Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 22. Sept. 2015 - 1 RBs 1/15



Gericht
Tenor
Die Sache wird gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 OWiG dem 1. Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
(Entscheidung der zuständigen Einzelrichterin gemäß § 80a Abs. 1 OWiG).
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde trägt der Betroffene (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO).
1
Gründe:
2I.
3Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 15.10.2014 „wegen jeweils vorsätzlicher Zuwiderhandlung zwischen dem 16.01.2014 und 17.02.2014 gegen das Verbot, ohne Erlaubnis Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen innerhalb des Stadtgebietes der Stadt T anzubringen“, zu einer Geldbuße von 500 EUR verurteilt worden, wobei ihm gestattet worden ist, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von 100 EUR jeweils bis zum 5. eines Monats, beginnend mit der Rechtskraft des Urteils, zu zahlen.
4Nach den Urteilsfeststellungen ist der Betroffene Einzelunternehmer in T und betreibt die Firma K in der Form einer GmbH, die Medienwerbung für Veranstaltungen anbietet. Der Betroffene ist Alleingesellschafter der GmbH und bestimmt als alleiniger Geschäftsführer auch die Geschäfte der GmbH.
5Zur Sache hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:
6„Im Zeitraum zwischen dem 16.01.2014 und 17.2.2014 hat der Betroffene jeweils Plakate für die Veranstaltung "X" am 22./23.02.2014 in der T-Halle an einem Zaun im Stadtgebiet der Stadt T an folgenden Stellen jeweils unmittelbar am öffentlichen Gehweg der öffentlichen Straße aushängen lassen:
7an einem Bauzaun in der L-Straße gegenüber Haus Nr. 111,
8an einem Maschendrahtzaun in T, C1-Straße/Ecke I2,
9an einen Lattenzaun in der C-Straße, gegenüber Zufahrt des Aldi-Marktes,
10an einem Mattenzaun in der M-Straße neben der Hausnummer 39,
11einmal unmittelbar am Gehweg und einmal seitlich zum Gehweg,
12an einen Gitterzaun in der G Straße gegenüber Hausnummer 80, Bushaltestelle T2,
13an einem Mattenzaun in der Oberstadt, gegenüber Bushaltestelle I,
14an einen Stahlgitterzaun in der T-Straße neben dem Imbiss B.
15Der Betroffene hat die Plakate nicht selbst angebracht, sondern jeweils durch den Zeugen U von der Firma Q anbringen lassen und zwar entsprechend der Anweisung des Betroffenen an sie an bestimmten Privatgrundstücken von deren Eigentümern der Betroffene zuvor die dazu erforderliche privatrechtliche Zustimmung eingeholt hatte. Dabei bezog sich die Anweisung des Betroffenen jeweils auf eine bestimmte Veranstaltung - wie oben aufgeführt - ‚ da für diese Veranstaltung jeweils unter anderen im gesamten Stadtgebiet der Stadt T durch eine Mehrzahl von Plakaten Plakatwerbung vor der Veranstaltung betrieben werden sollte. Die Plakate werden frühestens erst nach Durchführung der jeweiligen Veranstaltung abgenommen.
