Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 23. Jan. 2014 - 3 U 71/13

bei uns veröffentlicht am23.01.2014

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 11.4.2013, Geschäfts-Nr. 312 O 284/11, abgeändert. Das Versäumnisurteil desselben Gerichts vom 18.9.2012 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.005,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.5.2011 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis der Klägerin entstandenen Kosten, welche der Klägerin auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die Klägerin, die über das Internet Nahrungsergänzungsmittel und bilanzierte Diäten vertreibt, verlangt von dem Beklagten, der Inhaber einer Versandapotheke ist und über die Internetseite www. w..de Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel vertreibt, die Erstattung der Kosten einer vorgerichtlichen anwaltlichen Abmahnung auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage.

2

Am 6.4.2011 ist auf der Internetseite des Beklagten das Produkt „Riolife Eye" wie aus der Anlage K 2 hervorgehend sichtbar gewesen.

3

Das Produkt „Riolife Eye" ist als „Diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) als ergänzende bilanzierte Diät" deklariert (Anlage K 3). Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat „Riolife Eye" wissenschaftlich bewertet und einen Einfluss des Verzehrs der darin enthaltenen Carotinoide Lutein und Zeaxanthin auf die Sehkraft nicht feststellen können. Ferner ist auch ein Nutzen der Gabe der darin enthaltenen Glutathion-Supplemente für den menschlichen Organismus nicht belegt.

4

Die Klägerin hat den Beklagten wegen der vorgenannten Werbung unter dem 6.4.2011 anwaltlich abmahnen lassen (Anlage K 7); der Beklagte unterwarf sich sodann strafbewehrt (Anlage K 8). Zuvor hatte die Klägerin bereits die Herstellerin des Produkts „Riolife Eye" abmahnen lassen, die sich unter dem 15.2.2011 ebenfalls strafbewehrt unterworfen hatte (Anlage B 1). Zuvor hatte die Klägerin ohne Erfolg versucht, die Herstellerin zur Übertragung einer von ihr gehaltenen deutschen Wortmarke „GlutaCell" zu bewegen.

5

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte sei zum Aufwendungsersatz gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG verpflichtet. Die mit der Abmahnung beanstandete Werbung habe gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 11 LFGB sowie § 14b Abs. 1 S. 2, 21 DiätV verstoßen, weil es an dem Nachweis der nutzbringenden Wirkung des beworbenen Produkts fehle und die Pflichtangaben für bilanzierte Diäten fehlten. Der Höhe nach belaufe sich der Erstattungsanspruch der Klägerin auf eine 1,3-Geschäftsgebühr nach VV zum RVG Nr. 2300 zuzüglich Auslagen, insgesamt also EUR 1.005,40. Sie habe nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt. Die mit der Herstellerfirma von „Riolife Eye" geführten Verhandlungen um die Marke "GlutaCell" seien vor dem Hintergrund zu sehen, dass diese die Marke „GlutaCell" etwa ein Jahr nach dem Inverkehrbringen des Produktes „GlutaCell" durch die Klägerin angemeldet habe. Nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen habe die Klägerin ihr Produkt umbenannt und daher kein Interesse mehr an der Markenübertragung.

6

Die Klägerin hat angekündigt zu beantragen,

7

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.005,40 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.4.2011 zu zahlen, ist jedoch vor dem Landgericht trotz ordnungsgemäßer Ladung säumig gewesen, weshalb das Landgericht auf den

8

Antrag des Beklagten,

9

die Klage abzuweisen,

10

am 18.9.2012 ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil erlassen hat.

11

Nach zulässigem Einspruch hat die Klägerin sodann beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und den Beklagten nach vorgenanntem Zahlungsantrag zu verurteilen.

12

Der Beklagte hat beantragt,

13

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

14

Der Beklagte hat geltend gemacht, dass es an der Berechtigung der Abmahnung der Klägerin gefehlt habe. Das beanstandete Produktangebot sei allein aus technischen Gründen in das Internetangebot des Beklagten gelangt, so dass es an einer Täterschaft des Beklagten fehle. Die für die Einspielung der Produktdatensätze verwendete Software habe automatisch auf die über die Lauer-Liste bereitgestellten Datensätze zurückgegriffen. Eine Überwachung aller Datensätze sei dem Beklagten angesichts der Menge von ca. 415.000 Produkten, die alle 14 Tage aktualisiert würden, nicht zumutbar. Es fehle auch an der Wiederholungsgefahr, weil das Produkt mittlerweile gesperrt sei. Die Klägerin habe rechtsmissbräuchlich gehandelt, weil sie in der Zeit vom 17.3.2011 bis zum 6.4.2011 mindestens zehn gleichlautende Abmahnungen gegen verschiedene Versandapotheken ausgesprochen habe. Zudem verfolge sie allein den Zweck, dem Hersteller des Produkts vor dem Hintergrund einer markenrechtlichen Streitigkeit zu schaden. Dieser Eindruck werde durch den Umstand unterstrichen, dass der abmahnende Rechtsanwalt und Prozessbevollmächtigte auch Geschäftsführer der Klägerin gewesen sei. Auch habe sich die Klägerin erst an den Beklagten gewandt, nachdem sich die Herstellerin des Produkts bereits unterworfen hätte und die Klägerin mithin bereits gesichert gewesen sei. Die Kostenforderung sei jedenfalls überhöht, weil ihr ein zu hoher Streitwert zugrundegelegt worden sei.

