Oberlandesgericht Köln Urteil, 08. Sept. 2015 - 15 U 48/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.03.2015 (28 O 374/14) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger ist der C. Der Beklagte betreibt die Internetseite www.B.de als eine „Plattform zum Meinungsaustausch“ über die „Bekämpfung unerwünschter E-Mails, SMS-Werbung oder Cold Calls.“
4Am 02.03.2014 äußerte sich ein Nutzer unter dem Pseudonym „H“ in einem Forenthread zum Thema „N“ auf der vorgenannten Internetseite des Beklagten wie folgt:
5(Datei/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich)
6In zwei vorangegangenen Forenbeiträgen hatten sich zwei andere Nutzer wie folgt geäußert:
7(Datei/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich)
8Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.
9Der Kläger forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 28.07.2014 unter Fristsetzung bis zum 06.08.2014 erfolglos zur Löschung des erstgenannten Beitrags im Forum sowie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.
10Nachdem die Parteien eine negative Feststellungswiderklage des Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Kläger im Rechtsstreit erster Instanz zuletzt Unterlassung hinsichtlich des erstgenannten Forenbeitrages sowie die Erstattung außergerichtlicher Abmahnkosten begehrt.
11Mit dem angegriffenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dahin stehen könne, ob der Kläger überhaupt betroffen und der Beklagte als Forenbetreiber passivlegitimiert sei.
12Denn jedenfalls habe der Kläger keinen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG bzw. den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, 186f. StGB.
13Bei der streitgegenständlichen Äußerung handele es sich unter Berücksichtigung ihres Aussageinhalts und ihres Kontextes um eine Meinungsäußerung des Nutzers „H“. Die angegriffene Äußerung enthalte - für den Durchschnittsrezipienten erkennbar - primär Kritik an den im zuvor aufgeführten Beitrag genannten Inkassounternehmen, welche der Nutzer „H“ - unangegriffen - als „Abzocker“ bezeichne. Vor dem Hintergrund dieser zulässigen Kritik an den zuvor genannten Inkassounternehmen schlage der Nutzer „H“ dem Kläger die Einrichtung eines neuen Aufnahmekriteriums vor, wodurch er seiner Kritik an der Aufnahme solcher Unternehmen in den Verein des Klägers - für den Durchschnittsrezipienten als ironisch erkennbar - Ausdruck verleihe. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die streitgegenständliche Äußerung nicht dahingehend als Tatsachenbehauptung aufzufassen, dass gegen jedes der im vorherigen Beitrag genannten Inkassounternehmen ein Ermittlungsverfahren wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs anhängig (gewesen) sei bzw. deren Räume durch die Staatsanwaltschaft durchsucht worden seien. Denn der Durchschnittsrezipient erkenne, dass es sich bei der Erwähnung der o.g. Umstände um eine überspitzte und polemische Kritik an dem Geschäftsgebaren von Inkassounternehmen handele, welches er - aus nicht mitgeteilten Gründen - als unseriös empfinde. Schließlich handele es sich auch nicht um Schmähkritik. Es gehe dem Nutzer „H“ ersichtlich nicht um die Herabsetzung des Klägers, sondern um eine auf das Vorgehen manch eines Inkassounternehmens gerichtete Kritik, welche zwar überspitzt und polemisch sei, jedoch zweifellos den erforderlichen Sachbezug aufweise.
14Eine solche Kritik müsse der Kläger jedoch hinnehmen, da im Rahmen einer Abwägung seines Persönlichkeitsrechts und der Meinungsfreiheit letztere überwiege.
15Bei der gebotenen Abwägung falle zu Gunsten des Klägers ins Gewicht, dass die beanstandete Äußerung geeignet sei, ihn in seinem öffentlichen Ansehen zu beeinträchtigen und möglicherweise auch seine geschäftliche Tätigkeit zu erschweren. Es sei allerdings zu berücksichtigen, dass die verwendeten Begriffe ein bloß pauschales Urteil enthielten, bei dem der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurücktrete. Zudem sei zu Gunsten der Meinungsfreiheit des Beklagten zu beachten, dass an der Bewertung der Geschäftstätigkeit von gewerblich agierenden Inkassounternehmen und ihres interessenvertretenden Vereins ein großes öffentliches Interesse bestehe. Dabei müsse ein solcher Verein, der nach eigenen Angaben Lobbyarbeit sowohl im Bundestag als auch im Europäischen Parlament leiste, eine genaue Beobachtung seiner Handlungsweise in der Öffentlichkeit hinnehmen. Deshalb seien die Grenzen zulässiger Kritik ihm gegenüber weiter gezogen und Kritik in der Regel vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit bzw. Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, sodass sich der Kläger wertende, nicht mit unwahren Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen müsse, wenn sie - wie hier der Fall - scharf formuliert sei.
16Entgegen der Auffassung des Klägers sei auch der Nutzer „H“ nicht als Zeuge zu vernehmen gewesen. Unabhängig von tatsächlichen Problemen, die mit einer Ladung von „H“ auftreten würden, komme es nicht darauf an, wie „H“ seine Äußerung habe verstehen wissen wollen, sondern wie der Durchschnittsrezipient diese verstehe.
17Ferner sei es nicht erforderlich, dass der Äußernde die Grundlagen seiner Meinungsäußerung mitteile. Es sei zwar oft nicht nur im Interesse einer fruchtbaren Diskussion, sondern vornehmlich für den in seiner Ehre Betroffenen in hohem Maße wünschenswert, den Kritiker anzuhalten, die Gründe offenzulegen, auf denen sein abwertendes Urteil beruhe, damit der Leser oder Hörer sich nicht nur über den Kritisierten, sondern auch über die Kritik eine eigene Meinung bilden und der Betroffene sich gegen den Angriff gezielt wehren könne. Andererseits dürfe jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Möglichkeit, eine Meinung frei zu äußern, erheblich eingeschränkt wäre, wenn ein Werturteil nur unter gleichzeitiger Angabe der Tatsachen, die es trügen, in die Öffentlichkeit gelangen dürfe. In der Diskussion sei es schon aus zeitlichen oder räumlichen Gründen oft gar nicht möglich, ein solches Urteil mit Ausführungen zu verbinden, die Anspruch darauf erheben könnten, den nichtinformierten Hörer oder Leser über die Grundlagen, an denen die Wertung anknüpfe, gehörig ins Bild zu setzen. Ein Begründungszwang würde die Vertretung eines Standpunkts in der Öffentlichkeit von der Darstellbarkeit der „Bezugspunkte” abhängig machen. Wer seine Meinung nur unvollkommen ausdrücken könne, wäre von der Diskussion weitgehend ausgeschlossen; wer geschickt zu formulieren verstehe, könnte das Verlangen nach „Bezugspunkten” erfüllen, ohne seiner kritischen Äußerung mehr Informationsgehalt geben zu müssen. Insgesamt würde die Diskussion auf den Austausch von beweismäßig nachprüfbaren Informationen verlagert. Das subjektive Moment, das die Vielfalt der Standpunkte erst provoziere, wäre in der Diskussion dagegen in den Hintergrund gedrängt. Der geistige Meinungskampf sei aber nicht nur um der Ermittlung der Wahrheit willen gewährleistet, sondern solle gerade dazu dienen, dass jeder sich in der Öffentlichkeit darstellen könne. Um dieser Gewährleistung willen müsse daher die Äußerung eines abwertenden Urteils über einen anderen in der Öffentlichkeit jedenfalls dem Grundsatz nach auch dann zugelassen werden, wenn die Kritik auf eine Unterrichtung über die Grundlagen ihrer Wertung verzichte; dies auch auf die Gefahr hin, dass der über die „Bezugspunkte” im unklaren gelassene Leser oder Hörer zu einem Urteil über den Angegriffenen veranlasst werde, dass er, wenn ihm mehr Informationen an die Hand gegeben worden wären, so nicht gefällt hätte. Insoweit folge das wertende Urteil hinsichtlich der Substantiierungspflicht anderen Regeln als eine pauschale Tatsachenbehauptung, die, wenn sie nur Teilwahrheiten vermittele und dadurch zu einer nachteiligen Fehleinschätzung des Angegriffenen führe, schon deshalb rechtswidrig sein könne. Im Gegensatz zur Tatsachenbehauptung spreche das Werturteil den Leser oder Hörer als eine subjektive Meinung an und sei ihm als solche erkennbar. Es könne ihm überlassen werden, darüber zu urteilen, was er von einer Kritik zu halten habe, die auf eine Begründung verzichte (vgl. BGH NJW 1974, 1762).
18Wegen der weiteren Begründung wird ergänzend auf die angegriffene Entscheidung (Bl. 42 ff. d.A.) Bezug genommen.
19Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter.
20Er meint, seine Belange seien durch den ehrverletzenden Gehalt der Äußerung in einem nicht mehr zu rechtfertigenden Maße tangiert. Es handele sich um Schmähkritik, die jeder sachlichen Grundlage entbehre, nicht ironisch sei und bei der die Diffamierung des Klägers und dessen Mitglieder im Vordergrund stehe; in einem anderen Fall habe das Landgericht einer einzelnen Privatperson sogar einen Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung als „Abzocker“ gewährt, obwohl die Außenwirkung im streitgegenständlichen Fall „sehr viel größer“ sei.
21Die streitgegenständliche Äußerung sei zudem eine falsche Tatsachenbehauptung. Durch die Äußerung werde der Eindruck erweckt, die im Kläger organisierten Mitglieder seien Straftäter bzw. Kriminelle. Die Richtigkeit der Tatsachenbehauptung habe der Beklagte nicht bewiesen; der Kläger habe im Termin zur mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass die von der Beklagten genannten Verfahren und Aktenzeichen nicht mit den im Forum aufgeführten Inkassounternehmen in Verbindung gebracht werden könnten, sondern aus Verfahren mit Dritten stammten. Das Landgericht habe die vom Kläger vorgelegten Nachweise nicht gewertet.
22Der Kläger beantragt,
23unter Abänderung des am 04.03.2015 verkündeten Urteil des Landgerichts Köln, Az. 28 O 374/14,
241. den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht im Falle einer Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von sechs Monaten, zu unterlassen, zu behaupten oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen
25„Vorschlag an den C2.
26Bitte ein neues Aufnahmekriterium einrichten:
27Voraussetzung für die Aufnahme in unseren hochseriösen Inkassoverband ist der Nachweis, dass mindestens ein Ermittlungsverfahren wegen des banden- und gewerbsmäßigen Betrugs anhängig ist sowie die Räume des Inkassobüros durch die Staatsanwaltschaft durchsucht wurden.“,
28wenn dies geschieht wie unter www.C3.
292. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Abmahngebühren in Höhe von 1.358,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 22.7.2014 zu zahlen.
30Der Beklagte beantragt,
31die Berufung zurückzuweisen.
32Er verteidigt das angegriffene Urteil und wiederholt seine erstinstanzlichen Ausführungen.
33II.
34Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
351.
36Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der streitgegenständlichen Äußerung im Forenbeitrag aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK oder aus anderem Rechtsgrund.
37a) Es handelt sich um eine Meinungsäußerung.
38aa) Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen.
39Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden.
40Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt die Erfassung ihres Sinns voraus. Bei der Sinndeutung ist zu beachten, dass die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. zu allem BGH, Urt. v. 16.12.2014 - VI ZR 39/14 -, NJW 2015, 773).
41bb) (1) Aus den vom Landgericht zu Recht hervorgehobenen Gründen ist die Äußerung überwiegend als ironische und überspitzte Kritik am Kläger und dessen Mitgliedern zu verstehen. Nicht nur indem die Mitglieder als „Abzocker“ bezeichnet werden, sondern auch mit dem ersichtlich nicht ernst gemeinten Vorschlag der in der angegriffenen Äußerung genannten Aufnahmekriterien werden vom Nutzer „H“ vorrangig das Geschäftsgebaren und die Geschäftspraktiken der Mitglieder des Klägers und in Ansehung dessen deren Aufnahme in den Kläger kritisiert.
42(2) Die angegriffene Äußerung beinhaltet für sich selbst genommen keine (offene) Tatsachenbehauptung. Denn mit dieser wird dem Kläger bloß ein Aufnahmekriterium vorgeschlagen.
43(3) Anders als das Landgericht ist der Senat allerdings der Auffassung, dass mit der streitgegenständlichen Äußerung im Kontext des gesamten Beitrags sowie der beiden vorangegangenen Forenbeiträge eine Tatsache behauptet wird, die Grundlage der vorbeschriebenen Meinungsäußerung ist.
44In dem ersten der letztgenannten Beiträge wird auf den Kläger Bezug genommen, im zweiten Beitrag werden einzelne Mitglieder des Klägers benannt. Im folgenden Beitrag, der die streitgegenständliche Äußerung enthält, werden sodann die benannten Mitglieder sowie der Kläger in Bezug genommen, indem dort ausgeführt wird, dass „Da“ (im Kläger) „ja wirklich alles drin“ sei, „was bei den Abzockern Rang und Namen“ habe (die zuvor benannten Mitglieder).
45Wenn dann im Weiteren dem Kläger der Vorschlag gemacht wird, die genannten Aufnahmekriterien vorzusehen, verbindet ein verständiger Leser damit die Aussage, dass jedenfalls gegen eines oder mehrere der namentlich benannten Mitglieder des Klägers Ermittlungsverfahren anhängig (gewesen) oder deren Räume durch die Staatsanwaltschaft durchsucht worden seien. Denn andernfalls würde dem Vorschlag der Aufnahmekriterien jegliche tatsächliche Grundlage fehlen. Gerade weil es sich bloß um einen erkennbar ironisch gemeinten „Vorschlag“ handelt, kann diesem allerdings auch nicht mehr als der vorbeschriebene Gehalt an Tatsachen entnommen werden. Vor allem bleibt offen, in welchem Umfang die namentlich benannten Mitglieder des Klägers die vorgeschlagenen Aufnahmekriterien erfüllen, insbesondere ob jeweils Ermittlungsverfahren wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs anhängig sind und die Räume der Mitglieder durch die Staatsanwaltschaft durchsucht wurden; erst Recht ist die Äußerung ‑ anders als der Kläger offenbar meint - nicht dahin zu verstehen, dass auch im vorangegangenen Beitrag nicht benannte Mitglieder des Klägers die vorgeschlagenen Aufnahmekriterien erfüllen.
46b) Diese Meinungsäußerung ist von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Denn die streitgegenständliche Äußerung ist weder Schmähkritik noch ist ihre tatsächliche Grundlage unwahr oder unzureichend, so dass die gebotene Abwägung zu Gunsten des Äußernden und damit auch des Beklagten ausfällt.
47aa) Der Begriff der Schmähkritik ist eng definiert. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, also die persönliche Kränkung das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats v. 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, 3016; BGH, Urt. v. 16.12.2014 - VI ZR 39/14 -, NJW 2015, 773).
48Es kann dahin stehen, ob der Kläger als juristische Person überhaupt im vorgenannten Sinne diffamiert werden kann. Denn jedenfalls fehlt der streitgegenständlichen Kritik des Äußernden weder ein sachliches Anliegen noch eine tatsächliche Grundlage. Vielmehr fußt die Äußerung sowohl auf seiner generellen Beurteilung von Inkassounternehmen als auch und insbesondere auf der vorbeschriebenen tatsächlichen Grundlage, nämlich der Behauptung des Äußernden, dass gegen einzelne Mitglieder des Klägers Ermittlungsverfahren anhängig seien und Durchsuchungen stattgefunden hätten. Dann aber kann von einer Diffamierung des Klägers (oder dessen Mitgliedern) ohne jeden sachlichen Grund nicht die Rede sein.
49bb) Die gebotene Abwägung zwischen dem (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsfreiheit des Äußernden fällt zu Gunsten des Letztgenannten und damit auch des Beklagten aus.
50(1) Bei Äußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Nicht mit unwahren Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik muss sich der Betroffene in der Regel auch dann gefallen lassen, wenn sie scharf formuliert ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2014 - VI ZR 39/14 -, NJW 2015, 773).
51(2) Die Behauptung, gegen einzelne Mitglieder des Klägers seien Ermittlungsverfahren anhängig (gewesen) oder deren Räume seien durch die Staatsanwaltschaft durchsucht worden, beeinträchtigt den Kläger in dessen (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht und ist ehrenrührig. Ob deswegen dem Beklagten als Forenbetreiber in entsprechender Anwendung von § 186 StGB die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrheit dieser tatsächlichen Grundlage der Äußerung obliegt oder der Kläger deren Unwahrheit zunächst dem Beklagten konkret darlegen muss, kann offen bleiben. Denn der Beklagte hat einer solchen Darlegungslast genüge getan, während der Kläger die diesbezüglichen Behauptungen des Beklagten nicht (hinreichend) bestritten hat.
52Der Beklagte hat mit der Klageerwiderung vorgetragen und belegt, dass die Staatsanwaltschaft Frankenthal gegen die (Verantwortlichen der) G mbH (Bl. 16, 23 d. Anlagenhefts) und die D mbH (Bl. 17f. d. Anlagenhefts) Ermittlungsverfahren führt sowie seitens der Kriminalpolizei gegen die M Inkasso ermittelt wird (Bl. 14f. d. Anlagenhefts). Zugleich hat der Beklagte behauptet, dass die Räume der G mbH sowie der D mbH von der Staatsanwaltschaft durchsucht wurden.
53Dem ist der Kläger nicht hinreichend entgegengetreten. Vielmehr hat er zum einen lediglich darauf verwiesen, dass „Ermittlungsverfahren für sich genommen keine negativen Verfahren“ seien und die Aussage „sowie die Räume des Inkassobüros durch die Staatanwaltschaft durchsucht“ unsachlich und nicht nachweisbar sei. Zum anderen hat der Kläger bloß beanstandet, dass die aufgeführten Ermittlungsverfahren deren Gegenstand nicht erkennen ließen und ein Nachweis über Durchsuchung nicht erbracht sei. Damit hat er das substantiierte Vorbringen der Beklagten nicht hinreichend bestritten, sich insbesondere nicht mit den vom Beklagten vorgelegten Belegen auseinandergesetzt. Soweit der Kläger sich mit der Berufungsbegründung darauf beruft, er habe im Termin zur mündlichen Verhandlung in erster Instanz deutlich gemacht, dass die von der Beklagten genannten Verfahren und Aktenzeichen nicht mit den im Forum aufgeführten Inkassounternehmen in Verbindung gebracht werden könnten, sondern aus Verfahren mit Dritten stammten, und zudem einwendet, das Landgericht habe vorgelegte Nachweise (welche?) nicht gewertet, ist dies nicht nachvollziehbar, weil es an jeglichem Vorbringen hierzu fehlt.
54(3) In Ansehung dessen fällt die gebotene Abwägung der grundgesetzlich geschützten Belange der Beteiligten zu Gunsten des Äußernden und damit auch des Beklagten als Forenbetreiber aus.
