Oberlandesgericht Hamm Urteil, 24. Sept. 2014 - 31 U 64/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 6. März 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
A.
2 3Bezüglich des Sachverhalts wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 506ff d.A.).
4Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines Teils der von der Klägerin im Jahr 2004 gewährten Investitionszuschüsse nach dem Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm NRW für die Gewährung von Finanzierungshilfen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur des Landes NRW (RWP), Fassung vom 20.11.01 (B1, Bl. 581 ff d.A.), in Höhe von 561.886,33 € in Anspruch.
5Mit Schreiben vom 23.12.2004 gewährte die Klägerin der Stadt B zum Az. ######## einen Investitionszuschuss iHv 1.582.181,- € und zum Az. ######## einen Investitionszuschuss iHv 1.320.869,99 € (K1/K2). Nach den Zusageschreiben waren das RWP NRW und der Durchführungserlass zum RWP vom 01.06.04 (K25, Bl. 111 d.A.) Bestandteil der Zusage. In den Zusageschreiben heißt es auf Seite 3 (Anl. K1, Bl. 26 der Akte) bzw. Seite 2 (Anl. K2, Bl. 41 der Akte) jeweils wie folgt:
6„Sofern Einnahme schaffende Infrastrukturmaßnahmen nach Art. 29 Abs. 4 Strukturfonds VO in Form von Technologiezentren, Gründerzentren und Flächenmaßnahmen gefördert wurden, deren Einnahmen/Erlöse während der Durchführung bzw. nach Abschluss des Investitionsvorhabens erzielt werden, sind spätestens mit dem letzten Mittelabruf die in der Zusage dokumentierten Gesamterlöse/-einnahmen in Abzug zu bringen. Einnahmen, die vor Vollauszahlung des Investitionszuschusses erzielt werden sowie Einnahmen, die die in der Zusage dokumentierten Gesamterlöse/Einnahmen übersteigen, sind im Abrufformular gesondert auszuweisen und bei der Festsetzung der anzurechnenden Kosten zu berücksichtigen.“
7Weiter enthielten die Zusageschreiben am Ende diverse Auflagen/Hinweise. Dabei lautet Ziff. 26 (Anl. K1) bzw. Ziff. 25 (Anl. K2) des jeweiligen Zusageschreibens wie folgt:
8„Spätestens mit Ablauf der Infrastrukturbindungsfrist des letzten geförderten Vorhabens ist ein abschließender Gesamtverwendungsnachweis unter Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Einnahmen zu erstellen. Eine evtl. eintretende Überförderung zuzüglich Zinsen ist zurückzuzahlen. Im Rahmen der Förderberechnung werden die tatsächlichen Einnahmen anteilig, entsprechend dem Verhältnis der förderbaren Kosten zu den Gesamtkosten, berücksichtigt.“
9Bestandteil der Zusageschreiben waren jeweils die beigefügten Allgemeinen Bedingungen für Infrastrukturmaßnahmen, Fassung 08/04 (Bl. 343/344 d.A.). Dort heißt es in Ziff. 3.1 unter der Überschrift „3. Kürzungsvorbehalt“ wie folgt:
10„Die NRW.Bank kürzt den Zuschuss anteilig, wenn sich die förderbaren Investitionskosten ermäßigen. Dieses gilt auch, wenn eingeräumte Skonti nicht in Anspruch genommen werden.“
11In Ziff. 9 der Allgemeinen Bedingungen sind Regelungen für eine Rückforderung des Zuschusses getroffen. Wegen der Einzelheiten wird auf die in Kopie zur Gerichtsakte gereichten Allgemeinen Bedingungen konkret Bezug genommen (Bl. 343/344 d.A.)
12Nach Prüfung des Verwendungsnachweises der Beklagten vom 14.05.09 (Anl. K19, Bl. 94 ff. d.A.) machte die Klägerin Rückforderungsanspruche von zunächst 897.416,81 € und zuletzt 561.886,33 € (Anl. K23, Bl. 103 d.A.) geltend. Zur Begründung führte sie aus, die im Einzelnen dargelegten förderungsfähigen Kosten hätten sich ermäßigt.
13Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aus Ziff. 3.1, 9.1.4, 9.2.1 und 9.2.3 der Allgemeinen Bedingungen zu. Für die Neuberechnung des Zuschusses nach Fertigstellung des Vorhabens und dem erstellten Verwendungsnachweis der Beklagten vom 14.05.09 komme es auf die prognostizierten Kosten und Erlöse an; eine Abrechnung nach Vermarktung der Grundstücke bzw. Ablauf der Investitionsbindungsfrist habe nicht mehr zu erfolgen.
14Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Rückforderung sei verfrüht, da nach Ziff. 26 (Anl. K1) und Ziff. 25 (Anl. K 2), eine Rückforderung erst im Rahmen einer Endabrechnung nach Vermarktung der Grundstücke bzw. Ablauf der Investitionsbindungsfrist aufgrund der tatsächlichen Erlöse und Kosten zu erfolgen habe.
15Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil (Bl. 506 ff. d.A.) Bezug genommen.
16Das Landgericht Bochum hat mit dem am 06.03.2014 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt das Landgericht im Wesentlichen aus, ein Anspruch ergebe sich weder aus den vertraglichen Vereinbarungen noch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung.
17Ein Anspruch ergebe sich nicht aus Ziff. 26 des Zusageschreibens vom 23.12.2004 (Anl. K1) bzw. der Ziff. 25 des Zusageschreibens vom 23.12.2004 (Anl. K2). Ein etwaiger Rückzahlungsanspruch sei noch nicht fällig, da die Infrastrukturbindungsfrist noch nicht abgelaufen sei und ein Gesamtverwendungsnachweis noch nicht erstellt worden sei.
18Ein Rückzahlungsanspruch ergebe sich nicht aus Ziff. 9.1.4 der Allgemeinen Bedingungen, da der Begriff „sonstige Förderungsvoraussetzungen“ nur die Voraussetzungen meine, die die Förderung dem Grunde nach regeln, nicht aber - worauf es hier ankommt - die, die die Höhe der Förderung betreffen.
19Ein Anspruch folge weiter nicht aus Ziff. 9.2 der Allgemeinen Bedingungen, da ein wichtiger Grund nicht vorliege.
20Ein Anspruch ergebe sich nicht aus Ziff. 3.1 der Allgemeinen Bedingungen i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 2 BGB. Ziff. 3.1 der Allgemeinen Bedingungen regele nur ein Recht zur Kürzung der Investitionszusage vor Auszahlung der Zuschüsse. Ein Anspruch aus ergänzender Vertragsauslegung scheitere an einer planwidrigen Vertragslücke.
21Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 508 ff. der Akte) Bezug genommen.
22Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie rügt im Wesentlichen, das Landgericht sei von falschen Prämissen ausgegangen und habe die einschlägigen Bestimmungen falsch ausgelegt. Unzutreffend sei die Annahme, die Fördermaßnahme umfasse auch noch die Vermarktungsphase. Das Vermarktungsrisiko treffe allein die Beklagte. Die Fördermaßnahme sei beendet. Es sei bei der Abrechnung ausschließlich auf die prognostizierten Erlöse abzustellen. Ein Anspruch der Beklagten auf Abrechnung nach Ablauf der Infrastrukturbindungsfrist bzw. nach Gesamtvermarktung der Beklagten bestehe nicht. Jedenfalls habe das Landgericht – nach seiner Argumentation - die Klage als derzeit unbegründet abweisen müssen.
23Die Klägerin beantragt,
24die Beklagte zu verurteilen, an sie 561.886,33 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr,
25ab dem 11.12.2006 auf einen Betrag i.H.v. 99.201,87 €,
26ab dem 26. 10. 2007 auf einen Betrag i.H.v. 161.539,47 €,
27ab dem 29.10.2007 auf einen Betrag i.H.v. 265.435,46 €,
28ab dem 04.09.2008 auf einen Betrag i.H.v. 304.169,62 € und
29ab dem 12.09.2008 auf einen Betrag i.H.v. 561.886,33 € zu zahlen.
30Die Beklagte beantragt,
31die Berufung zurückzuweisen.
32Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, durch die um fünf Jahre verspätete Herstellung des Anschlusses des Geländes an die ###### habe sich die Geschäftsgrundlage dahingehend geändert, so dass – sollte je eine Zwischenabrechnung vereinbart gewesen sein – diese ebenfalls um 5 Jahre zu verschieben sei.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
34B.
35Die zulässige Berufung ist im Wesentlichen unbegründet. Die Klage ist derzeit unbegründet. Ein derzeit fälliger Anspruch auf Rückzahlung von 561.886,33 € steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
36Die von der Klägerin verwendeten Nebenbestimmungen (Auflagen/Hinweise der Zusageschreiben; Allgemeine Bestimmungen für Infrastrukturmaßnahmen, RWP NRW, Durchführungserlass zum RWP) stellen allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die nach zivilrechtlichen Maßstäben auszulegen sind, da auf das Rechtsverhältnis der Parteien privates Recht anzuwenden ist, § 11 der Allgemeinen Bestimmungen.
37Ob sich die Auslegung nach den für die Auslegung von AGB geltenden Grundsätzen richtet und die Regelung des § 305c Abs. 2 BGB Anwendung findet oder stattdessen die allgemeinen Grundsätze der Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB gelten, hängt davon ab, ob es sich bei den streitgegenständlichen Allgemeinen Bedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt. Das ist zu bejahen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
38Die Nebenbestimmungen sind unproblematisch Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind.
39Die Bedingungen gelten nicht nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB als gestellt, weil ein Verbrauchervertrag hier nicht vorliegt.
40Entgegen der von der Klägerin im Anschluss an das OLG Köln (Beschluss vom 15.07.2013 – 13 U 236/12, K32, Bl. 310 ff. d.A.) vertretenen Ansicht hat die Klägerin die Vertragsbedingungen aber im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB „gestellt“, wie der Senat bereits für die Allgemeinen Bestimmungen zum RWP NRW entschieden hat (31 U 142/13). Eine Vertragsbedingung ist von jener Partei „gestellt“, die sie in die Verhandlungen eingeführt hat bzw. der die Einführung zuzurechnen ist (Staudinger/Schlosser, BGB, Neubearbeitung 2013, § 305, Rn. 27). Einerlei ist, von wem und in wessen Auftrag die Bestimmungen vorformuliert worden waren; Voraussetzung ist aber, dass eine Vertragspartei die Klausel sich als Verwender zurechnen lassen muss, was regelmäßig der Fall ist, wenn jemand Empfehlungen aufgreift, die von dritter Seite aufgestellt wurden, und sie seinem Vertragspartner stellt (Staudinger/Schlosser, a.a.O., Rn. 28). Außerhalb des Anwendungsbereiches von § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB ist eine Vertragsbestimmung nicht gestellt, wenn ein unparteiischer bzw. neutraler Dritter ohne Veranlassung durch einen Vertragspartner eine Klausel in den Vertrag einführt (Staudinger/Schlosser, a.a.O., Rn. 29; MünchKomm/Basedow, BGB, 6. Aufl., § 305, Rn. 22). Dieser Fall liegt hier aber nicht vor, weil es sich bei dem Land NRW nicht um einen neutralen Dritten handelt. Einschlägig ist vorliegend vielmehr folgende Grundregel: „Gestellt“ sind Vertragsbedingungen […] immer dann, wenn es an den Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB fehlt, der Verwender die Bedingungen also fertig in den Vertrag eingebracht und sie dem Kunden einseitig auferlegt hat (MünchKomm/Basedow, BGB, 6. Aufl., § 305, Rn. 21). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, so dass es sich bei den streitgegenständlichen Nebenbestimmungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt. Entsprechend hat auch der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 17.11.2011 (III ZR 234/10 = NZBau 2012, 131) – wie bereits vom Landgericht zitiert - die Allgemeinen Bedingungen für Investitionszuschüsse bei Infrastrukturmaßnahmen aus dem regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen ohne Weiteres als Allgemeine Geschäftsbedingungen qualifiziert.
41Die wirksam in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (BGH, NZBau 2012, 131, 133).
42I. Anspruch aus Ziff. 26 bzw. 25 der Zusageschreiben vom 23.12.2004
43Ein Rückzahlungsanspruch ergibt sich nicht aus den o.g. Ziffern. Dies folgt – wie das Landgericht zu Recht ausführt – aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Ziffern bzw. der Förderung.
44Voraussetzung für die Rückforderung einer „eintretenden“ Überforderung ist ein abschließender Gesamtverwendungsnachweis unter Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Einnahmen „spätestens“ mit Ablauf der Infrastrukturbindungsfrist. Die Infrastrukturbindungsfrist beträgt nach Ziff. 8.18 RWP (Bl. 594 d.A.), Ziff. 2.9 Abs. 2 Durchführungserlass (Bl. 114 d.A.) 15 Jahre nach Abschluss des Vorhabens. Entgegen dem Klägervortrag war das Vorhaben nicht am 31.10.2008 beendet. Aus Anl. K 22 (Bl. 100 d.A.) ergibt sich, dass die Klägerin einer Verlängerung des Durchführungszeitraums bis zum 28.01.2009 letztlich doch zugestimmt hat. Dabei handelte es sich nicht um ein Versehen. Die Klägerin nimmt in diesem Schreiben auf ein weiteres Schreiben vom 03.05.2010 Bezug, in welchem sie der Beklagten mitgeteilt hat, dass sie der Verlängerung des Durchführungszeitraums bis zum 28.01.2009 zustimmt. Jedenfalls ist die Infrastrukturbindungsfrist nicht abgelaufen.
45Dabei folgt aus der Formulierung „spätestens“ nicht, dass schon zu einem beliebigen früheren Zeitpunkt ein Gesamtverwendungsnachweis erstellt werden kann. Voraussetzung für die Erstellung eines Gesamtverwendungsnachweises vor Ende der Infrastrukturbindungsfrist ist, dass die tatsächlich erzielten Erlöse feststehen. Diese stehen aber noch nicht fest, da die Grundstücke derzeit noch vermarktet werden.
