Oberlandesgericht Hamm Urteil, 03. Sept. 2014 - 31 U 12/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.11.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2 3A.
4Am 18.11.2002 zeichnete der Kläger eine Beteiligung in Höhe von nominal 30.000,00 € zuzüglich eines Agios von 554,40 € an der C GmbH & Co KG (künftig C) mit der Anteilsnummer #####. Einen Teilbetrag in Höhe von 11.520,00 € finanzierte der Kläger über ein bei der Beklagten aufgenommenes Darlehen mit einem effektiven Jahreszins von 6,61%. Der Fonds wurde durch die I GmbH & Co KG 2002 aufgelegt. Der Fondsprospekt wurde im Juli 2002 veröffentlicht.
5Die – obligatorische – Anteilsfinanzierung übernahm die Beklagte. Zudem verpflichtete sich die Beklagte gegenüber der Fondsgesellschaft, die fristgerechte Erfüllung bestimmter Zahlungsverpflichtungen des Lizenznehmers im Wege der Schuldübernahme zu übernehmen.
6Mit Schreiben vom 25.11.2011 teilte die I GmbH & Co KG dem Kläger mit, dass die Finanzverwaltung ihre steuerliche Einschätzung zur Behandlung des Fonds geändert habe. Mit Schreiben vom 25.01.2011 teilte die Fondsinitiatorin den Anlegern mit, dass die Steuerfahndungsstelle die Ansicht vertrete, dass die Tätigkeiten der Fondsgesellschaft in 2 Bereiche aufzuteilen sein. In Höhe der Schuldübernahme solle die Fondsgesellschaft dem Geschäftsmodell einer „verdeckten Festgeldanlage“ nachgegangen sein. Das Geschäftsmodell der streitgegenständlichen Beteiligung sei nur zum Schein mit der Filmherstellung geknüpft worden, so dass der Schuldübernahmevertrag zu aktivieren sei. Der verbleibende Investitionsbetrag sei zwar dem Tätigkeitsbereich “Herstellung“ zuzurechnen. Dieser sei aber ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt und damit steuerlich nicht verlustrelevant. Bestandskräftige Steuerbescheide liegen bis heute nicht vor.
7Der Kläger hat die Ansicht vertreten, im Fondsprospekt seien die steuerlichen Risiken zur Behandlung des Fonds nur unzureichend dargestellt. Er müsse daher damit rechnen, dass ihm Verlustzuweisungen aberkannt würden und er Steuernachzahlungen zuzüglich Zinsen zu leisten habe. Steuerrechtliche Ermittlungen hätten 2011 ergeben, dass lediglich geringe Teile der Investorengelder in Form eines Barwertvorteils (Net Present Value) zum Schein in die Filmproduktion hätten fließen sollen. Der Rest der Gelder habe von der Filmproduktionsfirma auf ein Konto der Beklagten fließen und dort festgeldähnlich angelegt werden sollen. Die Produktionskosten hätten nur in Höhe des Barwertvorteils, mithin der Differenz zwischen den budgetierten Produktionskosten und der Schuldübernahmegebühr, von den Fondsgesellschaften getragen werden sollen. Grundlage des tatsächlichen Konzepts über den Barwertvorteil (Net Present Value Letter) sei eine Vereinbarung zwischen der Beklagten als Initiatorin und dem jeweiligen Studiokonzern gewesen, wonach die Beklagte dem Studio einen der Höhe nach konkret festgelegten Barwertvorteil schuldete. Vor diesem Hintergrund habe die Fondsgesellschaft niemals Hersteller bzw. wirtschaftlicher Eigentümer sein sollen. Hiervon habe die Beklagte Kenntnis gehabt, weshalb sie ihm zum Schadensersatz verpflichtet sei. Denn die Beklagte sei von vornherein über ihre Rolle als reiner Objektfinanzierer weit hinausgegangen und sei in nach außen erkennbarer Art und Weise in das Fondskonzept, dessen Planung und Durchführung eingebunden gewesen. Auf die verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung könne sich die Beklagte nicht berufen, da die Finanzverwaltung bewusst falsch informiert worden sei.
8Zudem habe die Schuldübernahmegebühr, die der Lizenznehmer an die Beklagte gezahlt habe, dem ureigenen Interesse der Beklagten an der Rückführung der von ihr ausgereichten Darlehen gedient. Aufgrund dieser Umstände sei die Beklagte in erkennbarer Weise in das Verkaufskonzept eingebunden gewesen. Hiervon habe er erst 2011 erfahren. 2012 habe er erfahren, dass nie beabsichtigt gewesen sei, die Anleger an variablen Erlösen zu beteiligen.
9Die Beklagte habe institutionell mit den I Fonds zusammengewirkt, da sie sämtlichen Fondsanlagen dieser Gesellschaften als Fremdfinanzierer zur Verfügung stehe, wenn eine solche Fremdfinanzierung zu erfolgen habe. Darüber hinaus sei die F-Bank als Muttergesellschaft der Beklagten an der I GmbH & Co KG beteiligt. Von einer evidenten Unrichtigkeit des Fondsprospekts sei auszugehen, da die Beklagte Kenntnis von dem Barwertvorteil gehabt habe.
10Kenntnis von der fehlerhaften Fondskonzeption habe er erst 2011 erlangt, als die Fondsgesellschaft ihm mitgeteilt habe, dass sich die rechtliche Einschätzung der Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung der Fondsgesellschaft geändert habe und das Finanzamt nunmehr die Ansicht vertrete, dass es sich bei der Schuldübernahmegebühr um eine verdeckte Festgeldanlage handele und der verbleibende Betrag ohne Gewinnerzielungsabsicht angelegt und damit steuerlich nicht verlustrelevant erfolgt sei.
11Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat hilfsweise im Wege der Widerklage beantragt, den Kläger zur Herausgabe sämtlicher Steuervorteile zu verurteilen, die er im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der C GmbH erzielt hat.
12Sie hat hierzu vorgetragen, sie habe sich gegenüber dem Kläger darauf beschränkt, diesem in Höhe eines Teilbetrags seiner Gesellschaftsbeteiligung eine Fremdfinanzierung zur Verfügung zu stellen. Sie sei weder Fondsiniatorin gewesen noch liege ein Ausnahmefall vor, wonach sie sich entsprechend behandeln lassen müsse. Zudem beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung. Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinn bestünden nicht, da solche Ansprüche nur gegen jemanden in Betracht kämen, der in Ansehung der Beteiligung Vertragspartner des Anlegers sei oder der für seine Person besonderes Vertrauen in Anspruch genommen habe. Beides treffe auf sie nicht zu.
13Sie habe – was unstreitig ist – keinen persönlichen Kontakt zum Kläger gehabt. Vertragspartner sei sie im Verhältnis zum Kläger nur insoweit geworden, als es um die Finanzierung des Geschäftsanteils des Klägers gegangen sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht deshalb, weil sie im Zusammenhang mit der Umsetzung der Filmprojekte jeweils einen Schuldbeitritt im Hinblick auf Lizenzverbindlichkeiten des Distributionsnehmers G gegenüber der Fondsgesellschaft vereinbart habe. Insoweit habe sich ihre Funktion darauf beschränkt, als Sicherungsgeber des nicht zum Fondsverbund gehörenden Lizenznehmers G aufzutreten. Hiermit sei keine Übernahme von Funktionen des Verkäufers oder Vertreibers von Fondsanteilen verbunden gewesen. Sie stehe nicht im Lager der Fondsgesellschaft, sondern in dem der G. Es sei nicht im Ansatz der Anschein geweckt worden, sie habe die steuerliche Konzeption des Fonds geprüft. Dies belegten auch die Passagen auf Seite 52 des Fondsprospekts.
14Sie habe auch nicht über einen Wissensvorsprung verfügt. Denn sie sei als Finanzierungsbank nicht verpflichtet gewesen, die Wirtschaftlichkeit oder die Geeignetheit der Beteiligung zur Steuerersparnis zu prüfen. Im Hinblick auf den Schuldbeitritt habe sie keinen Wissensvorsprung gehabt, weil es sich um eine kumulative Schuldübernahme gehandelt habe. Die steuerliche Konzeption habe sie nicht prüfen müssen. Dass die vom Fonds gezahlten Mittel in Höhe der Schuldübernahmegebühr nicht zur Produktion von Filmen zur Verfügung gestanden hätten, sei eine reine Mutmaßung. Ohnehin liege kein Prospektfehler vor. Im Prospekt seinen Steuereffekte nicht garantiert worden, sondern dieser habe die steuerlichen Grundlagen auf Basis der Prospekterstellung im Jahr 2002 im Einklang mit der damals gültigen Rechtslage beschrieben, wobei sich im Prospekt auch der Hinweis finde, dass die Finanzverwaltung ihre steuerliche Einschätzung ändern könne und sich dies dann möglicherweise negativ auf die Fondsgesellschaft auswirken könne. Die Fondsgesellschaft habe das Gutachten einer angesehenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur steuerlichen Konzeption eingeholt. Grund für die geänderte steuerliche Behandlung der Beteiligung sei der Umstand, dass die Finanzverwaltung den Schuldbeitritt als abstraktes Schuldversprechen bewertet, was rechtlich nicht haltbar sei. Diese Praxis sei durch eine rechtskräftige Entscheidung des Finanzgerichts München vom 08.04.2011 (1 K 3669/09) für rechtswidrig erklärt worden. Eine Änderung der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung habe sich erstmals 2007 angedeutet und sei im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers nicht vorhersehbar gewesen.
15Auch in der Sache seien die Vorwürfe des Klägers nicht haltbar. Die Fondsgesellschaft habe mit Vertrag vom 01.02.2000 die für die Produktion des Films erforderlichen Rechte erworben. Noch am selben Tag habe sie die Fa. H beauftragt, den Film in eigenem Namen auf Rechnung der Fondsgesellschaft zu produzieren. Die Dreharbeiten und die Produktion seien im Jahr 2001 beendet worden. Der Lizenznehmer G habe der Fondsgesellschaft ein bedingt rückzahlbares Darlehen in Höhe der Produktionskosten gewährt. Gleichzeitig sei ein Lizenzvertrag geschlossen worden, dessen Restlaufzeit bei Auflage des Fonds noch 17 Jahre betragen habe. Die Fondsmittel in Höhe von 142.592.438,00 € hätten zur Rückzahlung des Darlehens dienen sollen, wobei auf die Produktionskosten 137.591.322,00 € und auf die vorfinanzierte Fertigstellungsgarantie 5.001.116,00 € entfielen. Ferner habe an die Lizenznehmerin am 18.12.2012 ein Verwertungszuschuss von 74.498.878,00 € gezahlt werden sollen. Diese Beträge habe die Fondsgesellschaft wie prospektiert gezahlt. Es treffe zu, dass aufgrund des Schuldbeitritts die Lizenznehmerin einen Betrag in Höhe der abgezinsten fixen Lizenzzahlungen an sie gezahlt habe; diese Zahlung sei aus dem allgemeinen Vermögen der Lizenznehmerin erfolgt. Dies sei von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Der Kläger habe genau das erhalten, was prognostiziert worden sei. Die Fondsgesellschaft habe das Produktionskostendarlehen und den Verwertungszuschuss zurückgeführt. Die Lizenznehmerin habe die Schuldübernahmegebühr an sie gezahlt. Der NPV-Letter habe der Ergänzung einer Platzierungsgarantie zugunsten des Lizenznehmers durch ein Zahlungsversprechen der Beklagten gedient. Prospektpflichtig sei er nicht gewesen, weil er keine wesentlichen Regelungen für die Anleger enthalte. Sie habe den Prospekt nicht geprüft gehabt und sei zu einer solchen Überprüfung auch nicht verpflichtet gewesen. Sie sei aufgrund der Angaben der I sowie nach dem Inhalt des Prospektgutachtens davon ausgegangen, dass der Prospekt richtig und vollständig gewesen ist.