55Zwar beeinträchtigt die streitgegenständliche Äußerung den Kläger. Jedoch ist dieser allenfalls mittelbar und zudem als juristische Person lediglich in einem Schutzbereich betroffen, der der Sozialsphäre einer natürlichen Person vergleichbar ist, so dass relativ gesehen ein geringeres Schutzbedürfnis besteht (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.2009 - VI ZR 19/08 -, NJW 2008, 3580). Zugleich fußt die Äußerung auf einer wahren Tatsachengrundlage und stellt sich im Übrigen als überspitzt pointierte und ironische Meinungsäußerung dar, die der Kläger hinzunehmen hat.
56Die Äußerung ist auch nicht deswegen unzulässig, weil der Äußernde in seinem Beitrag weder die vorbeschriebene tatsächliche Grundlage seiner Meinungsäußerung noch sonstige Gründe für seine Kritik an Inkassounternehmen im Einzelnen mitteilt. Zwar mag es aus der Sicht der Rezipienten sowie des jeweils Betroffenen wünschenswert sein, dass ein Kritiker die Grundlagen und tatsächlichen Bezugspunkte seiner Kritik gemeinsam mit dieser näher darstellt. Denn er ermöglicht damit die Einordnung seiner Kritik und trägt auf diese Weise zu der Erkenntnis des Rezipienten bei, ob die zum Ausdruck gebrachte Kritik nachvollziehbar und zutreffend ist oder ob - aus Sicht des Betroffenen - Anlass für eine Verteidigung besteht. Das ändert jedoch nichts daran, dass ein sich subjektiv äußernder Kritiker auch ohne die Mitteilung der tatsächlichen Bezugspunkte seiner Kritik den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit für sich in Anspruch nehmen kann, der nicht allein dadurch beschränkt oder entzogen ist, weil er sich auf die Mitteilung des Ergebnisses der subjektiven Würdigung eines beurteilten Sachverhalts beschränkt (vgl. Senat, Urt. v. 16.12.2014 - 15 U 141/14 -, juris). Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht darauf verwiesen, dass - anders als bei Tatsachbehauptungen - (bewusst) „unvollständige“ Meinungsäußerung nicht verboten sind, zumal die Meinungsbildung des Rezipienten gerade auch davon abhängt, wie er den Umstand beurteilt, dass die tatsächliche Grundlage für eine Meinungsäußerung nicht beschrieben wird.
572.
58Da der Kläger in der Hauptsache keinen Anspruch hat, kann er auch die Erstattung von Abmahnkosten nicht mit Erfolg begehren.
593.
60Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
614.
62a) Der Beklagte war in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wirksam vertreten. Nach der insoweit im Register eingetragenen Satzung war das Vorstandsmitglied L einzelvertretungsberechtigt. Soweit die Satzung Regelungen zur notwendigen Mehrheit sowie zur Zustimmung des Beirats vorsieht, handelt es sich nicht um wirksame Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstands im Außenverhältnis nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BGB.
63Soll nämlich eine Satzungsbestimmung diese Wirkung haben, muss sich die Beschränkung der Vertretungsmacht eindeutig aus ihr ergeben und hinreichend bestimmt sein. Andernfalls kommt einer Einschränkung des Handlungsspielraums des Vorstands nur vereinsinterne Bedeutung zu (vgl. Stöber/Otto, Handbuch des Vereinsrechts, 10. Auflage 2012, Rn. 453, 462; BGH, Urt. v. 28.04.1980 - II ZR 193/79 -, NJW 1980, 2799; Urt. v. 22.04.1996 - II ZR 65/95 -, NJW-RR 1996, 866). Im Zweifel sind satzungsmäßige Beschränkungen des Vorstandshandelns lediglich als interne Schranken aufzufassen (vgl. Arnold in: MüKo-BGB, 7. Auflage 2015, § 26 BGB Rn. 14).
64Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die entsprechenden Regelungen der Satzung Außenwirkung haben sollten, sind hier weder nach deren Wortlaut (zu Formulierungsbeispielen vgl. Stöber/Otto, Handbuch des Vereinsrechts, 10. Auflage 2012, Rn. 462) noch nach deren Sinn und Zweck erkennbar. Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob die Regelungen überhaupt dem Bestimmtheitserfordernis genügen (vgl. auch hierzu Stöber/Otto, Handbuch des Vereinsrechts, 10. Auflage 2012, Rn. 462).
65b) Ebenso wenig ist deswegen schließlich maßgebend, dass der Senat auch im Falle der Säumnis des Beklagten in der Sache keine andere Entscheidung hätte treffen, insbesondere kein Versäumnisurteil gegen den Beklagten hätte erlassen können.
665.
67Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs; der Senat hat über die Zulässigkeit einer einzelnen (Meinungs-)Äußerung entschieden.
68Berufungsstreitwert: 10.000,00 €.
Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Urteil, 08. Sept. 2015 - 15 U 48/15
Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Köln Urteil, 08. Sept. 2015 - 15 U 48/15
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Oberlandesgericht Köln Urteil, 08. Sept. 2015 - 15 U 48/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist der Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement. Der Beklagte betreibt die Internetseite www.anonym1.de, auf der sich Verbraucher über Erfahrungen aus dem Bereich der Werbung bzw. unerlaubten Werbung austauschen können.
3Am 00.00.00 äußerte sich der Nutzer „H“ dort wie folgt:
4„Iiiiiih. Da ist ja wirklich alles drin, was bei den Abzockern Rang und Namen hat.
5Vorschlag an den BFFI.
6Bitte ein neues Aufnahmekriterium einrichten:
7Voraussetzung für die Aufnahme in unseren hochseriösen Inkassoverband ist der Nachweis, dass mindestens ein Ermittlungsverfahren wegen des banden- und gewerbsmäßigen Betrugs anhängig ist sowie die Räume des Inkassobüros durch die Staatsanwaltschaft durchsucht wurden.“
8Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.
9Der Kläger forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 28.7.2014 unter Fristsetzung bis zum 6.8.2014 erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.
10Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung um eine unwahre Tatsache handele, durch die er wider besseres Wissen in der öffentlichen Meinung herabgewürdigt und sein Kredit gefährdet werde. Die Aussage des Nutzers „H“ sei geeignet, gleichzeitig eine Verleumdung nach § 187 StGB sowie eine üble Nachrede nach § 186 StGB darzustellen. Durch diese Aussage werde der Eindruck erweckt, die bei dem Kläger organisierten Mitglieder würden Straftäter bzw. Kriminelle seien. Zwar seien Ermittlungsverfahren für sich genommen keine negativen Verfahren, jedoch werde durch die Verbindung mit Äußerungen zu banden- und gewerbsmäßigen Betrugs und zu Durchsuchungen ein unsachlicher und vorverurteilender Eindruck erweckt. Die Aussage sei zudem eine unwahre Tatsache, da für die Richtigkeit keine Beweise vorgelegt würden und die Aussage frei erfunden sei. Die seitens des Beklagten genannten Aktenzeichen ließen nicht erkennen, welchen Inhalt und Ausgang die Ermittlungen gehabt hätten. Ein Beweis hierfür werde zudem nicht geführt werden können, weil der Kläger darauf achte, dass die bei ihm organisierten Mitglieder sich an geltendes Recht hielten. Insbesondere würde von den jeweiligen Geschäftsführern ein polizeiliches Führungszeugnis eingeholt. Selbst wenn man die Äußerung als Meinungsäußerung ansähe, handelte es sich um eine unzulässige Schmähkritik.
11Der Kläger ist der Meinung, dass der Beklagte als Störer hafte, da er als Host-Provider und als Betreiber des Forums eine Prüfungspflicht für Inhalte auf seiner Internetseite habe, nachdem er durch die Abmahnung der Klägerin Kenntnis von dem Vorgang erhalten habe.
12Nachdem die Parteien die Feststellungswiderklage, die auf die Feststellung gerichtet war, dass dem Kläger hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerung kein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zusteht, übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger sinngemäß,
131. den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht im Falle einer Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von sechs Monaten, zu unterlassen, gegenüber Dritten zu behaupten oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
14„Vorschlag an den BFFI.
15Bitte ein neues Aufnahmekriterium einrichten:
16Voraussetzung für die Aufnahme in unseren hochseriösen Inkassoverband ist der Nachweis, dass mindestens ein Ermittlungsverfahren wegen des banden- und gewerbsmäßigen Betrugs anhängig ist sowie die Räume des Inkassobüros durch die Staatsanwaltschaft durchsucht wurden.“
17wie im Forum auf der Internetseite des Beklagten www.anonym2 unter der Eintragung #83 am 00.00.00 durch den Nutzer „H“ zum Forum-Thema „MB-Inkasso“ geschehen;
182. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Abmahngebühren in Höhe von 1.358,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 22.7.2014 zu zahlen.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Der Beklagte behauptet, dass gegen sechs Mitglieder des Klägers Ermittlungsverfahren wegen Betrugs eingeleitet bzw. im Rahmen von Verfahren gegen Dritte Ermittlungen auch gegenüber diesen Mitgliedern durchgeführt worden seien. Ferner seien von der Staatsanwaltschaft die Räumlichkeiten zweier Mitglieder des Klägers durchsucht worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Seiten 3 f. der Klageerwiderung vom 4.11.2014, Bl. 15 f. d.A., Bezug genommen.
22Zudem ist der Beklagte der Auffassung, dass es sich bei der Äußerung um eine nicht schmähende Meinungsäußerung handele, die erkennbar ironisch gemeint sei. Jedem Leser sei klar, dass der Äußernde nicht ernsthaft dem Kläger ein solches neues Aufnahmekriterium vorschlagen habe wolle. Zudem sei auch der Aussagekern des Beitrags, nämlich die Kritik des Äußernden, dass sich einige Inkassobüros, gegen die strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet bzw. deren Räumlichkeiten durchsucht worden seien, nun in einem Verband wiederfänden, zutreffend. Es handele sich um eine überspitzte, vielleicht sogar polemische Kritik, bei der jedoch die Sachaussage im Vordergrund stehe.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe
25Die Klage ist unbegründet.
261.
27Es kann dahinstehen, ob der Kläger betroffen, mithin aktivlegitimiert, und der Beklagte als Betreiber des Forums passivlegitimiert ist.
28Denn der Kläger hat – beides unterstellt - gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG bzw. den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, 186 f. StGB.
29Das Persönlichkeitsrecht einer juristischen Person stellt genauso wie das Allgemeine Persönlichkeitsrecht einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben (vgl. BGH, NJW 2008, 2110 m.w.N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen - wie vorliegend - die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Unternehmerpersönlichkeitsrecht gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen, während Meinungsäußerungen durch das Element der Stellungnahme geprägt sind. Gleiches gilt für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Auflage 2015, § 823 BGB, Rn. 131). Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH, NJW 1998, 3047). Maßgeblich für das Verständnis der Behauptung ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (BVerfG, NJW 2006, 207). Sie darf zudem nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem – zu würdigenden – Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gem. Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird. Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (vgl. BGH, NJW 2009, 3580).
30Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze handelt es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung unter Berücksichtigung ihres Aussageinhalts und ihres Kontextes um eine Meinungsäußerung des Nutzers „H“. Die angegriffene Äußerung enthält – für den Durchschnittsrezipienten erkennbar – primär Kritik an den im zuvor aufgeführten Beitrag genannten Inkassounternehmen, welche der Nutzer „H“ – unangegriffen – als „Abzocker“ bezeichnet. Vor dem Hintergrund dieser zulässigen Kritik an den zuvor genannten Inkassounternehmen schlägt der Nutzer „H“ dem Kläger die Einrichtung eines neuen Aufnahmekriteriums vor, wodurch er seine Kritik an der Aufnahme solcher Unternehmen in den Verein des Klägers –für den Durchschnittsrezipienten als ironisch erkennbar – Ausdruck verleiht.
31Entgegen der Auffassung des Klägers ist die streitgegenständliche Äußerung auch nicht dahingehend als Tatsachenbehauptung aufzufassen, dass gegen jedes der im vorherigen Beitrag genannten Inkassounternehmen ein Ermittlungsverfahren wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs anhängig war/ist bzw. deren Räume durch die Staatsanwaltschaft durchsucht wurden. Denn der Durchschnittsrezipient erkennt, dass es sich bei der Erwähnung der o.g. Umstände um eine überspitzte und polemische Kritik an dem Geschäftsgebaren von Inkassounternehmen handelt, welches er – aus nicht mitgeteilten Gründen - als unseriös empfindet.
32Entgegen der Meinung des Klägers liegt auch keine Schmähkritik vor.
33Denn an die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (BGH NJW 2009, 3580).
34Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Denn es geht dem Nutzer „H“ ersichtlich nicht um die Herabsetzung des Klägers, sondern um eine auf das Vorgehen manch eines Inkassounternehmens gerichtete Kritik, welche zwar überspitzt und polemisch ist, jedoch zweifellos den erforderlichen Sachbezug aufweist.
35Eine solche Kritik muss der Kläger jedoch hinnehmen, da im Rahmen einer Abwägung seines Persönlichkeitsrechts und der Meinungsfreiheit letztere überwiegt.
36Bei der gebotenen Abwägung fällt zu Gunsten des Klägers ins Gewicht, dass die beanstandete Äußerung geeignet ist, ihn in seinem öffentlichen Ansehen zu beeinträchtigen und möglicherweise auch seine geschäftliche Tätigkeit zu erschweren. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die verwendeten Begriffe ein bloß pauschales Urteil enthalten, bei dem der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurücktritt. Zudem ist zu Gunsten der Meinungsfreiheit des Beklagten zu beachten, dass an der Bewertung der Geschäftstätigkeit von gewerblich agierenden Inkassounternehmen und ihres interessenvertretenden Vereins ein großes öffentliches Interesse besteht. Dabei muss ein solcher Verein, der nach eigenen Angaben Lobbyarbeit sowohl im Bundestag als auch im Europäischen Parlament leistet, eine genaue Beobachtung seiner Handlungsweise in der Öffentlichkeit hinnehmen. Deshalb sind die Grenzen zulässiger Kritik ihm gegenüber weiter gezogen (BGH NJW 2009, 3580) und Kritik in der Regel vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit bzw. Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, sodass sich der Kläger wertende, nicht mit unwahren Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen muss, wenn sie – wie hier der Fall - scharf formuliert ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14).
37Entgegen der Auffassung des Klägers war auch der Nutzer „H“ nicht als Zeuge zu vernehmen. Unabhängig von tatsächlichen Problemen, die mit einer Ladung von „H“ auftreten würden, kommt es nicht darauf an, wie „H“ seine Äußerung verstanden wissen wollte, sondern – wie bereits ausgeführt – wie der Durchschnittsrezipient diese versteht.
38Ferner ist es nicht erforderlich, dass der Äußernde die Grundlagen seiner Meinungsäußerung mitteilt. Es ist zwar oft nicht nur im Interesse einer fruchtbaren Diskussion, sondern vornehmlich für den in seiner Ehre Betroffenen in hohem Maße wünschenswert, den Kritiker anzuhalten, die Gründe offenzulegen, auf denen sein abwertendes Urteil beruht, damit der Leser oder Hörer sich nicht nur über den Kritisierten, sondern auch über die Kritik eine eigene Meinung bilden und der Betroffene sich gegen den Angriff gezielt wehren kann. Andererseits darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Möglichkeit, eine Meinung frei zu äußern, erheblich eingeschränkt wäre, wenn ein Werturteil nur unter gleichzeitiger Angabe der Tatsachen, die es tragen, in die Öffentlichkeit gelangen dürfte. In der Diskussion ist es schon aus zeitlichen oder räumlichen Gründen oft gar nicht möglich, ein solches Urteil mit Ausführungen zu verbinden, die Anspruch darauf erheben können, den nichtinformierten Hörer oder Leser über die Grundlagen, an denen die Wertung anknüpft, gehörig ins Bild zu setzen. Ein Begründungszwang würde die Vertretung eines Standpunkts in der Öffentlichkeit von der Darstellbarkeit der „Bezugspunkte” abhängig machen. Wer seine Meinung nur unvollkommen ausdrücken kann, wäre von der Diskussion weitgehend ausgeschlossen; wer geschickt zu formulieren versteht, könnte das Verlangen nach „Bezugspunkten” erfüllen, ohne seiner kritischen Äußerung mehr Informationsgehalt geben zu müssen. Insgesamt würde die Diskussion auf den Austausch von beweismäßig nachprüfbaren Informationen verlagert. Das subjektive Moment, das die Vielfalt der Standpunkte erst provoziert, wäre in der Diskussion dagegen in den Hintergrund gedrängt. Der geistige Meinungskampf ist aber nicht nur um der Ermittlung der Wahrheit willen gewährleistet, sondern soll gerade dazu dienen, dass jeder sich in der Öffentlichkeit darstellen kann. Um dieser Gewährleistung willen muss daher die Äußerung eines abwertenden Urteils über einen anderen in der Öffentlichkeit jedenfalls dem Grundsatz nach auch dann zugelassen werden, wenn die Kritik auf eine Unterrichtung über die Grundlagen ihrer Wertung verzichtet; dies auch auf die Gefahr hin, dass der über die „Bezugspunkte” im unklaren gelassene Leser oder Hörer zu einem Urteil über den Angegriffenen veranlasst wird, das er, wenn ihm mehr Informationen an die Hand gegeben worden wären, so nicht gefällt hätte. Insoweit folgt das wertende Urteil hinsichtlich der Substantiierungspflicht anderen Regeln als eine pauschale Tatsachenbehauptung, die, wenn sie nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch zu einer nachteiligen Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, schon deshalb rechtswidrig sein kann. Im Gegensatz zur Tatsachenbehauptung spricht das Werturteil den Leser oder Hörer als eine subjektive Meinung an und ist ihm als solche erkennbar. Es kann ihm überlassen werden, darüber zu urteilen, was er von einer Kritik zu halten hat, die auf eine Begründung verzichtet (vgl. BGH NJW 1974, 1762).
392.
40Der Kläger hat aus den vorgenannten Gründen auch keinen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß § 823 Abs. 1 BGB.
413.
42Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO.
43Die Kosten hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten Feststellungswiderklage i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO waren dem Kläger gemäß § 91a Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. Denn die Feststellungsklage war bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers den angekündigten Klageantrag in der mündlichen Verhandlung stellte, zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 7.7.1994 – I ZR 30/92; Urteil vom 2.3.1999 – VI ZR 71/98) und aus den unter 1. genannten Gründen begründet.
443.
45Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.
46Streitwert: 10.000,- EUR (§ 45 Abs. 1 S. 1 und S. 3 GKG)
47Rechtsbehelfsbelehrung:
48Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
49a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
50b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
51Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
52Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
53Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
54Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist der Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement. Der Beklagte betreibt die Internetseite www.anonym1.de, auf der sich Verbraucher über Erfahrungen aus dem Bereich der Werbung bzw. unerlaubten Werbung austauschen können.