46Dass entgegen der Auffassung der Klägerin auf die tatsächlich erzielten Erlöse und nicht auf zu einem Zeitpunkt nach Beendigung des Durchführungszeitraums prognostizierte Erlöse abzustellen ist, ergibt sich neben dem Wortlaut auch aus einer Gesamtschau der zu Grunde liegenden Vorschriften und dem Sinn und Zweck der Förderung. Das bedeutet zugleich, dass entgegen der Auffassung der Klägerin auch der Zeitraum zwischen Beendigung der Durchführung der Maßnahme und Vermarktung der Grundstücke bzw. Ende der Infrastrukturbindungsfrist zu berücksichtigen ist.
47Schon Ziff. 8.32 RWP (Bl. 596 d.A.) stellt auf den tatsächlichen Verkauf der Grundstücke und darauf ab, dass eine Überförderung zurückzuzahlen ist, soweit der Verkaufspreis die Kosten des Grunderwerbs und des Eigenanteils des Trägers an den Erschließungskosten übersteigt. Dieser Fall wurde dann auch in Ziff. 9.1.3. der Allgemeinen Bestimmungen als Rückforderungsmöglichkeit zugunsten der Klägerin erfasst. Damit korrespondiert die Vorlagepflicht eines Verwertungsberichts nach vollständiger Vermarktung der Fläche oder eben „spätestens“ nach Ablauf der Infrastrukturbindungsfrist, Ziff. 6.5 der Allgemeinen Bestimmungen (Bl. 343 d.A.). Ansonsten könnte die Klägerin gar nicht nachvollziehen, ob die Erlöse aus den Grundstücksverkäufen so hoch waren, dass letztlich eine Überförderung eingetreten ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin sollen Ziff. 25/26 der Zusageschreiben nicht lediglich gewährleisten, dass keine Überförderung auftritt. Ihnen kommt vielmehr eine darüber hinausgehende, eigene Bedeutung zu. Die Verhinderung einer Überförderung ist bereits in Ziff. 9.1.3 der Allgemeinen Bedingungen geregelt.
48Dass es auf die tatsächlichen Erlöse ankommt, ergibt sich weiter aus Ziff. 2.9 und 5 des Durchführungserlasses (Bl. 114/115 d.A.). Soweit in Ziff. 5.1 des Durchführungserlasses zwischen „erzielten“ und „erzielbaren“ Erlösen unterschieden wird, beruht das darauf, dass die Förderung vor Durchführung der Maßnahme berechnet (vgl. Überschrift zu Ziff. 5) werden muss, was nur anhand prognostizierter Einnahmen und Ausgaben möglich ist. In Ziff. 5.2 werden dann die Erlöse definiert und in Ziff. 5.1 Abs. 2 sollen die Erlöse die sog. nicht förderbaren Kosten refinanzieren. Aus dieser Ziffer kann nicht entnommen werden, dass es sich bei den Erlösen nur um prognostizierte oder fiktive handelt.
49Zu den nicht förderbaren, aber berücksichtigungsfähigen Kosten gehören nach Ziff. 2.9 des Durchführungserlasses auch die Finanzierungskosten. Auch hier kommt es – genau wie bei den Erlösen – nach Ziff. 2.9. Abs. 2 des Durchführungserlasses auf den tatsächlichen Anfall mit einer Berücksichtigung maximal bis zum Ende der Infrastrukturbindungsfrist an.
50Für eine solche Auslegung sprechen auch Sinn und Zweck der Förderung. Gefördert werden unstreitig 80 % der unrentierlichen, also uneinbringlichen Kosten. Dabei werden die Erlöse nicht 1:1 mit den förderbaren Kosten verrechnet, sondern der Zuschussnehmer wird in Bezug auf den von ihm zu tragenden Eigenanteil insoweit unterstützt, dass die Erlöse quotal mit den förderbaren Kosten und den nicht förderbaren, aber berücksichtigungsfähigen Kosten verrechnet werden, wodurch der Eigenanteil des Zuschussnehmers sinkt. Die Quote bestimmt sich nach dem Verhältnis von förderbaren und zwar nicht förderbaren, aber anrechenbaren Kosten. Dazu gehören auch die Zwischenfinanzierungskosten, Ziff. 2.9 des Durchführungserlasses.
51Berücksichtigte man lediglich prognostizierte Finanzierungskosten und Erlöse, träfe das Risiko von nachträglichen Kostensteigerungen und Einnahmeminderungen allein den Zuschussnehmer. Auf der anderen Seite dürfte der Zuschussnehmer sich aus der Unrichtigkeit der Prognose etwaig ergebende „Chancen“ nicht nutzen, da er „Übererlöse“ im Sinne von Ziff. 9.1.3. der Allgemeinen Bestimmungen, Ziff. 8.32 RWP (s.o.) zurückzahlen müsste. Insofern würde dann wieder auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt. Das ist unbillig.
52Entgegen der Auffassung der Klägerin schafft ein solches Verständnis der vertraglichen Bestimmungen keinen Anreiz für die Beklagte mit dem Verkauf der Grundstücke bis nach Ablauf der Infrastrukturbindungsfrist zu warten und bei Ablauf der Infrastrukturbindungsfrist nach den prognostizierten Erlösen abzurechnen. Die Beklagte hat zu einem solchen Zuwarten keine Veranlassung, da es als private Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Stadt B gerade ihre Aufgabe ist, die Grundstücke zügig zu vermarkten. Auch nach den oben dargelegten Grundsätzen der Förderung ergibt ein Zuwarten der Beklagten keinen Sinn, da die den Eigenanteil der Beklagten erhöhenden Finanzierungskosten bis zu einem Verkauf nach Ende der Infrastrukturbindungsfrist weiter liefen.
53Auch aus Ziff. 3 Abs. 4 („Sofern Einnahme schaffende…“) der Zusageschreiben vom 23.12.04 ergibt sich nichts anderes. Es handelt sich bei Art. 29 Abs. 4 Strukturfonds VO um die Verordnung (EG) 1260/1999 vom 21.06.1999. Zum einen hat die Klägerin hat den Sinn dieser Klausel weder erläutert noch vorgetragen, ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind. Zum anderen steht die Klausel unter der Überschrift „Abruf“. Ein Abzug beim Mittelabruf steht aber einer Berücksichtigung von tatsächlichen Kosten / Einnahmen im Rahmen einer Endabrechnung nicht entgegen.
54Gleiches gilt für den Orientierungsvermerk der Kommission zu Art. 29 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1260/1999. Zum einen ist dieser Orientierungsvermerk nicht Vertragsbestandteil geworden sein, da auf ihn in keiner der Unterlagen / Anlagen Bezug genommen wird. Wie sich aus (A) Ziff. 1, 2 des Orientierungsvermerks ergibt, dient er als indikative Leitlinie für die mitgliedstaatlichen Behörden und wurde u.a. auf Bitten nationaler Behörden verfasst. Es handelt sich um eine Verwaltungsrichtlinie und somit um Innenrecht.
55Unabhängig davon trägt die Klägerin auch zu (A) Ziff. 9 des Orientierungsvermerks nicht vor. Es ist nicht zu erkennen, wie sich die dortigen Regelungen zu Gunsten der Klägerin auf das Verhältnis zwischen den Parteien auswirken sollen. Unterstellt mit „Ende der Förderung (des Programms)“ ist die letzte Zahlung bzw. der sich daran anschließende Gesamtverwendungsnachweis gemeint (und nicht der Ablauf der Infrastrukturbindungsfrist nach Ziff. 8.18 RWP; Ziff. 2.9 Abs. 2 Durchführungserlass), ist in der Tat eine ex ante Betrachtung allein auf Basis prognostizierte Werte vorgesehen. Wie sich aus dem letzten Satz ergibt, kann der dann vor dem Beginn des Projekts festgelegte Beteiligungssatz später nicht mehr geändert werden. Dann wäre die Klägerin zum einen nicht mehr zu Rückforderung berechtigt. Die Beklagte würde das Risiko, aber auch die Chancen der späteren tatsächlichen Entwicklung tragen. Zum anderen ist der Vortrag widersprüchlich. Aus der eigenen Abrechnung der Klägerin ergibt sich, dass sie – soweit vorhanden – in der Abrechnung (Anl. K23, Bl. 109 d.A.) auch tatsächliche Kostenpositionen berücksichtigt, also eben nicht allein auf Basis der prognostizierten Werte abrechnet.
56II. Anspruch aus Ziff. 9.1.4 der Allgemeinen Bedingungen
571. Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass mit „sonstigen Förderungsvoraussetzungen des RWP“ nur solche gemeint sind, die das „ob“ der Förderung betreffen. Aus Ziff. 9.1.4 der Allgemeinen Bedingungen folgt gerade kein Rückforderungsrecht, wenn sich lediglich einzelne Berechnungsgrundlagen verändert haben, solange die Förderfähigkeit grundsätzlich fortbesteht.
58Nach dem Wortlaut sind die Voraussetzungen der Förderung gerade die Bedingungen, die erfüllt werden müssen, um überhaupt eine Förderung zu erhalten, nicht aber alle Einzelpositionen des Finanzierungsplans aus denen sich dann letztlich die Höhe der Förderung ergibt.
59Zudem wird gerade auf das RWP verwiesen. Dieses regelt, für dieses Vorhaben in Ziffer 8., gerade die Voraussetzungen dem Grunde nach, nach denen eine Förderung erfolgen kann.
60Ob Ziff. 9.1 der Allgemeinen Bedingungen insgesamt nun einen Rückzahlungsanspruch für die Fälle ermöglichen soll, in denen das Vertrauen des Zuschussempfängers nicht schützenswert ist, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls geht es in allen Ziffern um die Berechtigung dem Grunde nach bzw. die Förderungsvoraussetzungen dem Grunde nach und ermöglich der Klägerin die Rückforderung des gesamten Zuschusses ohne Abrechnung. So geht es in Ziff. 9.1.1 um unzutreffende Angaben / Täuschung des Antragstellers, in Ziff. 9.1.2 um einen Maßnahmebeginn vor Antragstellung, also unabhängig davon (vgl. Ziff. 9.37 RWP), in Ziff. 9.1.3 um die Verhinderung einer Überförderung (vgl. 8.32 RWP), in Ziff. 9.1.5 um einen Verstoß gegen EU-Recht, wobei Art. 12 VO (EG) 1260/99 sehr grundsätzlich gehalten ist, in Ziff. 9.1.6 um einen Wegfall der geförderten Nutzung binnen der Infrastrukturbindungsfrist der Ziff. 8.18 RWP und in Ziff. 9.1.7 um die Insolvenzantragstellung über Vermögen des Zuwendungsempfängers, wodurch die Verwirklichung der geförderten Maßnahme in Frage gestellt wird.
612. Selbst wenn man mit der Klägerin auch die Regelungen des Durchführungserlasses als „sonstige Fördervoraussetzungen des RWP“ ansehen sollte, gilt nichts anderes. Aus Ziff. 5 des Durchführungserlasses folgt kein Recht der Klägerin zur sofortigen Neuberechnung falls sich einzelne Positionen der Gesamtrechnung verändert haben. Für die Berechnung der Förderhöhe können vor Durchführung nur prognostizierte Werte maßgeblich sein; nach den obigen Ausführungen ist später eine Endabrechnung durchzuführen (Ziff. 26/25 der Zusageschreiben).
62Aufgrund der Berechnungsweise des Zuschusses (s.o.) könnte eine (Zwischen-) Abrechnung immer nur vorläufigen Charakter haben und würde u.U. weitere (Finanzierungs-) Kosten verursachen, die dann wiederum in die Berechnung einzustellen wären.
63III. Anspruch aus Ziff. 9.2.1 der Allgemeinen Bedingungen
64Ein Rückforderungsanspruch folgt nicht aus dieser Ziffer der Allgemeinen Bedingungen.
65Zu den einzelnen Voraussetzungen hat die Klägerin schon nicht substantiiert vorgetragen. Da das Investitionsvorhaben verwirklicht ist, kommt nur die letzte Variante in Betracht, nach der zurückgefordert werden kann, wenn der Zuschussempfänger von den der Zusage zugrunde liegenden Investitionen abweicht, ohne dass diesen Änderungen zugestimmt wird.
66Die der Zusage zugrunde liegenden Investitionen ergeben sich aus Ziff. 1 der Zusageschreiben in Verbindung mit der jeweiligen Investitionsgüterliste (Bl. 31, 47 d.A.). Dort sind die geplanten Investitionen nur überblicksmäßig genannt. Die bloße Reduzierung der Grundstückkaufkosten und Finanzierungskosten stellt keine solche Abweichung dar. Gleiches gilt für die von der Klägerin gerügten Wirtschaftsprüferkosten, Gehölzschnittkosten, Notarkosten und Asphaltprüfungskosten. Die Kosten sind bei der Verwirklichung der der Zusage zugrunde liegenden Investitionen entstanden.
67IV. Anspruch aus Ziff. 9.2.2 der Allgemeinen Bedingungen
68Ein Rückforderungsanspruch besteht nicht. Die Beklagte hat den Zuschuss nicht nicht zu dem in der Zusage genannten Verwendungszweck eingesetzt. Hierzu hat die Klägerin unsubstantiiert erstmals in der Berufungsbegründung vorgetragen. Auch die Klägerin selbst hatte sich in ihrem Rückforderungsschreiben vom 26.02.13 (K23, Bl. 103 d.A.) nicht auf Ziff. 9.2.2 der Allg. Bedingungen berufen. Allein dadurch, dass sich die Kosten im Vergleich zu Antragstellung reduziert haben, folgt nicht dass die Beklagte die Fördermittel zweckwidrig verwandt hat.
69Jedenfalls hat die Beklagte sämtliche Positionen gemäß dem Verwendungszweck der Zusage eingesetzt. Nach Ziff. 1.1 der Zusageschreiben v. 23.12.2004 (K1/K2) ist der Verwendungszweck die Wiedernutzbarmachung der Industriebrache Logistikpark B Nord-West – Teilbereich B2. Sämtliche Kosten sind zur Erreichung dieses Ziels aufgewendet worden. Die Beklagte hat die Mittel nicht zweckentfremdet. Allein dies stellte nach Ziff. 9.2.2 der Allgemeinen Bedingungen einen wichtigen Grund zur Rückforderung dar.
