Oberlandesgericht Hamm Urteil, 04. Juni 2014 - 31 U 142/13
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 20.06.2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 100.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 01.03.2006 bis zum 19.01.2012 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.01.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2A.
3Die Klägerin ist die Hausbank der Beklagten. Sie nimmt die Beklagten auf teilweise Rückzahlung eines zweckgebundenen Investitionszuschusses und Ausbildungsplatzbonus´ in Anspruch. Auf einen Antrag vom 18.12.1998 (K8), der im April 1999 (B2) und Mai 1999 (K8a) ergänzt und korrigiert wurde, sagte die Klägerin den Beklagten zu 1) bis 3) mit Schreiben vom 30.09.1999 (K1) im sog. „Hausbankverfahren“ aus Fördermitteln des Landes einen Gesamtbetrag von 1.088.000,00 DM zu, der später auch zur Auszahlung gelangte. Dem Zusageschreiben beigefügt waren „Allgemeine Bedingungen für Investitionszuschüsse aus dem Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen (RWP)“. Unter dem 03.10.1999 bestätigten die Beklagten zu 1) bis 3) den Empfang des Zusageschreibens nebst der beigefügten Anlagen und erkannten die Allgemeinen Bedingungen als verbindlich an. Die Beklagten zu 1) bis 3) hatten nach dem Zusageschreiben neue Dauerarbeitsplätze sowie Ausbildungsplätze zu schaffen, und zwar 8 neue Vollzeitarbeitsplätze für Frauen, 10 neue Vollzeitarbeitsplätze für Männer und 3 neue Ausbildungsplätze für Männer. Das Investitionsvorhaben wurde zum 31.12.2002 abgeschlossen. Auf der Basis einer angenommenen Bindungsfrist von 5 Jahren ab Abschluss des Investitionsvorhabens beansprucht die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Rückzahlung von 203.971,38 € nebst Zinsen mit der Behauptung, die Beklagten hätten das im Zusageschreiben fixierte Arbeitsplatzziel seit dem 01.03.2006 nicht mehr erfüllt.
4Unstreitig gab es am 31.03.2004 ein Telefonat zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und einer Mitarbeiterin der B-Bank gab, der Zeugin C. Nach einer Gesprächsnotiz der Zeugin C (K14) waren Gegenstand des Telefonats die Fragen „Wie lange läuft die Bindungsfrist?“ und „Wann ist der APL-Nachweis fällig?“.
5Am 05.04.2004 gab es zwischen den vorgenannten Personen ein weiteres Telefonat, über das sich eine Aktennotiz des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) (B8) verhält. Darin heißt es: „Frau C schließt sich unserer Auffassung an, dass als Abschluss der Maßnahme der 31.12.02 anzusehen ist. Der Nachweis über die Anzahl neu geschaffener und besetzter Arbeitsplätze wird letztmalig auf den 31.12.05 verlangt. Die im Investitionszuschuss vorausgesetzten neuen Arbeitsplätze müssen zu diesem Zeitpunkt und als Durchschnitt der drei Vorjahre, also 2003, 2004 und 2005, bestehen. Wegen geringfügiger Unterschreitungen könnten gewisse Nachfristen gesetzt werden.“ Der Inhalt des Telefonats ist teilweise streitig. Die Beklagten haben behauptet, die Zeugin C habe dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) in dem Telefonat bestätigt, dass die Bindungsfrist 3 Jahre betrage. Ferner haben sie behauptet, die Klägerin habe im Sommer 1999 im Rahmen von Begleitgesprächen lediglich eine 3-jährige Aufrechterhaltung der Arbeitsplätze gefordert.
6Ebenfalls am 05.04.2004 richtete die B-Bank ein Schreiben an die Klägerin (K9, Bl. 140). Darin teilte die B-Bank der Klägerin mit, „dass das Investitionsvorhaben mit Datum vom 30.12.2002 als abgeschlossen anzusehen ist.“ Sodann heißt es in dem Schreiben weiter: „Somit ist der Arbeits-/Ausbildungsplatznachweis nach Ziffer 7.4 der Allgemeinen Bedingungen am 30.12.2005 (3 Jahre nach Beendigung des Vorhabens) vorzulegen. Die Bindungsfrist für den obigen Investitionszuschuss endet entsprechend am 30.12.2007.“
7Die Beklagten haben geltend gemacht, es sei nur eine Bindungsfrist von drei Jahren vereinbart worden. Hilfsweise haben sich die Beklagten auch gegen die Höhe der Klageforderung gewandt mit der Begründung, es könne auch bei Verfehlung des Arbeitsplatzzieles nicht pauschal eine Rückforderung für den Zeitraum ab dem 01.03.2006 erfolgen. Vielmehr müsse eine differenzierte Betrachtung für jeden einzelnen Monat vorgenommen werden, denn auch im Rahmen der Zuschussbewilligung sei jeder Arbeitsplatz einzeln bewertet worden.
8Nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben die Beklagten allein der Klägerin einen Ordner mit Unterlagen übergeben, aus denen sich nach der Behauptung der Beklagten ergibt, dass die Beklagten 2006 und 2007 durchgängig sogar mehr als die nach dem Zusageschreiben geforderte Anzahl neuer Arbeitsplätze am Arbeitsmarkt angeboten haben. Die Klägerin hat u.a. beanstandet, den Unterlagen lasse sich nicht entnehmen, warum etwa von 22 Bewerbungen um die Stelle eines Softwareentwicklers keine akzeptiert worden sei, obwohl ein Bewerber seine Diplomarbeit sogar mit „sehr gut“ abgeschlossen habe. Die Klägerin meint, es sei deshalb der Nachweis nicht geführt, dass die Beklagten die Stellen ernsthaft am Arbeitsmarkt angeboten hätten.
9Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
10Die Voraussetzungen, unter denen nach Ziffer 10.1 der unstreitig in die Vereinbarungen der Parteien einbezogenen Allgemeinen Bedingungen eine Rückforderung erfolgen könne, lägen nicht vor. Bei den Allgemeinen Bedingungen handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB, deren Einbeziehung in den Vertrag, Auslegung und Wirksamkeit sich nach §§ 305 ff. BGB richte. Sie seien daher einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werde. Danach seien die Voraussetzungen der Ziffer 10.4 der Allgemeinen Bedingungen nicht gegeben. Eine Rückforderung habe unstreitig nur innenhalb einer Bindungsfrist möglich sein sollen. Für die Beklagten sei, so das Landgericht mit näheren Ausführungen, eine über 3 Jahre hinausgehende Bindungsfrist nach dem gesamten Inhalt der Allgemeinen Bedingungen nicht eindeutig erkennbar gewesen. Angesichts der Regelungen in den Allgemeinen Bedingungen zu verschiedenen Fristen ohne eindeutige Festlegung einer fünfjährigen Frist in der maßgeblichen Klausel zur Rückforderbarkeit könne der Vertragspartner des Verwenders allein aus der unter Ziffer 7.5.4 geregelten Mitteilungspflicht nach fünf Jahren nicht hinreichend klar entnehmen, dass ein Rückgang der geförderten Arbeitsplätze nach drei Jahren einen Rückforderungsanspruch der Hausbank habe auslösen sollen.
11Der Rückforderungsmöglichkeit nach Ziffer 10.2.3 der Allgemeinen Bedingungen komme keine eigenständige Bedeutung zu, da eine ausdrückliche Bedingung oder Auflage zur Aufrechterhaltung der Arbeitsplätze über den Zeitraum von 3 Jahren hinaus nicht erklärt worden sei.
12Eine Rückforderungsmöglichkeit bestehe schließlich nicht nach Ziffer 10.3 der Allgemeinen Bedingungen, weil die Liquidation einer der begünstigten Gesellschaften bei Aufrechterhaltung der Betriebsstätte durch die verbleibenden Gesellschaften nicht als Aufgabe der Betriebsstätte im Sinne der Klausel verstanden werden könne.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.
14Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Sie rügt, das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen.
15Die Voraussetzungen der Ziffer 10.4 der Allgemeinen Bedingungen seien erfüllt. Es bestünden bereits Zweifel daran, dass es sich bei den hier einbezogenen Allgemeinen Bedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handele. Die Klägerin habe über die Einbeziehung der Allgemeinen Bedingungen in den Vertrag nicht disponieren können. Die Einbeziehung sei ihr vielmehr vorgegeben gewesen mit der Folge, dass sie, die Klägerin, den Beklagten die Allgemeinen Bedingungen nicht im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB „gestellt“ habe. Es kämen daher die allgemeinen Regeln zur Vertragsauslegung zur Anwendung. Eine solche Auslegung ergebe, dass vertragliche Fördergrundlage das RWP mit den darin enthaltenen Regelungen sei. Es ergäbe sich aber auch dann kein anderes Ergebnis, wenn es sich bei den Allgemeinen Bedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handele. Denn selbst dann sei zwischen den Parteien wirksam eine Bindungsfrist von 5 Jahren vereinbart. Die fünfjährige Bindung ergebe sich aus Ziffer 5.111 RWP. Die Regelungen des RWP seien als Grundlage der Förderung in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen. Durch den mehrfachen Verweis darauf, dass es sich um eine Förderung nach dem RWP handelt, habe die Klägerin – deutlich erkennbar für die Beklagten – zum Ausdruck gebracht, dass die Förderung auf der Grundlage und unter Einbeziehung der Bedingungen des RWP habe erfolgen sollen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts enthielten jedoch auch die streitgegenständlichen Allgemeinen Bedingungen einen deutlichen Hinweis darauf, dass die Bindungsfrist 5 Jahre betrage. Die Mitteilungspflicht nach Ziffer 7.5.4 der Allgemeinen Bedingungen ergebe keinen Sinn, wenn nach Ablauf von drei Jahren die Bindungsfrist bereits beendet wäre. Aus Ziffer 11.1.2 der Allgemeinen Bedingungen ergebe sich gerade nicht, dass die Bindungsfrist 3 Jahre betrage. Denn dort sei lediglich geregelt, dass unter bestimmten Bedingungen die Belassung des Zuschusses beantragt werden könne. Die Unrichtigkeit der Auslegung des Landgerichts ergebe sich auch aus Ziffer 11.3 der Allgemeinen Bedingungen. Bei der Annahme einer Bindungsfrist von nur drei Jahren laufe die Regelung leer.