15

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 22.12.2011 das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten. Auf das Urteil des Landgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung der Klägerin.

16

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und ergänzt diesen wie folgt: Zu Unrecht habe das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Beklagte könne seine Haftung nicht unter Berufung auf die Grundsätze der Störerhaftung abwenden.

17

Die Klägerin nimmt den weitergehenden Zinsanspruch zurück und beantragt nunmehr noch,

18

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.4.2013, Az. 312 O 284/11, abzuändern, das Versäumnisurteil aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.005,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.5.2011 zu zahlen.

19

Der Beklagte beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Der Beklagte wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er ergänzt seinen Vortrag wie folgt: Zu Recht habe das Landgericht die Klage abgewiesen. Um gegenüber Präsenzapotheken konkurrenzfähig zu sein, sei der Beklagte gezwungen, auf ein Verkaufssystem zurückzugreifen, das das gesamte Großhandelssortimente abbilde. Hierbei sei es angemessen, eine wettbewerbsrechtliche Haftung nur dann zu bejahen, wenn angemessene Prüfpflichten verletzt würden.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

23

Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen anwaltlichen Kosten und Verzinsung in nunmehr noch geltend gemachter Höhe.

24

Der Zahlungsanspruch folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

25

a) Die namens der Klägerin erfolgte Abmahnung war berechtigt im Sinne der vorgenannten Vorschrift.

26

aa) Die Parteien streiten zu Recht nicht mehr darum, dass das Angebot des Produkts „Riolife Eye" gegen § 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 1, 14b Abs. 1,21 DiätV verstößt. Denn der Beklagte hat - entgegen der ihm insoweit obliegenden Darlegungs- und Beweislast (vgl. nur BGH GRUR 2012, 1164 - ARTROSTAR) - nicht nachgewiesen, dass die Wirksamkeit des als bilanzierte Diät deklarierten Mittels wissenschaftlich belegt ist. Auch die Kennzeichnungsvorschriften des § 21 Abs. 2 Nr. 1,2 und 7 DiätV sind nicht eingehalten.

27

bb) Der Beklagte haftet wettbewerbsrechtlich für die als geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG einzustufende, nämlich der Absatzförderung dienende Darstellung des Produkts "Riolife Eye" in seinem Internet-Angebot gemäß Anlage K 2. Er hat das Produkt in seiner Online-Apotheke selbst angeboten, ist also Täter der mit der Abmahnung als wettbewerbswidrig beanstandeten Handlung. Diese Haftung besteht verschuldensunabhängig. Zumutbarkeitserwägungen vermögen den Beklagten hier nicht zu entlasten, denn es ist an ihm, die Rechtmäßigkeit des von ihm - auch automatisiert - angebotenen Produktsortiments sicherzustellen. Eine Haftungsprivilegierung als Host-Provider kommt nicht in Betracht, denn ein solcher ist der Beklagte bei dem Betrieb einer Internet-Apotheke nicht. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist auch kein Raum für die Anwendung der Grundsätze über die Störerhaftung, die seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Kinderhochstühle im Internet I“ (GRUR 2011, 152 Rn. 48) im Bereich des Wettbewerbsrechts ohnehin nicht mehr anwendbar sind. Der Umstand, dass der Beklagte geltend macht, kein Produkt verkauft zu haben, ändert an seiner Haftung ebenfalls nichts, denn schon das - auch automatisiert bereitgehaltene - Angebot ist wettbewerbswidrig.

28

cc) Hinreichende Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Vorgehen bestehen im vorliegenden Fall nicht.

29

Rechtsmissbrauch im Sinne des des § 8 Abs. 4 UWG ist anzunehmen, wenn der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Rechtsverfolgung erscheinen (BGH GRUR 2000, 1089, 1090 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; GRUR 2009, 1180 Rn. 20 - 0,00 Grundgebühr; GRUR 2012, 286 Rn. 13 - Falsche Suchrubrik; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auf.. 2013, § 8 Rn. 4.10). Bei der Prüfung des Rechtsmissbrauchs sind sämtliche Einzelfallumstände zu berücksichtigen und sorgfältig abzuwägen (BGH GRUR 2012, 730 Rn. 13- Bauheizgerät; Köhler/Bornkamm § 8 Rn. 4.11 m.w.N.). Ein non-liquet geht zu Lasten des Beklagten, weil grundsätzlich von der Zulässigkeit der Anspruchsverfolgung auszugehen ist (KG GRUR-RR 2010, 22;Köhler/Bornkamm, aaO., § 8 Rn. 4.25).

30

Ein vorrangiges Gebührenerzielungsinteresse - nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 4 UWG typischer Fall des Rechtsmissbrauchs - kann vorliegend nicht hinreichend sicher festgestellt werden. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstands, dass die Klägerin auf eine Mehrzahl von Verstößen verschiedener Unternehmen eine Mehrzahl von Abmahnungen hat aussprechen lassen. Unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Zielrichtung des Lauterkeitsrechts, nach der die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen jedenfalls auch im Interesse der Allgemeinheit liegt (vgl. § 1 UWG), stellt die (auch hohe) Zahl von Abmahnungen kein ausreichendes Indiz für die Annahme des Rechtsmissbrauchs dar (OLG Hamm WRP 2011, 501; Köhler/Bornkamm § 8 Rn. 4.12). Die Feststellung überwiegend sachfremder Gründe rechtfertigt bei der gebotenen Gesamtschau auch nicht der Umstand, dass der abmahnende Rechtsanwalt und Prozessbevollmächtigte der Klägerin bis zum 20.12.2010 - mithin bis vor der Aufnahme der vorliegend zu betrachtenden Abmahntätigkeit - Geschäftsführer der Klägerin war (Anlage K 11). Den in der Abmahnung angesetzten Streitwert von € 30.000 hält der Senat nicht für unsachlich überhöht, sondern noch für angemessen.

