.

(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.

(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerden der Antragsgegnerin und der Antragsteller Ziffer 3) bis 6), 12), 13), 44), 55), 63) und 64) wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, in den Ziffern 1), 2), 5), 6) und 7) abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

a) Die Anträge auf Bestimmung einer angemessen Barabfindung, eines angemessenen Ausgleichs und angemessenen Erwerbspreises werden zurückgewiesen.

b) Dies gilt für die Anträge der Antragsteller Ziffer 3), 4) und 44), soweit sie das Delisting betreffen, sowie für die Anträge der Antragsteller Ziffer 5), 6), 12), 13), 55), 63) und 64) insgesamt mit der Maßgabe, dass sie nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückgewiesen werden.

2. Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 3), 4), 12), 13), 16), 24) bis 28), 34), 35), 40), 42), 44), 47) bis 49), 55), 62), 63) bis 64), 71) und 74) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, zurückgewiesen.

3. Die Anschlussbeschwerden der Antragsteller Ziffer 5), 12), 13), 41), 43), 45), 46), 52), bis 54), 57) bis 59), 61), 72) und 73) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, werden zurückgewiesen.

4. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten beider Rechtszüge; eine Erstattung der in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

5. Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf jeweils 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
A.
Gegenstand dieses Spruchverfahrens ist die Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung bzw. eines angemessenen Erwerbspreises für die außenstehenden Aktionäre der K. AG (K).
I.
1.
Das Grundkapital der K. beträgt 13.050.752 Euro. Es ist eingeteilt in 5.019.520 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Aktien der K. waren am Amtlichen Markt an der Wertpapierbörse in F. (General Standard) zugelassen und wurden im Freiverkehr der Börsen in B.-B., D., H. und S. gehandelt (vgl. gemeinsamer Bericht [im Folgenden „GB“, vorgeheftet in Hauptakte VIII], S. 10).
Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung und Produktion im Bereich Fahrzeugtechnik, insbesondere die Herstellung und der Vertrieb von Fahrzeugen und Zusatzgeräten für Umweltpflege, Natur und Freizeit unter der Marke K. und anderen Marken. Die Geschäftstätigkeit des Unternehmens gliedert sich in die Bereiche „P“ (kettengetriebene Geländefahrzeuge zur Präparierung von Skipisten und Loipen) und „B T“ (Strandreinigungsfahrzeuge). Der Umsatzanteil des Geschäftsbereichs P beträgt mehr als 90%, der Umsatzanteil des Geschäftsbereichs B T dagegen nur rund 2%. In beiden Produktbereichen ist die K. Weltmarktführer (vgl. Gemeinsamer Bericht des Vorstands der K. und der Geschäftsführung der M. GmbH gemäß § 293a AktG vom 03.01.2007 [im Folgenden „GB“], S. 11 und 44). Im Bereich der Pistenfahrzeuge beträgt ihr Marktanteil über 60% (GB S. 46). Die K. hält unter anderem 100% der Anteile an der R GmbH mit Sitz in L.. Die im Geschäftsjahr 2004/2005 erworbene Tochtergesellschaft R GmbH dient ausschließlich der Vermögensverwaltung durch Anlage von Wertpapieren (GB S. 45).
2.
Die M. GmbH (M) erwarb am 21.07.2006 1.884.479 Aktien der K., entsprechend etwa einem Anteil von 37,54% des Grundkapitals. Damit erlangte sie die Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über die K.. Am 10.08.2006 bot sie deshalb allen Aktionären der K. an, ihre Aktien zum Preis von 23,76 Euro je Stückaktie zu erwerben. Durch die Annahme dieses Angebots erhöhte sich die Anzahl der von der M. gehaltenen Aktien der K. auf 4.472.341 Stückaktien, entsprechend etwa 89,1% des Grundkapitals der K. (GB S. 9). Die übrigen 547.179 Aktien der K. befinden sich in Streubesitz.
Durch Verschmelzungsvertrag vom 21.06.2007 wurde die M. auf die Antragsgegnerin verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 24.07.2007 im Handelsregister der Antragsgegnerin eingetragen (Bl. V 35; AG1).
3.
Die K. und die M. schlossen am 03.01.2007 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (AG2, im Folgenden „BGV“), ergänzt durch Vereinbarung vom 15.02.2007, durch den die K. die Leitung ihrer Gesellschaft der M. unterstellt und sich verpflichtete, ihren ganzen Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG an die M. abzuführen. Der bevorstehende Abschluss des BGV war bereits mit Ad-hoc-Mitteilung vom 15.12.2006 bekannt gemacht worden (GB S. 83, vgl. AG15). Am selben Tag waren die Kennzahlen des Jahresabschlusses 2005/2006 veröffentlicht worden, die über den ursprünglichen Erwartungen lagen.
In § 4 Abs. 1 BGV garantierte die M. den außenstehenden Aktionären der K. als angemessenen Ausgleich die Zahlung einer wiederkehrenden Geldleistung (Ausgleichszahlung) in Höhe von brutto 2,23 Euro je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr abzüglich Körperschaftssteuer sowie Solidaritätszuschlag. In § 5 Abs. 1 BGV verpflichtete sich die M., auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der K. dessen Aktien gegen eine Barabfindung von 27,77 Euro je Stückaktie zu erwerben. Dieses Abfindungsangebot wurde im Zuge der Vorlegung des GB durch Vorstand der K. und Geschäftsführung der M. am 03.01.2007 veröffentlicht.
Zur Entwicklung des Kurses der K.-Aktie und ihres Handelsvolumens im Jahr 2006/2007, insbesondere nach dem 15.12.2006 und nach dem 03.01.2007, wird auf die Schaubilder Bl. V 147 Bezug genommen.
4.
Im Zuge des Abschlusses des BGV strebten die Verwaltung der K. und die M. einen Widerruf der Zulassung der Aktien der K. am Amtlichen Markt der Wertpapierbörse in F. an (Delisting) (GB S. 83, AG 15).
10 
Wegen des geplanten Widerrufs der Börsenzulassung der Aktien der K. hat die M. den übrigen Aktionären der K. ein Angebot auf Erwerb der von ihnen gehaltenen Aktien zum Preis von 27,77 Euro je Stückaktie unterbreitet, das im Anhang der Einladung zur Hauptversammlung der K. am 05.01.2007 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde (Bl. V 40; AG5).
5.
11 
Der am 03.01.2007 vorgelegte GB enthält in Abschnitt G (GB S. 39 ff.) die von der IVA AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden „IVA“) im Auftrag des Vorstands der K. erstellte gutachterliche Stellungnahme zum Unternehmenswert der K. zum Bewertungsstichtag 16.02.2007 (im Folgenden „Unternehmenswertgutachten IVA“). Das Unternehmenswertgutachten IVA - auf das wegen der Einzelheiten der Bewertung verwiesen wird - wurde auf der Grundlage der Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des IDW (IDW) in der Fassung vom 18.10.2005 (IDW S1 Stand 18.10.2005) anhand des Ertragswertverfahrens erstellt.
12 
Bei der Analyse der Vergangenheitsergebnisse der K. stellte die IVA erhebliche Ergebnisschwankungen fest (GB S. 67, vgl. auch die Entwicklung des Ergebnisses nach Steuern 1995/1996 bis 2005/2006, GB Anlage 1). Die Planung des Unternehmens hielt die IVA für plausibel. Dabei betonte sie die Abhängigkeit der künftigen Ergebnisse von wetterbedingten Schwankungen und den Auswirkungen des globalen Klimawandels (GB S. 69); wegen der prognostizierten Entwicklung der Gesamtleistungen und der Abschreibungen wird auf GB S. 66 Bezug genommen.Für die Detailplanungsphase (2006/2007 bis 2009/2010) wurde eine Ausschüttungsquote entsprechend 2005/2006 und im Folgenden ein Anstieg der Ausschüttungsquote auf 40% des Konzernjahresergebnisses unterstellt (GB S. 78). Im Übrigen wurde angenommen, dass das Jahresergebnis in der Detailplanungsphase zur Tilgung des Fremdkapitals und im Jahr 2011/2012 zum Erwerb des bislang geleasten Betriebsgrundstücks in L. genutzt wird (GB S. 63, 70). Die in der Phase der ewigen Rente erwarteten Erträge wurden - unter Berücksichtigung eines wegen des geplanten Erwerbs des Betriebsgrundstücks erweiterten Prognosemodells - aus den für die Detailplanungsphase prognostizierten Ergebnissen abgeleitet (GB S. 63). Im Einzelnen ergaben sich unter Berücksichtigung der typisierten persönlichen Ertragsteuer auf die ausgeschütteten Ergebnisse nach dem Halbeinkünfteverfahren für die Detailplanungsphase und für die Phase der ewigen Rente die auf GB S. 79 wieder gegebenen Ertragsprognosen.
13 
Die zur Abzinsung der künftig erwarteten Erträge zu verwendenden Kapitalisierungszinssätze wurden periodenspezifisch anhand des Capital Asset Pricing Modells (CAPM) ermittelt; wegen der einzelnen Zinssätze wird auf GB S. 78 verwiesen. Bei der Bemessung des Risikozuschlags wurde eine Marktrisikoprämie nach persönlichen Ertragsteuern von 5,5% angenommen (GB S. 73 f.). Zur Ermittlung des das unternehmensspezifische Risiko der K. abbildenden Betafaktors wurden von der IVA historische Betafaktoren der Gesellschaft ermittelt. Der historische Betafaktor der K. sei allerdings zur Schätzung ihres künftigen Betafaktors nicht geeignet (GB S. 74). Für Unternehmen einer Vergleichsgruppe (peer group), die Spezialfahrzeuge bzw. Spezialmaschinen herstellen, ermittelte IVA im Mittelwert einen unverschuldeten Betafaktor von 1,16 (vgl. GB S. 75 f.). Die Betafaktoren der peer group hielt die IVA zwar im Ergebnis nicht für geeignet, den Betafaktor der K. zu schätzen, weil die Vergleichsunternehmen nicht in gleicher Weise von der Wetterentwicklung und dem Klimawandel betroffen seien. Unter Würdigung ihrer sämtlichen Analyseergebnisse einschließlich der Schwankungsbreiten der historischen Ergebnisse des Unternehmens schätzte sie das künftige unverschuldete Beta der K. aber auf 1,1, da das operative Risiko der K. über dem allgemeinen Marktrisiko liege (GB S. 76). Zur Berücksichtigung der sich im Planungszeitraum durch die Tilgung des Fremdkapitals verändernden Finanzierungsstruktur der K. wurde der Betafaktor des unverschuldeten Unternehmens an den in Marktwerten gemessenen Verschuldungsrad der K. angepasst und auf diese Weise für jede Periode ein Betafaktor des verschuldeten Unternehmens ermittelt (GB S. 76).
14 
Nach Abzinsung der prognostizierten Nettozuflüsse errechnete die IVA einen Barwert zum 30.09.2006 in Höhe von 122.814.000 Euro, den sie zum Bewertungsstichtag 16.02.2007 auf 127.334.000 Euro aufzinste (GB S. 79). Diesem Ertragswert zum 16.02.2007 wurde der - um fiktive Veräußerungssteuern auf Unternehmensebene verminderte - Wert der von der R GmbH gehaltenen Aktien der H AG in Höhe von 6.6.210.853 Euro hinzugerechnet, der auf der Grundlage des Börsenkurses zum 20.12.2006 ermittelt wurde, da die Aktien kein betriebsnotwendiges Vermögen darstellen (GB S. 80). Insgesamt errechnete die IVA damit einen Unternehmenswert der K. zum 16.02.2007 von 133.545.000 Euro; dies entspricht 26,61 Euro je Stückaktie (GB S. 81).
15 
Für den Zeitraum von drei Monaten vor der Bekanntgabe der Absicht des Abschlusses des BGV am 15.12.2006 ermittelte die IVA einen nach Umsätzen gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie der K. von 27,77 Euro je Stückaktie (GB S. 83 f., 86). Eine im Sinne von § 5 Abs. 4 WpÜG-AngebotsVO fehlende Marktliquidität vermochte die IVA für diesen Zeitraum nicht festzustellen (GB S. 86). Wegen des geringen Anteils frei handelbarer Aktien sei davon auszugehen, dass die Börsenkurse nach dem 15.12.2006 wesentlich durch die Ankündigung des Abschlusses des BGV beeinflusst seien (GB S. 84).
16 
Den angemessenen Ausgleich ermittelte die IVA durch eine Verrentung des vollen Unternehmenswerts der K. einschließlich des nicht betriebsnotwendigen Vermögens. Dabei verwendete sie nicht den vollen Kapitalisierungszinssatz, sondern einen Mittelwert zwischen diesem und dem Basiszinssatz (Mischzinssatz) von 5,69% nach typisierten persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner (GB S. 88). Dem so gefundenen Ergebnis rechnete sie die auf den Gewinnanteil je Aktie entfallende Körperschaftsteuerbelastung und die typisierten persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner hinzu (GB S. 88). Im Ergebnis errechnete die IVA einen angemessenen Ausgleich in Höhe von brutto 2,23 Euro je Stückaktie bzw. netto 1,83 Euro je Stückaktie (GB S. 89).
6.
17 
Auf Antrag der M. und der K. hat das Landgericht Stuttgart - Az. 31 O 160/06 KfH AktG - durch Beschlüsse vom 24.11.2006 und 03.01.2007 die ESP GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, S. (im Folgenden „ESP“) zum sachverständigen Prüfer gemäß § 293c AktG zur Prüfung des BGV, insbesondere der Angemessenheit der anzubietenden Abfindung und des anzubietenden Ausgleichs, sowie zur Prüfung der Angemessenheit des aus Anlass des Delisting abzugebenden Erwerbsangebots bestellt. Der Antrag enthielt neben ESP zwei weitere Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zur Prüferbestellung vorgeschlagen wurden (Bl. V 42). ESP führte seine Prüfungen vom 08.12.2006 bis zum 05.01.2007 durch (vgl. Prüfungsbericht [im Folgenden „PB“ vorgeheftet in Hauptakte VIII], S. 2).
18 
ESP erachtete die Ermittlung des Unternehmenswerts durch IVA (PB S. 11, 13) sowie die daraus abgeleiteten Beträge für Abfindung und Ausgleich (PB S. 15, 31) für zutreffend. Die Ertragsprognosen seien nachvollziehbar aus den spezifischen Marktgegebenheiten sowie den unternehmerischen Zielen abgeleitet und plausibel (PB S. 19). Die angesetzte Marktrisikoprämie sei angemessen (PB S. 21). Die Schätzung des unverschuldeten Betafaktors der K. durch IVA auf 1,1 werde durch eigene Berechnungen auf der Basis einer eigenen Vergleichsgruppe aus Spezialfahrzeugbauern bestätigt (PB S. 22). Insgesamt sei ein Risikozuschlag von 6,05% und dessen Anpassung an die periodenspezifische Entwicklung der Finanzstruktur der K. angemessen (PB S. 23).
19 
Die Ermittlung des Börsenkurses durch IVA erachtete ESP ebenfalls für sachgerecht (PB S. 29). Im Zeitraum von drei Monaten vor dem 15.12.2006 hätten keine Anhaltspunkte für eine Marktenge vorgelegen, da an rund 97% aller Börsentage mit Aktien der K. gehandelt worden sei. Der nach Umsätzen gewichtete durchschnittliche Börsenkurs der K. habe in diesem Zeitraum bei 27,69 Euro (PB S. 28), nach den Berechnungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei 27,77 Euro gelegen (PB S. 29).
7.
20 
Die Hauptversammlung der K. am 16.02.2007 hat unter TOP 10 dem BGV sowie unter TOP 11 dem Delisting zugestimmt (Bl. V 39 f.).
21 
Der BGV wurde am 12.03.2007 im Handelsregister der K. eingetragen (AG3). Die Eintragung wurde am 13.03.2007 im gemeinsamen Registerportal der Länder bekannt gemacht (Bl. V 39, AG4).
22 
Die F. Wertpapierbörse hat dem Antrag des Vorstands der K. auf Widerruf der Börsenzulassung der Aktien der K. am 05.04.2007 stattgegeben und diesen Widerruf am selben Tag in der Börsenzeitung veröffentlicht (Bl. V 41, AG6).
II.
23 
Die Antragsteller begehren mit Anträgen im Spruchverfahren die Festsetzung einer höheren Kompensation, einerseits im Hinblick auf das Delisting (Antragsteller Ziffer 73), 74), 75)), andererseits im Hinblick auf den BGV (Antragsteller Ziffer 5), 6), 7), 8), 9), 11), 12), 13), 16), 17), 18), 19), 20), 21), 22), 23), 24), 34), 35), 36), 37), 40), 41), 43), 45), 46), 55), 56), 57), 58), 59), 60), 62)) und im Übrigen in Bezug auf beide Maßnahmen. Sie wandten sich im Verfahren vor dem Landgericht sowohl gegen die im Unternehmenswertgutachten IVA angenommen Ertragsprognosen als auch gegen die dort verwendeten Kapitalisierungszinssätze. Sie halten den Börsenkurs von 32,61 Euro als Untergrenze der angemessenen Entschädigung für maßgeblich und kritisieren die Berechnung des Ausgleichs durch das Unternehmenswertgutachten IVA.
24 
Mit Beschluss vom 06.03.2008 (Bl. VI 371 ff.) hat das Landgericht
25 
- die Anträge der Antragsteller Ziffer 5), 6), 12), 13), 17) bis 21), 31), 39), 55), 56), 63), 64) und 70) insgesamt sowie
- die Anträge der Antragsteller Ziffer 3), 4), 38) und 44) soweit sie das Delisting betreffen und
- den Antrag der Antragstellerin Ziffer 71) soweit er den BGV betrifft
26 
zurückgewiesen. Zugleich hat das Landgericht festgestellt, dass die Anträge der Antragstellerinnen Ziffer 22) und 23) zurück genommen wurden.
27 
Zur Begründung führte das Landgericht unter anderem aus, dass der den BGV betreffende Antrag der Antragstellerin Ziffer 71) verspätet sei, da die Antragsfrist drei Monate nach der Internetbekanntmachung am 13.03.2007 geendet habe (Bl. VI 383). Die Anträge der Antragsteller Ziffer 3) und 4) betreffend das Delisting, die Anträge der Antragsteller Ziffer 5) und 6), 12) und 13), der Antrag des Antragstellers Ziffer 44) betreffend das Delisting, die Anträge der Antragsteller Ziffer 55) und 56) sowie die Anträge der Antragsteller Ziffer 63) und 64) betreffend BGV und Delisting seien unzulässig, weil die Antragsteller ihre Aktionärseigenschaft nicht hinreichend nachgewiesen hätten.
28 
Schließlich hat das Landgericht die angemessene Abfindung im Zusammenhang mit dem BGV sowie den angemessenen Erwerbspreis in Bezug auf das Delisting auf 31,25 Euro je Aktie und den angemessenen Ausgleich aufgrund des BGV auf 2,36 Euro je Aktie abzüglich Körperschaftssteuerbelastung einschließlich Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Tarifs festgesetzt.
29 
Dabei übernahm es zwar grundsätzlich die Bewertung der IVA, änderte aber die Parameter des Kapitalisierungszinssatzes in Bezug auf die Marktrisikoprämie und den Betafaktor ab und gelangte so zu einem höheren Ertragswert. Die Marktrisikoprämie entnahm das Landgericht entgegen dem Unternehmenswertgutachten IVA nicht dem Mittelwert der Bandbreite der Empfehlung des IDW für Bewertungen nach IDW S1 Stand 18.10.2005 (5,0 bis 6,0%), sondern der unteren Grenze dieser Empfehlung (Bl. VI 393). Den (unverschuldeten) Betafaktor setzte es mangels gesicherter Erkenntnisse mit 1,0 an (Bl. VI 393).
30 
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs hat das Landgericht der Antragsgegnerin auferlegt. Davon ausgenommen wurden die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller, deren Anträge insgesamt als unzulässig zurückgewiesen oder zurückgenommen wurden und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller, deren Anträge entweder in Bezug auf das Delisting oder in Bezug auf den BGV als unzulässig zurückgewiesen wurden.
III.
1.
31 
Gegen die ihnen zu den nachfolgend genannten Zeitpunkten zugestellte Entscheidung des Landgerichts haben folgende Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt:
32 
 Antragsteller 
Ziffer
Zustellung
 Beschluss Landgericht 
Eingang
 Beschwerde 
 Fundstelle 
 Akten VII 
3)
12.03.2008
26.03.2008
434 ff.
4)
12.03.2008
26.03.2008
434 ff.
12)
11.03.2008
19.03.2008
401
13)
12.03.2008
26.03.2008
413
16)
11.03.2008
19.03.2008
415, 519 ff.
24)
11.03.2008
18.03.2008
414, 643 f.
25)
12.03.2008
26.03.2008
402 ff.
26)
11.03.2008
25.03.2008
459 ff.
27)
11.03.2008
17.03.2008
420, 542 ff.
28)
11.03.2008
17.03.2008
420, 542 ff.
34)
25.03.2008
08.04.2008
476, 466 ff.
35)
25.03.2008
08.04.2008
476, 466 ff.
40)
11.03.2008
25.03.2008
440 ff.
42)
11.03.2008
25.03.2008
407, 632 ff.
44)
10.03.2008
20.03.2008
409 ff.
47)
11.03.2008
20.03.2008
409 ff.
48)
        
18.03.2008
421, 555 ff.
49)
11.03.2008
18.03.2008
416 ff.
55)
12.03.2008
17.03.2008
428 ff.
62)
10.03.2008
20.03.2008
424 ff.
63)
10.03.2008
20.03.2008
423, 666 ff.
64)
10.03.2008
18.03.2008
422, 670 ff.
71)
10.03.2008
25.03.2008
457, 560
74)
10.03.2008
25.03.2008
457, 586 ff.
33 
Die Antragsgegnerin hat gegen die ihr am 11.03.2008 zugestellte Entscheidung des Landgerichts am 25.03.2008 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. VII 498 ff.). Sie beantragt, die Anträge sämtlicher Antragsteller - soweit sie nicht als unzulässig zurückgewiesen wurden oder ihre Rücknahme festgestellt wurde - zurückzuweisen (Bl. VII 508).
34 
Folgende Antragsteller haben auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin gegen die ihnen zu den nachfolgend genannten Zeitpunkten zugestellte Entscheidung des Landgerichts Anschlussbeschwerde eingelegt:
35 
 Antragsteller 
Ziffer
Zustellung
 Beschluss Landgericht 
Eingang
 Anschlussbeschwerde 
 Fundstelle 
Akten
5)
14.05.2008
20.06.2008
VII 638 ff.
12)
11.03.2008
19.05.2008
VII 526 ff.
13)
12.03.2008
20.05.2008
VII 531 f.
41)
11.03.2008
01.12.2009
VIII 832
43)
10.03.2008
18.04.2008
VII 477 ff.
45)
10.03.2008
21.04.2008
VII 487 ff.
46)
10.03.2008
23.04.2008
VII 512 ff.
52)
11.03.2008
06.11.2009
VIII 823
53)
11.03.2008
12.11.2009
VIII 827 f.
54)
11.03.2008
09.11.2009
VIII 821 f.
57)
10.03.2008
01.12.2009
VIII 832
58)
10.03.2008
01.12.2009
VIII 832
59)
10.03.2008
01.12.2009
VIII 832
61)
10.03.2008
04.01.2009
VII 678 ff.
72)
10.03.2008
18.04.2008
VII 482 ff.
73)
10.03.2008
21.04.2008
VII 492 ff.
36 
Der Antragstellerin Ziffer 5) war der Beschluss durch Einschreiben mit internationalem Rückschein zugestellt worden. Ausweislich des Einlieferungsbelegs war das Einschreiben am 09.05.2008 der Post übergegeben worden (Bl. VI vor 235). Nach dem Poststempel des Rückscheins war die Sendung spätestens am 14.05.2008 zugegangen.
37 
Mit Schriftsatz vom 05.06.2008, eingegangen am selben Tag, hat sich schließlich der gemeinsame Vertreter gegen den ihm am 11.03.2008 zugestellten Beschluss gewandt. Er beantragt dessen Abänderung zugunsten der außenstehenden Aktionäre (Bl. VII 547 ff.).
38 
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerden der Antragsteller Ziffer 12), 13) und 26) sowie des gemeinsamen Vertreters zu verwerfen und die Beschwerden im Übrigen zurückzuweisen (Bl. VII 684).
39 
Der Antragsteller Ziffer 45) ist am 14.03.2009 verstorben (Bl. VII 734 f.). Die im Rubrum genannten Erben sind an seine Stelle getreten (Bl. VIII 825). Der Antragsteller Ziffer 19) ist ebenfalls verstorben; er wurde durch die im Rubrum Genannten beerbt (Bl. XI 1725).
2.
40 
Die Antragsteller Ziffer 3) und 4) rügen die Zurückweisung ihres Antrags bezüglich des Delistings als unzulässig. Sie haben Bankbescheinigungen vom 13.03.2008 vorgelegt, die bestätigten, dass der Antragsteller Ziffer 3) seit dem 01.03.2007 und die Antragstellerin Ziffer 4) seit dem 12.06.2007 Aktionäre der K. waren (Bl. VI 438, 439). Die Antragstellerin Ziffer 5) kritisiert die Zurückweisung ihres Antrags durch das Landgericht als unzulässig. Sie hat eine Bankbescheinigung vom 19.06.2008 vorgelegt, die bestätigt, dass sie am 04.04.2007 Aktionärin der K. war (Bl. VII 640, 642).
41 
Die Antragsteller Ziffer 12) und 13) haben ihre oben genannten Beschwerden jeweils durch persönliches Schreiben, ihre Anschlussbeschwerden dagegen durch Anwaltsschriftsatz eingelegt. Sie wenden sich gegen die Zurückweisung ihrer Anträge als unzulässig. Mit seiner sofortigen Beschwerde und seiner Anschlussbeschwerde hat der Antragsteller Ziffer 12) jeweils Bankbescheinigungen vorgelegt, die den Besitz von Aktien der K. vom 03.02.2006 bis zum Jahr 2008 bestätigen (Bl. VII 401 f., 528 f.). Der Antragsteller Ziffer 13) hat die Kopie einer Bankbescheinigung vom 19.10.2007 übermittelt, in der bestätigt wird, dass er vom 15.03.2007 bis zum 18.10.2007 Aktionär der K. war (Bl. VII 413 f. und VIII 532).
42 
Auch die Antragstellerin Ziffer 44) rügt die Zurückweisung ihres Antrags bezüglich des Delistings, allerdings ohne ihre Beschwerde insoweit zu begründen (Bl. VII 409 ff., 734 ff.). Auf den Hinweis des Senats vom 12.10.2009 (Bl. VIII 762) hat sie ihren Aktienbesitz am 28.06.2007 durch Bankbescheinigung nachgewiesen (Bl. VIII 826).
43 
Die Antragstellerin Ziffer 55) hält die Zurückweisung ihres Antrags als unzulässig mangels hinreichendem Nachweis ihrer Antragsberechtigung für fehlerhaft (Bl. VII 428 ff.). Ergänzend hat sie eine Bankbescheinigung vom 13.03.2008 vorgelegt, in der bestätigt wird, dass sie am 12.06.2007 Aktien der K. hielt.
44 
Die Antragstellerin Ziffer 63) und der Antragsteller Ziffer 64) meinen, sie seien nicht verpflichtet gewesen, ihren Aktienbesitz am Tag des Eingangs ihres Antrags bei Gericht nachzuweisen (Bl. VII 667, 671). Im Übrigen hat die Antragstellerin Ziffer 63) eine Erklärung ihres Geschäftsführers, des Antragstellers Ziffer 64), vom 08.07.2008 vorgelegt, in welcher dieser an Eides Statt versicherte, dass die Antragstellerin Ziffer 63) seit dem 13.06.2007 Aktionärin der K. gewesen sei. Der Antragsteller Ziffer 64) hat auch für sich selbst an Eides statt erklärt, dass er seit dem 13.06.2007 Aktionär der K. sei (Bl. VII 673). Auf den Hinweis des Senats vom 12.10.2009 (Bl. VIII 762) haben die Antragstellerin Ziffer 63) und der Antragsteller Ziffer 64) ihren Aktienbesitz zum 13.06.2007 bzw. 18.06.2007 durch Bankbescheinigung nachgewiesen (Bl. VIII 817 ff., 850 ff.).
45 
Die Antragstellerin Ziffer 71) stellt den Beschluss des Landgerichts umfassend zur Überprüfung durch den Senat; sie hat ihre Beschwerde allerdings hinsichtlich der Zurückweisung ihres Antrags in Bezug auf den BGV als unzulässig nicht begründet (Bl. VII 560).
46 
Der Vertreter des Antragstellers Ziffer 45) meint, das Verfahren sei durch den Tod seines Mandaten entsprechend § 239 ZPO unterbrochen (Bl. VII 734).
3.
47 
Die Antragsteller, die Beschwerde bzw. Anschlussbeschwerde eingelegt haben, begehren eine höhere Festsetzung der Kompensation. Dazu haben sie in dem zunächst unter 20 W 2/08 vor dem Senat geführten Beschwerdeverfahren unter anderem vorgetragen:
48 
Die Planungsrechnung des Unternehmens könne nicht übernommen werden, da schon keine gesetzeskonforme Prüfung erfolgt sei (Bl. VII 735). Im Übrigen habe die aktuelle Ertragslage zum 17.02.2007 keinen Eingang in die Planung gefunden (Bl. VII 736). Dass die Planung des Unternehmens zu pessimistisch gewesen sei, belege der Umstand, dass die aktuelle Ertragslage des Geschäftsjahres 2008/2009 besser sei als die Planungen (Bl. VIII 824, 828, 830 f.). Das Landgericht gehe weder auf die fehlende Plausibilität der Aufwendungen für Forschung und Entwicklung sowie Abschreibung ein, noch ordne es eine Neubegutachtung an (Bl. VII 410, 445, 520). Eine Stagnation trotz eines nachhaltigen Abschreibungsaufwands von 5 Mio. Euro sei nicht plausibel (Bl. VII 737). Die Klimaerwärmung werde sich auf den Skisport erst langfristig, d.h. in 50 bis 100 Jahren auswirken (Bl. VII 431). Der Vorstand der K. habe in seinem Konzernlagebericht 2004/2005 (vgl. Geschäftsbericht 2004/2005, dort Seite 23) den Ausbau der marktführenden Stellung der K. trotz verändertem Wettbewerbsumfeld selbst als Unternehmensziel definiert; im Jahr 2005/2006 sei der K. trotz rückläufigen Marktvolumens ein Anstieg ihres Absatzes gelungen (Bl. VII 445). Schließlich sei eine Kompensation etwaiger Umsatzrückgänge durch die hohen Wachstumsraten im geografischen Segment „Rest der Welt“ von 142% im Jahr 2005/2005 und im Segment B T von 21% im Jahr 2006/2007 nicht ausgeschlossen (Bl. VII 446). Die Ertragsprognosen berücksichtigen überdies nicht die alternativen Einsatzmöglichkeiten der P.-Technologie (Bl. VII 681). Allein schon wegen der Inflation müssten die künftigen Erträge der K. höher geplant werden (Bl. VII 545). Die Ausschüttungsquote dürfe nicht fiktiv auf 40% erhöht werden, maßgeblich sei auch in der Phase der ewigen Rente die bisherige unternehmensindividuelle Ausschüttungsquote (Bl. VII 406). Das Landgericht habe verkannt, dass sich die Abkehr von der historischen Ausschüttungsquote der K. in der Phase der ewigen Rente nicht zum Vorteil, sondern zum Nachteil der außenstehenden Aktionäre auswirke (Bl. VII 417). In den Jahren 2006/2007 und 2007/2008 seien keine Wertbeiträge aus Thesaurierung zugunsten der Anteilseigner angesetzt worden (Bl. VII 473). Richtigerweise sei zugunsten der außenstehenden Aktionäre zu unterstellen, dass die Erträge zum Erwerb eigener Aktien der K. verwendet würden, da auf diese Weise Steuerbelastungen vermieden würden (Bl. V 558).
49 
Mehrere Antragsteller übten grundlegende Kritik an der Anwendung des CAPM (vgl. Bl. VII 447, 561 ff., 744 ff.). Der Antragsteller Ziffer 24) hat dazu ein von einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten vorgelegt, das belege, dass das (Tax-)CAPM wegen seiner vielen Unsicherheiten keine geeignete Schätzgrundlage darstelle und regelmäßig zu überhöhten Risikozuschlägen gelange (Bl. VII 744, 746). Das Landgericht habe die Marktrisikoprämie noch zu hoch angesetzt (Bl. VII 404, 411, 418, 449, 521, 840 ff.). Dabei habe es sich nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob das geometrische oder das arithmetische Mittel zugrunde zu legen ist (Bl. VII 405). Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der künftige Betafaktor der K. nicht zu schätzen, sondern der eigene, vom Antragsteller Ziffer 49) ermittelte, historische Betafaktor der K. zugrunde zu legen (Bl. VII 405). Dabei sei zu bedenken, dass Betafaktoren beherrschter Gesellschaften regelmäßig gering ausfielen (Bl. VII 449); im Übrigen wurde auf das Stichtagprinzip verwiesen (Bl. VII 449, 513). Das Vorgehen des Landgerichts, mangels gesicherter Erkenntnisse einen Betafaktor von 1,0 anzunehmen, sei methodisch unzulässig (Bl. VII 418). Zum einen müsse das Landgericht vor einer solchen Schätzung jedenfalls die gesicherten Erkenntnisse berücksichtigen, wozu gehöre, dass der Betafaktor eines faktisch konzernierten Unternehmens geringer sei als der Durchschnittswert (Bl. VII 418 f., 740). Zum anderen habe das Landgericht verkannt, dass der Durchschnitt aller Unternehmen höher verschuldet sei als die K. (Bl. VII 418, 435, 513). Die unternehmensspezifischen Risiken der Klimaerwärmung sowie des verschärften Wettbewerbs seien bereits bei den Ertragsprognosen berücksichtigt und deshalb nicht erneut im Betafaktor zu berücksichtigen (Bl. VII 450, 634). Bei der Annahme eines Wachstumsabschlags von 1% habe das Landgericht übersehen, dass der Abschlag dem langfristigen qualitativen und quantitativen Wachstum Rechnung trage, das im Fall der K. durch den dauerhaft geplanten Aufwand für Forderung und Entwicklung bzw. Abschreibung sichergestellt sei (Bl. VII 412). Angesichts der Bedeutung börsennotierter Aktiengesellschaften für die Volkswirtschaft müssten diese Unternehmen auf lange Sicht parallel zur Gesamtwirtschaft wachsen (Bl. VII 741).
50 
Schließlich wurde gerügt, dass die Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform außer Acht gelassen worden seien (Bl. VII 451).
51 
In jedem Fall betrage die angemessene Abfindung mindestens 32,61 Euro je Aktie, da die Untergrenze der Abfindung durch den Durchschnittskurs der K.-Aktie in dem Dreimonatszeitraum vor der Hauptversammlung am 16.02.2007 bestimmt werde (Bl. VII 410, 431). Einzelne Antragsteller vertraten die Auffassung, der Referenzzeitraums dürfe erst ab dem Tag der Hauptversammlung beginnen, da die Marktteilnehmer erst zu diesem Zeitpunkt über die zur Bewertung des Unternehmens nötigen Informationen verfügten (Bl. VII 596, VIII 839). Mehrere Antragsteller wenden sich gegen einen Referenzzeitraum vor Bekanntmachung der beabsichtigen Strukturmaßnahme sei; sie verweisen dazu unter anderem auf die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, die Abfindung müsse die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung berücksichtigen (Bl. VII 622 ff.). Der höhere Durchschnittskurs im Vergleich zum Dreimonatszeitraum vor dem 15.12.2006 beruhe jedenfalls nicht auf der Erwartung des Abschlusses des BGV (bzw. des Delistings), sondern auf dem Umstand, dass die K. am 15.12.2006 zugleich ihre Kennzahlen für das abgeschlossene Geschäftsjahr 2005/2006 bekannt gegeben habe, die mit einem Konzernumsatz von 190,6 Mio. Euro und einem Konzernergebnis nach Steuern von 15,2 Mio. Euro die bislang erzielten Kennzahlen weit übertrafen (Bl. VII 410, 442, VIII 833 f.).
52 
Bei der Ableitung des Ausgleichs dürften Thesaurierungen nach § 304 Abs. 2 AktG nicht berücksichtigt werden (Bl. VII 452). Der vom Landgericht zur Ermittlung der Ausgleichszahlung verwendete Verrentungszinssatz von 5,151 % sei willkürlich gegriffen und unangemessen; stattdessen sei ein höherer Kapitalisierungszinssatz anzusetzen (Bl. VII 406, 419, 635). Zudem habe das Landgericht bei der Ermittlung des Verrentungszinssatzes nicht berücksichtigt, dass der Risikozuschlag im Tax-CAPM nicht und der Basiszinssatz voll versteuert, Ausschüttungen dagegen nach dem Halbeinkünfteverfahren nur zur Hälfte steuerbar seien (Bl. VII 419, ähnlich 452).
4.
53 
Die Antragsgegnerin vertrat die Auffassung, die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 12) und 13) seien unzulässig, da sie nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sind. Die deshalb gebotene Verwerfung ihrer Beschwerden könne durch die Einlegung ihrer Anschlussbeschwerden nicht verhindert werden (Bl. VII 686). Die Antragsgegnerin behauptete zudem ursprünglich, die sofortige Beschwerde des Antragstellers Ziffer 26) sei verfristet (Bl. VII 686); auf den Hinweis des Senats vom 12.10.2009 (Bl. VIII 762) hat die Antragsgegnerin allerdings den Eingang der Beschwerde am 25.03.2008 unstreitig gestellt (Bl. VIII 820). Schließlich meinte die Antragsgegnerin, dass der Schriftsatz des gemeinsamen Vertreters vom 05.06.2008 zwar als sofortige Beschwerde zu behandeln, diese aber mangels Beschwerdebefugnis und wegen Verfristung unzulässig sei (Bl. VII 686). Im Übrigen verteidigte die Antragsgegnerin die Entscheidung des Landgerichts, soweit Anträge als unzulässig zurückgewiesen wurden.
54 
Die Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin Ziffer 5) sei rechtskräftig, da diese keine sofortige Beschwerde eingelegt habe; die von ihr eingelegte Anschlussbeschwerde und die nachgereichte Bankbestätigung änderten daran nichts (Bl. VII 687). Die Antragsberechtigung sei von Amts wegen zu prüfen. Im Übrigen habe sie die Antragsberechtigung aller Antragsteller bestritten, die ihre Aktionärsstellung nicht bezogen auf das Datum ihres Eingangs bei Gericht urkundlich nachgewiesen hätten (Bl. VII 687). Eine Nachreichung von Urkunden sei im Beschwerdeverfahren nur möglich, wenn die Missachtung der vom Landgericht in der mündlichen Verhandlung am 12.02.2008 gesetzten Frist von zehn Tagen genügend entschuldigt sei (Bl. VII 688). Die von den Antragstellern Ziffer 63) und 64) vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen stellten keine Urkunden im Sinne von § 3 Satz 3 SpruchG dar (Bl. VII 688).
55 
Die Antragsgegnerin trat den Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden auch in der Sache entgegen.Die Klimaerwärmung wirke sich auf den Skisport in den Alpen nicht erst in 50 oder 100 Jahren aus. Zwar kämen alternative Verwendungen des P in Betracht; diese Fälle seien nach Zahlen aber verschwindend gering und beträfen in der Regel Gebrauchtfahrzeuge (Bl. VII 692). Nach den Ergebnissen des Jahres 2006/2007 lägen jetzt auch die Ergebnisse des Jahres 2007/2008 unter den Planannahmen; die Zahlen des Jahres 2007/2008 seien im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass der Weltmarkt im Vergleich zur Vorsaison um 20% geschrumpft sei (Bl. VII 693). Das bei der Bewertung zu berücksichtigende unternehmensindividuelle Konzept der K. habe eine Tilgung von Fremdkapital und den Erwerb des Betriebsgrundstücks vorgesehen; der entsprechende Vorstandsbeschluss sei bereits am 12.12.2006 gefasst worden (Bl. VII 697, AG 28). Die Beibehaltung des bisherigen Leasingaufwands bzw. der Erwerb des Betriebsgrundstücks mit Fremdmitteln hätte wegen höherer Aufwendungen bzw. einem höheren Betafaktor zu einem geringeren Unternehmenswert geführt (Bl. VII 698). Zu Recht habe das Landgericht festgestellt, dass aus den historischen Kapitalmarktdaten der K. kein aussagekräftiger eigener Betafaktor abgeleitet werden könne. Unabhängig davon, welche Intervalllängen, Berechnungszeiträume und Indizes man zugrunde lege, seien keine aussagekräftigen Betafaktoren zu ermitteln; dies gelte auch in der Rückschau auf einen längeren Zeitraum in der Vergangenheit (Bl. VII 703 ff.). Die in der Phase der ewigen Rente angesetzten Aufwendungen für Forschung und Entwicklung führten zwar zu Wachstum, aber zu keinem Wachstum oberhalb der Inflationsrate. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Hauptwettbewerber der K. diversifiziert aufgestellt sei und den Preiskampf in einer Sparte deshalb mit Erträgen aus einer anderen quersubventionieren könne (Bl. VII 710). Zur Ausräumung von Zweifeln an der Veräußerung der Aktien der V. AG bzw. der A. AG legte die Antragsgegnerin die entsprechenden Verkaufsabrechnungen vom 03.11.2006 vor (Bl. VII 711, AG 30). Der für die Untergrenze der Abfindung maßgebliche Börsenkurs sei dem Dreimonatszeitraum vor der Bekanntmachung zu entnehmen. Der Dreimonatszeitraum vor der Hauptversammlung sei hier nicht deshalb maßgeblich, weil die K. am 15.12.2006 zugleich Ergebniszahlen veröffentlicht hatte. Die Entwicklung des Kurses der K.-Aktie in der Vergangenheit belege, dass die Bekanntgabe von normalerweise kursrelevanten Entwicklungen des Geschäfts des Unternehmens durch Ad-hoc-Mitteilungen keinen besonderen Einfluss auf den Kurs der Aktie hatte (Bl. VII 718, V 147 f.).
56 
Mit ihrer sofortigen Beschwerde wandte sich die Antragsgegnerin gegen die Reduzierung der Marktrisikoprämie und des Betafaktors durch das Landgericht gegenüber der Unternehmenswertberechnung der IVA. Die von IVA angesetzte Marktrisikoprämie sei schon deshalb angemessen, weil es sich um den Mittelwert der vom IDW empfohlenen Bandbreite von 5,0 bis 6,0% handele. Dies entspreche der Linie der Rechtsprechung des Senats, der bei Zugrundelegung von IDW S1 Stand 28.06.2000 eine Marktrisikoprämie von 4,5 angesetzt habe (Bl. VII 509). Bei Zugrundelegung der Berechnungsmethode des Senats sei hier eine Marktrisikoprämie von 5,79% anzusetzen (Bl. VII 702, VI 342). Der Ansatz eines unverschuldeten Betafaktors von 1,0 durch das Landgericht werde den Besonderheiten des Falls nicht gerecht. Das Geschäft der K. sei durch besondere Umstände geprägt, die bereits jeder für sich und erst recht in ihrem Zusammentreffen zu einem deutlich über dem Durchschnitt liegenden Risiko führten (Bl. VII 509). Zu diesen Risiken gehörten insbesondere, dass die K. ein Ein-Produkt-Unternehmen sei, dass es sich um einen Luxusguthersteller handele und vor allen Dingen, dass ihr Geschäft extrem wetterabhängig sei (Bl. VII 509). Jedenfalls sei trotz der vom Landgericht vorgenommene Änderung einzelner Parameter beim Kapitalisierungszinssatz keine höhere Festsetzung von Abfindung bzw. Ausgleich geboten, da Abweichungen in einer Größenordnung von bis zu 10% als noch vertretbare Bandbreite anzusehen seien, die keine Korrektur der festgelegten Kompensationen verlangten (Bl. VII 510). Demnach sei zumindest die Erhöhung des Ausgleichs von 2,23 Euro brutto auf 2,36 Euro brutto nicht gerechtfertigt, zumal der festgelegte Ausgleich zugunsten der außenstehenden Aktionäre das nicht betriebsnotwendige Vermögen berücksichtige.
5.
57 
Der gemeinsame Vertreter und die Antragstellerin Ziffer 71) traten der Auffassung der Antragsgegnerin zur Zulässigkeit der Beschwerde des gemeinsamen Vertreters entgegen. Der gemeinsame Vertreter war der Auffassung, er sei auch ohne die Erhebung einer eigenen zulässigen Beschwerde Beteiligter des Beschwerdeverfahrens und könne das Verfahren nach § 6 Abs. 3 SpruchG fortführen sowie eigene Anträge stellen, wenn sämtliche Antragsteller ihre Beschwerden zurücknähmen (Bl. VII 757). Darüber hinaus stehe ihm ein eigenständiges Beschwerderecht zu (Bl. VII 758). Auf eine Beschwer des gemeinsamen Vertreters komme es nicht an, da dieser ohnehin keine eigenen Rechte geltend mache (Bl. VII 754). Angesichts seiner von der Erhebung einer Beschwerde unabhängigen Beteiligung im Beschwerdeverfahren meint der gemeinsame Vertreter, er könne eine sofortige Beschwerde auch nach Ablauf der Beschwerdefrist einlegen; jedenfalls sei seine Beschwerde aber als Anschlussbeschwerde zulässig (Bl. VII 759).
58 
Der gemeinsame Vertreter stellte die Richtigkeit der Ertragsprognosen mit dem Hinweis in Frage, dass die Antragsgegnerin nicht wirtschaftlich vernünftig handele, wenn sie die außenstehenden Aktionäre trotz schlechter Ertragsaussichten abfinde (Bl. VII 549). Mit den von ihm in erster Instanz angeführten Studien habe sich das Landgericht bei der Festsetzung der Marktrisikoprämie nicht auseinandergesetzt (Bl. VII 550). Der Renditevorsprung von Aktien gegenüber risikolosen Wertpapieren betrage höchstens 2% (Bl. VII 551). Der vom Landgericht angenommene Betafaktor sei zu hoch. Die historische Betrachtung der K.-Aktie im Vergleich zum S-DAX belege ein im Vergleich zum Marktdurchschnitt niedrigeres Risiko. Das niedrigere Risiko der K. folge insbesondere aus ihrer hohen Eigenkapitalquote und ihrer guten Entwicklung in der jüngeren Vergangenheit (Bl. VII 551). Der Wachstumsabschlag sei mindestens mit 2% anzusetzen (Bl. VII 552); der Referenzzeitraum für die Ermittlung des Börsenkurses sei nicht vor dem 15.12.2006, sondern vor dem 17.02.2007 anzusetzen (Bl. VII 552 ff.).
6.
59 
Nach mündlicher Verhandlung vom 09.12.2009, zu deren Inhalt auf die Sitzungsniederschrift (Bl. VIII 866 ff.) verwiesen wird, hat der Senat unter 20 W 2/08 durch Beschluss vom 18.012.2009 (VIII Bl. 896 ff.; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274)
60 
- die gegen die Zurückweisung ihres Antrags betreffend den BGV durch den Beschluss des Landgerichts vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin Ziffer 71) zurückgewiesen und
61 
- die sofortigen Beschwerden und Anschlussbeschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, im Übrigen dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
62 
Zur Begründung führte der Senat aus, dass eine Vorlage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG erforderlich sei, weil der Senat von der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichen und zur Bestimmung der Referenzperiode für die Ermittlung des Börsenkurses im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit der im Hinblick auf den BGV angebotenen Abfindung und des im Hinblick auf das Delisting angebotenen Erwerbspreises nicht auf einen Zeitraum unmittelbar vor der über die Maßnahmen Beschluss fassenden Hauptversammlung, sondern auf einen Zeitraum vor Bekanntgabe der beabsichtigten Maßnahmen abstellen wolle (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 101 ff.]). Die Frage der Bestimmung der Referenzperiode sei in diesem Verfahren entscheidungserheblich, weil der Wert der Aktien der K. nur bei einer Ermittlung des Börsenwerts nach Maßgabe der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über dem angebotenen Betrag liege; im Fall der Ermittlung des Börsenwerts nach der Methode des Senats und bei einer fundamentalanalytischen Wertermittlung mithilfe des Ertragswertverfahrens jedoch darunter (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 130 und Rn. 132 ff.]).
IV.
63 
Der Bundesgerichtshof hat die Sache mit Beschluss vom 28.06.2011 (BGH, GWR 2011, 332) zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben. Die Voraussetzungen für die Vorlage an den Bundesgerichtshof seien zwischenzeitlich entfallen, da die Rechtsfrage, die der Vorlage zugrunde lag, vom Bundesgerichtshof nach dem Vorlageschluss vom 18.12.2009 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung im Sinne des Senats entschieden habe (BGH, GWR 2011, 332 [juris Rn. 5 und 8]). Das Verfahren wird seither unter 20 W 7/11 vor dem Senat geführt.
1.
64 
Während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof und nach der Rückgabe des Verfahrens an den Senat haben die Antragsteller auch jenseits der Rechtsfrage, die Anlass der Vorlage war, weiter vorgetragen.
65 
a) Dieser Vortrag richtete sich zunächst grundsätzlich gegen das Vorgehen des Senats im Bereich der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswerts.
66 
aa) Zu beanstanden sei, dass der Senat die Planungen der K. nur eingeschränkt geprüft habe (Bl. IX 1226, Bl. XII 2090). Zu Unrecht nehme der Senat an, dass lediglich die Plausibilität der Unternehmensbewertung der IVA im Lichte der Unternehmensplanung zu überprüfen sei (Bl. IX 1227).
67 
(1) Mit der bloßen Prüfung der Vertretbarkeit „degeneriere“ die gerichtliche Überprüfung von Kompensationsleistungen „zu einer Farce“ (Bl. XI 1765).
68 
(1.1) Im Spruchverfahren sei der „wahre Wert“ des Aktieneigentums zu ermitteln (Bl. XI 1793). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof sei dabei nicht nur die Vertretbarkeit, sondern die Richtigkeit der Wertermittlung zu überprüfen (Bl. XI 1796, Bl. XII 2097).
69 
(1.2) Zwar seien die zur Ermittlung des Unternehmenswerts verfügbaren Methoden in ihrer Präzision nicht messbar, sondern „lediglich Überzeugungen von Experten mit zudem erfahrungsgemäß geringer Halbwertszeit“, wobei in Expertenkreisen „nicht einmal eine übereinstimmende Überzeugung hinsichtlich der richtigen Methode“ existiere (Bl. XI 1797). Das mit den Unsicherheiten der Unternehmensbewertung verbundene Risiko sei aber durch eine Meistbegünstigung der Minderheitsaktionäre zu lösen (Bl. XI 1788, 1807). Im Verhältnis zwischen Börsenwert und „wahrem Wert“ sei die Meistbegünstigung der Minderheitsaktionäre anerkannt (Bl. XI 1801). Die Zugrundelegung von Mittelwerten sei dagegen nicht vertretbar, weil dies auf einen Kompromiss zwischen den Interessen von Minderheitsaktionären und Mehrheitsaktionär hinauslaufe, um den es im Spruchverfahren gerade nicht gehe (Bl. XI 1808).
70 
(1.3) Der Senat wolle dies aufweichen, indem er bei der Ermittlung des „wahren Werts“ keine Richtigkeitsprüfung, sondern lediglich eine eingeschränkte Plausibilitäts- bzw. Vertretbarkeitsprüfung durchführe (Bl. XI 1802). Dabei verkenne er sowohl seine Amtsermittlungspflicht als auch den Umstand, dass es sich beim Unternehmenswertgutachten IVA nur um ein Parteigutachten handele (Bl. XI 1803) und die Möglichkeit der Einflussnahme von Mehrheitsaktionären auf die Unternehmensplanung (Bl. XI 1813).
71 
(2) Da das Spruchverfahren gewährleisten solle, dass die Minderheitsaktionäre den „wahren“ bzw. „inneren“ Wert ihrer Beteiligung erhielten, dürfe dieser Wert nicht nur durch eine überschlägige grobe Schätzung ermittelt werden (Bl. X 1622, Bl. XII 2096).
72 
(2.1) Insoweit seien strengere Anforderungen aufzustellen als bei der Feststellung des Schadens in einem Zivilprozess (Bl. X 1622). Anders als dort dürfe hier die Möglichkeit der Fehlerhaftigkeit der Schätzung nicht in Kauf genommen werden (Bl. XI 1806). Jedenfalls dürften weder Sachverständigengutachten noch Fachveröffentlichungen ungeprüft als Grundlage der richterlichen Entscheidung übernommen werden, da sie keine Vermutung der Richtigkeit in sich trügen (Bl. XI 1924, 1927).
73 
(2.2) Das Unternehmenswertgutachten IVA könne schon deshalb nicht Grundlage einer Schätzung des Unternehmenswerts durch den Senat sein, weil dieser nicht geprüft habe, ob die Planungen der Gesellschaft dort vollständig und richtig wiedergegeben seien (Bl. XI 1928).
74 
(2.3) Im Übrigen müssten die Antragsteller zur Überprüfung des Unternehmenswertgutachtens IVA Kenntnis von den Grundlagen dieses Gutachtens erhalten (Bl. XI 1928). Entgegen seiner aus § 7 Abs. 7 SpruchG resultierenden Pflicht habe der Senat jedoch die Unternehmensplanung, die Arbeitspapiere von IVA und ESP sowie die tatsächlichen Geschäftszahlen des laufenden Geschäftsjahres nicht angefordert (Bl. IX 1226).
75 
bb) Richtigerweise müsse das Gericht im Spruchverfahren eine eigene Ertragswertberechnung durchführen (Bl. IX 1227). Die Gründung der Ertragswertberechnung auf den Ertragsprognosen der Geschäftsführung der K. begegne jedenfalls in mehrfacher Hinsicht bedenken.
76 
(1) Zum einen sei die Geschäftsführung der K. vom Mehrheitsaktionär abhängig, zum anderen datiere die Planungsrechnung vom Dezember 2006, also kurz vor der Bekanntgabe der Maßnahme (Bl. IX 1057). Zudem sei die Unternehmensplanung noch während der Vertragsprüfung geändert worden (Bl. XI 1709).
77 
(2) Schließlich sei zu bedenken, dass bei Verwendung der unternehmensinternen Planungsrechnung per se zu geringe Werte angesetzt würden, weil dort nicht auf den Erwartungswert, sondern - trotz Berücksichtigung eines Risikozuschlags bei den Kapitalisierungszinssätzen - auf den Modalwert abgestellt werde, der sich nach Einschätzung des Planers mit der höchsten Wahrscheinlichkeit realisieren werde (Bl. IX 1058).
78 
cc) Für den Fall, dass der Senat dennoch wie in seinem Beschluss vom 18.12.2009 von einer reduzierten gerichtlichen Prüfungsdichte ausgehen sollte, sei er zur (erneuten) Vorlage des Verfahrens verpflichtet (Bl. XII 2055 ff.).
79 
(1) Zunächst sei der Senat verpflichtet, nach Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, da in diesem Fall die Regelungen der §§ 291 ff. AktG keine volle Entschädigung der außenstehenden Aktionäre mehr gewährleisteten und damit ihre Verfassungsmäßigkeit in Frage gestellt würde (Bl. XII 2055 f.)
80 
(2) Jedenfalls sei der Senat zu einer erneuten Vorlage des Beschwerdeverfahrens an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 und 3 FGG verpflichtet (Bl. XII 2056 ff.). Die Auffassung des Senats zur eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsdichte weiche von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Sachen „DAT/Altana“ (BGHZ 147, 188 ff.) und „Macrotron“ (BGHZ 153, 47 ff.) ab. Jedenfalls weiche der Senat von einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts aus dem Jahr 1995 ab, das festgestellt habe, dass das Gericht sich nicht darauf beschränken dürfe, vorliegende Sachverständigengutachten nur daraufhin zu prüfen, ob die angewandte Bewertungsmethode sachgerecht sowie widerspruchsfrei sei und Anlass bestehe, die an Wirtschaftsprüfergrundsätzen orientierte Vertretbarkeit der einzelnen Wertansätze in Zweifel zu ziehen (Bl. XII 2057). Dies entspreche der Auffassung der Oberlandesgerichte Frankfurt (Bl. XII 2058 unter Berufung auf AG 2007, 449 ff.) und München (Bl. XII 2058 unter Berufung auf 7 U 3326/07 [juris Rn. 20]).
81 
b) Die Beschwerdeführer richteten sich in erster Linie gegen die Bemessung des Risikozuschlags bei den Kapitalisierungszinssätzen.
82 
aa) Einzelne Beschwerdeführer hielten die Berücksichtigung eines Risikozuschlags in der Detailplanungsphase generell für unzulässig, da sich eine etwaige Überrendite von Aktien im kurzen Zeitraum der Detailplanungsphase nicht erzielen lasse und unternehmensspezifische Risiken bereits in der Ertragsplanung berücksichtigt seien (Bl. X 1435 f.).
83 
bb) Zu Unrecht habe der Senat die Anwendbarkeit der Empfehlungen des IDW S1 Stand 18.10.2005 einschließlich des Tax-CAPM als Rechtsfrage eingestuft (Bl. XI 1818 f.). Tatsächlich umgehe der Senat damit die Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. XI 1819). Jedenfalls fehle ihm die Sachkunde zur Beurteilung der verschiedenen Bewertungsmethoden (Bl. XI 1821).
84 
cc) Der Senat habe sich in seinem Beschluss vom 18.12.2009 nicht hinreichend mit dem Privatgutachten (Bl. VII 746) zur mangelnden Eignung des Tax-CAPM und der damit verbundenen systematischen Benachteiligung der Minderheitsaktionäre wegen der Errechnung von durchschnittlich 20-25% geringeren Unternehmenswerten auseinandergesetzt (Bl. IX 1142, Bl. XI 1738, Bl. XI 1766, Bl. XI 1798). Dabei würden die Minderheitsaktionäre hier erheblich beeinträchtigt, weil sich bei Anwendung des CAPM anstelle des Tax-CAPM ein um 50% höherer Unternehmenswert ergäbe (Bl. IX 1143, AV5, IX 1162 f.). Die Nachsteuerbetrachtung stelle generell einen deutschen Sonderweg dar (Bl. XI 1738). Das Tax-CAPM führe zu keinem Erkenntnisgewinn (Bl. XI 1798).
85 
c) Der Senat habe die Marktrisikoprämie in seinem Beschluss vom 18.12.2009 jedenfalls unzutreffend geschätzt.
86 
aa) Zu Unrecht habe der Senat kein Sachverständigengutachten zur Marktrisikoprämie eingeholt, obwohl es an geeigneten Grundlagen für eine Schätzung der Marktrisikoprämie nach § 287 Abs. 2 ZPO fehle (Bl. X 1621, 1623, Bl. X 1659, Bl. XII 2099).
87 
bb) Zur Begründung seiner eigenen Schätzung der Marktrisikoprämie führe der Senat insbesondere die Empfehlung des IDW sowie die dafür maßgebliche Studie von Prof. Stehle an, ohne die Kritik an letzterer gelten zu lassen (Bl. IX 1072).
88 
(1) Zunächst habe das Unternehmenswertgutachten IVA die Ergebnisse der Studie von Prof. Stehle auch unter Beachtung der Empfehlungen des IDW nicht ungeprüft übernehmen dürfen, weil darzustellen sei, auf welchen Annahmen der ermittelte Wert beruhe und auch die Nachvollziehbarkeit anderer Arbeiten zu überprüfen sei (Bl. XII 2060 ff.). Bedenken begegne die Studie von Prof. Stehle schon deshalb, weil ohne Einsicht in die verwendeten Rohdaten nicht beurteilt werden könne, ob die empirisch erhobene Rohdaten ordnungsgemäß verarbeitet worden seien (Bl. XI 1930, MHP 5). Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten zu klären, ob die Studie von Prof. Stehle auf korrekt erhobenen Rohdaten beruhe, unter welchen Annahmen diese Rohdaten zu den mitgeteilten Ergebnissen führten und ob die der Verarbeitung der Rohdaten zugrunde liegenden Annahmen und Vorgaben konsistent umgesetzt worden seien (Bl. XI 1959, Bl. XII 2098).
89 
(2) Dies gelte zunächst für die Untersuchungszeiträume; bei Verwendung historischer Kapitalmarktdaten lasse sich richtigerweise kein Risiko für langfristige Aktienanlagen feststellen, welches die Vertretbarkeit einer Marktrisikoprämie in Höhe von 4,5% oder 5,5% rechtfertigen könne (Bl. XI 1779).
90 
(2.1) Das Landgericht habe zu Recht die 1950er-Jahre bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie ausblenden wollen (Bl. IX 1137). Die Untersuchung Prof. Stehles beginne schon 1955. Ein Rückgriff auf Daten vor 1960 sei indessen zur Vermeidung von Strukturbrüchen zu vermeiden. Die 1950er Jahre seien im Übrigen insgesamt noch durch das - in der Zukunft nicht wiederholbare - Aufholen der Kriegsverluste und die Durchlässigkeit der innerdeutschen Grenze geprägt gewesen (Bl. XI 1779 f., Bl. XI 1964 ff.). Jedenfalls sei erst Ende 1959 eine als sichere Anlage zu betrachtende Bundesanleihe mit einer „für die Unternehmensbewertung halbwegs akzeptablen Laufzeit“ emittiert worden (Bl. XI 1780).
91 
(2.2) Dem könne der Senat nicht mit einer - im Übrigen auf einer Falschmessung beruhenden (Bl. XI 1967) bzw. im Fall der geometrischen Mittelung nur zu einer Marktrisikoprämie von 3,2% führenden (Bl. IX 1137) - weiteren Untersuchung Prof. Stehles entgegen halten, dass sich nach 1959 in irgendeinem langjährigen Zeitraum eine höhere Marktrisikoprämie finden lasse als im Zeitraum von 1955 bis 2003 (Bl. XI 1964). Durch Herausgreifen eines - wenn auch umfangreichen - Teilzeitraums aus einem größeren Gesamtzeitraum werde man immer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf eine Vielzahl von Teilzeiträumen stoßen, deren annualisierte Marktrisikoprämie deutlich höher liege als die des Gesamtzeitraums (Bl. XI 1964).
92 
(2.3) Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Untersuchungen Prof. Stehles deshalb zu einer überhöhten Schätzung der Marktrisikoprämie führten, weil in diesen ein falsch gewählter Beobachtungszeitraum herangezogen werde (Bl. XI 1959, Bl. XII 2098).
93 
(3) Des Weiteren verstoße Prof. Stehle bei seiner Ermittlung der Überrendite von Aktien gegen das Gebot der Laufzeitkongruenz, indem er der unbegrenzten Laufzeit von Aktien den REXP gegenüberstelle, der durchschnittlich Papiere mit einer Restlaufzeit von sechs Jahren enthalte (Bl. XI. 1774 f.). Außerdem sei die Ermittlung der Überrendite durch Heranziehung des REXP deshalb nicht zulässig, weil der mithilfe der Marktrisikoprämie ermittelte Risikozuschlag auf den Basiszinssatz aufgeschlagen werde, der seinerseits die rechnerische Verzinsung einer fiktiven Anleihe mit unendlich langer Laufzeit repräsentiere (Bl. Bl. XI 1961). Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Untersuchungen von Prof. Stehle deshalb zu einer überhöhten Schätzung der Marktrisikoprämie führten, weil dort die Performance deutscher Aktien nicht mit langfristigen Anleihen verglichen werde, sondern mit kurz- oder mittelfristigen Rentenanlagen oder dem REXP (Bl. XI 1958, Bl. XII 2098).
94 
(4) Hinzu kämen steuerliche Aspekte. Zu bedenken sei dabei, dass bei einem steuerlichen Systemwechsel wie dem Übergang vom Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren eine Marktrisikoprämie eine auf der Grundlage des alten Steuersystems ermittelte Marktrisikoprämie nicht ohne Korrekturen übernommen werden könne.
95 
(4.1) Steuern habe Prof. Stehle indessen in seinen Studien nicht einrechnen können, weil es in der Vergangenheit sehr oft steuerrechtliche Änderungen gegeben habe. Beispielsweise seien Zinsen aus den meisten öffentlichen Anleihen, die bis einschließlich 1954 emittiert wurden, komplett steuerfrei gewesen (Bl. XI 1973). Daneben hätten in den 1950er Jahren weitere steuerliche Vergünstigungen bei Wertpapieren bestanden (Bl. XI 1974). Bis zur Einführung der Abgeltungssteuer hätten zudem steuerliche Belastungen durch Zero-Bond-Anleihen reduziert werden können (Bl. XI 1976). Die gestiegene Zahl steuerlicher Selbstanzeigen belege im Übrigen, dass sich Anleger häufig der Besteuerung ihrer Erträge entzögen (Bl. XI 1975).
96 
(4.2) Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Untersuchungen Prof. Stehles deshalb zu einer überhöhten Schätzung der Marktrisikoprämie führten, weil die tatsächliche steuerliche Situation des repräsentativen Anlegers in dem herangezogenen Beobachtungszeitraum fehlerhaft spezifiziert werde (Bl. XI 1959, Bl. XII 2098).
97 
(5) Die Untersuchung von Prof. Stehle wende bei der Mittelung falsche Methoden an.
98 
(5.1) Die arithmetische Mittelwertbildung führe zu Verzerrungen, weil die Prozentberechnung bei positiver Wertentwicklung von einer viel niedrigeren Basis aus erfolge als bei negativen Wertentwicklungen (Bl. X 1437, 1440). Bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie im Zuge von Unternehmensbewertungen führe deshalb allein eine geometrische Mittelung zu sachgerechten Ergebnissen (Bl. IX 1144, VII 746 S. 12 ff., Bl. XI 1780, Bl. XI 1830). Jedenfalls dürfe kein Mittelwert zwischen geometrischem und arithmetischem Mittel gebildet werden (Bl. XI 1830, Bl. XI 1968).
99 
(5.2) Der Ansatz des arithmetischen Mittels von Ein-Jahres-Intervallen sei bei der Unternehmensbewertung unzulässig (Bl. XI 1968, Bl. X 1625, vgl. auch Bl. XI 1776).
100 
Die Mittelwertbildung müsse das Investitionskalkül des repräsentativen Anlegers berücksichtigen, der nicht nur bei ein oder zwei Jahren, sondern grundsätzlich unendlich lang sei (Bl. XI 1968 f.). Eine einperiodische arithmetische Mittelung sei demnach fehlerhaft, weil sie nicht dem empirisch feststellbaren Verhalten eines typisierten privaten Kapitalanlegers entspreche und mit den steuerrechtlichen Grundannahmen des Tax-CAPM unvereinbar sei (Bl. X 1438, Bl. XI 1830).
101 
Die arithmetische Mittelwertbildung gehe davon aus, dass die gesamte alternative Kapitalanlage jährlich komplett verkauft und sogleich wieder neu gekauft werde; sie unterstelle auf Dauer einen nur einjährigen Anlagehorizont (Bl. X 1438, 1440). Den Aktionär interessierten jedoch Erträge und Risiken nur über längere Zeiträume (Bl. XI 1775).
102 
Die Unterstellung eines einjährigen Anlagehorizonts widerspreche auch der Annahme der Diskontierung für einen unendlichen Zeitraum in der Phase der ewigen Rente (Bl. X 1438, Bl. XI 1773). Nach dem Äquivalenzprinzip sei zu unterstellen, dass der Anleger seine Anteile durchgehend halte (Bl. X 1624).
103 
Ein nur einjähriger Anlagehorizont sei im Übrigen für den privaten Kapitalanleger wegen der Transaktionskosten sowie aus steuerlichen Gründen wirtschaftlich unsinnig (Bl. X 1438 f., Bl. X 1625); jedenfalls seien Aktienanlagen bei einer Haltedauer von weniger als einem Jahr steuerlich nicht privilegiert (Bl. X 1439, 1440, Bl. XI 1830 f.).
104 
Auch das IDW gehe von längeren Anlagehorizonten aus. Dies belege der Umstand, dass die im Zusammenhang mit der Unternehmenssteuerreform 2008 empfohlenen Änderungen für die Bestimmung der effektiven Kursgewinnsteuer eine lange durchschnittliche Haltedauer abgeleitet worden sei (Bl. X 1443).
105 
(5.3) Verwende man anstelle der einperiodigen arithmetischen Mittelung das arithmetische Mittel annualisierter Renditen langfristiger Anlagen, errechne sich eine erheblich geringere Überrendite von Aktien (Bl. XI 1775 ff.). Bei hinreichend langem Anlagehorizont stimmten das Ergebnis der geometrischen Mittelung und einer annualisierten arithmetischen Mittelung über den gesamten Anlagehorizont hinweg nahezu überein (Bl. XI 1969). Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Untersuchungen Prof. Stehles deshalb zu einer überhöhten Schätzung der Marktrisikoprämie führten, weil in diesen das arithmetische Mittel einperiodischer Anlagezeiträume in die Bestimmung der Marktrisikoprämie einfließe (Bl. XI 1959), bzw. dass die arithmetische Mittelung fehlerhaft sei (Bl. X 1140, Bl. XII 2098).
106 
(6) Prof. Stehles Studie aus dem Jahr 2004 stelle eine veraltete und interessengebundene Auftragsarbeit dar (Bl. IX 1133 ff.). Dazu wurde auf die Begleitumstände der Auftragserteilung sowie die Auftragsbestimmungen (AV2, Bl. IX 1153 f., Bl. XI 1828) hingewiesen. Schließlich wurde auf neuere Äußerungen Prof. Stehles verwiesen.
107 
(6.1) Neuere Studien Prof. Stehles, die den Zeitraum 1995 bis 2006 untersuchten, gelangten zu einer deutlich niedrigeren Marktrisikoprämie von gut 3% (Bl. IX 1136 i.V.m. Bl. VII 449, 455, BS2). Dazu wurde auf das Gutachten Prof. Stehles vom 20.07.2010 für die Navigator Equity Solutions („Navigatorgutachten“) verwiesen (Bl. X 1621, V6, Bl. X 1629 ff., Bl. XI 1829, Bl. XI 1969).
108 
(6.2) Dass die Studien Prof. Stehles zielorientiert zum Beleg einer möglichst hohen Marktrisikoprämie erstellt worden seien, belege seine Äußerung im Rahmen einer Veranstaltung am 01.06.2011 (Bl. XI 1931, Bl. XI 1978, Bl. XII 2092), er „habe vor, noch im Altersheim Zeitreihen zu errechnen. Jede Zeitreihe, die [er] errechne, wird nachher eine höhere Endrendite haben als andere Studien.“
109 
(6.3) Auch vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Untersuchungen Prof. Stehles auf korrekt erhobenen Rohdaten beruhten, unter welchen Annahmen diese Rohdaten zu den mitgeteilten Untersuchungsergebnissen führten und ob die der Verarbeitung dieser Rohdaten zugrunde liegenden Annahmen und Vorgaben konsistent umgesetzt worden seien (Bl. XI 1959, Bl. XII 2098).
110 
cc) Zudem begegne die Auffassung des Senats zu anderen Studien Bedenken.
111 
(1) Die Auffassung des Senats, der Studie von Dimson/Marsh/Staunton ließen sich keine wesentlichen zusätzlichen Erkenntnissen entnehmen, weil die dort für Deutschland ausgewiesenen Werte jedenfalls für den Zeitraum 1955 bis 1994 den Untersuchungen Prof. Stehles entsprächen, verkenne, dass Dimson/Marsh/ Staunton einen systematisch bedingten Rückgang der Marktrisikoprämie für die Zukunft nahe legten (Bl. IX 1065).
112 
(2) Jedenfalls seien die übrigen vom Senat angeführten Studien seien wegen ihrer Heterogenität und mangels eines Bezugs zum Unternehmen der K. für die Bestimmung der Marktrisikoprämie ungeeignet (Bl. XI 1824 ff.) bzw. „hoffnungslos veraltet“ (Bl. XII 2092).
113 
(2.1) Der Senat habe die Studien im Übrigen nicht im Einzelnen daraufhin überprüft, ob sie Rechenfehler enthielten oder auf falschen Grundannahmen beruhten (Bl. XII 2100).
114 
(2.2) Die Bildung eines Mittelwerts sei schon deshalb willkürlich (Bl. XI 1827). Ohnehin sei die Bildung eines Mittelwerts aus Ergebnissen, die auf grundsätzlich unterschiedlichen Berechnungsmethoden beruhten, methodisch kaum vertretbar (Bl. XII 2100 unter Verweis auf Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 534).
115 
(3) Wolle der Senat eine taugliche Schätzungsgrundlage herstellen, müsse er die Bewerter der IVA im Rahmen einer mündlichen Verhandlung dazu hören, ob und in welcher Weise sie die verwendeten empirischen Studien auf ihre Richtigkeit hin überprüft hätten; dies sei am 09.12.2009 nicht geschehen (Bl. XII 2101). Gegebenenfalls müsse der Senat der Antragsgegnerin aufgeben, die für eine Überprüfung der Studien, auf die er sich stützen wolle, nötigen Daten in das Verfahren einzuführen und einen Sachverständigen bestellen, um die Studien auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (Bl. XII 2102). Die zu den Untersuchungen Prof. Stehles beantragten Sachverständigengutachten seien auch zu anderen vom Senat in seinem Beschluss vom 18.12.2009 bzw. vom IDW herangezogenen Kapitalmarktuntersuchungen einzuholen (Bl. XII 2093).
116 
dd) Wenn eine empirische Festlegung der Marktrisikoprämie nach dem aktuellen Stand der Wirtschaftswissenschaften nicht möglich sei, müssten jedenfalls systematische Schätzfehler zu Lasten der Minderheitsaktionäre verhindert werden (Bl. IX 1065). Mit den im Verfahren vorgelegten Privatgutachten bzw. Stellungnahmen zur Marktrisikoprämie habe sich der Senat nicht hinreichend auseinandergesetzt, was ein Übergehen von Vortrag und damit eine Gehörsverletzung darstelle (Bl. IX 1125, 1129).
117 
(1) Die nach der vom Senat angenommenen Marktrisikoprämie bestehenden großen Renditedifferenzen zwischen Aktien und Renten ließen sich mit den vom Senat angesprochenen pauschalen Risikoaspekten nicht begründen. Dies belege eine Untersuchung des schweizerischen Aktienmarkts, der in der Vergangenheit im Gegensatz zum deutschen weder durch Krieg noch durch Hyperinflation beeinträchtigt worden sei; dort liege die annualisierte Renditedifferenz zwischen dem durchschnittlichen und dem niedrigsten erzielten Endvermögen bei rund 3,5% (Bl. IX 1068).
118 
(2) Ein Performancevergleich von DAX zu REXP von 1967 bis 2009 ergebe eine Überrendite von Aktien von weniger als 0,1% (Bl. XI 1768). Anhand der Stellungnahme des Bankhauses R. & Co. (Bl. VIII 882 ff., 890 ff.) sei dargelegt worden, dass in den letzten 40 Jahren keine Marktrisikoprämie erzielt worden sei (Bl. IX 1129). Der Einwand des Senats, die dort zugrunde gelegte Referenzperiode ende inmitten einer Finanz- und Wirtschaftskrise, gehe fehl (Bl. IX 1130). Selbst wenn man den Referenzzeitraum im Jahr 2007 enden lasse, ergebe sich nur eine Marktrisikoprämie zwischen 0,6% und 1,94%. Dies belege die Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft G. ..., M., vom 09.03.2010 (Bl. IX 1130, AV1, Bl. IX 1148 ff., 1151). Diese Stellungnahme rechnet im Übrigen vor, dass bei einem aus einem Basiszinssatz von 4,0% und einer Vorsteuermarktrisikoprämie von 4,5% errechneten Kapitalisierungszinssatz von 8,5% im Jahr 2040 ein DAX-Stand von über 100.000 Punkten zu erwarten wäre, was nicht plausibel sei (Bl. IX 1131, 1148). Auch ein Performance-Vergleich (REXP gegen DAX) belege für den Zeitraum ab 1967 nur eine geringe Überrendite von Aktien (Bl. X 1391, 1394; Bl. XI 1767). Auf die Studie von Knoll/Wenger/Tartler, ZSteu 2011, 47 ff. (Bl. XI 1769), den Aufsatz von Knoll/Wenger, BewP 2011, 18 ff. und aktuelle Zeitungsveröffentlichungen (FTD vom 23.09.2011, S. 24, Bl. XII 2112) sowie diesen zugrunde liegende Studien (Bl. XII 2113, MHP15, Bl. XII 2116 ff.) wurde verwiesen.
119 
(3) In den letzten 50 Jahren habe die realisierte Marktrisikoprämie vor Steuern näher bei 0 als bei 1% gelegen (Bl. XI 1960).
120 
ee) Da es sich beim Risikozuschlag um einen Aufschlag auf den Basiszinssatz handele, dürfe jedenfalls nicht - wie es das CAPM fälschlich tue - ein Risikozuschlag durch Addition des Risikozuschlags in Prozentpunkten angesetzt werden; stattdessen sei der Risikozuschlag stets relativ zum aktuellen Basiszinssatz zu bestimmen (Bl. X 1441, Bl. XI 1771).
121 
d) Kritik erfuhren auch die Ausführungen im Beschluss vom 18.12.2009 zum Betafaktor.
122 
aa) Soweit der Senat die Berechnung des Betafaktors durch den Antragsteller Ziffer 49) wegen Bedenken ob der Eignung der bis zum Bewertungsstichtag reichenden Referenzperiode kritisiere, müsse er statt dessen eine Berechnung mit einem am 15.12.2006 endenden Referenzzeitraum durchführen (Bl. IX 1076, IX 1139). Dabei ergebe sich ein hoch signifikanter Betafaktor von 0,613 (Bl. IX 1077). Die Kritik des Senats an der zweifelhaften statistischen Signifikanz des vom Antragsteller Ziffer 49) zunächst errechneten Betafaktors sei deshalb schon überholt. Sie verkenne zudem, dass bei einer mangelnden statistischen Signifikanz der geringen Abweichung des Betafaktors von null die Verwendung eines höheren Werts ebenso wenig hinzunehmen sei (Bl. IX 1078). Jedenfalls sehe der Senat - entsprechend einer unter Wirtschaftsprüfern weit verbreiteten, aber in fachlich statistischer Hinsicht unzutreffenden These - zu Unrecht in der statistischen Signifikanz oder der Einhaltung kritischer Mindestwerte für das Bestimmtheitsmaß eine Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Betafaktors in der Unternehmensbewertung (Bl. XI 1978). Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten eines Hochschullehrers der Statistik und/oder Ökonometrie Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Erwägungen des Senats, wonach ein Betafaktor wegen eines zu geringen Bestimmtheitsmaßes oder eines zu geringen t-Wertes in der Unternehmensbewertung nicht heranzuziehen seien, auf einem groben Unverständnis elementarer statistischer Zusammenhänge beruhe und zu der Frage, ob dem Senat bei seinen Überlegungen zum Betafaktor grobe methodische Fehler unterlaufen seien (Bl. XI 1959, Bl. XII 2098)
123 
bb) Der Senat verweise zu Unrecht auf eine geringe Liquidität der Aktie der K. (Bl. IX 1079). Selbst wenn eine solche vorläge, sei die hinzunehmen, weil der Mehrheitsaktionär durch seine Beteiligung den Streubesitz reduziert habe und die verbliebenen Minderheitsaktionäre zu den nachgefragten Kursen nicht verkaufen wollten (Bl. IX 1079). Zudem seien beim Betafaktor an die Liquidität geringere Anforderungen zu stellen als bei der Ermittlung des Anteils- oder Unternehmenswerts unmittelbar anhand von Börsenkursen (Bl. IX 1080). Zu Unrecht kritisiere der Senat die Studie von Brüchle, ZfB 2008, 455. Der dortige empirische Befund sei statistisch stabil und derzeit nicht durch vergleichbare andere Arbeiten in Frage gestellt (Bl. IX 1080). Jedenfalls stehe die Argumentation des Senats nicht damit in Einklang, dass jede Aktie einen vom Umfang des Aktienpakets ihres Inhabers unabhängigen einheitlichen „wahren Wert“ habe (Bl. XI 1832).
124 
cc) Der Rückgriff auf eine Peer Group sei allenfalls bei nicht börsennotierten Unternehmen zulässig; bei börsennotierten Unternehmen widerspreche er der Prämisse einer Bewertung des Unternehmens, wie es stehe und liege (Bl. IX 1078, Bl. IX 1144, VII 746 S. 32 ff., Bl. X 1486, 1488 ff.).
125 
dd) Wenn weder der „eigene“ Betafaktor der K. noch der einer Peer Group geeignet sei, könne das CAPM-Modell hier insgesamt nicht angewandt werden (Bl. XI 1739).
126 
(1) Selbst IVA habe eingeräumt, dass mangels einer nennenswerten Zahl börsennotierter Pistenraupenhersteller keine vergleichbaren Unternehmen existierten; die Schlussfolgerung, das unternehmensspezifische Risiko der K. liege jedenfalls nicht unter dem Risiko der Peer Group, sei daher ohne Substanz (Bl. IX 1083, Bl. IX 1139). Die fehlende Vergleichbarkeit der Peer Group-Unternehmen folge vor allen Dingen aus deren ausländischem Sitz und Börsennotierung sowie aus deren schlechterer Kapitalstruktur (Bl. IX 1140, Bl. XII 2095).
127 
(2) Die vom gemeinsamen Vertreter alternativ zusammengestellte Peer Group verschiedener deutscher Unternehmen habe der Senat willkürlich abgelehnt (Bl. IX 1141, Bl. XII 2096). Der Senat habe sich jedenfalls nur auf den Einwand beschränken können, die unverschuldeten Betafaktoren dieser Unternehmen seien nicht dargetan, sondern hätte diese gegebenenfalls durch Beauftragung eines Sachverständigen ermitteln müssen (Bl. IX 1141, Bl. XII 2096).
128 
ee) Angegriffen wurden schließlich die übrigen Überlegungen zum Betafaktor.
129 
(1) Die fundamentalanalytische Betrachtung des Senats zeichne sich dadurch aus, dass nur ein singuläres Risiko und nicht das im CAPM allein maßgebliche Kovarianzrisiko thematisiert werde (Bl. IX 1081); der Senat verkenne, dass Risiken im Rahmen des CAPM bedeutungslos seien, wenn sie nicht mit dem Marktrisiko korreliert seien (Bl. XI 1979). Zur fundamentalen Schätzung von Betafaktoren fänden sich kaum deutsche Arbeiten; für deutsche Unternehmen existierten keine Schätzungen von fundamentalen Betafaktoren (Bl. XI 1740 f.). Für deutsche Werte sei eine fundamentale Schätzung von Betafaktoren nicht möglich (Bl. XI 1742). Das Wertgutachten der IVA habe den Betafaktor im Ergebnis aus den Schwankungsbreiten der historischen Ergebnisse der K. ermittelt; die verwendeten Ergebniszahlen - auf den Jahresüberschuss könne es nicht ankommen - seien aber nicht bekannt (Bl. XI 1743). Nach IDW S1 Stand 18.10.2005 könne allenfalls der Risikozuschlag insgesamt direkt geschätzt werden (Bl. XI 1744).
130 
(2) Die Analyse des Senats berücksichtige einseitig nur Risiken und keine Chancen (Bl. XI 1739, Bl. XII 2095). Auf die mangelnde Diversifikation der K. komme es nicht an, weil selbst ein Ein-Produkt-Unternehmen geringe Betafaktoren aufweisen könne (Bl. IX 1081). Der Umstand, dass die K. in den letzten Jahren ihren ohnehin hohen Marktanteil bei Pistenraupen tendenziell weiter erhöht habe, stelle die Annahme, dass ein reifer Markt ein besonderes Risiko darstelle, in Frage (Bl. IX 1082). Schließlich verkenne der Senat, dass keine Studie der empirischen Kapitalmarktforschung eine hohe positive Korrelation zwischen schneereichen Wintern und der Entwicklung großer Börsenindizes ausweise und somit einen hohen Betafaktor rechtfertigen könnte (Bl. IX 1082). Die gute Kapitalstruktur, die kontinuierlich positivere Entwicklung und die Marktführerschaft der K. habe der Senat dagegen nicht berücksichtigt (Bl. IX 1140). Die von ihm herausgearbeiteten Risiken seien dagegen schon bei den Ertragsprognosen und damit doppelt berücksichtigt worden (Bl. IX 1140, Bl. 2095 f.). Schließlich sei zu bedenken, dass das Kapitalstrukturrisiko durch die geplante Verwendung von Erträgen zur Reduzierung des Fremdkapitals sinke (Bl. IX 1084).
131 
e) Beim Wachstumsabschlag habe der Senat im Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 zu Unrecht ein durchschnittliches Gewinnwachstum unterhalb der Inflationsrate unterstellt.
132 
aa) Die einzige Studie, die dies belege, stamme von Widmann (FB 2003, 800). Unklar bleibe demgegenüber, warum der Senat die Studie von Knoll (BewP 2009, 12), die dieses Ergebnis in Frage stelle, für ungeeignet halte (Bl. IX 1085, Bl. XI 1834). Jedenfalls verkenne der Senat, dass die Frage, ob das Gewinnwachstum deutscher Unternehmen dauerhaft hinter der Inflationsrate zurückbleibe, allein eine Frage der tatsächlichen Entwicklung sei (Bl. XI 1703). Ob andere Auffassungen als die des Senats bislang als die herrschende angesehen werden könnten, sei unerheblich; entscheidend sei, welche These richtig sei (Bl. XI 1834).
133 
bb) Der Senat habe sich bislang nicht mit dem Hinweis auf die Studie der Europäischen Zentralbank (EZB) „Beziehung zwischen dem Gewinnwachstum der börsennotierten Unternehmen und dem Wachstum der Gesamtwirtschaft“ (Monatsberichte der EZB 09/2007 S. 47 ff.) auseinandergesetzt, wonach die Erträge börsennotierter Unternehmen im Euro-Währungsgebiet und in den USA in seit Jahrzehnten in etwa mit dem Brutto-Sozialprodukt gewachsen seien (Bl. XI 1701, A XLIII (1), Bl. XI 1711 ff., Bl. XI 1747).
134 
cc) Die Auffassung des Senats sei unplausibel (Bl. XI 1703). Dies gelte nicht zuletzt vor dem Hintergrund, weil die Annahme einer Überrendite von Aktien in Höhe von 5,5% zu einem Wachstumsabschlag unterhalb der allgemeinen Geldentwertungsrate in Widerspruch stehe (Bl. XI 1705). Die Annahme des Senats verstoße zudem gegen das Gebot, für die Phase der ewigen Rente von einem eingeschwungenen Zustand auszugehen (Bl. XI 1748).
135 
dd) Im Übrigen habe der Senat verkannt, dass die Zuwachsraten des Unternehmens der K. in erster Linie durch ihrer Marktstellung und Innovationskraft bestimmt würden (Bl. XI 1702). Jedenfalls habe der Senat zu Unrecht für die Begründung seiner Annahmen beim Wachstumsabschlag zu Unrecht dieselben Risiken erneut verwendet, die er bereits bei der Ermittlung des Risikozuschlags und der Überprüfung der Ertragsprognosen angesetzt habe (Bl. XI 1747).
136 
ee) Jedenfalls habe der Senat den Wachstumsabschlag zu Unrecht gegenüber den Annahmen des Landgerichts verringert, indem er den Verzinsungssatz für die letzte Periode der Detailplanungsphase in der Phase der ewigen Rente nur um 0,33 Prozentpunkte gekürzt habe (Bl. XI 1700).
137 
f) Der volle Ansatz fiktiver Steuern bei der Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens verkenne, dass diese Steuern allenfalls in der Zukunft anfielen und die Steuerbelastung deshalb zu diskontieren sei (Bl. IX 1086)
138 
g) Der im Beschluss vom 18.12.2009 zur Bestimmung des Ausgleichs gewählte Verrentungszinssatz verstoße gegen die Vorgaben der „Ytong-Rechtsprechung“ des Bundegerichtshofs (Bl. IX 1081). Jedenfalls berücksichtige der vom Senat gewählte Mischzinssatz nicht das Risiko einer Auszehrung der Gesellschaft (Bl. XI 1748).
139 
h) Auch im Lichte der „Stollwerck-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs dürfe hier der Referenzzeitraum für die Bestimmung des Börsenkurses nicht bereits mit der Bekanntgabe der beabsichtigen Strukturmaßnahme am 15.12.2006 enden, weil die Aktionäre von zwei wesentlichen positiven Entwicklungen abgeschnitten worden seien. Zum einen sei das Ergebnis des Geschäftsjahres 2005/2006 erst am 15.12.2006 veröffentlicht worden (BGH Sonderband Ablehnungsgesuch Bl. 126; Bl. X 1050, Bl. XI 1708, Bl. XII 2089) und zum anderen seien die Kurse deutscher Aktien zwischen dem 15.02.2006 und dem 16.02.2007 erheblich angestiegen (BGH Sonderband Ablehnungsgesuch Bl. 126, Bl. XI 1708). Der Senat möge im Übrigen einen Sachverständigen damit beauftragen, zu ermitteln, ob die Antragsgegnerin auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der positiven Unternehmenskennzahlen genommen, daran ihre Bekanntgabe zu der beabsichtigten Strukturmaßnahme ausgerichtet und Einfluss auf die neue Zukunftsplanung genommen habe (Bl. XII 2090).
2.
140 
Die Antragsgegnerin trat den Ausführungen des Senats zur Ermittlung des Ertragswerts im Beschluss vom 18.12.2009 nicht entgegen (Bl. X 1378 ff.).
141 
a) Soweit einzelne Antragsteller bei der Schätzung der künftigen Unternehmenserträge auf einen Grundsatz bestmöglicher Verwertung abstellen wollten beriefen sie sich auf Vorgaben, die nicht die Ermittlung des Ertrags-, sondern des Liquidationswerts beträfen (Bl. X 1384). Im Rahmen der Ertragswertermittlung sei auf der Planung des Vorstands aufzusetzen, da dieser nach § 76 AktG die Gesellschaft leite (Bl. X 1384). Tatsächliche Geschäftszahlen, die nach dem Bewertungsstichtag lägen, seien wegen des Stichtagprinzips nicht unmittelbar relevant und bestätigten in diesem Fall im Übrigen, dass die Planung nicht zu pessimistisch gewesen sei (Bl. X 1384).
142 
b) Zu Unrecht rügten einzelne Antragsteller eine Missachtung von § 7 Abs. 7 SpruchG. Der Senat habe nach dieser Bestimmung nur entscheidungserhebliche Unterlagen anzufordern; diese lägen ihm indessen bereits vor (Bl. X 1388).
143 
c) Zur Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes werde zwischenzeitlich von fast allen Oberlandesgerichten die Anwendung des CAPM gebilligt; auch das OLG München gelange in neueren Entscheidungen zu Risikozuschlägen, die deutlich über 2% lägen (Bl. X 1385 f.).
144 
d) Im Beschluss vom 18.12.2009 habe der Senat die Marktrisikoprämie zutreffend auf der Grundlage des Tax-CAPM mit 5,5% angesetzt (Bl. X 1386).
145 
e) Der Senat habe den von IVA ermittelten Betafaktor schon deshalb zu Recht bestätigt, weil dieser fundamentalanalytisch ermittelt worden sei; die Peer-Group-Betrachtung diene nur zur Absicherung des so ermittelten Ergebnisses (Bl. X 1387).
146 
f) Der Abzug der persönlichen Steuern bei der Ermittlung des (Liquidations-)Werts des nicht betriebsnotwendigen Vermögens sei von der Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs anerkannt (Bl. X 1387).
147 
g) Bei der Ermittlung des Ausgleichs habe der Senat zu Recht einen Zinssatz gewählt, der nur den hälftigen Risikozuschlag enthielt (Bl. X 1387).
3.
148 
Der gemeinsame Vertreter hat nach dem Beschluss vom 18.12.2009 nicht weiter Stellung genommen.
4.
149 
Durch Verfügung vom 10.08.2011 hat der Senat die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, dass er im Hinblick auf die am 09.12.2009 im Beschwerdeverfahren bereits durchgeführte mündliche Verhandlung beabsichtige, in dieser Sache unter Berücksichtigung der seit dem 18.12.2009 beim Bundesgerichtshof und beim Senat eingereichten weiteren Schriftsätze ohne erneute mündliche Verhandlung zu entscheiden.
B.
150 
Die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller sowie des gemeinsamen Vertreters sind zwar zulässig, aber nur insoweit begründet, als sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Anträge als unzulässig wegen formaler Mängel richten, die im Beschwerdeverfahren nachgebessert wurden.
151 
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist dagegen begründet, soweit sie sich gegen die Festsetzung des Ausgleichs durch das Landgericht wendet; insoweit sind die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller unbegründet. Entsprechendes gilt für die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller, soweit sich diese gegen eine zu niedrige Festsetzung der angemessenen Abfindung in Bezug auf den BGV bzw. des angemessenen Erwerbspreises in Bezug auf das Delisting durch das Landgericht wenden, bzw. soweit sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Festsetzung höherer als die von der M. angebotenen Beträge durch das Landgericht wendet.
152 
Eine weitere Vorlage des Beschwerdeverfahrens an den Bundesgerichtshof oder gar das Bundesverfassungsgericht ist ebenso wenig geboten wie die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
AA.
153 
Die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller und die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin sind zulässig.
I.
154 
Gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin sowie der sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 3) und 4), 16), 24), 25), 27), 28), 34) und 35), 40), 42), 44), 47), 48), 49), 55), 62), 63), 64), 71) und 74) bestehen keine Bedenken; sie wurden insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 64 f.]).
II.
155 
Die von den Antragstellern Ziffer 41), 43), 45), 46), 52), 53), 54), 57), 58), 59), 61), 72) und 73) eingelegten Anschlussbeschwerden sind ebenfalls zulässig. Da das Spruchverfahren ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit darstellt, ist eine Anschlussbeschwerde entsprechend § 567 Abs. 3 ZPO statthaft (OLG Stuttgart, ZIP 2007, 250 [juris Rn. 4]). Zwar ist auch hier ein Anschlussrechtsmittel nur als Anschließung des Rechtsmittelgegners an ein vom Verfahrensgegner eingelegtes Rechtsmittel möglich, um die Waffengleichheit in Verfahren herzustellen, in denen wegen des Verbots der reformatio in peius sonst keine Korrektur zugunsten des Rechtsmittelgegners möglich wäre (OLG Stuttgart, ZIP 2007, 250 [juris Rn. 5]). Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin stellt jedenfalls für diejenigen Antragsteller ein anschlussfähiges Rechtsmittel dar, deren Anträge vom Landgericht nicht als unzulässig zurückgewiesen wurden, also für die Antragsteller Ziffer 41), 43), 45), 46), 52), 53), 54), 57), 58), 59), 61), 72) und 73).
III.
156 
Im Ergebnis zulässig sind auch die Rechtsmittel der Antragsteller Ziffer 5), 12) und 13), obwohl das Landgericht ihre Anträge als unzulässig zurückgewiesen hat.
157 
1. Zwar sind die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 12) vom 19.03.2008 sowie Ziffer 13) vom 26.03.2008 bei isolierter Betrachtung unzulässig; die Antragstellerin Ziffer 5) hat innerhalb der Beschwerdefrist keine sofortige Beschwerde eingelegt (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 69 f.]).
158 
2. Die Antragsteller Ziffer 12) und 13) haben aber - ebenso wie die Antragstellerin Ziffer 5) - dennoch in zulässiger Weise Rechtsmittel eingelegt, weil sie als Gegner der Beschwerde der Antragsgegnerin formelle Beteiligte des Beschwerdeverfahrens sind und als solche Anschlussbeschwerde erheben können (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 72 f.]).
159 
3. Die bei isolierter Betrachtung unzulässigen sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 12) und 13) sind nicht zu verwerfen, da sie gemeinsam mit ihren zulässigen Anschlussbeschwerden als einheitliche Rechtsmittel anzusehen sind. Wenn dies schon für eine verfristete Berufung gilt, die in eine Anschlussberufung umzudeuten ist (vgl. BGH, FamRZ 1987, 154 [juris Rn. 3]; zustimmend Heßler in Zöller, 28. Aufl., § 522 Rn. 5), muss dies erst recht für eine ausdrücklich eingelegte Abschlussberufung und dementsprechend für eine Anschlussbeschwerde gelten.
IV.
160 
Nicht zu entscheiden ist die zwischen der Antragsgegnerin und dem gemeinsamen Vertreter sowie der Antragstellerin Ziffer 71) umstrittene Frage der Beschwerdebefugnis des gemeinsamen Vertreters. Der Schriftsatz des gemeinsamen Vertreters vom 05.06.2008 ist schon nicht als eigene Beschwerde des gemeinsamen Vertreters anzusehen. Zwar hat der gemeinsame Vertreter in seinem Schriftsatz nicht nur zu den Beschwerden der Antragsgegnerin und der Antragsteller Stellung genommen, sondern selbst eine Erhöhung der vom Landgericht festgesetzten Kompensation zugunsten der Antragsteller beantragt. Der Schriftsatz ist aber weder als Beschwerde bezeichnet, noch setzt seine Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren voraus, dass er als Beschwerde behandelt wird. Der gemeinsame Vertreter ist ohne Einlegung einer eigenen Beschwerde im Beschwerdeverfahren jedenfalls dann formell beteiligt, wenn die Antragsgegnerin eine sofortige Beschwerde eingelegt hat (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2007, 250 [juris Rn. 10]).
V.
161 
Entgegen der Auffassung seines Prozessbevollmächtigten hat der Tod des Antragstellers Ziffer 45) das Beschwerdeverfahren - auch beschränkt auf seine Anschlussbeschwerde - nicht unterbrochen. Die §§ 239 ff. ZPO sind in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nicht anzuwenden (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 560 [juris Rn. 62]; Meyer-Holz in Keidel, FGG, 15. Aufl., Vorb §§ 8-18 Rn. 4). Selbst wenn man die Anwendbarkeit der §§ 239 ff. ZPO unterstellte, träte im Fall des Todes eines anwaltlich vertretenen Beteiligten keine Unterbrechung entsprechend § 239 Abs. 1 ZPO ein; allenfalls wäre das Verfahren auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten entsprechend § 246 Abs. 1 ZPO auszusetzen.
BB.
162 
Die Beschwerden der Antragsteller Ziffer 3) und 4), 5), 12), 13), 44), 55), 63) und 64) sind insoweit begründet, als sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Anträge durch das Landgericht als unzulässig richten; die betreffenden Antragsteller haben ihre Anträge jedenfalls im Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise nachgebessert.
I.
163 
1. Da der Nachweis nach § 3 Satz 3 SpruchG nicht innerhalb der Antragsfrist geführt werden muss (vgl. BGHZ 177, 131 [juris Rn. 13]; OLG Stuttgart, ZIP 2004, 1907 [juris Rn. 8]; OLG Düsseldorf, ZIP 2005, 1369 [juris Rn. 13]), ist eine Nachholung im Beschwerdeverfahren nicht von vornherein ausgeschlossen; einer Nachholung steht hier auch § 10 SpruchG nicht entgegen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 79]).
164 
2. Zwischenzeitlich liegt von allen betroffenen Antragstellern ein ordnungsgemäßer Nachweis vor.Bereits mit ihren Beschwerden haben die Antragsteller Ziffer 3), 4), 5), 12, 13) und 55) ihren Aktienbesitz zum maßgeblichen Datum ordnungsgemäß nachgewiesen. Die Antragssteller Ziffer 44) sowie Ziffer 63) und 64) haben entsprechende Nachweise auf die Hinweise des Senats nachgereicht.
II.
165 
Nicht mehr zu entscheiden ist über die Beschwerde der Antragstellerin Ziffer 71), soweit sie sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags betreffend den BGV durch das Landgericht bezog. Diese Beschwerde hat der Senat bereits durch Ziffer 1) des Tenors des Beschlusses vom 18.12.2009 zurückgewiesen (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274).
CC.
166 
Die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller sind jedoch unbegründet, soweit sie im Hinblick auf den BGV (dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 89]) bzw. im Hinblick auf das Delisting (dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 90]) die Festsetzung einer angemessenen Abfindung bzw. eines angemessenen Erwerbspreises (im Folgenden einheitlich als „Abfindung“ bezeichnet) begehren; umgekehrt ist die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin begründet, soweit sie sich gegen die Bestimmung einer 27,77 Euro je Stückaktie übersteigenden Barabfindung sowie eines 27,77 Euro je Stückaktie übersteigenden Erwerbspreises durch das Landgericht wendet (dazu unten I.).
167 
Entsprechendes gilt für den im Hinblick auf den BGV zu gewährenden Ausgleich (dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 88]). Hier sind die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller unbegründet, soweit sie die Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs begehren; umgekehrt ist die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin begründet, soweit sie sich gegen die Bestimmung eines 2,23 Euro je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr abzüglich Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Satz übersteigenden Ausgleichs durch das Landgericht wendet (dazu unten II.).
I.
168 
Das Landgericht hat zu Unrecht eine höhere als die angebotene Abfindung bestimmt. Im Hinblick auf den BGV hat das Gericht nach § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG nur dann eine Abfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 bis 3 AktG entspricht, insbesondere wenn sie nicht im Sinne von § 305 Abs. 1 AktG angemessen ist. Unangemessen ist die angebotene Abfindung nur, wenn sie den außenstehenden Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263 [juris Rn. 65 und 68] „Feldmühle“). Entsprechendes gilt im Hinblick auf das Delisting; soweit der Bundesgerichtshof gefordert hat, der im Rahmen des zum Schutz der Minderheitsaktionäre erforderlichen Pflichtangebot über den Kauf ihrer Aktien durch die Gesellschaft oder durch den Mehrheitsaktionär angebotene Erwerbspreis müsse dem vollen Anteilswert entsprechen (BGHZ 153, 47 [juris Rn. 31] „Macrotron“), ist wiederum auf den Verkehrswert abzustellen. Die angebotene Abfindung ist daher angemessen, wenn sie dem Verkehrswert entspricht (BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 53] „DAT/Altana“). Dies ist hier - wie der Senat schon in seinem Beschluss vom 18.12.2009 festgestellt hat - der Fall; aus dem weiteren Vortrag seit dem 18.12.2009 ergibt sich nichts Anderes.
169 
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers Ziffer 24) kann über die Beschwerden ohne eine weitere Vorlage an den Bundesgerichtshof oder gar an das Bundesverfassungsgericht entschieden werden.
170 
a) Zunächst ist keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 100 Abs. 1 GG geboten.
171 
aa) Dies gilt schon deshalb, weil die Voraussetzungen für eine solche Vorlage nicht erfüllt sind.
172 
(1) Zum einen ist eine Vorlage nach Artikel 100 Abs. 1 GG nur zulässig, wenn das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit eines formellen Gesetzes überzeugt ist (Müller-Terpitz in Schmidt-Bleibtreu, GG, 11. Aufl., Art. 100 Rn. 16). Der Senat hat indessen keinen Anlass, anzunehmen, dass die „§§ 291 ff. AktG“ verfassungswidrig seien.
173 
(2) Zum anderen ist eine Vorlage nach Artikel 100 Abs. 1 GG unzulässig, wenn die angenommene Verfassungswidrigkeit - wie hier vom Antragsteller Ziffer 24) behauptet - im Ergebnis auf einer bestimmten, aus seiner Sicht verfassungswidrigen Rechtsanwendung beruht (Bl. XII 2056), da eine verfassungskonforme Auslegung der Rechtsvorschriften vorrangig ist (Müller-Terpitz in Schmidt-Bleibtreu, GG, 11. Aufl., Art. 100 Rn. 19).
174 
bb) Unabhängig davon steht die Anwendung der Bestimmungen der §§ 291 ff AktG und des SpruchG durch den Senat mit den verfassungsrechtlichen - aber auch mit den einfachgesetzlichen - Vorgaben in Einklang.
175 
(1) Zu Unrecht wird dem Senat vorgeworfen, er würde lediglich eine „eingeschränkte Plausibilitäts- bzw. Vertretbarkeitsprüfung“ durchführen anstatt den „wahren Wert“ des Aktieneigentums der Minderheitsaktionäre zu ermitteln (Bl. XI 1802).
176 
(1.1) Nach der Rechtsprechung des Senats dient das Spruchverfahren nicht lediglich einer Plausibilitätsbetrachtung. Stattdessen ist zu überprüfen, ob die angebotene Abfindung dem Verkehrswert entspricht.
177 
(1.1.1) Fehl geht allerdings die Auffassung, es existiere ein „wahrer Wert“ des Aktieneigentums, der im Rahmen einer an den Kriterien „richtig“ oder „falsch“ orientierten Prüfung ermittelt werden könnte. Einen „wahren“ Unternehmenswert gibt es nicht (Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 20). Jedenfalls erweckt diese auf das Reichsgericht zurückgehende Terminologie zu Unrecht den Eindruck, es gebe einen objektiven, dem Unternehmen oder dem Anteil wie eine Eigenschaft anhaftenden, für jedermann gleichen Wert (Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, S. 362).
178 
(1.1.2) Das Gericht hat den Verkehrswert des Aktieneigentums im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108 [juris Rn. 21] „DAT/Altana“; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 118]). Als Grundlage für diese Schätzung stehen dem Gericht fundamentalanalytische Wertermittlungsmethoden wie das Ertragswertverfahren ebenso zur Verfügung wie marktorientierte Methoden, etwa eine Orientierung an Börsenkursen. Die mit den unterschiedlichen Methoden ermittelten rechnerischen Ergebnisse geben indessen nicht unmittelbar den Verkehrswert des Unternehmens bzw. den auf die einzelne Aktie bezogenen Wert der Beteiligung daran wieder, sondern bieten lediglich einen Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswerts entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO.
179 
(1.1.3) Mehr als ein Anhaltspunkt kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil die Wertermittlung nach den einzelnen Methoden mit zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen verbunden ist, die jeweils nicht einem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich sind (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 118]; OLG Stuttgart, AG 2011, 204 [juris Rn. 256]).
180 
Sind beispielsweise im Rahmen einer fundamentalanalytischen Wertermittlung nach dem Ertragswertverfahren die künftigen Erträge des Unternehmens zu bestimmen, bedarf es einer Prognose über die künftige Entwicklung, die notwendig mit erheblichen Unsicherheiten behaftet und in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen ist. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 28]). Eine Bewertung der Prognose nach den Kategorien „richtig“ oder „falsch“ ist dagegen nicht möglich. Dies folgt schon aus der fehlenden Gewissheit über die künftige Entwicklung. Zwar könnte man angesichts der regelmäßig langen Dauer von Spruchverfahren auf den Gedanken kommen, die „Richtigkeit“ der Prognose ex post danach zu beurteilen, ob sie tatsächlich eingetreten ist. Damit verstieße man aber angesichts der Vielzahl der denkbaren Ursachen für die später eingetretene Entwicklung gegen das Stichtagprinzip. Danach ist der Unternehmenswert nach den Verhältnissen der Gesellschaft zum Bewertungsstichtag zu ermitteln, so dass spätere Entwicklungen grundsätzlich nur berücksichtigt werden können, wenn sie zum Bewertungsstichtag im Kern bereits angelegt waren (vgl. OLG Stuttgart, AG 2007, 596 [juris Rn. 31] m.w.N.).
181 
Auch methodische Einzelfragen können regelmäßig nicht anhand der Kategorien von „richtig“ oder „falsch“ entschieden werden. Dies belegt beispielsweise die Auseinandersetzung über die Untersuchungszeiträume für die empirische Ermittlung der Überrendite von Aktien gegenüber Renten (Marktrisikoprämie, dazu im Einzelnen unten c) bb) (2) (2.1) (2.1.2) (2.1.2.3)). Der Antragsteller Ziffer 53) rügt hier anschaulich in Auseinandersetzung mit der Argumentation des Senats im Beschluss vom 18.12.2009, dass man durch Herausgreifen eines - wenn auch umfangreichen - Teilzeitraums aus einem größeren Gesamtzeitraum immer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf eine Vielzahl von Teilzeiträumen stoßen werde, deren annualisierte Marktrisikoprämie deutlich höher liege als die des Gesamtzeitraums (Bl. XI 1964).
182 
(1.2) Diese Auffassung ist mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vereinbar.
183 
(1.2.1) Das Verfassungsrecht gibt für die Ermittlung des Verkehrswerts keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor (BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 61] „DAT/Altana“; OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 215]).
184 
Ist keine bestimmte Wertermittlungsmethode verfassungsrechtlich vorgegeben, können grundsätzlich auch die methodischen Einzelentscheidungen, die innerhalb einer Wertermittlungsmethode wie etwa dem Ertragswertverfahren zu treffen sind, nicht verfassungsrechtlich zwingend bestimmt sein.
185 
Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist jedenfalls die Verwendung von Methoden, die im Rahmen der Unternehmensbewertung gebräuchlich und anerkannt sind; dass eine Methode in der Fachwissenschaft diskutiert wird, schließt ihre Anwendbarkeit unter verfassungsrechtlichen Aspekten nicht aus (BVerfG, AG 2007, 697 [juris Rn. 23]).
186 
(1.2.2) Fehl geht demgegenüber der Einwand, aus verfassungsrechtlicher Sicht sei jeweils die Zugrundelegung derjenigen Methode oder Prognose geboten, die den Minderheitsaktionären günstiger ist.
187 
Ein verfassungsrechtliches Gebot der Meistbegünstigung der Minderheitsaktionäre besteht entgegen der Auffassung des Antragstellers Ziffer 24) schon nicht in Bezug auf das Verhältnis von fundamentalanalytischer Wertmittlung, etwa im Ertragswertverfahren, zu marktorientierter Wertermittlung, etwa anhand von Börsenwerten (ausführlich dazu OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 214 f.]). Erst recht kann kein Meistbegünstigungsgebot für die prognostischen oder methodischen Einzelfragen innerhalb einer Wertermittlungsmethode angenommen werden.
188 
Ein solches Meistbegünstigungsgebot führte im Übrigen zu völlig unangemessenen Ergebnissen. Würde man beispielsweise an jeder Stelle innerhalb einer fundamentalanalytischen Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren, an der eine Bandbreite von vertretbaren Entscheidungen in Betracht kommt, die den Minderheitsaktionären jeweils günstigste Variante wählen, käme es angesichts der Vielzahl solcher Bandbreiten zu einer Kumulation von „Günstigkeitsentscheidungen“, an deren Ende Wert stünde, der mit dem zur Beurteilung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung gesuchten Verkehrswert nichts mehr gemein hat.
189 
Zu Unrecht wird der Ansatz mittlerer Werte von einigen Beschwerdeführern generell abgelehnt. Nachdem bei der Unternehmensbewertung weder zugunsten der Minderheitsaktionäre das Meistbegünstigungsprinzip noch zu ihren Lasten das bilanzielle Vorsichtsprinzip anzuwenden ist, erscheint es zwar nicht notwendig geboten, aber auch nicht unangemessen, von mittleren Werten auszugehen. Jedenfalls im Rahmen der fundamentalanalytischen Wertermittlung anhand des Ertragswertverfahrens ist es anerkannt, bei der Prognose der künftigen Erträge weder von den bestmöglichen Aussichten noch von den schlimmsten Befürchtungen, sondern von den mittleren Erwartungen auszugehen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 298 f.). Dementsprechend sind die Ertragsprognosen grundsätzlich nicht auf außerordentliche, sondern auf normale Werte aufzusetzen.
190 
(1.2.3) Dem können weder das Argument der strukturellen Unterlegenheit der Minderheitsaktionäre noch der Amtsermittlungsgrundsatz entgegen gehalten werden. In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist die volle Entschädigung des Minderheitsaktionärs grundsätzlich bereits dadurch sichergestellt, dass die Angemessenheit der Abfindung vorab durch einen gerichtlich ausgewählten und bestellten Sachverständigen überprüft wird (BVerfG, AG 2007, 544 [juris Rn. 24] für den gleich zu achtenden Fall des Squeeze-Out). Die im Spruchverfahren nach § 17 Abs. 1 SpruchG, § 12 FGG grundsätzlich gebotene Amtsermittlung gebietet nicht, vertretbare Annahmen der Unternehmensplanung durch eigene Annahmen des Gerichts zu ersetzen.
191 
(1.3) Schließlich begegnet es weder im Allgemeinen noch in diesem konkreten Fall Bedenken, dass die Ermittlung des Unternehmenswerts auf der eigenen Planung des Unternehmens aufsetzt.
192 
(1.3.1) Entscheidende Bedeutung für die fundamentalanalytische Ermittlung des Unternehmenswerts im Ertragswertverfahren kommt der Prognose der künftigen Erträge zu.
193 
Da es sich dabei in erster Linie um ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen handelt, ist die Ertragswertermittlung regelmäßig auf der eigenen Planung des Unternehmens aufzusetzen.
194 
Demgegenüber können die Antragsteller nicht pauschal einwenden, die Unternehmensplanung könne vom Mehrheitsaktionär beeinflusst werden. Abgesehen davon, dass die Einflussmöglichkeiten des Mehrheitsaktionärs zu den Umständen gehören, die ein tatsächlich beherrschtes Unternehmen prägen, sind die Minderheitsaktionäre jedenfalls dadurch hinreichend geschützt, dass die Unternehmensplanung nicht in jedem Fall maßgeblich ist, sondern nur, soweit sie vertretbar ist.
195 
(1.3.2) Dem wurde im Unternehmenswertgutachten der IVA Rechnung getragen.
196 
Die konsolidierten Prognoserechnungen für den Detailplanungszeitraum wurden vom Vorstand der K. unter Anwendung der International Financial Reporting Standards (IFRS) im Dezember 2006 aufgestellt. Sie basieren auf einer vom Aufsichtsrat der K. am 13.07.2006 genehmigten Budgetplanung für das Geschäftsjahr 2006/2007, die grundsätzlich in einem bottom-up Planungsprozess erstellt wurde (vgl. GB S. 62).
197 
Zwar war zum Zeitpunkt der Unternehmensbewertung durch IVA - anders als am 13.07.2006 - das Geschäftsjahr 2005/2006 bereits abgeschlossen worden mit der Folge, dass sich aus dem Jahresabschluss neue Erkenntnismöglichkeiten ergaben. Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller bedeutet dies aber nicht, dass das positive Ergebnis des Geschäftsjahres 2005/2006 bei der Unternehmensbewertung nicht berücksichtigt worden wäre. Der vom Aufsichtsrat genehmigte Budgetplan wurde nämlich im Dezember 2006 aktualisiert. Auf dieser Grundlage erfolgte die Mittelfristplanung für die weiteren Jahre der Detailplanungsphase (GB S. 62). Da die Planungsanpassungen angesichts der Berücksichtigung des positiven Ergebnisses des Geschäftsjahres 2005/2006 zugunsten der Anteilseigner wirkten, können die Antragsteller hiergegen nicht umgekehrt einwenden, die Planungsrechnung datiere kurz vor Bekanntgabe der Bekanntgabe der beabsichtigen Strukturmaßnahmen bzw. sei noch während der Vertragsprüfung geändert worden.
198 
Dahinstehen kann, ob die Antragsgegnerin „auf die neue Zukunftsplanung“ des Unternehmens Einfluss genommen hat. Maßgeblich für die Bewertung ist nicht die fiktive Planung eines unbeherrschten Unternehmens, sondern die tatsächliche Unternehmensplanung (vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 95 ff.]). Dass diese von der Mehrheitsgesellschafterin beeinflusst wird, liegt in der Natur der Sache.
199 
Ob die Unternehmensplanung der K. im Unternehmenswertgutachten IVA zutreffend und vollständig berücksichtigt wurde, hat der Senat auf die pauschale Rüge einzelner Antragsteller hin nicht zu prüfen. Die Feststellungen der gerichtlich bestellten Prüferin ESP (PB S. 18 f.) geben jedenfalls keinen Anlass, hieran zu zweifeln.
200 
(2) Aus § 287 ZPO ergibt sich nichts Anderes.
201 
(2.1) Der für die Angemessenheit der Abfindung maßgebliche Verkehrswert ist im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108 [juris Rn. 1]; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 21; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 8).
202 
(2.1.1) Dabei enthält § 287 ZPO eine gewisse Herabsetzung des Beweismaßes (Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 287 Rn. 43).
203 
(2.1.2) Zu Unrecht wird demgegenüber eingewandt, im Spruchverfahren würden strengere Anforderungen gelten, weil dort die Möglichkeit der Fehlerhaftigkeit der Schätzung nicht in Kauf genommen werden dürfe. Dieser Einwand verkennt, dass „der richtige“ Unternehmenswert gar nicht existiert (dazu oben (1) (1.1) (1.1.1)).
204 
(2.2) Grundsätzlich zutreffend - wenn auch angesichts der umfassenden Auseinandersetzung des Senats mit den entscheidungserheblichen Bewertungsfragen im konkreten Fall unbegründet - ist dagegen der Hinweis, dass der Unternehmenswert nicht nur durch eine „überschlägige grobe Schätzung ermittelt“ und weder Sachverständigengutachten noch Fachveröffentlichungen ungeprüft als Grundlage der richterlichen Entscheidung übernommen werden dürfen.
205 
(2.2.1) Dabei handelt es sich indessen um keine Besonderheit des Spruchverfahrens. Allgemein ist bei der Anwendung des § 287 ZPO zu beachten, dass für die Schätzung des Gerichts hinreichend Grundlagen vorhanden sein müssen (Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 287 Rn. 41). Diese Grundlagen müssen im Spruchverfahren zwar methodisch korrekt, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 540).
206 
(2.2.2) Das bedeutet jedoch nicht, dass im Spruchverfahren stets ein gerichtlich bestellter Sachverständiger mit der Ermittlung des Unternehmenswerts zu beauftragen wäre.
207 
Dies gilt hier jedenfalls vor dem Hintergrund, dass in der mündlichen Verhandlung am 12.02.2008 die für die gerichtlich bestellte Vertragsprüferin ESP tätigen Wirtschaftsprüfer als sachverständige Prüfer angehört wurden. Der Schutz der Minderheitsaktionäre gebietet nicht, stets im Spruchverfahren neben dem sachverständigen Prüfer einen gerichtlichen Sachverständigen hinzuzuziehen (OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 82] m.w.N.).
208 
Ausweislich der Regelungen der §§ 293a ff. AktG, §§ 7 Abs. 3 Satz 2, 8 Abs. 2 SpruchG hat der Gesetzgeber das Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung aus Anlass eines Unternehmensvertrages in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (dazu oben (1) (1.2) (1.2.3)) dahin konzipiert, dass die volle Entschädigung der Minderheitsaktionäre zunächst dadurch sichergestellt wird, dass der Unternehmensvertrag von einem vom Gericht ausgewählten und bestellten Vertragsprüfer geprüft wird, der sich insbesondere dazu zu erklären hat, ob die vorgeschlagene Kompensation angemessen ist. Die Vertragsprüfung soll ein nachfolgendes Spruchverfahren entlasten (Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 293c Rn. 2 und § 8 SpruchG Rn. 1 je m.w.N.).
209 
Soweit die Antragsteller das Unternehmenswertgutachten IVA als „Parteigutachten“ bezeichnen (Bl. XI 1803), verkennen sie, dass die gerichtlich bestellte Vertragsprüferin die aufgrund des Unternehmenswertgutachtens IVA angebotenen Kompensationsleistungen ausdrücklich als angemessen bezeichnet hat (PB S. 36).
210 
(2.3) Zu beachten ist im Übrigen, dass sich im Fall der Hinzuziehung eines Sachverständigen an der Reduzierung der gerichtlichen Prüfungsdichte (dazu oben (1)) nichts ändern würde.
211 
(2.3.1) Soweit die Planungen und Prognosen des Unternehmens vertretbar sind, muss der Sachverständige sie seinem Gutachten zugrunde legen und darf sie nicht durch eigene, ebenfalls nur vertretbare Annahmen ersetzen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 171]).
212 
(2.3.2) Dementsprechend kann der Sachverständige nicht eine im Unternehmenswertgutachten zulässigerweise angewandte anerkannte Methode durch eine andere ersetzen. Existieren für die Ermittlung eines Parameters der fundamentalanalytischen Bewertung eines Unternehmens mehrere anerkannte Methoden, bedarf es daher nicht der Bestellung eines Sachverständigen, um unter mehreren „richtigen“ Methoden die „richtigere“ zu ermitteln.
213 
(3) Zu Unrecht rügen einzelne Antragsteller schließlich, dass Ihnen Unterlagen nicht zugänglich gemacht worden seien.
214 
(3.1) Nicht nachzugehen ist den Anregungen einzelner Antragsteller, die Vorlage der Unternehmensplanung sowie der Arbeitspapiere von IVA und ESP anzuordnen, um eine Überprüfung der Unternehmensbewertung zu ermöglichen. Zwar verpflichtet § 7 Abs. 7 SpruchG die Antragsgegnerin, Unterlagen, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind, auf Verlangen dem Gericht vorzulegen. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung liegen aber nicht vor. Die für die ESP als Vertragsprüfer tätigen Wirtschaftsprüfer P. und W. haben das Ergebnis ihrer Prüfungen im Prüfungsbericht nachvollziehbar dargestellt und bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht im Termin am 12.02.2008 als sachverständige Prüfer ergänzend erläutert. Die Unternehmensplanung ist jedenfalls ihren wesentlichen Inhalten nach bereits im gemeinsamen Bericht wiedergegeben. Inwieweit die Arbeitspapiere der IVA oder der ESP weitere, für die Entscheidung des Senats erhebliche Informationen enthalten sollen, ist - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18.12.2009 festgestellt hat (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 141]) - nicht ersichtlich und wurde von den Antragstellern auch in ihrem weiteren Vortrag nach dem 18.12.2009 nicht erläutert.
215 
(3.2) Anlass, die Antragsgegnerin zur Vorlage der „tatsächlichen Geschäftszahlen“ aufzufordern, besteht ebenfalls nicht. Die tatsächliche Entwicklung der K. nach dem Bewertungsstichtag ist angesichts des Stichtagprinzips für die fundamentalanalytische Ermittlung des Unternehmenswerts grundsätzlich nicht relevant (OLG Stuttgart, AG 2007, 596 [juris Rn. 31] m.w.N.). Im Übrigen können die wesentlichen Ist-Kennzahlen der K. vor und nach dem Bewertungsstichtag den veröffentlichten Geschäftsberichten entnommen werden.
216 
b) Der Senat ist auch nicht gehalten, die Beschwerden erneut gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Eine solche Vorlage wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn die Auffassung des Senats in einer für dieses Verfahren entscheidungserheblichen Frage von der Auffassung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichen würde, die auf das Ergebnis der Entscheidung des anderen Gerichts von Einfluss war (vgl. Briesemeister in Jansen, FGG, § 28 Rn. 32). Dies ist entgegen der Auffassung des Antragstellers Ziffer 24) nicht der Fall.
217 
aa) Die Auffassung des Senats weicht zunächst nicht in entscheidungserheblicher Weise von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Sachen „DAT/Altana“ (BGHZ 147, 108 ff.) und „Macrotron“ (BGHZ 153, 47 ff.) ab.
218 
(1) Soweit der Bundesgerichtshof in der erstgenannten Entscheidung eine andere Auffassung zu Bestimmung des Börsenkurses vertreten hatte, hat er diese ausdrücklich aufgegeben (BGH, GWR 2011, 332 [Rn. 8]; BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 20 ff.] „Stollwerck“).
219 
(2) Im Übrigen ist eine die Vorlagepflicht begründende Abweichung von den vorgenannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht festzustellen. Die Auffassung des Senats zur Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung anhand fundamentalanalytischer Methoden wie dem Ertragswertverfahren (dazu oben a) bb) (1)) kann eine solche Abweichung schon deshalb nicht begründen, weil sich der Bundesgerichtshof in den fraglichen Entscheidungen damit nicht befasst hat. Der Bundesgerichtshof hat zwar in seiner „Macrotron“-Entscheidung vorausgesetzt, dass im Spruchverfahren die Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung gewährleistet ist (BGHZ 153, 47 [juris Rn. 34 f.]); dies wird durch die Auffassung des Senats aber nicht in Frage gestellt. In seiner „DAT/Altana“-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zwar angenommen, dass der Minderheitsaktionär bei einer Abweichung des Börsenwerts vom fundamentalanalytisch ermittelten Wert den höheren der beiden Werte beanspruchen kann (BGHZ 146, 108 [juris Rn. 21]). Darauf kommt es hier aber nicht an, weil sich die angebotene Abfindung am höheren der beiden Werte orientiert. Ein Meistbegünstigungsgrundsatz in Bezug auf einzelne Parameter der fundamentalanalytischen Wertermittlung lässt sich der „DAT/Altana“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs indessen nicht entnehmen.
220 
bb) Von der vom Antragsteller Ziffer 24) angeführten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BB 1996, 687 ff.) weicht der Senat nicht ab. Der Antragsteller verkennt, dass der Senat das Unternehmenswertgutachten IVA nicht wie ein Schiedsgutachten behandelt oder nur grob auf seine Plausibilität hin untersucht, sondern einer umfassenden Prüfung unterzieht. Im Übrigen ist zu beachten, dass die angeführte Entscheidung vor dem Inkrafttreten des SpruchG erging und ihr ein Sachverhalt aus dem Jahr 1982 zugrunde liegt, also vor der Einführung der Vorschriften über die Vertragsprüfung nach §§ 293a ff. AktG.
221 
cc) Schließlich ist auch keine Abweichung von den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ersichtlich, die eine Vorlagepflicht begründen könnte.
222 
(1) Soweit das Oberlandesgericht München wegen der „Richtigkeit“ der Unternehmensbewertung auf die Durchführung eines Spruchverfahrens verwiesen hat, hat es damit nicht zu der unter a) bb) (1) dargestellten Auffassung des Senats in Widerspruch gesetzt, weil es durch den Begriff der „Richtigkeit“ ersichtlich nicht die Möglichkeit einer Reduzierung der gerichtlichen Prüfungsdichte in bestimmten Bereichen ausschließen wollte.
223 
(2) Auch eine Abweichung von der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (AG 2007, 449 ff.) ist nicht festzustellen. Die dortige Auffassung, der von einem Sachverständigen errechnete Unternehmenswert dürfe nicht nach bloßer Plausibilitätsprüfung übernommen werden und die Rechte der Anteilseigner auf eine volle Entschädigung müssten angemessen berücksichtigt werden, steht mit der oben dargestellten Auffassung des Senats im Einklang. Im Übrigen wird die Auffassung des Senats zur Beschränkung der gerichtlichen Prüfungsdichte bei Planungen und Prognosen vom Oberlandesgericht Frankfurt (ZIP 2010, 729 [juris Rn. 29]) ebenso wie vom Oberlandesgericht Düsseldorf (AG 2008, 498 [juris Rn. 26]) ausdrücklich geteilt.
224 
(3) Eine etwaige Abweichung der Auffassung des Senats von landgerichtlichen Entscheidungen - wie von Antragstellerseite aufgezeigt - vermag eine Vorlagepflicht nicht zu begründen.
225 
2. Der im Ertragswertverfahren ermittelte anteilige Unternehmenswert der K. je Aktie beträgt entsprechend dem Unternehmenswertgutachten IVA und entgegen der Auffassung des Landgerichts nur 26,61 Euro.
226 
a) Die hier von der IVA zur Ermittlung des Unternehmenswerts der K. durchgeführte, von der gerichtlich bestellten Vertragsprüferin ESP nicht beanstandete, fundamentalanalytische Bewertung nach dem Ertragswertverfahren begegnet keinen methodischen Bedenken; eine Neubegutachtung ist nicht erforderlich.
227 
aa) Die Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (BGH, NJW 2003, 3272, 3273; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 30]; BayObLG, NJW-RR 1996, 1125, 1126; BayObLG, NZG 2006, 156; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 305 Rn. 19), verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, NJW 1999, 3769, 3771) und wurde von den Antragstellern als geeignete Methode auch nicht in Frage gestellt.
228 
(1) Nach der Ertragswertmethode sind die den Aktionären zukünftig zufließenden Erträge der K. zu schätzen (dazu im Einzelnen unten b)) und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz (dazu im Einzelnen unten c)) abzuzinsen; der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens ist hinzuzurechnen (vgl. dazu unten d)).
229 
(2) Dabei ist zur Wertermittlung nach § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG auf die Verhältnisse der Gesellschaft am Tag der Hauptversammlung am 16.02.2007 abzustellen (Bewertungsstichtag). Der Bewertungsstichtag für die Überprüfung der Angemessenheit des Pflichtangebots beim Delisting ist zwar gesetzlich nicht geregelt. Vor dem Hintergrund, dass der Widerruf der Börsenzulassung hier bereits kurze Zeit nach dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung am 05.04.2007 veröffentlicht und mit Ablauf des 05.07.2007 wirksam wurde, hat das Landgericht aber zu Recht angenommen, dass auch im Zusammenhang mit dem Delisting auf den Tag der Hauptversammlung abzustellen ist. Hierfür spricht einerseits, dass das Abfindungsangebot bereits mit dem Beschlussantrag im Vorfeld der Hauptversammlung vorzulegen ist (vgl. BGHZ 153, 47 [juris Rn. 31] „Macrotron“), und andererseits, dass auch bei anderen Maßnahmen, die Abfindungsansprüche der Minderheitsaktionäre auslösen, auf die Beschlussfassung durch die Hauptversammlung abgestellt wird (vgl. §§ 327b Abs. 1 Satz 1, 320b Abs. 1 Satz 5, 305 Abs. 3 Satz 2 AktG).
230 
bb) Die von ESP durchgeführte Prüfung ist nicht zu beanstanden.
231 
(1) Die Unternehmenswertermittlung der IVA wurde von der gemäß § 293c Abs. 1 Satz 1 AktG durch das Landgericht zum Vertragsprüfer bestellten ESP ordnungsgemäß geprüft. Dabei bezog sich der Prüfungsauftrag ausdrücklich nicht nur auf die Überprüfung der Angemessenheit der Kompensationsleistungen nach §§ 304, 305 AktG, sondern auch auf die gesetzlich nicht geregelte Überprüfung der Angemessenheit des Erwerbsangebots im Zuge des Delisting. Die Unabhängigkeit der ESP wurde durch den Umstand, dass sie - neben anderen - vom Vorstand der K. vorgeschlagen wurde, nicht beeinträchtigt. Zwar bestimmt § 293c Abs. 1 Satz 1 AktG, dass der Prüfer vom Gericht nicht nur zu bestellen, sondern auch auszuwählen ist. Auch soll die gerichtliche Prüfung dem Eindruck der Nähe von Prüfer und Geprüftem entgegen wirken (so die Begründung zu des § 293 Abs. 1 Satz 1 AktG, BT-Drs. 15/371, S. 18). Durch Vorschläge der Vorstände der am BGV beteiligten Gesellschaften wird die Unabhängigkeit der allein dem Gericht obliegenden Auswahl- bzw. Bestellungsentscheidung aber nicht tangiert (BGH, ZIP 2006, 2080 [juris Rn. 13]).
232 
(2) Der Umstand, dass der Prüfungsbericht der ESP und das Unternehmenswertgutachten der IVA zeitlich teilweise parallel erstellt wurden, schadet nicht (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2004, 146 [juris Rn. 21 ff.]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 114 [juris Rn. 26]; BGH ZIP 2006, 2080 [juris Rn. 14]). Auch inhaltlich lässt der Prüfungsbericht der ESP keine Mängel erkennen. Zwar hat der Vertragsprüfer auch die Angemessenheit der vorgeschlagenen Kompensation zu prüfen (vgl. § 293e Abs. 1 Satz 2 AktG). Das bedeutet aber nicht, dass er das Unternehmen nochmals vollständig neu zu bewerten hätte. Vielmehr hat er zu beurteilen, ob die angewendeten Methoden der Unternehmensbewertung sowie die getroffenen Prognose- und Wertungsentscheidungen vertretbar waren und den Regeln einer ordnungsgemäßen Unternehmensbewertung entsprachen (vgl. zum parallel zu behandelnden Fall des Verschmelzungsprüfungsberichts Lutter/Drygala in Lutter, UmwG, 4. Aufl., § 9 Rn. 11; Müller in Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., § 9 Rn. 19; Mayer in Widmann/Mayer, UmwG, § 9 Rn. 33).
233 
b) Bei der Prognose der den Aktionären der K. zukünftig zufließenden Beträge ist das Landgericht im Ergebnis zu Recht dem von der Vertragsprüferin ESP nicht beanstandeten Unternehmenswertgutachten IVA gefolgt.
234 
aa) Die für die Detailplanungsphase von 2006/2007 bis 2009/2010 und für die Phase der ewigen Rente geplanten Erträge der K. sind danach nicht zu beanstanden.
235 
(1) Dies gilt zunächst für die prognostizierten Umsatzerlöse.
236 
Die Unternehmensplanung geht davon aus, dass sich die im Wesentlichen durch die Umsatzerlöse gebildete Gesamtleistung der K. vom Jahr 2005/2006 von 196.320.000 Euro zum ersten Jahr der Detailplanungsphase 2006/2007 auf 189.116.000 Euro reduziert und nach einer weiteren leichten Reduzierung im Jahr 2007/2008 auf 187.519.000 Euro sowie im Jahr 2009/2010 auf 184.934.000 Euro im letzten Jahr der Detailplanungsphase 2009/2010 auf 192.040.000 Euro bzw. anschließend in der Phase der ewigen Rente auf 193.961.000 Euro ansteigt (GB S. 66).
237 
In Relation zur jeweiligen Vorperiode bedeutet dies zwar eine Reduzierung der Gesamtleistung im ersten Jahr der Detailplanungsphase um 3,7% und eine Stagnation in den beiden Folgejahren (-0,8% bzw. -1,4%), aber einen erneuten Anstieg im letzten Jahr der Detailplanungsphase um 3,8%, der sich mit einem weiteren Anstieg um 1,0% in der Phase der ewigen Rente fortsetzt. Die für die Phase der ewigen Rente prognostizierte Gesamtleistung liegt mit 193.961.000 Euro nur knapp unter derjenigen des Jahres 2005/2006 (196.320.000 Euro). Betrachtet man innerhalb der Gesamtleistung als deren wesentlichen Bestandteil die Umsatzerlöse, so liegen diese in der Phase der ewigen Rente mit 192.951.000 Euro sogar über denen des Jahres 2005/2006 mit 190.627.000 Euro. Auf der Ebene der Umsatzerlöse fällt die Reduzierung im ersten Jahr der Detailplanungsphase mit nur 1,3% zudem deutlich geringer aus als auf der Ebene der Gesamtleistung (GB S. 66). Hintergrund dieses Unterschieds ist, dass sich die Gesamtleistung im Jahr 2005/2006 durch Bestandsveränderungen um knapp 5 Mio. Euro erhöhte.
238 
Entgegen der Darstellung einiger Antragsteller ist demnach kein Umsatzrückgang oder gar Umsatzeinbruch geplant, sondern allenfalls eine Stagnation. Die Umsatzerlöse stagnieren allerdings auf dem hohen Niveau des bislang erfolgreichsten Geschäftsjahres der K.. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Marktes, in dem die K. tätig ist, ist diese Planung der Umsatzerlöse vertretbar und damit nicht zu korrigieren.
239 
(1.1) Der Verzicht auf die Fortschreibung des Anstiegs der Umsatzerlöse im Jahr 2005/2006 im Vergleich zum Vorjahr ist vertretbar, weil entsprechende Steigerungsraten in der Zukunft nicht zu erwarten sind. Stattdessen erscheint jedenfalls in der Detailplanungsphase sogar die Annahme eines leichten Rückgangs der Umsatzerlöse vertretbar.
240 
(1.1.1) Dabei ist zunächst zu bedenken, dass im Jahr 2005/2006 die bislang höchsten Umsatzerlöse und das bislang höchste Betriebsergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) erzielt wurde. Zwar war in der Vergangenheit in einzelnen Jahren ein zweistelliger Anstieg der Gesamtleistung gegenüber dem Vorjahr festzustellen (z.B. 1996/1997, 2000/2001, 2003/2004, vgl. GB Anhang 1), in anderen Jahren war aber eine Stagnation oder sogar ein leichter Rückgang zu verzeichnen (z.B. 2001/2002, 2002/2003, vgl. GB Anhang 1). Deutlicher fielen die Veränderungen im EBIT aus. Zweistelligen Steigerungsraten (z.B. 2000/2001, 2003/2004, 2005/2006, vgl. GB Anhang 1) standen hier Jahre der Stagnation oder mit Einbrüchen um die 20% gegenüber (z.B. 2001/2002, 2002/2003, vgl. GB Anhang 1).
241 
(1.1.2) Zwar ist die Gesamtleistung in den letzten fünf Jahren durchschnittlich um etwa 9% jährlich gestiegen; die letzten drei Jahre waren aber von einer im Vergleich zur Vergangenheit besonders lang anhaltenden und auf einen besonders starken Einbruch folgenden Hochphase geprägt. Der besonders starke Anstieg der Umsatzerlöse im Jahr 2003/2004 nach zwei Jahren der Stagnation und die Fortsetzung der hohen Umsatzerlöse bis zum Jahr 2005/2006 sprechen für die Annahme des Vorstands, der Umsatzanstieg beruhe auf Sondereffekten, die durch den Abbau eines zuvor eingetretenen Investitionsstaus auf Abnehmerseite verursacht wurden. Dass sich diese Sondereffekte nicht unendlich fortsetzen werden, liegt in der Natur der Sache. Vor dem Hintergrund des vom Vorstand der K. zusätzlich angenommenen Auslaufens von in den Vorjahren geflossenen Subventionseinnahmen der Kunden ist es vertretbar, dass bereits im Jahr 2006/2007 ein leichter Rückgang der Umsatzerlöse unterstellt wird. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass das Jahr 2005/2006 durch einen besonders schneereichen Winter in den Hauptabsatzgebieten der K. geprägt war, wovon zunächst das Ersatzteilgeschäft und - wegen der erhöhten Einnahmen der Betreiber der Schneegebiete - im Folgejahr auch der Absatz von Neufahrzeugen der K. profitierte. Zwar ist davon auszugehen, dass sich damit verbundene Umsätze erst im Geschäftsjahr 2006/2007 niederschlagen. Nach den Angaben des für die gerichtlich bestellte Prüferin ESP tätigen Wirtschaftsprüfers P. bei seiner Anhörung als sachverständiger Prüfer im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (Bl. VI 313) wurde dieser Effekt aber bei der Planung der Umsatzerlöse für das erste Jahr der Detailplanungsphase berücksichtigt; ohne ihn wäre aufgrund der auslaufenden Subventionen und des Abbaus des Investitionsstaus ein stärkerer Umsatzrückgang zu prognostizieren gewesen.
242 
(1.1.3) Auf die zwischenzeitliche Entwicklung des Konzernumsatzes bzw. des EBIT kommt es hier nicht an. Der Unternehmenswert ist nach den Verhältnissen der Gesellschaft zum Bewertungsstichtag 16.02.2007 zu ermitteln, so dass spätere Entwicklungen grundsätzlich nur berücksichtigt werden können, wenn sie zum Bewertungsstichtag im Kern bereits angelegt waren (vgl. OLG Stuttgart, AG 2007, 596 [juris Rn. 31] m.w.N.). Zwar können spätere Entwicklungen Anlass geben, die der Unternehmensbewertung zugrunde liegenden Prognosen zu überprüfen (OLG Stuttgart, AG 2007, 596 [juris Rn. 31]; ähnlich Bilda in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 69; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung im, 5. Aufl., Rn. 247). Liegen die tatsächlichen Umsätze und Ergebnisse aber - wie hier in den Jahren 2006/2007 und 2007/2008 (Bl. VII 693) - nicht über, sondern unter den geplanten, vermögen sie jedenfalls die Unvertretbarkeit der Prognosen zu Lasten der Antragsteller nicht zu belegen. Selbst wenn sich Umsätze und Ergebnisse demgegenüber im dritten Jahr plötzlich dergestalt verbessert hätten, dass die ursprüngliche Planung nunmehr übertroffen würde, stellte dies die Vertretbarkeit der ursprünglichen Prognosen nicht in Frage. Ob etwas anderes gelten könnte, wenn die ursprüngliche Planung alsbald kontinuierlich und in erheblichem Umfang übertroffen würde, kann hier offen bleiben.
243 
(1.2) Vertretbar erscheint auch, dass die Unternehmensplanung von keinem nachhaltigen Wachstum der K. ausgeht, sondern annimmt, dass die Umsatzerlöse in der Phase der ewigen Rente nur leicht über denen des Jahres 2005/2006 liegen. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass die K. als „hidden champion“ zwar auf einem kleinen Markt tätig ist, dort aber die Marktführerschaft innehat.
244 
(1.2.1) Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind in diesem Zusammenhang die Auswirkungen des Klimawandels bzw. der globalen Erwärmung nicht von entscheidender Bedeutung.
245 
Zwar ist die Gefahr eines Klimawandels inzwischen allgemein anerkannt. Ihre möglichen Auswirkungen auf den Wintertourismus in den europäischen Alpen wurden bereits vor dem Bewertungsstichtag in einer Anfang 2007 auf der Grundlage eines Workshops im Oktober 2006 von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) veröffentlichten Studie (Agrawala, Klimawandel in den Alpen) beschrieben. Danach war aufgrund der in den Jahren 1994, 2000, 2002 und 2003 beobachteten Erwärmung in der Zukunft mit einer Abnahme der Schneedecke in niedrigeren Lagen, einem Abschmelzen der Gletscher und Permafrostgebiete in höheren Lagen sowie Veränderungen der Temperatur- und Niederschlagsextremwerte zu rechnen (zu weiteren Details Agrawala, Klimawandel in den Alpen, S. 19 ff.). Weder die vorgenannte OECD Studie noch andere Untersuchungen vermögen aber genau vorherzusagen, bis zu welchem Zeitpunkt mit welcher Erwärmung zu rechnen ist. Die Studie der OECD geht sogar ausdrücklich davon aus, dass der Wintertourismus keinen plötzlichen radikalen Umbruch erfahren wird (Agrawala, Klimawandel in den Alpen, S. 60).
246 
Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Klimawandel bei der Prognose der künftigen Umsatzerlöse der K. - zumal in der die langfristige Entwicklung abbildenden Phase der ewigen Rente - keine Rolle spielen würde. Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Betreiber von Wintersportgebieten und damit die Kunden in dem mit Abstand wichtigsten Geschäftssegment der K. ihr Nachfrageverhalten bereits jetzt in Erwartung der Auswirkungen des Klimawandels verändern. Dass sich die Skigebietsbetreiber durch individuelle Anpassungsstrategien auf die künftige Entwicklung einstellen, liegt angesichts des hohen Investitionsaufwands sowie des durch mittel- bis langfristige Auswirkungen des Klimawandels erhöhten Amortisationsrisikos nahe und wird durch die OECD Studie belegt (vgl. Agrawala, Klimawandel in den Alpen, Übersicht Anhang 4). Zu diesen Anpassungsstrategien zählen schon jetzt in gewissem Umfang die Aufgabe von Skigebieten (Agrawala, Klimawandel in den Alpen, S. 59), aber auch der Zusammenschluss benachbarter Skigebiete, nicht zuletzt zur Reduzierung der Kosten durch die Erzielung günstigerer Einkaufsbedingungen bei Pistenraupen oder deren gemeinsame Nutzung mit der Folge einer Reduzierung des Neuanschaffungsbedarfs (Agrawala, Klimawandel in den Alpen, S. 54).
247 
(1.2.2) Entscheidend für die Vertretbarkeit der Verneinung eines nachhaltigen Wachstums ist indessen entsprechend den des vom Landgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.02.2008 als sachverständigen Prüfer gehörten, für die Vertragsprüferin ESP tätigen Wirtschaftsprüfers P. der Umstand, dass die K. in einem reifen Markt mit aggressiven Wettbewerbern tätig ist (Bl. VI 313).
248 
In den bisherigen Hauptabsatzgebieten der K. ist nach dem Abbau des nach der Jahrtausendwende entstandenen Investitionsstaus von einer Marktsättigung auszugehen. Dies bedeutet zwar nicht, dass der vorhandene Bestand an Pistenfahrzeugen nicht unter Einsatz von Ersatzteilen der K. gewartet oder nach Ende der Produktlebensdauer durch Neufahrzeuge ersetzt werden müsste. Die Marktsättigung spricht aber gegen einen weiteren Ausbau des Marktvolumens. Berücksichtigt man darüber hinaus die bereits eingetretenen Änderungen des Nachfrageverhaltens im Vorgriff auf etwaige Auswirkungen des Klimawandels, erscheint sogar eher ein Rückgang des Marktvolumens in den bisherigen Hauptabsatzgebieten wahrscheinlich. Dass die Unternehmensplanung dennoch von einem langfristig in etwa auf Höhe des Niveaus des Spitzenjahres 2005/2006 stabilen Marktvolumen ausgeht, zeigt, dass Kompensationseffekte durch absatzfördernde Entwicklungen wie den weiteren Ausbau von Märkten in Osteuropa und Asien, alternative Verwendungen des P oder Zuwächse im Segment B T berücksichtigt wurden. Dabei ist zu bedenken, dass sich alternative Verwendungen des P bislang auf kleine Stückzahlen und Gebrauchtfahrzeuge beschränkten und das Segment B T selbst bei außerordentlichen Wachstumsraten angesichts seiner geringen Ausgangsgröße (Umsatzanteil 2005/2006 1,6%, vgl. GB S. 44) nennenswerte Umsatzrückgänge im Geschäftsfeld P nicht in ein Umsatzwachstum umkehren kann. Bei den Wachstumsraten in Osteuropa und Asien ist zudem zu berücksichtigen, dass die dortigen Wintersportgebiete für die westeuropäischen und nordamerikanischen Wintersporttouristen nur schwer zu erreichen und damit wesentlich auf lokale Touristen angewiesen sind, deren Zahl aber von der nicht gesicherten künftigen Entwicklung der Kaufkraft in diesen Ländern abhängen dürfte.
249 
Die Annahme, dass innerhalb eines stagnierenden Gesamtmarktes langfristig nicht mit einem Ausbau der Marktanteile der K. zu rechnen ist, ist ebenfalls vertretbar. In ihrem Hauptsegment Pistenfahrzeuge ist die K. schon jetzt Marktführer. Ein weiterer Ausbau ihres Marktanteils ist wenig wahrscheinlich. Aus der geringen Zahl der Anbieter von Pistenfahrzeugen lassen sich keine besonderen Chancen auf einen Ausbau der Marktstellung ableiten. Im Gegenteil spricht die Stärkung des durch eine Fusion unter Wettbewerbern der K. entstandenen Hauptwettbewerbers P./L. durch eine Zusammenarbeit mit dem weiteren Wettbewerber C. (GB S. 51) eher für eine Gefährdung der Marktstellung der K.. Ein Wettbewerbsvorsprung der K. durch eine überlegene Technologie kann nicht festgestellt werden, zumal der Markt angesichts der Preisgestaltung des Hauptwettbewerbers der K. nicht von einem Qualitäts-, sondern von einem Preiswettbewerb bestimmt zu werden scheint. Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass der Vorstand der K. in seinem im Geschäftsbericht 2004/2005 auf S. 23 abgedruckten Konzernlagebericht (vgl. Anlagenordner) ausdrücklich trotz eines sich verändernden Marktumfeldes das Ziel des Ausbaus der Marktstellung formulierte. Im weiteren Text betonte der Vorstand, dass wegen der erheblichen Schwankungen des weltweiten Marktvolumens und des bereits hohen Marktanteils zuverlässige Umsatz- und Ergebnisprognosen allenfalls für das Folgejahr möglich seien; der Ausbau der Marktstellung war daher erkennbar nicht als Ziel der Jahre ab 2006/2007 geplant.
250 
(2) Nicht zu beanstanden sind auch die prognostizierten Ergebnisse.
251 
(2.1) Das EBIT wurde bei einem Ausgangswert von 23.612.000 Euro im Jahr 2005/2006 auf in etwa gleiche Höhe im ersten Jahr der Detailplanungsphase 2006/2007 (23.045.000 Euro), jedoch anschließend fallend auf 17.720.000 im Jahr 2007/2008 bzw. 16.128.000 Euro im Jahr 2008/2009 geplant. Auch hier ist zwar im letzten Jahr der Detailplanungsphase 2009/2010 ein Wiederanstieg auf 19.029.000 Euro vorgesehen. Anders als bei den Umsatzerlösen werden die Werte des Jahres 2005/2006 in der Phase der ewigen Rente aber nicht erreicht; das nachhaltige EBIT ist nur auf 20.626.000 Euro geplant (vgl. GB S. 66). Die Reduzierung des EBIT in der Phase der ewigen Rente gegenüber dem Jahr 2005/2006 trotz in etwa gleicher Umsatzerlöse zeugt von einer Reduzierung der Margen der K.. Die geplante Margenreduzierung ist indessen angesichts der oben beschriebenen Marktverhältnisse, insbesondere angesichts des vom Hauptwettbewerber betriebenen Preiswettbewerbs, nicht zu beanstanden.
252 
(2.2) Demgegenüber vermögen die Antragsteller mit ihren Einwendungen zur Planung des Aufwands nicht durchzudringen.
253 
(2.2.1) Der für die ESP als Vertragsprüfer tätige Wirtschaftsprüfer P. hat als sachverständiger Prüfer im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 12.02.2008 die Nachvollziehbarkeit der Planung des Aufwands für Material und Personal bestätigt (Bl. VI 315).
254 
(2.2.2) Die Planung erscheint entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch im Bereich des Abschreibungsaufwands und der Investitionen nicht widersprüchlich.
255 
Zwar trifft es zu, dass die für die Phase der ewigen Rente geplanten Abschreibungen mit 3,752 Mio. Euro über dem Abschreibungsaufwand im Jahr 2005/2006 in Höhe von 2,396 Mio. Euro liegen; der Anteil des Abschreibungsaufwands an der Gesamtleistung steigt von 1,2% auf 1,9% (vgl. GB S. 66). Der dem zugrunde liegende Anstieg von Investitionen erscheint aber nicht per se ausgeschlossen, zumal seit der Bilanzierung nach IFRS auch Entwicklungsaufwendungen zu aktivieren und abzuschreiben sind. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass zugleich kein nennenswerter Anstieg der Umsatzerlöse geplant ist.
256 
Ausweislich der Geschäftsberichte 2005/2006 (S. 19, vgl. Anlagenordner) wurden im Geschäftsjahr 2005/2006 6,7 Mio. Euro für Forschung und Entwicklung aufgewandt, was die Antragsgegnerin durch die Überschneidung mehrerer Entwicklungsprojekte erklärte; nach dem Geschäftsbericht 2004/2005 (S. 22, vgl. Anlagenordner) betrugen die Aufwendungen in den Vorjahren nur 5,7 bzw. 5,0 Mio. Euro. Nach den Angaben der Antragsgegnerin beträgt ihr durchschnittlicher jährlicher Aufwand für Forschung und Entwicklung etwa 5,0 Mio. Euro.
257 
Selbst wenn man annähme, dass die Ausgaben für Forschung und Entwicklung seit dem Jahr 2003/2004 steigen würden und weitere Steigerungen geplant sind, folgte daraus kein Widerspruch zu den geplanten Umsatzerlösen. Aufwendungen für Forschung und Entwicklung haben nicht notwendig eine Ausweitung der Umsatzerlöse zur Folge. Abgesehen davon, dass Forschungs- und Entwicklungsaufwand nicht zwingend zur Entstehung marktgängiger und erfolgreicher neuer Produkte führen muss, bedarf es angesichts des durch zwei Hauptwettbewerber geprägten Marktumfeldes nennenswerter Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen schon, um die Marktstellung der K. zu halten.
258 
(3) Die von den Antragstellern eingewandten Kontrollüberlegungen stellen die Vertretbarkeit der Umsatz- und Ergebnisprognosen nicht in Frage.
259 
(3.1) Dies gilt zunächst für den Hinweis einiger Antragsteller, dass das Ergebnis nach Zinsen und Steuern 2006/2007 durch die Reduzierung in den ersten drei Jahren der Detailplanungsphase trotz des Wiederanstiegs ab 2009/2010 erst im Jahr 2022/2023 wieder eingestellt werde (Bl. IV Nr. 49-54 S. 5). Angesichts der oben festgestellten Plausibilität der Margenreduzierung bei langfristig stagnierenden Umsatzerlösen erscheint dieses Ergebnis folgerichtig.
260 
(3.2) Fehl geht auch der Einwand eines Antragstellers, die Ertragsprognosen müssten allein wegen der Inflation über den Ist-Werten des Jahres 2005/2006 liegen. Zwar liegt dem Unternehmenswertgutachten der IVA entsprechend IDW S1 Stand 18.10.2005 (Rn. 103) eine Nominalrechnung zugrunde, bei der zu erwartende Preissteigerungen grundsätzlich berücksichtigt werden (vgl. zum Unterschied zwischen Nominal- und Realrechnung Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 331). Für die Schätzung des künftigen nominellen Wachstums kann die erwartete Inflationsrate aber nur ein erster Anhaltspunkt sein. Die Preissteigerungen, denen sich das Unternehmen auf der Beschaffungsseite gegenübersieht, können mehr oder weniger stark von der Inflationsrate abweichen; zudem kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass alle Preissteigerungen vollständig durch Preiserhöhungen an die Kunden weitergereicht werden können (vgl. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 105). Jedenfalls kann angesichts des Marktumfelds der K. gerade nicht unterstellt werden, dass sie nachhaltig in der Lage sein wird, nicht nur Kostensteigerungen auf Beschaffungsseite durch Preiserhöhungen gegenüber ihren Kunden oder Effizienzsteigerungen zu kompensieren, sondern darüber hinaus ein nachhaltiges Gewinnwachstum zu erzielen, das die allgemeine Geldentwertung ausgleicht.
261 
(3.3) Schließlich wird die Vertretbarkeit der Unternehmensplanung auch nicht durch die Überlegung des gemeinsamen Vertreters in Frage gestellt, die Antragsgegnerin handle wirtschaftlich unvernünftig, wenn sie trotz schlechter Ertragsprognosen die außenstehenden Aktionäre abfinde. Der Abfindungsanspruch der außenstehenden Aktionäre ist lediglich die Folge der von der Antragsgegnerin aufgrund ihres Mehrheitsbesitzes eingeleiteten Maßnahmen, nämlich des Abschlusses des BGV bzw. des regulären Delisting. Diese Maßnahmen lassen sich allerdings auch bei verhaltenen oder schlechten Ertragsaussichten rechtfertigen, da sie dazu dienen, den Aufwand der Gesellschaft zu reduzieren. Durch das Delisting entfällt der kosten- und verwaltungstechnische Aufwand zur Aufrechterhaltung der Börsennotierung (z.B. Berichtsaufwand, Rechtsberatungskosten, vgl. dazu im Einzelnen Schanz / Richard / Schalast, Unternehmen im Prime Standard „Staying Public“ oder „Going Private“?, HfB Business School of Finance & Management, S. 7 f.). Durch den Abschluss des BGV werden die Voraussetzungen der steuerrechtlichen Organschaft erfüllt, die eine den Steueraufwand des Gesamtkonzerns der Antragsgegnerin tendenziell reduzierende Verrechnung von Gewinnen und Verlusten der Konzerngesellschaften ermöglicht (vgl. GB S. 19).
262 
bb) Bei der Planung der Unternehmenssteuern wurde entgegen der Auffassung einiger Antragsteller die Unternehmensteuerreform zu Recht nicht berücksichtigt.
263 
(1) Wie dargestellt, ist bei der Ermittlung des Unternehmenswerts auf die Verhältnisse der Gesellschaft am Tag der Hauptversammlung am 16.02.2007 abzustellen (Bewertungsstichtag). Entwicklungen, die erst später eintreten, dürfen nur berücksichtigt werde, soweit sie zum Bewertungsstichtag im Kern bereits angelegt waren. Dies trifft auf die Unternehmensteuerreform 2008 nicht zu.
264 
(2) Zwar hatten sich die Koalitionsparteien auf Bundesebene bereits in ihrem Koalitionsvertrag 2005 auf eine Reform der Unternehmensbesteuerung und deren Eckpunkte verständigt (vgl. AG21, S. 18 f.). Diese Eckpunkte waren aber nicht derart konkret, dass sich die später beschlossenen Regelungen schon im Einzelnen abzeichneten; weder war der künftige Körperschaftsteuersatz genannt noch waren die Änderungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage näher dargelegt.
265 
(3) Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 220/07) wurde dem Bundesrat erst nach dem Bewertungsstichtag am 30.03.2007 zur Stellungnahme gemäß Artikel 76 Abs. 1 Grundgesetz zugeleitet. Selbst zu diesem Zeitpunkt waren für die Bemessung der Steuerlast der Unternehmen grundlegende Fragen innerhalb der Koalitionsparteien noch umstritten, wie der Plenarantrag des Landes Baden-Württemberg beim ersten Durchgang im Bundesrat am 10.05.2007 belegt (BR-Drs. 220/2/07). Die Einzelheiten der Gegenfinanzierung der Absenkung des Körperschaftsteuersatzes, namentlich die Zinsschranke und die Beschränkung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten, wurden während der Behandlung des Gesetzentwurfs im Finanzausschuss des Bundestages noch in erheblichem Umfang geändert (vgl. BT-Drs. 16/5491; vgl. bereits OLG Stuttgart, AG 2011, 560 [juris Rn. 148]). Zum Bewertungsstichtag war daher nicht absehbar, ob und in welcher Form eine Reduzierung der Steuersätze durch Änderungen bei der Bemessungsgrundlage kompensiert würden.
266 
cc) Wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, sind auch die in der Detailplanungsphase und in der Phase der ewigen Rente geplanten Thesaurierungen nicht zu beanstanden.
267 
(1) Dies gilt zunächst für die geplanten Ausschüttungsquoten.
268 
(1.1) Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Beschränkung der Ausschüttungsquote in der Detailplanungsphase auf das Niveau der vergangenen Ausschüttungen den Unternehmenswert entgegen den Befürchtungen einzelner Antragsteller nicht senkt, sondern erhöht. Da die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner im Unternehmenswertgutachten IVA in Übereinstimmung mit IDW S1 Stand 18.10.2005 (Rn. 54) nur in Bezug auf die geplanten Ausschüttungen, nicht aber auf die geplanten Thesaurierungen berücksichtigt wurden, erhöhen sich die zu diskontierenden Nettoeinnahmen der Anteilseigner in der Detailplanungsphase.
269 
(1.2) Zu Unrecht fordern allerdings andere Antragsteller, diesen Effekt zu ihren Gunsten auch in die Phase der ewigen Rente zu übertragen.
270 
(1.2.1) In der Phase der ewigen Rente ist ein schrittweiser Anstieg der Ausschüttungsquote während der Grobplanungsphase von 2010/2011 bis 2016/2017 geplant. Anstelle der bislang unter 20% liegenden Ausschüttungsquote ist ab 2016/2017 eine Ausschüttungsquote von 40% vorgesehen. Zwar würde eine Beibehaltung der bisherigen Ausschüttungsquote die Nettoeinnahmen der Anteilseigner in der Phase der ewigen Rente, die für den Ertragswert eine wesentliche Rolle spielt, erhöhen, weil die Abzüge für die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner sinken würden. Eine Änderung der Ausschüttungsplanung in diesem Sinne mag indessen für die Antragsteller wünschenswert sein, ist aber aus rechtlicher Sicht nicht geboten, weil die dem Unternehmenswertgutachten IVA zugrunde gelegten Ausschüttungsannahmen jedenfalls vertretbar sind.
271 
(1.2.2) Nach IDW S1 sind die Ausschüttungen in der Detailplanungsphase nach dem individuellen Unternehmenskonzept unter Berücksichtigung der bisherigen und geplanten Ausschüttungspolitik zu bestimmen (vgl. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 46), in diesem Fall also an der bisherigen Ausschüttungsquote von unter 20% zu orientieren. In der Phase der ewigen Rente ist dagegen grundsätzlich typisierend anzunehmen, dass das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens demjenigen einer Alternativanlage entspricht, sofern nicht Besonderheiten der Branche, der Kapitalstruktur oder der rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind (vgl. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 47). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Unternehmensplanung regelmäßig nur die Detailplanungsphase abdeckt und nicht mehrere Jahrzehnte in die Zukunft reicht, so dass eine bisherige Ausschüttungspolitik grundsätzlich nicht auf Dauer perpetuiert werden kann.
272 
Dem wurde hier durch die Annahme einer nachhaltigen Ausschüttungsquote von 40% entsprochen. Da am Kapitalmarkt Ausschüttungsquoten von 40 bis 70% beobachtet werden (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2004, 889, 894), liegt die getroffene Annahme am unteren Rand der Ausschüttungsquote, die sich bei einer Alternativanlage in Aktien eines anderen Unternehmens ergeben würde. Angesichts der guten Eigenkapitalausstattung der K. sind Besonderheiten, die eine nachhaltig geringere Ausschüttung gebieten würden, nicht ersichtlich.
273 
Dabei wird nicht verkannt, dass die Vorgaben des IDW S1 keinen Rechtsnormcharakter haben, da es sich beim IDW um eine private Institution ohne Rechtssetzungsbefugnisse handelt. Es kommt indessen nicht darauf an, ob die Empfehlungen des IDW für das Gericht verbindlich sind. Vielmehr ist umgekehrt zu fragen, ob eine Planung unvertretbar ist, die sich an diesen Empfehlungen orientiert. Diese Frage ist zu verneinen, da es sich bei den Empfehlungen des IDW - trotz aller dagegen im Allgemeinen oder in Einzelfragen vorgebrachten Kritik - um Standards handelt, die vom Berufsstand der Wirtschaftsprüfer anerkannt sind und bei Unternehmensbewertungen in der Praxis ganz überwiegend beachtet werden (vgl. Stilz in Festschrift Mailänder, 2006, 423, 436). Im Übrigen erscheint die Orientierung der Ausschüttungsquote in der Phase der ewigen Rente an derjenigen einer Alternativanlage folgerichtig, da die Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren insgesamt auf einem Vergleich des für den Anteilseigner aus dem Unternehmen zu erwartenden Nutzens mit dem Nutzen einer Alternativanlage beruht (vgl. Mandl/Rabel in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 4. Aufl., S. 54).
274 
(1.2.3) Unabhängig davon wäre die Unterstellung einer ohne unternehmensspezifische Notwendigkeiten dauerhaft wesentlich vom Durchschnitt anderer Unternehmen abweichenden Ausschüttungsquote fragwürdig. Wollte man zugunsten der Anteilseigner einen möglichst hohen Unternehmenswert erzielen, müsste man unterstellen, dass die Gewinne dauerhaft vollständig thesauriert werden. Eine solche Annahme wäre jedoch nicht nur realitätsfern, sondern könnte wegen des durch § 254 Abs. 1 AktG geschützten Dividendenanspruchs der Aktionäre auch rechtlich unzulässig sein. Im Übrigen würde sich regelmäßig die Frage stellen, was mit den thesaurierten Gewinnen geschehen sollte. Bestehen für das Unternehmen - wie hier - keine wesentlichen Wachstumschancen und kein damit verbundener Investitionsbedarf, müsste zur Planung der künftigen Ergebnisse eine Investition der thesaurierten Gewinne in Beteiligungen oder Finanzanlagen unterstellt werden, was neue Bewertungsunsicherheiten mit sich brächte. Eine den Aktionären grundsätzlich günstige Nutzung thesaurierter Gewinne zum Erwerb eigener Aktien kann angesichts der Erwerbsbeschränkungen des § 71 Abs. 1 AktG nur in eng beschränktem Umfang unterstellt werden, zumal der Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft eine entsprechende Veräußerungsbereitschaft der außenstehenden Aktionäre voraussetzt.
275 
(2) Auch die Verwendung der thesaurierten Beträge ist nicht zu beanstanden.
276 
(2.1) Entgegen den Befürchtungen einzelner Antragsteller wurden die thesaurierten Gewinne der Jahre 2006/2007 bis 2008/2009 bei der Unternehmensbewertung durch IVA nicht „unterschlagen“. Zwar ist bei der Ermittlung der Nettoeinnahmen der Anteilseigner in diesen Jahren kein Wertbeitrag aus Thesaurierung angesetzt (vgl. GB S. 79). Dies beruht aber auf dem Umstand, dass die thesaurierten Gewinne dieser Jahre zunächst zur Tilgung der Verbindlichkeiten benötigt werden, wie sich an der Reduzierung des Verschuldungsgrads der K. von 22% im Jahr 2006/2007 auf 2% im Jahr 2007/2008 und 0% im Jahr 2008/2009 zeigt (vgl. GB S. 78). Anschließend werden sie zur Ansparung der Eigenmittel für den im Jahr 2011 geplanten Erwerb des Betriebsgrundstücks verwendet, wie der Umstand belegt, dass trotz dieser Anschaffung die Verschuldungsquote in der Phase der ewigen Rente nur mit 3% angesetzt ist (vgl. GB S. 78).
277 
(2.2) Die Planung der Verwendung thesaurierter Gewinne zur Reduzierung des Fremdkapitals und zum Erwerb des Betriebsgrundstücks ist rechtlich nicht zu beanstanden.
278 
(2.2.1) Die Verwendung der thesaurierten Gewinne ist Bestandteil der Unternehmensplanung, die der Unternehmensbewertung durch IVA zugrunde gelegt wurde. Dabei handelt es sich um unternehmerische Entscheidungen, die vom Vorstand der K. bereits am 12.12.2006 getroffen wurden (vgl. AG28), also noch vor der Verabschiedung der aktualisierten Unternehmensplanung am 15.12.2006, auf der die Unternehmensbewertung beruht. Bei der Ermittlung des Ertragswerts sind die am Stichtag vorgefundenen Verhältnisse grundsätzlich zu beachten (vgl. BGHZ 140, 35 [juris Rn. 12]); dazu gehören auch die bis dahin bereits getroffenen unternehmerischen Entscheidungen des Vorstand der K.. Diese dürfen, wenn sie auf zutreffenden Informationen und daran orientierten realistischen Annahmen aufbauen und nicht widersprüchlich sind, ohnehin nicht durch andere Annahmen des Gerichts ersetzt werden (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 28]).
279 
(2.2.2) Die unternehmerischen Entscheidungen zur Reduzierung des Fremdkapitals und zum Erwerb des Betriebsgrundstücks führen die bisherige, auf eine hohe Eigenkapitalausstattung ausgelegte Unternehmenspolitik konsequent fort. Sie führen zudem nicht zu einer Reduzierung des Unternehmenswerts zu Lasten der Antragsteller.
280 
(2.2.3) Hinsichtlich des Erwerbs des Betriebsgrundstücks sind nicht nur die Notwendigkeit von Aus- und Umbauten der Betriebsstätte, sondern auch die damit verbundene Reduzierung des Aufwands durch den Wegfall der bisherigen Leasingaufwendungen bzw. der Mehraufwand im Fall eines Erwerbs mit Fremdmitteln zu bedenken. Schließlich kann der Unternehmensplanung nicht entgegen gehalten werden, dass stets eine Wiederanlage thesaurierter Beträge zum Kapitalisierungszinssatz zu unterstellen sei. IDW S1 Stand 18.10.2005 (Rn. 46) enthält zwar eine entsprechende Vorgabe, dies gilt aber nur, soweit keine konkreten Planungen zur Verwendung der thesaurierten Beträge existieren; im Übrigen kann anstelle der Wiederanlageannahme - wie hier ab dem Jahr 2009/2010 geschehen - eine unmittelbare Zurechnung der thesaurierten Beträge an die Anteilseigner unterstellt werden.
281 
c) Die Kapitalisierungszinssätze für die einzelnen Perioden sind entsprechend dem von der gerichtlich bestellten Vertragsprüferin ESP gebilligten Unternehmenswertgutachten der IVA festzusetzen; das Landgericht ist hiervon zwar nur geringfügig, aber zu Unrecht abgewichen.
282 
Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge sind mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten. Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich dabei aus einem risikolosen Basiszinssatz (dazu unten aa)) sowie einem Risikozuschlag zusammen (dazu unten bb)); da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der Phase der ewigen Rente ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen (dazu unten cc)).
283 
aa) Der Basiszinssatz ist entsprechend der Unternehmensbewertung durch IVA mit 4,0% vor Steuern bzw. 2,6% nach Steuern anzusetzen (zur Nachsteuerbetrachtung vgl. unten bb) (2) (2.1)).
284 
(1) Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine quasi risikofreie Anlage (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 565). Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 38]).
285 
(2) Der von der IVA angesetzte Basiszinssatz wurde nur von wenigen Antragstellern in Frage gestellt, die pauschal auf die aktuellen Zinssätze zum Zeitpunkt des Bewertungsstichtags verwiesen. Dabei verkennen sie, dass für den Basiszinssatz nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze entscheidend sind, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 574). Die hier getroffene Zinsprognose ist nicht zu beanstanden. Der angesetzte Basiszinssatz wurde entsprechend den Vorgaben von IDW S1 Stand 18.10.2005 (Rn. 127) aus den von der Deutschen Bundesbank für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis zum 31.10.2006 veröffentlichten Zinsstrukturdaten ermittelt (vgl. GB S. 72).
286 
bb) Bei der Bemessung des Risikozuschlags hat das Landgericht die im Unternehmenswertgutachten IVA im Rahmen der Anwendung des Capital Asset Pricing Model (CAPM) getroffenen Annahmen - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18.12.2009 (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 201 ff.]) ausführlich dargelegt hat - zwar nur geringfügig, aber zu Unrecht nach unten korrigiert; umgekehrt ist entgegen der Auffassung der Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters der Risikozuschlag gegenüber den Annahmen des Landgerichts nicht noch weiter zu reduzieren. Der weitere Vortrag seit dem Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 gibt keinen Anlass, die Auffassung des Senats zu ändern.
287 
(1) Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen. Der Risikozuschlag beruht auf dem Gedanken der Risikoaversion der Marktteilnehmer, wonach das Unternehmerrisiko durch entsprechend höhere Renditechancen abgegolten wird (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 47]; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 123).
288 
(1.1) Entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller ist der Ansatz eines Risikozuschlags nicht nur bei dem Kapitalisierungszinssatz für die Phase der ewigen Rente, sondern bei den Kapitalisierungszinssätzen aller Perioden einschließlich derjenigen der Detailplanungsphase geboten.
289 
(1.1.1) Zwar beruhen die Ertragsprognosen der Detailplanungsphase aus der Sicht des Bewertungsstichtags auf einem kürzeren Planungshorizont. Dies bedeutet aber nicht, man könne aus Sicht des Bewertungsstichtags sicher annehmen, dass das Unternehmen in den Geschäftsjahren 2006/2007 bis 2009/2010 jeweils das geplante Ergebnis erzielen würde. Die Unternehmensplanung geht nicht vom bilanziellen Vorsichtsprinzip, sondern von mittleren Erwartungen aus (vgl. dazu oben 1. a) bb) (1) (1.2) (1.2.2)). Damit besteht auch für die Detailplanungsphase ein Risiko, dass geplante Werte tatsächlich nicht erreicht werden, welches über den Risikozuschlag in den Kapitalisierungszinssatz Eingang finden kann.
290 
(1.1.2) Dahinstehen kann demgegenüber, ob eine den angenommenen Kapitalisierungszinssätzen entsprechende Verzinsung bei einer konkreten Aktienanlage im vergleichsweise kurzen Zeitraum von 2006/2007 bis 2009/2010 tatsächlich zu erzielen war. Zum einen wäre bei einer solchen Betrachtung nicht auf das Marktportfolio, sondern auf die Aktien eines Unternehmens mit vergleichbaren unternehmensspezifischen Risiken abzustellen. Zum anderen belegt die spätere tatsächliche Entwicklung - die hier zudem wesentlich durch die Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise 2008/2009 gekennzeichnet sein dürfte - nicht die Fehlerhaftigkeit des angesetzten Risikozuschlags.
291 
(1.2) Fehl gehen auch die grundlegenden Einwendungen gegen das Vorgehen des Senats bei der Überprüfung des im Unternehmenswertgutachten angesetzten Risikozuschlags.
292 
(1.2.1) Zwar kann der Risikozuschlag auf verschiedene Weise ermittelt werden. Beispielsweise kann dem erhöhten Risiko der Investition in ein Unternehmen durch einen Risikoabschlag auf die geplanten künftigen Zuflüsse an die Anteilseigner Rechnung getragen werden. Der Ansatz eines Risikozuschlags im Rahmen des Kapitalisierungszinssatzes ist aber angesichts der Planung anhand mittlerer Erwartungen in diesem Fall folgerichtig.
293 
(1.2.2) Entscheidet man sich - wie hier - für einen Risikozuschlag im Rahmen der Kapitalisierungszinssätze, stehen zwar wiederum mehrere anerkannte Methoden zu dessen Bemessung zur Verfügung, die im Unternehmensgutachten IVA gewählte Methode des CAPM ist aber nicht zu beanstanden.
294 
Nach dem CAPM wird der Risikozuschlag kapitalmarktorientiert ermittelt. Dabei wird die allgemeine Überrendite von Aktien gegenüber Renten (Marktrisikoprämie, dazu unten (2)) mit einem die unternehmensspezifischen Risiken repräsentierenden Faktor (Betafaktor, dazu unten (3)) multipliziert. Zwar wird das CAPM in der Fachwissenschaft immer noch diskutiert, insbesondere im Lichte der Schwierigkeiten bei der Bestimmung von Marktrisikoprämie und Betafaktor. Dies schließt seine Anwendung im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung aber nicht aus (vgl. BVerfG, AG 2007, 697 [juris Rn. 23]). Spätestens seit der Empfehlung des IDW aus dem Jahr 2000 (IDW S1 Stand 28.06.2000, Rn. 98 und 135) ist die Anwendung des CAPM in Deutschland grundsätzlich anerkannt (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 2009, 2003 [juris Rn. 122]; OLG Düsseldorf, AG 2006, 287 [juris Rn. 36]; KG, AG 2009, 199 [juris Rn. 46]; zustimmend Paulsen, Wpg 2008 Sonderheft, 109, 113; Reuter, AG 2007, 1, 5).
295 
Zwar hat die Finanzwissenschaft Alternativmodelle zum CAPM entwickelt, etwa die Arbitrage Pricing Theory (APT, vgl. dazu Peemöller, BB 2005, 90, 92). Dieses Modell reduziert die Unsicherheiten bei der Bestimmung der erforderlichen Parameter aber nicht, sondern erhöht sie noch, da das unternehmensspezifische Risiko dort nicht nur anhand eines die Volatilität der Aktie im Verhältnis zum Marktportfolio abbildenden Betafaktors, sondern anhand einer Vielzahl von Einzelfaktoren berücksichtigt wird, deren Bemessung jeweils besondere Spezialkenntnisse erfordert (vgl. Peemöller, BB 2005, 90, 92) und die jeweils im Einzelfall zu modellieren sind (vgl. Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten, S. 37).
296 
Zwar kann der Risikozuschlag auch pauschal ermittelt werden (dazu Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 125; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 633 ff.). Gegenüber einer pauschalen Risikobetrachtung verdient das CAPM aber schon deshalb den Vorzug, weil es durch die Aufgliederung der Risikobetrachtung in das allgemeine Risiko von Anlagen in Aktien einerseits und das spezifische Risiko des zu bewertenden Unternehmens andererseits methodisch transparenter ist (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 48]; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 127; Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 117).
297 
(1.3) Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass im Unternehmenswertgutachten nicht die Grundform des CAPM, sondern die modifizierte Form des Tax-CAPM angewandt wurde.
298 
(1.3.1) Das Tax-CAPM unterscheidet sich von der Grundform des CAPM im Wesentlichen durch die Berücksichtigung der persönlichen Steuern der Anteilseigner (vgl. Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 126; Kruschwitz/Löffler, Unternehmensbewertung für die Praxis S. 41 f.; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 1).
299 
Dabei ist zu beachten, dass die Berücksichtigung der persönlichen Steuern der Anteilseigner im Rahmen einer so genannten Nachsteuerbetrachtung bereits seit der Empfehlung IDW S1 Stand 28.06.2000 anerkannt ist. Dahinstehen kann, ob es sich dabei um einen deutschen Sonderweg handelt und ob Nachsteuerwerte am Kapitalmarkt beobachtet werden können. Die Nachsteuerbetrachtung ist jedenfalls methodisch überzeugender, weil sich der Unternehmenswert als Barwert der künftigen Überschüsse darstellt, die dem Unternehmenseigner in der Zukunft netto - also nach Abzug seiner persönlichen Ertragsteuern - aus der Beteiligung zufließen (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 258]).
300 
Gegenüber der reinen Vorsteuerbetrachtung führte die Nachsteuerbetrachtung anhand der Grundform des CAPM zunächst zu einer wesentlichen Erhöhung des Unternehmenswerts zugunsten der Minderheitsaktionäre (vgl. dazu die anschaulichen Rechenbeispiele von Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 151 [hier Spalte 2 im Vergleich zu Spalte 1]). In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner einerseits auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und andererseits beim Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt werden. Wird der Besteuerung der Anteilseigner - wie bei Bewertungsstichtagen nach dem 01.01.2001 und vor dem Inkrafttreten der Abgeltungssteuer zum 01.01.2009 geboten - auf Seiten der Ausschüttungen nur der halbe typisierte Steuersatz von 35%, also 17,5% zugrunde gelegt, auf der Ebene des Kapitalisierungszinssatzes dagegen entsprechend den Empfehlungen des IDW S1 Stand 28.06.2000 der volle Steuersatz angewendet, wirkt sich die Nachsteuerbetrachtung tendenziell erheblich zugunsten der Minderheitsaktionäre aus. Die Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes anhand des Tax-CAPM mindert diesen Vorteil zulasten der Minderheitsaktionäre. Während die typisierte persönliche Ertragsteuer nach IDW S1 Stand 28.06.2000 von der Summe aus Basiszinssatz und Risikozuschlag abzuziehen ist, empfiehlt IDW S1 Stand 18.10.2005 den Steuerabzug nur vom Basiszinssatz, dem ein - den Vorsteuerwert übersteigender - Nachsteuerrisikozuschlag hinzuaddiert wird.
301 
Dieser Effekt wird nicht entscheidend von der Höhe des bei der Nachsteuerrechnung verwendeten typisierten Steuersatzes beeinflusst. Die Einwendungen der Antragsteller gegen dessen Höhe können schon deshalb dahinstehen. Sie dringen aber auch in der Sache nicht durch. Zwar dürfte der typisierte volle Steuersatz von 35% vom persönlichen Grenzsteuersatz vieler Anteilseigner abweichen, zumal dann, wenn es sich dabei um Kapitalgesellschaften oder um Ausländer handelt. Die Verwendung eines typisierten Steuersatzes ist aber die notwendige Folge einer objektiven Bewertung des Unternehmens, die sich nicht auf die Betrachtung der subjektiven Verhältnisse eines Anteilseigners beschränken darf (vgl. Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 141). Im Übrigen dürfte die Unterstellung eines Steuersatzes von Null noch mehr von der Realität abweichen.
302 
(1.3.2) Jedenfalls für Bewertungen, zu deren Stichtag - wie hier - das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren galt, ist die Anwendung des Tax-CAPM im Rahmen einer Gesamtanwendung der Empfehlungen von IDW S1 Stand 18.10.2005 nicht zu beanstanden (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 213 ff.]; OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 260 ff.]; OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 197 ff.]; OLG Stuttgart, BB 2011, 2011, 1522 [juris Rn. 186 ff.]).
303 
Fehl geht der Einwand, das Tax-CAPM führe zu keinem Erkenntnisgewinn. Für die Anwendung des Tax-CAPM lässt sich anführen, dass die Grundform des CAPM die steuerliche Realität ausblendet, wohingegen das Tax-CAPM der unterschiedlichen Besteuerung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen Rechnung zu tragen versucht (vgl. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 129; zustimmend Riegger in Kölner Kommentar, SpruchG, Anh § 11 Rn. 31; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1014; ausführlich Hower, Unternehmensbewertung mit dem Tax-CAPM: Fortschritt oder nicht pragmatische Komplexitätssteigerung?, S. 102 ff., 129; Kruschwitz/Löffler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 41). Bei der nach (1.3.1) gebotenen Nachsteuerbetrachtung ist - jedenfalls für das in Deutschland zum Bewertungsstichtag geltende Halbeinkünfteverfahren - zu bedenken, dass Zinsen grundsätzlich voll steuerbar sind, Dividenden zwar steuerbar sind, aber im Halbeinkünfteverfahren auf der Ebene des Anteilseigners nur dem halben Steuersatz unterliegen und Kursgewinne - jedenfalls bei einer Haltedauer von mindestens einem Jahr und einer nur unwesentlichen Beteiligung - grundsätzlich nicht steuerbar sind (vgl. Hower, Unternehmensbewertung mit dem Tax-CAPM: Fortschritt oder nicht pragmatische Komplexitätssteigerung?, S. 119; Jonas/Löffler/Wiese, Wpg 2004, 889, 904). Zieht man zur Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuern entsprechend IDW S1 Stand 28.06.2000 den typisierten vollen Einkommensteuersatz von 35% von der Summe aus Basiszinssatz und Risikozuschlag ab, wird entgegen der steuerrechtlichen Realität eine einheitliche Besteuerung unterstellt.
304 
Zwar muss auch das Tax-CAPM wie jedes andere Bewertungsmodell mit vereinfachenden Annahmen arbeiten (vgl. dazu Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 41). Das IDW hat seine Anwendung aber trotz dieses Umstands im Rahmen der Vorgaben von IDW S1 Stand 18.10.2005 ausdrücklich empfohlen. Der Senat verkennt nicht, dass einer solchen Empfehlung kein Rechtsnormcharakter zukommt. Die Empfehlung stellt aber eine anerkannte Expertenauffassung dar (vgl. Stephan in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 305 Rn. 57; Riegger in Kölner Kommentar, SpruchG, Anh § 11 Rn. 31; Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 40 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 126; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 305 Rn. 69). Dass die Anwendung des Tax-CAPM anhaltend in der Fachwissenschaft diskutiert wird, schließt seine Anerkennung nicht aus (vgl. oben (1.2) (1.2.2)).
305 
Das Tax-CAPM bildet im Verhältnis zur Grundform des CAPM - jedenfalls bei Geltung des steuerrechtlichen Halbeinkünfteverfahrens - die aktuellere Erkenntnismethode (OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 260]). Dagegen kann nicht eingewandt werden, dass die Empfehlungen von IDW S1 mit Stand vom 02.04.2008 weiter überarbeitet wurden. Diese Überarbeitung beruht im Wesentlichen auf der Änderung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen im Zuge der Unternehmenssteuerreform, deren Inhalt zu dem hier maßgeblichen Bewertungsstichtag noch nicht absehbar waren (dazu oben b) bb)), weshalb sie hier grundsätzlich nicht anzuwenden ist (vgl. dazu ausführlich OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 263 und 273]).
306 
Über die Frage der Zulässigkeit der Anwendung des Tax-CAPM kann der Senat grundsätzlich ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens entscheiden, da es sich bei der Frage, welche Methoden zur Ermittlung des Unternehmenswerts zulässig sind, um eine Rechtsfrage handelt. Der pauschale Einwand, dem Senat fehle die Sachkunde zur Beurteilung der verschiedenen Bewertungsmethoden, greift demgegenüber nicht durch. Dem Senat obliegt es nicht, die bislang im Rahmen der Wirtschaftswissenschaften noch ungeklärte Frage zu lösen, welche der verschiedenen anerkannten Methoden für die Ermittlung des Unternehmenswerts „die richtige“ ist. Die Einwendungen, die in diesem Verfahren gegen die Anwendung des Tax-CAPM im Allgemeinen erhoben wurden (zu den Einwendungen betreffend die einzelnen Parameter Marktrisikoprämie und Betafaktor vgl. nachfolgend (2) und (3)) beschränken sich im Wesentlichen auf Argumente, die in der Fachöffentlichkeit bereits seit längerem diskutiert werden und die zu den Kernfragen zählen, die im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit von Kompensationsleistungen im gerichtlichen Spruchverfahren gehören. Daran ändert der Umstand nichts, dass sie vom Antragsteller Ziffer 24) in der Form eines Privatgutachtens (Bl. VII 746) vorgelegt wurden.
307 
Die Auffassung des Senats zur Anwendbarkeit des Tax-CAPM auf Bewertungsstichtage, zu denen das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren galt, steht schließlich nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (ausführlich dazu OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 281]). In der von einzelnen Antragstellern zum Beleg für die Fehlerhaftigkeit der Auffassung des Senats angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts München (OLGReport München, 2008, 450) kam es demgegenüber auf die Anwendbarkeit des Tax-CAPM nicht entscheidend an, da dem dortigen Unternehmenswertgutachten die Grundform des CAPM zugrunde lag (OLGReport München, 2008, 450 [juris Rn. 7]), deren Anwendung das Gericht indessen - seinerseits in Abweichung von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (dazu oben (1.2)) - ablehnte (OLGReport München, 2008, 450 [juris Rn. 31]). Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einer ebenfalls angeführten Entscheidung (Der Konzern 2011, 47 [juris Rn. 51]) lediglich die isolierte Anwendung des Tax-CAPM im Rahmen einer im Übrigen anhand der Vorgaben des IDW S1 Stand 28.06.2000 durchgeführten Bewertung abgelehnt; dies steht mit der hier vertretenen Auffassung des Senats grundsätzlich im Einklang.
308 
(1.3.3) Die in diesem Verfahren gegen die Anwendung des Tax-CAPM konkret erhobenen Einwendungen dringen nicht durch.
309 
Soweit die Einwendungen - auch im Rahmen des unter Bl. VII 746 (S. 8 bis 37) vorgelegten Privatgutachtens - die Bestimmung einzelner Parameter des Tax-CAPM betreffen, ist auf die nachfolgenden Ausführungen zu diesen Parametern zu verweisen (dazu unten (2) und (3)).
310 
In diesem Zusammenhang ist jedenfalls festzustellen, dass das CAPM nicht deshalb methodisch fehlerhaft sein kann, weil die Ermittlung der entscheidenden Parameter Marktrisikoprämie und Betafaktor typischer Weise mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist (Bl. VII 746 S. 8, 31 und 45). Diese Schwierigkeiten bestehen bei anderen anerkannten Methoden zur Ermittlung des Risikozuschlags in gleicher Weise (dazu oben (1.2)). Deshalb hatte der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18.12.2009 die Frage aufgeworfen, wie es ohne Gegenüberstellung eines geeigneteren Modells möglich sein solle, festzustellen, ob die Anwendung des (Tax-)CAPM zu Kapitalisierungszinssätzen führt, die im Verhältnis zum „richtigen“ Wert überhöht sind (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 207]).
311 
Die Kritik an den Grundannahmen des (Tax-)CAPM lässt seine Anwendung zur Ermittlung des Risikozuschlags nicht als fehlerhaft erscheinen. Dies gilt sowohl für den Einwand, das CAPM stelle ein Einperiodenmodell dar (Bl. VII 746 S. 5), als auch für den Einwand, das CAPM gehe von der unzutreffenden Annahme aus, Anlageentscheidungen würden auf einem vollkommenen und vollständigen Kapitalmarkt unter effizienter Verarbeitung aller Informationen und ohne Transaktionskosten oder - so jedenfalls in der Grundform - Steuern getroffen (Bl. VII 746 S. 6). Dabei handelt es sich um keine neuen, erstmals im Rahmen des hier vorgelegten Privatgutachten aufgebrachten Einwände, sondern um eine bereits seit einiger Zeit bekannte Überlegungen (vgl. dazu Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 20 f.; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, S. 60). Zwar ist im Lichte dieser Einwände die Frage aufzuwerfen, ob das CAPM die Realität zutreffend abbildet. Dabei darf aber nicht außer Acht bleiben, dass alle ökonomischen Theorien auf einer Vielzahl von Annahmen basieren, die jeweils eine starke Vereinfachung der Realität enthalten (vgl. Kruschwitz/Löffler, Unternehmensbewertung in der Praxis, S. 26 f.). Allein der Einwand der „Realitätsferne“ vermag daher die Fehlerhaftigkeit des CAPM deshalb jedenfalls nicht zu begründen; das CAPM ist trotz der vorgenannten Abweichungen von der ökonomischen Realität als geeignetes Modell anerkannt.
312 
Schließlich kann gegen die Anwendung des Tax-CAPM nicht eingewandt werden, sie führe zu niedrigeren Unternehmenswerten. Zwar spricht Einiges dafür, dass die Anwendung des Tax-CAPM zu Unternehmenswerten führt, die unter denen liegen, die sich bei einer Anwendung der Grundform des CAPM ergäben bzw. dass sich umgekehrt im Fall der Anwendung des CAPM anstelle des Tax-CAPM ein höherer Unternehmenswert errechnete (vgl. dazu Bl. VII 746 S. 24 ff.). Die Antragsteller können aber nicht für sich in Anspruch nehmen, dass im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung im Spruchverfahren jeweils diejenige Methode anzuwenden wäre, die zu ihren Gunsten die höchsten Werte ergibt (dazu oben 1. a) bb) (1) (1.2) (1.2.2)). Im Übrigen ist zu bedenken, dass die bei Ermittlung des Unternehmenswerts anhand des Tax-CAPM und der übrigen Empfehlungen von IDW S1 Stand 18.10.2005 beobachtete Reduzierung des Unternehmenswerts gegenüber seiner Ermittlung anhand der Vorgaben des IDW S1 Stand 28.06.2000 - und damit anhand der Grundform des CAPM - in etwa der Größenordnung der Erhöhung entspricht, die sich aufgrund der von IDW S1 Stand 28.06.2000 empfohlenen Nachsteuerbetrachtung gegenüber der zuvor praktizierten reinen Vorsteuerbetrachtung ergeben hatte (vgl. die Beispielsrechnungen bei Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 151). Dies belegt, dass sich die Funktion des Tax-CAPM jedenfalls nicht in einer gezielten Reduzierung der Unternehmenswerte zulasten der Minderheitsaktionäre erschöpft.
313 
(2) Die im Rahmen des Unternehmenswertgutachtens der IVA angesetzte Nachsteuermarktrisikoprämie von 5,5% ist entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Antragsteller sowie des gemeinsamen Vertreters nicht zu reduzieren. Aus Sicht des Senats ist nach richterlicher Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO der Ansatz einer Nachsteuermarktrisikoprämie in Höhe von 5,5% nicht zu beanstanden (So schon der Vorlagebeschluss OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 232]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 247 ff.]; OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 175 ff.]; OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 284]; OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 192]). Die in diesem Verfahren - auch nach dem Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 - vorgebrachten Argumente geben dem Senat weder Anlass, seine Auffassung zu ändern, noch gebieten sie die Einholung der in diesem Zusammenhang beantragten Sachverständigengutachten oder die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
314 
(2.1) Eine Abkehr von der bisherigen Auffassung des Senats ist insbesondere nicht durch die allgemeinen Angriffe auf die Studien von Prof. Stehle und andere empirische Untersuchungen zur Marktrisikoprämie veranlasst.
315 
(2.1.1) Die Schätzung des Senats beruht zwar letztlich auch auf empirischen Studien, trägt aber der in den Wirtschaftswissenschaften noch nicht abgeschlossenen Diskussion um die empirische Ermittlung der Marktrisikoprämie Rechnung.
316 
(2.1.1.1) Die empirische Ermittlung der Marktrisikoprämie ist grundsätzlich anerkannt. Zwar handelt es sich bei der im (Tax-)CAPM anzusetzenden Marktrisikoprämie um einen durch Schätzung zu ermittelnden Zukunftswert (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]; Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 114 und 116); Grundlage der Schätzung kann aber eine Betrachtung der Vergangenheit sein.
317 
Wie der Senat bereits in seinem Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 betont hat, ist die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion zur Bestimmung der Marktrisikoprämie noch nicht abgeschlossen (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 222]). Daran hat sich zwischenzeitlich nichts geändert (Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 123 f.; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 109 ff.; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 305 Rn. 69; Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 100; Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S. 219 ff.).
318 
Die Schätzung der im Tax-CAPM anzusetzenden Nachsteuermarktrisikoprämie durch den Senat beruht vor diesem Hintergrund - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - nicht auf der Übernahme der Ergebnisse einer bestimmten empirischen Untersuchung, namentlich derjenigen von Prof. Stehle aus dem Jahr 2004 (dazu Stehle, Wpg 2004, 906 ff.), sondern auf einer Gesamtbetrachtung der zur Überrendite von Aktien gegenüber Renten vertretenen Auffassungen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 227]).
319 
(2.1.1.2) Die Bestimmung der Marktrisikoprämie durch den Senat im Wege richterlicher Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO orientiert sich maßgeblich an der Mitte einer Bandbreite von 5,0% bis 6,0% (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 253]; OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 188]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 231 f.]). Diese Bandbreite wurde vom Vorgängergremium des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des Instituts der deutschen Wirtschaftsprüfer (IDW), dem Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW (AKU), als Nachsteuerwert für die Anwendung des Tax-CAPM im Rahmen des - hier anzuwendenden (dazu oben (1) (1.3) (1.3.2)) - IDW S1 Stand 18.10.2005 empfohlen (vgl. IDW Fachnachrichten 2005, 70, 71). Ihr korrespondiert eine Bandbreite von Vorsteuerwerten zwischen 4,0 bis 5,0% (Wagner/Jonas/Ballwieser/ Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1019).
320 
Die Empfehlung des IDW zur Bestimmung der Nachsteuermarktrisikoprämie bei Anwendung des IDW S1 Stand 18.10.2005 stellt zwar keine Rechtsnorm dar. Sie ist aber eine wenn auch nicht unbestrittene, so doch anerkannte Expertenauffassung (Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 113 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 128; Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 118). Sie wird in der Bewertungspraxis und in der Rechtsprechung beachtet (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]; OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 197]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.08.2011 zu 20 W 14/08 S. 21). Dem lässt sich nicht pauschal entgegen halten, dass in Unternehmenswertgutachten aus Anlass abfindungspflichtiger Strukturmaßnahmen generell überhöhte Marktrisikoprämien angesetzt würden; nach einer Studie aus dem Jahr 2006 sollen mehr als die Hälfte aller untersuchten Unternehmen für ihre interne Kapitalkostenrechnung Marktrisikoprämien zwischen 5,0 und 6,0% verwenden (vgl. Geginat/Morath/Wittmann/Knüsel in Roland Berger, Kapitalkosten als strategisches Entscheidungskriterium, S. 15).
321 
Die Empfehlung des IDW übernimmt dabei nicht lediglich die Ergebnisse der empirischen Untersuchungen Prof. Stehles. Dies belegt schon der Umstand, dass Prof. Stehle für die Bemessung der Marktrisikoprämie zu viel größeren Bandbreiten gelangt (vgl. OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 196]). Prof. Stehle hat bei einem Abstellen auf den CDAX Nachsteuerwerte zwischen 3,83% (geometrisches Mittel) und 6,66% (arithmetisches Mittel) sowie bei einem Abstellen auf den DAX Nachsteuerwerte zwischen 3,83% (geometrisches Mittel) und 6,66% (arithmetisches Mittel) ermittelt. Grundlage der Empfehlung des IDW ist vielmehr eine eigenständige Auswertung des Meinungsstandes zur Bestimmung der Marktrisikoprämie. Dies zeigt die Veröffentlichung von Hinweisen zur Neufassung des IDW S1 Stand 18.10.2005 durch Mitglieder des AKU, die neben Prof. Stehle auch andere Kapitalmarktuntersuchungen berücksichtigt (Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017 f. [Fußnoten 96 ff.]) und angesichts der zur empirischen Ermittlung der Marktrisikoprämie diskutierten Fragen - unter ausdrücklicher Herausstellung anderer Argumente als Prof. Stehle - zu einer eigenständigen Bestimmung der empfohlenen Bandbreite gelangt (Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1019)
322 
(2.1.1.3) Für die Übernahme der vom IDW empfohlenen Bandbreite spricht angesichts der noch nicht abgeschlossenen wirtschaftswissenschaftlichen Diskussion jedenfalls der Umstand, dass sie sich nicht an einer extremen Auffassung orientiert, sondern in etwa im Mittelfeld der Ergebnisse verschiedener für den deutschen Kapitalmarkt veröffentlichter empirischen Studien rangiert, deren Ergebnisse von negativen Werten bzw. Werten nahe null bis zu Werten über 10% reichen.
323 
Bereits im Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 hatte der Senat zum Beleg der großen Bandbreite empirischer Studien zur Marktrisikoprämie beispielhaft auf die Auswahl von Drukarczyk/Schüler Bezug genommen (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 222]). Dort sind in Tabellenform sieben Studien zur Ermittlung der nominalen Überrendite von Aktien gegenüber Renten unter Angabe der Untersuchungszeiträume, der Datenquellen (z.B. DAX, CDAX, REXP, Schatzanweisungen) sowie der Ergebnisse (getrennt nach arithmetischer und geometrischer Mittelung) genannt. Danach wurden allein in der dortigen Auswahl Überrenditen zwischen 2,66% (Stehle 2004, Untersuchungszeitraum 1955-2003, Vergleich CDAX gegenüber REXP bei geometrischer Mittelung) und 8,2% (Bimberg 1991, Untersuchungszeitraum 1954-1984, Vergleich von Portefeuilles aus Stammaktien und Bundesanleihen bei arithmetischer Mittelung) ermittelt. Innerhalb dieser Bandbreite sind Untersuchungen von Uhlir/Steiner (1991) bzw. Stehle (1999 und 2004) genannt, die bei arithmetischer Mittelung zu Überrenditen von 5,46%, 6,02%, 6,5% bzw. 6,65% gelangen, aber auch Untersuchungen von Stehle/Hartmond (1991), Bimberg (1991), Morawietz (1994) und Stehle (1999, 2004), die bei geometrischer Mittelung zu Werten von 2,76%, 3,1%, 3,2%, 4,6% oder 5,3% gelangen (vgl. Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S. 222).
324 
Diese Übersicht ist indessen nicht abschließend. Eine Übersicht bei Ballwieser verweist neben den Untersuchungen Prof. Stehles (Untersuchungszeiträume 1955 bis 2003, 2006 bzw. 2009) und anderer bereits bei Drukarczyk/Schüler genannten Studien auf Untersuchungen von Dimson/Marsch/Staunton, Conen/Väth, Baetge/Krause und Gielen (Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 100; hierauf beruft sich auch Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 725). Dabei ist die Bandbreite der dort angeführten Studien größer als diejenige der Auswahl von Drukarczyk/Schüler. Sie reicht von 1,2% (Gielen 1993, Untersuchungszeitraum 1960-1993 bei geometrischer Mittelung) bis 10,4% (Conen/Väth 1993, Untersuchungszeitraum 1949-1992 bei arithmetischer Mittelung). Eine noch größere Bandbreite ergibt sich aus der bei Dörschell/Frank/Schulte dargestellten Übersicht empirischer Studien zur nominalen Marktrisikoprämie für Deutschland (Dörschell/Frank/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 110). Die ermittelten Werte reichen hier von -4,80% (Baetge/Krause, Untersuchungszeitraum 1987-1991 bei geometrischer Mittelung) bis +11,10% (SMH, Untersuchungszeitraum 1980-1990 bei arithmetischer Mittelung). Selbst innerhalb der Studienergebnisse, die auf einer geometrischen Mitteilung beruhen, reicht die Bandbreite von -4,80% (Baetge/Krause, Untersuchungszeitraum 1987-1991 bei geometrischer Mittelung) bis zu +7,70% (Baetge/Krause, Untersuchungszeitraum 1982-1991 bei geometrischer Mittelung).
325 
Aus den seitens der Beschwerdeführer angeführten weiteren Studien ergibt sich nichts Anderes. Das vom Antragsteller Ziffer 24) bereits vor dem Vorlagebeschluss des Senats vorgelegte Privatgutachten (Bl. VII 746, S. 18) bestätigt mit dem Verweis auf die Reichweite empirisch ermittelter Marktrisikoprämien von -1,8% bis +12,7% die vorgenannten Bandbreiten. Zu großen Bandbreiten gelangt auch die von mehreren Beschwerdeführern angeführte Veröffentlichung des Deutschen Aktieninstituts „Aktie versus Rente“ aus dem Jahr 2004. Dort sind für Deutschland mehrere Untersuchungen angeführt, die Differenzen zwischen den nominalen Renditen von -2,9% (Dichtl/Schlenger, Untersuchungszeitraum 1972-2002) bis +6,78% (Stehle, Untersuchungszeitraum 1947-2003) vor Steuern und von +7,53% (Stehle, Untersuchungszeitraum 1947-2003) bis +2% (Feri Trust, Untersuchungszeitraum 1977-2002) nach Steuern aufweisen. Sieht man einmal davon ab, dass sich aus der Studie von Dimson/Marsh/Staunton (The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle) entgegen der Auffassung einzelner Beschwerdeführer für Deutschland keine wesentlichen zusätzlichen empirischen Erkenntnisse ergeben können, weil die dortigen Feststellungen für Deutschland nicht auf eigenen empirischen Untersuchungen, sondern auf der Auswertung deutscher Studien, darunter insbesondere der Studie Prof. Stehles beruhen (vgl. Dimson/Marsh/Staunton, The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle, S. 33; so schon OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 223]), gelangt diese Studie wiederum zu einer erheblichen Bandbreite zwischen 9,07% (bei arithmetischer Mittelung) und 3,83% (bei geometrischer Mittelung, vgl. Dimson/Marsh/Staunton, The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle, S. 18). Dahinstehen kann, ob die Studie von Dimson/Marsh/Staunton einen systematisch bedingten Rückgang der Marktrisikoprämie in der Zukunft nahe legt; jedenfalls gelangt sie zu der Erkenntnis, dass Anleger weltweit zur Zeit der Fertigstellung der Studie im Jahr 2006 eine Überrendite von Aktien im Bereich von 3,0 bis 3,5% bei einer geometrischen Mittelung und 4,5 bis 5,0% bei einer arithmetischen Mittelung erwarteten (Dimson/Marsh/Staunton, The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle, S. 29).
326 
Eine jüngere Veröffentlichung der Antragsteller Ziffer 49) und 53) stellt ebenfalls eine Bandbreite von einstellig negativen bis zweistellig positiven Prozentpunkten fest (Knoll/Wenger, BewP 2011, 18,19). Die Untersuchungen, an denen die Antragsteller Ziffer 49) und 53) mitgewirkt haben, behaupten zwar Überrenditen unterhalb der vom IDW empfohlenen Bandbreite; diese Studien sind aber bei der zur Bestätigung der IDW-Empfehlung durchgeführten Gesamtbetrachtung des Senats grundsätzlich bereits berücksichtigt; jedenfalls geben sie angesichts der beschriebenen Bandbreite der Auffassungen zur Marktrisikoprämie keinen Anlass, die Schätzung des Senats nach unten zu korrigieren.
327 
Dies gilt zunächst für die in erster Linie als Auseinandersetzung mit den Studien Prof. Stehles angelegte Veröffentlichung des Antragstellers Ziffer 53), die - allerdings bei ausschließlich geometrischer Mittelung - für unterschiedliche Untersuchungszeiträume zu Risikoprämien zwischen -0,44% und +2,90% gelangt (Wenger, AG 2005, Sonderheft „fair valuations“ S. 17; die Veröffentlichung wird ausdrücklich erwähnt von Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1018 in Fußnoten 110 und 115). Entsprechendes ist zu der Untersuchung der Marktrisikoprämie für den schweizerischen Kapitalmarkt durch die Antragsteller Ziffer 49) und 53) festzustellen, die den Ansatz einer Marktrisikoprämie von weniger als 2% für die Schweiz befürwortet (Knoll/Wenger, Der Schweizer Treuhänder 2008, 654, 660). Selbst wenn man aus den unterschiedlichen Währungs- und Unternehmensstrukturen folgende Bedenken ob der Vergleichbarkeit des schweizerischen mit dem deutschen Kapitalmarkt ausblenden wollte, ist hier im Übrigen zu bedenken, dass die Untersuchungsergebnisse auf der Annahme eines besonders langen Anlagehorizonts beruhen (Knoll/Wenger, Der Schweizer Treuhänder 2008, 654, 656; zur Bedeutung des Anlagehorizonts unten (2.2)) und nach eigener Darstellung vom Ergebnis anderer Untersuchungen für den schweizerischen Kapitalmarkt abweichen (Knoll/Wenger, Der Schweizer Treuhänder 2008, 654, 660). Ähnliches gilt für die nach dem Senatsbeschluss vom 18.12.2009 veröffentlichten Auseinandersetzung der Antragsteller Ziffer 49) und 53) mit den Empfehlungen des IDW zur Marktrisikoprämie (Knoll/Wenger/Tartler, ZSteu 2011, 47). Soweit dort die Existenz einer positiven Marktrisikoprämie generell in Frage gestellt wird (Knoll/Wenger/Tartler, ZSteu 2011, 47, 52), besteht zwar eine Übereinstimmung mit anderen Untersuchungen, die zu einer negativen Überrendite von Aktien gegenüber Renten gelangen. Angesichts der Vielzahl anderer Untersuchungsergebnisse kann aber nicht festgestellt werden, dass die Existenz einer Überrendite von Aktien hierdurch empirisch widerlegt sei (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 253]). Die Untersuchung räumt selbst ein, dass gegenüber den dort angestellten Performance-Vergleichen „im Detail“ auch „Vorbehalte“ geltend gemacht werden könnten (Knoll/Wenger/Tartler, ZSteu 2011, 47, 52; vgl. OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 176]). In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu bedenken, dass im Rahmen der Untersuchung nur Anlagezeiträume zwischen 1987-2001 und 2010 berücksichtigt wurden; abgesehen von der Ausblendung früherer Zeiträume mit hohen Aktienrenditen zeichnet sich der Untersuchungszeitraum demnach durch einen Abbruch unmittelbar nach dem (vorläufigen) Ende einer schweren Finanz- und Wirtschaftskrise aus. Eine andere jüngere Untersuchung des Antragstellers Ziffer 49) räumt schließlich ein, nur „Tendenzaussagen“ zu formulieren und „besonders prägnante Beispiele“ zu präsentieren (Knoll/Wala/Ziemer, Bewertungspraktiker 2011, 2, 6; vgl. dazu OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 176]).
328 
(2.1.2) Die gegen die empirischen Untersuchungen Prof. Stehles und andere Studien erhobenen Einwendungen dringen - vorbehaltlich der gesondert zu erörternden Frage der Zulässigkeit der arithmetischen Mittelung (dazu unten (2.2)) - nicht durch.
329 
(2.1.2.1) Da die Schätzung der Marktrisikoprämie nicht auf der Übernahme der empirischen Untersuchungen Prof. Stehles, sondern im Ergebnis auf einer Orientierung im Mittelfeld verschiedener empirischer Untersuchungen beruht, sind diejenigen Einwendungen grundsätzlich unerheblich, welche allein die ordnungsgemäße Erstellung bzw. Fortgeltung der Studie Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 in Frage stellen.
330 
Dies gilt zunächst für die Begleitumstände von Prof. Stehles bisherigen Arbeiten, namentlich die Umstände der Auftragserteilung und die Auftragsbestimmungen sowie die Behauptungen zu Äußerungen Prof. Stehles im Juni 2011 auf einer Fachtagung. Selbst wenn diese Äußerungen zuträfen, beschränkten sie sich im Übrigen aus der Sicht eines objektiven Empfängers auf eine Mutmaßung über das Ergebnis künftiger Folgeuntersuchungen und ließen keinen Schluss auf die nicht ordnungsgemäße Durchführung bisheriger Arbeiten zu.
331 
Erst recht kommt es hier nicht darauf an, ob Prof. Stehle seine Auffassung zur Höhe der historischen Marktrisikoprämie zwischenzeitlich geändert hat. Hiergegen spricht im Übrigen neben der behaupteten Äußerung im Juni 2011 eine nähere Befassung mit dem zum Beleg für eine angebliche Meinungsänderung vorgelegten Navigatorgutachten (V6 Bl. X 1629 ff.). Durch das Navigatorgutachten sollte nicht die allgemeine Überrendite von Aktien gegenüber Renten ermittelt werden. Vielmehr beschränkte sich die Aufgabenstellung auf den besonderen Fall der langfristigen Investition eines Kapitalbetrages über einen Anlagehorizont von etwa 30 Jahren ohne größere Umschichtungen. Diese Aufgabenstellung ist von der hier zu beurteilenden Frage zu unterscheiden (vgl. OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 245]; zur Bedeutung des Anlagehorizonts bei der Bestimmung der Überrendite von Aktien vgl. unten (2.2) (2.2.2)).
332 
Der Senat ist mangels Übernahme der Untersuchungen Prof. Stehles als Schätzungsgrundlage auch nicht gehalten, zu prüfen, ob Prof. Stehle die von ihm erhobenen Rohdaten im Rahmen seiner Untersuchungen „korrekt“ erhoben hat, unter welchen Annahmen diese zu den später veröffentlichten Untersuchungsergebnissen führten oder ob diese Annahmen „konsistent“ umgesetzt wurden.
333 
(2.1.2.2) Unabhängig davon ist zu bedenken, dass für die empirische Ermittlung der Marktrisikoprämie nicht nur ein richtiger Weg in Betracht kommt; die Festlegung einer bestimmten Marktrisikoprämie durch Differenzierung der empirischen Studien anhand der Kategorien von „richtig“ und „falsch“ ist grundsätzlich nicht möglich.
334 
Die Bestimmung der Marktrisikoprämie im Modell des (Tax-)CAPM erfordert eine Vielzahl von Annahmen von der Festlegung des Untersuchungszeitraums über die Bestimmung der Datenquellen für die Ermittlung der unterschiedlichen Renditen bis hin zur Art und Weise der Mittelwertbildung (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/ Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017; Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 533).
335 
Bei der Festlegung dieser Annahmen zwingen - wie allgemein bei der Erstellung von Bewertungsmodellen (dazu oben (1) (1.3) (1.3.3)) - praktische Notwendigkeiten zu Vereinfachungen gegenüber dem theoretischen Anspruch. Eine solche Vereinfachung enthält bereits das Abstellen auf einen bestimmten Aktienindex anstelle aller am Kapitalmarkt gehandelten risikobehafteten Titel (vgl. Kruschwitz/Löffler/ Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 25 f. und 114) oder die Auswahl eines bestimmten Untersuchungszeitraums. Allein eine Divergenz zwischen dem theoretischen Anspruch und der - den praktischen Notwendigkeiten geschuldeten -vereinfachenden Annahme vermag aber noch nicht deren Unrichtigkeit zu begründen; vielmehr kommen für die Parameter der empirischen Ermittlung der Marktrisikoprämie jeweils eine Vielzahl „richtiger“ Annahmen in Betracht.
336 
(2.1.2.3) Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Umstände begründen jedenfalls nicht die Unrichtigkeit der empirischen Untersuchungen, die der Empfehlung des IDW zugrunde liegen bzw. die diese Empfehlung aus Sicht des Senats bestätigen.
337 
Dies gilt vor allen Dingen für den jeweiligen Untersuchungszeitraum. Gerade die Wahl des Untersuchungszeitraums kann regelmäßig nicht anhand der Kategorien „richtig“ oder „falsch“ beurteilt werden. Darauf hat der Senat beispielhaft in Auseinandersetzung mit der - vom Landgericht zu Unrecht zum Anlass für eine Korrektur gegenüber dem Unternehmenswertgutachten genommenen - Kritik am Untersuchungszeitraum der Studien Prof. Stehles bereits in seinem Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 hingewiesen (vgl. OLG Stuttgart, 2010, 274 [juris Rn. 228]). Dahinstehen kann, ob die Kritik am Untersuchungszeitraum der Studie Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 (1955-2003) entgegen der Auffassung einzelner Beschwerdeführer schon durch die Ergebnisse seiner Studie aus dem Jahr 1999 (1969-1998) widerlegt ist. Jedenfalls trägt die Wahl des Untersuchungszeitraums der Studie Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 (1955-2003) durchaus dem Umstand Rechnung, dass die 1950er Jahre in Deutschland wesentlich von der Sondersituation des Wiederaufbaus nach dem Zweiten Weltkrieg geprägt waren. Auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Vortrags zu dieser Frage, namentlich durch den Antragsteller Ziffer 53) (Bl. XI 1779 ff., 1964 ff.), erscheint die Wahl des Untersuchungszeitraums durch Prof. Stehle weder „unrichtig“ noch lässt sich umgekehrt feststellen, es sei zwingend, den Untersuchungszeitrum später, etwa erst ab 1960, beginnen zu lassen. Weder erschließt sich, warum der durch den Mauerbau eingeschränkte innerdeutsche Handel bis 1961 notwendig von zentraler Bedeutung für die Aktienrenditen in Deutschland gewesen sein soll, noch erscheint es zwingend, das Ende der kriegsbedingten Sondersituation in einem bestimmten Jahr zu verorten. Der Antragsteller Ziffer 53) bestätigt diese Einschätzung letztlich selbst, indem er feststellt (Bl. XI 1964), dass innerhalb eines bestimmten Gesamtzeitraums beliebige Teilzeiträume mit beliebigen Ergebnissen gebildet werden können. Entsprechendes gilt für das vom Antragsteller Ziffer 24) vorgelegte Privatgutachten, das feststellt, es existierten „keine eindeutigen Vorgaben“ zum Untersuchungszeitraum (Bl. VII 746, S. 13). Dies entspricht der Erkenntnis der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur, bei Festlegungen zum Untersuchungszeitraum für die Marktrisikoprämie könne es sich allenfalls um „Konventionen“ handeln (Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 123). Der zum Nachweis „falsch“ gewählter Untersuchungszeiträume in den empirischen Studien Prof. Stehles und anderen Untersuchungen zur Marktrisikoprämie angebotene Sachverständigenbeweis ist daher nicht zu erheben.
338 
Ähnliches gilt für die Berücksichtigung steuerrechtlicher Änderungen. Je länger der gewählte Untersuchungszeitraum in die Vergangenheit zurück reicht, desto größer ist naturgemäß die Wahrscheinlichkeit, dass im Untersuchungszeitraum andere steuerrechtliche Rahmenbedingungen galten, die sich auf die Höhe der damals erzielten Renditen ausgewirkt haben können. Der Umfang, in dem diese Umstände zur Ermittlung einer als Grundlage für die Schätzung der künftigen Marktrisikoprämie geeigneten empirischen Untersuchung bereinigt werden, hängt zum einen von dem Grad der Vereinfachung ab, der im Rahmen einer Untersuchung gewählt wird, und zum anderen von der steuerrechtlichen Situation, die im Rahmen der notwendigen Typisierung als Regelfall unterstellt wird. Eine Beurteilung dieser Annahmen in den Kategorien von „richtig“ oder „falsch“ ist - ähnlich wie bei der Wahl des Untersuchungszeitraums - grundsätzlich nicht möglich. Vor diesem Hintergrund ist der angebotene Sachverständigenbeweis zur „fehlerhaften Spezifizierung“ der „tatsächliche[n] steuerrechtliche[n] Situation des repräsentativen Anlegers“ in den vom Senat herangezogenen Studien nicht zu erheben. In der Untersuchung Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 wurde die Änderung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen während des Untersuchungszeitraums jedenfalls durch eine Bereinigung der DAX-Originalwerte mithilfe des DAX-Kursindex berücksichtigt (dazu Stehle, Wpg 2004, 906, 920). Inwieweit diese grundsätzlich nachvollziehbare Bereinigung (OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 192]) die tatsächlichen Verhältnisse eines repräsentativen Anlegers „fehlerhaft spezifizieren“ soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Vorfrage für die Beurteilung einer solchen „Fehlerhaftigkeit“ wäre jedenfalls, welche steuerrechtlichen Annahmen in Bezug auf den „repräsentativen Anleger“ zu treffen sind. Hier lässt sich indessen wiederum nicht feststellen, dass die von Prof. Stehle bei seiner Bereinigung typisierend gewählten Steuersätze von 0% bzw. 35% „falsch“ sind. Erst recht kann angesichts der notwendigen Vereinfachung nicht festgestellt werden, dass empirischen Untersuchungen „falsch“ seien, die einzelne steuerrechtliche Besonderheiten bei Aktien und Renten in der Vergangenheit nicht besonders berücksichtigen, etwa Zero-Bond-Anleihen, historische steuerrechtliche Privilegien der öffentlichen Hand oder schwer messbare tatsächliche Umstände wie das Auftreten von Steuerhinterziehung.
339 
Nicht zu erheben ist vor diesem Hintergrund auch der sowohl in Bezug auf die Untersuchungen Prof. Stehles, aber auch andere Studien angebotene Sachverständigenbeweis zu der Frage, ob der Vergleich der Performance deutscher Aktien mit kurz- bzw. mittelfristigen Rentenanlagen bzw. dem REXP anstelle von langfristigen Anleihen zu einer „überhöhten“ Marktrisikoprämie führt. Dabei ist zunächst zu bedenken, dass nur einzelne der vorgenannten Studien die Daten von Rentenpapieren dem REXP bzw. kurz- oder mittelfristigen Anlagen entnehmen; so stellt etwa die Untersuchung Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 auf den REXP ab, seine Untersuchung aus dem Jahr 1999 dagegen auf langfristige, festverzinsliche Wertpapiere (vgl. Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S. 222). Wollte man die Überrendite von Aktien nur durch einen Vergleich mit langfristigen Rentenanlagen ermitteln, ist daher nicht ersichtlich, dass sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung grundlegend andere Bandbreiten ergäben. Im Übrigen handelt es sich auch bei dem Abstellen auf den REXP anstelle einzelner langfristiger Rentenpapiere um eine Vereinfachung im Rahmen der Modellbildung, die nicht aufgrund theoretischer Erwägungen zur Vergleichbarkeit von Aktien- und Rentenwerten als „richtig“ oder „falsch“ eingeordnet werden kann; insbesondere ist nicht notwendig von einem besonders langfristig orientierten Anleger auszugehen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 254]; dazu näher unten (2.2) (2.2.3)). Zudem ist zu bedenken, dass sich für eine Heranziehung des REXP die Absicherung der Untersuchungsergebnisse infolge geringerer Ausschläge anführen lässt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 254]).
340 
Schließlich dringt die allgemeine Einwendung nicht durch, die Marktrisikoprämie sei nur relativ in Relation zum jeweils angesetzten Basiszinssatz zu bestimmen. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass die Marktrisikoprämie als Überrendite von Aktien gegenüber Renten den Risikozuschlag zum Ausdruck bringen soll, der für eine Investition in Aktien im Verhältnis zu einer Investition in (quasi) risikolose Wertpapiere gefordert wird. Dies zwingt aber nicht dazu, die Marktrisikoprämie stets nur in Relation zum jeweils angesetzten Basiszinssatz zu betrachten. Zum einen wäre damit im Einzelfall nicht notwendig eine Änderung im Ergebnis verbunden wäre. Zum anderen stellt die vom jeweiligen Basiszinssatz unabhängige Schätzung der Marktrisikoprämie als Nominalwert eine zulässige Vereinfachung dar; sie ist jedenfalls im Rahmen der Anwendung des CAPM allgemein anerkannt. Sowohl die Empfehlung des IDW als auch die vorgenannten Studien drücken die Marktrisikoprämie jeweils unabhängig von dem konkret verwendeten Basiszinssatz als Nominalwert aus; dies entspricht dem Vorgehen der Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2008 zu 26 W 16/06 [juris Rn. 19]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]; KG, AG 2011, 627 [juris Rn. 28]).
341 
(2.1.3) Die Eignung der Empfehlung des IDW als Grundlage für eine richterliche Schätzung der Nachsteuermarktrisikoprämie wird durch die in diesem Verfahren von einzelnen Beschwerdeführern vorgelegten Plausibilitätsrechnungen nicht widerlegt.
342 
(2.1.3.1)Dies gilt zunächst für die im Beschwerdeverfahren mehrfach, allerdings mit unterschiedlichen Beobachtungszeiträumen vorgelegten unmittelbaren Gegenüberstellungen der Werte des DAX und des REXP (Bl. VIII 841; Bl. VIII 882 ff., BS3, Bl. VIII 890 ff.; AV1, Bl. IX 1194 f.; Bl. X 1394; Bl. XI 1967 f.).
343 
Zu der im Dezember 2009 vorgelegten Gegenüberstellung von DAX und REXP durch das Kreditinstitut R. & Co. vom 31.12.1967 bis zum 14.12.2009 (Bl. VIII 882 ff.; BS3, Bl. VIII 890 fff.) sowie zu der Gegenüberstellung von DAX, CDAX und REXP vom 16.02.2007 bis zum 04.12.2009 (Bl. VIII 841) hatte der Senat bereits in seinem Vorlagebeschluss Stellung genommen. Die Eignung dieser Gegenüberstellungen als Grundlage für die Schätzung der künftig zur erzielenden Überrendite von Aktien gegenüber Renten erscheint schon deshalb fraglich, weil die Gegenüberstellungen entweder nur den Zeitraum unmittelbar vor bis unmittelbar nach einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise enthalten (Bl. VIII 841) oder unmittelbar nach einer solchen enden (Bl. VIII 882 ff.; BS3, Bl. VIII 890 ff.). Es verwundert vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht, dass beide Gegenüberstellungen zu einer Überrendite von Renten gegenüber Aktien, also gleichsam zu einer negativen Marktrisikoprämie gelangen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 225]).
344 
Zwar hat der Antragsteller Ziffer 24) im weiteren Verfahren einen von den Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern G. Partners - offenbar anhand der im Internet auf der Homepage der Deutschen Bundesbank abrufbaren Zeitreihen zu DAX und REXP erstellten - Chart-Vergleich vorgelegt, der von 1967 bis zu den Höchstständen des DAX am 07.03.2000 bzw. am 13.07.2007 reicht (AV1, Bl. IX 1194 f.) und eine Marktrisikoprämie von 1,94% im ersten bzw. 0,60% im zweiten Fall errechnet. Dies belegt aber letztlich nur die Auffassung des Senats, dass es keine „richtige“ Verfahrensweise zur Ermittlung der Marktrisikoprämie gibt und der Auswahl des Untersuchungszeitraums ein erheblicher Einfluss auf das Ergebnis zukommt (dazu oben (2.1.2) (2.1.2.3)).
345 
Unabhängig vom Untersuchungszeitraum begegnen die Gegenüberstellungen der bei der Deutschen Bundesbank abrufbaren reinen Indexdaten Bedenken in Bezug auf ihre Eignung als Grundlage für die Schätzung der künftigen Marktrisikoprämie; dies gilt auch für die von anderen Beschwerdeführern vorgelegten DAX-REXP-Vergleiche (Bl. X 1394; Bl. XI 1967 f.; vgl. dazu auch den Hinweis Bl. XII 20115 auf einen entsprechenden Vortrag des Antragstellers Ziffer 49) im April 2011), die nahe legen (Bl. X 1394) bzw. ausdrücklich behaupten (Bl. XI 1968), es existiere keine Überrendite von Aktien gegenüber Renten. Zwar handelt es sich beim DAX (im Gegensatz zum DAXK) ebenso wie beim REXP (anders als beim REX) um einen so genannten Performance-Index, der nicht nur Kursänderungen berücksichtigt, sondern auch Zins- und Dividendenerträge, weil unterstellt wird, dass diese jeweils reinvestiert werden. Dabei ist aber zum einen zu berücksichtigen, dass der DAX erst seit 1987 als Performance-Index berechnet wird (Deutsche Börse AG, Juni 2011, Leitfaden zu den Aktienindizes der Deutschen Börse, S. 18). Zum anderen ist zu bedenken, dass der DAX über weite Zeiträume bis zur Einführung des steuerrechtlichen Halbeinkünfteverfahrens am 01.01.2001 nur einen Teil der den Aktionären effektiv zukommenden Dividende erfasst, nämlich die Bardividende, nicht jedoch die Körperschaftsteuergutschrift der Privatanleger. Während dieser Umstand beispielsweise in der empirischen Studie von Prof. Stehle in nachvollziehbarer Weise bereinigt wurde (Stehle, Wpg 2004, 906, 919 f.), bleibt bei einem Vergleich der reinen Index-Daten ein nicht unerheblicher Teil der Performance von Aktien unberücksichtigt.
346 
(2.1.3.2)Wenig überzeugend erscheint auch die Argumentation, die vom Senat angenommene Überrendite könne jedenfalls deshalb nicht richtig sein, weil sich bei einer Hochrechnung des DAX-Standes vom 16.02.2007 mit dem vom Senat angenommenen Vorsteuerbasiszinssatz von 4,0% zuzüglich der von ihm angenommenen Vorsteuermarktrisikoprämie von 4,5% im Jahr 2040 ein DAX-Endstand von mehr als 100.000 Punkten ergeben müsste (AV1, Bl. IX 1193). Abgesehen davon, dass eine solche Entwicklung des erst seit weniger als 25 Jahren existierenden Index (vgl. dazu Deutsche Börse AG, Juni 2011, Leitfaden zu den Aktienindizes der Deutschen Börse, S. 18) nicht von vornherein völlig ausgeschlossen scheint, ist zu bedenken, dass eine solche Hochrechnung auch bei der Unterstellung, die Marktrisikoprämie betrage 0%, zu „schwindelerregenden“ Werten führen würde. Würde man den DAX Stand 16.02.2007 ausschließlich mit dem vom Senat angenommenen Vorsteuerbasiszinssatz hochrechnen, läge er im Jahr 2040 bei über 25.000 Punkten. Entsprechendes gilt für den vorgelegten hypothetischen Performance-Vergleich eines Aktien- und eines Anleihedepots über 30 Jahre (Bl. VIII 843).
347 
(2.1.3.3)Selbst wenn man die vorgenannten Bedenken gegen die Gegenüberstellung oder Hochrechnung von Indizes bzw. hypothetischen Wertpapierdepots ausblenden wollte, vermögen diese jedenfalls die Eignung der Empfehlung des IDW als Grundlage für eine richterliche Schätzung der Nachsteuermarktrisikoprämie nicht zu widerlegen.
348 
Dies gilt schon deshalb, weil sie bei einer Gesamtbetrachtung verschiedener zur Ermittlung der historischen Marktrisikoprämie erstellter Studien die Empfehlung des IDW oder die empirische Studie Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 keinesfalls als „Ausreißer“ nach oben erscheinen lassen. Die von G. dargestellte Marktrisikoprämie von 1,94% (AV1, Bl. IX 1194) befindet sich durchaus in derselben Größenordnung, wie die von Prof. Stehle auf der Basis des DAX im Untersuchungszeitraum 1955 bis 2003 bei geometrischer Mittelung (dazu unten (2.2)) ermittelte Marktrisikoprämie von 2,76% vor Steuern (Stehle, Wpg 2004, 906, 921). Auch soweit die vorgelegten DAX-REXP-Gegenüberstellungen zu Marktrisikoprämien nahe null oder gar zu einer Überrendite von Renten gegenüber Aktien gelangen, ergeben sich aus ihnen keine entscheidungserheblichen neuen Erkenntnisse. Entsprechende Untersuchungen hat der Senat in seine Gesamtbetrachtung zur Bestätigung der vom IDW empfohlenen Bandbreite bereits einbezogen (dazu oben (2.1.1) (2.1.1.3)).
349 
Angesichts dessen kann auch der vom Antragsteller Ziffer 24) vorgelegte Artikel in der Financial Times Deutschland (FTD) vom 23.09.2011 (Bl. XII 2113) dahinstehen. Die dort in Bezug genommene und unter MHP15 (Bl. XII 2116 ff. dort S. 31 f.) vorgelegte Studie der Deutsche Bank AG (LT Asset Return Study, A Roadmap for the Grey Age) vom 12.09.2011 errechnet zwar für den Zeitraum 1962-2011 für Deutschland eine Überrendite von Aktien gegenüber Anleihen von -0,82% (real) bzw. -0,83% (nominal); damit handelt es sich aber nur um eine weitere empirische Studie, die sich innerhalb der bereits bekannten Bandbreiten hält.
350 
Schließlich kann die Frage aufgeworfen werden, ob die von Seiten der Beschwerdeführer angestellten Plausibilitätsüberlegungen zur Marktrisikoprämie ihrerseits plausibel sind. Geht man davon aus, dass eine Investition in Aktien riskanter ist als eine Investition in Renten, ist bei Unterstellung einer Risikoaversion der Anleger zu erwarten, dass für die Anlage in Aktien eine Risikoprämie eingefordert und entsprechend auch bezahlt wird. Daraus lässt sich zumindest schließen, dass die Marktrisikoprämie größer als null sein sollte. Diese Plausibilitätsüberlegung darf bei allen Auseinandersetzungen über die Ermittlung der historischen Marktrisikoprämie bei der hier gebotenen Schätzung der künftigen Marktrisikoprämie nicht außen vor bleiben (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der vom Antragsteller Ziffer 24) vorgelegte Artikel aus der FTD vom 23.09.2011 trotz der Feststellung einer Underperformance von Aktien gegenüber Renten in den vergangenen 50 Jahren mit dem Aufruf an die Anleger endet, als Reaktion auf die Ergebnisse der Untersuchung der Deutschen Bank - nach einer längeren Hausse bei Staatspapieren und einer rund elf Jahre andauernden Baisse bei Aktien - in Aktien zu investieren (Bl. XII 2112).
351 
(2.2) Zwar dürfte die Empfehlung des IDW zur Marktrisikoprämie keine geeignete Grundlage für eine richterliche Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO sein, wenn bei der empirischen Ermittlung der Marktrisikoprämie nur eine geometrische, nicht jedoch eine arithmetische Mittelung zulässig wäre. Dies trifft aber jedenfalls im hier einschlägigen Fall einer Bewertung nach den Vorgaben von IDW S1 Stand 18.10.2005 nicht zu.
352 
(2.2.1) Die Zulässigkeit der arithmetischen Mittelung kommt erhebliche Bedeutung für die Bandbreite zu, in der die Marktrisikoprämie im Rahmen einer richterlichen Schätzung angesiedelt werden kann.
353 
Spezifisch für die Ableitung der historischen Marktrisikoprämie ist die Notwendigkeit, die für die einzelnen Abschnitte (Haltedauern) des Untersuchungszeitraums ermittelten Renditen zu einer „Durchschnittsrendite“ zusammenzufassen (Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 94). Dies kann entweder durch eine arithmetische oder durch eine geometrische Mittelung geschehen. Während das arithmetische Mittel als Quotient aus der Summe aller beobachteten Werte und der Anzahl dieser Werte (n) definiert ist, errechnet sich das geometrische Mittel aus der n-ten Wurzel des Produkts der beobachteten Werte (vgl. dazu Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 101; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 94 f).
354 
Das obere Ende der Bandbreite der Empfehlung des IDW orientiert sich an empirischen Studien, welche die Marktrisikoprämie mithilfe arithmetischer Mittelung errechnen, das untere Ende dagegen an solchen, die geometrisch mitteln (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1019). Ähnliches zeigt sich bei einer Gesamtbetrachtung verschiedener Studien zur empirischen Ermittlung der Marktrisikoprämie (dazu oben (2.1) (2.1.1) (2.1.1.3)). In der Regel ist der obere Bereich der Bandbreiten dieser Studien mit Risikoprämien besetzt, die durch eine arithmetische Mittelung errechnet wurden (vgl. Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S. 222; Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 100; (Dimson/Marsh/Staunton, The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle, S. 18; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 110).
355 
Wäre die arithmetische Mittelung zur Ermittlung der historischen Marktrisikoprämie unzulässig, müsste das obere Ende der Bandbreitenbetrachtungen nach unten korrigiert werden, weil dann empirische Studien, die auf einer arithmetischen Mittelung beruhten, nicht mehr einbezogen werden dürften. Dem müsste der Senat im Rahmen seiner Schätzung durch einen niedrigeren Ansatz der Marktrisikoprämie Rechnung tragen.
356 
(2.2.2) Ob bei der empirischen Ermittlung (auch) arithmetisch oder (nur) geometrisch zu mitteln ist, war bislang umstritten (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 231]; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017 f.; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 107; Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 101; Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S. 218 f.). Dieser Befund gilt unverändert. Entgegen der Auffassung einiger Beschwerdeführer ist nicht festzustellen, dass sich insoweit inzwischen eine einhellige oder zumindest überwiegende Auffassung gebildet hätte, wonach ausschließlich geometrisch zu mitteln wäre; der Rückgriff auf historische Risikoprämien, die durch arithmetische Mittelung errechnet werden, ist im Rahmen der richterlichen Schätzung der Marktrisikoprämie nach § 287 Abs. 2 ZPO weiterhin zulässig, solange nicht ausschließlich von einem langfristigen Anlagehorizont auszugehen ist.
357 
Entscheidende Bedeutung für die Frage, ob nur geometrisch oder auch arithmetisch zu mitteln ist, kommt der Haltedauer zu, die bei der Berechnung der Renditen unterstellt wird.
358 
Den empirischen Studien, welche die Marktrisikoprämie durch arithmetische Mittelung errechnen, liegen grundsätzlich einjährige Kursintervalle (Halteperioden) zugrunde (vgl. Dörschell/Frank/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 110). Bei einer arithmetischen Mittelung unter Verwendung einjähriger Kursintervalle (einperiodische arithmetische Mittelung) können Kursschwankungen zu tendenziell höheren Renditen führen. Der Antragsteller Ziffer 53) hat dies anschaulich am Beispiel eines im Folgejahr wieder ausgeglichenen Kursrückgangs dargestellt: Berechnete man das arithmetische Mittel in diesem Beispiel aus einem zweijährigen Kursintervall, ergäbe sich eine Rendite von Null; das arithmetische Mittel der beiden Ein-Jahres-Intervalle ergäbe dagegen einen höheren Wert (Bl. XI 1968).
359 
Dies steht der Eignung der einperiodischen Mittelung jedoch nicht per se entgegen. Anderes würde nur gelten, wenn die Annahme kurzer Halteperioden unzulässig wäre. Der Antragsteller Ziffer 53) hat dargelegt, dass die arithmetische Mittelung nahezu zum selben Ergebnis führe wie die geometrische Mittelung, wenn sie nicht anhand einjähriger, sondern langfristiger Kursintervalle durchgeführt wird. Eben dies hält er für geboten, weil von einem Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont auszugehen sei, aus dessen Sicht kurzfristige Kursschwankungen keine Rolle spielten (Bl. XI 1968 f.).
360 
Zutreffend ist, dass empirisch ermittelte Marktrisikoprämien umso geringer ausfallen, je länger die unterstellten Haltedauern sind (Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 127 m.w.N.). Prof. Stehle hat sich vor diesem Hintergrund in dem hier unter V6 (Bl. X 1629 ff.) vorgelegten Navigatorgutachten - anders als in seiner Studie aus dem Jahr 2004 zur empirischen Ermittlung der Marktrisikoprämie zum Zweck der Unternehmensbewertung (dazu Stehle, Wpg 2004, 906, 921: arithmetische Mittelung) - für eine geometrische Mittelung (bzw. für eine arithmetische Mittelung über einen Zeitraum von 30 Jahren) ausgesprochen (V6, Bl. X 1631 und 1635), weshalb er für den Zeitraum 1955 bis 2009 eine Überrendite von Aktien gegenüber Anleihen (Risikoprämie) in Höhe von nur 3,07% errechnet hat (vgl. OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 245]). Entscheidend für dieses Vorgehen war allerdings die besondere Aufgabenstellung des Gutachtens: Prof. Stehle sollte prüfen, ob aus historischer Sicht bei der Anlage eines Kapitalbetrages über 20 oder 30 Jahre ohne größere Umschichtungen am Ende ein höheres Ergebnis zu erwarten sei, wenn in deutsche Aktien oder in sehr lang laufende Bundesanleihen investiert wird (V6, Bl. X 1631; OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 245]). Angesichts dieser Aufgabenstellung war also nicht von einer kurzen Haltedauer - etwa infolge regelmäßiger Verkäufe und Reinvestitionen in Ein- oder Zweijahreszeiträumen -, sondern nur von einem langfristigen Anlagehorizont auszugehen.
361 
Dies bestätigt, dass es für die Frage, welche Mittelung zur Bestimmung der Marktrisikoprämie im hier anzuwendenden Bewertungsmodell des IDW S1 Stand 18.10.2005 zulässig ist, wesentlich darauf ankommt, welche Annahmen für die Alternativinvestition zu treffen sind, an der sich die Kapitalisierungszinssätze orientieren sollen (vgl. dazu IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 124 f.). Wäre ausschließlich von einer Investition mit langfristigem Anlagehorizont auszugehen, könnte man argumentieren, dass die historische Marktrisikoprämie nur im Wege der geometrischen Mittelung oder einer vergleichbaren arithmetischen Mittelung über einen entsprechend langen Anlagehorizont errechnet werden dürfte. Sind dagegen auch Investitionen mit kürzeren Anlagehorizonten, etwa in ein regelmäßig in kürzeren Intervallen umgeschichtetes Aktiendepot zu berücksichtigen, lässt sich eine solche Beschränkung nicht rechtfertigen.
362 
(2.2.3) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist im Rahmen der Alternativinvestition - jedenfalls bei der hier einschlägigen Anwendung der Empfehlungen des IDW S1 Stand 18.10.2005 - nicht zwingend nur von einem langfristigen Anlagehorizont auszugehen.
363 
(2.2.3.1)Die Vorgaben des IDW S1 Stand 18.10.2005 gebieten nicht die ausschließliche Unterstellung eines langfristigen Anlagehorizonts für die Alternativinvestition.
364 
Eine solche Vorgabe lässt sich jedenfalls nicht dem „Äquivalenzprinzip“ entnehmen. Eine jüngere Veröffentlichung der Antragsteller Ziffer 49) und 53) spricht sich zwar dafür aus, bei der Messung der Marktrisiko ebenso wie bei der Festlegung des Basiszinssatzes von Wertpapieren mit langen Laufzeiten auszugehen, beschränkt sich zur Begründung hierfür - trotz der Feststellung, dass dies bislang von keiner in der Praxis der Unternehmensbewertung herangezogenen Studien beachtet werde - auf die pauschale Behauptung, dass ansonsten Marktrisiko- und Laufzeiteffekte miteinander vermischt würden (Knoll/Wenger, BewP 2011, 18, 19).
365 
Soweit IDW S1 Stand 18.10.2005 in Rn. 127 Satz 1 das Gebot der Laufzeitäquivalenz aufstellt, ist indessen lediglich der den landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Kapitalmarktanlage repräsentierende Basiszinssatz angesprochen; wird ein Unternehmen mit zeitlich unbegrenzter Lebensdauer bewertet, soll insoweit grundsätzlich die Rendite einer zeitlich ebenfalls nicht begrenzten Anleihe der öffentlichen Hand herangezogen werden. Daraus ist jedoch nicht zwingend abzuleiten, dass bei der Bemessung der Prämie für das höhere Risiko einer Investition in eine Unternehmensbeteiligung ebenfalls ein langfristiger Anlagehorizont zu unterstellen wäre. Die Alternativinvestition in einer Unternehmensbeteiligung wird in Form der Anlage in einem Aktienportfolio dargestellt (IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 125). Eine langfristige Investition in ein Aktienportfolio setzt aber nicht notwendig voraus, dass die einmal erworbenen Aktien für lange Zeit gehalten werden. Langfristig in Aktien investiert auch, wer zwar sein Kapital auf lange Zeit in Aktien anlegt, die in seinem Portfolio gehaltenen Aktien aber regelmäßig umschichtet.
366 
Vor diesem Hintergrund vermag auch die Überlegung nicht zu überzeugen, ein langfristiger Anlagehorizont sei geboten, weil die im Phasenmodell entscheidende Phase der ewigen Rente auf Dauer angelegt sei. Der Versuch einer Ableitung aus der zeitlichen Perspektive dieser Phase erscheint schon deshalb verfehlt, weil er die Verwendung unterschiedlicher Marktrisikoprämien in der Phase der ewigen Rente und in der Detailplanungsphase nahe legt; herkömmlich wird indessen in beiden Phasen mit einer einheitlichen Marktrisikoprämie gerechnet.
367 
(2.2.3.2)Auch im Übrigen ist die Unterstellung eines langfristigen Anlagehorizonts für die Alternativanlage keineswegs zwingend.
368 
Lässt sich aus den Vorgaben des IDW S1 Stand 18.10.2005 nicht unmittelbar die Notwendigkeit der Unterstellung eines nur langfristigen Anlagehorizonts ableiten, ist zu überlegen, ob eine solche Annahme im Rahmen der Typisierung geboten ist. Dies ist jedoch im Ergebnis ebenfalls zu verneinen. Zwar ist bei der Bemessung der Rendite der Alternativanlage in gleicher Weise wie bei der Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern (dazu Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 101 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 147) auf einen typisierten inländischen Privatanleger abzustellen (vgl. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 41). Dies zwingt aber nicht zur ausschließlichen Unterstellung eines langfristigen Anlagehorizonts.
369 
Entgegen der pauschalen Behauptung einzelner Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, dass ein notwendig langfristiger Anlagehorizont bei Privatanlegern empirisch nachgewiesen wäre; zur Schätzung einer typisierten Haltedauer fehlen für den deutschen Kapitalmarkt derzeit hinreichende empirische Erkenntnisse (vgl. Wagner/Saur/Willershausen, Wpg 2008, 731, 736).
370 
Für ihre Behauptung führen die Beschwerdeführer dementsprechend im Wesentlichen Erfahrungssätze an, die weder belegt sind noch sonst als gesichert gelten können. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, Privatanleger interessierten sich typischer Weise nur für Risiken und Erträge über längere Zeiträume hinweg. Dies mag - insbesondere in Zeiten volatiler Kurse - für Privatanleger eine sinnvolle Anlagestrategie sein, kann aber nicht als einzig vernünftige oder den Typus des Privatanlegers prägende Anlagestrategie angesehen werden. Privatanleger investieren in Aktien nicht nur mit einer buy-and-hold-Strategie zum Zweck der Altersvorsorge. Gerade bei volatilen Kursen mögen risikofreudigere Privatanleger steigende Kurse zu kurzfristigen Umschichtungen ihres Aktienportfolios nutzen, um Kursgewinne zu realisieren. Zu kurzfristigen Umschichtungen kann es bei Privatanlegern zudem durch stop-loss-Mechanismen kommen, die gerade bei volatilen Kursen in kurzer Folge zu Desinvestitionen und Reinvestitionen führen. Dem stehen die mit Umschichtungen verbundenen Transaktionskosten nicht entscheidend entgegen. Zum einen können diese je nach Händler unterschiedlich ausgestaltet oder bei den Gewinnerwartungen des Anlegers bereits eingerechnet sein; zum anderen ist zu bedenken, dass das CAPM im Rahmen der notwendigen Vereinfachungen im Zuge der Modellbildung die Existenz von Transaktionskosten insgesamt ausblendet (vgl. dazu oben (1) (1.3) (1.3.3)).
371 
Auch die an den steuerrechtlichen Rahmenbedingungen anknüpfenden Einwendungen der Beschwerdeführer dringen nicht durch.
372 
Zunächst lässt sich nicht einwenden, dass ein kurzfristiger Anlagehorizont im Widerspruch zu den Grundannahmen des Tax-CAPM stünde, weil die Realisierung von Kursgewinnen bei kurzen Haltedauern nach dem im Bewertungsstichtag geltenden Steuerrecht steuerbar war. Nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG in der Fassung bis 17.08.2007 steuerbar waren nur Kursgewinne aus der Veräußerung von Aktien, deren Haltedauer weniger als ein Jahr betrug. Im Übrigen schließt die vormals ausnahmsweise Steuerbarkeit kurzfristig realisierter Kursgewinne die Sinnhaftigkeit der grundsätzlichen Differenzierung der steuerrechtlichen Behandlung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen im Halbeinkünfteverfahren nicht aus (dazu oben (1) (1.3) (1.3.2)).
373 
Des Weiteren lässt sich die Annahme, Privatanleger investierten typischer Weise nur mit einem langfristigen Anlagehorizont, nicht mit den Überlegungen des FAUB im Zusammenhang mit der Fortschreibung des IDW S1 Stand 02.04.2008 aus Anlass der Einführung der Abgeltungssteuer begründen. Maßgeblich für die Ermittlung des Unternehmenswerts sind hier die Empfehlungen des IDW S1 Stand 18.10.2005 (dazu oben (1) (1.3) (1.3.2)). Zwar hat der FAUB im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Empfehlungen des IDW S1 Stand 02.04.2008 angenommen, es „spreche vieles für die typisierende Annahme langer Haltedauern“; diese Annahme beruht aber ersichtlich vor allen Dingen auf einer Prognose der Änderung des Anlegerverhaltens infolge der Einführung der allgemeinen Veräußerungsgewinnbesteuerung durch die Unternehmenssteuerreform 2008 für Anteilserwerbe ab dem 01.01.2009 (vgl. Wagner/Saur/Willershausen, Wpg 2008, 731, 736).
374 
(2.2.3.3)Vor diesem Hintergrund ist der Senat nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die Untersuchungen Prof. Stehles oder andere empirische Studien deshalb zur einer überhöhten Schätzung der Marktrisikoprämie führten, weil in diesen das arithmetische Mittel einperiodischer Anlagezeiträume in die Bestimmung der Marktrisikoprämie einfließe bzw. dass die arithmetische Mittelung „fehlerhaft“ sei. Bei der Frage, ob im Rahmen der richterlichen Schätzung der Marktrisikoprämie im Zuge der fundamentalanalytischen Ermittlung des Verkehrswerts einer Aktie im Spruchverfahren empirische Studien berücksichtigt werden dürfen, welche die historische Marktrisikoprämie durch eine (einperiodische) arithmetische Mittelung errechnen, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Dies gilt jedenfalls im Hinblick darauf, dass diese Frage wesentlich danach zu entscheiden ist, welche Vorgaben im Rahmen der notwendigen Typisierung geboten sind.
375 
(2.3) Fehl gehen schließlich die methodischen und verfahrensrechtlichen Angriffe auf die Schätzung der Marktrisikoprämie durch den Senat.
376 
(2.3.1) Zwar beruht die Schätzung des Senats im Ergebnis auf einer Mittelung innerhalb von Bandbreiten, weil sie auf den Mittelwert der Empfehlung des IDW abstellt und diese Empfehlung durch ihre Orientierung im Mittelfeld verschiedener Studien zur Marktrisikoprämie bestätigt sieht (dazu oben (2.1) (2.1.1)). Dieses Vorgehen ist aber methodisch nicht zu beanstanden.
377 
Zu Unrecht rügen einzelne Beschwerdeführer zunächst den fehlenden Bezug der vorgenannten empirischen Studien zum Unternehmen der K. bzw. deren Alter oder ihre Heterogenität. Da die Marktrisikoprämie die Überrendite einer Anlage in Aktien gegenüber einer Anlage in Renten im Allgemeinen zum Ausdruck bringen soll, stellt sie im Modell des CAPM einen vom individuellen Bewertungsobjekt grundsätzlich unabhängigen Parameter dar; die Besonderheiten des Bewertungsobjekts werden im Rahmen des Betafaktors (dazu unten (3)) berücksichtigt. Dass eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftswissenschaftlichen Auseinandersetzung auch ältere empirische Untersuchungen einbezieht, erklärt sich aus der vergleichsweise geringen Zahl von Studien; wer sich in dieser Situation auf neuere Studien beschränken würde, liefe Gefahr, den wirtschaftswissenschaftlichen Meinungsstand nur unzureichend zu erfassen. Das Alter der Studien wirkt sich im Übrigen im Wesentlichen auf den jeweils zugrunde liegenden Untersuchungszeitraum aus; hier ist eine Unterscheidung von „richtigen“ und „falschen“ Annahmen indessen grundsätzlich nicht möglich (dazu oben (2.1) (2.1.2) (2.1.2.3)). Schließlich vermag vor diesem Hintergrund auch die Kritik an der Heterogenität der Studien nicht zu überzeugen. Zwar verkennt der Senat nicht, dass sich die unterschiedlichen Annahmen der in die Gesamtbetrachtung einbezogenen Studien zum Untersuchungszeitraum oder hinsichtlich der Quelle für die Ermittlung der Renditen (z.B. DAX oder CDAX) auf die Untersuchungsergebnisse auswirken können. Die Berücksichtigung von Studien mit unterschiedlichen Annahmen ist aber die notwendige Konsequenz des Umstandes, dass sich die Annahmen für eine empirische Ermittlung der Marktrisikoprämie regelmäßig nicht anhand der Kategorien „richtig“ oder „falsch“ beurteilen lassen.
378 
Soweit Beschwerdeführer (vgl. dazu auch die jüngste Veröffentlichung des Vertreters des Antragstellers Ziffer 24): Lochner, AG 2011, 692, 696) darauf verweisen, dass im Schrifttum (Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 534) Bedenken gegen die Verwendung von Mittelwerten geäußert werden, verkennen sie die eigentliche Aussage der zitierten Fundstelle. Danach lässt sich das Problem, dass bei methodisch korrekter Anwendung und unter Einsatz vertretbarer Prognosen im Ertragswertverfahren unterschiedliche Unternehmenswerte errechnet werden können, nicht durch eine Mittelung lösen, weil deren Ergebnis wiederum von der Bestimmung der zulässigen Bandbreite abhängt. Damit ist lediglich die Selbstverständlichkeit festgestellt, dass sich der Verkehrswert einer Aktie nicht durch die schlichte Mittelung der im konkreten Fall denkbaren Extremwerte errechnen lässt. Soweit darüber hinaus in der zitierten Fundstelle eine Mittelung von Ergebnissen, die auf grundsätzlich verschiedenen Berechnungsmodellen beruhen, als „kaum vertretbar“ bezeichnet wird, wird die Mittelung innerhalb einer Bandbreite ebenfalls nicht per se verworfen. Stattdessen wird damit nur zum Ausdruck gebracht, dass allein das Abstellen auf die rechnerische Mitte zweier Werte kein „richtiges“ Ergebnis garantiert. Entscheidend ist vielmehr die zwar methodensaubere, aber den Verfahrensaufwand nicht über ein vertretbares Maß hinaus steigernde richterliche Schätzung auf der Grundlage von § 287 ZPO; dabei darf das Gericht zwar nicht ohne greifbare Anhaltspunkte frei in der Luft hängende Spekulationen anstellen, aber auf alle anerkannten Methoden als Grundlage für seine Schätzung zurück greifen (Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 540 mit Verweis auf BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 61]). Für die Bestimmung der Marktrisikoprämie im Spruchverfahren folgt daraus, dass angesichts eines in der Wirtschaftswissenschaft bislang unentschiedenen Meinungsstreits über die empirische Ermittlung der Marktrisikoprämie jedenfalls die Orientierung an der vom IDW empfohlenen Bandbreite als anerkannten Expertenauffassung (dazu oben (2.1.1) (2.1.1.2)) zulässig ist.
379 
(2.3.2) Zu Unrecht meinen einzelne Beschwerdeführer, der Senat dürfe die Marktrisikoprämie nur schätzen, wenn er zuvor alle empirischen Studien, auf die er sich dabei stütze, in das Verfahren eingeführt und auf ihre Richtigkeit hin überprüft bzw. die für die IVA tätigen Wirtschaftsprüfer in einem Termin zur mündlichen Verhandlung dazu angehört oder gar einen Sachverständigen bestellt habe (vgl. dazu die Veröffentlichung des Vertreters des Antragstellers Ziffer 24): Lochner, AG 2011, 692).
380 
Die Beschwerdeführer verkennen, dass der Senat seine Schätzung der Marktrisikoprämie nicht auf einzelne empirische Studien stützt, sondern auf eine anerkannte Expertenauffassung (vgl. hierzu bereits oben unter (1.3.2)) in Gestalt der Empfehlung des IDW. Demgegenüber können die Beschwerdeführer nicht geltend machen, dem Senat obliege die Ermittlung der Umstände, die zur Bildung dieser Expertenauffassung geführt haben. Auf die Umstände der Entstehung einer anerkannten Expertenauffassung kommt es grundsätzlich nicht an. Zwar darf der Senat seiner Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO keine offenbar falsche Auffassung zugrunde legen; die Richtigkeit der Empfehlung des IDW ist hier aber nur zu prüfen, soweit anhand konkreter Tatsachen Fehler aufgezeigt werden, die sich auf die Entscheidung auswirken können (vgl. BGH, NJW 2011, 1947 [juris Rn. 17]). Soweit die Beschwerdeführer konkrete Einwendungen gegen die Empfehlung des IDW zur Marktrisikoprämie erhoben haben, hat sich der Senat indessen mit diesen auseinandergesetzt und sie im Ergebnis aus rechtlichen Erwägungen verworfen (dazu oben (2.1) und (2.2)).
381 
Aus dem Umstand, dass sich der Senat im Rahmen seiner Schätzung der Marktrisikoprämie auch auf empirische Studien beruft, ergibt sich nichts Anderes. Der Senat zieht empirische Studien lediglich zur Bestätigung der Empfehlung des IDW heran. Dabei ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass der Senat nicht auf die Ergebnisse einer einzelnen empirischen Studie abstellt, was unter Umständen einer näheren Begründung bedürfte, sondern eine Gesamtbetrachtung verschiedener Auffassungen vornimmt, wobei er insbesondere auch die von Seiten der Beschwerdeführer angeführten Studien mit einbezieht.
382 
Erst recht besteht kein Anlass, die Richtigkeit der Empfehlung des IDW bzw. der ihr zugrunde liegenden oder zu ihrer Bestätigung herangezogenen empirischen Untersuchungen durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Dies gilt auch insoweit, als der Senat von Seiten der Beschwerdeführer konkret vorgebrachte Einwendungen gegen die Empfehlung des IDW bzw. gegen bestimmte empirische Studien verworfen hat (dazu oben (2.1) und (2.2)). Die Verwerfung der Einwendungen durch den Senat beruht nicht auf tatsächlichen, sondern auf rechtlichen Überlegungen, die im Übrigen seit längerem Gegenstand von Diskussionen in der Fachöffentlichkeit und regelmäßig Gegenstand von Spruchverfahren sind. Zudem ist zu bedenken, dass die im Unternehmenswertgutachten IVA angesetzte Marktrisikoprämie von der gerichtlich bestellten Prüferin ESP ausdrücklich für sachgerecht und angemessen befunden wurde (PB S. 21).
383 
Die Forderung der Beschwerdeführer, im Rahmen der Bestimmung der Marktrisikoprämie einen Sachverständigen zu bestellen, verkennt schließlich, dass ein im Rahmen dieses Verfahrens bestellter Sachverständiger nicht in der Lage sein wird, diejenigen Fragen abschließend und zweifelsfrei zu klären, die seit Jahren Gegenstand einer bislang nicht abgeschlossenen intensiven Auseinandersetzung innerhalb der Wirtschaftswissenschaften sind. Solange die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion nicht abgeschlossen ist, kann die Marktrisikoprämie nur durch eine stets mit Zweifeln behaftete Schätzung ermittelt, ihre Höhe aber nicht abschließend bestimmt werden (vgl. OLG Frankfurt, NZG 2011, 990 [juris Rn. 40]); dies belegt ein Blick auf Verfahren, in denen gerichtlich bestellte Sachverständige unter anderem mit der Bestimmung der Marktrisikoprämie befasst waren (vgl. KG, AG 2011, 627 [juris Rn. 28]). Nicht zuletzt ist zu bedenken, dass Aufgabe dieses Spruchverfahrens nicht die abstrakte Überprüfung der Tauglichkeit wirtschaftswissenschaftlicher Modelle ist, sondern zeitnah über die Angemessenheit der Abfindung zu bestimmen (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 49] m.w.N.).
384 
(2.3.3) Der Senat ist nicht gehalten, dieses Verfahren zur Bestimmung der Höhe der Marktrisikoprämie nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Die Auslegung bundesrechtlicher Vorschriften durch den Senat im Zusammenhang mit der Bestimmung der Marktrisikoprämie weicht nicht in entscheidungserheblicher Weise von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts ab; im Gegenteil steht die Auffassung des Senats in diesem Zusammenhang im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, die unter der Geltung des Halbeinkünfteverfahrens Marktrisikoprämien bis zu 6,0% annehmen (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]; Kammergericht, AG 2009, 199 [juris Rn. 46]; OLG Celle, AG 2007, 865 [juris Rn. 31]; OLG Düsseldorf, AG 2006, 287 [juris Rn. 36]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2008 zu 26 W 16/06 [juris Rn. 19]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2006 zu 26 W 5/06 [juris Rn. 49]; Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 131).
385 
(3) Der Betafaktor ist entgegen der Auffassung des Landgerichts ebenfalls entsprechend dem Unternehmenswertgutachten der IVA anzusetzen. Der - an die für die einzelnen Perioden geplanten Verschuldungsgrade jeweils anzupassende - Betafaktor des unverschuldeten Unternehmens beträgt demnach 1,1.
386 
(3.1) Während die Marktrisikoprämie die dem höheren Risiko einer Investition in ein Unternehmen allgemein Rechnung tragende Überrendite von Aktien gegenüber Renten abbildet, dient der Betafaktor im Rahmen der Bemessung des Risikozuschlags der Berücksichtigung des individuellen Risikos des zu bewertenden Unternehmens (vgl. Riegger in Kölner Kommentar, SpruchG, Anh § 11 Rn. 21; Simon/Leverkus in SpruchG, Anh § 11 Rn. 129; Spremann, Valuation, S. 133; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 728). Geht man davon aus, dass am Kapitalmarkt Kursschwankungen die Existenz von Risiken indizieren, kann auf das unternehmensindividuelle Risiko im Verhältnis zum allgemeinen Risiko der Investition in Unternehmen aus der relativen Kursschwankung einer Aktie im Vergleich zur Gesamtheit des Marktportfolios geschlossen werden (Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 729).
387 
(3.2) Die Betrachtung der historischen Kursschwankungen der eigenen Aktie der K. im Vergleich zur Entwicklung des Marktportfolios ist hier jedoch zur Bestimmung des unternehmensindividuellen Risikos der K. im Zuge der Ermittlung des Risikozuschlags ungeeignet.
388 
(3.2.1) Dahinstehen kann, ob die vom Antragsteller Ziffer 49) aufgrund der historischen Renditen der Aktie der K. in einem Einjahreszeitraum errechneten Betafaktoren statistisch hinreichend signifikant sind.
389 
Dies gilt für den von ihm bereits im ersten Rechtszug auf der Grundlage eine einjährigen Messperiode vor dem Bewertungsstichtag schon deshalb, weil wesentlicher Bestandteil dieser Messperiode der Zeitraum zwischen der Bekanntgabe der beabsichtigen Maßnahmen am 15.12.2006 und dem Bewertungsstichtag ist, der nach der vom Bundesgerichtshof bestätigten (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 23] „Stollwerck“) Auffassung des Senats im Wesentlichen durch Abfindungserwartungen beeinflusst wird (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 238 ff.]).
390 
Nichts Anderes gilt im Ergebnis - aus nachfolgend noch auszuführenden Gründen - für den von ihm nach dem Beschluss des Senats vom 18.12.2009 auf der Grundlage einer einjährigen Messperiode vor dem 15.12.2006 ermittelten Betafaktor. Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, aus welchen - im Verfahren nicht im Einzelnen mitgeteilten - Umständen der Antragsteller Ziffer 49) die von ihm behauptete „hohe Signifikanz“ ableitet.
391 
Zwar räumen die Antragsteller, welche sich gegen die Auffassung des Senats wenden, historisch ermittelte Betafaktoren mit geringer statistischen Signifikanz seien für die Prognose zukünftiger Betafaktoren in Zweifel ziehen, ein, dass diese Auffassung „einer unter Wirtschaftsprüfern weit verbreiteten […] These“ entspreche. Damit gestehen sie zu, dass es sich um eine anerkannte Auffassung handeln dürfte. Sie halten diese Auffassung aber für unzutreffend. Da es auf die Richtigkeit dieser Auffassung hier im Ergebnis nicht ankommt, ist der Senat indessen jedenfalls nicht gehalten, die pauschal zum Beweis der Fehlerhaftigkeit seiner Interpretation grundlegender statistischer Zusammenhänge und ihm unterlaufener methodischer Fehler beantragten Sachverständigengutachten einzuholen.
392 
(3.2.2) Der aus den eigenen historischen Renditen der K.-Aktie errechnete Betafaktor erweist sich schon aus anderen Gründen für die Schätzung des Betafaktors als ungeeignet.
393 
(3.2.2.1) Bereits im Unternehmenswertgutachten IVA ist ausgeführt, dass die Errechnung von Betafaktoren für unterschiedliche Intervalllängen (monatlich, wöchentlich, täglich) und Berechnungszeiträume (1 Jahr, 3 Jahre und 5 Jahre) sowie mit unterschiedlichen Indizes zur Abbildung des Marktportfolios (CDAX, DAX und MSCI-World) zu keinen brauchbaren Erkenntnissen geführt habe (GB S. 74). Die gerichtlich bestellte Vertragsprüferin ESP hat dies grundsätzlich bestätigt (PB S. 22). Die Antragsgegnerin hat dies im Verfahren näher erläutert und dargestellt (Bl. VI 289 ff.), dass der eigene historisch ermittelte Betafaktor der K. erst nach dem 27.10.2006 einen positiven Wert annimmt, zuvor aber negativ ist (Bl. VI 291). Ein negativer Betafaktor mag zwar statistisch erklärbar sein; ein Betafaktor von -1,0 lässt sich etwa dahin interpretieren, dass sich die Aktie genau gegenläufig zum Marktportfolio verhält. Er belegt aber, dass die historischen Renditen der Aktie bei der gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung nicht zur Schätzung des künftigen individuellen Risikos des Unternehmens im Verhältnis zum Marktportfolio geeignet ist. Dass sich eine Aktie gegenläufig zum Marktportfolio verhält, bedeutet nämlich nicht, dass das Risiko der Investition in dieses Unternehmen geringer wäre als eine vollständig diversifizierte Investition in das Marktportfolio oder gar als eine Anlage in quasi risikofreien (deutschen) Staatsanleihen. Zu eben diesem Ergebnis käme man indessen, wenn man den Risikozuschlag anhand eines negativen Betafaktors errechnete; der Risikozuschlag wandelte sich dann in einen Risikoabschlag.
394 
(3.2.2.2) Im Übrigen erscheint die Aussagekraft des anhand historischer Renditen der Aktie der K. errechneten Betafaktors auch angesichts der geringen Liquidität der Aktie der K. ungeeignet.
395 
Eine geringe Liquidität der Aktie beeinträchtigt die Aussagekraft historisch ermittelter Betafaktoren (vgl. Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 138; Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten: Eine Untersuchung am deutschen Aktienmarkt, S. 115 ff.; Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 325; ähnlich Stock, Zur Relevanz von CAPM-Anomalien für den deutschen Aktienmarkt, S. 66). Entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller ist nicht ersichtlich, warum dies bei der Abfindung von Minderheitsaktionären unbeachtlich sein sollte. Allein der Umstand, dass der Mehrheitsaktionär durch seine Aktienankäufe den Streubesitz reduziert hat und die verbleibenden Minderheitsaktionäre an ihrer Investition offenbar - vorerst - festhalten wollen, vermag Zweifel an der Aussagekraft der Kursentwicklung auf einem nicht liquiden Markt nicht zu beseitigen. Nach der von Antragstellerseite im Tatsächlichen nicht in Frage gestellten Darstellung im Unternehmenswertgutachten IVA wurden im Zeitraum vom 21.07.2005 bis zum 20.07.2006 an der Mehrzahl der Handelstage weniger als 800 der 4.472.341 Aktien der K. gehandelt (GB S. 83). Dies entspricht nur rund 0,018% des Gesamtaktienbestandes; selbst in Relation zu dem bis dahin - jenseits des Aktienpakets der Kreissparkasse B. von 1.884.479 Aktien - noch vergleichsweise großen Streubesitz entspricht dies nur 0,031%; in Fällen mit vergleichbar geringen Handelsumsätzen im Vergleich zum Streubesitz hat der Senat die Aussagekraft historischer Renditen zur Schätzung des künftigen Betafaktors bereits verneint (vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 167]). Lediglich um die Hauptversammlung 2006 war ein stärkerer Handel zu verzeichnen (GB S. 82 f.). Vom 21.07.2006 bis zur Veröffentlichung des Pflichtangebots am 10.08.2006 stieg das Handelsvolumen zwar vorübergehend auf durchschnittlich 5.300 Aktien pro Tag an, anschließend ging der Handel aber wieder deutlich zurück (GB S. 83).
396 
Dahinstehen kann demgegenüber, ob der empirische Befund in der Studie von Brüchle/Erhardt/Nowak, ZfB 2008, 455, 470 ff. statistisch stabil und derzeit nicht durch andere empirische Untersuchungen widerlegt ist. Auf die Kritik an der vorgenannten Studie (beispielsweise Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 130) hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18.12.2009 (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 255]) hingewiesen. Die auf rein statistischen Feststellungen beruhende Untersuchung vermag jedenfalls nicht zu erklären, warum die Investition in ein beherrschtes Unternehmen geringere Risiken aufweisen sollte (vgl. dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 255] m.w.N.; zustimmend OLG Frankfurt, Der Konzern 2011, 47 [juris Rn. 51]).
397 
Erst recht kann den Bedenken des Senats ob der geringen Liquidität der Aktie der K. nicht entgegen gehalten werden, dass jede Aktie einen vom Umfang des Aktienpakets ihres Inhabers unabhängigen, einheitlichen „wahren Wert“ habe (dazu oben 1. a) bb) (1) (1.1) (1.1.1)).
398 
(3.2.3) In jedem Fall vermag ein Betafaktor von 0,613 oder weniger das unternehmensspezifische Risiko der K. nicht angemessen widerzuspiegeln; bei Ansatz eines Betafaktors von 0,613 und einer Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern errechnete sich lediglich ein Risikozuschlag von 3,375%. Ein solcher Risikozuschlag trüge den spezifischen Risikofaktoren des Unternehmens der K. im Verhältnis zum Marktportfolio nicht hinreichend Rechnung.
399 
(3.2.3.1) Entsprechend der von der gerichtlich bestellten Vertragsprüferin ESP gebilligten (PB S. 22) Feststellung im Unternehmenswertgutachten IVA (GB S. 76) ist vielmehr anzunehmen, dass das operative Risiko der K. bei Ausblendung des Kapitalstrukturrisikos - also trotz ihres vergleichsweise geringen Verschuldungsgrades - über dem Durchschnitt des Markportfolios zu verorten ist.
400 
Das Unternehmen der K. ist vor allen Dingen nicht hinreichend diversifiziert. Das Risiko des Unternehmens wird im Wesentlichen vom Geschäftsfeld P bestimmt, dessen Umsatzanteil derzeit mehr als 90% beträgt. Das weitere Segment B T vermag angesichts seiner geringen Ausgangsgröße trotz hoher Zuwachsraten auf absehbare Zeit keine auch nur annähernd gleichwertige Bedeutung zu erlangen (dazu oben b) aa) (1) (1.2) (1.2.2)). Zwar handelt es sich bei dem Segment P nicht um ein einzelnes Produkt, sondern um eine Produktgruppe. Zu bedenken ist aber, dass Chancen und Risiken der Einzelprodukte innerhalb dieses Segments angesichts der Identität der Nachfrager (Skigebiete) und der Risiken (Schneesicherheit, Investitionsneigung der Skigebietsbetreiber) im Wesentlichen identisch sind. Zwar trifft es zu, dass auch Großunternehmen vergleichbare Abhängigkeiten von einem Produkt bzw. einer Produktgruppe aufweisen, etwa nicht diversifiziert tätige Automobilhersteller wie ... oder .... Bei der Betrachtung des unternehmensspezifischen Risikos ist aber zu bedenken, dass die Absatzmärkte für Sportwagen und andere Automobile grundsätzlich größer sind als diejenigen für Pistenfahrzeuge. Demgegenüber kann nicht eingewandt werden, dass auch Ein-Produkt-Unternehmen geringe Betafaktoren aufweisen könnten; allein statistisch korrekt errechnete Betafaktoren gewährleisten noch nicht notwendig eine angemessene Bildung des Risikozuschlags (dazu oben (3.2.2)). Im Ausgangspunkt zu Recht weist die Antragsgegnerin außerdem darauf hin, dass die K. „Luxusgüter“ herstellt. Daran trifft zu, dass der Wintersport, dessen Umsätze die Erträge der Skigebietsbetreiber und damit die Investitionsneigung der Abnehmer der Produkte der K. bestimmen, einen Luxusbedarf befriedigt. Eine Reduzierung der Mittel, die für den Konsum zur Verfügung stehen, wird sich deshalb auf den künftigen Absatzerfolg der K. grundsätzlich stärker auswirken als auf solche Unternehmen des Marktportfolios, deren Produkte einen Grundbedarf abdecken.
401 
Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch das Marktumfeld der K., das der für ESP als Vertragsprüfer tätige, vom Landgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.02.2008 als sachverständiger Prüfer gehörte Wirtschaftsprüfer P. überzeugend als reifen Markt eingeschätzt hat, der durch aggressive, auf Preiswettbewerb setzende Wettbewerber gekennzeichnet ist (Bl. VI 313). Dieser Umstand beschränkt angesichts der ohnehin schon bestehenden Marktführerschaft nicht nur die Wachstumsmöglichkeiten des Unternehmens, sondern erhöht auch das Risiko, dass die geplanten Umsätze und Erträge tatsächlich realisiert werden können. Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass es der K. in den letzten Jahren tendenziell gelungen sein soll, ihren ohnehin hohen Marktanteil bei Pistenraupen noch auszuweiten. Zum einen spricht das Stichtagprinzip grundsätzlich gegen eine Berücksichtigung der Entwicklung nach dem Bewertungsstichtag, zum anderen lagen jedenfalls die Umsätze und Ergebnisse in den Jahren 2006/2007 und 2007/2008 unter den Prognosen der Unternehmensplanung (dazu oben b) aa) (1) (1.1) (1.1.3)). Fehl geht vor diesem Hintergrund auch der Einwand, der Senat habe die „kontinuierlich positivere Entwicklung“ und die Marktführerschaft der K. bei seiner Risikoanalyse im Beschluss vom 18.12.2009 (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 260 ff.]) nicht berücksichtigt.
402 
Entscheidend für ein erhöhtes operatives Risiko der K. spricht schließlich die Wetterabhängigkeit ihrer unternehmerischen Tätigkeit. Der Investitionsbedarf und die Investitionsmöglichkeiten der Betreiber von Skigebieten bestimmen sich wesentlich danach, ob die Winter schneereich oder schneearm ausfallen (dazu näher oben b) aa) (1) (1.1)). Dass die Ertragsprognosen des Unternehmens tatsächlich eintreffen, hängt vor diesem Hintergrund wesentlich davon ab, dass in den einzelnen Jahren zumindest die den Prognosen zugrunde gelegte Schneesicherheit gewährleistet ist. Eine gewisse Wetterabhängigkeit zeichnet zwar auch andere Unternehmen aus, die Bestandteil des Marktportfolios sind, etwa Bauunternehmen, die Landwirtschaft oder den Tourismusbereich; sie kann aber für den Durchschnitt des Marktportfolios nicht festgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist auch die Gefahr eines Klimawandels bzw. einer globalen Erwärmung zu berücksichtigen. Wenngleich weder zum Bewertungsstichtag noch heute mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt werden kann, bis wann ein Temperaturanstieg um durchschnittlich 1°, 2° oder 4°C eintreten wird (dazu oben b) aa) (1) (1.2)), liegt dennoch gerade in dieser Unsicherheit ein Risiko, das den künftigen Unternehmenserfolg der K. im Unterschied zum Durchschnitt des Marktportfolios wesentlich bestimmt. Dementsprechend haben die für die ESP als Vertragsprüfer tätigen Wirtschaftsprüfer bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht klargestellt, dass der Klimawandel zwar nicht durch Annahme eines künftigen Umsatzeinbruchs („worst-case-Szenario“), aber auf angemessene Weise bei der Bewertung berücksichtigt werden müsse (Bl. VI 316). Fehl geht demgegenüber der Einwand, dass keine Studie der empirischen Kapitalmarktforschung eine hohe positive Korrelation zwischen schneereichen Wintern und der Entwicklung großer Börsenindizes ausweise. Dies belegt gerade die Feststellung des Senats, dass es sich dabei um ein außergewöhnliches, das individuelle Unternehmen der K. charakterisierendes Risiko handelt.
403 
(3.2.3.2) Der Berücksichtigung der vorgenannten Risikofaktoren kann an dieser Stelle nicht entgegen gehalten werden, ihnen sei bereits bei der Prognose der künftigen Erträge Rechnung getragen worden. Zwar schiene es nicht vertretbar, dasselbe Risiko sowohl durch einen Abschlag bei der Prognose der künftigen Erträge als auch durch einen Zuschlag beim Kapitalisierungszinssatz zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart, DB 2003, 2429 [juris Rn. 38]). Die Unternehmensplanung, die den Ertragsprognosen zugrunde liegt, wurde aber nicht um Abschläge für die vorgenannten Risikofaktoren gekürzt. Sie vermied lediglich, die Ertragsprognosen auf Extremwerte der Vergangenheit aufzusetzen und entschied sich stattdessen für darunter liegende Ausgangswerte. Dementsprechend wurde bei der Planung der künftigen Umsatzerlöse beispielsweise nicht das besonders schneereiche Jahr 2005/2006 zugrunde gelegt, sondern auf einem etwas geringeren Niveau aufgesetzt, um von normalen Umsatzerlösen auszugehen. Dies ist indessen nicht zu beanstanden. Zwar ist nicht unter Beachtung des Vorsichtsprinzips zu planen, man darf aber von mittleren Erwartungen ausgehen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 299; vgl. dazu auch oben 1. a) bb) (1) (1.2) (1.2.2))); das Risiko, dass der danach geplante Wert tatsächlich erreicht wird, kann dann allerdings in den Kapitalisierungszinssatz Eingang finden.
404 
(3.2.3.3) Ebenso wenig dringt der Einwand durch, der Senat berücksichtige lediglich Risiken und verkenne die spezifischen Chancen des Unternehmens der K.. Mit den besonderen Chancen der Marktführerschaft hat sich der Senat im Rahmen der Bewertung der Risiken des Marktumfelds auseinandergesetzt. Die Chance der durch die geringe Verschuldung guten Kapitalstruktur ist bei der Bewertung der operativen Risiken nicht zu berücksichtigen. Das bedeutet allerdings nicht, dass dieser Umstand zulasten der Minderheitsaktionäre ignoriert würde; ihm wurde im Unternehmenswertgutachten IVA in methodisch zulässiger Weise durch ein sogenanntes Relevern des nur das operative Risiko zum Ausdruck bringenden unverschuldeten Betafaktors entsprechend den künftig geplanten Verschuldungsgraden Rechnung getragen (GB S. 78; dazu unten (3.5)).
405 
(3.3) Entgegen der Auffassung der Antragsteller lässt sich das unternehmensspezifische Risiko der K. anhand einer peer group von Vergleichsunternehmen ermitteln.
406 
(3.3.1) Die im Unternehmenswertgutachten IVA (GB S. 75 f.) gebildete peer group ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
407 
Zwar kann die peer group nicht aus den unmittelbaren Wettbewerbern der K. gebildet werden, da diese nicht börsennotiert sind. Im Unternehmenswertgutachten IVA wurden aber die Betafaktoren börsennotierter Hersteller von Nutzfahrzeugen und Spezialmaschinen untersucht (GB S. 75 f.). Zu den fünf untersuchten Vergleichsunternehmen zählen der Hersteller von Kränen, Bergbau- und Straßenbaumaschinen sowie sonstigen Nutzfahrzeugen T. C.. (USA), die Schneemobile (Umsatzanteil 14-16%) sowie andere Geländefahrzeuge und Motorräder herstellende P. I. Inc. (USA), der weltweit führende Hersteller von Landtechnikprodukten D. & Company (USA) sowie die japanischen Unternehmen K. W. Co Ltd. (Hersteller von mobilen Kränen und Baggern, Bohrmaschinen, Schneepflügen und Straßenreinigungsmaschinen) und K. K. K. Co. (Hersteller von Zementmischmaschinen, Müllwagen, Tanklastwagen und anderen Spezial-Lkw).
408 
Dabei wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Vergleichsunternehmen einen höheren Verschuldungsgrad aufweisen als die K., indem die Vergleichsbetrachtung auf das operative Risiko beschränkt wurde. Dazu wurden die historisch ermittelten Betafaktoren der Vergleichsunternehmen um das Kapitalstrukturrisiko (vgl. dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 272]) bereinigt und jeweils der Betafaktor des unverschuldeten Unternehmens (unverschuldeter Betafaktor) errechnet.
409 
(3.3.2) Die Einwendungen der Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters gegenüber der Bildung der peer group im Unternehmenswertgutachten IVA greifen nicht durch.
410 
Entgegen der pauschalen Behauptung einiger Antragsteller ist die Zusammenstellung der Vergleichsunternehmen durch IVA nicht als willkürlich zu beanstanden. Vielmehr repräsentieren die Vergleichsunternehmen als spezialisierte Nutzfahrzeug- und Maschinenhersteller Unternehmen, die mit einer im Vergleich zu K. zwar größeren, aber im Vergleich zu anderen Unternehmen ebenfalls nur geringen Diversifizierung auf engen Märkten tätig sind. Dass der Markt für Pistenpräparierfahrzeuge noch enger ist als der Markt für Spezial-Lkw bzw. Bergbau- oder Straßenbaumaschinen, kann der Auswahl von Antragstellerseite ebenso wenig entgegen gehalten werden wie der Umstand, dass der Absatz von Bergbau- oder Straßenbaumaschinen in geringerem Umfang wetterabhängig ist als der Absatz von Pistenfahrzeugen (dazu näher unten (3.3.3)). Vor diesem Hintergrund spielt es auch keine Rolle, dass der in Bezug auf die Wetterabhängigkeit grundsätzlich vergleichbare Bereich der Schneemobile nur rund 15% der Umsätze des Vergleichsunternehmens P. I. Inc. ausmacht. Der unterschiedliche Verschuldungsgrad der Vergleichsunternehmen ist angesichts der Bereinigung des Kapitalstrukturrisikos durch Errechnung jeweils unverschuldeter Betafaktoren (GB S. 75) unerheblich. Fehl geht schließlich der Einwand, die Vergleichsunternehmen der Peer Group seien im Ausland ansässig bzw. ihre Aktien seien im Ausland notiert. Die Bildung einer peer group mit ausländischen Unternehmen ist in der Rechtsprechung anerkannt (vl. OLG Celle, ZIP 2007, 2025 [juris Rn. 32]; OLG Düsseldorf, WM 2009, 2220 [juris Rn. 120]). Der ausländische Sitz erscheint angesichts der grundsätzlich weltweiten Tätigkeit der K. und der Vergleichsunternehmen unerheblich. Entsprechendes gilt im Ergebnis für die ausländische Börsennotierung jedenfalls deshalb, weil die Betafaktoren der Vergleichsunternehmen folgerichtig im Verhältnis zu entsprechenden ausländischen Indizes ermittelt wurden (Bl. V 119).
411 
Durch die von einzelnen Antragstellern vorgelegten Berechnungen aus der Datenbank Bloomberg, die von den seitens IVA errechneten Betafaktoren der Vergleichsunternehmen abweichen, wird die Richtigkeit der im Unternehmenswertgutachten der IVA verwendeten verschuldeten Betafaktoren der Vergleichsunternehmen nicht in Frage gestellt. Die Antragsgegnerin hat Berechnungen aus der Bloomberg Datenbank vorgelegt, welche die von IVA verwendeten Werte bestätigen (vgl. AG 14). Die abweichenden Berechnungen auf Antragstellerseite dürften neben der Auswahl einer Messperiode von fünf anstelle von zwei Jahren auf die Auswahl eines anderen Bezugsindex zurückzuführen sein (Standard & Poor’s 500 anstelle von Russell 2000, vgl. Bl. V 119). Gegen eine fünf- anstelle einer zweijährigen Messperiode spricht indessen, dass die Annahme, die der Messperiode zugrunde liegenden Umstände ließen sich in die Zukunft hinein fortschreiben, umso fragwürdiger wird, je weiter die Messperiode in die Vergangenheit reicht (vgl. Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten: Eine Untersuchung am deutschen Aktienmarkt, S. 251). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der zwar die 2.000 kleinsten US-amerikanischen Aktiengesellschaften, aber nur 10% der Marktkapitalisierung der US-Aktienmärkte repräsentierende Russell 2000 als das Marktportfolio abbildender Bezugsindex geeigneter wäre als der Standard & Poor’s 500, der rund 75% der US-amerikanischen Börsenkapitalisierung repräsentiert.
412 
Nicht zu folgen ist schließlich dem Einwand des gemeinsamen Vertreters und des Antragstellers Ziffer 2), bei der Bestimmung des mittleren unverschuldeten Betafaktors der peer group seien auch die H. AG (Bl. VI 244) und andere Gesellschaften (D. AG, J. AG, W. AG, vgl. Bl. V 191 und Anlage V3 nach Bl. V 179 ff.) zu berücksichtigen. Aus dem Umstand, dass die Datenbank onvista die vorgenannten Unternehmen als Vergleichsunternehmen zur K. einstuft, ist nicht zu schließen, dass die von IVA gewählte peer group nicht oder schlechter geeignet wäre. Zunächst können die Vorgaben, die der Datenbankabfrage zugrunde lagen, nicht nachvollzogen werden. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Wohnmobilhersteller H. AG als Hersteller von Konsumgütern besser mit der K. vergleichbar sein soll als die von IVA angeführten Investitionsgüterhersteller. Auch stimmt der Geschäftsgegenstand der angeführten Unternehmen mit demjenigen der K. nicht besser überein als derjenige der von IVA ausgewählten Vergleichsunternehmen. Bei der D. AG handelt es sich im einen Reifenhändler; die W. AG stellt Fahrzeugwaschanlagen her, die J. AG Lagertechnik. Selbst wenn man die W. AG oder die J. AG als Spezialmaschinenhersteller ebenfalls für geeignete Vergleichsunternehmen hielte, ist nicht dargetan, dass sich bei ihrer Berücksichtigung im Mittelwert der peer group ein geringerer unverschuldeter Betafaktor ergäbe. Dies kann indessen offen bleiben, weil schon nicht ersichtlich ist, dass diese Unternehmen besser für die Bildung einer peer group geeignet wären als die im Unternehmenswertgutachten IVA ausgewählten.
413 
(3.3.3) Fehl gehen schließlich die an die besonderen Risiken der K. anknüpfenden Einwendungen gegen die Vergleichbarkeit der im Unternehmenswertgutachten IVA gebildeten peer group.
414 
Zu Recht weisen die Antragsteller zwar darauf hin, dass das Unternehmenswertgutachten der IVA selbst angenommen hat, die von ihr zusammengestellte peer group und die darin vertretenen Unternehmen seien mit der K. nicht vergleichbar. Dies bedeutet aber nicht, dass daraus der künftige Betafaktor der K. nicht abgeleitet werden könnte. Maßgeblich für die Feststellung der fehlenden Vergleichbarkeit ist ausschließlich, dass die die oben dargestellten (dazu oben (3.2) (3.2.3)) besonderen unternehmensspezifischen Risiken der K. bei den peer group Unternehmen nicht in gleicher Weise festzustellen sind (GB S. 75, vorletzter Absatz). Die gerichtlich bestellte Vertragsprüferin ESP hat bestätigt, dass die Vergleichbarkeit der peer group insbesondere durch die dort fehlende „Saisonabhängigkeit“ eingeschränkt werde (PB S. 22).
415 
Für die hier entscheidungserhebliche Frage, ob der unverschuldete Betafaktor der K. niedriger anzusetzen ist als mit dem im Unternehmenswertgutachten zugrunde gelegten Wert von 1,1, kommt es jedoch nicht darauf an, ob das Unternehmen der K. in dem Sinne mit den peer group Unternehmen vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, ihr Betafaktor entspreche dem durchschnittlichen Betafaktor der peer group von 1,16. Von Bedeutung ist hier allein, ob davon auszugehen ist, dass der Betafaktor der K. geringer ist als derjenige einer Gruppe von Vergleichsunternehmen, die der K. nur deshalb nicht entsprechen, weil sie die spezifischen Risikofaktoren des Unternehmens der K. (fehlende Diversifikation, reifer Markt, Wetter- und Klimaabhängigkeit) nicht aufweisen.
416 
Dies ist zu verneinen. Weist die K. bei einer im Übrigen (dazu oben (3.3.1) und (3.3.2)) gegebenen Vergleichbarkeit spezifische zusätzliche Risiken auf, ist jedenfalls davon auszugehen, dass ihr unternehmensspezifisches Risiko nicht geringer ist als dasjenige der Vergleichsunternehmen. Der das unternehmensspezifische Risiko im Vergleich zum Marktrisiko zum Ausdruck bringende Betafaktor der K. darf demnach grundsätzlich nicht geringer angesetzt werden als der durchschnittliche Betafaktor der peer group. Durch den Ansatz von 1,1 hat das Unternehmenswertgutachten IVA den Betafaktor damit sogar zugunsten der Minderheitsaktionäre geringfügig abgerundet (GB S. 76). Dagegen kann wiederum nicht eingewandt werden, dass die Unternehmen der peer group über eine schlechtere Kapitalstruktur verfügten als die K., da sich die peer group Ableitung auf den Vergleich der operativen Risiken nach Ausblendung des Kapitalstrukturrisikos beschränkt (dazu oben (3.3.1)).
417 
(3.4) Die Vertragsprüferin ESP hat die Ableitung des Betafaktors durch IVA vor diesem Hintergrund zu Recht bestätigt (PB S. 22). Die methodischen Einwendungen der Antragsteller gegen diese Ableitung des Betafaktors dringen nicht durch.
418 
(3.4.1) Fehl geht zunächst der allgemeine Einwand gegen die Ableitung des Betafaktors aus einer peer group.
419 
Dieses Vorgehen ist methodisch anerkannt (ausdrücklich IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 121 „des zu bewertenden oder vergleichbarer Unternehmen“). Dies gilt nicht nur für nicht börsennotierte Unternehmen, sondern auch in den Fällen, in denen der aus eigenen historischen Renditen ermittelte Betafaktor zur Bemessung des unternehmensspezifischen Risikos - wie hier (dazu oben (3.2)) - ungeeignet ist (Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 129; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2010 zu 5 W 51/09 [juris Rn. 59]).
420 
Demgegenüber kann nicht eingewandt werden, die Ableitung des Betafaktors aus einer peer group verstoße bei börsennotierten Unternehmen gegen das Gebot, das Unternehmen so zu bewerten, „wie es steht und liegt“. Wollte man ein solches Gebot aufstellen, könnte man daraus möglicherweise das Verbot der Berücksichtigung von Verbundeffekten oder von Entwicklungen nach dem Bewertungsstichtag ableiten. Ein Ausschluss des Rückgriffs auf eine peer group zur Schätzung des künftigen Betafaktors des Unternehmens im Fall der mangelnden Eignung des eigenen historischen Betafaktors ist daraus aber nicht zu folgern. Jedenfalls steht dem Abstellen auf eine peer group nicht das Gebot der Orientierung an den Verhältnissen der Gesellschaft entgegen; diese werden gerade dadurch berücksichtigt, dass das unternehmensindividuelle Risiko aus einer Gruppe vergleichbarer Unternehmen abgeleitet wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2010 zu 5 W 51/09 [juris Rn. 59]).
421 
(3.4.2) Fehl gehen auch die auf die Besonderheit der Ableitung des Betafaktors in diesem Fall bezogenen Einwände.
422 
Dahinstehen kann, ob eine rein fundamentalanalytische Schätzung von Betafaktoren möglich und methodisch zulässig ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob für deutsche Unternehmen solche Schätzungen bereits existieren. Ebenso wenig ist von Belang, dass in einer von Antragstellerseite vorgelegten Diplomarbeit fundamentale Betafaktoren nicht aufgrund einer Risikoanalyse, sondern aus Optionspreisen abgeleitet werden. In seinem Beschluss vom 18.12.2009 (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 258]) hat der Senat - wie hier (dazu oben (3.3) (3.3.3)) - den Betafaktor der K. nicht aus Fundamentaldaten abgeleitet, sondern den durch Regressionsrechnungen aus den Kursdaten der Vergleichsunternehmen einer peer group ermittelten Betafaktor zugrunde gelegt.
423 
Der Senat hat lediglich zur Feststellung einer die Ableitung des Betafaktors des Unternehmens der K. aus dem Mittelwert der peer group rechtfertigenden hinreichenden Vergleichbarkeit die fundamentalanalytisch ermittelten unternehmensspezifischen Risiken berücksichtigt (dazu oben (3.3) und (3.2) (3.2.3)). Dieses Vorgehen ist methodisch unbedenklich. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 99 empfiehlt, bei der Bemessung des Risikozuschlags unter anderem, die durch Umwelteinflüsse, Kapitalstruktur, Kundenabhängigkeit und Produktprogramm bestimmte spezifische Risikostruktur des Unternehmens zu untersuchen. Damit wird zwar nicht die unmittelbare Ableitung eines Betafaktors aus der Risikostruktur nahe gelegt. Die Empfehlung trägt aber die Berücksichtigung der unternehmensspezifischen Risikostruktur bei der Frage, ob der Betafaktor einer peer group als Grundlage für die Schätzung des Betafaktors des Bewertungsobjekts geeignet ist. Dieses Vorgehen steht schließlich im Einklang mit der Funktion des Betafaktors, im Rahmen der Bemessung des Risikozuschlags das individuelle Risiko des zu bewertenden Unternehmens abzubilden (dazu oben (3.1)).
424 
Im Lichte der Risikoanalyse des Senats (dazu oben (3.2) (3.2.3)) dürfte sich im Übrigen im Ergebnis kein nennenswert geringerer Risikozuschlag ergeben, wenn man diesen nicht anhand des (Tax-)CAPM zerlegt in Marktrisikoprämie (allgemeines Risiko der Investition in Unternehmen) und Betafaktor (spezifisches Risiko des Bewertungsobjekts) ermitteln, sondern pauschal bestimmen würde (vgl. zu einem solchen Vorgehen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2006 zu I-26 W 5/06 AktE [juris Rn. 41]).
425 
(3.4.3) Ein unverschuldeter Betafaktor, der mit 1,1 geringfügig über dem Durchschnittsrisiko des Marktportfolios liegt, erscheint schließlich angesichts der im Unternehmenswertgutachten IVA ergänzend durchgeführten (GB S. 76) Gesamtanalyse der Schwankungsbreite der Ergebnisse der K. in den letzten zehn Jahren angemessen.
426 
Eine solche Plausibilisierung anhand von Vergangenheitsdaten widerspricht dem Gebot der Prognose des künftigen unternehmensspezifischen Risikos nicht; Prognosen gründen regelmäßig auf der Analyse der Vergangenheit.
427 
Zwar drückt ein höherer Betafaktor grundsätzlich nicht die Volatilität der finanziellen Überschüsse eines Unternehmens aus, sondern die Volatilität einer Aktie im Verhältnis zum Bezugsindex. Zutreffend weist die Antragsgegnerin aber darauf hin, dass hohe Schwankungsbreiten bei den finanziellen Überschüssen der Vergangenheit grundsätzlich auf ein hohes Risiko schließen lassen, dass sich die für die Zukunft geplanten finanziellen Überschüsse tatsächlich in der geplanten Höhe einstellen (Bl. V 122). Dem entspricht die Annahme, dass Unternehmensrisiken am Kapitalmarkt durch Kursschwankungen widergespiegelt werden (vgl. dazu Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 729).
428 
Gegen diese Plausibilisierung kann nicht eingewandt werden, die verwendeten Ergebniszahlen der K. seien nicht bekannt. Die im Unternehmenswertgutachten IVA erwähnte Vergangenheitsanalyse bezieht sich ersichtlich auf die Entwicklung des Ergebnisses in den Geschäftsjahren 1995/1996 bis 2005/2006, die - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18.12.2009 festgestellt hatte (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 279]) - am Ende des gemeinsamen Berichts als Anlage 1 abgedruckt ist und nicht nur die handelsrechtlichen Jahresüberschüsse, sondern insbesondere auch das Betriebsergebnis und das Ergebnis vor Steuern ausweist.
429 
(3.5) Da der Betafaktor der K. unter Ausblendung des Kapitalstrukturrisikos auf der Grundlage des Vergleichs unverschuldeter Unternehmen ermittelt wurde, ihr Verschuldungsgrad des Unternehmens aber im Planungszeitraum stark schwankt, sind aus dem unverschuldeten Betafaktor von 1,1 unter Berücksichtigung des Verschuldungsgrades für die jeweilige Planungsperiode verschuldete Betafaktoren abzuleiten. Die entsprechenden Ableitungen im Unternehmenswertgutachten IVA (GB S. 78), die von der gerichtlich bestellten Prüferin ESP nachvollzogen wurden (PB S. 23), sind nicht zu beanstanden.
430 
cc) Schließlich ist auch der in der Phase der ewigen Rente angesetzte Wachstumsabschlag nicht zu beanstanden.
431 
(1) Zu Unrecht rügen einzelne Antragsteller, der Senat habe in seinem Beschluss vom 18.12.2009 einen Wachstumsanschlag von weniger als 1% angesetzt (Bl. XI 1700). Diese Berechnung beruht offensichtlich auf der rechnerischen Ermittlung der Differenz zwischen dem Kapitalisierungszinssatz der letzten Periode der Detailplanungsphase und demjenigen der Phase der ewigen Rente. Dabei wurde jedoch verkannt, dass sich die Differenzen zwischen diesen beiden Zinssätzen nicht nur durch den Wachstumsabschlag bestimmen, sondern wesentlich auch durch den infolge der Berücksichtigung des jeweiligen Kapitalstrukturrisikos periodenspezifisch bestimmten Betafaktor.
432 
(2) Die Einwendungen gegen den Ansatz eines Wachstumsabschlags, der mit 1% unterhalb der erwarteten Inflationsrate liegt, dringen nicht durch.
433 
(2.1) Der Wachstumsabschlag dient zwar dazu, im hier einschlägigen Fall einer Nominalplanung die durch die Inflation bedingten Steigerungen der Nettozuflüsse zugunsten der Anteilseigner in der Phase der ewigen Rente abzubilden (vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 343). Dies bedeutet aber nicht, dass der Wachstumsabschlag notwendig der erwarteten Inflationsrate entsprechen müsste. Stattdessen richtet sich der Wachstumsabschlag danach, inwieweit das Unternehmen nachhaltig in der Lage sein wird, die in seinem Fall erwarteten, nicht notwendig mit der Inflationsrate identischen Preissteigerungen auf der Beschaffungsseite (z.B. Materialkosten und Personalkosten) durch entsprechende eigene Preissteigerungen an seine Kunden weiter zu geben oder durch Effizienzsteigerungen zu kompensieren (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2001 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 241]).
434 
(2.2) Die Unternehmensplanung geht hier zwar davon aus, dass es der K. in der Phase der ewigen Rente gelingen wird, Preissteigerungen auf Beschaffungsseite vollständig durch Preiserhöhungen an die Kunden weiterzugeben oder durch Effizienzsteigerungen zu kompensieren, und darüber hinaus ein Gewinnwachstum zu erreichen, das aber mit 1% unterhalb der allgemeinen Geldentwertungsrate bleibt.
435 
(2.3) Dies erscheint angesichts der Prognosen zur künftigen Entwicklung der Umsatzerlöse sowie der prognostizierten Reduzierung der Margen (vgl. dazu oben b) cc) (2) (2.1)) und im Hinblick auf die Feststellung, dass die K. auf einem reifen Markt mit aggressiven Wettbewerbern tätig ist (vgl. oben b) cc) (1) (1.2)) folgerichtig.
436 
(2.3.1) Dabei verkennt der Senat nicht die Marktstellung und Innovationskraft der K..
437 
Die vorhandene Marktstellung gewährleistet in einem reifen Markt indessen für sich genommen noch keine Zuwachsraten. Der Forschungs- und Entwicklungsaufwand hat nicht notwendig Umsatz- und erst recht nicht zwingend Ertragssteigerungen zur Folge, sondern sichert in erster Linie die bestehende Marktstellung der K. (vgl. oben b) cc) (2) (2.2)). Schließlich ist zu bedenken, dass der Hauptwettbewerber der K. einen Preiswettbewerb betreibt, der die Spielräume für Preiserhöhungen begrenzt.
438 
Zu Unrecht wird dagegen eingewandt, der Senat habe diese Risiken schon andernorts berücksichtigt. Zutreffend ist, dass die vorgenannten Umstände bereits für die Bejahung der Vertretbarkeit der Umsatz- und Ergebnisplanung in der Phase der ewigen Rente maßgeblich sind (Bl. XI 1747). Dies ist jedoch folgerichtig, weil die Ertragsentwicklung in der Phase der ewigen Rente wesentlich auch von den konkreten Wachstumserwartungen des Unternehmens in dieser Phase bestimmt wird.
439 
(2.3.2) Die methodischen Einwände gegen die Auffassung des Senats gehen fehl.
440 
Insbesondere kann kein Verstoß gegen das Gebot festgestellt werden, in der Phase der ewigen Rente von einem eingeschwungenen Zustand auszugehen (Bl. XI 1748). Daran fehlt es nicht schon dann, wenn das nachhaltige Gewinnwachstum unterhalb der erwarteten Inflationsrate bleibt. Dass Kostensteigerungen auf Beschaffungsseite kompensiert werden können, stellt der gewählte Wachstumsabschlag nicht in Frage.
441 
Ein Widerspruch zur Annahme einer Überrendite von Aktien gegenüber Renten in Höhe von 5,5% bei der Bestimmung der Marktrisikoprämie ist nicht ersichtlich (Bl. XI 1705). Insbesondere folgt ein solcher Widerspruch nicht aus dem Umstand, dass der mithilfe der Marktrisikoprämie ermittelte Risikozuschlag auf den Basiszinssatz aufgeschlagen wird, der die künftig zu erwartende, auch zum Ausgleich der Geldentwertung gewährte Verzinsung risikoloser Anleihen widerspiegelt. Dieses Vorgehen trägt im Rahmen der Betrachtung einer Alternativinvestition dem Umstand des erhöhten Risikos der Investition in ein Unternehmen Rechnung; daraus kann aber nicht abgeleitet werden, jedes Unternehmen - einschließlich des Bewertungsobjekts - müsse nachhaltig ein mindestens die allgemeine Geldentwertungsrate übersteigendes Gewinnwachstum aufweisen.
442 
(2.3.3) Dem thesaurierungsbedingten Wachstum ist durch den Ansatz eines Wertbeitrags aus Thesaurierung in der Phase der ewigen Rente Rechnung getragen.
443 
(3) Angesichts der unter (2) (2.3) angeführten besonderen Umstände des Einzelfalls wird der Ansatz eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate nicht durch das allgemeine Gewinnwachstum der Unternehmen in Frage gestellt.
444 
(3.1) Dabei ist zunächst zu bedenken, dass bei der Bemessung des Wachstumsabschlags nicht auf das erwartete Wachstum der Gesamtwirtschaft abgestellt werden kann. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum speist sich aus der Summe des Wachstums aller gegenwärtig und künftig tätigen Unternehmen; dabei können Einbrüche einzelner Unternehmen durch Zuwächse bei ihren Wettbewerbern oder durch den Markteintritt neuer Unternehmen kompensiert werden.
445 
(3.2) Die Annahme eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate ist auch nicht deshalb per se unplausibel, weil das Unternehmen damit in der Phase der ewigen Rente „schrumpft“. Dies trifft schon deshalb nicht zu, weil ein Wachstumsabschlag von 1% keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (dazu oben (2) (2.2)).
446 
(3.3) Selbst wenn man die besonderen Umstände des Einzelfalls der K. ausblenden wollte, erforderten empirische Erkenntnisse zum vergangenen Gewinnwachstum der Unternehmen keine andere Beurteilung.
447 
(3.2.1) Nach den Ausführungen des im Termin am 12.02.2008 als sachverständiger Prüfer gehörten, für die ESP als Vertragsprüfer tätigen Wirtschaftsprüfers P. (Bl. VI 318) ist in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur belegt, dass das Gewinnwachstum der Unternehmen im Durchschnitt die Inflationsrate nicht erreicht.
448 
(3.2.2) Dahinstehen kann, dass einzelne wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen jüngst zu dem Ergebnis kommen, dass die Unternehmensgewinne in der Vergangenheit stärker gestiegen sein sollen als die Inflation (Bl. IX 1085, Bl. XI 1834); eine gefestigte Auffassung dazu ist in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur derzeit nicht ersichtlich (ausführlich dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 729] m.w.N.). Für den Senat besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, von den Annahmen des sachverständigen Prüfers (dazu oben (3.2.1)) abzuweichen. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, es handele sich hier um eine tatsächliche Frage, die durch eine Verifizierung der vorhandenen Studien aufzuklären sei (Bl. XI 1703, 1834). Angesichts der Vielzahl der zur Ermittlung des vergangenen Gewinnwachstums der Unternehmen zu treffenden Annahmen, etwa zur Auswahl der Untersuchungszeiträume, zur Bereinigung von Friktionen infolge der Berücksichtigung nicht abgeschlossener Konjunkturzyklen, Kapitalveränderungen und steuerlichen Effekten, die nicht generell mit „richtig“ oder „falsch“ zu bewerten sind, kann selbst bei Durchführung einer empirischen Untersuchung eigens in diesem Verfahren durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens nicht festgestellt werden, ob die Annahme, das vergangene Gewinnwachstum deutscher Unternehmen habe die Inflationsrate nicht erreicht, zutreffend ist. Ein allgemein bekanntes Wissen, dass die Steigerung der Unternehmergewinne regelmäßig die Inflation mindestens ausgleiche, vermag der Senat im Gegensatz zu einzelnen Beschwerdeführern (Bl. XI 1703) nicht festzustellen.
449 
(3.2.3) Die Berücksichtigung der von mehreren Antragstellern angeführten (Bl. XI 1701, 1711 ff., 1747) Studie der EZB (Monatsbericht September 2007, S. 47 ff.) ergibt nichts Anderes. Zwar findet sich dort für den Euroraum die Feststellung, dass von 1974 bis 2004 die Unternehmensgewinne stärker gestiegen seien als das Bruttoinlandsprodukt. Dieses Ergebnis wird von der Studie aber selbst relativiert. Neben dem Umstand, dass große Teile der Unternehmensgewinne durch Tätigkeiten in anderen Volkswirtschaften erzielt wurden, wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung der Gruppe der Unternehmen im Untersuchungszeitraum mit der Änderung der Zusammensetzung der Aktienindizes gewechselt hat, so dass Rückschlüsse auf die langfristige Gewinnentwicklung allenfalls sehr bedingt möglich sind (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 234]).
450 
dd) Demnach sind die Kapitalisierungszinssätze im Ergebnis entsprechend dem Unternehmenswertgutachten der IVA anzusetzen.
451 
(1) Die Marktrisikoprämie beträgt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht 5,0%, sondern entsprechend der Bewertung von IVA 5,5%; der Betafaktor des unverschuldeten Unternehmens ist - als Ausgangswert für die Bestimmung des Betafaktors des entsprechend der Planung für die einzelnen Perioden verschuldeten Unternehmens - entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht mit 1,0, sondern mit 1,1 anzusetzen.
452 
(2) Daraus errechnet sich nach Diskontierung der prognostizierten Nettozuflüsse der einzelnen Perioden zum 30.09.2006 ein Barwert von 122.816.294 Euro. Zinst man diesen mit dem Kapitalisierungszinssatz für die erste Periode zum 16.02.2007 auf, ergibt sich ein Barwert von 127.337.022 Euro.
453 
d) Dem zum 16.02.2007 aufgezinsten Barwert der künftigen Nettozuflüsse an die Anteilseigner ist der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens hinzuzurechnen.Dieser beläuft sich entsprechend dem vom Landgericht insoweit gebilligten Unternehmenswertgutachten IVA auf 6.210.853 Euro.
454 
aa) Als nicht betriebsnotwendiges Vermögen sind die von der Tochtergesellschaft der K. gehaltenen Aktien der H AG anzusehen.
455 
(1) Die 55.500 Aktien der H AG wurden zu Recht mit einem Wert von 6.210.853 Euro nach Abzug von Veräußerungssteuern angesetzt.
456 
(1.1) Dabei wurde der Kurs der Aktie am 20.12.2006 (112,85 Euro) berücksichtigt (Bl. V 136). Damit ist kein Verstoß gegen das Stichtagprinzip zu Lasten der Antragsteller verbunden, da die Aktie am Tag der Hauptversammlung mit 112,50 Euro einen geringeren Börsenkurs aufwies.
457 
(1.2) Die Differenz zwischen dem Ansatz der Aktien im Unternehmenswertgutachten IVA und ihrem Börsenwert zum 20.12.2006 (55.500 x 112,85 Euro = 6.263.175 Euro) erklärt sich aus der - entgegen der Auffassung einzelner Beschwerdeführer (Bl. IX 1086) - nicht zu beanstandenden Berücksichtigung fiktiver Veräußerungssteuern. Wird das nicht betriebsnotwendige Vermögen - wie hier durch Ermittlung des möglichen Verkaufserlöses - zu Liquidationswerten angesetzt, sind auch die mit einer Liquidation verbundenen steuerlichen Folgen, insbesondere die im Fall einer Veräußerung entstehende Steuerbelastung zu berücksichtigen (vgl. OLG München, AG 2007, 287 [juris Rn. 37] m.w.N.). Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass solche Steuern allenfalls in der Zukunft anfielen und die Steuerbelastung deshalb jedenfalls zu diskontieren sei. Da der Zufluss des aktuellen Liquidationswerts unterstellt wurde, wären - im unterstellten Fall der Veräußerung - auch die Steuern aktuell und nicht erst mit einem durch Abzinsung zu berücksichtigenden zeitlichen Verzug angefallen.
458 
(2) Bei der Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens wurden die vormals gehaltenen Aktien der V. AG und der A. AG zu Recht nicht berücksichtigt. Ausweislich der vorgelegten Verkaufsabrechnungen waren diese Aktien bereits Anfang November 2006 veräußert worden (vgl. Bl. VII 711, AG30). Der dabei erzielte Erlös wurde im Rahmen der Unternehmensbewertung bei den liquiden Mitteln der K. berücksichtigt. Nach den Ausführungen des für die ESP als Vertragsprüfer tätigen Wirtschaftsprüfers P., der in der mündlichen Verhandlung am 12.02.2008 als sachverständiger Prüfer gehört wurde (Bl. VI 318), wurde dadurch der Unternehmenswert nicht vermindert, sondern erhöht.
459 
bb) Weiteres nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist nicht zu berücksichtigen. Der pauschale Einwand einzelner Antragsteller, die flüssigen Mittel der K. seien zumindest teilweise als nicht betriebsnotwendiges Vermögen zu behandeln, vermag nicht durchzudringen. Allein der Umstand, dass die K. einen geringen Verschuldungsgrad aufweist, kann nicht dazu führen, dass Eigenkapitalreserven als nicht betriebsnotwendige Liquidität angesehen werden, die dem Unternehmen entnommen werden kann (vgl. BayObLG, AG 2006, 41 [juris Rn. 42]). Konkrete Umstände, die hier eine andere Beurteilung rechtfertigten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
460 
3. Auch unter Berücksichtigung weiterer Anhaltspunkte für die Bestimmung des Verkehrswerts der Aktien der K. kann im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht festgestellt werden, dass die angebotene Abfindung von 27,77 Euro unangemessen wäre.
461 
a) Die Ermittlung des Börsenwerts bestätigt im Gegenteil die aus der fundamentalanalytischen Ertragswertermittlung (dazu oben 2.) gewonnene Erkenntnis, dass der Verkehrswert der Aktien der K. im Bewertungsstichtag nicht über 27,77 Euro lag.
462 
aa) Die angebotene Abfindung von 27,77 Euro entspricht dem maßgeblichen Börsenwert.
463 
(1) Maßgeblich ist nach der vom Bundesgerichtshof unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung übernommenen Auffassung des Senats grundsätzlich der nach Handelsumsätzen gewichtete Durchschnittskurs einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme, die den Abfindungsanspruch auslöst (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 10] „Stollwerck“; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 97 und 101]). Bereits ab der Ankündigung einer Strukturmaßnahme tritt an die Stelle der Markterwartung hinsichtlich der Entwicklung des Unternehmenswertes und des damit der Aktie innewohnenden Verkehrswertes die Markterwartung an die Abfindungshöhe (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 12, 20 und 25] „Stollwerck“; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 103 ff.]). Die Referenzperiode darf deshalb grundsätzlich nur bis zu der Ad-hoc-Mitteilung vom 15.12.2006 (AG 15) reichen. Der Durchschnittskurs im Dreimonatszeitraum vor dem 15.12.2006 betrug 27,77 Euro (GB S.84).
464 
(2) Da der Kurs der K.-Aktie jedenfalls seit Jahresbeginn 2006 deutlich unter 27,00 Euro lag (Bl. V 147), kann dahinstehen, ob die Referenzperiode in diesem Fall sogar bereits auf die Bekanntgabe des Kontrollerwerbs der Antragsgegnerin am 21.07.2006 oder auf die Abgabe ihres Pflichtangebots am 09.08.2006 vorzuverlagern wäre.
465 
(3) Zwar hat der Bundesgerichtshof im Zuge der Änderung seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass es im Einzelfall geboten sein könne, den aus einer dreimonatigen Referenzperiode vor Ankündigung der Strukturmaßnahme ermittelten Börsenwert anhand der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Ankündigung und dem Bewertungsstichtag ein längerer Zeitraum verstreicht und die vorgenannte Entwicklung eine Anpassung geboten erscheinen lässt (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 29] „Stollwerck“). Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt.
466 
(3.1) Zwischen der Ankündigung vom 15.12.2006 und dem Bewertungsstichtag ist schon kein längerer Zeitraum verstrichen.
467 
(3.1.1) Das Erfordernis der Berücksichtigung der Entwicklung über die Bekanntgabe der Strukturmaßnahme hinaus im Wege der Hochrechnung soll lediglich vor Missbrauch der mit der Bekanntgabe verbundenen Gestaltungsmöglichkeiten durch den Mehrheitsaktionär schützen. Dieser soll insbesondere nicht in der Lage sein, durch ein frühzeitiges Ankündigen der Maßnahme und anschließendes Zuwarten mit ihrer Umsetzung die Minderheitsaktionäre von einer positiven Börsenentwicklung auszuschließen (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 29] „Stollwerck“).
468 
(3.1.2) Demnach muss die Berücksichtigung von Entwicklungen über die Bekanntgabe der Strukturmaßnahme hinaus auf Ausnahmefälle beschränkt sein, in denen die Durchführung der angekündigten Maßnahmen ohne sachlichen Grund verzögert wurde. Nicht geboten ist die Berücksichtigung nachträglicher Entwicklungen dagegen in den Fällen, in denen die Maßnahme innerhalb eines normalen oder üblichen Fahrplans durchgeführt wurde. Als normal oder üblich wird man angesichts des Aufwands für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch einen Zeitraum bis zu sechs Monaten ansehen müssen (OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 143]; Bungert, BB 2010, 2227, 2229; Bücker, NZG 2010, 967, 970).Der Bundesgerichtshof hat einen „längeren Zeitraum“ erst ab einer Dauer von siebeneinhalb Monaten angenommen(BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 30] „Stollwerck“). Zwischen der Ad-hoc-Mitteilung vom 15.12.2006 und der Hauptversammlung am 16.02.2007 liegen hier indessen nur zwei Monate.
469 
(3.2) Die Einwendungen der Antragsteller greifen demgegenüber nicht durch.
470 
(3.2.1) Soweit sie sich auf einen „erheblichen Anstieg“ deutscher Aktien sowie der Aktien „der angeblichen Vergleichsunternehmen“ im Zeitraum vom 15.12.2006 bis zum 16.02.2007 berufen (BGH Sonderband Ablehnungsgesuch Bl. 126, Bl. XI 1708) verkennen sie, dass der Bundesgerichtshof eine Teilhabe der Minderheitsaktionäre an einer positiven Börsenentwicklung ausdrücklich nur für den Fall als erforderlich angesehen hat, in denen die angekündigte Maßnahme nicht rechtzeitig umgesetzt wird (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 29]). Dies trifft hier nicht zu (dazu oben (3.1)).
471 
(3.2.2) Der Einwand, der Zeitpunkt der Bekanntgabe der beabsichtigten Strukturmaßnahmen sei hier durch die bewusste Verzögerung der Ergebnisse des Geschäftsjahres 2005/2006 zulasten der Minderheitsaktionäre „manipuliert“ worden (Bl. X 1050, BGH Sonderband Ablehnungsgesuch Bl. 126, Bl. XI 1708), greift ebenfalls nicht durch.
472 
Der Bundesgerichtshof hat in der „Stollwerck-Entscheidung“ lediglich bei Verzögerungen zwischen Bekanntgabe und Umsetzung der Strukturmaßnahme Korrekturen zugunsten der Minderheitsaktionäre für geboten erachtet. Auf die Frage, ob die Antragsgegnerin auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ergebnisse des Geschäftsjahres 2005/2006 Einfluss genommen und die Bekanntgabe der beabsichtigten Strukturmaßnahme daran ausgerichtet hat, kommt es schon deshalb nicht an; eine Aufklärung dieser Fragen durch einen Sachverständigen ist nicht geboten.
473 
Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass die Bildung der Börsenkurse zwischen dem 17.11.2006 und dem 15.12.2006 durch die Antragsgegnerin oder durch die K. manipuliert worden sei. Der Umstand, dass der Jahresabschluss der K. für das Geschäftsjahr 2005/2006 bereits am 17.11.2006 testiert wurde, belegt angesichts des Aufwands für die Erstellung und Drucklegung des Geschäftsberichts nicht, dass die Bekanntgabe des Ergebnisses des am 30.09.2006 beendeten Geschäftsjahres hinausgezögert wurde, um einen Anstieg des für die Bemessung der Abfindung relevanten Börsenkurses zu verhindern. Bei Unterstellung einer entsprechenden Absicht hätte es im Übrigen näher gelegen, die Ankündigung des Abschlusses eines BGV auf Mitte November 2006 vorzuziehen.
474 
bb) Dahinstehen kann, dass das Handelsvolumen der K.-Aktie zwischen dem Pflichtangebot vom 09.08.2006 und der Ad-hoc-Mitteilung vom 15.12.2006 nur vergleichsweise gering war (GB S. 82 f.). Die Antragsgegnerin hat ihr Angebot dennoch nach dem Börsenkurs von 27,77 Euro bemessen. Die Antragsteller sind dadurch nicht beschwert, da der nach aa) ermittelte Börsenwert über dem fundamentalanalytisch ermittelten Ertragswert (dazu oben 2.) liegt.
475 
b) Auch die Berücksichtigung des Liquidationswerts führt zu keinem anderen Ergebnis. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass weder im gemeinsamen Bericht noch im Prüfungsbericht der Liquidationswert der K. beziffert wurde. Trotz der guten Eigenkapitalausstattung und dem angenommenen Ausbleiben eines nachhaltigen Wachstums ist nicht anzunehmen, dass die Veräußerung des betriebsnotwendigen Vermögens nach Abzug der Kosten zugunsten der Antragsteller einen höheren Wert ergäbe als den Barwert der künftigen Nettozuflüsse an die Anteilseigner im Fall der Unternehmensfortführung. Dabei ist zu bedenken, dass das Betriebsgrundstück der K. zum Bewertungsstichtag geleast war und deshalb keine stillen Reserven in Immobilienvermögen zu vermuten sind.
II.
476 
Die Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs ist ebenfalls nicht geboten. Der in Bezug auf den BGV neben der Abfindung angebotene Ausgleich ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zu erhöhen; das auf den Berechnungen der IVA beruhende Angebot von 2,23 Euro brutto je Aktie ist angemessen.
477 
Da die M. bzw. nunmehr die Antragsgegnerin eine GmbH ist, kommt nur ein fester Ausgleich nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG in Betracht. Danach ist als Ausgleichszahlung mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der K. und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen - jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen - voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte.
478 
Der Ausgleichsbetrag wurde im Rahmen der vom Landgericht insoweit übernommenen Berechnungen der IVA durch Verrentung (dazu unten 2.) eines Ausgangswertes (dazu unten 1.) ermittelt. Die Ermittlung des Ausgleichsbetrages im Wertgutachten der IVA ist nicht zu beanstanden.
479 
1. Der Ausgangswert für die Ermittlung des Ausgleichsbetrages wurde von IVA und Landgericht methodisch zu Recht aus dem im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswert der K. abgeleitet (dazu oben I. 2.).
480 
a) Der Ausgleich ersetzt im Gegensatz zur Abfindung nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende (vgl. BGHZ 166, 195 [juris Rn. 11]). Maßgeblich für seine Berechnung ist der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten je Aktionär zur Verteilung ergebende Gewinn, den die Gesellschaft ohne den BGV als nicht gebundenes Unternehmen hätte (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 12] „Ytong“). Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag praktisch durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes errechnet werden (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14] „Ytong“; OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 49]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 116]).
481 
b) Dabei ist der Ertragswert selbst dann der maßgebliche Ausgangswert für die Verrentung zur Ermittlung des angemessenen Ausgleichs, wenn dieser unter dem Börsenwert liegt. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet die Beachtung des Börsenkurses als Untergrenze für die Kompensation der außenstenden Aktionäre nur bei der Abfindung und beim variablen Ausgleich, nicht aber beim festen Ausgleich (BGHZ 166, 195 [juris Rn. 13]; zustimmend Popp, Wpg 2008, 23, 25).
482 
c) Zu beachten ist allerdings, dass der Ertragswert des Unternehmens nicht ohne Weiteres als Ausgangsbasis für die Ermittlung des Ausgleichsbetrages herangezogen werden kann, sondern Unterschiede bei der Bestimmung der angemessenen Abfindung einerseits und des angemessenen Ausgleichs andererseits zu berücksichtigen sind. Dies betrifft zum einen die Behandlung von Steuern (dazu unten aa)) und zum anderen die Behandlung von Gewinnthesaurierungen (dazu unten bb)). Auch insoweit ist die Ermittlung des Ausgleichsbetrags durch IVA bzw. Landgericht aber - vorbehaltlich der vom Landgericht abweichenden Auffassung des Senats zur Bemessung des Risikozuschlags im Ertragswertverfahren (dazu oben I. 2. c) bb)) - nicht zu beanstanden.
483 
aa) Dies gilt zunächst für den Umstand, dass der Ertragswert entsprechend IDW S1 Stand 18.10.2005 im Rahmen einer Nachsteuerbetrachtung ermittelt wurde.
484 
(1) Bei den künftigen Zuflüssen an die Anteilseigner und beim Kapitalisierungszinssatz wurden die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner in typisierter Form berücksichtigt; bei der Ermittlung der künftigen Erträge wurde zudem die das Unternehmen treffende Körperschaftssteuer abgesetzt (vgl. oben I. 2. b) bb), I. 2. b) cc) (1) und I. 2. c) bb) (2) (2.1)).
485 
Da der Ausgleich nach § 304 AktG an die Stelle der Dividende tritt, unterliegt er - anders als der Barwert der künftigen Unternehmenserträge - beim Anteilseigner nach seinen individuellen Verhältnissen jährlich der Einkommensteuer. Persönliche Ertragssteuern sind deshalb bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages anders als bei der Ermittlung der Abfindung nicht abzuziehen (ebenso im Ergebnis unter Berufung auf die Berechnungen des dortigen Sachverständigen OLG München, AG 2007, 411 [juris Rn. 49]; bestätigt durch OLG München, AG 2008, 23 [juris Rn. 50]). Zu beachten ist außerdem, dass der feste Ausgleich nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Bruttogewinnanteil je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden Körperschaftsteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs festzusetzen ist, um trotz künftiger Änderungen bei der Besteuerung von Körperschaften stets eine wirtschaftlich volle Entschädigung zu gewährleisten (BGHZ 156, 57 [juris Rn. 12] „Ytong“).
486 
(2) Die von IVA bzw. vom Landgericht durchgeführte Verrentung des Ertragswertes gelangt entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller (vgl. Bl. VII 419, 451 f.) dennoch zu einem zutreffenden Ergebnis. Zwar wurde der Ausgleichsbetrag aus dem Ertragswert abgeleitet, der unter Berücksichtigung der Körperschaftsteuerbelastung des Unternehmens und der typisierten persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner als Nachsteuerwert ermittelt wurde. Nach der Verrentung dieses Nachsteuerwertes wurden zur Ermittlung des festzusetzenden Bruttoausgleichsbetrages aber die Steuerbelastung (Körperschaftsteuer und typisierte persönliche Ertragsteuer der Anteilseigner) aufgeschlagen (GB S. 88 f.; Bl. VI 398). Auf diese Weise wurde der Nachsteuerwert in einen Vorsteuerwert umgerechnet. Dieses Vorgehen ermöglicht es, eine vollständige Neuberechnung des Unternehmenswerts zu vermeiden und stattdessen auf das Ergebnis einer Nachsteuerwertermittlung gemäß IDW S1 Stand 18.10.2005 zurückzugreifen. Da die außenstehenden Aktionäre dadurch nicht benachteiligt werden, ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 117]).
487 
bb) Gleiches gilt im Ergebnis für die im Rahmen der Ertragswertberechnung angenommenen Gewinnthesaurierungen.
488 
(1) Bei der Ermittlung des Ertragswerts wurde für die Detailplanungsphase eine umfangreiche Thesaurierung von Gewinnen zur Reduzierung von Fremdkapital bzw. zur Sammlung von Eigenmitteln für den Erwerb des Betriebsgrundstücks angenommen; in der Phase der ewigen Rente wurde die Ausschüttungsquote zwar auf 40% erhöht, aber ebenfalls keine Vollausschüttung unterstellt (dazu oben I. 2. b) cc) (1) (1.2)). Aus dem in § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG enthaltenen Verbot der Berücksichtigung „anderer Gewinnrücklagen“ schließt die herrschende Meinung allerdings, dass bei der Ermittlung des zu verrentenden Unternehmenswerts von einer Vollausschüttung auszugehen sei; dies sei zum Schutz der außenstehenden Aktionäre geboten, weil die in freie Rücklagen eingestellten Gewinnanteile in die Gewinnabführung eingehen (vgl. § 301 Satz 2 AktG) und deshalb dem herrschenden Unternehmen zugutekommen (vgl. Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 304 Rn. 11; im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, AG 2000, 428 [juris Rn. 53]; Schenk in Bürgers/Körber, AktG, § 304 Rn. 27; Veil in Spindler/Stilz, 2. Auflage, § 304 Rn. 56; Bilda in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 304 Rn. 85; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 304 Rn. 32; inzwischen auch Stephan in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Auflage, § 304 Rn. 84). Andere Auffassungen in der Literatur finden sich nur vereinzelt. So ist nach Meilicke in Heidel, Aktienrecht, 2. Aufl., § 304 Rn. 28 zwar von einer Vollausschüttung der Gewinne auszugehen; hierdurch verursachter Finanzierungsaufwand sei aber zu berücksichtigen. Der Hinweis des Landgerichts auf Jonas, Wpg 2007, 835 ff. vermag die dortige Auffassung, Thesaurierungsannahmen seien zulässig, nicht zu stützen. Zwar wird dort die Auffassung vertreten, der Ausgleich sei aus dem Ertragswert abzuleiten (vgl. Jonas, Wpg 2007, 835, 837); die Frage der Berücksichtigung von Thesaurierungen wird aber nicht näher erörtert.
489 
(2) Im Ergebnis kann die Frage, ob bei der Berechnung des Ausgangswerts für die Berechnung des Ausgleichs von einem unter Annahme von Gewinnthesaurierungen ermittelten Ertragswert ausgegangen werden darf, hier indessen offen bleiben.
490 
(2.1) Die bei der Ertragswertberechnung unterstellten Thesaurierungen mindern den Unternehmenswert als Ausgangsbasis der Verrentung jedenfalls nicht und vermögen deshalb auch keine Reduzierung des Ausgleichsbetrages zu Lasten der außenstehenden Aktionäre zu bewirken; zur Vermeidung einer eigenständigen Ertragswertermittlung zum Zweck der Ausgleichsberechnung kann daher trotz der dortigen Thesaurierungsannahmen auf den oben (dazu I. 2.) dargestellten Ertragswert zurückgegriffen werden (in diesem Sinne auch Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn 246). In der Phase der ewigen Rente werden zwar vom Ergebnis nach Zinsen und Steuern in Höhe von 13.408.000 Euro nur 4.761.000 Euro ausgeschüttet; weitere 8.084.000 Euro werden den Anteilseignern aber - ohne Abzug typisierter persönlicher Ertragsteuern - als Wertbeitrag aus Thesaurierung zugerechnet und sind damit Bestandteil der zu diskontierenden Nettoeinnahmen; entsprechendes gilt für das letzte Jahr der Detailplanungsphase (vgl. GB S. 79).
491 
(2.2) Zu bedenken ist dabei, dass die typisierten persönlichen Ertragsteuern zur Ermittlung eines Bruttoausgleichs auf den gesamten Betrag aufgeschlagen werden, der sich nach der Verrentung des Ertragswerts ergibt, obwohl im Rahmen der Ertragswertberechnung bei den Wertbeiträgen aus Thesaurierung keine persönlichen Ertragsteuern abgezogen wurden. In den ersten drei Jahren der Detailplanungsphase werden die thesaurierten Beträge zwar den Aktionären nicht unmittelbar zugerechnet; die Thesaurierungen bewirken hier aber eine Reduzierung des Fremdkapitals bzw. ermöglichen den Erwerb des Betriebsgrundstücks mit Eigenmitteln, so dass der Verschuldungsgrad der K. nachhaltig auf nahezu null reduziert wird (vgl. GB S. 78). Dies bewirkt (dazu oben I. 2. c) bb) (3)) eine Reduzierung des Risikozuschlags im Kapitalisierungszinssatz und damit eine Erhöhung des Unternehmensbarwerts, der Ausgangsbasis der Verrentung ist.
492 
2. Die Einwände der Antragsteller gegen die Höhe des Verrentungszinssatzes greifen im Ergebnis ebenfalls nicht durch.
493 
a) Dies gilt zunächst für die Verwendung eines Zinsfußes, der unter dem bei der Ertragswertberechnung benutzen Kapitalisierungszinssatz (dazu oben I. 2. c)) liegt.
494 
aa) Die IVA und - dieser methodisch folgend - das Landgericht haben für die Verrentung einen Mischzinssatz aus dem bei der Ertragswertberechnung herangezogenen Basiszinssatz für (quasi) risikofreie Anlagen einerseits und dem um einen Risikozuschlag erhöhten Basiszinssatz andererseits benutzt. Der Mischzinssatz entspricht dabei dem Mittelwert beider Größen unter Beachtung der unterschiedlichen Risikozuschläge in den einzelnen Perioden (GB S. 88).
495 
bb) Die Antragsteller fordern demgegenüber unter Berufung auf die „Ytong“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs zumindest die Anwendung des vollen Kapitalisierungszinssatzes. Auf diese Weise ergäbe sich ein deutlich höherer Ausgleichsbetrag.
496 
(1) In der „Ytong“-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zur Verrentung des Ertragswerts den vollen - inflationsbereinigten - Kapitalisierungszinssatz herangezogen (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14] „Ytong“). Dabei ist allerdings zu bedenken, dass sich die Gründe der vorgenannten Entscheidung mit der Ermittlung des Zinssatzes nicht näher auseinandersetzen, sondern auf die Ableitung des Ausgleichsbetrages aus dem Ertragswert durch den dortigen Sachverständigen Bezug nehmen. Zudem ist zu beachten, dass der Risikozuschlag (gemittelt 2%) im Verhältnis zum Basiszinssatz (7,5%) im dortigen Fall keine besonders große Rolle spielte (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 8] „Ytong“).
497 
(2) Nach einer in der Bewertungspraxis vertretenen Auffassung ist indessen die Verrentung mit einem unter dem Kapitalisierungszinssatz liegenden Mischzinssatz geboten, um den Besonderheiten der Ausgleichszahlung nach § 304 AktG Rechnung zu tragen (vgl. Maul, DB 2002, 1423, 1425; zur Verbreitung dieser Auffassung in der Bewertungspraxis Knoll, ZSteu 2007, 166, 168). Danach sei zu bedenken, dass der Ausgleichsbetrag nach § 304 AktG eine völlig andere Risikostruktur aufweise als die Dividende, die er substituiere. Da ein BGV regelmäßig keine kurzfristige Maßnahme darstelle, sondern zumindest mittelfristig bestehen bleibe, sei das Risiko der Ausgleichszahlung nicht mit dem vollen Risiko einer unternehmerischen Betätigung, sondern lediglich mit dem Risiko einer Industrieanleihe vergleichbar. Es liege deshalb unter dem vollen Kapitalisierungszinssatz. Da das normale Risiko nach Beendigung des BGV allerdings wieder aufleben könne, sei ein über dem Basiszinssatz liegender Zinsfuß zu wählen (Maul, DB 2002, 1423, 1425; kritisch dazu Knoll, ZSteu 2007, 166, 168 f.).
498 
(3) Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich die oben dargestellte Auffassung der Bewertungspraxis zu Eigen gemacht. Da der feste Ausgleich gegenüber der Alternativanlage über die unendlich gedachte Lebensdauer des Unternehmens von gleichbleibenden Zahlungen ohne Gewinnschwankungen ausgehe, sei es vertretbar, das geringe Risiko bei der Verzinsung durch einen adäquaten Abschlag zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, I-26 W 8/06 AktE [juris Rn. 63]). Das OLG München hat ausdrücklich die Verrentung des Ertragswerts zur Ermittlung des festen Ausgleichs mit einem unter dem Kapitalisierungszinssatz liegenden Mischzinssatz gebilligt und sich dazu auf das geringere Risiko für die Leistung des Ausgleichs berufen (vgl. OLG München AG 2007, 411 Rn. 50; fortgeführt von OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 52]).
499 
cc) Der Senat hat die Frage, ob bei der Verrentung des Unternehmenswerts zur Ermittlung des Ausgleichsbetrages der volle Kapitalisierungszinssatz zu verwenden ist oder ein darunter liegender Mischsatz aus risikofreiem Basiszinssatz und risikoadjustiertem Zinssatz, bis zum Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 offen gelassen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 118]); hier ist indessen - wie bereits im Vorlagebeschluss festgestellt (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 325 ff.]) - die Anwendung eines Mischsatzes nicht zu beanstanden.
500 
(1) Die Antragsgegnerin verweist in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf eine Entscheidung des 4. Zivilsenats, in der als Verrentungszinssatz lediglich der Basiszinssatz verwendet wurde (OLG Stuttgart, DB 2003, 2429 [juris Rn. 60]). Zu beachten ist, dass dem Risiko der Anlage in dem Bewertungsobjekt dort nicht durch einen Risikozuschlag zum Kapitalisierungszinssatz (Nenner) Rechnung getragen wurde, sondern durch die Berücksichtigung von Bandbreiten bzw. Eintrittswahrscheinlichkeiten auf der Ebene der Prognose der künftigen Zuflüsse an die Anteilseigner (Zähler); der Kapitalisierungszinssatz entsprach deshalb dort - anders als hier - dem Basiszinssatz (vgl. OLG Stuttgart, DB 2003, 2429 [juris Rn. 38]).
501 
(2) Hier kann die Höhe des Verrentungszinssatzes auch nicht schon deshalb offen bleiben, weil das Unternehmenswertgutachten IVA bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages zugunsten der außenstehenden Aktionäre über den Barwert der künftigen Erträge hinaus auch den Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens verrentet hat, obwohl das nicht betriebsnotwendige Vermögen mangels Bedeutung für die künftigen Unternehmenserträge grundsätzlich bei der Verrentung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14]; anders nur, wenn seine Veräußerung unmittelbar bevorsteht, vgl. OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 51]). Selbst wenn man den Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens hier von der Verrentung ausnähme, ergäbe sich bei Ansatz des vollen Kapitalisierungszinssatzes (bzw. eines Durchschnittswerts der Zinssätze der einzelnen Perioden) ein Bruttoausgleich je Aktie, der deutlich über dem Wert läge, der sich bei Verwendung eines Mischzinssatzes aus Basiszinssatz und Kapitalisierungszinssatz ergibt.
502 
(3) Vor dem Hintergrund der überzeugenden Ausführungen der Literatur (vgl. Maul, DB 2002, 1423, 1425) zur unterschiedlichen Risikostruktur von Ausgleich und Dividende führt die Ermittlung des Verrentungszinssatzes als Mittelwert zwischen Basiszinssatz und vollem Kapitalisierungszinssatz indessen hier zu einem richtigen und angemessenen Ergebnis.
503 
(3.1) Dem kann nicht das Risiko der Insolvenz der Antragsgegnerin entgegen gehalten werden. Zwar kann eine Insolvenz der Antragsgegnerin nicht ausgeschlossen werden; der Mischzinssatz entspricht aber gerade nicht dem Basiszinssatz für (quasi) risikofreie Anlagen, sondern geht über diesen hinaus und entspricht damit in etwa einer ebenfalls grundsätzlich mit dem Risiko der Insolvenz des Unternehmens belasteten Industrieanleihe (vgl. Maul, DB 2002, 1423, 1425).
504 
(3.2) Fehl geht auch der Einwand, der Mischzinssatz ignoriere das Risiko der Auszehrung der Gesellschaft während des Bestehens des BGV (Bl. XI 1748). Der Ausgleichsanspruch schützt nicht vor einer „Auszehrung“ der Gesellschaft durch nachteilige Maßnahmen des herrschenden Unternehmens; nach Beendigung des Unternehmensvertrages kann der außenstehende Aktionär auf die geringeren Erträge des „ausgezehrten“ Unternehmens verwiesen werden (OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 41] m.w.N.).
505 
dd) Trotz der Abweichung vom Vorgehen des Bundesgerichtshofs in der „Ytong“-Entscheidung besteht entgegen der Auffassung einzelner Beschwerdeführer (Bl. IX 1081) insoweit keine Vorlagepflicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG, da sich der Bundesgerichtshof in der „Ytong“-Entscheidung nicht mit der Frage der Höhe des Verrentungszinssatzes auseinandergesetzt, sondern lediglich den im dortigen Fall vom Sachverständigen bei der Unternehmensbewertung angesetzten Zinssatz übernommen hat; insoweit wird also nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen (vgl. zu den Anforderungen insoweit Meyer-Holz in Keidel, FGG, 15. Aufl., § 28 Rn. 18).
506 
b) Gegen die Ermittlung des Verrentungszinssatzes kann auch nicht eingewandt werden, dass es sich bei den Kapitalisierungszinssätzen der einzelnen Perioden und dem Basiszinssatz, aus denen der Mischzinssatz gebildet wurde, um Nachsteuerwerte handelte (vgl. Bl. VII 419, 452, 720). Wie bereits dargelegt wurde (dazu 1. c) aa)), wird dem Umstand, dass der Ausgleichsbetrag als Bruttowert festzusetzen ist, im Unternehmenswertgutachten IVA und in der dieser methodisch folgenden Berechnung des Landgerichts dadurch Rechnung getragen, dass bei der Verrentung zwar Nachsteuerwerte - sowohl für den Ertragswert als auch für den Zinssatz - eingesetzt werden. Dem daraus ermittelten jährlichen Ausgleichsbetrag nach Steuern wird aber die auf jede Aktie entfallende Körperschaftsteuerbelastung sowie die typisierte persönliche Ertragsteuer hinzugerechnet, mit der im Ertragswertverfahren gerechnet wurde (vgl. GB S. 89, Bl. VI 398). Diese Berechnungsweise macht eine zweite Ertragswertermittlung mit einer Vorsteuerbetrachtung entbehrlich. Sie beeinträchtigt die außenstehenden Aktionäre dennoch nicht, weil sich durch das Hinzurechnen der Steuerbelastung trotz Verrentung mit Nachsteuerzinssätzen dieselben Werte ergeben wie bei einer reinen Vorsteuerrechnung (vgl. Popp, Wpg 2008, 23, 24 f.).
DD.
I.
507 
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SpruchG auf 200.000 Euro festzusetzen, da keine höhere als die angebotene Kompensation gefordert werden kann.
II.
508 
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
509 
1. Eine Billigkeitsentscheidung zulasten der Antragsteller nach § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG ist nicht veranlasst, da die sofortigen Beschwerden und Anschlussbeschwerden der Antragsteller jedenfalls bis zur Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ermittlung des Börsenkurses nicht offensichtlich unbegründet waren.
510 
2. Einer gesonderten Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshofs bedarf es nicht, da diesem das Beschwerdeverfahren insgesamt zur Entscheidung vorgelegt worden war, ohne dass ein neuer Rechtszug eröffnet wurde.
III.
511 
Die Anordnung einer vollständigen oder teilweisen Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 4 SpruchG ist nicht veranlasst, da dies nicht der Billigkeit entspricht. Zwar waren einige Beschwerden der Antragsteller insoweit begründet, als ihre Anträge nur als unbegründet zurückzuweisen waren. Dies ändert aber nichts daran, dass ihre Rechtsmittel im Ergebnis ohne Erfolg blieben.
IV.
512 
Entsprechend der Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Sache ist auch eine Abänderung der Nebenentscheidungen des Landgerichts geboten.
513 
1. Der Geschäftswert des ersten Rechtszugs ist auf 200.000 Euro zu reduzieren.
514 
2. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist auch im ersten Rechtszug auszuschließen.
515 
a) Zwar wurde die Entscheidung des Landgerichts zugunsten der Antragsteller Ziffer 3) bis 6), 12), 13), 44), 55), 63) und 64) mit der Maßgabe abgeändert, dass ihre Anträge nicht unzulässig, sondern (nur) unbegründet sind. Dabei ist aber zu bedenken, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen erst im zweiten Rechtszug erfüllt wurden.
516 
b) Auch im Übrigen entspricht angesichts der Zurückweisung der Anträge als unbegründet die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller nicht der Billigkeit.