16Der Rückzahlungsanspruch ergebe sich auch aus Ziffer 10.2.2 der Allgemeinen Bedingungen. Es liege eine Zweckverfehlung vor, weil die Beklagten die erforderliche Anzahl an Dauerarbeitsplätzen im vierten und fünften Jahr der Bindungsfrist nicht erreicht hätten.
17Schließlich ergebe sich der Anspruch auch aus Ziffer 10.3 der Allgemeinen Bedingungen, denn die Liquidation einer der begünstigten Gesellschaften sei als Aufgabe einer Betriebsstätte zu qualifizieren.
18Die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Beklagten für die Monate Dezember 2005 bis Dezember 2007 überreichten Aufstellungen über die tatsächlich vorhandenen Arbeitsplätze bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen. Das Vorbingen der Beklagten hinsichtlich eines ernsthaften Anbietens von Arbeitsplätzen hält die Klägerin für unsubstantiiert. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass freie Stellen nicht hätten besetzt werden können und unter den vorhandenen Bewerbern keine geeigneten gewesen seien.
19Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
20die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 203.971,38 € nebst Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2006 bis 31.05.2011 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2011 zu zahlen.
21Die Beklagten beantragen,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie tragen umfangreich dazu vor, dass auch in den Jahren 2006 und 2007 stets mehr als die geforderte Anzahl an Arbeitsplätzen vorhanden und tatsächlich und ernsthaft auf dem Arbeitsmarkt angeboten worden sei.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
25Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T, T2 und S sowie der Zeugin C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2014 (Bl. 342 ff. GA) verwiesen.
26B.
27Die Berufung ist teilweise begründet. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
28I. Hauptforderung
291.
30Aus Ziffer 10.2.2 der Allgemeinen Bedingungen steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Beklagten den Zuschuss nicht dem in der Zusage genannten Verwendungszweck entsprechend eingesetzt haben. Die geförderte Erweiterung der Betriebsstätte ist unstreitig erfolgt.
312.
32Aus den insoweit zutreffenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils kann die Klägerin auch aus Ziffer 10.3 der Allgemeinen Bedingungen den geltend gemachten Anspruch nicht herleiten.
333.
34Die geltend gemachte Hauptforderung steht der Klägerin im tenorierten Umfang aber aus Ziffer 10.4 der Allgemeinen Bedingungen zu. Nach der Regelung kann die Klägerin die Rückzahlung des Zuschusses u.a. dann fordern, wenn die für die Förderung notwendige Zahl von Dauerarbeits-/Ausbildungsplätzen nicht tatsächlich besetzt oder zumindest dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt angeboten wird.
35a.
36Nach dem Wortlaut der Bestimmung könnte die Rückforderung unbefristet erfolgen. Zwischen den Parteien ist aber unstreitig, dass eine Rückforderung nur für Zeiträume innerhalb einer vereinbarten Bindungsfrist möglich sein sollte. Da die Parteien eine Bindungsfrist nicht ausdrücklich vereinbart haben, ist die vereinbarte Frist durch Auslegung zu ermitteln, wobei die Parteien jedenfalls darüber einig sind, dass nur eine Frist von 3 oder 5 Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens in Betracht kommt.
37Ob sich die Auslegung nach den für die Auslegung von AGB geltenden Grundsätzen richtet und die Regelung des § 305c Abs. 2 BGB Anwendung findet oder stattdessen die allgemeinen Grundsätze der Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB gelten, hängt davon ab, ob es sich bei den streitgegenständlichen Allgemeinen Bedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt. Das ist zu bejahen. Da der streitgegenständliche Vertrag über die Zuschussgewährung ein Dauerschuldverhältnis ist, findet nach Art. 229 § 5 EGBGB das BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung Anwendung. Im Einzelnen gilt Folgendes:
38Die Allgemeinen Bedingungen sind unproblematisch Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind.
39Die Bedingungen gelten nicht nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB als gestellt, weil ein Verbrauchervertrag hier nicht vorliegt.
40Entgegen der von der Klägerin im Anschluss an das OLG Köln (Beschluss vom 15.07.2013 – 13 U 236/12, Bl. 311 ff. GA) vertretenen Ansicht hat die Klägerin die Vertragsbedingungen aber im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB „gestellt“. Eine Vertragsbedingung ist von jener Partei „gestellt“, die sie in die Verhandlungen eingeführt hat bzw. der die Einführung zuzurechnen ist (Staudinger/Schlosser, BGB, Neubearbeitung 2013, § 305 Rn. 27). Einerlei ist, von wem und in wessen Auftrag die Bestimmungen vorformuliert worden waren; Voraussetzung ist aber, dass eine Vertragspartei die Klausel sich als Verwender zurechnen lassen muss, was regelmäßig der Fall ist, wenn jemand Empfehlungen aufgreift, die von dritter Seite aufgestellt wurden, und sie seinem Vertragspartner stellt (Staudinger/Schlosser, a.a.O., Rn. 28). Außerhalb des Anwendungsbereiches von § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB ist eine Vertragsbestimmung nicht gestellt, wenn ein unparteiischer bzw. neutraler Dritter ohne Veranlassung durch einen Vertragspartner eine Klausel in den Vertrag einführt (Staudinger/Schlosser, a.a.O., Rn. 29; MünchKomm/Basedow, BGB, 6. Aufl., § 305 Rn. 22). Dieser Fall liegt hier aber schon deshalb nicht vor, weil es sich weder bei der B-Bank noch dem Land NRW um einen neutralen Dritten handelt. Einschlägig ist vorliegend vielmehr folgende Grundregel: „Gestellt“ sind Vertragsbedingungen […] immer dann, wenn es an den Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB fehlt, der Verwender die Bedingungen also fertig in den Vertrag eingebracht und sie dem Kunden einseitig auferlegt hat (MünchKomm/Basedow, BGB, 6. Aufl., § 305 Rn. 21). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, so dass es sich bei den streitgegenständlichen Allgemeinen Bedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt. Entsprechend hat auch der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 17.11.2011 (III ZR 234/10 = NZBau 2012, 131) die Allgemeinen Bedingungen für Investitionszuschüsse bei Infrastrukturmaßnahmen aus dem regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen ohne Weiteres als Allgemeine Geschäftsbedingungen qualifiziert.
41b.