3Am 00.00.00 äußerte sich der Nutzer „H“ dort wie folgt:
4„Iiiiiih. Da ist ja wirklich alles drin, was bei den Abzockern Rang und Namen hat.
5Vorschlag an den BFFI.
6Bitte ein neues Aufnahmekriterium einrichten:
7Voraussetzung für die Aufnahme in unseren hochseriösen Inkassoverband ist der Nachweis, dass mindestens ein Ermittlungsverfahren wegen des banden- und gewerbsmäßigen Betrugs anhängig ist sowie die Räume des Inkassobüros durch die Staatsanwaltschaft durchsucht wurden.“
8Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.
9Der Kläger forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 28.7.2014 unter Fristsetzung bis zum 6.8.2014 erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.
10Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung um eine unwahre Tatsache handele, durch die er wider besseres Wissen in der öffentlichen Meinung herabgewürdigt und sein Kredit gefährdet werde. Die Aussage des Nutzers „H“ sei geeignet, gleichzeitig eine Verleumdung nach § 187 StGB sowie eine üble Nachrede nach § 186 StGB darzustellen. Durch diese Aussage werde der Eindruck erweckt, die bei dem Kläger organisierten Mitglieder würden Straftäter bzw. Kriminelle seien. Zwar seien Ermittlungsverfahren für sich genommen keine negativen Verfahren, jedoch werde durch die Verbindung mit Äußerungen zu banden- und gewerbsmäßigen Betrugs und zu Durchsuchungen ein unsachlicher und vorverurteilender Eindruck erweckt. Die Aussage sei zudem eine unwahre Tatsache, da für die Richtigkeit keine Beweise vorgelegt würden und die Aussage frei erfunden sei. Die seitens des Beklagten genannten Aktenzeichen ließen nicht erkennen, welchen Inhalt und Ausgang die Ermittlungen gehabt hätten. Ein Beweis hierfür werde zudem nicht geführt werden können, weil der Kläger darauf achte, dass die bei ihm organisierten Mitglieder sich an geltendes Recht hielten. Insbesondere würde von den jeweiligen Geschäftsführern ein polizeiliches Führungszeugnis eingeholt. Selbst wenn man die Äußerung als Meinungsäußerung ansähe, handelte es sich um eine unzulässige Schmähkritik.
11Der Kläger ist der Meinung, dass der Beklagte als Störer hafte, da er als Host-Provider und als Betreiber des Forums eine Prüfungspflicht für Inhalte auf seiner Internetseite habe, nachdem er durch die Abmahnung der Klägerin Kenntnis von dem Vorgang erhalten habe.
12Nachdem die Parteien die Feststellungswiderklage, die auf die Feststellung gerichtet war, dass dem Kläger hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerung kein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zusteht, übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger sinngemäß,
131. den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht im Falle einer Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von sechs Monaten, zu unterlassen, gegenüber Dritten zu behaupten oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
14„Vorschlag an den BFFI.
15Bitte ein neues Aufnahmekriterium einrichten:
16Voraussetzung für die Aufnahme in unseren hochseriösen Inkassoverband ist der Nachweis, dass mindestens ein Ermittlungsverfahren wegen des banden- und gewerbsmäßigen Betrugs anhängig ist sowie die Räume des Inkassobüros durch die Staatsanwaltschaft durchsucht wurden.“
17wie im Forum auf der Internetseite des Beklagten www.anonym2 unter der Eintragung #83 am 00.00.00 durch den Nutzer „H“ zum Forum-Thema „MB-Inkasso“ geschehen;
182. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Abmahngebühren in Höhe von 1.358,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 22.7.2014 zu zahlen.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Der Beklagte behauptet, dass gegen sechs Mitglieder des Klägers Ermittlungsverfahren wegen Betrugs eingeleitet bzw. im Rahmen von Verfahren gegen Dritte Ermittlungen auch gegenüber diesen Mitgliedern durchgeführt worden seien. Ferner seien von der Staatsanwaltschaft die Räumlichkeiten zweier Mitglieder des Klägers durchsucht worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Seiten 3 f. der Klageerwiderung vom 4.11.2014, Bl. 15 f. d.A., Bezug genommen.
22Zudem ist der Beklagte der Auffassung, dass es sich bei der Äußerung um eine nicht schmähende Meinungsäußerung handele, die erkennbar ironisch gemeint sei. Jedem Leser sei klar, dass der Äußernde nicht ernsthaft dem Kläger ein solches neues Aufnahmekriterium vorschlagen habe wolle. Zudem sei auch der Aussagekern des Beitrags, nämlich die Kritik des Äußernden, dass sich einige Inkassobüros, gegen die strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet bzw. deren Räumlichkeiten durchsucht worden seien, nun in einem Verband wiederfänden, zutreffend. Es handele sich um eine überspitzte, vielleicht sogar polemische Kritik, bei der jedoch die Sachaussage im Vordergrund stehe.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe
25Die Klage ist unbegründet.
261.
27Es kann dahinstehen, ob der Kläger betroffen, mithin aktivlegitimiert, und der Beklagte als Betreiber des Forums passivlegitimiert ist.
28Denn der Kläger hat – beides unterstellt - gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG bzw. den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, 186 f. StGB.
29Das Persönlichkeitsrecht einer juristischen Person stellt genauso wie das Allgemeine Persönlichkeitsrecht einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben (vgl. BGH, NJW 2008, 2110 m.w.N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen - wie vorliegend - die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Unternehmerpersönlichkeitsrecht gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen, während Meinungsäußerungen durch das Element der Stellungnahme geprägt sind. Gleiches gilt für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Auflage 2015, § 823 BGB, Rn. 131). Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH, NJW 1998, 3047). Maßgeblich für das Verständnis der Behauptung ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (BVerfG, NJW 2006, 207). Sie darf zudem nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem – zu würdigenden – Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gem. Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird. Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (vgl. BGH, NJW 2009, 3580).
30Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze handelt es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung unter Berücksichtigung ihres Aussageinhalts und ihres Kontextes um eine Meinungsäußerung des Nutzers „H“. Die angegriffene Äußerung enthält – für den Durchschnittsrezipienten erkennbar – primär Kritik an den im zuvor aufgeführten Beitrag genannten Inkassounternehmen, welche der Nutzer „H“ – unangegriffen – als „Abzocker“ bezeichnet. Vor dem Hintergrund dieser zulässigen Kritik an den zuvor genannten Inkassounternehmen schlägt der Nutzer „H“ dem Kläger die Einrichtung eines neuen Aufnahmekriteriums vor, wodurch er seine Kritik an der Aufnahme solcher Unternehmen in den Verein des Klägers –für den Durchschnittsrezipienten als ironisch erkennbar – Ausdruck verleiht.
31Entgegen der Auffassung des Klägers ist die streitgegenständliche Äußerung auch nicht dahingehend als Tatsachenbehauptung aufzufassen, dass gegen jedes der im vorherigen Beitrag genannten Inkassounternehmen ein Ermittlungsverfahren wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs anhängig war/ist bzw. deren Räume durch die Staatsanwaltschaft durchsucht wurden. Denn der Durchschnittsrezipient erkennt, dass es sich bei der Erwähnung der o.g. Umstände um eine überspitzte und polemische Kritik an dem Geschäftsgebaren von Inkassounternehmen handelt, welches er – aus nicht mitgeteilten Gründen - als unseriös empfindet.
32Entgegen der Meinung des Klägers liegt auch keine Schmähkritik vor.
33Denn an die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (BGH NJW 2009, 3580).
34Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Denn es geht dem Nutzer „H“ ersichtlich nicht um die Herabsetzung des Klägers, sondern um eine auf das Vorgehen manch eines Inkassounternehmens gerichtete Kritik, welche zwar überspitzt und polemisch ist, jedoch zweifellos den erforderlichen Sachbezug aufweist.
35Eine solche Kritik muss der Kläger jedoch hinnehmen, da im Rahmen einer Abwägung seines Persönlichkeitsrechts und der Meinungsfreiheit letztere überwiegt.
36Bei der gebotenen Abwägung fällt zu Gunsten des Klägers ins Gewicht, dass die beanstandete Äußerung geeignet ist, ihn in seinem öffentlichen Ansehen zu beeinträchtigen und möglicherweise auch seine geschäftliche Tätigkeit zu erschweren. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die verwendeten Begriffe ein bloß pauschales Urteil enthalten, bei dem der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurücktritt. Zudem ist zu Gunsten der Meinungsfreiheit des Beklagten zu beachten, dass an der Bewertung der Geschäftstätigkeit von gewerblich agierenden Inkassounternehmen und ihres interessenvertretenden Vereins ein großes öffentliches Interesse besteht. Dabei muss ein solcher Verein, der nach eigenen Angaben Lobbyarbeit sowohl im Bundestag als auch im Europäischen Parlament leistet, eine genaue Beobachtung seiner Handlungsweise in der Öffentlichkeit hinnehmen. Deshalb sind die Grenzen zulässiger Kritik ihm gegenüber weiter gezogen (BGH NJW 2009, 3580) und Kritik in der Regel vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit bzw. Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, sodass sich der Kläger wertende, nicht mit unwahren Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen muss, wenn sie – wie hier der Fall - scharf formuliert ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14).
37Entgegen der Auffassung des Klägers war auch der Nutzer „H“ nicht als Zeuge zu vernehmen. Unabhängig von tatsächlichen Problemen, die mit einer Ladung von „H“ auftreten würden, kommt es nicht darauf an, wie „H“ seine Äußerung verstanden wissen wollte, sondern – wie bereits ausgeführt – wie der Durchschnittsrezipient diese versteht.
38Ferner ist es nicht erforderlich, dass der Äußernde die Grundlagen seiner Meinungsäußerung mitteilt. Es ist zwar oft nicht nur im Interesse einer fruchtbaren Diskussion, sondern vornehmlich für den in seiner Ehre Betroffenen in hohem Maße wünschenswert, den Kritiker anzuhalten, die Gründe offenzulegen, auf denen sein abwertendes Urteil beruht, damit der Leser oder Hörer sich nicht nur über den Kritisierten, sondern auch über die Kritik eine eigene Meinung bilden und der Betroffene sich gegen den Angriff gezielt wehren kann. Andererseits darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Möglichkeit, eine Meinung frei zu äußern, erheblich eingeschränkt wäre, wenn ein Werturteil nur unter gleichzeitiger Angabe der Tatsachen, die es tragen, in die Öffentlichkeit gelangen dürfte. In der Diskussion ist es schon aus zeitlichen oder räumlichen Gründen oft gar nicht möglich, ein solches Urteil mit Ausführungen zu verbinden, die Anspruch darauf erheben können, den nichtinformierten Hörer oder Leser über die Grundlagen, an denen die Wertung anknüpft, gehörig ins Bild zu setzen. Ein Begründungszwang würde die Vertretung eines Standpunkts in der Öffentlichkeit von der Darstellbarkeit der „Bezugspunkte” abhängig machen. Wer seine Meinung nur unvollkommen ausdrücken kann, wäre von der Diskussion weitgehend ausgeschlossen; wer geschickt zu formulieren versteht, könnte das Verlangen nach „Bezugspunkten” erfüllen, ohne seiner kritischen Äußerung mehr Informationsgehalt geben zu müssen. Insgesamt würde die Diskussion auf den Austausch von beweismäßig nachprüfbaren Informationen verlagert. Das subjektive Moment, das die Vielfalt der Standpunkte erst provoziert, wäre in der Diskussion dagegen in den Hintergrund gedrängt. Der geistige Meinungskampf ist aber nicht nur um der Ermittlung der Wahrheit willen gewährleistet, sondern soll gerade dazu dienen, dass jeder sich in der Öffentlichkeit darstellen kann. Um dieser Gewährleistung willen muss daher die Äußerung eines abwertenden Urteils über einen anderen in der Öffentlichkeit jedenfalls dem Grundsatz nach auch dann zugelassen werden, wenn die Kritik auf eine Unterrichtung über die Grundlagen ihrer Wertung verzichtet; dies auch auf die Gefahr hin, dass der über die „Bezugspunkte” im unklaren gelassene Leser oder Hörer zu einem Urteil über den Angegriffenen veranlasst wird, das er, wenn ihm mehr Informationen an die Hand gegeben worden wären, so nicht gefällt hätte. Insoweit folgt das wertende Urteil hinsichtlich der Substantiierungspflicht anderen Regeln als eine pauschale Tatsachenbehauptung, die, wenn sie nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch zu einer nachteiligen Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, schon deshalb rechtswidrig sein kann. Im Gegensatz zur Tatsachenbehauptung spricht das Werturteil den Leser oder Hörer als eine subjektive Meinung an und ist ihm als solche erkennbar. Es kann ihm überlassen werden, darüber zu urteilen, was er von einer Kritik zu halten hat, die auf eine Begründung verzichtet (vgl. BGH NJW 1974, 1762).
392.
40Der Kläger hat aus den vorgenannten Gründen auch keinen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß § 823 Abs. 1 BGB.
413.
42Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO.
43Die Kosten hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten Feststellungswiderklage i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO waren dem Kläger gemäß § 91a Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. Denn die Feststellungsklage war bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers den angekündigten Klageantrag in der mündlichen Verhandlung stellte, zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 7.7.1994 – I ZR 30/92; Urteil vom 2.3.1999 – VI ZR 71/98) und aus den unter 1. genannten Gründen begründet.
443.
45Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.
46Streitwert: 10.000,- EUR (§ 45 Abs. 1 S. 1 und S. 3 GKG)
47Rechtsbehelfsbelehrung:
48Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
49a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
50b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
51Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
52Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
53Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
54Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2013 aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Klägerin stellt Hochleistungsmagneten zur Einsparung von fossilen Brennstoffen bei dem Betrieb von Heizungsanlagen her. Sie ist Inhaberin des beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Patents über die "Anordnung zur magnetischen Ionisierung eines kohlenwasserstoffhaltigen Treibstoffs sowie deren Verwendung". Nach der Patentschrift liegt die Aufgabe der Erfindung darin, den Verbrennungswirkungsgrad des behandelten Treibstoffes signifikant zu erhöhen. Der Beklagte hat Physik und Architektur studiert. Er ist der Auffassung, dass die von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Vorrichtungen keine Energieeinsparung bewirkten und die Klägerin dies wisse. Am 7. Juni 2011 teilte er einer Kundin der Klägerin unter voller Nennung der im Folgenden abgekürzt wiedergegebenen Namen per E-Mail mit:
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"Sehr geehrte Damen und Herren,
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ich schreibe derzeit an einem Artikel über einen groß angelegten Schwindel durch eine Firma S. GmbH, die unter dem Markennamen E. Magnete vermarktet, die an die Brennstoffleitung einer Heizungsanlage geklemmt auf wundersame Weise enorme Energieeinsparungen bewirken sollen. Die Wirkung dieser Magnete entspricht der eines Perpetuum Mobiles, die vom Hersteller herbeigezerrte wissenschaftliche Begründung der angeblichen Wirkung der Magnete ist völliger Unsinn.
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Zu den Opfern dieses Betruges gehört auch Ihr Unternehmen. Wie Herr J. vom Facility Management Ihres Unternehmens berichtet, wurden Heizungsanlagen in Ihren Niederlassungen A. und W. mit diesen Magneten ausgestattet.
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Ich würde mich freuen, wenn Sie zu dieser Angelegenheit Stellung beziehen könnten. Mich interessiert dabei insbesondere, ob Sie durch Ihren Heizungslieferanten oder Energieberater zu diesen Magneten zum Kauf dieser Magnete motiviert wurden, oder ob sich diese nach Kauf dazu geäußert haben. Besonders interessant ist auch, wie die Messung der angeblichen Effizienzsteigerung durchgeführt wurde. Gerne wird Ihnen dazu jeder Schornsteinfeger bestätigen, dass solch eine Effizienzsteigerung nach einer normalen Wartung und Reinigung, die eventuell beim Einbau der Magnete erfolgte, problemlos messbar ist.
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Insbesondere möchte ich darauf hinweisen, dass sich Ihr Unternehmen durch die Bereitstellung des Anwenderberichts zu Werbezwecken für dieses Scharlatanerieprodukt (http://www.e.com/pressemeldungen/pdf/anwenderbericht_e..pdf) gegenüber dadurch beeinflussten weiteren Opfern des Betrugs eventuell schadensersatzpflichtig macht.
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Vielen Dank und herzliche Grüße
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T. B.
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Wissenschaftsjournalist"
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Nachdem die Klägerin den Beklagten abgemahnt und seine Äußerungen als Schmähkritik bezeichnet hatte, teilte der Beklagte mit E-Mail vom 17. Juni 2011 unter Angabe eines Links mit, das Abmahnschreiben habe ihn veranlasst, den Betrug durch die Klägerin auch im Usenet bekannt zu machen.
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Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, die Behauptungen zu unterlassen, die Klägerin initiiere mit der Vermarktung ihres unter dem Markennamen "E." hergestellten Produktes einen "groß angelegten Schwindel" bzw. "Betrug", bei den Kunden der Klägerin handele es sich um "Opfer dieses Betrugs", bei den "E."-Produkten der Klägerin handele es sich um "Scharlatanerieprodukte", die Wirkung der von der Klägerin vermarkteten Magnete entspreche der eines "Perpetuum-Mobiles", die vom Hersteller herbeigezerrte wissenschaftliche Begründung der angeblichen Wirkung sei völliger Unsinn. Das Landgericht hat den Beklagten darüber hinaus verurteilt, es zu unterlassen, unmittelbar an Kunden der Klägerin mit den vorgenannten Behauptungen heranzutreten, und an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.974,40 € zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
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I.
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Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1, § 824 BGB zu. Durch die beanstandeten Äußerungen habe der Beklagte die unternehmensbezogenen Interessen des Unternehmens der Klägerin betroffen, die sowohl durch ihr Persönlichkeitsrecht als auch durch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützt seien. Die Äußerungen des Beklagten genössen nicht den Schutz der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, weil sie als unzulässige Schmähkritik zu qualifizieren seien. Ausweislich seiner E-Mail vom 7. Juni 2011 gehe es dem Beklagten vorrangig nicht um eine Auseinandersetzung mit der von ihm behaupteten Wirkungslosigkeit der von der Klägerin verwendeten Technik. Hierzu enthielten seine Ausführungen kaum einen brauchbaren Anhaltspunkt. Vielmehr gehe es dem Beklagten ersichtlich darum, das Unternehmen der Klägerin in den Augen auch von Kunden herabzusetzen. Während der Leser der E-Mail - anders als aus dem Bericht des Bayerischen Landesamtes für Umwelt - keinerlei Informationen erlange, aus welchen Gründen die Technik der Klägerin unbrauchbar sein solle, werde er ohne nähere Darlegungen mit angeblich betrügerischen Machenschaften der Klägerin konfrontiert. Dies habe mit einer Auseinandersetzung in der Sache nichts zu tun, sondern ziele einzig und allein darauf ab, die Klägerin als Betrügerin darzustellen und den Adressaten vor ihr zu warnen. Der Beklagte habe die Klägerin gleichsam als Betrügerin an den Pranger gestellt. Das Landgericht habe sich auch nicht mit den vom Beklagten behaupteten journalistischen und verbraucherschützenden Motiven für sein Verhalten auseinandersetzen müssen, da er sich erstinstanzlich nicht auf diese Motive berufen habe. Soweit er sie mit der Berufungsbegründung geltend gemacht habe, sei er mit dem Vortrag ausgeschlossen. Abgesehen davon habe er seine Motive bereits nicht nachvollziehbar und glaubhaft dargetan. Er habe zu keinem Zeitpunkt einen Artikel verfasst, ohne dass er dargelegt habe, was ihn daran gehindert habe, journalistisch tätig zu werden. Aber auch dann, wenn seine Motive tatsächlich journalistischer Art gewesen wären, würde es an der Bewertung seiner Äußerungen als Schmähkritik nichts ändern.