16Der Betroffene wurde durch Schreiben der Ordnungsbehörde vom 24.02.2014 zu diesen Sachverhalt angehört und ihm wurde unter anderem mitgeteilt, dass gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. OBV die Verteilung und Anbringung von Werbematerial auf Verkehrsflächen und in öffentlichen Anlagen sowie auf den im angrenzenden Bereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen verboten ist und dass gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 oder OBV ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der vorgenannten Vorschrift handelt. Wegen dieses Verstoßes hat die Stadt T bereits in mehreren Fällen den Betroffenen angehört und gegen ihn Bußgeldbescheide verhängt und zwar zumindest in folgenden vorangegangenen Fällen:
17Datum der |
Anhörung Bußgeldbehörde |
Bußgeldbescheid |
Höhe |
Beworbenen |
durch Schreiben vom |
vom |
Bußgeld in |
Veranstaltung |
€ |
||
6./7. 10. 2012 |
7.3.2012 |
30.7.2013 |
360 |
7/8. 9. 2012 |
20. 12. 2012 |
19. 6. 2013 |
270 |
03.11.2012 |
28.09.2012 |
26.03.2013 |
360 |
450 |
|||
360 |
|
21. 3. 2014 |
3. 4. 2014 |
30 |
25/26.05.2013 |
24.7.2013 |
23 1.2014 |
450 |
14.04.2014 |
04.04.2014 20.03.2014 |
22.05.2014, 04.04.2014 |
10 30 Vf. läuft lläufLäuft |
15./16.03.2014 |
03.03.2014 21.3. 2014 |
22.05.2014 04.04.2014 |
20 40 Vf. läuft „„Läuft |
„
20Das Amtsgericht hat den Betroffenen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt T vom 28.11.2001, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.11.2007, für schuldig befunden. Gestützt auf § 14 der Verordnung, wonach u.a. ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 ohne Erlaubnis Plakate, Flugblätter, Hinweise und Werbematerial anbringt (Abs. 1 Nr. 5 der Vorschrift), und Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können, wobei für fahrlässige Zuwiderhandlungen die Geldbuße von 10 bis 250 EUR und für vorsätzliche Zuwiderhandlungen 10 bis 500 EUR beträgt (Abs. 3 der Vorschrift i. V. m. § 17 OWiG), hat das Amtsgericht wegen dieses Verstoßes gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 500 EUR verhängt.
21§ 4 der ordnungsbehördlichen Verordnung lautet wie folgt:
22„Werbung und Plakate
23(1) Es ist verboten, auf Verkehrsflächen und Anlagen – insbesondere an Bäumen, Haltestellen und Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammelcontainer, und an sonstigen an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial anzubringen, zu verteilen oder zugelassene Werbeflächen durch überkleben, übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken.
24(2) Ebenso ist es untersagt, die in Absatz 1 genannten Flächen, Einrichtungen und Anlagen zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmutzen oder in sonstiger Weise zu verunstalten.
25(3) Das Verbot gilt nicht, für die von der Stadt T genehmigte Nutzungen, für von der Stadt T konzessionierte Werbeträger sowie für bauaufsichtsrechtlich genehmigte Werbeanlagen. Solche Werbeanlagen dürfen jedoch in der äußeren Gestaltung nicht derart vernachlässigt werden, dass sie verunstaltet wirken.“
26Gegen das vorgenannte Urteil richte sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.
27II.
28Die Sache ist gemäß § 80a Abs. 3 S. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen worden, da die Frage, ob bzw. inwieweit durch eine ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde das Anbringen von Werbeplakaten auf privatem Grund, auch wenn es im Einverständnis mit dem Eigentümer bzw. dem sonstigen Nutzungsberechtigten erfolgt, im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen untersagt werden kann, der Klärung bedarf.
29Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine solche der zuständigen Einzelrichterin.
30III.
31Die zulässige Rechtsbeschwerde erweist sich als unbegründet.
32Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch.
33Das Amtsgericht ist zu Recht von einem vorsätzlichen Verstoß des Betroffenen gegen § 4 Abs. 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt T vom 28.11.2001, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.11.2007, (im Folgenden: OBV) ausgegangen, der gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 OVB bußgeldbewehrt ist. Die Höhe der verhängten Geldbuße ist nachvollziehbar begründet und nicht zu beanstanden.
341.
35Die vorgenannte Verordnung der Stadt T basiert auf den §§ 1, 27 und 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 und unter Berücksichtigung der Änderung durch Art. 73 des Gesetzes vom 05.04.2005 (GV. NRW. S. 274) und beruht daher, auch soweit sie in § 14 Bußgeldandrohungen enthält, auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung.
362.
37Jedenfalls für den nach den Urteilsfeststellungen gegebenen Fall des Plakatierens zu Werbezwecken an Zäunen auf privatem Grund steht der Wirksamkeit der Regelung des § 4 Abs. 1 OBV weder § 18 StrWG NRW als abschließende spezialgesetzliche Regelung noch die Bauordnung NRW als Rechtsverordnung einer höheren Behörde gemäß § 28 OBG NRW entgegen.