70Unabhängig davon sind auch die Kürzungen der Klägerin aus dem Schreiben vom 26.02.2013 (Anl. K23, Bl. 103 d.A.), die sie in ihre Rückforderungsberechnung hat einfließen lassen, überwiegend nicht gerechtfertigt.
711. Wirtschaftsprüferkosten in Höhe von 13.963,20 €
72Bei den – unstreitig angefallenen - Wirtschaftsprüferkosten für Testate zum Mittelabruf handelt es sich um Projektmanagementkosten im Sinne von Ziffer 2.3 des Durchführungserlasses. Sie stellen Gemeinkosten einer Projektgesellschaft im Sinne der Vorschrift dar.
73Die Beauftragung eines Abschlussprüfers und damit eines Wirtschaftsprüfers war von der Klägerin gerade gefordert. Nach Ziff. 1.2 der Allgemeinen Bedingungen hat das für den Zuschussempfänger zuständige Rechnungsprüfungsamt bzw. der Abschlussprüfer die zweckentsprechende Verwendung der Zuschussmittel zu überwachen. Nach Ziff. 2.2 der Allgemeinen Bedingungen werden die Belege vom beauftragten Rechnungsprüfungsamt bzw. Abschlussprüfer geprüft. Nach dem Merkblatt „Prüfungsdokumentation Mittelabruf RWP Infrastruktur“ (Bl. 33 d.A.) kommt den Rechnungsprüfungsämtern bzw. den beauftragten Abschlussprüfern die Aufgabe zu, die Richtigkeit der vom Zuschussempfänger gemachten Angaben sicherzustellen. Dementsprechend sieht die Unterschriftenzeile des Vordrucks „Prüfungsdokumentation Mittelabruf RWP Infrastruktur“ (Bl. 34 d.A.) u.a. die Unterschrift des Abschlussprüfers vor. Gleiches gilt für die Unterschriftenzeile des Dokuments „RWP-Ziel 2, 5. Phase“ (Bl. 36, 46 d.A.), welches beiden Zusageschreiben vom 23.12.2004 (Anl. K1, K2) beigefügt war. Nach Ziff. 3 des Zusageschreibens vom 23.12.2004 (Anl. K1, Bl. 25 d.A.) ist bei jedem Abruf für die Belegung der bezahlten Rechnungen gemäß den Allgemeinen Bedingungen das Dokument „RWP-Ziel 2, 5. Phase“ auszufüllen und für Prüfungsvorgänge bereitzuhalten.
74Da es sich bei der Beklagten um eine von der Stadt B selbstständige juristische Person des Privatrechts handelt, kann diese entgegen der Auffassung der Klägerin nicht an das Rechnungsprüfungsamt der Stadt B verwiesen werden. Nach den o.g. Bestimmungen wird das Rechnungsprüfungsamt tätig, wenn Zuschussempfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist und ein Wirtschaftsprüfer, wenn Zuschussempfänger eine juristische Person des Privatrechts ist. Die Folgen der gewählten Rechtsform treffen die Beklagte. So hatte sie auch eine Zuschusskürzung wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung zu tragen.
75Unbeachtlich ist, ob nach der Verwaltungspraxis der Klägerin Kosten für Wirtschaftsprüfer nur bei Großprojekten, für die es aber schon keine nachvollziehbare Abgrenzung gibt, berücksichtigungsfähig sind. Entscheidend sind die hier getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, die die Klägerin zu beachten hat.
762. Notarkosten in Höhe von 40,80 €
77Entgegen der Auffassung der Klägerin sind diese Notarkosten förderfähig. Eine Berücksichtigung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.02.2010 (Anl. K26, Bl. 117 d.A.) mit der Begründung abgelehnt, Auftrag und Bezahlung seien außerhalb des Durchführungszeitraumes erfolgt. Wie oben dargelegt, wurde der Durchführungszeitraum bis zum 28.01.2009 verlängert. Die Beauftragung erfolgte aber am 09.12.2008 (Anl. K41, Bl. 337 d.A.; Pos. 107 der Liste).
783. Kosten Asphaltprüfung in Höhe von 3.426,90 €
79Entgegen der Auffassung der Klägerin sind diese Kosten förderfähig. Eine Berücksichtigung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.02.2010 (Anl. K26, Bl. 117 d.A.) mit der Begründung abgelehnt, Auftrag und Bezahlung seien außerhalb des Durchführungszeitraumes erfolgt. Auftrag und Zahlung lagen aber in o.g. Durchführungszeitraum.
80Soweit in der Liste, die eine Anlage zu einem auf den 14.05.2009 datierten Schreiben der Beklagten war, (Anlage zur Anl. K41, Bl. 337 d.A., Pos. 115) als Beauftragungsdatum der „04.11.2009“ angegeben ist, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Es ist der 04.11.2008 gemeint gewesen. Das Schreiben nebst Liste ging nach dem Eingangsstempel schon am 15.07.2009 bei der Klägerin ein. Das Schreiben selbst ist ebenfalls falsch datiert, da es die Antwort auf ein Schreiben der Klägerin vom 27.05.2009 darstellt. Im Übrigen wurde die Rechnung der Fa. C nach der vorgenannten Liste am 28.01.2009 bezahlt.
814. Kosten Gehölzschnitt in Höhe von 580,- €
82Diese Kosten sind nicht förderfähig, da sie nicht bei der Herrichtung des Geländes angefallen sind. Nach eigenen Angaben der Beklagten dienten sie der späteren Pflege und Instandhaltung des Grundstücks.
835. Finanzierungskosten
84Nach den obigen Darlegungen sind Finanzierungskosten maximal bis zum Ablauf der Infrastrukturbindungsfrist, d.h. hier bis zum 28.01.2024 (28.01.2009 + 15 Jahre) berücksichtigungsfähig, wenn und soweit es sich um projektbezogene Kosten handelt, die zu marktüblichen Konditionen tatsächlich angefallen sind. Nach Ziff. 2.9 des Durchführungserlasses sind Finanzierungskosten nicht förderfähig, stellen aber berücksichtigungsfähige Kosten dar, die anteilig aus den tatsächlich erzielten Erlösen refinanzierbar sind, d.h. dort anteilig absetzbar sind.
85V. Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 BGB iVm Ziff. 3.1 der Allgemeinen Bedingungen
86Ein Rückforderungsanspruch besteht nicht. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, kann ein solcher Anspruch nur in Verbindung mit § 812 BGB bestehen, da Ziff. 3.1 der Allgemeinen Bedingungen lediglich die Kürzung, nicht aber eine Rückforderung regelt.
87Das Landgericht legt Ziff. 3.1 der Allgemeinen Bedingungen zutreffend dahin aus, dass Kürzung eine solche vor vollständiger Auszahlung des Zuschusses meint.
88Richtig ist, dass nach dem Wortlaut die Klägerin eine Kürzung zu jedem Zeitpunkt vornehmen darf. Systematisch folgt Ziff. 3 aber der die Anforderung der Mittel betreffenden Ziff. 2 der Allgemeinen Bedingungen und scheint mit dieser verbunden. Dies insbesondere auch, da sich der Aufbau der Allgemeinen Bedingungen an dem Ablauf des Zuschussverfahrens orientiert.
89Weiter ist die gänzliche oder teilweise Rückforderung des Zuschusses ausdrücklich in Ziff. 9 der Allgemeinen Bedingungen geregelt. Der Verwender wollte sämtliche Fälle der Rückforderung in Ziff. 9 der Allg. Bedingungen erfassen. Eine Rückforderung über eine Kürzung nach Ziff. 3.1 in Verbindung mit § 812 BGB ist systemwidrig und nicht gewollt. Dabei unterscheidet Ziff. 9 in Ziff. 9.1 und 9.2 zwei Fallgruppen mit jeweils mehreren Unterpunkten. Im Falle der Ziff. 9.1 müssen für eine Rückforderung zwingend die Voraussetzungen eines Unterpunktes gegeben sein. Bei unbenannten Fällen nach Ziff. 9.2, die den Regelbeispielen in Schwere gleichkommen, muss für eine Rückforderung der unbestimmte Rechtsbegriff „wichtiger Grund“ gegeben sein. Dieser „wichtigen Grund“ ist durch mehrere Regelbeispiele nicht abschließend („insbesondere“) konkretisiert.
90Dies entspricht wie oben dargelegt auch dem Sinn und Zweck der Förderung. Insofern macht es „auf Wertungsebene“ entgegen der Ansicht der Klägerin schon einen Unterschied, ob die Mittel bereits ausgezahlt sind oder nicht. Wenn die Mittel bereits ausgezahlt und damit bereits ausgegeben sind, ist der Zuschussempfänger insoweit schutzwürdig, da er u.U. nicht ohne weiteres (z.B. weitere Kreditaufnahme) zur Rückzahlung in der Lage sein könnte. Dies könnte dann wiederum die zwar nicht förderfähigen, aber anrechenbaren Kosten erhöhen, was wiederum die Quote verändert, nach der die Erlöse auf die förderfähigen bzw. nicht förderfähigen Kosten verteilt werden. Dadurch verändert sich dann letztlich wieder die Höhe des Zuschusses, der der Beklagten verbleibt, da dieser, wenn er einmal ausgezahlt ist, nach dem hier gewählten Gesamtsystem der Förderung, nicht allein von der Höhe der förderungswürdigen Maßnahmen abhängt, sondern zugleich auch verwoben ist mit den tatsächlich noch zu erzielenden Einnahmen und den tatsächlich noch anfallenden Finanzierungskosten, die beide derzeit wegen des Zeitmoments nicht sicher prognostizierbar sind.
91Entgegen der Auffassung der Klägerin wird dadurch auch nicht der Verwendungsnachweis nach Fertigstellung der Flächen entwertet, da die bis dahin angefallenen Kosten festgestellt werden, was aufgrund der Dauer der Infrastrukturbindungsfrist sich ansonsten im Nachhinein als schwierig erweisen könnte.
92Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt Ziff. 3.1 S. 2 der Allgemeinen Bedingungen auch im Falle der hier vertretenen Auslegung ein eigenständiger Anwendungsbereich zu. Ziff. 2.2 der Allgemeinen Bedingungen regelt schon kein Kürzungsrecht zugunsten der Klägerin.
93VI. Anspruch aus Ziff. 9.2.3 der Allgemeinen Bedingungen
94Ein Rückforderungsanspruch besteht nicht. Mit den dort genannten „Bedingungen und Auflagen“ der Zusage dürften die „Auflagen/Hinweise“ am Ende der Zusageschreiben gemeint sein. Es ist schon nicht konkret vorgetragen, gegen welche Auflagen die Beklagte verstoßen haben sollte. Soweit die Klägerin auf § 7 Abs. 1 LHO (Nr. 2 (Bl. 26 d.A.) bzw. Nr. 1 (Bl. 42 d.A.) der Auflagen) Bezug nimmt, hat sie nicht vorgetragen, dass die Beklagte die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bei Prognose der Kosten nicht beachtet hätte, also eigentlich von Anfang an hätte klar sein können, dass die Grunderwerbskosten niedriger sein würden.
95Aus dieser Ziffer in Verbindung mit § 7 LHO NRW ergibt sich weder dem Wortlaut nach noch nach Sinn und Zweck der Förderung und der Systematik der in Ziff. 9 der Allgemeinen Bedingungen (s.o.) geregelten Rückforderung ein jederzeitiges Rückforderungsrecht zu Gunsten der Klägerin.
96VII. ergänzende Vertragsauslegung, §§ 133, 157 BGB
97Ein Anspruch aus ergänzender Vertragsauslegung besteht nicht. Nach obiger Auslegung (s.o.) liegt schon keine planwidrige Regelungslücke vor. Wie das Landgericht zutreffend ausführt finden sich Kürzungs-, Widerrufs- und Rückforderungsregelungen zugunsten der Klägerin in Ziff. 3, 8. und 9. der Allgemeinen Bedingungen sowie in Ziff. 26/25 der Zusageschreiben vom 23.12.2004 nebst einer differenzierten Verzinsungsregelung in Ziff. 10 der Allgemeinen Bedingungen. Ein Anspruch der Klägerin aufgrund vorläufiger Erlös- und Kostenprognosen errechnete Überzahlungen jederzeit zurückfordern zu können, dürfte nach obiger Auslegung weder gewollt gewesen sein noch dem Sinn und Zweck der Förderung entsprechen.
98Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
99Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Urteil, 24. Sept. 2014 - 31 U 64/14
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 20.06.2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 100.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 01.03.2006 bis zum 19.01.2012 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.01.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2A.
3Die Klägerin ist die Hausbank der Beklagten. Sie nimmt die Beklagten auf teilweise Rückzahlung eines zweckgebundenen Investitionszuschusses und Ausbildungsplatzbonus´ in Anspruch. Auf einen Antrag vom 18.12.1998 (K8), der im April 1999 (B2) und Mai 1999 (K8a) ergänzt und korrigiert wurde, sagte die Klägerin den Beklagten zu 1) bis 3) mit Schreiben vom 30.09.1999 (K1) im sog. „Hausbankverfahren“ aus Fördermitteln des Landes einen Gesamtbetrag von 1.088.000,00 DM zu, der später auch zur Auszahlung gelangte. Dem Zusageschreiben beigefügt waren „Allgemeine Bedingungen für Investitionszuschüsse aus dem Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen (RWP)“. Unter dem 03.10.1999 bestätigten die Beklagten zu 1) bis 3) den Empfang des Zusageschreibens nebst der beigefügten Anlagen und erkannten die Allgemeinen Bedingungen als verbindlich an. Die Beklagten zu 1) bis 3) hatten nach dem Zusageschreiben neue Dauerarbeitsplätze sowie Ausbildungsplätze zu schaffen, und zwar 8 neue Vollzeitarbeitsplätze für Frauen, 10 neue Vollzeitarbeitsplätze für Männer und 3 neue Ausbildungsplätze für Männer. Das Investitionsvorhaben wurde zum 31.12.2002 abgeschlossen. Auf der Basis einer angenommenen Bindungsfrist von 5 Jahren ab Abschluss des Investitionsvorhabens beansprucht die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Rückzahlung von 203.971,38 € nebst Zinsen mit der Behauptung, die Beklagten hätten das im Zusageschreiben fixierte Arbeitsplatzziel seit dem 01.03.2006 nicht mehr erfüllt.