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II.
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Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann ein Anspruch auf Unterlassung der im Tenor des landgerichtlichen Urteils im Einzelnen aufgeführten Äußerungen und Verhaltensweisen nicht bejaht werden.
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1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung der im Tenor des landgerichtlichen Urteils im Einzelnen aufgeführten Äußerungen nicht aus § 824 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 824 Abs. 1 BGB sind nicht erfüllt, da die angegriffenen Äußerungen nicht als Tatsachenbehauptungen zu qualifizieren sind.
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a) Gemäß § 824 Abs. 1 BGB hat derjenige, der der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss. Die Vorschrift setzt danach voraus, dass unwahre Tatsachen und nicht bloß Werturteile mitgeteilt werden. Vor abwertenden Meinungsäußerungen und Werturteilen bietet § 824 Abs. 1 BGB keinen Schutz (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2011 - VI ZR 120/10, AfP 2011, 259 Rn. 9; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 62; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 12 Rn. 60; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 5 Rn. 246; Palandt/Sprau, BGB, 74. Auflage, § 824 Rn. 2 ff.).
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b) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen ist (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 15; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, AfP 2005, 70, 72 m.w.N.). Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt (BVerfGE 90, 241, 247; 94, 1, 8; BVerfG NJW 2000, 199, 200; NJW 2008, 358, 359). Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (vgl. Senatsurteile vom 22. Februar 2011 - VI ZR 120/10, AfP 2011, 259 Rn. 10; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, AfP 2010, 72 Rn. 15; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 63; BVerfGE 90, 241, 247; BVerfG NJW 2008, 358, 359). Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 170; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, AfP 2008, 193 Rn. 12, 18; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08, AfP 2009, 588 Rn. 11; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 70; BVerfGE 85, 1, 15; BVerfG, NJW 2008, 358, 359). Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (BVerfGE 85, 1, 15 f. m.w.N.; BVerfG, NJW 1993, 1845, 1846).
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Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt die Erfassung ihres Sinns voraus (Senatsurteile vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08, AfP 2009, 588 Rn. 11; vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 15; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, AfP 2005, 70, 73; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05, AfP 2007, 46 Rn. 14; BVerfGK 10, 485, 489). Bei der Sinndeutung ist zu beachten, dass die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 20; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, AfP 2005, 70, 73; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 153/13, AfP 2014, 449 Rn. 13; BVerfG, NJW 2013, 217, 218).
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c) Nach diesen Grundsätzen sind die angegriffenen Aussagen als Meinungsäußerungen zu qualifizieren. Die Äußerungen, die Klägerin betreibe mit der Vermarktung ihres unter dem Markennamen E. hergestellten Produktes einen "groß angelegten Schwindel" bzw. "Betrug", bei den Kunden der Klägerin handele es sich um "Opfer dieses Betrugs", bei den E.-Produkten der Klägerin handele es sich um "Scharlatanerieprodukte", die Wirkung der von der Klägerin vermarkteten Magnete entspreche der eines "Perpetuum-Mobiles" und die vom Hersteller "herbeigezerrte" wissenschaftliche Begründung der angeblichen Wirkung sei "völliger Unsinn", sind entscheidend durch das Element des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Zwar weisen alle Teilaussagen in ihrer Gesamtheit betrachtet auch tatsächliche Elemente auf. So bringt der Beklagte mit den Begriffen "Schwindel", "Betrug", "Scharlatanerieprodukte" und "Unsinn" im vorliegenden Zusammenhang zum Ausdruck, dass die von der Klägerin bei der Vermarktung ihres Produkts hervorgehobene energieeinsparende Wirkung der Magnete tatsächlich nicht gegeben sei. Die von der Klägerin zur Bewerbung der Magnete vorgebrachte wissenschaftliche Erklärung der angeblichen Wirkungsweise treffe nicht zu, die (angeblich) gemessenen Einsparungen könnten auch auf eine beim Einbau der Magnete erfolgte Wartung und Reinigung der Heizungsanlage zurückzuführen sein und die Klägerin habe hiervon Kenntnis. Hierin erschöpfen sich die Aussagen aber nicht; sie bringen vielmehr in erster Linie die Missbilligung des geschäftlichen Verhaltens der Klägerin durch den Beklagten zum Ausdruck und enthalten damit eine subjektive Wertung, die mit den tatsächlichen Bestandteilen der Äußerungen untrennbar verbunden ist. Auch dem Begriff "Betrug" kommt im vorliegenden Zusammenhang kein weitergehender Aussagegehalt zu. Er wird hier erkennbar nicht im fachspezifischen, sondern in einem alltagssprachlichen Sinne verwendet (vgl. dazu Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 170; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 14; BVerfGE 85, 1, 19; BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 42). Ein durchschnittlicher Leser versteht unter dieser Behauptung nicht die Verwirklichung eines rechtlich präzise bestimmten Straftatbestandes, sondern den weiter gefassten Vorwurf der bewussten Verbrauchertäuschung.
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2. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der im Tenor des landgerichtlichen Urteils im Einzelnen aufgeführten Äußerungen und Verhaltensweisen aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB zu.
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a) Zwar ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die angegriffenen Äußerungen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin eingreifen. Betroffen ist der durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete soziale Geltungsanspruch der Klägerin als Wirtschaftsunternehmen (vgl. Senatsurteile vom 3. Juni 1986 - VI ZR 102/85, BGHZ 98, 94, 97; vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93, AfP 1994, 138 f.; vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 9). Denn die Verwendung der beanstandeten Begriffe ist geeignet, ihr unternehmerisches Ansehen in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen.
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Die angegriffenen Äußerungen berühren darüber hinaus das durch Art. 12 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Betroffen ist das Interesse der Klägerin daran, dass ihre wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit ihr abgehalten werden (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 9; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 98; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1711; NJW 2008, 358, 359 f.). Die angegriffenen Äußerungen sind geeignet, eine Verunsicherung der Kunden der Klägerin zu bewirken mit der Folge, dass diese die angebotenen Leistungen nicht (mehr) nachfragen.
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Das zuletzt genannte Interesse der Klägerin wird zusätzlich dadurch betroffen, dass der Beklagte mit den angegriffenen Äußerungen unmittelbar an Kunden der Klägerin herangetreten ist.
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b) Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen aber nicht die Annahme, dass die Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin und ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb rechtswidrig sind.
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aa) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abwägung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben (Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 12; vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 318; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 97; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1711 f.). Gleiches gilt für das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. Senatsurteile vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, juris Rn. 19, z.V.b.; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22; vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 12). Bei der Abwägung sind die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen. Der Eingriff in den Schutzbereich des jeweiligen Rechts ist nur dann rechtswidrig, wenn das Interesse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (Senatsurteile vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, juris Rn. 19, z.V.b.; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22 = AfP 2014, 135).
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bb) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die danach erforderliche Abwägung sei vorliegend entbehrlich, weil die angegriffenen Äußerungen als Schmähkritik zu qualifizieren seien und deshalb nicht am Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG teilhätten.
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(1) Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll. Eine Schmähung liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 170; BVerfG, AfP 2013, 388 Rn. 15; NJW 2014, 3357 Rn. 11; NJW-RR 2004, 1710, 1712, jeweils m.w.N.). Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden (Senatsurteile vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 320; vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 171; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, AfP 2005, 70, 73; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, AfP 2008, 193 Rn. 16).
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(2) Nach diesen Grundsätzen sind die angegriffenen Äußerungen nicht als Schmähkritik zu qualifizieren. Auch hier ist nämlich zu beachten, dass eine Aussage nicht isoliert gewürdigt werden darf, sondern in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05, AfP 2007, 46 Rn. 19). Der E-Mail des Beklagten vom 7. Juni 2006 kann bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung ein Sachbezug nicht abgesprochen werden. Es handelt sich zwar um polemische und überspitzte Kritik; diese hat aber eine sachliche Auseinandersetzung zur Grundlage. Der Beklagte setzt sich - wenn auch in scharfer und möglicherweise überzogener Form - kritisch mit der gewerblichen Leistung und dem Geschäftsgebaren der Klägerin auseinander. Ihm geht es erkennbar darum, die aus seiner Sicht gegebene völlige Wirkungslosigkeit der Produkte der Klägerin aufzudecken und zur Unterrichtung der Marktteilnehmer und zur Markttransparenz beizutragen. Zu diesem Zweck bittet er den angeschriebenen Kunden der Klägerin um nähere Informationen, wie es zu dem Anwenderbericht des Kunden gekommen ist, den die Klägerin zu Werbezwecken für ihr Produkt verwendet. So bittet er insbesondere um Mitteilung, wie die Messung der angeblichen Effizienzsteigerung der Heizung durchgeführt wurde, und weist darauf hin, dass eine Effizienzsteigerung bereits nach einer normalen Wartung und Reinigung zu erwarten sei.
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cc) Im Streitfall sind deshalb die unter a) genannten Schutzinteressen der Klägerin mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen.
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(1) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 12 m.w.N.). Danach fällt bei Äußerungen, in denen sich - wie im vorliegenden Fall - wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, AfP 2008, 193 Rn. 18; vom 20. November 2007 - VI ZR 144/07, VersR 2008, 1081 Rn. 12; BVerfGE 90, 241, 248 f.; 94, 1, 8; BVerfG, NJW 1993, 1845, 1846; NJW 2008, 358, 359 f., 38; NJW 2012, 1643 Rn. 34). Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 33; NJW 2013, 217, 218). Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 12 m.w.N.; BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 33). Dementsprechend muss sich ein Gewerbetreibender wertende, nicht mit unwahren Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen, wenn sie scharf formuliert ist (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 320; vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 171; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08, AfP 2009, 588 Rn. 21; EGMR NJW 2006, 1255, 1259 Rn. 94 - Steel und Morris/Vereinigtes Königreich sowie 1994, Serie A, Bd. 294-B, Nr. 75 = ÖstJZ 1995, 436, 438 f. - Fayed/Vereinigtes Königreich).
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(2) Auf der Grundlage des mangels gegenteiliger Feststellungen revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachvortrags des Beklagten hat das Interesse der Klägerin am Schutz ihres sozialen Geltungsanspruchs als Wirtschaftsunternehmen und ihrer unternehmensbezogenen Interessen nach diesen Grundsätzen hinter dem Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit zurückzutreten. Nach dem - u.a. durch Vorlage zweier Privatgutachten und eines Warnschreibens des Bayerischen Landesamtes für Umwelt konkretisierten - Sachvortrag des Beklagten sind die tatsächlichen Elemente seiner insgesamt als Meinungsäußerungen zu qualifizierenden Aussagen wahr. Denn danach sind die von der Klägerin mit dem Versprechen der Energieeinsparung bei dem Betrieb von Heizungsanlagen vertriebenen Magnete wirkungslos. Die angeblich energieeinsparende Wirkung der Magnete ist tatsächlich nicht gegeben. Etwaige Energieeinsparungen nach dem Einbau eines Magneten sind auf eine beim Einbau des Magneten erfolgte Wartung und Reinigung der Heizungsanlage zurückzuführen. Die von der Klägerin durchgeführten, eine Effizienzsteigerung belegenden Messungen sind nicht aussagekräftig, da sie nicht unter standardisierten Bedingungen und von objektiven Dritten durchgeführt worden sind. Die zur Bewerbung der Magnete vorgebrachte wissenschaftliche Erklärung der angeblichen Wirkungsweise trifft nicht zu; der als Beleg für die Wirkung der Magnete hergestellte Bezug zur Kernspinresonanz ist frei erfunden und dient der bewussten Täuschung potentieller Kunden.
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Zu Gunsten des Beklagten ist weiter zu berücksichtigen, dass er seine Äußerungen nicht im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen gemacht, sondern ein Informationsanliegen im Zusammenhang mit einer die Verbraucher wesentlich berührenden Frage verfolgt hat (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 320; vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06, AfP 2009, 55 Rn. 18; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08, AfP 2009, 588 Rn. 21; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712; EGMR NJW 2006, 1255, 1259 Rn. 94 - Steel und Morris/Vereinigtes Königreich sowie 1994, Serie A, Bd. 294-B, Nr. 75 = ÖstJZ 1995, 436, 438 f. - Fayed/Vereinigtes Königreich). Auch an wirtschaftlichen Fragen kann ein schutzwürdiges Informationsinteresse der Allgemeinheit, insbesondere der vom Verhalten eines Unternehmens betroffenen Kreise, bestehen. Eine marktwirtschaftliche Ordnung setzt voraus, dass die Marktteilnehmer über ein möglichst hohes Maß an Informationen über marktrelevante Faktoren verfügen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1711 f.). Wie sich bereits aus der E-Mail des Beklagten vom 7. Juni 2006 ergibt, ging es ihm ungeachtet seiner überspitzten Formulierungen darum, über fragwürdige Geschäftspraktiken aufzuklären. Darüber hinaus ergab sich für den Empfängerkreis bereits aus der Art der Darstellung, dass ein subjektives Werturteil formuliert wurde. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Meinungsfreiheit des Beklagten im Kern betroffen wird, wenn ihm die Äußerung seiner Meinung gerichtlich untersagt wird. Die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung muss aber im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden (vgl. BVerfGK 2, 325, 329; BVerfG, AfP 2012, 549 Rn. 35).
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3. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren im Revisionsverfahren erhobenen Einwendungen der Parteien auseinanderzusetzen.
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Galke Diederichsen Stöhr
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v. Pentz Oehler
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2013 aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Klägerin stellt Hochleistungsmagneten zur Einsparung von fossilen Brennstoffen bei dem Betrieb von Heizungsanlagen her. Sie ist Inhaberin des beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Patents über die "Anordnung zur magnetischen Ionisierung eines kohlenwasserstoffhaltigen Treibstoffs sowie deren Verwendung". Nach der Patentschrift liegt die Aufgabe der Erfindung darin, den Verbrennungswirkungsgrad des behandelten Treibstoffes signifikant zu erhöhen. Der Beklagte hat Physik und Architektur studiert. Er ist der Auffassung, dass die von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Vorrichtungen keine Energieeinsparung bewirkten und die Klägerin dies wisse. Am 7. Juni 2011 teilte er einer Kundin der Klägerin unter voller Nennung der im Folgenden abgekürzt wiedergegebenen Namen per E-Mail mit:
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"Sehr geehrte Damen und Herren,
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ich schreibe derzeit an einem Artikel über einen groß angelegten Schwindel durch eine Firma S. GmbH, die unter dem Markennamen E. Magnete vermarktet, die an die Brennstoffleitung einer Heizungsanlage geklemmt auf wundersame Weise enorme Energieeinsparungen bewirken sollen. Die Wirkung dieser Magnete entspricht der eines Perpetuum Mobiles, die vom Hersteller herbeigezerrte wissenschaftliche Begründung der angeblichen Wirkung der Magnete ist völliger Unsinn.
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Zu den Opfern dieses Betruges gehört auch Ihr Unternehmen. Wie Herr J. vom Facility Management Ihres Unternehmens berichtet, wurden Heizungsanlagen in Ihren Niederlassungen A. und W. mit diesen Magneten ausgestattet.
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Ich würde mich freuen, wenn Sie zu dieser Angelegenheit Stellung beziehen könnten. Mich interessiert dabei insbesondere, ob Sie durch Ihren Heizungslieferanten oder Energieberater zu diesen Magneten zum Kauf dieser Magnete motiviert wurden, oder ob sich diese nach Kauf dazu geäußert haben. Besonders interessant ist auch, wie die Messung der angeblichen Effizienzsteigerung durchgeführt wurde. Gerne wird Ihnen dazu jeder Schornsteinfeger bestätigen, dass solch eine Effizienzsteigerung nach einer normalen Wartung und Reinigung, die eventuell beim Einbau der Magnete erfolgte, problemlos messbar ist.
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Insbesondere möchte ich darauf hinweisen, dass sich Ihr Unternehmen durch die Bereitstellung des Anwenderberichts zu Werbezwecken für dieses Scharlatanerieprodukt (http://www.e.com/pressemeldungen/pdf/anwenderbericht_e..pdf) gegenüber dadurch beeinflussten weiteren Opfern des Betrugs eventuell schadensersatzpflichtig macht.
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Vielen Dank und herzliche Grüße
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T. B.
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Wissenschaftsjournalist"
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Nachdem die Klägerin den Beklagten abgemahnt und seine Äußerungen als Schmähkritik bezeichnet hatte, teilte der Beklagte mit E-Mail vom 17. Juni 2011 unter Angabe eines Links mit, das Abmahnschreiben habe ihn veranlasst, den Betrug durch die Klägerin auch im Usenet bekannt zu machen.
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Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, die Behauptungen zu unterlassen, die Klägerin initiiere mit der Vermarktung ihres unter dem Markennamen "E." hergestellten Produktes einen "groß angelegten Schwindel" bzw. "Betrug", bei den Kunden der Klägerin handele es sich um "Opfer dieses Betrugs", bei den "E."-Produkten der Klägerin handele es sich um "Scharlatanerieprodukte", die Wirkung der von der Klägerin vermarkteten Magnete entspreche der eines "Perpetuum-Mobiles", die vom Hersteller herbeigezerrte wissenschaftliche Begründung der angeblichen Wirkung sei völliger Unsinn. Das Landgericht hat den Beklagten darüber hinaus verurteilt, es zu unterlassen, unmittelbar an Kunden der Klägerin mit den vorgenannten Behauptungen heranzutreten, und an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.974,40 € zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
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I.
