Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Aug. 2014 - I-26 W 24/12 (AktE)

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2014:0825.I26W24.12AKTE.00
bei uns veröffentlicht am25.08.2014

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen vom 22.05.2012 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 27.04.2012 - 82 O 76/03 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerinnen tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, die den Antragstellern im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die Vergütung und Auslagen der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre im Beschwerdeverfahren.

Der Geschäftswert wird für die Beschwerdeinstanz auf 7,5 Mio. € festgesetzt.


1

A.

2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35

B.

36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Aug. 2014 - I-26 W 24/12 (AktE)

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Aug. 2014 - I-26 W 24/12 (AktE)

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 15 Kosten


(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. (2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notw
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Aug. 2014 - I-26 W 24/12 (AktE) zitiert 10 §§.

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Aktiengesetz - AktG | § 305 Abfindung


(1) Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muß ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag besti

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 17 Allgemeine Bestimmungen; Übergangsvorschrift


(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung. (2) Für Verfahren, in dene

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 6 Gemeinsamer Vertreter


(1) Das Gericht hat den Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, zur Wahrung ihrer Rechte frühzeitig einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter zu bestellen; dieser hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Werden die Festset

Aktiengesetz - AktG | § 293c Bestellung der Vertragsprüfer


(1) Die Vertragsprüfer werden jeweils auf Antrag der Vorstände der vertragschließenden Gesellschaften vom Gericht ausgewählt und bestellt. Sie können auf gemeinsamen Antrag der Vorstände für alle vertragschließenden Gesellschaften gemeinsam bestellt

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 05. Nov. 2013 - 20 W 4/12

bei uns veröffentlicht am 05.11.2013

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin Ziff. 3 gegen den Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2012 - 32 AktE 17/02 KfH - wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerinnen trage

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 14. Feb. 2008 - 20 W 10/06

bei uns veröffentlicht am 14.02.2008

Tenor 1. Auf die Beschwerden und Anschlussbeschwerden wird der Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2006, 31 AktE 22/04 KfH teilweise abgeändert und unter Aufhebung der Festsetzung von Gegenstandswerten

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 26. Okt. 2006 - 20 W 14/05

bei uns veröffentlicht am 26.10.2006

Tenor 1. Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 1, Ziffer 2, Ziffer 6, Ziffer 7, Ziffer 8 und Ziffer 9 wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 23.06.2005 (34 AktE 19/02 KfH) abgeändert: Die den a

Referenzen

(1) Die Vertragsprüfer werden jeweils auf Antrag der Vorstände der vertragschließenden Gesellschaften vom Gericht ausgewählt und bestellt. Sie können auf gemeinsamen Antrag der Vorstände für alle vertragschließenden Gesellschaften gemeinsam bestellt werden. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die abhängige Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet deren Vorsitzender an Stelle der Zivilkammer. Für den Ersatz von Auslagen und für die Vergütung der vom Gericht bestellten Prüfer gilt § 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs.

(2) § 10 Abs. 3 bis 5 des Umwandlungsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muß ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben.

(2) Als Abfindung muß der Vertrag,

1.
wenn der andere Vertragsteil eine nicht abhängige und nicht in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Gewährung eigener Aktien dieser Gesellschaft,
2.
wenn der andere Vertragsteil eine abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und das herrschende Unternehmen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, entweder die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft oder eine Barabfindung,
3.
in allen anderen Fällen eine Barabfindung
vorsehen.

(3) Werden als Abfindung Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die angemessene Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen. Sie ist nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag wirksam geworden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(4) Die Verpflichtung zum Erwerb der Aktien kann befristet werden. Die Frist endet frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Ist ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt worden, so endet die Frist frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(5) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß der Vertrag keine angemessene Abfindung vorsieht. Sieht der Vertrag überhaupt keine oder eine den Absätzen 1 bis 3 nicht entsprechende Abfindung vor, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die vertraglich zu gewährende Abfindung zu bestimmen. Dabei hat es in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Vertrag die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, das Verhältnis, in dem diese Aktien zu gewähren sind, wenn der Vertrag nicht die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, die angemessene Barabfindung zu bestimmen. § 304 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.

(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin Ziff. 3 gegen den Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2012 - 32 AktE 17/02 KfH - wird

zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerinnen tragen gesamtschuldnerisch die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Gegenstand dieses Spruchverfahrens ist die gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung wegen des zwischen den Antragsgegnerinnen abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrags vom 21.12.2001.
I.
1.
Die Beschwerdeführerin ist - wie die übrigen Antragsteller, die am Verfahren in erster Instanz beteiligt waren - Minderheitsaktionärin der Antragsgegnerin Ziff. 1. Diese firmierte früher als X ... AG, L., und firmiert nunmehr nach Durchführung diverser Umwandlungsmaßnahmen als X ... Holdings GmbH, L. (im Folgenden: X). Als anderes Unternehmen im Sinne des § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG an dem Gewinnabführungsvertrag vom 21.12.2001 beteiligt ist die Antragsgegnerin Ziff. 2. Diese firmierte früher als S AG und firmiert nunmehr nach formwechselnder Umwandlung als E I GmbH, S. (im Folgenden: S).
Die X wurde als Aktiengesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in L. gegründet. Sie leitet als Holdinggesellschaft eine Gruppe in- und ausländischer Beteiligungsgesellschaften, wobei sie im Bewertungszeitraum acht unmittelbare und sechzehn mittelbare Beteiligungen hielt. Die X und die Beteiligungsgesellschaften sind geographisch unterteilt, nämlich in das Segment D. und Ö., das die X selbst sowie im Wesentlichen die X ... A. AG abdecken, ferner in das Segment G., das die X ... (UK) Ltd., das Segment S., das die größte operative Gesellschaft E .., O., sowie in das Segment „Übrige“, das insbesondere die X ... l. S. p. A., M., I. als Beteiligung mit der höchsten Bedeutung abdeckt.
Die Beteiligungsgesellschaften sind unter der Bezeichnung „X“ auf dem Gebiet der Parkraumbewirtschaftung, der Betreuung von Immobilien und der Erbringung von auf Verkehrssteuerung bezogenen Dienstleistungen tätig. Insbesondere erwerben, mieten, pachten, verwalten, veräußern, vermieten oder verpachten sie Parkplätze und Parkhäuser. Die X kann auf diesem Gebiet auch selbst tätig werden oder sich auf die Verwaltung ihrer Beteiligungen beschränken.
S ist Obergesellschaft einer Unternehmensgruppe, die u. a. auf den Geschäftsfeldern Kollektion und Produktion sowie Handel mit Schuhen, Herstellung und Vertrieb von Pappe, Lederfaserstoffen und Kunststofferzeugnissen, Immobilien sowie Dienstleistungen insbesondere auf den Gebieten Facility Management und Sicherheit tätig ist bzw. war, ferner über die Beteiligung an X im Bereich Parkraumbewirtschaftung und Verkehrssteuerung.
Am 31.12.2011 hielt die E ... ... ... AG 95,4 % des Grundkapitals von S und wurde nach einem Squeeze-Out im Jahre 2002 deren alleinige Aktionärin.
2.
Die Antragsgegnerinnen schlossen am 21.12.2001 einen Gewinnabführungsvertrag zu Gunsten der S AG als anderem Unternehmen (Anlage AG 1). Durch diesen Vertrag verpflichtete sich X, den gesamten Gewinn an S abzuführen; im Gegenzug verpflichtete sich S, den Verlust von X auszugleichen. In § 5 dieses Vertrags wurde als fester Ausgleich gemäß § 304 AktG ein Betrag in Höhe von 5,80 EUR je Stückaktie, erstmals für das Geschäftsjahr 2001, und in § 6 dieses Vertrags eine Abfindung gemäß § 305 AktG in Höhe von 95,50 EUR je Stückaktie festgesetzt.
Dem Gewinnabführungsvertrag lag ein Bewertungsgutachten der A Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: Bewertungsgutachter) vom 10.12.2001 zu Grunde (Anlage AG 2). Dieses ermittelte zum Bewertungsstichtag am 12.04.2002, dem Tag der Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag durch die Hauptversammlung der X, einen Unternehmenswert der X in Höhe von 187.342.000,00 EUR, woraus sich ein fester Ausgleich gemäß § 304 AktG in Höhe von 5,80 EUR je Stückaktie sowie eine Abfindung gemäß § 305 AktG in Höhe von 95,03 EUR je Stückaktie ergaben. Am 31.01.2002 erstatteten die Vorstände der beteiligten Unternehmen einen gemeinsamen Bericht über den Gewinnabführungsvertrag (Anlage AG 1).
Mit Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 19.12.2001 - 32 AktE 36/01 KfH - wurde die B ... ... AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: B) zum gemeinsamen Vertragsprüfer der beteiligten Gesellschaften nach § 293 c Abs. 1 AktG bestellt. Die B erstattete unter dem 10.02.2002 den Bericht über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags (Anlage AG 4). Dieser bestätigte die Höhe der Abfindung und der Ausgleichszahlung des Bewertungsgutachters.
10 
Die Zustimmung der Hauptversammlung der X zum Gewinnabführungsvertrag vom 12.04.2002 wurde am 24.10.2002 bei der X ins Handelsregister eingetragen. Die Veröffentlichung der Handelsregistereintragung im Bundesanzeiger erfolgte am 20.11.2002.
11 
Aufgrund eines im Rahmen einer Beschlussmängelklage gegen die Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag durch die Hauptversammlung der X vom 12.04.2002 vor dem Landgericht Stuttgart geschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 23.10.2002 erhöhte die S AG die vereinbarte Ausgleichszahlung einmalig für das Jahr 2001 von 5,80 EUR je Aktie um 9,04 EUR auf 14,84 EUR nebst einer weiteren Verzinsung ab 13.04.2002 bis zur Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister.
12 
Der Gewinnabführungsvertrag vom 21.12.2001 wurde durch Kündigung vom 30.06.2004 mit Wirkung zu diesem Tag aufgehoben.
3.
13 
Das Grundkapital der X belief sich zum 31.01.2002 auf 5.040.057,16 EUR, eingeteilt in 1.971.499 auf den Inhaber lautender Aktien (Stückaktien). S übernahm in den Jahren 2000 bis 2002 schrittweise Aktien an X von verschiedenen außenstehenden Aktionären und hielt am 21.12.2001 98,65 % der Stückaktien, während sich 1,35 % der Aktien im Streubesitz befanden.
14 
Die Aktien der X wurden am geregelten Markt der Börsen D., S. und der F. Wertpapierbörse gehandelt, wobei das Handelsvolumen im maßgebenden Zeitraum außerordentlich gering war.
4.
15 
Grundlage der auf 95,50 EUR je Aktie bemessenen Abfindung sowie des auf 5,80 EUR je Aktie bemessenen Ausgleichs ist das erwähnte Gutachten der A Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Dieses ermittelte den Unternehmenswert der X unter Zugrundelegung der Verlautbarungen der von dem Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) aufgestellten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Fassung vom 28.06.2000 (IDW S 1 2000) im Ertragswertverfahren.
16 
Der Bewertungsgutachter gelangt zu einem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens der X zum 01.01.2001 von 173.597.000 EUR; dieser Wert entspricht dem Unternehmenswert zu diesem Zeitpunkt, nicht betriebsnotwendiges Vermögen in nennenswertem Umfang war nicht vorhanden. Diesen durch Abzinsung der geplanten Überschüsse auf diesen Zeitpunkt ermittelten Unternehmenswert zum 01.01.2001 zinst der Bewertungsgutachter mit einem Kapitalisierungszinssatz auf (Aufzinsungsfaktor 1,07918) und gelangt auf diese Weise zu einem Unternehmenswert zum 12.04.2002 von 187.342.000 EUR. Bezogen auf 1.971.499 Stückaktien entspricht dies einem Wert je Aktie von 95,03 EUR.
17 
Der von dem Bewertungsgutachter im Rahmen der Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren im sog. Zwei-Phasen-Modell zu Grunde gelegte Detailplanungszeitraum umfasst den Forecast für das Geschäftsjahr 2001, der auf ungeprüften Ist-Werten zum 31.07.2001 aufsetzt, sowie eine detaillierte Planung für die Geschäftsjahre 2002 und 2003. Basis für die Plausibilisierung der Prognosen über die zukünftige Entwicklung der X waren die geprüften Jahres- und Konzernabschlüsse für 1999 bis 2000 sowie die entsprechenden internen Ergebnisrechnungen. Dabei wurden für Zwecke der Bewertung insbesondere außerordentliche und nicht wiederkehrende Effekte eliminiert.
18 
Die Fortschreibung für die Zeit der ewigen Rente ab dem Jahr 2004 erfolgt auf der Basis der Planung für das Jahr 2003. Dieses sei grundsätzlich repräsentativ für die ewige Rente, weil es in seiner Zusammensetzung von Erträgen und Aufwendungen der Gesellschaft ihre nachhaltige, sich aus der Unternehmensplanung ergebende Ertragskraft widerspiegele.
19 
Die in der Detailplanungsphase wie auch der Phase der ewigen Rente erwarteten künftigen Erträge wurden jeweils mit einem Kapitalisierungszinssatz abgezinst. Der Bewertungsgutachter legt einen Basiszinssatz von 6,0 % jährlich zu Grunde. Zur Plausibilisierung des Risikozuschlags zieht er das Capital-Asset-Pricing-Modell (CAPM) heran. Der Bewertung wurde eine Marktrisikoprämie von 5,0 % zu Grunde gelegt sowie ein Betafaktor von 0,7, somit ein Risikozuschlag von 3,5 %. Schließlich setzt der Bewertungsgutachter für die Zeit der ewigen Rente einen Wachstumsabschlag vom Kapitalisierungszinsfuß von 1,0 % an. Daraus ergeben sich Kapitalisierungszinssätze von 6,17 % für die Phase I sowie von 5,17 % für die Zeit der ewigen Rente, jeweils nach persönlichen Ertragssteuern.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Bewertung wird auf das erwähnte Gutachten (Anlage AG 2) verwiesen.
21 
Der gemeinsame Vertragsprüfer für die an dem Gewinnabführungsvertrag beteiligten Gesellschaften bestätigte die Angemessenheit der in dem Gewinnabführungsvertrag vorgesehenen Ausgleichszahlung und Abfindung. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf den Bericht über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags vom 10.02.2002 (Anlage AG 4).
II.
22 
Die in erster Instanz beteiligten Antragsteller und nun noch die Antragstellerin Ziff. 3 und Beschwerdeführerin begehrten bzw. begehrt im Spruchverfahren die Festsetzung einer über 95,50 EUR je Aktie hinausgehenden Abfindung und eines über 5,80 EUR je Aktie hinausgehenden Ausgleichs.
23 
Das Landgericht hat mit diversen Beschlüssen die Verfahren bezüglich aller in erster Instanz beteiligten Antragsteller zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Beschluss vom 07.03.2002 (Bl. 86) Rechtsanwalt Dr. B. zum Vertreter der außenstehenden Aktionäre sowohl für den angemessenen Ausgleich nach § 304 AktG als auch für die angemessene Abfindung nach § 305 AktG bestellt.
24 
Die Antragsgegnerinnen sind dem Erhöhungsverlangen entgegengetreten.
25 
Mit Beschluss vom 10.07.2003 (Bl. 140 ff.) hat das Landgericht ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Werts der X zum maßgebenden Bewertungsstichtag in Auftrag gegeben und Dipl.-Kfm. WP/StB F zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Dieser hat das Gutachten unter dem 21.01.2011 erstattet (Bl. 245). In der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2012 (Bl. 340 ff.) hat der gerichtliche Sachverständige entsprechend der Anordnung des Landgerichts durch Beschluss vom 13.01.2012 (Bl. 314 ff.) sein Gutachten erläutert und Fragen hierzu beantwortet.
26 
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.10.2012 (Bl. 359 ff.) den von der Antragsgegnerin Ziff. 2 zu zahlenden festen Ausgleich auf 6,52 EUR je Aktie sowie die von ihr zu leistende Abfindung auf 106,82 EUR festgesetzt und den Antragsgegnerinnen die Tragung der Gerichtskosten sowie ihrer außergerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auferlegt, ferner die Tragung der Kosten des Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre.
27 
Begründet hat das Landgericht seinen Beschluss im Wesentlichen wie folgt:
28 
Die Anträge seien nach den vor Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetztes maßgebenden Vorschriften zulässig gestellt und zu Recht gegen beide Antragsgegnerinnen gerichtet worden.
29 
Sie seien auch teilweise begründet, was zur Festsetzung eines höheren Ausgleichs bzw. einer höheren Abfindung führe.
30 
Das Landgericht folgt dem gerichtlichen Sachverständigen in seiner Beurteilung. Es legt seiner Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO den von dem Sachverständigen aufgrund der von ihm durchgeführten Ertragswertberechnung ermittelten Unternehmenswert von 210.600.000,00 EUR zu Grunde. Die von dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen seien eine taugliche Schätzungsgrundlage.
1.
31 
Dies gelte zunächst für die maßgebende Unternehmensplanung und hier für die gewählte Bewertungsbasis. Nicht zu beanstanden sei die Aufteilung in einen Detailplanungszeitraum, der hier die Jahre 2001 bis 2003 umfasste, wobei für das Jahr 2001 die bereits vorliegenden „Ist-Zahlen“ per Juli 2001 Berücksichtigung fanden, sowie in die Phase der ewigen Rente ab dem Jahr 2004, deren Berechnung auf dem für das Jahr 2003 prognostizierten Überschuss beruhte. Dass vor allem für das Planjahr 2002 eine weitere Aufgliederung nach den diversen Typen der von den Beteiligungsgesellschaften der X geschlossenen Verträge mangels erforderlicher Unterlagen, die entweder nicht existierten oder zumindest mittlerweile nicht mehr auffindbar sind, nicht möglich war, für eine eingehendere Plausibilitätsbetrachtung jedoch erforderlich gewesen wäre, bewirke zwar eine Plausibilisierungslücke; sie sei jedoch bei einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Plausibilisierungstiefe im Übrigen hinnehmbar.
32 
Dass die 49%-ige Beteiligung der X ... A. an der S ...gesellschaft mbH W. nicht in die Planungsrechnung einbezogen wurde, sei ohne nennenswerte Auswirkung auf den Unternehmenswert. Entsprechendes gelte für vom Sachverständigen festgestellte Inkonsistenzen der Investitionsplanung mit der geplanten Entwicklung des Buchwerts des Anlagevermögens sowie weitere Planungsinkonsistenzen im Zusammenhang mit der Rückführung von Gewinnrücklagen im Planjahr 2002 und Dividendenausschüttungen im Geschäftsjahr 2001.
33 
Im Detailplanungszeitraum habe es insbesondere nicht der Berücksichtigung des Umstands bedurft, dass der Vergleich des Forecast 2001 mit den Ist-Werten dieses Jahres eine deutliche Überschreitung des Jahresergebnisses ergeben habe, denn diese sei vor allem auf zahlungsunwirksame neutrale Erträge aus Kursgewinnen sowie die Auflösung von Rückstellung zurückzuführen gewesen. Es bestehe auch kein Anlass, den Unternehmenswert im Hinblick auf den Umstand zu erhöhen, dass im Jahr 2001 thesaurierte Gewinne der Tochtergesellschaften als Dividende an die X ausgeschüttet wurden; der damit verbundene werterhöhende Effekt sei durch den vor dem Landgericht am 23.01.2002 geschlossenen Vergleich mehr als kompensiert worden.
34 
Die Umsatzplanung im Detailplanungszeitraum sei als vorsichtig, doch nicht zu pessimistisch und jedenfalls nicht als unplausibel einzustufen.
35 
Insbesondere habe der Sachverständige eine erhebliche Steigerung der betrieblichen Aufwendungen im Planjahr 2001 festgestellt, die ihren Hintergrund darin hatte, dass bei den Ist-Abschlüssen der X ... Ltd. eine von der Planung abweichende Zuordnung von Materialaufwendungen zu den sonstigen betrieblichen Aufwendungen erfolgt sei. Infolgedessen habe der Sachverständige die sonstigen betrieblichen Aufwendungen um 7,5 Mio. EUR verringert und die Materialaufwendungen entsprechend erhöht, wobei es sich allerdings um eine Schätzung handelte, weil detailliertere Unterlagen dem Sachverständigen nicht vorlagen. Das hielt das Landgericht für hinnehmbar, weil bessere Erkenntnismöglichkeiten insoweit nicht bestanden hätten.
36 
Starke Umsatzanstiege, die in den Jahren 2000 und 2001 vorlagen, seien auf den Abschluss einzelner Neuverträge großen Umfangs zurückzuführen gewesen. Eine Wiederholung solcher Effekte habe nicht ohne weiteres unterstellt werden können, weshalb die der Bewertung zu Grunde zu legende Umsatzsteigerung entsprechend zu bereinigen gewesen sei.
37 
Die Planung des Finanzergebnisses sei nicht zu beanstanden gewesen.
38 
Soweit Inkonsistenzen bei der Planung der Steueraufwendungen vorgelegen hätten, seien diese ohne Auswirkung auf den Unternehmenswert geblieben, weil es sich um gegenläufige Effekte gehandelt habe, die sich nahezu vollständig ausgeglichen hätten.
39 
Infolge von Inkonsistenzen bei der Steuerberechnung für die ewige Rente, die der Sachverständige festgestellt habe, sei der Unternehmenswert um 5,7 Mio. EUR zu erhöhen gewesen.
2.
40 
Der von dem Sachverständigen zu Grunde gelegte Basiszinssatz von 5,5 % sei nicht zu beanstanden, ebenso wenig die Heranziehung des CAPM-Modells und hier einer Marktrisikoprämie von 5 % vor Steuern, die sich innerhalb der vertretbaren Bandbreite bewege.
41 
Die Kammer folge ferner dem Sachverständigen insofern, als dieser den vom Bewertungsgutachter angesetzten verschuldeten Betafaktor der X von 0,7 übernommen habe. Dieser bewege sich ebenfalls innerhalb einer vertretbaren Spannbreite. Der Börsenkurs der X sei hier wegen der geringen Handelsintensität für die Bestimmung des Risikozuschlags nicht verwendbar gewesen. Der Sachverständige habe eine Peer-Group untersucht, allerdings seien lediglich zwei Gesellschaften einigermaßen mit der X vergleichbar gewesen, angesichts ihrer Tätigkeit in anderen geographischen Regionen jedoch auch nur bedingt.
42 
Überzeugend habe der Sachverständige den Wachstumsabschlag von 1,0 %, den der Bewertungsgutachter ansetzte, auf 1,5 % erhöht.
43 
Eine weitere Erhöhung des Unternehmenswertes durch nicht betriebsnotwendiges Vermögen sei nicht veranlasst gewesen.
3.
44 
Ohne Auswirkung auf die Höhe des Unternehmenswertes sei nach Überzeugung der Kammer schließlich der Umstand geblieben, dass im Jahr 2007 die X von der Antragsgegnerin Ziff. 2 für 885 Mio. EUR verkauft worden sei. Der im Termin vor der Kammer für die X aufgetretene Herr S habe ausgeführt, es sei kurz vor dem Verkauf für niemanden des Managements absehbar gewesen, dass ein derartiger Verkaufspreis zustande kommen könne. Die Ursache für den Preissprung sei vielmehr darin zu sehen, dass im Zeitpunkt 2007 generell Unternehmen sehr hoch bewertet wurden und sich die Finanzinvestoren gegenseitig bezüglich der Preisfindung aufgeschaukelt hätten.
4.
45 
Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung verweist der Senat auf den Beschluss des Landgerichts.
III.
46 
Gegen den ihr am 29.10.2012 (Bl. 389) zugestellten Beschluss des Landgerichts hat die Antragstellerin Ziff. 3 am 12.11.2012 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 413).
47 
Die Beschwerdeführerin begehrt die Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und die Bestimmung einer 106,82 EUR je Aktie übersteigenden Abfindung und eines 6,52 EUR netto je Aktie übersteigenden Ausgleichs.
48 
Sie trägt hierzu in der Beschwerdebegründung, auf die der Senat im Übrigen verweist, im Wesentlichen vor:
1.
49 
Die Kammer habe maßgebliche Hinweise auf einen erheblich höheren Unternehmenswert ausgeblendet. Sie habe unberücksichtigt gelassen, dass die Zielgesellschaft innerhalb von weniger als zwei Jahren nach Abschluss des Unternehmensvertrages an die Beteiligungsgesellschaft I zu einem Preis veräußert worden sei, der um etwa 26 % über dem von der Kammer zu Grunde gelegten Unternehmenswert gelegen habe. Gut zwei weitere Jahre später sei die Zielgesellschaft für 885 Mio. EUR verkauft worden, der Erlös habe damit 320 % über dem von der Kammer angenommenen Unternehmenswert gelegen. Bei derartigen Divergenzen sei die als maßgebend angesehene Planung als untauglich anzusehen.
50 
Die vom Landgericht vorgenommene Würdigung dieser Umstände sei unzureichend, die Unternehmenspreise hätten sich innerhalb des maßgebenden Zeitraums nicht verdreifacht, zumal der Sachverständige im Termin vor der Kammer ausgeführt habe, es seien keine Ereignisse feststellbar gewesen, die die in Frage stehende Wertentwicklung rechtfertigen könnten.
2.
51 
Außerdem hätten die Antragsgegnerinnen in erheblichem Umfang die Aufklärung bewertungsrelevanter Umstände konterkariert.
52 
Dies betreffe zum einen den Umstand, dass vor allem für das Planjahr 2002 eine weitere Aufgliederung nach den diversen Typen der von den Beteiligungsgesellschaften der X geschlossenen Verträge mangels erforderlicher Unterlagen nicht möglich war, für eine eingehendere Plausibilitätsbetrachtung jedoch erforderlich gewesen wäre. Dass die Kammer die hierdurch bewirkte Plausibilisierungslücke für hinnehmbar hielt, sei nicht nachvollziehbar und im Ergebnis nicht akzeptabel. Etwaige Versäumnisse der Antragsgegnerinnen seien im Ergebnis zu Gunsten der anspruchsberechtigten Minderheitsaktionäre der Zielgesellschaft auszulegen.
53 
Entsprechendes gelte zum anderen im Hinblick auf das Fehlen detaillierterer Unterlagen im Zusammenhang mit der Kostenzuordnung im Bereich sonstiger betrieblicher Aufwendungen und Materialaufwendungen.
3.
54 
Zudem habe das Landgericht zu Unrecht diverse Planungsinkonsistenzen als vernachlässigbar angesehen.
55 
Das gelte für die 49%-ige Beteiligung der X ... A. an der S ...gesellschaft mbH W., die nicht in die Planungsrechnung einbezogen wurde, ferner für die vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Inkonsistenzen der Investitionsplanung mit der geplanten Entwicklung des Buchwerts des Anlagevermögens sowie für die weiteren Planungsinkonsistenzen im Zusammenhang mit der Rückführung von Gewinnrücklagen im Planjahr 2002 und Dividendenausschüttungen im Geschäftsjahr 2001. Hinsichtlich der deutlichen Überschreitung des Jahresergebnisses gegenüber dem Forecast 2001 habe das Landgericht verkannt, dass die Minderheitsaktionäre der Zielgesellschaft am gesamtern Jahresergebnis zu beteiligen seien und nicht nur Anspruch auf das operative Ist-Ergebnis hätten.
4.
56 
In der Gesamtschau habe das Landgericht die Plausibilität von Unternehmensplanung einerseits und dem Ansatz des systematischen Unternehmensrisikos andererseits verkannt. Während die Kammer eine vorsichtige Unternehmensplanung konstatiere, spreche sie sich für einen Betafaktor aus, der aus einer Peer-Group abgeleitet werde, deren Expansionsstrategie nicht untersucht worden sei. Es könne indes nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Vergleichsunternehmen ebenfalls konservativ am Markt agierten mit der Folge, dass der für diese Unternehmen ermittelte Betafaktor dem systematischen Unternehmensrisiko eines vorsichtig planenden Unternehmens entspreche. Im Übrigen habe der gerichtliche Sachverständige aus den Peer-Group-Daten einen geringeren Betafaktor abgeleitet als denjenigen, der letztlich angesetzt worden sei.
5.
57 
Schließlich überzeuge es nicht, die starken Umsatzanstiege, die in den Jahren 2000 und 2001 vorlagen und die auf den Abschluss einzelner Neuverträge großen Umfangs zurückzuführen waren, mit Hinweis darauf, dass eine Wiederholung solcher Effekte nicht ohne weiteres unterstellt werden könne, bei der Bewertung zu bereinigen.
IV.
58 
Die Antragsgegnerinnen treten der sofortigen Beschwerde entgegen. Sie halten die Beschwerdebegründung für in weiten Teilen unsubstantiiert. Im Einzelnen erwidern sie darauf wie folgt:
1.
59 
Das Landgericht habe den in den Jahren 2004 und 2007 erzielten Verkaufserlösen zu Recht für seine Entscheidung keine Bedeutung beigemessen. Es gelte das Stichtagsprinzip, der spätere Verkauf sei zum maßgebenden Zeitpunkt nicht angelegt gewesen, schon deshalb spielten die späteren Verhältnisse in den Jahren 2004 und 2007 keine Rolle.
60 
Abgesehen davon ließen die Verkaufspreise auch schon von vornherein kaum Rückschlüsse auf den anhand objektiver Kriterien zu bestimmenden Unternehmenswert zu. Im Übrigen handle es sich bei dem in den Medien im Jahr 2004 genannten Verkaufspreis von 227 Mio. EUR um den Unternehmenswert vor Abzug von Netto-Finanzverbindlichkeiten von über 90 Mio. EUR, der Eigenkapitalwert seinerzeit habe somit lediglich 137 Mio. EUR betragen.
61 
Der im Jahr 2007 erzielte Verkaufspreis sei auf eine Reihe von Umstrukturierungen zurückzuführen. Die tatsächlich eingetretene positive Entwicklung des Geschäfts sei weder absehbar noch angelegt gewesen. Der nach Presseberichten im Jahr 2004 erzielte Verkaufspreis von 885 Mio. EUR umfasse Netto-Finanzverbindlichkeiten von etwa 144 Mio. EUR. Außerdem seien im Jahr 2007 Investoren bereit gewesen, Kaufpreise weit über dem tatsächlichen Unternehmenswert zu bezahlen. Die seinerzeit bestehende Kreditblase habe ihr Übriges getan.
2.
62 
Dem Vorwurf, die Antragsgegnerinnen hätten in erheblichem Umfang die Aufklärung bewertungsrelevanter Umstände konterkariert, sei entschieden entgegenzutreten. Tatsächlich seien dem Gutachter sämtliche angeforderten Unterlagen zur Verfügung gestellt worden, soweit sie vorhanden gewesen seien. Ein höherer Detaillierungsgrad sei nicht möglich und zur lediglich nötigen Plausibilisierung der Unternehmensbewertung auch nicht erforderlich gewesen.
3.
63 
Hinsichtlich der von ihr gerügten Planungsinkonsistenzen trage die Beschwerdeführerin bereits nicht schlüssig vor, inwieweit die aufgeführten Positionen in der Gesamtschau eine nennenswerte Änderung des Unternehmenswerts ergäben, entscheidend komme es jedoch auf eine Gesamtbeurteilung an.
64 
Dass die 49%-ige Beteiligung der X ... A. an der S ... Gesellschaft mbH W. unberücksichtigt blieb, sei angesichts deren äußerst geringen Anteils am Ergebnis der Antragsgegnerin Ziff. 2 nicht zu bemängeln. Etwaige Inkonsistenzen in der Investitionsplanung hätten sich gegenseitig ausgeglichen und seien folglich ohne Auswirkungen auf die Wertberechnung. Inwieweit etwaige Planungsinkonsistenzen im Zusammenhang mit der Rückführung von Gewinnrücklagen im Jahr 2002 und die Nichtberücksichtigung von Dividendenausschüttungen im Geschäftsjahr 2001 von Relevanz sein könnten, zeige die Beschwerde nicht auf; diese Gesichtspunkte seien in dem Vergleich vom 23.10.2002 bereits hinreichend berücksichtigt worden.
65 
Die Abweichung des Jahresergebnisses gegenüber dem Forecast 2001 sei zu gering gewesen, um in die Bewertung einbezogen zu werden. Außerdem habe der gerichtliche Sachverständige festgestellt, dass bei einer werterhöhenden Berücksichtigung der zahlungsunwirksamen Erträge im Gegenzug ein höherer Verschuldungsgrad und höherer Zinsaufwand in den Folgejahren hätten eingerechnet werden müssen, so dass sich per Saldo keine wesentliche Änderung des Wertes ergeben hätte.
4.
66 
Ebenfalls zu Unrecht wende sich die Beschwerdeführerin gegen die herangezogene Peer-Group. Dafür, dass die Spannbreite, innerhalb derer sich der herangezogene Betafaktor bewege, unplausibel sei, gebe es weder tatsächliche Anhaltspunkte noch zeige die Beschwerdeführerin solche auf.
5.
67 
Das Vorbringen der Beschwerde, es überzeuge nicht, die starken Umsatzanstiege, die in den Jahren 2000 und 2001 vorlagen und die auf den Abschluss einzelner Neuverträge großen Umfangs zurückzuführen waren, mit Hinweis darauf, dass eine Wiederholung solcher Effekte nicht ohne weiteres unterstellt werden könne, bei der Bewertung zu bereinigen, erschließe sich nicht. Die Umsatzausweitung beruhe nicht auf der Verlängerung bestehender Verträge, sondern auf der Erweiterung des Geschäfts im In- und Ausland. Eine Wiederholung der starken Umsatzanstiege habe zum Bewertungsstichtag nicht unterstellt werden können.
V.
68 
Der Gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre hat zu der sofortigen Beschwerde nicht Stellung genommen.
B.
69 
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
I.
70 
Die Beschwerde ist zulässig.
1.
71 
Da das Spruchverfahren zwar vor dem 01.09.2003 eingeleitet, die Beschwerde jedoch erst nach dem 01.09.2003 erhoben wurde, gilt hier nach den maßgebenden Übergangsregelungen des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG und des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG - unabhängig von dem für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Verfahrensrecht - für das Beschwerdeverfahren das SpruchG in seiner Fassung vor Änderung durch das FGG-ReformG. Statthaftes Rechtmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung ist somit nach § 12 Abs. 1 SpruchG a. F. die sofortige Beschwerde, die nach § 17 Abs. 1 SpruchG a. F. i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG binnen zwei Wochen ab Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung einzulegen ist (s. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 89 ff. [juris]; vgl. auch Bungert/Mennicke, BB 2003, 2021, 2022; Simon/Winter, SpruchG, 2007, § 17 Rn. 23 f.). Diese Frist ist hier gewahrt.
2.
72 
Zu Recht hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen beide Antragsgegnerinnen gerichtet. Der Senat teilt die vom Landgericht im Einklang mit der früher überwiegenden Auffassung (s. etwa m. w. N. Gude, AG 2005, 233, 235) vertretene Ansicht, dass der Antrag im Spruchstellenverfahren, soweit ein Unternehmensvertrag im Streit steht und § 5 Nr. 1 SpruchG - wie hier für das Verfahren erster Instanz - unanwendbar ist, gegen beide Vertragsteile dieses Vertrags zu richten ist. Dies hat entsprechend für das zugehörige Beschwerdeverfahren zu gelten (s. Gude, AG 2005, 233, 235).
II.
73 
Die Beschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Erfordernis, dass ein Gewinnabführungsvertrag einen angemessenen Ausgleich (§ 304 Abs. 1 AktG) sowie die Verpflichtung des anderen Teils zu enthalten hat, die Aktien außenstehender Aktionäre gegen eine angemessene Abfindung zu erwerben (§ 305 Abs. 1 AktG), rechtfertigt jedenfalls keine Korrektur der vom Landgericht festgesetzten Beträge nach §§ 304 Abs. 3 Satz 3, 305 Abs. 5 Satz 2 AktG zugunsten der Beschwerdeführerin. Das Landgericht hat jedenfalls die Anträge auf Festsetzung einer noch höheren Abfindung sowie eines noch höheren Ausgleichs als jeweils von dem Landgericht festgesetzt im Ergebnis zu Recht und in Übereinstimmung mit der Gesamtbeurteilung des gerichtlichen Sachverständigen zurückgewiesen.
1.
74 
Nach § 305 Abs. 1 AktG muss ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben. Das Gericht hat nach § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG die vertraglich zu gewährende Barabfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 bis 3 AktG entspricht, insbesondere, wenn sie nicht angemessen im Sinne von § 305 Abs. 1 AktG ist. Eine Korrektur der vom Landgericht festgesetzten Abfindung durch den Senat zugunsten der Beschwerdeführerin scheidet nach diesen gesetzlichen Vorgaben aus.
75 
a) Die hier maßgebenden rechtlichen Kriterien sind im Kern wie folgt zu konkretisieren (s. zuletzt Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 136 ff. [juris]; Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 99 ff. [juris]; Senat, Beschl. v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 72 ff. [juris]):
76 
aa) Ob die Abfindung im Sinne von § 305 Abs. 1 AktG angemessen ist, ist eine Rechtsfrage, die von dem Gericht zu beantworten ist (vgl. Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 4). Unangemessen ist die angebotene Abfindung, wenn sie den übrigen Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263, 283 ff. - „Feldmühle“). Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289, 305 ff. - „DAT/Altana“).
77 
bb) Zur Ermittlung des Verkehrswertes der Aktie gibt es weder eine als einzig richtig anerkannte Methode noch ist eine der gebräuchlichen Methoden in der Wirtschaftswissenschaft unumstritten. Vielmehr wird über jede der möglichen Bewertungsmethoden und über eine Vielzahl methodischer Einzelfragen, die sich bei der Anwendung der unterschiedlichen Bewertungsmethoden stellen, kontrovers diskutiert. Die Wertermittlung nach den verschiedenen Bewertungsmethoden wie auch Entscheidungen über methodische Einzelfragen innerhalb einer Methode werden regelmäßig zu unterschiedlichen Bewertungsergebnissen führen. Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht deshalb im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108 - Tz. 20 f. [juris] - „DAT/Altana“).
78 
cc) Die Grundlagen der Schätzung müssen im Spruchverfahren zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (vgl. Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540). Der richterlichen Überzeugungsbildung sind bei einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht die Beweisanforderungen des § 286 ZPO zu Grunde zu legen, vielmehr hat das Gericht nach freier Überzeugung über die Bewertung zu entscheiden und es steht zudem in seinem Ermessen, inwieweit es eine Beweisaufnahme anordnet (vgl. Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 4). Eine Schätzung, die mangels greifbarer Anhaltpunkte völlig in der Luft hängen würde, ist allerdings unzulässig (vgl. zum Spruchverfahren OLG Frankfurt, AG 2007, 449 - Tz. 16 [juris]; Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 205 [juris]; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540; allgemein Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 287 Rn. 14 sowie Foerste, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 287 Rn. 8).
79 
dd) Das Gericht ist im Rahmen seiner Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums nicht gehalten, darüber zu entscheiden, welche Methode der Unternehmensbewertung und welche methodische Einzelentscheidung innerhalb einer Bewertungsmethode richtig sind. Vielmehr können Grundlage der Schätzung des Anteilswerts durch das Gericht alle Wertermittlungen sein, die auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Bewertungsmethoden sowie methodischen Einzelfallentscheidungen beruhen, auch wenn diese in der wissenschaftlichen Diskussion nicht einhellig vertreten werden. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach dessen Auffassung die Verwendung von Methoden, die in der Finanz- und Versicherungswirtschaft zum Zeitpunkt der Vornahme der Unternehmensbewertung gebräuchlich und anerkannt waren, für die Ermittlung des Unternehmenswerts grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Dass eine Methode in der Wirtschaftswissenschaft diskutiert werde und möglicherweise heute - im Zeitpunkt der Entscheidung - nicht mehr als Methode angewendet würde, ändere daran nichts (BVerfG, AG 2007, 697 - Tz. 23 [juris]).
80 
ee) Grundlage der Schätzung des Gerichts können demnach vom Grundsatz her sowohl Wertermittlungen basierend auf fundamentalanalytischen Wertermittlungsmethoden wie dem Ertragswertverfahren als auch basierend auf marktorientierten Methoden wie einer Orientierung an Börsenkursen sein. Entscheidend ist, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist. Als anerkannt und gebräuchlich in diesem Sinne ist derzeit nicht nur, aber jedenfalls auch das anzusehen, was von dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in dem Standard IDW S 1 sowie in sonstigen Verlautbarungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) vertreten wird. Die Verlautbarungen des IDW stellen eine anerkannte Expertenauffassung dar und bilden als solche eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswertes (vgl. Senat, AG 2011, 420 - Tz. 261 [Rn. 261]; Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 273, 304, 380 [juris]). Dabei wird nicht verkannt, dass die Vorgaben des IDW S 1 und die sonstigen Verlautbarungen des IDW keine Rechtssätze sind, weil ihnen die normative Verbindlichkeit fehlt, da zum einen das IDW eine private Institution ohne Rechtssetzungsbefugnisse ist und es sich zum anderen um allgemeine Erfahrungssätze handelt, die aufgrund fachlicher Erfahrungen gebildet werden und somit vor allem auch einem dynamischen Prozess unterliegen. Entscheidend ist freilich, dass die Verlautbarungen des IDW - trotz aller dagegen im Allgemeinen oder in Einzelfragen vorgebrachten Kritik - von dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer anerkannt sind und bei Unternehmensbewertungen in der Praxis ganz überwiegend beachtet werden (vgl. Stilz, in: Festschrift für Mailänder, 2006, S. 423, 436). Sie leisten somit einen erheblichen Beitrag dazu, die Gleichmäßigkeit und Kontinuität der Unternehmensbewertung im Rahmen der fundamentalanalytischen Bewertungsmethoden zu sichern, was zugleich zur Kontinuität der Rechtsprechung führt, soweit diese Methoden zur Schätzung des Unternehmenswertes in Spruchverfahren herangezogen werden.
81 
b) Die Schätzung des Unternehmenswertes durch den Senat unter Berücksichtigung dieser Grundsätze führt zu dem Ergebnis, dass eine Korrektur des vom Landgericht festgesetzten Betrags zum Vorteil der Beschwerdeführerin ausscheidet. Der Senat schätzt den Verkehrswert des Anteils eines Minderheitsaktionärs jedenfalls nicht auf einen höheren Betrag als das Landgericht, wobei der Senat als Grundlage seiner Schätzung sowohl die Unternehmensbewertung durch den Bewertungsgutachter und den sachverständigen Prüfer an Hand der Ertragswertmethode wie auch die Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen heranzieht. Die Schätzung des Unternehmenswerts nach der Ertragswertmethode führt jedenfalls nicht zu einem über dem vom Landgericht festgesetzten Abfindungsbetrag liegenden Wert.
82 
aa) Die von dem Bewertungsgutachter zur Ermittlung des Unternehmenswertes der X durchgeführte, von dem gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer nicht beanstandete Bewertung des Unternehmens im Ertragswertverfahren zum Stichtag 12.04.2002 (Tag der Hauptversammlung der X; vgl. § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG) bildet nach Maßgabe der teilweise korrigierenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen eine geeignete Schätzgrundlage für den Senat. Die genannten Bewertungen stellten nach den oben unter B II 1 a dargelegten Grundsätzen jedenfalls dann eine hinreichende Schätzgrundlage dar, wenn sie auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Methoden beruhten. Dies ist hier der Fall, sowohl hinsichtlich der gewählten Bewertungsmethode als auch hinsichtlich der methodischen Einzelentscheidungen. Die angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (vgl. BGH, NJW 2003, 3272 - Tz. 7 [juris]; Senat, AG 2011, 560 - Tz. 102 [juris] m. w. N.) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG 100, 289 - Tz. 61 ff. [juris]). Auch gegen das konkrete Vorgehen bei Anwendung der Ertragswertmethode bestehen hier keine methodischen Bedenken. Es entspricht in der Wirtschaftswissenschaft anerkannter und in der betriebswirtschaftlichen Praxis gebräuchlicher Handhabung, nach der bei Anwendung der Ertragswertmethode die den Aktionären künftig zufließenden Erträge des zu bewertenden Unternehmens zu schätzen und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz abzuzinsen sowie um Sonderwerte zu ergänzen sind.
83 
bb) Die den Anteilseignern künftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens der X bestimmen sich grundsätzlich nach der Unternehmensplanung. Die insoweit vom Landgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Ansätze sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
84 
(1) Bei der gerichtlichen Überprüfung der in der Unternehmensplanung angesetzten Erträge im Spruchverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich nur um Schätzungen handelt, die auf Prognosen über künftige Entwicklungen gründen, von denen es nicht nur eine richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen (vgl. Senat, ZIP 2010, 274 - Tz. 137 [juris]). Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf ihre Annahme nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gutachters bzw. des Gerichts ersetzt werden (vgl. Senat, NZG 2007, 112 - Tz. 28 [juris]; Senat, ZIP 2008, 883 - Tz. 65 [juris]; Senat, AG 2010, 510 - Tz. 106 [juris]; Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 180 [juris]; vgl. auch BVerfG, AG 2012, 674 - Tz. 30 [juris]). Die der Unternehmensbewertung zu Grunde liegenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Unternehmen und ihrer Erträge sind demnach nur darauf zu überprüfen, ob sie auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhen und vertretbar sind (s. nur etwa Senat, AG 2006, 421 - Tz. 62 ff. [juris]; Senat, AG 2011, 49 - Tz. 95 ff. [juris] sowie BVerfG, AG 2012, 674 - Tz. 30 [juris]).
85 
(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Planung und Prognose der zu kapitalisierenden Erträge, die das Landgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch.
86 
(a) Die Ermittlung der zukünftigen Ergebnisse durch die hier zu Grunde zu legenden Bewertungen ist in dem allgemein anerkannten und gebräuchlichen Phasenmodell erfolgt. Nach ihm wird zwischen der Detailplanungsphase und der Phase der ewigen Rente unterschieden. In der Detailplanungsphase werden die finanziellen Überschüsse in ihren einzelnen Komponenten in der Regel jahresweise detailliert geplant bzw. geschätzt, beruhend auf den in der Regel hinreichend detaillierten Planungsrechnungen des Unternehmens, während in der Phase der ewigen Rente eine pauschale Weiterentwicklung der finanziellen Überschüsse erfolgt (vgl. WP-Handbuch 2008, Band II, Rn. 156 ff.). Dem entspricht die hier angewandte Bewertungssystematik (vgl. auch S. 8 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Bedenken hiergegen sind nicht ersichtlich, die Beschwerde erhebt insoweit auch keine Einwendungen.
87 
(b) Der Senat folgt der Beschwerde nicht in ihrer Auffassung, der Umstand, dass eine weitere Aufgliederung nach den diversen Typen der von den Beteiligungsgesellschaften der X geschlossenen Verträge mangels erforderlicher Unterlagen nicht möglich, für eine eingehendere Plausibilitätsbetrachtung jedoch erforderlich gewesen sei, gebiete eine Korrektur der Bewertung zu Gunsten der anspruchsberechtigten Minderheitsaktionäre.
88 
(aa) Richtig ist allerdings, dass die vorgelegten Planungsrechnungen im Wesentlichen auf dezentral auf Ebene der einzelnen Landesgesellschaften erstellten, landesspezifischen Gewinn- und Verlustrechnungsplanungen beruhen, die zumindest für das Planjahr 2002 auf Basis der einzelnen Verträge des Vertragsportfolios der Einzelgesellschaften erarbeitet wurden. Die vorgelegten Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen der Einzelgesellschaften umfassen die einzelnen Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung. Weitergehende Aufgliederungen lagen dem Sachverständigen indes nicht vor, insbesondere keine hinreichenden, vollständigen und abstimmbaren Unterlagen zur Unterteilung der Ist- und Planzahlen auf die einzelnen Vertragstypen (Managementverträge, Pachtverträge und On-Street-Geschäft; s. S. 11 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Die einzelnen Vertragstypen unterscheiden sich aber in den jeweiligen Kosten- und Rentabilitätsstrukturen. Die erwähnte Aufgliederung wäre deshalb nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen erforderlich gewesen, um „eingehendere Plausibilitätsbetrachtungen“ (s. S. 14 des Sachverständigengutachtens) zu den Planungsrechnungen vornehmen zu können. Die Aggregierung der Gewinn- und Verlustrechnungen der einzelnen Gesellschaften zu einer Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung konnte der Sachverständige zwar grundsätzlich nachvollziehen. Jedoch war eine Überleitung nur für die Positionen Umsatzerlöse und EBIT lückenlos nachvollziehbar. Unterlagen zur Aggregierung und Konsolidierung insbesondere der sonstigen betrieblichen Aufwendungen und Erträge, aber auch der Material- und Personalaufwendungen konnten hingegen nicht zur Verfügung gestellt werden, so dass eine abstimmbare Überleitung dieser Positionen nicht möglich war (s. S. 12 des Sachverständigengutachtens). Der geringe Detaillierungsgrad der dem Sachverständigen vorgelegten Unterlagen zur operativen Planung der einzelnen Gesellschaften habe nach allem „eingehendere Plausibilitätsbetrachtungen“ deutlich eingeschränkt, vor allem angesichts der fehlenden Aufgliederung der Ist- und Planzahlen auf die einzelnen Vertragstypen. Die Aggregierung der Gewinn- und Verlustrechnungen der einzelnen Gesellschaften zur Konzernplanung konnte der Sachverständige zumindest in den Eckpunkten nachvollziehen, doch nicht vollständig aufgrund der nicht vollständigen Darstellung der Gewinn- und Verlust-Konsolidierung (s. S. 14 des Sachverständigengutachtens).
89 
(bb) Dies alles nimmt den auch vom Landgericht übernommenen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen zum maßgebenden Unternehmenswert aber nicht ihre Eignung als taugliche Grundlage für die vom Senat nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Schätzung.
90 