42Die wirksam in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (BGH NZBau 2012, 131, 133). Nach diesen Maßstäben ist nicht zweifelhaft (§ 305c Abs. 2 BGB), dass nach den Allgemeinen Bedingungen die Bindungsfrist 5 Jahre beträgt. Ziffer 7 der Allgemeinen Bedingungen regelt „Besondere Pflichten des Zuschussempfängers“. Nach Ziffer 7.5.4 Spiegelstrich 3 der Allgemeinen Bedingungen ist der Zuschussempfänger verpflichtet, „die Hausbank unverzüglich zu unterrichten, wenn vor Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens die für die Förderung notwendige Zahl von Dauerarbeits-/Ausbildungsplätzen nicht tatsächlich besetzt oder zumindest dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt angeboten wird.“ Diese Mitteilungspflicht hat nur dann Sinn, wenn die Bindungsfrist fünf Jahre beträgt und die Verfehlung der Förderbedingungen während der Bindungsfrist rechtliche Konsequenzen haben kann. Ziffer 11.3 der Allgemeinen Bedingungen liefe bei einer dreijährigen Bindungsdauer ebenfalls leer. Die Klausel regelt, dass einer anteiligen Belassung des Zuschusses zugestimmt werden kann, wenn bei einer arbeitsplatzschaffenden Maßnahme die neugeschaffenen Dauerarbeitsplätze nach einem Zeitraum von mindestens drei Jahren nach Abschluss des Vorhabens nicht mehr der für die Förderung erforderlichen Mindestzahl (15%ige Erhöhung) entsprechen. Ferner sieht Ziffer 10.3 eine fünfjährige Bindungsfrist vor. Nach der Klausel kann die Hausbank die Rückzahlung des Zuschusses fordern, wenn vor Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der Investition die geförderte Betriebsstätte ganz oder teilweise stillgelegt, veräußert, vermietet oder verpachtet wird. Dafür, dass für die Aufrechterhaltung der Betriebsstätte eine fünfjährige Bindungsfrist gelten sollte, für die Anzahl der Dauerarbeitsplätze aber eine abweichende Bindungsfrist von nur drei Jahren gelten sollte, ist den Allgemeinen Bedingungen nichts zu entnehmen. Die in beiden Fällen greifende Mitteilungspflicht nach Ziffer 7.5.4 der Allgemeinen Bedingungen spricht vielmehr klar für eine einheitliche Bindungsfrist von fünf Jahren. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergibt sich auch aus weiteren in den Allgemeinen Bedingungen enthaltenen Regelungen nichts, was auf eine Bindungsfrist von nur drei Jahren schließen lässt. Bei genauerer Betrachtung liegen bezogen auf den 3- bzw. 5-Jahreszeitraum lediglich recht differenzierte Regelungen vor: Ziffer 7.3 der Allgemeinen Bedingungen regelt nicht, dass die Bindungsfrist nur drei Jahre beträgt. Die Klausel verpflichtet den Zuschussempfänger lediglich dazu, der Hausbank drei Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens die Zahl der zu diesem Zeitpunkt in der Betriebsstätte vorhandenen und besetzten Dauerarbeits-/Ausbildungsplätze sowie die Jahresdurchschnittszahlen der letzten drei Jahre gemäß Vordruck mitzuteilen. Anders als im Fall der Ziffer 7.5.4 Spiegelstrich 3 besteht die genannte Mitteilungspflicht nach Ablauf von drei Jahren mithin auch dann, wenn die erforderliche Anzahl von Dauerarbeits-/Ausbildungsplätzen in den ersten drei Jahren durchgängig erfüllt war. Anders als im Fall der Ziffer 10.4 besteht nach Ziffer 10.2.4 ein Rückforderungsanspruch der Hausbank schon dann, wenn der nach Ziffer 7.3 erforderliche Nachweis nicht ordnungsgemäß geführt oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird. Auch kann nach Ziffer 10.2.8 der Allgemeinen Bedingungen nach Ablauf von drei Jahren eine Rückforderung bereits dann erfolgen, wenn die der Zusage zugrundliegende Anzahl von Dauerarbeits-/Ausbildungsplätzen nicht besetzt ist. Nach Ziffer 10.4, also zu späteren Zeitpunkten, bestehen Rückzahlungsansprüche nicht schon dann, wenn die Dauerarbeits-/Ausbildungsplätze nicht besetzt waren, sondern nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass Dauerarbeits-/Ausbildungsplätze auch nicht dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt angeboten wurden. Auch aus Ziffer 11.1.2 der Allgemeinen Bedingungen ergibt sich nichts für eine Bindungsfrist von nur drei Jahren. Der in der Klausel genannte Zeitraum von drei Jahren bezieht sich nicht auf die Bindungsfrist. Geregelt ist vielmehr, dass von einer Rückforderung abgesehen werden kann, wenn die notwendige Anzahl von Dauerarbeitsplätzen während eines zusammenhängenden Zeitraums von höchstens drei Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens nicht ununterbrochen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt wurde. Anders gewendet: Eine Belassung des Zuschusses scheidet nach der Klausel aus, wenn die notwendige Anzahl von Dauerarbeits-/Ausbildungsplätzen über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als drei Jahren nicht ununterbrochen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt wurden.
43c.
44Eine individuelle Abrede der Parteien über die Bindungsdauer, die gem. § 305b BGB der Regelung in den Allgemeinen Bedingungen vorginge, ist nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht bewiesen.
45Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe 1999 während des laufenden Antragsverfahrens eine lediglich dreijährige Aufrechterhaltung der Arbeitsplätze gefordert, haben die Zeugen T, T2 und S nicht bestätigt. Der Zeuge T hat ausgesagt, er sei als Abteilungsleiter mit den Einzelheiten des Vorgangs nicht befasst gewesen, sondern habe dafür seine Spezialisten gehabt. Die Aussagen der Zeugen T2 und S sind ebenfalls unergiebig gewesen. Beide Zeugen haben nachvollziehbar bekundet, sie hätten an die lange zurückliegenden Vorgänge keine konkrete Erinnerung mehr und wüssten nicht, ob die Bindungsfrist drei oder fünf Jahre betragen habe. Beide Zeugen haben jedoch auf die Vertragsbedingungen und die darin enthaltenen Regelungen verwiesen. Insbesondere der Zeuge S, der im Gegensatz zu dem Zeugen T2 bis zu der streitgegenständlichen Zusage mit dem Vorgang befasst gewesen ist, hat bekundet, bei öffentlichen Fördermitteln seien immer die Förderbedingungen zum Vertragsbestandteil gemacht worden.
46Nicht bewiesen ist ferner die Behauptung der Beklagten, die Zeugin C habe dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) in dem am 05.04.2004 geführten Telefonat eine Bindungsdauer von drei Jahren bestätigt. Hätte die Zeugin eine solche Erklärung abgegeben, ließe das ggf. Rückschlüsse darauf zu, von welchem Vertragsinhalt die Parteien bereits bei Abschluss des Vertrages ausgegangen sind. Die Zeugin C hat indes die Behauptung der Beklagten nicht nur nicht bestätigt. Sie hat vielmehr ausgesagt, sie halte es nicht für möglich, dass sie gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) gesagt habe, dass die Bindungsfrist nur drei Jahre betrage. Diese Aussage ist glaubhaft. Die Zeugin ist nach ihren Angaben bereits seit 1983 im Bereich der regionalen Wirtschaftsförderung tätig und mit den Einzelheiten der Förderprogramme vertraut. Sie hat bekundet, die Bindungsfrist habe immer fünf Jahre betragen. Das sei noch heute so. Lediglich die Nachweisfrist habe früher drei Jahre betragen, später habe es insoweit Änderungen gegeben. Die Zeugin ist auf Nachfrage ohne weiteres in der Lage gewesen, den Unterschied zwischen Bindungsfrist und Nachweisfrist im Einzelnen zu erläutern. Gegen die behauptete Erklärung der Zeugin, die Bindungsfrist betrage drei Jahre, spricht auch das Schreiben der B-Bank vom 05.04.2004 an die Klägerin. Mit diesem Schreiben, das am Tag des Telefonats der Zeugin C mit dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) erstellt wurde, hat die B-Bank gerade eine Bindungsfrist bis zum 30.12.2007 bestätigt. Die Zeugin C hat glaubhaft ausgesagt, das Schreiben sei aufgrund ihres Vermerks (K14) von ihr verfasst und links unterzeichnet worden. Dass die Zeugin gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) mündlich andere Erklärungen abgegeben hat als die, die in ihrem Schreiben vom selben Tag niedergelegt sind, ist fernliegend. Die Zeugin musste davon ausgehen, dass die Klägerin das Schreiben an die Beklagten zu 1) bis 3) weiterleiten und diese Abweichungen vom Inhalt des Telefonats beanstanden würden.
47Das Beweisergebnis geht zu Lasten der Beklagten. Sie sind für vom schriftlichen Vertragsinhalt abweichende Vereinbarungen der Parteien ebenso beweisbelastet wie für etwaige nachträgliche Vertragsänderungen oder die etwaige Schaffung eines Vertrauenstatbestandes aufgrund mündlicher Äußerungen der Zeugin C. Auf einen etwaigen Vertrauensschutz wegen vermeintlicher Unklarheiten der Allgemeinen Bedingungen können sich die Beklagten schon deshalb nicht berufen, weil sie sich mit dem Inhalt der Allgemeinen Bedingungen gar nicht befasst haben. Der vom Senat persönliche angehörte Geschäftsführer der Beklagten zu 1) hat wörtlich erklärt: „Wir haben die Bedingungen nicht einmal angesehen.“
48d.
49Es lässt sich nach dem Vorgesagten auch nicht feststellen, dass eine fünfjährige Bindungsfrist überraschend war und mithin gem. § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Dass vor oder nach der Zuschussgewährung Erklärungen abgegeben wurden, nach denen die Beklagten von einer nur dreijährigen Bindungsfrist ausgehen durften, ist, wie bereits dargestellt, nicht bewiesen. Die Beklagten zu 1) bis 3) haben zudem einen Zuschuss explizit auf der Grundlage des RWP beantragt, das in Ziffer 5.111 eine Bindungsfrist von fünf Jahren regelt.
50Nach den Allgemeinen Bedingungen ist mithin eine Bindungsfrist von fünf Jahren vereinbart, die gemäß dem Schreiben der B-Bank vom 05.04.2004 am 30.12.2007 endete.
51e.
52Ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin besteht dem Grunde nach, weil die Beklagten innerhalb der Bindungsfrist die für die Förderung notwendige Anzahl von Dauerarbeits- und Ausbildungsplätzen nicht besetzt oder zumindest dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt angeboten haben.
