Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 30. Jan. 2015 - 6 UF 98/14
Tenor
Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und des Ehemannes wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 27.05.2014 (Az.: 87 F 1/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht - Paderborn vom 04.04.2000 (Az.: 8 F 355/99) wird mit Wirkung ab dem 01.08.2013 wie folgt abgeändert:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Stadt Q (Vers. Nr……) zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 564,79 Euro monatlich auf das vorhandene Konto …… bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.11.1999, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr……) zugunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 6,6547 Entgeltpunkten auf ein zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.11.1999, übertragen.
Ein Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei den Kommunalen Versorgungskassen Westfalen Lippe (Vers. Nr……) findet nicht statt.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt jeder Beteiligte selbst.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.537,10 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten um die Abänderung des Versorgungsausgleichs.
4Die am xx.xx.1958 geborene Ehefrau und der am xx.xx.1948 geborene Ehemann schlossen am xx.xx.1979 miteinander die Ehe. Im Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Paderborn (Az.: 8 F 355/99) wurde der Scheidungsantrag am 15.12.1999 zugestellt. In der Ehezeit vom xx.xx.1979 bis zum 30.11.1999 erwarb die Ehefrau Anwartschaften aus gesetzlicher Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute: Deutsche Rentenversicherung Bund) in Höhe von monatlich 510,46 DM sowie Anwartschaften bei den Kommunalen Versorgungskassen für Westfalen-Lippe aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Höhe von 96,06 DM. Für den Ehemann, der als Beamter bei der Stadt Q tätig war, errechnete die für die Beamtenversorgung zuständige Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe mit Auskunft vom 26.01.2000 unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 100 % einen Ehezeitanteil von 3.249,91 DM. Durch Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 04.04.2000 (Az.: 8 F 355/99) wurde die Ehe, rechtskräftig seit dem 23.05.2000, geschieden. Das Amtsgericht regelte den Versorgungsausgleich dahin, dass zu Lasten der für den Ehemann bestehenden Versorgungsanwartschaften bei der Stadt Q Rentenanwartschaften im Wert von 1.363,27 DM monatlich, bezogen auf den 30.11.1999, auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der BfA Berlin übertragen wurden. Der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaft sollte in Entgeltpunkte umgerechnet werden.
5Der Ehemann wurde zum 01.07.2013 als Beamter der Stadt Q in den Ruhestand versetzt.
6Mit am 22.07.2013 bei Gericht eingegangen Schriftsatz vom 10.07.2013, hat die Beteiligte zu 1) als Versorgungsträger des Ehemannes die Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die seinerzeit erteilte Auskunft zum Ende der Ehezeit fehlerhaft gewesen sei. Der Berechnung des monatlichen Ruhegehalts seien nicht 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde gelegt worden, sondern fehlerhaft 100 %. Hierdurch sei der Ausgleichsbetrag zulasten des Ehemannes zu hoch ausgefallen; anstatt eines Ausgleichswert von 3.249,91 DM ergebe sich lediglich ein solcher von 2.209,26 DM. Darüber hinaus hat die Beteiligte zu 1) auf eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die Versorgung verwiesen. So habe sich die Sonderzahlung von seinerzeit 89,79 % des Ruhegehaltes auf 22 % gemindert und der Ruhegehaltssatz sei von 75 % auf 71,75 % abgeschmolzen.
7Der Ehemann hat sich dem Abänderungsantrag der Beteiligten zu 1) angeschlossen.
8Die Ehefrau hat die Zurückweisung des Abänderungsantrages beantragt.
9Sie hat die Auffassung vertreten, dass kein Abänderungsgrund bestehe.
10Das Amtsgericht hat neue Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt.
11Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 16.04.2014 hat die Ehefrau in der Ehezeit ein Anrecht von 10,7106 Entgeltpunkten erworben. Die Rentenversicherung hat einen Ausgleichswert von 5,35553 Entgeltpunkten vorgeschlagen und den korrespondierenden Kapitalwert mit 28.342,27 € angegeben.