(aaa) Die vom Sachverständigen vermissten Unterteilungen der Ist- und Planzahlen auf die einzelnen Vertragstypen wurden nach Auskunft der X bereits zum Planungszeitpunkt nicht erstellt, was auch aus den Arbeitspapieren des Bewertungsgutachters hervorging (S. 11 des Sachverständigengutachtens). Für die von der Beschwerde gemachte Vorhaltung, es seien bewertungsrelevante Informationen bewusst zurückgehalten worden, fehlt ein tatsächlicher Anhalt, die Beschwerde zeigt insofern nichts auf, die Antragsgegnerinnen streiten das ab. Dass die vom Sachverständigen vermissten Unterlagen beschafft werden könnten, ist nach allem weder ersichtlich noch dargetan, ebenso wenig, dass die von ihm angesprochene weitergehende „Plausibilisierung“ auf andere Weise mit vertretbarem und noch in angemessenem Verhältnis zum Bewertungsziel stehenden Aufwand möglich wäre. Die Beschwerde zeigt auch insoweit jeweils nichts anderes auf. Die Grundlagen der hier nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung müssen jedoch - wie erwähnt (oben unter B II 1 a cc) - zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (vgl. Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 205 [juris]; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540). Schon das entzieht hier der von der Beschwerde erhobenen Beanstandung die Grundlage.
91 
(bbb) Jedenfalls aber ist lediglich eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO unzulässig, die mangels greifbarer Anhaltpunkte völlig in der Luft hängen würde (dazu schon oben unter B II 1 a cc; vgl. zum Spruchverfahren OLG Frankfurt, AG 2007, 449 - Tz. 16 [juris]; Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 205 [juris]; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540; allgemein Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 287 Rn. 14 sowie Foerste, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 287 Rn. 8). Davon kann hier aber auch bezogen auf den von der Beschwerde konkret gerügten Punkt nicht die Rede sein. Zumindest deshalb greift die einschlägige Beanstandung der Beschwerde nicht durch.
92 
(aaaa) Die Aggregierung der Gewinn- und Verlustrechnungen der einzelnen Gesellschaften zu einer Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung konnte der Sachverständige vielmehr - wie erwähnt - grundsätzlich nachvollziehen, für die Positionen Umsatzerlöse und EBIT war eine Überleitung lückenlos nachvollziehbar. Die Konsistenz der Planungsrechnungen (Ertrags-, Bilanz-, Investitions- und Finanzierungsplanung) konnte der Sachverständige mit zwei Unstimmigkeiten, die allerdings keine materiellen Auswirkungen auf den Unternehmenswert hatten (dazu sogleich näher), nachvollziehen. Nach allem machen die Antragsgegnerinnen zu Recht geltend, der Sachverständige habe die Unternehmensbewertung auch in diesem Punkt im Wesentlichen nachvollziehen können.
93 
(bbbb) Vor diesem Hintergrund bestehen auch bezogen auf den von der Beschwerde konkret gerügten Punkt keine Bedenken dagegen, die vorliegenden Planungen als taugliche Grundlage im Rahmen der von dem Senat vorzunehmenden Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO heranzuziehen.
94 
(aaaaa) Die der Unternehmensbewertung zu Grunde liegenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Zielgesellschaft und ihrer Erträge sind - wie dargelegt (oben unter B II 1 b bb 1) - nur darauf zu überprüfen, ob sie auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhen und vertretbar sind; das erfordert - entgegen der Auffassung, die offenbar dem in diesem Verfahren ergangenen Beweisbeschluss des Landgerichts 10.07.2003 (Bl. 140 ff.) zu Grunde liegt - gerade nicht eine nachträgliche „Plausibilisierung“ der Planungen in jedem einzelnen Punkt durch einen gerichtlichen Sachverständigen. Soweit eine derartige „Plausibilisierung“ hier in dem betroffenen Detailpunkt nur mit gewissen Abstrichen möglich war, stellt dies folglich schon vor diesem Hintergrund die Tragfähigkeit der Unternehmensplanung in den von § 287 Abs. 2 ZPO gezogenen Grenzen gerade nicht in Frage und bildet in der Sache keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass es sich etwa um Planungen handle, die nach dem anzuwendenden Maßstab nicht mehr vertretbar wären. Der Senat hält schon deshalb - im Ergebnis mit dem Landgericht - die „Plausibilisierungstiefe“ (s. S. 12 des angefochtenen Beschlusses), die durch das gerichtliche Sachverständigengutachten geschaffen worden ist, nach dem anzulegenden Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO bei einer Gesamtschau zumindest für ohne weiteres ausreichend. Die Beschwerde zeigt insofern gerade keine relevanten Fehler der Planung auf, sondern beschränkt sich auf die Beurteilung, die „Plausibilisierungslücke“, von der das Landgericht ausgegangen ist (s. S. 12 des angefochtenen Beschlusses), sei nicht hinnehmbar, was im Ergebnis zu Gunsten der anspruchsberechtigten Minderheitsaktionäre auszulegen sei. Damit aber hat die Beschwerde jedenfalls aus den genannten Gründen keinen Erfolg.
95 
(bbbbb) In der Konsequenz des zuvor dargelegten Ausgangspunkts liegt es, dass es der Schutz der Minderheitsaktionäre keineswegs gebietet, stets im Spruchverfahren neben dem sachverständigen Prüfer einen gerichtlichen Sachverständigen hinzuzuziehen (vgl. nur etwa Senat, BB 2011, 1522 - Tz. 82 [juris]; Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 207 [juris]), etwa um die der Unternehmensbewertung zu Grunde liegenden Planungsannahmen ein weiteres Mal in jeder Hinsicht zu überprüfen und nachzuvollziehen. Hier ist eine solche Hinzuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen zwar erfolgt. Das ändert aber nichts daran, dass stets lediglich die Schaffung einer im Rahmen von § 287 Abs. 2 ZPO tauglichen Grundlage für die Schätzung gefordert ist, was gewisse Differenzierungen bei der als Ergebnis sachverständiger Begutachtung zu verlangenden Tiefe der „Plausibilisierung“ der von diesem zu begutachtenden Unternehmensplanung rechtfertigt sowie gewisse Einschränkungen mit Blick auf die im Spruchverfahren besonders dringliche Anforderung einer prozessökonomischen Verfahrensgestaltung. Tatsächlich ist noch weitergehend - wie eben ausgeführt - eine nachträgliche „Plausibilisierung“ der Planungen in jedem einzelnen Punkt durch einen gerichtlichen Sachverständigen nach dem einschlägigen Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO schon gar nicht erforderlich.
96 
(c) Soweit die Beschwerde rügt, es sei ferner aus entsprechenden Gründen nicht hinnehmbar, dass das Landgericht die Schätzung des gerichtlichen Sachverständigen, soweit dieser für die Planjahre und die ewige Rente einen Betrag in Höhe von 7,5 Mio. EUR an sonstigen betrieblichen Aufwendungen zu Materialaufwand umgegliedert hat (s. S. 24 f. des Sachverständigengutachtens), übernommen habe „mangels faktischer weiterer Möglichkeiten für eine nähere Schätzung des Sachverständigen“, und soweit die Beschwerde das Fehlen detaillierterer Unterlagen im Zusammenhang mit dieser Kostenzuordnung im Bereich sonstiger betrieblicher Aufwendungen und Materialaufwendungen beanstandet, gibt dies dem Senat ebenfalls keinen Anlass zu einer abweichenden Schätzung des Unternehmenswerts nach § 287 Abs. 2 ZPO, und zwar im Kern auf der Grundlage der unter B II 1 b bb 2 b dargestellten Gründe.
97 
(aa) Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass weitere Unterlagen zu einer detaillierteren Aufgliederung der Kostenzuordnungen vorlägen (vgl. S. 25 des Sachverständigengutachtens). Dass eine noch präzisere Abschätzung als die von dem Sachverständigen vorgenommene auf andere Weise mit vertretbarem und noch in angemessenem Verhältnis zur etwaigen Relevanz für die Bewertung des Unternehmens stehendem Aufwand möglich sei, ist nicht ersichtlich und zeigt die Beschwerde nicht auf.
98 
(bb) Vor allem aber bestehen nach Auffassung des Senats keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Sachverständigen in diesem Zusammenhang aufgedeckten und benannten „Unebenheiten“ der Planung seiner Beurteilung die Eignung nähmen, Grundlage einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu sein. Der Senat hält - im Ergebnis mit dem Landgericht - die insoweit durch das gerichtliche Sachverständigengutachten geschaffene Grundlage nach diesem Maßstab bei einer Gesamtschau ohne weiteres für ausreichend. Das rechtfertigt sich schon daraus, dass es hier lediglich um die Aufklärung einer von dem Sachverständigen selbst aufgedeckten, bei erstem Hinsehen auffallenden Ungereimtheit ging und die vorgenommene Schätzung es ermöglichte, die letztlich nur scheinbare Ungereimtheit nachvollziehbar zu erklären. Unter dem Aspekt der Ermittlung des Unternehmenswerts selbst kam der Umgliederung der Kostenzuordnung jedoch nicht eigentlich Bedeutung zu. Nach dem einschlägigen Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO relevante Planungsfehler sind dementsprechend von vornherein nicht ersichtlich.
99 
(d) Die von der Beschwerde aufgeführten „Planungsinkonsistenzen“, die das Landgericht als vernachlässigbar angesehen hat, geben dem Senat ebenfalls keinen Grund, den Unternehmenswert nach § 287 Abs. 2 ZPO höher zu schätzen als es der gerichtliche Sachverständige und ihm folgend das Landgericht getan haben.
100 
(aa) Dass die 49%-ige Beteiligung der X ... A. an der S ... Gesellschaft mbH W. nicht in die Planungsrechnung einbezogen wurde, ist vertretbar und hat keinen nennenswerten Einfluss auf den Unternehmenswert. Der Sachverständige hat dies plausibel dargelegt (S. 12 des Sachverständigengutachtens), Anlass, dieser Bewertung nicht zu folgen, besteht nicht, die Beschwerde zeigt hierzu nichts auf. Eine vertretbare Planungsannahme aber darf - wie erwähnt (oben unter B II 1 b bb 1) - nicht durch andere, letztlich ebenfalls nur vertretbare Annahmen des Gutachters bzw. des Gerichts ersetzt werden.
101 
(bb) Den vom Sachverständigen festgestellten „Inkonsistenzen“ der Investitionsplanung mit der geplanten Entwicklung des Buchwerts des Anlagevermögens (S. 13 des Sachverständigengutachtens) hat das Landgericht entgegen der Auffassung der Beschwerde zu Recht keine ins Gewicht fallende Bedeutung beigemessen. Die vom Sachverständigen festgestellten Differenzen der Investitionsplanung zur Bilanzplanung sind im Vergleich zum Buchwert des Anlagevermögens eher gering und gleichen sich überdies bis auf 99.000,00 EUR aus (s. S. 13 des Sachverständigengutachtens). Dem Senat ist angesichts dessen nicht ersichtlich, warum die Beurteilung des Sachverständigen, die festgestellte Inkonsistenz sei ohne nennenswerte Auswirkung auf die Unternehmenswertentwicklung, nicht zutreffend sein sollte. Die Beschwerde verhält sich hierzu nicht. Es handelt sich schon deshalb auch insoweit um einen vertretbaren Planungsansatz, dessen Korrektur durch den Senat weder erforderlich ist noch zulässig wäre.
102 
(cc) Die weiteren „Inkonsistenzen“ im Zusammenhang mit der Rückführung von Gewinnrücklagen im Planjahr 2002 und Dividendenausschüttungen im Geschäftsjahr 2001 (s. S. 13 f. des Sachverständigengutachtens) wirken sich gegenläufig aus, sie gleichen sich bis auf 195.000,00 EUR aus. Dem Senat ist auch insoweit nicht ersichtlich, warum die Beurteilung des Sachverständigen, es trete insoweit ebenfalls keine nennenswerte Verzerrung des Unternehmenswerts ein (S. 14 des Sachverständigengutachtens), zu beanstanden sein sollte. Auch insoweit liegt folglich schon deshalb ein vertretbarer Planungsansatz vor, der der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu Grunde gelegt werden kann.
103 
(dd) Nicht zu folgen vermag der Senat der Beschwerde schließlich in ihren Ausführungen zur Überschreitung des Jahresergebnisses gegenüber dem Forecast 2001. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, warum die Berücksichtigung der in Rede stehenden zahlungsunwirksamen Erträge keine wesentliche Änderung im Unternehmenswert zur Folge hätte (s. S. 18 des Sachverständigengutachtens). Jedenfalls deshalb verliert eine Planung, die diese Erträge nicht berücksichtigt, nicht die Eignung als nach § 287 Abs. 2 ZPO taugliche Schätzungsgrundlage. Die Beschwerde übergeht die vom Sachverständigen dargelegten gegenläufigen Effekte.
104 
(e) Soweit die Beschwerde schließlich rügt, es überzeuge nicht, die starken Umsatzanstiege, die in den Jahren 2000 und 2001 vorlagen und die auf den Abschluss einzelner Neuverträge großen Umfangs zurückzuführen waren, mit Hinweis darauf, dass eine Wiederholung solcher Effekte nicht ohne weiteres unterstellt werden könne, bei der Bewertung zu bereinigen, gibt auch dies dem Senat keinen Anlass zu einer Korrektur der von dem gerichtlichen Sachverständigen und ihm folgend vom Landgericht für maßgebend erachteten Ansätze.
105 
(aa) Der Sachverständige hat anlässlich der Überprüfung der Planung der Umsatzerlöse die Ursachen der gewichtigen Umsatzsteigerungen in den Jahren 2000 und 2001 herausgearbeitet und die geplante Umsatzsteigerungsrate von etwa 6 % als zwar hinter diesen Werten zurückbleibend und vorsichtig, doch als plausibel eingestuft, u. a. deshalb, weil die Umsatzsteigerungen in den Jahren 2000 und 2001 auf mehreren, in dieser Zeit neu hinzugewonnenen Großprojekten beruhten, derartige Hinzugewinnungen für die weitere Zukunft nicht angenommen werden könnten (s. S. 27 ff. des Sachverständigengutachtens).
106 
(bb) Dass diese Einschätzung des Sachverständigen fehlerhaft ist, ist nicht ersichtlich. Die Darlegungen der Beschwerde hierzu überzeugen nicht. Die Verlängerung bestehender Verträge war insoweit gerade nicht betroffen. Nachvollziehbare Gründe für ihre von derjenigen des Sachverständigen abweichende Auffassung lassen sich der Beschwerde auch sonst nicht entnehmen.
107 
cc) Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge sind im Rahmen des Ertragswertverfahrens mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten. Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich aus einem risikolosen Basiszinssatz (dazu unten unter B II 1 b cc 1) sowie einem Risikozuschlag (dazu unten unter B II 1 b cc 2) zusammen. Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zu Grunde liegt, ist in der Phase II zudem ein Wachstumsabschlag (dazu unten unter B II 1 b cc 3) zu berücksichtigen. Keine Bedenken bestehen dagegen, der Schätzung des Senats die von dem gerichtlichen Sachverständigen herangezogenen Kapitalisierungszinssätze zu Grunde zu legen.
108 
(1) Das gilt zunächst für den Basiszinssatz.
109 
(a) Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Anlage (vgl. nur Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 191 [juris]). Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet (vgl. Senat, NZG 2007, 112 - Tz. 38 [juris]; Senat, ZIP 2010, 274 - Tz. 199 [juris]). Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf die aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 285 [juris]).
110 
(b) Der von dem Bewertungsgutachter eingestellte und von dem sachverständigen Prüfer für zutreffend erachtete Basiszinssatz von 6,0 % liegt nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen am oberen Ende einer plausiblen Bandbreite; eine Ableitung nach neueren, zukunftsorientierten Methoden führe allerdings zu einem Basiszinssatz von 5,5 %; dies sei hier bei der Gesamtwürdigung des Kapitalisierungszinssatzes zu berücksichtigen (vgl. S. 69, 88 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Die Beurteilung des Sachverständigen kann - wogegen sich die Beschwerde auch nicht wendet - der Schätzung des Senats nach § 287 Abs. 2 ZPO zu Grunde gelegt werden. Die von dem Sachverständigen dargelegten Ansätze bewegen sich jedenfalls innerhalb der Bandbreite, die sich bei Anwendung diverser, vom Sachverständigen erläuterter einschlägiger Modelle ergibt (vgl. S. 64 ff. und besonders S. 68 des Sachverständigengutachtens). Dies erweist sie jedenfalls als für die Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO geeignet.
111 
(2) Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen (vgl. Senat, AG 2012, 275 - Tz. 156 [juris]; Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 287 [juris]). Der Senat hat keine Bedenken, den vom Bewertungsgutachter angesetzten und vom gerichtlichen Sachverständigen nicht beanstandeten Risikozuschlag im Rahmen der erforderlichen Schätzung zu akzeptieren.
112 
(a) Dies gilt zunächst hinsichtlich der angesetzten Marktrisikoprämie von 5,0 %.
113 
(aa) Die erfolgte Ermittlung des Risikozuschlags anhand des Capital-Asset-Pricing-Modell (CAPM) ist methodisch nicht zu beanstanden, entspricht der Empfehlung des IDW, ist somit anerkannt und gebräuchlich (vgl. etwa Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 294 [juris] und zum Tax-CAPM ausführlich Tz. 297 ff. [juris] m. w. N.) und kann hier folglich für die Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO herangezogen werden. Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor multipliziert (Betafaktor). Seit IDW S 1 2005 wird dabei von dem IDW die Anwendung des Tax-CAPM empfohlen, das sich von der Grundform des CAPM im Wesentlichen bei der Berücksichtigung der persönlichen Steuern der Anteilseigner unterscheidet (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 132; Senat, AG 2010, 513 - Tz. 217 [juris]). Es hält sich allerdings zumindest unter den hier gegebenen Umständen ohne weiteres in dem von § 287 Abs. 2 ZPO gezogenen Rahmen, hier noch das CAPM in seiner Grundform heranzuziehen.
114 
(bb) Der Senat legt von hier aus seiner Schätzung des Unternehmenswertes in Übereinstimmung mit dem Landgericht - und von der Beschwerde unbeanstandet - die von dem Bewertungsgutachter angesetzte und von dem sachverständigen Prüfer für angemessen gehaltene Marktrisikoprämie von 5,0 % vor persönlichen Steuern zu Grunde. Diese Marktrisikoprämie liegt in der Bandbreite der allgemein gebräuchlichen Marktrisikoprämien, zudem innerhalb der Spanne der - allerdings für Bewertungsstichtage ab 31.12.2004 - von dem Arbeitskreis Unternehmensbewertung (AKU) des IDW bis zur Unternehmenssteuerreform empfohlenen (vgl. FN-IDW Nr. 1-2/2005, S. 71) Marktrisikoprämie von 4,0 bis 5,0 % vor persönlichen Steuern (vgl. auch Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 164 [juris]) und ist auch von dem gerichtlichen Sachverständigen für in jedem Fall innerhalb einer plausiblen Bandbreite liegend befunden worden (s. S. 75 des Sachverständigengutachtens).
115 
(cc) Eine derart innerhalb gängiger Bandbreiten liegende Marktrisikoprämie kann der Senat nach § 287 Abs. 2 ZPO heranziehen. Die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion zur Bestimmung der Marktrisikoprämie ist weiterhin nicht abgeschlossen. Zur Ermittlung der historischen Marktrisikoprämie existieren zahlreiche Studien, die abhängig von der Heranziehung der jeweiligen Anknüpfungspunkte und Berechnungsmethoden teilweise zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Dies beruht darauf, dass die Bestimmung der historischen Marktrisikoprämie eine Vielzahl von Annahmen von der Feststellung des Untersuchungszeitraums über die Bestimmung der Datenquellen für die Ermittlung der unterschiedlichen Renditen bis hin zur Art und Weise der Mittelwertbildung erfordert (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 533). Es ist nicht Aufgabe des Spruchverfahrens, einen Beitrag zur Klärung derartiger Fragen zu leisten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 47 [juris] sowie Senat, Beschl. v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 133 [juris]). Entscheidend ist in diesem Verfahren allein, dass eine nach § 287 Abs. 2 ZPO tragfähige Grundlage für die Schätzung geschaffen ist. Das ist unter den hier vorliegenden, dargelegten Umständen bei Heranziehung einer Marktrisikoprämie von 5,0 % vor persönlichen Steuern der Fall.
116 
(b) Auch der Senat legt - mit dem Bewertungsgutachter, dem sachverständigen Prüfer, dem gerichtlichen Sachverständigen sowie dem Landgericht - einen Betafaktor von 0,7 (verschuldet) seiner Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu Grunde.
117 
(aa) Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. hierzu und zum Folgenden nur Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 209 [juris] m. w. N.). Bei einem Betafaktor von 1 entspricht das Risiko des Bewertungsobjekts dem durchschnittlichen Risiko des Portfolios; eine Renditeänderung des Portfolios hat dann exakt im gleichen Umfang eine Renditeänderung des Bewertungsobjekts zur Folge. Bei einem Betafaktor über 1 führen Renditeänderungen des Portfolios zu höheren Renditeänderungen des Bewertungsobjekts, d.h. das Bewertungsobjekt birgt größere Renditechancen, aber auch größere Risiken. Bei einem Betafaktor unter 1 haben Renditeänderungen des Portfolios geringere Renditeänderungen bei dem Bewertungsobjekt zur Folge, d.h. die Renditechancen, aber auch die Risiken sind geringer. Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (Senat, AG 2011, 560 - Tz. 200 [juris]; Senat, ZIP 2010, 274 - Tz. 235 [juris] m. w. N.). Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Peer Group sein, wobei auch die unternehmensspezifische Risikostruktur berücksichtigt werden kann (Senat, AG 2011, 560 - Tz. 200 [juris] m. w. N.).
118 
(bb) Der gerichtliche Sachverständige hat hier (s. im Einzelnen S. 75 ff. des Sachverständigengutachtens) die Vorgehensweise des Bewertungsgutachters zur Ableitung des unverschuldeten Betafaktors von 0,27 für „pauschal“ und damit in der Sache nicht tragfähig gehalten, ebenso wenig wie den von dem Bewertungsgutachter angesetzten Zuschlag von 75 % für ein zukünftig höheres Marktrisiko. Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige, um den von dem Bewertungsgutachter angesetzten Betafaktor zu überprüfen, eigene Untersuchungen angestellt, und zwar - angesichts mangelnder Belastbarkeit des Verlaufs der Börsenkurse des zu bewertenden Unternehmens - anhand von Vergleichsunternehmen (Peer Group). Er hat als Vergleichsunternehmen eine P .. Co. Ltd. (J.) sowie eine C P C (U.) herangezogen, dabei allerdings ausdrücklich klargestellt, dass auch diese beiden Unternehmen mit der X „nur bedingt vergleichbar“ seien, da sie in anderen geographischen Regionen tätig seien, in denen u. U. andere Markt- und Wettbewerbsbedingungen vorlägen und damit eine andere operative Risikosituation. Mangels anderer vergleichbarer Unternehmen böten diese beiden aber den bestmöglichen Vergleich. Im Ergebnis gelangt der Sachverständige aufgrund seiner eigenen Untersuchungen zu der Einschätzung, der von dem Bewertungsgutachter herangezogene Betafaktor von 0,7 liege zwar am unteren Ende, doch noch innerhalb einer plausiblen Bandbreite (vgl. S. 88 f. des Sachverständigengutachtens).
119 
(cc) Diese Darlegungen sind in sich schlüssig, beruhen auf gebräuchlichen und anerkannten Methoden der Unternehmensbewertung und stellen somit die im Rahmen von § 287 Abs. 2 ZPO erforderlichen Anknüpfungspunkte dar für die Schätzung des Unternehmenswerts auch in dieser Beziehung. Daran ändert die Rüge der Beschwerde - ihr weiteres Vorbringen, der Sachverständige habe aus der von ihm gebildeten Peer-Group geringere Betafaktoren abgeleitet als den herangezogenen von 0,7 (verschuldet), trifft bei Betrachtung der von dem gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Spannbreite von vornherein nicht zu - nichts, der Betafaktor sei aus einer Peer-Group abgeleitet worden, deren Expansionsstrategie nicht untersucht worden sei, es könne indes nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Vergleichsunternehmen ebenfalls konservativ am Markt agierten mit der Folge, dass der für diese Unternehmen ermittelte Betafaktor dem systematischen Unternehmensrisiko eines vorsichtig planenden Unternehmens wie dem hier zu bewertenden entspreche. Der Sachverständige selbst ist von der nur eingeschränkten Vergleichbarkeit der beiden Unternehmen mit der X ausgegangen oder hat diese jedenfalls für möglich erachtet. Es ist aber - was die Beschwerde auch nicht in Zweifel zieht - keine Möglichkeit zu sehen, den Betafaktor - jedenfalls mit in einem Spruchverfahren noch vertretbarem Aufwand - zuverlässiger zu bestimmen als es der Sachverständige hier getan hat. Auch in diesem Zusammenhang (s. bereits oben unter B II 1 a cc) gilt jedoch, dass die Grundlagen der nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden müssen (vgl. Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 205 [juris]; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540). Abgesehen davon stellt die Beschwerde die von ihr verfochtene These, die Unternehmen der Peer-Group seien dem zu bewertenden im Hinblick auf das systematische Unternehmensrisiko nicht vergleichbar, lediglich in den Raum; Anhaltspunkte dafür, dass dies tatsächlich der Fall ist, zeigt die Beschwerde aber nicht auf und sind nicht ersichtlich, schon gar nicht ist aufgezeigt oder ersichtlich, dass etwaige Divergenzen sich nennenswert auf die hier allein relevante Schätzung des Unternehmenswerts auswirkten.
120 
(3) Schließlich hat sich das Landgericht dem Ansatz eines Wachstumsabschlags für die ewige Rente in Höhe von 1,5 % durch den gerichtlichen Sachverständigen (s. S. 83 ff. des Sachverständigengutachtens) angeschlossen, der von dem vom Bewertungsgutachter angesetzten, vom sachverständigen Prüfer bestätigten Wachstumsabschlag in Höhe von 1,0 % abwich. Auch dagegen bestehen keine, im hier entscheidenden Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO beachtlichen Bedenken. Die Beschwerde zeigt solche auch nicht auf, sie wendet sich von vornherein nicht gegen diesen Ansatz. Die Ermittlung des Wachstumsabschlags durch den gerichtlichen Sachverständigen beruht auf anerkannten und gebräuchlichen Methoden und einer schlüssigen und nachvollziehbaren Anwendung für den konkreten Fall, so dass der Senat ausreichende Grundlagen für die Schätzung hat.
121 
dd) Dem Barwert der künftigen Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens zum maßgebenden Stichtag sind Sonderwerte hinzuzurechnen bzw. abzuziehen. In den Ertragswert fließt nur das betriebsnotwendige Vermögen ein. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist grundsätzlich gesondert zu bewerten und dem Ertragswert als Sonderwert hinzuzurechnen. Betriebsnotwendig sind die Vermögensgegenstände, die das Unternehmen benötigt, um Überschüsse zu erzielen. Nicht betriebsnotwendig sind Gegenstände, die sich veräußern lassen, ohne die Ziele des Unternehmens und den Überschusswert wesentlich zu ändern (s. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 238 ff. [juris] m. w. N.). Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige indes die bereits dem Bewertungsgutachten zu Grunde liegende Annahme bestätigt gefunden, dass nicht betriebsnotwendiges Vermögen in nennenswertem Umfang nicht vorhanden sei. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich, die Beschwerde zeigt solche auch nicht auf und wendet sich nicht gegen die vom Landgericht geteilte Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen.
122 
c) Auch eine Betrachtung des Börsenkurses ergibt hier keine Zweifel an der Angemessenheit der angebotenen Abfindung. Es bedarf jeweils einer Überprüfung der Rahmenbedingungen im Einzelfall, ob eine Schätzung des Anteilswertes auch auf der Grundlage eines validen Börsenkurses der Aktie erfolgen kann (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 249 [juris]). Hier ist das schon angesichts des außerordentlich geringen Transaktionsvolumens im relevanten Zeitraum (s. S. 13, 21 des Bewertungsgutachtens vom 10.12.2001; vgl. auch S. 75 f. des gerichtlichen Sachverständigengutachtens) zu verneinen (vgl. etwa BGHZ 147, 108 - Tz. 20 [juris] - „DAT/Altana“), zumal sich die Beschwerdeführerin selbst nicht auf den Börsenwert bezieht (vgl. etwa Paulsen, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl., § 305 Rn. 83). Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass eine solche Wertermittlung hier zur Unangemessenheit der angebotenen Barabfindung führte. Der insoweit maßgebliche (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487 - Tz. 10 [juris] - „Stollwerck“; Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 249 [juris]), nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme - hier: des Gewinnabführungsvertrags - dürfte weit unter dem vom Landgericht festgesetzten Betrag von 106,82 EUR liegen; jedenfalls lag der Durchschnittskurs zwischen dem 10.09.2011 und dem 10.12.2001 bei 74,20 EUR (s. S. 13 des Bewertungsgutachtens vom 10.12.2001 sowie S. 25 des gemeinsamen Berichts der Vorstände der beteiligten Unternehmen über den Gewinnabführungsvertrag vom 31.01.2002).
123 
d) Der Senat folgt schließlich der Beschwerde nicht in der Beurteilung, das Landgericht habe maßgebliche Hinweise auf einen erheblich höheren Unternehmenswert ausgeblendet, indem es unberücksichtigt gelassen habe, dass die Zielgesellschaft innerhalb von weniger als zwei Jahren nach Abschluss des Unternehmensvertrages an die Beteiligungsgesellschaft I zu einem Preis veräußert worden sei, der um etwa 26 % über dem von der Kammer zu Grunde gelegten Unternehmenswert gelegen habe. Gut zwei weitere Jahre später sei die Zielgesellschaft für 885 Mio. EUR verkauft worden, der Erlös habe damit 320 % über dem von der Kammer angenommenen Unternehmenswert gelegen. Es mag dahinstehen, ob - was die Antragsgegnerinnen in Abrede stellen - die von der Beschwerde behaupteten Beträge zutreffen. Selbst die sich dann ergebenden Divergenzen zu dem nach § 287 Abs. 2 ZPO hier ermittelten Unternehmenswert entziehen der Schätzung entgegen der Auffassung der Beschwerde so wenig ihre Grundlage wie sie etwa Zweifel an der Tragfähigkeit der dieser Schätzung zu Grunde liegenden Unternehmensplanung begründen können.
124 
aa) Die tatsächliche Entwicklung nach dem Bewertungsstichtag ist angesichts des Stichtagsprinzips für die fundamentalanalytische Ermittlung des Unternehmenswertes grundsätzlich nicht relevant (vgl. nur etwa Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 215 [juris]; Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 167 [juris]). Insbesondere im Zusammenhang mit der Frage, ob eine bestimmte Planung zur Grundlage der nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung gemacht werden kann, sind spätere Entwicklungen lediglich ausnahmsweise und nur dann zu berücksichtigen, wenn diese im Sinne der so genannten Wurzeltheorie am Stichtag bereits angelegt und absehbar waren (vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 167 [juris] m. w. N.; s. ferner z. B. Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 305 Rn. 23 m. w. N.). Dafür, dass die von der Beschwerde angeführten Verkäufe überhaupt oder aber sogar konkretisiert auf bestimmte Erwerber oder Erwerbsinteressenten bereits zum maßgebenden Bewertungsstichtag angelegt gewesen seien, fehlt indes jeder Anhaltspunkt, zumal nicht einmal ersichtlich ist, dass es zum Bewertungsstichtag auch nur Überlegungen gab, das Unternehmen zu veräußern.
125 
bb) Die Beanstandung der Beschwerde trägt auch nicht die Überlegung, bereits die Jahre später erzielten Verkaufserlöse als solche ließen indiziell Rückschlüsse auf den hier relevanten Unternehmenswert zu mit der Folge, dass der vom Landgericht zu Grunde gelegte Wert unplausibel sei. Tatsächlich verbieten sich solche Rückschlüsse, wie in dem Beschluss des Senats vom 03.04.2012 (20 W 6/09 - Tz. 197 ff. [juris]) in Bezug auf den zeitlich späteren der beiden Verkäufe bereits dargelegt worden ist.
126 
(1) Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem zum Pflichtteilsrecht ergangenen Urteil vom 14.10.1992 (NJW-RR 1993, 131 - Tz. 9 [juris]) entschieden, dass in dem Fall, dass Nachlassgrundstücke fünf Jahre nach dem Erbfall erheblich teurer als von Sachverständigen geschätzt veräußert werden, die Pflichtteilsberechtigte im Wesentlichen unveränderte Marktverhältnisse seit dem Erbfall nachweist und die Erben keine wesentliche Veränderung der Bausubstanz in der Zwischenzeit darlegen können, der Verkehrswert der Grundstücke grundsätzlich aus den tatsächlich erzielten Preisen unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Bodenpreise rückschließend zu bestimmen sei. Diese Entscheidung ist jedoch - wie weitere vergleichbare Entscheidungen (etwa BGH, NJW-RR 1991, 900 - Tz. 10 [juris]; BGH, NJW-RR 1993, 834 - Tz. 8 ff. [juris]; BGH, NJW 2011, 1004 - Tz. 5 [juris]) - zu Grundstücken ergangen, deren Wertermittlung gegenüber derjenigen von Unternehmen, welche von weitaus mehr Determinanten abhängt, grundlegende Unterschiede aufweist, weil das Bewertungsobjekt aus einer Vielzahl einzelner Vermögensgegenstände besteht, deren Zusammensetzung sich laufend ändert. Anders als bei einem Grundstück ist die Situation eines lebenden Unternehmens nicht statisch, sondern im ständigen Fluss. Dessen Stellung im Markt verändert sich fortlaufend. Entscheidend sind demnach - anders als bei Grundstücken - zumindest nicht allein der Markt und etwaige Marktänderungen an sich, sondern das Unternehmen selbst und seine Stellung im Markt. Diese unterliegen aber bei einem fortgeführten Unternehmen einem laufenden Wandel. Von einem mehrere Jahre nach dem Bewertungsstichtag erzielten Verkaufspreis kann deshalb in der Regel gerade nicht auf den Wert des Unternehmens zum Bewertungsstichtag geschlossen werden (vgl. zum Ganzen auch Senat, Beschl. v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 207 ff. [juris]). Ebenso wenig ist Raum für die eingangs erwähnte Überlegung, auf der Basis eines entsprechenden Rückschlusses Zweifel an der Plausibilität des ermittelten, wesentlich geringeren Unternehmenswerts zum Bewertungsstichtag abzuleiten.
127 
(2) Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.03.1982 (NJW 1982, 2497 - Tz. 23 ff. [juris]) ergibt sich nichts anderes. Das Gericht hat dort zum einen für den mit der hier gegebenen Konstellation nicht vergleichbaren Fall, dass ein kaufmännisches Unternehmen am Bewertungsstichtag auch unter Berücksichtigung der Zukunftsaussichten keinen positiven Ertragswert hat und es dennoch erst drei Jahre später ohne Erlös liquidiert wird, angenommen, dass der Tatrichter für die Bewertung auf den Liquidationswert am Stichtag abstellen dürfe (vgl. BGH NJW 1982, 2497 - Leitsatz 1 sowie Tz. 25 f. [juris]). Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof es für zulässig gehalten, dass sich der Tatrichter für die Bewertung eines Unternehmens an dem Verkaufserlös orientiert, wenn ein kaufmännisches Unternehmen etwa ein Jahr nach dem Bewertungsstichtag veräußert worden ist und wesentliche Veränderungen des Marktes nicht ersichtlich sind (vgl. BGH NJW 1982, 2497 - Leitsatz 2 sowie Tz. 23 [juris]). Dabei handelt es sich allerdings um eine unter besonderen Umständen des Einzelfalles getroffene Entscheidung bezogen auf ein seinerzeit im Rechtsstreit erstattetes Sachverständigengutachten, dessen Inhalt nicht bekannt ist. Aus der Entscheidung ergibt sich, dass in den Tatsacheninstanzen die wirtschaftliche Identität des Unternehmens und dessen Stellung im Markt nicht in Frage gestellt wurden. Einen Grundsatz dahingehend, dass der erzielte Verkaufserlös der Unternehmensbewertung in der Regel zu Grunde zu legen ist, stellt der BGH dagegen nicht auf (vgl. auch Senat, Beschl. v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 210 [juris]).
128 
(3) Aus den hier von der Beschwerde angeführten Verkaufspreisen kann nicht indiziell auf eine mangelnde Plausibilität des vom Landgericht angesetzten Unternehmenswerts geschlossen werden. Dafür, dass das später mehrfach verkaufte Unternehmen zu diesem Zeitpunkt entgegen dem üblichen Verlauf gegenüber dem Bewertungsstichtag unverändert und zu den jeweiligen Zeitpunkten wirtschaftlich identisch gewesen sein sollte, fehlen belastbare Anhaltspunkte. Solche liegen insbesondere nicht in der von der Beschwerde aufgegriffenen Angabe des Sachverständigen in seiner Anhörung durch das Landgericht im Termin, er habe Feststellungen zu erst nach dem Bewertungsstichtag, doch vor dem ersten bzw. dem zweiten Verkauf eingetretenen Ereignissen nicht treffen können (Bl. 341). Abgesehen davon, dass dies nicht den Schluss rechtfertigt, solche Ereignisse habe es nicht gegeben, kommen mannigfache Einflüsse in Betracht, die letztlich zu den erzielten Verkaufspreisen geführt haben können. Die Beschwerdegegnerinnen tragen denn auch zu erheblichen Umstrukturierungen und Veränderungen des betroffenen Unternehmens zumindest in den Jahren zwischen 2004 und 2007 vor, ebenso wie zu gewichtigen Marktänderungen in diesem Zeitraum (vgl. auch die Darlegungen des auf Seiten der Antragsgegnerinnen erschienenen Herrn S. im Termin vor dem Landgericht [Bl. 344]). Der Senat hält vor diesem gesamten Hintergrund die von der Beschwerde gewünschten Rückschlüsse unter den gegebenen Umständen nicht für möglich (vgl. auch LG Dortmund, Beschl. v. 18.05.2005 - 18 AktE 3/03 - Tz. 42 [juris]).
2.
129 
Nach § 304 Abs. 1 Satz 1 AktG muss ein Gewinnabführungsvertrag einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG ist als Ausgleichszahlung mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Das Gericht hat dann im Spruchverfahren einen angemessenen Ausgleich festzusetzen, wenn der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist, § 304 Abs. 3 Satz 3 AktG. Eine Korrektur des vom Landgericht festgesetzten Ausgleichs durch den Senat zugunsten der Beschwerdeführerin scheidet nach diesen gesetzlichen Vorgaben aus.
130 
a) Der gerichtliche Sachverständige, dem das Landgericht auch insoweit folgt, hat den Ausgleich ausgehend von dem nach obigen Grundsätzen ermittelten Ertragswert der Gesellschaft berechnet (s. S. 99 ff., 106 des Sachverständigengutachtens). Dabei wurde die Ausgleichszahlung - entsprechend dem Vorgehen im Bewertungsgutachten (dort S. 25 f.), das der gerichtliche Sachverständige für sachgerecht hält - durch Verzinsung des Unternehmenswerts je Aktie zum 12.04.2002 mit dem Mittelwert von 7,75 % aus Basiszinssatz nach persönlicher Ertragssteuer (6,0 %) und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz (9,5 %) ermittelt. Diese Berechnung führt bei Zugrundelegung des vom gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Unternehmenswerts zu einem jährlichen Ausgleich für die Dauer der Laufzeit des Gewinnabführungsvertrags in Höhe der vom Landgericht festgesetzten 6,52 EUR netto.
131 
b) Gegen diese Berechnung des Ausgleichs als solche wendet sich die Beschwerde nicht. Gegen sie bestehen auch keine Bedenken.
132 
aa) Der Ausgleich ersetzt im Gegensatz zur Abfindung nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende (vgl. BGHZ 166, 195 - Tz. 11 [juris]). Maßgeblich für seine Berechnung ist der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten je Aktionär zur Verteilung ergebende Gewinn, den die Gesellschaft als unabhängiges, durch einen Beherrschungsvertrag nicht gebundenes Unternehmen hätte (vgl. BGHZ 156, 57 - Tz. 12 [juris] - „Ytong“). Auch insoweit sind somit Prognosen über eine künftige Entwicklung entscheidend, die naturgemäß noch nicht feststehen und damit mit Unsicherheiten behaftet sind. Ein absolut zutreffender Ausgleichsbetrag existiert deshalb nicht, vielmehr kann auch dieser nur im Wege der Schätzung ermittelt werden. Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag praktisch durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes errechnet werden (vgl. BGHZ 156, 57 - Tz. 14 [juris] - „Ytong“; OLG München, AG 2008, 28 - Tz. 49 [juris]; Senat, ZIP 2008, 883 - Tz. 116 [juris]).
133 
bb) Der Ausgangswert für die Ermittlung des Ausgleichsbetrags wurde von dem Bewertungsgutachter bzw. dem gerichtlichen Sachverständigen entsprechend der anerkannten und gebräuchlichen Vorgehensweise aus dem im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswert der X abgeleitet. Der Sachverständige nimmt Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 156, 57 - „Ytong“), sieht jedoch davon ab, ausgehend vom Nettoausgleich einen Bruttoausgleich abzuleiten. Auf die hierfür vom Sachverständigen dargelegte Begründung (s. S. 101 f. des Sachverständigengutachtens), die auch das Landgericht teilt, nimmt der Senat Bezug. Bedenken sind insoweit nicht ersichtlich.
134 
cc) Keine Bedenken bestehen auch gegen die Höhe des Verrentungszinssatzes. Die Verwendung eines Mischzinssatzes aus risikofreiem Basiszinssatz und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz ist in der Wirtschaftswissenschaft gebräuchlich und anerkannt, wenn auch nicht unumstritten, und in der Rechtsprechung anerkannt. Hiermit wird der für den garantierten Ausgleichsbetrag abweichenden Risikostruktur Rechnung getragen: Das Risiko des garantierten Ausgleichs liegt unter dem normalen Risiko einer unternehmerischen Beteiligung, das aber im Falle der Beendigung des Gewinnabführungsvertrags wieder auflebt. Möglicherweise besteht danach auch eine andere Risikostruktur als zum Bewertungsstichtag. Damit wird es gerechtfertigt, einen über dem quasi risikolosen Basiszinssatz, aber unter dem risikobehafteten vollen Kapitalisierungszinssatz liegenden Verrentungszinssatz anzuwenden (vgl. hierzu zuletzt etwa Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 259 [juris] m. w. N.).
III.
1.
135 
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG a. F. die Antragsgegnerinnen zu tragen, wobei sich ihre gesamtschuldnerische Haftung aus § 5 Abs. 1 Satz 1 KostO ergibt (vgl. etwa Rosskopf, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 39). Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a. F. zulasten der Antragstellerin Ziff. 3 und Beschwerdeführerin kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH, NZG 2012, 191 - Tz. 23 [juris]). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor.
136 
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerinnen zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin Ziff. 3 und Beschwerdeführerin scheidet aus. Angesichts der Unbegründetheit der sofortigen Beschwerde entspräche es nicht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin Ziff. 3 nach § 15 Abs. 4 SpruchG a. F. den Antragsgegnerinnen aufzuerlegen.
137 
Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG a. F. nicht vorgesehen ist und § 15 Abs. 4 SpruchG a. F. die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191 - Tz. 11 ff. [juris]).
2.
138 
Da gegenüber der vom Landgericht festgesetzten Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens mit 200.000 EUR anzusetzen (§ 15 Abs. 1 SpruchG a. F.).
3.
139 
Eine mündliche Verhandlung war nicht veranlasst.
140 
a) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG a. F. ist zwar im Regelfall, jedoch nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bereits vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung stattfand (vgl. Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 238 [juris]; Wilske, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 45 m. w. N.) und allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. OLG Zweibrücken, NZG 2004, 872 - Tz. 38 [juris]; Wilske, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 45).
141 
b) Hier wurde erstinstanzlich mündlich verhandelt und dabei der gerichtlich bestellte Sachverständige ergänzend mündlich angehört. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, Fragen zu stellen. Der von dem Gesetzgeber vorgesehenen Funktion der mündlichen Verhandlung, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zur Befragung des sachverständigen Prüfers bzw. des gerichtlichen Sachverständigen zu geben (vgl. BT-Drucks. 15/371, S. 15), ist somit Genüge getan. Auch ansonsten sieht der Senat keine Veranlassung für eine mündliche Verhandlung in der Beschwerdeinstanz. Der Senat folgt im Ergebnis der Entscheidung des Landgerichts und stützt seine Entscheidung unter Vertiefung der landgerichtlichen Argumentation nicht auf grundlegend neue Erwägungen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme und haben diese weithin auch genutzt. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn durch eine mündliche Verhandlung ist nicht zu erwarten. Angesichts dieser Umstände ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (vgl. zum Ganzen auch Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 184 [juris]).