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Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1, § 824 BGB zu. Durch die beanstandeten Äußerungen habe der Beklagte die unternehmensbezogenen Interessen des Unternehmens der Klägerin betroffen, die sowohl durch ihr Persönlichkeitsrecht als auch durch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützt seien. Die Äußerungen des Beklagten genössen nicht den Schutz der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, weil sie als unzulässige Schmähkritik zu qualifizieren seien. Ausweislich seiner E-Mail vom 7. Juni 2011 gehe es dem Beklagten vorrangig nicht um eine Auseinandersetzung mit der von ihm behaupteten Wirkungslosigkeit der von der Klägerin verwendeten Technik. Hierzu enthielten seine Ausführungen kaum einen brauchbaren Anhaltspunkt. Vielmehr gehe es dem Beklagten ersichtlich darum, das Unternehmen der Klägerin in den Augen auch von Kunden herabzusetzen. Während der Leser der E-Mail - anders als aus dem Bericht des Bayerischen Landesamtes für Umwelt - keinerlei Informationen erlange, aus welchen Gründen die Technik der Klägerin unbrauchbar sein solle, werde er ohne nähere Darlegungen mit angeblich betrügerischen Machenschaften der Klägerin konfrontiert. Dies habe mit einer Auseinandersetzung in der Sache nichts zu tun, sondern ziele einzig und allein darauf ab, die Klägerin als Betrügerin darzustellen und den Adressaten vor ihr zu warnen. Der Beklagte habe die Klägerin gleichsam als Betrügerin an den Pranger gestellt. Das Landgericht habe sich auch nicht mit den vom Beklagten behaupteten journalistischen und verbraucherschützenden Motiven für sein Verhalten auseinandersetzen müssen, da er sich erstinstanzlich nicht auf diese Motive berufen habe. Soweit er sie mit der Berufungsbegründung geltend gemacht habe, sei er mit dem Vortrag ausgeschlossen. Abgesehen davon habe er seine Motive bereits nicht nachvollziehbar und glaubhaft dargetan. Er habe zu keinem Zeitpunkt einen Artikel verfasst, ohne dass er dargelegt habe, was ihn daran gehindert habe, journalistisch tätig zu werden. Aber auch dann, wenn seine Motive tatsächlich journalistischer Art gewesen wären, würde es an der Bewertung seiner Äußerungen als Schmähkritik nichts ändern.
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II.
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Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann ein Anspruch auf Unterlassung der im Tenor des landgerichtlichen Urteils im Einzelnen aufgeführten Äußerungen und Verhaltensweisen nicht bejaht werden.
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1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung der im Tenor des landgerichtlichen Urteils im Einzelnen aufgeführten Äußerungen nicht aus § 824 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 824 Abs. 1 BGB sind nicht erfüllt, da die angegriffenen Äußerungen nicht als Tatsachenbehauptungen zu qualifizieren sind.
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a) Gemäß § 824 Abs. 1 BGB hat derjenige, der der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss. Die Vorschrift setzt danach voraus, dass unwahre Tatsachen und nicht bloß Werturteile mitgeteilt werden. Vor abwertenden Meinungsäußerungen und Werturteilen bietet § 824 Abs. 1 BGB keinen Schutz (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2011 - VI ZR 120/10, AfP 2011, 259 Rn. 9; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 62; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 12 Rn. 60; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 5 Rn. 246; Palandt/Sprau, BGB, 74. Auflage, § 824 Rn. 2 ff.).
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b) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen ist (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 15; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, AfP 2005, 70, 72 m.w.N.). Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt (BVerfGE 90, 241, 247; 94, 1, 8; BVerfG NJW 2000, 199, 200; NJW 2008, 358, 359). Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (vgl. Senatsurteile vom 22. Februar 2011 - VI ZR 120/10, AfP 2011, 259 Rn. 10; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, AfP 2010, 72 Rn. 15; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 63; BVerfGE 90, 241, 247; BVerfG NJW 2008, 358, 359). Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 170; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, AfP 2008, 193 Rn. 12, 18; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08, AfP 2009, 588 Rn. 11; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 70; BVerfGE 85, 1, 15; BVerfG, NJW 2008, 358, 359). Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (BVerfGE 85, 1, 15 f. m.w.N.; BVerfG, NJW 1993, 1845, 1846).
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Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt die Erfassung ihres Sinns voraus (Senatsurteile vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08, AfP 2009, 588 Rn. 11; vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 15; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, AfP 2005, 70, 73; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05, AfP 2007, 46 Rn. 14; BVerfGK 10, 485, 489). Bei der Sinndeutung ist zu beachten, dass die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 20; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, AfP 2005, 70, 73; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 153/13, AfP 2014, 449 Rn. 13; BVerfG, NJW 2013, 217, 218).
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c) Nach diesen Grundsätzen sind die angegriffenen Aussagen als Meinungsäußerungen zu qualifizieren. Die Äußerungen, die Klägerin betreibe mit der Vermarktung ihres unter dem Markennamen E. hergestellten Produktes einen "groß angelegten Schwindel" bzw. "Betrug", bei den Kunden der Klägerin handele es sich um "Opfer dieses Betrugs", bei den E.-Produkten der Klägerin handele es sich um "Scharlatanerieprodukte", die Wirkung der von der Klägerin vermarkteten Magnete entspreche der eines "Perpetuum-Mobiles" und die vom Hersteller "herbeigezerrte" wissenschaftliche Begründung der angeblichen Wirkung sei "völliger Unsinn", sind entscheidend durch das Element des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Zwar weisen alle Teilaussagen in ihrer Gesamtheit betrachtet auch tatsächliche Elemente auf. So bringt der Beklagte mit den Begriffen "Schwindel", "Betrug", "Scharlatanerieprodukte" und "Unsinn" im vorliegenden Zusammenhang zum Ausdruck, dass die von der Klägerin bei der Vermarktung ihres Produkts hervorgehobene energieeinsparende Wirkung der Magnete tatsächlich nicht gegeben sei. Die von der Klägerin zur Bewerbung der Magnete vorgebrachte wissenschaftliche Erklärung der angeblichen Wirkungsweise treffe nicht zu, die (angeblich) gemessenen Einsparungen könnten auch auf eine beim Einbau der Magnete erfolgte Wartung und Reinigung der Heizungsanlage zurückzuführen sein und die Klägerin habe hiervon Kenntnis. Hierin erschöpfen sich die Aussagen aber nicht; sie bringen vielmehr in erster Linie die Missbilligung des geschäftlichen Verhaltens der Klägerin durch den Beklagten zum Ausdruck und enthalten damit eine subjektive Wertung, die mit den tatsächlichen Bestandteilen der Äußerungen untrennbar verbunden ist. Auch dem Begriff "Betrug" kommt im vorliegenden Zusammenhang kein weitergehender Aussagegehalt zu. Er wird hier erkennbar nicht im fachspezifischen, sondern in einem alltagssprachlichen Sinne verwendet (vgl. dazu Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 170; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 14; BVerfGE 85, 1, 19; BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 42). Ein durchschnittlicher Leser versteht unter dieser Behauptung nicht die Verwirklichung eines rechtlich präzise bestimmten Straftatbestandes, sondern den weiter gefassten Vorwurf der bewussten Verbrauchertäuschung.
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2. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der im Tenor des landgerichtlichen Urteils im Einzelnen aufgeführten Äußerungen und Verhaltensweisen aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB zu.
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a) Zwar ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die angegriffenen Äußerungen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin eingreifen. Betroffen ist der durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete soziale Geltungsanspruch der Klägerin als Wirtschaftsunternehmen (vgl. Senatsurteile vom 3. Juni 1986 - VI ZR 102/85, BGHZ 98, 94, 97; vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93, AfP 1994, 138 f.; vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 9). Denn die Verwendung der beanstandeten Begriffe ist geeignet, ihr unternehmerisches Ansehen in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen.
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Die angegriffenen Äußerungen berühren darüber hinaus das durch Art. 12 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Betroffen ist das Interesse der Klägerin daran, dass ihre wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit ihr abgehalten werden (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 9; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 98; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1711; NJW 2008, 358, 359 f.). Die angegriffenen Äußerungen sind geeignet, eine Verunsicherung der Kunden der Klägerin zu bewirken mit der Folge, dass diese die angebotenen Leistungen nicht (mehr) nachfragen.
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Das zuletzt genannte Interesse der Klägerin wird zusätzlich dadurch betroffen, dass der Beklagte mit den angegriffenen Äußerungen unmittelbar an Kunden der Klägerin herangetreten ist.
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b) Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen aber nicht die Annahme, dass die Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin und ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb rechtswidrig sind.
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aa) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abwägung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben (Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 12; vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 318; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 97; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1711 f.). Gleiches gilt für das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. Senatsurteile vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, juris Rn. 19, z.V.b.; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22; vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 12). Bei der Abwägung sind die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen. Der Eingriff in den Schutzbereich des jeweiligen Rechts ist nur dann rechtswidrig, wenn das Interesse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (Senatsurteile vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, juris Rn. 19, z.V.b.; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22 = AfP 2014, 135).
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bb) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die danach erforderliche Abwägung sei vorliegend entbehrlich, weil die angegriffenen Äußerungen als Schmähkritik zu qualifizieren seien und deshalb nicht am Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG teilhätten.
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(1) Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll. Eine Schmähung liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 170; BVerfG, AfP 2013, 388 Rn. 15; NJW 2014, 3357 Rn. 11; NJW-RR 2004, 1710, 1712, jeweils m.w.N.). Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden (Senatsurteile vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 320; vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 171; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, AfP 2005, 70, 73; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, AfP 2008, 193 Rn. 16).
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(2) Nach diesen Grundsätzen sind die angegriffenen Äußerungen nicht als Schmähkritik zu qualifizieren. Auch hier ist nämlich zu beachten, dass eine Aussage nicht isoliert gewürdigt werden darf, sondern in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05, AfP 2007, 46 Rn. 19). Der E-Mail des Beklagten vom 7. Juni 2006 kann bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung ein Sachbezug nicht abgesprochen werden. Es handelt sich zwar um polemische und überspitzte Kritik; diese hat aber eine sachliche Auseinandersetzung zur Grundlage. Der Beklagte setzt sich - wenn auch in scharfer und möglicherweise überzogener Form - kritisch mit der gewerblichen Leistung und dem Geschäftsgebaren der Klägerin auseinander. Ihm geht es erkennbar darum, die aus seiner Sicht gegebene völlige Wirkungslosigkeit der Produkte der Klägerin aufzudecken und zur Unterrichtung der Marktteilnehmer und zur Markttransparenz beizutragen. Zu diesem Zweck bittet er den angeschriebenen Kunden der Klägerin um nähere Informationen, wie es zu dem Anwenderbericht des Kunden gekommen ist, den die Klägerin zu Werbezwecken für ihr Produkt verwendet. So bittet er insbesondere um Mitteilung, wie die Messung der angeblichen Effizienzsteigerung der Heizung durchgeführt wurde, und weist darauf hin, dass eine Effizienzsteigerung bereits nach einer normalen Wartung und Reinigung zu erwarten sei.
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cc) Im Streitfall sind deshalb die unter a) genannten Schutzinteressen der Klägerin mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen.
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(1) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 12 m.w.N.). Danach fällt bei Äußerungen, in denen sich - wie im vorliegenden Fall - wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, AfP 2008, 193 Rn. 18; vom 20. November 2007 - VI ZR 144/07, VersR 2008, 1081 Rn. 12; BVerfGE 90, 241, 248 f.; 94, 1, 8; BVerfG, NJW 1993, 1845, 1846; NJW 2008, 358, 359 f., 38; NJW 2012, 1643 Rn. 34). Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 33; NJW 2013, 217, 218). Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 12 m.w.N.; BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 33). Dementsprechend muss sich ein Gewerbetreibender wertende, nicht mit unwahren Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen, wenn sie scharf formuliert ist (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 320; vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 171; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08, AfP 2009, 588 Rn. 21; EGMR NJW 2006, 1255, 1259 Rn. 94 - Steel und Morris/Vereinigtes Königreich sowie 1994, Serie A, Bd. 294-B, Nr. 75 = ÖstJZ 1995, 436, 438 f. - Fayed/Vereinigtes Königreich).
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(2) Auf der Grundlage des mangels gegenteiliger Feststellungen revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachvortrags des Beklagten hat das Interesse der Klägerin am Schutz ihres sozialen Geltungsanspruchs als Wirtschaftsunternehmen und ihrer unternehmensbezogenen Interessen nach diesen Grundsätzen hinter dem Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit zurückzutreten. Nach dem - u.a. durch Vorlage zweier Privatgutachten und eines Warnschreibens des Bayerischen Landesamtes für Umwelt konkretisierten - Sachvortrag des Beklagten sind die tatsächlichen Elemente seiner insgesamt als Meinungsäußerungen zu qualifizierenden Aussagen wahr. Denn danach sind die von der Klägerin mit dem Versprechen der Energieeinsparung bei dem Betrieb von Heizungsanlagen vertriebenen Magnete wirkungslos. Die angeblich energieeinsparende Wirkung der Magnete ist tatsächlich nicht gegeben. Etwaige Energieeinsparungen nach dem Einbau eines Magneten sind auf eine beim Einbau des Magneten erfolgte Wartung und Reinigung der Heizungsanlage zurückzuführen. Die von der Klägerin durchgeführten, eine Effizienzsteigerung belegenden Messungen sind nicht aussagekräftig, da sie nicht unter standardisierten Bedingungen und von objektiven Dritten durchgeführt worden sind. Die zur Bewerbung der Magnete vorgebrachte wissenschaftliche Erklärung der angeblichen Wirkungsweise trifft nicht zu; der als Beleg für die Wirkung der Magnete hergestellte Bezug zur Kernspinresonanz ist frei erfunden und dient der bewussten Täuschung potentieller Kunden.
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Zu Gunsten des Beklagten ist weiter zu berücksichtigen, dass er seine Äußerungen nicht im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen gemacht, sondern ein Informationsanliegen im Zusammenhang mit einer die Verbraucher wesentlich berührenden Frage verfolgt hat (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 320; vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06, AfP 2009, 55 Rn. 18; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08, AfP 2009, 588 Rn. 21; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712; EGMR NJW 2006, 1255, 1259 Rn. 94 - Steel und Morris/Vereinigtes Königreich sowie 1994, Serie A, Bd. 294-B, Nr. 75 = ÖstJZ 1995, 436, 438 f. - Fayed/Vereinigtes Königreich). Auch an wirtschaftlichen Fragen kann ein schutzwürdiges Informationsinteresse der Allgemeinheit, insbesondere der vom Verhalten eines Unternehmens betroffenen Kreise, bestehen. Eine marktwirtschaftliche Ordnung setzt voraus, dass die Marktteilnehmer über ein möglichst hohes Maß an Informationen über marktrelevante Faktoren verfügen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1711 f.). Wie sich bereits aus der E-Mail des Beklagten vom 7. Juni 2006 ergibt, ging es ihm ungeachtet seiner überspitzten Formulierungen darum, über fragwürdige Geschäftspraktiken aufzuklären. Darüber hinaus ergab sich für den Empfängerkreis bereits aus der Art der Darstellung, dass ein subjektives Werturteil formuliert wurde. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Meinungsfreiheit des Beklagten im Kern betroffen wird, wenn ihm die Äußerung seiner Meinung gerichtlich untersagt wird. Die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung muss aber im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden (vgl. BVerfGK 2, 325, 329; BVerfG, AfP 2012, 549 Rn. 35).
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3. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren im Revisionsverfahren erhobenen Einwendungen der Parteien auseinanderzusetzen.
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Galke Diederichsen Stöhr
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v. Pentz Oehler
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin zu 1 ist ein Großunternehmen. Der Kläger zu 2 war bis Ende 2005 Vorsitzender ihres Vorstands. Der Beklagte ist Aktionär der Klägerin zu 1 und Sprecher eines Aktionärsverbandes. Er hat sich wiederholt als Buchautor kritisch zu den Klägern geäußert.
- 2
- Am 28. Juli 2005 meldete die Klägerin zu 1, ihr Aufsichtsrat habe beschlossen , dass der Kläger zu 2 zum 31. Dezember 2005 aus dem Unternehmen ausscheide. Am gleichen Tag wurde in der - auch in Hamburg zu empfan- genden - Fernsehsendung "SWR-Landesschau" ein mit dem Beklagten geführtes Interview ausgestrahlt, in dem dieser unter anderem folgende Äußerungen machte: "Frage: Was für viele ja den Rücktritt hier fast schon sympathisch macht, ist die Tatsache, dass er überhaupt keine Abfindungen annimmt, da er kein Geld möchte, obwohl er ja eigentlich vertraglich den Anspruch hätte. Gibt es da eine Erklärung? Antwort des Beklagten: Jetzt muss man mutmaßen, aber wenn Sie Herrn S. [den Kläger zu 2] kennen, da gibt es nun Fälle, wo ich denke, jemand will Millionen, man schätzt er hat zwischen 5 und 7 Millionen Euro pro Jahr verdient, er nun durchaus darauf Wert gelegt hat, dass man ja auch die Kleinigkeiten im Leben gezahlt hat, dann kann man nicht sagen, dass der S. unbedingt so orientiert ist, dass er gerne auf das Geld verzichtet. Es gibt meines Erachtens andere Dinge, die im Raume stehen und die jetzt geklärt werden müssen in den nächsten Monaten. Ich glaube nicht, dass der Rücktritt freiwillig war. Ich glaube, dass er dazu gedrängt und genötigt wurde. Aufsichtsratsbörse, Aktionäre, alle wichtigen Partner hat er nun verloren, die Rückendeckung verloren, und das muss damit zusammenhängen , dass die Geschäfte nicht immer so sauber waren, die Herr S. geregelt hat."
- 3
- Das Landgericht hat dem Antrag der Kläger stattgegeben, folgende Äußerungen zu untersagen: "a) Ich glaube nicht, dass der Rücktritt (des Klägers zu 2 als Vorsitzender des Vorstands der Klägerin zu 1) freiwillig war. Ich glaube, dass er dazu gedrängt und genötigt wurde.
b) … und das muss damit zusammenhängen, dass die Geschäfte nicht immer so sauber waren, die Herr S. geregelt hat."
- 4
- Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist zurückgewiesen worden. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiter, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
- 5
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen den Klägern die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog zu, weil die Verbreitung der angegriffenen Äußerungen den Kläger zu 2 in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und die Klägerin zu 1 in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletze.
- 6
- Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien die Äußerungsteile "Ich glaube nicht, dass der Rücktritt … freiwillig war. Ich glaube, dass er dazu gedrängt und genötigt wurde." als Tatsachenbehauptungen einzuordnen. Die einleitenden Worte "Ich glaube nicht, …" und "Ich glaube, …" verliehen der Äußerung nicht den Charakter einer Bewertung. In Betracht käme deshalb allenfalls eine Einordnung der Äußerungen als - zulässige - Verdachtsäußerungen. Jedoch seien die insoweit zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt. Es sei davon auszugehen, dass die beanstandeten Behauptungen unwahr seien, weil der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte weder dargetan noch Beweis dafür angetreten habe, dass der Kläger zu 2 nicht freiwillig den Rücktritt erklärt habe und dass er dazu gedrängt oder genötigt worden sei.