4Unstreitig gab es am 31.03.2004 ein Telefonat zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und einer Mitarbeiterin der B-Bank gab, der Zeugin C. Nach einer Gesprächsnotiz der Zeugin C (K14) waren Gegenstand des Telefonats die Fragen „Wie lange läuft die Bindungsfrist?“ und „Wann ist der APL-Nachweis fällig?“.
5Am 05.04.2004 gab es zwischen den vorgenannten Personen ein weiteres Telefonat, über das sich eine Aktennotiz des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) (B8) verhält. Darin heißt es: „Frau C schließt sich unserer Auffassung an, dass als Abschluss der Maßnahme der 31.12.02 anzusehen ist. Der Nachweis über die Anzahl neu geschaffener und besetzter Arbeitsplätze wird letztmalig auf den 31.12.05 verlangt. Die im Investitionszuschuss vorausgesetzten neuen Arbeitsplätze müssen zu diesem Zeitpunkt und als Durchschnitt der drei Vorjahre, also 2003, 2004 und 2005, bestehen. Wegen geringfügiger Unterschreitungen könnten gewisse Nachfristen gesetzt werden.“ Der Inhalt des Telefonats ist teilweise streitig. Die Beklagten haben behauptet, die Zeugin C habe dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) in dem Telefonat bestätigt, dass die Bindungsfrist 3 Jahre betrage. Ferner haben sie behauptet, die Klägerin habe im Sommer 1999 im Rahmen von Begleitgesprächen lediglich eine 3-jährige Aufrechterhaltung der Arbeitsplätze gefordert.
6Ebenfalls am 05.04.2004 richtete die B-Bank ein Schreiben an die Klägerin (K9, Bl. 140). Darin teilte die B-Bank der Klägerin mit, „dass das Investitionsvorhaben mit Datum vom 30.12.2002 als abgeschlossen anzusehen ist.“ Sodann heißt es in dem Schreiben weiter: „Somit ist der Arbeits-/Ausbildungsplatznachweis nach Ziffer 7.4 der Allgemeinen Bedingungen am 30.12.2005 (3 Jahre nach Beendigung des Vorhabens) vorzulegen. Die Bindungsfrist für den obigen Investitionszuschuss endet entsprechend am 30.12.2007.“
7Die Beklagten haben geltend gemacht, es sei nur eine Bindungsfrist von drei Jahren vereinbart worden. Hilfsweise haben sich die Beklagten auch gegen die Höhe der Klageforderung gewandt mit der Begründung, es könne auch bei Verfehlung des Arbeitsplatzzieles nicht pauschal eine Rückforderung für den Zeitraum ab dem 01.03.2006 erfolgen. Vielmehr müsse eine differenzierte Betrachtung für jeden einzelnen Monat vorgenommen werden, denn auch im Rahmen der Zuschussbewilligung sei jeder Arbeitsplatz einzeln bewertet worden.
8Nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben die Beklagten allein der Klägerin einen Ordner mit Unterlagen übergeben, aus denen sich nach der Behauptung der Beklagten ergibt, dass die Beklagten 2006 und 2007 durchgängig sogar mehr als die nach dem Zusageschreiben geforderte Anzahl neuer Arbeitsplätze am Arbeitsmarkt angeboten haben. Die Klägerin hat u.a. beanstandet, den Unterlagen lasse sich nicht entnehmen, warum etwa von 22 Bewerbungen um die Stelle eines Softwareentwicklers keine akzeptiert worden sei, obwohl ein Bewerber seine Diplomarbeit sogar mit „sehr gut“ abgeschlossen habe. Die Klägerin meint, es sei deshalb der Nachweis nicht geführt, dass die Beklagten die Stellen ernsthaft am Arbeitsmarkt angeboten hätten.
9Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
10Die Voraussetzungen, unter denen nach Ziffer 10.1 der unstreitig in die Vereinbarungen der Parteien einbezogenen Allgemeinen Bedingungen eine Rückforderung erfolgen könne, lägen nicht vor. Bei den Allgemeinen Bedingungen handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB, deren Einbeziehung in den Vertrag, Auslegung und Wirksamkeit sich nach §§ 305 ff. BGB richte. Sie seien daher einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werde. Danach seien die Voraussetzungen der Ziffer 10.4 der Allgemeinen Bedingungen nicht gegeben. Eine Rückforderung habe unstreitig nur innenhalb einer Bindungsfrist möglich sein sollen. Für die Beklagten sei, so das Landgericht mit näheren Ausführungen, eine über 3 Jahre hinausgehende Bindungsfrist nach dem gesamten Inhalt der Allgemeinen Bedingungen nicht eindeutig erkennbar gewesen. Angesichts der Regelungen in den Allgemeinen Bedingungen zu verschiedenen Fristen ohne eindeutige Festlegung einer fünfjährigen Frist in der maßgeblichen Klausel zur Rückforderbarkeit könne der Vertragspartner des Verwenders allein aus der unter Ziffer 7.5.4 geregelten Mitteilungspflicht nach fünf Jahren nicht hinreichend klar entnehmen, dass ein Rückgang der geförderten Arbeitsplätze nach drei Jahren einen Rückforderungsanspruch der Hausbank habe auslösen sollen.
11Der Rückforderungsmöglichkeit nach Ziffer 10.2.3 der Allgemeinen Bedingungen komme keine eigenständige Bedeutung zu, da eine ausdrückliche Bedingung oder Auflage zur Aufrechterhaltung der Arbeitsplätze über den Zeitraum von 3 Jahren hinaus nicht erklärt worden sei.
12Eine Rückforderungsmöglichkeit bestehe schließlich nicht nach Ziffer 10.3 der Allgemeinen Bedingungen, weil die Liquidation einer der begünstigten Gesellschaften bei Aufrechterhaltung der Betriebsstätte durch die verbleibenden Gesellschaften nicht als Aufgabe der Betriebsstätte im Sinne der Klausel verstanden werden könne.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.
14Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Sie rügt, das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen.
15Die Voraussetzungen der Ziffer 10.4 der Allgemeinen Bedingungen seien erfüllt. Es bestünden bereits Zweifel daran, dass es sich bei den hier einbezogenen Allgemeinen Bedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handele. Die Klägerin habe über die Einbeziehung der Allgemeinen Bedingungen in den Vertrag nicht disponieren können. Die Einbeziehung sei ihr vielmehr vorgegeben gewesen mit der Folge, dass sie, die Klägerin, den Beklagten die Allgemeinen Bedingungen nicht im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB „gestellt“ habe. Es kämen daher die allgemeinen Regeln zur Vertragsauslegung zur Anwendung. Eine solche Auslegung ergebe, dass vertragliche Fördergrundlage das RWP mit den darin enthaltenen Regelungen sei. Es ergäbe sich aber auch dann kein anderes Ergebnis, wenn es sich bei den Allgemeinen Bedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handele. Denn selbst dann sei zwischen den Parteien wirksam eine Bindungsfrist von 5 Jahren vereinbart. Die fünfjährige Bindung ergebe sich aus Ziffer 5.111 RWP. Die Regelungen des RWP seien als Grundlage der Förderung in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen. Durch den mehrfachen Verweis darauf, dass es sich um eine Förderung nach dem RWP handelt, habe die Klägerin – deutlich erkennbar für die Beklagten – zum Ausdruck gebracht, dass die Förderung auf der Grundlage und unter Einbeziehung der Bedingungen des RWP habe erfolgen sollen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts enthielten jedoch auch die streitgegenständlichen Allgemeinen Bedingungen einen deutlichen Hinweis darauf, dass die Bindungsfrist 5 Jahre betrage. Die Mitteilungspflicht nach Ziffer 7.5.4 der Allgemeinen Bedingungen ergebe keinen Sinn, wenn nach Ablauf von drei Jahren die Bindungsfrist bereits beendet wäre. Aus Ziffer 11.1.2 der Allgemeinen Bedingungen ergebe sich gerade nicht, dass die Bindungsfrist 3 Jahre betrage. Denn dort sei lediglich geregelt, dass unter bestimmten Bedingungen die Belassung des Zuschusses beantragt werden könne. Die Unrichtigkeit der Auslegung des Landgerichts ergebe sich auch aus Ziffer 11.3 der Allgemeinen Bedingungen. Bei der Annahme einer Bindungsfrist von nur drei Jahren laufe die Regelung leer.
16Der Rückzahlungsanspruch ergebe sich auch aus Ziffer 10.2.2 der Allgemeinen Bedingungen. Es liege eine Zweckverfehlung vor, weil die Beklagten die erforderliche Anzahl an Dauerarbeitsplätzen im vierten und fünften Jahr der Bindungsfrist nicht erreicht hätten.
17Schließlich ergebe sich der Anspruch auch aus Ziffer 10.3 der Allgemeinen Bedingungen, denn die Liquidation einer der begünstigten Gesellschaften sei als Aufgabe einer Betriebsstätte zu qualifizieren.
18Die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Beklagten für die Monate Dezember 2005 bis Dezember 2007 überreichten Aufstellungen über die tatsächlich vorhandenen Arbeitsplätze bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen. Das Vorbingen der Beklagten hinsichtlich eines ernsthaften Anbietens von Arbeitsplätzen hält die Klägerin für unsubstantiiert. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass freie Stellen nicht hätten besetzt werden können und unter den vorhandenen Bewerbern keine geeigneten gewesen seien.
19Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
20die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 203.971,38 € nebst Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2006 bis 31.05.2011 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2011 zu zahlen.
21Die Beklagten beantragen,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie tragen umfangreich dazu vor, dass auch in den Jahren 2006 und 2007 stets mehr als die geforderte Anzahl an Arbeitsplätzen vorhanden und tatsächlich und ernsthaft auf dem Arbeitsmarkt angeboten worden sei.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
25Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T, T2 und S sowie der Zeugin C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2014 (Bl. 342 ff. GA) verwiesen.
26B.
27Die Berufung ist teilweise begründet. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
28I. Hauptforderung
291.
30Aus Ziffer 10.2.2 der Allgemeinen Bedingungen steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Beklagten den Zuschuss nicht dem in der Zusage genannten Verwendungszweck entsprechend eingesetzt haben. Die geförderte Erweiterung der Betriebsstätte ist unstreitig erfolgt.
312.
32Aus den insoweit zutreffenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils kann die Klägerin auch aus Ziffer 10.3 der Allgemeinen Bedingungen den geltend gemachten Anspruch nicht herleiten.
333.
34Die geltend gemachte Hauptforderung steht der Klägerin im tenorierten Umfang aber aus Ziffer 10.4 der Allgemeinen Bedingungen zu. Nach der Regelung kann die Klägerin die Rückzahlung des Zuschusses u.a. dann fordern, wenn die für die Förderung notwendige Zahl von Dauerarbeits-/Ausbildungsplätzen nicht tatsächlich besetzt oder zumindest dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt angeboten wird.
35a.
36Nach dem Wortlaut der Bestimmung könnte die Rückforderung unbefristet erfolgen. Zwischen den Parteien ist aber unstreitig, dass eine Rückforderung nur für Zeiträume innerhalb einer vereinbarten Bindungsfrist möglich sein sollte. Da die Parteien eine Bindungsfrist nicht ausdrücklich vereinbart haben, ist die vereinbarte Frist durch Auslegung zu ermitteln, wobei die Parteien jedenfalls darüber einig sind, dass nur eine Frist von 3 oder 5 Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens in Betracht kommt.
37Ob sich die Auslegung nach den für die Auslegung von AGB geltenden Grundsätzen richtet und die Regelung des § 305c Abs. 2 BGB Anwendung findet oder stattdessen die allgemeinen Grundsätze der Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB gelten, hängt davon ab, ob es sich bei den streitgegenständlichen Allgemeinen Bedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt. Das ist zu bejahen. Da der streitgegenständliche Vertrag über die Zuschussgewährung ein Dauerschuldverhältnis ist, findet nach Art. 229 § 5 EGBGB das BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung Anwendung. Im Einzelnen gilt Folgendes:
38Die Allgemeinen Bedingungen sind unproblematisch Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind.
39Die Bedingungen gelten nicht nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB als gestellt, weil ein Verbrauchervertrag hier nicht vorliegt.
40Entgegen der von der Klägerin im Anschluss an das OLG Köln (Beschluss vom 15.07.2013 – 13 U 236/12, Bl. 311 ff. GA) vertretenen Ansicht hat die Klägerin die Vertragsbedingungen aber im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB „gestellt“. Eine Vertragsbedingung ist von jener Partei „gestellt“, die sie in die Verhandlungen eingeführt hat bzw. der die Einführung zuzurechnen ist (Staudinger/Schlosser, BGB, Neubearbeitung 2013, § 305 Rn. 27). Einerlei ist, von wem und in wessen Auftrag die Bestimmungen vorformuliert worden waren; Voraussetzung ist aber, dass eine Vertragspartei die Klausel sich als Verwender zurechnen lassen muss, was regelmäßig der Fall ist, wenn jemand Empfehlungen aufgreift, die von dritter Seite aufgestellt wurden, und sie seinem Vertragspartner stellt (Staudinger/Schlosser, a.a.O., Rn. 28). Außerhalb des Anwendungsbereiches von § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB ist eine Vertragsbestimmung nicht gestellt, wenn ein unparteiischer bzw. neutraler Dritter ohne Veranlassung durch einen Vertragspartner eine Klausel in den Vertrag einführt (Staudinger/Schlosser, a.a.O., Rn. 29; MünchKomm/Basedow, BGB, 6. Aufl., § 305 Rn. 22). Dieser Fall liegt hier aber schon deshalb nicht vor, weil es sich weder bei der B-Bank noch dem Land NRW um einen neutralen Dritten handelt. Einschlägig ist vorliegend vielmehr folgende Grundregel: „Gestellt“ sind Vertragsbedingungen […] immer dann, wenn es an den Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB fehlt, der Verwender die Bedingungen also fertig in den Vertrag eingebracht und sie dem Kunden einseitig auferlegt hat (MünchKomm/Basedow, BGB, 6. Aufl., § 305 Rn. 21). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, so dass es sich bei den streitgegenständlichen Allgemeinen Bedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt. Entsprechend hat auch der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 17.11.2011 (III ZR 234/10 = NZBau 2012, 131) die Allgemeinen Bedingungen für Investitionszuschüsse bei Infrastrukturmaßnahmen aus dem regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen ohne Weiteres als Allgemeine Geschäftsbedingungen qualifiziert.