Tenor

1. Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 1, Ziffer 2, Ziffer 6, Ziffer 7, Ziffer 8 und Ziffer 9 wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 23.06.2005 (34 AktE 19/02 KfH)

abgeändert:

Die den aufgrund des Übertragungsbeschlusses in der ordentlichen Hauptversammlung der .... AG, F. vom 15.08.2002 ausgeschiedenen Aktionären der .... AG zu gewährende angemessene Barabfindung wird festgesetzt auf insgesamt 5,38 EUR ( 5,29 EUR nach dem Beschluss vom 15.08.2002 sowie weitere 0,09 EUR ) für jede Aktie zuzüglich Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 02.10.2002.

2. Die Antragsgegnerin trägt die in beiden Instanzen entstandenen Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in erster Instanz. Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeführer in zweiter Instanz hat die Antragsgegnerin zur Hälfte zu erstatten.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten im Spruchverfahren um die Angemessenheit der Barabfindung der gemäß §§ 327 a ff. AktG durch Hauptversammlungsbeschluss vom 15.08.2002 aus der .... AG ausgeschlossenen und mit einem Betrag von 5,29 EUR je Stückaktie abgefundenen Minderheitsaktionäre.
1. Die .... AG befasst sich mit der Entwicklung, der Realisierung und dem Vertrieb von Bedienkonzepten, grafischen Benutzeroberflächen und Software für Car-PC-Systeme für Kunden aus der Automobilindustrie. Die 1990 als GmbH gegründete Gesellschaft wurde im Jahr 2000 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt (Eintragung im Handelsregister 25.05.2000), die Aktien waren seit 21.07.2000 am Neuen Markt und ab 01.07.2002 am Geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse notiert. Das Grundkapital zum 15.08.2002 betrug 9.170.000,00 EUR, von 9.170.000 Stückaktien hielten Minderheitsaktionäre 401.484 Aktien, die übrigen 8.768.516 Aktien (= 95,62%) hielt die Antragsgegnerin als Mehrheitsaktionärin (teilweise direkt, teilweise mittelbar über die A. & B. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH).
Zwei in der zweiten Hälfte des Jahres 2000 gegründete Tochtergesellschaften, die ....Inc. D., M. und die .... K.K., T., hatten zum Ende des Geschäftsjahres 2001 ihre operative Tätigkeit eingestellt und bestehen nur als Mantelgesellschaften ohne Mitarbeiter fort. Die I. AG, eine weitere 100%ige Tochtergesellschaft, wurde im Juni 2002 auf die .... AG verschmolzen. Am 06.11.2001 schloss die Antragsgegnerin mit der .... AG und deren Tochtergesellschaft I. AG einen Kooperationsvertrag; hierdurch wurden die Personalkapazitäten für Eigenentwicklungs- und Vertriebstätigkeiten nicht mehr selbst genutzt, sondern Dritten, im Wesentlichen der Antragsgegnerin, gegen Entgelt zur Verfügung gestellt.
Nachdem die Antragsgegnerin im Januar 2002 ihre Beteiligung an der .... AG auf 77,46% erhöht hatte, unterbreitete sie am 01.03.2002 den übrigen Aktionären ein Pflichtangebot mit einem Übernahmepreis von 5,29 EUR je Stückaktie. Nach Ablauf der Annahmefrist hatte sich die Beteiligung der Antragsgegnerin auf insgesamt 95,09% und danach auf 95,62% erhöht. In ihrem Bericht vom 02.07.2002 hat die Antragsgegnerin auf der der Grundlage einer von der Wirtschaftsprüfergesellschaft Dr. E., Dr. S. & Partner vorgenommenen Unternehmensbewertung eine Abfindung von 5,29 EUR je Stückaktie festgelegt. Mit Prüfbericht vom 02.07.2002 hat die gerichtliche bestellte Prüferin B. Aktiengesellschaft den Abfindungsbetrag als angemessen bestätigt. Der auf der Hauptversammlung vom 15.08.2002 gefasste Beschluss zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen Zahlung einer Abfindung von 5,29 EUR wurde am 01.10.2002 im Handelsregister eingetragen und am 11.10.2002 im Bundesanzeiger veröffentlicht (Bl. 5).
Im Rahmen des beabsichtigten Ausschlusses der Minderheitsaktionäre wurden die aufgrund eines im Juli 2000 beschlossenen Aktienoptionsplanes und frühestens zum 28.08.2003 ausübbaren Bezugsrechte von Arbeitnehmern und Mitgliedern der Geschäftsführung mit einem Betrag von 2,17 EUR je Aktie abgefunden.
Der Börsenkurs für Aktien der .... AG bewegte sich im Zeitraum zwischen 02.04.2002 und 01.07.2002 zwischen 4,19 EUR und 5,30 EUR, der umsatzgewichtete Durchschnittskurs lag bei 5,00 EUR.
Ergänzend wird wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten in erster Instanz auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
2. Das Landgericht hat den bei der B. Aktiengesellschaft tätigen Wirtschaftsprüfer H. als sachverständigen Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2004 angehört und eine ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 01.04.2004 (Bl. 165 ff.) veranlasst. Durch Beschluss vom 23.06.2005 hat das Landgericht die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer höheren Abfindung als 5,29 EUR je Stückaktie zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Abfindungsbetrag auf der Basis der Ertragswertmethode zutreffend ermittelt worden sei. Auf den Börsenwert, durch den eine Untergrenze für die Abfindung festgelegt werde, sei nicht zurückzugreifen, weil der Börsenwert im gewichteten Mittel ohnehin unter dem Ertragswert liege.
10 
Bei der Ertragslage der Gesellschaft seien die negativen Ergebnisse für die Jahre 1999, 2000 und 2001 zu berücksichtigen, der Kooperationsvertrag mit der Antragsgegnerin vom November 2001 könne nicht günstiger bewertet werden; es sei den nachvollziehbaren Ausführungen des sachverständigen Zeugen H. zu den künftigen Ertragsprognosen zu folgen, weil dieser Kooperationsvertrag mit einer Frist von sechs Monaten kündbar gewesen sei und deshalb die .... AG auch bei günstiger Marktentwicklung keine höheren Tagessätze für die Überlassung ihrer Softwareingenieure habe durchsetzen können. Aus dem Kooperationsvertrag ergeben sich keine weiteren Synergieeffekte, die über die in die Planung eingeflossenen Synergieeffekte hinausgingen. Eventuelle der Antragsgegnerin als Alleineigentümerin zugute kommende Synergieeffekte nach dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre könnten nach dem stand-alone-Prinzip bei der Bemessung der Entschädigung nicht zu Gunsten der Antragsteller berücksichtigt werden. Die Aufwendungen für die künftig geplanten Umsatzsteigerungen seien trotz schwieriger Marktlage ohnehin nicht in gleichem Maße ansteigend in die Planung eingeflossen.
11 
Bei der Abzinsung der zu erwartenden Überschüsse mit Kapitalisierungszinssätzen von 7,80% bzw. 6,80% sei von einem Basiszinssatz von 6% auszugehen, der sich nach der 2-Phasen-Methode aus aktuellen Zinskonditionen öffentlicher Anleihen mit einer Restlaufzeit von bis zu 10 Jahren und für eine zweite Periode aus einem vollständigen Zinszyklus ableite. Eine stichtagsbezogen Rendite sei demgegenüber kurzfristigen Einflüssen und Zufälligkeiten ausgesetzt und deshalb nicht geeignet. Die Marktrisikoprämie sei mit 5% anzusetzen, woraus sich bei einem Beta-Faktor von 1,2 ein Risikozuschlag von 6% ergebe. Der für einen Abschlag bei der Einkommensteuer heranzuziehende Steuersatz sei mit einem Durchschnittssatz von 35% zu pauschalieren. Ab 2005 sei ein Wachstumsabschlag von 1% zugrunde zu legen.
12 
Hieraus ergebe sich ein Ertragswert der Gesellschaft von 13.911.000 EUR (Anlage 6 des Berichts der Antragsgegnerin). Als Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens sei ein Betrag von 28.853.000 EUR anzusetzen, hinzu kämen Steuervorteile aus Verlustvorträgen in Höhe von 5.876.000 EUR, woraus sich entsprechend dem Bericht der Antragsgegnerin ein Unternehmenswert von 48.020.000 EUR und bei 9.170.000 Aktien ein Betrag von 5,24 EUR je Aktie ergebe. Die im Hinblick auf die Gleichbehandlung mit Aktionären, die das Pflichtangebot angenommen hatten, gewährte Barabfindung von 5,29 EUR sei deshalb angemessen.
13 
3. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller Ziffer 1, 2, 6, 7, 8 und 9 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie machen hierzu im Wesentlichen folgende Einwendungen gegen den Beschluss des Landgerichts geltend:
14 
a) Die Antragstellerin Ziffer 2 und der Antragsteller Ziffer 7 (Schriftsätze vom 10.10.2005, Bl. 265 ff., vom 21.11.2005, Bl. 317 ff. und vom 22.08.2006, Bl. 400 ff.) sind der Auffassung, dass das Landgericht ohne eigene Überprüfung weitgehend den Feststellungen des Wirtschaftsprüfers H. gefolgt sei, der den Prüfbericht selbst mitverfasst und unterzeichnet habe und deshalb befangen sei. Im Interesse einer neutralen Sachaufklärung sei aber die Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen geboten gewesen. Die Ausführungen des Zeugen H. seien außerdem durch fachliche Defizite geprägt. Bei der Überprüfung der Ertragswerte habe das Landgericht die Verluste in der Vergangenheit zu stark in den Vordergrund gerückt und die Vorteile aus dem Kooperationsvertrag nicht hinreichend berücksichtigt. Synergieeffekte durch den Zwangsausschluss von Minderheitsaktionären seien zu berücksichtigen, weil das stand-alone-Prinzip betriebswirtschaftlich überholt sei und nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspreche. Die Ausführungen des Landgerichts zum Kapitalisierungszinssatz seien nach dem aktuellen Stand der Kapitalmarktforschung und Unternehmensbewertung nicht haltbar. Dies gelte insbesondere für die Annahme der Wahrscheinlichkeit, dass das Zinsniveau wieder auf die früheren höheren Vergangenheitswerte ansteigen werde. Der Risikozuschlag sei nicht mit dem Argument zu rechtfertigen, dass für den Wertzuwachs der Aktien zusätzlich zur DAX-Entwicklung auch noch Dividenden zu berücksichtigen seien. Seit 1960 habe sich für einen hinreichend langen, mindestens 20 Jahre umfassenden Anlagezeitraum für deutsche Aktien keine Risikoprämie von mehr als 2,9% ergeben, im Durchschnitt habe sie nicht einmal 1,5% betragen. Nach neuesten Untersuchungen sei eine über 2 % hinausgehende Marktrisikoprämie nicht zu rechtfertigen. Der Wachstumsabschlag sei nicht korrekt, weil der sachverständige Zeuge gar nicht bemerkt habe, dass ein Widerspruch zwischen seiner Rechnung und dem verbalen Inhalt seines Berichts bestanden habe; letzterer sei angesichts des zu erwartenden starken Wachstums im Markt für Navigationssysteme richtig, während die Rechnung zu Lasten der Minderheitsaktionäre falsch sei. Die Ausführungen des Landgerichts im Zusammenhang mit dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen (Wertpapiere mit einem Wert von 28.853.000 EUR), dass die Kapitalkosten des Unternehmens höher seien als die Rendite aus den Wertpapieren, belege, dass der Gutachter zu hohe Kapitalkosten angesetzt habe und außerdem nicht berücksichtigt habe, dass die Anreicherung des betriebsnotwendigen Vermögens um risikoärmere Wertpapiere den Beta-Faktor und damit die Kapitalkosten senke. Die Vorteile des Verlustvortrags seien bei zeitlich gestaffelter Inanspruchnahme zu diskontieren; eine Thesaurierung führe zu einer Erhöhung des Unternehmenswerts, weil die Vorteile aus der Nutzung des Verlustvortrages über einen geringeren Zeitraum ausgeschöpft werden könnten. Deshalb sei eine vollständige Neubewertung des Unternehmens erforderlich. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin zur Ablösung der Mitarbeiter-Optionen einen Betrag von 2,17 EUR bezahlt habe, führe dazu, dass bei einem Basispreis der Optionen von 4,88 EUR der Gesamtbetrag von 7,05 EUR als Untergrenze für ein angemessenes Abfindungsangebot anzusehen sei.
15 
In der betriebswirtschaftlichen Diskussion habe sich zwischenzeitlich die Erkenntnis durchgesetzt, dass die bisherige Haltung des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer zur Berechnung des Basiszinses unzutreffend sei. Es sei nunmehr akzeptiert worden, dass der Basiszins auf der Grundlage der jeweils aktuellen Zinsstrukturkurve zu ermitteln sei; die Zinsstrukturkurve dürfe aber nicht durch das „Svensson-Verfahren“ über den Zeithorizont der längstlaufenden Anleihe hinaus extrapoliert werden, weil dadurch überhöhte Basiszinsen erzielt würden. Für den Basiszins sei ein Zinssatz von 5% anzusetzen, der sich aus der Rendite für 30-jährige und 10-jährige Bundesanleihen ableite.
16 
b) Die Antragstellerin Ziffer 1 schließt sich den Ausführungen der Antragsteller Ziffer 2 und Ziffer 7 an (Schriftsatz vom 10.10.2005, Bl. 281).
17 
c) Die Antragstellerin Ziffer 6 (Schriftsätze vom 10.10.2005, Bl. 271 ff., und vom 28.07.2006, Bl. 390 ff.) rügt den vom Landgericht angenommenen Basiszinssatz von 6% und den weiteren Risikozuschlag von 6% (auf der Grundlage einer Marktrisikoprämie von 5%) als überhöht, jährliche Aktienrenditen von 12% seien völlig unrealistisch. Für den Basiszinssatz sei ein Zinsniveau von 5,1% zugrunde zu legen, die Marktrisikoprämie betrage allenfalls zwischen 0% bis maximal 3%. Gegenteilige Annahmen seien nicht auf empirische Grundlagen gestützt, sondern beruhten auf Gefälligkeitsgutachten. Der DAX sei als Grundlage für die Ermittlung der Rendite von Aktien ungeeignet, weil sich die Zusammensetzungskriterien mehrfach geändert hätten, und führe im Vergleich zum Rentenindex zu überhöhten Renditewerten. Statt eines Wachstumsabschlags von lediglich 1% hätte das Landgericht 1,5-2% abziehen müssen. Hinsichtlich des Börsenkurses als Untergrenze der Barabfindung sei kein gewichteter Wert, sondern der ungewichtete Börsenkurs zugrunde zu legen. Der Bestand von Wertpapieren, der als nicht betriebsnotwendiges Vermögen ganz wesentlich in den Unternehmenswert einfließe, sei nicht zutreffend bewertet, die Planungsrechnung sei nicht nachvollziehbar, die behaupteten Steuervorteile würden bestritten.
18 
d) Die Antragstellerin Ziffer 8 und der Antragsteller Ziffer 9 (Schriftsatz vom 15.07.2005, Bl. 209 ff.) halten die Heranziehung des sachverständigen Zeugen H. ebenfalls für verfahrensfehlerhaft. Der Basiszinssatz sei nicht mit 6%, sondern mit 5% bis maximal 5,35% anzusetzen. Die Marktrisikoprämie von 5% und der Risikozuschlag von 6% unter Berücksichtigung eines nicht näher begründeten Beta-Faktors von 1,2 seien ebenfalls überhöht, da die absolute Renditeerwartung von Aktien insgesamt lediglich zwischen 4% und 6% betrage. Der Wachstumsabschlag sei hingegen mit 1% viel zu gering, er müsse mindestens 2,5% betragen.
19 
4. Die Antragsgegnerin hält den Beschluss des Landgerichts für zutreffend und beantragt, die sofortigen Beschwerden zurückzuweisen.
20 
Die Antragsgegnerin führt hierzu aus (Schriftsätze vom 10.11.2005, Bl. 291 ff., vom 04.08.2006, Bl. 394 ff., und vom 11.09.2006, Bl. 406 ff.), dass der Kapitalisierungszins insgesamt sowie die hierfür maßgeblichen einzelnen Komponenten richtig ermittelt worden seien. Der Basiszinssatz sei nach dem IDW Standard S 1 a.F. zutreffend mit 6% angesetzt worden, selbst nach dem IDW Standard S 1 n.F. ergebe sich unter Berücksichtigung der nach der Svensson-Methode ermittelten durchschnittlichen Zinsstrukturkurve ein Basiszinssatz von ca. 5,75% und nicht wie von den Antragstellern behauptet von 5,1% bis 5,2%. Die Marktrisikoprämie betrage nach dem Prüfungsbericht 5,0%, die Neufassung des IDW Standards habe hieran nichts geändert. Bei dem angemessenen Beta-Faktor von 1,2 ergebe sich mithin ein Risikozuschlag von 6,0%. Der Wachstumsabschlag von 1,0% sei ebenfalls angemessen, eine Begründung für einen höheren Wachstumsabschlag von 1,5% bis 2,0% hätten die Antragsteller nicht angeführt. Das Landgericht habe zu Recht den gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs als Untergrenze herangezogen, die hier aber nicht unterschritten sei, weil der gewichtete Börsenkurs nach dem Prüfungsbericht lediglich bei 5,00 EUR gelegen habe, nach dem ungewichteten Durchschnittskurs sogar lediglich bei 4,95 EUR. Die Überlegungen der Antragsteller Ziffer 2 und Ziffer 7 zur Thesaurierung seien unzutreffend, da der IDW Standard a.F. von der Vollausschüttungshypothese ausgehe; selbst wenn man den IDW Standard n.F. anwende, ergebe sich kein höherer Unternehmenswert. Gleiches gelte für die Ausführungen der Antragsteller Ziffer 2 und Ziffer 7 zur Ablösung der Mitarbeiter-Optionen; Synergieeffekte seien nicht in weitergehendem Umfang zu berücksichtigen. Die zeitliche Parallelität der Erstellung des Prüfungsberichts mit den Arbeiten zur Erstellung der Bericht der Hauptaktionärin sei zur Übermittlung der notwendigen Informationen sachlich geboten und führe nicht dazu, dass der gerichtlich bestellte Prüfer befangen sei und seine Ausführungen sachlich unbrauchbar seien.
21 
5. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin Ziffer 1 vom 10.10.2005 (Bl. 281), der Antragstellerin Ziffer 2/des Antragstellers Ziffer 7 vom 10.10.2005 (Bl. 265 ff.), vom 21.11.2005 (Bl. 317 ff.) und vom 22.08.2006 (Bl. 400 ff.), der Antragstellerin Ziffer 6 vom 10.10.2005 (Bl. 271 ff.) und vom 28.07.2006 (Bl. 390 ff.), der Antragstellerin Ziffer 8/des Antragstellers Ziffer 9 vom 15.07.2005 (Bl. 209 ff.) sowie der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 10.11.2005 (Bl. 291 ff.), vom 04.08.2006 (Bl. 394 ff.) und vom 11.09.2006 (Bl. 406 ff.) verwiesen.
II.
22 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 1, Ziffer 2, Ziffer 6, Ziffer 7, Ziffer 8 und Ziffer 9 sind zulässig (§§ 12 Abs. 1, 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG), aber nur in geringem Umfang begründet.
23 
Die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre haben einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung (§§ 327 a Abs. 1 Satz 1, 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG), die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung für seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen verschafft; die Entschädigung muss deshalb dem vollen Wert seiner Beteiligung entsprechen (BVerfGE 14, 263, 284 = NJW 1962, 1667; BVerfG NJW 1999, 3769, 3770 = BVerfGE 100, 289; BGH NJW 2001, 2080, 2081 = BGHZ 147, 109; BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGHZ 156, 57; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126; BayObLG NZG 2006, 156; Hüffer, AktG § 305 Rn. 18; Bilda in Münchener Kommentar AktG § 305 Rn. 59; Koppensteiner in Kölner Kommentar § 305 AktG Rn. 50; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 3). Zu ermitteln ist der Grenzpreis, zu dem der außenstehende Aktionär bei einer freiwilligen Deinvestitionsentscheidung ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden könnte (BGH NJW 1998, 1866, 1867 = BGHZ 138, 136; Emmerich in Emmerich-Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 4. Aufl. 2005, § 305 AktG Rn. 38; Hüffer, AktG § 305 Rn. 18). Nach diesem Maßstab steht den Minderheitsaktionären ein Abfindungsanspruch in Höhe von insgesamt 5,38 EUR je Stückaktie zu, also 0,09 EUR über dem von der Antragsgegnerin angebotenen Betrag von 5,29 EUR.
24 
1. Die verfahrensrechtliche Rüge der Antragsteller, dass sich das Landgericht nicht mit der Anhörung der für die sachverständige Prüferin tätigen Zeugen H. hätte begnügen dürfen, sondern für die Ermittlung einer angemessenen Barabfindung ein Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen mit einer umfassenden Neubewertung hätte einholen müssen, ist unbegründet. Die Angemessenheit der Barabfindung kann als solche nicht Gegenstand einer Beweisaufnahme durch eine sachverständige Begutachtung sein; die dafür maßgeblichen rechtlichen Faktoren hat vielmehr das Gericht zu bestimmen und hierzu auf tatsächlicher Ebene die maßgeblichen Unternehmenswerte festzustellen (Beschluss des Senats vom 08.03.2005 im Verfahren 20 W 5/05, S. 17 = AG 2006, 420, 422 = Der Konzern 2006, 447, Leitsatz veröffentlich in OLGR 2006, 476 und ZIP 2006, 764; BayObLG AG 2002, 390; Hüffer AktG, § 305 Rn. 17; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 1). Das bedeutet weder, dass das Gericht in jedem Fall eine völlige und eigenständige Neubewertung durchführen muss, noch muss dazu zwingend ein Sachverständiger hinzugezogen werden (OLG Stuttgart AG 2006, 420, 422; BayObLG NZG 2003, 483, 484) oder eine Beweisaufnahme ohne sachlichen Grund auf sämtliche tatsächlichen Detailfragen der Unternehmensbewertung erstreckt werden (BayObLG NZG 2006, 156, 157).
25 
a) Verfahrensrechtlich hat sich das Gericht der ihm nach der Verfahrensordnung zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu bedienen, soweit das nach den Umständen des zu entscheidenden Falles geboten ist. Der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 17 Abs. 1 SpruchG in Verbindung mit § 12 FGG) gilt im Spruchverfahren nur noch eingeschränkt (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, § 8 Abs. 3, § 9, § 10 SpruchG). Im Spruchverfahren als echtem Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit musste schon vor Inkrafttreten des SpruchG Bewertungsparametern und -ergebnissen nicht nachgegangen werden, die als unstreitige Tatsachen keiner weiteren Klärung bedurften (vgl. OLG Stuttgart AG 2006, 420, 423 mit weit. Nachw.; auch in BVerfG NJW 1999, 3769, 3772 = BVerfGE 100, 289 ist die Darlegungs- und Beweislast im Spruchverfahren ausdrücklich angesprochen). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist deshalb aufgrund rechtlich erheblicher Rügen der Antragsteller eine Beweisaufnahme nur zu streitigen Tatsachen durchzuführen, Rechtsfragen sind hingegen vom Gericht zu beantworten.Auch nach der für das Beschwerdeverfahren maßgeblichen Neuregelung im SpruchG ist verfahrensrechtlich zunächst der Bericht des nach § 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG zur Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung gerichtlich bestellten Prüfers gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 SpruchG von der Antragsgegnerin vorzulegen. Eine Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen für das Spruchverfahren ist zwar im Rahmen einer vorgezogenen Beweisaufnahme möglich (§ 7 Abs. 6 und Abs. 7 Satz 1 SpruchG), aber nicht zwingend (vgl. Puszkajler in Kölner Kommentar § 7 SpruchG Rn. 50). Ausdrückliches gesetzgeberisches Ziel des Spruchverfahrensneuordnungsgesetzes vom 12.06.2003 war die Vermeidung von zeit- und kostenaufwändigen „flächendeckenden“ Gesamtgutachten von Sachverständigen (BT-Drucks. 15/371 S. 12 und S. 14 f.). Die Prüfungsberichte und die Anhörung der gerichtlich bestellten unabhängigen Prüfer (§ 8 Abs. 2 SpruchG) sollten einen höheren Beweiswert im Spruchverfahren erhalten, so dass sich die zusätzliche Begutachtung durch einen Sachverständigen gezielt auf die Klärung verbliebener Streitpunkte beschränken kann (BT-Drucks. 15/371 S. 14; vgl. Riegger in Kölner Kommentar Einl. SpruchG Rn. 50; Puszkajler in Kölner Kommentar § 8 SpruchG Rn. 1).
26 
b) Der Umstand, dass der Prüfungsbericht und der Bericht der Antragsgegnerin zeitlich parallel erstellt wurden, spricht nicht generell gegen eine Verwertbarkeit des Prüfungsberichts (OLG Stuttgart NZG 2004, 146, 148; OLG Köln NZG 2006, 931, 933 - bestätigt durch Urteil des BGH vom 18.09.2006, II ZR 225/04, hierzu Pressemitteilung Nr. 126/06, die Entscheidungsgründe liegen bislang noch nicht vor; OLG Düsseldorf AG 2006, 202, 204; Puszkajler in Kölner Kommentar § 8 SpruchG Rn. 20 und vor § 7 SpruchG Rn. 39) und erzwingt deshalb auch keine vollständige Neubewertung durch einen gerichtlichen Sachverständigen.Dass der gerichtlich bestellte Prüfer seine Bewertungen mit dem Hauptaktionär oder den von diesem beauftragten Wirtschaftsprüfern bei einer parallelen Prüfung bespricht, besagt nichts über die Unabhängigkeit der Prüfung. Wenn der Hauptaktionär mit der Wertermittlung für seinen Bericht eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragt hat, müssen der gerichtlich bestellte Prüfer und die vom Hauptaktionär beauftragten Wirtschaftsprüfer dieselben Informationsquellen benutzen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Ausführungen im Prüfungsbericht zu ganz bestimmten Punkten überhaupt prozessual wirksam bestritten wurden, ob sie entscheidungserheblich sind und ob aus diesem Grund eine punktuelle Begutachtung durch eine gerichtlichen Sachverständigen im Spruchverfahren notwendig ist. Kommt danach eine Beweisaufnahme zur Feststellung von Tatsachen in Betracht, die aufgrund einer konkreten Einwendung eines Antragstellers entscheidungserheblich und streitig oder sonst klärungsbedürftig sind, und führt die Beweiswürdigung zu geänderten Bewertungsfaktoren, so kann sich daraus je nach Fallgestaltung die Notwendigkeit einer teilweisen oder völligen Neubewertung der betroffenen Unternehmen ergeben, um die Frage nach der Unangemessenheit der Barabfindung zu beantworten und ggf. eine angemessene höhere Abfindung festzusetzen (OLG Stuttgart AG 2006, 420, 423). Dies ist hier aber nicht der Fall.
27 
2. In diesem Zusammenhang ist der materielle Prüfungsmaßstab des Gerichts für die Kontrolle der Angemessenheit der Barabfindung von entscheidender Bedeutung. Für die Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung in Spruchverfahren ist § 287 Abs. 2 ZPO auch im Hinblick darauf anwendbar, dass jede Bewertung naturgemäß eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung sein kann und dass deshalb Aufwand, Kosten und Dauer des Verfahrens in einem angemessenen Verhältnis zum Erkenntnisgewinn liegen müssen (ausführlich OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 9 und 10 f. mit weit. Nachw.; vgl. auch BGH NJW 2001, 2080, 2082 = BGHZ 147, 108; BayObLG NZG 2006, 156, 157; Hüffer, AktG § 305 Rn. 17).
28 
a) Das Gericht hat die maßgeblichen rechtlichen Faktoren für die Bewertung eigenständig zu bestimmen (so z.B. die generellen Fragen der anwendbaren Bewertungsmethode, einer Berücksichtigungsfähigkeit von Synergieeffekten, der Relevanz des Börsenkurses aus einfach- und verfassungsrechtlicher Sicht oder der Berücksichtigung des geltenden Steuerrechts). Richtig und nicht nur plausibel müssen auch die tatsächlichen Grundlagen der Unternehmensbewertung sein; Daten der Vergangenheit und Gegenwart wie beispielsweise Umsätze oder Jahresergebnisse, Zinssätze und -strukturen oder Börsenkurse müssen zutreffen, sie dürfen einer unternehmerischen Entscheidung nicht abweichend von den tatsächlichen Werten und Daten zugrunde gelegt werden. Während in diesem Rahmen eine umfassende gerichtliche Überprüfung stattfindet, gilt dies für die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und den darauf aufbauenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Unternehmen und ihrer Erträge nur eingeschränkt (OLG Stuttgart AG 2006, 420, 425). Diese Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart AG 2006, 420, 425). Entsprechend sind die Zinserwartungen für die Zukunft Prognosen, deren Treffsicherheit zudem umso geringer wird, je weiter zeitlich der Prognosezeitraum greift.
29 
b) Angesichts der Unsicherheit der zahlreichen auf Prognosen zukünftiger Entwicklungen beruhenden Parameter des Ertragswertverfahrens (dazu nachfolgend 3.) ist bei der Ermittlung des Unternehmenswertes das Marktgeschehen verstärkt in die Betrachtung einzubeziehen. Börsenkurs und nach betriebswirtschaftlichen Methoden ermittelte Anteilswerte können zwar differieren, sich aber auch decken (BGH NJW 2001, 2080, 2082 = BGHZ 147, 108). Der Börsenkurs hat zunächst die Funktion einer Untergrenze (dazu im Einzelnen unten 6.) für die Abfindung (BVerfG NJW 1999, 3769, 3771 f. = BVerfGE 100, 289; BVerfG NZG 2000, 28, 29; BGH NJW 2001, 2080, 2081 = BGHZ 147, 108; OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 745; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 7; Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 46 ff.). Der Börsenkurs bildet aber auch darüber hinaus, beruhend auf der Annahme, dass die Börse auf der Grundlage der ihr zu Verfügung gestellten Informationen und Informationsmöglichkeiten die Ertragskraft des Unternehmens zutreffend bewertet, unter der Voraussetzung eines funktionierenden Marktes einen Indikator für den Unternehmenswert (vgl. BGH NJW 2001, 2080, 2081 = BGHZ 147, 108). Hierdurch wird das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage bei der Wertbestimmung berücksichtigt und darüber hinaus auch der Verkehrsfähigkeit von börsennotierten Aktien Rechnung getragen (BVerfG NJW 1999, 3769, 3771 = BVerfGE 100, 289). Deshalb ist der Börsenkurs ein wesentliches Kriterium für eine freiwillige Deinvestitionsentscheidung des Aktionärs, denn er soll zum Schutze seiner Dispositionsfreiheit jedenfalls nicht weniger erhalten als er bei einer Veräußerung am Markt erhalten hätte (BVerfG NJW 1999, 3769, 3771 = BVerfGE 100, 289; BGH NJW 2001, 2080, 2082 = BGHZ 147, 108).
30 
3. Das Ertragswertverfahren ist als eine mögliche Methode für die Unternehmensbewertung anerkannt (BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGHZ 156, 57; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8 f.; OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 745; BayObLGZ 2002, 400, 403 f.; BayObLG NZG 2006, 156; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126; OLG Celle NZG 1998, 987; weit. Nachw. bei Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 54; Hüffer, AktG § 305 Rn. 19; Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, S. 152), verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 1999, 3769, 3771 = BVerfGE 100, 289) und wird im vorliegenden Verfahren von den Antragstellern auch nicht als nicht sachgerecht beanstandet. Nach der Ertragswertmethode werden die zukünftigen Erträge geschätzt und auf den nach § 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG maßgeblichen Stichtag (Beschlussfassung der Hauptversammlung) mit dem Kapitalisierungszinssatz diskontiert.
31 
Zwischen den Beteiligten streitig sind allerdings vor allem die für die Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes maßgeblichen Faktoren, die nach dem Bericht der Antragsgegnerin und nach dem Bericht der sachverständigen Prüferin zu einem Kapitalisierungszinssatz von 7,80% für Phase I und von 6,80% für Phase II geführt haben (allgemein zur Phasenmethode BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGH 156, 57; BayObLG NZG 2006, 156, 158; OLG Düsseldorf AG 2006, 287, 289; Großfeld S. 93 f.; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 25 mit Berechnungsbeispiel). Die Antragsgegnerin hat folgende Berechnungsweise zugrunde gelegt:
32 
Kapitalisierungszinssatz
                 