12Die Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe – Zusatzversorgung – hat mit Auskunft vom 17.3.2014 für die Ehefrau einen Ehezeitanteil aus der Pflichtversicherung in Höhe von 17,76 Versorgungspunkten errechnet und einen Ausgleichswert von 6,12 Versorgungspunkten bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.600,98 € vorgeschlagen.
13Die Stadt Q hat unter dem 26.03.2014 ergänzend eine Auskunft zur Anwartschaft unter Zugrundelegung eines Ruhegehalts auf der Basis 100 % ruhegehaltfähiger Dienstbezüge und einer Sonderzuwendung in Höhe von 22 % erteilt und auf dieser Basis einen Ehezeitanteil von 3.066,29 DM (= 1.567,77 €) errechnet.
14Durch Beschluss vom 27.05.2014 hat das Amtsgericht – Familiengericht - Paderborn den Versorgungsausgleich abgeändert und im Wege der externen Teilung zulasten des Anrechts des Ehemannes bei der Stadt Q zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 783,89 € monatlich auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet. Ferner hat es im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 5,3553 Entgeltpunkten auf ein zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen und schließlich ausgesprochen, dass ein Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der Kommunalen Versorgungskasse Westfalen-Lippe nicht stattfindet. In der Entscheidung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass mit der Änderung der Berechnungsgrundlagen für die Versorgung eine wesentliche Wertänderung im Sinne des § 51 VersAusglG eingetreten sei und dies eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich rechtfertige. Hingegen scheide eine Korrektur der Ausgangsentscheidung wegen der dort zugrunde gelegten fehlerhaften Berechnung des Ruhegehalts aus. Im Rahmen der Abänderung hat das Amtsgericht demzufolge ein monatliches Ruhegehalt des Ehemannes auf der Basis von 100 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu Grunde gelegt.
15Gegen diesen ihr am 11.06.2013 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1) mit am 20.06.2014 bei Gericht eingegangen Schriftsatz vom 18.06.2014, Beschwerde eingelegt und diese begründet.
16Sie macht geltend, dass im Rahmen der Abänderung nach § 51 VersAusglG auch eine Korrektur der falschen Berechnung des Ruhegehalts möglich sei.
17Der Ehemann hat sich mit am 06.07.2014 bei Gericht eingegangen Schriftsatz vom 05.07.2014 der Beschwerde der Beteiligten zu 1) angeschlossen.
18Die Ehefrau beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
19Im Beschwerdeverfahren hat die Deutsche Rentenversicherung Bund auf der Grundlage des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes mit Auskunft vom 11.11.2014 eine Neuberechnung des Anrechts der Ehefrau vorgenommen, nach der der Ehezeitanteil 13,3094 Entgeltpunkte beträgt. Bei einem korrespondieren Kapitalwert von 35.219,18 € hat die Deutsche Rentenversicherung Bund einen Ausgleichswert von 6,6547 Entgeltpunkten vorgeschlagen.
20II.
21Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und des Ehemannes sind gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Sie sind auch in der Sache begründet.
22Die im Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 04.04.2000 getroffene Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist gemäß § 51 Abs.1 VersAusglG wie erkannt abzuändern.
231.
24Der Abänderungsantrag der Beteiligten zu 1) und des Ehemannes ist zulässig.
25Gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab. Nach § 52 Abs. 1 VersAusglG findet für die Durchführung eines Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG die Regelung des § 226 FamFG Anwendung. Danach sind sowohl die Beteiligte zu 1) als auch der Ehemann selbst Antragsberechtigte (§ 226 Abs. 1 FamFG). Da der Ehemann zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezog, ergeben sich keine Bedenken aus § 226 Abs. 2 FamFG.
26Die Voraussetzungen für eine Abänderung liegen vor. Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 FamFG vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat (§ 51 Abs. 2 VersAusglG). Danach muss die Wertänderung nach Ehezeitende eingetreten sein (§ 225 Abs. 2 FamFG) und mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts betragen (relative Wesentlichkeitsgrenze) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 %, in anderen Fällen 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigen (§ 225 Abs. 3 FamFG).