41b.
42Die wirksam in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (BGH NZBau 2012, 131, 133). Nach diesen Maßstäben ist nicht zweifelhaft (§ 305c Abs. 2 BGB), dass nach den Allgemeinen Bedingungen die Bindungsfrist 5 Jahre beträgt. Ziffer 7 der Allgemeinen Bedingungen regelt „Besondere Pflichten des Zuschussempfängers“. Nach Ziffer 7.5.4 Spiegelstrich 3 der Allgemeinen Bedingungen ist der Zuschussempfänger verpflichtet, „die Hausbank unverzüglich zu unterrichten, wenn vor Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens die für die Förderung notwendige Zahl von Dauerarbeits-/Ausbildungsplätzen nicht tatsächlich besetzt oder zumindest dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt angeboten wird.“ Diese Mitteilungspflicht hat nur dann Sinn, wenn die Bindungsfrist fünf Jahre beträgt und die Verfehlung der Förderbedingungen während der Bindungsfrist rechtliche Konsequenzen haben kann. Ziffer 11.3 der Allgemeinen Bedingungen liefe bei einer dreijährigen Bindungsdauer ebenfalls leer. Die Klausel regelt, dass einer anteiligen Belassung des Zuschusses zugestimmt werden kann, wenn bei einer arbeitsplatzschaffenden Maßnahme die neugeschaffenen Dauerarbeitsplätze nach einem Zeitraum von mindestens drei Jahren nach Abschluss des Vorhabens nicht mehr der für die Förderung erforderlichen Mindestzahl (15%ige Erhöhung) entsprechen. Ferner sieht Ziffer 10.3 eine fünfjährige Bindungsfrist vor. Nach der Klausel kann die Hausbank die Rückzahlung des Zuschusses fordern, wenn vor Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der Investition die geförderte Betriebsstätte ganz oder teilweise stillgelegt, veräußert, vermietet oder verpachtet wird. Dafür, dass für die Aufrechterhaltung der Betriebsstätte eine fünfjährige Bindungsfrist gelten sollte, für die Anzahl der Dauerarbeitsplätze aber eine abweichende Bindungsfrist von nur drei Jahren gelten sollte, ist den Allgemeinen Bedingungen nichts zu entnehmen. Die in beiden Fällen greifende Mitteilungspflicht nach Ziffer 7.5.4 der Allgemeinen Bedingungen spricht vielmehr klar für eine einheitliche Bindungsfrist von fünf Jahren. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergibt sich auch aus weiteren in den Allgemeinen Bedingungen enthaltenen Regelungen nichts, was auf eine Bindungsfrist von nur drei Jahren schließen lässt. Bei genauerer Betrachtung liegen bezogen auf den 3- bzw. 5-Jahreszeitraum lediglich recht differenzierte Regelungen vor: Ziffer 7.3 der Allgemeinen Bedingungen regelt nicht, dass die Bindungsfrist nur drei Jahre beträgt. Die Klausel verpflichtet den Zuschussempfänger lediglich dazu, der Hausbank drei Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens die Zahl der zu diesem Zeitpunkt in der Betriebsstätte vorhandenen und besetzten Dauerarbeits-/Ausbildungsplätze sowie die Jahresdurchschnittszahlen der letzten drei Jahre gemäß Vordruck mitzuteilen. Anders als im Fall der Ziffer 7.5.4 Spiegelstrich 3 besteht die genannte Mitteilungspflicht nach Ablauf von drei Jahren mithin auch dann, wenn die erforderliche Anzahl von Dauerarbeits-/Ausbildungsplätzen in den ersten drei Jahren durchgängig erfüllt war. Anders als im Fall der Ziffer 10.4 besteht nach Ziffer 10.2.4 ein Rückforderungsanspruch der Hausbank schon dann, wenn der nach Ziffer 7.3 erforderliche Nachweis nicht ordnungsgemäß geführt oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird. Auch kann nach Ziffer 10.2.8 der Allgemeinen Bedingungen nach Ablauf von drei Jahren eine Rückforderung bereits dann erfolgen, wenn die der Zusage zugrundliegende Anzahl von Dauerarbeits-/Ausbildungsplätzen nicht besetzt ist. Nach Ziffer 10.4, also zu späteren Zeitpunkten, bestehen Rückzahlungsansprüche nicht schon dann, wenn die Dauerarbeits-/Ausbildungsplätze nicht besetzt waren, sondern nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass Dauerarbeits-/Ausbildungsplätze auch nicht dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt angeboten wurden. Auch aus Ziffer 11.1.2 der Allgemeinen Bedingungen ergibt sich nichts für eine Bindungsfrist von nur drei Jahren. Der in der Klausel genannte Zeitraum von drei Jahren bezieht sich nicht auf die Bindungsfrist. Geregelt ist vielmehr, dass von einer Rückforderung abgesehen werden kann, wenn die notwendige Anzahl von Dauerarbeitsplätzen während eines zusammenhängenden Zeitraums von höchstens drei Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens nicht ununterbrochen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt wurde. Anders gewendet: Eine Belassung des Zuschusses scheidet nach der Klausel aus, wenn die notwendige Anzahl von Dauerarbeits-/Ausbildungsplätzen über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als drei Jahren nicht ununterbrochen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt wurden.
43c.
44Eine individuelle Abrede der Parteien über die Bindungsdauer, die gem. § 305b BGB der Regelung in den Allgemeinen Bedingungen vorginge, ist nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht bewiesen.
45Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe 1999 während des laufenden Antragsverfahrens eine lediglich dreijährige Aufrechterhaltung der Arbeitsplätze gefordert, haben die Zeugen T, T2 und S nicht bestätigt. Der Zeuge T hat ausgesagt, er sei als Abteilungsleiter mit den Einzelheiten des Vorgangs nicht befasst gewesen, sondern habe dafür seine Spezialisten gehabt. Die Aussagen der Zeugen T2 und S sind ebenfalls unergiebig gewesen. Beide Zeugen haben nachvollziehbar bekundet, sie hätten an die lange zurückliegenden Vorgänge keine konkrete Erinnerung mehr und wüssten nicht, ob die Bindungsfrist drei oder fünf Jahre betragen habe. Beide Zeugen haben jedoch auf die Vertragsbedingungen und die darin enthaltenen Regelungen verwiesen. Insbesondere der Zeuge S, der im Gegensatz zu dem Zeugen T2 bis zu der streitgegenständlichen Zusage mit dem Vorgang befasst gewesen ist, hat bekundet, bei öffentlichen Fördermitteln seien immer die Förderbedingungen zum Vertragsbestandteil gemacht worden.
46Nicht bewiesen ist ferner die Behauptung der Beklagten, die Zeugin C habe dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) in dem am 05.04.2004 geführten Telefonat eine Bindungsdauer von drei Jahren bestätigt. Hätte die Zeugin eine solche Erklärung abgegeben, ließe das ggf. Rückschlüsse darauf zu, von welchem Vertragsinhalt die Parteien bereits bei Abschluss des Vertrages ausgegangen sind. Die Zeugin C hat indes die Behauptung der Beklagten nicht nur nicht bestätigt. Sie hat vielmehr ausgesagt, sie halte es nicht für möglich, dass sie gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) gesagt habe, dass die Bindungsfrist nur drei Jahre betrage. Diese Aussage ist glaubhaft. Die Zeugin ist nach ihren Angaben bereits seit 1983 im Bereich der regionalen Wirtschaftsförderung tätig und mit den Einzelheiten der Förderprogramme vertraut. Sie hat bekundet, die Bindungsfrist habe immer fünf Jahre betragen. Das sei noch heute so. Lediglich die Nachweisfrist habe früher drei Jahre betragen, später habe es insoweit Änderungen gegeben. Die Zeugin ist auf Nachfrage ohne weiteres in der Lage gewesen, den Unterschied zwischen Bindungsfrist und Nachweisfrist im Einzelnen zu erläutern. Gegen die behauptete Erklärung der Zeugin, die Bindungsfrist betrage drei Jahre, spricht auch das Schreiben der B-Bank vom 05.04.2004 an die Klägerin. Mit diesem Schreiben, das am Tag des Telefonats der Zeugin C mit dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) erstellt wurde, hat die B-Bank gerade eine Bindungsfrist bis zum 30.12.2007 bestätigt. Die Zeugin C hat glaubhaft ausgesagt, das Schreiben sei aufgrund ihres Vermerks (K14) von ihr verfasst und links unterzeichnet worden. Dass die Zeugin gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) mündlich andere Erklärungen abgegeben hat als die, die in ihrem Schreiben vom selben Tag niedergelegt sind, ist fernliegend. Die Zeugin musste davon ausgehen, dass die Klägerin das Schreiben an die Beklagten zu 1) bis 3) weiterleiten und diese Abweichungen vom Inhalt des Telefonats beanstanden würden.
47Das Beweisergebnis geht zu Lasten der Beklagten. Sie sind für vom schriftlichen Vertragsinhalt abweichende Vereinbarungen der Parteien ebenso beweisbelastet wie für etwaige nachträgliche Vertragsänderungen oder die etwaige Schaffung eines Vertrauenstatbestandes aufgrund mündlicher Äußerungen der Zeugin C. Auf einen etwaigen Vertrauensschutz wegen vermeintlicher Unklarheiten der Allgemeinen Bedingungen können sich die Beklagten schon deshalb nicht berufen, weil sie sich mit dem Inhalt der Allgemeinen Bedingungen gar nicht befasst haben. Der vom Senat persönliche angehörte Geschäftsführer der Beklagten zu 1) hat wörtlich erklärt: „Wir haben die Bedingungen nicht einmal angesehen.“
48d.
49Es lässt sich nach dem Vorgesagten auch nicht feststellen, dass eine fünfjährige Bindungsfrist überraschend war und mithin gem. § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Dass vor oder nach der Zuschussgewährung Erklärungen abgegeben wurden, nach denen die Beklagten von einer nur dreijährigen Bindungsfrist ausgehen durften, ist, wie bereits dargestellt, nicht bewiesen. Die Beklagten zu 1) bis 3) haben zudem einen Zuschuss explizit auf der Grundlage des RWP beantragt, das in Ziffer 5.111 eine Bindungsfrist von fünf Jahren regelt.
50Nach den Allgemeinen Bedingungen ist mithin eine Bindungsfrist von fünf Jahren vereinbart, die gemäß dem Schreiben der B-Bank vom 05.04.2004 am 30.12.2007 endete.
51e.
52Ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin besteht dem Grunde nach, weil die Beklagten innerhalb der Bindungsfrist die für die Förderung notwendige Anzahl von Dauerarbeits- und Ausbildungsplätzen nicht besetzt oder zumindest dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt angeboten haben.
53Auszugehen ist davon, dass die Beklagten zu 1) bis 3) unter Berücksichtigung von 21 neu zu schaffenden Plätzen insgesamt 35,5 Plätze besetzen oder jedenfalls anbieten mussten. Denn bei Antragstellung und Beginn der Maßnahme waren 14,5 Arbeitsplätze vorhanden, wie die Beklagten unter Bezugnahme auf die Anlagen B5 und B6 substantiiert vorgetragen haben. Schon angesichts der mit der Anlage B6 vorgelegten detaillierten Aufstellung ist das nicht durch näheren Vortrag unterlegte Vorbringen der Klägerin, es seien bei Antragstellung 15,5 Arbeitsplätze vorhanden und mithin insgesamt 36,5 Arbeitsplätze zu erreichen gewesen, unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Es kommt hinzu, dass bis zum Beginn der vorliegenden Auseinandersetzung offensichtlich auch die Klägerin zugrunde gelegt hat, dass entgegen der Aufstellung im Zusageschreiben bei Beginn der Maßnahme nur 14,5 Arbeitsplätze vorhanden waren. Ginge man, wie nun von der Klägerin angeführt, von einem Anfangsbestand von 15,5 Arbeitsplätzen aus, hätten die Beklagten die dann zu erreichende Zielvorgabe von 15,5 + 21 = 36,5 Arbeitsplätzen schon in den Jahren 2003 und 2004 verfehlt und selbst im Durchschnitt der Jahre 2003 bis 2005 nicht erreicht. Das ergibt sich aus dem als Anlage B10 vorgelegten Arbeitsplatznachweis, der für das Jahr 2003 im Durchschnitt 35,33 Arbeitsplätze ausweist, für das Jahr 2004 im Durchschnitt 36,33 und für das Jahr 2005 im Durchschnitt 37,41. Als Durchschnitt aller drei genannten Jahre waren 36,36 Arbeitsplätze ausgewiesen. Gleichwohl haben weder die Klägerin noch das Staatliche Rechnungsprüfungsamt eine Zielverfehlung beanstandet, sondern sind jedenfalls bezogen auf den Gesamtzeitraum 2003 bis 2005 von der Erreichung der Zielvorgabe ausgegangen.