Tenor

1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 35, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 47, 48, 50, 57, 58, 59, 60, 64, 65, 66, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 86, 88, 89, 92, 93, 95, 96, 101, 104 und 106 gegen den Beschluss der 34. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 1. September 2008 (34 O 156/07 KfH AktG), werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
In dem diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Spruchverfahren begehren die Antragsteller die Bestimmung einer angemessenen Abfindung für die Minderheitsaktionäre der X AG nach § 327 f Satz 2 AktG.
I.
1.
Die Antragsteller waren Minderheitsaktionäre der X AG (im Folgenden: X) mit Sitz in N..
Die X ist die Führungsgesellschaft des Y Unternehmensbereichs A. und als weltweit tätiger Automobilzulieferer spezialisiert auf die Bereiche Luftversorgung, Schadstoffreduzierung und Pumpen sowie Entwicklung, Fertigung und Ersatzteillieferung von Kolben, Motorblöcken und Gleitlagern (vgl. S. 5 der „Gutachtlichen Stellungnahme der W Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, F. vom 27. April 2007, zur Ermittlung des Unternehmenswertes zum 26. Juni 2007 der X AG, N.“; Teil B der Unterlagen zur außerordentlichen Hauptversammlung am 26. Juni 2007; Anlage 7 zum Bericht der Hauptaktionärin; in: Anlagenkonvolut Ag 2 [im Folgenden: W-Gutachten]).
Die Gesellschaft verfügte am 31. Dezember 2006 weltweit über mehr als 40 Tochtergesellschaften. Die Geschäftstätigkeit des X-Konzerns war in Form einer Matrix mit dem Primärsegment „Geschäftsbereiche“ und dem Sekundärsegment „Regionen“ organisiert.
Die „Geschäftsbereiche“ betrafen: P. (Luftversorgung, Schadstoffreduzierung sowie Öl-, Vakuum- und Wasserpumpen), X Kolben (Kolben für Otto- und Dieselmotoren), X Gleitlager (Motorengleitlager und Trockengleitlager), X Aluminium-Technologie (Motorblöcke) und Motor Service (Ersatzteillieferung; vgl. S. 5 des W-Gutachtens). Das Sekundärsegment „Regionen“ gliederte sich in die Regionen Deutschland, Übriges Europa, Nord-/Mittelamerika, Südamerika, Asien und sonstige Regionen (vgl. S. 5 des W-Gutachtens).
Die Kernmärkte des X-Konzerns sind Westeuropa und die NAFTA-Staaten (USA, Canada, Mexico). Der größte Anteil des Umsatzes entfällt mit 44% auf das europäische Ausland und mit 32% auf Deutschland. 14% des Umsatzes wurden 2006 in Nord- und Mittelamerika erzielt, Südamerika und Asien trugen 5% bzw. 4% zum Gesamtumsatz bei; 1% entfällt auf sonstige Regionen (LGB 10 i.V.m. S. 6 des W-Gutachtens). Die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft wird im Wesentlichen durch den Verlauf der weltweiten Automobilkonjunktur beeinflusst (LGB 10).
Das Grundkapital der X beträgt 71.688.691,20 EUR und ist eingeteilt in 28.003.395 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien (vgl. S. 4 des W-Gutachtens). Die Aktien waren im amtlichen Handel an den Wertpapierbörsen in F., S. und D. notiert und wurden im Freiverkehr an den Wertpapierbörsen B.-B., H. und H. gehandelt. Am 14. März 2003 war die X aus dem MDAX ausgeschieden, da der Free Float (Streubesitz unter 5%) nicht mehr ausreichte (LGB 10). Vom 31. Mai 2003 bis 18. Juli 2003 währte ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot der Antragsgegnerin in Höhe von 15 EUR je Aktie (LGB 10). Zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen Hauptversammlung vom 26. Juni 2007 hielt die Antragsgegnerin bereits 27.333.219 Aktien unmittelbar bzw. mittelbar über ihre 100%ige Tochtergesellschaft Y-Verwaltungsgesellschaft mbH bzw. die zu 94,95 % in ihrem Mehrheitsbesitz stehende X-Beteiligungs-GmbH & Co. KG. Im Streubesitz der Minderheitsaktionäre befanden sich noch 670.176 Stück Aktien (rund 2,4 % der Aktien; vgl. LGB 10 sowie GA III 440).
2.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2007 hatte die Antragsgegnerin dem Vorstand der X ihr Verlangen nach § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG auf Übertragung sämtlicher Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin übermittelt. Dies war noch am selben Tage durch eine ad-hoc-Mitteilung bekannt gemacht worden (LGB 10).
Die Antragsgegnerin hatte die W beauftragt, den Unternehmenswert der X zu ermitteln. Nachdem die W ihre Bewertungsarbeiten vom 15. Februar 2007 bis 27. April 2007 durchgeführt hatte, hatte sie den Unternehmenswert der X zum 26. Juni 2007 - d.h. zum Tag der Hauptversammlung - auf 1.029,3 Mio. EUR veranschlagt.
10 
Die W ermittelte den Unternehmenswert der X unter Zugrundelegung der Vorgaben der vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (im Folgenden: IDW) aufgestellten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Fassung vom 18. Oktober 2005 (im Folgenden: IDW S 1 2005; vgl. S. 1 des W-Gutachtens) im Ertragswertverfahren.
11 
Hierbei gelangte die W zu einem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens der X zum 1. Januar 2007 i.H. von 981,6 Mio. EUR (S. 65 des W-Gutachtens). Unter Hinzurechnung des Wertes der nicht betriebsnotwendigen Immobilien (vgl. insoweit S. 67 des W-Gutachtens) als Sonderwert i.H. von 8,2 Mio. EUR ermittelte die W einen Unternehmenswert zum 1. Januar 2007 i.H. von 989,8 Mio. EUR, welchen sie mit dem Kapitalisierungszinssatz aufzinste (Aufzinsungsfaktor: 1,0399) und auf diese Weise zu einem Unternehmenswert zum 26. Juni 2007 i.H. von 1.029,3 Mio. EUR gelangte (S. 67 des W-Gutachtens). Bezogen auf 28.003.395 Stückaktien entspricht dies einem Wert von 36,76 EUR je Aktie (LGB 10 i.V.m. S. 67 des W-Gutachtens).
12 
Die Wertermittlung durch die W gründete sich auf der Vergangenheitsanalyse betreffend die Jahre 2004 bis 2006 wie auch auf die Unternehmensplanung für die Jahre 2007 bis 2009.
13 
Für die letztgenannte Detailplanungsphase sah die konsolidierte Unternehmensplanung der X Umsatzerlöse i.H. von 2.188,3 Mio. EUR (2007), 2.274,5 Mio. EUR (2008) bzw. 2.353,3 Mio. EUR (2009) vor (S. 56 des W-Gutachtens). Die Abschreibungen sollten sich der Planung zufolge auf 130,5 Mio. EUR (2007), 129,3 Mio. EUR (2008) bzw. 138,7 Mio. EUR (2009) belaufen; für Plananpassungen - z.B. Aufwendungen für die Restrukturierung der weltweiten Produktionsstandorte - wurden 0,2 Mio. EUR (2007), 17,0 Mio. EUR (2008) bzw. 3,5 Mio. EUR (2009) veranschlagt (S. 56 des W-Gutachtens). Das Konzernergebnis sollte sich für 2007 auf 63,7 Mio. EUR, für 2008 auf 82,9 Mio. EUR und für 2009 auf 90,5 Mio. EUR belaufen (S. 56 des W-Gutachtens). Für die Detailplanungsphase wurde entsprechend den Planungen der Gesellschaft eine Ausschüttung in Höhe von 36,4 Mio. EUR pro Jahr angesetzt. Die Ausschüttungsquoten belaufen sich damit für 2007 auf 57,1 %, für 2008 auf 43,9 % und für 2009 auf 40,2 % (S. 65 f. des W-Gutachtens).
14 
In Ansehung der Phase der ewigen Rente ab 2010 wurden Umsatzerlöse i.H. von 2.462,0 Mio. EUR und - ein betriebliches Ergebnis vor Plananpassungen i.H. von 156,8 Mio. EUR veranschlagt (S. 65 des W-Gutachtens). Beim letztgenannten Betrag handelt es sich um die Summe der nachhaltigen betrieblichen Ergebnisse der fünf Geschäftsbereiche (vgl. im Einzelnen die Herleitung auf S. 40, 44, 46, 49 und 52 des W-Gutachtens). Für Plananpassungen in der Nachhaltigkeitsphase wurden 0,2 Mio. EUR angesetzt (S. 56 des W-Gutachtens). Das Konzernergebnis der Phase II sollte sich auf 95,1 Mio. EUR belaufen (S. 56 des W-Gutachtens)
15 
Hinsichtlich der Nachhaltigkeitsphase wurde eine Ausschüttungsquote von 27 % zugrunde gelegt, welche sich an der durchschnittlichen Ausschüttungsquote der für die Ableitung des Betafaktors herangezogenen Peer Group der vergangenen drei Jahre orientiert. Hierbei sei zu beachten, dass zwei der der Peer Group hinzu gerechneten Unternehmen - T. und TT - im Analysezeitraum nicht ausgeschüttet hätten. Die durchschnittliche Ausschüttungsquote der Peer Group ohne diese beiden Unternehmen betrage 40 %. Der Ansatz der niedrigeren Ausschüttungsquote von 27 % führe zu einem höheren Unternehmenswert der X (S. 66 des W-Gutachtens).
16 
Hinsichtlich der Ausschüttungen wurden jeweils die persönlichen Ertragssteuern der Anteilseigner nach dem Halbeinkünfteverfahren in typisierter Form berücksichtigt (vgl. S. 65 des W-Gutachtens).
17 
Die in der Detailplanungsphase wie auch der Nachhaltigkeitsphase erwarteten künftigen Erträge wurden jeweils mit einem Kapitalisierungszinssatz abgezinst. Dieser setzte sich aus einem Basiszinssatz von 4,25 % vor Steuern bzw. 2,76 % nach Steuern sowie einem Risikozuschlag zusammen. Letzterer wurde aus einer Marktrisikoprämie von 5,5 % nach Steuern und einem unverschuldeten Betafaktor von 0,78 ermittelt (vgl. S. 65 des W-Gutachtens). Da die W den eigenen Betafaktor der X wegen des geringen Free-Float der Aktien für ungeeignet erachtete, griff sie auf den Mittelwert der Betafaktoren von sechs börsennotierten Vergleichsunternehmen der Automobilzulieferer-Industrie (Peer Group) zurück (vgl. S. 61 ff. des W-Gutachtens). Den durchschnittlichen unverschuldeten Betafaktor von 0,78 legte die W der Ableitung des Ertragswerts der X zugrunde (S. 63 des W-Gutachtens). Hinsichtlich der Phase der ewigen Rente wurde ein Wachstumsabschlag von 1,0 % angesetzt (S. 64 des W-Gutachtens).
18 
Der mit den Handelsvolumina gewichtete und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlichte gewichtete durchschnittliche Aktienkurs im Dreimonatszeitraum vor der Bekanntmachung - d.h. im Zeitraum vom 13. November 2006 bis 12. Februar 2007 - betrug 34,83 EUR (LGB 11 sowie S. 72 des W-Gutachtens; hier: Anlage 7). Unter Zugrundelegung des aufgrund der vorstehend dargestellten Ertragswertberechnungen ermittelten höheren Wertes legte die Antragsgegnerin in ihrem Bericht an die Hauptversammlung vom 27. April 2007 die angemessene Barabfindung auf 36,76 EUR fest (LGB 11 i.V.m. S. 29 des „Berichts der Y , B., an die Hauptversammlung der X AG, N., über die Voraussetzungen der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der X AG auf die Y sowie die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG“; Teil B. der Unterlagen zur außerordentlichen Hauptversammlung am 26. Juni 2007; in: Anlagenkonvolut Ag 2).
19 
Mit Beschluss des Landgerichts vom 20. Februar 2007 war zur Prüfung der Angemessenheit der gem. § 327 b AktG festzusetzenden Abfindung an die auszuschließende Minderheitsaktionäre die P. & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, D. (im Folgenden: P.), zur sachverständigen Prüferin bestellt worden (LGB 10). Mit ihrem am 30. April 2007 abgeschlossenen Bericht bestätigte die P den Betrag in Höhe von 36,76 EUR als angemessene Abfindung (LGB 10). Wegen der Einzelheiten wird auf den „Bericht der gerichtlich bestellten sachverständigen Prüferin P & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, D., vom 30. April 2007, über die Prüfung nach § 327 c AktG der Angemessenheit der Barabfindung für die beabsichtigte Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der X AG, N., auf die Y, B., gemäß § 327 a AktG“ (Teil C. der Unterlagen zur außerordentlichen Hauptversammlung am 26. Juni 2007; in: Anlagenkonvolut Ag 2; im Folgenden: P-Bericht) Bezug genommen.
3.
20 
Am 26. Juni 2007 fasste die Hauptversammlung der X den Beschluss, die Aktien ihrer Minderheitsaktionäre gegen eine Abfindung in Höhe von 36,76 EUR je Aktie auf die Antragsgegnerin zu übertragen, welche ihren Sitz in B. hat. Des Weiteren stimmte die Hauptversammlung an jenem 26. Juni 2007 einem Gewinnabführungsvertrag zwischen der X und der Y, einer Gesellschaft mit Sitz in D., zu.
4.
21 
Gegen den in diesem Beschwerdeverfahren in der Sache allein maßgeblichen Übertragungsbeschluss wurden Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben, die durch gerichtlichen Vergleich vom 24. September 2007 erledigt wurden. Mit diesem Vergleich hatten sich die X und die Antragsgegnerin verpflichtet, diverse Unternehmenskennzahlen mitzuteilen (LGB 11). Diese Auskünfte wurden erteilt (vgl. Anlagenkonvolut Ag 1 hinter GA I 24).
22 
Sowohl der Übertragungsbeschluss als auch das Bestehen des Gewinnabführungsvertrages wurden am 28. September 2007 in das Handelsregister eingetragen. Die hier allein relevante Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister wurde am 1. Oktober 2007 im gemeinsamen Registerportal der Länder gem. § 10 HGB bekannt gemacht (LGB 11).
II.
23 
In diesem Spruchverfahren begehren die Antragsteller die Festsetzung einer den Betrag von 36,76 EUR je Aktie übersteigenden Abfindung.
1.
24 
Mit Beschluss des Landgerichts vom 8. Februar 2008 (GA I 57 ff.) waren zunächst die Verfahren betreffend die Antragsteller zu 2 bis 106 zum Verfahren betreffend den Antragsteller zu 1 verbunden worden, bevor mit weiterem Beschluss des Landgerichts vom 19. Februar 2008 noch das Verfahren betreffend die Antragstellerin zu 107 hinzu verbunden wurde (LO „Ast. Ziff. 87-106“ a.E.). Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22. November 2007 (GA I 27 f.) Rechtsanwalt Dr. M zum gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre bestellt.
2.
25 
Der Antragsteller zu 4 hatte seine Antragsschrift vom 22. Oktober 2007 (LO „Ast. Ziff. 2-28, Bl. 1 ff.) ausweislich des Rubrums zunächst gegen die Y, D., gerichtet, dies jedoch auf gerichtlichen Hinweis (LO „Ast. Ziff. 2-28, Bl. 9) hin als „redaktionelles Versehen“ bezeichnet und unter Zurücknahme jenes Antrags einen nunmehr „korrigierten“ Antrag vom 25. Oktober 2007 gegen die Antragsgegnerin eingereicht (LO „Ast. Ziff. 2-28, Bl. 10 ff.). Dies war seitens des Landgerichts mit Verfügung vom 26. Oktober 2007 (LO „Ast. Ziff. 2-28, Bl. 19) nicht als Antragsrücknahme und Neueinreichung eines Antrags (mit entsprechender Kostenfolge), sondern als Rubrumsberichtigungsantrag ausgelegt worden, wobei das Landgericht letzterem entsprach.
3.
26 
Soweit alleine die Antragsteller zu 57 bis 60 „vorsorglich“ auch gegen die Y, D., Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens zur „Bestimmung der angemessenen Ausgleichszahlung gemäß § 304 Abs. 3 Satz 3 AktG und §§ 1 ff. SpruchG“ gestellt haben, hat das Landgericht diesen Antrag - vorab - mit Beschluss vom 5. März 2008 (Teilakte 34 O 156/07 KfH AktG; GA 18 f.) als unzulässig zurückgewiesen, jenen Antragstellern die außergerichtlichen Kosten der Y auferlegt (wobei im Übrigen eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattzufinden habe) und „die Entscheidung über die Tragung der Gerichtskosten“ der Endentscheidung vorbehalten.
27 
Ihre hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerden haben die Antragsteller zu 57 bis 60 auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23. April 2010 (20 W 4/08; Teilakte 34 O 156/07 KfH AktG; GA 36 ff.) zurückgenommen. Mit Senatsbeschluss vom 16. Juni 2010 (20 W 4/08; Teilakte 34 O 156/07 KfH AktG; GA 55 ff.) wurden den Antragstellern zu 57 bis 60 daraufhin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, über die der Senat - anders als über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens - zu diesem Zeitpunkt bereits entscheiden konnte, gesamtschuldnerisch auferlegt, wobei die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten waren.
28 
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der beiden Beschlüsse des Landgerichts wie auch des Senats Bezug genommen.
4.
29 
Am 1. September 2008 war vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, bei welcher Dr. M. E. von der P als sachverständiger Prüfer angehört worden war (LGB 11). Den Antragstellern war Gelegenheit gegeben worden, ihre Einwendungen gegen die Unternehmensbewertung auch im Hinblick auf die Erwägungen der Antragsgegnerin vorzubringen und zu vertiefen. Die von den Antragstellern angesprochenen Punkte wurden erörtert, insbesondere auch unter Beteiligung der Bewerterin W, für welche deren Mitarbeiter Z. und Dr. T. anwesend waren (LGB 11 f.). Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 (GA III 487 ff.) verwiesen.
III.
30 
Das Landgericht hat die Anträge auf Festsetzung einer höheren Abfindung mit Beschluss vom 1. September 2008 – d.h. noch am Tag der mündlichen Verhandlung - zurückgewiesen. Außerdem hat es den weiteren Antrag als unzulässig verworfen, soweit von den Antragstellern zu 15, 16, 21, 22, 23, 24 sowie dem gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre eine Ausgleichszahlung von der Antragsgegnerin verlangt werde (LGB 9).
1.
31 
Das Landgericht hat ausgeführt, dass die Anträge als zulässig zu behandeln seien, soweit sie auf Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung gerichtet seien. Auch wenn sie teilweise substanzloses Vorbringen und formelhafte Wendungen ohne jeglichen Bezug zum hiesigen Verfahren enthielten, sei bei wohlwollender Prüfung doch in allen Anträgen wenigstens ein nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SpruchG aufgeführter ausreichender Angriff enthalten (LGB 12). Soweit allerdings auch beantragt werde, einen angemessenen Ausgleich festzusetzen, seien die Anträge in dem gegen die hiesige Antragsgegnerin angestrengten Verfahren schon deshalb unzulässig, weil damit offenbar der zwischen der X und der Y, D., abgeschlossene Gewinnabführungsvertrag angesprochen sei (LGB 12).
2.
32 
Die zulässigen Anträge seien jedoch unbegründet, da die mit 36,76 EUR festgesetzte Abfindung angemessen sei.
a)
33 
Insoweit sei nicht auf die subjektiven Vorstellungen des einzelnen Aktionärs, sondern stattdessen auf den so genannten objektivierten Unternehmenswert abzustellen, welchen das Unternehmen sowohl für die ausscheidenden Aktionäre als auch den übernehmenden Hauptaktionär habe. Die im Wesentlichen formalen Einwendungen der Antragsteller gegen den Prüfungsbericht der P vom 30. April 2007 seien unbegründet. Insbesondere sei kein konkreter Vortrag dafür gehalten worden, dass sich das Gericht bei der Auswahl der P als sachverständiger Prüferin nicht davon überzeugt habe, dass keine Hinderungsgründe in der Person der seitens der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Prüferin vorgelegen hätten und dass die Prüferin geeignet - insbesondere unabhängig - sei (LGB 12 f.). Die weiter aufgestellte Behauptung der Antragsteller, es sei aus zeitlichen Gründen gar nichts geprüft worden, sei nur eine so genannte Behauptung ins Blaue hinein. Zudem entspreche es gefestigter Rechtsprechung, dass eine Parallelprüfung von Bewertungsgutachter und Prüfer sinnvoll sei, da hierdurch eine frühzeitige Fehlerkorrektur ermöglicht werde und eine Verfahrensbeschleunigung erzielt werde. Beides tangiere den Schutz der Minderheitsaktionäre nicht, da die Prüfung in deren Interesse dazu führen solle, dass ein angemessener Betrag angeboten werde (LGB 13). Auch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass keine eigenständige Prüfung stattgefunden habe. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Zugrundelegung richtiger Annahmen und einer plausiblen Planung die gefundenen Ergebnisse übereinstimmten (LGB 14).
b)
34 
Die Bewerterin und die sachverständige Prüferin hätten bei der Ermittlung des Unternehmenswertes in nicht zu beanstandender Weise die Ertragswertmethode angewandt. Entgegen der Meinung einiger Antragsteller sei auch weder der Substanzwert noch der Liquidationswert der X zu ermitteln. Dass der Substanzwert keinerlei Rolle spielen könne, sei in der Betriebswirtschaftslehre eine seit langem feststehende Erkenntnis. Was den Liquidationswert betreffe, so sei zu berücksichtigen, dass bei der Zerschlagung des Unternehmens Steuern und Kosten für Sozialpläne anfielen, so dass keine nähere Auseinandersetzung mit dem möglichen Erlöswert des in der Bilanz angeführten Vermögens erforderlich sei, da der nach der Ertragswertmethode ermittelte Unternehmenswert von 1.029,3 Mio. EUR offensichtlich nicht erreicht werden könne (LGB 14).
c)
35 
Soweit die Antragsteller meinten, die Abfindung sei deshalb fehlerhaft festgesetzt, weil diese nicht dem Börsenkurs aus einem Drei-Monats-Zeitraum direkt vor der Hauptversammlung entspreche, könne dem nicht gefolgt werden. Das Bundesverfassungsgericht habe darauf hingewiesen, dass auf einen Börsenpreis abzustellen sei, welcher von unternehmenswertfremden Einflüssen und Spekulationen frei sei. Aus den im Internet abrufbaren Zahlen ergebe sich, dass am Tag der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme der Börsenkurs um fast 8 EUR (20%) auf 43,70 EUR an der F. Börse gesprungen sei und sich danach bis zur Hauptversammlung auf einen Kurs von knapp unter 40 EUR eingependelt habe. Dass dieser Sprung insbesondere angesichts des einmalig hohen Handelsvolumens an diesem Tag von anderen Nachrichten als der Übernahmeabsicht der Antragsgegnerin beeinflusst gewesen sein könne, sei nicht ersichtlich. Auch könne der Vorwurf einer Manipulation der Aktienkurse durch die Antragsgegnerin oder ein gezielt zu einem Kursniedrigstand gestelltes Abfindungsverlangen nicht nachvollzogen werden. Die Antragsgegnerin habe im Frühjahr und Frühsommer bis zum 11. Juli 2006 Aktienkäufe mit 155.147 Stück (0,55% der damals noch im Streubesitz befindlichen rund 3% Aktien) getätigt - wodurch wohl das oben dargestellte Hoch (mit-)verursacht worden sei - und die mit diesen Aktienkäufen für sie erleichterte Strukturmaßnahme zu einem Zeitpunkt beantragt, als sich der Aktienkurs bereits nach dem „Tiefschlag“ im Oktober 2006 erholt gehabt habe (LGB 15).
d)
36 
Bei der Bewertung nach dem Ertragswertverfahren sei zu berücksichtigen, dass die zu Grunde liegenden Erkenntnismöglichkeiten nicht in der Lage sein, einen mathematisch exakten oder „wahren“ Unternehmenswert zum Stichtag feststellen. Der Wert sei deshalb nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden nach § 287 Abs.2 ZPO zu schätzen (LGB 15). Hinsichtlich der Ertragsprognosen sehe die Kammer die vom sachverständigen Prüfer gebilligten Ansätze der Bewerterin als taugliche Grundlage für die Schätzung des Unternehmenswertes an. Die in den einzelnen Antragsschriften insoweit erhobenen Einwände der Antragsteller griffen nicht durch. Der Nachfrage der Antragsteller zu 1 bis 3 nach Synergieeffekten könne nicht nachgegangen werden, da diese hierfür keine Umstände vorgetragen hätten und insoweit auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich seien (LGB 15).
e)
37 
Die Vergangenheitsanalyse diene nur der Plausibilisierung der zu Grunde gelegten Planung, insbesondere dahingehend, ob diese auf gegebenen Tatsachen aufbaue und kein „Bruch“ zwischen Vergangenheit und Planung bestehe. Der sachverständige Prüfer habe in der mündlichen Anhörung die ordnungsgemäße Durchführung derselben bestätigt. Insbesondere sei auch der Angriff einiger Antragsteller, dem zufolge Kosten für Restrukturierungsmaßnahmen in der Zukunft nicht mehr anfielen, nicht berechtigt, weil bei der Branche, in der die X tätig sei, schon aus Gründen der laufend vorzunehmenden Kostendämpfungsmaßnahmen mit Sicherheit Restrukturierungsmaßnahmen vorzunehmen seien (LGB 15 f.).
f)
38 
Dass die Planungen, welche Ausgangspunkt für die Ertragswertermittlung seien, insgesamt plausibel und realistisch seien, habe auch die sachverständige Prüferin nachvollzogen. Vor diesem Hintergrund könnten die Antragsteller nicht verlangen, diese Planungen durch eine andere zu ersetzen. Auch sei bei einem Unternehmen, das Zulieferer der Autonomiebranche sei, der mit drei Jahren angenommene Planungszeitraum sachgerecht, nachdem von den Automobilherstellern längerfristige Aufträge nicht erteilt würden (LGB 16). Auf die schriftsätzlich vorgebrachten Einwände zu den Planungen der einzelnen Geschäftsbereiche sei in der mündlichen Anhörung keiner zurückgekommen. Die Kammer habe sich insoweit mit den Darlegungen auf Seiten 25-33 der Antragserwiderung vom 14. März 2008 auseinandersetzt und folge diesen (LGB 16).
g)
39 
Auch die bei der mündlichen Anhörung erörterten angeblichen Ungereimtheiten zwischen Abschreibungen und Investitionen könne die Kammer nicht erkennen. Insbesondere von der Bewerterin sei nochmals zur Überzeugung der Kammer mündlich dargelegt worden, dass die geplanten Abschreibungen aus den für die geplanten Umsatzerlöse notwendigen Investitionen sachgerecht abgeleitet seien (LGB 16). Soweit Einwände dagegen erhoben würden, dass das Finanzergebnis negativ sei, werde übersehen, dass die X mit Fremdkapital arbeite. Es sei auch Allgemeinwissen, dass für ein Unternehmen eine reine Eigenkapitalfinanzierung „zu teuer“ sei. Soweit zur Höhe des Finanzergebnisses Einwände vorgebracht worden seien, sei diesen bereits auf S. 40 f. der Antragserwiderung entgegnet worden. Auch bei der Erörterung am 1. September 2008 seien keine Gesichtspunkte erkennbar geworden, dass hier falsche Ansätze gewählt worden wären (LGB 16).
h)
40 
Hinsichtlich der Steuerbelastung der Unternehmenserträge sei zutreffend von dem zum Stichtag geltenden Steuerrecht ausgegangen worden. Zwar sei den Antragstellern zuzugeben, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Verabschiedung des bereits vom Bundestag beschlossenen Unternehmensteuerreformgesetzes bestanden habe. Allerdings sei nicht von der Hand zu weisen, dass bereits die Vergangenheit gezeigt habe, dass das föderale System der Bundesrepublik Deutschland höchste Unsicherheit biete in der Voraussage, ob der Bundesrat nicht in Verfolgung u.U. sogar sachfremder Länderinteressen ein Gesetz verhindere. Abgesehen davon belaste die Anwendung alten Steuerrechts die Mitaktionäre voraussichtlich nicht, sondern sei sogar zu deren Vorteil. Denn grundsätzlich solle die Unternehmenssteuerreform aufkommensneutral sein. Tendenziell ergebe sich in dem von der Reform betroffenen deutschen Bereich der X nach neuem Recht eine höhere Steuerbelastung, weswegen der Unternehmenswert also sinke. Weiter sei von den Ergebnissen unter dem alten Steuerrecht mit Halbeinkünfteverfahren nur die Hälfte des (typisierten) Steuersatzes mit 17,5% abzusetzen, während nach neuem Recht die Abgeltungssteuer mit 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer abzusetzen sei - also ein höherer Betrag -, während im Kapitalisierungszins wegen des Abzugs der vollen Steuer vom Basiszinssatz sich mit der niedrigeren Abgeltungssteuer ein höherer Zinssatz ergebe. Beides führe zu niedrigeren Unternehmenswerten. Falls dennoch ein Negativeffekt vorhanden sein sollte, sei dieser so marginal, dass er im Rahmen des § 287 ZPO vernachlässigbar sei (LGB 17).
i)
41 
Den in der Planungsphase eingesetzten Thesaurierungsbeträgen könne grundsätzlich kein direkter Wertbetrag zugerechnet werden; dieser spiegele sich im wachsenden Ergebnis des Folgejahres ab als Folge der damit u.a. getätigten Investitionen, welche zur Ergebnisverbesserung beitrügen. Dennoch lasse sich hier auch im Planjahr 2009 eine direkte geplante Verwendung der Ergebnisse der Thesaurierungen der Vorjahre ablesen, indem das verzinsliche Fremdkapital um 80 Mio. EUR in der Planung sinke. Der auf S. 65 des W-Gutachtens ausgewiesene Thesaurierungsbetrag von 5,7 Mio. EUR sei notwendig, um das weitere in der ewigen Rente mit 1% geplante Wachstum zu finanzieren und sei, wie der sachverständige Prüfer versichert habe, mathematisch korrekt ermittelt. Nur der weiter in der Zeile darunter ausgewiesene Betrag von 63,7 Mio. EUR sei ein Wertbeitrag aus dem - bereits der Unternehmensteuer unterworfenen - nachhaltigen Ergebnis, der bei der hier vorgenommenen Bewertung den Minderheitsaktionären ohne Abzug ihrer persönlichen Steuerlast direkt zugutekomme. Die Verminderung des Ansatzes der von den Aktionären zu versteuernden Ausschüttungsquote auf 27%, welche in der Detailplanungsphase entsprechend der Vergangenheit (durchschnittlich 40%) gehalten gewesen sei, erhöhe deshalb den Abfindungsbetrag zu Gunsten der Aktionäre.(LGB 17 f.).
j)
42 
Auch die Angriffe gegen die Kapitalisierungszinssätze erwiesen sich als nicht durchschlagend. Der Basiszinssatz sei der Zinsstrukturkurve entnommen, wie dies gängige und voll anerkannte Praxis sei. Dieser habe im Zeitpunkt des Abschlusses der Bewertungsarbeiten am 27. April 2007 bei 4,25% und zum Zeitpunkt der Hauptversammlung bei 4,5%, nach Abzug der typisierten Ertragsteuer also bei 2,76% bzw. bei 2,93% gelegen (LGB 18).
k)
43 
Für die Marktrisikoprämie sei ein Nachsteuersatz von 5,5% anzusetzen. Zwischenzeitlich habe sich allgemein durchgesetzt, dass bei der als Vergleich heranzuziehenden Alternativanlage von einem risikobehafteten Aktienportfolio auszugehen sei. Durch diesen Paradigmenwechsel im IDW S 1 2005 erhöhe sich die Marktrisikoprämie, da sich die Aktienrendite aus dem durchschnittlichen Ausschüttungsverhalten aller Aktien und aus dem Wertzuwachs zusammensetze. Da nur die Dividendenerträge - als Durchschnitt würden 40% bis 50% zu Grunde gelegt - zu versteuern seien, andererseits nach bisherigem Steuerrecht der Wertzuwachs (dem korrespondierend mit 60% bis 50% anzunehmen) aber steuerfrei sei, sei dies auch bei der anzunehmenden durchschnittlichen Aktienrendite zu berücksichtigen. In Anfang 2007 angestellten Untersuchungen sei eine Vorsteuerrendite aus dem im Jahr 1987 mit einer Anfangspunktzahl von 1.000 eingeführten DAX-gelisteten Unternehmenswerten bis Ende 2006 (Stand: 6.596 Punkte) von durchschnittlich 9,89% ermittelt worden. Zum hier maßgeblichen Stichtag habe sie wegen des oben erwähnten - nicht nachhaltigen - Aufschwungs sogar wohl höher gelegen. Aber selbst wenn nur eine Vorsteuerrendite von 9,5% angesetzt werde, lasse sich der Nachsteuerwert von 5,5% für die Marktrisikoprämie plausibilisieren: Die Rendite sei zu mindestens 50% steuerfrei, und von den anderen 50% seien 17,5% typisierte Einkommensteuer (0,79 %) abzusetzen, so dass sich eine Nachsteueraktienrendite von 8,7% ergebe. Hiervon sei der um die typisierte Steuer mit 35% ermäßigte Basiszinssatz zum 26. Juni 2007 mit 2,76% oder auch 2,93% abzusetzen. Dies ergebe einen über 5,5% liegenden Nachsteuerwert für die Marktrisikoprämie (LGB 18 f.).
l)
44 
Die Marktrisikoprämie drücke jedoch nur das Risiko aller Aktien im Vergleich zu risikoloser Anleihen aus. Diese sei an das systematische Risiko des zu bewertenden Unternehmens anzupassen. Hierzu sei der so genannte Betafaktor zu ermitteln. Diesen habe die Bewerterin einer Peer Group entnommen, da sie festgestellt habe, dass das eigene Beta, das mit 0,4 bis 0,6 habe ermittelt werden können, mangels einer Volatilität in den letzten Jahren nicht aussagekräftig sei. Entgegen der Auffassung insbesondere des Antragstellers zu 84 überzeuge die Kammer die Argumentation der Bewerterin und des sachverständigen Prüfers, der zufolge durch einen Hauptaktionär des Risiko des Unternehmens nicht geringer werde oder gar verschwinde, sondern dass es nur nicht sichtbar sei und durch das Vorhandensein des Hauptaktionärs verdeckt werde. Das Risiko ergebe sich aus dem operativen Risiko und der Kapitalstruktur des Unternehmens selbst. Diese Umstände änderten sich aber nicht dadurch, dass ein Hauptaktionär vorhanden sei. Die Kammer sei angesichts der Kapitalausstattung der X bzw. deren Verschuldungsgrades davon überzeugt, dass das systematische Risiko der X im wesentlichen dem Durchschnitt aller Unternehmen entspreche, so dass der von 1,03 auf 1,09 für die Planjahre 2008 und 2009 ansteigende und für die ewige Rente auf 1,01 absinkende Betafaktor sicher richtig liege (LGB 19 f.). Auch die Angriffe gegen die Auswahl der Peer Group halte die Kammer nicht für stichhaltig. Die X operiere selbst auf den Märkten, welchen die Unternehmen der Peer Group entnommen worden seien. Der sachverständige Prüfer habe der Kammer bestätigt, dass die Auswahl sorgfältig unter In-Betracht-Ziehung vieler anderer Unternehmen nach der Vergleichbarkeit des Geschäftswertes und ihrer Kundenstruktur vorgenommen worden sei. Die von den Antragstellern teilweise angeführte anders geartete Kapitalstruktur sei durch das so genannte Relevern, das im W-Gutachten dargelegt sei, berücksichtigt (LGB 20).
m)
45 
Auch zum Wachstumsabschlag in der ewigen Rente mit 1% schließe sich die Kammer der Beurteilung der Bewerterin und der sachverständigen Prüferin an. Der Automobilmarkt in den Ländern, in denen die X tätig sei, sei in den letzten Jahren immer schwieriger geworden. Der sachverständige Prüfer habe im Termin vom 1. September 2008 sogar von Stagnation gesprochen. Auch verlagerten die Automobilhersteller die Entwicklung und Forschung immer weiter auf ihre Zulieferer, zu denen die X gehöre. Weiter steige der Preisdruck der Kunden der Automobilhersteller auf diese selber, wie signifikant an den gewünschten Sonderfinanzierungswünschen abzulesen sei. Diesen Preisdruck gäben die Automobilhersteller weiter. Auf Seiten der Zulieferer selbst seien steigende Rohstoffpreise und Produktionskosten zu verzeichnen, welche sie angesichts des Preisdiktats ihrer Abnehmer nur in geringem Umfang weitergeben könnten. Soweit von Antragstellerseite immer wieder gefordert werde, dass der Wachstumsabschlag sich mindestens in Höhe der Inflationsrate belegen müsse, seien dem zwei Punkte entgegenzuhalten: Zum einen sei bereits im Basiszinssatz eine Vergütung für die Geldentwertungsrate enthalten, zum anderen spielten die Produkte der X in dem Warenkorb, nach dem die Inflationsrate ermittelt werde, eine verschwindend geringe Rolle (LGB 20).
46 
Insgesamt sei deshalb festzuhalten, dass sich kein höherer (reiner) Ertragswert als der der Abfindung mit 981,6 Mio. EUR zugrunde gelegte ergebe (LGB 20).
n)
47 
Diesem Ertragswert sei noch das nicht betriebsnotwendige Vermögen hinzuzusetzen. Für nicht operativ tätige Gesellschaften könne ein Ertragswert nicht ermittelt werden. Wenn man sie mit dem Buchwert ansetze, benachteilige man die Minderheitsaktionäre nicht. Soweit für die Immobilien eine eigenständige neue Bewertung gefordert werde, sei dies schon deshalb nicht veranlasst, weil keine substantiierte Auseinandersetzung mit den Antworten der Gesellschaft auf die hierzu in der Hauptversammlung durch den Antragsteller zu 31 gestellten Fragen erfolgt sei. Was den seitens der Antragsteller zu 31 und 104 erhobenen Einwand der höheren Feuerversicherungswerte anbetreffe, so handele es sich hierbei um Neuwertversicherungen. Die betreffenden Antragsteller mögen doch selbst einmal einen entsprechenden Verkauf einer gebrauchten Immobilie zum Neuwert versuchen. Dass liquide Mittel, welche zur Unternehmensfortführung benötigt würden und somit in die Ertragsbewertung eingeflossen seien, zum einen kein nicht betriebsnotwendiges Vermögen darstellten, zum anderen aber auch nicht zweimal den Unternehmenswert erhöhen könnten, verstehe sich von selbst (LGB 20 f.).
48 
Aus alledem ergebe sich, dass die Anträge, mit denen die Erhöhung der Abfindung begehrt werde, unbegründet seien. Nicht Gegenstand des Spruchverfahrens sei die Überprüfung der gesetzlichen Verzinsungspflicht, so dass auch diese Anträge gegenstandslos seien (LGB 21).
49 
Wegen der weiteren Einzelheiten und der zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen wird auf den landgerichtlichen Beschluss Bezug genommen.
IV.
1.
50 
Gegen die Versagung einer Erhöhung des Barabfindungsbetrages durch den landgerichtlichen Beschluss vom 1. September 2008 wenden sich die Antragsteller zu 1, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 26, 27, 28, 31 (zwischenzeitlich verstorben; s. hierzu unten unter B. I. 3.), 32, 33, 35, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 47, 48, 50, 57, 58, 59, 60, 64, 65, 66, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 86, 88, 89, 92, 93, 95, 96, 101, 104 und 106 mit ihren sofortigen Beschwerden. Die im selben Beschluss erfolgte Verwerfung des Antrags auf Festsetzung einer Ausgleichszahlung, welcher von den Antragstellern zu 15, 16, 21, 22, 23 und 24 sowie dem gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre gestellt worden war, wird demgegenüber nicht mit der sofortigen Beschwerde angegriffen.
51 
Der Antragsteller zu 2 hat seine sofortige Beschwerde mit Schriftsatz vom 31. März 2011 (GA V 1023) zurückgenommen, nachdem ihn der Senat mit Beschluss vom 4. März 2011 (GA V 1006) auf die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels wegen Verfristung hingewiesen hatte.
2.
52 
Mit ihren sofortigen Beschwerden erheben die Antragsteller zahlreiche Rügen gegen das erstinstanzliche Verfahren und fordern teilweise - so die Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 652 i.V.m. 659), zu 47, 64, 65 und 66 (GA IV 701, 688) und zu 106 (GA IV 812) sowie hilfsweise der Antragsteller zu 48 (GA IV 678) - die Zurückverweisung an das Landgericht.
53 
In der Sache meinen die Beschwerdeführer, dass die Abfindung in Höhe von 36,76 EUR je Aktie zu niedrig angesetzt worden sei. Insbesondere sind viele von ihnen - anders als das Landgericht - der Auffassung, dass für die Ermittlung der Höhe der Abfindung auf den nach dem Umsatz gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor dem Tag der Hauptversammlung vom 26. Juni 2007 abzustellen sei, welcher über dem Abfindungsbetrag von 36,76 EUR je Aktie liege. Abgesehen davon sei auch der fundamentalanalytisch ermittelte Unternehmenswert nicht korrekt hergeleitet. Zu beanstanden seien u.a. die zugrunde gelegten Prognosen der künftigen Erträge, Thesaurierungen, Abschreibungen und des Finanzergebnisses der X, die fehlende Berücksichtigung der Unternehmenssteuerreform 2008, die Höhe des Ansatzes von Marktrisikoprämie, Betafaktor, Risikozuschlag und Wachstumsabschlag sowie nicht zuletzt auch die veranschlagte Höhe des Wertes der nicht betriebsnotwendigen Immobilien. Vor diesem Hintergrund sei zumindest eine teilweise, nach Auffassung einzelner Beschwerdeführer gar eine vollumfängliche Neubegutachtung vorzunehmen.
54 
Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beschwerdeführer und die nachstehenden Ausführungen zu den jeweiligen Beschwerderügen Bezug genommen.
55 
Auch der - nicht förmlich beschwerdeführende - gemeinsame Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre beantragt (GA IV 848 f.), „im Rahmen der Entscheidung über die sofortige Beschwerde verschiedener Antragsteller“ den Beschluss des Landgerichts vom 1. September 2008 aufzuheben und die Barabfindung der Minderheitsaktionäre der X auf einen angemessenen Betrag, welcher höher als 36,76 EUR je Stückaktie liege, festzusetzen. Zur Begründung rügt auch er die Höhe von Risikozuschlag, Betafaktor und Wachstumsabschlag wie auch den zugrunde gelegten Referenzzeitraum für die Bestimmung der Barabfindung (GA IV 849 ff.).
56 
Die Antragsgegnerin tritt den sofortigen Beschwerden entgegen (GA IV 861) und verteidigt den angegriffenen Beschluss des Landgerichts. Sie führt ergänzend zu den Erwägungen dieses Beschlusses aus, dass die gegen das erstinstanzliche Verfahren erhobenen Rügen unzutreffend seien, nachdem das Landgericht den Sachverhalt ausreichend und ordnungsgemäß aufgeklärt wie insbesondere auch das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gewahrt habe (GA IV 863-867). Auch gingen die formalen Rügen gegen den Prüfer und die Prüfung fehl (GA IV 867-869). Das Landgericht habe zu Recht keine höhere Barabfindung als 36,76 EUR festgesetzt, welche sich auf der Basis des Ertragswertverfahrens für den Bewertungsstichtag 26. Juni 2007 ergeben habe. Zum einen führe die Berücksichtigung des Börsenkurses zu keiner höheren Abfindung als 36,76 EUR, da der maßgebliche Dreimonatskurs der Aktie vor Bekanntgabe der anstehenden Maßnahme nur 34,83 EUR betragen habe (vgl. GA IV 869-871). Auch das Ertragswertverfahren, welches im Mittelpunkt der Ausführungen der Beschwerdeführer stehe, führe zu keiner höheren Abfindung als 36,76 EUR. Zum einen sei die Unternehmensplanung nicht zu beanstanden (GA IV 878-886). Zum anderen sei insbesondere auch die Unternehmenssteuerreform 2008 in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen, da deren Inkrafttreten am Stichtag noch unsicher gewesen sei (vgl. GA IV 871-877). Abgesehen davon würde die Berücksichtigung der Unternehmenssteuerreform ohnehin nicht zu einer Erhöhung der Abfindung führen (GA IV 877 f.). Zudem komme ein geringerer als der vom Landgericht angesetzte Kapitalisierungszinssatz nicht in Betracht; dieser hätte im Gegenteil eher höher festgesetzt werden können (GA IV 887-897).
57 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 1. September 2008 (GA III 477 ff.) Bezug genommen.
58 
Der Senat hat die Akten des Oberlandesgerichts Stuttgart 20 W 4/08 (LG Stuttgart 34 O 156/07 KfH AktG) beigezogen.
B.
I.
59 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 35, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 47, 48, 50, 57, 58, 59, 60, 64, 65, 66, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 86, 88, 89, 92, 93, 95, 96, 101, 104 und 106 sind zulässig.
1.
60 
Die Rechtsmittel wurden nach den - gemäß den Übergangsbestimmungen des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG wie auch des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG - auf dieses Verfahren in der Fassung bis zum 31. August 2009 weiter anzuwendenden Vorschriften der §§ 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SpruchG, 22 Abs. 1 FGG form- und fristgerecht eingelegt.
2.
61 
Zwar haben die Antragsteller zu 39 und 40 - als einzige der Beschwerdeführer - ihre sofortigen Beschwerden bislang nicht begründet. Dies führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Rechtsmittel, da die für das hier gegebenen Altverfahren maßgebliche Vorschrift des § 12 SpruchG eine Begründung der sofortigen Beschwerde nicht fordert (OLG Frankfurt, NZG 2007, 875 [juris Rn. 7]; OLG Zweibrücken, ZIP 2004, 1666 [juris Rn. 9]; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 5; Simon in Simon, SpruchG, § 12 Rn. 18, Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 7; a.A. Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, § 12 Rn. 31; Tewes in Heidel, Aktienrecht, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 6).
3.
62 
Zwar ist der Antragsteller zu 31 zwischenzeitlich am 4. November 2009 verstorben und ausweislich des von seinem Verfahrensbevollmächtigten vorgelegten Erbscheins des Amtsgerichts N. - Nachlassgericht - vom 25. Januar 2010 (GA V 995) von J. K. zu ½ sowie R. und S. K. zu jeweils ¼ beerbt worden. Eine Unterbrechung des Verfahrens bei Tod eines Verfahrensbeteiligten in entsprechender Anwendung von § 239 ZPO findet jedoch im Spruchverfahren nicht statt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 76; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; Klöcker/Frowein, SpruchG § 11 Rn. 31; Puszkajler in Kölner Komm.z.SpruchG § 11 Rn. 58).
C.
63 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 35, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 47, 48, 50, 57, 58, 59, 60, 64, 65, 66, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 86, 88, 89, 92, 93, 95, 96, 101, 104 und 106 sind allerdings unbegründet. Denn die Anträge auf Festsetzung einer höheren Abfindung sind zwar zulässig, haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
I.
64 
Die Frage der Zulässigkeit der Anträge hat das Landgericht in seinem angegriffenen Beschluss vom 1. September 2008 zutreffend bejaht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter Ziff. II. 1. der Gründe dieses Beschlusses (LGB 12), gegen welche seitens der Antragsgegnerin keine Einwendungen erhoben wurden, Bezug genommen.
II.
65 
Die Anträge der Antragsteller, deren Sachlegitimation nicht in Frage gestellt wurde, sind jedoch nicht begründet, da die angebotene Abfindung nicht unangemessen ist.
66 
Die Minderheitsaktionäre, deren Aktien auf die Antragsgegnerin übertragen wurden (übrige Aktionäre), haben zwar nach §§ 327 a Abs. 1 Satz 1, 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung, die ihnen eine volle wirtschaftliche Kompensation für den Verlust ihrer Beteiligung an dem Unternehmen verschafft (vgl. BVerfG, ZIP 2007, 1261, 1263 f. [juris Rn. 24]; BGH, ZIP 2005, 2107 f. [juris Rn. 2]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 113 [juris Rn. 23]). Das Gericht hat aber nach § 327 f Satz 2 AktG nur dann eine angemessene Barabfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung unangemessen ist.
67 
Unangemessen ist die angebotene Abfindung, wenn sie den übrigen Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263 [juris Rn. 65 und 68] - „Feldmühle“). Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 53] - „DAT/Altana“). Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108 [juris Rn. 21] - „DAT/Altana“). Als Grundlage für diese Schätzung stehen dem Gericht fundamentalanalytische Wertermittlungsmethoden wie das Ertragswertverfahren ebenso zur Verfügung wie marktorientierte Methoden, etwa eine Orientierung an Börsenkursen. Das Verfassungsrecht gibt keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor (BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 61] - „DAT/Altana“; OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 215]). Die mit den unterschiedlichen Methoden ermittelten rechnerischen Ergebnisse geben aber nicht unmittelbar den Verkehrswert des Unternehmens bzw. den auf die einzelne Aktie bezogenen Wert der Beteiligung daran wieder, sondern bieten lediglich einen Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswerts entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 205, 210 f. [juris Rn. 256]). Mehr als ein Anhaltspunkt kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil die Wertermittlung nach den einzelnen Methoden mit zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen verbunden ist, die jeweils nicht einem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich sind (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 137]). Dabei ist zu bedenken, dass zu zahlreichen Details in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, so dass nicht nur die unterschiedlichen Methoden zu unterschiedlichen Werten führen, sondern auch die unterschiedliche Anwendung derselben Methode unterschiedliche Beträge ergeben kann.
68 
In seinem angegriffenen Beschluss ist das Landgericht jedoch zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die von der Hauptversammlung der X vom 26. Juni 2007 beschlossene Barabfindung von 36,76 EUR je Stückaktie nicht unangemessen ist. Insbesondere bedarf es auch keiner weiteren Gutachten zum Unternehmenswert der X.
1.
69 
Die gegen das erstinstanzliche Verfahren erhobenen Rügen sind nicht erfolgreich. Bereits deswegen ist die Sache - entgegen entsprechender (Hilfs-)Anträge der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 652 i.V.m. 659), 47 und 64 bis 66 (GA IV 701, 688), 48 (GA IV 678) und 106 (GA IV 812) - nicht unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses an das Landgericht zurückzuverweisen. Abgesehen davon wäre - nachdem das Landgericht bereits eine Sachentscheidung getroffen hatte - eine Zurückverweisung analog § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ohnehin nur dann in Betracht gekommen, wenn - was hier nicht der Fall ist - das Verfahren an einem wesentlichen Mangel gelitten hätte und zur Entscheidung eine umfangreiche und aufwändige Beweiserhebung notwendig geworden wäre (OLG Düsseldorf, AG 1998, 37, 39 [juris Rn. 47 ff.]; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 17 m.w.N.; vgl. auch OLG Stuttgart, ZIP 2010, 1641 [juris Rn. 79]).
a)
70 
Nicht erfolgreich ist in diesem Zusammenhang zum einen die Rüge der Antragstellerin zu 106, es seien ausweislich des Protokolls vom 1. September 2008 keine Anträge aufgenommen worden (GA IV 810). Denn da der Antragsteller im Spruchverfahren keinen bestimmten Sachantrag stellen muss, müssen insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung keine Anträge gestellt werden (vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 76]; Drescher in Spindler/Stilz, aaO, § 8 SpruchG Rn. 22).
b)
71 
Anders als die Antragsteller zu 75 bis 80 meinen (GA IV 756), bleibt in der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 auch nicht unklar, in welcher Eigenschaft der Mitarbeiter der P Dr. E. ausgesagt hat. So geht aus S. 11 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 ausdrücklich hervor, dass Dr. E. als sachverständiger Prüfer angehört wurde. Dort heißt es u.a. wie folgt: „Daraufhin erklärt auf Frage des Gerichts der Sachverständige Prüfer: …“. Zudem wurde - wie die Antragsteller zu 75 bis 80 in diesem Zusammenhang selbst aufgezeigt haben - seitens des Landgerichts in Ziff. IV. der Terminsverfügung vom 18. März 2008 (GA II 186) ausdrücklich ausgeführt, dass Dr. E. als sachverständiger Zeuge gem. § 8 Abs. 2 SpruchG geladen werde.
c)
72 
Zwar hat das Landgericht den Verfahrensbeteiligten in Ziff. IV. seiner Terminsverfügung vom 18. März 2008 (GA II 186) außerdem mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, bis Ende Juli 2008 einen Fragenkatalog als Tischvorlage zur Strukturierung der mündlichen Verhandlung zu erstellen, welcher dem sachverständigen Prüfer übersandt werde. Dass es dies gleichwohl nicht getan hat, stellt - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 756) und 106 (GA IV 811) - keinen relevanten Verfahrensfehler dar. Denn die Vorschriften der §§ 7, 8 Abs. 2 SpruchG, welche die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in Spruchverfahren regeln, schreiben die Erstellung eines entsprechenden Fragenkatalogs nicht vor. Insbesondere sind gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 SpruchG dem sachverständigen Prüfer mit der Ladung lediglich zwingend die Anträge der Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegners sowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten mitzuteilen. Dass dies hier unterblieben wäre, ist nicht ersichtlich und wird von Antragstellerseite auch nicht gerügt. Abgesehen davon hat das Landgericht das Absehen von der Erstellung des angekündigten Fragenkatalogs nachvollziehbar damit begründet, dass die Antragserwiderung „schon in etwa so gegliedert“ sei, wie das Landgericht „in der Regel die Einwendungen erörtern lasse“ (vgl. das Schreiben des Landgerichts an den sachverständigen Prüfer Dr. E. vom 21. August 2008; GA III 437).
d)
73 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 31 (GA IV 915 f.) sowie zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 674) war das Landgericht auch nicht gehalten, die Ausführungen des sachverständigen Prüfers bei seiner Anhörung im Termin vom 1. September 2008 in vollem Umfang zu protokollieren. Nachdem der Ablauf der mündlichen Verhandlung durch den Verweis in § 8 Abs. 3 SpruchG auf §§ 139, 279 Abs. 2 und 3 sowie 283 ZPO nur sehr punktuell geregelt ist, kann ihn das Gericht weitgehend nach freiem Ermessen gestalten (vgl. nur Drescher in Spindler/Stilz, aaO, § 8 SpruchG Rn. 21; Puszkajler in Kölner Komm.z.SpruchG, aaO, § 8 Rn. 35). Keine Anwendung auf das Spruchverfahren findet daher die Vorschrift des § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO, wonach die Aussagen von Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien im Protokoll festzustellen sind, wie auch die - von den Antragstellern zu 81 bis 83 und 96 in diesem Zusammenhang ins Feld geführte (GA IV 830 f.) - Norm des § 162 Abs. 2 ZPO über die Genehmigung des Protokolls (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. März 2010 - 20 W 9/08 [juris Rn. 80; nicht mit abgedruckt in AG 2010, 510]). Abgesehen davon lässt es die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst im Falle der Anwendbarkeit jener Vorschriften zu Recht genügen, dass das betreffende Detail der Aussage zwar nicht im Protokoll, wohl aber in der Endentscheidung festgehalten ist und damit für das Rechtsmittelgericht gleichermaßen nachprüfbar ist (vgl. BGH NJW 2001, 3269, 3270 [juris Rn. 16] m.w.N.).
e)
74 
Auch die weitere Rüge der Antragstellerin zu 106 geht fehl, der zufolge das Landgericht im Anschluss an die Beweisaufnahme entgegen § 279 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 8 Abs. 3 SpruchG nicht erneut den Sach- und Streitstand wie auch - soweit bereits möglich - das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Verfahrensbeteiligten erörtert habe, was zugleich eine Gehörsverletzung dargestellt habe (GA IV 811). Denn aus S. 22 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 (GA III 498) geht hervor, dass nach der Anhörung des sachverständigen Prüfers Dr. E. und vor der Beendigung der Sitzung ein „weiteres Abstecken der einzelnen Positionen zwischen der Antragstellerseite und der Antragsgegnerseite“ erfolgt sei. Eine Erörterung des Ergebnisses der Anhörung des sachverständigen Prüfers fand daher sehr wohl statt.
f)
75 
Zwar sieht § 11 Abs. 2 Satz 1 SpruchG vor, dass das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein soll, wobei allerdings aus der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 keine Anhaltspunkte für Vergleichsbemühungen des Landgerichts hervorgehen. Selbst wenn man jedoch zugunsten der Antragstellerin zu 106 (GA IV 812) unterstellte, dass ein Güteversuch des Landgerichts unterblieben wäre, läge darin kein Verfahrensfehler, auf welchem der Beschluss des Landgerichts beruhen könnte (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 278 Rn. 23).
g)
76 
Entgegen der weiteren Rüge der Antragstellerin zu 106 (GA IV 812) stellt der angegriffene Beschluss des Landgerichts auch nicht unter dem Aspekt eine Überraschungsentscheidung dar, dass auf die mündliche Verhandlung ein zurückweisender Beschluss statt einer Anordnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens ergangen ist. Denn es wurde weder von der Antragstellerin zu 106 vorgetragen noch ist dies sonst aus den Verfahrensakten ersichtlich, dass das Landgericht gegenüber den Verfahrensbeteiligten geäußert hätte, dass keine Entscheidungsreife vorliege.
77 
Andererseits war das Landgericht auch - anders als die Antragsteller zu 64 bis 66 (GA IV 689) wie auch die Antragsteller zu 81 bis 83 sowie 96 (GA IV 829) meinen - nicht gehalten, im Termin vom 1. September 2008 anzukündigen, dass es bereits auf der Grundlage der Anhörung des sachverständigen Prüfers die Anträge der Antragsteller zurückweisen beabsichtige. Denn unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs obligatorisch sind vor einer gerichtlichen Entscheidung nur Hinweise des Gerichts auf solche Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art, die das Gericht voraussichtlich als entscheidungserheblich ansieht und die ein Verfahrensbeteiligter entweder erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat oder die das Gericht anders beurteilt als sämtliche Verfahrensbeteiligte (vgl. § 139 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 8 Abs. 3 SpruchG). Damit liegt der von den Antragstellern zu 81 bis 83 und 96 durch die Zitierung (vgl. GA IV 830) des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1976 (NJW 1976, 1391 ff.) angesprochene Fall nicht vor, dass die Ausübung der in § 139 ZPO statuierten Frage- und Aufklärungspflicht aus Erwägungen verneint worden wäre, welche bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht mehr verständlich wären.
h)
78 
Fehl geht auch die Rüge der Antragsteller zu 48 (GA IV 678 f.), 75 bis 80 (GA IV 757) und 84 (vgl. GA IV 645 f.) wie auch der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 674, 830), der zufolge jegliche Möglichkeit einer Stellungnahme der Antragsteller zu Verlauf und Inhalt der mündlichen Verhandlung abgeschnitten worden sei, indem das Landgericht bereits am Tag der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2008 einen zurückweisenden Beschluss erlassen habe. Denn in Spruchverfahren muss das Gericht - was auch die Antragsteller zu 64 bis 66 verkennen (GA IV 690) - keinen Termin für eine Entscheidung bestimmen, da § 310 ZPO auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine entsprechende Anwendung findet; insbesondere ergeht die Entscheidung auch nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung (vgl. Drescher in Spindler/Stilz aaO § 8 SpruchG Rn. 22).
79 
Zudem war den Antragstellern - anders als die Antragsteller zu 64 bis 66 meinen (GA IV 691) - seitens des Landgerichts nicht zwingend von Amts wegen Gelegenheit zur schriftsätzlichen Stellungnahme zur Anhörung des sachverständigen Prüfers einzuräumen, nachdem - ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 - von keinem der Verfahrensbeteiligten eine Schriftsatzfrist beantragt worden war. Abgesehen davon hätte selbst eine Ablehnung des Landgerichts, einem der Verfahrensbeteiligten einen beweiswürdigenden Schriftsatz nachzulassen, grundsätzlich nicht dessen Recht auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BGH, NJW 1991, 1547, 1548 [juris Rn. 16]).
80 
Dessen ungeachtet hat sich der Antragsteller zu 71 nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2008 mit schriftlicher Stellungnahme vom 6. September 2008 (GA III 523 ff. m. Anl.) zum Basiszins, zur Marktrisikoprämie, zum Betafaktor, zum Wachstumsabschlag, zur Thesaurierung und zur Sachverständigenauswahl geäußert. Auch der Antragsteller zu 84 hat eine schriftliche Stellungnahme vom 6. September 2008 (GA III 521 f. m. Anl.) eingereicht und darin Ausführungen zur Marktrisikoprämie, zum Betafaktor und zur Höhe und Finanzierung des „organischen“ Wachstums gemacht. Zudem haben sich die Antragsteller zu 64 bis 67 mit Schriftsatz vom 15. September 2008 zu den Planansätzen und zum Kapitalisierungszins geäußert (GA III 527 ff.). Sämtliche dieser Äußerungen zum Ergebnis der Anhörung des sachverständigen Prüfers vermögen allerdings die Würdigung des Landgerichts nicht in Frage zu stellen, wie nachstehend im Einzelnen bei der Abhandlung der jeweiligen Parameter der Unternehmensbewertung dargelegt werden wird.
i)
81 
Auch stellte die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht - entgegen der Rüge der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 757) - keine „reine Formalie“ dar. Denn der sachverständige Prüfer wurde - wie sich aus der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 ergibt (GA III 487-498) - ausführlich angehört. Dass das Landgericht angesichts des in der Sitzungsniederschrift (GA III 498) mit 18:20 Uhr angegebenen Sitzungsendes im restlichen Verlauf jenes 1. September 2008 keine „eingehende Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Prüfers und den Gegenargumenten der Antragsteller“ mehr hätte vornehmen können, wie die Antragsteller zu 81 bis 83 sowie 96 meinen (GA IV 829), ist nicht ersichtlich.
j)
82 
Erfolglos bleibt auch die Rüge der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA V 967 f.), 42 bis 45, 48 (GA IV 678), 75 bis 80 und 101 (GA IV 653 f., 754 und 825), der zufolge das Landgericht ohne eigene Sachkunde bzw. ohne Darlegung der eigenen Sachkunde streitige komplexe Fragen der Unternehmensbewertung lediglich aufgrund der Anhörung des sachverständigen Prüfers (§ 8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 2 SpruchG) entschieden habe, statt einen gerichtlichen Sachverständigen hinzuzuziehen. Denn der Schutz der Minderheitsaktionäre erfordert es nicht, im Spruchverfahren grundsätzlich neben dem gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen (OLG München, ZIP 2007, 375, 377 f. [juris Rn. 18]; AG 2007, 287, 289 [juris Rn. 15]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 113 [juris Rn. 24 f.]; Drescher in Spindler/Stilz aaO § 8 SpruchG Rn. 9 m.w.N.). Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 2007 (NZG 2007, 714 Tz. 9), welchen die Antragsteller zu 75 bis 80 und 101 im Hinblick auf ihre gegenteilige Auffassung zitieren (GA IV 754), ist hier nicht einschlägig, da kein Fall einander in wesentlichen Punkten widersprechender Privatgutachten über komplexe fachspezifische Fragen der Unternehmensbewertung gegeben ist. Dass die Sinnhaftigkeit der Anhörung des sachverständigen Prüfers in Squeeze-out-Fällen von der überwiegenden Zahl der Spruchgerichte in Zweifel gezogen würde, wie die Antragstellerin zu 48 behauptet (GA IV 678), ist seitens jener Antragstellerin weder belegt noch sonst ersichtlich.
aa)
83 
Zwar wird der sachverständige Prüfer nach § 327 c Abs. 2 Satz 3 AktG auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. Hierdurch wird die Unabhängigkeit des Prüfers allerdings nicht in Frage gestellt (BGH, ZIP 2006, 2080 Tz. 13; OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 139; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]). Denn angesichts der zu treffenden gerichtlichen Auswahlentscheidung kann - entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 48 (GA IV 678) - nicht per se davon ausgegangen werden, dass der sachverständige Prüfer „sicher in die Sphäre der Antragsgegnerin zu rechnen“ wäre und außerdem seine eigene „Prüfungsleistung“ nicht hinreichend kritisch hinterfragen würde. Auch dass sich sachverständige Prüfer „nach der Lebenserfahrung niemals selbst widersprechen“ und es als Unternehmer „bereits aus Haftungsgründen“ vermieden, von den IDW-Vorgaben abzuweichen, wie die Antragsteller zu 26 bis 28 (aaO) meinen, ist durch nichts belegt.
bb)
84 
Da der sachverständige Prüfer gem. § 327 c Abs. 2 Satz 4 i.V.m. 293 d Abs. 2 AktG, 323 HGB auch gegenüber den Anteilsinhabern haftet, begründet auch der - seitens des Antragstellers zu 104 (wie auch des Antragstellers zu 31; GA IV 802 f.; 792 f.) gerügte - Umstand, dass Bewerter und Prüfer parallel tätig geworden seien, für sich genommen keine Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des sachverständigen Prüfers (vgl. OLG München, ZIP 2007, 375, 377 f. [juris Rn. 18] sowie BGH, ZIP 2006, 2080 Tz. 14; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 114 [juris Rn. 26]).
cc)
85 
Ein Anderes ergibt sich hier auch nicht aus dem Umstand, dass der sachverständige Prüfer die Arbeiten der W „auf den Punkt genau“ bestätigt hat, wie die Antragstellerin zu 48 aufzeigt (GA IV 679). Denn es grenzt gerade nicht an ein „Wunder“ (so aber die Antragstellerin zu 48; GA IV 679) bzw. ist auch nicht „völlig lebensfremd“ (so die Antragsteller zu 75 bis 80; GA IV 760), dass zwei Wirtschaftsprüfer im Bereich der Unternehmensbewertung zu exakt dem gleichen Ergebnis einer Ertragswertberechnung gelangen können. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - eine Parallelprüfung stattgefunden hat. Ein Grundsatz, dem zufolge die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung stets zu einem abweichenden Ergebnis führen müsste, ist nicht gegeben. Insbesondere kann auch aus der Identität der Ergebnisse von Bewerter und Prüfer - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 760) - nicht geschlossen werden, dass der Prüfer keine eigenen Überlegungen angestellt hätte. Dass Bewerter und Prüfer das Bewertungsgutachten „gemeinsam erstellt“ hätten, ergibt sich - anders als der Antragsteller zu 104 (und der Antragsteller zu 31) meint - auch nicht aus der auf S. 11 f. der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 (GA III 487 f.) wiedergegebenen Aussage des sachverständigen Prüfers Dr. E.. Dort heißt es lediglich, dass die P „fortlaufend von W über deren Bewertungsergebnisse unterrichtet worden“ sei und „die Ergebnisse anhand eigener Überlegungen verprobt“ habe.
86 
Wenn die sachverständigen Prüfer Dr. F. und Dr. E. auf S. 30 des P-Berichts ausführen, dass sie die Ableitung des Ertragswerts des operativen Geschäfts i.H. von 981,6 Mio. EUR „insgesamt nachvollzogen“ hätten und diese für „sachgerecht und zutreffend“ hielten, so kann hieraus - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 47 und 64 bis 66 (GA IV 709, 696) wie auch der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 831 f.) - nicht geschlossen werden, dass die Prüfer „keine eigene Bewertungs- und Prüfungsleistung“ erbracht hätten. Denn eine solche Leistung liegt darin, dass die Prüfer den Ertragswert „nachvollzogen“ und für „sachgerecht und zutreffend“ befunden haben. Wie die sachverständigen Prüfer z.B. auf S. 4 des P-Berichts ausgeführt haben, beruhten die Prüfungsergebnisse „auf der Prüfung von Unterlagen der X AG und ihrer Tochtergesellschaften, auf Auskünften des Vorstands und der mit den Unternehmensplanungen befassten Mitarbeiter sowie auf der gutachterlichen Stellungnahme zur Ermittlung des Unternehmenswertes der X AG und ergänzenden Informationen seitens des Bewertungsgutachters W“. Auf S. 33 des Prüfungsberichts ist zudem dargelegt, dass die sachverständigen Prüfer „die Zahlenangaben und die rechnerische Richtigkeit der Bandbreitenermittlung überprüft“ und in einem zweiten Schritt „eine weitere Multiplikatoranalyse auf Basis von Branchenmultiplikatoren durchgeführt“ hätten. Im Übrigen ist der Prüfer nicht verpflichtet, vollständig neu zu bewerten (vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 88]).
dd)
87 
Dass der sachverständige Prüfer Dr. E. anlässlich seiner Anhörung im Termin vom 1. September 2008 „im Wesentlichen nur allgemeine Auskünfte erteilt“ und bei streitigen Bewertungsfragen „die bereits von ihm angewendete Lösung als die allein richtige“ vertreten hätte, „ohne jedoch konkret zu werden“ (so die Antragsteller zu 75 bis 80; GA IV 756), geht aus der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 gerade nicht hervor. Dort finden sich stattdessen detaillierte Ausführungen des sachverständigen Prüfers etwa zur Frage der Marktrisikoprämie und zum Betafaktor (GA IIII 494 ff.).
k)
88 
Als nicht zutreffend erweist sich auch die Rüge der Antragstellerin zu 48 (GA IV 679) wie auch der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 673), der zufolge sich das Landgericht in nahezu allen von ihm zu entscheidenden Bewertungspunkten und Prämissen auf die die Annahmen der Antragsgegnerin bestätigenden Aussagen des sachverständigen Prüfers gestützt habe, ohne sich mit den diesbezüglichen Einwendungen der Antragsteller in hinreichendem Maße auseinandergesetzt zu haben bzw. ohne diese auch nur zur Kenntnis genommen zu haben. Wie aus Ziff. II. der Gründe des landgerichtlichen Beschlusses hervorgeht, hat sich das Landgericht eingehend mit den Einwendungen der Antragsteller - gerade auch denjenigen der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 - befasst.
2.
89 
In der Sache ist das Landgericht auf der Grundlage des Prüfungsberichts wie auch des Ergebnisses der Anhörung des sachverständigen Prüfers Dr. E. zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass für die Minderheitsaktionäre der X keine höhere Barabfindung als 36,76 EUR festzusetzen ist.
a)
90 
Dies gilt sowohl unter Berücksichtigung von Börsenwerten als auch unter Ertragswertgesichtspunkten. Soweit einige Antragsteller - etwa die Antragstellerinnen zu 49 (vgl. S. 3 der Antragsschrift vom 19. November 2007; LO „Ast. Zif.. 29-49“) und zu 88 (vgl. S. 14 der Antragsschrift vom 28. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 87-106“), der Antragsteller zu 98 bis 100 (vgl. S. 4 der Antragsschrift vom 2. Januar 2008; LO „Ast. Ziff. 87-106“) wie auch die Antragstellerin zu 102 (vgl. S. 2 der Antragsschrift vom 2. Januar 2008; LO „Ast. Ziff. 87-106“) - vor dem Landgericht darüber hinaus die Auffassung vertreten hatten, dass der Substanzwert bzw. der Liquidationswert der X zu ermitteln sei und das Landgericht dies mit zutreffenden Argumenten verneint hatte (vgl. LGB 14), wird diese Auffassung im Beschwerdeverfahren nicht mehr vertreten.
b)
91 
Was den Börsenkurs der Aktie der X betrifft, so darf dieser bei der Festsetzung der angemessenen Abfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfGE 100, 289, 307 ff. [juris Rn. 63] - „DAT/Altana“; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, 277 [juris Rn. 95]). Bei Berücksichtigung des maßgeblichen Börsenwerts erscheint die angebotene Abfindung nicht unangemessen.
aa)
92 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 1, 2, 10 bis 12 und 14, 15 und 16, 26 bis 28, 32 und 33, 81 bis 83, 92 und 93, 96 sowie 101 wie auch des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre (GA IV 629 ff.; 633 ff.; 674 f., 715 ff., 740 f. und 913 f., 743 f. und 912, 749, 819 f., 826, 844 f., 854 ff., GA V 963 ff.) ist hinsichtlich des Börsenkurses maßgeblich der nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme - hier: des Squeeze-out (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487 Tz. 10 - „Stollwerck“; ebenso OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, 277 [juris Rn. 97 und 101]; OLG Stuttgart, AG 2011, 205, 207 [juris Rn. 88] und OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 2/07 [juris Rn. 132]). Soweit der Bundesgerichtshof zuvor die Auffassung vertreten hatte, dass der Referenzzeitraum auf den Tag der Hauptversammlung als dem Stichtag, an dem die Maßnahme beschlossen wird, zu beziehen sei (BGHZ 147, 108 ff.), hat er diese Auffassung ausdrücklich aufgegeben (BGH, ZIP 2010, 1487 Tz. 10 - „Stollwerck“). Vor diesem Hintergrund besteht für den Antrag der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 auf Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof (GA IV 845) keine Grundlage.
bb)
93 
Dass die Antragsgegnerin dem Vorstand der X mit Schreiben vom 13. Februar 2007 ihr Verlangen nach § 327 a Aba. 1 Satz 1 AktG auf Übertragung sämtlicher Aktien der Minderheitsaktionäre übermittelt hat, wurde noch am selben Tage durch eine Ad-hoc-Mitteilung bekannt gemacht (vgl. LGB 10). Der mit den Handelsvolumina gewichtete und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlichte gewichtete durchschnittliche Aktienkurs im Dreimonatszeitraum vor der Bekanntmachung - d.h. im Zeitraum vom 13. November 2006 bis 12. Februar 2007 - betrug 34,83 EUR (LGB 11 sowie S. 72 des W-Gutachtens) und lag damit unter den offerierten 36,76 EUR.
cc)
94 
Dieser durchschnittliche Aktienkurs ist auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der hier gegebenen Rahmenbedingungen nicht unbeachtlich. Denn im Hinblick darauf, dass bei einem Squeeze-out angesichts des Quorumserfordernisses des § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG der Streubesitz typischerweise nur gering ist, ist allein die verbliebene geringe Zahl der frei handelbaren Aktien - hier: rund 2,4% der Aktien der X (vgl. LGB 10) - nicht geeignet, um die Unbeachtlichkeit der Kurse für die Ermittlung des Börsenwerts festzustellen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. März 2010 – 20 W 9/08 [juris Rn. 235; nicht mit abgedruckt in AG 2010, 510]: dort Streubesitz von lediglich 0,31%). Hinzukommen müssen weitere Umstände - etwa dass über einen längeren Zeitraum praktisch kein Handel stattgefunden hat, dass aufgrund einer Marktenge der einzelne nicht antragstellende Aktionär nicht in der Lage ist, seine Aktien zum Börsenpreis zu veräußern oder dass der Börsenpreis manipuliert worden ist (OLG Stuttgart aaO m.w.N.).
95 
Hierfür bestehen hier jedoch keine Anhaltspunkte (vgl. S. 68 f. des W-Gutachtens und S. 34 des P-Berichts). Zwar war nur ein geringer Handel der Aktie zu verzeichnen; im maßgeblichen Dreimonatszeitraum vor dem 13. Februar 2007 hat jedoch an allen Handelstagen ein Handel mit Aktien der X stattgefunden (S. 34 des P-Berichts, aaO). Des Weiteren hat das Landgericht zutreffend den Vorwurf einer Manipulation der Aktienkurse durch die Antragsgegnerin oder eines gezielt zu einem Kursniedrigststand gestellten Übertragungsverlangens verneint: Denn die Antragsgegnerin hat im Frühjahr und Frühsommer 2006 bis 11. Juli 2006 Aktienkäufe im Umfang von 0,55% der damals noch im Streubesitz befindlichen rund 3% der Aktien getätigt, wodurch ein Hoch des Aktienkurses bei 46,50 EUR (mit-) verursacht wurde. Nachdem die Aktie der X Mitte Oktober 2006 auf ein Tief bei 31 EUR gesackt war, hat die Antragsgegnerin die Strukturmaßnahme zu einem Zeitpunkt beantragt, als sich der Aktienkurs bereits wieder erholt hatte (vgl. LGB 15).
dd)
96 
Zwar ist der Börsenwert im Einzelfall entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt (BGH, ZIP 2010, 1487 Tz. 29 - „Stollwerck“; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 3/09 [juris Rn. 89; nicht mit abgedruckt in AG 2011, 205] und 20 W 2/07 [juris Rn. 141 ff.]).
97 
Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch nicht erfüllt. Zwischen der Bekanntgabe des Übertragungsverlangens am 13. Februar 2007 und dem Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung vom 26. Juni 2007 liegen lediglich rund 4 ½ Monate. Als normal oder üblich ist im Hinblick auf den Aufwand für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzusehen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 3/09 [juris Rn. 91; nicht mit abgedruckt in AG 2011, 205] und 20 W 2/07 [juris Rn. 143]; Bungert, BB 2010, 2227, 2229; Bücker, NZG 2010, 967, 970). Der Bundesgerichtshof ist erst hinsichtlich eines Zeitraums von 7 ½ Monaten von einem „längeren Zeitraum“ ausgegangen, welcher gegebenenfalls eine Hochrechnung veranlassen könnte (BGH, aaO).
c)
98 
Eine Erhöhung des Abfindungsbetrages kann – entgegen etwa der Auffassung der Antragsteller zu 42-45 (vgl. S. 14 f. des Schriftsatzes jener Antragsteller vom 30. Mai 2008, GA III 321 f.) - auch nicht mit den Preisen, die die Antragsgegnerin als herrschendes Unternehmen tatsächlich für Aktien der abhängigen Gesellschaft X bezahlt hat, gerechtfertigt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. März 2008 – 20 W 3/06 [juris Rn. 139; nicht mit abgedruckt in ZIP 2008, 2020]). Denn die Berücksichtigung derartiger Entgelte ist verfassungsrechtlich nicht geboten, da sie regelmäßig über dem marktüblichen Entgelt liegen, weshalb hieraus grundsätzlich keine Verkehrswerte abgeleitet werden können. Der vom Mehrheitsaktionär bezahlte Erwerbspreis hängt von seinem bisherigen Beteiligungsbesitz, seinen strategischen Absichten und insbesondere von dem konkret zu erzielenden Grenznutzen, also den durch den (Ergänzungs-)Kauf zu erreichenden finanziellen Vorteilen, ab (OLG Stuttgart, aaO).
d)
99 
Die Angemessenheit des Abfindungsangebots entfällt insbesondere auch nicht unter Verzinsungsaspekten. Denn entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 1 (S. 4 der Antragsschrift vom 6. Oktober 2007; GA I 4), zu 2 und 3 (Antragsschriften vom 9. Oktober 2007 [S. 4] bzw. vom 16. Oktober 2007 [S. 5]; LO „Ast. Ziff. 2-28“) sowie zu 90 und 91 (S. 7 der Antragsschrift vom 28. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 87-106“) kann keine Verzinsung der bereits festgesetzten Abfindung für den Zeitraum bis zur Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses beansprucht werden. § 327 b Abs. 2 AktG sieht nämlich in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise eine Verzinsungspflicht erst ab der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister vor (vgl. hierzu OLG Stuttgart, AG 2006, 340, 343 [juris Rn. 30]; OLG Stuttgart, AG 2011, 205, 207 [juris Rn. 94]).
e)
100 
Auch der fundamentalanalytisch ermittelte Unternehmenswert der X-Aktie liegt nicht über dem angebotenen Betrag i.H. von 36,76 EUR. Die in der gutachtlichen Stellungnahme der W zur Ermittlung der Unternehmenswerts der X durchgeführte, von der gerichtlich bestellten Prüferin nicht beanstandete Bewertung des Unternehmens im Ertragswertverfahren zum Stichtag 26. Juni 2007 (Tag der Hauptversammlung; vgl. § 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG) begegnet keinen grundlegenden methodischen Bedenken.
aa)
101 
Insbesondere bedeutet der Umstand, dass der gerichtlich bestellte Prüfer nach § 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG die Angemessenheit der angebotenen Abfindung zu prüfen hat, gerade nicht, dass er das Unternehmen vollständig neu zu bewerten hätte. Stattdessen hat er nur zu beurteilen, ob die angewendeten Methoden der Unternehmensbewertung sowie die getroffenen Prognose- und Wertentscheidungen vertretbar waren bzw. den Regeln einer ordnungsgemäßen Unternehmensbewertung entsprachen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 139; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
bb)
102 
Die hier angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (BGH, NJW 2003, 3272 f. [juris Rn. 7]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 114 [juris Rn. 30]) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 100, 289, 307 [juris Rn. 61 ff.]); abgesehen davon wird sie von den Antragstellern wie auch von dem gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre nicht in Frage gestellt.
(1)
103 
Nach der Ertragswertmethode sind die den Aktionären künftig zufließenden Erträge der X zu schätzen und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz abzuzinsen; Sonderwerte sind hinzuzurechnen.
(2)
104 
In diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, dass die Bewertungsgutachter bei der Anwendung der Ertragswertmethode die Empfehlungen des IDW S1 2005 berücksichtigt haben, welche als Expertenauffassung eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswerts bilden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 2/07 [juris Rn. 261]).
(2.1)
105 
Greift das Gericht bei seiner Überprüfung der Ertragswertberechnung auf die Empfehlungen des IDW zurück, wird es zwar in der Regel nicht die im Bewertungsstichtag aktuelle Fassung, sondern den im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidungsfindung aktuellen Stand berücksichtigen (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 262]). Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Anwendung der aktuelleren Expertenauffassung im konkreten Fall zu unangemessenen Ergebnissen führen würde, insbesondere wenn und soweit die Änderungen gegenüber den Vorfassungen lediglich der Anpassung an eine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen diente, die zum Bewertungsstichtag noch gar nicht eingetreten war (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 263] und AG 2011, 205, 208 f. [juris Rn. 173]).
(2.2)
106 
Während zum Bewertungsstichtag am 26. Juli 2007 die von den Bewertungsgutachtern angewandte Fassung des IDW S 1 2005 noch aktuell war, wurde der Standard zwischenzeitlich zwar in der Fassung vom 2. April 2008 überarbeitet. Eine Anwendung der jüngeren Fassung scheidet aber aus, da die diesbezügliche Überarbeitung der Empfehlungen wesentlich der Anpassung an die Änderung der (steuer-) rechtlichen Rahmenbedingungen im Zuge der Unternehmenssteuerreform dienten, deren Inhalte – wie nachstehend im Einzelnen dargelegt werden wird (s. hierzu unten unter C. II. 2. e) ee) (8.3.2)) - zum Bewertungsstichtag noch nicht bereits im Kern angelegt waren (vgl. in diesem Zusammenhang OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 2/07 [juris Rn. 263] und AG 2011, 205, 209 [juris Rn. 174]).
cc)
107 
Dass das Landgericht die dem W-Gutachten zugrunde gelegten Prognosen der künftigen Erträge der X übernommen hat (LGB 15 ff.), ist nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl für die Ertragsprognosen in der Detailplanungsphase und der Nachhaltigkeitsphase wie auch für die Ausschüttungsannahmen bzw. die Berücksichtigung typisierter persönlicher Ertragssteuern der Anteilseigner.
108 
Eine Bewertung kann in diesem Bereich naturgemäß nur eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung sein (vgl. § 738 Abs. 2 BGB, § 260 Abs. 2 Satz 3 AktG). Bei der Überprüfung der Ertragswertermittlung im Unternehmenswertgutachten ist daher zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Tatsachenfeststellung § 287 Abs. 2 ZPO anwendbar ist, weil eine Unternehmensbewertung notwendigerweise auf Prognosen über künftige Entwicklungen gestützt werden muss, von denen es nicht nur eine Richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 137; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
109 
In diesem Zusammenhang ist im Prüfungsbericht der P ausgeführt, dass die sachverständigen Prüfer eine Plausibilisierung der Planungsrechnung 2007 bis 2009 auf Geschäftsbereichsebene unter Berücksichtigung der erwarteten Umwelt- und Marktentwicklung sowie der Ergebnisse der Vergangenheitsanalyse durchgeführt hätten. Nach ihrer Auffassung bilde die der Unternehmensbewertung zugrunde gelegte Konzernplanung der X die zu erwartende Geschäftsentwicklung des Konzerns in plausibler und begründbarer Weise ab (S. 19 des Prüfungsberichts). Dies erweist sich als zutreffend.
110 
Die Vergangenheitsanalyse, welche Grundlage der Prognosen ist, stellt auf einen Zeitraum von drei Jahren ab und umfasst die Jahre 2004 bis 2006 (vgl. S. 39 des W-Gutachtens; S. 15 f. des P-Berichts). Nach den in sich schlüssigen Ausführungen der W wurden Restrukturierungsaufwendungen hinsichtlich der Geschäftsjahre 2004 bis 2006 nicht bereinigt, da Restrukturierungen im X-Konzern keine einmaligen, außerordentlichen Sachverhalte darstellten, sondern zur Sicherung der nachhaltigen Profitabilität der X und als Reaktion auf den andauernden Preisdruck weiter notwendig sein würden (vgl. S. 39 des W-Gutachtens).
(1)
111 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 61 bis 63 (vgl. S. 5 der Antragsschrift jener Antragsteller vom 18. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) steht dies nicht im Widerspruch zu den Ausführungen an anderer Stelle des W-Gutachtens (S. 37 und 56 f.), da diese nicht die Vergangenheitsanalyse, sondern die Untersuchung der Detailplanungsphase zum Gegenstand haben. Denn diesen Ausführungen zufolge enthält die Planung pauschale Aufwendungen für eine grundsätzlich als notwendig angesehene Restrukturierung der weltweiten Produktionsstandorte in den Jahren 2008 i.H. von 17,2 Mio. EUR und 2009 i.H. von 3,7 Mio. EUR. Da die Maßnahme derzeit nicht hinreichend konkretisiert sei, seien seitens der W die im Planungszeitraum berücksichtigten Aufwendungen bereinigt und die Planung entsprechend angepasst worden.
(2)
112 
Die Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47 rügen, dass hinsichtlich des Restrukturierungsaufwandes für die fünf Geschäftsfelder der X keine Feststellungen dazu getroffen worden seien, in welchem Umfang die Ergebnisse der Vergangenheit durch Restrukturierungsaufwendungen belastet gewesen seien und in welchem Umfang solche Aufwendungen in den Planansätzen der kommenden Jahre enthalten seien. Erst nach diesen Feststellungen könne beurteilt werden, ob die Ansätze der Aufwendungen für Restrukturierungen und die entsprechenden Ergebnisse aus Restrukturierungsmaßnahmen in „nachvollziehbarer und plausibler Weise“ in die Ertragsplanungen eingeflossen seien (vgl. GA IV 693 und 706 sowie exemplarisch S. 4 der Antragsschrift der Antragsteller zu 64 bis 67 vom 21. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86 i.V.m. S. 3 des Schriftsatzes jener Antragsteller vom 15. September 2008 [GA III 529]).
113 
Hierbei verkennen sie jedoch, dass die Ableitung des Konzernergebnisses in der Phase I (Geschäftsjahre 2007 bis 2009) wie auch in der Phase II (Geschäftsjahre 2010 ff.) aufgrund der von der W vorgenommenen Plananpassungen i.H. von 17,0 Mio. EUR (2008) bzw. 3,5 Mio. EUR (2009) keine Restrukturierungsaufwendungen enthält, da - wie oben bereits dargestellt - die grundsätzlich als notwendig angesehene Restrukturierung der weltweiten Produktionsstandorte derzeit nicht hinreichend konkretisiert sei. Restrukturierungsaufwendungen spielten in der Unternehmensbewertung der X daher faktisch nur insofern eine Rolle, als im Zuge der Vergangenheitsanalyse das betriebliche Ergebnis der Jahre 2004 bis 2006 nicht um die in der Vergangenheit angefallenen Restrukturierungsaufwendungen bereinigt wurde, da es sich hierbei um wiederkehrende Aufwendungen handele (vgl. S. 16 des P-Berichts). Vor diesem Hintergrund ist es für die Ermittlung des betrieblichen Ergebnisses der Phasen I und II ohne Relevanz, ob - wie das Landgericht meint (LGB 16) - Restrukturierungsaufwendungen bei der Branche, in der die X tätig sei, tatsächlich „schon aus Gründen der laufend vorzunehmenden Kostendämpfungsmaßnahmen mit Sicherheit weiter“ anfallen oder nicht. Die weitere Rüge der Antragsteller zu 75 bis 80, der zufolge das Landgericht diese Feststellung ohne erforderliche Einholung von Sachverständigenbeweis getroffen habe (GA IV 759), geht daher ins Leere.
(3)
114 
Die von der W im Übrigen vorgenommenen Bereinigungen der Vergangenheitsergebnisse haben die sachverständigen Prüfer für sachgerecht erachtet und im Rahmen ihrer Prüfung keine Erkenntnisse gewonnen, nach denen weitere Bereinigungen vorzunehmen gewesen wären. Die bereinigten Vergangenheitszahlen seien - so der Prüfungsbericht - korrekt in das Bewertungsmodell zur Ermittlung des Ertragswerts übernommen worden, wirkten sich jedoch nicht auf die Ermittlung des Unternehmenswerts aus, da diese auf den für die Zukunft erwartenden Ergebnissen beruhe (vgl. S. 15 des P-Berichts).
dd)
115 
Zutreffend - und im Beschwerdeverfahren nicht gerügt - ist das Landgericht davon ausgegangen, dass Anhaltspunkte für Synergieeffekte weder vorgetragen noch ersichtlich sind (LGB 15). Die Antragsteller zu 2 und 3 hatten in ihren Antragsschriften vom 9. Oktober 2007 (S. 7; LO „Ast. Ziff. 2-28“) bzw. vom 16. Oktober 2007 (S. 7; aaO) lediglich die Frage aufgeworfen, „inwieweit Synergieeffekte in der Planungsrechnung berücksichtigt“ worden seien.
ee)
116 
Die Ertragsprognosen für die Detailplanungsphase, welche dem Unternehmenswertgutachten zugrunde gelegt wurden, hat das Landgericht zu Recht nicht beanstandet.
117 
Entgegen der Rüge der Antragstellerinnen zu 48 (GA IV 680) und zu 88 und 89 (GA IV 768, 773) ist das Landgericht (LGB 16) zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung in Spruchverfahren die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen ihrer Erträge nur eingeschränkt überprüfbar sind. Diese Beschränkung der gerichtlichen Prüfungsdichte folgt aus der Natur der Prognose. Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 146 ff.; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65] sowie NZG 2007, 112, 114 [juris Rn. 28]; OLG Düsseldorf - I-26 W 6/08 [AktE] [juris Rn. 26]).
(1)
118 
Ohne Erfolg rügen die Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 755) wie auch die Antragstellerinnen zu 101 (GA IV 825) und zu 106 (GA IV 812), dass das Landgericht (LGB 16) hinsichtlich der X von einem dreijährigen (Detail-) Planungszeitraum ausgegangen sei, statt einen - etwa beim Automobilzulieferer B. AG so praktizierten - achtjährigen Planungszeitraum zugrunde zu legen, nachdem der Produktlebenszyklus in der Automobilindustrie 6 bis 8 Jahre betrage.
119 
Denn entgegen der Auffassung jener Antragsteller begegnet die Zugrundelegung eines dreijährigen (Detail-) Planungszeitraums hinsichtlich der X keinen Bedenken. In der Automobilindustrie bildet die Programmplanung die Grundlage für die Materialbedarfsplanung (Klug, Logistikmanagement in der Automobilindustrie [2010], S. 373), wie sie für die Automobilzulieferindustrie und damit letztendlich auch für die X maßgeblich ist. Im Rahmen der strategischen Fahrzeugprogrammplanung werden in der Automobilindustrie die zu produzierenden Fahrzeuge nach Art, Menge und Termin in einem Planungszeitraum von ein bis fünf Jahren festgelegt (Klug, aaO, S. 371). Da die die Genauigkeit der Planung mit zunehmendem Planungshorizont abnimmt, kann eine langfristige Programmplanung bis fünf Jahre nur auf hochaggregierter Ebene stattfinden, die im Rahmen der mittel- und kurzfristigen Planung laufend verfeinert werden muss (Klug, aaO, S. 371 f.). Die taktische Fahrzeugprogrammplanung findet denn auch nur im Mittelfristbereich von ein bis zwei Jahren statt (Klug, aaO, S. 372). Vor diesem Hintergrund ist die Annahme eines dreijährigen (Detail-) Planungszeitraums für die X nicht zu beanstanden.
(2)
120 
Fehl geht auch die Rüge der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96, der zufolge der angegriffene Beschluss nicht berücksichtige, dass die Planung des Übertragungsberichtes weit hinter der tatsächlichen Mittel- und Langfristplanung des Y-Konzerns zurückbleibe (GA IV 832 f. unter Hinweis auf den Konzernlagebericht 2005 des Y-Konzerns; Anlage As 2 im LO „Ast. Ziff. 97-106 ff.“). Denn zum Y-Konzern gehört nicht nur der Unternehmensbereich „Automotive“, welchem die X zuzurechnen ist, sondern auch der Unternehmensbereich „Defence“ (vgl. Anlage As 2, aaO), welcher Verteidigungs- und Rüstungsgüter herstellt. Angesichts dieser beiden vollständig unterschiedlichen Unternehmensbereiche ist eine Gesamtbetrachtung nicht statthaft. Das Betriebsergebnis der X ist daher nicht - wie jene Antragsteller meinen - von 156,8 Mio. EUR auf rund 220 Mio. EUR zu korrigieren.
121 
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, soweit die Antragstellerin zu 47 darauf verweist, dass die Konzernplanungen der Y AG seit Anfang 2006 als mittelfristige Zielgröße eine EBIT-Marge von 9% vorgesehen hätten (vgl. GA IV 709 i.V.m. S. 3 der Antragsschrift vom 19. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 29-49“), und jene Antragstellerin - wie auch die Antragsteller zu 64 bis 66 - außerdem rügen (GA IV 696, 709), dass W bzw. P keinen nachvollziehbaren Abgleich der Planung mit den Planzielen gemacht hätten, welche Y im Konzerngeschäftsbericht 2006 für die X bekannt gegeben habe.
(3)
122 
Soweit die Antragsteller zu 73 (GA IV 782) und 74 (GA IV 777, 779) rügen, dass das Landgericht den Darlegungen in der Antragserwiderung zur Unternehmensplanung gefolgt sei, ohne eine Abwägung mit den vom Antragsteller zu 73 auf S. 11 ff. seiner Antragsschrift vom 27. Dezember 2007 (LO „Ast. Ziff. 50-86) und vom Antragsteller zu 74 auf S. 12 ff. seiner Antragsschrift vom 21. Dezember 2007 (LO „Ast. Ziff. 50-86) vorgetragenen Argumenten vorzunehmen, so erweist sich jene Gehörsrüge als nicht erfolgreich. Die - summarischen - Ausführungen des Antragstellers zu 73 und 74 zur Ableitung der erwarteten betrieblichen Ergebnisse sind nicht geeignet, die Bewertung insbesondere der Bereiche P., X Kolben und X Gleitlager der X durch W als unvertretbar erscheinen zu lassen. Da der diesbezügliche Vortrag in den Antragsschriften beider Antragsteller wortlautidentisch ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen nachfolgend lediglich auf die Antragsschrift des Antragstellers zu 73 eingegangen, wobei die Erwägungen hinsichtlich der Antragsschrift des Antragstellers zu 74 entsprechend Geltung beanspruchen:
(3.1)
123 
Allein die vom Antragsteller zu 73 hinsichtlich des Geschäftsbereichs P. ins Feld geführten „hervorragende gesamtkonjunkturelle Entwicklung“ und die „sehr kräftige Sonderkonjunktur im Maschinenbausektor“ vermögen per se - entgegen S. 11 f. der Antragsschrift - die Ausführungen auf S. 41 des W-Gutachtens nicht zu entkräften, denen zufolge der Umsatzrückgang vom letzten Ist-Jahr 2006 auf das erste Planjahr 2007 durch „Programmausläufe“ verursacht worden sei. Laut W-Gutachten war bereits zuvor der Umsatzrückgang im Geschäftsjahr 2005 im Geschäftsfeld Schadstoffreduzierung durch „planmäßige Projektausläufe“ verursacht worden (S. 41 des W-Berichts), so dass vor diesem Hintergrund - entgegen S. 12 der Antragsschrift - nicht unklar bleibt, was mit „Programmausläufen“ gemeint ist. Wenn der Antragsteller zu 73 die „geplante Umsatzstagnierung im Unterbereich Schadstoffreduzierung“ für „unwahrscheinlich“ hält, weil „gerade in diesem Bereich“ aufgrund „der immer schärfer werdenden gesetzgeberischen Vorgaben und der aktuellen Debatte über Feinstaub und Kohlendioxidemission ein erhebliches Wachstumspotential“ vorliege, so lassen diese allgemeinen Ausführungen die Planungen der X für den Geschäftsbereich P. nicht als unvertretbar erscheinen. Denn auf S. 41 des W-Gutachtens ist nachvollziehbar dargelegt, dass die „nach 2007 nahezu stagnierende Umsatzentwicklung“ auf „sich kompensierende Preis- und Mengeneffekte zurückzuführen“ sei, wobei „anhaltender Preisdruck der Automobilhersteller“ durch „weiteres Mengenwachstum, getragen durch die aktuellen Diskussionen zur Emissionsreduzierung, nahezu ausgeglichen“ werde.
124 
Die nachhaltige Investitionsquote von 6,0% im Bereich P. gründet sich laut S. 43 des W-Gutachtens auf die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs durchschnittlichen Reinvestitionsausgaben und ist damit - entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 73 (S. 14 der Antragsschrift vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) - sehr wohl begründet worden.
(3.2)
125 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 73 (S. 14 der Antragsschrift) wirkt sich die „positive Konjunkturentwicklung“ im Geschäftsbereich X Kolben nicht dahingehend aus, dass für 2007 von einem Umsatzwachstum auszugehen wäre. Aus S. 45 des W-Gutachtens geht nachvollziehbar hervor, dass der Umsatzrückgang im Planjahr 2007 durch den Verlust eines Kolbenprogramms in den USA verursacht sei, welches nicht durch ein vergleichbares Programm kompensiert werden könne. Dafür, dass der angesprochene Verlust des Kolbenprogramms durch die „positive Branchenentwicklung überkompensiert“ werde und dass sich dieser abgesehen davon „in einem sehr niedrigen Bereich“ bewege, welcher „kaum Auswirkungen auf das Ergebnis“ habe, ist nichts ersichtlich. Dass - was der Antragsteller zu 73 für auffällig hält - das negative sonstige betriebliche Ergebnis abweichend von der Vergangenheit überproportional zum Umsatz ansteigt, ist schlüssig mit dem Anstieg der Aufwendungen aus der durch die Geschäftsausweitung bedingten Erhöhung der Anzahl der Mitarbeiter begründet (vgl. S. 45 des W-Gutachtens).
(3.3)
126 
Dass die Materialaufwandsquote hinsichtlich der Bereiche P., X Kolben und X Gleitlager durchweg zu hoch angesetzt wäre, wie der Antragsteller zu 73 weiter meint (S. 13, 14 und 15 der Antragsschrift), ist nicht der Fall. Es ist durchaus vertretbar, die Höhe der Materialaufwandsquote auf den Anstieg der Rohstoffpreise zurückzuführen (S. 42 des W-Gutachtens). Dass solche Preissteigerungen langfristig „immer weitergegeben“ werden könnten, worauf der Antragsteller zu 73 (aaO) abstellt, ist nachvollziehbar dadurch widerlegt, dass Rohstoffpreissteigerungen an Kunden nur zeitverzögert weitergegeben werden können und bis zum Ende des Planungshorizonts überkompensiert werden „durch erwartete Absatzpreisreduzierungen als Folge des verstärkten Wettbewerbsdrucks sowie den zunehmenden Umsatzanteil des im Vergleich zu den übrigen Geschäftsfeldern materialaufwandsintensiveren Geschäftsfeldes Pumpen“ (S. 42 des W-Gutachtens).
(3.4)
127 
Der Umstand, dass die Planung im Bereich X Aluminium Technologie einen erheblichem Umsatz- und Ergebnisrückgang für die Jahre 2008 und 2009 vorsieht, lässt sich - anders als der Antragsteller zu 73 meint (S. 15 der Antragsschrift) - nachvollziehbar aus dem im Jahr 2008 planmäßig beginnenden Produktauslauf im Bereich SCV begründen, welcher durch geplante Umsatzsteigerungen in den Bereichen NDGV und DGV überkompensiert wird (S. 50 des W-Gutachtens).
(3.5)
128 
Wenn der Antragsteller zu 73 meint, dass die in den Planungen vorgesehene Umsatzrendite im Bereich Motor Service von 7,3% bis 10% zu niedrig und im Service- bzw. After-Sale-Bereich 15% bis 20% Umsatzrendite branchenüblich seien (S. 16 der Antragsschrift), so verbietet es sich, allgemeine Werte aus dem Dienstleistungssektor unbesehen auf den Bereich Motor Service zu übertragen. Auf S. 52-54 des W-Gutachtens ist nachvollziehbar dargelegt, wie das durchschnittliche Umsatzwachstum von 9,9% p.a. im Planungszeitraum ermittelt wurde. Hiermit hat sich der Antragsteller überhaupt nicht auseinander gesetzt.
(4)
129 
Zu Unrecht rügen die Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47, dass die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung nicht ermittelt, aufbereitet und bewertet worden seien (GA IV 693, 706 i.V.m. S. 3 des Schriftsatzes der Antragsteller zu 64 bis 67 vom 15. September 2008 [GA IV 529]). Denn aus S. 43 und 48 des W-Gutachtens ergibt sich, dass aktivierte Forschungs- und Entwicklungsleistungen hinsichtlich der Geschäftsbereiche P. und X Gleitlager sehr wohl in die Unternehmensbewertung Eingang gefunden haben. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin zu 48 (GA IV 680) ergibt sich auch nicht aus S. 16 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 (GA III 492), dass hinsichtlich der Investitionen in Forschung und Entwicklung von der W einerseits und den Prüfern anderseits „ganz offensichtlich von unterschiedlichem Datenmaterial ausgegangen worden“ wäre.
(5)
130 
Keinen rechtlichen Bedenken begegnen die Ausführungen des Landgerichts, denen zufolge die geplanten Abschreibungen aus den für die geplanten Umsatzerlöse notwendigen Investitionen sachgerecht abgeleitet worden sind (LGB 16).
(5.1)
131 
Insbesondere ist das Landgericht - anders als die Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47 meinen (GA IV 693, 706) - hinsichtlich der Abschreibungen der Detailplanungsphase nicht „begründungslos den parteiischen Erzählungen des Bewerters der Antragsgegnerin“ gefolgt. So hat es im Einzelnen nachvollziehbar ausgeführt, dass von der Bewerterin nochmals zur Überzeugung der Kammer mündlich dargelegt worden sei, dass Abschreibungen und Investitionen nicht größenordnungsmäßig zeitgleich anfielen, sondern dass die Abschreibungen den Investitionen zeitlich nachfolgten und dass die geplanten Abschreibungen aus den für die geplanten Umsatzerlöse notwendigen Investitionen sachgerecht abgeleitet seien (LGB 16). Insbesondere finden sich auch im W-Gutachten auf S. 43, 45, 48, 50 und 53 jeweils in sich schlüssige Erklärungen für die Entwicklung der Höhe der Abschreibungen, welche durch die pauschalen Angriffe der Antragsteller zu 104 und 31 (vgl. GA IV 807; 797 f.) nicht erschüttert werden können. Exemplarisch heißt es dort hinsichtlich des Geschäftsbereichs P. (S. 43 des W-Gutachtens): „… Die erhöhte Investitionstätigkeit in 2005, die wachstumsbedingt geplante Ausweitung der Investitionstätigkeit in den Planjahren 2007 und 2008 verbunden mit rückläufigen Kundenerstattungen von projektspezifischen Werkzeugkosten sowie die erhöhten Abschreibungen auf umsatzbedingt steigende aktivierte Forschungs- und Entwicklungsleistungen führen im Planungszeitraum zu einem Anstieg der Abschreibungen und des Anteils der Abschreibungen an den Umsatzsteuererlösen (Abschreibungsquote) auf 6,0% im Planjahr 2009.“
(5.2)
132 
Wenn sich der sachverständige Prüfer Dr. E. im Termin vom 1. September 2008 zur Kritik der Antragsteller zu 64 bis 67 an der Zunahme der Abschreibungen im Detailplanungszeitraum dahingehend geäußert hat, dass je nach den Entwicklungen, die auch von den Herstellern in Auftrag gegeben würden, zu einzelnen Zeiten höhere Investitionen getätigt würden (vgl. S. 16 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 [GA III 492]), so handelt es sich hierbei entgegen der Rüge jener Antragsteller (S. 2 des Schriftsatzes vom 15. September 2008 [GA III 528]) um keine „völlig nichtssagenden Allerweltsbemerkungen“, sondern um nachvollziehbare Ausführungen. Diese stehen - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 64 bis 67 (aaO; GA III 529) wie auch der Antragstellerin zu 48 (GA IV 680) - nicht im Widerspruch zu der Äußerung der Vertreter der X im Termin vom 1. September 2008, denen zufolge eine - lediglich - grundsätzliche Vorgabe bestehe, kontinuierlich zwischen 6 und 7% für Investitionen einzuplanen (vgl. S. 16 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008).
(5.3)
133 
Ohne Erfolg bleibt in diesem Zusammenhang auch die weitere Rüge der Antragsteller zu 64 bis 67 (S. 2 des Schriftsatzes vom 15. September 2008; GA III 528), der zufolge der Mitarbeiter der W Z. im Termin vom 1. September 2008 die Investitionen für 2005 und 2006 unzutreffenderweise mit 186 Mio. EUR bzw. 131 Mio. EUR statt mit 162 Mio. EUR bzw. 149 Mio. EUR angegeben habe. Denn selbst wenn man dies zugunsten jener Antragsteller unterstellte, könnte hieraus - entgegen der Auffassung jener Antragsteller (aaO) - nicht der zwingende Schluss gezogen werden, dass hinsichtlich der maßgeblichen Detailplanungsphase ab 2007 falsche Zahlen zur Investitionsplanung zugrunde gelegt worden seien.
(5.4)
134 
Soweit der Antragsteller zu 104 (GA IV 802 f.; wie auch der Antragsteller zu 31; GA IV 792 f.) moniert, dass die tabellarische Ableitung des Konzernergebnisses auf S. 56 des W-Gutachtens „wesentliche Kostenpositionen im Zeitraum der ewigen Rente vermissen“ lasse, verkennt er insbesondere, dass hinsichtlich der Nachhaltigkeitsphase bei der insoweit zugrunde zu legenden langfristigen Betrachtungsweise anstelle der Abschreibungen die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes durchschnittlichen Reinvestitionsausgaben anzusetzen sind (so zutreffend S. 43 des W-Gutachtens), die Eingang in die Tabellenposition „Betriebliches Ergebnis vor Plananpassungen“ finden. Diese Position ist hinsichtlich der Phase der ewigen Rente mit 156,8 Mio. EUR ausgewiesen, bei welcher es sich um die Summe der nachhaltigen betrieblichen Ergebnisse der Geschäftsbereiche P., X Kolben, X Gleitlager, X Aluminium-Technologie und Motor Service handelt. Die entsprechenden Ausführungen zu den nachhaltigen betrieblichen Ergebnissen jedes einzelnen Geschäftsbereichs finden sich auf S. 43 f., 45 f., 48, 51 und 54 des W-Gutachtens und sind unter Hinzuziehung der zugehörigen Tabellen auf S. 40, 44, 46, 49 und 52 des W-Gutachtens ohne Weiteres nachvollziehbar. Deswegen trifft auch - entgegen der Behauptung des Antragstellers zu 104 (wie auch des Antragstellers zu 31; aaO) - die Darlegung des Mitarbeiters Z. der W im Termin des Landgerichts vom 1. September 2008 zu, dass auf S. 40 bis 50 des Bewertungsgutachtens jede einzelne Zahl der Geschäftsbereiche erläutert sei (vgl. S. 13 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008; GA III 489).
(5.5)
135 
Nicht gefolgt werden kann auch der Behauptung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 661 f.), dass die „gegenüber 2006 um rund 25 % auf 138,7 Mill. pro Jahr … erhöhten Abschreibungen als Liquiditätseinbehalte in völlig ausreichendem Umfang einen etwa entstehenden Liquiditätsbedarf aufgrund der geringfügigen Steigerungen der nominalen jährlichen Gesamtleistung“ deckten. Denn im Falle eines nachhaltigen Wachstums liegt der Betrag der Abschreibungen regelmäßig unter dem der Neuinvestitionen, weswegen die sich hieraus ergebende Differenz sowie das bei Wachstum steigende Nettoumlaufvermögen zu finanzieren sind (so zutreffend die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung; GA IV 886). Eine Aufhebung und Zurückverweisung wegen „völlig unsachgemäßer Behandlung der Thesaurierungen“ durch das Landgericht, wie sie die Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47 in diesem Zusammenhang fordern (GA IV 694), ist daher nicht veranlasst.
(6)
136 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 73 (S. 16 f. der Antragsschrift vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) waren bei der Unternehmensbewertung die Beiträge der Beteiligungen der X (vgl. die Tabelle S. 56 des W-Gutachtens, Spalte „Beteiligungsergebnis“) nicht im Einzelnen aufzuschlüsseln. Das kontinuierlich wachsende Beteiligungsergebnis umfasst ausweislich des W-Gutachtens (S. 57) die Ergebnisbeiträge der S., der A., der K. und der C. sowie die erwarteten Ergebnisse der zwei im Planungszeitraum im Geschäftsbereich X Aluminium-Technologie neu zu gründenden Joint-Ventures. Allein die bloße Mutmaßung jenes Antragstellers, dass „auch hier zu niedrig geplant“ worden sei und „das Betriebsergebnis bei realistischer Planung erheblich höher“ liege, vermag dies nicht zu veranlassen.
(7)
137 
Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die erhobenen Einwendungen gegen das Finanzergebnis (vgl. hierzu die Tabelle auf S. 56 des W-Gutachtens) nicht durchgreifen (LGB 16). Wenn das Landgericht hinsichtlich der Höhe des Finanzergebnisses Bezug auf die - in sich schlüssigen - Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung genommen hat, so liegt hierin - entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 73 (GA IV 782) - keine Gehörsverletzung. Insbesondere hat das Landgericht auch – entgegen der Rüge der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 659 ff.) - in diesem Zusammenhang keineswegs darauf abgestellt, dass der Wert eines Unternehmens mit der Höhe seiner Fremdverschuldung steige. Stattdessen hat es lediglich ausgeführt, dass es Allgemeinwissen sei, dass für ein Unternehmen eine reine Eigenkapitalfinanzierung „zu teuer“ sei und das negative Finanzergebnis hierauf zurückgeführt (LGB 16). Dies jedoch ist nicht zu beanstanden.
(7.1)
138 
Ohne Erfolg bleibt in diesem Zusammenhang auch die Rüge der Antragsteller zu 42 bis 45 betreffend die Bewertungsannahme eines im Detailplanungszeitraum wie auch im Zeitraum der ewigen Rente negativen Zinsergebnisses der X in Höhe von jeweils über 20 Mio. EUR (GA IV 658 sowie Antragsschrift vom 14. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 29-49“). Im W-Gutachten (S. 57) wurde hierzu festgestellt, dass das Zinsergebnis auf der Basis von Plan-Bilanzen und Plan-Cash-Flow-Rechnungen abgeleitet worden sei. Das Zinsergebnis umfasse im Detailplanungszeitraum den Zinsaufwand für die Darlehen des X-Konzerns, für das Asset-Backed-Security (ABS)-Programm und für die Pensionsrückstellungen sowie den Zinsertrag für die flüssigen Mittel. Die Auswirkungen der vertragsgemäßen Rückzahlung der Darlehen seien entsprechend berücksichtigt.
(7.1.1)
139 
Soweit die Antragsteller rügen, dass diese Zinsbelastung im Hinblick auf die Finanzmittelausstattung der Gesellschaft, ihre in der Vergangenheit erzielten und für die Zukunft geplanten Jahresüberschüsse sowie ihre Gewinnrücklagen gänzlich unplausibel seien (GA IV 658), so kann dem nicht gefolgt werden. Aus der im Geschäftsbericht 2004 der X enthaltenen Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2004 (www.X-ag.de/pdfdoc/gb_2004/geschaeftsbericht_X_2004_de.pdf; hier: S. 49) geht hervor, dass sich das Zinsergebnis 2003 auf - 30,5 Mio. EUR und 2004 auf - 28,1 Mio. EUR belief. Die im Geschäftsbericht 2004 der X enthaltenen Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2004 (www.X-ag.de/pdfdoc/gb_2005/01X_geschaeftsbericht_2005_de.pdf; hier: S. 35) verzeichnet das Zinsergebnis 2005 mit - 19 Mio. EUR. Aus der im Geschäftsbericht 2006 der X enthaltenen Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2006 (www.X-ag.de/pdfdoc/gb_2006/X_GB2006_final.pdf; hier: S. 37) erschließt sich, dass sich das Zinsergebnis auf - 23 Mio. EUR belief. Das Zinsergebnis 2006 schlüsselt sich ausweislich des Geschäftsberichts 2006 (aaO; hier: S. 62) wie folgt auf: Zinserträge (Vermögenserträge der Pensionsfonds, sonstige Zinsen und ähnliche Erträge): 7 Mio. EUR; Zinsaufwendungen (Zinsaufwand aus Finanzierungsleasing, Aufzinsung von Pensionen, Aufzinsung längerfristiger sonstiger Rückstellungen, sonstige Zinsen und ähnliche Aufwendungen): 30 Mio. EUR. Der wesentliche Teil des negativen Zinsergebnisses entfällt auf den Zinsaufwand für Pensionen i.H. von 17 Mio. EUR, welcher vom Vorjahreswert i.H. von 18 Mio. EUR nur unwesentlich abgewichen war.
(7.1.2.)
140 
Wenn die Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 658) hiergegen einwenden, dass Pensionsrückstellungen dem Unternehmen als Zinsträger zur Verfügung stünden, so verkennen sie hierbei, dass eine Zuführung zur Pensionsrückstellung für das Unternehmen einen Aufwand darstellt, während erst eine Auflösung einen Ertrag bedeutet (vgl. nur Th. Hagemann, Pensionsrückstellungen, Eine praxisorientierte Einführung in die gutachterliche Methodik der Berechnung von Pensionsrückstellungen, S. 144 f.).
(7.1.3)
141 
Soweit die Antragsteller zu 42 bis 45 weiter ausführen, dass bei im Rahmen von ABS-Programmen veräußerten Forderungen dem Forderungsabgang der Zufluss von Finanzmitteln auf der Aktivseite als Gegenleistung gegenüberstehe, welche ihrerseits Zinsträger seien (GA IV 658), so berücksichtigen sie nicht, dass es sich bei ABS-Programmen um eine Form der Fremdkapitalfinanzierung handelt, bei welcher – anders als beim klassischen Bankkredit - die effektiven Finanzierungskosten nicht nur durch variable Kosten (wie Zinsen) gekennzeichnet sind, sondern zusätzlich aus einem hohen Fixkostenanteil bestehen (vgl. hierzu Bauer, ABS-Transaktionen als Finanzierungsalternative für den deutschen Mittelstand, S. 17).
(8)
142 
Entgegen der Rüge der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 662) enthält die Unternehmensbewertung sehr wohl Angaben zur Begründung der angesetzten Belastungen der Gesellschaft durch Ertragssteuern.
(8.1)
143 
So ist auf S. 58 des W-Gutachtens dargelegt, dass für die Berechnung der Ertragssteuern die Gewerbesteuer, die Körperschaftssteuer und der Solidaritätszuschlag entsprechend des zum Zeitpunkt der Berichtserstellung gültigen Steuersystems sowie ausländische Ertragssteuern berücksichtigt worden seien. Bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage sowie der Ertragssteuern seien – soweit vorhanden – wesentliche Abweichungen zwischen dem IFSR-Vorsteuerergebnis und dem Ergebnis gem. Steuerbilanz, vorhandene steuerliche Verlustvorträge sowie regionale steuerliche Regelungen beachtet worden.
(8.2)
144 
Fehl geht insbesondere auch die weitere Rüge der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 662), der zufolge für den Zeitraum der ewigen Rente die Steuerquote im Vergleich zum letzten Detailplanungsjahr 2009 überhöht sei. Auf S. 58 des W-Gutachtens ist schlüssig ausgeführt, dass sich die Konzernsteuerquote im Planjahr 2009 infolge des teilweisen Verbrauchs der steuerlichen Verlustvorträge erhöht habe. Die Ableitung des nachhaltigen Steueraufwands berücksichtige die zum Ende des Planungszeitraums bestehenden steuerlichen Verlustvorträge. Der P-Bericht (S. 21 f.) ergänzt insoweit, dass in die Berechnung der Steueraufwendungen die zum 31. Dezember 2006 bestehenden steuerlichen Verlustvorträge von Konzerngesellschaften insbesondere in Deutschland und in den USA einbezogen worden seien. Soweit diese Verlustvorträge aus gegenwärtiger Sicht nicht bis zum Ende des Detailplanungszeitraums genutzt werden könnten, seien die daraus resultierenden Steuerminderungseffekte vom Bewertungsgutachter bei der Ableitung des nachhaltigen Steueraufwands erfasst worden. Die für die Berechnung der Ertragssteueraufwendungen angesetzten in- und ausländischen Steuersätze, die Behandlung der bestehenden steuerlichen Verlustvorträge und die Berücksichtigung der persönlichen Ertragssteuern der Anteilseigner führten nach Auffassung der sachverständigen Prüfer „zu einer sachgerechten Erfassung der Ertragssteuern bei der Ermittlung des Unternehmenswertes der X AG“.
(8.3)
145 
Hinsichtlich der Steuerbelastung der Unternehmenserträge wurde entgegen der Auffassung zahlreicher Antragsteller die Unternehmenssteuerreform 2008 zu Recht nicht berücksichtigt.
(8.3.1)
146 
Denn bei der Ermittlung des Unternehmenswerts ist auf die Verhältnisse der Gesellschaft am Tag der Hauptversammlung vom 26. Juni 2007 als dem Bewertungsstichtag abzustellen. Entwicklungen, die erst später eintreten, dürfen nur berücksichtigt werden, soweit sie zum Bewertungsstichtag im Kern bereits angelegt waren (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 179; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 115 [juris Rn. 39]).
147 
Dies war hinsichtlich der Unternehmenssteuerreform 2008 nicht der Fall. Insoweit hat das Landgericht - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 663) wie auch der Antragsteller zu 31 und 104 (GA IV 797, 806) - nicht den Anwendungsbereich der so genannten „Wurzeltheorie“ des Bundesgerichtshofs verkannt.
(8.3.2)
148 
Zwar hatten sich die Koalitionsparteien auf Bundesebene bereits im Koalitionsvertrag im Jahre 2005 auf eine Reform der Unternehmensbesteuerung und deren Eckpunkte verständigt. Diese Eckpunkte waren aber nicht derart konkret, dass sich die später beschlossenen Regelungen schon im Einzelnen abgezeichnet hätten; weder war der künftige Körperschaftssteuersatz genannt noch waren die Änderungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage näher dargelegt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 180; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274). Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 220/07) war dem Bundesrat am 30. März 2007 zur Stellungnahme gem. Art. 76 Abs. 1 GG zugeleitet worden. Zu diesem Zeitpunkt waren für die Bemessung der Steuerlast der Unternehmen grundlegende Fragen innerhalb der Koalitionsparteien noch umstritten, wie anhand des Plenarantrags des Landes Baden-Württemberg beim ersten Durchgang im Bundesrat am 10. Mai 2007 ersichtlich ist (BR-Drs. 220/2/07; OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 181]). Während der Behandlung des Gesetzentwurfs im Finanzausschuss des Bundestages wurden die Einzelheiten der Gegenfinanzierung der Absenkung des Körperschaftsteuersatzes - insbesondere die Zinsschranke und die Beschränkung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten - noch in erheblichem Umfang geändert (vgl. BT-Drs. 16/5491; OLG Stuttgart, aaO). Der daraufhin gefasste Gesetzesbeschluss des Bundestags war erst am 15. Juni 2007 beim Bundesrat eingegangen (vgl. BR-Drucks. 384/07). Daraufhin hatte der Bundesrat gem. Art. 77 Abs. 2 Satz 1 GG das Recht, binnen drei Wochen - d.h. bis 6. Juli 2007 - die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 31 und 104 (GA IV 797, 806) galt die Zustimmung des Bundesrates am Tag der Hauptversammlung vom 26. Juni 2007 - dem Bewertungsstichtag - noch nicht als hinreichend sicher. Die seitens jener Antragsteller als Beleg hierfür zitierte entsprechende Auffassung des Rechtsanwalts und Fachanwalts für Steuerrecht B. (NZG 2007, 506) ist durch nichts belegt. Die erforderliche Mehrheit von Bundesratsstimmen für die Zustimmung der Länderkammer zeichnete sich ausweislich einer dpa-Umfrage vom 5. Juli 2007 erst an jenem Tage - und damit am Vortag der Abstimmung im Bundesrat - ab (vgl. TAGESSPIEGEL vom 5. Juli 2007 unter www.tagesspiegel.de/politik/deutschland/reform-duerfte-bundesrat-passieren/978668.html). Der dpa-Meldung vom 5. Juli 2007 zufolge wollten die Ministerpräsidenten der Unions-Länder gar noch am Abend des 5. Juli 2007 über letzte Details der Reform reden; dabei sei es u.a. um die „Zinsschranke“ gegangen, welche habe verhindern sollen, dass über konzerninterne Finanzkonstrukte Gewinne künstlich ins steuergünstige Ausland verlagert werden sollten. Für Diskussionen unter Länderfinanzministern hätten auch die Regelungen gesorgt, mit denen ein missbräuchlicher «Mantelkauf» eingedämmt werden solle (vgl. TAGESSPIEGEL aaO). Am 6. Juli 2007 erteilte der Bundesrat schließlich seine Zustimmung. Vor diesem Hintergrund geht auch IDW S 1 Stand 2. April 2008 (im Folgenden: IDW S 1 2008), welcher im Wesentlichen der Anpassung der Grundsätze zur Ermittlung von objektivierten Unternehmenswerten an die Neuregelungen der Unternehmenssteuerreform 2008 dienen soll, zutreffend davon aus, dass die Neuerungen frühestens für Bewertungsstichtage ab dem 7. Juli 2007 zu berücksichtigen sind (IDW S 1 2008 Fn. 1; vgl. in diesem Zusammenhang auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rn. 266]).
(8.3.3)
149 
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob „die Anwendung alten Steuerrechts die Minderheitsaktionäre voraussichtlich nicht belastet, sondern sogar zu ihrem Vorteil ist“ und ein gegebenenfalls doch vorhandener Negativeffekt „so marginal“ wäre, dass er „im Rahmen des § 287 ZPO vernachlässigbar“ wäre, wie das Landgericht ohne Heranziehung eines Sachverständigen summarisch meint (LGB 17; ähnlich Paulsen, Wpg 2008, 109, 113: „unter dem Strich keine erheblichen Auswirkungen auf die Höhe des objektiven Unternehmenswerts“), was von den Antragstellern zu 42 bis 45 als „inakzeptabel“ gerügt wird (GA IV 663 ff.; kritisch auch die Antragsteller zu 73 [GA IV 783 f.], 75 bis 80 [GA IV 755 f.], 88 und 89 [GA IV 768 f., 773 f.], 92 und 93 [GA IV 744] sowie 104 und 31 [GA IV 805 f., 939 bzw. 795 f., 917]).
(9)
150 
Wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt hat (LGB 17 f.), sind auch die in der Detailplanungsphase wie auch in der Phase der ewigen Rente geplanten Thesaurierungen nicht zu beanstanden.
(9.1)
151 
Nach IDW S 1 2005 sind die Ausschüttungen in der Detailplanungsphase nach dem individuellen Unternehmenskonzept unter Berücksichtigung der bisherigen und geplanten Ausschüttungspolitik zu bestimmen (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 46; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 187; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]). Für die Detailplanungsphase (2004-2006) wurde entsprechend den Planungen der Gesellschaft eine Ausschüttung in Höhe von jährlich 36,4 Mio. EUR angesetzt (vgl. S. 66 des W-Gutachtens). Dieser Wert blieb seitens der sachverständigen Prüfer unbeanstandet und wird auch seitens der Antragsteller nicht gerügt.
(9.2)
152 
Ohne Erfolg bleibt die Rüge u.a. der Antragsteller zu 88 und 89 (GA IV 769, 774), 101 (GA IV 825 f.) sowie 104 (wie auch des Antragstellers zu 31; GA IV 807 f.; 797 f.), der zufolge die weitere Thesaurierung von Gewinnen im Zeitraum der ewigen Rente in Höhe von 5,7 Mio. EUR - entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGB 17) - nicht notwendig sei. Die Planung der Verwendung thesaurierter Gewinne i.H. von 5,7 Mio. EUR in der Nachhaltigkeitsphase zur Finanzierung des Wachstums ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 101 (GA IV 825 f.) - rechtlich nicht zu beanstanden. Die Verwendung der thesaurierten Gewinne ist Bestandteil der Unternehmensplanung, die der Unternehmensbewertung durch die W zugrunde gelegt wurde. Unternehmerische Entscheidungen wie diese dürfen, wenn sie auf zutreffenden Informationen und daran orientierten realistischen Annahmen aufbauen und nicht widersprüchlich sind, nicht durch andere Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 193; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65] sowie NZG 2007, 112, 114 [juris Rn. 28]). In der Phase der ewigen Rente ist grundsätzlich typisierend anzunehmen, dass das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens demjenigen einer Alternativanlage entspricht, sofern nicht Besonderheiten der Branche, der Kapitalstruktur oder der rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 47). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Unternehmensplanung regelmäßig nur die Detailplanungsphase abdeckt und nicht mehrere Jahrzehnte in die Zukunft reicht, so dass eine bisherige Ausschüttungspolitik grundsätzlich nicht auf Dauer perpetuiert werden kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 187; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]). Dem wurde hier durch die Annahme einer nachhaltigen Ausschüttungsquote von 27% entsprochen, welche sich an der durchschnittlichen Ausschüttungsquote der für die Ableitung des Betafaktors herangezogenen Peer-Group der vergangenen drei Jahre orientiert (S. 66 des W-Gutachtens). Im W-Gutachten (aaO) ist hierzu ausgeführt, dass in diesem Zusammenhang zu beachten sei, dass sowohl T. als auch TT im Analysezeitraum nicht ausgeschüttet hätten. Die durchschnittliche Ausschüttungsquote der Peer Group ohne diese beiden Unternehmen betrage – so der W-Gutachten weiter - 40%, wobei sich diese am unteren Rand der am Kapitalmarkt zu beobachtenden Ausschüttungsquoten von 40 bis 70% bewegt (vgl. hierzu Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2004, 889, 894). Der Ansatz der niedrigeren Ausschüttungsquote von 27% führt – worauf der W-Gutachten entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 629 f.) zu Recht hinweist – zugunsten der Anteilseigner zu einem höheren Unternehmenswert der X. Das W-Gutachten (aaO) legt in diesem Zusammenhang schlüssig dar, dass durch die Thesaurierung in der ewigen Rente – in Höhe des Wachstumsabschlags bezogen auf das bilanzielle Eigenkapital zum Ende der Detailplanungsphase – berücksichtigt werde, dass das mit dem langfristig erwarteten Wachstum der Posten der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. der Überschüsse einhergehende Wachstum der Bilanz zu finanzieren sei. Diese zur Wachstumsfinanzierung nötige Thesaurierung sei daher nicht in den Wertbeitrag aus der unmittelbaren Zurechnung von Thesaurierungen an die Anteilseigner einzubeziehen. Da eine Wiederanlage der als thesauriert angenommenen Ergebnisse zum Kapitalisierungszinssatz vor den auf Unternehmensebene anfallenden Steuern auch wertgleich durch eine fiktive unmittelbare Zurechnung der thesaurierten Beträge an die Aktionäre abgebildet werden könne, seien aus Vereinfachungsgründen in der Nachhaltigkeitsperiode den Anteilseignern die thesaurierten Beträge unmittelbar als Wertbeiträge aus Thesaurierung (in Höhe von 63,7 Mio. EUR) zugerechnet worden.
153 
Diese in sich nachvollziehbare Begründung für den von den Antragstellern zu 75 bis 80 (GA IV 760) sowie zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 834 f.) gerügten Umstand, dass den Thesaurierungsbeiträgen in der Detailplanungsphase kein direkter Wertbeitrag aus Thesaurierung zugeordnet ist (vgl. die Tabelle auf S. 65 des W-Gutachtens), haben nicht zuletzt auch die sachverständigen Prüfer für sachgerecht erachtet (vgl. S. 29 f. des P-Berichts).
154 
Sie steht auch – entgegen der Auffassung jener Antragsteller (aaO) – nicht im Widerstreit zum Rechtsgedanken des § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG. Denn diese Vorschrift sieht – insoweit hier nicht einschlägig – vor, dass bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen als Ausgleichszahlung mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern sei, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte.
155 
Zudem geht - entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 84 in dessen nachgereichter schriftlicher Stellungnahme vom 6. September 2008 (GA III 521) - aus dem Aufsatz von Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel (Wpg 2006, 1005, 1020 f.) nicht hervor, dass jene Autoren eine Thesaurierung zur Finanzierung des organischen Wachstums als den Vorgaben des IDW widersprechend erachten würden. Abgesehen davon hat der Mitautor .... im Termin vom 1. September 2008 vor dem Landgericht hierzu ausgeführt, dass es „bei dem seinerzeitigen Beitrag um eine Hilfestellung für das Verständnis von Laien gegangen sei, weshalb der Beitrag möglichst einfach gehalten worden sei, deshalb sei das außen vor gelassen worden“ (S. 16 der Sitzungsniederschrift; GA III 492).
156 
Den oben dargestellten unternehmenswerterhöhenden Charakter des Ansatzes der niedrigeren Ausschüttungsquote von 27% verkennt die Antragstellerin zu 106 (GA IV 816 f.), wenn sie den Vorwurf erhebt, dass der „Parteigutachter“ mit den Thesaurierungen in der Nachhaltigkeit der Nachhaltigkeitsperiode versuche, zu Lasten der Minderheitsaktionäre einen Teil der jährlichen Unternehmensergebnisse „verschwinden“ zu lassen, und den vollständigen Verzicht auf Dividendenzahlungen für die „unternehmenswertmaximierende Alternative“ hält. Abgesehen davon wäre eine solche Annahme wegen des durch § 254 Abs. 1 AktG geschützten Dividendenanspruchs der Aktionäre rechtlich unzulässig (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 190; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
(9.3)
157 
Mit dieser Erläuterung des Ansatzes des Wertbeitrags aus Thesaurierung in Höhe von 63,7 Mio. EUR setzt sich die pauschale Kritik der Antragsteller zu 64 bis 67 aus deren Schriftsatz vom 15. September 2008 (hier: S. 3; GA III 529), welcher sich die Antragstellerin zu 48 anschließt (GA IV 679), überhaupt nicht inhaltlich auseinander. Wenn jene Antragsteller in diesem Zusammenhang die Ausführungen des sachverständigen Prüfers Dr. E. im Termin vom 1. September 2008 als „unverwertbar“ bezeichnen (S. 3 des Schriftsatzes vom 15. September 2008, aaO), so geht diese Rüge fehl. Denn der sachverständige Prüfer hat ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008 dargelegt, dass die Thesaurierungen im Detailplanungszeitraum „zur Finanzierung des dort abgebildeten Wachstums, gegebenenfalls auch zur Rückführung der Verschuldung, geplant“ worden seien; für die ewige Rente sei eine Lösung von der Vergangenheit notwendig. Hieraus kommt – entgegen der Auffassung jener Antragsteller – im Zusammenhang mit den Ausführungen im W-Gutachten wie auch im Prüfungsbericht gerade nicht lediglich zum Ausdruck, dass dies für einen Prüfer „ehestens“ die Aussage sei, dass „die Beträge schon für irgendetwas erforderlich gewesen sein müssen“ (so aber die Antragsteller zu 64 bis 67, aaO).
(9.4)
158 
Vergeblich rügt die Antragstellerin zu 106 (GA IV 816) in diesem Zusammenhang, dass das Landgericht (LGB 17) ausgeführt habe, dass der in der Tabelle auf S. 65 des W-Gutachtens für die Nachhaltigkeitsphase ausgewiesene Thesaurierungsbetrag in Höhe von 5,7 Mio. EUR notwendig sei, um „das weitere in der ewigen Rente mit 1% geplante Wachstum zu finanzieren“. Denn entgegen der zur Begründung dieser Rüge geäußerten Auffassung jener Antragstellerin bildet der in jener Tabelle verzeichnete Wachstumsabschlag in Höhe von 1% (s. hierzu unten unter C. II. 2. d) ff) (5)) nicht die Tatsache ab, dass „Umsatzerlöse und Kosten, also auch die Unternehmensergebnisse, im Zeitablauf gewöhnlich mit der Inflationsrate ansteigen“ (GA IV 816), sondern es soll vielmehr mit dem Abschlag dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (OLG Stuttgart, Beschl. v. 14. Oktober 2010 – 20 W 16/06 [juris Rn. 299; nicht mit abgedruckt in AG 2011, 49]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 118 [juris Rn. 57]).
(9.5)
159 
Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf abgestellt, dass sich auch im Planjahr 2009 eine direkte geplante Verwendung der Ergebnisse der Thesaurierungen der Vorjahre ablesen lasse, indem das verzinsliche Fremdkapital um 80 Mio. EUR in der Planung sinke (LGB 17). Entgegen der Behauptung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 661 f.) ist diese Zahl aus der Tabelle auf S. 65 des W-Gutachtens nachvollziehbar, da dort in der Spalte „verzinsliches Fremdkapital jeweils zum 01.01.“ für das Detailplanungsjahr 2009 ein Betrag in Höhe von 499,0 Mio. EUR und für die Nachhaltigkeitsphase ein solcher in Höhe von 419,0 Mio. EUR ausgewiesen ist.
(9.6)
160 
Fehl geht auch die Rüge des Antragstellers zu 71 in seinem Schriftsatz vom 6. September 2008 (S. 4; GA III 526; zustimmend die Antragstellerin zu 48; GA IV 679), der zufolge sich bei einer Thesaurierung in der Nachhaltigkeitsphase von laufend 5,7 Mio. EUR unter Kapitalisierung dieses Betrags mit 4% in 40 Jahren ein Wert von rund 541 Mio. EUR ergebe, welcher das Eigenkapital zum 31. Dezember 2006 von 537 Mio. EUR übersteige. Denn es ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb der Betrag des Eigenkapitals aus dem letzten Jahr vor Beginn der Detailplanungsphase den Thesaurierungswert in der Nachhaltigkeitsphase determinieren sollte.
(10)
161 
Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge die Antragstellerin zu 47 wie auch der Antragsteller zu 64 bis 66 (GA IV 706 sowie GA IV 693 (i.V.m. S. 1 f. des Schriftsatzes der Antragsteller zu 64 bis 67 vom 15. September 2008 [GA III 527 f.]), der zufolge der sachverständige Prüfer Dr. E. bei seiner Anhörung im Termin vom 1. September 2008 keine Angaben des Inhalts habe machen können, dass die Prüfer die bis zum Bewertungsstichtag 26. Juni 2007 bekannt gewordenen Ist-Ergebnisse der X „wirklich zur Kenntnis genommen“ hätten.
(10.1)
162 
Zum einen ergibt sich hierfür - entgegen der Behauptung jener Antragsteller - nichts aus der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008. Zum anderen würde hieraus - selbst wenn man den Inhalt der Rüge als zutreffend unterstellte - kein ergebnisrelevanter Fehler des Prüfungsberichts resultieren. Dies erschließt sich aus dem seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Auszug des Y-Geschäftsberichts 2007 (S. 21; Anlage Bg 2; GA IV 902; hier: „Unternehmensbereich Automotive“). Aus diesem geht hervor, dass das tatsächlich erzielte EBIT der X-Gruppe für das - gesamte - Geschäftsjahr 2007, welches sich auf 120 Mio. EUR belief, von der Planvorgabe i.H. von 118 Mio. EUR nur unwesentlich abwich (vgl. GA IV 879). Zum Bewertungsstichtag 26. Juni 2007 erschien die Unternehmensplanung für 2007 daher nicht unplausibel.
(10.2)
163 
Im Termin vom 1. September 2008 hat der Antragsgegnervertreter im Zuge der Erörterung der Planungszahlen darauf hingewiesen, dass nicht nur die Planung des Jahres 2007 fast punktgenau mit dem tatsächlichen Ergebnis zusammen falle, sondern dass Ähnliches auch nach dem Halbjahresbericht für das erste Halbjahr für die Planung des Jahres 2008 zu sagen sei (vgl. S. 15 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008; GA III 491).
164 
Zwar hat die Antragsgegnerin auf das Bestreiten der Antragstellerin zu 47 wie auch der Antragsteller zu 64 bis 66 (GA IV 706 sowie GA IV 693 i.V.m. S. 2 des Schriftsatzes der Antragsteller zu 64 bis 67 vom 15. September 2008 [GA III 528]) in der Beschwerdeerwiderung vom 2. März 2009 klarstellen müssen, dass das EBIT für das erste Halbjahr 2008 unter Plan gelegen habe und in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, dass auch künftig zu erwarten sei, dass die tatsächlichen Ergebnisse deutlich unter der Planung zurückblieben (GA IV 879 f. unter Vorlage von S. 10 des Y-Halbjahresberichts 2008; Anlage Bg 3 [GA IV 903]).
165 
Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Bewertung auf den Stichtag zu treffen ist, weswegen es grundsätzlich nicht statthaft ist, anstelle von Prognosen eine angesichts der durchschnittlichen Dauer von Spruchverfahren im Einzelfall durchaus mögliche ex-post-Betrachtung der Ist-Ergebnisse zu setzen (vgl. OLG Düsseldorf AG 2003, 329, 332 [juris Rn. 80]; LG Frankfurt, AG 2007, 42, 43 [juris Rn. 19]). Die spätere Entwicklung kann allenfalls zur Prüfung der Plausibilität der Unternehmensplanung herangezogen werden (vgl. BayObLG, AG 2002, 390 f. [juris Rn. 19]; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 247 m.w.N.). Selbst zur Plausibilitätskontrolle können allerdings - wegen der Stichtagsbezogenheit der Betrachtung - nur diejenigen Entwicklungen herangezogen werden, welche im Sinne der so genannten Wurzeltheorie (vgl. BGH, NJW 1973, 509, 511 [juris Rn. 17]; Seetzen, WM 1999, 565, 569) am Stichtag in ihren Ursprüngen bereits angelegt waren. Hier war das Zurückbleiben des EBIT unter der Planung ab dem 1. Halbjahr 2008 durch hohe Rohstoffpreise und die Absatzflaute in der Autoindustrie veranlasst, welche mit der eingetretenen weltweiten Finanzkrise einhergingen (vgl. insoweit die von Antragsgegnerseite vorgelegten Artikel der Stuttgarter Zeitung vom 18. August 2008 und vom 6. November 2008; Anlage Bg 1 [GA IV 900 f.]). Zur Plausibilitätsbetrachtung kann dieser außergewöhnliche Entwicklungsverlauf daher unter Berücksichtigung der Wurzeltheorie nicht herangezogen werden.
ff)
166 
Auch die im Unternehmenswertgutachten angenommenen Kapitalisierungszinssätze hat das Landgericht – entgegen etwa der Auffassung der Antragsteller zu 81 bis 83 (GA IV 675 f.) - zu Recht für zutreffend erachtet.
167 
Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens sind mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten. Hierbei setzt sich der Kapitalisierungszinssatz aus einem risikolosen Basiszinssatz sowie einem Risikozuschlag zusammen. Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der der Detailplanungsphase I nachgelagerten Phase II zudem ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 197; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
(1)
168 
Für den Basiszinssatz sind nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze entscheidend, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 200]; Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., Rn. 574). Die hier seitens des Landgerichts getroffene Zinsprognose ist – entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 71 in seinem Schriftsatz vom 6. September 2008 (S. 4; GA III 523) - nicht zu beanstanden.
(1.1)
169 
Der zugrunde gelegte Basiszinssatz wurde vom sachverständigen Prüfer - entsprechend den Vorgaben von IDW S 1 2005 (Rn. 127) - aus den von der Deutschen Bundesbank für den Zeitraum vom 26. März 2007 bis 25. Juni 2007 veröffentlichten Zinsstrukturdaten mit - ungerundet - 4,59 % ermittelt (vgl. S. 18 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008; GA III 494). Für die Monate Januar bis April 2007 hatte der einheitliche Basiszinssatz auf der Basis der Zinsstrukturdaten der Deutschen Bundesbank 4,25% (S. 60 des W-Gutachten sowie S. 25 des P-Berichts) betragen.
170 
Ausgehend von diesen Werten hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass der Basiszinssatz der Zinsstrukturkurve entnommen worden sei, welcher im Zeitpunkt des Abschlusses der Bewertungsarbeiten am 27. April 2007 bei 4,25% und zum Zeitpunkt der Hauptversammlung bei 4,5% - nach Abzug der typisierten Ertragssteuer bei 2,76% bzw. 2,93% - gelegen habe (LGB 18). Diese Werte stehen in konsequenter Linie zur Schätzung des Senats in Höhe von 4% vor Steuern bzw. 2,6% nach Steuern für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 31. Oktober 2006 (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 198 ff.]).
(1.2)
171 
Zu Unrecht erheben die Antragsteller zu 64 bis 67 in ihrem Schriftsatz vom 15. September 2008 (S. 5; GA III 531) den Vorwurf, dass der sachverständige Prüfer Dr. E. bei seiner Anhörung im Termin vom 1. September 2008 (S. 22 der Sitzungsniederschrift; GA III 498) „auf die 'Verschlechterung der Wechselkurse sowie die Steigerung des Basiszinses' aufmerksam“ gemacht habe, obwohl sich „von den beiden wie vor jetzt angesprochenen Problemkreisen im Prüfungsbericht nichts findet“. Denn hierbei wurden – worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist (GA IV 887) - seitens des sachverständigen Prüfers Entwicklungen angesprochen, welche zum Zeitpunkt des Abschlusses des Prüfungsberichts noch nicht bekannt waren
(1.3)
172 
Wenn der Antragsteller zu 73 hinsichtlich der Feststellung des Basiszinssatzes durch das Landgericht rügt (GA IV 784), dass es sich bei den von der Antragsgegnerin verwendeten Werten allenfalls um auf Viertelprozentpunkte gerundete Werte, nicht hingegen um auf zwei Nachkommastellen exakte Werte handele (GA IV 784), so verkennt er, dass die Anwendung des niedrigeren Basiszinssatzes von 4,5(0)% nicht zu Lasten der Aktionäre der X geht. Abgesehen davon entspricht des dem Vorschlag des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW, zur Glättung kurzfristiger Marktschwankungen sowie möglicher Schätzfehler den einheitlichen Basiszins auf ¼-Prozentpunkt zu runden (vgl. IDW FN 2005, 555, 556; methodische Begründung bei Jonas/Wieland-Blöse/Schiffarth, FB 2005, 653 ff.).
(2)
173 
Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu schätzen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen, welcher nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen ist (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 202; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; AG 2010, 510, 512 [juris Rn. 157]; NZG 2007, 112, 116 f. [ juris Rn. 47]). Der IDW S 1 2005 (Rn. 128) empfiehlt insoweit die Berücksichtigung eines anhand von Kapitalmarktdaten ermittelten Risikozuschlags beim Kapitalisierungszinssatz nach dem CAPM. Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und quasi risikofreien öffentlichen Anleihen ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor (Betafaktor) multipliziert (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 203; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; NZG 2007, 112, 116 f. [ juris Rn. 48]).
(2.1)
174 
Die hier durchgeführte Ermittlung des Risikozuschlags anhand des CAPM ist deshalb methodisch nicht zu beanstanden. Entgegen der seitens der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 668, 670 i.V.m. S. 7 ff. des Schriftsatzes jener Antragsteller vom 30. Mai 2008; GA III 314 ff.) wie auch in der Literatur geübten Kritik (vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 92 ff.) ist das CAPM zur Bemessung des Risikozuschlages weder ungeeignet noch führt seine Anwendung zu willkürlichen Ergebnissen (vgl. hierzu näher OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 204 ff.; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274] m.w.N.).
(2.3)
175 
Die im Rahmen des W-Gutachtens (S. 63) angesetzte und vom Landgericht für zutreffend erachtete Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern ist - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 64 bis 66 (GA IV 697) und 75 bis 80 (GA IV 760 ff., 960 ff.) - nicht zu reduzieren.
176 
Zwar verkennt der Senat nicht, dass – wie nicht zuletzt auch der Antragsteller zu 71 in seinem Schriftsatz vom 6. September 2008 (S. 2 f.; GA III 524 f.) aufzeigt - eine empirisch genaue Festlegung der Marktrisikoprämie nach dem aktuellen Stand der Wirtschaftswissenschaften nicht möglich ist. Ein Anderes ergibt sich insbesondere auch nicht aus den jüngst erschienen Beiträgen von Knoll/Wala/Ziemer (BewP 2011, 2 ff.) sowie Knoll/Wenger/Tartler (ZSteu 2011, 47 ff.). Denn zum einen räumen Knoll/Wala/Ziemer (aaO, S. 6) selbst ein, dass sie sich dessen bewusst seien, dass „hier nur Tendenzaussagen formuliert und besonders prägnante Beispiele“ präsentiert würden; auch seien bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie über historische Kapitalmarktdaten „weitere Aspekte zu berücksichtigen“, welche „ebenfalls Probleme hervorrufen“ könnten. Zum anderen sehen Knoll/Wenger/Tartler (aaO, S. 52) selbst, dass gegenüber den von ihnen vorgenommenen Performancevergleichen „im Detail“ auch „Vorbehalte geltend gemacht werden könnten“. Woher sie dann ihre Zuversicht nehmen, dass die Ergebnisse ihrer Untersuchung „in ihrem zentralen Befund stabil“ bleiben würden, erschließt sich nicht.
177 
Die aktuellen empirischen Erkenntnisse belegen weder, dass eine Überrendite von Aktien nicht existiert, noch geben sie Anlass, die bisherige Auffassung des Senats zu revidieren, welcher die Marktrisikoprämie bei Anwendung des TAX-CAPM nach IDW S 1 2005 auf 5,5% nach Steuern geschätzt hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 221 ff.; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
(2.3.1)
178 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 95 (GA IV 817 f.) ist empirisch nicht erwiesen, dass eine Überrendite von Aktien nicht existiert. Wenn jene Antragstellerin darauf abstellt, dass im Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 12. Dezember 2008 Aktien (gemessen am CDAX) mit jährlich 5,36% und langlaufende deutsche Staatsanleihen mit 8,58% rentiert hätten (GA IV 817 f.), so verkennt sie, dass Aktien in Finanz- und Wirtschaftskrisen naturgemäß schlechtere Renditen erzielen als (quasi) risikofreie Staatsanleihen. Die Entwicklung der Aktienrenditen in Krisenzeiten sind in den langfristig angelegten empirischen Untersuchungen zur Marktrisikoprämie jedoch bereits berücksichtigt (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 255]), so etwa in der Untersuchung der Aktienrenditen von 1955 bis 2003 durch Stehle (Wpg 2004, 906).
(2.3.2)
179 
Die Verneinung der Existenz einer Überrendite von Aktien gegenüber Rentenwerten lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass - nach Auffassung des Antragstellers zu 84 in dessen nachgereichter schriftlicher Stellungnahme vom 6. September 2008 (GA III 521) - aus dem Schaubild Abb. 1 der Studie „Aktie versus Rente“ des Deutschen Aktieninstituts (v. Rosen [Hrsg.], Studien des DAI, Heft 26, S. 11) hervorgehe, dass die „Volatilität der Renditen bei Aktien und Renten“ nahezu gleich hoch sei, wenn längere Haltedauern unterstellt würden.
180 
Denn in diesem Zusammenhang versäumt es jener Antragsteller zu erwähnen, dass das Schaubild Abb. 1 den „Risikoverlauf von Aktien- und Rentenpapieren bei zunehmender Anlagedauer“ zum Gegenstand hat, während das nachfolgende Schaubild Abb. 2 den „Renditeverlauf von Aktien- und Rentenpapieren bei zunehmender Anlagedauer“ darstellt. Aus beiden Schaubildern geht hervor, dass „das Risiko der Aktienanlage mit zunehmender Dauer bis auf das Niveau von Rentenpapieren sinkt, während sich die Rendite auf höherem Niveau hält“ (Studie „Aktie versus Rente“ aaO S. 10 unten).
(2.3.3)
181 
Die Argumentation der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 838; ähnlich die der Antragsteller zu 20 [GA IV 822] und 42 bis 45 [GA IV 665 f.]), der zufolge sich für Aktien eine um über 187% höhere - und damit unrealistische - Nachsteuer-Rendite gegenüber dem Basiszinssatz ergebe, wenn man eine Nachsteuer-Marktrisikoprämie von 5,5% ins Verhältnis zum Nachsteuer-Basiszinssatz von 2,93% setze, verkennt das höhere Risiko der Aktienanlage, etwa durch Insolvenz des Unternehmens, Dividendenausfälle oder durch Kursverluste faktisch eingeschränkte Desinvestitionsmöglichkeit (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 225; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
(2.3.4)
182 
Die Nachsteuerbetrachtung als solche erweist sich unter Anwendung des IDW S 1 2005 für die nicht antragstellenden Aktionäre tendenziell als vorteilhaft. Die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner werden danach einerseits auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und andererseits beim Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 210]).
183 
Da auf der Ebene der künftigen Zuflüsse bei Aktiengesellschaften im hier maßgeblichen Zeitraum das Halbeinkünfteverfahren zu beachten ist (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 54) und das nach IDW S 1 2008 maßgebliche Abgeltungssteuerverfahren - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 725) sowie 81 bis 83 und 96 (GA IV 838) – intertemporal keine Berücksichtigung findet (vgl. hierzu oben unter C. II. 2. d) bb) (2)), werden die Ausschüttungen an die Anteilseigner nur mit einem typisierten hälftigen Steuersatz von 17,5% belastet; auf der Ebene des Kapitalisierungszinssatzes wird dagegen der typisierte volle Steuersatz von 35% angewendet. Auf diese Weise steht der Reduzierung der Nettoeinnahmen regelmäßig ein niedriger Kapitalisierungszinssatz gegenüber.
184 
Zwar dürfte der typisierte volle Steuersatz von 35% - wie die Antragsteller zu 10 bis 12 und 14 zutreffend aufzeigen (GA IV 738 f. unter Hinweis auf Wenger, AG S/2005, 9 ff.) - vom persönlichen Grenzsteuersatz vieler Anteilseigner abweichen, zumal dann, wenn es sich um Kapitalgesellschaften oder Ausländer handelt. Die Verwendung eines typisierten Steuersatzes ist aber die notwendige Folge einer objektiven Bewertung des Unternehmens, die sich nicht auf die Betrachtung der subjektiven Verhältnisse des Anteilseigners beschränken darf (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 211 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 141). In diesem Zusammenhang ist es - entgegen der Rüge der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 665 f.) - nicht zutreffend, dass das Landgericht von der Gesamtaktienrendite eine typisierte Steuer von 8,75% abgezogen habe. Hierfür findet sich in dem angegriffenen Beschluss kein Beleg. Dies gilt insbesondere auch für S. 18 f. jenes Beschlusses, welche die Herleitung der Marktrisikoprämie zum Gegenstand haben.
(2.3.5)
185 
Während die typisierte persönliche Ertragssteuer nach IDW S 1 Stand 28. Juni 2000 (im Folgenden: IDW S 1 2000) von der Summe aus Basiszinssatz und Risikozuschlag abgezogen wird, erfolgt der Steuerabzug nach IDW S 1 2005 lediglich vom Basiszinssatz, dem ein - den Vorsteuerwert übersteigender - Nachsteuerrisikozuschlag hinzuaddiert wird (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 213]). Wird - wie hier - der Unternehmenswert insgesamt nach IDW S 1 2005 ermittelt, so ist es nicht zu beanstanden, wenn auch der Kapitalisierungszinssatz nach Maßgabe dieser Empfehlungen ermittelt wird, wenngleich - wie der Antragsteller zu 84 rügt (GA IV 645 f.) - der Diskontierungssatz damit grundsätzlich steigt und der Unternehmenswert tendenziell sinkt. Denn die die in IDW S 1 2005 zusammengefassten Empfehlungen stehen miteinander in Zusammenhang, weswegen die Berechnung einzelner Bewertungsfragen nicht isoliert betrachtet oder gar nach anderen Vorgaben durchgeführt werden kann, ohne die innere Schlüssigkeit der Wertermittlung in Frage zu stellen (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 214 f.] und NZG 2007, 112, 116 [juris Rn. 45]).
(2.3.6)
186 
Für die Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes nach IDW S 1 2005 ist anzuführen, dass das hier verwendete Tax-CAPM - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 907 f., 723, 726), 32 und 33 (GA IV 819), 48 (GA IV 681), 81 bis 83 und 96 (GA IV 835 f.) wie auch des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre (GA IV 849 ff.) - die empirisch betrachtbaren Aktienrenditen realitätsnäher zu erklären vermag, indem es die unterschiedliche Besteuerung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen besser abbildet (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 129 sowie im Einzelnen OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 217 ff.; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 3/09 [juris Rn. 194 ff.; nicht mit abgedruckt in AG 2011, 205]; Riegger in Kölner Komm.z.SpruchG, Anh § 11 Rn. 31; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1014; Hower, Unternehmensbewertung mit dem Tax-CAPM: Fortschritt oder nicht pragmatische Komplexitätssteigerung?, S. 102 ff., 129; kritisch die u.a. seitens der Antragsteller zu 75 bis 80 [GA V 961] ins Feld geführten Entscheidungen des Oberlandesgerichts München OLGR München 2008, 446, 447 ff. [juris Rn. 35] und ZIP 2009, 2339, 2342 [juris Rn. 20] wie auch S. 20 ff. des als Anlage A 8 [hinter GA II 348] im Umdruck vorgelegten Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 28. März 2008 - 102 O 139/02 AktG; kritisch auch Peemöller/Beckmann/Meitner, BB 2005, 90, 94).
187 
Dass der IDW S 1 2005 in der Absicht eingeführt worden wäre, Minderheitsaktionäre zu benachteiligen, wird - entgegen der Behauptung der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 910) - von Emmerich jedenfalls in der neuesten (6.) Auflage des Kommentars von Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht (aaO Rn. § 305 Rn. 69), nicht vertreten.
(2.3.7)
188 
Der Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW hat für die Marktrisikoprämie vor Steuern einen Wert zwischen 4,0% und 5,0%, nach Steuern eine Bandbreite von 5,0% bis 6,0% empfohlen (vgl. FN-IDW 2005, 70, 71). Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 760 f.) - wie auch der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 837) - ist die Empfehlung des Arbeitskreises Unternehmensbewertung des IDW nicht deswegen abzulehnen, da sie auf einer Studie von Stehle (Wpg 2004, 906) beruhe, welche die zweite Hälfte der 1950er Jahre in die empirischen Untersuchungen mit einbezogen habe und daher Verzerrungen enthalte. Der Untersuchung von Stehle - hinsichtlich derer die Antragsteller zu 26 bis 28 mutmaßen, dass es sich hierbei um eine „offensichtlich von interessierter Seite bezahltes Privatgutachten“ handele (GA IV 910; vgl. auch GA IV 724) - wird u.a. vorgeworfen, durch die Einbeziehung des nachkriegsbedingten Aufholprozesses der deutschen Wirtschaft die langfristige Überrendite von Aktien nach oben zu verzerren (vgl. Wenger, AG S/2005, 9, 13).
(2.3.7.1)
189 
Gegen eine wesentliche Verzerrung der Marktrisikoprämie nach oben durch die Berücksichtigung der zweiten Hälfte der 1950er Jahre spricht jedoch, dass Stehles Untersuchung aus dem Jahre 1999, welche sich auf einen Untersuchungszeitraum von 30 Jahren von 1969 bis 1998 beschränkt, zu einer höheren Marktrisikoprämie gelangt als seine Untersuchung aus dem Jahr 2004, welche die zweite Hälfte der 1950er Jahre mit umfasst (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 228; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274] m.w.N.).
190 
Wenn die Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 ins Feld führen (GA IV 836 f.), dass Stehle in einer gegenüber seiner Studie aus 2004 neueren Untersuchung zu abweichenden Ergebnissen gelangt sei, so verkennen sie, dass aus dem in diesem Zusammenhang vorgelegten FAZ-Artikel vom 2. September 2007 (Anlage Ast 1 zur Antragsschrift der Antragsteller zu 81 bis 83 vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) lediglich hervorgeht, dass Stehle berechnet habe, dass die im DAX enthaltenen Aktien im Zeitraum von 1956 bis 2006 eine Rendite von 10,4% und Bundesanleihen eine Rendite von 6,7% erzielt hätten. Der Zeitungsartikel erwähnt demgegenüber keine abweichenden Ergebnisse zur Marktrisikoprämie.
(2.3.7.2)
191 
Entgegen dem Vorwurf der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 910) hat Stehle hinsichtlich der Zeit bis 1987 - als der DAX noch nicht zur Verfügung stand - nicht mit „frei erfolgten Unterstellungen“ gearbeitet. Denn Stehle hat die jährlichen Renditen vor 1988 für die Steuersätze 35% und 0% durch Auswahl des Aktienportefeuilles der 30 größten Aktien ermittelt und somit eine DAX-Rückberechnung unter Zugrundelegung eines nachvollziehbaren Differenzierungskriteriums vorgenommen (vgl. Stehle, Wpg 2004, 906, 920). Dieser so genannte „Stehle-DAX“ ist denn auch nach Auffassung des Deutschen Aktieninstituts allein geeignet, eine geeignete Grundlage für langfristige Renditevergleiche auf DAX-Basis für Zeiträume vor 1987 darzustellen, da durch ihn die methodischen Probleme des so genannten „Hardy-Index“ - insbesondere die fehlende Berücksichtigung von Dividenden - bereinigt werden (vgl. von Rosen, DAI [Hrsg.], Aktie versus Rente, Aktuelle Renditevergleiche zwischen Aktien und festverzinslichen Wertpapieren, Studien des DAI, Heft 26, S. 26).
(2.3.7.3)
192 
Wenn die Antragsteller zu 26 bis 28 den Aussagewert der Arbeit Stehles mit dem weiteren Argument zu erschüttern versuchen, dass in dem von diesem untersuchten Zeitraum drei völlig unterschiedliche Steuersysteme gegolten hätten (GA IV 910), so ist zu berücksichtigen, dass Stehle mit Hilfe des DAX-Kursindexes DAXK die Originalwerte des DAX auf monatlicher Basis so bereinigt hat, dass sie der Perspektive eines einkommensteuerpflichtigen Privatanlegers mit einem marginalen Steuersatz von 0% bzw. 35% entsprechen (Stehle, Wpg 2004, 906, 920). Dies hat er auch hinsichtlich der jährlichen Renditen vor 1988 so durchgeführt. Auf diese Weise vermochte er der gesamten Reihe - nachvollziehbar - eine einheitliche Steuerbelastung zugrunde zu legen (vgl. Stehle aaO).
(2.3.7.4)
193 
Ohne Erfolg ist auch die weitere Rüge der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 725, 906 f.), bei Anwendung des Tax-CAPM - und damit auch in der Arbeit Stehles - werde fälschlicherweise unterstellt, dass sämtliche Aktionäre keine Steuern auf Kursgewinne entrichten müssten, obwohl dies insbesondere hinsichtlich der zahlreichen ausländischen Anleger unzutreffend sei, welche Kursgewinne nach dem jeweiligen Heimatrecht versteuern müssten.
194 
Denn bei ihrer Rüge verkennen jene Antragsteller, dass bei der Ermittlung objektivierter Unternehmenswerte notwendigerweise Typisierungen vorgenommen werden müssen (vgl. OLG Stuttgart AG 2008, 510, 513 f. [juris Rn. 57, 69]). Durch die Einbeziehung der typisierten Steuerbelastung wird vermieden, dass der objektivierte Unternehmenswert aufgrund unterschiedlicher Verhältnisse der Unternehmenseigner von individuell verschiedenen Steuersätzen abhängig gemacht wird (IDW S 1 2005 Rn. 53). So erfolgt die Ermittlung eines objektivierten Werts grundsätzlich unter der Annahme, dass die Unternehmenseigner im Sitzland des zu bewertenden Unternehmens ansässig sind (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 55). Während Dividendenzahlungen nach dem Halbeinkünfteverfahren hälftig mit Einkommensteuer belastet werden, unterliegen Kursgewinne für einen typisierten Anteilseigner regelmäßig nicht der Einkommensteuer, da insoweit - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 725) - unterstellt wird, dass keine Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegt und eine Veräußerung nicht im Zeitraum gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (a.F.) stattfindet (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 102).
(2.3.7.5)
195 
Anders als die Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 meinen (GA IV 836 f.) hat der Senat die Arbeit von Stehle nicht in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2006 (NZG 2007, 112) „abgelehnt“ und die Marktrisikoprämie „auf 4,5% reduziert“. Zwar hat der Senat die Marktrisikoprämie im Rahmen der dortigen Unternehmensbewertung nach IDW S 1 2000 mit 4,5% angesetzt (NZG 2007, 112, 117 [juris Rn. 50]). Da dieser Wert nur die Ausgangsgröße für den nach IDW S 1 2000 (Rn. 122, 100) gebotenen Abschlag der vom Anteilseigner zu entrichtenden persönlichen Ertragssteuern von der Summe aus Basiszinssatz und Risikozuschlag war, handelte es sich insoweit um einen Vorsteuerwert (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 209; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]). Demgegenüber ist bei der hier durchgeführten Unternehmensbewertung nach IDW S 1 2005 [Rn. 132) für den Risikozuschlag ein Nachsteuerwert zugrunde zu legen, welcher zum Basiszinssatz nach Steuern hinzuaddiert wird. Hierbei wird der Kapitalisierungszinssatz aus dem um die typisierte persönliche Ertragssteuer gekürzten Basiszinssatz und der Nachsteuerrisikoprämie errechnet. Diese Nachsteuerbetrachtung begegnet keinen Bedenken (vgl. hierzu im Einzelnen OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 209] sowie Beschl. v. 19. Januar 2011 – 20 W 3/09 [juris Rn. 204 ff.; nicht mit abgedruckt in AG 2011, 205]).
(2.3.7.6)
196 
Während eine Betrachtung der Nachsteuerwerte der auf den CDAX bezogenen Untersuchung Stehles aus dem Jahr 2004 (Wpg 2004, 906, 921) Werte zwischen 3,83% (geometrisches Mittel) und 6,66% (arithmetisches Mittel) ergibt, hat der Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW – wie oben unter C. II. 2. d) ee) (2.3.9) - bereits erwähnt – eine Bandbreite von 5,0% bis 6,0% empfohlen, wobei der Meinungsstreit über die richtige Mittelwertbildung bereits Berücksichtigung gefunden hat (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1019).
197 
Die im Schrifttum wie auch von den Antragstellern zu 75 bis 80 (vgl. GA IV 761) und der Antragstellerin zu 48 (GA IV 680) problematisierte Frage, ob eine Durchschnittsbildung durch eine arithmetische oder eine geometrische Berechnung die langfristige Überrendite von Aktien besser wiedergebe, braucht hier allerdings nicht entschieden zu werden. Denn entsprechend dem bisherigen Vorgehen des Senats erscheint es angemessen, die Marktrisikoprämie nach Steuern im Wege richterlicher Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO an der Mitte der Bandbreiten von 5,0% bis 6,0% bzw. 3,83% und 6,66% zu orientieren, welche jeweils bei 5,5% liegt (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 232; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]). Dies entspricht nicht zuletzt auch den Annahmen der Bewertungspraxis (vgl. Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh. § 11 Rn. 128), was - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA V 961) - nicht mit dem durch nichts belegten Argument abgetan werden kann, dass die Angemessenheitsprüfer nur deshalb dem IDW folgten, um „jegliche Haftung für sich selbst auszuschließen“.
(2.3.7.7)
198 
Nach alledem begegnet der Ansatz einer Marktrisikoprämie von 5,5% durch das Landgericht keinen Bedenken, wobei es auf den durch das Landgericht gewählten und seitens des Antragstellers zu 74 angegriffenen (GA IV 779) Begründungsansatz nicht ankommt, dem zufolge sich der Nachsteuerwert von 5,5% aus der vom Landgericht mit 9,5% angenommenen Vorsteuerrendite aus den im Jahr 1987 mit einer Anfangspunktzahl von 1.000 eingeführten DAX-gelisteten Unternehmenswerten bis Ende 2006 ermitteln lasse (vgl. LGB 18).
(3)
199 
Den im Unternehmenswertgutachten aufgrund einer Peer-Group-Betrachtung angesetzten (unverschuldeten) Betafaktor von 0,78 (vgl. S. 63 des W-Gutachtens) hat das Landgericht (LGB 19 f.) zu Recht nicht beanstandet. Insbesondere ist der Betafaktor - entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 48 (GA IV 681) wie auch der Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47 (GA IV 698, 711) - nicht den eigenen historischen Kursdaten der X zu entnehmen.
(3.1)
200 
Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 93; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 728 f.). Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 235; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274] m.w.N.). Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Peer Group oder auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios sein (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 235]; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG Anh § 11 Rn. 129).
(3.2)
201 
Die historischen Kursdaten der Aktie der X sind hier jedoch als Schätzungsgrundlage für das künftige unternehmensspezifische Risiko ungeeignet.
(3.2.1)
202 
Da Grundlage einer solchen Schätzung im Regelfall die Kursdaten der Aktie während eines Referenzzeitraums sind, der mit Bekanntgabe der Squeeze-out-Absicht endet (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 239]), folgt die fehlende Eignung der historischen Kursdaten - wie die Antragsteller zu 10 bis 12 und 14 zu Recht meinen (GA IV 739 f.) – allerdings nicht schon aus dem Umstand, dass insoweit eine Marktenge vorgelegen hätte, da zuletzt immerhin noch ein Streubesitz von rund 2,4% des Grundkapitals verblieben war.
(3.2.2)
203 
Die W ermittelte jedoch - vom sachverständigen Prüfer gebilligt (S. 27 des P-Berichts sowie S. 19 der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008; GA III 495) - für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 verschuldete Betafaktoren der X zwischen 0,4 und 0,6 (S. 61 des W-Gutachtens). Die weiterführende Analyse der beobachtbaren Betafaktoren, Aktienkursbewegungen sowie der Handelsumsätze der Aktie der X habe ergeben, dass aufgrund des geringen Free-Float der Aktien der X wesentliche Voraussetzungen für die Beurteilung des unternehmensspezifischen Risikos unter Verwendung des CAPM nicht gegeben seien, da der Betafaktor der X die Volatilität der Aktie im Verhältnis zur Volatilität des Kapitalmarkts nicht hinreichend abbilden könne. Der Betafaktor der X stelle daher keine sachgerechte Grundlage zur Ableitung des Risikozuschlages dar (aaO).
(3.2.3)
204 
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass sich - wie die Antragstellerin zu 20 (GA IV 822 f.) und zuletzt auch die Antragsteller zu 26 bis 28 (GA V 1025) meinen - die statistische Güte des auf der Grundlage historischer Kursdaten der X errechneten Betafaktors durch eine Erhöhung der Zahl der Messpunkte verbessern ließe. Zwar nimmt die Stabilität des Betafaktors bei einer Erhöhung der Zahl der Messpunkte im Allgemeinen zu (Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 325; Becker, Historische versus fundamentale Betafaktoren, S. 44). Die damit verbundene Ausweitung der Messperiode in die Vergangenheit verbessert aber die Eignung des historischen Betafaktors für die Prognose des künftigen Betafaktors nicht, weil die Aussagekraft des historischen Betafaktors durch Strukturbrüche beeinträchtigt werden kann, die mit politischen, gesamtwirtschaftlichen oder unternehmensspezifischen Ereignissen der Vergangenheit in Verbindung stehen (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 251]; Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten: Eine Untersuchung am deutschen Aktienmarkt, S. 215).
(3.2.4)
205 
Die Heranziehung des historischen Betafaktors ist auch - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 668) - nicht deswegen geboten, weil sonst die Rechtfertigung zur Ermittlung des Risikozuschlags anhand des CAPM entfiele (so aber Knoll, CFO aktuell 2007, 210, 212; ders., ZSteu 2006, 468, 476). Zwar liegt der wesentliche Ansatz des CAPM in der Ermittlung des Risikozuschlags anhand von Kapitalmarktdaten. Diese müssen aber nicht zwingend den eigenen Kursen der Aktien des zu bewertenden Unternehmens entnommen werden. Dies folgt schon daraus, dass ansonsten neu an die Börse gebrachte Aktiengesellschaften oder nicht börsennotierte Unternehmen nicht anhand des CAPM bewertet werden könnten (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 254]).
(3.3)
206 
Dass die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin mindestens 95% der Aktien der X hielt, führte - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 667), 73 (GA IV 785 f.), 81 bis 83 und 96 (GA IV 840 f. i.V.m. S. 18 f. der Antragsschrift vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“), des Antragstellers zu 71 in seinem Schriftsatz vom 6. September 2008 (S. 3 f.; GA III 525 f.), des Antragstellers zu 84 (S. 2 seines Schriftsatzes vom 6. September 2008; GA III 522) wie auch des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre (GA IV 852 f.) - auf der anderen Seite nicht zu einem verminderten Risiko.
(3.3.1)
207 
Zwar kommen einzelne empirische Studien bei Gesellschaften, bei denen ein Squeeze-out durchgeführt wurde, zu dem Ergebnis, dass ein signifikanter Zusammenhang zwischen kleinen Betafaktoren und beherrschten Gesellschaften bestehe (so etwa die von Antragstellerseite zitierte Studie von Brüchle/Erhardt/Nowak, ZfB 2008, 455, 457, 472). Dieses Ergebnis erscheint allerdings nicht hinreichend gesichert. Denn die Aussagekraft historisch ermittelter Betafaktoren wird bei der für Squeeze-out-Fälle wegen des geringen Streubesitzes typischerweise nur geringen Liquidität der Aktie beeinträchtigt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 255, 268; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten: Eine Untersuchung am deutschen Aktienmarkt, S. 115 ff.; Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 235).
(3.3.2)
208 
Insbesondere senkt die Beherrschung eines Unternehmens - anders als die Antragsteller zu 42 bis 45 (GA IV 667) meinen - das unternehmerische Risiko nicht, da durch die Abhängigkeit von einem Hauptaktionär eher das Risiko von dessen Insolvenz als zusätzliches Risiko hinzukommt (vgl. OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 255]; Wittgens/Redeke, ZIP 2008, 542, 545). Dies meint das Landgericht mit seiner Formulierung (LGB 19), dass durch einen Hauptaktionär das Risiko des Unternehmens „nicht sichtbar“ sei und durch dessen Vorhandensein „verdeckt“ werde. Entgegen der Rüge der Antragstellerinnen zu 88 und 89 (GA IV 769 f., 774 f.) betritt das Landgericht damit weder juristisches noch betriebswirtschaftliches Neuland bzw. löst sich damit - entgegen der Rüge des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre (GA IV 853) - nicht durch „freihändige Schätzung der individuellen Risiken der X“ vom CAPM-Modell.
(3.4)
209 
Bei fehlender Signifikanz des eigenen Betafaktors ist - wie hier - auf den durchschnittlichen Betafaktor einer Peer Group zurückzugreifen (vgl. OLG Stuttgart, aaO [Juris Rn. 254]; OLG Celle, ZIP 2007, 2025, 2028 [juris Rn. 32]). Dies entspricht – anders als die Antragstellerin zu 20 behauptet (GA IV 822) – der ganz herrschenden Meinung in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur (vgl. nur Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 324 f.; Großfeld/Stöver/Tönnes, NZG 2006, 521, 526; a.A. Knoll, BewP 2008, 13 f.).
210 
Der im W-Gutachten anhand einer Peer Group ermittelte, von der sachverständigen Prüferin für sachgerecht erachtete Wert von (unverschuldet) 0,78 ist nicht zu beanstanden.
(3.4.1)
211 
Dies gilt zunächst für die Auswahl der Vergleichsunternehmen. Die ausgewählten Vergleichsunternehmen und die für sie ermittelten Daten ergeben sich aus S. 63 des W-Gutachtens. Danach wurde die Peer Group aus den Unternehmen B. W., E. K. AG, G. Plc., M. S.A., T. Inc. und TT A. C. gebildet. Als Hauptauswahlkriterium für die Vergleichbarkeit der Unternehmen haben die Bewertungsgutachter ein mit der X vergleichbares Produktportfolio und eine vergleichbare Kundenstruktur genannt (S. 61 des W-Gutachtens). Diese Auswahl wurde von den sachverständigen Prüfern für angemessen sachgerecht befunden (S. 27 des Prüfungsberichts).
(3.4.2)
212 
Angesichts der großen Bedeutung der im Ausland erwirtschafteten Umsätze für das Unternehmen der X, welches nur 32% seiner Umsätze im Inland erwirtschaftet (vgl. S. 6 des W-Gutachtens), lässt sich - entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 104 (wie auch des Antragstellers zu 31; GA IV 804, 794 f.) und der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 840 ff. i.V.m. S. 19 f. der Antragsschrift vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) - gegen die Peer Group auch nicht einwenden, dass sie im Wesentlichen aus ausländischen - u.a. drei US-amerikanischen - Unternehmen besteht.
213 
Denn in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass gerade die drei US-amerikanischen Unternehmen der Peer Group ihren Hauptumsatz in Europa erzielen (B. W.: rund 50%, T. Inc.: 43%, TT A. C.: 57%; vgl. S. 61 f. des W-Gutachtens).
(3.4.3)
214 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 75 bis 80 (GA IV 764 f.) bzw. der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 843) ist es insbesondere auch nicht zu beanstanden, dass im Besonderen die B. W. bzw. die E. K. AG in die Peer Group aufgenommen wurden.
215 
Wenn einerseits die Antragsteller zu 75 bis 80 die Berücksichtigung von B. W. wegen angeblicher mangelnder Vergleichbarkeit mit den übrigen Unternehmen der Peer Group verneinen wollen und hierbei maßgeblich auf die divergierende Höhe der jeweiligen Umsätze im Jahre 2006 (B. W. 4.585 Mio. US-$ gegenüber X: 2.181 Mio. EUR; vgl. S. 61 und 8 des W-Gutachtens) wie auch auf die Höhe des unverschuldeten Betafaktors der B. W. von 1,08 (vgl. S. 63 des W-Gutachtens) abstellen, so geht diese Rüge ebenso fehl wie andererseits die Rüge der Antragsteller zu 81 bis 83 und 96, der zufolge die E. K. AG schon der Größe nach nicht mit der X vergleichbar sei, da diese lediglich Umsätze in Höhe von 300 Mio. EUR erzielt habe (GA IV 843).
216 
Denn anders als auch die Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 840 ff. i.V.m. S. 20 der Antragsschrift vom 27. Dezember 2007; LO „Ast. Ziff. 50-86“) wie auch der Antragsteller zu 86 (GA IV 640 f.) meinen, ist maßgebliches Kriterium für die Aufnahme in die Peer Group nicht die Vergleichbarkeit jener Unternehmenskennzahlen. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Profitabilität eines Unternehmens der Automobilzulieferindustrie (allein) von der Unternehmens- und Umsatzgröße abhängt, wie die Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 (GA IV 843) wie auch die Antragsteller zu 64 bis 66 sowie 47 (GA IV 698, 711) unter Berufung auf Studien von Roland Berger Strategy Consultants annehmen. Denn erst die Betrachtung der Tätigkeitsfelder wie auch der Kundenstruktur der für die Aufnahme in die Peer Group in Betracht kommenden Unternehmen - wie sie von den Bewertungsgutachtern vorgenommen wurde (vgl. S. 61 des W-Gutachtens) -, ermöglichen es, vergleichbare Unternehmen zu bestimmen. Die Vergleichbarkeit der Tätigkeitsfelder und der Kundenstruktur der Peer-Group-Unternehmen wurde hier von den Bewertungsgutachtern nachvollziehbar bejaht (vgl. S. 61 des W-Gutachtens).
(3.4.4)
217 
Wenn die Antragsteller zu 81 bis 83 und 96 hinsichtlich der Heranziehung der ausländischen Vergleichsunternehmen rügen, dass deren Betafaktoren naturgemäß nicht auf der Basis des CDAX - wie im Falle der X -, sondern auf der Basis ausländischer Indizes ermittelt worden seien, erweist sich diese Einwendung als nicht erfolgreich (GA IV 842). Denn die Betafaktoren der Peer-Group-Unternehmen wurden jeweils mittels Regression gegen den breitesten Marktindex des jeweiligen Herkunftslandes der einzelnen Vergleichsunternehmen (T. Inc., B. W. Inc. und TT A. C.: S.; M. S.A.: S. 250; G. Plc.: A.) ermittelt (S. 63 des W-Gutachtens sowie Anlage Ag 11 hinter GA I 169), so dass die Vergleichbarkeit sehr wohl gegeben ist.
(3.5)
218 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 104 (wie auch der Antragsteller zu 31; GA IV 804; 794) besteht auch unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtsschutzes der Aktionäre kein Widerspruch darin, dass einerseits der Aktienkurs der X für die Bestimmung der Untergrenze der angemessenen Abfindung als maßgeblich erachtet, andererseits jedoch der unternehmenseigene Betafaktor nicht herangezogen wird. Denn insoweit verkennt jener Antragsteller, dass Aktienkurs und Betafaktor nicht miteinander vergleichbar sind, da ersterer zur Bestimmung des Verkehrswertes der Aktie herangezogen wird, während letzterer angibt, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 93; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 728 f.).
(4)
219 
Der Betafaktor des unverschuldeten Unternehmens wurde in zutreffender, seitens der Antragsteller nicht angegriffener Weise zur Berücksichtigung des Kapitalstrukturrisikos periodenspezifisch anhand des geplanten Verschuldungsgrades der X erhöht (vgl. S. 63 des W-Gutachtens).
220 
In diesem Zusammenhang kann dem Antragsteller zu 104 (wie auch dem Antragsteller zu 31) nicht darin gefolgt werden, dass die in der Tabelle auf S. 65 des W-Gutachtens ausgewiesenen Risikozuschläge hinsichtlich der Detailplanungsjahre 2008 (5,97%) und 2009 (6,02%) deswegen auf das Niveau des Risikozuschlags für das Detailplanungsjahr 2007 (5,65%) zu senken wären, da hinsichtlich der X „eine nur vorübergehende - über maximal 2 Jahre angelegte - Erhöhung der Fremdfinanzierung“ vorgesehen sei und „die Banken ein etwaiges Kreditrisiko bereits durch deutlich schlechtere Konditionen (Risiko-Zinsaufschläge) berücksichtigt“ hätten (GA IV 808; 798 f.; 917). Denn der Risikozuschlag bemisst sich nicht nur nach dem Kreditrisiko, sondern – wie oben bereits erwähnt - nach den hiermit nicht deckungsgleichen, weitergehenden Risiken der unternehmerischen Tätigkeit insgesamt.
(5)
221 
Der im Unternehmenswertgutachten für die Nachhaltigkeitsphase angesetzte Wachstumsabschlag von 1,0% (vgl. S. 64 des W-Gutachtens) wurde vom Landgericht zu Recht nicht beanstandet (LGB 20).
(5.1)
222 
Der Wachstumsabschlag hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung im Ausgangspunkt gleich bleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Mit dem Abschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2011, 205, 210 [juris Rn. 225] sowie OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rn. 244])
(5.2)
223 
Die Bewertungsgutachter haben den Wachstumsabschlag für die X mit 1,0% angesetzt und insoweit einerseits die branchenbedingten Rahmenbedingungen sowie die langfristigen Erwartungen für die Automobilkonjunktur, andererseits die Kosten-Erlös-Struktur und –Entwicklung berücksichtigt (S. 64 des W-Gutachtens). Sie haben weiter ausgeführt, dass für Nordamerika und Westeuropa stagnierende Märkte erwartet würden. Mittelfristige Wachstumsimpulse ergäben sich insoweit nur aus der Erschließung neuer Märkte in der Region Asien, in welcher der X-Konzern allerdings nur wenig vertreten sei, was die Wachstumsmöglichkeiten begrenze (S. 64 des W-Gutachtens). Aufgrund der Preissensitivität der Verbraucher werde der (Preis-) Wettbewerb der Automobilhersteller auch in Zukunft hoch sein mit der Folge, dass der Preisdruck auf die Automobilzulieferer anhalten werde. Die Überwälzung von Kostensteigerungen werde deshalb auch zukünftig nicht bzw. nur sehr eingeschränkt möglich sein. Restrukturierungsbedingte Effizienzgewinne trügen dabei lediglich zur Stabilisierung der Profitabilität der Automobilzulieferer bei (S. 64 des W-Gutachtens). Die sachverständigen Prüfer haben dies „nach unseren eigenen Erkenntnissen, die wir insbesondere auch aus den intensiv geführten Besprechungen der Planungsrechnungen zwischen dem Bewertungsgutachter und den Planungsverantwortlichen der einzelnen Geschäftsbereiche, an denen wir teilgenommen haben, gewonnen haben“, für realistisch erachtet (S. 28 des P-Berichts). Dieses Ergebnis hat der sachverständige Prüfer Dr. E. bei seiner Anhörung im Termin vom 1. September 2008 verteidigt (S. 21 der Sitzungsniederschrift; GA III 497).
224 
Demgegenüber vermögen die Einwendungen der Antragsteller gegen den Ansatz des Wachstumsabschlages mit 1,0% nicht zu überzeugen.
(5.3)
225 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 48 (GA IV 681 f.), zu 73 (GA IV 786), zu 74 (GA IV 778) und zu 101 (GA IV 821 f.) wie auch des Antragstellers zu 71 in seinem Schriftsatz vom 6. September 2008 (S. 4; GA III 526) muss der Wachstumsabschlag nicht zwingend (mindestens) in Höhe der zu erwartenden Inflationsrate angesetzt werden. Denn der Wachstumsabschlag bezweckt keinen Inflationsausgleich an sich. Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010 2404 [juris Rn. 299] m.w.N.). Von diesen Grundsätzen sind auch die Bewertungsprüfer (S. 64 des W-Gutachtens) wie auch die sachverständigen Prüfer (S. 28 des P-Berichts) ausgegangen und haben auf dieser Grundlage keinen Anlass gesehen, den im Bewertungsgutachten angesetzten Wachstumsabschlag zu korrigieren.
226 
Dieser Einschätzung erweist sich als zutreffend. Denn es ist - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 10 bis 12 und 14 (GA IV 740) und zu 86 (GA IV 642) wie auch des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre (GA IV 853) - nicht im Allgemeinen zu erwarten, dass künftig Kostensteigerungen in vollem Umfang auf die Kunden abgewälzt bzw. durch Effizienzsteigerungen aufgefangen werden können. Dies gilt – entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 10 bis 12 und 14 (GA IV 740) - insbesondere nicht für die hier in Rede stehenden Unternehmen der Automobilzulieferindustrie im Speziellen. Denn die Fahrzeughersteller fordern von den Zulieferunternehmen für die üblichen langen Vertragslaufzeiten, die sich nach dem zwischen 5 bis 7 Jahren währenden Lebenszyklus des relevanten Fahrzeugmodells richten, entsprechende Preisnachlässe, die ca. 1% bis 3% pro Jahr betragen (vgl. Drukarczyk/Ernst, Branchenorientierte Unternehmensbewertung, S. 25). Die Kompetitoren des Marktes für Automobilzulieferer können daher - entgegen der Auffassung jener Antragsteller (aaO) - dem Kunden nicht „quasi kollektiv mit Preiserhöhungen“ entgegentreten. Auch „explodierende Benzinpreise“ und sich verschärfende Abgasgrenzen vermögen - anders als jene Antragsteller meinen (aaO) - an diesen Branchenspezifika nichts zu ändern.
(5.4)
227 
Es kann daher offen bleiben, ob den weiteren - etwa von den Antragstellern zu 64 bis 66 sowie 47 (GA IV 698 f., 711, 942 ff.), zu 84 (GA IV 646) und 86 (GA IV 642) angegriffenen - Begründungsausführungen des Landgerichts gefolgt werden kann, denen zufolge sich der Wachstumsabschlag deswegen nicht mindestens in Höhe der Inflationsrate bewegen müsse, da bereits im Basiszinssatz eine Vergütung für die Geldentwertungsrate enthalten sei und zudem die Produkte der X in dem der Inflationsrate zugrunde gelegten Warenkorb eine „verschwindend geringe Rolle“ spielten (LGB 20).
ff)
228 
Nach alledem ist das Landgericht (LGB 20) zu Recht davon ausgegangen, dass sich kein höherer Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens als der der Abfindung mit 981,6 Mio. EUR zugrunde gelegte ergibt.
gg)
229 
Auch die Ausführungen des Landgerichts zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen (LGB 20 f.), welches dem Ertragswert hinzuzusetzen ist, sind nicht zu beanstanden. Insbesondere sind sie – entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 106 (GA IV 813) – auch nicht unverständlich, da das Landgericht – anders als jene Antragstellerin behauptet (aaO) – keineswegs einzelne Immobilien mit dem Buchwert und andere Immobilien „auf Gutachtenbasis“ in Ansatz gebracht hat.
(1)
230 
Was die nicht betriebsnotwendigen Immobilien betrifft, so haben die Bewertungsgutachter ausgeführt, dass deren Marktwert mit 9,0 Mio. EUR ermittelt und unter Abzug der Steuerbelastung auf Unternehmensebene auf den Veräußerungsgewinn als Sonderwert in Höhe von 8,2 Mio. EUR berücksichtigt worden sei (S. 67 des W-Gutachtens). Die sachverständigen Prüfer haben hierzu ausgeführt, dass die nicht betriebsnotwendigen Grundstücke zutreffend mit den aus der Einzelveräußerung erzielbaren Veräußerungserlösen unter Berücksichtigung der bei der Veräußerung anfallenden betrieblichen Steuer angesetzt worden seien (S. 30 des Prüfungsberichts).
(2)
231 
Den hiergegen gerichteten - im nunmehrigen Beschwerdeverfahren wiederholten (GA IV 808 f.; 799) - Einwand der Antragstellers zu 31 und 104, dass in diesem Zusammenhang die höheren Feuerversicherungswerte hätten herangezogen werden müssen, hat das Landgericht zu Recht mit dem Argument für unbegründet erachtet, dass es sich insoweit - unstreitig - um Neuwertversicherungen handele (LGB 20 f.). Denn nicht betriebsnotwendiges Grundvermögen ist - wovon die sachverständigen Prüfer zutreffend ausgegangen sind - unter der Annahme einer Veräußerung auf der Basis erwarteter Veräußerungserlöse zum Bewertungsstichtag zu bewerten (vgl. LG Frankfurt, AG 2007, 42, 47 [juris Rn. 95]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 119 [juris Rn. 64]). Demgegenüber bilden Feuerversicherungswerte nicht den aktuellen Verkehrswert, sondern den Wiederbeschaffungswert ab; zudem sind in ihnen auch Kosten für die Lösch- und Abraumbeseitigung enthalten, welche für die betriebswirtschaftliche Wertableitung irrelevant sind (LG Frankfurt aaO [juris Rn. 104]).
(3)
232 
Soweit der Antragsteller zu 31 im Beschwerdeverfahren seine Forderung nach einer „wirklich unabhängigen Begutachtung des nicht betriebsnotwendigen Immobilienvermögens durch einen sachverständigen Immobiliengutachter“ aufrechterhalten hat (GA IV 799), kann er damit keinen Erfolg haben. Denn er hat insoweit auch im Beschwerdeverfahren keine konkreten Bewertungsrügen erhoben, obwohl er spätestens im landgerichtlichen Beschluss zu Recht darauf hingewiesen worden war, dass eine eigenständige neue Bewertung schon deshalb nicht veranlasst sei, weil er sich nicht substantiiert mit den - detaillierten - Antworten der Gesellschaft auf die von ihm selbst in der Hauptversammlung gestellten Fragen zum nicht betriebsnotwendigen Immobilienvermögen (vgl. hierzu im Einzelnen Anlage Ag 12 hinter GA I 169) auseinandergesetzt habe (LGB 20).
f)
233 
Nach alledem besteht weder ein Anspruch der Antragsteller auf Festsetzung einer höheren Barabfindung noch ein - zum begehrten Erhöhungsbetrag akzessorischer - Zinsanspruch nach § 327 b Abs. 2 AktG, wie er von den Antragstellern zu 26, 27 und 28 im Beschwerdeverfahren außerdem weiter verfolgt wird (vgl. GA IV 713).
III.
234 
Die Kostenentscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als das Landgericht keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerin angeordnet hat.
235 
Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass ihm eine Anordnung einer Kostenerstattung „angesichts der Begründungstiefe der Anträge, die sich teilweise nur am Rande der Zulässigkeit bewegen“, nicht geboten erscheine (LGB 21). Dies rügen die Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 726) als unstatthafte „Sippenhaft“ für diejenigen Antragsteller, welche ihre Anträge in hinreichendem Maße begründet hätten. Auch die Antragstellerinnen zu 88 und 89 wie auch zu 101 (GA IV 770, 775; 826 f.) monieren die fehlende Anordnung der Erstattung ihrer Kosten und rügen insoweit die Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass die Minderheitsaktionäre keinen Zugriff auf die Unternehmensdaten hätten und sich mit dem auseinandersetzen müssten, was die Antragsgegnerin vortrage.
236 
Hierbei verkennen jene Beschwerdeführer allerdings, dass § 15 Abs. 4 SpruchG vorsieht, dass das Gericht eine vollständige oder teilweise Erstattung der Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerseite – nur dann – anordnet, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht. Sind jedoch – wie hier – die Anträge auf Bestimmung der angemessenen Barabfindung unbegründet, so entspräche die Anordnung einer Kostenerstattung nicht der Billigkeit. Nicht zuletzt heißt es hierzu in der Begründung des Regierungsentwurfs zum SpruchG (BT-Drucks. 15/371, S. 17 f.; vgl. auch Winter in Simon, SpruchG, § 15 Rn. 85 ff., 92 m.w.N.) wie folgt: „… Grundsätzlich sollen die Antragsteller ihre Kosten selbst tragen … Es ist einleuchtend, dass die Antragsteller ihre Kosten tragen müssen, wenn keine Erhöhung der Leistung des Antragsgegners erreicht wird. …"
D.
237 
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist nicht geboten.
1.
238 
Auf Beschwerdeverfahren, in denen - wie hier - die sofortige Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wurde, sind nach der Übergangsvorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG die Vorschriften des SpruchG anzuwenden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG ist zwar im Regelfall, jedoch nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bereits vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung stattfand (vgl. Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, § 12 Rn. 34 m.N. zur Rspr. des EGMR) und allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. OLG Zweibrücken, NZG 2004, 872, 874 [juris Rn. 38]; Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, aaO). Denn der Gesetzgeber wollte durch den Verzicht auf eine völlige Freistellung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung lediglich vermeiden, dass das Recht der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör durch Beschränkung des Rechts, dem sachverständigen Prüfer Fragen zu stellen, beeinträchtigt würde (vgl. BT-Drucks. 15/371, S. 15 unter Hinweis auf BVerfG, NJW 1998, 2273 f.).
2.
239 
Die Möglichkeit, dem sachverständigen Prüfer Fragen zu stellen, hatten die Beschwerdeführer hier jedoch bereits im Termin vom 1. September 2008 vor dem Landgericht, in welchem der sachverständige Prüfer Dr. E. angehört worden war.
240 
Aus dem Beschwerdevortrag der Beschwerdeführer ging bislang nicht hervor, dass diese den sachverständigen Prüfern ergänzende Fragen stellen wollten. Stattdessen begehrten sie – zu Unrecht – eine Neubegutachtung. Erst auf den Hinweis des Senats mit Verfügung vom 4. März 2011 (GA V 1006), dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht vor dem 7. April 2011 beabsichtigt sei, haben allein die Antragsteller zu 26 bis 28 mit Schriftsatz vom 31. März 2011 nunmehr ausgeführt, dass die „Anhörung des Übertragungsprüfers“ zur Ermittlung des Betafaktors „sinnvoll“ sei - „trotz der Tatsache, dass dieser selbstverständlich immer die Tendenz hat, von seinem einmal abgegebenen Votum nicht abzuweichen“ (GA V 1026).
241 
In diesem Zusammenhang haben jene Antragsteller angeregt, dass der Senat dem „Übertragungsprüfer“ aufgeben möge, hinsichtlich des eigenen Betafaktors der Gesellschaft „alle einzelnen festgestellten Faktoren für die einzelnen Beobachtungszeitpunkte“ mitzuteilen, damit „jeder dieser Faktoren auf seine Signifikanz untersucht“ werden könne (GA V 1024 f.). Des weiteren seien „entsprechende Daten zu liefern für die Mitglieder der Peer-Group, soweit das Gericht beabsichtigt, auf die Beta-Faktoren der Peer-Group abzustellen“ (GA V 1025). Bezüglich der Mitglieder der Peer Group sei es „wichtig zu wissen, inwieweit sie tatsächlich im Wettbewerbe zum zu bewertenden Unternehmen“ stünden und inwieweit sie lediglich zur Branche der Zulieferer der Automobilindustrie“ gehörten, da die „Wettbewerbsintensität und die erzielten Margen“ vom „Produktionsprofil der einzelnen Gesellschaft“ abhingen (GA V 1025). Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller zu 26 bis 28 habe in erster Instanz „auf diesen Themenkreis noch nicht so viel Wert gelegt, weil ihm damals noch nicht die Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Bereich ausreichend bekannt“ gewesen seien. Nachdem aber nun „wiederholt mit Hilfe gerichtlich bestellter neutraler Sachverständiger dargelegt wurde, welche großen Gestaltungsspielräume hier bestehen“, erscheine es unerlässlich „hier zusätzliche Aufklärung zu bekommen“. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller zu 26 bis 28 sei sich sicher, dass „sich nach Vorliegen der entsprechenden Zahlen eine Vielzahl von Fragen an den Übertragungsprüfer ergeben“ (GA V 1025 f.).
242 
Im Termin des Landgerichts vom 1. September 2008 war jedoch gerade die Heranziehung einer Peer Group statt des unternehmenseigenen Betafaktors der X Gegenstand der Anhörung des sachverständigen Prüfers Dr. E. (vgl. S. 19 f. der Sitzungsniederschrift vom 1. September 2008; GA III 495 f.). Auch die Antragsteller zu 26 bis 28 hätten seinerzeit die Möglichkeit gehabt, dem sachverständigen Prüfer im Termin weiterführende Fragen zu diesem Problemkreis zu stellen. Schließlich war dieser Komplex schon Gegenstand ihrer Antragsschriften vom 3. Dezember 2007 (jeweils S. 9 f.; LO „Ast. Ziff. 2-28“) gewesen, welche durch ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigten eingereicht worden waren.
3.
243 
Im Übrigen haben auf den soeben bereits erwähnten Hinweis des Senats vom 4. März 2011 (GA V 1006) die Antragsteller zu 42 bis 45 (GA V 1007 ff.), zu 47 und 64 bis 66 (GA V, 1024 a f.), zu 96 (GA V 1026 ff.) lediglich ihren bisherigen Vortrag in Kurzform wiederholt bzw. diesen Vortrag und / oder solchen anderer Antragsteller in Bezug genommen.
244 
Soweit die Antragsteller zu 42 bis 45 in ihrem Schriftsatz vom 14. März 2011 darüber hinaus behaupten, dass Stehle die Ergebnisse seiner in Wpg 2004, 906 ff. veröffentlichten Studie konkretisiert und hierzu eine neue Studie erstellt habe, welche vom 20. Juli 2010 datiere und (in absoluten Zahlen) zu einer Marktrisikoprämie von lediglich 3,07 Prozentpunkten gelange (GA V 1008 f.), hat Stehle auf schriftliche Anfrage des Senats vom 13. April 2011 (GA V 1046) hin mit Schreiben vom 15. April 2011 (GA V 1048) mitgeteilt, dass seine Ausführungen in Wpg 2004, 906 ff. auch heute noch uneingeschränkt gelten würden (vgl. insoweit auch S. 106 ff. i.V.m. S. 169 ff. seines unter dem 24. November 2010 datierten „Wissenschaftlichen Gutachtens zur Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes, der den spezifischen Risiken des Breitbandausbaus Rechnung trägt“; veröffentlicht auf der Website der Bundesnetzagentur unter http://www.bundesnetzagentur.de/cae/servlet/contentblob/194320/publicationFile/9933/GutachtenProfStehle241110pdf.pdf).
245 
Die von den Antragstellern zu 42 bis 45 angesprochene, im Auftrag der N. E. S. SE angefertigte Kurzstudie vom 20. Juli 2010 („Stellungnahme zur optimalen Kapitalanlage bei einem Anlagehorizont vom 30 Jahren: Deutsche Aktien oder sehr lange (um die 30 Jahre) laufende Bundesanleihen?“; GA V 1052 ff.) habe sich - so Stehle in seinem Schreiben vom 15. April 2011 weiter - auf die Endwerte von langfristigen Kapitalanlagen bezogen. Der dort auf S. 3 angegebene Wert 3,07 entspreche dem geometrischen Mittel, welches für – im hiesigen Zusammenhang maßgebliche - Unternehmensbewertungen nicht relevant sei.
246 
Der hierauf eingegangene Schriftsatz der Antragsteller zu 47 und 64 bis 66 vom 27. April 2011 (GA V 1050 ff.) stellt dies nicht in Frage, sondern erneuert lediglich den bereits oben unter C. II. 2. b) ff) (2.3.7) abgehandelten Vorwurf, dass es sich bei der in Wpg 2004, 906 ff. veröffentlichten Studie Stehles um einen „Musterfall der interessenseitig 'gesteuerten Wissenschaft' “ handele.
247 
Mit Schriftsatz vom 29. April 2004 (GA V 1079 ff.) haben die Antragsteller zu 26 bis 28 darüber hinaus - wie auch die Antragsteller zu 42 bis 45 mit Schriftsatz vom 23. April 2011 (GA V 1083 ff.) - Einwände dagegen erhoben, dass Stehle zufolge für Unternehmensbewertungen eine höhere, mit dem arithmetischen Mittel gerechnete Marktrisikoprämie Anwendung finde, während für andere Zwecke eine niedrigere Marktrisikoprämie auf der Basis des geometrischen Mittels anzuwenden sei. Wie jedoch oben unter C. II. 2. e) ff) (2.3.7.6) bereits dargelegt, braucht die Frage, ob eine Durchschnittsbildung durch eine arithmetische oder eine geometrische Berechnung die langfristige Überrendite von Aktien besser wiedergibt, hier nicht entschieden zu werden. Denn entsprechend dem bisherigen Vorgehen des Senats erscheint es nach wie vor angemessen, die Marktrisikoprämie nach Steuern im Wege richterlicher Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO an der Mitte der Bandbreiten zu orientieren, welche jeweils bei 5,5% liegt (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08 [juris Rn. 232; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]).
4.
248 
Die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung – wie sie von den Antragstellern zu 47 und 64 bis 66 sowie zu 96 beantragt wurde – war nach alledem nicht veranlasst.
249 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 42 bis 45 aus deren Schriftsatz vom 14. März 2011 (GA V 1008) war der Senat auch nicht gehalten, die Verfahrensbeteiligten „im Wege eines Hinweisbeschlusses über seine vorläufige Einschätzung des Rechtsstreits zu informieren“. Denn unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs obligatorisch sind vor einer gerichtlichen Entscheidung – wie oben unter C. II. 1. g) bereits ausgeführt – nur Hinweise des Gerichts auf solche Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art, die das Gericht voraussichtlich als entscheidungserheblich ansieht und die ein Verfahrensbeteiligter entweder erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat oder die das Gericht anders beurteilt als sämtliche Verfahrensbeteiligte (vgl. § 139 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 8 Abs. 3 SpruchG).
E.
250 
Für eine Vorlage des Verfahrens an den Bundesgerichtshof nach den Vorschriften der §§ 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG, 28 Abs. 2 und 3 FGG, welche nach den Übergangsnormen des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG sowie Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG auf dieses Verfahren Anwendung finden, besteht kein Anlass, da der Senat weder von einer auf eine weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts noch von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs über eine Rechtsfrage abweicht. Dies gilt nicht zuletzt auch im Hinblick auf das Vorlageverlangen der Antragsteller zu 31 und 104 (GA IV 805; 795), welches diese aufgrund der „grundrechtlichen Bedeutung“ des Sachverhalts für den Fall geltend machen, dass der Senat dem Landgericht darin folge, in keine „detaillierte Beweisaufnahme zur Ermittlung des individuellen Betafaktors der X“ einzutreten.
F.
1.
251 
Die Gerichtskosten sind gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG von der Antragsgegnerin zu tragen. Es entspräche nicht der Billigkeit, diese Kosten ganz oder zum Teil den beschwerdeführenden Antragstellern aufzuerlegen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SpruchG).
252 
Zwar hat der Antragsteller zu 2 seine wegen Verfristung offensichtlich unzulässige sofortige Beschwerde zurückgenommen, weswegen eine teilweise Auferlegung der Gerichtskosten durchaus in Betracht käme (vgl. Kubis in MünchKomm.z.AktG, 3. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 16; Hüffer, AktG, 9. Aufl., Anh. § 305 § 15 SpruchG Rn. 4 m.w.N.).
253 
Da jedoch die sofortigen Beschwerden der übrigen 54 Beschwerdeführer zwar unbegründet sind, die bloße - nicht offensichtliche - Unbegründetheit für die Auferlegung der Gerichtskosten allein allerdings nicht ausreicht (vgl. Kubis, aaO), entspricht es der Billigkeit, wenn es bei der in § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG gesetzlich angeordneten Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin sein Bewenden hat. Denn andernfalls wäre auf eine Bruchteilsquote von lediglich 1/55 der Gerichtskosten zu Lasten des Antragstellers zu 2 zu erkennen.
2.
254 
Soweit das Landgericht in dem Spruchverfahren gegen die Y, D., mit (Teil-) Beschluss vom 5. März 2008 (Teilakte 34 O 156/07 KfH AktG; GA 18 f.) den Antrag der Antragsteller zu 57 bis 60 gegen die Y als unzulässig verworfen und im Passivrubrum dieses Beschlusses sowohl die hiesige Antragsgegnerin als auch die Y aufgeführt hat, hat es „die Entscheidung über die Tragung der Gerichtskosten“ der „Endentscheidung“ vorbehalten (s. hierzu oben unter A. I. 3.).
255 
Eine solche „Endentscheidung“ über die durch den gegen die Y gerichteten Antrag veranlassten Gerichtskosten erster Instanz hat das Landgericht allerdings in dem – chronologisch später ergangenen - Beschluss nicht getroffen, welcher dem hiesigen Beschwerdeverfahren zugrunde liegt und im Passivrubrum lediglich die hiesige Antragsgegnerin ausweist.
256 
Die erstinstanzlich zu treffende Kostenentscheidung kann jedoch in der Beschwerdeinstanz bereits deswegen nicht nachgeholt werden, da der gegen die Y, D., gerichtete Antrag einen anderen Verfahrensgegenstand aufweist als derjenige, welcher dem Antrag gegen die Antragsgegnerin zugrunde liegt. Dies ist letztendlich jedoch unschädlich, da eine Kostenentscheidung insoweit wegen der durch § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG gesetzlich angeordneten Kostentragungspflicht der Y ohnehin nicht zwingend veranlasst ist (vgl. Kubis in MünchKomm.z.AktG, aaO Rn. 15 m.w.N.).
3.
257 
Vor dem Hintergrund der Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit der sofortigen Beschwerden entspräche es nicht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller gem. § 15 Abs. 4 SpruchG der Antragsgegnerin aufzuerlegen (vgl. hierzu oben C. III.).
4.
258 
Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin den Antragstellern aufzuerlegen. Denn die Vorschrift des § 15 Abs. 4 SpruchG entfaltet insoweit eine Sperrwirkung, als sie die Möglichkeit zur Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten auf diejenigen Kosten beschränkt, die auf Antragstellerseite entstanden sind (vgl. hierzu im Einzelnen OLG Stuttgart, AG 2009, 707, 716 [juris Rn. 270]).
5.
259 
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist im Hinblick auf die Zurückweisung der sofortigen Beschwerden nach der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG, welche nach den Übergangsnormen des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG sowie des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG Anwendung findet, auf 200.000,00 EUR festzusetzen.
260 
Den Geschäftswert für das erstinstanzliche Verfahren hat das Landgericht für die Gerichtskosten und die Kosten des gemeinsamen Vertreters zutreffend mit ebenfalls 200.000,00 EUR bemessen (vgl. LGB 9 i.V.m. LGB 21). Soweit das Landgericht die Festsetzung des erstinstanzlichen Geschäftswertes für die einzelnen Antragsteller einem entsprechenden Antrag nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vorbehalten hat (LGB aaO), ist es hierfür – sowohl nach altem wie auch neuem Recht (vgl. § 10 Abs. 1 BRAGO bzw. § 33 Abs. 1 RVG) originär zuständig, so dass diesbezüglich keine Entscheidung des Senats zu treffen ist.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerden der Antragsgegnerin und der Antragsteller Ziffer 3) bis 6), 12), 13), 44), 55), 63) und 64) wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, in den Ziffern 1), 2), 5), 6) und 7) abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

a) Die Anträge auf Bestimmung einer angemessen Barabfindung, eines angemessenen Ausgleichs und angemessenen Erwerbspreises werden zurückgewiesen.

b) Dies gilt für die Anträge der Antragsteller Ziffer 3), 4) und 44), soweit sie das Delisting betreffen, sowie für die Anträge der Antragsteller Ziffer 5), 6), 12), 13), 55), 63) und 64) insgesamt mit der Maßgabe, dass sie nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückgewiesen werden.

2. Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 3), 4), 12), 13), 16), 24) bis 28), 34), 35), 40), 42), 44), 47) bis 49), 55), 62), 63) bis 64), 71) und 74) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, zurückgewiesen.

3. Die Anschlussbeschwerden der Antragsteller Ziffer 5), 12), 13), 41), 43), 45), 46), 52), bis 54), 57) bis 59), 61), 72) und 73) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, werden zurückgewiesen.

4. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten beider Rechtszüge; eine Erstattung der in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

5. Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf jeweils 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
A.
Gegenstand dieses Spruchverfahrens ist die Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung bzw. eines angemessenen Erwerbspreises für die außenstehenden Aktionäre der K. AG (K).
I.
1.
Das Grundkapital der K. beträgt 13.050.752 Euro. Es ist eingeteilt in 5.019.520 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Aktien der K. waren am Amtlichen Markt an der Wertpapierbörse in F. (General Standard) zugelassen und wurden im Freiverkehr der Börsen in B.-B., D., H. und S. gehandelt (vgl. gemeinsamer Bericht [im Folgenden „GB“, vorgeheftet in Hauptakte VIII], S. 10).
Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung und Produktion im Bereich Fahrzeugtechnik, insbesondere die Herstellung und der Vertrieb von Fahrzeugen und Zusatzgeräten für Umweltpflege, Natur und Freizeit unter der Marke K. und anderen Marken. Die Geschäftstätigkeit des Unternehmens gliedert sich in die Bereiche „P“ (kettengetriebene Geländefahrzeuge zur Präparierung von Skipisten und Loipen) und „B T“ (Strandreinigungsfahrzeuge). Der Umsatzanteil des Geschäftsbereichs P beträgt mehr als 90%, der Umsatzanteil des Geschäftsbereichs B T dagegen nur rund 2%. In beiden Produktbereichen ist die K. Weltmarktführer (vgl. Gemeinsamer Bericht des Vorstands der K. und der Geschäftsführung der M. GmbH gemäß § 293a AktG vom 03.01.2007 [im Folgenden „GB“], S. 11 und 44). Im Bereich der Pistenfahrzeuge beträgt ihr Marktanteil über 60% (GB S. 46). Die K. hält unter anderem 100% der Anteile an der R GmbH mit Sitz in L.. Die im Geschäftsjahr 2004/2005 erworbene Tochtergesellschaft R GmbH dient ausschließlich der Vermögensverwaltung durch Anlage von Wertpapieren (GB S. 45).
2.
Die M. GmbH (M) erwarb am 21.07.2006 1.884.479 Aktien der K., entsprechend etwa einem Anteil von 37,54% des Grundkapitals. Damit erlangte sie die Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über die K.. Am 10.08.2006 bot sie deshalb allen Aktionären der K. an, ihre Aktien zum Preis von 23,76 Euro je Stückaktie zu erwerben. Durch die Annahme dieses Angebots erhöhte sich die Anzahl der von der M. gehaltenen Aktien der K. auf 4.472.341 Stückaktien, entsprechend etwa 89,1% des Grundkapitals der K. (GB S. 9). Die übrigen 547.179 Aktien der K. befinden sich in Streubesitz.
Durch Verschmelzungsvertrag vom 21.06.2007 wurde die M. auf die Antragsgegnerin verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 24.07.2007 im Handelsregister der Antragsgegnerin eingetragen (Bl. V 35; AG1).
3.
Die K. und die M. schlossen am 03.01.2007 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (AG2, im Folgenden „BGV“), ergänzt durch Vereinbarung vom 15.02.2007, durch den die K. die Leitung ihrer Gesellschaft der M. unterstellt und sich verpflichtete, ihren ganzen Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG an die M. abzuführen. Der bevorstehende Abschluss des BGV war bereits mit Ad-hoc-Mitteilung vom 15.12.2006 bekannt gemacht worden (GB S. 83, vgl. AG15). Am selben Tag waren die Kennzahlen des Jahresabschlusses 2005/2006 veröffentlicht worden, die über den ursprünglichen Erwartungen lagen.
In § 4 Abs. 1 BGV garantierte die M. den außenstehenden Aktionären der K. als angemessenen Ausgleich die Zahlung einer wiederkehrenden Geldleistung (Ausgleichszahlung) in Höhe von brutto 2,23 Euro je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr abzüglich Körperschaftssteuer sowie Solidaritätszuschlag. In § 5 Abs. 1 BGV verpflichtete sich die M., auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der K. dessen Aktien gegen eine Barabfindung von 27,77 Euro je Stückaktie zu erwerben. Dieses Abfindungsangebot wurde im Zuge der Vorlegung des GB durch Vorstand der K. und Geschäftsführung der M. am 03.01.2007 veröffentlicht.
Zur Entwicklung des Kurses der K.-Aktie und ihres Handelsvolumens im Jahr 2006/2007, insbesondere nach dem 15.12.2006 und nach dem 03.01.2007, wird auf die Schaubilder Bl. V 147 Bezug genommen.
4.
Im Zuge des Abschlusses des BGV strebten die Verwaltung der K. und die M. einen Widerruf der Zulassung der Aktien der K. am Amtlichen Markt der Wertpapierbörse in F. an (Delisting) (GB S. 83, AG 15).
10 
Wegen des geplanten Widerrufs der Börsenzulassung der Aktien der K. hat die M. den übrigen Aktionären der K. ein Angebot auf Erwerb der von ihnen gehaltenen Aktien zum Preis von 27,77 Euro je Stückaktie unterbreitet, das im Anhang der Einladung zur Hauptversammlung der K. am 05.01.2007 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde (Bl. V 40; AG5).
5.
11 
Der am 03.01.2007 vorgelegte GB enthält in Abschnitt G (GB S. 39 ff.) die von der IVA AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden „IVA“) im Auftrag des Vorstands der K. erstellte gutachterliche Stellungnahme zum Unternehmenswert der K. zum Bewertungsstichtag 16.02.2007 (im Folgenden „Unternehmenswertgutachten IVA“). Das Unternehmenswertgutachten IVA - auf das wegen der Einzelheiten der Bewertung verwiesen wird - wurde auf der Grundlage der Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des IDW (IDW) in der Fassung vom 18.10.2005 (IDW S1 Stand 18.10.2005) anhand des Ertragswertverfahrens erstellt.
12 
Bei der Analyse der Vergangenheitsergebnisse der K. stellte die IVA erhebliche Ergebnisschwankungen fest (GB S. 67, vgl. auch die Entwicklung des Ergebnisses nach Steuern 1995/1996 bis 2005/2006, GB Anlage 1). Die Planung des Unternehmens hielt die IVA für plausibel. Dabei betonte sie die Abhängigkeit der künftigen Ergebnisse von wetterbedingten Schwankungen und den Auswirkungen des globalen Klimawandels (GB S. 69); wegen der prognostizierten Entwicklung der Gesamtleistungen und der Abschreibungen wird auf GB S. 66 Bezug genommen.Für die Detailplanungsphase (2006/2007 bis 2009/2010) wurde eine Ausschüttungsquote entsprechend 2005/2006 und im Folgenden ein Anstieg der Ausschüttungsquote auf 40% des Konzernjahresergebnisses unterstellt (GB S. 78). Im Übrigen wurde angenommen, dass das Jahresergebnis in der Detailplanungsphase zur Tilgung des Fremdkapitals und im Jahr 2011/2012 zum Erwerb des bislang geleasten Betriebsgrundstücks in L. genutzt wird (GB S. 63, 70). Die in der Phase der ewigen Rente erwarteten Erträge wurden - unter Berücksichtigung eines wegen des geplanten Erwerbs des Betriebsgrundstücks erweiterten Prognosemodells - aus den für die Detailplanungsphase prognostizierten Ergebnissen abgeleitet (GB S. 63). Im Einzelnen ergaben sich unter Berücksichtigung der typisierten persönlichen Ertragsteuer auf die ausgeschütteten Ergebnisse nach dem Halbeinkünfteverfahren für die Detailplanungsphase und für die Phase der ewigen Rente die auf GB S. 79 wieder gegebenen Ertragsprognosen.
13 
Die zur Abzinsung der künftig erwarteten Erträge zu verwendenden Kapitalisierungszinssätze wurden periodenspezifisch anhand des Capital Asset Pricing Modells (CAPM) ermittelt; wegen der einzelnen Zinssätze wird auf GB S. 78 verwiesen. Bei der Bemessung des Risikozuschlags wurde eine Marktrisikoprämie nach persönlichen Ertragsteuern von 5,5% angenommen (GB S. 73 f.). Zur Ermittlung des das unternehmensspezifische Risiko der K. abbildenden Betafaktors wurden von der IVA historische Betafaktoren der Gesellschaft ermittelt. Der historische Betafaktor der K. sei allerdings zur Schätzung ihres künftigen Betafaktors nicht geeignet (GB S. 74). Für Unternehmen einer Vergleichsgruppe (peer group), die Spezialfahrzeuge bzw. Spezialmaschinen herstellen, ermittelte IVA im Mittelwert einen unverschuldeten Betafaktor von 1,16 (vgl. GB S. 75 f.). Die Betafaktoren der peer group hielt die IVA zwar im Ergebnis nicht für geeignet, den Betafaktor der K. zu schätzen, weil die Vergleichsunternehmen nicht in gleicher Weise von der Wetterentwicklung und dem Klimawandel betroffen seien. Unter Würdigung ihrer sämtlichen Analyseergebnisse einschließlich der Schwankungsbreiten der historischen Ergebnisse des Unternehmens schätzte sie das künftige unverschuldete Beta der K. aber auf 1,1, da das operative Risiko der K. über dem allgemeinen Marktrisiko liege (GB S. 76). Zur Berücksichtigung der sich im Planungszeitraum durch die Tilgung des Fremdkapitals verändernden Finanzierungsstruktur der K. wurde der Betafaktor des unverschuldeten Unternehmens an den in Marktwerten gemessenen Verschuldungsrad der K. angepasst und auf diese Weise für jede Periode ein Betafaktor des verschuldeten Unternehmens ermittelt (GB S. 76).
14 
Nach Abzinsung der prognostizierten Nettozuflüsse errechnete die IVA einen Barwert zum 30.09.2006 in Höhe von 122.814.000 Euro, den sie zum Bewertungsstichtag 16.02.2007 auf 127.334.000 Euro aufzinste (GB S. 79). Diesem Ertragswert zum 16.02.2007 wurde der - um fiktive Veräußerungssteuern auf Unternehmensebene verminderte - Wert der von der R GmbH gehaltenen Aktien der H AG in Höhe von 6.6.210.853 Euro hinzugerechnet, der auf der Grundlage des Börsenkurses zum 20.12.2006 ermittelt wurde, da die Aktien kein betriebsnotwendiges Vermögen darstellen (GB S. 80). Insgesamt errechnete die IVA damit einen Unternehmenswert der K. zum 16.02.2007 von 133.545.000 Euro; dies entspricht 26,61 Euro je Stückaktie (GB S. 81).
15 
Für den Zeitraum von drei Monaten vor der Bekanntgabe der Absicht des Abschlusses des BGV am 15.12.2006 ermittelte die IVA einen nach Umsätzen gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie der K. von 27,77 Euro je Stückaktie (GB S. 83 f., 86). Eine im Sinne von § 5 Abs. 4 WpÜG-AngebotsVO fehlende Marktliquidität vermochte die IVA für diesen Zeitraum nicht festzustellen (GB S. 86). Wegen des geringen Anteils frei handelbarer Aktien sei davon auszugehen, dass die Börsenkurse nach dem 15.12.2006 wesentlich durch die Ankündigung des Abschlusses des BGV beeinflusst seien (GB S. 84).
16 
Den angemessenen Ausgleich ermittelte die IVA durch eine Verrentung des vollen Unternehmenswerts der K. einschließlich des nicht betriebsnotwendigen Vermögens. Dabei verwendete sie nicht den vollen Kapitalisierungszinssatz, sondern einen Mittelwert zwischen diesem und dem Basiszinssatz (Mischzinssatz) von 5,69% nach typisierten persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner (GB S. 88). Dem so gefundenen Ergebnis rechnete sie die auf den Gewinnanteil je Aktie entfallende Körperschaftsteuerbelastung und die typisierten persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner hinzu (GB S. 88). Im Ergebnis errechnete die IVA einen angemessenen Ausgleich in Höhe von brutto 2,23 Euro je Stückaktie bzw. netto 1,83 Euro je Stückaktie (GB S. 89).
6.
17 
Auf Antrag der M. und der K. hat das Landgericht Stuttgart - Az. 31 O 160/06 KfH AktG - durch Beschlüsse vom 24.11.2006 und 03.01.2007 die ESP GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, S. (im Folgenden „ESP“) zum sachverständigen Prüfer gemäß § 293c AktG zur Prüfung des BGV, insbesondere der Angemessenheit der anzubietenden Abfindung und des anzubietenden Ausgleichs, sowie zur Prüfung der Angemessenheit des aus Anlass des Delisting abzugebenden Erwerbsangebots bestellt. Der Antrag enthielt neben ESP zwei weitere Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zur Prüferbestellung vorgeschlagen wurden (Bl. V 42). ESP führte seine Prüfungen vom 08.12.2006 bis zum 05.01.2007 durch (vgl. Prüfungsbericht [im Folgenden „PB“ vorgeheftet in Hauptakte VIII], S. 2).
18 
ESP erachtete die Ermittlung des Unternehmenswerts durch IVA (PB S. 11, 13) sowie die daraus abgeleiteten Beträge für Abfindung und Ausgleich (PB S. 15, 31) für zutreffend. Die Ertragsprognosen seien nachvollziehbar aus den spezifischen Marktgegebenheiten sowie den unternehmerischen Zielen abgeleitet und plausibel (PB S. 19). Die angesetzte Marktrisikoprämie sei angemessen (PB S. 21). Die Schätzung des unverschuldeten Betafaktors der K. durch IVA auf 1,1 werde durch eigene Berechnungen auf der Basis einer eigenen Vergleichsgruppe aus Spezialfahrzeugbauern bestätigt (PB S. 22). Insgesamt sei ein Risikozuschlag von 6,05% und dessen Anpassung an die periodenspezifische Entwicklung der Finanzstruktur der K. angemessen (PB S. 23).
19 
Die Ermittlung des Börsenkurses durch IVA erachtete ESP ebenfalls für sachgerecht (PB S. 29). Im Zeitraum von drei Monaten vor dem 15.12.2006 hätten keine Anhaltspunkte für eine Marktenge vorgelegen, da an rund 97% aller Börsentage mit Aktien der K. gehandelt worden sei. Der nach Umsätzen gewichtete durchschnittliche Börsenkurs der K. habe in diesem Zeitraum bei 27,69 Euro (PB S. 28), nach den Berechnungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei 27,77 Euro gelegen (PB S. 29).
7.
20 
Die Hauptversammlung der K. am 16.02.2007 hat unter TOP 10 dem BGV sowie unter TOP 11 dem Delisting zugestimmt (Bl. V 39 f.).
21 
Der BGV wurde am 12.03.2007 im Handelsregister der K. eingetragen (AG3). Die Eintragung wurde am 13.03.2007 im gemeinsamen Registerportal der Länder bekannt gemacht (Bl. V 39, AG4).
22 
Die F. Wertpapierbörse hat dem Antrag des Vorstands der K. auf Widerruf der Börsenzulassung der Aktien der K. am 05.04.2007 stattgegeben und diesen Widerruf am selben Tag in der Börsenzeitung veröffentlicht (Bl. V 41, AG6).
II.
23 
Die Antragsteller begehren mit Anträgen im Spruchverfahren die Festsetzung einer höheren Kompensation, einerseits im Hinblick auf das Delisting (Antragsteller Ziffer 73), 74), 75)), andererseits im Hinblick auf den BGV (Antragsteller Ziffer 5), 6), 7), 8), 9), 11), 12), 13), 16), 17), 18), 19), 20), 21), 22), 23), 24), 34), 35), 36), 37), 40), 41), 43), 45), 46), 55), 56), 57), 58), 59), 60), 62)) und im Übrigen in Bezug auf beide Maßnahmen. Sie wandten sich im Verfahren vor dem Landgericht sowohl gegen die im Unternehmenswertgutachten IVA angenommen Ertragsprognosen als auch gegen die dort verwendeten Kapitalisierungszinssätze. Sie halten den Börsenkurs von 32,61 Euro als Untergrenze der angemessenen Entschädigung für maßgeblich und kritisieren die Berechnung des Ausgleichs durch das Unternehmenswertgutachten IVA.
24 
Mit Beschluss vom 06.03.2008 (Bl. VI 371 ff.) hat das Landgericht
25 
- die Anträge der Antragsteller Ziffer 5), 6), 12), 13), 17) bis 21), 31), 39), 55), 56), 63), 64) und 70) insgesamt sowie
- die Anträge der Antragsteller Ziffer 3), 4), 38) und 44) soweit sie das Delisting betreffen und
- den Antrag der Antragstellerin Ziffer 71) soweit er den BGV betrifft
26 
zurückgewiesen. Zugleich hat das Landgericht festgestellt, dass die Anträge der Antragstellerinnen Ziffer 22) und 23) zurück genommen wurden.
27 
Zur Begründung führte das Landgericht unter anderem aus, dass der den BGV betreffende Antrag der Antragstellerin Ziffer 71) verspätet sei, da die Antragsfrist drei Monate nach der Internetbekanntmachung am 13.03.2007 geendet habe (Bl. VI 383). Die Anträge der Antragsteller Ziffer 3) und 4) betreffend das Delisting, die Anträge der Antragsteller Ziffer 5) und 6), 12) und 13), der Antrag des Antragstellers Ziffer 44) betreffend das Delisting, die Anträge der Antragsteller Ziffer 55) und 56) sowie die Anträge der Antragsteller Ziffer 63) und 64) betreffend BGV und Delisting seien unzulässig, weil die Antragsteller ihre Aktionärseigenschaft nicht hinreichend nachgewiesen hätten.
28 
Schließlich hat das Landgericht die angemessene Abfindung im Zusammenhang mit dem BGV sowie den angemessenen Erwerbspreis in Bezug auf das Delisting auf 31,25 Euro je Aktie und den angemessenen Ausgleich aufgrund des BGV auf 2,36 Euro je Aktie abzüglich Körperschaftssteuerbelastung einschließlich Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Tarifs festgesetzt.
29 
Dabei übernahm es zwar grundsätzlich die Bewertung der IVA, änderte aber die Parameter des Kapitalisierungszinssatzes in Bezug auf die Marktrisikoprämie und den Betafaktor ab und gelangte so zu einem höheren Ertragswert. Die Marktrisikoprämie entnahm das Landgericht entgegen dem Unternehmenswertgutachten IVA nicht dem Mittelwert der Bandbreite der Empfehlung des IDW für Bewertungen nach IDW S1 Stand 18.10.2005 (5,0 bis 6,0%), sondern der unteren Grenze dieser Empfehlung (Bl. VI 393). Den (unverschuldeten) Betafaktor setzte es mangels gesicherter Erkenntnisse mit 1,0 an (Bl. VI 393).
30 
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs hat das Landgericht der Antragsgegnerin auferlegt. Davon ausgenommen wurden die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller, deren Anträge insgesamt als unzulässig zurückgewiesen oder zurückgenommen wurden und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller, deren Anträge entweder in Bezug auf das Delisting oder in Bezug auf den BGV als unzulässig zurückgewiesen wurden.
III.
1.
31 
Gegen die ihnen zu den nachfolgend genannten Zeitpunkten zugestellte Entscheidung des Landgerichts haben folgende Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt:
32 
 Antragsteller 
Ziffer
Zustellung
 Beschluss Landgericht 
Eingang
 Beschwerde 
 Fundstelle 
 Akten VII 
3)
12.03.2008
26.03.2008
434 ff.
4)
12.03.2008
26.03.2008
434 ff.
12)
11.03.2008
19.03.2008
401
13)
12.03.2008
26.03.2008
413
16)
11.03.2008
19.03.2008
415, 519 ff.
24)
11.03.2008
18.03.2008
414, 643 f.
25)
12.03.2008
26.03.2008
402 ff.
26)
11.03.2008
25.03.2008
459 ff.
27)
11.03.2008
17.03.2008
420, 542 ff.
28)
11.03.2008
17.03.2008
420, 542 ff.
34)
25.03.2008
08.04.2008
476, 466 ff.
35)
25.03.2008
08.04.2008
476, 466 ff.
40)
11.03.2008
25.03.2008
440 ff.
42)
11.03.2008
25.03.2008
407, 632 ff.
44)
10.03.2008
20.03.2008
409 ff.
47)
11.03.2008
20.03.2008
409 ff.
48)
        