16Im Übrigen ist die Beklagte der Meinung, sämtliche Forderungen des Klägers seien verjährt. Dass die Finanzverwaltung ihre Rechtsauffassung geändert habe, sei den Anlegern 2007 mitgeteilt worden.
17Die Schadenberechnung hält die Beklagte für unschlüssig, weil sich der Kläger nicht die von ihm gezogenen Steuervorteile anrechnen lasse. Entgangenen Gewinn könne der Kläger unter keinem Gesichtspunkt erstattet verlangen.
18Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung.
19Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
20Mit dieser Entscheidung ist der Kläger nicht einverstanden. Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er ist der Ansicht, die Beklagte sei durch den Schuldbeitritt und die Schuldübernahmegebühr weit über die Rolle eines reinen Kreditfinanzierers hinausgegangen. Die Fondsgesellschaft sei offensichtlich und für die Beklagte erkennbar nicht Hersteller gewesen, da die Fondsgesellschaft bestenfalls Co-Produzentin gewesen sei. Der Film sei durch Mittel der K ohne Beitrag der Fondsgesellschaft hergestellt worden. Daher habe es nicht zu Verlustzuweisungen kommen dürfen. Insoweit sei der Fondsprospekt offenkundig falsch. Zudem habe die I die Vereinbarung über den Barwertvorteil in institutionellem Zusammenwirken mit der Beklagten konzipiert. Entgegen den Angaben im Langprospekt habe der NPV-Letter vorgesehen, dass lediglich ein Bruchteil der Investorengelder in die Filmproduktion habe fließen sollen. Dies habe die Beklagte billigend in Kauf genommen, da ein Mitarbeiter der Beklagten, nämlich Herr T, die Vereinbarung mitunterzeichnet habe. Bei dieser Sachlage sei der Beklagten bewusst gewesen, dass anfängliche Steuervorteile bei Bekanntwerden des NPV-Letters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder aberkannt werden würden. Bei den Verträgen der Fondsgesellschaft vom 01.12.2000 habe es sich um Umgehungsverträge im Sinne der Abgabenverordnung gehandelt.
21Auf die sogenannte verbindliche Auskunft der Steuerbehörden könne sich die Beklagte nicht berufen, da mit ihrem Wissen ein anderes Geschäftsmodell praktiziert worden sei als in der Steuererklärung bzw. im Prospekt beschrieben sei. Zudem gebe es auch gar kein Anwaltsschreiben vom 13.03.2002.
22Desweiteren sei eine Teilhabe des Gesellschafters an Erlösen aus der Filmverwertung de facto unmöglich gewesen, weil der Film dann weit über 1.000.000.000,00 USD hätte einspielen müssen. Seite 30 des Langprospekts offeriere eine Teilhabe an den Verwertungserlösen.
23Die Schuldübernahme durch die Beklagte habe ausschließlich das ureigene Interesse der Beklagten an der Rückzahlung der von ihr an die Anleger ausgereichten Darlehen dienen sollen.
24Der steuerliche Bericht der Finanzverwaltung – Steuerfahndung - sei seinem Prozessbevollmächtigten erstmals Ende 2013 vorgelegt worden, weshalb er diesen erstmals in der Berufung zitieren könne.
25Bei dieser Sachlage stehe ihm ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu, dessen Höhe sich auf 6.296,41 € und weitere 8.260,00 € belaufe und wegen dessen Bezifferung der Senat auf GA 544 und 561c verweist. Zudem könne er von der Beklagte die Freistellung aus dem bei der Beklagten aufgenommenen Darlehen verlangen, dessen Höhe sich noch auf 15.728,89 € belaufe. Schließlich seien auch die von ihm gestellten Feststellungsanträge begründet.
26Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 22.11.2013, 3 O 213/13, wie folgt zu erkennen:
271. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.959,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2013 zu zahlen.
282. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Inhaberschuldverschreibung betreffend die obligatorische Anteilsfinanzierung mit der Beklagten über den fremdfinanzierten Teil in Höhe von zur Zeit 11.520,00 € seiner Fondsbeteiligung an der C GmbH & Co KG mit der Anteilsnummer ##### freizustellen.
293. Die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Ziffer 1. und 2. erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung des Kommanditanteils des Klägers an der Beteiligung C GmbH & Co KG mit der Anteilsnummer ##### an die Beklagte.
304. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.260,00 € zu zahlen.
315. Es wird festgestellt, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, den Kläger von Zahlungsansprüchen Dritter wegen Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 IV HGB aus der Kommanditbeteiligung an der C GmbH & Co KG mit der Anteilsnummer ##### freizustellen.
326. Es wird festgestellt, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, den Kläger von wirtschaftlichen Schäden, die aus der Übertragung der Kommanditbeteiligung an der C GmbH & Co KG mit der Anteilsnummer ##### resultieren, freizustellen.
337. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.
34Wegen der zunächst über diese Forderung hinausgehenden Schadensersatzansprüche hat der Kläger den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt.
35Die Beklagte beantragt,
36die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
37Hilfeweise beantragt die Beklagte für den Fall, dass die Klage begründet sein sollte,
38festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, sämtliche Steuervorteile, die er im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der C GmbH & Co KG (C) erzielt hat, an die Beklagte auszukehren, sobald und soweit über diese Steuervorteile bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen und soweit ihm die Steuervorteile nach Abzug einer etwaigen Besteuerung von Beträgen, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zugesprochen werden sollten, verbleiben.
39Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Dabei weist sie darauf hin, dass sich der Kläger auf die ihm vermeintlich zustehenden Schadensersatzansprüche die erhaltenen Ausschüttungen anrechnen lassen müsse. Im Übrigen sei die Klage aber ohnehin unbegründet. Die Hilfswiderklage stellt die Beklagte unter die Bedingung, dass eine Rückabwicklung der Fondsbeteiligung dem Grunde nach ausgeurteilt wird und das Gericht eine Anrechnung der erzielten Steuervorteile im Wege der Vorteilsausgleichung nicht vornimmt.
40Zahlungsflüsse vom Medienfonds an irgendwelche „Produktdienstleister“ habe es im vorliegenden Fall schon deswegen nicht geben können, weil beim Fonds C die Filme zum Beitrittszeitpunkt bereits produziert gewesen seien. Die Klageforderung hält die Beklagte für unschlüssig. Sie beruft sich auf das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts hinsichtlich des zurück zu übertragenden Fondsanteils. Schließlich ist die Beklagte der Auffassung, der Kläger müsse sich die ihm zugeflossenen Steuervorteile auf seine Forderung anrechnen lassen.
41Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
42B.
43Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet.
44I. Dem Kläger stehen keine Schadensersatzansprüche aus § 280 BGB wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung eines Beratungsvertrags zu. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig kein Beratungsvertrag zustande gekommen.
45II. Prospekthaftungsansprüche des Klägers im engeren Sinne scheiden schon deshalb aus, weil die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat und solche Ansprüche gemäß § 46 BörsG a.F. 3 Jahre nach der im Jahr 2002 erfolgten Veröffentlichung des Prospekts verjährt sind.
46Diese Verjährungsfrist gilt auch für die sogenannte Hintermann-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der börsenrechtlichen Veranlasserhaftung entwickelt hat (BGH, Urteil vom 14.05.2012 XI ZR 335/11, Juris Rz. 39). Im Übrigen hat der Kläger auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Voraussetzungen dieses Haftungsinstituts vorliegen. Nach der Rechtsprechung, die zur Konkretisierung des § 44 I 1 Nr. BörsG a.F. herangezogen werden kann, ist von einer Prospektverantwortlichkeit eines Hintermannes unter anderem dann auszugehen, wenn dieser auf die Konzeption des konkreten, mit dem Prospekt beworbenen und vertriebenen Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit letztendlich auch für die Herausgabe des Prospektes verantwortlich ist. Dabei können die gesellschaftsrechtliche Funktion des Hintermannes sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen. Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist; ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (BGH, BGH, Urteil vom 14.05.2013, XI ZR 335/11, Juris Rz. 39). Konkreter Vortrag des Klägers, dass diese Voraussetzungen in der Person der Beklagten erfüllt wären, fehlt. Zwar mag die Muttergesellschaft der Beklagten an der I beteiligt gewesen sein. Dass diese oder die Beklagte etwa durch Weisungen zu Zahlungsflüssen unmittelbar in das Geschäft der Fondsgesellschaft eingegriffen hätte, behauptet der Kläger selber nicht.
47III. Prospekthaftungsansprüche des Klägers im weiteren Sinn bestehen ebenfalls nicht. Nach diesem Haftungsinstitut haftet derjenige für die Mängel des bei Vertragsverhandlungen benutzten Prospekts, der bei Vertragsverhandlungen als künftiger Vertragspartner, Vertreter, Sachwalter oder Garant gegenüber einem Anleger persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat (BGH, Urteil vom 09.07.2013, II ZR 9/12, Juris Rz. 26). Diese Voraussetzungen liegen, soweit es um die Beklagte geht, nicht vor. Zwischen den Parteien gab es unstreitig keinen persönlichen Kontakt. Auf Seite 52 des Prospekts findet sich zudem der Hinweis, dass die Beklagte zwar die Finanzierung des Fondsobjekts übernommen hat und sich im Rahmen eines Schuldbeitritts verpflichtet hat, die fristgerechte Erfüllung bestimmter Zahlungsverpflichtungen des Lizenznehmers zu sichern, sie ansonsten jedoch in keiner Weise verantwortlich ist, die Beklagte insbesondere nicht an der Konzeption des Beteiligungsangebots beteiligt war, weshalb gegen die Beklagte keine Ansprüche bestehen, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Prospekt ergeben.
48Die Beklagte ist ausschließlich im Zusammenhang mit der Finanzierung des Fremdkapitalanteils der Einlage Vertragspartnerin des Klägers geworden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sie es übernommen hat, im Zusammenhang mit der Umsetzung der Filmprojekte jeweils einen Schuldbeitritt im Hinblick auf Lizenzverbindlichkeiten der Lizenznehmerin zu vereinbaren. Denn damit hat die Beklagte lediglich eine Rolle als Sicherungsgeberin der nicht zum Fondsverbund gehörenden Lizenznehmerin übernommen, ohne irgendwie geartete Funktionen des Verkäufers oder Vertreibers der Fondanteile gegenüber der Klägerin zu übernehmen. Soweit sie hierdurch einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, erschöpfte sich dieser darin, Vertrauen auf die Erfüllbarkeit der Lizenzverbindlichkeiten der L hervorzurufen, da sie für diese Verbindlichkeiten als Sicherungsgeberin einstand.
49IV. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 03.12.1991, XI ZR 300/90, WM 1992, 133; BGH, Urteil vom 21.10.2008, XI ZR 256/07, Juris Rz. 10 m.w.N.).
501. Eine Bank schuldet einem Anleger eine richtige und vollständige Information, wenn sie sich in Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts eingeschaltet hat und gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts erscheint (BGH NJW-RR 1992, 879, 882). Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargelegt. Unstreitig hat sich die Beklagte darauf beschränkt, einen Fondsanteil des Anlegers zu finanzieren und eine Schuldübernahme hinsichtlich bestimmter Zahlungsverpflichtungen der Lizenznehmerin zu erklären. Umstände, aufgrund derer der Kläger davon hätte ausgehen können und dürfen, dass die Beklagte sich aus seiner Sicht quasi wie die Fondsgesellschaft aufführt, hat der Kläger nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich.