54In den Jahren 2006 und 2007 haben die Beklagten zu 1) bis 3) die Zielvorgabe von 35,5 besetzten oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt angebotenen Arbeits- und Ausbildungsplätzen nicht erreicht. Das ist teils unstreitig und ergibt sich im Übrigen aus den von den Beklagten selbst vorgelegten Aufstellungen BB3 (Bl. 379 GA) und BB4. Zwar ist die Klägerin diesen detaillierten Aufstellungen nicht substantiiert entgegengetreten, sie sind aber der weiteren Betrachtung gleichwohl nicht uneingeschränkt zugrunde zu legen. Denn die Zahlen in der Gesamtübersicht BB3 sind zwar in sich stimmig, sie bauen aber auf einer unzutreffenden Ausgangsbasis auf. Die in den Übersichten für die einzelnen Monate (BB4) aufaddierten Gesamtzahlen, die in die Gesamtübersicht (BB3) eingeflossen sind, setzen fälschlich eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer mit einem vollen Arbeitskraftanteil gleich. So wird etwa für den Monat Januar 2006 die Gesamtzahl der Mitarbeiter mit 38 angegeben. Ausweislich der Aufstellung für Januar 2006 haben aber nicht sämtliche 38 Mitarbeiter voll gearbeitet, sondern 7 Frauen in Teilzeit „ab ¾“ und eine weitere in Teilzeit „bis ¾“. Mangels näherer Darlegung der Arbeitskraftanteile ist davon auszugehen, dass die Teilzeitkräfte „ab ¾“ mit ¾ der vollen Arbeitszeit tätig waren und die Arbeitskräfte „bis ¾“ mit halber Arbeitszeit. Es sind dann etwa für Januar 2006 nicht 38 besetzte Stellen in Ansatz zu bringen, sondern 35,75. Die Gesamtzahl der besetzen und angebotenen Stellen beträgt im selben Monat nicht 39, sondern nur 36,75. Für 2006 und 2007 ergibt sich im Einzelnen Folgendes:
55Besetzte Arbeitsplätze |
Besetzte und lt. Bekl. angebotene Arbeitsplätze |
||
2006 |
Januar |
35,75 |
36,75 |
Februar |
32,75 |
33,75 |
|
März |
32,75 |
33,75 |
|
April |
32,75 |
33,75 |
|
Mai |
32,75 |
34,75 |
|
Juni |
34,75 |
34,75 |
|
Juli |
33,75 |
36,75 |
|
August |
32,75 |
35,75 |
|
September |
32,75 |
35,75 |
|
Oktober |
32,75 |
35,75 |
|
November |
32,75 |
34,75 |
|
Dezember |
32,75 |
36,75 |
|
Summe |
399 |
423 |
|
Mittelwert |
33,25 |
35,25 |
|
2007 |
Januar |
31,75 |
36,75 |
Februar |
32,75 |
38,75 |
|
März |
32,75 |
38,75 |
|
April |
30 |
36 |
|
Mai |
30,5 |
35,5 |
|
Juni |
29,5 |
34,5 |
|
Juli |
30,5 |
34,5 |
|
August |
30,5 |
35,5 |
|
September |
30,5 |
35,5 |
|
Oktober |
31,5 |
35,5 |
|
November |
31 |
34 |
|
Dezember |
31 |
34 |
|
Summe |
372,25 |
429,25 |
|
Mittelwert |
31,02 |
35,77 |
Danach waren im Durchschnitt des Jahres 2006 die zu erreichenden 35,5 Plätze weder tatsächlich besetzt noch angeboten. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat keine auf einzelne Monate abstellende Betrachtung zu erfolgen. Das ergibt sich aus Ziffer 7.3 der Allgemeinen Bedingungen, wonach Jahresdurchschnittszahlen mitzuteilen sind. Entsprechend sind die Parteien auch hinsichtlich des Zeitraums 2003 bis 2005 verfahren.
57Auch im Jahr 2007 waren durchgängig weniger als die zu erreichenden 35,5 Plätze tatsächlich besetzt. Zwar waren nach dem streitigen Vorbringen der Beklagten im Jahresdurchschnitt etwas mehr als 35,5 Plätze tatsächlich besetzt und angeboten. Dem Vorbringen der insoweit sekundär darlegungspflichtigen Beklagten lässt sich eine Zielerreichung aber gleichwohl nicht entnehmen. Denn die Beklagten können sich jedenfalls auf einzelne der behaupteten Ausschreibungen nicht berufen. Die Beklagten zu 1) bis 3) haben nämlich die Stellensituation in den Jahren 2006 und 2007 gegenüber den Vorjahren nicht unerheblich verändert. Es ist aber nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass folgende Veränderungen im Belieben der Beklagten standen: Im Januar 2006 entschlossen sich die Beklagten, die im Dezember 2005 unerwartet verstorbene Lageristin X nicht sofort durch eine andere gelernte Kraft zu ersetzen, sondern durch einen Auszubildenden. Dieser wurde erst im Juni 2006 eingestellt. Im Februar 2006 wurde das Abendrestaurant geschlossen. Nach der Aufstellung für Februar 2006 in der Anlage BB4 fielen infolge der Schließung zwei Vollzeitarbeitsplätze für Frauen und ein Ausbildungsplatz für Männer weg. Dieser Wegfall von drei vollen Plätzen wirkte fort. Ferner entschieden sich die Beklagten, den im Januar 2007 in den Ruhestand getretenen Lageristen X2 nicht sofort durch eine andere gelernte Kraft zu ersetzen, sondern wiederum durch einen Auszubildenden. Dieser wurde erst im Oktober 2007 eingestellt. Mangels gegenteiligen Vortrags ist nicht ersichtlich, dass der Arbeitsplatz des ehemaligen Mitarbeiters X2 nicht zeitnah mit einem gelernten Lageristen hätte besetzt werden können. Wenn gleichwohl über einen Zeitraum von 9 Monaten keine Besetzung des Arbeitsplatzes stattgefunden hat, wirft das schon die Frage auf, ob der Arbeitsplatz in seiner früheren Form überhaupt noch fortbestand. Fraglich ist das auch deshalb, weil üblicherweise eine langjährig tätige Vollzeitkraft nicht durch einen Auszubildenden im ersten Lehrjahr ersetzt werden kann. Die Frage kann aber offenbleiben. Denn jedenfalls können die Beklagten sich nicht zu Lasten der Klägerin darauf berufen, statt entlassener Mitarbeiter im Abendrestaurant Arbeitsplätze für höher qualifizierte Arbeitnehmer ausgeschrieben, solche Mitarbeiter aber nicht gefunden zu haben. Mangels gegenteiligen Vortrags der Beklagten ist davon auszugehen, dass Stellen für spezialisierte Softwareentwickler erheblich schwieriger zu besetzen sind als Stellen im Abendrestaurant. Die Beklagten können mithin nicht geltend machen, sie hätten die seit Dezember 2006 ausgeschriebene Stelle eines C++ / XML dSig-Entwicklers 2007 nicht besetzen können. Dann aber sind auch nach dem streitigen Vorbringen der Beklagten zum Angebot von Stellen im Durchschnitt des Jahres 2007 nicht 35,77 Stellen als besetzt und ausgeschrieben in Ansatz zu bringen, sondern nur 34,77. Ferner ist jedenfalls für den Zeitraum Februar bis Oktober 2007 die ausgeschriebene Stelle für einen Auszubildenden im Lager nicht zu berücksichtigen, weil weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die Stelle nicht sogleich mit einer gelernten Kraft hätte besetzt werden können. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Faktoren ergibt sich, dass auch nach den streitigen Angaben der Beklagten zur Zahl der 2007 angebotenen Stellen nicht festgestellt werden kann, dass 2007 im Jahresdurchschnitt die Zielvorgabe von 35,5 besetzten und angebotenen Stellen erreicht worden ist. Die Klägerin ist daher dem Grunde nach zur Rückforderung berechtigt.
58f.
59Der Höhe nach ist die Klage jedoch nur teilweise begründet. Nach den Allgemeinen Bedingungen „kann“ die Klägerin „ganz oder teilweise“ die Rückzahlung des Zuschusses fordern und ist eine „zeitanteilige taggenaue Rückforderung möglich“. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen (Bl. 271 ff. GA), dass und wie vor der Entscheidung über die Rückforderung Ermessen ausgeübt worden ist.
60Es stellt keinen Ermessensfehlgebrauch dar, wenn die Klägerin die Rückforderung ab dem Zeitpunkt geltend macht, ab dem die erforderliche Gesamtzahl von Arbeitsplätzen erstmals nicht mehr erreicht worden ist, also jedenfalls ab März 2006. Weder dem Zusageschreiben noch den Allgemeinen Bedingungen ist etwas dafür zu entnehmen, dass bei Schwankungen in der Besetzung bzw. dem Angebot von Arbeitsplätzen im Rahmen der Rückforderung eine auf einzelne Monate oder gar Tage abstellende Betrachtung erfolgen muss, sie ist lediglich „möglich“. Die Klägerin hat die Möglichkeit gesehen und lediglich eine zeitanteilige Rückforderung für den Zeitraum ab März 2006 geltend gemacht.
61Entgegen der Ansicht der Beklagten muss bei der Ermittlung der Höhe der Rückforderung grundsätzlich auch nicht darauf abgestellt werden, um wie viele Arbeitsplätze genau das zu erreichende Ziel von 21 neuen Arbeits- und Ausbildungsplätzen verfehlt worden ist. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass nach dem Zusageschreiben für einen Frauenarbeitsplatz ein förderbarer Investitionshöchstbetrag von 250.000,00 DM zugrunde gelegt worden ist und für einen Männerarbeitsplatz ein solcher von 200.000,00 DM. Die Klägerin hat mit der Angabe dieser Zahlen nur offengelegt, wie sie den geförderten Gesamtbetrag von 4.600.000,00 DM ermittelt hat. Sie hat mit der Angabe der Zahlen hingegen nicht zu verstehen gegeben, dass sie bei einer Unterschreitung der neu zu schaffenden Gesamtzahl von Arbeits- und Ausbildungsplätzen eine Rückzahlung des Zuschusses nur bezogen auf die Differenz zwischen zu erreichender und tatsächlich erreichter Zahl fordern würde. Es läge andernfalls auch in der Hand des Zuwendungsempfängers, die Fördervorgaben zu seinem Vorteil gezielt zu missachten. Könnte der Förderungsempfänger sich darauf einstellen, dass eine Rückforderung nur in dem Umfang erfolgt, in dem die Vorgaben unterschritten werden, könnte er gegenrechnen, ob sich nicht ein gezielter Verstoß gegen die Förderbedingungen wirtschaftlich lohnt. Eine solche Möglichkeit widerspräche offenkundig dem Sinn und Zweck der Förderung.
62Nach dem zuvor Gesagten könnte die Klägerin grundsätzlich den von ihr näher dargelegten Betrag von 203.971,38 € zurückfordern. Gleichwohl wenden sich die Beklagten gegen die Höhe der Klageforderung teilweise mit Erfolg. Denn nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ist die Rückforderung eines 100.000,00 € übersteigenden Betrages unverhältnismäßig und treuwidrig (§ 242 BGB). Aufgrund der persönlichen Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) ist der Senat davon überzeugt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) nicht bewusst gegen die Förderbedingungen verstoßen haben. Vielmehr war der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) subjektiv davon überzeugt, dass die geforderte Anzahl von Arbeitsplätzen nur in dem Zeitraum 2003 bis 2005 vorhanden sein musste. Diese Fehlvorstellung beruhte möglicherweise darauf, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) nach dem Telefonat mit der Zeugin C fälschlich davon ausgegangen ist, mit der Erfüllung der Nachweispflicht nach Ablauf von drei Jahren sei auch die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der neu geschaffenen Arbeitsplätze entfallen. Zwar lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen, dass die Zeugin C gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) unrichtige Angaben gemacht hat. Auch hätten die Beklagten zu 1) bis 3) bei Lektüre der Allgemeinen Bedingungen erkennen können, dass die Bindungsfrist fünf Jahre betrug und eine Mitteilungspflicht nach Ziffer 7.5.4 bestand. Die Bedingungen sind, wie bereits ausgeführt, insoweit nicht unklar, sie könnten allerdings deutlich leichter verständlich formuliert sein. Auch wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, die für den Zuwendungsempfänger erkennbar besonders wichtige Dauer der Bindungsfrist im Zusageschreiben unter „Auflagen/Hinweise“ zu benennen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beklagten 2006 von 21 zu schaffenden Arbeitsplätzen im Durchschnitt 18,75 Arbeitsplätze tatsächlich besetzt hatten. Im Jahr 2007 waren von 21 zu schaffenden Arbeitsplätzen im Durchschnitt 16,52 Arbeitsplätze tatsächlich besetzt. Der Senat ist zudem aufgrund der Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) davon überzeugt, dass die Beklagten zu1) bis 3) in den Jahren 2006 und 2007 jedenfalls einzelne weitere Arbeitsplätze ernsthaft am Arbeitsmarkt angeboten haben. Angesichts des doch erheblichen Zielerreichungsgrades ist in der Gesamtschau mit den genannten weiteren Besonderheiten des vorliegenden Falles eine 100.000,00 € übersteigende Rückforderung unverhältnismäßig und ein darüber hinaus gehender Betrag nicht geschuldet.
63g.
64Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten darauf, die Klägerin habe sie nicht auf eine Bindungsfrist von fünf Jahren hingewiesen, dadurch Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt und sich den Beklagten gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht. Zum einen war die Bindungsfrist den Allgemeinen Bedingungen zu entnehmen. Zum anderen bringen die Beklagten selbst vor, die vorhandenen Stellen hätten trotz umfangreicher Bemühungen nicht besetzt werden können. Eine etwaige Pflichtverletzung der Klägerin ist also nach dem eigenen Vortrag der Beklagten für die Nichtbesetzung der Arbeitsplätze nicht kausal geworden. Dass die Beklagten bei Kenntnis der Bindungsfrist z. B. im Februar 2006 das defizitäre Abendrestaurant in der geförderten Betriebsstätte nicht geschlossen und die dortigen drei Mitarbeiter weiter beschäftigt hätten, ist nicht vorgetragen.
65h.
66Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Er unterliegt der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB. Dahinstehen kann, ob der Anspruch nicht ohnehin erst mit seiner Geltendmachung im Jahr 2011 entstanden ist, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Denn Kenntnis der den Rückzahlungsanspruch begründenden Umstände, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, hat die Klägerin erst 2008 erlangt, so dass die am 28.12.2011 bei dem Landgericht eingegangene und am 20.01.2012 zugestellte Klage die Verjährung rechtzeitig gehemmt hat, § 204 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO.
