Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 01. Okt. 2014 - VI-U (Kart) 6/14
Gericht
Tenor
- I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Dezember 2013 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln wird zurückgewiesen.
- II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
- III. Dieses Urteil sowie das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund der Urteile jeweils vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
- IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
- V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 4,3 Mio. € festgesetzt.
- VI. Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts vom 19. Dezember 2013 wird von Amts wegen abgeändert. Der Streitwert wird auch hinsichtlich des Verfahrens im ersten Rechtszug auf bis 4,3 Mio. € festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Die Parteien streiten, u.a. unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten, über die Stellung der Klägerin als ein bestehendes oder zumindest aufzunehmendes Mitglied einer Vereinigung von Unternehmen aus der Speichermedienbranche.
4Die mit Hauptsitz in den Niederlanden ansässige Klägerin gehört zu der weltweit operierenden H.-Gruppe. Sie lässt analoge und digitale Speichermedien produzieren, die unter eigenen Markennamen vertrieben werden. Sie unterhält eine seit dem 6. Dezember 2011 in das Handelsregister des Amtsgerichts Neuss eingetragene Zweigniederlassung.
5Die Beklagten zu 1. bis 20. sind Mitglieder und Gesellschafter des in Gestalt einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführten K. (fortan K.). Der K. ist eine Vereinigung von Herstellern und Importeuren von Speichermedien. Seit dem Jahr 1985 ist er ein im Sinne von § 12 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) eigenständiger Gesamtvertragspartner derA.. Die zwischen dem K. und der A. geschlossenen Gesamtverträge regeln urheberrechtliche Abgaben, die die Hersteller, Importeure und Händler von zur Vornahme von Werkvervielfältigungen im Sinne des § 53 Abse. 1 bis 3 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geeigneten Geräten und Speichermedien nach näherer Maßgabe der §§ 54 ff. UrhG an Urheber von Werken zu entrichten haben.
6Im Jahr 2000 trat die frühere, inzwischen erloschene, Tochtergesellschaft der Klägerin, die H. Deutschland GmbH, dem K. als Gesellschafterin bei. Diese stellte ihren Geschäftsbetrieb -so die Klägerin- zum 31. Dezember 2010 ein. Ab Beginn des Jahres 2011 setzte die Klägerin -wie diese ferner angegeben hat- das operative Geschäft von den Niederlanden aus unter Übernahme der gemieteten Büroräume ihrer Tochtergesellschaft und der von dieser eingegangenen Arbeitsvertragsverhältnisse mit zunächst etwa zehn Mitarbeitern fort. Auf Grund notariellen Vertrags vom 22. August 2011 wurde die H. Deutschland GmbH rückwirkend zum 1. Januar 2011 auf die U. GmbH verschmolzen. Die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister erfolgte am 6. September 2011, worüber der K. zunächst nicht informiert wurde. Geschäftsführer der H. Deutschland GmbH war seit dem Jahr 2003 der Zeuge L. gewesen, der in der Zeit vom 14. April 2010 bis zum 7. Dezember 2011 auch das Amt des Vorsitzenden im K. ausübte.
7Am 13. Dezember 2010 fand zwischen Herrn L. und der damaligen Geschäftsführerin des K., Frau Rechtsanwältin I., ein Gespräch folgenden Inhalts statt: Herr L. wies darauf hin, dass die Geschäfte der H. Deutschland GmbH ab dem 1. Januar 2011 durch die niederländische Klägerin in deren Namen und auf deren Rechnung geführt würden und in Deutschland lediglich noch ein Verkaufsbüro, indes keine Niederlassung unterhalten werde. Frau I. wies auf die Geschäftsüblichkeiten des K. hin, nach denen im Falle einer „Rechtsnachfolge“ die Aufnahme des Nachfolgeunternehmens eine „offizielle“ Anzeige der „Rechtsnachfolge“ an den Verband, eine „rechtsverbindliche“ Unterzeichnung der Geschäftsordnung des K. durch den Nachfolger und eine „rechtsverbindliche Versicherung“ des Nachfolgers, in alle Rechte und Pflichten des Vorgängers einzutreten, voraussetze. Zugleich wies sie Herrn L. auf Bedenken an einer Aufnahme der Klägerin wegen Fehlens einer in Deutschland ansässigen eigenständigen Niederlassung hin. Herr L. erklärte, die H. Deutschland GmbH solle „erst einmal bestehen bleiben“, und Frau I. äußerte den Vorschlag, dass die H. Deutschland GmbH einstweilen, solange diese existiere, Mitglied des K. bleiben solle.
8Bis zum Ausscheiden Frau I. als Geschäftsführerin des K. am 31. März 2011 wandten sich weder die H. Deutschland GmbH noch die Klägerin selbst in der vorbezeichneten Angelegenheit an die Geschäftsführung des K.. Eine ausdrückliche Erklärung, dem K. als Mitglied beizutreten oder beitreten zu wollen, gab die Klägerin gegenüber dem Verband auch in der Folgezeit zunächst nicht ab.
9In einem vor dem Oberlandesgericht München seinerzeit anhängigen Prozess zwischen dem K. und der A. (6 Sch 11/10 WG) erklärte die hiesige Klägerin mit Schriftsatz vom 14. November 2011, dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin beizutreten. Der K. widersprach (ebenso wie die A.) dem Streitbeitritt gemäß einem Schriftsatz vom 22. November 2011 mit der Begründung, die Klägerin sei nie Gesellschafterin des Verbandes geworden und erfülle auch nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Verband; ferner wurde auf einer Mitgliederversammlung des K. am 7. Dezember 2011 einstimmig festgestellt, dass die Klägerin nicht Mitglied des K. sei. Mit Zwischenurteil vom 5. Januar 2012 (GA 169 ff.) wies das Oberlandesgericht München die Nebenintervention im vorerwähnten Prozess zurück; dabei stellte es u.a. auf eine fehlende Mitgliedschaft der hiesigen Klägerin im K. ab.
10Am 27. April 2012 stellte die Klägerin bei dem K. einen Antrag auf Aufnahme in den Verband, der am 22. Juni 2012 mit der Begründung abgelehnt wurde, dass es sich bei ihr -der Klägerin- nicht um ein im Inland ansässiges Unternehmen im Sinne der Geschäftsordnung des K. handele.
11Ziff. 1. und 2. der Geschäftsordnung des K. in der bis zum 25. Juni 2014 geltenden Fassung vom 7. Juni 2000 lauteten wie folgt:
12„1. Träger der Mitgliedschaft
13Der K. wird durch die an der Sache interessierten Mitgliedsfirmen getragen. Die Mitgliedschaft setzt ferner voraus, dass es sich um ein Unternehmen handelt, welches im Inland Bild- und/oder Tonträger zur analogen oder digitalen Aufzeichnung oder vergleichbare Datenträger unter einem eigenen Markennamen durch eine in das Unternehmen eingegliederte oder zum Unternehmen gehörende eigenständige deutsche Vertriebsorganisation in den Verkehr bringt oder vertreibt. Die Waren müssen selbst oder in einem verbundenen Unternehmen produziert werden. Die Mitgliedschaft ist an die erklärte Bereitschaft gekoppelt, die sich aus der Zweckbestimmung gem. Ziffer 2 ergebenden Aufgaben zu unterstützen und in abzusprechenden Teilen zu finanzieren. Über die Aufnahme und den möglichen Ausschluss von Mitgliedern beschließen alle Mitgliedsfirmen mit mindestens zweidrittel Mehrheit.
142. Zweck und Aufgaben
15Der Zusammenschluss des K. bezweckt, die gemeinsamen Interessen der Mitgliedsfirmen für analoge und digitale Bild- und Tonträger sowie vergleichbare Datenträger auf folgenden Einzelgebieten wahrzunehmen:
16- Urheberrecht, einschließlich der Organisation eines Gesamtvertrages hinsichtlich der Abwicklung der Vergütungspflicht gem. §§ 54 ff. UrhG gegenüber der A. in M., dem die Mitgliedsfirmen beitreten können.
17- Umweltfragen hinsichtlich der Entsorgung der Datenträger und ihrer Verpackung.
18Dies umfasst auch die Pflege von Beziehungen mit allen anerkannten öffentlichen und privaten Organisationen, die Zusammenarbeit und Vertretung gegenüber den gesetzlichen Körperschaften, der Verwaltung und Dritten, soweit dies der Interessenwahrnehmung dienlich ist.
19Der K. vertritt die Interessen der Mitglieder auch gegenüber den entsprechenden europäischen Organisationen bei der Europäischen Union.“
20Erstinstanzlich hat die Klägerin die Beklagten zu 1. bis 19. auf Feststellung ihrer Mitgliedschaft im K., hilfsweise auf ihre rückwirkende Aufnahme in den Verband und hilfsweise dazu auf ihre Aufnahme in den K. mit Wirkung ex nunc in Anspruch genommen. Ferner hat sie eine ihr gegenüber bestehende Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1. bis 19. festgestellt wissen wollen, dies in erster Linie wegen eines faktisch wie ein Verbandsausschluss wirkenden Verhaltens dieser Beklagten seit dem 7. Dezember 2011 und hilfsweise wegen der Ablehnung ihres Aufnahmeantrags vom 27. April 2012. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei auch ohne förmliches Aufnahmeverfahren als „Funktionsnachfolgerin“ der H. Deutschland GmbH, zumindest aber nach den Grundsätzen zum fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft, Mitglied des K. geworden. Ferner hat sie für den Fall einer nicht bereits bestehenden Mitgliedschaft im K. einen kartellgesetzlichen Aufnahmeanspruch reklamiert und dafürgehalten, die in der Geschäftsordnung des Verbandes niedergelegten Beitrittsvoraussetzungen zu erfüllen. Die Beklagten zu 1. bis 19. sind dem in allen Gesichtspunkten entgegengetreten.
21Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat eine bereits bestehende Mitgliedschaft der Klägerin im K. verneint. Ferner hat es unter Bezugnahme auf eine durchgeführte Beweisaufnahme angenommen, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den K. nicht erfülle, weil es bei ihr an einer „eigenständigen deutschen Vertriebsorganisation“, wie sie die Geschäftsordnung des Verbandes verlange, fehle.
22Dies greift die Klägerin mit ihrer frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Berufung an, wobei nach dem Wortlaut der Berufungsschrift als Rechtsmittelgegner die GbR K., bestehend aus den neunzehn Beklagten des ersten Rechtszuges, genannt wird. Ferner erweitert die Klägerin ihr Rechtsmittel gegen die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht dem K. beigetretene Beklagte zu 20.. Die Klägerin hält an ihren erstinstanzlichen Klagebegehren in vollem Umfang unter weitgehender Wiederholung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens fest.
23Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Geschäftsordnung des K. am 26. Juni 2014 eine neue Fassung erhalten. Ziff. 1. und 2. dieser neuen Fassung lauten wie folgt:
24„1. Träger der Mitgliedschaft
25Der K. wird durch die an der Sache interessierten Mitgliedsfirmen getragen. Die Mitgliedschaft setzt ferner voraus, dass es sich um ein Unternehmen handelt, welches im Inland ansässig und dessen wesentlicher Zweck es ist, Bild- und/oder Tonträger zur analogen oder digitalen Aufzeichnung oder vergleichbare Datenträger unter einem eigenen Markennamen zu produzieren oder produzieren zu lassen und durch eine in das Unternehmen eingegliederte oder zum Unternehmen gehörende eigenständige deutsche Vertriebsorganisation in den Geltungsbereich des Urhebergesetzes zu verbringen und hier zu veräußern und welches gem. §§ 54 ff. UrhG vergütungspflichtig ist. Die Mitgliedschaft ist an die erklärte Bereitschaft gekoppelt, die sich aus der Zweckbestimmung gem. Ziffer 2 ergebenden Aufgaben zu unterstützen und in abzusprechenden Teilen zu finanzieren. Über die Aufnahme und den möglichen Ausschluss von Mitgliedern beschließen alle Mitgliedsfirmen mit mindestens zweidrittel Mehrheit.
262. Zweck und Aufgaben
27Der Zusammenschluss des K. bezweckt, die gemeinsamen Interessen der Mitgliedsfirmen für analoge und digitale Bild- und Tonträger sowie vergleichbare Datenträger auf dem Einzelgebiet der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gem. §§ 54 ff. UrhG wahrzunehmen, einschließlich der Organisation eines Gesamtvertrages hinsichtlich der Abwicklung der Vergütungspflicht gem. §§ 54 ff. UrhG gegenüber den Verwertungsgesellschaften und den von den Verwertungsgesellschaften zur Inkassotätigkeit berufenen Gesellschaften (z. B. A. in M.), dem die Mitgliedsfirmen beitreten können.
28Dies umfasst auch die Pflege von Beziehungen mit allen anerkannten öffentlichen und privaten Organisationen, die Zusammenarbeit und Vertretung gegenüber den gesetzlichen Körperschaften, der Verwaltung und Dritten, soweit dies der Interessenwahrnehmung auf dem vorgenannten Einzelgebiet dienlich ist.
29Der K. vertritt die Interessen der Mitglieder im Rahmen des vorgenannten Einzelgebiets auch gegenüber den entsprechenden europäischen Organisationen bei der Europäischen Union.“
30Die Klägerin hält die neue Fassung der Geschäftsordnung des K. unter dem Gesichtspunkt eines Scheingeschäfts (§ 117 BGB) für unwirksam, da diese ihrer Behauptung nach nur erlassen worden sei, um ihre Aufnahme als Mitglied zu vereiteln. Sie reklamiert, unbeschadet dessen (auch) die neuen Voraussetzungen für eine Verbandsaufnahme zu erfüllen, dies im Gegensatz zu diversen aktuellen Mitgliedern des K..
31Die Klägerin beantragt,
32unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils
33- 34
1. festzustellen, dass sie Gesellschafterin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts K., …, ist,
-hilfsweise-
36die Beklagten zu verurteilen, sie als Gesellschafterin der vorbezeichneten Gesellschaft mit Wirkung ex-tunc aufzunehmen,
37-äußerst hilfsweise-
38die Beklagten zu verurteilen, sie als Gesellschafterin der vorbezeichneten Gesellschaft mit Wirkung ex-nunc aufzunehmen,
39- 40
2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass die Beklagten zu 1. bis 18. sie seit dem 7. Dezember 2011 faktisch als aus der vorbezeichneten Gesellschaft ausgeschlossen behandelt haben,
-hilfsweise-
42festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr auf Grund und seit der unberechtigten Ablehnung vom 22. Juni 2012 ihres Mitgliedschaftsantrages vom 24. April 2012 entstanden ist.
43Die Beklagten beantragen,
44die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
45Die Beklagten halten das Rechtsmittel der Klägerin für unzulässig, da dieses -wie sie meinen- nicht gegen die im ersten Rechtszug verklagten Parteien, sondern gegen die sie miteinander verbindende GbR gerichtet sei. Die Beklagte zu 20. widerspricht ihrer Einbeziehung in den Rechtsstreit, die sie für unzulässig hält. In der Sache verteidigen die Beklagten das von der Klägerin angefochtene Urteil.
46Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
47II.
48Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
49A. Zulässigkeitsbedenken unterliegt das Rechtsmittel der Klägerin nicht.
501. Die Berufungsbegründung ist -entgegen dem Einwand der Beklagten- innerhalb der gemäß § 520 Abs. 2 ZPO vorgeschriebenen Frist eingegangen.
51Das in vollständiger Form abgefasste Urteil des Landgerichts ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen ein von ihnen am 27. Dezember 2013 unterzeichnetes Empfangsbekenntnis zugestellt worden (GA 629). Nach fristgerechter Einlegung der Berufung am 6. Januar 2013 (§ 517 ZPO) beantragte die Klägerin mit am 24. Februar 2014 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage (GA 658), mithin rechtzeitig vor Ablauf der gemäß § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO am 27. Februar 2014 endenden Frist zur Berufungsbegründung, ihr eben diese Frist bis zum 13. März 2014 zu verlängern. Diesem Antrag wurde durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 25. Februar 2014 (GA 660) entsprochen. Der -zunächst per Telefax eingereichte- (formgerechte) Berufungsbegründungsschriftsatz der Klägerin vom 13. März 2014 (GA 661 ff.) ging am selben Tag, unter Berücksichtigung des Vorstehenden mithin fristgerecht, bei Gericht vollständig ein; ausweislich des Sendeberichts wurde die letzte Seite unter dem genannten Datum um 23.52 Uhr übermittelt, ferner weist auch der auf der ersten Seite des Schriftsatzes aufgebrachte gerichtliche Eingangsstempel auf den am 13. März 2014 bewirkten Eingang der Berufungsbegründung hin. Darüber noch hinaus ging aber, was nach dem Vorstehenden für die Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels bereits nicht mehr erforderlich gewesen wäre, auch das Original der Berufungsbegründung am 13. März 2014, mithin für sich genommen ebenfalls fristwahrend, ein; dies wird durch den gerichtlichen Eingangsstempel auf der ersten Seite des Schriftsatzoriginals (GA 692) unzweideutig dokumentiert.
52Alle genannten tatsächlichen Umstände erschließen sich im Falle einer Einsichtnahme in die Gerichtsakten mühelos. Die gleichwohl (über mehrere Schriftsätze) von den Beklagten ausgebrachte Ansicht, das Rechtsmittel sei nicht fristgerecht begründet worden, ist vor diesem Hintergrund ebenso unverständlich wie die dieser Ansicht zu Grunde gelegte, indes -wie aufgezeigt- nachweislich unzutreffende Behauptung, der Berufungsbegründungsschriftsatz sei mit einem auf den 14. März 2014 datierten Eingangsstempel des hiesigen Gerichts versehen (vgl. S. 4 der Berufungserwiderung v. 28.4.2014 = GA 741).
532. Mit ihrem Rechtsmittel zielt die Klägerin nicht darauf ab, die GbR K. statt der oder neben den im ersten Rechtszug verklagten Parteien im Wege Parteiwechsels bzw. Parteierweiterung in Anspruch zu nehmen.
54Wie in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt ist, sind Parteibezeichnungen grundsätzlich auslegungsfähig. Ungenaue oder unrichtige Parteibezeichnungen sind unschädlich und können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden, wenn die Identität der Partei trotz Berichtigung gewahrt bleibt. Bei unrichtiger oder mehrdeutiger Parteibezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen sein soll (vgl. zum Ganzen Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. [2012], vor § 50 Rzn. 6/7 m.w.N.).
55Hieran gemessen unterliegt keinem Zweifel, dass sich die Berufung nicht gegen die GbR als eigene Rechtspersönlichkeit, sondern ausschließlich gegen die Gesellschafter der GbR richtet. Erklärtermaßen soll mit dem Rechtsmittel das landgerichtliche Urteil zur Überprüfung gestellt werden; an dem vom Landgericht entschiedenen Rechtsstreit sind auf Seiten der Beklagten erstinstanzlich indes ausschließlich die seinerzeitigen Gesellschafter des K., jedoch nicht (auch) der K. selbst als Rechtspersönlichkeit beteiligt gewesen. Die in der Berufungsbegründung ausformulierten Berufungsanträge richten sich allein gegen die beklagten Gesellschafter des K. und treffen durchweg eine deutliche sprachliche Unterscheidung zwischen den „Beklagten“ einerseits und der „Gesellschaft bürgerlichen Rechts K.“ andererseits. Zudem korrespondiert der Berufungshauptantrag zu 2. mit der Bezeichnung der „Beklagten zu 1. bis 18.“ ganz offensichtlich mit dem Rubrum der Berufungsbegründung, in dem lediglich den Gesellschaftern des K., dagegen nicht auch dem K. selbst Ordnungszahlen zugewiesen werden. Schließlich entspricht das Verständnis des Rechtsmittels als nicht (auch) gegen die GbR gerichtet auch einer interessengerechten Auslegung der Begehren der Klägerin. Die von ihr ausdrücklich erklärte Erweiterung der Klage auf die Beklagte zu 20. als eine weitere Gesellschafterin des K. (vgl. hierzu S. 3 der Berufungsbegründung), wäre jedenfalls dann sinnlos, wenn man das Rechtsmittel als ausschließlich gegen die GbR eingelegt betrachten wollte; und ferner bedürfte es für eine Aufnahme der Klägerin in die GbR eines Handelns nicht der GbR selbst, sondern vielmehr der in ihr vereinigten Gesellschafter (mit der durch die Geschäftsordnung des Verbandes vorgeschriebenen Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder).