18.03.2008
421, 555 ff.
49)
11.03.2008
18.03.2008
416 ff.
55)
12.03.2008
17.03.2008
428 ff.
62)
10.03.2008
20.03.2008
424 ff.
63)
10.03.2008
20.03.2008
423, 666 ff.
64)
10.03.2008
18.03.2008
422, 670 ff.
71)
10.03.2008
25.03.2008
457, 560
74)
10.03.2008
25.03.2008
457, 586 ff.
33 
Die Antragsgegnerin hat gegen die ihr am 11.03.2008 zugestellte Entscheidung des Landgerichts am 25.03.2008 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. VII 498 ff.). Sie beantragt, die Anträge sämtlicher Antragsteller - soweit sie nicht als unzulässig zurückgewiesen wurden oder ihre Rücknahme festgestellt wurde - zurückzuweisen (Bl. VII 508).
34 
Folgende Antragsteller haben auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin gegen die ihnen zu den nachfolgend genannten Zeitpunkten zugestellte Entscheidung des Landgerichts Anschlussbeschwerde eingelegt:
35 
 Antragsteller 
Ziffer
Zustellung
 Beschluss Landgericht 
Eingang
 Anschlussbeschwerde 
 Fundstelle 
Akten
5)
14.05.2008
20.06.2008
VII 638 ff.
12)
11.03.2008
19.05.2008
VII 526 ff.
13)
12.03.2008
20.05.2008
VII 531 f.
41)
11.03.2008
01.12.2009
VIII 832
43)
10.03.2008
18.04.2008
VII 477 ff.
45)
10.03.2008
21.04.2008
VII 487 ff.
46)
10.03.2008
23.04.2008
VII 512 ff.
52)
11.03.2008
06.11.2009
VIII 823
53)
11.03.2008
12.11.2009
VIII 827 f.
54)
11.03.2008
09.11.2009
VIII 821 f.
57)
10.03.2008
01.12.2009
VIII 832
58)
10.03.2008
01.12.2009
VIII 832
59)
10.03.2008
01.12.2009
VIII 832
61)
10.03.2008
04.01.2009
VII 678 ff.
72)
10.03.2008
18.04.2008
VII 482 ff.
73)
10.03.2008
21.04.2008
VII 492 ff.
36 
Der Antragstellerin Ziffer 5) war der Beschluss durch Einschreiben mit internationalem Rückschein zugestellt worden. Ausweislich des Einlieferungsbelegs war das Einschreiben am 09.05.2008 der Post übergegeben worden (Bl. VI vor 235). Nach dem Poststempel des Rückscheins war die Sendung spätestens am 14.05.2008 zugegangen.
37 
Mit Schriftsatz vom 05.06.2008, eingegangen am selben Tag, hat sich schließlich der gemeinsame Vertreter gegen den ihm am 11.03.2008 zugestellten Beschluss gewandt. Er beantragt dessen Abänderung zugunsten der außenstehenden Aktionäre (Bl. VII 547 ff.).
38 
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerden der Antragsteller Ziffer 12), 13) und 26) sowie des gemeinsamen Vertreters zu verwerfen und die Beschwerden im Übrigen zurückzuweisen (Bl. VII 684).
39 
Der Antragsteller Ziffer 45) ist am 14.03.2009 verstorben (Bl. VII 734 f.). Die im Rubrum genannten Erben sind an seine Stelle getreten (Bl. VIII 825). Der Antragsteller Ziffer 19) ist ebenfalls verstorben; er wurde durch die im Rubrum Genannten beerbt (Bl. XI 1725).
2.
40 
Die Antragsteller Ziffer 3) und 4) rügen die Zurückweisung ihres Antrags bezüglich des Delistings als unzulässig. Sie haben Bankbescheinigungen vom 13.03.2008 vorgelegt, die bestätigten, dass der Antragsteller Ziffer 3) seit dem 01.03.2007 und die Antragstellerin Ziffer 4) seit dem 12.06.2007 Aktionäre der K. waren (Bl. VI 438, 439). Die Antragstellerin Ziffer 5) kritisiert die Zurückweisung ihres Antrags durch das Landgericht als unzulässig. Sie hat eine Bankbescheinigung vom 19.06.2008 vorgelegt, die bestätigt, dass sie am 04.04.2007 Aktionärin der K. war (Bl. VII 640, 642).
41 
Die Antragsteller Ziffer 12) und 13) haben ihre oben genannten Beschwerden jeweils durch persönliches Schreiben, ihre Anschlussbeschwerden dagegen durch Anwaltsschriftsatz eingelegt. Sie wenden sich gegen die Zurückweisung ihrer Anträge als unzulässig. Mit seiner sofortigen Beschwerde und seiner Anschlussbeschwerde hat der Antragsteller Ziffer 12) jeweils Bankbescheinigungen vorgelegt, die den Besitz von Aktien der K. vom 03.02.2006 bis zum Jahr 2008 bestätigen (Bl. VII 401 f., 528 f.). Der Antragsteller Ziffer 13) hat die Kopie einer Bankbescheinigung vom 19.10.2007 übermittelt, in der bestätigt wird, dass er vom 15.03.2007 bis zum 18.10.2007 Aktionär der K. war (Bl. VII 413 f. und VIII 532).
42 
Auch die Antragstellerin Ziffer 44) rügt die Zurückweisung ihres Antrags bezüglich des Delistings, allerdings ohne ihre Beschwerde insoweit zu begründen (Bl. VII 409 ff., 734 ff.). Auf den Hinweis des Senats vom 12.10.2009 (Bl. VIII 762) hat sie ihren Aktienbesitz am 28.06.2007 durch Bankbescheinigung nachgewiesen (Bl. VIII 826).
43 
Die Antragstellerin Ziffer 55) hält die Zurückweisung ihres Antrags als unzulässig mangels hinreichendem Nachweis ihrer Antragsberechtigung für fehlerhaft (Bl. VII 428 ff.). Ergänzend hat sie eine Bankbescheinigung vom 13.03.2008 vorgelegt, in der bestätigt wird, dass sie am 12.06.2007 Aktien der K. hielt.
44 
Die Antragstellerin Ziffer 63) und der Antragsteller Ziffer 64) meinen, sie seien nicht verpflichtet gewesen, ihren Aktienbesitz am Tag des Eingangs ihres Antrags bei Gericht nachzuweisen (Bl. VII 667, 671). Im Übrigen hat die Antragstellerin Ziffer 63) eine Erklärung ihres Geschäftsführers, des Antragstellers Ziffer 64), vom 08.07.2008 vorgelegt, in welcher dieser an Eides Statt versicherte, dass die Antragstellerin Ziffer 63) seit dem 13.06.2007 Aktionärin der K. gewesen sei. Der Antragsteller Ziffer 64) hat auch für sich selbst an Eides statt erklärt, dass er seit dem 13.06.2007 Aktionär der K. sei (Bl. VII 673). Auf den Hinweis des Senats vom 12.10.2009 (Bl. VIII 762) haben die Antragstellerin Ziffer 63) und der Antragsteller Ziffer 64) ihren Aktienbesitz zum 13.06.2007 bzw. 18.06.2007 durch Bankbescheinigung nachgewiesen (Bl. VIII 817 ff., 850 ff.).
45 
Die Antragstellerin Ziffer 71) stellt den Beschluss des Landgerichts umfassend zur Überprüfung durch den Senat; sie hat ihre Beschwerde allerdings hinsichtlich der Zurückweisung ihres Antrags in Bezug auf den BGV als unzulässig nicht begründet (Bl. VII 560).
46 
Der Vertreter des Antragstellers Ziffer 45) meint, das Verfahren sei durch den Tod seines Mandaten entsprechend § 239 ZPO unterbrochen (Bl. VII 734).
3.
47 
Die Antragsteller, die Beschwerde bzw. Anschlussbeschwerde eingelegt haben, begehren eine höhere Festsetzung der Kompensation. Dazu haben sie in dem zunächst unter 20 W 2/08 vor dem Senat geführten Beschwerdeverfahren unter anderem vorgetragen:
48 
Die Planungsrechnung des Unternehmens könne nicht übernommen werden, da schon keine gesetzeskonforme Prüfung erfolgt sei (Bl. VII 735). Im Übrigen habe die aktuelle Ertragslage zum 17.02.2007 keinen Eingang in die Planung gefunden (Bl. VII 736). Dass die Planung des Unternehmens zu pessimistisch gewesen sei, belege der Umstand, dass die aktuelle Ertragslage des Geschäftsjahres 2008/2009 besser sei als die Planungen (Bl. VIII 824, 828, 830 f.). Das Landgericht gehe weder auf die fehlende Plausibilität der Aufwendungen für Forschung und Entwicklung sowie Abschreibung ein, noch ordne es eine Neubegutachtung an (Bl. VII 410, 445, 520). Eine Stagnation trotz eines nachhaltigen Abschreibungsaufwands von 5 Mio. Euro sei nicht plausibel (Bl. VII 737). Die Klimaerwärmung werde sich auf den Skisport erst langfristig, d.h. in 50 bis 100 Jahren auswirken (Bl. VII 431). Der Vorstand der K. habe in seinem Konzernlagebericht 2004/2005 (vgl. Geschäftsbericht 2004/2005, dort Seite 23) den Ausbau der marktführenden Stellung der K. trotz verändertem Wettbewerbsumfeld selbst als Unternehmensziel definiert; im Jahr 2005/2006 sei der K. trotz rückläufigen Marktvolumens ein Anstieg ihres Absatzes gelungen (Bl. VII 445). Schließlich sei eine Kompensation etwaiger Umsatzrückgänge durch die hohen Wachstumsraten im geografischen Segment „Rest der Welt“ von 142% im Jahr 2005/2005 und im Segment B T von 21% im Jahr 2006/2007 nicht ausgeschlossen (Bl. VII 446). Die Ertragsprognosen berücksichtigen überdies nicht die alternativen Einsatzmöglichkeiten der P.-Technologie (Bl. VII 681). Allein schon wegen der Inflation müssten die künftigen Erträge der K. höher geplant werden (Bl. VII 545). Die Ausschüttungsquote dürfe nicht fiktiv auf 40% erhöht werden, maßgeblich sei auch in der Phase der ewigen Rente die bisherige unternehmensindividuelle Ausschüttungsquote (Bl. VII 406). Das Landgericht habe verkannt, dass sich die Abkehr von der historischen Ausschüttungsquote der K. in der Phase der ewigen Rente nicht zum Vorteil, sondern zum Nachteil der außenstehenden Aktionäre auswirke (Bl. VII 417). In den Jahren 2006/2007 und 2007/2008 seien keine Wertbeiträge aus Thesaurierung zugunsten der Anteilseigner angesetzt worden (Bl. VII 473). Richtigerweise sei zugunsten der außenstehenden Aktionäre zu unterstellen, dass die Erträge zum Erwerb eigener Aktien der K. verwendet würden, da auf diese Weise Steuerbelastungen vermieden würden (Bl. V 558).
49 
Mehrere Antragsteller übten grundlegende Kritik an der Anwendung des CAPM (vgl. Bl. VII 447, 561 ff., 744 ff.). Der Antragsteller Ziffer 24) hat dazu ein von einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten vorgelegt, das belege, dass das (Tax-)CAPM wegen seiner vielen Unsicherheiten keine geeignete Schätzgrundlage darstelle und regelmäßig zu überhöhten Risikozuschlägen gelange (Bl. VII 744, 746). Das Landgericht habe die Marktrisikoprämie noch zu hoch angesetzt (Bl. VII 404, 411, 418, 449, 521, 840 ff.). Dabei habe es sich nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob das geometrische oder das arithmetische Mittel zugrunde zu legen ist (Bl. VII 405). Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der künftige Betafaktor der K. nicht zu schätzen, sondern der eigene, vom Antragsteller Ziffer 49) ermittelte, historische Betafaktor der K. zugrunde zu legen (Bl. VII 405). Dabei sei zu bedenken, dass Betafaktoren beherrschter Gesellschaften regelmäßig gering ausfielen (Bl. VII 449); im Übrigen wurde auf das Stichtagprinzip verwiesen (Bl. VII 449, 513). Das Vorgehen des Landgerichts, mangels gesicherter Erkenntnisse einen Betafaktor von 1,0 anzunehmen, sei methodisch unzulässig (Bl. VII 418). Zum einen müsse das Landgericht vor einer solchen Schätzung jedenfalls die gesicherten Erkenntnisse berücksichtigen, wozu gehöre, dass der Betafaktor eines faktisch konzernierten Unternehmens geringer sei als der Durchschnittswert (Bl. VII 418 f., 740). Zum anderen habe das Landgericht verkannt, dass der Durchschnitt aller Unternehmen höher verschuldet sei als die K. (Bl. VII 418, 435, 513). Die unternehmensspezifischen Risiken der Klimaerwärmung sowie des verschärften Wettbewerbs seien bereits bei den Ertragsprognosen berücksichtigt und deshalb nicht erneut im Betafaktor zu berücksichtigen (Bl. VII 450, 634). Bei der Annahme eines Wachstumsabschlags von 1% habe das Landgericht übersehen, dass der Abschlag dem langfristigen qualitativen und quantitativen Wachstum Rechnung trage, das im Fall der K. durch den dauerhaft geplanten Aufwand für Forderung und Entwicklung bzw. Abschreibung sichergestellt sei (Bl. VII 412). Angesichts der Bedeutung börsennotierter Aktiengesellschaften für die Volkswirtschaft müssten diese Unternehmen auf lange Sicht parallel zur Gesamtwirtschaft wachsen (Bl. VII 741).
50 
Schließlich wurde gerügt, dass die Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform außer Acht gelassen worden seien (Bl. VII 451).
51 
In jedem Fall betrage die angemessene Abfindung mindestens 32,61 Euro je Aktie, da die Untergrenze der Abfindung durch den Durchschnittskurs der K.-Aktie in dem Dreimonatszeitraum vor der Hauptversammlung am 16.02.2007 bestimmt werde (Bl. VII 410, 431). Einzelne Antragsteller vertraten die Auffassung, der Referenzzeitraums dürfe erst ab dem Tag der Hauptversammlung beginnen, da die Marktteilnehmer erst zu diesem Zeitpunkt über die zur Bewertung des Unternehmens nötigen Informationen verfügten (Bl. VII 596, VIII 839). Mehrere Antragsteller wenden sich gegen einen Referenzzeitraum vor Bekanntmachung der beabsichtigen Strukturmaßnahme sei; sie verweisen dazu unter anderem auf die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, die Abfindung müsse die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung berücksichtigen (Bl. VII 622 ff.). Der höhere Durchschnittskurs im Vergleich zum Dreimonatszeitraum vor dem 15.12.2006 beruhe jedenfalls nicht auf der Erwartung des Abschlusses des BGV (bzw. des Delistings), sondern auf dem Umstand, dass die K. am 15.12.2006 zugleich ihre Kennzahlen für das abgeschlossene Geschäftsjahr 2005/2006 bekannt gegeben habe, die mit einem Konzernumsatz von 190,6 Mio. Euro und einem Konzernergebnis nach Steuern von 15,2 Mio. Euro die bislang erzielten Kennzahlen weit übertrafen (Bl. VII 410, 442, VIII 833 f.).
52 
Bei der Ableitung des Ausgleichs dürften Thesaurierungen nach § 304 Abs. 2 AktG nicht berücksichtigt werden (Bl. VII 452). Der vom Landgericht zur Ermittlung der Ausgleichszahlung verwendete Verrentungszinssatz von 5,151 % sei willkürlich gegriffen und unangemessen; stattdessen sei ein höherer Kapitalisierungszinssatz anzusetzen (Bl. VII 406, 419, 635). Zudem habe das Landgericht bei der Ermittlung des Verrentungszinssatzes nicht berücksichtigt, dass der Risikozuschlag im Tax-CAPM nicht und der Basiszinssatz voll versteuert, Ausschüttungen dagegen nach dem Halbeinkünfteverfahren nur zur Hälfte steuerbar seien (Bl. VII 419, ähnlich 452).
4.
53 
Die Antragsgegnerin vertrat die Auffassung, die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 12) und 13) seien unzulässig, da sie nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sind. Die deshalb gebotene Verwerfung ihrer Beschwerden könne durch die Einlegung ihrer Anschlussbeschwerden nicht verhindert werden (Bl. VII 686). Die Antragsgegnerin behauptete zudem ursprünglich, die sofortige Beschwerde des Antragstellers Ziffer 26) sei verfristet (Bl. VII 686); auf den Hinweis des Senats vom 12.10.2009 (Bl. VIII 762) hat die Antragsgegnerin allerdings den Eingang der Beschwerde am 25.03.2008 unstreitig gestellt (Bl. VIII 820). Schließlich meinte die Antragsgegnerin, dass der Schriftsatz des gemeinsamen Vertreters vom 05.06.2008 zwar als sofortige Beschwerde zu behandeln, diese aber mangels Beschwerdebefugnis und wegen Verfristung unzulässig sei (Bl. VII 686). Im Übrigen verteidigte die Antragsgegnerin die Entscheidung des Landgerichts, soweit Anträge als unzulässig zurückgewiesen wurden.
54 
Die Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin Ziffer 5) sei rechtskräftig, da diese keine sofortige Beschwerde eingelegt habe; die von ihr eingelegte Anschlussbeschwerde und die nachgereichte Bankbestätigung änderten daran nichts (Bl. VII 687). Die Antragsberechtigung sei von Amts wegen zu prüfen. Im Übrigen habe sie die Antragsberechtigung aller Antragsteller bestritten, die ihre Aktionärsstellung nicht bezogen auf das Datum ihres Eingangs bei Gericht urkundlich nachgewiesen hätten (Bl. VII 687). Eine Nachreichung von Urkunden sei im Beschwerdeverfahren nur möglich, wenn die Missachtung der vom Landgericht in der mündlichen Verhandlung am 12.02.2008 gesetzten Frist von zehn Tagen genügend entschuldigt sei (Bl. VII 688). Die von den Antragstellern Ziffer 63) und 64) vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen stellten keine Urkunden im Sinne von § 3 Satz 3 SpruchG dar (Bl. VII 688).
55 
Die Antragsgegnerin trat den Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden auch in der Sache entgegen.Die Klimaerwärmung wirke sich auf den Skisport in den Alpen nicht erst in 50 oder 100 Jahren aus. Zwar kämen alternative Verwendungen des P in Betracht; diese Fälle seien nach Zahlen aber verschwindend gering und beträfen in der Regel Gebrauchtfahrzeuge (Bl. VII 692). Nach den Ergebnissen des Jahres 2006/2007 lägen jetzt auch die Ergebnisse des Jahres 2007/2008 unter den Planannahmen; die Zahlen des Jahres 2007/2008 seien im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass der Weltmarkt im Vergleich zur Vorsaison um 20% geschrumpft sei (Bl. VII 693). Das bei der Bewertung zu berücksichtigende unternehmensindividuelle Konzept der K. habe eine Tilgung von Fremdkapital und den Erwerb des Betriebsgrundstücks vorgesehen; der entsprechende Vorstandsbeschluss sei bereits am 12.12.2006 gefasst worden (Bl. VII 697, AG 28). Die Beibehaltung des bisherigen Leasingaufwands bzw. der Erwerb des Betriebsgrundstücks mit Fremdmitteln hätte wegen höherer Aufwendungen bzw. einem höheren Betafaktor zu einem geringeren Unternehmenswert geführt (Bl. VII 698). Zu Recht habe das Landgericht festgestellt, dass aus den historischen Kapitalmarktdaten der K. kein aussagekräftiger eigener Betafaktor abgeleitet werden könne. Unabhängig davon, welche Intervalllängen, Berechnungszeiträume und Indizes man zugrunde lege, seien keine aussagekräftigen Betafaktoren zu ermitteln; dies gelte auch in der Rückschau auf einen längeren Zeitraum in der Vergangenheit (Bl. VII 703 ff.). Die in der Phase der ewigen Rente angesetzten Aufwendungen für Forschung und Entwicklung führten zwar zu Wachstum, aber zu keinem Wachstum oberhalb der Inflationsrate. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Hauptwettbewerber der K. diversifiziert aufgestellt sei und den Preiskampf in einer Sparte deshalb mit Erträgen aus einer anderen quersubventionieren könne (Bl. VII 710). Zur Ausräumung von Zweifeln an der Veräußerung der Aktien der V. AG bzw. der A. AG legte die Antragsgegnerin die entsprechenden Verkaufsabrechnungen vom 03.11.2006 vor (Bl. VII 711, AG 30). Der für die Untergrenze der Abfindung maßgebliche Börsenkurs sei dem Dreimonatszeitraum vor der Bekanntmachung zu entnehmen. Der Dreimonatszeitraum vor der Hauptversammlung sei hier nicht deshalb maßgeblich, weil die K. am 15.12.2006 zugleich Ergebniszahlen veröffentlicht hatte. Die Entwicklung des Kurses der K.-Aktie in der Vergangenheit belege, dass die Bekanntgabe von normalerweise kursrelevanten Entwicklungen des Geschäfts des Unternehmens durch Ad-hoc-Mitteilungen keinen besonderen Einfluss auf den Kurs der Aktie hatte (Bl. VII 718, V 147 f.).
56 
Mit ihrer sofortigen Beschwerde wandte sich die Antragsgegnerin gegen die Reduzierung der Marktrisikoprämie und des Betafaktors durch das Landgericht gegenüber der Unternehmenswertberechnung der IVA. Die von IVA angesetzte Marktrisikoprämie sei schon deshalb angemessen, weil es sich um den Mittelwert der vom IDW empfohlenen Bandbreite von 5,0 bis 6,0% handele. Dies entspreche der Linie der Rechtsprechung des Senats, der bei Zugrundelegung von IDW S1 Stand 28.06.2000 eine Marktrisikoprämie von 4,5 angesetzt habe (Bl. VII 509). Bei Zugrundelegung der Berechnungsmethode des Senats sei hier eine Marktrisikoprämie von 5,79% anzusetzen (Bl. VII 702, VI 342). Der Ansatz eines unverschuldeten Betafaktors von 1,0 durch das Landgericht werde den Besonderheiten des Falls nicht gerecht. Das Geschäft der K. sei durch besondere Umstände geprägt, die bereits jeder für sich und erst recht in ihrem Zusammentreffen zu einem deutlich über dem Durchschnitt liegenden Risiko führten (Bl. VII 509). Zu diesen Risiken gehörten insbesondere, dass die K. ein Ein-Produkt-Unternehmen sei, dass es sich um einen Luxusguthersteller handele und vor allen Dingen, dass ihr Geschäft extrem wetterabhängig sei (Bl. VII 509). Jedenfalls sei trotz der vom Landgericht vorgenommene Änderung einzelner Parameter beim Kapitalisierungszinssatz keine höhere Festsetzung von Abfindung bzw. Ausgleich geboten, da Abweichungen in einer Größenordnung von bis zu 10% als noch vertretbare Bandbreite anzusehen seien, die keine Korrektur der festgelegten Kompensationen verlangten (Bl. VII 510). Demnach sei zumindest die Erhöhung des Ausgleichs von 2,23 Euro brutto auf 2,36 Euro brutto nicht gerechtfertigt, zumal der festgelegte Ausgleich zugunsten der außenstehenden Aktionäre das nicht betriebsnotwendige Vermögen berücksichtige.
5.
57 
Der gemeinsame Vertreter und die Antragstellerin Ziffer 71) traten der Auffassung der Antragsgegnerin zur Zulässigkeit der Beschwerde des gemeinsamen Vertreters entgegen. Der gemeinsame Vertreter war der Auffassung, er sei auch ohne die Erhebung einer eigenen zulässigen Beschwerde Beteiligter des Beschwerdeverfahrens und könne das Verfahren nach § 6 Abs. 3 SpruchG fortführen sowie eigene Anträge stellen, wenn sämtliche Antragsteller ihre Beschwerden zurücknähmen (Bl. VII 757). Darüber hinaus stehe ihm ein eigenständiges Beschwerderecht zu (Bl. VII 758). Auf eine Beschwer des gemeinsamen Vertreters komme es nicht an, da dieser ohnehin keine eigenen Rechte geltend mache (Bl. VII 754). Angesichts seiner von der Erhebung einer Beschwerde unabhängigen Beteiligung im Beschwerdeverfahren meint der gemeinsame Vertreter, er könne eine sofortige Beschwerde auch nach Ablauf der Beschwerdefrist einlegen; jedenfalls sei seine Beschwerde aber als Anschlussbeschwerde zulässig (Bl. VII 759).
58 
Der gemeinsame Vertreter stellte die Richtigkeit der Ertragsprognosen mit dem Hinweis in Frage, dass die Antragsgegnerin nicht wirtschaftlich vernünftig handele, wenn sie die außenstehenden Aktionäre trotz schlechter Ertragsaussichten abfinde (Bl. VII 549). Mit den von ihm in erster Instanz angeführten Studien habe sich das Landgericht bei der Festsetzung der Marktrisikoprämie nicht auseinandergesetzt (Bl. VII 550). Der Renditevorsprung von Aktien gegenüber risikolosen Wertpapieren betrage höchstens 2% (Bl. VII 551). Der vom Landgericht angenommene Betafaktor sei zu hoch. Die historische Betrachtung der K.-Aktie im Vergleich zum S-DAX belege ein im Vergleich zum Marktdurchschnitt niedrigeres Risiko. Das niedrigere Risiko der K. folge insbesondere aus ihrer hohen Eigenkapitalquote und ihrer guten Entwicklung in der jüngeren Vergangenheit (Bl. VII 551). Der Wachstumsabschlag sei mindestens mit 2% anzusetzen (Bl. VII 552); der Referenzzeitraum für die Ermittlung des Börsenkurses sei nicht vor dem 15.12.2006, sondern vor dem 17.02.2007 anzusetzen (Bl. VII 552 ff.).
6.
59 
Nach mündlicher Verhandlung vom 09.12.2009, zu deren Inhalt auf die Sitzungsniederschrift (Bl. VIII 866 ff.) verwiesen wird, hat der Senat unter 20 W 2/08 durch Beschluss vom 18.012.2009 (VIII Bl. 896 ff.; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274)
60 
- die gegen die Zurückweisung ihres Antrags betreffend den BGV durch den Beschluss des Landgerichts vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin Ziffer 71) zurückgewiesen und
61 
- die sofortigen Beschwerden und Anschlussbeschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, im Übrigen dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
62 
Zur Begründung führte der Senat aus, dass eine Vorlage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG erforderlich sei, weil der Senat von der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichen und zur Bestimmung der Referenzperiode für die Ermittlung des Börsenkurses im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit der im Hinblick auf den BGV angebotenen Abfindung und des im Hinblick auf das Delisting angebotenen Erwerbspreises nicht auf einen Zeitraum unmittelbar vor der über die Maßnahmen Beschluss fassenden Hauptversammlung, sondern auf einen Zeitraum vor Bekanntgabe der beabsichtigten Maßnahmen abstellen wolle (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 101 ff.]). Die Frage der Bestimmung der Referenzperiode sei in diesem Verfahren entscheidungserheblich, weil der Wert der Aktien der K. nur bei einer Ermittlung des Börsenwerts nach Maßgabe der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über dem angebotenen Betrag liege; im Fall der Ermittlung des Börsenwerts nach der Methode des Senats und bei einer fundamentalanalytischen Wertermittlung mithilfe des Ertragswertverfahrens jedoch darunter (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 130 und Rn. 132 ff.]).
IV.
63 
Der Bundesgerichtshof hat die Sache mit Beschluss vom 28.06.2011 (BGH, GWR 2011, 332) zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben. Die Voraussetzungen für die Vorlage an den Bundesgerichtshof seien zwischenzeitlich entfallen, da die Rechtsfrage, die der Vorlage zugrunde lag, vom Bundesgerichtshof nach dem Vorlageschluss vom 18.12.2009 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung im Sinne des Senats entschieden habe (BGH, GWR 2011, 332 [juris Rn. 5 und 8]). Das Verfahren wird seither unter 20 W 7/11 vor dem Senat geführt.
1.
64 
Während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof und nach der Rückgabe des Verfahrens an den Senat haben die Antragsteller auch jenseits der Rechtsfrage, die Anlass der Vorlage war, weiter vorgetragen.
65 
a) Dieser Vortrag richtete sich zunächst grundsätzlich gegen das Vorgehen des Senats im Bereich der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswerts.
66 
aa) Zu beanstanden sei, dass der Senat die Planungen der K. nur eingeschränkt geprüft habe (Bl. IX 1226, Bl. XII 2090). Zu Unrecht nehme der Senat an, dass lediglich die Plausibilität der Unternehmensbewertung der IVA im Lichte der Unternehmensplanung zu überprüfen sei (Bl. IX 1227).
67 
(1) Mit der bloßen Prüfung der Vertretbarkeit „degeneriere“ die gerichtliche Überprüfung von Kompensationsleistungen „zu einer Farce“ (Bl. XI 1765).
68 
(1.1) Im Spruchverfahren sei der „wahre Wert“ des Aktieneigentums zu ermitteln (Bl. XI 1793). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof sei dabei nicht nur die Vertretbarkeit, sondern die Richtigkeit der Wertermittlung zu überprüfen (Bl. XI 1796, Bl. XII 2097).
69 
(1.2) Zwar seien die zur Ermittlung des Unternehmenswerts verfügbaren Methoden in ihrer Präzision nicht messbar, sondern „lediglich Überzeugungen von Experten mit zudem erfahrungsgemäß geringer Halbwertszeit“, wobei in Expertenkreisen „nicht einmal eine übereinstimmende Überzeugung hinsichtlich der richtigen Methode“ existiere (Bl. XI 1797). Das mit den Unsicherheiten der Unternehmensbewertung verbundene Risiko sei aber durch eine Meistbegünstigung der Minderheitsaktionäre zu lösen (Bl. XI 1788, 1807). Im Verhältnis zwischen Börsenwert und „wahrem Wert“ sei die Meistbegünstigung der Minderheitsaktionäre anerkannt (Bl. XI 1801). Die Zugrundelegung von Mittelwerten sei dagegen nicht vertretbar, weil dies auf einen Kompromiss zwischen den Interessen von Minderheitsaktionären und Mehrheitsaktionär hinauslaufe, um den es im Spruchverfahren gerade nicht gehe (Bl. XI 1808).
70 
(1.3) Der Senat wolle dies aufweichen, indem er bei der Ermittlung des „wahren Werts“ keine Richtigkeitsprüfung, sondern lediglich eine eingeschränkte Plausibilitäts- bzw. Vertretbarkeitsprüfung durchführe (Bl. XI 1802). Dabei verkenne er sowohl seine Amtsermittlungspflicht als auch den Umstand, dass es sich beim Unternehmenswertgutachten IVA nur um ein Parteigutachten handele (Bl. XI 1803) und die Möglichkeit der Einflussnahme von Mehrheitsaktionären auf die Unternehmensplanung (Bl. XI 1813).
71 
(2) Da das Spruchverfahren gewährleisten solle, dass die Minderheitsaktionäre den „wahren“ bzw. „inneren“ Wert ihrer Beteiligung erhielten, dürfe dieser Wert nicht nur durch eine überschlägige grobe Schätzung ermittelt werden (Bl. X 1622, Bl. XII 2096).
72 
(2.1) Insoweit seien strengere Anforderungen aufzustellen als bei der Feststellung des Schadens in einem Zivilprozess (Bl. X 1622). Anders als dort dürfe hier die Möglichkeit der Fehlerhaftigkeit der Schätzung nicht in Kauf genommen werden (Bl. XI 1806). Jedenfalls dürften weder Sachverständigengutachten noch Fachveröffentlichungen ungeprüft als Grundlage der richterlichen Entscheidung übernommen werden, da sie keine Vermutung der Richtigkeit in sich trügen (Bl. XI 1924, 1927).
73 
(2.2) Das Unternehmenswertgutachten IVA könne schon deshalb nicht Grundlage einer Schätzung des Unternehmenswerts durch den Senat sein, weil dieser nicht geprüft habe, ob die Planungen der Gesellschaft dort vollständig und richtig wiedergegeben seien (Bl. XI 1928).
74 
(2.3) Im Übrigen müssten die Antragsteller zur Überprüfung des Unternehmenswertgutachtens IVA Kenntnis von den Grundlagen dieses Gutachtens erhalten (Bl. XI 1928). Entgegen seiner aus § 7 Abs. 7 SpruchG resultierenden Pflicht habe der Senat jedoch die Unternehmensplanung, die Arbeitspapiere von IVA und ESP sowie die tatsächlichen Geschäftszahlen des laufenden Geschäftsjahres nicht angefordert (Bl. IX 1226).
75 
bb) Richtigerweise müsse das Gericht im Spruchverfahren eine eigene Ertragswertberechnung durchführen (Bl. IX 1227). Die Gründung der Ertragswertberechnung auf den Ertragsprognosen der Geschäftsführung der K. begegne jedenfalls in mehrfacher Hinsicht bedenken.
76 
(1) Zum einen sei die Geschäftsführung der K. vom Mehrheitsaktionär abhängig, zum anderen datiere die Planungsrechnung vom Dezember 2006, also kurz vor der Bekanntgabe der Maßnahme (Bl. IX 1057). Zudem sei die Unternehmensplanung noch während der Vertragsprüfung geändert worden (Bl. XI 1709).
77 
(2) Schließlich sei zu bedenken, dass bei Verwendung der unternehmensinternen Planungsrechnung per se zu geringe Werte angesetzt würden, weil dort nicht auf den Erwartungswert, sondern - trotz Berücksichtigung eines Risikozuschlags bei den Kapitalisierungszinssätzen - auf den Modalwert abgestellt werde, der sich nach Einschätzung des Planers mit der höchsten Wahrscheinlichkeit realisieren werde (Bl. IX 1058).
78 
cc) Für den Fall, dass der Senat dennoch wie in seinem Beschluss vom 18.12.2009 von einer reduzierten gerichtlichen Prüfungsdichte ausgehen sollte, sei er zur (erneuten) Vorlage des Verfahrens verpflichtet (Bl. XII 2055 ff.).
79 
(1) Zunächst sei der Senat verpflichtet, nach Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, da in diesem Fall die Regelungen der §§ 291 ff. AktG keine volle Entschädigung der außenstehenden Aktionäre mehr gewährleisteten und damit ihre Verfassungsmäßigkeit in Frage gestellt würde (Bl. XII 2055 f.)
80 
(2) Jedenfalls sei der Senat zu einer erneuten Vorlage des Beschwerdeverfahrens an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 und 3 FGG verpflichtet (Bl. XII 2056 ff.). Die Auffassung des Senats zur eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsdichte weiche von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Sachen „DAT/Altana“ (BGHZ 147, 188 ff.) und „Macrotron“ (BGHZ 153, 47 ff.) ab. Jedenfalls weiche der Senat von einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts aus dem Jahr 1995 ab, das festgestellt habe, dass das Gericht sich nicht darauf beschränken dürfe, vorliegende Sachverständigengutachten nur daraufhin zu prüfen, ob die angewandte Bewertungsmethode sachgerecht sowie widerspruchsfrei sei und Anlass bestehe, die an Wirtschaftsprüfergrundsätzen orientierte Vertretbarkeit der einzelnen Wertansätze in Zweifel zu ziehen (Bl. XII 2057). Dies entspreche der Auffassung der Oberlandesgerichte Frankfurt (Bl. XII 2058 unter Berufung auf AG 2007, 449 ff.) und München (Bl. XII 2058 unter Berufung auf 7 U 3326/07 [juris Rn. 20]).
81 
b) Die Beschwerdeführer richteten sich in erster Linie gegen die Bemessung des Risikozuschlags bei den Kapitalisierungszinssätzen.
82 
aa) Einzelne Beschwerdeführer hielten die Berücksichtigung eines Risikozuschlags in der Detailplanungsphase generell für unzulässig, da sich eine etwaige Überrendite von Aktien im kurzen Zeitraum der Detailplanungsphase nicht erzielen lasse und unternehmensspezifische Risiken bereits in der Ertragsplanung berücksichtigt seien (Bl. X 1435 f.).
83 
bb) Zu Unrecht habe der Senat die Anwendbarkeit der Empfehlungen des IDW S1 Stand 18.10.2005 einschließlich des Tax-CAPM als Rechtsfrage eingestuft (Bl. XI 1818 f.). Tatsächlich umgehe der Senat damit die Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. XI 1819). Jedenfalls fehle ihm die Sachkunde zur Beurteilung der verschiedenen Bewertungsmethoden (Bl. XI 1821).
84 
cc) Der Senat habe sich in seinem Beschluss vom 18.12.2009 nicht hinreichend mit dem Privatgutachten (Bl. VII 746) zur mangelnden Eignung des Tax-CAPM und der damit verbundenen systematischen Benachteiligung der Minderheitsaktionäre wegen der Errechnung von durchschnittlich 20-25% geringeren Unternehmenswerten auseinandergesetzt (Bl. IX 1142, Bl. XI 1738, Bl. XI 1766, Bl. XI 1798). Dabei würden die Minderheitsaktionäre hier erheblich beeinträchtigt, weil sich bei Anwendung des CAPM anstelle des Tax-CAPM ein um 50% höherer Unternehmenswert ergäbe (Bl. IX 1143, AV5, IX 1162 f.). Die Nachsteuerbetrachtung stelle generell einen deutschen Sonderweg dar (Bl. XI 1738). Das Tax-CAPM führe zu keinem Erkenntnisgewinn (Bl. XI 1798).
85 
c) Der Senat habe die Marktrisikoprämie in seinem Beschluss vom 18.12.2009 jedenfalls unzutreffend geschätzt.
86 
aa) Zu Unrecht habe der Senat kein Sachverständigengutachten zur Marktrisikoprämie eingeholt, obwohl es an geeigneten Grundlagen für eine Schätzung der Marktrisikoprämie nach § 287 Abs. 2 ZPO fehle (Bl. X 1621, 1623, Bl. X 1659, Bl. XII 2099).
87 
bb) Zur Begründung seiner eigenen Schätzung der Marktrisikoprämie führe der Senat insbesondere die Empfehlung des IDW sowie die dafür maßgebliche Studie von Prof. Stehle an, ohne die Kritik an letzterer gelten zu lassen (Bl. IX 1072).
88 
(1) Zunächst habe das Unternehmenswertgutachten IVA die Ergebnisse der Studie von Prof. Stehle auch unter Beachtung der Empfehlungen des IDW nicht ungeprüft übernehmen dürfen, weil darzustellen sei, auf welchen Annahmen der ermittelte Wert beruhe und auch die Nachvollziehbarkeit anderer Arbeiten zu überprüfen sei (Bl. XII 2060 ff.). Bedenken begegne die Studie von Prof. Stehle schon deshalb, weil ohne Einsicht in die verwendeten Rohdaten nicht beurteilt werden könne, ob die empirisch erhobene Rohdaten ordnungsgemäß verarbeitet worden seien (Bl. XI 1930, MHP 5). Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten zu klären, ob die Studie von Prof. Stehle auf korrekt erhobenen Rohdaten beruhe, unter welchen Annahmen diese Rohdaten zu den mitgeteilten Ergebnissen führten und ob die der Verarbeitung der Rohdaten zugrunde liegenden Annahmen und Vorgaben konsistent umgesetzt worden seien (Bl. XI 1959, Bl. XII 2098).
89 
(2) Dies gelte zunächst für die Untersuchungszeiträume; bei Verwendung historischer Kapitalmarktdaten lasse sich richtigerweise kein Risiko für langfristige Aktienanlagen feststellen, welches die Vertretbarkeit einer Marktrisikoprämie in Höhe von 4,5% oder 5,5% rechtfertigen könne (Bl. XI 1779).
90 
(2.1) Das Landgericht habe zu Recht die 1950er-Jahre bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie ausblenden wollen (Bl. IX 1137). Die Untersuchung Prof. Stehles beginne schon 1955. Ein Rückgriff auf Daten vor 1960 sei indessen zur Vermeidung von Strukturbrüchen zu vermeiden. Die 1950er Jahre seien im Übrigen insgesamt noch durch das - in der Zukunft nicht wiederholbare - Aufholen der Kriegsverluste und die Durchlässigkeit der innerdeutschen Grenze geprägt gewesen (Bl. XI 1779 f., Bl. XI 1964 ff.). Jedenfalls sei erst Ende 1959 eine als sichere Anlage zu betrachtende Bundesanleihe mit einer „für die Unternehmensbewertung halbwegs akzeptablen Laufzeit“ emittiert worden (Bl. XI 1780).
91 
(2.2) Dem könne der Senat nicht mit einer - im Übrigen auf einer Falschmessung beruhenden (Bl. XI 1967) bzw. im Fall der geometrischen Mittelung nur zu einer Marktrisikoprämie von 3,2% führenden (Bl. IX 1137) - weiteren Untersuchung Prof. Stehles entgegen halten, dass sich nach 1959 in irgendeinem langjährigen Zeitraum eine höhere Marktrisikoprämie finden lasse als im Zeitraum von 1955 bis 2003 (Bl. XI 1964). Durch Herausgreifen eines - wenn auch umfangreichen - Teilzeitraums aus einem größeren Gesamtzeitraum werde man immer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf eine Vielzahl von Teilzeiträumen stoßen, deren annualisierte Marktrisikoprämie deutlich höher liege als die des Gesamtzeitraums (Bl. XI 1964).
92 
(2.3) Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Untersuchungen Prof. Stehles deshalb zu einer überhöhten Schätzung der Marktrisikoprämie führten, weil in diesen ein falsch gewählter Beobachtungszeitraum herangezogen werde (Bl. XI 1959, Bl. XII 2098).
93 
(3) Des Weiteren verstoße Prof. Stehle bei seiner Ermittlung der Überrendite von Aktien gegen das Gebot der Laufzeitkongruenz, indem er der unbegrenzten Laufzeit von Aktien den REXP gegenüberstelle, der durchschnittlich Papiere mit einer Restlaufzeit von sechs Jahren enthalte (Bl. XI. 1774 f.). Außerdem sei die Ermittlung der Überrendite durch Heranziehung des REXP deshalb nicht zulässig, weil der mithilfe der Marktrisikoprämie ermittelte Risikozuschlag auf den Basiszinssatz aufgeschlagen werde, der seinerseits die rechnerische Verzinsung einer fiktiven Anleihe mit unendlich langer Laufzeit repräsentiere (Bl. Bl. XI 1961). Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Untersuchungen von Prof. Stehle deshalb zu einer überhöhten Schätzung der Marktrisikoprämie führten, weil dort die Performance deutscher Aktien nicht mit langfristigen Anleihen verglichen werde, sondern mit kurz- oder mittelfristigen Rentenanlagen oder dem REXP (Bl. XI 1958, Bl. XII 2098).
94 
(4) Hinzu kämen steuerliche Aspekte. Zu bedenken sei dabei, dass bei einem steuerlichen Systemwechsel wie dem Übergang vom Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren eine Marktrisikoprämie eine auf der Grundlage des alten Steuersystems ermittelte Marktrisikoprämie nicht ohne Korrekturen übernommen werden könne.
95 
(4.1) Steuern habe Prof. Stehle indessen in seinen Studien nicht einrechnen können, weil es in der Vergangenheit sehr oft steuerrechtliche Änderungen gegeben habe. Beispielsweise seien Zinsen aus den meisten öffentlichen Anleihen, die bis einschließlich 1954 emittiert wurden, komplett steuerfrei gewesen (Bl. XI 1973). Daneben hätten in den 1950er Jahren weitere steuerliche Vergünstigungen bei Wertpapieren bestanden (Bl. XI 1974). Bis zur Einführung der Abgeltungssteuer hätten zudem steuerliche Belastungen durch Zero-Bond-Anleihen reduziert werden können (Bl. XI 1976). Die gestiegene Zahl steuerlicher Selbstanzeigen belege im Übrigen, dass sich Anleger häufig der Besteuerung ihrer Erträge entzögen (Bl. XI 1975).
96 
(4.2) Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Untersuchungen Prof. Stehles deshalb zu einer überhöhten Schätzung der Marktrisikoprämie führten, weil die tatsächliche steuerliche Situation des repräsentativen Anlegers in dem herangezogenen Beobachtungszeitraum fehlerhaft spezifiziert werde (Bl. XI 1959, Bl. XII 2098).
97 
(5) Die Untersuchung von Prof. Stehle wende bei der Mittelung falsche Methoden an.
98 
(5.1) Die arithmetische Mittelwertbildung führe zu Verzerrungen, weil die Prozentberechnung bei positiver Wertentwicklung von einer viel niedrigeren Basis aus erfolge als bei negativen Wertentwicklungen (Bl. X 1437, 1440). Bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie im Zuge von Unternehmensbewertungen führe deshalb allein eine geometrische Mittelung zu sachgerechten Ergebnissen (Bl. IX 1144, VII 746 S. 12 ff., Bl. XI 1780, Bl. XI 1830). Jedenfalls dürfe kein Mittelwert zwischen geometrischem und arithmetischem Mittel gebildet werden (Bl. XI 1830, Bl. XI 1968).
99 
(5.2) Der Ansatz des arithmetischen Mittels von Ein-Jahres-Intervallen sei bei der Unternehmensbewertung unzulässig (Bl. XI 1968, Bl. X 1625, vgl. auch Bl. XI 1776).
100 
Die Mittelwertbildung müsse das Investitionskalkül des repräsentativen Anlegers berücksichtigen, der nicht nur bei ein oder zwei Jahren, sondern grundsätzlich unendlich lang sei (Bl. XI 1968 f.). Eine einperiodische arithmetische Mittelung sei demnach fehlerhaft, weil sie nicht dem empirisch feststellbaren Verhalten eines typisierten privaten Kapitalanlegers entspreche und mit den steuerrechtlichen Grundannahmen des Tax-CAPM unvereinbar sei (Bl. X 1438, Bl. XI 1830).
101 
Die arithmetische Mittelwertbildung gehe davon aus, dass die gesamte alternative Kapitalanlage jährlich komplett verkauft und sogleich wieder neu gekauft werde; sie unterstelle auf Dauer einen nur einjährigen Anlagehorizont (Bl. X 1438, 1440). Den Aktionär interessierten jedoch Erträge und Risiken nur über längere Zeiträume (Bl. XI 1775).
102 
Die Unterstellung eines einjährigen Anlagehorizonts widerspreche auch der Annahme der Diskontierung für einen unendlichen Zeitraum in der Phase der ewigen Rente (Bl. X 1438, Bl. XI 1773). Nach dem Äquivalenzprinzip sei zu unterstellen, dass der Anleger seine Anteile durchgehend halte (Bl. X 1624).
103 
Ein nur einjähriger Anlagehorizont sei im Übrigen für den privaten Kapitalanleger wegen der Transaktionskosten sowie aus steuerlichen Gründen wirtschaftlich unsinnig (Bl. X 1438 f., Bl. X 1625); jedenfalls seien Aktienanlagen bei einer Haltedauer von weniger als einem Jahr steuerlich nicht privilegiert (Bl. X 1439, 1440, Bl. XI 1830 f.).
104 
Auch das IDW gehe von längeren Anlagehorizonten aus. Dies belege der Umstand, dass die im Zusammenhang mit der Unternehmenssteuerreform 2008 empfohlenen Änderungen für die Bestimmung der effektiven Kursgewinnsteuer eine lange durchschnittliche Haltedauer abgeleitet worden sei (Bl. X 1443).
105 
(5.3) Verwende man anstelle der einperiodigen arithmetischen Mittelung das arithmetische Mittel annualisierter Renditen langfristiger Anlagen, errechne sich eine erheblich geringere Überrendite von Aktien (Bl. XI 1775 ff.). Bei hinreichend langem Anlagehorizont stimmten das Ergebnis der geometrischen Mittelung und einer annualisierten arithmetischen Mittelung über den gesamten Anlagehorizont hinweg nahezu überein (Bl. XI 1969). Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Untersuchungen Prof. Stehles deshalb zu einer überhöhten Schätzung der Marktrisikoprämie führten, weil in diesen das arithmetische Mittel einperiodischer Anlagezeiträume in die Bestimmung der Marktrisikoprämie einfließe (Bl. XI 1959), bzw. dass die arithmetische Mittelung fehlerhaft sei (Bl. X 1140, Bl. XII 2098).
106 
(6) Prof. Stehles Studie aus dem Jahr 2004 stelle eine veraltete und interessengebundene Auftragsarbeit dar (Bl. IX 1133 ff.). Dazu wurde auf die Begleitumstände der Auftragserteilung sowie die Auftragsbestimmungen (AV2, Bl. IX 1153 f., Bl. XI 1828) hingewiesen. Schließlich wurde auf neuere Äußerungen Prof. Stehles verwiesen.
107 
(6.1) Neuere Studien Prof. Stehles, die den Zeitraum 1995 bis 2006 untersuchten, gelangten zu einer deutlich niedrigeren Marktrisikoprämie von gut 3% (Bl. IX 1136 i.V.m. Bl. VII 449, 455, BS2). Dazu wurde auf das Gutachten Prof. Stehles vom 20.07.2010 für die Navigator Equity Solutions („Navigatorgutachten“) verwiesen (Bl. X 1621, V6, Bl. X 1629 ff., Bl. XI 1829, Bl. XI 1969).
108 
(6.2) Dass die Studien Prof. Stehles zielorientiert zum Beleg einer möglichst hohen Marktrisikoprämie erstellt worden seien, belege seine Äußerung im Rahmen einer Veranstaltung am 01.06.2011 (Bl. XI 1931, Bl. XI 1978, Bl. XII 2092), er „habe vor, noch im Altersheim Zeitreihen zu errechnen. Jede Zeitreihe, die [er] errechne, wird nachher eine höhere Endrendite haben als andere Studien.“
109 
(6.3) Auch vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Untersuchungen Prof. Stehles auf korrekt erhobenen Rohdaten beruhten, unter welchen Annahmen diese Rohdaten zu den mitgeteilten Untersuchungsergebnissen führten und ob die der Verarbeitung dieser Rohdaten zugrunde liegenden Annahmen und Vorgaben konsistent umgesetzt worden seien (Bl. XI 1959, Bl. XII 2098).
110 
cc) Zudem begegne die Auffassung des Senats zu anderen Studien Bedenken.
111 
(1) Die Auffassung des Senats, der Studie von Dimson/Marsh/Staunton ließen sich keine wesentlichen zusätzlichen Erkenntnissen entnehmen, weil die dort für Deutschland ausgewiesenen Werte jedenfalls für den Zeitraum 1955 bis 1994 den Untersuchungen Prof. Stehles entsprächen, verkenne, dass Dimson/Marsh/ Staunton einen systematisch bedingten Rückgang der Marktrisikoprämie für die Zukunft nahe legten (Bl. IX 1065).
112 
(2) Jedenfalls seien die übrigen vom Senat angeführten Studien seien wegen ihrer Heterogenität und mangels eines Bezugs zum Unternehmen der K. für die Bestimmung der Marktrisikoprämie ungeeignet (Bl. XI 1824 ff.) bzw. „hoffnungslos veraltet“ (Bl. XII 2092).
113 
(2.1) Der Senat habe die Studien im Übrigen nicht im Einzelnen daraufhin überprüft, ob sie Rechenfehler enthielten oder auf falschen Grundannahmen beruhten (Bl. XII 2100).
114 
(2.2) Die Bildung eines Mittelwerts sei schon deshalb willkürlich (Bl. XI 1827). Ohnehin sei die Bildung eines Mittelwerts aus Ergebnissen, die auf grundsätzlich unterschiedlichen Berechnungsmethoden beruhten, methodisch kaum vertretbar (Bl. XII 2100 unter Verweis auf Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 534).
115 
(3) Wolle der Senat eine taugliche Schätzungsgrundlage herstellen, müsse er die Bewerter der IVA im Rahmen einer mündlichen Verhandlung dazu hören, ob und in welcher Weise sie die verwendeten empirischen Studien auf ihre Richtigkeit hin überprüft hätten; dies sei am 09.12.2009 nicht geschehen (Bl. XII 2101). Gegebenenfalls müsse der Senat der Antragsgegnerin aufgeben, die für eine Überprüfung der Studien, auf die er sich stützen wolle, nötigen Daten in das Verfahren einzuführen und einen Sachverständigen bestellen, um die Studien auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (Bl. XII 2102). Die zu den Untersuchungen Prof. Stehles beantragten Sachverständigengutachten seien auch zu anderen vom Senat in seinem Beschluss vom 18.12.2009 bzw. vom IDW herangezogenen Kapitalmarktuntersuchungen einzuholen (Bl. XII 2093).
116 
dd) Wenn eine empirische Festlegung der Marktrisikoprämie nach dem aktuellen Stand der Wirtschaftswissenschaften nicht möglich sei, müssten jedenfalls systematische Schätzfehler zu Lasten der Minderheitsaktionäre verhindert werden (Bl. IX 1065). Mit den im Verfahren vorgelegten Privatgutachten bzw. Stellungnahmen zur Marktrisikoprämie habe sich der Senat nicht hinreichend auseinandergesetzt, was ein Übergehen von Vortrag und damit eine Gehörsverletzung darstelle (Bl. IX 1125, 1129).
117 
(1) Die nach der vom Senat angenommenen Marktrisikoprämie bestehenden großen Renditedifferenzen zwischen Aktien und Renten ließen sich mit den vom Senat angesprochenen pauschalen Risikoaspekten nicht begründen. Dies belege eine Untersuchung des schweizerischen Aktienmarkts, der in der Vergangenheit im Gegensatz zum deutschen weder durch Krieg noch durch Hyperinflation beeinträchtigt worden sei; dort liege die annualisierte Renditedifferenz zwischen dem durchschnittlichen und dem niedrigsten erzielten Endvermögen bei rund 3,5% (Bl. IX 1068).
118 
(2) Ein Performancevergleich von DAX zu REXP von 1967 bis 2009 ergebe eine Überrendite von Aktien von weniger als 0,1% (Bl. XI 1768). Anhand der Stellungnahme des Bankhauses R. & Co. (Bl. VIII 882 ff., 890 ff.) sei dargelegt worden, dass in den letzten 40 Jahren keine Marktrisikoprämie erzielt worden sei (Bl. IX 1129). Der Einwand des Senats, die dort zugrunde gelegte Referenzperiode ende inmitten einer Finanz- und Wirtschaftskrise, gehe fehl (Bl. IX 1130). Selbst wenn man den Referenzzeitraum im Jahr 2007 enden lasse, ergebe sich nur eine Marktrisikoprämie zwischen 0,6% und 1,94%. Dies belege die Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft G. ..., M., vom 09.03.2010 (Bl. IX 1130, AV1, Bl. IX 1148 ff., 1151). Diese Stellungnahme rechnet im Übrigen vor, dass bei einem aus einem Basiszinssatz von 4,0% und einer Vorsteuermarktrisikoprämie von 4,5% errechneten Kapitalisierungszinssatz von 8,5% im Jahr 2040 ein DAX-Stand von über 100.000 Punkten zu erwarten wäre, was nicht plausibel sei (Bl. IX 1131, 1148). Auch ein Performance-Vergleich (REXP gegen DAX) belege für den Zeitraum ab 1967 nur eine geringe Überrendite von Aktien (Bl. X 1391, 1394; Bl. XI 1767). Auf die Studie von Knoll/Wenger/Tartler, ZSteu 2011, 47 ff. (Bl. XI 1769), den Aufsatz von Knoll/Wenger, BewP 2011, 18 ff. und aktuelle Zeitungsveröffentlichungen (FTD vom 23.09.2011, S. 24, Bl. XII 2112) sowie diesen zugrunde liegende Studien (Bl. XII 2113, MHP15, Bl. XII 2116 ff.) wurde verwiesen.
119 
(3) In den letzten 50 Jahren habe die realisierte Marktrisikoprämie vor Steuern näher bei 0 als bei 1% gelegen (Bl. XI 1960).
120 
ee) Da es sich beim Risikozuschlag um einen Aufschlag auf den Basiszinssatz handele, dürfe jedenfalls nicht - wie es das CAPM fälschlich tue - ein Risikozuschlag durch Addition des Risikozuschlags in Prozentpunkten angesetzt werden; stattdessen sei der Risikozuschlag stets relativ zum aktuellen Basiszinssatz zu bestimmen (Bl. X 1441, Bl. XI 1771).
121 
d) Kritik erfuhren auch die Ausführungen im Beschluss vom 18.12.2009 zum Betafaktor.
122 
aa) Soweit der Senat die Berechnung des Betafaktors durch den Antragsteller Ziffer 49) wegen Bedenken ob der Eignung der bis zum Bewertungsstichtag reichenden Referenzperiode kritisiere, müsse er statt dessen eine Berechnung mit einem am 15.12.2006 endenden Referenzzeitraum durchführen (Bl. IX 1076, IX 1139). Dabei ergebe sich ein hoch signifikanter Betafaktor von 0,613 (Bl. IX 1077). Die Kritik des Senats an der zweifelhaften statistischen Signifikanz des vom Antragsteller Ziffer 49) zunächst errechneten Betafaktors sei deshalb schon überholt. Sie verkenne zudem, dass bei einer mangelnden statistischen Signifikanz der geringen Abweichung des Betafaktors von null die Verwendung eines höheren Werts ebenso wenig hinzunehmen sei (Bl. IX 1078). Jedenfalls sehe der Senat - entsprechend einer unter Wirtschaftsprüfern weit verbreiteten, aber in fachlich statistischer Hinsicht unzutreffenden These - zu Unrecht in der statistischen Signifikanz oder der Einhaltung kritischer Mindestwerte für das Bestimmtheitsmaß eine Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Betafaktors in der Unternehmensbewertung (Bl. XI 1978). Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten eines Hochschullehrers der Statistik und/oder Ökonometrie Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Erwägungen des Senats, wonach ein Betafaktor wegen eines zu geringen Bestimmtheitsmaßes oder eines zu geringen t-Wertes in der Unternehmensbewertung nicht heranzuziehen seien, auf einem groben Unverständnis elementarer statistischer Zusammenhänge beruhe und zu der Frage, ob dem Senat bei seinen Überlegungen zum Betafaktor grobe methodische Fehler unterlaufen seien (Bl. XI 1959, Bl. XII 2098)
123 
bb) Der Senat verweise zu Unrecht auf eine geringe Liquidität der Aktie der K. (Bl. IX 1079). Selbst wenn eine solche vorläge, sei die hinzunehmen, weil der Mehrheitsaktionär durch seine Beteiligung den Streubesitz reduziert habe und die verbliebenen Minderheitsaktionäre zu den nachgefragten Kursen nicht verkaufen wollten (Bl. IX 1079). Zudem seien beim Betafaktor an die Liquidität geringere Anforderungen zu stellen als bei der Ermittlung des Anteils- oder Unternehmenswerts unmittelbar anhand von Börsenkursen (Bl. IX 1080). Zu Unrecht kritisiere der Senat die Studie von Brüchle, ZfB 2008, 455. Der dortige empirische Befund sei statistisch stabil und derzeit nicht durch vergleichbare andere Arbeiten in Frage gestellt (Bl. IX 1080). Jedenfalls stehe die Argumentation des Senats nicht damit in Einklang, dass jede Aktie einen vom Umfang des Aktienpakets ihres Inhabers unabhängigen einheitlichen „wahren Wert“ habe (Bl. XI 1832).
124 
cc) Der Rückgriff auf eine Peer Group sei allenfalls bei nicht börsennotierten Unternehmen zulässig; bei börsennotierten Unternehmen widerspreche er der Prämisse einer Bewertung des Unternehmens, wie es stehe und liege (Bl. IX 1078, Bl. IX 1144, VII 746 S. 32 ff., Bl. X 1486, 1488 ff.).
125 
dd) Wenn weder der „eigene“ Betafaktor der K. noch der einer Peer Group geeignet sei, könne das CAPM-Modell hier insgesamt nicht angewandt werden (Bl. XI 1739).
126 
(1) Selbst IVA habe eingeräumt, dass mangels einer nennenswerten Zahl börsennotierter Pistenraupenhersteller keine vergleichbaren Unternehmen existierten; die Schlussfolgerung, das unternehmensspezifische Risiko der K. liege jedenfalls nicht unter dem Risiko der Peer Group, sei daher ohne Substanz (Bl. IX 1083, Bl. IX 1139). Die fehlende Vergleichbarkeit der Peer Group-Unternehmen folge vor allen Dingen aus deren ausländischem Sitz und Börsennotierung sowie aus deren schlechterer Kapitalstruktur (Bl. IX 1140, Bl. XII 2095).
127 
(2) Die vom gemeinsamen Vertreter alternativ zusammengestellte Peer Group verschiedener deutscher Unternehmen habe der Senat willkürlich abgelehnt (Bl. IX 1141, Bl. XII 2096). Der Senat habe sich jedenfalls nur auf den Einwand beschränken können, die unverschuldeten Betafaktoren dieser Unternehmen seien nicht dargetan, sondern hätte diese gegebenenfalls durch Beauftragung eines Sachverständigen ermitteln müssen (Bl. IX 1141, Bl. XII 2096).
128 
ee) Angegriffen wurden schließlich die übrigen Überlegungen zum Betafaktor.
129 
(1) Die fundamentalanalytische Betrachtung des Senats zeichne sich dadurch aus, dass nur ein singuläres Risiko und nicht das im CAPM allein maßgebliche Kovarianzrisiko thematisiert werde (Bl. IX 1081); der Senat verkenne, dass Risiken im Rahmen des CAPM bedeutungslos seien, wenn sie nicht mit dem Marktrisiko korreliert seien (Bl. XI 1979). Zur fundamentalen Schätzung von Betafaktoren fänden sich kaum deutsche Arbeiten; für deutsche Unternehmen existierten keine Schätzungen von fundamentalen Betafaktoren (Bl. XI 1740 f.). Für deutsche Werte sei eine fundamentale Schätzung von Betafaktoren nicht möglich (Bl. XI 1742). Das Wertgutachten der IVA habe den Betafaktor im Ergebnis aus den Schwankungsbreiten der historischen Ergebnisse der K. ermittelt; die verwendeten Ergebniszahlen - auf den Jahresüberschuss könne es nicht ankommen - seien aber nicht bekannt (Bl. XI 1743). Nach IDW S1 Stand 18.10.2005 könne allenfalls der Risikozuschlag insgesamt direkt geschätzt werden (Bl. XI 1744).
130 
(2) Die Analyse des Senats berücksichtige einseitig nur Risiken und keine Chancen (Bl. XI 1739, Bl. XII 2095). Auf die mangelnde Diversifikation der K. komme es nicht an, weil selbst ein Ein-Produkt-Unternehmen geringe Betafaktoren aufweisen könne (Bl. IX 1081). Der Umstand, dass die K. in den letzten Jahren ihren ohnehin hohen Marktanteil bei Pistenraupen tendenziell weiter erhöht habe, stelle die Annahme, dass ein reifer Markt ein besonderes Risiko darstelle, in Frage (Bl. IX 1082). Schließlich verkenne der Senat, dass keine Studie der empirischen Kapitalmarktforschung eine hohe positive Korrelation zwischen schneereichen Wintern und der Entwicklung großer Börsenindizes ausweise und somit einen hohen Betafaktor rechtfertigen könnte (Bl. IX 1082). Die gute Kapitalstruktur, die kontinuierlich positivere Entwicklung und die Marktführerschaft der K. habe der Senat dagegen nicht berücksichtigt (Bl. IX 1140). Die von ihm herausgearbeiteten Risiken seien dagegen schon bei den Ertragsprognosen und damit doppelt berücksichtigt worden (Bl. IX 1140, Bl. 2095 f.). Schließlich sei zu bedenken, dass das Kapitalstrukturrisiko durch die geplante Verwendung von Erträgen zur Reduzierung des Fremdkapitals sinke (Bl. IX 1084).
131 
e) Beim Wachstumsabschlag habe der Senat im Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 zu Unrecht ein durchschnittliches Gewinnwachstum unterhalb der Inflationsrate unterstellt.
132 
aa) Die einzige Studie, die dies belege, stamme von Widmann (FB 2003, 800). Unklar bleibe demgegenüber, warum der Senat die Studie von Knoll (BewP 2009, 12), die dieses Ergebnis in Frage stelle, für ungeeignet halte (Bl. IX 1085, Bl. XI 1834). Jedenfalls verkenne der Senat, dass die Frage, ob das Gewinnwachstum deutscher Unternehmen dauerhaft hinter der Inflationsrate zurückbleibe, allein eine Frage der tatsächlichen Entwicklung sei (Bl. XI 1703). Ob andere Auffassungen als die des Senats bislang als die herrschende angesehen werden könnten, sei unerheblich; entscheidend sei, welche These richtig sei (Bl. XI 1834).
133 
bb) Der Senat habe sich bislang nicht mit dem Hinweis auf die Studie der Europäischen Zentralbank (EZB) „Beziehung zwischen dem Gewinnwachstum der börsennotierten Unternehmen und dem Wachstum der Gesamtwirtschaft“ (Monatsberichte der EZB 09/2007 S. 47 ff.) auseinandergesetzt, wonach die Erträge börsennotierter Unternehmen im Euro-Währungsgebiet und in den USA in seit Jahrzehnten in etwa mit dem Brutto-Sozialprodukt gewachsen seien (Bl. XI 1701, A XLIII (1), Bl. XI 1711 ff., Bl. XI 1747).
134 
cc) Die Auffassung des Senats sei unplausibel (Bl. XI 1703). Dies gelte nicht zuletzt vor dem Hintergrund, weil die Annahme einer Überrendite von Aktien in Höhe von 5,5% zu einem Wachstumsabschlag unterhalb der allgemeinen Geldentwertungsrate in Widerspruch stehe (Bl. XI 1705). Die Annahme des Senats verstoße zudem gegen das Gebot, für die Phase der ewigen Rente von einem eingeschwungenen Zustand auszugehen (Bl. XI 1748).
135 
dd) Im Übrigen habe der Senat verkannt, dass die Zuwachsraten des Unternehmens der K. in erster Linie durch ihrer Marktstellung und Innovationskraft bestimmt würden (Bl. XI 1702). Jedenfalls habe der Senat zu Unrecht für die Begründung seiner Annahmen beim Wachstumsabschlag zu Unrecht dieselben Risiken erneut verwendet, die er bereits bei der Ermittlung des Risikozuschlags und der Überprüfung der Ertragsprognosen angesetzt habe (Bl. XI 1747).
136 
ee) Jedenfalls habe der Senat den Wachstumsabschlag zu Unrecht gegenüber den Annahmen des Landgerichts verringert, indem er den Verzinsungssatz für die letzte Periode der Detailplanungsphase in der Phase der ewigen Rente nur um 0,33 Prozentpunkte gekürzt habe (Bl. XI 1700).
137 
f) Der volle Ansatz fiktiver Steuern bei der Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens verkenne, dass diese Steuern allenfalls in der Zukunft anfielen und die Steuerbelastung deshalb zu diskontieren sei (Bl. IX 1086)
138 
g) Der im Beschluss vom 18.12.2009 zur Bestimmung des Ausgleichs gewählte Verrentungszinssatz verstoße gegen die Vorgaben der „Ytong-Rechtsprechung“ des Bundegerichtshofs (Bl. IX 1081). Jedenfalls berücksichtige der vom Senat gewählte Mischzinssatz nicht das Risiko einer Auszehrung der Gesellschaft (Bl. XI 1748).
139 
h) Auch im Lichte der „Stollwerck-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs dürfe hier der Referenzzeitraum für die Bestimmung des Börsenkurses nicht bereits mit der Bekanntgabe der beabsichtigen Strukturmaßnahme am 15.12.2006 enden, weil die Aktionäre von zwei wesentlichen positiven Entwicklungen abgeschnitten worden seien. Zum einen sei das Ergebnis des Geschäftsjahres 2005/2006 erst am 15.12.2006 veröffentlicht worden (BGH Sonderband Ablehnungsgesuch Bl. 126; Bl. X 1050, Bl. XI 1708, Bl. XII 2089) und zum anderen seien die Kurse deutscher Aktien zwischen dem 15.02.2006 und dem 16.02.2007 erheblich angestiegen (BGH Sonderband Ablehnungsgesuch Bl. 126, Bl. XI 1708). Der Senat möge im Übrigen einen Sachverständigen damit beauftragen, zu ermitteln, ob die Antragsgegnerin auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der positiven Unternehmenskennzahlen genommen, daran ihre Bekanntgabe zu der beabsichtigten Strukturmaßnahme ausgerichtet und Einfluss auf die neue Zukunftsplanung genommen habe (Bl. XII 2090).
2.
140 
Die Antragsgegnerin trat den Ausführungen des Senats zur Ermittlung des Ertragswerts im Beschluss vom 18.12.2009 nicht entgegen (Bl. X 1378 ff.).
141 
a) Soweit einzelne Antragsteller bei der Schätzung der künftigen Unternehmenserträge auf einen Grundsatz bestmöglicher Verwertung abstellen wollten beriefen sie sich auf Vorgaben, die nicht die Ermittlung des Ertrags-, sondern des Liquidationswerts beträfen (Bl. X 1384). Im Rahmen der Ertragswertermittlung sei auf der Planung des Vorstands aufzusetzen, da dieser nach § 76 AktG die Gesellschaft leite (Bl. X 1384). Tatsächliche Geschäftszahlen, die nach dem Bewertungsstichtag lägen, seien wegen des Stichtagprinzips nicht unmittelbar relevant und bestätigten in diesem Fall im Übrigen, dass die Planung nicht zu pessimistisch gewesen sei (Bl. X 1384).
142 
b) Zu Unrecht rügten einzelne Antragsteller eine Missachtung von § 7 Abs. 7 SpruchG. Der Senat habe nach dieser Bestimmung nur entscheidungserhebliche Unterlagen anzufordern; diese lägen ihm indessen bereits vor (Bl. X 1388).
143 
c) Zur Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes werde zwischenzeitlich von fast allen Oberlandesgerichten die Anwendung des CAPM gebilligt; auch das OLG München gelange in neueren Entscheidungen zu Risikozuschlägen, die deutlich über 2% lägen (Bl. X 1385 f.).
144 
d) Im Beschluss vom 18.12.2009 habe der Senat die Marktrisikoprämie zutreffend auf der Grundlage des Tax-CAPM mit 5,5% angesetzt (Bl. X 1386).
145 
e) Der Senat habe den von IVA ermittelten Betafaktor schon deshalb zu Recht bestätigt, weil dieser fundamentalanalytisch ermittelt worden sei; die Peer-Group-Betrachtung diene nur zur Absicherung des so ermittelten Ergebnisses (Bl. X 1387).
146 
f) Der Abzug der persönlichen Steuern bei der Ermittlung des (Liquidations-)Werts des nicht betriebsnotwendigen Vermögens sei von der Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs anerkannt (Bl. X 1387).
147 
g) Bei der Ermittlung des Ausgleichs habe der Senat zu Recht einen Zinssatz gewählt, der nur den hälftigen Risikozuschlag enthielt (Bl. X 1387).
3.
148 
Der gemeinsame Vertreter hat nach dem Beschluss vom 18.12.2009 nicht weiter Stellung genommen.
4.
149 
Durch Verfügung vom 10.08.2011 hat der Senat die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, dass er im Hinblick auf die am 09.12.2009 im Beschwerdeverfahren bereits durchgeführte mündliche Verhandlung beabsichtige, in dieser Sache unter Berücksichtigung der seit dem 18.12.2009 beim Bundesgerichtshof und beim Senat eingereichten weiteren Schriftsätze ohne erneute mündliche Verhandlung zu entscheiden.
B.
150 
Die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller sowie des gemeinsamen Vertreters sind zwar zulässig, aber nur insoweit begründet, als sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Anträge als unzulässig wegen formaler Mängel richten, die im Beschwerdeverfahren nachgebessert wurden.
151 
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist dagegen begründet, soweit sie sich gegen die Festsetzung des Ausgleichs durch das Landgericht wendet; insoweit sind die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller unbegründet. Entsprechendes gilt für die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller, soweit sich diese gegen eine zu niedrige Festsetzung der angemessenen Abfindung in Bezug auf den BGV bzw. des angemessenen Erwerbspreises in Bezug auf das Delisting durch das Landgericht wenden, bzw. soweit sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Festsetzung höherer als die von der M. angebotenen Beträge durch das Landgericht wendet.
152 
Eine weitere Vorlage des Beschwerdeverfahrens an den Bundesgerichtshof oder gar das Bundesverfassungsgericht ist ebenso wenig geboten wie die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
AA.
153 
Die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller und die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin sind zulässig.
I.
154 
Gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin sowie der sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 3) und 4), 16), 24), 25), 27), 28), 34) und 35), 40), 42), 44), 47), 48), 49), 55), 62), 63), 64), 71) und 74) bestehen keine Bedenken; sie wurden insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 64 f.]).
II.
155 
Die von den Antragstellern Ziffer 41), 43), 45), 46), 52), 53), 54), 57), 58), 59), 61), 72) und 73) eingelegten Anschlussbeschwerden sind ebenfalls zulässig. Da das Spruchverfahren ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit darstellt, ist eine Anschlussbeschwerde entsprechend § 567 Abs. 3 ZPO statthaft (OLG Stuttgart, ZIP 2007, 250 [juris Rn. 4]). Zwar ist auch hier ein Anschlussrechtsmittel nur als Anschließung des Rechtsmittelgegners an ein vom Verfahrensgegner eingelegtes Rechtsmittel möglich, um die Waffengleichheit in Verfahren herzustellen, in denen wegen des Verbots der reformatio in peius sonst keine Korrektur zugunsten des Rechtsmittelgegners möglich wäre (OLG Stuttgart, ZIP 2007, 250 [juris Rn. 5]). Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin stellt jedenfalls für diejenigen Antragsteller ein anschlussfähiges Rechtsmittel dar, deren Anträge vom Landgericht nicht als unzulässig zurückgewiesen wurden, also für die Antragsteller Ziffer 41), 43), 45), 46), 52), 53), 54), 57), 58), 59), 61), 72) und 73).
III.
156 
Im Ergebnis zulässig sind auch die Rechtsmittel der Antragsteller Ziffer 5), 12) und 13), obwohl das Landgericht ihre Anträge als unzulässig zurückgewiesen hat.
157 
1. Zwar sind die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 12) vom 19.03.2008 sowie Ziffer 13) vom 26.03.2008 bei isolierter Betrachtung unzulässig; die Antragstellerin Ziffer 5) hat innerhalb der Beschwerdefrist keine sofortige Beschwerde eingelegt (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 69 f.]).
158 
2. Die Antragsteller Ziffer 12) und 13) haben aber - ebenso wie die Antragstellerin Ziffer 5) - dennoch in zulässiger Weise Rechtsmittel eingelegt, weil sie als Gegner der Beschwerde der Antragsgegnerin formelle Beteiligte des Beschwerdeverfahrens sind und als solche Anschlussbeschwerde erheben können (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 72 f.]).
159 
3. Die bei isolierter Betrachtung unzulässigen sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 12) und 13) sind nicht zu verwerfen, da sie gemeinsam mit ihren zulässigen Anschlussbeschwerden als einheitliche Rechtsmittel anzusehen sind. Wenn dies schon für eine verfristete Berufung gilt, die in eine Anschlussberufung umzudeuten ist (vgl. BGH, FamRZ 1987, 154 [juris Rn. 3]; zustimmend Heßler in Zöller, 28. Aufl., § 522 Rn. 5), muss dies erst recht für eine ausdrücklich eingelegte Abschlussberufung und dementsprechend für eine Anschlussbeschwerde gelten.
IV.
160 
Nicht zu entscheiden ist die zwischen der Antragsgegnerin und dem gemeinsamen Vertreter sowie der Antragstellerin Ziffer 71) umstrittene Frage der Beschwerdebefugnis des gemeinsamen Vertreters. Der Schriftsatz des gemeinsamen Vertreters vom 05.06.2008 ist schon nicht als eigene Beschwerde des gemeinsamen Vertreters anzusehen. Zwar hat der gemeinsame Vertreter in seinem Schriftsatz nicht nur zu den Beschwerden der Antragsgegnerin und der Antragsteller Stellung genommen, sondern selbst eine Erhöhung der vom Landgericht festgesetzten Kompensation zugunsten der Antragsteller beantragt. Der Schriftsatz ist aber weder als Beschwerde bezeichnet, noch setzt seine Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren voraus, dass er als Beschwerde behandelt wird. Der gemeinsame Vertreter ist ohne Einlegung einer eigenen Beschwerde im Beschwerdeverfahren jedenfalls dann formell beteiligt, wenn die Antragsgegnerin eine sofortige Beschwerde eingelegt hat (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2007, 250 [juris Rn. 10]).
V.
161 
Entgegen der Auffassung seines Prozessbevollmächtigten hat der Tod des Antragstellers Ziffer 45) das Beschwerdeverfahren - auch beschränkt auf seine Anschlussbeschwerde - nicht unterbrochen. Die §§ 239 ff. ZPO sind in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nicht anzuwenden (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 560 [juris Rn. 62]; Meyer-Holz in Keidel, FGG, 15. Aufl., Vorb §§ 8-18 Rn. 4). Selbst wenn man die Anwendbarkeit der §§ 239 ff. ZPO unterstellte, träte im Fall des Todes eines anwaltlich vertretenen Beteiligten keine Unterbrechung entsprechend § 239 Abs. 1 ZPO ein; allenfalls wäre das Verfahren auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten entsprechend § 246 Abs. 1 ZPO auszusetzen.
BB.
162 
Die Beschwerden der Antragsteller Ziffer 3) und 4), 5), 12), 13), 44), 55), 63) und 64) sind insoweit begründet, als sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Anträge durch das Landgericht als unzulässig richten; die betreffenden Antragsteller haben ihre Anträge jedenfalls im Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise nachgebessert.
I.
163 
1. Da der Nachweis nach § 3 Satz 3 SpruchG nicht innerhalb der Antragsfrist geführt werden muss (vgl. BGHZ 177, 131 [juris Rn. 13]; OLG Stuttgart, ZIP 2004, 1907 [juris Rn. 8]; OLG Düsseldorf, ZIP 2005, 1369 [juris Rn. 13]), ist eine Nachholung im Beschwerdeverfahren nicht von vornherein ausgeschlossen; einer Nachholung steht hier auch § 10 SpruchG nicht entgegen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 79]).
164 
2. Zwischenzeitlich liegt von allen betroffenen Antragstellern ein ordnungsgemäßer Nachweis vor.Bereits mit ihren Beschwerden haben die Antragsteller Ziffer 3), 4), 5), 12, 13) und 55) ihren Aktienbesitz zum maßgeblichen Datum ordnungsgemäß nachgewiesen. Die Antragssteller Ziffer 44) sowie Ziffer 63) und 64) haben entsprechende Nachweise auf die Hinweise des Senats nachgereicht.
II.
165 
Nicht mehr zu entscheiden ist über die Beschwerde der Antragstellerin Ziffer 71), soweit sie sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags betreffend den BGV durch das Landgericht bezog. Diese Beschwerde hat der Senat bereits durch Ziffer 1) des Tenors des Beschlusses vom 18.12.2009 zurückgewiesen (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274).
CC.
166 
Die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller sind jedoch unbegründet, soweit sie im Hinblick auf den BGV (dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 89]) bzw. im Hinblick auf das Delisting (dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 90]) die Festsetzung einer angemessenen Abfindung bzw. eines angemessenen Erwerbspreises (im Folgenden einheitlich als „Abfindung“ bezeichnet) begehren; umgekehrt ist die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin begründet, soweit sie sich gegen die Bestimmung einer 27,77 Euro je Stückaktie übersteigenden Barabfindung sowie eines 27,77 Euro je Stückaktie übersteigenden Erwerbspreises durch das Landgericht wendet (dazu unten I.).
167 
Entsprechendes gilt für den im Hinblick auf den BGV zu gewährenden Ausgleich (dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 88]). Hier sind die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller unbegründet, soweit sie die Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs begehren; umgekehrt ist die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin begründet, soweit sie sich gegen die Bestimmung eines 2,23 Euro je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr abzüglich Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Satz übersteigenden Ausgleichs durch das Landgericht wendet (dazu unten II.).
I.
168 
Das Landgericht hat zu Unrecht eine höhere als die angebotene Abfindung bestimmt. Im Hinblick auf den BGV hat das Gericht nach § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG nur dann eine Abfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 bis 3 AktG entspricht, insbesondere wenn sie nicht im Sinne von § 305 Abs. 1 AktG angemessen ist. Unangemessen ist die angebotene Abfindung nur, wenn sie den außenstehenden Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263 [juris Rn. 65 und 68] „Feldmühle“). Entsprechendes gilt im Hinblick auf das Delisting; soweit der Bundesgerichtshof gefordert hat, der im Rahmen des zum Schutz der Minderheitsaktionäre erforderlichen Pflichtangebot über den Kauf ihrer Aktien durch die Gesellschaft oder durch den Mehrheitsaktionär angebotene Erwerbspreis müsse dem vollen Anteilswert entsprechen (BGHZ 153, 47 [juris Rn. 31] „Macrotron“), ist wiederum auf den Verkehrswert abzustellen. Die angebotene Abfindung ist daher angemessen, wenn sie dem Verkehrswert entspricht (BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 53] „DAT/Altana“). Dies ist hier - wie der Senat schon in seinem Beschluss vom 18.12.2009 festgestellt hat - der Fall; aus dem weiteren Vortrag seit dem 18.12.2009 ergibt sich nichts Anderes.
169 
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers Ziffer 24) kann über die Beschwerden ohne eine weitere Vorlage an den Bundesgerichtshof oder gar an das Bundesverfassungsgericht entschieden werden.
170 
a) Zunächst ist keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 100 Abs. 1 GG geboten.
171 
aa) Dies gilt schon deshalb, weil die Voraussetzungen für eine solche Vorlage nicht erfüllt sind.
172 
(1) Zum einen ist eine Vorlage nach Artikel 100 Abs. 1 GG nur zulässig, wenn das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit eines formellen Gesetzes überzeugt ist (Müller-Terpitz in Schmidt-Bleibtreu, GG, 11. Aufl., Art. 100 Rn. 16). Der Senat hat indessen keinen Anlass, anzunehmen, dass die „§§ 291 ff. AktG“ verfassungswidrig seien.
173 
(2) Zum anderen ist eine Vorlage nach Artikel 100 Abs. 1 GG unzulässig, wenn die angenommene Verfassungswidrigkeit - wie hier vom Antragsteller Ziffer 24) behauptet - im Ergebnis auf einer bestimmten, aus seiner Sicht verfassungswidrigen Rechtsanwendung beruht (Bl. XII 2056), da eine verfassungskonforme Auslegung der Rechtsvorschriften vorrangig ist (Müller-Terpitz in Schmidt-Bleibtreu, GG, 11. Aufl., Art. 100 Rn. 19).
174 
bb) Unabhängig davon steht die Anwendung der Bestimmungen der §§ 291 ff AktG und des SpruchG durch den Senat mit den verfassungsrechtlichen - aber auch mit den einfachgesetzlichen - Vorgaben in Einklang.
175 
(1) Zu Unrecht wird dem Senat vorgeworfen, er würde lediglich eine „eingeschränkte Plausibilitäts- bzw. Vertretbarkeitsprüfung“ durchführen anstatt den „wahren Wert“ des Aktieneigentums der Minderheitsaktionäre zu ermitteln (Bl. XI 1802).
176 
(1.1) Nach der Rechtsprechung des Senats dient das Spruchverfahren nicht lediglich einer Plausibilitätsbetrachtung. Stattdessen ist zu überprüfen, ob die angebotene Abfindung dem Verkehrswert entspricht.
177 
(1.1.1) Fehl geht allerdings die Auffassung, es existiere ein „wahrer Wert“ des Aktieneigentums, der im Rahmen einer an den Kriterien „richtig“ oder „falsch“ orientierten Prüfung ermittelt werden könnte. Einen „wahren“ Unternehmenswert gibt es nicht (Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 20). Jedenfalls erweckt diese auf das Reichsgericht zurückgehende Terminologie zu Unrecht den Eindruck, es gebe einen objektiven, dem Unternehmen oder dem Anteil wie eine Eigenschaft anhaftenden, für jedermann gleichen Wert (Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, S. 362).
178 
(1.1.2) Das Gericht hat den Verkehrswert des Aktieneigentums im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108 [juris Rn. 21] „DAT/Altana“; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 118]). Als Grundlage für diese Schätzung stehen dem Gericht fundamentalanalytische Wertermittlungsmethoden wie das Ertragswertverfahren ebenso zur Verfügung wie marktorientierte Methoden, etwa eine Orientierung an Börsenkursen. Die mit den unterschiedlichen Methoden ermittelten rechnerischen Ergebnisse geben indessen nicht unmittelbar den Verkehrswert des Unternehmens bzw. den auf die einzelne Aktie bezogenen Wert der Beteiligung daran wieder, sondern bieten lediglich einen Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswerts entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO.
179 
(1.1.3) Mehr als ein Anhaltspunkt kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil die Wertermittlung nach den einzelnen Methoden mit zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen verbunden ist, die jeweils nicht einem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich sind (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 118]; OLG Stuttgart, AG 2011, 204 [juris Rn. 256]).
180 
Sind beispielsweise im Rahmen einer fundamentalanalytischen Wertermittlung nach dem Ertragswertverfahren die künftigen Erträge des Unternehmens zu bestimmen, bedarf es einer Prognose über die künftige Entwicklung, die notwendig mit erheblichen Unsicherheiten behaftet und in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen ist. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 28]). Eine Bewertung der Prognose nach den Kategorien „richtig“ oder „falsch“ ist dagegen nicht möglich. Dies folgt schon aus der fehlenden Gewissheit über die künftige Entwicklung. Zwar könnte man angesichts der regelmäßig langen Dauer von Spruchverfahren auf den Gedanken kommen, die „Richtigkeit“ der Prognose ex post danach zu beurteilen, ob sie tatsächlich eingetreten ist. Damit verstieße man aber angesichts der Vielzahl der denkbaren Ursachen für die später eingetretene Entwicklung gegen das Stichtagprinzip. Danach ist der Unternehmenswert nach den Verhältnissen der Gesellschaft zum Bewertungsstichtag zu ermitteln, so dass spätere Entwicklungen grundsätzlich nur berücksichtigt werden können, wenn sie zum Bewertungsstichtag im Kern bereits angelegt waren (vgl. OLG Stuttgart, AG 2007, 596 [juris Rn. 31] m.w.N.).
181 
Auch methodische Einzelfragen können regelmäßig nicht anhand der Kategorien von „richtig“ oder „falsch“ entschieden werden. Dies belegt beispielsweise die Auseinandersetzung über die Untersuchungszeiträume für die empirische Ermittlung der Überrendite von Aktien gegenüber Renten (Marktrisikoprämie, dazu im Einzelnen unten c) bb) (2) (2.1) (2.1.2) (2.1.2.3)). Der Antragsteller Ziffer 53) rügt hier anschaulich in Auseinandersetzung mit der Argumentation des Senats im Beschluss vom 18.12.2009, dass man durch Herausgreifen eines - wenn auch umfangreichen - Teilzeitraums aus einem größeren Gesamtzeitraum immer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf eine Vielzahl von Teilzeiträumen stoßen werde, deren annualisierte Marktrisikoprämie deutlich höher liege als die des Gesamtzeitraums (Bl. XI 1964).
182 
(1.2) Diese Auffassung ist mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vereinbar.
183 
(1.2.1) Das Verfassungsrecht gibt für die Ermittlung des Verkehrswerts keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor (BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 61] „DAT/Altana“; OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 215]).
184 
Ist keine bestimmte Wertermittlungsmethode verfassungsrechtlich vorgegeben, können grundsätzlich auch die methodischen Einzelentscheidungen, die innerhalb einer Wertermittlungsmethode wie etwa dem Ertragswertverfahren zu treffen sind, nicht verfassungsrechtlich zwingend bestimmt sein.
185 
Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist jedenfalls die Verwendung von Methoden, die im Rahmen der Unternehmensbewertung gebräuchlich und anerkannt sind; dass eine Methode in der Fachwissenschaft diskutiert wird, schließt ihre Anwendbarkeit unter verfassungsrechtlichen Aspekten nicht aus (BVerfG, AG 2007, 697 [juris Rn. 23]).
186 
(1.2.2) Fehl geht demgegenüber der Einwand, aus verfassungsrechtlicher Sicht sei jeweils die Zugrundelegung derjenigen Methode oder Prognose geboten, die den Minderheitsaktionären günstiger ist.
187 
Ein verfassungsrechtliches Gebot der Meistbegünstigung der Minderheitsaktionäre besteht entgegen der Auffassung des Antragstellers Ziffer 24) schon nicht in Bezug auf das Verhältnis von fundamentalanalytischer Wertmittlung, etwa im Ertragswertverfahren, zu marktorientierter Wertermittlung, etwa anhand von Börsenwerten (ausführlich dazu OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 214 f.]). Erst recht kann kein Meistbegünstigungsgebot für die prognostischen oder methodischen Einzelfragen innerhalb einer Wertermittlungsmethode angenommen werden.
188 
Ein solches Meistbegünstigungsgebot führte im Übrigen zu völlig unangemessenen Ergebnissen. Würde man beispielsweise an jeder Stelle innerhalb einer fundamentalanalytischen Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren, an der eine Bandbreite von vertretbaren Entscheidungen in Betracht kommt, die den Minderheitsaktionären jeweils günstigste Variante wählen, käme es angesichts der Vielzahl solcher Bandbreiten zu einer Kumulation von „Günstigkeitsentscheidungen“, an deren Ende Wert stünde, der mit dem zur Beurteilung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung gesuchten Verkehrswert nichts mehr gemein hat.
189 
Zu Unrecht wird der Ansatz mittlerer Werte von einigen Beschwerdeführern generell abgelehnt. Nachdem bei der Unternehmensbewertung weder zugunsten der Minderheitsaktionäre das Meistbegünstigungsprinzip noch zu ihren Lasten das bilanzielle Vorsichtsprinzip anzuwenden ist, erscheint es zwar nicht notwendig geboten, aber auch nicht unangemessen, von mittleren Werten auszugehen. Jedenfalls im Rahmen der fundamentalanalytischen Wertermittlung anhand des Ertragswertverfahrens ist es anerkannt, bei der Prognose der künftigen Erträge weder von den bestmöglichen Aussichten noch von den schlimmsten Befürchtungen, sondern von den mittleren Erwartungen auszugehen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 298 f.). Dementsprechend sind die Ertragsprognosen grundsätzlich nicht auf außerordentliche, sondern auf normale Werte aufzusetzen.
190 
(1.2.3) Dem können weder das Argument der strukturellen Unterlegenheit der Minderheitsaktionäre noch der Amtsermittlungsgrundsatz entgegen gehalten werden. In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist die volle Entschädigung des Minderheitsaktionärs grundsätzlich bereits dadurch sichergestellt, dass die Angemessenheit der Abfindung vorab durch einen gerichtlich ausgewählten und bestellten Sachverständigen überprüft wird (BVerfG, AG 2007, 544 [juris Rn. 24] für den gleich zu achtenden Fall des Squeeze-Out). Die im Spruchverfahren nach § 17 Abs. 1 SpruchG, § 12 FGG grundsätzlich gebotene Amtsermittlung gebietet nicht, vertretbare Annahmen der Unternehmensplanung durch eigene Annahmen des Gerichts zu ersetzen.
191 
(1.3) Schließlich begegnet es weder im Allgemeinen noch in diesem konkreten Fall Bedenken, dass die Ermittlung des Unternehmenswerts auf der eigenen Planung des Unternehmens aufsetzt.
192 
(1.3.1) Entscheidende Bedeutung für die fundamentalanalytische Ermittlung des Unternehmenswerts im Ertragswertverfahren kommt der Prognose der künftigen Erträge zu.
193 
Da es sich dabei in erster Linie um ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen handelt, ist die Ertragswertermittlung regelmäßig auf der eigenen Planung des Unternehmens aufzusetzen.
194 
Demgegenüber können die Antragsteller nicht pauschal einwenden, die Unternehmensplanung könne vom Mehrheitsaktionär beeinflusst werden. Abgesehen davon, dass die Einflussmöglichkeiten des Mehrheitsaktionärs zu den Umständen gehören, die ein tatsächlich beherrschtes Unternehmen prägen, sind die Minderheitsaktionäre jedenfalls dadurch hinreichend geschützt, dass die Unternehmensplanung nicht in jedem Fall maßgeblich ist, sondern nur, soweit sie vertretbar ist.
195 
(1.3.2) Dem wurde im Unternehmenswertgutachten der IVA Rechnung getragen.
196 
Die konsolidierten Prognoserechnungen für den Detailplanungszeitraum wurden vom Vorstand der K. unter Anwendung der International Financial Reporting Standards (IFRS) im Dezember 2006 aufgestellt. Sie basieren auf einer vom Aufsichtsrat der K. am 13.07.2006 genehmigten Budgetplanung für das Geschäftsjahr 2006/2007, die grundsätzlich in einem bottom-up Planungsprozess erstellt wurde (vgl. GB S. 62).
197 
Zwar war zum Zeitpunkt der Unternehmensbewertung durch IVA - anders als am 13.07.2006 - das Geschäftsjahr 2005/2006 bereits abgeschlossen worden mit der Folge, dass sich aus dem Jahresabschluss neue Erkenntnismöglichkeiten ergaben. Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller bedeutet dies aber nicht, dass das positive Ergebnis des Geschäftsjahres 2005/2006 bei der Unternehmensbewertung nicht berücksichtigt worden wäre. Der vom Aufsichtsrat genehmigte Budgetplan wurde nämlich im Dezember 2006 aktualisiert. Auf dieser Grundlage erfolgte die Mittelfristplanung für die weiteren Jahre der Detailplanungsphase (GB S. 62). Da die Planungsanpassungen angesichts der Berücksichtigung des positiven Ergebnisses des Geschäftsjahres 2005/2006 zugunsten der Anteilseigner wirkten, können die Antragsteller hiergegen nicht umgekehrt einwenden, die Planungsrechnung datiere kurz vor Bekanntgabe der Bekanntgabe der beabsichtigen Strukturmaßnahmen bzw. sei noch während der Vertragsprüfung geändert worden.
198 
Dahinstehen kann, ob die Antragsgegnerin „auf die neue Zukunftsplanung“ des Unternehmens Einfluss genommen hat. Maßgeblich für die Bewertung ist nicht die fiktive Planung eines unbeherrschten Unternehmens, sondern die tatsächliche Unternehmensplanung (vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 95 ff.]). Dass diese von der Mehrheitsgesellschafterin beeinflusst wird, liegt in der Natur der Sache.
199 
Ob die Unternehmensplanung der K. im Unternehmenswertgutachten IVA zutreffend und vollständig berücksichtigt wurde, hat der Senat auf die pauschale Rüge einzelner Antragsteller hin nicht zu prüfen. Die Feststellungen der gerichtlich bestellten Prüferin ESP (PB S. 18 f.) geben jedenfalls keinen Anlass, hieran zu zweifeln.
200 
(2) Aus § 287 ZPO ergibt sich nichts Anderes.
201 
(2.1) Der für die Angemessenheit der Abfindung maßgebliche Verkehrswert ist im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108 [juris Rn. 1]; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 21; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 8).
202 
(2.1.1) Dabei enthält § 287 ZPO eine gewisse Herabsetzung des Beweismaßes (Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 287 Rn. 43).
203 
(2.1.2) Zu Unrecht wird demgegenüber eingewandt, im Spruchverfahren würden strengere Anforderungen gelten, weil dort die Möglichkeit der Fehlerhaftigkeit der Schätzung nicht in Kauf genommen werden dürfe. Dieser Einwand verkennt, dass „der richtige“ Unternehmenswert gar nicht existiert (dazu oben (1) (1.1) (1.1.1)).
204 
(2.2) Grundsätzlich zutreffend - wenn auch angesichts der umfassenden Auseinandersetzung des Senats mit den entscheidungserheblichen Bewertungsfragen im konkreten Fall unbegründet - ist dagegen der Hinweis, dass der Unternehmenswert nicht nur durch eine „überschlägige grobe Schätzung ermittelt“ und weder Sachverständigengutachten noch Fachveröffentlichungen ungeprüft als Grundlage der richterlichen Entscheidung übernommen werden dürfen.
205 
(2.2.1) Dabei handelt es sich indessen um keine Besonderheit des Spruchverfahrens. Allgemein ist bei der Anwendung des § 287 ZPO zu beachten, dass für die Schätzung des Gerichts hinreichend Grundlagen vorhanden sein müssen (Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 287 Rn. 41). Diese Grundlagen müssen im Spruchverfahren zwar methodisch korrekt, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 540).
206 
(2.2.2) Das bedeutet jedoch nicht, dass im Spruchverfahren stets ein gerichtlich bestellter Sachverständiger mit der Ermittlung des Unternehmenswerts zu beauftragen wäre.
207 
Dies gilt hier jedenfalls vor dem Hintergrund, dass in der mündlichen Verhandlung am 12.02.2008 die für die gerichtlich bestellte Vertragsprüferin ESP tätigen Wirtschaftsprüfer als sachverständige Prüfer angehört wurden. Der Schutz der Minderheitsaktionäre gebietet nicht, stets im Spruchverfahren neben dem sachverständigen Prüfer einen gerichtlichen Sachverständigen hinzuzuziehen (OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 82] m.w.N.).
208 
Ausweislich der Regelungen der §§ 293a ff. AktG, §§ 7 Abs. 3 Satz 2, 8 Abs. 2 SpruchG hat der Gesetzgeber das Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung aus Anlass eines Unternehmensvertrages in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (dazu oben (1) (1.2) (1.2.3)) dahin konzipiert, dass die volle Entschädigung der Minderheitsaktionäre zunächst dadurch sichergestellt wird, dass der Unternehmensvertrag von einem vom Gericht ausgewählten und bestellten Vertragsprüfer geprüft wird, der sich insbesondere dazu zu erklären hat, ob die vorgeschlagene Kompensation angemessen ist. Die Vertragsprüfung soll ein nachfolgendes Spruchverfahren entlasten (Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 293c Rn. 2 und § 8 SpruchG Rn. 1 je m.w.N.).
209 
Soweit die Antragsteller das Unternehmenswertgutachten IVA als „Parteigutachten“ bezeichnen (Bl. XI 1803), verkennen sie, dass die gerichtlich bestellte Vertragsprüferin die aufgrund des Unternehmenswertgutachtens IVA angebotenen Kompensationsleistungen ausdrücklich als angemessen bezeichnet hat (PB S. 36).
210 
(2.3) Zu beachten ist im Übrigen, dass sich im Fall der Hinzuziehung eines Sachverständigen an der Reduzierung der gerichtlichen Prüfungsdichte (dazu oben (1)) nichts ändern würde.
211 
(2.3.1) Soweit die Planungen und Prognosen des Unternehmens vertretbar sind, muss der Sachverständige sie seinem Gutachten zugrunde legen und darf sie nicht durch eigene, ebenfalls nur vertretbare Annahmen ersetzen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 171]).
212 
(2.3.2) Dementsprechend kann der Sachverständige nicht eine im Unternehmenswertgutachten zulässigerweise angewandte anerkannte Methode durch eine andere ersetzen. Existieren für die Ermittlung eines Parameters der fundamentalanalytischen Bewertung eines Unternehmens mehrere anerkannte Methoden, bedarf es daher nicht der Bestellung eines Sachverständigen, um unter mehreren „richtigen“ Methoden die „richtigere“ zu ermitteln.
213 
(3) Zu Unrecht rügen einzelne Antragsteller schließlich, dass Ihnen Unterlagen nicht zugänglich gemacht worden seien.
214 
(3.1) Nicht nachzugehen ist den Anregungen einzelner Antragsteller, die Vorlage der Unternehmensplanung sowie der Arbeitspapiere von IVA und ESP anzuordnen, um eine Überprüfung der Unternehmensbewertung zu ermöglichen. Zwar verpflichtet § 7 Abs. 7 SpruchG die Antragsgegnerin, Unterlagen, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind, auf Verlangen dem Gericht vorzulegen. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung liegen aber nicht vor. Die für die ESP als Vertragsprüfer tätigen Wirtschaftsprüfer P. und W. haben das Ergebnis ihrer Prüfungen im Prüfungsbericht nachvollziehbar dargestellt und bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht im Termin am 12.02.2008 als sachverständige Prüfer ergänzend erläutert. Die Unternehmensplanung ist jedenfalls ihren wesentlichen Inhalten nach bereits im gemeinsamen Bericht wiedergegeben. Inwieweit die Arbeitspapiere der IVA oder der ESP weitere, für die Entscheidung des Senats erhebliche Informationen enthalten sollen, ist - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18.12.2009 festgestellt hat (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 141]) - nicht ersichtlich und wurde von den Antragstellern auch in ihrem weiteren Vortrag nach dem 18.12.2009 nicht erläutert.
215 
(3.2) Anlass, die Antragsgegnerin zur Vorlage der „tatsächlichen Geschäftszahlen“ aufzufordern, besteht ebenfalls nicht. Die tatsächliche Entwicklung der K. nach dem Bewertungsstichtag ist angesichts des Stichtagprinzips für die fundamentalanalytische Ermittlung des Unternehmenswerts grundsätzlich nicht relevant (OLG Stuttgart, AG 2007, 596 [juris Rn. 31] m.w.N.). Im Übrigen können die wesentlichen Ist-Kennzahlen der K. vor und nach dem Bewertungsstichtag den veröffentlichten Geschäftsberichten entnommen werden.
216 
b) Der Senat ist auch nicht gehalten, die Beschwerden erneut gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Eine solche Vorlage wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn die Auffassung des Senats in einer für dieses Verfahren entscheidungserheblichen Frage von der Auffassung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichen würde, die auf das Ergebnis der Entscheidung des anderen Gerichts von Einfluss war (vgl. Briesemeister in Jansen, FGG, § 28 Rn. 32). Dies ist entgegen der Auffassung des Antragstellers Ziffer 24) nicht der Fall.
217 
aa) Die Auffassung des Senats weicht zunächst nicht in entscheidungserheblicher Weise von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Sachen „DAT/Altana“ (BGHZ 147, 108 ff.) und „Macrotron“ (BGHZ 153, 47 ff.) ab.
218 
(1) Soweit der Bundesgerichtshof in der erstgenannten Entscheidung eine andere Auffassung zu Bestimmung des Börsenkurses vertreten hatte, hat er diese ausdrücklich aufgegeben (BGH, GWR 2011, 332 [Rn. 8]; BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 20 ff.] „Stollwerck“).
219 
(2) Im Übrigen ist eine die Vorlagepflicht begründende Abweichung von den vorgenannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht festzustellen. Die Auffassung des Senats zur Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung anhand fundamentalanalytischer Methoden wie dem Ertragswertverfahren (dazu oben a) bb) (1)) kann eine solche Abweichung schon deshalb nicht begründen, weil sich der Bundesgerichtshof in den fraglichen Entscheidungen damit nicht befasst hat. Der Bundesgerichtshof hat zwar in seiner „Macrotron“-Entscheidung vorausgesetzt, dass im Spruchverfahren die Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung gewährleistet ist (BGHZ 153, 47 [juris Rn. 34 f.]); dies wird durch die Auffassung des Senats aber nicht in Frage gestellt. In seiner „DAT/Altana“-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zwar angenommen, dass der Minderheitsaktionär bei einer Abweichung des Börsenwerts vom fundamentalanalytisch ermittelten Wert den höheren der beiden Werte beanspruchen kann (BGHZ 146, 108 [juris Rn. 21]). Darauf kommt es hier aber nicht an, weil sich die angebotene Abfindung am höheren der beiden Werte orientiert. Ein Meistbegünstigungsgrundsatz in Bezug auf einzelne Parameter der fundamentalanalytischen Wertermittlung lässt sich der „DAT/Altana“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs indessen nicht entnehmen.
220 
bb) Von der vom Antragsteller Ziffer 24) angeführten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BB 1996, 687 ff.) weicht der Senat nicht ab. Der Antragsteller verkennt, dass der Senat das Unternehmenswertgutachten IVA nicht wie ein Schiedsgutachten behandelt oder nur grob auf seine Plausibilität hin untersucht, sondern einer umfassenden Prüfung unterzieht. Im Übrigen ist zu beachten, dass die angeführte Entscheidung vor dem Inkrafttreten des SpruchG erging und ihr ein Sachverhalt aus dem Jahr 1982 zugrunde liegt, also vor der Einführung der Vorschriften über die Vertragsprüfung nach §§ 293a ff. AktG.
221 
cc) Schließlich ist auch keine Abweichung von den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ersichtlich, die eine Vorlagepflicht begründen könnte.
222 
(1) Soweit das Oberlandesgericht München wegen der „Richtigkeit“ der Unternehmensbewertung auf die Durchführung eines Spruchverfahrens verwiesen hat, hat es damit nicht zu der unter a) bb) (1) dargestellten Auffassung des Senats in Widerspruch gesetzt, weil es durch den Begriff der „Richtigkeit“ ersichtlich nicht die Möglichkeit einer Reduzierung der gerichtlichen Prüfungsdichte in bestimmten Bereichen ausschließen wollte.
223 
(2) Auch eine Abweichung von der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (AG 2007, 449 ff.) ist nicht festzustellen. Die dortige Auffassung, der von einem Sachverständigen errechnete Unternehmenswert dürfe nicht nach bloßer Plausibilitätsprüfung übernommen werden und die Rechte der Anteilseigner auf eine volle Entschädigung müssten angemessen berücksichtigt werden, steht mit der oben dargestellten Auffassung des Senats im Einklang. Im Übrigen wird die Auffassung des Senats zur Beschränkung der gerichtlichen Prüfungsdichte bei Planungen und Prognosen vom Oberlandesgericht Frankfurt (ZIP 2010, 729 [juris Rn. 29]) ebenso wie vom Oberlandesgericht Düsseldorf (AG 2008, 498 [juris Rn. 26]) ausdrücklich geteilt.
224 
(3) Eine etwaige Abweichung der Auffassung des Senats von landgerichtlichen Entscheidungen - wie von Antragstellerseite aufgezeigt - vermag eine Vorlagepflicht nicht zu begründen.
225 
2. Der im Ertragswertverfahren ermittelte anteilige Unternehmenswert der K. je Aktie beträgt entsprechend dem Unternehmenswertgutachten IVA und entgegen der Auffassung des Landgerichts nur 26,61 Euro.
226 
a) Die hier von der IVA zur Ermittlung des Unternehmenswerts der K. durchgeführte, von der gerichtlich bestellten Vertragsprüferin ESP nicht beanstandete, fundamentalanalytische Bewertung nach dem Ertragswertverfahren begegnet keinen methodischen Bedenken; eine Neubegutachtung ist nicht erforderlich.
227 
aa) Die Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (BGH, NJW 2003, 3272, 3273; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 30]; BayObLG, NJW-RR 1996, 1125, 1126; BayObLG, NZG 2006, 156; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 305 Rn. 19), verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, NJW 1999, 3769, 3771) und wurde von den Antragstellern als geeignete Methode auch nicht in Frage gestellt.
228 
(1) Nach der Ertragswertmethode sind die den Aktionären zukünftig zufließenden Erträge der K. zu schätzen (dazu im Einzelnen unten b)) und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz (dazu im Einzelnen unten c)) abzuzinsen; der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens ist hinzuzurechnen (vgl. dazu unten d)).
229 
(2) Dabei ist zur Wertermittlung nach § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG auf die Verhältnisse der Gesellschaft am Tag der Hauptversammlung am 16.02.2007 abzustellen (Bewertungsstichtag). Der Bewertungsstichtag für die Überprüfung der Angemessenheit des Pflichtangebots beim Delisting ist zwar gesetzlich nicht geregelt. Vor dem Hintergrund, dass der Widerruf der Börsenzulassung hier bereits kurze Zeit nach dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung am 05.04.2007 veröffentlicht und mit Ablauf des 05.07.2007 wirksam wurde, hat das Landgericht aber zu Recht angenommen, dass auch im Zusammenhang mit dem Delisting auf den Tag der Hauptversammlung abzustellen ist. Hierfür spricht einerseits, dass das Abfindungsangebot bereits mit dem Beschlussantrag im Vorfeld der Hauptversammlung vorzulegen ist (vgl. BGHZ 153, 47 [juris Rn. 31] „Macrotron“), und andererseits, dass auch bei anderen Maßnahmen, die Abfindungsansprüche der Minderheitsaktionäre auslösen, auf die Beschlussfassung durch die Hauptversammlung abgestellt wird (vgl. §§ 327b Abs. 1 Satz 1, 320b Abs. 1 Satz 5, 305 Abs. 3 Satz 2 AktG).
230 
bb) Die von ESP durchgeführte Prüfung ist nicht zu beanstanden.
231 
(1) Die Unternehmenswertermittlung der IVA wurde von der gemäß § 293c Abs. 1 Satz 1 AktG durch das Landgericht zum Vertragsprüfer bestellten ESP ordnungsgemäß geprüft. Dabei bezog sich der Prüfungsauftrag ausdrücklich nicht nur auf die Überprüfung der Angemessenheit der Kompensationsleistungen nach §§ 304, 305 AktG, sondern auch auf die gesetzlich nicht geregelte Überprüfung der Angemessenheit des Erwerbsangebots im Zuge des Delisting. Die Unabhängigkeit der ESP wurde durch den Umstand, dass sie - neben anderen - vom Vorstand der K. vorgeschlagen wurde, nicht beeinträchtigt. Zwar bestimmt § 293c Abs. 1 Satz 1 AktG, dass der Prüfer vom Gericht nicht nur zu bestellen, sondern auch auszuwählen ist. Auch soll die gerichtliche Prüfung dem Eindruck der Nähe von Prüfer und Geprüftem entgegen wirken (so die Begründung zu des § 293 Abs. 1 Satz 1 AktG, BT-Drs. 15/371, S. 18). Durch Vorschläge der Vorstände der am BGV beteiligten Gesellschaften wird die Unabhängigkeit der allein dem Gericht obliegenden Auswahl- bzw. Bestellungsentscheidung aber nicht tangiert (BGH, ZIP 2006, 2080 [juris Rn. 13]).
232 
(2) Der Umstand, dass der Prüfungsbericht der ESP und das Unternehmenswertgutachten der IVA zeitlich teilweise parallel erstellt wurden, schadet nicht (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2004, 146 [juris Rn. 21 ff.]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 114 [juris Rn. 26]; BGH ZIP 2006, 2080 [juris Rn. 14]). Auch inhaltlich lässt der Prüfungsbericht der ESP keine Mängel erkennen. Zwar hat der Vertragsprüfer auch die Angemessenheit der vorgeschlagenen Kompensation zu prüfen (vgl. § 293e Abs. 1 Satz 2 AktG). Das bedeutet aber nicht, dass er das Unternehmen nochmals vollständig neu zu bewerten hätte. Vielmehr hat er zu beurteilen, ob die angewendeten Methoden der Unternehmensbewertung sowie die getroffenen Prognose- und Wertungsentscheidungen vertretbar waren und den Regeln einer ordnungsgemäßen Unternehmensbewertung entsprachen (vgl. zum parallel zu behandelnden Fall des Verschmelzungsprüfungsberichts Lutter/Drygala in Lutter, UmwG, 4. Aufl., § 9 Rn. 11; Müller in Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., § 9 Rn. 19; Mayer in Widmann/Mayer, UmwG, § 9 Rn. 33).
233 
b) Bei der Prognose der den Aktionären der K. zukünftig zufließenden Beträge ist das Landgericht im Ergebnis zu Recht dem von der Vertragsprüferin ESP nicht beanstandeten Unternehmenswertgutachten IVA gefolgt.
234 
aa) Die für die Detailplanungsphase von 2006/2007 bis 2009/2010 und für die Phase der ewigen Rente geplanten Erträge der K. sind danach nicht zu beanstanden.
235 
(1) Dies gilt zunächst für die prognostizierten Umsatzerlöse.
236 
Die Unternehmensplanung geht davon aus, dass sich die im Wesentlichen durch die Umsatzerlöse gebildete Gesamtleistung der K. vom Jahr 2005/2006 von 196.320.000 Euro zum ersten Jahr der Detailplanungsphase 2006/2007 auf 189.116.000 Euro reduziert und nach einer weiteren leichten Reduzierung im Jahr 2007/2008 auf 187.519.000 Euro sowie im Jahr 2009/2010 auf 184.934.000 Euro im letzten Jahr der Detailplanungsphase 2009/2010 auf 192.040.000 Euro bzw. anschließend in der Phase der ewigen Rente auf 193.961.000 Euro ansteigt (GB S. 66).
237 
In Relation zur jeweiligen Vorperiode bedeutet dies zwar eine Reduzierung der Gesamtleistung im ersten Jahr der Detailplanungsphase um 3,7% und eine Stagnation in den beiden Folgejahren (-0,8% bzw. -1,4%), aber einen erneuten Anstieg im letzten Jahr der Detailplanungsphase um 3,8%, der sich mit einem weiteren Anstieg um 1,0% in der Phase der ewigen Rente fortsetzt. Die für die Phase der ewigen Rente prognostizierte Gesamtleistung liegt mit 193.961.000 Euro nur knapp unter derjenigen des Jahres 2005/2006 (196.320.000 Euro). Betrachtet man innerhalb der Gesamtleistung als deren wesentlichen Bestandteil die Umsatzerlöse, so liegen diese in der Phase der ewigen Rente mit 192.951.000 Euro sogar über denen des Jahres 2005/2006 mit 190.627.000 Euro. Auf der Ebene der Umsatzerlöse fällt die Reduzierung im ersten Jahr der Detailplanungsphase mit nur 1,3% zudem deutlich geringer aus als auf der Ebene der Gesamtleistung (GB S. 66). Hintergrund dieses Unterschieds ist, dass sich die Gesamtleistung im Jahr 2005/2006 durch Bestandsveränderungen um knapp 5 Mio. Euro erhöhte.
238 
Entgegen der Darstellung einiger Antragsteller ist demnach kein Umsatzrückgang oder gar Umsatzeinbruch geplant, sondern allenfalls eine Stagnation. Die Umsatzerlöse stagnieren allerdings auf dem hohen Niveau des bislang erfolgreichsten Geschäftsjahres der K.. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Marktes, in dem die K. tätig ist, ist diese Planung der Umsatzerlöse vertretbar und damit nicht zu korrigieren.
239 
(1.1) Der Verzicht auf die Fortschreibung des Anstiegs der Umsatzerlöse im Jahr 2005/2006 im Vergleich zum Vorjahr ist vertretbar, weil entsprechende Steigerungsraten in der Zukunft nicht zu erwarten sind. Stattdessen erscheint jedenfalls in der Detailplanungsphase sogar die Annahme eines leichten Rückgangs der Umsatzerlöse vertretbar.
240 
(1.1.1) Dabei ist zunächst zu bedenken, dass im Jahr 2005/2006 die bislang höchsten Umsatzerlöse und das bislang höchste Betriebsergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) erzielt wurde. Zwar war in der Vergangenheit in einzelnen Jahren ein zweistelliger Anstieg der Gesamtleistung gegenüber dem Vorjahr festzustellen (z.B. 1996/1997, 2000/2001, 2003/2004, vgl. GB Anhang 1), in anderen Jahren war aber eine Stagnation oder sogar ein leichter Rückgang zu verzeichnen (z.B. 2001/2002, 2002/2003, vgl. GB Anhang 1). Deutlicher fielen die Veränderungen im EBIT aus. Zweistelligen Steigerungsraten (z.B. 2000/2001, 2003/2004, 2005/2006, vgl. GB Anhang 1) standen hier Jahre der Stagnation oder mit Einbrüchen um die 20% gegenüber (z.B. 2001/2002, 2002/2003, vgl. GB Anhang 1).
241 
(1.1.2) Zwar ist die Gesamtleistung in den letzten fünf Jahren durchschnittlich um etwa 9% jährlich gestiegen; die letzten drei Jahre waren aber von einer im Vergleich zur Vergangenheit besonders lang anhaltenden und auf einen besonders starken Einbruch folgenden Hochphase geprägt. Der besonders starke Anstieg der Umsatzerlöse im Jahr 2003/2004 nach zwei Jahren der Stagnation und die Fortsetzung der hohen Umsatzerlöse bis zum Jahr 2005/2006 sprechen für die Annahme des Vorstands, der Umsatzanstieg beruhe auf Sondereffekten, die durch den Abbau eines zuvor eingetretenen Investitionsstaus auf Abnehmerseite verursacht wurden. Dass sich diese Sondereffekte nicht unendlich fortsetzen werden, liegt in der Natur der Sache. Vor dem Hintergrund des vom Vorstand der K. zusätzlich angenommenen Auslaufens von in den Vorjahren geflossenen Subventionseinnahmen der Kunden ist es vertretbar, dass bereits im Jahr 2006/2007 ein leichter Rückgang der Umsatzerlöse unterstellt wird. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass das Jahr 2005/2006 durch einen besonders schneereichen Winter in den Hauptabsatzgebieten der K. geprägt war, wovon zunächst das Ersatzteilgeschäft und - wegen der erhöhten Einnahmen der Betreiber der Schneegebiete - im Folgejahr auch der Absatz von Neufahrzeugen der K. profitierte. Zwar ist davon auszugehen, dass sich damit verbundene Umsätze erst im Geschäftsjahr 2006/2007 niederschlagen. Nach den Angaben des für die gerichtlich bestellte Prüferin ESP tätigen Wirtschaftsprüfers P. bei seiner Anhörung als sachverständiger Prüfer im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (Bl. VI 313) wurde dieser Effekt aber bei der Planung der Umsatzerlöse für das erste Jahr der Detailplanungsphase berücksichtigt; ohne ihn wäre aufgrund der auslaufenden Subventionen und des Abbaus des Investitionsstaus ein stärkerer Umsatzrückgang zu prognostizieren gewesen.
242 
(1.1.3) Auf die zwischenzeitliche Entwicklung des Konzernumsatzes bzw. des EBIT kommt es hier nicht an. Der Unternehmenswert ist nach den Verhältnissen der Gesellschaft zum Bewertungsstichtag 16.02.2007 zu ermitteln, so dass spätere Entwicklungen grundsätzlich nur berücksichtigt werden können, wenn sie zum Bewertungsstichtag im Kern bereits angelegt waren (vgl. OLG Stuttgart, AG 2007, 596 [juris Rn. 31] m.w.N.). Zwar können spätere Entwicklungen Anlass geben, die der Unternehmensbewertung zugrunde liegenden Prognosen zu überprüfen (OLG Stuttgart, AG 2007, 596 [juris Rn. 31]; ähnlich Bilda in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 69; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung im, 5. Aufl., Rn. 247). Liegen die tatsächlichen Umsätze und Ergebnisse aber - wie hier in den Jahren 2006/2007 und 2007/2008 (Bl. VII 693) - nicht über, sondern unter den geplanten, vermögen sie jedenfalls die Unvertretbarkeit der Prognosen zu Lasten der Antragsteller nicht zu belegen. Selbst wenn sich Umsätze und Ergebnisse demgegenüber im dritten Jahr plötzlich dergestalt verbessert hätten, dass die ursprüngliche Planung nunmehr übertroffen würde, stellte dies die Vertretbarkeit der ursprünglichen Prognosen nicht in Frage. Ob etwas anderes gelten könnte, wenn die ursprüngliche Planung alsbald kontinuierlich und in erheblichem Umfang übertroffen würde, kann hier offen bleiben.
243 
(1.2) Vertretbar erscheint auch, dass die Unternehmensplanung von keinem nachhaltigen Wachstum der K. ausgeht, sondern annimmt, dass die Umsatzerlöse in der Phase der ewigen Rente nur leicht über denen des Jahres 2005/2006 liegen. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass die K. als „hidden champion“ zwar auf einem kleinen Markt tätig ist, dort aber die Marktführerschaft innehat.
244 
(1.2.1) Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind in diesem Zusammenhang die Auswirkungen des Klimawandels bzw. der globalen Erwärmung nicht von entscheidender Bedeutung.
245 
Zwar ist die Gefahr eines Klimawandels inzwischen allgemein anerkannt. Ihre möglichen Auswirkungen auf den Wintertourismus in den europäischen Alpen wurden bereits vor dem Bewertungsstichtag in einer Anfang 2007 auf der Grundlage eines Workshops im Oktober 2006 von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) veröffentlichten Studie (Agrawala, Klimawandel in den Alpen) beschrieben. Danach war aufgrund der in den Jahren 1994, 2000, 2002 und 2003 beobachteten Erwärmung in der Zukunft mit einer Abnahme der Schneedecke in niedrigeren Lagen, einem Abschmelzen der Gletscher und Permafrostgebiete in höheren Lagen sowie Veränderungen der Temperatur- und Niederschlagsextremwerte zu rechnen (zu weiteren Details Agrawala, Klimawandel in den Alpen, S. 19 ff.). Weder die vorgenannte OECD Studie noch andere Untersuchungen vermögen aber genau vorherzusagen, bis zu welchem Zeitpunkt mit welcher Erwärmung zu rechnen ist. Die Studie der OECD geht sogar ausdrücklich davon aus, dass der Wintertourismus keinen plötzlichen radikalen Umbruch erfahren wird (Agrawala, Klimawandel in den Alpen, S. 60).
246 
Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Klimawandel bei der Prognose der künftigen Umsatzerlöse der K. - zumal in der die langfristige Entwicklung abbildenden Phase der ewigen Rente - keine Rolle spielen würde. Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Betreiber von Wintersportgebieten und damit die Kunden in dem mit Abstand wichtigsten Geschäftssegment der K. ihr Nachfrageverhalten bereits jetzt in Erwartung der Auswirkungen des Klimawandels verändern. Dass sich die Skigebietsbetreiber durch individuelle Anpassungsstrategien auf die künftige Entwicklung einstellen, liegt angesichts des hohen Investitionsaufwands sowie des durch mittel- bis langfristige Auswirkungen des Klimawandels erhöhten Amortisationsrisikos nahe und wird durch die OECD Studie belegt (vgl. Agrawala, Klimawandel in den Alpen, Übersicht Anhang 4). Zu diesen Anpassungsstrategien zählen schon jetzt in gewissem Umfang die Aufgabe von Skigebieten (Agrawala, Klimawandel in den Alpen, S. 59), aber auch der Zusammenschluss benachbarter Skigebiete, nicht zuletzt zur Reduzierung der Kosten durch die Erzielung günstigerer Einkaufsbedingungen bei Pistenraupen oder deren gemeinsame Nutzung mit der Folge einer Reduzierung des Neuanschaffungsbedarfs (Agrawala, Klimawandel in den Alpen, S. 54).
247 
(1.2.2) Entscheidend für die Vertretbarkeit der Verneinung eines nachhaltigen Wachstums ist indessen entsprechend den des vom Landgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.02.2008 als sachverständigen Prüfer gehörten, für die Vertragsprüferin ESP tätigen Wirtschaftsprüfers P. der Umstand, dass die K. in einem reifen Markt mit aggressiven Wettbewerbern tätig ist (Bl. VI 313).
248 
In den bisherigen Hauptabsatzgebieten der K. ist nach dem Abbau des nach der Jahrtausendwende entstandenen Investitionsstaus von einer Marktsättigung auszugehen. Dies bedeutet zwar nicht, dass der vorhandene Bestand an Pistenfahrzeugen nicht unter Einsatz von Ersatzteilen der K. gewartet oder nach Ende der Produktlebensdauer durch Neufahrzeuge ersetzt werden müsste. Die Marktsättigung spricht aber gegen einen weiteren Ausbau des Marktvolumens. Berücksichtigt man darüber hinaus die bereits eingetretenen Änderungen des Nachfrageverhaltens im Vorgriff auf etwaige Auswirkungen des Klimawandels, erscheint sogar eher ein Rückgang des Marktvolumens in den bisherigen Hauptabsatzgebieten wahrscheinlich. Dass die Unternehmensplanung dennoch von einem langfristig in etwa auf Höhe des Niveaus des Spitzenjahres 2005/2006 stabilen Marktvolumen ausgeht, zeigt, dass Kompensationseffekte durch absatzfördernde Entwicklungen wie den weiteren Ausbau von Märkten in Osteuropa und Asien, alternative Verwendungen des P oder Zuwächse im Segment B T berücksichtigt wurden. Dabei ist zu bedenken, dass sich alternative Verwendungen des P bislang auf kleine Stückzahlen und Gebrauchtfahrzeuge beschränkten und das Segment B T selbst bei außerordentlichen Wachstumsraten angesichts seiner geringen Ausgangsgröße (Umsatzanteil 2005/2006 1,6%, vgl. GB S. 44) nennenswerte Umsatzrückgänge im Geschäftsfeld P nicht in ein Umsatzwachstum umkehren kann. Bei den Wachstumsraten in Osteuropa und Asien ist zudem zu berücksichtigen, dass die dortigen Wintersportgebiete für die westeuropäischen und nordamerikanischen Wintersporttouristen nur schwer zu erreichen und damit wesentlich auf lokale Touristen angewiesen sind, deren Zahl aber von der nicht gesicherten künftigen Entwicklung der Kaufkraft in diesen Ländern abhängen dürfte.
249 
Die Annahme, dass innerhalb eines stagnierenden Gesamtmarktes langfristig nicht mit einem Ausbau der Marktanteile der K. zu rechnen ist, ist ebenfalls vertretbar. In ihrem Hauptsegment Pistenfahrzeuge ist die K. schon jetzt Marktführer. Ein weiterer Ausbau ihres Marktanteils ist wenig wahrscheinlich. Aus der geringen Zahl der Anbieter von Pistenfahrzeugen lassen sich keine besonderen Chancen auf einen Ausbau der Marktstellung ableiten. Im Gegenteil spricht die Stärkung des durch eine Fusion unter Wettbewerbern der K. entstandenen Hauptwettbewerbers P./L. durch eine Zusammenarbeit mit dem weiteren Wettbewerber C. (GB S. 51) eher für eine Gefährdung der Marktstellung der K.. Ein Wettbewerbsvorsprung der K. durch eine überlegene Technologie kann nicht festgestellt werden, zumal der Markt angesichts der Preisgestaltung des Hauptwettbewerbers der K. nicht von einem Qualitäts-, sondern von einem Preiswettbewerb bestimmt zu werden scheint. Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass der Vorstand der K. in seinem im Geschäftsbericht 2004/2005 auf S. 23 abgedruckten Konzernlagebericht (vgl. Anlagenordner) ausdrücklich trotz eines sich verändernden Marktumfeldes das Ziel des Ausbaus der Marktstellung formulierte. Im weiteren Text betonte der Vorstand, dass wegen der erheblichen Schwankungen des weltweiten Marktvolumens und des bereits hohen Marktanteils zuverlässige Umsatz- und Ergebnisprognosen allenfalls für das Folgejahr möglich seien; der Ausbau der Marktstellung war daher erkennbar nicht als Ziel der Jahre ab 2006/2007 geplant.
250 
(2) Nicht zu beanstanden sind auch die prognostizierten Ergebnisse.
251 
(2.1) Das EBIT wurde bei einem Ausgangswert von 23.612.000 Euro im Jahr 2005/2006 auf in etwa gleiche Höhe im ersten Jahr der Detailplanungsphase 2006/2007 (23.045.000 Euro), jedoch anschließend fallend auf 17.720.000 im Jahr 2007/2008 bzw. 16.128.000 Euro im Jahr 2008/2009 geplant. Auch hier ist zwar im letzten Jahr der Detailplanungsphase 2009/2010 ein Wiederanstieg auf 19.029.000 Euro vorgesehen. Anders als bei den Umsatzerlösen werden die Werte des Jahres 2005/2006 in der Phase der ewigen Rente aber nicht erreicht; das nachhaltige EBIT ist nur auf 20.626.000 Euro geplant (vgl. GB S. 66). Die Reduzierung des EBIT in der Phase der ewigen Rente gegenüber dem Jahr 2005/2006 trotz in etwa gleicher Umsatzerlöse zeugt von einer Reduzierung der Margen der K.. Die geplante Margenreduzierung ist indessen angesichts der oben beschriebenen Marktverhältnisse, insbesondere angesichts des vom Hauptwettbewerber betriebenen Preiswettbewerbs, nicht zu beanstanden.
252 
(2.2) Demgegenüber vermögen die Antragsteller mit ihren Einwendungen zur Planung des Aufwands nicht durchzudringen.
253 
(2.2.1) Der für die ESP als Vertragsprüfer tätige Wirtschaftsprüfer P. hat als sachverständiger Prüfer im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 12.02.2008 die Nachvollziehbarkeit der Planung des Aufwands für Material und Personal bestätigt (Bl. VI 315).
254 
(2.2.2) Die Planung erscheint entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch im Bereich des Abschreibungsaufwands und der Investitionen nicht widersprüchlich.
255 
Zwar trifft es zu, dass die für die Phase der ewigen Rente geplanten Abschreibungen mit 3,752 Mio. Euro über dem Abschreibungsaufwand im Jahr 2005/2006 in Höhe von 2,396 Mio. Euro liegen; der Anteil des Abschreibungsaufwands an der Gesamtleistung steigt von 1,2% auf 1,9% (vgl. GB S. 66). Der dem zugrunde liegende Anstieg von Investitionen erscheint aber nicht per se ausgeschlossen, zumal seit der Bilanzierung nach IFRS auch Entwicklungsaufwendungen zu aktivieren und abzuschreiben sind. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass zugleich kein nennenswerter Anstieg der Umsatzerlöse geplant ist.
256 
Ausweislich der Geschäftsberichte 2005/2006 (S. 19, vgl. Anlagenordner) wurden im Geschäftsjahr 2005/2006 6,7 Mio. Euro für Forschung und Entwicklung aufgewandt, was die Antragsgegnerin durch die Überschneidung mehrerer Entwicklungsprojekte erklärte; nach dem Geschäftsbericht 2004/2005 (S. 22, vgl. Anlagenordner) betrugen die Aufwendungen in den Vorjahren nur 5,7 bzw. 5,0 Mio. Euro. Nach den Angaben der Antragsgegnerin beträgt ihr durchschnittlicher jährlicher Aufwand für Forschung und Entwicklung etwa 5,0 Mio. Euro.
257 
Selbst wenn man annähme, dass die Ausgaben für Forschung und Entwicklung seit dem Jahr 2003/2004 steigen würden und weitere Steigerungen geplant sind, folgte daraus kein Widerspruch zu den geplanten Umsatzerlösen. Aufwendungen für Forschung und Entwicklung haben nicht notwendig eine Ausweitung der Umsatzerlöse zur Folge. Abgesehen davon, dass Forschungs- und Entwicklungsaufwand nicht zwingend zur Entstehung marktgängiger und erfolgreicher neuer Produkte führen muss, bedarf es angesichts des durch zwei Hauptwettbewerber geprägten Marktumfeldes nennenswerter Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen schon, um die Marktstellung der K. zu halten.
258 
(3) Die von den Antragstellern eingewandten Kontrollüberlegungen stellen die Vertretbarkeit der Umsatz- und Ergebnisprognosen nicht in Frage.
259 
(3.1) Dies gilt zunächst für den Hinweis einiger Antragsteller, dass das Ergebnis nach Zinsen und Steuern 2006/2007 durch die Reduzierung in den ersten drei Jahren der Detailplanungsphase trotz des Wiederanstiegs ab 2009/2010 erst im Jahr 2022/2023 wieder eingestellt werde (Bl. IV Nr. 49-54 S. 5). Angesichts der oben festgestellten Plausibilität der Margenreduzierung bei langfristig stagnierenden Umsatzerlösen erscheint dieses Ergebnis folgerichtig.
260 
(3.2) Fehl geht auch der Einwand eines Antragstellers, die Ertragsprognosen müssten allein wegen der Inflation über den Ist-Werten des Jahres 2005/2006 liegen. Zwar liegt dem Unternehmenswertgutachten der IVA entsprechend IDW S1 Stand 18.10.2005 (Rn. 103) eine Nominalrechnung zugrunde, bei der zu erwartende Preissteigerungen grundsätzlich berücksichtigt werden (vgl. zum Unterschied zwischen Nominal- und Realrechnung Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 331). Für die Schätzung des künftigen nominellen Wachstums kann die erwartete Inflationsrate aber nur ein erster Anhaltspunkt sein. Die Preissteigerungen, denen sich das Unternehmen auf der Beschaffungsseite gegenübersieht, können mehr oder weniger stark von der Inflationsrate abweichen; zudem kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass alle Preissteigerungen vollständig durch Preiserhöhungen an die Kunden weitergereicht werden können (vgl. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 105). Jedenfalls kann angesichts des Marktumfelds der K. gerade nicht unterstellt werden, dass sie nachhaltig in der Lage sein wird, nicht nur Kostensteigerungen auf Beschaffungsseite durch Preiserhöhungen gegenüber ihren Kunden oder Effizienzsteigerungen zu kompensieren, sondern darüber hinaus ein nachhaltiges Gewinnwachstum zu erzielen, das die allgemeine Geldentwertung ausgleicht.
261 
(3.3) Schließlich wird die Vertretbarkeit der Unternehmensplanung auch nicht durch die Überlegung des gemeinsamen Vertreters in Frage gestellt, die Antragsgegnerin handle wirtschaftlich unvernünftig, wenn sie trotz schlechter Ertragsprognosen die außenstehenden Aktionäre abfinde. Der Abfindungsanspruch der außenstehenden Aktionäre ist lediglich die Folge der von der Antragsgegnerin aufgrund ihres Mehrheitsbesitzes eingeleiteten Maßnahmen, nämlich des Abschlusses des BGV bzw. des regulären Delisting. Diese Maßnahmen lassen sich allerdings auch bei verhaltenen oder schlechten Ertragsaussichten rechtfertigen, da sie dazu dienen, den Aufwand der Gesellschaft zu reduzieren. Durch das Delisting entfällt der kosten- und verwaltungstechnische Aufwand zur Aufrechterhaltung der Börsennotierung (z.B. Berichtsaufwand, Rechtsberatungskosten, vgl. dazu im Einzelnen Schanz / Richard / Schalast, Unternehmen im Prime Standard „Staying Public“ oder „Going Private“?, HfB Business School of Finance & Management, S. 7 f.). Durch den Abschluss des BGV werden die Voraussetzungen der steuerrechtlichen Organschaft erfüllt, die eine den Steueraufwand des Gesamtkonzerns der Antragsgegnerin tendenziell reduzierende Verrechnung von Gewinnen und Verlusten der Konzerngesellschaften ermöglicht (vgl. GB S. 19).
262 
bb) Bei der Planung der Unternehmenssteuern wurde entgegen der Auffassung einiger Antragsteller die Unternehmensteuerreform zu Recht nicht berücksichtigt.
263 
(1) Wie dargestellt, ist bei der Ermittlung des Unternehmenswerts auf die Verhältnisse der Gesellschaft am Tag der Hauptversammlung am 16.02.2007 abzustellen (Bewertungsstichtag). Entwicklungen, die erst später eintreten, dürfen nur berücksichtigt werde, soweit sie zum Bewertungsstichtag im Kern bereits angelegt waren. Dies trifft auf die Unternehmensteuerreform 2008 nicht zu.
264 
(2) Zwar hatten sich die Koalitionsparteien auf Bundesebene bereits in ihrem Koalitionsvertrag 2005 auf eine Reform der Unternehmensbesteuerung und deren Eckpunkte verständigt (vgl. AG21, S. 18 f.). Diese Eckpunkte waren aber nicht derart konkret, dass sich die später beschlossenen Regelungen schon im Einzelnen abzeichneten; weder war der künftige Körperschaftsteuersatz genannt noch waren die Änderungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage näher dargelegt.
265 
(3) Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 220/07) wurde dem Bundesrat erst nach dem Bewertungsstichtag am 30.03.2007 zur Stellungnahme gemäß Artikel 76 Abs. 1 Grundgesetz zugeleitet. Selbst zu diesem Zeitpunkt waren für die Bemessung der Steuerlast der Unternehmen grundlegende Fragen innerhalb der Koalitionsparteien noch umstritten, wie der Plenarantrag des Landes Baden-Württemberg beim ersten Durchgang im Bundesrat am 10.05.2007 belegt (BR-Drs. 220/2/07). Die Einzelheiten der Gegenfinanzierung der Absenkung des Körperschaftsteuersatzes, namentlich die Zinsschranke und die Beschränkung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten, wurden während der Behandlung des Gesetzentwurfs im Finanzausschuss des Bundestages noch in erheblichem Umfang geändert (vgl. BT-Drs. 16/5491; vgl. bereits OLG Stuttgart, AG 2011, 560 [juris Rn. 148]). Zum Bewertungsstichtag war daher nicht absehbar, ob und in welcher Form eine Reduzierung der Steuersätze durch Änderungen bei der Bemessungsgrundlage kompensiert würden.
266 
cc) Wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, sind auch die in der Detailplanungsphase und in der Phase der ewigen Rente geplanten Thesaurierungen nicht zu beanstanden.
267 
(1) Dies gilt zunächst für die geplanten Ausschüttungsquoten.
268 
(1.1) Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Beschränkung der Ausschüttungsquote in der Detailplanungsphase auf das Niveau der vergangenen Ausschüttungen den Unternehmenswert entgegen den Befürchtungen einzelner Antragsteller nicht senkt, sondern erhöht. Da die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner im Unternehmenswertgutachten IVA in Übereinstimmung mit IDW S1 Stand 18.10.2005 (Rn. 54) nur in Bezug auf die geplanten Ausschüttungen, nicht aber auf die geplanten Thesaurierungen berücksichtigt wurden, erhöhen sich die zu diskontierenden Nettoeinnahmen der Anteilseigner in der Detailplanungsphase.
269 
(1.2) Zu Unrecht fordern allerdings andere Antragsteller, diesen Effekt zu ihren Gunsten auch in die Phase der ewigen Rente zu übertragen.
270 
(1.2.1) In der Phase der ewigen Rente ist ein schrittweiser Anstieg der Ausschüttungsquote während der Grobplanungsphase von 2010/2011 bis 2016/2017 geplant. Anstelle der bislang unter 20% liegenden Ausschüttungsquote ist ab 2016/2017 eine Ausschüttungsquote von 40% vorgesehen. Zwar würde eine Beibehaltung der bisherigen Ausschüttungsquote die Nettoeinnahmen der Anteilseigner in der Phase der ewigen Rente, die für den Ertragswert eine wesentliche Rolle spielt, erhöhen, weil die Abzüge für die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner sinken würden. Eine Änderung der Ausschüttungsplanung in diesem Sinne mag indessen für die Antragsteller wünschenswert sein, ist aber aus rechtlicher Sicht nicht geboten, weil die dem Unternehmenswertgutachten IVA zugrunde gelegten Ausschüttungsannahmen jedenfalls vertretbar sind.
271 
(1.2.2) Nach IDW S1 sind die Ausschüttungen in der Detailplanungsphase nach dem individuellen Unternehmenskonzept unter Berücksichtigung der bisherigen und geplanten Ausschüttungspolitik zu bestimmen (vgl. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 46), in diesem Fall also an der bisherigen Ausschüttungsquote von unter 20% zu orientieren. In der Phase der ewigen Rente ist dagegen grundsätzlich typisierend anzunehmen, dass das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens demjenigen einer Alternativanlage entspricht, sofern nicht Besonderheiten der Branche, der Kapitalstruktur oder der rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind (vgl. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 47). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Unternehmensplanung regelmäßig nur die Detailplanungsphase abdeckt und nicht mehrere Jahrzehnte in die Zukunft reicht, so dass eine bisherige Ausschüttungspolitik grundsätzlich nicht auf Dauer perpetuiert werden kann.
272 
Dem wurde hier durch die Annahme einer nachhaltigen Ausschüttungsquote von 40% entsprochen. Da am Kapitalmarkt Ausschüttungsquoten von 40 bis 70% beobachtet werden (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2004, 889, 894), liegt die getroffene Annahme am unteren Rand der Ausschüttungsquote, die sich bei einer Alternativanlage in Aktien eines anderen Unternehmens ergeben würde. Angesichts der guten Eigenkapitalausstattung der K. sind Besonderheiten, die eine nachhaltig geringere Ausschüttung gebieten würden, nicht ersichtlich.
273 
Dabei wird nicht verkannt, dass die Vorgaben des IDW S1 keinen Rechtsnormcharakter haben, da es sich beim IDW um eine private Institution ohne Rechtssetzungsbefugnisse handelt. Es kommt indessen nicht darauf an, ob die Empfehlungen des IDW für das Gericht verbindlich sind. Vielmehr ist umgekehrt zu fragen, ob eine Planung unvertretbar ist, die sich an diesen Empfehlungen orientiert. Diese Frage ist zu verneinen, da es sich bei den Empfehlungen des IDW - trotz aller dagegen im Allgemeinen oder in Einzelfragen vorgebrachten Kritik - um Standards handelt, die vom Berufsstand der Wirtschaftsprüfer anerkannt sind und bei Unternehmensbewertungen in der Praxis ganz überwiegend beachtet werden (vgl. Stilz in Festschrift Mailänder, 2006, 423, 436). Im Übrigen erscheint die Orientierung der Ausschüttungsquote in der Phase der ewigen Rente an derjenigen einer Alternativanlage folgerichtig, da die Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren insgesamt auf einem Vergleich des für den Anteilseigner aus dem Unternehmen zu erwartenden Nutzens mit dem Nutzen einer Alternativanlage beruht (vgl. Mandl/Rabel in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 4. Aufl., S. 54).
274 
(1.2.3) Unabhängig davon wäre die Unterstellung einer ohne unternehmensspezifische Notwendigkeiten dauerhaft wesentlich vom Durchschnitt anderer Unternehmen abweichenden Ausschüttungsquote fragwürdig. Wollte man zugunsten der Anteilseigner einen möglichst hohen Unternehmenswert erzielen, müsste man unterstellen, dass die Gewinne dauerhaft vollständig thesauriert werden. Eine solche Annahme wäre jedoch nicht nur realitätsfern, sondern könnte wegen des durch § 254 Abs. 1 AktG geschützten Dividendenanspruchs der Aktionäre auch rechtlich unzulässig sein. Im Übrigen würde sich regelmäßig die Frage stellen, was mit den thesaurierten Gewinnen geschehen sollte. Bestehen für das Unternehmen - wie hier - keine wesentlichen Wachstumschancen und kein damit verbundener Investitionsbedarf, müsste zur Planung der künftigen Ergebnisse eine Investition der thesaurierten Gewinne in Beteiligungen oder Finanzanlagen unterstellt werden, was neue Bewertungsunsicherheiten mit sich brächte. Eine den Aktionären grundsätzlich günstige Nutzung thesaurierter Gewinne zum Erwerb eigener Aktien kann angesichts der Erwerbsbeschränkungen des § 71 Abs. 1 AktG nur in eng beschränktem Umfang unterstellt werden, zumal der Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft eine entsprechende Veräußerungsbereitschaft der außenstehenden Aktionäre voraussetzt.
275 
(2) Auch die Verwendung der thesaurierten Beträge ist nicht zu beanstanden.
276 
(2.1) Entgegen den Befürchtungen einzelner Antragsteller wurden die thesaurierten Gewinne der Jahre 2006/2007 bis 2008/2009 bei der Unternehmensbewertung durch IVA nicht „unterschlagen“. Zwar ist bei der Ermittlung der Nettoeinnahmen der Anteilseigner in diesen Jahren kein Wertbeitrag aus Thesaurierung angesetzt (vgl. GB S. 79). Dies beruht aber auf dem Umstand, dass die thesaurierten Gewinne dieser Jahre zunächst zur Tilgung der Verbindlichkeiten benötigt werden, wie sich an der Reduzierung des Verschuldungsgrads der K. von 22% im Jahr 2006/2007 auf 2% im Jahr 2007/2008 und 0% im Jahr 2008/2009 zeigt (vgl. GB S. 78). Anschließend werden sie zur Ansparung der Eigenmittel für den im Jahr 2011 geplanten Erwerb des Betriebsgrundstücks verwendet, wie der Umstand belegt, dass trotz dieser Anschaffung die Verschuldungsquote in der Phase der ewigen Rente nur mit 3% angesetzt ist (vgl. GB S. 78).
277 
(2.2) Die Planung der Verwendung thesaurierter Gewinne zur Reduzierung des Fremdkapitals und zum Erwerb des Betriebsgrundstücks ist rechtlich nicht zu beanstanden.
278 
(2.2.1) Die Verwendung der thesaurierten Gewinne ist Bestandteil der Unternehmensplanung, die der Unternehmensbewertung durch IVA zugrunde gelegt wurde. Dabei handelt es sich um unternehmerische Entscheidungen, die vom Vorstand der K. bereits am 12.12.2006 getroffen wurden (vgl. AG28), also noch vor der Verabschiedung der aktualisierten Unternehmensplanung am 15.12.2006, auf der die Unternehmensbewertung beruht. Bei der Ermittlung des Ertragswerts sind die am Stichtag vorgefundenen Verhältnisse grundsätzlich zu beachten (vgl. BGHZ 140, 35 [juris Rn. 12]); dazu gehören auch die bis dahin bereits getroffenen unternehmerischen Entscheidungen des Vorstand der K.. Diese dürfen, wenn sie auf zutreffenden Informationen und daran orientierten realistischen Annahmen aufbauen und nicht widersprüchlich sind, ohnehin nicht durch andere Annahmen des Gerichts ersetzt werden (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 28]).
279 
(2.2.2) Die unternehmerischen Entscheidungen zur Reduzierung des Fremdkapitals und zum Erwerb des Betriebsgrundstücks führen die bisherige, auf eine hohe Eigenkapitalausstattung ausgelegte Unternehmenspolitik konsequent fort. Sie führen zudem nicht zu einer Reduzierung des Unternehmenswerts zu Lasten der Antragsteller.
280 
(2.2.3) Hinsichtlich des Erwerbs des Betriebsgrundstücks sind nicht nur die Notwendigkeit von Aus- und Umbauten der Betriebsstätte, sondern auch die damit verbundene Reduzierung des Aufwands durch den Wegfall der bisherigen Leasingaufwendungen bzw. der Mehraufwand im Fall eines Erwerbs mit Fremdmitteln zu bedenken. Schließlich kann der Unternehmensplanung nicht entgegen gehalten werden, dass stets eine Wiederanlage thesaurierter Beträge zum Kapitalisierungszinssatz zu unterstellen sei. IDW S1 Stand 18.10.2005 (Rn. 46) enthält zwar eine entsprechende Vorgabe, dies gilt aber nur, soweit keine konkreten Planungen zur Verwendung der thesaurierten Beträge existieren; im Übrigen kann anstelle der Wiederanlageannahme - wie hier ab dem Jahr 2009/2010 geschehen - eine unmittelbare Zurechnung der thesaurierten Beträge an die Anteilseigner unterstellt werden.
281 
c) Die Kapitalisierungszinssätze für die einzelnen Perioden sind entsprechend dem von der gerichtlich bestellten Vertragsprüferin ESP gebilligten Unternehmenswertgutachten der IVA festzusetzen; das Landgericht ist hiervon zwar nur geringfügig, aber zu Unrecht abgewichen.
282 
Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge sind mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten. Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich dabei aus einem risikolosen Basiszinssatz (dazu unten aa)) sowie einem Risikozuschlag zusammen (dazu unten bb)); da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der Phase der ewigen Rente ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen (dazu unten cc)).
283 
aa) Der Basiszinssatz ist entsprechend der Unternehmensbewertung durch IVA mit 4,0% vor Steuern bzw. 2,6% nach Steuern anzusetzen (zur Nachsteuerbetrachtung vgl. unten bb) (2) (2.1)).
284 
(1) Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine quasi risikofreie Anlage (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 565). Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 38]).
285 
(2) Der von der IVA angesetzte Basiszinssatz wurde nur von wenigen Antragstellern in Frage gestellt, die pauschal auf die aktuellen Zinssätze zum Zeitpunkt des Bewertungsstichtags verwiesen. Dabei verkennen sie, dass für den Basiszinssatz nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze entscheidend sind, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 574). Die hier getroffene Zinsprognose ist nicht zu beanstanden. Der angesetzte Basiszinssatz wurde entsprechend den Vorgaben von IDW S1 Stand 18.10.2005 (Rn. 127) aus den von der Deutschen Bundesbank für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis zum 31.10.2006 veröffentlichten Zinsstrukturdaten ermittelt (vgl. GB S. 72).
286 
bb) Bei der Bemessung des Risikozuschlags hat das Landgericht die im Unternehmenswertgutachten IVA im Rahmen der Anwendung des Capital Asset Pricing Model (CAPM) getroffenen Annahmen - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18.12.2009 (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 201 ff.]) ausführlich dargelegt hat - zwar nur geringfügig, aber zu Unrecht nach unten korrigiert; umgekehrt ist entgegen der Auffassung der Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters der Risikozuschlag gegenüber den Annahmen des Landgerichts nicht noch weiter zu reduzieren. Der weitere Vortrag seit dem Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 gibt keinen Anlass, die Auffassung des Senats zu ändern.
287 
(1) Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen. Der Risikozuschlag beruht auf dem Gedanken der Risikoaversion der Marktteilnehmer, wonach das Unternehmerrisiko durch entsprechend höhere Renditechancen abgegolten wird (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 47]; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 123).
288 
(1.1) Entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller ist der Ansatz eines Risikozuschlags nicht nur bei dem Kapitalisierungszinssatz für die Phase der ewigen Rente, sondern bei den Kapitalisierungszinssätzen aller Perioden einschließlich derjenigen der Detailplanungsphase geboten.
289 
(1.1.1) Zwar beruhen die Ertragsprognosen der Detailplanungsphase aus der Sicht des Bewertungsstichtags auf einem kürzeren Planungshorizont. Dies bedeutet aber nicht, man könne aus Sicht des Bewertungsstichtags sicher annehmen, dass das Unternehmen in den Geschäftsjahren 2006/2007 bis 2009/2010 jeweils das geplante Ergebnis erzielen würde. Die Unternehmensplanung geht nicht vom bilanziellen Vorsichtsprinzip, sondern von mittleren Erwartungen aus (vgl. dazu oben 1. a) bb) (1) (1.2) (1.2.2)). Damit besteht auch für die Detailplanungsphase ein Risiko, dass geplante Werte tatsächlich nicht erreicht werden, welches über den Risikozuschlag in den Kapitalisierungszinssatz Eingang finden kann.
290 
(1.1.2) Dahinstehen kann demgegenüber, ob eine den angenommenen Kapitalisierungszinssätzen entsprechende Verzinsung bei einer konkreten Aktienanlage im vergleichsweise kurzen Zeitraum von 2006/2007 bis 2009/2010 tatsächlich zu erzielen war. Zum einen wäre bei einer solchen Betrachtung nicht auf das Marktportfolio, sondern auf die Aktien eines Unternehmens mit vergleichbaren unternehmensspezifischen Risiken abzustellen. Zum anderen belegt die spätere tatsächliche Entwicklung - die hier zudem wesentlich durch die Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise 2008/2009 gekennzeichnet sein dürfte - nicht die Fehlerhaftigkeit des angesetzten Risikozuschlags.
291 
(1.2) Fehl gehen auch die grundlegenden Einwendungen gegen das Vorgehen des Senats bei der Überprüfung des im Unternehmenswertgutachten angesetzten Risikozuschlags.
292 
(1.2.1) Zwar kann der Risikozuschlag auf verschiedene Weise ermittelt werden. Beispielsweise kann dem erhöhten Risiko der Investition in ein Unternehmen durch einen Risikoabschlag auf die geplanten künftigen Zuflüsse an die Anteilseigner Rechnung getragen werden. Der Ansatz eines Risikozuschlags im Rahmen des Kapitalisierungszinssatzes ist aber angesichts der Planung anhand mittlerer Erwartungen in diesem Fall folgerichtig.
293 
(1.2.2) Entscheidet man sich - wie hier - für einen Risikozuschlag im Rahmen der Kapitalisierungszinssätze, stehen zwar wiederum mehrere anerkannte Methoden zu dessen Bemessung zur Verfügung, die im Unternehmensgutachten IVA gewählte Methode des CAPM ist aber nicht zu beanstanden.
294 
Nach dem CAPM wird der Risikozuschlag kapitalmarktorientiert ermittelt. Dabei wird die allgemeine Überrendite von Aktien gegenüber Renten (Marktrisikoprämie, dazu unten (2)) mit einem die unternehmensspezifischen Risiken repräsentierenden Faktor (Betafaktor, dazu unten (3)) multipliziert. Zwar wird das CAPM in der Fachwissenschaft immer noch diskutiert, insbesondere im Lichte der Schwierigkeiten bei der Bestimmung von Marktrisikoprämie und Betafaktor. Dies schließt seine Anwendung im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung aber nicht aus (vgl. BVerfG, AG 2007, 697 [juris Rn. 23]). Spätestens seit der Empfehlung des IDW aus dem Jahr 2000 (IDW S1 Stand 28.06.2000, Rn. 98 und 135) ist die Anwendung des CAPM in Deutschland grundsätzlich anerkannt (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 2009, 2003 [juris Rn. 122]; OLG Düsseldorf, AG 2006, 287 [juris Rn. 36]; KG, AG 2009, 199 [juris Rn. 46]; zustimmend Paulsen, Wpg 2008 Sonderheft, 109, 113; Reuter, AG 2007, 1, 5).
295 
Zwar hat die Finanzwissenschaft Alternativmodelle zum CAPM entwickelt, etwa die Arbitrage Pricing Theory (APT, vgl. dazu Peemöller, BB 2005, 90, 92). Dieses Modell reduziert die Unsicherheiten bei der Bestimmung der erforderlichen Parameter aber nicht, sondern erhöht sie noch, da das unternehmensspezifische Risiko dort nicht nur anhand eines die Volatilität der Aktie im Verhältnis zum Marktportfolio abbildenden Betafaktors, sondern anhand einer Vielzahl von Einzelfaktoren berücksichtigt wird, deren Bemessung jeweils besondere Spezialkenntnisse erfordert (vgl. Peemöller, BB 2005, 90, 92) und die jeweils im Einzelfall zu modellieren sind (vgl. Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten, S. 37).
296 
Zwar kann der Risikozuschlag auch pauschal ermittelt werden (dazu Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 125; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 633 ff.). Gegenüber einer pauschalen Risikobetrachtung verdient das CAPM aber schon deshalb den Vorzug, weil es durch die Aufgliederung der Risikobetrachtung in das allgemeine Risiko von Anlagen in Aktien einerseits und das spezifische Risiko des zu bewertenden Unternehmens andererseits methodisch transparenter ist (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 48]; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 127; Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 117).
297 
(1.3) Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass im Unternehmenswertgutachten nicht die Grundform des CAPM, sondern die modifizierte Form des Tax-CAPM angewandt wurde.
298 
(1.3.1) Das Tax-CAPM unterscheidet sich von der Grundform des CAPM im Wesentlichen durch die Berücksichtigung der persönlichen Steuern der Anteilseigner (vgl. Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 126; Kruschwitz/Löffler, Unternehmensbewertung für die Praxis S. 41 f.; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 1).
299 
Dabei ist zu beachten, dass die Berücksichtigung der persönlichen Steuern der Anteilseigner im Rahmen einer so genannten Nachsteuerbetrachtung bereits seit der Empfehlung IDW S1 Stand 28.06.2000 anerkannt ist. Dahinstehen kann, ob es sich dabei um einen deutschen Sonderweg handelt und ob Nachsteuerwerte am Kapitalmarkt beobachtet werden können. Die Nachsteuerbetrachtung ist jedenfalls methodisch überzeugender, weil sich der Unternehmenswert als Barwert der künftigen Überschüsse darstellt, die dem Unternehmenseigner in der Zukunft netto - also nach Abzug seiner persönlichen Ertragsteuern - aus der Beteiligung zufließen (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 258]).
300 
Gegenüber der reinen Vorsteuerbetrachtung führte die Nachsteuerbetrachtung anhand der Grundform des CAPM zunächst zu einer wesentlichen Erhöhung des Unternehmenswerts zugunsten der Minderheitsaktionäre (vgl. dazu die anschaulichen Rechenbeispiele von Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 151 [hier Spalte 2 im Vergleich zu Spalte 1]). In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner einerseits auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und andererseits beim Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt werden. Wird der Besteuerung der Anteilseigner - wie bei Bewertungsstichtagen nach dem 01.01.2001 und vor dem Inkrafttreten der Abgeltungssteuer zum 01.01.2009 geboten - auf Seiten der Ausschüttungen nur der halbe typisierte Steuersatz von 35%, also 17,5% zugrunde gelegt, auf der Ebene des Kapitalisierungszinssatzes dagegen entsprechend den Empfehlungen des IDW S1 Stand 28.06.2000 der volle Steuersatz angewendet, wirkt sich die Nachsteuerbetrachtung tendenziell erheblich zugunsten der Minderheitsaktionäre aus. Die Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes anhand des Tax-CAPM mindert diesen Vorteil zulasten der Minderheitsaktionäre. Während die typisierte persönliche Ertragsteuer nach IDW S1 Stand 28.06.2000 von der Summe aus Basiszinssatz und Risikozuschlag abzuziehen ist, empfiehlt IDW S1 Stand 18.10.2005 den Steuerabzug nur vom Basiszinssatz, dem ein - den Vorsteuerwert übersteigender - Nachsteuerrisikozuschlag hinzuaddiert wird.
301 
Dieser Effekt wird nicht entscheidend von der Höhe des bei der Nachsteuerrechnung verwendeten typisierten Steuersatzes beeinflusst. Die Einwendungen der Antragsteller gegen dessen Höhe können schon deshalb dahinstehen. Sie dringen aber auch in der Sache nicht durch. Zwar dürfte der typisierte volle Steuersatz von 35% vom persönlichen Grenzsteuersatz vieler Anteilseigner abweichen, zumal dann, wenn es sich dabei um Kapitalgesellschaften oder um Ausländer handelt. Die Verwendung eines typisierten Steuersatzes ist aber die notwendige Folge einer objektiven Bewertung des Unternehmens, die sich nicht auf die Betrachtung der subjektiven Verhältnisse eines Anteilseigners beschränken darf (vgl. Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 141). Im Übrigen dürfte die Unterstellung eines Steuersatzes von Null noch mehr von der Realität abweichen.
302 
(1.3.2) Jedenfalls für Bewertungen, zu deren Stichtag - wie hier - das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren galt, ist die Anwendung des Tax-CAPM im Rahmen einer Gesamtanwendung der Empfehlungen von IDW S1 Stand 18.10.2005 nicht zu beanstanden (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 213 ff.]; OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 260 ff.]; OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 197 ff.]; OLG Stuttgart, BB 2011, 2011, 1522 [juris Rn. 186 ff.]).
303 
Fehl geht der Einwand, das Tax-CAPM führe zu keinem Erkenntnisgewinn. Für die Anwendung des Tax-CAPM lässt sich anführen, dass die Grundform des CAPM die steuerliche Realität ausblendet, wohingegen das Tax-CAPM der unterschiedlichen Besteuerung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen Rechnung zu tragen versucht (vgl. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 129; zustimmend Riegger in Kölner Kommentar, SpruchG, Anh § 11 Rn. 31; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1014; ausführlich Hower, Unternehmensbewertung mit dem Tax-CAPM: Fortschritt oder nicht pragmatische Komplexitätssteigerung?, S. 102 ff., 129; Kruschwitz/Löffler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 41). Bei der nach (1.3.1) gebotenen Nachsteuerbetrachtung ist - jedenfalls für das in Deutschland zum Bewertungsstichtag geltende Halbeinkünfteverfahren - zu bedenken, dass Zinsen grundsätzlich voll steuerbar sind, Dividenden zwar steuerbar sind, aber im Halbeinkünfteverfahren auf der Ebene des Anteilseigners nur dem halben Steuersatz unterliegen und Kursgewinne - jedenfalls bei einer Haltedauer von mindestens einem Jahr und einer nur unwesentlichen Beteiligung - grundsätzlich nicht steuerbar sind (vgl. Hower, Unternehmensbewertung mit dem Tax-CAPM: Fortschritt oder nicht pragmatische Komplexitätssteigerung?, S. 119; Jonas/Löffler/Wiese, Wpg 2004, 889, 904). Zieht man zur Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuern entsprechend IDW S1 Stand 28.06.2000 den typisierten vollen Einkommensteuersatz von 35% von der Summe aus Basiszinssatz und Risikozuschlag ab, wird entgegen der steuerrechtlichen Realität eine einheitliche Besteuerung unterstellt.
304 
Zwar muss auch das Tax-CAPM wie jedes andere Bewertungsmodell mit vereinfachenden Annahmen arbeiten (vgl. dazu Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 41). Das IDW hat seine Anwendung aber trotz dieses Umstands im Rahmen der Vorgaben von IDW S1 Stand 18.10.2005 ausdrücklich empfohlen. Der Senat verkennt nicht, dass einer solchen Empfehlung kein Rechtsnormcharakter zukommt. Die Empfehlung stellt aber eine anerkannte Expertenauffassung dar (vgl. Stephan in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 305 Rn. 57; Riegger in Kölner Kommentar, SpruchG, Anh § 11 Rn. 31; Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 40 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 126; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 305 Rn. 69). Dass die Anwendung des Tax-CAPM anhaltend in der Fachwissenschaft diskutiert wird, schließt seine Anerkennung nicht aus (vgl. oben (1.2) (1.2.2)).
305 
Das Tax-CAPM bildet im Verhältnis zur Grundform des CAPM - jedenfalls bei Geltung des steuerrechtlichen Halbeinkünfteverfahrens - die aktuellere Erkenntnismethode (OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 260]). Dagegen kann nicht eingewandt werden, dass die Empfehlungen von IDW S1 mit Stand vom 02.04.2008 weiter überarbeitet wurden. Diese Überarbeitung beruht im Wesentlichen auf der Änderung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen im Zuge der Unternehmenssteuerreform, deren Inhalt zu dem hier maßgeblichen Bewertungsstichtag noch nicht absehbar waren (dazu oben b) bb)), weshalb sie hier grundsätzlich nicht anzuwenden ist (vgl. dazu ausführlich OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 263 und 273]).
306 
Über die Frage der Zulässigkeit der Anwendung des Tax-CAPM kann der Senat grundsätzlich ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens entscheiden, da es sich bei der Frage, welche Methoden zur Ermittlung des Unternehmenswerts zulässig sind, um eine Rechtsfrage handelt. Der pauschale Einwand, dem Senat fehle die Sachkunde zur Beurteilung der verschiedenen Bewertungsmethoden, greift demgegenüber nicht durch. Dem Senat obliegt es nicht, die bislang im Rahmen der Wirtschaftswissenschaften noch ungeklärte Frage zu lösen, welche der verschiedenen anerkannten Methoden für die Ermittlung des Unternehmenswerts „die richtige“ ist. Die Einwendungen, die in diesem Verfahren gegen die Anwendung des Tax-CAPM im Allgemeinen erhoben wurden (zu den Einwendungen betreffend die einzelnen Parameter Marktrisikoprämie und Betafaktor vgl. nachfolgend (2) und (3)) beschränken sich im Wesentlichen auf Argumente, die in der Fachöffentlichkeit bereits seit längerem diskutiert werden und die zu den Kernfragen zählen, die im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit von Kompensationsleistungen im gerichtlichen Spruchverfahren gehören. Daran ändert der Umstand nichts, dass sie vom Antragsteller Ziffer 24) in der Form eines Privatgutachtens (Bl. VII 746) vorgelegt wurden.
307 
Die Auffassung des Senats zur Anwendbarkeit des Tax-CAPM auf Bewertungsstichtage, zu denen das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren galt, steht schließlich nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (ausführlich dazu OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 281]). In der von einzelnen Antragstellern zum Beleg für die Fehlerhaftigkeit der Auffassung des Senats angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts München (OLGReport München, 2008, 450) kam es demgegenüber auf die Anwendbarkeit des Tax-CAPM nicht entscheidend an, da dem dortigen Unternehmenswertgutachten die Grundform des CAPM zugrunde lag (OLGReport München, 2008, 450 [juris Rn. 7]), deren Anwendung das Gericht indessen - seinerseits in Abweichung von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (dazu oben (1.2)) - ablehnte (OLGReport München, 2008, 450 [juris Rn. 31]). Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einer ebenfalls angeführten Entscheidung (Der Konzern 2011, 47 [juris Rn. 51]) lediglich die isolierte Anwendung des Tax-CAPM im Rahmen einer im Übrigen anhand der Vorgaben des IDW S1 Stand 28.06.2000 durchgeführten Bewertung abgelehnt; dies steht mit der hier vertretenen Auffassung des Senats grundsätzlich im Einklang.
308 
(1.3.3) Die in diesem Verfahren gegen die Anwendung des Tax-CAPM konkret erhobenen Einwendungen dringen nicht durch.
309 
Soweit die Einwendungen - auch im Rahmen des unter Bl. VII 746 (S. 8 bis 37) vorgelegten Privatgutachtens - die Bestimmung einzelner Parameter des Tax-CAPM betreffen, ist auf die nachfolgenden Ausführungen zu diesen Parametern zu verweisen (dazu unten (2) und (3)).
310 
In diesem Zusammenhang ist jedenfalls festzustellen, dass das CAPM nicht deshalb methodisch fehlerhaft sein kann, weil die Ermittlung der entscheidenden Parameter Marktrisikoprämie und Betafaktor typischer Weise mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist (Bl. VII 746 S. 8, 31 und 45). Diese Schwierigkeiten bestehen bei anderen anerkannten Methoden zur Ermittlung des Risikozuschlags in gleicher Weise (dazu oben (1.2)). Deshalb hatte der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18.12.2009 die Frage aufgeworfen, wie es ohne Gegenüberstellung eines geeigneteren Modells möglich sein solle, festzustellen, ob die Anwendung des (Tax-)CAPM zu Kapitalisierungszinssätzen führt, die im Verhältnis zum „richtigen“ Wert überhöht sind (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 207]).
311 
Die Kritik an den Grundannahmen des (Tax-)CAPM lässt seine Anwendung zur Ermittlung des Risikozuschlags nicht als fehlerhaft erscheinen. Dies gilt sowohl für den Einwand, das CAPM stelle ein Einperiodenmodell dar (Bl. VII 746 S. 5), als auch für den Einwand, das CAPM gehe von der unzutreffenden Annahme aus, Anlageentscheidungen würden auf einem vollkommenen und vollständigen Kapitalmarkt unter effizienter Verarbeitung aller Informationen und ohne Transaktionskosten oder - so jedenfalls in der Grundform - Steuern getroffen (Bl. VII 746 S. 6). Dabei handelt es sich um keine neuen, erstmals im Rahmen des hier vorgelegten Privatgutachten aufgebrachten Einwände, sondern um eine bereits seit einiger Zeit bekannte Überlegungen (vgl. dazu Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 20 f.; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, S. 60). Zwar ist im Lichte dieser Einwände die Frage aufzuwerfen, ob das CAPM die Realität zutreffend abbildet. Dabei darf aber nicht außer Acht bleiben, dass alle ökonomischen Theorien auf einer Vielzahl von Annahmen basieren, die jeweils eine starke Vereinfachung der Realität enthalten (vgl. Kruschwitz/Löffler, Unternehmensbewertung in der Praxis, S. 26 f.). Allein der Einwand der „Realitätsferne“ vermag daher die Fehlerhaftigkeit des CAPM deshalb jedenfalls nicht zu begründen; das CAPM ist trotz der vorgenannten Abweichungen von der ökonomischen Realität als geeignetes Modell anerkannt.
312 
Schließlich kann gegen die Anwendung des Tax-CAPM nicht eingewandt werden, sie führe zu niedrigeren Unternehmenswerten. Zwar spricht Einiges dafür, dass die Anwendung des Tax-CAPM zu Unternehmenswerten führt, die unter denen liegen, die sich bei einer Anwendung der Grundform des CAPM ergäben bzw. dass sich umgekehrt im Fall der Anwendung des CAPM anstelle des Tax-CAPM ein höherer Unternehmenswert errechnete (vgl. dazu Bl. VII 746 S. 24 ff.). Die Antragsteller können aber nicht für sich in Anspruch nehmen, dass im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung im Spruchverfahren jeweils diejenige Methode anzuwenden wäre, die zu ihren Gunsten die höchsten Werte ergibt (dazu oben 1. a) bb) (1) (1.2) (1.2.2)). Im Übrigen ist zu bedenken, dass die bei Ermittlung des Unternehmenswerts anhand des Tax-CAPM und der übrigen Empfehlungen von IDW S1 Stand 18.10.2005 beobachtete Reduzierung des Unternehmenswerts gegenüber seiner Ermittlung anhand der Vorgaben des IDW S1 Stand 28.06.2000 - und damit anhand der Grundform des CAPM - in etwa der Größenordnung der Erhöhung entspricht, die sich aufgrund der von IDW S1 Stand 28.06.2000 empfohlenen Nachsteuerbetrachtung gegenüber der zuvor praktizierten reinen Vorsteuerbetrachtung ergeben hatte (vgl. die Beispielsrechnungen bei Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 151). Dies belegt, dass sich die Funktion des Tax-CAPM jedenfalls nicht in einer gezielten Reduzierung der Unternehmenswerte zulasten der Minderheitsaktionäre erschöpft.
313 
(2) Die im Rahmen des Unternehmenswertgutachtens der IVA angesetzte Nachsteuermarktrisikoprämie von 5,5% ist entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Antragsteller sowie des gemeinsamen Vertreters nicht zu reduzieren. Aus Sicht des Senats ist nach richterlicher Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO der Ansatz einer Nachsteuermarktrisikoprämie in Höhe von 5,5% nicht zu beanstanden (So schon der Vorlagebeschluss OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 232]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 247 ff.]; OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 175 ff.]; OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 284]; OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 192]). Die in diesem Verfahren - auch nach dem Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 - vorgebrachten Argumente geben dem Senat weder Anlass, seine Auffassung zu ändern, noch gebieten sie die Einholung der in diesem Zusammenhang beantragten Sachverständigengutachten oder die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
314 
(2.1) Eine Abkehr von der bisherigen Auffassung des Senats ist insbesondere nicht durch die allgemeinen Angriffe auf die Studien von Prof. Stehle und andere empirische Untersuchungen zur Marktrisikoprämie veranlasst.
315 
(2.1.1) Die Schätzung des Senats beruht zwar letztlich auch auf empirischen Studien, trägt aber der in den Wirtschaftswissenschaften noch nicht abgeschlossenen Diskussion um die empirische Ermittlung der Marktrisikoprämie Rechnung.
316 
(2.1.1.1) Die empirische Ermittlung der Marktrisikoprämie ist grundsätzlich anerkannt. Zwar handelt es sich bei der im (Tax-)CAPM anzusetzenden Marktrisikoprämie um einen durch Schätzung zu ermittelnden Zukunftswert (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]; Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 114 und 116); Grundlage der Schätzung kann aber eine Betrachtung der Vergangenheit sein.
317 
Wie der Senat bereits in seinem Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 betont hat, ist die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion zur Bestimmung der Marktrisikoprämie noch nicht abgeschlossen (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 222]). Daran hat sich zwischenzeitlich nichts geändert (Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 123 f.; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 109 ff.; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 305 Rn. 69; Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 100; Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S. 219 ff.).
318 
Die Schätzung der im Tax-CAPM anzusetzenden Nachsteuermarktrisikoprämie durch den Senat beruht vor diesem Hintergrund - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - nicht auf der Übernahme der Ergebnisse einer bestimmten empirischen Untersuchung, namentlich derjenigen von Prof. Stehle aus dem Jahr 2004 (dazu Stehle, Wpg 2004, 906 ff.), sondern auf einer Gesamtbetrachtung der zur Überrendite von Aktien gegenüber Renten vertretenen Auffassungen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 227]).
319 
(2.1.1.2) Die Bestimmung der Marktrisikoprämie durch den Senat im Wege richterlicher Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO orientiert sich maßgeblich an der Mitte einer Bandbreite von 5,0% bis 6,0% (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 253]; OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 188]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 231 f.]). Diese Bandbreite wurde vom Vorgängergremium des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des Instituts der deutschen Wirtschaftsprüfer (IDW), dem Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW (AKU), als Nachsteuerwert für die Anwendung des Tax-CAPM im Rahmen des - hier anzuwendenden (dazu oben (1) (1.3) (1.3.2)) - IDW S1 Stand 18.10.2005 empfohlen (vgl. IDW Fachnachrichten 2005, 70, 71). Ihr korrespondiert eine Bandbreite von Vorsteuerwerten zwischen 4,0 bis 5,0% (Wagner/Jonas/Ballwieser/ Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1019).
320 
Die Empfehlung des IDW zur Bestimmung der Nachsteuermarktrisikoprämie bei Anwendung des IDW S1 Stand 18.10.2005 stellt zwar keine Rechtsnorm dar. Sie ist aber eine wenn auch nicht unbestrittene, so doch anerkannte Expertenauffassung (Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 113 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 128; Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 118). Sie wird in der Bewertungspraxis und in der Rechtsprechung beachtet (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]; OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 197]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.08.2011 zu 20 W 14/08 S. 21). Dem lässt sich nicht pauschal entgegen halten, dass in Unternehmenswertgutachten aus Anlass abfindungspflichtiger Strukturmaßnahmen generell überhöhte Marktrisikoprämien angesetzt würden; nach einer Studie aus dem Jahr 2006 sollen mehr als die Hälfte aller untersuchten Unternehmen für ihre interne Kapitalkostenrechnung Marktrisikoprämien zwischen 5,0 und 6,0% verwenden (vgl. Geginat/Morath/Wittmann/Knüsel in Roland Berger, Kapitalkosten als strategisches Entscheidungskriterium, S. 15).
321 
Die Empfehlung des IDW übernimmt dabei nicht lediglich die Ergebnisse der empirischen Untersuchungen Prof. Stehles. Dies belegt schon der Umstand, dass Prof. Stehle für die Bemessung der Marktrisikoprämie zu viel größeren Bandbreiten gelangt (vgl. OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 196]). Prof. Stehle hat bei einem Abstellen auf den CDAX Nachsteuerwerte zwischen 3,83% (geometrisches Mittel) und 6,66% (arithmetisches Mittel) sowie bei einem Abstellen auf den DAX Nachsteuerwerte zwischen 3,83% (geometrisches Mittel) und 6,66% (arithmetisches Mittel) ermittelt. Grundlage der Empfehlung des IDW ist vielmehr eine eigenständige Auswertung des Meinungsstandes zur Bestimmung der Marktrisikoprämie. Dies zeigt die Veröffentlichung von Hinweisen zur Neufassung des IDW S1 Stand 18.10.2005 durch Mitglieder des AKU, die neben Prof. Stehle auch andere Kapitalmarktuntersuchungen berücksichtigt (Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017 f. [Fußnoten 96 ff.]) und angesichts der zur empirischen Ermittlung der Marktrisikoprämie diskutierten Fragen - unter ausdrücklicher Herausstellung anderer Argumente als Prof. Stehle - zu einer eigenständigen Bestimmung der empfohlenen Bandbreite gelangt (Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1019)
322 
(2.1.1.3) Für die Übernahme der vom IDW empfohlenen Bandbreite spricht angesichts der noch nicht abgeschlossenen wirtschaftswissenschaftlichen Diskussion jedenfalls der Umstand, dass sie sich nicht an einer extremen Auffassung orientiert, sondern in etwa im Mittelfeld der Ergebnisse verschiedener für den deutschen Kapitalmarkt veröffentlichter empirischen Studien rangiert, deren Ergebnisse von negativen Werten bzw. Werten nahe null bis zu Werten über 10% reichen.
323 
Bereits im Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 hatte der Senat zum Beleg der großen Bandbreite empirischer Studien zur Marktrisikoprämie beispielhaft auf die Auswahl von Drukarczyk/Schüler Bezug genommen (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 222]). Dort sind in Tabellenform sieben Studien zur Ermittlung der nominalen Überrendite von Aktien gegenüber Renten unter Angabe der Untersuchungszeiträume, der Datenquellen (z.B. DAX, CDAX, REXP, Schatzanweisungen) sowie der Ergebnisse (getrennt nach arithmetischer und geometrischer Mittelung) genannt. Danach wurden allein in der dortigen Auswahl Überrenditen zwischen 2,66% (Stehle 2004, Untersuchungszeitraum 1955-2003, Vergleich CDAX gegenüber REXP bei geometrischer Mittelung) und 8,2% (Bimberg 1991, Untersuchungszeitraum 1954-1984, Vergleich von Portefeuilles aus Stammaktien und Bundesanleihen bei arithmetischer Mittelung) ermittelt. Innerhalb dieser Bandbreite sind Untersuchungen von Uhlir/Steiner (1991) bzw. Stehle (1999 und 2004) genannt, die bei arithmetischer Mittelung zu Überrenditen von 5,46%, 6,02%, 6,5% bzw. 6,65% gelangen, aber auch Untersuchungen von Stehle/Hartmond (1991), Bimberg (1991), Morawietz (1994) und Stehle (1999, 2004), die bei geometrischer Mittelung zu Werten von 2,76%, 3,1%, 3,2%, 4,6% oder 5,3% gelangen (vgl. Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S. 222).
324 
Diese Übersicht ist indessen nicht abschließend. Eine Übersicht bei Ballwieser verweist neben den Untersuchungen Prof. Stehles (Untersuchungszeiträume 1955 bis 2003, 2006 bzw. 2009) und anderer bereits bei Drukarczyk/Schüler genannten Studien auf Untersuchungen von Dimson/Marsch/Staunton, Conen/Väth, Baetge/Krause und Gielen (Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 100; hierauf beruft sich auch Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 725). Dabei ist die Bandbreite der dort angeführten Studien größer als diejenige der Auswahl von Drukarczyk/Schüler. Sie reicht von 1,2% (Gielen 1993, Untersuchungszeitraum 1960-1993 bei geometrischer Mittelung) bis 10,4% (Conen/Väth 1993, Untersuchungszeitraum 1949-1992 bei arithmetischer Mittelung). Eine noch größere Bandbreite ergibt sich aus der bei Dörschell/Frank/Schulte dargestellten Übersicht empirischer Studien zur nominalen Marktrisikoprämie für Deutschland (Dörschell/Frank/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 110). Die ermittelten Werte reichen hier von -4,80% (Baetge/Krause, Untersuchungszeitraum 1987-1991 bei geometrischer Mittelung) bis +11,10% (SMH, Untersuchungszeitraum 1980-1990 bei arithmetischer Mittelung). Selbst innerhalb der Studienergebnisse, die auf einer geometrischen Mitteilung beruhen, reicht die Bandbreite von -4,80% (Baetge/Krause, Untersuchungszeitraum 1987-1991 bei geometrischer Mittelung) bis zu +7,70% (Baetge/Krause, Untersuchungszeitraum 1982-1991 bei geometrischer Mittelung).
325 
Aus den seitens der Beschwerdeführer angeführten weiteren Studien ergibt sich nichts Anderes. Das vom Antragsteller Ziffer 24) bereits vor dem Vorlagebeschluss des Senats vorgelegte Privatgutachten (Bl. VII 746, S. 18) bestätigt mit dem Verweis auf die Reichweite empirisch ermittelter Marktrisikoprämien von -1,8% bis +12,7% die vorgenannten Bandbreiten. Zu großen Bandbreiten gelangt auch die von mehreren Beschwerdeführern angeführte Veröffentlichung des Deutschen Aktieninstituts „Aktie versus Rente“ aus dem Jahr 2004. Dort sind für Deutschland mehrere Untersuchungen angeführt, die Differenzen zwischen den nominalen Renditen von -2,9% (Dichtl/Schlenger, Untersuchungszeitraum 1972-2002) bis +6,78% (Stehle, Untersuchungszeitraum 1947-2003) vor Steuern und von +7,53% (Stehle, Untersuchungszeitraum 1947-2003) bis +2% (Feri Trust, Untersuchungszeitraum 1977-2002) nach Steuern aufweisen. Sieht man einmal davon ab, dass sich aus der Studie von Dimson/Marsh/Staunton (The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle) entgegen der Auffassung einzelner Beschwerdeführer für Deutschland keine wesentlichen zusätzlichen empirischen Erkenntnisse ergeben können, weil die dortigen Feststellungen für Deutschland nicht auf eigenen empirischen Untersuchungen, sondern auf der Auswertung deutscher Studien, darunter insbesondere der Studie Prof. Stehles beruhen (vgl. Dimson/Marsh/Staunton, The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle, S. 33; so schon OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 223]), gelangt diese Studie wiederum zu einer erheblichen Bandbreite zwischen 9,07% (bei arithmetischer Mittelung) und 3,83% (bei geometrischer Mittelung, vgl. Dimson/Marsh/Staunton, The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle, S. 18). Dahinstehen kann, ob die Studie von Dimson/Marsh/Staunton einen systematisch bedingten Rückgang der Marktrisikoprämie in der Zukunft nahe legt; jedenfalls gelangt sie zu der Erkenntnis, dass Anleger weltweit zur Zeit der Fertigstellung der Studie im Jahr 2006 eine Überrendite von Aktien im Bereich von 3,0 bis 3,5% bei einer geometrischen Mittelung und 4,5 bis 5,0% bei einer arithmetischen Mittelung erwarteten (Dimson/Marsh/Staunton, The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle, S. 29).
326 
Eine jüngere Veröffentlichung der Antragsteller Ziffer 49) und 53) stellt ebenfalls eine Bandbreite von einstellig negativen bis zweistellig positiven Prozentpunkten fest (Knoll/Wenger, BewP 2011, 18,19). Die Untersuchungen, an denen die Antragsteller Ziffer 49) und 53) mitgewirkt haben, behaupten zwar Überrenditen unterhalb der vom IDW empfohlenen Bandbreite; diese Studien sind aber bei der zur Bestätigung der IDW-Empfehlung durchgeführten Gesamtbetrachtung des Senats grundsätzlich bereits berücksichtigt; jedenfalls geben sie angesichts der beschriebenen Bandbreite der Auffassungen zur Marktrisikoprämie keinen Anlass, die Schätzung des Senats nach unten zu korrigieren.
327 
Dies gilt zunächst für die in erster Linie als Auseinandersetzung mit den Studien Prof. Stehles angelegte Veröffentlichung des Antragstellers Ziffer 53), die - allerdings bei ausschließlich geometrischer Mittelung - für unterschiedliche Untersuchungszeiträume zu Risikoprämien zwischen -0,44% und +2,90% gelangt (Wenger, AG 2005, Sonderheft „fair valuations“ S. 17; die Veröffentlichung wird ausdrücklich erwähnt von Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1018 in Fußnoten 110 und 115). Entsprechendes ist zu der Untersuchung der Marktrisikoprämie für den schweizerischen Kapitalmarkt durch die Antragsteller Ziffer 49) und 53) festzustellen, die den Ansatz einer Marktrisikoprämie von weniger als 2% für die Schweiz befürwortet (Knoll/Wenger, Der Schweizer Treuhänder 2008, 654, 660). Selbst wenn man aus den unterschiedlichen Währungs- und Unternehmensstrukturen folgende Bedenken ob der Vergleichbarkeit des schweizerischen mit dem deutschen Kapitalmarkt ausblenden wollte, ist hier im Übrigen zu bedenken, dass die Untersuchungsergebnisse auf der Annahme eines besonders langen Anlagehorizonts beruhen (Knoll/Wenger, Der Schweizer Treuhänder 2008, 654, 656; zur Bedeutung des Anlagehorizonts unten (2.2)) und nach eigener Darstellung vom Ergebnis anderer Untersuchungen für den schweizerischen Kapitalmarkt abweichen (Knoll/Wenger, Der Schweizer Treuhänder 2008, 654, 660). Ähnliches gilt für die nach dem Senatsbeschluss vom 18.12.2009 veröffentlichten Auseinandersetzung der Antragsteller Ziffer 49) und 53) mit den Empfehlungen des IDW zur Marktrisikoprämie (Knoll/Wenger/Tartler, ZSteu 2011, 47). Soweit dort die Existenz einer positiven Marktrisikoprämie generell in Frage gestellt wird (Knoll/Wenger/Tartler, ZSteu 2011, 47, 52), besteht zwar eine Übereinstimmung mit anderen Untersuchungen, die zu einer negativen Überrendite von Aktien gegenüber Renten gelangen. Angesichts der Vielzahl anderer Untersuchungsergebnisse kann aber nicht festgestellt werden, dass die Existenz einer Überrendite von Aktien hierdurch empirisch widerlegt sei (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 253]). Die Untersuchung räumt selbst ein, dass gegenüber den dort angestellten Performance-Vergleichen „im Detail“ auch „Vorbehalte“ geltend gemacht werden könnten (Knoll/Wenger/Tartler, ZSteu 2011, 47, 52; vgl. OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 176]). In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu bedenken, dass im Rahmen der Untersuchung nur Anlagezeiträume zwischen 1987-2001 und 2010 berücksichtigt wurden; abgesehen von der Ausblendung früherer Zeiträume mit hohen Aktienrenditen zeichnet sich der Untersuchungszeitraum demnach durch einen Abbruch unmittelbar nach dem (vorläufigen) Ende einer schweren Finanz- und Wirtschaftskrise aus. Eine andere jüngere Untersuchung des Antragstellers Ziffer 49) räumt schließlich ein, nur „Tendenzaussagen“ zu formulieren und „besonders prägnante Beispiele“ zu präsentieren (Knoll/Wala/Ziemer, Bewertungspraktiker 2011, 2, 6; vgl. dazu OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 176]).
328 
(2.1.2) Die gegen die empirischen Untersuchungen Prof. Stehles und andere Studien erhobenen Einwendungen dringen - vorbehaltlich der gesondert zu erörternden Frage der Zulässigkeit der arithmetischen Mittelung (dazu unten (2.2)) - nicht durch.
329 
(2.1.2.1) Da die Schätzung der Marktrisikoprämie nicht auf der Übernahme der empirischen Untersuchungen Prof. Stehles, sondern im Ergebnis auf einer Orientierung im Mittelfeld verschiedener empirischer Untersuchungen beruht, sind diejenigen Einwendungen grundsätzlich unerheblich, welche allein die ordnungsgemäße Erstellung bzw. Fortgeltung der Studie Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 in Frage stellen.
330 
Dies gilt zunächst für die Begleitumstände von Prof. Stehles bisherigen Arbeiten, namentlich die Umstände der Auftragserteilung und die Auftragsbestimmungen sowie die Behauptungen zu Äußerungen Prof. Stehles im Juni 2011 auf einer Fachtagung. Selbst wenn diese Äußerungen zuträfen, beschränkten sie sich im Übrigen aus der Sicht eines objektiven Empfängers auf eine Mutmaßung über das Ergebnis künftiger Folgeuntersuchungen und ließen keinen Schluss auf die nicht ordnungsgemäße Durchführung bisheriger Arbeiten zu.
331 
Erst recht kommt es hier nicht darauf an, ob Prof. Stehle seine Auffassung zur Höhe der historischen Marktrisikoprämie zwischenzeitlich geändert hat. Hiergegen spricht im Übrigen neben der behaupteten Äußerung im Juni 2011 eine nähere Befassung mit dem zum Beleg für eine angebliche Meinungsänderung vorgelegten Navigatorgutachten (V6 Bl. X 1629 ff.). Durch das Navigatorgutachten sollte nicht die allgemeine Überrendite von Aktien gegenüber Renten ermittelt werden. Vielmehr beschränkte sich die Aufgabenstellung auf den besonderen Fall der langfristigen Investition eines Kapitalbetrages über einen Anlagehorizont von etwa 30 Jahren ohne größere Umschichtungen. Diese Aufgabenstellung ist von der hier zu beurteilenden Frage zu unterscheiden (vgl. OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 245]; zur Bedeutung des Anlagehorizonts bei der Bestimmung der Überrendite von Aktien vgl. unten (2.2) (2.2.2)).
332 
Der Senat ist mangels Übernahme der Untersuchungen Prof. Stehles als Schätzungsgrundlage auch nicht gehalten, zu prüfen, ob Prof. Stehle die von ihm erhobenen Rohdaten im Rahmen seiner Untersuchungen „korrekt“ erhoben hat, unter welchen Annahmen diese zu den später veröffentlichten Untersuchungsergebnissen führten oder ob diese Annahmen „konsistent“ umgesetzt wurden.
333 
(2.1.2.2) Unabhängig davon ist zu bedenken, dass für die empirische Ermittlung der Marktrisikoprämie nicht nur ein richtiger Weg in Betracht kommt; die Festlegung einer bestimmten Marktrisikoprämie durch Differenzierung der empirischen Studien anhand der Kategorien von „richtig“ und „falsch“ ist grundsätzlich nicht möglich.
334 
Die Bestimmung der Marktrisikoprämie im Modell des (Tax-)CAPM erfordert eine Vielzahl von Annahmen von der Festlegung des Untersuchungszeitraums über die Bestimmung der Datenquellen für die Ermittlung der unterschiedlichen Renditen bis hin zur Art und Weise der Mittelwertbildung (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/ Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017; Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 533).
335 
Bei der Festlegung dieser Annahmen zwingen - wie allgemein bei der Erstellung von Bewertungsmodellen (dazu oben (1) (1.3) (1.3.3)) - praktische Notwendigkeiten zu Vereinfachungen gegenüber dem theoretischen Anspruch. Eine solche Vereinfachung enthält bereits das Abstellen auf einen bestimmten Aktienindex anstelle aller am Kapitalmarkt gehandelten risikobehafteten Titel (vgl. Kruschwitz/Löffler/ Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 25 f. und 114) oder die Auswahl eines bestimmten Untersuchungszeitraums. Allein eine Divergenz zwischen dem theoretischen Anspruch und der - den praktischen Notwendigkeiten geschuldeten -vereinfachenden Annahme vermag aber noch nicht deren Unrichtigkeit zu begründen; vielmehr kommen für die Parameter der empirischen Ermittlung der Marktrisikoprämie jeweils eine Vielzahl „richtiger“ Annahmen in Betracht.
336 
(2.1.2.3) Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Umstände begründen jedenfalls nicht die Unrichtigkeit der empirischen Untersuchungen, die der Empfehlung des IDW zugrunde liegen bzw. die diese Empfehlung aus Sicht des Senats bestätigen.
337 
Dies gilt vor allen Dingen für den jeweiligen Untersuchungszeitraum. Gerade die Wahl des Untersuchungszeitraums kann regelmäßig nicht anhand der Kategorien „richtig“ oder „falsch“ beurteilt werden. Darauf hat der Senat beispielhaft in Auseinandersetzung mit der - vom Landgericht zu Unrecht zum Anlass für eine Korrektur gegenüber dem Unternehmenswertgutachten genommenen - Kritik am Untersuchungszeitraum der Studien Prof. Stehles bereits in seinem Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 hingewiesen (vgl. OLG Stuttgart, 2010, 274 [juris Rn. 228]). Dahinstehen kann, ob die Kritik am Untersuchungszeitraum der Studie Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 (1955-2003) entgegen der Auffassung einzelner Beschwerdeführer schon durch die Ergebnisse seiner Studie aus dem Jahr 1999 (1969-1998) widerlegt ist. Jedenfalls trägt die Wahl des Untersuchungszeitraums der Studie Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 (1955-2003) durchaus dem Umstand Rechnung, dass die 1950er Jahre in Deutschland wesentlich von der Sondersituation des Wiederaufbaus nach dem Zweiten Weltkrieg geprägt waren. Auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Vortrags zu dieser Frage, namentlich durch den Antragsteller Ziffer 53) (Bl. XI 1779 ff., 1964 ff.), erscheint die Wahl des Untersuchungszeitraums durch Prof. Stehle weder „unrichtig“ noch lässt sich umgekehrt feststellen, es sei zwingend, den Untersuchungszeitrum später, etwa erst ab 1960, beginnen zu lassen. Weder erschließt sich, warum der durch den Mauerbau eingeschränkte innerdeutsche Handel bis 1961 notwendig von zentraler Bedeutung für die Aktienrenditen in Deutschland gewesen sein soll, noch erscheint es zwingend, das Ende der kriegsbedingten Sondersituation in einem bestimmten Jahr zu verorten. Der Antragsteller Ziffer 53) bestätigt diese Einschätzung letztlich selbst, indem er feststellt (Bl. XI 1964), dass innerhalb eines bestimmten Gesamtzeitraums beliebige Teilzeiträume mit beliebigen Ergebnissen gebildet werden können. Entsprechendes gilt für das vom Antragsteller Ziffer 24) vorgelegte Privatgutachten, das feststellt, es existierten „keine eindeutigen Vorgaben“ zum Untersuchungszeitraum (Bl. VII 746, S. 13). Dies entspricht der Erkenntnis der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur, bei Festlegungen zum Untersuchungszeitraum für die Marktrisikoprämie könne es sich allenfalls um „Konventionen“ handeln (Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 123). Der zum Nachweis „falsch“ gewählter Untersuchungszeiträume in den empirischen Studien Prof. Stehles und anderen Untersuchungen zur Marktrisikoprämie angebotene Sachverständigenbeweis ist daher nicht zu erheben.
338 
Ähnliches gilt für die Berücksichtigung steuerrechtlicher Änderungen. Je länger der gewählte Untersuchungszeitraum in die Vergangenheit zurück reicht, desto größer ist naturgemäß die Wahrscheinlichkeit, dass im Untersuchungszeitraum andere steuerrechtliche Rahmenbedingungen galten, die sich auf die Höhe der damals erzielten Renditen ausgewirkt haben können. Der Umfang, in dem diese Umstände zur Ermittlung einer als Grundlage für die Schätzung der künftigen Marktrisikoprämie geeigneten empirischen Untersuchung bereinigt werden, hängt zum einen von dem Grad der Vereinfachung ab, der im Rahmen einer Untersuchung gewählt wird, und zum anderen von der steuerrechtlichen Situation, die im Rahmen der notwendigen Typisierung als Regelfall unterstellt wird. Eine Beurteilung dieser Annahmen in den Kategorien von „richtig“ oder „falsch“ ist - ähnlich wie bei der Wahl des Untersuchungszeitraums - grundsätzlich nicht möglich. Vor diesem Hintergrund ist der angebotene Sachverständigenbeweis zur „fehlerhaften Spezifizierung“ der „tatsächliche[n] steuerrechtliche[n] Situation des repräsentativen Anlegers“ in den vom Senat herangezogenen Studien nicht zu erheben. In der Untersuchung Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 wurde die Änderung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen während des Untersuchungszeitraums jedenfalls durch eine Bereinigung der DAX-Originalwerte mithilfe des DAX-Kursindex berücksichtigt (dazu Stehle, Wpg 2004, 906, 920). Inwieweit diese grundsätzlich nachvollziehbare Bereinigung (OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 192]) die tatsächlichen Verhältnisse eines repräsentativen Anlegers „fehlerhaft spezifizieren“ soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Vorfrage für die Beurteilung einer solchen „Fehlerhaftigkeit“ wäre jedenfalls, welche steuerrechtlichen Annahmen in Bezug auf den „repräsentativen Anleger“ zu treffen sind. Hier lässt sich indessen wiederum nicht feststellen, dass die von Prof. Stehle bei seiner Bereinigung typisierend gewählten Steuersätze von 0% bzw. 35% „falsch“ sind. Erst recht kann angesichts der notwendigen Vereinfachung nicht festgestellt werden, dass empirischen Untersuchungen „falsch“ seien, die einzelne steuerrechtliche Besonderheiten bei Aktien und Renten in der Vergangenheit nicht besonders berücksichtigen, etwa Zero-Bond-Anleihen, historische steuerrechtliche Privilegien der öffentlichen Hand oder schwer messbare tatsächliche Umstände wie das Auftreten von Steuerhinterziehung.
339 
Nicht zu erheben ist vor diesem Hintergrund auch der sowohl in Bezug auf die Untersuchungen Prof. Stehles, aber auch andere Studien angebotene Sachverständigenbeweis zu der Frage, ob der Vergleich der Performance deutscher Aktien mit kurz- bzw. mittelfristigen Rentenanlagen bzw. dem REXP anstelle von langfristigen Anleihen zu einer „überhöhten“ Marktrisikoprämie führt. Dabei ist zunächst zu bedenken, dass nur einzelne der vorgenannten Studien die Daten von Rentenpapieren dem REXP bzw. kurz- oder mittelfristigen Anlagen entnehmen; so stellt etwa die Untersuchung Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 auf den REXP ab, seine Untersuchung aus dem Jahr 1999 dagegen auf langfristige, festverzinsliche Wertpapiere (vgl. Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S. 222). Wollte man die Überrendite von Aktien nur durch einen Vergleich mit langfristigen Rentenanlagen ermitteln, ist daher nicht ersichtlich, dass sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung grundlegend andere Bandbreiten ergäben. Im Übrigen handelt es sich auch bei dem Abstellen auf den REXP anstelle einzelner langfristiger Rentenpapiere um eine Vereinfachung im Rahmen der Modellbildung, die nicht aufgrund theoretischer Erwägungen zur Vergleichbarkeit von Aktien- und Rentenwerten als „richtig“ oder „falsch“ eingeordnet werden kann; insbesondere ist nicht notwendig von einem besonders langfristig orientierten Anleger auszugehen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 254]; dazu näher unten (2.2) (2.2.3)). Zudem ist zu bedenken, dass sich für eine Heranziehung des REXP die Absicherung der Untersuchungsergebnisse infolge geringerer Ausschläge anführen lässt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 254]).
340 
Schließlich dringt die allgemeine Einwendung nicht durch, die Marktrisikoprämie sei nur relativ in Relation zum jeweils angesetzten Basiszinssatz zu bestimmen. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass die Marktrisikoprämie als Überrendite von Aktien gegenüber Renten den Risikozuschlag zum Ausdruck bringen soll, der für eine Investition in Aktien im Verhältnis zu einer Investition in (quasi) risikolose Wertpapiere gefordert wird. Dies zwingt aber nicht dazu, die Marktrisikoprämie stets nur in Relation zum jeweils angesetzten Basiszinssatz zu betrachten. Zum einen wäre damit im Einzelfall nicht notwendig eine Änderung im Ergebnis verbunden wäre. Zum anderen stellt die vom jeweiligen Basiszinssatz unabhängige Schätzung der Marktrisikoprämie als Nominalwert eine zulässige Vereinfachung dar; sie ist jedenfalls im Rahmen der Anwendung des CAPM allgemein anerkannt. Sowohl die Empfehlung des IDW als auch die vorgenannten Studien drücken die Marktrisikoprämie jeweils unabhängig von dem konkret verwendeten Basiszinssatz als Nominalwert aus; dies entspricht dem Vorgehen der Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2008 zu 26 W 16/06 [juris Rn. 19]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]; KG, AG 2011, 627 [juris Rn. 28]).
341 
(2.1.3) Die Eignung der Empfehlung des IDW als Grundlage für eine richterliche Schätzung der Nachsteuermarktrisikoprämie wird durch die in diesem Verfahren von einzelnen Beschwerdeführern vorgelegten Plausibilitätsrechnungen nicht widerlegt.
342 
(2.1.3.1)Dies gilt zunächst für die im Beschwerdeverfahren mehrfach, allerdings mit unterschiedlichen Beobachtungszeiträumen vorgelegten unmittelbaren Gegenüberstellungen der Werte des DAX und des REXP (Bl. VIII 841; Bl. VIII 882 ff., BS3, Bl. VIII 890 ff.; AV1, Bl. IX 1194 f.; Bl. X 1394; Bl. XI 1967 f.).
343 
Zu der im Dezember 2009 vorgelegten Gegenüberstellung von DAX und REXP durch das Kreditinstitut R. & Co. vom 31.12.1967 bis zum 14.12.2009 (Bl. VIII 882 ff.; BS3, Bl. VIII 890 fff.) sowie zu der Gegenüberstellung von DAX, CDAX und REXP vom 16.02.2007 bis zum 04.12.2009 (Bl. VIII 841) hatte der Senat bereits in seinem Vorlagebeschluss Stellung genommen. Die Eignung dieser Gegenüberstellungen als Grundlage für die Schätzung der künftig zur erzielenden Überrendite von Aktien gegenüber Renten erscheint schon deshalb fraglich, weil die Gegenüberstellungen entweder nur den Zeitraum unmittelbar vor bis unmittelbar nach einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise enthalten (Bl. VIII 841) oder unmittelbar nach einer solchen enden (Bl. VIII 882 ff.; BS3, Bl. VIII 890 ff.). Es verwundert vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht, dass beide Gegenüberstellungen zu einer Überrendite von Renten gegenüber Aktien, also gleichsam zu einer negativen Marktrisikoprämie gelangen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 225]).
344 
Zwar hat der Antragsteller Ziffer 24) im weiteren Verfahren einen von den Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern G. Partners - offenbar anhand der im Internet auf der Homepage der Deutschen Bundesbank abrufbaren Zeitreihen zu DAX und REXP erstellten - Chart-Vergleich vorgelegt, der von 1967 bis zu den Höchstständen des DAX am 07.03.2000 bzw. am 13.07.2007 reicht (AV1, Bl. IX 1194 f.) und eine Marktrisikoprämie von 1,94% im ersten bzw. 0,60% im zweiten Fall errechnet. Dies belegt aber letztlich nur die Auffassung des Senats, dass es keine „richtige“ Verfahrensweise zur Ermittlung der Marktrisikoprämie gibt und der Auswahl des Untersuchungszeitraums ein erheblicher Einfluss auf das Ergebnis zukommt (dazu oben (2.1.2) (2.1.2.3)).
345 
Unabhängig vom Untersuchungszeitraum begegnen die Gegenüberstellungen der bei der Deutschen Bundesbank abrufbaren reinen Indexdaten Bedenken in Bezug auf ihre Eignung als Grundlage für die Schätzung der künftigen Marktrisikoprämie; dies gilt auch für die von anderen Beschwerdeführern vorgelegten DAX-REXP-Vergleiche (Bl. X 1394; Bl. XI 1967 f.; vgl. dazu auch den Hinweis Bl. XII 20115 auf einen entsprechenden Vortrag des Antragstellers Ziffer 49) im April 2011), die nahe legen (Bl. X 1394) bzw. ausdrücklich behaupten (Bl. XI 1968), es existiere keine Überrendite von Aktien gegenüber Renten. Zwar handelt es sich beim DAX (im Gegensatz zum DAXK) ebenso wie beim REXP (anders als beim REX) um einen so genannten Performance-Index, der nicht nur Kursänderungen berücksichtigt, sondern auch Zins- und Dividendenerträge, weil unterstellt wird, dass diese jeweils reinvestiert werden. Dabei ist aber zum einen zu berücksichtigen, dass der DAX erst seit 1987 als Performance-Index berechnet wird (Deutsche Börse AG, Juni 2011, Leitfaden zu den Aktienindizes der Deutschen Börse, S. 18). Zum anderen ist zu bedenken, dass der DAX über weite Zeiträume bis zur Einführung des steuerrechtlichen Halbeinkünfteverfahrens am 01.01.2001 nur einen Teil der den Aktionären effektiv zukommenden Dividende erfasst, nämlich die Bardividende, nicht jedoch die Körperschaftsteuergutschrift der Privatanleger. Während dieser Umstand beispielsweise in der empirischen Studie von Prof. Stehle in nachvollziehbarer Weise bereinigt wurde (Stehle, Wpg 2004, 906, 919 f.), bleibt bei einem Vergleich der reinen Index-Daten ein nicht unerheblicher Teil der Performance von Aktien unberücksichtigt.
346 
(2.1.3.2)Wenig überzeugend erscheint auch die Argumentation, die vom Senat angenommene Überrendite könne jedenfalls deshalb nicht richtig sein, weil sich bei einer Hochrechnung des DAX-Standes vom 16.02.2007 mit dem vom Senat angenommenen Vorsteuerbasiszinssatz von 4,0% zuzüglich der von ihm angenommenen Vorsteuermarktrisikoprämie von 4,5% im Jahr 2040 ein DAX-Endstand von mehr als 100.000 Punkten ergeben müsste (AV1, Bl. IX 1193). Abgesehen davon, dass eine solche Entwicklung des erst seit weniger als 25 Jahren existierenden Index (vgl. dazu Deutsche Börse AG, Juni 2011, Leitfaden zu den Aktienindizes der Deutschen Börse, S. 18) nicht von vornherein völlig ausgeschlossen scheint, ist zu bedenken, dass eine solche Hochrechnung auch bei der Unterstellung, die Marktrisikoprämie betrage 0%, zu „schwindelerregenden“ Werten führen würde. Würde man den DAX Stand 16.02.2007 ausschließlich mit dem vom Senat angenommenen Vorsteuerbasiszinssatz hochrechnen, läge er im Jahr 2040 bei über 25.000 Punkten. Entsprechendes gilt für den vorgelegten hypothetischen Performance-Vergleich eines Aktien- und eines Anleihedepots über 30 Jahre (Bl. VIII 843).
347 
(2.1.3.3)Selbst wenn man die vorgenannten Bedenken gegen die Gegenüberstellung oder Hochrechnung von Indizes bzw. hypothetischen Wertpapierdepots ausblenden wollte, vermögen diese jedenfalls die Eignung der Empfehlung des IDW als Grundlage für eine richterliche Schätzung der Nachsteuermarktrisikoprämie nicht zu widerlegen.
348 
Dies gilt schon deshalb, weil sie bei einer Gesamtbetrachtung verschiedener zur Ermittlung der historischen Marktrisikoprämie erstellter Studien die Empfehlung des IDW oder die empirische Studie Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 keinesfalls als „Ausreißer“ nach oben erscheinen lassen. Die von G. dargestellte Marktrisikoprämie von 1,94% (AV1, Bl. IX 1194) befindet sich durchaus in derselben Größenordnung, wie die von Prof. Stehle auf der Basis des DAX im Untersuchungszeitraum 1955 bis 2003 bei geometrischer Mittelung (dazu unten (2.2)) ermittelte Marktrisikoprämie von 2,76% vor Steuern (Stehle, Wpg 2004, 906, 921). Auch soweit die vorgelegten DAX-REXP-Gegenüberstellungen zu Marktrisikoprämien nahe null oder gar zu einer Überrendite von Renten gegenüber Aktien gelangen, ergeben sich aus ihnen keine entscheidungserheblichen neuen Erkenntnisse. Entsprechende Untersuchungen hat der Senat in seine Gesamtbetrachtung zur Bestätigung der vom IDW empfohlenen Bandbreite bereits einbezogen (dazu oben (2.1.1) (2.1.1.3)).
349 
Angesichts dessen kann auch der vom Antragsteller Ziffer 24) vorgelegte Artikel in der Financial Times Deutschland (FTD) vom 23.09.2011 (Bl. XII 2113) dahinstehen. Die dort in Bezug genommene und unter MHP15 (Bl. XII 2116 ff. dort S. 31 f.) vorgelegte Studie der Deutsche Bank AG (LT Asset Return Study, A Roadmap for the Grey Age) vom 12.09.2011 errechnet zwar für den Zeitraum 1962-2011 für Deutschland eine Überrendite von Aktien gegenüber Anleihen von -0,82% (real) bzw. -0,83% (nominal); damit handelt es sich aber nur um eine weitere empirische Studie, die sich innerhalb der bereits bekannten Bandbreiten hält.
350 
Schließlich kann die Frage aufgeworfen werden, ob die von Seiten der Beschwerdeführer angestellten Plausibilitätsüberlegungen zur Marktrisikoprämie ihrerseits plausibel sind. Geht man davon aus, dass eine Investition in Aktien riskanter ist als eine Investition in Renten, ist bei Unterstellung einer Risikoaversion der Anleger zu erwarten, dass für die Anlage in Aktien eine Risikoprämie eingefordert und entsprechend auch bezahlt wird. Daraus lässt sich zumindest schließen, dass die Marktrisikoprämie größer als null sein sollte. Diese Plausibilitätsüberlegung darf bei allen Auseinandersetzungen über die Ermittlung der historischen Marktrisikoprämie bei der hier gebotenen Schätzung der künftigen Marktrisikoprämie nicht außen vor bleiben (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der vom Antragsteller Ziffer 24) vorgelegte Artikel aus der FTD vom 23.09.2011 trotz der Feststellung einer Underperformance von Aktien gegenüber Renten in den vergangenen 50 Jahren mit dem Aufruf an die Anleger endet, als Reaktion auf die Ergebnisse der Untersuchung der Deutschen Bank - nach einer längeren Hausse bei Staatspapieren und einer rund elf Jahre andauernden Baisse bei Aktien - in Aktien zu investieren (Bl. XII 2112).
351 
(2.2) Zwar dürfte die Empfehlung des IDW zur Marktrisikoprämie keine geeignete Grundlage für eine richterliche Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO sein, wenn bei der empirischen Ermittlung der Marktrisikoprämie nur eine geometrische, nicht jedoch eine arithmetische Mittelung zulässig wäre. Dies trifft aber jedenfalls im hier einschlägigen Fall einer Bewertung nach den Vorgaben von IDW S1 Stand 18.10.2005 nicht zu.
352 
(2.2.1) Die Zulässigkeit der arithmetischen Mittelung kommt erhebliche Bedeutung für die Bandbreite zu, in der die Marktrisikoprämie im Rahmen einer richterlichen Schätzung angesiedelt werden kann.
353 
Spezifisch für die Ableitung der historischen Marktrisikoprämie ist die Notwendigkeit, die für die einzelnen Abschnitte (Haltedauern) des Untersuchungszeitraums ermittelten Renditen zu einer „Durchschnittsrendite“ zusammenzufassen (Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 94). Dies kann entweder durch eine arithmetische oder durch eine geometrische Mittelung geschehen. Während das arithmetische Mittel als Quotient aus der Summe aller beobachteten Werte und der Anzahl dieser Werte (n) definiert ist, errechnet sich das geometrische Mittel aus der n-ten Wurzel des Produkts der beobachteten Werte (vgl. dazu Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 101; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 94 f).
354 
Das obere Ende der Bandbreite der Empfehlung des IDW orientiert sich an empirischen Studien, welche die Marktrisikoprämie mithilfe arithmetischer Mittelung errechnen, das untere Ende dagegen an solchen, die geometrisch mitteln (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1019). Ähnliches zeigt sich bei einer Gesamtbetrachtung verschiedener Studien zur empirischen Ermittlung der Marktrisikoprämie (dazu oben (2.1) (2.1.1) (2.1.1.3)). In der Regel ist der obere Bereich der Bandbreiten dieser Studien mit Risikoprämien besetzt, die durch eine arithmetische Mittelung errechnet wurden (vgl. Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S. 222; Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 100; (Dimson/Marsh/Staunton, The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle, S. 18; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 110).
355 
Wäre die arithmetische Mittelung zur Ermittlung der historischen Marktrisikoprämie unzulässig, müsste das obere Ende der Bandbreitenbetrachtungen nach unten korrigiert werden, weil dann empirische Studien, die auf einer arithmetischen Mittelung beruhten, nicht mehr einbezogen werden dürften. Dem müsste der Senat im Rahmen seiner Schätzung durch einen niedrigeren Ansatz der Marktrisikoprämie Rechnung tragen.
356 
(2.2.2) Ob bei der empirischen Ermittlung (auch) arithmetisch oder (nur) geometrisch zu mitteln ist, war bislang umstritten (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 231]; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017 f.; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 107; Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 101; Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S. 218 f.). Dieser Befund gilt unverändert. Entgegen der Auffassung einiger Beschwerdeführer ist nicht festzustellen, dass sich insoweit inzwischen eine einhellige oder zumindest überwiegende Auffassung gebildet hätte, wonach ausschließlich geometrisch zu mitteln wäre; der Rückgriff auf historische Risikoprämien, die durch arithmetische Mittelung errechnet werden, ist im Rahmen der richterlichen Schätzung der Marktrisikoprämie nach § 287 Abs. 2 ZPO weiterhin zulässig, solange nicht ausschließlich von einem langfristigen Anlagehorizont auszugehen ist.
357 
Entscheidende Bedeutung für die Frage, ob nur geometrisch oder auch arithmetisch zu mitteln ist, kommt der Haltedauer zu, die bei der Berechnung der Renditen unterstellt wird.
358 
Den empirischen Studien, welche die Marktrisikoprämie durch arithmetische Mittelung errechnen, liegen grundsätzlich einjährige Kursintervalle (Halteperioden) zugrunde (vgl. Dörschell/Frank/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 110). Bei einer arithmetischen Mittelung unter Verwendung einjähriger Kursintervalle (einperiodische arithmetische Mittelung) können Kursschwankungen zu tendenziell höheren Renditen führen. Der Antragsteller Ziffer 53) hat dies anschaulich am Beispiel eines im Folgejahr wieder ausgeglichenen Kursrückgangs dargestellt: Berechnete man das arithmetische Mittel in diesem Beispiel aus einem zweijährigen Kursintervall, ergäbe sich eine Rendite von Null; das arithmetische Mittel der beiden Ein-Jahres-Intervalle ergäbe dagegen einen höheren Wert (Bl. XI 1968).
359 
Dies steht der Eignung der einperiodischen Mittelung jedoch nicht per se entgegen. Anderes würde nur gelten, wenn die Annahme kurzer Halteperioden unzulässig wäre. Der Antragsteller Ziffer 53) hat dargelegt, dass die arithmetische Mittelung nahezu zum selben Ergebnis führe wie die geometrische Mittelung, wenn sie nicht anhand einjähriger, sondern langfristiger Kursintervalle durchgeführt wird. Eben dies hält er für geboten, weil von einem Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont auszugehen sei, aus dessen Sicht kurzfristige Kursschwankungen keine Rolle spielten (Bl. XI 1968 f.).
360 
Zutreffend ist, dass empirisch ermittelte Marktrisikoprämien umso geringer ausfallen, je länger die unterstellten Haltedauern sind (Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 127 m.w.N.). Prof. Stehle hat sich vor diesem Hintergrund in dem hier unter V6 (Bl. X 1629 ff.) vorgelegten Navigatorgutachten - anders als in seiner Studie aus dem Jahr 2004 zur empirischen Ermittlung der Marktrisikoprämie zum Zweck der Unternehmensbewertung (dazu Stehle, Wpg 2004, 906, 921: arithmetische Mittelung) - für eine geometrische Mittelung (bzw. für eine arithmetische Mittelung über einen Zeitraum von 30 Jahren) ausgesprochen (V6, Bl. X 1631 und 1635), weshalb er für den Zeitraum 1955 bis 2009 eine Überrendite von Aktien gegenüber Anleihen (Risikoprämie) in Höhe von nur 3,07% errechnet hat (vgl. OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 245]). Entscheidend für dieses Vorgehen war allerdings die besondere Aufgabenstellung des Gutachtens: Prof. Stehle sollte prüfen, ob aus historischer Sicht bei der Anlage eines Kapitalbetrages über 20 oder 30 Jahre ohne größere Umschichtungen am Ende ein höheres Ergebnis zu erwarten sei, wenn in deutsche Aktien oder in sehr lang laufende Bundesanleihen investiert wird (V6, Bl. X 1631; OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 245]). Angesichts dieser Aufgabenstellung war also nicht von einer kurzen Haltedauer - etwa infolge regelmäßiger Verkäufe und Reinvestitionen in Ein- oder Zweijahreszeiträumen -, sondern nur von einem langfristigen Anlagehorizont auszugehen.
361 
Dies bestätigt, dass es für die Frage, welche Mittelung zur Bestimmung der Marktrisikoprämie im hier anzuwendenden Bewertungsmodell des IDW S1 Stand 18.10.2005 zulässig ist, wesentlich darauf ankommt, welche Annahmen für die Alternativinvestition zu treffen sind, an der sich die Kapitalisierungszinssätze orientieren sollen (vgl. dazu IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 124 f.). Wäre ausschließlich von einer Investition mit langfristigem Anlagehorizont auszugehen, könnte man argumentieren, dass die historische Marktrisikoprämie nur im Wege der geometrischen Mittelung oder einer vergleichbaren arithmetischen Mittelung über einen entsprechend langen Anlagehorizont errechnet werden dürfte. Sind dagegen auch Investitionen mit kürzeren Anlagehorizonten, etwa in ein regelmäßig in kürzeren Intervallen umgeschichtetes Aktiendepot zu berücksichtigen, lässt sich eine solche Beschränkung nicht rechtfertigen.
362 
(2.2.3) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist im Rahmen der Alternativinvestition - jedenfalls bei der hier einschlägigen Anwendung der Empfehlungen des IDW S1 Stand 18.10.2005 - nicht zwingend nur von einem langfristigen Anlagehorizont auszugehen.
363 
(2.2.3.1)Die Vorgaben des IDW S1 Stand 18.10.2005 gebieten nicht die ausschließliche Unterstellung eines langfristigen Anlagehorizonts für die Alternativinvestition.
364 
Eine solche Vorgabe lässt sich jedenfalls nicht dem „Äquivalenzprinzip“ entnehmen. Eine jüngere Veröffentlichung der Antragsteller Ziffer 49) und 53) spricht sich zwar dafür aus, bei der Messung der Marktrisiko ebenso wie bei der Festlegung des Basiszinssatzes von Wertpapieren mit langen Laufzeiten auszugehen, beschränkt sich zur Begründung hierfür - trotz der Feststellung, dass dies bislang von keiner in der Praxis der Unternehmensbewertung herangezogenen Studien beachtet werde - auf die pauschale Behauptung, dass ansonsten Marktrisiko- und Laufzeiteffekte miteinander vermischt würden (Knoll/Wenger, BewP 2011, 18, 19).
365 
Soweit IDW S1 Stand 18.10.2005 in Rn. 127 Satz 1 das Gebot der Laufzeitäquivalenz aufstellt, ist indessen lediglich der den landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Kapitalmarktanlage repräsentierende Basiszinssatz angesprochen; wird ein Unternehmen mit zeitlich unbegrenzter Lebensdauer bewertet, soll insoweit grundsätzlich die Rendite einer zeitlich ebenfalls nicht begrenzten Anleihe der öffentlichen Hand herangezogen werden. Daraus ist jedoch nicht zwingend abzuleiten, dass bei der Bemessung der Prämie für das höhere Risiko einer Investition in eine Unternehmensbeteiligung ebenfalls ein langfristiger Anlagehorizont zu unterstellen wäre. Die Alternativinvestition in einer Unternehmensbeteiligung wird in Form der Anlage in einem Aktienportfolio dargestellt (IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 125). Eine langfristige Investition in ein Aktienportfolio setzt aber nicht notwendig voraus, dass die einmal erworbenen Aktien für lange Zeit gehalten werden. Langfristig in Aktien investiert auch, wer zwar sein Kapital auf lange Zeit in Aktien anlegt, die in seinem Portfolio gehaltenen Aktien aber regelmäßig umschichtet.
366 
Vor diesem Hintergrund vermag auch die Überlegung nicht zu überzeugen, ein langfristiger Anlagehorizont sei geboten, weil die im Phasenmodell entscheidende Phase der ewigen Rente auf Dauer angelegt sei. Der Versuch einer Ableitung aus der zeitlichen Perspektive dieser Phase erscheint schon deshalb verfehlt, weil er die Verwendung unterschiedlicher Marktrisikoprämien in der Phase der ewigen Rente und in der Detailplanungsphase nahe legt; herkömmlich wird indessen in beiden Phasen mit einer einheitlichen Marktrisikoprämie gerechnet.
367 
(2.2.3.2)Auch im Übrigen ist die Unterstellung eines langfristigen Anlagehorizonts für die Alternativanlage keineswegs zwingend.
368 
Lässt sich aus den Vorgaben des IDW S1 Stand 18.10.2005 nicht unmittelbar die Notwendigkeit der Unterstellung eines nur langfristigen Anlagehorizonts ableiten, ist zu überlegen, ob eine solche Annahme im Rahmen der Typisierung geboten ist. Dies ist jedoch im Ergebnis ebenfalls zu verneinen. Zwar ist bei der Bemessung der Rendite der Alternativanlage in gleicher Weise wie bei der Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern (dazu Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 101 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 147) auf einen typisierten inländischen Privatanleger abzustellen (vgl. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 41). Dies zwingt aber nicht zur ausschließlichen Unterstellung eines langfristigen Anlagehorizonts.
369 
Entgegen der pauschalen Behauptung einzelner Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, dass ein notwendig langfristiger Anlagehorizont bei Privatanlegern empirisch nachgewiesen wäre; zur Schätzung einer typisierten Haltedauer fehlen für den deutschen Kapitalmarkt derzeit hinreichende empirische Erkenntnisse (vgl. Wagner/Saur/Willershausen, Wpg 2008, 731, 736).
370 
Für ihre Behauptung führen die Beschwerdeführer dementsprechend im Wesentlichen Erfahrungssätze an, die weder belegt sind noch sonst als gesichert gelten können. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, Privatanleger interessierten sich typischer Weise nur für Risiken und Erträge über längere Zeiträume hinweg. Dies mag - insbesondere in Zeiten volatiler Kurse - für Privatanleger eine sinnvolle Anlagestrategie sein, kann aber nicht als einzig vernünftige oder den Typus des Privatanlegers prägende Anlagestrategie angesehen werden. Privatanleger investieren in Aktien nicht nur mit einer buy-and-hold-Strategie zum Zweck der Altersvorsorge. Gerade bei volatilen Kursen mögen risikofreudigere Privatanleger steigende Kurse zu kurzfristigen Umschichtungen ihres Aktienportfolios nutzen, um Kursgewinne zu realisieren. Zu kurzfristigen Umschichtungen kann es bei Privatanlegern zudem durch stop-loss-Mechanismen kommen, die gerade bei volatilen Kursen in kurzer Folge zu Desinvestitionen und Reinvestitionen führen. Dem stehen die mit Umschichtungen verbundenen Transaktionskosten nicht entscheidend entgegen. Zum einen können diese je nach Händler unterschiedlich ausgestaltet oder bei den Gewinnerwartungen des Anlegers bereits eingerechnet sein; zum anderen ist zu bedenken, dass das CAPM im Rahmen der notwendigen Vereinfachungen im Zuge der Modellbildung die Existenz von Transaktionskosten insgesamt ausblendet (vgl. dazu oben (1) (1.3) (1.3.3)).
371 
Auch die an den steuerrechtlichen Rahmenbedingungen anknüpfenden Einwendungen der Beschwerdeführer dringen nicht durch.
372 
Zunächst lässt sich nicht einwenden, dass ein kurzfristiger Anlagehorizont im Widerspruch zu den Grundannahmen des Tax-CAPM stünde, weil die Realisierung von Kursgewinnen bei kurzen Haltedauern nach dem im Bewertungsstichtag geltenden Steuerrecht steuerbar war. Nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG in der Fassung bis 17.08.2007 steuerbar waren nur Kursgewinne aus der Veräußerung von Aktien, deren Haltedauer weniger als ein Jahr betrug. Im Übrigen schließt die vormals ausnahmsweise Steuerbarkeit kurzfristig realisierter Kursgewinne die Sinnhaftigkeit der grundsätzlichen Differenzierung der steuerrechtlichen Behandlung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen im Halbeinkünfteverfahren nicht aus (dazu oben (1) (1.3) (1.3.2)).
373 
Des Weiteren lässt sich die Annahme, Privatanleger investierten typischer Weise nur mit einem langfristigen Anlagehorizont, nicht mit den Überlegungen des FAUB im Zusammenhang mit der Fortschreibung des IDW S1 Stand 02.04.2008 aus Anlass der Einführung der Abgeltungssteuer begründen. Maßgeblich für die Ermittlung des Unternehmenswerts sind hier die Empfehlungen des IDW S1 Stand 18.10.2005 (dazu oben (1) (1.3) (1.3.2)). Zwar hat der FAUB im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Empfehlungen des IDW S1 Stand 02.04.2008 angenommen, es „spreche vieles für die typisierende Annahme langer Haltedauern“; diese Annahme beruht aber ersichtlich vor allen Dingen auf einer Prognose der Änderung des Anlegerverhaltens infolge der Einführung der allgemeinen Veräußerungsgewinnbesteuerung durch die Unternehmenssteuerreform 2008 für Anteilserwerbe ab dem 01.01.2009 (vgl. Wagner/Saur/Willershausen, Wpg 2008, 731, 736).
374 
(2.2.3.3)Vor diesem Hintergrund ist der Senat nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die Untersuchungen Prof. Stehles oder andere empirische Studien deshalb zur einer überhöhten Schätzung der Marktrisikoprämie führten, weil in diesen das arithmetische Mittel einperiodischer Anlagezeiträume in die Bestimmung der Marktrisikoprämie einfließe bzw. dass die arithmetische Mittelung „fehlerhaft“ sei. Bei der Frage, ob im Rahmen der richterlichen Schätzung der Marktrisikoprämie im Zuge der fundamentalanalytischen Ermittlung des Verkehrswerts einer Aktie im Spruchverfahren empirische Studien berücksichtigt werden dürfen, welche die historische Marktrisikoprämie durch eine (einperiodische) arithmetische Mittelung errechnen, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Dies gilt jedenfalls im Hinblick darauf, dass diese Frage wesentlich danach zu entscheiden ist, welche Vorgaben im Rahmen der notwendigen Typisierung geboten sind.
375 
(2.3) Fehl gehen schließlich die methodischen und verfahrensrechtlichen Angriffe auf die Schätzung der Marktrisikoprämie durch den Senat.
376 
(2.3.1) Zwar beruht die Schätzung des Senats im Ergebnis auf einer Mittelung innerhalb von Bandbreiten, weil sie auf den Mittelwert der Empfehlung des IDW abstellt und diese Empfehlung durch ihre Orientierung im Mittelfeld verschiedener Studien zur Marktrisikoprämie bestätigt sieht (dazu oben (2.1) (2.1.1)). Dieses Vorgehen ist aber methodisch nicht zu beanstanden.
377 
Zu Unrecht rügen einzelne Beschwerdeführer zunächst den fehlenden Bezug der vorgenannten empirischen Studien zum Unternehmen der K. bzw. deren Alter oder ihre Heterogenität. Da die Marktrisikoprämie die Überrendite einer Anlage in Aktien gegenüber einer Anlage in Renten im Allgemeinen zum Ausdruck bringen soll, stellt sie im Modell des CAPM einen vom individuellen Bewertungsobjekt grundsätzlich unabhängigen Parameter dar; die Besonderheiten des Bewertungsobjekts werden im Rahmen des Betafaktors (dazu unten (3)) berücksichtigt. Dass eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftswissenschaftlichen Auseinandersetzung auch ältere empirische Untersuchungen einbezieht, erklärt sich aus der vergleichsweise geringen Zahl von Studien; wer sich in dieser Situation auf neuere Studien beschränken würde, liefe Gefahr, den wirtschaftswissenschaftlichen Meinungsstand nur unzureichend zu erfassen. Das Alter der Studien wirkt sich im Übrigen im Wesentlichen auf den jeweils zugrunde liegenden Untersuchungszeitraum aus; hier ist eine Unterscheidung von „richtigen“ und „falschen“ Annahmen indessen grundsätzlich nicht möglich (dazu oben (2.1) (2.1.2) (2.1.2.3)). Schließlich vermag vor diesem Hintergrund auch die Kritik an der Heterogenität der Studien nicht zu überzeugen. Zwar verkennt der Senat nicht, dass sich die unterschiedlichen Annahmen der in die Gesamtbetrachtung einbezogenen Studien zum Untersuchungszeitraum oder hinsichtlich der Quelle für die Ermittlung der Renditen (z.B. DAX oder CDAX) auf die Untersuchungsergebnisse auswirken können. Die Berücksichtigung von Studien mit unterschiedlichen Annahmen ist aber die notwendige Konsequenz des Umstandes, dass sich die Annahmen für eine empirische Ermittlung der Marktrisikoprämie regelmäßig nicht anhand der Kategorien „richtig“ oder „falsch“ beurteilen lassen.
378 
Soweit Beschwerdeführer (vgl. dazu auch die jüngste Veröffentlichung des Vertreters des Antragstellers Ziffer 24): Lochner, AG 2011, 692, 696) darauf verweisen, dass im Schrifttum (Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 534) Bedenken gegen die Verwendung von Mittelwerten geäußert werden, verkennen sie die eigentliche Aussage der zitierten Fundstelle. Danach lässt sich das Problem, dass bei methodisch korrekter Anwendung und unter Einsatz vertretbarer Prognosen im Ertragswertverfahren unterschiedliche Unternehmenswerte errechnet werden können, nicht durch eine Mittelung lösen, weil deren Ergebnis wiederum von der Bestimmung der zulässigen Bandbreite abhängt. Damit ist lediglich die Selbstverständlichkeit festgestellt, dass sich der Verkehrswert einer Aktie nicht durch die schlichte Mittelung der im konkreten Fall denkbaren Extremwerte errechnen lässt. Soweit darüber hinaus in der zitierten Fundstelle eine Mittelung von Ergebnissen, die auf grundsätzlich verschiedenen Berechnungsmodellen beruhen, als „kaum vertretbar“ bezeichnet wird, wird die Mittelung innerhalb einer Bandbreite ebenfalls nicht per se verworfen. Stattdessen wird damit nur zum Ausdruck gebracht, dass allein das Abstellen auf die rechnerische Mitte zweier Werte kein „richtiges“ Ergebnis garantiert. Entscheidend ist vielmehr die zwar methodensaubere, aber den Verfahrensaufwand nicht über ein vertretbares Maß hinaus steigernde richterliche Schätzung auf der Grundlage von § 287 ZPO; dabei darf das Gericht zwar nicht ohne greifbare Anhaltspunkte frei in der Luft hängende Spekulationen anstellen, aber auf alle anerkannten Methoden als Grundlage für seine Schätzung zurück greifen (Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 540 mit Verweis auf BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 61]). Für die Bestimmung der Marktrisikoprämie im Spruchverfahren folgt daraus, dass angesichts eines in der Wirtschaftswissenschaft bislang unentschiedenen Meinungsstreits über die empirische Ermittlung der Marktrisikoprämie jedenfalls die Orientierung an der vom IDW empfohlenen Bandbreite als anerkannten Expertenauffassung (dazu oben (2.1.1) (2.1.1.2)) zulässig ist.
379 
(2.3.2) Zu Unrecht meinen einzelne Beschwerdeführer, der Senat dürfe die Marktrisikoprämie nur schätzen, wenn er zuvor alle empirischen Studien, auf die er sich dabei stütze, in das Verfahren eingeführt und auf ihre Richtigkeit hin überprüft bzw. die für die IVA tätigen Wirtschaftsprüfer in einem Termin zur mündlichen Verhandlung dazu angehört oder gar einen Sachverständigen bestellt habe (vgl. dazu die Veröffentlichung des Vertreters des Antragstellers Ziffer 24): Lochner, AG 2011, 692).
380 
Die Beschwerdeführer verkennen, dass der Senat seine Schätzung der Marktrisikoprämie nicht auf einzelne empirische Studien stützt, sondern auf eine anerkannte Expertenauffassung (vgl. hierzu bereits oben unter (1.3.2)) in Gestalt der Empfehlung des IDW. Demgegenüber können die Beschwerdeführer nicht geltend machen, dem Senat obliege die Ermittlung der Umstände, die zur Bildung dieser Expertenauffassung geführt haben. Auf die Umstände der Entstehung einer anerkannten Expertenauffassung kommt es grundsätzlich nicht an. Zwar darf der Senat seiner Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO keine offenbar falsche Auffassung zugrunde legen; die Richtigkeit der Empfehlung des IDW ist hier aber nur zu prüfen, soweit anhand konkreter Tatsachen Fehler aufgezeigt werden, die sich auf die Entscheidung auswirken können (vgl. BGH, NJW 2011, 1947 [juris Rn. 17]). Soweit die Beschwerdeführer konkrete Einwendungen gegen die Empfehlung des IDW zur Marktrisikoprämie erhoben haben, hat sich der Senat indessen mit diesen auseinandergesetzt und sie im Ergebnis aus rechtlichen Erwägungen verworfen (dazu oben (2.1) und (2.2)).
381 
Aus dem Umstand, dass sich der Senat im Rahmen seiner Schätzung der Marktrisikoprämie auch auf empirische Studien beruft, ergibt sich nichts Anderes. Der Senat zieht empirische Studien lediglich zur Bestätigung der Empfehlung des IDW heran. Dabei ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass der Senat nicht auf die Ergebnisse einer einzelnen empirischen Studie abstellt, was unter Umständen einer näheren Begründung bedürfte, sondern eine Gesamtbetrachtung verschiedener Auffassungen vornimmt, wobei er insbesondere auch die von Seiten der Beschwerdeführer angeführten Studien mit einbezieht.
382 
Erst recht besteht kein Anlass, die Richtigkeit der Empfehlung des IDW bzw. der ihr zugrunde liegenden oder zu ihrer Bestätigung herangezogenen empirischen Untersuchungen durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Dies gilt auch insoweit, als der Senat von Seiten der Beschwerdeführer konkret vorgebrachte Einwendungen gegen die Empfehlung des IDW bzw. gegen bestimmte empirische Studien verworfen hat (dazu oben (2.1) und (2.2)). Die Verwerfung der Einwendungen durch den Senat beruht nicht auf tatsächlichen, sondern auf rechtlichen Überlegungen, die im Übrigen seit längerem Gegenstand von Diskussionen in der Fachöffentlichkeit und regelmäßig Gegenstand von Spruchverfahren sind. Zudem ist zu bedenken, dass die im Unternehmenswertgutachten IVA angesetzte Marktrisikoprämie von der gerichtlich bestellten Prüferin ESP ausdrücklich für sachgerecht und angemessen befunden wurde (PB S. 21).
383 
Die Forderung der Beschwerdeführer, im Rahmen der Bestimmung der Marktrisikoprämie einen Sachverständigen zu bestellen, verkennt schließlich, dass ein im Rahmen dieses Verfahrens bestellter Sachverständiger nicht in der Lage sein wird, diejenigen Fragen abschließend und zweifelsfrei zu klären, die seit Jahren Gegenstand einer bislang nicht abgeschlossenen intensiven Auseinandersetzung innerhalb der Wirtschaftswissenschaften sind. Solange die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion nicht abgeschlossen ist, kann die Marktrisikoprämie nur durch eine stets mit Zweifeln behaftete Schätzung ermittelt, ihre Höhe aber nicht abschließend bestimmt werden (vgl. OLG Frankfurt, NZG 2011, 990 [juris Rn. 40]); dies belegt ein Blick auf Verfahren, in denen gerichtlich bestellte Sachverständige unter anderem mit der Bestimmung der Marktrisikoprämie befasst waren (vgl. KG, AG 2011, 627 [juris Rn. 28]). Nicht zuletzt ist zu bedenken, dass Aufgabe dieses Spruchverfahrens nicht die abstrakte Überprüfung der Tauglichkeit wirtschaftswissenschaftlicher Modelle ist, sondern zeitnah über die Angemessenheit der Abfindung zu bestimmen (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 49] m.w.N.).
384 
(2.3.3) Der Senat ist nicht gehalten, dieses Verfahren zur Bestimmung der Höhe der Marktrisikoprämie nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Die Auslegung bundesrechtlicher Vorschriften durch den Senat im Zusammenhang mit der Bestimmung der Marktrisikoprämie weicht nicht in entscheidungserheblicher Weise von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts ab; im Gegenteil steht die Auffassung des Senats in diesem Zusammenhang im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, die unter der Geltung des Halbeinkünfteverfahrens Marktrisikoprämien bis zu 6,0% annehmen (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]; Kammergericht, AG 2009, 199 [juris Rn. 46]; OLG Celle, AG 2007, 865 [juris Rn. 31]; OLG Düsseldorf, AG 2006, 287 [juris Rn. 36]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2008 zu 26 W 16/06 [juris Rn. 19]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2006 zu 26 W 5/06 [juris Rn. 49]; Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 131).
385 
(3) Der Betafaktor ist entgegen der Auffassung des Landgerichts ebenfalls entsprechend dem Unternehmenswertgutachten der IVA anzusetzen. Der - an die für die einzelnen Perioden geplanten Verschuldungsgrade jeweils anzupassende - Betafaktor des unverschuldeten Unternehmens beträgt demnach 1,1.
386 
(3.1) Während die Marktrisikoprämie die dem höheren Risiko einer Investition in ein Unternehmen allgemein Rechnung tragende Überrendite von Aktien gegenüber Renten abbildet, dient der Betafaktor im Rahmen der Bemessung des Risikozuschlags der Berücksichtigung des individuellen Risikos des zu bewertenden Unternehmens (vgl. Riegger in Kölner Kommentar, SpruchG, Anh § 11 Rn. 21; Simon/Leverkus in SpruchG, Anh § 11 Rn. 129; Spremann, Valuation, S. 133; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 728). Geht man davon aus, dass am Kapitalmarkt Kursschwankungen die Existenz von Risiken indizieren, kann auf das unternehmensindividuelle Risiko im Verhältnis zum allgemeinen Risiko der Investition in Unternehmen aus der relativen Kursschwankung einer Aktie im Vergleich zur Gesamtheit des Marktportfolios geschlossen werden (Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 729).
387 
(3.2) Die Betrachtung der historischen Kursschwankungen der eigenen Aktie der K. im Vergleich zur Entwicklung des Marktportfolios ist hier jedoch zur Bestimmung des unternehmensindividuellen Risikos der K. im Zuge der Ermittlung des Risikozuschlags ungeeignet.
388 
(3.2.1) Dahinstehen kann, ob die vom Antragsteller Ziffer 49) aufgrund der historischen Renditen der Aktie der K. in einem Einjahreszeitraum errechneten Betafaktoren statistisch hinreichend signifikant sind.
389 
Dies gilt für den von ihm bereits im ersten Rechtszug auf der Grundlage eine einjährigen Messperiode vor dem Bewertungsstichtag schon deshalb, weil wesentlicher Bestandteil dieser Messperiode der Zeitraum zwischen der Bekanntgabe der beabsichtigen Maßnahmen am 15.12.2006 und dem Bewertungsstichtag ist, der nach der vom Bundesgerichtshof bestätigten (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 23] „Stollwerck“) Auffassung des Senats im Wesentlichen durch Abfindungserwartungen beeinflusst wird (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 238 ff.]).
390 
Nichts Anderes gilt im Ergebnis - aus nachfolgend noch auszuführenden Gründen - für den von ihm nach dem Beschluss des Senats vom 18.12.2009 auf der Grundlage einer einjährigen Messperiode vor dem 15.12.2006 ermittelten Betafaktor. Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, aus welchen - im Verfahren nicht im Einzelnen mitgeteilten - Umständen der Antragsteller Ziffer 49) die von ihm behauptete „hohe Signifikanz“ ableitet.
391 
Zwar räumen die Antragsteller, welche sich gegen die Auffassung des Senats wenden, historisch ermittelte Betafaktoren mit geringer statistischen Signifikanz seien für die Prognose zukünftiger Betafaktoren in Zweifel ziehen, ein, dass diese Auffassung „einer unter Wirtschaftsprüfern weit verbreiteten […] These“ entspreche. Damit gestehen sie zu, dass es sich um eine anerkannte Auffassung handeln dürfte. Sie halten diese Auffassung aber für unzutreffend. Da es auf die Richtigkeit dieser Auffassung hier im Ergebnis nicht ankommt, ist der Senat indessen jedenfalls nicht gehalten, die pauschal zum Beweis der Fehlerhaftigkeit seiner Interpretation grundlegender statistischer Zusammenhänge und ihm unterlaufener methodischer Fehler beantragten Sachverständigengutachten einzuholen.
392 
(3.2.2) Der aus den eigenen historischen Renditen der K.-Aktie errechnete Betafaktor erweist sich schon aus anderen Gründen für die Schätzung des Betafaktors als ungeeignet.
393 
(3.2.2.1) Bereits im Unternehmenswertgutachten IVA ist ausgeführt, dass die Errechnung von Betafaktoren für unterschiedliche Intervalllängen (monatlich, wöchentlich, täglich) und Berechnungszeiträume (1 Jahr, 3 Jahre und 5 Jahre) sowie mit unterschiedlichen Indizes zur Abbildung des Marktportfolios (CDAX, DAX und MSCI-World) zu keinen brauchbaren Erkenntnissen geführt habe (GB S. 74). Die gerichtlich bestellte Vertragsprüferin ESP hat dies grundsätzlich bestätigt (PB S. 22). Die Antragsgegnerin hat dies im Verfahren näher erläutert und dargestellt (Bl. VI 289 ff.), dass der eigene historisch ermittelte Betafaktor der K. erst nach dem 27.10.2006 einen positiven Wert annimmt, zuvor aber negativ ist (Bl. VI 291). Ein negativer Betafaktor mag zwar statistisch erklärbar sein; ein Betafaktor von -1,0 lässt sich etwa dahin interpretieren, dass sich die Aktie genau gegenläufig zum Marktportfolio verhält. Er belegt aber, dass die historischen Renditen der Aktie bei der gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung nicht zur Schätzung des künftigen individuellen Risikos des Unternehmens im Verhältnis zum Marktportfolio geeignet ist. Dass sich eine Aktie gegenläufig zum Marktportfolio verhält, bedeutet nämlich nicht, dass das Risiko der Investition in dieses Unternehmen geringer wäre als eine vollständig diversifizierte Investition in das Marktportfolio oder gar als eine Anlage in quasi risikofreien (deutschen) Staatsanleihen. Zu eben diesem Ergebnis käme man indessen, wenn man den Risikozuschlag anhand eines negativen Betafaktors errechnete; der Risikozuschlag wandelte sich dann in einen Risikoabschlag.
394 
(3.2.2.2) Im Übrigen erscheint die Aussagekraft des anhand historischer Renditen der Aktie der K. errechneten Betafaktors auch angesichts der geringen Liquidität der Aktie der K. ungeeignet.
395 
Eine geringe Liquidität der Aktie beeinträchtigt die Aussagekraft historisch ermittelter Betafaktoren (vgl. Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 138; Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten: Eine Untersuchung am deutschen Aktienmarkt, S. 115 ff.; Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 325; ähnlich Stock, Zur Relevanz von CAPM-Anomalien für den deutschen Aktienmarkt, S. 66). Entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller ist nicht ersichtlich, warum dies bei der Abfindung von Minderheitsaktionären unbeachtlich sein sollte. Allein der Umstand, dass der Mehrheitsaktionär durch seine Aktienankäufe den Streubesitz reduziert hat und die verbleibenden Minderheitsaktionäre an ihrer Investition offenbar - vorerst - festhalten wollen, vermag Zweifel an der Aussagekraft der Kursentwicklung auf einem nicht liquiden Markt nicht zu beseitigen. Nach der von Antragstellerseite im Tatsächlichen nicht in Frage gestellten Darstellung im Unternehmenswertgutachten IVA wurden im Zeitraum vom 21.07.2005 bis zum 20.07.2006 an der Mehrzahl der Handelstage weniger als 800 der 4.472.341 Aktien der K. gehandelt (GB S. 83). Dies entspricht nur rund 0,018% des Gesamtaktienbestandes; selbst in Relation zu dem bis dahin - jenseits des Aktienpakets der Kreissparkasse B. von 1.884.479 Aktien - noch vergleichsweise großen Streubesitz entspricht dies nur 0,031%; in Fällen mit vergleichbar geringen Handelsumsätzen im Vergleich zum Streubesitz hat der Senat die Aussagekraft historischer Renditen zur Schätzung des künftigen Betafaktors bereits verneint (vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 167]). Lediglich um die Hauptversammlung 2006 war ein stärkerer Handel zu verzeichnen (GB S. 82 f.). Vom 21.07.2006 bis zur Veröffentlichung des Pflichtangebots am 10.08.2006 stieg das Handelsvolumen zwar vorübergehend auf durchschnittlich 5.300 Aktien pro Tag an, anschließend ging der Handel aber wieder deutlich zurück (GB S. 83).
396 
Dahinstehen kann demgegenüber, ob der empirische Befund in der Studie von Brüchle/Erhardt/Nowak, ZfB 2008, 455, 470 ff. statistisch stabil und derzeit nicht durch andere empirische Untersuchungen widerlegt ist. Auf die Kritik an der vorgenannten Studie (beispielsweise Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 130) hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18.12.2009 (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 255]) hingewiesen. Die auf rein statistischen Feststellungen beruhende Untersuchung vermag jedenfalls nicht zu erklären, warum die Investition in ein beherrschtes Unternehmen geringere Risiken aufweisen sollte (vgl. dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 255] m.w.N.; zustimmend OLG Frankfurt, Der Konzern 2011, 47 [juris Rn. 51]).
397 
Erst recht kann den Bedenken des Senats ob der geringen Liquidität der Aktie der K. nicht entgegen gehalten werden, dass jede Aktie einen vom Umfang des Aktienpakets ihres Inhabers unabhängigen, einheitlichen „wahren Wert“ habe (dazu oben 1. a) bb) (1) (1.1) (1.1.1)).
398 
(3.2.3) In jedem Fall vermag ein Betafaktor von 0,613 oder weniger das unternehmensspezifische Risiko der K. nicht angemessen widerzuspiegeln; bei Ansatz eines Betafaktors von 0,613 und einer Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern errechnete sich lediglich ein Risikozuschlag von 3,375%. Ein solcher Risikozuschlag trüge den spezifischen Risikofaktoren des Unternehmens der K. im Verhältnis zum Marktportfolio nicht hinreichend Rechnung.
399 
(3.2.3.1) Entsprechend der von der gerichtlich bestellten Vertragsprüferin ESP gebilligten (PB S. 22) Feststellung im Unternehmenswertgutachten IVA (GB S. 76) ist vielmehr anzunehmen, dass das operative Risiko der K. bei Ausblendung des Kapitalstrukturrisikos - also trotz ihres vergleichsweise geringen Verschuldungsgrades - über dem Durchschnitt des Markportfolios zu verorten ist.
400 
Das Unternehmen der K. ist vor allen Dingen nicht hinreichend diversifiziert. Das Risiko des Unternehmens wird im Wesentlichen vom Geschäftsfeld P bestimmt, dessen Umsatzanteil derzeit mehr als 90% beträgt. Das weitere Segment B T vermag angesichts seiner geringen Ausgangsgröße trotz hoher Zuwachsraten auf absehbare Zeit keine auch nur annähernd gleichwertige Bedeutung zu erlangen (dazu oben b) aa) (1) (1.2) (1.2.2)). Zwar handelt es sich bei dem Segment P nicht um ein einzelnes Produkt, sondern um eine Produktgruppe. Zu bedenken ist aber, dass Chancen und Risiken der Einzelprodukte innerhalb dieses Segments angesichts der Identität der Nachfrager (Skigebiete) und der Risiken (Schneesicherheit, Investitionsneigung der Skigebietsbetreiber) im Wesentlichen identisch sind. Zwar trifft es zu, dass auch Großunternehmen vergleichbare Abhängigkeiten von einem Produkt bzw. einer Produktgruppe aufweisen, etwa nicht diversifiziert tätige Automobilhersteller wie ... oder .... Bei der Betrachtung des unternehmensspezifischen Risikos ist aber zu bedenken, dass die Absatzmärkte für Sportwagen und andere Automobile grundsätzlich größer sind als diejenigen für Pistenfahrzeuge. Demgegenüber kann nicht eingewandt werden, dass auch Ein-Produkt-Unternehmen geringe Betafaktoren aufweisen könnten; allein statistisch korrekt errechnete Betafaktoren gewährleisten noch nicht notwendig eine angemessene Bildung des Risikozuschlags (dazu oben (3.2.2)). Im Ausgangspunkt zu Recht weist die Antragsgegnerin außerdem darauf hin, dass die K. „Luxusgüter“ herstellt. Daran trifft zu, dass der Wintersport, dessen Umsätze die Erträge der Skigebietsbetreiber und damit die Investitionsneigung der Abnehmer der Produkte der K. bestimmen, einen Luxusbedarf befriedigt. Eine Reduzierung der Mittel, die für den Konsum zur Verfügung stehen, wird sich deshalb auf den künftigen Absatzerfolg der K. grundsätzlich stärker auswirken als auf solche Unternehmen des Marktportfolios, deren Produkte einen Grundbedarf abdecken.
401 
Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch das Marktumfeld der K., das der für ESP als Vertragsprüfer tätige, vom Landgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.02.2008 als sachverständiger Prüfer gehörte Wirtschaftsprüfer P. überzeugend als reifen Markt eingeschätzt hat, der durch aggressive, auf Preiswettbewerb setzende Wettbewerber gekennzeichnet ist (Bl. VI 313). Dieser Umstand beschränkt angesichts der ohnehin schon bestehenden Marktführerschaft nicht nur die Wachstumsmöglichkeiten des Unternehmens, sondern erhöht auch das Risiko, dass die geplanten Umsätze und Erträge tatsächlich realisiert werden können. Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass es der K. in den letzten Jahren tendenziell gelungen sein soll, ihren ohnehin hohen Marktanteil bei Pistenraupen noch auszuweiten. Zum einen spricht das Stichtagprinzip grundsätzlich gegen eine Berücksichtigung der Entwicklung nach dem Bewertungsstichtag, zum anderen lagen jedenfalls die Umsätze und Ergebnisse in den Jahren 2006/2007 und 2007/2008 unter den Prognosen der Unternehmensplanung (dazu oben b) aa) (1) (1.1) (1.1.3)). Fehl geht vor diesem Hintergrund auch der Einwand, der Senat habe die „kontinuierlich positivere Entwicklung“ und die Marktführerschaft der K. bei seiner Risikoanalyse im Beschluss vom 18.12.2009 (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 260 ff.]) nicht berücksichtigt.
402 
Entscheidend für ein erhöhtes operatives Risiko der K. spricht schließlich die Wetterabhängigkeit ihrer unternehmerischen Tätigkeit. Der Investitionsbedarf und die Investitionsmöglichkeiten der Betreiber von Skigebieten bestimmen sich wesentlich danach, ob die Winter schneereich oder schneearm ausfallen (dazu näher oben b) aa) (1) (1.1)). Dass die Ertragsprognosen des Unternehmens tatsächlich eintreffen, hängt vor diesem Hintergrund wesentlich davon ab, dass in den einzelnen Jahren zumindest die den Prognosen zugrunde gelegte Schneesicherheit gewährleistet ist. Eine gewisse Wetterabhängigkeit zeichnet zwar auch andere Unternehmen aus, die Bestandteil des Marktportfolios sind, etwa Bauunternehmen, die Landwirtschaft oder den Tourismusbereich; sie kann aber für den Durchschnitt des Marktportfolios nicht festgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist auch die Gefahr eines Klimawandels bzw. einer globalen Erwärmung zu berücksichtigen. Wenngleich weder zum Bewertungsstichtag noch heute mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt werden kann, bis wann ein Temperaturanstieg um durchschnittlich 1°, 2° oder 4°C eintreten wird (dazu oben b) aa) (1) (1.2)), liegt dennoch gerade in dieser Unsicherheit ein Risiko, das den künftigen Unternehmenserfolg der K. im Unterschied zum Durchschnitt des Marktportfolios wesentlich bestimmt. Dementsprechend haben die für die ESP als Vertragsprüfer tätigen Wirtschaftsprüfer bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht klargestellt, dass der Klimawandel zwar nicht durch Annahme eines künftigen Umsatzeinbruchs („worst-case-Szenario“), aber auf angemessene Weise bei der Bewertung berücksichtigt werden müsse (Bl. VI 316). Fehl geht demgegenüber der Einwand, dass keine Studie der empirischen Kapitalmarktforschung eine hohe positive Korrelation zwischen schneereichen Wintern und der Entwicklung großer Börsenindizes ausweise. Dies belegt gerade die Feststellung des Senats, dass es sich dabei um ein außergewöhnliches, das individuelle Unternehmen der K. charakterisierendes Risiko handelt.
403 
(3.2.3.2) Der Berücksichtigung der vorgenannten Risikofaktoren kann an dieser Stelle nicht entgegen gehalten werden, ihnen sei bereits bei der Prognose der künftigen Erträge Rechnung getragen worden. Zwar schiene es nicht vertretbar, dasselbe Risiko sowohl durch einen Abschlag bei der Prognose der künftigen Erträge als auch durch einen Zuschlag beim Kapitalisierungszinssatz zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart, DB 2003, 2429 [juris Rn. 38]). Die Unternehmensplanung, die den Ertragsprognosen zugrunde liegt, wurde aber nicht um Abschläge für die vorgenannten Risikofaktoren gekürzt. Sie vermied lediglich, die Ertragsprognosen auf Extremwerte der Vergangenheit aufzusetzen und entschied sich stattdessen für darunter liegende Ausgangswerte. Dementsprechend wurde bei der Planung der künftigen Umsatzerlöse beispielsweise nicht das besonders schneereiche Jahr 2005/2006 zugrunde gelegt, sondern auf einem etwas geringeren Niveau aufgesetzt, um von normalen Umsatzerlösen auszugehen. Dies ist indessen nicht zu beanstanden. Zwar ist nicht unter Beachtung des Vorsichtsprinzips zu planen, man darf aber von mittleren Erwartungen ausgehen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 299; vgl. dazu auch oben 1. a) bb) (1) (1.2) (1.2.2))); das Risiko, dass der danach geplante Wert tatsächlich erreicht wird, kann dann allerdings in den Kapitalisierungszinssatz Eingang finden.
404 
(3.2.3.3) Ebenso wenig dringt der Einwand durch, der Senat berücksichtige lediglich Risiken und verkenne die spezifischen Chancen des Unternehmens der K.. Mit den besonderen Chancen der Marktführerschaft hat sich der Senat im Rahmen der Bewertung der Risiken des Marktumfelds auseinandergesetzt. Die Chance der durch die geringe Verschuldung guten Kapitalstruktur ist bei der Bewertung der operativen Risiken nicht zu berücksichtigen. Das bedeutet allerdings nicht, dass dieser Umstand zulasten der Minderheitsaktionäre ignoriert würde; ihm wurde im Unternehmenswertgutachten IVA in methodisch zulässiger Weise durch ein sogenanntes Relevern des nur das operative Risiko zum Ausdruck bringenden unverschuldeten Betafaktors entsprechend den künftig geplanten Verschuldungsgraden Rechnung getragen (GB S. 78; dazu unten (3.5)).
405 
(3.3) Entgegen der Auffassung der Antragsteller lässt sich das unternehmensspezifische Risiko der K. anhand einer peer group von Vergleichsunternehmen ermitteln.
406 
(3.3.1) Die im Unternehmenswertgutachten IVA (GB S. 75 f.) gebildete peer group ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
407 
Zwar kann die peer group nicht aus den unmittelbaren Wettbewerbern der K. gebildet werden, da diese nicht börsennotiert sind. Im Unternehmenswertgutachten IVA wurden aber die Betafaktoren börsennotierter Hersteller von Nutzfahrzeugen und Spezialmaschinen untersucht (GB S. 75 f.). Zu den fünf untersuchten Vergleichsunternehmen zählen der Hersteller von Kränen, Bergbau- und Straßenbaumaschinen sowie sonstigen Nutzfahrzeugen T. C.. (USA), die Schneemobile (Umsatzanteil 14-16%) sowie andere Geländefahrzeuge und Motorräder herstellende P. I. Inc. (USA), der weltweit führende Hersteller von Landtechnikprodukten D. & Company (USA) sowie die japanischen Unternehmen K. W. Co Ltd. (Hersteller von mobilen Kränen und Baggern, Bohrmaschinen, Schneepflügen und Straßenreinigungsmaschinen) und K. K. K. Co. (Hersteller von Zementmischmaschinen, Müllwagen, Tanklastwagen und anderen Spezial-Lkw).
408 
Dabei wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Vergleichsunternehmen einen höheren Verschuldungsgrad aufweisen als die K., indem die Vergleichsbetrachtung auf das operative Risiko beschränkt wurde. Dazu wurden die historisch ermittelten Betafaktoren der Vergleichsunternehmen um das Kapitalstrukturrisiko (vgl. dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 272]) bereinigt und jeweils der Betafaktor des unverschuldeten Unternehmens (unverschuldeter Betafaktor) errechnet.
409 
(3.3.2) Die Einwendungen der Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters gegenüber der Bildung der peer group im Unternehmenswertgutachten IVA greifen nicht durch.
410 
Entgegen der pauschalen Behauptung einiger Antragsteller ist die Zusammenstellung der Vergleichsunternehmen durch IVA nicht als willkürlich zu beanstanden. Vielmehr repräsentieren die Vergleichsunternehmen als spezialisierte Nutzfahrzeug- und Maschinenhersteller Unternehmen, die mit einer im Vergleich zu K. zwar größeren, aber im Vergleich zu anderen Unternehmen ebenfalls nur geringen Diversifizierung auf engen Märkten tätig sind. Dass der Markt für Pistenpräparierfahrzeuge noch enger ist als der Markt für Spezial-Lkw bzw. Bergbau- oder Straßenbaumaschinen, kann der Auswahl von Antragstellerseite ebenso wenig entgegen gehalten werden wie der Umstand, dass der Absatz von Bergbau- oder Straßenbaumaschinen in geringerem Umfang wetterabhängig ist als der Absatz von Pistenfahrzeugen (dazu näher unten (3.3.3)). Vor diesem Hintergrund spielt es auch keine Rolle, dass der in Bezug auf die Wetterabhängigkeit grundsätzlich vergleichbare Bereich der Schneemobile nur rund 15% der Umsätze des Vergleichsunternehmens P. I. Inc. ausmacht. Der unterschiedliche Verschuldungsgrad der Vergleichsunternehmen ist angesichts der Bereinigung des Kapitalstrukturrisikos durch Errechnung jeweils unverschuldeter Betafaktoren (GB S. 75) unerheblich. Fehl geht schließlich der Einwand, die Vergleichsunternehmen der Peer Group seien im Ausland ansässig bzw. ihre Aktien seien im Ausland notiert. Die Bildung einer peer group mit ausländischen Unternehmen ist in der Rechtsprechung anerkannt (vl. OLG Celle, ZIP 2007, 2025 [juris Rn. 32]; OLG Düsseldorf, WM 2009, 2220 [juris Rn. 120]). Der ausländische Sitz erscheint angesichts der grundsätzlich weltweiten Tätigkeit der K. und der Vergleichsunternehmen unerheblich. Entsprechendes gilt im Ergebnis für die ausländische Börsennotierung jedenfalls deshalb, weil die Betafaktoren der Vergleichsunternehmen folgerichtig im Verhältnis zu entsprechenden ausländischen Indizes ermittelt wurden (Bl. V 119).
411 
Durch die von einzelnen Antragstellern vorgelegten Berechnungen aus der Datenbank Bloomberg, die von den seitens IVA errechneten Betafaktoren der Vergleichsunternehmen abweichen, wird die Richtigkeit der im Unternehmenswertgutachten der IVA verwendeten verschuldeten Betafaktoren der Vergleichsunternehmen nicht in Frage gestellt. Die Antragsgegnerin hat Berechnungen aus der Bloomberg Datenbank vorgelegt, welche die von IVA verwendeten Werte bestätigen (vgl. AG 14). Die abweichenden Berechnungen auf Antragstellerseite dürften neben der Auswahl einer Messperiode von fünf anstelle von zwei Jahren auf die Auswahl eines anderen Bezugsindex zurückzuführen sein (Standard & Poor’s 500 anstelle von Russell 2000, vgl. Bl. V 119). Gegen eine fünf- anstelle einer zweijährigen Messperiode spricht indessen, dass die Annahme, die der Messperiode zugrunde liegenden Umstände ließen sich in die Zukunft hinein fortschreiben, umso fragwürdiger wird, je weiter die Messperiode in die Vergangenheit reicht (vgl. Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten: Eine Untersuchung am deutschen Aktienmarkt, S. 251). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der zwar die 2.000 kleinsten US-amerikanischen Aktiengesellschaften, aber nur 10% der Marktkapitalisierung der US-Aktienmärkte repräsentierende Russell 2000 als das Marktportfolio abbildender Bezugsindex geeigneter wäre als der Standard & Poor’s 500, der rund 75% der US-amerikanischen Börsenkapitalisierung repräsentiert.
412 
Nicht zu folgen ist schließlich dem Einwand des gemeinsamen Vertreters und des Antragstellers Ziffer 2), bei der Bestimmung des mittleren unverschuldeten Betafaktors der peer group seien auch die H. AG (Bl. VI 244) und andere Gesellschaften (D. AG, J. AG, W. AG, vgl. Bl. V 191 und Anlage V3 nach Bl. V 179 ff.) zu berücksichtigen. Aus dem Umstand, dass die Datenbank onvista die vorgenannten Unternehmen als Vergleichsunternehmen zur K. einstuft, ist nicht zu schließen, dass die von IVA gewählte peer group nicht oder schlechter geeignet wäre. Zunächst können die Vorgaben, die der Datenbankabfrage zugrunde lagen, nicht nachvollzogen werden. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Wohnmobilhersteller H. AG als Hersteller von Konsumgütern besser mit der K. vergleichbar sein soll als die von IVA angeführten Investitionsgüterhersteller. Auch stimmt der Geschäftsgegenstand der angeführten Unternehmen mit demjenigen der K. nicht besser überein als derjenige der von IVA ausgewählten Vergleichsunternehmen. Bei der D. AG handelt es sich im einen Reifenhändler; die W. AG stellt Fahrzeugwaschanlagen her, die J. AG Lagertechnik. Selbst wenn man die W. AG oder die J. AG als Spezialmaschinenhersteller ebenfalls für geeignete Vergleichsunternehmen hielte, ist nicht dargetan, dass sich bei ihrer Berücksichtigung im Mittelwert der peer group ein geringerer unverschuldeter Betafaktor ergäbe. Dies kann indessen offen bleiben, weil schon nicht ersichtlich ist, dass diese Unternehmen besser für die Bildung einer peer group geeignet wären als die im Unternehmenswertgutachten IVA ausgewählten.
413 
(3.3.3) Fehl gehen schließlich die an die besonderen Risiken der K. anknüpfenden Einwendungen gegen die Vergleichbarkeit der im Unternehmenswertgutachten IVA gebildeten peer group.
414 
Zu Recht weisen die Antragsteller zwar darauf hin, dass das Unternehmenswertgutachten der IVA selbst angenommen hat, die von ihr zusammengestellte peer group und die darin vertretenen Unternehmen seien mit der K. nicht vergleichbar. Dies bedeutet aber nicht, dass daraus der künftige Betafaktor der K. nicht abgeleitet werden könnte. Maßgeblich für die Feststellung der fehlenden Vergleichbarkeit ist ausschließlich, dass die die oben dargestellten (dazu oben (3.2) (3.2.3)) besonderen unternehmensspezifischen Risiken der K. bei den peer group Unternehmen nicht in gleicher Weise festzustellen sind (GB S. 75, vorletzter Absatz). Die gerichtlich bestellte Vertragsprüferin ESP hat bestätigt, dass die Vergleichbarkeit der peer group insbesondere durch die dort fehlende „Saisonabhängigkeit“ eingeschränkt werde (PB S. 22).
415 
Für die hier entscheidungserhebliche Frage, ob der unverschuldete Betafaktor der K. niedriger anzusetzen ist als mit dem im Unternehmenswertgutachten zugrunde gelegten Wert von 1,1, kommt es jedoch nicht darauf an, ob das Unternehmen der K. in dem Sinne mit den peer group Unternehmen vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, ihr Betafaktor entspreche dem durchschnittlichen Betafaktor der peer group von 1,16. Von Bedeutung ist hier allein, ob davon auszugehen ist, dass der Betafaktor der K. geringer ist als derjenige einer Gruppe von Vergleichsunternehmen, die der K. nur deshalb nicht entsprechen, weil sie die spezifischen Risikofaktoren des Unternehmens der K. (fehlende Diversifikation, reifer Markt, Wetter- und Klimaabhängigkeit) nicht aufweisen.
416 
Dies ist zu verneinen. Weist die K. bei einer im Übrigen (dazu oben (3.3.1) und (3.3.2)) gegebenen Vergleichbarkeit spezifische zusätzliche Risiken auf, ist jedenfalls davon auszugehen, dass ihr unternehmensspezifisches Risiko nicht geringer ist als dasjenige der Vergleichsunternehmen. Der das unternehmensspezifische Risiko im Vergleich zum Marktrisiko zum Ausdruck bringende Betafaktor der K. darf demnach grundsätzlich nicht geringer angesetzt werden als der durchschnittliche Betafaktor der peer group. Durch den Ansatz von 1,1 hat das Unternehmenswertgutachten IVA den Betafaktor damit sogar zugunsten der Minderheitsaktionäre geringfügig abgerundet (GB S. 76). Dagegen kann wiederum nicht eingewandt werden, dass die Unternehmen der peer group über eine schlechtere Kapitalstruktur verfügten als die K., da sich die peer group Ableitung auf den Vergleich der operativen Risiken nach Ausblendung des Kapitalstrukturrisikos beschränkt (dazu oben (3.3.1)).
417 
(3.4) Die Vertragsprüferin ESP hat die Ableitung des Betafaktors durch IVA vor diesem Hintergrund zu Recht bestätigt (PB S. 22). Die methodischen Einwendungen der Antragsteller gegen diese Ableitung des Betafaktors dringen nicht durch.
418 
(3.4.1) Fehl geht zunächst der allgemeine Einwand gegen die Ableitung des Betafaktors aus einer peer group.
419 
Dieses Vorgehen ist methodisch anerkannt (ausdrücklich IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 121 „des zu bewertenden oder vergleichbarer Unternehmen“). Dies gilt nicht nur für nicht börsennotierte Unternehmen, sondern auch in den Fällen, in denen der aus eigenen historischen Renditen ermittelte Betafaktor zur Bemessung des unternehmensspezifischen Risikos - wie hier (dazu oben (3.2)) - ungeeignet ist (Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 129; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2010 zu 5 W 51/09 [juris Rn. 59]).
420 
Demgegenüber kann nicht eingewandt werden, die Ableitung des Betafaktors aus einer peer group verstoße bei börsennotierten Unternehmen gegen das Gebot, das Unternehmen so zu bewerten, „wie es steht und liegt“. Wollte man ein solches Gebot aufstellen, könnte man daraus möglicherweise das Verbot der Berücksichtigung von Verbundeffekten oder von Entwicklungen nach dem Bewertungsstichtag ableiten. Ein Ausschluss des Rückgriffs auf eine peer group zur Schätzung des künftigen Betafaktors des Unternehmens im Fall der mangelnden Eignung des eigenen historischen Betafaktors ist daraus aber nicht zu folgern. Jedenfalls steht dem Abstellen auf eine peer group nicht das Gebot der Orientierung an den Verhältnissen der Gesellschaft entgegen; diese werden gerade dadurch berücksichtigt, dass das unternehmensindividuelle Risiko aus einer Gruppe vergleichbarer Unternehmen abgeleitet wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2010 zu 5 W 51/09 [juris Rn. 59]).
421 
(3.4.2) Fehl gehen auch die auf die Besonderheit der Ableitung des Betafaktors in diesem Fall bezogenen Einwände.
422 
Dahinstehen kann, ob eine rein fundamentalanalytische Schätzung von Betafaktoren möglich und methodisch zulässig ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob für deutsche Unternehmen solche Schätzungen bereits existieren. Ebenso wenig ist von Belang, dass in einer von Antragstellerseite vorgelegten Diplomarbeit fundamentale Betafaktoren nicht aufgrund einer Risikoanalyse, sondern aus Optionspreisen abgeleitet werden. In seinem Beschluss vom 18.12.2009 (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 258]) hat der Senat - wie hier (dazu oben (3.3) (3.3.3)) - den Betafaktor der K. nicht aus Fundamentaldaten abgeleitet, sondern den durch Regressionsrechnungen aus den Kursdaten der Vergleichsunternehmen einer peer group ermittelten Betafaktor zugrunde gelegt.
423 
Der Senat hat lediglich zur Feststellung einer die Ableitung des Betafaktors des Unternehmens der K. aus dem Mittelwert der peer group rechtfertigenden hinreichenden Vergleichbarkeit die fundamentalanalytisch ermittelten unternehmensspezifischen Risiken berücksichtigt (dazu oben (3.3) und (3.2) (3.2.3)). Dieses Vorgehen ist methodisch unbedenklich. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 99 empfiehlt, bei der Bemessung des Risikozuschlags unter anderem, die durch Umwelteinflüsse, Kapitalstruktur, Kundenabhängigkeit und Produktprogramm bestimmte spezifische Risikostruktur des Unternehmens zu untersuchen. Damit wird zwar nicht die unmittelbare Ableitung eines Betafaktors aus der Risikostruktur nahe gelegt. Die Empfehlung trägt aber die Berücksichtigung der unternehmensspezifischen Risikostruktur bei der Frage, ob der Betafaktor einer peer group als Grundlage für die Schätzung des Betafaktors des Bewertungsobjekts geeignet ist. Dieses Vorgehen steht schließlich im Einklang mit der Funktion des Betafaktors, im Rahmen der Bemessung des Risikozuschlags das individuelle Risiko des zu bewertenden Unternehmens abzubilden (dazu oben (3.1)).
424 
Im Lichte der Risikoanalyse des Senats (dazu oben (3.2) (3.2.3)) dürfte sich im Übrigen im Ergebnis kein nennenswert geringerer Risikozuschlag ergeben, wenn man diesen nicht anhand des (Tax-)CAPM zerlegt in Marktrisikoprämie (allgemeines Risiko der Investition in Unternehmen) und Betafaktor (spezifisches Risiko des Bewertungsobjekts) ermitteln, sondern pauschal bestimmen würde (vgl. zu einem solchen Vorgehen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2006 zu I-26 W 5/06 AktE [juris Rn. 41]).
425 
(3.4.3) Ein unverschuldeter Betafaktor, der mit 1,1 geringfügig über dem Durchschnittsrisiko des Marktportfolios liegt, erscheint schließlich angesichts der im Unternehmenswertgutachten IVA ergänzend durchgeführten (GB S. 76) Gesamtanalyse der Schwankungsbreite der Ergebnisse der K. in den letzten zehn Jahren angemessen.
426 
Eine solche Plausibilisierung anhand von Vergangenheitsdaten widerspricht dem Gebot der Prognose des künftigen unternehmensspezifischen Risikos nicht; Prognosen gründen regelmäßig auf der Analyse der Vergangenheit.
427 
Zwar drückt ein höherer Betafaktor grundsätzlich nicht die Volatilität der finanziellen Überschüsse eines Unternehmens aus, sondern die Volatilität einer Aktie im Verhältnis zum Bezugsindex. Zutreffend weist die Antragsgegnerin aber darauf hin, dass hohe Schwankungsbreiten bei den finanziellen Überschüssen der Vergangenheit grundsätzlich auf ein hohes Risiko schließen lassen, dass sich die für die Zukunft geplanten finanziellen Überschüsse tatsächlich in der geplanten Höhe einstellen (Bl. V 122). Dem entspricht die Annahme, dass Unternehmensrisiken am Kapitalmarkt durch Kursschwankungen widergespiegelt werden (vgl. dazu Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 729).
428 
Gegen diese Plausibilisierung kann nicht eingewandt werden, die verwendeten Ergebniszahlen der K. seien nicht bekannt. Die im Unternehmenswertgutachten IVA erwähnte Vergangenheitsanalyse bezieht sich ersichtlich auf die Entwicklung des Ergebnisses in den Geschäftsjahren 1995/1996 bis 2005/2006, die - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18.12.2009 festgestellt hatte (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 279]) - am Ende des gemeinsamen Berichts als Anlage 1 abgedruckt ist und nicht nur die handelsrechtlichen Jahresüberschüsse, sondern insbesondere auch das Betriebsergebnis und das Ergebnis vor Steuern ausweist.
429 
(3.5) Da der Betafaktor der K. unter Ausblendung des Kapitalstrukturrisikos auf der Grundlage des Vergleichs unverschuldeter Unternehmen ermittelt wurde, ihr Verschuldungsgrad des Unternehmens aber im Planungszeitraum stark schwankt, sind aus dem unverschuldeten Betafaktor von 1,1 unter Berücksichtigung des Verschuldungsgrades für die jeweilige Planungsperiode verschuldete Betafaktoren abzuleiten. Die entsprechenden Ableitungen im Unternehmenswertgutachten IVA (GB S. 78), die von der gerichtlich bestellten Prüferin ESP nachvollzogen wurden (PB S. 23), sind nicht zu beanstanden.
430 
cc) Schließlich ist auch der in der Phase der ewigen Rente angesetzte Wachstumsabschlag nicht zu beanstanden.
431 
(1) Zu Unrecht rügen einzelne Antragsteller, der Senat habe in seinem Beschluss vom 18.12.2009 einen Wachstumsanschlag von weniger als 1% angesetzt (Bl. XI 1700). Diese Berechnung beruht offensichtlich auf der rechnerischen Ermittlung der Differenz zwischen dem Kapitalisierungszinssatz der letzten Periode der Detailplanungsphase und demjenigen der Phase der ewigen Rente. Dabei wurde jedoch verkannt, dass sich die Differenzen zwischen diesen beiden Zinssätzen nicht nur durch den Wachstumsabschlag bestimmen, sondern wesentlich auch durch den infolge der Berücksichtigung des jeweiligen Kapitalstrukturrisikos periodenspezifisch bestimmten Betafaktor.
432 
(2) Die Einwendungen gegen den Ansatz eines Wachstumsabschlags, der mit 1% unterhalb der erwarteten Inflationsrate liegt, dringen nicht durch.
433 
(2.1) Der Wachstumsabschlag dient zwar dazu, im hier einschlägigen Fall einer Nominalplanung die durch die Inflation bedingten Steigerungen der Nettozuflüsse zugunsten der Anteilseigner in der Phase der ewigen Rente abzubilden (vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 343). Dies bedeutet aber nicht, dass der Wachstumsabschlag notwendig der erwarteten Inflationsrate entsprechen müsste. Stattdessen richtet sich der Wachstumsabschlag danach, inwieweit das Unternehmen nachhaltig in der Lage sein wird, die in seinem Fall erwarteten, nicht notwendig mit der Inflationsrate identischen Preissteigerungen auf der Beschaffungsseite (z.B. Materialkosten und Personalkosten) durch entsprechende eigene Preissteigerungen an seine Kunden weiter zu geben oder durch Effizienzsteigerungen zu kompensieren (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2001 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 241]).
434 
(2.2) Die Unternehmensplanung geht hier zwar davon aus, dass es der K. in der Phase der ewigen Rente gelingen wird, Preissteigerungen auf Beschaffungsseite vollständig durch Preiserhöhungen an die Kunden weiterzugeben oder durch Effizienzsteigerungen zu kompensieren, und darüber hinaus ein Gewinnwachstum zu erreichen, das aber mit 1% unterhalb der allgemeinen Geldentwertungsrate bleibt.
435 
(2.3) Dies erscheint angesichts der Prognosen zur künftigen Entwicklung der Umsatzerlöse sowie der prognostizierten Reduzierung der Margen (vgl. dazu oben b) cc) (2) (2.1)) und im Hinblick auf die Feststellung, dass die K. auf einem reifen Markt mit aggressiven Wettbewerbern tätig ist (vgl. oben b) cc) (1) (1.2)) folgerichtig.
436 
(2.3.1) Dabei verkennt der Senat nicht die Marktstellung und Innovationskraft der K..
437 
Die vorhandene Marktstellung gewährleistet in einem reifen Markt indessen für sich genommen noch keine Zuwachsraten. Der Forschungs- und Entwicklungsaufwand hat nicht notwendig Umsatz- und erst recht nicht zwingend Ertragssteigerungen zur Folge, sondern sichert in erster Linie die bestehende Marktstellung der K. (vgl. oben b) cc) (2) (2.2)). Schließlich ist zu bedenken, dass der Hauptwettbewerber der K. einen Preiswettbewerb betreibt, der die Spielräume für Preiserhöhungen begrenzt.
438 
Zu Unrecht wird dagegen eingewandt, der Senat habe diese Risiken schon andernorts berücksichtigt. Zutreffend ist, dass die vorgenannten Umstände bereits für die Bejahung der Vertretbarkeit der Umsatz- und Ergebnisplanung in der Phase der ewigen Rente maßgeblich sind (Bl. XI 1747). Dies ist jedoch folgerichtig, weil die Ertragsentwicklung in der Phase der ewigen Rente wesentlich auch von den konkreten Wachstumserwartungen des Unternehmens in dieser Phase bestimmt wird.
439 
(2.3.2) Die methodischen Einwände gegen die Auffassung des Senats gehen fehl.
440 
Insbesondere kann kein Verstoß gegen das Gebot festgestellt werden, in der Phase der ewigen Rente von einem eingeschwungenen Zustand auszugehen (Bl. XI 1748). Daran fehlt es nicht schon dann, wenn das nachhaltige Gewinnwachstum unterhalb der erwarteten Inflationsrate bleibt. Dass Kostensteigerungen auf Beschaffungsseite kompensiert werden können, stellt der gewählte Wachstumsabschlag nicht in Frage.
441 
Ein Widerspruch zur Annahme einer Überrendite von Aktien gegenüber Renten in Höhe von 5,5% bei der Bestimmung der Marktrisikoprämie ist nicht ersichtlich (Bl. XI 1705). Insbesondere folgt ein solcher Widerspruch nicht aus dem Umstand, dass der mithilfe der Marktrisikoprämie ermittelte Risikozuschlag auf den Basiszinssatz aufgeschlagen wird, der die künftig zu erwartende, auch zum Ausgleich der Geldentwertung gewährte Verzinsung risikoloser Anleihen widerspiegelt. Dieses Vorgehen trägt im Rahmen der Betrachtung einer Alternativinvestition dem Umstand des erhöhten Risikos der Investition in ein Unternehmen Rechnung; daraus kann aber nicht abgeleitet werden, jedes Unternehmen - einschließlich des Bewertungsobjekts - müsse nachhaltig ein mindestens die allgemeine Geldentwertungsrate übersteigendes Gewinnwachstum aufweisen.
442 
(2.3.3) Dem thesaurierungsbedingten Wachstum ist durch den Ansatz eines Wertbeitrags aus Thesaurierung in der Phase der ewigen Rente Rechnung getragen.
443 
(3) Angesichts der unter (2) (2.3) angeführten besonderen Umstände des Einzelfalls wird der Ansatz eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate nicht durch das allgemeine Gewinnwachstum der Unternehmen in Frage gestellt.
444 
(3.1) Dabei ist zunächst zu bedenken, dass bei der Bemessung des Wachstumsabschlags nicht auf das erwartete Wachstum der Gesamtwirtschaft abgestellt werden kann. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum speist sich aus der Summe des Wachstums aller gegenwärtig und künftig tätigen Unternehmen; dabei können Einbrüche einzelner Unternehmen durch Zuwächse bei ihren Wettbewerbern oder durch den Markteintritt neuer Unternehmen kompensiert werden.
445 
(3.2) Die Annahme eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate ist auch nicht deshalb per se unplausibel, weil das Unternehmen damit in der Phase der ewigen Rente „schrumpft“. Dies trifft schon deshalb nicht zu, weil ein Wachstumsabschlag von 1% keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (dazu oben (2) (2.2)).
446 
(3.3) Selbst wenn man die besonderen Umstände des Einzelfalls der K. ausblenden wollte, erforderten empirische Erkenntnisse zum vergangenen Gewinnwachstum der Unternehmen keine andere Beurteilung.
447 
(3.2.1) Nach den Ausführungen des im Termin am 12.02.2008 als sachverständiger Prüfer gehörten, für die ESP als Vertragsprüfer tätigen Wirtschaftsprüfers P. (Bl. VI 318) ist in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur belegt, dass das Gewinnwachstum der Unternehmen im Durchschnitt die Inflationsrate nicht erreicht.
448 
(3.2.2) Dahinstehen kann, dass einzelne wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen jüngst zu dem Ergebnis kommen, dass die Unternehmensgewinne in der Vergangenheit stärker gestiegen sein sollen als die Inflation (Bl. IX 1085, Bl. XI 1834); eine gefestigte Auffassung dazu ist in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur derzeit nicht ersichtlich (ausführlich dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 729] m.w.N.). Für den Senat besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, von den Annahmen des sachverständigen Prüfers (dazu oben (3.2.1)) abzuweichen. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, es handele sich hier um eine tatsächliche Frage, die durch eine Verifizierung der vorhandenen Studien aufzuklären sei (Bl. XI 1703, 1834). Angesichts der Vielzahl der zur Ermittlung des vergangenen Gewinnwachstums der Unternehmen zu treffenden Annahmen, etwa zur Auswahl der Untersuchungszeiträume, zur Bereinigung von Friktionen infolge der Berücksichtigung nicht abgeschlossener Konjunkturzyklen, Kapitalveränderungen und steuerlichen Effekten, die nicht generell mit „richtig“ oder „falsch“ zu bewerten sind, kann selbst bei Durchführung einer empirischen Untersuchung eigens in diesem Verfahren durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens nicht festgestellt werden, ob die Annahme, das vergangene Gewinnwachstum deutscher Unternehmen habe die Inflationsrate nicht erreicht, zutreffend ist. Ein allgemein bekanntes Wissen, dass die Steigerung der Unternehmergewinne regelmäßig die Inflation mindestens ausgleiche, vermag der Senat im Gegensatz zu einzelnen Beschwerdeführern (Bl. XI 1703) nicht festzustellen.
449 
(3.2.3) Die Berücksichtigung der von mehreren Antragstellern angeführten (Bl. XI 1701, 1711 ff., 1747) Studie der EZB (Monatsbericht September 2007, S. 47 ff.) ergibt nichts Anderes. Zwar findet sich dort für den Euroraum die Feststellung, dass von 1974 bis 2004 die Unternehmensgewinne stärker gestiegen seien als das Bruttoinlandsprodukt. Dieses Ergebnis wird von der Studie aber selbst relativiert. Neben dem Umstand, dass große Teile der Unternehmensgewinne durch Tätigkeiten in anderen Volkswirtschaften erzielt wurden, wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung der Gruppe der Unternehmen im Untersuchungszeitraum mit der Änderung der Zusammensetzung der Aktienindizes gewechselt hat, so dass Rückschlüsse auf die langfristige Gewinnentwicklung allenfalls sehr bedingt möglich sind (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 234]).
450 
dd) Demnach sind die Kapitalisierungszinssätze im Ergebnis entsprechend dem Unternehmenswertgutachten der IVA anzusetzen.
451 
(1) Die Marktrisikoprämie beträgt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht 5,0%, sondern entsprechend der Bewertung von IVA 5,5%; der Betafaktor des unverschuldeten Unternehmens ist - als Ausgangswert für die Bestimmung des Betafaktors des entsprechend der Planung für die einzelnen Perioden verschuldeten Unternehmens - entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht mit 1,0, sondern mit 1,1 anzusetzen.
452 
(2) Daraus errechnet sich nach Diskontierung der prognostizierten Nettozuflüsse der einzelnen Perioden zum 30.09.2006 ein Barwert von 122.816.294 Euro. Zinst man diesen mit dem Kapitalisierungszinssatz für die erste Periode zum 16.02.2007 auf, ergibt sich ein Barwert von 127.337.022 Euro.
453 
d) Dem zum 16.02.2007 aufgezinsten Barwert der künftigen Nettozuflüsse an die Anteilseigner ist der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens hinzuzurechnen.Dieser beläuft sich entsprechend dem vom Landgericht insoweit gebilligten Unternehmenswertgutachten IVA auf 6.210.853 Euro.
454 
aa) Als nicht betriebsnotwendiges Vermögen sind die von der Tochtergesellschaft der K. gehaltenen Aktien der H AG anzusehen.
455 
(1) Die 55.500 Aktien der H AG wurden zu Recht mit einem Wert von 6.210.853 Euro nach Abzug von Veräußerungssteuern angesetzt.
456 
(1.1) Dabei wurde der Kurs der Aktie am 20.12.2006 (112,85 Euro) berücksichtigt (Bl. V 136). Damit ist kein Verstoß gegen das Stichtagprinzip zu Lasten der Antragsteller verbunden, da die Aktie am Tag der Hauptversammlung mit 112,50 Euro einen geringeren Börsenkurs aufwies.
457 
(1.2) Die Differenz zwischen dem Ansatz der Aktien im Unternehmenswertgutachten IVA und ihrem Börsenwert zum 20.12.2006 (55.500 x 112,85 Euro = 6.263.175 Euro) erklärt sich aus der - entgegen der Auffassung einzelner Beschwerdeführer (Bl. IX 1086) - nicht zu beanstandenden Berücksichtigung fiktiver Veräußerungssteuern. Wird das nicht betriebsnotwendige Vermögen - wie hier durch Ermittlung des möglichen Verkaufserlöses - zu Liquidationswerten angesetzt, sind auch die mit einer Liquidation verbundenen steuerlichen Folgen, insbesondere die im Fall einer Veräußerung entstehende Steuerbelastung zu berücksichtigen (vgl. OLG München, AG 2007, 287 [juris Rn. 37] m.w.N.). Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass solche Steuern allenfalls in der Zukunft anfielen und die Steuerbelastung deshalb jedenfalls zu diskontieren sei. Da der Zufluss des aktuellen Liquidationswerts unterstellt wurde, wären - im unterstellten Fall der Veräußerung - auch die Steuern aktuell und nicht erst mit einem durch Abzinsung zu berücksichtigenden zeitlichen Verzug angefallen.
458 
(2) Bei der Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens wurden die vormals gehaltenen Aktien der V. AG und der A. AG zu Recht nicht berücksichtigt. Ausweislich der vorgelegten Verkaufsabrechnungen waren diese Aktien bereits Anfang November 2006 veräußert worden (vgl. Bl. VII 711, AG30). Der dabei erzielte Erlös wurde im Rahmen der Unternehmensbewertung bei den liquiden Mitteln der K. berücksichtigt. Nach den Ausführungen des für die ESP als Vertragsprüfer tätigen Wirtschaftsprüfers P., der in der mündlichen Verhandlung am 12.02.2008 als sachverständiger Prüfer gehört wurde (Bl. VI 318), wurde dadurch der Unternehmenswert nicht vermindert, sondern erhöht.
459 
bb) Weiteres nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist nicht zu berücksichtigen. Der pauschale Einwand einzelner Antragsteller, die flüssigen Mittel der K. seien zumindest teilweise als nicht betriebsnotwendiges Vermögen zu behandeln, vermag nicht durchzudringen. Allein der Umstand, dass die K. einen geringen Verschuldungsgrad aufweist, kann nicht dazu führen, dass Eigenkapitalreserven als nicht betriebsnotwendige Liquidität angesehen werden, die dem Unternehmen entnommen werden kann (vgl. BayObLG, AG 2006, 41 [juris Rn. 42]). Konkrete Umstände, die hier eine andere Beurteilung rechtfertigten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
460 
3. Auch unter Berücksichtigung weiterer Anhaltspunkte für die Bestimmung des Verkehrswerts der Aktien der K. kann im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht festgestellt werden, dass die angebotene Abfindung von 27,77 Euro unangemessen wäre.
461 
a) Die Ermittlung des Börsenwerts bestätigt im Gegenteil die aus der fundamentalanalytischen Ertragswertermittlung (dazu oben 2.) gewonnene Erkenntnis, dass der Verkehrswert der Aktien der K. im Bewertungsstichtag nicht über 27,77 Euro lag.
462 
aa) Die angebotene Abfindung von 27,77 Euro entspricht dem maßgeblichen Börsenwert.
463 
(1) Maßgeblich ist nach der vom Bundesgerichtshof unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung übernommenen Auffassung des Senats grundsätzlich der nach Handelsumsätzen gewichtete Durchschnittskurs einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme, die den Abfindungsanspruch auslöst (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 10] „Stollwerck“; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 97 und 101]). Bereits ab der Ankündigung einer Strukturmaßnahme tritt an die Stelle der Markterwartung hinsichtlich der Entwicklung des Unternehmenswertes und des damit der Aktie innewohnenden Verkehrswertes die Markterwartung an die Abfindungshöhe (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 12, 20 und 25] „Stollwerck“; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 103 ff.]). Die Referenzperiode darf deshalb grundsätzlich nur bis zu der Ad-hoc-Mitteilung vom 15.12.2006 (AG 15) reichen. Der Durchschnittskurs im Dreimonatszeitraum vor dem 15.12.2006 betrug 27,77 Euro (GB S.84).
464 
(2) Da der Kurs der K.-Aktie jedenfalls seit Jahresbeginn 2006 deutlich unter 27,00 Euro lag (Bl. V 147), kann dahinstehen, ob die Referenzperiode in diesem Fall sogar bereits auf die Bekanntgabe des Kontrollerwerbs der Antragsgegnerin am 21.07.2006 oder auf die Abgabe ihres Pflichtangebots am 09.08.2006 vorzuverlagern wäre.
465 
(3) Zwar hat der Bundesgerichtshof im Zuge der Änderung seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass es im Einzelfall geboten sein könne, den aus einer dreimonatigen Referenzperiode vor Ankündigung der Strukturmaßnahme ermittelten Börsenwert anhand der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Ankündigung und dem Bewertungsstichtag ein längerer Zeitraum verstreicht und die vorgenannte Entwicklung eine Anpassung geboten erscheinen lässt (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 29] „Stollwerck“). Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt.
466 
(3.1) Zwischen der Ankündigung vom 15.12.2006 und dem Bewertungsstichtag ist schon kein längerer Zeitraum verstrichen.
467 
(3.1.1) Das Erfordernis der Berücksichtigung der Entwicklung über die Bekanntgabe der Strukturmaßnahme hinaus im Wege der Hochrechnung soll lediglich vor Missbrauch der mit der Bekanntgabe verbundenen Gestaltungsmöglichkeiten durch den Mehrheitsaktionär schützen. Dieser soll insbesondere nicht in der Lage sein, durch ein frühzeitiges Ankündigen der Maßnahme und anschließendes Zuwarten mit ihrer Umsetzung die Minderheitsaktionäre von einer positiven Börsenentwicklung auszuschließen (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 29] „Stollwerck“).
468 
(3.1.2) Demnach muss die Berücksichtigung von Entwicklungen über die Bekanntgabe der Strukturmaßnahme hinaus auf Ausnahmefälle beschränkt sein, in denen die Durchführung der angekündigten Maßnahmen ohne sachlichen Grund verzögert wurde. Nicht geboten ist die Berücksichtigung nachträglicher Entwicklungen dagegen in den Fällen, in denen die Maßnahme innerhalb eines normalen oder üblichen Fahrplans durchgeführt wurde. Als normal oder üblich wird man angesichts des Aufwands für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch einen Zeitraum bis zu sechs Monaten ansehen müssen (OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 143]; Bungert, BB 2010, 2227, 2229; Bücker, NZG 2010, 967, 970).Der Bundesgerichtshof hat einen „längeren Zeitraum“ erst ab einer Dauer von siebeneinhalb Monaten angenommen(BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 30] „Stollwerck“). Zwischen der Ad-hoc-Mitteilung vom 15.12.2006 und der Hauptversammlung am 16.02.2007 liegen hier indessen nur zwei Monate.
469 
(3.2) Die Einwendungen der Antragsteller greifen demgegenüber nicht durch.
470 
(3.2.1) Soweit sie sich auf einen „erheblichen Anstieg“ deutscher Aktien sowie der Aktien „der angeblichen Vergleichsunternehmen“ im Zeitraum vom 15.12.2006 bis zum 16.02.2007 berufen (BGH Sonderband Ablehnungsgesuch Bl. 126, Bl. XI 1708) verkennen sie, dass der Bundesgerichtshof eine Teilhabe der Minderheitsaktionäre an einer positiven Börsenentwicklung ausdrücklich nur für den Fall als erforderlich angesehen hat, in denen die angekündigte Maßnahme nicht rechtzeitig umgesetzt wird (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 29]). Dies trifft hier nicht zu (dazu oben (3.1)).
471 
(3.2.2) Der Einwand, der Zeitpunkt der Bekanntgabe der beabsichtigten Strukturmaßnahmen sei hier durch die bewusste Verzögerung der Ergebnisse des Geschäftsjahres 2005/2006 zulasten der Minderheitsaktionäre „manipuliert“ worden (Bl. X 1050, BGH Sonderband Ablehnungsgesuch Bl. 126, Bl. XI 1708), greift ebenfalls nicht durch.
472 
Der Bundesgerichtshof hat in der „Stollwerck-Entscheidung“ lediglich bei Verzögerungen zwischen Bekanntgabe und Umsetzung der Strukturmaßnahme Korrekturen zugunsten der Minderheitsaktionäre für geboten erachtet. Auf die Frage, ob die Antragsgegnerin auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ergebnisse des Geschäftsjahres 2005/2006 Einfluss genommen und die Bekanntgabe der beabsichtigten Strukturmaßnahme daran ausgerichtet hat, kommt es schon deshalb nicht an; eine Aufklärung dieser Fragen durch einen Sachverständigen ist nicht geboten.
473 
Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass die Bildung der Börsenkurse zwischen dem 17.11.2006 und dem 15.12.2006 durch die Antragsgegnerin oder durch die K. manipuliert worden sei. Der Umstand, dass der Jahresabschluss der K. für das Geschäftsjahr 2005/2006 bereits am 17.11.2006 testiert wurde, belegt angesichts des Aufwands für die Erstellung und Drucklegung des Geschäftsberichts nicht, dass die Bekanntgabe des Ergebnisses des am 30.09.2006 beendeten Geschäftsjahres hinausgezögert wurde, um einen Anstieg des für die Bemessung der Abfindung relevanten Börsenkurses zu verhindern. Bei Unterstellung einer entsprechenden Absicht hätte es im Übrigen näher gelegen, die Ankündigung des Abschlusses eines BGV auf Mitte November 2006 vorzuziehen.
474 
bb) Dahinstehen kann, dass das Handelsvolumen der K.-Aktie zwischen dem Pflichtangebot vom 09.08.2006 und der Ad-hoc-Mitteilung vom 15.12.2006 nur vergleichsweise gering war (GB S. 82 f.). Die Antragsgegnerin hat ihr Angebot dennoch nach dem Börsenkurs von 27,77 Euro bemessen. Die Antragsteller sind dadurch nicht beschwert, da der nach aa) ermittelte Börsenwert über dem fundamentalanalytisch ermittelten Ertragswert (dazu oben 2.) liegt.
475 
b) Auch die Berücksichtigung des Liquidationswerts führt zu keinem anderen Ergebnis. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass weder im gemeinsamen Bericht noch im Prüfungsbericht der Liquidationswert der K. beziffert wurde. Trotz der guten Eigenkapitalausstattung und dem angenommenen Ausbleiben eines nachhaltigen Wachstums ist nicht anzunehmen, dass die Veräußerung des betriebsnotwendigen Vermögens nach Abzug der Kosten zugunsten der Antragsteller einen höheren Wert ergäbe als den Barwert der künftigen Nettozuflüsse an die Anteilseigner im Fall der Unternehmensfortführung. Dabei ist zu bedenken, dass das Betriebsgrundstück der K. zum Bewertungsstichtag geleast war und deshalb keine stillen Reserven in Immobilienvermögen zu vermuten sind.
II.
476 
Die Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs ist ebenfalls nicht geboten. Der in Bezug auf den BGV neben der Abfindung angebotene Ausgleich ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zu erhöhen; das auf den Berechnungen der IVA beruhende Angebot von 2,23 Euro brutto je Aktie ist angemessen.
477 
Da die M. bzw. nunmehr die Antragsgegnerin eine GmbH ist, kommt nur ein fester Ausgleich nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG in Betracht. Danach ist als Ausgleichszahlung mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der K. und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen - jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen - voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte.
478 
Der Ausgleichsbetrag wurde im Rahmen der vom Landgericht insoweit übernommenen Berechnungen der IVA durch Verrentung (dazu unten 2.) eines Ausgangswertes (dazu unten 1.) ermittelt. Die Ermittlung des Ausgleichsbetrages im Wertgutachten der IVA ist nicht zu beanstanden.
479 
1. Der Ausgangswert für die Ermittlung des Ausgleichsbetrages wurde von IVA und Landgericht methodisch zu Recht aus dem im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswert der K. abgeleitet (dazu oben I. 2.).
480 
a) Der Ausgleich ersetzt im Gegensatz zur Abfindung nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende (vgl. BGHZ 166, 195 [juris Rn. 11]). Maßgeblich für seine Berechnung ist der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten je Aktionär zur Verteilung ergebende Gewinn, den die Gesellschaft ohne den BGV als nicht gebundenes Unternehmen hätte (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 12] „Ytong“). Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag praktisch durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes errechnet werden (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14] „Ytong“; OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 49]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 116]).
481 
b) Dabei ist der Ertragswert selbst dann der maßgebliche Ausgangswert für die Verrentung zur Ermittlung des angemessenen Ausgleichs, wenn dieser unter dem Börsenwert liegt. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet die Beachtung des Börsenkurses als Untergrenze für die Kompensation der außenstenden Aktionäre nur bei der Abfindung und beim variablen Ausgleich, nicht aber beim festen Ausgleich (BGHZ 166, 195 [juris Rn. 13]; zustimmend Popp, Wpg 2008, 23, 25).
482 
c) Zu beachten ist allerdings, dass der Ertragswert des Unternehmens nicht ohne Weiteres als Ausgangsbasis für die Ermittlung des Ausgleichsbetrages herangezogen werden kann, sondern Unterschiede bei der Bestimmung der angemessenen Abfindung einerseits und des angemessenen Ausgleichs andererseits zu berücksichtigen sind. Dies betrifft zum einen die Behandlung von Steuern (dazu unten aa)) und zum anderen die Behandlung von Gewinnthesaurierungen (dazu unten bb)). Auch insoweit ist die Ermittlung des Ausgleichsbetrags durch IVA bzw. Landgericht aber - vorbehaltlich der vom Landgericht abweichenden Auffassung des Senats zur Bemessung des Risikozuschlags im Ertragswertverfahren (dazu oben I. 2. c) bb)) - nicht zu beanstanden.
483 
aa) Dies gilt zunächst für den Umstand, dass der Ertragswert entsprechend IDW S1 Stand 18.10.2005 im Rahmen einer Nachsteuerbetrachtung ermittelt wurde.
484 
(1) Bei den künftigen Zuflüssen an die Anteilseigner und beim Kapitalisierungszinssatz wurden die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner in typisierter Form berücksichtigt; bei der Ermittlung der künftigen Erträge wurde zudem die das Unternehmen treffende Körperschaftssteuer abgesetzt (vgl. oben I. 2. b) bb), I. 2. b) cc) (1) und I. 2. c) bb) (2) (2.1)).
485 
Da der Ausgleich nach § 304 AktG an die Stelle der Dividende tritt, unterliegt er - anders als der Barwert der künftigen Unternehmenserträge - beim Anteilseigner nach seinen individuellen Verhältnissen jährlich der Einkommensteuer. Persönliche Ertragssteuern sind deshalb bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages anders als bei der Ermittlung der Abfindung nicht abzuziehen (ebenso im Ergebnis unter Berufung auf die Berechnungen des dortigen Sachverständigen OLG München, AG 2007, 411 [juris Rn. 49]; bestätigt durch OLG München, AG 2008, 23 [juris Rn. 50]). Zu beachten ist außerdem, dass der feste Ausgleich nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Bruttogewinnanteil je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden Körperschaftsteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs festzusetzen ist, um trotz künftiger Änderungen bei der Besteuerung von Körperschaften stets eine wirtschaftlich volle Entschädigung zu gewährleisten (BGHZ 156, 57 [juris Rn. 12] „Ytong“).
486 
(2) Die von IVA bzw. vom Landgericht durchgeführte Verrentung des Ertragswertes gelangt entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller (vgl. Bl. VII 419, 451 f.) dennoch zu einem zutreffenden Ergebnis. Zwar wurde der Ausgleichsbetrag aus dem Ertragswert abgeleitet, der unter Berücksichtigung der Körperschaftsteuerbelastung des Unternehmens und der typisierten persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner als Nachsteuerwert ermittelt wurde. Nach der Verrentung dieses Nachsteuerwertes wurden zur Ermittlung des festzusetzenden Bruttoausgleichsbetrages aber die Steuerbelastung (Körperschaftsteuer und typisierte persönliche Ertragsteuer der Anteilseigner) aufgeschlagen (GB S. 88 f.; Bl. VI 398). Auf diese Weise wurde der Nachsteuerwert in einen Vorsteuerwert umgerechnet. Dieses Vorgehen ermöglicht es, eine vollständige Neuberechnung des Unternehmenswerts zu vermeiden und stattdessen auf das Ergebnis einer Nachsteuerwertermittlung gemäß IDW S1 Stand 18.10.2005 zurückzugreifen. Da die außenstehenden Aktionäre dadurch nicht benachteiligt werden, ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 117]).
487 
bb) Gleiches gilt im Ergebnis für die im Rahmen der Ertragswertberechnung angenommenen Gewinnthesaurierungen.
488 
(1) Bei der Ermittlung des Ertragswerts wurde für die Detailplanungsphase eine umfangreiche Thesaurierung von Gewinnen zur Reduzierung von Fremdkapital bzw. zur Sammlung von Eigenmitteln für den Erwerb des Betriebsgrundstücks angenommen; in der Phase der ewigen Rente wurde die Ausschüttungsquote zwar auf 40% erhöht, aber ebenfalls keine Vollausschüttung unterstellt (dazu oben I. 2. b) cc) (1) (1.2)). Aus dem in § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG enthaltenen Verbot der Berücksichtigung „anderer Gewinnrücklagen“ schließt die herrschende Meinung allerdings, dass bei der Ermittlung des zu verrentenden Unternehmenswerts von einer Vollausschüttung auszugehen sei; dies sei zum Schutz der außenstehenden Aktionäre geboten, weil die in freie Rücklagen eingestellten Gewinnanteile in die Gewinnabführung eingehen (vgl. § 301 Satz 2 AktG) und deshalb dem herrschenden Unternehmen zugutekommen (vgl. Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 304 Rn. 11; im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, AG 2000, 428 [juris Rn. 53]; Schenk in Bürgers/Körber, AktG, § 304 Rn. 27; Veil in Spindler/Stilz, 2. Auflage, § 304 Rn. 56; Bilda in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 304 Rn. 85; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 304 Rn. 32; inzwischen auch Stephan in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Auflage, § 304 Rn. 84). Andere Auffassungen in der Literatur finden sich nur vereinzelt. So ist nach Meilicke in Heidel, Aktienrecht, 2. Aufl., § 304 Rn. 28 zwar von einer Vollausschüttung der Gewinne auszugehen; hierdurch verursachter Finanzierungsaufwand sei aber zu berücksichtigen. Der Hinweis des Landgerichts auf Jonas, Wpg 2007, 835 ff. vermag die dortige Auffassung, Thesaurierungsannahmen seien zulässig, nicht zu stützen. Zwar wird dort die Auffassung vertreten, der Ausgleich sei aus dem Ertragswert abzuleiten (vgl. Jonas, Wpg 2007, 835, 837); die Frage der Berücksichtigung von Thesaurierungen wird aber nicht näher erörtert.
489 
(2) Im Ergebnis kann die Frage, ob bei der Berechnung des Ausgangswerts für die Berechnung des Ausgleichs von einem unter Annahme von Gewinnthesaurierungen ermittelten Ertragswert ausgegangen werden darf, hier indessen offen bleiben.
490 
(2.1) Die bei der Ertragswertberechnung unterstellten Thesaurierungen mindern den Unternehmenswert als Ausgangsbasis der Verrentung jedenfalls nicht und vermögen deshalb auch keine Reduzierung des Ausgleichsbetrages zu Lasten der außenstehenden Aktionäre zu bewirken; zur Vermeidung einer eigenständigen Ertragswertermittlung zum Zweck der Ausgleichsberechnung kann daher trotz der dortigen Thesaurierungsannahmen auf den oben (dazu I. 2.) dargestellten Ertragswert zurückgegriffen werden (in diesem Sinne auch Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn 246). In der Phase der ewigen Rente werden zwar vom Ergebnis nach Zinsen und Steuern in Höhe von 13.408.000 Euro nur 4.761.000 Euro ausgeschüttet; weitere 8.084.000 Euro werden den Anteilseignern aber - ohne Abzug typisierter persönlicher Ertragsteuern - als Wertbeitrag aus Thesaurierung zugerechnet und sind damit Bestandteil der zu diskontierenden Nettoeinnahmen; entsprechendes gilt für das letzte Jahr der Detailplanungsphase (vgl. GB S. 79).
491 
(2.2) Zu bedenken ist dabei, dass die typisierten persönlichen Ertragsteuern zur Ermittlung eines Bruttoausgleichs auf den gesamten Betrag aufgeschlagen werden, der sich nach der Verrentung des Ertragswerts ergibt, obwohl im Rahmen der Ertragswertberechnung bei den Wertbeiträgen aus Thesaurierung keine persönlichen Ertragsteuern abgezogen wurden. In den ersten drei Jahren der Detailplanungsphase werden die thesaurierten Beträge zwar den Aktionären nicht unmittelbar zugerechnet; die Thesaurierungen bewirken hier aber eine Reduzierung des Fremdkapitals bzw. ermöglichen den Erwerb des Betriebsgrundstücks mit Eigenmitteln, so dass der Verschuldungsgrad der K. nachhaltig auf nahezu null reduziert wird (vgl. GB S. 78). Dies bewirkt (dazu oben I. 2. c) bb) (3)) eine Reduzierung des Risikozuschlags im Kapitalisierungszinssatz und damit eine Erhöhung des Unternehmensbarwerts, der Ausgangsbasis der Verrentung ist.
492 
2. Die Einwände der Antragsteller gegen die Höhe des Verrentungszinssatzes greifen im Ergebnis ebenfalls nicht durch.
493 
a) Dies gilt zunächst für die Verwendung eines Zinsfußes, der unter dem bei der Ertragswertberechnung benutzen Kapitalisierungszinssatz (dazu oben I. 2. c)) liegt.
494 
aa) Die IVA und - dieser methodisch folgend - das Landgericht haben für die Verrentung einen Mischzinssatz aus dem bei der Ertragswertberechnung herangezogenen Basiszinssatz für (quasi) risikofreie Anlagen einerseits und dem um einen Risikozuschlag erhöhten Basiszinssatz andererseits benutzt. Der Mischzinssatz entspricht dabei dem Mittelwert beider Größen unter Beachtung der unterschiedlichen Risikozuschläge in den einzelnen Perioden (GB S. 88).
495 
bb) Die Antragsteller fordern demgegenüber unter Berufung auf die „Ytong“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs zumindest die Anwendung des vollen Kapitalisierungszinssatzes. Auf diese Weise ergäbe sich ein deutlich höherer Ausgleichsbetrag.
496 
(1) In der „Ytong“-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zur Verrentung des Ertragswerts den vollen - inflationsbereinigten - Kapitalisierungszinssatz herangezogen (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14] „Ytong“). Dabei ist allerdings zu bedenken, dass sich die Gründe der vorgenannten Entscheidung mit der Ermittlung des Zinssatzes nicht näher auseinandersetzen, sondern auf die Ableitung des Ausgleichsbetrages aus dem Ertragswert durch den dortigen Sachverständigen Bezug nehmen. Zudem ist zu beachten, dass der Risikozuschlag (gemittelt 2%) im Verhältnis zum Basiszinssatz (7,5%) im dortigen Fall keine besonders große Rolle spielte (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 8] „Ytong“).
497 
(2) Nach einer in der Bewertungspraxis vertretenen Auffassung ist indessen die Verrentung mit einem unter dem Kapitalisierungszinssatz liegenden Mischzinssatz geboten, um den Besonderheiten der Ausgleichszahlung nach § 304 AktG Rechnung zu tragen (vgl. Maul, DB 2002, 1423, 1425; zur Verbreitung dieser Auffassung in der Bewertungspraxis Knoll, ZSteu 2007, 166, 168). Danach sei zu bedenken, dass der Ausgleichsbetrag nach § 304 AktG eine völlig andere Risikostruktur aufweise als die Dividende, die er substituiere. Da ein BGV regelmäßig keine kurzfristige Maßnahme darstelle, sondern zumindest mittelfristig bestehen bleibe, sei das Risiko der Ausgleichszahlung nicht mit dem vollen Risiko einer unternehmerischen Betätigung, sondern lediglich mit dem Risiko einer Industrieanleihe vergleichbar. Es liege deshalb unter dem vollen Kapitalisierungszinssatz. Da das normale Risiko nach Beendigung des BGV allerdings wieder aufleben könne, sei ein über dem Basiszinssatz liegender Zinsfuß zu wählen (Maul, DB 2002, 1423, 1425; kritisch dazu Knoll, ZSteu 2007, 166, 168 f.).
498 
(3) Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich die oben dargestellte Auffassung der Bewertungspraxis zu Eigen gemacht. Da der feste Ausgleich gegenüber der Alternativanlage über die unendlich gedachte Lebensdauer des Unternehmens von gleichbleibenden Zahlungen ohne Gewinnschwankungen ausgehe, sei es vertretbar, das geringe Risiko bei der Verzinsung durch einen adäquaten Abschlag zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, I-26 W 8/06 AktE [juris Rn. 63]). Das OLG München hat ausdrücklich die Verrentung des Ertragswerts zur Ermittlung des festen Ausgleichs mit einem unter dem Kapitalisierungszinssatz liegenden Mischzinssatz gebilligt und sich dazu auf das geringere Risiko für die Leistung des Ausgleichs berufen (vgl. OLG München AG 2007, 411 Rn. 50; fortgeführt von OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 52]).
499 
cc) Der Senat hat die Frage, ob bei der Verrentung des Unternehmenswerts zur Ermittlung des Ausgleichsbetrages der volle Kapitalisierungszinssatz zu verwenden ist oder ein darunter liegender Mischsatz aus risikofreiem Basiszinssatz und risikoadjustiertem Zinssatz, bis zum Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 offen gelassen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 118]); hier ist indessen - wie bereits im Vorlagebeschluss festgestellt (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 325 ff.]) - die Anwendung eines Mischsatzes nicht zu beanstanden.
500 
(1) Die Antragsgegnerin verweist in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf eine Entscheidung des 4. Zivilsenats, in der als Verrentungszinssatz lediglich der Basiszinssatz verwendet wurde (OLG Stuttgart, DB 2003, 2429 [juris Rn. 60]). Zu beachten ist, dass dem Risiko der Anlage in dem Bewertungsobjekt dort nicht durch einen Risikozuschlag zum Kapitalisierungszinssatz (Nenner) Rechnung getragen wurde, sondern durch die Berücksichtigung von Bandbreiten bzw. Eintrittswahrscheinlichkeiten auf der Ebene der Prognose der künftigen Zuflüsse an die Anteilseigner (Zähler); der Kapitalisierungszinssatz entsprach deshalb dort - anders als hier - dem Basiszinssatz (vgl. OLG Stuttgart, DB 2003, 2429 [juris Rn. 38]).
501 
(2) Hier kann die Höhe des Verrentungszinssatzes auch nicht schon deshalb offen bleiben, weil das Unternehmenswertgutachten IVA bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages zugunsten der außenstehenden Aktionäre über den Barwert der künftigen Erträge hinaus auch den Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens verrentet hat, obwohl das nicht betriebsnotwendige Vermögen mangels Bedeutung für die künftigen Unternehmenserträge grundsätzlich bei der Verrentung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14]; anders nur, wenn seine Veräußerung unmittelbar bevorsteht, vgl. OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 51]). Selbst wenn man den Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens hier von der Verrentung ausnähme, ergäbe sich bei Ansatz des vollen Kapitalisierungszinssatzes (bzw. eines Durchschnittswerts der Zinssätze der einzelnen Perioden) ein Bruttoausgleich je Aktie, der deutlich über dem Wert läge, der sich bei Verwendung eines Mischzinssatzes aus Basiszinssatz und Kapitalisierungszinssatz ergibt.
502 
(3) Vor dem Hintergrund der überzeugenden Ausführungen der Literatur (vgl. Maul, DB 2002, 1423, 1425) zur unterschiedlichen Risikostruktur von Ausgleich und Dividende führt die Ermittlung des Verrentungszinssatzes als Mittelwert zwischen Basiszinssatz und vollem Kapitalisierungszinssatz indessen hier zu einem richtigen und angemessenen Ergebnis.
503 
(3.1) Dem kann nicht das Risiko der Insolvenz der Antragsgegnerin entgegen gehalten werden. Zwar kann eine Insolvenz der Antragsgegnerin nicht ausgeschlossen werden; der Mischzinssatz entspricht aber gerade nicht dem Basiszinssatz für (quasi) risikofreie Anlagen, sondern geht über diesen hinaus und entspricht damit in etwa einer ebenfalls grundsätzlich mit dem Risiko der Insolvenz des Unternehmens belasteten Industrieanleihe (vgl. Maul, DB 2002, 1423, 1425).
504 
(3.2) Fehl geht auch der Einwand, der Mischzinssatz ignoriere das Risiko der Auszehrung der Gesellschaft während des Bestehens des BGV (Bl. XI 1748). Der Ausgleichsanspruch schützt nicht vor einer „Auszehrung“ der Gesellschaft durch nachteilige Maßnahmen des herrschenden Unternehmens; nach Beendigung des Unternehmensvertrages kann der außenstehende Aktionär auf die geringeren Erträge des „ausgezehrten“ Unternehmens verwiesen werden (OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 41] m.w.N.).
505 
dd) Trotz der Abweichung vom Vorgehen des Bundesgerichtshofs in der „Ytong“-Entscheidung besteht entgegen der Auffassung einzelner Beschwerdeführer (Bl. IX 1081) insoweit keine Vorlagepflicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG, da sich der Bundesgerichtshof in der „Ytong“-Entscheidung nicht mit der Frage der Höhe des Verrentungszinssatzes auseinandergesetzt, sondern lediglich den im dortigen Fall vom Sachverständigen bei der Unternehmensbewertung angesetzten Zinssatz übernommen hat; insoweit wird also nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen (vgl. zu den Anforderungen insoweit Meyer-Holz in Keidel, FGG, 15. Aufl., § 28 Rn. 18).
506 
b) Gegen die Ermittlung des Verrentungszinssatzes kann auch nicht eingewandt werden, dass es sich bei den Kapitalisierungszinssätzen der einzelnen Perioden und dem Basiszinssatz, aus denen der Mischzinssatz gebildet wurde, um Nachsteuerwerte handelte (vgl. Bl. VII 419, 452, 720). Wie bereits dargelegt wurde (dazu 1. c) aa)), wird dem Umstand, dass der Ausgleichsbetrag als Bruttowert festzusetzen ist, im Unternehmenswertgutachten IVA und in der dieser methodisch folgenden Berechnung des Landgerichts dadurch Rechnung getragen, dass bei der Verrentung zwar Nachsteuerwerte - sowohl für den Ertragswert als auch für den Zinssatz - eingesetzt werden. Dem daraus ermittelten jährlichen Ausgleichsbetrag nach Steuern wird aber die auf jede Aktie entfallende Körperschaftsteuerbelastung sowie die typisierte persönliche Ertragsteuer hinzugerechnet, mit der im Ertragswertverfahren gerechnet wurde (vgl. GB S. 89, Bl. VI 398). Diese Berechnungsweise macht eine zweite Ertragswertermittlung mit einer Vorsteuerbetrachtung entbehrlich. Sie beeinträchtigt die außenstehenden Aktionäre dennoch nicht, weil sich durch das Hinzurechnen der Steuerbelastung trotz Verrentung mit Nachsteuerzinssätzen dieselben Werte ergeben wie bei einer reinen Vorsteuerrechnung (vgl. Popp, Wpg 2008, 23, 24 f.).
DD.
I.
507 
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SpruchG auf 200.000 Euro festzusetzen, da keine höhere als die angebotene Kompensation gefordert werden kann.
II.
508 
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
509 
1. Eine Billigkeitsentscheidung zulasten der Antragsteller nach § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG ist nicht veranlasst, da die sofortigen Beschwerden und Anschlussbeschwerden der Antragsteller jedenfalls bis zur Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ermittlung des Börsenkurses nicht offensichtlich unbegründet waren.
510 
2. Einer gesonderten Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshofs bedarf es nicht, da diesem das Beschwerdeverfahren insgesamt zur Entscheidung vorgelegt worden war, ohne dass ein neuer Rechtszug eröffnet wurde.
III.
511 
Die Anordnung einer vollständigen oder teilweisen Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 4 SpruchG ist nicht veranlasst, da dies nicht der Billigkeit entspricht. Zwar waren einige Beschwerden der Antragsteller insoweit begründet, als ihre Anträge nur als unbegründet zurückzuweisen waren. Dies ändert aber nichts daran, dass ihre Rechtsmittel im Ergebnis ohne Erfolg blieben.
IV.
512 
Entsprechend der Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Sache ist auch eine Abänderung der Nebenentscheidungen des Landgerichts geboten.
513 
1. Der Geschäftswert des ersten Rechtszugs ist auf 200.000 Euro zu reduzieren.
514 
2. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist auch im ersten Rechtszug auszuschließen.
515 
a) Zwar wurde die Entscheidung des Landgerichts zugunsten der Antragsteller Ziffer 3) bis 6), 12), 13), 44), 55), 63) und 64) mit der Maßgabe abgeändert, dass ihre Anträge nicht unzulässig, sondern (nur) unbegründet sind. Dabei ist aber zu bedenken, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen erst im zweiten Rechtszug erfüllt wurden.
516 
b) Auch im Übrigen entspricht angesichts der Zurückweisung der Anträge als unbegründet die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller nicht der Billigkeit.

