Architektenvertrag: Vertragskündigung bei unberechtigtem Führen der Berufsbezeichnung Architekt
Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg die Honorarklage eines Innenarchitekten gegen seinen Auftraggeber ab. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Berufsbezeichnung Architekt nur von Personen geführt werden dürfe, die mit dieser Bezeichnung in der Architektenliste eingetragen seien. Um eingetragen zu werden müsse der Betroffene in der Lage sein, die Berufsaufgaben in der jeweiligen Fachrichtung zu erfüllen. Dabei werde zwischen den Fachrichtungen Architektur und Innenarchitektur unterschieden. Wer Innenarchitekt sei, dürfe den Titel „Architekt“ nicht führen. Dies hätte er dem künftigen Auftraggeber grundsätzlich schon bei Vertragsverhandlungen offenbaren müssen. Verletze er diese Aufklärungspflicht, könne der Auftraggeber den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten oder aus wichtigem Grund kündigen. Seien die bis dahin erbrachten Leistungen für den Auftraggeber unbrauchbar und hätten sie keinen selbstständigen Wert, entfalle zudem auch der Honoraranspruch.
Quelle: Urteil des OLG Oldenburg vom 21.5.2014, 3 U 71/13.
Quelle: Urteil des OLG Oldenburg vom 21.5.2014, 3 U 71/13.

Urteile
1 Urteile zitieren order werden zitiert von diesem Artikel
1 Urteile werden in dem Artikel zitiert
Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 23. Jan. 2014 - 3 U 71/13
bei uns veröffentlicht am 23.01.2014
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 11.4.2013, Geschäfts-Nr. 312 O 284/11, abgeändert. Das Versäumnisurteil desselben Gerichts vom 18.9.2012 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt,
Artikel zu passenden Rechtsgebieten
Artikel zu Allgemein
Architektenrecht: Minderungsrecht bei fehlendem Bautagebuch
06.10.2011
Anwalt für Architektenrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Architektenliste: Eintragung erfordert Architekturstudium mit erfolgreicher Abschlussprüfung
09.11.2012
das Erbringen einzelner Prüfungsleistungen muss jedoch nicht nachgewiesen werden-VG Regensburg vom 16.02.12-Az:5 K 236/11
Architektenrecht: Kündigungsrecht bei zögerlicher Brandschutzplanung
02.05.2013
an das Vorliegen des vom Architekten zu vertretenden wichtigen Grundes sind strenge Anforderungen zu stellen-BGH, VII ZR 35/10
Architektenrecht: Kündigung bei grundloser Weigerung der weiteren Zusammenarbeit
28.10.2013
Ein Auftraggeber kann grundsätzlich jeden Werkvertrag aus wichtigem Grund kündigen.
Architektenrecht: Kündigung des Architektenvertrags wegen Vertragsverstößen des Bauherren
04.06.2015
Ein vom Auftraggeber zu vertretener schwerwiegender Vertragsverstoß berechtigt den Architekten zur Kündigung des Architektenvertrags aus wichtigem Grund.