27In der Beamtenversorgung ist durch das Versorgungsänderungsgesetz vom 20.12.2001 infolge der in diesem Gesetz festgeschriebenen Minderung des Ruhegehaltssatzes von 75 % auf 71,75 % sowie der Kürzung der Sonderzahlung von 89,79 % auf 22 % nach Ende der Ehezeit eine Rechtsänderung eingetreten (vgl. nur Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl. 2014, Rn. 1430). Die hieraus folgende Wertänderung des Anrechts des Ehemannes ist wesentlich gemäß § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG. Der Ehezeitanteil der Beamtenversorgung des Ehemannes betrug im Ausgangsverfahren 3.249,91 DM. Der Ausgleichswert belief sich damit auf 1.624,96 DM. Nach der Auskunft der Beteiligten zu 1) vom 26.03.2014 ermittelt sich bei fehlerhafter Zugrundelegung eines Ruhegehalts in voller Höhe der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und unter Berücksichtigung der Reduzierung der Sonderzuwendung auf 22 % ein Ehezeitanteil von 3.066,29 DM und ein Ausgleichswert von 1.533,15 DM.
28Die Differenz zwischen den beiden Ausgleichswerten beträgt 91,81 DM.
29Damit ist sowohl die relative Wesentlichkeitsgrenze von 5 % des bisherigen Ausgleichswerts (§ 225 Abs. 3 FamFG) mit einem Betrag von 81,25 DM als auch die absolute Wesentlichkeitsgrenze von 1 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV überschritten. Diese betrug zum Ende der Ehezeit 1999 4.410 DM und somit 44,10 DM.
302.
31Der Abänderungsantrag ist entgegen der Ansicht des Amtsgerichts auch insgesamt begründet.
32Gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG ist die Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Urteil vom 04.04.2000 abzuändern, indem die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 – 19 VersAusglG geteilt werden. Bei einer wesentlichen Wertänderung nur eines Anrechts ist der Versorgungsausgleich der Ausgangsentscheidung insgesamt nach neuem Recht durchzuführen, es ist eine Totalrevision vorzunehmen. Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats der auf den Monat der Antragstellung folgt (§§ 52 Abs. 1 VersAusglG, 226 Abs. 4 FamFG); dies ist der 01.08.2013.
33Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, die allerdings erst am 22.10.2014 und also nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung ergangen ist, ist in Fällen, in denen bei einem Anrecht eine wesentliche Wertänderung vorliegt und damit eine Abänderung gem. § 51 VersAusglG eröffnet ist, eine Fehlerkorrektur im Rahmen der vorzunehmenden Totalrevision hinsichtlich der einbezogenen Anrechte zulässig und geboten (BGH, Beschl. v. 22.10.2014 – XII ZB 323/13, Tz. 16 = MDR 2014, 1447). Die fehlerhafte Berechnung des Ruhegehalts des Ehemannes im Ausgangsverfahren ist daher zu korrigieren (so auch h.M., vgl. OLG Celle FamRZ 2014, 211; Wick, Der Versorgungsausgleich, 3 Aufl. 2013, Rn. 811; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl. 2011, Rn. 1060; MüKo/Dörr, 6. Aufl. 2013, § 51 VersAusglG Rn. 14; BeckOK BGB/Gutdeutsch, VersAusglG § 51 Rn. 10; Borth, FamRZ 2010, 1210, 1215).
34Auf Seiten des Ehemannes ist damit entsprechend der Berechnung der Beteiligten zu 1) vom 10.07.2013 auf der Basis eines Ruhegehalts von 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und einer Sonderzuwendung in Höhe von 22 % ein Ehezeitanteil von 2.209,26 DM zugrunde zu legen. Der Ausgleichswert beträgt 1.104,63 DM (= 564,79 €), der im Wege der externen Teilung gem. § 16 VersAusglG auszugleichen ist, da nach Auskunft der Beteiligten zu 1) das Land NRW bislang kein Gesetz über die interne Teilung erlassen hat.
35Zu Lasten des Anrechts des Ehemannes ist demnach zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 564,79 Euro monatlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu begründen. Der Ausgleichswert ist gemäß § 16 Abs. 3 VersAusglG in Entgeltpunkte umzurechnen.