Tenor

1. Die Beschwerden der Antragsteller Ziffer 1, 2, 3, 5, 6 und 7 gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2012, Az. 32 O 79/10 KfH AktG, werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

 
A.
Gegenstand dieses Spruchverfahrens ist die gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung wegen des Ausscheidens der Antragsteller aus der X AG, T., in Folge der Übertragung ihrer Aktien an die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin (sog. Squeeze-Out).
I.
1.
Die Antragsteller waren Minderheitsaktionäre der X AG T., die im Jahr 1985 als Aktiengesellschaft gegründet wurde, 1996 in eine Kommanditgesellschaft und 2006 wieder in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde. Die X AG ist nicht börsennotiert.
Das Grundkapital der X AG betrug zum Zeitpunkt des Berichts gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG 20 Mio. Euro und ist eingeteilt in 758.290 auf den Inhaber lautende Stückaktien, wovon die Antragsgegnerin 99,94 % (757.803 Aktien) und die ca. 40 Minderheitsaktionäre 0,06 % (487 Stückaktien) hielten.
2.
Am 16.07.2009 stellte die Antragsgegnerin an den Vorstand der X AG das Verlangen, dass deren Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin gegen Gewährung einer Barabfindung beschließt. Im Auftrag der X AG ermittelte die A Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (A) mit Bewertungsgutachten vom 30.09.2009 den Unternehmenswert zum 10.12.2009. A kommt hierin zu einem Anteilswert pro Aktie von 1.890,10 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf das Bewertungsgutachten verwiesen (AG 1, Bl. 45 ff.).
Die durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 23.07.2009 als sachverständige Prüferin bestellte B GmbH & Co. KG (i.F. sachverständige Prüferin) bestätigte in ihrem Prüfbericht vom 14.10.2009 (AG 2, Bl. 135 ff.) die Angemessenheit der Barabfindung von 1.895 Euro.
In der außerordentlichen Hauptversammlung der X AG vom 10.12.2009 wurde der Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung von 1.895,00 Euro je Aktie beschlossen. Der Ausschluss wurde am 19.05.2010 in das Handelsregister eingetragen und am 25.05.2010 bekannt gemacht.
II.
Die Antragsteller begehren im Spruchverfahren die Festsetzung einer über 1.895 Euro je Aktie hinausgehenden Barabfindung. Der erste Antrag ging am 03.08.2010 bei Gericht ein. Die Antragsgegnerin ist dem Erhöhungsverlangen entgegen getreten. Wegen des Vorbringens der Beteiligen in erster Instanz wird auf deren Schriftsätze verwiesen.
Das Landgericht hat die Verfahren bezüglich aller Antragsteller zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und Rechtsanwalt W zum Vertreter der außenstehenden Aktionäre bestellt (Bl. 316).
Die sachverständige Prüferin erläuterte in der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012 (Bl. 435) ihren Bericht und nahm zu Fragen hierzu Stellung.
10 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 16.10.2012 (Bl. 471) die Anträge der Antragsteller zurückgewiesen, der Antragsgegnerin die Gerichtskosten auferlegt und bestimmt, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen.
11 
Das Landgericht hat seinen Beschluss zusammengefasst wie folgt begründet:
12 
Die Barabfindung von 1.895 Euro je Aktie entspreche den Verhältnissen der X AG. Der Unternehmensbewertung durch A und durch die sachverständige Prüferin liege die Anwendung anerkannter Bewertungsmethoden zu Grunde.
13 
Die Rüge einer fehlerhaften Vergangenheitsanalyse und Ertragsplanung wegen Nichteliminierung von Einflüssen der Antragsgegnerin als Konzernherrin auf die Ertragsplanung der X hält das Landgericht nicht für begründet. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin als herrschendes Unternehmen gegen den Grundsatz des § 311 Abs. 1 AktG verstoßen haben könnte, seien nicht dargelegt. Der Abhängigkeitsbericht des Vorstands der X AG für das Geschäftsjahr 2008 sei von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft C gemäß § 312 AktG geprüft worden mit dem Ergebnis, dass keine Einwendungen gegen den Abhängigkeitsbericht zu erheben seien. Anhaltspunkte dafür, dass der Prüfer gemäß § 313 AktG die Prüfung fehlerhaft vorgenommen haben könnte, seien nicht ersichtlich. Gleiches gelte für die Prüfung des Berichts des Vorstands und die Prüfung des Abschlussprüfers durch den Aufsichtsrat der X AG. Der sachverständige Prüfer habe bei seiner Anhörung am 18.04.2012 ausgeführt, dass sich ihm weder aus den Betriebsprüfungsberichten noch aus dem Abhängigkeitsbericht Anhaltspunkte erschlossen hätten für eine nachteilige Beeinflussung des beherrschten Unternehmens durch die Antragsgegnerin. Der Abschlussprüfer bestätige durch seine Prüfung, dass entweder Marktpreise der Abrechnung zu Grunde gelegt wurden oder Selbstkosten einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlags.
14 
Nach Anhörung der sachverständigen Prüferin bestünden keine Anhaltspunkte, dass zum Nachteil der Antragsteller bei der X AG zu pessimistische Planannahmen zu Grunde gelegt worden seien.
15 
Der angesetzte Vorsteuer-Basiszinssatz von 4,25 % sei nicht zu beanstanden, ebenso der Risikozuschlag von 3,15 %, der sich aus einer Marktrisikoprämie von 4,5 % und einem Betafaktor von 0,7 zusammensetze. Auch den angesetzten Wachstumsabschlag von relativ hohen 1,5 % beanstande die Kammer nicht.
16 
Ein Sonderwert wegen freier Liquidität sei nicht anzusetzen, da die X AG keine nicht betriebsnotwendige Liquidität habe. Der angesetzte Sonderwert für das nicht betriebsnotwendige Grundvermögen und die Kunstgegenstände sei nicht zu beanstanden.
17 
Der Einwand, dass der Unternehmenswert pauschal zu erhöhen sei als Ausgleich für steuerliche Nachteile der ausscheidenden Minderheitsaktionäre im Hinblick auf die der Einkommensteuer unterliegende Barabfindung, greife aus rechtlichen Gründen nicht. Der Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anrechnung von Steuervorteilen im Wege der Vorteilsausgleichung schadensersatzpflichtiger Banken passe bereits aus Rechtsgründen nicht zum Streitgegenstand eines Spruchverfahrens. Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre sei ein rechtlich erlaubter Eingriff und stehe deshalb Schadensersatz auslösenden Umständen wie z.B. Vertragspflichtverletzungen oder unerlaubten Handlungen nicht gleich. Die Höhe der Abfindung richte sich ausschließlich am Wert des Unternehmens aus, der durch die Steuerpflicht bezüglich der Barabfindung nicht beeinflusst werde.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf den Beschluss des Landgerichts verwiesen.
III.
19 
Gegen den ihnen zu den nachfolgenden Zeitpunkten zugestellten Beschluss des Landgerichts haben mehrere Antragsteller wie folgt Beschwerde eingelegt:
20 
Antragsteller Ziffer
   Zustellung Beschluss   
           Eingang          
       Begründung        
1
22.10.2012 (Bl. 491 g)
15.11.2012 (Bl. 499)
15.11.2012 (Bl. 499)
2
20.10.2012 (Bl. 491 h)
31.10.2012 (Bl. 495)
07.01.2013 (Bl. 515)
3
19.10.2012 (Bl. 491 i)
31.10.2012 (Bl. 495)
07.01.2013 (Bl. 515)
5
24.10.2012 (Bl. 491 c)
14.11.2012 (Bl. 498
21.05.2013 (Bl. 539)
6
22.10.2012 (Bl. 491 e)
05.11.2012 (Bl. 493)
24.05.2013 (Bl. 543)
7
22.10.2012 (Bl. 491 d)
16.11.2012 (Bl. 513)
22.05.2013 (Bl. 542)
21 
Die beschwerdeführenden Antragsteller begehren die Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und die Bestimmung einer 1.895 Euro je Aktie übersteigenden Abfindung.
22 
Sie tragen hierzu in den Beschwerdebegründungen zusammengefasst wie folgt vor:
1.
23 
Zu der Unternehmensplanung:
a.
24 
Bei der X AG habe es keine Prüfung der Abhängigkeitsberichte durch den Aufsichtsrat gegeben. Das Landgericht habe diesen Einwand mit der unzutreffenden Begründung zurückgewiesen, dass der Abhängigkeitsbericht durch den Abschlussprüfer geprüft worden sei. Das Gesetz sehe aber ausdrücklich und aus gutem Grund auch die Prüfung durch den Aufsichtsrat vor. Es sei deshalb die Bestellung eines neutralen Sachverständigen erforderlich. Bei der Beurteilung der Maßgeblichkeit der Planung für die Abfindung könne nicht außer Betracht bleiben, dass gerade diese Planung eine Maßnahme im Sinne von §§ 311 ff. AktG gewesen sei, deren Vorteile einzig und allein der Antragsgegnerin als Konzernherrin zu Gute kommen sollten (Antragstellerin Ziff. 1‚ Bl. 504 f.).
b.
25 
Die Antragstellerin Ziff. 1 trägt vor, der Konzernumsatz der Antragstellerin, der die Umsätze der X einschließe, sei in 2009 gegenüber 2008 um 6,4 % gewachsen, der Konzernjahresüberschuss um 29,5 %. Dem gegenüber sei völlig unplausibel zu Grunde gelegt worden, dass ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erzielt würde, welches rund 3,2 % unter dem Ergebnis von 2008 liege. Es sei undenkbar, dass die übrigen Ergebnisse im Konzern so stark gewachsen seien, dass hierdurch das Gesamtwachstum entstanden sei. Von der angeblich schlechten Entwicklung der Gesundheitsbranche müsste der gesamte Konzern betroffen sein. Die angeblichen Planansätze könnten somit nicht in gesetzmäßiger Form plausibilisiert worden sein, zumal das Geschäftsjahr 2009 am Bewertungsstichtag 10.12.2009 bereits umsatz- und ertragsmäßig voll gelaufen gewesen sei und im Konzern das Ergebnis so gut wie festgestanden habe. Für den Konzern habe es eine Planung des EBITDA von 15,0 % für 2009 und 16 % für 2010 gegeben (Bl. 506 f.).
c.
26 
Die Antragsteller Ziff. 2 und 3, die sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag berufen (Bl. 521), trugen dort vor, die Finanzplanung sei unplausibel. Sie beanstanden die Thesaurierungsannahmen. Es sei nicht plausibel, warum ab 2013 das Unternehmenswachstum und der Thesaurierungsbedarf plötzlich zusammenbrechen sollten, vielmehr sei davon auszugehen, dass das Unternehmen auch ab 2013 kräftig wachse und der Thesaurierungsbedarf hoch bleibe. Werde die Thesaurierungsquote auch nach 2013 auf einen realistischen Wert angehoben und das daraus finanzierte Wachstum entsprechend kräftig nach oben korrigiert, führe dies zu einer deutlichen Steigerung des Unternehmenswertes, auch weil für die Thesaurierung ein niedrigerer Steuersatz angesetzt wurde als für die Dividende. Es sei zudem jeder Ansatz persönlicher Einkommensteuer auf den Thesaurierungsbetrag zu streichen, weil für vor 2009 erworbene Aktien auf den Thesaurierungsbetrag grundsätzlich keine Einkommen- bzw. Abgeltungssteuer anfalle. Die steuerliche Belastung, die insoweit wertmindernd abgezogen werde, sei nur Folge des minderheitsschädigenden Verhaltens der Antragsgegnerin. Eine die Minderheit schädigende Steuerstrategie eines Großaktionärs müssten sich die Minderheitsaktionäre nicht als Wertminderung anrechnen lassen (Bl. 218).
2.
27 
Zu dem Kapitalisierungszinssatz tragen die Antragsteller zusammengefasst vor:
aa.
28 
Die Antragsteller Ziff. 2 und 3, die sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag berufen (Bl. 521), hielten erstinstanzlich die Herleitung des Basiszinssatzes in dem Gutachten von A nicht für hinreichend erläutert. Es sei zudem davon auszugehen, dass die erforderliche Bereinigung der Rendite von Staatsanleihen um das inzwischen notorisch gewordene „sovereign risk“ (Ausfallrisiko öffentlicher Anleihen) nicht stattgefunden habe. Der erforderliche Abschlag könne an den Kosten einer Kreditausfallversicherung abgelesen werden (Bl. 203).
29 
Die Antragstellerin Ziff. 5 hält bei Anwendung der Svensson-Methode und einem zehnjährigen Anlagehorizont einen Basiszinssatz von 3,43 % für gegeben. Erst bei einem zwanzig- bzw. dreißigjährigen Anlagehorizont werde ein Zinssatz von 4,26 % bzw. 4,25 % erreicht. Wie sich hieraus ein einheitlicher Basiszins über den gesamten Anlagehorizont ergeben solle, sei nicht nachvollziehbar (Bl. 541).
bb.
30 
Die Annahme einer Marktrisikoprämie von 4,5 % nach Steuern sei wirklichkeitsfremd (Antragsteller Ziff. 1, Bl. 508).
31 
Die Antragsteller Ziff. 2 und 3, die sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag berufen (Bl. 521), trugen erstinstanzlich vor, die Marktrisikoprämie sei bei weitem zu hoch. Die verwendete Stehle-Studie unterliege schweren methodischen Fehlern. Die bisherigen Empfehlungen des IDW, an denen sich A orientiere, seien wertlos. Die Antragsteller beantragen umfassende gutachterliche Untersuchungen zur Herleitung der Marktrisikoprämie und begründen diese insbesondere mit Darlegungen zur Fehlerhaftigkeit einer Marktrisikoprämienmessung auf der Basis des REXP, dem unzutreffenden Beobachtungszeitraum, der Unzulässigkeit der Verwendung einjähriger arithmetischer Mittelwerte und der fehlerhaften Einschätzung steuerlicher Effekte. Eine Marktrisikoprämie von mehr als 2 % könne keinesfalls akzeptiert werden (Bl. 204 ff.).
cc.
32 
Das Landgericht habe die Beanstandungen der Antragstellerin Ziff. 1 zum Betafaktor übergangen. Nur die ... S Inc. mit ihrem Betafaktor von 0,53 sei mit X wirklich vergleichbar. Wären die Unternehmen St C. und Z H Inc. mit ihren Betawerten von 0,96 und 1,00 als Ausreißer außer Ansatz gelassen worden, hätte sich der Mittelwert auf 0,65 ermäßigt und den Blick auf den einzig angemessenen Vergleichswert von 0,53 für die S Inc. frei gemacht (Bl. 508).
33 
Die Antragsteller Ziff. 2 und 3 meinen, der Börsenkurs der X AG vor ihrer Umwandlung in eine KG hätte herangezogen werden können, da sich das Geschäftsfeld seither nicht geändert, sondern nur beträchtlich vergrößert habe. Der unverschuldete Beta von 0,7 sei für ein zukunftsträchtiges Geschäftsfeld in einem besonders fortschrittlichen Bereich der Medizintechnik bei weitem zu hoch. Die Antragsgegnerin habe zwei einheimische Unternehmen aus dem Gesundheitssektor (F und F ... C) mit nachweislich niedrigem Beta-Faktor einfach aus der Peer-Group herausgelassen, damit sich kein unerwünscht niedriger Beta-Faktor ergebe. Peer-Group-bezogene Beta-Faktoren seien ohnehin Ergebnis eines methodischen Irrwegs (Bl. 216 f.).
dd.
34 
Zum Wachstumsabschlag tragen die Antragsteller vor:
35 
Die Gewinnentwicklung der deutschen Industrie sei durch den Verweis auf die Untersuchung der Europäischen Zentralbank vom September 2007 (AB I) untermauert. Nach der Deutschen Bundesbank und einer Untersuchung von Christina Bark („Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2011) steche die Branche von X mit einem nominalen Wachstum der Jahresüberschüsse von nicht weniger als 11,6 % p.a. ganz besonders positiv heraus. Das Landgericht sei sich des Widerspruchs durch Anwendung eines Risikozuschlags zum Basiszinssatz von 3,15 % und eines Wachstumsabschlags von 1,5 % nicht bewusst. Dies hieße nämlich, dass X qua Risikozuschlag zum Basiszinssatz erheblich mehr verdienen werde und zugleich qua Geldentwertungs-/Wachstumsabschlag die Ergebnisse realiter laufend schrumpfen sollen. Bei dem angenommenen Wachstumsabschlag von 1,5 % schrumpften die Ergebnisse realiter von Jahr zu Jahr (Antragsteller Ziff. 1, Bl. 509 ff.). Die Annahme, die deutsche Wirtschaft habe ihre Ergebnisse nur in etwa halb so viel steigern können wie die Geldentwertung sie jährlich ausgezehrt habe, sei auch von Creutzmann (BewertungsPraktiker I/2011, S. 24) widerlegt (Bl. 558).
36 
Die Antragsteller Ziff. 2 und 3 halten den Wachstumsabschlag von 1,5 % für grotesk, wenn man die Zukunftsaussichten in den Geschäftsfeldern der X AG und deren hervorragende Marktstellung berücksichtige (Bl. 218).
37 
3. Zu steuerlichen Nachteilen auf Grund der vorangegangenen Umwandlung
38 
Die Antragstellerin Ziff. 1 trägt vor, dass die Aktien einen von dem angegriffenen Beschluss vernachlässigten Sonderwert verkörperten. Die Aktien seien mit einem Freistellungsanspruch gegen den deutschen Fiskus verbunden gewesen, der von der Antragsgegnerin größtenteils zunichte gemacht worden sei dadurch, dass sie die Aktien vor Ablauf einer Frist von sieben Jahren nach der Rückumwandlung von einer Kommanditgesellschaft in eine Aktiengesellschaft an sich gezogen habe. Der Freistellungsanspruch sei ein notwendiger Bestandteil des weggenommenen Aktieneigentums. Die Antragsgegnerin habe diesen Anspruch selbst den Aktien zugefügt, indem sie die Umwandlung der Kommanditgesellschaft in die Rechtsform der Aktiengesellschaft beschlossen habe.
39 
Jeder Minderheitsaktionär habe einen - im Laufe von sieben Jahren immer größer werdenden - Freistellungsanspruch gegen den deutschen Fiskus auf Erlass fiktiver Einkommensteuer aus der Umwandlung der Kommanditgesellschaft in die Rechtsform der Aktiengesellschaft erworben. Der Anspruch sei in vollem Umfang dann realisiert, wenn der Minderheitsaktionär die Aktien sieben Jahre behalten habe. Wegen des Ausschlusses sei der Erlassanspruch untergegangen. Hierfür stehe den Minderheitsaktionären eine Entschädigung in Form der Abfindung zu. Es gehe bei der Abfindung um den Grenzpreis, zu dem der ausscheidende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden könne. Innerhalb von 7 Jahren nach der Rückumwandlung könnten die Minderheitsaktionäre aber nicht ohne die steuerlichen Nachteile ausscheiden. Bei einem den Minderheitsaktionären vor Ablauf der 7-Jahresfrist aufgezwungenen Ausscheiden sei die Höhe der die Minderheitsaktionäre noch treffenden Belastung mit Einkommensteuer aus fiktivem Umwandlungsgewinn Teil des Grenzpreises, der abzufinden sei, wenn der Minderheitsaktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden solle. Zu den besonderen Verhältnissen der Aktiengesellschaft, die nach § 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG zu berücksichtigen seien, gehöre gerade, dass die Aktiengesellschaft von dem Hauptaktionär mit konkreten steuerlichen Folgen erst kurze Zeit zuvor aus der Rechtsform der Kommanditgesellschaft geschaffen worden sei (Bl. 500 ff.).
40 
Es gehe um den Einbringungsgewinn gemäß § 33 UmwStG, der von dem Finanzamt T. insgesamt in Höhe von 18.633.364,53 Mio. Euro festgesetzt worden sei (Bl. 554).
41 
Die steuerlichen Verhältnisse der Anteilseigner seien auch nicht unbeachtlich. Die Unternehmensbewertung gehe gerade von Ertragssteuern der Aktionäre aus, die typisiert angesetzt werden, ohne dass es darauf ankäme, ob überhaupt Ertragsteuer anfällt (Bl. 503).
42 
Die Antragstellerin Ziff. 1 trägt vor, sie hätte ihre Aktien niemals in der 7-Jahresfrist verkauft, ehe ihr Steuererlassanspruch sich zum Vollrecht entwickelt hätte (Bl. 502).
43 
Es stehe zwischenzeitlich auch die Höhe des den Minderheitsaktionären durch die vorzeitige Aktienwegnahme zugefügten besonderen Nachteils fest. Das Finanzamt T. habe im Oktober 2012 die noch nicht durch Zeitablauf erledigten fiktiven Gewinne festgestellt und gegen die Antragstellerin Ziff. 1 einen steuerlichen Feststellungsbescheid mit einem noch nicht durch Zeitablauf erledigten fiktiven Gewinn in Höhe von 5.710,44 Euro erlassen (Bl. 504).
44 
Auch die Antragsteller Ziff. 2 und 3 berufen sich auf eine Ausgleichspflicht für steuerliche Nachteile. Die Entscheidung des BGH vom 06.03.2008 (ZIP 2008, 838) lege fest, dass im Rechtsverkehr zugefügte außergewöhnliche steuerliche Nachteile zu berücksichtigen seien. Ein solcher außergewöhnlicher Nachteil sei gegeben. Von der Abfindung von 1.895 Euro pro Aktie seien 738,72 Euro, also rund 40%, an das Finanzamt zu leisten. Die Unternehmensbewertung beruhe aber auf der Prämisse, dass der Anleger den als Abfindung gezahlten anteiligen Unternehmenswert zum unterstellten Kalkulationszinsfuß wieder anlegen könne und deshalb durch die Entgegennahme der Abfindung keinen Nachteil erlange. Wie eine unerlaubte Handlung sei ein Zwangsausschluss eine dem Aktionär von außen aufgezwungene Einwirkung, für die der Verursacher den Betroffenen voll zu entschädigen habe. Zu ermitteln sei der Grenzwert, zu dem die Aktionäre aus der Gesellschaft ausscheiden können, ohne wirtschaftliche Nachteile zu erlangen. Der Minderheitsaktionär sei also so zu stellen, dass er keine Nachteile erleide. Der steuerliche Nachteil sei deshalb auszugleichen (Bl. 520 f.). Die an die steuerliche Belastung des Umwandlungs- und des Veräußerungsgewinns angepasste Abfindung betrage 2.927,96 Euro pro Aktie (Bl. 219).
45 
Die Antragstellerin Ziff. 5 rügt ebenfalls, dass die für die Minderheitsaktionäre durch den Zwangsausschluss entstehenden steuerlichen Nachteile vollständig außer Acht gelassen worden seien. Die These des Landgerichts, dass sich die Barabfindung an dem Wert des Unternehmens auszurichten habe, widerspreche dem Gebot der vollen wirtschaftlichen Entschädigung, die das Bundesverfassungsgericht fordere (Bl. 540).
46 
Der Antragsteller Ziff. 7 schließt sich den Ausführungen des Antragsellers Ziff. 5 an (Bl. 542), ebenso die Antragstellerin Ziff. 6 (Bl. 543).
47 
Wegen des weiteren Vorbringens der Antragsteller wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
IV.
48 
Die Antragsgegnerin tritt den Beschwerden entgegen und trägt zusammengefasst wie folgt vor:
1.
49 
Zu der Unternehmensplanung trägt die Antragsgegnerin vor.
a.
50 
Der Prüfbericht der C betreffend den Abhängigkeitsbericht für 2008 sei den Mitgliedern des Aufsichtsrats zur Vorbereitung auf die Sitzung am 18.03.2009 zur Verfügung gestellt worden und die Aufsichtsratsmitglieder hätten diesen und den damit zusammenhängenden Abhängigkeitsbericht der X AG festgestellt und gebilligt. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, wieso die Antragsstellerin Ziff. 1 davon ausgehe, dass der Aufsichtsrat den Abhängigkeitsbericht wegen diverser Maßnahmen beanstandet hätte, durch die der Gesamtkonzern die X AG benachteiligt habe.
b.
51 
Die Antragsgegnerin sei davon überzeugt gewesen, dass der Vorstand der X AG zu optimistisch geplant habe. Diese zu optimistische Planung sei dennoch zu Grunde gelegt worden. Unzutreffend versuche die Antragstellerin Ziff. 1, aus den im Jahr 2010 veröffentlichten Zahlen des gesamten B-Konzerns für das Jahr 2009 die angebliche Unrichtigkeit der Planung der X herzuleiten. Zum einen könne nicht eine ex-post-Beurteilung erfolgen, zum anderen sei der von dem Konzern B M. AG als „Sparte X“ bezeichnete und operativ geführte Bereich nicht mit der X AG und den von ihr gehaltenen Tochtergesellschaften identisch (Bl. 546).
c.
52 
Die T AG sei nicht zu pessimistisch betrachtet worden. Dass Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. Y. 2001 in der Presse und öffentlichen Verlautbarungen den Bereich Tissue Engineering noch als interessanten Entwicklungsbereich und Wachstumsmarkt dargestellt habe, ändere daran nichts. Zunächst sei der Bereich Tissue Engineering mit Begeisterung angegangen worden. Die Forschung und Entwicklung habe aber so viel Geld verschlungen, dass die X AG immer mehr Kapital einlegen und ihren Anteil an der T. AG habe erhöhen müssen, weil Mitaktionäre hierzu nicht mehr bereit gewesen seien. Der sachverständige Prüfer habe das Unternehmen sogar vor Ort besucht und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass das Projekt mit großer Wahrscheinlichkeit zum Scheitern verurteilt sei.
2.
53 
Zu dem Kapitalisierungszinssatz trägt die Antragsgegnerin zusammengefasst vor:
aa.
54 
Der Basiszinssatz betrage nach den üblicherweise angewandten Maßstäben zutreffend 4,5 %.
bb.
55 
Die Annahme einer Marktrisikoprämie von 4,5 % sei fach- und sachgerecht.
cc.
56 
Der Beta-Faktor sei auf Grund umfangreicher Untersuchungen sowohl von A als auch von der sachverständigen Prüferin zutreffend ermittelt. Es sei nicht zutreffend, dass die Peer Group allein aus dem Unternehmen S hätte gebildet werden müssen. Ein einziger „Peer“ ergebe keine zuverlässige Durchschnittsbetrachtung. Zudem müssten bei einem weltweit tätigen Unternehmen wie der X AG auch ausländische Unternehmen in die Bildung der Peer-Group einbezogen werden.
dd.
57 
Der angesetzte Wachstumsabschlag sei nicht zu beanstanden.
58 
3. Zu steuerlichen Nachteilen auf Grund der vorangegangenen Umwandlung
59 
Die Antragsgegnerin sei nicht dafür verantwortlich, dass die Antragsteller einen Teil der Barabfindung als Einkommensteuer abführen müssten. Der Umfang der Einkommensteuer habe mit dem von der Antragsgegnerin abzufindenden Wert der Aktien nichts zu tun. Der Wert der Aktien steige nicht deshalb, weil der Minderheitsaktionär im Fall der freiwilligen oder zwangsweisen Veräußerung auf den Gewinn persönliche Steuern zahlen müsse. Müsste die Antragsgegnerin den Minderheitsaktionären zusätzlich zu dem Wert ihrer Aktien noch die Steuerbelastung auf den Veräußerungsgewinn erstatten, ergäbe sich der Steuer-auf-Steuer-Spiraleffekt.
60 
In der Hauptversammlung sei den Aktionären erläutert worden, dass ein Aktionär auf Basis eines Einkommensteuersatzes von 35 % mit einer steuerlichen Belastung von 608 Euro rechnen müsse, wenn er die Aktien bereits vor dem seinerzeitigen Formwechsel in die Rechtsform der KG im Jahr 1996 erworben habe.
61 
Vereinzelte Minderheitsaktionäre hätten gegen den Ausschließungsbeschluss Anfechtungsklage erhoben. Im Rahmen des diesbezüglichen Freigabeverfahrens vor dem OLG Stuttgart (20 AR Freig 1/10) sei als wesentlicher Angriffspunkt vorgebracht worden, sie erlitten hierdurch einen erheblichen Steuerschaden. Der Senat habe darauf hingewiesen, dass die X AG bzw. deren Mehrheitsaktionärin nicht für die durch die Barabfindung ausgelöste persönliche Steuerlast verantwortlich sei. Man habe sich aber geeinigt, die Eintragung nicht vor dem 01.05.2010 vorzunehmen, da ein Teil der Steuerbelastung auf den sog. Einbringungsgewinn I entfalle und dieser um jedes volle Zeitjahr seit dem 30.04.2008 um je 1/7 abnehme.
62 
Darauf, welche Steuern die einzelnen Antragsteller zu tragen hätten, komme es nicht an. Die Antragstellerin Ziff. 1 lege dies auch nicht offen. Die in der Beschwerdebegründung genannte Zahl von EUR 5.710,40 scheine der von ihr realisierte Gewinn zu sein.
63 
Wegen des weiteren Vorbringens der Antragsgegnerin wird auf deren Beschwerdeerwiderung verwiesen.
V.
64 
Der Gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre äußert Zweifel an den Planzahlen für das erste Planjahr 2009 auf Grund von öffentlichen Äußerungen des früheren X AG-Chefs Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. Y., der sich noch im Sommer 2008 äußerst optimistisch zur Zukunft der X AG eingelassen habe. Das Landgericht setze sich damit nicht auseinander. Die innovativen Produkte und die hervorgehobene Marktstellung der X und deren besondere Chancen am Markt würden dabei nicht hinreichend gewürdigt und berücksichtigt. Es dränge sich der Verdacht auf, dass die Planzahlen im Hinblick auf den geplanten Squeeze-Out korrigiert worden seien. Es werde bestritten, dass sich die politischen Rahmenbedingungen im Gesundheitswesen verschlechtert hätten.
65 
Das Landgericht setze sich mit unzutreffendem Ergebnis mit dem zu geringen Planansatz für das Tochterunternehmen T AG auseinander. Der gemeinsame Vertreter verweist auf einen Artikel aus der Online-FAZ vom 04.05.2001 (Bl. 533), worin der Bereich Tissue Engineering zu Recht als Wachstumsmarkt von morgen bezeichnet werde. Die Anlaufkosten, auf die die sachverständige Prüferin Bezug nehme, seien bereits in dem Erstjahr in der Planungsphase I verarbeitet, da die Jahre 2009 bis 2011 durchgängig erheblich negative Ergebnisse auswiesen. Zumindest in der ewigen Rente seien deutlich höhere Jahresüberschüsse als die rund EUR 2,6 Mio. p.a. einzustellen gewesen. Die sachverständige Prüferin habe nichts darüber ausgesagt, warum und wieso es sich um einen kleinen Markt handele und die Aktivität noch in den Kinderschuhen gesteckt haben solle. Vielmehr habe X bereits seit 2001 an diesem Vorhaben gearbeitet und erhebliche Anlaufaufwendungen im Rahmen der Zulassung in Kauf genommen, was nur getan werde, wenn die Erschließung ganzer Märkte und erheblicher Ertragschancen erhofft werde. Dies gelte insbesondere, wenn man die hohen Hürden für die Arzneimittelzulassung in den USA angehe und erfolgreich meistere.
66 
Der gemeinsame Vertreter schließt sich im Übrigen der Beschwerdebegründung der Antragstellerin Ziff. 1 an und hält seine erstinstanzlich vorgebrachten Einwendungen aufrecht.
B.
67 
Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet.
I.
68 
Gegen die Zulässigkeit der Beschwerden bestehen keine Bedenken. Sie wurden insbesondere fristgerecht binnen eines Monats ab Zustellung des Beschlusses durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift bei dem Landgericht eingelegt (§§ 12 Abs. 1 SpruchG, 63, 64 FamFG). Das Abhilfeverfahren (§ 68 Abs. 1 FamFG) wurde ordnungsgemäß durchgeführt und das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
69 
Die Beschwerden bleiben aber in der Sache ohne Erfolg, da die angebotene Abfindung angemessen ist. Das Landgericht hat die Anträge auf Festsetzung einer höheren Abfindung im Ergebnis zu Recht und in Übereinstimmung mit der Gesamtbeurteilung der sachverständigen Prüferin zurückgewiesen.
70 
Die angebotene Abfindung ist angemessen.
71 
Die Minderheitsaktionäre, deren Aktien auf die Antragsgegnerin übertragen wurden (übrige Aktionäre), haben nach § 327 a Abs. 1 AktG einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung. Das Gericht hat nach § 327 f AktG dann die zu gewährende angemessene Barabfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung nicht angemessen ist.
72 
Die hier maßgeblichen rechtlichen Kriterien sind im Kern wie folgt zu konkretisieren (s. zuletzt OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 136 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.07.2013, 20 W 2/12, juris Rz. 99 ff.):
73 
Ob die Abfindung angemessen ist, ist eine Rechtsfrage, die von dem Gericht zu beantworten ist (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rz. 4). Unangemessen ist die angebotene Abfindung, wenn sie den übrigen Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263, 283 ff. - „Feldmühle“). Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289, 305 ff. - „DAT/Altana“).
74 
Zur Ermittlung des Verkehrswertes der Aktie gibt es weder eine als einzig richtig anerkannte Methode noch ist eine der gebräuchlichen Methoden in der Wirtschaftswissenschaft unumstritten. Vielmehr wird über jede der möglichen Bewertungsmethoden und über eine Vielzahl methodischer Einzelfragen, die sich bei der Anwendung der unterschiedlichen Bewertungsmethoden stellen, kontrovers diskutiert. Die Wertermittlung nach den verschiedenen Bewertungsmethoden wie auch Entscheidungen über methodische Einzelfragen innerhalb einer Methode werden regelmäßig zu unterschiedlichen Bewertungsergebnissen führen.
75 
Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht deshalb im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108, 116 - „DAT/Altana“).
76 
Die Grundlagen der Schätzung müssen im Spruchverfahren zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (vgl. Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 540). Der richterlichen Überzeugungsbildung sind bei einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht die Beweisanforderungen des § 286 ZPO zu Grunde zu legen, vielmehr hat das Gericht nach freier Überzeugung über die Bewertung zu entscheiden und es steht zudem in seinem Ermessen, inwieweit es eine Beweisaufnahme anordnet (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rz. 4). Eine Schätzung, die mangels greifbarer Anhaltpunkte völlig in der Luft hängen würde, ist allerdings unzulässig (vgl. zum Spruchverfahren OLG Frankfurt, AG 2007, 449, juris Rz. 16; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 205; Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 540; Prütting in Münchener Kommentar ZPO, 4. Aufl., § 287 Rz. 14; Foerste in Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 287 Rz. 8).
77 
Das Gericht ist im Rahmen seiner Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums nicht gehalten, darüber zu entscheiden, welche Methode der Unternehmensbewertung und welche methodische Einzelentscheidung innerhalb einer Bewertungsmethode richtig sind. Vielmehr können Grundlage der Schätzung des Anteilswerts durch das Gericht alle Wertermittlungen sein, die auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Bewertungsmethoden sowie methodischen Einzelfallentscheidungen beruhen, auch wenn diese in der wissenschaftlichen Diskussion nicht einhellig vertreten werden (zuletzt OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 141.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.07.2013, 20 W 2/12, juris Rz. 103).
78 
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach dessen Auffassung die Verwendung von Methoden, die in der Finanz- und Versicherungswirtschaft zum Zeitpunkt der Vornahme der Unternehmensbewertung gebräuchlich und anerkannt waren, für die Ermittlung des Unternehmenswerts grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Dass eine Methode in der Wirtschaftswissenschaft diskutiert werde und möglicherweise heute [Zeitpunkt der Entscheidung] nicht mehr als Methode angewendet würde, ändere daran nichts (BVerfG, AG 2007, 697, juris Rz. 23).
79 
Grundlage der Schätzung des Gerichts können demnach vom Grundsatz her sowohl Wertermittlungen basierend auf fundamentalanalytischen Wertermittlungsmethoden wie das Ertragswertverfahren als auch auf marktorientierten Methoden wie eine Orientierung an Börsenkursen sein. Entscheidend ist, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist (vgl. zuletzt OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 143; OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.07.2013, 20 W 2/12, juris Rz. 105).
80 
Als anerkannt und gebräuchlich in diesem Sinne ist derzeit nicht nur, aber jedenfalls auch das anzusehen, was von dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in dem Standard IDW S 1 sowie in sonstigen Verlautbarungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) vertreten wird. Die Verlautbarungen des IDW stellen eine anerkannte Expertenauffassung dar und bilden als Expertenauffassung eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswertes (vgl. OLG Stuttgart AG 2011, 420, juris Rz. 261; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 273, 304, 380). Dabei wird nicht verkannt, dass die Vorgaben des IDW S 1 und die sonstigen Verlautbarungen des IDW keine Rechtssätze sind, weil ihnen die normative Verbindlichkeit fehlt, da zum einen das IDW eine private Institution ohne Rechtssetzungsbefugnisse ist und es sich zum anderen um allgemeine Erfahrungssätze handelt, die auf Grund fachlicher Erfahrungen gebildet werden und somit vor allem auch einem dynamischen Prozess unterliegen. Entscheidend ist freilich, dass die Verlautbarungen des IDW – trotz aller dagegen im Allgemeinen oder in Einzelfragen vorgebrachten Kritik – von dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer anerkannt sind und bei Unternehmensbewertungen in der Praxis ganz überwiegend beachtet werden (vgl. Stilz in Festschrift Mailänder, 2006, S. 423, 436). Sie leisten somit einen erheblichen Beitrag dazu, die Gleichmäßigkeit und Kontinuität der Unternehmensbewertung im Rahmen der fundamentalanalytischen Bewertungsmethoden zu sichern, was zugleich zur Kontinuität der Rechtsprechung führt, soweit diese Methoden zur Schätzung des Unternehmenswertes in Spruchverfahren herangezogen werden.
81 
Die Schätzung des Unternehmenswertes durch das Gericht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze führt zu dem Ergebnis, dass die von der Hauptversammlung der X AG am 10.12.2009 beschlossene Barabfindung von 1.895 Euro je Stückaktie angemessen ist. Der Senat schätzt den Verkehrswert des Anteils eines Minderheitsaktionärs ebenso wie das Landgericht jedenfalls nicht über diesen Betrag, wobei der Senat als Grundlage seiner Schätzung die Unternehmensbewertung durch A und durch die sachverständige Prüferin an Hand der Ertragswertmethode heranzieht.
82 
Die von A zur Ermittlung des Unternehmenswertes der X AG durchgeführte, von der gerichtlich bestellten sachverständigen Prüferin nicht beanstandete Bewertung des Unternehmens im Ertragswertverfahren zum Stichtag 10.12.2009 (Tag der Hauptversammlung; vgl. § 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG) bietet eine geeignete Schätzgrundlage für den Senat.
83 
Das Bewertungsgutachten und der Bericht des sachverständigen Prüfers bieten nach den obigen Ausführungen jedenfalls dann eine hinreichende Schätzgrundlage, wenn die dortige Unternehmensbewertung auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Methoden beruht. Dies ist hier der Fall, sowohl hinsichtlich der gewählten Bewertungsmethode als auch hinsichtlich der methodischen Einzelentscheidungen.
84 
Die angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (vgl. BGH NJW 2003, 3272 f., juris Rz. 7; OLG Stuttgart, AG 2011, 560, 562, juris Rz. 102 m.w.N.) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG 100, 289, 307, juris Rz. 61 ff.).
85 
Auch die konkrete Durchführung der Ertragswertmethode durch A begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf die Geeignetheit dieser Unternehmensbewertung als Schätzgrundlage für den Senat. Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass A und die sachverständige Prüferin bei der Anwendung der Ertragswertmethode die Empfehlungen des IDW S 1 i.d.F. vom 2. April 2008 berücksichtigen, da – wie ausgeführt – diese als allgemein anerkannt und gebräuchlich gelten und hierauf basierende Wertermittlungen somit taugliche Schätzgrundlage sind. Auch im Übrigen entspricht die Unternehmensbewertung durch A einem in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der betriebswirtschaftlichen Praxis gebräuchlichen Vorgehen.
86 
Demnach sind nach der Ertragswertmethode die den Aktionären künftig zufließenden Erträge der X AG zu schätzen (hierzu unter 1.) und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz (hierzu unter 2.) abzuzinsen sowie um Sonderwerte (hierzu unter 3.) zu ergänzen. Eine Erhöhung wegen Steuernachteilen scheidet aus (hierzu unter 4.).
1.
87 
Die den Anteilseignern künftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens der X AG bestimmen sich grundsätzlich nach der Unternehmensplanung. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind insoweit keine Korrekturen der der Bewertung von A sowie der sachverständigen Prüferin zu Grunde liegenden Unternehmensplanung veranlasst.
88 
Bei der gerichtlichen Überprüfung der in der Unternehmensplanung angesetzten Erträge im Spruchverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich nur um Schätzungen handelt, die auf Prognosen über künftige Entwicklungen gründen, von denen es nicht nur eine richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 137). Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf ihre Annahme nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gutachters bzw. des Gerichts ersetzt werden (vgl. zuletzt OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 153 und OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.07.2013, 20 W 2/12, juris Rz. 119 m.w.N.).
89 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Planung und Prognose der zu kapitalisierenden Erträge nicht zu beanstanden. Die von A ermittelten und von der sachverständigen Prüferin nicht beanstandeten prognostizierten Erträge sind taugliche Schätzgrundlage für den Senat.
90 
Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts hierzu (Beschluss ab Seite 8, Bl. 478 ff.) wird verwiesen.
91 
Das Vorbringen der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz führt nicht zu einer anderen Beurteilung:
a.
92 
Ohne Erfolg beruft sich insbesondere die Antragstellerin Ziff. 1 auf die angeblich fehlende Prüfung des Abhängigkeitsberichts durch den Aufsichtsrat. Die Forderung, wegen der fehlenden Prüfung des Abhängigkeitsberichts durch den Aufsichtsrat in dem vorliegenden Spruchverfahren einen neutralen Sachverständigen einzuschalten, ist unbegründet.
93 
Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Behauptung der Antragstellerin Ziff. 1 zutrifft, die Prüfung des Abhängigkeitsberichts durch den Aufsichtsrat wäre unterblieben. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin schlüssig dargelegt, dass dem Aufsichtsrat der Prüfbericht von C betreffend den Abhängigkeitsbericht vorgelegen habe und dieser in der Sitzung vom 18.03.2009 den Jahresabschluss 2008 und den damit zusammenhängenden Abhängigkeitsbericht festgestellt und gebilligt habe (Bl. 547 und erstinstanzlich Bl. 326, Bl. 410 und Bl. 406). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dieser Vortrag unzutreffend sein soll.
94 
Letztlich kommt es hierauf aber auch nicht an. Selbst wenn der Aufsichtsrat den Abhängigkeitsbericht nicht im Sinne von § 314 AktG geprüft hätte, führte dies nicht per se zur Unvertretbarkeit der Planung des Vorstands. In dem Spruchverfahren ist zu überprüfen, ob die angebotene Abfindung angemessen war. Die Angemessenheit der angebotenen Abfindung ist nicht davon abhängig, ob das Verfahren nach §§ 311 ff. AktG im Hinblick auf die faktische Beherrschung der X AG durch die Antragsgegnerin für das Geschäftsjahr 2008 ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Entscheidend ist, ob die Planung des Vorstands nach den oben dargelegten Kriterien vertretbar ist und der Schätzung des Unternehmenswertes zu Grunde gelegt werden kann. Für die Frage der Vertretbarkeit der Planung des Vorstands ist nicht von Relevanz, ob das formelle Verfahren nach §§ 311 ff. AktG für die Abhängigkeitsprüfung eingehalten worden ist. Entscheidend ist nur, ob materiell die Vorschriften des § 311 AktG eingehalten wurden, also ob bei etwaigen durch das herrschende Unternehmen veranlassten nachteiligen Rechtsgeschäften oder Maßnahmen ein Ausgleich erfolgte. Der Vorstand hat bei seiner Planung bei einer bestehenden faktischen Beherrschung auch zu berücksichtigen, dass nach § 311 AktG etwaige durch das beherrschende Unternehmen veranlasste nachteilige Maßnahmen eine entsprechende Ausgleichspflicht des herrschenden Unternehmens begründen und dieser Ausgleichsanspruch in die Planung mit einzustellen ist. Deshalb spielen sowohl bei der Vergangenheitsanalyse als auch bei der Zukunftsplanung die Beherrschung und die Abwicklung der Geschäfte im Konzern insoweit eine Rolle, als die Planung nicht etwaige Verstöße gegen § 311 Abs. 1 AktG vorsehen bzw. fortschreiben dürfte.
95 
Hierfür sind freilich Anhaltspunkte weder ersichtlich noch vorgetragen. Im Gegenteil hat die Prüfung des Abhängigkeitsberichts durch C keinen Verstoß gegen § 311 AktG ergeben und zu einer uneingeschränkten Bestätigung nach § 313 Abs. 3 AktG geführt. C hat dabei insbesondere festgestellt, dass die Abrechnung von Lieferungen und Leistungen zu Marktpreisen oder zu Selbstkosten einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlags und die Verzinsung der Verrechnungskonten und der kurzfristig eingeräumten Kredite mit an die jeweilige Geldmarktlage angepassten Zinssätzen erfolgten und gegenseitige Vorlagen in tatsächlich angefallener Höhe abgerechnet worden seien (Prüfbericht, Ag 5, Bl. 344, 350). Auch die sachverständige Prüferin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht dargelegt, keine Anhaltspunkte für nachteilige Auswirkungen der faktischen Beherrschung auf die X AG gefunden zu haben (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012, Bl. 435, 436 f.).
96 
Anhaltspunkte dafür, dass der Abhängigkeitsbericht und die darauf bezogene Prüfung unvollständig sein könnten und deshalb die Vergangenheitsanalyse und die darauf aufbauende Planung zu korrigieren wären, bestehen nicht. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ergeben sich diese - entgegen der Auffassung der Antragstellerin Ziff. 1 - nicht daraus, dass die Begriffe „Provisionen, Rückvergütungen, Lastschriften, Lizenzen etc., wie sie für die Gestaltung von Gewinnausweisen in beherrschten Tochtergesellschaften gang und gäbe wären“ (Bl. 383), fehlten. Auch ansonsten fehlen Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit des Abhängigkeitsberichts. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin Ziff. 1 deshalb auch darauf, dass der Aufsichtsrat, nicht aber der Abhängigkeitsprüfer etwaige Unvollständigkeiten des Abhängigkeitsberichts hätte erkennen können und deshalb die Nichtprüfung des Abhängigkeitsberichts durch den Aufsichtsrat zwingend die Bestellung eines Sachverständigen erfordere (Bl. 383; Bl. 460; Bl. 504). Wie ausgeführt kommt es im Rahmen des Spruchverfahrens nicht darauf an, ob der Aufsichtsrat den Abhängigkeitsbericht geprüft hat, sondern nur darauf, ob die Planung deshalb korrigiert werden muss, weil darin unzulässig gegen § 311 AktG verstoßende Geschäfte miteinbezogen wurden. Die angeblich fehlende Prüfung durch den Aufsichtsrat bietet aber nicht allein wegen der theoretischen Möglichkeit, dass der Aufsichtsrat Unvollständigkeiten hätte entdecken können, einen Anhalt für das Vorliegen von Unvollständigkeiten oder einen sonstigen Verstoß gegen § 311 AktG.
97 
Auch der Anteil des Umsatzes aus Geschäften mit verbundenen Unternehmen im Verhältnis zu dem Umsatz aus sonstigen Geschäften (Bl. 383 f.) besagt nicht, dass Verstöße gegen § 311 AktG vorliegen und die Planung zu korrigieren ist. Im Gegenteil hat C bei Prüfung des Abhängigkeitsberichts explizit festgestellt, dass keine Verstöße vorliegen, und auch die sachverständige Prüferin hat hierfür keinerlei Anhaltpunkte gesehen. Es ist unerheblich, dass die Preisfindung bei den konzerninternen Geschäften auch konzernintern festgelegt wird. Bei der Vergangenheitsanalyse und der Planung des Vorstands wären nur dann Anpassungen erforderlich, wenn tatsächlich unangemessene Preise festgesetzt oder für die Planung unterstellt worden wären, wofür aber - wie ausgeführt - keine Anhaltspunkte bestehen.
98 
Vor diesem Hintergrund bestand weder Anlass, ein Sachverständigengutachten zur Überprüfung der Beziehungen zwischen der Antragsgegnerin und der X AG einzuholen, noch besteht Anlass zu Korrekturen der Vergangenheitsanalyse und der Planung im Hinblick auf die faktische Beherrschung.
b.
99 
Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin Ziff. 1 darauf, dass der Konzernumsatz der Antragsgegnerin in 2009 um 6,4 % gewachsen sei, der Konzernjahresüberschuss um 29,5 %, es für den Konzern eine Planung des EBITDA von 15,0 % für 2009 und 16 % für 2010 gegeben habe und das Planungsergebnis für die X AG deshalb nicht plausibel sei.
100 
Die Planung für die X AG ist in dem Bewertungsgutachten von A ausführlich und nachvollziehbar dargestellt. Weder die Vergangenheitsanalyse noch die Herleitung und Begründung der geplanten Umsatzentwicklung, Kostenentwicklung und Entwicklung des Beteiligungsergebnisses geben Anlass zu Beanstandungen. Die sachverständige Prüferin hat die Unternehmensplanung ausführlich geprüft und sich vor Ort über die Situation der Gesellschaft informiert. Sie kommt zu dem ausführlich und nachvollziehbar begründeten Ergebnis, dass die Planungen nicht zu beanstanden sind und keine zum Nachteil der Antragsteller gehende zu pessimistische Planung vorliegt, vielmehr die Planung ambitioniert und nicht an die aktuellen Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Finanz- und Wirtschaftskrise angepasst sei und deshalb ein tendenziell zu hohes Ergebnisniveau widerspiegelten.
101 
Die Planung geht dabei im Detailplanungszeitraum von einer durchschnittlichen jährlichen Steigerungsrate der Umsatzerlöse von rund 6,3 % aus (Bewertungsgutachten, Seite 40, Bl. 87). Die Summe des geplanten EBIT aller beteiligten Gesellschaften steigt nach der Planung für den Zeitraum 2008 bis 2012 durchschnittlich jährlich um 7,8 % (vgl. Bericht der sachverständigen Prüferin Seite 21 f, Bl. 160 f.). Der für 2009 geplante Rückgang des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der X AG beruht nahezu ausschließlich darauf, dass das Beteiligungsergebnis sich von 2008 auf 2009 deutlich verminderte, was auf der Ausschüttungspolitik der indirekten Gesellschaften beruht (vgl. Aussage der sachverständigen Prüferin im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012, Bl. 441). Aus der detaillierten Darstellung der Ergebnisse der einzelnen Gesellschaften und deren Zurechnung als Beteiligungsergebnis zu der X AG ergibt sich, dass sich der geplante Rückgang bei dem Beteiligungsergebnis im Jahr 2009 im Verhältnis zu dem Jahr 2008 im Wesentlichen durch den geplanten Rückgang des Zinsergebnisses der Tochtergesellschaft X I GmbH, T. (i.F. XIG) ergibt, der zu einer deutlich reduzierten Gewinnabführung der XIG an die X AG und bei dieser somit zu einem deutlich reduzierten Beteiligungsergebnis führt (vgl. Planung XIG-Ergebnisse, Bewertungsgutachten Seite 48, Bl. 95; Beteiligungsergebnis X AG, Bewertungsgutachten Seite 55, Bl. 102).
102 
Der Bewertungsgutachter hat hierzu ausgeführt, dass die Zinserträge der XIG aus liquiden Mitteln auf dem Cash-Pool-Konto bei der M AG beruhten (Bewertungsgutachten Seite 49, Bl. 96). Die sachverständige Prüferin hat das Zinsergebnis überprüft und für plausibel befunden (Bericht der sachverständigen Prüferin Seite 28 f., Bl. 166 f.). Anhaltpunkte für unvertretbare Annahmen zum Nachteil der Anteilseigner sind nicht ersichtlich.
103 
Der pauschale Verweis der Antragstellerin Ziff. 1 auf die Umsatz- und Ergebnissteigerungen der Antragsgegnerin begründet keine Zweifel an der in dem Bewertungsgutachten dargelegten, von der sachverständigen Prüferin umfassend geprüften Unternehmensplanung, die auf einer Vergangenheitsanalyse aufbaut und Abweichungen für die Zukunft plausibel darlegt. Nicht der Konzern der Antragsgegnerin und auch nicht dessen „Sparte X“ ist zu bewerten, sondern die X AG. Die Zahlen des Konzerns und auch die Planung des Konzerns, der sich aus einer Vielzahl von Tochter- und Enkelgesellschaften mit teilweise überlappenden, teilweise unterschiedlichen Geschäftsbereichen zusammensetzt, haben für den Unternehmenswert der hier zu bewertenden Tochter X AG keine Aussagekraft. Auch der Vergleich mit den Zahlen aus dem Teilkonzernabschluss der X AG für das Jahr 2009 (Bl. 386) führt nicht dazu, dass die Planung unvertretbar wäre. Die Zahlen des Konzernabschlusses können nicht für die Unternehmensbewertung im Rahmen der Abfindungsbestimmung herangezogen werden. Entscheidend hierfür ist vielmehr der Jahresabschluss, den auch der Bewertungsprüfer und die sachverständige Prüferin herangezogen haben. Im Übrigen ergibt sich sowohl aus dem Jahresabschluss für 2009 als auch aus dem Konzernabschluss des X-Konzerns für 2009 (jeweils unter www.unternehmensregister.de), dass die Ergebnisse vor Steuern für das Jahr 2009 unter den Ergebnissen für 2008 lagen, während die Planung ein steigendes Ergebnis vorsieht, also - wie schon der Bewertungsgutachter und die sachverständige Prüferin festgestellt haben - zu optimistisch zu Gunsten der Antragsteller war.
104 
Unerheblich ist der Verweis der Antragstellerin Ziff. 1 darauf, dass in dem Konzern das Ergebnis für 2009 am Bewertungsstichtag nahezu festgestanden habe. Es kommt nicht auf den Konzern an, sondern auf die X AG. Deren tatsächliche Entwicklung im Jahr 2009 wurde von dem Bewertungsgutachter und der sachverständigen Prüferin gerade in die Prüfung einbezogen mit dem Ergebnis, dass die Planung die nachteilige Entwicklung im Jahr 2009 nicht widerspiegelt, die Planung aber nicht mehr geändert wurde und deshalb ein tendenziell zu hohes Ergebnisniveau aufzeigt (Bericht der sachverständigen Prüferin, Seite 27, Bl. 166 und Protokoll der mündlichen Verhandlung Seite 6, Bl. 440).
105 
Der Verweis des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre auf die Aussagen des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. Y. in einem Artikel im Spiegel Spezial 2008, Seite 36 (Bl. 403), führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die dortige Aussage, das Unternehmen investiere in die nächste mögliche Generation des Gelenkersatzes und sei an einer der führenden Firmen im sogenannten Tissue Engineering beteiligt, besagt über die konkret zu erwartenden Zahlen nichts aus und steht nicht im Widerspruch zu den Planungen. Es ergibt sich hieraus nicht im Ansatz der von dem gemeinsamen Vertreter geäußerte Verdacht, dass die Planzahlen im Hinblick auf den geplanten Squeeze-Out korrigiert worden seien, zumal die Planung nicht einmal im Hinblick auf den Squeeze-Out erfolgte, sondern losgelöst hiervon zum Ende des ersten Quartals für interne Zwecke des B-Konzerns (vgl. Bericht der sachverständigen Prüferin, Seite 18, Bl. 157).
106 
Ohne Erfolg bleiben auch die Einwände gegen die Bewertung der T AG, an der die X AG mit 82,54 % beteiligt ist. Die T AG befasst sich mit der Entwicklung und Herstellung von zellbasiertem Gewebeersatz. Die Gesellschaft hatte in der Vergangenheit ausschließlich Jahresfehlbeträge verzeichnet. Geplant wurden im Detailplanungszeitraum um durchschnittlich 55,7 % jährlich steigende Umsätze, allerdings auch deutlich steigende Aufwendungen, weshalb die Planung bis 2010 einen deutlich ansteigenden negativen Jahresüberschuss vorsieht und erst ab 2012 einen Jahresüberschuss von 644 TEUR, der in der ewigen Rente auf über 3 Mio. Euro steigt (Bewertungsgutachten Seite 51, Bl. 98). Die sachverständige Prüferin hat sich nach eigenem Bekunden und ausweislich ihrer Ausführungen in ihrem Bericht (Seite 25 f, Bl. 164 f.) und der mündlichen Verhandlung (Protokoll Seite 9, Bl. 443) ausführlich mit der Bewertung der T AG befasst und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass jedenfalls keine zum Nachteil der Antragsteller zu niedrige Planung vorliegt. Die Begründung hierfür ist nachvollziehbar und überzeugend. Die hohen geplanten Aufwendungen resultieren insbesondere aus der erforderlichen Zulassung des Produkts N. bei der europäischen Zulassungsbehörde ... bis zum Jahr 2012 und der beabsichtigen Zulassung auf dem amerikanischen Gesundheitsmarkt. Die ab 2012 geplanten Gewinne resultieren aus möglichen künftigen Erträgen im Falle der erfolgreichen Zulassung und werden von der sachverständigen Prüferin als „Verdichtung der Zukunftshoffnung“ bezeichnet. Sie führt aus, dass ein Abschlag auf Grund der gegenüber der Medizintechnik deutlich höheren Risiken und Unsicherheiten nicht vorgenommen wurde, obwohl dieser denkbar gewesen wäre (Prüfbericht Seite 26, Bl. 165).
107 
Anhaltspunkte dafür, dass die Planung zu Lasten der Antragsteller zu niedrig sein könnte, bestehen angesichts dessen nicht, vielmehr scheint zu Gunsten der Antragsteller eine sehr optimistische Entwicklung unterstellt. Ein Widerspruch zu der Bewertung des Bereichs Tissue Engineering in dem von dem gemeinsamen Vertreter vorgelegten Artikel aus der Online-FAZ vom 04.05.2001 (Bl. 533), worin der Bereich Tissue Engineering als Wachstumsmarkt von morgen bezeichnet wurde, sieht der Senat nicht. Abgesehen davon hat ein allgemeiner, nicht auf das konkrete Unternehmen bezogener Zeitungsartikel aus dem Jahr 2001 für die konkrete Bewertung eines Unternehmens im Jahr 2009 keine Aussagekraft. Auch die Behauptung des gemeinsamen Vertreters, die Anlaufkosten seien bereits in dem Erstjahr der Planungsphase I verarbeitet, ist angesichts der Ausführungen der sachverständigen Prüferin zu den eingestellten Aufwendungen und der fortbestehenden Erforderlichkeit der Zulassung nicht nachvollziehbar, ebenso wenig wie der Hinweis darauf, dass erhebliche Kosten nur in Kauf genommen würden, wenn die Erschließung ganzer Märkte und erheblicher Ertragschancen erhofft werde. Gerade diese Hoffnung führte doch zu der Annahme künftiger Gewinne in erheblicher Höhe, die von der sachverständigen Prüferin sogar noch als zu hoch angesehen wurden. Dass die Annahme noch höherer künftiger Jahresüberschüsse geboten gewesen wäre, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.
108 
Es bestehen somit keine Anhaltpunkte dafür, dass die Unternehmensplanung nicht auf zutreffenden Informationen und daran orientierten realistischen Annahmen beruht oder in sich widersprüchlich ist, so dass diese Planung der Schätzung des Unternehmenswertes durch den Senat zu Grunde gelegt werden kann.
c.
109 
Die Ausschüttungs- und Thesaurierungsannahmen des Gewinns sind - entgegen der Auffassung der Antragsteller Ziff. 2 und 3 - nicht zu beanstanden und können der Schätzung des Unternehmenswertes zu Grunde gelegt werden.
110 
A hat die Ausschüttungen in der Detailplanungsphase entsprechend der konkreten Ausschüttungsplanung angesetzt (Bewertungsgutachten Seite 60, Bl. 107). Hiergegen bestehen keine Bedenken, ebenso wenig wie gegen die von der sachverständigen Prüferin nicht beanstandete operative Verwendung der in der Detailplanungsphase thesaurierten Jahresüberschüsse (Bewertungsgutachten Seite 33, Bl. 80 und Bericht der sachverständigen Prüferin Seite 30, Bl. 169). Die Antragsteller wenden sich in der Beschwerde hiergegen auch nicht.
111 
Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Annahme einer Ausschüttungsquote von 50 % für die Phase der ewigen Rente sowohl für die X AG als auch für die direkten und indirekten Beteiligungen, was auf Grund der mehrstufigen Beteiligungsstruktur aus Sicht der Aktionäre zu einer effektiven Ausschüttungsquote von 40,3 % führt (hierzu Bewertungsgutachten Seite 34, Bl. 81 sowie Bericht der sachverständigen Prüferin Seite 30, Bl. 169). Die Forderung der Antragsteller Ziff. 2 und 3 nach einer Erhöhung der Thesaurierung sowie die Forderung der Antragsteller Ziff. 5 bis 7 nach Annahme einer Vollausschüttung (Bl. 287) stehen dieser Annahme nicht entgegen. Es entspricht den Empfehlungen des IDW und damit einer allgemein anerkannten und gebräuchlichen Methode, in der Phase der ewigen Rente das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens äquivalent zu dem Ausschüttungsverhalten der Alternativanlage zu planen (IDW S 1 2008 Tz. 37). Am Kapitalmarkt werden Ausschüttungsquoten zwischen 40 % bis 60 % beobachtet (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1009). Die Annahme einer Ausschüttung in Höhe von 50 % für die Phase der ewigen Rente bewegt sich in diesem Rahmen. Sie orientiert sich zudem sachgerecht an dem in der Branche über einen längeren Zeitraum beobachteten Ausschüttungsverhalten (vgl. Bewertungsgutachten Seite 34, Bl. 81), so dass auch branchenspezifische Besonderheiten im Ausschüttungsverhalten beachtet sind.
d.
112 
Keine Bedenken bestehen, die vorgenommene Nachsteuerbetrachtung sowie die zu Grunde gelegten Steuersätze der gerichtlichen Schätzung zu Grunde zu legen.
113 
Die Nachsteuerbetrachtung, wonach die Auswirkungen persönlicher Ertragssteuern der Anteilseigner zum einen auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und zum anderen bei dem Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt werden, ist allgemein anerkannt und gebräuchlich und entspricht für den hier zu Grunde liegenden Bewertungsanlass den Empfehlungen des IDW (S 1 2008 Tz. 28-31, 43 ff.). Hierzu ist eine Typisierung der steuerlichen Verhältnisse der Anteilseigner erforderlich, die für den vorliegenden Bewertungsanlass allgemein anerkannt und gebräuchlich insoweit erfolgt, als auf eine inländische unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person als Anteilseigner abgestellt wird (IDW S 1 2008 Tz. 31).
114 
Bei der Berechnung der Steuern berücksichtigt A zutreffend, dass durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 (Gesetz vom 14.08.2007 - BGBl. I 2007 Nr. 40) für Deutschland zum 01.01.2009 für private Kapitalerträge die Abgeltungssteuer eingeführt wurde. Hiernach werden private Kapitaleinkünfte - bei Außerachtlassung der Kirchensteuer - mit einem einheitlichen Einkommensteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 %, mithin insgesamt 26,375 %, besteuert (§ 43 a Abs. 1 EStG). Der einheitliche Steuersatz gilt sowohl für Zinsen und Dividenden, als auch für Veräußerungsgewinne (§ 20 Abs. 1 und 2 EStG). Die Abgeltungssteuer ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2008 zufließen (§ 52 a Abs. 1 EStG). Hinsichtlich der Veräußerungsgewinne ist sie erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden (§ 52 a Abs. 10 EStG).
115 
Der nach der Abgeltungssteuer geltende Steuersatz wurde zutreffend für die ab 2009 zufließenden Dividenden angesetzt.
116 
Hinsichtlich der Wertbeiträge aus Thesaurierung in der ewigen Rente hat A eine Veräußerungsgewinnbesteuerung in Höhe von 12,5 % zuzüglich Solidaritätszuschlag angewandt. Die angesetzte Höhe der Veräußerungsgewinnbesteuerung - hälftiger nominaler Steuersatz von 12,5 % zuzüglich Solidaritätszuschlag - entspricht der derzeit in der Fachwissenschaft anerkannten und gebräuchlichen Höhe (vgl. Wagner/Sauer/Willershausen, Wpg 2008, 731, 736; Zeidler/Schöninger/Tschöpel, FB 2008, 276, 281; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 187) und kann deshalb der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden.
117 
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller teilweise darauf, dass die Veräußerungsgewinnbesteuerung für den Wertbeitrag aus Thesaurierung nicht angesetzt werden dürfe, weil auf die vor dem 01.01.2009 erworbenen Aktien keine Veräußerungsgewinnsteuer anfalle. Der Ansatz einer Veräußerungsgewinnbesteuerung für Bewertungsstichtage ab 01.01.2009 wird von dem FAUB empfohlen (FN-IDW 2007, S. 444; Wagner/Sauer/Willershausen, Wpg 2008, 731, 737). Im Hinblick darauf bestehen keine Bedenken, die gerichtliche Schätzung hierauf zu stützen, zumal A die Anwendung der Veräußerungsgewinnbesteuerung nicht nur im Rahmen des Zählers bereits ab 01.01.2009 vorsieht, sondern korrespondierend dazu auch im Rahmen der Marktrisikoprämie.
2.
118 
Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge sind mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten.
119 
Keine Bedenken bestehen dagegen, entsprechend der Entscheidung des Landgerichts der Schätzung des Gerichts die von A angewandten und von der sachverständigen Prüferin bestätigten Kapitalisierungszinssätze zu Grunde zu legen.
120 
Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich aus einem risikolosen Basiszinssatz (dazu unten a.) sowie einem Risikozuschlag (dazu unten b.) zusammen. Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der Phase II zudem ein Wachstumsabschlag (dazu unten c.) zu berücksichtigen.
a.
121 
Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Anlage (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 565). Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, juris Rz. 38; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 199). Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf die aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 191; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285).
122 
Die von A eingestellte, von der sachverständigen Prüferin für zutreffend erachtete und von dem Landgericht zu Grunde gelegte Zinsprognose kann der Schätzung des Senats zu Grunde gelegt werden.
123 
Der Basiszinssatz von 4,24 % vor und 3,13 % nach Steuern wurde von A in dem schriftlichen Gutachten entsprechend den Empfehlungen des IDW (S 1 2008, Rz. 117) aus den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturdaten und einer Fortschreibungsannahme anhand der Zinsstrukturkurve ermittelt.
124 
Gegen die Ermittlung des Basiszinssatzes auf Grundlage der Zinsstrukturdaten entsprechend den Empfehlungen des IDW bestehen keine methodischen Bedenken. Sie entspricht der anerkannten Expertenauffassung des IDW und wird deshalb auch in der Rechtsprechung regelmäßig als Schätzgrundlage anerkannt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 194; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285; OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 152 ff.; OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 41 ff.).
125 
Ohne Erfolg wenden sich mehrere Antragsteller dagegen, dass der Basiszinssatz einheitlich für den gesamten Beurteilungszeitraum festgelegt wurde (Bl. 278; Bl 541) . Die Verwendung eines typisierten, einheitlichen laufzeitkonstanten Basiszinssatzes anstelle von laufzeitspezifischen Zinsen entspricht der Empfehlung des IDW und somit einer anerkannten und gebräuchlichen Methode, die im Rahmen eines Bewertungsmodells, das notwendigerweise Vereinfachungen und Pauschalierungen enthalten muss, nicht zu beanstanden ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 195; OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 44; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1005, 1015).
b.
126 
Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen (vgl. OLG Stuttgart AG 2012, 275, juris Rz. 156; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 287).
127 
Der Senat legt seiner Schätzung des Unternehmenswertes wie das Landgericht den von A verwendeten, von dem sachverständige Prüfer bestätigten Risikozuschlag zu Grunde.
128 
Die von A durchgeführte Ermittlung des Risikozuschlags anhand des Tax-Capital-Asset-Pricing-Modell (Tax-CAPM) ist methodisch nicht zu beanstanden, entspricht der Empfehlung des IDW seit 2005 und ist somit anerkannt und gebräuchlich (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 294 und zum Tax-CAPM ausführlich Rz. 297 ff. m.w.N.). Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor multipliziert (Betafaktor). Die auch in diesem Verfahren von einigen Antragstellern vorgebrachten, in der wirtschaftswissenschaftlichen Diskussion bekannten Bedenken gegen die Anwendung des Tax-CAPM ändern nichts daran, dass dieses eine anerkannte und gebräuchliche Methode darstellt, die deshalb im Rahmen der richterlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden kann.
129 
Dies gilt auch nach Einführung der Abgeltungssteuer, da hierdurch zwar die nominale Steuerlast für Zinsen, Dividenden und Kursgewinne einheitlich 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag beträgt, die effektive Steuerbelastung auf Kursgewinne aber von der Haltedauer der Aktien abhängig ist und somit effektiv weiterhin eine Unterscheidung zwischen der Besteuerung von Zinsen und Dividenden und der Besteuerung von Kursgewinnen in die Bewertung einzustellen ist. Die Anwendung des Tax-CAPM ist somit auch unter Berücksichtigung der Abgeltungssteuer nicht zu beanstanden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 202) und entspricht für den hier gegebenen Bewertungsanlass dem Vorgehen der Mitglieder des Fachausschusses für Unternehmensbewertung des IDW (vgl. IDW Fachnachrichten 12/2009, S. 697 mit Verweis auf Wagner/Saur/Willershausen, WPg 2008, 731; Zeidler/Schöninger/Tschöpel, FB 2008, 276, 284).
aa.
130 
Der Senat legt seiner Schätzung des Unternehmenswertes in Übereinstimmung mit dem Landgericht die von A angesetzte und von der sachverständigen Prüferin für angemessen gehaltene Marktrisikoprämie von 4,5 % nach Steuern zu Grunde. Der Einholung der von einigen Antragstellern beantragten weiteren Sachverständigengutachten bedarf es nicht.
131 
Dieser Wert basiert im Ausgangspunkt auf der bis zur Unternehmensteuerreform von dem FAUB empfohlenen Marktrisikoprämie von 4,0 % bis 5,0 % vor und 5,0 % bis 6,0 % nach persönlichen Steuern. Der Senat hat seiner Schätzung des Unternehmenswertes vor Einführung der Abgeltungssteuer basierend hierauf in ständiger Rechtsprechung eine Marktrisikoprämie von 5,5 % nach Steuern zu Grunde gelegt (vgl. ausführlich zur Begründung und Herleitung OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, 20 W 7/11, juris Rz. 313 ff.). Es bestehen keine Bedenken, auch unter Geltung der Abgeltungssteuer diese historische Marktrisikoprämie von 4,5 % vor Steuern und 5,5 % nach Steuern als Ausgangspunkt der Schätzung heranzuziehen, wie dies auch der FAUB empfiehlt. Soweit gegen die Herleitung der historischen Marktrisikoprämie - auch in diesem Verfahren - Einwände vorgebracht werden und von den Antragstellern der Ansatz einer niedrigeren historischen Marktrisikoprämie gefordert wird oder die Herleitung aus Vergangenheitsdaten insgesamt abgelehnt wird, sind die Einwände und Bedenken in der Fachwissenschaft bekannt. Sie ändern nichts daran, dass die Herleitung und Höhe der von dem FAUB empfohlenen Marktrisikoprämie anerkannt und gebräuchlich sind. Somit kann der Senat die genannten Bandbreiten weiterhin als Ausgangspunkt seiner Schätzung verwenden.
132 
Die nunmehr von dem FAUB der Unternehmensbewertung für derartige Bewertungsanlässe explizit zu Grunde gelegte Annahme einer typischerweise langen Haltedauer (vgl. Ergebnisbericht-Online über die 95. Sitzung der FAUB, Seite 2; Wagner/Sauer/Willershausen, WPg 2008, 731, 736) steht dem nicht entgegen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 205).
133 
Für Bewertungsanlässe nach Inkrafttreten der steuerrechtlichen Änderungen, die Anlass zur Überarbeitung des IDW S1 in der Fassung von 2008 waren, bestehen dementsprechend keine Bedenken, der gerichtlichen Schätzung die unter Berücksichtung der Abgeltungssteuer auf 4,5 % nach Steuern angepasste Marktrisikoprämie entsprechend dem Ansatz im Gutachten von A zu Grunde zu legen. Dieser Wert liegt in der Bandbreite des Vorschlags des FAUB, der nach Einführung der Abgeltungssteuer durch die Unternehmensteuerreform eine Marktrisikoprämie von 4,5 % bis 5,5 % vor Steuern und 4 % bis 5 % nach Steuern für sachgerecht hält (IDW-Fachnachrichten 12/2009, S. 697; zur Begründung vgl. Ergebnisbericht-Online über die 95. Sitzung des FAUB, Seite 3; Wagner/Sauer/Willershausen, Wpg 2008, 731, 740). Eine derart innerhalb gängiger Bandbreiten liegende Marktrisikoprämie kann der Senat nach § 287 Abs. 2 ZPO heranziehen. Die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion zur Bestimmung der Marktrisikoprämie ist weiterhin nicht abgeschlossen. Zur Ermittlung der Marktrisikoprämie existieren zahlreiche Studien, die abhängig von der Heranziehung der jeweiligen Anknüpfungspunkte und Berechnungsmethoden teilweise zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Dies beruht insbesondere darauf, dass die Bestimmung der historischen Marktrisikoprämie eine Vielzahl von Annahmen von der Feststellung des Untersuchungszeitraums über die Bestimmung der Datenquellen für die Ermittlung der unterschiedlichen Renditen bis hin zur Art und Weise der Mittelwertbildung erfordert (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 533). Es ist nicht Aufgabe des Spruchverfahrens, einen Beitrag zur Klärung derartiger wirtschaftswissenschaftlicher Fragestellungen zu leisten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013, 12 W 5/12, juris Rz. 47). Entscheidend ist in diesem Verfahren allein, dass eine nach § 287 Abs. 2 ZPO tragfähige Grundlage für die Schätzung geschaffen ist. Das ist unter den hier vorliegenden, dargelegten Umständen bei Heranziehung einer Marktrisikoprämie von 4,5 % nach persönlichen Steuern der Fall (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 206).
bb.
134 
Nicht zu beanstanden ist weiter der von dem Landgericht seiner Schätzung zu Grunde gelegte Betafaktor von 0,7 (unverschuldet). Auch der Senat legt diesen von A ermittelten und von der sachverständigen Prüferin bestätigten Betafaktor seiner Schätzung des Unternehmenswertes zu Grunde.
135 
Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 93; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 728 f.). Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (OLG Stuttgart, AG 2011, 560, juris Rz. 200; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 235 m.w.N.). Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Peer Group sein, wobei auch die unternehmensspezifische Risikostruktur berücksichtigt werden kann (OLG Stuttgart, Beschluss v. 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 209; OLG Stuttgart, AG 2011, 560, juris Rz. 200 m.w.N.).
136 
Der von A mittels der Daten einer Peer Group ermittelte Betafaktor von 0,7 unverschuldet stellt eine hinreichende Grundlage im Rahmen der Schätzung des Unternehmenswertes durch den Senat dar. Die Ermittlung des Betafaktors ist in sich schlüssig und beruht auf gebräuchlichen Methoden der Unternehmensbewertung.
137 
Mangels Börsennotierung der X AG war die Ermittlung eines eigenen Betafaktors nicht möglich. Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller darauf, dass der eigene Betafaktor aus der Zeit der X AG vor ihrer Umwandlung in eine KG (1996) hätte herangezogen werden müssen. Der Börsenkurs der damals börsennotierten X AG, also ein Börsenkurs aus einer Zeit vor mehr als 13 Jahren vor dem Bewertungsanlass, bietet keine verlässliche Grundlage für die Ermittlung des Betafaktors zum Bewertungsstichtag.
138 
Die Ermittlung des Betafaktors auf Grundlage der von A herangezogenen Peer-Group begegnet keinen Bedenken. Die Vergleichsgruppe besteht aus Unternehmen der Medizintechnik-Branche, die nach den Ausführungen der sachverständigen Prüferin von der X AG als Wettbewerber identifiziert wurden (vgl. Bericht der sachverständigen Prüferin Seite 39, Bl. 178). Die Beschreibung der Unternehmen in dem Bewertungsgutachten (Seite 69 ff., Bl. 114) lässt erkennen, dass die Auswahl der Vergleichsunternehmen sachgerecht ist, wie dies auch die sachverständige Prüferin festgestellt hat. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin Ziff. 1 war die Heranziehung allein des Unternehmens S Inc. mit einem Betafaktor von 0,53 nicht geboten, vielmehr beruht die Ermittlung eines Betafaktors auf Grundlage einer Peer-Group gerade darauf, dass der Betafaktor verschiedener vergleichbarer Unternehmen berücksichtigt und hieraus ein Mittelwert gebildet wird. Der Vortrag der Antragstellerin Ziff. 1, nur die S Inc. sei tatsächlich mit der X AG vergleichbar, ist angesichts der ausführlichen Darlegung hierzu in dem Bewertungsgutachten nicht nachvollziehbar. Auch der Vortrag der Antragsteller Ziff. 2 und 3, einheimische Unternehmen aus dem Gesundheitssektor mit niedrigem Beta-Faktor (F und F... C) seien aus der Peer-Group herausgelassen worden, greift angesichts der für den Senat begründeten Darlegung der Antragsgegnerin, wonach diese Unternehmen gerade nicht mit der X AG vergleichbar sind, weil sie in anderen Geschäftsbereichen tätig sind (Bl. 337), nicht durch. Gegen diese begründete Darlegung haben die Antragsteller Ziff. 2 und 3 nichts vorgebracht, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.
139 
Die Berechnung des Betafaktors auf Grundlage der Daten der Vergleichsunternehmen durch den Bewertungsgutachter ist nachvollziehbar und entspricht einem anerkannten und gebräuchlichen Vorgehen. Die sachverständige Prüferin hat das Ergebnis durch eigene Berechnungen und andere ebenfalls gebräuchliche Methoden überprüft und den Betafaktor von 0,7 für sachgerecht befunden. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf das Bewertungsgutachten (Seite 71 f., Bl. 118 ff.) und den Bericht der sachverständigen Prüferin (Seite 40 f., Bl. 179 ff.) verwiesen. Die sachverständige Prüferin hat sich zudem in der mündlichen Verhandlung mit den Einwendungen der Antragsteller auseinandergesetzt und ist zu dem nachvollziehbar begründeten Ergebnis gekommen, dass der Betafaktor von 0,7 angemessen ist (Protokoll der mündlichen Verhandlung Seite 10 ff., Bl. 444 ff.). Im Hinblick darauf, dass der Bewertungsgutachter eine anerkannte und gebräuchliche Methode zur Berechnung des Betafaktors gewählt hat, was die sachverständige Prüferin bestätigt und auch dem Senat aus vorangegangenen Spruchverfahren bekannt ist, kann der so ermittelte Betafaktor der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden, zumal die eigenständigen Berechnungen der sachverständigen Prüferin das Ergebnis bestätigt haben. Die Bedenken der Antragsteller gegen die Berechnungsmethodik, insbesondere gegen die Heranziehung des adjusted Betas, gegen die Außerachtlassung nicht signifikanter Betas, gegen die Mittelwertbildung und bezüglich der Besonderheiten beherrschter Unternehmen, stehen angesichts dessen der Heranziehung des Betafaktors von 0,7 im Rahmen der richterlichen Schätzung nicht entgegen. Der Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht.
c.
140 
Der Senat legt seiner Schätzung weiter den von A angesetzten, von der sachverständigen Prüferin bestätigten und von dem Landgericht zu Grunde gelegten Wachstumsabschlag für die ewige Rente in Höhe von 1,5 % zu Grunde. Die Ermittlung dieses Wachstumsabschlags beruht auf anerkannten Methoden und einer schlüssigen und nachvollziehbaren Anwendung für den konkreten Fall der X AG, so dass der Senat mit dem Bewertungsgutachten und dem Bericht der sachverständigen Prüferin ausreichende Grundlagen für die Schätzung hat.
141 
Der Wachstumsabschlag hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung gleichbleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Mit dem Wachstumsabschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 189 m.w.N.). Der Wachstumsabschlag dient demnach der Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung des Unternehmens für den Zeitraum der ewigen Rente.
142 
Die von A zur Berücksichtigung des Wachstums angewandte Methodik ist allgemein anerkannt und entspricht den Empfehlungen des IDW S 1 2008 (Rz. 94 ff.). Danach wird in der Detailplanungsphase das Wachstum regelmäßig – so auch hier – direkt in der Unternehmensplanung berücksichtigt und somit in den finanziellen Überschüssen abgebildet. In der ewigen Rente dagegen wird bei Ermittlung der Jahresüberschüsse von einem konstanten nachhaltig zu erzielenden Ergebnis ausgegangen. Die Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung erfolgt über einen Abschlag von dem Kapitalisierungszinssatz.
143 
Nach IDW S 1 2008 (Rz. 95 f.) können nicht nur Preissteigerungen, sondern auch Mengen- und Strukturveränderungen (Absatzausweitungen oder –einbrüche, Kosteneinsparungen) Ursachen für Veränderungen der nominalen finanziellen Überschüsse sein. Die erwartete Geldentwertungsrate könne daher nur ein erster Anhaltspunkt für die Schätzung der finanziellen Überschüsse sein. Die Preissteigerungen, denen sich das Unternehmen gegenübersieht, könnten von der Geldentwertungsrate abweichen. Zudem könne nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass diese Preissteigerungen voll auf die Kunden überwälzt werden könnten.
144 
Das Bewertungsgutachten sowie die dieses bestätigenden Ausführungen der sachverständigen Prüferin bieten eine hinreichende Grundlage dafür, dass der Senat den dort angesetzten Wachstumsabschlag von 1,5 % seiner Schätzung des Unternehmenswertes zu Grunde legen kann.
145 
A hat den Wachstumsabschlag von 1,5 % damit begründet, dass angenommen werde, dass die der Gesellschaft entziehbaren Überschüsse unter Berücksichtigung der Entwicklung der Erträge und Kosten und unter Berücksichtigung der näherungsweise in dem der Bewertung zu Grunde gelegten Basiszinssatz enthaltenen Inflationskomponenten nachhaltig mehr als doppel so schnell wachsen wie diejenigen durchschnittlicher Unternehmen des allgemein produzierenden Gewerbes (Bewertungsgutachten Seite 75, Bl. 122).
146 
Die sachverständige Prüferin hat diesen Ansatz für angemessen erachtet. Sie geht dabei von dem durchschnittlichen Preisindex für Lebenshaltung für einen Dreijahreszeitraum vor dem Bewertungsstichtag von 1,74 % aus, was für den Senat nachvollziehbar dargelegt ist. Sie hat weiter darauf abgestellt, dass nach einer Studie von Widmann/Schieszl/Jeromin (FB 2003, S. 800 ff.) das durchschnittliche Gewinnwachstum westdeutscher Industrieunternehmen unabhängig von Konjunkturzyklen 45 % - 50 % der durchschnittlichen Preissteigerungsrate betrage, woraus sich bei einer Inflationsrate von ca. 1,75 % eine Wachstumsrate von 0,9 % ergebe. Zu berücksichtigen sei neben der allgemeinen Entwicklung des Medizintechnik-Marktes auch die Wettbewerbsposition der X AG innerhalb dieser Branche (Bericht der sachverständigen Prüferin Seite 43 f., Bl. 182 f.).
147 
Dem gegenüber vermögen die Einwendungen der Antragsteller den Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1,5 % im Rahmen der gerichtlichen Schätzung nicht in Frage zu stellen.
148 
Der Wachstumsabschlag muss entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zwingend (mindestens) in Höhe der zu erwartenden Inflationsrate angesetzt werden. Denn der Wachstumsabschlag bezweckt keinen Inflationsausgleich an sich. Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (IDW S 1 2008, Rz. 96; vgl. auch OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 433; OLG Stuttgart AG 2012, 839, juris Rz. 192). Von diesen Grundsätzen sind – wie oben bereits dargestellt – auch A und die sachverständige Prüferin ausgegangen.
149 
Die Annahme eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate ist nicht deshalb unplausibel, wie die Antragsteller teilweise meinen, weil sie fingiere, dass die Unternehmen damit „schrumpften“. Dies trifft bereits deswegen nicht zu, weil ein Wachstumsabschlag von 1,5 % keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 – 20 W 7/11, juris Rz. 445).
150 
Auch die Einwendungen gegen die Annahme, dass in der Vergangenheit das Gewinnwachstum der Unternehmen im Durchschnitt die Inflationsrate nicht erreichte, sind nicht geeignet, das von A gefundene und von der sachverständigen Prüferin bestätigte Ergebnis als ungeeignet zur Schätzung des Unternehmenswertes erscheinen zu lassen. Die Auffassung von A und der sachverständigen Prüferin ist verbreitet und durch empirische Studien gestützt. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, dass einzelne wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen in der jüngeren Vergangenheit zu dem Ergebnis kommen, dass die Unternehmensgewinne in der Vergangenheit stärker gestiegen seien als die Inflation (vgl. etwa die auch von den Antragstellern zitierten Studien von Knoll/Sedlacek, ZSteu 2008, 135 ff. und von Creutzmann, Bewertungs-Praktiker 2001, 24 ff.). Denn eine gefestigte Auffassung dazu ist in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur nicht ersichtlich (vgl. zuletzt OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 232; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 448 sowie eingehend OLG Stuttgart, AG 2011, 795, juris Rz. 279 m.w.N.). Ein allgemein bekanntes Wissen, dass die Steigerung der Unternehmergewinne regelmäßig die Inflation mindestens ausgleiche, vermag der Senat im Gegensatz zu einigen Antragstellern nicht festzustellen. Insbesondere genügen die pauschalen Behauptungen und Plausibilitätserwägungen der Antragstellerin Ziff. 1 (Bl. 14 ff.; 387 ff; 508 ff.) nicht, um das empirisch gewonnene Ergebnis, auf das sich das Gutachten von A und der sachverständigen Prüferin stützt, für unanwendbar zu halten. Vor diesem Hintergrund besteht für den Senat kein Anlass, von den übereinstimmenden Annahmen der Bewertungsprüfer und der sachverständigen Prüferin abzuweichen.
151 
Auch die Berücksichtigung der von der Antragstellerin Ziff. 1 angeführten Studie der Europäischen Zentralbank („Beziehung zwischen dem Gewinnwachstum der börsennotierten Unternehmen und dem Wachstum der Gesamtwirtschaft“, Monatsberichte der EZB 09/2007, S. 47 ff., Bl. 391) ergibt nichts anderes. Zwar findet sich dort für den Euroraum die Feststellung, dass von 1974 bis 2004 die Unternehmensgewinne stärker gestiegen seien als das Bruttoinlandsprodukt. Dieses Ergebnis wird von der Studie aber selbst relativiert. Neben dem Umstand, dass große Teile der Unternehmensgewinne durch Tätigkeiten in anderen Volkswirtschaften erzielt wurden, wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung der Gruppe der Unternehmen im Untersuchungszeitraum mit der Änderung der Zusammensetzung der Aktienindizes gewechselt hat, so dass Rückschlüsse auf die langfristige Gewinnentwicklung allenfalls sehr bedingt möglich sind (vgl. zuletzt OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 233; OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 196 m.w.N.).
152 
Die Annahme eines Wachstumsabschlags von 1,5 % steht entgegen der Auffassung der Antragstellerin Ziff. 1 auch nicht im Widerspruch zu einer Marktrisikoprämie von 4,5 %. Die Marktrisikoprämie stellt die langjährige Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) dar. Der Wachstumsabschlag betrifft dagegen das nachhaltige Wachstum der Unternehmenserträge in der ewigen Rente. Die Annahme eines Wachstums unterhalb der Inflationsrate in der ewigen Rente steht nicht im Widerspruch zu der Annahme, dass die Rendite von Aktien die Rendite von öffentlichen Anleihen übersteigt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 234).
153 
Letztlich steht entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch die Annahme höherer Wachstumsraten in der Detailplanungsphase einem Wachstumsabschlag von 1,5 % nicht entgegen. Die Wachstumsraten in der Detailplanungsphase können nicht in die Zeit der ewigen Rente fortgeschrieben werden, weil ein fortgesetztes konstantes Wachstum in dieser Höhe nicht realistisch ist (vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl., S. 414).
154 
Im Ergebnis bieten die von A ermittelten und von der sachverständigen Prüferin bestätigten Kapitalisierungssätze somit eine sachgerechte und nicht zu beanstandende Grundlage für die gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes und können deshalb für diese Schätzung herangezogen werden.
3.
155 
Dem Barwert der künftigen Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens sind Sonderwerte hinzuzurechnen. Gegen den Ansatz in dem Bewertungsgutachten bestehen keine Bedenken. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (Beschluss LG Seite 19, Bl. 489) wird verwiesen.
4.
156 
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller darauf, dass die Abfindung wegen der steuerrechtlichen Nachteile, die sie auf Grund des innerhalb von 7 Jahren nach der Umwandlung der KG in die AG erfolgten Squeeze Out hätten, erhöht werden müsse.
157 
Hintergrund dieses Vorbringens ist die steuerrechtliche Regelung in § 22 UmwStG. Bei dem Formwechsel der X AG & Co. KG mit steuerrechtlicher Wirkung zum 30.04.2008 wurde der Wert der eingebrachten Anteile nicht mit dem gemeinen Wert, sondern mit dem Buchwert angesetzt, was nach § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG möglich ist. Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 UmwStG gilt der Buchwert somit für den Einbringenden, also die damaligen Gesellschafter der KG und jetzigen Aktionäre der AG, als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile.
158 
Dies führt dazu, dass im Zeitpunkt des Formwechsels kein Veräußerungsgewinn bei den Anteilseignern entstand und zu versteuern war. Bei einem Ansatz des gemeinen Werts hätte dagegen der Einbringungsgewinn (gemeiner Wert abzüglich Einbringungskosten abzüglich Buchwert abzüglich Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG, vgl. hierzu Nitschke in Blümlich, UmwStG 2006, 118. Aufl., § 20 Rz. 100 f.) versteuert werden müssen.
159 
Da eine spätere Veräußerung der erhaltenen Anteile mit den entsprechenden steuerrechtlichen Folgen günstiger sein kann als die Versteuerung des Einbringungsgewinns und deshalb ein Missbrauch der Einbringung zur Vorbereitung einer steuerbegünstigten Veräußerung verhindert werden soll, regelt § 22 UmwStG, dass der Gewinn aus der Einbringung rückwirkend im Wirtschaftsjahr der Einbringung als Gewinn des Einbringenden im Sinne von § 16 EStG zu versteuern ist, wenn der Einbringende die erhaltenen Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitraum veräußert. Der Einbringungsgewinn ist nach der Legaldefinition des § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwStG der Betrag, um den der gemeine Wert des eingebrachten Betriebsvermögens im Einbringungszeitpunkt nach Abzug der Kosten für den Vermögensübergang den Wert, mit dem die übernehmende Gesellschaft dieses eingebrachte Betriebsvermögen angesetzt hat, übersteigt, vermindert um jeweils ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Jahr. Der Einbringungsgewinn gilt sodann als nachträgliche Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile. Im Ergebnis führt dies dazu, dass bei einer Veräußerung innerhalb von sieben Jahren der Einbringungsgewinn - ggf. um 1/7 bis 6/7 reduziert - als Gewinn der ursprünglichen Einbringung zu versteuern ist. Zugleich reduziert sich aber die auf Grund der Veräußerung zu zahlende Steuer auf den Veräußerungsgewinn. Da nicht der Buchwert, sondern auf Grund der Regelung in § 22 Abs. 1 UmwStG der Buchwert zuzüglich Einbringungsgewinn als Anschaffungskosten gelten, besteht der Veräußerungsgewinn im Zeitpunkt der Veräußerung der Aktie nur noch in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlichen Veräußerungspreis und den um den Einbringungsgewinn erhöhten Anschaffungskosten. Der Veräußerungsgewinn ist somit zwingend niedriger als ohne Eingreifen des § 22 Abs. 1 UmwStG, da in letzterem Fall die Differenz zwischen Buchwert und Veräußerungspreis anzusetzen wäre. Folge des § 22 Abs. 1 UmwStG ist also, dass zwar rückwirkend eine Versteuerung des Einbringungsgewinns erfolgt, zugleich aber die im Zuge des Verkaufs zu bezahlende Steuer reduziert wird.
160 
Der Squeeze-Out gegen Abfindungszahlung wird als Veräußerung im Sinne von § 22 Abs. 1 UmwStG angesehen (vgl. Nitzschke in Blümlich, UmwStG 2006, 118. Aufl., § 22 Rz. 34). Dieser wurde mit Eintragung im Handelsregister am 19.05.2010 nach § 327 e Abs. 3 AktG wirksam und bewirkte den Übergang der Aktien zu diesen Zeitpunkt, so dass seit dem Formwechsel nur zwei Zeitjahre abgelaufen waren und somit der Einbringungsgewinn noch in Höhe von 5/7 anfällt und zu versteuern ist.
161 
Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist dies im Rahmen der Abfindung nicht zu berücksichtigen und der Abfindungsbetrag nicht um die Höhe der Steuer auf den Einbringungsgewinn zu erhöhen. Die Steuerlast hinsichtlich des Einbringungsgewinns berührt den Wert des Aktieneigentums nicht. Die Abfindung soll den Aktionären den Wert des Aktieneigentums ersetzen, sie also so stellen, dass sie den Gegenwert ihrer Aktien im Zeitpunkt des Hauptversammlungsbeschlusses erhalten. Der Wert des Aktieneigentums bemisst sich nach dem Wert des Unternehmens und ist nach den oben dargestellten Grundsätzen zu ermitteln. Der Wert des Unternehmens und damit der Wert der einzelnen Aktie wird nicht dadurch beeinflusst, dass wegen des weniger als sieben Jahre nach dem Formwechsel stattfindenden Squeeze-Out die vorangegangene Einbringung der Kommanditanteile in die Aktiengesellschaft im Zuge des Formwechsels nachträglich in Form der Versteuerung des Einbringungsgewinns versteuert werden muss. Diese Steuerlast ist Folge der gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen, die von der Hauptversammlung der X AG und damit mehrheitlich der Antragsgegnerin gewählt wurden, nämlich der Umwandlung der ehemaligen KG in eine Aktiengesellschaft und des nunmehrigen Squeeze-Out. Der Vorwurf, durch diese Gestaltungen sei den Minderheitsaktionären ein Schaden in Form der Einbringungsgewinnbesteuerung entstanden, richtet sich gegen die Zulässigkeit der Maßnahmen an sich. Die Antragsteller hatten die Möglichkeit, sich sowohl gegen die Umwandlung als auch gegen den Squeeze-Out zu wenden. Sie haben diese auch - ohne Erfolg - genutzt. Insbesondere haben sie sich u.a. mit dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs wegen der bewirkten Steuerlast gegen den Beschluss über den Squeeze-Out gewandt, die Klage hiergegen vor dem Landgericht Stuttgart (Az. 31 O 14/10 KfH) aber auf Grund eines Vergleichs in dem zugehörigen Freistellungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 20 AR (Freig.) 1/10) zurückgenommen. Die Umwandlung und der Squeeze-Out sind somit - jedenfalls zwischenzeitlich - wirksam.
162 
Die Gewährung eines Ausgleichs für die auf Grund dieser Maßnahmen entstandenen Steuernachteile in Form der Einbringungsgewinnversteuerung stellte der Sache nach einen Schadensersatzanspruch dar - die Antragsgegnerin müsste den Antragstellern den Steuerschaden ersetzen, der ihnen durch die Kombination aus Umwandlung und Squeeze-Out vor Ablauf von sieben Jahren entstanden ist. Ein derartiger Anspruch besteht aber nicht, nachdem die Umwandlung und der Squeeze-Out wirksam waren und die Antragsgegnerin als Mehrheitsaktionärin nur von diesen ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten wirksam Gebrauch gemacht hat. Ein Schadensersatzanspruch für ein rechtlich zulässiges Verhalten steht den Antragstellern bereits dem Grunde nach nicht zu, er könnte im Übrigen auch nicht im Rahmen eines Spruchverfahrens geltend gemacht werden, da in Spruchverfahren nur die Angemessenheit der Abfindung generell, nicht aber ggf. etwaige individuell unterschiedliche Ansprüche wegen unrechtmäßiger Maßnahmen geprüft werden.
163 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Möglichkeit, dass keine Einbringungsgewinnsteuer anfällt, kein Sonderwert der Aktie. Es besteht nicht – wie die Antragstellerin Ziff. 1 meint – auf Grund der Regelung in § 22 UmwStG ein Freistellungsanspruch gegen den Fiskus, der notwendiger Bestandteil des Aktieneigentums ist. Die im Falle einer Veräußerung binnen 7 Jahren nach dem Formwechsel drohende Versteuerung des Einbringungsgewinns gründet nicht in dem Aktieneigentum, sondern darin, dass im Zeitpunkt des Formwechsels der Kommanditanteil des jeweiligen Gesellschafters eingebracht wurde, darin enthaltene stille Reserven aber nicht aufgedeckt und somit auch nicht versteuert wurden und diese Versteuerung bei einem Verkauf binnen 7 Jahren nachzuholen ist. Die Chance, dass diese nachträgliche Versteuerung wegen Ablaufs von 7 Jahren nicht zum Tragen kommt, ist kein Wert der Aktie, sondern eine Folge der steuerrechtlichen Regelung zur Umwandlung. Die Aktie ist nicht deshalb höher zu bewerten, weil möglicherweise eine Einbringungsgewinnbesteuerung nicht anfällt. Der Verkehrswert des Aktieneigentums bleibt davon unberührt und nur dieser ist im Rahmen der Abfindung zu ersetzen. Würde darüber hinaus auch die Steuerbelastung durch die nachträgliche Einbringungsgewinnbesteuerung erstattet, erhielte der Aktionär mehr als den Wert seiner Aktie. Er erhielte zusätzlich Nachteile ausgeglichen, die nicht durch den Verlust seines Aktieneigentums in Folge des Squeeze-Out, sondern durch steuerliche Folgen der Kombination aus Umwandlung und Squeeze-Out entstanden sind. Ihm würde also faktisch ein Schadensersatz zugesprochen, der ihm aber nicht zusteht.
164 
Es gilt insoweit nichts anderes als für die auf die Abfindung anfallende Steuer. Ebenso wenig wie diese den Wert des Aktieneigentums beeinflusst und somit zusätzlich zu dem Verkehrswert des Aktieneigentums als Abfindung zu ersetzen ist, ist auch die hier anfallende zusätzliche Steuer auf den Einbringungsgewinn zu ersetzen.
165 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von einigen Antragstellern genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 06.03.2008 (ZIP 2008, 838). Wie das Landgericht zutreffend ausführt, betrifft diese Rechtsprechung die Anrechnung von Steuervorteilen im Wege der Vorteilsausgleichung schadensersatzpflichtiger Banken und besagt für die Bemessung der angemessenen Abfindung nichts.
166 
Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bemessung der Abfindung führt nicht zu einer Erhöhung der Abfindung auf Grund der Besteuerung des Einbringungsgewinns. Nach dieser Rechtsprechung ist eine volle Entschädigung für den Verlust des Aktieneigentums erforderlich (BVerfGE 14, 263, 283 ff – „Feldmühle“). Auszugleichen ist, was dem Minderheitsaktionär an Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG verloren geht (BVerfGE 100, 289, juris Rz. 54 – „DAT/Altana“). Die Entschädigung muss den "wirklichen" oder "wahren" Wert der Unternehmensbeteiligung an dem arbeitenden Unternehmen unter Einschluss der stillen Reserven und des inneren Geschäftswerts widerspiegeln und so bemessen sein, dass die Minderheitsaktionäre jedenfalls nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung erhalten hätten (BVerfGE 100, 289, juris Rz. 55 – „DAT/Altana“). Die Abfindung bemisst sich somit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach dem Wert der Unternehmensbeteiligung, der aber von der etwaigen Besteuerung des Abfindungsbetrags ebenso unabhängig ist wie von der Besteuerung des Einbringungsgewinns.
167 
Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die durch den Squeeze-out verursachte Anwendbarkeit von § 22 Abs. 1 UmwStG für die Anleger tatsächlich eine höhere Steuerlast verursacht hat. Dies ist von den Antragstellern überdies nicht dargelegt. Wie ausgeführt führt die Anwendung des § 22 Abs. 1 UmwStG zwar zu einer rückwirkenden Einbringungsgewinnbesteuerung, zugleich aber auch zu einer reduzierten Besteuerungsgrundlage für die Steuer im Zeitpunkt des Squeeze-Out, weil der Veräußerungsgewinn durch die Behandlung des Einbringungsgewinns als nachträgliche Anschaffungskosten reduziert wird. Ein Schaden kann deshalb allein mit dem Anfall der Steuer auf den Einbringungsgewinn nicht begründet werden, vielmehr müsste dem der Vorteil aus der verringerten Steuer bezüglich des Veräußerungsgewinns gegengerechnet werden. Ob bei einer derartigen Vergleichsbetrachtung überhaupt ein Schaden verbliebe, kann ohne Kenntnis der individuellen Steuermerkmale nicht beurteilt werden, ist aber – wie ausgeführt – auch nicht relevant, weil schon kein Anspruch der Antragsteller auf Ersatz eines derartigen Schadens bestünde und dies überdies auch nicht im Rahmen des Spruchverfahrens geltend gemacht werden könnte.
III.
1.
168 
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG die Antragsgegnerin zu tragen. Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG zulasten der Antragsteller kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH NZG 2012, 191, juris Rz. 23). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor.
169 
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller scheidet aus. Vor dem Hintergrund der Unbegründetheit der Beschwerden entspräche es nicht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller gem. § 15 Abs. 4 SpruchG der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
170 
Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin den Antragstellern aufzuerlegen, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG nicht vorgesehen ist und § 15 Abs. 4 SpruchG die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191 Rz. 11 ff.).
2.
171 
Da gegenüber der angebotenen Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens mit 200.000 Euro anzusetzen (§ 15 Abs. 1 SpruchG).
3.
172 
Eine mündliche Verhandlung ist nicht veranlasst.
173 
Nach §§ 12 Abs. 1, 17 Abs. 1 SpruchG, § 68 Abs. 3 FamFG kann das Beschwerdegericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
174 
Hier wurde erstinstanzlich mündlich verhandelt und dabei die sachverständige Prüferin angehört. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, Fragen zu stellen. Die für die Entscheidung relevanten Aspekte waren im Wesentlichen bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Senat folgt im Ergebnis der Entscheidung des Landgerichts und stützt seine Entscheidung unter Vertiefung der landgerichtlichen Argumentation nicht auf grundlegend neue Erwägungen und setzt sich dabei mit den im Wesentlichen auch bereits erstinstanzlich vorgetragenen schriftlichen Ausführungen der Beteiligten auseinander. Alle Beteiligten hatten umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme und haben diese auch genutzt. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn durch eine mündliche Verhandlung ist nicht zu erwarten. Angesichts dieser Umstände ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
4.
175 
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 70 Abs. 2 FamFG vorliegt.

Tenor

1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 1, 27, 28, 30, 43, 45 und 51 gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 19.10.2010, Az. 32 O 116/08 KfH AktG, werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
A.
Gegenstand dieses Spruchverfahrens ist die gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Barabfindung wegen des Abschlusses eines Beherrschungsvertrags der Antragsgegnerin als herrschender Gesellschaft mit der X ... AG (X), N., als abhängiger Gesellschaft.
I.
1.
Die Antragsteller sind Minderheitsaktionäre der X.
Die X ist eine nach deutschem Recht gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz in N.. Sie erbringt gemeinsam mit ihren Tochterunternehmen, insbesondere der X HR S. & S. GmbH und der X IT C. GmbH (X-Gruppe) Dienstleistungen und Entwicklungen im Bereich der Informationstechnologie. Zu dem Unternehmensgegenstand der X gehört auch das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen, die ebenfalls maßgeblich in diesem Bereich tätig sind. Die X-Gruppe ist in den operativen Geschäftsbereichen IT Outsourcing, HR Services&Solutions und IT Consulting tätig. Im Zeitraum Januar bis September 2007 tätigte die X rund 35 % des Umsatzes mit den 20 größten Kunden. Die Kunden in den Bereichen IT Outsourcing und IT Consulting kommen aus allen Branchen, während die Kunden im Bereich HR Services and Solutions aus dem öffentlichen und sozialen Sektor kommen.
Die X entstand 1998 durch Formumwandlung der im Januar 1975 in N. gegründeten T Gesellschaft ... GmbH. Mehrheitsaktionärin mit einem Anteil von 76,2 % wurde die A L.P.
Die 1993 als Limited nach englischem Recht gegründete Antragsgegnerin mit Sitz in L. ist eine Gesellschaft des globalen Y Konzerns. Sie ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Y PLC, die innerhalb des Y Konzerns für den Bereich der IT-Dienstleistungen in der Region Europa, Naher Osten und Afrika zuständig ist. Der Gesellschaftszweck der Antragsgegnerin ist die Tätigkeit als Zwischenholdinggesellschaft für die Gesellschaften der Y S Gruppe außerhalb G`s.
2.
Im Januar 2007 erwarb die Antragsgegnerin die Aktien der X von der A L.P. und unterbreitete am 26.02.2007 ein öffentliches Angebot zur Übernahme aller Aktien der X gegen Zahlung von 2,80 Euro je Aktie.
Am 24.10.2007 machte die X in einer Ad-hoc-Mitteilung bekannt, dass der Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit der Antragsgegnerin vorbereitet werde. Am 11.01.2008 wurde zwischen der X als beherrschtem und der Antragsgegnerin als herrschendem Unternehmen ein Beherrschungsvertrag abgeschlossen (AG 2, Bl. 876).
In dem Beherrschungsvertrag ist ein jährlich garantierter Ausgleich gemäß § 304 AktG von brutto 0,30 Euro und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses netto 0,26 Euro vorgesehen. Das Abfindungsangebot gemäß § 305 AktG wurde auf 3,13 Euro je Stückaktie festgesetzt. Grundlage hierfür war eine Unternehmensbewertung der ... WP/StB-Gesellschaft (Z), S., vom 09.01.2008 (Bl. 880).
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft XX und Partner GmbH, die durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 20.11.2007 (31 O 219/07 KfH) zum sachverständigen Prüfer nach § 293 c AktG bestellt wurde (i.F. sachverständiger Prüfer), erstellte ihren Bericht am 10.01.2008 (AG 4, Bl. 919). Der sachverständige Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass der in dem Beherrschungsvertrag vorgesehene Ausgleich und die vorgesehene Abfindung angemessen sind.
10 
Die Hauptversammlung der X stimmte auf Grundlage eines Berichts des Vorstands (AG 1, Bl. 843) dem Beherrschungsvertrag am 29.02.2008 mit 99,482 % der Stimmen zu.
11 
Der Beherrschungsvertrag wurde am 02.06.2008 in das Handelsregister der X eingetragen. Die Veröffentlichung der Handelsregistereintragung im elektronischen Bundesanzeiger erfolgte am 09.06.2008.
3.
12 
Das Grundkapital der Gesellschaft belief sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungsvertrags auf 29.296.116 Euro. Es ist eingeteilt in eine gleiche Anzahl auf den Inhaber lautender Aktien (Stückaktien) mit einem Anteil am Grundkapital von 1,00 Euro je Stückaktie. Die Antragsgegnerin war hieran im Bewertungszeitraum mit rund 82,29 % beteiligt, während sich 6,22 % der Aktien in den Händen der D Aktiengesellschaft, H., bzw. deren Tochterunternehmen befanden und weitere 11,49 % im Streubesitz (Bl. 856).
13 
Die Aktien der X werden im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse und im Freiverkehr der Börsen in Berlin/Bremen, Düsseldorf, Hamburg, München und Stuttgart gehandelt, wobei 21.714.326 Euro der X-Aktien im Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungsvertrags zum regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen waren. Der gewichtete durchschnittliche Börsenkurs in den drei Monaten vor der ad-hoc-Mitteilung der X AG vom 24.10.2007 betrug 2,82 Euro je Aktie.
4.
14 
Grundlage der Abfindung und des Ausgleichs ist das Gutachten von Z. Z ermittelte den Unternehmenswert der X unter Zugrundelegung der Verlautbarungen der von dem Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) aufgestellten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Entwurfs-Fassung 2007 (IDW ES 1 2007) im Ertragswertverfahren.
15 
Hierbei gelangt Z zu einem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens der X zum 1. Januar 2008 von 88.795 TEUR (Seite 53). Zuzüglich von Sonderwerten für nicht betriebsnotwendige Grundstücke, eines Verwässerungseffekts für Aktienoptionen und eines Sonderwerts für nicht betriebsnotwendige Beteiligungen ermittelt Z einen Unternehmenswert zum 1. Januar 2008 von 90.159 TEUR, welchen sie mit einem Kapitalisierungszinssatz aufzinste (Aufzinsungsfaktor 1,0136) und auf diese Weise zu einem Unternehmenswert zum 29. Februar 2008 von 91.385 TEUR kam. Bezogen auf 29.239.902 Stückaktien (Aktien abzüglich eigener Aktien) entspricht dies einem Wert je Aktie von 3,13 Euro (Seite 56).
16 
Die Wertermittlung durch Z gründete auf einer Vergangenheitsanalyse für die Jahre 2005, 2006 und 2007 sowie auf einer Ertragsplanung der Gesellschaft für die Jahre bis 2010/2011 einschließlich einer Planung für das Rumpfgeschäftsjahr Januar bis März 2008, das wegen Umstellung des Geschäftsjahrs auf das abweichende Geschäftsjahr 1. April bis 31. März entstanden war.
17 
Die Planungen für die Detailplanungsphase wurden getrennt für die Geschäftsbereiche IT Outsourcing, IT Consulting und HR Services&Solutions durchgeführt. Neben den operativen Geschäftsbereichen wurden die Zentralbereiche Verwaltung und Vertrieb als eigener Geschäftsbereich gesondert geplant. Die Konzernplanung setzt sich aus den Einzelplanungen der Geschäftsbereiche zusammen (Seite 35). Für die Zeit der ewigen Rente wurden ausgehend von dem Ergebnis des letzten Planjahres insbesondere die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung in Höhe der Wachstumsrate fortgeschrieben, die Abschreibung des Planjahres 2010/11 durch eine langfristige Reinvestitionsrate ersetzt und eine Thesaurierung in Höhe der Wachstumsrate berücksichtigt. Ab dem Jahr 2011/12 wurde eine Ausschüttungsquote von 45 % angesetzt orientiert an dem Ausschüttungsverhalten der Peer-Group (Seite 36). Das Gutachten unterstellt typisierend eine Veräußerungsgewinnbesteuerung in Höhe des hälftigen nominellen Steuersatzes (Seite 40). Für Dividendenzahlungen ab 2009 wurde ein Abgeltungssteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 % berücksichtigt. Der Wertbeitrag aus Thesaurierung wurde um den typisierten Veräußerungsgewinnsteuersatz von 12,5 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag vermindert (Seite 40).
18 
Die in der Detailplanungsphase wie auch der Phase der ewigen Rente erwarteten künftigen Erträge wurden jeweils mit einem Kapitalisierungszinssatz abgezinst. Dieser setzt sich aus einem Basiszinssatz von 4,75 % vor Steuern bzw. 3,50 % nach Steuern sowie einem Risikozuschlag zusammen. Letzterer ergibt sich aus einer Marktrisikoprämie von 4,5 % nach Steuern und einem unter Bildung einer Peer Group ermittelten unverschuldeten Betafaktor von 0,80 (Seite 49). Für die Phase der ewigen Rente wurde ein Wachstumsabschlag von 1,50 % angesetzt (Seite 51).
19 
Auf Grundlage des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes berechnete Z einen angemessenen Ausgleichsbetrag nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG in Höhe von 0,26 Euro netto. Hierzu wurde der Unternehmenswert je Aktie mit dem Mittelwert aus Basiszinssatz nach typisierter persönlicher Ertragssteuer und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz ermittelt (Seite 63). Berücksichtigt wurde dabei, dass die Zuflüsse aus der Ausgleichszahlung wie Dividenden der Abgeltungssteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag unterliegen. Umgerechnet auf Bruttowerte ergab sich ein Bruttobetrag von 0,30 Euro.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Bewertung wird auf das Gutachten von Z, AG 3, Bl. 880, verwiesen.
21 
Der sachverständige Prüfer bestätigte die Angemessenheit der in dem Beherrschungsvertrag vorgesehenen Ausgleichszahlung und Abfindung. Wegen der Einzelheiten wird auf den „Bericht über die Prüfung des Beherrschungsvertrags gemäß § 293 b Abs. 1 AktG“ vom 10.01.2008 (AG 4, Bl. 919) verwiesen.
II.
22 
Die Antragsteller begehren im Spruchverfahren die Festsetzung einer über 3,13 Euro je Aktie hinausgehenden Barabfindung und eines über 0,30 Euro je Aktie hinausgehenden Ausgleichs.
23 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19.11.2008 (Bl. 693) die Verfahren bezüglich aller Antragsteller zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und Rechtsanwalt U W zum Vertreter der außenstehenden Aktionäre bestellt. Der gemeinsame Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre hielt die angebotene Abfindung und die Ausgleichszahlung ebenfalls für zu niedrig bemessen (Bl. 1069).
24 
Die Antragsgegnerin ist dem Erhöhungsverlangen entgegen getreten.
25 
Der sachverständige Prüfer erläuterte in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2010 (Bl. 1182) entsprechend der Anordnung des Landgerichts durch Beschluss vom 20.01.2010 (Bl. 1101) seinen Bericht über die Prüfung des Beherrschungsvertrags und nahm zu Fragen hierzu Stellung.
26 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19.10.2010 (Bl. 1253 ff.) die Anträge der Antragsteller 2 bis 7, 27 bis 29, 37, 38, 39, 42, 56, 57 und 58 verworfen und die Anträge der Antragsteller 1, 6, 8 bis 26, 30 bis 36, 40, 41, 43 bis 55 und 59 zurückgewiesen. Es hat der Antragsgegnerin die Gerichtskosten auferlegt sowie die Auslagen und die Vergütung des Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre. Im Übrigen hat das Landgericht entschieden, dass die Antragsteller und die Antragsgegnerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
27 
Das Landgericht hat seinen Beschluss wie folgt begründet:
1.
28 
Die Anträge der Antragsteller 2 bis 7, 27 bis 29, 37, 38, 39, 42, 56, 57 und 58 seien unzulässig, weil diese ihre Aktionärsstellung nicht stichtagsbezogen auf den Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung durch Urkunden nachgewiesen hätten. Teilweise fehle die fristgerechte Darlegung der Aktionärsstellung zum Zeitpunkt des gerichtlichen Eingangs des Antrags, teilweise habe sich die nachgereichte Bestätigung auf einen falschen Zeitpunkt bezogen, teilweise sei die Antragsberechtigung durch unzureichende Urkunden oder nicht für jeden Fall bestandsfähige Sperrvermerke der Banken nachgewiesen.
29 
Die Anträge der weiteren Antragsteller seien dagegen zulässig.
2.
30 
Die Anträge seien jedoch in der Sache nicht begründet.
a.
31 
Anzuwenden sei deutsches materielles Recht, da die §§ 293 ff. AktG den Schutz der antragstellenden außenstehenden Aktionäre der deutschen X als abhängiger Gesellschaft bezweckten. Der Schutz der Gesellschafter der englischen Antragsgegnerin unterliege dagegen nicht deutschem Recht, so dass § 293 AktG auf die Antragsgegnerin keine Anwendung finde. Es sei deshalb nicht zu prüfen, ob auch die Hauptversammlung der englischen Antragsgegnerin dem Beherrschungsvertrag zugestimmt habe. Zudem genüge die Erstellung auch nur eines Berichts durch den Vorstand der X, so dass der fehlende Bericht der Antragsgegnerin einer ordnungsgemäßen Berichterstattung nicht entgegen stehe.
b.
32 
Die festgelegte Höhe der Barabfindung von 3,13 Euro je Aktie entspreche den Verhältnissen der X bezogen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung am 29.02.2008. Die Unternehmensbewertung von Z habe unter Anwendung richtiger Bewertungsmethoden den Wert der X und damit den Beteiligungswert der ausscheidenden Antragsteller korrekt ermittelt.
aa.
33 
Z sowie der sachverständige Prüfer hätten zu Recht der Ermittlung des Unternehmenswertes die Ertragswertmethode zu Grunde gelegt. Zutreffend seien die Planungsrechnungen des Unternehmens zu Grunde gelegt worden, die auf Prämissen beruhten, die innerhalb angemessener Bandbreiten gelegen hätten. Eine Tendenz zu unangemessen niedrigen Planansätzen zu Lasten der Antragsteller sei nicht zu erkennen gewesen.
34 
Zutreffend sei davon abgesehen worden, den Liquidationswert zu ermitteln. Anhaltspunkte dafür, dass seitens der Unternehmensführung der X die Absicht der Liquidation bestand und die Ertragsaussichten des Unternehmens auf Dauer negativ waren, bestünden nicht.
35 
Anhaltspunkte für eine unzureichende Vergangenheitsanalyse oder eventuell falsche Bereinigungen in der Vergangenheit bestünden nicht. Die zu hohen Rückstellungen für die Vergangenheit seien zutreffend im Wege der Bereinigung der Vergangenheitsanalyse für die Zukunft aufgelöst worden. Anhaltspunkte für fehlerhafte Bereinigungen im Aufwandsbereich, insbesondere beim reorganisationsbedingten Personalaufwand und den integrationsbedingten Aufwendungen habe die Kammer nicht. Auch die Bereinigungen im Ertragsbereich seien plausibel. Der Ertrag aus Weiterbelastungen/Verkäufen im Immobilienbereich in Höhe von 813.000 Euro resultiere aus der Veräußerung einer betrieblichen Immobilie im Sale- und Leaseback-Geschäft. Die Position Zuschreibung Immobilien im Jahr 2006 im Ertragsbereich in Höhe von 292.000 Euro habe aus einer Änderung der Verkehrswertbetrachtung resultiert.
36 
Gegen die Zugrundelegung der Planannahmen des Unternehmens bestünden keine Bedenken. Die Verringerung der Umsatzkosten bei der Position „sonstige Kosten“ durch den Bewertungsgutachter sei nicht zu beanstanden, da die Unternehmensplanung insoweit nicht auf realistischen Annahmen beruht habe. Gleiches gelte für die den Zentralbereich betreffenden zusätzlichen Aufwendungen für die Akquisitionsunterstützung von Neukunden. Die mit dem Vorstand abgesprochene Korrektur der Planung des Vorstands sei für die Kammer nachvollziehbar und plausibel.
37 
Die von dem Bewertungsgutachter angenommenen Wachstumsraten für die Umsatzerlöse zeigten eine durchaus ambitionierte Planung: Für den Bereich IT Outsourcing sei ein durchschnittliches jährliches Umsatzwachstum in der Planungsphase I von 6,5 % betreffend Deutschland angesetzt, während das Geschäft in Großbritannien rückläufig geplant worden sei, weil dort lediglich noch Bestandskunden zu betreuen seien. Für den Bereich HR Services & Solutions sei unter Annahme eines starken Marktwachstums ein Wachstum von 12 % bei den Umsatzerlösen zu Grunde gelegt worden, für den IT Consulting-Bereich von ca. 10 %. Anhaltspunkte für eine zu pessimistische Einschätzung der Zukunftsaussichten der X oder einzelner Teilbereiche bestünden nicht.
38 
Auch Anhaltpunkte für unzutreffende Planansätze in der ewigen Rente bestünden nicht. Die angesetzte Thesaurierung in der ewigen Rente begegne ebenfalls keinen Bedenken.
39 
Anhaltpunkte für einen falschen Wertansatz hinsichtlich des nicht betriebsnotwendigen Vermögens oder eine falsche Abgrenzung sehe die Kammer nicht. Zu Recht habe der Bewertungsgutachter das Recht an der Wertmarke dem betriebsnotwendigen Vermögen zugeschlagen. Zutreffend seien die zum Bewertungsstichtag noch bestehenden Aktienoptionen berücksichtigt.
bb.
40 
Die Kammer lege mit dem Bewertungsgutachter einen Basiszinssatz vor Ertragssteuern von 4,75 % zu Grunde ausgehend von den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturdaten und einer Fortschreibungsannahme anhand der Zinsstrukturkurve für einen 3-Monats-Zeitraum von Oktober bis zur Berichterstattung am 09.01.08 und der Annahme, dass sich in den zwei Monaten bis zu dem Bewertungsstichtag keine Änderung ergeben habe.
41 
Der nach dem TAX-CAPM bemessene Risikozuschlag und der Ansatz einer Marktrisikoprämie nach persönlichen Steuern in Höhe von 4,5 % seien nicht zu beanstanden. Auch der unverschuldete Beta-Faktor von 0,8 sei plausibel. Zu Recht sei für die Ermittlung des Beta-Faktors der durchschnittliche Beta-Faktor aus einer Gruppe deutscher börsennotierter Vergleichsunternehmen herangezogen worden. Der hiernach ermittelte Betafaktor, der ein im Vergleich zu dem Marktportfolio niedrigeres Risiko ausdrücke, sei an Hand der Höhe der Anteile der wiederkehrenden Umsätze in den verschiedenen Geschäftsbereichen, insbesondere dem hohen Umsatzbeitrag von 50 % des unterdurchschnittlich risikobehafteten Bereichs Outsourcing, plausibel.
42 
Im Hinblick darauf, dass die durchschnittlichen Gewinnsteigerungen deutscher Unternehmen in der Vergangenheit stets unter der Inflationsrate gelegen haben, nämlich relativ konstant bei 45 % der Inflationsrate, sei auch der Wachstumsabschlag von 1,5 % nicht zu beanstanden.
43 
Zu addieren seien Sonderwerte für Grundstücke und nicht notwendige Beteiligungen, abzuziehen der Verwässerungseffekt bei den Aktienoptionen, so dass sich insgesamt ein Unternehmenswert am 29.02.2008 in Höhe von 91.385.000 Euro ergebe.
44 
Der Abfindungswert je Aktie sei nicht wegen eines höheren Börsenkurses der Aktie nach oben anzupassen. Der durchschnittlich gewichtete Börsenkurs der X im 3-Monats-Zeitraum vor Ankündigung der Strukturmaßnahme habe 2,82 Euro betragen. Der Verlauf des DAX-Kurses für den Zeitraum 24.10.2007 bis 29.02.2008 gebiete keine Anpassung. Zum einen liege mit vier Monaten zwischen der ad-hoc-Mitteilung und dem Hauptversammlungsbeschluss kein längerer Zeitraum im Sinne der Rechtsprechung des BGH, zum anderen habe der DAX in diesem Zeitraum insgesamt einen abfallenden Verlauf genommen.
c.
45 
Der nach Maßgabe des § 304 Abs. 4 AktG auf der Grundlage der bisherigen Ertragslage und künftigen Ertragsaussichten angemessene Ausgleich könne aus dem Ertragswert, der für die Barabfindung berechnet worden sei, mittels dessen Verzinsung abgeleitet werden. Zu beachten sei jedoch, dass die festen Ausgleichszahlungen zum einen während der Vertragslaufzeit einem geringeren Risiko unterlägen als die Dividenden eines unabhängigen Unternehmens und zum anderen, dass für die außenstehenden Aktionäre ein Risiko der Kündigung des Unternehmensvertrags verbunden mit einem Verlust der vertraglich fixierten Ausgleichszahlung bestehe. Der Verrentungszinssatz von 5,95 % als Mittelwert aus Basiszinssatz nach typisierter persönlicher Ertragssteuer und Kapitalisierungszins begegne keinen Bedenken. Nach Transformation des Unternehmenswertes in eine wertgleiche unendliche Rente ergebe sich eine angemessene jährliche Ausgleichszahlung von netto 0,26 EUR je Stückaktie.
46 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf den Beschluss des Landgerichts verwiesen.
III.
47 
Gegen den ihnen zu den nachfolgenden Zeitpunkten zugestellten Beschluss des Landgerichts haben mehrere Antragsteller wie folgt sofortige Beschwerde eingelegt:
48 
Antragsteller
Ziffer
Zustellung Beschluss
Eingang sofortige Beschwerde
Begründung
1       
22.10.10
29.10.10, Bl. 1318
28.02.11, Bl. 1340
27    
08.11.10
18.11.10, Bl. 1325
28.02.11, Bl. 1355
28    
06.11.10
18.11.10, Bl. 1325
28.02.11, Bl. 1355
30    
25.10.10
03.11.10, Bl. 1322
28.02.11, Bl. 1360
43    
22.10.10
29.10.10, Bl. 1318
28.02.11, Bl. 1340
45    
21.10.10
03.11.10, Bl. 1320
07.03.11, Bl. 1366
51    
29.10.10
12.11.10, Bl. 1324
21.03.11, Bl. 1372
49 
Die beschwerdeführenden Antragsteller begehren die Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und die Bestimmung einer 3,13 Euro je Aktie übersteigenden Abfindung und eines 0,30 Euro brutto je Aktie übersteigenden Ausgleichs.
50 
Sie tragen hierzu in den Beschwerdebegründungen zusammengefasst wie folgt vor:
51 
1. Zum Nachweis der Antragsberechtigung
52 
Die Antragsteller sind der Auffassung, ihre Antragsberechtigung hinreichend nachgewiesen zu haben.
53 
Die Antragsteller Ziff. 27 und 28, deren Antrag seitens des Landgerichts wegen fehlenden Nachweises ihrer Aktionärsstellung im Antragszeitpunkt als unzulässig abgewiesen worden ist, tragen vor, sie hätten ihre Aktionärsstellung zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung durch Urkunden nachgewiesen (Bl. 1355). Erstinstanzlich hatten sie hierzu am 22.07.2008 ausgestellte Eintrittskarten für die Hauptversammlung am 11.08.2008 vorgelegt (Bl. 300 ff.).
54 
2. Zum Zustandekommen des Beherrschungsvertrags
55 
Die Antragsteller halten teilweise eine gerichtliche Neufestsetzung von Abfindung und Ausgleich schon deshalb für unabdingbar, weil es keine gesetzmäßige Vorbereitung der Hauptversammlung sowie der vertraglichen Festsetzungen gegeben habe (Bl. 1340). Es sei im Zuge des Vertragsabschlusses nicht nur ein Bericht der X, sondern auch ein Bericht der Antragsgegnerin erforderlich gewesen, der aber fehle. Deutsches Recht sei anzuwenden, weil es sich bei X um eine deutsche Aktiengesellschaft handele. Zu Unrecht gehe das Landgericht davon aus, dass die Anforderungen der §§ 293 a Abs. 1 Satz 1, 293 c Abs. 1 Satz 1 und 293 b Abs. 1 AktG für die Antragsgegnerin nicht erfüllt werden mussten, weil es sich um eine Gesellschaft englischen Rechts handele. Selbst wenn bei der Regelung der §§ 293 ff. AktG der Schutz der außenstehenden Aktionäre im Vordergrund stehe, schließe dies nicht aus, dass auch die Einbindung der herrschenden Gesellschaft in den Vorgang einen Schutz zu Gunsten der außenstehenden Aktionäre der abhängigen Gesellschaft bewirken solle. Schließlich sei Schuldner der Abfindung und des Ausgleichs allein das herrschende Unternehmen und gemäß § 302 Abs. 1 AktG werde eine unbedingte Verpflichtung zur Verlustübernahme übernommen, was ebenfalls dem Schutz der abhängigen Gesellschaft diene (Bl. 1342). Informationen über Bonität und die weiteren Aussichten der Antragsgegnerin aus erster Hand seien deshalb unerlässlich (Bl. 1361). Bestätigt werde diese Rechtsauffassung durch § 293 a Abs. 3 AktG, wonach auch sämtliche Anteilsinhaber der herrschenden Gesellschaft einem etwaigen Verzicht zustimmen müssten. Die Einbindung des herrschenden Unternehmens diene auch dazu, dass etwaige Einwendungen des herrschenden Unternehmens gegen die Rechtsfolgen aus dem Unternehmensvertrag minimiert werden, was unmittelbar dem Schutz der außenstehenden Aktionäre der abhängigen Gesellschaft diene (Bl. 1342). Die Überlegung, dass die Einbindung der herrschenden Gesellschaft nur dazu führen könne, dass Abfindung und Ausgleich noch niedriger ausfielen, greife nicht: Diese Überlegung sei angesichts der Vorgaben des Gesetzes unbeachtlich, im Übrigen könne dies nicht unterstellt werden und letztlich würden ansonsten die Ziele des herrschenden Unternehmens völlig ausgeblendet (Bl. 1343).
56 
3. Zur Ermittlung des Unternehmenswertes nach der Ertragswertmethode
a.
57 
Der Antragsteller Ziff. 51 wendet sich dagegen, dass das Landgericht seine Entscheidung auf die Ausführungen des sachverständigen Prüfers gestützt hat. Noch nie in der Geschichte deutscher Spruchverfahren habe ein Prüfer einen Fehler eingestanden und erfahrungsgemäß würde in 90 % aller Spruchverfahren ein neutraler Sachverständiger höhere Kompensationsleistungen ermitteln als die Parteigutachter und die sachverständigen Prüfer (Bl. 1372).
b.
58 
Zu der Unternehmensplanung tragen die Antragsteller 1 und 43 vor, dass die Scheinplanung, die den vertraglichen Festsetzungen zu Grunde gelegt worden sei, nicht hätte übernommen werden dürfen, weil schon über das erste Planjahr berichtet worden sei, dass Rekordumsätze mit Rekordrendite erwirtschaftet worden seien (Bl. 1344 mit Verweis auf Schriftsatz vom 26.08.2009, Bl. 1049).
59 
Mehrere Antragsteller sind der Auffassung, dass von der ursprünglichen Planung des Vorstands nicht abgewichen werden könne (Bl. 1356, Bl. 1362, Bl. 1344, Bl. 1375).
60 
Die Antragsteller 1 und 43 sind der Auffassung, das Landgericht habe das Recht auf rechtliches Gehör verletzt, weil es nicht nachvollziehbar habe angeben könne, wovon es ausgehe. So sei in dem Beschluss der Verweis auf das bereinigte EBIT 2004 enthalten, obwohl das Jahr 2004 nicht einmal Gegenstand der Vergangenheitsanalyse gewesen sei. Das Landgericht halte die Abweichungen in Höhe von 8.846.000 Euro zu der vorgesehenen Planung mit 9.655.000 Euro durch die Eingriffe in die Planung für erklärt, ohne dass in der zusammengefassten Planung beim EBIT und in dem Prüfungsbericht diese Beträge vorkämen. Die Annahme des Landgerichts, es hätte die langfristige Entwicklung der Fixkosten eine Änderung der Vorstandsplanung erzwungen, stehe im Widerspruch zu der wirtschaftlichen Lebenserfahrung. Ausweislich des Bewertungsberichts sei die Umsatzvergangenheit von X durch eher geringe Umsatzsteigerungen geprägt gewesen. Die Investitionen in den Vertriebsapparat hätten deshalb die langfristige Entwicklung der betreffenden Aufwandsquote in der Vergangenheit belastet, während die umsatzmäßigen Auswirkungen sich erst in den späteren Planjahren zeigen konnten. Es hätten deshalb keine Erfahrungen zur Fixkostendegression bei dem im Einklang mit dem Marktwachstum geplanten Wachstum des Geschäftsvolumens vorliegen können (Bl. 1345).
61 
Die Antragstellerin 30 hält die Anpassung der Aufwandsposition sonstige Kosten sowie der Aufwendungen für die Akquisitionsunterstützung von Neukunden durch Z nicht für hinreichend begründet. Allein die Behauptung, die Planung des Vorstands sei zu optimistisch, genüge nicht (Bl. 1362). Die Tatsache, dass der Vorstand den Vorstellungen des Bewertungsgutachters gefolgt sei, bedeute nicht, dass er überzeugt gewesen sei, dass seine früheren Planungen falsch gewesen seien (Bl. 1363). Was unter „bewertungstechnischen Anpassungen im Finanz- und Steuerergebnis“ zu verstehen sei, bleibe das Geheimnis des Bewertungsgutachters (Bl. 1363).
62 
Einige Antragsteller kritisieren auch in der Beschwerdeinstanz weiterhin, dass in G. kein Neukundengeschäft angesetzt sei. Es sei unüblich, dass sich die Gesellschaft nur noch um ihre Bestandskunden kümmere (Bl. 1356; in erster Instanz ebenso Bl. 615; Bl. 329).
63 
Der Antragsteller 45 rügt die allgemeine Tendenz, dass Bewertungsergebnisse akzeptiert würden, die aus Ertragsplanungen am unteren Ende einer vielleicht gerade noch plausiblen Bandbreite entwickelt würden (Bl. 1367).
64 
Die Antragsteller kritisieren teilweise, dass keine Synergieeffekte aus der Konzernzugehörigkeit berücksichtigt seien. Die Synergieeffekte, die unabhängig von dem Beherrschungsvertrag aus der faktischen Konzernierung bestünden, seien zu berücksichtigen (Bl. 1368, 571).
c.
65 
Die Antragsteller halten teilweise die von Z angesetzte Ausschüttungsquote im Hinblick auf die Vollthesaurierung in der Vergangenheit für unzutreffend (Bl. 1368, 570).
66 
Die Antragsteller wenden sich zudem teilweise gegen die im Rahmen der ewigen Rente angesetzte Thesaurierung in Höhe von 451 TEUR (Bl. 1376, 614 und Bl. 1368, 570), da diese wegen der Vollausschüttungshypothese nicht angesetzt werden dürfe (Bl. 614) bzw. da es hierfür keinen sachlichen Grund gebe (Bl. 570).
d.
67 
Zu dem Kapitalisierungszinssatz tragen die Antragsteller zusammengefasst vor:
68 
Die Antragsteller halten den Basiszinssatz teilweise für überhöht, wie sich aus einer Berücksichtigung von Vergleichsdaten aus anderen zeitnahen Gutachten ergebe (Bl. 568; 1082). Auf Basis der Daten der Deutschen Bundesbank sei ein Basiszinssatz von 4,75 % nicht ableitbar (Bl. 609). Für die Planjahre vor Beginn der ewigen Rente weise die Zinsstrukturkurve deutlich niedrigere Werte als 4,75 % auf, so dass für jedes konkrete Planjahr der Basiszinssatz konkret zu bemessen sei (Bl. 609).
69 
Die Antragsteller kritisieren teilweise, dass zum damaligen Zeitpunkt nicht nach den IdW-Vorgaben mit der typisierten Steuer von 35 % gerechnet worden sei, sondern mit den Steuersätzen für die Abgeltungssteuer, die seinerzeit noch keine Geltung gehabt habe (Bl. 1083).
70 
Die Antragsteller 1 und 43 wenden sich gegen die Marktrisikoprämie von 4,5 % und halten diese für überhöht. Das Landgericht gehe von falschen Voraussetzungen aus (Bl. 1346). Es gehe von einer ex-ante-Marktrisikoprämie aus, wie sie auf geplante Erträge per Bewertungsstichtag bezogen sei. Es sei falsch, die Unternehmenserträge der Zukunft mit Marktrisikoprämien der Vergangenheit in Unternehmenswerte zum Bewertungsstichtag umzusetzen. Es sei unplausibel, dass das bloße Faktum einer Investition in Eigentumstitel noch 2008 zu Renditen in Höhe eines Mehrfachen dessen, was erstklassige Staatspapiere bieten, geführt haben solle. Die Antragsteller legen hierzu als Anlagen verschiedene Zeitungsartikel und die Navigator-Studie von Prof. S vor (Bl. 1354).
71 
Der Antragsteller Ziff. 45 kritisiert, dass für eine betriebswirtschaftliche Zukunftsbewertung mit historischen Marktrisikoprämien operiert werde, die in der Vergangenheit auf Basiszinssätze bezogen gewesen seien, die bei einem Mehrfachen des angewandten Basiszinssatzes nach Steuern gelegen haben (Bl. 1367 mit Verweis auf Bl. 568). Vertretbar sei allenfalls ein Abschlag auf die Planergebnisse in der Größenordnung von 10 % bis 30 % (Bl. 568), mithin ein Risikozuschlag bei einem Ausgangszinssatz von 3,5 % zwischen 0,4 % und 1,5 % und bei einem Ausgangszinssatz von 2,8 % zwischen 0,3 % und 1,2 % (Bl. 569).
72 
Der Antragsteller Ziff. 51 trägt vor, die Überrendite von Aktien betrage im Zeitraum 1960 bis November 2008 weniger als 0,5 % (Bl. 1376). In den letzten Jahren habe der DAX gegenüber dem REX keine Mehrrenditen erwirtschaftet. Er legt hierzu Zeitungsartikel sowie die „Navigator-Studie“ von Prof. S vor (B. 1377 ff.).
73 
Die Antragsteller 27, 28 und 30 beanstanden, dass die Entscheidung nicht den eigenen Beta-Faktor von X, sondern den von Z mittels einer Peer-Group ermittelten Beta-Faktor zu Grunde lege (Bl. 1363; 1392). Es sei nicht zutreffend, dass Z die fehlende statistische Signifikanz des Beta-Faktors der X dargelegt habe, weil in dem Gutachten nur der Beta-Faktor auf Zwei-Jahres-Basis abgehandelt worden sei. Es sei zu prüfen, ob der Beta-Faktor über fünf Jahre nicht ein höheres Bestimmtheitsmaß habe (Bl. 1363).
74 
Die Antragsteller wenden sich teilweise weiter gegen die Festsetzung des Wachstumsabschlags von 1,5 % und halten einen höheren Wachstumsabschlag für geboten. Die Antragsteller 1 und 43, auf deren Ausführungen andere Antragsteller sowie der Vertreter der außenstehenden Aktionäre Bezug nehmen, sind der Auffassung, dass die Meinung des Landgerichts, dass die Gewinnsteigerungen deutscher Unternehmen in der Vergangenheit stets relativ konstant bei 45 % der Inflationsrate gelegen hätten, den Stempel der Abwegigkeit tragen würde. Es gehe um den Erhalt der Erträge angesichts laufender Geldentwertung. Es sei nicht plausibel, dass die deutschen Unternehmen seit Jahrzehnten wegen der Geldentwertung von Jahr zu Jahr geschrumpft seien. Dies sei auch deshalb irreal, weil das Landgericht im Zusammenhang mit der Bemessung der Marktrisikoprämie davon ausgehe, dass deutsche Unternehmen bei weitem bessere Erträge einfahren würden als erstklassige Wertpapiere der öffentlichen Hand an Zinsen bieten. Die deutschen Unternehmen seien vielmehr im Wachstum des Bruttoinlandprodukts realiter gewachsen. Die deutsche Wirtschaft sei geprägt von ständigen Veränderungen der Produkte, einer massiv verbesserten Nutzung aller Einsatzstoffe, einer ständigen Erhöhung der Produktivität des Arbeitskräfteeinsatzes sowie der laufend verbesserten Produktivität des Produktivkapitals. Die Studie der Europäischen Zentralbank „Beziehung zwischen dem Gewinnwachstum der börsennotierten Unternehmen und dem Wachstum der Gesamtwirtschaft“ (AB I (4), Bl. 1354) habe den Nachweis geführt, dass sich die Erträge börsennotierter Aktiengesellschaften seit Jahrzehnten im Einklang mit der Entwicklung der jeweiligen Brutto-Inlandsprodukte der jeweiligen Volkswirtschaften erhöht haben. Die Korrektur des „survivorship bias“, also des Ausscheidens gering rentierlicher Gesellschaften als insolvent aus der Zahlenerfassung, sei bedeutungslos. Im Übrigen sei die Entwicklung des DAX ebenso geschönt durch den survivorship bias (Bl. 1348 ff.).
75 
Auch weitere Antragsteller verweisen auf die Studie der Europäischen Zentralbank (Bl. 1364; 1393).
76 
Der Antragsteller 45 ist der Auffassung, dass die künftigen Wachstumsannahmen im Rahmen des Wachstumsabschlags im Widerspruch stünden zu den in Phase 1 angesetzten Steigerungsraten. Er hält auch die von Z herangezogene Studie für überholt, weil sich dann statt positiver Überrenditen eine Unterrendite ergeben müsste (Bl. 1368, Bl. 570).
77 
Der Antragsteller 51 hält einen Wachstumsabschlag unterhalb der Inflationsrate für denkgesetzlich absurd, weil dies fingiere, dass das Unternehmen bis zum Sanktnimmerleinstag auf Null schrumpfe. Er ist der Auffassung, dass dies auch nicht dem empirischen Befund entspreche und verweist auf Knoll/Sedlacek, ZSteu 2008, 135 (Bl.1376 mit Verweis auf den erstinstanzlichen Vortrag, Bl. 612).
78 
4. Ausgleich nach § 304 Abs. 2 AktG
79 
Die Antragsteller halten den Verrentungszinssatz von 5,95 % für die Berechnung des Ausgleichs teilweise nicht für zutreffend. Die Antragsteller 30 und 45 sind der Auffassung, der Ansatz des Mittelwertes aus Basiszinssatz nach typisierter persönlicher Einkommenssteuer und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz entspreche nicht der Rechtsprechung des BGH. Vielmehr sei der volle risikoadjustierte Verrentungszinssatz zur Ermittlung des Ausgleichs anzuwenden (Bl. 1364; Bl. 573, 1088 ff., 1368). Die Antragstellerin 30 ist der Auffassung, dass es nicht auf das Risiko während der Dauer des Beherrschungsvertrags, sondern auf das Risiko bei Beendigung des Beherrschungsvertrags ankomme (Bl. 1364). Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts müssten sowohl Ausgleich als auch Abfindung zur vollen Entschädigung führen. Ein Ausgleich, der nicht berücksichtige, dass nicht nur eine Verzinsung zu gewähren sei, sondern auch das in Folge der Auspowerung verschwindende Eigenkapital zu ersetzen sei, werde dieser Anforderung nicht gerecht (Bl. 1365).
80 
Wegen des weiteren Vorbringens der Antragsteller wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
IV.
81 
Die Antragsgegnerin tritt den Beschwerden entgegen (Bl. 1397) und trägt zusammengefasst wie folgt vor:
82 
1. Zum Nachweis der Antragsberechtigung
83 
Die Antragsgegnerin hält die Anträge der Beschwerdeführer für unzulässig, weil sie ihre Antragsberechtigung nicht auch in dem Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde nachgewiesen hätten (Bl. 1398).
84 
Sie rügt weiter den unzureichenden Nachweis der Antragsberechtigung der Antragsteller 27 und 28 und hält die vorgelegten Eintrittskarten nicht für hinreichend und die Abweisung von deren Anträgen als unzulässig deshalb für zutreffend.
85 
2. Zum Zustandekommen des Beherrschungsvertrags
86 
Die Antragsgegnerin hält die Beanstandungen hinsichtlich des Verfahrens über den Abschluss des Beherrschungsvertrags im Rahmen des Spruchverfahrens nicht für relevant (Bl. 1400).
87 
Die Antragsgegnerin ist im Übrigen der Auffassung, dass das Verfahren nach §§ 293 a ff. AktG eingehalten sei. Eines Berichts des Vorstands der Antragsgegnerin hätte es nicht bedurft, da diese eine nach englischem Recht gegründete Limited sei (Bl. 1400). Das deutsche Recht finde auf Gesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland hätten, keine Anwendung. Zum Schutz der inländischen außenstehenden Aktionäre sei ein Bericht der Antragsgegnerin ebenso wenig erforderlich wie eine Prüfung des Beherrschungsvertrags durch einen von der Antragsgegnerin beauftragten sachverständigen Prüfer. Die Aktionäre hätten keinen Anspruch auf Informationen über die herrschende Gesellschaft „aus erster Hand“, da ein gemeinsamer Bericht zwar möglich, nicht aber zwingend sei. Zum Ausschluss von Einwendungen sei ein Bericht der herrschenden Gesellschaft nicht erforderlich, weil diese durch den Unternehmensvertrag gebunden sei (Bl. 1401).
88 
3. Zur Ermittlung des Unternehmenswertes nach der Ertragswertmethode
a.
89 
Die Antragsgegnerin hält eine Neubegutachtung nicht für erforderlich, da in dem Bewertungsgutachten von Z, dem Prüfbericht und den ergänzenden Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung alle Fragen beantwortet seien (Bl. 1402).
b.
90 
Zu der Unternehmensplanung trägt die Antragsgegnerin vor:
91 
Z sei von zutreffenden Planungsannahmen ausgegangen. Bei der von Z herangezogenen Planung handele es sich um die im Einvernehmen mit dem Vorstand der X angepasste und damit aktualisierte Vorstandsplanung. Die Anpassungen der ursprünglichen Planung seien erfolgt, nachdem der Vorstand der X darauf hingewiesen worden sei, dass die ursprüngliche Planung nicht auf realistischen Annahmen beruhe. Der Vorstand habe die aktualisierte Planung für realistischer gehalten. Die überholte Planung sei nicht im Sinne einer Meistbegünstigung zu Grunde zu legen. Die Unternehmensbewertung müsse sich nicht nach der Methode richten, welche zu dem höchsten Unternehmenswert führe (Bl. 1405). Zudem sei ein Planungsabschlag nicht zu beanstanden, um zu realistischen Prognosen zu gelangen (Bl. 1405).
92 
Die Plananpassungen in Bezug auf sonstige Kosten in den Geschäftsbereichen IT Consulting und HR Services&Solutions seien in dem Bewertungsgutachten näher begründet. Die Antragsgegnerin verweist auf ihre tabellarische Kostendarstellung in der Erwiderung vom 09.04.2009 (Bl. 754). Bei der geplanten Umsatzerweiterung sei es nicht plausibel, dass die umsatzabhängigen sonstigen Kosten unverändert blieben, so dass eine angemessene Aufwandsquote festgelegt worden sei (Bl. 1405).
93 
Die Plananpassungen im Bereich der Akquisitionsaufwendungen seien auf Grundlage der Erfahrungswerte des Vorstands der X festgelegt worden, wobei berücksichtigt worden sei, dass die Neukundengewinnung mit überdurchschnittlichem Aufwand verbunden sei. Gegen die Vorstellung des gemeinsamen Vertreters, dass die Aufwendungen für die Akquisition von Neukunden asymptotisch gegen Null gehen müsse, spreche der normale Verlust an Bestandskunden und das unterstellte Geschäftswachstum, so dass auch in späteren Planjahren Aufwendungen für die Gewinnung von Neukunden anfielen (Bl. 1406).
94 
Die bewertungstechnische Anpassung des Finanz- und Steuerergebnisses durch Z entspreche der beruflichen Praxis und Tz. 27 der IDW S 1 i.d.F. 2008 und sei notwendig und sachgerecht. Die Anpassung des Zinsergebnisses sei erforderlich gewesen, weil die Vorstandsplanung keine Dividendenzahlungen enthalte, für die Kapitalisierung der Nettoeinnahmen aber von einer vollständigen Auskehrung des Jahresergebnisses ausgegangen werde (Bl. 1407). Eine Anpassung der Steuerberechnung sei weiter erforderlich gewesen, weil in dem IFRS-Konzernabschluss zum 31.12.2006 aktive latente Steuern auf Verlustvorträge aktiviert gewesen seien. Die steuerlichen Verlustvorträge seien aber zutreffend unmittelbar bei der Berechnung der betrieblichen Ertragssteuern berücksichtigt.
95 
Die Planung sei nicht deshalb unzutreffend, weil die Prognosen von der späteren Realität überholt worden seien. Zum einen sei die spätere tatsächliche Entwicklung - außerhalb des Anwendungsbereichs der Wuzeltheorie - unerheblich, zum anderen hätten die Ist-Zahlen der Ergebnisgrößen für das Rumpfgeschäftsjahr 2008 unter den Planwerten gelegen und für das Jahr 2008/2009 nur auf Grund nicht zu berücksichtigender Sondereffekte darüber. Im Geschäftsjahr 2009/2010 habe das prognostizierte EBIT und die prognostizierte EBIT-Marge über den tatsächlichen Werten gelegen, auch für 2011 sei ein deutliches Zurückbleiben der tatsächlichen Werte hinter den prognostizierten Werten zu erwarten (Bl. 1409).
96 
Die der Unternehmensbewertung zu Grunde liegende Ergebnisplanung sei nach der Einschätzung des sachverständigen Prüfers ambitioniert, die geplanten EBIT-Margen lägen über den Vergangenheitswerten und dem Durchschnitt der Vergleichsunternehmen, was zeige, dass die Unternehmensplanung nicht zu pessimistisch sei (Bl. 1409).
97 
Die Abweichung des Unternehmensergebnisses für 2007 in dem Jahresabschluss 2007 von dem der Unternehmensbewertung zu Grunde gelegten Wert ergäbe sich nachvollziehbar und zutreffend aus den Bereinigungen, die in dem Bewertungsgutachten offen gelegt seien (Bl. 1410).
98 
Es sei seit Ende 2005 Strategie der X gewesen, in Großbritannien nur noch Bestandskunden zu betreuen. Seit März 2006 gebe es dort auch keine Mitarbeiter mehr. Die Entwicklung sei in den Planungen zutreffend berücksichtigt (Bl. 1412).
99 
In der vorliegenden Planung seien bereits die sich durch die Einbindung der X in den Y-Konzern ergebenden positiven Wachstumschancen abgebildet. Der Einfluss der Beteiligung von Y liege nicht in der Form berechenbarer Größen vor, sondern spiegele sich in tendenziell besseren Planergebnissen zu Gunsten der Minderheitsaktionäre (Bl. 1411).
c.
100 
Die nachhaltige Ausschüttungsquote von 45 % sei zutreffend. Eine nachhaltige Ausschüttungsquote bei 0 % würde gegen zwingendes Gesetzesrecht (§ 254 Abs. 1 AktG) verstoßen und sei nicht am Kapitalmarkt beobachtbar. Die Orientierung am durchschnittlichen Ausschüttungsverhalten der Peer Group sei zutreffend (Bl. 1412).
101 
Die Thesaurierung in der ewigen Rente in Höhe von 451.000 Euro sei sachgerecht in Höhe der nachhaltigen Wachstumsrate bezogen auf das bilanzielle Eigenkapital zum Ende des Planungszeitraums, weil hiermit ein dem Ergebniswachstum äquivalentes Wachstum der Bilanzposten sichergestellt werde (Bl. 1413).
d.
102 
Zum Kapitalisierungszinssatz trägt die Antragsgegnerin vor:
103 
Die Anwendung des TAX-CAPM sei zutreffend (Bl. 1414).
104 
Die Verprobung des Risikozuschlags über das Sicherheitsäquivalent, die der Antragsteller 45 vornehme, sei gescheitert - es liege ein Zirkelschluss vor, da das zu überprüfende Ergebnis als Zielgröße für den gesuchten Ergebnisabschlag herangezogen werde.
105 
Die Marktrisikoprämie sei zutreffend ermittelt. Für eine zukunftsorientierte Schätzung der Risikoprämie bilde der Mittelwert einer historischen Renditezeitreihe eine gute Ausgangsbasis. Andere Verfahren seien nicht ausgereift und es lägen für Deutschland nur wenige Untersuchungen und fast keine Erfahrungen vor (Bl. 1415).
106 
Die seitens der Antragsteller vorgelegten Untersuchungen seien für die Unternehmensbewertung nicht heranzuziehen, insbesondere wegen der willkürlichen Abgrenzung von Start- und Endzeitpunkt sowie der jeweils unterstellten langjährigen Haltedauer. Die Untersuchung von W (AG Sonderheft 2005, S. 9 ff) ziele darauf ab, Renditen bei sehr langen Haltedauern zu messen. Eine Anlagestrategie ausgehend von sehr langen Haltedauern sei aber für Zwecke der Unternehmensbewertung nicht sachgerecht (Bl. 1416). Die von den Antragstellern zitierte Stellungnahme von Prof. S vom 20. Juli 2010 sei nicht für die Unternehmensbewertung heranzuziehen. Die Fragestellung für diese Stellungnahme sei gewesen, ob Aktien oder langjährige Bundesanleihen eine optimale Kapitalanlage darstellten, um auf dieser Grundlage eine Anlageempfehlung für einen begrenzten Zeitraum auszusprechen. Deshalb seien nur Renditen vor Einkommenssteuer auf Grundlage des geometrischen Mittels erhoben worden. Dies sei für die Frage nach dem richtigen Abzinsungsfaktor im Rahmen von Unternehmensbewertungen, bei der auf einen unendlich langen Planungshorizont abgestellt werde, nicht relevant.
107 
Der Betafaktor der X habe auf Grund eines zweijährigen Bewertungsintervalls berechnet werden dürfen, sei aber auch bei einem fünfjährigen Intervall nur geringfügig niedriger (Bl. 1419). Der ermittelte Wert von 0,057 habe keine ausreichende statistische Signifikanz. Im Übrigen sei der Börsenkurs der X von der allgemeinen Marktentwicklung entkoppelt, so dass ein darauf basiertes Renditemaß nicht aussagekräftig sei. Die Kursentwicklung sei offensichtlich durch das vorangegangene Pflichtangebot der Antragsgegnerin vom Februar 2007 beeinflusst (Bl. 1420).
108 
Der eingestellte Wachstumsabschlag von 1,5 % sei zutreffend. Auf die Studie der Europäischen Zentralbank vom September 2007 könne nicht abgestellt werden. Die in der Studie angesprochenen Unternehmensgewinne basierten zu einem wesentlichen Anteil auf Gewinneinbehalten. Bei einer typischen Ausschüttungsquote von rund 50 % habe die Hälfte des tatsächlichen Gewinnwachstums aus der Thesaurierung resultiert. Im Rahmen der Unternehmensbewertung werde der thesaurierte Gewinnanteil dagegen den Anteilseignern fiktiv unmittelbar zugerechnet, so dass er für das weitere Gewinnwachstum nicht mehr zur Verfügung stehe.
109 
Der angesetzte Wachstumsabschlag von 1,5 % bewege sich auf einem durchaus hohen bzw. angemessenen Niveau. Die intensive Wettbewerbssituation sei hinreichend dargelegt (Bl. 1422).
e.
110 
Die Antragsgegnerin hält die Angaben zu dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen für ausreichend und verweist auf die Angaben im Schriftsatz vom 09.04.2009 (Bl. 822). Die Ermittlung der Sonderwerte für die Grundstücke sei auf Basis von Verkehrswertgutachten eines Immobiliensachverständigen erfolgt. Ergänzend zu den bereits mitgeteilten Grundstücksflächen teilt die Antragsgegnerin die Nutzflächen mit (Bl. 1423).
111 
4. Ausgleich
112 
Es entspreche der Praxis, der herrschenden Literatur und der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der feste Ausgleich als Verrentung des Abfindungsbetrags ermittelt werde, wobei als Verrentungsfaktor wegen eines niedrigeren Risikozuschlags ein niedrigerer Kapitalisierungszinssatz herangezogen werde. Der BGH habe zwar die Heranziehung des vollen, der Ertragswertermittlung zu Grunde gelegten Kapitalisierungszinssatzes für die Verrentung des Ertragswertes nicht beanstandet, er habe aber nicht entschieden, dass die Heranziehung des vollen Kapitalisierungszinssatzes geboten und die abweichende Verwendung des Mittelwertes gesetzeswidrig wäre.
113 
Es sei nicht zutreffend, dass der Ausgleich das „infolge der Auspowerung verschwindende Eigenkapitel“ ersetzen müsse. Der Ausgleich ersetze nur die Dividende. Im Übrigen sei angesichts der vertraglichen Verlustübernahme unklar, wie es zum einer „Auspowerung“ kommen solle.
114 
Wegen des weiteren Vorbringens der Antragsgegnerin wird auf deren Beschwerdeerwiderung verwiesen.
V.
115 
Der Gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre weist auf Diskrepanzen in den Berichtsangaben hin (Bl. 1394). So zeichne Z ein anderes Bild von den Unternehmensperspektiven als die Geschäftsleitung. Dies betreffe die Abänderung des Unternehmensergebnisses vor Zinsen und Steuern nach dem Jahresabschluss für 2007 durch Z von 9.655.000 Euro auf 8.846.000 Euro. Die Erklärung des Zeugen B in der mündlichen Verhandlung, dass die Akquisitionsaufwendungen zu gering angesetzt gewesen seien, trage nicht. Die Akquisitionsaufwendungen dürften sich nicht konstant entwickeln wie die Umsatzausweitung, da der Aufwand für Erstakquise zwar hoch, für die Weiterbetreuung aber gering sei. Die Akquiseaufwendungen dürften deshalb nur für einen kurzen Zeitraum zu Beginn der Planungsphase angesetzt werden (Bl. 1395).
116 
Der Vertreter der außenstehenden Aktionäre hält es ohne nähere Informationen nicht für möglich, die von der Unternehmensführung nachträglich geplanten Akquisitionsaufwendungen und die weiteren Korrekturen im Bericht von Z zu verifizieren. Er hält zum einen die Vorlage der Arbeitspapiere von Z und zum anderen die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich (Bl. 1396). Zudem gelte die Meistbegünstigung. Der höhere Ansatz der Unternehmensführung sei bei der Bemessung der Abfindung zu berücksichtigen (Bl. 1396).
117 
Der Vertreter der außenstehenden Aktionäre rügt, dass die für eine Überprüfung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens erforderlichen Angaben fehlten. So sei die Grundstücksgröße nicht bekannt. Die Antragsgegnerin habe sich nur auf die angeblich geringen Auswirkungen zurückgezogen, räume aber selbst ein, dass dies bis zu 1,5 % des Unternehmenswertes ausmachen könne (Bl. 1396).
118 
Befremdlich sei, dass zunächst lediglich ausschnittsweise auf ein Rumpfgeschäftsjahr im 1. Quartal des Geschäftsjahres 2007/2008 zurückgegriffen werde und dabei die unterjährigen Schwankungen außer Acht gelassen blieben. Zudem seien die vom Vorstand geplanten Kosteneinsparungen nicht berücksichtigt worden, ohne dass dies konkret und plausibel begründet sei (Bl. 1396).
119 
Im Übrigen verweist der Vertreter der außenstehenden Aktionäre auf seine erstinstanzlichen Ausführungen. Hierin hat er insbesondere auch den Kapitalisierungszinssatz sowie den Beta-Faktor als zu hoch angesehen (Bl. 1073).
B.
120 
Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet.
I.
121 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller 1, 27, 28, 30, 43, 45 und 51 sind zulässig. Sie wurden nach den gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG auf dieses Verfahren in der Fassung bis zum 31.08.2009 weiter anzuwendenden Vorschriften der §§ 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SpruchG, 22 Abs. 1 FGG form- und fristgerecht eingelegt.
122 
Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, die Anträge der Beschwerdeführer seien wegen fehlender Beschwerdebefugnis unzulässig, weil sie nicht nachgewiesen hätten, dass ihre Antragsberechtigung gemäß § 3 Sätze 2 und 3 SpruchG auch noch im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde fortbestehe. Die Antragsbefugnis muss nach § 3 Satz 2 SpruchG im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen, nicht auch noch im Zeitpunkt der Beschwerde (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, § 12 SpruchG Rz. 7; Simon, SpruchG, § 12 Rz. 12; OLG Hamburg, AG 2002, 406, juris Rz. 41; Ederle/Theusinger in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 3 SpruchG Rz. 16; a.A. Wilske in Kölner Kommentar SpruchG, § 12 Rz. 15; Klöcker in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl. § 12 Rz. 6). Die nach § 3 SpruchG für den Zeitpunkt der Antragstellung erforderliche und nach § 3 Satz 3 SpruchG durch Urkunden nachzuweisende Antragsberechtigung bezieht sich nur auf den erstinstanzlichen Antrag. Die Antragsteller waren deshalb nicht gehalten, ihre Aktionärseigenschaft auch für den Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung nachzuweisen.
123 
Von der Antragsberechtigung im Sinne von § 3 SpruchG zu unterscheiden ist die Frage der Beschwerdebefugnis. Beschwerdebefugt sind alle Beteiligten, deren Rechte durch die Entscheidung des Gerichts beeinträchtigt sind. Im Hinblick auf die Abweisung der erstinstanzlichen Anträge der Beschwerdeführer teilweise als unzulässig (Antragsteller 27 und 28) und im Übrigen als unbegründet, sind alle Antragsteller beschwerdebefugt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Antragsteller bei Einlegung der Beschwerde noch Anteilseigner waren. Für die Veräußerung eines Anteils im laufenden Verfahren gilt § 265 ZPO (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, § 3 SpruchG, Rz. 22; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 3 SpruchG Rz. 5), so dass das Verfahren von einer etwaigen Veräußerung, die im Übrigen auch die Antragsgegnerin nicht behauptet, unberührt bliebe.
II.
124 
Zutreffend hat das Landgericht die Anträge der Antragsteller 27 und 28 bereits als unzulässig zurückgewiesen. Die Antragsteller 27 und 28 haben ihre Antragsberechtigung, mithin ihre Aktionärsstellung im Zeitpunkt der Antragsstellung, nicht nachgewiesen.
125 
Nach § 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SpruchG ist antragsberechtigt, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist. Dies ist dem Gericht nach § 3 Satz 3 SpruchG ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen. Die Antragsteller 27 und 28, deren Antrag am 12.08.2008 bei Gericht einging (Bl. 294), haben hierzu Eintrittskarten über einen Teilbestand ihrer Aktien für die Hauptversammlung der X vom 11.08.2008 und 12.08.2008 (Bl. 300 ff.) vorgelegt. Diese sind ausgestellt am 22.07.2008. Aus den Eintrittskarten kann mithin allenfalls auf den Aktienbesitz am 22.07.2008, nicht aber auf den Aktienbesitz im Zeitpunkt des Antrags geschlossen werden.
126 
Im Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller 27 und 28 keine weiteren Urkunden vorgelegt und sich lediglich darauf bezogen, ihre Aktionärsstellung stichtagsbezogen zum Zeitpunkt der Antragstellung durch Urkunden nachgewiesen zu haben (Bl. 1355). Wie ausgeführt erfolgte ein entsprechender Nachweis nicht, so dass die Anträge der Antragsteller 27 und 28 weiterhin unzulässig sind und deren Beschwerde schon deshalb unbegründet ist.
127 
Gegen die Zulässigkeit der Anträge der weiteren Antragsteller bestehen dagegen keine Bedenken. Zutreffend hat das Landgericht diese bejaht.
III.
128 
Die Beschwerden bleiben aber in der Sache ohne Erfolg, da die angebotene Abfindung sowie der vorgesehene Ausgleich angemessen sind (§ 305 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 AktG, § 304 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 AktG). Das Landgericht hat die Anträge auf Festsetzung einer höheren Abfindung sowie eines höheren Ausgleichs im Ergebnis zu Recht und in Übereinstimmung mit der Gesamtbeurteilung des sachverständigen Prüfers zurückgewiesen.
1.
129 
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller darauf, dass eine gerichtliche Neufestsetzung von Abfindung und Ausgleich erforderlich sei, weil die Vorbereitung der Hauptversammlung sowie der vertraglichen Festsetzungen wegen fehlender Einhaltung der §§ 293 a ff. AktG auch durch die Antragsgegnerin nicht gesetzmäßig gewesen sei (Bl. 1340).
130 
Etwaige Mängel bei Zustandekommen des Beschlusses sind in dem Spruchverfahren nicht zu prüfen. Vielmehr ist für das Spruchverfahren von einem wirksamen Beschluss auszugehen (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, 2. Aufl., § 1 Rz. 34). Die von den Antragstellern gerügte fehlende Berichterstattung durch den Vorstand der Antragsgegnerin nach § 293 a AktG sowie die fehlende gesonderte Beantragung einer Prüferbestellung und die gesonderte Vertragsprüfung für die Antragsgegnerin nach §§ 293 b f. AktG stellten allenfalls Anfechtungsgründe dar, die im Wege der Anfechtungsklage geltend zu machen wären. Im Spruchverfahren dagegen sind derartige zu einem anfechtbaren Hauptversammlungsbeschluss führende Mängel nicht zu prüfen.
131 
Abgesehen davon hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die gerügten Mängel nicht vorliegen. Zwar ist zutreffend, dass sich die Wirksamkeit und Rechtsfolgen eines grenzüberschreitenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit einer deutschen Aktiengesellschaft als beherrschtem Unternehmen nach deutschem Recht richten, allerdings nur, soweit dieses die Interessen der abhängigen Gesellschaft, ihrer außenstehenden Aktionäre sowie Gläubiger schützt (vgl. Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., vor § 291 Rz. 47 f.). Der Schutz der Aktionäre einer ausländischen Obergesellschaft ist dagegen nicht Zweck des deutschen Konzernrechts (vgl. Schenk in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 293 Rz. 22; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 293 Rz.18). Die Hauptversammlung der ausländischen Obergesellschaft ist deshalb nicht wegen § 293 Abs. 2 AktG verpflichtet, dem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zuzustimmen (allgem. Ansicht, vgl. Altmeppen in Münchener Kommentar AktG, 2. Aufl., § 293 Rz. 119; Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 293 Rz. 37; Koppensteiner in Kölner Kommentar AktG, 3. Aufl., § 293 Rz. 32). Dem entsprechend bestehen auch die Verpflichtungen nach §§ 293 a ff. AktG zur Berichtspflicht und Veranlassung einer Vertragsprüfung durch die Antragsgegnerin nicht. Eine Berichtspflicht nach § 293 a Abs. 1 AktG besteht schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur, soweit die Zustimmung der Hauptversammlung nach § 293 AktG erforderlich ist (vgl. Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 293 a Rz. 9). Auch eine Prüfung des Unternehmensvertrags nach §§ 293 b f. AktG ist für eine Gesellschaft nur dann erforderlich, wenn deren Hauptversammlung dem Vertragsschluss zuzustimmen hat. Insoweit ist § 293 b AktG, der seinem Wortlaut nach eine Vertragsprüfung für alle beteiligten Gesellschaften vorsieht, teleologisch zu reduzieren, da nur dies Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht. Diese macht nur dann Sinn, wenn die Hauptversammlung der jeweiligen Gesellschaft zuständig ist und somit die Aktionäre ein Interesse daran haben, über den Vorgang informiert zu werden (vgl. Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 293b Rz. 9; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 293 b Rz. 7; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 293 b Rz. 10 f; Koppensteiner in Kölner Kommentar AktG, 3. Aufl., § 293 b Rz. 8).
132 
Die Antragsteller dringen hiergegen insbesondere nicht mit dem Argument durch, dass die Berichtspflicht für die Antragsgegnerin sich deshalb ergebe, weil auch die Einbindung der herrschenden Gesellschaft einen - mittelbaren - Schutz zugunsten der außenstehenden Aktionäre der abhängigen Gesellschaft bewirke, da die Einbindung sicher stelle, dass etwaige Einwendungen gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Abfindung und Ausgleich ausgeschlossen seien (Bl. 1341 f.). Dies ist schon deshalb unzutreffend, weil sich die Verpflichtung zur Zahlung der Abfindung und des Ausgleichs aus dem Unternehmensvertrag ergibt, an den die Antragsgegnerin nach deren Abschluss gebunden ist. Die Pflicht, einen eigenen Vorstandsbericht zu erstellen und eine Vertragsprüfung durchzuführen, dient nicht dazu, Einwendungen der Antragsgegnerin gegen den Unternehmensvertrag auszuschließen.
2.
133 
Ohne Erfolg wendet sich ein Antragsteller mit grundsätzlichen Erwägungen dagegen, dass das Landgericht sich auf die Ausführungen des sachverständigen Prüfers bezogen, diesen ergänzend angehört und keinen weiteren Sachverständigen eingeschaltet hat. Einer vollständigen Neubegutachtung durch einen weiteren Sachverständigen bedurfte es nicht. Die Prüfung durch einen sachverständigen Prüfer soll nach dem Willen des Gesetzgebers die spätere gerichtliche Überprüfung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Abfindung im Spruchverfahren möglichst überflüssig machen, das Spruchverfahren also entlasten (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 12/6699, Seite 178). Dementsprechend sieht § 8 Abs. 2 SpruchG vor, dass das Gericht den sachverständigen Prüfer in der mündlichen Verhandlung anhören soll, wenn nicht nach freier Überzeugung des Gerichts die Anhörung zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Zudem kann das Gericht danach die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen. Einer zusätzlichen vollumfänglichen Wertermittlung durch einen weiteren Sachverständigen bedarf es nicht grundsätzlich, vielmehr ist im Einzelfall zu entscheiden, ob zu bestimmten Fragen die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist. Die allgemeinen, nicht fallbezogenen Ausführungen des Antragstellers vermögen das Erfordernis einer Neubegutachtung nicht zu begründen.
3.
134 
Die angebotene Abfindung ist angemessen.
135 
Nach § 305 Abs. 1 AktG muss ein Beherrschungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben. Das Gericht hat nach § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG die vertraglich zu gewährende Barabfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 bis 3 AktG entspricht, insbesondere, wenn sie nicht angemessen im Sinne von § 305 Abs. 1 AktG ist.
136 
Ob die Abfindung angemessen ist, ist eine Rechtsfrage, die von dem Gericht zu beantworten ist (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rz. 4).
137 
Unangemessen ist die angebotene Abfindung, wenn sie den übrigen Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263, 283 ff. - „Feldmühle“). Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289, 305 ff. - „DAT/Altana“).
138 
Zur Ermittlung des Verkehrswertes der Aktie gibt es weder eine als einzig richtig anerkannte Methode noch ist eine der gebräuchlichen Methoden in der Wirtschaftswissenschaft unumstritten. Vielmehr wird über jede der möglichen Bewertungsmethoden und über eine Vielzahl methodischer Einzelfragen, die sich bei der Anwendung der unterschiedlichen Bewertungsmethoden stellen, kontrovers diskutiert. Die Wertermittlung nach den verschiedenen Bewertungsmethoden wie auch Entscheidungen über methodische Einzelfragen innerhalb einer Methode werden regelmäßig zu unterschiedlichen Bewertungsergebnissen führen.
139 
Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht deshalb im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108, 116 - „DAT/Altana“).
140 
Die Grundlagen der Schätzung müssen im Spruchverfahren zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (vgl. Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 540). Der richterlichen Überzeugungsbildung sind bei einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht die Beweisanforderungen des § 286 ZPO zu Grunde zu legen, vielmehr hat das Gericht nach freier Überzeugung über die Bewertung zu entscheiden und es steht zudem in seinem Ermessen, inwieweit es eine Beweisaufnahme anordnet (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rz. 4). Eine Schätzung, die mangels greifbarer Anhaltpunkte völlig in der Luft hängen würde, ist allerdings unzulässig (vgl. zum Spruchverfahren OLG Frankfurt, AG 2007, 449, juris Rz. 16; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 205; Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 540; Prütting in Münchener Kommentar ZPO, 4. Aufl., § 287 Rz. 14; Foerste in Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 287 Rz. 8).
141 
Das Gericht ist im Rahmen seiner Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums nicht gehalten, darüber zu entscheiden, welche Methode der Unternehmensbewertung und welche methodische Einzelentscheidung innerhalb einer Bewertungsmethode richtig sind. Vielmehr können Grundlage der Schätzung des Anteilswerts durch das Gericht alle Wertermittlungen sein, die auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Bewertungsmethoden sowie methodischen Einzelfallentscheidungen beruhen, auch wenn diese in der wissenschaftlichen Diskussion nicht einhellig vertreten werden.
142 
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach dessen Auffassung die Verwendung von Methoden, die in der Finanz- und Versicherungswirtschaft zum Zeitpunkt der Vornahme der Unternehmensbewertung gebräuchlich und anerkannt waren, für die Ermittlung des Unternehmenswerts grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Dass eine Methode in der Wirtschaftswissenschaft diskutiert werde und möglicherweise heute [Zeitpunkt der Entscheidung] nicht mehr als Methode angewendet würde, ändere daran nichts (BVerfG, AG 2007, 697, juris Rz. 23).
143 
Grundlage der Schätzung des Gerichts können demnach vom Grundsatz her sowohl Wertermittlungen basierend auf fundamentalanalytischen Wertermittlungsmethoden wie das Ertragswertverfahren als auch auf marktorientierten Methoden wie eine Orientierung an Börsenkursen sein. Entscheidend ist, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist.
144 
Als anerkannt und gebräuchlich in diesem Sinne ist derzeit nicht nur, aber jedenfalls auch das anzusehen, was von dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in dem Standard IDW S 1 sowie in sonstigen Verlautbarungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) vertreten wird. Die Verlautbarungen des IDW stellen eine anerkannte Expertenauffassung dar und bilden als Expertenauffassung eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswertes (vgl. OLG Stuttgart AG 2011, 420, juris Rz. 261; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 273, 304, 380). Dabei wird nicht verkannt, dass die Vorgaben des IDW S 1 und die sonstigen Verlautbarungen des IDW keine Rechtssätze sind, weil ihnen die normative Verbindlichkeit fehlt, da zum einen das IDW eine private Institution ohne Rechtssetzungsbefugnisse ist und es sich zum anderen um allgemeine Erfahrungssätze handelt, die auf Grund fachlicher Erfahrungen gebildet werden und somit vor allem auch einem dynamischen Prozess unterliegen. Entscheidend ist freilich, dass die Verlautbarungen des IDW – trotz aller dagegen im Allgemeinen oder in Einzelfragen vorgebrachten Kritik – von dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer anerkannt sind und bei Unternehmensbewertungen in der Praxis ganz überwiegend beachtet werden (vgl. Stilz in Festschrift Mailänder, 2006, S. 423, 436). Sie leisten somit einen erheblichen Beitrag dazu, die Gleichmäßigkeit und Kontinuität der Unternehmensbewertung im Rahmen der fundamentalanalytischen Bewertungsmethoden zu sichern, was zugleich zur Kontinuität der Rechtsprechung führt, soweit diese Methoden zur Schätzung des Unternehmenswertes in Spruchverfahren herangezogen werden.
145 
Die Schätzung des Unternehmenswertes durch das Gericht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze führt zu dem Ergebnis, dass die von der Hauptversammlung der X am 29.02.2008 beschlossene Barabfindung von 3,13 Euro je Stückaktie angemessen ist. Der Senat schätzt den Verkehrswert des Anteils eines Minderheitsaktionärs ebenso wie das Landgericht jedenfalls nicht über diesen Betrag, wobei der Senat als Grundlage seiner Schätzung sowohl die Unternehmensbewertung durch Z und den sachverständigen Prüfer an Hand der Ertragswertmethode heranzieht (hierzu unter a.) als auch den Börsenkurs mitberücksichtigt (hierzu unter b.), nicht hingegen einen Liquidationswert, dessen zusätzliche Heranziehung das Landgericht mit zutreffenden Argumenten abgelehnt hat (vgl. Beschluss des LG, Seite 15).
a.
146 
Die Schätzung des Anteilswertes auf Grundlage der Unternehmensbewertung durch Z nach der Ertragswertmethode führt nicht zu einem über dem angebotenen Abfindungsbetrag liegenden Wert.
147 
Die von Z zur Ermittlung des Unternehmenswertes der X durchgeführte, von dem gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer nicht beanstandete Bewertung des Unternehmens im Ertragswertverfahren zum Stichtag 29.02.2008 (Tag der Hauptversammlung; vgl. § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG) bietet eine geeignete Schätzgrundlage für den Senat.
148 
Das Bewertungsgutachten und der Bericht des sachverständigen Prüfers bieten nach den obigen Ausführungen jedenfalls dann eine hinreichende Schätzgrundlage, wenn die dortige Unternehmensbewertung auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Methoden beruht. Dies ist hier der Fall, sowohl hinsichtlich der gewählten Bewertungsmethode als auch hinsichtlich der methodischen Einzelentscheidungen.
149 
Die von Z angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (vgl. BGH NJW 2003, 3272 f., juris Rz. 7; OLG Stuttgart, AG 2011, 560, 562, juris Rz. 102 m.w.N.) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG 100, 289, 307, juris Rz. 61 ff.).
150 
Auch die konkrete Durchführung der Ertragswertmethode durch Z begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf die Geeignetheit dieser Unternehmensbewertung als Schätzgrundlage für den Senat. Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass Z und der sachverständige Prüfer bei der Anwendung der Ertragswertmethode die Empfehlungen des IDW S 1 berücksichtigen, da – wie ausgeführt – diese als allgemein anerkannt und gebräuchlich gelten und hierauf basierende Wertermittlungen somit taugliche Schätzgrundlage sind. Die von Z und dem sachverständigen Prüfer angewandte Entwurfsfassung IDW ES 1 i.d.F. 2007 entspricht inhaltlich der heute aktuellen Fassung IDW S 1 2008, soweit sie für diese Entscheidung relevant ist. Auch im Übrigen entspricht die Unternehmensbewertung durch Z einem in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der betriebswirtschaftlichen Praxis gebräuchlichen Vorgehen.
151 
Demnach sind nach der Ertragswertmethode die den Aktionären künftig zufließenden Erträge der X zu schätzen (hierzu unter aa.) und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz (hierzu unter bb.) abzuzinsen sowie um Sonderwerte (hierzu unter cc.) zu ergänzen.
aa.
152 
Die den Anteilseignern künftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens der X bestimmen sich grundsätzlich nach der Unternehmensplanung. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind insoweit keine Korrekturen der der Bewertung von Z sowie des sachverständigen Prüfers zu Grunde liegenden Unternehmensplanung veranlasst.
153 
Bei der gerichtlichen Überprüfung der in der Unternehmensplanung angesetzten Erträge im Spruchverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich nur um Schätzungen handelt, die auf Prognosen über künftige Entwicklungen gründen, von denen es nicht nur eine richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 137). Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf ihre Annahme nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gutachters bzw. des Gerichts ersetzt werden (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883, juris Rz. 65; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, juris Rz. 28; OLG Stuttgart, AG 2010, 510, juris Rz. 106; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 180).
154 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Planung und Prognose der zu kapitalisierenden Erträge nicht zu beanstanden. Die von Z ermittelten und von dem sachverständigen Prüfer nicht beanstandeten prognostizierten Erträge sind taugliche Schätzgrundlage für den Senat.
(1)
155 
Z hat zunächst in seinem Bewertungsgutachten vom 09.01.2008 (AG 3, Bl. 880) eine Vergangenheitsanalyse durchgeführt und hierbei insbesondere die Ergebnisrechnungen für die Jahre 2005 und 2006 sowie die Hochrechnung für das Geschäftsjahr 2007 auf Basis der vorläufigen Istzahlen per Dezember 2007 herangezogen und die Ergebnisse um im Einzelnen dargelegte neutrale Effekte bereinigt. Die Vergangenheitsanalyse, die Grundlage für die Beurteilung der Planungsrechnungen ist, ist sachgerecht sowie hinreichend konkret und begegnet keinen Bedenken. Die Bereinigungen sind im Einzelnen aufgelistet und wurden von dem sachverständigen Prüfer für sachgerecht befunden, wie dessen Erläuterungen in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 21. April 2010 bestätigen (Protokoll Seite 2 ff., Bl. 1183 ff.).
156 
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller Ziff. 1 und 43 (Bl. 13) sowie der Vertreter der außenstehenden Aktionäre (Bl. 1395, 1071) insbesondere darauf, dass im Rahmen der Vergangenheitsanalyse für 2007 von einem Ergebnis vor Zinsen und Steuern von 8.846 TEUR ausgegangen werde, während tatsächlich das wirkliche Ergebnis 9.655 TEUR betragen habe. Diese Differenz erklärt sich dadurch, dass das Ergebnis der Vergangenheit - zu Recht - um außerordentliche oder periodenfremde Erträge und Aufwendungen bereinigt wurde, um eine sachgerechte Grundlage für die Beurteilung der Zukunftsplanungen zu erhalten. Das bereinigte EBIT für 2007 beträgt somit nach Z 8.846 TEUR (Bl. 893, 894). Die Bereinigungen im Einzelnen sind von Z auf Seite 21 des Gutachtens dargestellt, so dass der Vorwurf, die Bereinigungen seien nicht dargestellt, nicht trägt. Insgesamt ergibt sich für 2007 eine Bereinigung um 803.000 Euro. Wird dieser Betrag zu dem bereinigten Ergebnis für 2007 addiert, ergibt sich ein - unbereinigtes - Ergebnis von 9.649 TEUR, mithin nahezu der von den Antragstellern genannte Betrag von 9.655 TEUR. Die noch verbliebene geringe Differenz erklärt sich daraus, dass im Zeitpunkt der Unternehmensbewertung der Jahresabschluss für 2007 noch nicht vorlag, weshalb von einer Hochrechnung auszugehen war. Auf das Ergebnis hat dies keine Auswirkungen, da zum einen die Differenz nur gering ist und zum anderen die Vergangenheitsanalyse lediglich der Plausibilitätskontrolle dient und die Wertermittlung auf den Ergebnissen der zukünftigen Geschäftsjahre beruht.
157 
Vor dem Hintergrund des Vortrags der Antragsteller 1 und 43 in erster Instanz hat sich auch das Landgericht mit der Abweichung für das Jahr 2007 befasst (Seite 19 des LG-Beschlusses). Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller 1 und 43 in der Beschwerdeinstanz darauf, dass die Ausführungen des Landgerichts nicht nachvollziehbar seien, weil von dem Jahr 2004 die Rede sei, das nicht Gegenstand der Vergangenheitsanalyse gewesen sei, und weil die von dem Landgericht genannten Zahlen überhaupt nicht vorkämen (Bl. 1345). Bei der Angabe „2004“ handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler, der von dem Landgericht genannte Betrag von 8.846 TEUR ist das bereinigte EBIT für 2007 und der Betrag von 9.655 TEUR der von den Antragstellern 1 und 43 selbst vorgetragene Ist-Wert für 2007.
(2)
158 
Die Ermittlung der zukünftigen Ergebnisse durch Z erfolgt in dem allgemein anerkannten und gebräuchlichen Phasenmodell. Hiernach wird zwischen der Detailplanungsphase und der Phase der ewigen Rente unterschieden. In der Detailplanungsphase werden die finanziellen Überschüsse in ihren einzelnen Komponenten in der Regel jahresweise detailliert geplant bzw. geschätzt, beruhend auf den in der Regel hinreichend detaillierten Planungsrechnungen des Unternehmens, während in der Phase der ewigen Rente in der Regel eine pauschale Weiterentwicklung der finanziellen Überschüsse erfolgt (vgl. IDW S 1 2008, Tz. 77 f.; WP-Handbuch 2008, Band II, Rz. 156 ff.).
159 
Zutreffend beruht die Ertragsprognose von Z auf der Ertragsplanung von X, die einen Drei-Jahreszeitraum bis 2010/2011 sowie eine gesonderte Planung für das Rumpfgeschäftsjahr Januar-März 2008 umfasst, das wegen der Umstellung des Geschäftsjahrs der X auf das Geschäftsjahr 1. April - 31. März des Folgejahres eintrat. Hierbei wurde entsprechend der Planung der Gesellschaft eine getrennte Planung für die drei Geschäftsbereiche IT Outsourcing, HR Services&Solutions und IT Consulting vorgenommen und die Bereiche Verwaltung und Vertrieb gesondert geplant. Entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller ist nicht zu beanstanden, dass Z hierbei von einer 3-jährigen Detailplanungsphase zuzüglich Rumpfgeschäftsjahr ausgegangen ist. Dies liegt im Bereich der allgemein anerkannten und gebräuchlichen Dauer der Detailplanungsphase (vgl. IDW S 1 2008, Tz. 77; WP-Handbuch 2008, Band II, Rz. 156 ff.). Unternehmensspezifische Gründe, die eine Detailplanungsphase von 3 Jahren nicht für zulässig erscheinen lassen, z.B. längerfristige Investitions- oder Produktionszyklen, sind nicht ersichtlich.
160 
Die von Z zu Grunde gelegte, von dem sachverständigen Prüfer bestätigte Planung der X ist plausibel und kann der Schätzung des Unternehmenswertes durch den Senat zu Grunde gelegt werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass diese - entsprechend den rechtlichen Vorgaben - nicht auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufbaut oder in sich widersprüchlich ist.
161 
Die seitens der Antragsteller hiergegen vorgebrachten Rügen sind nicht begründet.
162 
Dies gilt insbesondere für die von vielen Antragstellern vorgebrachten Bedenken dagegen, dass die ursprüngliche Planung der Gesellschaft im Zuge der Bewertung angepasst wurde. Z hat in dem Bewertungsgutachten dargestellt und in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass Z in verschiedenen Bereichen die ursprüngliche Planung nicht für plausibel gehalten habe, dies mit dem Vorstand der X besprochen worden war und von diesem deshalb Anpassungen der Planung erfolgten. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Es ist Aufgabe des von dem Unternehmen mit der Unternehmensbewertung beauftragten Wirtschaftsprüfers, die Unternehmensplanung auf Plausibilität zu prüfen und bei fehlender Plausibilität darauf hinzuweisen (vgl. IDW S 1 2008 Rz. 81). Der von dem Unternehmen beauftragte Bewerter kann seiner Bewertung nicht eine seiner Einschätzung nach unplausible Unternehmensplanung zu Grunde legen, da dann der von ihm ermittelte Ertragswert nicht sachgerecht wäre und einem Abfindungsangebot nicht zu Grunde gelegt werden könnte. Hält der Bewerter deshalb Planungsannahmen nicht für plausibel, hat er dies dem Vorstand mitzuteilen. Ob der Vorstand seine Planungen deshalb anpasst, ist von diesem zu entscheiden. Passt er die Planung an, ist fortan diese neue Planung als solche des Vorstands anzusehen, von der im Zuge der weiteren Unternehmensbewertung und sodann auch in dem gerichtlichen Spruchverfahren auszugehen ist. Etwas anderes würde nur bei eigenmächtigen Änderungen der Planung des Vorstands durch den Bewertungsgutachter gelten. Um eigenmächtige Planänderungen durch Z handelt es sich vorliegend aber nicht, wie bereits in dem Gutachten von Z dargelegt und in der erstinstanzlichen Verhandlung bestätigt und auch von der Antragsgegnerin ausdrücklich erklärt wurde. Es handelt sich deshalb nicht - wie einige Antragsteller meinen - um Abweichungen von der Vorstandsplanung zum Nachteil der Antragsteller, sondern um eine Planungsänderung durch den Vorstand, die durch die Bedenken des Bewertungsgutachters bezüglich der bisherigen Planung veranlasst waren. Das Vorbringen der Antragstellerin 30, dass die Tatsache, dass der Vorstand den Vorstellungen des Bewertungsgutachters gefolgt sei, nicht bedeute, dass er davon überzeugt gewesen sei, dass seine ursprünglichen Berechnungen falsch gewesen seien (Bl. 1363), führt nicht zu einer anderen Bewertung. Es ist die Entscheidung des Vorstands, ob er seine Planung auf Hinweis des Bewertungsprüfers anpasst. Zur Planänderung ist er grundsätzlich berechtigt. Passt er die Planung an, ist nicht zu untersuchen, ob die ursprüngliche Planung falsch war, sondern ob die neue Planung vertretbar ist.
163 
Zu prüfen ist deshalb in dem Spruchverfahren nicht mehr die überholte Planung von X, sondern die angepasste Planung von X, die Z der Begutachtung zu Grunde gelegt hat. Wenn diese auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen beruht und nicht in sich widersprüchlich ist, kann sie der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden.
164 
Auch unter dem von dem Vertreter der außenstehenden Aktionäre vorgebrachten Aspekt der „Meistbegünstigung“ ist der Schätzung des Unternehmenswertes nicht die ursprüngliche Unternehmensplanung zu Grunde zu legen. Zum einen gibt es keinen Grundsatz der Meistbegünstigung zu Gunsten der Anteilseigner (vgl. ausführlich OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 186 ff.). Abgesehen davon stehen hier nicht zwei mögliche Unternehmensplanungen nebeneinander, sondern eine - im Zuge der Bewertung auf Hinweis des Bewertungsgutachters durch den Vorstand korrigierte - Unternehmensplanung. Diese ist deshalb der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen.
165 
Ohne Erfolg bleibt auch der allgemein gehaltene Einwand, dass Bewertungsergebnisse akzeptiert würden, die aus Ertragsplanungen am unteren Ende einer vielleicht gerade noch plausiblen Bandbreite entwickelt würden. Es gibt keinen Grundsatz, dass zu Gunsten der Anteilseigner möglichst vorteilhaft geplant werden muss. Eine Planung, die vertretbar ist, ist nach den oben dargestellten Grundsätzen zu Grunde zu legen und kann nicht durch eine - auch denkbare - für die Anteilseigner günstigere Planung ersetzt werden.
166 
Nicht zu beanstanden ist entgegen der Auffassung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre auch, dass in der Detailplanungsphase auch das Rumpfgeschäftsjahr Januar-März 2008 berücksichtigt wurde. Da das Geschäftsjahr der X erstmals für 2008 auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr vom 1. April bis 31. März des Folgejahres umgestellt wurde, hat sich ein Rumpfgeschäftsjahr von Januar-März 2008 gebildet, das deshalb auch in die Planung einzubeziehen war.
167 
Ohne Erfolg verweisen einige Antragsteller auch darauf, dass die Planung schon wegen der zwischenzeitlich eingetretenen weiteren Entwicklung der Gesellschaft nicht hätte übernommen werden dürfen, seien doch bereits im ersten Planjahr Rekordumsätze und Rekordrenditen erwirtschaftet worden (Bl. 1344). Die tatsächliche Entwicklung nach dem Bewertungsstichtag ist angesichts des Stichtagsprinzips für die fundamentalanalytische Ermittlung des Unternehmenswertes grundsätzlich nicht relevant (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 215). Es ist deshalb grundsätzlich kein Plan-Ist-Vergleich anzustellen und die Unvertretbarkeit einer Planung kann nicht mit dem Argument einer von dem Plan abweichenden tatsächlichen Entwicklung bejaht werden. Spätere Entwicklungen sind ausnahmsweise und nur dann zu berücksichtigen, wenn diese im Sinne der so genannten Wurzeltheorie am Stichtag bereits angelegt und absehbar waren (vgl. BGH, NJW 1973, 509, 511, juris Rz. 17; BGH, NZG 1998, 644, juris Rz. 25; OLG Stuttgart, AG 2011, 560, juris Rz. 165; OLG Stuttgart AG 2011, 420, juris Rz. 199). Dass derartige hinreichend konkrete Umstände vorlagen, die bereits bei der Planung im Sinne der Wurzeltheorie hätten berücksichtigt werden müssen und deren Nichtberücksichtigung die Differenz zwischen den Planzahlen und den Istzahlen im ersten Planjahr begründet, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat die Antragsgegnerin ausführlich dargelegt, welche Ursachen dem überplanmäßigen Geschäftsverlauf im Jahr 2008/2009 zu Grunde liegen, insbesondere auch Synergieeffekte aus dem Beherrschungsvertrag, die im Rahmen der Unternehmensplanung nicht zu berücksichtigen waren (vgl. Schriftsatz vom 09.04.2010, Seite 8 f., Bl. 1172 f.). Dem gegenüber bietet die Behauptung, es sei unwahrscheinlich, dass diese Umstände zum Bewertungsstichtag noch nicht erkennbar gewesen seien (Bl. 1247), keine tatsächlichen Anhaltpunkte dafür, dass es sich um im Sinne der Wurzeltheorie bereits angelegte und absehbare Umstände gehandelt hat, die zu den überplanmäßigen Umsätzen führten.
168 
Der allgemeine Verweis des Antragstellers Ziff. 45 auf die künftigen Wachstumsannahmen für IT-Unternehmen (Bl. 1368, Bl. 567) führt nicht dazu, dass die Planung der X nicht vertretbar wäre. Die Planungsannahmen auch hinsichtlich der künftigen Ertragsentwicklung sind in dem Bewertungsgutachten ausführlich dargestellt und von der Antragsgegnerin weiter erläutert. Der sachverständige Prüfer hat diese geprüft und als ambitioniert angesehen. Allgemeine Verweise auf künftige Wachstumsannahmen für IT-Unternehmen können diese detaillierte, auf das konkret zu bewertende Unternehmen bezogene Planung nicht in Frage stellen.
169 
Gleiches gilt für das allgemeine Vorbringen, dass Synergien aus der faktischen Konzernierung zu berücksichtigen seien und bestritten werde, dass diese berücksichtigt wurden (Bl. 1368, 1086, 571). Synergien, die sich aus dem Abschluss des Beherrschungsvertrags ergeben, sind bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen, da dieses so zu bewerten ist, wie es ohne den dem Spruchverfahren zu Grunde liegenden Unternehmensvertrag stünde (stand alone, vgl. IDW S 1 2008, Tz. 33; WP Handbuch 2008, Band II, S. 29). Unechte Synergien dagegen, die sich ohne Durchführung der dem Bewertungsanlass zu Grunde liegenden Maßnahmen realisieren lassen, sind zu berücksichtigen, wenn sie bereits eingeleitet oder im Unternehmenskonzept konkret oder plausibel dokumentiert sind (vgl. WP Handbuch 2008, Band II, S. 29 f.). Um die Berücksichtigung derartiger unechter Synergien geht es auch dem Antragsteller Ziff. 45, der von „Synergien, die sich aus der faktischen Konzernierung ergeben und auch ohne den Abschluss des Unternehmensvertrags erreichbar sind“ (Bl. 571) spricht. Derartige Synergieeffekte sind aber nach den Ausführungen von Z bereits berücksichtigt. Z erklärt hierzu in seinem Gutachten auf Seite 30, dass sich bei der Entwicklung der Umsatzerlöse insbesondere die Beteiligung der Y positiv auswirke, da insbesondere größere Kunden akquiriert sowie Synergieeffekte aus Kundenbeziehungen realisiert werden können. Nach den Ausführungen des Bewertungsgutachters ist die Beteiligung von Y mithin bei den prognostizierten Erträgen eingeflossen, ohne dass dies im Einzelnen quantifizierbar wäre. Der Senat hat keinen Anlass, hieran zu zweifeln. Die Berücksichtigung im Rahmen der künftigen Erträge begegnet keinen Bedenken und auch die Tatsache, dass diese Berücksichtigung nicht separierbar ist, wie die Antragsgegnerin vorträgt, ist nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund stellt das allgemeine Vorbringen zur Berücksichtigung der Synergieeffekte die Unternehmensplanung nicht in Frage.
170 
Die Planung ist auch nicht deshalb unvertretbar, weil das für die Zeit der ewigen Rente geplante Jahresergebnis unter dem Jahresergebnis der Vorjahre liegt. Ein Widerspruch zu dem angenommenen jährlichen Wachstum in der Detailplanungsphase liegt hierin entgegen der Auffassung einiger Antragssteller nicht. Wie sich aus der tabellarischen Darstellung auf Seite 35 des Gutachtens von Z ergibt, werden für die ewige Rente im Verhältnis zu dem letzten Detailplanungsjahr ein steigender Umsatzerlös sowie ein steigendes EBIT geplant. Das für 2011/12 ff. geplante Jahresergebnis ist nicht wegen verminderter Umsätze oder vermindertem EBIT niedriger, sondern wegen der erhöhten Steuerlast, die der Bewertungsgutachter aber nachvollziehbar durch das Auslaufen von Verlustvorträgen, die unmittelbar bei der Berechnung der betrieblichen Ertragssteuern berücksichtigt wurden, erklärt hat (Z-Gutachten Seite 37). Der sachverständige Prüfer hat die Berücksichtigung der Verlustvorträge überprüft und ist von deren Richtigkeit überzeugt (Bericht Seite 17). Anhaltspunkte für insoweit unvertretbare Annahmen bestehen nicht. Dies gilt auch für die angenommene Höhe des nachhaltig erzielbaren Ergebnisses in der ewigen Rente. Die Planzahlen des letzten Detailplanungsjahres wurden unter Zugrundelegung der langfristigen Wachstumsrate von 1,5 % entsprechend dem Wachstumsabschlag, gegen dessen Höhe keine Bedenken bestehen (hierzu ausführlich unten), fortgeschrieben, was nicht zu beanstanden ist.
171 
Es begegnet entgegen der Ansicht einiger Antragsteller auch keinen Bedenken, dass bei der Unternehmensplanung in Großbritannien für den Bereich IT-Consulting kein Neukundengeschäft angesetzt wurde. Die Antragsgegnerin hat die Entscheidung ausführlich begründet und dargelegt, dass die englische Gesellschaft nur noch zwei Kunden habe, deren Verträge bis Ende August 2008 liefen, sie seit Jahren keine Mitarbeiter habe und bereits seit 2005 nur noch Bestandskunden betreut würden. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang in einem Land weitere Kunden gewonnen werden sollen oder nur noch Bestandskunden betreut werden sollen, ist eine Maßnahme der Geschäftsführung, die von dem Gericht nicht auf deren Zweckmäßigkeit zu überprüfen ist. Die bereits deutlich vor dem Bewertungsstichtag und unabhängig von dem Bewertungsanlass eingeleitete Aufgabe der Neukundengewinnung in Großbritannien ist deshalb zu Recht bei der Bewertung durch Z berücksichtigt worden und auch von dem Gericht seiner Schätzung zu Grunde zu legen.
172 
Auch die Einwendungen der Antragsteller gegen einzelne Positionen der Unternehmensplanung dringen nicht durch. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die Planungen insgesamt oder in einzelnen Punkten nicht vertretbar sind.
173 
So ist die in der geänderten Unternehmensplanung enthaltene Höhe der Position „sonstige Kosten“ in den Geschäftsbereichen IT Consulting und HR Services&Solutions nachvollziehbar und schlüssig begründet, widerspruchsfrei und vertretbar. Die sonstigen Kosten umfassen nach den Ausführungen der Antragsgegnerin Mietkosten, Kfz- und Reisekosten sowie Aufwendungen für Hard- und Software. Die angepasste Planung geht von einer Steigerung dieser Kosten auf Grund der geplanten Steigerung der Umsätze aus. Der prozentuale Anteil der Kosten wird in der geänderten Planung in dem Bereich der sich aus der Vergangenheitsanalyse ergebenden Quote angesetzt. Dies ist jedenfalls vertretbar. Die allgemein gehaltenen Verweise der Antragsteller 1 und 43 auf das „wirtschaftliche Erfahrungswissen“ und die „wirtschaftliche Lebenserfahrung“, wonach von Wirtschaftsprüfern die Fixkostendegression in ihrer Bedeutung für die Ertragsentwicklung von Unternehmen ganz erheblich unterschätzt werde (Bl. 1346), führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Argumentation der Antragsteller 1 und 43, dass die Investitionen in den Vertriebsapparat die langfristige Entwicklung der Aufwandsquote in der Vergangenheit belastet habe, während die - umsatzmäßigen - Auswirkungen sich erst in den späteren Planjahren zeigen konnten, weshalb keine Erfahrungen zur Fixkostendegression bei dem im Einklang mit dem Marktwachstum geplanten Wachstum des Geschäftsvolumens vorliege, führt nicht dazu, dass die angenommene, aus der Vergangenheitsanalyse bestätigte Entwicklung der sonstigen Kosten abhängig von der Umsatzentwicklung nicht vertretbar wäre. Soweit für einzelne Jahre und Bereiche überdurchschnittliche sonstige Kosten geplant wurden, sind diese im Bewertungsgutachten nachvollziehbar begründet. So ist der für das Jahr 2008/2009 im Bereich HR Services&Solutions mit 17,9 % statt durchschnittlich 16,5 % hohe Ansatz der sonstigen Kosten mit dem erwarteten Umzug zweier Standorte in neue Räumlichkeiten erklärt (Seite 32 Bewertungsgutachten), der relative Anstieg der sonstigen Kosten im Rumpfgeschäftsjahr 2008 für den Bereich IT-Consulting (20,9 % statt durchschnittlich 13,1 %) mit Rekrutierungskosten für die Neueinstellung von Mitarbeitern insbesondere in der Schweiz (Seite 34 des Bewertungsgutachtens).
174 
Auch die im Gutachten von Z berücksichtigten, auf Grund einer Planänderung des Vorstands im Zuge der Bewertung zusätzlich eingestellten Akquisitionskosten für die Akquisitionsunterstützung von Neukunden und im Neugeschäft in Höhe von 419 TEUR für 2009/10 und 1.408 TEUR für das Folgejahr (vgl. Gutachten Z Seite 28) können bei der gerichtlichen Schätzung des Unternehmenswertes berücksichtigt werden. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass als Akquisitionskosten 0,5 % des geplanten Neugeschäftsvolumens eingestellt wurden, was dem Erfahrungswert des Vorstands entspreche (Schriftsatz vom 09.04.2009, Bl. 753 sowie vom 06.05.2011, Seite 10, Bl. 1406). Der sachverständige Prüfer hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die zusätzlich eingestellten Akquisitionsaufwendungen der Gewinnung von Neukunden zur Erreichung des geplanten Wachstums dienen und auf Berechnungen des Vorstands beruhen (Protokoll Seite 8, Bl. 1189). Diese sind jedenfalls vertretbar. Es ist nachvollziehbar und schlüssig, dass für die Akquise von Neukunden Aufwendungen erforderlich sind, während für die Bestandskunden auch bei neuen Projekten keine erheblichen Akquiseaufwendungen entstehen. Es ist auch schlüssig, dass Wachstum die Akquise von Neukunden voraussetzt. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Antragsgegnerin, an Hand der Zusammensetzung der geplanten Aufträge und Umsätze eine Prognose über den möglichen Umfang von Neuprojekten mit Bestandskunden und Neugeschäften mit neuen Kunden abzugeben und für die Neugeschäfte Akquiseaufwendungen in Höhe des bislang üblichen Prozentsatzes anzusetzen, sachgerecht. Das Argument des gemeinsamen Vertreters, dass die Akquiseaufwendungen nur für einen kurzen Zeitraum zu Beginn der Planphase angesetzt werden dürften und danach - unter Beibehaltung der Kunden und dem durch sie generierten Umsatz - „asymptotisch gegen Null“ streben müssten (Bl. 1395), greift nicht durch. Zwar ist zutreffend, dass dann, wenn ein neuer Kunde akquiriert ist, für diesen keine weiteren Akquiseaufwendungen erforderlich sein dürften. Um das weitere geplante Wachstum zu generieren und um den üblichen Wegfall von Bestandskunden auszugleichen, müssen aber weiter neue Kunden akquiriert werden, so dass auch weiterhin Aufwendungen anfallen. Vor diesem Hintergrund ist die vorgenommene, im Rahmen einer Planung unumgängliche Pauschalierung der künftigen Akquiseaufwendungen auf der Grundlage der Erfahrungswerte des Vorstands für die Vergangenheit jedenfalls vertretbar.
175 
Die bewertungstechnischen Anpassungen im Finanz- und Steuerergebnis, die der Bewertungsgutachter vorgenommen hat (Seite 28 des Gutachtens) sind entgegen der Auffassung des Antragstellers 30 von der Antragsgegnerin im Einzelnen erläutert worden und schlüssig (Schriftsatz vom 06.05.2011, Seite 11, Bl. 1407).
176 
Die geplanten Abschreibungen sind ebenso nachvollziehbar dargelegt und vertretbar. Die Erhöhung der Abschreibungen für den Bereich IT Outsourcing im Detailplanungszeitraum im Vergleich zur Vergangenheit wird vertretbar durch die hohen Investitionen in die Erweiterung der Rechenzentrumskapazitäten erklärt, deren nachvollziehbare Folge höhere Abschreibungen sind (Z-Gutachten Seite 30). Für den Bereich HR Services&Solutions sind für das erste Planjahr sinkende Abschreibungen angesetzt, für die Folgejahre steigende Abschreibungen, die mit erheblichen Aktivierungen von Weiterentwicklungen der selbst erstellten Software begründet werden, welche erhöhte Abschreibungen nach sich zieht (Z-Gutachten, Seite 32). Im Bereich IT-Consulting ist der zunächst geplante Rückgang und der dann erfolgende Anstieg ab dem Planjahr 2009/2010 erklärt mit dem Auslauf der selbsterstellten Software .... Ende 2006 und der für 2009/2010 geplanten Aktivierung und nachfolgenden Abschreibung der Software .... (Z-Gutachten, Seite 34). Entgegen der Ansicht einiger Antragsteller sind die angesetzten Abschreibungen nicht unplausibel, wenn sie stärker ansteigen sollten als die Umsatzentwicklung. Investitionen sind zwar Grundlage für die Beibehaltung und Weiterentwicklung des Umsatzes. Sie führen aber zunächst zu nur einem höheren Anlagevermögen und damit zu einer höheren Abschreibung, nicht aber unmittelbar und zwingend zu einem im selben Umfang erhöhten Umsatz.
177 
Im Ergebnis sind somit die Planungsansätze von X jedenfalls vertretbar. Das von Z auf Grundlage dieser Planung ermittelte Jahresergebnis sowohl für die Detailplanungsphase als auch für die Phase der ewigen Rente kann deshalb der Schätzung des Unternehmenswertes nach der Ertragswertmethode zu Grunde gelegt werden.
(3)
178 
Die Ausschüttungs- und Thesaurierungsannahmen des Gewinns sind nicht zu beanstanden und können der Schätzung des Unternehmenswertes zu Grunde gelegt werden.
179 
Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Annahme einer Ausschüttungsquote von 45 % für die Phase der ewigen Rente, auch wenn in der Vergangenheit keine Ausschüttungen erfolgten. Weder die Forderung des Antragstellers Ziff. 51 nach einer Eliminierung der Thesaurierungsannahme in der Phase der ewigen Rente (Bl. 614) noch die Forderung des Antragstellers 45 nach einer Erhöhung der Thesaurierung auf 100 % (Bl. 1368, 1086, 570) stehen dieser Annahme entgegen. Es entspricht den Empfehlungen des IDW und damit einer allgemein anerkannten und gebräuchlichen Methode, in der Phase der ewigen Rente das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens äquivalent zu dem Ausschüttungsverhalten der Alternativanlage zu planen (IDW S 1 2008 Tz. 37). Am Kapitalmarkt werden Ausschüttungsquoten zwischen 40 % bis 60 % beobachtet (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1009). Die Annahme einer Ausschüttung in Höhe von 45 % für die Phase der ewigen Rente bewegt sich in diesem Rahmen. Sie orientiert sich zudem sachgerecht an dem Ausschüttungsverhalten der Peer-Group, so dass auch branchenspezifische Besonderheiten im Ausschüttungsverhalten beachtet sind.
180 
Die Annahme eines linearen Anstiegs der Ausschüttungsquote im Detailplanungszeitraum von 0 % im Jahr 2008 bis 45 % im Zeitraum der ewigen Rente ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Detailplanungszeitraum entspricht es den Empfehlungen des IDW (S 1 2008 Rz. 36), die bisherige und geplante Ausschüttungspolitik zu berücksichtigen. Da in der Vergangenheit keine Ausschüttungen erfolgten, ist die Annahme einer bei 0 % beginnenden, langsam linear bis zu der für die ewige Rente angesetzten Quote ansteigenden Ausschüttungsquote sachgerecht. Der Ansatz bereits einer höheren Quote in der Detailplanungsphase würde wegen der geringeren Besteuerung der thesaurierten Beträge im Verhältnis zu den ausgeschütteten Beträgen zu Lasten der Anteilseigner den Unternehmenswert mindern. Der Ansatz einer noch niedrigeren Quote scheint dagegen angesichts der für die ewige Rente angesetzten Ausschüttungsquote jedenfalls nicht geboten, zumal nicht ersichtlich ist, dass diesem Ansatz anderweitige Planungen entgegenstünden. Abgesehen davon sind die Auswirkungen einer linear ansteigenden im Verhältnis zu einer erst später ansteigenden Ausschüttungsquote auf den Unternehmenswert nur so gering, dass hierdurch nicht die Unangemessenheit der Abfindung begründet wäre.
181 
Der von Z für die Phase der ewigen Rente zusätzlich angesetzten Thesaurierung in Höhe von 5 % des Eigenkapitals liegt die Überlegung zu Grunde, dass zur Finanzierung des nachhaltigen Wachstums in der Phase der ewigen Rente eine Thesaurierung in Höhe der Wachstumsrate bezogen auf das bilanzielle Eigenkapital zum Ende des Detailplanungszeitraums zu berücksichtigen ist (Z-Gutachten Seite 37 und 52). Dieser Ansatz ist somit im Zusammenhang mit dem angesetzten Wachstumsabschlag zu sehen und jedenfalls vertretbar (hierzu näher unten bei den Ausführungen zum Wachstumsabschlag).
(4)
182 
Keine Bedenken bestehen auch, die vorgenommene Nachsteuerbetrachtung sowie die zu Grunde gelegten Steuersätze der gerichtlichen Schätzung zu Grunde zu legen.
183 
Die Nachsteuerbetrachtung, wonach die Auswirkungen persönlicher Ertragssteuern der Anteilseigner zum einen auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und zum anderen bei dem Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt werden, ist - entgegen der Ansicht des Antragstellers 30 (Bl. 332) - allgemein anerkannt und gebräuchlich und entspricht für den hier zu Grunde liegenden Bewertungsanlass den Empfehlungen des IDW (S 1 2008 Tz. 28-31, 43 ff.). Hierzu ist eine Typisierung der steuerlichen Verhältnisse der Anteilseigner erforderlich, die für den vorliegenden Bewertungsanlass allgemein anerkannt und gebräuchlich insoweit erfolgt, als auf eine inländische unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person als Anteilseigner abgestellt wird (IDW S 1 2008 Tz. 31).
184 
Bei der Berechnung der Steuern berücksichtigt Z zutreffend, dass durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 (Gesetz vom 14.08.2007 - BGBl. I 2007 Nr. 40) für Deutschland zum 01.01.2009 für private Kapitalerträge die Abgeltungssteuer eingeführt wurde. Hiernach werden private Kapitaleinkünfte - bei Außerachtlassung der Kirchensteuer - mit einem einheitlichen Einkommensteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 %, mithin insgesamt 26,375 %, besteuert (§ 43 a Abs. 1 EStG). Der einheitliche Steuersatz gilt sowohl für Zinsen und Dividenden, als auch für Veräußerungsgewinne (§ 20 Abs. 1 und 2 EStG). Die Abgeltungssteuer ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2008 zufließen (§ 52 a Abs. 1 EStG). Hinsichtlich der Veräußerungsgewinne ist sie erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden (§ 52 a Abs. 10 EStG).
185 
Der nach der Abgeltungssteuer geltende Steuersatz wurde zutreffend für die ab 2009 zufließenden Dividenden angesetzt.
186 
Hinsichtlich der Thesaurierungen hat Z ab 2009 eine Veräußerungsgewinnbesteuerung in Höhe des hälftigen nominellen Steuersatzes angewandt. Die Anwendung bereits ab 2009 begründet Z damit, dass zwar die Besteuerung sämtlicher realisierter Veräußerungsgewinne erst für Unternehmensanteile vorgesehen sei, die nach dem 31.12.2008 erworben werden, sich die Besteuerung von Kursgewinnen aber in dem Preisbildungsprozess am Kapitalmarkt ab 01.01.09 niederschlagen dürfte, weil dann der vorübergehend noch steuerfreien Realisierung von Kursgewinnen durch die Veräußerung von Altbeständen von vor dem 01.01.2009 erworbenen Aktien ein Erwerb durch Anteilseigner gegenüberstehe, welche die Veräußerungsgewinnbesteuerung ihrerseits preismindernd berücksichtigen werden (Z-Gutachten Seite 39). Der Ansatz einer Veräußerungsgewinnbesteuerung bereits ab 01.01.2009 auch für davor liegende Bewertungsstichtage ist zumindest eine der derzeit in der Fachwissenschaft vertretenen Auffassungen und wird - auch wenn der FAUB den Ansatz der Veräußerungsgewinnbesteuerung erst für Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2009 favorisiert (FN-IDW 2007, S. 444) - auch von Mitgliedern des FAUB als sachgerechte Methode anerkannt, jedenfalls wenn diese Konsequenzen im Bewertungskalkül dann für Zähler und Nenner gleichermaßen angewandt werden (vgl. Wagner/Sauer/Willershausen, Wpg 2008, 731, 737). Da Z die Anwendung der Veräußerungsgewinnbesteuerung nicht nur im Rahmen des Zählers bereits ab 01.01.2009 vorsieht, sondern korrespondierend dazu auch im Rahmen der Marktrisikoprämie (dort zu Gunsten der Anteilseigner sogar bereits ab 2008), bestehen keine Bedenken, die gerichtliche Schätzung hierauf zu stützen. Abgesehen davon hat der sachverständige Prüfer Vergleichsberechnungen angestellt, in denen er die alternativen Möglichkeiten der Berücksichtigung der Veräußerungsgewinnbesteuerung im Zähler und folgerichtig auch im Nenner bei der Marktrisikoprämie eingestellt hat, und dabei festgestellt, dass dies nicht zu wesentlichen Änderungen des von dem Bewertungsgutachter ermittelten Ertragswertes führte (Bl. 929, Seite 19 des Berichts des sachverständigen Prüfers).
187 
Die angesetzte Höhe der Veräußerungsgewinnbesteuerung - hälftiger nominaler Steuersatz von 12,5 % zuzüglich Solidaritätszuschlag - entspricht der derzeit in der Fachwissenschaft anerkannten und gebräuchlichen Höhe (vgl. Wagner/Sauer/Willershausen, Wpg 2008, 731, 736; Zeidler/Schöninger/Tschöpel, FB 2008, 276, 281) und kann deshalb der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden.
bb.
188 
Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge sind mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten.
189 
Keine Bedenken bestehen dagegen, entsprechend der Entscheidung des Landgerichts der Schätzung des Gerichts die von Z angewandten und von dem sachverständigen Prüfer bestätigten Kapitalisierungszinssätze zu Grunde zu legen.
190 
Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich aus einem risikolosen Basiszinssatz (dazu unten (1)) sowie einem Risikozuschlag (dazu unten (2)) zusammen. Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der Phase II zudem ein Wachstumsabschlag (dazu unten (3)) zu berücksichtigen.
(1)
191 
Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Anlage (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 565). Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, juris Rz. 38; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 199). Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf die aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285).
192 
Die von Z eingestellte, von dem sachverständigen Prüfer für zutreffend erachtete und von dem Landgericht zu Grunde gelegte Zinsprognose von 4,75 % vor Steuern kann der Schätzung des Senats zu Grunde gelegt werden.
193 
Der Basiszinssatz wurde von Z in dem schriftlichen Gutachten entsprechend den Empfehlungen des IDW S1 2008 (vgl. IDW S 1 2008, Rz. 117; ebenso IDW ES 1 2008) aus den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturdaten und einer Fortschreibungsannahme anhand der Zinsstrukturkurve für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2007 ermittelt. Sowohl Z als auch der sachverständige Prüfer haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Stuttgart erklärt, dass die ermittelten Werte auch für den Bewertungsstichtag 29.02.2008 gelten würden und sich insoweit keine Veränderung ergeben habe.
194 
Gegen die Ermittlung des Basiszinssatzes auf Grundlage der Zinsstrukturdaten entsprechend den Empfehlungen des IDW bestehen keine methodischen Bedenken. Der von Z angesetzte Basiszinssatz wurde nur von wenigen Antragstellern in Frage gestellt. Soweit hiergegen pauschal auf die aktuellen Zinssätze einer Anlage zum Bewertungsstichtag verwiesen wird, ist darauf hinzuweisen, dass für den Basiszinssatz nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze maßgeblich sind, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285). Auch der pauschale Hinweis, der Zinssatz sei zu hoch, wie sich aus einer Berücksichtigung von Vergleichsdaten aus anderen zeitnahen Gutachten ergebe (Bl. 568; 1082), führt nicht zum Erfolg, ebenso wenig wie der Vorhalt, die Berechnung des Basiszinssatzes sei nicht nachvollziehbar (Bl. 568; 1082). Die Methode zur Berechnung des Basiszinssatzes ist von Z nachvollziehbar und schlüssig dargelegt. Sie entspricht der anerkannten Expertenauffassung des IDW und wird deshalb auch in der Rechtsprechung regelmäßig als Schätzgrundlage anerkannt (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285; OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 152 ff.; OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 41 ff.).
195 
Ohne Erfolg beruft sich ein Antragsteller auch darauf, dass für die konkreten Planjahre nicht die konkreten Basiszinssätze aus der Zinsstrukturkurve herangezogen wurden, sondern der Basiszinssatz einheitlich für den gesamten Beurteilungszeitraum festgelegt wurde (Bl. 609). Die Verwendung eines typisierten, einheitlichen laufzeitkonstanten Basiszinssatzes anstelle von laufzeitspezifischen Zinsen entspricht der Empfehlung des IDW und somit einer anerkannten und gebräuchlichen Methode, die im Rahmen eines Bewertungsmodells, das notwendigerweise Vereinfachungen und Pauschalierungen enthalten muss, nicht zu beanstanden ist (vgl. OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 44; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1005, 1015).
196 
Unter Berücksichtigung persönlicher Ertragssteuern ergibt sich ein Basiszinssatz nach Steuern von 3,50 %.
197 
Zutreffend haben Z und dem folgend der sachverständige Prüfer bei der Berechnung des Basiszinssatzes nach Steuern berücksichtigt, dass für alle nach dem 31.12.2008 zufließenden Kapitalerträge die Abgeltungssteuer gilt, mithin ein Steuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag anzusetzen ist. Ohne Erfolg macht ein Antragsteller dagegen geltend, dass bei der Bewertung bereits die Abgeltungssteuer berücksichtigt wurde, obwohl diese zum damaligen Zeitpunkt noch keine Geltung gehabt habe (Bl. 1083). Die Neuregelungen der Besteuerung durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 waren und wurden bei der Bewertung zutreffend berücksichtigt, da das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 bereits vor dem Bewertungsstichtag beschlossen und teilweise in Kraft getreten war, auch wenn die Abgeltungsteuer erst ab 01.01.2009 anzuwenden war. Als sichere gesetzliche Änderung der steuerlichen Gegebenheiten war diese bereits im Bewertungsstichtag zu berücksichtigen.
198 
Jedenfalls im Hinblick darauf, dass auch eine Anpassung der Marktrisikoprämie bereits ab dem Jahr 2008 auf Grund der Abgeltungssteuer vorgenommen wird, ist es schlüssig, auch hinsichtlich des Basiszinssatzes für den gesamten Planungszeitraum von der veränderten Besteuerung auszugehen (vgl. Wagner/Saur/Willershausen, WpG 2008, 731, 737).
(2)
199 
Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen (vgl. OLG Stuttgart AG 2012, 275, juris Rz. 156; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 287).
200 
Der Senat legt seiner Schätzung des Unternehmenswertes wie das Landgericht den von Z verwendeten, von dem sachverständige Prüfer bestätigten Risikozuschlag (GA Z Seite 52) zu Grunde.
201 
Die von Z durchgeführte Ermittlung des Risikozuschlags anhand des Tax-Capital-Asset-Pricing-Modell (Tax-CAPM) ist methodisch nicht zu beanstanden, entspricht der Empfehlung des IDW seit 2005 und ist somit anerkannt und gebräuchlich (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 294 und zum Tax-CAPM ausführlich Rz. 297 ff. m.w.N.). Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor multipliziert (Betafaktor). Die auch in diesem Verfahren von einigen Antragstellern vorgebrachten, in der wirtschaftswissenschaftlichen Diskussion bekannten Bedenken gegen die Anwendung des Tax-CAPM ändern nichts daran, dass dieses eine anerkannte und gebräuchliche Methode darstellt, die deshalb im Rahmen der richterlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden kann.
202 
Dies gilt auch nach Einführung der Abgeltungssteuer, da hierdurch zwar die nominale Steuerlast für Zinsen, Dividenden und Kursgewinne einheitlich 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag beträgt, die effektive Steuerbelastung auf Kursgewinne aber von der Haltedauer der Aktien abhängig ist und somit effektiv weiterhin eine Unterscheidung zwischen der Besteuerung von Zinsen und Dividenden und der Besteuerung von Kursgewinnen in die Bewertung einzustellen ist. Die Anwendung des Tax-CAPM ist somit auch unter Berücksichtigung der Abgeltungssteuer nicht zu beanstanden und entspricht für den hier gegebenen Bewertungsanlass dem Vorgehen der Mitglieder des Fachausschusses für Unternehmensbewertung des IDW (vgl. IDW Fachnachrichten 12/2009 S. 697 mit Verweis auf Wagner/Saur/Willershausen, WPg 2008, 731; Zeidler/Schöninger/Tschöpel, FB 2008, 276, 284).
(2.1).
203 
Der Senat legt seiner Schätzung des Unternehmenswertes in Übereinstimmung mit dem Landgericht die von Z angesetzte und von dem sachverständigen Prüfer für angemessen gehaltene Marktrisikoprämie von 4,5 % nach Steuern zu Grunde.
204 
Für Bewertungsanlässe vor Inkrafttreten der steuerrechtlichen Änderungen, die Anlass zur Überarbeitung des IDW S1 in der Fassung von 2008 waren, basiert dieser Wert im Ausgangspunkt auf der bis zur Unternehmensteuerreform von dem FAUB empfohlenen Marktrisikoprämie von 4,0 % bis 5,0 % vor und 5,0 % bis 6,0 % nach persönlichen Steuern. Der Senat hat seiner Schätzung des Unternehmenswertes vor Einführung der Abgeltungssteuer basierend hierauf in ständiger Rechtsprechung eine Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern zu Grunde gelegt (vgl. ausführlich zur Begründung und Herleitung OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, 20 W 7/11, juris Rz. 313 ff.). Es bestehen keine Bedenken, auch unter Geltung der Abgeltungssteuer diese historische Marktrisikoprämie von 4,5 % vor Steuern und 5,5 % nach Steuern als Ausgangspunkt der Schätzung heranzuziehen, wie dies auch der FAUB empfiehlt. Soweit gegen die Herleitung der historischen Marktrisikoprämie - auch in diesem Verfahren - Einwände vorgebracht werden und von den Antragstellern der Ansatz einer niedrigeren historischen Marktrisikoprämie gefordert wird oder die Herleitung aus Vergangenheitsdaten insgesamt abgelehnt wird, sind die Einwände und Bedenken in der Fachwissenschaft bekannt. Sie ändern nichts daran, dass die Herleitung und Höhe der von dem FAUB empfohlenen Marktrisikoprämie anerkannt und gebräuchlich sind. Somit kann der Senat die genannten Bandbreiten weiterhin als Ausgangspunkt seiner Schätzung verwenden.
205 
Die nunmehr von dem FAUB und dem folgend Z und dem sachverständigen Prüfer der Unternehmensbewertung für derartige Bewertungsanlässe explizit zu Grunde gelegte Annahme einer typischerweise langen Haltedauer (vgl. Ergebnisbericht-Online über die 95. Sitzung der FAUB, Seite 2; Wagner/Sauer/Willershausen, WPg 2008, 731, 736) steht dem nicht entgegen, auch wenn der FAUB bei der erwähnten Empfehlung zur historischen Marktrisikoprämie die einperiodische arithmetische Mittelwertbildung einbezieht und diese Empfehlung mit einem Abschlag von 1 - 2 Prozentpunkten von der auf Basis des arithmetischen Mittels ermittelten Marktrisikoprämie begründet (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1005, 1019). Die Empfehlung des FAUB erfolgt im Bewusstsein und in Auseinandersetzung mit den verschiedenen Methoden der Mittelwertbildung und deren jeweiligen Schwächen, zu denen für die arithmetische Mittelung gerade deren üblicherweise verwendete Einperiodigkeit zählt. In Erkenntnis dessen, dass die Mittelwertbildung nach sämtlichen Methoden mit Problemen behaftet ist und zu Verzerrungen führt und dass die Frage, welcher Mittelwert verwendet werden sollte, umstritten und Gegenstand intensiv geführter Diskussion ist, hat der FAUB sich dazu entschieden, die arithmetische Mittelung in seine Überlegungen einzubeziehen, dieser aber keine Alleingültigkeit einzuräumen, sondern den wissenschaftlichen Diskussionen durch einen Abschlag Rechnung zu tragen (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1005, 1017 ff.). Die Frage, ob die Herleitung der Marktrisikoprämie auch unter Einbeziehung der arithmetischen Mittelung aufrecht erhalten werden kann, obwohl der FAUB nach Einführung der Abgeltungssteuer explizit von einer langen Haltedauer ausgeht, ist bereits seit längerem bekannt und insbesondere auch in der veröffentlichten Entscheidung des Senats vom vom 17.10.2011 (ZIP 2012, 133, juris Rz. 351 ff.) diskutiert, ohne dass dies den FAUB dazu veranlasst hätte, von der bisherigen Herleitung der historischen Marktrisikoprämie für die Zeit ab Geltung der Abgeltungssteuer abzuweichen. Deshalb ist die trotz dieses allgemein zugänglich aufgezeigten Widerspruchs zwischen der Annahme einer langjährigen Haltedauer und der einperiodischen arithmetischen Mittelung gebildete und beibehaltene Auffassung des FAUB, selbst wenn sie nicht unumstritten ist, jedenfalls als gebräuchlich und anerkannt anzusehen und damit geeignete Grundlage für die Schätzung des Senats.
206 
Für Bewertungsanlässe nach Inkrafttreten der steuerrechtlichen Änderungen, die Anlass zur Überarbeitung des IDW S1 in der Fassung von 2008 waren, bestehen dementsprechend keine Bedenken, der gerichtlichen Schätzung die unter Berücksichtung der Abgeltungssteuer auf 4,5 % nach Steuern angepasste Marktrisikoprämie entsprechend dem Ansatz im Gutachten von Z zu Grunde zu legen. Dieser Wert liegt in der Bandbreite des Vorschlags des FAUB, der nach Einführung der Abgeltungssteuer durch die Unternehmensteuerreform eine Marktrisikoprämie von 4,5 % bis 5,5 % vor Steuern und 4 % bis 5 % nach Steuern für sachgerecht hält (IDW-Fachnachrichten 12/2009, S. 697; zur Begründung vgl. Ergebnisbericht-Online über die 95. Sitzung des FAUB, Seite 3; Wagner/Saur/Willershausen, Wpg 2008, 731, 740) und ist somit nach obigen Grundsätzen jedenfalls in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Bewertungspraxis gebräuchlich, so dass die entsprechende Bewertung durch Z der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden kann.
207 
Zu Gunsten der Antragsteller wirkt es sich aus, dass Z bereits diese reduzierte Marktrisikoprämie von 4,5 % ansetzt, die der FAUB jedenfalls für die Bewertungsstichtage ab 01.01.2009 empfiehlt, statt noch auf die höhere Marktrisikoprämie von 5,0 % nach Steuern abzustellen, die der IDW für den Zeitraum zwischen In-Kraft-Treten der Unternehmensteuerreform und Geltung der Abgeltungssteuer, also für Bewertungsstichtage zwischen dem 07.07.2007 und dem 01.01.2009 empfiehlt (vgl. Ergebnisbericht-Online über die 95. Sitzung des FAUB, Seite 4). Das Vorgehen ist konsequent, da auch bei der Ableitung der erwarteten Nettoerträge die Auswirkungen der Abgeltungssteuer ab dem Jahr 2009 einbezogen wurden.
(2.2)
208 
Nicht zu beanstanden ist weiter der von dem Landgericht seiner Schätzung zu Grunde gelegte Betafaktor von 0,8 % (unverschuldet). Auch der Senat legt diesen von Z ermittelten und von dem sachverständigen Prüfer bestätigten Betafaktor seiner Schätzung des Unternehmenswertes zu Grunde.
209 
Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 93; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 728 f.). Bei einem Betafaktor von 1 entspricht das Risiko des Bewertungsobjekts dem durchschnittlichen Risiko des Portfolios; eine Renditeänderung des Portfolios hat dann exakt im gleichen Umfang eine Renditeänderung des Bewertungsobjekts zur Folge. Bei einem Betafaktor über 1 führen Renditeänderungen des Portfolios zu höheren Renditeänderungen des Bewertungsobjekts, d.h. das Bewertungsobjekt birgt größere Renditechancen, aber auch größere Risiken. Bei einem Betafaktor unter 1 haben Renditeänderungen des Portfolios geringere Renditeänderungen bei dem Bewertungsobjekt zur Folge, d.h. die Renditechancen, aber auch die Risiken sind geringer (vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 324). Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (OLG Stuttgart, AG 2011, 560, juris Rz. 200; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 235 m.w.N.). Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Peer Group, wobei auch die unternehmensspezifische Risikostruktur berücksichtigt werden kann (OLG Stuttgart, AG 2011, 560, juris Rz. 200 m.w.N.).
210 
Der von Z mittels der Daten einer Peer Group ermittelte Betafaktor von 0,8 unverschuldet stellt eine hinreichende Grundlage im Rahmen der Schätzung des Unternehmenswertes durch den Senat dar. Die Ermittlung des Betafaktors ist in sich schlüssig und beruht auf gebräuchlichen Methoden der Unternehmensbewertung. Der mittels der Daten einer Peer Group ermittelte Wert wird auch durch die von dem sachverständigen Prüfer insbesondere in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 21.04.2010 (Bl. 1182, 1192) ausgeführten allgemeinen Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko der X im Vergleich zu dem Risiko des Marktportfolios bestätigt, worauf sich auch das Landgericht gestützt hat (Seite 23).
211 
Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Heranziehung des eigenen Beta-Faktors der X, wie sie von einigen Antragstellern gefordert wird, geboten wäre.
212 
Z legt in dem Bewertungsgutachten schlüssig dar, warum der eigene Beta-Faktor der Antragsgegnerin nicht herangezogen wurde (Seite 44). Dies bestätigt der sachverständige Prüfer, der ebenfalls davon ausgeht, dass die für die X AG beobachteten Betafaktoren keine ausreichende statistische Signifikanz aufweisen und somit der statistische Zusammenhang zwischen der Marktrendite und der konkreten Rendite der X AG nicht hinreichend belegbar ist (Seite 22 des Gutachtens des Vertragsprüfers). Dem ist auch das Landgericht gefolgt.
213 
Substantielle Einwände hiergegen, die die Begutachtung durch Z in diesem Punkt als ungeeignete Schätzgrundlage erscheinen lassen, werden von den Antragstellern nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Wenn auch die Frage, wann von einer fehlenden statistischen Relevanz auszugehen ist, wie diese zu bemessen ist und wann deshalb auf den eigenen Betafaktor nicht mehr zurückgegriffen werden kann, in der Wissenschaft und Praxis nicht einheitlich beurteilt wird (vgl. hierzu Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmens-bewertung, S. 130 ff; Knoll, CFO aktuell, S. 210 ff.; Meitner/Streitferdt in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., S. 521 ff.), so ist die von Z und dem sachverständigen Prüfer vorgenommene Überprüfung der statistischen Relevanz Hand des Bestimmtheitsmaßes und des T-Tests jedenfalls eine der gebräuchlichen Herangehensweisen zur Beurteilung der Frage, ob der eigene Betafaktor eines Unternehmens herangezogen werden kann (vgl. Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S.134; Dörschen/ Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 135; Knoll, CFO aktuell, S. 210 ff.; Meitner/Streitferdt in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., S. 521). Die fehlende statistische Relevanz der von Z auf Grundlage eine Analysezeitraums von zwei Jahren mit wöchentlichen Messungen ermittelten Betafaktors wird dem entsprechend in dem Spruchverfahren allgemein auch nicht in Zweifel gezogen.
214 
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller 27, 28 und 30 dagegen darauf, dass zusätzlich zu prüfen sei, ob nicht der Betafaktor über einen Fünf-Jahres-Zeitraum bei monatlichen Beobachtungspunkten ein höheres Bestimmtheitsmaß habe (Bl. 1363 f., Antragstellerin 30) bzw. dass ein Zeitraum von 5 Jahren hätte zu Grunde gelegt werden müssen (Antragsteller 27 und 28). Der von Z in dem Bewertungsgutachten herangezogene Analysezeitraum von zwei Jahren mit wöchentlichen Messungen, der auch von dem sachverständigen Prüfer als repräsentativ bezeichnet wird, ist einer von mehreren in der Praxis und Wissenschaft üblicherweise herangezogenen Analysezeiträumen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, Rz. 736; Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 131; Spremann, Valuation, S. 139). Eine unumstrittene oder auch nur herrschende Meinung zu dem zutreffenden Analysezeitraum hat sich bislang nicht herausgebildet, was auch von den Antragstellern bestätigt wird (Bl. 333, Antragstellerin Ziff. 30). Da die Ermittlung des unternehmenseigenen Beta auf Schätzungen beruht und es keinen richtigen Wert gibt, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Ermittlung auf einer anerkannten, wenn auch nicht unumstrittenen Methode beruht. Dies ist hier der Fall.
215 
Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin bereits erstinstanzlich (Schriftsatz vom 9. April 2009, Seite 84) sowie in der Beschwerdeerwiderung (Schriftsatz vom 6. Mai 2011, Seite 22 f.) vorgetragen, dass der Bewertungsgutachter den Betafaktor auch über einen Fünfjahreszeitraum bei monatlichen Renditen ermittelt habe, dieser mit 0,52 nur leicht unter dem im Bewertungsgutachten angegebenen Wert von 0,58 für einen Zweijahreszeitraum liege und der Gutachter auch hierfür die fehlende statistische Signifikanz ermittelt habe. Dem sind die Antragsteller nicht entgegengetreten.
216 
Schließlich hat der Bewertungsgutachter die Ablehnung der Heranziehung des unternehmenseigenen Betafaktors auch damit begründet, dass die Entwicklung des Börsenkurses der X AG duch das Pflichtangebot der Antragsgegnerin beeinflusst war und der Betafaktor deshalb nicht statistisch signifikant sei. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 9. April 2009 (Bl. 714 ff.) ausführlich erläutert, ohne dass die Antragsteller dem konkret entgegengetreten wären. Die Darstellung der Entwicklung des 2-Jahres-Beta (Seite 87, Bl. 800) zeigt einen deutlichen Rückgang des unternehmenseigenen Betafaktors im Zeitraum ab Bekanntgabe des Pflichtangebots der Antragsgegnerin, ohne dass eine sonstige Risikoveränderung ersichtlich wäre, die dies erklären würde. Der Einfluss des Pflichtangebots auf den Börsenkurs der X ist auch aus dem dort dargelegten Kursvergleich zwischen der Aktie der X und dem CDAX zu erkennen (Seite 82, Bl. 805). Dies bestätigt das von Z rechnerisch ermittelte Ergebnis fehlender statistischer Signifikanz des unternehmenseigenen Betafaktors. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass das Pflichtangebot eine Maßnahme des Hauptaktionärs war, die die Antragsteller nicht angenommen hätten und die nicht dazu führen könne, dass der unternehmenseigene Betafaktor ausgeblendet werde (so der Antragsteller 51, Bl. 611). Es kommt nicht darauf an, dass das Pflichtangebot - naturgemäß - von dem Mehrheitsaktionär abgegeben und nicht von den Minderheitsaktionären verursacht wurde, entscheidend ist, ob der Betafaktor durch dieses Pflichtangebot soweit beeinflusst wurde, dass er nicht mehr aussagekräftig ist und verwendet werden kann. Dies aber ist wie ausgeführt schlüssig dargelegt.
217 
Dass der unternehmenseigene Betafaktor der X nicht herangezogen wurde, ist mithin im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies beruht auf anerkannten Methoden zur Ermittlung des Betafaktors sowie zur Überprüfung der statistischen Relevanz und ist gestützt durch die konkrete Entwicklung des Börsenkurses und des Betafaktors der X ab Bekanntgabe des Übernahmeangebots.
218 
Die Ermittlung des Betafaktors von 0,8 auf Grundlage einer Peer Group durch Z begegnet keinen Bedenken. Die Auswahl der Vergleichsgruppe und die Herleitung des Betafaktors hieraus ist von Z schlüssig dargelegt und von der Antragsgegnerin ausführlich erläutert (Schriftsatz vom 9. April 2009, Seite 92 ff.) Dies wird von den Antragstellern in der Beschwerdeinstanz auch nicht mehr angegriffen. Der von Z ermittelte Wert wird von den eigenen Ermittlungen des sachverständigen Prüfers bestätigt, der hierbei ausweislich seines Berichts (Seite 24, Bl. 932) sowie der mündlichen Erläuterungen in der erstinstanzlichen Verhandlung (Bl. 1182) auf solche börsennotierten Vergleichsunternehmen abgestellt hat, die auf Grund ihrer Geschäftstätigkeit in engem Wettbewerb zur X stehen, und zu demselben Ergebnis kam.
219 
Bestätigt wird der hierdurch gefundene Wert auch durch die Ausführungen des sachverständigen Prüfers in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung zu dem unternehmensspezifischen Risiko der X (Protokoll Seite 11 f., Bl. 1192). Insoweit wird auf die im Beschwerdeverfahren nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts verwiesen (S. 23f. des Beschlusses).
220 
Im Ergebnis ist die Verwendung eines Betafaktors von 0,8 (unverschuldet) im Rahmen der Schätzung des Unternehmenswertes somit nicht zu beanstanden.
(3)
221 
Der Senat legt seiner Schätzung weiter den von Z angesetzten, von dem sachverständigen Prüfer bestätigten und von dem Landgericht zu Grunde gelegten Wachstumsabschlag für die ewige Rente in Höhe von 1,5 % zu Grunde. Die Ermittlung des Wachstumsabschlags durch Z beruht auf anerkannten Methoden und einer schlüssigen und nachvollziehbaren Anwendung für den konkreten Fall der X, so dass der Senat mit dem Bewertungsgutachten und dem Bericht des sachverständigen Prüfers ausreichende Grundlagen für die Schätzung hat.
222 
Der Wachstumsabschlag hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung gleichbleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Mit dem Wachstumsabschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 189 m.w.N.). Der Wachstumsabschlag dient demnach der Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung des Unternehmens für den Zeitraum der ewigen Rente.
223 
Die von Z zur Berücksichtigung des Wachstums angewandte Methodik ist allgemein anerkannt und entspricht den Empfehlungen des IDW S 1 2008 (Rz. 94 ff.). Danach wird in der Detailplanungsphase das Wachstum regelmäßig – so auch hier (vgl. Z-Gutachten, Seite 50) – direkt in der Unternehmensplanung berücksichtigt und somit in den finanziellen Überschüssen abgebildet. In der ewigen Rente dagegen wird bei Ermittlung der Jahresüberschüsse von einem konstanten nachhaltig zu erzielenden Ergebnis ausgegangen. Die Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung erfolgt – wie auch in dem Gutachten von Z - über einen Abschlag von dem Kapitalisierungszinssatz.
224 
Nach IDW S 1 2008 (Rz. 95 f.) können nicht nur Preissteigerungen, sondern auch Mengen- und Strukturveränderungen (Absatzausweitungen oder –einbrüche, Kosteneinsparungen) Ursachen für Veränderungen der nominalen finanziellen Überschüsse sein. Die erwartete Geldentwertungsrate könne daher nur ein erster Anhaltspunkt für die Schätzung der finanziellen Überschüsse sein. Die Preissteigerungen, denen sich das Unternehmen gegenübersieht, könnten von der Geldentwertungsrate abweichen. Zudem könne nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass diese Preissteigerungen voll auf die Kunden überwälzt werden könnten.
225 
Das Bewertungsgutachten von Z sowie die dieses bestätigenden Ausführungen des sachverständigen Prüfers bieten eine hinreichende Grundlage dafür, dass der Senat den dort angesetzten Wachstumsabschlag von 1,5 % seiner Schätzung des Unternehmenswertes zu Grunde legen kann.
226 
Z hat den Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1,5 % ausgehend von dem durchschnittlichen Preisindex für Lebenshaltung für einen Dreijahreszeitraum vor dem Bewertungsstichtag begründet. Dieser betrage 1,91 %, was schlüssig dargelegt und in der Beschwerdeinstanz nicht mehr angegriffen wird. Z hat weiter darauf abgestellt, dass nach einer Studie von Widmann/Schieszl/Jeromin (FB 2003, S. 800 ff.) das durchschnittliche Gewinnwachstum westdeutscher Industrieunternehmen unabhängig von Konjunkturzyklen 45 % - 50 % der durchschnittlichen Preissteigerungsrate betrage, woraus sich bei einer Inflationsrate von ca. 2 % eine Wachstumsrate von 0,9 %- 1 % ergebe. Angesichts des zum Bewertungsstichtag hohen Wachstumspotenzials der Geschäftsbereiche HR Services&Solutions und IT Consulting schätzt Z für X einen höheren Wachstumsabschlag von 1,5 %, wobei Z davon ausgeht, dass sich die in den letzten Jahren der Detailplanungsphase beobachteten (hohen) Wachstumsraten langfristig dem gesamtwirtschaftlichen Gewinnwachstum annähern werden (Z-Gutachten Seite 51).
227 
Der sachverständige Prüfer hält den Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1,5 % für sachgerecht und angemessen.
228 
Die Ausführungen von Z und dem sachverständigen Prüfer sind in sich schlüssig und korrespondieren – soweit sie nicht speziell auf X zugeschnitten sind – mit den in der Wissenschaft und Rechtsprechung zur Ermittlung des Wachstumsabschlags üblicherweise herangezogenen Grundsätzen und die Ermittlung entspricht dem von IDW empfohlenen Vorgehen. Der Wachstumsabschlag ist zwar immer konkret für das bewertete Unternehmen zu bemessen, was Z auch beachtet hat. Dennoch geben die üblicherweise angesetzten Wachstumsabschläge zumindest einen Hinweis auf die Größenordnung der Wachstumsabschläge, die anerkannt und gebräuchlich sind. Daraus ergibt sich, dass ein Wachstumsabschlag oberhalb der Inflationsrate, wie er von einigen Antragsstellern grundsätzlich gefordert wird, in der Praxis und Wissenschaft kaum angesetzt wird, vielmehr dieser regelmäßig unterhalb der Inflationsrate bleibt. Der angesetzte Wachstumsabschlag liegt eher im oberen Bereich der in jüngerer Zeit in Spruchverfahren angesetzten Wachstumsabschläge (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 188: 1 %; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 432: 1 %; OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 67: 1 %), was sich für die Antragsteller günstig auswirkt und von Z nachvollziehbar mit den hohen Wachstumsraten von X vor Beginn der ewigen Rente begründet wird. Der Ansatz eines Wachstumsabschlag in der Größenordnung der Rechtsprechung und regelmäßig unterhalb der Inflationsrate wird auch in weiten Teilen der Fachliteratur nicht kritisiert (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 930 ff.; WP-Handbuch 2008 Band II, Tz. 479; Wagner/Jonas/ Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1020; Baetge/Niemeyer/Kümmel/Schulz, in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5.Aufl., S. 449).
229 
Dem gegenüber vermögen die Einwendungen der Antragsteller den Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1,5 % im Rahmen der gerichtlichen Schätzung nicht in Frage zu stellen.
230 
Der Wachstumsabschlag muss entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zwingend (mindestens) in Höhe der zu erwartenden Inflationsrate angesetzt werden. Denn der Wachstumsabschlag bezweckt keinen Inflationsausgleich an sich. Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (IDW S 1 2008, Rz. 96; vgl. auch OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 433; OLG Stuttgart AG 2012, 839, juris Rz. 192). Von diesen Grundsätzen sind – wie oben bereits dargestellt - auch Z und der sachverständige Prüfer ausgegangen.
231 
Die Annahme eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate ist nicht deswegen per se völlig unplausibel, wie die Antragsteller 1 und 43 sowie 51 meinen, weil sie fingiere, dass die Unternehmen damit „schrumpften“. Dies trifft bereits deswegen nicht zu, weil ein Wachstumsabschlag von 1,5 % keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 – 20 W 7/11, juris Rz. 445).
232 
Auch die Einwendungen gegen die Annahme von Z, wonach in der Vergangenheit das Gewinnwachstum der Unternehmen im Durchschnitt die Inflationsrate nicht erreichte, sind nicht geeignet, das von Z gefundene und von dem sachverständigen Prüfer bestätigte Ergebnis als ungeeignet zur Schätzung des Unternehmenswertes erscheinen zu lassen. Die Auffassung von Z und dem sachverständigen Prüfer ist verbreitet und durch empirische Studien gestützt. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, dass einzelne wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen in der jüngeren Vergangenheit zu dem Ergebnis kommen, dass die Unternehmensgewinne in der Vergangenheit stärker gestiegen seien als die Inflation (vgl. etwa die von einigen Antragstellern zitierte Studie von Knoll/Sedlacek, ZSteu 2008, 135 ff.). Denn eine gefestigte Auffassung dazu ist in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur nicht ersichtlich (vgl. zuletzt OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 448 sowie eingehend OLG Stuttgart, AG 2011, 795, juris Rz. 279 m.w.N.). Ein allgemein bekanntes Wissen, dass die Steigerung der Unternehmergewinne regelmäßig die Inflation mindestens ausgleiche, vermag der Senat im Gegensatz zu einigen Antragstellern nicht festzustellen; insbesondere genügen hierzu die pauschalen Behauptungen und Plausibilitätserwägungen der Antragsteller Ziff. 1 und 43 (Bl. 1348 ff.) nicht, um das empirisch gewonnene Ergebnis, auf das sich das Gutachten von Z stützt, für unanwendbar zu halten. Vor diesem Hintergrund besteht für den Senat kein Anlass, von den übereinstimmenden Annahmen der Bewertungsprüfer und des sachverständigen Prüfers abzuweichen.
233 
Auch die Berücksichtigung der von den Antragstellern 1, 27, 28, 30 und 43 angeführten Studie der Europäischen Zentralbank („Beziehung zwischen dem Gewinnwachstum der börsennotierten Unternehmen und dem Wachstum der Gesamtwirtschaft“, Monatsberichte der EZB 09/2007, S. 47 ff.; Bl. 1354) ergibt nichts anderes. Zwar findet sich dort für den Euroraum die Feststellung, dass von 1974 bis 2004 die Unternehmensgewinne stärker gestiegen seien als das Bruttoinlandsprodukt. Dieses Ergebnis wird von der Studie aber selbst relativiert. Neben dem Umstand, dass große Teile der Unternehmensgewinne durch Tätigkeiten in anderen Volkswirtschaften erzielt wurden, wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung der Gruppe der Unternehmen im Untersuchungszeitraum mit der Änderung der Zusammensetzung der Aktienindizes gewechselt hat, so dass Rückschlüsse auf die langfristige Gewinnentwicklung allenfalls sehr bedingt möglich sind (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 196 m.w.N.).
234 
Die Annahme eines Wachstumsabschlags von 1,5 % steht entgegen der Auffassung der Antragsteller 1 und 43 (Bl. 1349) und 45 (Bl. 570, 1368) auch nicht im Widerspruch zu einer Marktrisikoprämie von 4,5 %. Die Marktrisikoprämie stellt die langjährige Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) dar. Der Wachstumsabschlag betrifft dagegen das nachhaltige Wachstum der Unternehmenserträge in der ewigen Rente. Die Annahme eines Wachstums unterhalb der Inflationsrate in der ewigen Rente steht nicht im Widerspruch zu der Annahme, dass die Rendite von Aktien die Rendite von öffentlichen Anleihen übersteigt.
235 
Letztlich steht auch die Annahme hoher Wachstumsraten in der Detailplanungsphase (durchschnittliches Umsatzwachstum von 8,9 %, vgl. Gutachten Sachverständiger Prüfer Seite 17) einem Wachstumsabschlag von 1,5 % nicht entgegen. Die Wachstumsraten in der Detailplanungsphase können nicht in die Zeit der ewigen Rente fortgeschrieben werden, weil ein fortgesetztes konstantes Wachstum in dieser Höhe nicht realistisch ist (vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl., S. 414) . Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der von Z angesprochenen (Seite 51 des Gutachtens) und von dem sachverständigen Prüfer in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegten Wettbewerbssituation der X (vgl. Protokoll vom 21.04.2010, Bl. 1192).
236 
Der angesetzte Wachstumsabschlag ist auch unter Berücksichtigung der zugleich in der ewigen Rente angesetzten Thesaurierung in Höhe der Wachstumsrate bezogen auf das bilanzielle Eigenkapital zum Ende des Detailplanungszeitraums (Z-Gutachten Seite 37 und 52) taugliche Grundlage der Schätzung des Senats. Die Thesaurierung wurde nach den Angaben von Z zur Finanzierung des nachhaltigen Wachstums angesetzt. Sie sei aus bewertungstechnischen Gründen notwendig zur Sicherung der Eigenkapitalquote. Diese Begründung ist nachvollziehbar, wenn auch letztlich hierdurch faktisch das im Zeitraum der ewigen Rente angenommene Wachstum insoweit relativiert wird, als zur Generierung des Wachstums Teile der Überschüsse verwendet werden.
237 
Im Ergebnis bieten die von Z ermittelten und von dem sachverständigen Prüfer bestätigten Kapitalisierungssätze somit eine sachgerechte und nicht zu beanstandende Grundlage für die gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes und können deshalb zu dieser Schätzung herangezogen werden.
cc.
238 
Dem Barwert der künftigen Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens zum 29.02.2008 sind Sonderwerte hinzuzurechnen bzw. abzuziehen. Hierzu gehören zum einen das nicht betriebsnotwendige Vermögen (hierzu unter 1.) und zum anderen die noch nicht verfallenen Aktienoptionen (hierzu unter 2.).
(1).
239 
In den Ertragswert fließt nur das betriebsnotwendige Vermögen ein. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist grundsätzlich gesondert zu bewerten und dem Ertragswert als Sonderwert hinzuzurechnen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl. 2009, Rz. 302 und 1023 ff.).
240 
Betriebsnotwendig sind die Vermögensgegenstände, die das Unternehmen benötigt, um Überschüsse zu erzielen. Nicht betriebsnotwendig sind Gegenstände, die sich veräußern lassen, ohne die Ziele des Unternehmens und den Überschusswert wesentlich zu ändern (vgl. Großfeld, a.a.O., Rz. 1023 f.; IDW S 1 2008, Rz. 59 ff.).
241 
Die nicht betriebsnotwendigen Vermögensgegenstände einschließlich der dazugehörigen Schulden sind unter Berücksichtigung ihrer bestmöglichen Verwertung und unter Berücksichtigung der Verwendung freigesetzter Mittel gesondert zu bewerten. Sofern der Liquidationswert dieser Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen einer Veräußerung den Barwert ihrer finanziellen Überschüsse bei Verbleib in dem Unternehmen übersteigt, stellt nicht die anderenfalls zu unterstellende Fortführung der bisherigen Nutzung, sondern die Liquidation die vorteilhaftere Verwertung dar, so dass dann der Liquidationswert dem Barwert der finanziellen Überschüsse des betriebsnotwendigen Vermögens hinzuzufügen ist (IDW S1 i.d.F. 2008, Tz. 60). Dabei sind allerdings die Kosten der Liquidation zu berücksichtigen sowie etwaige Schulden. Zudem ist das Ergebnis des Unternehmens um die Ergebnisbeiträge aus dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen zu bereinigen (vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl. 2010, S. 152).
242 
Grundstücke und Gebäude, die der betrieblichen Leistungserstellung dienen und tatsächlich hierfür genutzt werden, sind betriebsnotwendig. Nicht betriebsnotwendig sind Grundstücke und Gebäude, die zum Bewertungsstichtag aufgrund technologischer oder wirtschaftlicher Überlegungen zukünftig nicht mehr für den betrieblichen Leistungserstellungsprozess benötigt werden (vgl. Paul in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2002, 4. Kapitel Rz. 920). Nicht mehr benötigte Reservegrundstücke sind neutrales Vermögen, sofern es sich nicht um eine betriebsnotwendige Reserve handelt (vgl. Großfeld, a.a.O., Rz. 1028 f.).
243 
Z hat zum einen verschiedene Grundstücke in H. und N., die vermietet werden, als Sonderwerte berücksichtigt und mit dem von der Sachverständigensozietät ... ...., F., ermittelten Verkehrswert angesetzt (Seite 53 f. des Gutachtens). Der sachverständige Prüfer hat deren Wertansatz entsprechend den Verkehrswertgutachten für sachgerecht gehalten und zusätzlich darauf hingewiesen, dass die Verkehrswertgutachten aus dem Jahr 2006 stammen würden und eine zum 31.10.2007 für Zwecke der IFRS-Bilanzierung vorgenommene Marktbewertung der Grundstücke zu einem um 239.000 Euro geringeren Wertansatz geführt habe (Bericht sachverständiger Prüfer Seite 26).
244 
Es bestehen keine Bedenken dagegen, der gerichtlichen Schätzung des Unternehmenswertes die von Z angesetzten Verkehrswerte der Grundstücke zu Grunde zu legen. Jedenfalls durch den Vortrag der Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen vom 09.04.2009 (Bl. 714, 822) und vom 09.04.2010 (Bl. 1165, 1178) ist hinreichend klar, um welche Grundstücke es sich handelt und auf welcher Grundlage die von Z eingestellten Verkehrswerte beruhen. Die Antragsgegnerin hat insbesondere dargelegt, dass es sich um ein 7-geschossiges Wohn- und Geschäftshaus aus dem Jahr 1986 mit 1.936 qm Grundstücksfläche in H. und ein 1984/85 erbautes Gebäude mit einer Laden- und einer Büroeinheit und 896 qm Grundstücksfläche in N. handelt, diese Objekte vermietet waren und keine Absicht bestand, diese von X selbst zu nutzen, weshalb sie als nicht betriebsnotwendiges Vermögen angesetzt wurden. Der erstinstanzliche Einwand einiger Antragsteller und des Vertreters der außenstehenden Aktionäre, dass die Angaben zu den nicht betriebsnotwendigen Grundstücken und deren Bewertung zu gering seien, um überprüft werden zu können, ist damit auch ausgeräumt und wird von den Antragstellern in der Beschwerdeinstanz nicht mehr vorgebracht. Soweit der Vertreter der außenstehenden Aktionäre im Beschwerdeverfahren unter Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag einwendet, dass die Angaben zu den Grundstücksgrößen fehlten und die Angaben zu den Grundstücken in dem Gutachten von Z nicht ausreichend seien (Bl. 1396), ist dieser Vortrag durch die erstinstanzlichen Konkretisierungen seitens der Antragsgegnerin sowie die weiteren Konkretisierungen in der Beschwerdeerwiderung vom 06.05.2011 (Bl. 1397, 1423) überholt.
245 
Die Zuordnung dieser Grundstücke zu dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen ist angesichts der unstreitigen Angaben der Antragsgegnerin, dass diese Grundstücke vermietet seien und nicht zu Betriebszwecken genutzt werden, nach obiger Definition zutreffend.
246 
Auch der Wertansatz in dem Z-Gutachten für die ihrem gesamten Umfang nach nur geringfügigen sonstigen Beteiligungen der X, der von dem sachverständigen Prüfer bestätigt wird, kann der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden. Das Gutachten von Z erläutert deren Qualifizierung als nicht betriebsnotwendig schlüssig und nachvollziehbar und der Senat sieht keinen Anlass, die vorgenommene Bewertung mit dem Buchwert oder dem anteiligen Eigenkapital zu beanstanden. Die Berücksichtigung und Bewertung der sonstigen Beteiligungen der X wurde erstinstanzlich nur von wenigen Antragstellern in Frage gestellt, in der Beschwerdeinstanz wird sie nicht mehr angegriffen.
(2)
247 
Der von Z als Sonderwert berücksichtigte Verwässerungseffekt aus Aktienoptionen, der in Höhe von 33.000 Euro zu einer Verminderung des Unternehmenswertes führte, kann der Schätzung des Senats zu Grunde gelegt werden. Dieser wird von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt.
248 
Insgesamt kann somit der gerichtlichen Schätzung ein Unternehmenswert nach der Ertragswertmethode in Höhe des von Z ermittelten, von dem sachverständigen Prüfer bestätigten und von dem Landgericht zu Grunde gelegten Betrags von 91.385 TEUR zu Grunde gelegt werden. Daraus ergibt sich ein Wert je Aktie zum 29.02.2008 von 3,13 Euro, was dem Abfindungsangebot entspricht.
b.
249 
Auch eine Betrachtung des Börsenkurses ergibt keine Zweifel an der Angemessenheit der angebotenen Abfindung. Es bedarf jeweils einer Überprüfung der Rahmenbedingungen im Einzelfall, ob eine Schätzung des Anteilswertes auch auf der Grundlage eines validen Börsenkurses der Aktie erfolgen kann. Ob die Voraussetzungen hierfür in dem hier zu entscheidenden Fall vorliegen, kann dahinstehen, da jedenfalls eine solche Wertermittlung nicht zur Unangemessenheit der angebotenen Barabfindung führen würde, da der insoweit maßgebliche (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487, juris Rz. 10 - „Stollwerck“), nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme - hier: des Beherrschungsvertrags – mit 2,82 Euro unter dem angebotenen Betrag von 3,13 Euro liegt (vgl. Beschluss des LG, Seite 9).
250 
Zwar ist der Börsenwert im Einzelfall entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt (BGH, ZIP 2010, 1487, juris Rz. 29). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt, da zwischen der ad hoc Mitteilung am 24.10.2007 (LGB 7) und dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung vom 29.02.2008 nur knapp über 4 Monate liegen. Als üblich ist im Hinblick auf den Aufwand für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzusehen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 468 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat erst bei einem Zeitraum von 7 ½ Monaten eine Anpassung für erforderlich gehalten (BGH, ZIP 2010, 1487, juris Rz. 29).
4.
251 
Auch der garantierte Ausgleich war angemessen.
252 
Nach § 304 Abs. 1 Satz 2 AktG muss ein Beherrschungsvertrag, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. Nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG ist als Ausgleichszahlung mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Das Gericht hat dann im Spruchverfahren einen angemessenen Ausgleich festzusetzen, wenn der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist, § 304 Abs. 3 Satz 3 AktG.
253 
Nach § 3 des Beherrschungsvertrags garantiert die Antragsgegnerin den außenstehenden Aktionären einen Ausgleich von 0,30 Euro brutto je Stückaktie abzüglich eines Betrags für Körperschaftssteuer sowie Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für das betreffende Jahr geltenden Satz, wobei dieser Abzug nur auf den in dem Bruttobetrag enthaltenen anteiligen Ausgleich von 0,27 Euro je Aktie aus mit deutscher Körperschaftssteuer belasteten Gewinnen zu berechnen ist. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses betrug der Ausgleich damit netto 0,26 Euro je Aktie.
254 
Z hat diesen Betrag ausgehend von dem nach obigen Grundsätzen ermittelten Ertragswert der Gesellschaft unter Berücksichtigung des betriebsnotwendigen Vermögens berechnet. Dabei wurde die Ausgleichszahlung durch Verzinsung des Unternehmenswerts je Aktie zum 01.04.2008 mit dem Mittelwert von 5,95 % aus Basiszinssatz nach persönlicher Ertragssteuer (3,50%) und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz (8,40%) ermittelt. Diese Berechnung führt zu einem jährlichen Ausgleich von 0,19 Euro zuzüglich typisierter Einkommenssteuer (26,375 %), mithin zu einem jährlichen Nettoausgleich von 0,26 Euro. Daraus berechnet Z einen Bruttoausgleich von 0,30 Euro.
255 
Der sachverständige Prüfer hält die Berechnung des Ausgleichs für zutreffend. Insbesondere sei der hälftige Risikozuschlag unter Abwägung der relativen Sicherheit der Ausgleichszahlung während der Dauer des Beherrschungsvertrags einerseits und dem Kündigungs- sowie Ausfallrisiko der Y Holdings andererseits angemessen. Die Berechnung, auch die Herleitung des Bruttoausgleichs aus dem Nettoausgleich, hat der sachverständige Prüfer nachgeprüft und für zutreffend erklärt.
256 
Gegen die Berechnung des Ausgleichs bestehen keine Bedenken.
257 
Der Ausgleich ersetzt im Gegensatz zur Abfindung nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende (vgl. BGHZ 166, 195, juris Rz. 11). Maßgeblich für seine Berechnung ist der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten je Aktionär zur Verteilung ergebende Gewinn, den die Gesellschaft als unabhängiges, durch einen Beherrschungsvertrag nicht gebundenes Unternehmen hätte (vgl. BGHZ 156, 57, juris Rz. 12, „Ytong“). Auch insoweit sind somit Prognosen über eine künftige Entwicklung entscheidend, die naturgemäß noch nicht feststehen und damit mit Unsicherheiten behaftet sind. Ein absolut zutreffender Ausgleichsbetrag existiert deshalb nicht, vielmehr kann auch dieser nur im Wege der Schätzung ermittelt werden. Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag praktisch durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes errechnet werden (vgl. BGHZ 156, 57, juris Rz. 14 „Ytong“; OLG München, AG 2008, 28, juris Rz. 49; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883, juris Rz. 116).
258 
Der Ausgangswert für die Ermittlung des Ausgleichsbetrags wurde von Z entsprechend der anerkannten und gebräuchlichen Vorgehensweise aus dem im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswert der X abgeleitet. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 156, 57 „Ytong“) wird der voraussichtliche durchschnittliche Bruttoanteil ermittelt, von dem die Körperschaftsteuerbelastung in der jeweils gesetzlich vorgesehenen Größe abzusetzen ist. Es begegnet dabei keinen Bedenken, dass zum einen für die Berechnung des Ausgleichs zunächst der Ertragswert verwendet wurde, der unter Berücksichtigung der Körperschaftsteuerbelastung des Unternehmens und der typisierten persönlichen Ertragsteuer der Anteilseigner als Nachsteuerwert ermittelt wurde, und zum anderen für die Verrentung auf Nachsteuerzinssätze abgestellt wurde. Nach der Verrentung dieses Nachsteuerwertes mit Nachsteuerzinssätzen wurde zur Ermittlung des festzusetzenden Bruttoausgleichsbetrags die Steuerbelastung aufgeschlagen und so der Nachsteuerwert in einen Vorsteuerwert umgerechnet. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und ermöglicht es, eine vollständige Neuberechnung des Unternehmenswertes zu vermeiden und statt dessen auf das Ergebnis der obigen Nachsteuerwertermittlung zurückzugreifen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 486, 506).
259 
Keine Bedenken bestehen auch gegen die Höhe des Verrentungszinssatzes. Die Verwendung eines Mischzinssatzes aus risikofreiem Basiszinssatz und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz ist in der Fachwissenschaft gebräuchlich und anerkannt, wenn auch nicht unumstritten, und in der Rechtsprechung anerkannt. Hiermit wird der für den garantierten Ausgleichsbetrag abweichenden Risikostruktur Rechnung getragen: Das Risiko des garantierten Ausgleichs liegt unter dem normalen Risiko einer unternehmerischen Beteiligung, das aber im Falle der Beendigung des Beherrschungsvertrags wieder auflebt. Möglicherweise besteht danach auch eine andere Risikostruktur als zum Bewertungsstichtag. Damit wird es gerechtfertigt, einen über dem quasi risikolosen Basiszinssatz, aber unter dem risikobehafteten vollen Kapitalisierungszinssatz liegenden Verrentungszinssatz anzuwenden (vgl. ausführlich OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 494 ff.; OLG München AG 2008, 28, juris Rz. 52; OLG Düsseldorf, I-26 W 8/06 AktE, juris Rz. 63; Maul, DB 2002, 1423, 1525; zur Verbreitung in der Praxis, selbst aber kritisch Knoll, ZSteu 2007, 166, 168; Popp, WPg 2008, 23, 31 ff).
260 
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Antragstellers Ziff. 45 (insbesondere Bl. 1088 ff.), dass § 304 Abs. 1 AktG die Verrentung mit dem vollen Kapitalisierungszinssatz gebieten würde. Der Ausgleich soll gewährleisten, dass die Anteilseigner insgesamt Zahlungen in Höhe der ohne den Beherrschungsvertrag voraussichtlich anfallenden Dividende erhalten. Die Höhe der Dividende ist von der Entwicklung der Erträge abhängig und damit risikobehaftet, was im Rahmen der Unternehmensbewertung mittels des Kapitalisierungszinssatzes dargestellt ist. Da der Ausgleichsbetrag garantiert ist und durch die Verlustübernahme nach § 302 AktG sogar abgesichert ist, besteht ein geringeres Risiko als hinsichtlich der Dividende bestanden hätte. Der Ausgleichsbetrag fließt den Aktionären somit kontinuierlich und verlässlich zu, während die Dividende sich auch deutlich verringern oder ausbleiben kann. Deshalb führte auf längere Sicht die Verrentung des risikoarmen Ausgleichs mit dem vollen Kapitalisierungszinssatz zu einem voraussichtlich höheren Ergebnis als die Anteilseigner bei Erhalt der Dividende ohne den Beherrschungsvertrag erhalten hätten. Dem trägt die Verwendung eines Mischzinssatzes Rechnung.
261 
Nicht zutreffend ist dagegen die Überlegung des Antragstellers Ziff. 45, dass das Risiko der künftigen Ertragsschwankungen einseitig bei den Anteilseignern liege, weil die Anteilseigner bei einer Ertragssteigerung durch eine zu niedrige Ausgleichszahlung benachteiligt wären und sich nicht wehren könnten, während der Großaktionär bei einer Ertragsminderung den Beherrschungsvertrag kündigen und sich so von der Ausgleichszahlung befreien könnte (Bl. 1090). Der Ausgleich stellt nur eine Absicherung nach unten dar, während die Anteilseigner an Ertragssteigerungen in Form der ihnen zustehenden Dividende auch weiterhin teilnehmen, so dass keine einseitige Benachteiligung der Anteilseigner gegeben ist.
262 
Der Anwendung eines Mischzinssatzes steht entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der „Ytong-Entscheidung“ (BGHZ 156, 57) nicht entgegen, da der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung zwar den von dem dortigen Sachverständigen bei der Unternehmensbewertung verwendeten Verrentungszinssatz in Höhe des vollen Kapitalisierungszinssatzes übernommen hat, sich aber nicht mit der Frage der Höhe des Verrentungszinssatzes auseinandergesetzt hat (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 505; OLG München, AG 2008, 28, juris Rz. 52). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebietet deshalb entgegen der Ansicht der Antragstellerin 30 und des Antragstellers 45 nicht den Ansatz des vollen risikoadjustierten Kapitalisierungszinssatzes als Verrentungszinssatz.
263 
Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin Ziff. 30 darauf, dass der Ausgleich nicht nur die Verzinsung zu gewähren habe, sondern auch das „infolge der Auspowerung verschwindende Eigenkapital“ zu ersetzen sei. Der Ausgleich ersetzt im Gegensatz zur Abfindung nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende während der Dauer des Beherrschungsvertrags (vgl. BGHZ 166, 195, juris Rz. 11). Dem kommt ein Ausgleich auf Grundlage eines Mischzinssatzes nach. Die allgemeinen Erwägungen der Antragstellerin Ziff. 30 zu nachteiligen Weisungen und einer üblicherweise folgenden Vermögenslosigkeit der beherrschten Gesellschaft ändern hieran nichts. Der Ausgleichsanspruch schützt nicht vor einer „Auszehrung“ der Gesellschaft durch nachteilige Maßnahmen des herrschenden Unternehmens; nach Beendigung des Unternehmensvertrages kann der außenstehende Aktionär auf die geringeren Erträge des „ausgezehrten“ Unternehmens verwiesen werden (OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 504). Zutreffend hat die Antragsgegnerin zudem auf die Besonderheit des Beherrschungsvertrags in § 4 Abs. 7 hingewiesen, dass im Falle einer Kündigung durch die Antragsgegnerin jeder Aktionär seine Aktien gegen Zahlung der im Beherrschungsvertrag vorgesehenen Abfindung an die Antragsgegnerin veräußern kann. Hierdurch sind die Aktionäre zusätzlich vor der von der Antragstellerin Ziff. 30 befürchteten Auszehrung während der Dauer des Beherrschungsvertrags geschützt.
IV.
1.
264 
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG die Antragsgegnerin zu tragen. Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG zulasten der Antragsteller kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH NZG 2012, 191, juris Rz. 23). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor.
265 
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller scheidet aus. Vor dem Hintergrund der Unbegründetheit der sofortigen Beschwerden entspräche es nicht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller gem. § 15 Abs. 4 SpruchG der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
266 
Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin den Antragstellern aufzuerlegen, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG nicht vorgesehen ist und § 15 Abs. 4 SpruchG die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191 Rz. 11 ff.).
2.
267 
Da gegenüber der angebotenen Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens mit 200.000 Euro anzusetzen (§ 15 Abs. 1 SpruchG).
3.
268 
Eine mündliche Verhandlung war nicht veranlasst.
269 
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG ist zwar im Regelfall, jedoch nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bereits vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung stattfand (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08, juris Rz. 238; Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, § 12 Rz. 34 m.w.N. zur Rspr. des EGMR) und allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. OLG Zweibrücken, NZG 2004, 872, 874; Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, aaO).
270 
Hier wurde erstinstanzlich mündlich verhandelt und dabei der sachverständige Prüfer angehört. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, Fragen zu stellen. Der von dem Gesetzgeber vorgesehenen Funktion der mündlichen Verhandlung, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zur Befragung des sachverständigen Prüfers zu geben (vgl. BT-Drucks. 15/371, S. 15 unter Hinweis auf BVerfG, NJW 1998, 2273 f.), ist somit Genüge getan. Auch ansonsten sieht der Senat keine Veranlassung für eine mündliche Verhandlung in der Beschwerdeinstanz. Die für die Entscheidung relevanten Aspekte waren im Wesentlichen bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Senat folgt im Ergebnis der Entscheidung des Landgerichts und stützt seine Entscheidung unter Vertiefung der landgerichtlichen Argumentation nicht auf grundlegend neue Erwägungen und setzt sich dabei mit den im Wesentlichen auch bereits erstinstanzlich vorgetragenen schriftlichen Ausführungen der Beteiligten auseinander. Alle Beteiligten hatten umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme und haben diese auch genutzt. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn durch eine mündliche Verhandlung ist nicht zu erwarten. Angesichts dieser Umstände war eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerden der Antragsgegnerin und der Antragsteller Ziffer 3) bis 6), 12), 13), 44), 55), 63) und 64) wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, in den Ziffern 1), 2), 5), 6) und 7) abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

a) Die Anträge auf Bestimmung einer angemessen Barabfindung, eines angemessenen Ausgleichs und angemessenen Erwerbspreises werden zurückgewiesen.

b) Dies gilt für die Anträge der Antragsteller Ziffer 3), 4) und 44), soweit sie das Delisting betreffen, sowie für die Anträge der Antragsteller Ziffer 5), 6), 12), 13), 55), 63) und 64) insgesamt mit der Maßgabe, dass sie nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückgewiesen werden.

2. Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 3), 4), 12), 13), 16), 24) bis 28), 34), 35), 40), 42), 44), 47) bis 49), 55), 62), 63) bis 64), 71) und 74) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, zurückgewiesen.

3. Die Anschlussbeschwerden der Antragsteller Ziffer 5), 12), 13), 41), 43), 45), 46), 52), bis 54), 57) bis 59), 61), 72) und 73) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, werden zurückgewiesen.

4. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten beider Rechtszüge; eine Erstattung der in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

5. Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf jeweils 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
A.
Gegenstand dieses Spruchverfahrens ist die Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung bzw. eines angemessenen Erwerbspreises für die außenstehenden Aktionäre der K. AG (K).
I.
1.
Das Grundkapital der K. beträgt 13.050.752 Euro. Es ist eingeteilt in 5.019.520 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Aktien der K. waren am Amtlichen Markt an der Wertpapierbörse in F. (General Standard) zugelassen und wurden im Freiverkehr der Börsen in B.-B., D., H. und S. gehandelt (vgl. gemeinsamer Bericht [im Folgenden „GB“, vorgeheftet in Hauptakte VIII], S. 10).
Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung und Produktion im Bereich Fahrzeugtechnik, insbesondere die Herstellung und der Vertrieb von Fahrzeugen und Zusatzgeräten für Umweltpflege, Natur und Freizeit unter der Marke K. und anderen Marken. Die Geschäftstätigkeit des Unternehmens gliedert sich in die Bereiche „P“ (kettengetriebene Geländefahrzeuge zur Präparierung von Skipisten und Loipen) und „B T“ (Strandreinigungsfahrzeuge). Der Umsatzanteil des Geschäftsbereichs P beträgt mehr als 90%, der Umsatzanteil des Geschäftsbereichs B T dagegen nur rund 2%. In beiden Produktbereichen ist die K. Weltmarktführer (vgl. Gemeinsamer Bericht des Vorstands der K. und der Geschäftsführung der M. GmbH gemäß § 293a AktG vom 03.01.2007 [im Folgenden „GB“], S. 11 und 44). Im Bereich der Pistenfahrzeuge beträgt ihr Marktanteil über 60% (GB S. 46). Die K. hält unter anderem 100% der Anteile an der R GmbH mit Sitz in L.. Die im Geschäftsjahr 2004/2005 erworbene Tochtergesellschaft R GmbH dient ausschließlich der Vermögensverwaltung durch Anlage von Wertpapieren (GB S. 45).
2.
Die M. GmbH (M) erwarb am 21.07.2006 1.884.479 Aktien der K., entsprechend etwa einem Anteil von 37,54% des Grundkapitals. Damit erlangte sie die Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über die K.. Am 10.08.2006 bot sie deshalb allen Aktionären der K. an, ihre Aktien zum Preis von 23,76 Euro je Stückaktie zu erwerben. Durch die Annahme dieses Angebots erhöhte sich die Anzahl der von der M. gehaltenen Aktien der K. auf 4.472.341 Stückaktien, entsprechend etwa 89,1% des Grundkapitals der K. (GB S. 9). Die übrigen 547.179 Aktien der K. befinden sich in Streubesitz.
Durch Verschmelzungsvertrag vom 21.06.2007 wurde die M. auf die Antragsgegnerin verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 24.07.2007 im Handelsregister der Antragsgegnerin eingetragen (Bl. V 35; AG1).
3.
Die K. und die M. schlossen am 03.01.2007 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (AG2, im Folgenden „BGV“), ergänzt durch Vereinbarung vom 15.02.2007, durch den die K. die Leitung ihrer Gesellschaft der M. unterstellt und sich verpflichtete, ihren ganzen Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG an die M. abzuführen. Der bevorstehende Abschluss des BGV war bereits mit Ad-hoc-Mitteilung vom 15.12.2006 bekannt gemacht worden (GB S. 83, vgl. AG15). Am selben Tag waren die Kennzahlen des Jahresabschlusses 2005/2006 veröffentlicht worden, die über den ursprünglichen Erwartungen lagen.
In § 4 Abs. 1 BGV garantierte die M. den außenstehenden Aktionären der K. als angemessenen Ausgleich die Zahlung einer wiederkehrenden Geldleistung (Ausgleichszahlung) in Höhe von brutto 2,23 Euro je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr abzüglich Körperschaftssteuer sowie Solidaritätszuschlag. In § 5 Abs. 1 BGV verpflichtete sich die M., auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der K. dessen Aktien gegen eine Barabfindung von 27,77 Euro je Stückaktie zu erwerben. Dieses Abfindungsangebot wurde im Zuge der Vorlegung des GB durch Vorstand der K. und Geschäftsführung der M. am 03.01.2007 veröffentlicht.
Zur Entwicklung des Kurses der K.-Aktie und ihres Handelsvolumens im Jahr 2006/2007, insbesondere nach dem 15.12.2006 und nach dem 03.01.2007, wird auf die Schaubilder Bl. V 147 Bezug genommen.
4.
Im Zuge des Abschlusses des BGV strebten die Verwaltung der K. und die M. einen Widerruf der Zulassung der Aktien der K. am Amtlichen Markt der Wertpapierbörse in F. an (Delisting) (GB S. 83, AG 15).
10 
Wegen des geplanten Widerrufs der Börsenzulassung der Aktien der K. hat die M. den übrigen Aktionären der K. ein Angebot auf Erwerb der von ihnen gehaltenen Aktien zum Preis von 27,77 Euro je Stückaktie unterbreitet, das im Anhang der Einladung zur Hauptversammlung der K. am 05.01.2007 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde (Bl. V 40; AG5).
5.
11 
Der am 03.01.2007 vorgelegte GB enthält in Abschnitt G (GB S. 39 ff.) die von der IVA AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden „IVA“) im Auftrag des Vorstands der K. erstellte gutachterliche Stellungnahme zum Unternehmenswert der K. zum Bewertungsstichtag 16.02.2007 (im Folgenden „Unternehmenswertgutachten IVA“). Das Unternehmenswertgutachten IVA - auf das wegen der Einzelheiten der Bewertung verwiesen wird - wurde auf der Grundlage der Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des IDW (IDW) in der Fassung vom 18.10.2005 (IDW S1 Stand 18.10.2005) anhand des Ertragswertverfahrens erstellt.
12 
Bei der Analyse der Vergangenheitsergebnisse der K. stellte die IVA erhebliche Ergebnisschwankungen fest (GB S. 67, vgl. auch die Entwicklung des Ergebnisses nach Steuern 1995/1996 bis 2005/2006, GB Anlage 1). Die Planung des Unternehmens hielt die IVA für plausibel. Dabei betonte sie die Abhängigkeit der künftigen Ergebnisse von wetterbedingten Schwankungen und den Auswirkungen des globalen Klimawandels (GB S. 69); wegen der prognostizierten Entwicklung der Gesamtleistungen und der Abschreibungen wird auf GB S. 66 Bezug genommen.Für die Detailplanungsphase (2006/2007 bis 2009/2010) wurde eine Ausschüttungsquote entsprechend 2005/2006 und im Folgenden ein Anstieg der Ausschüttungsquote auf 40% des Konzernjahresergebnisses unterstellt (GB S. 78). Im Übrigen wurde angenommen, dass das Jahresergebnis in der Detailplanungsphase zur Tilgung des Fremdkapitals und im Jahr 2011/2012 zum Erwerb des bislang geleasten Betriebsgrundstücks in L. genutzt wird (GB S. 63, 70). Die in der Phase der ewigen Rente erwarteten Erträge wurden - unter Berücksichtigung eines wegen des geplanten Erwerbs des Betriebsgrundstücks erweiterten Prognosemodells - aus den für die Detailplanungsphase prognostizierten Ergebnissen abgeleitet (GB S. 63). Im Einzelnen ergaben sich unter Berücksichtigung der typisierten persönlichen Ertragsteuer auf die ausgeschütteten Ergebnisse nach dem Halbeinkünfteverfahren für die Detailplanungsphase und für die Phase der ewigen Rente die auf GB S. 79 wieder gegebenen Ertragsprognosen.
13 
Die zur Abzinsung der künftig erwarteten Erträge zu verwendenden Kapitalisierungszinssätze wurden periodenspezifisch anhand des Capital Asset Pricing Modells (CAPM) ermittelt; wegen der einzelnen Zinssätze wird auf GB S. 78 verwiesen. Bei der Bemessung des Risikozuschlags wurde eine Marktrisikoprämie nach persönlichen Ertragsteuern von 5,5% angenommen (GB S. 73 f.). Zur Ermittlung des das unternehmensspezifische Risiko der K. abbildenden Betafaktors wurden von der IVA historische Betafaktoren der Gesellschaft ermittelt. Der historische Betafaktor der K. sei allerdings zur Schätzung ihres künftigen Betafaktors nicht geeignet (GB S. 74). Für Unternehmen einer Vergleichsgruppe (peer group), die Spezialfahrzeuge bzw. Spezialmaschinen herstellen, ermittelte IVA im Mittelwert einen unverschuldeten Betafaktor von 1,16 (vgl. GB S. 75 f.). Die Betafaktoren der peer group hielt die IVA zwar im Ergebnis nicht für geeignet, den Betafaktor der K. zu schätzen, weil die Vergleichsunternehmen nicht in gleicher Weise von der Wetterentwicklung und dem Klimawandel betroffen seien. Unter Würdigung ihrer sämtlichen Analyseergebnisse einschließlich der Schwankungsbreiten der historischen Ergebnisse des Unternehmens schätzte sie das künftige unverschuldete Beta der K. aber auf 1,1, da das operative Risiko der K. über dem allgemeinen Marktrisiko liege (GB S. 76). Zur Berücksichtigung der sich im Planungszeitraum durch die Tilgung des Fremdkapitals verändernden Finanzierungsstruktur der K. wurde der Betafaktor des unverschuldeten Unternehmens an den in Marktwerten gemessenen Verschuldungsrad der K. angepasst und auf diese Weise für jede Periode ein Betafaktor des verschuldeten Unternehmens ermittelt (GB S. 76).
14 
Nach Abzinsung der prognostizierten Nettozuflüsse errechnete die IVA einen Barwert zum 30.09.2006 in Höhe von 122.814.000 Euro, den sie zum Bewertungsstichtag 16.02.2007 auf 127.334.000 Euro aufzinste (GB S. 79). Diesem Ertragswert zum 16.02.2007 wurde der - um fiktive Veräußerungssteuern auf Unternehmensebene verminderte - Wert der von der R GmbH gehaltenen Aktien der H AG in Höhe von 6.6.210.853 Euro hinzugerechnet, der auf der Grundlage des Börsenkurses zum 20.12.2006 ermittelt wurde, da die Aktien kein betriebsnotwendiges Vermögen darstellen (GB S. 80). Insgesamt errechnete die IVA damit einen Unternehmenswert der K. zum 16.02.2007 von 133.545.000 Euro; dies entspricht 26,61 Euro je Stückaktie (GB S. 81).
15 
Für den Zeitraum von drei Monaten vor der Bekanntgabe der Absicht des Abschlusses des BGV am 15.12.2006 ermittelte die IVA einen nach Umsätzen gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie der K. von 27,77 Euro je Stückaktie (GB S. 83 f., 86). Eine im Sinne von § 5 Abs. 4 WpÜG-AngebotsVO fehlende Marktliquidität vermochte die IVA für diesen Zeitraum nicht festzustellen (GB S. 86). Wegen des geringen Anteils frei handelbarer Aktien sei davon auszugehen, dass die Börsenkurse nach dem 15.12.2006 wesentlich durch die Ankündigung des Abschlusses des BGV beeinflusst seien (GB S. 84).
16 
Den angemessenen Ausgleich ermittelte die IVA durch eine Verrentung des vollen Unternehmenswerts der K. einschließlich des nicht betriebsnotwendigen Vermögens. Dabei verwendete sie nicht den vollen Kapitalisierungszinssatz, sondern einen Mittelwert zwischen diesem und dem Basiszinssatz (Mischzinssatz) von 5,69% nach typisierten persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner (GB S. 88). Dem so gefundenen Ergebnis rechnete sie die auf den Gewinnanteil je Aktie entfallende Körperschaftsteuerbelastung und die typisierten persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner hinzu (GB S. 88). Im Ergebnis errechnete die IVA einen angemessenen Ausgleich in Höhe von brutto 2,23 Euro je Stückaktie bzw. netto 1,83 Euro je Stückaktie (GB S. 89).
6.
17 
Auf Antrag der M. und der K. hat das Landgericht Stuttgart - Az. 31 O 160/06 KfH AktG - durch Beschlüsse vom 24.11.2006 und 03.01.2007 die ESP GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, S. (im Folgenden „ESP“) zum sachverständigen Prüfer gemäß § 293c AktG zur Prüfung des BGV, insbesondere der Angemessenheit der anzubietenden Abfindung und des anzubietenden Ausgleichs, sowie zur Prüfung der Angemessenheit des aus Anlass des Delisting abzugebenden Erwerbsangebots bestellt. Der Antrag enthielt neben ESP zwei weitere Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zur Prüferbestellung vorgeschlagen wurden (Bl. V 42). ESP führte seine Prüfungen vom 08.12.2006 bis zum 05.01.2007 durch (vgl. Prüfungsbericht [im Folgenden „PB“ vorgeheftet in Hauptakte VIII], S. 2).
18 
ESP erachtete die Ermittlung des Unternehmenswerts durch IVA (PB S. 11, 13) sowie die daraus abgeleiteten Beträge für Abfindung und Ausgleich (PB S. 15, 31) für zutreffend. Die Ertragsprognosen seien nachvollziehbar aus den spezifischen Marktgegebenheiten sowie den unternehmerischen Zielen abgeleitet und plausibel (PB S. 19). Die angesetzte Marktrisikoprämie sei angemessen (PB S. 21). Die Schätzung des unverschuldeten Betafaktors der K. durch IVA auf 1,1 werde durch eigene Berechnungen auf der Basis einer eigenen Vergleichsgruppe aus Spezialfahrzeugbauern bestätigt (PB S. 22). Insgesamt sei ein Risikozuschlag von 6,05% und dessen Anpassung an die periodenspezifische Entwicklung der Finanzstruktur der K. angemessen (PB S. 23).
19 
Die Ermittlung des Börsenkurses durch IVA erachtete ESP ebenfalls für sachgerecht (PB S. 29). Im Zeitraum von drei Monaten vor dem 15.12.2006 hätten keine Anhaltspunkte für eine Marktenge vorgelegen, da an rund 97% aller Börsentage mit Aktien der K. gehandelt worden sei. Der nach Umsätzen gewichtete durchschnittliche Börsenkurs der K. habe in diesem Zeitraum bei 27,69 Euro (PB S. 28), nach den Berechnungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei 27,77 Euro gelegen (PB S. 29).
7.
20 
Die Hauptversammlung der K. am 16.02.2007 hat unter TOP 10 dem BGV sowie unter TOP 11 dem Delisting zugestimmt (Bl. V 39 f.).
21 
Der BGV wurde am 12.03.2007 im Handelsregister der K. eingetragen (AG3). Die Eintragung wurde am 13.03.2007 im gemeinsamen Registerportal der Länder bekannt gemacht (Bl. V 39, AG4).
22 
Die F. Wertpapierbörse hat dem Antrag des Vorstands der K. auf Widerruf der Börsenzulassung der Aktien der K. am 05.04.2007 stattgegeben und diesen Widerruf am selben Tag in der Börsenzeitung veröffentlicht (Bl. V 41, AG6).
II.
23 
Die Antragsteller begehren mit Anträgen im Spruchverfahren die Festsetzung einer höheren Kompensation, einerseits im Hinblick auf das Delisting (Antragsteller Ziffer 73), 74), 75)), andererseits im Hinblick auf den BGV (Antragsteller Ziffer 5), 6), 7), 8), 9), 11), 12), 13), 16), 17), 18), 19), 20), 21), 22), 23), 24), 34), 35), 36), 37), 40), 41), 43), 45), 46), 55), 56), 57), 58), 59), 60), 62)) und im Übrigen in Bezug auf beide Maßnahmen. Sie wandten sich im Verfahren vor dem Landgericht sowohl gegen die im Unternehmenswertgutachten IVA angenommen Ertragsprognosen als auch gegen die dort verwendeten Kapitalisierungszinssätze. Sie halten den Börsenkurs von 32,61 Euro als Untergrenze der angemessenen Entschädigung für maßgeblich und kritisieren die Berechnung des Ausgleichs durch das Unternehmenswertgutachten IVA.
24 
Mit Beschluss vom 06.03.2008 (Bl. VI 371 ff.) hat das Landgericht
25 
- die Anträge der Antragsteller Ziffer 5), 6), 12), 13), 17) bis 21), 31), 39), 55), 56), 63), 64) und 70) insgesamt sowie
- die Anträge der Antragsteller Ziffer 3), 4), 38) und 44) soweit sie das Delisting betreffen und
- den Antrag der Antragstellerin Ziffer 71) soweit er den BGV betrifft
26 
zurückgewiesen. Zugleich hat das Landgericht festgestellt, dass die Anträge der Antragstellerinnen Ziffer 22) und 23) zurück genommen wurden.
27 
Zur Begründung führte das Landgericht unter anderem aus, dass der den BGV betreffende Antrag der Antragstellerin Ziffer 71) verspätet sei, da die Antragsfrist drei Monate nach der Internetbekanntmachung am 13.03.2007 geendet habe (Bl. VI 383). Die Anträge der Antragsteller Ziffer 3) und 4) betreffend das Delisting, die Anträge der Antragsteller Ziffer 5) und 6), 12) und 13), der Antrag des Antragstellers Ziffer 44) betreffend das Delisting, die Anträge der Antragsteller Ziffer 55) und 56) sowie die Anträge der Antragsteller Ziffer 63) und 64) betreffend BGV und Delisting seien unzulässig, weil die Antragsteller ihre Aktionärseigenschaft nicht hinreichend nachgewiesen hätten.
28 
Schließlich hat das Landgericht die angemessene Abfindung im Zusammenhang mit dem BGV sowie den angemessenen Erwerbspreis in Bezug auf das Delisting auf 31,25 Euro je Aktie und den angemessenen Ausgleich aufgrund des BGV auf 2,36 Euro je Aktie abzüglich Körperschaftssteuerbelastung einschließlich Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Tarifs festgesetzt.
29 
Dabei übernahm es zwar grundsätzlich die Bewertung der IVA, änderte aber die Parameter des Kapitalisierungszinssatzes in Bezug auf die Marktrisikoprämie und den Betafaktor ab und gelangte so zu einem höheren Ertragswert. Die Marktrisikoprämie entnahm das Landgericht entgegen dem Unternehmenswertgutachten IVA nicht dem Mittelwert der Bandbreite der Empfehlung des IDW für Bewertungen nach IDW S1 Stand 18.10.2005 (5,0 bis 6,0%), sondern der unteren Grenze dieser Empfehlung (Bl. VI 393). Den (unverschuldeten) Betafaktor setzte es mangels gesicherter Erkenntnisse mit 1,0 an (Bl. VI 393).
30 
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs hat das Landgericht der Antragsgegnerin auferlegt. Davon ausgenommen wurden die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller, deren Anträge insgesamt als unzulässig zurückgewiesen oder zurückgenommen wurden und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller, deren Anträge entweder in Bezug auf das Delisting oder in Bezug auf den BGV als unzulässig zurückgewiesen wurden.
III.
1.
31 
Gegen die ihnen zu den nachfolgend genannten Zeitpunkten zugestellte Entscheidung des Landgerichts haben folgende Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt:
32 
 Antragsteller 
Ziffer
Zustellung
 Beschluss Landgericht 
Eingang
 Beschwerde 
 Fundstelle 
 Akten VII 
3)
12.03.2008
26.03.2008
434 ff.
4)
12.03.2008
26.03.2008
434 ff.
12)
11.03.2008
19.03.2008
401
13)
12.03.2008
26.03.2008
413
16)
11.03.2008
19.03.2008
415, 519 ff.
24)
11.03.2008
18.03.2008
414, 643 f.
25)
12.03.2008
26.03.2008
402 ff.
26)
11.03.2008
25.03.2008
459 ff.
27)
11.03.2008
17.03.2008
420, 542 ff.
28)
11.03.2008
17.03.2008
420, 542 ff.
34)
25.03.2008
08.04.2008
476, 466 ff.
35)
25.03.2008
08.04.2008
476, 466 ff.
40)
11.03.2008
25.03.2008
440 ff.
42)
11.03.2008
25.03.2008
407, 632 ff.
44)
10.03.2008
20.03.2008
409 ff.
47)
11.03.2008
20.03.2008
409 ff.
48)
        
18.03.2008
421, 555 ff.
49)
11.03.2008
18.03.2008
416 ff.
55)
12.03.2008
17.03.2008
428 ff.
62)
10.03.2008
20.03.2008
424 ff.
63)
10.03.2008
20.03.2008
423, 666 ff.
64)
10.03.2008
18.03.2008
422, 670 ff.
71)
10.03.2008
25.03.2008
457, 560
74)
10.03.2008
25.03.2008
457, 586 ff.
33 
Die Antragsgegnerin hat gegen die ihr am 11.03.2008 zugestellte Entscheidung des Landgerichts am 25.03.2008 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. VII 498 ff.). Sie beantragt, die Anträge sämtlicher Antragsteller - soweit sie nicht als unzulässig zurückgewiesen wurden oder ihre Rücknahme festgestellt wurde - zurückzuweisen (Bl. VII 508).
34 
Folgende Antragsteller haben auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin gegen die ihnen zu den nachfolgend genannten Zeitpunkten zugestellte Entscheidung des Landgerichts Anschlussbeschwerde eingelegt:
35 
 Antragsteller 
Ziffer
Zustellung
 Beschluss Landgericht 
Eingang
 Anschlussbeschwerde 
 Fundstelle 
Akten
5)
14.05.2008
20.06.2008
VII 638 ff.
12)
11.03.2008
19.05.2008
VII 526 ff.
13)
12.03.2008
20.05.2008
VII 531 f.
41)
11.03.2008
01.12.2009
VIII 832
43)
10.03.2008
18.04.2008
VII 477 ff.
45)
10.03.2008
21.04.2008
VII 487 ff.
46)
10.03.2008
23.04.2008
VII 512 ff.
52)
11.03.2008
06.11.2009
VIII 823
53)
11.03.2008
12.11.2009
VIII 827 f.
54)
11.03.2008
09.11.2009
VIII 821 f.
57)
10.03.2008
01.12.2009
VIII 832
58)
10.03.2008
01.12.2009
VIII 832
59)
10.03.2008
01.12.2009
VIII 832
61)
10.03.2008
04.01.2009
VII 678 ff.
72)
10.03.2008
18.04.2008
VII 482 ff.
73)
10.03.2008
21.04.2008
VII 492 ff.
36 
Der Antragstellerin Ziffer 5) war der Beschluss durch Einschreiben mit internationalem Rückschein zugestellt worden. Ausweislich des Einlieferungsbelegs war das Einschreiben am 09.05.2008 der Post übergegeben worden (Bl. VI vor 235). Nach dem Poststempel des Rückscheins war die Sendung spätestens am 14.05.2008 zugegangen.
37 
Mit Schriftsatz vom 05.06.2008, eingegangen am selben Tag, hat sich schließlich der gemeinsame Vertreter gegen den ihm am 11.03.2008 zugestellten Beschluss gewandt. Er beantragt dessen Abänderung zugunsten der außenstehenden Aktionäre (Bl. VII 547 ff.).
38 
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerden der Antragsteller Ziffer 12), 13) und 26) sowie des gemeinsamen Vertreters zu verwerfen und die Beschwerden im Übrigen zurückzuweisen (Bl. VII 684).
39 
Der Antragsteller Ziffer 45) ist am 14.03.2009 verstorben (Bl. VII 734 f.). Die im Rubrum genannten Erben sind an seine Stelle getreten (Bl. VIII 825). Der Antragsteller Ziffer 19) ist ebenfalls verstorben; er wurde durch die im Rubrum Genannten beerbt (Bl. XI 1725).
2.
40 
Die Antragsteller Ziffer 3) und 4) rügen die Zurückweisung ihres Antrags bezüglich des Delistings als unzulässig. Sie haben Bankbescheinigungen vom 13.03.2008 vorgelegt, die bestätigten, dass der Antragsteller Ziffer 3) seit dem 01.03.2007 und die Antragstellerin Ziffer 4) seit dem 12.06.2007 Aktionäre der K. waren (Bl. VI 438, 439). Die Antragstellerin Ziffer 5) kritisiert die Zurückweisung ihres Antrags durch das Landgericht als unzulässig. Sie hat eine Bankbescheinigung vom 19.06.2008 vorgelegt, die bestätigt, dass sie am 04.04.2007 Aktionärin der K. war (Bl. VII 640, 642).
41 
Die Antragsteller Ziffer 12) und 13) haben ihre oben genannten Beschwerden jeweils durch persönliches Schreiben, ihre Anschlussbeschwerden dagegen durch Anwaltsschriftsatz eingelegt. Sie wenden sich gegen die Zurückweisung ihrer Anträge als unzulässig. Mit seiner sofortigen Beschwerde und seiner Anschlussbeschwerde hat der Antragsteller Ziffer 12) jeweils Bankbescheinigungen vorgelegt, die den Besitz von Aktien der K. vom 03.02.2006 bis zum Jahr 2008 bestätigen (Bl. VII 401 f., 528 f.). Der Antragsteller Ziffer 13) hat die Kopie einer Bankbescheinigung vom 19.10.2007 übermittelt, in der bestätigt wird, dass er vom 15.03.2007 bis zum 18.10.2007 Aktionär der K. war (Bl. VII 413 f. und VIII 532).
42 
Auch die Antragstellerin Ziffer 44) rügt die Zurückweisung ihres Antrags bezüglich des Delistings, allerdings ohne ihre Beschwerde insoweit zu begründen (Bl. VII 409 ff., 734 ff.). Auf den Hinweis des Senats vom 12.10.2009 (Bl. VIII 762) hat sie ihren Aktienbesitz am 28.06.2007 durch Bankbescheinigung nachgewiesen (Bl. VIII 826).
43 
Die Antragstellerin Ziffer 55) hält die Zurückweisung ihres Antrags als unzulässig mangels hinreichendem Nachweis ihrer Antragsberechtigung für fehlerhaft (Bl. VII 428 ff.). Ergänzend hat sie eine Bankbescheinigung vom 13.03.2008 vorgelegt, in der bestätigt wird, dass sie am 12.06.2007 Aktien der K. hielt.
44 
Die Antragstellerin Ziffer 63) und der Antragsteller Ziffer 64) meinen, sie seien nicht verpflichtet gewesen, ihren Aktienbesitz am Tag des Eingangs ihres Antrags bei Gericht nachzuweisen (Bl. VII 667, 671). Im Übrigen hat die Antragstellerin Ziffer 63) eine Erklärung ihres Geschäftsführers, des Antragstellers Ziffer 64), vom 08.07.2008 vorgelegt, in welcher dieser an Eides Statt versicherte, dass die Antragstellerin Ziffer 63) seit dem 13.06.2007 Aktionärin der K. gewesen sei. Der Antragsteller Ziffer 64) hat auch für sich selbst an Eides statt erklärt, dass er seit dem 13.06.2007 Aktionär der K. sei (Bl. VII 673). Auf den Hinweis des Senats vom 12.10.2009 (Bl. VIII 762) haben die Antragstellerin Ziffer 63) und der Antragsteller Ziffer 64) ihren Aktienbesitz zum 13.06.2007 bzw. 18.06.2007 durch Bankbescheinigung nachgewiesen (Bl. VIII 817 ff., 850 ff.).
45 
Die Antragstellerin Ziffer 71) stellt den Beschluss des Landgerichts umfassend zur Überprüfung durch den Senat; sie hat ihre Beschwerde allerdings hinsichtlich der Zurückweisung ihres Antrags in Bezug auf den BGV als unzulässig nicht begründet (Bl. VII 560).
46 
Der Vertreter des Antragstellers Ziffer 45) meint, das Verfahren sei durch den Tod seines Mandaten entsprechend § 239 ZPO unterbrochen (Bl. VII 734).
3.
47 
Die Antragsteller, die Beschwerde bzw. Anschlussbeschwerde eingelegt haben, begehren eine höhere Festsetzung der Kompensation. Dazu haben sie in dem zunächst unter 20 W 2/08 vor dem Senat geführten Beschwerdeverfahren unter anderem vorgetragen:
48 
Die Planungsrechnung des Unternehmens könne nicht übernommen werden, da schon keine gesetzeskonforme Prüfung erfolgt sei (Bl. VII 735). Im Übrigen habe die aktuelle Ertragslage zum 17.02.2007 keinen Eingang in die Planung gefunden (Bl. VII 736). Dass die Planung des Unternehmens zu pessimistisch gewesen sei, belege der Umstand, dass die aktuelle Ertragslage des Geschäftsjahres 2008/2009 besser sei als die Planungen (Bl. VIII 824, 828, 830 f.). Das Landgericht gehe weder auf die fehlende Plausibilität der Aufwendungen für Forschung und Entwicklung sowie Abschreibung ein, noch ordne es eine Neubegutachtung an (Bl. VII 410, 445, 520). Eine Stagnation trotz eines nachhaltigen Abschreibungsaufwands von 5 Mio. Euro sei nicht plausibel (Bl. VII 737). Die Klimaerwärmung werde sich auf den Skisport erst langfristig, d.h. in 50 bis 100 Jahren auswirken (Bl. VII 431). Der Vorstand der K. habe in seinem Konzernlagebericht 2004/2005 (vgl. Geschäftsbericht 2004/2005, dort Seite 23) den Ausbau der marktführenden Stellung der K. trotz verändertem Wettbewerbsumfeld selbst als Unternehmensziel definiert; im Jahr 2005/2006 sei der K. trotz rückläufigen Marktvolumens ein Anstieg ihres Absatzes gelungen (Bl. VII 445). Schließlich sei eine Kompensation etwaiger Umsatzrückgänge durch die hohen Wachstumsraten im geografischen Segment „Rest der Welt“ von 142% im Jahr 2005/2005 und im Segment B T von 21% im Jahr 2006/2007 nicht ausgeschlossen (Bl. VII 446). Die Ertragsprognosen berücksichtigen überdies nicht die alternativen Einsatzmöglichkeiten der P.-Technologie (Bl. VII 681). Allein schon wegen der Inflation müssten die künftigen Erträge der K. höher geplant werden (Bl. VII 545). Die Ausschüttungsquote dürfe nicht fiktiv auf 40% erhöht werden, maßgeblich sei auch in der Phase der ewigen Rente die bisherige unternehmensindividuelle Ausschüttungsquote (Bl. VII 406). Das Landgericht habe verkannt, dass sich die Abkehr von der historischen Ausschüttungsquote der K. in der Phase der ewigen Rente nicht zum Vorteil, sondern zum Nachteil der außenstehenden Aktionäre auswirke (Bl. VII 417). In den Jahren 2006/2007 und 2007/2008 seien keine Wertbeiträge aus Thesaurierung zugunsten der Anteilseigner angesetzt worden (Bl. VII 473). Richtigerweise sei zugunsten der außenstehenden Aktionäre zu unterstellen, dass die Erträge zum Erwerb eigener Aktien der K. verwendet würden, da auf diese Weise Steuerbelastungen vermieden würden (Bl. V 558).
49 
Mehrere Antragsteller übten grundlegende Kritik an der Anwendung des CAPM (vgl. Bl. VII 447, 561 ff., 744 ff.). Der Antragsteller Ziffer 24) hat dazu ein von einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten vorgelegt, das belege, dass das (Tax-)CAPM wegen seiner vielen Unsicherheiten keine geeignete Schätzgrundlage darstelle und regelmäßig zu überhöhten Risikozuschlägen gelange (Bl. VII 744, 746). Das Landgericht habe die Marktrisikoprämie noch zu hoch angesetzt (Bl. VII 404, 411, 418, 449, 521, 840 ff.). Dabei habe es sich nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob das geometrische oder das arithmetische Mittel zugrunde zu legen ist (Bl. VII 405). Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der künftige Betafaktor der K. nicht zu schätzen, sondern der eigene, vom Antragsteller Ziffer 49) ermittelte, historische Betafaktor der K. zugrunde zu legen (Bl. VII 405). Dabei sei zu bedenken, dass Betafaktoren beherrschter Gesellschaften regelmäßig gering ausfielen (Bl. VII 449); im Übrigen wurde auf das Stichtagprinzip verwiesen (Bl. VII 449, 513). Das Vorgehen des Landgerichts, mangels gesicherter Erkenntnisse einen Betafaktor von 1,0 anzunehmen, sei methodisch unzulässig (Bl. VII 418). Zum einen müsse das Landgericht vor einer solchen Schätzung jedenfalls die gesicherten Erkenntnisse berücksichtigen, wozu gehöre, dass der Betafaktor eines faktisch konzernierten Unternehmens geringer sei als der Durchschnittswert (Bl. VII 418 f., 740). Zum anderen habe das Landgericht verkannt, dass der Durchschnitt aller Unternehmen höher verschuldet sei als die K. (Bl. VII 418, 435, 513). Die unternehmensspezifischen Risiken der Klimaerwärmung sowie des verschärften Wettbewerbs seien bereits bei den Ertragsprognosen berücksichtigt und deshalb nicht erneut im Betafaktor zu berücksichtigen (Bl. VII 450, 634). Bei der Annahme eines Wachstumsabschlags von 1% habe das Landgericht übersehen, dass der Abschlag dem langfristigen qualitativen und quantitativen Wachstum Rechnung trage, das im Fall der K. durch den dauerhaft geplanten Aufwand für Forderung und Entwicklung bzw. Abschreibung sichergestellt sei (Bl. VII 412). Angesichts der Bedeutung börsennotierter Aktiengesellschaften für die Volkswirtschaft müssten diese Unternehmen auf lange Sicht parallel zur Gesamtwirtschaft wachsen (Bl. VII 741).
50 
Schließlich wurde gerügt, dass die Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform außer Acht gelassen worden seien (Bl. VII 451).
51 
In jedem Fall betrage die angemessene Abfindung mindestens 32,61 Euro je Aktie, da die Untergrenze der Abfindung durch den Durchschnittskurs der K.-Aktie in dem Dreimonatszeitraum vor der Hauptversammlung am 16.02.2007 bestimmt werde (Bl. VII 410, 431). Einzelne Antragsteller vertraten die Auffassung, der Referenzzeitraums dürfe erst ab dem Tag der Hauptversammlung beginnen, da die Marktteilnehmer erst zu diesem Zeitpunkt über die zur Bewertung des Unternehmens nötigen Informationen verfügten (Bl. VII 596, VIII 839). Mehrere Antragsteller wenden sich gegen einen Referenzzeitraum vor Bekanntmachung der beabsichtigen Strukturmaßnahme sei; sie verweisen dazu unter anderem auf die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, die Abfindung müsse die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung berücksichtigen (Bl. VII 622 ff.). Der höhere Durchschnittskurs im Vergleich zum Dreimonatszeitraum vor dem 15.12.2006 beruhe jedenfalls nicht auf der Erwartung des Abschlusses des BGV (bzw. des Delistings), sondern auf dem Umstand, dass die K. am 15.12.2006 zugleich ihre Kennzahlen für das abgeschlossene Geschäftsjahr 2005/2006 bekannt gegeben habe, die mit einem Konzernumsatz von 190,6 Mio. Euro und einem Konzernergebnis nach Steuern von 15,2 Mio. Euro die bislang erzielten Kennzahlen weit übertrafen (Bl. VII 410, 442, VIII 833 f.).
52 
Bei der Ableitung des Ausgleichs dürften Thesaurierungen nach § 304 Abs. 2 AktG nicht berücksichtigt werden (Bl. VII 452). Der vom Landgericht zur Ermittlung der Ausgleichszahlung verwendete Verrentungszinssatz von 5,151 % sei willkürlich gegriffen und unangemessen; stattdessen sei ein höherer Kapitalisierungszinssatz anzusetzen (Bl. VII 406, 419, 635). Zudem habe das Landgericht bei der Ermittlung des Verrentungszinssatzes nicht berücksichtigt, dass der Risikozuschlag im Tax-CAPM nicht und der Basiszinssatz voll versteuert, Ausschüttungen dagegen nach dem Halbeinkünfteverfahren nur zur Hälfte steuerbar seien (Bl. VII 419, ähnlich 452).
4.
53 
Die Antragsgegnerin vertrat die Auffassung, die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 12) und 13) seien unzulässig, da sie nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sind. Die deshalb gebotene Verwerfung ihrer Beschwerden könne durch die Einlegung ihrer Anschlussbeschwerden nicht verhindert werden (Bl. VII 686). Die Antragsgegnerin behauptete zudem ursprünglich, die sofortige Beschwerde des Antragstellers Ziffer 26) sei verfristet (Bl. VII 686); auf den Hinweis des Senats vom 12.10.2009 (Bl. VIII 762) hat die Antragsgegnerin allerdings den Eingang der Beschwerde am 25.03.2008 unstreitig gestellt (Bl. VIII 820). Schließlich meinte die Antragsgegnerin, dass der Schriftsatz des gemeinsamen Vertreters vom 05.06.2008 zwar als sofortige Beschwerde zu behandeln, diese aber mangels Beschwerdebefugnis und wegen Verfristung unzulässig sei (Bl. VII 686). Im Übrigen verteidigte die Antragsgegnerin die Entscheidung des Landgerichts, soweit Anträge als unzulässig zurückgewiesen wurden.
54 
Die Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin Ziffer 5) sei rechtskräftig, da diese keine sofortige Beschwerde eingelegt habe; die von ihr eingelegte Anschlussbeschwerde und die nachgereichte Bankbestätigung änderten daran nichts (Bl. VII 687). Die Antragsberechtigung sei von Amts wegen zu prüfen. Im Übrigen habe sie die Antragsberechtigung aller Antragsteller bestritten, die ihre Aktionärsstellung nicht bezogen auf das Datum ihres Eingangs bei Gericht urkundlich nachgewiesen hätten (Bl. VII 687). Eine Nachreichung von Urkunden sei im Beschwerdeverfahren nur möglich, wenn die Missachtung der vom Landgericht in der mündlichen Verhandlung am 12.02.2008 gesetzten Frist von zehn Tagen genügend entschuldigt sei (Bl. VII 688). Die von den Antragstellern Ziffer 63) und 64) vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen stellten keine Urkunden im Sinne von § 3 Satz 3 SpruchG dar (Bl. VII 688).
55 
Die Antragsgegnerin trat den Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden auch in der Sache entgegen.Die Klimaerwärmung wirke sich auf den Skisport in den Alpen nicht erst in 50 oder 100 Jahren aus. Zwar kämen alternative Verwendungen des P in Betracht; diese Fälle seien nach Zahlen aber verschwindend gering und beträfen in der Regel Gebrauchtfahrzeuge (Bl. VII 692). Nach den Ergebnissen des Jahres 2006/2007 lägen jetzt auch die Ergebnisse des Jahres 2007/2008 unter den Planannahmen; die Zahlen des Jahres 2007/2008 seien im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass der Weltmarkt im Vergleich zur Vorsaison um 20% geschrumpft sei (Bl. VII 693). Das bei der Bewertung zu berücksichtigende unternehmensindividuelle Konzept der K. habe eine Tilgung von Fremdkapital und den Erwerb des Betriebsgrundstücks vorgesehen; der entsprechende Vorstandsbeschluss sei bereits am 12.12.2006 gefasst worden (Bl. VII 697, AG 28). Die Beibehaltung des bisherigen Leasingaufwands bzw. der Erwerb des Betriebsgrundstücks mit Fremdmitteln hätte wegen höherer Aufwendungen bzw. einem höheren Betafaktor zu einem geringeren Unternehmenswert geführt (Bl. VII 698). Zu Recht habe das Landgericht festgestellt, dass aus den historischen Kapitalmarktdaten der K. kein aussagekräftiger eigener Betafaktor abgeleitet werden könne. Unabhängig davon, welche Intervalllängen, Berechnungszeiträume und Indizes man zugrunde lege, seien keine aussagekräftigen Betafaktoren zu ermitteln; dies gelte auch in der Rückschau auf einen längeren Zeitraum in der Vergangenheit (Bl. VII 703 ff.). Die in der Phase der ewigen Rente angesetzten Aufwendungen für Forschung und Entwicklung führten zwar zu Wachstum, aber zu keinem Wachstum oberhalb der Inflationsrate. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Hauptwettbewerber der K. diversifiziert aufgestellt sei und den Preiskampf in einer Sparte deshalb mit Erträgen aus einer anderen quersubventionieren könne (Bl. VII 710). Zur Ausräumung von Zweifeln an der Veräußerung der Aktien der V. AG bzw. der A. AG legte die Antragsgegnerin die entsprechenden Verkaufsabrechnungen vom 03.11.2006 vor (Bl. VII 711, AG 30). Der für die Untergrenze der Abfindung maßgebliche Börsenkurs sei dem Dreimonatszeitraum vor der Bekanntmachung zu entnehmen. Der Dreimonatszeitraum vor der Hauptversammlung sei hier nicht deshalb maßgeblich, weil die K. am 15.12.2006 zugleich Ergebniszahlen veröffentlicht hatte. Die Entwicklung des Kurses der K.-Aktie in der Vergangenheit belege, dass die Bekanntgabe von normalerweise kursrelevanten Entwicklungen des Geschäfts des Unternehmens durch Ad-hoc-Mitteilungen keinen besonderen Einfluss auf den Kurs der Aktie hatte (Bl. VII 718, V 147 f.).
56 
Mit ihrer sofortigen Beschwerde wandte sich die Antragsgegnerin gegen die Reduzierung der Marktrisikoprämie und des Betafaktors durch das Landgericht gegenüber der Unternehmenswertberechnung der IVA. Die von IVA angesetzte Marktrisikoprämie sei schon deshalb angemessen, weil es sich um den Mittelwert der vom IDW empfohlenen Bandbreite von 5,0 bis 6,0% handele. Dies entspreche der Linie der Rechtsprechung des Senats, der bei Zugrundelegung von IDW S1 Stand 28.06.2000 eine Marktrisikoprämie von 4,5 angesetzt habe (Bl. VII 509). Bei Zugrundelegung der Berechnungsmethode des Senats sei hier eine Marktrisikoprämie von 5,79% anzusetzen (Bl. VII 702, VI 342). Der Ansatz eines unverschuldeten Betafaktors von 1,0 durch das Landgericht werde den Besonderheiten des Falls nicht gerecht. Das Geschäft der K. sei durch besondere Umstände geprägt, die bereits jeder für sich und erst recht in ihrem Zusammentreffen zu einem deutlich über dem Durchschnitt liegenden Risiko führten (Bl. VII 509). Zu diesen Risiken gehörten insbesondere, dass die K. ein Ein-Produkt-Unternehmen sei, dass es sich um einen Luxusguthersteller handele und vor allen Dingen, dass ihr Geschäft extrem wetterabhängig sei (Bl. VII 509). Jedenfalls sei trotz der vom Landgericht vorgenommene Änderung einzelner Parameter beim Kapitalisierungszinssatz keine höhere Festsetzung von Abfindung bzw. Ausgleich geboten, da Abweichungen in einer Größenordnung von bis zu 10% als noch vertretbare Bandbreite anzusehen seien, die keine Korrektur der festgelegten Kompensationen verlangten (Bl. VII 510). Demnach sei zumindest die Erhöhung des Ausgleichs von 2,23 Euro brutto auf 2,36 Euro brutto nicht gerechtfertigt, zumal der festgelegte Ausgleich zugunsten der außenstehenden Aktionäre das nicht betriebsnotwendige Vermögen berücksichtige.
5.
57 
Der gemeinsame Vertreter und die Antragstellerin Ziffer 71) traten der Auffassung der Antragsgegnerin zur Zulässigkeit der Beschwerde des gemeinsamen Vertreters entgegen. Der gemeinsame Vertreter war der Auffassung, er sei auch ohne die Erhebung einer eigenen zulässigen Beschwerde Beteiligter des Beschwerdeverfahrens und könne das Verfahren nach § 6 Abs. 3 SpruchG fortführen sowie eigene Anträge stellen, wenn sämtliche Antragsteller ihre Beschwerden zurücknähmen (Bl. VII 757). Darüber hinaus stehe ihm ein eigenständiges Beschwerderecht zu (Bl. VII 758). Auf eine Beschwer des gemeinsamen Vertreters komme es nicht an, da dieser ohnehin keine eigenen Rechte geltend mache (Bl. VII 754). Angesichts seiner von der Erhebung einer Beschwerde unabhängigen Beteiligung im Beschwerdeverfahren meint der gemeinsame Vertreter, er könne eine sofortige Beschwerde auch nach Ablauf der Beschwerdefrist einlegen; jedenfalls sei seine Beschwerde aber als Anschlussbeschwerde zulässig (Bl. VII 759).
58 
Der gemeinsame Vertreter stellte die Richtigkeit der Ertragsprognosen mit dem Hinweis in Frage, dass die Antragsgegnerin nicht wirtschaftlich vernünftig handele, wenn sie die außenstehenden Aktionäre trotz schlechter Ertragsaussichten abfinde (Bl. VII 549). Mit den von ihm in erster Instanz angeführten Studien habe sich das Landgericht bei der Festsetzung der Marktrisikoprämie nicht auseinandergesetzt (Bl. VII 550). Der Renditevorsprung von Aktien gegenüber risikolosen Wertpapieren betrage höchstens 2% (Bl. VII 551). Der vom Landgericht angenommene Betafaktor sei zu hoch. Die historische Betrachtung der K.-Aktie im Vergleich zum S-DAX belege ein im Vergleich zum Marktdurchschnitt niedrigeres Risiko. Das niedrigere Risiko der K. folge insbesondere aus ihrer hohen Eigenkapitalquote und ihrer guten Entwicklung in der jüngeren Vergangenheit (Bl. VII 551). Der Wachstumsabschlag sei mindestens mit 2% anzusetzen (Bl. VII 552); der Referenzzeitraum für die Ermittlung des Börsenkurses sei nicht vor dem 15.12.2006, sondern vor dem 17.02.2007 anzusetzen (Bl. VII 552 ff.).
6.
59 
Nach mündlicher Verhandlung vom 09.12.2009, zu deren Inhalt auf die Sitzungsniederschrift (Bl. VIII 866 ff.) verwiesen wird, hat der Senat unter 20 W 2/08 durch Beschluss vom 18.012.2009 (VIII Bl. 896 ff.; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274)
60 
- die gegen die Zurückweisung ihres Antrags betreffend den BGV durch den Beschluss des Landgerichts vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin Ziffer 71) zurückgewiesen und
61 
- die sofortigen Beschwerden und Anschlussbeschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, im Übrigen dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
62 
Zur Begründung führte der Senat aus, dass eine Vorlage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG erforderlich sei, weil der Senat von der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichen und zur Bestimmung der Referenzperiode für die Ermittlung des Börsenkurses im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit der im Hinblick auf den BGV angebotenen Abfindung und des im Hinblick auf das Delisting angebotenen Erwerbspreises nicht auf einen Zeitraum unmittelbar vor der über die Maßnahmen Beschluss fassenden Hauptversammlung, sondern auf einen Zeitraum vor Bekanntgabe der beabsichtigten Maßnahmen abstellen wolle (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 101 ff.]). Die Frage der Bestimmung der Referenzperiode sei in diesem Verfahren entscheidungserheblich, weil der Wert der Aktien der K. nur bei einer Ermittlung des Börsenwerts nach Maßgabe der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über dem angebotenen Betrag liege; im Fall der Ermittlung des Börsenwerts nach der Methode des Senats und bei einer fundamentalanalytischen Wertermittlung mithilfe des Ertragswertverfahrens jedoch darunter (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 130 und Rn. 132 ff.]).
IV.
63 
Der Bundesgerichtshof hat die Sache mit Beschluss vom 28.06.2011 (BGH, GWR 2011, 332) zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben. Die Voraussetzungen für die Vorlage an den Bundesgerichtshof seien zwischenzeitlich entfallen, da die Rechtsfrage, die der Vorlage zugrunde lag, vom Bundesgerichtshof nach dem Vorlageschluss vom 18.12.2009 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung im Sinne des Senats entschieden habe (BGH, GWR 2011, 332 [juris Rn. 5 und 8]). Das Verfahren wird seither unter 20 W 7/11 vor dem Senat geführt.
1.
64 
Während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof und nach der Rückgabe des Verfahrens an den Senat haben die Antragsteller auch jenseits der Rechtsfrage, die Anlass der Vorlage war, weiter vorgetragen.
65 
a) Dieser Vortrag richtete sich zunächst grundsätzlich gegen das Vorgehen des Senats im Bereich der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswerts.
66 
aa) Zu beanstanden sei, dass der Senat die Planungen der K. nur eingeschränkt geprüft habe (Bl. IX 1226, Bl. XII 2090). Zu Unrecht nehme der Senat an, dass lediglich die Plausibilität der Unternehmensbewertung der IVA im Lichte der Unternehmensplanung zu überprüfen sei (Bl. IX 1227).
67 
(1) Mit der bloßen Prüfung der Vertretbarkeit „degeneriere“ die gerichtliche Überprüfung von Kompensationsleistungen „zu einer Farce“ (Bl. XI 1765).
68 
(1.1) Im Spruchverfahren sei der „wahre Wert“ des Aktieneigentums zu ermitteln (Bl. XI 1793). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof sei dabei nicht nur die Vertretbarkeit, sondern die Richtigkeit der Wertermittlung zu überprüfen (Bl. XI 1796, Bl. XII 2097).
69 
(1.2) Zwar seien die zur Ermittlung des Unternehmenswerts verfügbaren Methoden in ihrer Präzision nicht messbar, sondern „lediglich Überzeugungen von Experten mit zudem erfahrungsgemäß geringer Halbwertszeit“, wobei in Expertenkreisen „nicht einmal eine übereinstimmende Überzeugung hinsichtlich der richtigen Methode“ existiere (Bl. XI 1797). Das mit den Unsicherheiten der Unternehmensbewertung verbundene Risiko sei aber durch eine Meistbegünstigung der Minderheitsaktionäre zu lösen (Bl. XI 1788, 1807). Im Verhältnis zwischen Börsenwert und „wahrem Wert“ sei die Meistbegünstigung der Minderheitsaktionäre anerkannt (Bl. XI 1801). Die Zugrundelegung von Mittelwerten sei dagegen nicht vertretbar, weil dies auf einen Kompromiss zwischen den Interessen von Minderheitsaktionären und Mehrheitsaktionär hinauslaufe, um den es im Spruchverfahren gerade nicht gehe (Bl. XI 1808).
70 
(1.3) Der Senat wolle dies aufweichen, indem er bei der Ermittlung des „wahren Werts“ keine Richtigkeitsprüfung, sondern lediglich eine eingeschränkte Plausibilitäts- bzw. Vertretbarkeitsprüfung durchführe (Bl. XI 1802). Dabei verkenne er sowohl seine Amtsermittlungspflicht als auch den Umstand, dass es sich beim Unternehmenswertgutachten IVA nur um ein Parteigutachten handele (Bl. XI 1803) und die Möglichkeit der Einflussnahme von Mehrheitsaktionären auf die Unternehmensplanung (Bl. XI 1813).
71 
(2) Da das Spruchverfahren gewährleisten solle, dass die Minderheitsaktionäre den „wahren“ bzw. „inneren“ Wert ihrer Beteiligung erhielten, dürfe dieser Wert nicht nur durch eine überschlägige grobe Schätzung ermittelt werden (Bl. X 1622, Bl. XII 2096).
72 
(2.1) Insoweit seien strengere Anforderungen aufzustellen als bei der Feststellung des Schadens in einem Zivilprozess (Bl. X 1622). Anders als dort dürfe hier die Möglichkeit der Fehlerhaftigkeit der Schätzung nicht in Kauf genommen werden (Bl. XI 1806). Jedenfalls dürften weder Sachverständigengutachten noch Fachveröffentlichungen ungeprüft als Grundlage der richterlichen Entscheidung übernommen werden, da sie keine Vermutung der Richtigkeit in sich trügen (Bl. XI 1924, 1927).
73 
(2.2) Das Unternehmenswertgutachten IVA könne schon deshalb nicht Grundlage einer Schätzung des Unternehmenswerts durch den Senat sein, weil dieser nicht geprüft habe, ob die Planungen der Gesellschaft dort vollständig und richtig wiedergegeben seien (Bl. XI 1928).
74 
(2.3) Im Übrigen müssten die Antragsteller zur Überprüfung des Unternehmenswertgutachtens IVA Kenntnis von den Grundlagen dieses Gutachtens erhalten (Bl. XI 1928). Entgegen seiner aus § 7 Abs. 7 SpruchG resultierenden Pflicht habe der Senat jedoch die Unternehmensplanung, die Arbeitspapiere von IVA und ESP sowie die tatsächlichen Geschäftszahlen des laufenden Geschäftsjahres nicht angefordert (Bl. IX 1226).
75 
bb) Richtigerweise müsse das Gericht im Spruchverfahren eine eigene Ertragswertberechnung durchführen (Bl. IX 1227). Die Gründung der Ertragswertberechnung auf den Ertragsprognosen der Geschäftsführung der K. begegne jedenfalls in mehrfacher Hinsicht bedenken.
76 
(1) Zum einen sei die Geschäftsführung der K. vom Mehrheitsaktionär abhängig, zum anderen datiere die Planungsrechnung vom Dezember 2006, also kurz vor der Bekanntgabe der Maßnahme (Bl. IX 1057). Zudem sei die Unternehmensplanung noch während der Vertragsprüfung geändert worden (Bl. XI 1709).
77 
(2) Schließlich sei zu bedenken, dass bei Verwendung der unternehmensinternen Planungsrechnung per se zu geringe Werte angesetzt würden, weil dort nicht auf den Erwartungswert, sondern - trotz Berücksichtigung eines Risikozuschlags bei den Kapitalisierungszinssätzen - auf den Modalwert abgestellt werde, der sich nach Einschätzung des Planers mit der höchsten Wahrscheinlichkeit realisieren werde (Bl. IX 1058).
78 
cc) Für den Fall, dass der Senat dennoch wie in seinem Beschluss vom 18.12.2009 von einer reduzierten gerichtlichen Prüfungsdichte ausgehen sollte, sei er zur (erneuten) Vorlage des Verfahrens verpflichtet (Bl. XII 2055 ff.).
79 
(1) Zunächst sei der Senat verpflichtet, nach Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, da in diesem Fall die Regelungen der §§ 291 ff. AktG keine volle Entschädigung der außenstehenden Aktionäre mehr gewährleisteten und damit ihre Verfassungsmäßigkeit in Frage gestellt würde (Bl. XII 2055 f.)
80 
(2) Jedenfalls sei der Senat zu einer erneuten Vorlage des Beschwerdeverfahrens an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 und 3 FGG verpflichtet (Bl. XII 2056 ff.). Die Auffassung des Senats zur eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsdichte weiche von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Sachen „DAT/Altana“ (BGHZ 147, 188 ff.) und „Macrotron“ (BGHZ 153, 47 ff.) ab. Jedenfalls weiche der Senat von einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts aus dem Jahr 1995 ab, das festgestellt habe, dass das Gericht sich nicht darauf beschränken dürfe, vorliegende Sachverständigengutachten nur daraufhin zu prüfen, ob die angewandte Bewertungsmethode sachgerecht sowie widerspruchsfrei sei und Anlass bestehe, die an Wirtschaftsprüfergrundsätzen orientierte Vertretbarkeit der einzelnen Wertansätze in Zweifel zu ziehen (Bl. XII 2057). Dies entspreche der Auffassung der Oberlandesgerichte Frankfurt (Bl. XII 2058 unter Berufung auf AG 2007, 449 ff.) und München (Bl. XII 2058 unter Berufung auf 7 U 3326/07 [juris Rn. 20]).
81 
b) Die Beschwerdeführer richteten sich in erster Linie gegen die Bemessung des Risikozuschlags bei den Kapitalisierungszinssätzen.
82 
aa) Einzelne Beschwerdeführer hielten die Berücksichtigung eines Risikozuschlags in der Detailplanungsphase generell für unzulässig, da sich eine etwaige Überrendite von Aktien im kurzen Zeitraum der Detailplanungsphase nicht erzielen lasse und unternehmensspezifische Risiken bereits in der Ertragsplanung berücksichtigt seien (Bl. X 1435 f.).
83 
bb) Zu Unrecht habe der Senat die Anwendbarkeit der Empfehlungen des IDW S1 Stand 18.10.2005 einschließlich des Tax-CAPM als Rechtsfrage eingestuft (Bl. XI 1818 f.). Tatsächlich umgehe der Senat damit die Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. XI 1819). Jedenfalls fehle ihm die Sachkunde zur Beurteilung der verschiedenen Bewertungsmethoden (Bl. XI 1821).
84 
cc) Der Senat habe sich in seinem Beschluss vom 18.12.2009 nicht hinreichend mit dem Privatgutachten (Bl. VII 746) zur mangelnden Eignung des Tax-CAPM und der damit verbundenen systematischen Benachteiligung der Minderheitsaktionäre wegen der Errechnung von durchschnittlich 20-25% geringeren Unternehmenswerten auseinandergesetzt (Bl. IX 1142, Bl. XI 1738, Bl. XI 1766, Bl. XI 1798). Dabei würden die Minderheitsaktionäre hier erheblich beeinträchtigt, weil sich bei Anwendung des CAPM anstelle des Tax-CAPM ein um 50% höherer Unternehmenswert ergäbe (Bl. IX 1143, AV5, IX 1162 f.). Die Nachsteuerbetrachtung stelle generell einen deutschen Sonderweg dar (Bl. XI 1738). Das Tax-CAPM führe zu keinem Erkenntnisgewinn (Bl. XI 1798).
85 
c) Der Senat habe die Marktrisikoprämie in seinem Beschluss vom 18.12.2009 jedenfalls unzutreffend geschätzt.
86 
aa) Zu Unrecht habe der Senat kein Sachverständigengutachten zur Marktrisikoprämie eingeholt, obwohl es an geeigneten Grundlagen für eine Schätzung der Marktrisikoprämie nach § 287 Abs. 2 ZPO fehle (Bl. X 1621, 1623, Bl. X 1659, Bl. XII 2099).
87 
bb) Zur Begründung seiner eigenen Schätzung der Marktrisikoprämie führe der Senat insbesondere die Empfehlung des IDW sowie die dafür maßgebliche Studie von Prof. Stehle an, ohne die Kritik an letzterer gelten zu lassen (Bl. IX 1072).
88 
(1) Zunächst habe das Unternehmenswertgutachten IVA die Ergebnisse der Studie von Prof. Stehle auch unter Beachtung der Empfehlungen des IDW nicht ungeprüft übernehmen dürfen, weil darzustellen sei, auf welchen Annahmen der ermittelte Wert beruhe und auch die Nachvollziehbarkeit anderer Arbeiten zu überprüfen sei (Bl. XII 2060 ff.). Bedenken begegne die Studie von Prof. Stehle schon deshalb, weil ohne Einsicht in die verwendeten Rohdaten nicht beurteilt werden könne, ob die empirisch erhobene Rohdaten ordnungsgemäß verarbeitet worden seien (Bl. XI 1930, MHP 5). Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten zu klären, ob die Studie von Prof. Stehle auf korrekt erhobenen Rohdaten beruhe, unter welchen Annahmen diese Rohdaten zu den mitgeteilten Ergebnissen führten und ob die der Verarbeitung der Rohdaten zugrunde liegenden Annahmen und Vorgaben konsistent umgesetzt worden seien (Bl. XI 1959, Bl. XII 2098).
89 
(2) Dies gelte zunächst für die Untersuchungszeiträume; bei Verwendung historischer Kapitalmarktdaten lasse sich richtigerweise kein Risiko für langfristige Aktienanlagen feststellen, welches die Vertretbarkeit einer Marktrisikoprämie in Höhe von 4,5% oder 5,5% rechtfertigen könne (Bl. XI 1779).
90 
(2.1) Das Landgericht habe zu Recht die 1950er-Jahre bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie ausblenden wollen (Bl. IX 1137). Die Untersuchung Prof. Stehles beginne schon 1955. Ein Rückgriff auf Daten vor 1960 sei indessen zur Vermeidung von Strukturbrüchen zu vermeiden. Die 1950er Jahre seien im Übrigen insgesamt noch durch das - in der Zukunft nicht wiederholbare - Aufholen der Kriegsverluste und die Durchlässigkeit der innerdeutschen Grenze geprägt gewesen (Bl. XI 1779 f., Bl. XI 1964 ff.). Jedenfalls sei erst Ende 1959 eine als sichere Anlage zu betrachtende Bundesanleihe mit einer „für die Unternehmensbewertung halbwegs akzeptablen Laufzeit“ emittiert worden (Bl. XI 1780).
91 
(2.2) Dem könne der Senat nicht mit einer - im Übrigen auf einer Falschmessung beruhenden (Bl. XI 1967) bzw. im Fall der geometrischen Mittelung nur zu einer Marktrisikoprämie von 3,2% führenden (Bl. IX 1137) - weiteren Untersuchung Prof. Stehles entgegen halten, dass sich nach 1959 in irgendeinem langjährigen Zeitraum eine höhere Marktrisikoprämie finden lasse als im Zeitraum von 1955 bis 2003 (Bl. XI 1964). Durch Herausgreifen eines - wenn auch umfangreichen - Teilzeitraums aus einem größeren Gesamtzeitraum werde man immer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf eine Vielzahl von Teilzeiträumen stoßen, deren annualisierte Marktrisikoprämie deutlich höher liege als die des Gesamtzeitraums (Bl. XI 1964).
92 
(2.3) Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Untersuchungen Prof. Stehles deshalb zu einer überhöhten Schätzung der Marktrisikoprämie führten, weil in diesen ein falsch gewählter Beobachtungszeitraum herangezogen werde (Bl. XI 1959, Bl. XII 2098).
93 
(3) Des Weiteren verstoße Prof. Stehle bei seiner Ermittlung der Überrendite von Aktien gegen das Gebot der Laufzeitkongruenz, indem er der unbegrenzten Laufzeit von Aktien den REXP gegenüberstelle, der durchschnittlich Papiere mit einer Restlaufzeit von sechs Jahren enthalte (Bl. XI. 1774 f.). Außerdem sei die Ermittlung der Überrendite durch Heranziehung des REXP deshalb nicht zulässig, weil der mithilfe der Marktrisikoprämie ermittelte Risikozuschlag auf den Basiszinssatz aufgeschlagen werde, der seinerseits die rechnerische Verzinsung einer fiktiven Anleihe mit unendlich langer Laufzeit repräsentiere (Bl. Bl. XI 1961). Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Untersuchungen von Prof. Stehle deshalb zu einer überhöhten Schätzung der Marktrisikoprämie führten, weil dort die Performance deutscher Aktien nicht mit langfristigen Anleihen verglichen werde, sondern mit kurz- oder mittelfristigen Rentenanlagen oder dem REXP (Bl. XI 1958, Bl. XII 2098).
94 
(4) Hinzu kämen steuerliche Aspekte. Zu bedenken sei dabei, dass bei einem steuerlichen Systemwechsel wie dem Übergang vom Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren eine Marktrisikoprämie eine auf der Grundlage des alten Steuersystems ermittelte Marktrisikoprämie nicht ohne Korrekturen übernommen werden könne.
95 
(4.1) Steuern habe Prof. Stehle indessen in seinen Studien nicht einrechnen können, weil es in der Vergangenheit sehr oft steuerrechtliche Änderungen gegeben habe. Beispielsweise seien Zinsen aus den meisten öffentlichen Anleihen, die bis einschließlich 1954 emittiert wurden, komplett steuerfrei gewesen (Bl. XI 1973). Daneben hätten in den 1950er Jahren weitere steuerliche Vergünstigungen bei Wertpapieren bestanden (Bl. XI 1974). Bis zur Einführung der Abgeltungssteuer hätten zudem steuerliche Belastungen durch Zero-Bond-Anleihen reduziert werden können (Bl. XI 1976). Die gestiegene Zahl steuerlicher Selbstanzeigen belege im Übrigen, dass sich Anleger häufig der Besteuerung ihrer Erträge entzögen (Bl. XI 1975).
96 
(4.2) Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Untersuchungen Prof. Stehles deshalb zu einer überhöhten Schätzung der Marktrisikoprämie führten, weil die tatsächliche steuerliche Situation des repräsentativen Anlegers in dem herangezogenen Beobachtungszeitraum fehlerhaft spezifiziert werde (Bl. XI 1959, Bl. XII 2098).
97 
(5) Die Untersuchung von Prof. Stehle wende bei der Mittelung falsche Methoden an.
98 
(5.1) Die arithmetische Mittelwertbildung führe zu Verzerrungen, weil die Prozentberechnung bei positiver Wertentwicklung von einer viel niedrigeren Basis aus erfolge als bei negativen Wertentwicklungen (Bl. X 1437, 1440). Bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie im Zuge von Unternehmensbewertungen führe deshalb allein eine geometrische Mittelung zu sachgerechten Ergebnissen (Bl. IX 1144, VII 746 S. 12 ff., Bl. XI 1780, Bl. XI 1830). Jedenfalls dürfe kein Mittelwert zwischen geometrischem und arithmetischem Mittel gebildet werden (Bl. XI 1830, Bl. XI 1968).
99 
(5.2) Der Ansatz des arithmetischen Mittels von Ein-Jahres-Intervallen sei bei der Unternehmensbewertung unzulässig (Bl. XI 1968, Bl. X 1625, vgl. auch Bl. XI 1776).
100 
Die Mittelwertbildung müsse das Investitionskalkül des repräsentativen Anlegers berücksichtigen, der nicht nur bei ein oder zwei Jahren, sondern grundsätzlich unendlich lang sei (Bl. XI 1968 f.). Eine einperiodische arithmetische Mittelung sei demnach fehlerhaft, weil sie nicht dem empirisch feststellbaren Verhalten eines typisierten privaten Kapitalanlegers entspreche und mit den steuerrechtlichen Grundannahmen des Tax-CAPM unvereinbar sei (Bl. X 1438, Bl. XI 1830).
101 
Die arithmetische Mittelwertbildung gehe davon aus, dass die gesamte alternative Kapitalanlage jährlich komplett verkauft und sogleich wieder neu gekauft werde; sie unterstelle auf Dauer einen nur einjährigen Anlagehorizont (Bl. X 1438, 1440). Den Aktionär interessierten jedoch Erträge und Risiken nur über längere Zeiträume (Bl. XI 1775).
102 
Die Unterstellung eines einjährigen Anlagehorizonts widerspreche auch der Annahme der Diskontierung für einen unendlichen Zeitraum in der Phase der ewigen Rente (Bl. X 1438, Bl. XI 1773). Nach dem Äquivalenzprinzip sei zu unterstellen, dass der Anleger seine Anteile durchgehend halte (Bl. X 1624).
103 
Ein nur einjähriger Anlagehorizont sei im Übrigen für den privaten Kapitalanleger wegen der Transaktionskosten sowie aus steuerlichen Gründen wirtschaftlich unsinnig (Bl. X 1438 f., Bl. X 1625); jedenfalls seien Aktienanlagen bei einer Haltedauer von weniger als einem Jahr steuerlich nicht privilegiert (Bl. X 1439, 1440, Bl. XI 1830 f.).
104 
Auch das IDW gehe von längeren Anlagehorizonten aus. Dies belege der Umstand, dass die im Zusammenhang mit der Unternehmenssteuerreform 2008 empfohlenen Änderungen für die Bestimmung der effektiven Kursgewinnsteuer eine lange durchschnittliche Haltedauer abgeleitet worden sei (Bl. X 1443).
105 
(5.3) Verwende man anstelle der einperiodigen arithmetischen Mittelung das arithmetische Mittel annualisierter Renditen langfristiger Anlagen, errechne sich eine erheblich geringere Überrendite von Aktien (Bl. XI 1775 ff.). Bei hinreichend langem Anlagehorizont stimmten das Ergebnis der geometrischen Mittelung und einer annualisierten arithmetischen Mittelung über den gesamten Anlagehorizont hinweg nahezu überein (Bl. XI 1969). Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Untersuchungen Prof. Stehles deshalb zu einer überhöhten Schätzung der Marktrisikoprämie führten, weil in diesen das arithmetische Mittel einperiodischer Anlagezeiträume in die Bestimmung der Marktrisikoprämie einfließe (Bl. XI 1959), bzw. dass die arithmetische Mittelung fehlerhaft sei (Bl. X 1140, Bl. XII 2098).
106 
(6) Prof. Stehles Studie aus dem Jahr 2004 stelle eine veraltete und interessengebundene Auftragsarbeit dar (Bl. IX 1133 ff.). Dazu wurde auf die Begleitumstände der Auftragserteilung sowie die Auftragsbestimmungen (AV2, Bl. IX 1153 f., Bl. XI 1828) hingewiesen. Schließlich wurde auf neuere Äußerungen Prof. Stehles verwiesen.
107 
(6.1) Neuere Studien Prof. Stehles, die den Zeitraum 1995 bis 2006 untersuchten, gelangten zu einer deutlich niedrigeren Marktrisikoprämie von gut 3% (Bl. IX 1136 i.V.m. Bl. VII 449, 455, BS2). Dazu wurde auf das Gutachten Prof. Stehles vom 20.07.2010 für die Navigator Equity Solutions („Navigatorgutachten“) verwiesen (Bl. X 1621, V6, Bl. X 1629 ff., Bl. XI 1829, Bl. XI 1969).
108 
(6.2) Dass die Studien Prof. Stehles zielorientiert zum Beleg einer möglichst hohen Marktrisikoprämie erstellt worden seien, belege seine Äußerung im Rahmen einer Veranstaltung am 01.06.2011 (Bl. XI 1931, Bl. XI 1978, Bl. XII 2092), er „habe vor, noch im Altersheim Zeitreihen zu errechnen. Jede Zeitreihe, die [er] errechne, wird nachher eine höhere Endrendite haben als andere Studien.“
109 
(6.3) Auch vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Untersuchungen Prof. Stehles auf korrekt erhobenen Rohdaten beruhten, unter welchen Annahmen diese Rohdaten zu den mitgeteilten Untersuchungsergebnissen führten und ob die der Verarbeitung dieser Rohdaten zugrunde liegenden Annahmen und Vorgaben konsistent umgesetzt worden seien (Bl. XI 1959, Bl. XII 2098).
110 
cc) Zudem begegne die Auffassung des Senats zu anderen Studien Bedenken.
111 
(1) Die Auffassung des Senats, der Studie von Dimson/Marsh/Staunton ließen sich keine wesentlichen zusätzlichen Erkenntnissen entnehmen, weil die dort für Deutschland ausgewiesenen Werte jedenfalls für den Zeitraum 1955 bis 1994 den Untersuchungen Prof. Stehles entsprächen, verkenne, dass Dimson/Marsh/ Staunton einen systematisch bedingten Rückgang der Marktrisikoprämie für die Zukunft nahe legten (Bl. IX 1065).
112 
(2) Jedenfalls seien die übrigen vom Senat angeführten Studien seien wegen ihrer Heterogenität und mangels eines Bezugs zum Unternehmen der K. für die Bestimmung der Marktrisikoprämie ungeeignet (Bl. XI 1824 ff.) bzw. „hoffnungslos veraltet“ (Bl. XII 2092).
113 
(2.1) Der Senat habe die Studien im Übrigen nicht im Einzelnen daraufhin überprüft, ob sie Rechenfehler enthielten oder auf falschen Grundannahmen beruhten (Bl. XII 2100).
114 
(2.2) Die Bildung eines Mittelwerts sei schon deshalb willkürlich (Bl. XI 1827). Ohnehin sei die Bildung eines Mittelwerts aus Ergebnissen, die auf grundsätzlich unterschiedlichen Berechnungsmethoden beruhten, methodisch kaum vertretbar (Bl. XII 2100 unter Verweis auf Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 534).
115 
(3) Wolle der Senat eine taugliche Schätzungsgrundlage herstellen, müsse er die Bewerter der IVA im Rahmen einer mündlichen Verhandlung dazu hören, ob und in welcher Weise sie die verwendeten empirischen Studien auf ihre Richtigkeit hin überprüft hätten; dies sei am 09.12.2009 nicht geschehen (Bl. XII 2101). Gegebenenfalls müsse der Senat der Antragsgegnerin aufgeben, die für eine Überprüfung der Studien, auf die er sich stützen wolle, nötigen Daten in das Verfahren einzuführen und einen Sachverständigen bestellen, um die Studien auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (Bl. XII 2102). Die zu den Untersuchungen Prof. Stehles beantragten Sachverständigengutachten seien auch zu anderen vom Senat in seinem Beschluss vom 18.12.2009 bzw. vom IDW herangezogenen Kapitalmarktuntersuchungen einzuholen (Bl. XII 2093).
116 
dd) Wenn eine empirische Festlegung der Marktrisikoprämie nach dem aktuellen Stand der Wirtschaftswissenschaften nicht möglich sei, müssten jedenfalls systematische Schätzfehler zu Lasten der Minderheitsaktionäre verhindert werden (Bl. IX 1065). Mit den im Verfahren vorgelegten Privatgutachten bzw. Stellungnahmen zur Marktrisikoprämie habe sich der Senat nicht hinreichend auseinandergesetzt, was ein Übergehen von Vortrag und damit eine Gehörsverletzung darstelle (Bl. IX 1125, 1129).
117 
(1) Die nach der vom Senat angenommenen Marktrisikoprämie bestehenden großen Renditedifferenzen zwischen Aktien und Renten ließen sich mit den vom Senat angesprochenen pauschalen Risikoaspekten nicht begründen. Dies belege eine Untersuchung des schweizerischen Aktienmarkts, der in der Vergangenheit im Gegensatz zum deutschen weder durch Krieg noch durch Hyperinflation beeinträchtigt worden sei; dort liege die annualisierte Renditedifferenz zwischen dem durchschnittlichen und dem niedrigsten erzielten Endvermögen bei rund 3,5% (Bl. IX 1068).
118 
(2) Ein Performancevergleich von DAX zu REXP von 1967 bis 2009 ergebe eine Überrendite von Aktien von weniger als 0,1% (Bl. XI 1768). Anhand der Stellungnahme des Bankhauses R. & Co. (Bl. VIII 882 ff., 890 ff.) sei dargelegt worden, dass in den letzten 40 Jahren keine Marktrisikoprämie erzielt worden sei (Bl. IX 1129). Der Einwand des Senats, die dort zugrunde gelegte Referenzperiode ende inmitten einer Finanz- und Wirtschaftskrise, gehe fehl (Bl. IX 1130). Selbst wenn man den Referenzzeitraum im Jahr 2007 enden lasse, ergebe sich nur eine Marktrisikoprämie zwischen 0,6% und 1,94%. Dies belege die Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft G. ..., M., vom 09.03.2010 (Bl. IX 1130, AV1, Bl. IX 1148 ff., 1151). Diese Stellungnahme rechnet im Übrigen vor, dass bei einem aus einem Basiszinssatz von 4,0% und einer Vorsteuermarktrisikoprämie von 4,5% errechneten Kapitalisierungszinssatz von 8,5% im Jahr 2040 ein DAX-Stand von über 100.000 Punkten zu erwarten wäre, was nicht plausibel sei (Bl. IX 1131, 1148). Auch ein Performance-Vergleich (REXP gegen DAX) belege für den Zeitraum ab 1967 nur eine geringe Überrendite von Aktien (Bl. X 1391, 1394; Bl. XI 1767). Auf die Studie von Knoll/Wenger/Tartler, ZSteu 2011, 47 ff. (Bl. XI 1769), den Aufsatz von Knoll/Wenger, BewP 2011, 18 ff. und aktuelle Zeitungsveröffentlichungen (FTD vom 23.09.2011, S. 24, Bl. XII 2112) sowie diesen zugrunde liegende Studien (Bl. XII 2113, MHP15, Bl. XII 2116 ff.) wurde verwiesen.
119 
(3) In den letzten 50 Jahren habe die realisierte Marktrisikoprämie vor Steuern näher bei 0 als bei 1% gelegen (Bl. XI 1960).
120 
ee) Da es sich beim Risikozuschlag um einen Aufschlag auf den Basiszinssatz handele, dürfe jedenfalls nicht - wie es das CAPM fälschlich tue - ein Risikozuschlag durch Addition des Risikozuschlags in Prozentpunkten angesetzt werden; stattdessen sei der Risikozuschlag stets relativ zum aktuellen Basiszinssatz zu bestimmen (Bl. X 1441, Bl. XI 1771).
121 
d) Kritik erfuhren auch die Ausführungen im Beschluss vom 18.12.2009 zum Betafaktor.
122 
aa) Soweit der Senat die Berechnung des Betafaktors durch den Antragsteller Ziffer 49) wegen Bedenken ob der Eignung der bis zum Bewertungsstichtag reichenden Referenzperiode kritisiere, müsse er statt dessen eine Berechnung mit einem am 15.12.2006 endenden Referenzzeitraum durchführen (Bl. IX 1076, IX 1139). Dabei ergebe sich ein hoch signifikanter Betafaktor von 0,613 (Bl. IX 1077). Die Kritik des Senats an der zweifelhaften statistischen Signifikanz des vom Antragsteller Ziffer 49) zunächst errechneten Betafaktors sei deshalb schon überholt. Sie verkenne zudem, dass bei einer mangelnden statistischen Signifikanz der geringen Abweichung des Betafaktors von null die Verwendung eines höheren Werts ebenso wenig hinzunehmen sei (Bl. IX 1078). Jedenfalls sehe der Senat - entsprechend einer unter Wirtschaftsprüfern weit verbreiteten, aber in fachlich statistischer Hinsicht unzutreffenden These - zu Unrecht in der statistischen Signifikanz oder der Einhaltung kritischer Mindestwerte für das Bestimmtheitsmaß eine Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Betafaktors in der Unternehmensbewertung (Bl. XI 1978). Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten eines Hochschullehrers der Statistik und/oder Ökonometrie Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Erwägungen des Senats, wonach ein Betafaktor wegen eines zu geringen Bestimmtheitsmaßes oder eines zu geringen t-Wertes in der Unternehmensbewertung nicht heranzuziehen seien, auf einem groben Unverständnis elementarer statistischer Zusammenhänge beruhe und zu der Frage, ob dem Senat bei seinen Überlegungen zum Betafaktor grobe methodische Fehler unterlaufen seien (Bl. XI 1959, Bl. XII 2098)
123 
bb) Der Senat verweise zu Unrecht auf eine geringe Liquidität der Aktie der K. (Bl. IX 1079). Selbst wenn eine solche vorläge, sei die hinzunehmen, weil der Mehrheitsaktionär durch seine Beteiligung den Streubesitz reduziert habe und die verbliebenen Minderheitsaktionäre zu den nachgefragten Kursen nicht verkaufen wollten (Bl. IX 1079). Zudem seien beim Betafaktor an die Liquidität geringere Anforderungen zu stellen als bei der Ermittlung des Anteils- oder Unternehmenswerts unmittelbar anhand von Börsenkursen (Bl. IX 1080). Zu Unrecht kritisiere der Senat die Studie von Brüchle, ZfB 2008, 455. Der dortige empirische Befund sei statistisch stabil und derzeit nicht durch vergleichbare andere Arbeiten in Frage gestellt (Bl. IX 1080). Jedenfalls stehe die Argumentation des Senats nicht damit in Einklang, dass jede Aktie einen vom Umfang des Aktienpakets ihres Inhabers unabhängigen einheitlichen „wahren Wert“ habe (Bl. XI 1832).
124 
cc) Der Rückgriff auf eine Peer Group sei allenfalls bei nicht börsennotierten Unternehmen zulässig; bei börsennotierten Unternehmen widerspreche er der Prämisse einer Bewertung des Unternehmens, wie es stehe und liege (Bl. IX 1078, Bl. IX 1144, VII 746 S. 32 ff., Bl. X 1486, 1488 ff.).
125 
dd) Wenn weder der „eigene“ Betafaktor der K. noch der einer Peer Group geeignet sei, könne das CAPM-Modell hier insgesamt nicht angewandt werden (Bl. XI 1739).
126 
(1) Selbst IVA habe eingeräumt, dass mangels einer nennenswerten Zahl börsennotierter Pistenraupenhersteller keine vergleichbaren Unternehmen existierten; die Schlussfolgerung, das unternehmensspezifische Risiko der K. liege jedenfalls nicht unter dem Risiko der Peer Group, sei daher ohne Substanz (Bl. IX 1083, Bl. IX 1139). Die fehlende Vergleichbarkeit der Peer Group-Unternehmen folge vor allen Dingen aus deren ausländischem Sitz und Börsennotierung sowie aus deren schlechterer Kapitalstruktur (Bl. IX 1140, Bl. XII 2095).
127 
(2) Die vom gemeinsamen Vertreter alternativ zusammengestellte Peer Group verschiedener deutscher Unternehmen habe der Senat willkürlich abgelehnt (Bl. IX 1141, Bl. XII 2096). Der Senat habe sich jedenfalls nur auf den Einwand beschränken können, die unverschuldeten Betafaktoren dieser Unternehmen seien nicht dargetan, sondern hätte diese gegebenenfalls durch Beauftragung eines Sachverständigen ermitteln müssen (Bl. IX 1141, Bl. XII 2096).
128 
ee) Angegriffen wurden schließlich die übrigen Überlegungen zum Betafaktor.
129 
(1) Die fundamentalanalytische Betrachtung des Senats zeichne sich dadurch aus, dass nur ein singuläres Risiko und nicht das im CAPM allein maßgebliche Kovarianzrisiko thematisiert werde (Bl. IX 1081); der Senat verkenne, dass Risiken im Rahmen des CAPM bedeutungslos seien, wenn sie nicht mit dem Marktrisiko korreliert seien (Bl. XI 1979). Zur fundamentalen Schätzung von Betafaktoren fänden sich kaum deutsche Arbeiten; für deutsche Unternehmen existierten keine Schätzungen von fundamentalen Betafaktoren (Bl. XI 1740 f.). Für deutsche Werte sei eine fundamentale Schätzung von Betafaktoren nicht möglich (Bl. XI 1742). Das Wertgutachten der IVA habe den Betafaktor im Ergebnis aus den Schwankungsbreiten der historischen Ergebnisse der K. ermittelt; die verwendeten Ergebniszahlen - auf den Jahresüberschuss könne es nicht ankommen - seien aber nicht bekannt (Bl. XI 1743). Nach IDW S1 Stand 18.10.2005 könne allenfalls der Risikozuschlag insgesamt direkt geschätzt werden (Bl. XI 1744).
130 
(2) Die Analyse des Senats berücksichtige einseitig nur Risiken und keine Chancen (Bl. XI 1739, Bl. XII 2095). Auf die mangelnde Diversifikation der K. komme es nicht an, weil selbst ein Ein-Produkt-Unternehmen geringe Betafaktoren aufweisen könne (Bl. IX 1081). Der Umstand, dass die K. in den letzten Jahren ihren ohnehin hohen Marktanteil bei Pistenraupen tendenziell weiter erhöht habe, stelle die Annahme, dass ein reifer Markt ein besonderes Risiko darstelle, in Frage (Bl. IX 1082). Schließlich verkenne der Senat, dass keine Studie der empirischen Kapitalmarktforschung eine hohe positive Korrelation zwischen schneereichen Wintern und der Entwicklung großer Börsenindizes ausweise und somit einen hohen Betafaktor rechtfertigen könnte (Bl. IX 1082). Die gute Kapitalstruktur, die kontinuierlich positivere Entwicklung und die Marktführerschaft der K. habe der Senat dagegen nicht berücksichtigt (Bl. IX 1140). Die von ihm herausgearbeiteten Risiken seien dagegen schon bei den Ertragsprognosen und damit doppelt berücksichtigt worden (Bl. IX 1140, Bl. 2095 f.). Schließlich sei zu bedenken, dass das Kapitalstrukturrisiko durch die geplante Verwendung von Erträgen zur Reduzierung des Fremdkapitals sinke (Bl. IX 1084).
131 
e) Beim Wachstumsabschlag habe der Senat im Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 zu Unrecht ein durchschnittliches Gewinnwachstum unterhalb der Inflationsrate unterstellt.
132 
aa) Die einzige Studie, die dies belege, stamme von Widmann (FB 2003, 800). Unklar bleibe demgegenüber, warum der Senat die Studie von Knoll (BewP 2009, 12), die dieses Ergebnis in Frage stelle, für ungeeignet halte (Bl. IX 1085, Bl. XI 1834). Jedenfalls verkenne der Senat, dass die Frage, ob das Gewinnwachstum deutscher Unternehmen dauerhaft hinter der Inflationsrate zurückbleibe, allein eine Frage der tatsächlichen Entwicklung sei (Bl. XI 1703). Ob andere Auffassungen als die des Senats bislang als die herrschende angesehen werden könnten, sei unerheblich; entscheidend sei, welche These richtig sei (Bl. XI 1834).
133 
bb) Der Senat habe sich bislang nicht mit dem Hinweis auf die Studie der Europäischen Zentralbank (EZB) „Beziehung zwischen dem Gewinnwachstum der börsennotierten Unternehmen und dem Wachstum der Gesamtwirtschaft“ (Monatsberichte der EZB 09/2007 S. 47 ff.) auseinandergesetzt, wonach die Erträge börsennotierter Unternehmen im Euro-Währungsgebiet und in den USA in seit Jahrzehnten in etwa mit dem Brutto-Sozialprodukt gewachsen seien (Bl. XI 1701, A XLIII (1), Bl. XI 1711 ff., Bl. XI 1747).
134 
cc) Die Auffassung des Senats sei unplausibel (Bl. XI 1703). Dies gelte nicht zuletzt vor dem Hintergrund, weil die Annahme einer Überrendite von Aktien in Höhe von 5,5% zu einem Wachstumsabschlag unterhalb der allgemeinen Geldentwertungsrate in Widerspruch stehe (Bl. XI 1705). Die Annahme des Senats verstoße zudem gegen das Gebot, für die Phase der ewigen Rente von einem eingeschwungenen Zustand auszugehen (Bl. XI 1748).
135 
dd) Im Übrigen habe der Senat verkannt, dass die Zuwachsraten des Unternehmens der K. in erster Linie durch ihrer Marktstellung und Innovationskraft bestimmt würden (Bl. XI 1702). Jedenfalls habe der Senat zu Unrecht für die Begründung seiner Annahmen beim Wachstumsabschlag zu Unrecht dieselben Risiken erneut verwendet, die er bereits bei der Ermittlung des Risikozuschlags und der Überprüfung der Ertragsprognosen angesetzt habe (Bl. XI 1747).
136 
ee) Jedenfalls habe der Senat den Wachstumsabschlag zu Unrecht gegenüber den Annahmen des Landgerichts verringert, indem er den Verzinsungssatz für die letzte Periode der Detailplanungsphase in der Phase der ewigen Rente nur um 0,33 Prozentpunkte gekürzt habe (Bl. XI 1700).
137 
f) Der volle Ansatz fiktiver Steuern bei der Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens verkenne, dass diese Steuern allenfalls in der Zukunft anfielen und die Steuerbelastung deshalb zu diskontieren sei (Bl. IX 1086)
138 
g) Der im Beschluss vom 18.12.2009 zur Bestimmung des Ausgleichs gewählte Verrentungszinssatz verstoße gegen die Vorgaben der „Ytong-Rechtsprechung“ des Bundegerichtshofs (Bl. IX 1081). Jedenfalls berücksichtige der vom Senat gewählte Mischzinssatz nicht das Risiko einer Auszehrung der Gesellschaft (Bl. XI 1748).
139 
h) Auch im Lichte der „Stollwerck-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs dürfe hier der Referenzzeitraum für die Bestimmung des Börsenkurses nicht bereits mit der Bekanntgabe der beabsichtigen Strukturmaßnahme am 15.12.2006 enden, weil die Aktionäre von zwei wesentlichen positiven Entwicklungen abgeschnitten worden seien. Zum einen sei das Ergebnis des Geschäftsjahres 2005/2006 erst am 15.12.2006 veröffentlicht worden (BGH Sonderband Ablehnungsgesuch Bl. 126; Bl. X 1050, Bl. XI 1708, Bl. XII 2089) und zum anderen seien die Kurse deutscher Aktien zwischen dem 15.02.2006 und dem 16.02.2007 erheblich angestiegen (BGH Sonderband Ablehnungsgesuch Bl. 126, Bl. XI 1708). Der Senat möge im Übrigen einen Sachverständigen damit beauftragen, zu ermitteln, ob die Antragsgegnerin auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der positiven Unternehmenskennzahlen genommen, daran ihre Bekanntgabe zu der beabsichtigten Strukturmaßnahme ausgerichtet und Einfluss auf die neue Zukunftsplanung genommen habe (Bl. XII 2090).
2.
140 
Die Antragsgegnerin trat den Ausführungen des Senats zur Ermittlung des Ertragswerts im Beschluss vom 18.12.2009 nicht entgegen (Bl. X 1378 ff.).
141 
a) Soweit einzelne Antragsteller bei der Schätzung der künftigen Unternehmenserträge auf einen Grundsatz bestmöglicher Verwertung abstellen wollten beriefen sie sich auf Vorgaben, die nicht die Ermittlung des Ertrags-, sondern des Liquidationswerts beträfen (Bl. X 1384). Im Rahmen der Ertragswertermittlung sei auf der Planung des Vorstands aufzusetzen, da dieser nach § 76 AktG die Gesellschaft leite (Bl. X 1384). Tatsächliche Geschäftszahlen, die nach dem Bewertungsstichtag lägen, seien wegen des Stichtagprinzips nicht unmittelbar relevant und bestätigten in diesem Fall im Übrigen, dass die Planung nicht zu pessimistisch gewesen sei (Bl. X 1384).
142 
b) Zu Unrecht rügten einzelne Antragsteller eine Missachtung von § 7 Abs. 7 SpruchG. Der Senat habe nach dieser Bestimmung nur entscheidungserhebliche Unterlagen anzufordern; diese lägen ihm indessen bereits vor (Bl. X 1388).
143 
c) Zur Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes werde zwischenzeitlich von fast allen Oberlandesgerichten die Anwendung des CAPM gebilligt; auch das OLG München gelange in neueren Entscheidungen zu Risikozuschlägen, die deutlich über 2% lägen (Bl. X 1385 f.).
144 
d) Im Beschluss vom 18.12.2009 habe der Senat die Marktrisikoprämie zutreffend auf der Grundlage des Tax-CAPM mit 5,5% angesetzt (Bl. X 1386).
145 
e) Der Senat habe den von IVA ermittelten Betafaktor schon deshalb zu Recht bestätigt, weil dieser fundamentalanalytisch ermittelt worden sei; die Peer-Group-Betrachtung diene nur zur Absicherung des so ermittelten Ergebnisses (Bl. X 1387).
146 
f) Der Abzug der persönlichen Steuern bei der Ermittlung des (Liquidations-)Werts des nicht betriebsnotwendigen Vermögens sei von der Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs anerkannt (Bl. X 1387).
147 
g) Bei der Ermittlung des Ausgleichs habe der Senat zu Recht einen Zinssatz gewählt, der nur den hälftigen Risikozuschlag enthielt (Bl. X 1387).
3.
148 
Der gemeinsame Vertreter hat nach dem Beschluss vom 18.12.2009 nicht weiter Stellung genommen.
4.
149 
Durch Verfügung vom 10.08.2011 hat der Senat die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, dass er im Hinblick auf die am 09.12.2009 im Beschwerdeverfahren bereits durchgeführte mündliche Verhandlung beabsichtige, in dieser Sache unter Berücksichtigung der seit dem 18.12.2009 beim Bundesgerichtshof und beim Senat eingereichten weiteren Schriftsätze ohne erneute mündliche Verhandlung zu entscheiden.
B.
150 
Die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller sowie des gemeinsamen Vertreters sind zwar zulässig, aber nur insoweit begründet, als sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Anträge als unzulässig wegen formaler Mängel richten, die im Beschwerdeverfahren nachgebessert wurden.
151 
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist dagegen begründet, soweit sie sich gegen die Festsetzung des Ausgleichs durch das Landgericht wendet; insoweit sind die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller unbegründet. Entsprechendes gilt für die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller, soweit sich diese gegen eine zu niedrige Festsetzung der angemessenen Abfindung in Bezug auf den BGV bzw. des angemessenen Erwerbspreises in Bezug auf das Delisting durch das Landgericht wenden, bzw. soweit sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Festsetzung höherer als die von der M. angebotenen Beträge durch das Landgericht wendet.
152 
Eine weitere Vorlage des Beschwerdeverfahrens an den Bundesgerichtshof oder gar das Bundesverfassungsgericht ist ebenso wenig geboten wie die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
AA.
153 
Die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller und die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin sind zulässig.
I.
154 
Gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin sowie der sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 3) und 4), 16), 24), 25), 27), 28), 34) und 35), 40), 42), 44), 47), 48), 49), 55), 62), 63), 64), 71) und 74) bestehen keine Bedenken; sie wurden insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 64 f.]).
II.
155 
Die von den Antragstellern Ziffer 41), 43), 45), 46), 52), 53), 54), 57), 58), 59), 61), 72) und 73) eingelegten Anschlussbeschwerden sind ebenfalls zulässig. Da das Spruchverfahren ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit darstellt, ist eine Anschlussbeschwerde entsprechend § 567 Abs. 3 ZPO statthaft (OLG Stuttgart, ZIP 2007, 250 [juris Rn. 4]). Zwar ist auch hier ein Anschlussrechtsmittel nur als Anschließung des Rechtsmittelgegners an ein vom Verfahrensgegner eingelegtes Rechtsmittel möglich, um die Waffengleichheit in Verfahren herzustellen, in denen wegen des Verbots der reformatio in peius sonst keine Korrektur zugunsten des Rechtsmittelgegners möglich wäre (OLG Stuttgart, ZIP 2007, 250 [juris Rn. 5]). Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin stellt jedenfalls für diejenigen Antragsteller ein anschlussfähiges Rechtsmittel dar, deren Anträge vom Landgericht nicht als unzulässig zurückgewiesen wurden, also für die Antragsteller Ziffer 41), 43), 45), 46), 52), 53), 54), 57), 58), 59), 61), 72) und 73).
III.
156 
Im Ergebnis zulässig sind auch die Rechtsmittel der Antragsteller Ziffer 5), 12) und 13), obwohl das Landgericht ihre Anträge als unzulässig zurückgewiesen hat.
157 
1. Zwar sind die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 12) vom 19.03.2008 sowie Ziffer 13) vom 26.03.2008 bei isolierter Betrachtung unzulässig; die Antragstellerin Ziffer 5) hat innerhalb der Beschwerdefrist keine sofortige Beschwerde eingelegt (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 69 f.]).
158 
2. Die Antragsteller Ziffer 12) und 13) haben aber - ebenso wie die Antragstellerin Ziffer 5) - dennoch in zulässiger Weise Rechtsmittel eingelegt, weil sie als Gegner der Beschwerde der Antragsgegnerin formelle Beteiligte des Beschwerdeverfahrens sind und als solche Anschlussbeschwerde erheben können (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 72 f.]).
159 
3. Die bei isolierter Betrachtung unzulässigen sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 12) und 13) sind nicht zu verwerfen, da sie gemeinsam mit ihren zulässigen Anschlussbeschwerden als einheitliche Rechtsmittel anzusehen sind. Wenn dies schon für eine verfristete Berufung gilt, die in eine Anschlussberufung umzudeuten ist (vgl. BGH, FamRZ 1987, 154 [juris Rn. 3]; zustimmend Heßler in Zöller, 28. Aufl., § 522 Rn. 5), muss dies erst recht für eine ausdrücklich eingelegte Abschlussberufung und dementsprechend für eine Anschlussbeschwerde gelten.
IV.
160 
Nicht zu entscheiden ist die zwischen der Antragsgegnerin und dem gemeinsamen Vertreter sowie der Antragstellerin Ziffer 71) umstrittene Frage der Beschwerdebefugnis des gemeinsamen Vertreters. Der Schriftsatz des gemeinsamen Vertreters vom 05.06.2008 ist schon nicht als eigene Beschwerde des gemeinsamen Vertreters anzusehen. Zwar hat der gemeinsame Vertreter in seinem Schriftsatz nicht nur zu den Beschwerden der Antragsgegnerin und der Antragsteller Stellung genommen, sondern selbst eine Erhöhung der vom Landgericht festgesetzten Kompensation zugunsten der Antragsteller beantragt. Der Schriftsatz ist aber weder als Beschwerde bezeichnet, noch setzt seine Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren voraus, dass er als Beschwerde behandelt wird. Der gemeinsame Vertreter ist ohne Einlegung einer eigenen Beschwerde im Beschwerdeverfahren jedenfalls dann formell beteiligt, wenn die Antragsgegnerin eine sofortige Beschwerde eingelegt hat (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2007, 250 [juris Rn. 10]).
V.
161 
Entgegen der Auffassung seines Prozessbevollmächtigten hat der Tod des Antragstellers Ziffer 45) das Beschwerdeverfahren - auch beschränkt auf seine Anschlussbeschwerde - nicht unterbrochen. Die §§ 239 ff. ZPO sind in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nicht anzuwenden (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 560 [juris Rn. 62]; Meyer-Holz in Keidel, FGG, 15. Aufl., Vorb §§ 8-18 Rn. 4). Selbst wenn man die Anwendbarkeit der §§ 239 ff. ZPO unterstellte, träte im Fall des Todes eines anwaltlich vertretenen Beteiligten keine Unterbrechung entsprechend § 239 Abs. 1 ZPO ein; allenfalls wäre das Verfahren auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten entsprechend § 246 Abs. 1 ZPO auszusetzen.
BB.
162 
Die Beschwerden der Antragsteller Ziffer 3) und 4), 5), 12), 13), 44), 55), 63) und 64) sind insoweit begründet, als sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Anträge durch das Landgericht als unzulässig richten; die betreffenden Antragsteller haben ihre Anträge jedenfalls im Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise nachgebessert.
I.
163 
1. Da der Nachweis nach § 3 Satz 3 SpruchG nicht innerhalb der Antragsfrist geführt werden muss (vgl. BGHZ 177, 131 [juris Rn. 13]; OLG Stuttgart, ZIP 2004, 1907 [juris Rn. 8]; OLG Düsseldorf, ZIP 2005, 1369 [juris Rn. 13]), ist eine Nachholung im Beschwerdeverfahren nicht von vornherein ausgeschlossen; einer Nachholung steht hier auch § 10 SpruchG nicht entgegen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 79]).
164 
2. Zwischenzeitlich liegt von allen betroffenen Antragstellern ein ordnungsgemäßer Nachweis vor.Bereits mit ihren Beschwerden haben die Antragsteller Ziffer 3), 4), 5), 12, 13) und 55) ihren Aktienbesitz zum maßgeblichen Datum ordnungsgemäß nachgewiesen. Die Antragssteller Ziffer 44) sowie Ziffer 63) und 64) haben entsprechende Nachweise auf die Hinweise des Senats nachgereicht.
II.
165 
Nicht mehr zu entscheiden ist über die Beschwerde der Antragstellerin Ziffer 71), soweit sie sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags betreffend den BGV durch das Landgericht bezog. Diese Beschwerde hat der Senat bereits durch Ziffer 1) des Tenors des Beschlusses vom 18.12.2009 zurückgewiesen (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274).
CC.
166 
Die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller sind jedoch unbegründet, soweit sie im Hinblick auf den BGV (dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 89]) bzw. im Hinblick auf das Delisting (dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 90]) die Festsetzung einer angemessenen Abfindung bzw. eines angemessenen Erwerbspreises (im Folgenden einheitlich als „Abfindung“ bezeichnet) begehren; umgekehrt ist die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin begründet, soweit sie sich gegen die Bestimmung einer 27,77 Euro je Stückaktie übersteigenden Barabfindung sowie eines 27,77 Euro je Stückaktie übersteigenden Erwerbspreises durch das Landgericht wendet (dazu unten I.).
167 
Entsprechendes gilt für den im Hinblick auf den BGV zu gewährenden Ausgleich (dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 88]). Hier sind die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller unbegründet, soweit sie die Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs begehren; umgekehrt ist die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin begründet, soweit sie sich gegen die Bestimmung eines 2,23 Euro je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr abzüglich Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Satz übersteigenden Ausgleichs durch das Landgericht wendet (dazu unten II.).
I.
168 
Das Landgericht hat zu Unrecht eine höhere als die angebotene Abfindung bestimmt. Im Hinblick auf den BGV hat das Gericht nach § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG nur dann eine Abfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 bis 3 AktG entspricht, insbesondere wenn sie nicht im Sinne von § 305 Abs. 1 AktG angemessen ist. Unangemessen ist die angebotene Abfindung nur, wenn sie den außenstehenden Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263 [juris Rn. 65 und 68] „Feldmühle“). Entsprechendes gilt im Hinblick auf das Delisting; soweit der Bundesgerichtshof gefordert hat, der im Rahmen des zum Schutz der Minderheitsaktionäre erforderlichen Pflichtangebot über den Kauf ihrer Aktien durch die Gesellschaft oder durch den Mehrheitsaktionär angebotene Erwerbspreis müsse dem vollen Anteilswert entsprechen (BGHZ 153, 47 [juris Rn. 31] „Macrotron“), ist wiederum auf den Verkehrswert abzustellen. Die angebotene Abfindung ist daher angemessen, wenn sie dem Verkehrswert entspricht (BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 53] „DAT/Altana“). Dies ist hier - wie der Senat schon in seinem Beschluss vom 18.12.2009 festgestellt hat - der Fall; aus dem weiteren Vortrag seit dem 18.12.2009 ergibt sich nichts Anderes.
169 
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers Ziffer 24) kann über die Beschwerden ohne eine weitere Vorlage an den Bundesgerichtshof oder gar an das Bundesverfassungsgericht entschieden werden.
170 
a) Zunächst ist keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 100 Abs. 1 GG geboten.
171 
aa) Dies gilt schon deshalb, weil die Voraussetzungen für eine solche Vorlage nicht erfüllt sind.
172 
(1) Zum einen ist eine Vorlage nach Artikel 100 Abs. 1 GG nur zulässig, wenn das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit eines formellen Gesetzes überzeugt ist (Müller-Terpitz in Schmidt-Bleibtreu, GG, 11. Aufl., Art. 100 Rn. 16). Der Senat hat indessen keinen Anlass, anzunehmen, dass die „§§ 291 ff. AktG“ verfassungswidrig seien.
173 
(2) Zum anderen ist eine Vorlage nach Artikel 100 Abs. 1 GG unzulässig, wenn die angenommene Verfassungswidrigkeit - wie hier vom Antragsteller Ziffer 24) behauptet - im Ergebnis auf einer bestimmten, aus seiner Sicht verfassungswidrigen Rechtsanwendung beruht (Bl. XII 2056), da eine verfassungskonforme Auslegung der Rechtsvorschriften vorrangig ist (Müller-Terpitz in Schmidt-Bleibtreu, GG, 11. Aufl., Art. 100 Rn. 19).
174 
bb) Unabhängig davon steht die Anwendung der Bestimmungen der §§ 291 ff AktG und des SpruchG durch den Senat mit den verfassungsrechtlichen - aber auch mit den einfachgesetzlichen - Vorgaben in Einklang.
175 
(1) Zu Unrecht wird dem Senat vorgeworfen, er würde lediglich eine „eingeschränkte Plausibilitäts- bzw. Vertretbarkeitsprüfung“ durchführen anstatt den „wahren Wert“ des Aktieneigentums der Minderheitsaktionäre zu ermitteln (Bl. XI 1802).
176 
(1.1) Nach der Rechtsprechung des Senats dient das Spruchverfahren nicht lediglich einer Plausibilitätsbetrachtung. Stattdessen ist zu überprüfen, ob die angebotene Abfindung dem Verkehrswert entspricht.
177 
(1.1.1) Fehl geht allerdings die Auffassung, es existiere ein „wahrer Wert“ des Aktieneigentums, der im Rahmen einer an den Kriterien „richtig“ oder „falsch“ orientierten Prüfung ermittelt werden könnte. Einen „wahren“ Unternehmenswert gibt es nicht (Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 20). Jedenfalls erweckt diese auf das Reichsgericht zurückgehende Terminologie zu Unrecht den Eindruck, es gebe einen objektiven, dem Unternehmen oder dem Anteil wie eine Eigenschaft anhaftenden, für jedermann gleichen Wert (Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, S. 362).
178 
(1.1.2) Das Gericht hat den Verkehrswert des Aktieneigentums im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108 [juris Rn. 21] „DAT/Altana“; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 118]). Als Grundlage für diese Schätzung stehen dem Gericht fundamentalanalytische Wertermittlungsmethoden wie das Ertragswertverfahren ebenso zur Verfügung wie marktorientierte Methoden, etwa eine Orientierung an Börsenkursen. Die mit den unterschiedlichen Methoden ermittelten rechnerischen Ergebnisse geben indessen nicht unmittelbar den Verkehrswert des Unternehmens bzw. den auf die einzelne Aktie bezogenen Wert der Beteiligung daran wieder, sondern bieten lediglich einen Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswerts entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO.
179 
(1.1.3) Mehr als ein Anhaltspunkt kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil die Wertermittlung nach den einzelnen Methoden mit zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen verbunden ist, die jeweils nicht einem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich sind (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 118]; OLG Stuttgart, AG 2011, 204 [juris Rn. 256]).
180 
Sind beispielsweise im Rahmen einer fundamentalanalytischen Wertermittlung nach dem Ertragswertverfahren die künftigen Erträge des Unternehmens zu bestimmen, bedarf es einer Prognose über die künftige Entwicklung, die notwendig mit erheblichen Unsicherheiten behaftet und in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen ist. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 28]). Eine Bewertung der Prognose nach den Kategorien „richtig“ oder „falsch“ ist dagegen nicht möglich. Dies folgt schon aus der fehlenden Gewissheit über die künftige Entwicklung. Zwar könnte man angesichts der regelmäßig langen Dauer von Spruchverfahren auf den Gedanken kommen, die „Richtigkeit“ der Prognose ex post danach zu beurteilen, ob sie tatsächlich eingetreten ist. Damit verstieße man aber angesichts der Vielzahl der denkbaren Ursachen für die später eingetretene Entwicklung gegen das Stichtagprinzip. Danach ist der Unternehmenswert nach den Verhältnissen der Gesellschaft zum Bewertungsstichtag zu ermitteln, so dass spätere Entwicklungen grundsätzlich nur berücksichtigt werden können, wenn sie zum Bewertungsstichtag im Kern bereits angelegt waren (vgl. OLG Stuttgart, AG 2007, 596 [juris Rn. 31] m.w.N.).
181 
Auch methodische Einzelfragen können regelmäßig nicht anhand der Kategorien von „richtig“ oder „falsch“ entschieden werden. Dies belegt beispielsweise die Auseinandersetzung über die Untersuchungszeiträume für die empirische Ermittlung der Überrendite von Aktien gegenüber Renten (Marktrisikoprämie, dazu im Einzelnen unten c) bb) (2) (2.1) (2.1.2) (2.1.2.3)). Der Antragsteller Ziffer 53) rügt hier anschaulich in Auseinandersetzung mit der Argumentation des Senats im Beschluss vom 18.12.2009, dass man durch Herausgreifen eines - wenn auch umfangreichen - Teilzeitraums aus einem größeren Gesamtzeitraum immer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf eine Vielzahl von Teilzeiträumen stoßen werde, deren annualisierte Marktrisikoprämie deutlich höher liege als die des Gesamtzeitraums (Bl. XI 1964).
182 
(1.2) Diese Auffassung ist mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vereinbar.
183 
(1.2.1) Das Verfassungsrecht gibt für die Ermittlung des Verkehrswerts keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor (BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 61] „DAT/Altana“; OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 215]).
184 
Ist keine bestimmte Wertermittlungsmethode verfassungsrechtlich vorgegeben, können grundsätzlich auch die methodischen Einzelentscheidungen, die innerhalb einer Wertermittlungsmethode wie etwa dem Ertragswertverfahren zu treffen sind, nicht verfassungsrechtlich zwingend bestimmt sein.
185 
Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist jedenfalls die Verwendung von Methoden, die im Rahmen der Unternehmensbewertung gebräuchlich und anerkannt sind; dass eine Methode in der Fachwissenschaft diskutiert wird, schließt ihre Anwendbarkeit unter verfassungsrechtlichen Aspekten nicht aus (BVerfG, AG 2007, 697 [juris Rn. 23]).
186 
(1.2.2) Fehl geht demgegenüber der Einwand, aus verfassungsrechtlicher Sicht sei jeweils die Zugrundelegung derjenigen Methode oder Prognose geboten, die den Minderheitsaktionären günstiger ist.
187 
Ein verfassungsrechtliches Gebot der Meistbegünstigung der Minderheitsaktionäre besteht entgegen der Auffassung des Antragstellers Ziffer 24) schon nicht in Bezug auf das Verhältnis von fundamentalanalytischer Wertmittlung, etwa im Ertragswertverfahren, zu marktorientierter Wertermittlung, etwa anhand von Börsenwerten (ausführlich dazu OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 214 f.]). Erst recht kann kein Meistbegünstigungsgebot für die prognostischen oder methodischen Einzelfragen innerhalb einer Wertermittlungsmethode angenommen werden.
188 
Ein solches Meistbegünstigungsgebot führte im Übrigen zu völlig unangemessenen Ergebnissen. Würde man beispielsweise an jeder Stelle innerhalb einer fundamentalanalytischen Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren, an der eine Bandbreite von vertretbaren Entscheidungen in Betracht kommt, die den Minderheitsaktionären jeweils günstigste Variante wählen, käme es angesichts der Vielzahl solcher Bandbreiten zu einer Kumulation von „Günstigkeitsentscheidungen“, an deren Ende Wert stünde, der mit dem zur Beurteilung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung gesuchten Verkehrswert nichts mehr gemein hat.
189 
Zu Unrecht wird der Ansatz mittlerer Werte von einigen Beschwerdeführern generell abgelehnt. Nachdem bei der Unternehmensbewertung weder zugunsten der Minderheitsaktionäre das Meistbegünstigungsprinzip noch zu ihren Lasten das bilanzielle Vorsichtsprinzip anzuwenden ist, erscheint es zwar nicht notwendig geboten, aber auch nicht unangemessen, von mittleren Werten auszugehen. Jedenfalls im Rahmen der fundamentalanalytischen Wertermittlung anhand des Ertragswertverfahrens ist es anerkannt, bei der Prognose der künftigen Erträge weder von den bestmöglichen Aussichten noch von den schlimmsten Befürchtungen, sondern von den mittleren Erwartungen auszugehen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 298 f.). Dementsprechend sind die Ertragsprognosen grundsätzlich nicht auf außerordentliche, sondern auf normale Werte aufzusetzen.
190 
(1.2.3) Dem können weder das Argument der strukturellen Unterlegenheit der Minderheitsaktionäre noch der Amtsermittlungsgrundsatz entgegen gehalten werden. In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist die volle Entschädigung des Minderheitsaktionärs grundsätzlich bereits dadurch sichergestellt, dass die Angemessenheit der Abfindung vorab durch einen gerichtlich ausgewählten und bestellten Sachverständigen überprüft wird (BVerfG, AG 2007, 544 [juris Rn. 24] für den gleich zu achtenden Fall des Squeeze-Out). Die im Spruchverfahren nach § 17 Abs. 1 SpruchG, § 12 FGG grundsätzlich gebotene Amtsermittlung gebietet nicht, vertretbare Annahmen der Unternehmensplanung durch eigene Annahmen des Gerichts zu ersetzen.
191 
(1.3) Schließlich begegnet es weder im Allgemeinen noch in diesem konkreten Fall Bedenken, dass die Ermittlung des Unternehmenswerts auf der eigenen Planung des Unternehmens aufsetzt.
192 
(1.3.1) Entscheidende Bedeutung für die fundamentalanalytische Ermittlung des Unternehmenswerts im Ertragswertverfahren kommt der Prognose der künftigen Erträge zu.
193 
Da es sich dabei in erster Linie um ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen handelt, ist die Ertragswertermittlung regelmäßig auf der eigenen Planung des Unternehmens aufzusetzen.
194 
Demgegenüber können die Antragsteller nicht pauschal einwenden, die Unternehmensplanung könne vom Mehrheitsaktionär beeinflusst werden. Abgesehen davon, dass die Einflussmöglichkeiten des Mehrheitsaktionärs zu den Umständen gehören, die ein tatsächlich beherrschtes Unternehmen prägen, sind die Minderheitsaktionäre jedenfalls dadurch hinreichend geschützt, dass die Unternehmensplanung nicht in jedem Fall maßgeblich ist, sondern nur, soweit sie vertretbar ist.
195 
(1.3.2) Dem wurde im Unternehmenswertgutachten der IVA Rechnung getragen.
196 
Die konsolidierten Prognoserechnungen für den Detailplanungszeitraum wurden vom Vorstand der K. unter Anwendung der International Financial Reporting Standards (IFRS) im Dezember 2006 aufgestellt. Sie basieren auf einer vom Aufsichtsrat der K. am 13.07.2006 genehmigten Budgetplanung für das Geschäftsjahr 2006/2007, die grundsätzlich in einem bottom-up Planungsprozess erstellt wurde (vgl. GB S. 62).
197 
Zwar war zum Zeitpunkt der Unternehmensbewertung durch IVA - anders als am 13.07.2006 - das Geschäftsjahr 2005/2006 bereits abgeschlossen worden mit der Folge, dass sich aus dem Jahresabschluss neue Erkenntnismöglichkeiten ergaben. Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller bedeutet dies aber nicht, dass das positive Ergebnis des Geschäftsjahres 2005/2006 bei der Unternehmensbewertung nicht berücksichtigt worden wäre. Der vom Aufsichtsrat genehmigte Budgetplan wurde nämlich im Dezember 2006 aktualisiert. Auf dieser Grundlage erfolgte die Mittelfristplanung für die weiteren Jahre der Detailplanungsphase (GB S. 62). Da die Planungsanpassungen angesichts der Berücksichtigung des positiven Ergebnisses des Geschäftsjahres 2005/2006 zugunsten der Anteilseigner wirkten, können die Antragsteller hiergegen nicht umgekehrt einwenden, die Planungsrechnung datiere kurz vor Bekanntgabe der Bekanntgabe der beabsichtigen Strukturmaßnahmen bzw. sei noch während der Vertragsprüfung geändert worden.
198 
Dahinstehen kann, ob die Antragsgegnerin „auf die neue Zukunftsplanung“ des Unternehmens Einfluss genommen hat. Maßgeblich für die Bewertung ist nicht die fiktive Planung eines unbeherrschten Unternehmens, sondern die tatsächliche Unternehmensplanung (vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 95 ff.]). Dass diese von der Mehrheitsgesellschafterin beeinflusst wird, liegt in der Natur der Sache.
199 
Ob die Unternehmensplanung der K. im Unternehmenswertgutachten IVA zutreffend und vollständig berücksichtigt wurde, hat der Senat auf die pauschale Rüge einzelner Antragsteller hin nicht zu prüfen. Die Feststellungen der gerichtlich bestellten Prüferin ESP (PB S. 18 f.) geben jedenfalls keinen Anlass, hieran zu zweifeln.
200 
(2) Aus § 287 ZPO ergibt sich nichts Anderes.
201 
(2.1) Der für die Angemessenheit der Abfindung maßgebliche Verkehrswert ist im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108 [juris Rn. 1]; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 21; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 8).
202 
(2.1.1) Dabei enthält § 287 ZPO eine gewisse Herabsetzung des Beweismaßes (Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 287 Rn. 43).
203 
(2.1.2) Zu Unrecht wird demgegenüber eingewandt, im Spruchverfahren würden strengere Anforderungen gelten, weil dort die Möglichkeit der Fehlerhaftigkeit der Schätzung nicht in Kauf genommen werden dürfe. Dieser Einwand verkennt, dass „der richtige“ Unternehmenswert gar nicht existiert (dazu oben (1) (1.1) (1.1.1)).
204 
(2.2) Grundsätzlich zutreffend - wenn auch angesichts der umfassenden Auseinandersetzung des Senats mit den entscheidungserheblichen Bewertungsfragen im konkreten Fall unbegründet - ist dagegen der Hinweis, dass der Unternehmenswert nicht nur durch eine „überschlägige grobe Schätzung ermittelt“ und weder Sachverständigengutachten noch Fachveröffentlichungen ungeprüft als Grundlage der richterlichen Entscheidung übernommen werden dürfen.
205 
(2.2.1) Dabei handelt es sich indessen um keine Besonderheit des Spruchverfahrens. Allgemein ist bei der Anwendung des § 287 ZPO zu beachten, dass für die Schätzung des Gerichts hinreichend Grundlagen vorhanden sein müssen (Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 287 Rn. 41). Diese Grundlagen müssen im Spruchverfahren zwar methodisch korrekt, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 540).
206 
(2.2.2) Das bedeutet jedoch nicht, dass im Spruchverfahren stets ein gerichtlich bestellter Sachverständiger mit der Ermittlung des Unternehmenswerts zu beauftragen wäre.
207 
Dies gilt hier jedenfalls vor dem Hintergrund, dass in der mündlichen Verhandlung am 12.02.2008 die für die gerichtlich bestellte Vertragsprüferin ESP tätigen Wirtschaftsprüfer als sachverständige Prüfer angehört wurden. Der Schutz der Minderheitsaktionäre gebietet nicht, stets im Spruchverfahren neben dem sachverständigen Prüfer einen gerichtlichen Sachverständigen hinzuzuziehen (OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 82] m.w.N.).
208 
Ausweislich der Regelungen der §§ 293a ff. AktG, §§ 7 Abs. 3 Satz 2, 8 Abs. 2 SpruchG hat der Gesetzgeber das Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung aus Anlass eines Unternehmensvertrages in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (dazu oben (1) (1.2) (1.2.3)) dahin konzipiert, dass die volle Entschädigung der Minderheitsaktionäre zunächst dadurch sichergestellt wird, dass der Unternehmensvertrag von einem vom Gericht ausgewählten und bestellten Vertragsprüfer geprüft wird, der sich insbesondere dazu zu erklären hat, ob die vorgeschlagene Kompensation angemessen ist. Die Vertragsprüfung soll ein nachfolgendes Spruchverfahren entlasten (Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 293c Rn. 2 und § 8 SpruchG Rn. 1 je m.w.N.).
209 
Soweit die Antragsteller das Unternehmenswertgutachten IVA als „Parteigutachten“ bezeichnen (Bl. XI 1803), verkennen sie, dass die gerichtlich bestellte Vertragsprüferin die aufgrund des Unternehmenswertgutachtens IVA angebotenen Kompensationsleistungen ausdrücklich als angemessen bezeichnet hat (PB S. 36).
210 
(2.3) Zu beachten ist im Übrigen, dass sich im Fall der Hinzuziehung eines Sachverständigen an der Reduzierung der gerichtlichen Prüfungsdichte (dazu oben (1)) nichts ändern würde.
211 
(2.3.1) Soweit die Planungen und Prognosen des Unternehmens vertretbar sind, muss der Sachverständige sie seinem Gutachten zugrunde legen und darf sie nicht durch eigene, ebenfalls nur vertretbare Annahmen ersetzen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 171]).
212 
(2.3.2) Dementsprechend kann der Sachverständige nicht eine im Unternehmenswertgutachten zulässigerweise angewandte anerkannte Methode durch eine andere ersetzen. Existieren für die Ermittlung eines Parameters der fundamentalanalytischen Bewertung eines Unternehmens mehrere anerkannte Methoden, bedarf es daher nicht der Bestellung eines Sachverständigen, um unter mehreren „richtigen“ Methoden die „richtigere“ zu ermitteln.
213 
(3) Zu Unrecht rügen einzelne Antragsteller schließlich, dass Ihnen Unterlagen nicht zugänglich gemacht worden seien.
214 
(3.1) Nicht nachzugehen ist den Anregungen einzelner Antragsteller, die Vorlage der Unternehmensplanung sowie der Arbeitspapiere von IVA und ESP anzuordnen, um eine Überprüfung der Unternehmensbewertung zu ermöglichen. Zwar verpflichtet § 7 Abs. 7 SpruchG die Antragsgegnerin, Unterlagen, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind, auf Verlangen dem Gericht vorzulegen. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung liegen aber nicht vor. Die für die ESP als Vertragsprüfer tätigen Wirtschaftsprüfer P. und W. haben das Ergebnis ihrer Prüfungen im Prüfungsbericht nachvollziehbar dargestellt und bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht im Termin am 12.02.2008 als sachverständige Prüfer ergänzend erläutert. Die Unternehmensplanung ist jedenfalls ihren wesentlichen Inhalten nach bereits im gemeinsamen Bericht wiedergegeben. Inwieweit die Arbeitspapiere der IVA oder der ESP weitere, für die Entscheidung des Senats erhebliche Informationen enthalten sollen, ist - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18.12.2009 festgestellt hat (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 141]) - nicht ersichtlich und wurde von den Antragstellern auch in ihrem weiteren Vortrag nach dem 18.12.2009 nicht erläutert.
215 
(3.2) Anlass, die Antragsgegnerin zur Vorlage der „tatsächlichen Geschäftszahlen“ aufzufordern, besteht ebenfalls nicht. Die tatsächliche Entwicklung der K. nach dem Bewertungsstichtag ist angesichts des Stichtagprinzips für die fundamentalanalytische Ermittlung des Unternehmenswerts grundsätzlich nicht relevant (OLG Stuttgart, AG 2007, 596 [juris Rn. 31] m.w.N.). Im Übrigen können die wesentlichen Ist-Kennzahlen der K. vor und nach dem Bewertungsstichtag den veröffentlichten Geschäftsberichten entnommen werden.
216 
b) Der Senat ist auch nicht gehalten, die Beschwerden erneut gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Eine solche Vorlage wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn die Auffassung des Senats in einer für dieses Verfahren entscheidungserheblichen Frage von der Auffassung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichen würde, die auf das Ergebnis der Entscheidung des anderen Gerichts von Einfluss war (vgl. Briesemeister in Jansen, FGG, § 28 Rn. 32). Dies ist entgegen der Auffassung des Antragstellers Ziffer 24) nicht der Fall.
217 
aa) Die Auffassung des Senats weicht zunächst nicht in entscheidungserheblicher Weise von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Sachen „DAT/Altana“ (BGHZ 147, 108 ff.) und „Macrotron“ (BGHZ 153, 47 ff.) ab.
218 
(1) Soweit der Bundesgerichtshof in der erstgenannten Entscheidung eine andere Auffassung zu Bestimmung des Börsenkurses vertreten hatte, hat er diese ausdrücklich aufgegeben (BGH, GWR 2011, 332 [Rn. 8]; BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 20 ff.] „Stollwerck“).
219 
(2) Im Übrigen ist eine die Vorlagepflicht begründende Abweichung von den vorgenannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht festzustellen. Die Auffassung des Senats zur Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung anhand fundamentalanalytischer Methoden wie dem Ertragswertverfahren (dazu oben a) bb) (1)) kann eine solche Abweichung schon deshalb nicht begründen, weil sich der Bundesgerichtshof in den fraglichen Entscheidungen damit nicht befasst hat. Der Bundesgerichtshof hat zwar in seiner „Macrotron“-Entscheidung vorausgesetzt, dass im Spruchverfahren die Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung gewährleistet ist (BGHZ 153, 47 [juris Rn. 34 f.]); dies wird durch die Auffassung des Senats aber nicht in Frage gestellt. In seiner „DAT/Altana“-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zwar angenommen, dass der Minderheitsaktionär bei einer Abweichung des Börsenwerts vom fundamentalanalytisch ermittelten Wert den höheren der beiden Werte beanspruchen kann (BGHZ 146, 108 [juris Rn. 21]). Darauf kommt es hier aber nicht an, weil sich die angebotene Abfindung am höheren der beiden Werte orientiert. Ein Meistbegünstigungsgrundsatz in Bezug auf einzelne Parameter der fundamentalanalytischen Wertermittlung lässt sich der „DAT/Altana“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs indessen nicht entnehmen.
220 
bb) Von der vom Antragsteller Ziffer 24) angeführten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BB 1996, 687 ff.) weicht der Senat nicht ab. Der Antragsteller verkennt, dass der Senat das Unternehmenswertgutachten IVA nicht wie ein Schiedsgutachten behandelt oder nur grob auf seine Plausibilität hin untersucht, sondern einer umfassenden Prüfung unterzieht. Im Übrigen ist zu beachten, dass die angeführte Entscheidung vor dem Inkrafttreten des SpruchG erging und ihr ein Sachverhalt aus dem Jahr 1982 zugrunde liegt, also vor der Einführung der Vorschriften über die Vertragsprüfung nach §§ 293a ff. AktG.
221 
cc) Schließlich ist auch keine Abweichung von den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ersichtlich, die eine Vorlagepflicht begründen könnte.
222 
(1) Soweit das Oberlandesgericht München wegen der „Richtigkeit“ der Unternehmensbewertung auf die Durchführung eines Spruchverfahrens verwiesen hat, hat es damit nicht zu der unter a) bb) (1) dargestellten Auffassung des Senats in Widerspruch gesetzt, weil es durch den Begriff der „Richtigkeit“ ersichtlich nicht die Möglichkeit einer Reduzierung der gerichtlichen Prüfungsdichte in bestimmten Bereichen ausschließen wollte.
223 
(2) Auch eine Abweichung von der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (AG 2007, 449 ff.) ist nicht festzustellen. Die dortige Auffassung, der von einem Sachverständigen errechnete Unternehmenswert dürfe nicht nach bloßer Plausibilitätsprüfung übernommen werden und die Rechte der Anteilseigner auf eine volle Entschädigung müssten angemessen berücksichtigt werden, steht mit der oben dargestellten Auffassung des Senats im Einklang. Im Übrigen wird die Auffassung des Senats zur Beschränkung der gerichtlichen Prüfungsdichte bei Planungen und Prognosen vom Oberlandesgericht Frankfurt (ZIP 2010, 729 [juris Rn. 29]) ebenso wie vom Oberlandesgericht Düsseldorf (AG 2008, 498 [juris Rn. 26]) ausdrücklich geteilt.
224 
(3) Eine etwaige Abweichung der Auffassung des Senats von landgerichtlichen Entscheidungen - wie von Antragstellerseite aufgezeigt - vermag eine Vorlagepflicht nicht zu begründen.
225 
2. Der im Ertragswertverfahren ermittelte anteilige Unternehmenswert der K. je Aktie beträgt entsprechend dem Unternehmenswertgutachten IVA und entgegen der Auffassung des Landgerichts nur 26,61 Euro.
226 
a) Die hier von der IVA zur Ermittlung des Unternehmenswerts der K. durchgeführte, von der gerichtlich bestellten Vertragsprüferin ESP nicht beanstandete, fundamentalanalytische Bewertung nach dem Ertragswertverfahren begegnet keinen methodischen Bedenken; eine Neubegutachtung ist nicht erforderlich.
227 
aa) Die Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (BGH, NJW 2003, 3272, 3273; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 30]; BayObLG, NJW-RR 1996, 1125, 1126; BayObLG, NZG 2006, 156; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 305 Rn. 19), verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, NJW 1999, 3769, 3771) und wurde von den Antragstellern als geeignete Methode auch nicht in Frage gestellt.
228 
(1) Nach der Ertragswertmethode sind die den Aktionären zukünftig zufließenden Erträge der K. zu schätzen (dazu im Einzelnen unten b)) und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz (dazu im Einzelnen unten c)) abzuzinsen; der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens ist hinzuzurechnen (vgl. dazu unten d)).
229 
(2) Dabei ist zur Wertermittlung nach § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG auf die Verhältnisse der Gesellschaft am Tag der Hauptversammlung am 16.02.2007 abzustellen (Bewertungsstichtag). Der Bewertungsstichtag für die Überprüfung der Angemessenheit des Pflichtangebots beim Delisting ist zwar gesetzlich nicht geregelt. Vor dem Hintergrund, dass der Widerruf der Börsenzulassung hier bereits kurze Zeit nach dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung am 05.04.2007 veröffentlicht und mit Ablauf des 05.07.2007 wirksam wurde, hat das Landgericht aber zu Recht angenommen, dass auch im Zusammenhang mit dem Delisting auf den Tag der Hauptversammlung abzustellen ist. Hierfür spricht einerseits, dass das Abfindungsangebot bereits mit dem Beschlussantrag im Vorfeld der Hauptversammlung vorzulegen ist (vgl. BGHZ 153, 47 [juris Rn. 31] „Macrotron“), und andererseits, dass auch bei anderen Maßnahmen, die Abfindungsansprüche der Minderheitsaktionäre auslösen, auf die Beschlussfassung durch die Hauptversammlung abgestellt wird (vgl. §§ 327b Abs. 1 Satz 1, 320b Abs. 1 Satz 5, 305 Abs. 3 Satz 2 AktG).
230 
bb) Die von ESP durchgeführte Prüfung ist nicht zu beanstanden.
231 
(1) Die Unternehmenswertermittlung der IVA wurde von der gemäß § 293c Abs. 1 Satz 1 AktG durch das Landgericht zum Vertragsprüfer bestellten ESP ordnungsgemäß geprüft. Dabei bezog sich der Prüfungsauftrag ausdrücklich nicht nur auf die Überprüfung der Angemessenheit der Kompensationsleistungen nach §§ 304, 305 AktG, sondern auch auf die gesetzlich nicht geregelte Überprüfung der Angemessenheit des Erwerbsangebots im Zuge des Delisting. Die Unabhängigkeit der ESP wurde durch den Umstand, dass sie - neben anderen - vom Vorstand der K. vorgeschlagen wurde, nicht beeinträchtigt. Zwar bestimmt § 293c Abs. 1 Satz 1 AktG, dass der Prüfer vom Gericht nicht nur zu bestellen, sondern auch auszuwählen ist. Auch soll die gerichtliche Prüfung dem Eindruck der Nähe von Prüfer und Geprüftem entgegen wirken (so die Begründung zu des § 293 Abs. 1 Satz 1 AktG, BT-Drs. 15/371, S. 18). Durch Vorschläge der Vorstände der am BGV beteiligten Gesellschaften wird die Unabhängigkeit der allein dem Gericht obliegenden Auswahl- bzw. Bestellungsentscheidung aber nicht tangiert (BGH, ZIP 2006, 2080 [juris Rn. 13]).
232 
(2) Der Umstand, dass der Prüfungsbericht der ESP und das Unternehmenswertgutachten der IVA zeitlich teilweise parallel erstellt wurden, schadet nicht (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2004, 146 [juris Rn. 21 ff.]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 114 [juris Rn. 26]; BGH ZIP 2006, 2080 [juris Rn. 14]). Auch inhaltlich lässt der Prüfungsbericht der ESP keine Mängel erkennen. Zwar hat der Vertragsprüfer auch die Angemessenheit der vorgeschlagenen Kompensation zu prüfen (vgl. § 293e Abs. 1 Satz 2 AktG). Das bedeutet aber nicht, dass er das Unternehmen nochmals vollständig neu zu bewerten hätte. Vielmehr hat er zu beurteilen, ob die angewendeten Methoden der Unternehmensbewertung sowie die getroffenen Prognose- und Wertungsentscheidungen vertretbar waren und den Regeln einer ordnungsgemäßen Unternehmensbewertung entsprachen (vgl. zum parallel zu behandelnden Fall des Verschmelzungsprüfungsberichts Lutter/Drygala in Lutter, UmwG, 4. Aufl., § 9 Rn. 11; Müller in Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., § 9 Rn. 19; Mayer in Widmann/Mayer, UmwG, § 9 Rn. 33).
233 
b) Bei der Prognose der den Aktionären der K. zukünftig zufließenden Beträge ist das Landgericht im Ergebnis zu Recht dem von der Vertragsprüferin ESP nicht beanstandeten Unternehmenswertgutachten IVA gefolgt.
234 
aa) Die für die Detailplanungsphase von 2006/2007 bis 2009/2010 und für die Phase der ewigen Rente geplanten Erträge der K. sind danach nicht zu beanstanden.
235 
(1) Dies gilt zunächst für die prognostizierten Umsatzerlöse.
236 
Die Unternehmensplanung geht davon aus, dass sich die im Wesentlichen durch die Umsatzerlöse gebildete Gesamtleistung der K. vom Jahr 2005/2006 von 196.320.000 Euro zum ersten Jahr der Detailplanungsphase 2006/2007 auf 189.116.000 Euro reduziert und nach einer weiteren leichten Reduzierung im Jahr 2007/2008 auf 187.519.000 Euro sowie im Jahr 2009/2010 auf 184.934.000 Euro im letzten Jahr der Detailplanungsphase 2009/2010 auf 192.040.000 Euro bzw. anschließend in der Phase der ewigen Rente auf 193.961.000 Euro ansteigt (GB S. 66).
237 
In Relation zur jeweiligen Vorperiode bedeutet dies zwar eine Reduzierung der Gesamtleistung im ersten Jahr der Detailplanungsphase um 3,7% und eine Stagnation in den beiden Folgejahren (-0,8% bzw. -1,4%), aber einen erneuten Anstieg im letzten Jahr der Detailplanungsphase um 3,8%, der sich mit einem weiteren Anstieg um 1,0% in der Phase der ewigen Rente fortsetzt. Die für die Phase der ewigen Rente prognostizierte Gesamtleistung liegt mit 193.961.000 Euro nur knapp unter derjenigen des Jahres 2005/2006 (196.320.000 Euro). Betrachtet man innerhalb der Gesamtleistung als deren wesentlichen Bestandteil die Umsatzerlöse, so liegen diese in der Phase der ewigen Rente mit 192.951.000 Euro sogar über denen des Jahres 2005/2006 mit 190.627.000 Euro. Auf der Ebene der Umsatzerlöse fällt die Reduzierung im ersten Jahr der Detailplanungsphase mit nur 1,3% zudem deutlich geringer aus als auf der Ebene der Gesamtleistung (GB S. 66). Hintergrund dieses Unterschieds ist, dass sich die Gesamtleistung im Jahr 2005/2006 durch Bestandsveränderungen um knapp 5 Mio. Euro erhöhte.
238 
Entgegen der Darstellung einiger Antragsteller ist demnach kein Umsatzrückgang oder gar Umsatzeinbruch geplant, sondern allenfalls eine Stagnation. Die Umsatzerlöse stagnieren allerdings auf dem hohen Niveau des bislang erfolgreichsten Geschäftsjahres der K.. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Marktes, in dem die K. tätig ist, ist diese Planung der Umsatzerlöse vertretbar und damit nicht zu korrigieren.
239 
(1.1) Der Verzicht auf die Fortschreibung des Anstiegs der Umsatzerlöse im Jahr 2005/2006 im Vergleich zum Vorjahr ist vertretbar, weil entsprechende Steigerungsraten in der Zukunft nicht zu erwarten sind. Stattdessen erscheint jedenfalls in der Detailplanungsphase sogar die Annahme eines leichten Rückgangs der Umsatzerlöse vertretbar.
240 
(1.1.1) Dabei ist zunächst zu bedenken, dass im Jahr 2005/2006 die bislang höchsten Umsatzerlöse und das bislang höchste Betriebsergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) erzielt wurde. Zwar war in der Vergangenheit in einzelnen Jahren ein zweistelliger Anstieg der Gesamtleistung gegenüber dem Vorjahr festzustellen (z.B. 1996/1997, 2000/2001, 2003/2004, vgl. GB Anhang 1), in anderen Jahren war aber eine Stagnation oder sogar ein leichter Rückgang zu verzeichnen (z.B. 2001/2002, 2002/2003, vgl. GB Anhang 1). Deutlicher fielen die Veränderungen im EBIT aus. Zweistelligen Steigerungsraten (z.B. 2000/2001, 2003/2004, 2005/2006, vgl. GB Anhang 1) standen hier Jahre der Stagnation oder mit Einbrüchen um die 20% gegenüber (z.B. 2001/2002, 2002/2003, vgl. GB Anhang 1).
241 
(1.1.2) Zwar ist die Gesamtleistung in den letzten fünf Jahren durchschnittlich um etwa 9% jährlich gestiegen; die letzten drei Jahre waren aber von einer im Vergleich zur Vergangenheit besonders lang anhaltenden und auf einen besonders starken Einbruch folgenden Hochphase geprägt. Der besonders starke Anstieg der Umsatzerlöse im Jahr 2003/2004 nach zwei Jahren der Stagnation und die Fortsetzung der hohen Umsatzerlöse bis zum Jahr 2005/2006 sprechen für die Annahme des Vorstands, der Umsatzanstieg beruhe auf Sondereffekten, die durch den Abbau eines zuvor eingetretenen Investitionsstaus auf Abnehmerseite verursacht wurden. Dass sich diese Sondereffekte nicht unendlich fortsetzen werden, liegt in der Natur der Sache. Vor dem Hintergrund des vom Vorstand der K. zusätzlich angenommenen Auslaufens von in den Vorjahren geflossenen Subventionseinnahmen der Kunden ist es vertretbar, dass bereits im Jahr 2006/2007 ein leichter Rückgang der Umsatzerlöse unterstellt wird. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass das Jahr 2005/2006 durch einen besonders schneereichen Winter in den Hauptabsatzgebieten der K. geprägt war, wovon zunächst das Ersatzteilgeschäft und - wegen der erhöhten Einnahmen der Betreiber der Schneegebiete - im Folgejahr auch der Absatz von Neufahrzeugen der K. profitierte. Zwar ist davon auszugehen, dass sich damit verbundene Umsätze erst im Geschäftsjahr 2006/2007 niederschlagen. Nach den Angaben des für die gerichtlich bestellte Prüferin ESP tätigen Wirtschaftsprüfers P. bei seiner Anhörung als sachverständiger Prüfer im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (Bl. VI 313) wurde dieser Effekt aber bei der Planung der Umsatzerlöse für das erste Jahr der Detailplanungsphase berücksichtigt; ohne ihn wäre aufgrund der auslaufenden Subventionen und des Abbaus des Investitionsstaus ein stärkerer Umsatzrückgang zu prognostizieren gewesen.
242 
(1.1.3) Auf die zwischenzeitliche Entwicklung des Konzernumsatzes bzw. des EBIT kommt es hier nicht an. Der Unternehmenswert ist nach den Verhältnissen der Gesellschaft zum Bewertungsstichtag 16.02.2007 zu ermitteln, so dass spätere Entwicklungen grundsätzlich nur berücksichtigt werden können, wenn sie zum Bewertungsstichtag im Kern bereits angelegt waren (vgl. OLG Stuttgart, AG 2007, 596 [juris Rn. 31] m.w.N.). Zwar können spätere Entwicklungen Anlass geben, die der Unternehmensbewertung zugrunde liegenden Prognosen zu überprüfen (OLG Stuttgart, AG 2007, 596 [juris Rn. 31]; ähnlich Bilda in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 69; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung im, 5. Aufl., Rn. 247). Liegen die tatsächlichen Umsätze und Ergebnisse aber - wie hier in den Jahren 2006/2007 und 2007/2008 (Bl. VII 693) - nicht über, sondern unter den geplanten, vermögen sie jedenfalls die Unvertretbarkeit der Prognosen zu Lasten der Antragsteller nicht zu belegen. Selbst wenn sich Umsätze und Ergebnisse demgegenüber im dritten Jahr plötzlich dergestalt verbessert hätten, dass die ursprüngliche Planung nunmehr übertroffen würde, stellte dies die Vertretbarkeit der ursprünglichen Prognosen nicht in Frage. Ob etwas anderes gelten könnte, wenn die ursprüngliche Planung alsbald kontinuierlich und in erheblichem Umfang übertroffen würde, kann hier offen bleiben.
243 
(1.2) Vertretbar erscheint auch, dass die Unternehmensplanung von keinem nachhaltigen Wachstum der K. ausgeht, sondern annimmt, dass die Umsatzerlöse in der Phase der ewigen Rente nur leicht über denen des Jahres 2005/2006 liegen. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass die K. als „hidden champion“ zwar auf einem kleinen Markt tätig ist, dort aber die Marktführerschaft innehat.
244 
(1.2.1) Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind in diesem Zusammenhang die Auswirkungen des Klimawandels bzw. der globalen Erwärmung nicht von entscheidender Bedeutung.
245 
Zwar ist die Gefahr eines Klimawandels inzwischen allgemein anerkannt. Ihre möglichen Auswirkungen auf den Wintertourismus in den europäischen Alpen wurden bereits vor dem Bewertungsstichtag in einer Anfang 2007 auf der Grundlage eines Workshops im Oktober 2006 von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) veröffentlichten Studie (Agrawala, Klimawandel in den Alpen) beschrieben. Danach war aufgrund der in den Jahren 1994, 2000, 2002 und 2003 beobachteten Erwärmung in der Zukunft mit einer Abnahme der Schneedecke in niedrigeren Lagen, einem Abschmelzen der Gletscher und Permafrostgebiete in höheren Lagen sowie Veränderungen der Temperatur- und Niederschlagsextremwerte zu rechnen (zu weiteren Details Agrawala, Klimawandel in den Alpen, S. 19 ff.). Weder die vorgenannte OECD Studie noch andere Untersuchungen vermögen aber genau vorherzusagen, bis zu welchem Zeitpunkt mit welcher Erwärmung zu rechnen ist. Die Studie der OECD geht sogar ausdrücklich davon aus, dass der Wintertourismus keinen plötzlichen radikalen Umbruch erfahren wird (Agrawala, Klimawandel in den Alpen, S. 60).
246 
Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Klimawandel bei der Prognose der künftigen Umsatzerlöse der K. - zumal in der die langfristige Entwicklung abbildenden Phase der ewigen Rente - keine Rolle spielen würde. Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Betreiber von Wintersportgebieten und damit die Kunden in dem mit Abstand wichtigsten Geschäftssegment der K. ihr Nachfrageverhalten bereits jetzt in Erwartung der Auswirkungen des Klimawandels verändern. Dass sich die Skigebietsbetreiber durch individuelle Anpassungsstrategien auf die künftige Entwicklung einstellen, liegt angesichts des hohen Investitionsaufwands sowie des durch mittel- bis langfristige Auswirkungen des Klimawandels erhöhten Amortisationsrisikos nahe und wird durch die OECD Studie belegt (vgl. Agrawala, Klimawandel in den Alpen, Übersicht Anhang 4). Zu diesen Anpassungsstrategien zählen schon jetzt in gewissem Umfang die Aufgabe von Skigebieten (Agrawala, Klimawandel in den Alpen, S. 59), aber auch der Zusammenschluss benachbarter Skigebiete, nicht zuletzt zur Reduzierung der Kosten durch die Erzielung günstigerer Einkaufsbedingungen bei Pistenraupen oder deren gemeinsame Nutzung mit der Folge einer Reduzierung des Neuanschaffungsbedarfs (Agrawala, Klimawandel in den Alpen, S. 54).
247 
(1.2.2) Entscheidend für die Vertretbarkeit der Verneinung eines nachhaltigen Wachstums ist indessen entsprechend den des vom Landgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.02.2008 als sachverständigen Prüfer gehörten, für die Vertragsprüferin ESP tätigen Wirtschaftsprüfers P. der Umstand, dass die K. in einem reifen Markt mit aggressiven Wettbewerbern tätig ist (Bl. VI 313).
248 
In den bisherigen Hauptabsatzgebieten der K. ist nach dem Abbau des nach der Jahrtausendwende entstandenen Investitionsstaus von einer Marktsättigung auszugehen. Dies bedeutet zwar nicht, dass der vorhandene Bestand an Pistenfahrzeugen nicht unter Einsatz von Ersatzteilen der K. gewartet oder nach Ende der Produktlebensdauer durch Neufahrzeuge ersetzt werden müsste. Die Marktsättigung spricht aber gegen einen weiteren Ausbau des Marktvolumens. Berücksichtigt man darüber hinaus die bereits eingetretenen Änderungen des Nachfrageverhaltens im Vorgriff auf etwaige Auswirkungen des Klimawandels, erscheint sogar eher ein Rückgang des Marktvolumens in den bisherigen Hauptabsatzgebieten wahrscheinlich. Dass die Unternehmensplanung dennoch von einem langfristig in etwa auf Höhe des Niveaus des Spitzenjahres 2005/2006 stabilen Marktvolumen ausgeht, zeigt, dass Kompensationseffekte durch absatzfördernde Entwicklungen wie den weiteren Ausbau von Märkten in Osteuropa und Asien, alternative Verwendungen des P oder Zuwächse im Segment B T berücksichtigt wurden. Dabei ist zu bedenken, dass sich alternative Verwendungen des P bislang auf kleine Stückzahlen und Gebrauchtfahrzeuge beschränkten und das Segment B T selbst bei außerordentlichen Wachstumsraten angesichts seiner geringen Ausgangsgröße (Umsatzanteil 2005/2006 1,6%, vgl. GB S. 44) nennenswerte Umsatzrückgänge im Geschäftsfeld P nicht in ein Umsatzwachstum umkehren kann. Bei den Wachstumsraten in Osteuropa und Asien ist zudem zu berücksichtigen, dass die dortigen Wintersportgebiete für die westeuropäischen und nordamerikanischen Wintersporttouristen nur schwer zu erreichen und damit wesentlich auf lokale Touristen angewiesen sind, deren Zahl aber von der nicht gesicherten künftigen Entwicklung der Kaufkraft in diesen Ländern abhängen dürfte.
249 
Die Annahme, dass innerhalb eines stagnierenden Gesamtmarktes langfristig nicht mit einem Ausbau der Marktanteile der K. zu rechnen ist, ist ebenfalls vertretbar. In ihrem Hauptsegment Pistenfahrzeuge ist die K. schon jetzt Marktführer. Ein weiterer Ausbau ihres Marktanteils ist wenig wahrscheinlich. Aus der geringen Zahl der Anbieter von Pistenfahrzeugen lassen sich keine besonderen Chancen auf einen Ausbau der Marktstellung ableiten. Im Gegenteil spricht die Stärkung des durch eine Fusion unter Wettbewerbern der K. entstandenen Hauptwettbewerbers P./L. durch eine Zusammenarbeit mit dem weiteren Wettbewerber C. (GB S. 51) eher für eine Gefährdung der Marktstellung der K.. Ein Wettbewerbsvorsprung der K. durch eine überlegene Technologie kann nicht festgestellt werden, zumal der Markt angesichts der Preisgestaltung des Hauptwettbewerbers der K. nicht von einem Qualitäts-, sondern von einem Preiswettbewerb bestimmt zu werden scheint. Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass der Vorstand der K. in seinem im Geschäftsbericht 2004/2005 auf S. 23 abgedruckten Konzernlagebericht (vgl. Anlagenordner) ausdrücklich trotz eines sich verändernden Marktumfeldes das Ziel des Ausbaus der Marktstellung formulierte. Im weiteren Text betonte der Vorstand, dass wegen der erheblichen Schwankungen des weltweiten Marktvolumens und des bereits hohen Marktanteils zuverlässige Umsatz- und Ergebnisprognosen allenfalls für das Folgejahr möglich seien; der Ausbau der Marktstellung war daher erkennbar nicht als Ziel der Jahre ab 2006/2007 geplant.
250 
(2) Nicht zu beanstanden sind auch die prognostizierten Ergebnisse.
251 
(2.1) Das EBIT wurde bei einem Ausgangswert von 23.612.000 Euro im Jahr 2005/2006 auf in etwa gleiche Höhe im ersten Jahr der Detailplanungsphase 2006/2007 (23.045.000 Euro), jedoch anschließend fallend auf 17.720.000 im Jahr 2007/2008 bzw. 16.128.000 Euro im Jahr 2008/2009 geplant. Auch hier ist zwar im letzten Jahr der Detailplanungsphase 2009/2010 ein Wiederanstieg auf 19.029.000 Euro vorgesehen. Anders als bei den Umsatzerlösen werden die Werte des Jahres 2005/2006 in der Phase der ewigen Rente aber nicht erreicht; das nachhaltige EBIT ist nur auf 20.626.000 Euro geplant (vgl. GB S. 66). Die Reduzierung des EBIT in der Phase der ewigen Rente gegenüber dem Jahr 2005/2006 trotz in etwa gleicher Umsatzerlöse zeugt von einer Reduzierung der Margen der K.. Die geplante Margenreduzierung ist indessen angesichts der oben beschriebenen Marktverhältnisse, insbesondere angesichts des vom Hauptwettbewerber betriebenen Preiswettbewerbs, nicht zu beanstanden.
252 
(2.2) Demgegenüber vermögen die Antragsteller mit ihren Einwendungen zur Planung des Aufwands nicht durchzudringen.
253 
(2.2.1) Der für die ESP als Vertragsprüfer tätige Wirtschaftsprüfer P. hat als sachverständiger Prüfer im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 12.02.2008 die Nachvollziehbarkeit der Planung des Aufwands für Material und Personal bestätigt (Bl. VI 315).
254 
(2.2.2) Die Planung erscheint entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch im Bereich des Abschreibungsaufwands und der Investitionen nicht widersprüchlich.
255 
Zwar trifft es zu, dass die für die Phase der ewigen Rente geplanten Abschreibungen mit 3,752 Mio. Euro über dem Abschreibungsaufwand im Jahr 2005/2006 in Höhe von 2,396 Mio. Euro liegen; der Anteil des Abschreibungsaufwands an der Gesamtleistung steigt von 1,2% auf 1,9% (vgl. GB S. 66). Der dem zugrunde liegende Anstieg von Investitionen erscheint aber nicht per se ausgeschlossen, zumal seit der Bilanzierung nach IFRS auch Entwicklungsaufwendungen zu aktivieren und abzuschreiben sind. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass zugleich kein nennenswerter Anstieg der Umsatzerlöse geplant ist.
256 
Ausweislich der Geschäftsberichte 2005/2006 (S. 19, vgl. Anlagenordner) wurden im Geschäftsjahr 2005/2006 6,7 Mio. Euro für Forschung und Entwicklung aufgewandt, was die Antragsgegnerin durch die Überschneidung mehrerer Entwicklungsprojekte erklärte; nach dem Geschäftsbericht 2004/2005 (S. 22, vgl. Anlagenordner) betrugen die Aufwendungen in den Vorjahren nur 5,7 bzw. 5,0 Mio. Euro. Nach den Angaben der Antragsgegnerin beträgt ihr durchschnittlicher jährlicher Aufwand für Forschung und Entwicklung etwa 5,0 Mio. Euro.
257 
Selbst wenn man annähme, dass die Ausgaben für Forschung und Entwicklung seit dem Jahr 2003/2004 steigen würden und weitere Steigerungen geplant sind, folgte daraus kein Widerspruch zu den geplanten Umsatzerlösen. Aufwendungen für Forschung und Entwicklung haben nicht notwendig eine Ausweitung der Umsatzerlöse zur Folge. Abgesehen davon, dass Forschungs- und Entwicklungsaufwand nicht zwingend zur Entstehung marktgängiger und erfolgreicher neuer Produkte führen muss, bedarf es angesichts des durch zwei Hauptwettbewerber geprägten Marktumfeldes nennenswerter Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen schon, um die Marktstellung der K. zu halten.
258 
(3) Die von den Antragstellern eingewandten Kontrollüberlegungen stellen die Vertretbarkeit der Umsatz- und Ergebnisprognosen nicht in Frage.
259 
(3.1) Dies gilt zunächst für den Hinweis einiger Antragsteller, dass das Ergebnis nach Zinsen und Steuern 2006/2007 durch die Reduzierung in den ersten drei Jahren der Detailplanungsphase trotz des Wiederanstiegs ab 2009/2010 erst im Jahr 2022/2023 wieder eingestellt werde (Bl. IV Nr. 49-54 S. 5). Angesichts der oben festgestellten Plausibilität der Margenreduzierung bei langfristig stagnierenden Umsatzerlösen erscheint dieses Ergebnis folgerichtig.
260 
(3.2) Fehl geht auch der Einwand eines Antragstellers, die Ertragsprognosen müssten allein wegen der Inflation über den Ist-Werten des Jahres 2005/2006 liegen. Zwar liegt dem Unternehmenswertgutachten der IVA entsprechend IDW S1 Stand 18.10.2005 (Rn. 103) eine Nominalrechnung zugrunde, bei der zu erwartende Preissteigerungen grundsätzlich berücksichtigt werden (vgl. zum Unterschied zwischen Nominal- und Realrechnung Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 331). Für die Schätzung des künftigen nominellen Wachstums kann die erwartete Inflationsrate aber nur ein erster Anhaltspunkt sein. Die Preissteigerungen, denen sich das Unternehmen auf der Beschaffungsseite gegenübersieht, können mehr oder weniger stark von der Inflationsrate abweichen; zudem kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass alle Preissteigerungen vollständig durch Preiserhöhungen an die Kunden weitergereicht werden können (vgl. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 105). Jedenfalls kann angesichts des Marktumfelds der K. gerade nicht unterstellt werden, dass sie nachhaltig in der Lage sein wird, nicht nur Kostensteigerungen auf Beschaffungsseite durch Preiserhöhungen gegenüber ihren Kunden oder Effizienzsteigerungen zu kompensieren, sondern darüber hinaus ein nachhaltiges Gewinnwachstum zu erzielen, das die allgemeine Geldentwertung ausgleicht.
261 
(3.3) Schließlich wird die Vertretbarkeit der Unternehmensplanung auch nicht durch die Überlegung des gemeinsamen Vertreters in Frage gestellt, die Antragsgegnerin handle wirtschaftlich unvernünftig, wenn sie trotz schlechter Ertragsprognosen die außenstehenden Aktionäre abfinde. Der Abfindungsanspruch der außenstehenden Aktionäre ist lediglich die Folge der von der Antragsgegnerin aufgrund ihres Mehrheitsbesitzes eingeleiteten Maßnahmen, nämlich des Abschlusses des BGV bzw. des regulären Delisting. Diese Maßnahmen lassen sich allerdings auch bei verhaltenen oder schlechten Ertragsaussichten rechtfertigen, da sie dazu dienen, den Aufwand der Gesellschaft zu reduzieren. Durch das Delisting entfällt der kosten- und verwaltungstechnische Aufwand zur Aufrechterhaltung der Börsennotierung (z.B. Berichtsaufwand, Rechtsberatungskosten, vgl. dazu im Einzelnen Schanz / Richard / Schalast, Unternehmen im Prime Standard „Staying Public“ oder „Going Private“?, HfB Business School of Finance & Management, S. 7 f.). Durch den Abschluss des BGV werden die Voraussetzungen der steuerrechtlichen Organschaft erfüllt, die eine den Steueraufwand des Gesamtkonzerns der Antragsgegnerin tendenziell reduzierende Verrechnung von Gewinnen und Verlusten der Konzerngesellschaften ermöglicht (vgl. GB S. 19).
262 
bb) Bei der Planung der Unternehmenssteuern wurde entgegen der Auffassung einiger Antragsteller die Unternehmensteuerreform zu Recht nicht berücksichtigt.
263 
(1) Wie dargestellt, ist bei der Ermittlung des Unternehmenswerts auf die Verhältnisse der Gesellschaft am Tag der Hauptversammlung am 16.02.2007 abzustellen (Bewertungsstichtag). Entwicklungen, die erst später eintreten, dürfen nur berücksichtigt werde, soweit sie zum Bewertungsstichtag im Kern bereits angelegt waren. Dies trifft auf die Unternehmensteuerreform 2008 nicht zu.
264 
(2) Zwar hatten sich die Koalitionsparteien auf Bundesebene bereits in ihrem Koalitionsvertrag 2005 auf eine Reform der Unternehmensbesteuerung und deren Eckpunkte verständigt (vgl. AG21, S. 18 f.). Diese Eckpunkte waren aber nicht derart konkret, dass sich die später beschlossenen Regelungen schon im Einzelnen abzeichneten; weder war der künftige Körperschaftsteuersatz genannt noch waren die Änderungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage näher dargelegt.
265 
(3) Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 220/07) wurde dem Bundesrat erst nach dem Bewertungsstichtag am 30.03.2007 zur Stellungnahme gemäß Artikel 76 Abs. 1 Grundgesetz zugeleitet. Selbst zu diesem Zeitpunkt waren für die Bemessung der Steuerlast der Unternehmen grundlegende Fragen innerhalb der Koalitionsparteien noch umstritten, wie der Plenarantrag des Landes Baden-Württemberg beim ersten Durchgang im Bundesrat am 10.05.2007 belegt (BR-Drs. 220/2/07). Die Einzelheiten der Gegenfinanzierung der Absenkung des Körperschaftsteuersatzes, namentlich die Zinsschranke und die Beschränkung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten, wurden während der Behandlung des Gesetzentwurfs im Finanzausschuss des Bundestages noch in erheblichem Umfang geändert (vgl. BT-Drs. 16/5491; vgl. bereits OLG Stuttgart, AG 2011, 560 [juris Rn. 148]). Zum Bewertungsstichtag war daher nicht absehbar, ob und in welcher Form eine Reduzierung der Steuersätze durch Änderungen bei der Bemessungsgrundlage kompensiert würden.
266 
cc) Wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, sind auch die in der Detailplanungsphase und in der Phase der ewigen Rente geplanten Thesaurierungen nicht zu beanstanden.
267 
(1) Dies gilt zunächst für die geplanten Ausschüttungsquoten.
268 
(1.1) Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Beschränkung der Ausschüttungsquote in der Detailplanungsphase auf das Niveau der vergangenen Ausschüttungen den Unternehmenswert entgegen den Befürchtungen einzelner Antragsteller nicht senkt, sondern erhöht. Da die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner im Unternehmenswertgutachten IVA in Übereinstimmung mit IDW S1 Stand 18.10.2005 (Rn. 54) nur in Bezug auf die geplanten Ausschüttungen, nicht aber auf die geplanten Thesaurierungen berücksichtigt wurden, erhöhen sich die zu diskontierenden Nettoeinnahmen der Anteilseigner in der Detailplanungsphase.
269 
(1.2) Zu Unrecht fordern allerdings andere Antragsteller, diesen Effekt zu ihren Gunsten auch in die Phase der ewigen Rente zu übertragen.
270 
(1.2.1) In der Phase der ewigen Rente ist ein schrittweiser Anstieg der Ausschüttungsquote während der Grobplanungsphase von 2010/2011 bis 2016/2017 geplant. Anstelle der bislang unter 20% liegenden Ausschüttungsquote ist ab 2016/2017 eine Ausschüttungsquote von 40% vorgesehen. Zwar würde eine Beibehaltung der bisherigen Ausschüttungsquote die Nettoeinnahmen der Anteilseigner in der Phase der ewigen Rente, die für den Ertragswert eine wesentliche Rolle spielt, erhöhen, weil die Abzüge für die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner sinken würden. Eine Änderung der Ausschüttungsplanung in diesem Sinne mag indessen für die Antragsteller wünschenswert sein, ist aber aus rechtlicher Sicht nicht geboten, weil die dem Unternehmenswertgutachten IVA zugrunde gelegten Ausschüttungsannahmen jedenfalls vertretbar sind.
271 
(1.2.2) Nach IDW S1 sind die Ausschüttungen in der Detailplanungsphase nach dem individuellen Unternehmenskonzept unter Berücksichtigung der bisherigen und geplanten Ausschüttungspolitik zu bestimmen (vgl. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 46), in diesem Fall also an der bisherigen Ausschüttungsquote von unter 20% zu orientieren. In der Phase der ewigen Rente ist dagegen grundsätzlich typisierend anzunehmen, dass das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens demjenigen einer Alternativanlage entspricht, sofern nicht Besonderheiten der Branche, der Kapitalstruktur oder der rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind (vgl. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 47). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Unternehmensplanung regelmäßig nur die Detailplanungsphase abdeckt und nicht mehrere Jahrzehnte in die Zukunft reicht, so dass eine bisherige Ausschüttungspolitik grundsätzlich nicht auf Dauer perpetuiert werden kann.
272 
Dem wurde hier durch die Annahme einer nachhaltigen Ausschüttungsquote von 40% entsprochen. Da am Kapitalmarkt Ausschüttungsquoten von 40 bis 70% beobachtet werden (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2004, 889, 894), liegt die getroffene Annahme am unteren Rand der Ausschüttungsquote, die sich bei einer Alternativanlage in Aktien eines anderen Unternehmens ergeben würde. Angesichts der guten Eigenkapitalausstattung der K. sind Besonderheiten, die eine nachhaltig geringere Ausschüttung gebieten würden, nicht ersichtlich.
273 
Dabei wird nicht verkannt, dass die Vorgaben des IDW S1 keinen Rechtsnormcharakter haben, da es sich beim IDW um eine private Institution ohne Rechtssetzungsbefugnisse handelt. Es kommt indessen nicht darauf an, ob die Empfehlungen des IDW für das Gericht verbindlich sind. Vielmehr ist umgekehrt zu fragen, ob eine Planung unvertretbar ist, die sich an diesen Empfehlungen orientiert. Diese Frage ist zu verneinen, da es sich bei den Empfehlungen des IDW - trotz aller dagegen im Allgemeinen oder in Einzelfragen vorgebrachten Kritik - um Standards handelt, die vom Berufsstand der Wirtschaftsprüfer anerkannt sind und bei Unternehmensbewertungen in der Praxis ganz überwiegend beachtet werden (vgl. Stilz in Festschrift Mailänder, 2006, 423, 436). Im Übrigen erscheint die Orientierung der Ausschüttungsquote in der Phase der ewigen Rente an derjenigen einer Alternativanlage folgerichtig, da die Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren insgesamt auf einem Vergleich des für den Anteilseigner aus dem Unternehmen zu erwartenden Nutzens mit dem Nutzen einer Alternativanlage beruht (vgl. Mandl/Rabel in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 4. Aufl., S. 54).
274 
(1.2.3) Unabhängig davon wäre die Unterstellung einer ohne unternehmensspezifische Notwendigkeiten dauerhaft wesentlich vom Durchschnitt anderer Unternehmen abweichenden Ausschüttungsquote fragwürdig. Wollte man zugunsten der Anteilseigner einen möglichst hohen Unternehmenswert erzielen, müsste man unterstellen, dass die Gewinne dauerhaft vollständig thesauriert werden. Eine solche Annahme wäre jedoch nicht nur realitätsfern, sondern könnte wegen des durch § 254 Abs. 1 AktG geschützten Dividendenanspruchs der Aktionäre auch rechtlich unzulässig sein. Im Übrigen würde sich regelmäßig die Frage stellen, was mit den thesaurierten Gewinnen geschehen sollte. Bestehen für das Unternehmen - wie hier - keine wesentlichen Wachstumschancen und kein damit verbundener Investitionsbedarf, müsste zur Planung der künftigen Ergebnisse eine Investition der thesaurierten Gewinne in Beteiligungen oder Finanzanlagen unterstellt werden, was neue Bewertungsunsicherheiten mit sich brächte. Eine den Aktionären grundsätzlich günstige Nutzung thesaurierter Gewinne zum Erwerb eigener Aktien kann angesichts der Erwerbsbeschränkungen des § 71 Abs. 1 AktG nur in eng beschränktem Umfang unterstellt werden, zumal der Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft eine entsprechende Veräußerungsbereitschaft der außenstehenden Aktionäre voraussetzt.
275 
(2) Auch die Verwendung der thesaurierten Beträge ist nicht zu beanstanden.
276 
(2.1) Entgegen den Befürchtungen einzelner Antragsteller wurden die thesaurierten Gewinne der Jahre 2006/2007 bis 2008/2009 bei der Unternehmensbewertung durch IVA nicht „unterschlagen“. Zwar ist bei der Ermittlung der Nettoeinnahmen der Anteilseigner in diesen Jahren kein Wertbeitrag aus Thesaurierung angesetzt (vgl. GB S. 79). Dies beruht aber auf dem Umstand, dass die thesaurierten Gewinne dieser Jahre zunächst zur Tilgung der Verbindlichkeiten benötigt werden, wie sich an der Reduzierung des Verschuldungsgrads der K. von 22% im Jahr 2006/2007 auf 2% im Jahr 2007/2008 und 0% im Jahr 2008/2009 zeigt (vgl. GB S. 78). Anschließend werden sie zur Ansparung der Eigenmittel für den im Jahr 2011 geplanten Erwerb des Betriebsgrundstücks verwendet, wie der Umstand belegt, dass trotz dieser Anschaffung die Verschuldungsquote in der Phase der ewigen Rente nur mit 3% angesetzt ist (vgl. GB S. 78).
277 
(2.2) Die Planung der Verwendung thesaurierter Gewinne zur Reduzierung des Fremdkapitals und zum Erwerb des Betriebsgrundstücks ist rechtlich nicht zu beanstanden.
278 
(2.2.1) Die Verwendung der thesaurierten Gewinne ist Bestandteil der Unternehmensplanung, die der Unternehmensbewertung durch IVA zugrunde gelegt wurde. Dabei handelt es sich um unternehmerische Entscheidungen, die vom Vorstand der K. bereits am 12.12.2006 getroffen wurden (vgl. AG28), also noch vor der Verabschiedung der aktualisierten Unternehmensplanung am 15.12.2006, auf der die Unternehmensbewertung beruht. Bei der Ermittlung des Ertragswerts sind die am Stichtag vorgefundenen Verhältnisse grundsätzlich zu beachten (vgl. BGHZ 140, 35 [juris Rn. 12]); dazu gehören auch die bis dahin bereits getroffenen unternehmerischen Entscheidungen des Vorstand der K.. Diese dürfen, wenn sie auf zutreffenden Informationen und daran orientierten realistischen Annahmen aufbauen und nicht widersprüchlich sind, ohnehin nicht durch andere Annahmen des Gerichts ersetzt werden (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 28]).
279 
(2.2.2) Die unternehmerischen Entscheidungen zur Reduzierung des Fremdkapitals und zum Erwerb des Betriebsgrundstücks führen die bisherige, auf eine hohe Eigenkapitalausstattung ausgelegte Unternehmenspolitik konsequent fort. Sie führen zudem nicht zu einer Reduzierung des Unternehmenswerts zu Lasten der Antragsteller.
280 
(2.2.3) Hinsichtlich des Erwerbs des Betriebsgrundstücks sind nicht nur die Notwendigkeit von Aus- und Umbauten der Betriebsstätte, sondern auch die damit verbundene Reduzierung des Aufwands durch den Wegfall der bisherigen Leasingaufwendungen bzw. der Mehraufwand im Fall eines Erwerbs mit Fremdmitteln zu bedenken. Schließlich kann der Unternehmensplanung nicht entgegen gehalten werden, dass stets eine Wiederanlage thesaurierter Beträge zum Kapitalisierungszinssatz zu unterstellen sei. IDW S1 Stand 18.10.2005 (Rn. 46) enthält zwar eine entsprechende Vorgabe, dies gilt aber nur, soweit keine konkreten Planungen zur Verwendung der thesaurierten Beträge existieren; im Übrigen kann anstelle der Wiederanlageannahme - wie hier ab dem Jahr 2009/2010 geschehen - eine unmittelbare Zurechnung der thesaurierten Beträge an die Anteilseigner unterstellt werden.
281 
c) Die Kapitalisierungszinssätze für die einzelnen Perioden sind entsprechend dem von der gerichtlich bestellten Vertragsprüferin ESP gebilligten Unternehmenswertgutachten der IVA festzusetzen; das Landgericht ist hiervon zwar nur geringfügig, aber zu Unrecht abgewichen.
282 
Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge sind mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten. Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich dabei aus einem risikolosen Basiszinssatz (dazu unten aa)) sowie einem Risikozuschlag zusammen (dazu unten bb)); da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der Phase der ewigen Rente ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen (dazu unten cc)).
283 
aa) Der Basiszinssatz ist entsprechend der Unternehmensbewertung durch IVA mit 4,0% vor Steuern bzw. 2,6% nach Steuern anzusetzen (zur Nachsteuerbetrachtung vgl. unten bb) (2) (2.1)).
284 
(1) Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine quasi risikofreie Anlage (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 565). Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 38]).
285 
(2) Der von der IVA angesetzte Basiszinssatz wurde nur von wenigen Antragstellern in Frage gestellt, die pauschal auf die aktuellen Zinssätze zum Zeitpunkt des Bewertungsstichtags verwiesen. Dabei verkennen sie, dass für den Basiszinssatz nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze entscheidend sind, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 574). Die hier getroffene Zinsprognose ist nicht zu beanstanden. Der angesetzte Basiszinssatz wurde entsprechend den Vorgaben von IDW S1 Stand 18.10.2005 (Rn. 127) aus den von der Deutschen Bundesbank für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis zum 31.10.2006 veröffentlichten Zinsstrukturdaten ermittelt (vgl. GB S. 72).
286 
bb) Bei der Bemessung des Risikozuschlags hat das Landgericht die im Unternehmenswertgutachten IVA im Rahmen der Anwendung des Capital Asset Pricing Model (CAPM) getroffenen Annahmen - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18.12.2009 (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 201 ff.]) ausführlich dargelegt hat - zwar nur geringfügig, aber zu Unrecht nach unten korrigiert; umgekehrt ist entgegen der Auffassung der Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters der Risikozuschlag gegenüber den Annahmen des Landgerichts nicht noch weiter zu reduzieren. Der weitere Vortrag seit dem Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 gibt keinen Anlass, die Auffassung des Senats zu ändern.
287 
(1) Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen. Der Risikozuschlag beruht auf dem Gedanken der Risikoaversion der Marktteilnehmer, wonach das Unternehmerrisiko durch entsprechend höhere Renditechancen abgegolten wird (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 47]; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 123).
288 
(1.1) Entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller ist der Ansatz eines Risikozuschlags nicht nur bei dem Kapitalisierungszinssatz für die Phase der ewigen Rente, sondern bei den Kapitalisierungszinssätzen aller Perioden einschließlich derjenigen der Detailplanungsphase geboten.
289 
(1.1.1) Zwar beruhen die Ertragsprognosen der Detailplanungsphase aus der Sicht des Bewertungsstichtags auf einem kürzeren Planungshorizont. Dies bedeutet aber nicht, man könne aus Sicht des Bewertungsstichtags sicher annehmen, dass das Unternehmen in den Geschäftsjahren 2006/2007 bis 2009/2010 jeweils das geplante Ergebnis erzielen würde. Die Unternehmensplanung geht nicht vom bilanziellen Vorsichtsprinzip, sondern von mittleren Erwartungen aus (vgl. dazu oben 1. a) bb) (1) (1.2) (1.2.2)). Damit besteht auch für die Detailplanungsphase ein Risiko, dass geplante Werte tatsächlich nicht erreicht werden, welches über den Risikozuschlag in den Kapitalisierungszinssatz Eingang finden kann.
290 
(1.1.2) Dahinstehen kann demgegenüber, ob eine den angenommenen Kapitalisierungszinssätzen entsprechende Verzinsung bei einer konkreten Aktienanlage im vergleichsweise kurzen Zeitraum von 2006/2007 bis 2009/2010 tatsächlich zu erzielen war. Zum einen wäre bei einer solchen Betrachtung nicht auf das Marktportfolio, sondern auf die Aktien eines Unternehmens mit vergleichbaren unternehmensspezifischen Risiken abzustellen. Zum anderen belegt die spätere tatsächliche Entwicklung - die hier zudem wesentlich durch die Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise 2008/2009 gekennzeichnet sein dürfte - nicht die Fehlerhaftigkeit des angesetzten Risikozuschlags.
291 
(1.2) Fehl gehen auch die grundlegenden Einwendungen gegen das Vorgehen des Senats bei der Überprüfung des im Unternehmenswertgutachten angesetzten Risikozuschlags.
292 
(1.2.1) Zwar kann der Risikozuschlag auf verschiedene Weise ermittelt werden. Beispielsweise kann dem erhöhten Risiko der Investition in ein Unternehmen durch einen Risikoabschlag auf die geplanten künftigen Zuflüsse an die Anteilseigner Rechnung getragen werden. Der Ansatz eines Risikozuschlags im Rahmen des Kapitalisierungszinssatzes ist aber angesichts der Planung anhand mittlerer Erwartungen in diesem Fall folgerichtig.
293 
(1.2.2) Entscheidet man sich - wie hier - für einen Risikozuschlag im Rahmen der Kapitalisierungszinssätze, stehen zwar wiederum mehrere anerkannte Methoden zu dessen Bemessung zur Verfügung, die im Unternehmensgutachten IVA gewählte Methode des CAPM ist aber nicht zu beanstanden.
294 
Nach dem CAPM wird der Risikozuschlag kapitalmarktorientiert ermittelt. Dabei wird die allgemeine Überrendite von Aktien gegenüber Renten (Marktrisikoprämie, dazu unten (2)) mit einem die unternehmensspezifischen Risiken repräsentierenden Faktor (Betafaktor, dazu unten (3)) multipliziert. Zwar wird das CAPM in der Fachwissenschaft immer noch diskutiert, insbesondere im Lichte der Schwierigkeiten bei der Bestimmung von Marktrisikoprämie und Betafaktor. Dies schließt seine Anwendung im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung aber nicht aus (vgl. BVerfG, AG 2007, 697 [juris Rn. 23]). Spätestens seit der Empfehlung des IDW aus dem Jahr 2000 (IDW S1 Stand 28.06.2000, Rn. 98 und 135) ist die Anwendung des CAPM in Deutschland grundsätzlich anerkannt (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 2009, 2003 [juris Rn. 122]; OLG Düsseldorf, AG 2006, 287 [juris Rn. 36]; KG, AG 2009, 199 [juris Rn. 46]; zustimmend Paulsen, Wpg 2008 Sonderheft, 109, 113; Reuter, AG 2007, 1, 5).
295 
Zwar hat die Finanzwissenschaft Alternativmodelle zum CAPM entwickelt, etwa die Arbitrage Pricing Theory (APT, vgl. dazu Peemöller, BB 2005, 90, 92). Dieses Modell reduziert die Unsicherheiten bei der Bestimmung der erforderlichen Parameter aber nicht, sondern erhöht sie noch, da das unternehmensspezifische Risiko dort nicht nur anhand eines die Volatilität der Aktie im Verhältnis zum Marktportfolio abbildenden Betafaktors, sondern anhand einer Vielzahl von Einzelfaktoren berücksichtigt wird, deren Bemessung jeweils besondere Spezialkenntnisse erfordert (vgl. Peemöller, BB 2005, 90, 92) und die jeweils im Einzelfall zu modellieren sind (vgl. Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten, S. 37).
296 
Zwar kann der Risikozuschlag auch pauschal ermittelt werden (dazu Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 125; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 633 ff.). Gegenüber einer pauschalen Risikobetrachtung verdient das CAPM aber schon deshalb den Vorzug, weil es durch die Aufgliederung der Risikobetrachtung in das allgemeine Risiko von Anlagen in Aktien einerseits und das spezifische Risiko des zu bewertenden Unternehmens andererseits methodisch transparenter ist (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 48]; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 127; Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 117).
297 
(1.3) Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass im Unternehmenswertgutachten nicht die Grundform des CAPM, sondern die modifizierte Form des Tax-CAPM angewandt wurde.
298 
(1.3.1) Das Tax-CAPM unterscheidet sich von der Grundform des CAPM im Wesentlichen durch die Berücksichtigung der persönlichen Steuern der Anteilseigner (vgl. Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 126; Kruschwitz/Löffler, Unternehmensbewertung für die Praxis S. 41 f.; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 1).
299 
Dabei ist zu beachten, dass die Berücksichtigung der persönlichen Steuern der Anteilseigner im Rahmen einer so genannten Nachsteuerbetrachtung bereits seit der Empfehlung IDW S1 Stand 28.06.2000 anerkannt ist. Dahinstehen kann, ob es sich dabei um einen deutschen Sonderweg handelt und ob Nachsteuerwerte am Kapitalmarkt beobachtet werden können. Die Nachsteuerbetrachtung ist jedenfalls methodisch überzeugender, weil sich der Unternehmenswert als Barwert der künftigen Überschüsse darstellt, die dem Unternehmenseigner in der Zukunft netto - also nach Abzug seiner persönlichen Ertragsteuern - aus der Beteiligung zufließen (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 258]).
300 
Gegenüber der reinen Vorsteuerbetrachtung führte die Nachsteuerbetrachtung anhand der Grundform des CAPM zunächst zu einer wesentlichen Erhöhung des Unternehmenswerts zugunsten der Minderheitsaktionäre (vgl. dazu die anschaulichen Rechenbeispiele von Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 151 [hier Spalte 2 im Vergleich zu Spalte 1]). In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner einerseits auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und andererseits beim Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt werden. Wird der Besteuerung der Anteilseigner - wie bei Bewertungsstichtagen nach dem 01.01.2001 und vor dem Inkrafttreten der Abgeltungssteuer zum 01.01.2009 geboten - auf Seiten der Ausschüttungen nur der halbe typisierte Steuersatz von 35%, also 17,5% zugrunde gelegt, auf der Ebene des Kapitalisierungszinssatzes dagegen entsprechend den Empfehlungen des IDW S1 Stand 28.06.2000 der volle Steuersatz angewendet, wirkt sich die Nachsteuerbetrachtung tendenziell erheblich zugunsten der Minderheitsaktionäre aus. Die Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes anhand des Tax-CAPM mindert diesen Vorteil zulasten der Minderheitsaktionäre. Während die typisierte persönliche Ertragsteuer nach IDW S1 Stand 28.06.2000 von der Summe aus Basiszinssatz und Risikozuschlag abzuziehen ist, empfiehlt IDW S1 Stand 18.10.2005 den Steuerabzug nur vom Basiszinssatz, dem ein - den Vorsteuerwert übersteigender - Nachsteuerrisikozuschlag hinzuaddiert wird.
301 
Dieser Effekt wird nicht entscheidend von der Höhe des bei der Nachsteuerrechnung verwendeten typisierten Steuersatzes beeinflusst. Die Einwendungen der Antragsteller gegen dessen Höhe können schon deshalb dahinstehen. Sie dringen aber auch in der Sache nicht durch. Zwar dürfte der typisierte volle Steuersatz von 35% vom persönlichen Grenzsteuersatz vieler Anteilseigner abweichen, zumal dann, wenn es sich dabei um Kapitalgesellschaften oder um Ausländer handelt. Die Verwendung eines typisierten Steuersatzes ist aber die notwendige Folge einer objektiven Bewertung des Unternehmens, die sich nicht auf die Betrachtung der subjektiven Verhältnisse eines Anteilseigners beschränken darf (vgl. Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 141). Im Übrigen dürfte die Unterstellung eines Steuersatzes von Null noch mehr von der Realität abweichen.
302 
(1.3.2) Jedenfalls für Bewertungen, zu deren Stichtag - wie hier - das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren galt, ist die Anwendung des Tax-CAPM im Rahmen einer Gesamtanwendung der Empfehlungen von IDW S1 Stand 18.10.2005 nicht zu beanstanden (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 213 ff.]; OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 260 ff.]; OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 197 ff.]; OLG Stuttgart, BB 2011, 2011, 1522 [juris Rn. 186 ff.]).
303 
Fehl geht der Einwand, das Tax-CAPM führe zu keinem Erkenntnisgewinn. Für die Anwendung des Tax-CAPM lässt sich anführen, dass die Grundform des CAPM die steuerliche Realität ausblendet, wohingegen das Tax-CAPM der unterschiedlichen Besteuerung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen Rechnung zu tragen versucht (vgl. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 129; zustimmend Riegger in Kölner Kommentar, SpruchG, Anh § 11 Rn. 31; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1014; ausführlich Hower, Unternehmensbewertung mit dem Tax-CAPM: Fortschritt oder nicht pragmatische Komplexitätssteigerung?, S. 102 ff., 129; Kruschwitz/Löffler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 41). Bei der nach (1.3.1) gebotenen Nachsteuerbetrachtung ist - jedenfalls für das in Deutschland zum Bewertungsstichtag geltende Halbeinkünfteverfahren - zu bedenken, dass Zinsen grundsätzlich voll steuerbar sind, Dividenden zwar steuerbar sind, aber im Halbeinkünfteverfahren auf der Ebene des Anteilseigners nur dem halben Steuersatz unterliegen und Kursgewinne - jedenfalls bei einer Haltedauer von mindestens einem Jahr und einer nur unwesentlichen Beteiligung - grundsätzlich nicht steuerbar sind (vgl. Hower, Unternehmensbewertung mit dem Tax-CAPM: Fortschritt oder nicht pragmatische Komplexitätssteigerung?, S. 119; Jonas/Löffler/Wiese, Wpg 2004, 889, 904). Zieht man zur Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuern entsprechend IDW S1 Stand 28.06.2000 den typisierten vollen Einkommensteuersatz von 35% von der Summe aus Basiszinssatz und Risikozuschlag ab, wird entgegen der steuerrechtlichen Realität eine einheitliche Besteuerung unterstellt.
304 
Zwar muss auch das Tax-CAPM wie jedes andere Bewertungsmodell mit vereinfachenden Annahmen arbeiten (vgl. dazu Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 41). Das IDW hat seine Anwendung aber trotz dieses Umstands im Rahmen der Vorgaben von IDW S1 Stand 18.10.2005 ausdrücklich empfohlen. Der Senat verkennt nicht, dass einer solchen Empfehlung kein Rechtsnormcharakter zukommt. Die Empfehlung stellt aber eine anerkannte Expertenauffassung dar (vgl. Stephan in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 305 Rn. 57; Riegger in Kölner Kommentar, SpruchG, Anh § 11 Rn. 31; Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 40 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 126; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 305 Rn. 69). Dass die Anwendung des Tax-CAPM anhaltend in der Fachwissenschaft diskutiert wird, schließt seine Anerkennung nicht aus (vgl. oben (1.2) (1.2.2)).
305 
Das Tax-CAPM bildet im Verhältnis zur Grundform des CAPM - jedenfalls bei Geltung des steuerrechtlichen Halbeinkünfteverfahrens - die aktuellere Erkenntnismethode (OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 260]). Dagegen kann nicht eingewandt werden, dass die Empfehlungen von IDW S1 mit Stand vom 02.04.2008 weiter überarbeitet wurden. Diese Überarbeitung beruht im Wesentlichen auf der Änderung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen im Zuge der Unternehmenssteuerreform, deren Inhalt zu dem hier maßgeblichen Bewertungsstichtag noch nicht absehbar waren (dazu oben b) bb)), weshalb sie hier grundsätzlich nicht anzuwenden ist (vgl. dazu ausführlich OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 263 und 273]).
306 
Über die Frage der Zulässigkeit der Anwendung des Tax-CAPM kann der Senat grundsätzlich ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens entscheiden, da es sich bei der Frage, welche Methoden zur Ermittlung des Unternehmenswerts zulässig sind, um eine Rechtsfrage handelt. Der pauschale Einwand, dem Senat fehle die Sachkunde zur Beurteilung der verschiedenen Bewertungsmethoden, greift demgegenüber nicht durch. Dem Senat obliegt es nicht, die bislang im Rahmen der Wirtschaftswissenschaften noch ungeklärte Frage zu lösen, welche der verschiedenen anerkannten Methoden für die Ermittlung des Unternehmenswerts „die richtige“ ist. Die Einwendungen, die in diesem Verfahren gegen die Anwendung des Tax-CAPM im Allgemeinen erhoben wurden (zu den Einwendungen betreffend die einzelnen Parameter Marktrisikoprämie und Betafaktor vgl. nachfolgend (2) und (3)) beschränken sich im Wesentlichen auf Argumente, die in der Fachöffentlichkeit bereits seit längerem diskutiert werden und die zu den Kernfragen zählen, die im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit von Kompensationsleistungen im gerichtlichen Spruchverfahren gehören. Daran ändert der Umstand nichts, dass sie vom Antragsteller Ziffer 24) in der Form eines Privatgutachtens (Bl. VII 746) vorgelegt wurden.
307 
Die Auffassung des Senats zur Anwendbarkeit des Tax-CAPM auf Bewertungsstichtage, zu denen das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren galt, steht schließlich nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (ausführlich dazu OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 281]). In der von einzelnen Antragstellern zum Beleg für die Fehlerhaftigkeit der Auffassung des Senats angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts München (OLGReport München, 2008, 450) kam es demgegenüber auf die Anwendbarkeit des Tax-CAPM nicht entscheidend an, da dem dortigen Unternehmenswertgutachten die Grundform des CAPM zugrunde lag (OLGReport München, 2008, 450 [juris Rn. 7]), deren Anwendung das Gericht indessen - seinerseits in Abweichung von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (dazu oben (1.2)) - ablehnte (OLGReport München, 2008, 450 [juris Rn. 31]). Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einer ebenfalls angeführten Entscheidung (Der Konzern 2011, 47 [juris Rn. 51]) lediglich die isolierte Anwendung des Tax-CAPM im Rahmen einer im Übrigen anhand der Vorgaben des IDW S1 Stand 28.06.2000 durchgeführten Bewertung abgelehnt; dies steht mit der hier vertretenen Auffassung des Senats grundsätzlich im Einklang.
308 
(1.3.3) Die in diesem Verfahren gegen die Anwendung des Tax-CAPM konkret erhobenen Einwendungen dringen nicht durch.
309 
Soweit die Einwendungen - auch im Rahmen des unter Bl. VII 746 (S. 8 bis 37) vorgelegten Privatgutachtens - die Bestimmung einzelner Parameter des Tax-CAPM betreffen, ist auf die nachfolgenden Ausführungen zu diesen Parametern zu verweisen (dazu unten (2) und (3)).
310 
In diesem Zusammenhang ist jedenfalls festzustellen, dass das CAPM nicht deshalb methodisch fehlerhaft sein kann, weil die Ermittlung der entscheidenden Parameter Marktrisikoprämie und Betafaktor typischer Weise mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist (Bl. VII 746 S. 8, 31 und 45). Diese Schwierigkeiten bestehen bei anderen anerkannten Methoden zur Ermittlung des Risikozuschlags in gleicher Weise (dazu oben (1.2)). Deshalb hatte der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18.12.2009 die Frage aufgeworfen, wie es ohne Gegenüberstellung eines geeigneteren Modells möglich sein solle, festzustellen, ob die Anwendung des (Tax-)CAPM zu Kapitalisierungszinssätzen führt, die im Verhältnis zum „richtigen“ Wert überhöht sind (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 207]).
311 
Die Kritik an den Grundannahmen des (Tax-)CAPM lässt seine Anwendung zur Ermittlung des Risikozuschlags nicht als fehlerhaft erscheinen. Dies gilt sowohl für den Einwand, das CAPM stelle ein Einperiodenmodell dar (Bl. VII 746 S. 5), als auch für den Einwand, das CAPM gehe von der unzutreffenden Annahme aus, Anlageentscheidungen würden auf einem vollkommenen und vollständigen Kapitalmarkt unter effizienter Verarbeitung aller Informationen und ohne Transaktionskosten oder - so jedenfalls in der Grundform - Steuern getroffen (Bl. VII 746 S. 6). Dabei handelt es sich um keine neuen, erstmals im Rahmen des hier vorgelegten Privatgutachten aufgebrachten Einwände, sondern um eine bereits seit einiger Zeit bekannte Überlegungen (vgl. dazu Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 20 f.; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, S. 60). Zwar ist im Lichte dieser Einwände die Frage aufzuwerfen, ob das CAPM die Realität zutreffend abbildet. Dabei darf aber nicht außer Acht bleiben, dass alle ökonomischen Theorien auf einer Vielzahl von Annahmen basieren, die jeweils eine starke Vereinfachung der Realität enthalten (vgl. Kruschwitz/Löffler, Unternehmensbewertung in der Praxis, S. 26 f.). Allein der Einwand der „Realitätsferne“ vermag daher die Fehlerhaftigkeit des CAPM deshalb jedenfalls nicht zu begründen; das CAPM ist trotz der vorgenannten Abweichungen von der ökonomischen Realität als geeignetes Modell anerkannt.
312 
Schließlich kann gegen die Anwendung des Tax-CAPM nicht eingewandt werden, sie führe zu niedrigeren Unternehmenswerten. Zwar spricht Einiges dafür, dass die Anwendung des Tax-CAPM zu Unternehmenswerten führt, die unter denen liegen, die sich bei einer Anwendung der Grundform des CAPM ergäben bzw. dass sich umgekehrt im Fall der Anwendung des CAPM anstelle des Tax-CAPM ein höherer Unternehmenswert errechnete (vgl. dazu Bl. VII 746 S. 24 ff.). Die Antragsteller können aber nicht für sich in Anspruch nehmen, dass im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung im Spruchverfahren jeweils diejenige Methode anzuwenden wäre, die zu ihren Gunsten die höchsten Werte ergibt (dazu oben 1. a) bb) (1) (1.2) (1.2.2)). Im Übrigen ist zu bedenken, dass die bei Ermittlung des Unternehmenswerts anhand des Tax-CAPM und der übrigen Empfehlungen von IDW S1 Stand 18.10.2005 beobachtete Reduzierung des Unternehmenswerts gegenüber seiner Ermittlung anhand der Vorgaben des IDW S1 Stand 28.06.2000 - und damit anhand der Grundform des CAPM - in etwa der Größenordnung der Erhöhung entspricht, die sich aufgrund der von IDW S1 Stand 28.06.2000 empfohlenen Nachsteuerbetrachtung gegenüber der zuvor praktizierten reinen Vorsteuerbetrachtung ergeben hatte (vgl. die Beispielsrechnungen bei Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 151). Dies belegt, dass sich die Funktion des Tax-CAPM jedenfalls nicht in einer gezielten Reduzierung der Unternehmenswerte zulasten der Minderheitsaktionäre erschöpft.
313 
(2) Die im Rahmen des Unternehmenswertgutachtens der IVA angesetzte Nachsteuermarktrisikoprämie von 5,5% ist entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Antragsteller sowie des gemeinsamen Vertreters nicht zu reduzieren. Aus Sicht des Senats ist nach richterlicher Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO der Ansatz einer Nachsteuermarktrisikoprämie in Höhe von 5,5% nicht zu beanstanden (So schon der Vorlagebeschluss OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 232]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 247 ff.]; OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 175 ff.]; OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 284]; OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 192]). Die in diesem Verfahren - auch nach dem Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 - vorgebrachten Argumente geben dem Senat weder Anlass, seine Auffassung zu ändern, noch gebieten sie die Einholung der in diesem Zusammenhang beantragten Sachverständigengutachten oder die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
314 
(2.1) Eine Abkehr von der bisherigen Auffassung des Senats ist insbesondere nicht durch die allgemeinen Angriffe auf die Studien von Prof. Stehle und andere empirische Untersuchungen zur Marktrisikoprämie veranlasst.
315 
(2.1.1) Die Schätzung des Senats beruht zwar letztlich auch auf empirischen Studien, trägt aber der in den Wirtschaftswissenschaften noch nicht abgeschlossenen Diskussion um die empirische Ermittlung der Marktrisikoprämie Rechnung.
316 
(2.1.1.1) Die empirische Ermittlung der Marktrisikoprämie ist grundsätzlich anerkannt. Zwar handelt es sich bei der im (Tax-)CAPM anzusetzenden Marktrisikoprämie um einen durch Schätzung zu ermittelnden Zukunftswert (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]; Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 114 und 116); Grundlage der Schätzung kann aber eine Betrachtung der Vergangenheit sein.
317 
Wie der Senat bereits in seinem Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 betont hat, ist die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion zur Bestimmung der Marktrisikoprämie noch nicht abgeschlossen (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 222]). Daran hat sich zwischenzeitlich nichts geändert (Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 123 f.; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 109 ff.; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 305 Rn. 69; Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 100; Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S. 219 ff.).
318 
Die Schätzung der im Tax-CAPM anzusetzenden Nachsteuermarktrisikoprämie durch den Senat beruht vor diesem Hintergrund - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - nicht auf der Übernahme der Ergebnisse einer bestimmten empirischen Untersuchung, namentlich derjenigen von Prof. Stehle aus dem Jahr 2004 (dazu Stehle, Wpg 2004, 906 ff.), sondern auf einer Gesamtbetrachtung der zur Überrendite von Aktien gegenüber Renten vertretenen Auffassungen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 227]).
319 
(2.1.1.2) Die Bestimmung der Marktrisikoprämie durch den Senat im Wege richterlicher Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO orientiert sich maßgeblich an der Mitte einer Bandbreite von 5,0% bis 6,0% (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 253]; OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 188]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 231 f.]). Diese Bandbreite wurde vom Vorgängergremium des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des Instituts der deutschen Wirtschaftsprüfer (IDW), dem Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW (AKU), als Nachsteuerwert für die Anwendung des Tax-CAPM im Rahmen des - hier anzuwendenden (dazu oben (1) (1.3) (1.3.2)) - IDW S1 Stand 18.10.2005 empfohlen (vgl. IDW Fachnachrichten 2005, 70, 71). Ihr korrespondiert eine Bandbreite von Vorsteuerwerten zwischen 4,0 bis 5,0% (Wagner/Jonas/Ballwieser/ Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1019).
320 
Die Empfehlung des IDW zur Bestimmung der Nachsteuermarktrisikoprämie bei Anwendung des IDW S1 Stand 18.10.2005 stellt zwar keine Rechtsnorm dar. Sie ist aber eine wenn auch nicht unbestrittene, so doch anerkannte Expertenauffassung (Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 113 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 128; Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 118). Sie wird in der Bewertungspraxis und in der Rechtsprechung beachtet (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]; OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 197]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.08.2011 zu 20 W 14/08 S. 21). Dem lässt sich nicht pauschal entgegen halten, dass in Unternehmenswertgutachten aus Anlass abfindungspflichtiger Strukturmaßnahmen generell überhöhte Marktrisikoprämien angesetzt würden; nach einer Studie aus dem Jahr 2006 sollen mehr als die Hälfte aller untersuchten Unternehmen für ihre interne Kapitalkostenrechnung Marktrisikoprämien zwischen 5,0 und 6,0% verwenden (vgl. Geginat/Morath/Wittmann/Knüsel in Roland Berger, Kapitalkosten als strategisches Entscheidungskriterium, S. 15).
321 
Die Empfehlung des IDW übernimmt dabei nicht lediglich die Ergebnisse der empirischen Untersuchungen Prof. Stehles. Dies belegt schon der Umstand, dass Prof. Stehle für die Bemessung der Marktrisikoprämie zu viel größeren Bandbreiten gelangt (vgl. OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 196]). Prof. Stehle hat bei einem Abstellen auf den CDAX Nachsteuerwerte zwischen 3,83% (geometrisches Mittel) und 6,66% (arithmetisches Mittel) sowie bei einem Abstellen auf den DAX Nachsteuerwerte zwischen 3,83% (geometrisches Mittel) und 6,66% (arithmetisches Mittel) ermittelt. Grundlage der Empfehlung des IDW ist vielmehr eine eigenständige Auswertung des Meinungsstandes zur Bestimmung der Marktrisikoprämie. Dies zeigt die Veröffentlichung von Hinweisen zur Neufassung des IDW S1 Stand 18.10.2005 durch Mitglieder des AKU, die neben Prof. Stehle auch andere Kapitalmarktuntersuchungen berücksichtigt (Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017 f. [Fußnoten 96 ff.]) und angesichts der zur empirischen Ermittlung der Marktrisikoprämie diskutierten Fragen - unter ausdrücklicher Herausstellung anderer Argumente als Prof. Stehle - zu einer eigenständigen Bestimmung der empfohlenen Bandbreite gelangt (Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1019)
322 
(2.1.1.3) Für die Übernahme der vom IDW empfohlenen Bandbreite spricht angesichts der noch nicht abgeschlossenen wirtschaftswissenschaftlichen Diskussion jedenfalls der Umstand, dass sie sich nicht an einer extremen Auffassung orientiert, sondern in etwa im Mittelfeld der Ergebnisse verschiedener für den deutschen Kapitalmarkt veröffentlichter empirischen Studien rangiert, deren Ergebnisse von negativen Werten bzw. Werten nahe null bis zu Werten über 10% reichen.
323 
Bereits im Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 hatte der Senat zum Beleg der großen Bandbreite empirischer Studien zur Marktrisikoprämie beispielhaft auf die Auswahl von Drukarczyk/Schüler Bezug genommen (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 222]). Dort sind in Tabellenform sieben Studien zur Ermittlung der nominalen Überrendite von Aktien gegenüber Renten unter Angabe der Untersuchungszeiträume, der Datenquellen (z.B. DAX, CDAX, REXP, Schatzanweisungen) sowie der Ergebnisse (getrennt nach arithmetischer und geometrischer Mittelung) genannt. Danach wurden allein in der dortigen Auswahl Überrenditen zwischen 2,66% (Stehle 2004, Untersuchungszeitraum 1955-2003, Vergleich CDAX gegenüber REXP bei geometrischer Mittelung) und 8,2% (Bimberg 1991, Untersuchungszeitraum 1954-1984, Vergleich von Portefeuilles aus Stammaktien und Bundesanleihen bei arithmetischer Mittelung) ermittelt. Innerhalb dieser Bandbreite sind Untersuchungen von Uhlir/Steiner (1991) bzw. Stehle (1999 und 2004) genannt, die bei arithmetischer Mittelung zu Überrenditen von 5,46%, 6,02%, 6,5% bzw. 6,65% gelangen, aber auch Untersuchungen von Stehle/Hartmond (1991), Bimberg (1991), Morawietz (1994) und Stehle (1999, 2004), die bei geometrischer Mittelung zu Werten von 2,76%, 3,1%, 3,2%, 4,6% oder 5,3% gelangen (vgl. Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S. 222).
324 
Diese Übersicht ist indessen nicht abschließend. Eine Übersicht bei Ballwieser verweist neben den Untersuchungen Prof. Stehles (Untersuchungszeiträume 1955 bis 2003, 2006 bzw. 2009) und anderer bereits bei Drukarczyk/Schüler genannten Studien auf Untersuchungen von Dimson/Marsch/Staunton, Conen/Väth, Baetge/Krause und Gielen (Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 100; hierauf beruft sich auch Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 725). Dabei ist die Bandbreite der dort angeführten Studien größer als diejenige der Auswahl von Drukarczyk/Schüler. Sie reicht von 1,2% (Gielen 1993, Untersuchungszeitraum 1960-1993 bei geometrischer Mittelung) bis 10,4% (Conen/Väth 1993, Untersuchungszeitraum 1949-1992 bei arithmetischer Mittelung). Eine noch größere Bandbreite ergibt sich aus der bei Dörschell/Frank/Schulte dargestellten Übersicht empirischer Studien zur nominalen Marktrisikoprämie für Deutschland (Dörschell/Frank/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 110). Die ermittelten Werte reichen hier von -4,80% (Baetge/Krause, Untersuchungszeitraum 1987-1991 bei geometrischer Mittelung) bis +11,10% (SMH, Untersuchungszeitraum 1980-1990 bei arithmetischer Mittelung). Selbst innerhalb der Studienergebnisse, die auf einer geometrischen Mitteilung beruhen, reicht die Bandbreite von -4,80% (Baetge/Krause, Untersuchungszeitraum 1987-1991 bei geometrischer Mittelung) bis zu +7,70% (Baetge/Krause, Untersuchungszeitraum 1982-1991 bei geometrischer Mittelung).
325 
Aus den seitens der Beschwerdeführer angeführten weiteren Studien ergibt sich nichts Anderes. Das vom Antragsteller Ziffer 24) bereits vor dem Vorlagebeschluss des Senats vorgelegte Privatgutachten (Bl. VII 746, S. 18) bestätigt mit dem Verweis auf die Reichweite empirisch ermittelter Marktrisikoprämien von -1,8% bis +12,7% die vorgenannten Bandbreiten. Zu großen Bandbreiten gelangt auch die von mehreren Beschwerdeführern angeführte Veröffentlichung des Deutschen Aktieninstituts „Aktie versus Rente“ aus dem Jahr 2004. Dort sind für Deutschland mehrere Untersuchungen angeführt, die Differenzen zwischen den nominalen Renditen von -2,9% (Dichtl/Schlenger, Untersuchungszeitraum 1972-2002) bis +6,78% (Stehle, Untersuchungszeitraum 1947-2003) vor Steuern und von +7,53% (Stehle, Untersuchungszeitraum 1947-2003) bis +2% (Feri Trust, Untersuchungszeitraum 1977-2002) nach Steuern aufweisen. Sieht man einmal davon ab, dass sich aus der Studie von Dimson/Marsh/Staunton (The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle) entgegen der Auffassung einzelner Beschwerdeführer für Deutschland keine wesentlichen zusätzlichen empirischen Erkenntnisse ergeben können, weil die dortigen Feststellungen für Deutschland nicht auf eigenen empirischen Untersuchungen, sondern auf der Auswertung deutscher Studien, darunter insbesondere der Studie Prof. Stehles beruhen (vgl. Dimson/Marsh/Staunton, The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle, S. 33; so schon OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 223]), gelangt diese Studie wiederum zu einer erheblichen Bandbreite zwischen 9,07% (bei arithmetischer Mittelung) und 3,83% (bei geometrischer Mittelung, vgl. Dimson/Marsh/Staunton, The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle, S. 18). Dahinstehen kann, ob die Studie von Dimson/Marsh/Staunton einen systematisch bedingten Rückgang der Marktrisikoprämie in der Zukunft nahe legt; jedenfalls gelangt sie zu der Erkenntnis, dass Anleger weltweit zur Zeit der Fertigstellung der Studie im Jahr 2006 eine Überrendite von Aktien im Bereich von 3,0 bis 3,5% bei einer geometrischen Mittelung und 4,5 bis 5,0% bei einer arithmetischen Mittelung erwarteten (Dimson/Marsh/Staunton, The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle, S. 29).
326 
Eine jüngere Veröffentlichung der Antragsteller Ziffer 49) und 53) stellt ebenfalls eine Bandbreite von einstellig negativen bis zweistellig positiven Prozentpunkten fest (Knoll/Wenger, BewP 2011, 18,19). Die Untersuchungen, an denen die Antragsteller Ziffer 49) und 53) mitgewirkt haben, behaupten zwar Überrenditen unterhalb der vom IDW empfohlenen Bandbreite; diese Studien sind aber bei der zur Bestätigung der IDW-Empfehlung durchgeführten Gesamtbetrachtung des Senats grundsätzlich bereits berücksichtigt; jedenfalls geben sie angesichts der beschriebenen Bandbreite der Auffassungen zur Marktrisikoprämie keinen Anlass, die Schätzung des Senats nach unten zu korrigieren.
327 
Dies gilt zunächst für die in erster Linie als Auseinandersetzung mit den Studien Prof. Stehles angelegte Veröffentlichung des Antragstellers Ziffer 53), die - allerdings bei ausschließlich geometrischer Mittelung - für unterschiedliche Untersuchungszeiträume zu Risikoprämien zwischen -0,44% und +2,90% gelangt (Wenger, AG 2005, Sonderheft „fair valuations“ S. 17; die Veröffentlichung wird ausdrücklich erwähnt von Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1018 in Fußnoten 110 und 115). Entsprechendes ist zu der Untersuchung der Marktrisikoprämie für den schweizerischen Kapitalmarkt durch die Antragsteller Ziffer 49) und 53) festzustellen, die den Ansatz einer Marktrisikoprämie von weniger als 2% für die Schweiz befürwortet (Knoll/Wenger, Der Schweizer Treuhänder 2008, 654, 660). Selbst wenn man aus den unterschiedlichen Währungs- und Unternehmensstrukturen folgende Bedenken ob der Vergleichbarkeit des schweizerischen mit dem deutschen Kapitalmarkt ausblenden wollte, ist hier im Übrigen zu bedenken, dass die Untersuchungsergebnisse auf der Annahme eines besonders langen Anlagehorizonts beruhen (Knoll/Wenger, Der Schweizer Treuhänder 2008, 654, 656; zur Bedeutung des Anlagehorizonts unten (2.2)) und nach eigener Darstellung vom Ergebnis anderer Untersuchungen für den schweizerischen Kapitalmarkt abweichen (Knoll/Wenger, Der Schweizer Treuhänder 2008, 654, 660). Ähnliches gilt für die nach dem Senatsbeschluss vom 18.12.2009 veröffentlichten Auseinandersetzung der Antragsteller Ziffer 49) und 53) mit den Empfehlungen des IDW zur Marktrisikoprämie (Knoll/Wenger/Tartler, ZSteu 2011, 47). Soweit dort die Existenz einer positiven Marktrisikoprämie generell in Frage gestellt wird (Knoll/Wenger/Tartler, ZSteu 2011, 47, 52), besteht zwar eine Übereinstimmung mit anderen Untersuchungen, die zu einer negativen Überrendite von Aktien gegenüber Renten gelangen. Angesichts der Vielzahl anderer Untersuchungsergebnisse kann aber nicht festgestellt werden, dass die Existenz einer Überrendite von Aktien hierdurch empirisch widerlegt sei (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 253]). Die Untersuchung räumt selbst ein, dass gegenüber den dort angestellten Performance-Vergleichen „im Detail“ auch „Vorbehalte“ geltend gemacht werden könnten (Knoll/Wenger/Tartler, ZSteu 2011, 47, 52; vgl. OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 176]). In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu bedenken, dass im Rahmen der Untersuchung nur Anlagezeiträume zwischen 1987-2001 und 2010 berücksichtigt wurden; abgesehen von der Ausblendung früherer Zeiträume mit hohen Aktienrenditen zeichnet sich der Untersuchungszeitraum demnach durch einen Abbruch unmittelbar nach dem (vorläufigen) Ende einer schweren Finanz- und Wirtschaftskrise aus. Eine andere jüngere Untersuchung des Antragstellers Ziffer 49) räumt schließlich ein, nur „Tendenzaussagen“ zu formulieren und „besonders prägnante Beispiele“ zu präsentieren (Knoll/Wala/Ziemer, Bewertungspraktiker 2011, 2, 6; vgl. dazu OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 176]).
328 
(2.1.2) Die gegen die empirischen Untersuchungen Prof. Stehles und andere Studien erhobenen Einwendungen dringen - vorbehaltlich der gesondert zu erörternden Frage der Zulässigkeit der arithmetischen Mittelung (dazu unten (2.2)) - nicht durch.
329 
(2.1.2.1) Da die Schätzung der Marktrisikoprämie nicht auf der Übernahme der empirischen Untersuchungen Prof. Stehles, sondern im Ergebnis auf einer Orientierung im Mittelfeld verschiedener empirischer Untersuchungen beruht, sind diejenigen Einwendungen grundsätzlich unerheblich, welche allein die ordnungsgemäße Erstellung bzw. Fortgeltung der Studie Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 in Frage stellen.
330 
Dies gilt zunächst für die Begleitumstände von Prof. Stehles bisherigen Arbeiten, namentlich die Umstände der Auftragserteilung und die Auftragsbestimmungen sowie die Behauptungen zu Äußerungen Prof. Stehles im Juni 2011 auf einer Fachtagung. Selbst wenn diese Äußerungen zuträfen, beschränkten sie sich im Übrigen aus der Sicht eines objektiven Empfängers auf eine Mutmaßung über das Ergebnis künftiger Folgeuntersuchungen und ließen keinen Schluss auf die nicht ordnungsgemäße Durchführung bisheriger Arbeiten zu.
331 
Erst recht kommt es hier nicht darauf an, ob Prof. Stehle seine Auffassung zur Höhe der historischen Marktrisikoprämie zwischenzeitlich geändert hat. Hiergegen spricht im Übrigen neben der behaupteten Äußerung im Juni 2011 eine nähere Befassung mit dem zum Beleg für eine angebliche Meinungsänderung vorgelegten Navigatorgutachten (V6 Bl. X 1629 ff.). Durch das Navigatorgutachten sollte nicht die allgemeine Überrendite von Aktien gegenüber Renten ermittelt werden. Vielmehr beschränkte sich die Aufgabenstellung auf den besonderen Fall der langfristigen Investition eines Kapitalbetrages über einen Anlagehorizont von etwa 30 Jahren ohne größere Umschichtungen. Diese Aufgabenstellung ist von der hier zu beurteilenden Frage zu unterscheiden (vgl. OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 245]; zur Bedeutung des Anlagehorizonts bei der Bestimmung der Überrendite von Aktien vgl. unten (2.2) (2.2.2)).
332 
Der Senat ist mangels Übernahme der Untersuchungen Prof. Stehles als Schätzungsgrundlage auch nicht gehalten, zu prüfen, ob Prof. Stehle die von ihm erhobenen Rohdaten im Rahmen seiner Untersuchungen „korrekt“ erhoben hat, unter welchen Annahmen diese zu den später veröffentlichten Untersuchungsergebnissen führten oder ob diese Annahmen „konsistent“ umgesetzt wurden.
333 
(2.1.2.2) Unabhängig davon ist zu bedenken, dass für die empirische Ermittlung der Marktrisikoprämie nicht nur ein richtiger Weg in Betracht kommt; die Festlegung einer bestimmten Marktrisikoprämie durch Differenzierung der empirischen Studien anhand der Kategorien von „richtig“ und „falsch“ ist grundsätzlich nicht möglich.
334 
Die Bestimmung der Marktrisikoprämie im Modell des (Tax-)CAPM erfordert eine Vielzahl von Annahmen von der Festlegung des Untersuchungszeitraums über die Bestimmung der Datenquellen für die Ermittlung der unterschiedlichen Renditen bis hin zur Art und Weise der Mittelwertbildung (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/ Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017; Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 533).
335 
Bei der Festlegung dieser Annahmen zwingen - wie allgemein bei der Erstellung von Bewertungsmodellen (dazu oben (1) (1.3) (1.3.3)) - praktische Notwendigkeiten zu Vereinfachungen gegenüber dem theoretischen Anspruch. Eine solche Vereinfachung enthält bereits das Abstellen auf einen bestimmten Aktienindex anstelle aller am Kapitalmarkt gehandelten risikobehafteten Titel (vgl. Kruschwitz/Löffler/ Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 25 f. und 114) oder die Auswahl eines bestimmten Untersuchungszeitraums. Allein eine Divergenz zwischen dem theoretischen Anspruch und der - den praktischen Notwendigkeiten geschuldeten -vereinfachenden Annahme vermag aber noch nicht deren Unrichtigkeit zu begründen; vielmehr kommen für die Parameter der empirischen Ermittlung der Marktrisikoprämie jeweils eine Vielzahl „richtiger“ Annahmen in Betracht.
336 
(2.1.2.3) Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Umstände begründen jedenfalls nicht die Unrichtigkeit der empirischen Untersuchungen, die der Empfehlung des IDW zugrunde liegen bzw. die diese Empfehlung aus Sicht des Senats bestätigen.
337 
Dies gilt vor allen Dingen für den jeweiligen Untersuchungszeitraum. Gerade die Wahl des Untersuchungszeitraums kann regelmäßig nicht anhand der Kategorien „richtig“ oder „falsch“ beurteilt werden. Darauf hat der Senat beispielhaft in Auseinandersetzung mit der - vom Landgericht zu Unrecht zum Anlass für eine Korrektur gegenüber dem Unternehmenswertgutachten genommenen - Kritik am Untersuchungszeitraum der Studien Prof. Stehles bereits in seinem Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 hingewiesen (vgl. OLG Stuttgart, 2010, 274 [juris Rn. 228]). Dahinstehen kann, ob die Kritik am Untersuchungszeitraum der Studie Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 (1955-2003) entgegen der Auffassung einzelner Beschwerdeführer schon durch die Ergebnisse seiner Studie aus dem Jahr 1999 (1969-1998) widerlegt ist. Jedenfalls trägt die Wahl des Untersuchungszeitraums der Studie Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 (1955-2003) durchaus dem Umstand Rechnung, dass die 1950er Jahre in Deutschland wesentlich von der Sondersituation des Wiederaufbaus nach dem Zweiten Weltkrieg geprägt waren. Auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Vortrags zu dieser Frage, namentlich durch den Antragsteller Ziffer 53) (Bl. XI 1779 ff., 1964 ff.), erscheint die Wahl des Untersuchungszeitraums durch Prof. Stehle weder „unrichtig“ noch lässt sich umgekehrt feststellen, es sei zwingend, den Untersuchungszeitrum später, etwa erst ab 1960, beginnen zu lassen. Weder erschließt sich, warum der durch den Mauerbau eingeschränkte innerdeutsche Handel bis 1961 notwendig von zentraler Bedeutung für die Aktienrenditen in Deutschland gewesen sein soll, noch erscheint es zwingend, das Ende der kriegsbedingten Sondersituation in einem bestimmten Jahr zu verorten. Der Antragsteller Ziffer 53) bestätigt diese Einschätzung letztlich selbst, indem er feststellt (Bl. XI 1964), dass innerhalb eines bestimmten Gesamtzeitraums beliebige Teilzeiträume mit beliebigen Ergebnissen gebildet werden können. Entsprechendes gilt für das vom Antragsteller Ziffer 24) vorgelegte Privatgutachten, das feststellt, es existierten „keine eindeutigen Vorgaben“ zum Untersuchungszeitraum (Bl. VII 746, S. 13). Dies entspricht der Erkenntnis der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur, bei Festlegungen zum Untersuchungszeitraum für die Marktrisikoprämie könne es sich allenfalls um „Konventionen“ handeln (Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 123). Der zum Nachweis „falsch“ gewählter Untersuchungszeiträume in den empirischen Studien Prof. Stehles und anderen Untersuchungen zur Marktrisikoprämie angebotene Sachverständigenbeweis ist daher nicht zu erheben.
338 
Ähnliches gilt für die Berücksichtigung steuerrechtlicher Änderungen. Je länger der gewählte Untersuchungszeitraum in die Vergangenheit zurück reicht, desto größer ist naturgemäß die Wahrscheinlichkeit, dass im Untersuchungszeitraum andere steuerrechtliche Rahmenbedingungen galten, die sich auf die Höhe der damals erzielten Renditen ausgewirkt haben können. Der Umfang, in dem diese Umstände zur Ermittlung einer als Grundlage für die Schätzung der künftigen Marktrisikoprämie geeigneten empirischen Untersuchung bereinigt werden, hängt zum einen von dem Grad der Vereinfachung ab, der im Rahmen einer Untersuchung gewählt wird, und zum anderen von der steuerrechtlichen Situation, die im Rahmen der notwendigen Typisierung als Regelfall unterstellt wird. Eine Beurteilung dieser Annahmen in den Kategorien von „richtig“ oder „falsch“ ist - ähnlich wie bei der Wahl des Untersuchungszeitraums - grundsätzlich nicht möglich. Vor diesem Hintergrund ist der angebotene Sachverständigenbeweis zur „fehlerhaften Spezifizierung“ der „tatsächliche[n] steuerrechtliche[n] Situation des repräsentativen Anlegers“ in den vom Senat herangezogenen Studien nicht zu erheben. In der Untersuchung Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 wurde die Änderung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen während des Untersuchungszeitraums jedenfalls durch eine Bereinigung der DAX-Originalwerte mithilfe des DAX-Kursindex berücksichtigt (dazu Stehle, Wpg 2004, 906, 920). Inwieweit diese grundsätzlich nachvollziehbare Bereinigung (OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 192]) die tatsächlichen Verhältnisse eines repräsentativen Anlegers „fehlerhaft spezifizieren“ soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Vorfrage für die Beurteilung einer solchen „Fehlerhaftigkeit“ wäre jedenfalls, welche steuerrechtlichen Annahmen in Bezug auf den „repräsentativen Anleger“ zu treffen sind. Hier lässt sich indessen wiederum nicht feststellen, dass die von Prof. Stehle bei seiner Bereinigung typisierend gewählten Steuersätze von 0% bzw. 35% „falsch“ sind. Erst recht kann angesichts der notwendigen Vereinfachung nicht festgestellt werden, dass empirischen Untersuchungen „falsch“ seien, die einzelne steuerrechtliche Besonderheiten bei Aktien und Renten in der Vergangenheit nicht besonders berücksichtigen, etwa Zero-Bond-Anleihen, historische steuerrechtliche Privilegien der öffentlichen Hand oder schwer messbare tatsächliche Umstände wie das Auftreten von Steuerhinterziehung.
339 
Nicht zu erheben ist vor diesem Hintergrund auch der sowohl in Bezug auf die Untersuchungen Prof. Stehles, aber auch andere Studien angebotene Sachverständigenbeweis zu der Frage, ob der Vergleich der Performance deutscher Aktien mit kurz- bzw. mittelfristigen Rentenanlagen bzw. dem REXP anstelle von langfristigen Anleihen zu einer „überhöhten“ Marktrisikoprämie führt. Dabei ist zunächst zu bedenken, dass nur einzelne der vorgenannten Studien die Daten von Rentenpapieren dem REXP bzw. kurz- oder mittelfristigen Anlagen entnehmen; so stellt etwa die Untersuchung Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 auf den REXP ab, seine Untersuchung aus dem Jahr 1999 dagegen auf langfristige, festverzinsliche Wertpapiere (vgl. Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S. 222). Wollte man die Überrendite von Aktien nur durch einen Vergleich mit langfristigen Rentenanlagen ermitteln, ist daher nicht ersichtlich, dass sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung grundlegend andere Bandbreiten ergäben. Im Übrigen handelt es sich auch bei dem Abstellen auf den REXP anstelle einzelner langfristiger Rentenpapiere um eine Vereinfachung im Rahmen der Modellbildung, die nicht aufgrund theoretischer Erwägungen zur Vergleichbarkeit von Aktien- und Rentenwerten als „richtig“ oder „falsch“ eingeordnet werden kann; insbesondere ist nicht notwendig von einem besonders langfristig orientierten Anleger auszugehen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 254]; dazu näher unten (2.2) (2.2.3)). Zudem ist zu bedenken, dass sich für eine Heranziehung des REXP die Absicherung der Untersuchungsergebnisse infolge geringerer Ausschläge anführen lässt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 254]).
340 
Schließlich dringt die allgemeine Einwendung nicht durch, die Marktrisikoprämie sei nur relativ in Relation zum jeweils angesetzten Basiszinssatz zu bestimmen. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass die Marktrisikoprämie als Überrendite von Aktien gegenüber Renten den Risikozuschlag zum Ausdruck bringen soll, der für eine Investition in Aktien im Verhältnis zu einer Investition in (quasi) risikolose Wertpapiere gefordert wird. Dies zwingt aber nicht dazu, die Marktrisikoprämie stets nur in Relation zum jeweils angesetzten Basiszinssatz zu betrachten. Zum einen wäre damit im Einzelfall nicht notwendig eine Änderung im Ergebnis verbunden wäre. Zum anderen stellt die vom jeweiligen Basiszinssatz unabhängige Schätzung der Marktrisikoprämie als Nominalwert eine zulässige Vereinfachung dar; sie ist jedenfalls im Rahmen der Anwendung des CAPM allgemein anerkannt. Sowohl die Empfehlung des IDW als auch die vorgenannten Studien drücken die Marktrisikoprämie jeweils unabhängig von dem konkret verwendeten Basiszinssatz als Nominalwert aus; dies entspricht dem Vorgehen der Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2008 zu 26 W 16/06 [juris Rn. 19]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]; KG, AG 2011, 627 [juris Rn. 28]).
341 
(2.1.3) Die Eignung der Empfehlung des IDW als Grundlage für eine richterliche Schätzung der Nachsteuermarktrisikoprämie wird durch die in diesem Verfahren von einzelnen Beschwerdeführern vorgelegten Plausibilitätsrechnungen nicht widerlegt.
342 
(2.1.3.1)Dies gilt zunächst für die im Beschwerdeverfahren mehrfach, allerdings mit unterschiedlichen Beobachtungszeiträumen vorgelegten unmittelbaren Gegenüberstellungen der Werte des DAX und des REXP (Bl. VIII 841; Bl. VIII 882 ff., BS3, Bl. VIII 890 ff.; AV1, Bl. IX 1194 f.; Bl. X 1394; Bl. XI 1967 f.).
343 
Zu der im Dezember 2009 vorgelegten Gegenüberstellung von DAX und REXP durch das Kreditinstitut R. & Co. vom 31.12.1967 bis zum 14.12.2009 (Bl. VIII 882 ff.; BS3, Bl. VIII 890 fff.) sowie zu der Gegenüberstellung von DAX, CDAX und REXP vom 16.02.2007 bis zum 04.12.2009 (Bl. VIII 841) hatte der Senat bereits in seinem Vorlagebeschluss Stellung genommen. Die Eignung dieser Gegenüberstellungen als Grundlage für die Schätzung der künftig zur erzielenden Überrendite von Aktien gegenüber Renten erscheint schon deshalb fraglich, weil die Gegenüberstellungen entweder nur den Zeitraum unmittelbar vor bis unmittelbar nach einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise enthalten (Bl. VIII 841) oder unmittelbar nach einer solchen enden (Bl. VIII 882 ff.; BS3, Bl. VIII 890 ff.). Es verwundert vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht, dass beide Gegenüberstellungen zu einer Überrendite von Renten gegenüber Aktien, also gleichsam zu einer negativen Marktrisikoprämie gelangen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 225]).
344 
Zwar hat der Antragsteller Ziffer 24) im weiteren Verfahren einen von den Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern G. Partners - offenbar anhand der im Internet auf der Homepage der Deutschen Bundesbank abrufbaren Zeitreihen zu DAX und REXP erstellten - Chart-Vergleich vorgelegt, der von 1967 bis zu den Höchstständen des DAX am 07.03.2000 bzw. am 13.07.2007 reicht (AV1, Bl. IX 1194 f.) und eine Marktrisikoprämie von 1,94% im ersten bzw. 0,60% im zweiten Fall errechnet. Dies belegt aber letztlich nur die Auffassung des Senats, dass es keine „richtige“ Verfahrensweise zur Ermittlung der Marktrisikoprämie gibt und der Auswahl des Untersuchungszeitraums ein erheblicher Einfluss auf das Ergebnis zukommt (dazu oben (2.1.2) (2.1.2.3)).
345 
Unabhängig vom Untersuchungszeitraum begegnen die Gegenüberstellungen der bei der Deutschen Bundesbank abrufbaren reinen Indexdaten Bedenken in Bezug auf ihre Eignung als Grundlage für die Schätzung der künftigen Marktrisikoprämie; dies gilt auch für die von anderen Beschwerdeführern vorgelegten DAX-REXP-Vergleiche (Bl. X 1394; Bl. XI 1967 f.; vgl. dazu auch den Hinweis Bl. XII 20115 auf einen entsprechenden Vortrag des Antragstellers Ziffer 49) im April 2011), die nahe legen (Bl. X 1394) bzw. ausdrücklich behaupten (Bl. XI 1968), es existiere keine Überrendite von Aktien gegenüber Renten. Zwar handelt es sich beim DAX (im Gegensatz zum DAXK) ebenso wie beim REXP (anders als beim REX) um einen so genannten Performance-Index, der nicht nur Kursänderungen berücksichtigt, sondern auch Zins- und Dividendenerträge, weil unterstellt wird, dass diese jeweils reinvestiert werden. Dabei ist aber zum einen zu berücksichtigen, dass der DAX erst seit 1987 als Performance-Index berechnet wird (Deutsche Börse AG, Juni 2011, Leitfaden zu den Aktienindizes der Deutschen Börse, S. 18). Zum anderen ist zu bedenken, dass der DAX über weite Zeiträume bis zur Einführung des steuerrechtlichen Halbeinkünfteverfahrens am 01.01.2001 nur einen Teil der den Aktionären effektiv zukommenden Dividende erfasst, nämlich die Bardividende, nicht jedoch die Körperschaftsteuergutschrift der Privatanleger. Während dieser Umstand beispielsweise in der empirischen Studie von Prof. Stehle in nachvollziehbarer Weise bereinigt wurde (Stehle, Wpg 2004, 906, 919 f.), bleibt bei einem Vergleich der reinen Index-Daten ein nicht unerheblicher Teil der Performance von Aktien unberücksichtigt.
346 
(2.1.3.2)Wenig überzeugend erscheint auch die Argumentation, die vom Senat angenommene Überrendite könne jedenfalls deshalb nicht richtig sein, weil sich bei einer Hochrechnung des DAX-Standes vom 16.02.2007 mit dem vom Senat angenommenen Vorsteuerbasiszinssatz von 4,0% zuzüglich der von ihm angenommenen Vorsteuermarktrisikoprämie von 4,5% im Jahr 2040 ein DAX-Endstand von mehr als 100.000 Punkten ergeben müsste (AV1, Bl. IX 1193). Abgesehen davon, dass eine solche Entwicklung des erst seit weniger als 25 Jahren existierenden Index (vgl. dazu Deutsche Börse AG, Juni 2011, Leitfaden zu den Aktienindizes der Deutschen Börse, S. 18) nicht von vornherein völlig ausgeschlossen scheint, ist zu bedenken, dass eine solche Hochrechnung auch bei der Unterstellung, die Marktrisikoprämie betrage 0%, zu „schwindelerregenden“ Werten führen würde. Würde man den DAX Stand 16.02.2007 ausschließlich mit dem vom Senat angenommenen Vorsteuerbasiszinssatz hochrechnen, läge er im Jahr 2040 bei über 25.000 Punkten. Entsprechendes gilt für den vorgelegten hypothetischen Performance-Vergleich eines Aktien- und eines Anleihedepots über 30 Jahre (Bl. VIII 843).
347 
(2.1.3.3)Selbst wenn man die vorgenannten Bedenken gegen die Gegenüberstellung oder Hochrechnung von Indizes bzw. hypothetischen Wertpapierdepots ausblenden wollte, vermögen diese jedenfalls die Eignung der Empfehlung des IDW als Grundlage für eine richterliche Schätzung der Nachsteuermarktrisikoprämie nicht zu widerlegen.
348 
Dies gilt schon deshalb, weil sie bei einer Gesamtbetrachtung verschiedener zur Ermittlung der historischen Marktrisikoprämie erstellter Studien die Empfehlung des IDW oder die empirische Studie Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 keinesfalls als „Ausreißer“ nach oben erscheinen lassen. Die von G. dargestellte Marktrisikoprämie von 1,94% (AV1, Bl. IX 1194) befindet sich durchaus in derselben Größenordnung, wie die von Prof. Stehle auf der Basis des DAX im Untersuchungszeitraum 1955 bis 2003 bei geometrischer Mittelung (dazu unten (2.2)) ermittelte Marktrisikoprämie von 2,76% vor Steuern (Stehle, Wpg 2004, 906, 921). Auch soweit die vorgelegten DAX-REXP-Gegenüberstellungen zu Marktrisikoprämien nahe null oder gar zu einer Überrendite von Renten gegenüber Aktien gelangen, ergeben sich aus ihnen keine entscheidungserheblichen neuen Erkenntnisse. Entsprechende Untersuchungen hat der Senat in seine Gesamtbetrachtung zur Bestätigung der vom IDW empfohlenen Bandbreite bereits einbezogen (dazu oben (2.1.1) (2.1.1.3)).
349 
Angesichts dessen kann auch der vom Antragsteller Ziffer 24) vorgelegte Artikel in der Financial Times Deutschland (FTD) vom 23.09.2011 (Bl. XII 2113) dahinstehen. Die dort in Bezug genommene und unter MHP15 (Bl. XII 2116 ff. dort S. 31 f.) vorgelegte Studie der Deutsche Bank AG (LT Asset Return Study, A Roadmap for the Grey Age) vom 12.09.2011 errechnet zwar für den Zeitraum 1962-2011 für Deutschland eine Überrendite von Aktien gegenüber Anleihen von -0,82% (real) bzw. -0,83% (nominal); damit handelt es sich aber nur um eine weitere empirische Studie, die sich innerhalb der bereits bekannten Bandbreiten hält.
350 
Schließlich kann die Frage aufgeworfen werden, ob die von Seiten der Beschwerdeführer angestellten Plausibilitätsüberlegungen zur Marktrisikoprämie ihrerseits plausibel sind. Geht man davon aus, dass eine Investition in Aktien riskanter ist als eine Investition in Renten, ist bei Unterstellung einer Risikoaversion der Anleger zu erwarten, dass für die Anlage in Aktien eine Risikoprämie eingefordert und entsprechend auch bezahlt wird. Daraus lässt sich zumindest schließen, dass die Marktrisikoprämie größer als null sein sollte. Diese Plausibilitätsüberlegung darf bei allen Auseinandersetzungen über die Ermittlung der historischen Marktrisikoprämie bei der hier gebotenen Schätzung der künftigen Marktrisikoprämie nicht außen vor bleiben (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der vom Antragsteller Ziffer 24) vorgelegte Artikel aus der FTD vom 23.09.2011 trotz der Feststellung einer Underperformance von Aktien gegenüber Renten in den vergangenen 50 Jahren mit dem Aufruf an die Anleger endet, als Reaktion auf die Ergebnisse der Untersuchung der Deutschen Bank - nach einer längeren Hausse bei Staatspapieren und einer rund elf Jahre andauernden Baisse bei Aktien - in Aktien zu investieren (Bl. XII 2112).
351 
(2.2) Zwar dürfte die Empfehlung des IDW zur Marktrisikoprämie keine geeignete Grundlage für eine richterliche Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO sein, wenn bei der empirischen Ermittlung der Marktrisikoprämie nur eine geometrische, nicht jedoch eine arithmetische Mittelung zulässig wäre. Dies trifft aber jedenfalls im hier einschlägigen Fall einer Bewertung nach den Vorgaben von IDW S1 Stand 18.10.2005 nicht zu.
352 
(2.2.1) Die Zulässigkeit der arithmetischen Mittelung kommt erhebliche Bedeutung für die Bandbreite zu, in der die Marktrisikoprämie im Rahmen einer richterlichen Schätzung angesiedelt werden kann.
353 
Spezifisch für die Ableitung der historischen Marktrisikoprämie ist die Notwendigkeit, die für die einzelnen Abschnitte (Haltedauern) des Untersuchungszeitraums ermittelten Renditen zu einer „Durchschnittsrendite“ zusammenzufassen (Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 94). Dies kann entweder durch eine arithmetische oder durch eine geometrische Mittelung geschehen. Während das arithmetische Mittel als Quotient aus der Summe aller beobachteten Werte und der Anzahl dieser Werte (n) definiert ist, errechnet sich das geometrische Mittel aus der n-ten Wurzel des Produkts der beobachteten Werte (vgl. dazu Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 101; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 94 f).
354 
Das obere Ende der Bandbreite der Empfehlung des IDW orientiert sich an empirischen Studien, welche die Marktrisikoprämie mithilfe arithmetischer Mittelung errechnen, das untere Ende dagegen an solchen, die geometrisch mitteln (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1019). Ähnliches zeigt sich bei einer Gesamtbetrachtung verschiedener Studien zur empirischen Ermittlung der Marktrisikoprämie (dazu oben (2.1) (2.1.1) (2.1.1.3)). In der Regel ist der obere Bereich der Bandbreiten dieser Studien mit Risikoprämien besetzt, die durch eine arithmetische Mittelung errechnet wurden (vgl. Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S. 222; Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 100; (Dimson/Marsh/Staunton, The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle, S. 18; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 110).
355 
Wäre die arithmetische Mittelung zur Ermittlung der historischen Marktrisikoprämie unzulässig, müsste das obere Ende der Bandbreitenbetrachtungen nach unten korrigiert werden, weil dann empirische Studien, die auf einer arithmetischen Mittelung beruhten, nicht mehr einbezogen werden dürften. Dem müsste der Senat im Rahmen seiner Schätzung durch einen niedrigeren Ansatz der Marktrisikoprämie Rechnung tragen.
356 
(2.2.2) Ob bei der empirischen Ermittlung (auch) arithmetisch oder (nur) geometrisch zu mitteln ist, war bislang umstritten (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 231]; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017 f.; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 107; Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 101; Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S. 218 f.). Dieser Befund gilt unverändert. Entgegen der Auffassung einiger Beschwerdeführer ist nicht festzustellen, dass sich insoweit inzwischen eine einhellige oder zumindest überwiegende Auffassung gebildet hätte, wonach ausschließlich geometrisch zu mitteln wäre; der Rückgriff auf historische Risikoprämien, die durch arithmetische Mittelung errechnet werden, ist im Rahmen der richterlichen Schätzung der Marktrisikoprämie nach § 287 Abs. 2 ZPO weiterhin zulässig, solange nicht ausschließlich von einem langfristigen Anlagehorizont auszugehen ist.
357 
Entscheidende Bedeutung für die Frage, ob nur geometrisch oder auch arithmetisch zu mitteln ist, kommt der Haltedauer zu, die bei der Berechnung der Renditen unterstellt wird.
358 
Den empirischen Studien, welche die Marktrisikoprämie durch arithmetische Mittelung errechnen, liegen grundsätzlich einjährige Kursintervalle (Halteperioden) zugrunde (vgl. Dörschell/Frank/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 110). Bei einer arithmetischen Mittelung unter Verwendung einjähriger Kursintervalle (einperiodische arithmetische Mittelung) können Kursschwankungen zu tendenziell höheren Renditen führen. Der Antragsteller Ziffer 53) hat dies anschaulich am Beispiel eines im Folgejahr wieder ausgeglichenen Kursrückgangs dargestellt: Berechnete man das arithmetische Mittel in diesem Beispiel aus einem zweijährigen Kursintervall, ergäbe sich eine Rendite von Null; das arithmetische Mittel der beiden Ein-Jahres-Intervalle ergäbe dagegen einen höheren Wert (Bl. XI 1968).
359 
Dies steht der Eignung der einperiodischen Mittelung jedoch nicht per se entgegen. Anderes würde nur gelten, wenn die Annahme kurzer Halteperioden unzulässig wäre. Der Antragsteller Ziffer 53) hat dargelegt, dass die arithmetische Mittelung nahezu zum selben Ergebnis führe wie die geometrische Mittelung, wenn sie nicht anhand einjähriger, sondern langfristiger Kursintervalle durchgeführt wird. Eben dies hält er für geboten, weil von einem Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont auszugehen sei, aus dessen Sicht kurzfristige Kursschwankungen keine Rolle spielten (Bl. XI 1968 f.).
360 
Zutreffend ist, dass empirisch ermittelte Marktrisikoprämien umso geringer ausfallen, je länger die unterstellten Haltedauern sind (Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 127 m.w.N.). Prof. Stehle hat sich vor diesem Hintergrund in dem hier unter V6 (Bl. X 1629 ff.) vorgelegten Navigatorgutachten - anders als in seiner Studie aus dem Jahr 2004 zur empirischen Ermittlung der Marktrisikoprämie zum Zweck der Unternehmensbewertung (dazu Stehle, Wpg 2004, 906, 921: arithmetische Mittelung) - für eine geometrische Mittelung (bzw. für eine arithmetische Mittelung über einen Zeitraum von 30 Jahren) ausgesprochen (V6, Bl. X 1631 und 1635), weshalb er für den Zeitraum 1955 bis 2009 eine Überrendite von Aktien gegenüber Anleihen (Risikoprämie) in Höhe von nur 3,07% errechnet hat (vgl. OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 245]). Entscheidend für dieses Vorgehen war allerdings die besondere Aufgabenstellung des Gutachtens: Prof. Stehle sollte prüfen, ob aus historischer Sicht bei der Anlage eines Kapitalbetrages über 20 oder 30 Jahre ohne größere Umschichtungen am Ende ein höheres Ergebnis zu erwarten sei, wenn in deutsche Aktien oder in sehr lang laufende Bundesanleihen investiert wird (V6, Bl. X 1631; OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 245]). Angesichts dieser Aufgabenstellung war also nicht von einer kurzen Haltedauer - etwa infolge regelmäßiger Verkäufe und Reinvestitionen in Ein- oder Zweijahreszeiträumen -, sondern nur von einem langfristigen Anlagehorizont auszugehen.
361 
Dies bestätigt, dass es für die Frage, welche Mittelung zur Bestimmung der Marktrisikoprämie im hier anzuwendenden Bewertungsmodell des IDW S1 Stand 18.10.2005 zulässig ist, wesentlich darauf ankommt, welche Annahmen für die Alternativinvestition zu treffen sind, an der sich die Kapitalisierungszinssätze orientieren sollen (vgl. dazu IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 124 f.). Wäre ausschließlich von einer Investition mit langfristigem Anlagehorizont auszugehen, könnte man argumentieren, dass die historische Marktrisikoprämie nur im Wege der geometrischen Mittelung oder einer vergleichbaren arithmetischen Mittelung über einen entsprechend langen Anlagehorizont errechnet werden dürfte. Sind dagegen auch Investitionen mit kürzeren Anlagehorizonten, etwa in ein regelmäßig in kürzeren Intervallen umgeschichtetes Aktiendepot zu berücksichtigen, lässt sich eine solche Beschränkung nicht rechtfertigen.
362 
(2.2.3) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist im Rahmen der Alternativinvestition - jedenfalls bei der hier einschlägigen Anwendung der Empfehlungen des IDW S1 Stand 18.10.2005 - nicht zwingend nur von einem langfristigen Anlagehorizont auszugehen.
363 
(2.2.3.1)Die Vorgaben des IDW S1 Stand 18.10.2005 gebieten nicht die ausschließliche Unterstellung eines langfristigen Anlagehorizonts für die Alternativinvestition.
364 
Eine solche Vorgabe lässt sich jedenfalls nicht dem „Äquivalenzprinzip“ entnehmen. Eine jüngere Veröffentlichung der Antragsteller Ziffer 49) und 53) spricht sich zwar dafür aus, bei der Messung der Marktrisiko ebenso wie bei der Festlegung des Basiszinssatzes von Wertpapieren mit langen Laufzeiten auszugehen, beschränkt sich zur Begründung hierfür - trotz der Feststellung, dass dies bislang von keiner in der Praxis der Unternehmensbewertung herangezogenen Studien beachtet werde - auf die pauschale Behauptung, dass ansonsten Marktrisiko- und Laufzeiteffekte miteinander vermischt würden (Knoll/Wenger, BewP 2011, 18, 19).
365 
Soweit IDW S1 Stand 18.10.2005 in Rn. 127 Satz 1 das Gebot der Laufzeitäquivalenz aufstellt, ist indessen lediglich der den landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Kapitalmarktanlage repräsentierende Basiszinssatz angesprochen; wird ein Unternehmen mit zeitlich unbegrenzter Lebensdauer bewertet, soll insoweit grundsätzlich die Rendite einer zeitlich ebenfalls nicht begrenzten Anleihe der öffentlichen Hand herangezogen werden. Daraus ist jedoch nicht zwingend abzuleiten, dass bei der Bemessung der Prämie für das höhere Risiko einer Investition in eine Unternehmensbeteiligung ebenfalls ein langfristiger Anlagehorizont zu unterstellen wäre. Die Alternativinvestition in einer Unternehmensbeteiligung wird in Form der Anlage in einem Aktienportfolio dargestellt (IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 125). Eine langfristige Investition in ein Aktienportfolio setzt aber nicht notwendig voraus, dass die einmal erworbenen Aktien für lange Zeit gehalten werden. Langfristig in Aktien investiert auch, wer zwar sein Kapital auf lange Zeit in Aktien anlegt, die in seinem Portfolio gehaltenen Aktien aber regelmäßig umschichtet.
366 
Vor diesem Hintergrund vermag auch die Überlegung nicht zu überzeugen, ein langfristiger Anlagehorizont sei geboten, weil die im Phasenmodell entscheidende Phase der ewigen Rente auf Dauer angelegt sei. Der Versuch einer Ableitung aus der zeitlichen Perspektive dieser Phase erscheint schon deshalb verfehlt, weil er die Verwendung unterschiedlicher Marktrisikoprämien in der Phase der ewigen Rente und in der Detailplanungsphase nahe legt; herkömmlich wird indessen in beiden Phasen mit einer einheitlichen Marktrisikoprämie gerechnet.
367 
(2.2.3.2)Auch im Übrigen ist die Unterstellung eines langfristigen Anlagehorizonts für die Alternativanlage keineswegs zwingend.
368 
Lässt sich aus den Vorgaben des IDW S1 Stand 18.10.2005 nicht unmittelbar die Notwendigkeit der Unterstellung eines nur langfristigen Anlagehorizonts ableiten, ist zu überlegen, ob eine solche Annahme im Rahmen der Typisierung geboten ist. Dies ist jedoch im Ergebnis ebenfalls zu verneinen. Zwar ist bei der Bemessung der Rendite der Alternativanlage in gleicher Weise wie bei der Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern (dazu Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 101 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 147) auf einen typisierten inländischen Privatanleger abzustellen (vgl. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 41). Dies zwingt aber nicht zur ausschließlichen Unterstellung eines langfristigen Anlagehorizonts.
369 
Entgegen der pauschalen Behauptung einzelner Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, dass ein notwendig langfristiger Anlagehorizont bei Privatanlegern empirisch nachgewiesen wäre; zur Schätzung einer typisierten Haltedauer fehlen für den deutschen Kapitalmarkt derzeit hinreichende empirische Erkenntnisse (vgl. Wagner/Saur/Willershausen, Wpg 2008, 731, 736).
370 
Für ihre Behauptung führen die Beschwerdeführer dementsprechend im Wesentlichen Erfahrungssätze an, die weder belegt sind noch sonst als gesichert gelten können. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, Privatanleger interessierten sich typischer Weise nur für Risiken und Erträge über längere Zeiträume hinweg. Dies mag - insbesondere in Zeiten volatiler Kurse - für Privatanleger eine sinnvolle Anlagestrategie sein, kann aber nicht als einzig vernünftige oder den Typus des Privatanlegers prägende Anlagestrategie angesehen werden. Privatanleger investieren in Aktien nicht nur mit einer buy-and-hold-Strategie zum Zweck der Altersvorsorge. Gerade bei volatilen Kursen mögen risikofreudigere Privatanleger steigende Kurse zu kurzfristigen Umschichtungen ihres Aktienportfolios nutzen, um Kursgewinne zu realisieren. Zu kurzfristigen Umschichtungen kann es bei Privatanlegern zudem durch stop-loss-Mechanismen kommen, die gerade bei volatilen Kursen in kurzer Folge zu Desinvestitionen und Reinvestitionen führen. Dem stehen die mit Umschichtungen verbundenen Transaktionskosten nicht entscheidend entgegen. Zum einen können diese je nach Händler unterschiedlich ausgestaltet oder bei den Gewinnerwartungen des Anlegers bereits eingerechnet sein; zum anderen ist zu bedenken, dass das CAPM im Rahmen der notwendigen Vereinfachungen im Zuge der Modellbildung die Existenz von Transaktionskosten insgesamt ausblendet (vgl. dazu oben (1) (1.3) (1.3.3)).
371 
Auch die an den steuerrechtlichen Rahmenbedingungen anknüpfenden Einwendungen der Beschwerdeführer dringen nicht durch.
372 
Zunächst lässt sich nicht einwenden, dass ein kurzfristiger Anlagehorizont im Widerspruch zu den Grundannahmen des Tax-CAPM stünde, weil die Realisierung von Kursgewinnen bei kurzen Haltedauern nach dem im Bewertungsstichtag geltenden Steuerrecht steuerbar war. Nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG in der Fassung bis 17.08.2007 steuerbar waren nur Kursgewinne aus der Veräußerung von Aktien, deren Haltedauer weniger als ein Jahr betrug. Im Übrigen schließt die vormals ausnahmsweise Steuerbarkeit kurzfristig realisierter Kursgewinne die Sinnhaftigkeit der grundsätzlichen Differenzierung der steuerrechtlichen Behandlung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen im Halbeinkünfteverfahren nicht aus (dazu oben (1) (1.3) (1.3.2)).
373 
Des Weiteren lässt sich die Annahme, Privatanleger investierten typischer Weise nur mit einem langfristigen Anlagehorizont, nicht mit den Überlegungen des FAUB im Zusammenhang mit der Fortschreibung des IDW S1 Stand 02.04.2008 aus Anlass der Einführung der Abgeltungssteuer begründen. Maßgeblich für die Ermittlung des Unternehmenswerts sind hier die Empfehlungen des IDW S1 Stand 18.10.2005 (dazu oben (1) (1.3) (1.3.2)). Zwar hat der FAUB im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Empfehlungen des IDW S1 Stand 02.04.2008 angenommen, es „spreche vieles für die typisierende Annahme langer Haltedauern“; diese Annahme beruht aber ersichtlich vor allen Dingen auf einer Prognose der Änderung des Anlegerverhaltens infolge der Einführung der allgemeinen Veräußerungsgewinnbesteuerung durch die Unternehmenssteuerreform 2008 für Anteilserwerbe ab dem 01.01.2009 (vgl. Wagner/Saur/Willershausen, Wpg 2008, 731, 736).
374 
(2.2.3.3)Vor diesem Hintergrund ist der Senat nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die Untersuchungen Prof. Stehles oder andere empirische Studien deshalb zur einer überhöhten Schätzung der Marktrisikoprämie führten, weil in diesen das arithmetische Mittel einperiodischer Anlagezeiträume in die Bestimmung der Marktrisikoprämie einfließe bzw. dass die arithmetische Mittelung „fehlerhaft“ sei. Bei der Frage, ob im Rahmen der richterlichen Schätzung der Marktrisikoprämie im Zuge der fundamentalanalytischen Ermittlung des Verkehrswerts einer Aktie im Spruchverfahren empirische Studien berücksichtigt werden dürfen, welche die historische Marktrisikoprämie durch eine (einperiodische) arithmetische Mittelung errechnen, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Dies gilt jedenfalls im Hinblick darauf, dass diese Frage wesentlich danach zu entscheiden ist, welche Vorgaben im Rahmen der notwendigen Typisierung geboten sind.
375 
(2.3) Fehl gehen schließlich die methodischen und verfahrensrechtlichen Angriffe auf die Schätzung der Marktrisikoprämie durch den Senat.
376 
(2.3.1) Zwar beruht die Schätzung des Senats im Ergebnis auf einer Mittelung innerhalb von Bandbreiten, weil sie auf den Mittelwert der Empfehlung des IDW abstellt und diese Empfehlung durch ihre Orientierung im Mittelfeld verschiedener Studien zur Marktrisikoprämie bestätigt sieht (dazu oben (2.1) (2.1.1)). Dieses Vorgehen ist aber methodisch nicht zu beanstanden.
377 
Zu Unrecht rügen einzelne Beschwerdeführer zunächst den fehlenden Bezug der vorgenannten empirischen Studien zum Unternehmen der K. bzw. deren Alter oder ihre Heterogenität. Da die Marktrisikoprämie die Überrendite einer Anlage in Aktien gegenüber einer Anlage in Renten im Allgemeinen zum Ausdruck bringen soll, stellt sie im Modell des CAPM einen vom individuellen Bewertungsobjekt grundsätzlich unabhängigen Parameter dar; die Besonderheiten des Bewertungsobjekts werden im Rahmen des Betafaktors (dazu unten (3)) berücksichtigt. Dass eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftswissenschaftlichen Auseinandersetzung auch ältere empirische Untersuchungen einbezieht, erklärt sich aus der vergleichsweise geringen Zahl von Studien; wer sich in dieser Situation auf neuere Studien beschränken würde, liefe Gefahr, den wirtschaftswissenschaftlichen Meinungsstand nur unzureichend zu erfassen. Das Alter der Studien wirkt sich im Übrigen im Wesentlichen auf den jeweils zugrunde liegenden Untersuchungszeitraum aus; hier ist eine Unterscheidung von „richtigen“ und „falschen“ Annahmen indessen grundsätzlich nicht möglich (dazu oben (2.1) (2.1.2) (2.1.2.3)). Schließlich vermag vor diesem Hintergrund auch die Kritik an der Heterogenität der Studien nicht zu überzeugen. Zwar verkennt der Senat nicht, dass sich die unterschiedlichen Annahmen der in die Gesamtbetrachtung einbezogenen Studien zum Untersuchungszeitraum oder hinsichtlich der Quelle für die Ermittlung der Renditen (z.B. DAX oder CDAX) auf die Untersuchungsergebnisse auswirken können. Die Berücksichtigung von Studien mit unterschiedlichen Annahmen ist aber die notwendige Konsequenz des Umstandes, dass sich die Annahmen für eine empirische Ermittlung der Marktrisikoprämie regelmäßig nicht anhand der Kategorien „richtig“ oder „falsch“ beurteilen lassen.
378 
Soweit Beschwerdeführer (vgl. dazu auch die jüngste Veröffentlichung des Vertreters des Antragstellers Ziffer 24): Lochner, AG 2011, 692, 696) darauf verweisen, dass im Schrifttum (Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 534) Bedenken gegen die Verwendung von Mittelwerten geäußert werden, verkennen sie die eigentliche Aussage der zitierten Fundstelle. Danach lässt sich das Problem, dass bei methodisch korrekter Anwendung und unter Einsatz vertretbarer Prognosen im Ertragswertverfahren unterschiedliche Unternehmenswerte errechnet werden können, nicht durch eine Mittelung lösen, weil deren Ergebnis wiederum von der Bestimmung der zulässigen Bandbreite abhängt. Damit ist lediglich die Selbstverständlichkeit festgestellt, dass sich der Verkehrswert einer Aktie nicht durch die schlichte Mittelung der im konkreten Fall denkbaren Extremwerte errechnen lässt. Soweit darüber hinaus in der zitierten Fundstelle eine Mittelung von Ergebnissen, die auf grundsätzlich verschiedenen Berechnungsmodellen beruhen, als „kaum vertretbar“ bezeichnet wird, wird die Mittelung innerhalb einer Bandbreite ebenfalls nicht per se verworfen. Stattdessen wird damit nur zum Ausdruck gebracht, dass allein das Abstellen auf die rechnerische Mitte zweier Werte kein „richtiges“ Ergebnis garantiert. Entscheidend ist vielmehr die zwar methodensaubere, aber den Verfahrensaufwand nicht über ein vertretbares Maß hinaus steigernde richterliche Schätzung auf der Grundlage von § 287 ZPO; dabei darf das Gericht zwar nicht ohne greifbare Anhaltspunkte frei in der Luft hängende Spekulationen anstellen, aber auf alle anerkannten Methoden als Grundlage für seine Schätzung zurück greifen (Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 540 mit Verweis auf BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 61]). Für die Bestimmung der Marktrisikoprämie im Spruchverfahren folgt daraus, dass angesichts eines in der Wirtschaftswissenschaft bislang unentschiedenen Meinungsstreits über die empirische Ermittlung der Marktrisikoprämie jedenfalls die Orientierung an der vom IDW empfohlenen Bandbreite als anerkannten Expertenauffassung (dazu oben (2.1.1) (2.1.1.2)) zulässig ist.
379 
(2.3.2) Zu Unrecht meinen einzelne Beschwerdeführer, der Senat dürfe die Marktrisikoprämie nur schätzen, wenn er zuvor alle empirischen Studien, auf die er sich dabei stütze, in das Verfahren eingeführt und auf ihre Richtigkeit hin überprüft bzw. die für die IVA tätigen Wirtschaftsprüfer in einem Termin zur mündlichen Verhandlung dazu angehört oder gar einen Sachverständigen bestellt habe (vgl. dazu die Veröffentlichung des Vertreters des Antragstellers Ziffer 24): Lochner, AG 2011, 692).
380 
Die Beschwerdeführer verkennen, dass der Senat seine Schätzung der Marktrisikoprämie nicht auf einzelne empirische Studien stützt, sondern auf eine anerkannte Expertenauffassung (vgl. hierzu bereits oben unter (1.3.2)) in Gestalt der Empfehlung des IDW. Demgegenüber können die Beschwerdeführer nicht geltend machen, dem Senat obliege die Ermittlung der Umstände, die zur Bildung dieser Expertenauffassung geführt haben. Auf die Umstände der Entstehung einer anerkannten Expertenauffassung kommt es grundsätzlich nicht an. Zwar darf der Senat seiner Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO keine offenbar falsche Auffassung zugrunde legen; die Richtigkeit der Empfehlung des IDW ist hier aber nur zu prüfen, soweit anhand konkreter Tatsachen Fehler aufgezeigt werden, die sich auf die Entscheidung auswirken können (vgl. BGH, NJW 2011, 1947 [juris Rn. 17]). Soweit die Beschwerdeführer konkrete Einwendungen gegen die Empfehlung des IDW zur Marktrisikoprämie erhoben haben, hat sich der Senat indessen mit diesen auseinandergesetzt und sie im Ergebnis aus rechtlichen Erwägungen verworfen (dazu oben (2.1) und (2.2)).
381 
Aus dem Umstand, dass sich der Senat im Rahmen seiner Schätzung der Marktrisikoprämie auch auf empirische Studien beruft, ergibt sich nichts Anderes. Der Senat zieht empirische Studien lediglich zur Bestätigung der Empfehlung des IDW heran. Dabei ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass der Senat nicht auf die Ergebnisse einer einzelnen empirischen Studie abstellt, was unter Umständen einer näheren Begründung bedürfte, sondern eine Gesamtbetrachtung verschiedener Auffassungen vornimmt, wobei er insbesondere auch die von Seiten der Beschwerdeführer angeführten Studien mit einbezieht.
382 
Erst recht besteht kein Anlass, die Richtigkeit der Empfehlung des IDW bzw. der ihr zugrunde liegenden oder zu ihrer Bestätigung herangezogenen empirischen Untersuchungen durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Dies gilt auch insoweit, als der Senat von Seiten der Beschwerdeführer konkret vorgebrachte Einwendungen gegen die Empfehlung des IDW bzw. gegen bestimmte empirische Studien verworfen hat (dazu oben (2.1) und (2.2)). Die Verwerfung der Einwendungen durch den Senat beruht nicht auf tatsächlichen, sondern auf rechtlichen Überlegungen, die im Übrigen seit längerem Gegenstand von Diskussionen in der Fachöffentlichkeit und regelmäßig Gegenstand von Spruchverfahren sind. Zudem ist zu bedenken, dass die im Unternehmenswertgutachten IVA angesetzte Marktrisikoprämie von der gerichtlich bestellten Prüferin ESP ausdrücklich für sachgerecht und angemessen befunden wurde (PB S. 21).
383 
Die Forderung der Beschwerdeführer, im Rahmen der Bestimmung der Marktrisikoprämie einen Sachverständigen zu bestellen, verkennt schließlich, dass ein im Rahmen dieses Verfahrens bestellter Sachverständiger nicht in der Lage sein wird, diejenigen Fragen abschließend und zweifelsfrei zu klären, die seit Jahren Gegenstand einer bislang nicht abgeschlossenen intensiven Auseinandersetzung innerhalb der Wirtschaftswissenschaften sind. Solange die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion nicht abgeschlossen ist, kann die Marktrisikoprämie nur durch eine stets mit Zweifeln behaftete Schätzung ermittelt, ihre Höhe aber nicht abschließend bestimmt werden (vgl. OLG Frankfurt, NZG 2011, 990 [juris Rn. 40]); dies belegt ein Blick auf Verfahren, in denen gerichtlich bestellte Sachverständige unter anderem mit der Bestimmung der Marktrisikoprämie befasst waren (vgl. KG, AG 2011, 627 [juris Rn. 28]). Nicht zuletzt ist zu bedenken, dass Aufgabe dieses Spruchverfahrens nicht die abstrakte Überprüfung der Tauglichkeit wirtschaftswissenschaftlicher Modelle ist, sondern zeitnah über die Angemessenheit der Abfindung zu bestimmen (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 49] m.w.N.).
384 
(2.3.3) Der Senat ist nicht gehalten, dieses Verfahren zur Bestimmung der Höhe der Marktrisikoprämie nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Die Auslegung bundesrechtlicher Vorschriften durch den Senat im Zusammenhang mit der Bestimmung der Marktrisikoprämie weicht nicht in entscheidungserheblicher Weise von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts ab; im Gegenteil steht die Auffassung des Senats in diesem Zusammenhang im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, die unter der Geltung des Halbeinkünfteverfahrens Marktrisikoprämien bis zu 6,0% annehmen (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]; Kammergericht, AG 2009, 199 [juris Rn. 46]; OLG Celle, AG 2007, 865 [juris Rn. 31]; OLG Düsseldorf, AG 2006, 287 [juris Rn. 36]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2008 zu 26 W 16/06 [juris Rn. 19]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2006 zu 26 W 5/06 [juris Rn. 49]; Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 131).
385 
(3) Der Betafaktor ist entgegen der Auffassung des Landgerichts ebenfalls entsprechend dem Unternehmenswertgutachten der IVA anzusetzen. Der - an die für die einzelnen Perioden geplanten Verschuldungsgrade jeweils anzupassende - Betafaktor des unverschuldeten Unternehmens beträgt demnach 1,1.
386 
(3.1) Während die Marktrisikoprämie die dem höheren Risiko einer Investition in ein Unternehmen allgemein Rechnung tragende Überrendite von Aktien gegenüber Renten abbildet, dient der Betafaktor im Rahmen der Bemessung des Risikozuschlags der Berücksichtigung des individuellen Risikos des zu bewertenden Unternehmens (vgl. Riegger in Kölner Kommentar, SpruchG, Anh § 11 Rn. 21; Simon/Leverkus in SpruchG, Anh § 11 Rn. 129; Spremann, Valuation, S. 133; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 728). Geht man davon aus, dass am Kapitalmarkt Kursschwankungen die Existenz von Risiken indizieren, kann auf das unternehmensindividuelle Risiko im Verhältnis zum allgemeinen Risiko der Investition in Unternehmen aus der relativen Kursschwankung einer Aktie im Vergleich zur Gesamtheit des Marktportfolios geschlossen werden (Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 729).
387 
(3.2) Die Betrachtung der historischen Kursschwankungen der eigenen Aktie der K. im Vergleich zur Entwicklung des Marktportfolios ist hier jedoch zur Bestimmung des unternehmensindividuellen Risikos der K. im Zuge der Ermittlung des Risikozuschlags ungeeignet.
388 
(3.2.1) Dahinstehen kann, ob die vom Antragsteller Ziffer 49) aufgrund der historischen Renditen der Aktie der K. in einem Einjahreszeitraum errechneten Betafaktoren statistisch hinreichend signifikant sind.
389 
Dies gilt für den von ihm bereits im ersten Rechtszug auf der Grundlage eine einjährigen Messperiode vor dem Bewertungsstichtag schon deshalb, weil wesentlicher Bestandteil dieser Messperiode der Zeitraum zwischen der Bekanntgabe der beabsichtigen Maßnahmen am 15.12.2006 und dem Bewertungsstichtag ist, der nach der vom Bundesgerichtshof bestätigten (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 23] „Stollwerck“) Auffassung des Senats im Wesentlichen durch Abfindungserwartungen beeinflusst wird (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 238 ff.]).
390 
Nichts Anderes gilt im Ergebnis - aus nachfolgend noch auszuführenden Gründen - für den von ihm nach dem Beschluss des Senats vom 18.12.2009 auf der Grundlage einer einjährigen Messperiode vor dem 15.12.2006 ermittelten Betafaktor. Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, aus welchen - im Verfahren nicht im Einzelnen mitgeteilten - Umständen der Antragsteller Ziffer 49) die von ihm behauptete „hohe Signifikanz“ ableitet.
391 
Zwar räumen die Antragsteller, welche sich gegen die Auffassung des Senats wenden, historisch ermittelte Betafaktoren mit geringer statistischen Signifikanz seien für die Prognose zukünftiger Betafaktoren in Zweifel ziehen, ein, dass diese Auffassung „einer unter Wirtschaftsprüfern weit verbreiteten […] These“ entspreche. Damit gestehen sie zu, dass es sich um eine anerkannte Auffassung handeln dürfte. Sie halten diese Auffassung aber für unzutreffend. Da es auf die Richtigkeit dieser Auffassung hier im Ergebnis nicht ankommt, ist der Senat indessen jedenfalls nicht gehalten, die pauschal zum Beweis der Fehlerhaftigkeit seiner Interpretation grundlegender statistischer Zusammenhänge und ihm unterlaufener methodischer Fehler beantragten Sachverständigengutachten einzuholen.
392 
(3.2.2) Der aus den eigenen historischen Renditen der K.-Aktie errechnete Betafaktor erweist sich schon aus anderen Gründen für die Schätzung des Betafaktors als ungeeignet.
393 
(3.2.2.1) Bereits im Unternehmenswertgutachten IVA ist ausgeführt, dass die Errechnung von Betafaktoren für unterschiedliche Intervalllängen (monatlich, wöchentlich, täglich) und Berechnungszeiträume (1 Jahr, 3 Jahre und 5 Jahre) sowie mit unterschiedlichen Indizes zur Abbildung des Marktportfolios (CDAX, DAX und MSCI-World) zu keinen brauchbaren Erkenntnissen geführt habe (GB S. 74). Die gerichtlich bestellte Vertragsprüferin ESP hat dies grundsätzlich bestätigt (PB S. 22). Die Antragsgegnerin hat dies im Verfahren näher erläutert und dargestellt (Bl. VI 289 ff.), dass der eigene historisch ermittelte Betafaktor der K. erst nach dem 27.10.2006 einen positiven Wert annimmt, zuvor aber negativ ist (Bl. VI 291). Ein negativer Betafaktor mag zwar statistisch erklärbar sein; ein Betafaktor von -1,0 lässt sich etwa dahin interpretieren, dass sich die Aktie genau gegenläufig zum Marktportfolio verhält. Er belegt aber, dass die historischen Renditen der Aktie bei der gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung nicht zur Schätzung des künftigen individuellen Risikos des Unternehmens im Verhältnis zum Marktportfolio geeignet ist. Dass sich eine Aktie gegenläufig zum Marktportfolio verhält, bedeutet nämlich nicht, dass das Risiko der Investition in dieses Unternehmen geringer wäre als eine vollständig diversifizierte Investition in das Marktportfolio oder gar als eine Anlage in quasi risikofreien (deutschen) Staatsanleihen. Zu eben diesem Ergebnis käme man indessen, wenn man den Risikozuschlag anhand eines negativen Betafaktors errechnete; der Risikozuschlag wandelte sich dann in einen Risikoabschlag.
394 
(3.2.2.2) Im Übrigen erscheint die Aussagekraft des anhand historischer Renditen der Aktie der K. errechneten Betafaktors auch angesichts der geringen Liquidität der Aktie der K. ungeeignet.
395 
Eine geringe Liquidität der Aktie beeinträchtigt die Aussagekraft historisch ermittelter Betafaktoren (vgl. Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 138; Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten: Eine Untersuchung am deutschen Aktienmarkt, S. 115 ff.; Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 325; ähnlich Stock, Zur Relevanz von CAPM-Anomalien für den deutschen Aktienmarkt, S. 66). Entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller ist nicht ersichtlich, warum dies bei der Abfindung von Minderheitsaktionären unbeachtlich sein sollte. Allein der Umstand, dass der Mehrheitsaktionär durch seine Aktienankäufe den Streubesitz reduziert hat und die verbleibenden Minderheitsaktionäre an ihrer Investition offenbar - vorerst - festhalten wollen, vermag Zweifel an der Aussagekraft der Kursentwicklung auf einem nicht liquiden Markt nicht zu beseitigen. Nach der von Antragstellerseite im Tatsächlichen nicht in Frage gestellten Darstellung im Unternehmenswertgutachten IVA wurden im Zeitraum vom 21.07.2005 bis zum 20.07.2006 an der Mehrzahl der Handelstage weniger als 800 der 4.472.341 Aktien der K. gehandelt (GB S. 83). Dies entspricht nur rund 0,018% des Gesamtaktienbestandes; selbst in Relation zu dem bis dahin - jenseits des Aktienpakets der Kreissparkasse B. von 1.884.479 Aktien - noch vergleichsweise großen Streubesitz entspricht dies nur 0,031%; in Fällen mit vergleichbar geringen Handelsumsätzen im Vergleich zum Streubesitz hat der Senat die Aussagekraft historischer Renditen zur Schätzung des künftigen Betafaktors bereits verneint (vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 167]). Lediglich um die Hauptversammlung 2006 war ein stärkerer Handel zu verzeichnen (GB S. 82 f.). Vom 21.07.2006 bis zur Veröffentlichung des Pflichtangebots am 10.08.2006 stieg das Handelsvolumen zwar vorübergehend auf durchschnittlich 5.300 Aktien pro Tag an, anschließend ging der Handel aber wieder deutlich zurück (GB S. 83).
396 
Dahinstehen kann demgegenüber, ob der empirische Befund in der Studie von Brüchle/Erhardt/Nowak, ZfB 2008, 455, 470 ff. statistisch stabil und derzeit nicht durch andere empirische Untersuchungen widerlegt ist. Auf die Kritik an der vorgenannten Studie (beispielsweise Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 130) hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18.12.2009 (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 255]) hingewiesen. Die auf rein statistischen Feststellungen beruhende Untersuchung vermag jedenfalls nicht zu erklären, warum die Investition in ein beherrschtes Unternehmen geringere Risiken aufweisen sollte (vgl. dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 255] m.w.N.; zustimmend OLG Frankfurt, Der Konzern 2011, 47 [juris Rn. 51]).
397 
Erst recht kann den Bedenken des Senats ob der geringen Liquidität der Aktie der K. nicht entgegen gehalten werden, dass jede Aktie einen vom Umfang des Aktienpakets ihres Inhabers unabhängigen, einheitlichen „wahren Wert“ habe (dazu oben 1. a) bb) (1) (1.1) (1.1.1)).
398 
(3.2.3) In jedem Fall vermag ein Betafaktor von 0,613 oder weniger das unternehmensspezifische Risiko der K. nicht angemessen widerzuspiegeln; bei Ansatz eines Betafaktors von 0,613 und einer Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern errechnete sich lediglich ein Risikozuschlag von 3,375%. Ein solcher Risikozuschlag trüge den spezifischen Risikofaktoren des Unternehmens der K. im Verhältnis zum Marktportfolio nicht hinreichend Rechnung.
399 
(3.2.3.1) Entsprechend der von der gerichtlich bestellten Vertragsprüferin ESP gebilligten (PB S. 22) Feststellung im Unternehmenswertgutachten IVA (GB S. 76) ist vielmehr anzunehmen, dass das operative Risiko der K. bei Ausblendung des Kapitalstrukturrisikos - also trotz ihres vergleichsweise geringen Verschuldungsgrades - über dem Durchschnitt des Markportfolios zu verorten ist.
400 
Das Unternehmen der K. ist vor allen Dingen nicht hinreichend diversifiziert. Das Risiko des Unternehmens wird im Wesentlichen vom Geschäftsfeld P bestimmt, dessen Umsatzanteil derzeit mehr als 90% beträgt. Das weitere Segment B T vermag angesichts seiner geringen Ausgangsgröße trotz hoher Zuwachsraten auf absehbare Zeit keine auch nur annähernd gleichwertige Bedeutung zu erlangen (dazu oben b) aa) (1) (1.2) (1.2.2)). Zwar handelt es sich bei dem Segment P nicht um ein einzelnes Produkt, sondern um eine Produktgruppe. Zu bedenken ist aber, dass Chancen und Risiken der Einzelprodukte innerhalb dieses Segments angesichts der Identität der Nachfrager (Skigebiete) und der Risiken (Schneesicherheit, Investitionsneigung der Skigebietsbetreiber) im Wesentlichen identisch sind. Zwar trifft es zu, dass auch Großunternehmen vergleichbare Abhängigkeiten von einem Produkt bzw. einer Produktgruppe aufweisen, etwa nicht diversifiziert tätige Automobilhersteller wie ... oder .... Bei der Betrachtung des unternehmensspezifischen Risikos ist aber zu bedenken, dass die Absatzmärkte für Sportwagen und andere Automobile grundsätzlich größer sind als diejenigen für Pistenfahrzeuge. Demgegenüber kann nicht eingewandt werden, dass auch Ein-Produkt-Unternehmen geringe Betafaktoren aufweisen könnten; allein statistisch korrekt errechnete Betafaktoren gewährleisten noch nicht notwendig eine angemessene Bildung des Risikozuschlags (dazu oben (3.2.2)). Im Ausgangspunkt zu Recht weist die Antragsgegnerin außerdem darauf hin, dass die K. „Luxusgüter“ herstellt. Daran trifft zu, dass der Wintersport, dessen Umsätze die Erträge der Skigebietsbetreiber und damit die Investitionsneigung der Abnehmer der Produkte der K. bestimmen, einen Luxusbedarf befriedigt. Eine Reduzierung der Mittel, die für den Konsum zur Verfügung stehen, wird sich deshalb auf den künftigen Absatzerfolg der K. grundsätzlich stärker auswirken als auf solche Unternehmen des Marktportfolios, deren Produkte einen Grundbedarf abdecken.
401 
Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch das Marktumfeld der K., das der für ESP als Vertragsprüfer tätige, vom Landgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.02.2008 als sachverständiger Prüfer gehörte Wirtschaftsprüfer P. überzeugend als reifen Markt eingeschätzt hat, der durch aggressive, auf Preiswettbewerb setzende Wettbewerber gekennzeichnet ist (Bl. VI 313). Dieser Umstand beschränkt angesichts der ohnehin schon bestehenden Marktführerschaft nicht nur die Wachstumsmöglichkeiten des Unternehmens, sondern erhöht auch das Risiko, dass die geplanten Umsätze und Erträge tatsächlich realisiert werden können. Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass es der K. in den letzten Jahren tendenziell gelungen sein soll, ihren ohnehin hohen Marktanteil bei Pistenraupen noch auszuweiten. Zum einen spricht das Stichtagprinzip grundsätzlich gegen eine Berücksichtigung der Entwicklung nach dem Bewertungsstichtag, zum anderen lagen jedenfalls die Umsätze und Ergebnisse in den Jahren 2006/2007 und 2007/2008 unter den Prognosen der Unternehmensplanung (dazu oben b) aa) (1) (1.1) (1.1.3)). Fehl geht vor diesem Hintergrund auch der Einwand, der Senat habe die „kontinuierlich positivere Entwicklung“ und die Marktführerschaft der K. bei seiner Risikoanalyse im Beschluss vom 18.12.2009 (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 260 ff.]) nicht berücksichtigt.
402 
Entscheidend für ein erhöhtes operatives Risiko der K. spricht schließlich die Wetterabhängigkeit ihrer unternehmerischen Tätigkeit. Der Investitionsbedarf und die Investitionsmöglichkeiten der Betreiber von Skigebieten bestimmen sich wesentlich danach, ob die Winter schneereich oder schneearm ausfallen (dazu näher oben b) aa) (1) (1.1)). Dass die Ertragsprognosen des Unternehmens tatsächlich eintreffen, hängt vor diesem Hintergrund wesentlich davon ab, dass in den einzelnen Jahren zumindest die den Prognosen zugrunde gelegte Schneesicherheit gewährleistet ist. Eine gewisse Wetterabhängigkeit zeichnet zwar auch andere Unternehmen aus, die Bestandteil des Marktportfolios sind, etwa Bauunternehmen, die Landwirtschaft oder den Tourismusbereich; sie kann aber für den Durchschnitt des Marktportfolios nicht festgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist auch die Gefahr eines Klimawandels bzw. einer globalen Erwärmung zu berücksichtigen. Wenngleich weder zum Bewertungsstichtag noch heute mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt werden kann, bis wann ein Temperaturanstieg um durchschnittlich 1°, 2° oder 4°C eintreten wird (dazu oben b) aa) (1) (1.2)), liegt dennoch gerade in dieser Unsicherheit ein Risiko, das den künftigen Unternehmenserfolg der K. im Unterschied zum Durchschnitt des Marktportfolios wesentlich bestimmt. Dementsprechend haben die für die ESP als Vertragsprüfer tätigen Wirtschaftsprüfer bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht klargestellt, dass der Klimawandel zwar nicht durch Annahme eines künftigen Umsatzeinbruchs („worst-case-Szenario“), aber auf angemessene Weise bei der Bewertung berücksichtigt werden müsse (Bl. VI 316). Fehl geht demgegenüber der Einwand, dass keine Studie der empirischen Kapitalmarktforschung eine hohe positive Korrelation zwischen schneereichen Wintern und der Entwicklung großer Börsenindizes ausweise. Dies belegt gerade die Feststellung des Senats, dass es sich dabei um ein außergewöhnliches, das individuelle Unternehmen der K. charakterisierendes Risiko handelt.
403 
(3.2.3.2) Der Berücksichtigung der vorgenannten Risikofaktoren kann an dieser Stelle nicht entgegen gehalten werden, ihnen sei bereits bei der Prognose der künftigen Erträge Rechnung getragen worden. Zwar schiene es nicht vertretbar, dasselbe Risiko sowohl durch einen Abschlag bei der Prognose der künftigen Erträge als auch durch einen Zuschlag beim Kapitalisierungszinssatz zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart, DB 2003, 2429 [juris Rn. 38]). Die Unternehmensplanung, die den Ertragsprognosen zugrunde liegt, wurde aber nicht um Abschläge für die vorgenannten Risikofaktoren gekürzt. Sie vermied lediglich, die Ertragsprognosen auf Extremwerte der Vergangenheit aufzusetzen und entschied sich stattdessen für darunter liegende Ausgangswerte. Dementsprechend wurde bei der Planung der künftigen Umsatzerlöse beispielsweise nicht das besonders schneereiche Jahr 2005/2006 zugrunde gelegt, sondern auf einem etwas geringeren Niveau aufgesetzt, um von normalen Umsatzerlösen auszugehen. Dies ist indessen nicht zu beanstanden. Zwar ist nicht unter Beachtung des Vorsichtsprinzips zu planen, man darf aber von mittleren Erwartungen ausgehen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 299; vgl. dazu auch oben 1. a) bb) (1) (1.2) (1.2.2))); das Risiko, dass der danach geplante Wert tatsächlich erreicht wird, kann dann allerdings in den Kapitalisierungszinssatz Eingang finden.
404 
(3.2.3.3) Ebenso wenig dringt der Einwand durch, der Senat berücksichtige lediglich Risiken und verkenne die spezifischen Chancen des Unternehmens der K.. Mit den besonderen Chancen der Marktführerschaft hat sich der Senat im Rahmen der Bewertung der Risiken des Marktumfelds auseinandergesetzt. Die Chance der durch die geringe Verschuldung guten Kapitalstruktur ist bei der Bewertung der operativen Risiken nicht zu berücksichtigen. Das bedeutet allerdings nicht, dass dieser Umstand zulasten der Minderheitsaktionäre ignoriert würde; ihm wurde im Unternehmenswertgutachten IVA in methodisch zulässiger Weise durch ein sogenanntes Relevern des nur das operative Risiko zum Ausdruck bringenden unverschuldeten Betafaktors entsprechend den künftig geplanten Verschuldungsgraden Rechnung getragen (GB S. 78; dazu unten (3.5)).
405 
(3.3) Entgegen der Auffassung der Antragsteller lässt sich das unternehmensspezifische Risiko der K. anhand einer peer group von Vergleichsunternehmen ermitteln.
406 
(3.3.1) Die im Unternehmenswertgutachten IVA (GB S. 75 f.) gebildete peer group ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
407 
Zwar kann die peer group nicht aus den unmittelbaren Wettbewerbern der K. gebildet werden, da diese nicht börsennotiert sind. Im Unternehmenswertgutachten IVA wurden aber die Betafaktoren börsennotierter Hersteller von Nutzfahrzeugen und Spezialmaschinen untersucht (GB S. 75 f.). Zu den fünf untersuchten Vergleichsunternehmen zählen der Hersteller von Kränen, Bergbau- und Straßenbaumaschinen sowie sonstigen Nutzfahrzeugen T. C.. (USA), die Schneemobile (Umsatzanteil 14-16%) sowie andere Geländefahrzeuge und Motorräder herstellende P. I. Inc. (USA), der weltweit führende Hersteller von Landtechnikprodukten D. & Company (USA) sowie die japanischen Unternehmen K. W. Co Ltd. (Hersteller von mobilen Kränen und Baggern, Bohrmaschinen, Schneepflügen und Straßenreinigungsmaschinen) und K. K. K. Co. (Hersteller von Zementmischmaschinen, Müllwagen, Tanklastwagen und anderen Spezial-Lkw).
408 
Dabei wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Vergleichsunternehmen einen höheren Verschuldungsgrad aufweisen als die K., indem die Vergleichsbetrachtung auf das operative Risiko beschränkt wurde. Dazu wurden die historisch ermittelten Betafaktoren der Vergleichsunternehmen um das Kapitalstrukturrisiko (vgl. dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 272]) bereinigt und jeweils der Betafaktor des unverschuldeten Unternehmens (unverschuldeter Betafaktor) errechnet.
409 
(3.3.2) Die Einwendungen der Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters gegenüber der Bildung der peer group im Unternehmenswertgutachten IVA greifen nicht durch.
410 
Entgegen der pauschalen Behauptung einiger Antragsteller ist die Zusammenstellung der Vergleichsunternehmen durch IVA nicht als willkürlich zu beanstanden. Vielmehr repräsentieren die Vergleichsunternehmen als spezialisierte Nutzfahrzeug- und Maschinenhersteller Unternehmen, die mit einer im Vergleich zu K. zwar größeren, aber im Vergleich zu anderen Unternehmen ebenfalls nur geringen Diversifizierung auf engen Märkten tätig sind. Dass der Markt für Pistenpräparierfahrzeuge noch enger ist als der Markt für Spezial-Lkw bzw. Bergbau- oder Straßenbaumaschinen, kann der Auswahl von Antragstellerseite ebenso wenig entgegen gehalten werden wie der Umstand, dass der Absatz von Bergbau- oder Straßenbaumaschinen in geringerem Umfang wetterabhängig ist als der Absatz von Pistenfahrzeugen (dazu näher unten (3.3.3)). Vor diesem Hintergrund spielt es auch keine Rolle, dass der in Bezug auf die Wetterabhängigkeit grundsätzlich vergleichbare Bereich der Schneemobile nur rund 15% der Umsätze des Vergleichsunternehmens P. I. Inc. ausmacht. Der unterschiedliche Verschuldungsgrad der Vergleichsunternehmen ist angesichts der Bereinigung des Kapitalstrukturrisikos durch Errechnung jeweils unverschuldeter Betafaktoren (GB S. 75) unerheblich. Fehl geht schließlich der Einwand, die Vergleichsunternehmen der Peer Group seien im Ausland ansässig bzw. ihre Aktien seien im Ausland notiert. Die Bildung einer peer group mit ausländischen Unternehmen ist in der Rechtsprechung anerkannt (vl. OLG Celle, ZIP 2007, 2025 [juris Rn. 32]; OLG Düsseldorf, WM 2009, 2220 [juris Rn. 120]). Der ausländische Sitz erscheint angesichts der grundsätzlich weltweiten Tätigkeit der K. und der Vergleichsunternehmen unerheblich. Entsprechendes gilt im Ergebnis für die ausländische Börsennotierung jedenfalls deshalb, weil die Betafaktoren der Vergleichsunternehmen folgerichtig im Verhältnis zu entsprechenden ausländischen Indizes ermittelt wurden (Bl. V 119).
411 
Durch die von einzelnen Antragstellern vorgelegten Berechnungen aus der Datenbank Bloomberg, die von den seitens IVA errechneten Betafaktoren der Vergleichsunternehmen abweichen, wird die Richtigkeit der im Unternehmenswertgutachten der IVA verwendeten verschuldeten Betafaktoren der Vergleichsunternehmen nicht in Frage gestellt. Die Antragsgegnerin hat Berechnungen aus der Bloomberg Datenbank vorgelegt, welche die von IVA verwendeten Werte bestätigen (vgl. AG 14). Die abweichenden Berechnungen auf Antragstellerseite dürften neben der Auswahl einer Messperiode von fünf anstelle von zwei Jahren auf die Auswahl eines anderen Bezugsindex zurückzuführen sein (Standard & Poor’s 500 anstelle von Russell 2000, vgl. Bl. V 119). Gegen eine fünf- anstelle einer zweijährigen Messperiode spricht indessen, dass die Annahme, die der Messperiode zugrunde liegenden Umstände ließen sich in die Zukunft hinein fortschreiben, umso fragwürdiger wird, je weiter die Messperiode in die Vergangenheit reicht (vgl. Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten: Eine Untersuchung am deutschen Aktienmarkt, S. 251). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der zwar die 2.000 kleinsten US-amerikanischen Aktiengesellschaften, aber nur 10% der Marktkapitalisierung der US-Aktienmärkte repräsentierende Russell 2000 als das Marktportfolio abbildender Bezugsindex geeigneter wäre als der Standard & Poor’s 500, der rund 75% der US-amerikanischen Börsenkapitalisierung repräsentiert.
412 
Nicht zu folgen ist schließlich dem Einwand des gemeinsamen Vertreters und des Antragstellers Ziffer 2), bei der Bestimmung des mittleren unverschuldeten Betafaktors der peer group seien auch die H. AG (Bl. VI 244) und andere Gesellschaften (D. AG, J. AG, W. AG, vgl. Bl. V 191 und Anlage V3 nach Bl. V 179 ff.) zu berücksichtigen. Aus dem Umstand, dass die Datenbank onvista die vorgenannten Unternehmen als Vergleichsunternehmen zur K. einstuft, ist nicht zu schließen, dass die von IVA gewählte peer group nicht oder schlechter geeignet wäre. Zunächst können die Vorgaben, die der Datenbankabfrage zugrunde lagen, nicht nachvollzogen werden. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Wohnmobilhersteller H. AG als Hersteller von Konsumgütern besser mit der K. vergleichbar sein soll als die von IVA angeführten Investitionsgüterhersteller. Auch stimmt der Geschäftsgegenstand der angeführten Unternehmen mit demjenigen der K. nicht besser überein als derjenige der von IVA ausgewählten Vergleichsunternehmen. Bei der D. AG handelt es sich im einen Reifenhändler; die W. AG stellt Fahrzeugwaschanlagen her, die J. AG Lagertechnik. Selbst wenn man die W. AG oder die J. AG als Spezialmaschinenhersteller ebenfalls für geeignete Vergleichsunternehmen hielte, ist nicht dargetan, dass sich bei ihrer Berücksichtigung im Mittelwert der peer group ein geringerer unverschuldeter Betafaktor ergäbe. Dies kann indessen offen bleiben, weil schon nicht ersichtlich ist, dass diese Unternehmen besser für die Bildung einer peer group geeignet wären als die im Unternehmenswertgutachten IVA ausgewählten.
413 
(3.3.3) Fehl gehen schließlich die an die besonderen Risiken der K. anknüpfenden Einwendungen gegen die Vergleichbarkeit der im Unternehmenswertgutachten IVA gebildeten peer group.
414 
Zu Recht weisen die Antragsteller zwar darauf hin, dass das Unternehmenswertgutachten der IVA selbst angenommen hat, die von ihr zusammengestellte peer group und die darin vertretenen Unternehmen seien mit der K. nicht vergleichbar. Dies bedeutet aber nicht, dass daraus der künftige Betafaktor der K. nicht abgeleitet werden könnte. Maßgeblich für die Feststellung der fehlenden Vergleichbarkeit ist ausschließlich, dass die die oben dargestellten (dazu oben (3.2) (3.2.3)) besonderen unternehmensspezifischen Risiken der K. bei den peer group Unternehmen nicht in gleicher Weise festzustellen sind (GB S. 75, vorletzter Absatz). Die gerichtlich bestellte Vertragsprüferin ESP hat bestätigt, dass die Vergleichbarkeit der peer group insbesondere durch die dort fehlende „Saisonabhängigkeit“ eingeschränkt werde (PB S. 22).
415 
Für die hier entscheidungserhebliche Frage, ob der unverschuldete Betafaktor der K. niedriger anzusetzen ist als mit dem im Unternehmenswertgutachten zugrunde gelegten Wert von 1,1, kommt es jedoch nicht darauf an, ob das Unternehmen der K. in dem Sinne mit den peer group Unternehmen vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, ihr Betafaktor entspreche dem durchschnittlichen Betafaktor der peer group von 1,16. Von Bedeutung ist hier allein, ob davon auszugehen ist, dass der Betafaktor der K. geringer ist als derjenige einer Gruppe von Vergleichsunternehmen, die der K. nur deshalb nicht entsprechen, weil sie die spezifischen Risikofaktoren des Unternehmens der K. (fehlende Diversifikation, reifer Markt, Wetter- und Klimaabhängigkeit) nicht aufweisen.
416 
Dies ist zu verneinen. Weist die K. bei einer im Übrigen (dazu oben (3.3.1) und (3.3.2)) gegebenen Vergleichbarkeit spezifische zusätzliche Risiken auf, ist jedenfalls davon auszugehen, dass ihr unternehmensspezifisches Risiko nicht geringer ist als dasjenige der Vergleichsunternehmen. Der das unternehmensspezifische Risiko im Vergleich zum Marktrisiko zum Ausdruck bringende Betafaktor der K. darf demnach grundsätzlich nicht geringer angesetzt werden als der durchschnittliche Betafaktor der peer group. Durch den Ansatz von 1,1 hat das Unternehmenswertgutachten IVA den Betafaktor damit sogar zugunsten der Minderheitsaktionäre geringfügig abgerundet (GB S. 76). Dagegen kann wiederum nicht eingewandt werden, dass die Unternehmen der peer group über eine schlechtere Kapitalstruktur verfügten als die K., da sich die peer group Ableitung auf den Vergleich der operativen Risiken nach Ausblendung des Kapitalstrukturrisikos beschränkt (dazu oben (3.3.1)).
417 
(3.4) Die Vertragsprüferin ESP hat die Ableitung des Betafaktors durch IVA vor diesem Hintergrund zu Recht bestätigt (PB S. 22). Die methodischen Einwendungen der Antragsteller gegen diese Ableitung des Betafaktors dringen nicht durch.
418 
(3.4.1) Fehl geht zunächst der allgemeine Einwand gegen die Ableitung des Betafaktors aus einer peer group.
419 
Dieses Vorgehen ist methodisch anerkannt (ausdrücklich IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 121 „des zu bewertenden oder vergleichbarer Unternehmen“). Dies gilt nicht nur für nicht börsennotierte Unternehmen, sondern auch in den Fällen, in denen der aus eigenen historischen Renditen ermittelte Betafaktor zur Bemessung des unternehmensspezifischen Risikos - wie hier (dazu oben (3.2)) - ungeeignet ist (Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 129; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2010 zu 5 W 51/09 [juris Rn. 59]).
420 
Demgegenüber kann nicht eingewandt werden, die Ableitung des Betafaktors aus einer peer group verstoße bei börsennotierten Unternehmen gegen das Gebot, das Unternehmen so zu bewerten, „wie es steht und liegt“. Wollte man ein solches Gebot aufstellen, könnte man daraus möglicherweise das Verbot der Berücksichtigung von Verbundeffekten oder von Entwicklungen nach dem Bewertungsstichtag ableiten. Ein Ausschluss des Rückgriffs auf eine peer group zur Schätzung des künftigen Betafaktors des Unternehmens im Fall der mangelnden Eignung des eigenen historischen Betafaktors ist daraus aber nicht zu folgern. Jedenfalls steht dem Abstellen auf eine peer group nicht das Gebot der Orientierung an den Verhältnissen der Gesellschaft entgegen; diese werden gerade dadurch berücksichtigt, dass das unternehmensindividuelle Risiko aus einer Gruppe vergleichbarer Unternehmen abgeleitet wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2010 zu 5 W 51/09 [juris Rn. 59]).
421 
(3.4.2) Fehl gehen auch die auf die Besonderheit der Ableitung des Betafaktors in diesem Fall bezogenen Einwände.
422 
Dahinstehen kann, ob eine rein fundamentalanalytische Schätzung von Betafaktoren möglich und methodisch zulässig ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob für deutsche Unternehmen solche Schätzungen bereits existieren. Ebenso wenig ist von Belang, dass in einer von Antragstellerseite vorgelegten Diplomarbeit fundamentale Betafaktoren nicht aufgrund einer Risikoanalyse, sondern aus Optionspreisen abgeleitet werden. In seinem Beschluss vom 18.12.2009 (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 258]) hat der Senat - wie hier (dazu oben (3.3) (3.3.3)) - den Betafaktor der K. nicht aus Fundamentaldaten abgeleitet, sondern den durch Regressionsrechnungen aus den Kursdaten der Vergleichsunternehmen einer peer group ermittelten Betafaktor zugrunde gelegt.
423 
Der Senat hat lediglich zur Feststellung einer die Ableitung des Betafaktors des Unternehmens der K. aus dem Mittelwert der peer group rechtfertigenden hinreichenden Vergleichbarkeit die fundamentalanalytisch ermittelten unternehmensspezifischen Risiken berücksichtigt (dazu oben (3.3) und (3.2) (3.2.3)). Dieses Vorgehen ist methodisch unbedenklich. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 99 empfiehlt, bei der Bemessung des Risikozuschlags unter anderem, die durch Umwelteinflüsse, Kapitalstruktur, Kundenabhängigkeit und Produktprogramm bestimmte spezifische Risikostruktur des Unternehmens zu untersuchen. Damit wird zwar nicht die unmittelbare Ableitung eines Betafaktors aus der Risikostruktur nahe gelegt. Die Empfehlung trägt aber die Berücksichtigung der unternehmensspezifischen Risikostruktur bei der Frage, ob der Betafaktor einer peer group als Grundlage für die Schätzung des Betafaktors des Bewertungsobjekts geeignet ist. Dieses Vorgehen steht schließlich im Einklang mit der Funktion des Betafaktors, im Rahmen der Bemessung des Risikozuschlags das individuelle Risiko des zu bewertenden Unternehmens abzubilden (dazu oben (3.1)).
424 
Im Lichte der Risikoanalyse des Senats (dazu oben (3.2) (3.2.3)) dürfte sich im Übrigen im Ergebnis kein nennenswert geringerer Risikozuschlag ergeben, wenn man diesen nicht anhand des (Tax-)CAPM zerlegt in Marktrisikoprämie (allgemeines Risiko der Investition in Unternehmen) und Betafaktor (spezifisches Risiko des Bewertungsobjekts) ermitteln, sondern pauschal bestimmen würde (vgl. zu einem solchen Vorgehen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2006 zu I-26 W 5/06 AktE [juris Rn. 41]).
425 
(3.4.3) Ein unverschuldeter Betafaktor, der mit 1,1 geringfügig über dem Durchschnittsrisiko des Marktportfolios liegt, erscheint schließlich angesichts der im Unternehmenswertgutachten IVA ergänzend durchgeführten (GB S. 76) Gesamtanalyse der Schwankungsbreite der Ergebnisse der K. in den letzten zehn Jahren angemessen.
426 
Eine solche Plausibilisierung anhand von Vergangenheitsdaten widerspricht dem Gebot der Prognose des künftigen unternehmensspezifischen Risikos nicht; Prognosen gründen regelmäßig auf der Analyse der Vergangenheit.
427 
Zwar drückt ein höherer Betafaktor grundsätzlich nicht die Volatilität der finanziellen Überschüsse eines Unternehmens aus, sondern die Volatilität einer Aktie im Verhältnis zum Bezugsindex. Zutreffend weist die Antragsgegnerin aber darauf hin, dass hohe Schwankungsbreiten bei den finanziellen Überschüssen der Vergangenheit grundsätzlich auf ein hohes Risiko schließen lassen, dass sich die für die Zukunft geplanten finanziellen Überschüsse tatsächlich in der geplanten Höhe einstellen (Bl. V 122). Dem entspricht die Annahme, dass Unternehmensrisiken am Kapitalmarkt durch Kursschwankungen widergespiegelt werden (vgl. dazu Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 729).
428 
Gegen diese Plausibilisierung kann nicht eingewandt werden, die verwendeten Ergebniszahlen der K. seien nicht bekannt. Die im Unternehmenswertgutachten IVA erwähnte Vergangenheitsanalyse bezieht sich ersichtlich auf die Entwicklung des Ergebnisses in den Geschäftsjahren 1995/1996 bis 2005/2006, die - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18.12.2009 festgestellt hatte (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 279]) - am Ende des gemeinsamen Berichts als Anlage 1 abgedruckt ist und nicht nur die handelsrechtlichen Jahresüberschüsse, sondern insbesondere auch das Betriebsergebnis und das Ergebnis vor Steuern ausweist.
429 
(3.5) Da der Betafaktor der K. unter Ausblendung des Kapitalstrukturrisikos auf der Grundlage des Vergleichs unverschuldeter Unternehmen ermittelt wurde, ihr Verschuldungsgrad des Unternehmens aber im Planungszeitraum stark schwankt, sind aus dem unverschuldeten Betafaktor von 1,1 unter Berücksichtigung des Verschuldungsgrades für die jeweilige Planungsperiode verschuldete Betafaktoren abzuleiten. Die entsprechenden Ableitungen im Unternehmenswertgutachten IVA (GB S. 78), die von der gerichtlich bestellten Prüferin ESP nachvollzogen wurden (PB S. 23), sind nicht zu beanstanden.
430 
cc) Schließlich ist auch der in der Phase der ewigen Rente angesetzte Wachstumsabschlag nicht zu beanstanden.
431 
(1) Zu Unrecht rügen einzelne Antragsteller, der Senat habe in seinem Beschluss vom 18.12.2009 einen Wachstumsanschlag von weniger als 1% angesetzt (Bl. XI 1700). Diese Berechnung beruht offensichtlich auf der rechnerischen Ermittlung der Differenz zwischen dem Kapitalisierungszinssatz der letzten Periode der Detailplanungsphase und demjenigen der Phase der ewigen Rente. Dabei wurde jedoch verkannt, dass sich die Differenzen zwischen diesen beiden Zinssätzen nicht nur durch den Wachstumsabschlag bestimmen, sondern wesentlich auch durch den infolge der Berücksichtigung des jeweiligen Kapitalstrukturrisikos periodenspezifisch bestimmten Betafaktor.
432 
(2) Die Einwendungen gegen den Ansatz eines Wachstumsabschlags, der mit 1% unterhalb der erwarteten Inflationsrate liegt, dringen nicht durch.
433 
(2.1) Der Wachstumsabschlag dient zwar dazu, im hier einschlägigen Fall einer Nominalplanung die durch die Inflation bedingten Steigerungen der Nettozuflüsse zugunsten der Anteilseigner in der Phase der ewigen Rente abzubilden (vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 343). Dies bedeutet aber nicht, dass der Wachstumsabschlag notwendig der erwarteten Inflationsrate entsprechen müsste. Stattdessen richtet sich der Wachstumsabschlag danach, inwieweit das Unternehmen nachhaltig in der Lage sein wird, die in seinem Fall erwarteten, nicht notwendig mit der Inflationsrate identischen Preissteigerungen auf der Beschaffungsseite (z.B. Materialkosten und Personalkosten) durch entsprechende eigene Preissteigerungen an seine Kunden weiter zu geben oder durch Effizienzsteigerungen zu kompensieren (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2001 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 241]).
434 
(2.2) Die Unternehmensplanung geht hier zwar davon aus, dass es der K. in der Phase der ewigen Rente gelingen wird, Preissteigerungen auf Beschaffungsseite vollständig durch Preiserhöhungen an die Kunden weiterzugeben oder durch Effizienzsteigerungen zu kompensieren, und darüber hinaus ein Gewinnwachstum zu erreichen, das aber mit 1% unterhalb der allgemeinen Geldentwertungsrate bleibt.
435 
(2.3) Dies erscheint angesichts der Prognosen zur künftigen Entwicklung der Umsatzerlöse sowie der prognostizierten Reduzierung der Margen (vgl. dazu oben b) cc) (2) (2.1)) und im Hinblick auf die Feststellung, dass die K. auf einem reifen Markt mit aggressiven Wettbewerbern tätig ist (vgl. oben b) cc) (1) (1.2)) folgerichtig.
436 
(2.3.1) Dabei verkennt der Senat nicht die Marktstellung und Innovationskraft der K..
437 
Die vorhandene Marktstellung gewährleistet in einem reifen Markt indessen für sich genommen noch keine Zuwachsraten. Der Forschungs- und Entwicklungsaufwand hat nicht notwendig Umsatz- und erst recht nicht zwingend Ertragssteigerungen zur Folge, sondern sichert in erster Linie die bestehende Marktstellung der K. (vgl. oben b) cc) (2) (2.2)). Schließlich ist zu bedenken, dass der Hauptwettbewerber der K. einen Preiswettbewerb betreibt, der die Spielräume für Preiserhöhungen begrenzt.
438 
Zu Unrecht wird dagegen eingewandt, der Senat habe diese Risiken schon andernorts berücksichtigt. Zutreffend ist, dass die vorgenannten Umstände bereits für die Bejahung der Vertretbarkeit der Umsatz- und Ergebnisplanung in der Phase der ewigen Rente maßgeblich sind (Bl. XI 1747). Dies ist jedoch folgerichtig, weil die Ertragsentwicklung in der Phase der ewigen Rente wesentlich auch von den konkreten Wachstumserwartungen des Unternehmens in dieser Phase bestimmt wird.
439 
(2.3.2) Die methodischen Einwände gegen die Auffassung des Senats gehen fehl.
440 
Insbesondere kann kein Verstoß gegen das Gebot festgestellt werden, in der Phase der ewigen Rente von einem eingeschwungenen Zustand auszugehen (Bl. XI 1748). Daran fehlt es nicht schon dann, wenn das nachhaltige Gewinnwachstum unterhalb der erwarteten Inflationsrate bleibt. Dass Kostensteigerungen auf Beschaffungsseite kompensiert werden können, stellt der gewählte Wachstumsabschlag nicht in Frage.
441 
Ein Widerspruch zur Annahme einer Überrendite von Aktien gegenüber Renten in Höhe von 5,5% bei der Bestimmung der Marktrisikoprämie ist nicht ersichtlich (Bl. XI 1705). Insbesondere folgt ein solcher Widerspruch nicht aus dem Umstand, dass der mithilfe der Marktrisikoprämie ermittelte Risikozuschlag auf den Basiszinssatz aufgeschlagen wird, der die künftig zu erwartende, auch zum Ausgleich der Geldentwertung gewährte Verzinsung risikoloser Anleihen widerspiegelt. Dieses Vorgehen trägt im Rahmen der Betrachtung einer Alternativinvestition dem Umstand des erhöhten Risikos der Investition in ein Unternehmen Rechnung; daraus kann aber nicht abgeleitet werden, jedes Unternehmen - einschließlich des Bewertungsobjekts - müsse nachhaltig ein mindestens die allgemeine Geldentwertungsrate übersteigendes Gewinnwachstum aufweisen.
442 
(2.3.3) Dem thesaurierungsbedingten Wachstum ist durch den Ansatz eines Wertbeitrags aus Thesaurierung in der Phase der ewigen Rente Rechnung getragen.
443 
(3) Angesichts der unter (2) (2.3) angeführten besonderen Umstände des Einzelfalls wird der Ansatz eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate nicht durch das allgemeine Gewinnwachstum der Unternehmen in Frage gestellt.
444 
(3.1) Dabei ist zunächst zu bedenken, dass bei der Bemessung des Wachstumsabschlags nicht auf das erwartete Wachstum der Gesamtwirtschaft abgestellt werden kann. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum speist sich aus der Summe des Wachstums aller gegenwärtig und künftig tätigen Unternehmen; dabei können Einbrüche einzelner Unternehmen durch Zuwächse bei ihren Wettbewerbern oder durch den Markteintritt neuer Unternehmen kompensiert werden.
445 
(3.2) Die Annahme eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate ist auch nicht deshalb per se unplausibel, weil das Unternehmen damit in der Phase der ewigen Rente „schrumpft“. Dies trifft schon deshalb nicht zu, weil ein Wachstumsabschlag von 1% keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (dazu oben (2) (2.2)).
446 
(3.3) Selbst wenn man die besonderen Umstände des Einzelfalls der K. ausblenden wollte, erforderten empirische Erkenntnisse zum vergangenen Gewinnwachstum der Unternehmen keine andere Beurteilung.
447 
(3.2.1) Nach den Ausführungen des im Termin am 12.02.2008 als sachverständiger Prüfer gehörten, für die ESP als Vertragsprüfer tätigen Wirtschaftsprüfers P. (Bl. VI 318) ist in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur belegt, dass das Gewinnwachstum der Unternehmen im Durchschnitt die Inflationsrate nicht erreicht.
448 
(3.2.2) Dahinstehen kann, dass einzelne wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen jüngst zu dem Ergebnis kommen, dass die Unternehmensgewinne in der Vergangenheit stärker gestiegen sein sollen als die Inflation (Bl. IX 1085, Bl. XI 1834); eine gefestigte Auffassung dazu ist in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur derzeit nicht ersichtlich (ausführlich dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 729] m.w.N.). Für den Senat besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, von den Annahmen des sachverständigen Prüfers (dazu oben (3.2.1)) abzuweichen. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, es handele sich hier um eine tatsächliche Frage, die durch eine Verifizierung der vorhandenen Studien aufzuklären sei (Bl. XI 1703, 1834). Angesichts der Vielzahl der zur Ermittlung des vergangenen Gewinnwachstums der Unternehmen zu treffenden Annahmen, etwa zur Auswahl der Untersuchungszeiträume, zur Bereinigung von Friktionen infolge der Berücksichtigung nicht abgeschlossener Konjunkturzyklen, Kapitalveränderungen und steuerlichen Effekten, die nicht generell mit „richtig“ oder „falsch“ zu bewerten sind, kann selbst bei Durchführung einer empirischen Untersuchung eigens in diesem Verfahren durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens nicht festgestellt werden, ob die Annahme, das vergangene Gewinnwachstum deutscher Unternehmen habe die Inflationsrate nicht erreicht, zutreffend ist. Ein allgemein bekanntes Wissen, dass die Steigerung der Unternehmergewinne regelmäßig die Inflation mindestens ausgleiche, vermag der Senat im Gegensatz zu einzelnen Beschwerdeführern (Bl. XI 1703) nicht festzustellen.
449 
(3.2.3) Die Berücksichtigung der von mehreren Antragstellern angeführten (Bl. XI 1701, 1711 ff., 1747) Studie der EZB (Monatsbericht September 2007, S. 47 ff.) ergibt nichts Anderes. Zwar findet sich dort für den Euroraum die Feststellung, dass von 1974 bis 2004 die Unternehmensgewinne stärker gestiegen seien als das Bruttoinlandsprodukt. Dieses Ergebnis wird von der Studie aber selbst relativiert. Neben dem Umstand, dass große Teile der Unternehmensgewinne durch Tätigkeiten in anderen Volkswirtschaften erzielt wurden, wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung der Gruppe der Unternehmen im Untersuchungszeitraum mit der Änderung der Zusammensetzung der Aktienindizes gewechselt hat, so dass Rückschlüsse auf die langfristige Gewinnentwicklung allenfalls sehr bedingt möglich sind (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 234]).
450 
dd) Demnach sind die Kapitalisierungszinssätze im Ergebnis entsprechend dem Unternehmenswertgutachten der IVA anzusetzen.
451 
(1) Die Marktrisikoprämie beträgt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht 5,0%, sondern entsprechend der Bewertung von IVA 5,5%; der Betafaktor des unverschuldeten Unternehmens ist - als Ausgangswert für die Bestimmung des Betafaktors des entsprechend der Planung für die einzelnen Perioden verschuldeten Unternehmens - entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht mit 1,0, sondern mit 1,1 anzusetzen.
452 
(2) Daraus errechnet sich nach Diskontierung der prognostizierten Nettozuflüsse der einzelnen Perioden zum 30.09.2006 ein Barwert von 122.816.294 Euro. Zinst man diesen mit dem Kapitalisierungszinssatz für die erste Periode zum 16.02.2007 auf, ergibt sich ein Barwert von 127.337.022 Euro.
453 
d) Dem zum 16.02.2007 aufgezinsten Barwert der künftigen Nettozuflüsse an die Anteilseigner ist der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens hinzuzurechnen.Dieser beläuft sich entsprechend dem vom Landgericht insoweit gebilligten Unternehmenswertgutachten IVA auf 6.210.853 Euro.
454 
aa) Als nicht betriebsnotwendiges Vermögen sind die von der Tochtergesellschaft der K. gehaltenen Aktien der H AG anzusehen.
455 
(1) Die 55.500 Aktien der H AG wurden zu Recht mit einem Wert von 6.210.853 Euro nach Abzug von Veräußerungssteuern angesetzt.
456 
(1.1) Dabei wurde der Kurs der Aktie am 20.12.2006 (112,85 Euro) berücksichtigt (Bl. V 136). Damit ist kein Verstoß gegen das Stichtagprinzip zu Lasten der Antragsteller verbunden, da die Aktie am Tag der Hauptversammlung mit 112,50 Euro einen geringeren Börsenkurs aufwies.
457 
(1.2) Die Differenz zwischen dem Ansatz der Aktien im Unternehmenswertgutachten IVA und ihrem Börsenwert zum 20.12.2006 (55.500 x 112,85 Euro = 6.263.175 Euro) erklärt sich aus der - entgegen der Auffassung einzelner Beschwerdeführer (Bl. IX 1086) - nicht zu beanstandenden Berücksichtigung fiktiver Veräußerungssteuern. Wird das nicht betriebsnotwendige Vermögen - wie hier durch Ermittlung des möglichen Verkaufserlöses - zu Liquidationswerten angesetzt, sind auch die mit einer Liquidation verbundenen steuerlichen Folgen, insbesondere die im Fall einer Veräußerung entstehende Steuerbelastung zu berücksichtigen (vgl. OLG München, AG 2007, 287 [juris Rn. 37] m.w.N.). Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass solche Steuern allenfalls in der Zukunft anfielen und die Steuerbelastung deshalb jedenfalls zu diskontieren sei. Da der Zufluss des aktuellen Liquidationswerts unterstellt wurde, wären - im unterstellten Fall der Veräußerung - auch die Steuern aktuell und nicht erst mit einem durch Abzinsung zu berücksichtigenden zeitlichen Verzug angefallen.
458 
(2) Bei der Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens wurden die vormals gehaltenen Aktien der V. AG und der A. AG zu Recht nicht berücksichtigt. Ausweislich der vorgelegten Verkaufsabrechnungen waren diese Aktien bereits Anfang November 2006 veräußert worden (vgl. Bl. VII 711, AG30). Der dabei erzielte Erlös wurde im Rahmen der Unternehmensbewertung bei den liquiden Mitteln der K. berücksichtigt. Nach den Ausführungen des für die ESP als Vertragsprüfer tätigen Wirtschaftsprüfers P., der in der mündlichen Verhandlung am 12.02.2008 als sachverständiger Prüfer gehört wurde (Bl. VI 318), wurde dadurch der Unternehmenswert nicht vermindert, sondern erhöht.
459 
bb) Weiteres nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist nicht zu berücksichtigen. Der pauschale Einwand einzelner Antragsteller, die flüssigen Mittel der K. seien zumindest teilweise als nicht betriebsnotwendiges Vermögen zu behandeln, vermag nicht durchzudringen. Allein der Umstand, dass die K. einen geringen Verschuldungsgrad aufweist, kann nicht dazu führen, dass Eigenkapitalreserven als nicht betriebsnotwendige Liquidität angesehen werden, die dem Unternehmen entnommen werden kann (vgl. BayObLG, AG 2006, 41 [juris Rn. 42]). Konkrete Umstände, die hier eine andere Beurteilung rechtfertigten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
460 
3. Auch unter Berücksichtigung weiterer Anhaltspunkte für die Bestimmung des Verkehrswerts der Aktien der K. kann im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht festgestellt werden, dass die angebotene Abfindung von 27,77 Euro unangemessen wäre.
461 
a) Die Ermittlung des Börsenwerts bestätigt im Gegenteil die aus der fundamentalanalytischen Ertragswertermittlung (dazu oben 2.) gewonnene Erkenntnis, dass der Verkehrswert der Aktien der K. im Bewertungsstichtag nicht über 27,77 Euro lag.
462 
aa) Die angebotene Abfindung von 27,77 Euro entspricht dem maßgeblichen Börsenwert.
463 
(1) Maßgeblich ist nach der vom Bundesgerichtshof unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung übernommenen Auffassung des Senats grundsätzlich der nach Handelsumsätzen gewichtete Durchschnittskurs einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme, die den Abfindungsanspruch auslöst (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 10] „Stollwerck“; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 97 und 101]). Bereits ab der Ankündigung einer Strukturmaßnahme tritt an die Stelle der Markterwartung hinsichtlich der Entwicklung des Unternehmenswertes und des damit der Aktie innewohnenden Verkehrswertes die Markterwartung an die Abfindungshöhe (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 12, 20 und 25] „Stollwerck“; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 103 ff.]). Die Referenzperiode darf deshalb grundsätzlich nur bis zu der Ad-hoc-Mitteilung vom 15.12.2006 (AG 15) reichen. Der Durchschnittskurs im Dreimonatszeitraum vor dem 15.12.2006 betrug 27,77 Euro (GB S.84).
464 
(2) Da der Kurs der K.-Aktie jedenfalls seit Jahresbeginn 2006 deutlich unter 27,00 Euro lag (Bl. V 147), kann dahinstehen, ob die Referenzperiode in diesem Fall sogar bereits auf die Bekanntgabe des Kontrollerwerbs der Antragsgegnerin am 21.07.2006 oder auf die Abgabe ihres Pflichtangebots am 09.08.2006 vorzuverlagern wäre.
465 
(3) Zwar hat der Bundesgerichtshof im Zuge der Änderung seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass es im Einzelfall geboten sein könne, den aus einer dreimonatigen Referenzperiode vor Ankündigung der Strukturmaßnahme ermittelten Börsenwert anhand der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Ankündigung und dem Bewertungsstichtag ein längerer Zeitraum verstreicht und die vorgenannte Entwicklung eine Anpassung geboten erscheinen lässt (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 29] „Stollwerck“). Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt.
466 
(3.1) Zwischen der Ankündigung vom 15.12.2006 und dem Bewertungsstichtag ist schon kein längerer Zeitraum verstrichen.
467 
(3.1.1) Das Erfordernis der Berücksichtigung der Entwicklung über die Bekanntgabe der Strukturmaßnahme hinaus im Wege der Hochrechnung soll lediglich vor Missbrauch der mit der Bekanntgabe verbundenen Gestaltungsmöglichkeiten durch den Mehrheitsaktionär schützen. Dieser soll insbesondere nicht in der Lage sein, durch ein frühzeitiges Ankündigen der Maßnahme und anschließendes Zuwarten mit ihrer Umsetzung die Minderheitsaktionäre von einer positiven Börsenentwicklung auszuschließen (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 29] „Stollwerck“).
468 
(3.1.2) Demnach muss die Berücksichtigung von Entwicklungen über die Bekanntgabe der Strukturmaßnahme hinaus auf Ausnahmefälle beschränkt sein, in denen die Durchführung der angekündigten Maßnahmen ohne sachlichen Grund verzögert wurde. Nicht geboten ist die Berücksichtigung nachträglicher Entwicklungen dagegen in den Fällen, in denen die Maßnahme innerhalb eines normalen oder üblichen Fahrplans durchgeführt wurde. Als normal oder üblich wird man angesichts des Aufwands für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch einen Zeitraum bis zu sechs Monaten ansehen müssen (OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 143]; Bungert, BB 2010, 2227, 2229; Bücker, NZG 2010, 967, 970).Der Bundesgerichtshof hat einen „längeren Zeitraum“ erst ab einer Dauer von siebeneinhalb Monaten angenommen(BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 30] „Stollwerck“). Zwischen der Ad-hoc-Mitteilung vom 15.12.2006 und der Hauptversammlung am 16.02.2007 liegen hier indessen nur zwei Monate.
469 
(3.2) Die Einwendungen der Antragsteller greifen demgegenüber nicht durch.
470 
(3.2.1) Soweit sie sich auf einen „erheblichen Anstieg“ deutscher Aktien sowie der Aktien „der angeblichen Vergleichsunternehmen“ im Zeitraum vom 15.12.2006 bis zum 16.02.2007 berufen (BGH Sonderband Ablehnungsgesuch Bl. 126, Bl. XI 1708) verkennen sie, dass der Bundesgerichtshof eine Teilhabe der Minderheitsaktionäre an einer positiven Börsenentwicklung ausdrücklich nur für den Fall als erforderlich angesehen hat, in denen die angekündigte Maßnahme nicht rechtzeitig umgesetzt wird (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 29]). Dies trifft hier nicht zu (dazu oben (3.1)).
471 
(3.2.2) Der Einwand, der Zeitpunkt der Bekanntgabe der beabsichtigten Strukturmaßnahmen sei hier durch die bewusste Verzögerung der Ergebnisse des Geschäftsjahres 2005/2006 zulasten der Minderheitsaktionäre „manipuliert“ worden (Bl. X 1050, BGH Sonderband Ablehnungsgesuch Bl. 126, Bl. XI 1708), greift ebenfalls nicht durch.
472 
Der Bundesgerichtshof hat in der „Stollwerck-Entscheidung“ lediglich bei Verzögerungen zwischen Bekanntgabe und Umsetzung der Strukturmaßnahme Korrekturen zugunsten der Minderheitsaktionäre für geboten erachtet. Auf die Frage, ob die Antragsgegnerin auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ergebnisse des Geschäftsjahres 2005/2006 Einfluss genommen und die Bekanntgabe der beabsichtigten Strukturmaßnahme daran ausgerichtet hat, kommt es schon deshalb nicht an; eine Aufklärung dieser Fragen durch einen Sachverständigen ist nicht geboten.
473 
Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass die Bildung der Börsenkurse zwischen dem 17.11.2006 und dem 15.12.2006 durch die Antragsgegnerin oder durch die K. manipuliert worden sei. Der Umstand, dass der Jahresabschluss der K. für das Geschäftsjahr 2005/2006 bereits am 17.11.2006 testiert wurde, belegt angesichts des Aufwands für die Erstellung und Drucklegung des Geschäftsberichts nicht, dass die Bekanntgabe des Ergebnisses des am 30.09.2006 beendeten Geschäftsjahres hinausgezögert wurde, um einen Anstieg des für die Bemessung der Abfindung relevanten Börsenkurses zu verhindern. Bei Unterstellung einer entsprechenden Absicht hätte es im Übrigen näher gelegen, die Ankündigung des Abschlusses eines BGV auf Mitte November 2006 vorzuziehen.
474 
bb) Dahinstehen kann, dass das Handelsvolumen der K.-Aktie zwischen dem Pflichtangebot vom 09.08.2006 und der Ad-hoc-Mitteilung vom 15.12.2006 nur vergleichsweise gering war (GB S. 82 f.). Die Antragsgegnerin hat ihr Angebot dennoch nach dem Börsenkurs von 27,77 Euro bemessen. Die Antragsteller sind dadurch nicht beschwert, da der nach aa) ermittelte Börsenwert über dem fundamentalanalytisch ermittelten Ertragswert (dazu oben 2.) liegt.
475 
b) Auch die Berücksichtigung des Liquidationswerts führt zu keinem anderen Ergebnis. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass weder im gemeinsamen Bericht noch im Prüfungsbericht der Liquidationswert der K. beziffert wurde. Trotz der guten Eigenkapitalausstattung und dem angenommenen Ausbleiben eines nachhaltigen Wachstums ist nicht anzunehmen, dass die Veräußerung des betriebsnotwendigen Vermögens nach Abzug der Kosten zugunsten der Antragsteller einen höheren Wert ergäbe als den Barwert der künftigen Nettozuflüsse an die Anteilseigner im Fall der Unternehmensfortführung. Dabei ist zu bedenken, dass das Betriebsgrundstück der K. zum Bewertungsstichtag geleast war und deshalb keine stillen Reserven in Immobilienvermögen zu vermuten sind.
II.
476 
Die Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs ist ebenfalls nicht geboten. Der in Bezug auf den BGV neben der Abfindung angebotene Ausgleich ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zu erhöhen; das auf den Berechnungen der IVA beruhende Angebot von 2,23 Euro brutto je Aktie ist angemessen.
477 
Da die M. bzw. nunmehr die Antragsgegnerin eine GmbH ist, kommt nur ein fester Ausgleich nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG in Betracht. Danach ist als Ausgleichszahlung mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der K. und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen - jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen - voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte.
478 
Der Ausgleichsbetrag wurde im Rahmen der vom Landgericht insoweit übernommenen Berechnungen der IVA durch Verrentung (dazu unten 2.) eines Ausgangswertes (dazu unten 1.) ermittelt. Die Ermittlung des Ausgleichsbetrages im Wertgutachten der IVA ist nicht zu beanstanden.
479 
1. Der Ausgangswert für die Ermittlung des Ausgleichsbetrages wurde von IVA und Landgericht methodisch zu Recht aus dem im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswert der K. abgeleitet (dazu oben I. 2.).
480 
a) Der Ausgleich ersetzt im Gegensatz zur Abfindung nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende (vgl. BGHZ 166, 195 [juris Rn. 11]). Maßgeblich für seine Berechnung ist der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten je Aktionär zur Verteilung ergebende Gewinn, den die Gesellschaft ohne den BGV als nicht gebundenes Unternehmen hätte (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 12] „Ytong“). Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag praktisch durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes errechnet werden (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14] „Ytong“; OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 49]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 116]).
481 
b) Dabei ist der Ertragswert selbst dann der maßgebliche Ausgangswert für die Verrentung zur Ermittlung des angemessenen Ausgleichs, wenn dieser unter dem Börsenwert liegt. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet die Beachtung des Börsenkurses als Untergrenze für die Kompensation der außenstenden Aktionäre nur bei der Abfindung und beim variablen Ausgleich, nicht aber beim festen Ausgleich (BGHZ 166, 195 [juris Rn. 13]; zustimmend Popp, Wpg 2008, 23, 25).
482 
c) Zu beachten ist allerdings, dass der Ertragswert des Unternehmens nicht ohne Weiteres als Ausgangsbasis für die Ermittlung des Ausgleichsbetrages herangezogen werden kann, sondern Unterschiede bei der Bestimmung der angemessenen Abfindung einerseits und des angemessenen Ausgleichs andererseits zu berücksichtigen sind. Dies betrifft zum einen die Behandlung von Steuern (dazu unten aa)) und zum anderen die Behandlung von Gewinnthesaurierungen (dazu unten bb)). Auch insoweit ist die Ermittlung des Ausgleichsbetrags durch IVA bzw. Landgericht aber - vorbehaltlich der vom Landgericht abweichenden Auffassung des Senats zur Bemessung des Risikozuschlags im Ertragswertverfahren (dazu oben I. 2. c) bb)) - nicht zu beanstanden.
483 
aa) Dies gilt zunächst für den Umstand, dass der Ertragswert entsprechend IDW S1 Stand 18.10.2005 im Rahmen einer Nachsteuerbetrachtung ermittelt wurde.
484 
(1) Bei den künftigen Zuflüssen an die Anteilseigner und beim Kapitalisierungszinssatz wurden die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner in typisierter Form berücksichtigt; bei der Ermittlung der künftigen Erträge wurde zudem die das Unternehmen treffende Körperschaftssteuer abgesetzt (vgl. oben I. 2. b) bb), I. 2. b) cc) (1) und I. 2. c) bb) (2) (2.1)).
485 
Da der Ausgleich nach § 304 AktG an die Stelle der Dividende tritt, unterliegt er - anders als der Barwert der künftigen Unternehmenserträge - beim Anteilseigner nach seinen individuellen Verhältnissen jährlich der Einkommensteuer. Persönliche Ertragssteuern sind deshalb bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages anders als bei der Ermittlung der Abfindung nicht abzuziehen (ebenso im Ergebnis unter Berufung auf die Berechnungen des dortigen Sachverständigen OLG München, AG 2007, 411 [juris Rn. 49]; bestätigt durch OLG München, AG 2008, 23 [juris Rn. 50]). Zu beachten ist außerdem, dass der feste Ausgleich nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Bruttogewinnanteil je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden Körperschaftsteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs festzusetzen ist, um trotz künftiger Änderungen bei der Besteuerung von Körperschaften stets eine wirtschaftlich volle Entschädigung zu gewährleisten (BGHZ 156, 57 [juris Rn. 12] „Ytong“).
486 
(2) Die von IVA bzw. vom Landgericht durchgeführte Verrentung des Ertragswertes gelangt entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller (vgl. Bl. VII 419, 451 f.) dennoch zu einem zutreffenden Ergebnis. Zwar wurde der Ausgleichsbetrag aus dem Ertragswert abgeleitet, der unter Berücksichtigung der Körperschaftsteuerbelastung des Unternehmens und der typisierten persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner als Nachsteuerwert ermittelt wurde. Nach der Verrentung dieses Nachsteuerwertes wurden zur Ermittlung des festzusetzenden Bruttoausgleichsbetrages aber die Steuerbelastung (Körperschaftsteuer und typisierte persönliche Ertragsteuer der Anteilseigner) aufgeschlagen (GB S. 88 f.; Bl. VI 398). Auf diese Weise wurde der Nachsteuerwert in einen Vorsteuerwert umgerechnet. Dieses Vorgehen ermöglicht es, eine vollständige Neuberechnung des Unternehmenswerts zu vermeiden und stattdessen auf das Ergebnis einer Nachsteuerwertermittlung gemäß IDW S1 Stand 18.10.2005 zurückzugreifen. Da die außenstehenden Aktionäre dadurch nicht benachteiligt werden, ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 117]).
487 
bb) Gleiches gilt im Ergebnis für die im Rahmen der Ertragswertberechnung angenommenen Gewinnthesaurierungen.
488 
(1) Bei der Ermittlung des Ertragswerts wurde für die Detailplanungsphase eine umfangreiche Thesaurierung von Gewinnen zur Reduzierung von Fremdkapital bzw. zur Sammlung von Eigenmitteln für den Erwerb des Betriebsgrundstücks angenommen; in der Phase der ewigen Rente wurde die Ausschüttungsquote zwar auf 40% erhöht, aber ebenfalls keine Vollausschüttung unterstellt (dazu oben I. 2. b) cc) (1) (1.2)). Aus dem in § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG enthaltenen Verbot der Berücksichtigung „anderer Gewinnrücklagen“ schließt die herrschende Meinung allerdings, dass bei der Ermittlung des zu verrentenden Unternehmenswerts von einer Vollausschüttung auszugehen sei; dies sei zum Schutz der außenstehenden Aktionäre geboten, weil die in freie Rücklagen eingestellten Gewinnanteile in die Gewinnabführung eingehen (vgl. § 301 Satz 2 AktG) und deshalb dem herrschenden Unternehmen zugutekommen (vgl. Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 304 Rn. 11; im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, AG 2000, 428 [juris Rn. 53]; Schenk in Bürgers/Körber, AktG, § 304 Rn. 27; Veil in Spindler/Stilz, 2. Auflage, § 304 Rn. 56; Bilda in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 304 Rn. 85; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 304 Rn. 32; inzwischen auch Stephan in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Auflage, § 304 Rn. 84). Andere Auffassungen in der Literatur finden sich nur vereinzelt. So ist nach Meilicke in Heidel, Aktienrecht, 2. Aufl., § 304 Rn. 28 zwar von einer Vollausschüttung der Gewinne auszugehen; hierdurch verursachter Finanzierungsaufwand sei aber zu berücksichtigen. Der Hinweis des Landgerichts auf Jonas, Wpg 2007, 835 ff. vermag die dortige Auffassung, Thesaurierungsannahmen seien zulässig, nicht zu stützen. Zwar wird dort die Auffassung vertreten, der Ausgleich sei aus dem Ertragswert abzuleiten (vgl. Jonas, Wpg 2007, 835, 837); die Frage der Berücksichtigung von Thesaurierungen wird aber nicht näher erörtert.
489 
(2) Im Ergebnis kann die Frage, ob bei der Berechnung des Ausgangswerts für die Berechnung des Ausgleichs von einem unter Annahme von Gewinnthesaurierungen ermittelten Ertragswert ausgegangen werden darf, hier indessen offen bleiben.
490 
(2.1) Die bei der Ertragswertberechnung unterstellten Thesaurierungen mindern den Unternehmenswert als Ausgangsbasis der Verrentung jedenfalls nicht und vermögen deshalb auch keine Reduzierung des Ausgleichsbetrages zu Lasten der außenstehenden Aktionäre zu bewirken; zur Vermeidung einer eigenständigen Ertragswertermittlung zum Zweck der Ausgleichsberechnung kann daher trotz der dortigen Thesaurierungsannahmen auf den oben (dazu I. 2.) dargestellten Ertragswert zurückgegriffen werden (in diesem Sinne auch Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn 246). In der Phase der ewigen Rente werden zwar vom Ergebnis nach Zinsen und Steuern in Höhe von 13.408.000 Euro nur 4.761.000 Euro ausgeschüttet; weitere 8.084.000 Euro werden den Anteilseignern aber - ohne Abzug typisierter persönlicher Ertragsteuern - als Wertbeitrag aus Thesaurierung zugerechnet und sind damit Bestandteil der zu diskontierenden Nettoeinnahmen; entsprechendes gilt für das letzte Jahr der Detailplanungsphase (vgl. GB S. 79).
491 
(2.2) Zu bedenken ist dabei, dass die typisierten persönlichen Ertragsteuern zur Ermittlung eines Bruttoausgleichs auf den gesamten Betrag aufgeschlagen werden, der sich nach der Verrentung des Ertragswerts ergibt, obwohl im Rahmen der Ertragswertberechnung bei den Wertbeiträgen aus Thesaurierung keine persönlichen Ertragsteuern abgezogen wurden. In den ersten drei Jahren der Detailplanungsphase werden die thesaurierten Beträge zwar den Aktionären nicht unmittelbar zugerechnet; die Thesaurierungen bewirken hier aber eine Reduzierung des Fremdkapitals bzw. ermöglichen den Erwerb des Betriebsgrundstücks mit Eigenmitteln, so dass der Verschuldungsgrad der K. nachhaltig auf nahezu null reduziert wird (vgl. GB S. 78). Dies bewirkt (dazu oben I. 2. c) bb) (3)) eine Reduzierung des Risikozuschlags im Kapitalisierungszinssatz und damit eine Erhöhung des Unternehmensbarwerts, der Ausgangsbasis der Verrentung ist.
492 
2. Die Einwände der Antragsteller gegen die Höhe des Verrentungszinssatzes greifen im Ergebnis ebenfalls nicht durch.
493 
a) Dies gilt zunächst für die Verwendung eines Zinsfußes, der unter dem bei der Ertragswertberechnung benutzen Kapitalisierungszinssatz (dazu oben I. 2. c)) liegt.
494 
aa) Die IVA und - dieser methodisch folgend - das Landgericht haben für die Verrentung einen Mischzinssatz aus dem bei der Ertragswertberechnung herangezogenen Basiszinssatz für (quasi) risikofreie Anlagen einerseits und dem um einen Risikozuschlag erhöhten Basiszinssatz andererseits benutzt. Der Mischzinssatz entspricht dabei dem Mittelwert beider Größen unter Beachtung der unterschiedlichen Risikozuschläge in den einzelnen Perioden (GB S. 88).
495 
bb) Die Antragsteller fordern demgegenüber unter Berufung auf die „Ytong“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs zumindest die Anwendung des vollen Kapitalisierungszinssatzes. Auf diese Weise ergäbe sich ein deutlich höherer Ausgleichsbetrag.
496 
(1) In der „Ytong“-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zur Verrentung des Ertragswerts den vollen - inflationsbereinigten - Kapitalisierungszinssatz herangezogen (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14] „Ytong“). Dabei ist allerdings zu bedenken, dass sich die Gründe der vorgenannten Entscheidung mit der Ermittlung des Zinssatzes nicht näher auseinandersetzen, sondern auf die Ableitung des Ausgleichsbetrages aus dem Ertragswert durch den dortigen Sachverständigen Bezug nehmen. Zudem ist zu beachten, dass der Risikozuschlag (gemittelt 2%) im Verhältnis zum Basiszinssatz (7,5%) im dortigen Fall keine besonders große Rolle spielte (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 8] „Ytong“).
497 
(2) Nach einer in der Bewertungspraxis vertretenen Auffassung ist indessen die Verrentung mit einem unter dem Kapitalisierungszinssatz liegenden Mischzinssatz geboten, um den Besonderheiten der Ausgleichszahlung nach § 304 AktG Rechnung zu tragen (vgl. Maul, DB 2002, 1423, 1425; zur Verbreitung dieser Auffassung in der Bewertungspraxis Knoll, ZSteu 2007, 166, 168). Danach sei zu bedenken, dass der Ausgleichsbetrag nach § 304 AktG eine völlig andere Risikostruktur aufweise als die Dividende, die er substituiere. Da ein BGV regelmäßig keine kurzfristige Maßnahme darstelle, sondern zumindest mittelfristig bestehen bleibe, sei das Risiko der Ausgleichszahlung nicht mit dem vollen Risiko einer unternehmerischen Betätigung, sondern lediglich mit dem Risiko einer Industrieanleihe vergleichbar. Es liege deshalb unter dem vollen Kapitalisierungszinssatz. Da das normale Risiko nach Beendigung des BGV allerdings wieder aufleben könne, sei ein über dem Basiszinssatz liegender Zinsfuß zu wählen (Maul, DB 2002, 1423, 1425; kritisch dazu Knoll, ZSteu 2007, 166, 168 f.).
498 
(3) Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich die oben dargestellte Auffassung der Bewertungspraxis zu Eigen gemacht. Da der feste Ausgleich gegenüber der Alternativanlage über die unendlich gedachte Lebensdauer des Unternehmens von gleichbleibenden Zahlungen ohne Gewinnschwankungen ausgehe, sei es vertretbar, das geringe Risiko bei der Verzinsung durch einen adäquaten Abschlag zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, I-26 W 8/06 AktE [juris Rn. 63]). Das OLG München hat ausdrücklich die Verrentung des Ertragswerts zur Ermittlung des festen Ausgleichs mit einem unter dem Kapitalisierungszinssatz liegenden Mischzinssatz gebilligt und sich dazu auf das geringere Risiko für die Leistung des Ausgleichs berufen (vgl. OLG München AG 2007, 411 Rn. 50; fortgeführt von OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 52]).
499 
cc) Der Senat hat die Frage, ob bei der Verrentung des Unternehmenswerts zur Ermittlung des Ausgleichsbetrages der volle Kapitalisierungszinssatz zu verwenden ist oder ein darunter liegender Mischsatz aus risikofreiem Basiszinssatz und risikoadjustiertem Zinssatz, bis zum Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 offen gelassen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 118]); hier ist indessen - wie bereits im Vorlagebeschluss festgestellt (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 325 ff.]) - die Anwendung eines Mischsatzes nicht zu beanstanden.
500 
(1) Die Antragsgegnerin verweist in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf eine Entscheidung des 4. Zivilsenats, in der als Verrentungszinssatz lediglich der Basiszinssatz verwendet wurde (OLG Stuttgart, DB 2003, 2429 [juris Rn. 60]). Zu beachten ist, dass dem Risiko der Anlage in dem Bewertungsobjekt dort nicht durch einen Risikozuschlag zum Kapitalisierungszinssatz (Nenner) Rechnung getragen wurde, sondern durch die Berücksichtigung von Bandbreiten bzw. Eintrittswahrscheinlichkeiten auf der Ebene der Prognose der künftigen Zuflüsse an die Anteilseigner (Zähler); der Kapitalisierungszinssatz entsprach deshalb dort - anders als hier - dem Basiszinssatz (vgl. OLG Stuttgart, DB 2003, 2429 [juris Rn. 38]).
501 
(2) Hier kann die Höhe des Verrentungszinssatzes auch nicht schon deshalb offen bleiben, weil das Unternehmenswertgutachten IVA bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages zugunsten der außenstehenden Aktionäre über den Barwert der künftigen Erträge hinaus auch den Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens verrentet hat, obwohl das nicht betriebsnotwendige Vermögen mangels Bedeutung für die künftigen Unternehmenserträge grundsätzlich bei der Verrentung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14]; anders nur, wenn seine Veräußerung unmittelbar bevorsteht, vgl. OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 51]). Selbst wenn man den Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens hier von der Verrentung ausnähme, ergäbe sich bei Ansatz des vollen Kapitalisierungszinssatzes (bzw. eines Durchschnittswerts der Zinssätze der einzelnen Perioden) ein Bruttoausgleich je Aktie, der deutlich über dem Wert läge, der sich bei Verwendung eines Mischzinssatzes aus Basiszinssatz und Kapitalisierungszinssatz ergibt.
502 
(3) Vor dem Hintergrund der überzeugenden Ausführungen der Literatur (vgl. Maul, DB 2002, 1423, 1425) zur unterschiedlichen Risikostruktur von Ausgleich und Dividende führt die Ermittlung des Verrentungszinssatzes als Mittelwert zwischen Basiszinssatz und vollem Kapitalisierungszinssatz indessen hier zu einem richtigen und angemessenen Ergebnis.
503 
(3.1) Dem kann nicht das Risiko der Insolvenz der Antragsgegnerin entgegen gehalten werden. Zwar kann eine Insolvenz der Antragsgegnerin nicht ausgeschlossen werden; der Mischzinssatz entspricht aber gerade nicht dem Basiszinssatz für (quasi) risikofreie Anlagen, sondern geht über diesen hinaus und entspricht damit in etwa einer ebenfalls grundsätzlich mit dem Risiko der Insolvenz des Unternehmens belasteten Industrieanleihe (vgl. Maul, DB 2002, 1423, 1425).
504 
(3.2) Fehl geht auch der Einwand, der Mischzinssatz ignoriere das Risiko der Auszehrung der Gesellschaft während des Bestehens des BGV (Bl. XI 1748). Der Ausgleichsanspruch schützt nicht vor einer „Auszehrung“ der Gesellschaft durch nachteilige Maßnahmen des herrschenden Unternehmens; nach Beendigung des Unternehmensvertrages kann der außenstehende Aktionär auf die geringeren Erträge des „ausgezehrten“ Unternehmens verwiesen werden (OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 41] m.w.N.).
505 
dd) Trotz der Abweichung vom Vorgehen des Bundesgerichtshofs in der „Ytong“-Entscheidung besteht entgegen der Auffassung einzelner Beschwerdeführer (Bl. IX 1081) insoweit keine Vorlagepflicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG, da sich der Bundesgerichtshof in der „Ytong“-Entscheidung nicht mit der Frage der Höhe des Verrentungszinssatzes auseinandergesetzt, sondern lediglich den im dortigen Fall vom Sachverständigen bei der Unternehmensbewertung angesetzten Zinssatz übernommen hat; insoweit wird also nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen (vgl. zu den Anforderungen insoweit Meyer-Holz in Keidel, FGG, 15. Aufl., § 28 Rn. 18).
506 
b) Gegen die Ermittlung des Verrentungszinssatzes kann auch nicht eingewandt werden, dass es sich bei den Kapitalisierungszinssätzen der einzelnen Perioden und dem Basiszinssatz, aus denen der Mischzinssatz gebildet wurde, um Nachsteuerwerte handelte (vgl. Bl. VII 419, 452, 720). Wie bereits dargelegt wurde (dazu 1. c) aa)), wird dem Umstand, dass der Ausgleichsbetrag als Bruttowert festzusetzen ist, im Unternehmenswertgutachten IVA und in der dieser methodisch folgenden Berechnung des Landgerichts dadurch Rechnung getragen, dass bei der Verrentung zwar Nachsteuerwerte - sowohl für den Ertragswert als auch für den Zinssatz - eingesetzt werden. Dem daraus ermittelten jährlichen Ausgleichsbetrag nach Steuern wird aber die auf jede Aktie entfallende Körperschaftsteuerbelastung sowie die typisierte persönliche Ertragsteuer hinzugerechnet, mit der im Ertragswertverfahren gerechnet wurde (vgl. GB S. 89, Bl. VI 398). Diese Berechnungsweise macht eine zweite Ertragswertermittlung mit einer Vorsteuerbetrachtung entbehrlich. Sie beeinträchtigt die außenstehenden Aktionäre dennoch nicht, weil sich durch das Hinzurechnen der Steuerbelastung trotz Verrentung mit Nachsteuerzinssätzen dieselben Werte ergeben wie bei einer reinen Vorsteuerrechnung (vgl. Popp, Wpg 2008, 23, 24 f.).
DD.
I.
507 
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SpruchG auf 200.000 Euro festzusetzen, da keine höhere als die angebotene Kompensation gefordert werden kann.
II.
508 
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
509 
1. Eine Billigkeitsentscheidung zulasten der Antragsteller nach § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG ist nicht veranlasst, da die sofortigen Beschwerden und Anschlussbeschwerden der Antragsteller jedenfalls bis zur Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ermittlung des Börsenkurses nicht offensichtlich unbegründet waren.
510 
2. Einer gesonderten Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshofs bedarf es nicht, da diesem das Beschwerdeverfahren insgesamt zur Entscheidung vorgelegt worden war, ohne dass ein neuer Rechtszug eröffnet wurde.
III.
511 
Die Anordnung einer vollständigen oder teilweisen Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 4 SpruchG ist nicht veranlasst, da dies nicht der Billigkeit entspricht. Zwar waren einige Beschwerden der Antragsteller insoweit begründet, als ihre Anträge nur als unbegründet zurückzuweisen waren. Dies ändert aber nichts daran, dass ihre Rechtsmittel im Ergebnis ohne Erfolg blieben.
IV.
512 
Entsprechend der Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Sache ist auch eine Abänderung der Nebenentscheidungen des Landgerichts geboten.
513 
1. Der Geschäftswert des ersten Rechtszugs ist auf 200.000 Euro zu reduzieren.
514 
2. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist auch im ersten Rechtszug auszuschließen.
515 
a) Zwar wurde die Entscheidung des Landgerichts zugunsten der Antragsteller Ziffer 3) bis 6), 12), 13), 44), 55), 63) und 64) mit der Maßgabe abgeändert, dass ihre Anträge nicht unzulässig, sondern (nur) unbegründet sind. Dabei ist aber zu bedenken, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen erst im zweiten Rechtszug erfüllt wurden.
516 
b) Auch im Übrigen entspricht angesichts der Zurückweisung der Anträge als unbegründet die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller nicht der Billigkeit.