        
Phase I
Phase II
Basiszinssatz
6,00
6,00
Risikozuschlag (Marktrisikoprämie 5,00%) x Betafaktor 1,2
6,00
6,00
Kapitalisierungszinssatz vor persönlicher Einkommensteuer
12,00
12,00
abzüglich typisierte persönliche Ertragsteuer 35%
4,20
4,20
Kapitalisierungszinssatz nach persönl. Einkommensteuer
7,80
7,80
Inflations-/Wachstumsabschlag
0,00
1,00
Kapitalisierungszinssatz
7,80
6,80
33 
Die Beschwerdeführer wollen die aufgeführten Parameter zu ihren Gunsten korrigiert wissen und eine Abzinsung mit einem niedrigeren Kapitalisierungszinssatz (zu den Auswirkungen Großfeld S. 115 f.) erreichen (insbesondere durch Ansetzung eines niedrigeren Basiszinssatzes, eines niedrigeren Risikozuschlags und eines größeren Wachstumsabschlags).
34 
Die bisher veröffentlichten gerichtlichen Entscheidungen zur Höhe des Kapitalisierungszinssatzes sind sehr heterogen, insbesondere beruhen sie teilweise auf unterschiedlichen methodischen Vorgehensweisen und beziehen sich auf unterschiedliche Stichtage (vgl. z.B. BGH NJW 2003, 3272 = BGHZ 156, 57: 9,5% für Juni 1992; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6: 7,8% für Dezember 2000; OLG Stuttgart NZG 2000, 744: 8% für Juni 1990; BayObLG NZG 2006, 156: 7% bzw. 7,7% für März 1989; BayObLG AG 2002, 390: 7% für Mai 1989; BayObLG NJW-RR 1995, 1125: 5,5% für März 1982; BayObLG WM 1996, 526: 5,5 % für März 1982; OLC Celle NZG 1998, 987; 8,5% für März 1989; OLD Düsseldorf AG 2006, 287: 7,5% für August 2000; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588; 9,5% für März 1992; OLG Düsseldorf NZG 2000, 1079: 8% für Mai 1995; OLG Karlsruhe AG 2005, 46: 9% für März 1990; im Ergebnis OLG München Beschluss vom 11.07.2006 im Verfahren 31 Wx 41/05, juris Rn. 12, insoweit nicht in ZIP 2006, 1722 abgedruckt: 6,5% für Juni 2002; weit. Nachw. bei Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 69 und Ballwieser, Unternehmensbewertung, 2004, S. 105-107); sie können deshalb nur bedingt und allenfalls als grobe Anhaltspunkte herangezogen werden.
35 
Der Senat schätzt im Rahmen von § 287 Abs. 2 ZPO den Kapitalisierungszinssatz für die Phase I auf 7,25% und für die Phase II auf 6,25%. Dieser Kapitalisierungszinssatz setzt sich wie folgt zusammen:
36 
Kapitalisierungszinssatz
                 