31

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass andere sachfremde Beweggründe für die Klägerin überwiegend handlungsleitend gewesen sind. Die nachhaltige Verfolgung ihres auf Übertragung von Markenrechten gerichteten Begehrens gegenüber der Herstellerin des Produkts "Riolife Eye", verbunden mit der - dann wahrgemachten - Drohung, im Falle des Scheiterns Unterlassungsansprüche auch gegenüber einzelnen Apothekern geltend zu machen, indiziert eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens gegenüber den Apothekern nicht hinreichend klar. In der Auseinandersetzung mit der Herstellerin hatte die Klägerin zunächst als unlautere Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG u.a. beanstandet, dass diese sich die Marke „GlutaCell“ habe eintragen lassen, nachdem die Klägerin - wie der Herstellerin bekannt - bereits seit längerem ein gleichnamiges Produkt vertrieben habe (Anlage K 10). Dass die Klägerin nach Scheitern der Vergleichsverhandlungen und der strafbewehrten Unterwerfung der Herstellerin ihre auf das Angebot von „Riolife Eye“ gerichtete Beanstandung, die sie auch gegenüber der Herstellerin verfolgt hatte, nunmehr auch gegenüber Dritten geltend machte, lässt überwiegend sachfremde Motive nicht hinreichend sicher erkennen. Die Ankündigung des Verzichts auf wettbewerbsrechtliche Maßnahmen (auch gegenüber Dritten) für den Fall der Einigung über anderweitige Streitpunkte - hier: Übertragung einer Marke - ist nicht a priori anrüchig, sondern kann durchaus legitimer Bestandteil wechselseitigen „Gebens und Nehmens“ im Zuge von Vergleichsverhandlungen sein. Die von dem Beklagten herangezogene Fallkonstellation der Geltendmachung von Ansprüchen mit dem Ziel, sich diese abkaufen zu lassen (vgl. Hans. OLG Hamburg, 5. Zivilsenat, Urteil v. 7.7.2010, Az. 5 U 16/10; OLG Hamm GRUR-RR 2005, 141; OLG München GRUR-RR 2012, 169) ist mit der vorliegenden Sachlage nicht vergleichbar. Nach Auffassung des Senats erscheint es jedenfalls unter den vorliegend gegebenen Umständen im Ergebnis nicht als unlauter, begründete wettbewerbsrechtliche Ansprüche auch gegenüber Dritten weiterzuverfolgen, wenn sich herausstellt, dass die Gegenseite nicht die für eine Streitbeilegung geforderten Zugeständnisse macht.

32

b) Die Kostenforderung ist auch der Höhe nach zutreffend berechnet. Den für den Anspruch auf Abmahnkostenersatz zugrunde gelegten Streitwert von € 30.000 hält der Senat, wie bereits ausgeführt, noch für angemessen.

33

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1 S. 1 u. 2, 288 Abs. 1 BGB.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
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(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
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b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
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4.
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(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Die Herstellung von bilanzierten Diäten hat auf vernünftigen medizinischen und diätetischen Grundsätzen zu beruhen. Bilanzierte Diäten müssen sich gemäß den Anweisungen des Herstellers sicher und nutzbringend verwenden lassen und wirksam sein in dem Sinne, dass sie den besonderen Ernährungserfordernissen der Personen, für die sie bestimmt sind, entsprechen. Sie dürfen nur unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden.

(2) Vollständige bilanzierte Diäten im Sinne des § 1 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe enthalten und den dort festgelegten altersabhängigen Anforderungen entsprechen.

(3) Ergänzende bilanzierte Diäten im Sinne des § 1 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an den Stoffen der Anlage 6 die dort aufgeführten Höchstmengen nicht überschreitet und den dort festgelegten altersabhängigen Anforderungen entspricht.

(4) Die in Anlage 6 festgelegten Mengenbegrenzungen gelten auch bei einem Zusatz von durch § 7 in Verbindung mit Anlage 2 zugelassenen Zusatzstoffen und anderen Stoffen zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken nach § 7a in Verbindung mit Anlage 2.

(5) Ist bei bilanzierten Diäten eine Bedarfsanpassung für besondere Ernährungserfordernisse notwendig, kann von den nach Anlage 6 einzuhaltenden Höchstmengen und Mindestmengen abgewichen werden. Die Kennzeichnung des Lebensmittels muss einen Hinweis auf diese Abweichungen sowie die Begründung hierfür enthalten.

(6) Bilanzierte Diäten, die für Säuglinge bestimmt sind, müssen in ihrer Zusammensetzung, mit Ausnahme der in Anlage 6 genannten Nährstoffe, den Anforderungen für Säuglingsanfangs- und Folgenahrung nach Anlage 10 und 11 entsprechen, sofern die besondere Zweckbestimmung dem nicht entgegensteht.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Diätetische Lebensmittel sind Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind.