512. Die Beklagte haftet auch nicht aufgrund eines von dem Kläger behaupteten Wissensvorsprungs. Eine Aufklärungspflicht besteht insoweit nur, wenn die Bank gegenüber dem Kunden einen konkreten Wissensvorsprung hinsichtlich bestimmter Risiken einer Anlage hat (BGH NJW 1999, 2032).
52a) Unrichtig ist die Auffassung des Klägers, der Beklagten habe bekannt sein müssen, dass der Fondsgesellschaft die Herstellereigenschaft fehle. Auf Seite 35 des Langprospekts findet sich der Hinweis, dass nach der Ansicht der steuerlichen Berater der Prospektherausgeberin die Fondsgesellschaft sowohl nach alter Verwaltungspraxis als auch nach den im Medienerlass festgestellten Voraussetzungen Herstellerin im urheberrechtlichen und steuerrechtlichen Sinne war, da auch die verschärften Voraussetzungen des Medienerlasses vorlagen. Auf Seite 35 des Langprospektes findet sich ferner eine umfassende Begründung, dass und aus welchen Gründen die Prospektherausgeberin davon ausgeht, dass die Fondsgesellschafterin Herstellerin des Films auch im steuerrechtlichen Sinn ist. Unter anderem wird dort ausgeführt, dass die Fondsgesellschaft bereits am 01.12.2000 die Rechte zur Herstellung des Films erworben hat. Dass und warum die Fondsgesellschaft bei dieser Sachlage nicht wesentliche Einflussmöglichkeiten auf die Filmproduktion hätte nehmen können, trägt der Kläger nicht vor. Allein die Tatsache, dass die Gesellschaft den Film nicht selber produziert hat, sondern mit der Produktionsvorbereitung, der Durchführung der Dreharbeiten sowie der Nachbearbeitung mit Vertrag vom 01.12.2000 den Produktionsdienstleister H beauftragt hat, führt nicht zu der Annahme, dass die Fondsgesellschaft keinen wesentlichen Einflussmöglichkeiten auf die Filmherstellung hatte. Denn der Produktionsdienstleister war – was sich aus der Darstellung auf Seite 29 des Prospekts ergibt – an die Vorgaben und Leistungsbeschreibungen aus dem Produktionsdienstleistungsvertrag und dessen Nachtrag gebunden, wobei in diesem Vertrag wesentliche Elemente der Produktion, das Budget und der Zeitplan festgelegt wurden. Weiter heißt es im Prospekt, dass die Fondsgesellschaft das Recht der Einflussnahme und der weitergehenden Kontrolle hat, wobei diese Funktion durch die geschäftsführende Gesellschafterin ausgeübt wurde, die danach in der Lage war, stellvertretend für die Fondsgesellschaft faktisch die Produktion zu überwachen. Dass diese Ausführungen im Prospekt unrichtig waren und dass die Beklagte hiervon Kenntnis hatte, behauptet der Kläger nicht konkret. Bei dieser Sachlage reicht die Behauptung des Klägers, die Filmproduktion sei durch die K finanziert worden, nicht aus, um die Herstellerstellung der Fondsgesellschaft in Zweifel zu ziehen. Ebenso fehlen jegliche Anhaltspunkte für ein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 42 AO.
53Die Bezugnahme auf den Bericht der Steuerfahndung allein genügt nicht. Erst recht ergibt sich aus diesem Bericht nicht, dass die Beklagte vor Abschuss des Darlehensvertrags mit dem Kläger Kenntnis von diesen seitens des Klägers behaupteten Tatsachen hatte. Entsprechende Beweisantritte des Klägers fehlen. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass sich die Ermittlungen nicht gegen sie richten.
54b) Ebenso ist nicht ersichtlich, dass und warum es den Anlegern an der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht entgegen der Darstellung auf den Seiten 33/34 des Prospekts gefehlt haben und dies der Beklagten bekannt gewesen sein soll. Die Anleger sollten – bezogen auf einen Zeitraum von 17 Jahren – eine effektive Verzinsung von jährlich 6,61% erzielen.
55c) Ebenfalls fehlt es an konkretem Vortrag, dass und warum der Beklagten bekannt gewesen sein soll, dass die Fondsgesellschaft nicht wirtschaftliche Eigentümerin des Films werden sollte wie dies auf Seite 34 des Prospekts ausgeführt wird. Der Film sollte zwar auf Rechnung des Produktionsdienstleisters, aber im Namen der Fondsgesellschaft produziert werden. Auch insoweit fehlt es an konkretem Vortrag, dass diese Prospektangaben unrichtig waren und die Beklagte hiervon Kenntnis hatte.
56d) Dass und wieso die Beklagte Kenntnis davon hatte, dass die Finanzverwaltung die ursprünglich anerkannten steuerlichen Vorteile Jahre nach deren Anerkennung wieder aberkennen würde, trägt der Kläger ebenfalls nicht in konkreter Form vor. Die wörtliche Wiedergabe eines Berichts der Steuerfahndung reicht nicht aus. Nach dem Prospekt war die Fondsgesellschaft Herstellerin im Sinne der Steuergesetze. Diese Herstellereigenschaft hat die Finanzverwaltung mindestens 5 Jahre lang uneingeschränkt anerkannt. Auch ein Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat die Herstellereigenschaft der Fondsgesellschaft unstreitig bestätigt. Bei dieser Sachlage gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte, dass die Beklagte wusste, dass die Einschätzung der Fondsgesellschaft und der Prospekt falsch waren.
57e) Schließlich behauptet der Kläger ohne Erfolg, es seien lediglich zwischen 5-12% der Investorengelder in die Filmproduktion geflossen.
58Inwieweit sich letzteres aus dem NPV-Letter vom 28.06.2002 ergeben soll, erschließt sich dem Senat nicht. Zwar sollte die I GmbH & Co KG – nicht die Produktionsdienstleiserin – am 30.08.2002 4.600.000 Dollar als USD-Barwertvorteil und am 18.12.2002 einen Betrag in US Dollar, der zu dem in den Vertriebsvertrag-Listen festgelegten Wechselkurs in US-Dollar umgerechnet wurde, die Summe von 4.600.000 US Dollar übersteigt (Überschussbetrag), bis zu einem Höchstbetrag von 8.268.900 US-Dollar, sowie 50% des Überschussbetrags, der die Summe von 8.268.900 US-Dollar übersteigt, an die Lizenznehmerin zahlen. Die Lizenznehmerin im Gegenzug sollte gemäß 4 (b) unter der Voraussetzung, dass der Eigentümer die Rückzahlungsoption ausübt, der I GmbH & Co KG den Betrag zahlen, der nach etwaigen Berichtigungen die Zahlungen an die Bank übersteigt.
59Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese – ohnehin nur im Falle der Ausübung der Rückzahlungsoption fällig werdende – Zahlungsverpflichtung sich auf die Produktionskosten ausgewirkt hätte. Denn diese Zahlungsverpflichtung traf allein die Lizenznehmerin, nicht hingegen die Produktionsdienstleisterin.
60VI. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Z. 10,
61711 ZPO. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Urteil, 03. Sept. 2014 - 31 U 12/14
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert in Höhe von 30.481,77 €.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht vorliegend Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der N (im Folgenden: N oder Fondsgesellschaft) geltend.
3Unter dem 18.11.2002 beteiligte sich der Kläger wirtschaftlich über die I an der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft, einem geschlossenen Filmfinanzierungs-Fonds für die internationale Kinofilmproduktion "S". Grundlagen des Fondsbeitritts des Klägers waren der im Juli 2002 herausgegebene Emissionsprospekt zum N (Anlage KE 2) sowie der Zeichnungsschein vom 18.11./22.11.2002 (Anlage KE 1). Die Beteiligungssumme belief sich auf 30.000 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 554,40 €. Die Beklagte übernahm die obligatorische Anteilsfinanzierung des Klägers; der fremdfinanzierte Anteil an der Beteiligung des Klägers betrug 11.520 €.
4Die Fondsgesellschaft hatte die Rechte zur Produktion des Kinofilms "S" mit Vertrag vom 01.12.2000 von der L erworben und beauftragte mit Vertrag vom 01.12.2000 den Produktionsdienstleister B. mit der Filmproduktion, die bereits unter dem 20.07.2001 beendet wurde.
5Für die folgende Vermarktung des Films schloss die Fondsgesellschaft als Lizenzgeberin mit der O am 25.07.2001 einen Lizenzvertrag. Dieser Lizenzvertrag – mit einer Laufzeit bis zum 18.12.2019 – sah vor, dass der Lizenznehmer für die Verwertung der Filmrechte verantwortlich zeichnet. Der Lizenznehmer war weiter verpflichtet, während der Vertragslaufzeit feste laufende Lizenzzahlungen zu entrichten. Bei Beendigung dieses Lizenzvertrages steht einerseits dem Lizenzgeber – mithin der Fondsgesellschaft – das Recht zu, die Filmrechte dem Lizenznehmer zu einem bestimmten Wert, der 109 % aller zur Herstellung des Films erforderlichen Aufwendungen beträgt (Schlusszahlung), anzudienen. Dem Lizenznehmer steht andererseits das Recht zu, die Filmrechte seinerseits zu einem Kaufpreis in Höhe der Schlusszahlung zzgl. eines Anteils an den während der Lizenzperiode erzielten Nettoverwertungserlösen zu erwerben.
6Die Beklagte verpflichtete sich gegenüber der Fondsgesellschaft im Rahmen eines Schuldbeitritts, die fristgerechte Erfüllung bestimmter Zahlungsverpflichtungen des Lizenznehmers zu übernehmen; sie war in diesem Zusammenhang u.a. zur Zahlung der laufenden Lizenzzahlungen und des Mindestverwertungserlöses verpflichtet. Zur Besicherung hatte der Lizenznehmer eine entsprechende Vorauszahlung an die Beklagte zu entrichten.
7Zur Finanzierung der am 24.08.2001 fälligen Zahlung der Produktionskosten gewährte der Lizenznehmer der Fondsgesellschaft ein bedingt rückzahlbares Darlehen, welches mit 3 % p.a. zu verzinsen war. Dieses Darlehen sollte durch die Erlöse aus der Verwertung der Rechte am Filmprojekt getilgt werden. Die Fondsgesellschaft war berechtigt, das Darlehen vorzeitig zum 18.12.2002 an den Lizenznehmer zurückzuführen; ferner war geplant, dass die Fondsgesellschaft ebenfalls am 18.12.2002 dem Lizenznehmer einen nicht rückzahlbaren Filmverwertungszuschuss zahlt. Diese vorzeitige Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 142.592.438 € sowie die Zahlung des Filmverwertungszuschusses in Höhe von 74.498.878 € sollten mit den gezahlten Einlagen der Anleger erfolgen.
8Die zuständige Finanzverwaltung erkannte zunächst steuerliche Verlustzuweisungen an; änderte aber – beginnend mit dem Jahr 2007 – ihre Rechtsauffassung zum steuerlichen Konzept u.a. des streitgegenständlichen Fonds. Danach sei die Tätigkeit der Fondsgesellschaft in zwei Bereiche aufzuteilen. In Höhe der Schuldübernahme sei die Fondsgesellschaft dem Geschäftsmodell einer „verdeckten Festgeldanlage“ nachgegangen; dies sei lediglich zum Schein mit der Filmherstellung verknüpft worden. Der verbleibende Investitionsbetrag sei zwar tatsächlich dem Tätigkeitsbereich „Filmherstellung“ zuzurechnen; diese sei aber ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt und damit steuerlich nicht verlustrelevant.