36Auf Seiten der Ehefrau ist entsprechend der Auskunft der DRV Bund vom 11.11.2014, welche die Änderungen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes berücksichtigt, ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht von 13,3094 Entgeltpunkten zugrunde zu legen. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6,6547 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 35.219,18 €.
37Bei den Kommunalen Versorgungskassen Westfalen Lippe hat die Ehefrau ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 17,76 Versorgungspunkten erworben, dessen Ausgleichswert nach dem Vorschlag des Versorgungsträgers 6,12 Versorgungspunkten beträgt. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 2.600,98 €. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird der Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 2.705,76 € nicht überschritten. Gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG unterbleibt daher der Ausgleich.
383.
39Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.
40Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).
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(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.
(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.
(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.
(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.
(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.
(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.
(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.
(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.
(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.
(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.
(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.
(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.
(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.
(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.
(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.
(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.
(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.
(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.
(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.
(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.
(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.
(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.
(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.
(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.
(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.
(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.
(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.
(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.
(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.
(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.
(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.
(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.
(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.
(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.
(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.
(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.
(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.
(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.
(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.
(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.
(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.
(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Gegenstand des Verfahrens ist die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
- 2
- Die beteiligten früheren Ehegatten (im Folgenden: Ehemann und Ehefrau ) heirateten am 24. Dezember 1968. Der Scheidungsantrag wurde am 7. Dezember 1978 zugestellt, und die Ehe wurde 1979 geschieden. Der Versorgungsausgleich war aus dem Scheidungsverfahren abgetrennt worden. Über diesen erging ein Beschluss des Amtsgerichts vom 8. Dezember 1981, in dem zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des früheren Ehemanns bei der Beteiligten zu 3, einem eingetragenen Verein, auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der Beteiligten zu 1 (Deutsche Rentenversicherung Bund - seinerzeit Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 196,80 DM begründet wurden. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 setzte das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 12. März 1982 den Betrag der zu begründenden Rentenanwartschaften unter Hinweis auf § 1587 b Abs. 5 BGB auf 166,40 DM fest. Wegen weiterer 30,40 DM behielt es den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vor.
- 3
- Im vorliegenden Verfahren hat die Beteiligte zu 1 im April 2005 die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 10 a VAHRG beantragt und sich darauf berufen, dass die Begründung von Rentenanwartschaften fehlerhaft zu Lasten eines privatrechtlichen Trägers angeordnet worden sei. Außerdem hätten sich die Anwartschaften beider Ehegatten seit der Durchführung des Versorgungsausgleichs geändert.
- 4
- Das Amtsgericht hat unter anderem ein sozialgerichtliches Erstattungsverfahren zwischen den Beteiligten zu 1 und 3 abgewartet, das schließlich dadurch beendet wurde, dass die Beteiligte zu 1 ihre Klage zurücknahm. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 25. Juni 2012 die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 12. März 1982 aufgrund des seit 1. September 2009 geltenden Rechts abgeändert. Im Weg der internen Teilung hat es beginnend mit dem 1. Mai 2005 (nach der Antragstellung im vorliegenden Verfahren) der Ehefrau zu Lasten des Anrechts des Ehemanns bei der Beteiligten zu 3 ein Anrecht von monatlich 166,14 €, bezogen auf das Ehezeitende am 30. November 1978 übertragen. Ferner hat es im Weg der internen Teilung beginnend mit dem 1. Mai 2005 dem Ehemann zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Beteiligten zu 1 ein Anrecht von 6,7082 Entgeltpunkten bezogen auf das Ehezeitende am 30. November 1978 übertragen.
- 5
- Dagegen haben beide Ehegatten Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat daraufhin den Abänderungsantrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Betei- ligten zu 1, mit der sie der Sache nach die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt.
II.
- 6
- Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
- 7
- Auf das Verfahren sind gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG die nach Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden. Für die Abänderung des Versorgungsausgleichs ist nach § 48 Abs. 3 VersAusglG das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht maßgeblich, da die erstinstanzliche Entscheidung erst am 25. Juni 2012 und somit nach dem 31. August 2010 ergangen ist.