(2) Lebensmittel sind für eine besondere Ernährung bestimmt, wenn sie

1.
den besonderen Ernährungserfordernissen folgender Verbrauchergruppen entsprechen:
a)
bestimmter Gruppen von Personen, deren Verdauungs- oder Resorptionsprozess oder Stoffwechsel gestört ist oder
b)
bestimmter Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können, oder
c)
gesunder Säuglinge oder Kleinkinder,
2.
sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen und mit dem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht werden, dass sie für diesen Zweck geeignet sind, und
3.
sich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden.

(3) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Beikost:Lebensmittel außer Milch, die den besonderen Ernährungsanforderungen gesunder Säuglinge und Kleinkinder entsprechen und die zur Ernährung von Säuglingen während der Entwöhnungsperiode und zur Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern während der allmählichen Umstellung auf normale Kost bestimmt sind.
2.
Getreidebeikost:Beikost aus
a)
einfachen Getreideerzeugnissen, die mit Milch oder anderen geeigneten nahrhaften Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen,
b)
Getreideerzeugnissen mit einem zugesetzten proteinreichen Lebensmittel, die mit Wasser oder anderen eiweißfreien Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen,
c)
Teigwaren, die nach dem Kochen in siedendem Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden, oder
d)
Zwiebacken oder Keksen, die entweder als solche oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden.

(4) Im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung Erzeugnisse, die als Ersatz für eine ganze Tagesration oder als Ersatz für eine oder mehrere Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration bestimmt sind und einen begrenzten Energiegehalt und eine besondere Zusammensetzung aufweisen.

(4a) Im Sinne dieser Verordnung sind diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) Erzeugnisse, die auf besondere Weise verarbeitet oder formuliert und für die diätetische Behandlung von Patienten bestimmt sind. Sie dienen der ausschließlichen oder teilweisen Ernährung von Patienten mit eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechslung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe oder ihrer Metaboliten oder der Ernährung von Patienten mit einem sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf, für deren diätetische Behandlung eine Modifizierung der normalen Ernährung, andere Lebensmittel für eine besondere Ernährung oder eine Kombination aus beiden nicht ausreichen. Bilanzierte Diäten werden unterteilt in

1.
vollständige bilanzierte Diäten
a)
mit einer Nährstoff-Standardformulierung oder
b)
mit einer für bestimmte Beschwerden spezifischen oder für eine bestimmte Krankheit oder Störung angepassten Nährstoffformulierung,
die bei Verwendung nach den Anweisungen des Herstellers die einzige Nahrungsquelle für Personen, für die sie bestimmt sind, darstellen können und
2.
ergänzende bilanzierte Diäten
a)
mit einer Nährstoff-Standardformulierung oder
b)
mit einer für bestimmte Beschwerden spezifischen oder für eine bestimmte Krankheit oder Störung angepassten Nährstoffformulierung,
die sich nicht für die Verwendung als einzige Nahrungsquelle eignen.

(5) Diätetisches Lebensmittel ist auch Kochsalzersatz.

(6) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Säuglinge:Kinder unter zwölf Monaten;
2.
Kleinkinder:Kinder zwischen einem Jahr und drei Jahren;
3.
Säuglingsanfangsnahrung:Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen während der ersten Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungserfordernissen dieser Säuglinge bis zur Einführung angemessener Beikost entsprechen;
4.
Folgenahrung:Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen ab Einführung einer angemessenen Beikost bestimmt sind und den größten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost für diese Säuglinge darstellen.

(7) Zusatzstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

(8) Für „nährwertbezogene Angabe“, „gesundheitsbezogene Angabe“ und „Angabe bezüglich der Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6 jeweils in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 12 S. 3).

(1) Die Herstellung von bilanzierten Diäten hat auf vernünftigen medizinischen und diätetischen Grundsätzen zu beruhen. Bilanzierte Diäten müssen sich gemäß den Anweisungen des Herstellers sicher und nutzbringend verwenden lassen und wirksam sein in dem Sinne, dass sie den besonderen Ernährungserfordernissen der Personen, für die sie bestimmt sind, entsprechen. Sie dürfen nur unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden.

(2) Vollständige bilanzierte Diäten im Sinne des § 1 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe enthalten und den dort festgelegten altersabhängigen Anforderungen entsprechen.

(3) Ergänzende bilanzierte Diäten im Sinne des § 1 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an den Stoffen der Anlage 6 die dort aufgeführten Höchstmengen nicht überschreitet und den dort festgelegten altersabhängigen Anforderungen entspricht.

(4) Die in Anlage 6 festgelegten Mengenbegrenzungen gelten auch bei einem Zusatz von durch § 7 in Verbindung mit Anlage 2 zugelassenen Zusatzstoffen und anderen Stoffen zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken nach § 7a in Verbindung mit Anlage 2.

(5) Ist bei bilanzierten Diäten eine Bedarfsanpassung für besondere Ernährungserfordernisse notwendig, kann von den nach Anlage 6 einzuhaltenden Höchstmengen und Mindestmengen abgewichen werden. Die Kennzeichnung des Lebensmittels muss einen Hinweis auf diese Abweichungen sowie die Begründung hierfür enthalten.