53Auszugehen ist davon, dass die Beklagten zu 1) bis 3) unter Berücksichtigung von 21 neu zu schaffenden Plätzen insgesamt 35,5 Plätze besetzen oder jedenfalls anbieten mussten. Denn bei Antragstellung und Beginn der Maßnahme waren 14,5 Arbeitsplätze vorhanden, wie die Beklagten unter Bezugnahme auf die Anlagen B5 und B6 substantiiert vorgetragen haben. Schon angesichts der mit der Anlage B6 vorgelegten detaillierten Aufstellung ist das nicht durch näheren Vortrag unterlegte Vorbringen der Klägerin, es seien bei Antragstellung 15,5 Arbeitsplätze vorhanden und mithin insgesamt 36,5 Arbeitsplätze zu erreichen gewesen, unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Es kommt hinzu, dass bis zum Beginn der vorliegenden Auseinandersetzung offensichtlich auch die Klägerin zugrunde gelegt hat, dass entgegen der Aufstellung im Zusageschreiben bei Beginn der Maßnahme nur 14,5 Arbeitsplätze vorhanden waren. Ginge man, wie nun von der Klägerin angeführt, von einem Anfangsbestand von 15,5 Arbeitsplätzen aus, hätten die Beklagten die dann zu erreichende Zielvorgabe von 15,5 + 21 = 36,5 Arbeitsplätzen schon in den Jahren 2003 und 2004 verfehlt und selbst im Durchschnitt der Jahre 2003 bis 2005 nicht erreicht. Das ergibt sich aus dem als Anlage B10 vorgelegten Arbeitsplatznachweis, der für das Jahr 2003 im Durchschnitt 35,33 Arbeitsplätze ausweist, für das Jahr 2004 im Durchschnitt 36,33 und für das Jahr 2005 im Durchschnitt 37,41. Als Durchschnitt aller drei genannten Jahre waren 36,36 Arbeitsplätze ausgewiesen. Gleichwohl haben weder die Klägerin noch das Staatliche Rechnungsprüfungsamt eine Zielverfehlung beanstandet, sondern sind jedenfalls bezogen auf den Gesamtzeitraum 2003 bis 2005 von der Erreichung der Zielvorgabe ausgegangen.
54In den Jahren 2006 und 2007 haben die Beklagten zu 1) bis 3) die Zielvorgabe von 35,5 besetzten oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt angebotenen Arbeits- und Ausbildungsplätzen nicht erreicht. Das ist teils unstreitig und ergibt sich im Übrigen aus den von den Beklagten selbst vorgelegten Aufstellungen BB3 (Bl. 379 GA) und BB4. Zwar ist die Klägerin diesen detaillierten Aufstellungen nicht substantiiert entgegengetreten, sie sind aber der weiteren Betrachtung gleichwohl nicht uneingeschränkt zugrunde zu legen. Denn die Zahlen in der Gesamtübersicht BB3 sind zwar in sich stimmig, sie bauen aber auf einer unzutreffenden Ausgangsbasis auf. Die in den Übersichten für die einzelnen Monate (BB4) aufaddierten Gesamtzahlen, die in die Gesamtübersicht (BB3) eingeflossen sind, setzen fälschlich eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer mit einem vollen Arbeitskraftanteil gleich. So wird etwa für den Monat Januar 2006 die Gesamtzahl der Mitarbeiter mit 38 angegeben. Ausweislich der Aufstellung für Januar 2006 haben aber nicht sämtliche 38 Mitarbeiter voll gearbeitet, sondern 7 Frauen in Teilzeit „ab ¾“ und eine weitere in Teilzeit „bis ¾“. Mangels näherer Darlegung der Arbeitskraftanteile ist davon auszugehen, dass die Teilzeitkräfte „ab ¾“ mit ¾ der vollen Arbeitszeit tätig waren und die Arbeitskräfte „bis ¾“ mit halber Arbeitszeit. Es sind dann etwa für Januar 2006 nicht 38 besetzte Stellen in Ansatz zu bringen, sondern 35,75. Die Gesamtzahl der besetzen und angebotenen Stellen beträgt im selben Monat nicht 39, sondern nur 36,75. Für 2006 und 2007 ergibt sich im Einzelnen Folgendes:
55Besetzte Arbeitsplätze |
Besetzte und lt. Bekl. angebotene Arbeitsplätze |
||
2006 |
Januar |
35,75 |
36,75 |
Februar |
32,75 |
33,75 |
|
März |
32,75 |
33,75 |
|
April |
32,75 |
33,75 |
|
Mai |
32,75 |
34,75 |
|
Juni |
34,75 |
34,75 |
|
Juli |
33,75 |
36,75 |
|
August |
32,75 |
35,75 |
|
September |
32,75 |
35,75 |
|
Oktober |
32,75 |
35,75 |
|
November |
32,75 |
34,75 |
|
Dezember |
32,75 |
36,75 |
|
Summe |
399 |
423 |
|
Mittelwert |
33,25 |
35,25 |
|
2007 |
Januar |
31,75 |
36,75 |
Februar |
32,75 |
38,75 |
|
März |
32,75 |
38,75 |
|
April |
30 |
36 |
|
Mai |
30,5 |
35,5 |
|
Juni |
29,5 |
34,5 |
|
Juli |
30,5 |
34,5 |
|
August |
30,5 |
35,5 |
|
September |
30,5 |
35,5 |
|
Oktober |
31,5 |
35,5 |
|
November |
31 |
34 |
|
Dezember |
31 |
34 |
|
Summe |
372,25 |
429,25 |
|
Mittelwert |
31,02 |
35,77 |
Danach waren im Durchschnitt des Jahres 2006 die zu erreichenden 35,5 Plätze weder tatsächlich besetzt noch angeboten. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat keine auf einzelne Monate abstellende Betrachtung zu erfolgen. Das ergibt sich aus Ziffer 7.3 der Allgemeinen Bedingungen, wonach Jahresdurchschnittszahlen mitzuteilen sind. Entsprechend sind die Parteien auch hinsichtlich des Zeitraums 2003 bis 2005 verfahren.
57Auch im Jahr 2007 waren durchgängig weniger als die zu erreichenden 35,5 Plätze tatsächlich besetzt. Zwar waren nach dem streitigen Vorbringen der Beklagten im Jahresdurchschnitt etwas mehr als 35,5 Plätze tatsächlich besetzt und angeboten. Dem Vorbringen der insoweit sekundär darlegungspflichtigen Beklagten lässt sich eine Zielerreichung aber gleichwohl nicht entnehmen. Denn die Beklagten können sich jedenfalls auf einzelne der behaupteten Ausschreibungen nicht berufen. Die Beklagten zu 1) bis 3) haben nämlich die Stellensituation in den Jahren 2006 und 2007 gegenüber den Vorjahren nicht unerheblich verändert. Es ist aber nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass folgende Veränderungen im Belieben der Beklagten standen: Im Januar 2006 entschlossen sich die Beklagten, die im Dezember 2005 unerwartet verstorbene Lageristin X nicht sofort durch eine andere gelernte Kraft zu ersetzen, sondern durch einen Auszubildenden. Dieser wurde erst im Juni 2006 eingestellt. Im Februar 2006 wurde das Abendrestaurant geschlossen. Nach der Aufstellung für Februar 2006 in der Anlage BB4 fielen infolge der Schließung zwei Vollzeitarbeitsplätze für Frauen und ein Ausbildungsplatz für Männer weg. Dieser Wegfall von drei vollen Plätzen wirkte fort. Ferner entschieden sich die Beklagten, den im Januar 2007 in den Ruhestand getretenen Lageristen X2 nicht sofort durch eine andere gelernte Kraft zu ersetzen, sondern wiederum durch einen Auszubildenden. Dieser wurde erst im Oktober 2007 eingestellt. Mangels gegenteiligen Vortrags ist nicht ersichtlich, dass der Arbeitsplatz des ehemaligen Mitarbeiters X2 nicht zeitnah mit einem gelernten Lageristen hätte besetzt werden können. Wenn gleichwohl über einen Zeitraum von 9 Monaten keine Besetzung des Arbeitsplatzes stattgefunden hat, wirft das schon die Frage auf, ob der Arbeitsplatz in seiner früheren Form überhaupt noch fortbestand. Fraglich ist das auch deshalb, weil üblicherweise eine langjährig tätige Vollzeitkraft nicht durch einen Auszubildenden im ersten Lehrjahr ersetzt werden kann. Die Frage kann aber offenbleiben. Denn jedenfalls können die Beklagten sich nicht zu Lasten der Klägerin darauf berufen, statt entlassener Mitarbeiter im Abendrestaurant Arbeitsplätze für höher qualifizierte Arbeitnehmer ausgeschrieben, solche Mitarbeiter aber nicht gefunden zu haben. Mangels gegenteiligen Vortrags der Beklagten ist davon auszugehen, dass Stellen für spezialisierte Softwareentwickler erheblich schwieriger zu besetzen sind als Stellen im Abendrestaurant. Die Beklagten können mithin nicht geltend machen, sie hätten die seit Dezember 2006 ausgeschriebene Stelle eines C++ / XML dSig-Entwicklers 2007 nicht besetzen können. Dann aber sind auch nach dem streitigen Vorbringen der Beklagten zum Angebot von Stellen im Durchschnitt des Jahres 2007 nicht 35,77 Stellen als besetzt und ausgeschrieben in Ansatz zu bringen, sondern nur 34,77. Ferner ist jedenfalls für den Zeitraum Februar bis Oktober 2007 die ausgeschriebene Stelle für einen Auszubildenden im Lager nicht zu berücksichtigen, weil weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die Stelle nicht sogleich mit einer gelernten Kraft hätte besetzt werden können. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Faktoren ergibt sich, dass auch nach den streitigen Angaben der Beklagten zur Zahl der 2007 angebotenen Stellen nicht festgestellt werden kann, dass 2007 im Jahresdurchschnitt die Zielvorgabe von 35,5 besetzten und angebotenen Stellen erreicht worden ist. Die Klägerin ist daher dem Grunde nach zur Rückforderung berechtigt.