563. Soweit die Klägerin im zweiten Rechtszug ihre Klagebegehren auf die Beklagte zu 20. erstreckt, begegnet auch dies keinen Bedenken. Die Einbeziehung der Beklagten zu 20. in den Rechtsstreit in diesem Verfahrensstadium stellt sich im Hinblick auf § 533 ZPO als eine zulässige Parteierweiterung dar, weil mit ihr ein sonst zu erwartender neuer Prozess zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 20. vermieden wird. Dies ist unbeschadet des die Beklagte zu 20. treffenden Verlusts einer Tatsacheninstanz sachdienlich, weil auch im Prozessrechtsverhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 20. die Entscheidung des Streitfalls auf ohnehin zu Grunde zu legende Tatsachen (§ 533 Nr. 2 ZPO) gestützt werden und die Beurteilung des Rechtsstreits ohne Einführung eines völlig neuen Streitstoffs unter Verwertung des Ergebnisses der bisherigen Prozessführung erfolgen kann (vgl. BGH, Urteil v. 14.3.1983 -II ZR 102/82, WM 1983, 604, Rz. 7 bei juris). Dass die Beklagte zu 20. ihrem Beitritt zum Rechtsstreit die grundsätzlich nötige Zustimmung verweigert hat, ist unschädlich, weil die Verweigerung rechtsmissbräuchlich ist. Für die Beklagte zu 20. besteht kein schutzwürdiges Interesse, an dem hiesigen Prozess nicht beteiligt zu werden, vielmehr ist ihr auch im jetzigen Verfahrensstadium ein Eintreten in den Rechtsstreit zuzumuten. Unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalls ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, dass und in welcher Hinsicht die Beklagte zu 20. sich anders verteidigt hätte oder hätte verteidigen können, als es ihre Mitgesellschafter, die Beklagten zu 1. bis 19., getan haben, wenn sie bereits vor dem Landgericht mitverklagt worden wäre; dies gilt umso mehr, als sich die Beklagte zu 20. wie auch alle ihre Mitgesellschafter von denselben Prozessbevollmächtigten vertreten lässt und (auch) im Berufungsverfahren alle Gesellschafter sich mit jeweils denselben Mitteln gegen die Klagebegehren zur Wehr setzen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil v. 26.2.1987 -VII ZR 58/86, NJW 1987, 1946 [1947] unter II.2.; BGH, Urteil v. 18.3.1997 -XI ZR 34/96, NJW 1997, 2885, Rzn. 24 ff. bei juris).
57B. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Mit Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Rechtsmittelvorbringen rechtfertigt keine der Klägerin günstigere Entscheidung.
581. Die Klägerin ist nicht bereits Gesellschafterin des K. geworden. Sie hat daher keinen Anspruch auf eine entsprechende gerichtliche Feststellung. Sie kann ebenso wenig ihre Aufnahme in den K. mit Wirkung ex tunc verlangen.
59a. Eine Mitgliedschaft der Klägerin im K. lässt sich von vornherein nicht unter dem Gesichtspunkt einer Stellung als Rechtsnachfolgerin ihrer Tochtergesellschaft H. Deutschland GmbH begründen. Dies gilt allein schon deshalb, weil die Klägerin nicht Rechtsnachfolgerin ihrer Tochter geworden ist. Die H. Deutschland GmbH ist im Jahr 2011 -unstreitig- nicht auf die Klägerin, sondern auf die U. GmbH verschmolzen worden. Ob eine Mitgliedschaft im K. ohne das in der Geschäftsordnung des Verbandes vorgesehene Aufnahmeverfahren allein kraft Rechtsnachfolge überhaupt zu erlangen gewesen ist, kann daher dahinstehen.
60b. Die Klägerin ist auch nicht im Wege einer von ihr reklamierten „Funktionsnachfolge“ Mitglied des K. geworden.
61aa. Die Klägerin will wegen von ihr angegebener Übernahme des operativen Geschäfts der H. Deutschland GmbH mit Wirkung vom 1. Januar 2011 als -wie sie es bezeichnet- „Funktionsnachfolgerin“ ihrer Tochtergesellschaft deren Mitgliedschaft im K. übernommen haben. Ohne dass es auf die Frage der grundsätzlichen Anerkennung der Rechtsfigur eines „Funktionsnachfolgers“ ankommt, kann von einer solchen Nachfolge zum Datum des 1. Januar 2011 bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht ausgegangen werden. Eine dahingehende Annahme stünde in einem unaufgelösten Gegensatz zum unstreitigen Vorbringen der Parteien, wonach -wie hier bereits unter I. ausgeführt- am 13. Dezember 2010 der damalige Geschäftsführer der H. Deutschland GmbH, Herr L., und die seinerzeitige Geschäftsführerin des K. Frau I. in einem Gespräch mögliche Probleme in Bezug auf eine Mitgliedschaft der Klägerin im Verband erörterten und vor diesem Hintergrund das Verständnis teilten, dass die Tochtergesellschaft der Klägerin für die Dauer ihrer Existenz Mitglied des K. bleiben solle. Demgemäß hat es auch dem Willen der durch Herrn L. vertretenen Klägerin entsprochen, unbeschadet der tatsächlich bevorstehenden Einstellung des operativen Geschäfts durch ihre Tochtergesellschaft (jedenfalls) zum Jahreswechsel 2010/2011 (noch) keine Aufnahme in den K. anzustreben.
62In diesem Kontext hat das Landgericht - entgegen der Auffassung der Berufung- mit Recht hinsichtlich der Erörterungen zwischen Herrn L. und Frau I. vom 13. Dezember 2010 einen Gesprächsverlauf, wie er in dem Schreiben der Frau I. vom 30. November 2011 (Anlage K 9, Anlagenheft K 1 ff. = Anlage G/S 7, GA 382 f.) niedergelegt ist, als von der Klägerin zugestanden und mithin zwischen den Parteien unstreitig angesehen; diese erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen hat der Senat daher gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts bestehen nicht und werden von der Klägerin auch nicht aufgezeigt. Die Klägerin hat vielmehr den Inhalt des genannten Schreibens der Frau I. im Sinne von § 288 ZPO zugestanden, indem sie (1.) dieses Schreiben mit ihrer Klage selbst als Anlage K 9 eingereicht hat, ohne sich von irgendeinem konkret dort niedergelegten Inhalt zu distanzieren (vgl. S. 11 ff., Rzn. 18 ff. der Klageschrift v. 24.8.2012 = GA 11 ff. und auch S. 7, Rz. 23 des Schriftsatzes der Klägerin v. 4.3.2013 = GA 216), sie (2.) dem mit dem Inhalt des Schreibens der Frau I. deckungsgleichen Sachvortrag der Beklagten gemäß deren Schriftsatz vom 23. April 2013, dort S. 3 ff. (GA 364 ff.) nicht entgegengetreten ist und (3.) vor dem Landgericht in der Sitzung vom 7. November 2013 unter Bezugnahme auf ihr gesamtes schriftsätzliches Vorbringen zur Sache verhandelt hat. An der rechtlichen Beurteilung würde sich im Übrigen auch dann nichts ändern, wenn man nicht von einem Geständnis der Klägerin im Sinne des § 288 ZPO ausginge, da die Klägerin den vorerwähnten Sachvortrag der Beklagten zum Verlauf der Besprechung vom 13. Dezember 2010 im ersten Rechtszug nicht bestritten hat, so dass dieser Vortrag jedenfalls nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln wäre. Soweit die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz die inhaltliche Richtigkeit der von Frau I. abgesetzten Zusammenfassung ihrer Besprechung mit Herrn L. vom 13. Dezember 2010 bestritten hat (vgl. S. 7, Rz. 7 der Berufungsbegründung = GA 698), dringt sie hiermit nicht durch. An einem wirksamen Widerruf ihres Geständnisses fehlt es im Hinblick auf § 290 ZPO schon deshalb, weil sie keinen Vortrag dazu gehalten hat, dass ihr Geständnis durch einen Irrtum veranlasst worden sei und sie auch keinen Beweis dafür angeboten und erbracht hat, dass sie einem solchen Irrtum unterlag und ihr Geständnis der Wahrheit nicht entspricht. Das erstmals in zweiter Instanz erfolgte Bestreiten der Klägerin ist als neues Vorbringen prozessual unbeachtlich (§ 531 Abs. 2 ZPO).
63In diesem Zusammenhang haltlos ist die Auffassung der Berufung, sie habe den vorbezeichneten Schriftsatzvortrag der Beklagten vom 23.4.2013 sowie die inhaltliche Richtigkeit des Schreibens der Frau I. vom 30.11.2011 bestritten, weil dieses Vorbringen „im Widerspruch zum Klagevortrag“ (vgl. Berufungsbegründung, a.a.O.) stehe. Einen Widerspruch zwischen dem Inhalt der Gesprächszusammenfassung der Frau I. und dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin hat die Berufung mit ihrem pauschalen Einwand nicht einmal ansatzweise aufgezeigt und ein solcher ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Dass der Verlauf der zwischen Frau I. und Herrn L. am 13. Dezember 2010 geführten Besprechung im rechtlichen Ergebnis den Rechtsverfolgungsinteressen der Klägerin -wie im Folgenden noch weiter ausgeführt wird- zuwider läuft, soweit diese eine bereits bestehende Stellung als Mitglied des K. kraft „Funktionsnachfolge“ oder durch einen fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt reklamiert, lässt weder ein tatsächliches Bestreiten noch die Absicht eines Bestreitenwollens (§ 138 Abs. 3 ZPO) erkennen.
64Ebenso fehl geht die Berufung mit ihrem Einwand, das Landgericht habe nicht darauf hingewiesen, dass es „den entsprechenden Behauptungen dieser am Verfahren nicht beteiligten Dritten (lies: Frau I.) entscheidungserhebliche Bedeutung“ beigemessen habe. Dies ist schon deshalb unerheblich, weil -wie bereits ausgeführt- die Klägerin die inhaltliche Richtigkeit der von Frau I. gefertigten Gesprächszusammenfassung im Sinne von § 288 ZPO gestanden hat und die Voraussetzungen eines wirksamen Geständniswiderrufs nicht vorliegen. Der Einwand der Berufung dringt aber auch im Übrigen nicht durch. Anders als die Berufung wohl meint, hat das Landgericht keinen Verfahrensfehler begangen, der die Klägerin gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO berechtigt, die Richtigkeit der vorbezeichneten Gesprächszusammenfassung erstmals im zweiten Rechtszug zu bestreiten. Für einen gerichtlichen Hinweis auf die mögliche Bedeutung der Ausführungen der Frau I. gemäß ihrem Schreiben vom 30.11.2011 bestand ganz offensichtlich schon deshalb keine Veranlassung, weil die Klägerin selbst dieses Schreiben überreicht und zu der Besprechung zwischen Herrn L. und Frau I. vorgetragen hat. Die Berufung lässt aber auch außer Acht, dass -wie schon dargelegt- die Beklagten zum Verlauf der Besprechung (inhaltlich deckungsgleich mit den Ausführungen Frau I.) vorgetragen haben und die Klägerin daher bereits gemäß § 138 Abs. 2 ZPO gehalten gewesen ist, sich zu dem Tatsachenvorbringen ihrer Prozessgegnerinnen zu erklären. Auf diese prozessuale Obliegenheit ist die durch prozesserfahrene Rechtsanwälte vertretene Klägerin unter keinem Gesichtspunkt hinzuweisen gewesen. Sofern, was hier nicht zur Entscheidung steht, die Klägerin erstinstanzlich das Vorbringen der Beklagten zum Verlauf der Besprechung L./I. vom 13. Dezember 2010 ohne Verstoß gegen ihre prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO), (in allen Einzelheiten oder teilweise) hätte bestreiten können, ist ihr erst in der Berufungsinstanz erfolgtes Bestreiten allein auf eine nachlässige eigene Prozessführung zurückzuführen und daher in jedem Fall unbeachtlich.