(6) Bilanzierte Diäten, die für Säuglinge bestimmt sind, müssen in ihrer Zusammensetzung, mit Ausnahme der in Anlage 6 genannten Nährstoffe, den Anforderungen für Säuglingsanfangs- und Folgenahrung nach Anlage 10 und 11 entsprechen, sofern die besondere Zweckbestimmung dem nicht entgegensteht.

(1) Für bilanzierte Diäten ist die Bezeichnung "Diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (Bilanzierte Diät)" Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.

(2) Bilanzierte Diäten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie folgende Angaben nach Maßgabe des Satzes 2 enthalten:

1.
den Hinweis "zur diätetischen Behandlung von ..." ergänzt durch die Krankheit, Störung oder Beschwerden, für die das Lebensmittel bestimmt ist,
2.
eine Beschreibung der Eigenschaften und Merkmale, denen das Lebensmittel seine Zweckbestimmung verdankt,
3.
ein Hinweis, wenn Nährstoffe vermehrt, vermindert, entfernt oder auf andere Weise verändert worden sind,
4.
den Hinweis, dass es sich um eine zur ausschließlichen Ernährung bestimmte oder um eine ergänzende bilanzierte Diät handelt,
5.
die Angabe der Altersgruppe, sofern das Lebensmittel für eine besondere Altersgruppe bestimmt ist,
6.
einen Hinweis, wenn die bilanzierte Diät die Gesundheit von Personen gefährden kann, die nicht an den Krankheiten, Störungen oder Beschwerden leiden, für die diese bilanzierte Diät bestimmt ist,
7.
den Hinweis, dass das Lebensmittel unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden muss,
8.
einen Hinweis auf bestimmte Vorsichtsmaßnahmen oder Gegenanzeigen, sofern Wechselwirkungen mit anderen Stoffen, insbesondere mit Arzneimitteln, auftreten können,
9.
einen Hinweis, dass das Lebensmittel nicht parenteral verwendet werden darf, wenn dieses Erzeugnis zur Sonderernährung geeignet ist.
Den Angaben in den Nummern 4 bis 7 sind die Wörter "Wichtiger Hinweis" oder eine gleichbedeutende Formulierung voranzustellen.

(3) Bilanzierte Diäten dürfen außerdem nur mit den nachfolgenden Angaben nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 in den Verkehr gebracht werden:

1.
der Brennwert in Kilojoule (KJ) und Kilokalorien (Kcal) sowie der Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten,
2.
die durchschnittliche Menge sämtlicher in dem Lebensmittel enthaltener und in Anlage 6 aufgeführter Mineralstoffe und Vitamine,
3.
der Gehalt an Bestandteilen von Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten oder an sonstigen Nährstoffen und deren Bestandteile, sofern diese Angaben zur zweckentsprechenden Verwendung des Erzeugnisses erforderlich sind,
4.
Angaben zur Osmolalität oder Osmolarität bei bilanzierten Diäten in flüssiger Form und
5.
Angaben zu Ursprung und Art der in dem Erzeugnis enthaltenen Proteine und Proteinhydrolysate.
In den Fällen der Nummern 1 bis 3 haben die Angaben als Zahlenangabe bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels beim Inverkehrbringen und bei einem Erzeugnis, das noch der gebrauchsfertigen Zubereitung nach den Angaben des Herstellers bedarf, bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter des gebrauchsfertig zubereiteten Erzeugnisses, zu erfolgen. Bei Portionspackungen oder Nennung von Portionsmengen können ferner die Angaben nach den Nummern 1 bis 3 zusätzlich bezogen auf eine Mahlzeit oder bezogen auf eine Portion erfolgen. Bei ergänzenden bilanzierten Diäten im Sinne des § 1 Abs. 4a Satz 3 Buchstabe b erfolgen die Angaben nach den Nummern 1 bis 3 bezogen auf das Erzeugnis beim Inverkehrbringen, wenn die Zubereitung nicht standardisiert erfolgt, sondern mit verschiedenen Lebensmitteln möglich ist.

(4) Bilanzierte Diäten dürfen nur mit einer Gebrauchsanweisung in den Verkehr gebracht werden, sofern diese für die sachgerechte Zubereitung, Verwendung und Lagerung des Lebensmittels nach Öffnen der Fertigpackung erforderlich ist.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10.02.2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der am … geborene Kläger verlangt von den beiden Beklagten, die in verschiedenen Praxen als niedergelassene Fachärzte für Chirurgie, Unfallchirurgie und als Durchgangsärzte in N… tätig sind bzw. waren, die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,00 € sowie die Feststellung einer gesamtschuldnerischen Ersatzpflicht für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus einer behaupteten fehlerhaften Behandlung durch den Beklagten zu 1) am 04.04.2005 und einer behauptete fehlerhafte Weiterbehandlung durch den Beklagten zu 2) ab dem 07.04.2005.

2

Der Kläger, der früher den Beruf eines Schlossers ausübte, erlitt am 03.04.2005 einen Arbeitsunfall, in dem er beim Duschen ausgerutscht und mit der rechten Hand gegen eine Heizung geschlagen ist.

3

Am 04.04.2005 gegen 8.13 Uhr stellte sich der Kläger bei dem Beklagten zu 1), der an diesem Tag den Durchgangsarzt Dr. G… aus N… wegen Krankheit vertreten hatte, vor.

4

Der Beklagte zu 1) fertigte zwei Röntgenaufnahmen an und leitete eine konservative Therapie in Form der Anlegung einer Unterarmgipsschiene ein.

