Oberlandesgericht Köln Urteil, 22. Nov. 2018 - 15 U 96/18

ECLI:ECLI:DE:OLGK:2018:1122.15U96.18.00
bei uns veröffentlicht am22.11.2018

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 2.5.2018 (28 O 340/17) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.                            Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen:

a.                            nachfolgendes Bildnis des Klägers zu 1) zu verbreiten bzw. öffentlich zugänglich zu  machen

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so wie in dem zunächst unter der URL http://www.C.de/C-plus/sport/fussball/K-E/auch-auf-J-kapitaen 52xxx02x.C.html?wt eid=214xxx867xxx066xxx4&wt t=214xxx512xxx074xxx1

und später unter der URL http://www.C.de/C-plus/sport/fussball/K-E/auch-auf-J-kapitaen52xxx02x.C.html

am 12.6.2017 veröffentlichten Bericht mit der Überschrift „Nationalspieler im Urlaub, E auch auf J Kapitän?“ geschehen,

b.                            nachfolgendes Bildnis des Klägers zu 1) zu verbreiten bzw. öffentlich zugänglich zu  machen

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so wie in dem zunächst unter der URL http://www.C.de/C-plus/sport/fussball/K-E/auch-auf-J-kapitaen52xxx02x.C.html?wt eid=214xxx867xxx066xxx4&wt t=214xxx512xxx074xxx1

und später unter der URL http://www.C.de/C-plus/sport/fussball/K-E/auch-auf-J-kapitaen52xxx02x.C.html

am 12.6.2017 veröffentlichten Bericht mit der Überschrift „Nationalspieler im Urlaub, E auch auf J Kapitän?“ geschehen,

c.              nachfolgendes Bildnis des Klägers zu 1) zu verbreiten bzw. öffentlich zugänglich zu machen:

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so wie in dem am 13.6.2017 unter der URL http://www.C.de/sport/fussball/nationalmannschaft/E-knutscht-H-model-52xxx56x.C.html veröffentlichten Bericht mit der Überschrift „Auf J: E knutscht H-Blondine“ geschehen,

d.              nachfolgendes Bildnis des Klägers zu 1) zu verbreiten bzw. öffentlich zugänglich zu machen

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so wie in dem am 13.6.2017 unter der URL http://www.C.de/C-plus/sport/fussball/K-E/freundin-M-verzeiht-ihm-nach-fremdknutschen-52xxx61x-C.html und der Überschrift „Fremdknutscher mit H-Schönheit M verzeiht E“ geschehen,

e.              nachfolgendes bei der Europameisterschaft 2016 vor dem Viertelfinale zwischen Deutschland und Italien entstandene Bildnis der Klägerin zu 2) im Zusammenhang mit einer angeblichen im Juni 2017 stattgefundenen „Knutsch-Affäre“ des Klägers zu 1) auf J zu verbreiten bzw. öffentlich zugänglich zu machen

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so wie in dem am 13.6.2017 unter der URL http://www.C.de/sport/fussball/nationalmannschaft/E-knutscht-H-model-52xxx56x.C.html veröffentlichten Bericht mit der Überschrift „Auf J: E knutscht H-Blondine“ geschehen,

f.              nachfolgendes nach dem WM-Finale in Rio entstandene Bildnis der Klägerin zu 2) im Zusammenhang mit einer angeblichen im Juni 2017 stattgefundenen „Knutsch-Affäre“ des Klägers zu 1) auf J zu verbreiten bzw. öffentlich zugänglich zu machen

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so wie in dem am 13.6.2017 unter der URL http://www.C.de/C-plus/sport/fussball/K-E/freundin-M-verzeiht-ihm-nach-fremdknutschen-52xxx61x.C.html und der Überschrift “Fremdknutscher mit H-Schönheit M verzeiht E” geschehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.                            Die Gerichtskosten beider Instanzen trägt die Beklagte zu 8/13, der Kläger zu 3/13 und die Klägerin zu 2/13. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 3/4, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 4/5, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1/4 und die Klägerin zu 1/5. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

3.                            Das Urteil ist im Hinblick auf die tenorierte Unterlassungsverpflichtung gegen Sicherheitsleistung in  Höhe von 5.000 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4.                            Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di
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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

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Referenzen

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 56/17
Verkündet am:
29. Mai 2018
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Abs. 1 Ah, Abs. 2 Bf, § 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23

a) Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen eine Presseberichterstattung
reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und
der Wortberichterstattung andererseits unterschiedlich weit (Senatsurteil vom
26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200).

b) Zur Beeinträchtigung des Schutzes der spezifisch elterlichen Hinwendung zum
Kind durch Bildberichterstattung einerseits und Wortberichterstattung andererseits.
BGH, Urteil vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17 - OLG Hamburg
LG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2018:290518UVIZR56.17.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner die Richterin von Pentz, die Richterin Müller und den Richter Dr. Klein

für Recht erkannt:
I. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. Januar 2017 teilweise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Mai 2015 teilweise (Ziffer 1. b und 2.) wie folgt abgeändert: Ziffer 1. b wird aufgehoben und die Unterlassungsklage insoweit abgewiesen. Ziffer 2. wird unter Abweisung der weitergehenden Zahlungsklage dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.423,85 € nebst Zin- sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 745,40 € seit dem 19. September 2013 und aus 678,45 € seit dem 17. Juni 2014 zu zahlen. II. Die weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten werden zurückgewiesen. III. Von den Kosten erster und zweiter Instanz trägt der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3. Von den Kosten des Revisionsrechtszugs trägt der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Bild- und Wortberichterstattung in Anspruch.
2
Der Kläger ist der Ehemann von Prinzessin Madeleine von Schweden. Die Beklagte verlegt die Zeitschrift "die exclusive". In dieser veröffentlichte sie am 4. Juni 2014 ein Foto, das in einem öffentlichen Park in New York aufgenommen wurde und den Kläger, seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter L. zeigt, die gerade von Prinzessin Madeleine von Schweden gefüttert wird. In dem von dem Kläger angegriffenen Begleittext zu dem Foto heißt es: "Prinzessin Madeleine & Chris O'Neill: Eine (fast) ganz normale Familie: Sie tragen bequeme sportliche Kleidung, spazieren durch einen Park in New York, füttern ihre süße Tochter auf einer Bank: Prinzessin Madeleine von Schweden (31) und ihr Ehemann Chris O' Neill (39) genießen den Familienalltag im Big Apple mit ihrer niedlichen L[…] (3 Monate) sichtlich. Windeln wechseln und Fläschchen geben statt auf Galas tanzen und bei Festessen dinieren."
3
Der daran anschließende, nicht angegriffene Text lautet: "Madeleine scheint auf ihr Prinzessinnen-Leben in letzter Zeit allzu gerne zu verzichten. Sie möchte, dass ihr Töchterchen fernab des Hofes ganz normal aufwächst. Erstaunlich, feierte sie doch 2013 in Stockholm noch eine prunkvolle Märchenhochzeit für 660.000 EUR - eine Summe, über die sich derzeit ganz Schweden aufregt. Vielleicht findet die Taufe von Baby L[…] am 8. Juni deshalb nur im ganz kleinen Kreis statt."
4
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos und des vom Kläger angegriffenen Teils der Wortberichterstattung sowie zum Ersatz der diesbezüglichen Abmahnkosten verurteilt. Die Berufung der Beklagten hiergegen hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

A.

