Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 03. Juli 2014 - 1 Vollz (Ws) 135/14

ECLI:ECLI:DE:OLGHAM:2014:0703.1VOLLZ.WS135.14.00
bei uns veröffentlicht am03.07.2014

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit der Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der gemeinschaftlichen Unterbringung in einer Gemeinschaft Zelle mit Rauchern begehrt.

Es wird festgestellt, dass die in der Zeit vom 12. September 2013 bis zum 16. September 2013 in der JVA F erfolgte Unterbringung des Betroffenen in einer Gemeinschaftszelle, in der sich rauchende Mitgefangene aufhielten, rechtswidrig gewesen ist.

Die Rechtsbeschwerde wird weiter zugelassen, soweit der Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der während seiner Unterbringung in der JVA Essen erfolgten Versagung einer Waschmöglichkeit für seine Privatwäsche begehrt. Insoweit wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses betreffend die erledigten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 120 Abs. 1 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.


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Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 03. Juli 2014 - 1 Vollz (Ws) 135/14

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 03. Juli 2014 - 1 Vollz (Ws) 135/14

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Strafprozeßordnung - StPO | § 304 Zulässigkeit


(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig,
Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 03. Juli 2014 - 1 Vollz (Ws) 135/14 zitiert 12 §§.

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Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 116 Rechtsbeschwerde


(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. (2) Die Re

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 121 Kosten des Verfahrens


(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind. (2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Ver

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 109 Antrag auf gerichtliche Entscheidung


(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 34 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis … Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euroum … Euro 2 0005002010 0001 0

Strafprozeßordnung - StPO | § 311 Sofortige Beschwerde


(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung. (3) Das Gericht ist zu einer

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 120 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften


(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entspr

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 114 Aussetzung der Maßnahme


(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. (2) Das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesen

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 28. Apr. 2014 - 1 Vollz (Ws) 167/14

bei uns veröffentlicht am 28.04.2014

Tenor Dem Betroffenen wird kostenfrei (§ 21 GKG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der Rechtsbeschwerde gewährt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 31. Jan. 2005 - 1 Ws 279/04

bei uns veröffentlicht am 31.01.2005

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Z. vom 16. Juni 2004 aufgehoben, soweit der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung in einem Haftraum mit mehreren Gefangenen als unzulässig

Referenzen

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Z. vom 16. Juni 2004 aufgehoben, soweit der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung in einem Haftraum mit mehreren Gefangenen als unzulässig verworfen wurde.

2. Der Antrag des Gefangenen, die Rechtswidrigkeit seiner Unterbringung in einem Haftraum mit einem weiteren Gefangenen festzustellen, wird als unbegründet verworfen.

3. Im Übrigen wird die Sache zu neuer Entscheidung über den weitergehenden Feststellungsantrag (Unterbringung in einem Haftraum mit mehr als einem weiteren Gefangenen) und über die Kosten der Rechtsbeschwerde an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

4. Die weitergehende Rechtsbeschwerde (Zuerkennung eines Schmerzensgeldes) wird als unzulässig verworfen, weil es nicht geboten ist, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 116 Abs. 1 StVollzG).

5. Auf die Beschwerde des Gefangenen wird der Geschäftswert für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, soweit er die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes betraf, auf 300 EUR festgesetzt.

6. Der Gefangene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen, soweit sein Rechtsmittel verworfen wurde.

7. Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 600 EUR festgesetzt (§§ 52, 60 GKG).

8. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Der Beschwerdeführer wandte sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen seine Unterbringung in verschiedenen Hafträumen der Justizvollzugsanstalt U. mit jeweils einem oder drei weiteren Gefangenen. Im Einzelnen beantragte er:
- Aufhebung der gegen ihn ergangenen Vollzugsmaßnahme der Unterbringung in einem Mehrpersonenhaftraum (Belegung mit einem oder drei weiteren Gefangenen);
- Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt, ihm mit sofortiger Wirkung einen Einzelhaftraum zuzuweisen;
- Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung zusammen mit mehreren Gefangenen für die zurückliegende Zeit und
- Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von täglich 100 EUR für die Zeit der Mehrfachunterbringung.
Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 16.6.2004 die Justizvollzugsanstalt verpflichtet, den Gefangenen während der Ruhezeit in einem Einzelhaftraum unterzubringen; den Feststellungs- und den Schmerzensgeldantrag hat sie jeweils als unzulässig zurückgewiesen. Gegen letztere Entscheidungen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Gefangenen; zudem hat der Gefangene Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswertes eingelegt und für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Die Rechtsbeschwerde hat zum Feststellungsantrag teilweise - vor-läufig - Erfolg. Die Beschwerde führt zur Herabsetzung des Geschäftswertes.
II.
1. Der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer, der Feststellungsantrag sei nicht zulässig, weil sich der Gefangene zuvor nicht an die Vollzugsbehörde gewandt habe, um seine Verlegung in einen Einzelhaftraum zu beantragen, kann nicht gefolgt werden. Die Einweisung eines Gefangenen in einen bestimmtem Haftraum stellt eine Maßnahme i.S.d. § 109 StVollzG dar (OLG Frankfurt NStZ-RR 2004,29; NJW 2003,2843; OLG Hamm NStZ 1989,592). Da diese - wie gerichtsbekannt ist - dem Gefangenen nicht schriftlich bekannt gegeben wird, und zwar weder die Ersteinweisung nach Eintritt in den Strafvollzug noch die Verlegungen während des Vollzugs, begann die Anfechtungsfrist des § 112 Abs. 1 StVollzG nicht zu laufen (OLG Frankfurt aaO; OLG Koblenz ZfStrVo 1992,321). Die am 30.4.2004 eingereichten Anträge auf gerichtliche Entscheidung waren daher fristgerecht gestellt.
a. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme mit einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zusammen zu erheben. Dieses prozessuale Vorgehen ist vor allem dann gerechtfertigt, wenn der Antragsteller nicht nur eine Veränderung des durch die beanstandete Maßnahme herbeigeführten und andauernden Zustandes für die Zukunft herbeiführen (Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage), sondern wenn er zugleich eine rechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit des durch die Maßnahme bewirkten und infolge des Zeitablaufs unabänderlich gewordenen Zustandes erreichen will. Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend gegeben.
b. Für das genannte Feststellungsbegehren besteht auch ein Rechtsschutzinteresse des Gefangenen. Dieses kann zwar nicht schon darin gesehen werden, dass der Gefangene entgegen der Regelung des § 18 Abs. 1 StVollzG während der Ruhezeit nicht allein in einem Haftraum untergebracht war und der damit geschaffene Zustand dem Gesetz widersprach. Eine allgemeine Feststellungsklage ist nämlich im Strafvollzugsrecht nicht anerkannt (OLG Frankfurt NStZ-RR 2004,29). Das besondere Feststellungsinteresse ist aber deswegen zu bejahen, weil nach dem Vorbringen des Gefangenen eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung durch menschenunwürdige Unterbringung in Betracht kommt (BVerfG StV 2002,435; 661;OLG Frankfurt a.a.O).
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2. Die Sache ist spruchreif, soweit es um die Unterbringung in einem Haftraum mit einem weiteren Gefangenen geht. Die Überprüfung ergibt, dass ein Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie nicht vorliegt.