5

Anhand dieser Röntgenaufnahmen diagnostizierte er eine Grundgliedfraktur des Zeigefingers beim Kläger, übersah jedoch eine Fraktur des dritten Mittelhandknochens rechts sowie eine Verkürzung des dritten Mittelhandknochens um fast 8 mm.

6

Am 07.04.2005 begab sich der Kläger wegen anhaltender Schmerzen in die Behandlung des Beklagten zu 2), der am selben Tag eigene Röntgenaufnahmen anfertigte.

7

Der Beklagte zu 2) stellte anhand seiner Röntgenaufnahmen fest, dass der Beklagte zu 1) eine Fraktur des rechten Mittelhandknochens übersehen hatte.

8

Im weiteren Verlauf der Behandlung setzte der Beklagte zu 2) die vom Beklagten zu 1) begonnene konservative Behandlung des Klägers in Form des Anlegens einer Unterarmgipsschiene fort.

9

Am 09.05.2005 begab sich der Kläger wegen weiter anhaltender Schmerzen in die … Unfallklinik in L…, die anhand von Röntgenaufnahmen und der erstmaligen Anfertigung eines CTs eine Grundgliedfraktur rechts und eine Mittelhandknochenfraktur rechts feststellte und eine Indikation zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme stellte.

10

Bei einer weiteren CT-Untersuchung am 03.06.2005 wurde in der … Unfallklinik die Zerstörung des MCP3-Gelenks durch den Bruch beim Kläger festgestellt, jedoch von einer Operation in Form einer knöchernen Rekonstruktion des MCP3-Gelenks abgesehen.

11

Der Kläger hat seine Klage zunächst nur gegen den Beklagten zu 1) gerichtet und ihm vorgeworfen, dass er am 04.04.2005 die Fraktur des Mittelhandknochens behandlungsfehlerhaft übersehen habe, so dass in der Folgezeit eine operative Intervention nicht mehr möglich gewesen sei.

12

Der Beklagte zu 1) hat erstinstanzlich eingeräumt, dass er bei seinen Röntgenaufnahmen am 04.04.2005 die Mittelhandfraktur übersehen habe, sich aber damit verteidigt, dass er wegen der vorhandenen akuten Schwellung der Hand zu diesem Zeitpunkt nicht anders als konservativ habe behandeln können.

13

Das Erstgericht hat ein unfallchirurgisches Gutachten von Privatdozent Dr. H… in Zusammenarbeit mit Oberarzt Dr. T… von der Chirurgischen Klinik des Universitätsklinikums H…, Abteilung für Allgemein-, Viszeral- und Transplantationschirurgie, eingeholt.

14

Wegen des Ergebnisses des schriftlichen unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens vom 03.04.2008 wird auf Bl. 168-193 d.A. verwiesen.

15

Im Anschluss an dieses Gutachten hat der Kläger zunächst mit Schriftsatz vom 06.08.2008 dem jetzigen Beklagten zu 2) den Streit mit der Aufforderung verkündet, dem Rechtsstreit auf seiner Seite beizutreten.

16

Der damalige Streitverkündete und jetzige Beklagte zu 2) ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 10.09.2008 beigetreten und hat vorgetragen, dass er zwar am 07.04.2005 die übersehene Mittelhandfraktur diagnostiziert habe, zu diesem Zeitpunkt aber die rechte Hand des Klägers so geschwollen gewesen sei, dass diese nicht habe operiert werden können. Auch zu einem späteren Zeitpunkt sei eine Operation nicht möglich gewesen, da man in ein eingetretenes CRPS-Syndrom nicht hineinoperiere.

17

Die erstinstanzlich bestellten Gutachter haben sodann am 18.10.2008 und am 18.05.2009 zwei weitere schriftliche Ergänzungsgutachten erstattet, wobei insoweit auf die Bl. 253 bis 258 d.A. und die Bl. 354 bis 360 d.A. verwiesen wird.

18

Der Sachverständige Dr. M… T… hat zudem in der mündlichen Verhandlung am 10.02.2010 die erstatteten schriftlichen Gutachten mündlich erläutert, wobei insoweit auf die Sitzungsniederschrift auf Bl. 398 bis 405 d.A. Bezug genommen wird.

19

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Verhandlungsprotokolle Bezug genommen.

20

Die 4. Zivilkammer des Landgerichts hat die Klage mit Urteil vom 10.02.2010 abgewiesen.

21

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger die Ursächlichkeit der von ihm behaupteten Befunderhebungs- und Behandlungsfehler für seinen eingetretenen Gesundheitsschaden nicht zu der zur Überzeugung der Kammer erforderlichen Sicherheit nachgewiesen habe. Entgegen den anderslautenden Behauptungen der beiden Beklagten sei zwar das Vorliegen einer Schwellung der Hand keine Kontraindikation für eine Operation gewesen.

22

Ein grober Behandlungsfehler sei jedoch wegen der Nichtdurchführung einer Operation nicht zu bejahen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T… in der mündlichen Verhandlung wäre es möglicherweise aufgrund des eingetretenen CRPS-Syndroms auch bei einer operativen Versorgung des Klägers zu dessen Berufsunfähigkeit als Schlosser gekommen.

23

Im Übrigen wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.