58f.
59Der Höhe nach ist die Klage jedoch nur teilweise begründet. Nach den Allgemeinen Bedingungen „kann“ die Klägerin „ganz oder teilweise“ die Rückzahlung des Zuschusses fordern und ist eine „zeitanteilige taggenaue Rückforderung möglich“. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen (Bl. 271 ff. GA), dass und wie vor der Entscheidung über die Rückforderung Ermessen ausgeübt worden ist.
60Es stellt keinen Ermessensfehlgebrauch dar, wenn die Klägerin die Rückforderung ab dem Zeitpunkt geltend macht, ab dem die erforderliche Gesamtzahl von Arbeitsplätzen erstmals nicht mehr erreicht worden ist, also jedenfalls ab März 2006. Weder dem Zusageschreiben noch den Allgemeinen Bedingungen ist etwas dafür zu entnehmen, dass bei Schwankungen in der Besetzung bzw. dem Angebot von Arbeitsplätzen im Rahmen der Rückforderung eine auf einzelne Monate oder gar Tage abstellende Betrachtung erfolgen muss, sie ist lediglich „möglich“. Die Klägerin hat die Möglichkeit gesehen und lediglich eine zeitanteilige Rückforderung für den Zeitraum ab März 2006 geltend gemacht.
61Entgegen der Ansicht der Beklagten muss bei der Ermittlung der Höhe der Rückforderung grundsätzlich auch nicht darauf abgestellt werden, um wie viele Arbeitsplätze genau das zu erreichende Ziel von 21 neuen Arbeits- und Ausbildungsplätzen verfehlt worden ist. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass nach dem Zusageschreiben für einen Frauenarbeitsplatz ein förderbarer Investitionshöchstbetrag von 250.000,00 DM zugrunde gelegt worden ist und für einen Männerarbeitsplatz ein solcher von 200.000,00 DM. Die Klägerin hat mit der Angabe dieser Zahlen nur offengelegt, wie sie den geförderten Gesamtbetrag von 4.600.000,00 DM ermittelt hat. Sie hat mit der Angabe der Zahlen hingegen nicht zu verstehen gegeben, dass sie bei einer Unterschreitung der neu zu schaffenden Gesamtzahl von Arbeits- und Ausbildungsplätzen eine Rückzahlung des Zuschusses nur bezogen auf die Differenz zwischen zu erreichender und tatsächlich erreichter Zahl fordern würde. Es läge andernfalls auch in der Hand des Zuwendungsempfängers, die Fördervorgaben zu seinem Vorteil gezielt zu missachten. Könnte der Förderungsempfänger sich darauf einstellen, dass eine Rückforderung nur in dem Umfang erfolgt, in dem die Vorgaben unterschritten werden, könnte er gegenrechnen, ob sich nicht ein gezielter Verstoß gegen die Förderbedingungen wirtschaftlich lohnt. Eine solche Möglichkeit widerspräche offenkundig dem Sinn und Zweck der Förderung.
62Nach dem zuvor Gesagten könnte die Klägerin grundsätzlich den von ihr näher dargelegten Betrag von 203.971,38 € zurückfordern. Gleichwohl wenden sich die Beklagten gegen die Höhe der Klageforderung teilweise mit Erfolg. Denn nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ist die Rückforderung eines 100.000,00 € übersteigenden Betrages unverhältnismäßig und treuwidrig (§ 242 BGB). Aufgrund der persönlichen Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) ist der Senat davon überzeugt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) nicht bewusst gegen die Förderbedingungen verstoßen haben. Vielmehr war der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) subjektiv davon überzeugt, dass die geforderte Anzahl von Arbeitsplätzen nur in dem Zeitraum 2003 bis 2005 vorhanden sein musste. Diese Fehlvorstellung beruhte möglicherweise darauf, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) nach dem Telefonat mit der Zeugin C fälschlich davon ausgegangen ist, mit der Erfüllung der Nachweispflicht nach Ablauf von drei Jahren sei auch die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der neu geschaffenen Arbeitsplätze entfallen. Zwar lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen, dass die Zeugin C gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) unrichtige Angaben gemacht hat. Auch hätten die Beklagten zu 1) bis 3) bei Lektüre der Allgemeinen Bedingungen erkennen können, dass die Bindungsfrist fünf Jahre betrug und eine Mitteilungspflicht nach Ziffer 7.5.4 bestand. Die Bedingungen sind, wie bereits ausgeführt, insoweit nicht unklar, sie könnten allerdings deutlich leichter verständlich formuliert sein. Auch wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, die für den Zuwendungsempfänger erkennbar besonders wichtige Dauer der Bindungsfrist im Zusageschreiben unter „Auflagen/Hinweise“ zu benennen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beklagten 2006 von 21 zu schaffenden Arbeitsplätzen im Durchschnitt 18,75 Arbeitsplätze tatsächlich besetzt hatten. Im Jahr 2007 waren von 21 zu schaffenden Arbeitsplätzen im Durchschnitt 16,52 Arbeitsplätze tatsächlich besetzt. Der Senat ist zudem aufgrund der Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) davon überzeugt, dass die Beklagten zu1) bis 3) in den Jahren 2006 und 2007 jedenfalls einzelne weitere Arbeitsplätze ernsthaft am Arbeitsmarkt angeboten haben. Angesichts des doch erheblichen Zielerreichungsgrades ist in der Gesamtschau mit den genannten weiteren Besonderheiten des vorliegenden Falles eine 100.000,00 € übersteigende Rückforderung unverhältnismäßig und ein darüber hinaus gehender Betrag nicht geschuldet.
63g.
64Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten darauf, die Klägerin habe sie nicht auf eine Bindungsfrist von fünf Jahren hingewiesen, dadurch Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt und sich den Beklagten gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht. Zum einen war die Bindungsfrist den Allgemeinen Bedingungen zu entnehmen. Zum anderen bringen die Beklagten selbst vor, die vorhandenen Stellen hätten trotz umfangreicher Bemühungen nicht besetzt werden können. Eine etwaige Pflichtverletzung der Klägerin ist also nach dem eigenen Vortrag der Beklagten für die Nichtbesetzung der Arbeitsplätze nicht kausal geworden. Dass die Beklagten bei Kenntnis der Bindungsfrist z. B. im Februar 2006 das defizitäre Abendrestaurant in der geförderten Betriebsstätte nicht geschlossen und die dortigen drei Mitarbeiter weiter beschäftigt hätten, ist nicht vorgetragen.
65h.
66Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Er unterliegt der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB. Dahinstehen kann, ob der Anspruch nicht ohnehin erst mit seiner Geltendmachung im Jahr 2011 entstanden ist, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Denn Kenntnis der den Rückzahlungsanspruch begründenden Umstände, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, hat die Klägerin erst 2008 erlangt, so dass die am 28.12.2011 bei dem Landgericht eingegangene und am 20.01.2012 zugestellte Klage die Verjährung rechtzeitig gehemmt hat, § 204 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO.
67Entgegen der Ansicht der Beklagten beruht es nicht auf grober Fahrlässigkeit, dass die Klägerin nicht bereits 2007 aufgrund der durchgeführten Betriebsprüfung Kenntnis erlangt hat. Zum einen durfte die Klägerin den Ablauf der Bindungsfrist abwarten, zum anderen bezog sich die 2007 erfolgte Prüfung unstreitig nur auf die Jahre 2003 bis 2005, also gerade nicht auf die streitgegenständlichen Jahre 2006 und 2007.
68i.
69Die Haftung der Beklagten zu 4) als Gesellschafterin der Beklagten zu 3) ergibt sich aus § 128 HGB analog.
70j.
71Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten folgt aus § 426 Abs. 1 BGB.
72B. Nebenforderungen
731.
74Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2006 steht der Klägerin aus Ziffer 12.1.2 der Allgemeinen Bedingungen zu. Die Klausel ist schon deshalb nicht nach § 309 Nr. 4 BGB unwirksam, weil § 309 BGB vorliegend keine Anwendung findet, § 310 Abs. 1 BGB. Auch im Übrigen ist für die Unwirksamkeit der Klausel nichts ersichtlich. Sie ist weder intransparent noch benachteiligt sie den Zuschussempfänger unangemessen. Nach Ziffer 7.5 der Allgemeinen Bedingungen ist der Zuschussempfänger verpflichtet, die Hausbank unverzüglich zu unterrichten, wenn Tatbestände vorliegen, bei denen eine Rückforderung des Zuschusses in Betracht kommt. Der Zuschussempfänger muss ab diesem Zeitpunkt ohnehin mit einer Rückforderung rechnen. Dass ihm das Geld bis zur tatsächlichen Rückforderung zinsfrei belassen wird, kann der Zuschussempfänger nicht erwarten.