9In den Jahren 2003-2012 erhielt der Kläger Ausschüttungen aus der Beteiligung in Höhe von insgesamt 2.574,46 €.
10Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klageanträge vor, der streitgegenständliche Prospekt sei fehlerhaft. So habe der Emissionsprospekt – der dem Kläger ausweislich des Zeichnungsscheins bei seiner Anlageentscheidung auch vorgelegen habe – die Anleger insbesondere nicht ordnungsgemäß über die steuerlichen Risiken des Fonds aufgeklärt. Insbesondere sei das Risiko, dass das Finanzamt in Folge des Schuldübernahmevertrags das wirtschaftliche Eigentum der Filmrechte dem Lizenznehmer zurechne und daher die Verluste der Fondsgesellschaft steuerlich nicht anerkenne, nicht dargestellt worden. Tatsächlich habe der Kläger nämlich nicht als Produzent an der Herstellung des Films „S“ mitgewirkt. Es sei vielmehr von Anfang an beabsichtigt gewesen, lediglich einen geringen Teil der Investorengelder in Form eines Barwertvorteils („Net Present Value“) zum Schein in die Filmproduktion fließen zu lassen. Der Rest der Investorengelder sei von der Filmproduktionsfirma auf ein Konto der Beklagten geflossen und dort festgeldähnlich angelegt worden. Die Beklagte habe auch Kenntnis von der steuerlichen Konstruktion des Fonds und der möglichen Steuerschädlichkeit für die Anleger gehabt.
11Zudem sei im Prospekt suggeriert worden, dass die Anleger an dem Anfall variabler Erlöse aus der Vermarktung der Filmrechte partizipieren könnten. Dies sei aber faktisch kaum möglich und auch bereits nicht beabsichtigt gewesen. Variable Erlöse wären nämlich unter Berücksichtigung der Produktionskosten des Films von ca. 235.000.000 US-$ erst zu erwarten gewesen, wenn Erlöse von mindestens 800.000.000 US-$ erzielt worden wären.
12Auch die Investitions- und Finanzierungskosten würden ebenso fehlerhaft dargestellt wie die laufenden Lizenzzahlungen und –einnahmen im Zeitverlauf.
13Bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die im Prospekt enthaltenen Fehler wäre er, der Kläger, der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft nicht beigetreten.
14Der Kläger beantragt nunmehr,
151. die Beklagte zu verurteilen,
16a) an die Klagepartei 8.959,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
17b) die Klagepartei von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Inhaberschuldverschreibung betreffend die obligatorische Anteilsfinanzierung mit der Beklagten über den fremdfinanzierten Teil in Höhe von 11.520 € ihrer Fondsbeteiligung an der N in Höhe von nominal 30.000 € mit der Anteilsnummer ####7 freizustellen,
18sowie festzustellen, dass sich der Klageantrag zu 1. a) in Höhe von 281,60 € erledigt hat.
192. Die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Ziffer 1. erfolgt dabei Zug um Zug gegen Übertragung des Kommanditanteils der Klagepartei an der Beteiligung N in Höhe von nominal 30.000 € mit der Anteilsnummer ####7 an die Beklagte.
203. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.260 € zu zahlen.
214. festzustellen, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, den Kläger von Zahlungsansprüchen Dritter wegen des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB aus der Kommanditbeteiligung an der N in Höhe von nominal 30.000 € mit der Anteilsnummer ####7 freizustellen.
225. festzustellen, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, den Kläger von wirtschaftlichen Schäden, die aus der Übertragung der Kommanditbeteiligung an der N in Höhe von nominal 30.000 € mit der Anteilsnummer ####7 freizustellen.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Hilfsweise beantragt die Beklagte im Wege der Widerklage,
26festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, sämtliche Steuervorteile, die er im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der N (N) erzielt hat, an die Beklagte auszukehren, sobald und soweit über diese Steuervorteile bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen und soweit ihm die Steuervorteile nach Abzug einer etwaigen Besteuerung von Beträgen, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zugesprochen werden sollten, verbleiben.
27Der Kläger beantragt,
28die Hilfswiderklage abzuweisen.
29Die Beklagte trägt vor, ihre Funktion habe sich insgesamt im Rahmen des streitgegenständlichen Fondskonzepts darauf beschränkt, dem Kläger eine teilweise Fremdfinanzierung zur Verfügung zu stellen und im Rahmen der Vermarktung des Films durch den Schuldbeitritt als Sicherungsgeberin des nicht zum Fondsverbund gehörenden Lizenznehmers O gegenüber dem Fonds aufzutreten. Sie habe damit ihre Rolle als Kreditgeberin nicht überschritten. Auch liege ein konkreter Wissensvorsprung nicht vor; die Änderung der Verwaltungspraxis der Finanzbehörden sei nicht vorhersehbar gewesen.
30Es seien auch keinerlei Prospektfehler erkennbar. Der Zweck des Fonds sei – ausweislich des Prospekts – gerade nicht die Produktion, sondern die Verwertung des Films gewesen. Die Zahlungsflüsse seien im Prospekt korrekt wiedergegeben worden. Auch werde im Prospekt an mehreren Stellen darauf hingewiesen, dass sich die steuerlichen Grundlagen, insbesondere auch die Auffassung der Finanzverwaltung, ändern könnten. Im Prospekt sei auch an keiner Stelle dargestellt, dass sich die Einspielergebnisse auf die laufenden Lizenzzahlungen auswirken würden; vielmehr seien die fixen Lizenzzahlungen einschließlich der Schlusszahlung, die unabhängig vom Auswertungserfolg zu zahlen seien, anteilig und betragsmäßig beziffert.
31Die Beklagte bestreitet zudem die Kausalität und erhebt die Einrede der Verjährung.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
33Entscheidungsgründe:
34Die vorliegende Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist in der Sache selbst nämlich nicht begründet.
35Dem Kläger stehen gegenüber der Beklagten die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
361.
37Schadensersatzansprüche aus einer Prospekthaftung im engeren Sinne gemäß § 13 VerkprospG i.V.m. §§ 44, 45 BörsG a.F. scheiden vorliegend aus. Etwaige Ansprüche wären jedenfalls verjährt, da mittlerweile mehr als drei Jahre seit der Veröffentlichung des Prospekts im Juli 2002 vergangen sind (vgl. § 46 BörsG a.F.).
382.
39Auch Schadensersatzansprüche aus einer Prospekthaftung im weiteren Sinn stehen dem Kläger gegenüber der Beklagten nicht zu.
40Die Beklagte ist insoweit bereits nicht prospektverantwortlich (vgl. Palandt, § 311 Rn. 71). Nach der Rechtsprechung des BGH haften für fehlerhafte oder unvollständige Angaben in einem Emissionsprospekt einer Kapitalanlage neben dem Herausgeber des Prospekts nämlich lediglich die Gründer, Initiatoren und Gestalter einer Gesellschaft, soweit sie beherrschenden Einfluss auf das Management der Gesellschaft ausüben. Dies trifft vorliegend auf die Beklagte nicht zu und ist auch bereits nicht substantiiert vorgetragen.
413.
42Auch ein aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen hergeleiteter Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB aufgrund Verletzung einer Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit der obligatorischen Anteilsfinanzierung scheidet vorliegend aus.
43Eine kreditgebende Bank ist nämlich bei steuersparenden Modellen zur Aufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf insoweit regelmäßig davon ausgehen, dass die potentiellen Anleger entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben (BGH WM 2008, 1346; BGH WM 2006, 194; OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2012 – 31 U 97/12). Nur ausnahmsweise können sich daher Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben.
44Bei einem verbundenen Geschäft etwa muss sich die Bank, die das Anlagegeschäft finanziert und mit der Vertriebsorganisation institutionell zusammenarbeitet, vorsätzliche Täuschungen des Vermittlers bzw. der Vertriebsorganisation zwar nicht über § 278 BGB, wohl aber über § 123 Abs. 2 BGB zurechnen lassen (BGH NJW 2006, 1955; BGH NJW 2007, 1127; BGH NJW-RR 2009, 1275). Voraussetzung hierfür wäre aber eine – sich auf konkrete Tatsachen beziehende – Täuschungshandlung. Reklamehafte Anpreisungen reichen jedenfalls nicht aus (BGH XI ZR 381/07; OLG Hamm 34 U 91/08). Im vorliegenden Fall liegen aber – nach Ansicht der Kammer – bereits keine vorsätzlichen Täuschungen der Vertriebsorganisation, welche der Beklagten zugerechnet werden könnten, vor. Vom Prospektinhalt etwaig abweichende Äußerungen, welche der Beklagten zugerechnet werden könnten, trägt der – insoweit aber darlegungs- und beweisbelastete (BGH ZIP 2008, 1674; Palandt, § 280 Rn. 60a) – Kläger bereits nicht substantiiert vor.
45Bei nicht verbundenen Geschäften haftet eine kreditgebende Bank hingegen dann auf Schadensersatz aus einem eigenen Aufklärungsverschulden, wenn sie (1.) einen konkreten Wissensvorsprung hinsichtlich der Risiken der Kapitalanlage hat (BGH NJW 1989, 2881; BGH NJW 1992, 2146; BGH NJW 1999, 2032), (2.) sie ihre Rolle als Kreditgeberin überschreitet (vgl. BGH NJW 2008, 644; BGH NJW-RR 2009, 1275; BGH ZIP 2008, 112; BGH ZIP 2009, 1054), (3.) sie sich Interessenkonflikten ausgesetzt sieht oder aber (4.) die Entstehung eines besonderen Gefährdungstatbestand begünstigt.
46Die Beklagte als finanzierende Bank hat vorliegend – nach Auffassung des erkennenden Gerichts – ihre Rolle als Kreditgeberin aber gerade nicht überschritten. Eine solche Überschreitung wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn die Bank etwa im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen, auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BGH WM 2004, 172). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Die Beklagte hat gerade kein persönliches Vertrauen des Klägers in Anspruch genommen, zumal auch ein persönlicher Kontakt zwischen den Parteien – unstreitig – nicht bestand. Die Beklagte ist nämlich ausschließlich im Zusammenhang mit der Finanzierung des Fremdkapitalanteils der Einlage Vertragspartnerin des Klägers geworden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sie es übernommen hat, im Zusammenhang mit der Umsetzung des Filmprojekts einen Schuldbeitritt im Hinblick auf die Lizenzverbindlichkeiten der O gegenüber der Fondsgesellschaft zu vereinbaren. Denn damit hat die Beklagte lediglich eine Rolle als Sicherungsgeberin der nicht zum Fondsverbund gehörenden O übernommen, ohne irgendwelche Funktionen des Vertreibers der Fondsanteile gegenüber dem Klägers zu übernehmen. Soweit sie hierdurch überhaupt einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben sollte, erschöpfte sich dieser jedenfalls darin, Vertrauen auf die Erfüllbarkeit der Lizenzverbindlichkeiten der O hervorzurufen, da sie für diese Verbindlichkeiten als Sicherungsgeberin einstand. Die Beklagte ist dadurch aber nicht etwa zur „Partei“ der Fondsgesellschaft geworden. Insoweit handelt es sich im Übrigen auch um eine Sicherheit, die letztlich den Anlegern selbst zu Gute kam. Diese konnten aber aufgrund des Schuldbeitritts der Bank nicht das Vertrauen fassen, die Bank stehe für das Projekt wie der Fonds selbst ein (OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2012 – 31 U 97/12).