65bb. Unabhängig von den vorstehenden tatsächlichen Erwägungen kommt ein Eintreten der Klägerin in den K. unter dem Gesichtspunkt einer „Funktionsnachfolge“ auch in rechtlicher Hinsicht nicht in Betracht.
66(1) Die Geschäftsordnung des K. bietet in ihrer in diesem Kontext maßgeblichen Fassung vom 7. Juni 2000 (ebenso wie in der neuen Fassung vom 26. Juni 2014) nicht einmal andeutungsweise Anhalt für eine automatische Verbandsaufnahme des „Funktionsnachfolgers“ eines bereits in den K. aufgenommenen Gesellschaftsmitglieds.
67(2) Anders als die Klägerin meint, kann die „Geschäftsordnung“ des K. (fortan auch: Gesellschaftsvertrag) auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahin verstanden werden, dass der „Funktionsnachfolger“ ohne Weiteres in die Stellung seines Vorgängers als Verbandsmitglied einrückt.
68Eine ergänzende Vertragsauslegung ist zulässig, wenn eine Vereinbarung der Parteien in einem regelungsbedürftigen Punkt fehlt und keine Regelung des dispositiven Gesetzesrechts eingreift. Bei einer gegebenenfalls erforderlichen Ergänzung des Vertragsinhalts ist darauf abzustellen, was redliche und verständige Parteien in Kenntnis der Regelungslücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil v. 26.6.2014 -III ZR 299/13, Rz. 13 bei juris).
69Der Gesellschaftsvertrag des K. weist bereits keine planwidrige Regelungslücke auf, soweit er keine Bestimmungen zur „Funktionsnachfolge“ enthält. Zu beachten ist, dass nicht alles, worüber in einem Vertrag eine Regelung fehlt, schon eine Vertragslücke darstellt. Von ihr kann nach feststehender Rechtsprechung nur gesprochen werden, wenn ein Vertrag innerhalb des tatsächlich gegebenen Rahmens oder innerhalb der wirklich gewollten Vereinbarungen der Parteien eine ersichtliche Lücke aufweist. Die richterliche Vertragsergänzung darf aber nicht zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen. Denn im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung darf lediglich der Vertragsinhalt, nicht hingegen der Vertragswille ergänzt werden (BGH, a.a.O. m.w.N.).
70Gemessen an den vorstehend genannten Grundsätzen scheiden sowohl die Annahme einer Regelungslücke des Gesellschaftsvertrages als auch eine Schließung der vermeintlichen Lücke durch eine automatische Mitgliedschaft eines die Funktionen eines ausscheidenden Gesellschafters übernehmenden Unternehmens aus. Die unter Ziff. 1. der „Geschäftsordnung“ des K. aufgeführten formellen Voraussetzungen für eine Verbandsmitgliedschaft, namentlich (1.) Erklärung des Aufnahmepetenten, die Aufgaben des K. zu unterstützen und sich insoweit finanziell zu beteiligen und (2.) ein von einer Mitgliedermehrheit von zumindest zwei Dritteln getragener Beschluss, den Petenten aufzunehmen, sind vielmehr lückenlos und erfassen jedweden Aufnahmesachverhalt. Nichts spricht dafür, dass die Gründer des Gesellschaftsvertrags in Bezug auf irgendwelche Personen bzw. Personengruppen mit geringeren formellen Beitrittsvoraussetzungen als den genannten einverstanden waren, insbesondere die Aufnahme bestimmter neuer Mitglieder ausnahmsweise auch ohne eine diesbezügliche Befassung der Gesellschaftsmitglieder und Bildung der geschäftsordnungsmäßigen Gesellschaftermehrheit in ihren Willen aufnahmen. Dies alles gilt erst recht für den von der Klägerin bemühten Begriff des „Funktionsnachfolgers“. Dieser Begriff ist sowohl in zeitlicher als auch gegenständlicher, das heißt unternehmensbezogener Hinsicht ganz offensichtlich viel zu unscharf, als dass sich daran vernünftigerweise eine automatische Mitgliedschaft eines Unternehmens ohne voriges verbandsinternes Prüfungsverfahren knüpfen ließe. Insbesondere kann eine „Funktionsnachfolge“ für sich genommen nicht gewährleisten, dass das nachfolgende Unternehmen sich mit den Zwecken der Gesellschaft identifiziert und zudem auch die materiellen Aufnahmekriterien (vgl. Ziff. 1. der „Geschäftsordnung“) erfüllt. Die Aufnahme eines neuen Mitglieds ist daher stets der Beurteilung und Beschlussfassung der Bestandsgesellschafter des K. mit den im Gesellschaftsvertrag angeordneten Mehrheitsverhältnissen vorbehalten.
71c. Der Berufung ist auch insoweit nicht zu folgen, als sie die Auffassung vertritt, die Klägerin sei zumindest nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft Mitglied des K. geworden.
72aa. Im Ausgangspunkt gelten die Rechtsprechungsgrundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft auch für den so genannten fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft (vgl. BGH, Beschluss v. 12.7.2010 -II ZR 269/07, MDR 2010, 1270, Rz. 6). Es bedarf insoweit neben einer Invollzugsetzung des Beitritts -entgegen der Auffassung der Berufung- rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen, die, unbeschadet ihnen anhaftender Wirksamkeitsmängel, auf den Beitritt des Aufnahmewilligen und die Aufnahme des Petenten durch den Verband, dieser handelnd durch alle Gesellschafter, gerichtet sind. Die Willenserklärungen können ausdrücklich oder auch durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden (ständige Rechtsprechung, vgl. hierzu BGH, NJW 1988, 1321 [1323]; BGHZ 105, 306 [313]; BGH, NJW 1992, 1501 [1502]; vgl. auch Schöne in Bamberger/Roth, BeckOK BGB -Stand: 1.5.2014- § 705 Rz. 94).
73Unzutreffend reklamiert die Berufung unter Bezugnahme auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. September 2010 (I-8 U 8/10, NJW-RR 2011, 472, vgl. dort Rzn. 34/35 bei juris), für einen Beitritt reiche auch ein auf „Betätigung“ der Verbandsmitgliedschaft gerichtetes willentliches Verhalten beider Seiten aus und ein solches habe hier vorgelegen. Es ist bereits zweifelhaft, ob das Oberlandesgericht Hamm, das einen vereinsrechtlichen Sachverhalt zu beurteilen hatte, seine Auffassung auch auf den fehlerhaften Beitritt zu einer Personengesellschaft übertragen wollte (vgl. a.a.O., Rz. 34 bei juris). Soweit nach seiner Auffassung überhaupt geringere Anforderungen an einen Beitritt zu stellen sein sollen als sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten, folgt dem der erkennende Senat nicht. Jedenfalls sind -wie noch ausgeführt wird- weder nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nach den vom Oberlandesgericht Hamm in seiner vorzitierten Entscheidung geforderten Kriterien ein rechtsgeschäftlicher Verbandsbeitritt bzw. eine wechselseitige Betätigung der Mitgliedschaft im K. festzustellen.
74bb. Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Grundsätze fehlt es sowohl an einer -wenn auch fehlerhaften- Beitrittserklärung der Klägerin als auch an einem -wenn auch fehlerhaften- Aufnahmebeschluss von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder des K..
75(1) Eine Beitrittserklärung der Klägerin ist schon nicht dargetan und auch im Übrigen nicht festzustellen.
76Wie bereits ausgeführt, informierte der seinerzeitige Geschäftsführer der H. Deutschland GmbH den K. am 13. Dezember 2010 über die bei der Klägerin bevorstehende Umstrukturierung; dabei bestand zwischen Herrn L. und der damaligen Geschäftsführerin des K., Frau I., Einvernehmen, dass bis zu einem Erlöschen der H. Deutschland GmbH diese Mitglied des K. bleiben sollte. Bei dieser Sachlage bestand für die Klägerin ganz offensichtlich überhaupt kein Anlass, über einen Beitritt zum K. nachzudenken oder diesbezüglich gegenüber dem Verband aktiv eine Aufnahme als Mitglied zu betreiben. Unstreitig hat die Klägerin bis zum Ausscheiden von Frau I. aus dem Geschäftsführeramt Ende März 2011 den Wunsch nach einem Beitritt nicht an den K. herangetragen. Dass und wodurch die Klägerin in der Folgezeit, also zwischen dem 1. April 2011 und dem 24. November 2011, dem K. gegenüber einen Willen zum Verbandsbeitritt zum Ausdruck gebracht haben soll, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ein (fehlerhafter) Beitritt der Klägerin zum K. nach dem letztgenannten Datum ist ohnehin ausgeschlossen, weil sich der K. im oben erwähnten Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht München in der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2011 unter Berufung auf eine fehlende Verbandsmitgliedschaft und eine auch fehlende Beitrittsfähigkeit der hiesigen Klägerin ausdrücklich gegen die von dieser beabsichtigte Nebenintervention aussprach.
77Bis zu dem vor dem Oberlandesgericht München ausgetragenen Streit über eine Nebenintervention und Verbandsmitgliedschaft hat die Klägerin ganz offensichtlich auch nach der Verschmelzung der H. Deutschland GmbH auf die U. GmbH gegenüber dem K. keine auf ihre Aufnahme als Mitglied gerichtete Tätigkeit entfaltet. Es fehlt an jedwedem konkreten Sachvortrag der Klägerin, wann der K. durch wen über die Verschmelzung unterrichtet worden sein soll. Ohne entsprechende Information fehlte auf Seiten des K. von vornherein jegliche Veranlassung, eine Mitgliedschaft der Klägerin überhaupt zu erwägen oder gar praktisch zu vollziehen. Vor diesem Hintergrund erklärt sich im Übrigen auch, dass die H. Deutschland GmbH bis Ende 2011 im Rubrum des vorbezeichneten Verfahrens vor dem Oberlandesgericht München geführt wurde und Herr L. bis Dezember 2011 im K. das Amt des Vorsitzenden ausübte, obwohl die H. Deutschland GmbH mit ihrem verschmelzungsbedingten Erlöschen bereits aus dem Verband ausgeschieden war.