24

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

25

Der Kläger trägt insbesondere vor, dass der Beklagte zu 2) behandlungsfehlerhaft davon ausgegangen sei, dass nicht in die vorhandene Schwellung der Hand hätte hineinoperiert werden können. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum der Beklagte zu 2) trotz Erkennens der Mittelhandfraktur ihn nicht zumindest rechtzeitig zu einer Operation an einen Facharzt überwiesen habe.

26

Der Kläger beantragt,

27

1. das am 10.02.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Frankenthal aufzuheben,

28

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld, das in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens jedoch 10.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

29

3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus der Behandlung am 04.04.2005 in der Praxis von Dr. G…, H…, 6…, und der Behandlung von Dr. G…, M…, 6…, entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.

30

Der Beklagte zu 1) beantragt,

31

die Berufung zurückzuweisen.

32

Der Beklagte zu 1) weist u.a. darauf hin, dass sich die Berufung des Klägers nur mit einem Fehlverhalten des Beklagten zu 2) beschäftige.

33

Der Beklagte zu 2) beantragt,

34

die Berufung zurückzuweisen.

35

Der Beklagte zu 2) trägt vor, dass nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Gutachter kein grober Behandlungsfehler vorliege. Im Übrigen sei der Sachvortrag des Klägers, dass er ihn auf eine Möglichkeit einer operativen Versorgung habe hinweisen müssen, verspätet.

36

Der Senat hat gemäß § 358 a ZPO mit Beweisbeschluss vom 15.07.2010 die Einholung eines Zweitgutachtens durch den Sachverständigen Prof. Dr. W… K…, Oberarzt an der Klinik für Unfall-, Hand-, Wiederherstellungschirurgie des Universitätsklinikums des S…, angeordnet.

37

Das hierauf eingereichte Befangenheitsgesuch des Beklagten zu 2) vom 22.07.2010 gegen den Senat wurde mit Beschluss vom 11.08.2010 als unbegründet zurückgewiesen.

38

Wegen des Ergebnisses des schriftlichen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. K… vom 17.03.2011 wird auf Bl. 512 bis 547 d.A. Bezug genommen.

39

Mit Beschluss vom 06.06.2011 hat der Senat ein weiteres schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K… zur Frage einer notwendigen Erhebung eines CT-Befundes durch den Beklagten zu 2) eingeholt.

40

Wegen des Ergebnisses des schriftlichen Ergänzungsgutachtens vom 16.08.2011 wird auf Bl. 578 bis 581 d.A. Bezug genommen.

41

Der Sachverständige Prof. Dr. K… hat auf Antrag des Klägers in der Sitzung am 17.01.2012 seine beiden schriftlichen Gutachten vom 17.03.2011 und 16.08.2011 mündlich erläutert, wobei insoweit auf die Sitzungsniederschrift, Bl. 613-617 d.A. Bezug genommen wird.

42

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

II.

43

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt im Ergebnis ohne Erfolg, da der Kläger den ihm obliegenden Nachweis nicht führen kann, dass seine gesundheitlichen Schäden in einem kausalen Zusammenhang zu den festgestellten (einfachen) Behandlungsfehlern der Beklagten stehen.

44

Da der vom Senat bestellte Gutachter im Einklang mit den Sachverständigen der ersten Instanz das Vorliegen von groben Behandlungsfehlern durch die Beklagten verneint hat, muss der Kläger beweisen, dass der Behandlungsfehler des Beklagten zu 1) durch Übersehen einer Mittelhandfraktur auf seiner Röntgenaufnahme vom 04.04.2005 und der Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) durch fehlende Aufklärung über eine mögliche operative Behandlung der Verletzung zu dem heute bei ihm vorhandenen Gesundheitsschaden geführt hat.

45

Diesen Beweis hat der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht zu führen vermocht.

46

Demzufolge scheidet eine vertragliche Haftung der Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB bzw. aus Delikt gemäß § 823 BGB für den Gesundheitsschaden des Klägers an der rechten Hand aus dem Arbeitsunfall am 03.04.2005 aus.

47

1. Nach dem Ergebnis der vom Senat eingeholten Zweitgutachten von Prof. Dr. K… und deren mündlicher Erläuterung liegt in Übereinstimmung mit den erstinstanzlichen Gutachtern wegen des Übersehens einer Fraktur des dritten Mittelhandknochens des Klägers auf der Röntgenaufnahme vom 04.04.2005 durch den Beklagten zu 1) ein einfacher Diagnosefehler im Sinne einer Fehlinterpretation von erhobenen Befunden vor.

48

Dieser Diagnosefehler ist jedoch nicht als grob in dem Sinne zu beurteilen, dass der Beklagte zu 1) dadurch eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat und der Diagnosefehler aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

49

Daraus folgt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch keine Beweiserleichterung im Hinblick auf die Kausalitätsfrage in Betracht kommt (vgl. BGH NJW 1999, 3408 – 3411).

50

Der Sachverständige Prof. Dr. K… hat ausgeführt, dass solche Diagnosefehler in Form des Übersehens einer Fraktur auf einem Röntgenbild in der ärztlichen Praxis durchaus vorkommen und in der Literatur in Bezug auf derartige Diagnosefehler Quoten von bis zu 5 % angegeben werden.