(1) Ein Gewinnabführungsvertrag muß einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag muß, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. Von der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs kann nur abgesehen werden, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag keinen außenstehenden Aktionär hat.

(2) Als Ausgleichszahlung ist mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Ist der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, so kann als Ausgleichszahlung auch die Zahlung des Betrags zugesichert werden, der unter Herstellung eines angemessenen Umrechnungsverhältnisses auf Aktien der anderen Gesellschaft jeweils als Gewinnanteil entfällt. Die Angemessenheit der Umrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären.

(3) Ein Vertrag, der entgegen Absatz 1 überhaupt keinen Ausgleich vorsieht, ist nichtig. Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, daß der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist. Ist der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag den vertraglich geschuldeten Ausgleich zu bestimmen, wobei es, wenn der Vertrag einen nach Absatz 2 Satz 2 berechneten Ausgleich vorsieht, den Ausgleich nach dieser Vorschrift zu bestimmen hat.

(4) Bestimmt das Gericht den Ausgleich, so kann der andere Vertragsteil den Vertrag binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

11
Auch aus dem Postulat grundsätzlicher Gleichwertigkeit der beiden Alternativen , die das Gesetz dem außenstehenden Aktionär in § 304 und § 305 AktG zur Verfügung stellt, lässt sich ein Mindestausgleich in Höhe der marktüblichen Verzinsung des Liquidationswerts nicht ableiten (vgl. Emmerich aaO § 304 Rdn. 38 f.; a.A. Koppensteiner aaO Rdn. 60), zumal der Gesetzgeber dieses Postulat nicht als zwingendes Prinzip normiert (so auch Koppensteiner aaO Rdn. 54) und eine Äquivalenz von Ausgleich und Abfindung nicht in jedem Fall für gegeben erachtet hat (vgl. Begr.RegE bei Kropff aaO S. 397; Hirte aaO § 304 Rdn. 114). Die Abfindung gemäß § 305 AktG ersetzt den Wert der Beteiligung insgesamt, der Ausgleich gemäß § 304 AktG die Gewinnanteile des außenstehenden Aktionärs bei fortbestehender Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft (vgl. Senat, BGHZ 135, 374, 379). Zwar ist es von Verfassungs wegen geboten, dass sowohl Abfindung als auch Ausgleich - "je für sich gesehen" - zur "vollen" Entschädigung des außenstehenden Aktionärs für die mit dem Abschluss des Unternehmensvertrages verbundene Beeinträchtigung seiner Vermögens- und Herrschaftsrechte führen (BVerfG ZIP 1999, 1804, 1806). Wer aber ohnehin wegen anhaltender Ertragslosigkeit der Gesellschaft keine Dividende zu erwarten hat, würde durch Ausgleichszahlungen nicht entschädigt, sondern besser gestellt, als er ohne den Unternehmensvertrag stünde (vgl. Bilda aaO § 304 Rdn. 91), zumal er für dessen Dauer vor weiter auflaufenden Verlusten "seiner" Gesellschaft durch die Verlustausgleichspflicht des anderen Vertragsteils (§ 302 AktG) geschützt wird (vgl. Brauksiepe aaO). Das verbleibende Risiko fehlender Überlebensfähigkeit der Gesellschaft nach Ende des Unternehmensvertrags kann nicht durch einen angemessenen Ausgleich (§ 304 AktG), sondern nur durch eine Barabfindung (§ 305 AktG) kompensiert werden (vgl. Senat, BGHZ 135, 374, 379; Hirte aaO § 304 Rdn. 114; Koppensteiner aaO § 304 Rdn. 53).

(1) Ein Gewinnabführungsvertrag muß einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag muß, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. Von der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs kann nur abgesehen werden, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag keinen außenstehenden Aktionär hat.

(2) Als Ausgleichszahlung ist mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Ist der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, so kann als Ausgleichszahlung auch die Zahlung des Betrags zugesichert werden, der unter Herstellung eines angemessenen Umrechnungsverhältnisses auf Aktien der anderen Gesellschaft jeweils als Gewinnanteil entfällt. Die Angemessenheit der Umrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären.

(3) Ein Vertrag, der entgegen Absatz 1 überhaupt keinen Ausgleich vorsieht, ist nichtig. Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, daß der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist. Ist der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag den vertraglich geschuldeten Ausgleich zu bestimmen, wobei es, wenn der Vertrag einen nach Absatz 2 Satz 2 berechneten Ausgleich vorsieht, den Ausgleich nach dieser Vorschrift zu bestimmen hat.

(4) Bestimmt das Gericht den Ausgleich, so kann der andere Vertragsteil den Vertrag binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

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Auch aus dem Postulat grundsätzlicher Gleichwertigkeit der beiden Alternativen , die das Gesetz dem außenstehenden Aktionär in § 304 und § 305 AktG zur Verfügung stellt, lässt sich ein Mindestausgleich in Höhe der marktüblichen Verzinsung des Liquidationswerts nicht ableiten (vgl. Emmerich aaO § 304 Rdn. 38 f.; a.A. Koppensteiner aaO Rdn. 60), zumal der Gesetzgeber dieses Postulat nicht als zwingendes Prinzip normiert (so auch Koppensteiner aaO Rdn. 54) und eine Äquivalenz von Ausgleich und Abfindung nicht in jedem Fall für gegeben erachtet hat (vgl. Begr.RegE bei Kropff aaO S. 397; Hirte aaO § 304 Rdn. 114). Die Abfindung gemäß § 305 AktG ersetzt den Wert der Beteiligung insgesamt, der Ausgleich gemäß § 304 AktG die Gewinnanteile des außenstehenden Aktionärs bei fortbestehender Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft (vgl. Senat, BGHZ 135, 374, 379). Zwar ist es von Verfassungs wegen geboten, dass sowohl Abfindung als auch Ausgleich - "je für sich gesehen" - zur "vollen" Entschädigung des außenstehenden Aktionärs für die mit dem Abschluss des Unternehmensvertrages verbundene Beeinträchtigung seiner Vermögens- und Herrschaftsrechte führen (BVerfG ZIP 1999, 1804, 1806). Wer aber ohnehin wegen anhaltender Ertragslosigkeit der Gesellschaft keine Dividende zu erwarten hat, würde durch Ausgleichszahlungen nicht entschädigt, sondern besser gestellt, als er ohne den Unternehmensvertrag stünde (vgl. Bilda aaO § 304 Rdn. 91), zumal er für dessen Dauer vor weiter auflaufenden Verlusten "seiner" Gesellschaft durch die Verlustausgleichspflicht des anderen Vertragsteils (§ 302 AktG) geschützt wird (vgl. Brauksiepe aaO). Das verbleibende Risiko fehlender Überlebensfähigkeit der Gesellschaft nach Ende des Unternehmensvertrags kann nicht durch einen angemessenen Ausgleich (§ 304 AktG), sondern nur durch eine Barabfindung (§ 305 AktG) kompensiert werden (vgl. Senat, BGHZ 135, 374, 379; Hirte aaO § 304 Rdn. 114; Koppensteiner aaO § 304 Rdn. 53).

(1) Ein Gewinnabführungsvertrag muß einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag muß, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. Von der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs kann nur abgesehen werden, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag keinen außenstehenden Aktionär hat.

(2) Als Ausgleichszahlung ist mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Ist der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, so kann als Ausgleichszahlung auch die Zahlung des Betrags zugesichert werden, der unter Herstellung eines angemessenen Umrechnungsverhältnisses auf Aktien der anderen Gesellschaft jeweils als Gewinnanteil entfällt. Die Angemessenheit der Umrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären.

(3) Ein Vertrag, der entgegen Absatz 1 überhaupt keinen Ausgleich vorsieht, ist nichtig. Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, daß der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist. Ist der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag den vertraglich geschuldeten Ausgleich zu bestimmen, wobei es, wenn der Vertrag einen nach Absatz 2 Satz 2 berechneten Ausgleich vorsieht, den Ausgleich nach dieser Vorschrift zu bestimmen hat.

(4) Bestimmt das Gericht den Ausgleich, so kann der andere Vertragsteil den Vertrag binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

11
Auch aus dem Postulat grundsätzlicher Gleichwertigkeit der beiden Alternativen , die das Gesetz dem außenstehenden Aktionär in § 304 und § 305 AktG zur Verfügung stellt, lässt sich ein Mindestausgleich in Höhe der marktüblichen Verzinsung des Liquidationswerts nicht ableiten (vgl. Emmerich aaO § 304 Rdn. 38 f.; a.A. Koppensteiner aaO Rdn. 60), zumal der Gesetzgeber dieses Postulat nicht als zwingendes Prinzip normiert (so auch Koppensteiner aaO Rdn. 54) und eine Äquivalenz von Ausgleich und Abfindung nicht in jedem Fall für gegeben erachtet hat (vgl. Begr.RegE bei Kropff aaO S. 397; Hirte aaO § 304 Rdn. 114). Die Abfindung gemäß § 305 AktG ersetzt den Wert der Beteiligung insgesamt, der Ausgleich gemäß § 304 AktG die Gewinnanteile des außenstehenden Aktionärs bei fortbestehender Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft (vgl. Senat, BGHZ 135, 374, 379). Zwar ist es von Verfassungs wegen geboten, dass sowohl Abfindung als auch Ausgleich - "je für sich gesehen" - zur "vollen" Entschädigung des außenstehenden Aktionärs für die mit dem Abschluss des Unternehmensvertrages verbundene Beeinträchtigung seiner Vermögens- und Herrschaftsrechte führen (BVerfG ZIP 1999, 1804, 1806). Wer aber ohnehin wegen anhaltender Ertragslosigkeit der Gesellschaft keine Dividende zu erwarten hat, würde durch Ausgleichszahlungen nicht entschädigt, sondern besser gestellt, als er ohne den Unternehmensvertrag stünde (vgl. Bilda aaO § 304 Rdn. 91), zumal er für dessen Dauer vor weiter auflaufenden Verlusten "seiner" Gesellschaft durch die Verlustausgleichspflicht des anderen Vertragsteils (§ 302 AktG) geschützt wird (vgl. Brauksiepe aaO). Das verbleibende Risiko fehlender Überlebensfähigkeit der Gesellschaft nach Ende des Unternehmensvertrags kann nicht durch einen angemessenen Ausgleich (§ 304 AktG), sondern nur durch eine Barabfindung (§ 305 AktG) kompensiert werden (vgl. Senat, BGHZ 135, 374, 379; Hirte aaO § 304 Rdn. 114; Koppensteiner aaO § 304 Rdn. 53).

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerden der Antragsgegnerin und der Antragsteller Ziffer 3) bis 6), 12), 13), 44), 55), 63) und 64) wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, in den Ziffern 1), 2), 5), 6) und 7) abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

a) Die Anträge auf Bestimmung einer angemessen Barabfindung, eines angemessenen Ausgleichs und angemessenen Erwerbspreises werden zurückgewiesen.

b) Dies gilt für die Anträge der Antragsteller Ziffer 3), 4) und 44), soweit sie das Delisting betreffen, sowie für die Anträge der Antragsteller Ziffer 5), 6), 12), 13), 55), 63) und 64) insgesamt mit der Maßgabe, dass sie nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückgewiesen werden.

2. Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 3), 4), 12), 13), 16), 24) bis 28), 34), 35), 40), 42), 44), 47) bis 49), 55), 62), 63) bis 64), 71) und 74) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, zurückgewiesen.

3. Die Anschlussbeschwerden der Antragsteller Ziffer 5), 12), 13), 41), 43), 45), 46), 52), bis 54), 57) bis 59), 61), 72) und 73) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, werden zurückgewiesen.

4. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten beider Rechtszüge; eine Erstattung der in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

5. Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf jeweils 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
A.
Gegenstand dieses Spruchverfahrens ist die Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung bzw. eines angemessenen Erwerbspreises für die außenstehenden Aktionäre der K. AG (K).
I.
1.
Das Grundkapital der K. beträgt 13.050.752 Euro. Es ist eingeteilt in 5.019.520 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Aktien der K. waren am Amtlichen Markt an der Wertpapierbörse in F. (General Standard) zugelassen und wurden im Freiverkehr der Börsen in B.-B., D., H. und S. gehandelt (vgl. gemeinsamer Bericht [im Folgenden „GB“, vorgeheftet in Hauptakte VIII], S. 10).
Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung und Produktion im Bereich Fahrzeugtechnik, insbesondere die Herstellung und der Vertrieb von Fahrzeugen und Zusatzgeräten für Umweltpflege, Natur und Freizeit unter der Marke K. und anderen Marken. Die Geschäftstätigkeit des Unternehmens gliedert sich in die Bereiche „P“ (kettengetriebene Geländefahrzeuge zur Präparierung von Skipisten und Loipen) und „B T“ (Strandreinigungsfahrzeuge). Der Umsatzanteil des Geschäftsbereichs P beträgt mehr als 90%, der Umsatzanteil des Geschäftsbereichs B T dagegen nur rund 2%. In beiden Produktbereichen ist die K. Weltmarktführer (vgl. Gemeinsamer Bericht des Vorstands der K. und der Geschäftsführung der M. GmbH gemäß § 293a AktG vom 03.01.2007 [im Folgenden „GB“], S. 11 und 44). Im Bereich der Pistenfahrzeuge beträgt ihr Marktanteil über 60% (GB S. 46). Die K. hält unter anderem 100% der Anteile an der R GmbH mit Sitz in L.. Die im Geschäftsjahr 2004/2005 erworbene Tochtergesellschaft R GmbH dient ausschließlich der Vermögensverwaltung durch Anlage von Wertpapieren (GB S. 45).
2.
Die M. GmbH (M) erwarb am 21.07.2006 1.884.479 Aktien der K., entsprechend etwa einem Anteil von 37,54% des Grundkapitals. Damit erlangte sie die Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über die K.. Am 10.08.2006 bot sie deshalb allen Aktionären der K. an, ihre Aktien zum Preis von 23,76 Euro je Stückaktie zu erwerben. Durch die Annahme dieses Angebots erhöhte sich die Anzahl der von der M. gehaltenen Aktien der K. auf 4.472.341 Stückaktien, entsprechend etwa 89,1% des Grundkapitals der K. (GB S. 9). Die übrigen 547.179 Aktien der K. befinden sich in Streubesitz.
Durch Verschmelzungsvertrag vom 21.06.2007 wurde die M. auf die Antragsgegnerin verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 24.07.2007 im Handelsregister der Antragsgegnerin eingetragen (Bl. V 35; AG1).
3.
Die K. und die M. schlossen am 03.01.2007 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (AG2, im Folgenden „BGV“), ergänzt durch Vereinbarung vom 15.02.2007, durch den die K. die Leitung ihrer Gesellschaft der M. unterstellt und sich verpflichtete, ihren ganzen Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG an die M. abzuführen. Der bevorstehende Abschluss des BGV war bereits mit Ad-hoc-Mitteilung vom 15.12.2006 bekannt gemacht worden (GB S. 83, vgl. AG15). Am selben Tag waren die Kennzahlen des Jahresabschlusses 2005/2006 veröffentlicht worden, die über den ursprünglichen Erwartungen lagen.
In § 4 Abs. 1 BGV garantierte die M. den außenstehenden Aktionären der K. als angemessenen Ausgleich die Zahlung einer wiederkehrenden Geldleistung (Ausgleichszahlung) in Höhe von brutto 2,23 Euro je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr abzüglich Körperschaftssteuer sowie Solidaritätszuschlag. In § 5 Abs. 1 BGV verpflichtete sich die M., auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der K. dessen Aktien gegen eine Barabfindung von 27,77 Euro je Stückaktie zu erwerben. Dieses Abfindungsangebot wurde im Zuge der Vorlegung des GB durch Vorstand der K. und Geschäftsführung der M. am 03.01.2007 veröffentlicht.
Zur Entwicklung des Kurses der K.-Aktie und ihres Handelsvolumens im Jahr 2006/2007, insbesondere nach dem 15.12.2006 und nach dem 03.01.2007, wird auf die Schaubilder Bl. V 147 Bezug genommen.
4.
Im Zuge des Abschlusses des BGV strebten die Verwaltung der K. und die M. einen Widerruf der Zulassung der Aktien der K. am Amtlichen Markt der Wertpapierbörse in F. an (Delisting) (GB S. 83, AG 15).
10 
Wegen des geplanten Widerrufs der Börsenzulassung der Aktien der K. hat die M. den übrigen Aktionären der K. ein Angebot auf Erwerb der von ihnen gehaltenen Aktien zum Preis von 27,77 Euro je Stückaktie unterbreitet, das im Anhang der Einladung zur Hauptversammlung der K. am 05.01.2007 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde (Bl. V 40; AG5).
5.
11 
Der am 03.01.2007 vorgelegte GB enthält in Abschnitt G (GB S. 39 ff.) die von der IVA AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden „IVA“) im Auftrag des Vorstands der K. erstellte gutachterliche Stellungnahme zum Unternehmenswert der K. zum Bewertungsstichtag 16.02.2007 (im Folgenden „Unternehmenswertgutachten IVA“). Das Unternehmenswertgutachten IVA - auf das wegen der Einzelheiten der Bewertung verwiesen wird - wurde auf der Grundlage der Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des IDW (IDW) in der Fassung vom 18.10.2005 (IDW S1 Stand 18.10.2005) anhand des Ertragswertverfahrens erstellt.
12 
Bei der Analyse der Vergangenheitsergebnisse der K. stellte die IVA erhebliche Ergebnisschwankungen fest (GB S. 67, vgl. auch die Entwicklung des Ergebnisses nach Steuern 1995/1996 bis 2005/2006, GB Anlage 1). Die Planung des Unternehmens hielt die IVA für plausibel. Dabei betonte sie die Abhängigkeit der künftigen Ergebnisse von wetterbedingten Schwankungen und den Auswirkungen des globalen Klimawandels (GB S. 69); wegen der prognostizierten Entwicklung der Gesamtleistungen und der Abschreibungen wird auf GB S. 66 Bezug genommen.Für die Detailplanungsphase (2006/2007 bis 2009/2010) wurde eine Ausschüttungsquote entsprechend 2005/2006 und im Folgenden ein Anstieg der Ausschüttungsquote auf 40% des Konzernjahresergebnisses unterstellt (GB S. 78). Im Übrigen wurde angenommen, dass das Jahresergebnis in der Detailplanungsphase zur Tilgung des Fremdkapitals und im Jahr 2011/2012 zum Erwerb des bislang geleasten Betriebsgrundstücks in L. genutzt wird (GB S. 63, 70). Die in der Phase der ewigen Rente erwarteten Erträge wurden - unter Berücksichtigung eines wegen des geplanten Erwerbs des Betriebsgrundstücks erweiterten Prognosemodells - aus den für die Detailplanungsphase prognostizierten Ergebnissen abgeleitet (GB S. 63). Im Einzelnen ergaben sich unter Berücksichtigung der typisierten persönlichen Ertragsteuer auf die ausgeschütteten Ergebnisse nach dem Halbeinkünfteverfahren für die Detailplanungsphase und für die Phase der ewigen Rente die auf GB S. 79 wieder gegebenen Ertragsprognosen.
13 
Die zur Abzinsung der künftig erwarteten Erträge zu verwendenden Kapitalisierungszinssätze wurden periodenspezifisch anhand des Capital Asset Pricing Modells (CAPM) ermittelt; wegen der einzelnen Zinssätze wird auf GB S. 78 verwiesen. Bei der Bemessung des Risikozuschlags wurde eine Marktrisikoprämie nach persönlichen Ertragsteuern von 5,5% angenommen (GB S. 73 f.). Zur Ermittlung des das unternehmensspezifische Risiko der K. abbildenden Betafaktors wurden von der IVA historische Betafaktoren der Gesellschaft ermittelt. Der historische Betafaktor der K. sei allerdings zur Schätzung ihres künftigen Betafaktors nicht geeignet (GB S. 74). Für Unternehmen einer Vergleichsgruppe (peer group), die Spezialfahrzeuge bzw. Spezialmaschinen herstellen, ermittelte IVA im Mittelwert einen unverschuldeten Betafaktor von 1,16 (vgl. GB S. 75 f.). Die Betafaktoren der peer group hielt die IVA zwar im Ergebnis nicht für geeignet, den Betafaktor der K. zu schätzen, weil die Vergleichsunternehmen nicht in gleicher Weise von der Wetterentwicklung und dem Klimawandel betroffen seien. Unter Würdigung ihrer sämtlichen Analyseergebnisse einschließlich der Schwankungsbreiten der historischen Ergebnisse des Unternehmens schätzte sie das künftige unverschuldete Beta der K. aber auf 1,1, da das operative Risiko der K. über dem allgemeinen Marktrisiko liege (GB S. 76). Zur Berücksichtigung der sich im Planungszeitraum durch die Tilgung des Fremdkapitals verändernden Finanzierungsstruktur der K. wurde der Betafaktor des unverschuldeten Unternehmens an den in Marktwerten gemessenen Verschuldungsrad der K. angepasst und auf diese Weise für jede Periode ein Betafaktor des verschuldeten Unternehmens ermittelt (GB S. 76).
14 
Nach Abzinsung der prognostizierten Nettozuflüsse errechnete die IVA einen Barwert zum 30.09.2006 in Höhe von 122.814.000 Euro, den sie zum Bewertungsstichtag 16.02.2007 auf 127.334.000 Euro aufzinste (GB S. 79). Diesem Ertragswert zum 16.02.2007 wurde der - um fiktive Veräußerungssteuern auf Unternehmensebene verminderte - Wert der von der R GmbH gehaltenen Aktien der H AG in Höhe von 6.6.210.853 Euro hinzugerechnet, der auf der Grundlage des Börsenkurses zum 20.12.2006 ermittelt wurde, da die Aktien kein betriebsnotwendiges Vermögen darstellen (GB S. 80). Insgesamt errechnete die IVA damit einen Unternehmenswert der K. zum 16.02.2007 von 133.545.000 Euro; dies entspricht 26,61 Euro je Stückaktie (GB S. 81).
15 
Für den Zeitraum von drei Monaten vor der Bekanntgabe der Absicht des Abschlusses des BGV am 15.12.2006 ermittelte die IVA einen nach Umsätzen gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie der K. von 27,77 Euro je Stückaktie (GB S. 83 f., 86). Eine im Sinne von § 5 Abs. 4 WpÜG-AngebotsVO fehlende Marktliquidität vermochte die IVA für diesen Zeitraum nicht festzustellen (GB S. 86). Wegen des geringen Anteils frei handelbarer Aktien sei davon auszugehen, dass die Börsenkurse nach dem 15.12.2006 wesentlich durch die Ankündigung des Abschlusses des BGV beeinflusst seien (GB S. 84).
16 
Den angemessenen Ausgleich ermittelte die IVA durch eine Verrentung des vollen Unternehmenswerts der K. einschließlich des nicht betriebsnotwendigen Vermögens. Dabei verwendete sie nicht den vollen Kapitalisierungszinssatz, sondern einen Mittelwert zwischen diesem und dem Basiszinssatz (Mischzinssatz) von 5,69% nach typisierten persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner (GB S. 88). Dem so gefundenen Ergebnis rechnete sie die auf den Gewinnanteil je Aktie entfallende Körperschaftsteuerbelastung und die typisierten persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner hinzu (GB S. 88). Im Ergebnis errechnete die IVA einen angemessenen Ausgleich in Höhe von brutto 2,23 Euro je Stückaktie bzw. netto 1,83 Euro je Stückaktie (GB S. 89).
6.
17 
Auf Antrag der M. und der K. hat das Landgericht Stuttgart - Az. 31 O 160/06 KfH AktG - durch Beschlüsse vom 24.11.2006 und 03.01.2007 die ESP GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, S. (im Folgenden „ESP“) zum sachverständigen Prüfer gemäß § 293c AktG zur Prüfung des BGV, insbesondere der Angemessenheit der anzubietenden Abfindung und des anzubietenden Ausgleichs, sowie zur Prüfung der Angemessenheit des aus Anlass des Delisting abzugebenden Erwerbsangebots bestellt. Der Antrag enthielt neben ESP zwei weitere Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zur Prüferbestellung vorgeschlagen wurden (Bl. V 42). ESP führte seine Prüfungen vom 08.12.2006 bis zum 05.01.2007 durch (vgl. Prüfungsbericht [im Folgenden „PB“ vorgeheftet in Hauptakte VIII], S. 2).
18 
ESP erachtete die Ermittlung des Unternehmenswerts durch IVA (PB S. 11, 13) sowie die daraus abgeleiteten Beträge für Abfindung und Ausgleich (PB S. 15, 31) für zutreffend. Die Ertragsprognosen seien nachvollziehbar aus den spezifischen Marktgegebenheiten sowie den unternehmerischen Zielen abgeleitet und plausibel (PB S. 19). Die angesetzte Marktrisikoprämie sei angemessen (PB S. 21). Die Schätzung des unverschuldeten Betafaktors der K. durch IVA auf 1,1 werde durch eigene Berechnungen auf der Basis einer eigenen Vergleichsgruppe aus Spezialfahrzeugbauern bestätigt (PB S. 22). Insgesamt sei ein Risikozuschlag von 6,05% und dessen Anpassung an die periodenspezifische Entwicklung der Finanzstruktur der K. angemessen (PB S. 23).
19 
Die Ermittlung des Börsenkurses durch IVA erachtete ESP ebenfalls für sachgerecht (PB S. 29). Im Zeitraum von drei Monaten vor dem 15.12.2006 hätten keine Anhaltspunkte für eine Marktenge vorgelegen, da an rund 97% aller Börsentage mit Aktien der K. gehandelt worden sei. Der nach Umsätzen gewichtete durchschnittliche Börsenkurs der K. habe in diesem Zeitraum bei 27,69 Euro (PB S. 28), nach den Berechnungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei 27,77 Euro gelegen (PB S. 29).
7.
20 
Die Hauptversammlung der K. am 16.02.2007 hat unter TOP 10 dem BGV sowie unter TOP 11 dem Delisting zugestimmt (Bl. V 39 f.).
21 
Der BGV wurde am 12.03.2007 im Handelsregister der K. eingetragen (AG3). Die Eintragung wurde am 13.03.2007 im gemeinsamen Registerportal der Länder bekannt gemacht (Bl. V 39, AG4).
22 
Die F. Wertpapierbörse hat dem Antrag des Vorstands der K. auf Widerruf der Börsenzulassung der Aktien der K. am 05.04.2007 stattgegeben und diesen Widerruf am selben Tag in der Börsenzeitung veröffentlicht (Bl. V 41, AG6).
II.
23 
Die Antragsteller begehren mit Anträgen im Spruchverfahren die Festsetzung einer höheren Kompensation, einerseits im Hinblick auf das Delisting (Antragsteller Ziffer 73), 74), 75)), andererseits im Hinblick auf den BGV (Antragsteller Ziffer 5), 6), 7), 8), 9), 11), 12), 13), 16), 17), 18), 19), 20), 21), 22), 23), 24), 34), 35), 36), 37), 40), 41), 43), 45), 46), 55), 56), 57), 58), 59), 60), 62)) und im Übrigen in Bezug auf beide Maßnahmen. Sie wandten sich im Verfahren vor dem Landgericht sowohl gegen die im Unternehmenswertgutachten IVA angenommen Ertragsprognosen als auch gegen die dort verwendeten Kapitalisierungszinssätze. Sie halten den Börsenkurs von 32,61 Euro als Untergrenze der angemessenen Entschädigung für maßgeblich und kritisieren die Berechnung des Ausgleichs durch das Unternehmenswertgutachten IVA.
24 
Mit Beschluss vom 06.03.2008 (Bl. VI 371 ff.) hat das Landgericht
25 
- die Anträge der Antragsteller Ziffer 5), 6), 12), 13), 17) bis 21), 31), 39), 55), 56), 63), 64) und 70) insgesamt sowie
- die Anträge der Antragsteller Ziffer 3), 4), 38) und 44) soweit sie das Delisting betreffen und
- den Antrag der Antragstellerin Ziffer 71) soweit er den BGV betrifft
26 
zurückgewiesen. Zugleich hat das Landgericht festgestellt, dass die Anträge der Antragstellerinnen Ziffer 22) und 23) zurück genommen wurden.
27 
Zur Begründung führte das Landgericht unter anderem aus, dass der den BGV betreffende Antrag der Antragstellerin Ziffer 71) verspätet sei, da die Antragsfrist drei Monate nach der Internetbekanntmachung am 13.03.2007 geendet habe (Bl. VI 383). Die Anträge der Antragsteller Ziffer 3) und 4) betreffend das Delisting, die Anträge der Antragsteller Ziffer 5) und 6), 12) und 13), der Antrag des Antragstellers Ziffer 44) betreffend das Delisting, die Anträge der Antragsteller Ziffer 55) und 56) sowie die Anträge der Antragsteller Ziffer 63) und 64) betreffend BGV und Delisting seien unzulässig, weil die Antragsteller ihre Aktionärseigenschaft nicht hinreichend nachgewiesen hätten.
28 
Schließlich hat das Landgericht die angemessene Abfindung im Zusammenhang mit dem BGV sowie den angemessenen Erwerbspreis in Bezug auf das Delisting auf 31,25 Euro je Aktie und den angemessenen Ausgleich aufgrund des BGV auf 2,36 Euro je Aktie abzüglich Körperschaftssteuerbelastung einschließlich Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Tarifs festgesetzt.
29 
Dabei übernahm es zwar grundsätzlich die Bewertung der IVA, änderte aber die Parameter des Kapitalisierungszinssatzes in Bezug auf die Marktrisikoprämie und den Betafaktor ab und gelangte so zu einem höheren Ertragswert. Die Marktrisikoprämie entnahm das Landgericht entgegen dem Unternehmenswertgutachten IVA nicht dem Mittelwert der Bandbreite der Empfehlung des IDW für Bewertungen nach IDW S1 Stand 18.10.2005 (5,0 bis 6,0%), sondern der unteren Grenze dieser Empfehlung (Bl. VI 393). Den (unverschuldeten) Betafaktor setzte es mangels gesicherter Erkenntnisse mit 1,0 an (Bl. VI 393).
30 
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs hat das Landgericht der Antragsgegnerin auferlegt. Davon ausgenommen wurden die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller, deren Anträge insgesamt als unzulässig zurückgewiesen oder zurückgenommen wurden und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller, deren Anträge entweder in Bezug auf das Delisting oder in Bezug auf den BGV als unzulässig zurückgewiesen wurden.
III.
1.
31 
Gegen die ihnen zu den nachfolgend genannten Zeitpunkten zugestellte Entscheidung des Landgerichts haben folgende Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt:
32 
 Antragsteller 
Ziffer
Zustellung
 Beschluss Landgericht 
Eingang
 Beschwerde 
 Fundstelle 
 Akten VII 
3)
12.03.2008
26.03.2008
434 ff.
4)
12.03.2008
26.03.2008
434 ff.
12)
11.03.2008
19.03.2008
401
13)
12.03.2008
26.03.2008
413
16)
11.03.2008
19.03.2008
415, 519 ff.
24)
11.03.2008
18.03.2008
414, 643 f.
25)
12.03.2008
26.03.2008
402 ff.
26)
11.03.2008
25.03.2008
459 ff.
27)
11.03.2008
17.03.2008
420, 542 ff.
28)
11.03.2008
17.03.2008
420, 542 ff.
34)
25.03.2008
08.04.2008
476, 466 ff.
35)
25.03.2008
08.04.2008
476, 466 ff.
40)
11.03.2008
25.03.2008
440 ff.
42)
11.03.2008
25.03.2008
407, 632 ff.
44)
10.03.2008
20.03.2008
409 ff.
47)
11.03.2008
20.03.2008
409 ff.
48)
        
18.03.2008
421, 555 ff.
49)
11.03.2008
18.03.2008
416 ff.
55)
12.03.2008
17.03.2008
428 ff.
62)
10.03.2008
20.03.2008
424 ff.
63)
10.03.2008
20.03.2008
423, 666 ff.
64)
10.03.2008
18.03.2008
422, 670 ff.
71)
10.03.2008
25.03.2008
457, 560
74)
10.03.2008
25.03.2008
457, 586 ff.
33 
Die Antragsgegnerin hat gegen die ihr am 11.03.2008 zugestellte Entscheidung des Landgerichts am 25.03.2008 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. VII 498 ff.). Sie beantragt, die Anträge sämtlicher Antragsteller - soweit sie nicht als unzulässig zurückgewiesen wurden oder ihre Rücknahme festgestellt wurde - zurückzuweisen (Bl. VII 508).
34 
Folgende Antragsteller haben auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin gegen die ihnen zu den nachfolgend genannten Zeitpunkten zugestellte Entscheidung des Landgerichts Anschlussbeschwerde eingelegt:
35 
 Antragsteller 
Ziffer
Zustellung
 Beschluss Landgericht 
Eingang
 Anschlussbeschwerde 
 Fundstelle 
Akten
5)
14.05.2008
20.06.2008
VII 638 ff.
12)
11.03.2008
19.05.2008
VII 526 ff.
13)
12.03.2008
20.05.2008
VII 531 f.
41)
11.03.2008
01.12.2009
VIII 832
43)
10.03.2008
18.04.2008
VII 477 ff.
45)
10.03.2008
21.04.2008
VII 487 ff.
46)
10.03.2008
23.04.2008
VII 512 ff.
52)
11.03.2008
06.11.2009
VIII 823
53)
11.03.2008
12.11.2009
VIII 827 f.
54)
11.03.2008
09.11.2009
VIII 821 f.
57)
10.03.2008
01.12.2009
VIII 832
58)
10.03.2008
01.12.2009
VIII 832
59)
10.03.2008
01.12.2009
VIII 832
61)
10.03.2008
04.01.2009
VII 678 ff.
72)
10.03.2008
18.04.2008
VII 482 ff.
73)
10.03.2008
21.04.2008
VII 492 ff.
36 
Der Antragstellerin Ziffer 5) war der Beschluss durch Einschreiben mit internationalem Rückschein zugestellt worden. Ausweislich des Einlieferungsbelegs war das Einschreiben am 09.05.2008 der Post übergegeben worden (Bl. VI vor 235). Nach dem Poststempel des Rückscheins war die Sendung spätestens am 14.05.2008 zugegangen.
37 
Mit Schriftsatz vom 05.06.2008, eingegangen am selben Tag, hat sich schließlich der gemeinsame Vertreter gegen den ihm am 11.03.2008 zugestellten Beschluss gewandt. Er beantragt dessen Abänderung zugunsten der außenstehenden Aktionäre (Bl. VII 547 ff.).
38 
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerden der Antragsteller Ziffer 12), 13) und 26) sowie des gemeinsamen Vertreters zu verwerfen und die Beschwerden im Übrigen zurückzuweisen (Bl. VII 684).
39 
Der Antragsteller Ziffer 45) ist am 14.03.2009 verstorben (Bl. VII 734 f.). Die im Rubrum genannten Erben sind an seine Stelle getreten (Bl. VIII 825). Der Antragsteller Ziffer 19) ist ebenfalls verstorben; er wurde durch die im Rubrum Genannten beerbt (Bl. XI 1725).
2.
40 
Die Antragsteller Ziffer 3) und 4) rügen die Zurückweisung ihres Antrags bezüglich des Delistings als unzulässig. Sie haben Bankbescheinigungen vom 13.03.2008 vorgelegt, die bestätigten, dass der Antragsteller Ziffer 3) seit dem 01.03.2007 und die Antragstellerin Ziffer 4) seit dem 12.06.2007 Aktionäre der K. waren (Bl. VI 438, 439). Die Antragstellerin Ziffer 5) kritisiert die Zurückweisung ihres Antrags durch das Landgericht als unzulässig. Sie hat eine Bankbescheinigung vom 19.06.2008 vorgelegt, die bestätigt, dass sie am 04.04.2007 Aktionärin der K. war (Bl. VII 640, 642).
41 
Die Antragsteller Ziffer 12) und 13) haben ihre oben genannten Beschwerden jeweils durch persönliches Schreiben, ihre Anschlussbeschwerden dagegen durch Anwaltsschriftsatz eingelegt. Sie wenden sich gegen die Zurückweisung ihrer Anträge als unzulässig. Mit seiner sofortigen Beschwerde und seiner Anschlussbeschwerde hat der Antragsteller Ziffer 12) jeweils Bankbescheinigungen vorgelegt, die den Besitz von Aktien der K. vom 03.02.2006 bis zum Jahr 2008 bestätigen (Bl. VII 401 f., 528 f.). Der Antragsteller Ziffer 13) hat die Kopie einer Bankbescheinigung vom 19.10.2007 übermittelt, in der bestätigt wird, dass er vom 15.03.2007 bis zum 18.10.2007 Aktionär der K. war (Bl. VII 413 f. und VIII 532).
42 
Auch die Antragstellerin Ziffer 44) rügt die Zurückweisung ihres Antrags bezüglich des Delistings, allerdings ohne ihre Beschwerde insoweit zu begründen (Bl. VII 409 ff., 734 ff.). Auf den Hinweis des Senats vom 12.10.2009 (Bl. VIII 762) hat sie ihren Aktienbesitz am 28.06.2007 durch Bankbescheinigung nachgewiesen (Bl. VIII 826).
43 
Die Antragstellerin Ziffer 55) hält die Zurückweisung ihres Antrags als unzulässig mangels hinreichendem Nachweis ihrer Antragsberechtigung für fehlerhaft (Bl. VII 428 ff.). Ergänzend hat sie eine Bankbescheinigung vom 13.03.2008 vorgelegt, in der bestätigt wird, dass sie am 12.06.2007 Aktien der K. hielt.
44 
Die Antragstellerin Ziffer 63) und der Antragsteller Ziffer 64) meinen, sie seien nicht verpflichtet gewesen, ihren Aktienbesitz am Tag des Eingangs ihres Antrags bei Gericht nachzuweisen (Bl. VII 667, 671). Im Übrigen hat die Antragstellerin Ziffer 63) eine Erklärung ihres Geschäftsführers, des Antragstellers Ziffer 64), vom 08.07.2008 vorgelegt, in welcher dieser an Eides Statt versicherte, dass die Antragstellerin Ziffer 63) seit dem 13.06.2007 Aktionärin der K. gewesen sei. Der Antragsteller Ziffer 64) hat auch für sich selbst an Eides statt erklärt, dass er seit dem 13.06.2007 Aktionär der K. sei (Bl. VII 673). Auf den Hinweis des Senats vom 12.10.2009 (Bl. VIII 762) haben die Antragstellerin Ziffer 63) und der Antragsteller Ziffer 64) ihren Aktienbesitz zum 13.06.2007 bzw. 18.06.2007 durch Bankbescheinigung nachgewiesen (Bl. VIII 817 ff., 850 ff.).
45 
Die Antragstellerin Ziffer 71) stellt den Beschluss des Landgerichts umfassend zur Überprüfung durch den Senat; sie hat ihre Beschwerde allerdings hinsichtlich der Zurückweisung ihres Antrags in Bezug auf den BGV als unzulässig nicht begründet (Bl. VII 560).
46 
Der Vertreter des Antragstellers Ziffer 45) meint, das Verfahren sei durch den Tod seines Mandaten entsprechend § 239 ZPO unterbrochen (Bl. VII 734).
3.
47 
Die Antragsteller, die Beschwerde bzw. Anschlussbeschwerde eingelegt haben, begehren eine höhere Festsetzung der Kompensation. Dazu haben sie in dem zunächst unter 20 W 2/08 vor dem Senat geführten Beschwerdeverfahren unter anderem vorgetragen:
48 
Die Planungsrechnung des Unternehmens könne nicht übernommen werden, da schon keine gesetzeskonforme Prüfung erfolgt sei (Bl. VII 735). Im Übrigen habe die aktuelle Ertragslage zum 17.02.2007 keinen Eingang in die Planung gefunden (Bl. VII 736). Dass die Planung des Unternehmens zu pessimistisch gewesen sei, belege der Umstand, dass die aktuelle Ertragslage des Geschäftsjahres 2008/2009 besser sei als die Planungen (Bl. VIII 824, 828, 830 f.). Das Landgericht gehe weder auf die fehlende Plausibilität der Aufwendungen für Forschung und Entwicklung sowie Abschreibung ein, noch ordne es eine Neubegutachtung an (Bl. VII 410, 445, 520). Eine Stagnation trotz eines nachhaltigen Abschreibungsaufwands von 5 Mio. Euro sei nicht plausibel (Bl. VII 737). Die Klimaerwärmung werde sich auf den Skisport erst langfristig, d.h. in 50 bis 100 Jahren auswirken (Bl. VII 431). Der Vorstand der K. habe in seinem Konzernlagebericht 2004/2005 (vgl. Geschäftsbericht 2004/2005, dort Seite 23) den Ausbau der marktführenden Stellung der K. trotz verändertem Wettbewerbsumfeld selbst als Unternehmensziel definiert; im Jahr 2005/2006 sei der K. trotz rückläufigen Marktvolumens ein Anstieg ihres Absatzes gelungen (Bl. VII 445). Schließlich sei eine Kompensation etwaiger Umsatzrückgänge durch die hohen Wachstumsraten im geografischen Segment „Rest der Welt“ von 142% im Jahr 2005/2005 und im Segment B T von 21% im Jahr 2006/2007 nicht ausgeschlossen (Bl. VII 446). Die Ertragsprognosen berücksichtigen überdies nicht die alternativen Einsatzmöglichkeiten der P.-Technologie (Bl. VII 681). Allein schon wegen der Inflation müssten die künftigen Erträge der K. höher geplant werden (Bl. VII 545). Die Ausschüttungsquote dürfe nicht fiktiv auf 40% erhöht werden, maßgeblich sei auch in der Phase der ewigen Rente die bisherige unternehmensindividuelle Ausschüttungsquote (Bl. VII 406). Das Landgericht habe verkannt, dass sich die Abkehr von der historischen Ausschüttungsquote der K. in der Phase der ewigen Rente nicht zum Vorteil, sondern zum Nachteil der außenstehenden Aktionäre auswirke (Bl. VII 417). In den Jahren 2006/2007 und 2007/2008 seien keine Wertbeiträge aus Thesaurierung zugunsten der Anteilseigner angesetzt worden (Bl. VII 473). Richtigerweise sei zugunsten der außenstehenden Aktionäre zu unterstellen, dass die Erträge zum Erwerb eigener Aktien der K. verwendet würden, da auf diese Weise Steuerbelastungen vermieden würden (Bl. V 558).
49 
Mehrere Antragsteller übten grundlegende Kritik an der Anwendung des CAPM (vgl. Bl. VII 447, 561 ff., 744 ff.). Der Antragsteller Ziffer 24) hat dazu ein von einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten vorgelegt, das belege, dass das (Tax-)CAPM wegen seiner vielen Unsicherheiten keine geeignete Schätzgrundlage darstelle und regelmäßig zu überhöhten Risikozuschlägen gelange (Bl. VII 744, 746). Das Landgericht habe die Marktrisikoprämie noch zu hoch angesetzt (Bl. VII 404, 411, 418, 449, 521, 840 ff.). Dabei habe es sich nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob das geometrische oder das arithmetische Mittel zugrunde zu legen ist (Bl. VII 405). Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der künftige Betafaktor der K. nicht zu schätzen, sondern der eigene, vom Antragsteller Ziffer 49) ermittelte, historische Betafaktor der K. zugrunde zu legen (Bl. VII 405). Dabei sei zu bedenken, dass Betafaktoren beherrschter Gesellschaften regelmäßig gering ausfielen (Bl. VII 449); im Übrigen wurde auf das Stichtagprinzip verwiesen (Bl. VII 449, 513). Das Vorgehen des Landgerichts, mangels gesicherter Erkenntnisse einen Betafaktor von 1,0 anzunehmen, sei methodisch unzulässig (Bl. VII 418). Zum einen müsse das Landgericht vor einer solchen Schätzung jedenfalls die gesicherten Erkenntnisse berücksichtigen, wozu gehöre, dass der Betafaktor eines faktisch konzernierten Unternehmens geringer sei als der Durchschnittswert (Bl. VII 418 f., 740). Zum anderen habe das Landgericht verkannt, dass der Durchschnitt aller Unternehmen höher verschuldet sei als die K. (Bl. VII 418, 435, 513). Die unternehmensspezifischen Risiken der Klimaerwärmung sowie des verschärften Wettbewerbs seien bereits bei den Ertragsprognosen berücksichtigt und deshalb nicht erneut im Betafaktor zu berücksichtigen (Bl. VII 450, 634). Bei der Annahme eines Wachstumsabschlags von 1% habe das Landgericht übersehen, dass der Abschlag dem langfristigen qualitativen und quantitativen Wachstum Rechnung trage, das im Fall der K. durch den dauerhaft geplanten Aufwand für Forderung und Entwicklung bzw. Abschreibung sichergestellt sei (Bl. VII 412). Angesichts der Bedeutung börsennotierter Aktiengesellschaften für die Volkswirtschaft müssten diese Unternehmen auf lange Sicht parallel zur Gesamtwirtschaft wachsen (Bl. VII 741).
50 
Schließlich wurde gerügt, dass die Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform außer Acht gelassen worden seien (Bl. VII 451).
51 
In jedem Fall betrage die angemessene Abfindung mindestens 32,61 Euro je Aktie, da die Untergrenze der Abfindung durch den Durchschnittskurs der K.-Aktie in dem Dreimonatszeitraum vor der Hauptversammlung am 16.02.2007 bestimmt werde (Bl. VII 410, 431). Einzelne Antragsteller vertraten die Auffassung, der Referenzzeitraums dürfe erst ab dem Tag der Hauptversammlung beginnen, da die Marktteilnehmer erst zu diesem Zeitpunkt über die zur Bewertung des Unternehmens nötigen Informationen verfügten (Bl. VII 596, VIII 839). Mehrere Antragsteller wenden sich gegen einen Referenzzeitraum vor Bekanntmachung der beabsichtigen Strukturmaßnahme sei; sie verweisen dazu unter anderem auf die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, die Abfindung müsse die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung berücksichtigen (Bl. VII 622 ff.). Der höhere Durchschnittskurs im Vergleich zum Dreimonatszeitraum vor dem 15.12.2006 beruhe jedenfalls nicht auf der Erwartung des Abschlusses des BGV (bzw. des Delistings), sondern auf dem Umstand, dass die K. am 15.12.2006 zugleich ihre Kennzahlen für das abgeschlossene Geschäftsjahr 2005/2006 bekannt gegeben habe, die mit einem Konzernumsatz von 190,6 Mio. Euro und einem Konzernergebnis nach Steuern von 15,2 Mio. Euro die bislang erzielten Kennzahlen weit übertrafen (Bl. VII 410, 442, VIII 833 f.).
52 
Bei der Ableitung des Ausgleichs dürften Thesaurierungen nach § 304 Abs. 2 AktG nicht berücksichtigt werden (Bl. VII 452). Der vom Landgericht zur Ermittlung der Ausgleichszahlung verwendete Verrentungszinssatz von 5,151 % sei willkürlich gegriffen und unangemessen; stattdessen sei ein höherer Kapitalisierungszinssatz anzusetzen (Bl. VII 406, 419, 635). Zudem habe das Landgericht bei der Ermittlung des Verrentungszinssatzes nicht berücksichtigt, dass der Risikozuschlag im Tax-CAPM nicht und der Basiszinssatz voll versteuert, Ausschüttungen dagegen nach dem Halbeinkünfteverfahren nur zur Hälfte steuerbar seien (Bl. VII 419, ähnlich 452).
4.
53 
Die Antragsgegnerin vertrat die Auffassung, die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 12) und 13) seien unzulässig, da sie nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sind. Die deshalb gebotene Verwerfung ihrer Beschwerden könne durch die Einlegung ihrer Anschlussbeschwerden nicht verhindert werden (Bl. VII 686). Die Antragsgegnerin behauptete zudem ursprünglich, die sofortige Beschwerde des Antragstellers Ziffer 26) sei verfristet (Bl. VII 686); auf den Hinweis des Senats vom 12.10.2009 (Bl. VIII 762) hat die Antragsgegnerin allerdings den Eingang der Beschwerde am 25.03.2008 unstreitig gestellt (Bl. VIII 820). Schließlich meinte die Antragsgegnerin, dass der Schriftsatz des gemeinsamen Vertreters vom 05.06.2008 zwar als sofortige Beschwerde zu behandeln, diese aber mangels Beschwerdebefugnis und wegen Verfristung unzulässig sei (Bl. VII 686). Im Übrigen verteidigte die Antragsgegnerin die Entscheidung des Landgerichts, soweit Anträge als unzulässig zurückgewiesen wurden.
54 
Die Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin Ziffer 5) sei rechtskräftig, da diese keine sofortige Beschwerde eingelegt habe; die von ihr eingelegte Anschlussbeschwerde und die nachgereichte Bankbestätigung änderten daran nichts (Bl. VII 687). Die Antragsberechtigung sei von Amts wegen zu prüfen. Im Übrigen habe sie die Antragsberechtigung aller Antragsteller bestritten, die ihre Aktionärsstellung nicht bezogen auf das Datum ihres Eingangs bei Gericht urkundlich nachgewiesen hätten (Bl. VII 687). Eine Nachreichung von Urkunden sei im Beschwerdeverfahren nur möglich, wenn die Missachtung der vom Landgericht in der mündlichen Verhandlung am 12.02.2008 gesetzten Frist von zehn Tagen genügend entschuldigt sei (Bl. VII 688). Die von den Antragstellern Ziffer 63) und 64) vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen stellten keine Urkunden im Sinne von § 3 Satz 3 SpruchG dar (Bl. VII 688).
55 
Die Antragsgegnerin trat den Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden auch in der Sache entgegen.Die Klimaerwärmung wirke sich auf den Skisport in den Alpen nicht erst in 50 oder 100 Jahren aus. Zwar kämen alternative Verwendungen des P in Betracht; diese Fälle seien nach Zahlen aber verschwindend gering und beträfen in der Regel Gebrauchtfahrzeuge (Bl. VII 692). Nach den Ergebnissen des Jahres 2006/2007 lägen jetzt auch die Ergebnisse des Jahres 2007/2008 unter den Planannahmen; die Zahlen des Jahres 2007/2008 seien im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass der Weltmarkt im Vergleich zur Vorsaison um 20% geschrumpft sei (Bl. VII 693). Das bei der Bewertung zu berücksichtigende unternehmensindividuelle Konzept der K. habe eine Tilgung von Fremdkapital und den Erwerb des Betriebsgrundstücks vorgesehen; der entsprechende Vorstandsbeschluss sei bereits am 12.12.2006 gefasst worden (Bl. VII 697, AG 28). Die Beibehaltung des bisherigen Leasingaufwands bzw. der Erwerb des Betriebsgrundstücks mit Fremdmitteln hätte wegen höherer Aufwendungen bzw. einem höheren Betafaktor zu einem geringeren Unternehmenswert geführt (Bl. VII 698). Zu Recht habe das Landgericht festgestellt, dass aus den historischen Kapitalmarktdaten der K. kein aussagekräftiger eigener Betafaktor abgeleitet werden könne. Unabhängig davon, welche Intervalllängen, Berechnungszeiträume und Indizes man zugrunde lege, seien keine aussagekräftigen Betafaktoren zu ermitteln; dies gelte auch in der Rückschau auf einen längeren Zeitraum in der Vergangenheit (Bl. VII 703 ff.). Die in der Phase der ewigen Rente angesetzten Aufwendungen für Forschung und Entwicklung führten zwar zu Wachstum, aber zu keinem Wachstum oberhalb der Inflationsrate. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Hauptwettbewerber der K. diversifiziert aufgestellt sei und den Preiskampf in einer Sparte deshalb mit Erträgen aus einer anderen quersubventionieren könne (Bl. VII 710). Zur Ausräumung von Zweifeln an der Veräußerung der Aktien der V. AG bzw. der A. AG legte die Antragsgegnerin die entsprechenden Verkaufsabrechnungen vom 03.11.2006 vor (Bl. VII 711, AG 30). Der für die Untergrenze der Abfindung maßgebliche Börsenkurs sei dem Dreimonatszeitraum vor der Bekanntmachung zu entnehmen. Der Dreimonatszeitraum vor der Hauptversammlung sei hier nicht deshalb maßgeblich, weil die K. am 15.12.2006 zugleich Ergebniszahlen veröffentlicht hatte. Die Entwicklung des Kurses der K.-Aktie in der Vergangenheit belege, dass die Bekanntgabe von normalerweise kursrelevanten Entwicklungen des Geschäfts des Unternehmens durch Ad-hoc-Mitteilungen keinen besonderen Einfluss auf den Kurs der Aktie hatte (Bl. VII 718, V 147 f.).
56 
Mit ihrer sofortigen Beschwerde wandte sich die Antragsgegnerin gegen die Reduzierung der Marktrisikoprämie und des Betafaktors durch das Landgericht gegenüber der Unternehmenswertberechnung der IVA. Die von IVA angesetzte Marktrisikoprämie sei schon deshalb angemessen, weil es sich um den Mittelwert der vom IDW empfohlenen Bandbreite von 5,0 bis 6,0% handele. Dies entspreche der Linie der Rechtsprechung des Senats, der bei Zugrundelegung von IDW S1 Stand 28.06.2000 eine Marktrisikoprämie von 4,5 angesetzt habe (Bl. VII 509). Bei Zugrundelegung der Berechnungsmethode des Senats sei hier eine Marktrisikoprämie von 5,79% anzusetzen (Bl. VII 702, VI 342). Der Ansatz eines unverschuldeten Betafaktors von 1,0 durch das Landgericht werde den Besonderheiten des Falls nicht gerecht. Das Geschäft der K. sei durch besondere Umstände geprägt, die bereits jeder für sich und erst recht in ihrem Zusammentreffen zu einem deutlich über dem Durchschnitt liegenden Risiko führten (Bl. VII 509). Zu diesen Risiken gehörten insbesondere, dass die K. ein Ein-Produkt-Unternehmen sei, dass es sich um einen Luxusguthersteller handele und vor allen Dingen, dass ihr Geschäft extrem wetterabhängig sei (Bl. VII 509). Jedenfalls sei trotz der vom Landgericht vorgenommene Änderung einzelner Parameter beim Kapitalisierungszinssatz keine höhere Festsetzung von Abfindung bzw. Ausgleich geboten, da Abweichungen in einer Größenordnung von bis zu 10% als noch vertretbare Bandbreite anzusehen seien, die keine Korrektur der festgelegten Kompensationen verlangten (Bl. VII 510). Demnach sei zumindest die Erhöhung des Ausgleichs von 2,23 Euro brutto auf 2,36 Euro brutto nicht gerechtfertigt, zumal der festgelegte Ausgleich zugunsten der außenstehenden Aktionäre das nicht betriebsnotwendige Vermögen berücksichtige.
5.
57 
Der gemeinsame Vertreter und die Antragstellerin Ziffer 71) traten der Auffassung der Antragsgegnerin zur Zulässigkeit der Beschwerde des gemeinsamen Vertreters entgegen. Der gemeinsame Vertreter war der Auffassung, er sei auch ohne die Erhebung einer eigenen zulässigen Beschwerde Beteiligter des Beschwerdeverfahrens und könne das Verfahren nach § 6 Abs. 3 SpruchG fortführen sowie eigene Anträge stellen, wenn sämtliche Antragsteller ihre Beschwerden zurücknähmen (Bl. VII 757). Darüber hinaus stehe ihm ein eigenständiges Beschwerderecht zu (Bl. VII 758). Auf eine Beschwer des gemeinsamen Vertreters komme es nicht an, da dieser ohnehin keine eigenen Rechte geltend mache (Bl. VII 754). Angesichts seiner von der Erhebung einer Beschwerde unabhängigen Beteiligung im Beschwerdeverfahren meint der gemeinsame Vertreter, er könne eine sofortige Beschwerde auch nach Ablauf der Beschwerdefrist einlegen; jedenfalls sei seine Beschwerde aber als Anschlussbeschwerde zulässig (Bl. VII 759).
58 
Der gemeinsame Vertreter stellte die Richtigkeit der Ertragsprognosen mit dem Hinweis in Frage, dass die Antragsgegnerin nicht wirtschaftlich vernünftig handele, wenn sie die außenstehenden Aktionäre trotz schlechter Ertragsaussichten abfinde (Bl. VII 549). Mit den von ihm in erster Instanz angeführten Studien habe sich das Landgericht bei der Festsetzung der Marktrisikoprämie nicht auseinandergesetzt (Bl. VII 550). Der Renditevorsprung von Aktien gegenüber risikolosen Wertpapieren betrage höchstens 2% (Bl. VII 551). Der vom Landgericht angenommene Betafaktor sei zu hoch. Die historische Betrachtung der K.-Aktie im Vergleich zum S-DAX belege ein im Vergleich zum Marktdurchschnitt niedrigeres Risiko. Das niedrigere Risiko der K. folge insbesondere aus ihrer hohen Eigenkapitalquote und ihrer guten Entwicklung in der jüngeren Vergangenheit (Bl. VII 551). Der Wachstumsabschlag sei mindestens mit 2% anzusetzen (Bl. VII 552); der Referenzzeitraum für die Ermittlung des Börsenkurses sei nicht vor dem 15.12.2006, sondern vor dem 17.02.2007 anzusetzen (Bl. VII 552 ff.).
6.
59 
Nach mündlicher Verhandlung vom 09.12.2009, zu deren Inhalt auf die Sitzungsniederschrift (Bl. VIII 866 ff.) verwiesen wird, hat der Senat unter 20 W 2/08 durch Beschluss vom 18.012.2009 (VIII Bl. 896 ff.; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274)
60 
- die gegen die Zurückweisung ihres Antrags betreffend den BGV durch den Beschluss des Landgerichts vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin Ziffer 71) zurückgewiesen und
61 
- die sofortigen Beschwerden und Anschlussbeschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, im Übrigen dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
62 
Zur Begründung führte der Senat aus, dass eine Vorlage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG erforderlich sei, weil der Senat von der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichen und zur Bestimmung der Referenzperiode für die Ermittlung des Börsenkurses im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit der im Hinblick auf den BGV angebotenen Abfindung und des im Hinblick auf das Delisting angebotenen Erwerbspreises nicht auf einen Zeitraum unmittelbar vor der über die Maßnahmen Beschluss fassenden Hauptversammlung, sondern auf einen Zeitraum vor Bekanntgabe der beabsichtigten Maßnahmen abstellen wolle (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 101 ff.]). Die Frage der Bestimmung der Referenzperiode sei in diesem Verfahren entscheidungserheblich, weil der Wert der Aktien der K. nur bei einer Ermittlung des Börsenwerts nach Maßgabe der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über dem angebotenen Betrag liege; im Fall der Ermittlung des Börsenwerts nach der Methode des Senats und bei einer fundamentalanalytischen Wertermittlung mithilfe des Ertragswertverfahrens jedoch darunter (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 130 und Rn. 132 ff.]).
IV.
63 
Der Bundesgerichtshof hat die Sache mit Beschluss vom 28.06.2011 (BGH, GWR 2011, 332) zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben. Die Voraussetzungen für die Vorlage an den Bundesgerichtshof seien zwischenzeitlich entfallen, da die Rechtsfrage, die der Vorlage zugrunde lag, vom Bundesgerichtshof nach dem Vorlageschluss vom 18.12.2009 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung im Sinne des Senats entschieden habe (BGH, GWR 2011, 332 [juris Rn. 5 und 8]). Das Verfahren wird seither unter 20 W 7/11 vor dem Senat geführt.
1.
64 
Während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof und nach der Rückgabe des Verfahrens an den Senat haben die Antragsteller auch jenseits der Rechtsfrage, die Anlass der Vorlage war, weiter vorgetragen.
65 
a) Dieser Vortrag richtete sich zunächst grundsätzlich gegen das Vorgehen des Senats im Bereich der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswerts.
66 
aa) Zu beanstanden sei, dass der Senat die Planungen der K. nur eingeschränkt geprüft habe (Bl. IX 1226, Bl. XII 2090). Zu Unrecht nehme der Senat an, dass lediglich die Plausibilität der Unternehmensbewertung der IVA im Lichte der Unternehmensplanung zu überprüfen sei (Bl. IX 1227).
67 
(1) Mit der bloßen Prüfung der Vertretbarkeit „degeneriere“ die gerichtliche Überprüfung von Kompensationsleistungen „zu einer Farce“ (Bl. XI 1765).
68 
(1.1) Im Spruchverfahren sei der „wahre Wert“ des Aktieneigentums zu ermitteln (Bl. XI 1793). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof sei dabei nicht nur die Vertretbarkeit, sondern die Richtigkeit der Wertermittlung zu überprüfen (Bl. XI 1796, Bl. XII 2097).
69 
(1.2) Zwar seien die zur Ermittlung des Unternehmenswerts verfügbaren Methoden in ihrer Präzision nicht messbar, sondern „lediglich Überzeugungen von Experten mit zudem erfahrungsgemäß geringer Halbwertszeit“, wobei in Expertenkreisen „nicht einmal eine übereinstimmende Überzeugung hinsichtlich der richtigen Methode“ existiere (Bl. XI 1797). Das mit den Unsicherheiten der Unternehmensbewertung verbundene Risiko sei aber durch eine Meistbegünstigung der Minderheitsaktionäre zu lösen (Bl. XI 1788, 1807). Im Verhältnis zwischen Börsenwert und „wahrem Wert“ sei die Meistbegünstigung der Minderheitsaktionäre anerkannt (Bl. XI 1801). Die Zugrundelegung von Mittelwerten sei dagegen nicht vertretbar, weil dies auf einen Kompromiss zwischen den Interessen von Minderheitsaktionären und Mehrheitsaktionär hinauslaufe, um den es im Spruchverfahren gerade nicht gehe (Bl. XI 1808).
70 
(1.3) Der Senat wolle dies aufweichen, indem er bei der Ermittlung des „wahren Werts“ keine Richtigkeitsprüfung, sondern lediglich eine eingeschränkte Plausibilitäts- bzw. Vertretbarkeitsprüfung durchführe (Bl. XI 1802). Dabei verkenne er sowohl seine Amtsermittlungspflicht als auch den Umstand, dass es sich beim Unternehmenswertgutachten IVA nur um ein Parteigutachten handele (Bl. XI 1803) und die Möglichkeit der Einflussnahme von Mehrheitsaktionären auf die Unternehmensplanung (Bl. XI 1813).
71 
(2) Da das Spruchverfahren gewährleisten solle, dass die Minderheitsaktionäre den „wahren“ bzw. „inneren“ Wert ihrer Beteiligung erhielten, dürfe dieser Wert nicht nur durch eine überschlägige grobe Schätzung ermittelt werden (Bl. X 1622, Bl. XII 2096).
72 
(2.1) Insoweit seien strengere Anforderungen aufzustellen als bei der Feststellung des Schadens in einem Zivilprozess (Bl. X 1622). Anders als dort dürfe hier die Möglichkeit der Fehlerhaftigkeit der Schätzung nicht in Kauf genommen werden (Bl. XI 1806). Jedenfalls dürften weder Sachverständigengutachten noch Fachveröffentlichungen ungeprüft als Grundlage der richterlichen Entscheidung übernommen werden, da sie keine Vermutung der Richtigkeit in sich trügen (Bl. XI 1924, 1927).
73 
(2.2) Das Unternehmenswertgutachten IVA könne schon deshalb nicht Grundlage einer Schätzung des Unternehmenswerts durch den Senat sein, weil dieser nicht geprüft habe, ob die Planungen der Gesellschaft dort vollständig und richtig wiedergegeben seien (Bl. XI 1928).
74 
(2.3) Im Übrigen müssten die Antragsteller zur Überprüfung des Unternehmenswertgutachtens IVA Kenntnis von den Grundlagen dieses Gutachtens erhalten (Bl. XI 1928). Entgegen seiner aus § 7 Abs. 7 SpruchG resultierenden Pflicht habe der Senat jedoch die Unternehmensplanung, die Arbeitspapiere von IVA und ESP sowie die tatsächlichen Geschäftszahlen des laufenden Geschäftsjahres nicht angefordert (Bl. IX 1226).
75 
bb) Richtigerweise müsse das Gericht im Spruchverfahren eine eigene Ertragswertberechnung durchführen (Bl. IX 1227). Die Gründung der Ertragswertberechnung auf den Ertragsprognosen der Geschäftsführung der K. begegne jedenfalls in mehrfacher Hinsicht bedenken.
76 
(1) Zum einen sei die Geschäftsführung der K. vom Mehrheitsaktionär abhängig, zum anderen datiere die Planungsrechnung vom Dezember 2006, also kurz vor der Bekanntgabe der Maßnahme (Bl. IX 1057). Zudem sei die Unternehmensplanung noch während der Vertragsprüfung geändert worden (Bl. XI 1709).
77 
(2) Schließlich sei zu bedenken, dass bei Verwendung der unternehmensinternen Planungsrechnung per se zu geringe Werte angesetzt würden, weil dort nicht auf den Erwartungswert, sondern - trotz Berücksichtigung eines Risikozuschlags bei den Kapitalisierungszinssätzen - auf den Modalwert abgestellt werde, der sich nach Einschätzung des Planers mit der höchsten Wahrscheinlichkeit realisieren werde (Bl. IX 1058).
78 
cc) Für den Fall, dass der Senat dennoch wie in seinem Beschluss vom 18.12.2009 von einer reduzierten gerichtlichen Prüfungsdichte ausgehen sollte, sei er zur (erneuten) Vorlage des Verfahrens verpflichtet (Bl. XII 2055 ff.).
79 
(1) Zunächst sei der Senat verpflichtet, nach Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, da in diesem Fall die Regelungen der §§ 291 ff. AktG keine volle Entschädigung der außenstehenden Aktionäre mehr gewährleisteten und damit ihre Verfassungsmäßigkeit in Frage gestellt würde (Bl. XII 2055 f.)
80 
(2) Jedenfalls sei der Senat zu einer erneuten Vorlage des Beschwerdeverfahrens an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 und 3 FGG verpflichtet (Bl. XII 2056 ff.). Die Auffassung des Senats zur eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsdichte weiche von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Sachen „DAT/Altana“ (BGHZ 147, 188 ff.) und „Macrotron“ (BGHZ 153, 47 ff.) ab. Jedenfalls weiche der Senat von einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts aus dem Jahr 1995 ab, das festgestellt habe, dass das Gericht sich nicht darauf beschränken dürfe, vorliegende Sachverständigengutachten nur daraufhin zu prüfen, ob die angewandte Bewertungsmethode sachgerecht sowie widerspruchsfrei sei und Anlass bestehe, die an Wirtschaftsprüfergrundsätzen orientierte Vertretbarkeit der einzelnen Wertansätze in Zweifel zu ziehen (Bl. XII 2057). Dies entspreche der Auffassung der Oberlandesgerichte Frankfurt (Bl. XII 2058 unter Berufung auf AG 2007, 449 ff.) und München (Bl. XII 2058 unter Berufung auf 7 U 3326/07 [juris Rn. 20]).
81 
b) Die Beschwerdeführer richteten sich in erster Linie gegen die Bemessung des Risikozuschlags bei den Kapitalisierungszinssätzen.
82 
aa) Einzelne Beschwerdeführer hielten die Berücksichtigung eines Risikozuschlags in der Detailplanungsphase generell für unzulässig, da sich eine etwaige Überrendite von Aktien im kurzen Zeitraum der Detailplanungsphase nicht erzielen lasse und unternehmensspezifische Risiken bereits in der Ertragsplanung berücksichtigt seien (Bl. X 1435 f.).
83 
bb) Zu Unrecht habe der Senat die Anwendbarkeit der Empfehlungen des IDW S1 Stand 18.10.2005 einschließlich des Tax-CAPM als Rechtsfrage eingestuft (Bl. XI 1818 f.). Tatsächlich umgehe der Senat damit die Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. XI 1819). Jedenfalls fehle ihm die Sachkunde zur Beurteilung der verschiedenen Bewertungsmethoden (Bl. XI 1821).
84 
cc) Der Senat habe sich in seinem Beschluss vom 18.12.2009 nicht hinreichend mit dem Privatgutachten (Bl. VII 746) zur mangelnden Eignung des Tax-CAPM und der damit verbundenen systematischen Benachteiligung der Minderheitsaktionäre wegen der Errechnung von durchschnittlich 20-25% geringeren Unternehmenswerten auseinandergesetzt (Bl. IX 1142, Bl. XI 1738, Bl. XI 1766, Bl. XI 1798). Dabei würden die Minderheitsaktionäre hier erheblich beeinträchtigt, weil sich bei Anwendung des CAPM anstelle des Tax-CAPM ein um 50% höherer Unternehmenswert ergäbe (Bl. IX 1143, AV5, IX 1162 f.). Die Nachsteuerbetrachtung stelle generell einen deutschen Sonderweg dar (Bl. XI 1738). Das Tax-CAPM führe zu keinem Erkenntnisgewinn (Bl. XI 1798).
85 
c) Der Senat habe die Marktrisikoprämie in seinem Beschluss vom 18.12.2009 jedenfalls unzutreffend geschätzt.
86 
aa) Zu Unrecht habe der Senat kein Sachverständigengutachten zur Marktrisikoprämie eingeholt, obwohl es an geeigneten Grundlagen für eine Schätzung der Marktrisikoprämie nach § 287 Abs. 2 ZPO fehle (Bl. X 1621, 1623, Bl. X 1659, Bl. XII 2099).
87 
bb) Zur Begründung seiner eigenen Schätzung der Marktrisikoprämie führe der Senat insbesondere die Empfehlung des IDW sowie die dafür maßgebliche Studie von Prof. Stehle an, ohne die Kritik an letzterer gelten zu lassen (Bl. IX 1072).
88 
(1) Zunächst habe das Unternehmenswertgutachten IVA die Ergebnisse der Studie von Prof. Stehle auch unter Beachtung der Empfehlungen des IDW nicht ungeprüft übernehmen dürfen, weil darzustellen sei, auf welchen Annahmen der ermittelte Wert beruhe und auch die Nachvollziehbarkeit anderer Arbeiten zu überprüfen sei (Bl. XII 2060 ff.). Bedenken begegne die Studie von Prof. Stehle schon deshalb, weil ohne Einsicht in die verwendeten Rohdaten nicht beurteilt werden könne, ob die empirisch erhobene Rohdaten ordnungsgemäß verarbeitet worden seien (Bl. XI 1930, MHP 5). Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten zu klären, ob die Studie von Prof. Stehle auf korrekt erhobenen Rohdaten beruhe, unter welchen Annahmen diese Rohdaten zu den mitgeteilten Ergebnissen führten und ob die der Verarbeitung der Rohdaten zugrunde liegenden Annahmen und Vorgaben konsistent umgesetzt worden seien (Bl. XI 1959, Bl. XII 2098).
89 
(2) Dies gelte zunächst für die Untersuchungszeiträume; bei Verwendung historischer Kapitalmarktdaten lasse sich richtigerweise kein Risiko für langfristige Aktienanlagen feststellen, welches die Vertretbarkeit einer Marktrisikoprämie in Höhe von 4,5% oder 5,5% rechtfertigen könne (Bl. XI 1779).
90 
(2.1) Das Landgericht habe zu Recht die 1950er-Jahre bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie ausblenden wollen (Bl. IX 1137). Die Untersuchung Prof. Stehles beginne schon 1955. Ein Rückgriff auf Daten vor 1960 sei indessen zur Vermeidung von Strukturbrüchen zu vermeiden. Die 1950er Jahre seien im Übrigen insgesamt noch durch das - in der Zukunft nicht wiederholbare - Aufholen der Kriegsverluste und die Durchlässigkeit der innerdeutschen Grenze geprägt gewesen (Bl. XI 1779 f., Bl. XI 1964 ff.). Jedenfalls sei erst Ende 1959 eine als sichere Anlage zu betrachtende Bundesanleihe mit einer „für die Unternehmensbewertung halbwegs akzeptablen Laufzeit“ emittiert worden (Bl. XI 1780).
91 
(2.2) Dem könne der Senat nicht mit einer - im Übrigen auf einer Falschmessung beruhenden (Bl. XI 1967) bzw. im Fall der geometrischen Mittelung nur zu einer Marktrisikoprämie von 3,2% führenden (Bl. IX 1137) - weiteren Untersuchung Prof. Stehles entgegen halten, dass sich nach 1959 in irgendeinem langjährigen Zeitraum eine höhere Marktrisikoprämie finden lasse als im Zeitraum von 1955 bis 2003 (Bl. XI 1964). Durch Herausgreifen eines - wenn auch umfangreichen - Teilzeitraums aus einem größeren Gesamtzeitraum werde man immer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf eine Vielzahl von Teilzeiträumen stoßen, deren annualisierte Marktrisikoprämie deutlich höher liege als die des Gesamtzeitraums (Bl. XI 1964).
92 
(2.3) Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Untersuchungen Prof. Stehles deshalb zu einer überhöhten Schätzung der Marktrisikoprämie führten, weil in diesen ein falsch gewählter Beobachtungszeitraum herangezogen werde (Bl. XI 1959, Bl. XII 2098).
93 
(3) Des Weiteren verstoße Prof. Stehle bei seiner Ermittlung der Überrendite von Aktien gegen das Gebot der Laufzeitkongruenz, indem er der unbegrenzten Laufzeit von Aktien den REXP gegenüberstelle, der durchschnittlich Papiere mit einer Restlaufzeit von sechs Jahren enthalte (Bl. XI. 1774 f.). Außerdem sei die Ermittlung der Überrendite durch Heranziehung des REXP deshalb nicht zulässig, weil der mithilfe der Marktrisikoprämie ermittelte Risikozuschlag auf den Basiszinssatz aufgeschlagen werde, der seinerseits die rechnerische Verzinsung einer fiktiven Anleihe mit unendlich langer Laufzeit repräsentiere (Bl. Bl. XI 1961). Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Untersuchungen von Prof. Stehle deshalb zu einer überhöhten Schätzung der Marktrisikoprämie führten, weil dort die Performance deutscher Aktien nicht mit langfristigen Anleihen verglichen werde, sondern mit kurz- oder mittelfristigen Rentenanlagen oder dem REXP (Bl. XI 1958, Bl. XII 2098).
94 
(4) Hinzu kämen steuerliche Aspekte. Zu bedenken sei dabei, dass bei einem steuerlichen Systemwechsel wie dem Übergang vom Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren eine Marktrisikoprämie eine auf der Grundlage des alten Steuersystems ermittelte Marktrisikoprämie nicht ohne Korrekturen übernommen werden könne.
95 
(4.1) Steuern habe Prof. Stehle indessen in seinen Studien nicht einrechnen können, weil es in der Vergangenheit sehr oft steuerrechtliche Änderungen gegeben habe. Beispielsweise seien Zinsen aus den meisten öffentlichen Anleihen, die bis einschließlich 1954 emittiert wurden, komplett steuerfrei gewesen (Bl. XI 1973). Daneben hätten in den 1950er Jahren weitere steuerliche Vergünstigungen bei Wertpapieren bestanden (Bl. XI 1974). Bis zur Einführung der Abgeltungssteuer hätten zudem steuerliche Belastungen durch Zero-Bond-Anleihen reduziert werden können (Bl. XI 1976). Die gestiegene Zahl steuerlicher Selbstanzeigen belege im Übrigen, dass sich Anleger häufig der Besteuerung ihrer Erträge entzögen (Bl. XI 1975).
96 
(4.2) Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Untersuchungen Prof. Stehles deshalb zu einer überhöhten Schätzung der Marktrisikoprämie führten, weil die tatsächliche steuerliche Situation des repräsentativen Anlegers in dem herangezogenen Beobachtungszeitraum fehlerhaft spezifiziert werde (Bl. XI 1959, Bl. XII 2098).
97 
(5) Die Untersuchung von Prof. Stehle wende bei der Mittelung falsche Methoden an.
98 
(5.1) Die arithmetische Mittelwertbildung führe zu Verzerrungen, weil die Prozentberechnung bei positiver Wertentwicklung von einer viel niedrigeren Basis aus erfolge als bei negativen Wertentwicklungen (Bl. X 1437, 1440). Bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie im Zuge von Unternehmensbewertungen führe deshalb allein eine geometrische Mittelung zu sachgerechten Ergebnissen (Bl. IX 1144, VII 746 S. 12 ff., Bl. XI 1780, Bl. XI 1830). Jedenfalls dürfe kein Mittelwert zwischen geometrischem und arithmetischem Mittel gebildet werden (Bl. XI 1830, Bl. XI 1968).
99 
(5.2) Der Ansatz des arithmetischen Mittels von Ein-Jahres-Intervallen sei bei der Unternehmensbewertung unzulässig (Bl. XI 1968, Bl. X 1625, vgl. auch Bl. XI 1776).
100 
Die Mittelwertbildung müsse das Investitionskalkül des repräsentativen Anlegers berücksichtigen, der nicht nur bei ein oder zwei Jahren, sondern grundsätzlich unendlich lang sei (Bl. XI 1968 f.). Eine einperiodische arithmetische Mittelung sei demnach fehlerhaft, weil sie nicht dem empirisch feststellbaren Verhalten eines typisierten privaten Kapitalanlegers entspreche und mit den steuerrechtlichen Grundannahmen des Tax-CAPM unvereinbar sei (Bl. X 1438, Bl. XI 1830).
101 
Die arithmetische Mittelwertbildung gehe davon aus, dass die gesamte alternative Kapitalanlage jährlich komplett verkauft und sogleich wieder neu gekauft werde; sie unterstelle auf Dauer einen nur einjährigen Anlagehorizont (Bl. X 1438, 1440). Den Aktionär interessierten jedoch Erträge und Risiken nur über längere Zeiträume (Bl. XI 1775).
102 
Die Unterstellung eines einjährigen Anlagehorizonts widerspreche auch der Annahme der Diskontierung für einen unendlichen Zeitraum in der Phase der ewigen Rente (Bl. X 1438, Bl. XI 1773). Nach dem Äquivalenzprinzip sei zu unterstellen, dass der Anleger seine Anteile durchgehend halte (Bl. X 1624).
103 
Ein nur einjähriger Anlagehorizont sei im Übrigen für den privaten Kapitalanleger wegen der Transaktionskosten sowie aus steuerlichen Gründen wirtschaftlich unsinnig (Bl. X 1438 f., Bl. X 1625); jedenfalls seien Aktienanlagen bei einer Haltedauer von weniger als einem Jahr steuerlich nicht privilegiert (Bl. X 1439, 1440, Bl. XI 1830 f.).
104 
Auch das IDW gehe von längeren Anlagehorizonten aus. Dies belege der Umstand, dass die im Zusammenhang mit der Unternehmenssteuerreform 2008 empfohlenen Änderungen für die Bestimmung der effektiven Kursgewinnsteuer eine lange durchschnittliche Haltedauer abgeleitet worden sei (Bl. X 1443).
105 
(5.3) Verwende man anstelle der einperiodigen arithmetischen Mittelung das arithmetische Mittel annualisierter Renditen langfristiger Anlagen, errechne sich eine erheblich geringere Überrendite von Aktien (Bl. XI 1775 ff.). Bei hinreichend langem Anlagehorizont stimmten das Ergebnis der geometrischen Mittelung und einer annualisierten arithmetischen Mittelung über den gesamten Anlagehorizont hinweg nahezu überein (Bl. XI 1969). Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Untersuchungen Prof. Stehles deshalb zu einer überhöhten Schätzung der Marktrisikoprämie führten, weil in diesen das arithmetische Mittel einperiodischer Anlagezeiträume in die Bestimmung der Marktrisikoprämie einfließe (Bl. XI 1959), bzw. dass die arithmetische Mittelung fehlerhaft sei (Bl. X 1140, Bl. XII 2098).
106 
(6) Prof. Stehles Studie aus dem Jahr 2004 stelle eine veraltete und interessengebundene Auftragsarbeit dar (Bl. IX 1133 ff.). Dazu wurde auf die Begleitumstände der Auftragserteilung sowie die Auftragsbestimmungen (AV2, Bl. IX 1153 f., Bl. XI 1828) hingewiesen. Schließlich wurde auf neuere Äußerungen Prof. Stehles verwiesen.
107 
(6.1) Neuere Studien Prof. Stehles, die den Zeitraum 1995 bis 2006 untersuchten, gelangten zu einer deutlich niedrigeren Marktrisikoprämie von gut 3% (Bl. IX 1136 i.V.m. Bl. VII 449, 455, BS2). Dazu wurde auf das Gutachten Prof. Stehles vom 20.07.2010 für die Navigator Equity Solutions („Navigatorgutachten“) verwiesen (Bl. X 1621, V6, Bl. X 1629 ff., Bl. XI 1829, Bl. XI 1969).
108 
(6.2) Dass die Studien Prof. Stehles zielorientiert zum Beleg einer möglichst hohen Marktrisikoprämie erstellt worden seien, belege seine Äußerung im Rahmen einer Veranstaltung am 01.06.2011 (Bl. XI 1931, Bl. XI 1978, Bl. XII 2092), er „habe vor, noch im Altersheim Zeitreihen zu errechnen. Jede Zeitreihe, die [er] errechne, wird nachher eine höhere Endrendite haben als andere Studien.“
109 
(6.3) Auch vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Untersuchungen Prof. Stehles auf korrekt erhobenen Rohdaten beruhten, unter welchen Annahmen diese Rohdaten zu den mitgeteilten Untersuchungsergebnissen führten und ob die der Verarbeitung dieser Rohdaten zugrunde liegenden Annahmen und Vorgaben konsistent umgesetzt worden seien (Bl. XI 1959, Bl. XII 2098).
110 
cc) Zudem begegne die Auffassung des Senats zu anderen Studien Bedenken.
111 
(1) Die Auffassung des Senats, der Studie von Dimson/Marsh/Staunton ließen sich keine wesentlichen zusätzlichen Erkenntnissen entnehmen, weil die dort für Deutschland ausgewiesenen Werte jedenfalls für den Zeitraum 1955 bis 1994 den Untersuchungen Prof. Stehles entsprächen, verkenne, dass Dimson/Marsh/ Staunton einen systematisch bedingten Rückgang der Marktrisikoprämie für die Zukunft nahe legten (Bl. IX 1065).
112 
(2) Jedenfalls seien die übrigen vom Senat angeführten Studien seien wegen ihrer Heterogenität und mangels eines Bezugs zum Unternehmen der K. für die Bestimmung der Marktrisikoprämie ungeeignet (Bl. XI 1824 ff.) bzw. „hoffnungslos veraltet“ (Bl. XII 2092).
113 
(2.1) Der Senat habe die Studien im Übrigen nicht im Einzelnen daraufhin überprüft, ob sie Rechenfehler enthielten oder auf falschen Grundannahmen beruhten (Bl. XII 2100).
114 
(2.2) Die Bildung eines Mittelwerts sei schon deshalb willkürlich (Bl. XI 1827). Ohnehin sei die Bildung eines Mittelwerts aus Ergebnissen, die auf grundsätzlich unterschiedlichen Berechnungsmethoden beruhten, methodisch kaum vertretbar (Bl. XII 2100 unter Verweis auf Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 534).
115 
(3) Wolle der Senat eine taugliche Schätzungsgrundlage herstellen, müsse er die Bewerter der IVA im Rahmen einer mündlichen Verhandlung dazu hören, ob und in welcher Weise sie die verwendeten empirischen Studien auf ihre Richtigkeit hin überprüft hätten; dies sei am 09.12.2009 nicht geschehen (Bl. XII 2101). Gegebenenfalls müsse der Senat der Antragsgegnerin aufgeben, die für eine Überprüfung der Studien, auf die er sich stützen wolle, nötigen Daten in das Verfahren einzuführen und einen Sachverständigen bestellen, um die Studien auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (Bl. XII 2102). Die zu den Untersuchungen Prof. Stehles beantragten Sachverständigengutachten seien auch zu anderen vom Senat in seinem Beschluss vom 18.12.2009 bzw. vom IDW herangezogenen Kapitalmarktuntersuchungen einzuholen (Bl. XII 2093).
116 
dd) Wenn eine empirische Festlegung der Marktrisikoprämie nach dem aktuellen Stand der Wirtschaftswissenschaften nicht möglich sei, müssten jedenfalls systematische Schätzfehler zu Lasten der Minderheitsaktionäre verhindert werden (Bl. IX 1065). Mit den im Verfahren vorgelegten Privatgutachten bzw. Stellungnahmen zur Marktrisikoprämie habe sich der Senat nicht hinreichend auseinandergesetzt, was ein Übergehen von Vortrag und damit eine Gehörsverletzung darstelle (Bl. IX 1125, 1129).
117 
(1) Die nach der vom Senat angenommenen Marktrisikoprämie bestehenden großen Renditedifferenzen zwischen Aktien und Renten ließen sich mit den vom Senat angesprochenen pauschalen Risikoaspekten nicht begründen. Dies belege eine Untersuchung des schweizerischen Aktienmarkts, der in der Vergangenheit im Gegensatz zum deutschen weder durch Krieg noch durch Hyperinflation beeinträchtigt worden sei; dort liege die annualisierte Renditedifferenz zwischen dem durchschnittlichen und dem niedrigsten erzielten Endvermögen bei rund 3,5% (Bl. IX 1068).
118 
(2) Ein Performancevergleich von DAX zu REXP von 1967 bis 2009 ergebe eine Überrendite von Aktien von weniger als 0,1% (Bl. XI 1768). Anhand der Stellungnahme des Bankhauses R. & Co. (Bl. VIII 882 ff., 890 ff.) sei dargelegt worden, dass in den letzten 40 Jahren keine Marktrisikoprämie erzielt worden sei (Bl. IX 1129). Der Einwand des Senats, die dort zugrunde gelegte Referenzperiode ende inmitten einer Finanz- und Wirtschaftskrise, gehe fehl (Bl. IX 1130). Selbst wenn man den Referenzzeitraum im Jahr 2007 enden lasse, ergebe sich nur eine Marktrisikoprämie zwischen 0,6% und 1,94%. Dies belege die Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft G. ..., M., vom 09.03.2010 (Bl. IX 1130, AV1, Bl. IX 1148 ff., 1151). Diese Stellungnahme rechnet im Übrigen vor, dass bei einem aus einem Basiszinssatz von 4,0% und einer Vorsteuermarktrisikoprämie von 4,5% errechneten Kapitalisierungszinssatz von 8,5% im Jahr 2040 ein DAX-Stand von über 100.000 Punkten zu erwarten wäre, was nicht plausibel sei (Bl. IX 1131, 1148). Auch ein Performance-Vergleich (REXP gegen DAX) belege für den Zeitraum ab 1967 nur eine geringe Überrendite von Aktien (Bl. X 1391, 1394; Bl. XI 1767). Auf die Studie von Knoll/Wenger/Tartler, ZSteu 2011, 47 ff. (Bl. XI 1769), den Aufsatz von Knoll/Wenger, BewP 2011, 18 ff. und aktuelle Zeitungsveröffentlichungen (FTD vom 23.09.2011, S. 24, Bl. XII 2112) sowie diesen zugrunde liegende Studien (Bl. XII 2113, MHP15, Bl. XII 2116 ff.) wurde verwiesen.
119 
(3) In den letzten 50 Jahren habe die realisierte Marktrisikoprämie vor Steuern näher bei 0 als bei 1% gelegen (Bl. XI 1960).
120 
ee) Da es sich beim Risikozuschlag um einen Aufschlag auf den Basiszinssatz handele, dürfe jedenfalls nicht - wie es das CAPM fälschlich tue - ein Risikozuschlag durch Addition des Risikozuschlags in Prozentpunkten angesetzt werden; stattdessen sei der Risikozuschlag stets relativ zum aktuellen Basiszinssatz zu bestimmen (Bl. X 1441, Bl. XI 1771).
121 
d) Kritik erfuhren auch die Ausführungen im Beschluss vom 18.12.2009 zum Betafaktor.
122 
aa) Soweit der Senat die Berechnung des Betafaktors durch den Antragsteller Ziffer 49) wegen Bedenken ob der Eignung der bis zum Bewertungsstichtag reichenden Referenzperiode kritisiere, müsse er statt dessen eine Berechnung mit einem am 15.12.2006 endenden Referenzzeitraum durchführen (Bl. IX 1076, IX 1139). Dabei ergebe sich ein hoch signifikanter Betafaktor von 0,613 (Bl. IX 1077). Die Kritik des Senats an der zweifelhaften statistischen Signifikanz des vom Antragsteller Ziffer 49) zunächst errechneten Betafaktors sei deshalb schon überholt. Sie verkenne zudem, dass bei einer mangelnden statistischen Signifikanz der geringen Abweichung des Betafaktors von null die Verwendung eines höheren Werts ebenso wenig hinzunehmen sei (Bl. IX 1078). Jedenfalls sehe der Senat - entsprechend einer unter Wirtschaftsprüfern weit verbreiteten, aber in fachlich statistischer Hinsicht unzutreffenden These - zu Unrecht in der statistischen Signifikanz oder der Einhaltung kritischer Mindestwerte für das Bestimmtheitsmaß eine Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Betafaktors in der Unternehmensbewertung (Bl. XI 1978). Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten eines Hochschullehrers der Statistik und/oder Ökonometrie Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Erwägungen des Senats, wonach ein Betafaktor wegen eines zu geringen Bestimmtheitsmaßes oder eines zu geringen t-Wertes in der Unternehmensbewertung nicht heranzuziehen seien, auf einem groben Unverständnis elementarer statistischer Zusammenhänge beruhe und zu der Frage, ob dem Senat bei seinen Überlegungen zum Betafaktor grobe methodische Fehler unterlaufen seien (Bl. XI 1959, Bl. XII 2098)
123 
bb) Der Senat verweise zu Unrecht auf eine geringe Liquidität der Aktie der K. (Bl. IX 1079). Selbst wenn eine solche vorläge, sei die hinzunehmen, weil der Mehrheitsaktionär durch seine Beteiligung den Streubesitz reduziert habe und die verbliebenen Minderheitsaktionäre zu den nachgefragten Kursen nicht verkaufen wollten (Bl. IX 1079). Zudem seien beim Betafaktor an die Liquidität geringere Anforderungen zu stellen als bei der Ermittlung des Anteils- oder Unternehmenswerts unmittelbar anhand von Börsenkursen (Bl. IX 1080). Zu Unrecht kritisiere der Senat die Studie von Brüchle, ZfB 2008, 455. Der dortige empirische Befund sei statistisch stabil und derzeit nicht durch vergleichbare andere Arbeiten in Frage gestellt (Bl. IX 1080). Jedenfalls stehe die Argumentation des Senats nicht damit in Einklang, dass jede Aktie einen vom Umfang des Aktienpakets ihres Inhabers unabhängigen einheitlichen „wahren Wert“ habe (Bl. XI 1832).
124 
cc) Der Rückgriff auf eine Peer Group sei allenfalls bei nicht börsennotierten Unternehmen zulässig; bei börsennotierten Unternehmen widerspreche er der Prämisse einer Bewertung des Unternehmens, wie es stehe und liege (Bl. IX 1078, Bl. IX 1144, VII 746 S. 32 ff., Bl. X 1486, 1488 ff.).
125 
dd) Wenn weder der „eigene“ Betafaktor der K. noch der einer Peer Group geeignet sei, könne das CAPM-Modell hier insgesamt nicht angewandt werden (Bl. XI 1739).
126 
(1) Selbst IVA habe eingeräumt, dass mangels einer nennenswerten Zahl börsennotierter Pistenraupenhersteller keine vergleichbaren Unternehmen existierten; die Schlussfolgerung, das unternehmensspezifische Risiko der K. liege jedenfalls nicht unter dem Risiko der Peer Group, sei daher ohne Substanz (Bl. IX 1083, Bl. IX 1139). Die fehlende Vergleichbarkeit der Peer Group-Unternehmen folge vor allen Dingen aus deren ausländischem Sitz und Börsennotierung sowie aus deren schlechterer Kapitalstruktur (Bl. IX 1140, Bl. XII 2095).
127 
(2) Die vom gemeinsamen Vertreter alternativ zusammengestellte Peer Group verschiedener deutscher Unternehmen habe der Senat willkürlich abgelehnt (Bl. IX 1141, Bl. XII 2096). Der Senat habe sich jedenfalls nur auf den Einwand beschränken können, die unverschuldeten Betafaktoren dieser Unternehmen seien nicht dargetan, sondern hätte diese gegebenenfalls durch Beauftragung eines Sachverständigen ermitteln müssen (Bl. IX 1141, Bl. XII 2096).
128 
ee) Angegriffen wurden schließlich die übrigen Überlegungen zum Betafaktor.
129 
(1) Die fundamentalanalytische Betrachtung des Senats zeichne sich dadurch aus, dass nur ein singuläres Risiko und nicht das im CAPM allein maßgebliche Kovarianzrisiko thematisiert werde (Bl. IX 1081); der Senat verkenne, dass Risiken im Rahmen des CAPM bedeutungslos seien, wenn sie nicht mit dem Marktrisiko korreliert seien (Bl. XI 1979). Zur fundamentalen Schätzung von Betafaktoren fänden sich kaum deutsche Arbeiten; für deutsche Unternehmen existierten keine Schätzungen von fundamentalen Betafaktoren (Bl. XI 1740 f.). Für deutsche Werte sei eine fundamentale Schätzung von Betafaktoren nicht möglich (Bl. XI 1742). Das Wertgutachten der IVA habe den Betafaktor im Ergebnis aus den Schwankungsbreiten der historischen Ergebnisse der K. ermittelt; die verwendeten Ergebniszahlen - auf den Jahresüberschuss könne es nicht ankommen - seien aber nicht bekannt (Bl. XI 1743). Nach IDW S1 Stand 18.10.2005 könne allenfalls der Risikozuschlag insgesamt direkt geschätzt werden (Bl. XI 1744).
130 
(2) Die Analyse des Senats berücksichtige einseitig nur Risiken und keine Chancen (Bl. XI 1739, Bl. XII 2095). Auf die mangelnde Diversifikation der K. komme es nicht an, weil selbst ein Ein-Produkt-Unternehmen geringe Betafaktoren aufweisen könne (Bl. IX 1081). Der Umstand, dass die K. in den letzten Jahren ihren ohnehin hohen Marktanteil bei Pistenraupen tendenziell weiter erhöht habe, stelle die Annahme, dass ein reifer Markt ein besonderes Risiko darstelle, in Frage (Bl. IX 1082). Schließlich verkenne der Senat, dass keine Studie der empirischen Kapitalmarktforschung eine hohe positive Korrelation zwischen schneereichen Wintern und der Entwicklung großer Börsenindizes ausweise und somit einen hohen Betafaktor rechtfertigen könnte (Bl. IX 1082). Die gute Kapitalstruktur, die kontinuierlich positivere Entwicklung und die Marktführerschaft der K. habe der Senat dagegen nicht berücksichtigt (Bl. IX 1140). Die von ihm herausgearbeiteten Risiken seien dagegen schon bei den Ertragsprognosen und damit doppelt berücksichtigt worden (Bl. IX 1140, Bl. 2095 f.). Schließlich sei zu bedenken, dass das Kapitalstrukturrisiko durch die geplante Verwendung von Erträgen zur Reduzierung des Fremdkapitals sinke (Bl. IX 1084).
131 
e) Beim Wachstumsabschlag habe der Senat im Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 zu Unrecht ein durchschnittliches Gewinnwachstum unterhalb der Inflationsrate unterstellt.
132 
aa) Die einzige Studie, die dies belege, stamme von Widmann (FB 2003, 800). Unklar bleibe demgegenüber, warum der Senat die Studie von Knoll (BewP 2009, 12), die dieses Ergebnis in Frage stelle, für ungeeignet halte (Bl. IX 1085, Bl. XI 1834). Jedenfalls verkenne der Senat, dass die Frage, ob das Gewinnwachstum deutscher Unternehmen dauerhaft hinter der Inflationsrate zurückbleibe, allein eine Frage der tatsächlichen Entwicklung sei (Bl. XI 1703). Ob andere Auffassungen als die des Senats bislang als die herrschende angesehen werden könnten, sei unerheblich; entscheidend sei, welche These richtig sei (Bl. XI 1834).
133 
bb) Der Senat habe sich bislang nicht mit dem Hinweis auf die Studie der Europäischen Zentralbank (EZB) „Beziehung zwischen dem Gewinnwachstum der börsennotierten Unternehmen und dem Wachstum der Gesamtwirtschaft“ (Monatsberichte der EZB 09/2007 S. 47 ff.) auseinandergesetzt, wonach die Erträge börsennotierter Unternehmen im Euro-Währungsgebiet und in den USA in seit Jahrzehnten in etwa mit dem Brutto-Sozialprodukt gewachsen seien (Bl. XI 1701, A XLIII (1), Bl. XI 1711 ff., Bl. XI 1747).
134 
cc) Die Auffassung des Senats sei unplausibel (Bl. XI 1703). Dies gelte nicht zuletzt vor dem Hintergrund, weil die Annahme einer Überrendite von Aktien in Höhe von 5,5% zu einem Wachstumsabschlag unterhalb der allgemeinen Geldentwertungsrate in Widerspruch stehe (Bl. XI 1705). Die Annahme des Senats verstoße zudem gegen das Gebot, für die Phase der ewigen Rente von einem eingeschwungenen Zustand auszugehen (Bl. XI 1748).
135 
dd) Im Übrigen habe der Senat verkannt, dass die Zuwachsraten des Unternehmens der K. in erster Linie durch ihrer Marktstellung und Innovationskraft bestimmt würden (Bl. XI 1702). Jedenfalls habe der Senat zu Unrecht für die Begründung seiner Annahmen beim Wachstumsabschlag zu Unrecht dieselben Risiken erneut verwendet, die er bereits bei der Ermittlung des Risikozuschlags und der Überprüfung der Ertragsprognosen angesetzt habe (Bl. XI 1747).
136 
ee) Jedenfalls habe der Senat den Wachstumsabschlag zu Unrecht gegenüber den Annahmen des Landgerichts verringert, indem er den Verzinsungssatz für die letzte Periode der Detailplanungsphase in der Phase der ewigen Rente nur um 0,33 Prozentpunkte gekürzt habe (Bl. XI 1700).
137 
f) Der volle Ansatz fiktiver Steuern bei der Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens verkenne, dass diese Steuern allenfalls in der Zukunft anfielen und die Steuerbelastung deshalb zu diskontieren sei (Bl. IX 1086)
138 
g) Der im Beschluss vom 18.12.2009 zur Bestimmung des Ausgleichs gewählte Verrentungszinssatz verstoße gegen die Vorgaben der „Ytong-Rechtsprechung“ des Bundegerichtshofs (Bl. IX 1081). Jedenfalls berücksichtige der vom Senat gewählte Mischzinssatz nicht das Risiko einer Auszehrung der Gesellschaft (Bl. XI 1748).
139 
h) Auch im Lichte der „Stollwerck-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs dürfe hier der Referenzzeitraum für die Bestimmung des Börsenkurses nicht bereits mit der Bekanntgabe der beabsichtigen Strukturmaßnahme am 15.12.2006 enden, weil die Aktionäre von zwei wesentlichen positiven Entwicklungen abgeschnitten worden seien. Zum einen sei das Ergebnis des Geschäftsjahres 2005/2006 erst am 15.12.2006 veröffentlicht worden (BGH Sonderband Ablehnungsgesuch Bl. 126; Bl. X 1050, Bl. XI 1708, Bl. XII 2089) und zum anderen seien die Kurse deutscher Aktien zwischen dem 15.02.2006 und dem 16.02.2007 erheblich angestiegen (BGH Sonderband Ablehnungsgesuch Bl. 126, Bl. XI 1708). Der Senat möge im Übrigen einen Sachverständigen damit beauftragen, zu ermitteln, ob die Antragsgegnerin auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der positiven Unternehmenskennzahlen genommen, daran ihre Bekanntgabe zu der beabsichtigten Strukturmaßnahme ausgerichtet und Einfluss auf die neue Zukunftsplanung genommen habe (Bl. XII 2090).
2.
140 
Die Antragsgegnerin trat den Ausführungen des Senats zur Ermittlung des Ertragswerts im Beschluss vom 18.12.2009 nicht entgegen (Bl. X 1378 ff.).
141 
a) Soweit einzelne Antragsteller bei der Schätzung der künftigen Unternehmenserträge auf einen Grundsatz bestmöglicher Verwertung abstellen wollten beriefen sie sich auf Vorgaben, die nicht die Ermittlung des Ertrags-, sondern des Liquidationswerts beträfen (Bl. X 1384). Im Rahmen der Ertragswertermittlung sei auf der Planung des Vorstands aufzusetzen, da dieser nach § 76 AktG die Gesellschaft leite (Bl. X 1384). Tatsächliche Geschäftszahlen, die nach dem Bewertungsstichtag lägen, seien wegen des Stichtagprinzips nicht unmittelbar relevant und bestätigten in diesem Fall im Übrigen, dass die Planung nicht zu pessimistisch gewesen sei (Bl. X 1384).
142 
b) Zu Unrecht rügten einzelne Antragsteller eine Missachtung von § 7 Abs. 7 SpruchG. Der Senat habe nach dieser Bestimmung nur entscheidungserhebliche Unterlagen anzufordern; diese lägen ihm indessen bereits vor (Bl. X 1388).
143 
c) Zur Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes werde zwischenzeitlich von fast allen Oberlandesgerichten die Anwendung des CAPM gebilligt; auch das OLG München gelange in neueren Entscheidungen zu Risikozuschlägen, die deutlich über 2% lägen (Bl. X 1385 f.).
144 
d) Im Beschluss vom 18.12.2009 habe der Senat die Marktrisikoprämie zutreffend auf der Grundlage des Tax-CAPM mit 5,5% angesetzt (Bl. X 1386).
145 
e) Der Senat habe den von IVA ermittelten Betafaktor schon deshalb zu Recht bestätigt, weil dieser fundamentalanalytisch ermittelt worden sei; die Peer-Group-Betrachtung diene nur zur Absicherung des so ermittelten Ergebnisses (Bl. X 1387).
146 
f) Der Abzug der persönlichen Steuern bei der Ermittlung des (Liquidations-)Werts des nicht betriebsnotwendigen Vermögens sei von der Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs anerkannt (Bl. X 1387).
147 
g) Bei der Ermittlung des Ausgleichs habe der Senat zu Recht einen Zinssatz gewählt, der nur den hälftigen Risikozuschlag enthielt (Bl. X 1387).
3.
148 
Der gemeinsame Vertreter hat nach dem Beschluss vom 18.12.2009 nicht weiter Stellung genommen.
4.
149 
Durch Verfügung vom 10.08.2011 hat der Senat die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, dass er im Hinblick auf die am 09.12.2009 im Beschwerdeverfahren bereits durchgeführte mündliche Verhandlung beabsichtige, in dieser Sache unter Berücksichtigung der seit dem 18.12.2009 beim Bundesgerichtshof und beim Senat eingereichten weiteren Schriftsätze ohne erneute mündliche Verhandlung zu entscheiden.
B.
150 
Die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller sowie des gemeinsamen Vertreters sind zwar zulässig, aber nur insoweit begründet, als sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Anträge als unzulässig wegen formaler Mängel richten, die im Beschwerdeverfahren nachgebessert wurden.
151 
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist dagegen begründet, soweit sie sich gegen die Festsetzung des Ausgleichs durch das Landgericht wendet; insoweit sind die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller unbegründet. Entsprechendes gilt für die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller, soweit sich diese gegen eine zu niedrige Festsetzung der angemessenen Abfindung in Bezug auf den BGV bzw. des angemessenen Erwerbspreises in Bezug auf das Delisting durch das Landgericht wenden, bzw. soweit sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Festsetzung höherer als die von der M. angebotenen Beträge durch das Landgericht wendet.
152 
Eine weitere Vorlage des Beschwerdeverfahrens an den Bundesgerichtshof oder gar das Bundesverfassungsgericht ist ebenso wenig geboten wie die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
AA.
153 
Die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller und die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin sind zulässig.
I.
154 
Gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin sowie der sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 3) und 4), 16), 24), 25), 27), 28), 34) und 35), 40), 42), 44), 47), 48), 49), 55), 62), 63), 64), 71) und 74) bestehen keine Bedenken; sie wurden insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 64 f.]).
II.
155 
Die von den Antragstellern Ziffer 41), 43), 45), 46), 52), 53), 54), 57), 58), 59), 61), 72) und 73) eingelegten Anschlussbeschwerden sind ebenfalls zulässig. Da das Spruchverfahren ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit darstellt, ist eine Anschlussbeschwerde entsprechend § 567 Abs. 3 ZPO statthaft (OLG Stuttgart, ZIP 2007, 250 [juris Rn. 4]). Zwar ist auch hier ein Anschlussrechtsmittel nur als Anschließung des Rechtsmittelgegners an ein vom Verfahrensgegner eingelegtes Rechtsmittel möglich, um die Waffengleichheit in Verfahren herzustellen, in denen wegen des Verbots der reformatio in peius sonst keine Korrektur zugunsten des Rechtsmittelgegners möglich wäre (OLG Stuttgart, ZIP 2007, 250 [juris Rn. 5]). Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin stellt jedenfalls für diejenigen Antragsteller ein anschlussfähiges Rechtsmittel dar, deren Anträge vom Landgericht nicht als unzulässig zurückgewiesen wurden, also für die Antragsteller Ziffer 41), 43), 45), 46), 52), 53), 54), 57), 58), 59), 61), 72) und 73).
III.
156 
Im Ergebnis zulässig sind auch die Rechtsmittel der Antragsteller Ziffer 5), 12) und 13), obwohl das Landgericht ihre Anträge als unzulässig zurückgewiesen hat.
157 
1. Zwar sind die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 12) vom 19.03.2008 sowie Ziffer 13) vom 26.03.2008 bei isolierter Betrachtung unzulässig; die Antragstellerin Ziffer 5) hat innerhalb der Beschwerdefrist keine sofortige Beschwerde eingelegt (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 69 f.]).
158 
2. Die Antragsteller Ziffer 12) und 13) haben aber - ebenso wie die Antragstellerin Ziffer 5) - dennoch in zulässiger Weise Rechtsmittel eingelegt, weil sie als Gegner der Beschwerde der Antragsgegnerin formelle Beteiligte des Beschwerdeverfahrens sind und als solche Anschlussbeschwerde erheben können (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 72 f.]).
159 
3. Die bei isolierter Betrachtung unzulässigen sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 12) und 13) sind nicht zu verwerfen, da sie gemeinsam mit ihren zulässigen Anschlussbeschwerden als einheitliche Rechtsmittel anzusehen sind. Wenn dies schon für eine verfristete Berufung gilt, die in eine Anschlussberufung umzudeuten ist (vgl. BGH, FamRZ 1987, 154 [juris Rn. 3]; zustimmend Heßler in Zöller, 28. Aufl., § 522 Rn. 5), muss dies erst recht für eine ausdrücklich eingelegte Abschlussberufung und dementsprechend für eine Anschlussbeschwerde gelten.
IV.
160 
Nicht zu entscheiden ist die zwischen der Antragsgegnerin und dem gemeinsamen Vertreter sowie der Antragstellerin Ziffer 71) umstrittene Frage der Beschwerdebefugnis des gemeinsamen Vertreters. Der Schriftsatz des gemeinsamen Vertreters vom 05.06.2008 ist schon nicht als eigene Beschwerde des gemeinsamen Vertreters anzusehen. Zwar hat der gemeinsame Vertreter in seinem Schriftsatz nicht nur zu den Beschwerden der Antragsgegnerin und der Antragsteller Stellung genommen, sondern selbst eine Erhöhung der vom Landgericht festgesetzten Kompensation zugunsten der Antragsteller beantragt. Der Schriftsatz ist aber weder als Beschwerde bezeichnet, noch setzt seine Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren voraus, dass er als Beschwerde behandelt wird. Der gemeinsame Vertreter ist ohne Einlegung einer eigenen Beschwerde im Beschwerdeverfahren jedenfalls dann formell beteiligt, wenn die Antragsgegnerin eine sofortige Beschwerde eingelegt hat (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2007, 250 [juris Rn. 10]).
V.
161 
Entgegen der Auffassung seines Prozessbevollmächtigten hat der Tod des Antragstellers Ziffer 45) das Beschwerdeverfahren - auch beschränkt auf seine Anschlussbeschwerde - nicht unterbrochen. Die §§ 239 ff. ZPO sind in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nicht anzuwenden (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 560 [juris Rn. 62]; Meyer-Holz in Keidel, FGG, 15. Aufl., Vorb §§ 8-18 Rn. 4). Selbst wenn man die Anwendbarkeit der §§ 239 ff. ZPO unterstellte, träte im Fall des Todes eines anwaltlich vertretenen Beteiligten keine Unterbrechung entsprechend § 239 Abs. 1 ZPO ein; allenfalls wäre das Verfahren auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten entsprechend § 246 Abs. 1 ZPO auszusetzen.
BB.
162 
Die Beschwerden der Antragsteller Ziffer 3) und 4), 5), 12), 13), 44), 55), 63) und 64) sind insoweit begründet, als sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Anträge durch das Landgericht als unzulässig richten; die betreffenden Antragsteller haben ihre Anträge jedenfalls im Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise nachgebessert.
I.
163 
1. Da der Nachweis nach § 3 Satz 3 SpruchG nicht innerhalb der Antragsfrist geführt werden muss (vgl. BGHZ 177, 131 [juris Rn. 13]; OLG Stuttgart, ZIP 2004, 1907 [juris Rn. 8]; OLG Düsseldorf, ZIP 2005, 1369 [juris Rn. 13]), ist eine Nachholung im Beschwerdeverfahren nicht von vornherein ausgeschlossen; einer Nachholung steht hier auch § 10 SpruchG nicht entgegen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 79]).
164 
2. Zwischenzeitlich liegt von allen betroffenen Antragstellern ein ordnungsgemäßer Nachweis vor.Bereits mit ihren Beschwerden haben die Antragsteller Ziffer 3), 4), 5), 12, 13) und 55) ihren Aktienbesitz zum maßgeblichen Datum ordnungsgemäß nachgewiesen. Die Antragssteller Ziffer 44) sowie Ziffer 63) und 64) haben entsprechende Nachweise auf die Hinweise des Senats nachgereicht.
II.
165 
Nicht mehr zu entscheiden ist über die Beschwerde der Antragstellerin Ziffer 71), soweit sie sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags betreffend den BGV durch das Landgericht bezog. Diese Beschwerde hat der Senat bereits durch Ziffer 1) des Tenors des Beschlusses vom 18.12.2009 zurückgewiesen (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274).
CC.
166 
Die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller sind jedoch unbegründet, soweit sie im Hinblick auf den BGV (dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 89]) bzw. im Hinblick auf das Delisting (dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 90]) die Festsetzung einer angemessenen Abfindung bzw. eines angemessenen Erwerbspreises (im Folgenden einheitlich als „Abfindung“ bezeichnet) begehren; umgekehrt ist die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin begründet, soweit sie sich gegen die Bestimmung einer 27,77 Euro je Stückaktie übersteigenden Barabfindung sowie eines 27,77 Euro je Stückaktie übersteigenden Erwerbspreises durch das Landgericht wendet (dazu unten I.).
167 
Entsprechendes gilt für den im Hinblick auf den BGV zu gewährenden Ausgleich (dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 88]). Hier sind die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller unbegründet, soweit sie die Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs begehren; umgekehrt ist die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin begründet, soweit sie sich gegen die Bestimmung eines 2,23 Euro je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr abzüglich Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Satz übersteigenden Ausgleichs durch das Landgericht wendet (dazu unten II.).
I.
168 
Das Landgericht hat zu Unrecht eine höhere als die angebotene Abfindung bestimmt. Im Hinblick auf den BGV hat das Gericht nach § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG nur dann eine Abfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 bis 3 AktG entspricht, insbesondere wenn sie nicht im Sinne von § 305 Abs. 1 AktG angemessen ist. Unangemessen ist die angebotene Abfindung nur, wenn sie den außenstehenden Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263 [juris Rn. 65 und 68] „Feldmühle“). Entsprechendes gilt im Hinblick auf das Delisting; soweit der Bundesgerichtshof gefordert hat, der im Rahmen des zum Schutz der Minderheitsaktionäre erforderlichen Pflichtangebot über den Kauf ihrer Aktien durch die Gesellschaft oder durch den Mehrheitsaktionär angebotene Erwerbspreis müsse dem vollen Anteilswert entsprechen (BGHZ 153, 47 [juris Rn. 31] „Macrotron“), ist wiederum auf den Verkehrswert abzustellen. Die angebotene Abfindung ist daher angemessen, wenn sie dem Verkehrswert entspricht (BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 53] „DAT/Altana“). Dies ist hier - wie der Senat schon in seinem Beschluss vom 18.12.2009 festgestellt hat - der Fall; aus dem weiteren Vortrag seit dem 18.12.2009 ergibt sich nichts Anderes.
169 
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers Ziffer 24) kann über die Beschwerden ohne eine weitere Vorlage an den Bundesgerichtshof oder gar an das Bundesverfassungsgericht entschieden werden.
170 
a) Zunächst ist keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 100 Abs. 1 GG geboten.
171 
aa) Dies gilt schon deshalb, weil die Voraussetzungen für eine solche Vorlage nicht erfüllt sind.
172 
(1) Zum einen ist eine Vorlage nach Artikel 100 Abs. 1 GG nur zulässig, wenn das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit eines formellen Gesetzes überzeugt ist (Müller-Terpitz in Schmidt-Bleibtreu, GG, 11. Aufl., Art. 100 Rn. 16). Der Senat hat indessen keinen Anlass, anzunehmen, dass die „§§ 291 ff. AktG“ verfassungswidrig seien.
173 
(2) Zum anderen ist eine Vorlage nach Artikel 100 Abs. 1 GG unzulässig, wenn die angenommene Verfassungswidrigkeit - wie hier vom Antragsteller Ziffer 24) behauptet - im Ergebnis auf einer bestimmten, aus seiner Sicht verfassungswidrigen Rechtsanwendung beruht (Bl. XII 2056), da eine verfassungskonforme Auslegung der Rechtsvorschriften vorrangig ist (Müller-Terpitz in Schmidt-Bleibtreu, GG, 11. Aufl., Art. 100 Rn. 19).
174 
bb) Unabhängig davon steht die Anwendung der Bestimmungen der §§ 291 ff AktG und des SpruchG durch den Senat mit den verfassungsrechtlichen - aber auch mit den einfachgesetzlichen - Vorgaben in Einklang.
175 
(1) Zu Unrecht wird dem Senat vorgeworfen, er würde lediglich eine „eingeschränkte Plausibilitäts- bzw. Vertretbarkeitsprüfung“ durchführen anstatt den „wahren Wert“ des Aktieneigentums der Minderheitsaktionäre zu ermitteln (Bl. XI 1802).
176 
(1.1) Nach der Rechtsprechung des Senats dient das Spruchverfahren nicht lediglich einer Plausibilitätsbetrachtung. Stattdessen ist zu überprüfen, ob die angebotene Abfindung dem Verkehrswert entspricht.
177 
(1.1.1) Fehl geht allerdings die Auffassung, es existiere ein „wahrer Wert“ des Aktieneigentums, der im Rahmen einer an den Kriterien „richtig“ oder „falsch“ orientierten Prüfung ermittelt werden könnte. Einen „wahren“ Unternehmenswert gibt es nicht (Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 20). Jedenfalls erweckt diese auf das Reichsgericht zurückgehende Terminologie zu Unrecht den Eindruck, es gebe einen objektiven, dem Unternehmen oder dem Anteil wie eine Eigenschaft anhaftenden, für jedermann gleichen Wert (Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, S. 362).
178 
(1.1.2) Das Gericht hat den Verkehrswert des Aktieneigentums im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108 [juris Rn. 21] „DAT/Altana“; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 118]). Als Grundlage für diese Schätzung stehen dem Gericht fundamentalanalytische Wertermittlungsmethoden wie das Ertragswertverfahren ebenso zur Verfügung wie marktorientierte Methoden, etwa eine Orientierung an Börsenkursen. Die mit den unterschiedlichen Methoden ermittelten rechnerischen Ergebnisse geben indessen nicht unmittelbar den Verkehrswert des Unternehmens bzw. den auf die einzelne Aktie bezogenen Wert der Beteiligung daran wieder, sondern bieten lediglich einen Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswerts entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO.
179 
(1.1.3) Mehr als ein Anhaltspunkt kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil die Wertermittlung nach den einzelnen Methoden mit zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen verbunden ist, die jeweils nicht einem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich sind (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 118]; OLG Stuttgart, AG 2011, 204 [juris Rn. 256]).
180 
Sind beispielsweise im Rahmen einer fundamentalanalytischen Wertermittlung nach dem Ertragswertverfahren die künftigen Erträge des Unternehmens zu bestimmen, bedarf es einer Prognose über die künftige Entwicklung, die notwendig mit erheblichen Unsicherheiten behaftet und in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen ist. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 28]). Eine Bewertung der Prognose nach den Kategorien „richtig“ oder „falsch“ ist dagegen nicht möglich. Dies folgt schon aus der fehlenden Gewissheit über die künftige Entwicklung. Zwar könnte man angesichts der regelmäßig langen Dauer von Spruchverfahren auf den Gedanken kommen, die „Richtigkeit“ der Prognose ex post danach zu beurteilen, ob sie tatsächlich eingetreten ist. Damit verstieße man aber angesichts der Vielzahl der denkbaren Ursachen für die später eingetretene Entwicklung gegen das Stichtagprinzip. Danach ist der Unternehmenswert nach den Verhältnissen der Gesellschaft zum Bewertungsstichtag zu ermitteln, so dass spätere Entwicklungen grundsätzlich nur berücksichtigt werden können, wenn sie zum Bewertungsstichtag im Kern bereits angelegt waren (vgl. OLG Stuttgart, AG 2007, 596 [juris Rn. 31] m.w.N.).
181 
Auch methodische Einzelfragen können regelmäßig nicht anhand der Kategorien von „richtig“ oder „falsch“ entschieden werden. Dies belegt beispielsweise die Auseinandersetzung über die Untersuchungszeiträume für die empirische Ermittlung der Überrendite von Aktien gegenüber Renten (Marktrisikoprämie, dazu im Einzelnen unten c) bb) (2) (2.1) (2.1.2) (2.1.2.3)). Der Antragsteller Ziffer 53) rügt hier anschaulich in Auseinandersetzung mit der Argumentation des Senats im Beschluss vom 18.12.2009, dass man durch Herausgreifen eines - wenn auch umfangreichen - Teilzeitraums aus einem größeren Gesamtzeitraum immer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf eine Vielzahl von Teilzeiträumen stoßen werde, deren annualisierte Marktrisikoprämie deutlich höher liege als die des Gesamtzeitraums (Bl. XI 1964).
182 
(1.2) Diese Auffassung ist mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vereinbar.
183 
(1.2.1) Das Verfassungsrecht gibt für die Ermittlung des Verkehrswerts keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor (BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 61] „DAT/Altana“; OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 215]).
184 
Ist keine bestimmte Wertermittlungsmethode verfassungsrechtlich vorgegeben, können grundsätzlich auch die methodischen Einzelentscheidungen, die innerhalb einer Wertermittlungsmethode wie etwa dem Ertragswertverfahren zu treffen sind, nicht verfassungsrechtlich zwingend bestimmt sein.
185 
Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist jedenfalls die Verwendung von Methoden, die im Rahmen der Unternehmensbewertung gebräuchlich und anerkannt sind; dass eine Methode in der Fachwissenschaft diskutiert wird, schließt ihre Anwendbarkeit unter verfassungsrechtlichen Aspekten nicht aus (BVerfG, AG 2007, 697 [juris Rn. 23]).
186 
(1.2.2) Fehl geht demgegenüber der Einwand, aus verfassungsrechtlicher Sicht sei jeweils die Zugrundelegung derjenigen Methode oder Prognose geboten, die den Minderheitsaktionären günstiger ist.
187 
Ein verfassungsrechtliches Gebot der Meistbegünstigung der Minderheitsaktionäre besteht entgegen der Auffassung des Antragstellers Ziffer 24) schon nicht in Bezug auf das Verhältnis von fundamentalanalytischer Wertmittlung, etwa im Ertragswertverfahren, zu marktorientierter Wertermittlung, etwa anhand von Börsenwerten (ausführlich dazu OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 214 f.]). Erst recht kann kein Meistbegünstigungsgebot für die prognostischen oder methodischen Einzelfragen innerhalb einer Wertermittlungsmethode angenommen werden.
188 
Ein solches Meistbegünstigungsgebot führte im Übrigen zu völlig unangemessenen Ergebnissen. Würde man beispielsweise an jeder Stelle innerhalb einer fundamentalanalytischen Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren, an der eine Bandbreite von vertretbaren Entscheidungen in Betracht kommt, die den Minderheitsaktionären jeweils günstigste Variante wählen, käme es angesichts der Vielzahl solcher Bandbreiten zu einer Kumulation von „Günstigkeitsentscheidungen“, an deren Ende Wert stünde, der mit dem zur Beurteilung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung gesuchten Verkehrswert nichts mehr gemein hat.
189 
Zu Unrecht wird der Ansatz mittlerer Werte von einigen Beschwerdeführern generell abgelehnt. Nachdem bei der Unternehmensbewertung weder zugunsten der Minderheitsaktionäre das Meistbegünstigungsprinzip noch zu ihren Lasten das bilanzielle Vorsichtsprinzip anzuwenden ist, erscheint es zwar nicht notwendig geboten, aber auch nicht unangemessen, von mittleren Werten auszugehen. Jedenfalls im Rahmen der fundamentalanalytischen Wertermittlung anhand des Ertragswertverfahrens ist es anerkannt, bei der Prognose der künftigen Erträge weder von den bestmöglichen Aussichten noch von den schlimmsten Befürchtungen, sondern von den mittleren Erwartungen auszugehen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 298 f.). Dementsprechend sind die Ertragsprognosen grundsätzlich nicht auf außerordentliche, sondern auf normale Werte aufzusetzen.
190 
(1.2.3) Dem können weder das Argument der strukturellen Unterlegenheit der Minderheitsaktionäre noch der Amtsermittlungsgrundsatz entgegen gehalten werden. In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist die volle Entschädigung des Minderheitsaktionärs grundsätzlich bereits dadurch sichergestellt, dass die Angemessenheit der Abfindung vorab durch einen gerichtlich ausgewählten und bestellten Sachverständigen überprüft wird (BVerfG, AG 2007, 544 [juris Rn. 24] für den gleich zu achtenden Fall des Squeeze-Out). Die im Spruchverfahren nach § 17 Abs. 1 SpruchG, § 12 FGG grundsätzlich gebotene Amtsermittlung gebietet nicht, vertretbare Annahmen der Unternehmensplanung durch eigene Annahmen des Gerichts zu ersetzen.
191 
(1.3) Schließlich begegnet es weder im Allgemeinen noch in diesem konkreten Fall Bedenken, dass die Ermittlung des Unternehmenswerts auf der eigenen Planung des Unternehmens aufsetzt.
192 
(1.3.1) Entscheidende Bedeutung für die fundamentalanalytische Ermittlung des Unternehmenswerts im Ertragswertverfahren kommt der Prognose der künftigen Erträge zu.
193 
Da es sich dabei in erster Linie um ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen handelt, ist die Ertragswertermittlung regelmäßig auf der eigenen Planung des Unternehmens aufzusetzen.
194 
Demgegenüber können die Antragsteller nicht pauschal einwenden, die Unternehmensplanung könne vom Mehrheitsaktionär beeinflusst werden. Abgesehen davon, dass die Einflussmöglichkeiten des Mehrheitsaktionärs zu den Umständen gehören, die ein tatsächlich beherrschtes Unternehmen prägen, sind die Minderheitsaktionäre jedenfalls dadurch hinreichend geschützt, dass die Unternehmensplanung nicht in jedem Fall maßgeblich ist, sondern nur, soweit sie vertretbar ist.
195 
(1.3.2) Dem wurde im Unternehmenswertgutachten der IVA Rechnung getragen.
196 
Die konsolidierten Prognoserechnungen für den Detailplanungszeitraum wurden vom Vorstand der K. unter Anwendung der International Financial Reporting Standards (IFRS) im Dezember 2006 aufgestellt. Sie basieren auf einer vom Aufsichtsrat der K. am 13.07.2006 genehmigten Budgetplanung für das Geschäftsjahr 2006/2007, die grundsätzlich in einem bottom-up Planungsprozess erstellt wurde (vgl. GB S. 62).
197 
Zwar war zum Zeitpunkt der Unternehmensbewertung durch IVA - anders als am 13.07.2006 - das Geschäftsjahr 2005/2006 bereits abgeschlossen worden mit der Folge, dass sich aus dem Jahresabschluss neue Erkenntnismöglichkeiten ergaben. Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller bedeutet dies aber nicht, dass das positive Ergebnis des Geschäftsjahres 2005/2006 bei der Unternehmensbewertung nicht berücksichtigt worden wäre. Der vom Aufsichtsrat genehmigte Budgetplan wurde nämlich im Dezember 2006 aktualisiert. Auf dieser Grundlage erfolgte die Mittelfristplanung für die weiteren Jahre der Detailplanungsphase (GB S. 62). Da die Planungsanpassungen angesichts der Berücksichtigung des positiven Ergebnisses des Geschäftsjahres 2005/2006 zugunsten der Anteilseigner wirkten, können die Antragsteller hiergegen nicht umgekehrt einwenden, die Planungsrechnung datiere kurz vor Bekanntgabe der Bekanntgabe der beabsichtigen Strukturmaßnahmen bzw. sei noch während der Vertragsprüfung geändert worden.
198 
Dahinstehen kann, ob die Antragsgegnerin „auf die neue Zukunftsplanung“ des Unternehmens Einfluss genommen hat. Maßgeblich für die Bewertung ist nicht die fiktive Planung eines unbeherrschten Unternehmens, sondern die tatsächliche Unternehmensplanung (vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 95 ff.]). Dass diese von der Mehrheitsgesellschafterin beeinflusst wird, liegt in der Natur der Sache.
199 
Ob die Unternehmensplanung der K. im Unternehmenswertgutachten IVA zutreffend und vollständig berücksichtigt wurde, hat der Senat auf die pauschale Rüge einzelner Antragsteller hin nicht zu prüfen. Die Feststellungen der gerichtlich bestellten Prüferin ESP (PB S. 18 f.) geben jedenfalls keinen Anlass, hieran zu zweifeln.
200 
(2) Aus § 287 ZPO ergibt sich nichts Anderes.
201 
(2.1) Der für die Angemessenheit der Abfindung maßgebliche Verkehrswert ist im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108 [juris Rn. 1]; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 21; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 8).
202 
(2.1.1) Dabei enthält § 287 ZPO eine gewisse Herabsetzung des Beweismaßes (Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 287 Rn. 43).
203 
(2.1.2) Zu Unrecht wird demgegenüber eingewandt, im Spruchverfahren würden strengere Anforderungen gelten, weil dort die Möglichkeit der Fehlerhaftigkeit der Schätzung nicht in Kauf genommen werden dürfe. Dieser Einwand verkennt, dass „der richtige“ Unternehmenswert gar nicht existiert (dazu oben (1) (1.1) (1.1.1)).
204 
(2.2) Grundsätzlich zutreffend - wenn auch angesichts der umfassenden Auseinandersetzung des Senats mit den entscheidungserheblichen Bewertungsfragen im konkreten Fall unbegründet - ist dagegen der Hinweis, dass der Unternehmenswert nicht nur durch eine „überschlägige grobe Schätzung ermittelt“ und weder Sachverständigengutachten noch Fachveröffentlichungen ungeprüft als Grundlage der richterlichen Entscheidung übernommen werden dürfen.
205 
(2.2.1) Dabei handelt es sich indessen um keine Besonderheit des Spruchverfahrens. Allgemein ist bei der Anwendung des § 287 ZPO zu beachten, dass für die Schätzung des Gerichts hinreichend Grundlagen vorhanden sein müssen (Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 287 Rn. 41). Diese Grundlagen müssen im Spruchverfahren zwar methodisch korrekt, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 540).
206 
(2.2.2) Das bedeutet jedoch nicht, dass im Spruchverfahren stets ein gerichtlich bestellter Sachverständiger mit der Ermittlung des Unternehmenswerts zu beauftragen wäre.
207 
Dies gilt hier jedenfalls vor dem Hintergrund, dass in der mündlichen Verhandlung am 12.02.2008 die für die gerichtlich bestellte Vertragsprüferin ESP tätigen Wirtschaftsprüfer als sachverständige Prüfer angehört wurden. Der Schutz der Minderheitsaktionäre gebietet nicht, stets im Spruchverfahren neben dem sachverständigen Prüfer einen gerichtlichen Sachverständigen hinzuzuziehen (OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 82] m.w.N.).
208 
Ausweislich der Regelungen der §§ 293a ff. AktG, §§ 7 Abs. 3 Satz 2, 8 Abs. 2 SpruchG hat der Gesetzgeber das Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung aus Anlass eines Unternehmensvertrages in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (dazu oben (1) (1.2) (1.2.3)) dahin konzipiert, dass die volle Entschädigung der Minderheitsaktionäre zunächst dadurch sichergestellt wird, dass der Unternehmensvertrag von einem vom Gericht ausgewählten und bestellten Vertragsprüfer geprüft wird, der sich insbesondere dazu zu erklären hat, ob die vorgeschlagene Kompensation angemessen ist. Die Vertragsprüfung soll ein nachfolgendes Spruchverfahren entlasten (Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 293c Rn. 2 und § 8 SpruchG Rn. 1 je m.w.N.).
209 
Soweit die Antragsteller das Unternehmenswertgutachten IVA als „Parteigutachten“ bezeichnen (Bl. XI 1803), verkennen sie, dass die gerichtlich bestellte Vertragsprüferin die aufgrund des Unternehmenswertgutachtens IVA angebotenen Kompensationsleistungen ausdrücklich als angemessen bezeichnet hat (PB S. 36).
210 
(2.3) Zu beachten ist im Übrigen, dass sich im Fall der Hinzuziehung eines Sachverständigen an der Reduzierung der gerichtlichen Prüfungsdichte (dazu oben (1)) nichts ändern würde.
211 
(2.3.1) Soweit die Planungen und Prognosen des Unternehmens vertretbar sind, muss der Sachverständige sie seinem Gutachten zugrunde legen und darf sie nicht durch eigene, ebenfalls nur vertretbare Annahmen ersetzen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 171]).
212 
(2.3.2) Dementsprechend kann der Sachverständige nicht eine im Unternehmenswertgutachten zulässigerweise angewandte anerkannte Methode durch eine andere ersetzen. Existieren für die Ermittlung eines Parameters der fundamentalanalytischen Bewertung eines Unternehmens mehrere anerkannte Methoden, bedarf es daher nicht der Bestellung eines Sachverständigen, um unter mehreren „richtigen“ Methoden die „richtigere“ zu ermitteln.
213 
(3) Zu Unrecht rügen einzelne Antragsteller schließlich, dass Ihnen Unterlagen nicht zugänglich gemacht worden seien.
214 
(3.1) Nicht nachzugehen ist den Anregungen einzelner Antragsteller, die Vorlage der Unternehmensplanung sowie der Arbeitspapiere von IVA und ESP anzuordnen, um eine Überprüfung der Unternehmensbewertung zu ermöglichen. Zwar verpflichtet § 7 Abs. 7 SpruchG die Antragsgegnerin, Unterlagen, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind, auf Verlangen dem Gericht vorzulegen. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung liegen aber nicht vor. Die für die ESP als Vertragsprüfer tätigen Wirtschaftsprüfer P. und W. haben das Ergebnis ihrer Prüfungen im Prüfungsbericht nachvollziehbar dargestellt und bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht im Termin am 12.02.2008 als sachverständige Prüfer ergänzend erläutert. Die Unternehmensplanung ist jedenfalls ihren wesentlichen Inhalten nach bereits im gemeinsamen Bericht wiedergegeben. Inwieweit die Arbeitspapiere der IVA oder der ESP weitere, für die Entscheidung des Senats erhebliche Informationen enthalten sollen, ist - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18.12.2009 festgestellt hat (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 141]) - nicht ersichtlich und wurde von den Antragstellern auch in ihrem weiteren Vortrag nach dem 18.12.2009 nicht erläutert.
215 
(3.2) Anlass, die Antragsgegnerin zur Vorlage der „tatsächlichen Geschäftszahlen“ aufzufordern, besteht ebenfalls nicht. Die tatsächliche Entwicklung der K. nach dem Bewertungsstichtag ist angesichts des Stichtagprinzips für die fundamentalanalytische Ermittlung des Unternehmenswerts grundsätzlich nicht relevant (OLG Stuttgart, AG 2007, 596 [juris Rn. 31] m.w.N.). Im Übrigen können die wesentlichen Ist-Kennzahlen der K. vor und nach dem Bewertungsstichtag den veröffentlichten Geschäftsberichten entnommen werden.
216 
b) Der Senat ist auch nicht gehalten, die Beschwerden erneut gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Eine solche Vorlage wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn die Auffassung des Senats in einer für dieses Verfahren entscheidungserheblichen Frage von der Auffassung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichen würde, die auf das Ergebnis der Entscheidung des anderen Gerichts von Einfluss war (vgl. Briesemeister in Jansen, FGG, § 28 Rn. 32). Dies ist entgegen der Auffassung des Antragstellers Ziffer 24) nicht der Fall.
217 
aa) Die Auffassung des Senats weicht zunächst nicht in entscheidungserheblicher Weise von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Sachen „DAT/Altana“ (BGHZ 147, 108 ff.) und „Macrotron“ (BGHZ 153, 47 ff.) ab.
218 
(1) Soweit der Bundesgerichtshof in der erstgenannten Entscheidung eine andere Auffassung zu Bestimmung des Börsenkurses vertreten hatte, hat er diese ausdrücklich aufgegeben (BGH, GWR 2011, 332 [Rn. 8]; BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 20 ff.] „Stollwerck“).
219 
(2) Im Übrigen ist eine die Vorlagepflicht begründende Abweichung von den vorgenannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht festzustellen. Die Auffassung des Senats zur Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung anhand fundamentalanalytischer Methoden wie dem Ertragswertverfahren (dazu oben a) bb) (1)) kann eine solche Abweichung schon deshalb nicht begründen, weil sich der Bundesgerichtshof in den fraglichen Entscheidungen damit nicht befasst hat. Der Bundesgerichtshof hat zwar in seiner „Macrotron“-Entscheidung vorausgesetzt, dass im Spruchverfahren die Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung gewährleistet ist (BGHZ 153, 47 [juris Rn. 34 f.]); dies wird durch die Auffassung des Senats aber nicht in Frage gestellt. In seiner „DAT/Altana“-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zwar angenommen, dass der Minderheitsaktionär bei einer Abweichung des Börsenwerts vom fundamentalanalytisch ermittelten Wert den höheren der beiden Werte beanspruchen kann (BGHZ 146, 108 [juris Rn. 21]). Darauf kommt es hier aber nicht an, weil sich die angebotene Abfindung am höheren der beiden Werte orientiert. Ein Meistbegünstigungsgrundsatz in Bezug auf einzelne Parameter der fundamentalanalytischen Wertermittlung lässt sich der „DAT/Altana“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs indessen nicht entnehmen.
220 
bb) Von der vom Antragsteller Ziffer 24) angeführten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BB 1996, 687 ff.) weicht der Senat nicht ab. Der Antragsteller verkennt, dass der Senat das Unternehmenswertgutachten IVA nicht wie ein Schiedsgutachten behandelt oder nur grob auf seine Plausibilität hin untersucht, sondern einer umfassenden Prüfung unterzieht. Im Übrigen ist zu beachten, dass die angeführte Entscheidung vor dem Inkrafttreten des SpruchG erging und ihr ein Sachverhalt aus dem Jahr 1982 zugrunde liegt, also vor der Einführung der Vorschriften über die Vertragsprüfung nach §§ 293a ff. AktG.
221 
cc) Schließlich ist auch keine Abweichung von den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ersichtlich, die eine Vorlagepflicht begründen könnte.
222 
(1) Soweit das Oberlandesgericht München wegen der „Richtigkeit“ der Unternehmensbewertung auf die Durchführung eines Spruchverfahrens verwiesen hat, hat es damit nicht zu der unter a) bb) (1) dargestellten Auffassung des Senats in Widerspruch gesetzt, weil es durch den Begriff der „Richtigkeit“ ersichtlich nicht die Möglichkeit einer Reduzierung der gerichtlichen Prüfungsdichte in bestimmten Bereichen ausschließen wollte.
223 
(2) Auch eine Abweichung von der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (AG 2007, 449 ff.) ist nicht festzustellen. Die dortige Auffassung, der von einem Sachverständigen errechnete Unternehmenswert dürfe nicht nach bloßer Plausibilitätsprüfung übernommen werden und die Rechte der Anteilseigner auf eine volle Entschädigung müssten angemessen berücksichtigt werden, steht mit der oben dargestellten Auffassung des Senats im Einklang. Im Übrigen wird die Auffassung des Senats zur Beschränkung der gerichtlichen Prüfungsdichte bei Planungen und Prognosen vom Oberlandesgericht Frankfurt (ZIP 2010, 729 [juris Rn. 29]) ebenso wie vom Oberlandesgericht Düsseldorf (AG 2008, 498 [juris Rn. 26]) ausdrücklich geteilt.
224 
(3) Eine etwaige Abweichung der Auffassung des Senats von landgerichtlichen Entscheidungen - wie von Antragstellerseite aufgezeigt - vermag eine Vorlagepflicht nicht zu begründen.
225 
2. Der im Ertragswertverfahren ermittelte anteilige Unternehmenswert der K. je Aktie beträgt entsprechend dem Unternehmenswertgutachten IVA und entgegen der Auffassung des Landgerichts nur 26,61 Euro.
226 
a) Die hier von der IVA zur Ermittlung des Unternehmenswerts der K. durchgeführte, von der gerichtlich bestellten Vertragsprüferin ESP nicht beanstandete, fundamentalanalytische Bewertung nach dem Ertragswertverfahren begegnet keinen methodischen Bedenken; eine Neubegutachtung ist nicht erforderlich.
227 
aa) Die Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (BGH, NJW 2003, 3272, 3273; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 30]; BayObLG, NJW-RR 1996, 1125, 1126; BayObLG, NZG 2006, 156; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 305 Rn. 19), verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, NJW 1999, 3769, 3771) und wurde von den Antragstellern als geeignete Methode auch nicht in Frage gestellt.
228 
(1) Nach der Ertragswertmethode sind die den Aktionären zukünftig zufließenden Erträge der K. zu schätzen (dazu im Einzelnen unten b)) und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz (dazu im Einzelnen unten c)) abzuzinsen; der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens ist hinzuzurechnen (vgl. dazu unten d)).
229 
(2) Dabei ist zur Wertermittlung nach § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG auf die Verhältnisse der Gesellschaft am Tag der Hauptversammlung am 16.02.2007 abzustellen (Bewertungsstichtag). Der Bewertungsstichtag für die Überprüfung der Angemessenheit des Pflichtangebots beim Delisting ist zwar gesetzlich nicht geregelt. Vor dem Hintergrund, dass der Widerruf der Börsenzulassung hier bereits kurze Zeit nach dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung am 05.04.2007 veröffentlicht und mit Ablauf des 05.07.2007 wirksam wurde, hat das Landgericht aber zu Recht angenommen, dass auch im Zusammenhang mit dem Delisting auf den Tag der Hauptversammlung abzustellen ist. Hierfür spricht einerseits, dass das Abfindungsangebot bereits mit dem Beschlussantrag im Vorfeld der Hauptversammlung vorzulegen ist (vgl. BGHZ 153, 47 [juris Rn. 31] „Macrotron“), und andererseits, dass auch bei anderen Maßnahmen, die Abfindungsansprüche der Minderheitsaktionäre auslösen, auf die Beschlussfassung durch die Hauptversammlung abgestellt wird (vgl. §§ 327b Abs. 1 Satz 1, 320b Abs. 1 Satz 5, 305 Abs. 3 Satz 2 AktG).
230 
bb) Die von ESP durchgeführte Prüfung ist nicht zu beanstanden.
231 
(1) Die Unternehmenswertermittlung der IVA wurde von der gemäß § 293c Abs. 1 Satz 1 AktG durch das Landgericht zum Vertragsprüfer bestellten ESP ordnungsgemäß geprüft. Dabei bezog sich der Prüfungsauftrag ausdrücklich nicht nur auf die Überprüfung der Angemessenheit der Kompensationsleistungen nach §§ 304, 305 AktG, sondern auch auf die gesetzlich nicht geregelte Überprüfung der Angemessenheit des Erwerbsangebots im Zuge des Delisting. Die Unabhängigkeit der ESP wurde durch den Umstand, dass sie - neben anderen - vom Vorstand der K. vorgeschlagen wurde, nicht beeinträchtigt. Zwar bestimmt § 293c Abs. 1 Satz 1 AktG, dass der Prüfer vom Gericht nicht nur zu bestellen, sondern auch auszuwählen ist. Auch soll die gerichtliche Prüfung dem Eindruck der Nähe von Prüfer und Geprüftem entgegen wirken (so die Begründung zu des § 293 Abs. 1 Satz 1 AktG, BT-Drs. 15/371, S. 18). Durch Vorschläge der Vorstände der am BGV beteiligten Gesellschaften wird die Unabhängigkeit der allein dem Gericht obliegenden Auswahl- bzw. Bestellungsentscheidung aber nicht tangiert (BGH, ZIP 2006, 2080 [juris Rn. 13]).
232 
(2) Der Umstand, dass der Prüfungsbericht der ESP und das Unternehmenswertgutachten der IVA zeitlich teilweise parallel erstellt wurden, schadet nicht (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2004, 146 [juris Rn. 21 ff.]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 114 [juris Rn. 26]; BGH ZIP 2006, 2080 [juris Rn. 14]). Auch inhaltlich lässt der Prüfungsbericht der ESP keine Mängel erkennen. Zwar hat der Vertragsprüfer auch die Angemessenheit der vorgeschlagenen Kompensation zu prüfen (vgl. § 293e Abs. 1 Satz 2 AktG). Das bedeutet aber nicht, dass er das Unternehmen nochmals vollständig neu zu bewerten hätte. Vielmehr hat er zu beurteilen, ob die angewendeten Methoden der Unternehmensbewertung sowie die getroffenen Prognose- und Wertungsentscheidungen vertretbar waren und den Regeln einer ordnungsgemäßen Unternehmensbewertung entsprachen (vgl. zum parallel zu behandelnden Fall des Verschmelzungsprüfungsberichts Lutter/Drygala in Lutter, UmwG, 4. Aufl., § 9 Rn. 11; Müller in Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., § 9 Rn. 19; Mayer in Widmann/Mayer, UmwG, § 9 Rn. 33).
233 
b) Bei der Prognose der den Aktionären der K. zukünftig zufließenden Beträge ist das Landgericht im Ergebnis zu Recht dem von der Vertragsprüferin ESP nicht beanstandeten Unternehmenswertgutachten IVA gefolgt.
234 
aa) Die für die Detailplanungsphase von 2006/2007 bis 2009/2010 und für die Phase der ewigen Rente geplanten Erträge der K. sind danach nicht zu beanstanden.
235 
(1) Dies gilt zunächst für die prognostizierten Umsatzerlöse.
236 
Die Unternehmensplanung geht davon aus, dass sich die im Wesentlichen durch die Umsatzerlöse gebildete Gesamtleistung der K. vom Jahr 2005/2006 von 196.320.000 Euro zum ersten Jahr der Detailplanungsphase 2006/2007 auf 189.116.000 Euro reduziert und nach einer weiteren leichten Reduzierung im Jahr 2007/2008 auf 187.519.000 Euro sowie im Jahr 2009/2010 auf 184.934.000 Euro im letzten Jahr der Detailplanungsphase 2009/2010 auf 192.040.000 Euro bzw. anschließend in der Phase der ewigen Rente auf 193.961.000 Euro ansteigt (GB S. 66).
237 
In Relation zur jeweiligen Vorperiode bedeutet dies zwar eine Reduzierung der Gesamtleistung im ersten Jahr der Detailplanungsphase um 3,7% und eine Stagnation in den beiden Folgejahren (-0,8% bzw. -1,4%), aber einen erneuten Anstieg im letzten Jahr der Detailplanungsphase um 3,8%, der sich mit einem weiteren Anstieg um 1,0% in der Phase der ewigen Rente fortsetzt. Die für die Phase der ewigen Rente prognostizierte Gesamtleistung liegt mit 193.961.000 Euro nur knapp unter derjenigen des Jahres 2005/2006 (196.320.000 Euro). Betrachtet man innerhalb der Gesamtleistung als deren wesentlichen Bestandteil die Umsatzerlöse, so liegen diese in der Phase der ewigen Rente mit 192.951.000 Euro sogar über denen des Jahres 2005/2006 mit 190.627.000 Euro. Auf der Ebene der Umsatzerlöse fällt die Reduzierung im ersten Jahr der Detailplanungsphase mit nur 1,3% zudem deutlich geringer aus als auf der Ebene der Gesamtleistung (GB S. 66). Hintergrund dieses Unterschieds ist, dass sich die Gesamtleistung im Jahr 2005/2006 durch Bestandsveränderungen um knapp 5 Mio. Euro erhöhte.
238 
Entgegen der Darstellung einiger Antragsteller ist demnach kein Umsatzrückgang oder gar Umsatzeinbruch geplant, sondern allenfalls eine Stagnation. Die Umsatzerlöse stagnieren allerdings auf dem hohen Niveau des bislang erfolgreichsten Geschäftsjahres der K.. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Marktes, in dem die K. tätig ist, ist diese Planung der Umsatzerlöse vertretbar und damit nicht zu korrigieren.
239 
(1.1) Der Verzicht auf die Fortschreibung des Anstiegs der Umsatzerlöse im Jahr 2005/2006 im Vergleich zum Vorjahr ist vertretbar, weil entsprechende Steigerungsraten in der Zukunft nicht zu erwarten sind. Stattdessen erscheint jedenfalls in der Detailplanungsphase sogar die Annahme eines leichten Rückgangs der Umsatzerlöse vertretbar.
240 
(1.1.1) Dabei ist zunächst zu bedenken, dass im Jahr 2005/2006 die bislang höchsten Umsatzerlöse und das bislang höchste Betriebsergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) erzielt wurde. Zwar war in der Vergangenheit in einzelnen Jahren ein zweistelliger Anstieg der Gesamtleistung gegenüber dem Vorjahr festzustellen (z.B. 1996/1997, 2000/2001, 2003/2004, vgl. GB Anhang 1), in anderen Jahren war aber eine Stagnation oder sogar ein leichter Rückgang zu verzeichnen (z.B. 2001/2002, 2002/2003, vgl. GB Anhang 1). Deutlicher fielen die Veränderungen im EBIT aus. Zweistelligen Steigerungsraten (z.B. 2000/2001, 2003/2004, 2005/2006, vgl. GB Anhang 1) standen hier Jahre der Stagnation oder mit Einbrüchen um die 20% gegenüber (z.B. 2001/2002, 2002/2003, vgl. GB Anhang 1).
241 
(1.1.2) Zwar ist die Gesamtleistung in den letzten fünf Jahren durchschnittlich um etwa 9% jährlich gestiegen; die letzten drei Jahre waren aber von einer im Vergleich zur Vergangenheit besonders lang anhaltenden und auf einen besonders starken Einbruch folgenden Hochphase geprägt. Der besonders starke Anstieg der Umsatzerlöse im Jahr 2003/2004 nach zwei Jahren der Stagnation und die Fortsetzung der hohen Umsatzerlöse bis zum Jahr 2005/2006 sprechen für die Annahme des Vorstands, der Umsatzanstieg beruhe auf Sondereffekten, die durch den Abbau eines zuvor eingetretenen Investitionsstaus auf Abnehmerseite verursacht wurden. Dass sich diese Sondereffekte nicht unendlich fortsetzen werden, liegt in der Natur der Sache. Vor dem Hintergrund des vom Vorstand der K. zusätzlich angenommenen Auslaufens von in den Vorjahren geflossenen Subventionseinnahmen der Kunden ist es vertretbar, dass bereits im Jahr 2006/2007 ein leichter Rückgang der Umsatzerlöse unterstellt wird. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass das Jahr 2005/2006 durch einen besonders schneereichen Winter in den Hauptabsatzgebieten der K. geprägt war, wovon zunächst das Ersatzteilgeschäft und - wegen der erhöhten Einnahmen der Betreiber der Schneegebiete - im Folgejahr auch der Absatz von Neufahrzeugen der K. profitierte. Zwar ist davon auszugehen, dass sich damit verbundene Umsätze erst im Geschäftsjahr 2006/2007 niederschlagen. Nach den Angaben des für die gerichtlich bestellte Prüferin ESP tätigen Wirtschaftsprüfers P. bei seiner Anhörung als sachverständiger Prüfer im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (Bl. VI 313) wurde dieser Effekt aber bei der Planung der Umsatzerlöse für das erste Jahr der Detailplanungsphase berücksichtigt; ohne ihn wäre aufgrund der auslaufenden Subventionen und des Abbaus des Investitionsstaus ein stärkerer Umsatzrückgang zu prognostizieren gewesen.
242 
(1.1.3) Auf die zwischenzeitliche Entwicklung des Konzernumsatzes bzw. des EBIT kommt es hier nicht an. Der Unternehmenswert ist nach den Verhältnissen der Gesellschaft zum Bewertungsstichtag 16.02.2007 zu ermitteln, so dass spätere Entwicklungen grundsätzlich nur berücksichtigt werden können, wenn sie zum Bewertungsstichtag im Kern bereits angelegt waren (vgl. OLG Stuttgart, AG 2007, 596 [juris Rn. 31] m.w.N.). Zwar können spätere Entwicklungen Anlass geben, die der Unternehmensbewertung zugrunde liegenden Prognosen zu überprüfen (OLG Stuttgart, AG 2007, 596 [juris Rn. 31]; ähnlich Bilda in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 69; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung im, 5. Aufl., Rn. 247). Liegen die tatsächlichen Umsätze und Ergebnisse aber - wie hier in den Jahren 2006/2007 und 2007/2008 (Bl. VII 693) - nicht über, sondern unter den geplanten, vermögen sie jedenfalls die Unvertretbarkeit der Prognosen zu Lasten der Antragsteller nicht zu belegen. Selbst wenn sich Umsätze und Ergebnisse demgegenüber im dritten Jahr plötzlich dergestalt verbessert hätten, dass die ursprüngliche Planung nunmehr übertroffen würde, stellte dies die Vertretbarkeit der ursprünglichen Prognosen nicht in Frage. Ob etwas anderes gelten könnte, wenn die ursprüngliche Planung alsbald kontinuierlich und in erheblichem Umfang übertroffen würde, kann hier offen bleiben.
243 
(1.2) Vertretbar erscheint auch, dass die Unternehmensplanung von keinem nachhaltigen Wachstum der K. ausgeht, sondern annimmt, dass die Umsatzerlöse in der Phase der ewigen Rente nur leicht über denen des Jahres 2005/2006 liegen. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass die K. als „hidden champion“ zwar auf einem kleinen Markt tätig ist, dort aber die Marktführerschaft innehat.
244 
(1.2.1) Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind in diesem Zusammenhang die Auswirkungen des Klimawandels bzw. der globalen Erwärmung nicht von entscheidender Bedeutung.
245 
Zwar ist die Gefahr eines Klimawandels inzwischen allgemein anerkannt. Ihre möglichen Auswirkungen auf den Wintertourismus in den europäischen Alpen wurden bereits vor dem Bewertungsstichtag in einer Anfang 2007 auf der Grundlage eines Workshops im Oktober 2006 von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) veröffentlichten Studie (Agrawala, Klimawandel in den Alpen) beschrieben. Danach war aufgrund der in den Jahren 1994, 2000, 2002 und 2003 beobachteten Erwärmung in der Zukunft mit einer Abnahme der Schneedecke in niedrigeren Lagen, einem Abschmelzen der Gletscher und Permafrostgebiete in höheren Lagen sowie Veränderungen der Temperatur- und Niederschlagsextremwerte zu rechnen (zu weiteren Details Agrawala, Klimawandel in den Alpen, S. 19 ff.). Weder die vorgenannte OECD Studie noch andere Untersuchungen vermögen aber genau vorherzusagen, bis zu welchem Zeitpunkt mit welcher Erwärmung zu rechnen ist. Die Studie der OECD geht sogar ausdrücklich davon aus, dass der Wintertourismus keinen plötzlichen radikalen Umbruch erfahren wird (Agrawala, Klimawandel in den Alpen, S. 60).
246 
Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Klimawandel bei der Prognose der künftigen Umsatzerlöse der K. - zumal in der die langfristige Entwicklung abbildenden Phase der ewigen Rente - keine Rolle spielen würde. Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Betreiber von Wintersportgebieten und damit die Kunden in dem mit Abstand wichtigsten Geschäftssegment der K. ihr Nachfrageverhalten bereits jetzt in Erwartung der Auswirkungen des Klimawandels verändern. Dass sich die Skigebietsbetreiber durch individuelle Anpassungsstrategien auf die künftige Entwicklung einstellen, liegt angesichts des hohen Investitionsaufwands sowie des durch mittel- bis langfristige Auswirkungen des Klimawandels erhöhten Amortisationsrisikos nahe und wird durch die OECD Studie belegt (vgl. Agrawala, Klimawandel in den Alpen, Übersicht Anhang 4). Zu diesen Anpassungsstrategien zählen schon jetzt in gewissem Umfang die Aufgabe von Skigebieten (Agrawala, Klimawandel in den Alpen, S. 59), aber auch der Zusammenschluss benachbarter Skigebiete, nicht zuletzt zur Reduzierung der Kosten durch die Erzielung günstigerer Einkaufsbedingungen bei Pistenraupen oder deren gemeinsame Nutzung mit der Folge einer Reduzierung des Neuanschaffungsbedarfs (Agrawala, Klimawandel in den Alpen, S. 54).
247 
(1.2.2) Entscheidend für die Vertretbarkeit der Verneinung eines nachhaltigen Wachstums ist indessen entsprechend den des vom Landgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.02.2008 als sachverständigen Prüfer gehörten, für die Vertragsprüferin ESP tätigen Wirtschaftsprüfers P. der Umstand, dass die K. in einem reifen Markt mit aggressiven Wettbewerbern tätig ist (Bl. VI 313).
248 
In den bisherigen Hauptabsatzgebieten der K. ist nach dem Abbau des nach der Jahrtausendwende entstandenen Investitionsstaus von einer Marktsättigung auszugehen. Dies bedeutet zwar nicht, dass der vorhandene Bestand an Pistenfahrzeugen nicht unter Einsatz von Ersatzteilen der K. gewartet oder nach Ende der Produktlebensdauer durch Neufahrzeuge ersetzt werden müsste. Die Marktsättigung spricht aber gegen einen weiteren Ausbau des Marktvolumens. Berücksichtigt man darüber hinaus die bereits eingetretenen Änderungen des Nachfrageverhaltens im Vorgriff auf etwaige Auswirkungen des Klimawandels, erscheint sogar eher ein Rückgang des Marktvolumens in den bisherigen Hauptabsatzgebieten wahrscheinlich. Dass die Unternehmensplanung dennoch von einem langfristig in etwa auf Höhe des Niveaus des Spitzenjahres 2005/2006 stabilen Marktvolumen ausgeht, zeigt, dass Kompensationseffekte durch absatzfördernde Entwicklungen wie den weiteren Ausbau von Märkten in Osteuropa und Asien, alternative Verwendungen des P oder Zuwächse im Segment B T berücksichtigt wurden. Dabei ist zu bedenken, dass sich alternative Verwendungen des P bislang auf kleine Stückzahlen und Gebrauchtfahrzeuge beschränkten und das Segment B T selbst bei außerordentlichen Wachstumsraten angesichts seiner geringen Ausgangsgröße (Umsatzanteil 2005/2006 1,6%, vgl. GB S. 44) nennenswerte Umsatzrückgänge im Geschäftsfeld P nicht in ein Umsatzwachstum umkehren kann. Bei den Wachstumsraten in Osteuropa und Asien ist zudem zu berücksichtigen, dass die dortigen Wintersportgebiete für die westeuropäischen und nordamerikanischen Wintersporttouristen nur schwer zu erreichen und damit wesentlich auf lokale Touristen angewiesen sind, deren Zahl aber von der nicht gesicherten künftigen Entwicklung der Kaufkraft in diesen Ländern abhängen dürfte.
249 
Die Annahme, dass innerhalb eines stagnierenden Gesamtmarktes langfristig nicht mit einem Ausbau der Marktanteile der K. zu rechnen ist, ist ebenfalls vertretbar. In ihrem Hauptsegment Pistenfahrzeuge ist die K. schon jetzt Marktführer. Ein weiterer Ausbau ihres Marktanteils ist wenig wahrscheinlich. Aus der geringen Zahl der Anbieter von Pistenfahrzeugen lassen sich keine besonderen Chancen auf einen Ausbau der Marktstellung ableiten. Im Gegenteil spricht die Stärkung des durch eine Fusion unter Wettbewerbern der K. entstandenen Hauptwettbewerbers P./L. durch eine Zusammenarbeit mit dem weiteren Wettbewerber C. (GB S. 51) eher für eine Gefährdung der Marktstellung der K.. Ein Wettbewerbsvorsprung der K. durch eine überlegene Technologie kann nicht festgestellt werden, zumal der Markt angesichts der Preisgestaltung des Hauptwettbewerbers der K. nicht von einem Qualitäts-, sondern von einem Preiswettbewerb bestimmt zu werden scheint. Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass der Vorstand der K. in seinem im Geschäftsbericht 2004/2005 auf S. 23 abgedruckten Konzernlagebericht (vgl. Anlagenordner) ausdrücklich trotz eines sich verändernden Marktumfeldes das Ziel des Ausbaus der Marktstellung formulierte. Im weiteren Text betonte der Vorstand, dass wegen der erheblichen Schwankungen des weltweiten Marktvolumens und des bereits hohen Marktanteils zuverlässige Umsatz- und Ergebnisprognosen allenfalls für das Folgejahr möglich seien; der Ausbau der Marktstellung war daher erkennbar nicht als Ziel der Jahre ab 2006/2007 geplant.
250 
(2) Nicht zu beanstanden sind auch die prognostizierten Ergebnisse.
251 
(2.1) Das EBIT wurde bei einem Ausgangswert von 23.612.000 Euro im Jahr 2005/2006 auf in etwa gleiche Höhe im ersten Jahr der Detailplanungsphase 2006/2007 (23.045.000 Euro), jedoch anschließend fallend auf 17.720.000 im Jahr 2007/2008 bzw. 16.128.000 Euro im Jahr 2008/2009 geplant. Auch hier ist zwar im letzten Jahr der Detailplanungsphase 2009/2010 ein Wiederanstieg auf 19.029.000 Euro vorgesehen. Anders als bei den Umsatzerlösen werden die Werte des Jahres 2005/2006 in der Phase der ewigen Rente aber nicht erreicht; das nachhaltige EBIT ist nur auf 20.626.000 Euro geplant (vgl. GB S. 66). Die Reduzierung des EBIT in der Phase der ewigen Rente gegenüber dem Jahr 2005/2006 trotz in etwa gleicher Umsatzerlöse zeugt von einer Reduzierung der Margen der K.. Die geplante Margenreduzierung ist indessen angesichts der oben beschriebenen Marktverhältnisse, insbesondere angesichts des vom Hauptwettbewerber betriebenen Preiswettbewerbs, nicht zu beanstanden.
252 
(2.2) Demgegenüber vermögen die Antragsteller mit ihren Einwendungen zur Planung des Aufwands nicht durchzudringen.
253 
(2.2.1) Der für die ESP als Vertragsprüfer tätige Wirtschaftsprüfer P. hat als sachverständiger Prüfer im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 12.02.2008 die Nachvollziehbarkeit der Planung des Aufwands für Material und Personal bestätigt (Bl. VI 315).
254 
(2.2.2) Die Planung erscheint entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch im Bereich des Abschreibungsaufwands und der Investitionen nicht widersprüchlich.
255 
Zwar trifft es zu, dass die für die Phase der ewigen Rente geplanten Abschreibungen mit 3,752 Mio. Euro über dem Abschreibungsaufwand im Jahr 2005/2006 in Höhe von 2,396 Mio. Euro liegen; der Anteil des Abschreibungsaufwands an der Gesamtleistung steigt von 1,2% auf 1,9% (vgl. GB S. 66). Der dem zugrunde liegende Anstieg von Investitionen erscheint aber nicht per se ausgeschlossen, zumal seit der Bilanzierung nach IFRS auch Entwicklungsaufwendungen zu aktivieren und abzuschreiben sind. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass zugleich kein nennenswerter Anstieg der Umsatzerlöse geplant ist.
256 
Ausweislich der Geschäftsberichte 2005/2006 (S. 19, vgl. Anlagenordner) wurden im Geschäftsjahr 2005/2006 6,7 Mio. Euro für Forschung und Entwicklung aufgewandt, was die Antragsgegnerin durch die Überschneidung mehrerer Entwicklungsprojekte erklärte; nach dem Geschäftsbericht 2004/2005 (S. 22, vgl. Anlagenordner) betrugen die Aufwendungen in den Vorjahren nur 5,7 bzw. 5,0 Mio. Euro. Nach den Angaben der Antragsgegnerin beträgt ihr durchschnittlicher jährlicher Aufwand für Forschung und Entwicklung etwa 5,0 Mio. Euro.
257 
Selbst wenn man annähme, dass die Ausgaben für Forschung und Entwicklung seit dem Jahr 2003/2004 steigen würden und weitere Steigerungen geplant sind, folgte daraus kein Widerspruch zu den geplanten Umsatzerlösen. Aufwendungen für Forschung und Entwicklung haben nicht notwendig eine Ausweitung der Umsatzerlöse zur Folge. Abgesehen davon, dass Forschungs- und Entwicklungsaufwand nicht zwingend zur Entstehung marktgängiger und erfolgreicher neuer Produkte führen muss, bedarf es angesichts des durch zwei Hauptwettbewerber geprägten Marktumfeldes nennenswerter Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen schon, um die Marktstellung der K. zu halten.
258 
(3) Die von den Antragstellern eingewandten Kontrollüberlegungen stellen die Vertretbarkeit der Umsatz- und Ergebnisprognosen nicht in Frage.
259 
(3.1) Dies gilt zunächst für den Hinweis einiger Antragsteller, dass das Ergebnis nach Zinsen und Steuern 2006/2007 durch die Reduzierung in den ersten drei Jahren der Detailplanungsphase trotz des Wiederanstiegs ab 2009/2010 erst im Jahr 2022/2023 wieder eingestellt werde (Bl. IV Nr. 49-54 S. 5). Angesichts der oben festgestellten Plausibilität der Margenreduzierung bei langfristig stagnierenden Umsatzerlösen erscheint dieses Ergebnis folgerichtig.
260 
(3.2) Fehl geht auch der Einwand eines Antragstellers, die Ertragsprognosen müssten allein wegen der Inflation über den Ist-Werten des Jahres 2005/2006 liegen. Zwar liegt dem Unternehmenswertgutachten der IVA entsprechend IDW S1 Stand 18.10.2005 (Rn. 103) eine Nominalrechnung zugrunde, bei der zu erwartende Preissteigerungen grundsätzlich berücksichtigt werden (vgl. zum Unterschied zwischen Nominal- und Realrechnung Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 331). Für die Schätzung des künftigen nominellen Wachstums kann die erwartete Inflationsrate aber nur ein erster Anhaltspunkt sein. Die Preissteigerungen, denen sich das Unternehmen auf der Beschaffungsseite gegenübersieht, können mehr oder weniger stark von der Inflationsrate abweichen; zudem kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass alle Preissteigerungen vollständig durch Preiserhöhungen an die Kunden weitergereicht werden können (vgl. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 105). Jedenfalls kann angesichts des Marktumfelds der K. gerade nicht unterstellt werden, dass sie nachhaltig in der Lage sein wird, nicht nur Kostensteigerungen auf Beschaffungsseite durch Preiserhöhungen gegenüber ihren Kunden oder Effizienzsteigerungen zu kompensieren, sondern darüber hinaus ein nachhaltiges Gewinnwachstum zu erzielen, das die allgemeine Geldentwertung ausgleicht.
261 
(3.3) Schließlich wird die Vertretbarkeit der Unternehmensplanung auch nicht durch die Überlegung des gemeinsamen Vertreters in Frage gestellt, die Antragsgegnerin handle wirtschaftlich unvernünftig, wenn sie trotz schlechter Ertragsprognosen die außenstehenden Aktionäre abfinde. Der Abfindungsanspruch der außenstehenden Aktionäre ist lediglich die Folge der von der Antragsgegnerin aufgrund ihres Mehrheitsbesitzes eingeleiteten Maßnahmen, nämlich des Abschlusses des BGV bzw. des regulären Delisting. Diese Maßnahmen lassen sich allerdings auch bei verhaltenen oder schlechten Ertragsaussichten rechtfertigen, da sie dazu dienen, den Aufwand der Gesellschaft zu reduzieren. Durch das Delisting entfällt der kosten- und verwaltungstechnische Aufwand zur Aufrechterhaltung der Börsennotierung (z.B. Berichtsaufwand, Rechtsberatungskosten, vgl. dazu im Einzelnen Schanz / Richard / Schalast, Unternehmen im Prime Standard „Staying Public“ oder „Going Private“?, HfB Business School of Finance & Management, S. 7 f.). Durch den Abschluss des BGV werden die Voraussetzungen der steuerrechtlichen Organschaft erfüllt, die eine den Steueraufwand des Gesamtkonzerns der Antragsgegnerin tendenziell reduzierende Verrechnung von Gewinnen und Verlusten der Konzerngesellschaften ermöglicht (vgl. GB S. 19).
262 
bb) Bei der Planung der Unternehmenssteuern wurde entgegen der Auffassung einiger Antragsteller die Unternehmensteuerreform zu Recht nicht berücksichtigt.
263 
(1) Wie dargestellt, ist bei der Ermittlung des Unternehmenswerts auf die Verhältnisse der Gesellschaft am Tag der Hauptversammlung am 16.02.2007 abzustellen (Bewertungsstichtag). Entwicklungen, die erst später eintreten, dürfen nur berücksichtigt werde, soweit sie zum Bewertungsstichtag im Kern bereits angelegt waren. Dies trifft auf die Unternehmensteuerreform 2008 nicht zu.
264 
(2) Zwar hatten sich die Koalitionsparteien auf Bundesebene bereits in ihrem Koalitionsvertrag 2005 auf eine Reform der Unternehmensbesteuerung und deren Eckpunkte verständigt (vgl. AG21, S. 18 f.). Diese Eckpunkte waren aber nicht derart konkret, dass sich die später beschlossenen Regelungen schon im Einzelnen abzeichneten; weder war der künftige Körperschaftsteuersatz genannt noch waren die Änderungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage näher dargelegt.
265 
(3) Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 220/07) wurde dem Bundesrat erst nach dem Bewertungsstichtag am 30.03.2007 zur Stellungnahme gemäß Artikel 76 Abs. 1 Grundgesetz zugeleitet. Selbst zu diesem Zeitpunkt waren für die Bemessung der Steuerlast der Unternehmen grundlegende Fragen innerhalb der Koalitionsparteien noch umstritten, wie der Plenarantrag des Landes Baden-Württemberg beim ersten Durchgang im Bundesrat am 10.05.2007 belegt (BR-Drs. 220/2/07). Die Einzelheiten der Gegenfinanzierung der Absenkung des Körperschaftsteuersatzes, namentlich die Zinsschranke und die Beschränkung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten, wurden während der Behandlung des Gesetzentwurfs im Finanzausschuss des Bundestages noch in erheblichem Umfang geändert (vgl. BT-Drs. 16/5491; vgl. bereits OLG Stuttgart, AG 2011, 560 [juris Rn. 148]). Zum Bewertungsstichtag war daher nicht absehbar, ob und in welcher Form eine Reduzierung der Steuersätze durch Änderungen bei der Bemessungsgrundlage kompensiert würden.
266 
cc) Wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, sind auch die in der Detailplanungsphase und in der Phase der ewigen Rente geplanten Thesaurierungen nicht zu beanstanden.
267 
(1) Dies gilt zunächst für die geplanten Ausschüttungsquoten.
268 
(1.1) Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Beschränkung der Ausschüttungsquote in der Detailplanungsphase auf das Niveau der vergangenen Ausschüttungen den Unternehmenswert entgegen den Befürchtungen einzelner Antragsteller nicht senkt, sondern erhöht. Da die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner im Unternehmenswertgutachten IVA in Übereinstimmung mit IDW S1 Stand 18.10.2005 (Rn. 54) nur in Bezug auf die geplanten Ausschüttungen, nicht aber auf die geplanten Thesaurierungen berücksichtigt wurden, erhöhen sich die zu diskontierenden Nettoeinnahmen der Anteilseigner in der Detailplanungsphase.
269 
(1.2) Zu Unrecht fordern allerdings andere Antragsteller, diesen Effekt zu ihren Gunsten auch in die Phase der ewigen Rente zu übertragen.
270 
(1.2.1) In der Phase der ewigen Rente ist ein schrittweiser Anstieg der Ausschüttungsquote während der Grobplanungsphase von 2010/2011 bis 2016/2017 geplant. Anstelle der bislang unter 20% liegenden Ausschüttungsquote ist ab 2016/2017 eine Ausschüttungsquote von 40% vorgesehen. Zwar würde eine Beibehaltung der bisherigen Ausschüttungsquote die Nettoeinnahmen der Anteilseigner in der Phase der ewigen Rente, die für den Ertragswert eine wesentliche Rolle spielt, erhöhen, weil die Abzüge für die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner sinken würden. Eine Änderung der Ausschüttungsplanung in diesem Sinne mag indessen für die Antragsteller wünschenswert sein, ist aber aus rechtlicher Sicht nicht geboten, weil die dem Unternehmenswertgutachten IVA zugrunde gelegten Ausschüttungsannahmen jedenfalls vertretbar sind.
271 
(1.2.2) Nach IDW S1 sind die Ausschüttungen in der Detailplanungsphase nach dem individuellen Unternehmenskonzept unter Berücksichtigung der bisherigen und geplanten Ausschüttungspolitik zu bestimmen (vgl. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 46), in diesem Fall also an der bisherigen Ausschüttungsquote von unter 20% zu orientieren. In der Phase der ewigen Rente ist dagegen grundsätzlich typisierend anzunehmen, dass das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens demjenigen einer Alternativanlage entspricht, sofern nicht Besonderheiten der Branche, der Kapitalstruktur oder der rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind (vgl. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 47). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Unternehmensplanung regelmäßig nur die Detailplanungsphase abdeckt und nicht mehrere Jahrzehnte in die Zukunft reicht, so dass eine bisherige Ausschüttungspolitik grundsätzlich nicht auf Dauer perpetuiert werden kann.
272 
Dem wurde hier durch die Annahme einer nachhaltigen Ausschüttungsquote von 40% entsprochen. Da am Kapitalmarkt Ausschüttungsquoten von 40 bis 70% beobachtet werden (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2004, 889, 894), liegt die getroffene Annahme am unteren Rand der Ausschüttungsquote, die sich bei einer Alternativanlage in Aktien eines anderen Unternehmens ergeben würde. Angesichts der guten Eigenkapitalausstattung der K. sind Besonderheiten, die eine nachhaltig geringere Ausschüttung gebieten würden, nicht ersichtlich.
273 
Dabei wird nicht verkannt, dass die Vorgaben des IDW S1 keinen Rechtsnormcharakter haben, da es sich beim IDW um eine private Institution ohne Rechtssetzungsbefugnisse handelt. Es kommt indessen nicht darauf an, ob die Empfehlungen des IDW für das Gericht verbindlich sind. Vielmehr ist umgekehrt zu fragen, ob eine Planung unvertretbar ist, die sich an diesen Empfehlungen orientiert. Diese Frage ist zu verneinen, da es sich bei den Empfehlungen des IDW - trotz aller dagegen im Allgemeinen oder in Einzelfragen vorgebrachten Kritik - um Standards handelt, die vom Berufsstand der Wirtschaftsprüfer anerkannt sind und bei Unternehmensbewertungen in der Praxis ganz überwiegend beachtet werden (vgl. Stilz in Festschrift Mailänder, 2006, 423, 436). Im Übrigen erscheint die Orientierung der Ausschüttungsquote in der Phase der ewigen Rente an derjenigen einer Alternativanlage folgerichtig, da die Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren insgesamt auf einem Vergleich des für den Anteilseigner aus dem Unternehmen zu erwartenden Nutzens mit dem Nutzen einer Alternativanlage beruht (vgl. Mandl/Rabel in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 4. Aufl., S. 54).
274 
(1.2.3) Unabhängig davon wäre die Unterstellung einer ohne unternehmensspezifische Notwendigkeiten dauerhaft wesentlich vom Durchschnitt anderer Unternehmen abweichenden Ausschüttungsquote fragwürdig. Wollte man zugunsten der Anteilseigner einen möglichst hohen Unternehmenswert erzielen, müsste man unterstellen, dass die Gewinne dauerhaft vollständig thesauriert werden. Eine solche Annahme wäre jedoch nicht nur realitätsfern, sondern könnte wegen des durch § 254 Abs. 1 AktG geschützten Dividendenanspruchs der Aktionäre auch rechtlich unzulässig sein. Im Übrigen würde sich regelmäßig die Frage stellen, was mit den thesaurierten Gewinnen geschehen sollte. Bestehen für das Unternehmen - wie hier - keine wesentlichen Wachstumschancen und kein damit verbundener Investitionsbedarf, müsste zur Planung der künftigen Ergebnisse eine Investition der thesaurierten Gewinne in Beteiligungen oder Finanzanlagen unterstellt werden, was neue Bewertungsunsicherheiten mit sich brächte. Eine den Aktionären grundsätzlich günstige Nutzung thesaurierter Gewinne zum Erwerb eigener Aktien kann angesichts der Erwerbsbeschränkungen des § 71 Abs. 1 AktG nur in eng beschränktem Umfang unterstellt werden, zumal der Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft eine entsprechende Veräußerungsbereitschaft der außenstehenden Aktionäre voraussetzt.
275 
(2) Auch die Verwendung der thesaurierten Beträge ist nicht zu beanstanden.
276 
(2.1) Entgegen den Befürchtungen einzelner Antragsteller wurden die thesaurierten Gewinne der Jahre 2006/2007 bis 2008/2009 bei der Unternehmensbewertung durch IVA nicht „unterschlagen“. Zwar ist bei der Ermittlung der Nettoeinnahmen der Anteilseigner in diesen Jahren kein Wertbeitrag aus Thesaurierung angesetzt (vgl. GB S. 79). Dies beruht aber auf dem Umstand, dass die thesaurierten Gewinne dieser Jahre zunächst zur Tilgung der Verbindlichkeiten benötigt werden, wie sich an der Reduzierung des Verschuldungsgrads der K. von 22% im Jahr 2006/2007 auf 2% im Jahr 2007/2008 und 0% im Jahr 2008/2009 zeigt (vgl. GB S. 78). Anschließend werden sie zur Ansparung der Eigenmittel für den im Jahr 2011 geplanten Erwerb des Betriebsgrundstücks verwendet, wie der Umstand belegt, dass trotz dieser Anschaffung die Verschuldungsquote in der Phase der ewigen Rente nur mit 3% angesetzt ist (vgl. GB S. 78).
277 
(2.2) Die Planung der Verwendung thesaurierter Gewinne zur Reduzierung des Fremdkapitals und zum Erwerb des Betriebsgrundstücks ist rechtlich nicht zu beanstanden.
278 
(2.2.1) Die Verwendung der thesaurierten Gewinne ist Bestandteil der Unternehmensplanung, die der Unternehmensbewertung durch IVA zugrunde gelegt wurde. Dabei handelt es sich um unternehmerische Entscheidungen, die vom Vorstand der K. bereits am 12.12.2006 getroffen wurden (vgl. AG28), also noch vor der Verabschiedung der aktualisierten Unternehmensplanung am 15.12.2006, auf der die Unternehmensbewertung beruht. Bei der Ermittlung des Ertragswerts sind die am Stichtag vorgefundenen Verhältnisse grundsätzlich zu beachten (vgl. BGHZ 140, 35 [juris Rn. 12]); dazu gehören auch die bis dahin bereits getroffenen unternehmerischen Entscheidungen des Vorstand der K.. Diese dürfen, wenn sie auf zutreffenden Informationen und daran orientierten realistischen Annahmen aufbauen und nicht widersprüchlich sind, ohnehin nicht durch andere Annahmen des Gerichts ersetzt werden (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 28]).
279 
(2.2.2) Die unternehmerischen Entscheidungen zur Reduzierung des Fremdkapitals und zum Erwerb des Betriebsgrundstücks führen die bisherige, auf eine hohe Eigenkapitalausstattung ausgelegte Unternehmenspolitik konsequent fort. Sie führen zudem nicht zu einer Reduzierung des Unternehmenswerts zu Lasten der Antragsteller.
280 
(2.2.3) Hinsichtlich des Erwerbs des Betriebsgrundstücks sind nicht nur die Notwendigkeit von Aus- und Umbauten der Betriebsstätte, sondern auch die damit verbundene Reduzierung des Aufwands durch den Wegfall der bisherigen Leasingaufwendungen bzw. der Mehraufwand im Fall eines Erwerbs mit Fremdmitteln zu bedenken. Schließlich kann der Unternehmensplanung nicht entgegen gehalten werden, dass stets eine Wiederanlage thesaurierter Beträge zum Kapitalisierungszinssatz zu unterstellen sei. IDW S1 Stand 18.10.2005 (Rn. 46) enthält zwar eine entsprechende Vorgabe, dies gilt aber nur, soweit keine konkreten Planungen zur Verwendung der thesaurierten Beträge existieren; im Übrigen kann anstelle der Wiederanlageannahme - wie hier ab dem Jahr 2009/2010 geschehen - eine unmittelbare Zurechnung der thesaurierten Beträge an die Anteilseigner unterstellt werden.
281 
c) Die Kapitalisierungszinssätze für die einzelnen Perioden sind entsprechend dem von der gerichtlich bestellten Vertragsprüferin ESP gebilligten Unternehmenswertgutachten der IVA festzusetzen; das Landgericht ist hiervon zwar nur geringfügig, aber zu Unrecht abgewichen.
282 
Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge sind mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten. Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich dabei aus einem risikolosen Basiszinssatz (dazu unten aa)) sowie einem Risikozuschlag zusammen (dazu unten bb)); da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der Phase der ewigen Rente ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen (dazu unten cc)).
283 
aa) Der Basiszinssatz ist entsprechend der Unternehmensbewertung durch IVA mit 4,0% vor Steuern bzw. 2,6% nach Steuern anzusetzen (zur Nachsteuerbetrachtung vgl. unten bb) (2) (2.1)).
284 
(1) Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine quasi risikofreie Anlage (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 565). Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 38]).
285 
(2) Der von der IVA angesetzte Basiszinssatz wurde nur von wenigen Antragstellern in Frage gestellt, die pauschal auf die aktuellen Zinssätze zum Zeitpunkt des Bewertungsstichtags verwiesen. Dabei verkennen sie, dass für den Basiszinssatz nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze entscheidend sind, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 574). Die hier getroffene Zinsprognose ist nicht zu beanstanden. Der angesetzte Basiszinssatz wurde entsprechend den Vorgaben von IDW S1 Stand 18.10.2005 (Rn. 127) aus den von der Deutschen Bundesbank für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis zum 31.10.2006 veröffentlichten Zinsstrukturdaten ermittelt (vgl. GB S. 72).
286 
bb) Bei der Bemessung des Risikozuschlags hat das Landgericht die im Unternehmenswertgutachten IVA im Rahmen der Anwendung des Capital Asset Pricing Model (CAPM) getroffenen Annahmen - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18.12.2009 (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 201 ff.]) ausführlich dargelegt hat - zwar nur geringfügig, aber zu Unrecht nach unten korrigiert; umgekehrt ist entgegen der Auffassung der Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters der Risikozuschlag gegenüber den Annahmen des Landgerichts nicht noch weiter zu reduzieren. Der weitere Vortrag seit dem Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 gibt keinen Anlass, die Auffassung des Senats zu ändern.
287 
(1) Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen. Der Risikozuschlag beruht auf dem Gedanken der Risikoaversion der Marktteilnehmer, wonach das Unternehmerrisiko durch entsprechend höhere Renditechancen abgegolten wird (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 47]; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 123).
288 
(1.1) Entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller ist der Ansatz eines Risikozuschlags nicht nur bei dem Kapitalisierungszinssatz für die Phase der ewigen Rente, sondern bei den Kapitalisierungszinssätzen aller Perioden einschließlich derjenigen der Detailplanungsphase geboten.
289 
(1.1.1) Zwar beruhen die Ertragsprognosen der Detailplanungsphase aus der Sicht des Bewertungsstichtags auf einem kürzeren Planungshorizont. Dies bedeutet aber nicht, man könne aus Sicht des Bewertungsstichtags sicher annehmen, dass das Unternehmen in den Geschäftsjahren 2006/2007 bis 2009/2010 jeweils das geplante Ergebnis erzielen würde. Die Unternehmensplanung geht nicht vom bilanziellen Vorsichtsprinzip, sondern von mittleren Erwartungen aus (vgl. dazu oben 1. a) bb) (1) (1.2) (1.2.2)). Damit besteht auch für die Detailplanungsphase ein Risiko, dass geplante Werte tatsächlich nicht erreicht werden, welches über den Risikozuschlag in den Kapitalisierungszinssatz Eingang finden kann.
290 
(1.1.2) Dahinstehen kann demgegenüber, ob eine den angenommenen Kapitalisierungszinssätzen entsprechende Verzinsung bei einer konkreten Aktienanlage im vergleichsweise kurzen Zeitraum von 2006/2007 bis 2009/2010 tatsächlich zu erzielen war. Zum einen wäre bei einer solchen Betrachtung nicht auf das Marktportfolio, sondern auf die Aktien eines Unternehmens mit vergleichbaren unternehmensspezifischen Risiken abzustellen. Zum anderen belegt die spätere tatsächliche Entwicklung - die hier zudem wesentlich durch die Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise 2008/2009 gekennzeichnet sein dürfte - nicht die Fehlerhaftigkeit des angesetzten Risikozuschlags.
291 
(1.2) Fehl gehen auch die grundlegenden Einwendungen gegen das Vorgehen des Senats bei der Überprüfung des im Unternehmenswertgutachten angesetzten Risikozuschlags.
292 
(1.2.1) Zwar kann der Risikozuschlag auf verschiedene Weise ermittelt werden. Beispielsweise kann dem erhöhten Risiko der Investition in ein Unternehmen durch einen Risikoabschlag auf die geplanten künftigen Zuflüsse an die Anteilseigner Rechnung getragen werden. Der Ansatz eines Risikozuschlags im Rahmen des Kapitalisierungszinssatzes ist aber angesichts der Planung anhand mittlerer Erwartungen in diesem Fall folgerichtig.
293 
(1.2.2) Entscheidet man sich - wie hier - für einen Risikozuschlag im Rahmen der Kapitalisierungszinssätze, stehen zwar wiederum mehrere anerkannte Methoden zu dessen Bemessung zur Verfügung, die im Unternehmensgutachten IVA gewählte Methode des CAPM ist aber nicht zu beanstanden.
294 
Nach dem CAPM wird der Risikozuschlag kapitalmarktorientiert ermittelt. Dabei wird die allgemeine Überrendite von Aktien gegenüber Renten (Marktrisikoprämie, dazu unten (2)) mit einem die unternehmensspezifischen Risiken repräsentierenden Faktor (Betafaktor, dazu unten (3)) multipliziert. Zwar wird das CAPM in der Fachwissenschaft immer noch diskutiert, insbesondere im Lichte der Schwierigkeiten bei der Bestimmung von Marktrisikoprämie und Betafaktor. Dies schließt seine Anwendung im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung aber nicht aus (vgl. BVerfG, AG 2007, 697 [juris Rn. 23]). Spätestens seit der Empfehlung des IDW aus dem Jahr 2000 (IDW S1 Stand 28.06.2000, Rn. 98 und 135) ist die Anwendung des CAPM in Deutschland grundsätzlich anerkannt (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 2009, 2003 [juris Rn. 122]; OLG Düsseldorf, AG 2006, 287 [juris Rn. 36]; KG, AG 2009, 199 [juris Rn. 46]; zustimmend Paulsen, Wpg 2008 Sonderheft, 109, 113; Reuter, AG 2007, 1, 5).
295 
Zwar hat die Finanzwissenschaft Alternativmodelle zum CAPM entwickelt, etwa die Arbitrage Pricing Theory (APT, vgl. dazu Peemöller, BB 2005, 90, 92). Dieses Modell reduziert die Unsicherheiten bei der Bestimmung der erforderlichen Parameter aber nicht, sondern erhöht sie noch, da das unternehmensspezifische Risiko dort nicht nur anhand eines die Volatilität der Aktie im Verhältnis zum Marktportfolio abbildenden Betafaktors, sondern anhand einer Vielzahl von Einzelfaktoren berücksichtigt wird, deren Bemessung jeweils besondere Spezialkenntnisse erfordert (vgl. Peemöller, BB 2005, 90, 92) und die jeweils im Einzelfall zu modellieren sind (vgl. Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten, S. 37).
296 
Zwar kann der Risikozuschlag auch pauschal ermittelt werden (dazu Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 125; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 633 ff.). Gegenüber einer pauschalen Risikobetrachtung verdient das CAPM aber schon deshalb den Vorzug, weil es durch die Aufgliederung der Risikobetrachtung in das allgemeine Risiko von Anlagen in Aktien einerseits und das spezifische Risiko des zu bewertenden Unternehmens andererseits methodisch transparenter ist (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 48]; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 127; Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 117).
297 
(1.3) Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass im Unternehmenswertgutachten nicht die Grundform des CAPM, sondern die modifizierte Form des Tax-CAPM angewandt wurde.
298 
(1.3.1) Das Tax-CAPM unterscheidet sich von der Grundform des CAPM im Wesentlichen durch die Berücksichtigung der persönlichen Steuern der Anteilseigner (vgl. Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 126; Kruschwitz/Löffler, Unternehmensbewertung für die Praxis S. 41 f.; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 1).
299 
Dabei ist zu beachten, dass die Berücksichtigung der persönlichen Steuern der Anteilseigner im Rahmen einer so genannten Nachsteuerbetrachtung bereits seit der Empfehlung IDW S1 Stand 28.06.2000 anerkannt ist. Dahinstehen kann, ob es sich dabei um einen deutschen Sonderweg handelt und ob Nachsteuerwerte am Kapitalmarkt beobachtet werden können. Die Nachsteuerbetrachtung ist jedenfalls methodisch überzeugender, weil sich der Unternehmenswert als Barwert der künftigen Überschüsse darstellt, die dem Unternehmenseigner in der Zukunft netto - also nach Abzug seiner persönlichen Ertragsteuern - aus der Beteiligung zufließen (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 258]).
300 
Gegenüber der reinen Vorsteuerbetrachtung führte die Nachsteuerbetrachtung anhand der Grundform des CAPM zunächst zu einer wesentlichen Erhöhung des Unternehmenswerts zugunsten der Minderheitsaktionäre (vgl. dazu die anschaulichen Rechenbeispiele von Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 151 [hier Spalte 2 im Vergleich zu Spalte 1]). In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner einerseits auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und andererseits beim Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt werden. Wird der Besteuerung der Anteilseigner - wie bei Bewertungsstichtagen nach dem 01.01.2001 und vor dem Inkrafttreten der Abgeltungssteuer zum 01.01.2009 geboten - auf Seiten der Ausschüttungen nur der halbe typisierte Steuersatz von 35%, also 17,5% zugrunde gelegt, auf der Ebene des Kapitalisierungszinssatzes dagegen entsprechend den Empfehlungen des IDW S1 Stand 28.06.2000 der volle Steuersatz angewendet, wirkt sich die Nachsteuerbetrachtung tendenziell erheblich zugunsten der Minderheitsaktionäre aus. Die Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes anhand des Tax-CAPM mindert diesen Vorteil zulasten der Minderheitsaktionäre. Während die typisierte persönliche Ertragsteuer nach IDW S1 Stand 28.06.2000 von der Summe aus Basiszinssatz und Risikozuschlag abzuziehen ist, empfiehlt IDW S1 Stand 18.10.2005 den Steuerabzug nur vom Basiszinssatz, dem ein - den Vorsteuerwert übersteigender - Nachsteuerrisikozuschlag hinzuaddiert wird.
301 
Dieser Effekt wird nicht entscheidend von der Höhe des bei der Nachsteuerrechnung verwendeten typisierten Steuersatzes beeinflusst. Die Einwendungen der Antragsteller gegen dessen Höhe können schon deshalb dahinstehen. Sie dringen aber auch in der Sache nicht durch. Zwar dürfte der typisierte volle Steuersatz von 35% vom persönlichen Grenzsteuersatz vieler Anteilseigner abweichen, zumal dann, wenn es sich dabei um Kapitalgesellschaften oder um Ausländer handelt. Die Verwendung eines typisierten Steuersatzes ist aber die notwendige Folge einer objektiven Bewertung des Unternehmens, die sich nicht auf die Betrachtung der subjektiven Verhältnisse eines Anteilseigners beschränken darf (vgl. Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 141). Im Übrigen dürfte die Unterstellung eines Steuersatzes von Null noch mehr von der Realität abweichen.
302 
(1.3.2) Jedenfalls für Bewertungen, zu deren Stichtag - wie hier - das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren galt, ist die Anwendung des Tax-CAPM im Rahmen einer Gesamtanwendung der Empfehlungen von IDW S1 Stand 18.10.2005 nicht zu beanstanden (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 213 ff.]; OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 260 ff.]; OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 197 ff.]; OLG Stuttgart, BB 2011, 2011, 1522 [juris Rn. 186 ff.]).
303 
Fehl geht der Einwand, das Tax-CAPM führe zu keinem Erkenntnisgewinn. Für die Anwendung des Tax-CAPM lässt sich anführen, dass die Grundform des CAPM die steuerliche Realität ausblendet, wohingegen das Tax-CAPM der unterschiedlichen Besteuerung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen Rechnung zu tragen versucht (vgl. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 129; zustimmend Riegger in Kölner Kommentar, SpruchG, Anh § 11 Rn. 31; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1014; ausführlich Hower, Unternehmensbewertung mit dem Tax-CAPM: Fortschritt oder nicht pragmatische Komplexitätssteigerung?, S. 102 ff., 129; Kruschwitz/Löffler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 41). Bei der nach (1.3.1) gebotenen Nachsteuerbetrachtung ist - jedenfalls für das in Deutschland zum Bewertungsstichtag geltende Halbeinkünfteverfahren - zu bedenken, dass Zinsen grundsätzlich voll steuerbar sind, Dividenden zwar steuerbar sind, aber im Halbeinkünfteverfahren auf der Ebene des Anteilseigners nur dem halben Steuersatz unterliegen und Kursgewinne - jedenfalls bei einer Haltedauer von mindestens einem Jahr und einer nur unwesentlichen Beteiligung - grundsätzlich nicht steuerbar sind (vgl. Hower, Unternehmensbewertung mit dem Tax-CAPM: Fortschritt oder nicht pragmatische Komplexitätssteigerung?, S. 119; Jonas/Löffler/Wiese, Wpg 2004, 889, 904). Zieht man zur Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuern entsprechend IDW S1 Stand 28.06.2000 den typisierten vollen Einkommensteuersatz von 35% von der Summe aus Basiszinssatz und Risikozuschlag ab, wird entgegen der steuerrechtlichen Realität eine einheitliche Besteuerung unterstellt.
304 
Zwar muss auch das Tax-CAPM wie jedes andere Bewertungsmodell mit vereinfachenden Annahmen arbeiten (vgl. dazu Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 41). Das IDW hat seine Anwendung aber trotz dieses Umstands im Rahmen der Vorgaben von IDW S1 Stand 18.10.2005 ausdrücklich empfohlen. Der Senat verkennt nicht, dass einer solchen Empfehlung kein Rechtsnormcharakter zukommt. Die Empfehlung stellt aber eine anerkannte Expertenauffassung dar (vgl. Stephan in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 305 Rn. 57; Riegger in Kölner Kommentar, SpruchG, Anh § 11 Rn. 31; Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 40 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 126; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 305 Rn. 69). Dass die Anwendung des Tax-CAPM anhaltend in der Fachwissenschaft diskutiert wird, schließt seine Anerkennung nicht aus (vgl. oben (1.2) (1.2.2)).
305 
Das Tax-CAPM bildet im Verhältnis zur Grundform des CAPM - jedenfalls bei Geltung des steuerrechtlichen Halbeinkünfteverfahrens - die aktuellere Erkenntnismethode (OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 260]). Dagegen kann nicht eingewandt werden, dass die Empfehlungen von IDW S1 mit Stand vom 02.04.2008 weiter überarbeitet wurden. Diese Überarbeitung beruht im Wesentlichen auf der Änderung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen im Zuge der Unternehmenssteuerreform, deren Inhalt zu dem hier maßgeblichen Bewertungsstichtag noch nicht absehbar waren (dazu oben b) bb)), weshalb sie hier grundsätzlich nicht anzuwenden ist (vgl. dazu ausführlich OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 263 und 273]).
306 
Über die Frage der Zulässigkeit der Anwendung des Tax-CAPM kann der Senat grundsätzlich ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens entscheiden, da es sich bei der Frage, welche Methoden zur Ermittlung des Unternehmenswerts zulässig sind, um eine Rechtsfrage handelt. Der pauschale Einwand, dem Senat fehle die Sachkunde zur Beurteilung der verschiedenen Bewertungsmethoden, greift demgegenüber nicht durch. Dem Senat obliegt es nicht, die bislang im Rahmen der Wirtschaftswissenschaften noch ungeklärte Frage zu lösen, welche der verschiedenen anerkannten Methoden für die Ermittlung des Unternehmenswerts „die richtige“ ist. Die Einwendungen, die in diesem Verfahren gegen die Anwendung des Tax-CAPM im Allgemeinen erhoben wurden (zu den Einwendungen betreffend die einzelnen Parameter Marktrisikoprämie und Betafaktor vgl. nachfolgend (2) und (3)) beschränken sich im Wesentlichen auf Argumente, die in der Fachöffentlichkeit bereits seit längerem diskutiert werden und die zu den Kernfragen zählen, die im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit von Kompensationsleistungen im gerichtlichen Spruchverfahren gehören. Daran ändert der Umstand nichts, dass sie vom Antragsteller Ziffer 24) in der Form eines Privatgutachtens (Bl. VII 746) vorgelegt wurden.
307 
Die Auffassung des Senats zur Anwendbarkeit des Tax-CAPM auf Bewertungsstichtage, zu denen das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren galt, steht schließlich nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (ausführlich dazu OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 281]). In der von einzelnen Antragstellern zum Beleg für die Fehlerhaftigkeit der Auffassung des Senats angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts München (OLGReport München, 2008, 450) kam es demgegenüber auf die Anwendbarkeit des Tax-CAPM nicht entscheidend an, da dem dortigen Unternehmenswertgutachten die Grundform des CAPM zugrunde lag (OLGReport München, 2008, 450 [juris Rn. 7]), deren Anwendung das Gericht indessen - seinerseits in Abweichung von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (dazu oben (1.2)) - ablehnte (OLGReport München, 2008, 450 [juris Rn. 31]). Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einer ebenfalls angeführten Entscheidung (Der Konzern 2011, 47 [juris Rn. 51]) lediglich die isolierte Anwendung des Tax-CAPM im Rahmen einer im Übrigen anhand der Vorgaben des IDW S1 Stand 28.06.2000 durchgeführten Bewertung abgelehnt; dies steht mit der hier vertretenen Auffassung des Senats grundsätzlich im Einklang.
308 
(1.3.3) Die in diesem Verfahren gegen die Anwendung des Tax-CAPM konkret erhobenen Einwendungen dringen nicht durch.
309 
Soweit die Einwendungen - auch im Rahmen des unter Bl. VII 746 (S. 8 bis 37) vorgelegten Privatgutachtens - die Bestimmung einzelner Parameter des Tax-CAPM betreffen, ist auf die nachfolgenden Ausführungen zu diesen Parametern zu verweisen (dazu unten (2) und (3)).
310 
In diesem Zusammenhang ist jedenfalls festzustellen, dass das CAPM nicht deshalb methodisch fehlerhaft sein kann, weil die Ermittlung der entscheidenden Parameter Marktrisikoprämie und Betafaktor typischer Weise mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist (Bl. VII 746 S. 8, 31 und 45). Diese Schwierigkeiten bestehen bei anderen anerkannten Methoden zur Ermittlung des Risikozuschlags in gleicher Weise (dazu oben (1.2)). Deshalb hatte der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18.12.2009 die Frage aufgeworfen, wie es ohne Gegenüberstellung eines geeigneteren Modells möglich sein solle, festzustellen, ob die Anwendung des (Tax-)CAPM zu Kapitalisierungszinssätzen führt, die im Verhältnis zum „richtigen“ Wert überhöht sind (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 207]).
311 
Die Kritik an den Grundannahmen des (Tax-)CAPM lässt seine Anwendung zur Ermittlung des Risikozuschlags nicht als fehlerhaft erscheinen. Dies gilt sowohl für den Einwand, das CAPM stelle ein Einperiodenmodell dar (Bl. VII 746 S. 5), als auch für den Einwand, das CAPM gehe von der unzutreffenden Annahme aus, Anlageentscheidungen würden auf einem vollkommenen und vollständigen Kapitalmarkt unter effizienter Verarbeitung aller Informationen und ohne Transaktionskosten oder - so jedenfalls in der Grundform - Steuern getroffen (Bl. VII 746 S. 6). Dabei handelt es sich um keine neuen, erstmals im Rahmen des hier vorgelegten Privatgutachten aufgebrachten Einwände, sondern um eine bereits seit einiger Zeit bekannte Überlegungen (vgl. dazu Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 20 f.; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, S. 60). Zwar ist im Lichte dieser Einwände die Frage aufzuwerfen, ob das CAPM die Realität zutreffend abbildet. Dabei darf aber nicht außer Acht bleiben, dass alle ökonomischen Theorien auf einer Vielzahl von Annahmen basieren, die jeweils eine starke Vereinfachung der Realität enthalten (vgl. Kruschwitz/Löffler, Unternehmensbewertung in der Praxis, S. 26 f.). Allein der Einwand der „Realitätsferne“ vermag daher die Fehlerhaftigkeit des CAPM deshalb jedenfalls nicht zu begründen; das CAPM ist trotz der vorgenannten Abweichungen von der ökonomischen Realität als geeignetes Modell anerkannt.
312 
Schließlich kann gegen die Anwendung des Tax-CAPM nicht eingewandt werden, sie führe zu niedrigeren Unternehmenswerten. Zwar spricht Einiges dafür, dass die Anwendung des Tax-CAPM zu Unternehmenswerten führt, die unter denen liegen, die sich bei einer Anwendung der Grundform des CAPM ergäben bzw. dass sich umgekehrt im Fall der Anwendung des CAPM anstelle des Tax-CAPM ein höherer Unternehmenswert errechnete (vgl. dazu Bl. VII 746 S. 24 ff.). Die Antragsteller können aber nicht für sich in Anspruch nehmen, dass im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung im Spruchverfahren jeweils diejenige Methode anzuwenden wäre, die zu ihren Gunsten die höchsten Werte ergibt (dazu oben 1. a) bb) (1) (1.2) (1.2.2)). Im Übrigen ist zu bedenken, dass die bei Ermittlung des Unternehmenswerts anhand des Tax-CAPM und der übrigen Empfehlungen von IDW S1 Stand 18.10.2005 beobachtete Reduzierung des Unternehmenswerts gegenüber seiner Ermittlung anhand der Vorgaben des IDW S1 Stand 28.06.2000 - und damit anhand der Grundform des CAPM - in etwa der Größenordnung der Erhöhung entspricht, die sich aufgrund der von IDW S1 Stand 28.06.2000 empfohlenen Nachsteuerbetrachtung gegenüber der zuvor praktizierten reinen Vorsteuerbetrachtung ergeben hatte (vgl. die Beispielsrechnungen bei Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 151). Dies belegt, dass sich die Funktion des Tax-CAPM jedenfalls nicht in einer gezielten Reduzierung der Unternehmenswerte zulasten der Minderheitsaktionäre erschöpft.
313 
(2) Die im Rahmen des Unternehmenswertgutachtens der IVA angesetzte Nachsteuermarktrisikoprämie von 5,5% ist entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Antragsteller sowie des gemeinsamen Vertreters nicht zu reduzieren. Aus Sicht des Senats ist nach richterlicher Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO der Ansatz einer Nachsteuermarktrisikoprämie in Höhe von 5,5% nicht zu beanstanden (So schon der Vorlagebeschluss OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 232]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 247 ff.]; OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 175 ff.]; OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 284]; OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 192]). Die in diesem Verfahren - auch nach dem Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 - vorgebrachten Argumente geben dem Senat weder Anlass, seine Auffassung zu ändern, noch gebieten sie die Einholung der in diesem Zusammenhang beantragten Sachverständigengutachten oder die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
314 
(2.1) Eine Abkehr von der bisherigen Auffassung des Senats ist insbesondere nicht durch die allgemeinen Angriffe auf die Studien von Prof. Stehle und andere empirische Untersuchungen zur Marktrisikoprämie veranlasst.
315 
(2.1.1) Die Schätzung des Senats beruht zwar letztlich auch auf empirischen Studien, trägt aber der in den Wirtschaftswissenschaften noch nicht abgeschlossenen Diskussion um die empirische Ermittlung der Marktrisikoprämie Rechnung.
316 
(2.1.1.1) Die empirische Ermittlung der Marktrisikoprämie ist grundsätzlich anerkannt. Zwar handelt es sich bei der im (Tax-)CAPM anzusetzenden Marktrisikoprämie um einen durch Schätzung zu ermittelnden Zukunftswert (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]; Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 114 und 116); Grundlage der Schätzung kann aber eine Betrachtung der Vergangenheit sein.
317 
Wie der Senat bereits in seinem Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 betont hat, ist die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion zur Bestimmung der Marktrisikoprämie noch nicht abgeschlossen (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 222]). Daran hat sich zwischenzeitlich nichts geändert (Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 123 f.; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 109 ff.; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 305 Rn. 69; Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 100; Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S. 219 ff.).
318 
Die Schätzung der im Tax-CAPM anzusetzenden Nachsteuermarktrisikoprämie durch den Senat beruht vor diesem Hintergrund - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - nicht auf der Übernahme der Ergebnisse einer bestimmten empirischen Untersuchung, namentlich derjenigen von Prof. Stehle aus dem Jahr 2004 (dazu Stehle, Wpg 2004, 906 ff.), sondern auf einer Gesamtbetrachtung der zur Überrendite von Aktien gegenüber Renten vertretenen Auffassungen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 227]).
319 
(2.1.1.2) Die Bestimmung der Marktrisikoprämie durch den Senat im Wege richterlicher Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO orientiert sich maßgeblich an der Mitte einer Bandbreite von 5,0% bis 6,0% (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 253]; OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 188]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 231 f.]). Diese Bandbreite wurde vom Vorgängergremium des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des Instituts der deutschen Wirtschaftsprüfer (IDW), dem Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW (AKU), als Nachsteuerwert für die Anwendung des Tax-CAPM im Rahmen des - hier anzuwendenden (dazu oben (1) (1.3) (1.3.2)) - IDW S1 Stand 18.10.2005 empfohlen (vgl. IDW Fachnachrichten 2005, 70, 71). Ihr korrespondiert eine Bandbreite von Vorsteuerwerten zwischen 4,0 bis 5,0% (Wagner/Jonas/Ballwieser/ Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1019).
320 
Die Empfehlung des IDW zur Bestimmung der Nachsteuermarktrisikoprämie bei Anwendung des IDW S1 Stand 18.10.2005 stellt zwar keine Rechtsnorm dar. Sie ist aber eine wenn auch nicht unbestrittene, so doch anerkannte Expertenauffassung (Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 113 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 128; Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 118). Sie wird in der Bewertungspraxis und in der Rechtsprechung beachtet (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]; OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 197]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.08.2011 zu 20 W 14/08 S. 21). Dem lässt sich nicht pauschal entgegen halten, dass in Unternehmenswertgutachten aus Anlass abfindungspflichtiger Strukturmaßnahmen generell überhöhte Marktrisikoprämien angesetzt würden; nach einer Studie aus dem Jahr 2006 sollen mehr als die Hälfte aller untersuchten Unternehmen für ihre interne Kapitalkostenrechnung Marktrisikoprämien zwischen 5,0 und 6,0% verwenden (vgl. Geginat/Morath/Wittmann/Knüsel in Roland Berger, Kapitalkosten als strategisches Entscheidungskriterium, S. 15).
321 
Die Empfehlung des IDW übernimmt dabei nicht lediglich die Ergebnisse der empirischen Untersuchungen Prof. Stehles. Dies belegt schon der Umstand, dass Prof. Stehle für die Bemessung der Marktrisikoprämie zu viel größeren Bandbreiten gelangt (vgl. OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 196]). Prof. Stehle hat bei einem Abstellen auf den CDAX Nachsteuerwerte zwischen 3,83% (geometrisches Mittel) und 6,66% (arithmetisches Mittel) sowie bei einem Abstellen auf den DAX Nachsteuerwerte zwischen 3,83% (geometrisches Mittel) und 6,66% (arithmetisches Mittel) ermittelt. Grundlage der Empfehlung des IDW ist vielmehr eine eigenständige Auswertung des Meinungsstandes zur Bestimmung der Marktrisikoprämie. Dies zeigt die Veröffentlichung von Hinweisen zur Neufassung des IDW S1 Stand 18.10.2005 durch Mitglieder des AKU, die neben Prof. Stehle auch andere Kapitalmarktuntersuchungen berücksichtigt (Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017 f. [Fußnoten 96 ff.]) und angesichts der zur empirischen Ermittlung der Marktrisikoprämie diskutierten Fragen - unter ausdrücklicher Herausstellung anderer Argumente als Prof. Stehle - zu einer eigenständigen Bestimmung der empfohlenen Bandbreite gelangt (Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1019)
322 
(2.1.1.3) Für die Übernahme der vom IDW empfohlenen Bandbreite spricht angesichts der noch nicht abgeschlossenen wirtschaftswissenschaftlichen Diskussion jedenfalls der Umstand, dass sie sich nicht an einer extremen Auffassung orientiert, sondern in etwa im Mittelfeld der Ergebnisse verschiedener für den deutschen Kapitalmarkt veröffentlichter empirischen Studien rangiert, deren Ergebnisse von negativen Werten bzw. Werten nahe null bis zu Werten über 10% reichen.
323 
Bereits im Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 hatte der Senat zum Beleg der großen Bandbreite empirischer Studien zur Marktrisikoprämie beispielhaft auf die Auswahl von Drukarczyk/Schüler Bezug genommen (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 222]). Dort sind in Tabellenform sieben Studien zur Ermittlung der nominalen Überrendite von Aktien gegenüber Renten unter Angabe der Untersuchungszeiträume, der Datenquellen (z.B. DAX, CDAX, REXP, Schatzanweisungen) sowie der Ergebnisse (getrennt nach arithmetischer und geometrischer Mittelung) genannt. Danach wurden allein in der dortigen Auswahl Überrenditen zwischen 2,66% (Stehle 2004, Untersuchungszeitraum 1955-2003, Vergleich CDAX gegenüber REXP bei geometrischer Mittelung) und 8,2% (Bimberg 1991, Untersuchungszeitraum 1954-1984, Vergleich von Portefeuilles aus Stammaktien und Bundesanleihen bei arithmetischer Mittelung) ermittelt. Innerhalb dieser Bandbreite sind Untersuchungen von Uhlir/Steiner (1991) bzw. Stehle (1999 und 2004) genannt, die bei arithmetischer Mittelung zu Überrenditen von 5,46%, 6,02%, 6,5% bzw. 6,65% gelangen, aber auch Untersuchungen von Stehle/Hartmond (1991), Bimberg (1991), Morawietz (1994) und Stehle (1999, 2004), die bei geometrischer Mittelung zu Werten von 2,76%, 3,1%, 3,2%, 4,6% oder 5,3% gelangen (vgl. Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S. 222).
324 
Diese Übersicht ist indessen nicht abschließend. Eine Übersicht bei Ballwieser verweist neben den Untersuchungen Prof. Stehles (Untersuchungszeiträume 1955 bis 2003, 2006 bzw. 2009) und anderer bereits bei Drukarczyk/Schüler genannten Studien auf Untersuchungen von Dimson/Marsch/Staunton, Conen/Väth, Baetge/Krause und Gielen (Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 100; hierauf beruft sich auch Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 725). Dabei ist die Bandbreite der dort angeführten Studien größer als diejenige der Auswahl von Drukarczyk/Schüler. Sie reicht von 1,2% (Gielen 1993, Untersuchungszeitraum 1960-1993 bei geometrischer Mittelung) bis 10,4% (Conen/Väth 1993, Untersuchungszeitraum 1949-1992 bei arithmetischer Mittelung). Eine noch größere Bandbreite ergibt sich aus der bei Dörschell/Frank/Schulte dargestellten Übersicht empirischer Studien zur nominalen Marktrisikoprämie für Deutschland (Dörschell/Frank/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 110). Die ermittelten Werte reichen hier von -4,80% (Baetge/Krause, Untersuchungszeitraum 1987-1991 bei geometrischer Mittelung) bis +11,10% (SMH, Untersuchungszeitraum 1980-1990 bei arithmetischer Mittelung). Selbst innerhalb der Studienergebnisse, die auf einer geometrischen Mitteilung beruhen, reicht die Bandbreite von -4,80% (Baetge/Krause, Untersuchungszeitraum 1987-1991 bei geometrischer Mittelung) bis zu +7,70% (Baetge/Krause, Untersuchungszeitraum 1982-1991 bei geometrischer Mittelung).
325 
Aus den seitens der Beschwerdeführer angeführten weiteren Studien ergibt sich nichts Anderes. Das vom Antragsteller Ziffer 24) bereits vor dem Vorlagebeschluss des Senats vorgelegte Privatgutachten (Bl. VII 746, S. 18) bestätigt mit dem Verweis auf die Reichweite empirisch ermittelter Marktrisikoprämien von -1,8% bis +12,7% die vorgenannten Bandbreiten. Zu großen Bandbreiten gelangt auch die von mehreren Beschwerdeführern angeführte Veröffentlichung des Deutschen Aktieninstituts „Aktie versus Rente“ aus dem Jahr 2004. Dort sind für Deutschland mehrere Untersuchungen angeführt, die Differenzen zwischen den nominalen Renditen von -2,9% (Dichtl/Schlenger, Untersuchungszeitraum 1972-2002) bis +6,78% (Stehle, Untersuchungszeitraum 1947-2003) vor Steuern und von +7,53% (Stehle, Untersuchungszeitraum 1947-2003) bis +2% (Feri Trust, Untersuchungszeitraum 1977-2002) nach Steuern aufweisen. Sieht man einmal davon ab, dass sich aus der Studie von Dimson/Marsh/Staunton (The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle) entgegen der Auffassung einzelner Beschwerdeführer für Deutschland keine wesentlichen zusätzlichen empirischen Erkenntnisse ergeben können, weil die dortigen Feststellungen für Deutschland nicht auf eigenen empirischen Untersuchungen, sondern auf der Auswertung deutscher Studien, darunter insbesondere der Studie Prof. Stehles beruhen (vgl. Dimson/Marsh/Staunton, The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle, S. 33; so schon OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 223]), gelangt diese Studie wiederum zu einer erheblichen Bandbreite zwischen 9,07% (bei arithmetischer Mittelung) und 3,83% (bei geometrischer Mittelung, vgl. Dimson/Marsh/Staunton, The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle, S. 18). Dahinstehen kann, ob die Studie von Dimson/Marsh/Staunton einen systematisch bedingten Rückgang der Marktrisikoprämie in der Zukunft nahe legt; jedenfalls gelangt sie zu der Erkenntnis, dass Anleger weltweit zur Zeit der Fertigstellung der Studie im Jahr 2006 eine Überrendite von Aktien im Bereich von 3,0 bis 3,5% bei einer geometrischen Mittelung und 4,5 bis 5,0% bei einer arithmetischen Mittelung erwarteten (Dimson/Marsh/Staunton, The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle, S. 29).
326 
Eine jüngere Veröffentlichung der Antragsteller Ziffer 49) und 53) stellt ebenfalls eine Bandbreite von einstellig negativen bis zweistellig positiven Prozentpunkten fest (Knoll/Wenger, BewP 2011, 18,19). Die Untersuchungen, an denen die Antragsteller Ziffer 49) und 53) mitgewirkt haben, behaupten zwar Überrenditen unterhalb der vom IDW empfohlenen Bandbreite; diese Studien sind aber bei der zur Bestätigung der IDW-Empfehlung durchgeführten Gesamtbetrachtung des Senats grundsätzlich bereits berücksichtigt; jedenfalls geben sie angesichts der beschriebenen Bandbreite der Auffassungen zur Marktrisikoprämie keinen Anlass, die Schätzung des Senats nach unten zu korrigieren.
327 
Dies gilt zunächst für die in erster Linie als Auseinandersetzung mit den Studien Prof. Stehles angelegte Veröffentlichung des Antragstellers Ziffer 53), die - allerdings bei ausschließlich geometrischer Mittelung - für unterschiedliche Untersuchungszeiträume zu Risikoprämien zwischen -0,44% und +2,90% gelangt (Wenger, AG 2005, Sonderheft „fair valuations“ S. 17; die Veröffentlichung wird ausdrücklich erwähnt von Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1018 in Fußnoten 110 und 115). Entsprechendes ist zu der Untersuchung der Marktrisikoprämie für den schweizerischen Kapitalmarkt durch die Antragsteller Ziffer 49) und 53) festzustellen, die den Ansatz einer Marktrisikoprämie von weniger als 2% für die Schweiz befürwortet (Knoll/Wenger, Der Schweizer Treuhänder 2008, 654, 660). Selbst wenn man aus den unterschiedlichen Währungs- und Unternehmensstrukturen folgende Bedenken ob der Vergleichbarkeit des schweizerischen mit dem deutschen Kapitalmarkt ausblenden wollte, ist hier im Übrigen zu bedenken, dass die Untersuchungsergebnisse auf der Annahme eines besonders langen Anlagehorizonts beruhen (Knoll/Wenger, Der Schweizer Treuhänder 2008, 654, 656; zur Bedeutung des Anlagehorizonts unten (2.2)) und nach eigener Darstellung vom Ergebnis anderer Untersuchungen für den schweizerischen Kapitalmarkt abweichen (Knoll/Wenger, Der Schweizer Treuhänder 2008, 654, 660). Ähnliches gilt für die nach dem Senatsbeschluss vom 18.12.2009 veröffentlichten Auseinandersetzung der Antragsteller Ziffer 49) und 53) mit den Empfehlungen des IDW zur Marktrisikoprämie (Knoll/Wenger/Tartler, ZSteu 2011, 47). Soweit dort die Existenz einer positiven Marktrisikoprämie generell in Frage gestellt wird (Knoll/Wenger/Tartler, ZSteu 2011, 47, 52), besteht zwar eine Übereinstimmung mit anderen Untersuchungen, die zu einer negativen Überrendite von Aktien gegenüber Renten gelangen. Angesichts der Vielzahl anderer Untersuchungsergebnisse kann aber nicht festgestellt werden, dass die Existenz einer Überrendite von Aktien hierdurch empirisch widerlegt sei (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 253]). Die Untersuchung räumt selbst ein, dass gegenüber den dort angestellten Performance-Vergleichen „im Detail“ auch „Vorbehalte“ geltend gemacht werden könnten (Knoll/Wenger/Tartler, ZSteu 2011, 47, 52; vgl. OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 176]). In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu bedenken, dass im Rahmen der Untersuchung nur Anlagezeiträume zwischen 1987-2001 und 2010 berücksichtigt wurden; abgesehen von der Ausblendung früherer Zeiträume mit hohen Aktienrenditen zeichnet sich der Untersuchungszeitraum demnach durch einen Abbruch unmittelbar nach dem (vorläufigen) Ende einer schweren Finanz- und Wirtschaftskrise aus. Eine andere jüngere Untersuchung des Antragstellers Ziffer 49) räumt schließlich ein, nur „Tendenzaussagen“ zu formulieren und „besonders prägnante Beispiele“ zu präsentieren (Knoll/Wala/Ziemer, Bewertungspraktiker 2011, 2, 6; vgl. dazu OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 176]).
328 
(2.1.2) Die gegen die empirischen Untersuchungen Prof. Stehles und andere Studien erhobenen Einwendungen dringen - vorbehaltlich der gesondert zu erörternden Frage der Zulässigkeit der arithmetischen Mittelung (dazu unten (2.2)) - nicht durch.
329 
(2.1.2.1) Da die Schätzung der Marktrisikoprämie nicht auf der Übernahme der empirischen Untersuchungen Prof. Stehles, sondern im Ergebnis auf einer Orientierung im Mittelfeld verschiedener empirischer Untersuchungen beruht, sind diejenigen Einwendungen grundsätzlich unerheblich, welche allein die ordnungsgemäße Erstellung bzw. Fortgeltung der Studie Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 in Frage stellen.
330 
Dies gilt zunächst für die Begleitumstände von Prof. Stehles bisherigen Arbeiten, namentlich die Umstände der Auftragserteilung und die Auftragsbestimmungen sowie die Behauptungen zu Äußerungen Prof. Stehles im Juni 2011 auf einer Fachtagung. Selbst wenn diese Äußerungen zuträfen, beschränkten sie sich im Übrigen aus der Sicht eines objektiven Empfängers auf eine Mutmaßung über das Ergebnis künftiger Folgeuntersuchungen und ließen keinen Schluss auf die nicht ordnungsgemäße Durchführung bisheriger Arbeiten zu.
331 
Erst recht kommt es hier nicht darauf an, ob Prof. Stehle seine Auffassung zur Höhe der historischen Marktrisikoprämie zwischenzeitlich geändert hat. Hiergegen spricht im Übrigen neben der behaupteten Äußerung im Juni 2011 eine nähere Befassung mit dem zum Beleg für eine angebliche Meinungsänderung vorgelegten Navigatorgutachten (V6 Bl. X 1629 ff.). Durch das Navigatorgutachten sollte nicht die allgemeine Überrendite von Aktien gegenüber Renten ermittelt werden. Vielmehr beschränkte sich die Aufgabenstellung auf den besonderen Fall der langfristigen Investition eines Kapitalbetrages über einen Anlagehorizont von etwa 30 Jahren ohne größere Umschichtungen. Diese Aufgabenstellung ist von der hier zu beurteilenden Frage zu unterscheiden (vgl. OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 245]; zur Bedeutung des Anlagehorizonts bei der Bestimmung der Überrendite von Aktien vgl. unten (2.2) (2.2.2)).
332 
Der Senat ist mangels Übernahme der Untersuchungen Prof. Stehles als Schätzungsgrundlage auch nicht gehalten, zu prüfen, ob Prof. Stehle die von ihm erhobenen Rohdaten im Rahmen seiner Untersuchungen „korrekt“ erhoben hat, unter welchen Annahmen diese zu den später veröffentlichten Untersuchungsergebnissen führten oder ob diese Annahmen „konsistent“ umgesetzt wurden.
333 
(2.1.2.2) Unabhängig davon ist zu bedenken, dass für die empirische Ermittlung der Marktrisikoprämie nicht nur ein richtiger Weg in Betracht kommt; die Festlegung einer bestimmten Marktrisikoprämie durch Differenzierung der empirischen Studien anhand der Kategorien von „richtig“ und „falsch“ ist grundsätzlich nicht möglich.
334 
Die Bestimmung der Marktrisikoprämie im Modell des (Tax-)CAPM erfordert eine Vielzahl von Annahmen von der Festlegung des Untersuchungszeitraums über die Bestimmung der Datenquellen für die Ermittlung der unterschiedlichen Renditen bis hin zur Art und Weise der Mittelwertbildung (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/ Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017; Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 533).
335 
Bei der Festlegung dieser Annahmen zwingen - wie allgemein bei der Erstellung von Bewertungsmodellen (dazu oben (1) (1.3) (1.3.3)) - praktische Notwendigkeiten zu Vereinfachungen gegenüber dem theoretischen Anspruch. Eine solche Vereinfachung enthält bereits das Abstellen auf einen bestimmten Aktienindex anstelle aller am Kapitalmarkt gehandelten risikobehafteten Titel (vgl. Kruschwitz/Löffler/ Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 25 f. und 114) oder die Auswahl eines bestimmten Untersuchungszeitraums. Allein eine Divergenz zwischen dem theoretischen Anspruch und der - den praktischen Notwendigkeiten geschuldeten -vereinfachenden Annahme vermag aber noch nicht deren Unrichtigkeit zu begründen; vielmehr kommen für die Parameter der empirischen Ermittlung der Marktrisikoprämie jeweils eine Vielzahl „richtiger“ Annahmen in Betracht.
336 
(2.1.2.3) Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Umstände begründen jedenfalls nicht die Unrichtigkeit der empirischen Untersuchungen, die der Empfehlung des IDW zugrunde liegen bzw. die diese Empfehlung aus Sicht des Senats bestätigen.
337 
Dies gilt vor allen Dingen für den jeweiligen Untersuchungszeitraum. Gerade die Wahl des Untersuchungszeitraums kann regelmäßig nicht anhand der Kategorien „richtig“ oder „falsch“ beurteilt werden. Darauf hat der Senat beispielhaft in Auseinandersetzung mit der - vom Landgericht zu Unrecht zum Anlass für eine Korrektur gegenüber dem Unternehmenswertgutachten genommenen - Kritik am Untersuchungszeitraum der Studien Prof. Stehles bereits in seinem Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 hingewiesen (vgl. OLG Stuttgart, 2010, 274 [juris Rn. 228]). Dahinstehen kann, ob die Kritik am Untersuchungszeitraum der Studie Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 (1955-2003) entgegen der Auffassung einzelner Beschwerdeführer schon durch die Ergebnisse seiner Studie aus dem Jahr 1999 (1969-1998) widerlegt ist. Jedenfalls trägt die Wahl des Untersuchungszeitraums der Studie Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 (1955-2003) durchaus dem Umstand Rechnung, dass die 1950er Jahre in Deutschland wesentlich von der Sondersituation des Wiederaufbaus nach dem Zweiten Weltkrieg geprägt waren. Auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Vortrags zu dieser Frage, namentlich durch den Antragsteller Ziffer 53) (Bl. XI 1779 ff., 1964 ff.), erscheint die Wahl des Untersuchungszeitraums durch Prof. Stehle weder „unrichtig“ noch lässt sich umgekehrt feststellen, es sei zwingend, den Untersuchungszeitrum später, etwa erst ab 1960, beginnen zu lassen. Weder erschließt sich, warum der durch den Mauerbau eingeschränkte innerdeutsche Handel bis 1961 notwendig von zentraler Bedeutung für die Aktienrenditen in Deutschland gewesen sein soll, noch erscheint es zwingend, das Ende der kriegsbedingten Sondersituation in einem bestimmten Jahr zu verorten. Der Antragsteller Ziffer 53) bestätigt diese Einschätzung letztlich selbst, indem er feststellt (Bl. XI 1964), dass innerhalb eines bestimmten Gesamtzeitraums beliebige Teilzeiträume mit beliebigen Ergebnissen gebildet werden können. Entsprechendes gilt für das vom Antragsteller Ziffer 24) vorgelegte Privatgutachten, das feststellt, es existierten „keine eindeutigen Vorgaben“ zum Untersuchungszeitraum (Bl. VII 746, S. 13). Dies entspricht der Erkenntnis der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur, bei Festlegungen zum Untersuchungszeitraum für die Marktrisikoprämie könne es sich allenfalls um „Konventionen“ handeln (Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 123). Der zum Nachweis „falsch“ gewählter Untersuchungszeiträume in den empirischen Studien Prof. Stehles und anderen Untersuchungen zur Marktrisikoprämie angebotene Sachverständigenbeweis ist daher nicht zu erheben.
338 
Ähnliches gilt für die Berücksichtigung steuerrechtlicher Änderungen. Je länger der gewählte Untersuchungszeitraum in die Vergangenheit zurück reicht, desto größer ist naturgemäß die Wahrscheinlichkeit, dass im Untersuchungszeitraum andere steuerrechtliche Rahmenbedingungen galten, die sich auf die Höhe der damals erzielten Renditen ausgewirkt haben können. Der Umfang, in dem diese Umstände zur Ermittlung einer als Grundlage für die Schätzung der künftigen Marktrisikoprämie geeigneten empirischen Untersuchung bereinigt werden, hängt zum einen von dem Grad der Vereinfachung ab, der im Rahmen einer Untersuchung gewählt wird, und zum anderen von der steuerrechtlichen Situation, die im Rahmen der notwendigen Typisierung als Regelfall unterstellt wird. Eine Beurteilung dieser Annahmen in den Kategorien von „richtig“ oder „falsch“ ist - ähnlich wie bei der Wahl des Untersuchungszeitraums - grundsätzlich nicht möglich. Vor diesem Hintergrund ist der angebotene Sachverständigenbeweis zur „fehlerhaften Spezifizierung“ der „tatsächliche[n] steuerrechtliche[n] Situation des repräsentativen Anlegers“ in den vom Senat herangezogenen Studien nicht zu erheben. In der Untersuchung Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 wurde die Änderung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen während des Untersuchungszeitraums jedenfalls durch eine Bereinigung der DAX-Originalwerte mithilfe des DAX-Kursindex berücksichtigt (dazu Stehle, Wpg 2004, 906, 920). Inwieweit diese grundsätzlich nachvollziehbare Bereinigung (OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 192]) die tatsächlichen Verhältnisse eines repräsentativen Anlegers „fehlerhaft spezifizieren“ soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Vorfrage für die Beurteilung einer solchen „Fehlerhaftigkeit“ wäre jedenfalls, welche steuerrechtlichen Annahmen in Bezug auf den „repräsentativen Anleger“ zu treffen sind. Hier lässt sich indessen wiederum nicht feststellen, dass die von Prof. Stehle bei seiner Bereinigung typisierend gewählten Steuersätze von 0% bzw. 35% „falsch“ sind. Erst recht kann angesichts der notwendigen Vereinfachung nicht festgestellt werden, dass empirischen Untersuchungen „falsch“ seien, die einzelne steuerrechtliche Besonderheiten bei Aktien und Renten in der Vergangenheit nicht besonders berücksichtigen, etwa Zero-Bond-Anleihen, historische steuerrechtliche Privilegien der öffentlichen Hand oder schwer messbare tatsächliche Umstände wie das Auftreten von Steuerhinterziehung.
339 
Nicht zu erheben ist vor diesem Hintergrund auch der sowohl in Bezug auf die Untersuchungen Prof. Stehles, aber auch andere Studien angebotene Sachverständigenbeweis zu der Frage, ob der Vergleich der Performance deutscher Aktien mit kurz- bzw. mittelfristigen Rentenanlagen bzw. dem REXP anstelle von langfristigen Anleihen zu einer „überhöhten“ Marktrisikoprämie führt. Dabei ist zunächst zu bedenken, dass nur einzelne der vorgenannten Studien die Daten von Rentenpapieren dem REXP bzw. kurz- oder mittelfristigen Anlagen entnehmen; so stellt etwa die Untersuchung Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 auf den REXP ab, seine Untersuchung aus dem Jahr 1999 dagegen auf langfristige, festverzinsliche Wertpapiere (vgl. Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S. 222). Wollte man die Überrendite von Aktien nur durch einen Vergleich mit langfristigen Rentenanlagen ermitteln, ist daher nicht ersichtlich, dass sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung grundlegend andere Bandbreiten ergäben. Im Übrigen handelt es sich auch bei dem Abstellen auf den REXP anstelle einzelner langfristiger Rentenpapiere um eine Vereinfachung im Rahmen der Modellbildung, die nicht aufgrund theoretischer Erwägungen zur Vergleichbarkeit von Aktien- und Rentenwerten als „richtig“ oder „falsch“ eingeordnet werden kann; insbesondere ist nicht notwendig von einem besonders langfristig orientierten Anleger auszugehen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 254]; dazu näher unten (2.2) (2.2.3)). Zudem ist zu bedenken, dass sich für eine Heranziehung des REXP die Absicherung der Untersuchungsergebnisse infolge geringerer Ausschläge anführen lässt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 254]).
340 
Schließlich dringt die allgemeine Einwendung nicht durch, die Marktrisikoprämie sei nur relativ in Relation zum jeweils angesetzten Basiszinssatz zu bestimmen. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass die Marktrisikoprämie als Überrendite von Aktien gegenüber Renten den Risikozuschlag zum Ausdruck bringen soll, der für eine Investition in Aktien im Verhältnis zu einer Investition in (quasi) risikolose Wertpapiere gefordert wird. Dies zwingt aber nicht dazu, die Marktrisikoprämie stets nur in Relation zum jeweils angesetzten Basiszinssatz zu betrachten. Zum einen wäre damit im Einzelfall nicht notwendig eine Änderung im Ergebnis verbunden wäre. Zum anderen stellt die vom jeweiligen Basiszinssatz unabhängige Schätzung der Marktrisikoprämie als Nominalwert eine zulässige Vereinfachung dar; sie ist jedenfalls im Rahmen der Anwendung des CAPM allgemein anerkannt. Sowohl die Empfehlung des IDW als auch die vorgenannten Studien drücken die Marktrisikoprämie jeweils unabhängig von dem konkret verwendeten Basiszinssatz als Nominalwert aus; dies entspricht dem Vorgehen der Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2008 zu 26 W 16/06 [juris Rn. 19]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]; KG, AG 2011, 627 [juris Rn. 28]).
341 
(2.1.3) Die Eignung der Empfehlung des IDW als Grundlage für eine richterliche Schätzung der Nachsteuermarktrisikoprämie wird durch die in diesem Verfahren von einzelnen Beschwerdeführern vorgelegten Plausibilitätsrechnungen nicht widerlegt.
342 
(2.1.3.1)Dies gilt zunächst für die im Beschwerdeverfahren mehrfach, allerdings mit unterschiedlichen Beobachtungszeiträumen vorgelegten unmittelbaren Gegenüberstellungen der Werte des DAX und des REXP (Bl. VIII 841; Bl. VIII 882 ff., BS3, Bl. VIII 890 ff.; AV1, Bl. IX 1194 f.; Bl. X 1394; Bl. XI 1967 f.).
343 
Zu der im Dezember 2009 vorgelegten Gegenüberstellung von DAX und REXP durch das Kreditinstitut R. & Co. vom 31.12.1967 bis zum 14.12.2009 (Bl. VIII 882 ff.; BS3, Bl. VIII 890 fff.) sowie zu der Gegenüberstellung von DAX, CDAX und REXP vom 16.02.2007 bis zum 04.12.2009 (Bl. VIII 841) hatte der Senat bereits in seinem Vorlagebeschluss Stellung genommen. Die Eignung dieser Gegenüberstellungen als Grundlage für die Schätzung der künftig zur erzielenden Überrendite von Aktien gegenüber Renten erscheint schon deshalb fraglich, weil die Gegenüberstellungen entweder nur den Zeitraum unmittelbar vor bis unmittelbar nach einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise enthalten (Bl. VIII 841) oder unmittelbar nach einer solchen enden (Bl. VIII 882 ff.; BS3, Bl. VIII 890 ff.). Es verwundert vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht, dass beide Gegenüberstellungen zu einer Überrendite von Renten gegenüber Aktien, also gleichsam zu einer negativen Marktrisikoprämie gelangen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 225]).
344 
Zwar hat der Antragsteller Ziffer 24) im weiteren Verfahren einen von den Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern G. Partners - offenbar anhand der im Internet auf der Homepage der Deutschen Bundesbank abrufbaren Zeitreihen zu DAX und REXP erstellten - Chart-Vergleich vorgelegt, der von 1967 bis zu den Höchstständen des DAX am 07.03.2000 bzw. am 13.07.2007 reicht (AV1, Bl. IX 1194 f.) und eine Marktrisikoprämie von 1,94% im ersten bzw. 0,60% im zweiten Fall errechnet. Dies belegt aber letztlich nur die Auffassung des Senats, dass es keine „richtige“ Verfahrensweise zur Ermittlung der Marktrisikoprämie gibt und der Auswahl des Untersuchungszeitraums ein erheblicher Einfluss auf das Ergebnis zukommt (dazu oben (2.1.2) (2.1.2.3)).
345 
Unabhängig vom Untersuchungszeitraum begegnen die Gegenüberstellungen der bei der Deutschen Bundesbank abrufbaren reinen Indexdaten Bedenken in Bezug auf ihre Eignung als Grundlage für die Schätzung der künftigen Marktrisikoprämie; dies gilt auch für die von anderen Beschwerdeführern vorgelegten DAX-REXP-Vergleiche (Bl. X 1394; Bl. XI 1967 f.; vgl. dazu auch den Hinweis Bl. XII 20115 auf einen entsprechenden Vortrag des Antragstellers Ziffer 49) im April 2011), die nahe legen (Bl. X 1394) bzw. ausdrücklich behaupten (Bl. XI 1968), es existiere keine Überrendite von Aktien gegenüber Renten. Zwar handelt es sich beim DAX (im Gegensatz zum DAXK) ebenso wie beim REXP (anders als beim REX) um einen so genannten Performance-Index, der nicht nur Kursänderungen berücksichtigt, sondern auch Zins- und Dividendenerträge, weil unterstellt wird, dass diese jeweils reinvestiert werden. Dabei ist aber zum einen zu berücksichtigen, dass der DAX erst seit 1987 als Performance-Index berechnet wird (Deutsche Börse AG, Juni 2011, Leitfaden zu den Aktienindizes der Deutschen Börse, S. 18). Zum anderen ist zu bedenken, dass der DAX über weite Zeiträume bis zur Einführung des steuerrechtlichen Halbeinkünfteverfahrens am 01.01.2001 nur einen Teil der den Aktionären effektiv zukommenden Dividende erfasst, nämlich die Bardividende, nicht jedoch die Körperschaftsteuergutschrift der Privatanleger. Während dieser Umstand beispielsweise in der empirischen Studie von Prof. Stehle in nachvollziehbarer Weise bereinigt wurde (Stehle, Wpg 2004, 906, 919 f.), bleibt bei einem Vergleich der reinen Index-Daten ein nicht unerheblicher Teil der Performance von Aktien unberücksichtigt.
346 
(2.1.3.2)Wenig überzeugend erscheint auch die Argumentation, die vom Senat angenommene Überrendite könne jedenfalls deshalb nicht richtig sein, weil sich bei einer Hochrechnung des DAX-Standes vom 16.02.2007 mit dem vom Senat angenommenen Vorsteuerbasiszinssatz von 4,0% zuzüglich der von ihm angenommenen Vorsteuermarktrisikoprämie von 4,5% im Jahr 2040 ein DAX-Endstand von mehr als 100.000 Punkten ergeben müsste (AV1, Bl. IX 1193). Abgesehen davon, dass eine solche Entwicklung des erst seit weniger als 25 Jahren existierenden Index (vgl. dazu Deutsche Börse AG, Juni 2011, Leitfaden zu den Aktienindizes der Deutschen Börse, S. 18) nicht von vornherein völlig ausgeschlossen scheint, ist zu bedenken, dass eine solche Hochrechnung auch bei der Unterstellung, die Marktrisikoprämie betrage 0%, zu „schwindelerregenden“ Werten führen würde. Würde man den DAX Stand 16.02.2007 ausschließlich mit dem vom Senat angenommenen Vorsteuerbasiszinssatz hochrechnen, läge er im Jahr 2040 bei über 25.000 Punkten. Entsprechendes gilt für den vorgelegten hypothetischen Performance-Vergleich eines Aktien- und eines Anleihedepots über 30 Jahre (Bl. VIII 843).
347 
(2.1.3.3)Selbst wenn man die vorgenannten Bedenken gegen die Gegenüberstellung oder Hochrechnung von Indizes bzw. hypothetischen Wertpapierdepots ausblenden wollte, vermögen diese jedenfalls die Eignung der Empfehlung des IDW als Grundlage für eine richterliche Schätzung der Nachsteuermarktrisikoprämie nicht zu widerlegen.
348 
Dies gilt schon deshalb, weil sie bei einer Gesamtbetrachtung verschiedener zur Ermittlung der historischen Marktrisikoprämie erstellter Studien die Empfehlung des IDW oder die empirische Studie Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 keinesfalls als „Ausreißer“ nach oben erscheinen lassen. Die von G. dargestellte Marktrisikoprämie von 1,94% (AV1, Bl. IX 1194) befindet sich durchaus in derselben Größenordnung, wie die von Prof. Stehle auf der Basis des DAX im Untersuchungszeitraum 1955 bis 2003 bei geometrischer Mittelung (dazu unten (2.2)) ermittelte Marktrisikoprämie von 2,76% vor Steuern (Stehle, Wpg 2004, 906, 921). Auch soweit die vorgelegten DAX-REXP-Gegenüberstellungen zu Marktrisikoprämien nahe null oder gar zu einer Überrendite von Renten gegenüber Aktien gelangen, ergeben sich aus ihnen keine entscheidungserheblichen neuen Erkenntnisse. Entsprechende Untersuchungen hat der Senat in seine Gesamtbetrachtung zur Bestätigung der vom IDW empfohlenen Bandbreite bereits einbezogen (dazu oben (2.1.1) (2.1.1.3)).
349 
Angesichts dessen kann auch der vom Antragsteller Ziffer 24) vorgelegte Artikel in der Financial Times Deutschland (FTD) vom 23.09.2011 (Bl. XII 2113) dahinstehen. Die dort in Bezug genommene und unter MHP15 (Bl. XII 2116 ff. dort S. 31 f.) vorgelegte Studie der Deutsche Bank AG (LT Asset Return Study, A Roadmap for the Grey Age) vom 12.09.2011 errechnet zwar für den Zeitraum 1962-2011 für Deutschland eine Überrendite von Aktien gegenüber Anleihen von -0,82% (real) bzw. -0,83% (nominal); damit handelt es sich aber nur um eine weitere empirische Studie, die sich innerhalb der bereits bekannten Bandbreiten hält.
350 
Schließlich kann die Frage aufgeworfen werden, ob die von Seiten der Beschwerdeführer angestellten Plausibilitätsüberlegungen zur Marktrisikoprämie ihrerseits plausibel sind. Geht man davon aus, dass eine Investition in Aktien riskanter ist als eine Investition in Renten, ist bei Unterstellung einer Risikoaversion der Anleger zu erwarten, dass für die Anlage in Aktien eine Risikoprämie eingefordert und entsprechend auch bezahlt wird. Daraus lässt sich zumindest schließen, dass die Marktrisikoprämie größer als null sein sollte. Diese Plausibilitätsüberlegung darf bei allen Auseinandersetzungen über die Ermittlung der historischen Marktrisikoprämie bei der hier gebotenen Schätzung der künftigen Marktrisikoprämie nicht außen vor bleiben (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der vom Antragsteller Ziffer 24) vorgelegte Artikel aus der FTD vom 23.09.2011 trotz der Feststellung einer Underperformance von Aktien gegenüber Renten in den vergangenen 50 Jahren mit dem Aufruf an die Anleger endet, als Reaktion auf die Ergebnisse der Untersuchung der Deutschen Bank - nach einer längeren Hausse bei Staatspapieren und einer rund elf Jahre andauernden Baisse bei Aktien - in Aktien zu investieren (Bl. XII 2112).
351 
(2.2) Zwar dürfte die Empfehlung des IDW zur Marktrisikoprämie keine geeignete Grundlage für eine richterliche Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO sein, wenn bei der empirischen Ermittlung der Marktrisikoprämie nur eine geometrische, nicht jedoch eine arithmetische Mittelung zulässig wäre. Dies trifft aber jedenfalls im hier einschlägigen Fall einer Bewertung nach den Vorgaben von IDW S1 Stand 18.10.2005 nicht zu.
352 
(2.2.1) Die Zulässigkeit der arithmetischen Mittelung kommt erhebliche Bedeutung für die Bandbreite zu, in der die Marktrisikoprämie im Rahmen einer richterlichen Schätzung angesiedelt werden kann.
353 
Spezifisch für die Ableitung der historischen Marktrisikoprämie ist die Notwendigkeit, die für die einzelnen Abschnitte (Haltedauern) des Untersuchungszeitraums ermittelten Renditen zu einer „Durchschnittsrendite“ zusammenzufassen (Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 94). Dies kann entweder durch eine arithmetische oder durch eine geometrische Mittelung geschehen. Während das arithmetische Mittel als Quotient aus der Summe aller beobachteten Werte und der Anzahl dieser Werte (n) definiert ist, errechnet sich das geometrische Mittel aus der n-ten Wurzel des Produkts der beobachteten Werte (vgl. dazu Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 101; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 94 f).
354 
Das obere Ende der Bandbreite der Empfehlung des IDW orientiert sich an empirischen Studien, welche die Marktrisikoprämie mithilfe arithmetischer Mittelung errechnen, das untere Ende dagegen an solchen, die geometrisch mitteln (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1019). Ähnliches zeigt sich bei einer Gesamtbetrachtung verschiedener Studien zur empirischen Ermittlung der Marktrisikoprämie (dazu oben (2.1) (2.1.1) (2.1.1.3)). In der Regel ist der obere Bereich der Bandbreiten dieser Studien mit Risikoprämien besetzt, die durch eine arithmetische Mittelung errechnet wurden (vgl. Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S. 222; Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 100; (Dimson/Marsh/Staunton, The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle, S. 18; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 110).
355 
Wäre die arithmetische Mittelung zur Ermittlung der historischen Marktrisikoprämie unzulässig, müsste das obere Ende der Bandbreitenbetrachtungen nach unten korrigiert werden, weil dann empirische Studien, die auf einer arithmetischen Mittelung beruhten, nicht mehr einbezogen werden dürften. Dem müsste der Senat im Rahmen seiner Schätzung durch einen niedrigeren Ansatz der Marktrisikoprämie Rechnung tragen.
356 
(2.2.2) Ob bei der empirischen Ermittlung (auch) arithmetisch oder (nur) geometrisch zu mitteln ist, war bislang umstritten (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 231]; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017 f.; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 107; Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 101; Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S. 218 f.). Dieser Befund gilt unverändert. Entgegen der Auffassung einiger Beschwerdeführer ist nicht festzustellen, dass sich insoweit inzwischen eine einhellige oder zumindest überwiegende Auffassung gebildet hätte, wonach ausschließlich geometrisch zu mitteln wäre; der Rückgriff auf historische Risikoprämien, die durch arithmetische Mittelung errechnet werden, ist im Rahmen der richterlichen Schätzung der Marktrisikoprämie nach § 287 Abs. 2 ZPO weiterhin zulässig, solange nicht ausschließlich von einem langfristigen Anlagehorizont auszugehen ist.
357 
Entscheidende Bedeutung für die Frage, ob nur geometrisch oder auch arithmetisch zu mitteln ist, kommt der Haltedauer zu, die bei der Berechnung der Renditen unterstellt wird.
358 
Den empirischen Studien, welche die Marktrisikoprämie durch arithmetische Mittelung errechnen, liegen grundsätzlich einjährige Kursintervalle (Halteperioden) zugrunde (vgl. Dörschell/Frank/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 110). Bei einer arithmetischen Mittelung unter Verwendung einjähriger Kursintervalle (einperiodische arithmetische Mittelung) können Kursschwankungen zu tendenziell höheren Renditen führen. Der Antragsteller Ziffer 53) hat dies anschaulich am Beispiel eines im Folgejahr wieder ausgeglichenen Kursrückgangs dargestellt: Berechnete man das arithmetische Mittel in diesem Beispiel aus einem zweijährigen Kursintervall, ergäbe sich eine Rendite von Null; das arithmetische Mittel der beiden Ein-Jahres-Intervalle ergäbe dagegen einen höheren Wert (Bl. XI 1968).
359 
Dies steht der Eignung der einperiodischen Mittelung jedoch nicht per se entgegen. Anderes würde nur gelten, wenn die Annahme kurzer Halteperioden unzulässig wäre. Der Antragsteller Ziffer 53) hat dargelegt, dass die arithmetische Mittelung nahezu zum selben Ergebnis führe wie die geometrische Mittelung, wenn sie nicht anhand einjähriger, sondern langfristiger Kursintervalle durchgeführt wird. Eben dies hält er für geboten, weil von einem Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont auszugehen sei, aus dessen Sicht kurzfristige Kursschwankungen keine Rolle spielten (Bl. XI 1968 f.).
360 
Zutreffend ist, dass empirisch ermittelte Marktrisikoprämien umso geringer ausfallen, je länger die unterstellten Haltedauern sind (Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 127 m.w.N.). Prof. Stehle hat sich vor diesem Hintergrund in dem hier unter V6 (Bl. X 1629 ff.) vorgelegten Navigatorgutachten - anders als in seiner Studie aus dem Jahr 2004 zur empirischen Ermittlung der Marktrisikoprämie zum Zweck der Unternehmensbewertung (dazu Stehle, Wpg 2004, 906, 921: arithmetische Mittelung) - für eine geometrische Mittelung (bzw. für eine arithmetische Mittelung über einen Zeitraum von 30 Jahren) ausgesprochen (V6, Bl. X 1631 und 1635), weshalb er für den Zeitraum 1955 bis 2009 eine Überrendite von Aktien gegenüber Anleihen (Risikoprämie) in Höhe von nur 3,07% errechnet hat (vgl. OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 245]). Entscheidend für dieses Vorgehen war allerdings die besondere Aufgabenstellung des Gutachtens: Prof. Stehle sollte prüfen, ob aus historischer Sicht bei der Anlage eines Kapitalbetrages über 20 oder 30 Jahre ohne größere Umschichtungen am Ende ein höheres Ergebnis zu erwarten sei, wenn in deutsche Aktien oder in sehr lang laufende Bundesanleihen investiert wird (V6, Bl. X 1631; OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 245]). Angesichts dieser Aufgabenstellung war also nicht von einer kurzen Haltedauer - etwa infolge regelmäßiger Verkäufe und Reinvestitionen in Ein- oder Zweijahreszeiträumen -, sondern nur von einem langfristigen Anlagehorizont auszugehen.
361 
Dies bestätigt, dass es für die Frage, welche Mittelung zur Bestimmung der Marktrisikoprämie im hier anzuwendenden Bewertungsmodell des IDW S1 Stand 18.10.2005 zulässig ist, wesentlich darauf ankommt, welche Annahmen für die Alternativinvestition zu treffen sind, an der sich die Kapitalisierungszinssätze orientieren sollen (vgl. dazu IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 124 f.). Wäre ausschließlich von einer Investition mit langfristigem Anlagehorizont auszugehen, könnte man argumentieren, dass die historische Marktrisikoprämie nur im Wege der geometrischen Mittelung oder einer vergleichbaren arithmetischen Mittelung über einen entsprechend langen Anlagehorizont errechnet werden dürfte. Sind dagegen auch Investitionen mit kürzeren Anlagehorizonten, etwa in ein regelmäßig in kürzeren Intervallen umgeschichtetes Aktiendepot zu berücksichtigen, lässt sich eine solche Beschränkung nicht rechtfertigen.
362 
(2.2.3) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist im Rahmen der Alternativinvestition - jedenfalls bei der hier einschlägigen Anwendung der Empfehlungen des IDW S1 Stand 18.10.2005 - nicht zwingend nur von einem langfristigen Anlagehorizont auszugehen.
363 
(2.2.3.1)Die Vorgaben des IDW S1 Stand 18.10.2005 gebieten nicht die ausschließliche Unterstellung eines langfristigen Anlagehorizonts für die Alternativinvestition.
364 
Eine solche Vorgabe lässt sich jedenfalls nicht dem „Äquivalenzprinzip“ entnehmen. Eine jüngere Veröffentlichung der Antragsteller Ziffer 49) und 53) spricht sich zwar dafür aus, bei der Messung der Marktrisiko ebenso wie bei der Festlegung des Basiszinssatzes von Wertpapieren mit langen Laufzeiten auszugehen, beschränkt sich zur Begründung hierfür - trotz der Feststellung, dass dies bislang von keiner in der Praxis der Unternehmensbewertung herangezogenen Studien beachtet werde - auf die pauschale Behauptung, dass ansonsten Marktrisiko- und Laufzeiteffekte miteinander vermischt würden (Knoll/Wenger, BewP 2011, 18, 19).
365 
Soweit IDW S1 Stand 18.10.2005 in Rn. 127 Satz 1 das Gebot der Laufzeitäquivalenz aufstellt, ist indessen lediglich der den landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Kapitalmarktanlage repräsentierende Basiszinssatz angesprochen; wird ein Unternehmen mit zeitlich unbegrenzter Lebensdauer bewertet, soll insoweit grundsätzlich die Rendite einer zeitlich ebenfalls nicht begrenzten Anleihe der öffentlichen Hand herangezogen werden. Daraus ist jedoch nicht zwingend abzuleiten, dass bei der Bemessung der Prämie für das höhere Risiko einer Investition in eine Unternehmensbeteiligung ebenfalls ein langfristiger Anlagehorizont zu unterstellen wäre. Die Alternativinvestition in einer Unternehmensbeteiligung wird in Form der Anlage in einem Aktienportfolio dargestellt (IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 125). Eine langfristige Investition in ein Aktienportfolio setzt aber nicht notwendig voraus, dass die einmal erworbenen Aktien für lange Zeit gehalten werden. Langfristig in Aktien investiert auch, wer zwar sein Kapital auf lange Zeit in Aktien anlegt, die in seinem Portfolio gehaltenen Aktien aber regelmäßig umschichtet.
366 
Vor diesem Hintergrund vermag auch die Überlegung nicht zu überzeugen, ein langfristiger Anlagehorizont sei geboten, weil die im Phasenmodell entscheidende Phase der ewigen Rente auf Dauer angelegt sei. Der Versuch einer Ableitung aus der zeitlichen Perspektive dieser Phase erscheint schon deshalb verfehlt, weil er die Verwendung unterschiedlicher Marktrisikoprämien in der Phase der ewigen Rente und in der Detailplanungsphase nahe legt; herkömmlich wird indessen in beiden Phasen mit einer einheitlichen Marktrisikoprämie gerechnet.
367 
(2.2.3.2)Auch im Übrigen ist die Unterstellung eines langfristigen Anlagehorizonts für die Alternativanlage keineswegs zwingend.
368 
Lässt sich aus den Vorgaben des IDW S1 Stand 18.10.2005 nicht unmittelbar die Notwendigkeit der Unterstellung eines nur langfristigen Anlagehorizonts ableiten, ist zu überlegen, ob eine solche Annahme im Rahmen der Typisierung geboten ist. Dies ist jedoch im Ergebnis ebenfalls zu verneinen. Zwar ist bei der Bemessung der Rendite der Alternativanlage in gleicher Weise wie bei der Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern (dazu Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 101 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 147) auf einen typisierten inländischen Privatanleger abzustellen (vgl. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 41). Dies zwingt aber nicht zur ausschließlichen Unterstellung eines langfristigen Anlagehorizonts.
369 
Entgegen der pauschalen Behauptung einzelner Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, dass ein notwendig langfristiger Anlagehorizont bei Privatanlegern empirisch nachgewiesen wäre; zur Schätzung einer typisierten Haltedauer fehlen für den deutschen Kapitalmarkt derzeit hinreichende empirische Erkenntnisse (vgl. Wagner/Saur/Willershausen, Wpg 2008, 731, 736).
370 
Für ihre Behauptung führen die Beschwerdeführer dementsprechend im Wesentlichen Erfahrungssätze an, die weder belegt sind noch sonst als gesichert gelten können. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, Privatanleger interessierten sich typischer Weise nur für Risiken und Erträge über längere Zeiträume hinweg. Dies mag - insbesondere in Zeiten volatiler Kurse - für Privatanleger eine sinnvolle Anlagestrategie sein, kann aber nicht als einzig vernünftige oder den Typus des Privatanlegers prägende Anlagestrategie angesehen werden. Privatanleger investieren in Aktien nicht nur mit einer buy-and-hold-Strategie zum Zweck der Altersvorsorge. Gerade bei volatilen Kursen mögen risikofreudigere Privatanleger steigende Kurse zu kurzfristigen Umschichtungen ihres Aktienportfolios nutzen, um Kursgewinne zu realisieren. Zu kurzfristigen Umschichtungen kann es bei Privatanlegern zudem durch stop-loss-Mechanismen kommen, die gerade bei volatilen Kursen in kurzer Folge zu Desinvestitionen und Reinvestitionen führen. Dem stehen die mit Umschichtungen verbundenen Transaktionskosten nicht entscheidend entgegen. Zum einen können diese je nach Händler unterschiedlich ausgestaltet oder bei den Gewinnerwartungen des Anlegers bereits eingerechnet sein; zum anderen ist zu bedenken, dass das CAPM im Rahmen der notwendigen Vereinfachungen im Zuge der Modellbildung die Existenz von Transaktionskosten insgesamt ausblendet (vgl. dazu oben (1) (1.3) (1.3.3)).
371 
Auch die an den steuerrechtlichen Rahmenbedingungen anknüpfenden Einwendungen der Beschwerdeführer dringen nicht durch.
372 
Zunächst lässt sich nicht einwenden, dass ein kurzfristiger Anlagehorizont im Widerspruch zu den Grundannahmen des Tax-CAPM stünde, weil die Realisierung von Kursgewinnen bei kurzen Haltedauern nach dem im Bewertungsstichtag geltenden Steuerrecht steuerbar war. Nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG in der Fassung bis 17.08.2007 steuerbar waren nur Kursgewinne aus der Veräußerung von Aktien, deren Haltedauer weniger als ein Jahr betrug. Im Übrigen schließt die vormals ausnahmsweise Steuerbarkeit kurzfristig realisierter Kursgewinne die Sinnhaftigkeit der grundsätzlichen Differenzierung der steuerrechtlichen Behandlung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen im Halbeinkünfteverfahren nicht aus (dazu oben (1) (1.3) (1.3.2)).
373 
Des Weiteren lässt sich die Annahme, Privatanleger investierten typischer Weise nur mit einem langfristigen Anlagehorizont, nicht mit den Überlegungen des FAUB im Zusammenhang mit der Fortschreibung des IDW S1 Stand 02.04.2008 aus Anlass der Einführung der Abgeltungssteuer begründen. Maßgeblich für die Ermittlung des Unternehmenswerts sind hier die Empfehlungen des IDW S1 Stand 18.10.2005 (dazu oben (1) (1.3) (1.3.2)). Zwar hat der FAUB im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Empfehlungen des IDW S1 Stand 02.04.2008 angenommen, es „spreche vieles für die typisierende Annahme langer Haltedauern“; diese Annahme beruht aber ersichtlich vor allen Dingen auf einer Prognose der Änderung des Anlegerverhaltens infolge der Einführung der allgemeinen Veräußerungsgewinnbesteuerung durch die Unternehmenssteuerreform 2008 für Anteilserwerbe ab dem 01.01.2009 (vgl. Wagner/Saur/Willershausen, Wpg 2008, 731, 736).
374 
(2.2.3.3)Vor diesem Hintergrund ist der Senat nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die Untersuchungen Prof. Stehles oder andere empirische Studien deshalb zur einer überhöhten Schätzung der Marktrisikoprämie führten, weil in diesen das arithmetische Mittel einperiodischer Anlagezeiträume in die Bestimmung der Marktrisikoprämie einfließe bzw. dass die arithmetische Mittelung „fehlerhaft“ sei. Bei der Frage, ob im Rahmen der richterlichen Schätzung der Marktrisikoprämie im Zuge der fundamentalanalytischen Ermittlung des Verkehrswerts einer Aktie im Spruchverfahren empirische Studien berücksichtigt werden dürfen, welche die historische Marktrisikoprämie durch eine (einperiodische) arithmetische Mittelung errechnen, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Dies gilt jedenfalls im Hinblick darauf, dass diese Frage wesentlich danach zu entscheiden ist, welche Vorgaben im Rahmen der notwendigen Typisierung geboten sind.
375 
(2.3) Fehl gehen schließlich die methodischen und verfahrensrechtlichen Angriffe auf die Schätzung der Marktrisikoprämie durch den Senat.
376 
(2.3.1) Zwar beruht die Schätzung des Senats im Ergebnis auf einer Mittelung innerhalb von Bandbreiten, weil sie auf den Mittelwert der Empfehlung des IDW abstellt und diese Empfehlung durch ihre Orientierung im Mittelfeld verschiedener Studien zur Marktrisikoprämie bestätigt sieht (dazu oben (2.1) (2.1.1)). Dieses Vorgehen ist aber methodisch nicht zu beanstanden.
377 
Zu Unrecht rügen einzelne Beschwerdeführer zunächst den fehlenden Bezug der vorgenannten empirischen Studien zum Unternehmen der K. bzw. deren Alter oder ihre Heterogenität. Da die Marktrisikoprämie die Überrendite einer Anlage in Aktien gegenüber einer Anlage in Renten im Allgemeinen zum Ausdruck bringen soll, stellt sie im Modell des CAPM einen vom individuellen Bewertungsobjekt grundsätzlich unabhängigen Parameter dar; die Besonderheiten des Bewertungsobjekts werden im Rahmen des Betafaktors (dazu unten (3)) berücksichtigt. Dass eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftswissenschaftlichen Auseinandersetzung auch ältere empirische Untersuchungen einbezieht, erklärt sich aus der vergleichsweise geringen Zahl von Studien; wer sich in dieser Situation auf neuere Studien beschränken würde, liefe Gefahr, den wirtschaftswissenschaftlichen Meinungsstand nur unzureichend zu erfassen. Das Alter der Studien wirkt sich im Übrigen im Wesentlichen auf den jeweils zugrunde liegenden Untersuchungszeitraum aus; hier ist eine Unterscheidung von „richtigen“ und „falschen“ Annahmen indessen grundsätzlich nicht möglich (dazu oben (2.1) (2.1.2) (2.1.2.3)). Schließlich vermag vor diesem Hintergrund auch die Kritik an der Heterogenität der Studien nicht zu überzeugen. Zwar verkennt der Senat nicht, dass sich die unterschiedlichen Annahmen der in die Gesamtbetrachtung einbezogenen Studien zum Untersuchungszeitraum oder hinsichtlich der Quelle für die Ermittlung der Renditen (z.B. DAX oder CDAX) auf die Untersuchungsergebnisse auswirken können. Die Berücksichtigung von Studien mit unterschiedlichen Annahmen ist aber die notwendige Konsequenz des Umstandes, dass sich die Annahmen für eine empirische Ermittlung der Marktrisikoprämie regelmäßig nicht anhand der Kategorien „richtig“ oder „falsch“ beurteilen lassen.
378 
Soweit Beschwerdeführer (vgl. dazu auch die jüngste Veröffentlichung des Vertreters des Antragstellers Ziffer 24): Lochner, AG 2011, 692, 696) darauf verweisen, dass im Schrifttum (Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 534) Bedenken gegen die Verwendung von Mittelwerten geäußert werden, verkennen sie die eigentliche Aussage der zitierten Fundstelle. Danach lässt sich das Problem, dass bei methodisch korrekter Anwendung und unter Einsatz vertretbarer Prognosen im Ertragswertverfahren unterschiedliche Unternehmenswerte errechnet werden können, nicht durch eine Mittelung lösen, weil deren Ergebnis wiederum von der Bestimmung der zulässigen Bandbreite abhängt. Damit ist lediglich die Selbstverständlichkeit festgestellt, dass sich der Verkehrswert einer Aktie nicht durch die schlichte Mittelung der im konkreten Fall denkbaren Extremwerte errechnen lässt. Soweit darüber hinaus in der zitierten Fundstelle eine Mittelung von Ergebnissen, die auf grundsätzlich verschiedenen Berechnungsmodellen beruhen, als „kaum vertretbar“ bezeichnet wird, wird die Mittelung innerhalb einer Bandbreite ebenfalls nicht per se verworfen. Stattdessen wird damit nur zum Ausdruck gebracht, dass allein das Abstellen auf die rechnerische Mitte zweier Werte kein „richtiges“ Ergebnis garantiert. Entscheidend ist vielmehr die zwar methodensaubere, aber den Verfahrensaufwand nicht über ein vertretbares Maß hinaus steigernde richterliche Schätzung auf der Grundlage von § 287 ZPO; dabei darf das Gericht zwar nicht ohne greifbare Anhaltspunkte frei in der Luft hängende Spekulationen anstellen, aber auf alle anerkannten Methoden als Grundlage für seine Schätzung zurück greifen (Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 540 mit Verweis auf BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 61]). Für die Bestimmung der Marktrisikoprämie im Spruchverfahren folgt daraus, dass angesichts eines in der Wirtschaftswissenschaft bislang unentschiedenen Meinungsstreits über die empirische Ermittlung der Marktrisikoprämie jedenfalls die Orientierung an der vom IDW empfohlenen Bandbreite als anerkannten Expertenauffassung (dazu oben (2.1.1) (2.1.1.2)) zulässig ist.
379 
(2.3.2) Zu Unrecht meinen einzelne Beschwerdeführer, der Senat dürfe die Marktrisikoprämie nur schätzen, wenn er zuvor alle empirischen Studien, auf die er sich dabei stütze, in das Verfahren eingeführt und auf ihre Richtigkeit hin überprüft bzw. die für die IVA tätigen Wirtschaftsprüfer in einem Termin zur mündlichen Verhandlung dazu angehört oder gar einen Sachverständigen bestellt habe (vgl. dazu die Veröffentlichung des Vertreters des Antragstellers Ziffer 24): Lochner, AG 2011, 692).
380 
Die Beschwerdeführer verkennen, dass der Senat seine Schätzung der Marktrisikoprämie nicht auf einzelne empirische Studien stützt, sondern auf eine anerkannte Expertenauffassung (vgl. hierzu bereits oben unter (1.3.2)) in Gestalt der Empfehlung des IDW. Demgegenüber können die Beschwerdeführer nicht geltend machen, dem Senat obliege die Ermittlung der Umstände, die zur Bildung dieser Expertenauffassung geführt haben. Auf die Umstände der Entstehung einer anerkannten Expertenauffassung kommt es grundsätzlich nicht an. Zwar darf der Senat seiner Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO keine offenbar falsche Auffassung zugrunde legen; die Richtigkeit der Empfehlung des IDW ist hier aber nur zu prüfen, soweit anhand konkreter Tatsachen Fehler aufgezeigt werden, die sich auf die Entscheidung auswirken können (vgl. BGH, NJW 2011, 1947 [juris Rn. 17]). Soweit die Beschwerdeführer konkrete Einwendungen gegen die Empfehlung des IDW zur Marktrisikoprämie erhoben haben, hat sich der Senat indessen mit diesen auseinandergesetzt und sie im Ergebnis aus rechtlichen Erwägungen verworfen (dazu oben (2.1) und (2.2)).
381 
Aus dem Umstand, dass sich der Senat im Rahmen seiner Schätzung der Marktrisikoprämie auch auf empirische Studien beruft, ergibt sich nichts Anderes. Der Senat zieht empirische Studien lediglich zur Bestätigung der Empfehlung des IDW heran. Dabei ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass der Senat nicht auf die Ergebnisse einer einzelnen empirischen Studie abstellt, was unter Umständen einer näheren Begründung bedürfte, sondern eine Gesamtbetrachtung verschiedener Auffassungen vornimmt, wobei er insbesondere auch die von Seiten der Beschwerdeführer angeführten Studien mit einbezieht.
382 
Erst recht besteht kein Anlass, die Richtigkeit der Empfehlung des IDW bzw. der ihr zugrunde liegenden oder zu ihrer Bestätigung herangezogenen empirischen Untersuchungen durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Dies gilt auch insoweit, als der Senat von Seiten der Beschwerdeführer konkret vorgebrachte Einwendungen gegen die Empfehlung des IDW bzw. gegen bestimmte empirische Studien verworfen hat (dazu oben (2.1) und (2.2)). Die Verwerfung der Einwendungen durch den Senat beruht nicht auf tatsächlichen, sondern auf rechtlichen Überlegungen, die im Übrigen seit längerem Gegenstand von Diskussionen in der Fachöffentlichkeit und regelmäßig Gegenstand von Spruchverfahren sind. Zudem ist zu bedenken, dass die im Unternehmenswertgutachten IVA angesetzte Marktrisikoprämie von der gerichtlich bestellten Prüferin ESP ausdrücklich für sachgerecht und angemessen befunden wurde (PB S. 21).
383 
Die Forderung der Beschwerdeführer, im Rahmen der Bestimmung der Marktrisikoprämie einen Sachverständigen zu bestellen, verkennt schließlich, dass ein im Rahmen dieses Verfahrens bestellter Sachverständiger nicht in der Lage sein wird, diejenigen Fragen abschließend und zweifelsfrei zu klären, die seit Jahren Gegenstand einer bislang nicht abgeschlossenen intensiven Auseinandersetzung innerhalb der Wirtschaftswissenschaften sind. Solange die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion nicht abgeschlossen ist, kann die Marktrisikoprämie nur durch eine stets mit Zweifeln behaftete Schätzung ermittelt, ihre Höhe aber nicht abschließend bestimmt werden (vgl. OLG Frankfurt, NZG 2011, 990 [juris Rn. 40]); dies belegt ein Blick auf Verfahren, in denen gerichtlich bestellte Sachverständige unter anderem mit der Bestimmung der Marktrisikoprämie befasst waren (vgl. KG, AG 2011, 627 [juris Rn. 28]). Nicht zuletzt ist zu bedenken, dass Aufgabe dieses Spruchverfahrens nicht die abstrakte Überprüfung der Tauglichkeit wirtschaftswissenschaftlicher Modelle ist, sondern zeitnah über die Angemessenheit der Abfindung zu bestimmen (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 49] m.w.N.).
384 
(2.3.3) Der Senat ist nicht gehalten, dieses Verfahren zur Bestimmung der Höhe der Marktrisikoprämie nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Die Auslegung bundesrechtlicher Vorschriften durch den Senat im Zusammenhang mit der Bestimmung der Marktrisikoprämie weicht nicht in entscheidungserheblicher Weise von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts ab; im Gegenteil steht die Auffassung des Senats in diesem Zusammenhang im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, die unter der Geltung des Halbeinkünfteverfahrens Marktrisikoprämien bis zu 6,0% annehmen (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]; Kammergericht, AG 2009, 199 [juris Rn. 46]; OLG Celle, AG 2007, 865 [juris Rn. 31]; OLG Düsseldorf, AG 2006, 287 [juris Rn. 36]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2008 zu 26 W 16/06 [juris Rn. 19]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2006 zu 26 W 5/06 [juris Rn. 49]; Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 131).
385 
(3) Der Betafaktor ist entgegen der Auffassung des Landgerichts ebenfalls entsprechend dem Unternehmenswertgutachten der IVA anzusetzen. Der - an die für die einzelnen Perioden geplanten Verschuldungsgrade jeweils anzupassende - Betafaktor des unverschuldeten Unternehmens beträgt demnach 1,1.
386 
(3.1) Während die Marktrisikoprämie die dem höheren Risiko einer Investition in ein Unternehmen allgemein Rechnung tragende Überrendite von Aktien gegenüber Renten abbildet, dient der Betafaktor im Rahmen der Bemessung des Risikozuschlags der Berücksichtigung des individuellen Risikos des zu bewertenden Unternehmens (vgl. Riegger in Kölner Kommentar, SpruchG, Anh § 11 Rn. 21; Simon/Leverkus in SpruchG, Anh § 11 Rn. 129; Spremann, Valuation, S. 133; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 728). Geht man davon aus, dass am Kapitalmarkt Kursschwankungen die Existenz von Risiken indizieren, kann auf das unternehmensindividuelle Risiko im Verhältnis zum allgemeinen Risiko der Investition in Unternehmen aus der relativen Kursschwankung einer Aktie im Vergleich zur Gesamtheit des Marktportfolios geschlossen werden (Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 729).
387 
(3.2) Die Betrachtung der historischen Kursschwankungen der eigenen Aktie der K. im Vergleich zur Entwicklung des Marktportfolios ist hier jedoch zur Bestimmung des unternehmensindividuellen Risikos der K. im Zuge der Ermittlung des Risikozuschlags ungeeignet.
388 
(3.2.1) Dahinstehen kann, ob die vom Antragsteller Ziffer 49) aufgrund der historischen Renditen der Aktie der K. in einem Einjahreszeitraum errechneten Betafaktoren statistisch hinreichend signifikant sind.
389 
Dies gilt für den von ihm bereits im ersten Rechtszug auf der Grundlage eine einjährigen Messperiode vor dem Bewertungsstichtag schon deshalb, weil wesentlicher Bestandteil dieser Messperiode der Zeitraum zwischen der Bekanntgabe der beabsichtigen Maßnahmen am 15.12.2006 und dem Bewertungsstichtag ist, der nach der vom Bundesgerichtshof bestätigten (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 23] „Stollwerck“) Auffassung des Senats im Wesentlichen durch Abfindungserwartungen beeinflusst wird (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 238 ff.]).
390 
Nichts Anderes gilt im Ergebnis - aus nachfolgend noch auszuführenden Gründen - für den von ihm nach dem Beschluss des Senats vom 18.12.2009 auf der Grundlage einer einjährigen Messperiode vor dem 15.12.2006 ermittelten Betafaktor. Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, aus welchen - im Verfahren nicht im Einzelnen mitgeteilten - Umständen der Antragsteller Ziffer 49) die von ihm behauptete „hohe Signifikanz“ ableitet.
391 
Zwar räumen die Antragsteller, welche sich gegen die Auffassung des Senats wenden, historisch ermittelte Betafaktoren mit geringer statistischen Signifikanz seien für die Prognose zukünftiger Betafaktoren in Zweifel ziehen, ein, dass diese Auffassung „einer unter Wirtschaftsprüfern weit verbreiteten […] These“ entspreche. Damit gestehen sie zu, dass es sich um eine anerkannte Auffassung handeln dürfte. Sie halten diese Auffassung aber für unzutreffend. Da es auf die Richtigkeit dieser Auffassung hier im Ergebnis nicht ankommt, ist der Senat indessen jedenfalls nicht gehalten, die pauschal zum Beweis der Fehlerhaftigkeit seiner Interpretation grundlegender statistischer Zusammenhänge und ihm unterlaufener methodischer Fehler beantragten Sachverständigengutachten einzuholen.
392 
(3.2.2) Der aus den eigenen historischen Renditen der K.-Aktie errechnete Betafaktor erweist sich schon aus anderen Gründen für die Schätzung des Betafaktors als ungeeignet.
393 
(3.2.2.1) Bereits im Unternehmenswertgutachten IVA ist ausgeführt, dass die Errechnung von Betafaktoren für unterschiedliche Intervalllängen (monatlich, wöchentlich, täglich) und Berechnungszeiträume (1 Jahr, 3 Jahre und 5 Jahre) sowie mit unterschiedlichen Indizes zur Abbildung des Marktportfolios (CDAX, DAX und MSCI-World) zu keinen brauchbaren Erkenntnissen geführt habe (GB S. 74). Die gerichtlich bestellte Vertragsprüferin ESP hat dies grundsätzlich bestätigt (PB S. 22). Die Antragsgegnerin hat dies im Verfahren näher erläutert und dargestellt (Bl. VI 289 ff.), dass der eigene historisch ermittelte Betafaktor der K. erst nach dem 27.10.2006 einen positiven Wert annimmt, zuvor aber negativ ist (Bl. VI 291). Ein negativer Betafaktor mag zwar statistisch erklärbar sein; ein Betafaktor von -1,0 lässt sich etwa dahin interpretieren, dass sich die Aktie genau gegenläufig zum Marktportfolio verhält. Er belegt aber, dass die historischen Renditen der Aktie bei der gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung nicht zur Schätzung des künftigen individuellen Risikos des Unternehmens im Verhältnis zum Marktportfolio geeignet ist. Dass sich eine Aktie gegenläufig zum Marktportfolio verhält, bedeutet nämlich nicht, dass das Risiko der Investition in dieses Unternehmen geringer wäre als eine vollständig diversifizierte Investition in das Marktportfolio oder gar als eine Anlage in quasi risikofreien (deutschen) Staatsanleihen. Zu eben diesem Ergebnis käme man indessen, wenn man den Risikozuschlag anhand eines negativen Betafaktors errechnete; der Risikozuschlag wandelte sich dann in einen Risikoabschlag.
394 
(3.2.2.2) Im Übrigen erscheint die Aussagekraft des anhand historischer Renditen der Aktie der K. errechneten Betafaktors auch angesichts der geringen Liquidität der Aktie der K. ungeeignet.
395 
Eine geringe Liquidität der Aktie beeinträchtigt die Aussagekraft historisch ermittelter Betafaktoren (vgl. Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 138; Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten: Eine Untersuchung am deutschen Aktienmarkt, S. 115 ff.; Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 325; ähnlich Stock, Zur Relevanz von CAPM-Anomalien für den deutschen Aktienmarkt, S. 66). Entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller ist nicht ersichtlich, warum dies bei der Abfindung von Minderheitsaktionären unbeachtlich sein sollte. Allein der Umstand, dass der Mehrheitsaktionär durch seine Aktienankäufe den Streubesitz reduziert hat und die verbleibenden Minderheitsaktionäre an ihrer Investition offenbar - vorerst - festhalten wollen, vermag Zweifel an der Aussagekraft der Kursentwicklung auf einem nicht liquiden Markt nicht zu beseitigen. Nach der von Antragstellerseite im Tatsächlichen nicht in Frage gestellten Darstellung im Unternehmenswertgutachten IVA wurden im Zeitraum vom 21.07.2005 bis zum 20.07.2006 an der Mehrzahl der Handelstage weniger als 800 der 4.472.341 Aktien der K. gehandelt (GB S. 83). Dies entspricht nur rund 0,018% des Gesamtaktienbestandes; selbst in Relation zu dem bis dahin - jenseits des Aktienpakets der Kreissparkasse B. von 1.884.479 Aktien - noch vergleichsweise großen Streubesitz entspricht dies nur 0,031%; in Fällen mit vergleichbar geringen Handelsumsätzen im Vergleich zum Streubesitz hat der Senat die Aussagekraft historischer Renditen zur Schätzung des künftigen Betafaktors bereits verneint (vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 167]). Lediglich um die Hauptversammlung 2006 war ein stärkerer Handel zu verzeichnen (GB S. 82 f.). Vom 21.07.2006 bis zur Veröffentlichung des Pflichtangebots am 10.08.2006 stieg das Handelsvolumen zwar vorübergehend auf durchschnittlich 5.300 Aktien pro Tag an, anschließend ging der Handel aber wieder deutlich zurück (GB S. 83).
396 
Dahinstehen kann demgegenüber, ob der empirische Befund in der Studie von Brüchle/Erhardt/Nowak, ZfB 2008, 455, 470 ff. statistisch stabil und derzeit nicht durch andere empirische Untersuchungen widerlegt ist. Auf die Kritik an der vorgenannten Studie (beispielsweise Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 130) hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18.12.2009 (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 255]) hingewiesen. Die auf rein statistischen Feststellungen beruhende Untersuchung vermag jedenfalls nicht zu erklären, warum die Investition in ein beherrschtes Unternehmen geringere Risiken aufweisen sollte (vgl. dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 255] m.w.N.; zustimmend OLG Frankfurt, Der Konzern 2011, 47 [juris Rn. 51]).
397 
Erst recht kann den Bedenken des Senats ob der geringen Liquidität der Aktie der K. nicht entgegen gehalten werden, dass jede Aktie einen vom Umfang des Aktienpakets ihres Inhabers unabhängigen, einheitlichen „wahren Wert“ habe (dazu oben 1. a) bb) (1) (1.1) (1.1.1)).
398 
(3.2.3) In jedem Fall vermag ein Betafaktor von 0,613 oder weniger das unternehmensspezifische Risiko der K. nicht angemessen widerzuspiegeln; bei Ansatz eines Betafaktors von 0,613 und einer Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern errechnete sich lediglich ein Risikozuschlag von 3,375%. Ein solcher Risikozuschlag trüge den spezifischen Risikofaktoren des Unternehmens der K. im Verhältnis zum Marktportfolio nicht hinreichend Rechnung.
399 
(3.2.3.1) Entsprechend der von der gerichtlich bestellten Vertragsprüferin ESP gebilligten (PB S. 22) Feststellung im Unternehmenswertgutachten IVA (GB S. 76) ist vielmehr anzunehmen, dass das operative Risiko der K. bei Ausblendung des Kapitalstrukturrisikos - also trotz ihres vergleichsweise geringen Verschuldungsgrades - über dem Durchschnitt des Markportfolios zu verorten ist.
400 
Das Unternehmen der K. ist vor allen Dingen nicht hinreichend diversifiziert. Das Risiko des Unternehmens wird im Wesentlichen vom Geschäftsfeld P bestimmt, dessen Umsatzanteil derzeit mehr als 90% beträgt. Das weitere Segment B T vermag angesichts seiner geringen Ausgangsgröße trotz hoher Zuwachsraten auf absehbare Zeit keine auch nur annähernd gleichwertige Bedeutung zu erlangen (dazu oben b) aa) (1) (1.2) (1.2.2)). Zwar handelt es sich bei dem Segment P nicht um ein einzelnes Produkt, sondern um eine Produktgruppe. Zu bedenken ist aber, dass Chancen und Risiken der Einzelprodukte innerhalb dieses Segments angesichts der Identität der Nachfrager (Skigebiete) und der Risiken (Schneesicherheit, Investitionsneigung der Skigebietsbetreiber) im Wesentlichen identisch sind. Zwar trifft es zu, dass auch Großunternehmen vergleichbare Abhängigkeiten von einem Produkt bzw. einer Produktgruppe aufweisen, etwa nicht diversifiziert tätige Automobilhersteller wie ... oder .... Bei der Betrachtung des unternehmensspezifischen Risikos ist aber zu bedenken, dass die Absatzmärkte für Sportwagen und andere Automobile grundsätzlich größer sind als diejenigen für Pistenfahrzeuge. Demgegenüber kann nicht eingewandt werden, dass auch Ein-Produkt-Unternehmen geringe Betafaktoren aufweisen könnten; allein statistisch korrekt errechnete Betafaktoren gewährleisten noch nicht notwendig eine angemessene Bildung des Risikozuschlags (dazu oben (3.2.2)). Im Ausgangspunkt zu Recht weist die Antragsgegnerin außerdem darauf hin, dass die K. „Luxusgüter“ herstellt. Daran trifft zu, dass der Wintersport, dessen Umsätze die Erträge der Skigebietsbetreiber und damit die Investitionsneigung der Abnehmer der Produkte der K. bestimmen, einen Luxusbedarf befriedigt. Eine Reduzierung der Mittel, die für den Konsum zur Verfügung stehen, wird sich deshalb auf den künftigen Absatzerfolg der K. grundsätzlich stärker auswirken als auf solche Unternehmen des Marktportfolios, deren Produkte einen Grundbedarf abdecken.
401 
Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch das Marktumfeld der K., das der für ESP als Vertragsprüfer tätige, vom Landgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.02.2008 als sachverständiger Prüfer gehörte Wirtschaftsprüfer P. überzeugend als reifen Markt eingeschätzt hat, der durch aggressive, auf Preiswettbewerb setzende Wettbewerber gekennzeichnet ist (Bl. VI 313). Dieser Umstand beschränkt angesichts der ohnehin schon bestehenden Marktführerschaft nicht nur die Wachstumsmöglichkeiten des Unternehmens, sondern erhöht auch das Risiko, dass die geplanten Umsätze und Erträge tatsächlich realisiert werden können. Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass es der K. in den letzten Jahren tendenziell gelungen sein soll, ihren ohnehin hohen Marktanteil bei Pistenraupen noch auszuweiten. Zum einen spricht das Stichtagprinzip grundsätzlich gegen eine Berücksichtigung der Entwicklung nach dem Bewertungsstichtag, zum anderen lagen jedenfalls die Umsätze und Ergebnisse in den Jahren 2006/2007 und 2007/2008 unter den Prognosen der Unternehmensplanung (dazu oben b) aa) (1) (1.1) (1.1.3)). Fehl geht vor diesem Hintergrund auch der Einwand, der Senat habe die „kontinuierlich positivere Entwicklung“ und die Marktführerschaft der K. bei seiner Risikoanalyse im Beschluss vom 18.12.2009 (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 260 ff.]) nicht berücksichtigt.
402 
Entscheidend für ein erhöhtes operatives Risiko der K. spricht schließlich die Wetterabhängigkeit ihrer unternehmerischen Tätigkeit. Der Investitionsbedarf und die Investitionsmöglichkeiten der Betreiber von Skigebieten bestimmen sich wesentlich danach, ob die Winter schneereich oder schneearm ausfallen (dazu näher oben b) aa) (1) (1.1)). Dass die Ertragsprognosen des Unternehmens tatsächlich eintreffen, hängt vor diesem Hintergrund wesentlich davon ab, dass in den einzelnen Jahren zumindest die den Prognosen zugrunde gelegte Schneesicherheit gewährleistet ist. Eine gewisse Wetterabhängigkeit zeichnet zwar auch andere Unternehmen aus, die Bestandteil des Marktportfolios sind, etwa Bauunternehmen, die Landwirtschaft oder den Tourismusbereich; sie kann aber für den Durchschnitt des Marktportfolios nicht festgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist auch die Gefahr eines Klimawandels bzw. einer globalen Erwärmung zu berücksichtigen. Wenngleich weder zum Bewertungsstichtag noch heute mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt werden kann, bis wann ein Temperaturanstieg um durchschnittlich 1°, 2° oder 4°C eintreten wird (dazu oben b) aa) (1) (1.2)), liegt dennoch gerade in dieser Unsicherheit ein Risiko, das den künftigen Unternehmenserfolg der K. im Unterschied zum Durchschnitt des Marktportfolios wesentlich bestimmt. Dementsprechend haben die für die ESP als Vertragsprüfer tätigen Wirtschaftsprüfer bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht klargestellt, dass der Klimawandel zwar nicht durch Annahme eines künftigen Umsatzeinbruchs („worst-case-Szenario“), aber auf angemessene Weise bei der Bewertung berücksichtigt werden müsse (Bl. VI 316). Fehl geht demgegenüber der Einwand, dass keine Studie der empirischen Kapitalmarktforschung eine hohe positive Korrelation zwischen schneereichen Wintern und der Entwicklung großer Börsenindizes ausweise. Dies belegt gerade die Feststellung des Senats, dass es sich dabei um ein außergewöhnliches, das individuelle Unternehmen der K. charakterisierendes Risiko handelt.
403 
(3.2.3.2) Der Berücksichtigung der vorgenannten Risikofaktoren kann an dieser Stelle nicht entgegen gehalten werden, ihnen sei bereits bei der Prognose der künftigen Erträge Rechnung getragen worden. Zwar schiene es nicht vertretbar, dasselbe Risiko sowohl durch einen Abschlag bei der Prognose der künftigen Erträge als auch durch einen Zuschlag beim Kapitalisierungszinssatz zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart, DB 2003, 2429 [juris Rn. 38]). Die Unternehmensplanung, die den Ertragsprognosen zugrunde liegt, wurde aber nicht um Abschläge für die vorgenannten Risikofaktoren gekürzt. Sie vermied lediglich, die Ertragsprognosen auf Extremwerte der Vergangenheit aufzusetzen und entschied sich stattdessen für darunter liegende Ausgangswerte. Dementsprechend wurde bei der Planung der künftigen Umsatzerlöse beispielsweise nicht das besonders schneereiche Jahr 2005/2006 zugrunde gelegt, sondern auf einem etwas geringeren Niveau aufgesetzt, um von normalen Umsatzerlösen auszugehen. Dies ist indessen nicht zu beanstanden. Zwar ist nicht unter Beachtung des Vorsichtsprinzips zu planen, man darf aber von mittleren Erwartungen ausgehen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 299; vgl. dazu auch oben 1. a) bb) (1) (1.2) (1.2.2))); das Risiko, dass der danach geplante Wert tatsächlich erreicht wird, kann dann allerdings in den Kapitalisierungszinssatz Eingang finden.
404 
(3.2.3.3) Ebenso wenig dringt der Einwand durch, der Senat berücksichtige lediglich Risiken und verkenne die spezifischen Chancen des Unternehmens der K.. Mit den besonderen Chancen der Marktführerschaft hat sich der Senat im Rahmen der Bewertung der Risiken des Marktumfelds auseinandergesetzt. Die Chance der durch die geringe Verschuldung guten Kapitalstruktur ist bei der Bewertung der operativen Risiken nicht zu berücksichtigen. Das bedeutet allerdings nicht, dass dieser Umstand zulasten der Minderheitsaktionäre ignoriert würde; ihm wurde im Unternehmenswertgutachten IVA in methodisch zulässiger Weise durch ein sogenanntes Relevern des nur das operative Risiko zum Ausdruck bringenden unverschuldeten Betafaktors entsprechend den künftig geplanten Verschuldungsgraden Rechnung getragen (GB S. 78; dazu unten (3.5)).
405 
(3.3) Entgegen der Auffassung der Antragsteller lässt sich das unternehmensspezifische Risiko der K. anhand einer peer group von Vergleichsunternehmen ermitteln.
406 
(3.3.1) Die im Unternehmenswertgutachten IVA (GB S. 75 f.) gebildete peer group ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
407 
Zwar kann die peer group nicht aus den unmittelbaren Wettbewerbern der K. gebildet werden, da diese nicht börsennotiert sind. Im Unternehmenswertgutachten IVA wurden aber die Betafaktoren börsennotierter Hersteller von Nutzfahrzeugen und Spezialmaschinen untersucht (GB S. 75 f.). Zu den fünf untersuchten Vergleichsunternehmen zählen der Hersteller von Kränen, Bergbau- und Straßenbaumaschinen sowie sonstigen Nutzfahrzeugen T. C.. (USA), die Schneemobile (Umsatzanteil 14-16%) sowie andere Geländefahrzeuge und Motorräder herstellende P. I. Inc. (USA), der weltweit führende Hersteller von Landtechnikprodukten D. & Company (USA) sowie die japanischen Unternehmen K. W. Co Ltd. (Hersteller von mobilen Kränen und Baggern, Bohrmaschinen, Schneepflügen und Straßenreinigungsmaschinen) und K. K. K. Co. (Hersteller von Zementmischmaschinen, Müllwagen, Tanklastwagen und anderen Spezial-Lkw).
408 
Dabei wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Vergleichsunternehmen einen höheren Verschuldungsgrad aufweisen als die K., indem die Vergleichsbetrachtung auf das operative Risiko beschränkt wurde. Dazu wurden die historisch ermittelten Betafaktoren der Vergleichsunternehmen um das Kapitalstrukturrisiko (vgl. dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 272]) bereinigt und jeweils der Betafaktor des unverschuldeten Unternehmens (unverschuldeter Betafaktor) errechnet.
409 
(3.3.2) Die Einwendungen der Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters gegenüber der Bildung der peer group im Unternehmenswertgutachten IVA greifen nicht durch.
410 
Entgegen der pauschalen Behauptung einiger Antragsteller ist die Zusammenstellung der Vergleichsunternehmen durch IVA nicht als willkürlich zu beanstanden. Vielmehr repräsentieren die Vergleichsunternehmen als spezialisierte Nutzfahrzeug- und Maschinenhersteller Unternehmen, die mit einer im Vergleich zu K. zwar größeren, aber im Vergleich zu anderen Unternehmen ebenfalls nur geringen Diversifizierung auf engen Märkten tätig sind. Dass der Markt für Pistenpräparierfahrzeuge noch enger ist als der Markt für Spezial-Lkw bzw. Bergbau- oder Straßenbaumaschinen, kann der Auswahl von Antragstellerseite ebenso wenig entgegen gehalten werden wie der Umstand, dass der Absatz von Bergbau- oder Straßenbaumaschinen in geringerem Umfang wetterabhängig ist als der Absatz von Pistenfahrzeugen (dazu näher unten (3.3.3)). Vor diesem Hintergrund spielt es auch keine Rolle, dass der in Bezug auf die Wetterabhängigkeit grundsätzlich vergleichbare Bereich der Schneemobile nur rund 15% der Umsätze des Vergleichsunternehmens P. I. Inc. ausmacht. Der unterschiedliche Verschuldungsgrad der Vergleichsunternehmen ist angesichts der Bereinigung des Kapitalstrukturrisikos durch Errechnung jeweils unverschuldeter Betafaktoren (GB S. 75) unerheblich. Fehl geht schließlich der Einwand, die Vergleichsunternehmen der Peer Group seien im Ausland ansässig bzw. ihre Aktien seien im Ausland notiert. Die Bildung einer peer group mit ausländischen Unternehmen ist in der Rechtsprechung anerkannt (vl. OLG Celle, ZIP 2007, 2025 [juris Rn. 32]; OLG Düsseldorf, WM 2009, 2220 [juris Rn. 120]). Der ausländische Sitz erscheint angesichts der grundsätzlich weltweiten Tätigkeit der K. und der Vergleichsunternehmen unerheblich. Entsprechendes gilt im Ergebnis für die ausländische Börsennotierung jedenfalls deshalb, weil die Betafaktoren der Vergleichsunternehmen folgerichtig im Verhältnis zu entsprechenden ausländischen Indizes ermittelt wurden (Bl. V 119).
411 
Durch die von einzelnen Antragstellern vorgelegten Berechnungen aus der Datenbank Bloomberg, die von den seitens IVA errechneten Betafaktoren der Vergleichsunternehmen abweichen, wird die Richtigkeit der im Unternehmenswertgutachten der IVA verwendeten verschuldeten Betafaktoren der Vergleichsunternehmen nicht in Frage gestellt. Die Antragsgegnerin hat Berechnungen aus der Bloomberg Datenbank vorgelegt, welche die von IVA verwendeten Werte bestätigen (vgl. AG 14). Die abweichenden Berechnungen auf Antragstellerseite dürften neben der Auswahl einer Messperiode von fünf anstelle von zwei Jahren auf die Auswahl eines anderen Bezugsindex zurückzuführen sein (Standard & Poor’s 500 anstelle von Russell 2000, vgl. Bl. V 119). Gegen eine fünf- anstelle einer zweijährigen Messperiode spricht indessen, dass die Annahme, die der Messperiode zugrunde liegenden Umstände ließen sich in die Zukunft hinein fortschreiben, umso fragwürdiger wird, je weiter die Messperiode in die Vergangenheit reicht (vgl. Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten: Eine Untersuchung am deutschen Aktienmarkt, S. 251). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der zwar die 2.000 kleinsten US-amerikanischen Aktiengesellschaften, aber nur 10% der Marktkapitalisierung der US-Aktienmärkte repräsentierende Russell 2000 als das Marktportfolio abbildender Bezugsindex geeigneter wäre als der Standard & Poor’s 500, der rund 75% der US-amerikanischen Börsenkapitalisierung repräsentiert.
412 
Nicht zu folgen ist schließlich dem Einwand des gemeinsamen Vertreters und des Antragstellers Ziffer 2), bei der Bestimmung des mittleren unverschuldeten Betafaktors der peer group seien auch die H. AG (Bl. VI 244) und andere Gesellschaften (D. AG, J. AG, W. AG, vgl. Bl. V 191 und Anlage V3 nach Bl. V 179 ff.) zu berücksichtigen. Aus dem Umstand, dass die Datenbank onvista die vorgenannten Unternehmen als Vergleichsunternehmen zur K. einstuft, ist nicht zu schließen, dass die von IVA gewählte peer group nicht oder schlechter geeignet wäre. Zunächst können die Vorgaben, die der Datenbankabfrage zugrunde lagen, nicht nachvollzogen werden. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Wohnmobilhersteller H. AG als Hersteller von Konsumgütern besser mit der K. vergleichbar sein soll als die von IVA angeführten Investitionsgüterhersteller. Auch stimmt der Geschäftsgegenstand der angeführten Unternehmen mit demjenigen der K. nicht besser überein als derjenige der von IVA ausgewählten Vergleichsunternehmen. Bei der D. AG handelt es sich im einen Reifenhändler; die W. AG stellt Fahrzeugwaschanlagen her, die J. AG Lagertechnik. Selbst wenn man die W. AG oder die J. AG als Spezialmaschinenhersteller ebenfalls für geeignete Vergleichsunternehmen hielte, ist nicht dargetan, dass sich bei ihrer Berücksichtigung im Mittelwert der peer group ein geringerer unverschuldeter Betafaktor ergäbe. Dies kann indessen offen bleiben, weil schon nicht ersichtlich ist, dass diese Unternehmen besser für die Bildung einer peer group geeignet wären als die im Unternehmenswertgutachten IVA ausgewählten.
413 
(3.3.3) Fehl gehen schließlich die an die besonderen Risiken der K. anknüpfenden Einwendungen gegen die Vergleichbarkeit der im Unternehmenswertgutachten IVA gebildeten peer group.
414 
Zu Recht weisen die Antragsteller zwar darauf hin, dass das Unternehmenswertgutachten der IVA selbst angenommen hat, die von ihr zusammengestellte peer group und die darin vertretenen Unternehmen seien mit der K. nicht vergleichbar. Dies bedeutet aber nicht, dass daraus der künftige Betafaktor der K. nicht abgeleitet werden könnte. Maßgeblich für die Feststellung der fehlenden Vergleichbarkeit ist ausschließlich, dass die die oben dargestellten (dazu oben (3.2) (3.2.3)) besonderen unternehmensspezifischen Risiken der K. bei den peer group Unternehmen nicht in gleicher Weise festzustellen sind (GB S. 75, vorletzter Absatz). Die gerichtlich bestellte Vertragsprüferin ESP hat bestätigt, dass die Vergleichbarkeit der peer group insbesondere durch die dort fehlende „Saisonabhängigkeit“ eingeschränkt werde (PB S. 22).
415 
Für die hier entscheidungserhebliche Frage, ob der unverschuldete Betafaktor der K. niedriger anzusetzen ist als mit dem im Unternehmenswertgutachten zugrunde gelegten Wert von 1,1, kommt es jedoch nicht darauf an, ob das Unternehmen der K. in dem Sinne mit den peer group Unternehmen vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, ihr Betafaktor entspreche dem durchschnittlichen Betafaktor der peer group von 1,16. Von Bedeutung ist hier allein, ob davon auszugehen ist, dass der Betafaktor der K. geringer ist als derjenige einer Gruppe von Vergleichsunternehmen, die der K. nur deshalb nicht entsprechen, weil sie die spezifischen Risikofaktoren des Unternehmens der K. (fehlende Diversifikation, reifer Markt, Wetter- und Klimaabhängigkeit) nicht aufweisen.
416 
Dies ist zu verneinen. Weist die K. bei einer im Übrigen (dazu oben (3.3.1) und (3.3.2)) gegebenen Vergleichbarkeit spezifische zusätzliche Risiken auf, ist jedenfalls davon auszugehen, dass ihr unternehmensspezifisches Risiko nicht geringer ist als dasjenige der Vergleichsunternehmen. Der das unternehmensspezifische Risiko im Vergleich zum Marktrisiko zum Ausdruck bringende Betafaktor der K. darf demnach grundsätzlich nicht geringer angesetzt werden als der durchschnittliche Betafaktor der peer group. Durch den Ansatz von 1,1 hat das Unternehmenswertgutachten IVA den Betafaktor damit sogar zugunsten der Minderheitsaktionäre geringfügig abgerundet (GB S. 76). Dagegen kann wiederum nicht eingewandt werden, dass die Unternehmen der peer group über eine schlechtere Kapitalstruktur verfügten als die K., da sich die peer group Ableitung auf den Vergleich der operativen Risiken nach Ausblendung des Kapitalstrukturrisikos beschränkt (dazu oben (3.3.1)).
417 
(3.4) Die Vertragsprüferin ESP hat die Ableitung des Betafaktors durch IVA vor diesem Hintergrund zu Recht bestätigt (PB S. 22). Die methodischen Einwendungen der Antragsteller gegen diese Ableitung des Betafaktors dringen nicht durch.
418 
(3.4.1) Fehl geht zunächst der allgemeine Einwand gegen die Ableitung des Betafaktors aus einer peer group.
419 
Dieses Vorgehen ist methodisch anerkannt (ausdrücklich IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 121 „des zu bewertenden oder vergleichbarer Unternehmen“). Dies gilt nicht nur für nicht börsennotierte Unternehmen, sondern auch in den Fällen, in denen der aus eigenen historischen Renditen ermittelte Betafaktor zur Bemessung des unternehmensspezifischen Risikos - wie hier (dazu oben (3.2)) - ungeeignet ist (Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 129; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2010 zu 5 W 51/09 [juris Rn. 59]).
420 
Demgegenüber kann nicht eingewandt werden, die Ableitung des Betafaktors aus einer peer group verstoße bei börsennotierten Unternehmen gegen das Gebot, das Unternehmen so zu bewerten, „wie es steht und liegt“. Wollte man ein solches Gebot aufstellen, könnte man daraus möglicherweise das Verbot der Berücksichtigung von Verbundeffekten oder von Entwicklungen nach dem Bewertungsstichtag ableiten. Ein Ausschluss des Rückgriffs auf eine peer group zur Schätzung des künftigen Betafaktors des Unternehmens im Fall der mangelnden Eignung des eigenen historischen Betafaktors ist daraus aber nicht zu folgern. Jedenfalls steht dem Abstellen auf eine peer group nicht das Gebot der Orientierung an den Verhältnissen der Gesellschaft entgegen; diese werden gerade dadurch berücksichtigt, dass das unternehmensindividuelle Risiko aus einer Gruppe vergleichbarer Unternehmen abgeleitet wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2010 zu 5 W 51/09 [juris Rn. 59]).
421 
(3.4.2) Fehl gehen auch die auf die Besonderheit der Ableitung des Betafaktors in diesem Fall bezogenen Einwände.
422 
Dahinstehen kann, ob eine rein fundamentalanalytische Schätzung von Betafaktoren möglich und methodisch zulässig ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob für deutsche Unternehmen solche Schätzungen bereits existieren. Ebenso wenig ist von Belang, dass in einer von Antragstellerseite vorgelegten Diplomarbeit fundamentale Betafaktoren nicht aufgrund einer Risikoanalyse, sondern aus Optionspreisen abgeleitet werden. In seinem Beschluss vom 18.12.2009 (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 258]) hat der Senat - wie hier (dazu oben (3.3) (3.3.3)) - den Betafaktor der K. nicht aus Fundamentaldaten abgeleitet, sondern den durch Regressionsrechnungen aus den Kursdaten der Vergleichsunternehmen einer peer group ermittelten Betafaktor zugrunde gelegt.
423 
Der Senat hat lediglich zur Feststellung einer die Ableitung des Betafaktors des Unternehmens der K. aus dem Mittelwert der peer group rechtfertigenden hinreichenden Vergleichbarkeit die fundamentalanalytisch ermittelten unternehmensspezifischen Risiken berücksichtigt (dazu oben (3.3) und (3.2) (3.2.3)). Dieses Vorgehen ist methodisch unbedenklich. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 99 empfiehlt, bei der Bemessung des Risikozuschlags unter anderem, die durch Umwelteinflüsse, Kapitalstruktur, Kundenabhängigkeit und Produktprogramm bestimmte spezifische Risikostruktur des Unternehmens zu untersuchen. Damit wird zwar nicht die unmittelbare Ableitung eines Betafaktors aus der Risikostruktur nahe gelegt. Die Empfehlung trägt aber die Berücksichtigung der unternehmensspezifischen Risikostruktur bei der Frage, ob der Betafaktor einer peer group als Grundlage für die Schätzung des Betafaktors des Bewertungsobjekts geeignet ist. Dieses Vorgehen steht schließlich im Einklang mit der Funktion des Betafaktors, im Rahmen der Bemessung des Risikozuschlags das individuelle Risiko des zu bewertenden Unternehmens abzubilden (dazu oben (3.1)).
424 
Im Lichte der Risikoanalyse des Senats (dazu oben (3.2) (3.2.3)) dürfte sich im Übrigen im Ergebnis kein nennenswert geringerer Risikozuschlag ergeben, wenn man diesen nicht anhand des (Tax-)CAPM zerlegt in Marktrisikoprämie (allgemeines Risiko der Investition in Unternehmen) und Betafaktor (spezifisches Risiko des Bewertungsobjekts) ermitteln, sondern pauschal bestimmen würde (vgl. zu einem solchen Vorgehen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2006 zu I-26 W 5/06 AktE [juris Rn. 41]).
425 
(3.4.3) Ein unverschuldeter Betafaktor, der mit 1,1 geringfügig über dem Durchschnittsrisiko des Marktportfolios liegt, erscheint schließlich angesichts der im Unternehmenswertgutachten IVA ergänzend durchgeführten (GB S. 76) Gesamtanalyse der Schwankungsbreite der Ergebnisse der K. in den letzten zehn Jahren angemessen.
426 
Eine solche Plausibilisierung anhand von Vergangenheitsdaten widerspricht dem Gebot der Prognose des künftigen unternehmensspezifischen Risikos nicht; Prognosen gründen regelmäßig auf der Analyse der Vergangenheit.
427 
Zwar drückt ein höherer Betafaktor grundsätzlich nicht die Volatilität der finanziellen Überschüsse eines Unternehmens aus, sondern die Volatilität einer Aktie im Verhältnis zum Bezugsindex. Zutreffend weist die Antragsgegnerin aber darauf hin, dass hohe Schwankungsbreiten bei den finanziellen Überschüssen der Vergangenheit grundsätzlich auf ein hohes Risiko schließen lassen, dass sich die für die Zukunft geplanten finanziellen Überschüsse tatsächlich in der geplanten Höhe einstellen (Bl. V 122). Dem entspricht die Annahme, dass Unternehmensrisiken am Kapitalmarkt durch Kursschwankungen widergespiegelt werden (vgl. dazu Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 729).
428 
Gegen diese Plausibilisierung kann nicht eingewandt werden, die verwendeten Ergebniszahlen der K. seien nicht bekannt. Die im Unternehmenswertgutachten IVA erwähnte Vergangenheitsanalyse bezieht sich ersichtlich auf die Entwicklung des Ergebnisses in den Geschäftsjahren 1995/1996 bis 2005/2006, die - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18.12.2009 festgestellt hatte (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 279]) - am Ende des gemeinsamen Berichts als Anlage 1 abgedruckt ist und nicht nur die handelsrechtlichen Jahresüberschüsse, sondern insbesondere auch das Betriebsergebnis und das Ergebnis vor Steuern ausweist.
429 
(3.5) Da der Betafaktor der K. unter Ausblendung des Kapitalstrukturrisikos auf der Grundlage des Vergleichs unverschuldeter Unternehmen ermittelt wurde, ihr Verschuldungsgrad des Unternehmens aber im Planungszeitraum stark schwankt, sind aus dem unverschuldeten Betafaktor von 1,1 unter Berücksichtigung des Verschuldungsgrades für die jeweilige Planungsperiode verschuldete Betafaktoren abzuleiten. Die entsprechenden Ableitungen im Unternehmenswertgutachten IVA (GB S. 78), die von der gerichtlich bestellten Prüferin ESP nachvollzogen wurden (PB S. 23), sind nicht zu beanstanden.
430 
cc) Schließlich ist auch der in der Phase der ewigen Rente angesetzte Wachstumsabschlag nicht zu beanstanden.
431 
(1) Zu Unrecht rügen einzelne Antragsteller, der Senat habe in seinem Beschluss vom 18.12.2009 einen Wachstumsanschlag von weniger als 1% angesetzt (Bl. XI 1700). Diese Berechnung beruht offensichtlich auf der rechnerischen Ermittlung der Differenz zwischen dem Kapitalisierungszinssatz der letzten Periode der Detailplanungsphase und demjenigen der Phase der ewigen Rente. Dabei wurde jedoch verkannt, dass sich die Differenzen zwischen diesen beiden Zinssätzen nicht nur durch den Wachstumsabschlag bestimmen, sondern wesentlich auch durch den infolge der Berücksichtigung des jeweiligen Kapitalstrukturrisikos periodenspezifisch bestimmten Betafaktor.
432 
(2) Die Einwendungen gegen den Ansatz eines Wachstumsabschlags, der mit 1% unterhalb der erwarteten Inflationsrate liegt, dringen nicht durch.
433 
(2.1) Der Wachstumsabschlag dient zwar dazu, im hier einschlägigen Fall einer Nominalplanung die durch die Inflation bedingten Steigerungen der Nettozuflüsse zugunsten der Anteilseigner in der Phase der ewigen Rente abzubilden (vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 343). Dies bedeutet aber nicht, dass der Wachstumsabschlag notwendig der erwarteten Inflationsrate entsprechen müsste. Stattdessen richtet sich der Wachstumsabschlag danach, inwieweit das Unternehmen nachhaltig in der Lage sein wird, die in seinem Fall erwarteten, nicht notwendig mit der Inflationsrate identischen Preissteigerungen auf der Beschaffungsseite (z.B. Materialkosten und Personalkosten) durch entsprechende eigene Preissteigerungen an seine Kunden weiter zu geben oder durch Effizienzsteigerungen zu kompensieren (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2001 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 241]).
434 
(2.2) Die Unternehmensplanung geht hier zwar davon aus, dass es der K. in der Phase der ewigen Rente gelingen wird, Preissteigerungen auf Beschaffungsseite vollständig durch Preiserhöhungen an die Kunden weiterzugeben oder durch Effizienzsteigerungen zu kompensieren, und darüber hinaus ein Gewinnwachstum zu erreichen, das aber mit 1% unterhalb der allgemeinen Geldentwertungsrate bleibt.
435 
(2.3) Dies erscheint angesichts der Prognosen zur künftigen Entwicklung der Umsatzerlöse sowie der prognostizierten Reduzierung der Margen (vgl. dazu oben b) cc) (2) (2.1)) und im Hinblick auf die Feststellung, dass die K. auf einem reifen Markt mit aggressiven Wettbewerbern tätig ist (vgl. oben b) cc) (1) (1.2)) folgerichtig.
436 
(2.3.1) Dabei verkennt der Senat nicht die Marktstellung und Innovationskraft der K..
437 
Die vorhandene Marktstellung gewährleistet in einem reifen Markt indessen für sich genommen noch keine Zuwachsraten. Der Forschungs- und Entwicklungsaufwand hat nicht notwendig Umsatz- und erst recht nicht zwingend Ertragssteigerungen zur Folge, sondern sichert in erster Linie die bestehende Marktstellung der K. (vgl. oben b) cc) (2) (2.2)). Schließlich ist zu bedenken, dass der Hauptwettbewerber der K. einen Preiswettbewerb betreibt, der die Spielräume für Preiserhöhungen begrenzt.
438 
Zu Unrecht wird dagegen eingewandt, der Senat habe diese Risiken schon andernorts berücksichtigt. Zutreffend ist, dass die vorgenannten Umstände bereits für die Bejahung der Vertretbarkeit der Umsatz- und Ergebnisplanung in der Phase der ewigen Rente maßgeblich sind (Bl. XI 1747). Dies ist jedoch folgerichtig, weil die Ertragsentwicklung in der Phase der ewigen Rente wesentlich auch von den konkreten Wachstumserwartungen des Unternehmens in dieser Phase bestimmt wird.
439 
(2.3.2) Die methodischen Einwände gegen die Auffassung des Senats gehen fehl.
440 
Insbesondere kann kein Verstoß gegen das Gebot festgestellt werden, in der Phase der ewigen Rente von einem eingeschwungenen Zustand auszugehen (Bl. XI 1748). Daran fehlt es nicht schon dann, wenn das nachhaltige Gewinnwachstum unterhalb der erwarteten Inflationsrate bleibt. Dass Kostensteigerungen auf Beschaffungsseite kompensiert werden können, stellt der gewählte Wachstumsabschlag nicht in Frage.
441 
Ein Widerspruch zur Annahme einer Überrendite von Aktien gegenüber Renten in Höhe von 5,5% bei der Bestimmung der Marktrisikoprämie ist nicht ersichtlich (Bl. XI 1705). Insbesondere folgt ein solcher Widerspruch nicht aus dem Umstand, dass der mithilfe der Marktrisikoprämie ermittelte Risikozuschlag auf den Basiszinssatz aufgeschlagen wird, der die künftig zu erwartende, auch zum Ausgleich der Geldentwertung gewährte Verzinsung risikoloser Anleihen widerspiegelt. Dieses Vorgehen trägt im Rahmen der Betrachtung einer Alternativinvestition dem Umstand des erhöhten Risikos der Investition in ein Unternehmen Rechnung; daraus kann aber nicht abgeleitet werden, jedes Unternehmen - einschließlich des Bewertungsobjekts - müsse nachhaltig ein mindestens die allgemeine Geldentwertungsrate übersteigendes Gewinnwachstum aufweisen.
442 
(2.3.3) Dem thesaurierungsbedingten Wachstum ist durch den Ansatz eines Wertbeitrags aus Thesaurierung in der Phase der ewigen Rente Rechnung getragen.
443 
(3) Angesichts der unter (2) (2.3) angeführten besonderen Umstände des Einzelfalls wird der Ansatz eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate nicht durch das allgemeine Gewinnwachstum der Unternehmen in Frage gestellt.
444 
(3.1) Dabei ist zunächst zu bedenken, dass bei der Bemessung des Wachstumsabschlags nicht auf das erwartete Wachstum der Gesamtwirtschaft abgestellt werden kann. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum speist sich aus der Summe des Wachstums aller gegenwärtig und künftig tätigen Unternehmen; dabei können Einbrüche einzelner Unternehmen durch Zuwächse bei ihren Wettbewerbern oder durch den Markteintritt neuer Unternehmen kompensiert werden.
445 
(3.2) Die Annahme eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate ist auch nicht deshalb per se unplausibel, weil das Unternehmen damit in der Phase der ewigen Rente „schrumpft“. Dies trifft schon deshalb nicht zu, weil ein Wachstumsabschlag von 1% keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (dazu oben (2) (2.2)).
446 
(3.3) Selbst wenn man die besonderen Umstände des Einzelfalls der K. ausblenden wollte, erforderten empirische Erkenntnisse zum vergangenen Gewinnwachstum der Unternehmen keine andere Beurteilung.
447 
(3.2.1) Nach den Ausführungen des im Termin am 12.02.2008 als sachverständiger Prüfer gehörten, für die ESP als Vertragsprüfer tätigen Wirtschaftsprüfers P. (Bl. VI 318) ist in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur belegt, dass das Gewinnwachstum der Unternehmen im Durchschnitt die Inflationsrate nicht erreicht.
448 
(3.2.2) Dahinstehen kann, dass einzelne wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen jüngst zu dem Ergebnis kommen, dass die Unternehmensgewinne in der Vergangenheit stärker gestiegen sein sollen als die Inflation (Bl. IX 1085, Bl. XI 1834); eine gefestigte Auffassung dazu ist in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur derzeit nicht ersichtlich (ausführlich dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 729] m.w.N.). Für den Senat besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, von den Annahmen des sachverständigen Prüfers (dazu oben (3.2.1)) abzuweichen. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, es handele sich hier um eine tatsächliche Frage, die durch eine Verifizierung der vorhandenen Studien aufzuklären sei (Bl. XI 1703, 1834). Angesichts der Vielzahl der zur Ermittlung des vergangenen Gewinnwachstums der Unternehmen zu treffenden Annahmen, etwa zur Auswahl der Untersuchungszeiträume, zur Bereinigung von Friktionen infolge der Berücksichtigung nicht abgeschlossener Konjunkturzyklen, Kapitalveränderungen und steuerlichen Effekten, die nicht generell mit „richtig“ oder „falsch“ zu bewerten sind, kann selbst bei Durchführung einer empirischen Untersuchung eigens in diesem Verfahren durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens nicht festgestellt werden, ob die Annahme, das vergangene Gewinnwachstum deutscher Unternehmen habe die Inflationsrate nicht erreicht, zutreffend ist. Ein allgemein bekanntes Wissen, dass die Steigerung der Unternehmergewinne regelmäßig die Inflation mindestens ausgleiche, vermag der Senat im Gegensatz zu einzelnen Beschwerdeführern (Bl. XI 1703) nicht festzustellen.
449 
(3.2.3) Die Berücksichtigung der von mehreren Antragstellern angeführten (Bl. XI 1701, 1711 ff., 1747) Studie der EZB (Monatsbericht September 2007, S. 47 ff.) ergibt nichts Anderes. Zwar findet sich dort für den Euroraum die Feststellung, dass von 1974 bis 2004 die Unternehmensgewinne stärker gestiegen seien als das Bruttoinlandsprodukt. Dieses Ergebnis wird von der Studie aber selbst relativiert. Neben dem Umstand, dass große Teile der Unternehmensgewinne durch Tätigkeiten in anderen Volkswirtschaften erzielt wurden, wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung der Gruppe der Unternehmen im Untersuchungszeitraum mit der Änderung der Zusammensetzung der Aktienindizes gewechselt hat, so dass Rückschlüsse auf die langfristige Gewinnentwicklung allenfalls sehr bedingt möglich sind (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 234]).
450 
dd) Demnach sind die Kapitalisierungszinssätze im Ergebnis entsprechend dem Unternehmenswertgutachten der IVA anzusetzen.
451 
(1) Die Marktrisikoprämie beträgt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht 5,0%, sondern entsprechend der Bewertung von IVA 5,5%; der Betafaktor des unverschuldeten Unternehmens ist - als Ausgangswert für die Bestimmung des Betafaktors des entsprechend der Planung für die einzelnen Perioden verschuldeten Unternehmens - entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht mit 1,0, sondern mit 1,1 anzusetzen.
452 
(2) Daraus errechnet sich nach Diskontierung der prognostizierten Nettozuflüsse der einzelnen Perioden zum 30.09.2006 ein Barwert von 122.816.294 Euro. Zinst man diesen mit dem Kapitalisierungszinssatz für die erste Periode zum 16.02.2007 auf, ergibt sich ein Barwert von 127.337.022 Euro.
453 
d) Dem zum 16.02.2007 aufgezinsten Barwert der künftigen Nettozuflüsse an die Anteilseigner ist der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens hinzuzurechnen.Dieser beläuft sich entsprechend dem vom Landgericht insoweit gebilligten Unternehmenswertgutachten IVA auf 6.210.853 Euro.
454 
aa) Als nicht betriebsnotwendiges Vermögen sind die von der Tochtergesellschaft der K. gehaltenen Aktien der H AG anzusehen.
455 
(1) Die 55.500 Aktien der H AG wurden zu Recht mit einem Wert von 6.210.853 Euro nach Abzug von Veräußerungssteuern angesetzt.
456 
(1.1) Dabei wurde der Kurs der Aktie am 20.12.2006 (112,85 Euro) berücksichtigt (Bl. V 136). Damit ist kein Verstoß gegen das Stichtagprinzip zu Lasten der Antragsteller verbunden, da die Aktie am Tag der Hauptversammlung mit 112,50 Euro einen geringeren Börsenkurs aufwies.
457 
(1.2) Die Differenz zwischen dem Ansatz der Aktien im Unternehmenswertgutachten IVA und ihrem Börsenwert zum 20.12.2006 (55.500 x 112,85 Euro = 6.263.175 Euro) erklärt sich aus der - entgegen der Auffassung einzelner Beschwerdeführer (Bl. IX 1086) - nicht zu beanstandenden Berücksichtigung fiktiver Veräußerungssteuern. Wird das nicht betriebsnotwendige Vermögen - wie hier durch Ermittlung des möglichen Verkaufserlöses - zu Liquidationswerten angesetzt, sind auch die mit einer Liquidation verbundenen steuerlichen Folgen, insbesondere die im Fall einer Veräußerung entstehende Steuerbelastung zu berücksichtigen (vgl. OLG München, AG 2007, 287 [juris Rn. 37] m.w.N.). Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass solche Steuern allenfalls in der Zukunft anfielen und die Steuerbelastung deshalb jedenfalls zu diskontieren sei. Da der Zufluss des aktuellen Liquidationswerts unterstellt wurde, wären - im unterstellten Fall der Veräußerung - auch die Steuern aktuell und nicht erst mit einem durch Abzinsung zu berücksichtigenden zeitlichen Verzug angefallen.
458 
(2) Bei der Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens wurden die vormals gehaltenen Aktien der V. AG und der A. AG zu Recht nicht berücksichtigt. Ausweislich der vorgelegten Verkaufsabrechnungen waren diese Aktien bereits Anfang November 2006 veräußert worden (vgl. Bl. VII 711, AG30). Der dabei erzielte Erlös wurde im Rahmen der Unternehmensbewertung bei den liquiden Mitteln der K. berücksichtigt. Nach den Ausführungen des für die ESP als Vertragsprüfer tätigen Wirtschaftsprüfers P., der in der mündlichen Verhandlung am 12.02.2008 als sachverständiger Prüfer gehört wurde (Bl. VI 318), wurde dadurch der Unternehmenswert nicht vermindert, sondern erhöht.
459 
bb) Weiteres nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist nicht zu berücksichtigen. Der pauschale Einwand einzelner Antragsteller, die flüssigen Mittel der K. seien zumindest teilweise als nicht betriebsnotwendiges Vermögen zu behandeln, vermag nicht durchzudringen. Allein der Umstand, dass die K. einen geringen Verschuldungsgrad aufweist, kann nicht dazu führen, dass Eigenkapitalreserven als nicht betriebsnotwendige Liquidität angesehen werden, die dem Unternehmen entnommen werden kann (vgl. BayObLG, AG 2006, 41 [juris Rn. 42]). Konkrete Umstände, die hier eine andere Beurteilung rechtfertigten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
460 
3. Auch unter Berücksichtigung weiterer Anhaltspunkte für die Bestimmung des Verkehrswerts der Aktien der K. kann im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht festgestellt werden, dass die angebotene Abfindung von 27,77 Euro unangemessen wäre.
461 
a) Die Ermittlung des Börsenwerts bestätigt im Gegenteil die aus der fundamentalanalytischen Ertragswertermittlung (dazu oben 2.) gewonnene Erkenntnis, dass der Verkehrswert der Aktien der K. im Bewertungsstichtag nicht über 27,77 Euro lag.
462 
aa) Die angebotene Abfindung von 27,77 Euro entspricht dem maßgeblichen Börsenwert.
463 
(1) Maßgeblich ist nach der vom Bundesgerichtshof unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung übernommenen Auffassung des Senats grundsätzlich der nach Handelsumsätzen gewichtete Durchschnittskurs einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme, die den Abfindungsanspruch auslöst (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 10] „Stollwerck“; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 97 und 101]). Bereits ab der Ankündigung einer Strukturmaßnahme tritt an die Stelle der Markterwartung hinsichtlich der Entwicklung des Unternehmenswertes und des damit der Aktie innewohnenden Verkehrswertes die Markterwartung an die Abfindungshöhe (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 12, 20 und 25] „Stollwerck“; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 103 ff.]). Die Referenzperiode darf deshalb grundsätzlich nur bis zu der Ad-hoc-Mitteilung vom 15.12.2006 (AG 15) reichen. Der Durchschnittskurs im Dreimonatszeitraum vor dem 15.12.2006 betrug 27,77 Euro (GB S.84).
464 
(2) Da der Kurs der K.-Aktie jedenfalls seit Jahresbeginn 2006 deutlich unter 27,00 Euro lag (Bl. V 147), kann dahinstehen, ob die Referenzperiode in diesem Fall sogar bereits auf die Bekanntgabe des Kontrollerwerbs der Antragsgegnerin am 21.07.2006 oder auf die Abgabe ihres Pflichtangebots am 09.08.2006 vorzuverlagern wäre.
465 
(3) Zwar hat der Bundesgerichtshof im Zuge der Änderung seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass es im Einzelfall geboten sein könne, den aus einer dreimonatigen Referenzperiode vor Ankündigung der Strukturmaßnahme ermittelten Börsenwert anhand der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Ankündigung und dem Bewertungsstichtag ein längerer Zeitraum verstreicht und die vorgenannte Entwicklung eine Anpassung geboten erscheinen lässt (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 29] „Stollwerck“). Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt.
466 
(3.1) Zwischen der Ankündigung vom 15.12.2006 und dem Bewertungsstichtag ist schon kein längerer Zeitraum verstrichen.
467 
(3.1.1) Das Erfordernis der Berücksichtigung der Entwicklung über die Bekanntgabe der Strukturmaßnahme hinaus im Wege der Hochrechnung soll lediglich vor Missbrauch der mit der Bekanntgabe verbundenen Gestaltungsmöglichkeiten durch den Mehrheitsaktionär schützen. Dieser soll insbesondere nicht in der Lage sein, durch ein frühzeitiges Ankündigen der Maßnahme und anschließendes Zuwarten mit ihrer Umsetzung die Minderheitsaktionäre von einer positiven Börsenentwicklung auszuschließen (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 29] „Stollwerck“).
468 
(3.1.2) Demnach muss die Berücksichtigung von Entwicklungen über die Bekanntgabe der Strukturmaßnahme hinaus auf Ausnahmefälle beschränkt sein, in denen die Durchführung der angekündigten Maßnahmen ohne sachlichen Grund verzögert wurde. Nicht geboten ist die Berücksichtigung nachträglicher Entwicklungen dagegen in den Fällen, in denen die Maßnahme innerhalb eines normalen oder üblichen Fahrplans durchgeführt wurde. Als normal oder üblich wird man angesichts des Aufwands für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch einen Zeitraum bis zu sechs Monaten ansehen müssen (OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 143]; Bungert, BB 2010, 2227, 2229; Bücker, NZG 2010, 967, 970).Der Bundesgerichtshof hat einen „längeren Zeitraum“ erst ab einer Dauer von siebeneinhalb Monaten angenommen(BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 30] „Stollwerck“). Zwischen der Ad-hoc-Mitteilung vom 15.12.2006 und der Hauptversammlung am 16.02.2007 liegen hier indessen nur zwei Monate.
469 
(3.2) Die Einwendungen der Antragsteller greifen demgegenüber nicht durch.
470 
(3.2.1) Soweit sie sich auf einen „erheblichen Anstieg“ deutscher Aktien sowie der Aktien „der angeblichen Vergleichsunternehmen“ im Zeitraum vom 15.12.2006 bis zum 16.02.2007 berufen (BGH Sonderband Ablehnungsgesuch Bl. 126, Bl. XI 1708) verkennen sie, dass der Bundesgerichtshof eine Teilhabe der Minderheitsaktionäre an einer positiven Börsenentwicklung ausdrücklich nur für den Fall als erforderlich angesehen hat, in denen die angekündigte Maßnahme nicht rechtzeitig umgesetzt wird (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 29]). Dies trifft hier nicht zu (dazu oben (3.1)).
471 
(3.2.2) Der Einwand, der Zeitpunkt der Bekanntgabe der beabsichtigten Strukturmaßnahmen sei hier durch die bewusste Verzögerung der Ergebnisse des Geschäftsjahres 2005/2006 zulasten der Minderheitsaktionäre „manipuliert“ worden (Bl. X 1050, BGH Sonderband Ablehnungsgesuch Bl. 126, Bl. XI 1708), greift ebenfalls nicht durch.
472 
Der Bundesgerichtshof hat in der „Stollwerck-Entscheidung“ lediglich bei Verzögerungen zwischen Bekanntgabe und Umsetzung der Strukturmaßnahme Korrekturen zugunsten der Minderheitsaktionäre für geboten erachtet. Auf die Frage, ob die Antragsgegnerin auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ergebnisse des Geschäftsjahres 2005/2006 Einfluss genommen und die Bekanntgabe der beabsichtigten Strukturmaßnahme daran ausgerichtet hat, kommt es schon deshalb nicht an; eine Aufklärung dieser Fragen durch einen Sachverständigen ist nicht geboten.
473 
Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass die Bildung der Börsenkurse zwischen dem 17.11.2006 und dem 15.12.2006 durch die Antragsgegnerin oder durch die K. manipuliert worden sei. Der Umstand, dass der Jahresabschluss der K. für das Geschäftsjahr 2005/2006 bereits am 17.11.2006 testiert wurde, belegt angesichts des Aufwands für die Erstellung und Drucklegung des Geschäftsberichts nicht, dass die Bekanntgabe des Ergebnisses des am 30.09.2006 beendeten Geschäftsjahres hinausgezögert wurde, um einen Anstieg des für die Bemessung der Abfindung relevanten Börsenkurses zu verhindern. Bei Unterstellung einer entsprechenden Absicht hätte es im Übrigen näher gelegen, die Ankündigung des Abschlusses eines BGV auf Mitte November 2006 vorzuziehen.
474 
bb) Dahinstehen kann, dass das Handelsvolumen der K.-Aktie zwischen dem Pflichtangebot vom 09.08.2006 und der Ad-hoc-Mitteilung vom 15.12.2006 nur vergleichsweise gering war (GB S. 82 f.). Die Antragsgegnerin hat ihr Angebot dennoch nach dem Börsenkurs von 27,77 Euro bemessen. Die Antragsteller sind dadurch nicht beschwert, da der nach aa) ermittelte Börsenwert über dem fundamentalanalytisch ermittelten Ertragswert (dazu oben 2.) liegt.
475 
b) Auch die Berücksichtigung des Liquidationswerts führt zu keinem anderen Ergebnis. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass weder im gemeinsamen Bericht noch im Prüfungsbericht der Liquidationswert der K. beziffert wurde. Trotz der guten Eigenkapitalausstattung und dem angenommenen Ausbleiben eines nachhaltigen Wachstums ist nicht anzunehmen, dass die Veräußerung des betriebsnotwendigen Vermögens nach Abzug der Kosten zugunsten der Antragsteller einen höheren Wert ergäbe als den Barwert der künftigen Nettozuflüsse an die Anteilseigner im Fall der Unternehmensfortführung. Dabei ist zu bedenken, dass das Betriebsgrundstück der K. zum Bewertungsstichtag geleast war und deshalb keine stillen Reserven in Immobilienvermögen zu vermuten sind.
II.
476 
Die Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs ist ebenfalls nicht geboten. Der in Bezug auf den BGV neben der Abfindung angebotene Ausgleich ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zu erhöhen; das auf den Berechnungen der IVA beruhende Angebot von 2,23 Euro brutto je Aktie ist angemessen.
477 
Da die M. bzw. nunmehr die Antragsgegnerin eine GmbH ist, kommt nur ein fester Ausgleich nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG in Betracht. Danach ist als Ausgleichszahlung mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der K. und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen - jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen - voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte.
478 
Der Ausgleichsbetrag wurde im Rahmen der vom Landgericht insoweit übernommenen Berechnungen der IVA durch Verrentung (dazu unten 2.) eines Ausgangswertes (dazu unten 1.) ermittelt. Die Ermittlung des Ausgleichsbetrages im Wertgutachten der IVA ist nicht zu beanstanden.
479 
1. Der Ausgangswert für die Ermittlung des Ausgleichsbetrages wurde von IVA und Landgericht methodisch zu Recht aus dem im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswert der K. abgeleitet (dazu oben I. 2.).
480 
a) Der Ausgleich ersetzt im Gegensatz zur Abfindung nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende (vgl. BGHZ 166, 195 [juris Rn. 11]). Maßgeblich für seine Berechnung ist der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten je Aktionär zur Verteilung ergebende Gewinn, den die Gesellschaft ohne den BGV als nicht gebundenes Unternehmen hätte (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 12] „Ytong“). Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag praktisch durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes errechnet werden (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14] „Ytong“; OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 49]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 116]).
481 
b) Dabei ist der Ertragswert selbst dann der maßgebliche Ausgangswert für die Verrentung zur Ermittlung des angemessenen Ausgleichs, wenn dieser unter dem Börsenwert liegt. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet die Beachtung des Börsenkurses als Untergrenze für die Kompensation der außenstenden Aktionäre nur bei der Abfindung und beim variablen Ausgleich, nicht aber beim festen Ausgleich (BGHZ 166, 195 [juris Rn. 13]; zustimmend Popp, Wpg 2008, 23, 25).
482 
c) Zu beachten ist allerdings, dass der Ertragswert des Unternehmens nicht ohne Weiteres als Ausgangsbasis für die Ermittlung des Ausgleichsbetrages herangezogen werden kann, sondern Unterschiede bei der Bestimmung der angemessenen Abfindung einerseits und des angemessenen Ausgleichs andererseits zu berücksichtigen sind. Dies betrifft zum einen die Behandlung von Steuern (dazu unten aa)) und zum anderen die Behandlung von Gewinnthesaurierungen (dazu unten bb)). Auch insoweit ist die Ermittlung des Ausgleichsbetrags durch IVA bzw. Landgericht aber - vorbehaltlich der vom Landgericht abweichenden Auffassung des Senats zur Bemessung des Risikozuschlags im Ertragswertverfahren (dazu oben I. 2. c) bb)) - nicht zu beanstanden.
483 
aa) Dies gilt zunächst für den Umstand, dass der Ertragswert entsprechend IDW S1 Stand 18.10.2005 im Rahmen einer Nachsteuerbetrachtung ermittelt wurde.
484 
(1) Bei den künftigen Zuflüssen an die Anteilseigner und beim Kapitalisierungszinssatz wurden die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner in typisierter Form berücksichtigt; bei der Ermittlung der künftigen Erträge wurde zudem die das Unternehmen treffende Körperschaftssteuer abgesetzt (vgl. oben I. 2. b) bb), I. 2. b) cc) (1) und I. 2. c) bb) (2) (2.1)).
485 
Da der Ausgleich nach § 304 AktG an die Stelle der Dividende tritt, unterliegt er - anders als der Barwert der künftigen Unternehmenserträge - beim Anteilseigner nach seinen individuellen Verhältnissen jährlich der Einkommensteuer. Persönliche Ertragssteuern sind deshalb bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages anders als bei der Ermittlung der Abfindung nicht abzuziehen (ebenso im Ergebnis unter Berufung auf die Berechnungen des dortigen Sachverständigen OLG München, AG 2007, 411 [juris Rn. 49]; bestätigt durch OLG München, AG 2008, 23 [juris Rn. 50]). Zu beachten ist außerdem, dass der feste Ausgleich nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Bruttogewinnanteil je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden Körperschaftsteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs festzusetzen ist, um trotz künftiger Änderungen bei der Besteuerung von Körperschaften stets eine wirtschaftlich volle Entschädigung zu gewährleisten (BGHZ 156, 57 [juris Rn. 12] „Ytong“).
486 
(2) Die von IVA bzw. vom Landgericht durchgeführte Verrentung des Ertragswertes gelangt entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller (vgl. Bl. VII 419, 451 f.) dennoch zu einem zutreffenden Ergebnis. Zwar wurde der Ausgleichsbetrag aus dem Ertragswert abgeleitet, der unter Berücksichtigung der Körperschaftsteuerbelastung des Unternehmens und der typisierten persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner als Nachsteuerwert ermittelt wurde. Nach der Verrentung dieses Nachsteuerwertes wurden zur Ermittlung des festzusetzenden Bruttoausgleichsbetrages aber die Steuerbelastung (Körperschaftsteuer und typisierte persönliche Ertragsteuer der Anteilseigner) aufgeschlagen (GB S. 88 f.; Bl. VI 398). Auf diese Weise wurde der Nachsteuerwert in einen Vorsteuerwert umgerechnet. Dieses Vorgehen ermöglicht es, eine vollständige Neuberechnung des Unternehmenswerts zu vermeiden und stattdessen auf das Ergebnis einer Nachsteuerwertermittlung gemäß IDW S1 Stand 18.10.2005 zurückzugreifen. Da die außenstehenden Aktionäre dadurch nicht benachteiligt werden, ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 117]).
487 
bb) Gleiches gilt im Ergebnis für die im Rahmen der Ertragswertberechnung angenommenen Gewinnthesaurierungen.
488 
(1) Bei der Ermittlung des Ertragswerts wurde für die Detailplanungsphase eine umfangreiche Thesaurierung von Gewinnen zur Reduzierung von Fremdkapital bzw. zur Sammlung von Eigenmitteln für den Erwerb des Betriebsgrundstücks angenommen; in der Phase der ewigen Rente wurde die Ausschüttungsquote zwar auf 40% erhöht, aber ebenfalls keine Vollausschüttung unterstellt (dazu oben I. 2. b) cc) (1) (1.2)). Aus dem in § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG enthaltenen Verbot der Berücksichtigung „anderer Gewinnrücklagen“ schließt die herrschende Meinung allerdings, dass bei der Ermittlung des zu verrentenden Unternehmenswerts von einer Vollausschüttung auszugehen sei; dies sei zum Schutz der außenstehenden Aktionäre geboten, weil die in freie Rücklagen eingestellten Gewinnanteile in die Gewinnabführung eingehen (vgl. § 301 Satz 2 AktG) und deshalb dem herrschenden Unternehmen zugutekommen (vgl. Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 304 Rn. 11; im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, AG 2000, 428 [juris Rn. 53]; Schenk in Bürgers/Körber, AktG, § 304 Rn. 27; Veil in Spindler/Stilz, 2. Auflage, § 304 Rn. 56; Bilda in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 304 Rn. 85; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 304 Rn. 32; inzwischen auch Stephan in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Auflage, § 304 Rn. 84). Andere Auffassungen in der Literatur finden sich nur vereinzelt. So ist nach Meilicke in Heidel, Aktienrecht, 2. Aufl., § 304 Rn. 28 zwar von einer Vollausschüttung der Gewinne auszugehen; hierdurch verursachter Finanzierungsaufwand sei aber zu berücksichtigen. Der Hinweis des Landgerichts auf Jonas, Wpg 2007, 835 ff. vermag die dortige Auffassung, Thesaurierungsannahmen seien zulässig, nicht zu stützen. Zwar wird dort die Auffassung vertreten, der Ausgleich sei aus dem Ertragswert abzuleiten (vgl. Jonas, Wpg 2007, 835, 837); die Frage der Berücksichtigung von Thesaurierungen wird aber nicht näher erörtert.
489 
(2) Im Ergebnis kann die Frage, ob bei der Berechnung des Ausgangswerts für die Berechnung des Ausgleichs von einem unter Annahme von Gewinnthesaurierungen ermittelten Ertragswert ausgegangen werden darf, hier indessen offen bleiben.
490 
(2.1) Die bei der Ertragswertberechnung unterstellten Thesaurierungen mindern den Unternehmenswert als Ausgangsbasis der Verrentung jedenfalls nicht und vermögen deshalb auch keine Reduzierung des Ausgleichsbetrages zu Lasten der außenstehenden Aktionäre zu bewirken; zur Vermeidung einer eigenständigen Ertragswertermittlung zum Zweck der Ausgleichsberechnung kann daher trotz der dortigen Thesaurierungsannahmen auf den oben (dazu I. 2.) dargestellten Ertragswert zurückgegriffen werden (in diesem Sinne auch Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn 246). In der Phase der ewigen Rente werden zwar vom Ergebnis nach Zinsen und Steuern in Höhe von 13.408.000 Euro nur 4.761.000 Euro ausgeschüttet; weitere 8.084.000 Euro werden den Anteilseignern aber - ohne Abzug typisierter persönlicher Ertragsteuern - als Wertbeitrag aus Thesaurierung zugerechnet und sind damit Bestandteil der zu diskontierenden Nettoeinnahmen; entsprechendes gilt für das letzte Jahr der Detailplanungsphase (vgl. GB S. 79).
491 
(2.2) Zu bedenken ist dabei, dass die typisierten persönlichen Ertragsteuern zur Ermittlung eines Bruttoausgleichs auf den gesamten Betrag aufgeschlagen werden, der sich nach der Verrentung des Ertragswerts ergibt, obwohl im Rahmen der Ertragswertberechnung bei den Wertbeiträgen aus Thesaurierung keine persönlichen Ertragsteuern abgezogen wurden. In den ersten drei Jahren der Detailplanungsphase werden die thesaurierten Beträge zwar den Aktionären nicht unmittelbar zugerechnet; die Thesaurierungen bewirken hier aber eine Reduzierung des Fremdkapitals bzw. ermöglichen den Erwerb des Betriebsgrundstücks mit Eigenmitteln, so dass der Verschuldungsgrad der K. nachhaltig auf nahezu null reduziert wird (vgl. GB S. 78). Dies bewirkt (dazu oben I. 2. c) bb) (3)) eine Reduzierung des Risikozuschlags im Kapitalisierungszinssatz und damit eine Erhöhung des Unternehmensbarwerts, der Ausgangsbasis der Verrentung ist.
492 
2. Die Einwände der Antragsteller gegen die Höhe des Verrentungszinssatzes greifen im Ergebnis ebenfalls nicht durch.
493 
a) Dies gilt zunächst für die Verwendung eines Zinsfußes, der unter dem bei der Ertragswertberechnung benutzen Kapitalisierungszinssatz (dazu oben I. 2. c)) liegt.
494 
aa) Die IVA und - dieser methodisch folgend - das Landgericht haben für die Verrentung einen Mischzinssatz aus dem bei der Ertragswertberechnung herangezogenen Basiszinssatz für (quasi) risikofreie Anlagen einerseits und dem um einen Risikozuschlag erhöhten Basiszinssatz andererseits benutzt. Der Mischzinssatz entspricht dabei dem Mittelwert beider Größen unter Beachtung der unterschiedlichen Risikozuschläge in den einzelnen Perioden (GB S. 88).
495 
bb) Die Antragsteller fordern demgegenüber unter Berufung auf die „Ytong“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs zumindest die Anwendung des vollen Kapitalisierungszinssatzes. Auf diese Weise ergäbe sich ein deutlich höherer Ausgleichsbetrag.
496 
(1) In der „Ytong“-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zur Verrentung des Ertragswerts den vollen - inflationsbereinigten - Kapitalisierungszinssatz herangezogen (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14] „Ytong“). Dabei ist allerdings zu bedenken, dass sich die Gründe der vorgenannten Entscheidung mit der Ermittlung des Zinssatzes nicht näher auseinandersetzen, sondern auf die Ableitung des Ausgleichsbetrages aus dem Ertragswert durch den dortigen Sachverständigen Bezug nehmen. Zudem ist zu beachten, dass der Risikozuschlag (gemittelt 2%) im Verhältnis zum Basiszinssatz (7,5%) im dortigen Fall keine besonders große Rolle spielte (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 8] „Ytong“).
497 
(2) Nach einer in der Bewertungspraxis vertretenen Auffassung ist indessen die Verrentung mit einem unter dem Kapitalisierungszinssatz liegenden Mischzinssatz geboten, um den Besonderheiten der Ausgleichszahlung nach § 304 AktG Rechnung zu tragen (vgl. Maul, DB 2002, 1423, 1425; zur Verbreitung dieser Auffassung in der Bewertungspraxis Knoll, ZSteu 2007, 166, 168). Danach sei zu bedenken, dass der Ausgleichsbetrag nach § 304 AktG eine völlig andere Risikostruktur aufweise als die Dividende, die er substituiere. Da ein BGV regelmäßig keine kurzfristige Maßnahme darstelle, sondern zumindest mittelfristig bestehen bleibe, sei das Risiko der Ausgleichszahlung nicht mit dem vollen Risiko einer unternehmerischen Betätigung, sondern lediglich mit dem Risiko einer Industrieanleihe vergleichbar. Es liege deshalb unter dem vollen Kapitalisierungszinssatz. Da das normale Risiko nach Beendigung des BGV allerdings wieder aufleben könne, sei ein über dem Basiszinssatz liegender Zinsfuß zu wählen (Maul, DB 2002, 1423, 1425; kritisch dazu Knoll, ZSteu 2007, 166, 168 f.).
498 
(3) Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich die oben dargestellte Auffassung der Bewertungspraxis zu Eigen gemacht. Da der feste Ausgleich gegenüber der Alternativanlage über die unendlich gedachte Lebensdauer des Unternehmens von gleichbleibenden Zahlungen ohne Gewinnschwankungen ausgehe, sei es vertretbar, das geringe Risiko bei der Verzinsung durch einen adäquaten Abschlag zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, I-26 W 8/06 AktE [juris Rn. 63]). Das OLG München hat ausdrücklich die Verrentung des Ertragswerts zur Ermittlung des festen Ausgleichs mit einem unter dem Kapitalisierungszinssatz liegenden Mischzinssatz gebilligt und sich dazu auf das geringere Risiko für die Leistung des Ausgleichs berufen (vgl. OLG München AG 2007, 411 Rn. 50; fortgeführt von OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 52]).
499 
cc) Der Senat hat die Frage, ob bei der Verrentung des Unternehmenswerts zur Ermittlung des Ausgleichsbetrages der volle Kapitalisierungszinssatz zu verwenden ist oder ein darunter liegender Mischsatz aus risikofreiem Basiszinssatz und risikoadjustiertem Zinssatz, bis zum Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 offen gelassen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 118]); hier ist indessen - wie bereits im Vorlagebeschluss festgestellt (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 325 ff.]) - die Anwendung eines Mischsatzes nicht zu beanstanden.
500 
(1) Die Antragsgegnerin verweist in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf eine Entscheidung des 4. Zivilsenats, in der als Verrentungszinssatz lediglich der Basiszinssatz verwendet wurde (OLG Stuttgart, DB 2003, 2429 [juris Rn. 60]). Zu beachten ist, dass dem Risiko der Anlage in dem Bewertungsobjekt dort nicht durch einen Risikozuschlag zum Kapitalisierungszinssatz (Nenner) Rechnung getragen wurde, sondern durch die Berücksichtigung von Bandbreiten bzw. Eintrittswahrscheinlichkeiten auf der Ebene der Prognose der künftigen Zuflüsse an die Anteilseigner (Zähler); der Kapitalisierungszinssatz entsprach deshalb dort - anders als hier - dem Basiszinssatz (vgl. OLG Stuttgart, DB 2003, 2429 [juris Rn. 38]).
501 
(2) Hier kann die Höhe des Verrentungszinssatzes auch nicht schon deshalb offen bleiben, weil das Unternehmenswertgutachten IVA bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages zugunsten der außenstehenden Aktionäre über den Barwert der künftigen Erträge hinaus auch den Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens verrentet hat, obwohl das nicht betriebsnotwendige Vermögen mangels Bedeutung für die künftigen Unternehmenserträge grundsätzlich bei der Verrentung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14]; anders nur, wenn seine Veräußerung unmittelbar bevorsteht, vgl. OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 51]). Selbst wenn man den Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens hier von der Verrentung ausnähme, ergäbe sich bei Ansatz des vollen Kapitalisierungszinssatzes (bzw. eines Durchschnittswerts der Zinssätze der einzelnen Perioden) ein Bruttoausgleich je Aktie, der deutlich über dem Wert läge, der sich bei Verwendung eines Mischzinssatzes aus Basiszinssatz und Kapitalisierungszinssatz ergibt.
502 
(3) Vor dem Hintergrund der überzeugenden Ausführungen der Literatur (vgl. Maul, DB 2002, 1423, 1425) zur unterschiedlichen Risikostruktur von Ausgleich und Dividende führt die Ermittlung des Verrentungszinssatzes als Mittelwert zwischen Basiszinssatz und vollem Kapitalisierungszinssatz indessen hier zu einem richtigen und angemessenen Ergebnis.
503 
(3.1) Dem kann nicht das Risiko der Insolvenz der Antragsgegnerin entgegen gehalten werden. Zwar kann eine Insolvenz der Antragsgegnerin nicht ausgeschlossen werden; der Mischzinssatz entspricht aber gerade nicht dem Basiszinssatz für (quasi) risikofreie Anlagen, sondern geht über diesen hinaus und entspricht damit in etwa einer ebenfalls grundsätzlich mit dem Risiko der Insolvenz des Unternehmens belasteten Industrieanleihe (vgl. Maul, DB 2002, 1423, 1425).
504 
(3.2) Fehl geht auch der Einwand, der Mischzinssatz ignoriere das Risiko der Auszehrung der Gesellschaft während des Bestehens des BGV (Bl. XI 1748). Der Ausgleichsanspruch schützt nicht vor einer „Auszehrung“ der Gesellschaft durch nachteilige Maßnahmen des herrschenden Unternehmens; nach Beendigung des Unternehmensvertrages kann der außenstehende Aktionär auf die geringeren Erträge des „ausgezehrten“ Unternehmens verwiesen werden (OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 41] m.w.N.).
505 
dd) Trotz der Abweichung vom Vorgehen des Bundesgerichtshofs in der „Ytong“-Entscheidung besteht entgegen der Auffassung einzelner Beschwerdeführer (Bl. IX 1081) insoweit keine Vorlagepflicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG, da sich der Bundesgerichtshof in der „Ytong“-Entscheidung nicht mit der Frage der Höhe des Verrentungszinssatzes auseinandergesetzt, sondern lediglich den im dortigen Fall vom Sachverständigen bei der Unternehmensbewertung angesetzten Zinssatz übernommen hat; insoweit wird also nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen (vgl. zu den Anforderungen insoweit Meyer-Holz in Keidel, FGG, 15. Aufl., § 28 Rn. 18).
506 
b) Gegen die Ermittlung des Verrentungszinssatzes kann auch nicht eingewandt werden, dass es sich bei den Kapitalisierungszinssätzen der einzelnen Perioden und dem Basiszinssatz, aus denen der Mischzinssatz gebildet wurde, um Nachsteuerwerte handelte (vgl. Bl. VII 419, 452, 720). Wie bereits dargelegt wurde (dazu 1. c) aa)), wird dem Umstand, dass der Ausgleichsbetrag als Bruttowert festzusetzen ist, im Unternehmenswertgutachten IVA und in der dieser methodisch folgenden Berechnung des Landgerichts dadurch Rechnung getragen, dass bei der Verrentung zwar Nachsteuerwerte - sowohl für den Ertragswert als auch für den Zinssatz - eingesetzt werden. Dem daraus ermittelten jährlichen Ausgleichsbetrag nach Steuern wird aber die auf jede Aktie entfallende Körperschaftsteuerbelastung sowie die typisierte persönliche Ertragsteuer hinzugerechnet, mit der im Ertragswertverfahren gerechnet wurde (vgl. GB S. 89, Bl. VI 398). Diese Berechnungsweise macht eine zweite Ertragswertermittlung mit einer Vorsteuerbetrachtung entbehrlich. Sie beeinträchtigt die außenstehenden Aktionäre dennoch nicht, weil sich durch das Hinzurechnen der Steuerbelastung trotz Verrentung mit Nachsteuerzinssätzen dieselben Werte ergeben wie bei einer reinen Vorsteuerrechnung (vgl. Popp, Wpg 2008, 23, 24 f.).
DD.
I.
507 
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SpruchG auf 200.000 Euro festzusetzen, da keine höhere als die angebotene Kompensation gefordert werden kann.
II.
508 
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
509 
1. Eine Billigkeitsentscheidung zulasten der Antragsteller nach § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG ist nicht veranlasst, da die sofortigen Beschwerden und Anschlussbeschwerden der Antragsteller jedenfalls bis zur Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ermittlung des Börsenkurses nicht offensichtlich unbegründet waren.
510 
2. Einer gesonderten Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshofs bedarf es nicht, da diesem das Beschwerdeverfahren insgesamt zur Entscheidung vorgelegt worden war, ohne dass ein neuer Rechtszug eröffnet wurde.
III.
511 
Die Anordnung einer vollständigen oder teilweisen Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 4 SpruchG ist nicht veranlasst, da dies nicht der Billigkeit entspricht. Zwar waren einige Beschwerden der Antragsteller insoweit begründet, als ihre Anträge nur als unbegründet zurückzuweisen waren. Dies ändert aber nichts daran, dass ihre Rechtsmittel im Ergebnis ohne Erfolg blieben.
IV.
512 
Entsprechend der Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Sache ist auch eine Abänderung der Nebenentscheidungen des Landgerichts geboten.
513 
1. Der Geschäftswert des ersten Rechtszugs ist auf 200.000 Euro zu reduzieren.
514 
2. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist auch im ersten Rechtszug auszuschließen.
515 
a) Zwar wurde die Entscheidung des Landgerichts zugunsten der Antragsteller Ziffer 3) bis 6), 12), 13), 44), 55), 63) und 64) mit der Maßgabe abgeändert, dass ihre Anträge nicht unzulässig, sondern (nur) unbegründet sind. Dabei ist aber zu bedenken, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen erst im zweiten Rechtszug erfüllt wurden.
516 
b) Auch im Übrigen entspricht angesichts der Zurückweisung der Anträge als unbegründet die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller nicht der Billigkeit.