38a)
39Das Bauordnungsrecht regelt Anlagen der Außenwerbung gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 BauO NRW, soweit es sich um ortsfeste Einrichtungen handelt. Eine Einrichtung muss zwar nicht untrennbar mit einem Gebäude oder dem Erdboden verbunden sein, um örtlich gebunden zu sein. Ausreichend ist auch eine Verbindung von gewisser Dauer, die jedenfalls ab einem Zeitraum von mehreren Monaten anzunehmen ist (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.06.2015 – 9 K 1286/11 – m.w.N., u.a. unter Bezugnahme auf Johlen in Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl., § 13 Rdnr. 83, der einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten als ausreichend erachtet).
40Diese Voraussetzungen treffen jedenfalls auf Plakate, die in der Regel nur kurzfristig zu Werbezwecken aufgehängt werden, nicht zu.
41b)
42Eine erlaubnispflichtige öffentlich-rechtliche Sondernutzung der Straße im Sinne des § 18 StrWG NRW stellt die Anbringung von Plakaten nur dann dar, wenn hierdurch der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird. Dies ist bei Werbetafeln dann der Fall, wenn das Plakat in die dem Verkehr dienenden Flächen (Geh-, Radweg, Fahrbahn) oder in den darüber liegenden Luftraum hineinragt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14.02.2000 – 11 A 3887/96 –, BeckRS 2005, 24636). Dies war nach den Urteilsfeststellungen bezüglich der im Auftrag des Betroffenen angebrachten Plakate aber nicht der Fall. Allein die optische und psychische Ausstrahlung eines - wie hier - auf privatem Grund und Boden befindlichen Werbeplakats auf die Benutzer des öffentlichen Verkehrsraums begründet noch keine Sondernutzung (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 24.02.1998 - 5 N 3469/94 -, juris).
43c)
44Da das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil ausschließlich eine Entscheidung über den Vorwurf der Anbringung von Plakaten im Zeitraum zwischen dem 16.01.2014 und 17.02.2014 jeweils an einem Zaun unmittelbar am öffentlichen Gehweg der öffentlichen Straße im Stadtgebiet der Stadt Tgetroffen hat, in den Urteilsgründen - auch nur insoweit - jeweils konkret der Standort der Zäune bezeichnet wird, die sich nach den weiteren Ausführungen in den Urteilsgründen jeweils auf Privatgrundstücken befanden, von deren Eigentümern der Betroffene zuvor die erforderliche privatrechtliche Zustimmung eingeholt hatte, und der Betroffene auch ausschließlich wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung zwischen dem 16.01.2014 und 17.02.2014 gegen das Verbot, ohne Erlaubnis Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen innerhalb des Stadtgebietes der Stadt T anzubringen, verurteilt worden ist, ist über den Vorwurf der Anbringung von Plakaten im öffentlichen Straßenraum, der Gegenstand des - ebenfalls verfahrensgegenständlichen - Bußgeldbescheides der Stadt T vom 26.03.2914 war, ersichtlich keine Entscheidung erfolgt. Angesichts dessen bedarf es im vorliegenden Verfahren auch keiner Entscheidung des Senats darüber, ob und gegebenenfalls inwieweit gegenüber § 4 Abs. 1 OBV, soweit sich diese Regelung auch auf den öffentlichen Straßenraum bezieht, § 18 StrWG NRW möglicherweise eine abschließende spezialgesetzliche Regelung darstellt, wenn Werbeplakate den Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen im Sinne des § 2 StrWG NRW beeinträchtigen, oder ob gegebenenfalls ein darüber hinausgehender Regelungsbereich oder ein solcher mit einer anders gelagerten Schutzrichtung verbleibt, der Raum für eine entsprechende Regelung durch eine ordnungsbehördliche Verordnung lässt.
453.
46§ 4 Abs. 1 OBV ist auch hinreichend bestimmt, soweit er die Anbringung von Werbematerial an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen verbietet. Zwar wird nicht konkret angegeben, welche Fläche als Angrenzungsbereich angesehen wird. Als im Angrenzungsbereich gelegen sind aber zumindest diejenigen Einfriedungen, Hauswände und sonstigen Einrichtungen und Gegenstände anzusehen, die unmittelbar an der Grenze zu den Verkehrsflächen und Anlagen stehen bzw. errichtet worden sind. Der in der Verordnung verwendete Begriff der „Anlage“ ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde in § 1 Abs. 2 OBV hinreichend bestimmt. Anlagen im Sinne der Verordnung sind danach ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse insbesondere alle der Allgemeinheit zur Nutzung zu Verfügung stehenden bestimmungsgemäß zugängliche Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Waldungen, Gärten, Parks, Friedhöfe sowie die Ufer und Böschungen von Gewässern; Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Denkmäler und unter Denkmalschutz stehenden Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Anschlagtafeln, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Hinweisschilder, Beleuchtung-, Ver- und Entsorgungs- sowie Sicherungseinrichtungen.