- 8
- 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Abänderungsantrag unbegründet. Wegen der Anwendbarkeit des neuen Versorgungsausgleichsrechts sei dieser nach § 51 Abs. 1 VersAusglG zu beurteilen, dessen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Es fehle an einer wesentlichen Wertänderung eines Anrechts im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG. Die Änderung müsse nach Ehezeitende eingetreten sein und sei nur wesentlich, wenn durch sie eine für die Versorgung des Ausgleichsberechtigten maßgebliche Wartezeit erfüllt werde oder die Grenzwerte nach § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 3 FamFG überstiegen würden.
- 9
- Die bloße Unrichtigkeit der Bewertung eines Anrechts sei kein Abänderungsgrund. Der Gesetzgeber habe bei der Neuregelung des Versorgungsausgleichs und der Ersetzung des früheren § 10 a VAHRG durch § 51 VersAusglG nur eine eingeschränkte Totalrevision gewollt. Die Abänderung diene nicht mehr der Korrektur früherer Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler. Diese könnten im Rahmen des § 51 VersAusglG nur korrigiert werden, soweit eine Abänderung aus anderen Gründen möglich sei. Im vorliegenden Fall sei demnach nur die Absenkung des Ruhegehaltsatzes für den Ehemann von ursprünglich 75 % auf nunmehr 71,75 % zu berücksichtigen. Diese erreiche aber noch keine 5 % des bisherigen Ausgleichswerts, sondern lediglich 4,4 % bzw. 2,2 %. Dagegen könne die möglicherweise fehlerhafte Auskunft im Ursprungsverfahren , die eventuell von zu hohen Dienstbezügen ausgegangen sei, nicht korrigiert werden. Das gelte ebenso für die fehlerhafte Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB, die zur Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von 166,40 DM geführt habe.
- 10
- Auch wenn dies zu ungerechten Ergebnissen führe und die Beteiligte zu 1 ihre Leistungen an die Ehefrau von der Beteiligten zu 3 nicht erstattet erhalte , rechtfertige der Fehler nicht die Notwendigkeit der Korrektur aus verfassungsrechtlichen Gründen. Der Gesetzgeber habe sich mit der Reform des Versorgungsausgleichs zu Gunsten der Rechtssicherheit gegen eine Totalrevision mit umfänglicher Fehlerkorrektur entschieden.
- 11
- 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
- 12
- Das Oberlandesgericht ist mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen , dass eine Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 51 VersAusglG nicht zulässig ist. Die Abänderung setzt nach § 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG eine wesentliche Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts voraus. Dagegen begründen bei der Ursprungsentscheidung unterlaufene Fehler nicht die Zulässigkeit des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG.
- 13
- a) Mit der Regelung des § 51 VersAusglG hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die bisher in weitem Umfang bestehenden Abänderungs- möglichkeiten nach § 10 a VAHRG einzuschränken. Nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG war eine Abänderung formell und materiell rechtskräftiger Entscheidungen zur Verwirklichung des materiell richtigen Ausgleichsergebnisses nicht nur bei nachträglichen und unvorhersehbaren Veränderungen der Anrechte möglich. Vielmehr genügte auch das Vorliegen bloßer Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen- und Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrundlagen , eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger für eine Durchbrechung der Rechtskraft (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 18 mwN zur vorausgegangenen Rechtslage).
- 14
- Im Zuge der Strukturreform des Versorgungsausgleichs war es ein Anliegen des Gesetzgebers, die Voraussetzungen für ein Abänderungsverfahren besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen. Dieses Ziel hat der Gesetzgeber sowohl in § 51 VersAusglG für Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ergangen sind, als auch in §§ 225, 226 FamFG für Entscheidungen, die nach dem ab dem 1. September 2009 geltenden Recht erlassen wurden, verfolgt und umgesetzt. Zwar sollte aus verfassungsrechtlichen Gründen auch weiterhin die Möglichkeit bestehen, gerichtliche Entscheidungen über den Versorgungsausgleich abzuändern, wenn sich die Anrechte der Ehegatten nach der Scheidung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls wesentlich verändert haben. Es sollte aber kein über die Möglichkeit des regulären Rechtsmittelverfahrens hinausgehendes gesondertes Abänderungsverfahren für eine bloße Korrektur von Fehlern der Ausgangsentscheidung vorgesehen werden (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 19 mwN).