(1) Gezeichnetes Kapital ist mit dem Nennbetrag anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ offen abzusetzen; der verbleibende Betrag ist als Posten „Eingefordertes Kapital“ in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen; der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.

(1a) Der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von erworbenen eigenen Anteilen ist in der Vorspalte offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert und den Anschaffungskosten der eigenen Anteile ist mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen. Aufwendungen, die Anschaffungsnebenkosten sind, sind Aufwand des Geschäftsjahrs.

(1b) Nach der Veräußerung der eigenen Anteile entfällt der Ausweis nach Absatz 1a Satz 1. Ein den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert übersteigender Differenzbetrag aus dem Veräußerungserlös ist bis zur Höhe des mit den frei verfügbaren Rücklagen verrechneten Betrages in die jeweiligen Rücklagen einzustellen. Ein darüber hinausgehender Differenzbetrag ist in die Kapitalrücklage gemäß Absatz 2 Nr. 1 einzustellen. Die Nebenkosten der Veräußerung sind Aufwand des Geschäftsjahrs.

(2) Als Kapitalrücklage sind auszuweisen

1.
der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird;
2.
der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;
3.
der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;
4.
der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.

(3) Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind. Dazu gehören aus dem Ergebnis zu bildende gesetzliche oder auf Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Rücklagen und andere Gewinnrücklagen.

(4) Für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen ist eine Rücklage zu bilden. In die Rücklage ist ein Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite der Bilanz für die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen angesetzten Betrag entspricht. Die Rücklage, die bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden ist, darf aus vorhandenen frei verfügbaren Rücklagen gebildet werden. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen veräußert, ausgegeben oder eingezogen werden oder auf der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird.

(5) Übersteigt der auf eine Beteiligung entfallende Teil des Jahresüberschusses in der Gewinn- und Verlustrechnung die Beträge, die als Dividende oder Gewinnanteil eingegangen sind oder auf deren Zahlung die Kapitalgesellschaft einen Anspruch hat, ist der Unterschiedsbetrag in eine Rücklage einzustellen, die nicht ausgeschüttet werden darf. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit die Kapitalgesellschaft die Beträge vereinnahmt oder einen Anspruch auf ihre Zahlung erwirbt.

(1) Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muß ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben.

(2) Als Abfindung muß der Vertrag,

1.
wenn der andere Vertragsteil eine nicht abhängige und nicht in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Gewährung eigener Aktien dieser Gesellschaft,
2.
wenn der andere Vertragsteil eine abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und das herrschende Unternehmen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, entweder die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft oder eine Barabfindung,
3.
in allen anderen Fällen eine Barabfindung
vorsehen.

(3) Werden als Abfindung Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die angemessene Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen. Sie ist nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag wirksam geworden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(4) Die Verpflichtung zum Erwerb der Aktien kann befristet werden. Die Frist endet frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Ist ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt worden, so endet die Frist frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(5) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß der Vertrag keine angemessene Abfindung vorsieht. Sieht der Vertrag überhaupt keine oder eine den Absätzen 1 bis 3 nicht entsprechende Abfindung vor, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die vertraglich zu gewährende Abfindung zu bestimmen. Dabei hat es in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Vertrag die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, das Verhältnis, in dem diese Aktien zu gewähren sind, wenn der Vertrag nicht die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, die angemessene Barabfindung zu bestimmen. § 304 Abs. 4 gilt sinngemäß.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin Ziff. 3 gegen den Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2012 - 32 AktE 17/02 KfH - wird

zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerinnen tragen gesamtschuldnerisch die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Gegenstand dieses Spruchverfahrens ist die gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung wegen des zwischen den Antragsgegnerinnen abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrags vom 21.12.2001.
I.
1.
Die Beschwerdeführerin ist - wie die übrigen Antragsteller, die am Verfahren in erster Instanz beteiligt waren - Minderheitsaktionärin der Antragsgegnerin Ziff. 1. Diese firmierte früher als X ... AG, L., und firmiert nunmehr nach Durchführung diverser Umwandlungsmaßnahmen als X ... Holdings GmbH, L. (im Folgenden: X). Als anderes Unternehmen im Sinne des § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG an dem Gewinnabführungsvertrag vom 21.12.2001 beteiligt ist die Antragsgegnerin Ziff. 2. Diese firmierte früher als S AG und firmiert nunmehr nach formwechselnder Umwandlung als E I GmbH, S. (im Folgenden: S).
Die X wurde als Aktiengesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in L. gegründet. Sie leitet als Holdinggesellschaft eine Gruppe in- und ausländischer Beteiligungsgesellschaften, wobei sie im Bewertungszeitraum acht unmittelbare und sechzehn mittelbare Beteiligungen hielt. Die X und die Beteiligungsgesellschaften sind geographisch unterteilt, nämlich in das Segment D. und Ö., das die X selbst sowie im Wesentlichen die X ... A. AG abdecken, ferner in das Segment G., das die X ... (UK) Ltd., das Segment S., das die größte operative Gesellschaft E .., O., sowie in das Segment „Übrige“, das insbesondere die X ... l. S. p. A., M., I. als Beteiligung mit der höchsten Bedeutung abdeckt.
Die Beteiligungsgesellschaften sind unter der Bezeichnung „X“ auf dem Gebiet der Parkraumbewirtschaftung, der Betreuung von Immobilien und der Erbringung von auf Verkehrssteuerung bezogenen Dienstleistungen tätig. Insbesondere erwerben, mieten, pachten, verwalten, veräußern, vermieten oder verpachten sie Parkplätze und Parkhäuser. Die X kann auf diesem Gebiet auch selbst tätig werden oder sich auf die Verwaltung ihrer Beteiligungen beschränken.
S ist Obergesellschaft einer Unternehmensgruppe, die u. a. auf den Geschäftsfeldern Kollektion und Produktion sowie Handel mit Schuhen, Herstellung und Vertrieb von Pappe, Lederfaserstoffen und Kunststofferzeugnissen, Immobilien sowie Dienstleistungen insbesondere auf den Gebieten Facility Management und Sicherheit tätig ist bzw. war, ferner über die Beteiligung an X im Bereich Parkraumbewirtschaftung und Verkehrssteuerung.
Am 31.12.2011 hielt die E ... ... ... AG 95,4 % des Grundkapitals von S und wurde nach einem Squeeze-Out im Jahre 2002 deren alleinige Aktionärin.
2.
Die Antragsgegnerinnen schlossen am 21.12.2001 einen Gewinnabführungsvertrag zu Gunsten der S AG als anderem Unternehmen (Anlage AG 1). Durch diesen Vertrag verpflichtete sich X, den gesamten Gewinn an S abzuführen; im Gegenzug verpflichtete sich S, den Verlust von X auszugleichen. In § 5 dieses Vertrags wurde als fester Ausgleich gemäß § 304 AktG ein Betrag in Höhe von 5,80 EUR je Stückaktie, erstmals für das Geschäftsjahr 2001, und in § 6 dieses Vertrags eine Abfindung gemäß § 305 AktG in Höhe von 95,50 EUR je Stückaktie festgesetzt.
Dem Gewinnabführungsvertrag lag ein Bewertungsgutachten der A Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: Bewertungsgutachter) vom 10.12.2001 zu Grunde (Anlage AG 2). Dieses ermittelte zum Bewertungsstichtag am 12.04.2002, dem Tag der Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag durch die Hauptversammlung der X, einen Unternehmenswert der X in Höhe von 187.342.000,00 EUR, woraus sich ein fester Ausgleich gemäß § 304 AktG in Höhe von 5,80 EUR je Stückaktie sowie eine Abfindung gemäß § 305 AktG in Höhe von 95,03 EUR je Stückaktie ergaben. Am 31.01.2002 erstatteten die Vorstände der beteiligten Unternehmen einen gemeinsamen Bericht über den Gewinnabführungsvertrag (Anlage AG 1).
Mit Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 19.12.2001 - 32 AktE 36/01 KfH - wurde die B ... ... AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: B) zum gemeinsamen Vertragsprüfer der beteiligten Gesellschaften nach § 293 c Abs. 1 AktG bestellt. Die B erstattete unter dem 10.02.2002 den Bericht über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags (Anlage AG 4). Dieser bestätigte die Höhe der Abfindung und der Ausgleichszahlung des Bewertungsgutachters.
10 
Die Zustimmung der Hauptversammlung der X zum Gewinnabführungsvertrag vom 12.04.2002 wurde am 24.10.2002 bei der X ins Handelsregister eingetragen. Die Veröffentlichung der Handelsregistereintragung im Bundesanzeiger erfolgte am 20.11.2002.
11 
Aufgrund eines im Rahmen einer Beschlussmängelklage gegen die Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag durch die Hauptversammlung der X vom 12.04.2002 vor dem Landgericht Stuttgart geschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 23.10.2002 erhöhte die S AG die vereinbarte Ausgleichszahlung einmalig für das Jahr 2001 von 5,80 EUR je Aktie um 9,04 EUR auf 14,84 EUR nebst einer weiteren Verzinsung ab 13.04.2002 bis zur Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister.
12 
Der Gewinnabführungsvertrag vom 21.12.2001 wurde durch Kündigung vom 30.06.2004 mit Wirkung zu diesem Tag aufgehoben.
3.
13 
Das Grundkapital der X belief sich zum 31.01.2002 auf 5.040.057,16 EUR, eingeteilt in 1.971.499 auf den Inhaber lautender Aktien (Stückaktien). S übernahm in den Jahren 2000 bis 2002 schrittweise Aktien an X von verschiedenen außenstehenden Aktionären und hielt am 21.12.2001 98,65 % der Stückaktien, während sich 1,35 % der Aktien im Streubesitz befanden.
14 
Die Aktien der X wurden am geregelten Markt der Börsen D., S. und der F. Wertpapierbörse gehandelt, wobei das Handelsvolumen im maßgebenden Zeitraum außerordentlich gering war.
4.
15 
Grundlage der auf 95,50 EUR je Aktie bemessenen Abfindung sowie des auf 5,80 EUR je Aktie bemessenen Ausgleichs ist das erwähnte Gutachten der A Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Dieses ermittelte den Unternehmenswert der X unter Zugrundelegung der Verlautbarungen der von dem Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) aufgestellten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Fassung vom 28.06.2000 (IDW S 1 2000) im Ertragswertverfahren.
16 
Der Bewertungsgutachter gelangt zu einem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens der X zum 01.01.2001 von 173.597.000 EUR; dieser Wert entspricht dem Unternehmenswert zu diesem Zeitpunkt, nicht betriebsnotwendiges Vermögen in nennenswertem Umfang war nicht vorhanden. Diesen durch Abzinsung der geplanten Überschüsse auf diesen Zeitpunkt ermittelten Unternehmenswert zum 01.01.2001 zinst der Bewertungsgutachter mit einem Kapitalisierungszinssatz auf (Aufzinsungsfaktor 1,07918) und gelangt auf diese Weise zu einem Unternehmenswert zum 12.04.2002 von 187.342.000 EUR. Bezogen auf 1.971.499 Stückaktien entspricht dies einem Wert je Aktie von 95,03 EUR.
17 
Der von dem Bewertungsgutachter im Rahmen der Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren im sog. Zwei-Phasen-Modell zu Grunde gelegte Detailplanungszeitraum umfasst den Forecast für das Geschäftsjahr 2001, der auf ungeprüften Ist-Werten zum 31.07.2001 aufsetzt, sowie eine detaillierte Planung für die Geschäftsjahre 2002 und 2003. Basis für die Plausibilisierung der Prognosen über die zukünftige Entwicklung der X waren die geprüften Jahres- und Konzernabschlüsse für 1999 bis 2000 sowie die entsprechenden internen Ergebnisrechnungen. Dabei wurden für Zwecke der Bewertung insbesondere außerordentliche und nicht wiederkehrende Effekte eliminiert.
18 
Die Fortschreibung für die Zeit der ewigen Rente ab dem Jahr 2004 erfolgt auf der Basis der Planung für das Jahr 2003. Dieses sei grundsätzlich repräsentativ für die ewige Rente, weil es in seiner Zusammensetzung von Erträgen und Aufwendungen der Gesellschaft ihre nachhaltige, sich aus der Unternehmensplanung ergebende Ertragskraft widerspiegele.
19 
Die in der Detailplanungsphase wie auch der Phase der ewigen Rente erwarteten künftigen Erträge wurden jeweils mit einem Kapitalisierungszinssatz abgezinst. Der Bewertungsgutachter legt einen Basiszinssatz von 6,0 % jährlich zu Grunde. Zur Plausibilisierung des Risikozuschlags zieht er das Capital-Asset-Pricing-Modell (CAPM) heran. Der Bewertung wurde eine Marktrisikoprämie von 5,0 % zu Grunde gelegt sowie ein Betafaktor von 0,7, somit ein Risikozuschlag von 3,5 %. Schließlich setzt der Bewertungsgutachter für die Zeit der ewigen Rente einen Wachstumsabschlag vom Kapitalisierungszinsfuß von 1,0 % an. Daraus ergeben sich Kapitalisierungszinssätze von 6,17 % für die Phase I sowie von 5,17 % für die Zeit der ewigen Rente, jeweils nach persönlichen Ertragssteuern.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Bewertung wird auf das erwähnte Gutachten (Anlage AG 2) verwiesen.
21 
Der gemeinsame Vertragsprüfer für die an dem Gewinnabführungsvertrag beteiligten Gesellschaften bestätigte die Angemessenheit der in dem Gewinnabführungsvertrag vorgesehenen Ausgleichszahlung und Abfindung. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf den Bericht über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags vom 10.02.2002 (Anlage AG 4).
II.
22 
Die in erster Instanz beteiligten Antragsteller und nun noch die Antragstellerin Ziff. 3 und Beschwerdeführerin begehrten bzw. begehrt im Spruchverfahren die Festsetzung einer über 95,50 EUR je Aktie hinausgehenden Abfindung und eines über 5,80 EUR je Aktie hinausgehenden Ausgleichs.
23 
Das Landgericht hat mit diversen Beschlüssen die Verfahren bezüglich aller in erster Instanz beteiligten Antragsteller zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Beschluss vom 07.03.2002 (Bl. 86) Rechtsanwalt Dr. B. zum Vertreter der außenstehenden Aktionäre sowohl für den angemessenen Ausgleich nach § 304 AktG als auch für die angemessene Abfindung nach § 305 AktG bestellt.
24 
Die Antragsgegnerinnen sind dem Erhöhungsverlangen entgegengetreten.
25 
Mit Beschluss vom 10.07.2003 (Bl. 140 ff.) hat das Landgericht ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Werts der X zum maßgebenden Bewertungsstichtag in Auftrag gegeben und Dipl.-Kfm. WP/StB F zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Dieser hat das Gutachten unter dem 21.01.2011 erstattet (Bl. 245). In der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2012 (Bl. 340 ff.) hat der gerichtliche Sachverständige entsprechend der Anordnung des Landgerichts durch Beschluss vom 13.01.2012 (Bl. 314 ff.) sein Gutachten erläutert und Fragen hierzu beantwortet.
26 
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.10.2012 (Bl. 359 ff.) den von der Antragsgegnerin Ziff. 2 zu zahlenden festen Ausgleich auf 6,52 EUR je Aktie sowie die von ihr zu leistende Abfindung auf 106,82 EUR festgesetzt und den Antragsgegnerinnen die Tragung der Gerichtskosten sowie ihrer außergerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auferlegt, ferner die Tragung der Kosten des Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre.
27 
Begründet hat das Landgericht seinen Beschluss im Wesentlichen wie folgt:
28 
Die Anträge seien nach den vor Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetztes maßgebenden Vorschriften zulässig gestellt und zu Recht gegen beide Antragsgegnerinnen gerichtet worden.
29 
Sie seien auch teilweise begründet, was zur Festsetzung eines höheren Ausgleichs bzw. einer höheren Abfindung führe.
30 
Das Landgericht folgt dem gerichtlichen Sachverständigen in seiner Beurteilung. Es legt seiner Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO den von dem Sachverständigen aufgrund der von ihm durchgeführten Ertragswertberechnung ermittelten Unternehmenswert von 210.600.000,00 EUR zu Grunde. Die von dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen seien eine taugliche Schätzungsgrundlage.
1.
31 
Dies gelte zunächst für die maßgebende Unternehmensplanung und hier für die gewählte Bewertungsbasis. Nicht zu beanstanden sei die Aufteilung in einen Detailplanungszeitraum, der hier die Jahre 2001 bis 2003 umfasste, wobei für das Jahr 2001 die bereits vorliegenden „Ist-Zahlen“ per Juli 2001 Berücksichtigung fanden, sowie in die Phase der ewigen Rente ab dem Jahr 2004, deren Berechnung auf dem für das Jahr 2003 prognostizierten Überschuss beruhte. Dass vor allem für das Planjahr 2002 eine weitere Aufgliederung nach den diversen Typen der von den Beteiligungsgesellschaften der X geschlossenen Verträge mangels erforderlicher Unterlagen, die entweder nicht existierten oder zumindest mittlerweile nicht mehr auffindbar sind, nicht möglich war, für eine eingehendere Plausibilitätsbetrachtung jedoch erforderlich gewesen wäre, bewirke zwar eine Plausibilisierungslücke; sie sei jedoch bei einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Plausibilisierungstiefe im Übrigen hinnehmbar.
32 
Dass die 49%-ige Beteiligung der X ... A. an der S ...gesellschaft mbH W. nicht in die Planungsrechnung einbezogen wurde, sei ohne nennenswerte Auswirkung auf den Unternehmenswert. Entsprechendes gelte für vom Sachverständigen festgestellte Inkonsistenzen der Investitionsplanung mit der geplanten Entwicklung des Buchwerts des Anlagevermögens sowie weitere Planungsinkonsistenzen im Zusammenhang mit der Rückführung von Gewinnrücklagen im Planjahr 2002 und Dividendenausschüttungen im Geschäftsjahr 2001.
33 
Im Detailplanungszeitraum habe es insbesondere nicht der Berücksichtigung des Umstands bedurft, dass der Vergleich des Forecast 2001 mit den Ist-Werten dieses Jahres eine deutliche Überschreitung des Jahresergebnisses ergeben habe, denn diese sei vor allem auf zahlungsunwirksame neutrale Erträge aus Kursgewinnen sowie die Auflösung von Rückstellung zurückzuführen gewesen. Es bestehe auch kein Anlass, den Unternehmenswert im Hinblick auf den Umstand zu erhöhen, dass im Jahr 2001 thesaurierte Gewinne der Tochtergesellschaften als Dividende an die X ausgeschüttet wurden; der damit verbundene werterhöhende Effekt sei durch den vor dem Landgericht am 23.01.2002 geschlossenen Vergleich mehr als kompensiert worden.
34 
Die Umsatzplanung im Detailplanungszeitraum sei als vorsichtig, doch nicht zu pessimistisch und jedenfalls nicht als unplausibel einzustufen.
35 
Insbesondere habe der Sachverständige eine erhebliche Steigerung der betrieblichen Aufwendungen im Planjahr 2001 festgestellt, die ihren Hintergrund darin hatte, dass bei den Ist-Abschlüssen der X ... Ltd. eine von der Planung abweichende Zuordnung von Materialaufwendungen zu den sonstigen betrieblichen Aufwendungen erfolgt sei. Infolgedessen habe der Sachverständige die sonstigen betrieblichen Aufwendungen um 7,5 Mio. EUR verringert und die Materialaufwendungen entsprechend erhöht, wobei es sich allerdings um eine Schätzung handelte, weil detailliertere Unterlagen dem Sachverständigen nicht vorlagen. Das hielt das Landgericht für hinnehmbar, weil bessere Erkenntnismöglichkeiten insoweit nicht bestanden hätten.
36 
Starke Umsatzanstiege, die in den Jahren 2000 und 2001 vorlagen, seien auf den Abschluss einzelner Neuverträge großen Umfangs zurückzuführen gewesen. Eine Wiederholung solcher Effekte habe nicht ohne weiteres unterstellt werden können, weshalb die der Bewertung zu Grunde zu legende Umsatzsteigerung entsprechend zu bereinigen gewesen sei.
37 
Die Planung des Finanzergebnisses sei nicht zu beanstanden gewesen.
38 
Soweit Inkonsistenzen bei der Planung der Steueraufwendungen vorgelegen hätten, seien diese ohne Auswirkung auf den Unternehmenswert geblieben, weil es sich um gegenläufige Effekte gehandelt habe, die sich nahezu vollständig ausgeglichen hätten.
39 
Infolge von Inkonsistenzen bei der Steuerberechnung für die ewige Rente, die der Sachverständige festgestellt habe, sei der Unternehmenswert um 5,7 Mio. EUR zu erhöhen gewesen.
2.
40 
Der von dem Sachverständigen zu Grunde gelegte Basiszinssatz von 5,5 % sei nicht zu beanstanden, ebenso wenig die Heranziehung des CAPM-Modells und hier einer Marktrisikoprämie von 5 % vor Steuern, die sich innerhalb der vertretbaren Bandbreite bewege.
41 
Die Kammer folge ferner dem Sachverständigen insofern, als dieser den vom Bewertungsgutachter angesetzten verschuldeten Betafaktor der X von 0,7 übernommen habe. Dieser bewege sich ebenfalls innerhalb einer vertretbaren Spannbreite. Der Börsenkurs der X sei hier wegen der geringen Handelsintensität für die Bestimmung des Risikozuschlags nicht verwendbar gewesen. Der Sachverständige habe eine Peer-Group untersucht, allerdings seien lediglich zwei Gesellschaften einigermaßen mit der X vergleichbar gewesen, angesichts ihrer Tätigkeit in anderen geographischen Regionen jedoch auch nur bedingt.
42 
Überzeugend habe der Sachverständige den Wachstumsabschlag von 1,0 %, den der Bewertungsgutachter ansetzte, auf 1,5 % erhöht.
43 
Eine weitere Erhöhung des Unternehmenswertes durch nicht betriebsnotwendiges Vermögen sei nicht veranlasst gewesen.
3.
44 
Ohne Auswirkung auf die Höhe des Unternehmenswertes sei nach Überzeugung der Kammer schließlich der Umstand geblieben, dass im Jahr 2007 die X von der Antragsgegnerin Ziff. 2 für 885 Mio. EUR verkauft worden sei. Der im Termin vor der Kammer für die X aufgetretene Herr S habe ausgeführt, es sei kurz vor dem Verkauf für niemanden des Managements absehbar gewesen, dass ein derartiger Verkaufspreis zustande kommen könne. Die Ursache für den Preissprung sei vielmehr darin zu sehen, dass im Zeitpunkt 2007 generell Unternehmen sehr hoch bewertet wurden und sich die Finanzinvestoren gegenseitig bezüglich der Preisfindung aufgeschaukelt hätten.
4.
45 
Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung verweist der Senat auf den Beschluss des Landgerichts.
III.
46 
Gegen den ihr am 29.10.2012 (Bl. 389) zugestellten Beschluss des Landgerichts hat die Antragstellerin Ziff. 3 am 12.11.2012 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 413).
47 
Die Beschwerdeführerin begehrt die Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und die Bestimmung einer 106,82 EUR je Aktie übersteigenden Abfindung und eines 6,52 EUR netto je Aktie übersteigenden Ausgleichs.
48 
Sie trägt hierzu in der Beschwerdebegründung, auf die der Senat im Übrigen verweist, im Wesentlichen vor:
1.
49 
Die Kammer habe maßgebliche Hinweise auf einen erheblich höheren Unternehmenswert ausgeblendet. Sie habe unberücksichtigt gelassen, dass die Zielgesellschaft innerhalb von weniger als zwei Jahren nach Abschluss des Unternehmensvertrages an die Beteiligungsgesellschaft I zu einem Preis veräußert worden sei, der um etwa 26 % über dem von der Kammer zu Grunde gelegten Unternehmenswert gelegen habe. Gut zwei weitere Jahre später sei die Zielgesellschaft für 885 Mio. EUR verkauft worden, der Erlös habe damit 320 % über dem von der Kammer angenommenen Unternehmenswert gelegen. Bei derartigen Divergenzen sei die als maßgebend angesehene Planung als untauglich anzusehen.
50 
Die vom Landgericht vorgenommene Würdigung dieser Umstände sei unzureichend, die Unternehmenspreise hätten sich innerhalb des maßgebenden Zeitraums nicht verdreifacht, zumal der Sachverständige im Termin vor der Kammer ausgeführt habe, es seien keine Ereignisse feststellbar gewesen, die die in Frage stehende Wertentwicklung rechtfertigen könnten.
2.
51 
Außerdem hätten die Antragsgegnerinnen in erheblichem Umfang die Aufklärung bewertungsrelevanter Umstände konterkariert.
52 
Dies betreffe zum einen den Umstand, dass vor allem für das Planjahr 2002 eine weitere Aufgliederung nach den diversen Typen der von den Beteiligungsgesellschaften der X geschlossenen Verträge mangels erforderlicher Unterlagen nicht möglich war, für eine eingehendere Plausibilitätsbetrachtung jedoch erforderlich gewesen wäre. Dass die Kammer die hierdurch bewirkte Plausibilisierungslücke für hinnehmbar hielt, sei nicht nachvollziehbar und im Ergebnis nicht akzeptabel. Etwaige Versäumnisse der Antragsgegnerinnen seien im Ergebnis zu Gunsten der anspruchsberechtigten Minderheitsaktionäre der Zielgesellschaft auszulegen.
53 
Entsprechendes gelte zum anderen im Hinblick auf das Fehlen detaillierterer Unterlagen im Zusammenhang mit der Kostenzuordnung im Bereich sonstiger betrieblicher Aufwendungen und Materialaufwendungen.
3.
54 
Zudem habe das Landgericht zu Unrecht diverse Planungsinkonsistenzen als vernachlässigbar angesehen.
55 
Das gelte für die 49%-ige Beteiligung der X ... A. an der S ...gesellschaft mbH W., die nicht in die Planungsrechnung einbezogen wurde, ferner für die vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Inkonsistenzen der Investitionsplanung mit der geplanten Entwicklung des Buchwerts des Anlagevermögens sowie für die weiteren Planungsinkonsistenzen im Zusammenhang mit der Rückführung von Gewinnrücklagen im Planjahr 2002 und Dividendenausschüttungen im Geschäftsjahr 2001. Hinsichtlich der deutlichen Überschreitung des Jahresergebnisses gegenüber dem Forecast 2001 habe das Landgericht verkannt, dass die Minderheitsaktionäre der Zielgesellschaft am gesamtern Jahresergebnis zu beteiligen seien und nicht nur Anspruch auf das operative Ist-Ergebnis hätten.
4.
56 
In der Gesamtschau habe das Landgericht die Plausibilität von Unternehmensplanung einerseits und dem Ansatz des systematischen Unternehmensrisikos andererseits verkannt. Während die Kammer eine vorsichtige Unternehmensplanung konstatiere, spreche sie sich für einen Betafaktor aus, der aus einer Peer-Group abgeleitet werde, deren Expansionsstrategie nicht untersucht worden sei. Es könne indes nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Vergleichsunternehmen ebenfalls konservativ am Markt agierten mit der Folge, dass der für diese Unternehmen ermittelte Betafaktor dem systematischen Unternehmensrisiko eines vorsichtig planenden Unternehmens entspreche. Im Übrigen habe der gerichtliche Sachverständige aus den Peer-Group-Daten einen geringeren Betafaktor abgeleitet als denjenigen, der letztlich angesetzt worden sei.
5.
57 
Schließlich überzeuge es nicht, die starken Umsatzanstiege, die in den Jahren 2000 und 2001 vorlagen und die auf den Abschluss einzelner Neuverträge großen Umfangs zurückzuführen waren, mit Hinweis darauf, dass eine Wiederholung solcher Effekte nicht ohne weiteres unterstellt werden könne, bei der Bewertung zu bereinigen.
IV.
58 
Die Antragsgegnerinnen treten der sofortigen Beschwerde entgegen. Sie halten die Beschwerdebegründung für in weiten Teilen unsubstantiiert. Im Einzelnen erwidern sie darauf wie folgt:
1.
59 
Das Landgericht habe den in den Jahren 2004 und 2007 erzielten Verkaufserlösen zu Recht für seine Entscheidung keine Bedeutung beigemessen. Es gelte das Stichtagsprinzip, der spätere Verkauf sei zum maßgebenden Zeitpunkt nicht angelegt gewesen, schon deshalb spielten die späteren Verhältnisse in den Jahren 2004 und 2007 keine Rolle.
60 
Abgesehen davon ließen die Verkaufspreise auch schon von vornherein kaum Rückschlüsse auf den anhand objektiver Kriterien zu bestimmenden Unternehmenswert zu. Im Übrigen handle es sich bei dem in den Medien im Jahr 2004 genannten Verkaufspreis von 227 Mio. EUR um den Unternehmenswert vor Abzug von Netto-Finanzverbindlichkeiten von über 90 Mio. EUR, der Eigenkapitalwert seinerzeit habe somit lediglich 137 Mio. EUR betragen.
61 
Der im Jahr 2007 erzielte Verkaufspreis sei auf eine Reihe von Umstrukturierungen zurückzuführen. Die tatsächlich eingetretene positive Entwicklung des Geschäfts sei weder absehbar noch angelegt gewesen. Der nach Presseberichten im Jahr 2004 erzielte Verkaufspreis von 885 Mio. EUR umfasse Netto-Finanzverbindlichkeiten von etwa 144 Mio. EUR. Außerdem seien im Jahr 2007 Investoren bereit gewesen, Kaufpreise weit über dem tatsächlichen Unternehmenswert zu bezahlen. Die seinerzeit bestehende Kreditblase habe ihr Übriges getan.
2.
62 
Dem Vorwurf, die Antragsgegnerinnen hätten in erheblichem Umfang die Aufklärung bewertungsrelevanter Umstände konterkariert, sei entschieden entgegenzutreten. Tatsächlich seien dem Gutachter sämtliche angeforderten Unterlagen zur Verfügung gestellt worden, soweit sie vorhanden gewesen seien. Ein höherer Detaillierungsgrad sei nicht möglich und zur lediglich nötigen Plausibilisierung der Unternehmensbewertung auch nicht erforderlich gewesen.
3.
63 
Hinsichtlich der von ihr gerügten Planungsinkonsistenzen trage die Beschwerdeführerin bereits nicht schlüssig vor, inwieweit die aufgeführten Positionen in der Gesamtschau eine nennenswerte Änderung des Unternehmenswerts ergäben, entscheidend komme es jedoch auf eine Gesamtbeurteilung an.
64 
Dass die 49%-ige Beteiligung der X ... A. an der S ... Gesellschaft mbH W. unberücksichtigt blieb, sei angesichts deren äußerst geringen Anteils am Ergebnis der Antragsgegnerin Ziff. 2 nicht zu bemängeln. Etwaige Inkonsistenzen in der Investitionsplanung hätten sich gegenseitig ausgeglichen und seien folglich ohne Auswirkungen auf die Wertberechnung. Inwieweit etwaige Planungsinkonsistenzen im Zusammenhang mit der Rückführung von Gewinnrücklagen im Jahr 2002 und die Nichtberücksichtigung von Dividendenausschüttungen im Geschäftsjahr 2001 von Relevanz sein könnten, zeige die Beschwerde nicht auf; diese Gesichtspunkte seien in dem Vergleich vom 23.10.2002 bereits hinreichend berücksichtigt worden.
65 
Die Abweichung des Jahresergebnisses gegenüber dem Forecast 2001 sei zu gering gewesen, um in die Bewertung einbezogen zu werden. Außerdem habe der gerichtliche Sachverständige festgestellt, dass bei einer werterhöhenden Berücksichtigung der zahlungsunwirksamen Erträge im Gegenzug ein höherer Verschuldungsgrad und höherer Zinsaufwand in den Folgejahren hätten eingerechnet werden müssen, so dass sich per Saldo keine wesentliche Änderung des Wertes ergeben hätte.
4.
66 
Ebenfalls zu Unrecht wende sich die Beschwerdeführerin gegen die herangezogene Peer-Group. Dafür, dass die Spannbreite, innerhalb derer sich der herangezogene Betafaktor bewege, unplausibel sei, gebe es weder tatsächliche Anhaltspunkte noch zeige die Beschwerdeführerin solche auf.
5.
67 
Das Vorbringen der Beschwerde, es überzeuge nicht, die starken Umsatzanstiege, die in den Jahren 2000 und 2001 vorlagen und die auf den Abschluss einzelner Neuverträge großen Umfangs zurückzuführen waren, mit Hinweis darauf, dass eine Wiederholung solcher Effekte nicht ohne weiteres unterstellt werden könne, bei der Bewertung zu bereinigen, erschließe sich nicht. Die Umsatzausweitung beruhe nicht auf der Verlängerung bestehender Verträge, sondern auf der Erweiterung des Geschäfts im In- und Ausland. Eine Wiederholung der starken Umsatzanstiege habe zum Bewertungsstichtag nicht unterstellt werden können.
V.
68 
Der Gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre hat zu der sofortigen Beschwerde nicht Stellung genommen.
B.
69 
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
I.
70 
Die Beschwerde ist zulässig.
1.
71 
Da das Spruchverfahren zwar vor dem 01.09.2003 eingeleitet, die Beschwerde jedoch erst nach dem 01.09.2003 erhoben wurde, gilt hier nach den maßgebenden Übergangsregelungen des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG und des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG - unabhängig von dem für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Verfahrensrecht - für das Beschwerdeverfahren das SpruchG in seiner Fassung vor Änderung durch das FGG-ReformG. Statthaftes Rechtmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung ist somit nach § 12 Abs. 1 SpruchG a. F. die sofortige Beschwerde, die nach § 17 Abs. 1 SpruchG a. F. i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG binnen zwei Wochen ab Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung einzulegen ist (s. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 89 ff. [juris]; vgl. auch Bungert/Mennicke, BB 2003, 2021, 2022; Simon/Winter, SpruchG, 2007, § 17 Rn. 23 f.). Diese Frist ist hier gewahrt.
2.
72 
Zu Recht hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen beide Antragsgegnerinnen gerichtet. Der Senat teilt die vom Landgericht im Einklang mit der früher überwiegenden Auffassung (s. etwa m. w. N. Gude, AG 2005, 233, 235) vertretene Ansicht, dass der Antrag im Spruchstellenverfahren, soweit ein Unternehmensvertrag im Streit steht und § 5 Nr. 1 SpruchG - wie hier für das Verfahren erster Instanz - unanwendbar ist, gegen beide Vertragsteile dieses Vertrags zu richten ist. Dies hat entsprechend für das zugehörige Beschwerdeverfahren zu gelten (s. Gude, AG 2005, 233, 235).
II.
73 
Die Beschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Erfordernis, dass ein Gewinnabführungsvertrag einen angemessenen Ausgleich (§ 304 Abs. 1 AktG) sowie die Verpflichtung des anderen Teils zu enthalten hat, die Aktien außenstehender Aktionäre gegen eine angemessene Abfindung zu erwerben (§ 305 Abs. 1 AktG), rechtfertigt jedenfalls keine Korrektur der vom Landgericht festgesetzten Beträge nach §§ 304 Abs. 3 Satz 3, 305 Abs. 5 Satz 2 AktG zugunsten der Beschwerdeführerin. Das Landgericht hat jedenfalls die Anträge auf Festsetzung einer noch höheren Abfindung sowie eines noch höheren Ausgleichs als jeweils von dem Landgericht festgesetzt im Ergebnis zu Recht und in Übereinstimmung mit der Gesamtbeurteilung des gerichtlichen Sachverständigen zurückgewiesen.
1.
74 
Nach § 305 Abs. 1 AktG muss ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben. Das Gericht hat nach § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG die vertraglich zu gewährende Barabfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 bis 3 AktG entspricht, insbesondere, wenn sie nicht angemessen im Sinne von § 305 Abs. 1 AktG ist. Eine Korrektur der vom Landgericht festgesetzten Abfindung durch den Senat zugunsten der Beschwerdeführerin scheidet nach diesen gesetzlichen Vorgaben aus.
75 
a) Die hier maßgebenden rechtlichen Kriterien sind im Kern wie folgt zu konkretisieren (s. zuletzt Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 136 ff. [juris]; Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 99 ff. [juris]; Senat, Beschl. v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 72 ff. [juris]):
76 
aa) Ob die Abfindung im Sinne von § 305 Abs. 1 AktG angemessen ist, ist eine Rechtsfrage, die von dem Gericht zu beantworten ist (vgl. Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 4). Unangemessen ist die angebotene Abfindung, wenn sie den übrigen Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263, 283 ff. - „Feldmühle“). Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289, 305 ff. - „DAT/Altana“).
77 
bb) Zur Ermittlung des Verkehrswertes der Aktie gibt es weder eine als einzig richtig anerkannte Methode noch ist eine der gebräuchlichen Methoden in der Wirtschaftswissenschaft unumstritten. Vielmehr wird über jede der möglichen Bewertungsmethoden und über eine Vielzahl methodischer Einzelfragen, die sich bei der Anwendung der unterschiedlichen Bewertungsmethoden stellen, kontrovers diskutiert. Die Wertermittlung nach den verschiedenen Bewertungsmethoden wie auch Entscheidungen über methodische Einzelfragen innerhalb einer Methode werden regelmäßig zu unterschiedlichen Bewertungsergebnissen führen. Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht deshalb im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108 - Tz. 20 f. [juris] - „DAT/Altana“).
78 
cc) Die Grundlagen der Schätzung müssen im Spruchverfahren zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (vgl. Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540). Der richterlichen Überzeugungsbildung sind bei einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht die Beweisanforderungen des § 286 ZPO zu Grunde zu legen, vielmehr hat das Gericht nach freier Überzeugung über die Bewertung zu entscheiden und es steht zudem in seinem Ermessen, inwieweit es eine Beweisaufnahme anordnet (vgl. Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 4). Eine Schätzung, die mangels greifbarer Anhaltpunkte völlig in der Luft hängen würde, ist allerdings unzulässig (vgl. zum Spruchverfahren OLG Frankfurt, AG 2007, 449 - Tz. 16 [juris]; Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 205 [juris]; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540; allgemein Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 287 Rn. 14 sowie Foerste, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 287 Rn. 8).
79 
dd) Das Gericht ist im Rahmen seiner Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums nicht gehalten, darüber zu entscheiden, welche Methode der Unternehmensbewertung und welche methodische Einzelentscheidung innerhalb einer Bewertungsmethode richtig sind. Vielmehr können Grundlage der Schätzung des Anteilswerts durch das Gericht alle Wertermittlungen sein, die auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Bewertungsmethoden sowie methodischen Einzelfallentscheidungen beruhen, auch wenn diese in der wissenschaftlichen Diskussion nicht einhellig vertreten werden. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach dessen Auffassung die Verwendung von Methoden, die in der Finanz- und Versicherungswirtschaft zum Zeitpunkt der Vornahme der Unternehmensbewertung gebräuchlich und anerkannt waren, für die Ermittlung des Unternehmenswerts grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Dass eine Methode in der Wirtschaftswissenschaft diskutiert werde und möglicherweise heute - im Zeitpunkt der Entscheidung - nicht mehr als Methode angewendet würde, ändere daran nichts (BVerfG, AG 2007, 697 - Tz. 23 [juris]).
80 
ee) Grundlage der Schätzung des Gerichts können demnach vom Grundsatz her sowohl Wertermittlungen basierend auf fundamentalanalytischen Wertermittlungsmethoden wie dem Ertragswertverfahren als auch basierend auf marktorientierten Methoden wie einer Orientierung an Börsenkursen sein. Entscheidend ist, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist. Als anerkannt und gebräuchlich in diesem Sinne ist derzeit nicht nur, aber jedenfalls auch das anzusehen, was von dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in dem Standard IDW S 1 sowie in sonstigen Verlautbarungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) vertreten wird. Die Verlautbarungen des IDW stellen eine anerkannte Expertenauffassung dar und bilden als solche eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswertes (vgl. Senat, AG 2011, 420 - Tz. 261 [Rn. 261]; Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 273, 304, 380 [juris]). Dabei wird nicht verkannt, dass die Vorgaben des IDW S 1 und die sonstigen Verlautbarungen des IDW keine Rechtssätze sind, weil ihnen die normative Verbindlichkeit fehlt, da zum einen das IDW eine private Institution ohne Rechtssetzungsbefugnisse ist und es sich zum anderen um allgemeine Erfahrungssätze handelt, die aufgrund fachlicher Erfahrungen gebildet werden und somit vor allem auch einem dynamischen Prozess unterliegen. Entscheidend ist freilich, dass die Verlautbarungen des IDW - trotz aller dagegen im Allgemeinen oder in Einzelfragen vorgebrachten Kritik - von dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer anerkannt sind und bei Unternehmensbewertungen in der Praxis ganz überwiegend beachtet werden (vgl. Stilz, in: Festschrift für Mailänder, 2006, S. 423, 436). Sie leisten somit einen erheblichen Beitrag dazu, die Gleichmäßigkeit und Kontinuität der Unternehmensbewertung im Rahmen der fundamentalanalytischen Bewertungsmethoden zu sichern, was zugleich zur Kontinuität der Rechtsprechung führt, soweit diese Methoden zur Schätzung des Unternehmenswertes in Spruchverfahren herangezogen werden.
81 
b) Die Schätzung des Unternehmenswertes durch den Senat unter Berücksichtigung dieser Grundsätze führt zu dem Ergebnis, dass eine Korrektur des vom Landgericht festgesetzten Betrags zum Vorteil der Beschwerdeführerin ausscheidet. Der Senat schätzt den Verkehrswert des Anteils eines Minderheitsaktionärs jedenfalls nicht auf einen höheren Betrag als das Landgericht, wobei der Senat als Grundlage seiner Schätzung sowohl die Unternehmensbewertung durch den Bewertungsgutachter und den sachverständigen Prüfer an Hand der Ertragswertmethode wie auch die Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen heranzieht. Die Schätzung des Unternehmenswerts nach der Ertragswertmethode führt jedenfalls nicht zu einem über dem vom Landgericht festgesetzten Abfindungsbetrag liegenden Wert.
82 
aa) Die von dem Bewertungsgutachter zur Ermittlung des Unternehmenswertes der X durchgeführte, von dem gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer nicht beanstandete Bewertung des Unternehmens im Ertragswertverfahren zum Stichtag 12.04.2002 (Tag der Hauptversammlung der X; vgl. § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG) bildet nach Maßgabe der teilweise korrigierenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen eine geeignete Schätzgrundlage für den Senat. Die genannten Bewertungen stellten nach den oben unter B II 1 a dargelegten Grundsätzen jedenfalls dann eine hinreichende Schätzgrundlage dar, wenn sie auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Methoden beruhten. Dies ist hier der Fall, sowohl hinsichtlich der gewählten Bewertungsmethode als auch hinsichtlich der methodischen Einzelentscheidungen. Die angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (vgl. BGH, NJW 2003, 3272 - Tz. 7 [juris]; Senat, AG 2011, 560 - Tz. 102 [juris] m. w. N.) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG 100, 289 - Tz. 61 ff. [juris]). Auch gegen das konkrete Vorgehen bei Anwendung der Ertragswertmethode bestehen hier keine methodischen Bedenken. Es entspricht in der Wirtschaftswissenschaft anerkannter und in der betriebswirtschaftlichen Praxis gebräuchlicher Handhabung, nach der bei Anwendung der Ertragswertmethode die den Aktionären künftig zufließenden Erträge des zu bewertenden Unternehmens zu schätzen und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz abzuzinsen sowie um Sonderwerte zu ergänzen sind.
83 
bb) Die den Anteilseignern künftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens der X bestimmen sich grundsätzlich nach der Unternehmensplanung. Die insoweit vom Landgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Ansätze sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
84 
(1) Bei der gerichtlichen Überprüfung der in der Unternehmensplanung angesetzten Erträge im Spruchverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich nur um Schätzungen handelt, die auf Prognosen über künftige Entwicklungen gründen, von denen es nicht nur eine richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen (vgl. Senat, ZIP 2010, 274 - Tz. 137 [juris]). Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf ihre Annahme nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gutachters bzw. des Gerichts ersetzt werden (vgl. Senat, NZG 2007, 112 - Tz. 28 [juris]; Senat, ZIP 2008, 883 - Tz. 65 [juris]; Senat, AG 2010, 510 - Tz. 106 [juris]; Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 180 [juris]; vgl. auch BVerfG, AG 2012, 674 - Tz. 30 [juris]). Die der Unternehmensbewertung zu Grunde liegenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Unternehmen und ihrer Erträge sind demnach nur darauf zu überprüfen, ob sie auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhen und vertretbar sind (s. nur etwa Senat, AG 2006, 421 - Tz. 62 ff. [juris]; Senat, AG 2011, 49 - Tz. 95 ff. [juris] sowie BVerfG, AG 2012, 674 - Tz. 30 [juris]).
85 
(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Planung und Prognose der zu kapitalisierenden Erträge, die das Landgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch.
86 
(a) Die Ermittlung der zukünftigen Ergebnisse durch die hier zu Grunde zu legenden Bewertungen ist in dem allgemein anerkannten und gebräuchlichen Phasenmodell erfolgt. Nach ihm wird zwischen der Detailplanungsphase und der Phase der ewigen Rente unterschieden. In der Detailplanungsphase werden die finanziellen Überschüsse in ihren einzelnen Komponenten in der Regel jahresweise detailliert geplant bzw. geschätzt, beruhend auf den in der Regel hinreichend detaillierten Planungsrechnungen des Unternehmens, während in der Phase der ewigen Rente eine pauschale Weiterentwicklung der finanziellen Überschüsse erfolgt (vgl. WP-Handbuch 2008, Band II, Rn. 156 ff.). Dem entspricht die hier angewandte Bewertungssystematik (vgl. auch S. 8 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Bedenken hiergegen sind nicht ersichtlich, die Beschwerde erhebt insoweit auch keine Einwendungen.
87 
(b) Der Senat folgt der Beschwerde nicht in ihrer Auffassung, der Umstand, dass eine weitere Aufgliederung nach den diversen Typen der von den Beteiligungsgesellschaften der X geschlossenen Verträge mangels erforderlicher Unterlagen nicht möglich, für eine eingehendere Plausibilitätsbetrachtung jedoch erforderlich gewesen sei, gebiete eine Korrektur der Bewertung zu Gunsten der anspruchsberechtigten Minderheitsaktionäre.
88 
(aa) Richtig ist allerdings, dass die vorgelegten Planungsrechnungen im Wesentlichen auf dezentral auf Ebene der einzelnen Landesgesellschaften erstellten, landesspezifischen Gewinn- und Verlustrechnungsplanungen beruhen, die zumindest für das Planjahr 2002 auf Basis der einzelnen Verträge des Vertragsportfolios der Einzelgesellschaften erarbeitet wurden. Die vorgelegten Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen der Einzelgesellschaften umfassen die einzelnen Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung. Weitergehende Aufgliederungen lagen dem Sachverständigen indes nicht vor, insbesondere keine hinreichenden, vollständigen und abstimmbaren Unterlagen zur Unterteilung der Ist- und Planzahlen auf die einzelnen Vertragstypen (Managementverträge, Pachtverträge und On-Street-Geschäft; s. S. 11 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Die einzelnen Vertragstypen unterscheiden sich aber in den jeweiligen Kosten- und Rentabilitätsstrukturen. Die erwähnte Aufgliederung wäre deshalb nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen erforderlich gewesen, um „eingehendere Plausibilitätsbetrachtungen“ (s. S. 14 des Sachverständigengutachtens) zu den Planungsrechnungen vornehmen zu können. Die Aggregierung der Gewinn- und Verlustrechnungen der einzelnen Gesellschaften zu einer Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung konnte der Sachverständige zwar grundsätzlich nachvollziehen. Jedoch war eine Überleitung nur für die Positionen Umsatzerlöse und EBIT lückenlos nachvollziehbar. Unterlagen zur Aggregierung und Konsolidierung insbesondere der sonstigen betrieblichen Aufwendungen und Erträge, aber auch der Material- und Personalaufwendungen konnten hingegen nicht zur Verfügung gestellt werden, so dass eine abstimmbare Überleitung dieser Positionen nicht möglich war (s. S. 12 des Sachverständigengutachtens). Der geringe Detaillierungsgrad der dem Sachverständigen vorgelegten Unterlagen zur operativen Planung der einzelnen Gesellschaften habe nach allem „eingehendere Plausibilitätsbetrachtungen“ deutlich eingeschränkt, vor allem angesichts der fehlenden Aufgliederung der Ist- und Planzahlen auf die einzelnen Vertragstypen. Die Aggregierung der Gewinn- und Verlustrechnungen der einzelnen Gesellschaften zur Konzernplanung konnte der Sachverständige zumindest in den Eckpunkten nachvollziehen, doch nicht vollständig aufgrund der nicht vollständigen Darstellung der Gewinn- und Verlust-Konsolidierung (s. S. 14 des Sachverständigengutachtens).
89 
(bb) Dies alles nimmt den auch vom Landgericht übernommenen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen zum maßgebenden Unternehmenswert aber nicht ihre Eignung als taugliche Grundlage für die vom Senat nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Schätzung.
90 
(aaa) Die vom Sachverständigen vermissten Unterteilungen der Ist- und Planzahlen auf die einzelnen Vertragstypen wurden nach Auskunft der X bereits zum Planungszeitpunkt nicht erstellt, was auch aus den Arbeitspapieren des Bewertungsgutachters hervorging (S. 11 des Sachverständigengutachtens). Für die von der Beschwerde gemachte Vorhaltung, es seien bewertungsrelevante Informationen bewusst zurückgehalten worden, fehlt ein tatsächlicher Anhalt, die Beschwerde zeigt insofern nichts auf, die Antragsgegnerinnen streiten das ab. Dass die vom Sachverständigen vermissten Unterlagen beschafft werden könnten, ist nach allem weder ersichtlich noch dargetan, ebenso wenig, dass die von ihm angesprochene weitergehende „Plausibilisierung“ auf andere Weise mit vertretbarem und noch in angemessenem Verhältnis zum Bewertungsziel stehenden Aufwand möglich wäre. Die Beschwerde zeigt auch insoweit jeweils nichts anderes auf. Die Grundlagen der hier nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung müssen jedoch - wie erwähnt (oben unter B II 1 a cc) - zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (vgl. Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 205 [juris]; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540). Schon das entzieht hier der von der Beschwerde erhobenen Beanstandung die Grundlage.
91 
(bbb) Jedenfalls aber ist lediglich eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO unzulässig, die mangels greifbarer Anhaltpunkte völlig in der Luft hängen würde (dazu schon oben unter B II 1 a cc; vgl. zum Spruchverfahren OLG Frankfurt, AG 2007, 449 - Tz. 16 [juris]; Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 205 [juris]; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540; allgemein Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 287 Rn. 14 sowie Foerste, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 287 Rn. 8). Davon kann hier aber auch bezogen auf den von der Beschwerde konkret gerügten Punkt nicht die Rede sein. Zumindest deshalb greift die einschlägige Beanstandung der Beschwerde nicht durch.
92 
(aaaa) Die Aggregierung der Gewinn- und Verlustrechnungen der einzelnen Gesellschaften zu einer Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung konnte der Sachverständige vielmehr - wie erwähnt - grundsätzlich nachvollziehen, für die Positionen Umsatzerlöse und EBIT war eine Überleitung lückenlos nachvollziehbar. Die Konsistenz der Planungsrechnungen (Ertrags-, Bilanz-, Investitions- und Finanzierungsplanung) konnte der Sachverständige mit zwei Unstimmigkeiten, die allerdings keine materiellen Auswirkungen auf den Unternehmenswert hatten (dazu sogleich näher), nachvollziehen. Nach allem machen die Antragsgegnerinnen zu Recht geltend, der Sachverständige habe die Unternehmensbewertung auch in diesem Punkt im Wesentlichen nachvollziehen können.
93 
(bbbb) Vor diesem Hintergrund bestehen auch bezogen auf den von der Beschwerde konkret gerügten Punkt keine Bedenken dagegen, die vorliegenden Planungen als taugliche Grundlage im Rahmen der von dem Senat vorzunehmenden Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO heranzuziehen.
94 
(aaaaa) Die der Unternehmensbewertung zu Grunde liegenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Zielgesellschaft und ihrer Erträge sind - wie dargelegt (oben unter B II 1 b bb 1) - nur darauf zu überprüfen, ob sie auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhen und vertretbar sind; das erfordert - entgegen der Auffassung, die offenbar dem in diesem Verfahren ergangenen Beweisbeschluss des Landgerichts 10.07.2003 (Bl. 140 ff.) zu Grunde liegt - gerade nicht eine nachträgliche „Plausibilisierung“ der Planungen in jedem einzelnen Punkt durch einen gerichtlichen Sachverständigen. Soweit eine derartige „Plausibilisierung“ hier in dem betroffenen Detailpunkt nur mit gewissen Abstrichen möglich war, stellt dies folglich schon vor diesem Hintergrund die Tragfähigkeit der Unternehmensplanung in den von § 287 Abs. 2 ZPO gezogenen Grenzen gerade nicht in Frage und bildet in der Sache keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass es sich etwa um Planungen handle, die nach dem anzuwendenden Maßstab nicht mehr vertretbar wären. Der Senat hält schon deshalb - im Ergebnis mit dem Landgericht - die „Plausibilisierungstiefe“ (s. S. 12 des angefochtenen Beschlusses), die durch das gerichtliche Sachverständigengutachten geschaffen worden ist, nach dem anzulegenden Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO bei einer Gesamtschau zumindest für ohne weiteres ausreichend. Die Beschwerde zeigt insofern gerade keine relevanten Fehler der Planung auf, sondern beschränkt sich auf die Beurteilung, die „Plausibilisierungslücke“, von der das Landgericht ausgegangen ist (s. S. 12 des angefochtenen Beschlusses), sei nicht hinnehmbar, was im Ergebnis zu Gunsten der anspruchsberechtigten Minderheitsaktionäre auszulegen sei. Damit aber hat die Beschwerde jedenfalls aus den genannten Gründen keinen Erfolg.
95 
(bbbbb) In der Konsequenz des zuvor dargelegten Ausgangspunkts liegt es, dass es der Schutz der Minderheitsaktionäre keineswegs gebietet, stets im Spruchverfahren neben dem sachverständigen Prüfer einen gerichtlichen Sachverständigen hinzuzuziehen (vgl. nur etwa Senat, BB 2011, 1522 - Tz. 82 [juris]; Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 207 [juris]), etwa um die der Unternehmensbewertung zu Grunde liegenden Planungsannahmen ein weiteres Mal in jeder Hinsicht zu überprüfen und nachzuvollziehen. Hier ist eine solche Hinzuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen zwar erfolgt. Das ändert aber nichts daran, dass stets lediglich die Schaffung einer im Rahmen von § 287 Abs. 2 ZPO tauglichen Grundlage für die Schätzung gefordert ist, was gewisse Differenzierungen bei der als Ergebnis sachverständiger Begutachtung zu verlangenden Tiefe der „Plausibilisierung“ der von diesem zu begutachtenden Unternehmensplanung rechtfertigt sowie gewisse Einschränkungen mit Blick auf die im Spruchverfahren besonders dringliche Anforderung einer prozessökonomischen Verfahrensgestaltung. Tatsächlich ist noch weitergehend - wie eben ausgeführt - eine nachträgliche „Plausibilisierung“ der Planungen in jedem einzelnen Punkt durch einen gerichtlichen Sachverständigen nach dem einschlägigen Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO schon gar nicht erforderlich.
96 
(c) Soweit die Beschwerde rügt, es sei ferner aus entsprechenden Gründen nicht hinnehmbar, dass das Landgericht die Schätzung des gerichtlichen Sachverständigen, soweit dieser für die Planjahre und die ewige Rente einen Betrag in Höhe von 7,5 Mio. EUR an sonstigen betrieblichen Aufwendungen zu Materialaufwand umgegliedert hat (s. S. 24 f. des Sachverständigengutachtens), übernommen habe „mangels faktischer weiterer Möglichkeiten für eine nähere Schätzung des Sachverständigen“, und soweit die Beschwerde das Fehlen detaillierterer Unterlagen im Zusammenhang mit dieser Kostenzuordnung im Bereich sonstiger betrieblicher Aufwendungen und Materialaufwendungen beanstandet, gibt dies dem Senat ebenfalls keinen Anlass zu einer abweichenden Schätzung des Unternehmenswerts nach § 287 Abs. 2 ZPO, und zwar im Kern auf der Grundlage der unter B II 1 b bb 2 b dargestellten Gründe.
97 
(aa) Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass weitere Unterlagen zu einer detaillierteren Aufgliederung der Kostenzuordnungen vorlägen (vgl. S. 25 des Sachverständigengutachtens). Dass eine noch präzisere Abschätzung als die von dem Sachverständigen vorgenommene auf andere Weise mit vertretbarem und noch in angemessenem Verhältnis zur etwaigen Relevanz für die Bewertung des Unternehmens stehendem Aufwand möglich sei, ist nicht ersichtlich und zeigt die Beschwerde nicht auf.
98 
(bb) Vor allem aber bestehen nach Auffassung des Senats keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Sachverständigen in diesem Zusammenhang aufgedeckten und benannten „Unebenheiten“ der Planung seiner Beurteilung die Eignung nähmen, Grundlage einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu sein. Der Senat hält - im Ergebnis mit dem Landgericht - die insoweit durch das gerichtliche Sachverständigengutachten geschaffene Grundlage nach diesem Maßstab bei einer Gesamtschau ohne weiteres für ausreichend. Das rechtfertigt sich schon daraus, dass es hier lediglich um die Aufklärung einer von dem Sachverständigen selbst aufgedeckten, bei erstem Hinsehen auffallenden Ungereimtheit ging und die vorgenommene Schätzung es ermöglichte, die letztlich nur scheinbare Ungereimtheit nachvollziehbar zu erklären. Unter dem Aspekt der Ermittlung des Unternehmenswerts selbst kam der Umgliederung der Kostenzuordnung jedoch nicht eigentlich Bedeutung zu. Nach dem einschlägigen Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO relevante Planungsfehler sind dementsprechend von vornherein nicht ersichtlich.
99 
(d) Die von der Beschwerde aufgeführten „Planungsinkonsistenzen“, die das Landgericht als vernachlässigbar angesehen hat, geben dem Senat ebenfalls keinen Grund, den Unternehmenswert nach § 287 Abs. 2 ZPO höher zu schätzen als es der gerichtliche Sachverständige und ihm folgend das Landgericht getan haben.
100 
(aa) Dass die 49%-ige Beteiligung der X ... A. an der S ... Gesellschaft mbH W. nicht in die Planungsrechnung einbezogen wurde, ist vertretbar und hat keinen nennenswerten Einfluss auf den Unternehmenswert. Der Sachverständige hat dies plausibel dargelegt (S. 12 des Sachverständigengutachtens), Anlass, dieser Bewertung nicht zu folgen, besteht nicht, die Beschwerde zeigt hierzu nichts auf. Eine vertretbare Planungsannahme aber darf - wie erwähnt (oben unter B II 1 b bb 1) - nicht durch andere, letztlich ebenfalls nur vertretbare Annahmen des Gutachters bzw. des Gerichts ersetzt werden.
101 
(bb) Den vom Sachverständigen festgestellten „Inkonsistenzen“ der Investitionsplanung mit der geplanten Entwicklung des Buchwerts des Anlagevermögens (S. 13 des Sachverständigengutachtens) hat das Landgericht entgegen der Auffassung der Beschwerde zu Recht keine ins Gewicht fallende Bedeutung beigemessen. Die vom Sachverständigen festgestellten Differenzen der Investitionsplanung zur Bilanzplanung sind im Vergleich zum Buchwert des Anlagevermögens eher gering und gleichen sich überdies bis auf 99.000,00 EUR aus (s. S. 13 des Sachverständigengutachtens). Dem Senat ist angesichts dessen nicht ersichtlich, warum die Beurteilung des Sachverständigen, die festgestellte Inkonsistenz sei ohne nennenswerte Auswirkung auf die Unternehmenswertentwicklung, nicht zutreffend sein sollte. Die Beschwerde verhält sich hierzu nicht. Es handelt sich schon deshalb auch insoweit um einen vertretbaren Planungsansatz, dessen Korrektur durch den Senat weder erforderlich ist noch zulässig wäre.
102 
(cc) Die weiteren „Inkonsistenzen“ im Zusammenhang mit der Rückführung von Gewinnrücklagen im Planjahr 2002 und Dividendenausschüttungen im Geschäftsjahr 2001 (s. S. 13 f. des Sachverständigengutachtens) wirken sich gegenläufig aus, sie gleichen sich bis auf 195.000,00 EUR aus. Dem Senat ist auch insoweit nicht ersichtlich, warum die Beurteilung des Sachverständigen, es trete insoweit ebenfalls keine nennenswerte Verzerrung des Unternehmenswerts ein (S. 14 des Sachverständigengutachtens), zu beanstanden sein sollte. Auch insoweit liegt folglich schon deshalb ein vertretbarer Planungsansatz vor, der der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu Grunde gelegt werden kann.
103 
(dd) Nicht zu folgen vermag der Senat der Beschwerde schließlich in ihren Ausführungen zur Überschreitung des Jahresergebnisses gegenüber dem Forecast 2001. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, warum die Berücksichtigung der in Rede stehenden zahlungsunwirksamen Erträge keine wesentliche Änderung im Unternehmenswert zur Folge hätte (s. S. 18 des Sachverständigengutachtens). Jedenfalls deshalb verliert eine Planung, die diese Erträge nicht berücksichtigt, nicht die Eignung als nach § 287 Abs. 2 ZPO taugliche Schätzungsgrundlage. Die Beschwerde übergeht die vom Sachverständigen dargelegten gegenläufigen Effekte.
104 
(e) Soweit die Beschwerde schließlich rügt, es überzeuge nicht, die starken Umsatzanstiege, die in den Jahren 2000 und 2001 vorlagen und die auf den Abschluss einzelner Neuverträge großen Umfangs zurückzuführen waren, mit Hinweis darauf, dass eine Wiederholung solcher Effekte nicht ohne weiteres unterstellt werden könne, bei der Bewertung zu bereinigen, gibt auch dies dem Senat keinen Anlass zu einer Korrektur der von dem gerichtlichen Sachverständigen und ihm folgend vom Landgericht für maßgebend erachteten Ansätze.
105 
(aa) Der Sachverständige hat anlässlich der Überprüfung der Planung der Umsatzerlöse die Ursachen der gewichtigen Umsatzsteigerungen in den Jahren 2000 und 2001 herausgearbeitet und die geplante Umsatzsteigerungsrate von etwa 6 % als zwar hinter diesen Werten zurückbleibend und vorsichtig, doch als plausibel eingestuft, u. a. deshalb, weil die Umsatzsteigerungen in den Jahren 2000 und 2001 auf mehreren, in dieser Zeit neu hinzugewonnenen Großprojekten beruhten, derartige Hinzugewinnungen für die weitere Zukunft nicht angenommen werden könnten (s. S. 27 ff. des Sachverständigengutachtens).
106 
(bb) Dass diese Einschätzung des Sachverständigen fehlerhaft ist, ist nicht ersichtlich. Die Darlegungen der Beschwerde hierzu überzeugen nicht. Die Verlängerung bestehender Verträge war insoweit gerade nicht betroffen. Nachvollziehbare Gründe für ihre von derjenigen des Sachverständigen abweichende Auffassung lassen sich der Beschwerde auch sonst nicht entnehmen.
107 
cc) Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge sind im Rahmen des Ertragswertverfahrens mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten. Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich aus einem risikolosen Basiszinssatz (dazu unten unter B II 1 b cc 1) sowie einem Risikozuschlag (dazu unten unter B II 1 b cc 2) zusammen. Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zu Grunde liegt, ist in der Phase II zudem ein Wachstumsabschlag (dazu unten unter B II 1 b cc 3) zu berücksichtigen. Keine Bedenken bestehen dagegen, der Schätzung des Senats die von dem gerichtlichen Sachverständigen herangezogenen Kapitalisierungszinssätze zu Grunde zu legen.
108 
(1) Das gilt zunächst für den Basiszinssatz.
109 
(a) Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Anlage (vgl. nur Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 191 [juris]). Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet (vgl. Senat, NZG 2007, 112 - Tz. 38 [juris]; Senat, ZIP 2010, 274 - Tz. 199 [juris]). Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf die aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 285 [juris]).
110 
(b) Der von dem Bewertungsgutachter eingestellte und von dem sachverständigen Prüfer für zutreffend erachtete Basiszinssatz von 6,0 % liegt nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen am oberen Ende einer plausiblen Bandbreite; eine Ableitung nach neueren, zukunftsorientierten Methoden führe allerdings zu einem Basiszinssatz von 5,5 %; dies sei hier bei der Gesamtwürdigung des Kapitalisierungszinssatzes zu berücksichtigen (vgl. S. 69, 88 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Die Beurteilung des Sachverständigen kann - wogegen sich die Beschwerde auch nicht wendet - der Schätzung des Senats nach § 287 Abs. 2 ZPO zu Grunde gelegt werden. Die von dem Sachverständigen dargelegten Ansätze bewegen sich jedenfalls innerhalb der Bandbreite, die sich bei Anwendung diverser, vom Sachverständigen erläuterter einschlägiger Modelle ergibt (vgl. S. 64 ff. und besonders S. 68 des Sachverständigengutachtens). Dies erweist sie jedenfalls als für die Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO geeignet.
111 
(2) Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen (vgl. Senat, AG 2012, 275 - Tz. 156 [juris]; Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 287 [juris]). Der Senat hat keine Bedenken, den vom Bewertungsgutachter angesetzten und vom gerichtlichen Sachverständigen nicht beanstandeten Risikozuschlag im Rahmen der erforderlichen Schätzung zu akzeptieren.
112 
(a) Dies gilt zunächst hinsichtlich der angesetzten Marktrisikoprämie von 5,0 %.
113 
(aa) Die erfolgte Ermittlung des Risikozuschlags anhand des Capital-Asset-Pricing-Modell (CAPM) ist methodisch nicht zu beanstanden, entspricht der Empfehlung des IDW, ist somit anerkannt und gebräuchlich (vgl. etwa Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 294 [juris] und zum Tax-CAPM ausführlich Tz. 297 ff. [juris] m. w. N.) und kann hier folglich für die Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO herangezogen werden. Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor multipliziert (Betafaktor). Seit IDW S 1 2005 wird dabei von dem IDW die Anwendung des Tax-CAPM empfohlen, das sich von der Grundform des CAPM im Wesentlichen bei der Berücksichtigung der persönlichen Steuern der Anteilseigner unterscheidet (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 132; Senat, AG 2010, 513 - Tz. 217 [juris]). Es hält sich allerdings zumindest unter den hier gegebenen Umständen ohne weiteres in dem von § 287 Abs. 2 ZPO gezogenen Rahmen, hier noch das CAPM in seiner Grundform heranzuziehen.
114 
(bb) Der Senat legt von hier aus seiner Schätzung des Unternehmenswertes in Übereinstimmung mit dem Landgericht - und von der Beschwerde unbeanstandet - die von dem Bewertungsgutachter angesetzte und von dem sachverständigen Prüfer für angemessen gehaltene Marktrisikoprämie von 5,0 % vor persönlichen Steuern zu Grunde. Diese Marktrisikoprämie liegt in der Bandbreite der allgemein gebräuchlichen Marktrisikoprämien, zudem innerhalb der Spanne der - allerdings für Bewertungsstichtage ab 31.12.2004 - von dem Arbeitskreis Unternehmensbewertung (AKU) des IDW bis zur Unternehmenssteuerreform empfohlenen (vgl. FN-IDW Nr. 1-2/2005, S. 71) Marktrisikoprämie von 4,0 bis 5,0 % vor persönlichen Steuern (vgl. auch Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 164 [juris]) und ist auch von dem gerichtlichen Sachverständigen für in jedem Fall innerhalb einer plausiblen Bandbreite liegend befunden worden (s. S. 75 des Sachverständigengutachtens).
115 
(cc) Eine derart innerhalb gängiger Bandbreiten liegende Marktrisikoprämie kann der Senat nach § 287 Abs. 2 ZPO heranziehen. Die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion zur Bestimmung der Marktrisikoprämie ist weiterhin nicht abgeschlossen. Zur Ermittlung der historischen Marktrisikoprämie existieren zahlreiche Studien, die abhängig von der Heranziehung der jeweiligen Anknüpfungspunkte und Berechnungsmethoden teilweise zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Dies beruht darauf, dass die Bestimmung der historischen Marktrisikoprämie eine Vielzahl von Annahmen von der Feststellung des Untersuchungszeitraums über die Bestimmung der Datenquellen für die Ermittlung der unterschiedlichen Renditen bis hin zur Art und Weise der Mittelwertbildung erfordert (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 533). Es ist nicht Aufgabe des Spruchverfahrens, einen Beitrag zur Klärung derartiger Fragen zu leisten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 47 [juris] sowie Senat, Beschl. v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 133 [juris]). Entscheidend ist in diesem Verfahren allein, dass eine nach § 287 Abs. 2 ZPO tragfähige Grundlage für die Schätzung geschaffen ist. Das ist unter den hier vorliegenden, dargelegten Umständen bei Heranziehung einer Marktrisikoprämie von 5,0 % vor persönlichen Steuern der Fall.
116 
(b) Auch der Senat legt - mit dem Bewertungsgutachter, dem sachverständigen Prüfer, dem gerichtlichen Sachverständigen sowie dem Landgericht - einen Betafaktor von 0,7 (verschuldet) seiner Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu Grunde.
117 
(aa) Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. hierzu und zum Folgenden nur Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 209 [juris] m. w. N.). Bei einem Betafaktor von 1 entspricht das Risiko des Bewertungsobjekts dem durchschnittlichen Risiko des Portfolios; eine Renditeänderung des Portfolios hat dann exakt im gleichen Umfang eine Renditeänderung des Bewertungsobjekts zur Folge. Bei einem Betafaktor über 1 führen Renditeänderungen des Portfolios zu höheren Renditeänderungen des Bewertungsobjekts, d.h. das Bewertungsobjekt birgt größere Renditechancen, aber auch größere Risiken. Bei einem Betafaktor unter 1 haben Renditeänderungen des Portfolios geringere Renditeänderungen bei dem Bewertungsobjekt zur Folge, d.h. die Renditechancen, aber auch die Risiken sind geringer. Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (Senat, AG 2011, 560 - Tz. 200 [juris]; Senat, ZIP 2010, 274 - Tz. 235 [juris] m. w. N.). Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Peer Group sein, wobei auch die unternehmensspezifische Risikostruktur berücksichtigt werden kann (Senat, AG 2011, 560 - Tz. 200 [juris] m. w. N.).
118 
(bb) Der gerichtliche Sachverständige hat hier (s. im Einzelnen S. 75 ff. des Sachverständigengutachtens) die Vorgehensweise des Bewertungsgutachters zur Ableitung des unverschuldeten Betafaktors von 0,27 für „pauschal“ und damit in der Sache nicht tragfähig gehalten, ebenso wenig wie den von dem Bewertungsgutachter angesetzten Zuschlag von 75 % für ein zukünftig höheres Marktrisiko. Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige, um den von dem Bewertungsgutachter angesetzten Betafaktor zu überprüfen, eigene Untersuchungen angestellt, und zwar - angesichts mangelnder Belastbarkeit des Verlaufs der Börsenkurse des zu bewertenden Unternehmens - anhand von Vergleichsunternehmen (Peer Group). Er hat als Vergleichsunternehmen eine P .. Co. Ltd. (J.) sowie eine C P C (U.) herangezogen, dabei allerdings ausdrücklich klargestellt, dass auch diese beiden Unternehmen mit der X „nur bedingt vergleichbar“ seien, da sie in anderen geographischen Regionen tätig seien, in denen u. U. andere Markt- und Wettbewerbsbedingungen vorlägen und damit eine andere operative Risikosituation. Mangels anderer vergleichbarer Unternehmen böten diese beiden aber den bestmöglichen Vergleich. Im Ergebnis gelangt der Sachverständige aufgrund seiner eigenen Untersuchungen zu der Einschätzung, der von dem Bewertungsgutachter herangezogene Betafaktor von 0,7 liege zwar am unteren Ende, doch noch innerhalb einer plausiblen Bandbreite (vgl. S. 88 f. des Sachverständigengutachtens).
119 
(cc) Diese Darlegungen sind in sich schlüssig, beruhen auf gebräuchlichen und anerkannten Methoden der Unternehmensbewertung und stellen somit die im Rahmen von § 287 Abs. 2 ZPO erforderlichen Anknüpfungspunkte dar für die Schätzung des Unternehmenswerts auch in dieser Beziehung. Daran ändert die Rüge der Beschwerde - ihr weiteres Vorbringen, der Sachverständige habe aus der von ihm gebildeten Peer-Group geringere Betafaktoren abgeleitet als den herangezogenen von 0,7 (verschuldet), trifft bei Betrachtung der von dem gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Spannbreite von vornherein nicht zu - nichts, der Betafaktor sei aus einer Peer-Group abgeleitet worden, deren Expansionsstrategie nicht untersucht worden sei, es könne indes nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Vergleichsunternehmen ebenfalls konservativ am Markt agierten mit der Folge, dass der für diese Unternehmen ermittelte Betafaktor dem systematischen Unternehmensrisiko eines vorsichtig planenden Unternehmens wie dem hier zu bewertenden entspreche. Der Sachverständige selbst ist von der nur eingeschränkten Vergleichbarkeit der beiden Unternehmen mit der X ausgegangen oder hat diese jedenfalls für möglich erachtet. Es ist aber - was die Beschwerde auch nicht in Zweifel zieht - keine Möglichkeit zu sehen, den Betafaktor - jedenfalls mit in einem Spruchverfahren noch vertretbarem Aufwand - zuverlässiger zu bestimmen als es der Sachverständige hier getan hat. Auch in diesem Zusammenhang (s. bereits oben unter B II 1 a cc) gilt jedoch, dass die Grundlagen der nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden müssen (vgl. Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 205 [juris]; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540). Abgesehen davon stellt die Beschwerde die von ihr verfochtene These, die Unternehmen der Peer-Group seien dem zu bewertenden im Hinblick auf das systematische Unternehmensrisiko nicht vergleichbar, lediglich in den Raum; Anhaltspunkte dafür, dass dies tatsächlich der Fall ist, zeigt die Beschwerde aber nicht auf und sind nicht ersichtlich, schon gar nicht ist aufgezeigt oder ersichtlich, dass etwaige Divergenzen sich nennenswert auf die hier allein relevante Schätzung des Unternehmenswerts auswirkten.
120 
(3) Schließlich hat sich das Landgericht dem Ansatz eines Wachstumsabschlags für die ewige Rente in Höhe von 1,5 % durch den gerichtlichen Sachverständigen (s. S. 83 ff. des Sachverständigengutachtens) angeschlossen, der von dem vom Bewertungsgutachter angesetzten, vom sachverständigen Prüfer bestätigten Wachstumsabschlag in Höhe von 1,0 % abwich. Auch dagegen bestehen keine, im hier entscheidenden Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO beachtlichen Bedenken. Die Beschwerde zeigt solche auch nicht auf, sie wendet sich von vornherein nicht gegen diesen Ansatz. Die Ermittlung des Wachstumsabschlags durch den gerichtlichen Sachverständigen beruht auf anerkannten und gebräuchlichen Methoden und einer schlüssigen und nachvollziehbaren Anwendung für den konkreten Fall, so dass der Senat ausreichende Grundlagen für die Schätzung hat.
121 
dd) Dem Barwert der künftigen Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens zum maßgebenden Stichtag sind Sonderwerte hinzuzurechnen bzw. abzuziehen. In den Ertragswert fließt nur das betriebsnotwendige Vermögen ein. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist grundsätzlich gesondert zu bewerten und dem Ertragswert als Sonderwert hinzuzurechnen. Betriebsnotwendig sind die Vermögensgegenstände, die das Unternehmen benötigt, um Überschüsse zu erzielen. Nicht betriebsnotwendig sind Gegenstände, die sich veräußern lassen, ohne die Ziele des Unternehmens und den Überschusswert wesentlich zu ändern (s. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 238 ff. [juris] m. w. N.). Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige indes die bereits dem Bewertungsgutachten zu Grunde liegende Annahme bestätigt gefunden, dass nicht betriebsnotwendiges Vermögen in nennenswertem Umfang nicht vorhanden sei. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich, die Beschwerde zeigt solche auch nicht auf und wendet sich nicht gegen die vom Landgericht geteilte Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen.
122 
c) Auch eine Betrachtung des Börsenkurses ergibt hier keine Zweifel an der Angemessenheit der angebotenen Abfindung. Es bedarf jeweils einer Überprüfung der Rahmenbedingungen im Einzelfall, ob eine Schätzung des Anteilswertes auch auf der Grundlage eines validen Börsenkurses der Aktie erfolgen kann (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 249 [juris]). Hier ist das schon angesichts des außerordentlich geringen Transaktionsvolumens im relevanten Zeitraum (s. S. 13, 21 des Bewertungsgutachtens vom 10.12.2001; vgl. auch S. 75 f. des gerichtlichen Sachverständigengutachtens) zu verneinen (vgl. etwa BGHZ 147, 108 - Tz. 20 [juris] - „DAT/Altana“), zumal sich die Beschwerdeführerin selbst nicht auf den Börsenwert bezieht (vgl. etwa Paulsen, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl., § 305 Rn. 83). Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass eine solche Wertermittlung hier zur Unangemessenheit der angebotenen Barabfindung führte. Der insoweit maßgebliche (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487 - Tz. 10 [juris] - „Stollwerck“; Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 249 [juris]), nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme - hier: des Gewinnabführungsvertrags - dürfte weit unter dem vom Landgericht festgesetzten Betrag von 106,82 EUR liegen; jedenfalls lag der Durchschnittskurs zwischen dem 10.09.2011 und dem 10.12.2001 bei 74,20 EUR (s. S. 13 des Bewertungsgutachtens vom 10.12.2001 sowie S. 25 des gemeinsamen Berichts der Vorstände der beteiligten Unternehmen über den Gewinnabführungsvertrag vom 31.01.2002).
123 
d) Der Senat folgt schließlich der Beschwerde nicht in der Beurteilung, das Landgericht habe maßgebliche Hinweise auf einen erheblich höheren Unternehmenswert ausgeblendet, indem es unberücksichtigt gelassen habe, dass die Zielgesellschaft innerhalb von weniger als zwei Jahren nach Abschluss des Unternehmensvertrages an die Beteiligungsgesellschaft I zu einem Preis veräußert worden sei, der um etwa 26 % über dem von der Kammer zu Grunde gelegten Unternehmenswert gelegen habe. Gut zwei weitere Jahre später sei die Zielgesellschaft für 885 Mio. EUR verkauft worden, der Erlös habe damit 320 % über dem von der Kammer angenommenen Unternehmenswert gelegen. Es mag dahinstehen, ob - was die Antragsgegnerinnen in Abrede stellen - die von der Beschwerde behaupteten Beträge zutreffen. Selbst die sich dann ergebenden Divergenzen zu dem nach § 287 Abs. 2 ZPO hier ermittelten Unternehmenswert entziehen der Schätzung entgegen der Auffassung der Beschwerde so wenig ihre Grundlage wie sie etwa Zweifel an der Tragfähigkeit der dieser Schätzung zu Grunde liegenden Unternehmensplanung begründen können.
124 
aa) Die tatsächliche Entwicklung nach dem Bewertungsstichtag ist angesichts des Stichtagsprinzips für die fundamentalanalytische Ermittlung des Unternehmenswertes grundsätzlich nicht relevant (vgl. nur etwa Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 215 [juris]; Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 167 [juris]). Insbesondere im Zusammenhang mit der Frage, ob eine bestimmte Planung zur Grundlage der nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung gemacht werden kann, sind spätere Entwicklungen lediglich ausnahmsweise und nur dann zu berücksichtigen, wenn diese im Sinne der so genannten Wurzeltheorie am Stichtag bereits angelegt und absehbar waren (vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 167 [juris] m. w. N.; s. ferner z. B. Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 305 Rn. 23 m. w. N.). Dafür, dass die von der Beschwerde angeführten Verkäufe überhaupt oder aber sogar konkretisiert auf bestimmte Erwerber oder Erwerbsinteressenten bereits zum maßgebenden Bewertungsstichtag angelegt gewesen seien, fehlt indes jeder Anhaltspunkt, zumal nicht einmal ersichtlich ist, dass es zum Bewertungsstichtag auch nur Überlegungen gab, das Unternehmen zu veräußern.
125 
bb) Die Beanstandung der Beschwerde trägt auch nicht die Überlegung, bereits die Jahre später erzielten Verkaufserlöse als solche ließen indiziell Rückschlüsse auf den hier relevanten Unternehmenswert zu mit der Folge, dass der vom Landgericht zu Grunde gelegte Wert unplausibel sei. Tatsächlich verbieten sich solche Rückschlüsse, wie in dem Beschluss des Senats vom 03.04.2012 (20 W 6/09 - Tz. 197 ff. [juris]) in Bezug auf den zeitlich späteren der beiden Verkäufe bereits dargelegt worden ist.
126 
(1) Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem zum Pflichtteilsrecht ergangenen Urteil vom 14.10.1992 (NJW-RR 1993, 131 - Tz. 9 [juris]) entschieden, dass in dem Fall, dass Nachlassgrundstücke fünf Jahre nach dem Erbfall erheblich teurer als von Sachverständigen geschätzt veräußert werden, die Pflichtteilsberechtigte im Wesentlichen unveränderte Marktverhältnisse seit dem Erbfall nachweist und die Erben keine wesentliche Veränderung der Bausubstanz in der Zwischenzeit darlegen können, der Verkehrswert der Grundstücke grundsätzlich aus den tatsächlich erzielten Preisen unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Bodenpreise rückschließend zu bestimmen sei. Diese Entscheidung ist jedoch - wie weitere vergleichbare Entscheidungen (etwa BGH, NJW-RR 1991, 900 - Tz. 10 [juris]; BGH, NJW-RR 1993, 834 - Tz. 8 ff. [juris]; BGH, NJW 2011, 1004 - Tz. 5 [juris]) - zu Grundstücken ergangen, deren Wertermittlung gegenüber derjenigen von Unternehmen, welche von weitaus mehr Determinanten abhängt, grundlegende Unterschiede aufweist, weil das Bewertungsobjekt aus einer Vielzahl einzelner Vermögensgegenstände besteht, deren Zusammensetzung sich laufend ändert. Anders als bei einem Grundstück ist die Situation eines lebenden Unternehmens nicht statisch, sondern im ständigen Fluss. Dessen Stellung im Markt verändert sich fortlaufend. Entscheidend sind demnach - anders als bei Grundstücken - zumindest nicht allein der Markt und etwaige Marktänderungen an sich, sondern das Unternehmen selbst und seine Stellung im Markt. Diese unterliegen aber bei einem fortgeführten Unternehmen einem laufenden Wandel. Von einem mehrere Jahre nach dem Bewertungsstichtag erzielten Verkaufspreis kann deshalb in der Regel gerade nicht auf den Wert des Unternehmens zum Bewertungsstichtag geschlossen werden (vgl. zum Ganzen auch Senat, Beschl. v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 207 ff. [juris]). Ebenso wenig ist Raum für die eingangs erwähnte Überlegung, auf der Basis eines entsprechenden Rückschlusses Zweifel an der Plausibilität des ermittelten, wesentlich geringeren Unternehmenswerts zum Bewertungsstichtag abzuleiten.
127 
(2) Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.03.1982 (NJW 1982, 2497 - Tz. 23 ff. [juris]) ergibt sich nichts anderes. Das Gericht hat dort zum einen für den mit der hier gegebenen Konstellation nicht vergleichbaren Fall, dass ein kaufmännisches Unternehmen am Bewertungsstichtag auch unter Berücksichtigung der Zukunftsaussichten keinen positiven Ertragswert hat und es dennoch erst drei Jahre später ohne Erlös liquidiert wird, angenommen, dass der Tatrichter für die Bewertung auf den Liquidationswert am Stichtag abstellen dürfe (vgl. BGH NJW 1982, 2497 - Leitsatz 1 sowie Tz. 25 f. [juris]). Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof es für zulässig gehalten, dass sich der Tatrichter für die Bewertung eines Unternehmens an dem Verkaufserlös orientiert, wenn ein kaufmännisches Unternehmen etwa ein Jahr nach dem Bewertungsstichtag veräußert worden ist und wesentliche Veränderungen des Marktes nicht ersichtlich sind (vgl. BGH NJW 1982, 2497 - Leitsatz 2 sowie Tz. 23 [juris]). Dabei handelt es sich allerdings um eine unter besonderen Umständen des Einzelfalles getroffene Entscheidung bezogen auf ein seinerzeit im Rechtsstreit erstattetes Sachverständigengutachten, dessen Inhalt nicht bekannt ist. Aus der Entscheidung ergibt sich, dass in den Tatsacheninstanzen die wirtschaftliche Identität des Unternehmens und dessen Stellung im Markt nicht in Frage gestellt wurden. Einen Grundsatz dahingehend, dass der erzielte Verkaufserlös der Unternehmensbewertung in der Regel zu Grunde zu legen ist, stellt der BGH dagegen nicht auf (vgl. auch Senat, Beschl. v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 210 [juris]).
128 
(3) Aus den hier von der Beschwerde angeführten Verkaufspreisen kann nicht indiziell auf eine mangelnde Plausibilität des vom Landgericht angesetzten Unternehmenswerts geschlossen werden. Dafür, dass das später mehrfach verkaufte Unternehmen zu diesem Zeitpunkt entgegen dem üblichen Verlauf gegenüber dem Bewertungsstichtag unverändert und zu den jeweiligen Zeitpunkten wirtschaftlich identisch gewesen sein sollte, fehlen belastbare Anhaltspunkte. Solche liegen insbesondere nicht in der von der Beschwerde aufgegriffenen Angabe des Sachverständigen in seiner Anhörung durch das Landgericht im Termin, er habe Feststellungen zu erst nach dem Bewertungsstichtag, doch vor dem ersten bzw. dem zweiten Verkauf eingetretenen Ereignissen nicht treffen können (Bl. 341). Abgesehen davon, dass dies nicht den Schluss rechtfertigt, solche Ereignisse habe es nicht gegeben, kommen mannigfache Einflüsse in Betracht, die letztlich zu den erzielten Verkaufspreisen geführt haben können. Die Beschwerdegegnerinnen tragen denn auch zu erheblichen Umstrukturierungen und Veränderungen des betroffenen Unternehmens zumindest in den Jahren zwischen 2004 und 2007 vor, ebenso wie zu gewichtigen Marktänderungen in diesem Zeitraum (vgl. auch die Darlegungen des auf Seiten der Antragsgegnerinnen erschienenen Herrn S. im Termin vor dem Landgericht [Bl. 344]). Der Senat hält vor diesem gesamten Hintergrund die von der Beschwerde gewünschten Rückschlüsse unter den gegebenen Umständen nicht für möglich (vgl. auch LG Dortmund, Beschl. v. 18.05.2005 - 18 AktE 3/03 - Tz. 42 [juris]).
2.
129 
Nach § 304 Abs. 1 Satz 1 AktG muss ein Gewinnabführungsvertrag einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG ist als Ausgleichszahlung mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Das Gericht hat dann im Spruchverfahren einen angemessenen Ausgleich festzusetzen, wenn der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist, § 304 Abs. 3 Satz 3 AktG. Eine Korrektur des vom Landgericht festgesetzten Ausgleichs durch den Senat zugunsten der Beschwerdeführerin scheidet nach diesen gesetzlichen Vorgaben aus.
130 
a) Der gerichtliche Sachverständige, dem das Landgericht auch insoweit folgt, hat den Ausgleich ausgehend von dem nach obigen Grundsätzen ermittelten Ertragswert der Gesellschaft berechnet (s. S. 99 ff., 106 des Sachverständigengutachtens). Dabei wurde die Ausgleichszahlung - entsprechend dem Vorgehen im Bewertungsgutachten (dort S. 25 f.), das der gerichtliche Sachverständige für sachgerecht hält - durch Verzinsung des Unternehmenswerts je Aktie zum 12.04.2002 mit dem Mittelwert von 7,75 % aus Basiszinssatz nach persönlicher Ertragssteuer (6,0 %) und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz (9,5 %) ermittelt. Diese Berechnung führt bei Zugrundelegung des vom gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Unternehmenswerts zu einem jährlichen Ausgleich für die Dauer der Laufzeit des Gewinnabführungsvertrags in Höhe der vom Landgericht festgesetzten 6,52 EUR netto.
131 
b) Gegen diese Berechnung des Ausgleichs als solche wendet sich die Beschwerde nicht. Gegen sie bestehen auch keine Bedenken.
132 
aa) Der Ausgleich ersetzt im Gegensatz zur Abfindung nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende (vgl. BGHZ 166, 195 - Tz. 11 [juris]). Maßgeblich für seine Berechnung ist der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten je Aktionär zur Verteilung ergebende Gewinn, den die Gesellschaft als unabhängiges, durch einen Beherrschungsvertrag nicht gebundenes Unternehmen hätte (vgl. BGHZ 156, 57 - Tz. 12 [juris] - „Ytong“). Auch insoweit sind somit Prognosen über eine künftige Entwicklung entscheidend, die naturgemäß noch nicht feststehen und damit mit Unsicherheiten behaftet sind. Ein absolut zutreffender Ausgleichsbetrag existiert deshalb nicht, vielmehr kann auch dieser nur im Wege der Schätzung ermittelt werden. Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag praktisch durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes errechnet werden (vgl. BGHZ 156, 57 - Tz. 14 [juris] - „Ytong“; OLG München, AG 2008, 28 - Tz. 49 [juris]; Senat, ZIP 2008, 883 - Tz. 116 [juris]).
133 
bb) Der Ausgangswert für die Ermittlung des Ausgleichsbetrags wurde von dem Bewertungsgutachter bzw. dem gerichtlichen Sachverständigen entsprechend der anerkannten und gebräuchlichen Vorgehensweise aus dem im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswert der X abgeleitet. Der Sachverständige nimmt Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 156, 57 - „Ytong“), sieht jedoch davon ab, ausgehend vom Nettoausgleich einen Bruttoausgleich abzuleiten. Auf die hierfür vom Sachverständigen dargelegte Begründung (s. S. 101 f. des Sachverständigengutachtens), die auch das Landgericht teilt, nimmt der Senat Bezug. Bedenken sind insoweit nicht ersichtlich.
134 
cc) Keine Bedenken bestehen auch gegen die Höhe des Verrentungszinssatzes. Die Verwendung eines Mischzinssatzes aus risikofreiem Basiszinssatz und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz ist in der Wirtschaftswissenschaft gebräuchlich und anerkannt, wenn auch nicht unumstritten, und in der Rechtsprechung anerkannt. Hiermit wird der für den garantierten Ausgleichsbetrag abweichenden Risikostruktur Rechnung getragen: Das Risiko des garantierten Ausgleichs liegt unter dem normalen Risiko einer unternehmerischen Beteiligung, das aber im Falle der Beendigung des Gewinnabführungsvertrags wieder auflebt. Möglicherweise besteht danach auch eine andere Risikostruktur als zum Bewertungsstichtag. Damit wird es gerechtfertigt, einen über dem quasi risikolosen Basiszinssatz, aber unter dem risikobehafteten vollen Kapitalisierungszinssatz liegenden Verrentungszinssatz anzuwenden (vgl. hierzu zuletzt etwa Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 259 [juris] m. w. N.).
III.
1.
135 
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG a. F. die Antragsgegnerinnen zu tragen, wobei sich ihre gesamtschuldnerische Haftung aus § 5 Abs. 1 Satz 1 KostO ergibt (vgl. etwa Rosskopf, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 39). Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a. F. zulasten der Antragstellerin Ziff. 3 und Beschwerdeführerin kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH, NZG 2012, 191 - Tz. 23 [juris]). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor.
136 
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerinnen zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin Ziff. 3 und Beschwerdeführerin scheidet aus. Angesichts der Unbegründetheit der sofortigen Beschwerde entspräche es nicht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin Ziff. 3 nach § 15 Abs. 4 SpruchG a. F. den Antragsgegnerinnen aufzuerlegen.
137 
Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG a. F. nicht vorgesehen ist und § 15 Abs. 4 SpruchG a. F. die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191 - Tz. 11 ff. [juris]).
2.
138 
Da gegenüber der vom Landgericht festgesetzten Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens mit 200.000 EUR anzusetzen (§ 15 Abs. 1 SpruchG a. F.).
3.
139 
Eine mündliche Verhandlung war nicht veranlasst.
140 
a) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG a. F. ist zwar im Regelfall, jedoch nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bereits vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung stattfand (vgl. Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 238 [juris]; Wilske, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 45 m. w. N.) und allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. OLG Zweibrücken, NZG 2004, 872 - Tz. 38 [juris]; Wilske, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 45).
141 
b) Hier wurde erstinstanzlich mündlich verhandelt und dabei der gerichtlich bestellte Sachverständige ergänzend mündlich angehört. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, Fragen zu stellen. Der von dem Gesetzgeber vorgesehenen Funktion der mündlichen Verhandlung, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zur Befragung des sachverständigen Prüfers bzw. des gerichtlichen Sachverständigen zu geben (vgl. BT-Drucks. 15/371, S. 15), ist somit Genüge getan. Auch ansonsten sieht der Senat keine Veranlassung für eine mündliche Verhandlung in der Beschwerdeinstanz. Der Senat folgt im Ergebnis der Entscheidung des Landgerichts und stützt seine Entscheidung unter Vertiefung der landgerichtlichen Argumentation nicht auf grundlegend neue Erwägungen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme und haben diese weithin auch genutzt. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn durch eine mündliche Verhandlung ist nicht zu erwarten. Angesichts dieser Umstände ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (vgl. zum Ganzen auch Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 184 [juris]).

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht soll aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. Sie soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 soll das Gericht das persönliche Erscheinen der sachverständigen Prüfer anordnen, wenn nicht nach seiner freien Überzeugung deren Anhörung als sachverständige Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Den sachverständigen Prüfern sind mit der Ladung die Anträge der Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegners sowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten mitzuteilen. In geeigneten Fällen kann das Gericht die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen.

(3) Die §§ 138 und 139 sowie für die Durchführung der mündlichen Verhandlung § 279 Abs. 2 und 3 und § 283 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Tenor

1. Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 1, Ziffer 2, Ziffer 6, Ziffer 7, Ziffer 8 und Ziffer 9 wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 23.06.2005 (34 AktE 19/02 KfH)

abgeändert:

Die den aufgrund des Übertragungsbeschlusses in der ordentlichen Hauptversammlung der .... AG, F. vom 15.08.2002 ausgeschiedenen Aktionären der .... AG zu gewährende angemessene Barabfindung wird festgesetzt auf insgesamt 5,38 EUR ( 5,29 EUR nach dem Beschluss vom 15.08.2002 sowie weitere 0,09 EUR ) für jede Aktie zuzüglich Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 02.10.2002.

2. Die Antragsgegnerin trägt die in beiden Instanzen entstandenen Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in erster Instanz. Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeführer in zweiter Instanz hat die Antragsgegnerin zur Hälfte zu erstatten.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten im Spruchverfahren um die Angemessenheit der Barabfindung der gemäß §§ 327 a ff. AktG durch Hauptversammlungsbeschluss vom 15.08.2002 aus der .... AG ausgeschlossenen und mit einem Betrag von 5,29 EUR je Stückaktie abgefundenen Minderheitsaktionäre.
1. Die .... AG befasst sich mit der Entwicklung, der Realisierung und dem Vertrieb von Bedienkonzepten, grafischen Benutzeroberflächen und Software für Car-PC-Systeme für Kunden aus der Automobilindustrie. Die 1990 als GmbH gegründete Gesellschaft wurde im Jahr 2000 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt (Eintragung im Handelsregister 25.05.2000), die Aktien waren seit 21.07.2000 am Neuen Markt und ab 01.07.2002 am Geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse notiert. Das Grundkapital zum 15.08.2002 betrug 9.170.000,00 EUR, von 9.170.000 Stückaktien hielten Minderheitsaktionäre 401.484 Aktien, die übrigen 8.768.516 Aktien (= 95,62%) hielt die Antragsgegnerin als Mehrheitsaktionärin (teilweise direkt, teilweise mittelbar über die A. & B. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH).
Zwei in der zweiten Hälfte des Jahres 2000 gegründete Tochtergesellschaften, die ....Inc. D., M. und die .... K.K., T., hatten zum Ende des Geschäftsjahres 2001 ihre operative Tätigkeit eingestellt und bestehen nur als Mantelgesellschaften ohne Mitarbeiter fort. Die I. AG, eine weitere 100%ige Tochtergesellschaft, wurde im Juni 2002 auf die .... AG verschmolzen. Am 06.11.2001 schloss die Antragsgegnerin mit der .... AG und deren Tochtergesellschaft I. AG einen Kooperationsvertrag; hierdurch wurden die Personalkapazitäten für Eigenentwicklungs- und Vertriebstätigkeiten nicht mehr selbst genutzt, sondern Dritten, im Wesentlichen der Antragsgegnerin, gegen Entgelt zur Verfügung gestellt.
Nachdem die Antragsgegnerin im Januar 2002 ihre Beteiligung an der .... AG auf 77,46% erhöht hatte, unterbreitete sie am 01.03.2002 den übrigen Aktionären ein Pflichtangebot mit einem Übernahmepreis von 5,29 EUR je Stückaktie. Nach Ablauf der Annahmefrist hatte sich die Beteiligung der Antragsgegnerin auf insgesamt 95,09% und danach auf 95,62% erhöht. In ihrem Bericht vom 02.07.2002 hat die Antragsgegnerin auf der der Grundlage einer von der Wirtschaftsprüfergesellschaft Dr. E., Dr. S. & Partner vorgenommenen Unternehmensbewertung eine Abfindung von 5,29 EUR je Stückaktie festgelegt. Mit Prüfbericht vom 02.07.2002 hat die gerichtliche bestellte Prüferin B. Aktiengesellschaft den Abfindungsbetrag als angemessen bestätigt. Der auf der Hauptversammlung vom 15.08.2002 gefasste Beschluss zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen Zahlung einer Abfindung von 5,29 EUR wurde am 01.10.2002 im Handelsregister eingetragen und am 11.10.2002 im Bundesanzeiger veröffentlicht (Bl. 5).
Im Rahmen des beabsichtigten Ausschlusses der Minderheitsaktionäre wurden die aufgrund eines im Juli 2000 beschlossenen Aktienoptionsplanes und frühestens zum 28.08.2003 ausübbaren Bezugsrechte von Arbeitnehmern und Mitgliedern der Geschäftsführung mit einem Betrag von 2,17 EUR je Aktie abgefunden.
Der Börsenkurs für Aktien der .... AG bewegte sich im Zeitraum zwischen 02.04.2002 und 01.07.2002 zwischen 4,19 EUR und 5,30 EUR, der umsatzgewichtete Durchschnittskurs lag bei 5,00 EUR.
Ergänzend wird wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten in erster Instanz auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
2. Das Landgericht hat den bei der B. Aktiengesellschaft tätigen Wirtschaftsprüfer H. als sachverständigen Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2004 angehört und eine ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 01.04.2004 (Bl. 165 ff.) veranlasst. Durch Beschluss vom 23.06.2005 hat das Landgericht die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer höheren Abfindung als 5,29 EUR je Stückaktie zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Abfindungsbetrag auf der Basis der Ertragswertmethode zutreffend ermittelt worden sei. Auf den Börsenwert, durch den eine Untergrenze für die Abfindung festgelegt werde, sei nicht zurückzugreifen, weil der Börsenwert im gewichteten Mittel ohnehin unter dem Ertragswert liege.
10 
Bei der Ertragslage der Gesellschaft seien die negativen Ergebnisse für die Jahre 1999, 2000 und 2001 zu berücksichtigen, der Kooperationsvertrag mit der Antragsgegnerin vom November 2001 könne nicht günstiger bewertet werden; es sei den nachvollziehbaren Ausführungen des sachverständigen Zeugen H. zu den künftigen Ertragsprognosen zu folgen, weil dieser Kooperationsvertrag mit einer Frist von sechs Monaten kündbar gewesen sei und deshalb die .... AG auch bei günstiger Marktentwicklung keine höheren Tagessätze für die Überlassung ihrer Softwareingenieure habe durchsetzen können. Aus dem Kooperationsvertrag ergeben sich keine weiteren Synergieeffekte, die über die in die Planung eingeflossenen Synergieeffekte hinausgingen. Eventuelle der Antragsgegnerin als Alleineigentümerin zugute kommende Synergieeffekte nach dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre könnten nach dem stand-alone-Prinzip bei der Bemessung der Entschädigung nicht zu Gunsten der Antragsteller berücksichtigt werden. Die Aufwendungen für die künftig geplanten Umsatzsteigerungen seien trotz schwieriger Marktlage ohnehin nicht in gleichem Maße ansteigend in die Planung eingeflossen.
11 
Bei der Abzinsung der zu erwartenden Überschüsse mit Kapitalisierungszinssätzen von 7,80% bzw. 6,80% sei von einem Basiszinssatz von 6% auszugehen, der sich nach der 2-Phasen-Methode aus aktuellen Zinskonditionen öffentlicher Anleihen mit einer Restlaufzeit von bis zu 10 Jahren und für eine zweite Periode aus einem vollständigen Zinszyklus ableite. Eine stichtagsbezogen Rendite sei demgegenüber kurzfristigen Einflüssen und Zufälligkeiten ausgesetzt und deshalb nicht geeignet. Die Marktrisikoprämie sei mit 5% anzusetzen, woraus sich bei einem Beta-Faktor von 1,2 ein Risikozuschlag von 6% ergebe. Der für einen Abschlag bei der Einkommensteuer heranzuziehende Steuersatz sei mit einem Durchschnittssatz von 35% zu pauschalieren. Ab 2005 sei ein Wachstumsabschlag von 1% zugrunde zu legen.
12 
Hieraus ergebe sich ein Ertragswert der Gesellschaft von 13.911.000 EUR (Anlage 6 des Berichts der Antragsgegnerin). Als Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens sei ein Betrag von 28.853.000 EUR anzusetzen, hinzu kämen Steuervorteile aus Verlustvorträgen in Höhe von 5.876.000 EUR, woraus sich entsprechend dem Bericht der Antragsgegnerin ein Unternehmenswert von 48.020.000 EUR und bei 9.170.000 Aktien ein Betrag von 5,24 EUR je Aktie ergebe. Die im Hinblick auf die Gleichbehandlung mit Aktionären, die das Pflichtangebot angenommen hatten, gewährte Barabfindung von 5,29 EUR sei deshalb angemessen.
13 
3. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller Ziffer 1, 2, 6, 7, 8 und 9 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie machen hierzu im Wesentlichen folgende Einwendungen gegen den Beschluss des Landgerichts geltend:
14 
a) Die Antragstellerin Ziffer 2 und der Antragsteller Ziffer 7 (Schriftsätze vom 10.10.2005, Bl. 265 ff., vom 21.11.2005, Bl. 317 ff. und vom 22.08.2006, Bl. 400 ff.) sind der Auffassung, dass das Landgericht ohne eigene Überprüfung weitgehend den Feststellungen des Wirtschaftsprüfers H. gefolgt sei, der den Prüfbericht selbst mitverfasst und unterzeichnet habe und deshalb befangen sei. Im Interesse einer neutralen Sachaufklärung sei aber die Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen geboten gewesen. Die Ausführungen des Zeugen H. seien außerdem durch fachliche Defizite geprägt. Bei der Überprüfung der Ertragswerte habe das Landgericht die Verluste in der Vergangenheit zu stark in den Vordergrund gerückt und die Vorteile aus dem Kooperationsvertrag nicht hinreichend berücksichtigt. Synergieeffekte durch den Zwangsausschluss von Minderheitsaktionären seien zu berücksichtigen, weil das stand-alone-Prinzip betriebswirtschaftlich überholt sei und nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspreche. Die Ausführungen des Landgerichts zum Kapitalisierungszinssatz seien nach dem aktuellen Stand der Kapitalmarktforschung und Unternehmensbewertung nicht haltbar. Dies gelte insbesondere für die Annahme der Wahrscheinlichkeit, dass das Zinsniveau wieder auf die früheren höheren Vergangenheitswerte ansteigen werde. Der Risikozuschlag sei nicht mit dem Argument zu rechtfertigen, dass für den Wertzuwachs der Aktien zusätzlich zur DAX-Entwicklung auch noch Dividenden zu berücksichtigen seien. Seit 1960 habe sich für einen hinreichend langen, mindestens 20 Jahre umfassenden Anlagezeitraum für deutsche Aktien keine Risikoprämie von mehr als 2,9% ergeben, im Durchschnitt habe sie nicht einmal 1,5% betragen. Nach neuesten Untersuchungen sei eine über 2 % hinausgehende Marktrisikoprämie nicht zu rechtfertigen. Der Wachstumsabschlag sei nicht korrekt, weil der sachverständige Zeuge gar nicht bemerkt habe, dass ein Widerspruch zwischen seiner Rechnung und dem verbalen Inhalt seines Berichts bestanden habe; letzterer sei angesichts des zu erwartenden starken Wachstums im Markt für Navigationssysteme richtig, während die Rechnung zu Lasten der Minderheitsaktionäre falsch sei. Die Ausführungen des Landgerichts im Zusammenhang mit dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen (Wertpapiere mit einem Wert von 28.853.000 EUR), dass die Kapitalkosten des Unternehmens höher seien als die Rendite aus den Wertpapieren, belege, dass der Gutachter zu hohe Kapitalkosten angesetzt habe und außerdem nicht berücksichtigt habe, dass die Anreicherung des betriebsnotwendigen Vermögens um risikoärmere Wertpapiere den Beta-Faktor und damit die Kapitalkosten senke. Die Vorteile des Verlustvortrags seien bei zeitlich gestaffelter Inanspruchnahme zu diskontieren; eine Thesaurierung führe zu einer Erhöhung des Unternehmenswerts, weil die Vorteile aus der Nutzung des Verlustvortrages über einen geringeren Zeitraum ausgeschöpft werden könnten. Deshalb sei eine vollständige Neubewertung des Unternehmens erforderlich. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin zur Ablösung der Mitarbeiter-Optionen einen Betrag von 2,17 EUR bezahlt habe, führe dazu, dass bei einem Basispreis der Optionen von 4,88 EUR der Gesamtbetrag von 7,05 EUR als Untergrenze für ein angemessenes Abfindungsangebot anzusehen sei.
15 
In der betriebswirtschaftlichen Diskussion habe sich zwischenzeitlich die Erkenntnis durchgesetzt, dass die bisherige Haltung des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer zur Berechnung des Basiszinses unzutreffend sei. Es sei nunmehr akzeptiert worden, dass der Basiszins auf der Grundlage der jeweils aktuellen Zinsstrukturkurve zu ermitteln sei; die Zinsstrukturkurve dürfe aber nicht durch das „Svensson-Verfahren“ über den Zeithorizont der längstlaufenden Anleihe hinaus extrapoliert werden, weil dadurch überhöhte Basiszinsen erzielt würden. Für den Basiszins sei ein Zinssatz von 5% anzusetzen, der sich aus der Rendite für 30-jährige und 10-jährige Bundesanleihen ableite.
16 
b) Die Antragstellerin Ziffer 1 schließt sich den Ausführungen der Antragsteller Ziffer 2 und Ziffer 7 an (Schriftsatz vom 10.10.2005, Bl. 281).
17 
c) Die Antragstellerin Ziffer 6 (Schriftsätze vom 10.10.2005, Bl. 271 ff., und vom 28.07.2006, Bl. 390 ff.) rügt den vom Landgericht angenommenen Basiszinssatz von 6% und den weiteren Risikozuschlag von 6% (auf der Grundlage einer Marktrisikoprämie von 5%) als überhöht, jährliche Aktienrenditen von 12% seien völlig unrealistisch. Für den Basiszinssatz sei ein Zinsniveau von 5,1% zugrunde zu legen, die Marktrisikoprämie betrage allenfalls zwischen 0% bis maximal 3%. Gegenteilige Annahmen seien nicht auf empirische Grundlagen gestützt, sondern beruhten auf Gefälligkeitsgutachten. Der DAX sei als Grundlage für die Ermittlung der Rendite von Aktien ungeeignet, weil sich die Zusammensetzungskriterien mehrfach geändert hätten, und führe im Vergleich zum Rentenindex zu überhöhten Renditewerten. Statt eines Wachstumsabschlags von lediglich 1% hätte das Landgericht 1,5-2% abziehen müssen. Hinsichtlich des Börsenkurses als Untergrenze der Barabfindung sei kein gewichteter Wert, sondern der ungewichtete Börsenkurs zugrunde zu legen. Der Bestand von Wertpapieren, der als nicht betriebsnotwendiges Vermögen ganz wesentlich in den Unternehmenswert einfließe, sei nicht zutreffend bewertet, die Planungsrechnung sei nicht nachvollziehbar, die behaupteten Steuervorteile würden bestritten.
18 
d) Die Antragstellerin Ziffer 8 und der Antragsteller Ziffer 9 (Schriftsatz vom 15.07.2005, Bl. 209 ff.) halten die Heranziehung des sachverständigen Zeugen H. ebenfalls für verfahrensfehlerhaft. Der Basiszinssatz sei nicht mit 6%, sondern mit 5% bis maximal 5,35% anzusetzen. Die Marktrisikoprämie von 5% und der Risikozuschlag von 6% unter Berücksichtigung eines nicht näher begründeten Beta-Faktors von 1,2 seien ebenfalls überhöht, da die absolute Renditeerwartung von Aktien insgesamt lediglich zwischen 4% und 6% betrage. Der Wachstumsabschlag sei hingegen mit 1% viel zu gering, er müsse mindestens 2,5% betragen.
19 
4. Die Antragsgegnerin hält den Beschluss des Landgerichts für zutreffend und beantragt, die sofortigen Beschwerden zurückzuweisen.
20 
Die Antragsgegnerin führt hierzu aus (Schriftsätze vom 10.11.2005, Bl. 291 ff., vom 04.08.2006, Bl. 394 ff., und vom 11.09.2006, Bl. 406 ff.), dass der Kapitalisierungszins insgesamt sowie die hierfür maßgeblichen einzelnen Komponenten richtig ermittelt worden seien. Der Basiszinssatz sei nach dem IDW Standard S 1 a.F. zutreffend mit 6% angesetzt worden, selbst nach dem IDW Standard S 1 n.F. ergebe sich unter Berücksichtigung der nach der Svensson-Methode ermittelten durchschnittlichen Zinsstrukturkurve ein Basiszinssatz von ca. 5,75% und nicht wie von den Antragstellern behauptet von 5,1% bis 5,2%. Die Marktrisikoprämie betrage nach dem Prüfungsbericht 5,0%, die Neufassung des IDW Standards habe hieran nichts geändert. Bei dem angemessenen Beta-Faktor von 1,2 ergebe sich mithin ein Risikozuschlag von 6,0%. Der Wachstumsabschlag von 1,0% sei ebenfalls angemessen, eine Begründung für einen höheren Wachstumsabschlag von 1,5% bis 2,0% hätten die Antragsteller nicht angeführt. Das Landgericht habe zu Recht den gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs als Untergrenze herangezogen, die hier aber nicht unterschritten sei, weil der gewichtete Börsenkurs nach dem Prüfungsbericht lediglich bei 5,00 EUR gelegen habe, nach dem ungewichteten Durchschnittskurs sogar lediglich bei 4,95 EUR. Die Überlegungen der Antragsteller Ziffer 2 und Ziffer 7 zur Thesaurierung seien unzutreffend, da der IDW Standard a.F. von der Vollausschüttungshypothese ausgehe; selbst wenn man den IDW Standard n.F. anwende, ergebe sich kein höherer Unternehmenswert. Gleiches gelte für die Ausführungen der Antragsteller Ziffer 2 und Ziffer 7 zur Ablösung der Mitarbeiter-Optionen; Synergieeffekte seien nicht in weitergehendem Umfang zu berücksichtigen. Die zeitliche Parallelität der Erstellung des Prüfungsberichts mit den Arbeiten zur Erstellung der Bericht der Hauptaktionärin sei zur Übermittlung der notwendigen Informationen sachlich geboten und führe nicht dazu, dass der gerichtlich bestellte Prüfer befangen sei und seine Ausführungen sachlich unbrauchbar seien.
21 
5. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin Ziffer 1 vom 10.10.2005 (Bl. 281), der Antragstellerin Ziffer 2/des Antragstellers Ziffer 7 vom 10.10.2005 (Bl. 265 ff.), vom 21.11.2005 (Bl. 317 ff.) und vom 22.08.2006 (Bl. 400 ff.), der Antragstellerin Ziffer 6 vom 10.10.2005 (Bl. 271 ff.) und vom 28.07.2006 (Bl. 390 ff.), der Antragstellerin Ziffer 8/des Antragstellers Ziffer 9 vom 15.07.2005 (Bl. 209 ff.) sowie der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 10.11.2005 (Bl. 291 ff.), vom 04.08.2006 (Bl. 394 ff.) und vom 11.09.2006 (Bl. 406 ff.) verwiesen.
II.
22 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 1, Ziffer 2, Ziffer 6, Ziffer 7, Ziffer 8 und Ziffer 9 sind zulässig (§§ 12 Abs. 1, 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG), aber nur in geringem Umfang begründet.
23 
Die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre haben einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung (§§ 327 a Abs. 1 Satz 1, 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG), die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung für seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen verschafft; die Entschädigung muss deshalb dem vollen Wert seiner Beteiligung entsprechen (BVerfGE 14, 263, 284 = NJW 1962, 1667; BVerfG NJW 1999, 3769, 3770 = BVerfGE 100, 289; BGH NJW 2001, 2080, 2081 = BGHZ 147, 109; BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGHZ 156, 57; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126; BayObLG NZG 2006, 156; Hüffer, AktG § 305 Rn. 18; Bilda in Münchener Kommentar AktG § 305 Rn. 59; Koppensteiner in Kölner Kommentar § 305 AktG Rn. 50; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 3). Zu ermitteln ist der Grenzpreis, zu dem der außenstehende Aktionär bei einer freiwilligen Deinvestitionsentscheidung ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden könnte (BGH NJW 1998, 1866, 1867 = BGHZ 138, 136; Emmerich in Emmerich-Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 4. Aufl. 2005, § 305 AktG Rn. 38; Hüffer, AktG § 305 Rn. 18). Nach diesem Maßstab steht den Minderheitsaktionären ein Abfindungsanspruch in Höhe von insgesamt 5,38 EUR je Stückaktie zu, also 0,09 EUR über dem von der Antragsgegnerin angebotenen Betrag von 5,29 EUR.
24 
1. Die verfahrensrechtliche Rüge der Antragsteller, dass sich das Landgericht nicht mit der Anhörung der für die sachverständige Prüferin tätigen Zeugen H. hätte begnügen dürfen, sondern für die Ermittlung einer angemessenen Barabfindung ein Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen mit einer umfassenden Neubewertung hätte einholen müssen, ist unbegründet. Die Angemessenheit der Barabfindung kann als solche nicht Gegenstand einer Beweisaufnahme durch eine sachverständige Begutachtung sein; die dafür maßgeblichen rechtlichen Faktoren hat vielmehr das Gericht zu bestimmen und hierzu auf tatsächlicher Ebene die maßgeblichen Unternehmenswerte festzustellen (Beschluss des Senats vom 08.03.2005 im Verfahren 20 W 5/05, S. 17 = AG 2006, 420, 422 = Der Konzern 2006, 447, Leitsatz veröffentlich in OLGR 2006, 476 und ZIP 2006, 764; BayObLG AG 2002, 390; Hüffer AktG, § 305 Rn. 17; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 1). Das bedeutet weder, dass das Gericht in jedem Fall eine völlige und eigenständige Neubewertung durchführen muss, noch muss dazu zwingend ein Sachverständiger hinzugezogen werden (OLG Stuttgart AG 2006, 420, 422; BayObLG NZG 2003, 483, 484) oder eine Beweisaufnahme ohne sachlichen Grund auf sämtliche tatsächlichen Detailfragen der Unternehmensbewertung erstreckt werden (BayObLG NZG 2006, 156, 157).
25 
a) Verfahrensrechtlich hat sich das Gericht der ihm nach der Verfahrensordnung zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu bedienen, soweit das nach den Umständen des zu entscheidenden Falles geboten ist. Der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 17 Abs. 1 SpruchG in Verbindung mit § 12 FGG) gilt im Spruchverfahren nur noch eingeschränkt (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, § 8 Abs. 3, § 9, § 10 SpruchG). Im Spruchverfahren als echtem Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit musste schon vor Inkrafttreten des SpruchG Bewertungsparametern und -ergebnissen nicht nachgegangen werden, die als unstreitige Tatsachen keiner weiteren Klärung bedurften (vgl. OLG Stuttgart AG 2006, 420, 423 mit weit. Nachw.; auch in BVerfG NJW 1999, 3769, 3772 = BVerfGE 100, 289 ist die Darlegungs- und Beweislast im Spruchverfahren ausdrücklich angesprochen). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist deshalb aufgrund rechtlich erheblicher Rügen der Antragsteller eine Beweisaufnahme nur zu streitigen Tatsachen durchzuführen, Rechtsfragen sind hingegen vom Gericht zu beantworten.Auch nach der für das Beschwerdeverfahren maßgeblichen Neuregelung im SpruchG ist verfahrensrechtlich zunächst der Bericht des nach § 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG zur Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung gerichtlich bestellten Prüfers gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 SpruchG von der Antragsgegnerin vorzulegen. Eine Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen für das Spruchverfahren ist zwar im Rahmen einer vorgezogenen Beweisaufnahme möglich (§ 7 Abs. 6 und Abs. 7 Satz 1 SpruchG), aber nicht zwingend (vgl. Puszkajler in Kölner Kommentar § 7 SpruchG Rn. 50). Ausdrückliches gesetzgeberisches Ziel des Spruchverfahrensneuordnungsgesetzes vom 12.06.2003 war die Vermeidung von zeit- und kostenaufwändigen „flächendeckenden“ Gesamtgutachten von Sachverständigen (BT-Drucks. 15/371 S. 12 und S. 14 f.). Die Prüfungsberichte und die Anhörung der gerichtlich bestellten unabhängigen Prüfer (§ 8 Abs. 2 SpruchG) sollten einen höheren Beweiswert im Spruchverfahren erhalten, so dass sich die zusätzliche Begutachtung durch einen Sachverständigen gezielt auf die Klärung verbliebener Streitpunkte beschränken kann (BT-Drucks. 15/371 S. 14; vgl. Riegger in Kölner Kommentar Einl. SpruchG Rn. 50; Puszkajler in Kölner Kommentar § 8 SpruchG Rn. 1).
26 
b) Der Umstand, dass der Prüfungsbericht und der Bericht der Antragsgegnerin zeitlich parallel erstellt wurden, spricht nicht generell gegen eine Verwertbarkeit des Prüfungsberichts (OLG Stuttgart NZG 2004, 146, 148; OLG Köln NZG 2006, 931, 933 - bestätigt durch Urteil des BGH vom 18.09.2006, II ZR 225/04, hierzu Pressemitteilung Nr. 126/06, die Entscheidungsgründe liegen bislang noch nicht vor; OLG Düsseldorf AG 2006, 202, 204; Puszkajler in Kölner Kommentar § 8 SpruchG Rn. 20 und vor § 7 SpruchG Rn. 39) und erzwingt deshalb auch keine vollständige Neubewertung durch einen gerichtlichen Sachverständigen.Dass der gerichtlich bestellte Prüfer seine Bewertungen mit dem Hauptaktionär oder den von diesem beauftragten Wirtschaftsprüfern bei einer parallelen Prüfung bespricht, besagt nichts über die Unabhängigkeit der Prüfung. Wenn der Hauptaktionär mit der Wertermittlung für seinen Bericht eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragt hat, müssen der gerichtlich bestellte Prüfer und die vom Hauptaktionär beauftragten Wirtschaftsprüfer dieselben Informationsquellen benutzen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Ausführungen im Prüfungsbericht zu ganz bestimmten Punkten überhaupt prozessual wirksam bestritten wurden, ob sie entscheidungserheblich sind und ob aus diesem Grund eine punktuelle Begutachtung durch eine gerichtlichen Sachverständigen im Spruchverfahren notwendig ist. Kommt danach eine Beweisaufnahme zur Feststellung von Tatsachen in Betracht, die aufgrund einer konkreten Einwendung eines Antragstellers entscheidungserheblich und streitig oder sonst klärungsbedürftig sind, und führt die Beweiswürdigung zu geänderten Bewertungsfaktoren, so kann sich daraus je nach Fallgestaltung die Notwendigkeit einer teilweisen oder völligen Neubewertung der betroffenen Unternehmen ergeben, um die Frage nach der Unangemessenheit der Barabfindung zu beantworten und ggf. eine angemessene höhere Abfindung festzusetzen (OLG Stuttgart AG 2006, 420, 423). Dies ist hier aber nicht der Fall.
27 
2. In diesem Zusammenhang ist der materielle Prüfungsmaßstab des Gerichts für die Kontrolle der Angemessenheit der Barabfindung von entscheidender Bedeutung. Für die Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung in Spruchverfahren ist § 287 Abs. 2 ZPO auch im Hinblick darauf anwendbar, dass jede Bewertung naturgemäß eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung sein kann und dass deshalb Aufwand, Kosten und Dauer des Verfahrens in einem angemessenen Verhältnis zum Erkenntnisgewinn liegen müssen (ausführlich OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 9 und 10 f. mit weit. Nachw.; vgl. auch BGH NJW 2001, 2080, 2082 = BGHZ 147, 108; BayObLG NZG 2006, 156, 157; Hüffer, AktG § 305 Rn. 17).
28 
a) Das Gericht hat die maßgeblichen rechtlichen Faktoren für die Bewertung eigenständig zu bestimmen (so z.B. die generellen Fragen der anwendbaren Bewertungsmethode, einer Berücksichtigungsfähigkeit von Synergieeffekten, der Relevanz des Börsenkurses aus einfach- und verfassungsrechtlicher Sicht oder der Berücksichtigung des geltenden Steuerrechts). Richtig und nicht nur plausibel müssen auch die tatsächlichen Grundlagen der Unternehmensbewertung sein; Daten der Vergangenheit und Gegenwart wie beispielsweise Umsätze oder Jahresergebnisse, Zinssätze und -strukturen oder Börsenkurse müssen zutreffen, sie dürfen einer unternehmerischen Entscheidung nicht abweichend von den tatsächlichen Werten und Daten zugrunde gelegt werden. Während in diesem Rahmen eine umfassende gerichtliche Überprüfung stattfindet, gilt dies für die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und den darauf aufbauenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Unternehmen und ihrer Erträge nur eingeschränkt (OLG Stuttgart AG 2006, 420, 425). Diese Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart AG 2006, 420, 425). Entsprechend sind die Zinserwartungen für die Zukunft Prognosen, deren Treffsicherheit zudem umso geringer wird, je weiter zeitlich der Prognosezeitraum greift.
29 
b) Angesichts der Unsicherheit der zahlreichen auf Prognosen zukünftiger Entwicklungen beruhenden Parameter des Ertragswertverfahrens (dazu nachfolgend 3.) ist bei der Ermittlung des Unternehmenswertes das Marktgeschehen verstärkt in die Betrachtung einzubeziehen. Börsenkurs und nach betriebswirtschaftlichen Methoden ermittelte Anteilswerte können zwar differieren, sich aber auch decken (BGH NJW 2001, 2080, 2082 = BGHZ 147, 108). Der Börsenkurs hat zunächst die Funktion einer Untergrenze (dazu im Einzelnen unten 6.) für die Abfindung (BVerfG NJW 1999, 3769, 3771 f. = BVerfGE 100, 289; BVerfG NZG 2000, 28, 29; BGH NJW 2001, 2080, 2081 = BGHZ 147, 108; OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 745; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 7; Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 46 ff.). Der Börsenkurs bildet aber auch darüber hinaus, beruhend auf der Annahme, dass die Börse auf der Grundlage der ihr zu Verfügung gestellten Informationen und Informationsmöglichkeiten die Ertragskraft des Unternehmens zutreffend bewertet, unter der Voraussetzung eines funktionierenden Marktes einen Indikator für den Unternehmenswert (vgl. BGH NJW 2001, 2080, 2081 = BGHZ 147, 108). Hierdurch wird das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage bei der Wertbestimmung berücksichtigt und darüber hinaus auch der Verkehrsfähigkeit von börsennotierten Aktien Rechnung getragen (BVerfG NJW 1999, 3769, 3771 = BVerfGE 100, 289). Deshalb ist der Börsenkurs ein wesentliches Kriterium für eine freiwillige Deinvestitionsentscheidung des Aktionärs, denn er soll zum Schutze seiner Dispositionsfreiheit jedenfalls nicht weniger erhalten als er bei einer Veräußerung am Markt erhalten hätte (BVerfG NJW 1999, 3769, 3771 = BVerfGE 100, 289; BGH NJW 2001, 2080, 2082 = BGHZ 147, 108).
30 
3. Das Ertragswertverfahren ist als eine mögliche Methode für die Unternehmensbewertung anerkannt (BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGHZ 156, 57; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8 f.; OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 745; BayObLGZ 2002, 400, 403 f.; BayObLG NZG 2006, 156; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126; OLG Celle NZG 1998, 987; weit. Nachw. bei Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 54; Hüffer, AktG § 305 Rn. 19; Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, S. 152), verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 1999, 3769, 3771 = BVerfGE 100, 289) und wird im vorliegenden Verfahren von den Antragstellern auch nicht als nicht sachgerecht beanstandet. Nach der Ertragswertmethode werden die zukünftigen Erträge geschätzt und auf den nach § 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG maßgeblichen Stichtag (Beschlussfassung der Hauptversammlung) mit dem Kapitalisierungszinssatz diskontiert.
31 
Zwischen den Beteiligten streitig sind allerdings vor allem die für die Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes maßgeblichen Faktoren, die nach dem Bericht der Antragsgegnerin und nach dem Bericht der sachverständigen Prüferin zu einem Kapitalisierungszinssatz von 7,80% für Phase I und von 6,80% für Phase II geführt haben (allgemein zur Phasenmethode BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGH 156, 57; BayObLG NZG 2006, 156, 158; OLG Düsseldorf AG 2006, 287, 289; Großfeld S. 93 f.; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 25 mit Berechnungsbeispiel). Die Antragsgegnerin hat folgende Berechnungsweise zugrunde gelegt:
32 
Kapitalisierungszinssatz
                 
        
Phase I
Phase II
Basiszinssatz
6,00
6,00
Risikozuschlag (Marktrisikoprämie 5,00%) x Betafaktor 1,2
6,00
6,00
Kapitalisierungszinssatz vor persönlicher Einkommensteuer
12,00
12,00
abzüglich typisierte persönliche Ertragsteuer 35%
4,20
4,20
Kapitalisierungszinssatz nach persönl. Einkommensteuer
7,80
7,80
Inflations-/Wachstumsabschlag
0,00
1,00
Kapitalisierungszinssatz
7,80
6,80
33 
Die Beschwerdeführer wollen die aufgeführten Parameter zu ihren Gunsten korrigiert wissen und eine Abzinsung mit einem niedrigeren Kapitalisierungszinssatz (zu den Auswirkungen Großfeld S. 115 f.) erreichen (insbesondere durch Ansetzung eines niedrigeren Basiszinssatzes, eines niedrigeren Risikozuschlags und eines größeren Wachstumsabschlags).
34 
Die bisher veröffentlichten gerichtlichen Entscheidungen zur Höhe des Kapitalisierungszinssatzes sind sehr heterogen, insbesondere beruhen sie teilweise auf unterschiedlichen methodischen Vorgehensweisen und beziehen sich auf unterschiedliche Stichtage (vgl. z.B. BGH NJW 2003, 3272 = BGHZ 156, 57: 9,5% für Juni 1992; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6: 7,8% für Dezember 2000; OLG Stuttgart NZG 2000, 744: 8% für Juni 1990; BayObLG NZG 2006, 156: 7% bzw. 7,7% für März 1989; BayObLG AG 2002, 390: 7% für Mai 1989; BayObLG NJW-RR 1995, 1125: 5,5% für März 1982; BayObLG WM 1996, 526: 5,5 % für März 1982; OLC Celle NZG 1998, 987; 8,5% für März 1989; OLD Düsseldorf AG 2006, 287: 7,5% für August 2000; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588; 9,5% für März 1992; OLG Düsseldorf NZG 2000, 1079: 8% für Mai 1995; OLG Karlsruhe AG 2005, 46: 9% für März 1990; im Ergebnis OLG München Beschluss vom 11.07.2006 im Verfahren 31 Wx 41/05, juris Rn. 12, insoweit nicht in ZIP 2006, 1722 abgedruckt: 6,5% für Juni 2002; weit. Nachw. bei Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 69 und Ballwieser, Unternehmensbewertung, 2004, S. 105-107); sie können deshalb nur bedingt und allenfalls als grobe Anhaltspunkte herangezogen werden.
35 
Der Senat schätzt im Rahmen von § 287 Abs. 2 ZPO den Kapitalisierungszinssatz für die Phase I auf 7,25% und für die Phase II auf 6,25%. Dieser Kapitalisierungszinssatz setzt sich wie folgt zusammen:
36 
Kapitalisierungszinssatz
                 
        
Phase I
Phase II
Basiszinssatz
5,75
5,75
Risikozuschlag (Marktrisikoprämie 4,50%) x Betafaktor 1,2
5,40
5,40
Kapitalisierungszinssatz vor persönlicher Einkommensteuer
11,15
11,15
abzüglich typisierte persönliche Ertragsteuer 35%
3,90
3,90
Kapitalisierungszinssatz nach persönl. Einkommensteuer
7,25
7,25
Inflations-/Wachstumsabschlag
0,00
1,00
Kapitalisierungszinssatz
7,25
6,25
37 
a) Bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt im 2. Halbjahr 2002 hält es der Senat für angezeigt, den Basiszinssatz auf 5,75% herabzusetzen, während einerseits der im Bericht der Antragsgegnerin (S. 30) und im Prüfungsbericht (S. 13) zugrundegelegte Basiszinssatz von 6% zu hoch und andererseits der von einigen Antragstellern geforderte Basiszinssatz von ca. 5% zu niedrig ist.
38 
Der Basiszinssatz wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen oder für langfristige festverzinsliche Wertpapiere als landesüblichen Zinssätzen für (quasi-)risikofreie Anlagen am Kapitalmarkt abgeleitet (BGH NJW 1982, 575, 576; OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 747; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 10; Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 67; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 19).
39 
aa) Nach dem aus § 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG folgenden Stichtagsprinzip ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung (15.08.2002) abzustellen (BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGHZ 156, 57; BGH NJW 1998, 1866, 1867 = BGHZ 138, 136; BVerfG NZG 2003, 1316; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 9; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126; Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 44 und 56; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 11). Spätere Entwicklungen können nur berücksichtigt werden, wenn diese zu diesem Zeitpunkt bereits angelegt waren (so genannte Wurzeltheorie: BayObLG AG 2002, 390, 391; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8; OLG Celle NZG 1998, 987, 988; Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 56 a und Rn. 57 f.; Hüffer, AktG § 305 Rn. 23; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 11; Großfeld S. 59 f.). Hieraus folgt jedoch gerade nicht, dass es auf den zum Stichtag aktuellen Zinssatz ankommt, der mehr oder weniger zufällig ist, je nach dem, ob der Stichtag in eine Hochzinsphase oder eine Niedrigzinsphase fällt. Zu ermitteln ist vielmehr der aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Nominalzinssatz (Großfeld S. 119). Da die erforderliche Zukunftsprognose sich auf eine zu unterstellende unendliche Lebensdauer des zu bewertenden Unternehmens erstreckt und nach dem Grundsatz der Laufzeitäquivalenz (auf dem Markt nicht existierende) zeitlich unbegrenzte Anleihen der öffentlichen Hand heranzuziehen wären, kann der Basiszinssatz jedenfalls nicht mit dem aktuellen Zinssatz für die längstlaufenden öffentlichen Anleihen von 10 Jahren oder länger gleichgesetzt werden.
40 
Damit die Zinsprognose allerdings nicht jeglicher Grundlage entbehrt, muss als Datenbasis für die demnach zu treffende Prognose auf die Zinsentwicklung in der Vergangenheit zurückgegriffen werden. Zwar lässt sich auch auf dieser Grundlage die künftige Zinsentwicklung umso weniger mit rationalen Erwägungen prognostizieren, je weiter der Prognosezeitraum in die Zukunft reichen muss. Indessen wirken sich aus finanzmathematischen Gründen tatsächliche Annahmen im Ergebnis umso weniger aus, je weiter diese Annahmen in die Zukunft reichen. Umgekehrt gebietet es der langfristige Charakter der Prognose, die Vergangenheitsanalyse nicht zu stark auf kurzfristige Entwicklungen zu beschränken. Auch wenn nicht prognostizierbar ist, wie sich die für die Zinsentwicklung relevanten politischen und ökonomischen Gegebenheiten verändern, kann doch angenommen werden, dass sie sich jedenfalls beständig verändern und damit unterschiedlich lange und weit greifende Zyklen auslösen werden; ein dafür anzunehmender Durchschnittszinssatz lässt sich aber nicht mit Zahlenreihen aus zyklischen Veränderungen während nur ein oder zwei zurückliegender Jahrzehnte plausibilisieren. Deshalb ist auf einen längeren Zeitraum abzustellen, so dass der ab Mitte der 90er-Jahre zu verzeichnenden Niedrigzinsphase kein zu großes Gewicht zukommt, weil davor die Umlaufrenditen deutlich über 6,0% lagen (vgl. Zahlenreihen der Deutschen Bundesbank; Übersicht bei Ballwieser, Festschrift für Drukarczyk, 2003, S. 19, 26, auch für Bundesanleihen mit Laufzeit bis 30 Jahre, die von 6,3% im Jahr 1997 auf 5,3% im Jahr 2002 zurückgegangen sind).
41 
bb) Unter Berücksichtigung des Stichtagsprinzips schätzt der Senat im Rahmen von § 287 Absatz 2 ZPO für den hier maßgeblichen Zeitpunkt den Basiszinssatz auf 5,75%, ohne dass es entscheidend auf die Frage ankommt, welche Fassung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) vorgeschlagenen Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) heranzuziehen ist.
42 
Auf der Grundlage des IDW S 1 in der Fassung vom 28.06.2000 hat der Prüfungsbericht (S. 13) zum Bewertungsstichtag (15.08.2002) einen Basiszinssatz von 6,0% als sachgerecht angesehen. Dieser Betrachtungsweise ist jedoch für den hier relevanten Zeitraum nicht uneingeschränkt zu folgen. Der Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW hat zunächst empfohlen, statt des bislang üblichen Basiszinssatzes von 6,0% ab 01.01.2003 wegen des gesunkenen Zinsniveaus nur noch einen Basiszinssatz von 5,5% zugrundezulegen (IDW Fachnachrichten 2003, 26); ab 01.01.2005 wird sogar nur noch ein Basiszinssatz von 5,0% (IDW Fachnachrichten 2005, 70 f.) empfohlen (vgl. dazu Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 19). Der Senat gelangt im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO zu dem Ergebnis, dass jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitpunkt im August 2002 von einem Basiszinssatz von 5,75% auszugehen ist. Eine weitere Herabsetzung des Basiszinssatzes auf 5,0% ist hingegen bereits wegen des größeren zeitlichen Abstands zwischen dem Bewertungsstichtag und der neuerlichen Empfehlung des Arbeitskreises Unternehmensbewertung des IDW zum 01.01.2005 nicht veranlasst. Hierbei ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Empfehlung des Arbeitskreises Unternehmensbewertung Vorberatungen vorausgegangen sind, die auf Erkenntnissen beruhen, die bereits in der zweiten Jahreshälfte 2002 im Raum standen. Andererseits kann aber auch nicht der Zeitpunkt für die Anwendung der Empfehlung pauschal nach vorne verlagert werden, weil es sich nicht um eine zeitlich genau zu fixierende Absenkung des Basiszinssatzes um 0,5%, sondern um eine über einen längeren Zeitraum stattfindende Entwicklung handelt. Für einen Mittelwert von 5,75% im maßgeblichen Zeitraum sprechen auch die Erwägungen der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung im Schriftsatz vom 10.11.2005 (S. 2-4).
43 
Hierbei kann letztlich offen bleiben, ob die Neufassung des IDW S 1 vom 18.10.2005 generell für Bewertungsanlässe mit in der Vergangenheit liegenden Stichtagen angewandt werden kann. Jedenfalls im Rahmen einer Kontrollüberlegung können ergänzend neuere Erkenntnisse berücksichtigt werden, wenn es darum geht, längerfristig angelegte Entwicklungen, die gerade nicht in zeitlich eindeutig festzulegenden Sprüngen verlaufen, zu plausibilisieren. In diesem Zusammenhang kann, wie nunmehr in IDW S 1 n.F. Tz. 127 ausdrücklich ausgeführt, für die Festlegung des Basiszinssatzes vereinfachend zunächst auf öffentliche Anleihen mit langen Restlaufzeiten zurückgegriffen werden, während für die dabei erforderliche Wiederanlage ergänzend zur Orientierung die aktuelle Zinsstrukturkurve herangezogen werden kann. Die Zinsstrukturkurve gibt den Zusammenhang zwischen der Verzinsung (bzw. Rendite) einer Anleihe und deren Laufzeit wieder. Die Rendite einer Anleihe ist in der Regel umso höher, je länger die Restlaufzeit ist, weil Anleger nur dann bereit sind, ihr Geld längerfristig anzulegen, wenn dieses längerfristige Engagement durch höhere Zinsen belohnt wird. Es spricht nichts dagegen, nach dem von der Deutschen Bundesbank angewandten „Svensson-Verfahren“ kurzfristige Marktschwankungen sowie mögliche Schätzfehler durch eine durchschnittliche Zinsstrukturkurve zu glätten; dies wird durch eine Durchschnittsbildung für die letzten 3 Monate vor dem Bewertungsstichtag erreicht (vgl. dazu Kniest, Bewertungspraktiker 2005, S. 9 ff.). Dies führt zu dem von den Antragstellern rechnerisch nicht angegriffenen Ergebnis eines Basiszinssatzes von 5,75%, das mit den eingangs dargestellten Überlegungen für ein schrittweise Anpassung des Basiszinssatzes ab der zweiten Jahreshälfte 2002 übereinstimmt.
44 
In diesem Zusammenhang geht es im Übrigen nicht um die bislang nicht höchstrichterlich entschiedene Frage, ob im Laufe eines sich häufig über mehrere Jahre erstreckenden Spruchverfahrens ständig neue wirtschaftswissenschaftliche Erkenntnisse, neue Bewertungsmethoden oder neue Theorien berücksichtigt werden müssen oder dürfen (Großfeld NZG 2004, 74, 75 interpretiert die Entscheidung BGH NJW 2003, 3272 = BGHZ 156, 57 dahingehend, dass es bei der alten Methode bleibt; Wasmann-Gayk BB 2005, 955, 957 verweisen hingegen auf BGH NJW 2001, 2080 = BGHZ 147, 108, wo der Stichtag vor Verabschiedung des IDW S 1 vom 28.06.2000 lag; in der Präambel der Neufassung des IDW S 1 vom 18.10.2005 und des Entwurfs vom 09.12.2004 wird vorbehaltlich der körperschaftssteuerrechtlichen Änderungen von der rückwirkenden Anwendbarkeit in laufenden Verfahren ausgegangen; kritisch zur Empfehlung des HFA Großfeld-Stöver-Tönnes BB-Spezial 7/2005, 2; ablehnend zu wechselnden Bewertungsmethoden in einem laufenden Spruchverfahren BayObLG NZG 2006, 156, 157). Dies könnte in der Tat zu einer aus rechtsstaatlichen Gründen nicht hinnehmbaren Verfahrensverzögerung führen (vgl. BayObLG NZG 2006, 156, 157). Unbeschadet der Frage der Anwendbarkeit von Art. 170 EGBGB (vgl. BayObLG NZG 2006, 156, 157) auf in die in dem IDW-Standard genannten Bewertungskriterien, die keine Rechtsnormen darstellen, sondern nur die Expertenauffassung aus dem Kreis der Wirtschaftsprüfer wiedergeben, sind gerade angesichts des Stichtagsprinzips verbesserte Schätzmethoden und Erkenntnismöglichkeiten zu einzelnen Parametern, die zum Stichtag bereits angelegt waren, zu berücksichtigen. Ebensowenig wie der Senat solchen veränderten Auffassungen folgen muss, ist er umgekehrt daran gehindert, frühere Unternehmensbewertungen auch im Lichte neuerer Erkenntnisse zu überprüfen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier keine vollständige Neubegutachtung auf völlig neuer Grundlage vorzunehmen ist, sondern wegen zwischenzeitlich gewonnenen neueren Erkenntnissen nur einer von mehreren Rechenparametern modifiziert wird. Dann spielt das maßgebliche Argument des BayObLG (NZG 2006, 156, 157), dass Spruchverfahren nach Art. 6 EMRK in einem angemessenen Zeitraum zu einer Entscheidung führen müssen (vgl. dazu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 20.02.2003 im Verfahren 44324/98 und Urteil vom 04.12.2003 im Verfahren 68103/01) und deshalb im Laufe eines Spruchverfahrens nicht ständig immer wieder neuen Erkenntnissen der Wirtschaftswissenschaften (die sich aber immer auf Prognosen beziehen) gefolgt werden kann, keine entscheidende Rolle.
45 
Die Antragsteller können jedenfalls einen Basiszinssatz von 5,0% nicht daraus ableiten, dass sie sich auf die Neufassung des IDW S 1 vom 18.10.2005 berufen und außerdem die nach dem Stichtag ausgesprochenen Empfehlungen des Arbeitskreises Unternehmensbewertung mit einer schrittweisen Herabsetzung des Basiszinssatzes heranziehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach dem IDW S 1 n.F. die Berechnungsweise insgesamt geändert wurde, insbesondere hinsichtlich der persönlichen Ertragsteuern (vgl. Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 26 ff.), was zur Folge hat, dass sich hieraus in der Regel im Vergleich zu IDW S 1 a.F. insgesamt höhere Kapitalisierungszinssätze und damit geringere Unternehmenswerte ergeben (Riegger in Kölner-Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 36 mit Berechnungen nach beiden Methoden mit denselben Parametern in Rn. 25 und Rn. 35; Wasmann-Gayk BB 2005, 955, 957; Reuter-Lenz DB 2006, 1689, 1691). Wenn man deshalb zugunsten der Antragsteller die Neufassung des IDW S 1 und die späteren Empfehlungen für einen niedrigeren Basiszinssatz heranziehen würde, müssten konsequenterweise auch die übrigen Faktoren aus der Neufassung zugrunde gelegt werden. Weder die Antragsgegnerin noch die Antragsteller können aus den beiden Fassungen des ISW S 1 isoliert einzelne für sie günstige Bemessungsparameter herausziehen und umgekehrt ungünstige Faktoren ausschließen. Damit wäre die innere Schlüssigkeit der beiden Methoden in Frage gestellt. Da angesichts anhaltender Bedenken gegen den in der Neufassung des IDW S 1 zugrundeliegenden Tax-CAPM und dessen empirische Absicherung (vgl. Peemöller-Beckmann-Meitner BB 2005, 90 ff.; Großfeld-Stöver-Tönnes BB-Spezial 7/2005, 2 ff.) nicht davon auszugehen ist, dass die Neufassung vom 18.10.2005 der Fassung vom 28.06.2000 generell überlegen ist (vgl. Reuter-Lenz DB 2006, 1689, 1692), und weil für die Feststellung des Basiszinssatzes demnach weder bindende Vorgaben noch allein überzeugende Berechnungs- oder Prognosemethoden anzuerkennen sind, geht der Senat, der letztlich auf eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO verwiesen ist, in der vorliegenden Fallkonstellation von einem Basiszinssatz von 5,75% aus.
46 
b) Für die Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen. Dadurch wird berücksichtigt, dass sich der Basiszins auf für sicher gehaltene festverzinsliche Anleihen ohne Liquidationsrisiko bezieht, der Markt aber demgegenüber für die Investition in in ihrer Wertentwicklung unsichere, volatile Unternehmensbeteiligungen einen Zusatznutzen (Prämie, Zuschlag) erwartet, der dieses Risiko ausgleicht. Der Senat hält anstelle des vom Landgericht akzeptierten Risikozuschlags von 6% (Bericht der Antragsgegnerin S. 31; Prüfungsbericht S. 14), der sich aus einer Marktrisikoprämie von 5% und einem Beta-Faktor von 1,2 als Multiplikator zusammensetzt, einen Risikozuschlag von 5,4% (bei einer Marktrisikoprämie von 4,5% und einem Betafaktor von 1,2) für angemessen.
47 
Der Risikozuschlag beruht auf dem Gedanken der Risikoaversion der Marktteilnehmer, wonach auf den Basiszinssatz für risikofreie öffentliche Anleihen das Unternehmerrisiko durch entsprechend höhere Renditechancen abgegolten wird (BGH NJW 1982, 575, 576; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1129; Großfeld S. 122 ff.; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 20 f.; IDW S 1 a.F. Tz. 94). In der Rechtsprechung sind Risikozuschläge in unterschiedlicher Höhe anerkannt worden (von BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGH 156, 57 wurden 3% nicht beanstandet; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595 mit Marktrisikoprämie von 4% und einem Beta-Faktor von 1,02, woraus sich ein Risikozuschlag von 4,1% ergibt; nach OLG Düsseldorf AG 2006, 287 Marktrisikoprämie von 5% nicht zu beanstanden, wegen Beta-Faktor 0,3 aber Risikozuschlag von lediglich 1,5%; nach BayObLG NZG 2006, 156, 159 sind Risikozuschläge von über 2% besonders begründungsbedürftig; ähnlich im Ergebnis OLG München, Beschluss vom 11.07.2006 im Verfahren 31 Wx 41/05 mit Risikozuschlag wie in Vorinstanz von 1,5%, insoweit nicht in ZIP 2006, 1772 abgedruckt), teilweise wurden Risikozuschlag und Inflationsabschlag gegeneinander verrechnet (nach OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 747 und OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 10 eine Frage der Vorgehensweise des Gutachters), teilweise aber auch für unbegründet erachtet (nach OLG Celle NZG 1998, 987, 988 Risikozuschlag von 2,4% nicht anzusetzen, sondern bereits bei der Ermittlung des nachhaltigen Unternehmensertrags zu berücksichtigen; kritisch auch Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 68; zur Rechtsprechung Großfeld S. 129 f.).
48 
aa) Dem Risikozuschlag ist früher vornehmlich dadurch Rechnung getragen worden, dass entweder die nach der Unternehmensplanung angenommenen Ergebnisse noch einmal explizit mit einem Risikoabschlag versehen oder umgekehrt der Kalkulationszinsfuß um einen pauschalen Risikozuschlag erhöht wurde. Diese Vorgehensweisen sind wegen ihrer rational kaum zu begründenden Spielräume teilweise als willkürlich abgelehnt worden, werden andererseits aber auch noch in der neueren Rechtsprechung für vertretbar gehalten. Sie begegnen vor allem dann Bedenken, wenn sie in einer Weise vermischt werden, die offen lässt, welche Risiken an welcher Stelle (u.U. mehrfach) Berücksichtigung gefunden haben, aber auch, wenn allgemeine Unternehmensrisiken und Spezifika des untersuchten Unternehmens nicht getrennt werden. Diesen Bedenken trägt der Standard IDW S1 Rechnung, indem er zur Ableitung von Risikoprämien kapitalmarktorientierte Modelle (CAPM - Capital Asset Pricing Model - oder Tax-CAPM) empfiehlt, wobei die durchschnittliche Risikoprämie (die langjährige Differenz zwischen der Rendite von Aktien und risikolosen staatlichen Anleihen) mit einem spezifischen Beta-Faktor multipliziert wird, der sich aus der Volatilität der Aktie ergibt (Großfeld S. 136 f.; IDW S 1 a.F. Tz. 135). Dazu wird im Ausgangspunkt die Differenz zwischen der Rendite eines Marktportfolios und einer Staatsanleihe als Marktrisikoprämie zugrunde gelegt. Diese Prämie wird in einem zweiten Schritt durch eine spezielle Betrachtung des Risikos des zu bewertenden Unternehmens (Beta-Faktor = Verhältnis der Volatilität der Renditen des zu bewertenden Unternehmens und des Marktportfolios) modifiziert. Diese Vorgehensweise ist - unabhängig von den mit einer Prognose stets verbundenen Unsicherheiten und Risiken - jedenfalls methodisch transparenter, so dass sie vom Landgericht zu Recht der weiteren Betrachtung zugrunde gelegt werden konnte.
49 
bb) Auch bei dieser Methode bestehen erhebliche Spielräume, zudem ist im Einzelnen umstritten, in welcher Weise (geometrisches Mittel, das eine Anlage über den gesamten betrachteten Zeitraum unterstellt, oder arithmetisches Mittel, das von einer Veräußerung der Anlage zu einem bestimmten Zeitpunkt und einer anschließenden Wiederanlage ausgeht) und über welche Zeiträume die Rendite des Marktportfolios abzuleiten ist. Diese beiden Faktoren haben aber entscheidendes Gewicht. Durch die Wahl des Vergleichszeitraums in der Vergangenheit (obwohl es eigentlich um ein Schätzung für die Zukunft geht) und durch die Wahl eines Wiederanlagezeitraums bei einem arithmetischen Mittel wird die Marktrisikoprämie entscheidend beeinflusst (vgl. Großfeld-Stöver-Tönnes BB-Spezial 7/2005, 2, 6). Deshalb kann die sowohl im Bericht der Antragsgegnerin (S. 31) als auch im Prüfungsbericht (S. 14) nur mit sehr kurz gehaltener Begründung angenommene Marktrisikoprämie von 5,0% nicht kritiklos übernommen werden. Der Risikozuschlag von 5,0% soll ein Mittelwert sein, beruhend auf empirischen Untersuchungen (vgl. dazu die auf früheren Veröffentlichungen Bezug nehmende, diese aber auch korrigierende Abhandlung von Stehle WPg 2004, 904, 921; weit. Nachw. bei Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 21). Die Höhe der Marktrisikoprämie ist Gegenstand eines bis heute (teilweise erbittert) geführten Streits auf wirtschaftswissenschaftlicher Ebene (vgl. dazu Sonderheft AG Fair Valuations vom 20.11.2005), der zum Teil auch durch entsprechende Interessenlagen geprägt ist. Da sich eine aus der Sicht des Senats überzeugend begründete Meinung unter Wirtschaftswissenschaftlern noch nicht durchgesetzt hat, ist die Einholung einer weiteren sachverständigen Stellungnahme nicht veranlasst. Es kommt nicht darauf an, wirtschaftswissenschaftliche Modelle abstrakt auf ihre Tauglichkeit zu überprüfen, sondern zeitnah (vgl. BayObLG NZG 2006, 156, 157) über eine angemessene Abfindung zu befinden; damit bleibt nur der rechtliche Weg einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO (vgl. auch Großfeld-Stöver BB 2004, 2799, 2802).
50 
Der Senat hält im Ergebnis eine Marktrisikoprämie von 4,5% für angemessen (so auch OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595). Die Entscheidung BayObLG NZG 2006, 156, 159, die Risikozuschläge von über 2% für besonders begründungsbedürftig hält, ist noch auf der Grundlage des HFA 2/1983 ergangen und deshalb nicht übertragbar, zumal sich hier die Marktrisikoprämie von 4,5% bei einer Nachsteuerbetrachtung mit einem typisierten Steuersatz von 35% ( dazu unten c) noch auf unter 3 % reduziert. Eine weitere Reduzierung innerhalb der Bandbreite von 4,0% bis 6,0% (vgl. Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 21) zugunsten der Antragsteller ist nicht angezeigt. Auch die Studie von Dimson/Marsh/Staunton, auf die sich der Antragsteller Ziffer 7 im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 22.08.2006 bezieht und die die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 11.09.2006 vorgelegt hat, rechtfertigt keine Marktrisikoprämie von lediglich 2%. Umgekehrt kann ein höherer Wert als de hier angenommene auch nicht aus den Ausführungen von Stehle (WPg 2004, 906, 921) abgeleitet werden, da empirische Erkenntnisse mit modelltheoretischen Erwägungen verknüpft werden und damit die Ergebnisse nicht auf endgültig gesicherten Prämissen beruhen (Großfeld-Stöver-Tönnes BB-Spezial 7/2005, 2, 6 weisen zu Recht darauf hin, dass sich auf der Grundlage eines arithmetischen Mittels und einer Verlängerung des Wiederanlagezeitraums von einem Jahr auf zwei Jahre deutlich geringere Marktrisikoprämien ergeben; vgl. auch Ballwieser S. 96 f.). Da sich auch aus diversen Gutachten in anderen beim Senat anhängigen Spruchverfahren keine zwingenden Argumente für eine höhere Marktrisikoprämie ergeben, verbleibt es im Rahmen der gerichtlichen Schätzung bei einem noch plausibel erscheinenden Wert von 4,5%, der im unteren Bereich der Bandbreite anzusiedeln ist.
51 
cc) Der konkret angesetzte Beta-Faktor von 1,2 ist durch die ergänzenden Ausführungen im Schreiben des sachverständigen Zeugen H. vom 01.04.2004 (S. 2, Bl. 166) unter Hinweis auf am neuen Markt notierte Vergleichsunternehmen nachvollziehbar und überzeugend begründet. Der Senat schließt sich deshalb in diesem Punkt dem Landgericht an.
52 
c) Von der Summe von Basiszinssatz und Risikozuschlag ist ein pauschaler Abschlag für die vom Anteilseigner persönlich zu entrichtende Einkommensteuer in Höhe von 35% vorzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf NZG 2000, 293; OLG München ZIP 2006, 1722, 1725; IDW S 1 a.F. Tz. 51 und 99; Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 64a; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 24; Großfeld S. 102 ff. und S. 142).
53 
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Was die steuerlichen Belastungen anbelangt, sind zunächst grundsätzlich zwei Ebenen zu unterscheiden, nämlich inwieweit bei der Ermittlung der einzelnen Jahresergebnisse Steuern zu berücksichtigen sind und inwieweit sich Steuern auf die Höhe des Kapitalisierungszinssatzes auswirken.
54 
aa) Bei den Jahresergebnissen sind zunächst auf Unternehmensebene Ertragsteuern (Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer) und bei den Anteilseignern die persönliche Einkommensteuer abzusetzen. Nach dem Bericht der Antragsgegnerin wurde auf der Ebene der Anteilseigner nur die Hälfte der Ausschüttungen mit einem typisierten Einkommensteuersatz von 35% belegt (S. 30). Dies beruht auf der Änderung der steuerlichen Grundlagen. Bis einschließlich 2000 galt die Vollanrechnung der Körperschaftssteuer auf den ausgeschütteten Gewinn auf Einkommensteuerebene, kombiniert mit einem ermäßigten Ausschüttungssteuersatz (von 30% statt 40%, vgl. § 27 Abs. 1 KStG a.F.) auf Körperschaftsebene (Tipke-Lang-Hey § 11 Rn. 7 mit kurzer Zusammenfassung). Ausgeschüttete Gewinne wurden damit im Ergebnis nur mit dem für den Anteilseigner geltenden individuellen Steuersatz belastet. Seit 2001 (vgl. § 34 KStG n.F.; zur Übergangsregelung Tipke-Lang-Hey § 11 Rn. 8) gilt das Halbeinkünfteverfahren (allgemeiner Überblick bei Tipke-Lang-Hey § 11 Rn. 10 ff.), wonach der Gewinn von Körperschaften einheitlich mit 25% (§ 23 KStG) belastet wird; die Vorbelastung auf Unternehmensebene wird für Ausschüttungen im Einkommensteuerrecht pauschal berücksichtigt, indem der Anteilseigner seine Gewinnanteile nur zur Hälfte als Einnahmen aus Kapitalvermögen anzusetzen hat (§ 3 Nr. 40 EStG). Diese Berechnungsweise wurde in der Anlage 6 des Berichts der Antragsgegnerin auch umgesetzt (vgl. dazu Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 15 f.).
55 
bb) Die ganz andere Frage ist, wie die Steuerbelastung bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes und damit bei der Abzinsung zu berücksichtigen ist. Hier geht es nicht um die Besteuerung der konkret zu erwartenden Unternehmenserträge, sondern darum, die Vergleichbarkeit mit einer der vollen Besteuerung unterliegenden Alternativanlage herzustellen (vgl. Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 24 f.). Deshalb wurde bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes der volle Steuersatz von 35% zugunsten der Antragsteller in Abzug gebracht. Durch diese Nachsteuerbetrachtung ist der Kapitalisierungszinssatz geringer und der Unternehmenswert entsprechend höher geworden (Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 24 f.). Nachteile für die Minderheitsaktionäre sind deshalb nicht zu befürchten.
56 
cc) In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich nach der Neufassung des IDW S 1 vom 18.10.2005 für die Antragsteller keine höhere Abfindung ergeben würde. Die persönlichen Ertragsteuern würden danach durch den Tax-CAPM erfasst, der eine realitätsnähere Abbildung der Besteuerung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen ermöglichen soll (Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 31; IDW S 1 n.F. Tz. 129) mit der Folge, dass nur der Basiszinssatz als solcher mit einem Abzug von 35% (typisierter Ertragsteuersatz) belegt wird, während die Risikoprämie nach Ertragsteuern (also ohne gesonderten Abzug des typisierten Ertragsteuersatzes) hinzuaddiert wird (Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 32; IDW S 1 n.F. Tz. 130, 132), was letztlich zu höheren Abzinsungen und niedrigeren Unternehmenswerten führt (Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 35 f.). Ob dieses Verfahren unter steuerlichen Gesichtspunkten gegenüber dem in dem Übertragungsbericht und dem Prüfungsbericht angewandten Standard-CAPM sachgerechter oder gar überlegen ist, was bislang noch nicht abschließend diskutiert ist (vgl. Großfeld-Stöver-Tönnes BB-Spezial 7/2005, 2, 10 ff.), muss deshalb hier nicht entschieden werden.
57 
d) Bei der streitigen Höhe des Abzugs eines Wachstumsabschlags (vgl. dazu BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGH 156, 57; BayObLG NZG 2006, 156, 159; Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 67 a/b; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 23; Großfeld S. 143 f.; IDW S 1 Tz. 104; offen gelassen in OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 747) für die Phase II folgt der Senat dem Landgericht, das einen Wachstumsabschlag in Höhe von 1% anerkannt hat. Ein höherer Wachstumsabschlag, von dem die Antragsteller ausgehen, ist auf der Grundlage der Ausführungen des sachverständigen Zeugen H. nicht angemessen. Der Wachstumsabschlag soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen nicht in demselben Umfang eintritt wie bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren, bei denen der Zins eine Geldentwertungsprämie enthält (OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595;Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 23). Eine Vergleichsrechnung zwischen Geldanlage und Investition in einem Unternehmen muss die unterschiedliche Ausgangslage bei der Kapitalisierung berücksichtigen. Der Abschlag vom Kapitalisierungszins hängt davon ab, in welchem Umfang erwartet werden kann, dass das Unternehmen die Fähigkeit besitzt, die laufende Geldentwertung aufzufangen; die Kapitalanlage in einem Unternehmen kann insoweit einer Geldentwertung entzogen werden, wenn und soweit dieses in der Lage ist, die durch Geldentwertung gestiegenen Kosten mittels Preiserhöhungen auf die Abnehmer zu überwälzen (OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595;Riegger in Kölner-Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 23).Nur wenn nach den Besonderheiten des Einzelfalles abzusehen ist, dass der Unternehmer in gleichem Umfang wie der Geldtitelbesitzer durch die Inflation beeinträchtigt wird, muss der Abschlag entfallen. In der Praxis werden Prozentsätze zwischen 1% und 3% angesetzt (Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 23; Großfeld S. 149 f.; von BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGH 156, 57 wurden 1% nicht beanstandet; ebenso im Ergebnis OLG München, Beschluss vom 11.07.2006 im Verfahren 31 Wx 41/05, juris Rn. 12, insoweit nicht in ZIP 2006, 1722 abgedruckt,; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595 hat bei höherer Inflationsrate im Jahr 1992 einen Abschlag von 2% angenommen).
58 
Die Antragsgegnerin hat zwar hierzu in ihrem Bericht (S. 32) missverständlich ausgeführt, dass die Gesellschaft langfristig in der Lage sein werde, inflationäre Preissteigerungen an ihre Kunden weiter zu geben und darüber hinaus ein reales Wachstum von 1% aufgrund ihrer Marktstellung zu erzielen, woraus der angesetzte Wachstumsabschlag von 1% für die Phase II resultiere. Im Prüfungsbericht (S. 14) ist an dieser Stelle hingegen davon die Rede, dass unterstellt wurde, dass die nachhaltigen Erträge ab dem Jahr 2005 „nominal“ um 1% jährlich steigen. Der sachverständige Zeuge H. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 16.02.2004 die Ausführungen im Text des Berichts der Antragsgegnerin zu Recht als nicht glücklich bezeichnet und in der schriftlichen Äußerung vom 01.04.2004 den Wachstumsabschlag von lediglich 1% (also unterhalb der zu erwartenden Inflationsrate) mit der geringen Verhandlungsmacht der CAA AG gegenüber der Antragsgegnerin aufgrund des kündbaren Kooperationsvertrags vom 06.11.2001 und der allgemeinen Situation in der Automobilzuliefererindustrie (Konkurrenzdruck und Marktmacht der Automobilhersteller) begründet (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595), auch unter Berücksichtigung eines zu erwartenden starken Wachstums im Markt für Navigationssysteme. Maßgeblich sind aber diese plausibel dargelegten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, nicht etwaige Formulierungsungenauigkeiten im Übertragungsbericht. Der Senat hält deshalb entsprechend den Ausführungen des sachverständigen Zeugen H. einen Abschlag unterhalb der (im Jahr 2002 geringen) Inflationsrate (vgl. Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 23) in Höhe von 1% für zutreffend.
59 
4. Das Landgericht hat die den künftigen Ertragszahlen zugrundezulegenden Faktoren zutreffend gewürdigt.
60 
a) Eine wertmindernde Berücksichtigung einmaliger Restrukturierungsaufwendungen in der Vergangenheit (Verlust der im August bzw. Oktober 2000 gegründeten Tochtergesellschaften in U. und J.) für künftige Erträge fand nicht statt. Diese nach S. 26 des Berichts der Antragsgegnerin im Jahr 2001 getätigten Aufwendungen in Höhe von 4.286.000,00 EUR wurden nach der nicht widerlegten Darstellung der Antragsgegnerin (Bl. 113) wieder herausgerechnet und damit nicht zu Lasten der Minderheitsaktionäre bei den künftigen Ertragszahlen berücksichtigt.
61 
b) Was den Kooperationsvertrag der .... AG mit der Antragsgegnerin vom 06.11.2001 anbelangt, hat der Zeuge H. in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2004 (Bl. 151) dargelegt, dass zugunsten der Minderheitsaktionäre davon ausgegangen wurde, dass die Kündigungsfrist von 6 Monaten nicht ausgenutzt werden würde und dass so die Erträge aus dem Kooperationsvertrag der .... AG auch künftig in bisherigem Umfang zugute gekommen wären. Auch dieser Punkt wurde deshalb zu Gunsten und nicht zu Lasten der Minderheitsaktionäre gewertet.
62 
c) Verbundeffekte sind im vorliegenden Fall nicht gesondert zugunsten der ausgeschlossenen Aktionäre zu berücksichtigen. Da tatsächlich keine messbaren Verbundeffekte zu verzeichnen sind, muss der Senat die Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang Synergieeffekte in die Unternehmensbewertung einfließen müssen, nicht abschließend entscheiden. Unechte Synergieeffekte, die sich ohne die Auswirkungen aus dem Bewertungsanlass hätten realisieren lassen, sind bei der Ermittlung künftiger Erträge in Rechnung zu stellen (vgl. IDW S 1 a.F. Tz. 42 f.; Koppensteiner in Kölner Kommentar § 305 AktG Rn. 66; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 13), während für echte Verbundvorteile die frühere, auf dem stand-alone-Prinzip beruhende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1998, 1866, 1867 = BGHZ 138, 136 sowie OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 745 f.; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126; OLG Celle NZG 1998, 987, 988; OLG Düsseldorf NZG 2005, 280, 283; Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 70 f.; Hüffer, AktG § 305 Rn. 22; Koppensteiner in Kölner Kommentar § 305 AktG Rn. 65; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 13; Großfeld S. 63 ff.) im Zusammenhang mit der DAT/Altana-Entscheidung (BGH NJW 2001, 2080, 2082 f. = BGHZ 147, 108) wieder zweifelhaft geworden ist (vgl. Koppensteiner in Kölner Kommentar § 305 AktG Rn. 67; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 13; instruktiv auch die Diskussionsbeiträge in Tagungsband RWS-Forum Gesellschaftsrecht 2003, S. 292 f.).
63 
Wie bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochen, kann letztlich diese Frage aber im konkreten Fall offen bleiben, weil zugunsten der Antragsteller in das zu erwartende Betriebsergebnis die Vergütungen aus dem Kooperationsvertrag der Antragsgegnerin mit der .... AG vom 06.11.2001 unabhängig von der Kündigungsfrist von 6 Monaten als dauerhafte Ertragsmöglichkeit eingerechnet wurden. Über diese vertragliche Leistungsbeziehung hinausgehende echte Synergieeffekte, die sich in relevanter Weise auf die Ertragssituation auswirken, sind nicht ersichtlich.
64 
5. Der Substanzwert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens ist zusätzlich zugunsten der Minderheitsaktionäre zu berücksichtigen (OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 745; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1127, 1130; BayObLG NZG 2006, 156, 159; Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 72 ff.; Koppensteiner in Kölner Kommentar § 305 AktG Rn. 82 f.; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 42 ff.; Großfeld S. 168 ff.). Hierfür ist der Verkehrs- oder Veräußerungswert maßgeblich (OLG Düsseldorf NZG 2004, 429; Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 73 b). Das nicht betriebsnotwendige Vermögen besteht hier in Wertpapieren, deren Wert (nach Verrechnung der handelsrechtlichen Verlustvorträge mit der Kapitalrücklage und Berücksichtigung einer gesetzlichen Rücklage gemäß § 150 AktG bei Unterstellung einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zum 31.12.2001 mit einer anschließenden Kapitalherabsetzung zum 15.08.2002) nach den überzeugenden Ausführungen des Zeugen H. in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 16.02.2004 (Bl. 155) und in der ergänzenden Stellungnahme vom 01.04.2004 (Bl. 168-170) zutreffend mit 28.233.000,00 EUR in die Berechnung der Abfindung eingestellt wurde. Der in diesem Zusammenhang von den Antragstellern Ziffer 2 und Ziffer 7 erhobene Einwand, dass eine Thesaurierung der Erlöse aus den Wertpapieren vorzunehmen sei mit der Folge, dass dadurch die Kapitalkosten und der Betafaktor abgesenkt und die Erträge erhöht würden, ist unbeachtlich. Dies widerspricht dem Vollausschüttungsprinzip, außerdem wird der Unternehmensgegenstand der Antragsgegnerin außer Acht gelassen, der gerade nicht darin besteht, längerfristig einen Wertpapierbestand zu halten. Gleiches gilt deshalb für die Verrechnung von thesaurierten Anlagebeträgen mit zu diskontierenden Verlustvorträgen, die zugunsten der Aktionäre als zusätzlicher werterhöhender Faktor zu berücksichtigen sind (OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 748; OLG Stuttgart NZG 2004, 463, 469; OLG Düsseldorf AG 2002, 398, 400; OLG Düsseldorf NZG 200, 1079, 1081; Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 64; Großfeld S. 173 f.).
65 
6. Der Börsenkurs, der jedenfalls als Untergrenze heranzuziehen ist (BVerfG NJW 1999, 3769, 3771 f. = BVerfGE 100, 289; BVerfG NZG 2000, 28, 29; BGH NJW 2001, 2080 = BGHZ 147, 108; OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 745; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 7; Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 46 ff.), rechtfertigt keine höhere Abfindung der Minderheitsaktionäre. Aus dem Börsenkurs kann als weitere Kontrollüberlegung abgeleitet werden, dass im Rahmen der Ermittlung des Unternehmenswert nach dem Ertragswertverfahren kein wesentlich höherer Unternehmenswert anzusetzen ist. Der Börsenkurs der Aktien der .... AG hat den Abfindungsbetrag ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Anlage AG 3 und den Ausführungen im Übertragungsbericht (S. 8) und im Prüfungsbericht (S. 17) weder in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem Hauptversammlungsbeschluss noch in einem Zeitraum von drei Monaten vor der Ad-hoc-Mitteilung überschritten. Deshalb kann die Frage nach dem Referenzzeitraum für den Börsenkurs (nach der Rechtsprechung des BGH 3 Monate vor dem Hauptversammlungsbeschluss heranzuziehen, BGH NJW 2001, 2080, 2082 = BGHZ 147, 108; BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGH 156, 57; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8; vgl. auch BVerfG NJW 1999, 3769, 3772 = BVerfGE 100, 289; krit. zur Rechtsprechung des BGH und für Frist nach § 5 Abs. 1 WpÜG-AngebotsVO z.B. Hüffer, AktG § 305 Rn. 24 e/f; Puszkajler BB 2003, 1692, 1694; aus ökonomischer Sicht Weber ZGR 2004, 280, 284 ff.) ebenso offen bleiben wie die Streitfrage, ob ein gewichteter Kurs (OLG Frankfurt AG 2003, 581, 582; Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 47 d; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 55 f.) oder ein ungewichteter Kurs (OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 590) maßgeblich ist.
66 
7. Die Antragsteller können schließlich nicht mit dem Argument durchdringen, dass die Antragsgegnerin außerbörslich zur Ablösung der Mitarbeiter-Optionen einen Betrag von 2,17 EUR gezahlt habe, der zu dem Wert der Mitarbeiter-Optionen von 4,88 EUR hinzuzuaddieren sei. Solche außerbörslichen Zahlungen sind durch bestimmte Erwägungen zum Grenznutzen des Mehrheitsaktionärs motiviert, spiegeln nicht den Verkehrswert wieder und sind deshalb nicht zu berücksichtigen (vgl. zu Paketzuschlägen BVerfG NJW 1999, 3769, 3771 = BVerfGE 100, 289; Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 49 f.; Hüffer, AktG § 305 Rn. 21; Koppensteiner in Kölner Kommentar § 305 AktG Rn. 95; zum Erwerb außerhalb der Börse Großfeld S. 200). Die Antragsgegnerin hat nicht Mitarbeiteroptionen zu einem Preis von 4,88 EUR zuzüglich 2,17 EUR erworben, sondern eine Abfindung von 2,17 EUR bezahlt dafür, dass Mitarbeiter von der Option zu dem höchsten Ausübungspreis von 4,88 EUR zum letztmöglichen Ausübungszeitpunkt am 28.08.2005 keinen Gebrauch machen, der Ausübungspreis zum 28.08.2003 betrug lediglich 3,12 EUR (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20.08.2004, Bl. 184 ff. nebst Anlagen). Rückschlüsse auf einen Verkehrswert der Aktie zu Marktkonditionen sind hieraus nicht möglich.
67 
8. Die Höhe des Abfindungsbetrags ist deshalb nach folgender Berechnungsweise zu ermitteln:
68 
Ertragswert
 15.089.100 EUR
Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens
 28.233.000 EUR
Steuervorteil aus Verlustvortrag
 6.024.100 EUR
Unternehmenswert
 49.346.200 EUR
        
        
Anzahl der Stückaktien
 9.170.000
        
        
Abfindung je Aktie
 5,38 EUR
III.
69 
Der Geschäftswert ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 SpruchG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG auf 200.000,00 EUR festzusetzen. Der Geschäftswert ist für das Beschwerdeverfahren gesondert festzusetzen (vgl. § 131 Abs. 2 KostO). Der Geschäftswert hängt auch für das Verfahren zweiter Instanz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG vom Ergebnis des Spruchverfahrens ab, also von der festgesetzten Kompensation (OLG Stuttgart NZG 2004, 97 und NZG 2004, 625; Roßkopf in Kölner Kommentar § 15 SpruchG Rn. 19). Es verbleibt deshalb bei dem gesetzlichen Mindestwert von 200.000,00 EUR nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SpruchG.
70 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 Abs. 2 und Abs. 4 SpruchG. Schuldnerin der Gerichtskosten ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG, der auch im Beschwerdeverfahren gilt (vgl. BayObLGZ 2004, 200), nur die Antragsgegnerin, was in der Kostenentscheidung klargestellt wurde. Gründe für eine abweichende Billigkeitsentscheidung nach Satz 2 dieser Regelung liegen nicht vor. Bezüglich der außergerichtlichen Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts auf der Grundlage des hier noch anwendbaren § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG dabei, dass die Antragsgegnerin diese Kosten zu erstatten hat. Für das Beschwerdeverfahren gilt an sich der aus § 15 Abs. 4 SpruchG folgende Grundsatz, dass bei einem erfolglosen Rechtsmittel außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Da die Barabfindung nur geringfügig und nicht in dem von den Antragstellern gewünschten Umfang erhöht wurde, entspricht es im Hinblick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens der Billigkeit, eine hälftige Kostenerstattungspflicht der Antragsgegnerin für außergerichtliche Kosten der Antragsteller anzuordnen.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerden der Antragsgegnerin und der Antragsteller Ziffer 3) bis 6), 12), 13), 44), 55), 63) und 64) wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, in den Ziffern 1), 2), 5), 6) und 7) abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

a) Die Anträge auf Bestimmung einer angemessen Barabfindung, eines angemessenen Ausgleichs und angemessenen Erwerbspreises werden zurückgewiesen.

b) Dies gilt für die Anträge der Antragsteller Ziffer 3), 4) und 44), soweit sie das Delisting betreffen, sowie für die Anträge der Antragsteller Ziffer 5), 6), 12), 13), 55), 63) und 64) insgesamt mit der Maßgabe, dass sie nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückgewiesen werden.

2. Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 3), 4), 12), 13), 16), 24) bis 28), 34), 35), 40), 42), 44), 47) bis 49), 55), 62), 63) bis 64), 71) und 74) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, zurückgewiesen.

3. Die Anschlussbeschwerden der Antragsteller Ziffer 5), 12), 13), 41), 43), 45), 46), 52), bis 54), 57) bis 59), 61), 72) und 73) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, werden zurückgewiesen.

4. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten beider Rechtszüge; eine Erstattung der in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

5. Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf jeweils 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
A.
Gegenstand dieses Spruchverfahrens ist die Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung bzw. eines angemessenen Erwerbspreises für die außenstehenden Aktionäre der K. AG (K).
I.
1.
Das Grundkapital der K. beträgt 13.050.752 Euro. Es ist eingeteilt in 5.019.520 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Aktien der K. waren am Amtlichen Markt an der Wertpapierbörse in F. (General Standard) zugelassen und wurden im Freiverkehr der Börsen in B.-B., D., H. und S. gehandelt (vgl. gemeinsamer Bericht [im Folgenden „GB“, vorgeheftet in Hauptakte VIII], S. 10).
Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung und Produktion im Bereich Fahrzeugtechnik, insbesondere die Herstellung und der Vertrieb von Fahrzeugen und Zusatzgeräten für Umweltpflege, Natur und Freizeit unter der Marke K. und anderen Marken. Die Geschäftstätigkeit des Unternehmens gliedert sich in die Bereiche „P“ (kettengetriebene Geländefahrzeuge zur Präparierung von Skipisten und Loipen) und „B T“ (Strandreinigungsfahrzeuge). Der Umsatzanteil des Geschäftsbereichs P beträgt mehr als 90%, der Umsatzanteil des Geschäftsbereichs B T dagegen nur rund 2%. In beiden Produktbereichen ist die K. Weltmarktführer (vgl. Gemeinsamer Bericht des Vorstands der K. und der Geschäftsführung der M. GmbH gemäß § 293a AktG vom 03.01.2007 [im Folgenden „GB“], S. 11 und 44). Im Bereich der Pistenfahrzeuge beträgt ihr Marktanteil über 60% (GB S. 46). Die K. hält unter anderem 100% der Anteile an der R GmbH mit Sitz in L.. Die im Geschäftsjahr 2004/2005 erworbene Tochtergesellschaft R GmbH dient ausschließlich der Vermögensverwaltung durch Anlage von Wertpapieren (GB S. 45).
2.
Die M. GmbH (M) erwarb am 21.07.2006 1.884.479 Aktien der K., entsprechend etwa einem Anteil von 37,54% des Grundkapitals. Damit erlangte sie die Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über die K.. Am 10.08.2006 bot sie deshalb allen Aktionären der K. an, ihre Aktien zum Preis von 23,76 Euro je Stückaktie zu erwerben. Durch die Annahme dieses Angebots erhöhte sich die Anzahl der von der M. gehaltenen Aktien der K. auf 4.472.341 Stückaktien, entsprechend etwa 89,1% des Grundkapitals der K. (GB S. 9). Die übrigen 547.179 Aktien der K. befinden sich in Streubesitz.
Durch Verschmelzungsvertrag vom 21.06.2007 wurde die M. auf die Antragsgegnerin verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 24.07.2007 im Handelsregister der Antragsgegnerin eingetragen (Bl. V 35; AG1).
3.
Die K. und die M. schlossen am 03.01.2007 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (AG2, im Folgenden „BGV“), ergänzt durch Vereinbarung vom 15.02.2007, durch den die K. die Leitung ihrer Gesellschaft der M. unterstellt und sich verpflichtete, ihren ganzen Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG an die M. abzuführen. Der bevorstehende Abschluss des BGV war bereits mit Ad-hoc-Mitteilung vom 15.12.2006 bekannt gemacht worden (GB S. 83, vgl. AG15). Am selben Tag waren die Kennzahlen des Jahresabschlusses 2005/2006 veröffentlicht worden, die über den ursprünglichen Erwartungen lagen.
In § 4 Abs. 1 BGV garantierte die M. den außenstehenden Aktionären der K. als angemessenen Ausgleich die Zahlung einer wiederkehrenden Geldleistung (Ausgleichszahlung) in Höhe von brutto 2,23 Euro je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr abzüglich Körperschaftssteuer sowie Solidaritätszuschlag. In § 5 Abs. 1 BGV verpflichtete sich die M., auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der K. dessen Aktien gegen eine Barabfindung von 27,77 Euro je Stückaktie zu erwerben. Dieses Abfindungsangebot wurde im Zuge der Vorlegung des GB durch Vorstand der K. und Geschäftsführung der M. am 03.01.2007 veröffentlicht.
Zur Entwicklung des Kurses der K.-Aktie und ihres Handelsvolumens im Jahr 2006/2007, insbesondere nach dem 15.12.2006 und nach dem 03.01.2007, wird auf die Schaubilder Bl. V 147 Bezug genommen.
4.
Im Zuge des Abschlusses des BGV strebten die Verwaltung der K. und die M. einen Widerruf der Zulassung der Aktien der K. am Amtlichen Markt der Wertpapierbörse in F. an (Delisting) (GB S. 83, AG 15).
10 
Wegen des geplanten Widerrufs der Börsenzulassung der Aktien der K. hat die M. den übrigen Aktionären der K. ein Angebot auf Erwerb der von ihnen gehaltenen Aktien zum Preis von 27,77 Euro je Stückaktie unterbreitet, das im Anhang der Einladung zur Hauptversammlung der K. am 05.01.2007 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde (Bl. V 40; AG5).
5.
11 
Der am 03.01.2007 vorgelegte GB enthält in Abschnitt G (GB S. 39 ff.) die von der IVA AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden „IVA“) im Auftrag des Vorstands der K. erstellte gutachterliche Stellungnahme zum Unternehmenswert der K. zum Bewertungsstichtag 16.02.2007 (im Folgenden „Unternehmenswertgutachten IVA“). Das Unternehmenswertgutachten IVA - auf das wegen der Einzelheiten der Bewertung verwiesen wird - wurde auf der Grundlage der Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des IDW (IDW) in der Fassung vom 18.10.2005 (IDW S1 Stand 18.10.2005) anhand des Ertragswertverfahrens erstellt.
12 
Bei der Analyse der Vergangenheitsergebnisse der K. stellte die IVA erhebliche Ergebnisschwankungen fest (GB S. 67, vgl. auch die Entwicklung des Ergebnisses nach Steuern 1995/1996 bis 2005/2006, GB Anlage 1). Die Planung des Unternehmens hielt die IVA für plausibel. Dabei betonte sie die Abhängigkeit der künftigen Ergebnisse von wetterbedingten Schwankungen und den Auswirkungen des globalen Klimawandels (GB S. 69); wegen der prognostizierten Entwicklung der Gesamtleistungen und der Abschreibungen wird auf GB S. 66 Bezug genommen.Für die Detailplanungsphase (2006/2007 bis 2009/2010) wurde eine Ausschüttungsquote entsprechend 2005/2006 und im Folgenden ein Anstieg der Ausschüttungsquote auf 40% des Konzernjahresergebnisses unterstellt (GB S. 78). Im Übrigen wurde angenommen, dass das Jahresergebnis in der Detailplanungsphase zur Tilgung des Fremdkapitals und im Jahr 2011/2012 zum Erwerb des bislang geleasten Betriebsgrundstücks in L. genutzt wird (GB S. 63, 70). Die in der Phase der ewigen Rente erwarteten Erträge wurden - unter Berücksichtigung eines wegen des geplanten Erwerbs des Betriebsgrundstücks erweiterten Prognosemodells - aus den für die Detailplanungsphase prognostizierten Ergebnissen abgeleitet (GB S. 63). Im Einzelnen ergaben sich unter Berücksichtigung der typisierten persönlichen Ertragsteuer auf die ausgeschütteten Ergebnisse nach dem Halbeinkünfteverfahren für die Detailplanungsphase und für die Phase der ewigen Rente die auf GB S. 79 wieder gegebenen Ertragsprognosen.
13 
Die zur Abzinsung der künftig erwarteten Erträge zu verwendenden Kapitalisierungszinssätze wurden periodenspezifisch anhand des Capital Asset Pricing Modells (CAPM) ermittelt; wegen der einzelnen Zinssätze wird auf GB S. 78 verwiesen. Bei der Bemessung des Risikozuschlags wurde eine Marktrisikoprämie nach persönlichen Ertragsteuern von 5,5% angenommen (GB S. 73 f.). Zur Ermittlung des das unternehmensspezifische Risiko der K. abbildenden Betafaktors wurden von der IVA historische Betafaktoren der Gesellschaft ermittelt. Der historische Betafaktor der K. sei allerdings zur Schätzung ihres künftigen Betafaktors nicht geeignet (GB S. 74). Für Unternehmen einer Vergleichsgruppe (peer group), die Spezialfahrzeuge bzw. Spezialmaschinen herstellen, ermittelte IVA im Mittelwert einen unverschuldeten Betafaktor von 1,16 (vgl. GB S. 75 f.). Die Betafaktoren der peer group hielt die IVA zwar im Ergebnis nicht für geeignet, den Betafaktor der K. zu schätzen, weil die Vergleichsunternehmen nicht in gleicher Weise von der Wetterentwicklung und dem Klimawandel betroffen seien. Unter Würdigung ihrer sämtlichen Analyseergebnisse einschließlich der Schwankungsbreiten der historischen Ergebnisse des Unternehmens schätzte sie das künftige unverschuldete Beta der K. aber auf 1,1, da das operative Risiko der K. über dem allgemeinen Marktrisiko liege (GB S. 76). Zur Berücksichtigung der sich im Planungszeitraum durch die Tilgung des Fremdkapitals verändernden Finanzierungsstruktur der K. wurde der Betafaktor des unverschuldeten Unternehmens an den in Marktwerten gemessenen Verschuldungsrad der K. angepasst und auf diese Weise für jede Periode ein Betafaktor des verschuldeten Unternehmens ermittelt (GB S. 76).
14 
Nach Abzinsung der prognostizierten Nettozuflüsse errechnete die IVA einen Barwert zum 30.09.2006 in Höhe von 122.814.000 Euro, den sie zum Bewertungsstichtag 16.02.2007 auf 127.334.000 Euro aufzinste (GB S. 79). Diesem Ertragswert zum 16.02.2007 wurde der - um fiktive Veräußerungssteuern auf Unternehmensebene verminderte - Wert der von der R GmbH gehaltenen Aktien der H AG in Höhe von 6.6.210.853 Euro hinzugerechnet, der auf der Grundlage des Börsenkurses zum 20.12.2006 ermittelt wurde, da die Aktien kein betriebsnotwendiges Vermögen darstellen (GB S. 80). Insgesamt errechnete die IVA damit einen Unternehmenswert der K. zum 16.02.2007 von 133.545.000 Euro; dies entspricht 26,61 Euro je Stückaktie (GB S. 81).
15 
Für den Zeitraum von drei Monaten vor der Bekanntgabe der Absicht des Abschlusses des BGV am 15.12.2006 ermittelte die IVA einen nach Umsätzen gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie der K. von 27,77 Euro je Stückaktie (GB S. 83 f., 86). Eine im Sinne von § 5 Abs. 4 WpÜG-AngebotsVO fehlende Marktliquidität vermochte die IVA für diesen Zeitraum nicht festzustellen (GB S. 86). Wegen des geringen Anteils frei handelbarer Aktien sei davon auszugehen, dass die Börsenkurse nach dem 15.12.2006 wesentlich durch die Ankündigung des Abschlusses des BGV beeinflusst seien (GB S. 84).
16 
Den angemessenen Ausgleich ermittelte die IVA durch eine Verrentung des vollen Unternehmenswerts der K. einschließlich des nicht betriebsnotwendigen Vermögens. Dabei verwendete sie nicht den vollen Kapitalisierungszinssatz, sondern einen Mittelwert zwischen diesem und dem Basiszinssatz (Mischzinssatz) von 5,69% nach typisierten persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner (GB S. 88). Dem so gefundenen Ergebnis rechnete sie die auf den Gewinnanteil je Aktie entfallende Körperschaftsteuerbelastung und die typisierten persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner hinzu (GB S. 88). Im Ergebnis errechnete die IVA einen angemessenen Ausgleich in Höhe von brutto 2,23 Euro je Stückaktie bzw. netto 1,83 Euro je Stückaktie (GB S. 89).
6.
17 
Auf Antrag der M. und der K. hat das Landgericht Stuttgart - Az. 31 O 160/06 KfH AktG - durch Beschlüsse vom 24.11.2006 und 03.01.2007 die ESP GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, S. (im Folgenden „ESP“) zum sachverständigen Prüfer gemäß § 293c AktG zur Prüfung des BGV, insbesondere der Angemessenheit der anzubietenden Abfindung und des anzubietenden Ausgleichs, sowie zur Prüfung der Angemessenheit des aus Anlass des Delisting abzugebenden Erwerbsangebots bestellt. Der Antrag enthielt neben ESP zwei weitere Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zur Prüferbestellung vorgeschlagen wurden (Bl. V 42). ESP führte seine Prüfungen vom 08.12.2006 bis zum 05.01.2007 durch (vgl. Prüfungsbericht [im Folgenden „PB“ vorgeheftet in Hauptakte VIII], S. 2).
18 
ESP erachtete die Ermittlung des Unternehmenswerts durch IVA (PB S. 11, 13) sowie die daraus abgeleiteten Beträge für Abfindung und Ausgleich (PB S. 15, 31) für zutreffend. Die Ertragsprognosen seien nachvollziehbar aus den spezifischen Marktgegebenheiten sowie den unternehmerischen Zielen abgeleitet und plausibel (PB S. 19). Die angesetzte Marktrisikoprämie sei angemessen (PB S. 21). Die Schätzung des unverschuldeten Betafaktors der K. durch IVA auf 1,1 werde durch eigene Berechnungen auf der Basis einer eigenen Vergleichsgruppe aus Spezialfahrzeugbauern bestätigt (PB S. 22). Insgesamt sei ein Risikozuschlag von 6,05% und dessen Anpassung an die periodenspezifische Entwicklung der Finanzstruktur der K. angemessen (PB S. 23).
19 
Die Ermittlung des Börsenkurses durch IVA erachtete ESP ebenfalls für sachgerecht (PB S. 29). Im Zeitraum von drei Monaten vor dem 15.12.2006 hätten keine Anhaltspunkte für eine Marktenge vorgelegen, da an rund 97% aller Börsentage mit Aktien der K. gehandelt worden sei. Der nach Umsätzen gewichtete durchschnittliche Börsenkurs der K. habe in diesem Zeitraum bei 27,69 Euro (PB S. 28), nach den Berechnungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei 27,77 Euro gelegen (PB S. 29).
7.
20 
Die Hauptversammlung der K. am 16.02.2007 hat unter TOP 10 dem BGV sowie unter TOP 11 dem Delisting zugestimmt (Bl. V 39 f.).
21 
Der BGV wurde am 12.03.2007 im Handelsregister der K. eingetragen (AG3). Die Eintragung wurde am 13.03.2007 im gemeinsamen Registerportal der Länder bekannt gemacht (Bl. V 39, AG4).
22 
Die F. Wertpapierbörse hat dem Antrag des Vorstands der K. auf Widerruf der Börsenzulassung der Aktien der K. am 05.04.2007 stattgegeben und diesen Widerruf am selben Tag in der Börsenzeitung veröffentlicht (Bl. V 41, AG6).
II.
23 
Die Antragsteller begehren mit Anträgen im Spruchverfahren die Festsetzung einer höheren Kompensation, einerseits im Hinblick auf das Delisting (Antragsteller Ziffer 73), 74), 75)), andererseits im Hinblick auf den BGV (Antragsteller Ziffer 5), 6), 7), 8), 9), 11), 12), 13), 16), 17), 18), 19), 20), 21), 22), 23), 24), 34), 35), 36), 37), 40), 41), 43), 45), 46), 55), 56), 57), 58), 59), 60), 62)) und im Übrigen in Bezug auf beide Maßnahmen. Sie wandten sich im Verfahren vor dem Landgericht sowohl gegen die im Unternehmenswertgutachten IVA angenommen Ertragsprognosen als auch gegen die dort verwendeten Kapitalisierungszinssätze. Sie halten den Börsenkurs von 32,61 Euro als Untergrenze der angemessenen Entschädigung für maßgeblich und kritisieren die Berechnung des Ausgleichs durch das Unternehmenswertgutachten IVA.
24 
Mit Beschluss vom 06.03.2008 (Bl. VI 371 ff.) hat das Landgericht
25 
- die Anträge der Antragsteller Ziffer 5), 6), 12), 13), 17) bis 21), 31), 39), 55), 56), 63), 64) und 70) insgesamt sowie
- die Anträge der Antragsteller Ziffer 3), 4), 38) und 44) soweit sie das Delisting betreffen und
- den Antrag der Antragstellerin Ziffer 71) soweit er den BGV betrifft
26 
zurückgewiesen. Zugleich hat das Landgericht festgestellt, dass die Anträge der Antragstellerinnen Ziffer 22) und 23) zurück genommen wurden.
27 
Zur Begründung führte das Landgericht unter anderem aus, dass der den BGV betreffende Antrag der Antragstellerin Ziffer 71) verspätet sei, da die Antragsfrist drei Monate nach der Internetbekanntmachung am 13.03.2007 geendet habe (Bl. VI 383). Die Anträge der Antragsteller Ziffer 3) und 4) betreffend das Delisting, die Anträge der Antragsteller Ziffer 5) und 6), 12) und 13), der Antrag des Antragstellers Ziffer 44) betreffend das Delisting, die Anträge der Antragsteller Ziffer 55) und 56) sowie die Anträge der Antragsteller Ziffer 63) und 64) betreffend BGV und Delisting seien unzulässig, weil die Antragsteller ihre Aktionärseigenschaft nicht hinreichend nachgewiesen hätten.
28 
Schließlich hat das Landgericht die angemessene Abfindung im Zusammenhang mit dem BGV sowie den angemessenen Erwerbspreis in Bezug auf das Delisting auf 31,25 Euro je Aktie und den angemessenen Ausgleich aufgrund des BGV auf 2,36 Euro je Aktie abzüglich Körperschaftssteuerbelastung einschließlich Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Tarifs festgesetzt.
29 
Dabei übernahm es zwar grundsätzlich die Bewertung der IVA, änderte aber die Parameter des Kapitalisierungszinssatzes in Bezug auf die Marktrisikoprämie und den Betafaktor ab und gelangte so zu einem höheren Ertragswert. Die Marktrisikoprämie entnahm das Landgericht entgegen dem Unternehmenswertgutachten IVA nicht dem Mittelwert der Bandbreite der Empfehlung des IDW für Bewertungen nach IDW S1 Stand 18.10.2005 (5,0 bis 6,0%), sondern der unteren Grenze dieser Empfehlung (Bl. VI 393). Den (unverschuldeten) Betafaktor setzte es mangels gesicherter Erkenntnisse mit 1,0 an (Bl. VI 393).
30 
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs hat das Landgericht der Antragsgegnerin auferlegt. Davon ausgenommen wurden die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller, deren Anträge insgesamt als unzulässig zurückgewiesen oder zurückgenommen wurden und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller, deren Anträge entweder in Bezug auf das Delisting oder in Bezug auf den BGV als unzulässig zurückgewiesen wurden.
III.
1.
31 
Gegen die ihnen zu den nachfolgend genannten Zeitpunkten zugestellte Entscheidung des Landgerichts haben folgende Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt:
32 
 Antragsteller 
Ziffer
Zustellung
 Beschluss Landgericht 
Eingang
 Beschwerde 
 Fundstelle 
 Akten VII 
3)
12.03.2008
26.03.2008
434 ff.
4)
12.03.2008
26.03.2008
434 ff.
12)
11.03.2008
19.03.2008
401
13)
12.03.2008
26.03.2008
413
16)
11.03.2008
19.03.2008
415, 519 ff.
24)
11.03.2008
18.03.2008
414, 643 f.
25)
12.03.2008
26.03.2008
402 ff.
26)
11.03.2008
25.03.2008
459 ff.
27)
11.03.2008
17.03.2008
420, 542 ff.
28)
11.03.2008
17.03.2008
420, 542 ff.
34)
25.03.2008
08.04.2008
476, 466 ff.
35)
25.03.2008
08.04.2008
476, 466 ff.
40)
11.03.2008
25.03.2008
440 ff.
42)
11.03.2008
25.03.2008
407, 632 ff.
44)
10.03.2008
20.03.2008
409 ff.
47)
11.03.2008
20.03.2008
409 ff.
48)
        