5
Das Berufungsgericht hat die Bildberichterstattung für unzulässig erachtet , weil die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG (Bildnis der Zeitgeschichte ) nicht erfüllt seien. Jedenfalls überwiege im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ein berechtigtes Interesse des Klägers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG das Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung des Bildnisses. Zwar sei ein berechtigtes öffentliches Interesse am Gegenstand der Berichterstattung nicht vollständig zu verneinen, wenn sich hochrangige Angehörige eines europäischen Königshauses entschieden, sich selbst um die Betreuung und Erziehung ihrer Kinder zu kümmern und hierfür bewusst eine Umgebung wählten, die sich deutlich vom Leben am Hof unterscheide. Diese Aspekte würden in der dazu gehörigen Textberichterstattung zumindest angerissen. Sonderlich gewichtig sei das öffentliche Interesse allerdings nicht, zumal den Schwerpunkt der Bildberichterstattung die schlichte Beschreibung des "Familienalltags" des Klägers und seiner Familie bilde. Demgegenüber sei der Kläger in seiner Privatsphäre betroffen, denn er und seine Frau fühlten sich in der im Bild festgehaltenen Situation unbeobachtet und versorgten ihre Tochter. Dem stehe nicht entgegen, dass sich die Familie in einem öffentlichen Park aufgehal- ten habe, denn hier könne sie in der Menge "untertauchen". Es spreche nichts dafür, dass der Kläger damit gerechnet habe oder habe rechnen müssen, dass er und seine Familie in jener Situation von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden würden. Unstreitig handle es sich um eine unbemerkte PapparazzoAufnahme. Im Rahmen der Gesamtabwägung gebe den Ausschlag, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfahre. Die beanstandete Abbildung habe die spezifisch elterliche Hinwendung zum minderjährigen Kind zum Gegenstand, die in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers falle. Dieses überwiege hier das nicht sonderlich gewichtige Berichterstattungsinteresse der Beklagten.
6
Die Textberichterstattung sei unzulässig, weil auch insoweit die Interessen des Klägers überwögen. Zwar erschienen weder der Eingriff in die Privatsphäre des Klägers besonders gravierend noch das Berichterstattungsinteresse der Beklagten besonders gewichtig. Auch hier gebe aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner spezifischen Ausprägung für den Bereich der elterlichen Zuwendung zum Kind den Ausschlag zugunsten des Klägers. Ein unbefangener Umgang mit Kindern setze voraus, dass die Eltern nicht befürchten müssten, dass ihr Verhalten in einer Weise detailliert beschrieben werde, die einer Fotografie entspreche. Vorliegend enthalte der Text ein Maß an Details, das der Kläger jedenfalls im Lichte der besonders geschützten elterlichen Zuwendung und unter Berücksichtigung des verhältnismäßig geringen Gewichts der streitgegenständlichen Berichterstattung für das öffentliche Informationsinteresse nicht hinnehmen müsse.

B.

7
Die Revision der Beklagten ist, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung der Bildberichterstattung wendet, unbegründet. Begründet ist sie, soweit die Beklagte zur Unterlassung der Wortberichterstattung und zum Ersatz der diesbezüglichen Abmahnkosten verurteilt worden ist.

I.

8
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG zu.
9
1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vgl. hiernach etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 10; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 211) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 10; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; jeweils mwN).
10
2. Das Foto, in dessen Veröffentlichung der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht eingewilligt hat (§ 22 Satz 1 KUG), ist keinem der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG zuzuordnen, insbesondere nicht dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), so dass schon deshalb seine Veröffentlichung unzulässig ist.
11
a) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 12; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7).
12
Es gehört zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen , nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 13; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 15; jeweils mwN).
13
Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 14; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 11).
14
b) Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 15; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7; jeweils mwN). Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Be- richterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 15; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 14).
15
c) Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 16; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8).
16
aa) Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8). Zu prüfen ist, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 17; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; jeweils mwN). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen , über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemein- heit ist (Senatsurteil vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 17; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 20).
17
Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern ("politicians/ personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary person/personne ordinaire"), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl. EGMR, GRUR 2012, 745 Tz. 110 [Bild]; EGMR, NJW 2015, 1501 Rn. 54 [Wort]).
18
bb) Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit und beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 18; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 17). Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhielt (BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 17; BVerfGE 120, 180, 207).
Allerdings erfordern Privatheit und die daraus abzuleitende berechtigte Erwartung , nicht in den Medien abgebildet zu werden, nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte Situation. Vielmehr können sie in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 28; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506 Rn. 24; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, AfP 2007, 472 Rn. 26; BVerfGE 120, 180, 207).
19
cc) Umfasst der Gegenstand der Bildberichterstattung die elterliche Hinwendung zum Kind, ist in die Abwägung schon auf der Stufe des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG weiter mit einzubeziehen, dass der Persönlichkeitsschutz des abgebildeten Elternteils eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfahren kann. Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen. Für die kindliche Persönlichkeitsentwicklung sind in erster Linie die Eltern verantwortlich. Soweit die Erziehung von ungestörten Beziehungen zu den Kindern abhängt, wirkt sich der besondere Grundrechtsschutz der Kinder nicht lediglich reflexartig zugunsten des Vaters und der Mutter aus. Vielmehr fällt auch die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eltern erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG (vgl. BVerfGE 101, 361, 385 f. [Bild]; 119, 1, 24 [Wort]). Wie sich die Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes durch Art. 6 GG im Einzelnen auswirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt bestimmen. Zwar wird es regelmäßig an einem Schutzbedürfnis fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Kin- dern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder gar in deren Mittelpunkt stehen. Insoweit liefern sie sich den Bedingungen öffentlicher Auftritte aus. Im Übrigen kann der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugunsten spezifischer ElternKind -Beziehungen grundsätzlich aber auch dort eingreifen, wo es an den Voraussetzungen der örtlichen Abgeschiedenheit fehlt (BVerfGE 101, 361, 386).
20
d) Nach diesen Grundsätzen stellt das angegriffene Foto kein Bildnis der Zeitgeschichte dar. Die bereits im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung fällt vorliegend zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers - in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild und verstärkt durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG - aus.
21
aa) Wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen und von der Revision betont lässt sich ein Interesse der Öffentlichkeit an der Bildberichterstattung nicht verneinen. Der Kläger ist als Ehemann von Prinzessin Madeleine von Schweden Angehöriger des schwedischen Königshauses und damit eine im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Person. Der Gegenstand der Bildberichterstattung beschränkt sich nicht auf die Darstellung einer Alltagssituation - das Verweilen des Klägers mit seiner Familie in einem öffentlichen Park -, die für sich genommen lediglich die Neugier des Lesers auf das Freizeitleben prominenter Personen befriedigen dürfte. Unter der gebotenen Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung ist die Normalität des Alltags des Klägers und seiner Familie gerade deshalb von öffentlichem Interesse, weil sie sich in der abgebildeten Situation von dem Leben und dem Erscheinungsbild einer "normalen" Familie nicht zu unterscheiden scheint, wohl aber von dem Leben am Hofe. Der Text befasst sich mit dem Kontrast zwischen der illustrierten Normalität des Familienlebens ("eine (fast) ganz normale Familie", "bequeme sportliche Kleidung", "Windeln wechseln und Fläschchen geben") und dem ge- sellschaftlichen Leben des Klägers und seiner Frau ("auf Galas tanzen", "bei Festessen dinieren", "prunkvolle Märchenhochzeit für 660.000 EUR"), welches der Leser eher mit dem Lebenswandel der Angehörigen eines europäischen Königshauses verbindet. Mit dem Bild wird weiter die Textaussage illustriert, es sei Prinzessin Madeleines Wunsch, dass ihre Tochter "fernab des Hofes ganz normal aufwächst". Das Foto belegt, dass das Kind von seinen Eltern - und nicht etwa von Angestellten, denen die Eltern die Pflege und Erziehung des Kindes überlassen - in einem öffentlichen Park, der sich dem Text zufolge in New York befindet, gefüttert wird. Das Foto ist kontextgerecht, es ergänzt und veranschaulicht den Wortbeitrag. An der durch die Bildberichterstattung in Zusammenschau mit dem Text vermittelten Information besteht ein allgemeines gesellschaftliches Interesse, weil sie geeignet ist, die wohl gängige Vorstellung der Öffentlichkeit von dem Familienalltag und dem Aufwachsen des Kindes einer Prinzessin zu relativieren. Die angegriffene Bildberichterstattung kann damit einen Beitrag zur Bildung der öffentlichen Meinung leisten.
22
bb) Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt es das Bestehen dieses Berichterstattungsinteresses allein jedoch nicht, das Foto dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen; denn dem steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers entgegen.
23
Auch wenn der Kläger aufgrund seiner Verbindung mit Prinzessin Madeleine von Schweden im öffentlichen Leben steht, sind einer Berichterstattung über ihn engere Grenzen gezogen als einer Berichterstattung über einen Politiker. Weder der Kläger noch seine Ehefrau üben ein politisches Amt aus. Prinzessin Madeleine steht auf Platz sieben der schwedischen Thronfolge. Sie ist eine der Töchter des schwedischen Staatsoberhaupts, dem seinerseits lediglich repräsentative Aufgaben zukommen. Ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kon- trolle (vgl. Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 19; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 17) lässt sich daher nicht begründen.
24
Vor allem aber ist das Gewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild aus den folgenden zwei Gründen erhöht, so dass sich der Eingriff in dieses Recht mit dem dargestellten Interesse der Öffentlichkeit nicht mehr rechtfertigen lässt:
25
(1) Das Foto zeigt den Kläger in einer Situation, die zwar nicht räumlich, aber thematisch privat geprägt ist. Das Bild wurde zwar in einem öffentlichen Park in New York aufgenommen und beruht auf Wahrnehmungen, die durch die Öffentlichkeit des Ortes ermöglicht wurden und keine indiskrete Beobachtung im Einzelnen voraussetzten (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195). Der Kläger erlebte aber in der dargestellten Situation einen Moment der Freizeit mit seiner Familie, außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags. Das unauffällige Erscheinungsbild und Verhalten der "(fast) ganz normalen Familie" waren geeignet, ihn, seine Frau und sein Kind in der Anonymität des öffentlichen Parks einer Millionenstadt, in der Mitglieder des schwedischen Königshauses weniger bekannt sein dürften, untertauchen zu lassen. Der Kläger , der nach den den Senat bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts unbemerkt von einem Paparazzo aufgenommen wurde (§ 314 Satz 1 ZPO), durfte die berechtigte Erwartung haben, dass dieser Moment der Entspannung nicht in einer Lichtbildaufnahme fixiert und der Allgemeinheit vor Augen geführt werden würde.
26
(2) Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, greift die Bildberichterstattung zudem in den durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG verstärkten Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Das Foto hält den Kläger und seine Ehefrau in einem Moment der spezifisch elterlichen Hinwendung zu ihrem Kind fest. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für die Abwägung nicht darauf an, welche Auswirkungen die Bildberichterstattung auf die Persönlichkeitsentfaltung oder -entwicklung des abgebildeten Kindes hat. Denn es geht hier nicht um das Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindliche Entwicklung, dessen konkreter Umfang vom Schutzzweck her unter Berücksichtigung der Entwicklungsphasen des Kindes zu bestimmen ist (Senatsurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 18 mwN). Vielmehr ist der Schutz der spezifisch elterlichen Hinwendung Teil des eigenen, allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eltern. Der Kläger und seine Frau haben sich in der auf dem Foto abgebildeten Situation zwar im öffentlichen Raum, aber zugleich in dessen Anonymität und vor allem ohne bewusste Zuwendung zur Öffentlichkeit mit ihrem Kind beschäftigt. Das Interesse des Klägers daran, dass die Familie dabei ungestört bleibt, der Moment der Hinwendung zum Kind insbesondere nicht in seinen Einzelheiten auf einem Foto fixiert und anschließend der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, verleiht dem Persönlichkeitsschutz des Klägers ein so starkes Gewicht, dass das Interesse der Öffentlichkeit an der Bildberichterstattung den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht mehr zu rechtfertigen vermag.