78(2) Ebenso wenig liegt ein -wenn auch fehlerhafter- konstitutiver Aufnahmebeschluss des K. mit der vorgeschriebenen Zweidrittelmehrheit vor. Hierzu hat die Klägerin schon keinen Sachvortrag gehalten. Auf einen solchen Beschluss ist auch nach dem Sach- und Streitstand im Übrigen nicht zu schließen.
79cc. Eine Aufnahme der Klägerin als Mitglied des K. ist aber auch nicht durch beidseitiges schlüssiges Verhalten oder eine sonstwie geartete wechselseitige „Betätigung“ der Mitgliedschaft erfolgt. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, greifen die von der Klägerin diesbezüglich bemühten Hinweise nicht durch:
80(1) Unerheblich ist das Vorbringen der Klägerin zu den von ihr bewirkten Zahlungen von Mitgliedsbeiträgen und zu den an sie adressierten Rechnungen des K..
81(1.1) Mit Recht hat das Landgericht sich der Argumentation des Oberlandesgerichts München im dortigen Rechtsstreit 6 Sch 11/10 WG angeschlossen; gemäß dem Beschluss jenes Gerichts vom 5. Januar 2012 (Anl. G/S 2 = GA 169 ff.) kommt dem Zahlungsverhalten der Klägerin für sich genommen bereits deshalb keine Bedeutung zu, da aus der maßgeblichen Empfängersicht des K. Drittzahlungen im Sinne von § 267 Abs. 1 BGB in Betracht kommen. Dies gilt umso mehr, als -wie dargelegt- Herr L. und Frau I. am 13. Dezember 2010 einvernehmlich ein Verbleiben der H. Deutschland GmbH im K. für die Fortdauer deren Existenz erörtert hatten und der K. jedenfalls bis zum vorbezeichneten Streit über die Nebenintervention nicht über das Erlöschen der H. Deutschland GmbH unterrichtet worden war und zudem die Klägerin auch die Erfüllung der von Frau I. gegenüber Herrn L. -ob hierzu als Geschäftsführerin des K. rechtlich befugt oder nicht befugt- formulierten weiteren Voraussetzungen für einen Beitritt zum Verband nicht angezeigt hatte.
82(1.2) Auch die Ausstellung von Rechnungen des K. aus dem Jahr 2011 an die Klägerin statt an die H. Deutschland GmbH besagt für sich genommen für eine sowohl vom K. als auch der Klägerin übereinstimmend gewollte Verbandsaufnahme der Letztgenannten nichts.
83(1.2.1) Im Hinblick auf die Erörterungen zwischen Herrn L. und Frau I. am 13. Dezember 2010 konnte die Klägerin bei verständiger Würdigung aller Umstände die im Jahr 2011 auf ihren Namen erfolgten Rechnungstellungen nicht als ihre Aufnahme in den K. oder eine „Betätigung“ ihrer Mitgliedschaft im K. verstehen. Solches hätte dem durch die Besprechung vom 13. Dezember 2010 maßgeblich geprägten Empfängerhorizont beider Seiten ganz offensichtlich widersprochen. Die Klägerin hatte -wie bereits ausgeführt- dem K. ein Erlöschen der H. Deutschland GmbH jedenfalls vor dem Streit über die von ihr beabsichtigte Nebenintervention in dem Prozess vor dem Oberlandesgericht München nicht angezeigt. Sie konnte daher mangels tragfähigen Anhalts nicht davon ausgehen, dass der K. die H. Deutschland GmbH zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem Nebeninterventionsstreit nicht mehr als sein Mitglied ansah. Vor diesem Hintergrund bestand aus der Empfängersicht der Klägerin für den Verband aber ganz offensichtlich überhaupt keine Veranlassung, sich mit einer etwaigen Aufnahme ihres -der Klägerin- Unternehmens zu befassen.
84(1.2.2) Die fehlende Aussagekraft der Rechnungsadressierung folgt aber erst recht vor dem Hintergrund, dass -wie im Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 5.1.2012 als unstreitig festgestellt (vgl. dort S. 13 = GA 181)- der K. sogar bereits im Jahr 2010, mithin zu einer Zeit, als die H. Deutschland GmbH unstreitig noch operativ tätiges Verbandsmitglied war, Rechnungen an die Klägerin ausgestellt hatte. Der letztgenannte Umstand ist von den Beklagten durch Bezugnahme auf die von ihnen überreichte Entscheidung des Oberlandesgerichts München als Sachvortrag in den hiesigen Prozess eingeführt und von der Klägerin im ersten Rechtszug nicht bestritten worden. Damit ist das in jener Gerichtsentscheidung beschriebene Prozedere als unstreitig zu behandeln (§ 138 Abs. 3 ZPO).
85Soweit die Klägerin dagegen erstmals mit ihrem (dritten) Berufungsschriftsatz vom 23. Juli 2014 (vgl. dort S. 3, Rzn. 4/5 = GA 835) behauptet, die Rechnungen des K. seien erst seit Beginn des Jahres 2011 auf sie und davor durchweg noch an die H. Deutschland GmbH ausgestellt worden, ist dies schon prozessual unbeachtlich, weil (1.) sie sich nicht einmal im Ansatz zu dem offensichtlichen Widerspruch dieses Vorbringens zu den vorgenannten Feststellungen des Oberlandesgerichts München erklärt hat und (2.) der neue Vortrag unentschuldigt verspätet und daher nicht zuzulassen ist.
86Selbst wenn man aber das neue Bestreiten der Klägerin als zutreffend unterstellte, würde dies freilich schon vor dem Hintergrund der vorstehend unter (1.2.1) erfolgten Ausführungen im Ergebnis nichts ändern. Hinzu kommt, dass nach dem eigenen neuen Vorbringen der Klägerin die Rechnungstellung beim K. zum Aufgabenkreis des Geschäftsführers gehörte (vgl. S. 5, Rz. 12 des Schriftsatzes v. 23.7.2014 = GA 837). Die Rechnungstellung stellt sich damit unter keinem Gesichtspunkt als ein Verhalten der Mitgliederversammlung dar und ist ebenso wenig der -nach der Geschäftsordnung des K. für die Aufnahme eines neuen Mitglieds notwendigen- Mehrheit von zwei Dritteln der Bestandsmitglieder zuzurechnen.
87(2) Entgegen der Auffassung der Berufung (vgl. S. 15, Rz. 37 der Berufungsbegründung = GA 706) ist auch die von ihr bemühte E-Mail-Korrespondenz des Herrn L. gemäß Anlagenkonvolut K 29 (GA 274 ff.) unbehelflich. Herr L. führte seinerzeit den Vorsitz im K.; diese Position hatte er bereits seit April 2010, mithin noch zu Zeiten der operativen Tätigkeit der H. Deutschland GmbH, inne. Die überreichte Korrespondenz führte Herr L. -unstreitig- in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des K.. Soweit hierbei die E-Mail-Signatur bzw. der Briefkopf auf Herrn L. als Repräsentanten der Klägerin (und nicht der H. Deutschland GmbH) hinweisen, ist dies im hiesigen Kontext von vornherein ohne Belang:
88(2.1) Dem Handeln des Herrn L. als Vorsitzender des K., noch dazu teilweise im Verkehr mit außerhalb der Verbandsorganisation stehenden Dritten wie z. B. Bewerbern für das Amt des Geschäftsführers, ist in tatsächlicher Hinsicht schlechterdings nicht die Betätigung eines Willens (einer Mehrheit von zwei Dritteln) der Bestandsgesellschafter des Verbandes zu entnehmen, die Klägerin als Mitglied des K. zu führen.
89Ob Herr L. nach der Einstellung des operativen Geschäfts und dem späteren Erlöschen der H. Deutschland GmbH rechtlich überhaupt noch als Vorsitzender hätte fungieren dürfen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Dass Herr L. (auch) im Jahr 2011 als Vorsitzender des K. auftrat, lässt für sich genommen nämlich nicht auf einen betätigten Verbandswillen schließen, die Klägerin als Mitglied zu akzeptieren. Eine andere Beurteilung würde allenfalls dann in Betracht kommen können, wenn der angebliche (fehlerhafte) Beitritt der Klägerin mit einer von den Gesellschaftern ausgesprochenen Bestellung des Herrn L. zum Vorsitzenden des K. zusammengefallen wäre. So hat es sich hier aber -unstreitig- nicht verhalten. Dies zeigt sich zudem auch darin, dass Herr L. das Amt des Verbandsvorsitzenden bereits seit April 2010 ununterbrochen ausgeführt hatte. Die schlichte tatsächliche Fortsetzung dieses Amts über den Jahreswechsel 2010/2011 hinaus lässt daher nicht auf einen Willen der (nötigen Mehrheit der) Gesellschafter schließen, die Klägerin als neues Mitglied an Stelle der ausscheidenden H. Deutschland GmbH aufzunehmen (und auf diese Weise die Fortsetzung des Vorsitzendenamts durch Herrn L. zu legitimieren). Dies gilt wiederum umso mehr, als der K. jedenfalls bis zum Nebeninterventionsstreit vor dem Oberlandesgericht München über das Erlöschen seines bisherigen Mitglieds H. Deutschland GmbH nicht informiert worden war.
90(2.2.) Die Aufnahme eines neuen Mitglieds war zudem in rechtlicher Hinsicht keine Aufgabe des Vorsitzenden des K., sondern vielmehr einem Gesellschafterbeschluss mit der geschäftsordnungsmäßig insoweit vorgeschriebenen Zweidrittelmehrheit vorbehalten. Das Auftreten des Verbandsvorsitzenden konnte sich schon deshalb aus der maßgeblichen Empfängersicht der Klägerin nicht als Aufnahmeakt oder „Betätigung“ der Mitgliedschaft darstellen. In diesem Kontext kann dahinstehen, ob sich eine andere Beurteilung im Hinblick auf die Rollen des Herrn L. sowohl als Vorsitzender des K. als auch als Repräsentant der Klägerin nicht auch unter dem Gesichtspunkt eines unzulässigen Insichgeschäfts verbieten würde.
91(3) Schon aus den sinngemäß gleichermaßen geltenden Gründen wie vorstehend unter (1) und (2) dargelegt ist -entgegen der Auffassung der Berufung (vgl. S. 15, Rzn. 38/39 der Berufungsbegründung = GA 706)- ein (fehlerhafter) Beitritt der Klägerin auch nicht aus dem Deckblatt des mit der neuen Geschäftsführerin des K. geschlossenen Anstellungsvertrages abzuleiten, zumal Herr L. diesen Vertrag unter dem Firmenstempel der H. Deutschland GmbH unterzeichnete (vgl. Anl. G/S 13 zum Schriftsatz der Beklagten v. 23.4.2013 = GA 393) und in diesem Zusammenhang zwar die im Stempel ausgewiesene Unternehmensanschrift, nicht dagegen auch die Firmierung handschriftlich abänderte.