18.03.2008
421, 555 ff.
49)
11.03.2008
18.03.2008
416 ff.
55)
12.03.2008
17.03.2008
428 ff.
62)
10.03.2008
20.03.2008
424 ff.
63)
10.03.2008
20.03.2008
423, 666 ff.
64)
10.03.2008
18.03.2008
422, 670 ff.
71)
10.03.2008
25.03.2008
457, 560
74)
10.03.2008
25.03.2008
457, 586 ff.
33 
Die Antragsgegnerin hat gegen die ihr am 11.03.2008 zugestellte Entscheidung des Landgerichts am 25.03.2008 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. VII 498 ff.). Sie beantragt, die Anträge sämtlicher Antragsteller - soweit sie nicht als unzulässig zurückgewiesen wurden oder ihre Rücknahme festgestellt wurde - zurückzuweisen (Bl. VII 508).
34 
Folgende Antragsteller haben auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin gegen die ihnen zu den nachfolgend genannten Zeitpunkten zugestellte Entscheidung des Landgerichts Anschlussbeschwerde eingelegt:
35 
 Antragsteller 
Ziffer
Zustellung
 Beschluss Landgericht 
Eingang
 Anschlussbeschwerde 
 Fundstelle 
Akten
5)
14.05.2008
20.06.2008
VII 638 ff.
12)
11.03.2008
19.05.2008
VII 526 ff.
13)
12.03.2008
20.05.2008
VII 531 f.
41)
11.03.2008
01.12.2009
VIII 832
43)
10.03.2008
18.04.2008
VII 477 ff.
45)
10.03.2008
21.04.2008
VII 487 ff.
46)
10.03.2008
23.04.2008
VII 512 ff.
52)
11.03.2008
06.11.2009
VIII 823
53)
11.03.2008
12.11.2009
VIII 827 f.
54)
11.03.2008
09.11.2009
VIII 821 f.
57)
10.03.2008
01.12.2009
VIII 832
58)
10.03.2008
01.12.2009
VIII 832
59)
10.03.2008
01.12.2009
VIII 832
61)
10.03.2008
04.01.2009
VII 678 ff.
72)
10.03.2008
18.04.2008
VII 482 ff.
73)
10.03.2008
21.04.2008
VII 492 ff.
36 
Der Antragstellerin Ziffer 5) war der Beschluss durch Einschreiben mit internationalem Rückschein zugestellt worden. Ausweislich des Einlieferungsbelegs war das Einschreiben am 09.05.2008 der Post übergegeben worden (Bl. VI vor 235). Nach dem Poststempel des Rückscheins war die Sendung spätestens am 14.05.2008 zugegangen.
37 
Mit Schriftsatz vom 05.06.2008, eingegangen am selben Tag, hat sich schließlich der gemeinsame Vertreter gegen den ihm am 11.03.2008 zugestellten Beschluss gewandt. Er beantragt dessen Abänderung zugunsten der außenstehenden Aktionäre (Bl. VII 547 ff.).
38 
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerden der Antragsteller Ziffer 12), 13) und 26) sowie des gemeinsamen Vertreters zu verwerfen und die Beschwerden im Übrigen zurückzuweisen (Bl. VII 684).
39 
Der Antragsteller Ziffer 45) ist am 14.03.2009 verstorben (Bl. VII 734 f.). Die im Rubrum genannten Erben sind an seine Stelle getreten (Bl. VIII 825). Der Antragsteller Ziffer 19) ist ebenfalls verstorben; er wurde durch die im Rubrum Genannten beerbt (Bl. XI 1725).
2.
40 
Die Antragsteller Ziffer 3) und 4) rügen die Zurückweisung ihres Antrags bezüglich des Delistings als unzulässig. Sie haben Bankbescheinigungen vom 13.03.2008 vorgelegt, die bestätigten, dass der Antragsteller Ziffer 3) seit dem 01.03.2007 und die Antragstellerin Ziffer 4) seit dem 12.06.2007 Aktionäre der K. waren (Bl. VI 438, 439). Die Antragstellerin Ziffer 5) kritisiert die Zurückweisung ihres Antrags durch das Landgericht als unzulässig. Sie hat eine Bankbescheinigung vom 19.06.2008 vorgelegt, die bestätigt, dass sie am 04.04.2007 Aktionärin der K. war (Bl. VII 640, 642).
41 
Die Antragsteller Ziffer 12) und 13) haben ihre oben genannten Beschwerden jeweils durch persönliches Schreiben, ihre Anschlussbeschwerden dagegen durch Anwaltsschriftsatz eingelegt. Sie wenden sich gegen die Zurückweisung ihrer Anträge als unzulässig. Mit seiner sofortigen Beschwerde und seiner Anschlussbeschwerde hat der Antragsteller Ziffer 12) jeweils Bankbescheinigungen vorgelegt, die den Besitz von Aktien der K. vom 03.02.2006 bis zum Jahr 2008 bestätigen (Bl. VII 401 f., 528 f.). Der Antragsteller Ziffer 13) hat die Kopie einer Bankbescheinigung vom 19.10.2007 übermittelt, in der bestätigt wird, dass er vom 15.03.2007 bis zum 18.10.2007 Aktionär der K. war (Bl. VII 413 f. und VIII 532).
42 
Auch die Antragstellerin Ziffer 44) rügt die Zurückweisung ihres Antrags bezüglich des Delistings, allerdings ohne ihre Beschwerde insoweit zu begründen (Bl. VII 409 ff., 734 ff.). Auf den Hinweis des Senats vom 12.10.2009 (Bl. VIII 762) hat sie ihren Aktienbesitz am 28.06.2007 durch Bankbescheinigung nachgewiesen (Bl. VIII 826).
43 
Die Antragstellerin Ziffer 55) hält die Zurückweisung ihres Antrags als unzulässig mangels hinreichendem Nachweis ihrer Antragsberechtigung für fehlerhaft (Bl. VII 428 ff.). Ergänzend hat sie eine Bankbescheinigung vom 13.03.2008 vorgelegt, in der bestätigt wird, dass sie am 12.06.2007 Aktien der K. hielt.
44 
Die Antragstellerin Ziffer 63) und der Antragsteller Ziffer 64) meinen, sie seien nicht verpflichtet gewesen, ihren Aktienbesitz am Tag des Eingangs ihres Antrags bei Gericht nachzuweisen (Bl. VII 667, 671). Im Übrigen hat die Antragstellerin Ziffer 63) eine Erklärung ihres Geschäftsführers, des Antragstellers Ziffer 64), vom 08.07.2008 vorgelegt, in welcher dieser an Eides Statt versicherte, dass die Antragstellerin Ziffer 63) seit dem 13.06.2007 Aktionärin der K. gewesen sei. Der Antragsteller Ziffer 64) hat auch für sich selbst an Eides statt erklärt, dass er seit dem 13.06.2007 Aktionär der K. sei (Bl. VII 673). Auf den Hinweis des Senats vom 12.10.2009 (Bl. VIII 762) haben die Antragstellerin Ziffer 63) und der Antragsteller Ziffer 64) ihren Aktienbesitz zum 13.06.2007 bzw. 18.06.2007 durch Bankbescheinigung nachgewiesen (Bl. VIII 817 ff., 850 ff.).
45 
Die Antragstellerin Ziffer 71) stellt den Beschluss des Landgerichts umfassend zur Überprüfung durch den Senat; sie hat ihre Beschwerde allerdings hinsichtlich der Zurückweisung ihres Antrags in Bezug auf den BGV als unzulässig nicht begründet (Bl. VII 560).
46 
Der Vertreter des Antragstellers Ziffer 45) meint, das Verfahren sei durch den Tod seines Mandaten entsprechend § 239 ZPO unterbrochen (Bl. VII 734).
3.
47 
Die Antragsteller, die Beschwerde bzw. Anschlussbeschwerde eingelegt haben, begehren eine höhere Festsetzung der Kompensation. Dazu haben sie in dem zunächst unter 20 W 2/08 vor dem Senat geführten Beschwerdeverfahren unter anderem vorgetragen:
48 
Die Planungsrechnung des Unternehmens könne nicht übernommen werden, da schon keine gesetzeskonforme Prüfung erfolgt sei (Bl. VII 735). Im Übrigen habe die aktuelle Ertragslage zum 17.02.2007 keinen Eingang in die Planung gefunden (Bl. VII 736). Dass die Planung des Unternehmens zu pessimistisch gewesen sei, belege der Umstand, dass die aktuelle Ertragslage des Geschäftsjahres 2008/2009 besser sei als die Planungen (Bl. VIII 824, 828, 830 f.). Das Landgericht gehe weder auf die fehlende Plausibilität der Aufwendungen für Forschung und Entwicklung sowie Abschreibung ein, noch ordne es eine Neubegutachtung an (Bl. VII 410, 445, 520). Eine Stagnation trotz eines nachhaltigen Abschreibungsaufwands von 5 Mio. Euro sei nicht plausibel (Bl. VII 737). Die Klimaerwärmung werde sich auf den Skisport erst langfristig, d.h. in 50 bis 100 Jahren auswirken (Bl. VII 431). Der Vorstand der K. habe in seinem Konzernlagebericht 2004/2005 (vgl. Geschäftsbericht 2004/2005, dort Seite 23) den Ausbau der marktführenden Stellung der K. trotz verändertem Wettbewerbsumfeld selbst als Unternehmensziel definiert; im Jahr 2005/2006 sei der K. trotz rückläufigen Marktvolumens ein Anstieg ihres Absatzes gelungen (Bl. VII 445). Schließlich sei eine Kompensation etwaiger Umsatzrückgänge durch die hohen Wachstumsraten im geografischen Segment „Rest der Welt“ von 142% im Jahr 2005/2005 und im Segment B T von 21% im Jahr 2006/2007 nicht ausgeschlossen (Bl. VII 446). Die Ertragsprognosen berücksichtigen überdies nicht die alternativen Einsatzmöglichkeiten der P.-Technologie (Bl. VII 681). Allein schon wegen der Inflation müssten die künftigen Erträge der K. höher geplant werden (Bl. VII 545). Die Ausschüttungsquote dürfe nicht fiktiv auf 40% erhöht werden, maßgeblich sei auch in der Phase der ewigen Rente die bisherige unternehmensindividuelle Ausschüttungsquote (Bl. VII 406). Das Landgericht habe verkannt, dass sich die Abkehr von der historischen Ausschüttungsquote der K. in der Phase der ewigen Rente nicht zum Vorteil, sondern zum Nachteil der außenstehenden Aktionäre auswirke (Bl. VII 417). In den Jahren 2006/2007 und 2007/2008 seien keine Wertbeiträge aus Thesaurierung zugunsten der Anteilseigner angesetzt worden (Bl. VII 473). Richtigerweise sei zugunsten der außenstehenden Aktionäre zu unterstellen, dass die Erträge zum Erwerb eigener Aktien der K. verwendet würden, da auf diese Weise Steuerbelastungen vermieden würden (Bl. V 558).
49 
Mehrere Antragsteller übten grundlegende Kritik an der Anwendung des CAPM (vgl. Bl. VII 447, 561 ff., 744 ff.). Der Antragsteller Ziffer 24) hat dazu ein von einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten vorgelegt, das belege, dass das (Tax-)CAPM wegen seiner vielen Unsicherheiten keine geeignete Schätzgrundlage darstelle und regelmäßig zu überhöhten Risikozuschlägen gelange (Bl. VII 744, 746). Das Landgericht habe die Marktrisikoprämie noch zu hoch angesetzt (Bl. VII 404, 411, 418, 449, 521, 840 ff.). Dabei habe es sich nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob das geometrische oder das arithmetische Mittel zugrunde zu legen ist (Bl. VII 405). Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der künftige Betafaktor der K. nicht zu schätzen, sondern der eigene, vom Antragsteller Ziffer 49) ermittelte, historische Betafaktor der K. zugrunde zu legen (Bl. VII 405). Dabei sei zu bedenken, dass Betafaktoren beherrschter Gesellschaften regelmäßig gering ausfielen (Bl. VII 449); im Übrigen wurde auf das Stichtagprinzip verwiesen (Bl. VII 449, 513). Das Vorgehen des Landgerichts, mangels gesicherter Erkenntnisse einen Betafaktor von 1,0 anzunehmen, sei methodisch unzulässig (Bl. VII 418). Zum einen müsse das Landgericht vor einer solchen Schätzung jedenfalls die gesicherten Erkenntnisse berücksichtigen, wozu gehöre, dass der Betafaktor eines faktisch konzernierten Unternehmens geringer sei als der Durchschnittswert (Bl. VII 418 f., 740). Zum anderen habe das Landgericht verkannt, dass der Durchschnitt aller Unternehmen höher verschuldet sei als die K. (Bl. VII 418, 435, 513). Die unternehmensspezifischen Risiken der Klimaerwärmung sowie des verschärften Wettbewerbs seien bereits bei den Ertragsprognosen berücksichtigt und deshalb nicht erneut im Betafaktor zu berücksichtigen (Bl. VII 450, 634). Bei der Annahme eines Wachstumsabschlags von 1% habe das Landgericht übersehen, dass der Abschlag dem langfristigen qualitativen und quantitativen Wachstum Rechnung trage, das im Fall der K. durch den dauerhaft geplanten Aufwand für Forderung und Entwicklung bzw. Abschreibung sichergestellt sei (Bl. VII 412). Angesichts der Bedeutung börsennotierter Aktiengesellschaften für die Volkswirtschaft müssten diese Unternehmen auf lange Sicht parallel zur Gesamtwirtschaft wachsen (Bl. VII 741).
50 
Schließlich wurde gerügt, dass die Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform außer Acht gelassen worden seien (Bl. VII 451).
51 
In jedem Fall betrage die angemessene Abfindung mindestens 32,61 Euro je Aktie, da die Untergrenze der Abfindung durch den Durchschnittskurs der K.-Aktie in dem Dreimonatszeitraum vor der Hauptversammlung am 16.02.2007 bestimmt werde (Bl. VII 410, 431). Einzelne Antragsteller vertraten die Auffassung, der Referenzzeitraums dürfe erst ab dem Tag der Hauptversammlung beginnen, da die Marktteilnehmer erst zu diesem Zeitpunkt über die zur Bewertung des Unternehmens nötigen Informationen verfügten (Bl. VII 596, VIII 839). Mehrere Antragsteller wenden sich gegen einen Referenzzeitraum vor Bekanntmachung der beabsichtigen Strukturmaßnahme sei; sie verweisen dazu unter anderem auf die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, die Abfindung müsse die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung berücksichtigen (Bl. VII 622 ff.). Der höhere Durchschnittskurs im Vergleich zum Dreimonatszeitraum vor dem 15.12.2006 beruhe jedenfalls nicht auf der Erwartung des Abschlusses des BGV (bzw. des Delistings), sondern auf dem Umstand, dass die K. am 15.12.2006 zugleich ihre Kennzahlen für das abgeschlossene Geschäftsjahr 2005/2006 bekannt gegeben habe, die mit einem Konzernumsatz von 190,6 Mio. Euro und einem Konzernergebnis nach Steuern von 15,2 Mio. Euro die bislang erzielten Kennzahlen weit übertrafen (Bl. VII 410, 442, VIII 833 f.).
52 
Bei der Ableitung des Ausgleichs dürften Thesaurierungen nach § 304 Abs. 2 AktG nicht berücksichtigt werden (Bl. VII 452). Der vom Landgericht zur Ermittlung der Ausgleichszahlung verwendete Verrentungszinssatz von 5,151 % sei willkürlich gegriffen und unangemessen; stattdessen sei ein höherer Kapitalisierungszinssatz anzusetzen (Bl. VII 406, 419, 635). Zudem habe das Landgericht bei der Ermittlung des Verrentungszinssatzes nicht berücksichtigt, dass der Risikozuschlag im Tax-CAPM nicht und der Basiszinssatz voll versteuert, Ausschüttungen dagegen nach dem Halbeinkünfteverfahren nur zur Hälfte steuerbar seien (Bl. VII 419, ähnlich 452).
4.
53 
Die Antragsgegnerin vertrat die Auffassung, die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 12) und 13) seien unzulässig, da sie nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sind. Die deshalb gebotene Verwerfung ihrer Beschwerden könne durch die Einlegung ihrer Anschlussbeschwerden nicht verhindert werden (Bl. VII 686). Die Antragsgegnerin behauptete zudem ursprünglich, die sofortige Beschwerde des Antragstellers Ziffer 26) sei verfristet (Bl. VII 686); auf den Hinweis des Senats vom 12.10.2009 (Bl. VIII 762) hat die Antragsgegnerin allerdings den Eingang der Beschwerde am 25.03.2008 unstreitig gestellt (Bl. VIII 820). Schließlich meinte die Antragsgegnerin, dass der Schriftsatz des gemeinsamen Vertreters vom 05.06.2008 zwar als sofortige Beschwerde zu behandeln, diese aber mangels Beschwerdebefugnis und wegen Verfristung unzulässig sei (Bl. VII 686). Im Übrigen verteidigte die Antragsgegnerin die Entscheidung des Landgerichts, soweit Anträge als unzulässig zurückgewiesen wurden.
54 
Die Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin Ziffer 5) sei rechtskräftig, da diese keine sofortige Beschwerde eingelegt habe; die von ihr eingelegte Anschlussbeschwerde und die nachgereichte Bankbestätigung änderten daran nichts (Bl. VII 687). Die Antragsberechtigung sei von Amts wegen zu prüfen. Im Übrigen habe sie die Antragsberechtigung aller Antragsteller bestritten, die ihre Aktionärsstellung nicht bezogen auf das Datum ihres Eingangs bei Gericht urkundlich nachgewiesen hätten (Bl. VII 687). Eine Nachreichung von Urkunden sei im Beschwerdeverfahren nur möglich, wenn die Missachtung der vom Landgericht in der mündlichen Verhandlung am 12.02.2008 gesetzten Frist von zehn Tagen genügend entschuldigt sei (Bl. VII 688). Die von den Antragstellern Ziffer 63) und 64) vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen stellten keine Urkunden im Sinne von § 3 Satz 3 SpruchG dar (Bl. VII 688).
55 
Die Antragsgegnerin trat den Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden auch in der Sache entgegen.Die Klimaerwärmung wirke sich auf den Skisport in den Alpen nicht erst in 50 oder 100 Jahren aus. Zwar kämen alternative Verwendungen des P in Betracht; diese Fälle seien nach Zahlen aber verschwindend gering und beträfen in der Regel Gebrauchtfahrzeuge (Bl. VII 692). Nach den Ergebnissen des Jahres 2006/2007 lägen jetzt auch die Ergebnisse des Jahres 2007/2008 unter den Planannahmen; die Zahlen des Jahres 2007/2008 seien im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass der Weltmarkt im Vergleich zur Vorsaison um 20% geschrumpft sei (Bl. VII 693). Das bei der Bewertung zu berücksichtigende unternehmensindividuelle Konzept der K. habe eine Tilgung von Fremdkapital und den Erwerb des Betriebsgrundstücks vorgesehen; der entsprechende Vorstandsbeschluss sei bereits am 12.12.2006 gefasst worden (Bl. VII 697, AG 28). Die Beibehaltung des bisherigen Leasingaufwands bzw. der Erwerb des Betriebsgrundstücks mit Fremdmitteln hätte wegen höherer Aufwendungen bzw. einem höheren Betafaktor zu einem geringeren Unternehmenswert geführt (Bl. VII 698). Zu Recht habe das Landgericht festgestellt, dass aus den historischen Kapitalmarktdaten der K. kein aussagekräftiger eigener Betafaktor abgeleitet werden könne. Unabhängig davon, welche Intervalllängen, Berechnungszeiträume und Indizes man zugrunde lege, seien keine aussagekräftigen Betafaktoren zu ermitteln; dies gelte auch in der Rückschau auf einen längeren Zeitraum in der Vergangenheit (Bl. VII 703 ff.). Die in der Phase der ewigen Rente angesetzten Aufwendungen für Forschung und Entwicklung führten zwar zu Wachstum, aber zu keinem Wachstum oberhalb der Inflationsrate. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Hauptwettbewerber der K. diversifiziert aufgestellt sei und den Preiskampf in einer Sparte deshalb mit Erträgen aus einer anderen quersubventionieren könne (Bl. VII 710). Zur Ausräumung von Zweifeln an der Veräußerung der Aktien der V. AG bzw. der A. AG legte die Antragsgegnerin die entsprechenden Verkaufsabrechnungen vom 03.11.2006 vor (Bl. VII 711, AG 30). Der für die Untergrenze der Abfindung maßgebliche Börsenkurs sei dem Dreimonatszeitraum vor der Bekanntmachung zu entnehmen. Der Dreimonatszeitraum vor der Hauptversammlung sei hier nicht deshalb maßgeblich, weil die K. am 15.12.2006 zugleich Ergebniszahlen veröffentlicht hatte. Die Entwicklung des Kurses der K.-Aktie in der Vergangenheit belege, dass die Bekanntgabe von normalerweise kursrelevanten Entwicklungen des Geschäfts des Unternehmens durch Ad-hoc-Mitteilungen keinen besonderen Einfluss auf den Kurs der Aktie hatte (Bl. VII 718, V 147 f.).
56 
Mit ihrer sofortigen Beschwerde wandte sich die Antragsgegnerin gegen die Reduzierung der Marktrisikoprämie und des Betafaktors durch das Landgericht gegenüber der Unternehmenswertberechnung der IVA. Die von IVA angesetzte Marktrisikoprämie sei schon deshalb angemessen, weil es sich um den Mittelwert der vom IDW empfohlenen Bandbreite von 5,0 bis 6,0% handele. Dies entspreche der Linie der Rechtsprechung des Senats, der bei Zugrundelegung von IDW S1 Stand 28.06.2000 eine Marktrisikoprämie von 4,5 angesetzt habe (Bl. VII 509). Bei Zugrundelegung der Berechnungsmethode des Senats sei hier eine Marktrisikoprämie von 5,79% anzusetzen (Bl. VII 702, VI 342). Der Ansatz eines unverschuldeten Betafaktors von 1,0 durch das Landgericht werde den Besonderheiten des Falls nicht gerecht. Das Geschäft der K. sei durch besondere Umstände geprägt, die bereits jeder für sich und erst recht in ihrem Zusammentreffen zu einem deutlich über dem Durchschnitt liegenden Risiko führten (Bl. VII 509). Zu diesen Risiken gehörten insbesondere, dass die K. ein Ein-Produkt-Unternehmen sei, dass es sich um einen Luxusguthersteller handele und vor allen Dingen, dass ihr Geschäft extrem wetterabhängig sei (Bl. VII 509). Jedenfalls sei trotz der vom Landgericht vorgenommene Änderung einzelner Parameter beim Kapitalisierungszinssatz keine höhere Festsetzung von Abfindung bzw. Ausgleich geboten, da Abweichungen in einer Größenordnung von bis zu 10% als noch vertretbare Bandbreite anzusehen seien, die keine Korrektur der festgelegten Kompensationen verlangten (Bl. VII 510). Demnach sei zumindest die Erhöhung des Ausgleichs von 2,23 Euro brutto auf 2,36 Euro brutto nicht gerechtfertigt, zumal der festgelegte Ausgleich zugunsten der außenstehenden Aktionäre das nicht betriebsnotwendige Vermögen berücksichtige.
5.
57 
Der gemeinsame Vertreter und die Antragstellerin Ziffer 71) traten der Auffassung der Antragsgegnerin zur Zulässigkeit der Beschwerde des gemeinsamen Vertreters entgegen. Der gemeinsame Vertreter war der Auffassung, er sei auch ohne die Erhebung einer eigenen zulässigen Beschwerde Beteiligter des Beschwerdeverfahrens und könne das Verfahren nach § 6 Abs. 3 SpruchG fortführen sowie eigene Anträge stellen, wenn sämtliche Antragsteller ihre Beschwerden zurücknähmen (Bl. VII 757). Darüber hinaus stehe ihm ein eigenständiges Beschwerderecht zu (Bl. VII 758). Auf eine Beschwer des gemeinsamen Vertreters komme es nicht an, da dieser ohnehin keine eigenen Rechte geltend mache (Bl. VII 754). Angesichts seiner von der Erhebung einer Beschwerde unabhängigen Beteiligung im Beschwerdeverfahren meint der gemeinsame Vertreter, er könne eine sofortige Beschwerde auch nach Ablauf der Beschwerdefrist einlegen; jedenfalls sei seine Beschwerde aber als Anschlussbeschwerde zulässig (Bl. VII 759).
58 
Der gemeinsame Vertreter stellte die Richtigkeit der Ertragsprognosen mit dem Hinweis in Frage, dass die Antragsgegnerin nicht wirtschaftlich vernünftig handele, wenn sie die außenstehenden Aktionäre trotz schlechter Ertragsaussichten abfinde (Bl. VII 549). Mit den von ihm in erster Instanz angeführten Studien habe sich das Landgericht bei der Festsetzung der Marktrisikoprämie nicht auseinandergesetzt (Bl. VII 550). Der Renditevorsprung von Aktien gegenüber risikolosen Wertpapieren betrage höchstens 2% (Bl. VII 551). Der vom Landgericht angenommene Betafaktor sei zu hoch. Die historische Betrachtung der K.-Aktie im Vergleich zum S-DAX belege ein im Vergleich zum Marktdurchschnitt niedrigeres Risiko. Das niedrigere Risiko der K. folge insbesondere aus ihrer hohen Eigenkapitalquote und ihrer guten Entwicklung in der jüngeren Vergangenheit (Bl. VII 551). Der Wachstumsabschlag sei mindestens mit 2% anzusetzen (Bl. VII 552); der Referenzzeitraum für die Ermittlung des Börsenkurses sei nicht vor dem 15.12.2006, sondern vor dem 17.02.2007 anzusetzen (Bl. VII 552 ff.).
6.
59 
Nach mündlicher Verhandlung vom 09.12.2009, zu deren Inhalt auf die Sitzungsniederschrift (Bl. VIII 866 ff.) verwiesen wird, hat der Senat unter 20 W 2/08 durch Beschluss vom 18.012.2009 (VIII Bl. 896 ff.; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274)
60 
- die gegen die Zurückweisung ihres Antrags betreffend den BGV durch den Beschluss des Landgerichts vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin Ziffer 71) zurückgewiesen und
61 
- die sofortigen Beschwerden und Anschlussbeschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, im Übrigen dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
62 
Zur Begründung führte der Senat aus, dass eine Vorlage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG erforderlich sei, weil der Senat von der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichen und zur Bestimmung der Referenzperiode für die Ermittlung des Börsenkurses im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit der im Hinblick auf den BGV angebotenen Abfindung und des im Hinblick auf das Delisting angebotenen Erwerbspreises nicht auf einen Zeitraum unmittelbar vor der über die Maßnahmen Beschluss fassenden Hauptversammlung, sondern auf einen Zeitraum vor Bekanntgabe der beabsichtigten Maßnahmen abstellen wolle (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 101 ff.]). Die Frage der Bestimmung der Referenzperiode sei in diesem Verfahren entscheidungserheblich, weil der Wert der Aktien der K. nur bei einer Ermittlung des Börsenwerts nach Maßgabe der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über dem angebotenen Betrag liege; im Fall der Ermittlung des Börsenwerts nach der Methode des Senats und bei einer fundamentalanalytischen Wertermittlung mithilfe des Ertragswertverfahrens jedoch darunter (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 130 und Rn. 132 ff.]).
IV.
63 
Der Bundesgerichtshof hat die Sache mit Beschluss vom 28.06.2011 (BGH, GWR 2011, 332) zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben. Die Voraussetzungen für die Vorlage an den Bundesgerichtshof seien zwischenzeitlich entfallen, da die Rechtsfrage, die der Vorlage zugrunde lag, vom Bundesgerichtshof nach dem Vorlageschluss vom 18.12.2009 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung im Sinne des Senats entschieden habe (BGH, GWR 2011, 332 [juris Rn. 5 und 8]). Das Verfahren wird seither unter 20 W 7/11 vor dem Senat geführt.
1.
64 
Während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof und nach der Rückgabe des Verfahrens an den Senat haben die Antragsteller auch jenseits der Rechtsfrage, die Anlass der Vorlage war, weiter vorgetragen.
65 
a) Dieser Vortrag richtete sich zunächst grundsätzlich gegen das Vorgehen des Senats im Bereich der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswerts.
66 
aa) Zu beanstanden sei, dass der Senat die Planungen der K. nur eingeschränkt geprüft habe (Bl. IX 1226, Bl. XII 2090). Zu Unrecht nehme der Senat an, dass lediglich die Plausibilität der Unternehmensbewertung der IVA im Lichte der Unternehmensplanung zu überprüfen sei (Bl. IX 1227).
67 
(1) Mit der bloßen Prüfung der Vertretbarkeit „degeneriere“ die gerichtliche Überprüfung von Kompensationsleistungen „zu einer Farce“ (Bl. XI 1765).
68 
(1.1) Im Spruchverfahren sei der „wahre Wert“ des Aktieneigentums zu ermitteln (Bl. XI 1793). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof sei dabei nicht nur die Vertretbarkeit, sondern die Richtigkeit der Wertermittlung zu überprüfen (Bl. XI 1796, Bl. XII 2097).
69 
(1.2) Zwar seien die zur Ermittlung des Unternehmenswerts verfügbaren Methoden in ihrer Präzision nicht messbar, sondern „lediglich Überzeugungen von Experten mit zudem erfahrungsgemäß geringer Halbwertszeit“, wobei in Expertenkreisen „nicht einmal eine übereinstimmende Überzeugung hinsichtlich der richtigen Methode“ existiere (Bl. XI 1797). Das mit den Unsicherheiten der Unternehmensbewertung verbundene Risiko sei aber durch eine Meistbegünstigung der Minderheitsaktionäre zu lösen (Bl. XI 1788, 1807). Im Verhältnis zwischen Börsenwert und „wahrem Wert“ sei die Meistbegünstigung der Minderheitsaktionäre anerkannt (Bl. XI 1801). Die Zugrundelegung von Mittelwerten sei dagegen nicht vertretbar, weil dies auf einen Kompromiss zwischen den Interessen von Minderheitsaktionären und Mehrheitsaktionär hinauslaufe, um den es im Spruchverfahren gerade nicht gehe (Bl. XI 1808).
70 
(1.3) Der Senat wolle dies aufweichen, indem er bei der Ermittlung des „wahren Werts“ keine Richtigkeitsprüfung, sondern lediglich eine eingeschränkte Plausibilitäts- bzw. Vertretbarkeitsprüfung durchführe (Bl. XI 1802). Dabei verkenne er sowohl seine Amtsermittlungspflicht als auch den Umstand, dass es sich beim Unternehmenswertgutachten IVA nur um ein Parteigutachten handele (Bl. XI 1803) und die Möglichkeit der Einflussnahme von Mehrheitsaktionären auf die Unternehmensplanung (Bl. XI 1813).
71 
(2) Da das Spruchverfahren gewährleisten solle, dass die Minderheitsaktionäre den „wahren“ bzw. „inneren“ Wert ihrer Beteiligung erhielten, dürfe dieser Wert nicht nur durch eine überschlägige grobe Schätzung ermittelt werden (Bl. X 1622, Bl. XII 2096).
72 
(2.1) Insoweit seien strengere Anforderungen aufzustellen als bei der Feststellung des Schadens in einem Zivilprozess (Bl. X 1622). Anders als dort dürfe hier die Möglichkeit der Fehlerhaftigkeit der Schätzung nicht in Kauf genommen werden (Bl. XI 1806). Jedenfalls dürften weder Sachverständigengutachten noch Fachveröffentlichungen ungeprüft als Grundlage der richterlichen Entscheidung übernommen werden, da sie keine Vermutung der Richtigkeit in sich trügen (Bl. XI 1924, 1927).
73 
(2.2) Das Unternehmenswertgutachten IVA könne schon deshalb nicht Grundlage einer Schätzung des Unternehmenswerts durch den Senat sein, weil dieser nicht geprüft habe, ob die Planungen der Gesellschaft dort vollständig und richtig wiedergegeben seien (Bl. XI 1928).
74 
(2.3) Im Übrigen müssten die Antragsteller zur Überprüfung des Unternehmenswertgutachtens IVA Kenntnis von den Grundlagen dieses Gutachtens erhalten (Bl. XI 1928). Entgegen seiner aus § 7 Abs. 7 SpruchG resultierenden Pflicht habe der Senat jedoch die Unternehmensplanung, die Arbeitspapiere von IVA und ESP sowie die tatsächlichen Geschäftszahlen des laufenden Geschäftsjahres nicht angefordert (Bl. IX 1226).
75 
bb) Richtigerweise müsse das Gericht im Spruchverfahren eine eigene Ertragswertberechnung durchführen (Bl. IX 1227). Die Gründung der Ertragswertberechnung auf den Ertragsprognosen der Geschäftsführung der K. begegne jedenfalls in mehrfacher Hinsicht bedenken.
76 
(1) Zum einen sei die Geschäftsführung der K. vom Mehrheitsaktionär abhängig, zum anderen datiere die Planungsrechnung vom Dezember 2006, also kurz vor der Bekanntgabe der Maßnahme (Bl. IX 1057). Zudem sei die Unternehmensplanung noch während der Vertragsprüfung geändert worden (Bl. XI 1709).
77 
(2) Schließlich sei zu bedenken, dass bei Verwendung der unternehmensinternen Planungsrechnung per se zu geringe Werte angesetzt würden, weil dort nicht auf den Erwartungswert, sondern - trotz Berücksichtigung eines Risikozuschlags bei den Kapitalisierungszinssätzen - auf den Modalwert abgestellt werde, der sich nach Einschätzung des Planers mit der höchsten Wahrscheinlichkeit realisieren werde (Bl. IX 1058).
78 
cc) Für den Fall, dass der Senat dennoch wie in seinem Beschluss vom 18.12.2009 von einer reduzierten gerichtlichen Prüfungsdichte ausgehen sollte, sei er zur (erneuten) Vorlage des Verfahrens verpflichtet (Bl. XII 2055 ff.).
79 
(1) Zunächst sei der Senat verpflichtet, nach Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, da in diesem Fall die Regelungen der §§ 291 ff. AktG keine volle Entschädigung der außenstehenden Aktionäre mehr gewährleisteten und damit ihre Verfassungsmäßigkeit in Frage gestellt würde (Bl. XII 2055 f.)
80 
(2) Jedenfalls sei der Senat zu einer erneuten Vorlage des Beschwerdeverfahrens an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 und 3 FGG verpflichtet (Bl. XII 2056 ff.). Die Auffassung des Senats zur eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsdichte weiche von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Sachen „DAT/Altana“ (BGHZ 147, 188 ff.) und „Macrotron“ (BGHZ 153, 47 ff.) ab. Jedenfalls weiche der Senat von einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts aus dem Jahr 1995 ab, das festgestellt habe, dass das Gericht sich nicht darauf beschränken dürfe, vorliegende Sachverständigengutachten nur daraufhin zu prüfen, ob die angewandte Bewertungsmethode sachgerecht sowie widerspruchsfrei sei und Anlass bestehe, die an Wirtschaftsprüfergrundsätzen orientierte Vertretbarkeit der einzelnen Wertansätze in Zweifel zu ziehen (Bl. XII 2057). Dies entspreche der Auffassung der Oberlandesgerichte Frankfurt (Bl. XII 2058 unter Berufung auf AG 2007, 449 ff.) und München (Bl. XII 2058 unter Berufung auf 7 U 3326/07 [juris Rn. 20]).
81 
b) Die Beschwerdeführer richteten sich in erster Linie gegen die Bemessung des Risikozuschlags bei den Kapitalisierungszinssätzen.
82 
aa) Einzelne Beschwerdeführer hielten die Berücksichtigung eines Risikozuschlags in der Detailplanungsphase generell für unzulässig, da sich eine etwaige Überrendite von Aktien im kurzen Zeitraum der Detailplanungsphase nicht erzielen lasse und unternehmensspezifische Risiken bereits in der Ertragsplanung berücksichtigt seien (Bl. X 1435 f.).
83 
bb) Zu Unrecht habe der Senat die Anwendbarkeit der Empfehlungen des IDW S1 Stand 18.10.2005 einschließlich des Tax-CAPM als Rechtsfrage eingestuft (Bl. XI 1818 f.). Tatsächlich umgehe der Senat damit die Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. XI 1819). Jedenfalls fehle ihm die Sachkunde zur Beurteilung der verschiedenen Bewertungsmethoden (Bl. XI 1821).
84 
cc) Der Senat habe sich in seinem Beschluss vom 18.12.2009 nicht hinreichend mit dem Privatgutachten (Bl. VII 746) zur mangelnden Eignung des Tax-CAPM und der damit verbundenen systematischen Benachteiligung der Minderheitsaktionäre wegen der Errechnung von durchschnittlich 20-25% geringeren Unternehmenswerten auseinandergesetzt (Bl. IX 1142, Bl. XI 1738, Bl. XI 1766, Bl. XI 1798). Dabei würden die Minderheitsaktionäre hier erheblich beeinträchtigt, weil sich bei Anwendung des CAPM anstelle des Tax-CAPM ein um 50% höherer Unternehmenswert ergäbe (Bl. IX 1143, AV5, IX 1162 f.). Die Nachsteuerbetrachtung stelle generell einen deutschen Sonderweg dar (Bl. XI 1738). Das Tax-CAPM führe zu keinem Erkenntnisgewinn (Bl. XI 1798).
85 
c) Der Senat habe die Marktrisikoprämie in seinem Beschluss vom 18.12.2009 jedenfalls unzutreffend geschätzt.
86 
aa) Zu Unrecht habe der Senat kein Sachverständigengutachten zur Marktrisikoprämie eingeholt, obwohl es an geeigneten Grundlagen für eine Schätzung der Marktrisikoprämie nach § 287 Abs. 2 ZPO fehle (Bl. X 1621, 1623, Bl. X 1659, Bl. XII 2099).
87 
bb) Zur Begründung seiner eigenen Schätzung der Marktrisikoprämie führe der Senat insbesondere die Empfehlung des IDW sowie die dafür maßgebliche Studie von Prof. Stehle an, ohne die Kritik an letzterer gelten zu lassen (Bl. IX 1072).
88 
(1) Zunächst habe das Unternehmenswertgutachten IVA die Ergebnisse der Studie von Prof. Stehle auch unter Beachtung der Empfehlungen des IDW nicht ungeprüft übernehmen dürfen, weil darzustellen sei, auf welchen Annahmen der ermittelte Wert beruhe und auch die Nachvollziehbarkeit anderer Arbeiten zu überprüfen sei (Bl. XII 2060 ff.). Bedenken begegne die Studie von Prof. Stehle schon deshalb, weil ohne Einsicht in die verwendeten Rohdaten nicht beurteilt werden könne, ob die empirisch erhobene Rohdaten ordnungsgemäß verarbeitet worden seien (Bl. XI 1930, MHP 5). Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten zu klären, ob die Studie von Prof. Stehle auf korrekt erhobenen Rohdaten beruhe, unter welchen Annahmen diese Rohdaten zu den mitgeteilten Ergebnissen führten und ob die der Verarbeitung der Rohdaten zugrunde liegenden Annahmen und Vorgaben konsistent umgesetzt worden seien (Bl. XI 1959, Bl. XII 2098).
89 
(2) Dies gelte zunächst für die Untersuchungszeiträume; bei Verwendung historischer Kapitalmarktdaten lasse sich richtigerweise kein Risiko für langfristige Aktienanlagen feststellen, welches die Vertretbarkeit einer Marktrisikoprämie in Höhe von 4,5% oder 5,5% rechtfertigen könne (Bl. XI 1779).
90 
(2.1) Das Landgericht habe zu Recht die 1950er-Jahre bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie ausblenden wollen (Bl. IX 1137). Die Untersuchung Prof. Stehles beginne schon 1955. Ein Rückgriff auf Daten vor 1960 sei indessen zur Vermeidung von Strukturbrüchen zu vermeiden. Die 1950er Jahre seien im Übrigen insgesamt noch durch das - in der Zukunft nicht wiederholbare - Aufholen der Kriegsverluste und die Durchlässigkeit der innerdeutschen Grenze geprägt gewesen (Bl. XI 1779 f., Bl. XI 1964 ff.). Jedenfalls sei erst Ende 1959 eine als sichere Anlage zu betrachtende Bundesanleihe mit einer „für die Unternehmensbewertung halbwegs akzeptablen Laufzeit“ emittiert worden (Bl. XI 1780).
91 
(2.2) Dem könne der Senat nicht mit einer - im Übrigen auf einer Falschmessung beruhenden (Bl. XI 1967) bzw. im Fall der geometrischen Mittelung nur zu einer Marktrisikoprämie von 3,2% führenden (Bl. IX 1137) - weiteren Untersuchung Prof. Stehles entgegen halten, dass sich nach 1959 in irgendeinem langjährigen Zeitraum eine höhere Marktrisikoprämie finden lasse als im Zeitraum von 1955 bis 2003 (Bl. XI 1964). Durch Herausgreifen eines - wenn auch umfangreichen - Teilzeitraums aus einem größeren Gesamtzeitraum werde man immer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf eine Vielzahl von Teilzeiträumen stoßen, deren annualisierte Marktrisikoprämie deutlich höher liege als die des Gesamtzeitraums (Bl. XI 1964).
92 
(2.3) Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Untersuchungen Prof. Stehles deshalb zu einer überhöhten Schätzung der Marktrisikoprämie führten, weil in diesen ein falsch gewählter Beobachtungszeitraum herangezogen werde (Bl. XI 1959, Bl. XII 2098).
93 
(3) Des Weiteren verstoße Prof. Stehle bei seiner Ermittlung der Überrendite von Aktien gegen das Gebot der Laufzeitkongruenz, indem er der unbegrenzten Laufzeit von Aktien den REXP gegenüberstelle, der durchschnittlich Papiere mit einer Restlaufzeit von sechs Jahren enthalte (Bl. XI. 1774 f.). Außerdem sei die Ermittlung der Überrendite durch Heranziehung des REXP deshalb nicht zulässig, weil der mithilfe der Marktrisikoprämie ermittelte Risikozuschlag auf den Basiszinssatz aufgeschlagen werde, der seinerseits die rechnerische Verzinsung einer fiktiven Anleihe mit unendlich langer Laufzeit repräsentiere (Bl. Bl. XI 1961). Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Untersuchungen von Prof. Stehle deshalb zu einer überhöhten Schätzung der Marktrisikoprämie führten, weil dort die Performance deutscher Aktien nicht mit langfristigen Anleihen verglichen werde, sondern mit kurz- oder mittelfristigen Rentenanlagen oder dem REXP (Bl. XI 1958, Bl. XII 2098).
94 
(4) Hinzu kämen steuerliche Aspekte. Zu bedenken sei dabei, dass bei einem steuerlichen Systemwechsel wie dem Übergang vom Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren eine Marktrisikoprämie eine auf der Grundlage des alten Steuersystems ermittelte Marktrisikoprämie nicht ohne Korrekturen übernommen werden könne.
95 
(4.1) Steuern habe Prof. Stehle indessen in seinen Studien nicht einrechnen können, weil es in der Vergangenheit sehr oft steuerrechtliche Änderungen gegeben habe. Beispielsweise seien Zinsen aus den meisten öffentlichen Anleihen, die bis einschließlich 1954 emittiert wurden, komplett steuerfrei gewesen (Bl. XI 1973). Daneben hätten in den 1950er Jahren weitere steuerliche Vergünstigungen bei Wertpapieren bestanden (Bl. XI 1974). Bis zur Einführung der Abgeltungssteuer hätten zudem steuerliche Belastungen durch Zero-Bond-Anleihen reduziert werden können (Bl. XI 1976). Die gestiegene Zahl steuerlicher Selbstanzeigen belege im Übrigen, dass sich Anleger häufig der Besteuerung ihrer Erträge entzögen (Bl. XI 1975).
96 
(4.2) Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Untersuchungen Prof. Stehles deshalb zu einer überhöhten Schätzung der Marktrisikoprämie führten, weil die tatsächliche steuerliche Situation des repräsentativen Anlegers in dem herangezogenen Beobachtungszeitraum fehlerhaft spezifiziert werde (Bl. XI 1959, Bl. XII 2098).
97 
(5) Die Untersuchung von Prof. Stehle wende bei der Mittelung falsche Methoden an.
98 
(5.1) Die arithmetische Mittelwertbildung führe zu Verzerrungen, weil die Prozentberechnung bei positiver Wertentwicklung von einer viel niedrigeren Basis aus erfolge als bei negativen Wertentwicklungen (Bl. X 1437, 1440). Bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie im Zuge von Unternehmensbewertungen führe deshalb allein eine geometrische Mittelung zu sachgerechten Ergebnissen (Bl. IX 1144, VII 746 S. 12 ff., Bl. XI 1780, Bl. XI 1830). Jedenfalls dürfe kein Mittelwert zwischen geometrischem und arithmetischem Mittel gebildet werden (Bl. XI 1830, Bl. XI 1968).
99 
(5.2) Der Ansatz des arithmetischen Mittels von Ein-Jahres-Intervallen sei bei der Unternehmensbewertung unzulässig (Bl. XI 1968, Bl. X 1625, vgl. auch Bl. XI 1776).
100 
Die Mittelwertbildung müsse das Investitionskalkül des repräsentativen Anlegers berücksichtigen, der nicht nur bei ein oder zwei Jahren, sondern grundsätzlich unendlich lang sei (Bl. XI 1968 f.). Eine einperiodische arithmetische Mittelung sei demnach fehlerhaft, weil sie nicht dem empirisch feststellbaren Verhalten eines typisierten privaten Kapitalanlegers entspreche und mit den steuerrechtlichen Grundannahmen des Tax-CAPM unvereinbar sei (Bl. X 1438, Bl. XI 1830).
101 
Die arithmetische Mittelwertbildung gehe davon aus, dass die gesamte alternative Kapitalanlage jährlich komplett verkauft und sogleich wieder neu gekauft werde; sie unterstelle auf Dauer einen nur einjährigen Anlagehorizont (Bl. X 1438, 1440). Den Aktionär interessierten jedoch Erträge und Risiken nur über längere Zeiträume (Bl. XI 1775).
102 
Die Unterstellung eines einjährigen Anlagehorizonts widerspreche auch der Annahme der Diskontierung für einen unendlichen Zeitraum in der Phase der ewigen Rente (Bl. X 1438, Bl. XI 1773). Nach dem Äquivalenzprinzip sei zu unterstellen, dass der Anleger seine Anteile durchgehend halte (Bl. X 1624).
103 
Ein nur einjähriger Anlagehorizont sei im Übrigen für den privaten Kapitalanleger wegen der Transaktionskosten sowie aus steuerlichen Gründen wirtschaftlich unsinnig (Bl. X 1438 f., Bl. X 1625); jedenfalls seien Aktienanlagen bei einer Haltedauer von weniger als einem Jahr steuerlich nicht privilegiert (Bl. X 1439, 1440, Bl. XI 1830 f.).
104 
Auch das IDW gehe von längeren Anlagehorizonten aus. Dies belege der Umstand, dass die im Zusammenhang mit der Unternehmenssteuerreform 2008 empfohlenen Änderungen für die Bestimmung der effektiven Kursgewinnsteuer eine lange durchschnittliche Haltedauer abgeleitet worden sei (Bl. X 1443).
105 
(5.3) Verwende man anstelle der einperiodigen arithmetischen Mittelung das arithmetische Mittel annualisierter Renditen langfristiger Anlagen, errechne sich eine erheblich geringere Überrendite von Aktien (Bl. XI 1775 ff.). Bei hinreichend langem Anlagehorizont stimmten das Ergebnis der geometrischen Mittelung und einer annualisierten arithmetischen Mittelung über den gesamten Anlagehorizont hinweg nahezu überein (Bl. XI 1969). Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Untersuchungen Prof. Stehles deshalb zu einer überhöhten Schätzung der Marktrisikoprämie führten, weil in diesen das arithmetische Mittel einperiodischer Anlagezeiträume in die Bestimmung der Marktrisikoprämie einfließe (Bl. XI 1959), bzw. dass die arithmetische Mittelung fehlerhaft sei (Bl. X 1140, Bl. XII 2098).
106 
(6) Prof. Stehles Studie aus dem Jahr 2004 stelle eine veraltete und interessengebundene Auftragsarbeit dar (Bl. IX 1133 ff.). Dazu wurde auf die Begleitumstände der Auftragserteilung sowie die Auftragsbestimmungen (AV2, Bl. IX 1153 f., Bl. XI 1828) hingewiesen. Schließlich wurde auf neuere Äußerungen Prof. Stehles verwiesen.
107 
(6.1) Neuere Studien Prof. Stehles, die den Zeitraum 1995 bis 2006 untersuchten, gelangten zu einer deutlich niedrigeren Marktrisikoprämie von gut 3% (Bl. IX 1136 i.V.m. Bl. VII 449, 455, BS2). Dazu wurde auf das Gutachten Prof. Stehles vom 20.07.2010 für die Navigator Equity Solutions („Navigatorgutachten“) verwiesen (Bl. X 1621, V6, Bl. X 1629 ff., Bl. XI 1829, Bl. XI 1969).
108 
(6.2) Dass die Studien Prof. Stehles zielorientiert zum Beleg einer möglichst hohen Marktrisikoprämie erstellt worden seien, belege seine Äußerung im Rahmen einer Veranstaltung am 01.06.2011 (Bl. XI 1931, Bl. XI 1978, Bl. XII 2092), er „habe vor, noch im Altersheim Zeitreihen zu errechnen. Jede Zeitreihe, die [er] errechne, wird nachher eine höhere Endrendite haben als andere Studien.“
109 
(6.3) Auch vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Untersuchungen Prof. Stehles auf korrekt erhobenen Rohdaten beruhten, unter welchen Annahmen diese Rohdaten zu den mitgeteilten Untersuchungsergebnissen führten und ob die der Verarbeitung dieser Rohdaten zugrunde liegenden Annahmen und Vorgaben konsistent umgesetzt worden seien (Bl. XI 1959, Bl. XII 2098).
110 
cc) Zudem begegne die Auffassung des Senats zu anderen Studien Bedenken.
111 
(1) Die Auffassung des Senats, der Studie von Dimson/Marsh/Staunton ließen sich keine wesentlichen zusätzlichen Erkenntnissen entnehmen, weil die dort für Deutschland ausgewiesenen Werte jedenfalls für den Zeitraum 1955 bis 1994 den Untersuchungen Prof. Stehles entsprächen, verkenne, dass Dimson/Marsh/ Staunton einen systematisch bedingten Rückgang der Marktrisikoprämie für die Zukunft nahe legten (Bl. IX 1065).
112 
(2) Jedenfalls seien die übrigen vom Senat angeführten Studien seien wegen ihrer Heterogenität und mangels eines Bezugs zum Unternehmen der K. für die Bestimmung der Marktrisikoprämie ungeeignet (Bl. XI 1824 ff.) bzw. „hoffnungslos veraltet“ (Bl. XII 2092).
113 
(2.1) Der Senat habe die Studien im Übrigen nicht im Einzelnen daraufhin überprüft, ob sie Rechenfehler enthielten oder auf falschen Grundannahmen beruhten (Bl. XII 2100).
114 
(2.2) Die Bildung eines Mittelwerts sei schon deshalb willkürlich (Bl. XI 1827). Ohnehin sei die Bildung eines Mittelwerts aus Ergebnissen, die auf grundsätzlich unterschiedlichen Berechnungsmethoden beruhten, methodisch kaum vertretbar (Bl. XII 2100 unter Verweis auf Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 534).
115 
(3) Wolle der Senat eine taugliche Schätzungsgrundlage herstellen, müsse er die Bewerter der IVA im Rahmen einer mündlichen Verhandlung dazu hören, ob und in welcher Weise sie die verwendeten empirischen Studien auf ihre Richtigkeit hin überprüft hätten; dies sei am 09.12.2009 nicht geschehen (Bl. XII 2101). Gegebenenfalls müsse der Senat der Antragsgegnerin aufgeben, die für eine Überprüfung der Studien, auf die er sich stützen wolle, nötigen Daten in das Verfahren einzuführen und einen Sachverständigen bestellen, um die Studien auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (Bl. XII 2102). Die zu den Untersuchungen Prof. Stehles beantragten Sachverständigengutachten seien auch zu anderen vom Senat in seinem Beschluss vom 18.12.2009 bzw. vom IDW herangezogenen Kapitalmarktuntersuchungen einzuholen (Bl. XII 2093).
116 
dd) Wenn eine empirische Festlegung der Marktrisikoprämie nach dem aktuellen Stand der Wirtschaftswissenschaften nicht möglich sei, müssten jedenfalls systematische Schätzfehler zu Lasten der Minderheitsaktionäre verhindert werden (Bl. IX 1065). Mit den im Verfahren vorgelegten Privatgutachten bzw. Stellungnahmen zur Marktrisikoprämie habe sich der Senat nicht hinreichend auseinandergesetzt, was ein Übergehen von Vortrag und damit eine Gehörsverletzung darstelle (Bl. IX 1125, 1129).
117 
(1) Die nach der vom Senat angenommenen Marktrisikoprämie bestehenden großen Renditedifferenzen zwischen Aktien und Renten ließen sich mit den vom Senat angesprochenen pauschalen Risikoaspekten nicht begründen. Dies belege eine Untersuchung des schweizerischen Aktienmarkts, der in der Vergangenheit im Gegensatz zum deutschen weder durch Krieg noch durch Hyperinflation beeinträchtigt worden sei; dort liege die annualisierte Renditedifferenz zwischen dem durchschnittlichen und dem niedrigsten erzielten Endvermögen bei rund 3,5% (Bl. IX 1068).
118 
(2) Ein Performancevergleich von DAX zu REXP von 1967 bis 2009 ergebe eine Überrendite von Aktien von weniger als 0,1% (Bl. XI 1768). Anhand der Stellungnahme des Bankhauses R. & Co. (Bl. VIII 882 ff., 890 ff.) sei dargelegt worden, dass in den letzten 40 Jahren keine Marktrisikoprämie erzielt worden sei (Bl. IX 1129). Der Einwand des Senats, die dort zugrunde gelegte Referenzperiode ende inmitten einer Finanz- und Wirtschaftskrise, gehe fehl (Bl. IX 1130). Selbst wenn man den Referenzzeitraum im Jahr 2007 enden lasse, ergebe sich nur eine Marktrisikoprämie zwischen 0,6% und 1,94%. Dies belege die Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft G. ..., M., vom 09.03.2010 (Bl. IX 1130, AV1, Bl. IX 1148 ff., 1151). Diese Stellungnahme rechnet im Übrigen vor, dass bei einem aus einem Basiszinssatz von 4,0% und einer Vorsteuermarktrisikoprämie von 4,5% errechneten Kapitalisierungszinssatz von 8,5% im Jahr 2040 ein DAX-Stand von über 100.000 Punkten zu erwarten wäre, was nicht plausibel sei (Bl. IX 1131, 1148). Auch ein Performance-Vergleich (REXP gegen DAX) belege für den Zeitraum ab 1967 nur eine geringe Überrendite von Aktien (Bl. X 1391, 1394; Bl. XI 1767). Auf die Studie von Knoll/Wenger/Tartler, ZSteu 2011, 47 ff. (Bl. XI 1769), den Aufsatz von Knoll/Wenger, BewP 2011, 18 ff. und aktuelle Zeitungsveröffentlichungen (FTD vom 23.09.2011, S. 24, Bl. XII 2112) sowie diesen zugrunde liegende Studien (Bl. XII 2113, MHP15, Bl. XII 2116 ff.) wurde verwiesen.
119 
(3) In den letzten 50 Jahren habe die realisierte Marktrisikoprämie vor Steuern näher bei 0 als bei 1% gelegen (Bl. XI 1960).
120 
ee) Da es sich beim Risikozuschlag um einen Aufschlag auf den Basiszinssatz handele, dürfe jedenfalls nicht - wie es das CAPM fälschlich tue - ein Risikozuschlag durch Addition des Risikozuschlags in Prozentpunkten angesetzt werden; stattdessen sei der Risikozuschlag stets relativ zum aktuellen Basiszinssatz zu bestimmen (Bl. X 1441, Bl. XI 1771).
121 
d) Kritik erfuhren auch die Ausführungen im Beschluss vom 18.12.2009 zum Betafaktor.
122 
aa) Soweit der Senat die Berechnung des Betafaktors durch den Antragsteller Ziffer 49) wegen Bedenken ob der Eignung der bis zum Bewertungsstichtag reichenden Referenzperiode kritisiere, müsse er statt dessen eine Berechnung mit einem am 15.12.2006 endenden Referenzzeitraum durchführen (Bl. IX 1076, IX 1139). Dabei ergebe sich ein hoch signifikanter Betafaktor von 0,613 (Bl. IX 1077). Die Kritik des Senats an der zweifelhaften statistischen Signifikanz des vom Antragsteller Ziffer 49) zunächst errechneten Betafaktors sei deshalb schon überholt. Sie verkenne zudem, dass bei einer mangelnden statistischen Signifikanz der geringen Abweichung des Betafaktors von null die Verwendung eines höheren Werts ebenso wenig hinzunehmen sei (Bl. IX 1078). Jedenfalls sehe der Senat - entsprechend einer unter Wirtschaftsprüfern weit verbreiteten, aber in fachlich statistischer Hinsicht unzutreffenden These - zu Unrecht in der statistischen Signifikanz oder der Einhaltung kritischer Mindestwerte für das Bestimmtheitsmaß eine Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Betafaktors in der Unternehmensbewertung (Bl. XI 1978). Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten eines Hochschullehrers der Statistik und/oder Ökonometrie Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Erwägungen des Senats, wonach ein Betafaktor wegen eines zu geringen Bestimmtheitsmaßes oder eines zu geringen t-Wertes in der Unternehmensbewertung nicht heranzuziehen seien, auf einem groben Unverständnis elementarer statistischer Zusammenhänge beruhe und zu der Frage, ob dem Senat bei seinen Überlegungen zum Betafaktor grobe methodische Fehler unterlaufen seien (Bl. XI 1959, Bl. XII 2098)
123 
bb) Der Senat verweise zu Unrecht auf eine geringe Liquidität der Aktie der K. (Bl. IX 1079). Selbst wenn eine solche vorläge, sei die hinzunehmen, weil der Mehrheitsaktionär durch seine Beteiligung den Streubesitz reduziert habe und die verbliebenen Minderheitsaktionäre zu den nachgefragten Kursen nicht verkaufen wollten (Bl. IX 1079). Zudem seien beim Betafaktor an die Liquidität geringere Anforderungen zu stellen als bei der Ermittlung des Anteils- oder Unternehmenswerts unmittelbar anhand von Börsenkursen (Bl. IX 1080). Zu Unrecht kritisiere der Senat die Studie von Brüchle, ZfB 2008, 455. Der dortige empirische Befund sei statistisch stabil und derzeit nicht durch vergleichbare andere Arbeiten in Frage gestellt (Bl. IX 1080). Jedenfalls stehe die Argumentation des Senats nicht damit in Einklang, dass jede Aktie einen vom Umfang des Aktienpakets ihres Inhabers unabhängigen einheitlichen „wahren Wert“ habe (Bl. XI 1832).
124 
cc) Der Rückgriff auf eine Peer Group sei allenfalls bei nicht börsennotierten Unternehmen zulässig; bei börsennotierten Unternehmen widerspreche er der Prämisse einer Bewertung des Unternehmens, wie es stehe und liege (Bl. IX 1078, Bl. IX 1144, VII 746 S. 32 ff., Bl. X 1486, 1488 ff.).
125 
dd) Wenn weder der „eigene“ Betafaktor der K. noch der einer Peer Group geeignet sei, könne das CAPM-Modell hier insgesamt nicht angewandt werden (Bl. XI 1739).
126 
(1) Selbst IVA habe eingeräumt, dass mangels einer nennenswerten Zahl börsennotierter Pistenraupenhersteller keine vergleichbaren Unternehmen existierten; die Schlussfolgerung, das unternehmensspezifische Risiko der K. liege jedenfalls nicht unter dem Risiko der Peer Group, sei daher ohne Substanz (Bl. IX 1083, Bl. IX 1139). Die fehlende Vergleichbarkeit der Peer Group-Unternehmen folge vor allen Dingen aus deren ausländischem Sitz und Börsennotierung sowie aus deren schlechterer Kapitalstruktur (Bl. IX 1140, Bl. XII 2095).
127 
(2) Die vom gemeinsamen Vertreter alternativ zusammengestellte Peer Group verschiedener deutscher Unternehmen habe der Senat willkürlich abgelehnt (Bl. IX 1141, Bl. XII 2096). Der Senat habe sich jedenfalls nur auf den Einwand beschränken können, die unverschuldeten Betafaktoren dieser Unternehmen seien nicht dargetan, sondern hätte diese gegebenenfalls durch Beauftragung eines Sachverständigen ermitteln müssen (Bl. IX 1141, Bl. XII 2096).
128 
ee) Angegriffen wurden schließlich die übrigen Überlegungen zum Betafaktor.
129 
(1) Die fundamentalanalytische Betrachtung des Senats zeichne sich dadurch aus, dass nur ein singuläres Risiko und nicht das im CAPM allein maßgebliche Kovarianzrisiko thematisiert werde (Bl. IX 1081); der Senat verkenne, dass Risiken im Rahmen des CAPM bedeutungslos seien, wenn sie nicht mit dem Marktrisiko korreliert seien (Bl. XI 1979). Zur fundamentalen Schätzung von Betafaktoren fänden sich kaum deutsche Arbeiten; für deutsche Unternehmen existierten keine Schätzungen von fundamentalen Betafaktoren (Bl. XI 1740 f.). Für deutsche Werte sei eine fundamentale Schätzung von Betafaktoren nicht möglich (Bl. XI 1742). Das Wertgutachten der IVA habe den Betafaktor im Ergebnis aus den Schwankungsbreiten der historischen Ergebnisse der K. ermittelt; die verwendeten Ergebniszahlen - auf den Jahresüberschuss könne es nicht ankommen - seien aber nicht bekannt (Bl. XI 1743). Nach IDW S1 Stand 18.10.2005 könne allenfalls der Risikozuschlag insgesamt direkt geschätzt werden (Bl. XI 1744).
130 
(2) Die Analyse des Senats berücksichtige einseitig nur Risiken und keine Chancen (Bl. XI 1739, Bl. XII 2095). Auf die mangelnde Diversifikation der K. komme es nicht an, weil selbst ein Ein-Produkt-Unternehmen geringe Betafaktoren aufweisen könne (Bl. IX 1081). Der Umstand, dass die K. in den letzten Jahren ihren ohnehin hohen Marktanteil bei Pistenraupen tendenziell weiter erhöht habe, stelle die Annahme, dass ein reifer Markt ein besonderes Risiko darstelle, in Frage (Bl. IX 1082). Schließlich verkenne der Senat, dass keine Studie der empirischen Kapitalmarktforschung eine hohe positive Korrelation zwischen schneereichen Wintern und der Entwicklung großer Börsenindizes ausweise und somit einen hohen Betafaktor rechtfertigen könnte (Bl. IX 1082). Die gute Kapitalstruktur, die kontinuierlich positivere Entwicklung und die Marktführerschaft der K. habe der Senat dagegen nicht berücksichtigt (Bl. IX 1140). Die von ihm herausgearbeiteten Risiken seien dagegen schon bei den Ertragsprognosen und damit doppelt berücksichtigt worden (Bl. IX 1140, Bl. 2095 f.). Schließlich sei zu bedenken, dass das Kapitalstrukturrisiko durch die geplante Verwendung von Erträgen zur Reduzierung des Fremdkapitals sinke (Bl. IX 1084).
131 
e) Beim Wachstumsabschlag habe der Senat im Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 zu Unrecht ein durchschnittliches Gewinnwachstum unterhalb der Inflationsrate unterstellt.
132 
aa) Die einzige Studie, die dies belege, stamme von Widmann (FB 2003, 800). Unklar bleibe demgegenüber, warum der Senat die Studie von Knoll (BewP 2009, 12), die dieses Ergebnis in Frage stelle, für ungeeignet halte (Bl. IX 1085, Bl. XI 1834). Jedenfalls verkenne der Senat, dass die Frage, ob das Gewinnwachstum deutscher Unternehmen dauerhaft hinter der Inflationsrate zurückbleibe, allein eine Frage der tatsächlichen Entwicklung sei (Bl. XI 1703). Ob andere Auffassungen als die des Senats bislang als die herrschende angesehen werden könnten, sei unerheblich; entscheidend sei, welche These richtig sei (Bl. XI 1834).
133 
bb) Der Senat habe sich bislang nicht mit dem Hinweis auf die Studie der Europäischen Zentralbank (EZB) „Beziehung zwischen dem Gewinnwachstum der börsennotierten Unternehmen und dem Wachstum der Gesamtwirtschaft“ (Monatsberichte der EZB 09/2007 S. 47 ff.) auseinandergesetzt, wonach die Erträge börsennotierter Unternehmen im Euro-Währungsgebiet und in den USA in seit Jahrzehnten in etwa mit dem Brutto-Sozialprodukt gewachsen seien (Bl. XI 1701, A XLIII (1), Bl. XI 1711 ff., Bl. XI 1747).
134 
cc) Die Auffassung des Senats sei unplausibel (Bl. XI 1703). Dies gelte nicht zuletzt vor dem Hintergrund, weil die Annahme einer Überrendite von Aktien in Höhe von 5,5% zu einem Wachstumsabschlag unterhalb der allgemeinen Geldentwertungsrate in Widerspruch stehe (Bl. XI 1705). Die Annahme des Senats verstoße zudem gegen das Gebot, für die Phase der ewigen Rente von einem eingeschwungenen Zustand auszugehen (Bl. XI 1748).
135 
dd) Im Übrigen habe der Senat verkannt, dass die Zuwachsraten des Unternehmens der K. in erster Linie durch ihrer Marktstellung und Innovationskraft bestimmt würden (Bl. XI 1702). Jedenfalls habe der Senat zu Unrecht für die Begründung seiner Annahmen beim Wachstumsabschlag zu Unrecht dieselben Risiken erneut verwendet, die er bereits bei der Ermittlung des Risikozuschlags und der Überprüfung der Ertragsprognosen angesetzt habe (Bl. XI 1747).
136 
ee) Jedenfalls habe der Senat den Wachstumsabschlag zu Unrecht gegenüber den Annahmen des Landgerichts verringert, indem er den Verzinsungssatz für die letzte Periode der Detailplanungsphase in der Phase der ewigen Rente nur um 0,33 Prozentpunkte gekürzt habe (Bl. XI 1700).
137 
f) Der volle Ansatz fiktiver Steuern bei der Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens verkenne, dass diese Steuern allenfalls in der Zukunft anfielen und die Steuerbelastung deshalb zu diskontieren sei (Bl. IX 1086)
138 
g) Der im Beschluss vom 18.12.2009 zur Bestimmung des Ausgleichs gewählte Verrentungszinssatz verstoße gegen die Vorgaben der „Ytong-Rechtsprechung“ des Bundegerichtshofs (Bl. IX 1081). Jedenfalls berücksichtige der vom Senat gewählte Mischzinssatz nicht das Risiko einer Auszehrung der Gesellschaft (Bl. XI 1748).
139 
h) Auch im Lichte der „Stollwerck-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs dürfe hier der Referenzzeitraum für die Bestimmung des Börsenkurses nicht bereits mit der Bekanntgabe der beabsichtigen Strukturmaßnahme am 15.12.2006 enden, weil die Aktionäre von zwei wesentlichen positiven Entwicklungen abgeschnitten worden seien. Zum einen sei das Ergebnis des Geschäftsjahres 2005/2006 erst am 15.12.2006 veröffentlicht worden (BGH Sonderband Ablehnungsgesuch Bl. 126; Bl. X 1050, Bl. XI 1708, Bl. XII 2089) und zum anderen seien die Kurse deutscher Aktien zwischen dem 15.02.2006 und dem 16.02.2007 erheblich angestiegen (BGH Sonderband Ablehnungsgesuch Bl. 126, Bl. XI 1708). Der Senat möge im Übrigen einen Sachverständigen damit beauftragen, zu ermitteln, ob die Antragsgegnerin auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der positiven Unternehmenskennzahlen genommen, daran ihre Bekanntgabe zu der beabsichtigten Strukturmaßnahme ausgerichtet und Einfluss auf die neue Zukunftsplanung genommen habe (Bl. XII 2090).
2.
140 
Die Antragsgegnerin trat den Ausführungen des Senats zur Ermittlung des Ertragswerts im Beschluss vom 18.12.2009 nicht entgegen (Bl. X 1378 ff.).
141 
a) Soweit einzelne Antragsteller bei der Schätzung der künftigen Unternehmenserträge auf einen Grundsatz bestmöglicher Verwertung abstellen wollten beriefen sie sich auf Vorgaben, die nicht die Ermittlung des Ertrags-, sondern des Liquidationswerts beträfen (Bl. X 1384). Im Rahmen der Ertragswertermittlung sei auf der Planung des Vorstands aufzusetzen, da dieser nach § 76 AktG die Gesellschaft leite (Bl. X 1384). Tatsächliche Geschäftszahlen, die nach dem Bewertungsstichtag lägen, seien wegen des Stichtagprinzips nicht unmittelbar relevant und bestätigten in diesem Fall im Übrigen, dass die Planung nicht zu pessimistisch gewesen sei (Bl. X 1384).
142 
b) Zu Unrecht rügten einzelne Antragsteller eine Missachtung von § 7 Abs. 7 SpruchG. Der Senat habe nach dieser Bestimmung nur entscheidungserhebliche Unterlagen anzufordern; diese lägen ihm indessen bereits vor (Bl. X 1388).
143 
c) Zur Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes werde zwischenzeitlich von fast allen Oberlandesgerichten die Anwendung des CAPM gebilligt; auch das OLG München gelange in neueren Entscheidungen zu Risikozuschlägen, die deutlich über 2% lägen (Bl. X 1385 f.).
144 
d) Im Beschluss vom 18.12.2009 habe der Senat die Marktrisikoprämie zutreffend auf der Grundlage des Tax-CAPM mit 5,5% angesetzt (Bl. X 1386).
145 
e) Der Senat habe den von IVA ermittelten Betafaktor schon deshalb zu Recht bestätigt, weil dieser fundamentalanalytisch ermittelt worden sei; die Peer-Group-Betrachtung diene nur zur Absicherung des so ermittelten Ergebnisses (Bl. X 1387).
146 
f) Der Abzug der persönlichen Steuern bei der Ermittlung des (Liquidations-)Werts des nicht betriebsnotwendigen Vermögens sei von der Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs anerkannt (Bl. X 1387).
147 
g) Bei der Ermittlung des Ausgleichs habe der Senat zu Recht einen Zinssatz gewählt, der nur den hälftigen Risikozuschlag enthielt (Bl. X 1387).
3.
148 
Der gemeinsame Vertreter hat nach dem Beschluss vom 18.12.2009 nicht weiter Stellung genommen.
4.
149 
Durch Verfügung vom 10.08.2011 hat der Senat die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, dass er im Hinblick auf die am 09.12.2009 im Beschwerdeverfahren bereits durchgeführte mündliche Verhandlung beabsichtige, in dieser Sache unter Berücksichtigung der seit dem 18.12.2009 beim Bundesgerichtshof und beim Senat eingereichten weiteren Schriftsätze ohne erneute mündliche Verhandlung zu entscheiden.
B.
150 
Die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller sowie des gemeinsamen Vertreters sind zwar zulässig, aber nur insoweit begründet, als sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Anträge als unzulässig wegen formaler Mängel richten, die im Beschwerdeverfahren nachgebessert wurden.
151 
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist dagegen begründet, soweit sie sich gegen die Festsetzung des Ausgleichs durch das Landgericht wendet; insoweit sind die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller unbegründet. Entsprechendes gilt für die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller, soweit sich diese gegen eine zu niedrige Festsetzung der angemessenen Abfindung in Bezug auf den BGV bzw. des angemessenen Erwerbspreises in Bezug auf das Delisting durch das Landgericht wenden, bzw. soweit sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Festsetzung höherer als die von der M. angebotenen Beträge durch das Landgericht wendet.
152 
Eine weitere Vorlage des Beschwerdeverfahrens an den Bundesgerichtshof oder gar das Bundesverfassungsgericht ist ebenso wenig geboten wie die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
AA.
153 
Die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller und die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin sind zulässig.
I.
154 
Gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin sowie der sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 3) und 4), 16), 24), 25), 27), 28), 34) und 35), 40), 42), 44), 47), 48), 49), 55), 62), 63), 64), 71) und 74) bestehen keine Bedenken; sie wurden insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 64 f.]).
II.
155 
Die von den Antragstellern Ziffer 41), 43), 45), 46), 52), 53), 54), 57), 58), 59), 61), 72) und 73) eingelegten Anschlussbeschwerden sind ebenfalls zulässig. Da das Spruchverfahren ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit darstellt, ist eine Anschlussbeschwerde entsprechend § 567 Abs. 3 ZPO statthaft (OLG Stuttgart, ZIP 2007, 250 [juris Rn. 4]). Zwar ist auch hier ein Anschlussrechtsmittel nur als Anschließung des Rechtsmittelgegners an ein vom Verfahrensgegner eingelegtes Rechtsmittel möglich, um die Waffengleichheit in Verfahren herzustellen, in denen wegen des Verbots der reformatio in peius sonst keine Korrektur zugunsten des Rechtsmittelgegners möglich wäre (OLG Stuttgart, ZIP 2007, 250 [juris Rn. 5]). Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin stellt jedenfalls für diejenigen Antragsteller ein anschlussfähiges Rechtsmittel dar, deren Anträge vom Landgericht nicht als unzulässig zurückgewiesen wurden, also für die Antragsteller Ziffer 41), 43), 45), 46), 52), 53), 54), 57), 58), 59), 61), 72) und 73).
III.
156 
Im Ergebnis zulässig sind auch die Rechtsmittel der Antragsteller Ziffer 5), 12) und 13), obwohl das Landgericht ihre Anträge als unzulässig zurückgewiesen hat.
157 
1. Zwar sind die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 12) vom 19.03.2008 sowie Ziffer 13) vom 26.03.2008 bei isolierter Betrachtung unzulässig; die Antragstellerin Ziffer 5) hat innerhalb der Beschwerdefrist keine sofortige Beschwerde eingelegt (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 69 f.]).
158 
2. Die Antragsteller Ziffer 12) und 13) haben aber - ebenso wie die Antragstellerin Ziffer 5) - dennoch in zulässiger Weise Rechtsmittel eingelegt, weil sie als Gegner der Beschwerde der Antragsgegnerin formelle Beteiligte des Beschwerdeverfahrens sind und als solche Anschlussbeschwerde erheben können (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 72 f.]).
159 
3. Die bei isolierter Betrachtung unzulässigen sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 12) und 13) sind nicht zu verwerfen, da sie gemeinsam mit ihren zulässigen Anschlussbeschwerden als einheitliche Rechtsmittel anzusehen sind. Wenn dies schon für eine verfristete Berufung gilt, die in eine Anschlussberufung umzudeuten ist (vgl. BGH, FamRZ 1987, 154 [juris Rn. 3]; zustimmend Heßler in Zöller, 28. Aufl., § 522 Rn. 5), muss dies erst recht für eine ausdrücklich eingelegte Abschlussberufung und dementsprechend für eine Anschlussbeschwerde gelten.
IV.
160 
Nicht zu entscheiden ist die zwischen der Antragsgegnerin und dem gemeinsamen Vertreter sowie der Antragstellerin Ziffer 71) umstrittene Frage der Beschwerdebefugnis des gemeinsamen Vertreters. Der Schriftsatz des gemeinsamen Vertreters vom 05.06.2008 ist schon nicht als eigene Beschwerde des gemeinsamen Vertreters anzusehen. Zwar hat der gemeinsame Vertreter in seinem Schriftsatz nicht nur zu den Beschwerden der Antragsgegnerin und der Antragsteller Stellung genommen, sondern selbst eine Erhöhung der vom Landgericht festgesetzten Kompensation zugunsten der Antragsteller beantragt. Der Schriftsatz ist aber weder als Beschwerde bezeichnet, noch setzt seine Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren voraus, dass er als Beschwerde behandelt wird. Der gemeinsame Vertreter ist ohne Einlegung einer eigenen Beschwerde im Beschwerdeverfahren jedenfalls dann formell beteiligt, wenn die Antragsgegnerin eine sofortige Beschwerde eingelegt hat (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2007, 250 [juris Rn. 10]).
V.
161 
Entgegen der Auffassung seines Prozessbevollmächtigten hat der Tod des Antragstellers Ziffer 45) das Beschwerdeverfahren - auch beschränkt auf seine Anschlussbeschwerde - nicht unterbrochen. Die §§ 239 ff. ZPO sind in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nicht anzuwenden (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 560 [juris Rn. 62]; Meyer-Holz in Keidel, FGG, 15. Aufl., Vorb §§ 8-18 Rn. 4). Selbst wenn man die Anwendbarkeit der §§ 239 ff. ZPO unterstellte, träte im Fall des Todes eines anwaltlich vertretenen Beteiligten keine Unterbrechung entsprechend § 239 Abs. 1 ZPO ein; allenfalls wäre das Verfahren auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten entsprechend § 246 Abs. 1 ZPO auszusetzen.
BB.
162 
Die Beschwerden der Antragsteller Ziffer 3) und 4), 5), 12), 13), 44), 55), 63) und 64) sind insoweit begründet, als sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Anträge durch das Landgericht als unzulässig richten; die betreffenden Antragsteller haben ihre Anträge jedenfalls im Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise nachgebessert.
I.
163 
1. Da der Nachweis nach § 3 Satz 3 SpruchG nicht innerhalb der Antragsfrist geführt werden muss (vgl. BGHZ 177, 131 [juris Rn. 13]; OLG Stuttgart, ZIP 2004, 1907 [juris Rn. 8]; OLG Düsseldorf, ZIP 2005, 1369 [juris Rn. 13]), ist eine Nachholung im Beschwerdeverfahren nicht von vornherein ausgeschlossen; einer Nachholung steht hier auch § 10 SpruchG nicht entgegen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 79]).
164 
2. Zwischenzeitlich liegt von allen betroffenen Antragstellern ein ordnungsgemäßer Nachweis vor.Bereits mit ihren Beschwerden haben die Antragsteller Ziffer 3), 4), 5), 12, 13) und 55) ihren Aktienbesitz zum maßgeblichen Datum ordnungsgemäß nachgewiesen. Die Antragssteller Ziffer 44) sowie Ziffer 63) und 64) haben entsprechende Nachweise auf die Hinweise des Senats nachgereicht.
II.
165 
Nicht mehr zu entscheiden ist über die Beschwerde der Antragstellerin Ziffer 71), soweit sie sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags betreffend den BGV durch das Landgericht bezog. Diese Beschwerde hat der Senat bereits durch Ziffer 1) des Tenors des Beschlusses vom 18.12.2009 zurückgewiesen (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274).
CC.
166 
Die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller sind jedoch unbegründet, soweit sie im Hinblick auf den BGV (dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 89]) bzw. im Hinblick auf das Delisting (dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 90]) die Festsetzung einer angemessenen Abfindung bzw. eines angemessenen Erwerbspreises (im Folgenden einheitlich als „Abfindung“ bezeichnet) begehren; umgekehrt ist die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin begründet, soweit sie sich gegen die Bestimmung einer 27,77 Euro je Stückaktie übersteigenden Barabfindung sowie eines 27,77 Euro je Stückaktie übersteigenden Erwerbspreises durch das Landgericht wendet (dazu unten I.).
167 
Entsprechendes gilt für den im Hinblick auf den BGV zu gewährenden Ausgleich (dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 88]). Hier sind die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller unbegründet, soweit sie die Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs begehren; umgekehrt ist die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin begründet, soweit sie sich gegen die Bestimmung eines 2,23 Euro je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr abzüglich Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Satz übersteigenden Ausgleichs durch das Landgericht wendet (dazu unten II.).
I.
168 
Das Landgericht hat zu Unrecht eine höhere als die angebotene Abfindung bestimmt. Im Hinblick auf den BGV hat das Gericht nach § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG nur dann eine Abfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 bis 3 AktG entspricht, insbesondere wenn sie nicht im Sinne von § 305 Abs. 1 AktG angemessen ist. Unangemessen ist die angebotene Abfindung nur, wenn sie den außenstehenden Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263 [juris Rn. 65 und 68] „Feldmühle“). Entsprechendes gilt im Hinblick auf das Delisting; soweit der Bundesgerichtshof gefordert hat, der im Rahmen des zum Schutz der Minderheitsaktionäre erforderlichen Pflichtangebot über den Kauf ihrer Aktien durch die Gesellschaft oder durch den Mehrheitsaktionär angebotene Erwerbspreis müsse dem vollen Anteilswert entsprechen (BGHZ 153, 47 [juris Rn. 31] „Macrotron“), ist wiederum auf den Verkehrswert abzustellen. Die angebotene Abfindung ist daher angemessen, wenn sie dem Verkehrswert entspricht (BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 53] „DAT/Altana“). Dies ist hier - wie der Senat schon in seinem Beschluss vom 18.12.2009 festgestellt hat - der Fall; aus dem weiteren Vortrag seit dem 18.12.2009 ergibt sich nichts Anderes.
169 
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers Ziffer 24) kann über die Beschwerden ohne eine weitere Vorlage an den Bundesgerichtshof oder gar an das Bundesverfassungsgericht entschieden werden.
170 
a) Zunächst ist keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 100 Abs. 1 GG geboten.
171 
aa) Dies gilt schon deshalb, weil die Voraussetzungen für eine solche Vorlage nicht erfüllt sind.
172 
(1) Zum einen ist eine Vorlage nach Artikel 100 Abs. 1 GG nur zulässig, wenn das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit eines formellen Gesetzes überzeugt ist (Müller-Terpitz in Schmidt-Bleibtreu, GG, 11. Aufl., Art. 100 Rn. 16). Der Senat hat indessen keinen Anlass, anzunehmen, dass die „§§ 291 ff. AktG“ verfassungswidrig seien.
173 
(2) Zum anderen ist eine Vorlage nach Artikel 100 Abs. 1 GG unzulässig, wenn die angenommene Verfassungswidrigkeit - wie hier vom Antragsteller Ziffer 24) behauptet - im Ergebnis auf einer bestimmten, aus seiner Sicht verfassungswidrigen Rechtsanwendung beruht (Bl. XII 2056), da eine verfassungskonforme Auslegung der Rechtsvorschriften vorrangig ist (Müller-Terpitz in Schmidt-Bleibtreu, GG, 11. Aufl., Art. 100 Rn. 19).
174 
bb) Unabhängig davon steht die Anwendung der Bestimmungen der §§ 291 ff AktG und des SpruchG durch den Senat mit den verfassungsrechtlichen - aber auch mit den einfachgesetzlichen - Vorgaben in Einklang.
175 
(1) Zu Unrecht wird dem Senat vorgeworfen, er würde lediglich eine „eingeschränkte Plausibilitäts- bzw. Vertretbarkeitsprüfung“ durchführen anstatt den „wahren Wert“ des Aktieneigentums der Minderheitsaktionäre zu ermitteln (Bl. XI 1802).
176 
(1.1) Nach der Rechtsprechung des Senats dient das Spruchverfahren nicht lediglich einer Plausibilitätsbetrachtung. Stattdessen ist zu überprüfen, ob die angebotene Abfindung dem Verkehrswert entspricht.
177 
(1.1.1) Fehl geht allerdings die Auffassung, es existiere ein „wahrer Wert“ des Aktieneigentums, der im Rahmen einer an den Kriterien „richtig“ oder „falsch“ orientierten Prüfung ermittelt werden könnte. Einen „wahren“ Unternehmenswert gibt es nicht (Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 20). Jedenfalls erweckt diese auf das Reichsgericht zurückgehende Terminologie zu Unrecht den Eindruck, es gebe einen objektiven, dem Unternehmen oder dem Anteil wie eine Eigenschaft anhaftenden, für jedermann gleichen Wert (Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, S. 362).
178 
(1.1.2) Das Gericht hat den Verkehrswert des Aktieneigentums im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108 [juris Rn. 21] „DAT/Altana“; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 118]). Als Grundlage für diese Schätzung stehen dem Gericht fundamentalanalytische Wertermittlungsmethoden wie das Ertragswertverfahren ebenso zur Verfügung wie marktorientierte Methoden, etwa eine Orientierung an Börsenkursen. Die mit den unterschiedlichen Methoden ermittelten rechnerischen Ergebnisse geben indessen nicht unmittelbar den Verkehrswert des Unternehmens bzw. den auf die einzelne Aktie bezogenen Wert der Beteiligung daran wieder, sondern bieten lediglich einen Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswerts entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO.
179 
(1.1.3) Mehr als ein Anhaltspunkt kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil die Wertermittlung nach den einzelnen Methoden mit zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen verbunden ist, die jeweils nicht einem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich sind (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 118]; OLG Stuttgart, AG 2011, 204 [juris Rn. 256]).
180 
Sind beispielsweise im Rahmen einer fundamentalanalytischen Wertermittlung nach dem Ertragswertverfahren die künftigen Erträge des Unternehmens zu bestimmen, bedarf es einer Prognose über die künftige Entwicklung, die notwendig mit erheblichen Unsicherheiten behaftet und in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen ist. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 28]). Eine Bewertung der Prognose nach den Kategorien „richtig“ oder „falsch“ ist dagegen nicht möglich. Dies folgt schon aus der fehlenden Gewissheit über die künftige Entwicklung. Zwar könnte man angesichts der regelmäßig langen Dauer von Spruchverfahren auf den Gedanken kommen, die „Richtigkeit“ der Prognose ex post danach zu beurteilen, ob sie tatsächlich eingetreten ist. Damit verstieße man aber angesichts der Vielzahl der denkbaren Ursachen für die später eingetretene Entwicklung gegen das Stichtagprinzip. Danach ist der Unternehmenswert nach den Verhältnissen der Gesellschaft zum Bewertungsstichtag zu ermitteln, so dass spätere Entwicklungen grundsätzlich nur berücksichtigt werden können, wenn sie zum Bewertungsstichtag im Kern bereits angelegt waren (vgl. OLG Stuttgart, AG 2007, 596 [juris Rn. 31] m.w.N.).
181 
Auch methodische Einzelfragen können regelmäßig nicht anhand der Kategorien von „richtig“ oder „falsch“ entschieden werden. Dies belegt beispielsweise die Auseinandersetzung über die Untersuchungszeiträume für die empirische Ermittlung der Überrendite von Aktien gegenüber Renten (Marktrisikoprämie, dazu im Einzelnen unten c) bb) (2) (2.1) (2.1.2) (2.1.2.3)). Der Antragsteller Ziffer 53) rügt hier anschaulich in Auseinandersetzung mit der Argumentation des Senats im Beschluss vom 18.12.2009, dass man durch Herausgreifen eines - wenn auch umfangreichen - Teilzeitraums aus einem größeren Gesamtzeitraum immer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf eine Vielzahl von Teilzeiträumen stoßen werde, deren annualisierte Marktrisikoprämie deutlich höher liege als die des Gesamtzeitraums (Bl. XI 1964).
182 
(1.2) Diese Auffassung ist mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vereinbar.
183 
(1.2.1) Das Verfassungsrecht gibt für die Ermittlung des Verkehrswerts keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor (BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 61] „DAT/Altana“; OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 215]).
184 
Ist keine bestimmte Wertermittlungsmethode verfassungsrechtlich vorgegeben, können grundsätzlich auch die methodischen Einzelentscheidungen, die innerhalb einer Wertermittlungsmethode wie etwa dem Ertragswertverfahren zu treffen sind, nicht verfassungsrechtlich zwingend bestimmt sein.
185 
Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist jedenfalls die Verwendung von Methoden, die im Rahmen der Unternehmensbewertung gebräuchlich und anerkannt sind; dass eine Methode in der Fachwissenschaft diskutiert wird, schließt ihre Anwendbarkeit unter verfassungsrechtlichen Aspekten nicht aus (BVerfG, AG 2007, 697 [juris Rn. 23]).
186 
(1.2.2) Fehl geht demgegenüber der Einwand, aus verfassungsrechtlicher Sicht sei jeweils die Zugrundelegung derjenigen Methode oder Prognose geboten, die den Minderheitsaktionären günstiger ist.
187 
Ein verfassungsrechtliches Gebot der Meistbegünstigung der Minderheitsaktionäre besteht entgegen der Auffassung des Antragstellers Ziffer 24) schon nicht in Bezug auf das Verhältnis von fundamentalanalytischer Wertmittlung, etwa im Ertragswertverfahren, zu marktorientierter Wertermittlung, etwa anhand von Börsenwerten (ausführlich dazu OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 214 f.]). Erst recht kann kein Meistbegünstigungsgebot für die prognostischen oder methodischen Einzelfragen innerhalb einer Wertermittlungsmethode angenommen werden.
188 
Ein solches Meistbegünstigungsgebot führte im Übrigen zu völlig unangemessenen Ergebnissen. Würde man beispielsweise an jeder Stelle innerhalb einer fundamentalanalytischen Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren, an der eine Bandbreite von vertretbaren Entscheidungen in Betracht kommt, die den Minderheitsaktionären jeweils günstigste Variante wählen, käme es angesichts der Vielzahl solcher Bandbreiten zu einer Kumulation von „Günstigkeitsentscheidungen“, an deren Ende Wert stünde, der mit dem zur Beurteilung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung gesuchten Verkehrswert nichts mehr gemein hat.
189 
Zu Unrecht wird der Ansatz mittlerer Werte von einigen Beschwerdeführern generell abgelehnt. Nachdem bei der Unternehmensbewertung weder zugunsten der Minderheitsaktionäre das Meistbegünstigungsprinzip noch zu ihren Lasten das bilanzielle Vorsichtsprinzip anzuwenden ist, erscheint es zwar nicht notwendig geboten, aber auch nicht unangemessen, von mittleren Werten auszugehen. Jedenfalls im Rahmen der fundamentalanalytischen Wertermittlung anhand des Ertragswertverfahrens ist es anerkannt, bei der Prognose der künftigen Erträge weder von den bestmöglichen Aussichten noch von den schlimmsten Befürchtungen, sondern von den mittleren Erwartungen auszugehen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 298 f.). Dementsprechend sind die Ertragsprognosen grundsätzlich nicht auf außerordentliche, sondern auf normale Werte aufzusetzen.
190 
(1.2.3) Dem können weder das Argument der strukturellen Unterlegenheit der Minderheitsaktionäre noch der Amtsermittlungsgrundsatz entgegen gehalten werden. In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist die volle Entschädigung des Minderheitsaktionärs grundsätzlich bereits dadurch sichergestellt, dass die Angemessenheit der Abfindung vorab durch einen gerichtlich ausgewählten und bestellten Sachverständigen überprüft wird (BVerfG, AG 2007, 544 [juris Rn. 24] für den gleich zu achtenden Fall des Squeeze-Out). Die im Spruchverfahren nach § 17 Abs. 1 SpruchG, § 12 FGG grundsätzlich gebotene Amtsermittlung gebietet nicht, vertretbare Annahmen der Unternehmensplanung durch eigene Annahmen des Gerichts zu ersetzen.
191 
(1.3) Schließlich begegnet es weder im Allgemeinen noch in diesem konkreten Fall Bedenken, dass die Ermittlung des Unternehmenswerts auf der eigenen Planung des Unternehmens aufsetzt.
192 
(1.3.1) Entscheidende Bedeutung für die fundamentalanalytische Ermittlung des Unternehmenswerts im Ertragswertverfahren kommt der Prognose der künftigen Erträge zu.
193 
Da es sich dabei in erster Linie um ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen handelt, ist die Ertragswertermittlung regelmäßig auf der eigenen Planung des Unternehmens aufzusetzen.
194 
Demgegenüber können die Antragsteller nicht pauschal einwenden, die Unternehmensplanung könne vom Mehrheitsaktionär beeinflusst werden. Abgesehen davon, dass die Einflussmöglichkeiten des Mehrheitsaktionärs zu den Umständen gehören, die ein tatsächlich beherrschtes Unternehmen prägen, sind die Minderheitsaktionäre jedenfalls dadurch hinreichend geschützt, dass die Unternehmensplanung nicht in jedem Fall maßgeblich ist, sondern nur, soweit sie vertretbar ist.
195 
(1.3.2) Dem wurde im Unternehmenswertgutachten der IVA Rechnung getragen.
196 
Die konsolidierten Prognoserechnungen für den Detailplanungszeitraum wurden vom Vorstand der K. unter Anwendung der International Financial Reporting Standards (IFRS) im Dezember 2006 aufgestellt. Sie basieren auf einer vom Aufsichtsrat der K. am 13.07.2006 genehmigten Budgetplanung für das Geschäftsjahr 2006/2007, die grundsätzlich in einem bottom-up Planungsprozess erstellt wurde (vgl. GB S. 62).
197 
Zwar war zum Zeitpunkt der Unternehmensbewertung durch IVA - anders als am 13.07.2006 - das Geschäftsjahr 2005/2006 bereits abgeschlossen worden mit der Folge, dass sich aus dem Jahresabschluss neue Erkenntnismöglichkeiten ergaben. Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller bedeutet dies aber nicht, dass das positive Ergebnis des Geschäftsjahres 2005/2006 bei der Unternehmensbewertung nicht berücksichtigt worden wäre. Der vom Aufsichtsrat genehmigte Budgetplan wurde nämlich im Dezember 2006 aktualisiert. Auf dieser Grundlage erfolgte die Mittelfristplanung für die weiteren Jahre der Detailplanungsphase (GB S. 62). Da die Planungsanpassungen angesichts der Berücksichtigung des positiven Ergebnisses des Geschäftsjahres 2005/2006 zugunsten der Anteilseigner wirkten, können die Antragsteller hiergegen nicht umgekehrt einwenden, die Planungsrechnung datiere kurz vor Bekanntgabe der Bekanntgabe der beabsichtigen Strukturmaßnahmen bzw. sei noch während der Vertragsprüfung geändert worden.
198 
Dahinstehen kann, ob die Antragsgegnerin „auf die neue Zukunftsplanung“ des Unternehmens Einfluss genommen hat. Maßgeblich für die Bewertung ist nicht die fiktive Planung eines unbeherrschten Unternehmens, sondern die tatsächliche Unternehmensplanung (vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 95 ff.]). Dass diese von der Mehrheitsgesellschafterin beeinflusst wird, liegt in der Natur der Sache.
199 
Ob die Unternehmensplanung der K. im Unternehmenswertgutachten IVA zutreffend und vollständig berücksichtigt wurde, hat der Senat auf die pauschale Rüge einzelner Antragsteller hin nicht zu prüfen. Die Feststellungen der gerichtlich bestellten Prüferin ESP (PB S. 18 f.) geben jedenfalls keinen Anlass, hieran zu zweifeln.
200 
(2) Aus § 287 ZPO ergibt sich nichts Anderes.
201 
(2.1) Der für die Angemessenheit der Abfindung maßgebliche Verkehrswert ist im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108 [juris Rn. 1]; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 21; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 8).
202 
(2.1.1) Dabei enthält § 287 ZPO eine gewisse Herabsetzung des Beweismaßes (Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 287 Rn. 43).
203 
(2.1.2) Zu Unrecht wird demgegenüber eingewandt, im Spruchverfahren würden strengere Anforderungen gelten, weil dort die Möglichkeit der Fehlerhaftigkeit der Schätzung nicht in Kauf genommen werden dürfe. Dieser Einwand verkennt, dass „der richtige“ Unternehmenswert gar nicht existiert (dazu oben (1) (1.1) (1.1.1)).
204 
(2.2) Grundsätzlich zutreffend - wenn auch angesichts der umfassenden Auseinandersetzung des Senats mit den entscheidungserheblichen Bewertungsfragen im konkreten Fall unbegründet - ist dagegen der Hinweis, dass der Unternehmenswert nicht nur durch eine „überschlägige grobe Schätzung ermittelt“ und weder Sachverständigengutachten noch Fachveröffentlichungen ungeprüft als Grundlage der richterlichen Entscheidung übernommen werden dürfen.
205 
(2.2.1) Dabei handelt es sich indessen um keine Besonderheit des Spruchverfahrens. Allgemein ist bei der Anwendung des § 287 ZPO zu beachten, dass für die Schätzung des Gerichts hinreichend Grundlagen vorhanden sein müssen (Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 287 Rn. 41). Diese Grundlagen müssen im Spruchverfahren zwar methodisch korrekt, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 540).
206 
(2.2.2) Das bedeutet jedoch nicht, dass im Spruchverfahren stets ein gerichtlich bestellter Sachverständiger mit der Ermittlung des Unternehmenswerts zu beauftragen wäre.
207 
Dies gilt hier jedenfalls vor dem Hintergrund, dass in der mündlichen Verhandlung am 12.02.2008 die für die gerichtlich bestellte Vertragsprüferin ESP tätigen Wirtschaftsprüfer als sachverständige Prüfer angehört wurden. Der Schutz der Minderheitsaktionäre gebietet nicht, stets im Spruchverfahren neben dem sachverständigen Prüfer einen gerichtlichen Sachverständigen hinzuzuziehen (OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 82] m.w.N.).
208 
Ausweislich der Regelungen der §§ 293a ff. AktG, §§ 7 Abs. 3 Satz 2, 8 Abs. 2 SpruchG hat der Gesetzgeber das Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung aus Anlass eines Unternehmensvertrages in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (dazu oben (1) (1.2) (1.2.3)) dahin konzipiert, dass die volle Entschädigung der Minderheitsaktionäre zunächst dadurch sichergestellt wird, dass der Unternehmensvertrag von einem vom Gericht ausgewählten und bestellten Vertragsprüfer geprüft wird, der sich insbesondere dazu zu erklären hat, ob die vorgeschlagene Kompensation angemessen ist. Die Vertragsprüfung soll ein nachfolgendes Spruchverfahren entlasten (Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 293c Rn. 2 und § 8 SpruchG Rn. 1 je m.w.N.).
209 
Soweit die Antragsteller das Unternehmenswertgutachten IVA als „Parteigutachten“ bezeichnen (Bl. XI 1803), verkennen sie, dass die gerichtlich bestellte Vertragsprüferin die aufgrund des Unternehmenswertgutachtens IVA angebotenen Kompensationsleistungen ausdrücklich als angemessen bezeichnet hat (PB S. 36).
210 
(2.3) Zu beachten ist im Übrigen, dass sich im Fall der Hinzuziehung eines Sachverständigen an der Reduzierung der gerichtlichen Prüfungsdichte (dazu oben (1)) nichts ändern würde.
211 
(2.3.1) Soweit die Planungen und Prognosen des Unternehmens vertretbar sind, muss der Sachverständige sie seinem Gutachten zugrunde legen und darf sie nicht durch eigene, ebenfalls nur vertretbare Annahmen ersetzen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 171]).
212 
(2.3.2) Dementsprechend kann der Sachverständige nicht eine im Unternehmenswertgutachten zulässigerweise angewandte anerkannte Methode durch eine andere ersetzen. Existieren für die Ermittlung eines Parameters der fundamentalanalytischen Bewertung eines Unternehmens mehrere anerkannte Methoden, bedarf es daher nicht der Bestellung eines Sachverständigen, um unter mehreren „richtigen“ Methoden die „richtigere“ zu ermitteln.
213 
(3) Zu Unrecht rügen einzelne Antragsteller schließlich, dass Ihnen Unterlagen nicht zugänglich gemacht worden seien.
214 
(3.1) Nicht nachzugehen ist den Anregungen einzelner Antragsteller, die Vorlage der Unternehmensplanung sowie der Arbeitspapiere von IVA und ESP anzuordnen, um eine Überprüfung der Unternehmensbewertung zu ermöglichen. Zwar verpflichtet § 7 Abs. 7 SpruchG die Antragsgegnerin, Unterlagen, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind, auf Verlangen dem Gericht vorzulegen. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung liegen aber nicht vor. Die für die ESP als Vertragsprüfer tätigen Wirtschaftsprüfer P. und W. haben das Ergebnis ihrer Prüfungen im Prüfungsbericht nachvollziehbar dargestellt und bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht im Termin am 12.02.2008 als sachverständige Prüfer ergänzend erläutert. Die Unternehmensplanung ist jedenfalls ihren wesentlichen Inhalten nach bereits im gemeinsamen Bericht wiedergegeben. Inwieweit die Arbeitspapiere der IVA oder der ESP weitere, für die Entscheidung des Senats erhebliche Informationen enthalten sollen, ist - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18.12.2009 festgestellt hat (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 141]) - nicht ersichtlich und wurde von den Antragstellern auch in ihrem weiteren Vortrag nach dem 18.12.2009 nicht erläutert.
215 
(3.2) Anlass, die Antragsgegnerin zur Vorlage der „tatsächlichen Geschäftszahlen“ aufzufordern, besteht ebenfalls nicht. Die tatsächliche Entwicklung der K. nach dem Bewertungsstichtag ist angesichts des Stichtagprinzips für die fundamentalanalytische Ermittlung des Unternehmenswerts grundsätzlich nicht relevant (OLG Stuttgart, AG 2007, 596 [juris Rn. 31] m.w.N.). Im Übrigen können die wesentlichen Ist-Kennzahlen der K. vor und nach dem Bewertungsstichtag den veröffentlichten Geschäftsberichten entnommen werden.
216 
b) Der Senat ist auch nicht gehalten, die Beschwerden erneut gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Eine solche Vorlage wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn die Auffassung des Senats in einer für dieses Verfahren entscheidungserheblichen Frage von der Auffassung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichen würde, die auf das Ergebnis der Entscheidung des anderen Gerichts von Einfluss war (vgl. Briesemeister in Jansen, FGG, § 28 Rn. 32). Dies ist entgegen der Auffassung des Antragstellers Ziffer 24) nicht der Fall.
217 
aa) Die Auffassung des Senats weicht zunächst nicht in entscheidungserheblicher Weise von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Sachen „DAT/Altana“ (BGHZ 147, 108 ff.) und „Macrotron“ (BGHZ 153, 47 ff.) ab.
218 
(1) Soweit der Bundesgerichtshof in der erstgenannten Entscheidung eine andere Auffassung zu Bestimmung des Börsenkurses vertreten hatte, hat er diese ausdrücklich aufgegeben (BGH, GWR 2011, 332 [Rn. 8]; BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 20 ff.] „Stollwerck“).
219 
(2) Im Übrigen ist eine die Vorlagepflicht begründende Abweichung von den vorgenannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht festzustellen. Die Auffassung des Senats zur Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung anhand fundamentalanalytischer Methoden wie dem Ertragswertverfahren (dazu oben a) bb) (1)) kann eine solche Abweichung schon deshalb nicht begründen, weil sich der Bundesgerichtshof in den fraglichen Entscheidungen damit nicht befasst hat. Der Bundesgerichtshof hat zwar in seiner „Macrotron“-Entscheidung vorausgesetzt, dass im Spruchverfahren die Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung gewährleistet ist (BGHZ 153, 47 [juris Rn. 34 f.]); dies wird durch die Auffassung des Senats aber nicht in Frage gestellt. In seiner „DAT/Altana“-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zwar angenommen, dass der Minderheitsaktionär bei einer Abweichung des Börsenwerts vom fundamentalanalytisch ermittelten Wert den höheren der beiden Werte beanspruchen kann (BGHZ 146, 108 [juris Rn. 21]). Darauf kommt es hier aber nicht an, weil sich die angebotene Abfindung am höheren der beiden Werte orientiert. Ein Meistbegünstigungsgrundsatz in Bezug auf einzelne Parameter der fundamentalanalytischen Wertermittlung lässt sich der „DAT/Altana“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs indessen nicht entnehmen.
220 
bb) Von der vom Antragsteller Ziffer 24) angeführten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BB 1996, 687 ff.) weicht der Senat nicht ab. Der Antragsteller verkennt, dass der Senat das Unternehmenswertgutachten IVA nicht wie ein Schiedsgutachten behandelt oder nur grob auf seine Plausibilität hin untersucht, sondern einer umfassenden Prüfung unterzieht. Im Übrigen ist zu beachten, dass die angeführte Entscheidung vor dem Inkrafttreten des SpruchG erging und ihr ein Sachverhalt aus dem Jahr 1982 zugrunde liegt, also vor der Einführung der Vorschriften über die Vertragsprüfung nach §§ 293a ff. AktG.
221 
cc) Schließlich ist auch keine Abweichung von den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ersichtlich, die eine Vorlagepflicht begründen könnte.
222 
(1) Soweit das Oberlandesgericht München wegen der „Richtigkeit“ der Unternehmensbewertung auf die Durchführung eines Spruchverfahrens verwiesen hat, hat es damit nicht zu der unter a) bb) (1) dargestellten Auffassung des Senats in Widerspruch gesetzt, weil es durch den Begriff der „Richtigkeit“ ersichtlich nicht die Möglichkeit einer Reduzierung der gerichtlichen Prüfungsdichte in bestimmten Bereichen ausschließen wollte.
223 
(2) Auch eine Abweichung von der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (AG 2007, 449 ff.) ist nicht festzustellen. Die dortige Auffassung, der von einem Sachverständigen errechnete Unternehmenswert dürfe nicht nach bloßer Plausibilitätsprüfung übernommen werden und die Rechte der Anteilseigner auf eine volle Entschädigung müssten angemessen berücksichtigt werden, steht mit der oben dargestellten Auffassung des Senats im Einklang. Im Übrigen wird die Auffassung des Senats zur Beschränkung der gerichtlichen Prüfungsdichte bei Planungen und Prognosen vom Oberlandesgericht Frankfurt (ZIP 2010, 729 [juris Rn. 29]) ebenso wie vom Oberlandesgericht Düsseldorf (AG 2008, 498 [juris Rn. 26]) ausdrücklich geteilt.
224 
(3) Eine etwaige Abweichung der Auffassung des Senats von landgerichtlichen Entscheidungen - wie von Antragstellerseite aufgezeigt - vermag eine Vorlagepflicht nicht zu begründen.
225 
2. Der im Ertragswertverfahren ermittelte anteilige Unternehmenswert der K. je Aktie beträgt entsprechend dem Unternehmenswertgutachten IVA und entgegen der Auffassung des Landgerichts nur 26,61 Euro.
226 
a) Die hier von der IVA zur Ermittlung des Unternehmenswerts der K. durchgeführte, von der gerichtlich bestellten Vertragsprüferin ESP nicht beanstandete, fundamentalanalytische Bewertung nach dem Ertragswertverfahren begegnet keinen methodischen Bedenken; eine Neubegutachtung ist nicht erforderlich.
227 
aa) Die Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (BGH, NJW 2003, 3272, 3273; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 30]; BayObLG, NJW-RR 1996, 1125, 1126; BayObLG, NZG 2006, 156; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 305 Rn. 19), verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, NJW 1999, 3769, 3771) und wurde von den Antragstellern als geeignete Methode auch nicht in Frage gestellt.
228 
(1) Nach der Ertragswertmethode sind die den Aktionären zukünftig zufließenden Erträge der K. zu schätzen (dazu im Einzelnen unten b)) und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz (dazu im Einzelnen unten c)) abzuzinsen; der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens ist hinzuzurechnen (vgl. dazu unten d)).
229 
(2) Dabei ist zur Wertermittlung nach § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG auf die Verhältnisse der Gesellschaft am Tag der Hauptversammlung am 16.02.2007 abzustellen (Bewertungsstichtag). Der Bewertungsstichtag für die Überprüfung der Angemessenheit des Pflichtangebots beim Delisting ist zwar gesetzlich nicht geregelt. Vor dem Hintergrund, dass der Widerruf der Börsenzulassung hier bereits kurze Zeit nach dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung am 05.04.2007 veröffentlicht und mit Ablauf des 05.07.2007 wirksam wurde, hat das Landgericht aber zu Recht angenommen, dass auch im Zusammenhang mit dem Delisting auf den Tag der Hauptversammlung abzustellen ist. Hierfür spricht einerseits, dass das Abfindungsangebot bereits mit dem Beschlussantrag im Vorfeld der Hauptversammlung vorzulegen ist (vgl. BGHZ 153, 47 [juris Rn. 31] „Macrotron“), und andererseits, dass auch bei anderen Maßnahmen, die Abfindungsansprüche der Minderheitsaktionäre auslösen, auf die Beschlussfassung durch die Hauptversammlung abgestellt wird (vgl. §§ 327b Abs. 1 Satz 1, 320b Abs. 1 Satz 5, 305 Abs. 3 Satz 2 AktG).
230 
bb) Die von ESP durchgeführte Prüfung ist nicht zu beanstanden.
231 
(1) Die Unternehmenswertermittlung der IVA wurde von der gemäß § 293c Abs. 1 Satz 1 AktG durch das Landgericht zum Vertragsprüfer bestellten ESP ordnungsgemäß geprüft. Dabei bezog sich der Prüfungsauftrag ausdrücklich nicht nur auf die Überprüfung der Angemessenheit der Kompensationsleistungen nach §§ 304, 305 AktG, sondern auch auf die gesetzlich nicht geregelte Überprüfung der Angemessenheit des Erwerbsangebots im Zuge des Delisting. Die Unabhängigkeit der ESP wurde durch den Umstand, dass sie - neben anderen - vom Vorstand der K. vorgeschlagen wurde, nicht beeinträchtigt. Zwar bestimmt § 293c Abs. 1 Satz 1 AktG, dass der Prüfer vom Gericht nicht nur zu bestellen, sondern auch auszuwählen ist. Auch soll die gerichtliche Prüfung dem Eindruck der Nähe von Prüfer und Geprüftem entgegen wirken (so die Begründung zu des § 293 Abs. 1 Satz 1 AktG, BT-Drs. 15/371, S. 18). Durch Vorschläge der Vorstände der am BGV beteiligten Gesellschaften wird die Unabhängigkeit der allein dem Gericht obliegenden Auswahl- bzw. Bestellungsentscheidung aber nicht tangiert (BGH, ZIP 2006, 2080 [juris Rn. 13]).
232 
(2) Der Umstand, dass der Prüfungsbericht der ESP und das Unternehmenswertgutachten der IVA zeitlich teilweise parallel erstellt wurden, schadet nicht (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2004, 146 [juris Rn. 21 ff.]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 114 [juris Rn. 26]; BGH ZIP 2006, 2080 [juris Rn. 14]). Auch inhaltlich lässt der Prüfungsbericht der ESP keine Mängel erkennen. Zwar hat der Vertragsprüfer auch die Angemessenheit der vorgeschlagenen Kompensation zu prüfen (vgl. § 293e Abs. 1 Satz 2 AktG). Das bedeutet aber nicht, dass er das Unternehmen nochmals vollständig neu zu bewerten hätte. Vielmehr hat er zu beurteilen, ob die angewendeten Methoden der Unternehmensbewertung sowie die getroffenen Prognose- und Wertungsentscheidungen vertretbar waren und den Regeln einer ordnungsgemäßen Unternehmensbewertung entsprachen (vgl. zum parallel zu behandelnden Fall des Verschmelzungsprüfungsberichts Lutter/Drygala in Lutter, UmwG, 4. Aufl., § 9 Rn. 11; Müller in Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., § 9 Rn. 19; Mayer in Widmann/Mayer, UmwG, § 9 Rn. 33).
233 
b) Bei der Prognose der den Aktionären der K. zukünftig zufließenden Beträge ist das Landgericht im Ergebnis zu Recht dem von der Vertragsprüferin ESP nicht beanstandeten Unternehmenswertgutachten IVA gefolgt.
234 
aa) Die für die Detailplanungsphase von 2006/2007 bis 2009/2010 und für die Phase der ewigen Rente geplanten Erträge der K. sind danach nicht zu beanstanden.
235 
(1) Dies gilt zunächst für die prognostizierten Umsatzerlöse.
236 
Die Unternehmensplanung geht davon aus, dass sich die im Wesentlichen durch die Umsatzerlöse gebildete Gesamtleistung der K. vom Jahr 2005/2006 von 196.320.000 Euro zum ersten Jahr der Detailplanungsphase 2006/2007 auf 189.116.000 Euro reduziert und nach einer weiteren leichten Reduzierung im Jahr 2007/2008 auf 187.519.000 Euro sowie im Jahr 2009/2010 auf 184.934.000 Euro im letzten Jahr der Detailplanungsphase 2009/2010 auf 192.040.000 Euro bzw. anschließend in der Phase der ewigen Rente auf 193.961.000 Euro ansteigt (GB S. 66).
237 
In Relation zur jeweiligen Vorperiode bedeutet dies zwar eine Reduzierung der Gesamtleistung im ersten Jahr der Detailplanungsphase um 3,7% und eine Stagnation in den beiden Folgejahren (-0,8% bzw. -1,4%), aber einen erneuten Anstieg im letzten Jahr der Detailplanungsphase um 3,8%, der sich mit einem weiteren Anstieg um 1,0% in der Phase der ewigen Rente fortsetzt. Die für die Phase der ewigen Rente prognostizierte Gesamtleistung liegt mit 193.961.000 Euro nur knapp unter derjenigen des Jahres 2005/2006 (196.320.000 Euro). Betrachtet man innerhalb der Gesamtleistung als deren wesentlichen Bestandteil die Umsatzerlöse, so liegen diese in der Phase der ewigen Rente mit 192.951.000 Euro sogar über denen des Jahres 2005/2006 mit 190.627.000 Euro. Auf der Ebene der Umsatzerlöse fällt die Reduzierung im ersten Jahr der Detailplanungsphase mit nur 1,3% zudem deutlich geringer aus als auf der Ebene der Gesamtleistung (GB S. 66). Hintergrund dieses Unterschieds ist, dass sich die Gesamtleistung im Jahr 2005/2006 durch Bestandsveränderungen um knapp 5 Mio. Euro erhöhte.
238 
Entgegen der Darstellung einiger Antragsteller ist demnach kein Umsatzrückgang oder gar Umsatzeinbruch geplant, sondern allenfalls eine Stagnation. Die Umsatzerlöse stagnieren allerdings auf dem hohen Niveau des bislang erfolgreichsten Geschäftsjahres der K.. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Marktes, in dem die K. tätig ist, ist diese Planung der Umsatzerlöse vertretbar und damit nicht zu korrigieren.
239 
(1.1) Der Verzicht auf die Fortschreibung des Anstiegs der Umsatzerlöse im Jahr 2005/2006 im Vergleich zum Vorjahr ist vertretbar, weil entsprechende Steigerungsraten in der Zukunft nicht zu erwarten sind. Stattdessen erscheint jedenfalls in der Detailplanungsphase sogar die Annahme eines leichten Rückgangs der Umsatzerlöse vertretbar.
240 
(1.1.1) Dabei ist zunächst zu bedenken, dass im Jahr 2005/2006 die bislang höchsten Umsatzerlöse und das bislang höchste Betriebsergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) erzielt wurde. Zwar war in der Vergangenheit in einzelnen Jahren ein zweistelliger Anstieg der Gesamtleistung gegenüber dem Vorjahr festzustellen (z.B. 1996/1997, 2000/2001, 2003/2004, vgl. GB Anhang 1), in anderen Jahren war aber eine Stagnation oder sogar ein leichter Rückgang zu verzeichnen (z.B. 2001/2002, 2002/2003, vgl. GB Anhang 1). Deutlicher fielen die Veränderungen im EBIT aus. Zweistelligen Steigerungsraten (z.B. 2000/2001, 2003/2004, 2005/2006, vgl. GB Anhang 1) standen hier Jahre der Stagnation oder mit Einbrüchen um die 20% gegenüber (z.B. 2001/2002, 2002/2003, vgl. GB Anhang 1).
241 
(1.1.2) Zwar ist die Gesamtleistung in den letzten fünf Jahren durchschnittlich um etwa 9% jährlich gestiegen; die letzten drei Jahre waren aber von einer im Vergleich zur Vergangenheit besonders lang anhaltenden und auf einen besonders starken Einbruch folgenden Hochphase geprägt. Der besonders starke Anstieg der Umsatzerlöse im Jahr 2003/2004 nach zwei Jahren der Stagnation und die Fortsetzung der hohen Umsatzerlöse bis zum Jahr 2005/2006 sprechen für die Annahme des Vorstands, der Umsatzanstieg beruhe auf Sondereffekten, die durch den Abbau eines zuvor eingetretenen Investitionsstaus auf Abnehmerseite verursacht wurden. Dass sich diese Sondereffekte nicht unendlich fortsetzen werden, liegt in der Natur der Sache. Vor dem Hintergrund des vom Vorstand der K. zusätzlich angenommenen Auslaufens von in den Vorjahren geflossenen Subventionseinnahmen der Kunden ist es vertretbar, dass bereits im Jahr 2006/2007 ein leichter Rückgang der Umsatzerlöse unterstellt wird. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass das Jahr 2005/2006 durch einen besonders schneereichen Winter in den Hauptabsatzgebieten der K. geprägt war, wovon zunächst das Ersatzteilgeschäft und - wegen der erhöhten Einnahmen der Betreiber der Schneegebiete - im Folgejahr auch der Absatz von Neufahrzeugen der K. profitierte. Zwar ist davon auszugehen, dass sich damit verbundene Umsätze erst im Geschäftsjahr 2006/2007 niederschlagen. Nach den Angaben des für die gerichtlich bestellte Prüferin ESP tätigen Wirtschaftsprüfers P. bei seiner Anhörung als sachverständiger Prüfer im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (Bl. VI 313) wurde dieser Effekt aber bei der Planung der Umsatzerlöse für das erste Jahr der Detailplanungsphase berücksichtigt; ohne ihn wäre aufgrund der auslaufenden Subventionen und des Abbaus des Investitionsstaus ein stärkerer Umsatzrückgang zu prognostizieren gewesen.
242 
(1.1.3) Auf die zwischenzeitliche Entwicklung des Konzernumsatzes bzw. des EBIT kommt es hier nicht an. Der Unternehmenswert ist nach den Verhältnissen der Gesellschaft zum Bewertungsstichtag 16.02.2007 zu ermitteln, so dass spätere Entwicklungen grundsätzlich nur berücksichtigt werden können, wenn sie zum Bewertungsstichtag im Kern bereits angelegt waren (vgl. OLG Stuttgart, AG 2007, 596 [juris Rn. 31] m.w.N.). Zwar können spätere Entwicklungen Anlass geben, die der Unternehmensbewertung zugrunde liegenden Prognosen zu überprüfen (OLG Stuttgart, AG 2007, 596 [juris Rn. 31]; ähnlich Bilda in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 69; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung im, 5. Aufl., Rn. 247). Liegen die tatsächlichen Umsätze und Ergebnisse aber - wie hier in den Jahren 2006/2007 und 2007/2008 (Bl. VII 693) - nicht über, sondern unter den geplanten, vermögen sie jedenfalls die Unvertretbarkeit der Prognosen zu Lasten der Antragsteller nicht zu belegen. Selbst wenn sich Umsätze und Ergebnisse demgegenüber im dritten Jahr plötzlich dergestalt verbessert hätten, dass die ursprüngliche Planung nunmehr übertroffen würde, stellte dies die Vertretbarkeit der ursprünglichen Prognosen nicht in Frage. Ob etwas anderes gelten könnte, wenn die ursprüngliche Planung alsbald kontinuierlich und in erheblichem Umfang übertroffen würde, kann hier offen bleiben.
243 
(1.2) Vertretbar erscheint auch, dass die Unternehmensplanung von keinem nachhaltigen Wachstum der K. ausgeht, sondern annimmt, dass die Umsatzerlöse in der Phase der ewigen Rente nur leicht über denen des Jahres 2005/2006 liegen. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass die K. als „hidden champion“ zwar auf einem kleinen Markt tätig ist, dort aber die Marktführerschaft innehat.
244 
(1.2.1) Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind in diesem Zusammenhang die Auswirkungen des Klimawandels bzw. der globalen Erwärmung nicht von entscheidender Bedeutung.
245 
Zwar ist die Gefahr eines Klimawandels inzwischen allgemein anerkannt. Ihre möglichen Auswirkungen auf den Wintertourismus in den europäischen Alpen wurden bereits vor dem Bewertungsstichtag in einer Anfang 2007 auf der Grundlage eines Workshops im Oktober 2006 von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) veröffentlichten Studie (Agrawala, Klimawandel in den Alpen) beschrieben. Danach war aufgrund der in den Jahren 1994, 2000, 2002 und 2003 beobachteten Erwärmung in der Zukunft mit einer Abnahme der Schneedecke in niedrigeren Lagen, einem Abschmelzen der Gletscher und Permafrostgebiete in höheren Lagen sowie Veränderungen der Temperatur- und Niederschlagsextremwerte zu rechnen (zu weiteren Details Agrawala, Klimawandel in den Alpen, S. 19 ff.). Weder die vorgenannte OECD Studie noch andere Untersuchungen vermögen aber genau vorherzusagen, bis zu welchem Zeitpunkt mit welcher Erwärmung zu rechnen ist. Die Studie der OECD geht sogar ausdrücklich davon aus, dass der Wintertourismus keinen plötzlichen radikalen Umbruch erfahren wird (Agrawala, Klimawandel in den Alpen, S. 60).
246 
Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Klimawandel bei der Prognose der künftigen Umsatzerlöse der K. - zumal in der die langfristige Entwicklung abbildenden Phase der ewigen Rente - keine Rolle spielen würde. Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Betreiber von Wintersportgebieten und damit die Kunden in dem mit Abstand wichtigsten Geschäftssegment der K. ihr Nachfrageverhalten bereits jetzt in Erwartung der Auswirkungen des Klimawandels verändern. Dass sich die Skigebietsbetreiber durch individuelle Anpassungsstrategien auf die künftige Entwicklung einstellen, liegt angesichts des hohen Investitionsaufwands sowie des durch mittel- bis langfristige Auswirkungen des Klimawandels erhöhten Amortisationsrisikos nahe und wird durch die OECD Studie belegt (vgl. Agrawala, Klimawandel in den Alpen, Übersicht Anhang 4). Zu diesen Anpassungsstrategien zählen schon jetzt in gewissem Umfang die Aufgabe von Skigebieten (Agrawala, Klimawandel in den Alpen, S. 59), aber auch der Zusammenschluss benachbarter Skigebiete, nicht zuletzt zur Reduzierung der Kosten durch die Erzielung günstigerer Einkaufsbedingungen bei Pistenraupen oder deren gemeinsame Nutzung mit der Folge einer Reduzierung des Neuanschaffungsbedarfs (Agrawala, Klimawandel in den Alpen, S. 54).
247 
(1.2.2) Entscheidend für die Vertretbarkeit der Verneinung eines nachhaltigen Wachstums ist indessen entsprechend den des vom Landgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.02.2008 als sachverständigen Prüfer gehörten, für die Vertragsprüferin ESP tätigen Wirtschaftsprüfers P. der Umstand, dass die K. in einem reifen Markt mit aggressiven Wettbewerbern tätig ist (Bl. VI 313).
248 
In den bisherigen Hauptabsatzgebieten der K. ist nach dem Abbau des nach der Jahrtausendwende entstandenen Investitionsstaus von einer Marktsättigung auszugehen. Dies bedeutet zwar nicht, dass der vorhandene Bestand an Pistenfahrzeugen nicht unter Einsatz von Ersatzteilen der K. gewartet oder nach Ende der Produktlebensdauer durch Neufahrzeuge ersetzt werden müsste. Die Marktsättigung spricht aber gegen einen weiteren Ausbau des Marktvolumens. Berücksichtigt man darüber hinaus die bereits eingetretenen Änderungen des Nachfrageverhaltens im Vorgriff auf etwaige Auswirkungen des Klimawandels, erscheint sogar eher ein Rückgang des Marktvolumens in den bisherigen Hauptabsatzgebieten wahrscheinlich. Dass die Unternehmensplanung dennoch von einem langfristig in etwa auf Höhe des Niveaus des Spitzenjahres 2005/2006 stabilen Marktvolumen ausgeht, zeigt, dass Kompensationseffekte durch absatzfördernde Entwicklungen wie den weiteren Ausbau von Märkten in Osteuropa und Asien, alternative Verwendungen des P oder Zuwächse im Segment B T berücksichtigt wurden. Dabei ist zu bedenken, dass sich alternative Verwendungen des P bislang auf kleine Stückzahlen und Gebrauchtfahrzeuge beschränkten und das Segment B T selbst bei außerordentlichen Wachstumsraten angesichts seiner geringen Ausgangsgröße (Umsatzanteil 2005/2006 1,6%, vgl. GB S. 44) nennenswerte Umsatzrückgänge im Geschäftsfeld P nicht in ein Umsatzwachstum umkehren kann. Bei den Wachstumsraten in Osteuropa und Asien ist zudem zu berücksichtigen, dass die dortigen Wintersportgebiete für die westeuropäischen und nordamerikanischen Wintersporttouristen nur schwer zu erreichen und damit wesentlich auf lokale Touristen angewiesen sind, deren Zahl aber von der nicht gesicherten künftigen Entwicklung der Kaufkraft in diesen Ländern abhängen dürfte.
249 
Die Annahme, dass innerhalb eines stagnierenden Gesamtmarktes langfristig nicht mit einem Ausbau der Marktanteile der K. zu rechnen ist, ist ebenfalls vertretbar. In ihrem Hauptsegment Pistenfahrzeuge ist die K. schon jetzt Marktführer. Ein weiterer Ausbau ihres Marktanteils ist wenig wahrscheinlich. Aus der geringen Zahl der Anbieter von Pistenfahrzeugen lassen sich keine besonderen Chancen auf einen Ausbau der Marktstellung ableiten. Im Gegenteil spricht die Stärkung des durch eine Fusion unter Wettbewerbern der K. entstandenen Hauptwettbewerbers P./L. durch eine Zusammenarbeit mit dem weiteren Wettbewerber C. (GB S. 51) eher für eine Gefährdung der Marktstellung der K.. Ein Wettbewerbsvorsprung der K. durch eine überlegene Technologie kann nicht festgestellt werden, zumal der Markt angesichts der Preisgestaltung des Hauptwettbewerbers der K. nicht von einem Qualitäts-, sondern von einem Preiswettbewerb bestimmt zu werden scheint. Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass der Vorstand der K. in seinem im Geschäftsbericht 2004/2005 auf S. 23 abgedruckten Konzernlagebericht (vgl. Anlagenordner) ausdrücklich trotz eines sich verändernden Marktumfeldes das Ziel des Ausbaus der Marktstellung formulierte. Im weiteren Text betonte der Vorstand, dass wegen der erheblichen Schwankungen des weltweiten Marktvolumens und des bereits hohen Marktanteils zuverlässige Umsatz- und Ergebnisprognosen allenfalls für das Folgejahr möglich seien; der Ausbau der Marktstellung war daher erkennbar nicht als Ziel der Jahre ab 2006/2007 geplant.
250 
(2) Nicht zu beanstanden sind auch die prognostizierten Ergebnisse.
251 
(2.1) Das EBIT wurde bei einem Ausgangswert von 23.612.000 Euro im Jahr 2005/2006 auf in etwa gleiche Höhe im ersten Jahr der Detailplanungsphase 2006/2007 (23.045.000 Euro), jedoch anschließend fallend auf 17.720.000 im Jahr 2007/2008 bzw. 16.128.000 Euro im Jahr 2008/2009 geplant. Auch hier ist zwar im letzten Jahr der Detailplanungsphase 2009/2010 ein Wiederanstieg auf 19.029.000 Euro vorgesehen. Anders als bei den Umsatzerlösen werden die Werte des Jahres 2005/2006 in der Phase der ewigen Rente aber nicht erreicht; das nachhaltige EBIT ist nur auf 20.626.000 Euro geplant (vgl. GB S. 66). Die Reduzierung des EBIT in der Phase der ewigen Rente gegenüber dem Jahr 2005/2006 trotz in etwa gleicher Umsatzerlöse zeugt von einer Reduzierung der Margen der K.. Die geplante Margenreduzierung ist indessen angesichts der oben beschriebenen Marktverhältnisse, insbesondere angesichts des vom Hauptwettbewerber betriebenen Preiswettbewerbs, nicht zu beanstanden.
252 
(2.2) Demgegenüber vermögen die Antragsteller mit ihren Einwendungen zur Planung des Aufwands nicht durchzudringen.
253 
(2.2.1) Der für die ESP als Vertragsprüfer tätige Wirtschaftsprüfer P. hat als sachverständiger Prüfer im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 12.02.2008 die Nachvollziehbarkeit der Planung des Aufwands für Material und Personal bestätigt (Bl. VI 315).
254 
(2.2.2) Die Planung erscheint entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch im Bereich des Abschreibungsaufwands und der Investitionen nicht widersprüchlich.
255 
Zwar trifft es zu, dass die für die Phase der ewigen Rente geplanten Abschreibungen mit 3,752 Mio. Euro über dem Abschreibungsaufwand im Jahr 2005/2006 in Höhe von 2,396 Mio. Euro liegen; der Anteil des Abschreibungsaufwands an der Gesamtleistung steigt von 1,2% auf 1,9% (vgl. GB S. 66). Der dem zugrunde liegende Anstieg von Investitionen erscheint aber nicht per se ausgeschlossen, zumal seit der Bilanzierung nach IFRS auch Entwicklungsaufwendungen zu aktivieren und abzuschreiben sind. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass zugleich kein nennenswerter Anstieg der Umsatzerlöse geplant ist.
256 
Ausweislich der Geschäftsberichte 2005/2006 (S. 19, vgl. Anlagenordner) wurden im Geschäftsjahr 2005/2006 6,7 Mio. Euro für Forschung und Entwicklung aufgewandt, was die Antragsgegnerin durch die Überschneidung mehrerer Entwicklungsprojekte erklärte; nach dem Geschäftsbericht 2004/2005 (S. 22, vgl. Anlagenordner) betrugen die Aufwendungen in den Vorjahren nur 5,7 bzw. 5,0 Mio. Euro. Nach den Angaben der Antragsgegnerin beträgt ihr durchschnittlicher jährlicher Aufwand für Forschung und Entwicklung etwa 5,0 Mio. Euro.
257 
Selbst wenn man annähme, dass die Ausgaben für Forschung und Entwicklung seit dem Jahr 2003/2004 steigen würden und weitere Steigerungen geplant sind, folgte daraus kein Widerspruch zu den geplanten Umsatzerlösen. Aufwendungen für Forschung und Entwicklung haben nicht notwendig eine Ausweitung der Umsatzerlöse zur Folge. Abgesehen davon, dass Forschungs- und Entwicklungsaufwand nicht zwingend zur Entstehung marktgängiger und erfolgreicher neuer Produkte führen muss, bedarf es angesichts des durch zwei Hauptwettbewerber geprägten Marktumfeldes nennenswerter Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen schon, um die Marktstellung der K. zu halten.
258 
(3) Die von den Antragstellern eingewandten Kontrollüberlegungen stellen die Vertretbarkeit der Umsatz- und Ergebnisprognosen nicht in Frage.
259 
(3.1) Dies gilt zunächst für den Hinweis einiger Antragsteller, dass das Ergebnis nach Zinsen und Steuern 2006/2007 durch die Reduzierung in den ersten drei Jahren der Detailplanungsphase trotz des Wiederanstiegs ab 2009/2010 erst im Jahr 2022/2023 wieder eingestellt werde (Bl. IV Nr. 49-54 S. 5). Angesichts der oben festgestellten Plausibilität der Margenreduzierung bei langfristig stagnierenden Umsatzerlösen erscheint dieses Ergebnis folgerichtig.
260 
(3.2) Fehl geht auch der Einwand eines Antragstellers, die Ertragsprognosen müssten allein wegen der Inflation über den Ist-Werten des Jahres 2005/2006 liegen. Zwar liegt dem Unternehmenswertgutachten der IVA entsprechend IDW S1 Stand 18.10.2005 (Rn. 103) eine Nominalrechnung zugrunde, bei der zu erwartende Preissteigerungen grundsätzlich berücksichtigt werden (vgl. zum Unterschied zwischen Nominal- und Realrechnung Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 331). Für die Schätzung des künftigen nominellen Wachstums kann die erwartete Inflationsrate aber nur ein erster Anhaltspunkt sein. Die Preissteigerungen, denen sich das Unternehmen auf der Beschaffungsseite gegenübersieht, können mehr oder weniger stark von der Inflationsrate abweichen; zudem kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass alle Preissteigerungen vollständig durch Preiserhöhungen an die Kunden weitergereicht werden können (vgl. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 105). Jedenfalls kann angesichts des Marktumfelds der K. gerade nicht unterstellt werden, dass sie nachhaltig in der Lage sein wird, nicht nur Kostensteigerungen auf Beschaffungsseite durch Preiserhöhungen gegenüber ihren Kunden oder Effizienzsteigerungen zu kompensieren, sondern darüber hinaus ein nachhaltiges Gewinnwachstum zu erzielen, das die allgemeine Geldentwertung ausgleicht.
261 
(3.3) Schließlich wird die Vertretbarkeit der Unternehmensplanung auch nicht durch die Überlegung des gemeinsamen Vertreters in Frage gestellt, die Antragsgegnerin handle wirtschaftlich unvernünftig, wenn sie trotz schlechter Ertragsprognosen die außenstehenden Aktionäre abfinde. Der Abfindungsanspruch der außenstehenden Aktionäre ist lediglich die Folge der von der Antragsgegnerin aufgrund ihres Mehrheitsbesitzes eingeleiteten Maßnahmen, nämlich des Abschlusses des BGV bzw. des regulären Delisting. Diese Maßnahmen lassen sich allerdings auch bei verhaltenen oder schlechten Ertragsaussichten rechtfertigen, da sie dazu dienen, den Aufwand der Gesellschaft zu reduzieren. Durch das Delisting entfällt der kosten- und verwaltungstechnische Aufwand zur Aufrechterhaltung der Börsennotierung (z.B. Berichtsaufwand, Rechtsberatungskosten, vgl. dazu im Einzelnen Schanz / Richard / Schalast, Unternehmen im Prime Standard „Staying Public“ oder „Going Private“?, HfB Business School of Finance & Management, S. 7 f.). Durch den Abschluss des BGV werden die Voraussetzungen der steuerrechtlichen Organschaft erfüllt, die eine den Steueraufwand des Gesamtkonzerns der Antragsgegnerin tendenziell reduzierende Verrechnung von Gewinnen und Verlusten der Konzerngesellschaften ermöglicht (vgl. GB S. 19).
262 
bb) Bei der Planung der Unternehmenssteuern wurde entgegen der Auffassung einiger Antragsteller die Unternehmensteuerreform zu Recht nicht berücksichtigt.
263 
(1) Wie dargestellt, ist bei der Ermittlung des Unternehmenswerts auf die Verhältnisse der Gesellschaft am Tag der Hauptversammlung am 16.02.2007 abzustellen (Bewertungsstichtag). Entwicklungen, die erst später eintreten, dürfen nur berücksichtigt werde, soweit sie zum Bewertungsstichtag im Kern bereits angelegt waren. Dies trifft auf die Unternehmensteuerreform 2008 nicht zu.
264 
(2) Zwar hatten sich die Koalitionsparteien auf Bundesebene bereits in ihrem Koalitionsvertrag 2005 auf eine Reform der Unternehmensbesteuerung und deren Eckpunkte verständigt (vgl. AG21, S. 18 f.). Diese Eckpunkte waren aber nicht derart konkret, dass sich die später beschlossenen Regelungen schon im Einzelnen abzeichneten; weder war der künftige Körperschaftsteuersatz genannt noch waren die Änderungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage näher dargelegt.
265 
(3) Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 220/07) wurde dem Bundesrat erst nach dem Bewertungsstichtag am 30.03.2007 zur Stellungnahme gemäß Artikel 76 Abs. 1 Grundgesetz zugeleitet. Selbst zu diesem Zeitpunkt waren für die Bemessung der Steuerlast der Unternehmen grundlegende Fragen innerhalb der Koalitionsparteien noch umstritten, wie der Plenarantrag des Landes Baden-Württemberg beim ersten Durchgang im Bundesrat am 10.05.2007 belegt (BR-Drs. 220/2/07). Die Einzelheiten der Gegenfinanzierung der Absenkung des Körperschaftsteuersatzes, namentlich die Zinsschranke und die Beschränkung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten, wurden während der Behandlung des Gesetzentwurfs im Finanzausschuss des Bundestages noch in erheblichem Umfang geändert (vgl. BT-Drs. 16/5491; vgl. bereits OLG Stuttgart, AG 2011, 560 [juris Rn. 148]). Zum Bewertungsstichtag war daher nicht absehbar, ob und in welcher Form eine Reduzierung der Steuersätze durch Änderungen bei der Bemessungsgrundlage kompensiert würden.
266 
cc) Wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, sind auch die in der Detailplanungsphase und in der Phase der ewigen Rente geplanten Thesaurierungen nicht zu beanstanden.
267 
(1) Dies gilt zunächst für die geplanten Ausschüttungsquoten.
268 
(1.1) Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Beschränkung der Ausschüttungsquote in der Detailplanungsphase auf das Niveau der vergangenen Ausschüttungen den Unternehmenswert entgegen den Befürchtungen einzelner Antragsteller nicht senkt, sondern erhöht. Da die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner im Unternehmenswertgutachten IVA in Übereinstimmung mit IDW S1 Stand 18.10.2005 (Rn. 54) nur in Bezug auf die geplanten Ausschüttungen, nicht aber auf die geplanten Thesaurierungen berücksichtigt wurden, erhöhen sich die zu diskontierenden Nettoeinnahmen der Anteilseigner in der Detailplanungsphase.
269 
(1.2) Zu Unrecht fordern allerdings andere Antragsteller, diesen Effekt zu ihren Gunsten auch in die Phase der ewigen Rente zu übertragen.
270 
(1.2.1) In der Phase der ewigen Rente ist ein schrittweiser Anstieg der Ausschüttungsquote während der Grobplanungsphase von 2010/2011 bis 2016/2017 geplant. Anstelle der bislang unter 20% liegenden Ausschüttungsquote ist ab 2016/2017 eine Ausschüttungsquote von 40% vorgesehen. Zwar würde eine Beibehaltung der bisherigen Ausschüttungsquote die Nettoeinnahmen der Anteilseigner in der Phase der ewigen Rente, die für den Ertragswert eine wesentliche Rolle spielt, erhöhen, weil die Abzüge für die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner sinken würden. Eine Änderung der Ausschüttungsplanung in diesem Sinne mag indessen für die Antragsteller wünschenswert sein, ist aber aus rechtlicher Sicht nicht geboten, weil die dem Unternehmenswertgutachten IVA zugrunde gelegten Ausschüttungsannahmen jedenfalls vertretbar sind.
271 
(1.2.2) Nach IDW S1 sind die Ausschüttungen in der Detailplanungsphase nach dem individuellen Unternehmenskonzept unter Berücksichtigung der bisherigen und geplanten Ausschüttungspolitik zu bestimmen (vgl. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 46), in diesem Fall also an der bisherigen Ausschüttungsquote von unter 20% zu orientieren. In der Phase der ewigen Rente ist dagegen grundsätzlich typisierend anzunehmen, dass das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens demjenigen einer Alternativanlage entspricht, sofern nicht Besonderheiten der Branche, der Kapitalstruktur oder der rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind (vgl. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 47). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Unternehmensplanung regelmäßig nur die Detailplanungsphase abdeckt und nicht mehrere Jahrzehnte in die Zukunft reicht, so dass eine bisherige Ausschüttungspolitik grundsätzlich nicht auf Dauer perpetuiert werden kann.
272 
Dem wurde hier durch die Annahme einer nachhaltigen Ausschüttungsquote von 40% entsprochen. Da am Kapitalmarkt Ausschüttungsquoten von 40 bis 70% beobachtet werden (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2004, 889, 894), liegt die getroffene Annahme am unteren Rand der Ausschüttungsquote, die sich bei einer Alternativanlage in Aktien eines anderen Unternehmens ergeben würde. Angesichts der guten Eigenkapitalausstattung der K. sind Besonderheiten, die eine nachhaltig geringere Ausschüttung gebieten würden, nicht ersichtlich.
273 
Dabei wird nicht verkannt, dass die Vorgaben des IDW S1 keinen Rechtsnormcharakter haben, da es sich beim IDW um eine private Institution ohne Rechtssetzungsbefugnisse handelt. Es kommt indessen nicht darauf an, ob die Empfehlungen des IDW für das Gericht verbindlich sind. Vielmehr ist umgekehrt zu fragen, ob eine Planung unvertretbar ist, die sich an diesen Empfehlungen orientiert. Diese Frage ist zu verneinen, da es sich bei den Empfehlungen des IDW - trotz aller dagegen im Allgemeinen oder in Einzelfragen vorgebrachten Kritik - um Standards handelt, die vom Berufsstand der Wirtschaftsprüfer anerkannt sind und bei Unternehmensbewertungen in der Praxis ganz überwiegend beachtet werden (vgl. Stilz in Festschrift Mailänder, 2006, 423, 436). Im Übrigen erscheint die Orientierung der Ausschüttungsquote in der Phase der ewigen Rente an derjenigen einer Alternativanlage folgerichtig, da die Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren insgesamt auf einem Vergleich des für den Anteilseigner aus dem Unternehmen zu erwartenden Nutzens mit dem Nutzen einer Alternativanlage beruht (vgl. Mandl/Rabel in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 4. Aufl., S. 54).
274 
(1.2.3) Unabhängig davon wäre die Unterstellung einer ohne unternehmensspezifische Notwendigkeiten dauerhaft wesentlich vom Durchschnitt anderer Unternehmen abweichenden Ausschüttungsquote fragwürdig. Wollte man zugunsten der Anteilseigner einen möglichst hohen Unternehmenswert erzielen, müsste man unterstellen, dass die Gewinne dauerhaft vollständig thesauriert werden. Eine solche Annahme wäre jedoch nicht nur realitätsfern, sondern könnte wegen des durch § 254 Abs. 1 AktG geschützten Dividendenanspruchs der Aktionäre auch rechtlich unzulässig sein. Im Übrigen würde sich regelmäßig die Frage stellen, was mit den thesaurierten Gewinnen geschehen sollte. Bestehen für das Unternehmen - wie hier - keine wesentlichen Wachstumschancen und kein damit verbundener Investitionsbedarf, müsste zur Planung der künftigen Ergebnisse eine Investition der thesaurierten Gewinne in Beteiligungen oder Finanzanlagen unterstellt werden, was neue Bewertungsunsicherheiten mit sich brächte. Eine den Aktionären grundsätzlich günstige Nutzung thesaurierter Gewinne zum Erwerb eigener Aktien kann angesichts der Erwerbsbeschränkungen des § 71 Abs. 1 AktG nur in eng beschränktem Umfang unterstellt werden, zumal der Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft eine entsprechende Veräußerungsbereitschaft der außenstehenden Aktionäre voraussetzt.
275 
(2) Auch die Verwendung der thesaurierten Beträge ist nicht zu beanstanden.
276 
(2.1) Entgegen den Befürchtungen einzelner Antragsteller wurden die thesaurierten Gewinne der Jahre 2006/2007 bis 2008/2009 bei der Unternehmensbewertung durch IVA nicht „unterschlagen“. Zwar ist bei der Ermittlung der Nettoeinnahmen der Anteilseigner in diesen Jahren kein Wertbeitrag aus Thesaurierung angesetzt (vgl. GB S. 79). Dies beruht aber auf dem Umstand, dass die thesaurierten Gewinne dieser Jahre zunächst zur Tilgung der Verbindlichkeiten benötigt werden, wie sich an der Reduzierung des Verschuldungsgrads der K. von 22% im Jahr 2006/2007 auf 2% im Jahr 2007/2008 und 0% im Jahr 2008/2009 zeigt (vgl. GB S. 78). Anschließend werden sie zur Ansparung der Eigenmittel für den im Jahr 2011 geplanten Erwerb des Betriebsgrundstücks verwendet, wie der Umstand belegt, dass trotz dieser Anschaffung die Verschuldungsquote in der Phase der ewigen Rente nur mit 3% angesetzt ist (vgl. GB S. 78).
277 
(2.2) Die Planung der Verwendung thesaurierter Gewinne zur Reduzierung des Fremdkapitals und zum Erwerb des Betriebsgrundstücks ist rechtlich nicht zu beanstanden.
278 
(2.2.1) Die Verwendung der thesaurierten Gewinne ist Bestandteil der Unternehmensplanung, die der Unternehmensbewertung durch IVA zugrunde gelegt wurde. Dabei handelt es sich um unternehmerische Entscheidungen, die vom Vorstand der K. bereits am 12.12.2006 getroffen wurden (vgl. AG28), also noch vor der Verabschiedung der aktualisierten Unternehmensplanung am 15.12.2006, auf der die Unternehmensbewertung beruht. Bei der Ermittlung des Ertragswerts sind die am Stichtag vorgefundenen Verhältnisse grundsätzlich zu beachten (vgl. BGHZ 140, 35 [juris Rn. 12]); dazu gehören auch die bis dahin bereits getroffenen unternehmerischen Entscheidungen des Vorstand der K.. Diese dürfen, wenn sie auf zutreffenden Informationen und daran orientierten realistischen Annahmen aufbauen und nicht widersprüchlich sind, ohnehin nicht durch andere Annahmen des Gerichts ersetzt werden (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 28]).
279 
(2.2.2) Die unternehmerischen Entscheidungen zur Reduzierung des Fremdkapitals und zum Erwerb des Betriebsgrundstücks führen die bisherige, auf eine hohe Eigenkapitalausstattung ausgelegte Unternehmenspolitik konsequent fort. Sie führen zudem nicht zu einer Reduzierung des Unternehmenswerts zu Lasten der Antragsteller.
280 
(2.2.3) Hinsichtlich des Erwerbs des Betriebsgrundstücks sind nicht nur die Notwendigkeit von Aus- und Umbauten der Betriebsstätte, sondern auch die damit verbundene Reduzierung des Aufwands durch den Wegfall der bisherigen Leasingaufwendungen bzw. der Mehraufwand im Fall eines Erwerbs mit Fremdmitteln zu bedenken. Schließlich kann der Unternehmensplanung nicht entgegen gehalten werden, dass stets eine Wiederanlage thesaurierter Beträge zum Kapitalisierungszinssatz zu unterstellen sei. IDW S1 Stand 18.10.2005 (Rn. 46) enthält zwar eine entsprechende Vorgabe, dies gilt aber nur, soweit keine konkreten Planungen zur Verwendung der thesaurierten Beträge existieren; im Übrigen kann anstelle der Wiederanlageannahme - wie hier ab dem Jahr 2009/2010 geschehen - eine unmittelbare Zurechnung der thesaurierten Beträge an die Anteilseigner unterstellt werden.
281 
c) Die Kapitalisierungszinssätze für die einzelnen Perioden sind entsprechend dem von der gerichtlich bestellten Vertragsprüferin ESP gebilligten Unternehmenswertgutachten der IVA festzusetzen; das Landgericht ist hiervon zwar nur geringfügig, aber zu Unrecht abgewichen.
282 
Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge sind mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten. Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich dabei aus einem risikolosen Basiszinssatz (dazu unten aa)) sowie einem Risikozuschlag zusammen (dazu unten bb)); da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der Phase der ewigen Rente ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen (dazu unten cc)).
283 
aa) Der Basiszinssatz ist entsprechend der Unternehmensbewertung durch IVA mit 4,0% vor Steuern bzw. 2,6% nach Steuern anzusetzen (zur Nachsteuerbetrachtung vgl. unten bb) (2) (2.1)).
284 
(1) Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine quasi risikofreie Anlage (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 565). Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 38]).
285 
(2) Der von der IVA angesetzte Basiszinssatz wurde nur von wenigen Antragstellern in Frage gestellt, die pauschal auf die aktuellen Zinssätze zum Zeitpunkt des Bewertungsstichtags verwiesen. Dabei verkennen sie, dass für den Basiszinssatz nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze entscheidend sind, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 574). Die hier getroffene Zinsprognose ist nicht zu beanstanden. Der angesetzte Basiszinssatz wurde entsprechend den Vorgaben von IDW S1 Stand 18.10.2005 (Rn. 127) aus den von der Deutschen Bundesbank für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis zum 31.10.2006 veröffentlichten Zinsstrukturdaten ermittelt (vgl. GB S. 72).
286 
bb) Bei der Bemessung des Risikozuschlags hat das Landgericht die im Unternehmenswertgutachten IVA im Rahmen der Anwendung des Capital Asset Pricing Model (CAPM) getroffenen Annahmen - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18.12.2009 (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 201 ff.]) ausführlich dargelegt hat - zwar nur geringfügig, aber zu Unrecht nach unten korrigiert; umgekehrt ist entgegen der Auffassung der Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters der Risikozuschlag gegenüber den Annahmen des Landgerichts nicht noch weiter zu reduzieren. Der weitere Vortrag seit dem Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 gibt keinen Anlass, die Auffassung des Senats zu ändern.
287 
(1) Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen. Der Risikozuschlag beruht auf dem Gedanken der Risikoaversion der Marktteilnehmer, wonach das Unternehmerrisiko durch entsprechend höhere Renditechancen abgegolten wird (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 47]; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 123).
288 
(1.1) Entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller ist der Ansatz eines Risikozuschlags nicht nur bei dem Kapitalisierungszinssatz für die Phase der ewigen Rente, sondern bei den Kapitalisierungszinssätzen aller Perioden einschließlich derjenigen der Detailplanungsphase geboten.
289 
(1.1.1) Zwar beruhen die Ertragsprognosen der Detailplanungsphase aus der Sicht des Bewertungsstichtags auf einem kürzeren Planungshorizont. Dies bedeutet aber nicht, man könne aus Sicht des Bewertungsstichtags sicher annehmen, dass das Unternehmen in den Geschäftsjahren 2006/2007 bis 2009/2010 jeweils das geplante Ergebnis erzielen würde. Die Unternehmensplanung geht nicht vom bilanziellen Vorsichtsprinzip, sondern von mittleren Erwartungen aus (vgl. dazu oben 1. a) bb) (1) (1.2) (1.2.2)). Damit besteht auch für die Detailplanungsphase ein Risiko, dass geplante Werte tatsächlich nicht erreicht werden, welches über den Risikozuschlag in den Kapitalisierungszinssatz Eingang finden kann.
290 
(1.1.2) Dahinstehen kann demgegenüber, ob eine den angenommenen Kapitalisierungszinssätzen entsprechende Verzinsung bei einer konkreten Aktienanlage im vergleichsweise kurzen Zeitraum von 2006/2007 bis 2009/2010 tatsächlich zu erzielen war. Zum einen wäre bei einer solchen Betrachtung nicht auf das Marktportfolio, sondern auf die Aktien eines Unternehmens mit vergleichbaren unternehmensspezifischen Risiken abzustellen. Zum anderen belegt die spätere tatsächliche Entwicklung - die hier zudem wesentlich durch die Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise 2008/2009 gekennzeichnet sein dürfte - nicht die Fehlerhaftigkeit des angesetzten Risikozuschlags.
291 
(1.2) Fehl gehen auch die grundlegenden Einwendungen gegen das Vorgehen des Senats bei der Überprüfung des im Unternehmenswertgutachten angesetzten Risikozuschlags.
292 
(1.2.1) Zwar kann der Risikozuschlag auf verschiedene Weise ermittelt werden. Beispielsweise kann dem erhöhten Risiko der Investition in ein Unternehmen durch einen Risikoabschlag auf die geplanten künftigen Zuflüsse an die Anteilseigner Rechnung getragen werden. Der Ansatz eines Risikozuschlags im Rahmen des Kapitalisierungszinssatzes ist aber angesichts der Planung anhand mittlerer Erwartungen in diesem Fall folgerichtig.
293 
(1.2.2) Entscheidet man sich - wie hier - für einen Risikozuschlag im Rahmen der Kapitalisierungszinssätze, stehen zwar wiederum mehrere anerkannte Methoden zu dessen Bemessung zur Verfügung, die im Unternehmensgutachten IVA gewählte Methode des CAPM ist aber nicht zu beanstanden.
294 
Nach dem CAPM wird der Risikozuschlag kapitalmarktorientiert ermittelt. Dabei wird die allgemeine Überrendite von Aktien gegenüber Renten (Marktrisikoprämie, dazu unten (2)) mit einem die unternehmensspezifischen Risiken repräsentierenden Faktor (Betafaktor, dazu unten (3)) multipliziert. Zwar wird das CAPM in der Fachwissenschaft immer noch diskutiert, insbesondere im Lichte der Schwierigkeiten bei der Bestimmung von Marktrisikoprämie und Betafaktor. Dies schließt seine Anwendung im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung aber nicht aus (vgl. BVerfG, AG 2007, 697 [juris Rn. 23]). Spätestens seit der Empfehlung des IDW aus dem Jahr 2000 (IDW S1 Stand 28.06.2000, Rn. 98 und 135) ist die Anwendung des CAPM in Deutschland grundsätzlich anerkannt (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 2009, 2003 [juris Rn. 122]; OLG Düsseldorf, AG 2006, 287 [juris Rn. 36]; KG, AG 2009, 199 [juris Rn. 46]; zustimmend Paulsen, Wpg 2008 Sonderheft, 109, 113; Reuter, AG 2007, 1, 5).
295 
Zwar hat die Finanzwissenschaft Alternativmodelle zum CAPM entwickelt, etwa die Arbitrage Pricing Theory (APT, vgl. dazu Peemöller, BB 2005, 90, 92). Dieses Modell reduziert die Unsicherheiten bei der Bestimmung der erforderlichen Parameter aber nicht, sondern erhöht sie noch, da das unternehmensspezifische Risiko dort nicht nur anhand eines die Volatilität der Aktie im Verhältnis zum Marktportfolio abbildenden Betafaktors, sondern anhand einer Vielzahl von Einzelfaktoren berücksichtigt wird, deren Bemessung jeweils besondere Spezialkenntnisse erfordert (vgl. Peemöller, BB 2005, 90, 92) und die jeweils im Einzelfall zu modellieren sind (vgl. Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten, S. 37).
296 
Zwar kann der Risikozuschlag auch pauschal ermittelt werden (dazu Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 125; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 633 ff.). Gegenüber einer pauschalen Risikobetrachtung verdient das CAPM aber schon deshalb den Vorzug, weil es durch die Aufgliederung der Risikobetrachtung in das allgemeine Risiko von Anlagen in Aktien einerseits und das spezifische Risiko des zu bewertenden Unternehmens andererseits methodisch transparenter ist (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 48]; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 127; Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 117).
297 
(1.3) Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass im Unternehmenswertgutachten nicht die Grundform des CAPM, sondern die modifizierte Form des Tax-CAPM angewandt wurde.
298 
(1.3.1) Das Tax-CAPM unterscheidet sich von der Grundform des CAPM im Wesentlichen durch die Berücksichtigung der persönlichen Steuern der Anteilseigner (vgl. Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 126; Kruschwitz/Löffler, Unternehmensbewertung für die Praxis S. 41 f.; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 1).
299 
Dabei ist zu beachten, dass die Berücksichtigung der persönlichen Steuern der Anteilseigner im Rahmen einer so genannten Nachsteuerbetrachtung bereits seit der Empfehlung IDW S1 Stand 28.06.2000 anerkannt ist. Dahinstehen kann, ob es sich dabei um einen deutschen Sonderweg handelt und ob Nachsteuerwerte am Kapitalmarkt beobachtet werden können. Die Nachsteuerbetrachtung ist jedenfalls methodisch überzeugender, weil sich der Unternehmenswert als Barwert der künftigen Überschüsse darstellt, die dem Unternehmenseigner in der Zukunft netto - also nach Abzug seiner persönlichen Ertragsteuern - aus der Beteiligung zufließen (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 258]).
300 
Gegenüber der reinen Vorsteuerbetrachtung führte die Nachsteuerbetrachtung anhand der Grundform des CAPM zunächst zu einer wesentlichen Erhöhung des Unternehmenswerts zugunsten der Minderheitsaktionäre (vgl. dazu die anschaulichen Rechenbeispiele von Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 151 [hier Spalte 2 im Vergleich zu Spalte 1]). In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner einerseits auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und andererseits beim Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt werden. Wird der Besteuerung der Anteilseigner - wie bei Bewertungsstichtagen nach dem 01.01.2001 und vor dem Inkrafttreten der Abgeltungssteuer zum 01.01.2009 geboten - auf Seiten der Ausschüttungen nur der halbe typisierte Steuersatz von 35%, also 17,5% zugrunde gelegt, auf der Ebene des Kapitalisierungszinssatzes dagegen entsprechend den Empfehlungen des IDW S1 Stand 28.06.2000 der volle Steuersatz angewendet, wirkt sich die Nachsteuerbetrachtung tendenziell erheblich zugunsten der Minderheitsaktionäre aus. Die Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes anhand des Tax-CAPM mindert diesen Vorteil zulasten der Minderheitsaktionäre. Während die typisierte persönliche Ertragsteuer nach IDW S1 Stand 28.06.2000 von der Summe aus Basiszinssatz und Risikozuschlag abzuziehen ist, empfiehlt IDW S1 Stand 18.10.2005 den Steuerabzug nur vom Basiszinssatz, dem ein - den Vorsteuerwert übersteigender - Nachsteuerrisikozuschlag hinzuaddiert wird.
301 
Dieser Effekt wird nicht entscheidend von der Höhe des bei der Nachsteuerrechnung verwendeten typisierten Steuersatzes beeinflusst. Die Einwendungen der Antragsteller gegen dessen Höhe können schon deshalb dahinstehen. Sie dringen aber auch in der Sache nicht durch. Zwar dürfte der typisierte volle Steuersatz von 35% vom persönlichen Grenzsteuersatz vieler Anteilseigner abweichen, zumal dann, wenn es sich dabei um Kapitalgesellschaften oder um Ausländer handelt. Die Verwendung eines typisierten Steuersatzes ist aber die notwendige Folge einer objektiven Bewertung des Unternehmens, die sich nicht auf die Betrachtung der subjektiven Verhältnisse eines Anteilseigners beschränken darf (vgl. Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 141). Im Übrigen dürfte die Unterstellung eines Steuersatzes von Null noch mehr von der Realität abweichen.
302 
(1.3.2) Jedenfalls für Bewertungen, zu deren Stichtag - wie hier - das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren galt, ist die Anwendung des Tax-CAPM im Rahmen einer Gesamtanwendung der Empfehlungen von IDW S1 Stand 18.10.2005 nicht zu beanstanden (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 213 ff.]; OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 260 ff.]; OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 197 ff.]; OLG Stuttgart, BB 2011, 2011, 1522 [juris Rn. 186 ff.]).
303 
Fehl geht der Einwand, das Tax-CAPM führe zu keinem Erkenntnisgewinn. Für die Anwendung des Tax-CAPM lässt sich anführen, dass die Grundform des CAPM die steuerliche Realität ausblendet, wohingegen das Tax-CAPM der unterschiedlichen Besteuerung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen Rechnung zu tragen versucht (vgl. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 129; zustimmend Riegger in Kölner Kommentar, SpruchG, Anh § 11 Rn. 31; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1014; ausführlich Hower, Unternehmensbewertung mit dem Tax-CAPM: Fortschritt oder nicht pragmatische Komplexitätssteigerung?, S. 102 ff., 129; Kruschwitz/Löffler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 41). Bei der nach (1.3.1) gebotenen Nachsteuerbetrachtung ist - jedenfalls für das in Deutschland zum Bewertungsstichtag geltende Halbeinkünfteverfahren - zu bedenken, dass Zinsen grundsätzlich voll steuerbar sind, Dividenden zwar steuerbar sind, aber im Halbeinkünfteverfahren auf der Ebene des Anteilseigners nur dem halben Steuersatz unterliegen und Kursgewinne - jedenfalls bei einer Haltedauer von mindestens einem Jahr und einer nur unwesentlichen Beteiligung - grundsätzlich nicht steuerbar sind (vgl. Hower, Unternehmensbewertung mit dem Tax-CAPM: Fortschritt oder nicht pragmatische Komplexitätssteigerung?, S. 119; Jonas/Löffler/Wiese, Wpg 2004, 889, 904). Zieht man zur Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuern entsprechend IDW S1 Stand 28.06.2000 den typisierten vollen Einkommensteuersatz von 35% von der Summe aus Basiszinssatz und Risikozuschlag ab, wird entgegen der steuerrechtlichen Realität eine einheitliche Besteuerung unterstellt.
304 
Zwar muss auch das Tax-CAPM wie jedes andere Bewertungsmodell mit vereinfachenden Annahmen arbeiten (vgl. dazu Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 41). Das IDW hat seine Anwendung aber trotz dieses Umstands im Rahmen der Vorgaben von IDW S1 Stand 18.10.2005 ausdrücklich empfohlen. Der Senat verkennt nicht, dass einer solchen Empfehlung kein Rechtsnormcharakter zukommt. Die Empfehlung stellt aber eine anerkannte Expertenauffassung dar (vgl. Stephan in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 305 Rn. 57; Riegger in Kölner Kommentar, SpruchG, Anh § 11 Rn. 31; Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 40 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 126; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 305 Rn. 69). Dass die Anwendung des Tax-CAPM anhaltend in der Fachwissenschaft diskutiert wird, schließt seine Anerkennung nicht aus (vgl. oben (1.2) (1.2.2)).
305 
Das Tax-CAPM bildet im Verhältnis zur Grundform des CAPM - jedenfalls bei Geltung des steuerrechtlichen Halbeinkünfteverfahrens - die aktuellere Erkenntnismethode (OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 260]). Dagegen kann nicht eingewandt werden, dass die Empfehlungen von IDW S1 mit Stand vom 02.04.2008 weiter überarbeitet wurden. Diese Überarbeitung beruht im Wesentlichen auf der Änderung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen im Zuge der Unternehmenssteuerreform, deren Inhalt zu dem hier maßgeblichen Bewertungsstichtag noch nicht absehbar waren (dazu oben b) bb)), weshalb sie hier grundsätzlich nicht anzuwenden ist (vgl. dazu ausführlich OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 263 und 273]).
306 
Über die Frage der Zulässigkeit der Anwendung des Tax-CAPM kann der Senat grundsätzlich ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens entscheiden, da es sich bei der Frage, welche Methoden zur Ermittlung des Unternehmenswerts zulässig sind, um eine Rechtsfrage handelt. Der pauschale Einwand, dem Senat fehle die Sachkunde zur Beurteilung der verschiedenen Bewertungsmethoden, greift demgegenüber nicht durch. Dem Senat obliegt es nicht, die bislang im Rahmen der Wirtschaftswissenschaften noch ungeklärte Frage zu lösen, welche der verschiedenen anerkannten Methoden für die Ermittlung des Unternehmenswerts „die richtige“ ist. Die Einwendungen, die in diesem Verfahren gegen die Anwendung des Tax-CAPM im Allgemeinen erhoben wurden (zu den Einwendungen betreffend die einzelnen Parameter Marktrisikoprämie und Betafaktor vgl. nachfolgend (2) und (3)) beschränken sich im Wesentlichen auf Argumente, die in der Fachöffentlichkeit bereits seit längerem diskutiert werden und die zu den Kernfragen zählen, die im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit von Kompensationsleistungen im gerichtlichen Spruchverfahren gehören. Daran ändert der Umstand nichts, dass sie vom Antragsteller Ziffer 24) in der Form eines Privatgutachtens (Bl. VII 746) vorgelegt wurden.
307 
Die Auffassung des Senats zur Anwendbarkeit des Tax-CAPM auf Bewertungsstichtage, zu denen das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren galt, steht schließlich nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (ausführlich dazu OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 281]). In der von einzelnen Antragstellern zum Beleg für die Fehlerhaftigkeit der Auffassung des Senats angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts München (OLGReport München, 2008, 450) kam es demgegenüber auf die Anwendbarkeit des Tax-CAPM nicht entscheidend an, da dem dortigen Unternehmenswertgutachten die Grundform des CAPM zugrunde lag (OLGReport München, 2008, 450 [juris Rn. 7]), deren Anwendung das Gericht indessen - seinerseits in Abweichung von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (dazu oben (1.2)) - ablehnte (OLGReport München, 2008, 450 [juris Rn. 31]). Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einer ebenfalls angeführten Entscheidung (Der Konzern 2011, 47 [juris Rn. 51]) lediglich die isolierte Anwendung des Tax-CAPM im Rahmen einer im Übrigen anhand der Vorgaben des IDW S1 Stand 28.06.2000 durchgeführten Bewertung abgelehnt; dies steht mit der hier vertretenen Auffassung des Senats grundsätzlich im Einklang.
308 
(1.3.3) Die in diesem Verfahren gegen die Anwendung des Tax-CAPM konkret erhobenen Einwendungen dringen nicht durch.
309 
Soweit die Einwendungen - auch im Rahmen des unter Bl. VII 746 (S. 8 bis 37) vorgelegten Privatgutachtens - die Bestimmung einzelner Parameter des Tax-CAPM betreffen, ist auf die nachfolgenden Ausführungen zu diesen Parametern zu verweisen (dazu unten (2) und (3)).
310 
In diesem Zusammenhang ist jedenfalls festzustellen, dass das CAPM nicht deshalb methodisch fehlerhaft sein kann, weil die Ermittlung der entscheidenden Parameter Marktrisikoprämie und Betafaktor typischer Weise mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist (Bl. VII 746 S. 8, 31 und 45). Diese Schwierigkeiten bestehen bei anderen anerkannten Methoden zur Ermittlung des Risikozuschlags in gleicher Weise (dazu oben (1.2)). Deshalb hatte der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18.12.2009 die Frage aufgeworfen, wie es ohne Gegenüberstellung eines geeigneteren Modells möglich sein solle, festzustellen, ob die Anwendung des (Tax-)CAPM zu Kapitalisierungszinssätzen führt, die im Verhältnis zum „richtigen“ Wert überhöht sind (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 207]).
311 
Die Kritik an den Grundannahmen des (Tax-)CAPM lässt seine Anwendung zur Ermittlung des Risikozuschlags nicht als fehlerhaft erscheinen. Dies gilt sowohl für den Einwand, das CAPM stelle ein Einperiodenmodell dar (Bl. VII 746 S. 5), als auch für den Einwand, das CAPM gehe von der unzutreffenden Annahme aus, Anlageentscheidungen würden auf einem vollkommenen und vollständigen Kapitalmarkt unter effizienter Verarbeitung aller Informationen und ohne Transaktionskosten oder - so jedenfalls in der Grundform - Steuern getroffen (Bl. VII 746 S. 6). Dabei handelt es sich um keine neuen, erstmals im Rahmen des hier vorgelegten Privatgutachten aufgebrachten Einwände, sondern um eine bereits seit einiger Zeit bekannte Überlegungen (vgl. dazu Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 20 f.; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, S. 60). Zwar ist im Lichte dieser Einwände die Frage aufzuwerfen, ob das CAPM die Realität zutreffend abbildet. Dabei darf aber nicht außer Acht bleiben, dass alle ökonomischen Theorien auf einer Vielzahl von Annahmen basieren, die jeweils eine starke Vereinfachung der Realität enthalten (vgl. Kruschwitz/Löffler, Unternehmensbewertung in der Praxis, S. 26 f.). Allein der Einwand der „Realitätsferne“ vermag daher die Fehlerhaftigkeit des CAPM deshalb jedenfalls nicht zu begründen; das CAPM ist trotz der vorgenannten Abweichungen von der ökonomischen Realität als geeignetes Modell anerkannt.
312 
Schließlich kann gegen die Anwendung des Tax-CAPM nicht eingewandt werden, sie führe zu niedrigeren Unternehmenswerten. Zwar spricht Einiges dafür, dass die Anwendung des Tax-CAPM zu Unternehmenswerten führt, die unter denen liegen, die sich bei einer Anwendung der Grundform des CAPM ergäben bzw. dass sich umgekehrt im Fall der Anwendung des CAPM anstelle des Tax-CAPM ein höherer Unternehmenswert errechnete (vgl. dazu Bl. VII 746 S. 24 ff.). Die Antragsteller können aber nicht für sich in Anspruch nehmen, dass im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung im Spruchverfahren jeweils diejenige Methode anzuwenden wäre, die zu ihren Gunsten die höchsten Werte ergibt (dazu oben 1. a) bb) (1) (1.2) (1.2.2)). Im Übrigen ist zu bedenken, dass die bei Ermittlung des Unternehmenswerts anhand des Tax-CAPM und der übrigen Empfehlungen von IDW S1 Stand 18.10.2005 beobachtete Reduzierung des Unternehmenswerts gegenüber seiner Ermittlung anhand der Vorgaben des IDW S1 Stand 28.06.2000 - und damit anhand der Grundform des CAPM - in etwa der Größenordnung der Erhöhung entspricht, die sich aufgrund der von IDW S1 Stand 28.06.2000 empfohlenen Nachsteuerbetrachtung gegenüber der zuvor praktizierten reinen Vorsteuerbetrachtung ergeben hatte (vgl. die Beispielsrechnungen bei Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 151). Dies belegt, dass sich die Funktion des Tax-CAPM jedenfalls nicht in einer gezielten Reduzierung der Unternehmenswerte zulasten der Minderheitsaktionäre erschöpft.
313 
(2) Die im Rahmen des Unternehmenswertgutachtens der IVA angesetzte Nachsteuermarktrisikoprämie von 5,5% ist entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Antragsteller sowie des gemeinsamen Vertreters nicht zu reduzieren. Aus Sicht des Senats ist nach richterlicher Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO der Ansatz einer Nachsteuermarktrisikoprämie in Höhe von 5,5% nicht zu beanstanden (So schon der Vorlagebeschluss OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 232]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 247 ff.]; OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 175 ff.]; OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 284]; OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 192]). Die in diesem Verfahren - auch nach dem Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 - vorgebrachten Argumente geben dem Senat weder Anlass, seine Auffassung zu ändern, noch gebieten sie die Einholung der in diesem Zusammenhang beantragten Sachverständigengutachten oder die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
314 
(2.1) Eine Abkehr von der bisherigen Auffassung des Senats ist insbesondere nicht durch die allgemeinen Angriffe auf die Studien von Prof. Stehle und andere empirische Untersuchungen zur Marktrisikoprämie veranlasst.
315 
(2.1.1) Die Schätzung des Senats beruht zwar letztlich auch auf empirischen Studien, trägt aber der in den Wirtschaftswissenschaften noch nicht abgeschlossenen Diskussion um die empirische Ermittlung der Marktrisikoprämie Rechnung.
316 
(2.1.1.1) Die empirische Ermittlung der Marktrisikoprämie ist grundsätzlich anerkannt. Zwar handelt es sich bei der im (Tax-)CAPM anzusetzenden Marktrisikoprämie um einen durch Schätzung zu ermittelnden Zukunftswert (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]; Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 114 und 116); Grundlage der Schätzung kann aber eine Betrachtung der Vergangenheit sein.
317 
Wie der Senat bereits in seinem Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 betont hat, ist die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion zur Bestimmung der Marktrisikoprämie noch nicht abgeschlossen (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 222]). Daran hat sich zwischenzeitlich nichts geändert (Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 123 f.; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 109 ff.; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 305 Rn. 69; Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 100; Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S. 219 ff.).
318 
Die Schätzung der im Tax-CAPM anzusetzenden Nachsteuermarktrisikoprämie durch den Senat beruht vor diesem Hintergrund - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - nicht auf der Übernahme der Ergebnisse einer bestimmten empirischen Untersuchung, namentlich derjenigen von Prof. Stehle aus dem Jahr 2004 (dazu Stehle, Wpg 2004, 906 ff.), sondern auf einer Gesamtbetrachtung der zur Überrendite von Aktien gegenüber Renten vertretenen Auffassungen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 227]).
319 
(2.1.1.2) Die Bestimmung der Marktrisikoprämie durch den Senat im Wege richterlicher Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO orientiert sich maßgeblich an der Mitte einer Bandbreite von 5,0% bis 6,0% (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 253]; OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 188]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 231 f.]). Diese Bandbreite wurde vom Vorgängergremium des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des Instituts der deutschen Wirtschaftsprüfer (IDW), dem Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW (AKU), als Nachsteuerwert für die Anwendung des Tax-CAPM im Rahmen des - hier anzuwendenden (dazu oben (1) (1.3) (1.3.2)) - IDW S1 Stand 18.10.2005 empfohlen (vgl. IDW Fachnachrichten 2005, 70, 71). Ihr korrespondiert eine Bandbreite von Vorsteuerwerten zwischen 4,0 bis 5,0% (Wagner/Jonas/Ballwieser/ Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1019).
320 
Die Empfehlung des IDW zur Bestimmung der Nachsteuermarktrisikoprämie bei Anwendung des IDW S1 Stand 18.10.2005 stellt zwar keine Rechtsnorm dar. Sie ist aber eine wenn auch nicht unbestrittene, so doch anerkannte Expertenauffassung (Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 113 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 128; Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 118). Sie wird in der Bewertungspraxis und in der Rechtsprechung beachtet (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]; OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 197]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.08.2011 zu 20 W 14/08 S. 21). Dem lässt sich nicht pauschal entgegen halten, dass in Unternehmenswertgutachten aus Anlass abfindungspflichtiger Strukturmaßnahmen generell überhöhte Marktrisikoprämien angesetzt würden; nach einer Studie aus dem Jahr 2006 sollen mehr als die Hälfte aller untersuchten Unternehmen für ihre interne Kapitalkostenrechnung Marktrisikoprämien zwischen 5,0 und 6,0% verwenden (vgl. Geginat/Morath/Wittmann/Knüsel in Roland Berger, Kapitalkosten als strategisches Entscheidungskriterium, S. 15).
321 
Die Empfehlung des IDW übernimmt dabei nicht lediglich die Ergebnisse der empirischen Untersuchungen Prof. Stehles. Dies belegt schon der Umstand, dass Prof. Stehle für die Bemessung der Marktrisikoprämie zu viel größeren Bandbreiten gelangt (vgl. OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 196]). Prof. Stehle hat bei einem Abstellen auf den CDAX Nachsteuerwerte zwischen 3,83% (geometrisches Mittel) und 6,66% (arithmetisches Mittel) sowie bei einem Abstellen auf den DAX Nachsteuerwerte zwischen 3,83% (geometrisches Mittel) und 6,66% (arithmetisches Mittel) ermittelt. Grundlage der Empfehlung des IDW ist vielmehr eine eigenständige Auswertung des Meinungsstandes zur Bestimmung der Marktrisikoprämie. Dies zeigt die Veröffentlichung von Hinweisen zur Neufassung des IDW S1 Stand 18.10.2005 durch Mitglieder des AKU, die neben Prof. Stehle auch andere Kapitalmarktuntersuchungen berücksichtigt (Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017 f. [Fußnoten 96 ff.]) und angesichts der zur empirischen Ermittlung der Marktrisikoprämie diskutierten Fragen - unter ausdrücklicher Herausstellung anderer Argumente als Prof. Stehle - zu einer eigenständigen Bestimmung der empfohlenen Bandbreite gelangt (Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1019)
322 
(2.1.1.3) Für die Übernahme der vom IDW empfohlenen Bandbreite spricht angesichts der noch nicht abgeschlossenen wirtschaftswissenschaftlichen Diskussion jedenfalls der Umstand, dass sie sich nicht an einer extremen Auffassung orientiert, sondern in etwa im Mittelfeld der Ergebnisse verschiedener für den deutschen Kapitalmarkt veröffentlichter empirischen Studien rangiert, deren Ergebnisse von negativen Werten bzw. Werten nahe null bis zu Werten über 10% reichen.
323 
Bereits im Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 hatte der Senat zum Beleg der großen Bandbreite empirischer Studien zur Marktrisikoprämie beispielhaft auf die Auswahl von Drukarczyk/Schüler Bezug genommen (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 222]). Dort sind in Tabellenform sieben Studien zur Ermittlung der nominalen Überrendite von Aktien gegenüber Renten unter Angabe der Untersuchungszeiträume, der Datenquellen (z.B. DAX, CDAX, REXP, Schatzanweisungen) sowie der Ergebnisse (getrennt nach arithmetischer und geometrischer Mittelung) genannt. Danach wurden allein in der dortigen Auswahl Überrenditen zwischen 2,66% (Stehle 2004, Untersuchungszeitraum 1955-2003, Vergleich CDAX gegenüber REXP bei geometrischer Mittelung) und 8,2% (Bimberg 1991, Untersuchungszeitraum 1954-1984, Vergleich von Portefeuilles aus Stammaktien und Bundesanleihen bei arithmetischer Mittelung) ermittelt. Innerhalb dieser Bandbreite sind Untersuchungen von Uhlir/Steiner (1991) bzw. Stehle (1999 und 2004) genannt, die bei arithmetischer Mittelung zu Überrenditen von 5,46%, 6,02%, 6,5% bzw. 6,65% gelangen, aber auch Untersuchungen von Stehle/Hartmond (1991), Bimberg (1991), Morawietz (1994) und Stehle (1999, 2004), die bei geometrischer Mittelung zu Werten von 2,76%, 3,1%, 3,2%, 4,6% oder 5,3% gelangen (vgl. Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S. 222).
324 
Diese Übersicht ist indessen nicht abschließend. Eine Übersicht bei Ballwieser verweist neben den Untersuchungen Prof. Stehles (Untersuchungszeiträume 1955 bis 2003, 2006 bzw. 2009) und anderer bereits bei Drukarczyk/Schüler genannten Studien auf Untersuchungen von Dimson/Marsch/Staunton, Conen/Väth, Baetge/Krause und Gielen (Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 100; hierauf beruft sich auch Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 725). Dabei ist die Bandbreite der dort angeführten Studien größer als diejenige der Auswahl von Drukarczyk/Schüler. Sie reicht von 1,2% (Gielen 1993, Untersuchungszeitraum 1960-1993 bei geometrischer Mittelung) bis 10,4% (Conen/Väth 1993, Untersuchungszeitraum 1949-1992 bei arithmetischer Mittelung). Eine noch größere Bandbreite ergibt sich aus der bei Dörschell/Frank/Schulte dargestellten Übersicht empirischer Studien zur nominalen Marktrisikoprämie für Deutschland (Dörschell/Frank/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 110). Die ermittelten Werte reichen hier von -4,80% (Baetge/Krause, Untersuchungszeitraum 1987-1991 bei geometrischer Mittelung) bis +11,10% (SMH, Untersuchungszeitraum 1980-1990 bei arithmetischer Mittelung). Selbst innerhalb der Studienergebnisse, die auf einer geometrischen Mitteilung beruhen, reicht die Bandbreite von -4,80% (Baetge/Krause, Untersuchungszeitraum 1987-1991 bei geometrischer Mittelung) bis zu +7,70% (Baetge/Krause, Untersuchungszeitraum 1982-1991 bei geometrischer Mittelung).
325 
Aus den seitens der Beschwerdeführer angeführten weiteren Studien ergibt sich nichts Anderes. Das vom Antragsteller Ziffer 24) bereits vor dem Vorlagebeschluss des Senats vorgelegte Privatgutachten (Bl. VII 746, S. 18) bestätigt mit dem Verweis auf die Reichweite empirisch ermittelter Marktrisikoprämien von -1,8% bis +12,7% die vorgenannten Bandbreiten. Zu großen Bandbreiten gelangt auch die von mehreren Beschwerdeführern angeführte Veröffentlichung des Deutschen Aktieninstituts „Aktie versus Rente“ aus dem Jahr 2004. Dort sind für Deutschland mehrere Untersuchungen angeführt, die Differenzen zwischen den nominalen Renditen von -2,9% (Dichtl/Schlenger, Untersuchungszeitraum 1972-2002) bis +6,78% (Stehle, Untersuchungszeitraum 1947-2003) vor Steuern und von +7,53% (Stehle, Untersuchungszeitraum 1947-2003) bis +2% (Feri Trust, Untersuchungszeitraum 1977-2002) nach Steuern aufweisen. Sieht man einmal davon ab, dass sich aus der Studie von Dimson/Marsh/Staunton (The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle) entgegen der Auffassung einzelner Beschwerdeführer für Deutschland keine wesentlichen zusätzlichen empirischen Erkenntnisse ergeben können, weil die dortigen Feststellungen für Deutschland nicht auf eigenen empirischen Untersuchungen, sondern auf der Auswertung deutscher Studien, darunter insbesondere der Studie Prof. Stehles beruhen (vgl. Dimson/Marsh/Staunton, The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle, S. 33; so schon OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 223]), gelangt diese Studie wiederum zu einer erheblichen Bandbreite zwischen 9,07% (bei arithmetischer Mittelung) und 3,83% (bei geometrischer Mittelung, vgl. Dimson/Marsh/Staunton, The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle, S. 18). Dahinstehen kann, ob die Studie von Dimson/Marsh/Staunton einen systematisch bedingten Rückgang der Marktrisikoprämie in der Zukunft nahe legt; jedenfalls gelangt sie zu der Erkenntnis, dass Anleger weltweit zur Zeit der Fertigstellung der Studie im Jahr 2006 eine Überrendite von Aktien im Bereich von 3,0 bis 3,5% bei einer geometrischen Mittelung und 4,5 bis 5,0% bei einer arithmetischen Mittelung erwarteten (Dimson/Marsh/Staunton, The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle, S. 29).
326 
Eine jüngere Veröffentlichung der Antragsteller Ziffer 49) und 53) stellt ebenfalls eine Bandbreite von einstellig negativen bis zweistellig positiven Prozentpunkten fest (Knoll/Wenger, BewP 2011, 18,19). Die Untersuchungen, an denen die Antragsteller Ziffer 49) und 53) mitgewirkt haben, behaupten zwar Überrenditen unterhalb der vom IDW empfohlenen Bandbreite; diese Studien sind aber bei der zur Bestätigung der IDW-Empfehlung durchgeführten Gesamtbetrachtung des Senats grundsätzlich bereits berücksichtigt; jedenfalls geben sie angesichts der beschriebenen Bandbreite der Auffassungen zur Marktrisikoprämie keinen Anlass, die Schätzung des Senats nach unten zu korrigieren.
327 
Dies gilt zunächst für die in erster Linie als Auseinandersetzung mit den Studien Prof. Stehles angelegte Veröffentlichung des Antragstellers Ziffer 53), die - allerdings bei ausschließlich geometrischer Mittelung - für unterschiedliche Untersuchungszeiträume zu Risikoprämien zwischen -0,44% und +2,90% gelangt (Wenger, AG 2005, Sonderheft „fair valuations“ S. 17; die Veröffentlichung wird ausdrücklich erwähnt von Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1018 in Fußnoten 110 und 115). Entsprechendes ist zu der Untersuchung der Marktrisikoprämie für den schweizerischen Kapitalmarkt durch die Antragsteller Ziffer 49) und 53) festzustellen, die den Ansatz einer Marktrisikoprämie von weniger als 2% für die Schweiz befürwortet (Knoll/Wenger, Der Schweizer Treuhänder 2008, 654, 660). Selbst wenn man aus den unterschiedlichen Währungs- und Unternehmensstrukturen folgende Bedenken ob der Vergleichbarkeit des schweizerischen mit dem deutschen Kapitalmarkt ausblenden wollte, ist hier im Übrigen zu bedenken, dass die Untersuchungsergebnisse auf der Annahme eines besonders langen Anlagehorizonts beruhen (Knoll/Wenger, Der Schweizer Treuhänder 2008, 654, 656; zur Bedeutung des Anlagehorizonts unten (2.2)) und nach eigener Darstellung vom Ergebnis anderer Untersuchungen für den schweizerischen Kapitalmarkt abweichen (Knoll/Wenger, Der Schweizer Treuhänder 2008, 654, 660). Ähnliches gilt für die nach dem Senatsbeschluss vom 18.12.2009 veröffentlichten Auseinandersetzung der Antragsteller Ziffer 49) und 53) mit den Empfehlungen des IDW zur Marktrisikoprämie (Knoll/Wenger/Tartler, ZSteu 2011, 47). Soweit dort die Existenz einer positiven Marktrisikoprämie generell in Frage gestellt wird (Knoll/Wenger/Tartler, ZSteu 2011, 47, 52), besteht zwar eine Übereinstimmung mit anderen Untersuchungen, die zu einer negativen Überrendite von Aktien gegenüber Renten gelangen. Angesichts der Vielzahl anderer Untersuchungsergebnisse kann aber nicht festgestellt werden, dass die Existenz einer Überrendite von Aktien hierdurch empirisch widerlegt sei (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 253]). Die Untersuchung räumt selbst ein, dass gegenüber den dort angestellten Performance-Vergleichen „im Detail“ auch „Vorbehalte“ geltend gemacht werden könnten (Knoll/Wenger/Tartler, ZSteu 2011, 47, 52; vgl. OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 176]). In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu bedenken, dass im Rahmen der Untersuchung nur Anlagezeiträume zwischen 1987-2001 und 2010 berücksichtigt wurden; abgesehen von der Ausblendung früherer Zeiträume mit hohen Aktienrenditen zeichnet sich der Untersuchungszeitraum demnach durch einen Abbruch unmittelbar nach dem (vorläufigen) Ende einer schweren Finanz- und Wirtschaftskrise aus. Eine andere jüngere Untersuchung des Antragstellers Ziffer 49) räumt schließlich ein, nur „Tendenzaussagen“ zu formulieren und „besonders prägnante Beispiele“ zu präsentieren (Knoll/Wala/Ziemer, Bewertungspraktiker 2011, 2, 6; vgl. dazu OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 176]).
328 
(2.1.2) Die gegen die empirischen Untersuchungen Prof. Stehles und andere Studien erhobenen Einwendungen dringen - vorbehaltlich der gesondert zu erörternden Frage der Zulässigkeit der arithmetischen Mittelung (dazu unten (2.2)) - nicht durch.
329 
(2.1.2.1) Da die Schätzung der Marktrisikoprämie nicht auf der Übernahme der empirischen Untersuchungen Prof. Stehles, sondern im Ergebnis auf einer Orientierung im Mittelfeld verschiedener empirischer Untersuchungen beruht, sind diejenigen Einwendungen grundsätzlich unerheblich, welche allein die ordnungsgemäße Erstellung bzw. Fortgeltung der Studie Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 in Frage stellen.
330 
Dies gilt zunächst für die Begleitumstände von Prof. Stehles bisherigen Arbeiten, namentlich die Umstände der Auftragserteilung und die Auftragsbestimmungen sowie die Behauptungen zu Äußerungen Prof. Stehles im Juni 2011 auf einer Fachtagung. Selbst wenn diese Äußerungen zuträfen, beschränkten sie sich im Übrigen aus der Sicht eines objektiven Empfängers auf eine Mutmaßung über das Ergebnis künftiger Folgeuntersuchungen und ließen keinen Schluss auf die nicht ordnungsgemäße Durchführung bisheriger Arbeiten zu.
331 
Erst recht kommt es hier nicht darauf an, ob Prof. Stehle seine Auffassung zur Höhe der historischen Marktrisikoprämie zwischenzeitlich geändert hat. Hiergegen spricht im Übrigen neben der behaupteten Äußerung im Juni 2011 eine nähere Befassung mit dem zum Beleg für eine angebliche Meinungsänderung vorgelegten Navigatorgutachten (V6 Bl. X 1629 ff.). Durch das Navigatorgutachten sollte nicht die allgemeine Überrendite von Aktien gegenüber Renten ermittelt werden. Vielmehr beschränkte sich die Aufgabenstellung auf den besonderen Fall der langfristigen Investition eines Kapitalbetrages über einen Anlagehorizont von etwa 30 Jahren ohne größere Umschichtungen. Diese Aufgabenstellung ist von der hier zu beurteilenden Frage zu unterscheiden (vgl. OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 245]; zur Bedeutung des Anlagehorizonts bei der Bestimmung der Überrendite von Aktien vgl. unten (2.2) (2.2.2)).
332 
Der Senat ist mangels Übernahme der Untersuchungen Prof. Stehles als Schätzungsgrundlage auch nicht gehalten, zu prüfen, ob Prof. Stehle die von ihm erhobenen Rohdaten im Rahmen seiner Untersuchungen „korrekt“ erhoben hat, unter welchen Annahmen diese zu den später veröffentlichten Untersuchungsergebnissen führten oder ob diese Annahmen „konsistent“ umgesetzt wurden.
333 
(2.1.2.2) Unabhängig davon ist zu bedenken, dass für die empirische Ermittlung der Marktrisikoprämie nicht nur ein richtiger Weg in Betracht kommt; die Festlegung einer bestimmten Marktrisikoprämie durch Differenzierung der empirischen Studien anhand der Kategorien von „richtig“ und „falsch“ ist grundsätzlich nicht möglich.
334 
Die Bestimmung der Marktrisikoprämie im Modell des (Tax-)CAPM erfordert eine Vielzahl von Annahmen von der Festlegung des Untersuchungszeitraums über die Bestimmung der Datenquellen für die Ermittlung der unterschiedlichen Renditen bis hin zur Art und Weise der Mittelwertbildung (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/ Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017; Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 533).
335 
Bei der Festlegung dieser Annahmen zwingen - wie allgemein bei der Erstellung von Bewertungsmodellen (dazu oben (1) (1.3) (1.3.3)) - praktische Notwendigkeiten zu Vereinfachungen gegenüber dem theoretischen Anspruch. Eine solche Vereinfachung enthält bereits das Abstellen auf einen bestimmten Aktienindex anstelle aller am Kapitalmarkt gehandelten risikobehafteten Titel (vgl. Kruschwitz/Löffler/ Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 25 f. und 114) oder die Auswahl eines bestimmten Untersuchungszeitraums. Allein eine Divergenz zwischen dem theoretischen Anspruch und der - den praktischen Notwendigkeiten geschuldeten -vereinfachenden Annahme vermag aber noch nicht deren Unrichtigkeit zu begründen; vielmehr kommen für die Parameter der empirischen Ermittlung der Marktrisikoprämie jeweils eine Vielzahl „richtiger“ Annahmen in Betracht.
336 
(2.1.2.3) Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Umstände begründen jedenfalls nicht die Unrichtigkeit der empirischen Untersuchungen, die der Empfehlung des IDW zugrunde liegen bzw. die diese Empfehlung aus Sicht des Senats bestätigen.
337 
Dies gilt vor allen Dingen für den jeweiligen Untersuchungszeitraum. Gerade die Wahl des Untersuchungszeitraums kann regelmäßig nicht anhand der Kategorien „richtig“ oder „falsch“ beurteilt werden. Darauf hat der Senat beispielhaft in Auseinandersetzung mit der - vom Landgericht zu Unrecht zum Anlass für eine Korrektur gegenüber dem Unternehmenswertgutachten genommenen - Kritik am Untersuchungszeitraum der Studien Prof. Stehles bereits in seinem Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 hingewiesen (vgl. OLG Stuttgart, 2010, 274 [juris Rn. 228]). Dahinstehen kann, ob die Kritik am Untersuchungszeitraum der Studie Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 (1955-2003) entgegen der Auffassung einzelner Beschwerdeführer schon durch die Ergebnisse seiner Studie aus dem Jahr 1999 (1969-1998) widerlegt ist. Jedenfalls trägt die Wahl des Untersuchungszeitraums der Studie Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 (1955-2003) durchaus dem Umstand Rechnung, dass die 1950er Jahre in Deutschland wesentlich von der Sondersituation des Wiederaufbaus nach dem Zweiten Weltkrieg geprägt waren. Auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Vortrags zu dieser Frage, namentlich durch den Antragsteller Ziffer 53) (Bl. XI 1779 ff., 1964 ff.), erscheint die Wahl des Untersuchungszeitraums durch Prof. Stehle weder „unrichtig“ noch lässt sich umgekehrt feststellen, es sei zwingend, den Untersuchungszeitrum später, etwa erst ab 1960, beginnen zu lassen. Weder erschließt sich, warum der durch den Mauerbau eingeschränkte innerdeutsche Handel bis 1961 notwendig von zentraler Bedeutung für die Aktienrenditen in Deutschland gewesen sein soll, noch erscheint es zwingend, das Ende der kriegsbedingten Sondersituation in einem bestimmten Jahr zu verorten. Der Antragsteller Ziffer 53) bestätigt diese Einschätzung letztlich selbst, indem er feststellt (Bl. XI 1964), dass innerhalb eines bestimmten Gesamtzeitraums beliebige Teilzeiträume mit beliebigen Ergebnissen gebildet werden können. Entsprechendes gilt für das vom Antragsteller Ziffer 24) vorgelegte Privatgutachten, das feststellt, es existierten „keine eindeutigen Vorgaben“ zum Untersuchungszeitraum (Bl. VII 746, S. 13). Dies entspricht der Erkenntnis der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur, bei Festlegungen zum Untersuchungszeitraum für die Marktrisikoprämie könne es sich allenfalls um „Konventionen“ handeln (Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 123). Der zum Nachweis „falsch“ gewählter Untersuchungszeiträume in den empirischen Studien Prof. Stehles und anderen Untersuchungen zur Marktrisikoprämie angebotene Sachverständigenbeweis ist daher nicht zu erheben.
338 
Ähnliches gilt für die Berücksichtigung steuerrechtlicher Änderungen. Je länger der gewählte Untersuchungszeitraum in die Vergangenheit zurück reicht, desto größer ist naturgemäß die Wahrscheinlichkeit, dass im Untersuchungszeitraum andere steuerrechtliche Rahmenbedingungen galten, die sich auf die Höhe der damals erzielten Renditen ausgewirkt haben können. Der Umfang, in dem diese Umstände zur Ermittlung einer als Grundlage für die Schätzung der künftigen Marktrisikoprämie geeigneten empirischen Untersuchung bereinigt werden, hängt zum einen von dem Grad der Vereinfachung ab, der im Rahmen einer Untersuchung gewählt wird, und zum anderen von der steuerrechtlichen Situation, die im Rahmen der notwendigen Typisierung als Regelfall unterstellt wird. Eine Beurteilung dieser Annahmen in den Kategorien von „richtig“ oder „falsch“ ist - ähnlich wie bei der Wahl des Untersuchungszeitraums - grundsätzlich nicht möglich. Vor diesem Hintergrund ist der angebotene Sachverständigenbeweis zur „fehlerhaften Spezifizierung“ der „tatsächliche[n] steuerrechtliche[n] Situation des repräsentativen Anlegers“ in den vom Senat herangezogenen Studien nicht zu erheben. In der Untersuchung Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 wurde die Änderung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen während des Untersuchungszeitraums jedenfalls durch eine Bereinigung der DAX-Originalwerte mithilfe des DAX-Kursindex berücksichtigt (dazu Stehle, Wpg 2004, 906, 920). Inwieweit diese grundsätzlich nachvollziehbare Bereinigung (OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 192]) die tatsächlichen Verhältnisse eines repräsentativen Anlegers „fehlerhaft spezifizieren“ soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Vorfrage für die Beurteilung einer solchen „Fehlerhaftigkeit“ wäre jedenfalls, welche steuerrechtlichen Annahmen in Bezug auf den „repräsentativen Anleger“ zu treffen sind. Hier lässt sich indessen wiederum nicht feststellen, dass die von Prof. Stehle bei seiner Bereinigung typisierend gewählten Steuersätze von 0% bzw. 35% „falsch“ sind. Erst recht kann angesichts der notwendigen Vereinfachung nicht festgestellt werden, dass empirischen Untersuchungen „falsch“ seien, die einzelne steuerrechtliche Besonderheiten bei Aktien und Renten in der Vergangenheit nicht besonders berücksichtigen, etwa Zero-Bond-Anleihen, historische steuerrechtliche Privilegien der öffentlichen Hand oder schwer messbare tatsächliche Umstände wie das Auftreten von Steuerhinterziehung.
339 
Nicht zu erheben ist vor diesem Hintergrund auch der sowohl in Bezug auf die Untersuchungen Prof. Stehles, aber auch andere Studien angebotene Sachverständigenbeweis zu der Frage, ob der Vergleich der Performance deutscher Aktien mit kurz- bzw. mittelfristigen Rentenanlagen bzw. dem REXP anstelle von langfristigen Anleihen zu einer „überhöhten“ Marktrisikoprämie führt. Dabei ist zunächst zu bedenken, dass nur einzelne der vorgenannten Studien die Daten von Rentenpapieren dem REXP bzw. kurz- oder mittelfristigen Anlagen entnehmen; so stellt etwa die Untersuchung Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 auf den REXP ab, seine Untersuchung aus dem Jahr 1999 dagegen auf langfristige, festverzinsliche Wertpapiere (vgl. Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S. 222). Wollte man die Überrendite von Aktien nur durch einen Vergleich mit langfristigen Rentenanlagen ermitteln, ist daher nicht ersichtlich, dass sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung grundlegend andere Bandbreiten ergäben. Im Übrigen handelt es sich auch bei dem Abstellen auf den REXP anstelle einzelner langfristiger Rentenpapiere um eine Vereinfachung im Rahmen der Modellbildung, die nicht aufgrund theoretischer Erwägungen zur Vergleichbarkeit von Aktien- und Rentenwerten als „richtig“ oder „falsch“ eingeordnet werden kann; insbesondere ist nicht notwendig von einem besonders langfristig orientierten Anleger auszugehen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 254]; dazu näher unten (2.2) (2.2.3)). Zudem ist zu bedenken, dass sich für eine Heranziehung des REXP die Absicherung der Untersuchungsergebnisse infolge geringerer Ausschläge anführen lässt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 254]).
340 
Schließlich dringt die allgemeine Einwendung nicht durch, die Marktrisikoprämie sei nur relativ in Relation zum jeweils angesetzten Basiszinssatz zu bestimmen. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass die Marktrisikoprämie als Überrendite von Aktien gegenüber Renten den Risikozuschlag zum Ausdruck bringen soll, der für eine Investition in Aktien im Verhältnis zu einer Investition in (quasi) risikolose Wertpapiere gefordert wird. Dies zwingt aber nicht dazu, die Marktrisikoprämie stets nur in Relation zum jeweils angesetzten Basiszinssatz zu betrachten. Zum einen wäre damit im Einzelfall nicht notwendig eine Änderung im Ergebnis verbunden wäre. Zum anderen stellt die vom jeweiligen Basiszinssatz unabhängige Schätzung der Marktrisikoprämie als Nominalwert eine zulässige Vereinfachung dar; sie ist jedenfalls im Rahmen der Anwendung des CAPM allgemein anerkannt. Sowohl die Empfehlung des IDW als auch die vorgenannten Studien drücken die Marktrisikoprämie jeweils unabhängig von dem konkret verwendeten Basiszinssatz als Nominalwert aus; dies entspricht dem Vorgehen der Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2008 zu 26 W 16/06 [juris Rn. 19]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]; KG, AG 2011, 627 [juris Rn. 28]).
341 
(2.1.3) Die Eignung der Empfehlung des IDW als Grundlage für eine richterliche Schätzung der Nachsteuermarktrisikoprämie wird durch die in diesem Verfahren von einzelnen Beschwerdeführern vorgelegten Plausibilitätsrechnungen nicht widerlegt.
342 
(2.1.3.1)Dies gilt zunächst für die im Beschwerdeverfahren mehrfach, allerdings mit unterschiedlichen Beobachtungszeiträumen vorgelegten unmittelbaren Gegenüberstellungen der Werte des DAX und des REXP (Bl. VIII 841; Bl. VIII 882 ff., BS3, Bl. VIII 890 ff.; AV1, Bl. IX 1194 f.; Bl. X 1394; Bl. XI 1967 f.).
343 
Zu der im Dezember 2009 vorgelegten Gegenüberstellung von DAX und REXP durch das Kreditinstitut R. & Co. vom 31.12.1967 bis zum 14.12.2009 (Bl. VIII 882 ff.; BS3, Bl. VIII 890 fff.) sowie zu der Gegenüberstellung von DAX, CDAX und REXP vom 16.02.2007 bis zum 04.12.2009 (Bl. VIII 841) hatte der Senat bereits in seinem Vorlagebeschluss Stellung genommen. Die Eignung dieser Gegenüberstellungen als Grundlage für die Schätzung der künftig zur erzielenden Überrendite von Aktien gegenüber Renten erscheint schon deshalb fraglich, weil die Gegenüberstellungen entweder nur den Zeitraum unmittelbar vor bis unmittelbar nach einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise enthalten (Bl. VIII 841) oder unmittelbar nach einer solchen enden (Bl. VIII 882 ff.; BS3, Bl. VIII 890 ff.). Es verwundert vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht, dass beide Gegenüberstellungen zu einer Überrendite von Renten gegenüber Aktien, also gleichsam zu einer negativen Marktrisikoprämie gelangen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 225]).
344 
Zwar hat der Antragsteller Ziffer 24) im weiteren Verfahren einen von den Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern G. Partners - offenbar anhand der im Internet auf der Homepage der Deutschen Bundesbank abrufbaren Zeitreihen zu DAX und REXP erstellten - Chart-Vergleich vorgelegt, der von 1967 bis zu den Höchstständen des DAX am 07.03.2000 bzw. am 13.07.2007 reicht (AV1, Bl. IX 1194 f.) und eine Marktrisikoprämie von 1,94% im ersten bzw. 0,60% im zweiten Fall errechnet. Dies belegt aber letztlich nur die Auffassung des Senats, dass es keine „richtige“ Verfahrensweise zur Ermittlung der Marktrisikoprämie gibt und der Auswahl des Untersuchungszeitraums ein erheblicher Einfluss auf das Ergebnis zukommt (dazu oben (2.1.2) (2.1.2.3)).
345 
Unabhängig vom Untersuchungszeitraum begegnen die Gegenüberstellungen der bei der Deutschen Bundesbank abrufbaren reinen Indexdaten Bedenken in Bezug auf ihre Eignung als Grundlage für die Schätzung der künftigen Marktrisikoprämie; dies gilt auch für die von anderen Beschwerdeführern vorgelegten DAX-REXP-Vergleiche (Bl. X 1394; Bl. XI 1967 f.; vgl. dazu auch den Hinweis Bl. XII 20115 auf einen entsprechenden Vortrag des Antragstellers Ziffer 49) im April 2011), die nahe legen (Bl. X 1394) bzw. ausdrücklich behaupten (Bl. XI 1968), es existiere keine Überrendite von Aktien gegenüber Renten. Zwar handelt es sich beim DAX (im Gegensatz zum DAXK) ebenso wie beim REXP (anders als beim REX) um einen so genannten Performance-Index, der nicht nur Kursänderungen berücksichtigt, sondern auch Zins- und Dividendenerträge, weil unterstellt wird, dass diese jeweils reinvestiert werden. Dabei ist aber zum einen zu berücksichtigen, dass der DAX erst seit 1987 als Performance-Index berechnet wird (Deutsche Börse AG, Juni 2011, Leitfaden zu den Aktienindizes der Deutschen Börse, S. 18). Zum anderen ist zu bedenken, dass der DAX über weite Zeiträume bis zur Einführung des steuerrechtlichen Halbeinkünfteverfahrens am 01.01.2001 nur einen Teil der den Aktionären effektiv zukommenden Dividende erfasst, nämlich die Bardividende, nicht jedoch die Körperschaftsteuergutschrift der Privatanleger. Während dieser Umstand beispielsweise in der empirischen Studie von Prof. Stehle in nachvollziehbarer Weise bereinigt wurde (Stehle, Wpg 2004, 906, 919 f.), bleibt bei einem Vergleich der reinen Index-Daten ein nicht unerheblicher Teil der Performance von Aktien unberücksichtigt.
346 
(2.1.3.2)Wenig überzeugend erscheint auch die Argumentation, die vom Senat angenommene Überrendite könne jedenfalls deshalb nicht richtig sein, weil sich bei einer Hochrechnung des DAX-Standes vom 16.02.2007 mit dem vom Senat angenommenen Vorsteuerbasiszinssatz von 4,0% zuzüglich der von ihm angenommenen Vorsteuermarktrisikoprämie von 4,5% im Jahr 2040 ein DAX-Endstand von mehr als 100.000 Punkten ergeben müsste (AV1, Bl. IX 1193). Abgesehen davon, dass eine solche Entwicklung des erst seit weniger als 25 Jahren existierenden Index (vgl. dazu Deutsche Börse AG, Juni 2011, Leitfaden zu den Aktienindizes der Deutschen Börse, S. 18) nicht von vornherein völlig ausgeschlossen scheint, ist zu bedenken, dass eine solche Hochrechnung auch bei der Unterstellung, die Marktrisikoprämie betrage 0%, zu „schwindelerregenden“ Werten führen würde. Würde man den DAX Stand 16.02.2007 ausschließlich mit dem vom Senat angenommenen Vorsteuerbasiszinssatz hochrechnen, läge er im Jahr 2040 bei über 25.000 Punkten. Entsprechendes gilt für den vorgelegten hypothetischen Performance-Vergleich eines Aktien- und eines Anleihedepots über 30 Jahre (Bl. VIII 843).
347 
(2.1.3.3)Selbst wenn man die vorgenannten Bedenken gegen die Gegenüberstellung oder Hochrechnung von Indizes bzw. hypothetischen Wertpapierdepots ausblenden wollte, vermögen diese jedenfalls die Eignung der Empfehlung des IDW als Grundlage für eine richterliche Schätzung der Nachsteuermarktrisikoprämie nicht zu widerlegen.
348 
Dies gilt schon deshalb, weil sie bei einer Gesamtbetrachtung verschiedener zur Ermittlung der historischen Marktrisikoprämie erstellter Studien die Empfehlung des IDW oder die empirische Studie Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 keinesfalls als „Ausreißer“ nach oben erscheinen lassen. Die von G. dargestellte Marktrisikoprämie von 1,94% (AV1, Bl. IX 1194) befindet sich durchaus in derselben Größenordnung, wie die von Prof. Stehle auf der Basis des DAX im Untersuchungszeitraum 1955 bis 2003 bei geometrischer Mittelung (dazu unten (2.2)) ermittelte Marktrisikoprämie von 2,76% vor Steuern (Stehle, Wpg 2004, 906, 921). Auch soweit die vorgelegten DAX-REXP-Gegenüberstellungen zu Marktrisikoprämien nahe null oder gar zu einer Überrendite von Renten gegenüber Aktien gelangen, ergeben sich aus ihnen keine entscheidungserheblichen neuen Erkenntnisse. Entsprechende Untersuchungen hat der Senat in seine Gesamtbetrachtung zur Bestätigung der vom IDW empfohlenen Bandbreite bereits einbezogen (dazu oben (2.1.1) (2.1.1.3)).
349 
Angesichts dessen kann auch der vom Antragsteller Ziffer 24) vorgelegte Artikel in der Financial Times Deutschland (FTD) vom 23.09.2011 (Bl. XII 2113) dahinstehen. Die dort in Bezug genommene und unter MHP15 (Bl. XII 2116 ff. dort S. 31 f.) vorgelegte Studie der Deutsche Bank AG (LT Asset Return Study, A Roadmap for the Grey Age) vom 12.09.2011 errechnet zwar für den Zeitraum 1962-2011 für Deutschland eine Überrendite von Aktien gegenüber Anleihen von -0,82% (real) bzw. -0,83% (nominal); damit handelt es sich aber nur um eine weitere empirische Studie, die sich innerhalb der bereits bekannten Bandbreiten hält.
350 
Schließlich kann die Frage aufgeworfen werden, ob die von Seiten der Beschwerdeführer angestellten Plausibilitätsüberlegungen zur Marktrisikoprämie ihrerseits plausibel sind. Geht man davon aus, dass eine Investition in Aktien riskanter ist als eine Investition in Renten, ist bei Unterstellung einer Risikoaversion der Anleger zu erwarten, dass für die Anlage in Aktien eine Risikoprämie eingefordert und entsprechend auch bezahlt wird. Daraus lässt sich zumindest schließen, dass die Marktrisikoprämie größer als null sein sollte. Diese Plausibilitätsüberlegung darf bei allen Auseinandersetzungen über die Ermittlung der historischen Marktrisikoprämie bei der hier gebotenen Schätzung der künftigen Marktrisikoprämie nicht außen vor bleiben (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der vom Antragsteller Ziffer 24) vorgelegte Artikel aus der FTD vom 23.09.2011 trotz der Feststellung einer Underperformance von Aktien gegenüber Renten in den vergangenen 50 Jahren mit dem Aufruf an die Anleger endet, als Reaktion auf die Ergebnisse der Untersuchung der Deutschen Bank - nach einer längeren Hausse bei Staatspapieren und einer rund elf Jahre andauernden Baisse bei Aktien - in Aktien zu investieren (Bl. XII 2112).
351 
(2.2) Zwar dürfte die Empfehlung des IDW zur Marktrisikoprämie keine geeignete Grundlage für eine richterliche Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO sein, wenn bei der empirischen Ermittlung der Marktrisikoprämie nur eine geometrische, nicht jedoch eine arithmetische Mittelung zulässig wäre. Dies trifft aber jedenfalls im hier einschlägigen Fall einer Bewertung nach den Vorgaben von IDW S1 Stand 18.10.2005 nicht zu.
352 
(2.2.1) Die Zulässigkeit der arithmetischen Mittelung kommt erhebliche Bedeutung für die Bandbreite zu, in der die Marktrisikoprämie im Rahmen einer richterlichen Schätzung angesiedelt werden kann.
353 
Spezifisch für die Ableitung der historischen Marktrisikoprämie ist die Notwendigkeit, die für die einzelnen Abschnitte (Haltedauern) des Untersuchungszeitraums ermittelten Renditen zu einer „Durchschnittsrendite“ zusammenzufassen (Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 94). Dies kann entweder durch eine arithmetische oder durch eine geometrische Mittelung geschehen. Während das arithmetische Mittel als Quotient aus der Summe aller beobachteten Werte und der Anzahl dieser Werte (n) definiert ist, errechnet sich das geometrische Mittel aus der n-ten Wurzel des Produkts der beobachteten Werte (vgl. dazu Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 101; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 94 f).
354 
Das obere Ende der Bandbreite der Empfehlung des IDW orientiert sich an empirischen Studien, welche die Marktrisikoprämie mithilfe arithmetischer Mittelung errechnen, das untere Ende dagegen an solchen, die geometrisch mitteln (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1019). Ähnliches zeigt sich bei einer Gesamtbetrachtung verschiedener Studien zur empirischen Ermittlung der Marktrisikoprämie (dazu oben (2.1) (2.1.1) (2.1.1.3)). In der Regel ist der obere Bereich der Bandbreiten dieser Studien mit Risikoprämien besetzt, die durch eine arithmetische Mittelung errechnet wurden (vgl. Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S. 222; Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 100; (Dimson/Marsh/Staunton, The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle, S. 18; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 110).
355 
Wäre die arithmetische Mittelung zur Ermittlung der historischen Marktrisikoprämie unzulässig, müsste das obere Ende der Bandbreitenbetrachtungen nach unten korrigiert werden, weil dann empirische Studien, die auf einer arithmetischen Mittelung beruhten, nicht mehr einbezogen werden dürften. Dem müsste der Senat im Rahmen seiner Schätzung durch einen niedrigeren Ansatz der Marktrisikoprämie Rechnung tragen.
356 
(2.2.2) Ob bei der empirischen Ermittlung (auch) arithmetisch oder (nur) geometrisch zu mitteln ist, war bislang umstritten (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 231]; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017 f.; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 107; Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 101; Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S. 218 f.). Dieser Befund gilt unverändert. Entgegen der Auffassung einiger Beschwerdeführer ist nicht festzustellen, dass sich insoweit inzwischen eine einhellige oder zumindest überwiegende Auffassung gebildet hätte, wonach ausschließlich geometrisch zu mitteln wäre; der Rückgriff auf historische Risikoprämien, die durch arithmetische Mittelung errechnet werden, ist im Rahmen der richterlichen Schätzung der Marktrisikoprämie nach § 287 Abs. 2 ZPO weiterhin zulässig, solange nicht ausschließlich von einem langfristigen Anlagehorizont auszugehen ist.
357 
Entscheidende Bedeutung für die Frage, ob nur geometrisch oder auch arithmetisch zu mitteln ist, kommt der Haltedauer zu, die bei der Berechnung der Renditen unterstellt wird.
358 
Den empirischen Studien, welche die Marktrisikoprämie durch arithmetische Mittelung errechnen, liegen grundsätzlich einjährige Kursintervalle (Halteperioden) zugrunde (vgl. Dörschell/Frank/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 110). Bei einer arithmetischen Mittelung unter Verwendung einjähriger Kursintervalle (einperiodische arithmetische Mittelung) können Kursschwankungen zu tendenziell höheren Renditen führen. Der Antragsteller Ziffer 53) hat dies anschaulich am Beispiel eines im Folgejahr wieder ausgeglichenen Kursrückgangs dargestellt: Berechnete man das arithmetische Mittel in diesem Beispiel aus einem zweijährigen Kursintervall, ergäbe sich eine Rendite von Null; das arithmetische Mittel der beiden Ein-Jahres-Intervalle ergäbe dagegen einen höheren Wert (Bl. XI 1968).
359 
Dies steht der Eignung der einperiodischen Mittelung jedoch nicht per se entgegen. Anderes würde nur gelten, wenn die Annahme kurzer Halteperioden unzulässig wäre. Der Antragsteller Ziffer 53) hat dargelegt, dass die arithmetische Mittelung nahezu zum selben Ergebnis führe wie die geometrische Mittelung, wenn sie nicht anhand einjähriger, sondern langfristiger Kursintervalle durchgeführt wird. Eben dies hält er für geboten, weil von einem Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont auszugehen sei, aus dessen Sicht kurzfristige Kursschwankungen keine Rolle spielten (Bl. XI 1968 f.).
360 
Zutreffend ist, dass empirisch ermittelte Marktrisikoprämien umso geringer ausfallen, je länger die unterstellten Haltedauern sind (Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 127 m.w.N.). Prof. Stehle hat sich vor diesem Hintergrund in dem hier unter V6 (Bl. X 1629 ff.) vorgelegten Navigatorgutachten - anders als in seiner Studie aus dem Jahr 2004 zur empirischen Ermittlung der Marktrisikoprämie zum Zweck der Unternehmensbewertung (dazu Stehle, Wpg 2004, 906, 921: arithmetische Mittelung) - für eine geometrische Mittelung (bzw. für eine arithmetische Mittelung über einen Zeitraum von 30 Jahren) ausgesprochen (V6, Bl. X 1631 und 1635), weshalb er für den Zeitraum 1955 bis 2009 eine Überrendite von Aktien gegenüber Anleihen (Risikoprämie) in Höhe von nur 3,07% errechnet hat (vgl. OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 245]). Entscheidend für dieses Vorgehen war allerdings die besondere Aufgabenstellung des Gutachtens: Prof. Stehle sollte prüfen, ob aus historischer Sicht bei der Anlage eines Kapitalbetrages über 20 oder 30 Jahre ohne größere Umschichtungen am Ende ein höheres Ergebnis zu erwarten sei, wenn in deutsche Aktien oder in sehr lang laufende Bundesanleihen investiert wird (V6, Bl. X 1631; OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 245]). Angesichts dieser Aufgabenstellung war also nicht von einer kurzen Haltedauer - etwa infolge regelmäßiger Verkäufe und Reinvestitionen in Ein- oder Zweijahreszeiträumen -, sondern nur von einem langfristigen Anlagehorizont auszugehen.
361 
Dies bestätigt, dass es für die Frage, welche Mittelung zur Bestimmung der Marktrisikoprämie im hier anzuwendenden Bewertungsmodell des IDW S1 Stand 18.10.2005 zulässig ist, wesentlich darauf ankommt, welche Annahmen für die Alternativinvestition zu treffen sind, an der sich die Kapitalisierungszinssätze orientieren sollen (vgl. dazu IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 124 f.). Wäre ausschließlich von einer Investition mit langfristigem Anlagehorizont auszugehen, könnte man argumentieren, dass die historische Marktrisikoprämie nur im Wege der geometrischen Mittelung oder einer vergleichbaren arithmetischen Mittelung über einen entsprechend langen Anlagehorizont errechnet werden dürfte. Sind dagegen auch Investitionen mit kürzeren Anlagehorizonten, etwa in ein regelmäßig in kürzeren Intervallen umgeschichtetes Aktiendepot zu berücksichtigen, lässt sich eine solche Beschränkung nicht rechtfertigen.
362 
(2.2.3) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist im Rahmen der Alternativinvestition - jedenfalls bei der hier einschlägigen Anwendung der Empfehlungen des IDW S1 Stand 18.10.2005 - nicht zwingend nur von einem langfristigen Anlagehorizont auszugehen.
363 
(2.2.3.1)Die Vorgaben des IDW S1 Stand 18.10.2005 gebieten nicht die ausschließliche Unterstellung eines langfristigen Anlagehorizonts für die Alternativinvestition.
364 
Eine solche Vorgabe lässt sich jedenfalls nicht dem „Äquivalenzprinzip“ entnehmen. Eine jüngere Veröffentlichung der Antragsteller Ziffer 49) und 53) spricht sich zwar dafür aus, bei der Messung der Marktrisiko ebenso wie bei der Festlegung des Basiszinssatzes von Wertpapieren mit langen Laufzeiten auszugehen, beschränkt sich zur Begründung hierfür - trotz der Feststellung, dass dies bislang von keiner in der Praxis der Unternehmensbewertung herangezogenen Studien beachtet werde - auf die pauschale Behauptung, dass ansonsten Marktrisiko- und Laufzeiteffekte miteinander vermischt würden (Knoll/Wenger, BewP 2011, 18, 19).
365 
Soweit IDW S1 Stand 18.10.2005 in Rn. 127 Satz 1 das Gebot der Laufzeitäquivalenz aufstellt, ist indessen lediglich der den landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Kapitalmarktanlage repräsentierende Basiszinssatz angesprochen; wird ein Unternehmen mit zeitlich unbegrenzter Lebensdauer bewertet, soll insoweit grundsätzlich die Rendite einer zeitlich ebenfalls nicht begrenzten Anleihe der öffentlichen Hand herangezogen werden. Daraus ist jedoch nicht zwingend abzuleiten, dass bei der Bemessung der Prämie für das höhere Risiko einer Investition in eine Unternehmensbeteiligung ebenfalls ein langfristiger Anlagehorizont zu unterstellen wäre. Die Alternativinvestition in einer Unternehmensbeteiligung wird in Form der Anlage in einem Aktienportfolio dargestellt (IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 125). Eine langfristige Investition in ein Aktienportfolio setzt aber nicht notwendig voraus, dass die einmal erworbenen Aktien für lange Zeit gehalten werden. Langfristig in Aktien investiert auch, wer zwar sein Kapital auf lange Zeit in Aktien anlegt, die in seinem Portfolio gehaltenen Aktien aber regelmäßig umschichtet.
366 
Vor diesem Hintergrund vermag auch die Überlegung nicht zu überzeugen, ein langfristiger Anlagehorizont sei geboten, weil die im Phasenmodell entscheidende Phase der ewigen Rente auf Dauer angelegt sei. Der Versuch einer Ableitung aus der zeitlichen Perspektive dieser Phase erscheint schon deshalb verfehlt, weil er die Verwendung unterschiedlicher Marktrisikoprämien in der Phase der ewigen Rente und in der Detailplanungsphase nahe legt; herkömmlich wird indessen in beiden Phasen mit einer einheitlichen Marktrisikoprämie gerechnet.
367 
(2.2.3.2)Auch im Übrigen ist die Unterstellung eines langfristigen Anlagehorizonts für die Alternativanlage keineswegs zwingend.
368 
Lässt sich aus den Vorgaben des IDW S1 Stand 18.10.2005 nicht unmittelbar die Notwendigkeit der Unterstellung eines nur langfristigen Anlagehorizonts ableiten, ist zu überlegen, ob eine solche Annahme im Rahmen der Typisierung geboten ist. Dies ist jedoch im Ergebnis ebenfalls zu verneinen. Zwar ist bei der Bemessung der Rendite der Alternativanlage in gleicher Weise wie bei der Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern (dazu Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 101 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 147) auf einen typisierten inländischen Privatanleger abzustellen (vgl. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 41). Dies zwingt aber nicht zur ausschließlichen Unterstellung eines langfristigen Anlagehorizonts.
369 
Entgegen der pauschalen Behauptung einzelner Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, dass ein notwendig langfristiger Anlagehorizont bei Privatanlegern empirisch nachgewiesen wäre; zur Schätzung einer typisierten Haltedauer fehlen für den deutschen Kapitalmarkt derzeit hinreichende empirische Erkenntnisse (vgl. Wagner/Saur/Willershausen, Wpg 2008, 731, 736).
370 
Für ihre Behauptung führen die Beschwerdeführer dementsprechend im Wesentlichen Erfahrungssätze an, die weder belegt sind noch sonst als gesichert gelten können. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, Privatanleger interessierten sich typischer Weise nur für Risiken und Erträge über längere Zeiträume hinweg. Dies mag - insbesondere in Zeiten volatiler Kurse - für Privatanleger eine sinnvolle Anlagestrategie sein, kann aber nicht als einzig vernünftige oder den Typus des Privatanlegers prägende Anlagestrategie angesehen werden. Privatanleger investieren in Aktien nicht nur mit einer buy-and-hold-Strategie zum Zweck der Altersvorsorge. Gerade bei volatilen Kursen mögen risikofreudigere Privatanleger steigende Kurse zu kurzfristigen Umschichtungen ihres Aktienportfolios nutzen, um Kursgewinne zu realisieren. Zu kurzfristigen Umschichtungen kann es bei Privatanlegern zudem durch stop-loss-Mechanismen kommen, die gerade bei volatilen Kursen in kurzer Folge zu Desinvestitionen und Reinvestitionen führen. Dem stehen die mit Umschichtungen verbundenen Transaktionskosten nicht entscheidend entgegen. Zum einen können diese je nach Händler unterschiedlich ausgestaltet oder bei den Gewinnerwartungen des Anlegers bereits eingerechnet sein; zum anderen ist zu bedenken, dass das CAPM im Rahmen der notwendigen Vereinfachungen im Zuge der Modellbildung die Existenz von Transaktionskosten insgesamt ausblendet (vgl. dazu oben (1) (1.3) (1.3.3)).
371 
Auch die an den steuerrechtlichen Rahmenbedingungen anknüpfenden Einwendungen der Beschwerdeführer dringen nicht durch.
372 
Zunächst lässt sich nicht einwenden, dass ein kurzfristiger Anlagehorizont im Widerspruch zu den Grundannahmen des Tax-CAPM stünde, weil die Realisierung von Kursgewinnen bei kurzen Haltedauern nach dem im Bewertungsstichtag geltenden Steuerrecht steuerbar war. Nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG in der Fassung bis 17.08.2007 steuerbar waren nur Kursgewinne aus der Veräußerung von Aktien, deren Haltedauer weniger als ein Jahr betrug. Im Übrigen schließt die vormals ausnahmsweise Steuerbarkeit kurzfristig realisierter Kursgewinne die Sinnhaftigkeit der grundsätzlichen Differenzierung der steuerrechtlichen Behandlung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen im Halbeinkünfteverfahren nicht aus (dazu oben (1) (1.3) (1.3.2)).
373 
Des Weiteren lässt sich die Annahme, Privatanleger investierten typischer Weise nur mit einem langfristigen Anlagehorizont, nicht mit den Überlegungen des FAUB im Zusammenhang mit der Fortschreibung des IDW S1 Stand 02.04.2008 aus Anlass der Einführung der Abgeltungssteuer begründen. Maßgeblich für die Ermittlung des Unternehmenswerts sind hier die Empfehlungen des IDW S1 Stand 18.10.2005 (dazu oben (1) (1.3) (1.3.2)). Zwar hat der FAUB im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Empfehlungen des IDW S1 Stand 02.04.2008 angenommen, es „spreche vieles für die typisierende Annahme langer Haltedauern“; diese Annahme beruht aber ersichtlich vor allen Dingen auf einer Prognose der Änderung des Anlegerverhaltens infolge der Einführung der allgemeinen Veräußerungsgewinnbesteuerung durch die Unternehmenssteuerreform 2008 für Anteilserwerbe ab dem 01.01.2009 (vgl. Wagner/Saur/Willershausen, Wpg 2008, 731, 736).
374 
(2.2.3.3)Vor diesem Hintergrund ist der Senat nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die Untersuchungen Prof. Stehles oder andere empirische Studien deshalb zur einer überhöhten Schätzung der Marktrisikoprämie führten, weil in diesen das arithmetische Mittel einperiodischer Anlagezeiträume in die Bestimmung der Marktrisikoprämie einfließe bzw. dass die arithmetische Mittelung „fehlerhaft“ sei. Bei der Frage, ob im Rahmen der richterlichen Schätzung der Marktrisikoprämie im Zuge der fundamentalanalytischen Ermittlung des Verkehrswerts einer Aktie im Spruchverfahren empirische Studien berücksichtigt werden dürfen, welche die historische Marktrisikoprämie durch eine (einperiodische) arithmetische Mittelung errechnen, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Dies gilt jedenfalls im Hinblick darauf, dass diese Frage wesentlich danach zu entscheiden ist, welche Vorgaben im Rahmen der notwendigen Typisierung geboten sind.
375 
(2.3) Fehl gehen schließlich die methodischen und verfahrensrechtlichen Angriffe auf die Schätzung der Marktrisikoprämie durch den Senat.
376 
(2.3.1) Zwar beruht die Schätzung des Senats im Ergebnis auf einer Mittelung innerhalb von Bandbreiten, weil sie auf den Mittelwert der Empfehlung des IDW abstellt und diese Empfehlung durch ihre Orientierung im Mittelfeld verschiedener Studien zur Marktrisikoprämie bestätigt sieht (dazu oben (2.1) (2.1.1)). Dieses Vorgehen ist aber methodisch nicht zu beanstanden.
377 
Zu Unrecht rügen einzelne Beschwerdeführer zunächst den fehlenden Bezug der vorgenannten empirischen Studien zum Unternehmen der K. bzw. deren Alter oder ihre Heterogenität. Da die Marktrisikoprämie die Überrendite einer Anlage in Aktien gegenüber einer Anlage in Renten im Allgemeinen zum Ausdruck bringen soll, stellt sie im Modell des CAPM einen vom individuellen Bewertungsobjekt grundsätzlich unabhängigen Parameter dar; die Besonderheiten des Bewertungsobjekts werden im Rahmen des Betafaktors (dazu unten (3)) berücksichtigt. Dass eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftswissenschaftlichen Auseinandersetzung auch ältere empirische Untersuchungen einbezieht, erklärt sich aus der vergleichsweise geringen Zahl von Studien; wer sich in dieser Situation auf neuere Studien beschränken würde, liefe Gefahr, den wirtschaftswissenschaftlichen Meinungsstand nur unzureichend zu erfassen. Das Alter der Studien wirkt sich im Übrigen im Wesentlichen auf den jeweils zugrunde liegenden Untersuchungszeitraum aus; hier ist eine Unterscheidung von „richtigen“ und „falschen“ Annahmen indessen grundsätzlich nicht möglich (dazu oben (2.1) (2.1.2) (2.1.2.3)). Schließlich vermag vor diesem Hintergrund auch die Kritik an der Heterogenität der Studien nicht zu überzeugen. Zwar verkennt der Senat nicht, dass sich die unterschiedlichen Annahmen der in die Gesamtbetrachtung einbezogenen Studien zum Untersuchungszeitraum oder hinsichtlich der Quelle für die Ermittlung der Renditen (z.B. DAX oder CDAX) auf die Untersuchungsergebnisse auswirken können. Die Berücksichtigung von Studien mit unterschiedlichen Annahmen ist aber die notwendige Konsequenz des Umstandes, dass sich die Annahmen für eine empirische Ermittlung der Marktrisikoprämie regelmäßig nicht anhand der Kategorien „richtig“ oder „falsch“ beurteilen lassen.
378 
Soweit Beschwerdeführer (vgl. dazu auch die jüngste Veröffentlichung des Vertreters des Antragstellers Ziffer 24): Lochner, AG 2011, 692, 696) darauf verweisen, dass im Schrifttum (Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 534) Bedenken gegen die Verwendung von Mittelwerten geäußert werden, verkennen sie die eigentliche Aussage der zitierten Fundstelle. Danach lässt sich das Problem, dass bei methodisch korrekter Anwendung und unter Einsatz vertretbarer Prognosen im Ertragswertverfahren unterschiedliche Unternehmenswerte errechnet werden können, nicht durch eine Mittelung lösen, weil deren Ergebnis wiederum von der Bestimmung der zulässigen Bandbreite abhängt. Damit ist lediglich die Selbstverständlichkeit festgestellt, dass sich der Verkehrswert einer Aktie nicht durch die schlichte Mittelung der im konkreten Fall denkbaren Extremwerte errechnen lässt. Soweit darüber hinaus in der zitierten Fundstelle eine Mittelung von Ergebnissen, die auf grundsätzlich verschiedenen Berechnungsmodellen beruhen, als „kaum vertretbar“ bezeichnet wird, wird die Mittelung innerhalb einer Bandbreite ebenfalls nicht per se verworfen. Stattdessen wird damit nur zum Ausdruck gebracht, dass allein das Abstellen auf die rechnerische Mitte zweier Werte kein „richtiges“ Ergebnis garantiert. Entscheidend ist vielmehr die zwar methodensaubere, aber den Verfahrensaufwand nicht über ein vertretbares Maß hinaus steigernde richterliche Schätzung auf der Grundlage von § 287 ZPO; dabei darf das Gericht zwar nicht ohne greifbare Anhaltspunkte frei in der Luft hängende Spekulationen anstellen, aber auf alle anerkannten Methoden als Grundlage für seine Schätzung zurück greifen (Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 540 mit Verweis auf BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 61]). Für die Bestimmung der Marktrisikoprämie im Spruchverfahren folgt daraus, dass angesichts eines in der Wirtschaftswissenschaft bislang unentschiedenen Meinungsstreits über die empirische Ermittlung der Marktrisikoprämie jedenfalls die Orientierung an der vom IDW empfohlenen Bandbreite als anerkannten Expertenauffassung (dazu oben (2.1.1) (2.1.1.2)) zulässig ist.
379 
(2.3.2) Zu Unrecht meinen einzelne Beschwerdeführer, der Senat dürfe die Marktrisikoprämie nur schätzen, wenn er zuvor alle empirischen Studien, auf die er sich dabei stütze, in das Verfahren eingeführt und auf ihre Richtigkeit hin überprüft bzw. die für die IVA tätigen Wirtschaftsprüfer in einem Termin zur mündlichen Verhandlung dazu angehört oder gar einen Sachverständigen bestellt habe (vgl. dazu die Veröffentlichung des Vertreters des Antragstellers Ziffer 24): Lochner, AG 2011, 692).
380 
Die Beschwerdeführer verkennen, dass der Senat seine Schätzung der Marktrisikoprämie nicht auf einzelne empirische Studien stützt, sondern auf eine anerkannte Expertenauffassung (vgl. hierzu bereits oben unter (1.3.2)) in Gestalt der Empfehlung des IDW. Demgegenüber können die Beschwerdeführer nicht geltend machen, dem Senat obliege die Ermittlung der Umstände, die zur Bildung dieser Expertenauffassung geführt haben. Auf die Umstände der Entstehung einer anerkannten Expertenauffassung kommt es grundsätzlich nicht an. Zwar darf der Senat seiner Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO keine offenbar falsche Auffassung zugrunde legen; die Richtigkeit der Empfehlung des IDW ist hier aber nur zu prüfen, soweit anhand konkreter Tatsachen Fehler aufgezeigt werden, die sich auf die Entscheidung auswirken können (vgl. BGH, NJW 2011, 1947 [juris Rn. 17]). Soweit die Beschwerdeführer konkrete Einwendungen gegen die Empfehlung des IDW zur Marktrisikoprämie erhoben haben, hat sich der Senat indessen mit diesen auseinandergesetzt und sie im Ergebnis aus rechtlichen Erwägungen verworfen (dazu oben (2.1) und (2.2)).
381 
Aus dem Umstand, dass sich der Senat im Rahmen seiner Schätzung der Marktrisikoprämie auch auf empirische Studien beruft, ergibt sich nichts Anderes. Der Senat zieht empirische Studien lediglich zur Bestätigung der Empfehlung des IDW heran. Dabei ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass der Senat nicht auf die Ergebnisse einer einzelnen empirischen Studie abstellt, was unter Umständen einer näheren Begründung bedürfte, sondern eine Gesamtbetrachtung verschiedener Auffassungen vornimmt, wobei er insbesondere auch die von Seiten der Beschwerdeführer angeführten Studien mit einbezieht.
382 
Erst recht besteht kein Anlass, die Richtigkeit der Empfehlung des IDW bzw. der ihr zugrunde liegenden oder zu ihrer Bestätigung herangezogenen empirischen Untersuchungen durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Dies gilt auch insoweit, als der Senat von Seiten der Beschwerdeführer konkret vorgebrachte Einwendungen gegen die Empfehlung des IDW bzw. gegen bestimmte empirische Studien verworfen hat (dazu oben (2.1) und (2.2)). Die Verwerfung der Einwendungen durch den Senat beruht nicht auf tatsächlichen, sondern auf rechtlichen Überlegungen, die im Übrigen seit längerem Gegenstand von Diskussionen in der Fachöffentlichkeit und regelmäßig Gegenstand von Spruchverfahren sind. Zudem ist zu bedenken, dass die im Unternehmenswertgutachten IVA angesetzte Marktrisikoprämie von der gerichtlich bestellten Prüferin ESP ausdrücklich für sachgerecht und angemessen befunden wurde (PB S. 21).
383 
Die Forderung der Beschwerdeführer, im Rahmen der Bestimmung der Marktrisikoprämie einen Sachverständigen zu bestellen, verkennt schließlich, dass ein im Rahmen dieses Verfahrens bestellter Sachverständiger nicht in der Lage sein wird, diejenigen Fragen abschließend und zweifelsfrei zu klären, die seit Jahren Gegenstand einer bislang nicht abgeschlossenen intensiven Auseinandersetzung innerhalb der Wirtschaftswissenschaften sind. Solange die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion nicht abgeschlossen ist, kann die Marktrisikoprämie nur durch eine stets mit Zweifeln behaftete Schätzung ermittelt, ihre Höhe aber nicht abschließend bestimmt werden (vgl. OLG Frankfurt, NZG 2011, 990 [juris Rn. 40]); dies belegt ein Blick auf Verfahren, in denen gerichtlich bestellte Sachverständige unter anderem mit der Bestimmung der Marktrisikoprämie befasst waren (vgl. KG, AG 2011, 627 [juris Rn. 28]). Nicht zuletzt ist zu bedenken, dass Aufgabe dieses Spruchverfahrens nicht die abstrakte Überprüfung der Tauglichkeit wirtschaftswissenschaftlicher Modelle ist, sondern zeitnah über die Angemessenheit der Abfindung zu bestimmen (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 49] m.w.N.).
384 
(2.3.3) Der Senat ist nicht gehalten, dieses Verfahren zur Bestimmung der Höhe der Marktrisikoprämie nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Die Auslegung bundesrechtlicher Vorschriften durch den Senat im Zusammenhang mit der Bestimmung der Marktrisikoprämie weicht nicht in entscheidungserheblicher Weise von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts ab; im Gegenteil steht die Auffassung des Senats in diesem Zusammenhang im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, die unter der Geltung des Halbeinkünfteverfahrens Marktrisikoprämien bis zu 6,0% annehmen (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]; Kammergericht, AG 2009, 199 [juris Rn. 46]; OLG Celle, AG 2007, 865 [juris Rn. 31]; OLG Düsseldorf, AG 2006, 287 [juris Rn. 36]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2008 zu 26 W 16/06 [juris Rn. 19]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2006 zu 26 W 5/06 [juris Rn. 49]; Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 131).
385 
(3) Der Betafaktor ist entgegen der Auffassung des Landgerichts ebenfalls entsprechend dem Unternehmenswertgutachten der IVA anzusetzen. Der - an die für die einzelnen Perioden geplanten Verschuldungsgrade jeweils anzupassende - Betafaktor des unverschuldeten Unternehmens beträgt demnach 1,1.
386 
(3.1) Während die Marktrisikoprämie die dem höheren Risiko einer Investition in ein Unternehmen allgemein Rechnung tragende Überrendite von Aktien gegenüber Renten abbildet, dient der Betafaktor im Rahmen der Bemessung des Risikozuschlags der Berücksichtigung des individuellen Risikos des zu bewertenden Unternehmens (vgl. Riegger in Kölner Kommentar, SpruchG, Anh § 11 Rn. 21; Simon/Leverkus in SpruchG, Anh § 11 Rn. 129; Spremann, Valuation, S. 133; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 728). Geht man davon aus, dass am Kapitalmarkt Kursschwankungen die Existenz von Risiken indizieren, kann auf das unternehmensindividuelle Risiko im Verhältnis zum allgemeinen Risiko der Investition in Unternehmen aus der relativen Kursschwankung einer Aktie im Vergleich zur Gesamtheit des Marktportfolios geschlossen werden (Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 729).
387 
(3.2) Die Betrachtung der historischen Kursschwankungen der eigenen Aktie der K. im Vergleich zur Entwicklung des Marktportfolios ist hier jedoch zur Bestimmung des unternehmensindividuellen Risikos der K. im Zuge der Ermittlung des Risikozuschlags ungeeignet.
388 
(3.2.1) Dahinstehen kann, ob die vom Antragsteller Ziffer 49) aufgrund der historischen Renditen der Aktie der K. in einem Einjahreszeitraum errechneten Betafaktoren statistisch hinreichend signifikant sind.
389 
Dies gilt für den von ihm bereits im ersten Rechtszug auf der Grundlage eine einjährigen Messperiode vor dem Bewertungsstichtag schon deshalb, weil wesentlicher Bestandteil dieser Messperiode der Zeitraum zwischen der Bekanntgabe der beabsichtigen Maßnahmen am 15.12.2006 und dem Bewertungsstichtag ist, der nach der vom Bundesgerichtshof bestätigten (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 23] „Stollwerck“) Auffassung des Senats im Wesentlichen durch Abfindungserwartungen beeinflusst wird (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 238 ff.]).
390 
Nichts Anderes gilt im Ergebnis - aus nachfolgend noch auszuführenden Gründen - für den von ihm nach dem Beschluss des Senats vom 18.12.2009 auf der Grundlage einer einjährigen Messperiode vor dem 15.12.2006 ermittelten Betafaktor. Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, aus welchen - im Verfahren nicht im Einzelnen mitgeteilten - Umständen der Antragsteller Ziffer 49) die von ihm behauptete „hohe Signifikanz“ ableitet.
391 
Zwar räumen die Antragsteller, welche sich gegen die Auffassung des Senats wenden, historisch ermittelte Betafaktoren mit geringer statistischen Signifikanz seien für die Prognose zukünftiger Betafaktoren in Zweifel ziehen, ein, dass diese Auffassung „einer unter Wirtschaftsprüfern weit verbreiteten […] These“ entspreche. Damit gestehen sie zu, dass es sich um eine anerkannte Auffassung handeln dürfte. Sie halten diese Auffassung aber für unzutreffend. Da es auf die Richtigkeit dieser Auffassung hier im Ergebnis nicht ankommt, ist der Senat indessen jedenfalls nicht gehalten, die pauschal zum Beweis der Fehlerhaftigkeit seiner Interpretation grundlegender statistischer Zusammenhänge und ihm unterlaufener methodischer Fehler beantragten Sachverständigengutachten einzuholen.
392 
(3.2.2) Der aus den eigenen historischen Renditen der K.-Aktie errechnete Betafaktor erweist sich schon aus anderen Gründen für die Schätzung des Betafaktors als ungeeignet.
393 
(3.2.2.1) Bereits im Unternehmenswertgutachten IVA ist ausgeführt, dass die Errechnung von Betafaktoren für unterschiedliche Intervalllängen (monatlich, wöchentlich, täglich) und Berechnungszeiträume (1 Jahr, 3 Jahre und 5 Jahre) sowie mit unterschiedlichen Indizes zur Abbildung des Marktportfolios (CDAX, DAX und MSCI-World) zu keinen brauchbaren Erkenntnissen geführt habe (GB S. 74). Die gerichtlich bestellte Vertragsprüferin ESP hat dies grundsätzlich bestätigt (PB S. 22). Die Antragsgegnerin hat dies im Verfahren näher erläutert und dargestellt (Bl. VI 289 ff.), dass der eigene historisch ermittelte Betafaktor der K. erst nach dem 27.10.2006 einen positiven Wert annimmt, zuvor aber negativ ist (Bl. VI 291). Ein negativer Betafaktor mag zwar statistisch erklärbar sein; ein Betafaktor von -1,0 lässt sich etwa dahin interpretieren, dass sich die Aktie genau gegenläufig zum Marktportfolio verhält. Er belegt aber, dass die historischen Renditen der Aktie bei der gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung nicht zur Schätzung des künftigen individuellen Risikos des Unternehmens im Verhältnis zum Marktportfolio geeignet ist. Dass sich eine Aktie gegenläufig zum Marktportfolio verhält, bedeutet nämlich nicht, dass das Risiko der Investition in dieses Unternehmen geringer wäre als eine vollständig diversifizierte Investition in das Marktportfolio oder gar als eine Anlage in quasi risikofreien (deutschen) Staatsanleihen. Zu eben diesem Ergebnis käme man indessen, wenn man den Risikozuschlag anhand eines negativen Betafaktors errechnete; der Risikozuschlag wandelte sich dann in einen Risikoabschlag.
394 
(3.2.2.2) Im Übrigen erscheint die Aussagekraft des anhand historischer Renditen der Aktie der K. errechneten Betafaktors auch angesichts der geringen Liquidität der Aktie der K. ungeeignet.
395 
Eine geringe Liquidität der Aktie beeinträchtigt die Aussagekraft historisch ermittelter Betafaktoren (vgl. Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 138; Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten: Eine Untersuchung am deutschen Aktienmarkt, S. 115 ff.; Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 325; ähnlich Stock, Zur Relevanz von CAPM-Anomalien für den deutschen Aktienmarkt, S. 66). Entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller ist nicht ersichtlich, warum dies bei der Abfindung von Minderheitsaktionären unbeachtlich sein sollte. Allein der Umstand, dass der Mehrheitsaktionär durch seine Aktienankäufe den Streubesitz reduziert hat und die verbleibenden Minderheitsaktionäre an ihrer Investition offenbar - vorerst - festhalten wollen, vermag Zweifel an der Aussagekraft der Kursentwicklung auf einem nicht liquiden Markt nicht zu beseitigen. Nach der von Antragstellerseite im Tatsächlichen nicht in Frage gestellten Darstellung im Unternehmenswertgutachten IVA wurden im Zeitraum vom 21.07.2005 bis zum 20.07.2006 an der Mehrzahl der Handelstage weniger als 800 der 4.472.341 Aktien der K. gehandelt (GB S. 83). Dies entspricht nur rund 0,018% des Gesamtaktienbestandes; selbst in Relation zu dem bis dahin - jenseits des Aktienpakets der Kreissparkasse B. von 1.884.479 Aktien - noch vergleichsweise großen Streubesitz entspricht dies nur 0,031%; in Fällen mit vergleichbar geringen Handelsumsätzen im Vergleich zum Streubesitz hat der Senat die Aussagekraft historischer Renditen zur Schätzung des künftigen Betafaktors bereits verneint (vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 167]). Lediglich um die Hauptversammlung 2006 war ein stärkerer Handel zu verzeichnen (GB S. 82 f.). Vom 21.07.2006 bis zur Veröffentlichung des Pflichtangebots am 10.08.2006 stieg das Handelsvolumen zwar vorübergehend auf durchschnittlich 5.300 Aktien pro Tag an, anschließend ging der Handel aber wieder deutlich zurück (GB S. 83).
396 
Dahinstehen kann demgegenüber, ob der empirische Befund in der Studie von Brüchle/Erhardt/Nowak, ZfB 2008, 455, 470 ff. statistisch stabil und derzeit nicht durch andere empirische Untersuchungen widerlegt ist. Auf die Kritik an der vorgenannten Studie (beispielsweise Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 130) hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18.12.2009 (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 255]) hingewiesen. Die auf rein statistischen Feststellungen beruhende Untersuchung vermag jedenfalls nicht zu erklären, warum die Investition in ein beherrschtes Unternehmen geringere Risiken aufweisen sollte (vgl. dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 255] m.w.N.; zustimmend OLG Frankfurt, Der Konzern 2011, 47 [juris Rn. 51]).
397 
Erst recht kann den Bedenken des Senats ob der geringen Liquidität der Aktie der K. nicht entgegen gehalten werden, dass jede Aktie einen vom Umfang des Aktienpakets ihres Inhabers unabhängigen, einheitlichen „wahren Wert“ habe (dazu oben 1. a) bb) (1) (1.1) (1.1.1)).
398 
(3.2.3) In jedem Fall vermag ein Betafaktor von 0,613 oder weniger das unternehmensspezifische Risiko der K. nicht angemessen widerzuspiegeln; bei Ansatz eines Betafaktors von 0,613 und einer Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern errechnete sich lediglich ein Risikozuschlag von 3,375%. Ein solcher Risikozuschlag trüge den spezifischen Risikofaktoren des Unternehmens der K. im Verhältnis zum Marktportfolio nicht hinreichend Rechnung.
399 
(3.2.3.1) Entsprechend der von der gerichtlich bestellten Vertragsprüferin ESP gebilligten (PB S. 22) Feststellung im Unternehmenswertgutachten IVA (GB S. 76) ist vielmehr anzunehmen, dass das operative Risiko der K. bei Ausblendung des Kapitalstrukturrisikos - also trotz ihres vergleichsweise geringen Verschuldungsgrades - über dem Durchschnitt des Markportfolios zu verorten ist.
400 
Das Unternehmen der K. ist vor allen Dingen nicht hinreichend diversifiziert. Das Risiko des Unternehmens wird im Wesentlichen vom Geschäftsfeld P bestimmt, dessen Umsatzanteil derzeit mehr als 90% beträgt. Das weitere Segment B T vermag angesichts seiner geringen Ausgangsgröße trotz hoher Zuwachsraten auf absehbare Zeit keine auch nur annähernd gleichwertige Bedeutung zu erlangen (dazu oben b) aa) (1) (1.2) (1.2.2)). Zwar handelt es sich bei dem Segment P nicht um ein einzelnes Produkt, sondern um eine Produktgruppe. Zu bedenken ist aber, dass Chancen und Risiken der Einzelprodukte innerhalb dieses Segments angesichts der Identität der Nachfrager (Skigebiete) und der Risiken (Schneesicherheit, Investitionsneigung der Skigebietsbetreiber) im Wesentlichen identisch sind. Zwar trifft es zu, dass auch Großunternehmen vergleichbare Abhängigkeiten von einem Produkt bzw. einer Produktgruppe aufweisen, etwa nicht diversifiziert tätige Automobilhersteller wie ... oder .... Bei der Betrachtung des unternehmensspezifischen Risikos ist aber zu bedenken, dass die Absatzmärkte für Sportwagen und andere Automobile grundsätzlich größer sind als diejenigen für Pistenfahrzeuge. Demgegenüber kann nicht eingewandt werden, dass auch Ein-Produkt-Unternehmen geringe Betafaktoren aufweisen könnten; allein statistisch korrekt errechnete Betafaktoren gewährleisten noch nicht notwendig eine angemessene Bildung des Risikozuschlags (dazu oben (3.2.2)). Im Ausgangspunkt zu Recht weist die Antragsgegnerin außerdem darauf hin, dass die K. „Luxusgüter“ herstellt. Daran trifft zu, dass der Wintersport, dessen Umsätze die Erträge der Skigebietsbetreiber und damit die Investitionsneigung der Abnehmer der Produkte der K. bestimmen, einen Luxusbedarf befriedigt. Eine Reduzierung der Mittel, die für den Konsum zur Verfügung stehen, wird sich deshalb auf den künftigen Absatzerfolg der K. grundsätzlich stärker auswirken als auf solche Unternehmen des Marktportfolios, deren Produkte einen Grundbedarf abdecken.
401 
Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch das Marktumfeld der K., das der für ESP als Vertragsprüfer tätige, vom Landgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.02.2008 als sachverständiger Prüfer gehörte Wirtschaftsprüfer P. überzeugend als reifen Markt eingeschätzt hat, der durch aggressive, auf Preiswettbewerb setzende Wettbewerber gekennzeichnet ist (Bl. VI 313). Dieser Umstand beschränkt angesichts der ohnehin schon bestehenden Marktführerschaft nicht nur die Wachstumsmöglichkeiten des Unternehmens, sondern erhöht auch das Risiko, dass die geplanten Umsätze und Erträge tatsächlich realisiert werden können. Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass es der K. in den letzten Jahren tendenziell gelungen sein soll, ihren ohnehin hohen Marktanteil bei Pistenraupen noch auszuweiten. Zum einen spricht das Stichtagprinzip grundsätzlich gegen eine Berücksichtigung der Entwicklung nach dem Bewertungsstichtag, zum anderen lagen jedenfalls die Umsätze und Ergebnisse in den Jahren 2006/2007 und 2007/2008 unter den Prognosen der Unternehmensplanung (dazu oben b) aa) (1) (1.1) (1.1.3)). Fehl geht vor diesem Hintergrund auch der Einwand, der Senat habe die „kontinuierlich positivere Entwicklung“ und die Marktführerschaft der K. bei seiner Risikoanalyse im Beschluss vom 18.12.2009 (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 260 ff.]) nicht berücksichtigt.
402 
Entscheidend für ein erhöhtes operatives Risiko der K. spricht schließlich die Wetterabhängigkeit ihrer unternehmerischen Tätigkeit. Der Investitionsbedarf und die Investitionsmöglichkeiten der Betreiber von Skigebieten bestimmen sich wesentlich danach, ob die Winter schneereich oder schneearm ausfallen (dazu näher oben b) aa) (1) (1.1)). Dass die Ertragsprognosen des Unternehmens tatsächlich eintreffen, hängt vor diesem Hintergrund wesentlich davon ab, dass in den einzelnen Jahren zumindest die den Prognosen zugrunde gelegte Schneesicherheit gewährleistet ist. Eine gewisse Wetterabhängigkeit zeichnet zwar auch andere Unternehmen aus, die Bestandteil des Marktportfolios sind, etwa Bauunternehmen, die Landwirtschaft oder den Tourismusbereich; sie kann aber für den Durchschnitt des Marktportfolios nicht festgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist auch die Gefahr eines Klimawandels bzw. einer globalen Erwärmung zu berücksichtigen. Wenngleich weder zum Bewertungsstichtag noch heute mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt werden kann, bis wann ein Temperaturanstieg um durchschnittlich 1°, 2° oder 4°C eintreten wird (dazu oben b) aa) (1) (1.2)), liegt dennoch gerade in dieser Unsicherheit ein Risiko, das den künftigen Unternehmenserfolg der K. im Unterschied zum Durchschnitt des Marktportfolios wesentlich bestimmt. Dementsprechend haben die für die ESP als Vertragsprüfer tätigen Wirtschaftsprüfer bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht klargestellt, dass der Klimawandel zwar nicht durch Annahme eines künftigen Umsatzeinbruchs („worst-case-Szenario“), aber auf angemessene Weise bei der Bewertung berücksichtigt werden müsse (Bl. VI 316). Fehl geht demgegenüber der Einwand, dass keine Studie der empirischen Kapitalmarktforschung eine hohe positive Korrelation zwischen schneereichen Wintern und der Entwicklung großer Börsenindizes ausweise. Dies belegt gerade die Feststellung des Senats, dass es sich dabei um ein außergewöhnliches, das individuelle Unternehmen der K. charakterisierendes Risiko handelt.
403 
(3.2.3.2) Der Berücksichtigung der vorgenannten Risikofaktoren kann an dieser Stelle nicht entgegen gehalten werden, ihnen sei bereits bei der Prognose der künftigen Erträge Rechnung getragen worden. Zwar schiene es nicht vertretbar, dasselbe Risiko sowohl durch einen Abschlag bei der Prognose der künftigen Erträge als auch durch einen Zuschlag beim Kapitalisierungszinssatz zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart, DB 2003, 2429 [juris Rn. 38]). Die Unternehmensplanung, die den Ertragsprognosen zugrunde liegt, wurde aber nicht um Abschläge für die vorgenannten Risikofaktoren gekürzt. Sie vermied lediglich, die Ertragsprognosen auf Extremwerte der Vergangenheit aufzusetzen und entschied sich stattdessen für darunter liegende Ausgangswerte. Dementsprechend wurde bei der Planung der künftigen Umsatzerlöse beispielsweise nicht das besonders schneereiche Jahr 2005/2006 zugrunde gelegt, sondern auf einem etwas geringeren Niveau aufgesetzt, um von normalen Umsatzerlösen auszugehen. Dies ist indessen nicht zu beanstanden. Zwar ist nicht unter Beachtung des Vorsichtsprinzips zu planen, man darf aber von mittleren Erwartungen ausgehen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 299; vgl. dazu auch oben 1. a) bb) (1) (1.2) (1.2.2))); das Risiko, dass der danach geplante Wert tatsächlich erreicht wird, kann dann allerdings in den Kapitalisierungszinssatz Eingang finden.
404 
(3.2.3.3) Ebenso wenig dringt der Einwand durch, der Senat berücksichtige lediglich Risiken und verkenne die spezifischen Chancen des Unternehmens der K.. Mit den besonderen Chancen der Marktführerschaft hat sich der Senat im Rahmen der Bewertung der Risiken des Marktumfelds auseinandergesetzt. Die Chance der durch die geringe Verschuldung guten Kapitalstruktur ist bei der Bewertung der operativen Risiken nicht zu berücksichtigen. Das bedeutet allerdings nicht, dass dieser Umstand zulasten der Minderheitsaktionäre ignoriert würde; ihm wurde im Unternehmenswertgutachten IVA in methodisch zulässiger Weise durch ein sogenanntes Relevern des nur das operative Risiko zum Ausdruck bringenden unverschuldeten Betafaktors entsprechend den künftig geplanten Verschuldungsgraden Rechnung getragen (GB S. 78; dazu unten (3.5)).
405 
(3.3) Entgegen der Auffassung der Antragsteller lässt sich das unternehmensspezifische Risiko der K. anhand einer peer group von Vergleichsunternehmen ermitteln.
406 
(3.3.1) Die im Unternehmenswertgutachten IVA (GB S. 75 f.) gebildete peer group ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
407 
Zwar kann die peer group nicht aus den unmittelbaren Wettbewerbern der K. gebildet werden, da diese nicht börsennotiert sind. Im Unternehmenswertgutachten IVA wurden aber die Betafaktoren börsennotierter Hersteller von Nutzfahrzeugen und Spezialmaschinen untersucht (GB S. 75 f.). Zu den fünf untersuchten Vergleichsunternehmen zählen der Hersteller von Kränen, Bergbau- und Straßenbaumaschinen sowie sonstigen Nutzfahrzeugen T. C.. (USA), die Schneemobile (Umsatzanteil 14-16%) sowie andere Geländefahrzeuge und Motorräder herstellende P. I. Inc. (USA), der weltweit führende Hersteller von Landtechnikprodukten D. & Company (USA) sowie die japanischen Unternehmen K. W. Co Ltd. (Hersteller von mobilen Kränen und Baggern, Bohrmaschinen, Schneepflügen und Straßenreinigungsmaschinen) und K. K. K. Co. (Hersteller von Zementmischmaschinen, Müllwagen, Tanklastwagen und anderen Spezial-Lkw).
408 
Dabei wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Vergleichsunternehmen einen höheren Verschuldungsgrad aufweisen als die K., indem die Vergleichsbetrachtung auf das operative Risiko beschränkt wurde. Dazu wurden die historisch ermittelten Betafaktoren der Vergleichsunternehmen um das Kapitalstrukturrisiko (vgl. dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 272]) bereinigt und jeweils der Betafaktor des unverschuldeten Unternehmens (unverschuldeter Betafaktor) errechnet.
409 
(3.3.2) Die Einwendungen der Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters gegenüber der Bildung der peer group im Unternehmenswertgutachten IVA greifen nicht durch.
410 
Entgegen der pauschalen Behauptung einiger Antragsteller ist die Zusammenstellung der Vergleichsunternehmen durch IVA nicht als willkürlich zu beanstanden. Vielmehr repräsentieren die Vergleichsunternehmen als spezialisierte Nutzfahrzeug- und Maschinenhersteller Unternehmen, die mit einer im Vergleich zu K. zwar größeren, aber im Vergleich zu anderen Unternehmen ebenfalls nur geringen Diversifizierung auf engen Märkten tätig sind. Dass der Markt für Pistenpräparierfahrzeuge noch enger ist als der Markt für Spezial-Lkw bzw. Bergbau- oder Straßenbaumaschinen, kann der Auswahl von Antragstellerseite ebenso wenig entgegen gehalten werden wie der Umstand, dass der Absatz von Bergbau- oder Straßenbaumaschinen in geringerem Umfang wetterabhängig ist als der Absatz von Pistenfahrzeugen (dazu näher unten (3.3.3)). Vor diesem Hintergrund spielt es auch keine Rolle, dass der in Bezug auf die Wetterabhängigkeit grundsätzlich vergleichbare Bereich der Schneemobile nur rund 15% der Umsätze des Vergleichsunternehmens P. I. Inc. ausmacht. Der unterschiedliche Verschuldungsgrad der Vergleichsunternehmen ist angesichts der Bereinigung des Kapitalstrukturrisikos durch Errechnung jeweils unverschuldeter Betafaktoren (GB S. 75) unerheblich. Fehl geht schließlich der Einwand, die Vergleichsunternehmen der Peer Group seien im Ausland ansässig bzw. ihre Aktien seien im Ausland notiert. Die Bildung einer peer group mit ausländischen Unternehmen ist in der Rechtsprechung anerkannt (vl. OLG Celle, ZIP 2007, 2025 [juris Rn. 32]; OLG Düsseldorf, WM 2009, 2220 [juris Rn. 120]). Der ausländische Sitz erscheint angesichts der grundsätzlich weltweiten Tätigkeit der K. und der Vergleichsunternehmen unerheblich. Entsprechendes gilt im Ergebnis für die ausländische Börsennotierung jedenfalls deshalb, weil die Betafaktoren der Vergleichsunternehmen folgerichtig im Verhältnis zu entsprechenden ausländischen Indizes ermittelt wurden (Bl. V 119).
411 
Durch die von einzelnen Antragstellern vorgelegten Berechnungen aus der Datenbank Bloomberg, die von den seitens IVA errechneten Betafaktoren der Vergleichsunternehmen abweichen, wird die Richtigkeit der im Unternehmenswertgutachten der IVA verwendeten verschuldeten Betafaktoren der Vergleichsunternehmen nicht in Frage gestellt. Die Antragsgegnerin hat Berechnungen aus der Bloomberg Datenbank vorgelegt, welche die von IVA verwendeten Werte bestätigen (vgl. AG 14). Die abweichenden Berechnungen auf Antragstellerseite dürften neben der Auswahl einer Messperiode von fünf anstelle von zwei Jahren auf die Auswahl eines anderen Bezugsindex zurückzuführen sein (Standard & Poor’s 500 anstelle von Russell 2000, vgl. Bl. V 119). Gegen eine fünf- anstelle einer zweijährigen Messperiode spricht indessen, dass die Annahme, die der Messperiode zugrunde liegenden Umstände ließen sich in die Zukunft hinein fortschreiben, umso fragwürdiger wird, je weiter die Messperiode in die Vergangenheit reicht (vgl. Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten: Eine Untersuchung am deutschen Aktienmarkt, S. 251). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der zwar die 2.000 kleinsten US-amerikanischen Aktiengesellschaften, aber nur 10% der Marktkapitalisierung der US-Aktienmärkte repräsentierende Russell 2000 als das Marktportfolio abbildender Bezugsindex geeigneter wäre als der Standard & Poor’s 500, der rund 75% der US-amerikanischen Börsenkapitalisierung repräsentiert.
412 
Nicht zu folgen ist schließlich dem Einwand des gemeinsamen Vertreters und des Antragstellers Ziffer 2), bei der Bestimmung des mittleren unverschuldeten Betafaktors der peer group seien auch die H. AG (Bl. VI 244) und andere Gesellschaften (D. AG, J. AG, W. AG, vgl. Bl. V 191 und Anlage V3 nach Bl. V 179 ff.) zu berücksichtigen. Aus dem Umstand, dass die Datenbank onvista die vorgenannten Unternehmen als Vergleichsunternehmen zur K. einstuft, ist nicht zu schließen, dass die von IVA gewählte peer group nicht oder schlechter geeignet wäre. Zunächst können die Vorgaben, die der Datenbankabfrage zugrunde lagen, nicht nachvollzogen werden. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Wohnmobilhersteller H. AG als Hersteller von Konsumgütern besser mit der K. vergleichbar sein soll als die von IVA angeführten Investitionsgüterhersteller. Auch stimmt der Geschäftsgegenstand der angeführten Unternehmen mit demjenigen der K. nicht besser überein als derjenige der von IVA ausgewählten Vergleichsunternehmen. Bei der D. AG handelt es sich im einen Reifenhändler; die W. AG stellt Fahrzeugwaschanlagen her, die J. AG Lagertechnik. Selbst wenn man die W. AG oder die J. AG als Spezialmaschinenhersteller ebenfalls für geeignete Vergleichsunternehmen hielte, ist nicht dargetan, dass sich bei ihrer Berücksichtigung im Mittelwert der peer group ein geringerer unverschuldeter Betafaktor ergäbe. Dies kann indessen offen bleiben, weil schon nicht ersichtlich ist, dass diese Unternehmen besser für die Bildung einer peer group geeignet wären als die im Unternehmenswertgutachten IVA ausgewählten.
413 
(3.3.3) Fehl gehen schließlich die an die besonderen Risiken der K. anknüpfenden Einwendungen gegen die Vergleichbarkeit der im Unternehmenswertgutachten IVA gebildeten peer group.
414 
Zu Recht weisen die Antragsteller zwar darauf hin, dass das Unternehmenswertgutachten der IVA selbst angenommen hat, die von ihr zusammengestellte peer group und die darin vertretenen Unternehmen seien mit der K. nicht vergleichbar. Dies bedeutet aber nicht, dass daraus der künftige Betafaktor der K. nicht abgeleitet werden könnte. Maßgeblich für die Feststellung der fehlenden Vergleichbarkeit ist ausschließlich, dass die die oben dargestellten (dazu oben (3.2) (3.2.3)) besonderen unternehmensspezifischen Risiken der K. bei den peer group Unternehmen nicht in gleicher Weise festzustellen sind (GB S. 75, vorletzter Absatz). Die gerichtlich bestellte Vertragsprüferin ESP hat bestätigt, dass die Vergleichbarkeit der peer group insbesondere durch die dort fehlende „Saisonabhängigkeit“ eingeschränkt werde (PB S. 22).
415 
Für die hier entscheidungserhebliche Frage, ob der unverschuldete Betafaktor der K. niedriger anzusetzen ist als mit dem im Unternehmenswertgutachten zugrunde gelegten Wert von 1,1, kommt es jedoch nicht darauf an, ob das Unternehmen der K. in dem Sinne mit den peer group Unternehmen vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, ihr Betafaktor entspreche dem durchschnittlichen Betafaktor der peer group von 1,16. Von Bedeutung ist hier allein, ob davon auszugehen ist, dass der Betafaktor der K. geringer ist als derjenige einer Gruppe von Vergleichsunternehmen, die der K. nur deshalb nicht entsprechen, weil sie die spezifischen Risikofaktoren des Unternehmens der K. (fehlende Diversifikation, reifer Markt, Wetter- und Klimaabhängigkeit) nicht aufweisen.
416 
Dies ist zu verneinen. Weist die K. bei einer im Übrigen (dazu oben (3.3.1) und (3.3.2)) gegebenen Vergleichbarkeit spezifische zusätzliche Risiken auf, ist jedenfalls davon auszugehen, dass ihr unternehmensspezifisches Risiko nicht geringer ist als dasjenige der Vergleichsunternehmen. Der das unternehmensspezifische Risiko im Vergleich zum Marktrisiko zum Ausdruck bringende Betafaktor der K. darf demnach grundsätzlich nicht geringer angesetzt werden als der durchschnittliche Betafaktor der peer group. Durch den Ansatz von 1,1 hat das Unternehmenswertgutachten IVA den Betafaktor damit sogar zugunsten der Minderheitsaktionäre geringfügig abgerundet (GB S. 76). Dagegen kann wiederum nicht eingewandt werden, dass die Unternehmen der peer group über eine schlechtere Kapitalstruktur verfügten als die K., da sich die peer group Ableitung auf den Vergleich der operativen Risiken nach Ausblendung des Kapitalstrukturrisikos beschränkt (dazu oben (3.3.1)).
417 
(3.4) Die Vertragsprüferin ESP hat die Ableitung des Betafaktors durch IVA vor diesem Hintergrund zu Recht bestätigt (PB S. 22). Die methodischen Einwendungen der Antragsteller gegen diese Ableitung des Betafaktors dringen nicht durch.
418 
(3.4.1) Fehl geht zunächst der allgemeine Einwand gegen die Ableitung des Betafaktors aus einer peer group.
419 
Dieses Vorgehen ist methodisch anerkannt (ausdrücklich IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 121 „des zu bewertenden oder vergleichbarer Unternehmen“). Dies gilt nicht nur für nicht börsennotierte Unternehmen, sondern auch in den Fällen, in denen der aus eigenen historischen Renditen ermittelte Betafaktor zur Bemessung des unternehmensspezifischen Risikos - wie hier (dazu oben (3.2)) - ungeeignet ist (Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 129; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2010 zu 5 W 51/09 [juris Rn. 59]).
420 
Demgegenüber kann nicht eingewandt werden, die Ableitung des Betafaktors aus einer peer group verstoße bei börsennotierten Unternehmen gegen das Gebot, das Unternehmen so zu bewerten, „wie es steht und liegt“. Wollte man ein solches Gebot aufstellen, könnte man daraus möglicherweise das Verbot der Berücksichtigung von Verbundeffekten oder von Entwicklungen nach dem Bewertungsstichtag ableiten. Ein Ausschluss des Rückgriffs auf eine peer group zur Schätzung des künftigen Betafaktors des Unternehmens im Fall der mangelnden Eignung des eigenen historischen Betafaktors ist daraus aber nicht zu folgern. Jedenfalls steht dem Abstellen auf eine peer group nicht das Gebot der Orientierung an den Verhältnissen der Gesellschaft entgegen; diese werden gerade dadurch berücksichtigt, dass das unternehmensindividuelle Risiko aus einer Gruppe vergleichbarer Unternehmen abgeleitet wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2010 zu 5 W 51/09 [juris Rn. 59]).
421 
(3.4.2) Fehl gehen auch die auf die Besonderheit der Ableitung des Betafaktors in diesem Fall bezogenen Einwände.
422 
Dahinstehen kann, ob eine rein fundamentalanalytische Schätzung von Betafaktoren möglich und methodisch zulässig ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob für deutsche Unternehmen solche Schätzungen bereits existieren. Ebenso wenig ist von Belang, dass in einer von Antragstellerseite vorgelegten Diplomarbeit fundamentale Betafaktoren nicht aufgrund einer Risikoanalyse, sondern aus Optionspreisen abgeleitet werden. In seinem Beschluss vom 18.12.2009 (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 258]) hat der Senat - wie hier (dazu oben (3.3) (3.3.3)) - den Betafaktor der K. nicht aus Fundamentaldaten abgeleitet, sondern den durch Regressionsrechnungen aus den Kursdaten der Vergleichsunternehmen einer peer group ermittelten Betafaktor zugrunde gelegt.
423 
Der Senat hat lediglich zur Feststellung einer die Ableitung des Betafaktors des Unternehmens der K. aus dem Mittelwert der peer group rechtfertigenden hinreichenden Vergleichbarkeit die fundamentalanalytisch ermittelten unternehmensspezifischen Risiken berücksichtigt (dazu oben (3.3) und (3.2) (3.2.3)). Dieses Vorgehen ist methodisch unbedenklich. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 99 empfiehlt, bei der Bemessung des Risikozuschlags unter anderem, die durch Umwelteinflüsse, Kapitalstruktur, Kundenabhängigkeit und Produktprogramm bestimmte spezifische Risikostruktur des Unternehmens zu untersuchen. Damit wird zwar nicht die unmittelbare Ableitung eines Betafaktors aus der Risikostruktur nahe gelegt. Die Empfehlung trägt aber die Berücksichtigung der unternehmensspezifischen Risikostruktur bei der Frage, ob der Betafaktor einer peer group als Grundlage für die Schätzung des Betafaktors des Bewertungsobjekts geeignet ist. Dieses Vorgehen steht schließlich im Einklang mit der Funktion des Betafaktors, im Rahmen der Bemessung des Risikozuschlags das individuelle Risiko des zu bewertenden Unternehmens abzubilden (dazu oben (3.1)).
424 
Im Lichte der Risikoanalyse des Senats (dazu oben (3.2) (3.2.3)) dürfte sich im Übrigen im Ergebnis kein nennenswert geringerer Risikozuschlag ergeben, wenn man diesen nicht anhand des (Tax-)CAPM zerlegt in Marktrisikoprämie (allgemeines Risiko der Investition in Unternehmen) und Betafaktor (spezifisches Risiko des Bewertungsobjekts) ermitteln, sondern pauschal bestimmen würde (vgl. zu einem solchen Vorgehen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2006 zu I-26 W 5/06 AktE [juris Rn. 41]).
425 
(3.4.3) Ein unverschuldeter Betafaktor, der mit 1,1 geringfügig über dem Durchschnittsrisiko des Marktportfolios liegt, erscheint schließlich angesichts der im Unternehmenswertgutachten IVA ergänzend durchgeführten (GB S. 76) Gesamtanalyse der Schwankungsbreite der Ergebnisse der K. in den letzten zehn Jahren angemessen.
426 
Eine solche Plausibilisierung anhand von Vergangenheitsdaten widerspricht dem Gebot der Prognose des künftigen unternehmensspezifischen Risikos nicht; Prognosen gründen regelmäßig auf der Analyse der Vergangenheit.
427 
Zwar drückt ein höherer Betafaktor grundsätzlich nicht die Volatilität der finanziellen Überschüsse eines Unternehmens aus, sondern die Volatilität einer Aktie im Verhältnis zum Bezugsindex. Zutreffend weist die Antragsgegnerin aber darauf hin, dass hohe Schwankungsbreiten bei den finanziellen Überschüssen der Vergangenheit grundsätzlich auf ein hohes Risiko schließen lassen, dass sich die für die Zukunft geplanten finanziellen Überschüsse tatsächlich in der geplanten Höhe einstellen (Bl. V 122). Dem entspricht die Annahme, dass Unternehmensrisiken am Kapitalmarkt durch Kursschwankungen widergespiegelt werden (vgl. dazu Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 729).
428 
Gegen diese Plausibilisierung kann nicht eingewandt werden, die verwendeten Ergebniszahlen der K. seien nicht bekannt. Die im Unternehmenswertgutachten IVA erwähnte Vergangenheitsanalyse bezieht sich ersichtlich auf die Entwicklung des Ergebnisses in den Geschäftsjahren 1995/1996 bis 2005/2006, die - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18.12.2009 festgestellt hatte (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 279]) - am Ende des gemeinsamen Berichts als Anlage 1 abgedruckt ist und nicht nur die handelsrechtlichen Jahresüberschüsse, sondern insbesondere auch das Betriebsergebnis und das Ergebnis vor Steuern ausweist.
429 
(3.5) Da der Betafaktor der K. unter Ausblendung des Kapitalstrukturrisikos auf der Grundlage des Vergleichs unverschuldeter Unternehmen ermittelt wurde, ihr Verschuldungsgrad des Unternehmens aber im Planungszeitraum stark schwankt, sind aus dem unverschuldeten Betafaktor von 1,1 unter Berücksichtigung des Verschuldungsgrades für die jeweilige Planungsperiode verschuldete Betafaktoren abzuleiten. Die entsprechenden Ableitungen im Unternehmenswertgutachten IVA (GB S. 78), die von der gerichtlich bestellten Prüferin ESP nachvollzogen wurden (PB S. 23), sind nicht zu beanstanden.
430 
cc) Schließlich ist auch der in der Phase der ewigen Rente angesetzte Wachstumsabschlag nicht zu beanstanden.
431 
(1) Zu Unrecht rügen einzelne Antragsteller, der Senat habe in seinem Beschluss vom 18.12.2009 einen Wachstumsanschlag von weniger als 1% angesetzt (Bl. XI 1700). Diese Berechnung beruht offensichtlich auf der rechnerischen Ermittlung der Differenz zwischen dem Kapitalisierungszinssatz der letzten Periode der Detailplanungsphase und demjenigen der Phase der ewigen Rente. Dabei wurde jedoch verkannt, dass sich die Differenzen zwischen diesen beiden Zinssätzen nicht nur durch den Wachstumsabschlag bestimmen, sondern wesentlich auch durch den infolge der Berücksichtigung des jeweiligen Kapitalstrukturrisikos periodenspezifisch bestimmten Betafaktor.
432 
(2) Die Einwendungen gegen den Ansatz eines Wachstumsabschlags, der mit 1% unterhalb der erwarteten Inflationsrate liegt, dringen nicht durch.
433 
(2.1) Der Wachstumsabschlag dient zwar dazu, im hier einschlägigen Fall einer Nominalplanung die durch die Inflation bedingten Steigerungen der Nettozuflüsse zugunsten der Anteilseigner in der Phase der ewigen Rente abzubilden (vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 343). Dies bedeutet aber nicht, dass der Wachstumsabschlag notwendig der erwarteten Inflationsrate entsprechen müsste. Stattdessen richtet sich der Wachstumsabschlag danach, inwieweit das Unternehmen nachhaltig in der Lage sein wird, die in seinem Fall erwarteten, nicht notwendig mit der Inflationsrate identischen Preissteigerungen auf der Beschaffungsseite (z.B. Materialkosten und Personalkosten) durch entsprechende eigene Preissteigerungen an seine Kunden weiter zu geben oder durch Effizienzsteigerungen zu kompensieren (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2001 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 241]).
434 
(2.2) Die Unternehmensplanung geht hier zwar davon aus, dass es der K. in der Phase der ewigen Rente gelingen wird, Preissteigerungen auf Beschaffungsseite vollständig durch Preiserhöhungen an die Kunden weiterzugeben oder durch Effizienzsteigerungen zu kompensieren, und darüber hinaus ein Gewinnwachstum zu erreichen, das aber mit 1% unterhalb der allgemeinen Geldentwertungsrate bleibt.
435 
(2.3) Dies erscheint angesichts der Prognosen zur künftigen Entwicklung der Umsatzerlöse sowie der prognostizierten Reduzierung der Margen (vgl. dazu oben b) cc) (2) (2.1)) und im Hinblick auf die Feststellung, dass die K. auf einem reifen Markt mit aggressiven Wettbewerbern tätig ist (vgl. oben b) cc) (1) (1.2)) folgerichtig.
436 
(2.3.1) Dabei verkennt der Senat nicht die Marktstellung und Innovationskraft der K..
437 
Die vorhandene Marktstellung gewährleistet in einem reifen Markt indessen für sich genommen noch keine Zuwachsraten. Der Forschungs- und Entwicklungsaufwand hat nicht notwendig Umsatz- und erst recht nicht zwingend Ertragssteigerungen zur Folge, sondern sichert in erster Linie die bestehende Marktstellung der K. (vgl. oben b) cc) (2) (2.2)). Schließlich ist zu bedenken, dass der Hauptwettbewerber der K. einen Preiswettbewerb betreibt, der die Spielräume für Preiserhöhungen begrenzt.
438 
Zu Unrecht wird dagegen eingewandt, der Senat habe diese Risiken schon andernorts berücksichtigt. Zutreffend ist, dass die vorgenannten Umstände bereits für die Bejahung der Vertretbarkeit der Umsatz- und Ergebnisplanung in der Phase der ewigen Rente maßgeblich sind (Bl. XI 1747). Dies ist jedoch folgerichtig, weil die Ertragsentwicklung in der Phase der ewigen Rente wesentlich auch von den konkreten Wachstumserwartungen des Unternehmens in dieser Phase bestimmt wird.
439 
(2.3.2) Die methodischen Einwände gegen die Auffassung des Senats gehen fehl.
440 
Insbesondere kann kein Verstoß gegen das Gebot festgestellt werden, in der Phase der ewigen Rente von einem eingeschwungenen Zustand auszugehen (Bl. XI 1748). Daran fehlt es nicht schon dann, wenn das nachhaltige Gewinnwachstum unterhalb der erwarteten Inflationsrate bleibt. Dass Kostensteigerungen auf Beschaffungsseite kompensiert werden können, stellt der gewählte Wachstumsabschlag nicht in Frage.
441 
Ein Widerspruch zur Annahme einer Überrendite von Aktien gegenüber Renten in Höhe von 5,5% bei der Bestimmung der Marktrisikoprämie ist nicht ersichtlich (Bl. XI 1705). Insbesondere folgt ein solcher Widerspruch nicht aus dem Umstand, dass der mithilfe der Marktrisikoprämie ermittelte Risikozuschlag auf den Basiszinssatz aufgeschlagen wird, der die künftig zu erwartende, auch zum Ausgleich der Geldentwertung gewährte Verzinsung risikoloser Anleihen widerspiegelt. Dieses Vorgehen trägt im Rahmen der Betrachtung einer Alternativinvestition dem Umstand des erhöhten Risikos der Investition in ein Unternehmen Rechnung; daraus kann aber nicht abgeleitet werden, jedes Unternehmen - einschließlich des Bewertungsobjekts - müsse nachhaltig ein mindestens die allgemeine Geldentwertungsrate übersteigendes Gewinnwachstum aufweisen.
442 
(2.3.3) Dem thesaurierungsbedingten Wachstum ist durch den Ansatz eines Wertbeitrags aus Thesaurierung in der Phase der ewigen Rente Rechnung getragen.
443 
(3) Angesichts der unter (2) (2.3) angeführten besonderen Umstände des Einzelfalls wird der Ansatz eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate nicht durch das allgemeine Gewinnwachstum der Unternehmen in Frage gestellt.
444 
(3.1) Dabei ist zunächst zu bedenken, dass bei der Bemessung des Wachstumsabschlags nicht auf das erwartete Wachstum der Gesamtwirtschaft abgestellt werden kann. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum speist sich aus der Summe des Wachstums aller gegenwärtig und künftig tätigen Unternehmen; dabei können Einbrüche einzelner Unternehmen durch Zuwächse bei ihren Wettbewerbern oder durch den Markteintritt neuer Unternehmen kompensiert werden.
445 
(3.2) Die Annahme eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate ist auch nicht deshalb per se unplausibel, weil das Unternehmen damit in der Phase der ewigen Rente „schrumpft“. Dies trifft schon deshalb nicht zu, weil ein Wachstumsabschlag von 1% keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (dazu oben (2) (2.2)).
446 
(3.3) Selbst wenn man die besonderen Umstände des Einzelfalls der K. ausblenden wollte, erforderten empirische Erkenntnisse zum vergangenen Gewinnwachstum der Unternehmen keine andere Beurteilung.
447 
(3.2.1) Nach den Ausführungen des im Termin am 12.02.2008 als sachverständiger Prüfer gehörten, für die ESP als Vertragsprüfer tätigen Wirtschaftsprüfers P. (Bl. VI 318) ist in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur belegt, dass das Gewinnwachstum der Unternehmen im Durchschnitt die Inflationsrate nicht erreicht.
448 
(3.2.2) Dahinstehen kann, dass einzelne wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen jüngst zu dem Ergebnis kommen, dass die Unternehmensgewinne in der Vergangenheit stärker gestiegen sein sollen als die Inflation (Bl. IX 1085, Bl. XI 1834); eine gefestigte Auffassung dazu ist in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur derzeit nicht ersichtlich (ausführlich dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 729] m.w.N.). Für den Senat besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, von den Annahmen des sachverständigen Prüfers (dazu oben (3.2.1)) abzuweichen. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, es handele sich hier um eine tatsächliche Frage, die durch eine Verifizierung der vorhandenen Studien aufzuklären sei (Bl. XI 1703, 1834). Angesichts der Vielzahl der zur Ermittlung des vergangenen Gewinnwachstums der Unternehmen zu treffenden Annahmen, etwa zur Auswahl der Untersuchungszeiträume, zur Bereinigung von Friktionen infolge der Berücksichtigung nicht abgeschlossener Konjunkturzyklen, Kapitalveränderungen und steuerlichen Effekten, die nicht generell mit „richtig“ oder „falsch“ zu bewerten sind, kann selbst bei Durchführung einer empirischen Untersuchung eigens in diesem Verfahren durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens nicht festgestellt werden, ob die Annahme, das vergangene Gewinnwachstum deutscher Unternehmen habe die Inflationsrate nicht erreicht, zutreffend ist. Ein allgemein bekanntes Wissen, dass die Steigerung der Unternehmergewinne regelmäßig die Inflation mindestens ausgleiche, vermag der Senat im Gegensatz zu einzelnen Beschwerdeführern (Bl. XI 1703) nicht festzustellen.
449 
(3.2.3) Die Berücksichtigung der von mehreren Antragstellern angeführten (Bl. XI 1701, 1711 ff., 1747) Studie der EZB (Monatsbericht September 2007, S. 47 ff.) ergibt nichts Anderes. Zwar findet sich dort für den Euroraum die Feststellung, dass von 1974 bis 2004 die Unternehmensgewinne stärker gestiegen seien als das Bruttoinlandsprodukt. Dieses Ergebnis wird von der Studie aber selbst relativiert. Neben dem Umstand, dass große Teile der Unternehmensgewinne durch Tätigkeiten in anderen Volkswirtschaften erzielt wurden, wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung der Gruppe der Unternehmen im Untersuchungszeitraum mit der Änderung der Zusammensetzung der Aktienindizes gewechselt hat, so dass Rückschlüsse auf die langfristige Gewinnentwicklung allenfalls sehr bedingt möglich sind (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 234]).
450 
dd) Demnach sind die Kapitalisierungszinssätze im Ergebnis entsprechend dem Unternehmenswertgutachten der IVA anzusetzen.
451 
(1) Die Marktrisikoprämie beträgt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht 5,0%, sondern entsprechend der Bewertung von IVA 5,5%; der Betafaktor des unverschuldeten Unternehmens ist - als Ausgangswert für die Bestimmung des Betafaktors des entsprechend der Planung für die einzelnen Perioden verschuldeten Unternehmens - entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht mit 1,0, sondern mit 1,1 anzusetzen.
452 
(2) Daraus errechnet sich nach Diskontierung der prognostizierten Nettozuflüsse der einzelnen Perioden zum 30.09.2006 ein Barwert von 122.816.294 Euro. Zinst man diesen mit dem Kapitalisierungszinssatz für die erste Periode zum 16.02.2007 auf, ergibt sich ein Barwert von 127.337.022 Euro.
453 
d) Dem zum 16.02.2007 aufgezinsten Barwert der künftigen Nettozuflüsse an die Anteilseigner ist der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens hinzuzurechnen.Dieser beläuft sich entsprechend dem vom Landgericht insoweit gebilligten Unternehmenswertgutachten IVA auf 6.210.853 Euro.
454 
aa) Als nicht betriebsnotwendiges Vermögen sind die von der Tochtergesellschaft der K. gehaltenen Aktien der H AG anzusehen.
455 
(1) Die 55.500 Aktien der H AG wurden zu Recht mit einem Wert von 6.210.853 Euro nach Abzug von Veräußerungssteuern angesetzt.
456 
(1.1) Dabei wurde der Kurs der Aktie am 20.12.2006 (112,85 Euro) berücksichtigt (Bl. V 136). Damit ist kein Verstoß gegen das Stichtagprinzip zu Lasten der Antragsteller verbunden, da die Aktie am Tag der Hauptversammlung mit 112,50 Euro einen geringeren Börsenkurs aufwies.
457 
(1.2) Die Differenz zwischen dem Ansatz der Aktien im Unternehmenswertgutachten IVA und ihrem Börsenwert zum 20.12.2006 (55.500 x 112,85 Euro = 6.263.175 Euro) erklärt sich aus der - entgegen der Auffassung einzelner Beschwerdeführer (Bl. IX 1086) - nicht zu beanstandenden Berücksichtigung fiktiver Veräußerungssteuern. Wird das nicht betriebsnotwendige Vermögen - wie hier durch Ermittlung des möglichen Verkaufserlöses - zu Liquidationswerten angesetzt, sind auch die mit einer Liquidation verbundenen steuerlichen Folgen, insbesondere die im Fall einer Veräußerung entstehende Steuerbelastung zu berücksichtigen (vgl. OLG München, AG 2007, 287 [juris Rn. 37] m.w.N.). Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass solche Steuern allenfalls in der Zukunft anfielen und die Steuerbelastung deshalb jedenfalls zu diskontieren sei. Da der Zufluss des aktuellen Liquidationswerts unterstellt wurde, wären - im unterstellten Fall der Veräußerung - auch die Steuern aktuell und nicht erst mit einem durch Abzinsung zu berücksichtigenden zeitlichen Verzug angefallen.
458 
(2) Bei der Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens wurden die vormals gehaltenen Aktien der V. AG und der A. AG zu Recht nicht berücksichtigt. Ausweislich der vorgelegten Verkaufsabrechnungen waren diese Aktien bereits Anfang November 2006 veräußert worden (vgl. Bl. VII 711, AG30). Der dabei erzielte Erlös wurde im Rahmen der Unternehmensbewertung bei den liquiden Mitteln der K. berücksichtigt. Nach den Ausführungen des für die ESP als Vertragsprüfer tätigen Wirtschaftsprüfers P., der in der mündlichen Verhandlung am 12.02.2008 als sachverständiger Prüfer gehört wurde (Bl. VI 318), wurde dadurch der Unternehmenswert nicht vermindert, sondern erhöht.
459 
bb) Weiteres nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist nicht zu berücksichtigen. Der pauschale Einwand einzelner Antragsteller, die flüssigen Mittel der K. seien zumindest teilweise als nicht betriebsnotwendiges Vermögen zu behandeln, vermag nicht durchzudringen. Allein der Umstand, dass die K. einen geringen Verschuldungsgrad aufweist, kann nicht dazu führen, dass Eigenkapitalreserven als nicht betriebsnotwendige Liquidität angesehen werden, die dem Unternehmen entnommen werden kann (vgl. BayObLG, AG 2006, 41 [juris Rn. 42]). Konkrete Umstände, die hier eine andere Beurteilung rechtfertigten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
460 
3. Auch unter Berücksichtigung weiterer Anhaltspunkte für die Bestimmung des Verkehrswerts der Aktien der K. kann im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht festgestellt werden, dass die angebotene Abfindung von 27,77 Euro unangemessen wäre.
461 
a) Die Ermittlung des Börsenwerts bestätigt im Gegenteil die aus der fundamentalanalytischen Ertragswertermittlung (dazu oben 2.) gewonnene Erkenntnis, dass der Verkehrswert der Aktien der K. im Bewertungsstichtag nicht über 27,77 Euro lag.
462 
aa) Die angebotene Abfindung von 27,77 Euro entspricht dem maßgeblichen Börsenwert.
463 
(1) Maßgeblich ist nach der vom Bundesgerichtshof unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung übernommenen Auffassung des Senats grundsätzlich der nach Handelsumsätzen gewichtete Durchschnittskurs einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme, die den Abfindungsanspruch auslöst (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 10] „Stollwerck“; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 97 und 101]). Bereits ab der Ankündigung einer Strukturmaßnahme tritt an die Stelle der Markterwartung hinsichtlich der Entwicklung des Unternehmenswertes und des damit der Aktie innewohnenden Verkehrswertes die Markterwartung an die Abfindungshöhe (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 12, 20 und 25] „Stollwerck“; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 103 ff.]). Die Referenzperiode darf deshalb grundsätzlich nur bis zu der Ad-hoc-Mitteilung vom 15.12.2006 (AG 15) reichen. Der Durchschnittskurs im Dreimonatszeitraum vor dem 15.12.2006 betrug 27,77 Euro (GB S.84).
464 
(2) Da der Kurs der K.-Aktie jedenfalls seit Jahresbeginn 2006 deutlich unter 27,00 Euro lag (Bl. V 147), kann dahinstehen, ob die Referenzperiode in diesem Fall sogar bereits auf die Bekanntgabe des Kontrollerwerbs der Antragsgegnerin am 21.07.2006 oder auf die Abgabe ihres Pflichtangebots am 09.08.2006 vorzuverlagern wäre.
465 
(3) Zwar hat der Bundesgerichtshof im Zuge der Änderung seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass es im Einzelfall geboten sein könne, den aus einer dreimonatigen Referenzperiode vor Ankündigung der Strukturmaßnahme ermittelten Börsenwert anhand der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Ankündigung und dem Bewertungsstichtag ein längerer Zeitraum verstreicht und die vorgenannte Entwicklung eine Anpassung geboten erscheinen lässt (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 29] „Stollwerck“). Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt.
466 
(3.1) Zwischen der Ankündigung vom 15.12.2006 und dem Bewertungsstichtag ist schon kein längerer Zeitraum verstrichen.
467 
(3.1.1) Das Erfordernis der Berücksichtigung der Entwicklung über die Bekanntgabe der Strukturmaßnahme hinaus im Wege der Hochrechnung soll lediglich vor Missbrauch der mit der Bekanntgabe verbundenen Gestaltungsmöglichkeiten durch den Mehrheitsaktionär schützen. Dieser soll insbesondere nicht in der Lage sein, durch ein frühzeitiges Ankündigen der Maßnahme und anschließendes Zuwarten mit ihrer Umsetzung die Minderheitsaktionäre von einer positiven Börsenentwicklung auszuschließen (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 29] „Stollwerck“).
468 
(3.1.2) Demnach muss die Berücksichtigung von Entwicklungen über die Bekanntgabe der Strukturmaßnahme hinaus auf Ausnahmefälle beschränkt sein, in denen die Durchführung der angekündigten Maßnahmen ohne sachlichen Grund verzögert wurde. Nicht geboten ist die Berücksichtigung nachträglicher Entwicklungen dagegen in den Fällen, in denen die Maßnahme innerhalb eines normalen oder üblichen Fahrplans durchgeführt wurde. Als normal oder üblich wird man angesichts des Aufwands für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch einen Zeitraum bis zu sechs Monaten ansehen müssen (OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 143]; Bungert, BB 2010, 2227, 2229; Bücker, NZG 2010, 967, 970).Der Bundesgerichtshof hat einen „längeren Zeitraum“ erst ab einer Dauer von siebeneinhalb Monaten angenommen(BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 30] „Stollwerck“). Zwischen der Ad-hoc-Mitteilung vom 15.12.2006 und der Hauptversammlung am 16.02.2007 liegen hier indessen nur zwei Monate.
469 
(3.2) Die Einwendungen der Antragsteller greifen demgegenüber nicht durch.
470 
(3.2.1) Soweit sie sich auf einen „erheblichen Anstieg“ deutscher Aktien sowie der Aktien „der angeblichen Vergleichsunternehmen“ im Zeitraum vom 15.12.2006 bis zum 16.02.2007 berufen (BGH Sonderband Ablehnungsgesuch Bl. 126, Bl. XI 1708) verkennen sie, dass der Bundesgerichtshof eine Teilhabe der Minderheitsaktionäre an einer positiven Börsenentwicklung ausdrücklich nur für den Fall als erforderlich angesehen hat, in denen die angekündigte Maßnahme nicht rechtzeitig umgesetzt wird (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 29]). Dies trifft hier nicht zu (dazu oben (3.1)).
471 
(3.2.2) Der Einwand, der Zeitpunkt der Bekanntgabe der beabsichtigten Strukturmaßnahmen sei hier durch die bewusste Verzögerung der Ergebnisse des Geschäftsjahres 2005/2006 zulasten der Minderheitsaktionäre „manipuliert“ worden (Bl. X 1050, BGH Sonderband Ablehnungsgesuch Bl. 126, Bl. XI 1708), greift ebenfalls nicht durch.
472 
Der Bundesgerichtshof hat in der „Stollwerck-Entscheidung“ lediglich bei Verzögerungen zwischen Bekanntgabe und Umsetzung der Strukturmaßnahme Korrekturen zugunsten der Minderheitsaktionäre für geboten erachtet. Auf die Frage, ob die Antragsgegnerin auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ergebnisse des Geschäftsjahres 2005/2006 Einfluss genommen und die Bekanntgabe der beabsichtigten Strukturmaßnahme daran ausgerichtet hat, kommt es schon deshalb nicht an; eine Aufklärung dieser Fragen durch einen Sachverständigen ist nicht geboten.
473 
Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass die Bildung der Börsenkurse zwischen dem 17.11.2006 und dem 15.12.2006 durch die Antragsgegnerin oder durch die K. manipuliert worden sei. Der Umstand, dass der Jahresabschluss der K. für das Geschäftsjahr 2005/2006 bereits am 17.11.2006 testiert wurde, belegt angesichts des Aufwands für die Erstellung und Drucklegung des Geschäftsberichts nicht, dass die Bekanntgabe des Ergebnisses des am 30.09.2006 beendeten Geschäftsjahres hinausgezögert wurde, um einen Anstieg des für die Bemessung der Abfindung relevanten Börsenkurses zu verhindern. Bei Unterstellung einer entsprechenden Absicht hätte es im Übrigen näher gelegen, die Ankündigung des Abschlusses eines BGV auf Mitte November 2006 vorzuziehen.
474 
bb) Dahinstehen kann, dass das Handelsvolumen der K.-Aktie zwischen dem Pflichtangebot vom 09.08.2006 und der Ad-hoc-Mitteilung vom 15.12.2006 nur vergleichsweise gering war (GB S. 82 f.). Die Antragsgegnerin hat ihr Angebot dennoch nach dem Börsenkurs von 27,77 Euro bemessen. Die Antragsteller sind dadurch nicht beschwert, da der nach aa) ermittelte Börsenwert über dem fundamentalanalytisch ermittelten Ertragswert (dazu oben 2.) liegt.
475 
b) Auch die Berücksichtigung des Liquidationswerts führt zu keinem anderen Ergebnis. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass weder im gemeinsamen Bericht noch im Prüfungsbericht der Liquidationswert der K. beziffert wurde. Trotz der guten Eigenkapitalausstattung und dem angenommenen Ausbleiben eines nachhaltigen Wachstums ist nicht anzunehmen, dass die Veräußerung des betriebsnotwendigen Vermögens nach Abzug der Kosten zugunsten der Antragsteller einen höheren Wert ergäbe als den Barwert der künftigen Nettozuflüsse an die Anteilseigner im Fall der Unternehmensfortführung. Dabei ist zu bedenken, dass das Betriebsgrundstück der K. zum Bewertungsstichtag geleast war und deshalb keine stillen Reserven in Immobilienvermögen zu vermuten sind.
II.
476 
Die Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs ist ebenfalls nicht geboten. Der in Bezug auf den BGV neben der Abfindung angebotene Ausgleich ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zu erhöhen; das auf den Berechnungen der IVA beruhende Angebot von 2,23 Euro brutto je Aktie ist angemessen.
477 
Da die M. bzw. nunmehr die Antragsgegnerin eine GmbH ist, kommt nur ein fester Ausgleich nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG in Betracht. Danach ist als Ausgleichszahlung mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der K. und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen - jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen - voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte.
478 
Der Ausgleichsbetrag wurde im Rahmen der vom Landgericht insoweit übernommenen Berechnungen der IVA durch Verrentung (dazu unten 2.) eines Ausgangswertes (dazu unten 1.) ermittelt. Die Ermittlung des Ausgleichsbetrages im Wertgutachten der IVA ist nicht zu beanstanden.
479 
1. Der Ausgangswert für die Ermittlung des Ausgleichsbetrages wurde von IVA und Landgericht methodisch zu Recht aus dem im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswert der K. abgeleitet (dazu oben I. 2.).
480 
a) Der Ausgleich ersetzt im Gegensatz zur Abfindung nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende (vgl. BGHZ 166, 195 [juris Rn. 11]). Maßgeblich für seine Berechnung ist der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten je Aktionär zur Verteilung ergebende Gewinn, den die Gesellschaft ohne den BGV als nicht gebundenes Unternehmen hätte (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 12] „Ytong“). Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag praktisch durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes errechnet werden (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14] „Ytong“; OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 49]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 116]).
481 
b) Dabei ist der Ertragswert selbst dann der maßgebliche Ausgangswert für die Verrentung zur Ermittlung des angemessenen Ausgleichs, wenn dieser unter dem Börsenwert liegt. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet die Beachtung des Börsenkurses als Untergrenze für die Kompensation der außenstenden Aktionäre nur bei der Abfindung und beim variablen Ausgleich, nicht aber beim festen Ausgleich (BGHZ 166, 195 [juris Rn. 13]; zustimmend Popp, Wpg 2008, 23, 25).
482 
c) Zu beachten ist allerdings, dass der Ertragswert des Unternehmens nicht ohne Weiteres als Ausgangsbasis für die Ermittlung des Ausgleichsbetrages herangezogen werden kann, sondern Unterschiede bei der Bestimmung der angemessenen Abfindung einerseits und des angemessenen Ausgleichs andererseits zu berücksichtigen sind. Dies betrifft zum einen die Behandlung von Steuern (dazu unten aa)) und zum anderen die Behandlung von Gewinnthesaurierungen (dazu unten bb)). Auch insoweit ist die Ermittlung des Ausgleichsbetrags durch IVA bzw. Landgericht aber - vorbehaltlich der vom Landgericht abweichenden Auffassung des Senats zur Bemessung des Risikozuschlags im Ertragswertverfahren (dazu oben I. 2. c) bb)) - nicht zu beanstanden.
483 
aa) Dies gilt zunächst für den Umstand, dass der Ertragswert entsprechend IDW S1 Stand 18.10.2005 im Rahmen einer Nachsteuerbetrachtung ermittelt wurde.
484 
(1) Bei den künftigen Zuflüssen an die Anteilseigner und beim Kapitalisierungszinssatz wurden die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner in typisierter Form berücksichtigt; bei der Ermittlung der künftigen Erträge wurde zudem die das Unternehmen treffende Körperschaftssteuer abgesetzt (vgl. oben I. 2. b) bb), I. 2. b) cc) (1) und I. 2. c) bb) (2) (2.1)).
485 
Da der Ausgleich nach § 304 AktG an die Stelle der Dividende tritt, unterliegt er - anders als der Barwert der künftigen Unternehmenserträge - beim Anteilseigner nach seinen individuellen Verhältnissen jährlich der Einkommensteuer. Persönliche Ertragssteuern sind deshalb bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages anders als bei der Ermittlung der Abfindung nicht abzuziehen (ebenso im Ergebnis unter Berufung auf die Berechnungen des dortigen Sachverständigen OLG München, AG 2007, 411 [juris Rn. 49]; bestätigt durch OLG München, AG 2008, 23 [juris Rn. 50]). Zu beachten ist außerdem, dass der feste Ausgleich nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Bruttogewinnanteil je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden Körperschaftsteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs festzusetzen ist, um trotz künftiger Änderungen bei der Besteuerung von Körperschaften stets eine wirtschaftlich volle Entschädigung zu gewährleisten (BGHZ 156, 57 [juris Rn. 12] „Ytong“).
486 
(2) Die von IVA bzw. vom Landgericht durchgeführte Verrentung des Ertragswertes gelangt entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller (vgl. Bl. VII 419, 451 f.) dennoch zu einem zutreffenden Ergebnis. Zwar wurde der Ausgleichsbetrag aus dem Ertragswert abgeleitet, der unter Berücksichtigung der Körperschaftsteuerbelastung des Unternehmens und der typisierten persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner als Nachsteuerwert ermittelt wurde. Nach der Verrentung dieses Nachsteuerwertes wurden zur Ermittlung des festzusetzenden Bruttoausgleichsbetrages aber die Steuerbelastung (Körperschaftsteuer und typisierte persönliche Ertragsteuer der Anteilseigner) aufgeschlagen (GB S. 88 f.; Bl. VI 398). Auf diese Weise wurde der Nachsteuerwert in einen Vorsteuerwert umgerechnet. Dieses Vorgehen ermöglicht es, eine vollständige Neuberechnung des Unternehmenswerts zu vermeiden und stattdessen auf das Ergebnis einer Nachsteuerwertermittlung gemäß IDW S1 Stand 18.10.2005 zurückzugreifen. Da die außenstehenden Aktionäre dadurch nicht benachteiligt werden, ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 117]).
487 
bb) Gleiches gilt im Ergebnis für die im Rahmen der Ertragswertberechnung angenommenen Gewinnthesaurierungen.
488 
(1) Bei der Ermittlung des Ertragswerts wurde für die Detailplanungsphase eine umfangreiche Thesaurierung von Gewinnen zur Reduzierung von Fremdkapital bzw. zur Sammlung von Eigenmitteln für den Erwerb des Betriebsgrundstücks angenommen; in der Phase der ewigen Rente wurde die Ausschüttungsquote zwar auf 40% erhöht, aber ebenfalls keine Vollausschüttung unterstellt (dazu oben I. 2. b) cc) (1) (1.2)). Aus dem in § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG enthaltenen Verbot der Berücksichtigung „anderer Gewinnrücklagen“ schließt die herrschende Meinung allerdings, dass bei der Ermittlung des zu verrentenden Unternehmenswerts von einer Vollausschüttung auszugehen sei; dies sei zum Schutz der außenstehenden Aktionäre geboten, weil die in freie Rücklagen eingestellten Gewinnanteile in die Gewinnabführung eingehen (vgl. § 301 Satz 2 AktG) und deshalb dem herrschenden Unternehmen zugutekommen (vgl. Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 304 Rn. 11; im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, AG 2000, 428 [juris Rn. 53]; Schenk in Bürgers/Körber, AktG, § 304 Rn. 27; Veil in Spindler/Stilz, 2. Auflage, § 304 Rn. 56; Bilda in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 304 Rn. 85; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 304 Rn. 32; inzwischen auch Stephan in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Auflage, § 304 Rn. 84). Andere Auffassungen in der Literatur finden sich nur vereinzelt. So ist nach Meilicke in Heidel, Aktienrecht, 2. Aufl., § 304 Rn. 28 zwar von einer Vollausschüttung der Gewinne auszugehen; hierdurch verursachter Finanzierungsaufwand sei aber zu berücksichtigen. Der Hinweis des Landgerichts auf Jonas, Wpg 2007, 835 ff. vermag die dortige Auffassung, Thesaurierungsannahmen seien zulässig, nicht zu stützen. Zwar wird dort die Auffassung vertreten, der Ausgleich sei aus dem Ertragswert abzuleiten (vgl. Jonas, Wpg 2007, 835, 837); die Frage der Berücksichtigung von Thesaurierungen wird aber nicht näher erörtert.
489 
(2) Im Ergebnis kann die Frage, ob bei der Berechnung des Ausgangswerts für die Berechnung des Ausgleichs von einem unter Annahme von Gewinnthesaurierungen ermittelten Ertragswert ausgegangen werden darf, hier indessen offen bleiben.
490 
(2.1) Die bei der Ertragswertberechnung unterstellten Thesaurierungen mindern den Unternehmenswert als Ausgangsbasis der Verrentung jedenfalls nicht und vermögen deshalb auch keine Reduzierung des Ausgleichsbetrages zu Lasten der außenstehenden Aktionäre zu bewirken; zur Vermeidung einer eigenständigen Ertragswertermittlung zum Zweck der Ausgleichsberechnung kann daher trotz der dortigen Thesaurierungsannahmen auf den oben (dazu I. 2.) dargestellten Ertragswert zurückgegriffen werden (in diesem Sinne auch Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn 246). In der Phase der ewigen Rente werden zwar vom Ergebnis nach Zinsen und Steuern in Höhe von 13.408.000 Euro nur 4.761.000 Euro ausgeschüttet; weitere 8.084.000 Euro werden den Anteilseignern aber - ohne Abzug typisierter persönlicher Ertragsteuern - als Wertbeitrag aus Thesaurierung zugerechnet und sind damit Bestandteil der zu diskontierenden Nettoeinnahmen; entsprechendes gilt für das letzte Jahr der Detailplanungsphase (vgl. GB S. 79).
491 
(2.2) Zu bedenken ist dabei, dass die typisierten persönlichen Ertragsteuern zur Ermittlung eines Bruttoausgleichs auf den gesamten Betrag aufgeschlagen werden, der sich nach der Verrentung des Ertragswerts ergibt, obwohl im Rahmen der Ertragswertberechnung bei den Wertbeiträgen aus Thesaurierung keine persönlichen Ertragsteuern abgezogen wurden. In den ersten drei Jahren der Detailplanungsphase werden die thesaurierten Beträge zwar den Aktionären nicht unmittelbar zugerechnet; die Thesaurierungen bewirken hier aber eine Reduzierung des Fremdkapitals bzw. ermöglichen den Erwerb des Betriebsgrundstücks mit Eigenmitteln, so dass der Verschuldungsgrad der K. nachhaltig auf nahezu null reduziert wird (vgl. GB S. 78). Dies bewirkt (dazu oben I. 2. c) bb) (3)) eine Reduzierung des Risikozuschlags im Kapitalisierungszinssatz und damit eine Erhöhung des Unternehmensbarwerts, der Ausgangsbasis der Verrentung ist.
492 
2. Die Einwände der Antragsteller gegen die Höhe des Verrentungszinssatzes greifen im Ergebnis ebenfalls nicht durch.
493 
a) Dies gilt zunächst für die Verwendung eines Zinsfußes, der unter dem bei der Ertragswertberechnung benutzen Kapitalisierungszinssatz (dazu oben I. 2. c)) liegt.
494 
aa) Die IVA und - dieser methodisch folgend - das Landgericht haben für die Verrentung einen Mischzinssatz aus dem bei der Ertragswertberechnung herangezogenen Basiszinssatz für (quasi) risikofreie Anlagen einerseits und dem um einen Risikozuschlag erhöhten Basiszinssatz andererseits benutzt. Der Mischzinssatz entspricht dabei dem Mittelwert beider Größen unter Beachtung der unterschiedlichen Risikozuschläge in den einzelnen Perioden (GB S. 88).
495 
bb) Die Antragsteller fordern demgegenüber unter Berufung auf die „Ytong“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs zumindest die Anwendung des vollen Kapitalisierungszinssatzes. Auf diese Weise ergäbe sich ein deutlich höherer Ausgleichsbetrag.
496 
(1) In der „Ytong“-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zur Verrentung des Ertragswerts den vollen - inflationsbereinigten - Kapitalisierungszinssatz herangezogen (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14] „Ytong“). Dabei ist allerdings zu bedenken, dass sich die Gründe der vorgenannten Entscheidung mit der Ermittlung des Zinssatzes nicht näher auseinandersetzen, sondern auf die Ableitung des Ausgleichsbetrages aus dem Ertragswert durch den dortigen Sachverständigen Bezug nehmen. Zudem ist zu beachten, dass der Risikozuschlag (gemittelt 2%) im Verhältnis zum Basiszinssatz (7,5%) im dortigen Fall keine besonders große Rolle spielte (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 8] „Ytong“).
497 
(2) Nach einer in der Bewertungspraxis vertretenen Auffassung ist indessen die Verrentung mit einem unter dem Kapitalisierungszinssatz liegenden Mischzinssatz geboten, um den Besonderheiten der Ausgleichszahlung nach § 304 AktG Rechnung zu tragen (vgl. Maul, DB 2002, 1423, 1425; zur Verbreitung dieser Auffassung in der Bewertungspraxis Knoll, ZSteu 2007, 166, 168). Danach sei zu bedenken, dass der Ausgleichsbetrag nach § 304 AktG eine völlig andere Risikostruktur aufweise als die Dividende, die er substituiere. Da ein BGV regelmäßig keine kurzfristige Maßnahme darstelle, sondern zumindest mittelfristig bestehen bleibe, sei das Risiko der Ausgleichszahlung nicht mit dem vollen Risiko einer unternehmerischen Betätigung, sondern lediglich mit dem Risiko einer Industrieanleihe vergleichbar. Es liege deshalb unter dem vollen Kapitalisierungszinssatz. Da das normale Risiko nach Beendigung des BGV allerdings wieder aufleben könne, sei ein über dem Basiszinssatz liegender Zinsfuß zu wählen (Maul, DB 2002, 1423, 1425; kritisch dazu Knoll, ZSteu 2007, 166, 168 f.).
498 
(3) Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich die oben dargestellte Auffassung der Bewertungspraxis zu Eigen gemacht. Da der feste Ausgleich gegenüber der Alternativanlage über die unendlich gedachte Lebensdauer des Unternehmens von gleichbleibenden Zahlungen ohne Gewinnschwankungen ausgehe, sei es vertretbar, das geringe Risiko bei der Verzinsung durch einen adäquaten Abschlag zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, I-26 W 8/06 AktE [juris Rn. 63]). Das OLG München hat ausdrücklich die Verrentung des Ertragswerts zur Ermittlung des festen Ausgleichs mit einem unter dem Kapitalisierungszinssatz liegenden Mischzinssatz gebilligt und sich dazu auf das geringere Risiko für die Leistung des Ausgleichs berufen (vgl. OLG München AG 2007, 411 Rn. 50; fortgeführt von OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 52]).
499 
cc) Der Senat hat die Frage, ob bei der Verrentung des Unternehmenswerts zur Ermittlung des Ausgleichsbetrages der volle Kapitalisierungszinssatz zu verwenden ist oder ein darunter liegender Mischsatz aus risikofreiem Basiszinssatz und risikoadjustiertem Zinssatz, bis zum Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 offen gelassen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 118]); hier ist indessen - wie bereits im Vorlagebeschluss festgestellt (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 325 ff.]) - die Anwendung eines Mischsatzes nicht zu beanstanden.
500 
(1) Die Antragsgegnerin verweist in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf eine Entscheidung des 4. Zivilsenats, in der als Verrentungszinssatz lediglich der Basiszinssatz verwendet wurde (OLG Stuttgart, DB 2003, 2429 [juris Rn. 60]). Zu beachten ist, dass dem Risiko der Anlage in dem Bewertungsobjekt dort nicht durch einen Risikozuschlag zum Kapitalisierungszinssatz (Nenner) Rechnung getragen wurde, sondern durch die Berücksichtigung von Bandbreiten bzw. Eintrittswahrscheinlichkeiten auf der Ebene der Prognose der künftigen Zuflüsse an die Anteilseigner (Zähler); der Kapitalisierungszinssatz entsprach deshalb dort - anders als hier - dem Basiszinssatz (vgl. OLG Stuttgart, DB 2003, 2429 [juris Rn. 38]).
501 
(2) Hier kann die Höhe des Verrentungszinssatzes auch nicht schon deshalb offen bleiben, weil das Unternehmenswertgutachten IVA bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages zugunsten der außenstehenden Aktionäre über den Barwert der künftigen Erträge hinaus auch den Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens verrentet hat, obwohl das nicht betriebsnotwendige Vermögen mangels Bedeutung für die künftigen Unternehmenserträge grundsätzlich bei der Verrentung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14]; anders nur, wenn seine Veräußerung unmittelbar bevorsteht, vgl. OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 51]). Selbst wenn man den Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens hier von der Verrentung ausnähme, ergäbe sich bei Ansatz des vollen Kapitalisierungszinssatzes (bzw. eines Durchschnittswerts der Zinssätze der einzelnen Perioden) ein Bruttoausgleich je Aktie, der deutlich über dem Wert läge, der sich bei Verwendung eines Mischzinssatzes aus Basiszinssatz und Kapitalisierungszinssatz ergibt.
502 
(3) Vor dem Hintergrund der überzeugenden Ausführungen der Literatur (vgl. Maul, DB 2002, 1423, 1425) zur unterschiedlichen Risikostruktur von Ausgleich und Dividende führt die Ermittlung des Verrentungszinssatzes als Mittelwert zwischen Basiszinssatz und vollem Kapitalisierungszinssatz indessen hier zu einem richtigen und angemessenen Ergebnis.
503 
(3.1) Dem kann nicht das Risiko der Insolvenz der Antragsgegnerin entgegen gehalten werden. Zwar kann eine Insolvenz der Antragsgegnerin nicht ausgeschlossen werden; der Mischzinssatz entspricht aber gerade nicht dem Basiszinssatz für (quasi) risikofreie Anlagen, sondern geht über diesen hinaus und entspricht damit in etwa einer ebenfalls grundsätzlich mit dem Risiko der Insolvenz des Unternehmens belasteten Industrieanleihe (vgl. Maul, DB 2002, 1423, 1425).
504 
(3.2) Fehl geht auch der Einwand, der Mischzinssatz ignoriere das Risiko der Auszehrung der Gesellschaft während des Bestehens des BGV (Bl. XI 1748). Der Ausgleichsanspruch schützt nicht vor einer „Auszehrung“ der Gesellschaft durch nachteilige Maßnahmen des herrschenden Unternehmens; nach Beendigung des Unternehmensvertrages kann der außenstehende Aktionär auf die geringeren Erträge des „ausgezehrten“ Unternehmens verwiesen werden (OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 41] m.w.N.).
505 
dd) Trotz der Abweichung vom Vorgehen des Bundesgerichtshofs in der „Ytong“-Entscheidung besteht entgegen der Auffassung einzelner Beschwerdeführer (Bl. IX 1081) insoweit keine Vorlagepflicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG, da sich der Bundesgerichtshof in der „Ytong“-Entscheidung nicht mit der Frage der Höhe des Verrentungszinssatzes auseinandergesetzt, sondern lediglich den im dortigen Fall vom Sachverständigen bei der Unternehmensbewertung angesetzten Zinssatz übernommen hat; insoweit wird also nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen (vgl. zu den Anforderungen insoweit Meyer-Holz in Keidel, FGG, 15. Aufl., § 28 Rn. 18).
506 
b) Gegen die Ermittlung des Verrentungszinssatzes kann auch nicht eingewandt werden, dass es sich bei den Kapitalisierungszinssätzen der einzelnen Perioden und dem Basiszinssatz, aus denen der Mischzinssatz gebildet wurde, um Nachsteuerwerte handelte (vgl. Bl. VII 419, 452, 720). Wie bereits dargelegt wurde (dazu 1. c) aa)), wird dem Umstand, dass der Ausgleichsbetrag als Bruttowert festzusetzen ist, im Unternehmenswertgutachten IVA und in der dieser methodisch folgenden Berechnung des Landgerichts dadurch Rechnung getragen, dass bei der Verrentung zwar Nachsteuerwerte - sowohl für den Ertragswert als auch für den Zinssatz - eingesetzt werden. Dem daraus ermittelten jährlichen Ausgleichsbetrag nach Steuern wird aber die auf jede Aktie entfallende Körperschaftsteuerbelastung sowie die typisierte persönliche Ertragsteuer hinzugerechnet, mit der im Ertragswertverfahren gerechnet wurde (vgl. GB S. 89, Bl. VI 398). Diese Berechnungsweise macht eine zweite Ertragswertermittlung mit einer Vorsteuerbetrachtung entbehrlich. Sie beeinträchtigt die außenstehenden Aktionäre dennoch nicht, weil sich durch das Hinzurechnen der Steuerbelastung trotz Verrentung mit Nachsteuerzinssätzen dieselben Werte ergeben wie bei einer reinen Vorsteuerrechnung (vgl. Popp, Wpg 2008, 23, 24 f.).
DD.
I.
507 
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SpruchG auf 200.000 Euro festzusetzen, da keine höhere als die angebotene Kompensation gefordert werden kann.
II.
508 
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
509 
1. Eine Billigkeitsentscheidung zulasten der Antragsteller nach § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG ist nicht veranlasst, da die sofortigen Beschwerden und Anschlussbeschwerden der Antragsteller jedenfalls bis zur Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ermittlung des Börsenkurses nicht offensichtlich unbegründet waren.
510 
2. Einer gesonderten Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshofs bedarf es nicht, da diesem das Beschwerdeverfahren insgesamt zur Entscheidung vorgelegt worden war, ohne dass ein neuer Rechtszug eröffnet wurde.
III.
511 
Die Anordnung einer vollständigen oder teilweisen Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 4 SpruchG ist nicht veranlasst, da dies nicht der Billigkeit entspricht. Zwar waren einige Beschwerden der Antragsteller insoweit begründet, als ihre Anträge nur als unbegründet zurückzuweisen waren. Dies ändert aber nichts daran, dass ihre Rechtsmittel im Ergebnis ohne Erfolg blieben.
IV.
512 
Entsprechend der Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Sache ist auch eine Abänderung der Nebenentscheidungen des Landgerichts geboten.
513 
1. Der Geschäftswert des ersten Rechtszugs ist auf 200.000 Euro zu reduzieren.
514 
2. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist auch im ersten Rechtszug auszuschließen.
515 
a) Zwar wurde die Entscheidung des Landgerichts zugunsten der Antragsteller Ziffer 3) bis 6), 12), 13), 44), 55), 63) und 64) mit der Maßgabe abgeändert, dass ihre Anträge nicht unzulässig, sondern (nur) unbegründet sind. Dabei ist aber zu bedenken, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen erst im zweiten Rechtszug erfüllt wurden.
516 
b) Auch im Übrigen entspricht angesichts der Zurückweisung der Anträge als unbegründet die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller nicht der Billigkeit.

(1) Das Gericht stellt dem Antragsgegner und dem gemeinsamen Vertreter die Anträge der Antragsteller unverzüglich zu.

(2) Das Gericht fordert den Antragsgegner zugleich zu einer schriftlichen Erwiderung auf. Darin hat der Antragsgegner insbesondere zur Höhe des Ausgleichs, der Zuzahlung oder der Barabfindung oder sonstigen Abfindung Stellung zu nehmen. Für die Stellungnahme setzt das Gericht eine Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll.

(3) Außerdem hat der Antragsgegner den Bericht über den Unternehmensvertrag, den Eingliederungsbericht, den Bericht über die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder den Umwandlungsbericht nach Zustellung der Anträge bei Gericht einzureichen. In den Fällen, in denen der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag, die Eingliederung, die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder die Umwandlung durch sachverständige Prüfer geprüft worden ist, ist auch der jeweilige Prüfungsbericht einzureichen. Auf Verlangen des Antragstellers oder des gemeinsamen Vertreters gibt das Gericht dem Antragsgegner auf, dem Antragsteller oder dem gemeinsamen Vertreter unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der genannten Unterlagen zu erteilen.

(4) Die Stellungnahme nach Absatz 2 wird dem Antragsteller und dem gemeinsamen Vertreter zugeleitet. Sie haben Einwendungen gegen die Erwiderung und die in Absatz 3 genannten Unterlagen binnen einer vom Gericht gesetzten Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll, schriftlich vorzubringen.

(5) Das Gericht kann weitere vorbereitende Maßnahmen erlassen. Es kann den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihres schriftlichen Vorbringens sowie die Vorlage von Aufzeichnungen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen. In jeder Lage des Verfahrens ist darauf hinzuwirken, dass sich die Beteiligten rechtzeitig und vollständig erklären. Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

(6) Das Gericht kann bereits vor dem ersten Termin eine Beweisaufnahme durch Sachverständige zur Klärung von Vorfragen, insbesondere zu Art und Umfang einer folgenden Beweisaufnahme, für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung anordnen oder dazu eine schriftliche Stellungnahme des sachverständigen Prüfers einholen.

(7) Sonstige Unterlagen, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind, hat der Antragsgegner auf Verlangen des Antragstellers oder des Vorsitzenden dem Gericht und gegebenenfalls einem vom Gericht bestellten Sachverständigen unverzüglich vorzulegen. Der Vorsitzende kann auf Antrag des Antragsgegners anordnen, dass solche Unterlagen den Antragstellern nicht zugänglich gemacht werden dürfen, wenn die Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, nach Abwägung mit den Interessen der Antragsteller, sich zu den Unterlagen äußern zu können, geboten ist. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden kann das Gericht angerufen werden; dessen Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(8) Für die Durchsetzung der Verpflichtung des Antragsgegners nach Absatz 3 und 7 ist § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

17
Der gemäß §§ 327 d Satz 1, 327 c Abs. 3 Nr. 3 AktG u.a. in der Hauptversammlung auszulegende schriftliche Übertragungsbericht der Hauptaktionärin nach § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG lag - wie sich aus der Niederschrift über die Hauptversammlung ergibt - einschließlich des ihm als Anlage 6 beigefügten zusammenfassenden Berichts der W. & K. zu ihrem Schiedsgutachten über den Unternehmenswert der P. während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. Eine Beifügung jener schiedsgutachtlichen Bewertung der P. im Volltext war im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geboten. § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG verlangt - im Unterschied zu den Regelungsvorbildern der §§ 293 a Abs. 1, 319 Abs. 3 Nr. 3 AktG sowie zu dem erweiterten Eingliederungsbericht nach § 320 Abs. 4 Satz 2 AktG - keinen "ausführlichen" Bericht; dieser muss vielmehr die Voraussetzungen für die Übertragung und die Angemessenheit der Barabfindung schlüssig und plausibel darlegen (Habersack aaO § 327 c Rdn. 7, 9; Grunewald aaO § 327 c Rdn. 7 f. - jeweils m.w.Nachw.). Diesen Anforderungen hat die Mehrheitsaktionärin - wovon sich das Berufungsgericht in revisionsrechtlich einwandfreier Weise überzeugt hat - u.a. durch die insoweit ausreichende Beifügung des zusammenfassenden Berichts von W. & K. zu ihrem Schiedsgutachten über den Unternehmenswert der P. genügt. Dass für die Aktionäre die erforderliche Plausibilitätskontrolle u.a durch den zusammenfassenden Bericht zur Unternehmensbewertung gewährleistet war, ergab sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits aus den von den Klägern zu 1 bis 3 in der Klageschrift sowie im Schriftsatz vom 5. Dezember 2003 erhobenen dezidierten Beanstandungen gegen diese Unternehmensbewertung; deren sachliche Berechtigung war allerdings, da dies die Angemessenheit der Barabfindung betrifft, im Einzelnen nicht im vorliegenden Anfechtungsprozess, sondern im Spruchverfahren zu klären (§ 327 f Abs. 1 Satz 2 AktG).

(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.

(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden oder eingeleitet worden sind; die Jahresgebühr 12311 wird in diesen Verfahren nicht erhoben;
2.
in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) eingelegt worden ist;
3.
hinsichtlich der Jahresgebühren in Verfahren vor dem Betreuungsgericht, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind;
4.
in notariellen Verfahren oder bei notariellen Geschäften, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) erteilt worden ist;
5.
in allen übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind.

(2) Soweit Gebühren nach diesem Gesetz anzurechnen sind, sind auch nach der Kostenordnung für entsprechende Tätigkeiten entstandene Gebühren anzurechnen.

(3) Soweit für ein notarielles Hauptgeschäft die Kostenordnung nach Absatz 1 weiter anzuwenden ist, gilt dies auch für die damit zusammenhängenden Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten sowie für zu Vollzugszwecken gefertigte Entwürfe.

(4) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist anstelle der Nummern 31010 und 31011 des Kostenverzeichnisses § 137 Absatz 1 Nummer 12 der Kostenordnung in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Absatz 1 ist auf die folgenden Vorschriften in ihrer bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:

1.
§ 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
2.
§ 15 des Spruchverfahrensgesetzes,
3.
§ 12 Absatz 3, die §§ 33 bis 43, 44 Absatz 2 sowie die §§ 45 und 47 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
4.
§ 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen,
5.
§ 100 Absatz 1 und 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes,
6.
§ 39b Absatz 1 und 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
7.
§ 99 Absatz 6, § 132 Absatz 5 und § 260 Absatz 4 des Aktiengesetzes,
8.
§ 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
9.
§ 62 Absatz 5 und 6 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds,
10.
§ 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes,
11.
die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesachen,
12.
§ 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und
13.
§ 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.
An die Stelle der Kostenordnung treten dabei die in Satz 1 genannten Vorschriften.

(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.

Geschäftswert im gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist der Betrag, der von allen in § 3 des Spruchverfahrensgesetzes genannten Antragsberechtigten nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Betrag insgesamt gefordert werden kann; der Geschäftswert beträgt mindestens 200 000 Euro und höchstens 7,5 Millionen Euro. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts ist der Tag nach Ablauf der Antragsfrist (§ 4 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes).

(1) Das Gericht hat den Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, zur Wahrung ihrer Rechte frühzeitig einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter zu bestellen; dieser hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Werden die Festsetzung des angemessenen Ausgleichs und die Festsetzung der angemessenen Abfindung beantragt, so hat es für jeden Antrag einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, wenn aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen ist, dass die Wahrung der Rechte aller betroffenen Antragsberechtigten durch einen einzigen gemeinsamen Vertreter nicht sichergestellt ist. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters kann vollständig unterbleiben, wenn die Wahrung der Rechte der Antragsberechtigten auf andere Weise sichergestellt ist. Das Gericht hat die Bestellung des gemeinsamen Vertreters im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Wenn in den Fällen des § 1 Nr. 1 bis 3 die Satzung der Gesellschaft, deren außenstehende oder ausgeschiedene Aktionäre antragsberechtigt sind, oder in den Fällen des § 1 Nr. 4 der Gesellschaftsvertrag, der Partnerschaftsvertrag, die Satzung oder das Statut des übertragenden, übernehmenden oder formwechselnden Rechtsträgers noch andere Blätter oder elektronische Informationsmedien für die öffentlichen Bekanntmachungen bestimmt hatte, so hat es die Bestellung auch dort bekannt zu machen.

(2) Der gemeinsame Vertreter kann von dem Antragsgegner in entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes den Ersatz seiner Auslagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen; mehrere Antragsgegner haften als Gesamtschuldner. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegenstandswert ist der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Geschäftswert. Das Gericht kann den Zahlungsverpflichteten auf Verlangen des Vertreters die Leistung von Vorschüssen aufgeben. Aus der Festsetzung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.

(3) Der gemeinsame Vertreter kann das Verfahren auch nach Rücknahme eines Antrags fortführen. Er steht in diesem Falle einem Antragsteller gleich.