- 15
- Für die Abänderung nach § 51 VersAusglG ist demnach zu beachten, dass nur nachträglich eingetretene Wertänderungen, nicht aber Fehler der Ausgangsentscheidung eine Abänderung der Ursprungsentscheidung eröffnen können. Die nachträglich eingetretene Wertänderung muss für sich genommen die Wesentlichkeitsgrenze nach § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG überschreiten. Denn anderenfalls könnten Fehler der Ursprungsentscheidung entgegen der gesetzlichen Zielsetzung eine Abänderung dennoch eröffnen.
- 16
- Liegt hingegen eine wesentliche Wertänderung vor und ist eine Abänderung nach § 51 VersAusglG somit eröffnet, ist eine erneute Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach §§ 9 bis 19 VersAusglG unter Berücksichtigung sämtlicher in den Versorgungsausgleich einbezogener Anrechte zu erlassen (§ 51 Abs. 1 VersAusglG). Nur unter diesen Voraussetzungen und in diesem Umfang findet eine "Totalrevision" statt (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 88 f. sowie Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 16), die hinsichtlich der einbezogenen Anrechte - als begrenzte Rechtskraftdurchbrechung - dann auch eine Fehlerkorrektur einschließt.
- 17
- Anders liegt es hingegen, wenn eine nachträglich eingetretene Wertänderung für sich genommen unterhalb der Wesentlichkeitsgrenze nach § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG bleibt. Die Wesentlichkeitsgrenze kann in diesem Fall nicht dadurch erreicht werden, dass zusätzlich Rechen- oder Methodenfehler der Ausgangsentscheidung berücksichtigt werden , weil diese nach der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers ein Abänderungsverfahren nicht eröffnen können.
- 18
- b) Der Senat hat ferner bereits entschieden, dass auch Aspekte des Vertrauensschutzes eine Fortschreibung der großzügigeren Korrekturmöglichkeiten des früheren Rechts nicht gebieten (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 31 ff.).
- 19
- Zwar führt die Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes zu einer Veränderung einer bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden verfahrensrechtlichen Abänderungsmöglichkeit. Während die Beteiligte zu 1 nach früherer Rechtslage über § 10 a VAHRG die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch dann hätte erreichen können , wenn im Ausgangsverfahren einzelne Anrechte fehlerhaft bewertet oder auf unzutreffende Weise ausgeglichen worden waren, ist ihr dies nunmehr verwehrt. Diese Auswirkungen beruhen jedoch nicht auf einer Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs des Versorgungsausgleichsgesetzes, sondern darauf, dass das Versorgungsausgleichsgesetz auch Regelungen für die Abänderung oder Anpassung von nach früherem Recht ergangenen Entscheidungen zum Versorgungsausgleich treffen will und damit notwendigerweise auch an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpft (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 33). Durch die vorgenommene Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes ist der Beteiligten zu 1 hier zwar die Möglichkeit genommen worden, eine nachträgliche Änderung der rechtskräftigen Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich herbeizuführen. Allerdings stehen dem gewichtige Interessen der Allgemeinheit gegenüber, denen der Gesetzgeber den Vorrang einräumen durfte. Eines der Ziele des Gesetzgebers bei der Strukturreform des Versorgungsausgleichs war es, die Abänderungsvorschriften besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen. Nachdem bei anderen rechtskräftigen Entscheidungen nicht die Möglichkeit für die nachträgliche Korrektur von materiellen Fehlern der Ausgangsentscheidung besteht, sollte auch im Versorgungsausgleichsverfahren über die Möglichkeit des regulären Rechtsmittelverfahrens hinaus kein allgemeines, die Rechtskraft durchbrechendes Korrekturverfahren vorgesehen werden (BT-Drucks. 16/10144 S. 96 unter Bezugnahme auf den Abschlussbericht der Kommission "Strukturreform des Versorgungsausgleichs", S. 98 f.). Die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit rechtskräftiger Entscheidungen folgt aus dem Prinzip der Rechtssicherheit, welches wiederum ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist (BVerfG NJW 1963, 851). Die Entscheidung des Gesetzgebers, durch § 51 VersAusglG dem Prinzip der Rechtssicherheit mehr Gewicht gegenüber der absoluten Fehlerkorrektur bei Entscheidungen zum Versorgungsausgleich einzuräumen, ist deswegen verfassungsrechtlich unbedenklich (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 35 mwN).