II.

27
Demgegenüber steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der angegriffenen Textberichterstattung entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu.
28
1. Wie das Berufungsgericht zutreffend sieht, richtet sich die Zulässigkeit einer Textberichterstattung nicht nach denselben Maßstäben wie die einer Bildberichterstattung (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 8 ff.; vgl. BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52).
29
Die vom Regel-Ausnahme-Prinzip der §§ 22, 23 KUG geprägte Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild als besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist von dem Schutz des Einzelnen vor der Verbreitung ihn betreffender Äußerungen in den Medien zu unterscheiden. In letzterem Fall ist der Umfang der in §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und in gewissem Umfang auch verfassungsrechtlich fundierten Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von vornherein erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Medien zu bestimmen (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10 mwN). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch einen veröffentlichten Text ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 22; vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 15; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 20; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22; jeweils mwN). Auch hier kommt zwar dem Schutz der Privatsphäre des Betroffenen besondere Bedeutung zu und hat sein Persönlichkeitsschutz umso mehr Gewicht, je geringer der Informationswert der Berichterstattung für die Allgemeinheit ist. Gleichwohl gebührt insoweit - anders als im Bereich der §§ 22, 23 KUG - dem Persönlichkeitsschutz nicht etwa schon deshalb regelmäßig der Vorrang, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10 f. mwN).
30
Diese unterschiedlichen rechtlichen Ansatzpunkte tragen der Tatsache Rechnung, dass es gegenüber einer Wort- oder Schriftberichterstattung typischerweise einen ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre bedeutet , wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person in einer Lichtbildaufnahme oder einem Film fixiert, es sich so verfügbar macht und der Allgemeinheit vorführt. Eine Wortberichterstattung ist bei vergleichbaren Themen allerdings nicht stets in weiterem Umfang zulässig als eine Bildberichterstattung. Ein Text kann eine Dichte von Einzelinformationen aufweisen, die eine fotografische Darstellung nicht vermittelt, und das Persönlichkeitsrecht sogar stärker beeinträchtigen (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 12; vgl. BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195). Es ist in solchen Fällen eine Frage der einzelfallbezogenen Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung oder die sie begleitende Bildberichterstattung die schwerwiegenderen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts mit sich bringt (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 12; vgl. BVerfG, NJW 2006, 2835 Rn. 13).
31
2. Vorliegend wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch den angegriffenen Text deutlich weniger schwer als die Beeinträchtigung durch das Bild. Das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit überwiegt das von der Beklagten mit der Wortberichterstattung ver- folgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit nicht.
32
a) Die angegriffene Wortberichterstattung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Mitteilung der Tatsache, dass der Kläger mit seiner Frau in bequemer sportlicher Kleidung durch einen Park in New York spaziert, wo beide ihre drei Monate alte Tochter füttern. Dass sie den Familienalltag in New York "sichtlich genießen", ist eine Schlussfolgerung, bei der ebenso wie in der Überschrift ("Eine (fast) ganz normale Familie") die Meinung überwiegt. Der Satz: "Windeln wechseln und Fläschchen geben statt auf Galas zu tanzen und bei Festessen dinieren" enthält keine weitergehende Beschreibung dessen, was das Paar in dem Park tut, sondern ist eine Gegenüberstellung der mit der Kleinkindpflege typischerweise zusammenhängenden Tätigkeiten einerseits und dem gesellschaftlichen Leben des Paares andererseits.
33
b) Der von dieser Wortberichterstattung ausgehende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist geringfügig.
34
Die Intensität eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht durch eine Wortberichterstattung ist als gering zu werten, wenn es sich um die Behauptung zutreffender Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Klägers beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (Senatsurteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 28 mwN).
35
Dies ist hier der Fall. Anders als das Foto, mit welchem der Moment der Entspannung des Klägers und seiner Familie in seinen Einzelheiten fixiert und für die Öffentlichkeit sichtbar gemacht wird, enthält die bloße, der Wahrheit entsprechende Mitteilung, dass der Kläger und seine Frau irgendwann in beque- mer sportlicher Kleidung in einem Park in New York spazieren waren, ihre Tochter fütterten und sich wie eine normale Familie verhielten, keinerlei Details. Sie ist zudem völlig belanglos und wirkt in keiner Weise herabsetzend. Zwar thematisiert auch der Text einen Moment der Freizeit des Klägers außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags. Ohne die Illustration durch das Foto sind aber die mit ihm verbundenen Informationen hierüber so allgemein und oberflächlich, dass allenfalls die "äußere" Privatsphäre des Klägers (vgl. BVerfG, NJW 2012, 756 Rn. 25) geringfügig tangiert ist.
36
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gewinnt bei der Beurteilung der streitgegenständlichen Wortberichterstattung das Interesse des Klägers in der Abwägung nicht durch den Schutz der spezifisch elterlichen Hinwendung zum Kind an Gewicht. Zwar kann dieser Schutzbereich auch durch eine Wortberichterstattung berührt sein (vgl. BVerfGE 119, 1, 24). In der angegriffenen Textpassage wird in Bezug auf das Eltern-Kind-Verhältnis jedoch lediglich mitgeteilt , dass der Kläger und seine Frau mit ihrem Kind in einem Park waren und es dort gefüttert haben. Darin erschöpft sich die Darstellung und bleibt damit weit hinter dem Informationsgehalt des Bildes zurück, auf dem der Moment der Beschäftigung mit dem Kind im Detail festgehalten ist. Der sehr detailarme Text scheint kaum geeignet, den Schutz der ungestörten Beziehung des Klägers zum Kind beeinträchtigen zu können; jedenfalls aber wäre eine solche Beeinträchtigung als äußerst geringfügig einzustufen.
37
c) Demgegenüber kommt dem berechtigten Informationsinteresse der Beklagten in der Abwägung ein höheres Gewicht zu. Im Gesamtkontext gesehen , also unter Einbeziehung der nicht angegriffenen Textpassage, liegt der Schwerpunkt der Wortberichterstattung weniger auf der Darstellung der Alltags- situation der Familie als auf der Darstellung des Kontrastes zwischen der Normalität des Familienalltags fernab des Hofes einerseits und dem gesellschaftlichem Leben der Mitglieder der Königsfamilie andererseits. Ferner geht es um den Wunsch von Prinzessin Madeleine von Schweden, ihr Kind fernab vom Hof aufwachsen zu lassen. Wie unter I. 2. d) aa) ausgeführt, wird damit nicht lediglich die Neugier des Lesers auf das Freizeitleben prominenter Personen befriedigt , sondern ein Thema von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse aufgegriffen und in meinungsbildender Art und Weise behandelt. Damit muss der Kläger die Wortberichterstattung anders als die Bildberichterstattung hinnehmen.