47Dass sich die Beklagte vorliegend aufgrund des Fondskonzepts in schwere Interessenkonflikte verwickelt hätte oder aber die Entstehung eines besonderen Gefährdungstatbestandes begünstigt hätte, wird von dem Kläger bereits nicht substantiiert vorgetragen; der Kläger stellt insoweit allein Vermutungen an.
48Auch eine Aufklärungspflichtverletzung unter dem Gesichtspunkt eines konkreten Wissensvorsprungs der Beklagten vermag die Kammer nicht zu erkennen. Einen solchen Wissensvorsprung der Beklagten hat der Kläger bereits nicht ausreichend dargelegt. Der Kläger stellt insoweit lediglich Vermutungen an. Zumal die Bank – im vorliegenden Fall also die Beklagte – allenfalls verpflichtet ist, etwaig vorhandenes Wissen dem Anleger zu offenbaren, nicht aber sich einen entsprechenden Wissensvorsprung erst noch zu verschaffen (BGH NJW 2004, 1377; Palandt, § 280 Rn. 60). Insoweit legt der darlegungs- und beweisbelastete Kläger aber nicht hinreichend substantiiert dar, dass die Beklagte Kenntnis von einer möglichen steuerlich ungünstigen Beurteilung, wie sie erst Jahre später die Finanzverwaltung vertrat, hatte. Dass ihr Schuldbeitritt als abstraktes Schuldversprechen eingeordnet werden könnte und nicht als Sicherheit, sondern als Realisierung der Entgeltforderung der Produktionsgesellschaften gegenüber den Lizenznehmern gewertet würde, war für die Beklagte letztlich ebenso wenig vorhersehbar wie für den Kläger.
49Überdies sind auch im vorliegenden Fall Prospektfehler sowie die Kenntnis der Beklagten hiervon – nach Ansicht der Kammer – nicht ersichtlich und auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt (vgl. auch OLG Düsseldorf BeckRS 2013, 06101).
50Zunächst stellt der Prospekt nämlich die gesamte Fondsstruktur sowie insbesondere die steuerliche Konzeption des Fonds ausführlich und hinreichend deutlich dar. Insoweit enthält der Prospekt auch gerade keine Garantieerklärung hinsichtlich des Eintritts bestimmter steuerlicher Effekte. Der Prospekt stellt nämlich lediglich die steuerlichen Grundlagen insoweit dar, wie sie sich im Jahre 2002 – dem Zeitpunkt der Erstellung und Veröffentlichung des Prospekts – darstellten (vgl. Seiten 33 ff. des Prospekts). Diesen steuerlichen Grundlagen lagen zudem eine verbindliche Auskunft des zuständigen Finanzamtes einerseits sowie eine von der Fondsgesellschaft in Auftrag gegebene steuerliche Begutachtung andererseits zugrunde. Auf Seite 42 des Prospekts wird überdies ausgeführt, dass bei der Konzeption des Beteiligungsangebots und den abgedruckten steuerlichen Ergebnisrechnungen die aktuelle Rechtsprechung der Finanzgerichte sowie die veröffentlichten Stellungnahmen der Finanzverwaltung berücksichtigt worden seien. Die endgültige Anerkennung der prognostizierten steuerlichen Ergebnisse bleibe aber nach dem Prospekt dem Veranlagungsverfahren sowie der abschließenden Außenprüfung vorbehalten. Ausdrückliche Hinweise auf eine mögliche Änderung der steuerlichen Behandlung finden sich auf den Seiten 33, 42, 45 ff., 52 des streitgegenständlichen Prospekts. Die Finanzverwaltung aber begann erst im Jahre 2007 die steuerliche Behandlung von Medienfonds zu ändern. Insoweit ist aber durch den Kläger bereits nicht hinreichend dargetan, dass die Änderung der steuerlichen Behandlung bereits im Jahre 2002 für die Beklagte vorhersehbar gewesen wäre. Zumal auch derzeit noch nicht feststeht, ob die steuerliche Bewertung in dem Prospekt tatsächlich unzutreffend ist. Vielmehr ist die Besteuerung des Fonds derzeit noch ungewiss.
51Hinreichend substantiiert vorgetragene Anhaltspunkte dafür, dass im Prospekt die Fondsstruktur abweichend von der tatsächlichen Ausgestaltung des Fonds dargestellt wird, finden sich – nach Auffassung des erkennenden Gerichts – im Vortrag des Klägers nicht. Im Gegenteil stellt der Prospekt die Struktur des Fonds richtig und vollständig dar. Bloße Bezugnahmen auf einen strafrechtlichen Ermittlungsbericht, der zudem eine Vielzahl unterschiedlicher Fondsgestaltungen behandelt, ohne ausreichenden Bezug zu dem streitgegenständlichen Fonds und dem konkreten Sachverhalt, genügen den Substantiierungsanforderungen nicht.
52Weiter enthält der streitgegenständliche Prospekt auch nicht die Aussage, dass sich die Einspielerlöse auf die laufenden Lizenzzahlungen auswirken würden und die Anleger daran partizipieren könnten. Der Prospekt enthält auf Seiten 16 und 17 insoweit folgerichtig auch nur eine einzige Ergebnisprognose und nicht etwa mehrere – von den Einspielerlösen abhängige – Prognosen. Auf Seite 5 des Prospekts sind die fixen laufenden Lizenzzahlungen und auch die fixe Schlussrate vertragsmäßig beziffert. Auf Seite 3 wird zudem auf die festen Lizenz- und Schlusszahlungen hingewiesen. Die Einnahme variabler Erlöse ist daher im Prospekt auf den Seiten 26, 30, 31 insgesamt zutreffend und vollständig dargestellt. Der Prospekt suggeriert insoweit – entgegen der Ansicht des Klägers – auch nicht, dass der Anleger mit der Einnahme variabler, erlösabhängiger Zahlungen durch die Fondsgesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit rechnen kann, sondern zeigt nur die Möglichkeit auf, dass es zum Anfall variabler, erlösabhängiger Zahlungen kommen kann.
53Der Prospekt enthält auch – entgegen dem unsubstantiierten Vorbringen des Klägers – keine fehlerhafte Darstellung der Investitions- und Finanzierungskosten. Entgegen dem Vorwurf des Klägers ist das Agio nämlich im Prospekt separat ausgewiesen worden (vgl. Seite 7 des Prospekts; Fußnote 2). Zudem wird auch im Zeichnungsschein (Anlage KE 1) das Agio separat ausgewiesen.
54Auch die Lizenzzahlungen und –einnahmen sind – entgegen dem unsubstantiierten Vorbringen des Klägers – im Prospekt auf Seiten 16 ff. zutreffend dargestellt.
55Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
56Nach alledem steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht zu, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war.
574.
58Über die Hilfswiderklage musste die Kammer vorliegend nicht entscheiden, da diese von der Beklagten lediglich für den Fall erhoben worden ist, dass dem Kläger im Rahmen des Rechtsstreits Schadensersatzansprüche zugesprochen werden. Da dies aber bereits nicht der Fall ist (s.o.), kommt es auf die Frage der Begründetheit der Hilfswiderklage nicht an.
59Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärungen vom 15. Oktober 2004 und 3. Mai 2005 über die T. mbH Steuerberatungsgesellschaft H. (frühere Beklagte zu 3) als Treuhänderin an der Z. J. GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG (im Folgenden : Z. J. ) und der D. J. GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG (im Folgenden: D. J. ) mit Einlagen in Höhe von 50.000 € nebst 5 % Agio und 25.000 €. Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaf- ten und deren Geschäftsbesorgerin ist die J. AG (Beklagte zu 1), Komplementärin die J. Verwaltungs GmbH, eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1. Deren Vorstandsvorsitzender und zugleich Geschäftsführer der J. Verwaltungs GmbH war M. H. (Beklagter zu
2).
- 2
- Das Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages gab der Anleger aufgrund eines Prospekts durch Unterzeichnung einer vorformulierten Beitrittserklärung ab. Diese sollte an die Fondsgesellschaft geschickt und von dort an die Treuhänderin weitergeleitet werden. Angenommen wurde die Beitrittserklärung jeweils von der Treuhänderin und der Fondsgesellschaft.
- 3
- Der Beklagte zu 2, gegen den am 18. Februar 2009 Anklage wegen mehrfacher Untreue und Urkundsdelikten erhoben wurde, ist ausweislich der Eintragungen im Bundeszentralregister 23-mal vorbestraft.
- 4
- Der Kläger ist der Auffassung, dass er über diese Vorstrafen von den Beklagten zu 1 und 2, aber auch von der Treuhänderin hätte informiert werden müssen. Da das nicht geschehen ist, verlangt er mit seiner Klage - soweit jetzt noch von Bedeutung - Rückzahlung der Einlagen nebst Agio und Zinsen abzüglich erhaltener Ausschüttungen, und zwar hinsichtlich der Beteiligung an der Z. J. in Höhe von 43.073,77 € nebst Zinsen und hinsichtlich der D. J. in Höhe von 21.009,59 € nebst Zinsen, insgesamt 64.083,36 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte aus den Beteiligungen , sowie die Feststellung, dass die Beklagten zum Ersatz aller weiteren Schäden verpflichtet sind.
- 5
- Das Landgericht hat die Beklagten zu 1 und 2 antragsgemäß verurteilt, die Klage gegen die Treuhänderin dagegen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht auch der Klage gegen die Treuhänderin statt- gegeben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Treuhänderin.
- 6
- Über deren Vermögen ist im Laufe des Revisionsverfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Beklagte zu 3 als Insolvenzverwalter hat den Rechtsstreit aufgenommen und beantragt, seinen Widerspruch gegendie zur Insolvenztabelle angemeldete Klageforderung für begründet zu erklären. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, und vorsorglich, unter Bezugnahme auf die Anmeldung einer Schadensersatzforderung aus der Beteiligung in Höhe von 43.073,77 € nebst 3.092,38 € Zinsen und 11.154,80 € Kos- ten, insgesamt 57.320,95 €, die Klageforderung in dieser Höhe im Insolvenzver- fahren über das Vermögen der Schuldnerin zur Insolvenztabelle festzustellen.
Entscheidungsgründe:
- 7
- Die Revision hat Erfolg.
- 8
- Allerdings hat das Berufungsgericht die Klage gegen die frühere Beklagte zu 3 zu Recht für begründet erachtet. Gleichwohl ist das Berufungsurteil nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil der Klageanspruch nach der zulässigen Antragsänderung im Revisionsverfahren nicht mehr auf den vom Berufungsgericht zuerkannten Inhalt lauten kann und der Rechtsstreit insoweit noch nicht zur Endentscheidung reif ist.
- 9
- I. Nachdem während des Revisionsverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind noch Feststellungen zu treffen, die dem Tatrichter obliegen.
- 10
- 1. Die Änderung des Antrags des Beklagten zu 3 nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin dahin, seinen Widerspruch gegen die zur Insolvenztabelle angemeldete Klageforderung für begründet zu erklären, ist auch in der Revisionsinstanz zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 1994 - VIII ZR 28/94, ZIP 1994, 1193).
- 11
- 2. Auf den geänderten Antrag ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil nach den bisherigen Feststellungen weder der Widerspruch des Beklagten zu 3 als unbegründet zurückgewiesen werden kann noch die Klageforderungen zur Insolvenztabelle festgestellt werden können.