752.
76Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2011 steht der Klägerin aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB nicht zu. Mit Schreiben vom 02.05.2011 hat die Klägerin den Beklagten zwar eine Frist zur Zahlung bis zum 31.05.2011 gesetzt. Die Mahnung ist jedoch wegen erheblicher Zuvielforderung unwirksam. Einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hat die Klägerin jedoch ab Zustellung der Klage am 20.01.2012, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
77III. Nebenentscheidungen
78Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
79IV. Streitwert
80Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 203.971,38 €.
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Oberlandesgericht Hamm Urteil, 04. Juni 2014 - 31 U 142/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung der für die Einrichtung einer Software-Factory und des e-port-d. gewährten Investitionszuschüsse in Anspruch.
- 2
- Die Klägerin, die frühere Landesbank N. -W. , ist aus einer Abspaltung (unter anderem) des Geschäftsbereichs Investitionsbank N. - W. aus dem Vermögen der W. L. Girozentrale entstanden. Sie ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Investitionsbank hat im Rahmen der Zuschussgewährung nach dem regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm (RWP) auf der Grundlage eines Rahmenvertrags mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen die Aufgabe, RWP-Mittel zuzusagen und entsprechend den Weisungen des Ministeriums auszuzahlen. Die Beklagte, hier das Sondervermögen "Verpachtung Technologiezentrum D. ", empfing Investitionszuschüsse für zwei ihrer Vorhaben.
I.
- 3
- Die Beklagte beantragte am 28. Februar 2002 bei dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Verkehr einen Investitionszuschuss aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" zum Umbau des ehemaligen Betriebsgeländes des M. - P. -I. zur Software-Factory. In dem vorformulierten Antrag bestätigte die Beklagte, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge für die beantragten Investitionen unter Einhaltung der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL/A) sowie des Gemeinschaftsrechts und vor allem der gemeinschaftlichen Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Bau- und Lieferaufträge und der Art. 30, 52 und 59 des EWG-Vertrags erfolge. Der Baubeginn war in dem Antrag für den 1. Januar 2002 und das Ende des Bauvorhabens mit dem 31. Dezember 2003 angegeben. Unter dem 3. November 2003 bewilligte die Klägerin Zuschüsse in Höhe von 859.608,54 € und 797.468,15 €. Das Bewilligungsschreiben enthielt unter Nummer 4 der "Auflagen/Hinweise" folgende Klausel: "Die Vorgaben der Europäischen Kommission zur öffentlichen Auftragsvergabe sowie die nationalen Regelungen der VOB, VOL und VOF in Verbindung mit dem Erlass des Finanzministers NRW vom 16. 12. 1997 - I D 1 - 044 - 3/8 - sind zu beachten."
- 4
- Dem Schreiben waren außerdem Allgemeine Bedingungen für Investitionszuschüsse bei Infrastrukturmaßnahmen aus dem regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen beigefügt. In diesen Allgemeinen Bedingungen war unter Nummer 9.2. festgelegt, dass die Investitionsbank NRW aus wichtigem Grund ganz oder teilweise die sofortige Rückzahlung des Zuschusses fordern könne, insbesondere wenn der Zuschussempfänger die in der Zusage festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht erfülle. Nach Nummer 11 dieser Bedingungen unterlag das Rechtsverhältnis zwischen der Investitionsbank NRW und dem Zuschussempfänger dem privaten Recht.
- 5
- In dem in Nummer 4 der "Auflagen/Hinweise" in Bezug genommenen Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1997 betreffend die "Rückforderung von Zuwendungen wegen Nichtbeachtung der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL/A)" war ausgeführt, dass die Zuschussempfänger die VOB und die VOL zu beachten hatten. Verstoße der Zuwendungsempfänger gegen diese Grundsätze, wenn z. B. bei der Auftragsvergabe die sich aus der VOB/VOL ergebenden besonderen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen nicht beachtet würden, könne die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise mit Wirkung auch für die Vergangenheit widerrufen und Zuwendungen zurückfordern (§ 49 Abs. 3, § 49a VwVfG NRW). Liege ein schwerer Verstoß gegen die VOB/VOL vor, sei grundsätzlich ein Widerruf des Zuwendungsbescheids sowie eine Neufestsetzung (Kürzung) der Zuwendung angezeigt. Dabei sei davon auszugehen, dass im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse an einer Rückforderung überwiege. Im Interesse eines möglichst einheitlichen Verwaltungsvollzugs und zur gebotenen Gleichbehandlung der Zuwendungsempfänger seien bei schweren Verstößen gegen die VOB/VOL im Regelfall förderrechtliche Konsequenzen dergestalt zu ziehen, dass die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit, bei der der Verstoß ermittelt worden sei, von der Förderung ausgeschlossen werden. Würde die Anwendung dieses Grundsatzes zu einem völligen oder sehr weitgehenden Förderungsausschluss für die Gesamtmaßnahme und damit zu einer erheblichen Härte für den/die Zuwendungsempfänger führen, könne der Kürzungsbetrag auf 20 bis 25 % der Gesamtzuwendung zuzüglich des Zuwendungsanteils der durch den Verstoß bedingten Verteuerung beschränkt werden. Als schwere Verstöße gegen die VOB/VOL kämen insbesondere solche gegen die Vergabeart ohne die im Regelungswerk zugelassenen Sachgründe in Betracht.
- 6
- Die Zuschüsse wurden aufgrund eines Mittelabrufs der Beklagten am 16. Dezember 2003 und am 27. Oktober 2004 in voller Höhe ausgezahlt. Dem Mittelabruf vom 5. Dezember 2003 war eine Prüfungsdokumentation eines Wirtschaftsprüfers beigefügt, in der darauf hingewiesen wurde, dass grundsätzlich beschränkte Ausschreibungen nach VOB/A § 3.1. Abs. 2 durchgeführt worden seien. Die Durchführung beschränkter Ausschreibungen begründe sich nach der VOB/A § 3.3. Abs. 1c. Hintergrund sei die Dringlichkeit der Maßnahme. Wie dem Land Nordrhein-Westfalen bekannt gewesen sei, hätten die ITCenter dringend geeignete Räume gebraucht.
- 7
- 2006 überprüfte die Bezirksregierung A. die Verwendung der Mittel. In dem Prüfbericht vom 2. Oktober 2006 verwiesen die Prüfer unter Ziffer 21 darauf, dass nach der VOB/A die zu dem Projekt gehörigen Vergaben im "offe- nen Verfahren" mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger, Ibau, Tageszeitung usw. hätten ausgeschrieben werden müssen. Dringlichkeit im Sinne der VOB habe nicht vorgelegen. Es liege mit der Wahl der falschen Vergabeart ein Vergabeverstoß vor. Die Bezirksregierung ermittelte für die Verstöße gegen die Vergabegrundsätze ein Auftragsvolumen in Höhe von 1.540.604 €. Zudem stellten die Prüfer eine Überzahlung in Höhe von 14.847,56 € fest. Unter dem 19. Dezember 2007 forderte die Klägerin neben der überzahlten Summe den gesamten Zuschussbetrag in Höhe von 1.232.483, 51 € von der Beklagten zurück.
II.
- 8
- Mit Antrag vom 15. April 2003 beantragte die Beklagte Investitionszuschüsse für das Projekt e-port-d. . Mit Schreiben vom 19. November 2003 sagte die Klägerin der Beklagten einen zweckgebundenen Investitionszuschuss in Höhe von 1.661.896 € zu. Eine weitere Zusage erfolgte unter dem 20. November 2003 über 997.137 €. Der Antrag der Beklagten und die Schreiben der Klägerin enthielten die gleichen Zusagen, Auflagen und Hinweise wie beim Projekt Sofware-Factory. Dem Mittelabruf durch die Beklagte war ebenfalls eine Prüfungsdokumentation beigefügt. Auch hierin war darauf hingewiesen worden, dass grundsätzlich beschränkte Ausschreibungen durchgeführt worden seien. Hintergrund sei die Dringlichkeit der Maßnahme gewesen, da der Verkäufer der Immobilie nicht frist-/vertragsgerecht ausgezogen sei und noch erhebliche nicht vorhersehbare Brandschutzmaßnahmen durchzuführen gewesen seien. Die Beklagte legte die Verwendungsnachweise vor und auch in diesem Fall kam die Bezirksregierung A. in dem Prüfbericht vom 2. Oktober 2006 zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine beschränkte Verga- be nicht vorgelegen hätten. Die Verstöße betrafen nach den Ausführungen der Prüfer ein Gesamtvolumen von 615.096,22 €. Auch hier forderte die Klägerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 und 17. Juni 2008 den Zuschussbetrag in Höhe von 492.076,98 € zurück.
III.
- 9
- Das Landgericht hat die Beklagte in Höhe von 14.847,56 € zur Rückzahlung wegen einer anteiligen Kürzung der Investitionszuschüsse verurteilt, weil die veranschlagten Kosten nicht erreicht wurden. Im Übrigen - und für das Revisionsverfahren allein von Bedeutung - hat es die Klage abgewiesen.