III.

38
Die für die angegriffene Berichterstattung zu ersetzenden Abmahnkosten reduzieren sich damit - ausgehend von einem Streitwert von 40.000 € für die Bildberichterstattung und 10.000 € für die Textberichterstattung- auf 678,45 € nebst Zinsen, so dass sich der Gesamtbetrag der zu ersetzenden Abmahnkosten auf 1.423,85 € beläuft.

C.

39
Die Kostenentscheidung für die ersten beiden Instanzen berücksichtigt den Zwischenstreit über die Leistung einer Prozesskostensicherheit, dessen Kosten vom Berufungsgericht dem Kläger auferlegt wurden (Streitwert: 10.000 €). Galke Wellner v. Pentz Müller Klein
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 08.05.2015 - 324 O 523/14 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.01.2017 - 7 U 123/14 und 7 U 46/15 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 76/17 Verkündet am:
6. Februar 2018
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
KUG §§ 22, 23; BGB §§ 823 Abs. 1 Ah, 1004 Abs. 1
Zur Zulässigkeit einer ohne Einwilligung erfolgten Veröffentlichung von Fotos,
die ein ehemaliges Staatsoberhaupt nach einem Großeinkauf auf dem Parkplatz
eines Supermarktes zeigen.
BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17 - OLG Köln
LG Köln
ECLI:DE:BGH:2018:060218UVIZR76.17.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler und den Richter Dr. Klein
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Januar 2017 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. April 2016 abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Bildberichterstattung in Anspruch.
2
Der Kläger war vom 30. Juni 2010 bis zu seinem Rücktritt am 17. Februar 2012 Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland. Im Januar 2013 wurde die Trennung von ihm und seiner Frau Bettina öffentlich. Mit Pressemitteilung vom 6. Mai 2015 bestätigte ein Rechtsanwalt des Klägers in dessen Auftrag, dass der Kläger und seine Frau wieder zusammen lebten. Bettina und Christian Wulff bäten nachdrücklich darum, die ihrer Familie zustehende Privatsphäre zu respektieren. Sollte die Privatsphäre der Familie - etwa durch Nachstellungen von Fotografen - verletzt werden, seien die Anwälte beauftragt, mit allen rechtlichen Mitteln vorzugehen.
3
Die Beklagte verlegte u.a. die Illustrierten NEUE POST und PEOPLE. Am 13. Mai 2015 veröffentlichte die Beklagte in der Wochenzeitschrift PEOPLE unter der Überschrift "Liebes-Comeback" u.a. zwei Fotos, von denen das eine den Kläger und seine Ehefrau gemeinsam an ihrem Auto (im Folgenden: AutoFoto ), das andere den Kläger beim Schieben eines vollen Einkaufswagens zeigt. In dem Begleittext zu den Bildern heißt es u.a.: "Liebe ist … mit seiner Frau zusammen für die Familie einzukaufen. Letzten Samstag schob der CDUPolitiker Christian Wulff, 55, einen vollbepackten Einkaufswagen aus einem Supermarkt (…) Am Auto wartete schon seine Frau (…) Knapp zwölf Monate nach seinem Rücktritt als Bundespräsident (…) hatte sich das Paar getrennt (…) Erst vor wenigen Wochen wurde die Scheidung (…) eingereicht (…) Nun wohnen sie wieder zusammen mit den zwei Söhnen (…) ‚Es ist zutreffend, dass Bettina und Christian Wulff wieder zusammenleben‘, erklärte Wulffs Anwalt (...)."
4
Am 20. Mai 2015 berichtete die Beklagte in der Wochenzeitschrift NEUE POST unter der Überschrift "Nach der Versöhnung - Christian Wulff - Wer Bettina liebt, der schiebt" ausführlicher über den Supermarkteinkauf und bebilderte den Artikel u.a. mit einem nahezu identischen Foto des Klägers beim Schieben des Einkaufswagens (im Folgenden: Einkaufswagen-Foto). In dem Artikel heißt es u.a.: "Mineralwasser, ein Baguette-Brot, Salat, Schokoküsse und vieles mehr … Brav hat Christian Wulff (55)den Einkaufszettel abgearbeitet und alles aus dem Supermarkt (…) besorgt, was Ehefrau Bettina (41) ihm wohl vorher aufgeschrieben hat. Seit der überraschenden Versöhnung der beiden vor wenigen Tagen (NEUE POST berichtete) gilt anscheinend: Der ehemalige Bundespräsi- dent ist nun für den Großeinkauf der Familie verantwortlich (…)." In das Foto ist folgender Text eingeschoben: "Hab den Wagen vollgeladen … Christian Wulff beim Großeinkauf. Glücklich sieht er hier aber nicht aus".
5
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen , das Auto-Foto aus der PEOPLE-Berichterstattung vom 13. Mai 2013 und das Einkaufswagen-Foto aus der NEUE POST-Berichterstattung vom 20. Mai 2015 zu veröffentlichen. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht hat die angegriffene Bildberichterstattung nach §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG als unzulässig erachtet. Die mangels Einwilligung des Klägers erforderliche Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Belange der Parteien führe zu der Feststellung, dass es sich im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung nicht um Bildnisse der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) handele, jedenfalls aber berechtigte Interessen des Klägers verletzt seien (§ 23 Abs. 2 KUG).
7
Zwar zeigten die Fotos den Kläger in einer Alltagssituation im öffentlichen Raum und seien als solche nicht abträglich. Zugleich habe der Kläger in der Vergangenheit sein Ehe- und Familienleben in die Öffentlichkeit getragen und sich insoweit selbst geöffnet ("mediale Inszenierung"). Auch nach seinem Rücktritt vom Amt des Bundespräsidenten habe der Kläger sein Privatleben nicht situationsübergreifend und konsistent verschlossen. Es bestehe ein erheb- liches öffentliches Interesse am Leben des - weiter politisch und gesellschaftlich engagierten - Klägers. Zugleich könne den Artikeln nicht jedes Berichterstattungsinteresse abgesprochen werden. In den Artikeln werde über die Wende im Beziehungsleben des Klägers und seiner Ehefrau berichtet. Die streitgegenständlichen Bilder hätten eine gewisse Belegfunktion diesbezüglich und bezüglich der vom Kläger nunmehr wahrgenommenen familiären Pflichten (Erledigung des Wocheneinkaufs). Schließlich stünden die Artikel in zeitlichem Zusammenhang mit der vom Rechtsanwalt des Klägers veröffentlichten Presseerklärung.
8
Trotz alledem überwögen letztlich die Interessen des Klägers. Die Fotos seien der Privatsphäre des Klägers zuzuordnen. Sie beträfen einen völlig belanglosen Vorgang; der Berichterstattung fehle jeder Bezug zur politischen Tätigkeit des Klägers. Es gehe ausschließlich um das Privatleben des Klägers und dessen Beziehung zu seiner Ehefrau. Das Interesse hieran könne auch durch Beifügung von genehmigten oder genehmigungsfrei verwendbaren Fotos befriedigt werden. Gerade der Neuanfang vormals getrennt lebender Eheleute sei oftmals schwierig und werde durch die "Blicke der Öffentlichkeit" zusätzlich erschwert. Die frühere Zusammenarbeit des Klägers und seiner Ehefrau mit der Presse sei allein kein Grund, ihm jeden Schutz vor einer Veröffentlichung von Fotos zu nehmen.

II.