        
Phase I
Phase II
Basiszinssatz
5,75
5,75
Risikozuschlag (Marktrisikoprämie 4,50%) x Betafaktor 1,2
5,40
5,40
Kapitalisierungszinssatz vor persönlicher Einkommensteuer
11,15
11,15
abzüglich typisierte persönliche Ertragsteuer 35%
3,90
3,90
Kapitalisierungszinssatz nach persönl. Einkommensteuer
7,25
7,25
Inflations-/Wachstumsabschlag
0,00
1,00
Kapitalisierungszinssatz
7,25
6,25
37 
a) Bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt im 2. Halbjahr 2002 hält es der Senat für angezeigt, den Basiszinssatz auf 5,75% herabzusetzen, während einerseits der im Bericht der Antragsgegnerin (S. 30) und im Prüfungsbericht (S. 13) zugrundegelegte Basiszinssatz von 6% zu hoch und andererseits der von einigen Antragstellern geforderte Basiszinssatz von ca. 5% zu niedrig ist.
38 
Der Basiszinssatz wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen oder für langfristige festverzinsliche Wertpapiere als landesüblichen Zinssätzen für (quasi-)risikofreie Anlagen am Kapitalmarkt abgeleitet (BGH NJW 1982, 575, 576; OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 747; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 10; Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 67; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 19).
39 
aa) Nach dem aus § 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG folgenden Stichtagsprinzip ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung (15.08.2002) abzustellen (BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGHZ 156, 57; BGH NJW 1998, 1866, 1867 = BGHZ 138, 136; BVerfG NZG 2003, 1316; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 9; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126; Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 44 und 56; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 11). Spätere Entwicklungen können nur berücksichtigt werden, wenn diese zu diesem Zeitpunkt bereits angelegt waren (so genannte Wurzeltheorie: BayObLG AG 2002, 390, 391; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8; OLG Celle NZG 1998, 987, 988; Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 56 a und Rn. 57 f.; Hüffer, AktG § 305 Rn. 23; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 11; Großfeld S. 59 f.). Hieraus folgt jedoch gerade nicht, dass es auf den zum Stichtag aktuellen Zinssatz ankommt, der mehr oder weniger zufällig ist, je nach dem, ob der Stichtag in eine Hochzinsphase oder eine Niedrigzinsphase fällt. Zu ermitteln ist vielmehr der aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Nominalzinssatz (Großfeld S. 119). Da die erforderliche Zukunftsprognose sich auf eine zu unterstellende unendliche Lebensdauer des zu bewertenden Unternehmens erstreckt und nach dem Grundsatz der Laufzeitäquivalenz (auf dem Markt nicht existierende) zeitlich unbegrenzte Anleihen der öffentlichen Hand heranzuziehen wären, kann der Basiszinssatz jedenfalls nicht mit dem aktuellen Zinssatz für die längstlaufenden öffentlichen Anleihen von 10 Jahren oder länger gleichgesetzt werden.
40 
Damit die Zinsprognose allerdings nicht jeglicher Grundlage entbehrt, muss als Datenbasis für die demnach zu treffende Prognose auf die Zinsentwicklung in der Vergangenheit zurückgegriffen werden. Zwar lässt sich auch auf dieser Grundlage die künftige Zinsentwicklung umso weniger mit rationalen Erwägungen prognostizieren, je weiter der Prognosezeitraum in die Zukunft reichen muss. Indessen wirken sich aus finanzmathematischen Gründen tatsächliche Annahmen im Ergebnis umso weniger aus, je weiter diese Annahmen in die Zukunft reichen. Umgekehrt gebietet es der langfristige Charakter der Prognose, die Vergangenheitsanalyse nicht zu stark auf kurzfristige Entwicklungen zu beschränken. Auch wenn nicht prognostizierbar ist, wie sich die für die Zinsentwicklung relevanten politischen und ökonomischen Gegebenheiten verändern, kann doch angenommen werden, dass sie sich jedenfalls beständig verändern und damit unterschiedlich lange und weit greifende Zyklen auslösen werden; ein dafür anzunehmender Durchschnittszinssatz lässt sich aber nicht mit Zahlenreihen aus zyklischen Veränderungen während nur ein oder zwei zurückliegender Jahrzehnte plausibilisieren. Deshalb ist auf einen längeren Zeitraum abzustellen, so dass der ab Mitte der 90er-Jahre zu verzeichnenden Niedrigzinsphase kein zu großes Gewicht zukommt, weil davor die Umlaufrenditen deutlich über 6,0% lagen (vgl. Zahlenreihen der Deutschen Bundesbank; Übersicht bei Ballwieser, Festschrift für Drukarczyk, 2003, S. 19, 26, auch für Bundesanleihen mit Laufzeit bis 30 Jahre, die von 6,3% im Jahr 1997 auf 5,3% im Jahr 2002 zurückgegangen sind).
41 
bb) Unter Berücksichtigung des Stichtagsprinzips schätzt der Senat im Rahmen von § 287 Absatz 2 ZPO für den hier maßgeblichen Zeitpunkt den Basiszinssatz auf 5,75%, ohne dass es entscheidend auf die Frage ankommt, welche Fassung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) vorgeschlagenen Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) heranzuziehen ist.
42 
Auf der Grundlage des IDW S 1 in der Fassung vom 28.06.2000 hat der Prüfungsbericht (S. 13) zum Bewertungsstichtag (15.08.2002) einen Basiszinssatz von 6,0% als sachgerecht angesehen. Dieser Betrachtungsweise ist jedoch für den hier relevanten Zeitraum nicht uneingeschränkt zu folgen. Der Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW hat zunächst empfohlen, statt des bislang üblichen Basiszinssatzes von 6,0% ab 01.01.2003 wegen des gesunkenen Zinsniveaus nur noch einen Basiszinssatz von 5,5% zugrundezulegen (IDW Fachnachrichten 2003, 26); ab 01.01.2005 wird sogar nur noch ein Basiszinssatz von 5,0% (IDW Fachnachrichten 2005, 70 f.) empfohlen (vgl. dazu Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 19). Der Senat gelangt im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO zu dem Ergebnis, dass jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitpunkt im August 2002 von einem Basiszinssatz von 5,75% auszugehen ist. Eine weitere Herabsetzung des Basiszinssatzes auf 5,0% ist hingegen bereits wegen des größeren zeitlichen Abstands zwischen dem Bewertungsstichtag und der neuerlichen Empfehlung des Arbeitskreises Unternehmensbewertung des IDW zum 01.01.2005 nicht veranlasst. Hierbei ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Empfehlung des Arbeitskreises Unternehmensbewertung Vorberatungen vorausgegangen sind, die auf Erkenntnissen beruhen, die bereits in der zweiten Jahreshälfte 2002 im Raum standen. Andererseits kann aber auch nicht der Zeitpunkt für die Anwendung der Empfehlung pauschal nach vorne verlagert werden, weil es sich nicht um eine zeitlich genau zu fixierende Absenkung des Basiszinssatzes um 0,5%, sondern um eine über einen längeren Zeitraum stattfindende Entwicklung handelt. Für einen Mittelwert von 5,75% im maßgeblichen Zeitraum sprechen auch die Erwägungen der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung im Schriftsatz vom 10.11.2005 (S. 2-4).
43 
Hierbei kann letztlich offen bleiben, ob die Neufassung des IDW S 1 vom 18.10.2005 generell für Bewertungsanlässe mit in der Vergangenheit liegenden Stichtagen angewandt werden kann. Jedenfalls im Rahmen einer Kontrollüberlegung können ergänzend neuere Erkenntnisse berücksichtigt werden, wenn es darum geht, längerfristig angelegte Entwicklungen, die gerade nicht in zeitlich eindeutig festzulegenden Sprüngen verlaufen, zu plausibilisieren. In diesem Zusammenhang kann, wie nunmehr in IDW S 1 n.F. Tz. 127 ausdrücklich ausgeführt, für die Festlegung des Basiszinssatzes vereinfachend zunächst auf öffentliche Anleihen mit langen Restlaufzeiten zurückgegriffen werden, während für die dabei erforderliche Wiederanlage ergänzend zur Orientierung die aktuelle Zinsstrukturkurve herangezogen werden kann. Die Zinsstrukturkurve gibt den Zusammenhang zwischen der Verzinsung (bzw. Rendite) einer Anleihe und deren Laufzeit wieder. Die Rendite einer Anleihe ist in der Regel umso höher, je länger die Restlaufzeit ist, weil Anleger nur dann bereit sind, ihr Geld längerfristig anzulegen, wenn dieses längerfristige Engagement durch höhere Zinsen belohnt wird. Es spricht nichts dagegen, nach dem von der Deutschen Bundesbank angewandten „Svensson-Verfahren“ kurzfristige Marktschwankungen sowie mögliche Schätzfehler durch eine durchschnittliche Zinsstrukturkurve zu glätten; dies wird durch eine Durchschnittsbildung für die letzten 3 Monate vor dem Bewertungsstichtag erreicht (vgl. dazu Kniest, Bewertungspraktiker 2005, S. 9 ff.). Dies führt zu dem von den Antragstellern rechnerisch nicht angegriffenen Ergebnis eines Basiszinssatzes von 5,75%, das mit den eingangs dargestellten Überlegungen für ein schrittweise Anpassung des Basiszinssatzes ab der zweiten Jahreshälfte 2002 übereinstimmt.
44 
In diesem Zusammenhang geht es im Übrigen nicht um die bislang nicht höchstrichterlich entschiedene Frage, ob im Laufe eines sich häufig über mehrere Jahre erstreckenden Spruchverfahrens ständig neue wirtschaftswissenschaftliche Erkenntnisse, neue Bewertungsmethoden oder neue Theorien berücksichtigt werden müssen oder dürfen (Großfeld NZG 2004, 74, 75 interpretiert die Entscheidung BGH NJW 2003, 3272 = BGHZ 156, 57 dahingehend, dass es bei der alten Methode bleibt; Wasmann-Gayk BB 2005, 955, 957 verweisen hingegen auf BGH NJW 2001, 2080 = BGHZ 147, 108, wo der Stichtag vor Verabschiedung des IDW S 1 vom 28.06.2000 lag; in der Präambel der Neufassung des IDW S 1 vom 18.10.2005 und des Entwurfs vom 09.12.2004 wird vorbehaltlich der körperschaftssteuerrechtlichen Änderungen von der rückwirkenden Anwendbarkeit in laufenden Verfahren ausgegangen; kritisch zur Empfehlung des HFA Großfeld-Stöver-Tönnes BB-Spezial 7/2005, 2; ablehnend zu wechselnden Bewertungsmethoden in einem laufenden Spruchverfahren BayObLG NZG 2006, 156, 157). Dies könnte in der Tat zu einer aus rechtsstaatlichen Gründen nicht hinnehmbaren Verfahrensverzögerung führen (vgl. BayObLG NZG 2006, 156, 157). Unbeschadet der Frage der Anwendbarkeit von Art. 170 EGBGB (vgl. BayObLG NZG 2006, 156, 157) auf in die in dem IDW-Standard genannten Bewertungskriterien, die keine Rechtsnormen darstellen, sondern nur die Expertenauffassung aus dem Kreis der Wirtschaftsprüfer wiedergeben, sind gerade angesichts des Stichtagsprinzips verbesserte Schätzmethoden und Erkenntnismöglichkeiten zu einzelnen Parametern, die zum Stichtag bereits angelegt waren, zu berücksichtigen. Ebensowenig wie der Senat solchen veränderten Auffassungen folgen muss, ist er umgekehrt daran gehindert, frühere Unternehmensbewertungen auch im Lichte neuerer Erkenntnisse zu überprüfen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier keine vollständige Neubegutachtung auf völlig neuer Grundlage vorzunehmen ist, sondern wegen zwischenzeitlich gewonnenen neueren Erkenntnissen nur einer von mehreren Rechenparametern modifiziert wird. Dann spielt das maßgebliche Argument des BayObLG (NZG 2006, 156, 157), dass Spruchverfahren nach Art. 6 EMRK in einem angemessenen Zeitraum zu einer Entscheidung führen müssen (vgl. dazu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 20.02.2003 im Verfahren 44324/98 und Urteil vom 04.12.2003 im Verfahren 68103/01) und deshalb im Laufe eines Spruchverfahrens nicht ständig immer wieder neuen Erkenntnissen der Wirtschaftswissenschaften (die sich aber immer auf Prognosen beziehen) gefolgt werden kann, keine entscheidende Rolle.
45 
Die Antragsteller können jedenfalls einen Basiszinssatz von 5,0% nicht daraus ableiten, dass sie sich auf die Neufassung des IDW S 1 vom 18.10.2005 berufen und außerdem die nach dem Stichtag ausgesprochenen Empfehlungen des Arbeitskreises Unternehmensbewertung mit einer schrittweisen Herabsetzung des Basiszinssatzes heranziehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach dem IDW S 1 n.F. die Berechnungsweise insgesamt geändert wurde, insbesondere hinsichtlich der persönlichen Ertragsteuern (vgl. Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 26 ff.), was zur Folge hat, dass sich hieraus in der Regel im Vergleich zu IDW S 1 a.F. insgesamt höhere Kapitalisierungszinssätze und damit geringere Unternehmenswerte ergeben (Riegger in Kölner-Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 36 mit Berechnungen nach beiden Methoden mit denselben Parametern in Rn. 25 und Rn. 35; Wasmann-Gayk BB 2005, 955, 957; Reuter-Lenz DB 2006, 1689, 1691). Wenn man deshalb zugunsten der Antragsteller die Neufassung des IDW S 1 und die späteren Empfehlungen für einen niedrigeren Basiszinssatz heranziehen würde, müssten konsequenterweise auch die übrigen Faktoren aus der Neufassung zugrunde gelegt werden. Weder die Antragsgegnerin noch die Antragsteller können aus den beiden Fassungen des ISW S 1 isoliert einzelne für sie günstige Bemessungsparameter herausziehen und umgekehrt ungünstige Faktoren ausschließen. Damit wäre die innere Schlüssigkeit der beiden Methoden in Frage gestellt. Da angesichts anhaltender Bedenken gegen den in der Neufassung des IDW S 1 zugrundeliegenden Tax-CAPM und dessen empirische Absicherung (vgl. Peemöller-Beckmann-Meitner BB 2005, 90 ff.; Großfeld-Stöver-Tönnes BB-Spezial 7/2005, 2 ff.) nicht davon auszugehen ist, dass die Neufassung vom 18.10.2005 der Fassung vom 28.06.2000 generell überlegen ist (vgl. Reuter-Lenz DB 2006, 1689, 1692), und weil für die Feststellung des Basiszinssatzes demnach weder bindende Vorgaben noch allein überzeugende Berechnungs- oder Prognosemethoden anzuerkennen sind, geht der Senat, der letztlich auf eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO verwiesen ist, in der vorliegenden Fallkonstellation von einem Basiszinssatz von 5,75% aus.
46 
b) Für die Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen. Dadurch wird berücksichtigt, dass sich der Basiszins auf für sicher gehaltene festverzinsliche Anleihen ohne Liquidationsrisiko bezieht, der Markt aber demgegenüber für die Investition in in ihrer Wertentwicklung unsichere, volatile Unternehmensbeteiligungen einen Zusatznutzen (Prämie, Zuschlag) erwartet, der dieses Risiko ausgleicht. Der Senat hält anstelle des vom Landgericht akzeptierten Risikozuschlags von 6% (Bericht der Antragsgegnerin S. 31; Prüfungsbericht S. 14), der sich aus einer Marktrisikoprämie von 5% und einem Beta-Faktor von 1,2 als Multiplikator zusammensetzt, einen Risikozuschlag von 5,4% (bei einer Marktrisikoprämie von 4,5% und einem Betafaktor von 1,2) für angemessen.
47 
Der Risikozuschlag beruht auf dem Gedanken der Risikoaversion der Marktteilnehmer, wonach auf den Basiszinssatz für risikofreie öffentliche Anleihen das Unternehmerrisiko durch entsprechend höhere Renditechancen abgegolten wird (BGH NJW 1982, 575, 576; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1129; Großfeld S. 122 ff.; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 20 f.; IDW S 1 a.F. Tz. 94). In der Rechtsprechung sind Risikozuschläge in unterschiedlicher Höhe anerkannt worden (von BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGH 156, 57 wurden 3% nicht beanstandet; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595 mit Marktrisikoprämie von 4% und einem Beta-Faktor von 1,02, woraus sich ein Risikozuschlag von 4,1% ergibt; nach OLG Düsseldorf AG 2006, 287 Marktrisikoprämie von 5% nicht zu beanstanden, wegen Beta-Faktor 0,3 aber Risikozuschlag von lediglich 1,5%; nach BayObLG NZG 2006, 156, 159 sind Risikozuschläge von über 2% besonders begründungsbedürftig; ähnlich im Ergebnis OLG München, Beschluss vom 11.07.2006 im Verfahren 31 Wx 41/05 mit Risikozuschlag wie in Vorinstanz von 1,5%, insoweit nicht in ZIP 2006, 1772 abgedruckt), teilweise wurden Risikozuschlag und Inflationsabschlag gegeneinander verrechnet (nach OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 747 und OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 10 eine Frage der Vorgehensweise des Gutachters), teilweise aber auch für unbegründet erachtet (nach OLG Celle NZG 1998, 987, 988 Risikozuschlag von 2,4% nicht anzusetzen, sondern bereits bei der Ermittlung des nachhaltigen Unternehmensertrags zu berücksichtigen; kritisch auch Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 68; zur Rechtsprechung Großfeld S. 129 f.).
48 
aa) Dem Risikozuschlag ist früher vornehmlich dadurch Rechnung getragen worden, dass entweder die nach der Unternehmensplanung angenommenen Ergebnisse noch einmal explizit mit einem Risikoabschlag versehen oder umgekehrt der Kalkulationszinsfuß um einen pauschalen Risikozuschlag erhöht wurde. Diese Vorgehensweisen sind wegen ihrer rational kaum zu begründenden Spielräume teilweise als willkürlich abgelehnt worden, werden andererseits aber auch noch in der neueren Rechtsprechung für vertretbar gehalten. Sie begegnen vor allem dann Bedenken, wenn sie in einer Weise vermischt werden, die offen lässt, welche Risiken an welcher Stelle (u.U. mehrfach) Berücksichtigung gefunden haben, aber auch, wenn allgemeine Unternehmensrisiken und Spezifika des untersuchten Unternehmens nicht getrennt werden. Diesen Bedenken trägt der Standard IDW S1 Rechnung, indem er zur Ableitung von Risikoprämien kapitalmarktorientierte Modelle (CAPM - Capital Asset Pricing Model - oder Tax-CAPM) empfiehlt, wobei die durchschnittliche Risikoprämie (die langjährige Differenz zwischen der Rendite von Aktien und risikolosen staatlichen Anleihen) mit einem spezifischen Beta-Faktor multipliziert wird, der sich aus der Volatilität der Aktie ergibt (Großfeld S. 136 f.; IDW S 1 a.F. Tz. 135). Dazu wird im Ausgangspunkt die Differenz zwischen der Rendite eines Marktportfolios und einer Staatsanleihe als Marktrisikoprämie zugrunde gelegt. Diese Prämie wird in einem zweiten Schritt durch eine spezielle Betrachtung des Risikos des zu bewertenden Unternehmens (Beta-Faktor = Verhältnis der Volatilität der Renditen des zu bewertenden Unternehmens und des Marktportfolios) modifiziert. Diese Vorgehensweise ist - unabhängig von den mit einer Prognose stets verbundenen Unsicherheiten und Risiken - jedenfalls methodisch transparenter, so dass sie vom Landgericht zu Recht der weiteren Betrachtung zugrunde gelegt werden konnte.
49 
bb) Auch bei dieser Methode bestehen erhebliche Spielräume, zudem ist im Einzelnen umstritten, in welcher Weise (geometrisches Mittel, das eine Anlage über den gesamten betrachteten Zeitraum unterstellt, oder arithmetisches Mittel, das von einer Veräußerung der Anlage zu einem bestimmten Zeitpunkt und einer anschließenden Wiederanlage ausgeht) und über welche Zeiträume die Rendite des Marktportfolios abzuleiten ist. Diese beiden Faktoren haben aber entscheidendes Gewicht. Durch die Wahl des Vergleichszeitraums in der Vergangenheit (obwohl es eigentlich um ein Schätzung für die Zukunft geht) und durch die Wahl eines Wiederanlagezeitraums bei einem arithmetischen Mittel wird die Marktrisikoprämie entscheidend beeinflusst (vgl. Großfeld-Stöver-Tönnes BB-Spezial 7/2005, 2, 6). Deshalb kann die sowohl im Bericht der Antragsgegnerin (S. 31) als auch im Prüfungsbericht (S. 14) nur mit sehr kurz gehaltener Begründung angenommene Marktrisikoprämie von 5,0% nicht kritiklos übernommen werden. Der Risikozuschlag von 5,0% soll ein Mittelwert sein, beruhend auf empirischen Untersuchungen (vgl. dazu die auf früheren Veröffentlichungen Bezug nehmende, diese aber auch korrigierende Abhandlung von Stehle WPg 2004, 904, 921; weit. Nachw. bei Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 21). Die Höhe der Marktrisikoprämie ist Gegenstand eines bis heute (teilweise erbittert) geführten Streits auf wirtschaftswissenschaftlicher Ebene (vgl. dazu Sonderheft AG Fair Valuations vom 20.11.2005), der zum Teil auch durch entsprechende Interessenlagen geprägt ist. Da sich eine aus der Sicht des Senats überzeugend begründete Meinung unter Wirtschaftswissenschaftlern noch nicht durchgesetzt hat, ist die Einholung einer weiteren sachverständigen Stellungnahme nicht veranlasst. Es kommt nicht darauf an, wirtschaftswissenschaftliche Modelle abstrakt auf ihre Tauglichkeit zu überprüfen, sondern zeitnah (vgl. BayObLG NZG 2006, 156, 157) über eine angemessene Abfindung zu befinden; damit bleibt nur der rechtliche Weg einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO (vgl. auch Großfeld-Stöver BB 2004, 2799, 2802).
50 
Der Senat hält im Ergebnis eine Marktrisikoprämie von 4,5% für angemessen (so auch OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595). Die Entscheidung BayObLG NZG 2006, 156, 159, die Risikozuschläge von über 2% für besonders begründungsbedürftig hält, ist noch auf der Grundlage des HFA 2/1983 ergangen und deshalb nicht übertragbar, zumal sich hier die Marktrisikoprämie von 4,5% bei einer Nachsteuerbetrachtung mit einem typisierten Steuersatz von 35% ( dazu unten c) noch auf unter 3 % reduziert. Eine weitere Reduzierung innerhalb der Bandbreite von 4,0% bis 6,0% (vgl. Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 21) zugunsten der Antragsteller ist nicht angezeigt. Auch die Studie von Dimson/Marsh/Staunton, auf die sich der Antragsteller Ziffer 7 im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 22.08.2006 bezieht und die die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 11.09.2006 vorgelegt hat, rechtfertigt keine Marktrisikoprämie von lediglich 2%. Umgekehrt kann ein höherer Wert als de hier angenommene auch nicht aus den Ausführungen von Stehle (WPg 2004, 906, 921) abgeleitet werden, da empirische Erkenntnisse mit modelltheoretischen Erwägungen verknüpft werden und damit die Ergebnisse nicht auf endgültig gesicherten Prämissen beruhen (Großfeld-Stöver-Tönnes BB-Spezial 7/2005, 2, 6 weisen zu Recht darauf hin, dass sich auf der Grundlage eines arithmetischen Mittels und einer Verlängerung des Wiederanlagezeitraums von einem Jahr auf zwei Jahre deutlich geringere Marktrisikoprämien ergeben; vgl. auch Ballwieser S. 96 f.). Da sich auch aus diversen Gutachten in anderen beim Senat anhängigen Spruchverfahren keine zwingenden Argumente für eine höhere Marktrisikoprämie ergeben, verbleibt es im Rahmen der gerichtlichen Schätzung bei einem noch plausibel erscheinenden Wert von 4,5%, der im unteren Bereich der Bandbreite anzusiedeln ist.
51 
cc) Der konkret angesetzte Beta-Faktor von 1,2 ist durch die ergänzenden Ausführungen im Schreiben des sachverständigen Zeugen H. vom 01.04.2004 (S. 2, Bl. 166) unter Hinweis auf am neuen Markt notierte Vergleichsunternehmen nachvollziehbar und überzeugend begründet. Der Senat schließt sich deshalb in diesem Punkt dem Landgericht an.
52 
c) Von der Summe von Basiszinssatz und Risikozuschlag ist ein pauschaler Abschlag für die vom Anteilseigner persönlich zu entrichtende Einkommensteuer in Höhe von 35% vorzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf NZG 2000, 293; OLG München ZIP 2006, 1722, 1725; IDW S 1 a.F. Tz. 51 und 99; Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 64a; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 24; Großfeld S. 102 ff. und S. 142).
53 
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Was die steuerlichen Belastungen anbelangt, sind zunächst grundsätzlich zwei Ebenen zu unterscheiden, nämlich inwieweit bei der Ermittlung der einzelnen Jahresergebnisse Steuern zu berücksichtigen sind und inwieweit sich Steuern auf die Höhe des Kapitalisierungszinssatzes auswirken.
54 
aa) Bei den Jahresergebnissen sind zunächst auf Unternehmensebene Ertragsteuern (Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer) und bei den Anteilseignern die persönliche Einkommensteuer abzusetzen. Nach dem Bericht der Antragsgegnerin wurde auf der Ebene der Anteilseigner nur die Hälfte der Ausschüttungen mit einem typisierten Einkommensteuersatz von 35% belegt (S. 30). Dies beruht auf der Änderung der steuerlichen Grundlagen. Bis einschließlich 2000 galt die Vollanrechnung der Körperschaftssteuer auf den ausgeschütteten Gewinn auf Einkommensteuerebene, kombiniert mit einem ermäßigten Ausschüttungssteuersatz (von 30% statt 40%, vgl. § 27 Abs. 1 KStG a.F.) auf Körperschaftsebene (Tipke-Lang-Hey § 11 Rn. 7 mit kurzer Zusammenfassung). Ausgeschüttete Gewinne wurden damit im Ergebnis nur mit dem für den Anteilseigner geltenden individuellen Steuersatz belastet. Seit 2001 (vgl. § 34 KStG n.F.; zur Übergangsregelung Tipke-Lang-Hey § 11 Rn. 8) gilt das Halbeinkünfteverfahren (allgemeiner Überblick bei Tipke-Lang-Hey § 11 Rn. 10 ff.), wonach der Gewinn von Körperschaften einheitlich mit 25% (§ 23 KStG) belastet wird; die Vorbelastung auf Unternehmensebene wird für Ausschüttungen im Einkommensteuerrecht pauschal berücksichtigt, indem der Anteilseigner seine Gewinnanteile nur zur Hälfte als Einnahmen aus Kapitalvermögen anzusetzen hat (§ 3 Nr. 40 EStG). Diese Berechnungsweise wurde in der Anlage 6 des Berichts der Antragsgegnerin auch umgesetzt (vgl. dazu Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 15 f.).
55 
bb) Die ganz andere Frage ist, wie die Steuerbelastung bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes und damit bei der Abzinsung zu berücksichtigen ist. Hier geht es nicht um die Besteuerung der konkret zu erwartenden Unternehmenserträge, sondern darum, die Vergleichbarkeit mit einer der vollen Besteuerung unterliegenden Alternativanlage herzustellen (vgl. Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 24 f.). Deshalb wurde bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes der volle Steuersatz von 35% zugunsten der Antragsteller in Abzug gebracht. Durch diese Nachsteuerbetrachtung ist der Kapitalisierungszinssatz geringer und der Unternehmenswert entsprechend höher geworden (Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 24 f.). Nachteile für die Minderheitsaktionäre sind deshalb nicht zu befürchten.
56 
cc) In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich nach der Neufassung des IDW S 1 vom 18.10.2005 für die Antragsteller keine höhere Abfindung ergeben würde. Die persönlichen Ertragsteuern würden danach durch den Tax-CAPM erfasst, der eine realitätsnähere Abbildung der Besteuerung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen ermöglichen soll (Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 31; IDW S 1 n.F. Tz. 129) mit der Folge, dass nur der Basiszinssatz als solcher mit einem Abzug von 35% (typisierter Ertragsteuersatz) belegt wird, während die Risikoprämie nach Ertragsteuern (also ohne gesonderten Abzug des typisierten Ertragsteuersatzes) hinzuaddiert wird (Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 32; IDW S 1 n.F. Tz. 130, 132), was letztlich zu höheren Abzinsungen und niedrigeren Unternehmenswerten führt (Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 35 f.). Ob dieses Verfahren unter steuerlichen Gesichtspunkten gegenüber dem in dem Übertragungsbericht und dem Prüfungsbericht angewandten Standard-CAPM sachgerechter oder gar überlegen ist, was bislang noch nicht abschließend diskutiert ist (vgl. Großfeld-Stöver-Tönnes BB-Spezial 7/2005, 2, 10 ff.), muss deshalb hier nicht entschieden werden.
57 
d) Bei der streitigen Höhe des Abzugs eines Wachstumsabschlags (vgl. dazu BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGH 156, 57; BayObLG NZG 2006, 156, 159; Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 67 a/b; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 23; Großfeld S. 143 f.; IDW S 1 Tz. 104; offen gelassen in OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 747) für die Phase II folgt der Senat dem Landgericht, das einen Wachstumsabschlag in Höhe von 1% anerkannt hat. Ein höherer Wachstumsabschlag, von dem die Antragsteller ausgehen, ist auf der Grundlage der Ausführungen des sachverständigen Zeugen H. nicht angemessen. Der Wachstumsabschlag soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen nicht in demselben Umfang eintritt wie bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren, bei denen der Zins eine Geldentwertungsprämie enthält (OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595;Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 23). Eine Vergleichsrechnung zwischen Geldanlage und Investition in einem Unternehmen muss die unterschiedliche Ausgangslage bei der Kapitalisierung berücksichtigen. Der Abschlag vom Kapitalisierungszins hängt davon ab, in welchem Umfang erwartet werden kann, dass das Unternehmen die Fähigkeit besitzt, die laufende Geldentwertung aufzufangen; die Kapitalanlage in einem Unternehmen kann insoweit einer Geldentwertung entzogen werden, wenn und soweit dieses in der Lage ist, die durch Geldentwertung gestiegenen Kosten mittels Preiserhöhungen auf die Abnehmer zu überwälzen (OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595;Riegger in Kölner-Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 23).Nur wenn nach den Besonderheiten des Einzelfalles abzusehen ist, dass der Unternehmer in gleichem Umfang wie der Geldtitelbesitzer durch die Inflation beeinträchtigt wird, muss der Abschlag entfallen. In der Praxis werden Prozentsätze zwischen 1% und 3% angesetzt (Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 23; Großfeld S. 149 f.; von BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGH 156, 57 wurden 1% nicht beanstandet; ebenso im Ergebnis OLG München, Beschluss vom 11.07.2006 im Verfahren 31 Wx 41/05, juris Rn. 12, insoweit nicht in ZIP 2006, 1722 abgedruckt,; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595 hat bei höherer Inflationsrate im Jahr 1992 einen Abschlag von 2% angenommen).
58 
Die Antragsgegnerin hat zwar hierzu in ihrem Bericht (S. 32) missverständlich ausgeführt, dass die Gesellschaft langfristig in der Lage sein werde, inflationäre Preissteigerungen an ihre Kunden weiter zu geben und darüber hinaus ein reales Wachstum von 1% aufgrund ihrer Marktstellung zu erzielen, woraus der angesetzte Wachstumsabschlag von 1% für die Phase II resultiere. Im Prüfungsbericht (S. 14) ist an dieser Stelle hingegen davon die Rede, dass unterstellt wurde, dass die nachhaltigen Erträge ab dem Jahr 2005 „nominal“ um 1% jährlich steigen. Der sachverständige Zeuge H. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 16.02.2004 die Ausführungen im Text des Berichts der Antragsgegnerin zu Recht als nicht glücklich bezeichnet und in der schriftlichen Äußerung vom 01.04.2004 den Wachstumsabschlag von lediglich 1% (also unterhalb der zu erwartenden Inflationsrate) mit der geringen Verhandlungsmacht der CAA AG gegenüber der Antragsgegnerin aufgrund des kündbaren Kooperationsvertrags vom 06.11.2001 und der allgemeinen Situation in der Automobilzuliefererindustrie (Konkurrenzdruck und Marktmacht der Automobilhersteller) begründet (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595), auch unter Berücksichtigung eines zu erwartenden starken Wachstums im Markt für Navigationssysteme. Maßgeblich sind aber diese plausibel dargelegten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, nicht etwaige Formulierungsungenauigkeiten im Übertragungsbericht. Der Senat hält deshalb entsprechend den Ausführungen des sachverständigen Zeugen H. einen Abschlag unterhalb der (im Jahr 2002 geringen) Inflationsrate (vgl. Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 23) in Höhe von 1% für zutreffend.
59 
4. Das Landgericht hat die den künftigen Ertragszahlen zugrundezulegenden Faktoren zutreffend gewürdigt.
60 
a) Eine wertmindernde Berücksichtigung einmaliger Restrukturierungsaufwendungen in der Vergangenheit (Verlust der im August bzw. Oktober 2000 gegründeten Tochtergesellschaften in U. und J.) für künftige Erträge fand nicht statt. Diese nach S. 26 des Berichts der Antragsgegnerin im Jahr 2001 getätigten Aufwendungen in Höhe von 4.286.000,00 EUR wurden nach der nicht widerlegten Darstellung der Antragsgegnerin (Bl. 113) wieder herausgerechnet und damit nicht zu Lasten der Minderheitsaktionäre bei den künftigen Ertragszahlen berücksichtigt.
61 
b) Was den Kooperationsvertrag der .... AG mit der Antragsgegnerin vom 06.11.2001 anbelangt, hat der Zeuge H. in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2004 (Bl. 151) dargelegt, dass zugunsten der Minderheitsaktionäre davon ausgegangen wurde, dass die Kündigungsfrist von 6 Monaten nicht ausgenutzt werden würde und dass so die Erträge aus dem Kooperationsvertrag der .... AG auch künftig in bisherigem Umfang zugute gekommen wären. Auch dieser Punkt wurde deshalb zu Gunsten und nicht zu Lasten der Minderheitsaktionäre gewertet.
62 
c) Verbundeffekte sind im vorliegenden Fall nicht gesondert zugunsten der ausgeschlossenen Aktionäre zu berücksichtigen. Da tatsächlich keine messbaren Verbundeffekte zu verzeichnen sind, muss der Senat die Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang Synergieeffekte in die Unternehmensbewertung einfließen müssen, nicht abschließend entscheiden. Unechte Synergieeffekte, die sich ohne die Auswirkungen aus dem Bewertungsanlass hätten realisieren lassen, sind bei der Ermittlung künftiger Erträge in Rechnung zu stellen (vgl. IDW S 1 a.F. Tz. 42 f.; Koppensteiner in Kölner Kommentar § 305 AktG Rn. 66; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 13), während für echte Verbundvorteile die frühere, auf dem stand-alone-Prinzip beruhende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1998, 1866, 1867 = BGHZ 138, 136 sowie OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 745 f.; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126; OLG Celle NZG 1998, 987, 988; OLG Düsseldorf NZG 2005, 280, 283; Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 70 f.; Hüffer, AktG § 305 Rn. 22; Koppensteiner in Kölner Kommentar § 305 AktG Rn. 65; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 13; Großfeld S. 63 ff.) im Zusammenhang mit der DAT/Altana-Entscheidung (BGH NJW 2001, 2080, 2082 f. = BGHZ 147, 108) wieder zweifelhaft geworden ist (vgl. Koppensteiner in Kölner Kommentar § 305 AktG Rn. 67; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 13; instruktiv auch die Diskussionsbeiträge in Tagungsband RWS-Forum Gesellschaftsrecht 2003, S. 292 f.).
63 
Wie bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochen, kann letztlich diese Frage aber im konkreten Fall offen bleiben, weil zugunsten der Antragsteller in das zu erwartende Betriebsergebnis die Vergütungen aus dem Kooperationsvertrag der Antragsgegnerin mit der .... AG vom 06.11.2001 unabhängig von der Kündigungsfrist von 6 Monaten als dauerhafte Ertragsmöglichkeit eingerechnet wurden. Über diese vertragliche Leistungsbeziehung hinausgehende echte Synergieeffekte, die sich in relevanter Weise auf die Ertragssituation auswirken, sind nicht ersichtlich.
64 
5. Der Substanzwert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens ist zusätzlich zugunsten der Minderheitsaktionäre zu berücksichtigen (OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 745; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1127, 1130; BayObLG NZG 2006, 156, 159; Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 72 ff.; Koppensteiner in Kölner Kommentar § 305 AktG Rn. 82 f.; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 42 ff.; Großfeld S. 168 ff.). Hierfür ist der Verkehrs- oder Veräußerungswert maßgeblich (OLG Düsseldorf NZG 2004, 429; Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 73 b). Das nicht betriebsnotwendige Vermögen besteht hier in Wertpapieren, deren Wert (nach Verrechnung der handelsrechtlichen Verlustvorträge mit der Kapitalrücklage und Berücksichtigung einer gesetzlichen Rücklage gemäß § 150 AktG bei Unterstellung einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zum 31.12.2001 mit einer anschließenden Kapitalherabsetzung zum 15.08.2002) nach den überzeugenden Ausführungen des Zeugen H. in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 16.02.2004 (Bl. 155) und in der ergänzenden Stellungnahme vom 01.04.2004 (Bl. 168-170) zutreffend mit 28.233.000,00 EUR in die Berechnung der Abfindung eingestellt wurde. Der in diesem Zusammenhang von den Antragstellern Ziffer 2 und Ziffer 7 erhobene Einwand, dass eine Thesaurierung der Erlöse aus den Wertpapieren vorzunehmen sei mit der Folge, dass dadurch die Kapitalkosten und der Betafaktor abgesenkt und die Erträge erhöht würden, ist unbeachtlich. Dies widerspricht dem Vollausschüttungsprinzip, außerdem wird der Unternehmensgegenstand der Antragsgegnerin außer Acht gelassen, der gerade nicht darin besteht, längerfristig einen Wertpapierbestand zu halten. Gleiches gilt deshalb für die Verrechnung von thesaurierten Anlagebeträgen mit zu diskontierenden Verlustvorträgen, die zugunsten der Aktionäre als zusätzlicher werterhöhender Faktor zu berücksichtigen sind (OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 748; OLG Stuttgart NZG 2004, 463, 469; OLG Düsseldorf AG 2002, 398, 400; OLG Düsseldorf NZG 200, 1079, 1081; Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 64; Großfeld S. 173 f.).
65 
6. Der Börsenkurs, der jedenfalls als Untergrenze heranzuziehen ist (BVerfG NJW 1999, 3769, 3771 f. = BVerfGE 100, 289; BVerfG NZG 2000, 28, 29; BGH NJW 2001, 2080 = BGHZ 147, 108; OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 745; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 7; Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 46 ff.), rechtfertigt keine höhere Abfindung der Minderheitsaktionäre. Aus dem Börsenkurs kann als weitere Kontrollüberlegung abgeleitet werden, dass im Rahmen der Ermittlung des Unternehmenswert nach dem Ertragswertverfahren kein wesentlich höherer Unternehmenswert anzusetzen ist. Der Börsenkurs der Aktien der .... AG hat den Abfindungsbetrag ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Anlage AG 3 und den Ausführungen im Übertragungsbericht (S. 8) und im Prüfungsbericht (S. 17) weder in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem Hauptversammlungsbeschluss noch in einem Zeitraum von drei Monaten vor der Ad-hoc-Mitteilung überschritten. Deshalb kann die Frage nach dem Referenzzeitraum für den Börsenkurs (nach der Rechtsprechung des BGH 3 Monate vor dem Hauptversammlungsbeschluss heranzuziehen, BGH NJW 2001, 2080, 2082 = BGHZ 147, 108; BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGH 156, 57; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8; vgl. auch BVerfG NJW 1999, 3769, 3772 = BVerfGE 100, 289; krit. zur Rechtsprechung des BGH und für Frist nach § 5 Abs. 1 WpÜG-AngebotsVO z.B. Hüffer, AktG § 305 Rn. 24 e/f; Puszkajler BB 2003, 1692, 1694; aus ökonomischer Sicht Weber ZGR 2004, 280, 284 ff.) ebenso offen bleiben wie die Streitfrage, ob ein gewichteter Kurs (OLG Frankfurt AG 2003, 581, 582; Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 47 d; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 55 f.) oder ein ungewichteter Kurs (OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 590) maßgeblich ist.
66 
7. Die Antragsteller können schließlich nicht mit dem Argument durchdringen, dass die Antragsgegnerin außerbörslich zur Ablösung der Mitarbeiter-Optionen einen Betrag von 2,17 EUR gezahlt habe, der zu dem Wert der Mitarbeiter-Optionen von 4,88 EUR hinzuzuaddieren sei. Solche außerbörslichen Zahlungen sind durch bestimmte Erwägungen zum Grenznutzen des Mehrheitsaktionärs motiviert, spiegeln nicht den Verkehrswert wieder und sind deshalb nicht zu berücksichtigen (vgl. zu Paketzuschlägen BVerfG NJW 1999, 3769, 3771 = BVerfGE 100, 289; Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 49 f.; Hüffer, AktG § 305 Rn. 21; Koppensteiner in Kölner Kommentar § 305 AktG Rn. 95; zum Erwerb außerhalb der Börse Großfeld S. 200). Die Antragsgegnerin hat nicht Mitarbeiteroptionen zu einem Preis von 4,88 EUR zuzüglich 2,17 EUR erworben, sondern eine Abfindung von 2,17 EUR bezahlt dafür, dass Mitarbeiter von der Option zu dem höchsten Ausübungspreis von 4,88 EUR zum letztmöglichen Ausübungszeitpunkt am 28.08.2005 keinen Gebrauch machen, der Ausübungspreis zum 28.08.2003 betrug lediglich 3,12 EUR (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20.08.2004, Bl. 184 ff. nebst Anlagen). Rückschlüsse auf einen Verkehrswert der Aktie zu Marktkonditionen sind hieraus nicht möglich.
67 
8. Die Höhe des Abfindungsbetrags ist deshalb nach folgender Berechnungsweise zu ermitteln:
68 
Ertragswert
 15.089.100 EUR
Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens
 28.233.000 EUR
Steuervorteil aus Verlustvortrag
 6.024.100 EUR
Unternehmenswert
 49.346.200 EUR
        
        
Anzahl der Stückaktien
 9.170.000
        
        
Abfindung je Aktie
 5,38 EUR
III.
69 
Der Geschäftswert ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 SpruchG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG auf 200.000,00 EUR festzusetzen. Der Geschäftswert ist für das Beschwerdeverfahren gesondert festzusetzen (vgl. § 131 Abs. 2 KostO). Der Geschäftswert hängt auch für das Verfahren zweiter Instanz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG vom Ergebnis des Spruchverfahrens ab, also von der festgesetzten Kompensation (OLG Stuttgart NZG 2004, 97 und NZG 2004, 625; Roßkopf in Kölner Kommentar § 15 SpruchG Rn. 19). Es verbleibt deshalb bei dem gesetzlichen Mindestwert von 200.000,00 EUR nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SpruchG.
70 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 Abs. 2 und Abs. 4 SpruchG. Schuldnerin der Gerichtskosten ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG, der auch im Beschwerdeverfahren gilt (vgl. BayObLGZ 2004, 200), nur die Antragsgegnerin, was in der Kostenentscheidung klargestellt wurde. Gründe für eine abweichende Billigkeitsentscheidung nach Satz 2 dieser Regelung liegen nicht vor. Bezüglich der außergerichtlichen Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts auf der Grundlage des hier noch anwendbaren § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG dabei, dass die Antragsgegnerin diese Kosten zu erstatten hat. Für das Beschwerdeverfahren gilt an sich der aus § 15 Abs. 4 SpruchG folgende Grundsatz, dass bei einem erfolglosen Rechtsmittel außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Da die Barabfindung nur geringfügig und nicht in dem von den Antragstellern gewünschten Umfang erhöht wurde, entspricht es im Hinblick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens der Billigkeit, eine hälftige Kostenerstattungspflicht der Antragsgegnerin für außergerichtliche Kosten der Antragsteller anzuordnen.

Tenor

1. Auf die Beschwerden und Anschlussbeschwerden wird der Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2006, 31 AktE 22/04 KfH teilweise abgeändert und unter Aufhebung der Festsetzung von Gegenstandswerten insgesamt neu gefasst :

a) Die von der Antragsgegnerin zu leistende Barabfindung gem. § 5 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 11.05.2004 wird auf 438,48 EUR je Stückaktie festgesetzt.

b) Der von der Antragsgegnerin zu leistende feste Ausgleich gem. § 4 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 11.05.2004 wird auf 27,88 EUR je Stückaktie abzüglich Körperschaftsteuerbelastung einschließlich Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs festgesetzt.

c) Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 26, die ihren Antrag zurückgenommen hat.

d) Für die erste Instanz wird der Geschäftswert auf 517.432,63 EUR festgesetzt.