- 7
- Die Äußerung "… und das muss damit zusammenhängen, dass die Geschäfte nicht immer so sauber waren, die Herr S. geregelt hat." habe das Landgericht zu Recht als Meinungsäußerung eingestuft, aber als unzulässige Schmähkritik untersagt. Der Beklagte habe für seine Kritik keine Anknüpfungspunkte dargelegt. In einem solchen Fall müsse, da die Aussage - weil jeder tatsächlichen Grundlage entbehrend - nur der Kränkung und Demütigung der Kläger zu dienen bestimmt gewesen sei, die Meinungsfreiheit hinter dem Schutz der Persönlichkeit der Kläger zurücktreten.
- 8
- Der Beklagte könne sich zur Rechtfertigung seiner Äußerungen auch nicht darauf berufen, dass er Presseberichte guten Glaubens aufgegriffen habe. Hinsichtlich seiner Behauptung, er glaube, dass der Kläger zu 2 nicht freiwillig zurückgetreten sei, fehle es an Presseberichten zum Zeitpunkt seiner Äußerungen , weil solche erst an den Tagen nach dem Interview veröffentlicht worden seien. Zudem habe der Beklagte eine Biografie über den Kläger zu 2 verfasst und sei deshalb keine unkundige Person gewesen. Hinsichtlich seiner Kritik, die Geschäfte des Klägers zu 2 seien "nicht immer so sauber" gewesen, enthielten die vorgelegten Presseberichte keine Fakten.
II.
- 9
- Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
- 10
- Diese rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht die Ausführungen des Beklagten zu Unrecht teilweise als Tatsachenbehauptungen eingestuft sowie die Anforderungen an das Vorliegen einer Schmähkritik verkannt hat. Deshalb hat es die gebotene Abwägung zwischen dem Recht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und dem Recht der persönlichen Ehre und auf öffentliches Ansehen der Kläger, zu dessen Wahrung auch juristische Personen Ehrenschutz in Anspruch nehmen können (vgl. Senatsurteile vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279 m.w.N.; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - VersR 2009, 555 Rn. 10), nicht vorgenommen.
- 11
- 1. a) Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es nach ständiger Rechtsprechung der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts. Insbesondere ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO, Rn. 11). So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (vgl. Senatsurteile vom 25. März 1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842, 843; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06 - VersR 2009, 365 Rn. 12; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO). Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt , soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen , in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - VersR 2008, 695 Rn. 12; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - VersR 2008, 971 Rn. 16; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO).
- 12
- b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Aussagegehalts nicht beachtet, was revisionsrechtlich in vollem Umfang zur Überprüfung steht (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 - VersR 2006, 382 m.w.N.; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - aaO, Rn. 11; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO, Rn. 12). Entgegen seiner Auffassung sind auch die von ihm als Tatsachenbehauptungen eingestuften Äußerungsteile dem Schutz des Art. 5 GG zu unterstellen, weil es sich bei Berücksichtigung des Gesamtkontextes um Äußerungen handelt, die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden.
- 13
- aa) Es ist zwar richtig, dass sich alleine aus den einleitenden Worten "Ich glaube nicht, …" bzw. "Ich glaube, …" nicht der Charakter einer Bewertung ergibt , die dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterliegt. Solche Formulierungen stehen ebenso wie die Formulierungen "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" , "sollen angeblich", "ich meine, dass" oder "offenbar" der Qualifizierung als Tatsachenbehauptungen nicht prinzipiell entgegen. Der Ansehensschutz würde leerlaufen, wenn es der Äußernde in der Hand hätte, allein durch solche Einschübe aus seinen Tatsachenbehauptungen zivilrechtlich weniger angreifbare Meinungsäußerungen zu machen (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - VersR 2008, 971 Rn. 18 m.w.N.).
- 14
- bb) Aus dem Gesamtzusammenhang des Interviews, in dem die streitigen Äußerungen gefallen sind, ergibt sich aber, dass es sich insgesamt um Äußerungen handelt, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG zu unterstellen sind. In dem Interview hat der Beklagte nicht nur durch die Worte "ich glaube" deutlich gemacht, dass er auf die Frage des Reporters nur seine Meinung zu dem Vorfall kundgeben wolle. Vielmehr hat er bereits am Anfang seiner Antwort klargestellt, dass er "mutmaßen" müsse. Zudem hat er darauf hingewiesen, dass Dinge im Raum stünden, die "in den nächsten Monaten" geklärt werden müssten. Er hat die Entwicklung des Unternehmens während der Vorstandstätigkeit des Klägers zu 2 als Grundlage genommen, diesen zu charakterisieren.
- 15
- 2. Dies gilt - wie von den Instanzgerichten zutreffend angenommen - auch hinsichtlich des im Tenor unter b) untersagten Äußerungsteils, "… dass die Geschäfte nicht immer so sauber waren". Die Beurteilung eines Vorgangs anhand rechtlicher oder sittlicher Maßstäbe wird nicht anders als die Äußerung von Rechtsmeinungen grundsätzlich als eine ganz überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung des Äußernden angesehen. Dies gilt in der Regel selbst für Fallgestaltungen, in denen ein Vorgang als strafrechtlich relevanter Tatbestand eingestuft wird (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - VersR 1982, 904, 905 und - VI ZR 255/80 - VersR 1982, 906, 907; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO, Rn. 15). Der hier verwendete wertende Begriff "sauber" ist derart substanzarm, dass sich ihm eine konkret greifbare Tatsache nicht entnehmen lässt (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07 - VersR 2008 Rn. 14).
- 16
- 3. Um die Zulässigkeit der angegriffenen Äußerungen zu beurteilen, sind mithin hinsichtlich der beiden untersagten Äußerungsteile grundsätzlich die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichti- gen sind (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - VersR 2008, 695 Rn. 13; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO, Rn. 17, jeweils m.w.N.). Diese Abwägung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen, weil es den unter a) untersagten Äußerungsteil als Tatsachenbehauptung eingestuft und deshalb dem Beklagten die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Wahrheit seiner Aussage auferlegt und in dem unter b) untersagten Äußerungsteil eine unzulässige Schmähkritik gesehen hat. Entgegen dieser Auffassung ist jedoch eine Abwägung erforderlich, weil beide Äußerungsteile vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst werden und keine unzulässige Schmähkritik vorliegt.
- 17
- a) An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 199, 209; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - aaO, Rn. 15; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO, Rn. 18 m.w.N.). Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 199, 209; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 251; vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07 - VersR 2008, 357 Rn. 22; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/96 - aaO; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO).
- 18
- b) Im Streitfall ist hinsichtlich beider Äußerungsteile ein sachlicher Bezug anzunehmen.
- 19
- Der Rücktritt des Klägers zu 2 und die Frage, ob dieser freiwillig zurückgetreten ist, waren von großem öffentlichem Interesse. Dies zeigt nicht nur der Umstand, dass sich die SWR-Landesschau am Tag des Rücktritts mit dieser Frage beschäftigte, sondern ergibt sich auch aus den vom Beklagten vorgelegten Presseberichten, die an den Tagen nach dem Interview veröffentlicht wurden. Der Beklagte hat sich mithin zu einem Sachthema von erheblichem öffentlichem Interesse geäußert, wobei nicht die Herabsetzung der Person des Klägers zu 2 im Vordergrund stand.
- 20
- Eine Herabsetzung des Klägers zu 2, in einer Weise, dass dieser gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, ergibt sich auch nicht aus dem zweiten angegriffenen Äußerungsteil. Die Formulierung "das muss damit zusammenhängen , dass die Geschäfte nicht immer so sauber waren, die Herr S. geregelt hat" stellt keine Formalbeleidigung dar. Die Formulierung ist nicht mit dem Vorwurf illegaler Geschäfte gleichzusetzen, sondern als weiter gefasster Vorwurf missbilligenswerter Geschäftspraktiken zu verstehen, wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend angenommen hat. Diese Bewertung hat der Beklagte nicht isoliert vorgenommen, sondern im Zusammenhang mit dem Umstand , dass der Kläger zu 2 vorzeitig ohne eine Abfindung zurückgetreten ist. Da dies aus Sicht des Beklagten mit der Persönlichkeitsstruktur des Klägers zu 2 nicht in Einklang zu bringen ist, zog er die angegriffenen Schlussfolgerungen. Vor diesem Hintergrund kann der Äußerung des Beklagten ein Sachbezug nicht abgesprochen werden.
- 21
- 4. Bei der hiernach gebotenen Abwägung fällt zugunsten der Kläger ins Gewicht, dass die beanstandeten Äußerungen geeignet sind, sie in ihrem öffentlichen Ansehen zu beeinträchtigen und möglicherweise auch ihre geschäftliche Tätigkeit zu erschweren. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass der verwendete Begriff "sauber" ein bloß pauschales Urteil enthält, bei dem der tat- sächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurücktritt und die Abwägung nicht beeinflusst (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07 - aaO; BVerfGE 61, 1, 9 f.; BVerfG NJW-RR 2004, 1710, 1711). Zudem ist zugunsten der Meinungsfreiheit des Beklagten zu beachten, dass an der Bewertung der Geschäftstätigkeit des Vorstandsvorsitzenden eines deutschen Großunternehmens und dessen vorzeitigem Rücktritt ein großes öffentliches Interesse besteht und es sich um eine Berichterstattung über die berufliche Sphäre bzw. einen Vorgang im Wirtschaftsleben handelt. Dabei muss ein solches Unternehmen eine genaue Beobachtung seiner Handlungsweise in der Öffentlichkeit hinnehmen. Deshalb sind die Grenzen zulässiger Kritik ihm gegenüber ebenso wie gegenüber ihren Führungskräften weiter gezogen (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 - VersR 2007, 511, 512; EGMR NJW 2006, 1255, 1259 Rn. 94 - Steel und Morris/ Vereinigtes Königreich sowie 1994, Serie A, Bd. 294-B, Nr. 75 - Fayed/ Vereinigtes Königreich).
- 22
- Es ist allgemein bekannt und lässt sich den vorgelegten Presseberichten entnehmen, dass der Kläger zu 2 aufgrund seiner Geschäftstätigkeit in der Öffentlichkeit sehr kritisiert worden ist. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass während der Leitung des Unternehmens durch den Kläger zu 2 ein Börsenwertverlust in Höhe von 35 Mrd. € sowie eine Drittelung des Aktienkurses eingetreten und zahlreiche Mitarbeiter entlassen worden seien. Da die Kläger keine Begründung für das Ausscheiden gegeben haben und der Kläger zu 2 auch keine Abfindung erhalten hat, war der Weg für Spekulationen über die Gründe des Rücktritts eröffnet. Bei der gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände stellen sich die Äußerungen des Beklagten in einem Interview am Tage des Rücktritts - auch unter Berücksichtigung seiner Vorkenntnisse über das Unternehmen und einen möglicherweise bevorstehenden Rücktritt des Klägers zu 2 - mithin als noch zulässig und damit nicht als rechtswidrig dar. Wollte man in einem solchen Fall eine Äußerung der vorliegenden Art unterbinden , wäre eine spontane öffentliche Diskussion aktueller Ereignisse von besonderem Öffentlichkeitsinteresse - auch unter Würdigung des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen - in einer mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Weise erschwert.
- 23
- 5. Da die zu beurteilenden Tatsachen feststehen und somit eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist, kann der Senat aufgrund seiner eigenen Abwägung abschließend entscheiden. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge der §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
LG Hamburg, Entscheidung vom 19.01.2007 - 324 O 283/06 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.12.2007 - 7 U 18/07 -
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.07.2014 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 516/13 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen hat der Kläger zu tragen
Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckten Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Der Kläger ist Zahnarzt und betreibt in C eine Zahnarztpraxis mit insgesamt 10 Ärzten und 60 nichtärztlichen Angestellten.
4Die Beklagte unterhält einen unter www.jameda.de aufrufbaren Internetdienst, in dem Interessierte bei Eingabe bestimmter Suchkategorien, wie etwa medizinischer Fachgebiete, Informationen über Ärzte aufrufen können. Registrierten Nutzern bietet sie darüber hinaus die Möglichkeit, die Tätigkeit von Ärzten zu bewerten. Die Bewertung, welche diese Nutzer in dem Bewertungsportal ohne Angabe ihres Klarnamens platzieren können, wird dabei für insgesamt 5 vorformulierte Sparten bzw. Kategorien („Behandlung“, „Aufklärung“, Vertrauensverhältnis“, „genommene Zeit“ und „Freundlichkeit“) anhand einer sich an der Skala von Schulnoten orientierenden Beurteilung abgegeben; es besteht ferner die Möglichkeit, in einem „Fenster“ zusätzliche, den Arzt betreffende Kommentare mit eigenen Worten niederzulegen.
5Gegenstand der Beanstandung des Klägers ist der unter dem Datum des 10.08.2013 in dem Portal der Beklagten platzierte, auf Bl. 5 d. A. und in der Anlage K 3 (Bl. 8 AH) wiedergegebene Beitrag eines anonymen Nutzers, in dem in der Rubrik „Bewertung für Dr. I“ nach dem hervorgehobenen Hinweis „Ich kann Dr. I nicht empfehlen“ und der Bemerkung „Leider ist es einfach, eine positive Bewertung zu schreiben, eine negative dagegen ist – auch rechtlich – schwierig, weshalb ich für die Bewertung auf die Schulnotenvergabe verweise, welche ich mir sorgfältigst überlegt habe“ in dem folgenden Abschnitt „Notenbewertung dieses Patienten“ die Gesamtnote 4,8 genannt wurde, die sich aus den zu den vorbezeichneten 5 Kategorien vergebenen Einzelnoten, darunter jeweils die Note „6“ für „Behandlung“, „Aufklärung“ und „Vertrauensverhältnis“ ermittelte.
6Der Kläger wandte sich mit der aus der „Problemmeldung“ vom 14.08.2013 (Anlage B 8, Bl. 27 AH) ersichtlichen E-Mail an die Beklagte und forderte diese zur Entfernung der u.a. als Schmähung beanstandeten Bewertung auf. Daraufhin entfernte die Beklagte den Beitrag zunächst, stellte diesen jedoch unter Hinweis auf eine zwischenzeitlich erfolgte Prüfung sodann unverändert wieder in ihr Portal ein. Mit Schreiben vom 09.09.2013 (Anlage K 4, Bl. 10 ff AH) forderte der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger die Beklagte zur Löschung des erneut in dem Bewertungsportal aufrufbaren Beitrags auf und verlangte Auskunft u.a. darüber, auf welche Weise der „angebliche Patient“ die Behandlung belegt und welche Glaubhaftmachungen dazu vorgelegt worden seien, ferner über die „Klardaten“, die der Beklagten aufgrund des „angeblichen Kontakts“ mit dem Nutzer vorliegen. Mit hierauf erwidernder E-Mail vom 09.09.2013 (Anlage K 5, Bl. 14 AH) führte die Beklagte u.a. folgendes aus:
7„(…) Im Rahmen unserer Qualitätsprüfung haben wir den Bewerter angeschrieben und um Bestätigung der Bewertung sowie eine Erklärung gebeten. Der Bewerter hat die Bewertung sehr ausführlich bestätigt. Abschließend hatten wir keine Anhaltspunkte, die uns an der Authentizität der Bewertung zweifeln ließen.
8Eine Überprüfung dieser Rückmeldung erfolgt immer manuell durch unsere Mitarbeiter auf Basis der Problem-Meldung Ihres Mandanten, wobei unser technisches System als Ergänzung fungiert. Dabei weisen uns vor allem Hintergrunddaten (bspw. E-Mail-Adresse), die bei der Abgabe einer Bewertung mitversandt werden, auf eine eventuelle Mehrfachbewertung hin.
9Die Notenbewertung entspricht der freien Meinungsäußerung und ist durch das Gesetz geschützt. In seiner Rückmeldung erklärt der Nutzer, welche Vorkommnisse ihn dazu veranlasst haben, eine solche Notenbewertung abzugeben. Viele Patienten schildern ihre Erlebnisse und Erfahrungen in Kurzform und vermeiden eine Schilderung von Tatsachenbehauptungen (auch wenn sie der Wahrheit entsprechen), da diese für die Patienten oftmals nicht zu beweisen sind. (…)
10Bedauerlicherweise können wir Ihrem Wunsch auf Herausgabe der Nutzerdaten nicht nachkommen, da wir diese Daten schützen müssen (das Arzt-Patientenverhältnis ist äußerst sensibel). (…)
11Im Übrigen speichert jameda keine Nutzerdaten. Lediglich die E-Mail-Adresse, mit der eine Bewertung abgegeben wurde, ist bei uns hinterlegt.
12Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir die Bewertung nicht löschen können.“
13Alsdann ließ der Kläger die Beklagte unter Hinweis darauf, dass diese „…nach eigener Aussage über weit mehr Informationen hinsichtlich des bewertenden Nutzers …“ verfüge, sie jedoch vorenthalten wolle, obwohl er – der Kläger – „…in nicht zu vertretender Weise in drei…Kategorien mit der Note ‚ungenügend‘ bewertet wurde“, zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern (Anlage K 6, Bl. 16 f AH). Da die Beklagte eine solche Erklärung ebenso ablehnte wie weiterhin die „Herausgabe der Nutzerdaten“ hat der Kläger sie klageweise im vorliegenden Verfahren auf Unterlassung und Auskunft über den Klarnamen des Verfassers des Beitrags – hilfsweise ohne dessen Namennennung auf Herausgabe der von diesem im Zusammenhang mit der Bewertung übermittelten Informationen - in Anspruch genommen. Die Beklagte hat daraufin die aus den Anlagen B 15 (Bl. 79 AH), B 16 (Bl.80 AH) und B 18 (Bl. 92 AH) ersichtlichen Unterlagen betreffend die zu der Beanstandung des Klägers mit dem Nutzer geführte Korrespondenz in anonymisierter Fassung vorgelegt.
14Der Kläger hat in Abrede gestellt, dass der abgegebenen Bewertung überhaupt ein Behandlungskontakt des Verfassers mit seiner – des Klägers – Person zu Grunde liege. Die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen hat er für unzureichend gehalten, da ihm eine Überprüfung des der angegriffenen Bewertung zu Grunde liegenden Sachverhalts auf diese Weise nicht ermöglicht werde.
15Er hat beantragt,
16die Beklagte zu verurteilen,
17- 18
1. es zwecks Meidung eines durch das Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die Bewertung vom 10.8.2013 über den Kläger, veröffentlicht auf http://www.jameda.de/berlin/zahnaerzte/oralchirurgie/dr-S-I/bewertungen/800477081/ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, soweit diese die Bewertung „6,0“ in den Kategorien „Behandlung“, „Aufklärung“ und „Vertrauensverhältnis“ beinhaltet;
- 20
2. ihm – dem Kläger - Auskunft über den Klarnamen des Autors des Beitrags auf der Internetseite http://www.jameda.de/berlin/zahnaerzte/oralchirurgie/dr-S-I/bewertungen/800477081/ und die weiteren der Beklagten zu diesem Autor vorliegenden Informationen zu erteilen;
hilfsweise,
22dem Kläger – ohne Nennung des Namens des Autoren des Beitrags auf http://www.jameda.de/berlin(zahnaerzte/oralchrirurgie/dr-S-I/bewertungen/800477081/ - die von diesem im Zusammenhang mit der genannten Bewertung an die Beklagte übermittelten Informationen zur Verfügung zu stellen.