9
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die in besonderer Weise herausgehobene Stellung des Klägers als ehemaliges Staatsoberhaupt, den Kontext der beanstandeten Bildberichterstattung sowie das Ausmaß der vom Kläger in der Vergangenheit prak- tizierten Selbstöffnung nicht hinreichend berücksichtigt und deshalb rechtsfehlerhaft dem Persönlichkeitsrecht des Klägers den Vorrang vor der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Pressefreiheit der Beklagten eingeräumt.
10
1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vgl. hiernach etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 17).
11
2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger in die Veröffentlichung der Fotos nicht eingewilligt (§ 22 Satz 1 KUG). Die beanstandeten Aufnahmen dienen jedoch der Bebilderung einer Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte und sind damit selbst Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG).
12
a) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Der Begriff des Zeitgeschehens darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch -politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt.
13
Es gehört zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 19; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 20; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08, VersR 2008, 1411 Rn. 14; BVerfGE 120, 180, 197; BVerfGE 101, 361, 389; jeweils mwN). Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 19; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 20; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78 Rn. 14; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, NJW 2004, 762, 764; BVerfGE 120, 180, 197, 205; 101, 361, 389 ff.), ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt (vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, NJW 2013, 2890 Rn. 17; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11, 14; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 32; jeweils mwN). Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild - und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (Senatsurteile vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 24; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 13; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 15; BVerfGE 120, 180, 204; BVerfGE 101, 361, 390).
14
Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien demnach grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren (Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15). Es ist Sache der Medien, über Art und Weise der Berichterstattung und ihre Aufmachung zu entscheiden. Sie haben das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen (Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, NJW 2013, 2890 Rn. 15 und 17; BVerfGE 101, 361, 389). Eine Bedürfnisprüfung , ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15; BVerfGE 120, 180, 196).
15
b) Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7; vom 11. Juni 2013 - VI ZR 209/12, VersR 2013, 1272 Rn. 9; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 24; jeweils mwN). Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 14).
16
c) Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (vgl. Senatsurteile vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08, AfP 2010, 259 Rn. 14; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, AfP 2008, 507 Rn. 20; BVerfGE 120, 180, 205). Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8).
17
aa) Im Rahmen der Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 25; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 12; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78 Rn. 15; BVerfGE 101, 361, 391; BVerfGE 120, 180, 205; EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 108 ff.; 1058 Rn. 89 ff.). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 20).
18
Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 13; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 26).
19
bb) Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern ("politicians/ personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary person/personne ordinaire"), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl. EGMR, NJW 2015, 1501 Rn. 54; EGMR, Urteil vom 30. März 2010, Beschwerde-Nr. 20928/05, BeckRS 2012, 18730 Rn. 55). Er erkennt ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich politischer Akteure an, wobei nicht nur die Amtsführung, sondern unter besonderen Umständen im Hinblick auf die Rolle der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" auch Aspekte des Privatlebens betroffen sein können (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 110; NJW 2010, 751 Rn. 44 ff.; NJW 2004, 2647 Rn. 63). Auch der Senat hat für Personen des politischen Lebens ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle stets als legitim anerkannt, weshalb eine Berichterstattung über die Normalität ihres Alltagslebens oder über Umstände der privaten Lebensführung durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein kann (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 17 unter Verweis auf BVerfGE 101, 361, 390).
20
cc) Stets abwägungsrelevant ist die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerfGE 120, 180, 209).
21
d) Nach diesen Grundsätzen ist der vorliegende Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt.
22
aa) Der Kläger war von Juni 2010 bis Februar 2012 Bundespräsident und damit Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland (zur Stellung des Bundespräsidenten als Staatsoberhaupt und den damit verbundenen verfassungsrechtlichen Befugnissen im Überblick statt aller Herzog, in: Maunz/Dürig, GG, Lfg. 54 Januar 2009, Art. 54 Rn. 2 ff.). Als Inhaber des höchsten Staatsamtes war er in besonders herausgehobener Weise politische Person im Sinne der o.g. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, weshalb das öffentliche Interesse an seiner Person in besonderer Weise als grundsätzlich gerechtfertigt anzusehen ist (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 15).
23
Die politische Bedeutung des Klägers und die Berechtigung des öffentlichen Interesses an seiner Person endeten auch nicht mit dem Rücktritt des Klägers vom Amt des Bundespräsidenten im Februar 2012; die besondere Bedeutung des Amtes wirkt vielmehr nach. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit, darüber informiert zu werden, wie ein hochrangiger Politiker sein Leben nach dem Abschied aus der aktiven Politik gestaltet. Ein Politiker ist daher auch nach seinem Ausscheiden aus der Politik nicht wie jedwede Privatperson zu behandeln, sondern bleibt - jedenfalls für eine Übergangszeit - trotz des Amtsverlustes politische Person in o.g. Sinne, die Leitbild- oder Kontrastfunktion erfüllen kann und deren Verhalten weiterhin Gegenstand öffentlicher Diskussionen sein darf (vgl. Senatsurteile vom 19. Mai 2009 - VI ZR 160/08, VersR 2009, 1241 Rn. 14 f.; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 21). Dies gilt in besonderer Weise für einen ehemaligen Bundespräsidenten , dessen politisches und gesellschaftliches Engagement regelmäßig nicht mit dem Ausscheiden aus dem Amt endet. So liegt der Fall auch hier. Der Kläger selbst weist - allgemeinbekannt - auf seiner Website auf seine vielfältigen öffentlichen Verpflichtungen als "Altbundespräsident" bis hin zur Vertretung Deutschlands bei auswärtigen Veranstaltungen hin (http://christianwulff.de /was-macht-eigentlich-ein-altbundespraesident/, zuletzt abgerufen am 6. Februar 2018). Die fortdauernd große politische Bedeutung des Klägers wird gespiegelt durch die besondere Form seiner nachamtlichen Versorgung. Dies gilt für die lebenslange Alimentierung durch Zahlung eines Ehrensoldes in voller Höhe der Amtsbezüge (§ 1 BPräsRuhebezG), mehr noch aber für die zeitlich unbegrenzte Übernahme von Repräsentationskosten durch die Bereitstellung von Sach- und Personalmitteln für einen Dienstwagen mit Fahrer und ein ausgestattetes Büro mit Schreibkraft und Referenten (vgl. BT-Drs. 17/13660 S. 16 f. - Bericht des Petitionsausschusses; heute im bundestag [hib] 311/2017 vom 17. Mai 2017, Ruhebezüge des Bundespräsidenten - Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses; zu Umfang, Art und Begründung der nachamtlichen Versorgung des Bundespräsidenten im Allgemeinen Aßmann, Die Besoldung und Versorgung des Bundespräsidenten, 2014, S. 16 ff.; zum Rücktritt des Klägers im Besonderen Pieper, in: BeckOK GG, Stand 1. Juni 2017, Art. 54 Rn. 31.1 ff., jeweils mwN).
24
bb) Die - nicht angegriffene - jeweils zugehörige Textberichterstattung leistet einen Beitrag zu einer Diskussion allgemeinen Interesses. Sie nimmt die Versöhnung des Klägers mit seiner Ehefrau in Bezug und macht deren eheliche Rollenverteilung zu ihrem Gegenstand. Angesichts der politischen Bedeutung der vom Kläger ausgeübten Staatsämter sowie der im Verlauf seiner politischen Karriere und darüber hinaus von ihm und seiner Frau immer wieder gewährten tiefen Einblicke in ihr Eheleben - das Berufungsgericht spricht insofern wiederholt von "medialer Inszenierung" - hatte die Versöhnung des Ehepaares Nachrichten - und Informationswert und war damit unter Berücksichtigung des weiten, die Reichweite der Pressefreiheit angemessen berücksichtigenden Begriffsverständnisses ein zeitgeschichtliches Ereignis. Der Kläger selbst hat diesem Nachrichten- und Informationswert mit Pressemitteilung vom 6. Mai 2015 Rechnung getragen.
25
Der Bezug hierzu ist offensichtlich für den Text des - nur eine Woche später und damit in der nächsten Ausgabe erschienenen - PEOPLE-Artikels vom 13. Mai 2015. Die Beklagte zitiert hierin aus der Pressemitteilung des Rechtsanwalts des Klägers und rekapituliert knapp, jedoch ernsthaft und sachbezogen den Verlauf der Beziehung des Klägers zu seiner Ehefrau. Aber auch die Textberichterstattung in dem NEUE POST-Artikel vom 20. Mai 2015 weist einen hinreichenden aktuellen Bezug zum Versöhnungsereignis auf. Auch in diesem Artikel knüpft die Beklagte an die "überraschende Versöhnung der beiden vor wenigen Tagen" an, um diesen eher abstrakten Umstand im Folgenden für ihre Leserschaft anschaulich zu machen durch eine Erörterung der damit verbundenen Alltagspflichten wie der Erledigung des Großeinkaufs der Familie.
26
Die streitgegenständlichen Fotos bebildern diese Berichterstattung und nehmen auf diese Weise an deren Ereignisbezug teil. Sie besitzen einen eigenen Aussagegehalt, indem sie den Kläger und seine Ehefrau gemeinsam am Auto (Auto-Foto) und den Kläger beim Schieben eines gefüllten Einkaufswagens (Einkaufswagen-Foto) zeigen. Damit machen sie die praktischen Konsequenzen der Versöhnungsnachricht sichtbar und dienen zugleich als deren Beleg. Sie sind kontextgerecht, ergänzen und veranschaulichen den jeweiligen Wortbeitrag. Unter diesen Umständen musste sich die Beklagte auch nicht auf die Verwendung eines genehmigten oder genehmigungsfrei verwendbaren Fotos verweisen lassen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08, VersR 2009, 841 Rn. 17).
27
cc) Der Kläger hat sein Ehe- und Familienleben in der Vergangenheit immer wieder intensiv öffentlich thematisiert und sich dadurch mit einer öffentlichen Erörterung dieses Themas einverstanden gezeigt. Diese Selbstöffnung wirkt fort, nachdem der Kläger und seine Frau ihre Ehe auch nach dem Rücktritt des Klägers vom Amt des Bundespräsidenten nicht situationsübergreifend und konsistent verschlossen haben (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 23).
28
dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts betrifft die streitgegenständliche Bildberichterstattung den Kläger lediglich in seiner Sozialsphäre.
Die Fotos sind zur Einkaufszeit auf dem Parkplatz eines Supermarktes und damit im öffentlichen Raum entstanden (vgl. BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 19). Auch im Zusammenhang mit der zugehörigen Textberichterstattung beruhen die Beiträge ausschließlich auf Wahrnehmungen, die typischerweise durch die Öffentlichkeit des Orts ermöglicht wurden und keine indiskrete Beobachtung im Einzelnen voraussetzen (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195). Zwar ist Privatsphäre nicht allein räumlich zu verstehen. Privatheit und die daraus abzuleitende berechtigte Erwartung, nicht in den Medien abgebildet zu werden, erfordern nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte Situation , sondern können in Momenten der Entspannung oder des Sich-GehenLassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1411 Rn. 24). Die streitgegenständlichen Fotos zeigen den Kläger jedoch gerade nicht in einem Moment der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Alltags, sondern in Erfüllung derselben, nämlich bei Erledigung des Wocheneinkaufs.
29
3. Bei dieser Sachlage und der gebotenen Würdigung der Berichterstattung in ihrer Gesamtheit (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 33) kommt den einer Veröffentlichung der Abbildungen entgegenstehenden berechtigten Interessen des Klägers kein überwiegendes Gewicht zu (§ 23 Abs. 2 KUG).
30
a) Die Fotos selbst weisen keinen eigenständigen Verletzungsgehalt auf. Die Aufnahmen würdigen den Kläger nicht herab, sondern zeigen ihn in unverfänglichen Alltagssituationen. Dies gilt ohne weiteres für das Auto-Foto, auf dem nur der Kopf des Klägers zu sehen ist, während der Rest seines Körpers vom Auto verdeckt wird. Dies gilt aber auch für das Einkaufswagen-Foto, das den Kläger in gepflegter Alltagskleidung hinter seinem Einkaufswagen und damit in der sympathischen Rolle eines fürsorgenden Familienvaters zeigt.
31
Auch die mit dem Einkaufswagen-Foto übermittelte Information über die vom Kläger erworbenen Produkte führt nach den Umständen des Streitfalls zu keinem anderen Ergebnis. Zwar kann auch die Berichterstattung über Art und Anzahl von ihm erworbener Alltagsprodukte die Privatsphäre eines Betroffenen berühren, was etwa für Artikel aus dem Bereich der Körper- und Gesundheitspflege keiner näheren Erläuterung bedarf. Doch sind auf dem angegriffenen Foto keine derartigen Produkte erkennbar. Soweit sich auf dem Foto überhaupt einzelne Produkte identifizieren lassen, sind diese im Übrigen in der zugehörigen - nicht angegriffenen - Textberichterstattung ausdrücklich benannt ("Mineralwasser , Baguette-Brot, Salat, Schokoküsse"), so dass der Abbildung keine zusätzliche Information zu entnehmen ist.
32
Soweit der Kläger auf die dem Einkaufswagen-Foto zugehörige Bildunterschrift ("Hab den Wagen vollgeladen … Christian Wulff beim Großeinkauf") abstellt und darin eine ihm abträgliche Anspielung auf das gleichlautend beginnende Volkslied ("Hab den Wagen vollgeladen / Voll mit alten Weibsen") sieht, kann dem schon deshalb keine maßgebliche Bedeutung zukommen, weil die Textberichterstattung - und damit auch die genannte Bildunterschrift - vom Kläger nicht beanstandet wurde. Dies gilt entsprechend für den weiteren Inhalt des vom Kläger als gehässig empfundenen NEUE POST-Artikels.
33
b) Dies alles wird durch die zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigenden Umstände wie insbesondere die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Fotos nicht zufällig entstanden sind, sondern von einem "Paparazzo" geschossen wurden, nicht aufgewogen. Dies gilt zumal die Fotos nach den insoweit nicht angegriffenen weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts weder heimlich aufgenommen noch der Kläger oder seine Frau durch die konkrete Aufnahmesituation besonders belästigt wurden.