- 10
- Mit der Berufung hat die Klägerin ihren Klageantrag und die Beklagte mit ihrer Anschlussberufung den Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Berufung und die Anschlussberufung hatten keinen Erfolg.
- 11
- Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag in Höhe von 1.725.560,49 € nebst Zinsen weiter.
Entscheidungsgründe
- 12
- Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.
I.
- 13
- Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Rückzahlung der Investitionszuschüsse wegen Verstoßes gegen die Vergabevorschriften verneint. Die Bestimmung in den Zusagen, dass die Vorgaben der Europäischen Kommission zur öffentlichen Auftragsvergabe sowie die nationalen Regelungen der VOB, VOL und VOF in Verbindung mit dem Erlass des Finanzministers des Landes NRW zu beachten seien, sei als Auflage zu den jeweiligen Bewilligungen der Fördermittel zu bewerten. Es handele sich nicht um rechtsgeschäftliche Vereinbarungen von Vertragspartnern. Gegen diese Auflage habe die Beklagte nicht verstoßen. Eine Auflage entfalte erst Außenwirkung mit der Bekanntgabe des Bescheids. Solle die Auflage rückwirkende Kraft haben, müsse dies in dem Bescheid ausdrücklich geregelt sein. Hieran fehle es. Die Formulierung der Auflage , wonach die Regelung der VOB zu beachten sei, verdeutliche, dass die Auflage sich auf ein zukünftiges Tun richte. Es sei bei der Vergabe öffentlicher Förderungsmittel bei Bauvorhaben regelmäßig so, dass die Bewilligungsbescheide zu einem Zeitpunkt ergingen, zu dem das zu fördernde Bauvorhaben weitgehend abgeschlossen sei. Derjenige Zuwendungsempfänger, dem Fördermittel während der Ausführung des Bauvorhabens zugesagt würden, dürfe regelmäßig darauf vertrauen, dass die bisher durchgeführte Projektrealisierung förderunschädlich sei. Dies Vertrauen bestehe insbesondere insoweit, als bereits durchgeführte Maßnahmen nicht mehr änderbar seien. Aus der Zusage der Beklagten im Förderantrag folge keine andere Betrachtungsweise. Mit ihrer Bestätigung in ihrem Antrag, wonach die Vergabe öffentlicher Aufträge unter Einhaltung der Verdingungsordnung für Bauleistungen erfolge, habe die Beklagte keine Verpflichtung zur Rückerstattung der Zuschüsse für den Fall eines Verstoßes gegen die Ausschreibungsregeln der VOB übernommen. Die Beklagte habe im Zeitpunkt ihres Antrags nicht gewusst, dass der Zuschussgeber den Bewilligungsbescheid mit einer Auflage versehen werde, die an einen Verstoß gegen die VOB/A die Rückzahlungsvoraussetzung knüpfe. Der Zuschussgeber sei dadurch nicht rechtlos gestellt. Er habe die Möglichkeit, in den Antragsformularen beziehungsweise bei Genehmigung des Beginns der Projektrealisierung vor Erlass eines Bewilligungsbescheids dem Zuwendungsempfänger mitzuteilen , dass die noch zu bewilligenden Fördermittel davon abhängig seien, dass für das gesamte Verfahren, einschließlich begonnener Realisierungen, die VOB zu beachten sei und die beantragte Bewilligung in Verbindung mit einer entsprechenden Auflage unter Anordnung einer Zahlungsverpflichtung ergehen werde.
- 14
- Im Übrigen stehe dem Rückforderungsanspruch entgegen, dass die Klägerin ihr Ermessen nicht ausgeübt habe. Dies könne sie auch nicht im gerichtlichen Verfahren nachholen. Es sei auch ein schwerwiegender Verstoß der Beklagten gegen die Auflagen der Klägerin zu verneinen. Die Auflagen unter Nummer 4 der Bewilligungsbescheide nähmen hinsichtlich eines Verstoßes gegen die VOB jeweils Bezug auf den Erlass des Finanzministers NRW vom 16. Dezember 1997. Hier habe die Beklagte gute Gründe dargelegt, die die beschränkte Ausschreibung der Bauleistung rechtfertigten. Es möge dahinstehen, ob diese Umstände in ihrer Gesamtheit objektiv die Annahme rechtfertigten, dass die öffentliche Ausschreibung unzweckmäßig gewesen sei. Jedenfalls seien die Erwägungen, die die Beklagte zur Durchführung der beschränkten Ausschreibung veranlassten, nicht so fern liegend, dass im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung eine Rückforderung der Zuschüsse gerechtfertigt sei.
II.
- 15
- Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin nicht verneint werden.
- 16
- 1. Bei beiden geförderten Vorhaben kann sich ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus einem Verstoß der Beklagten gegen Nummer 4 der der Zusage zugrunde gelegten Bedingungen in Verbindung mit den Allgemeinen Bedingungen für Investitionszuschüsse bei Infrastrukturmaßnahmen ergeben.
- 17
- a) Die Beklagte hat nach dem Vortrag der Klägerin gegen die Vergabevorschriften verstoßen, weil die Voraussetzungen für eine beschränkte Auftragsvergabe nicht vorlagen. Dies ist revisionsrechtlich zugrunde zu legen, da das Berufungsgericht keine abweichenden Feststellungen getroffen hat.
- 18
- b) Rechtsfehlerhaft ist die Auffassung des Berufungsgerichts, bei der Verpflichtung der Beklagten, die Vorgaben des Vergaberechts zu beachten, handele es sich um eine Auflage im Sinne von § 36 VwVfG NW mit der Folge, dass diese Regelung mangels ausdrücklicher Anordnung keine rückwirkende Kraft habe und deshalb nur nach Erlass des "Bewilligungsbescheids" begangene Verstöße erfassen könne. Die zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossene Vereinbarung über die Zuwendung eines zweckgebundenen Investitionszuschusses ist ihrer Natur nach ein privatrechtlicher Vertrag. Diese Einordnung als privatrechtlicher Vertrag ist auch in Nummer 11 der Allgemeinen Bedingungen für Investitionszuschüsse bei Infrastrukturmaßnahmen niedergelegt. Die Klägerin hat auch nicht in Abweichung davon für die Bewilligung der Investitionszuschüsse die Form eines Verwaltungsakts gewählt. An der Einordnung des Rechtsverhältnisses der Parteien als zivilrechtlich ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei der Klägerin um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002, GV. NRW. S. 284). Die Klägerin hat in der Hingabe der Zuwendung nicht von einem Sonderrecht Gebrauch gemacht, das ihr als Träger hoheitlicher Befugnisse zugestanden hätte. Vielmehr hat sie die Zuschussgewährung auf der Grundlage der Regeln des allgemeinen bürgerlichen Rechts durchgeführt (vgl. BVerwG NJW 2006, 2568).
- 19
- Daraus folgt, dass die von der Klägerin verwendeten Nebenbestimmungen sich als Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen, die nach zivilrechtlichen Maßstäben auszulegen sind. An die Auslegung der ausgesprochenen Zusagen der Klägerin und der dort aufgeführten Nebenbestimmung durch das Berufungsgericht ist der Senat nicht gebunden, da die Bedingungen der Klägerin im gesamten Land Nordrhein-Westfalen Verwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, BGHZ 163, 321, 323).
- 20
- c) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (BGH, Versäumnisurteil vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 244/08, NJW 2010, 293 Rn. 11). Zwar mag nach diesen Grundsätzen die Auslegung der Nummer 4 der Zusage aufgrund ihrer Formulierung im Präsens noch dahingehend gerechtfertigt sein, dass lediglich in der Zukunft liegende Verstöße gegen die Vergabevorschriften erfasst sein sollten. Jedenfalls aber unter Berücksichtigung der im Antrag durch die Beklagte selbst abgegebenen Erklärung, dass die Vergabevorschriften eingehalten würden, hält die rechtliche Bewertung der allgemeinen Bestimmung in der Zusage der Klägerin durch das Berufungsgericht einer Prüfung nicht stand. Es mag zwar mit der Bestätigung dieser Ziffer noch nicht die Übernahme einer Verpflichtung zur Rückerstattung der Zuschüsse für den Fall eines Verstoßes gegen die Ausschreibungsregeln der VOB übernommen worden sein. Mit dieser Erklärung wusste die Beklagte jedoch, dass die Einhaltung der Vergabevorschriften für die Zusage der Investitionszuschüsse von Bedeutung sein würde. Da die Zusage in der Nummer 4 der Nebenbestimmungen die Voraussetzung der Einhaltung der Vergabevorschriften, wie in dem Zuschussantrag ausdrücklich erklärt, wieder aufgreift, ist auch für den durchschnittlichen Empfänger dieser Investitionszuschüsse klar und deutlich zu erkennen, dass eine Förderung nur erfolgt, wenn die Vergabevorschriften eingehalten werden - beziehungsweise , wenn die Förderzusage den Auftragsvergaben nachfolgt - eingehalten wurden. Ein Vertrauen darauf, ohne Bindung an die Vergabevoraussetzung vor der Zusage der Investitionsmittel unter Missachtung der zu erwartenden Bedingungen hierfür eine Projektverwirklichung bis zum Abschluss vorantreiben zu dürfen, ohne dabei den Verlust des Subventionsanspruchs befürchten zu müssen , konnte die Beklagte nicht haben. Die abgegebene Erklärung im Antrag, die Vergabevorschriften einzuhalten, würde bei dieser Auslegung der Bedingungen der Zusage leerlaufen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt bei der Vertragsauslegung BGH, Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 194/03, NJW 2005, 2618, 2819). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe zum Zeitpunkt ihres Antrags nicht gewusst, dass die Klägerin die Bewilligung des Zuschusses mit einer Auflage versehen werde, die an den Verstoß gegen die VOB/Teil A die Rückzahlungsverpflichtung der Subvention knüpfe, ist angesichts der Erklärung im eigenen Antrag nicht tragfähig.