23Die Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen.
24Die Beklagte hat den Standpunkt vertreten, dass es sich bei der angegriffenen Bewertung um eine Meinungsäußerung handele, die der hierdurch in seiner Sozialsphäre betroffene Kläger hinzunehmen habe. Nach den ihr von dem Verfasser des Beitrags übermittelten Informationen könne auch kein Zweifel daran bestehen, dass es sich um die von einem Patienten des Klägers vorgenommene Bewertung handele; zur Preisgabe des Namens des Verfassers und/oder zur Herausgabe der ihr von diesem übergebenen Unterlagen, welche dem Kläger die Identifizierung ermöglichten, sei sie nicht verpflichtet.
25In dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage nur hinsichtlich des Unterlassungsgehrens stattgegeben, das Auskunftsverlangen jedoch - da angesichts des gegenüber der Beklagten bestehenden Unterlassungsanspruchs ein Interesse an der Aufdeckung der Anonymität der Person des Verfassers nicht existiere – als unbegründet eingeordnet und die Klage insoweit abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die wegen der zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Bewertung Bezug genommen wird, hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte ihrer auf die an sie herangetragene Beanstandung des Klägers initiierten Prüfungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei. Die bloße Mitteilung des Ergebnisses der von ihr auf die Beschwerde des Klägers hin durchgeführten Prüfung genüge dem nicht. Die Beklagte hätte vielmehr die „für eine zulässige Meinungsäußerung erforderliche Tatsachengrundlage einer Behandlung des Bewerters durch den Kläger“ ausreichend darlegen müssen, um dem Kläger die „Möglichkeit einer Überprüfung der Angaben des Bewerters zu eröffnen.“ Denn die Bewertung könne sich nur dann als zulässig darstellen, wenn der Bewerter tatsächlich in der Behandlung des Klägers gewesen sei. Dass dies indessen der Fall war, lasse sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht mit ausreichender Gewissheit entnehmen. Das gelte ungeachtet der als Anlage B 18 vorgelegten E-Mail des Nutzers an die Beklagte, in der zwar der Namen des Klägers genannt, der Text im Übrigen aber zum größten Teil unkenntlich gemacht sei. Die „Überprüfung des Sachverhalts und daher auch ein näherer Vortrag des Klägers diesbezüglich“ seien daher nicht möglich. Das Anonymitätsinteresse des Bewerters stehe dem nicht entgegen. Dieses müsse vielmehr unter den Umständen des gegebenen Falls hinter die Interessen des Klägers zurücktreten, andernfalls die Gefahr bestünde, dass sich der Kläger dauerhaft den negativen Auswirkungen der nachteiligen Bewertung aussetzen müsse, obschon die Möglichkeit bestehe, dass der Nutzer nicht von dem Kläger behandelt worden sei. Aufgrund des „öffentlichen Informationsinteresses an solchen Bewertungen“ müsse der Kläger dauerhaft einen Rückgang seiner Patientenzahlen befürchten, demgegenüber das Interesse des Nutzers an der Geheimhaltung seiner Identität als gering einzustufen sei. Denn sei er tatsächlich Patient des Klägers gewesen, müsse er sich keinem Unterlassungsanspruch aussetzen. Auch eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Bewertungsportals der Beklagten sei nicht zu befürchten, weil das Anonymitätsinteresse stets nur im Einzelfall zurücktrete, wenn bereits Zweifel an der Tatsachengrundlage einer tatsächlichen Behandlung bestünden und keine überwiegenden Interessen des Nutzers an der Geheimhaltung erkennbar seien.
26Ihre hiergegen gerichtete Berufung stützt die Beklagte – neben einer von ihr in Bezug auf die Beibringung von Nachweisen der Patienteneigenschaft des Nutzers des Bewertungsportals ihres Internetdienstes vorgebrachten Rüge der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Bl. 144 – 146 d. A.) – darauf, dass die dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegende Würdigung in zweifacher Hinsicht rechtsfehlerhaft die Verletzung einer der Beklagten als Voraussetzung der Störerhaftung obliegenden Prüfpflicht bejahe: Die Entscheidung verkenne, dass die Beklagte schon überhaupt keine Prüfpflicht getroffen habe. Diese könne nur durch Beanstandungen des Betroffenen gegenüber solchen Äußerungen in Gang gesetzt werden, die „richtig oder falsch“ sein können, also gegenüber womöglich unwahren Tatsachenbehauptungen. Werde die Beschwerde des Betroffenen wie im vorliegenden Fall hingegen in Bezug auf eine angeblich unzulässige Meinungsäußerung vorgebracht, so mache das „Vorprüfungsverfahren“ mangels Beweisbarkeit einer solchen Meinungsäußerung keinen Sinn und könnten sich folglich hieraus auch keine Prüfpflichten ergeben (Bl. 148 d. A.). Selbst wenn man aber bezüglich der Patienteneigenschaft des Nutzers grundsätzlich eine Prüfpflicht der Beklagten in Erwägung ziehen wolle, so sei eine solche jedenfalls durch die vorgebrachte Beanstandung des Klägers nicht ausgelöst worden. Denn der Kläger habe seinerzeit das Vorliegen der Patienteneigenschaft bei dem Verfasser des Beitrags nicht in Zweifel gezogen, sondern alleine die „Benotungen unzutreffend als unwahre Tatsachenbehauptungen“ angegriffen (Bl. 149-150 d. A.). Unabhängig davon habe die Beklagte aber jedenfalls einer in Bezug auf die Patienteneigenschaft initiierten Prüfungspflicht genügt. Sie habe nach der Rückmeldung des Nutzers und Autors des streitgegenständlichen Beitrags keine weiteren Maßnahmen ergreifen müssen. Nach den dem Kläger übermittelten E-Mails gemäß den Anlagen K 5 und K 7 (Bl. 14 und 18 AH) und der hierauf ausbleibenden Stellungnahme des Klägers hinsichtlich der Patienteneigenschaft des bewertenden Verfassers habe sie die Prüfung beenden dürfen (Bl. 151 f d. A.). Dass der Kläger nach den vorbezeichneten E-Mails der Beklagten die Patienteneigenschaft auch nicht mehr „wirklich in Zweifel“ gezogen habe, dokumentiere darüber hinaus das mit dem Unterlassungsantrag erstrebte Verbot, dass sich nur insoweit gegen die Verbreitung der Bewertung richte, soweit diese „6,0“-Benotungen ausspreche (Bl. 152 f d. A.). Soweit das Landgericht weitere Angaben zur „Rückmeldung“ des Verfassers des Beitrags fordere, verkenne es nicht nur die Darlegungs- und Beweislast (Bl. 153 ff d. A.), sondern auch die sich aus dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz anonymer Meinungsäußerungen ergebenden Anforderungen (Bl. 154 ff d. A.). Die ihr, der Beklagten, als Hostprovider eines Bewertungsportals von dem Landgericht aufgebürdeten Darlegungs- und Beweislasten würden die Gefahr einer Identifizierbarkeit der Verfasser von Bewertungen hervorrufen und die Arztbewertungsplattform wertlos machen. Denn allein die Befürchtung, dass ihre Anonymität gefährdet sei, könne Nutzer davon abhalten, eine Bewertung in das Portal einzustellen (Bl. 158 ff d. A.).
27Die Beklagte beantragt sinngemäß,
28die Klage unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt abzuweisen.
29Der Kläger beantragt,
30die Berufung zurückzuweisen
31Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil, in dem das Landgericht aus in jeder Hinsicht zutreffenden, den Angriffen der Berufung standhaltenden Erwägungen die Haftung der Beklagten für den in ihrem Bewertungsportal eingestellten beanstandeten Beitrag bejaht habe.
32Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
33II.
34Die – zulässige – Berufung hat in der Sache Erfolg.
35Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und/oder Verbreitung des in der Bewertungssparte des Internetportals der Beklagten aufrufbaren, von einem Nutzer geposteten streitgegenständlichen Beitrags zur Seite. Als hier allein in der Funktion eines Hostproviders in Anspruch genommener Internetdiensteanbieter kann die Beklagte nur als - in der Diktion des VI. Senats des BGHs (vgl. von Pentz, AfP 2014, 8 ff/1; ebenso der Senat in seinem Urteil vom 08.04.2014, 15 U 199/11 –„Autocomplete II“-) - „mittelbare“ Störerin eine Haftung für diesen, in ihre Webseite eingestellten Drittinhalt treffen. Die Voraussetzungen einer sich unter diesem Gesichtspunkt ergebenden Haftung der Beklagten, wie sie den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs u.a. in der Entscheidung „Blog-Eintrag“ (Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10 - = BGHZ 191, 219) geprägten Vorgaben entspricht, liegen im Streitfall nicht vor. Entgegen der dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegenden Würdigung hat die Beklagte der ihr nach dem sog. „Haftungsregime“ der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Bezug auf die beanstandete Rechtsverletzung auferlegten Prüfungspflicht mit den von ihr ergriffenen und gegenüber dem Kläger kommunizierten Maßnahmen genügt. Sie trifft infolgedessen keine Haftung für den von dem Nutzer ihres Internetportals dort eingestellten Beitrag bzw. eine hierdurch (durch den „unmittelbaren“ Störer) etwa bewirkte Rechtsverletzung.
36:
37Im Einzelnen:
381. Das Landgericht hat die hier allein in Betracht zu ziehende Haftung der Beklagten als Hostprovider für den von dem Nutzer des Bewertungsportals ihres Internetdienstes dort eingestellten Beitrag zu Unrecht bejaht. Die Beklagte trifft hinsichtlich dieses von ihr verbreiteten Drittinhalts (§§ 8, 10 TMG) keine, allein unter dem Gesichtspunkt einer Störerhaftung nach Maßgabe der §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Erwägung zu ziehende Unterlassungsverpflichtung, weil sich die als Voraussetzung einer solchen Haftung zu fordernde Verletzung einer reaktiven Prüfungspflicht nicht bejahen lässt.
39Nicht zu beanstanden ist die angefochtene Entscheidung allerdings, soweit darin im Ausgangspunkt die Voraussetzungen zu Grunde gelegt sind, unter denen sich die Haftung des Host-Providers auf Unterlassung der Verbreitung eines in seine zur Verfügung gestellte Webseite eingestellten Drittinhalts bzw. der in einem Eintrag enthaltenen Äußerung eines Dritten ergeben kann. Nach den erstmals in der Entscheidung „Blog-Eintrag“ des Bundesgerichtshofs vom 25.10.2011(BGHZ 191,219 ff) aufgezeigten Grundsätzen, die sich seither in ständiger Rechtsprechung verfestigt und weiterentwickelt haben, (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.213=BGHZ 197, 213 – „Autocomplete-Funktion“-), ist ein Hostprovider nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hin, kann der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (vgl. BGH, a.a.O., RdNr. 24 ff gem. Juris; BGHZ 158, 236, 252 – „Internet-Versteigerung I“; BGHZ 172, 119 – „Internet-Versteigerung II“; BGHZ 173, 188, Rn. 43 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH – „Stiftparfüm“). Allerdings wird sich bei der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten eine Rechtsverletzung nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit sowie Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die richtig oder falsch sein kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen erforderlich. Für den Provider ergeben sich hieraus regelmäßig folgende Pflichten:
40Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Provider zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite.
41Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.
422.
43Den ihr nach diesen Maßstäben abzuverlangenden zumutbaren Verhaltenspflichten hat die Beklagte genügt.
44a)
45Entgegen dem von der Beklagten verfochtenen Standpunkt sind die vorbezeichneten Grundsätze einer Störer-Haftung des Hostproviders im gegebenen Fall anwendbar. Dabei bedarf es nicht der Entscheidung, ob diese Grundsätze ausschließlich – wie die Beklagte meint - bei sich aus Tatsachenbehauptungen vermeintlich ergebenden Rechtsverletzungen greifen können, weil sich nur bei diesen eine an den Host-Provider herangetragene Beanstandung als „richtig oder falsch“ erweisen, daher eine Prüfung Klärung herbeiführen könne. Das kann hier deshalb offen bleiben, weil die Berechtigung der hier in Frage stehenden, von dem Kläger beanstandeten Rechtsverletzung von einem tatsächlichen Umstand, nämlich der angeblich fehlende Patienteneigenschaft des Verfassers der Bewertung abhängt, dessen Richtigkeit und damit die der Beanstandung insgesamt einer Prüfung der Beklagten als Hostprovider zugänglich ist.
46Im Ausgangspunkt dieser Beurteilung trifft es allerdings zu, dass es sich bei dem von dem Kläger beanstandeten Äußerungen wie bei dem Blog-Beitrag insgesamt um eine Meinungsäußerung handelt.
47Das Landgericht hat die Kriterien, anhand der die Unterscheidung von Tatsachenbehauptungen einerseits sowie andererseits Meinungsäußerung zu vollziehen ist, in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargestellt (vgl. S. 9 LGU), auf das der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in diesem Punkt Bezug nimmt. Diese Zuordnung erfasst auch die Äußerungen, in denen sich – wie häufig – Elemente subjektiver Wertung und tatsächlichen Aussagegehalts vermengen. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, ist sie insgesamt als Werturteil und Meinungsäußerung einzuordnen und als solche von dem Grundrechtsschutz der Meinungsäußerungsfreiheit erfasst. Im Fall einer solchen engen Verknüpfung der Mitteilung von Tatsachen und ihrer Bewertung darf der Grundrechtsschutz nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet bzw. einer rechtlichen Würdigung zugeführt wird (vgl. BVerfGE 85, 1/15 ff – „kritische Bayer-Aktionäre“ -RdNr. 46 gem. Juris m. w. Nachw.; BGH, NJW 1006, 1131 – RdNr. 24 gem. Juris - m. w. Nachw.). Dem Wahrheitsgehalt der von der Meinungsäußerung umfassten tatsächlichen Elemente kann jedoch im Rahmen der Abwägung der kollidierenden Interessen einerseits des sich Äußernden und andererseits des von dieser Äußerung Betroffenen Bedeutung zukommen.
48Danach ist die hier angegriffene Äußerung zwar insgesamt als Meinungsäußerung einzuordnen. Denn sie ist schwerpunktmäßig geprägt durch die anhand erkennbar individueller subjektiver Maßstäbe vorgenommene Wertung der im Umgang mit den Leistungen der ärztlichen Praxis des Klägers in den genannten Kategorien gewonnenen Erfahrung, die eine andere Person ggf. abweichend beurteilen und auf der angegeben Notenskala anders und – in den von dem Unterlassungsantrag (allein) erfassten drei Kategorien – günstiger bewerten könnte. Das vorbezeichnete Verständnis der Äußerung umfasst aber zugleich die ihr im Kontext des Beitrags innewohnende Aussage, dass die vorgenommene Bewertung auf der eigenen Erfahrung des/der Verfasser/in beruht, die er/sie als Patient/in in der Praxis des Dr. I gemacht hat („Ich kann Dr. I nicht empfehlen“/ „Bewertung…welche ich mir sorgfältigst überlegt habe“/ „Diese Bewertung ist die subjektive Meinung eines Patienten und nicht die der jameda GmbH“). Insofern wohnt ihr ein tatsächliches Element inne, welches zwar nicht den Gesamtcharakter des Beitrags prägt, dessen Wahrheit oder Unwahrheit jedoch im Rahmen der für die Beurteilung der Zulässigkeit der angegriffenen Äußerung vorzunehmenden Gesamtabwägung und daher für die Berechtigung der insoweit vorgebrachten Beanstandung von Bedeutung ist. Vor diesem Hintergrund kommt also eine Prüfung der „Richtigkeit“ der von dem Kläger gegen den gebloggten Eintrag vorgebrachten Beanstandung in Betracht und sind die eingangs formulierten Grundsätze einer Störerhaftung des Hostproviders anwendbar.
49Dass die vorgebrachte Beanstandung bereits ohne Vornahme einer solchen Prüfung als berechtigt erkennbar gewesen wäre, weil sich die angegriffene Bewertung bereits unter dem Aspekt einer allein die persönliche Herabsetzung des Klägers bezweckenden Schmähung ohne Weiteres als unzulässig erweist, hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis zutreffend verneint. Angesichts des aus dem Beitrag ersichtlichen thematischen Sachbezugs der Bewertung zu einer aus der Praxis des Klägers in den angegebenen Kategorien jeweils gewonnenen Erfahrung scheidet die Einordnung der streitgegenständlichen Negativbewertung als eine sich in der persönlichen Diffamierung des Klägers erschöpfende Schmähkritik aus. Sie war es auch nicht etwa deshalb, weil der Blogger den näheren Sachverhalt, auf den sich seine Bewertung bezog und die Gründe seiner Unzufriedenheit nicht zugleich mitgeteilt hat. Es mag aus der Sicht der Rezipienten und auch des Betroffenen wünschenswert sein, dass der Kritiker die Grundlagen und tatsächlichen Bezugspunkte seiner Kritik gemeinsam mit dieser näher darstellt. Denn er ermöglicht damit die Einordnung seiner Kritik und trägt auf diese Weise zu der Erkenntnis des Rezipienten bei, ob die zum Ausdruck gebrachte Beurteilung für maßgeblich, verallgemeinerungsfähig oder in irgend einer Weise bedeutsam für die eigene Situation gehalten werden kann und ob – aus des Sicht des Betroffenen – Anlass für eine Verteidigung besteht. Das ändert jedoch nichts daran, dass der sich subjektiv äußernde Kritiker auch ohne die Mitteilung der tatsächlichen Bezugspunkte seiner Kritik den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit für sich in Anspruch nehmen kann, der nicht allein dadurch beschränkt oder entzogen ist, weil er sich auf die Mitteilung des Ergebnisses der subjektiven Würdigung eines beurteilten Sachverhalts beschränkt. Im gegebenen Fall, in dem es um die Bewertung eines Arztes geht, kommt hinzu, dass eine Mitteilung der Bewertungsgrundlage u.U. die Information über sensible Gesundheitsdaten, etwa über die Behandlung oder die Art der Therapie umfassen müsste, die nicht nur mit der Offenlegung eines häufig der Intimsphäre (vgl. Burkhardt/Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., 5. Kapitel, RdNr. 48) zuzuweisenden Sachverhalts einherginge, sondern überdies eine Identifizierung des Kritikers zumindest für einen beschränkten Personenkreis ermöglichte; alleine die Besorgnis einer solchen Zuordnung begründete aber die Gefahr, dass in Bezug auf ärztliche Behandlungen von kritischen Meinungsäußerungen von vornherein Abstand genommen wird und greift damit in die Belange der Meinungsäußerungsfreiheit ein.