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a. Die Rechtsprechung hat sich mehrfach mit der Frage befasst: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 27.2.2002 (NJW 2002,2699) entschieden, dass bei einer Unterbringung zweier Gefangener in einem Haftraum mit einer Grundfläche von 7,6 qm eine Verletzung der Menschenwürde in Frage stehe und für eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer solchen Maßnahme im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ein Rechtsschutzinteresse bestehe. Im Beschluss vom 13.3.2002 (StV 2002,661) hat es unter dem gleichen rechtlichen Aspekt ausgeführt, eine Unterbringung zweier Gefangener in einem Haftraum mit 8 qm könne das Grundrecht auf Achtung der Menschenwürde verletzen.
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Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 4.11.2004 - III ZR 361/03 - die tatrichterliche Würdigung als nicht zu beanstanden gewertet, wonach eine Unterbringung von 5 Gefangenen in einem Haftraum mit 16 qm Grundfläche gegen die Menschenwürde verstoße.
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Das OLG Frankfurt hat im Beschluss vom 15.8.1985 (NStZ 1985,572) die Unterbringung dreier Gefangener in einem Haftraum mit einer Grundfläche von 11,54 qm als Verstoß gegen die Menschenwürde gewertet; ebenso im Beschluss vom 2.4.1987 (StV 1988,540) die Unterbringung dreier Gefangener auf 12 qm, im Beschluss vom 18.7.2003 (NJW 2003,2843) die Unterbringung zweier Gefangener auf 7,5 qm und im Beschluss vom 28.11.2002 (NStZ-RR 2003,59) die Unterbringung von 4 Gefangenen auf 10,6 qm Grundfläche. Das OLG Frankfurt hält eine Grundfläche von 6 bis 7 qm pro Gefangenen als zulässige Mindestgröße.
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Das OLG Hamm hat im Beschluss vom 23.6.1967 (NJW 1967,2024) einen Verstoß gegen Art. 1 GG angenommen in einem Fall der Unterbringung dreier Gefangener in einem Raum mit 23,45 cbm Rauminhalt.
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Allen genannten Entscheidungen war gemeinsam, dass die Toilette vom Aufenthaltsraum räumlich nicht abgetrennt und teils überhaupt nicht oder allenfalls mit einer kaum Schutz bietenden Schamwand versehen war.
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b. Nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses haben die Hafträume der Justizvollzugsanstalt U., in denen zwei Gefangene zusammen untergebracht werden, eine Grundfläche von 9,13 qm bzw. einen Rauminhalt von 23,56 cbm. In dem Raum befinden sich ein Etagenbett, zwei Schränke, zwei Stühle, ein Tisch, eine TV-Konsole und zwei Bilderleisten. In den Haftraum integriert ist eine Nasszelle mit einer zusätzlichen Grundfläche von 1,3 qm und einem Rauminhalt von 3,25 cbm. Sie enthält ein Waschbecken und eine Toilette und ist vom eigentlichen Aufenthaltsraum durch eine vom Boden bis zur Decke reichende Mauer rundum abgetrennt und durch eine Türe verschließbar. Die Nasszelle verfügt nicht über eine eigene Entlüftung. Das Zellenfenster ist in voller Größe (1,09 qm bzw. 1,73 qm mit Rahmen) zu öffnen oder zu kippen.
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Die Grundfläche des vorliegend zu beurteilenden Haftraumes ist somit zwar teilweise geringfügig kleiner, als sie in der hierzu ergangenen Rechtsprechung sinngemäß gefordert wurde. Sie belässt aber dem einzelnen Gefangenen einen noch ausreichenden Rest an Subjektivität und Identität und berührt den Kern der Menschenwürde nach Auffassung des Senats noch nicht. Die Grundfläche des Raumes erlaubt jedem Gefangenen für sich noch eine eigenständige Beschäftigung, wie etwa Lesen, Schreiben, Basteln oder Gymnastik, ohne dass der andere Gefangene hierdurch notwendig in diese Beschäftigung einbezogen oder an eigener anderer Beschäftigung gehindert ist. Die körperliche Nähe zwischen den Gefangenen ist noch nicht derart bedrängend, dass von einer Aufhebung der persönlichen Eigenständigkeit ausgegangen werden müsste. Allerdings wird dem einzelnen Gefangenen, insbesondere etwa bei Fernseh- oder Hörfunkempfang, eine Verständigung mit seinem Mitgefangenen abverlangt. Abgesehen davon, dass dies jedem in einer Gemeinschaft lebenden Menschen bisweilen - freilich zumeist auf freiwilliger Basis - zuzumuten ist, betrifft diese unausweichliche Kommunikation mit dem Mitinsassen nur einen Teilbereich des gemeinsamen Lebens im Vollzug, so dass hierdurch die Subjektivität und Identität des Einzelnen allenfalls vorübergehend eingeschränkt, aber nicht unausweichlich verletzt ist.