2. Im Übrigen werden die Beschwerden und Anschlussbeschwerden zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 517.432,63 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die 26 Antragsteller sind oder waren Aktionäre der BAG mit Sitz in S. (künftig: BAG), die mit der Antragsgegnerin als herrschender Gesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags abgeschlossen hat. Die Antragsteller halten die den außenstehenden Aktionären als Ausgleich oder Abfindung angebotenen Beträge für nicht angemessen und sie begehren in diesem Spruchverfahren deshalb eine höhere Festsetzung.
I.
Die BAG wurde 1921 gegründet, um nach der Verlegung des S. Hauptbahnhofs freigewordene Gleisflächen in der Innenstadt zu erwerben und zu bebauen. Sie ist Eigentümerin dreier mit Geschäftsgebäuden bebauter Grundstücke im Areal A., K., S., unmittelbar gegenüber dem heutigen Hauptbahnhof gelegen. Das Kaufhausgrundstück K. ist in Erbbaupacht vergeben, die übrigen Gebäude sind vermietet (diese Angaben wie alle weiteren im Folgenden genannten Daten beziehen sich auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vom 05.07.2004, sofern nicht anders angegeben).
Die BAG tritt zusammen mit zwei weiteren ebenfalls in den Zwanziger-Jahren des 20. Jahrhunderts gegründeten Gesellschaften, der SAG und der IAG, sowie der gemeinsamen Tochter Geschäftsbauten GmbH (im Folgenden G GmbH) unter der Bezeichnung „B. Gesellschaften“ auf. Die G GmbH wurde von allen drei Gesellschaften als gemeinsame Tochtergesellschaft gegründet, die BAG hält einen Geschäftsanteil von 25 %. Die G GmbH ist Eigentümerin weiterer Geschäftsbauten im Zentrum von S.. Sie hat im Jahr 2000 aufgrund eines Servicevertrags mit den drei B. Gesellschaften die Besorgung sämtlicher Geschäfte dieser Gesellschaften mit Ausnahme der Geschäftsführung übernommen. Die Vorstände bzw. Geschäftsführer der drei Aktiengesellschaften und der G GmbH sind personenidentisch.
Das Grundkapital der BAG von 3.744.000.000 EUR ist in 144.000 Inhaber-Stückaktien aufgeteilt, wovon sich 10.673 Aktien (ca. 7,41 %) im Streubesitz befunden haben. Die restlichen Aktien wurden von der Antragsgegnerin (25,01 %) und den weiteren Konzerngesellschaften L. Holding GmbH (10 %) und IAG (57,58 %), gehalten. Die Aktien werden im sog. Telefonhandel bei der V. gehandelt.
Durch Pressemitteilung der B. Gesellschaften vom 25.03.2004 wurde die Absicht der Antragsgegnerin bekannt gegeben, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der BAG abzuschließen. Der Vertrag wurde am 11.05.2004 abgeschlossen und durch eine weitere Pressemitteilung vom 13.05.2004 bekannt gemacht. Im Unternehmensvertragsbericht wurde auf der Grundlage eines von der ... Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelten Ertragswerts von 55,6 Mio. EUR ein anteiliger Ertragswert je Aktie von 386,20 EUR angenommen. Im Unternehmensvertrag wurden eine Barabfindung von 390,00 EUR je Aktie und ein fester Ausgleich von 18,10 EUR je Aktie festgesetzt. Diese Festsetzungen wurden von den gerichtlich bestellten Vertragsprüfern, der ... Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, im Prüfbericht vom 13.05.2004 als angemessen bestätigt.
Die Hauptversammlung der BAG vom 05.07.2004 stimmte dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zu. Der Unternehmensvertrag wurde am 18.08.2004 im Handelsregister eingetragen, die Eintragung wurde letztmals am 28.08.2004 bekannt gemacht.
II.
Die Antragsteller haben eine Erhöhung der Barabfindung begehrt. Sie haben die Festsetzung für unangemessen gehalten, weil der durchschnittliche Börsenkurs im Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung und ebenso ein Liquidationswert des Unternehmens der BAG auf Basis der richtig zu ermittelnden Grundstückswerte über seinem Ertragswert liege. Auch dieser sei zu niedrig angesetzt, weil die Ertragsüberschüsse zu niedrig prognostiziert seien, u.a. wegen zu Unrecht angesetzter Personalkosten für den Vorstand H., der erst im Februar 2004 als zusätzliches drittes Vorstandsmitglied bestellt worden und bereits im November 2004 ersatzlos wieder ausgeschieden war. Schließlich haben die Antragsteller Einwendungen gegen die nach ihrer Ansicht falsch angesetzten Parameter des Kapitalisierungszinssatzes vorgebracht.
Die Antragsgegnerin ist diesen Bewertungsrügen entgegen getreten. Zum Stichtag sei das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds H. nicht geplant oder sonst absehbar gewesen. Auch im Übrigen seien die Ertragsprognosen ebenso wenig zu beanstanden wie die Ansätze zum Kapitalisierungszinssatz. Kurse aus dem Aktienhandel bei der V. hätten wegen Marktenge außer Betracht zu bleiben. Der lediglich zur Plausibilisierung ermittelte Liquidationswert liege ohnehin unter dem Ertragswert, er sei außerdem deshalb nicht zu berücksichtigen, weil das Unternehmen der BAG weder dauerhaft ertragslos noch seine Liquidation beabsichtigt gewesen sei.
Zur Ermittlung des festen Ausgleichs war vor allem umstritten, mit welchem Satz der Ertragswert zu verzinsen sein soll.
III.
10 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 14.07.2006 die Barabfindung auf einen Betrag von 456,56 EUR je Aktie festgesetzt. Es hat die in den Planungs- und Prognoserechnungen angesetzten Personalkosten nach Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage des ehemaligen (bei allen B. Gesellschaften tätigen) Vorstandsmitglieds H. ab 2005 um den auf die BAG entfallenden Anteil an seiner Vergütung, also um 37.000,-- EUR jährlich, gekürzt.
11 
Auf der Grundlage eines Basiszinses von 5,5 %, einer Marktrisikoprämie von 4 %, eines wegen der herausragenden Lage der Grundstücke von 0,23 auf 0,18 herabgesetzten Beta-Faktors der BAG und eines typisierten Einkommensteuersatzes von 35 % hat das Landgericht einen Kapitalisierungszinssatz von 4,04 % für die Planjahre angenommen. Für die folgende Phase hat es einen von 1 % auf 1,25 % erhöhten Wachstumsabschlag und damit einen Kapitalisierungszinssatz von 2,79 % angesetzt. Für die Berechnung des Ertragswerts der G GmbH blieb es beim Betafaktor von 0,23, so dass sich bei im Übrigen gleichen Werten Zinssätze von 4,17 % und 2,92 % ergaben (vgl. auch Anl. 1 und 2 zum angefochtenen Beschluss).
12 
Den Liquidationswert hat das Landgericht für nicht maßgeblich gehalten, weil das Unternehmen weder liquidiert werden sollte noch auf Dauer ertragslos sei. Börsenkurse wurden schon deshalb nicht berücksichtigt, weil die im Telefonhandel erzielten Verkaufspreise unter der festgesetzten Abfindung lagen.
13 
Als festen Ausgleich hat das Landgericht aus dem von ihm ermittelten Ertragswert unter Ansatz eines risikoadjustierten Zinssatzes einen erhöhten Betrag von 20,23 EUR abgeleitet.
IV.
14 
Die Antragsgegnerin hat Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt, weil sie der Ansicht ist, dass die Festsetzungen im Unternehmensvertrag angemessen und deshalb vom Landgericht zu Unrecht höher gesetzt worden seien. Die Antragssteller zu 1, 5 bis 9, 17, 18, 20 und 25 haben ebenfalls Beschwerde eingelegt (die Beschwerden der Antragsteller zu 3 und 13 sind zurückgenommen worden), die Antragsteller zu 2, 10, 11 und 21 Anschlussbeschwerde. Sie halten den vom Landgericht angesetzten Kapitalisierungszinssatz im Ergebnis für noch zu hoch. Der Liquidationswert sei als Untergrenze des Unternehmenswerts zu Unrecht nicht berücksichtigt worden; dazu sei eine Grundstücksbewertung zu veranlassen, denn die von der Antragsgegnerin veranlassten Grundstückswertermittlungen seien fehlerhaft.
15 
Der Antragsteller zu 10 wiederholt seinen Standpunkt, der Zinssatz für die Ermittlung des Ausgleichs könne bei richtiger Risikobetrachtung nicht herabgesetzt, sondern er müsse allenfalls erhöht werden.
B.
16 
Die Beschwerden sind zulässig, ebenso im Hinblick darauf, dass auch die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt hat, die Anschlussbeschwerden (vgl. dazu OLG Stuttgart NZG 2007, 237).
17 
Die Beschwerden und Anschlussbeschwerden sind nur teilweise begründet. Da der Senat einige Parameter des Kapitalisierungszinssatzes abweichend vom Landgericht bestimmt, ist die Barabfindung niedriger als im angefochtenen Beschluss festzusetzen. Insoweit haben die von Antragstellerseite erhobenen Beschwerden und Anschlussbeschwerden, mit denen eine noch höhere Festsetzung der Kompensationen begehrt wurde, keinen Erfolg. Allerdings ergibt sich ein im Vergleich zur landgerichtlichen Festsetzung geringfügig höherer Ausgleichsbetrag nach Steuern; zudem ist der feste Ausgleich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Bruttobetrag abzüglich der jeweiligen Körperschaftssteuerbelastung festzusetzen.
C.
18 
Die angemessene Barabfindung ist auf einen Betrag von 438,48 EUR je BAG-Aktie festzusetzen.
I.
19 
Dieser Abfindungsbetrag ergibt sich nach dem Ertragswertverfahren (hierzu OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114 ff; AG 2006, 420, 425), das auch im Unternehmensvertragsbericht im Grundsatz unbeanstandet für die Bewertung herangezogen worden ist. Der Senat legt die Feststellungen der mit sachkundigen Handelsrichtern besetzten Kammer für Handelssachen des Landgerichts zu den zu prognostizierenden Zukunftserträgen zugrunde und nimmt auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug, soweit nicht das konkrete Beschwerdevorbringen die nachfolgenden Ergänzungen veranlasst (1.). Diese Erträge sind mit dem vom Senat angesetzten Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren (2).
20 
Dabei ist für die Tatsachenfeststellung zur Unternehmens- und Anteilsbewertung in Spruchverfahren § 287 Abs. 2 ZPO auch im Hinblick darauf anwendbar, dass jede Bewertung in diesem Bereich naturgemäß nur eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung sein kann (vgl. auch § 738 Abs. 2 BGB, § 260 Abs. 2 Satz 3 AktG). Das folgt vor allem aus dem heute allgemein anerkannten Grundsatz, dass ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung nach dem künftigen finanziellen Ertrag für den Eigner des Unternehmens oder der Beteiligung zu bewerten ist und die Bewertung deshalb notwendigerweise auf Prognosen über künftige Entwicklungen gestützt werden muss, von denen es nicht nur eine Richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen. Es kommt hinzu, dass für Bewertungen, nach denen die gleichmäßige (§ 53 a AktG) Kompensation für eine Vielzahl von Anteilseignern festzulegen ist, nicht auf subjektive Wertvorstellungen eines einzelnen Eigners abgestellt werden kann, weshalb in weitem Umfang mit typisierten Annahmen gerechnet werden muss. Der so ermittelte Wert ist deshalb nicht, wie oft formuliert wird, ein „wahrer“ Wert, sondern notwendigerweise ein typisierter, eher fiktiver Wert (OLG Stuttgart AG 2007, 705, 706 m.w.N.).
21 
1. Gegen die vom Landgericht zugrunde gelegten Annahmen zur Planung und Prognose der Zukunftserträge der BAG bestehen keine Bedenken.
22 
Im Rahmen der Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung im Spruchverfahren sind die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen ihrer Erträge ohnehin nur eingeschränkt überprüfbar. Sie sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart AG 2007, 596, 5907 f; AG 2007, 705, 706; NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425).
23 
a) Das Landgericht hat zu Recht die nach dem Unternehmensvertragsbericht (abgekürzt: UB) in der Planung unterstellte Mietsteigerung von 1,5 % (S. 57) mit der Überlegung gebilligt, für die konkrete Planungsphase sei nach dem Kenntnisstand zum Stichtag nicht mit einer durchgreifenden Erholung der Mieterlöse zu rechnen gewesen. Eine besondere Begutachtung ist nicht nur im Hinblick auf die im Beschluss dargelegte Sachkunde der Handelsrichter in Bezug auf den Immobilienmarkt in S., sondern auch aufgrund allgemein zugänglicher Daten nicht erforderlich. Nach dem Marktbericht der Deutschen Immobilien-Partner „Markt & Fakten“ 2005 waren von 2002 bis 2004 die Bürospitzen- und ebenso die Bürodurchschnittsmieten in der S. Citylage gesunken (S. 7). Für 2005 wurden keine Steigerungen prognostiziert und erst ab 2006 eine allmähliche Markterholung erwartet (S. 7 und 29). Entsprechendes gilt für Einzelhandelsflächen, insbesondere für 1B-Lagen wurde für 2005 sogar eine fallende Tendenz prognostiziert (S. 9). Wegen steigender Flächen durch Neubauprojekte wurde mit einem weiteren moderaten Mietpreisrückgang auch in 1A-Lagen gerechnet; die Mieterträge früherer Jahre seien auch mittelfristig nur noch in Ausnahmefällen zu erzielen (S. 39). Unter diesen Umständen und im Hinblick auf durchschnittliche Steigerungsraten von 1,0 % bei den Mieterlösen der BAG in den zehn Jahren vor 2004 (UB S. 57) ist die Annahme einer Steigerung von 1,5 % jährlich nicht unangemessen, wenn nicht gar „ehrgeizig“ (UB S. 57).
24 
b) Die Antragsgegnerin hat sich in der mündlichen Verhandlung damit einverstanden erklärt, dass der streitige Ansatz einer Vergütung des kurz nach dem Stichtag ersatzlos ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds H. nicht als Aufwand berücksichtigt wird. In der Ertragswertberechnung ist deshalb, wie im angefochtenen Beschluss geschehen, ab dem Jahr 2005 das Jahresergebnis vor Steuern um den auf die BAG entfallenden Vergütungsanteil von jeweils 37.000 EUR zugunsten der außenstehenden Aktionäre zu korrigieren.
25 
c) Vom jeweiligen Jahresergebnis vor Steuern sind nicht nur die Unternehmenssteuern in Höhe von 26,38 % (Körperschaftsteuer 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag hieraus) abzusetzen, sondern es sind auch die typisierten persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner durch einen Abzug in Höhe von 17,5 % zu berücksichtigen.
26 
Der Senat hält trotz verschiedentlich in der Literatur geäußerter Bedenken (dazu ausführlich OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 308 f m.w.N.) bis auf Weiteres an der Nachsteuerbetrachtung fest, die im juristischen und betriebswirtschaftlichen Schrifttum und in der Rechtsprechung vorherrscht (vgl. etwa OLG München BB 2007, 2395, 2397 m.w.N.; Reuter AG 2007, 1, 6; Wittgens/Redeke ZIP 2007, 2015, 2016; Ballwieser u.a. Wpg. 2007, 765). Sie ist im Ausgangspunkt methodisch überzeugender, weil sich der Unternehmenswert als Barwert der künftigen Überschüsse darstellt, die dem Unternehmenseigner in Zukunft aus der Beteiligung zufließen. Dies ist für den steuerpflichtigen Anteilseigner der Nachsteuerwert. Die Steuerberücksichtigung ist auch bewertungsrelevant, weil sich der Steuerabzug bei der gebotenen Annahme von Wachstum (s.u. 2 d) und abweichender Besteuerung der Alternativanlage aus dem Ertragswertkalkül nicht herauskürzt (Siegel in FS Brönner, 2000, S. 391, 399 ff; Hüttemann Wpg. 2007, 812, 822). Bei der Berechnung einer ewigen Rente unter Annahme unendlichen konstanten Wachstums liegt so der Nachsteuerwert regelmäßig über dem Vorsteuerwert (vgl. bereits OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 308 m.w.N.; siehe zum sog. Steuerparadox etwa Ballwieser/Kruschwitz/Löffler Wpg. 2007, 765, 766; Wagner in FS Brönner, 2000, S. 425, 437; Siegel ebda. S. 391, 400 ff m.w.N.; übersehen etwa bei Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl., § 305 Rn. 63 a.E.).
27 
Es erscheint außerdem auch künftig sachgerecht, dabei einen typisierten Steuersatz von 35 % des inländischen Anteilseigners anzusetzen (siehe auch OLG München a.a.O.). An sich wäre auch zu diesem Punkt eine Prognose über die künftige Entwicklung der Steuerbelastung zu treffen, die schon wegen der mangelnden Vorhersehbarkeit der Steuerrechtsentwicklung nicht aufgrund konkreter Erwartungen an die Zukunft möglich ist (vgl. dazu Ballwieser u.a. Wpg. 2007, 65, 66). Deshalb ist hilfsweise auf Vergangenheitswerte zurückzugreifen. So ist der Wert von 35 % aus statistischen Daten des Jahres 1989 abgeleitet worden (Wagner u.a. Wpg. 2007, 1005, 1013, Fn. 65) und er erscheint auch für spätere Zeitpunkte als Grenzsteuersatz plausibel (Hüttemann a.a.O.; Heintzen u.a., Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Hannover, Diskussionspapier Nr. 346, August 2006 zum Jahr 2005), so dass er weiterhin zugrunde gelegt werden kann.
28 
Mit diesem Satz ist wegen des anwendbaren Halbeinkünfteverfahrens nur die Hälfte der ausschüttbaren Erträge zu versteuern. Rechnerisch entspricht dies einem Abzug von 17,5 %.
29 
2. Die geplanten oder prognostizierten Erträge sind mit dem Kapitalisierungszins zu diskontieren (ausführlich OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114). Der Senat hält für die Berechnung des Ertragswerts der BAG einen Kapitalisierungszins nach Steuern von 3,94 % (Planungsphase) bzw. 2,94 % (Prognosephase) für angemessen (§ 287 Abs. 2 ZPO). Dies liegt etwas über den vom Landgericht angewandten Sätzen von 3,89 % bzw. 2,64 %, so dass sich infolge der höheren Abzinsung ein niedrigerer Ertragswert ergibt (s.u.).
30 
a) Der Senat geht von einem Basiszins von 5,25 % aus. Der nach dem Unternehmensvertragsbericht angesetzte Wert von 5,5 % beruht auf der Empfehlung des IDW für den Zeitraum ab 01.01.2003 (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 115), ab 01.01.2005 wurde ein Wert von 5,0 % empfohlen. Für den etwa ein halbes Jahr früher liegenden Zeitpunkt ist deshalb nach den Grundsätzen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung zur Ableitung des Basiszinses aufgestellt hat (OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 115 f) der Zwischenwert von 5,25 % angemessen. Ein Wert in dieser Größenordnung (5,15 %) ergibt sich auch aus der Zinsstrukturkurve nach der sog. Svensson-Methode zum Stichtag (vgl. OLG München BB 2007, 2395, 2396; Wüstemann BB 2007, 2223, 2224; siehe auch Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15.02.2006). Der von der Antragsgegnerin insoweit angegebene Wert von 5,39 % beruht nicht nur auf einer Mittelung von drei Werten zum 30.04., 31.05. und 30.06.2004 (zweifelnd dazu Wüstemann a.a.O. m.w.N.), sondern offensichtlich auch auf damaligen Annahmen in Fachkreisen, es sei eine Umrechnung stetiger in diskrete Renditen erforderlich, was sich bei Zugrundelegung der Daten der Deutschen Bundesbank als unzutreffend erwiesen hat (vgl. Reese/Wiese ZBB 2007, 38, 42; Wiese/Gampenrieder, Der Schweizer Treuhänder 2007, 442, 445, je m.w.N.). Unter Berücksichtigung dessen ergibt sich auch bei einer Durchschnittsbildung sämtlicher Werte über drei Monate vor Stichtag ein Wert von ca. 5,26 %.
31 
b) Für den Risikozuschlag, um den der aus Renditen festverzinslicher, relativ risikoloser Anleihen abgeleitete Basiszins zu erhöhen ist, geht der Senat in ständiger Rechtsprechung von einer Marktrisikoprämie von 4,5 % vor Steuern aus (ausführlich OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 116 f mit Stellungnahme auch zu den im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Argumenten).
32 
Er ist zu multiplizieren mit dem sog. Beta-Faktor zur Berücksichtigung der abweichenden Volatilität der Aktie des zu bewertenden Unternehmens. Aus den vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführten Gründen (geringer Verschuldungsgrad, ausgezeichnete Lage der Objekte) hält es der Senat für sachgerecht, abweichend von dem im Unternehmensvertragsbericht für Immobilienunternehmen angeführten, aus dem DIMAX abgeleiteten Durchschnittswert von 0,23 einen niedrigeren Wert von 0,18 anzusetzen. Eine weitere Herabsetzung ist dagegen nicht zu rechtfertigen, auch im Vergleich zu dem vom Senat entschiedenen Fall eines Immobilienunternehmens mit ausschließlicher Vermietung an Konzerngesellschaften, für das ebenfalls ein Beta-Faktor von 0,18 angesetzt worden ist (OLG Stuttgart NZG 2007, 307).
33 
Dies ergibt einen Risikozuschlag von 0,81.
34 
c) Daraus folgt ein Kapitalisierungszinssatz vor Steuern von 6,06 %, der um die typisierte Ertragsteuer der Anteilseigner von 35 % zu kürzen ist (s.o.), so dass sich ein Wert von 3,94 % ergibt.
35 
d) Ein Wachstumsabschlag für die Phase der ewigen Rente ist mit 1 % in ausreichender Höhe angesetzt. Er hat die Funktion, in dieser Phase die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung im Ausgangspunkt unverändert aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Er bezweckt nicht einen unbedingten Inflationsausgleich. Maßgebend sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden, hier die Mieter, weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen (OLG Stuttgart AG 2007, 596, 599; NZG 2007, 302, 307; NZG 2007, 112, 118, je m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist der Wert von 1 % im Unternehmensvertragsbericht nachvollziehbar hergeleitet, hierauf wird verwiesen (S. 61). Entgegen der Annahme des Landgerichts rechtfertigt die besondere Lage der Grundstücke mit der im Grundsatz zutreffenden Unterstellung, diese würden auch in Zukunft nachgefragt werden, keine Erhöhung des Wachstumsabschlags um 0,25 Prozentpunkte. Die anhaltende Nachfrage ist bereits in die Prognose der Zukunftserträge eingeflossen und begründet als solche kein zusätzliches Wachstum.
36 
3. Dem Ertragswert ist außerdem der Barwert des Körperschaftsteuerguthabens von 38.000 EUR hinzuzurechnen, der bei Abzinsung mit dem entsprechend oben 2 c) korrigierten Zinssatz gerundet 22.000 EUR beträgt (zur Berechnungsweise i.ü. vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 30.03.2005, S. 42 f).
37 
Schließlich ist der Wert des Geschäftsanteils von 25 % an der G GmbH anzusetzen, der ebenfalls richtigerweise und im Grundsatz unbeanstandet nach Ertragswertgesichtspunkten ermittelt worden ist. Beim Ansatz der zu diskontierenden Jahresergebnisse nach Steuern ergeben sich keine Veränderungen gegenüber dem Unternehmensvertragsbericht. Auch hier können keine höheren Mietsteigerungen zugrunde gelegt werden (siehe oben 1. a). Wegen der einzelnen Faktoren des Kapitalisierungzinses kann auf die Ausführungen unter 2. verwiesen werden mit der Maßgabe, dass es hier aus den vom Landgericht im angefochtenen Beschluss ausgeführten Gründen, auf die Bezug genommen wird, bei dem Beta-Faktor von 0,23 zu verbleiben hat.
38 
4. Danach ergibt sich der Ertragswert der BAG unter Einbeziehung der Beteiligung von 25 % an der G GmbH wie folgt (Rechenwerte nur in der Darstellung gerundet, Betragsangaben in Tausend Euro):
39 
a) Unternehmenswert der G GmbH
40 
          2004  2005  2006  2007  2008  2009  2010 ff
Jahresergebnis nach
Ertragsteuern des
Unternehmens und der
Anteilseigner
 729,81  883,40  949,65  978,76  1.006,87  1.035,48  1.045,84
Zinssatz  4,085 %  4,085 %  4,085 %  4,085 %  4,085 %  4,085 % ab 2010
3,085 %
Kapitalisierungsfaktor  0,96075  0,92305  0,88682  0,85202  0,81858  0,78645  25,49270688
Barwert  701,16  815,42  842,17  833,92  824,20  814,35  26.661,20
Summe Barwerte                                                        31.492,43
KSt-Guthaben                                                        29,00
Unternehmenswert
zum 31.12.2003
                                                      31.521,43
41 
b) Unternehmenswert der BAG einschließlich Beteiligung an G GmbH
42 
          2004  2005  2006  2007  2008  2009  2010 ff
Jahresergebnis vor
Steuern
 2.376,00  2.291,00  2.531,00  2.617,00  2.679,00  2.733,00  (Erhöhung
Wert 2009
um 1 %)
Korrektur Vorstands-
vergütung
          - 37,00  - 37,00  - 37,00  - 37,00  - 37,00
Korrigiertes Jahreser-
gebnis
 2.376,00  2.328,00  2.568,00  2.654,00  2.716,00  2.770,00
Unternehmensteuer
26,38 %
 - 626,79  - 614,13  - 677,44  - 700,13  - 716,48  - 730,73
Jahresergebnis nach
Unternehmensteuern
 1.749,21  1.713,87  1.890,56  1.953,87  1.999,52  2.039,27
Pers. ESt Anteilseigner
17,5 %
 - 306,11  - 299,93  - 330,85  - 341,93  - 349,92  - 356,87
Jahresergebnis nach
Steuern
 1.443,10  1.413,95  1.559,71  1.611,95  1.649,60  1.682,40   1.699,23
Zinssatz  3,94 %  3,94 %  3,94 %  3,94 %  3,94 %  3,94 % ab 2010:
2,94 %
Kapitalisierungsfaktor  0,96209  0,92562  0,89054  0,85678  0,82430  0,79306  26,9746858
Barwert  1.388,40  1.308,78  1.388,98  1.381,08  1.359,77  1.334,24  45.836,06
Summe Barwerte                                                        53.997,32
Beteiligung 25 % an
G GmbH (s.o. a)
                                                       7.880,36
KSt-Guthaben                                                        22,00
Unternehmenswert
zum 31.12.2003
                                                       61.899,67
Aufzinsung auf
05.07.2004
 Faktor
1,0201
                                             63.141,20
43 
c) Aus dem Unternehmenswert von 63.141.200 EUR ergibt sich bei 144.000 Aktien ein Wert zum Stichtag 05.07.2004 von 438,48 EUR pro Aktie.
II.
44 
Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass die Kurse, die beim Telefonhandel mit den Aktien der BAG beobachtet wurden, bei der Bewertung unberücksichtigt bleiben können, weil die Kurse im Jahr 2003 und im ersten Halbjahr 2004 die festgesetzte Abfindung nicht überstiegen haben. Dies ist mit den Beschwerden nicht konkret beanstandet worden und gilt, da der höchste in diesem Zeitraum festzustellende Kurs bei 385 EUR lag, auch für den hier für angemessen erachteten Abfindungsbetrag von 438,48 EUR.
III.
45 
Eine höhere Barabfindung ist auch nicht aufgrund einer Liquidationsbewertung festzusetzen.
46 
Es kommt nicht auf die umstrittene Rechtsfrage an, ob bei der Ermittlung der angemessenen Abfindung ein Liquidationswert stets dann als Unternehmenswert anzusetzen ist, wenn er den unter Fortführungsgesichtspunkten ermittelten Ertragswert des Unternehmens übersteigt, oder ob ein höherer Liquidationswert zu vernachlässigen ist, wenn eine Liquidation weder notwendig noch beabsichtigt ist, sondern das Unternehmen fortgeführt werden soll und dies auch wirtschaftlich vertretbar ist (so in der Rechtsprechung v.a. OLG Düsseldorf AG 2004, 324, 327 m.w.N.; ebenso das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung; für gesellschaftsrechtliche Bewertungsanlässe grundsätzlich offen gelassen von BGH NZG 2006, 425 m.w.N. zum Streitstand).
47 
Denn ein Liquidationswert der BAG übersteigt nicht ihren Ertragswert von 63.141.200 EUR. Die von den Antragstellern in erster Instanz vorgebrachten Einwendungen gegen die überschlägige Liquidationswertermittlung, die anlässlich des Abfindungsangebots durchgeführt worden ist, greifen nicht durch.
48 
Es trifft allerdings zu, dass der auf S. 64 des Unternehmensvertragsberichts dargestellte Wert 34.682.000 EUR nicht stimmt, weil der Zeitwert der drei Grundstücke der BAG mit dem falschen Wert von 56.915.000 EUR angesetzt ist. Richtigerweise wäre eine Summe der Grundstücks-Verkehrswerte von 62.500.000 EUR einzustellen gewesen, wie er aus der Zusammenstellung der Ergebnisse der Immobilienbewertungen auf S. 63 und in Anl. 2 des Unternehmensvertragsbericht ersichtlich ist. Diese Zusammenstellung gibt genau die Verkehrswerte wieder, die in den zur Akte gegebenen Verkehrswertgutachten (dazu noch unten) ermittelt worden sind. Bei entsprechender Korrektur der Berechnung im Unternehmensvertragsbericht und im Übrigen unveränderten Ansätzen ergibt sich ein Liquidationswert von 37.475.000 EUR (vgl. auch Anl. 3 Nr. 2 des im Parallelverfahren 20 W 11/06 vorgelegten Berichts zum Unternehmensvertrag vom 11.05.2004 zwischen der Antragsgegnerin und der IAG, wo mit der richtigen Zahl gerechnet worden ist; da die Antragsteller oder jedenfalls ihre Vertreter bzw. Verfahrensbevollmächtigen oder von ihnen vertretene Unternehmen auch im Verfahren 20 W 11/06 betreffend die IAG beteiligt sind, kann auf die dortigen Akten verwiesen werden).
49 
Soweit gegen die Berechnung im Detail konkrete Bewertungsrügen erhoben worden sind, sind diese nicht schlüssig oder jedenfalls nicht geeignet, einen den Ertragswert übersteigenden Liquidationswert zu begründen.
50 
1. Der Liquidationswert ist der Erlös, der sich nach Auflösung der Gesellschaft bei bestmöglicher Einzelveräußerung der Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Liquidationskosten erzielen ließe (vgl. etwa Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 203, 206).
51 
Anzusetzen sind also zunächst die Verkehrswerte dieser Vermögensbestandteile. Da die BAG ausschließlich Gewerbeimmobilien hält, ist es angemessen, dass die Verkehrswerte dieser Immobilien von dem hiermit von der BAG und der Antragsgegnerin beauftragten S., einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen u.a. für Grundstücksbewertungen, nach der für die Grundstücksbewertung anerkannten Ertragswertmethode bewertet worden sind. Diese Methode ist in §§ 15 ff WertV mit weiteren Details in der Wertermittlungsrichtlinie, zum Stichtag hier in der Fassung 2002 gültig (WertR 2002), beschrieben. Diese Regelungen gelten zwar unmittelbar für die Bewertung durch die Gutachterausschüsse nach §§ 192 ff BauGB, enthalten aber Grundsätze der Verkehrswertermittlung von Immobilien, wie sie auch in der Grundstücksbewertungsliteratur und -praxis allgemein anerkannt sind (vgl. nur Kleiber/Simon, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 5. Aufl., S. 620 Rn. 7 ff). Nach diesen Grundsätzen wird wie folgt vorgegangen: Aus dem Jahresrohertrag auf der Grundlage nachhaltig erzielbarer Mieten ergibt sich nach Abzug der Bewirtschaftungskosten der Jahresreinertrag (§§ 16 - 18 WertV). Der auf ihn entfallende Bodenwertanteil (Bodenwertverzinsungsbetrag) wird abgezogen, weil der Bodenwert als solcher am Ende der Berechnung dem Gebäudeertragswert hinzugerechnet wird. Der verbleibende Gebäudeanteil, immer noch ein Jahresbetrag, wird über einen Vervielfältiger kapitalisiert, was den Gebäudeertragswert ergibt. Der Vervielfältiger wird aus einem dem örtlichen Grundstücksmarkt und der Grundstückslage entsprechenden Liegenschaftszins unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer abgeleitet (siehe Vervielfältigertabelle in der Anl. zu § 16 Abs. 3 WertV). Die Summe von Gebäudeertragswert und Bodensachwert ergibt den Ertragswert, der im Einzelfall noch einer Anpassung wegen besonderer Umstände des Objekts (z.B. Reparaturstau) oder des Markts bedarf (ausführlich Kleiber/Simon a.a.O. S. 1381 ff Rn. 31 ff). Nach dieser Methode wurde der Verkehrswert auch in sämtlichen Einzelgutachten ermittelt, die die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat und die der Senat eingehend geprüft hat. Gegen die dort ausgewiesenen Ergebnisse (vgl. auch Anl. 2 zum Unternehmensvertragsbericht) bestehen keine Bedenken.
52 
a) Zu Unrecht haben einige Antragsteller vor allem beanstandet, dass die Bodenwerte der Grundstücke unzutreffend ermittelt worden seien.
53 
Der sachverständige Grundstücksbewerter hat die Bodenwerte auf der Grundlage der Angaben in der vom Gutachterausschuss für die Ermittlung von Grundstückswerten in S. (kurz: Gutachterausschuss S.) herausgegebenen Bodenrichtwertkarte sachgerecht ermittelt. Die Ableitung aus diesen Bodenrichtwerten wird von den Antragstellern auch nicht beanstandet. Ihre Ansicht, ein Wert aus der Bodenrichtwertkarte der Stadt S. sei immer dann unverändert zugrunde zu legen, wenn die tatsächliche GFZ (Geschossflächenzahl, zulässige Geschossfläche je qm Grundstücksfläche nach § 20 BauNVO) des Objekts der nach dem Bebauungsplan für das Grundstück zulässigen GFZ entspreche, beruht auf einer Fehlvorstellung zur Ableitung von Bodenwerten aus Bodenrichtwerten.
54 
Die Angaben in der Bodenrichtwertkarte der Stadt S. beruhen vor allem auf tatsächlichen Grundstücksverkäufen und beziehen sich auf ein fiktives unbebautes Grundstück. Der für ein Gebiet angegebene qm-Preis ist dort jeweils in Beziehung gesetzt zu einer konkreten Geschossflächenzahl, die nicht der in einem Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl entsprechen muss. Die Geschossflächenzahl, auf die sich der Preis bezieht, ist unmittelbar aus der Richtwertkarte ersichtlich. Zur Ableitung des Bodenwerts des bebauten Gebäudes aus dem Bodenrichtwert müssen die GFZ des Gebäudes auf dem zu bewertenden Grundstück und die dem Bodenrichtwert zugeordnete GFZ in ein Verhältnis gesetzt und anschließend der Bodenrichtwert in diesem Verhältnis umgerechnet werden. Anders als etwa für bestimmte Wohngrundstücke sind für Grundstücke mit Geschäftsbauten vom Gutachterausschuss S. keine Umrechnungskoeffizienten vorgegeben (vgl. etwa Jahresbericht 2002 zum Grundstücksmarkt, S. 36; dto. für 2003, S. 45); hier ist vielmehr eine lineare Umrechnung sachgerecht (Wertermittlungsrichtlinie 2002, 2.3.4.2.).
55 
So hat auch der Sachverständige S. korrekt umgerechnet. Beispielsweise ergibt sich für das Grundstück H. bei einer GFZ von 4,5 für den Bodenrichtwert und einer tatsächlichen GFZ von gerundet 4,1 ein Umrechnungsfaktor von 4,1 : 4,5 = 0,9111. Damit ist der Bodenrichtwert von 5.600,00 EUR umzurechnen, was zu einem Wert von 5.102,22 EUR pro qm führt. Der Betrag ist noch einmal auf 5.500,00 EUR aufgerundet worden, womit hier auch ausreichend berücksichtigt ist, dass der H. nur zu einem kleinen Teil seiner Schmalseite an die K. als Haupteinkaufsstraße angrenzt. Entsprechend ist der Sachverständige auch bei den anderen zu bewertenden Grundstücken verfahren, was hier nicht im einzelnen dargestellt werden muss (vgl. dazu bereits den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 30.03.2005, S. 56 ff). Zu bemerken ist lediglich für die Hof- und Lückenüberbauung S., dass der Sachverständige nach dieser Methode einen Bodenwert von 7.700,00 EUR errechnet hat (nicht 7.600,00 EUR, wie vom Antragsteller zu 1 behauptet), der sogar entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 30.03.2005 ohne einen angesichts der zurückgesetzten Hoflage und Lückenfüllungsfunktion durchaus erwägenswerten Abschlag der Bewertung zugrunde gelegt worden ist (Gutachten Stephanstraße S. 14, 16). Die Einwendungen, die auf die Berechnung des Bodenwerts der einzelnen Grundstücke zielen, sind deshalb nicht berechtigt.
56 
b) Entgegen dem erstinstanzlich erhobenen Einwand ist die zum Stichtag lediglich geplante Aufstockung des H. mit den nachhaltigen Mieterträgen aus der dadurch gewonnenen zusätzlichen Mietfläche berücksichtigt worden (siehe i.e. Gutachten zum H. S. 11). Sie hat damit den Verkehrswert angemessen erhöht.
57 
c) Entgegen der Annahme einiger Antragsteller wurde den Bewertungen kein durchschnittlicher Liegenschaftszins zugrunde gelegt. Der überflüssigen Angabe eines Durchschnittswerts in der Anl. 2 zum Unternehmensvertragsbericht ist ohne Bewertungsrelevanz. Die dort ebenfalls ausgewiesenen Einzelwerte für die Grundstücke liegen, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, am unteren Rand der im Grundstücksmarktbericht 2002 der Stadt S. auf S. 41 angegebenen Liegenschaftszinsen für Geschäfts- und Bürogrundstücke und begegnen deshalb keinen Bedenken.
58 
d) Die pauschale Behauptung, die Restnutzungsdauer sei durchgängig zu niedrig angesetzt, erfüllt kaum die Anforderungen an eine konkrete Bewertungsrüge nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 SpruchG. Zudem hat die Antragsgegnerin darauf ausführlich und zutreffend erwidert, dass bei den beiden vermieteten Grundstücken der BAG, um die es hier nur geht, eine Gesamtnutzungsdauer von 60 bzw. 80 Jahren zugrunde gelegt wurde (Schriftsatz vom 30.03.2005, S. 64 f). Dies ist für Geschäfts- bzw. Bürobauten wiederum am oberen Rand anzusiedeln (Anl. 4 zu WertR 2002; Kleiber/Simon a.a.O. S. 1423 Rn. 125), zumal in der hier gegebenen zentralen Innenstadtlage am Hauptbahnhof, bzw. der lückenfüllenden Hofsituation des Gebäudes S., das funktional und baulich mit den umgebenden älteren Gebäuden verbunden ist. Aus dieser Gesamtnutzungsdauer wurde die Restnutzungsdauer entsprechend dem jeweiligen Alter des Gebäudes korrekt abgeleitet.
59 
e) Zu Unrecht wurde in erster Instanz weiter beanstandet, dass anstelle der konkret entstandenen Kosten Pauschalen für nicht umlagefähige Betriebskosten (1 %), Verwaltungskosten (4 %) und Bewirtschaftungskosten (17,34 % bzw. 14,13 %) angesetzt worden seien, dass das Mietausfallwagnis von 4 % zu hoch sei und dass auch die Instandhaltungskosten nicht nachzuvollziehen seien. Dabei ist zunächst klarzustellen, dass Bewirtschaftungskosten der Oberbegriff ist, der die übrigen genannten Positionen umfasst (vgl. dazu § 18 WertV und hierzu Kleiber/Simon a.a.O. S. 1408 ff, 1655 ff). Nach den allgemeinen Grundsätzen der Immobilienbewertung sind für die Verkehrswertermittlung die üblichen, dem Objekt angemessenen Kosten anzusetzen, davon etwa abweichende tatsächliche Kosten des derzeitigen Eigentümers kommen nur in Betracht, wenn sie auf die Ertragsfähigkeit von Einfluss sind (Nr. 3.5.2. WertR 2002; vgl. auch § 18 WertV). Die pauschalen Ansätze sind deshalb nicht zu beanstanden. Auch der Höhe nach erscheinen sie im Vergleich mit den in der Anl. 3 der WertR 2002 angegeben Werte angemessen.
60 
2. Bei der Ermittlung des Liquidationswerts sind zu Recht Liquidationskosten abgezogen worden. Da auch der Liquidationswert ein fiktiver Wert ist, sind neben den Verbindlichkeiten die Liquidationskosten einschließlich etwaiger Ertragsteuern oder auch bei Liquidation noch fortbestehender Verpflichtungen (z.B. Pensionsverpflichtungen) unabhängig davon abzuziehen, ob liquidiert wird oder eine Liquidationsabsicht besteht (vgl. BGH NJW 1972, 1269; 1973, 509; NJW-RR 1986, 1066; NJW-RR 2005, 153; außerdem nunmehr BGH NZG 2006, 425, Tz. 12; Großfeld a.a.O. S. 207 mit S. 172). Der in erster Instanz antragstellerseits vertretene Standpunkt, Liquidationskosten dürften nicht berücksichtigt werden, weil es sich um einen fiktiven Wert handele, ist gerade nicht richtig. Er lässt sich auch nicht auf die abweichende Ansicht des BayObLG zur Bewertung nicht betriebsnotwendigen Vermögens stützen, die im Übrigen durch die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NZG 2006, 425, Tz. 12) überholt ist.
61 
Zu den Liquidationskosten gehören auch die vom Unternehmen infolge der für die fiktive Liquidation unterstellten Veräußerung von Betriebsvermögen auf Veräußerungsgewinne nach § 11 KStG, § 7 Abs. 1 Satz 2 GewStG zu entrichtenden Steuern (vgl. BGH NJW-RR 2005, 153, 155; NJW 1978, 1316, 1319; OLG München BB 2007, 2395, 2398; OLG Düsseldorf DB 2000, 83; Hirte/Hasselbach in GroßKomm-AktG § 305 Rn. 231 m.w.N.), da nur das danach verbleibende Vermögen zur Verteilung an die Aktionäre nach § 271 Abs. 1 AktG zur Verfügung steht. Deshalb wurde bei der überschlägigen Ermittlung des Liquidationswerts im Unternehmensvertragsbericht (S. 64) diese Steuerlast zu Recht berücksichtigt. Der Einwand, eine Kapitalgesellschaft als potentielle Erwerberin zahle diese Steuern nicht und brauche sie nicht vom Kaufpreis abziehen, ist unschlüssig, weil es nicht um die Steuerlast eines potentiellen Erwerbers eines Grundstücks der Gesellschaft oder um sein Preiskalkül unter steuerlichen Gesichtspunkten geht, sondern um die von der veräußernden Gesellschaft auf den Betriebsaufgabegewinn (Differenz zwischen letztem Steuerbilanzwert und Verkehrswerten nach kompletter Veräußerung aller Vermögensbestandteile, § 11 Abs. 2 bis 4 KStG) zu zahlenden Steuern. Da bei dieser Betrachtung die Liquidation der Gesellschaft unterstellt wird, könnte sie der Steuerlast auch nicht etwa durch Übertragung von stillen Reserven auf ein neu angeschafftes Ersatzgrundstück nach § 6 b EStG entgehen. Die Unternehmenssteuern sind deshalb zu Recht als Liquidationskosten in Abzug gebracht worden.
62 
Ob der weitere Abzug typisierter persönlicher Ertragsteuern der Anteilseigner in Höhe von 5.629.000 EUR in diesem Fall richtig ist, kann dahingestellt bleiben, weil aus einem um diesen Wert korrigierten Liquidationswert vor Ertragsteuern keine höhere Abfindung folgt.
63 
3. Die Ausführungen unter 1. und 2. gelten entsprechend für die gleichartigen Rügen zur Ermittlung des Liquidationswerts der G GmbH, der in Höhe der Beteiligung von 25 % in die Liquidationsbewertung der BAG eingeflossen ist (Unternehmensbericht S. 62, 64, Anl. 2, Anl. 3 Ziff. 2). Soweit darüber hinaus in erster Instanz die Berechtigung eines Abzugs von Reparaturkosten in der Abdichtung der K.-Passage bezweifelt worden ist, kommt es darauf wegen des verhältnismäßig geringen, für die Entscheidung unerheblichen Differenzbetrags von 200.000,-- EUR (davon relevant für den Wert der BAG ein Viertel) nicht an. Dasselbe gilt für den Einwand, beim Objekt R. hätte wegen laufender Prolongationsverhandlungen ein höherer Vervielfältiger angesetzt werden müssen: selbst wenn - wohl unberechtigt - eine Restlaufzeit von 14 Jahren anstelle von 4 Jahren angesetzt würde, würde sich damit bei einem Vervielfältiger von 9,59 und einem Abzinsungsfaktor von 0,47257 zur Berechnung der Wertminderung des Werts der baulichen Anlagen bei Vertragsende lediglich ein Mehrwert von ca. 640.000 EUR (1/4 = 160.000 EUR) ergeben.
IV.
64 
Somit bleibt es bei der Festsetzung einer angemessenen Barabfindung von 438,48 EUR je Aktie.
65 
Von der Festsetzung einer Verzinsung, wie sie die Antragsteller in erster Instanz verschiedentlich begehrt hatten, hat das Landgericht zu Recht abgesehen, denn die Verzinsung ergibt sich aus dem Gesetz (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.11.2006, 20 W 233/93, Juris Tz. 15; OLG Hamburg AG 2002, 89). Der Verfahrensgegenstand des Spruchverfahrens erstreckt sich nicht auf die in dieser Bestimmung geregelten Sekundäransprüche (Drescher in Spindler/Stilz, AktG, § 11 SpruchG Rn. 3 m.w.N.).
D.
66 
Der Ausgleich nach § 304 AktG ist abweichend von der Festsetzung des Landgerichts auf einen Betrag von 27,88 EUR (brutto) abzüglich der jeweiligen Körperschaftsteuerbelastung samt Solidaritätszuschlag festzusetzen.
I.
67 
Der nach Maßgabe des § 304 Abs. 2 AktG auf der Grundlage der bisherigen Ertragslage und künftigen Ertragsaussichten angemessene Ausgleich kann nach h.M. und gängiger Praxis aus dem Ertragswert, der für die Barabfindung berechnet worden ist, mittels dessen Verzinsung abgeleitet werden (vgl. nur BGHZ 156, 57, 63; Emmerich a.a.O. § 304 Rn. 39; Koppensteiner in KölnKomm-AktG, § 304 Rn. 67), denn damit kann methodisch der Durchschnitt der künftigen Gewinnerwartungen ermittelt werden (Jonas Wpg. 2007, 835, 836 f). Die Rechtsprechung des BVerfG, die bei der Bestimmung des variablen Ausgleichs nach der Verschmelzungswertrelation die Berücksichtigung der Börsenkurse des beherrschten Unternehmens verlangt, ist auf den festen Barausgleich nicht übertragbar (Koppensteiner a.a.O. § 304 Rn. 55 m.w.N.). Hier geht es ausschließlich um die Erwartungen an die künftige Ertragsfähigkeit des Unternehmens der beherrschten Gesellschaft; dafür ist ein Desinvestitionsinteresse ohne Belang (vgl. auch OLG Hamburg AG 2003, 583, 585).
II.
68 
Auszugehen ist deshalb vom Unternehmenswert zum 31.12.2003 in Höhe von 61.899.670 EUR (s.o.). Auch hier ist aus den o.g. methodischen Gründen zunächst von einem Nachsteuerwert auszugehen. Damit weicht der Senat im Ergebnis nicht von der Rechtsauffassung des OLG München (BB 2007, 2395, 2399; AG 2007, 411, 414) ab, das die Erforderlichkeit einer Bruttoberechnung aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2003 (BGHZ 156, 57) ableiten will, obwohl es dort nicht um persönliche Ertragsteuern eines typisierten Anteilseigners, sondern um die den jeweils ausschüttungsfähigen Gewinn mindernde Körperschaftsteuer auf Unternehmensebene ging; auch insoweit wurde im Ergebnis kein Vorsteuerbetrag zugesprochen, sondern lediglich der Nachsteuerwert unter Abkehr vom Stichtagsprinzip von der künftigen Steuerrechtsentwicklung abhängig gemacht (siehe dazu noch unten V.). Tatsächlich führt aber auch die Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuer bei der Ermittlung des Ertragswerts und seiner Verzinsung (unten III.) nicht zu einem Nettowert des Ausgleichs, weil letztlich die typisierte Steuerlast auf die Ausgleichszahlung als Korrekturfaktor hinzu gerechnet wird (s.u. IV.). Damit erhält der im Unternehmen verbleibende Anteilseigner eine Brutto-Garantiedividende, die er je nach seinen individuellen steuerlichen Verhältnissen und nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Steuerrechts zu versteuern hat. Diese Berechnungsweise ist im Verfahren auch nicht bezweifelt worden.
III.
69 
Dieser Unternehmenswert ist mit dem Kapitalisierungszinssatz zu verzinsen. Der Senat lässt es dahin gestellt, ob grundsätzlich eine Risikoadjustierung des Kapitalisierungszinssatzes deshalb berechtigt ist, weil sich während der Laufzeit des Unternehmensvertrags die feste Ausgleichszahlung vergleichbar einer Anleihe als sicher erweist und nur der unsicheren, möglicherweise sogar schlechteren Risikostruktur nach Ende des Unternehmensvertrags Rechnung zu tragen ist (Maul DB 2002, 1423, 1425; OLG München BB 2007, 2395, 2400; AG 2007, 411, 414; OLG Celle ZIP 2007, 2025, 2028; LG Bremen AG 2003, 214, 215), oder ob es beim Ansatz des insoweit unveränderten Kapitalisierungszinssatzes (vgl. etwa BGHZ 156, 57, 63; i.Erg. auch OLG Stuttgart AG 2004, 43, 47) zu bleiben hat, weil sich möglicherweise beide Effekte in etwa kompensieren. Jedenfalls beruhen beide Ansichten auf der Überlegung, dass sich die Risikostruktur der festen Ausgleichszahlung von derjenigen einer Aktienrendite qualitativ unterscheidet und deshalb an sich einer eigenständigen Betrachtung bedarf. Ob dies im Regelfall quantitativ einen niedrigeren Zuschlag rechtfertigt, kann offen bleiben. Der Risikozuschlag ist hier ohnehin aus den oben ausgeführten Gründen äußerst gering (0,81). Eine weitere Reduzierung des Risikozuschlags um die Hälfte würde einen Wert nahe Null ergeben und dem verbleibenden Restrisiko kaum ausreichend Rechnung tragen. Zudem verändert sie das Endergebnis ohnehin nur um ca. 7 %, was noch innerhalb möglicher Bandbreiten der Bewertung liegt.
70 
Umgekehrt kommt eine Erhöhung des Risikofaktors erst recht nicht aus dem Grund in Betracht, weil das Risiko einer „Ausplünderung“ des Unternehmens durch die beherrschende Gesellschaft während der Vertragslaufzeit bestehe, wie einige Antragsteller unter Hinweis auf einschlägige betriebswirtschaftliche Untersuchungen vertreten (vgl. auch Knoll ZIP 2003, 2329, 2335). Für die zugrunde liegende Befürchtung, bei einem den Ertragswert übersteigenden Liquidationswert sei eine Vermögensveräußerung auf Veranlassung des herrschenden Unternehmens für dieses lohnend, fehlt es hier schon an den tatsächlichen Voraussetzungen.
71 
Aus diesen Gründen belässt es der Senat in diesem Fall bei dem Kapitalisierungszins vor Steuern von 6,06 %. Reduziert um den typisierten Einkommensteuersatz von 35 %, wie er auf die Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren zu entrichten ist (dazu Unternehmensbericht S. 65), ergibt sich ein Verrentungszins von 3,94 %. Daraus folgt ein Netto-Ausgleichsbetrag von 16,93 EUR je Aktie.
IV.
72 
Da der typisierte Aktionär, auf den bei der Unternehmensbewertung und der daraus abgeleiteten Ausgleichsberechnung abzustellen ist, mit der Ausgleichsleistung der Einkommensteuer auf Ausschüttungen nach dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt (Hasselbach/Hirte in GroßKomm-AktG, § 304 Rn. 164 f m.w.N.), ist der so ermittelte Nachsteuerbetrag auf der Grundlage des hälftigen typisierten Steuersatzes von 17,5 % in eine Brutto-Garantiedividende umzurechnen (Stephan in K.Schmidt/Lutter, AktG, § 304 Rn. 87; siehe auch die Darstellung auf S. 24 des Prüfungsberichts zu UB S. 66). Wird der Nachsteuerbetrag von 16,93 EUR mit 82,5 % gleichgesetzt, ergibt sich so ein Betrag (100 %) von 20,52 EUR.
V.
73 
Dem außenstehenden Aktionär ist als angemessener Ausgleich schließlich der voraussichtlich verteilungsfähige Bruttogewinnanteil je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden Körperschaftsteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs (BGHZ 156, 57) zu gewähren. In gleicher Weise ist der jeweilige Solidaritätszuschlag zu berücksichtigen (OLG München AG 2007, 411, 414; BayObLG AG 2006, 41, 45). Somit ist der oben unter IV. ermittelte Endbetrag um die in der Ertragswertberechnung berücksichtigte Steuerbelastung von insgesamt 26,38 % (25 % Körperschaftsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag hieraus) zu korrigieren. Dies gibt einen Bruttoausgleichsbetrag von 27,88 EUR abzüglich jeweiliger Belastung mit diesen Unternehmenssteuern.
E.
74 
Die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten hat die Antragsgegnerin zu tragen, § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG. Sie ganz oder teilweise den Antragstellern aus Billigkeitsgründen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG) aufzuerlegen, ist nicht veranlasst. Das gilt auch in Bezug auf die zurückgenommenen Beschwerden der Antragsteller zu 3 und 13, nachdem dadurch gesonderte Kosten nicht entstanden sind.
75 
Im Hinblick auf den Verfahrensausgang war es nicht veranlasst, die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer abweichend vom Regelfall, dass eine Kostenerstattung nicht erfolgt, nach § 15 Abs. 4 SpruchG aus Billigkeitsgründen der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
76 
Der Geschäftswert ist auf 517.432,63 EUR festzusetzen. Dies ist der Unterschiedsbetrag zwischen der angebotenen und der festgesetzten Barabfindung für alle außenstehenden Aktien (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG). Bei gleichzeitiger Entscheidung über Abfindung und Ausgleich kommt keine Zusammenrechnung in Betracht, weil beide Arten der Kompensation nur alternativ gewährt werden; maßgeblich ist in dem Fall der höhere Betrag (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, § 15 SpruchG Rn. 5). Er liegt für den Ausgleich niedriger, denn abzustellen ist auf den 12,5-fachen Jahresbetrag (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SpruchG i.V.m. § 24 Abs. 1 KostO, siehe Drescher a.a.O. Rn. 4) nur der Differenz zwischen dem Ausgleichsangebot der Antragsgegnerin und dem o.g. Nettobetrag von 20,52 EUR vor Hinzurechnung des Unternehmenssteueranteils, der wirtschaftlich dem festgesetzten Bruttobetrag abzüglich jeweiliger Unternehmensertragsteuer entspricht.
77 
Dementsprechend ist auch der Geschäftswert für das erstinstanzliche Verfahren herabzusetzen (vgl. OLG München, Beschluss vom 26.10.2006, 31 Wx 12/06, Juris Tz. 53), der insoweit auch als Gegenstandswert für die Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin sowie der Vergütung des gemeinsamen Vertreters anzusetzen ist, ohne dass es dazu eines Ausspruchs bedarf. Auch die Gegenstandswerte für die Verfahrensbevollmächtigten erster Instanz auf Antragstellerseite ändern sich dadurch nach Maßgabe von § 31 RVG; die bisherigen Festsetzungen im angefochtenen Beschluss sind aber nicht zu ändern, sondern aufzuheben, da die nach § 33 Abs. 1 RVG erforderlichen Anträge nicht ersichtlich sind.
78 
Eine Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung war nicht veranlasst.