92(4) Der gegenüber der Verwertungsgesellschaft A. im Januar 2011 erklärte Beitritt der Klägerin zu einem Gesamtvertrag im Sinne von § 12 UrhWG (vgl. Anl. K 17 zur Klageschrift) ist für einen (fehlerhaften) Gesellschaftsbeitritt oder eine wechselseitige „Betätigung“ der Mitgliedschaft bereits deshalb unergiebig, weil diese Erklärung gegenüber einem Verbandsfremden abgegeben wurde. An dieser Stelle unerheblich ist, dass die A. diese Beitrittserklärung ganz offensichtlich nicht akzeptiert hat (vgl. insoweit das von den Beklagten überreichte Schreiben der A. v. 3.6.2013, Anl. G/S 14 = GA 448 f.).
932. Die Klägerin hat auch keinen gegenwärtigen Anspruch auf Aufnahme in den K. (ex nunc), und zwar weder aus §§ 33 Abs. 1, 20 Abs. 5 GWB noch unter sonstigen Gesichtspunkten.
94a. Das Aufnahmebegehren ist an den Voraussetzungen der im Laufe des Rechtsstreits neu gefassten „Geschäftsordnung“ des K. vom 26. Juni 2014 zu messen (vgl. hierzu Senat, Urteil v. 23.1.2013 -VI-U (Kart) 5/12, Rz. 61 bei juris).
95aa. Die neue Geschäftsordnung ist wirksam. Ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 BGB liegt ganz offensichtlich nicht vor. Gerade dann, wenn der K. die Geschäftsordnung deshalb geändert hat, um mit Hilfe der neuen Aufnahmekriterien die Klägerin als Mitglied fernzuhalten, kommt es dem Verband auf die Rechtswirksamkeit der neuen Satzung an.
96bb. Die neue Geschäftsordnung (im folgenden Kontext auch: Satzung) ist auch dann zu beachten, wenn der K. diese tatsächlich aus Anlass des Aufnahmegesuchs der Klägerin geändert haben sollte. Denn der Verband hat eine über Art. 9 Abs. 1 GG geschützte Satzungsautonomie und darf daher grundsätzlich Aufnahmekriterien aufstellen und abändern. Es besteht zu keinem Zeitpunkt ein berechtigtes Vertrauen des Petenten auf Beibehaltung einer bestimmten Satzung bzw. bestimmter Aufnahmekriterien (Senat, a.a.O., Rz. 62 bei juris). Die Ausübung der Verbandsautonomie darf mithin grundsätzlich zur Folge haben, dass ein Aufnahmepetent allein wegen einer nach Stellen des Aufnahmegesuchs erfolgten Satzungsänderung auf Grund Nichterfüllens der Beitrittsvoraussetzungen nicht als Mitglied aufgenommen wird.
97Ob eine solche Satzungsänderung im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. Oktober 1985 im Verfahren KZR 2/84- Schwarzbuntzüchter (immer) dann als eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des Petenten zu werten ist, wenn sie (nur) erfolgt, um (erst) so dessen Ablehnung zu rechtfertigen (vgl. die vorbezeichnete Entscheidung, Rz. 12 bei juris), kann dahinstehen. Nach der vorbezeichneten Entscheidung ist eine Satzungsänderung jedenfalls dann unbedenklich, wenn mit ihr lediglich eine bis dahin bestehende, gewollte und rechtlich nicht zu beanstandende Übung deklaratorisch festgeschrieben wird (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 12 bei juris). So verhält es sich hier: Die Satzung des K. in der Fassung vom 7. Juni 2000 bestimmt ausweislich Ziff. 2 Spiegelstriche 1 und 2 zwei Hauptzwecke des Verbandes, nämlich die Interessenvertretung zum einen in Urheberrechtsfragen, dabei insbesondere betreffend Vergütungspflichten aus §§ 54 ff. UrhG, und zum anderen in Umweltschutzfragen. Tatsächlich hat der K. sich aber seit mehr als zehn Jahren, das heißt bis zumindest in das Jahr 2004 zurückgehend, ausschließlich mit dem Thema Gesamtverträge im Sinne von § 12 UrhWG befasst. Dies haben die Beklagten mit der Berufungserwiderung (dort S. 11 = GA 748) dargelegt, und die Klägerin ist dem nicht entgegengetreten. Dieser mithin unstreitigen langjährigen tatsächlichen Übung trägt die neue Satzung Rechnung, indem sie den Verbandszweck des Umweltschutzes gestrichen hat. Sie ist daher in jedem Fall der Prüfungsmaßstab für das Aufnahmebegehren der Klägerin.
98b. Ein kartellgesetzlicher Aufnahmeanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus §§ 33 Abs. 1, 20 Abs. 5 GWB scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei demK. unter Berücksichtigung der neu gefassten Satzung tatbestandlich nicht um eine Wirtschaftsvereinigung handelt.
99Die Satzung in der Fassung vom 26. Juni 2014 sieht als Verbandsaufgabe ausschließlich die Wahrnehmung von Mitgliederinteressen in Zusammenhang mit Vergütungsfragen nach §§ 54 ff. UrhG, dabei insbesondere den Abschluss von Gesamtverträgen (§ 12 UrhWG) und die damit zusammenhängenden Außentätigkeiten vor. Damit findet eine umfassende Vertretung der wirtschaftlichen (oder beruflichen) Interessen der Mitglieder in ihrer Gesamtheit (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 13.11.1979 -KVR 1/79, WuW/E BGH 1726, Rz. 11 bei juris -Deutscher Landseer-Club; BGH, Urteil v. 22.4.1980 -KZR 4/79, WuW/E BGH 1707, Rz. 19 bei juris -Taxi-Besitzer-Vereinigung) nicht statt. Die vorliegende Wahrnehmung von bloßen Einzelzwecken reicht im Hinblick auf die vorzitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, aber auch auf die Entstehungsgeschichte der Norm für die Annahme einer Wirtschaftsvereinigung nicht aus. Dies wird an der ausdrücklichen Einbeziehung von Gütezeichengemeinschaften in die Norm deutlich; diese wäre obsolet, wenn auch Einzelzweckvereinigungen bereits vom allgemeinen Begriff der Wirtschaftsvereinigungen im Sinne des § 20 Abs. 5 GWB erfasst wären (vgl. -zu § 20 Abs. 6 GWB a.F.- Markert, in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht: GWB, 4. Aufl. [2007], § 20, Rzn. 330/332).
100c. Es besteht auch kein aus § 826 BGB, Art. 9 Abs. 1 GG abgeleiteter Aufnahmeanspruch der Klägerin.
101aa. Im Ausgangspunkt hat die grundgesetzlich geschützte Verbandsautonomie nur ausnahmsweise zurückzutreten. Eine Aufnahmepflicht zu Gunsten des die satzungsmäßigen Beitrittsvoraussetzungen erfüllenden Mitgliedschaftsanwärters besteht nur, wenn (1.) die Vereinigung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich zumindest eine überragende Machtstellung (oder gar ein Monopol) innehat und (2.) für den Petenten ein wesentliches und grundlegendes Interesse an dem Erwerb der Mitgliedschaft besteht (vgl. etwa BGH, Urteil v. 26.6.1979 -KZR 25/78, WuW/E BGH 1625, Rz. 9 bei juris -Anwaltverein; BGH, Urteil v. 10.12.1985 -KZR 2/85, WuW/E BGH 2226, Rz. 7 bei juris -Aikido-Verband; BGH, Urteil v. 23.11.1998 -II ZR 54/98, NJW 1999, 1326 unter I.1.).
102bb. Die vorbezeichneten besonderen Gründe, die die Verbandsautonomie ausnahmsweise zurückdrängen, liegen im Streitfall allenfalls teilweise vor:
103(1) Allerdings liegt eine überragende Machtstellung des K. zumindest nahe.
104Nach dem Sach- und Streitstand dürfte allein der C.-Verband als eine ernsthafte Alternative in Betracht kommen und damit einer herausragenden Stellung des K. womöglich entgegenstehen. Dies steht vor dem Hintergrund, dass C. deutlich mehr Mitglieder (ca. …) als der K. hat und ebenso wie dieser im Bereich der Speichermedien Gesamtverträge mit der A. abschließt, so geschehen namentlich in Bezug auf USB-Sticks. Indes vertritt C. -wie die Klägerin unwidersprochen angegeben hat- jedenfalls bislang nicht die Interessen der Hersteller analoger sowie optischer Speichermedien, wobei diese Medien etwa zwei Drittel des Gesamtumsatzes der Klägerin ausmachen. Fraglich ist, ob C. zukünftig auch hinsichtlich der letztgenannten Medien Herstellerinteressen durch den Abschluss von Gesamtverträgen im Sinne von § 12 UrhWG bedienen könnte. Ein konkreter Anhalt besteht insoweit freilich nicht.
105Ob hiernach eine überragende Machtstellung des K. besteht, bedarf mit Rücksicht auf die nachfolgenden Ausführungen aber keiner Entscheidung.
106(2) Jedenfalls hat die Klägerin kein wesentliches und grundlegendes Interesse an einer Mitgliedschaft im K..
107Nach der maßgeblichen aktuellen Satzung vertritt der K. lediglich die Interessen von im Sinne der §§ 54 ff. UrhG vergütungspflichtigen Verbandsmitgliedern in eben solchen Vergütungsfragen. Ein die Verbandsautonomie des K. ausnahmsweise verdrängendes wesentliches Aufnahmeinteresse kann daher von vornherein nur für solche Petenten bestehen, die (1.) rechtlich vergütungspflichtig im Sinne der genannten Normen sind und (2.) auch tatsächlich auf Zahlung solcher Vergütung in Anspruch genommen werden oder diesbezüglich eine zukünftige Inanspruchnahme besorgen müssen.
108Ohne dass in diesem Kontext die erstgenannte Voraussetzung zu erörtern wäre, fehlt es jedenfalls an der zweiten Voraussetzung. Die (zur Wahrnehmung der hier betroffenen Urheberinteressen allein befugte) A. nimmt die Klägerin -unstreitig- gegenwärtig nicht auf Zahlung urheberrechtlicher Vergütungen in Anspruch. Solche Zahlungen hat die Klägerin als Schuldnerin urheberrechtlicher Vergütungen -insoweit unstreitig- auch tatsächlich nie geleistet. Unbeschadet des von der Klägerin selbst im Januar 2011 erklärten „Beitritts“ zu einem zwischen der A. und dem K. geschlossenen Gesamtvertrag (Anl. K 17, vgl. auch S. 9, Rz. 26 des Schriftsatzes der Klägerin v. 23.7.2014 = GA 841) lehnt die A. vielmehr eine „Rechnungsbeziehung“ mit der Klägerin bis heute ab; dies findet seinen deutlichen Ausdruck etwa in einem an einen Abnehmer der Klägerin gerichteten Schreiben der A. vom 3. Juni 2013 (Anl. G/S 14 zum Schriftsatz der Beklagten v. 3.7.2013 = GA 448 f.).