- 21
- d) Die Rückforderung der Zuschüsse ist auch nicht deshalb ausgeschlossen , weil die Zuschüsse in Kenntnis des Umstands ausgezahlt wurden, dass beschränkte Vergabeverfahren gewählt worden waren. In dem Mittelabruf der Beklagten hat diese vielmehr ausdrücklich bestätigt, die Bedingungen aus der Zusage erfüllt zu haben. Sie hat darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen nach der VOB für die Durchführung beschränkter Vergabeverfahren vorgelegen hätten. Beide Parteien hatten damit nicht den Willen, die Voraussetzungen für die Zuschussgewährung mit der Einhaltung der Vergabevorschriften abzuändern. Die Beklagte hat durch die Begründung ihres Mittelabrufs vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass sie die Gültigkeit der Bedingung der Einhaltung der Vergabevorschriften grundsätzlich anerkennt. Die Auszahlung der Zuschüsse auf diese Erklärung hin lässt nicht den Schluss zu, die Klägerin habe von dieser Bedingung Abstand nehmen wollen.
- 22
- 2. Einem Rückforderungsanspruch lässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht entgegenhalten, die Klägerin habe bei dem Entschluss , die Zuschüsse zurückzuverlangen, das ihr obliegende Ermessen nicht ausgeübt; dieses Versäumnis könne sie im gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachholen.
- 23
- a) Richtig ist insoweit zunächst der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , dass eine Ermessensentscheidung durch die Klägerin erforderlich ist. Bei dem Rechtsverhältnis der Parteien handelt es sich um ein solches, auf das die Grundsätze des Verwaltungsprivatrechts anwendbar sind. Die Klägerin erfüllt öffentliche Aufgaben in privatrechtlicher Handlungsform (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2003 - XI ZR 195/02, BGHZ 155, 166, 173 mwN). Im Anwendungsbereich des Verwaltungsprivatrechts werden die Normen des Privatrechts durch Bestimmungen des öffentlichen Rechts ergänzt, überlagert und modifiziert (BGH aaO S. 175). Es besteht daher nicht nur eine Bindung an die Grundrechte , insbesondere den Gleichheitssatz und das daraus folgende Willkürverbot, sondern auch an das Übermaßverbot. Ob aus dem im Verwaltungsprivatrecht anzuwendenden Übermaßverbot abzuleiten ist, es müsse eine Ermessensentscheidung getroffen werden, ob überhaupt ein Anspruch geltend gemacht werden soll (dafür BGH, Urteil vom 29. Oktober 2010 - V ZR 48/10, NJW 2011, 515 Rn. 16 mwN; a.A. BGH, Urteile vom 13. Juli 2004 - XI ZR 12/03, NJW-RR 2005, 276, 278 und vom 17. Juni 2003 - XI ZR 195/02 aaO S. 175 ff), kann hier dahinstehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung bereits aus der Verwaltungsanweisung vom 16. Dezember 1997 betreffend die Rückforderung von Zuwendungen wegen Nichtbeachtung der VOB/A und der VOL/A. Danach ist eine Ermessensentscheidung über die Rückforderung der Zuwendung vorgesehen. Da dieser Erlass mit in die Zusage einbezogen worden ist, ist er auch für die auf privatrechtlicher Grundlage tätige Klägerin bindend. Diese war deshalb verpflichtet, vor Geltendmachung der Rückforderungsansprüche eine Ermessensentscheidung zu treffen.
- 24
- b) Rechtsfehlerhaft jedoch hat das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, eine Ermessensausübung durch die Klägerin verneint. Hierbei hat es maßgeblich darauf abgestellt, der "Rückforderungsbescheid" lasse schon nicht erkennen, dass sich die Klägerin ihres Ermessens überhaupt bewusst gewesen sei. Dagegen spricht schon die Formulierung, dass diese die Rückforderung als "angezeigt" angesehen hat. Zudem hat die Klägerin auf den Erlass des Finanzministers des Landes NRW bezüglich der Rückforderung von Zuschüssen wegen Verstoßes gegen Vergabevorschriften Bezug genommen. Insoweit handelt es sich um eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, die als generelle Ermessensentscheidung anzusehen ist (vgl. Bonk/Schmitz in Stelkens /Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 1 Rn. 215). Die Klägerin hat sich hier ins- besondere darauf bezogen, dass ein schwerer Verstoß gegen die Vergabevorschriften im Sinne der Verwaltungsvorschrift vorliege und daher die Rückforderung gerechtfertigt sei.
- 25
- c) Im Übrigen vermag der erkennende Senat auch nicht die Auffassung des Berufungsgerichts zu teilen, auch im Bereich des Verwaltungsprivatrechts gelte der Grundsatz, dass dem Erfordernis einer Ermessensausübung - wie im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage - nicht erstmals im Prozess genügt werden könne (vgl. BVerwG, NVwZ 2007, 470, 471 mwN). Gegenstand des zivilprozessualen Rechtsstreits ist nämlich das Bestehen des Anspruchs und nicht etwa die Überprüfung eines zuvor in einem Verwaltungsverfahren ergangenen Verwaltungsakts beziehungsweise Widerspruchsbescheids.
- 26
- 3. Auch die weitere Hilfserwägung des Berufungsgerichts, ein - unterstellter - Verstoß gegen die Vergabevorschriften sei jedenfalls kein schwerwiegender , so dass eine Rückforderung nicht gerechtfertigt sei, trägt die Abweisung der Klage nicht.
- 27
- Zu Recht rügt die Revision, dass sich das Berufungsgericht bei seiner Würdigung, die Beklagte habe gute Gründe dargelegt, die eine beschränkte Ausschreibung gerechtfertigt hätten, nicht mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt hat, in jedem Einzelfall wäre genügend Zeit für eine öffentliche Ausschreibung verblieben.
- 28
- Darüber hinaus ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ein schwerer Verstoß gegen die "Auflage" nicht Voraussetzung dafür, dass gewährte Zuschüsse überhaupt zurückverlangt werden können. Nach der Verwal- tungsvorschrift kommt grundsätzlich bei jedwedem Verstoß gegen Vergabegrundsätze eine (teilweise) Rücknahme des Zuwendungsbescheids beziehungsweise - wie hier - eine (teilweise) Rückforderung der Zuschüsse in Betracht. Die Besonderheit eines schweren Verstoßes besteht lediglich darin, dass hier eine Rückforderung die Regel ist. Dessen ungeachtet besteht auch bei minderschweren Verstößen die Möglichkeit, die Zuschussbeträge (teilweise) zurückzuverlangen.
- 29
- Dafür, dass bei fehlerfreier Ermessensausübung nur der Verzicht auf die Rückforderung in Betracht gekommen wäre (Ermessensreduzierung auf Null), besteht nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kein hinreichender Anhalt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte sich auf keinen Vertrauensschutz berufen kann. Dies gilt zum einen im Hinblick darauf, dass sie in ihren Anträgen auf Bewilligung der Zuschüsse die Einhaltung der Vergabevorschriften zugesichert hat und deshalb nicht darauf vertrauen konnte, dass deren Verletzung für die Zuschussgewährung unbeachtlich sein würde. Zum anderen hat die Beklagte auch nicht im Hinblick auf die Auszahlung der Zuschüsse konkret im Vertrauen hierauf vermögensrechtliche Dispositionen getroffen. Wie das Berufungsgericht selbst festgestellt hat, waren zum Zeitpunkt der Bewilligung und der Auszahlung der Zuschüsse die Objekte nahezu fertig gestellt.
- 30
- 3. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Sollte sich bestätigen, dass der Beklagten kein schwerer Verstoß gegen die Vergabevorschriften anzulasten ist, wird zu prüfen sein, ob gleichwohl eine (gegebenenfalls teilweise) Rückforderung gerechtfertigt ist. Sollte insoweit die von der Klägerin bisher angestellte Interessenabwägung un- zureichend sein, ist es ihr nicht verwehrt, weitere Ermessenserwägungen "nachzuschieben".
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.06.2009 - 7 O 440/08 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.10.2010 - I-23 U 173/09 -
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
- 1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; - 2.
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die - a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder - b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
(Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - 4.
(Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; - 5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn - a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder - b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
(Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - 7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) - a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - b)
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) - a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; - b)
(Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen - aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; - bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; - cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; - dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; - ff)
(Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, - a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, - b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder - c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird - a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder - b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, - a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder - b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
(Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er - a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder - b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden - a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder - b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder - c)
an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
(Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat; - 15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag - a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder - b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.