(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.

(1) Das Gericht hat den Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, zur Wahrung ihrer Rechte frühzeitig einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter zu bestellen; dieser hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Werden die Festsetzung des angemessenen Ausgleichs und die Festsetzung der angemessenen Abfindung beantragt, so hat es für jeden Antrag einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, wenn aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen ist, dass die Wahrung der Rechte aller betroffenen Antragsberechtigten durch einen einzigen gemeinsamen Vertreter nicht sichergestellt ist. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters kann vollständig unterbleiben, wenn die Wahrung der Rechte der Antragsberechtigten auf andere Weise sichergestellt ist. Das Gericht hat die Bestellung des gemeinsamen Vertreters im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Wenn in den Fällen des § 1 Nr. 1 bis 3 die Satzung der Gesellschaft, deren außenstehende oder ausgeschiedene Aktionäre antragsberechtigt sind, oder in den Fällen des § 1 Nr. 4 der Gesellschaftsvertrag, der Partnerschaftsvertrag, die Satzung oder das Statut des übertragenden, übernehmenden oder formwechselnden Rechtsträgers noch andere Blätter oder elektronische Informationsmedien für die öffentlichen Bekanntmachungen bestimmt hatte, so hat es die Bestellung auch dort bekannt zu machen.

(2) Der gemeinsame Vertreter kann von dem Antragsgegner in entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes den Ersatz seiner Auslagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen; mehrere Antragsgegner haften als Gesamtschuldner. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegenstandswert ist der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Geschäftswert. Das Gericht kann den Zahlungsverpflichteten auf Verlangen des Vertreters die Leistung von Vorschüssen aufgeben. Aus der Festsetzung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.

(3) Der gemeinsame Vertreter kann das Verfahren auch nach Rücknahme eines Antrags fortführen. Er steht in diesem Falle einem Antragsteller gleich.