III.

34
Da keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Galke Wellner von Pentz Oehler Klein
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 27.04.2016 - 28 O 379/15 -
OLG Köln, Entscheidung vom 19.01.2017 - 15 U 88/16 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 307/07 Verkündet am:
28. Oktober 2008
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Eine Bildberichterstattung über den Strafvollzug bei einem bekannten Filmschauspieler
kann auch ohne dessen Einwilligung durch ein Bedürfnis nach demokratischer
Kontrolle der Strafvollstreckungsbehörden gestattet sein.
BGH, Urteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Oktober 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 4. Dezember 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Schauspieler und Moderator. Er wurde im November 2004 rechtskräftig wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Die Beklagte verlegt die "Bild"-Zeitung. In der Ausgabe dieser Zeitung vom 11. November 2005 wurde auf Seite 3 unter der Überschrift "Hier schlendert K. S. in die Freiheit" berichtet, dass der Kläger die Haftanstalt schon zwei Wochen nach Haftantritt für einen Tag wieder verlassen habe, um seine Familie zu besuchen. Der Artikel wurde eingeleitet mit dem fett gedruckten Satz "Hallo Knacki, warum bist du nicht mehr im Gefängnis?"; er hatte folgenden Wortlaut:
2
"Gestern, 11.39 Uhr vor der Haftanstalt H. Mit einer Reisetasche in der Hand verlässt TV-Star K. S. (45, "Hallo Robbie") das Gefängnis. Dabei sitzt der Schauspieler erst seit zwei Wochen seine Haftstrafe (2 Jahre 10 Monate) ab. Warum darf er den Knast verlassen? Ein Justizsprecher: 'Nach einer Prüfung hat er sich als geeignet für den Offenen Vollzug erwiesen. Als erste Lockerungsmaßnahme haben wir ihm deshalb Ausgang erteilt. Das wird gemacht, damit ein Häftling zum Beispiel seine sozialen Bindungen aufrecht erhalten kann.' Nach Bild-Informationen besuchte S. seine Ehefrau und seinen Sohn, führte auch Job-Gespräche. Die gute Nachricht für S. Das ZDF will ab nächsten April eine neue Staffel der Erfolgs-Serie 'Hallo Robbie' (durchschnittlich fast 5 Mio. Zuschauer) drehen. Ein ZDF-Sprecher: 'Wenn es die Umstände für Herrn S. zulassen, planen wir mit ihm in der Hauptrolle.' Voraussetzung dafür : S. muss Freigänger werden, dürfte dann tagsüber für das ZDF drehen. So weit ist es aber noch nicht: Gestern Abend musste S. wieder zurück ins Gefängnis. Sein Ausgang galt nur bis 17.30 Uhr."
3
Illustriert ist der in der Sache zutreffende Artikel mit zwei Aufnahmen des Klägers, die ihn mit einer Reisetasche auf der Straße gehend und beim Einsteigen in ein Auto zeigen und mit der Bildunterschrift "Knast-Ausgang für TV-Star K. S. (45): Mit einer Reisetasche verlässt er das Gefängnis in H." versehen sind. Die Fotos sind am 10. November 2005 vor der Haftanstalt in der beschriebenen Situation entstanden.
4
Der Kläger begehrte in den vorhergehenden Instanzen von der Beklagten die Unterlassung der Veröffentlichung von ihn abbildenden Fotos wie in der "Bild"-Zeitung vom 11. November 2005 geschehen. Er ist der Auffassung, der Abdruck der Fotos stelle einen rechtswidrigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Gegen die Wortberichterstattung wendet er sich nicht. Die Beklagte beruft sich auf die Pressefreiheit und hält die Veröffentlichung der Fo- tos wegen des berechtigten Informationsinteresses der Öffentlichkeit für zulässig.
5
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Aufhebung des klagabweisenden Berufungsurteils und die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts mit der Maßgabe, dass der Beklagten lediglich untersagt werden soll, die auf Seite 3 der "Bild"-Zeitung vom 11. November 2005 veröffentlichen Fotos, die den Kläger zeigen, erneut zu veröffentlichen.

Entscheidungsgründe:

I.