- 12
- a) Der Beklagte zu 3 hat zur Begründung seines nach Aufnahme des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz gestellten Antrags, seinen Widerspruch gegen „die zur Insolvenztabelle angemeldete Klagforderung für begründet zu erklären“, zwar angeführt, der Kläger habe „seine behauptete Forderung“ zur Insolvenztabelle angemeldet und er, der Beklagte zu 3, habe sie bestritten, ohne allerdings den genauen Inhalt der Anmeldung im Hinblick auf die vom Berufungsgericht im angefochtenen Urteil zugesprochenen Ansprüche im Einzelnen darzulegen. Aus dem vom Kläger vorgelegten Auszug aus der Insolvenztabelle ergibt sich lediglich die Anmeldung einer bezifferten Schadensersatzforderung einschließlich Zinsen und Kosten in Höhe von insgesamt 57.320,95 €, die hinsichtlich des Schadensersatzbetrages dem zuerkannten Zahlungsantrag hinsichtlich der Beteiligung an der Z. J. entspricht. Ob und mit welchem Inhalt hinsichtlich der übrigen Ansprüche, die das Berufungsgericht zuerkannt hat (Zahlungsanspruch hinsichtlich der Beteiligung an der D. J. , Feststellung der Pflicht zum Ersatz sonstiger Schäden) weitere Anmeldungen zur Insolvenztabelle erfolgt sind und der Beklagte zu 3 widersprochen hat, lässt sich dem Vorbringen der Parteien in der Revisionsinstanz dagegen nicht entnehmen.
- 13
- b) Diese weiteren Ansprüche könnten im Übrigen nur dann zur Insolvenztabelle festgestellt werden, wenn sie in Geld umgerechnet worden wären.
- 14
- Mit der Zug um Zug-Einschränkung könnte der Schadensersatzanspruch bezüglich der Beteiligung an der D. J. nach dem insolvenzrechtlichen Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger aus der Masse nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Anmeldefähig sind nur - gegebenenfalls nach Umrechnung gemäß § 45 Satz 1 InsO - auf Geld gerichtete Ansprüche , die sich für die Berechnung der Quote eignen (BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - II ZR 263/10, NZG 2011, 750 Rn. 7 ff. mwN).
- 15
- Hinsichtlich der Pflicht zur Freistellung des Klägers von sämtlichen weiteren Schäden gilt gleichfalls, dass allenfalls die Feststellung eines nach § 45 Satz 1 InsO umgerechneten Zahlungsanspruchs erfolgen kann.
- 16
- c) Soweit der Kläger die Forderung eines (bezifferten) Schadensersatzanspruchs hinsichtlich der Beteiligung an der Z. J. mit dem vollen Zahlungsbetrag ohne die beantragte und vom Berufungsgericht ausgesprochene Zug um Zug-Einschränkung angemeldet hat, hängt die Entscheidung von dem Wert der Zug um Zug zu übertragenden Beteiligung ab. Denn die Einschränkung des Zahlungsanspruchs durch die Zug um Zug zu leistende Übertragung der Rechte aus der Beteiligung stellt einen Anwendungsfall der den Anspruch unmittelbar betreffenden Vorteilsausgleichung dar (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - III ZR 28/08, ZIP 2009, 870 Rn. 14).
- 17
- Im vorliegenden Fall kommt daher in Betracht, den Wert der Zug um Zug-Einschränkung in entsprechender Anwendung des § 45 Satz 1 InsO auf einen Geldbetrag zu schätzen und von dem Schadensersatzbetrag abzuziehen (zur Abgrenzung zu § 103 InsO s. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, ZIP 2003, 2379 ff.). Der Insolvenzverwalter hat geltend gemacht, die Beteiligung sei jedenfalls nicht wertlos. Da somit nach dem gemäß § 559 Abs. 1 ZPO der revisionsrechtlichen Beurteilung unterliegenden Vorbringen der Parteien nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Beteiligung wertlos ist, und die Parteien dies in der Revisionsinstanz auch nicht unstreitig gestellt haben, bedarf es insoweit der weiteren Aufklärung durch den Tatrichter.
- 18
- II. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht der Klage - vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - zu Recht stattgegeben hat.
- 19
- 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
- 20
- Die Schuldnerin hafte nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne auf Schadensersatz, weil sie sowohl als Gesellschafterin der Fondsgesellschaft als auch als Treuhänderin verpflichtet gewesen sei, den Kläger über die Vorstrafen des Beklagten zu 2 aufzuklären. Jedenfalls auf die Vorstrafen mit vermögensrechtlichem Hintergrund habe hingewiesen werden müssen. Der Kläger habe ein entsprechendes Informationsinteresse, weil er dem Beklagten zu 2 sein Geld anvertraut habe. Dem könne angesichts der großen Zahl der Vorstrafen das Resozialisierungsinteresse des Beklagten zu 2 nicht entgegengehalten werden. Auch folge aus § 7 Abs. 1 Satz 1 der am 6. Dezember 2011 in Kraft getretenen Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) nicht, dass andere als die dort genannten Vorstrafen nicht offenbart werden müssten.
- 21
- Die Schuldnerin sei auch passivlegitimiert. Das folge unabhängig von der Frage, ob sie Gründungsgesellschafterin sei, jedenfalls aus ihrer Stellung als Gesellschafterin vor Beginn des Vertriebs und beziehe sich auch auf Treugeber , die - wie hier der Kläger - im Innenverhältnis wie ein Kommanditist gestellt worden seien. Ebenso sei die Schuldnerin auch in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin zur Aufklärung verpflichtet gewesen.
- 22
- Der Hinweis im Prospekt auf die fehlende Prüfung durch die Schuldnerin ändere an der Haftung nichts. Zum einen könne man sich nicht mittels einer solchen Klausel der Haftung entziehen. Zum anderen sei die Klausel intransparent und auch deshalb unwirksam.
- 23
- Die Schuldnerin habe den Informationsmangel auch zu vertreten. Jedenfalls sei ihr das Verschulden der J. Verwaltungs GmbH und damit des Beklagten zu 2 als deren Geschäftsführer nach § 278 BGB zuzurechnen.
- 24
- 2. Diese Ausführungen halten revisionsgerichtlicher Kontrolle stand. Die Insolvenzmasse haftet dem Kläger auf Schadensersatz wegen Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit den Fondsbeitritten - vorbehaltlich der noch zu treffenden insolvenzrechtlichen Feststellungen (s. Rn. 12 ff.).
- 25
- a) Die Schuldnerin war aufgrund ihrer Stellung als Gesellschafterin der Fondsgesellschaften zur Aufklärung des Klägers über die Vorstrafen des Beklagten zu 2 verpflichtet.
- 26
- aa) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9 und II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet (MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 112). Diese Haftung wird - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (Suchomel, NJW 2013, 1126, 1129 ff.; Nobbe, WM 2013, 193, 204; Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 15 Rn. 187, aA Reinelt, NJW 2009, 1, 3; zur Haftung von Wirtschaftsprüfern s. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12, ZIP 2013, 935 Rn. 13; s. auch BGH, Urteil vom 21. März 2013 - III ZR 182/12, ZIP 2013, 921 Rn. 23).
- 27
- Abgesehen von dem Sonderfall des § 311 Abs. 3 BGB, in dem auch ein Dritter haften kann, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat, trifft die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23). Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9). Die Komplementärin kann dabei bevollmächtigt werden, im Namen der übrigen Gesellschafter zu handeln, was hier in § 5 Abs. 5 der Gesellschaftsverträge geschehen ist.
- 28
- Bei einer Publikumsgesellschaft - wie hier bei den Fondsgesellschaften - ist eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nur insoweit ausgeschlossen , als sie sich gegen Altgesellschafter richten würde, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind und auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinerlei Einfluss haben (BGH, Urteil vom 24. April 1978 - II ZR 172/76, BGHZ 71, 284, 286; Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 7). Sie sind in der Regel bei ihrem Beitritt ebenso nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden wie die Neugesellschafter. Es wäre deshalb unbillig, wenn bei dieser Sachlage die früher beigetretenen Anlagegesellschafter den später beigetretenen haften würden.
- 29
- Ein solcher Ausnahmefall liegt hier entgegen der Ansicht der Revision nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob die Schuldnerin zu den Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaften gehört. Denn jedenfalls war sie schon Gesellschafterin, als sich die ersten Anleger an den Fondsgesellschaften beteiligt haben. Diese Gesellschafterstellung erschöpfte sich auch nicht in dem treuhänderischen Halten von Beteiligungen der Treugeber. Die Schuldnerin hielt vielmehr auch jeweils einen eigenen Anteil. Damit war sie nicht nur Treuhandgesellschafterin , so dass offen bleiben kann, ob ein Treuhandgesellschafter, der ausschließlich als solcher beteiligt ist, einem geringeren Pflichtenkatalog unterliegt. Die Schuldnerin haftet vielmehr - auch - als „normale“ Gesellschafterin. Ihr kommen die Haftungserleichterungen für rein kapitalistische Anleger nicht zugute. Anders als jene verfolgt sie nicht ausschließlich Anlageinteressen. Sie erhält für ihre Dienste nach § 11 der Treuhandverträge ein einmaliges Entgelt und sodann eine jährliche Vergütung. Auch war sie nicht - wie ein nur kapitalistisch beteiligter Anlagegesellschafter - erkennbar von jedem Einfluss auf die Vertragsgestaltung und die Einwerbung von neuen Gesellschaftern ausgeschlossen. Unabhängig von der Frage, ob sie tatsächlich auf die Gestaltung des Gesellschafts - und des Treuhandvertrages Einfluss genommen hat, war das aufgrund ihrer Einbindung in die Gesellschaftsstruktur jedenfalls aus der Sicht der Anleger nicht ausgeschlossen. Die Anleger mussten daher auch nicht davon ausgehen, dass die Schuldnerin zu ihrem Gesellschaftsbeitritt und ihrer Tätigkeit als Treuhänderin ausschließlich mit den Informationen gewonnen worden war, die sich aus dem Prospekt ergaben. Zumindest aber hatte die Schuldnerin insoweit einen eigenen Handlungsspielraum, als sie die Angebote auf Abschluss von Treuhandverträgen annehmen oder ablehnen konnte und ohne ihre Annahmeerklärung solche Verträge nicht zustande kommen konnten.
- 30
- Dass der Kläger nicht - unmittelbar - als Kommanditist, sondern nur mittelbar über die Schuldnerin als Treuhänderin beteiligt werden wollte - wie das Berufungsgericht festgestellt hat und was die Revision daher ohne Erfolg in Frage stellt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11) -, ist für die Haftung der Schuldnerin als Gesellschafterin der Fondsgesellschaften ebenfalls ohne Bedeutung. Denn aufgrund der Ausgestaltung der Treuhandverhältnisse in § 6 der Gesellschaftsverträge und § 8 der Treuhandverträge sollte der Kläger im Innenverhältnis so gestellt werden, als wäre er - unmittelbarer - Gesellschafter (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12, ZIP 2012, 1289 Rn. 17 f.; Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9 und II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 10; Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 10; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 7). Dann aber würde ihm die Schuldnerin - in ihrer Eigenschaft als Altgesellschafterin - persönlich für Verletzungen der vorvertraglichen Aufklärungspflicht auf Schadensersatz haften.
- 31
- Dass die Beitrittsinteressenten neben dem Treuhandmodell die Möglichkeit hatten, auch als - unmittelbare - Gesellschafter den Fondsgesellschaften beizutreten, spielt keine Rolle. Denn jedenfalls war die Schuldnerin für den Großteil der Anleger, die nur treuhänderisch beitreten wollten, notwendige Vertragspartnerin (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08, ZIP 2010, 1801 Rn. 9).
- 32
- bb) Auf die Vorstrafen des Beklagten zu 2 hätte der Kläger in dem Emissionsprospekt oder auf andere Weise hingewiesen werden müssen.
- 33
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (s. etwa BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13 mwN). Dazu gehörte es hier, über die Vorstrafen des für die Verwaltung des Fondsvermögens zuständigen Beklagten zu 2 zu informieren.