- 20
- Dass im vorliegenden Fall das Verfahren noch nach der früheren Gesetzeslage eingeleitet wurde und, weil eine Entscheidung ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage noch nicht ergangen war, erst aufgrund der Regelung in § 48 Abs. 3 VersAusglG das neue materielle Recht und Verfahrensrecht Anwendung findet, begründet keinen entscheidenden Unterschied. Durch die Regelung sollte das neue materielle Recht und Verfahrensrecht ein Jahr nach seinem Inkrafttreten auch auf alle im ersten Rechtszug noch nicht entschiedenen Versorgungsausgleichssachen anzuwenden sein, die nicht § 48 Abs. 2 VersAusglG unterfallen, und damit insbesondere einem Bedürfnis der Praxis und der Versorgungsträger Rechnung getragen werden, nicht für einen unüberschaubaren Zeitraum mit den alten Regelungen - etwa der verfassungsrechtlich bedenklichen Barwert-Verordnung - umgehen zu müssen (BT-Drucks. 16/11903 S. 57 - zum insoweit noch anderslautenden Gesetzentwurf vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 86).
- 21
- Damit hat der Gesetzgeber aber ebenfalls legitime Ziele verfolgt, die die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung, dass über den eingeräumten Karenzzeitraum hinaus das frühere Verfahrensrecht nicht weiter anzuwenden ist, nicht in Frage stellen.
- 22
- c) Im vorliegenden Fall ist nach diesen Grundsätzen eine Abänderung nach § 51 VersAusglG nicht eröffnet.
- 23
- Eine Wertänderung ist im vorliegenden Fall lediglich im Hinblick auf die bei der Beteiligten zu 3 nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bestehende Versorgung des Ehemanns eingetreten. Durch den von seinerzeit 75 % auf 71,75 % herabgesetzten Ruhegehaltssatz (vgl. § 14 BeamtVG) ergibt sich indessen nur eine Wertänderung von rund 4,4 %. Darin liegt für sich genommen noch keine wesentliche Wertänderung nach § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG, was von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen wird.
- 24
- Die weiteren angeführten Gründe beruhen auf Fehlern der Ursprungsentscheidung und können die Zulässigkeit der Abänderung nicht ergeben. Dabei handelt es sich um einen wegen unzutreffender Dienstaltersstufe zu hoch berechneten Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemanns sowie die unzutreffende Ausgleichsform nach § 1587 b Abs. 2 BGB, die nicht eröffnet war, weil die Beteiligte zu 3 als Versorgungsträger privatrechtlich organisiert war und ist. Diese Fehler können eine Abänderung nach § 51 VersAusglG auch in Addition mit der tatsächlich eingetretenen, für sich genommen aber nicht ausreichenden Wertänderung des Versorgungsanrechts des Ehemanns nicht eröffnen.
- 25
- Dass Wertänderungen betreffend das Anrecht der Ehefrau schließlich eine wesentliche Änderung ergeben, wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht. Zwar macht die Rechtsbeschwerde noch geltend, dass durch einen nach neuer Rechtslage durchzuführenden Versorgungsausgleich für den Ehemann eine rentenrechtliche Wartezeit erfüllt würde. Dieser Vortrag weicht indessen von den Feststellungen des Oberlandesgerichts ab und kann bereits mangels entsprechend erhobener (und begründeter) Verfahrensrüge für die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zugrunde gelegt werden.
Vorinstanzen:
AG Krefeld, Entscheidung vom 25.06.2012 - 69 F 498/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.05.2013 - II-9 UF 146/12 -
(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.
(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.
(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
(1) Solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.
(2) Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit sind stets durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.
(3) Das Familiengericht ordnet an, den Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen. Wurde das Anrecht im Beitrittsgebiet erworben, ist die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.
(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.