67Entgegen der Ansicht der Beklagten beruht es nicht auf grober Fahrlässigkeit, dass die Klägerin nicht bereits 2007 aufgrund der durchgeführten Betriebsprüfung Kenntnis erlangt hat. Zum einen durfte die Klägerin den Ablauf der Bindungsfrist abwarten, zum anderen bezog sich die 2007 erfolgte Prüfung unstreitig nur auf die Jahre 2003 bis 2005, also gerade nicht auf die streitgegenständlichen Jahre 2006 und 2007.
68i.
69Die Haftung der Beklagten zu 4) als Gesellschafterin der Beklagten zu 3) ergibt sich aus § 128 HGB analog.
70j.
71Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten folgt aus § 426 Abs. 1 BGB.
72B. Nebenforderungen
731.
74Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2006 steht der Klägerin aus Ziffer 12.1.2 der Allgemeinen Bedingungen zu. Die Klausel ist schon deshalb nicht nach § 309 Nr. 4 BGB unwirksam, weil § 309 BGB vorliegend keine Anwendung findet, § 310 Abs. 1 BGB. Auch im Übrigen ist für die Unwirksamkeit der Klausel nichts ersichtlich. Sie ist weder intransparent noch benachteiligt sie den Zuschussempfänger unangemessen. Nach Ziffer 7.5 der Allgemeinen Bedingungen ist der Zuschussempfänger verpflichtet, die Hausbank unverzüglich zu unterrichten, wenn Tatbestände vorliegen, bei denen eine Rückforderung des Zuschusses in Betracht kommt. Der Zuschussempfänger muss ab diesem Zeitpunkt ohnehin mit einer Rückforderung rechnen. Dass ihm das Geld bis zur tatsächlichen Rückforderung zinsfrei belassen wird, kann der Zuschussempfänger nicht erwarten.
752.
76Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2011 steht der Klägerin aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB nicht zu. Mit Schreiben vom 02.05.2011 hat die Klägerin den Beklagten zwar eine Frist zur Zahlung bis zum 31.05.2011 gesetzt. Die Mahnung ist jedoch wegen erheblicher Zuvielforderung unwirksam. Einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hat die Klägerin jedoch ab Zustellung der Klage am 20.01.2012, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
77III. Nebenentscheidungen
78Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
79IV. Streitwert
80Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 203.971,38 €.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung der für die Einrichtung einer Software-Factory und des e-port-d. gewährten Investitionszuschüsse in Anspruch.
- 2
- Die Klägerin, die frühere Landesbank N. -W. , ist aus einer Abspaltung (unter anderem) des Geschäftsbereichs Investitionsbank N. - W. aus dem Vermögen der W. L. Girozentrale entstanden. Sie ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Investitionsbank hat im Rahmen der Zuschussgewährung nach dem regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm (RWP) auf der Grundlage eines Rahmenvertrags mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen die Aufgabe, RWP-Mittel zuzusagen und entsprechend den Weisungen des Ministeriums auszuzahlen. Die Beklagte, hier das Sondervermögen "Verpachtung Technologiezentrum D. ", empfing Investitionszuschüsse für zwei ihrer Vorhaben.
I.
- 3
- Die Beklagte beantragte am 28. Februar 2002 bei dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Verkehr einen Investitionszuschuss aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" zum Umbau des ehemaligen Betriebsgeländes des M. - P. -I. zur Software-Factory. In dem vorformulierten Antrag bestätigte die Beklagte, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge für die beantragten Investitionen unter Einhaltung der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL/A) sowie des Gemeinschaftsrechts und vor allem der gemeinschaftlichen Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Bau- und Lieferaufträge und der Art. 30, 52 und 59 des EWG-Vertrags erfolge. Der Baubeginn war in dem Antrag für den 1. Januar 2002 und das Ende des Bauvorhabens mit dem 31. Dezember 2003 angegeben. Unter dem 3. November 2003 bewilligte die Klägerin Zuschüsse in Höhe von 859.608,54 € und 797.468,15 €. Das Bewilligungsschreiben enthielt unter Nummer 4 der "Auflagen/Hinweise" folgende Klausel: "Die Vorgaben der Europäischen Kommission zur öffentlichen Auftragsvergabe sowie die nationalen Regelungen der VOB, VOL und VOF in Verbindung mit dem Erlass des Finanzministers NRW vom 16. 12. 1997 - I D 1 - 044 - 3/8 - sind zu beachten."
- 4
- Dem Schreiben waren außerdem Allgemeine Bedingungen für Investitionszuschüsse bei Infrastrukturmaßnahmen aus dem regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen beigefügt. In diesen Allgemeinen Bedingungen war unter Nummer 9.2. festgelegt, dass die Investitionsbank NRW aus wichtigem Grund ganz oder teilweise die sofortige Rückzahlung des Zuschusses fordern könne, insbesondere wenn der Zuschussempfänger die in der Zusage festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht erfülle. Nach Nummer 11 dieser Bedingungen unterlag das Rechtsverhältnis zwischen der Investitionsbank NRW und dem Zuschussempfänger dem privaten Recht.
- 5
- In dem in Nummer 4 der "Auflagen/Hinweise" in Bezug genommenen Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1997 betreffend die "Rückforderung von Zuwendungen wegen Nichtbeachtung der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL/A)" war ausgeführt, dass die Zuschussempfänger die VOB und die VOL zu beachten hatten. Verstoße der Zuwendungsempfänger gegen diese Grundsätze, wenn z. B. bei der Auftragsvergabe die sich aus der VOB/VOL ergebenden besonderen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen nicht beachtet würden, könne die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise mit Wirkung auch für die Vergangenheit widerrufen und Zuwendungen zurückfordern (§ 49 Abs. 3, § 49a VwVfG NRW). Liege ein schwerer Verstoß gegen die VOB/VOL vor, sei grundsätzlich ein Widerruf des Zuwendungsbescheids sowie eine Neufestsetzung (Kürzung) der Zuwendung angezeigt. Dabei sei davon auszugehen, dass im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse an einer Rückforderung überwiege. Im Interesse eines möglichst einheitlichen Verwaltungsvollzugs und zur gebotenen Gleichbehandlung der Zuwendungsempfänger seien bei schweren Verstößen gegen die VOB/VOL im Regelfall förderrechtliche Konsequenzen dergestalt zu ziehen, dass die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit, bei der der Verstoß ermittelt worden sei, von der Förderung ausgeschlossen werden. Würde die Anwendung dieses Grundsatzes zu einem völligen oder sehr weitgehenden Förderungsausschluss für die Gesamtmaßnahme und damit zu einer erheblichen Härte für den/die Zuwendungsempfänger führen, könne der Kürzungsbetrag auf 20 bis 25 % der Gesamtzuwendung zuzüglich des Zuwendungsanteils der durch den Verstoß bedingten Verteuerung beschränkt werden. Als schwere Verstöße gegen die VOB/VOL kämen insbesondere solche gegen die Vergabeart ohne die im Regelungswerk zugelassenen Sachgründe in Betracht.
- 6
- Die Zuschüsse wurden aufgrund eines Mittelabrufs der Beklagten am 16. Dezember 2003 und am 27. Oktober 2004 in voller Höhe ausgezahlt. Dem Mittelabruf vom 5. Dezember 2003 war eine Prüfungsdokumentation eines Wirtschaftsprüfers beigefügt, in der darauf hingewiesen wurde, dass grundsätzlich beschränkte Ausschreibungen nach VOB/A § 3.1. Abs. 2 durchgeführt worden seien. Die Durchführung beschränkter Ausschreibungen begründe sich nach der VOB/A § 3.3. Abs. 1c. Hintergrund sei die Dringlichkeit der Maßnahme. Wie dem Land Nordrhein-Westfalen bekannt gewesen sei, hätten die ITCenter dringend geeignete Räume gebraucht.
- 7
- 2006 überprüfte die Bezirksregierung A. die Verwendung der Mittel. In dem Prüfbericht vom 2. Oktober 2006 verwiesen die Prüfer unter Ziffer 21 darauf, dass nach der VOB/A die zu dem Projekt gehörigen Vergaben im "offe- nen Verfahren" mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger, Ibau, Tageszeitung usw. hätten ausgeschrieben werden müssen. Dringlichkeit im Sinne der VOB habe nicht vorgelegen. Es liege mit der Wahl der falschen Vergabeart ein Vergabeverstoß vor. Die Bezirksregierung ermittelte für die Verstöße gegen die Vergabegrundsätze ein Auftragsvolumen in Höhe von 1.540.604 €. Zudem stellten die Prüfer eine Überzahlung in Höhe von 14.847,56 € fest. Unter dem 19. Dezember 2007 forderte die Klägerin neben der überzahlten Summe den gesamten Zuschussbetrag in Höhe von 1.232.483, 51 € von der Beklagten zurück.
II.
- 8
- Mit Antrag vom 15. April 2003 beantragte die Beklagte Investitionszuschüsse für das Projekt e-port-d. . Mit Schreiben vom 19. November 2003 sagte die Klägerin der Beklagten einen zweckgebundenen Investitionszuschuss in Höhe von 1.661.896 € zu. Eine weitere Zusage erfolgte unter dem 20. November 2003 über 997.137 €. Der Antrag der Beklagten und die Schreiben der Klägerin enthielten die gleichen Zusagen, Auflagen und Hinweise wie beim Projekt Sofware-Factory. Dem Mittelabruf durch die Beklagte war ebenfalls eine Prüfungsdokumentation beigefügt. Auch hierin war darauf hingewiesen worden, dass grundsätzlich beschränkte Ausschreibungen durchgeführt worden seien. Hintergrund sei die Dringlichkeit der Maßnahme gewesen, da der Verkäufer der Immobilie nicht frist-/vertragsgerecht ausgezogen sei und noch erhebliche nicht vorhersehbare Brandschutzmaßnahmen durchzuführen gewesen seien. Die Beklagte legte die Verwendungsnachweise vor und auch in diesem Fall kam die Bezirksregierung A. in dem Prüfbericht vom 2. Oktober 2006 zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine beschränkte Verga- be nicht vorgelegen hätten. Die Verstöße betrafen nach den Ausführungen der Prüfer ein Gesamtvolumen von 615.096,22 €. Auch hier forderte die Klägerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 und 17. Juni 2008 den Zuschussbetrag in Höhe von 492.076,98 € zurück.
III.
- 9
- Das Landgericht hat die Beklagte in Höhe von 14.847,56 € zur Rückzahlung wegen einer anteiligen Kürzung der Investitionszuschüsse verurteilt, weil die veranschlagten Kosten nicht erreicht wurden. Im Übrigen - und für das Revisionsverfahren allein von Bedeutung - hat es die Klage abgewiesen.
- 10
- Mit der Berufung hat die Klägerin ihren Klageantrag und die Beklagte mit ihrer Anschlussberufung den Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Berufung und die Anschlussberufung hatten keinen Erfolg.
- 11
- Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag in Höhe von 1.725.560,49 € nebst Zinsen weiter.
Entscheidungsgründe
- 12
- Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.
I.
- 13
- Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Rückzahlung der Investitionszuschüsse wegen Verstoßes gegen die Vergabevorschriften verneint. Die Bestimmung in den Zusagen, dass die Vorgaben der Europäischen Kommission zur öffentlichen Auftragsvergabe sowie die nationalen Regelungen der VOB, VOL und VOF in Verbindung mit dem Erlass des Finanzministers des Landes NRW zu beachten seien, sei als Auflage zu den jeweiligen Bewilligungen der Fördermittel zu bewerten. Es handele sich nicht um rechtsgeschäftliche Vereinbarungen von Vertragspartnern. Gegen diese Auflage habe die Beklagte nicht verstoßen. Eine Auflage entfalte erst Außenwirkung mit der Bekanntgabe des Bescheids. Solle die Auflage rückwirkende Kraft haben, müsse dies in dem Bescheid ausdrücklich geregelt sein. Hieran fehle es. Die Formulierung der Auflage , wonach die Regelung der VOB zu beachten sei, verdeutliche, dass die Auflage sich auf ein zukünftiges Tun richte. Es sei bei der Vergabe öffentlicher Förderungsmittel bei Bauvorhaben regelmäßig so, dass die Bewilligungsbescheide zu einem Zeitpunkt ergingen, zu dem das zu fördernde Bauvorhaben weitgehend abgeschlossen sei. Derjenige Zuwendungsempfänger, dem Fördermittel während der Ausführung des Bauvorhabens zugesagt würden, dürfe regelmäßig darauf vertrauen, dass die bisher durchgeführte Projektrealisierung förderunschädlich sei. Dies Vertrauen bestehe insbesondere insoweit, als bereits durchgeführte Maßnahmen nicht mehr änderbar seien. Aus der Zusage der Beklagten im Förderantrag folge keine andere Betrachtungsweise. Mit ihrer Bestätigung in ihrem Antrag, wonach die Vergabe öffentlicher Aufträge unter Einhaltung der Verdingungsordnung für Bauleistungen erfolge, habe die Beklagte keine Verpflichtung zur Rückerstattung der Zuschüsse für den Fall eines Verstoßes gegen die Ausschreibungsregeln der VOB übernommen. Die Beklagte habe im Zeitpunkt ihres Antrags nicht gewusst, dass der Zuschussgeber den Bewilligungsbescheid mit einer Auflage versehen werde, die an einen Verstoß gegen die VOB/A die Rückzahlungsvoraussetzung knüpfe. Der Zuschussgeber sei dadurch nicht rechtlos gestellt. Er habe die Möglichkeit, in den Antragsformularen beziehungsweise bei Genehmigung des Beginns der Projektrealisierung vor Erlass eines Bewilligungsbescheids dem Zuwendungsempfänger mitzuteilen , dass die noch zu bewilligenden Fördermittel davon abhängig seien, dass für das gesamte Verfahren, einschließlich begonnener Realisierungen, die VOB zu beachten sei und die beantragte Bewilligung in Verbindung mit einer entsprechenden Auflage unter Anordnung einer Zahlungsverpflichtung ergehen werde.