109Bei dieser Sachlage ist ein erhebliches Interesse der Klägerin an einer Mitgliedschaft im K. bereits in tatsächlicher Hinsicht ausgeschlossen. Dass sie der A. „zu deren Zufriedenheit“ inzwischen die in dem vorbezeichneten Schreiben vom 3.6.2013 im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen für eine „Rechnungsbeziehung“ nachgewiesen hat, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
110cc. Selbst wenn man gleichwohl der Klägerin ein wesentliches Interesse an einer Mitgliedschaft im K. zugestehen würde, könnte sie von den Beklagten eine Aufnahme in den Verband nicht mit Erfolg verlangen. Sie erfüllt nicht alle materiellen Aufnahmekriterien des K.. Soweit die Beklagten der Klägerin aus diesem Grund eine Aufnahme in den Verband verweigern, führt dies nicht zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Klägerin. Hierzu ist Folgendes auszuführen:
111(1) Nach Nr. 1 S. 2 der „Geschäftsordnung“ des K. in der Fassung vom 26. Juni 2014 ist für eine Mitgliedschaft im Verband erforderlich, dass das beitrittswillige Unternehmen im Inland tätig ist, sein wesentlicher Zweck der Vertrieb von Speichermedien unter einem eigenen Markennamen ist, die Speichermedien durch eine (in das Unternehmen eingegliederte oder zum Unternehmen gehörende) eigenständige deutsche Vertriebsorganisation zu Veräußerungszwecken in den Geltungsbereich des UrhG verbracht werden und das Unternehmen vergütungspflichtig nach §§ 54 ff. UrhG ist.
112Diese Aufnahmevoraussetzungen werden von der Klägerin nicht vollständig erfüllt.
113(1.1) Anders als die Beklagten meinen, ist die Klägerin allerdings ein zur Entrichtung urheberrechtlicher Vergütungen im Sinne der §§ 54 ff. UrhG grundsätzlich verpflichtetes Unternehmen.
114(1.1.1) Entgegen der Auffassung der Berufung folgt die Vergütungspflicht freilich nicht aus einer Haftung der Klägerin als Importeurin von Speichermedien nach § 54 b Abs. 1 UrhG.
115Die Klägerin ist nach der Maßgabe des § 54 b Abs. 2 S. 1 UrhG keine Importeurin. Unstreitig beliefert sie keine privaten Endkunden und führt sie auch keine Waren zur eigenen gewerblichen Nutzung ein.
116Soweit sie Speichermedien in das Bundesgebiet verbringt, wird eine eigene Haftung als Importeurin durch die Spezialvorschrift des § 54 b Abs. 2 S. 2 UrhG verdrängt. Der Einfuhr der Waren liegen -unstreitig- Verträge zu Grunde, an denen auf Bestellerseite im Inland ansässige Gewerbetreibende beteiligt sind. Vertragspartnerin auf Lieferantenseite ist allein die Klägerin; ihre Zweigniederlassung in Deutschland scheidet als Vertragspartnerin ganz offensichtlich aus, schon weil dieser die Rechtsfähigkeit (ebenso wie die prozessuale Parteifähigkeit) fehlt (vgl. hierzu nur Pentz, in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Aufl. [2014], § 13 Rzn. 63 f.). Wenn § 54 b Abs. 2 S. 2 UrhG -wie hier- tatbestandlich erfüllt ist, haftet als Importeur schon dem Normwortlaut nachallein der inländische Besteller (vgl. Lüft, in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. [2009], § 54 b UrhG, Rz. 3; Loewenheim, in Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. [2010], § 54 b UrhG, Rz. 4; Dreier, in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 4. Aufl. [2013], § 54 b, Rz. 2).
117(1.1.2) Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung am 20. August 2014 ausgeführt hat, trifft die Klägerin jedoch eine Vergütungspflicht als Herstellerin der eigenen Speichermedien gemäß § 54 Abs. 1 UrhG. Die Vergütungspflicht trifft auch einen -wie hier- im Ausland ansässigen Hersteller (BGH, Urteil v. 29.11.1984 -I ZR 58/83, GRUR 1985, 284 [285] unter II.2. -Herstellerbegriff III, vgl. auch Wandtke/Bullinger/Lüft, § 54 Rz. 16).
118(1.2) Die Klägerin erfüllt aber nicht das Aufnahmekriterium einer „eigenständigen deutschen Vertriebsorganisation“, was auch einem kartellrechtlichen Aufnahmeanspruch entgegensteht. Hierauf hat bereits das Landgericht mit durchweg zutreffenden Ausführungen sowohl zum Bedeutungsgehalt des Aufnahmekriteriums als auch zur Nichterfüllung dieser Aufnahmevoraussetzung bei der Klägerin erkannt; diesen Ausführungen (vgl. S. 18 ff. des angefochtenen Urteils), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, schließt der Senat sich an. Lediglich ergänzend wird das Folgende ausgeführt:
119Entgegen der Auffassung der Klägerin und zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Satzung in allen in Betracht kommenden Varianten („…durch eine in das Unternehmen eingegliederte oder zum Unternehmen gehörende eigenständige deutsche Vertriebsorganisation …“) eine „eigenständige deutsche Vertriebsorganisation“ voraussetzt, ohne dass es darauf ankommt, ob die Vertriebsorganisation in das Unternehmen „eingegliedert“ ist oder zum Unternehmen „gehört“. Soweit die Berufung reklamiert, nur die „zum Unternehmen gehörende“ deutsche Vertriebsorganisation müsse das Merkmal der „Eigenständigkeit“ erfüllen, während dies für die „in das Unternehmen eingegliederte“ deutsche Vertriebsorganisation nicht gelte (so S. 19, Rz. 52 der Berufungsbegründung = GA 710), ist dies schon im Hinblick auf den Wortlaut und die Syntax der zur Debatte stehenden Satzungsbestimmung unzutreffend. Für eine solche differenzierende Betrachtungsweise ist aber auch in sachlicher Hinsicht kein Grund ersichtlich. Einen solchen Grund hat auch die Klägerin nicht aufgezeigt. Nichts spricht dafür, dass ein „teilweiser Verzicht“ auf das Eigenständigkeitsmerkmal, wie die Klägerin ihn reklamiert, dem Willen der den Gesellschaftsvertrag schließenden Gesellschafter des K. entspricht. Bei einer hiervon abweichenden Beurteilung könnte nach der Satzung im Grunde genommen jedwedes Unternehmen Verbandsmitglied werden, sofern es in irgendeiner Weise über eine in Deutschland befindliche Zwischenstation von ganz untergeordneter Vertriebsfunktion (wie zum Beispiel ausschließlich einem Lager) den deutschen Markt mit von ihm produzierten Speichermedien versorgt. Dies kann bei unbefangener Betrachtung der Umstände allein schon mit Rücksicht auf den absehbar nicht ansatzweise zu überblickenden Kreis möglicher Mitgliedsunternehmen, ferner der insoweit zu besorgenden erheblichen Schwierigkeiten hinsichtlich einer Kommunikation und Abstimmung der Verbandsmitglieder bei der Verfolgung des Gesellschaftszecks und der gegebenenfalls zu erwartenden Heterogenität der teilnehmenden Unternehmen ganz offensichtlich von den Verfassern des K.-Gesellschaftsvertrags nicht beabsichtigt gewesen sein. Es gibt auch keinen vernünftigen Grund, die Eigenständigkeit der deutschen Vertriebsorganisation bei einer beherrschten Tochtergesellschaft zu fordern, nicht aber auch bei einer Vertriebseinheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit. In beiden Fällen kann das Unternehmen nämlich gleichermaßen einen maßgeblichen und bestimmenden Einfluss auf seine Vertriebsorganisation ausüben.
120Die auf Grundlage der vor ihm durchgeführten Beweisaufnahme getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zu den nach dem Wegfall der H. Deutschland GmbH in Deutschland für die Klägerin stattfindenden Vertriebstätigkeiten und der insoweit vorherrschenden Betriebsorganisation im Inland sind, da Anhalt für ihre Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit nicht besteht, der Entscheidung des Senats zu Grunde zu legen. Der Beweiswürdigung des Landgerichts konkret anhaftende Fehler hat die Berufung nicht aufgezeigt. Das Rechtsmittel beschränkt sich vielmehr auf den Versuch, eine eigene Würdigung an die Stelle der landgerichtlichen Sicht zu setzen. Damit kann die Klägerin freilich nicht durchdringen. Soweit die Berufung die rechtlichen Schlussfolgerungen des Landgerichts auf ein Fehlen von Eigenständigkeit der deutschen Vertriebsorganisation der Klägerin angreift, bleibt auch dies ohne Erfolg. Das Landgericht ist mit Blick auf die Satzung des K. von zutreffenden Maßstäben für die dort vorausgesetzte „Eigenständigkeit“ ausgegangen und hat mit Recht dafürgehalten, dass es der streitbefangenen Vertriebsorganisation in Deutschland unbeschadet ihrer registergerichtlichen Eintragung als Zweigniederlassung an diesem Merkmal fehlt. Die zutreffende Würdigung des Landgerichts bedarf keiner weiteren Ergänzung durch den Senat.
121(2) Die vorliegend nicht erfüllten Aufnahmevoraussetzungen der Satzung führen, auch für sich genommen, nicht zu einer sachlich ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber anderen Mitgliedern oder Mitgliedschaftsanwärtern des K.. Dass die Aufnahmekriterien nicht von der Verbandsautonomie und dem Verbandszweck gedeckt sind, ist nicht festzustellen. Anders als die Klägerin meint, verletzt das Satzungskriterium einer eigenständigen deutschen Vertriebsorganisation auch nicht das Recht auf Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 49, 54 AEUV. Unbeschadet der hier letztlich nicht zu entscheidenden Frage nach einer grundsätzlichen Bindung des privatrechtlich organiserten K.-Verbandes an die genannten Bestimmungen sind die Beklagten im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) in ihrer Entscheidung frei, ausschließlich die Interessen deutscher Unternehmen wahrnehmen zu wollen. Die vorstehend unter (1.2) dargelegten Umstände, derentwegen die Gesellschafter das Unterhalten einer eigenständigen deutschen Vertriebsorganisation willentlich zu einer Aufnahmevoraussetzung erhoben haben, bilden zudem auch sachlich gerechtfertigte Gründe für dieses Kriterium.