50b) Sind die Grundsätze der Störerhaftung in der Ausprägung der „Blog-Eintrag“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs im gegebenen Fall anwendbar, so war die Beklagte auf die Beanstandung des Klägers hin auch zur Vornahme einer Prüfung der Frage verpflichtet, ob es sich bei dem die Bewertung bloggenden Nutzer ihres Portals um einen Patienten des Klägers handelte.
51Bereits die sog. „Problemmeldung“ des Klägers vom 14.08.2013 (Anlage B 8) legte nahe, dass er die Patienteneigenschaft des Verfassers der angegriffenen Bewertung in Zweifel zieht [„…Ich werde sowohl gegen Jameda als auch gegen den schmähenden (fraglichen) Patienten…vorgehen….“]. Jedenfalls aber aus dem anwaltlichen Schreiben vom 09.09.2013 (Anlage K 4) geht dies eindeutig hervor, in dem unter Vorbringen von vermeintlich „auffälligen“ Umständen der Bewertung ausgeführt wird, es liege nahe, dass dies seinen Grund darin habe, dass es eine solche Behandlung überhaupt nicht gegeben hat (Bl. 11 AH). Dass der Kläger damit die „Glaubwürdigkeit“ der Bewertung eben wegen der fehlenden Patienteneigenschaft des Verfassers der Bewertung in Abrede stellt, lag auf der Hand und wurde von der Beklagten auch so verstanden, wie ihre E-Mail vom 09.09.2013 (Bl. 14 AH) dokumentiert, in der sie ausführt, nach der auf ihre Rückfrage bei dem Verfasser des Beitrags eingeholten Stellungnahme keine Anhaltspunkte zu haben, die an der „….Authentizität der Bewertung zweifeln ließen“. Schon im Hinblick auf ihre eigenen Nutzungskriterien, die den Verfassern von Bewertungen die Versicherung abverlangten, von „…diesem Arzt behandelt worden…“ zu sein und dass die „…Bewertung der persönlichen Erfahrung…“ entspreche (vgl. Anlagen B 2 und B 3, Bl. 20 f AH), war die Beklagte danach gehalten, der in Bezug auf die Bewertung vorgebrachten Beanstandung des Klägers nachzugehen, dass diese von einer nicht zu seinem Patientenkreis zählenden Person stamme.
52c)
53Die Beklagte hat ihrer Prüfungspflicht indes genügt.
54aa) Dass die Beklagte die zur Aufklärung der Beanstandung erforderlichen Maßnahmen im Verhältnis dem Verfasser des Beitrags gegenüber entfaltet und von diesem Stellungnahmen zu der Frage eingeholt hat, ob er Patient des Klägers war, kann keinem Zweifel unterfallen. Die Beklagte hat mit den Anlagen B 15, B 16 und B 18 dokumentiert, dass sie sich an den den Beitrag bloggenden Nutzer ihrer Bewertungsplattform gewandt und dass dieser zu der Frage seiner Patienteneigenschaft bejahend Stellung genommen hat. Die von dem Kläger in Bezug auf die Anlage B 16 (Bl. 80 AH) vorgebrachte Beanstandung, daraus gehe allenfalls ein Prophylaxetermin, nicht aber ein ärztlicher Behandlungstermin bei ihm, dem Kläger, hervor, rechtfertigt keine abweichende Würdigung. Der als Anlage B 18 (Bl. 92 AH) auszugsweise vorgelegten E-Mail lässt sich die Wahrnehmung eines ärztlichen Termins bei dem Kläger ohne weiteres entnehmen („Ich war etwa im….diesen Jahres bei Dr. I. Er diagnostizierte….Dr. I versuchte…“).
55bb) Der zwischen den Parteien ausgetragene Streit bezieht sich auch nicht darauf, ob die Beklagte im Kontakt mit dem Verfasser des Beitrags die erforderlichen Maßnahmen der Prüfung der Berechtigung der an sie herangetragenen Beanstandung entfaltet hat. Der Schwerpunkt des Konflikts liegt vielmehr in der Auseinandersetzung um die Frage, ob die Beklagte im Rahmen der ihr zumutbaren Prüfung der Berechtigung der Beanstandung die auf diese Weise im unmittelbaren Kontakt mit dem Verfasser des Beitrags gewonnenen Informationen an den Kläger weiterzuleiten hat. Jedenfalls unter den Umständen des gegebenen Falls ist das zu verneinen.
56(1)
57Im Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist festzuhalten, dass den Kläger als denjenigen, der die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung auf Unterlassung in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen eben dieser Haftung trifft. Das umfasst die Darlegung und den Beweis der Umstände, aus denen sich eine Verletzung der die Beklagte im Zusammenhang mit der Prüfung der Berechtigung der Beanstandung treffenden reaktiven Prüfungspflicht trifft. Da die auf eine angezeigte – vermeintliche – Rechtsverletzung hin initiierte Prüfung des Host-Providers in aller Regel interne Betriebsabläufe, vor allen Dingen den Kontakt mit dem in der hier zu beurteilenden Problemlage auch nur ihm bekannten Verfasser des Blogs betrifft, die den Einblicken des Anspruchstellers entzogen sind, trifft den Provider hinsichtlich der von ihm zur Prüfung der Beanstandung vorgenommenen Maßnahmen eine sekundäre Darlegungsverpflichtung. Er muss aufzeigen, dass und ggf. auf welche Weise er mit dem Blogger in Kontakt getreten ist und welche Stellungnahme dieser ggf. zur Verteidigung seiner angegriffenen Äußerung in der Sache vorgebracht hat. Denn nur dann ist es dem betroffenen Anspruchsteller möglich, substantiell die Berechtigung seiner Beanstandung „nachzuweisen“, wie dies der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung „Blog-Eintrag“ für der Situation, in welcher der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede stellt und sich berechtigte Zweifel an der „Richtigkeit“ der Beanstandung ergeben, grundsätzlich so vorgesehen hat (vgl. BGH, a.a.O., RdNr. 27 gem. Juris).
58(2)
59Bei dem dem Provider im Rahmen dieser sekundären Darlegungsobliegenheit, die parallel zu der Erfüllung der ihm im Rahmen zumutbarer Prüfung der Berechtigung der Beanstandung abzuverlangenden Mitteilung an den Betroffenen verläuft, abzuverlangenden Vortrag hat er indessen den ihm nach den spezifischen Belangen des Datenschutzes gesetzten Grenzen Rechnung zu tragen. In seiner Entscheidung vom 01.07.2014 – VI ZR 345/13 –„Ärztebewertung“ (veröffentlicht u.a. in AfP 2014, 451 ff), hat der Bundesgerichtshof den Betreiber eines Internetportals mit Blick auf das in § 12 Abs. 2 TMG formulierte Verbot, personenbezogene Daten der Nutzer eines Internetdienstes außerhalb bestimmter, weder in der dort entschiedenen noch in der hier gegebenen Fallkonstellation greifender Erlaubnistatbestände zu verwenden, nicht als befugt erachtet, personenbezogene Daten des Nutzers zur Erfüllung eines wegen einer Persönlichkeitsrechtverletzung geltend gemachten Auskunftsanspruchs an den Betroffenen zu übermitteln. Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung des Weiteren mit der Frage befasst, ob dem Betroffenen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung neben dem Unterlassungsanspruch in analoger Anwendung der §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 5 Satz 4 TMG ein Auskunftsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen kann, und diese Möglichkeit im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 2 TMG verworfen (vgl. BGH, a.a.O., RdNrn. 14 ff/16 gem. Juris). Der vorbezeichneten Entscheidung lässt sich zwar entnehmen, dass dem Bundesgerichtshof dabei Fälle vor Augen standen, in denen ein Unterlassungsanspruch gegen den Host-Provider ungeachtet von den im Wege des Auskunftsverlangens geforderten Informationen geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, a.a.O., RdNr. 6 gem. Juris), weil der Berechtigte zur Darlegung und zum Nachweis der Berechtigung seiner Beanstandung nicht der Mitteilung der erst im Wege der Auskunft zu erfahrenden Daten bedarf. Eine unmittelbare Aussage zu der hier betroffenen Fallkonstellation, in welcher der Betroffene den von ihm zu führenden Nachweis der fehlenden Patienteneigenschaft des Verfassers der angegriffenen Bewertung, und damit der Berechtigung der Beanstandung, nicht ohne Mitteilung der die Aufhebung der Anonymität des Verfassers gefährdenden Informationen durch den Host-Provider führen kann, lässt sich der erwähnten BGH-Entscheidung daher nicht entnehmen. Entnehmen lässt sich ihr nach der oben zusammengefasst dargestellten Begründung jedoch die klare Positionierung gegen die Verpflichtung des Hostproviders zur Auskunftserteilung über den Namen und die Anschrift des Verfassers. Eine solche Information müsste die Beklagte aber im Ergebnis geben, wenn sie etwa dem Kläger die ihr zugeleitete „ungeweißte“ Fassung der als Anlage B 18 vorgelegten E-Mail zuleitete, aus der sich neben dem ungefähren Behandlungszeitraum sowohl die Diagnose als auch konkrete Maßnahmen des Klägers („Dr. I versuchte…was ich…“) und der besondere Ablauf des Termins in der Praxis ergeben. Dem Kläger wäre es auf diese Weise anhand seiner Praxisunterlagen unschwer möglich, die Identität des Verfassers der am 10.08.2013 eingestellten Bewertung zu ermitteln. Im gegebenen Zusammenhang kann es für die rechtliche Beurteilung aber keinen Unterschied machen, ob die der Beklagten im Rahmen der von ihr unternommen Prüfung der Berechtigung der Beanstandung in Erfahrung gebrachten Informationen im Falle der Weitergabe an den Kläger die Identifizierung des Verfassers über die Nennung des Klarnamens oder über anderweitige personenbezogene Umstände, welche die Ermittlung eben dieses Namens unschwer ermöglichen, bewirken. Die der Beklagten im Rahmen der Prüfung der Berechtigung der Beanstandung des Klägers abzuverlangenden Maßnahmen dürfen nicht zu einer Umgehung der sich aus den spezifischen datenschutzrechtlichen Bedingungen des Internets, dem die Möglichkeit der Nutzung unter Pseudonymen gemäߠ § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG immanent ist, ergebenden Beschränkung einer Auskunftserteilung führen. Als eine solche Umleitung zu einem Auskunftsanspruch würde sich der Unterlassungsanspruch gegen in einem Bewertungsportal gebloggte Bewertungen aber anbieten, wenn der in Anspruch genommene Host-Provider – um seine Prüfungspflicht hinreichend zu erfüllen und seiner Haftung für einen Eintrag unter Störergesichtspunkten zu entgehen – die Identität des Verfassers offenlegen müsste. Auch einer in der gegebenen Situation allenfalls zu erwägenden beschränkten Auskunftserteilung in der Art eines Wirtschaftsprüfervorbehalts (vgl. BGH, GRUR 1978, 52 – „Fernschreibverzeichnisse“) durch Offenlegung der Identität des Verfassers an einen vom Betroffenen zu benennenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten, den der Betroffene ermächtigt und verpflichtet hat, ihm mitzuteilen, ob der die Bewertung in dem Portal der Beklagten platzierende Verfasser Patient des Klägers war, kommt nicht in Betracht. Dieser, im Bereich der Auskunftspflicht bei der Verletzung gewerblicher Schutzrechte zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen entwickelten Weg ist im hier gegebenen Kontext nicht gangbar. Denn für die seitens der Beklagten zu beachtenden datenschutzrechtlichen Belange des Nutzers macht es keinen Unterschied, ob die Informationen an einen seinerseits Dritten gegenüber zur Verschwiegenheit Verpflichteten weitergegeben werden oder ob dieser einer solchen Verschwiegenheitsverpflichtung nicht unterliegt.
60(3)
61Danach kommt es entscheidungserheblich auf die Beantwortung der Frage an, welche Auswirkungen es für die Störerhaftung der Beklagten nach sich zieht, dass die Prüfung der Berechtigung der in Bezug auf den Eintrag vorgebrachten Beanstandung an einem Punkt innehalten muss, an dem das weitere Vorgehen durch Einholen einer Stellungnahme des Klägers gemäß den Grundsätzen der Blog-Eintrag-Entscheidung nur unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen möglich wäre. Die Haftung des Host-Providers lässt sich in dieser Situation nur unter dem Gesichtspunkt bejahen, dass dieser mit der Zurverfügungstellung eines Bewertungsportals die Risikoquelle anonymer unter einem Pseudonym geposteter rechtsverletzender Drittinhalte geschaffen und das übernommene Risiko zu tragen hat, wenn sich die Beanstandung einer Rechtsverletzung eben wegen des Anonymitätsschutzes im konkreten Fall verwirklicht. Als gegen die Störerhaftung des Host-Providers sprechender Gesichtspunkt steht dem gegenüber, dass diesem zwar nicht weniger, aber auch nicht mehr als zumutbare Maßnahmen zur reaktiven Prüfung der Begründetheit der ihm angezeigten vermeintlichen Rechtsverletzung abverlangt werden können. Denn ein rechtswidriges, von ihm seinerseits zu unterlassendes Verhalten ist dem Host-Provider im Rahmen dieser Prüfung nicht zuzumuten mit der Folge, dass dann der Betroffene die Voraussetzungen der an die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten (vgl. BGH, a.a.O., -„Blog-Eintrag“ – RdNr. 22 gem. Juris) anknüpfenden Störerhaftung des Host-Providers nicht dargelegt hat. In der gegebenen Fallkonstellation spricht alles dafür, dem letztgenannten Standpunkt zur Geltung zu verhelfen.
62Denn bei einer Abwägung der kollidierenden Interessenlagen ist es eher dem Kläger zuzumuten, eine seine beruflichen Leistungen womöglich unzulässig kritisierende Bewertung hinzunehmen als dies umgekehrt für den Fall der Löschung einer zulässigen Bewertung aus dem Portal der Beklagten gilt.
63Der streitgegenständliche Beitrag betrifft den Kläger in seiner Sozialsphäre. Die streitgegenständlichen Bewertungen beziehen sich auf die berufliche Tätigkeit des Klägers, also einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht. Im Bereich der Sozialsphäre muss sich der Einzelne wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit und auf Kritik an seinen Leistungen einstellen (vgl. BGH, BGHZ 181, 328 RdNr. 31; BGH, VersR 2008, 793 Ran. 29; BGH, VersR 2007, 511 RdNr. 12 ff). Dies gilt insbesondere auch bei freiberuflich tätigen Ärzten, die ihre Leistungen in Konkurrenz zu anderen Ärzten anbieten. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. BGH, VersR 2012, 368 Ran. 14; BGHZ 181, 328 RdNr. 31). Eine solche schwerwiegende Beeinträchtigung steht hier nicht in Rede. Denn die angegriffenen Äußerungen bringen die Wertung eines Einzelnen zum Ausdruck, die sich gerade wegen der fehlenden Mitteilung fassbarer tatsächlicher Bezugspunkte im rein Subjektiven erschöpft. Daran ändert auch der Hinweis des Verfassers nicht, dass er sich die die Bewertung „…sorgfältigst überlegt…“ habe. Der angesprochene Verkehr wird wegen der Skalierung in Schulnoten zwar eine gewisse Vorstellung zu der Qualität der damit bewerteten Leistungen verbinden. Ihm ist zugleich aber bekannt, dass Schulnoten je nach dem benotenden Lehrer und dessen individuellen Leistungsanforderungen stark variieren können, was die Aussagekraft (auch) der vergebenen schlechten Noten relativiert und die Zuverlässigkeit der damit zum Ausdruck gebrachten Negativkritik aus der Sicht der angesprochenen Adressaten relativiert. Selbst bei Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die in dem Portal verbreitete – negative - Bewertung auf die beruflichen Chancen des Klägers im Wettbewerb mit anderen Ärzten auswirken können, stellt sich eine damit verbundene Beeinträchtigung des Klägers vor diesem Hintergrund als nicht schwerwiegend dar.
64Ist die mit dem Beitrag für den Kläger verbundene Beeinträchtigung vor diesem Hintergrund von nur geringem Gewicht, führte demgegenüber die Löschung einer zulässigen Meinungsäußerung zu einer deutlich spürbaren Beeinträchtigung der Beklagten, die mit der Verbreitung dieses Drittinhalts nicht nur in einem eigenen von Art. 5 Abs. 1 GG umfassten Kommunikationsgrundrecht beschränkt wäre, sondern u. U. auch dasjenige des den Beitrag verfassenden Dritten verletzte. Hinzu kommt, dass die Beklagte ihr Ärztebewertungsportal nur dann auf Dauer zur Verfügung stellen kann, wenn die Nutzer darauf vertrauen können, dass die eingetragenen – zulässigen – Bewertungen „respektiert“ werden und als solche Bestand haben, daher anderen Nutzern als Informationsquelle Verfügung stehen. Denn es besteht ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Dienstleistungen. Das von der Beklagten betriebene Portal kann dazu beitragen, Interessierten derartige Informationen zur Verfügung zu stellen. Auch wenn es sich im hier betroffenen Bereich der Ärztebewertung um bloß subjektive Einschätzungen Einzelner handelt, können diese anderen Personen Hilfestellung bei der Suche nach einem Arzt bieten, der den – etwa hinsichtlich der „genommenen Zeit“ oder der geleisteten „Aufklärung“ – als wichtig erachteten Umständen der Behandlung am besten entsprechen könnte.
65Die vorbezeichneten Umstände gegeneinander abwägend, spricht alles dafür, dass Interesse des Klägers an der Entfernung einer sein allgemeines Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des sozialen Geltungsanspruchs nur möglicherweise verletzenden Bewertung hinter das Interesse der Beklagten an der Beibehaltung der Verbreitung einer nur möglicherweise rechtlich zulässigen Bewertung zurücktreten zu lassen.
66III.
67Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
68Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. Die Bestimmung des § 708 Nr. 10 ZPO findet im Streitfall keine Anwendung, da die vorliegende, in der Hauptsache als nichtvermögensrechtlich einzuordnende Streitigkeit nicht deshalb zur vermögensrechtlichen wird, weil nur die Kostentscheidung vollstreckbar ist.
69Die Zulassung der Revision beruht auf der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Denn die entscheidungserhebliche Frage, wie es sich auf die Haftung des wegen der Verbreitung von Drittinhalten als Störer in Anspruch genommenen Hostproviders auswirkt, wenn er die ihm nach den Regularien der höchstrichterlichen Rechtsprechung abverlangte reaktive Prüfung der Berechtigung einer ihm zur Kenntnis gebrachten vermeintlichen Rechtsverletzung nur unter Verstoß gegen den u.a. in § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG zum Ausdruck gebrachten Anonymitätsschutz des Verfassers vorantreiben kann, kann sich in einer unbestimmten Vielzahl gleichgelagerter Fälle stellen, in denen der Betroffene gegen anonym in ein Bewertungsportal eingestellte Beiträge vorgeht und berührt deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 543 RdNr. 11 m. w. Nachw.).
70Wert der Berufung: 10.000,00 €.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.