474.
48Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 der auf §§ 1, 27 und 31 OBG NRW gestützten OBV der Stadt T dient auch materiell-rechtlich der Abwehr (abstrakter) Gefahren für die öffentliche Ordnung im Stadtgebiet T. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gehört auch, dass ein Stadtbild nicht durch so genanntes wildes Plakatieren verschandelt oder verschmutzt wird (vgl. BVerwG, NJW 1975, 1289, betreffend das Plakatieren im Wahlkampf). Darüber hinaus weist das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht darauf hin, dass bei einem auffälligen Plakatieren an besonders frequentierten öffentlichen Straßen auch die Gefahr einer Ablenkung der Verkehrsteilnehmer besteht, die eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Diese Gefahren bestehen ebenfalls bei einem übermäßigen Plakatieren unmittelbar an öffentlichen Straßen und Anlagen. Angesichts dessen ist es auch nicht zu beanstanden, dass durch § 4 Abs. 1 OBV das Plakatieren an Einfriedungen und Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen verboten ist, auch wenn es sich insoweit um privaten Grund bzw. Flächen im Privateigentum handelt. Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass diese Form der Außenwerbung, jedenfalls soweit es sich um Fremdwerbung handelt, in der Regel gewählt wird, um sich die Bemühungen um die Einholung einer Sondernutzungserlaubnis zu ersparen und/oder um die Zahlung von Gebühren für die Benutzung bereits genehmigter Werbeanlagen der Gemeinde zu vermeiden, gleichwohl aber den öffentlichen Verkehrsraum zu Werbezwecken benutzen zu können (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14.02.2000 – 11 A 3887/96 –, BeckRS 2005, 24636, wonach dem erkennenden
49Senat des OVG Münster aus einer Vielzahl anderer Fälle und aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt ist, dass gerade Unternehmen der Werbewirtschaft zum Anbringen ihrer großflächigen Werbeträger aus Kostengründen vorwiegend im Privateigentum stehende Befestigungsflächen anmieten und dass die Werbestandorte
50- um den mit der Werbung beabsichtigten Zweck zu erzielen - direkt an öffentliche Verkehrsflächen grenzen oder jedenfalls in unmittelbarer Nähe hierzu liegen).
515.
52Das den Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen betreffende Verbot der Anbringung von Werbematerial ist auch nicht deshalb als unverhältnismäßig anzusehen, weil sich dieses Verbot auf das gesamte Stadtgebiet bezieht. Denn das Amtsgericht weist insofern zutreffend darauf hin, dass für eine Werbetätigkeit genügend weitere Möglichkeiten der Werbung bestehen, und zwar innerhalb von Geschäften (Schaufenster), auf privaten Grundstücken bei Anbringung der Werbung außerhalb des Angrenzungsbereichs, und auch im öffentlichen Raum, soweit diesbezüglich eine besondere Genehmigung, z.B. gemäß § 2 Abs. 1 BauO NRW erteilt worden ist, sowie durch Benutzung ortsfesten Anlagen, die innerhalb des Stadtgebiets von der Firma T betrieben werden, und die diese jeweils sind an Interessenten weitervermietet. Für Werbeanlagen von Geschäftsanliegern an der Stätte der Leistung sieht die aufgrund der §§ 18, 19 und 19a des Straßen-und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NW S. 1028/SGV NW 91), des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S.1714) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 GV NW S. 666/SVG NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.11.1999 (GV NW S. 590), am 20.12.2000 beschlossene Satzung der Stadt T über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen - Sondernutzungssatzung - zudem erlaubnisfreie Sondernutzungen bzw. die Freistellung von der Erlaubnispflicht vor. So ist in § 4 Nr. 2 der vorgenannten Satzung bestimmt, dass u. a. bauaufsichtlich genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Werbeanlagen für Geschäftsanlieger an der Stätte der Leistung, die vorübergehend (tage-/stundenweise während der Ladenöffnungszeiten) ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden im Gehwegbereich bei Straßen mit separater Fahrbahn und Hochbordgehweg aufgestellt werden und nicht mehr als 0,30 m in den Gehweg hineinragen sowie mindestens 1,25 m vom Fahrbahnrand entfernt sind, sofern hierdurch der Gemeingebrauch nicht wesentlich beeinträchtigt wird, keiner Erlaubnis bedürfen, und ist in § 5 der Satzung ist die Möglichkeit einer Freistellung von der Erlaubnispflicht in Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen ohne Gehweg auf Antrag u.a. vorgesehen in Bezug auf Werbeanlagen für Geschäftsanlieger an der Stätte der Leistung, die vorübergehend (tage-/stundenweise während der Ladenöffnungszeiten) ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen in Fußgängerbereichen oder Gehweg aufgestellt werden, wenn hierdurch der Gemeingebrauch nicht wesentlich eingeschränkt wird.