- 14
- Im Übrigen stehe dem Rückforderungsanspruch entgegen, dass die Klägerin ihr Ermessen nicht ausgeübt habe. Dies könne sie auch nicht im gerichtlichen Verfahren nachholen. Es sei auch ein schwerwiegender Verstoß der Beklagten gegen die Auflagen der Klägerin zu verneinen. Die Auflagen unter Nummer 4 der Bewilligungsbescheide nähmen hinsichtlich eines Verstoßes gegen die VOB jeweils Bezug auf den Erlass des Finanzministers NRW vom 16. Dezember 1997. Hier habe die Beklagte gute Gründe dargelegt, die die beschränkte Ausschreibung der Bauleistung rechtfertigten. Es möge dahinstehen, ob diese Umstände in ihrer Gesamtheit objektiv die Annahme rechtfertigten, dass die öffentliche Ausschreibung unzweckmäßig gewesen sei. Jedenfalls seien die Erwägungen, die die Beklagte zur Durchführung der beschränkten Ausschreibung veranlassten, nicht so fern liegend, dass im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung eine Rückforderung der Zuschüsse gerechtfertigt sei.
II.
- 15
- Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin nicht verneint werden.
- 16
- 1. Bei beiden geförderten Vorhaben kann sich ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus einem Verstoß der Beklagten gegen Nummer 4 der der Zusage zugrunde gelegten Bedingungen in Verbindung mit den Allgemeinen Bedingungen für Investitionszuschüsse bei Infrastrukturmaßnahmen ergeben.
- 17
- a) Die Beklagte hat nach dem Vortrag der Klägerin gegen die Vergabevorschriften verstoßen, weil die Voraussetzungen für eine beschränkte Auftragsvergabe nicht vorlagen. Dies ist revisionsrechtlich zugrunde zu legen, da das Berufungsgericht keine abweichenden Feststellungen getroffen hat.
- 18
- b) Rechtsfehlerhaft ist die Auffassung des Berufungsgerichts, bei der Verpflichtung der Beklagten, die Vorgaben des Vergaberechts zu beachten, handele es sich um eine Auflage im Sinne von § 36 VwVfG NW mit der Folge, dass diese Regelung mangels ausdrücklicher Anordnung keine rückwirkende Kraft habe und deshalb nur nach Erlass des "Bewilligungsbescheids" begangene Verstöße erfassen könne. Die zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossene Vereinbarung über die Zuwendung eines zweckgebundenen Investitionszuschusses ist ihrer Natur nach ein privatrechtlicher Vertrag. Diese Einordnung als privatrechtlicher Vertrag ist auch in Nummer 11 der Allgemeinen Bedingungen für Investitionszuschüsse bei Infrastrukturmaßnahmen niedergelegt. Die Klägerin hat auch nicht in Abweichung davon für die Bewilligung der Investitionszuschüsse die Form eines Verwaltungsakts gewählt. An der Einordnung des Rechtsverhältnisses der Parteien als zivilrechtlich ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei der Klägerin um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002, GV. NRW. S. 284). Die Klägerin hat in der Hingabe der Zuwendung nicht von einem Sonderrecht Gebrauch gemacht, das ihr als Träger hoheitlicher Befugnisse zugestanden hätte. Vielmehr hat sie die Zuschussgewährung auf der Grundlage der Regeln des allgemeinen bürgerlichen Rechts durchgeführt (vgl. BVerwG NJW 2006, 2568).
- 19
- Daraus folgt, dass die von der Klägerin verwendeten Nebenbestimmungen sich als Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen, die nach zivilrechtlichen Maßstäben auszulegen sind. An die Auslegung der ausgesprochenen Zusagen der Klägerin und der dort aufgeführten Nebenbestimmung durch das Berufungsgericht ist der Senat nicht gebunden, da die Bedingungen der Klägerin im gesamten Land Nordrhein-Westfalen Verwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, BGHZ 163, 321, 323).
- 20
- c) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (BGH, Versäumnisurteil vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 244/08, NJW 2010, 293 Rn. 11). Zwar mag nach diesen Grundsätzen die Auslegung der Nummer 4 der Zusage aufgrund ihrer Formulierung im Präsens noch dahingehend gerechtfertigt sein, dass lediglich in der Zukunft liegende Verstöße gegen die Vergabevorschriften erfasst sein sollten. Jedenfalls aber unter Berücksichtigung der im Antrag durch die Beklagte selbst abgegebenen Erklärung, dass die Vergabevorschriften eingehalten würden, hält die rechtliche Bewertung der allgemeinen Bestimmung in der Zusage der Klägerin durch das Berufungsgericht einer Prüfung nicht stand. Es mag zwar mit der Bestätigung dieser Ziffer noch nicht die Übernahme einer Verpflichtung zur Rückerstattung der Zuschüsse für den Fall eines Verstoßes gegen die Ausschreibungsregeln der VOB übernommen worden sein. Mit dieser Erklärung wusste die Beklagte jedoch, dass die Einhaltung der Vergabevorschriften für die Zusage der Investitionszuschüsse von Bedeutung sein würde. Da die Zusage in der Nummer 4 der Nebenbestimmungen die Voraussetzung der Einhaltung der Vergabevorschriften, wie in dem Zuschussantrag ausdrücklich erklärt, wieder aufgreift, ist auch für den durchschnittlichen Empfänger dieser Investitionszuschüsse klar und deutlich zu erkennen, dass eine Förderung nur erfolgt, wenn die Vergabevorschriften eingehalten werden - beziehungsweise , wenn die Förderzusage den Auftragsvergaben nachfolgt - eingehalten wurden. Ein Vertrauen darauf, ohne Bindung an die Vergabevoraussetzung vor der Zusage der Investitionsmittel unter Missachtung der zu erwartenden Bedingungen hierfür eine Projektverwirklichung bis zum Abschluss vorantreiben zu dürfen, ohne dabei den Verlust des Subventionsanspruchs befürchten zu müssen , konnte die Beklagte nicht haben. Die abgegebene Erklärung im Antrag, die Vergabevorschriften einzuhalten, würde bei dieser Auslegung der Bedingungen der Zusage leerlaufen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt bei der Vertragsauslegung BGH, Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 194/03, NJW 2005, 2618, 2819). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe zum Zeitpunkt ihres Antrags nicht gewusst, dass die Klägerin die Bewilligung des Zuschusses mit einer Auflage versehen werde, die an den Verstoß gegen die VOB/Teil A die Rückzahlungsverpflichtung der Subvention knüpfe, ist angesichts der Erklärung im eigenen Antrag nicht tragfähig.
- 21
- d) Die Rückforderung der Zuschüsse ist auch nicht deshalb ausgeschlossen , weil die Zuschüsse in Kenntnis des Umstands ausgezahlt wurden, dass beschränkte Vergabeverfahren gewählt worden waren. In dem Mittelabruf der Beklagten hat diese vielmehr ausdrücklich bestätigt, die Bedingungen aus der Zusage erfüllt zu haben. Sie hat darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen nach der VOB für die Durchführung beschränkter Vergabeverfahren vorgelegen hätten. Beide Parteien hatten damit nicht den Willen, die Voraussetzungen für die Zuschussgewährung mit der Einhaltung der Vergabevorschriften abzuändern. Die Beklagte hat durch die Begründung ihres Mittelabrufs vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass sie die Gültigkeit der Bedingung der Einhaltung der Vergabevorschriften grundsätzlich anerkennt. Die Auszahlung der Zuschüsse auf diese Erklärung hin lässt nicht den Schluss zu, die Klägerin habe von dieser Bedingung Abstand nehmen wollen.
- 22
- 2. Einem Rückforderungsanspruch lässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht entgegenhalten, die Klägerin habe bei dem Entschluss , die Zuschüsse zurückzuverlangen, das ihr obliegende Ermessen nicht ausgeübt; dieses Versäumnis könne sie im gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachholen.
- 23
- a) Richtig ist insoweit zunächst der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , dass eine Ermessensentscheidung durch die Klägerin erforderlich ist. Bei dem Rechtsverhältnis der Parteien handelt es sich um ein solches, auf das die Grundsätze des Verwaltungsprivatrechts anwendbar sind. Die Klägerin erfüllt öffentliche Aufgaben in privatrechtlicher Handlungsform (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2003 - XI ZR 195/02, BGHZ 155, 166, 173 mwN). Im Anwendungsbereich des Verwaltungsprivatrechts werden die Normen des Privatrechts durch Bestimmungen des öffentlichen Rechts ergänzt, überlagert und modifiziert (BGH aaO S. 175). Es besteht daher nicht nur eine Bindung an die Grundrechte , insbesondere den Gleichheitssatz und das daraus folgende Willkürverbot, sondern auch an das Übermaßverbot. Ob aus dem im Verwaltungsprivatrecht anzuwendenden Übermaßverbot abzuleiten ist, es müsse eine Ermessensentscheidung getroffen werden, ob überhaupt ein Anspruch geltend gemacht werden soll (dafür BGH, Urteil vom 29. Oktober 2010 - V ZR 48/10, NJW 2011, 515 Rn. 16 mwN; a.A. BGH, Urteile vom 13. Juli 2004 - XI ZR 12/03, NJW-RR 2005, 276, 278 und vom 17. Juni 2003 - XI ZR 195/02 aaO S. 175 ff), kann hier dahinstehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung bereits aus der Verwaltungsanweisung vom 16. Dezember 1997 betreffend die Rückforderung von Zuwendungen wegen Nichtbeachtung der VOB/A und der VOL/A. Danach ist eine Ermessensentscheidung über die Rückforderung der Zuwendung vorgesehen. Da dieser Erlass mit in die Zusage einbezogen worden ist, ist er auch für die auf privatrechtlicher Grundlage tätige Klägerin bindend. Diese war deshalb verpflichtet, vor Geltendmachung der Rückforderungsansprüche eine Ermessensentscheidung zu treffen.
- 24
- b) Rechtsfehlerhaft jedoch hat das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, eine Ermessensausübung durch die Klägerin verneint. Hierbei hat es maßgeblich darauf abgestellt, der "Rückforderungsbescheid" lasse schon nicht erkennen, dass sich die Klägerin ihres Ermessens überhaupt bewusst gewesen sei. Dagegen spricht schon die Formulierung, dass diese die Rückforderung als "angezeigt" angesehen hat. Zudem hat die Klägerin auf den Erlass des Finanzministers des Landes NRW bezüglich der Rückforderung von Zuschüssen wegen Verstoßes gegen Vergabevorschriften Bezug genommen. Insoweit handelt es sich um eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, die als generelle Ermessensentscheidung anzusehen ist (vgl. Bonk/Schmitz in Stelkens /Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 1 Rn. 215). Die Klägerin hat sich hier ins- besondere darauf bezogen, dass ein schwerer Verstoß gegen die Vergabevorschriften im Sinne der Verwaltungsvorschrift vorliege und daher die Rückforderung gerechtfertigt sei.
- 25
- c) Im Übrigen vermag der erkennende Senat auch nicht die Auffassung des Berufungsgerichts zu teilen, auch im Bereich des Verwaltungsprivatrechts gelte der Grundsatz, dass dem Erfordernis einer Ermessensausübung - wie im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage - nicht erstmals im Prozess genügt werden könne (vgl. BVerwG, NVwZ 2007, 470, 471 mwN). Gegenstand des zivilprozessualen Rechtsstreits ist nämlich das Bestehen des Anspruchs und nicht etwa die Überprüfung eines zuvor in einem Verwaltungsverfahren ergangenen Verwaltungsakts beziehungsweise Widerspruchsbescheids.
- 26
- 3. Auch die weitere Hilfserwägung des Berufungsgerichts, ein - unterstellter - Verstoß gegen die Vergabevorschriften sei jedenfalls kein schwerwiegender , so dass eine Rückforderung nicht gerechtfertigt sei, trägt die Abweisung der Klage nicht.
- 27
- Zu Recht rügt die Revision, dass sich das Berufungsgericht bei seiner Würdigung, die Beklagte habe gute Gründe dargelegt, die eine beschränkte Ausschreibung gerechtfertigt hätten, nicht mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt hat, in jedem Einzelfall wäre genügend Zeit für eine öffentliche Ausschreibung verblieben.
- 28
- Darüber hinaus ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ein schwerer Verstoß gegen die "Auflage" nicht Voraussetzung dafür, dass gewährte Zuschüsse überhaupt zurückverlangt werden können. Nach der Verwal- tungsvorschrift kommt grundsätzlich bei jedwedem Verstoß gegen Vergabegrundsätze eine (teilweise) Rücknahme des Zuwendungsbescheids beziehungsweise - wie hier - eine (teilweise) Rückforderung der Zuschüsse in Betracht. Die Besonderheit eines schweren Verstoßes besteht lediglich darin, dass hier eine Rückforderung die Regel ist. Dessen ungeachtet besteht auch bei minderschweren Verstößen die Möglichkeit, die Zuschussbeträge (teilweise) zurückzuverlangen.
- 29
- Dafür, dass bei fehlerfreier Ermessensausübung nur der Verzicht auf die Rückforderung in Betracht gekommen wäre (Ermessensreduzierung auf Null), besteht nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kein hinreichender Anhalt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte sich auf keinen Vertrauensschutz berufen kann. Dies gilt zum einen im Hinblick darauf, dass sie in ihren Anträgen auf Bewilligung der Zuschüsse die Einhaltung der Vergabevorschriften zugesichert hat und deshalb nicht darauf vertrauen konnte, dass deren Verletzung für die Zuschussgewährung unbeachtlich sein würde. Zum anderen hat die Beklagte auch nicht im Hinblick auf die Auszahlung der Zuschüsse konkret im Vertrauen hierauf vermögensrechtliche Dispositionen getroffen. Wie das Berufungsgericht selbst festgestellt hat, waren zum Zeitpunkt der Bewilligung und der Auszahlung der Zuschüsse die Objekte nahezu fertig gestellt.
- 30
- 3. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Sollte sich bestätigen, dass der Beklagten kein schwerer Verstoß gegen die Vergabevorschriften anzulasten ist, wird zu prüfen sein, ob gleichwohl eine (gegebenenfalls teilweise) Rückforderung gerechtfertigt ist. Sollte insoweit die von der Klägerin bisher angestellte Interessenabwägung un- zureichend sein, ist es ihr nicht verwehrt, weitere Ermessenserwägungen "nachzuschieben".
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.06.2009 - 7 O 440/08 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.10.2010 - I-23 U 173/09 -
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)