- 34
- Eine derartige Offenbarungspflicht besteht jedenfalls dann, wenn die abgeurteilten Straftaten nach Art und Schwere geeignet sind, ein Vertrauen der Anleger in die Zuverlässigkeit der betreffenden Person zu erschüttern. Das hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen. Es ging nicht nur um vereinzelt gebliebene Verurteilungen und auch nicht um Verurteilungen, die nur andere als Vermögensdelikte betrafen. Vielmehr war der Beklagte zu 2 unter anderem wegen Eigentumsdelikten, mehrfachen Betruges, Meineids, mehrfacher Beitragsvorenthaltung und Insolvenzverschleppung verurteilt worden. Die Fülle der Vorstrafen und der Umstand, dass sich der Beklagte zu 2 trotz zum Teil vollzogener Freiheitsstrafen nicht von der Begehung weiterer Straftaten hatte abhalten lassen, stellt eine Information dar, die von ausschlaggebender Bedeutung für den Entschluss der Anleger war, ihr Geld gerade dem Beklagten zu 2 anzuvertrauen. Dass die Strafen noch nicht ausreichten, um den Beklagten zu 2 von dem Amt des Geschäftsführers einer GmbH oder des Vorstands einer Aktiengesellschaft nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 GmbHG, § 76 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AktG für die Dauer von fünf Jahren auszuschließen, ist für die Aufklärungspflicht ebenso wenig von Bedeutung wie die Frage, ob und inwieweit die Strafen auch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 VermVerkProspV in einem Verkaufsprospekt nach § 1 Abs. 2 VermAnlG zu offenbaren gewesen wären. Zum einen handelt es sich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VermVerkProspV bei dieser Aufzählung lediglich um Mindestangaben, zum anderen betrifft sie nur die spezialgesetzlich angeordnete Prospekthaftung nach §§ 1, 6 ff. VermAnlG, nicht dagegen die Prospekthaftung im weiteren Sinne, also die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss.
- 35
- b) Dass der Aufklärungsmangel für den Abschluss der Beteiligungsverträge durch den Kläger ursächlich geworden ist und dass der Kläger dadurch einen Schaden in der geltend gemachten Höhe erlitten hat, ist vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt worden. Dagegen wehrt sich die Revision nicht.
- 36
- c) Ob die Schuldnerin ein persönliches Verschulden an der Aufklärungspflichtverletzung trifft, wie das Berufungsgericht angenommen hat, kann offen bleiben. Denn jedenfalls ist ihr das Verschulden der J. Verwaltungs GmbH und ihres Geschäftsführers, des Beklagten zu 2, nach § 278 BGB zuzurechnen.
- 37
- Für eine Zurechnung des Verschuldens eines Verhandlungsgehilfen nach § 278 Satz 1 BGB reicht es aus, dass der spätere Vertragspartner - hier die Schuldnerin hinsichtlich der im Innenverhältnis einer Beteiligung als Gesellschafter gleichstehenden Treuhandverträge - die Vertragsverhandlungen nicht selbst führt und dabei auch nicht selbst die etwaigen Aufklärungspflichten erfüllt , sondern sich dazu der Hilfe eines anderen bedient (BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12, ZIP 2012, 1289 Rn. 10; Urteil vom 21. September 1987 - II ZR 265/86, NJW-RR 1988, 161). Der Verhandlungsgehilfe muss entgegen der Auffassung der Revision keine Abschlussvollmacht haben (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 259/87, NJW 1990, 1661, 1662; Erman /Kindl, BGB, 13. Aufl., § 311 Rn. 24). Entscheidend ist allein, dass er nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Wissen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als dessen Hilfsperson tätig wird (BGH, Urteil vom 8. Februar 1974 - V ZR 21/72, BGHZ 62, 119, 124, Urteil vom 9. Oktober 1986 - I ZR 138/84, BGHZ 98, 330, 334; Urteil vom 3. Mai 2011 - XI ZR 373/08, WM 2011, 1465 Rn. 24).
- 38
- Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Schuldnerin hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Anwerbung von Anlegern als Treugeber oder - unmittelbare - Gesellschafter der Komplementärin als Verhandlungs - und damit Erfüllungsgehilfin im Sinne des § 278 Satz 1 BGB bedient. Diese wiederum hat die Beklagte zu 1 mit der Durchführung der Vertragsanbahnungen beauftragt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12, ZIP 2012, 1289 Rn. 14). Der Beklagte zu 3 kann sich daher nicht auf fehlendes eigenes Verschulden der Schuldnerin berufen.
- 39
- Ob der Vorstandsvorsitzende der Beklagten zu 1 und zugleich Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaften, nämlich der Beklagte zu 2, um dessen Vorstrafen es geht, selbst gehandelt hat, kann offen bleiben. Jedenfalls wäre sein Wissen von den Vorstrafen den beiden Gesellschaften in entsprechender Anwendung der §§ 166, 31 BGB zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94, BGHZ 132, 30, 37). Dabei spielt keine Rolle, ob es sich bei den Vorstrafen um privat erlangte Kenntnisse des Beklagten zu 2 handelt. Zwar wird im Schrifttum die Meinung vertreten, dass privat erlangtes Wissen eines Organmitglieds der Gesellschaft nur dann zuzurechnen sei, wenn der Wissensträger selbst gehandelt habe (Fleischer, NJW 2006, 3239, 3242; Buck-Heeb, WM 2008, 281, 283; s. auch BGH, Urteil vom 9. April 1990 - II ZR 1/89, ZIP 1990, 636, 637 aE; Urteil vom 30. April 1955 - II ZR 5/54, WM 1955, 830, 832). Ob dem zu folgen ist, kann jedoch offenbleiben. Denn diese Einschränkung kann jedenfalls dann nicht gelten, wenn es sich bei dem privat erlangten Wissen um einen Umstand handelt, der für den Erfolg des Gesellschaftsunternehmens von ganz wesentlicher Bedeutung und bei jedem Vertriebsvorgang zu beachten ist. Das ist hier der Fall. Auf die Vorstrafen des Beklagten zu 2 ist bei jeder Werbung eines Anlegers hinzuweisen, und damit steht und fällt der Erfolg der Fondsgesellschaften.
- 40
- d) Die Haftung der Schuldnerin ist nicht durch den Inhalt der Beitrittserklärungen ausgeschlossen. Dort heißt es: Mir ist bewusst, dass der Treuhänder und die Rechtsanwälte nicht für die Plausibilität des Angebots haften und sie die Beteiligung nicht geprüft haben.
- 41
- Diese Klausel unterliegt der AGB-rechtlichen Kontrolle, da es sich nicht um eine gesellschaftsvertragliche Regelung handelt und daher die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB nicht einschlägig ist. Das hat der Senat für eine Verjährungsklausel in einem Emissionsprospekt ausgesprochen (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 41 mwN). Es gilt für eine Haftungsfreizeichnungsklausel in einem vorformulierten Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages ebenso.
- 42
- Wie der Senat ebenfalls schon entschieden hat, sind derartige formularmäßige Freizeichnungsklauseln wegen der grundlegenden Bedeutung der Aufklärungspflicht für den Schutz der Investoren nach § 307 Abs. 1 BGB bzw. § 9 AGBG nichtig (BGH, Urteil vom 14. Januar 2002 - II ZR 41/00, NJW-RR 2002, 915 Rn. 24; s. auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03, ZIP 2004, 414, 415 f.; Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220 Rn. 11 ff.). Sie benachteiligen die Anleger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Das gilt hinsichtlich der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten (s. § 309 Nr. 7b BGB) ebenso wie hinsichtlich der Haftung für leichte Fahrlässigkeit. Damit kann offen bleiben, ob die Klausel hier - da nur die Plausibilität der Anlage angesprochen wird - überhaupt anwendbar wäre.
- 43
- Das Gleiche gilt für den Haftungsausschluss in § 12 Abs. 3 der Treuhandverträge. Auch diese Klausel ist unwirksam.
- 44
- e) Die in § 6 Abs. 8 der Gesellschaftsverträge geregelte Ausschlussfrist von sechs Monaten steht dem Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 3 ebenfalls nicht entgegen.
- 45
- Die Klausel schließt - ebenso wie eine entsprechende Verjährungsverkürzung (s. BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 41) - die Haftung auch für grobes Verschulden mittelbar aus. Als Begrenzung der Haftung für grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Klauselverbots nach § 309 Nr. 7b BGB sieht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch eine generelle Verkürzung der Verjährungsfrist an (BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, ZIP 2008, 1481 Rn. 34 f.; Urteil vom 6. November 2008 - III ZR 231/07, ZIP 2009, 1430 Rn. 17; Urteil vom 18. Dezember 2008 - III ZR 56/08, NJW-RR 2009, 1416 Rn. 20 f. mwN; Urteil vom 23. Juli 2009 - III ZR 323/07, juris Rn. 8). Die Anordnung einer Ausschlussfrist befasst sich zwar nicht unmittelbar mit der Frage des Haftungsmaßes. Da sie aber keine Ausnahme enthält, ist davon auszugehen, dass alle Ansprüche unabhängig von der Art des Verschuldens erfasst werden. Mittelbar führt die generelle Einführung einer Ausschlussfrist also dazu, dass sich die Beklagten nach Fristablauf auf die Ausschlussfrist hinsichtlich aller etwaigen Schadensersatzansprüche unabhängig von dem jeweiligen Haftungsmaßstab berufen können und so ihre Haftung für jedwede Art des Verschuldens entfällt. Die Klausel lässt es nicht zu, sie auf einen unbedenklichen Inhalt zurückzuführen.
LG Berlin, Entscheidung vom 20.06.2011 - 33 O 368/10 -
KG, Entscheidung vom 08.12.2011 - 23 U 163/11 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Kläger nehmen die beklagte Bank auf Rückabwicklung von Darlehensverträgen zur Finanzierung des Erwerbs von Eigentumswohnungen in Anspruch.
- 2
- Die Kläger, ein Zahnarztehepaar, wurden 1995 von einem durch ihren Steuerberater eingeschalteten Vermittler geworben, zum Zweck der Steuerersparnis zwei neu zu errichtende Wohneinheiten in K. , M. Straße zu erwerben. Sie bevollmächtigten mit notarieller Urkunde vom 22. November 1995 die K. Steuerberatungsgesellschaft GmbH (im Folgenden: Treuhänderin), die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verfügte, zur Abgabe aller Willenserklärungen , die für Kauf und Finanzierung einschließlich einer Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung erforderlich waren. Die Treuhänderin schloss am 8./19. Dezember 1995 im Namen der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) zwei Verträge über Annuitätendarlehen, die durch eine Grundschuld und die Abtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung gesichert wurden. Am 22. Dezember 1995 erwarb sie für die Kläger die beiden Wohnungen zu einem Gesamtkaufpreis von 282.637 DM. Einen nach Ablauf der vereinbarten Zinsbindung von der Beklagten angebotenen Anschlusszinssatz akzeptierten die Kläger nicht, sondern lösten die Darlehen zum 31. Dezember 2001 vollständig ab. Die Restschuld wurde über eine andere Bank finanziert, der auch die Sicherheiten übertragen wurden.
- 3
- Die Kläger begehren aus ungerechtfertigter Bereicherung und Schadensersatz Erstattung der Zins- und Tilgungsleistungen, die sie auf die beiden Darlehen geleistet haben. Sie sind der Ansicht, sie seien von der Treuhänderin, die mit der Beklagten institutionalisiert zusammengearbeitet habe, bei Erwerb der Wohnungen über deren Wert arglistig getäuscht worden. Die Beklagte habe pflichtwidrig nicht auf die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises sowie auf versteckte Innenprovisionen hingewiesen. Da die der Treuhänderin erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei, hätten die Kläger zudem Zins- und Tilgungsleistungen ohne Rechtsgrund erbracht.