122(3) Auch in der Aufnahmepraxis des K. liegt keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin begründet.
123Für das tatbestandliche Vorliegen einer Ungleichbehandlung ist -worauf auch die Beklagten bereits mit Recht hingewiesen haben- die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet. Insoweit besteht auch keine sekundäre Darlegungslast des Verbandes bzw. der Verbandsmitglieder (vgl. Senat, Urteil v. 23.1.2013 -VI-U (Kart) 5/12, Rz. 74 bei juris). Erst wenn eine Ungleichbehandlung feststeht, ist es Sache des Verbandes, die Ungleichbehandlung sachlich rechtfertigende Gründe nachzuweisen.
124Ihren Obliegenheiten hat die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht entsprochen. Insbesondere hat sie zu einer sie im Vergleich mit den Beklagten zu 9. und zu 15. benachteiligenden Ungleichbehandlung keinen substantiierten Vortrag gehalten. Der bloße Hinweis darauf, die genannten Unternehmen seien in England ansässig und unterhielten in Deutschland „lediglich Zweigniederlassungen“ (vgl. Berufungsbegründung, S. 28, Rz. 89 = GA 719), ist in diesem Kontext ganz offensichtlich unzulänglich. Die registergerichtliche Eintragung einer Zweigniederlassung sagt für sich genommen, wie auch gerade der Fall der Klägerin selbst zeigt, nichts darüber aus, ob die Zweigniederlassung die Voraussetzungen einer eigenständigen Vertriebsorganisation im Sinne der Satzung des K. erfüllt oder nicht. Konkreten Anhalt dafür, dass die Beklagten zu 9. und zu 15. so wie selbst in Deutschland keine eigenständige Vertriebsorganisation unterhalten, hat die Klägerin indes nicht ansatzweise aufgezeigt.
125Ebenfalls nicht tragfähig ist schließlich das Vorbringen der Klägerin, einige der Beklagten erfüllten im Gegensatz zu ihr das „Wesentlichkeitskriterium“ im Sinne der neuen Satzungsfassung vom 26. Juni 2014 nicht, der Fortbestand der Verbandsmitgliedschaft dieser Unternehmen würde aber gleichwohl nicht an dem genannten Kriterium gemessen (vgl. hierzu Schriftsatz der Klägerin v. 23.7.2014, S. 7 ff., Rzn. 19 ff. = GA 839 ff.). Entgegen der Auffassung der Berufung liegt auch in diesem Zusammenhang eine Ungleichbehandlung der Klägerin schon tatbestandlich nicht vor. Der Berufung kann nämlich bereits in dem von ihr reklamierten Ausgangspunkt nicht gefolgt werden, Herstellung und Vertrieb von Speichermedien unter einem eigenen Markennamen seien dann nicht im Sinne der Satzung „wesentlicher Zweck“ eines Unternehmens, wenn solche Produkte in Relation zum gesamten Produktportfolio desselben Unternehmens einen mehr oder weniger geringfügigen Anteil einnehmen. Eine dahingehende Satzungsauslegung liegt schon auf erste Sicht völlig fern und wird von den Beklagten als den die aktuelle Satzungsfassung beschließenden Gesellschaftern mit Recht zurückgewiesen (vgl. S. 3 f., Rz. 6 ihres Schriftsatzes v. 6.8.2014 = GA 888 f.), ohne dass dem die Klägerin noch entgegengetreten ist. Bei vernünftiger und unbefangener Betrachtung aller Umstände, namentlich insbesondere auch des Gesellschaftszwecks des K., ist das Aufnahmekriterium der „Wesentlichkeit“ -wie die Beklagten auch aufgezeigt haben- allein dahin zu verstehen, dass zur Wahrung einer hinreichenden Homogenität im K. nur solche Unternehmen vertreten sein sollen, die in einem für sich genommen belangvollen Umfang auf dem Markt für Speichermedien in Deutschland teilnehmen. Ob und inwieweit Unternehmen, auf die dies zutrifft, daneben auch mit der Herstellung und dem Vertrieb anderer Produkte befasst sind, spielt insoweit ganz offensichtlich keine Rolle. Aber auch unter sonstigen Gesichtspunkten spricht nichts für das von der Berufung in diesem Kontext reklamierte Satzungsverständnis; stichhaltiger Anhalt ist insoweit weder dargetan noch im Übrigen ersichtlich.
126d. Sonstige Anspruchsgrundlagen für die von der Klägerin begehrte Aufnahme in den K. sind unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands nicht andeutungsweise ersichtlich.
1273. Auch die haupt- und hilfsweise auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichteten Anträge dringen nicht durch.
128a. Der diesbezügliche Hauptantrag geht von einem Pflichtenverstoß der Beklagten (zu 1. bis zu 18.) wegen einer seit dem 7. Dezember 2011 betriebenen Behandlung der Klägerin als „faktisch aus dem K. ausgeschlossen“ aus. Dies hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die am 7. Dezember 2011 auf Seiten der Mitgliederversammlung des K. getroffene Feststellung, dass die Klägerin nie Mitglied des Verbandes geworden ist, -wie ausgeführt- zutreffend ist.
129b. Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg, da er jedenfalls unbegründet ist. Die am 22. Juni 2012 erfolgte Zurückweisung des Aufnahmeantrags der Klägerin vom 27. April 2012 stellt sich nicht als eine schuldhafte Pflichtverletzung dar, für die die Beklagten gegebenenfalls einzustehen hätten. Denn die Klägerin hatte auch damals keinen Anspruch auf Beitritt zum K.. Der Aufnahmeantrag war zum Zeitpunkt seiner Zurückweisung an den Kriterien der „Geschäftsordnung“ des Verbands in der bis zum 25. Juni 2014 gültig gewesenen Fassung vom 7. Juni 2000 zu messen. Auch nach dieser Fassung stand der Klägerin ein Aufnahmeanspruch zumindest deshalb nicht zu, weil sie auch schon damals mangels einer eigenständigen deutschen Vertriebsorganisation nicht alle geschäftsordnungsmäßigen Voraussetzungen für einen Beitritt zum K. erfüllte und die Ablehnung ihrer Aufnahme sich auch unter keinem sonstigen Gesichtspunkt als sachlich ungerechtfertigt darstellte; dies ergibt sich aus den vorstehend unter (1.2) erfolgten Ausführungen, auf die in diesem Zusammenhang zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Damit ist indes jeglichem Schadensersatzverlangen der Klägerin die Grundlage entzogen.
130III.
131Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
132IV.
133Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) bestehen nicht.
134V.
135Bei der Streitwertfestsetzung ist der Senat von dem mit der Klage verfolgten wirtschaftlichen Interesse ausgegangen, zu dem die Klägerin freilich erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, insoweit über ihren Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. T., (erst) auf Aufforderung hin nähere Angaben gemacht hat. Diese Angaben haben aufgedeckt, dass sich das wirtschaftliche Interesse von Beginn des Rechtsstreits in der ersten Instanz an mit 4.262.000 € beziffert und damit die in der Klageschrift ausgewiesene Streitwertangabe von („(vorläufig geschätzt)“) 50.000 € nicht nur erheblich, sondern in einem besonders krassen Ausmaß übersteigt.
136Der ermittelte Betrag in Höhe von 4.262.000 € setzt sich unter Zugrundelegung der eigenen Angaben der Klägerin wie folgt zusammen:
137- Da die Klägerin mit dem Hauptantrag die Feststellung begehrt, bereits seit längerem Mitglied des K. zu sein, und sie mit dem ersten Hilfsantrag überdies die Verurteilung der Beklagten begehrt, sie rückwirkend (ex tunc) in den Verband aufzunehmen, geht es mit der Klage wirtschaftlich zunächst um eine Teilhabe der Klägerin an denjenigen Nachlässen, die der K. derzeit rückwirkend für die Zeit ab 2010 verhandelt und die für die Jahre 2010 bis 2013 anfallen werden. Nach eigenen Angaben würden für die Klägerin je nach Höhe des verhandelten Nachlasses Beträge zwischen 650.000 € (.. % Nachlass) und 1.950.000 € (.. % Nachlass) anfallen. Der Senat hat insoweit den Mittelwert zwischen den genannten Beträgen, mithin 1.300.000 Euro, angesetzt.
138- Die Klägerin reklamiert überdies eine fortbestehende Mitgliedschaft im K., weshalb werterhöhend für das Jahr 2014 ein weiterer Nachlassbetrag von 325.000 Euro (1.300.000 Euro : 4 x 1) anzusetzen ist.
139- Der Klägerin geht es ferner darum, sich aus der Mitgliedschaft im K. auch für die weitere Zukunft die Gesamtvertrags-Nachlässe zu sichern. Gemäß §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 9 S. 1 ZPO ist insoweit der 3,5-fache Jahresbetrag anzusetzen. Das führt rechnerisch zu einem weiteren Betrag von 1.137.000 Euro (325.000 Euro x 3,5).
140- Schließlich will die Klägerin nach eigenen Angaben durch eine Mitgliedschaft im K. den Bestand ihres gesamten Deutschlandgeschäfts absichern. Das damit verbundene wirtschaftliche Interesse hat der Senat zurückhaltend geschätzt und auf 1.500.000 Euro veranschlagt.
141Infolgedessen ist der Streitwert des Berufungsverfahrens auf bis 4,3 Mio. € festzusetzen gewesen.
142Der Senat hat darüber hinaus von der ihm durch § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die landgerichtliche Streitwertfestsetzung (250.000 €) von Amts wegen zu ändern und auch für den ersten Rechtszug den Streitwert auf bis 4,3 Mio. € festzusetzen. Dies ist schon deshalb geboten, weil die Festsetzung des Landgerichts erwiesenermaßen unrichtig ist und das maßgebliche wirtschaftliche Interesse -wie ausgeführt- bereits von Erhebung der Klage an tatsächlich 4.262.000 € betragen hat. Angezeigt ist die Änderung von Amts wegen aber auch deshalb, weil die die Streitwertangabe in der Klageschrift zwar übersteigende, gemessen an den tatsächlichen Verhältnissen jedoch noch immer erheblich zu niedrige Wertfestsetzung durch das Landgericht durch ein irreführendes Anwaltsverhalten des vorbenannten Prozessbevollmächtigten der Klägerin begünstigt worden ist.
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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.
(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.
(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder - b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder - b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.
(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.
(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.
(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen
- 1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder - 2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder - 3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.
(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.
(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.