53Soweit schließlich mit der Rechtsbeschwerdebegründung auf die Entscheidung des Bayrischen Verfassungsgerichtshofs vom 23.01.2012 (–Vf. 18 – VII – 09, juris) verwiesen wird, ist anzumerken, dass diese keine ordnungsbehördliche Verordnung zur Abwehr abstrakter Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zum Gegenstand hat, sondern eine Satzung betrifft, die auf Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO als Ermächtigungsgrundlage gestützt ist. Hierdurch werden die Gemeinden ermächtigt, im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften als (Gestaltungs-)Satzung zu erlassen, und in diesem Rahmen Regelungen u.a über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern, über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen zu treffen sowie sonstige Gestaltungsvorschriften zu erlassen. Eine entsprechende Satzungsermächtigungsgrundlage enthält § 86 BauO NRW. Örtliche Bauvorschriften in Form einer Satzung dienen der Ortsgestaltung durch die Gemeinde. Die für sie geltenden Regelungen können angesichts dieser Zielsetzung nicht ohne weiteres auf ordnungsbehördliche Verordnungen übertragen werden.
54Das angefochtene Urteil hält daher einer rechtlichen Überprüfung stand, so dass die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen war.

Rechtsanwalt



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Annotations
(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist,
- 1.
die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, oder - 2.
das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
(2) Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen, wenn
- 1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist, deren Wert im Urteil auf nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt worden ist, oder - 2.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbuße von nicht mehr als einhundertfünfzig Euro festgesetzt oder eine solche Geldbuße von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.
(3) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 der Strafprozeßordnung) sind zu beachten. Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 35a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
(4) Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch Beschluß. Die §§ 346 bis 348 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. Der Beschluß, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.
(5) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, daß ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlaß des Urteils eingetreten ist.
(1) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit einem Richter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt in Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in § 79 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fällen, wenn eine Geldbuße von mehr als fünftausend Euro oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art im Wert von mehr als fünftausend Euro festgesetzt oder beantragt worden ist. Der Wert einer Geldbuße und der Wert einer vermögensrechtlichen Nebenfolge werden gegebenenfalls zusammengerechnet.
(3) In den in Absatz 1 bezeichneten Fällen überträgt der Richter die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es geboten ist, das Urteil oder den Beschluss nach § 72 zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen. Dies gilt auch in Verfahren über eine zugelassene Rechtsbeschwerde, nicht aber in Verfahren über deren Zulassung.
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.
(2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.
(3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.
(4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(1) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit einem Richter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt in Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in § 79 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fällen, wenn eine Geldbuße von mehr als fünftausend Euro oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art im Wert von mehr als fünftausend Euro festgesetzt oder beantragt worden ist. Der Wert einer Geldbuße und der Wert einer vermögensrechtlichen Nebenfolge werden gegebenenfalls zusammengerechnet.
(3) In den in Absatz 1 bezeichneten Fällen überträgt der Richter die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es geboten ist, das Urteil oder den Beschluss nach § 72 zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen. Dies gilt auch in Verfahren über eine zugelassene Rechtsbeschwerde, nicht aber in Verfahren über deren Zulassung.
(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.
(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.
(2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.
(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.
(4) (weggefallen)
(4a) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.
(7) (weggefallen)
(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.
(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.
(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt entsprechend.
(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.
(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.