- 4
- Die Klage auf Zahlung von 200.780 € nebst Zinsen, hilfsweise auf Zahlung dieses Betrages Zug-um-Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnungen ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
- 7
- Ein Aufklärungsverschulden der Beklagten könne nicht festgestellt werden, da die Kläger einen Wissensvorsprung der Beklagten zur Überteuerung des Kaufpreises nicht substantiiert vorgetragen hätten. Dafür reiche das vorgelegte private Sachverständigengutachten nicht aus. Eine Pflicht der Beklagten zur Aufklärung über möglicherweise gezahlte Innenprovisionen habe nicht bestanden. Arglistiges Verhalten der Vermittler , das wegen seiner objektiven Evidenz die Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht der Beklagten belegen könne, sei nicht festzustellen. Bereicherungsrechtliche Ansprüche scheiterten schließlich daran, dass die vorzeitige Ablösung des Darlehens und die Übernahme der Finanzierung durch eine andere Bank nebst Übertragung der Sicherheiten als kausaler Anerkenntnisvertrag aufzufassen seien, der einen umfassenden Einwendungsverzicht der Kläger enthalte.
II.
- 8
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
- 9
- 1. Zutreffend hat allerdings das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Kläger aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht der Beklagten zu einer sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises abgelehnt, da ausreichender Sachvortrag der Kläger fehlt.
- 10
- a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträgerund Erwerbermodellen auf eine Unangemessenheit des Kaufpreises, über die grundsätzlich auch ein Verkäufer nicht aufzuklären hat (BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688), ausnahmsweise nur dann hinweisen, wenn ein so krasses Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Das ist nach ständiger Rechtsprechung erst der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. BGHZ 146, 298, 301 f., 168, 1, 21 Tz. 47; Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524, vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225, vom 19. Juni 2007 - XI ZR 142/05, WM 2007, 1456, 1457 Tz. 13, vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05, WM 2007, 1651, 1653 Tz. 15, vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06, WM 2008, 683, 687 Tz. 38 und vom 29. April 2008 - XI ZR 221/07 WM 2008, 1121, 1122 Tz. 14; jeweils m.w.Nachw.).
- 11
- Die dafür erforderliche Klärung des Wertes einer erworbenen Immobilie erfordert die Darlegung konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu den jeweils wertbildenden Faktoren (Senat, Urteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62 und vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345 Tz. 20). Da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Kreditinstitut nur das ihm präsente Wissen offenbaren muss, sind zudem grundsätzlich Darlegungen zur positiven Kenntnis der Bank von der sittenwidrigen Überteuerung des Kaufobjekts erforderlich. Nach den nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts genügt der Sachvortrag der Kläger diesen Anforderungen nicht.
- 12
- b) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Kläger durch Vorlage eines Privatgutachtens über den Ertragswert der Wohnungen ausreichend zu einer solchen Überhöhung des Kaufpreises vorgetragen haben (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06, WM 2008, 967, 970 Tz. 33). Es fehlt jedenfalls konkreter Vortrag zur Kenntnis der Beklagten von der sittenwidrigen Überteuerung. Dieser ist entgegen der Ansicht der Revision auch in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der finanzierenden Bank mit dem Verkäufer oder dem Vertrieb des Objekts nicht entbehrlich, da auch ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im finanzierten Geschäft keine Vermutung für die Kenntnis der Bank von der sittenwidrigen Übervorteilung des Kreditnehmers durch den Verkäufer begründet (Senat, Urteile vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156 f. Tz. 16, vom 4. März 2008 - XI ZR 288/06, juris Tz. 43 und vom 29. April 2008 - XI ZR 221/07, WM 2008, 1121, 1122 f. Tz. 17 m.w.Nachw). Die Beklagte ist nach den von ihr vorgelegten Unterlagen bei der Bestimmung des Beleihungswerts der beiden Wohnungen im Wesentlichen von einem dem Kaufpreis entsprechenden Wert ausgegangen. Die von der Revision geäußerten Bedenken gegen die Verlässlichkeit dieser internen, einer Kenntnis von der sittenwidrigen Überteuerung entgegenstehenden Bewertung mögen die Sorgfalt der Beklagten bei der Ermittlung der Beleihungswerte in Zweifel ziehen. Daraus ergibt sich aber kein konkreter Vortrag zur Kenntnis der Beklagten von einer sittenwidrigen Überteuerung.
- 13
- c) Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht sind die Kläger im Urteil des Landgerichts vom 4. August 2006 auf fehlenden Vortrag zur Kenntnis des Beklagten und in Verfügungen des Berufungsgerichts vom 2. November 2006 und 1. Dezember 2006 auf Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Vortrags zur Überteuerung des Kaufpreises ausreichend hingewiesen worden. Es bedarf keines weiteren Hinweises, wenn die Partei den zunächst erteilten Hinweisen nicht nachgeht, sondern ihren bisherigen rechtlichen Ansatz weiterverfolgt (BGH, Beschluss vom 16. April 2008 - XII ZB 192/06, NJW 2008, 2036, 2038 Tz. 20 f.).
- 14
- 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiterhin eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten wegen eines Wissensvorsprungs zu einer angeblich im finanzierten Kaufpreis enthaltenen verdeckten Innenprovision verneint. Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzierende Kreditinstitut grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über eine im finanzierten Kaufpreis enthaltene Innenprovision aufzuklären. Dies kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, dass das Kreditinstitut - anders als im vorliegenden Fall - von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss oder wenn die Bank positive Kenntnis von unrichtigen Angaben hierzu hat (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Senatsurteile vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225, vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830, vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832 Tz. 15, vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156 Tz. 16 und Urteil vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703, 1707 Tz. 40 f., jeweils m.w.Nachw.).
- 15
- 3. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen , die Kläger seien aufgrund eines konkludent erklärten Anerkenntnisses mit Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Darlehensverträge ausgeschlossen, sodass ihnen bereits aus diesem Grund Ansprüche auf Rückabwicklung der Darlehensverträge nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB wegen eines Verstoßes der Treuhandvollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht zustünden. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allein in der Ablösung der Darlehen und Übertragung der Sicherheiten einen solchen Schuldanerkenntnisvertrag gesehen.
- 16
- a) Zwar kann grundsätzlich die Bezahlung einer Verbindlichkeit im Einzelfall ein konkludent erklärtes, bestätigendes Schuldanerkenntnis der beglichenen Forderung darstellen (vgl. BGH, Urteile vom 8. März 1979 - VII ZR 35/78, WM 1979, 694, 695 und vom 11. Juli 1995 - X ZR 42/93, WM 1995, 1886, 1887; PWW/Buck-Heeb, BGB 3. Aufl. § 781 Rdn. 12; Staudinger/Marburger, BGB Neubearb. 2002 § 781 Rdn. 47). Dieser Erklärungswert kommt einer Tilgungsleistung als solcher aber nicht allgemein, sondern nur dann zu, wenn der Schuldner aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall bei seiner Leistung aus der Sicht des Empfängers den Eindruck erweckt, er handele mit einem auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung gerichteten Rechtsfolgewillen (BGH, Urteil vom 8. März 1979 - VII ZR 35/78, WM 1979, 694, 695). Dies setzt voraus, dass die Beteiligten einen nachvollziehbaren Anlass für ein Schuldanerkenntnis haben, insbesondere Streit oder zumindest Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne Einwendungen herrscht (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 82/86, WM 1988, 794, 795 f. und vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05, WM 2007, 796 Tz. 8; Senat, Beschluss vom 3. Juni 2008 - XI ZR 239/07, WM 2008, 1301) und damit der Wille erkennbar wird, diese Unsicherheit durch vertragliche Vereinbarung zu beseitigen. Es besteht hingegen weder ein rechtlicher Anhalt noch ein wirtschaftlicher Anlass, allgemein Erfüllungshandlungen des Schuldners als Erklärung eines Verzichts auf Einwendungen gegen den Anspruch aufzufassen. Die Bezahlung einer Schuld, auch wenn diese nach gründlicher Prüfung erfolgt, begründet für sich genommen kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis der getilgten Verbindlichkeit (vgl. BGH, Urteile vom 8. März 1979 - VII ZR 35/78, WM 1979, 694, 695 und vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05, WM 2007, 796 Tz. 9; Senat, Beschluss vom 3. Juni 2008 - XI ZR 239/07, WM 2008, 1301).
- 17
- b) Das Berufungsgericht stützt sich für seine gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. März 1976 (BGHZ 66, 250 ff.). Auch in diesem Urteil wird für ein Schuldanerkenntnis verlangt, dass die Parteien einen besonderen Anlass für dessen Abschluss hatten (BGHZ 66, 250, 255). Es bedarf damit auch nach dieser Entscheidung konkreter Feststellungen dazu, aus welchem Grund die Parteien welchen Streit oder welche - auch nur von ihnen gesehene - Ungewissheit beseitigen wollten.
- 18
- c) Vom Berufungsgericht sind keine besonderen Umstände festgestellt , die es im konkreten Fall rechtfertigen, den Leistungshandlungen der Parteien bei Beendigung der Darlehensverträge den Erklärungswert zuzumessen, es solle mit wechselseitiger Erfüllung der Pflichten aus den Darlehensverträgen zugleich umfassend auf Einwendungen aus diesem Rechtsverhältnis verzichtet werden. Die Parteien haben zum Zeitpunkt der Beendigung der Darlehensverhältnisse über diese weder rechtlich noch tatsächlich gestritten. Sie befanden sich aus ihrer Sicht auch in keiner Ungewissheit über die Wirksamkeit der Darlehensverträge. Die auf Weisung der Kläger veranlasste Zahlung der die Anschlussfinanzierung übernehmenden Bank auf die bei der Beklagten bestehende Darlehensschuld sowie die Übertragung der Sicherheiten auf die neue Kreditgeberin rechtfertigen damit nicht die Annahme eines Anerkenntnisses der Darlehensschuld durch die Kläger.
III.
- 19
- Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Anspruch der Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann nicht mit der Begründung verneint werden, die Zins- und Tilgungsleistungen der Kläger seien mit Rechtsgrund erfolgt, weil die Kläger bei Abschluss der Darlehensverträge vom 8./19. Dezember 1995 durch die Treuhänderin wirksam vertreten worden seien. Das Berufungsgericht hat zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB keine Feststellung getroffen. Dasselbe gilt für die erhobene Einrede der Verjährung.
IV.
- 20
- Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Es wird die Behauptung der Kläger zu klären sein, der Beklagten habe bei Abschluss der Darlehensverträge keine notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde der Treuhänderin vorgelegen. Für diese zwischen den Parteien umstrittene Frage tragen die Kläger als Gläubiger des Bereicherungsanspruchs nach einer erst während des Revisionsverfahrens ergangenen Entscheidung die Beweislast (vgl. Senat, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, Umdruck S. 18 f. Tz. 35 unter Aufgabe von Senat, Urteil vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228). Die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gibt den Klägern deswegen Gelegenheit , Beweis für diese Behauptung anzutreten. Sollte dieser Beweis geführt werden, sind weitere Feststellungen zur Verjährung (vgl. auch hierzu Senat aaO, Umdruck S. 16 ff. Tz. 30 ff.) und ggf. zur Aufrechnung zu treffen.
Maihold Matthias
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 04.08.2006 - 27 O 23152/05 -
OLG München, Entscheidung vom 17.04.2007 - 5 U 4533/06 -
(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.