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Von den oben zitierten Fällen unterscheidet sich die vorliegende Unterbringung aber in einem wesentlichen Punkt, nämlich im Hinblick auf die in den Haftraum integrierte Toilette. Während in den vorgenannten Fällen die Toilette mehr oder weniger offen im Haftraum stand, steht sie in der Justizvollzugsanstalt U. dem einzelnen Gefangenen als Rückzugsraum zur Wahrung seiner Eigenständigkeit und Intimität zur Verfügung. Dem anderen Gefangenen ist ein ausreichender Schutz gegen Beeinträchtigungen gewährt, die durch die Toilettenbenutzung des anderen Gefangenen in der Regel gegeben sind. Auch hier ist eine jegliche Belästigung zwar nicht zu vermeiden, weil der Toilettenteil nicht selbständig entlüftet werden kann. Aber auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ebenfalls im Alltagsleben dann kurzfristige Unannehmlichkeiten hinzunehmen sein können, wenn mehrere Personen, wie etwa im Bereich des Arbeitsplatzes, die gleiche Toilette zu benutzen haben. Der Senat ist der Meinung, dass die Unterbringungssituation insgesamt, so wie sie im angefochtenen Beschluss festgestellt ist, noch keinen Verstoß gegen die Verpflichtung des Staatsgewalt zur Achtung der Menschenwürde darstellt, weil dem unter den genannten Umständen untergebrachten Gefangenen noch ein Spielraum für eigenständige Verhaltensweisen bleibt und er nicht unausweichlichen Beeinträchtigungen ausgeliefert ist, die einem Menschen unter keinen Umständen zuzumuten sind.
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Ähnlicher Auffassung ist das OLG Celle im Beschluss vom 3.7.2003 (StV 2003,567), das in einem obiter dictum die Unterbringung zweier Gefangener in einem 9,82 qm großen Haftraum mit abgetrennter Nasszelle für mit der Menschenwürde vereinbar hielt.
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Die Feststellungsklage konnte deshalb keinen Erfolg haben.
III.
21 
Da der Gefangene auch die Feststellung begehrte, seine Unterbringung in einem Mehrfachhaftraum mit mehr als einem weiteren Gefangenen als rechtswidrig, weil menschenunwürdig, zu beurteilen, die Strafvollstreckungskammer hierzu aber wegen ihrer abweichenden rechtlichen Ausgangslage keine Feststellungen getroffen hat, muss der Beschluss insoweit aufgehoben und die Sache an die Strafvollstreckungskammer zur eigenen Entscheidung zurückverwiesen werden.
IV.
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Die weitergehende Rechtsbeschwerde (Zurückweisung der Schadensersatzklage) ist als unzulässig zu verwerfen, weil es nicht geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG).
V.
23 
Der Senat sieht in der Rechtsbeschwerdeschrift des Gefangenen auch eine Beschwerde gegen die vom Landgericht getroffene Geschäftswertfestsetzung. Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist begründet, soweit sie sich gegen den Geschäftswert für die Schadensersatzklage richtet. Der Senat hält insoweit einen Geschäftswert von 600 EUR für angemessen (§§ 71, 72, 65, 63 Abs. 3 GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718).
VI.
24 
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren war abzulehnen, weil der Feststellungsantrag keine Aussicht auf Erfolg hat. Soweit sich der Antrag auch auf das bevorstehende Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer beziehen sollte, hat diese unter vor-läufiger Bewertung der Erfolgsaussichten darüber selbst zu befinden.
VII.
25 
Die Kostenentscheidung zum Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 121 Abs. 2 StVollzG; die Entscheidung über die Geschäftswertbeschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Tenor

Dem Betroffenen wird kostenfrei (§ 21 GKG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneu-

ten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbe-

schwerde – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen

zurückverwiesen.


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(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Das Gericht kann auch eine einstweilige Anordnung erlassen; § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidungen sind nicht anfechtbar; sie können vom Gericht jederzeit geändert oder aufgehoben werden.

(3) Der Antrag auf eine Entscheidung nach Absatz 2 ist schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zulässig.

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.

(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.