Ordnungsrecht: Stadt kann Plakatwerbung an Verkehrsflächen untersagen

published on 27/11/2015 09:43
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Eine Stadt kann durch eine ordnungsbehördliche Verordnung Plakatwerbung auch auf privaten Flächen untersagen, die an Verkehrsflächen angrenzen.
Das hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Siegen bestätigt. Der Betroffene betreibt in Siegen eine Firma für Medienwerbung und Veranstaltungen. Im Januar und Februar 2014 ließ er im Stadtgebiet von Siegen Plakate für die Veranstaltung Hund & Heimtier aufhängen, die im Februar 2014 in der Siegerlandhalle stattfand. Die Werbeplakate wurden im Angrenzungsbereich zu Verkehrsflächen – jeweils mit Zustimmung der Eigentümer – so an privaten Zäunen angebracht, dass sie für die Verkehrsteilnehmer sichtbar waren. Die Stadt Siegen hatte nicht genehmigt, dass die Plakate angebracht werden durften. Sie erließ daher gegen den Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von 500 EUR. Dabei wurden auch frühere einschlägige Verstöße berücksichtigt. Das Amtsgericht Siegen bestätigte das Bußgeld mit seinem erstinstanzlichen Urteil.

Der Betroffene hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie blieb jedoch erfolglos. Das OLG Hamm entschied, dass er zu Recht von der Stadt Siegen mit dem Bußgeld belegt worden sei, weil er vorsätzlich gegen die einschlägige Bestimmung der ordnungsbehördlichen Verordnung verstoßen habe.

Die Stadt Siegen sei ermächtigt, das Plakatieren zu Werbezwecken an Zäunen auf privatem Grund, die an Verkehrsflächen angrenzten, in ihrem Stadtgebiet zu untersagen. Das Verbot sei in der Verordnung hinreichend bestimmt beschrieben. Es diene der Abwehr (abstrakter) Gefahren für die öffentliche Ordnung im Stadtgebiet Siegen. Um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, dürfe ein Stadtbild nicht durch sog. wildes Plakatieren verschandelt oder verschmutzt werden. Werde an besonders frequentierten öffentlichen Straßen in auffälliger Weise plakatiert, bestehe zudem die Gefahr, dass Verkehrsteilnehmer durch die Plakate abgelenkt würden.

Das Verbot dürfe sich auch auf private Hauswände, Zäune und Einfriedungen beziehen, die an öffentlichen Straßen und Anlagen liegen. Diese Werbeflächen würden häufig gewählt, um sich Kosten und Mühen für das Einholen einer straßenverkehrsrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zu ersparen, die notwendig wäre, wenn öffentlicher Verkehrsraum zu Werbezwecken genutzt werden solle. Schließlich sei das Verbot nicht unverhältnismäßig. Es hätten genügend weitere Möglichkeiten für eine erlaubte Werbung im Stadtgebiet zur Verfügung gestanden.

Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 22.9.2015, (Az.: 1 RBs 1/15).

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published on 22/09/2015 00:00

Tenor Die Sache wird gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 OWiG dem 1. Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. (Entscheidung der zuständigen Einzelrichterin gemäß § 80a Abs. 1 OWiG). Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfe
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Rechtsberatung zum Verwaltungsrecht - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
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Das Verwaltungsgericht Weimar (8 E 416/21) erachtet die Entscheidung des AG Weimar (9 F 148/21), die über die Aufhebung jeglicher Corona-Schutzmaßnahmen in Weimarer Schulen befunden hat, als „offensichtlich rechtswidrig“. Eine solche Befugnis über die Anordnungen von Behörden zu entscheiden, stehe nicht dem Familiengericht zu, sondern fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.  So hat mittlerweile das Oberlandesgericht Jena (OLG Jena) den umstrittenen Beschluss wieder aufgehoben. Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin
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15/04/2014 11:58

Mit Verabschiedung der FIFA Regularien das Public Viewing betreffend nimmt Rechtsunsicherheit auf Seiten der Veranstalter fortwährend zu. Wir beraten Sie im Vorfeld über eine sachgerechte Vorgehensweise.
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Tenor

Die Sache wird gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 OWiG dem 1. Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

(Entscheidung der zuständigen Einzelrichterin gemäß § 80a Abs. 1 OWiG).

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde trägt der Betroffene (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO).


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