51

2. Nach dem Ergebnis des eingeholten Zweitgutachtens im Berufungsverfahren liegt kein Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) darin, dass dieser trotz des Erkennens einer Mittelhandfraktur auf den von ihm am 07.04.2005 gefertigten Röntgenaufnahmen bis zur Überweisung an die …-Unfallklinik eine operative Intervention nicht in Betracht gezogen bzw. veranlasst hat.

52

In der mündlichen Erläuterung hat der Sachverständige Prof. Dr. K… ausgeführt, dass aufgrund der Röntgenaufnahmen vom 07.04.2005 nur von einer relativen Operationsindikation auszugehen sei.

53

Zum einen sei die Beeinträchtigung des Knochengelenks auf der Röntgenaufnahme mit Ausnahme eines kleinen Spickels nicht zu erkennen, zum anderen sei der Mittelhandknochen nur um 0,8 cm verkürzt.

54

Es habe zwar ein instabiler Bruch des dritten Fingers der rechten Hand vorgelegen, bei dem aber der zweite und vierte Finger noch eine sogenannte stabilisierende Vasallenfunktion ausübe.

55

Demgegenüber haben die erstinstanzlichen Gutachter in ihrem schriftlichen Gutachten vom 03.04.2008 zwar die fachliche Auffassung vertreten, dass nach korrekter Diagnosestellung durch den Beklagten zu 2) eine operative Versorgung des dritten Mittelhandknochens hätte durchgeführt werden müssen, die mit höherer Sicherheit als die konservative Behandlung unerwünschte Folgen und Störungen an der rechten Hand hätte verhindern können.

56

In der mündlichen Erläuterung am 10.02.2010 wurde von Dr. T… dazu ausgeführt, dass ein Einbringen von Kirschner-Drähten in die rechte Hand die Frakturstellung ggf. hätte verbessern können.

57

Der vom Senat bestellte Sachverständige Prof. Dr. K… hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 17.03.2011 jedoch dargelegt, dass bei der vorliegenden schräg verlaufenden instabilen Fraktur eine Schraubenosteosynthese zu favorisieren sei.

58

Die Folgen eines hierfür notwendigen aufwendigen operativen Zugangs könnten jedoch mehr oder minder deutlich ausgeprägte postoperative Bewegungseinschränkungen durch Schädigungen der Knorpelzellen sein, wobei als mögliche weitere Komplikation eine postoperative Infektion mit der Folge erheblicher Bewegungseinschränkungen bedacht werden müsse.

59

Der Senat folgt in dieser Frage den überzeugenden fachlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K…, der (nur) von einer relativen Operationsindikation ausgeht und im Gegensatz zu den erstinstanzlichen Sachverständigen in einer Klinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie als Oberarzt tätig ist.

60

Vorliegend kam zwar ein operatives Vorgehen in Betracht, aber auch eine konservative Therapie, wobei nicht unerhebliche Operationsrisiken im Raum standen.

61

Die Nichtdurchführung einer Schraubenosteosynthese stellt somit keinen Behandlungsfehler dar.

62

3. Der Sachverständige Prof. Dr. K… hat im Übrigen dargelegt, dass es nicht behandlungsfehlerhaft im Sinne der pflichtwidrigen Unterlassung einer weitergehenden Befunderhebung durch den Beklagten zu 2) gewesen sei, dass dieser beim Kläger keine CT-Untersuchung der rechten Hand vorgenommen bzw. veranlasst habe.

63

Eine solche Untersuchung sei angesichts der am 07.04.2005 gefertigten beiden Röntgenaufnahmen nicht veranlasst gewesen.

64

Soweit der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 17.03.2011 ausgeführt, dass eine CT-Untersuchung zeitnah zum Unfall wünschenswert gewesen wäre, bedeutet dies nicht, dass deren Unterlassung einen ärztlichen Behandlungsfehler begründet.

65

4. Ein Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) liegt jedoch darin, dass er den Kläger unstreitig nicht über die medizinische Möglichkeit einer Operation der rechten Hand aufgeklärt hat, deren Erfolgsaussichten jedoch nach den Darlegungen von Prof. Dr. K… offen waren.

66

Da die vom Beklagten zu 2) unterlassene Behandlungs- bzw. Therapieaufklärung im Sinne einer umfassenden Beratung über das mögliche weitere ärztliche Vorgehen nur ein einfacher Behandlungsfehler ist, muss der Kläger beweisen, dass eine Operation der rechten Hand zu einem anderen Gesundheitszustand geführt hätte.

67

Prof. Dr. K… hat hierzu ausgeführt, dass es offen sei, ob bei einer operativen Intervention die später eingetretene schmerzhafte posttraumatische Arthrose mit Bewegungseinschränkung und die Zerstörung des Mittelgelenks hätte vermieden werden können.

68

Gleiches gelte für das sogenannte CRPS-Syndrom und den Eintritt der Berufsunfähigkeit des Klägers.

69

Zwar wäre durch ein operatives Vorgehen die Dislokation des Gelenkfragments vermieden worden.

70

Ob die Korrektur der Dislokation jedoch die vorhandenen gesundheitlichen Schäden und Schmerzen des Klägers vermindert hätte, kann jedoch nicht festgestellt werden.

71

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlagen in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

72

6. Gründe, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.

73

Beschluss

74

Der Streitwert des Verfahrens wird auf  15.000,00 €  (Schmerzensgeld: 10.000,00 € + Feststellungsantrag: 5.000,00 €) festgesetzt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.