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Das Berufungsgericht verneint einen Unterlassungsanspruch des Klägers , da die Beklagte nicht rechtswidrig in das Recht des Klägers am eigenen Bild eingegriffen habe. Zwar habe keine Einwilligung des Klägers in die Veröffentlichung der Fotos vorgelegen, diese stellten jedoch Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dar. Berechtigte Interessen des Klägers nach § 23 Abs. 2 KUG würden durch den Abdruck nicht verletzt. Angesichts des öffentlichen Berichterstattungsinteresses müsse das Recht des Klägers auf Privatheit im Alltag zurücktreten, die Privatsphäre des Klägers sei durch die Veröffentlichung ohnehin nicht betroffen. Die Bildberichterstattung sei rechtmäßig, da ihr im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung Informationswert zukomme. Der Kläger habe in der Vergangenheit selbst das Interesse der Öffentlichkeit geweckt, die Fotos stellten ihn nicht ungünstig dar, sie seien nicht unter den Kläger besonders belastenden Umständen entstanden. Auch der Gesichtspunkt der Resozialisierung führe nicht dazu, dass das öffentliche Berichterstattungsinteresse zurückstehen müsse.

II.

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Die zulässigerweise auf das Verbot erneuter Veröffentlichung der auf Seite 3 der "Bild"-Zeitung vom 11. November 2005 veröffentlichten Aufnahmen des Klägers beschränkte Revision (BGH, Urteile vom 28. September 1989 - IX ZR 180/88 - WM 1989, 1873, 1875; vom 28. Februar 1991 - I ZR 94/89 - MDR 1991, 1160 f.) hat keinen Erfolg. Die vom Kläger nicht angegriffene Wortberichterstattung durfte mit den streitgegenständlichen Fotos bebildert werden.
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1. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG beurteilt (vgl. Senat, Urteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 271/06 -, - VI ZR 272/06 -, - VI ZR 256/06 - und - VI ZR 260/06 -, sämtlich z.V.b.), das sowohl verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 101, 361, 386 f.; BVerfG, NJW 2001, 1921, 1923; NJW 2006, 2835 f.; NJW 2008, 1793, 1795, 1798), als auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (künftig: EGMR) entspricht (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647, 2648 f. von Hannover gegen Deutschland und NJW 2006, 591, 592 Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland).
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Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Berufungsurteils , dass der Kläger nicht in die Veröffentlichung der Aufnahmen eingewilligt hat. Bei den von der Beklagten abgedruckten Fotos handelt es sich aber - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend feststellt - um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, die auch ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden dürfen, weil ihrer Veröffentlichung kein berechtigtes Interesse des Klägers im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG entgegensteht.
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2. Das Berufungsgericht hat zwar, was die Revision mit Recht beanstandet , bei der Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegen , keine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK vorgenommen. Eine solche Abwägung ist schon bei der Prüfung des § 23 Abs. 1 KUG durchzuführen, weil diese Vorschrift nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und auf die Rechte der Presse nimmt. Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zu Grunde zu legen, welcher der Pressefreiheit und zugleich dem Schutz der Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre ausreichend Rechnung trägt (Senat, Urteile vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957, 958 m.w.N. und vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135, 1136).
11
3. Das angefochtene Urteil hält jedoch den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Die erforderliche Abwägung kann der erkennende Senat selbst vornehmen, da keine weiteren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind.
12
a) Der Kläger ist aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Schauspieler und Moderator als Person des öffentlichen Interesses anzusehen (vgl. zur Abgrenzung zwischen "personnage public"/"public figure" einerseits im Unterschied zur "personnalité politique"/"politician" und "personne ordinaire"/"ordinary person" andererseits EGMR, Urteile vom 11. Januar 2005, Beschwerde Nr. 50774/99, Sciacca gegen Italien §§ 27 ff.; vom 17. Oktober 2006, Beschwerde Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien § 55). Diese Einstufung hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des EGMR zur Folge, dass über eine solche Person in größerem Umfang berichtet werden darf als über andere Personen, wenn die Information einen hinreichenden Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte hat und die Abwägung keine schwerwiegenden Interessen des Betroffenen ergibt, die einer Veröffentlichung entgegenstehen (BVerfG, NJW 2008, 1793, 1796, 1800; EGMR, Urteile vom 11. Januar 2005, Beschwerde Nr. 50774/99, Sciacca gegen Italien §§ 27 ff. und vom 17. Oktober 2006, Beschwerde Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien § 57).
13
Maßgebend für die Frage, ob es sich bei den veröffentlichten Fotos um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt, ist das Zeitgeschehen. Dieses ist vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her zu bestimmen und umfasst nicht nur Vorgänge von historischpolitischer Bedeutung oder spektakuläre und ungewöhnliche Vorkommnisse, sondern ganz allgemein alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen (vgl. Senat, Urteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523 - mit Anmerkung v. Gerlach JZ 2004, 625 - und vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957, 958; BVerfGE 101, 361, 389 f.; BVerfG, NJW 2001, 1921, 1923; BVerfG, NJW 2006, 2836, 2837; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1799). Selbst die Normalität des Alltagslebens prominenter Personen darf der Öffentlichkeit vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann (BVerfG, NJW 2008, 1793, 1796).
14
Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht jedoch nicht schrankenlos. Der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist. Nicht alles, wofür sich die Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (Senat, Urteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135, 1136).
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Dabei gehört es zum Kern der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht (Senat, Urteile vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274, 275; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957, 958; BVerfGE 101, 361, 392; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1794; vgl. EGMR, NJW 2006, 591, 592 Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland). Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird (BVerfGE 101, 361, 389; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1794; EGMR, NJW 2004, 2647, 2649 von Hannover gegen Deutschland; Urteil vom 14. Dezember 2006, Beschwerde Nr. 10520/02, Verlagsgruppe News GmbH gegen Österreich Nr. 2 § 29). Bildaussagen nehmen an dem verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (BVerfG, NJW 2008, 1793, 1794). Eine solche Personalisierung bildet ein wichtiges publizistisches Mittel zur Erregung von Aufmerksamkeit (BVerfGE 101, 361, 390). Sie weckt vielfach erst das Interesse an Problemen und begründet den Wunsch nach Sachinformationen (BVerfG, NJW 2008, 1793, 1797). Prominente Personen stehen überdies für bestimmte Wertvorstellungen und Lebenshaltungen. Sie werden zu Kristallisationspunkten für Zustimmung oder Ablehnung und erfüllen Leitbild- oder Kontrastfunktion. Darin hat das öffentliche Interesse an den verschiedensten Lebensbezügen solcher Personen seinen Grund (BVerfGE 101, 361, 390; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1796).
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b) Mit der Entscheidung, die Fotos des Klägers abzudrucken und in den Kontext der Wortberichterstattung zu rücken, hat die Beklagte ihre grundrechtlich geschützte Befugnis ausgeübt, selbst nach publizistischen Kriterien zu entscheiden , was sie für berichtenswert hält. Diese Freiheit kann durch die Wertung der Revision, die Beklagte habe zu Unrecht ein Interesse des "Durchschnittslesers" an der Berichterstattung angenommen, nicht in Frage gestellt werden.
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Die Presse- und Informationsfreiheit ist mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht desjenigen abzuwägen, in dessen Privatsphäre die Presse unter namentlicher Nennung und Abbildung eingreift. Durch Abwägung der betroffenen Rechtsgüter ist zu ermitteln, ob das Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Eingriff in die Privatsphäre nach Art und Reichweite gestattet und ob dieser in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Berichterstattung steht (vgl. BVerfGE 35, 202, 221). Das Selbstbestimmungsrecht der Presse umfasst nicht auch die Entscheidung, wie das Informationsinteresse zu gewichten ist; diese Gewichtung zum Zweck der Abwägung mit gegenläufigen Interessen der Betroffenen obliegt im Fall eines Rechtsstreits vielmehr den Gerichten (BVerfG, NJW 2008, 1793, 1796). Diese haben dabei die folgenden Gesichtspunkte zu beachten:
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aa) Es muss eine Interessenabwägung stattfinden zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre andererseits. Die Bedeutung des Informationswerts der Berichterstattung für die Interessenabwägung hat der erkennende Senat schon in früheren Entscheidungen hervorgehoben (Senat, Urteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523 m.w.N.; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957, 958; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135, 1137; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 271/06 -, - VI ZR 272/06 -, - VI ZR 256/06 - und - VI ZR 260/06 -, sämtlich z.V.b.). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse dessen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. BVerfGE 34, 269, 283; Senat, BGHZ 131, 332, 342 f. m.w.N.). Das schließt es freilich nicht aus, dass je nach Lage des Falles für den Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann (Senat, Urteile vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274, 275; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135, 1137; vgl. BVerfGE 101, 361, 391).
19
Kommt es mithin für die Abwägung maßgeblich auf den Informationswert der Abbildung an, kann, wenn - wie im Streitfall - die beanstandeten Abbildungen im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung verbreitet worden sind, bei der Beurteilung die zugehörige Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt bleiben (BVerfG, NJW 2008, 1793, 1796; so auch EGMR, NJW 2004, 2647, 2650 von Hannover gegen Deutschland; Senat, BGHZ 158, 218, 223; Urteile vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 699 und - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957, 959; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283, 1284; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 271/06 -, - VI ZR 272/06 -, - VI ZR 256/06 - und - VI ZR 269/06 -, sämtlich z.V.b.).
20
bb) Bei der Abwägung ist zu beachten, dass die Garantie der Pressefreiheit nicht allein der Presse, sondern in gleicher Weise dem Schutz des Prozesses öffentlicher Meinungsbildung und damit der Meinungsbildungsfreiheit der Bürger dient. Auch nach der Rechtsprechung des EGMR besteht nur wenig Spielraum, die Gewährleistung des Art. 10 Abs. 1 EMRK zurücktreten zu lassen , falls eine Medienberichterstattung einen Bezug zu einer Sachdebatte von allgemeinem Interesse aufweist (vgl. EGMR, NJW 2006, 1645, 1647 f. Pedersen u. Baadsgaard gegen Dänemark; EGMR, Große Kammer, Urteil vom 22. Oktober 2007, Beschwerde Nr. 21279/02 u.a., Lindon u.a. gegen Frankreich , § 45). Dies gilt auch dann, wenn diese Berichterstattung Fotos des Betroffenen beinhaltet, sofern es sich dabei um eine Person des öffentlichen Lebens ("public figure" im Gegensatz zu "ordinary person") handelt (EGMR, Urteil vom 14. Dezember 2006, Beschwerde Nr. 10520/02, Verlagsgruppe News GmbH gegen Österreich Nr. 2 § 40). Denn eine freie Presse hat die Aufgabe, Informationen und Ideen über alle Fragen von öffentlichem Interesse zu vermitteln , Fragen, welche die Rechtspflege betreffen, eingeschlossen, darf dabei aber bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Wäre dies nicht so, könnte die Presse nicht ihre bedeutsame Rolle eines "öffentlichen Wachhundes" spielen (EGMR, NJW 2006, 1645, 1648 Pedersen u. Baadsgaard gegen Dänemark). Diese bedeutsame Funktion der Presse kann auch berührt sein, wenn die Berichterstattung eine Verfehlung ohne engeren Bezug zum politischen Leben zum Gegenstand hat (vgl. BVerfG, NJW 2006, 2835, 2836; EGMR, Urteil vom 25. April 2006, Beschwerde Nr. 77551/01, Dammann gegen Schweiz § 54, Ur- teil vom 24. November 2005, Beschwerde Nr. 53886/00, Tourancheau und July gegen Frankreich § 66).
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cc) Art. 5 Abs. 1 GG gebietet allerdings nicht generell zu unterstellen, dass mit jeder visuellen Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben prominenter Personen ein Beitrag zur Meinungsbildung verbunden sei, der es für sich allein rechtfertigte, die Belange des Persönlichkeitsschutzes zurückzustellen. Bei der Abwägung spielt eine entscheidende Rolle, ob die Presse eine neue und wahre Information von allgemeinem Interesse für die öffentliche Meinungsbildung ernsthaft und sachbezogen erörtert und damit einen Beitrag zu irgendeiner Diskussion von allgemeinem Interesse für Staat und Gesellschaft leistet oder ob der Informationswert für die Öffentlichkeit wesentlich in der Unterhaltung ohne gesellschaftliche Relevanz besteht. Im letzten Fall besteht kein berücksichtigenswertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das eine Bildveröffentlichung entgegen dem Willen des Abgebildeten erlaubte (Senat, Urteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135, 1137; vgl. BVerfGE 7, 198, 212; BVerfGE 101, 361, 391; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3407; EGMR, Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, §§ 60 f.).
22
dd) Betrifft die für die Abwägung zu berücksichtigende Wortberichterstattung eine bereits abgeurteilte Straftat des Abgebildeten, kommt es für die Abwägung mit dem beeinträchtigten Persönlichkeitsrecht neben Art und Weise der Darstellung auch auf Natur und Schwere der Tat und die Person des Täters an (vgl. Senat, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274, 275; BVerfGE 35, 202, 232; BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307) sowie darauf, wie lange die Tat bereits zurückliegt und ob ein aktueller Anlass für die Berichterstattung besteht (BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EGMR (EGMR, Urteil vom 7. Dezember 2006, Beschwer- de Nr. 35841/02, Österreichischer Rundfunk gegen Österreich § 68). Der Einbruch in die persönliche Sphäre darf nicht weiter gehen, als die Befriedigung des Informationsinteresses dies erfordert (BVerfGE 35, 202, 232), er muss in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens stehen (BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307).
23
Mit zeitlicher Distanz zur Straftat und zum Strafverfahren gewinnt das Recht des Täters "allein gelassen zu werden" und vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung (BVerfGE 35, 202, 233; BVerfG, NJW 2006, 2835; NVwZ 2008, 306, 307). Für die tagesaktuelle Berichterstattung über Straftaten verdient jedoch das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang (BVerfGE 35, 202, 231 f.; BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307). Dabei reicht aber nicht jeder aus publizistischer Sicht nachvollziehbare Anlass für eine Berichterstattung über den Betroffenen als Rechtfertigung für die Offenlegung einer Vorstrafe aus. Je schwerwiegender das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigt wird, umso dringlicher muss das Informationsinteresse sein, dessen Befriedigung die Berichterstattung dient (BVerfG, NJW-RR 2007, 1191, 1193; BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307 m.w.N.). Entscheidend ist, ob die betreffende Berichterstattung eine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken geeignet ist (BVerfGE 35, 202, 234) und die Wiedereingliederung des Täters in die Gesellschaft dadurch wesentlich erschwert zu werden droht (BVerfGE 35, 202, 236; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860).
24
ee) Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes bei der Bildberichterstattung sind zudem die Umstände der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrliche Nachstellung, zu bedenken sowie, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogenen Einzelheiten thematisch die Privatsphäre berührt. Gleiches gilt, wenn der Betroffene typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden oder die Medienberichterstattung den Betroffenen in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags erfasst (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793, 1797).
25
4. Diese Grundsätze führen im Streitfall zu folgender Abwägung:
26
a) Der Ansicht der Revision, es liege keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis vor, kann nicht beigepflichtet werden.
27
aa) Zwar können die beanstandeten Aufnahmen, die den Kläger mit einer Reisetasche auf offener Strasse gehend und beim Einsteigen in einen Pkw zeigen, für sich keinen besonderen Informationswert beanspruchen. Sie zeigen den Kläger allerdings nicht - wie die Revision meint - lediglich, wie er sich privat in seiner Freizeit bewegt. Ihr Informationsgehalt ist vielmehr nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in Zusammenschau mit der sie begleitenden Wortberichterstattung , die der Kläger nicht beanstandet, zu bewerten (vgl. BGHZ 158, 218, 223; Urteile vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 699 und - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957, 959; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283, 1284; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 271/06 -, - VI ZR 272/06 -, - VI ZR 256/06 - und - VI ZR 269/06 -, sämtlich z.V.b.).
28
bb) Die Wortberichterstattung befasst sich unter knappem Hinweis auf die Verurteilung des Klägers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe mit dem Ablauf des Strafvollzugs, insbesondere der Tatsache, dass dem Kläger bereits zwei Wochen nach Haftantritt Freigang gewährt und seine Unterbringung im offenen Vollzug genehmigt worden sei. Dies stellt ein berichtenswertes Ereignis des Zeitgeschehens dar.
29
Der Strafvollzug gehört wie das Strafverfahren zum Zeitgeschehen in dem oben dargelegten Sinn (vgl. BVerfGE 35, 202, 230). Der berichtete Vorgang ist auch kein alltägliches, lediglich unter dem Gesichtspunkt der Person des Klägers berichtenswertes Ereignis (vgl. BVerfG, NJW 2006, 2835; OLG Hamburg, AfP 2006, 257 f.). Selbst wenn die Unterbringung im offenen Vollzug nach der gesetzlichen Regelung des § 10 StVollzG im Strafvollzug der Regelfall sein soll, bildet er nicht nur in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit, sondern auch in der Praxis tatsächlich die Ausnahme (Calliess/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz , 11. Aufl., § 10 Rn. 1a; Feest/Lesting, StVollzG, 5. Aufl., § 10 Rn. 6). Schon deshalb besteht in Zusammenschau mit der Prominenz der Person , die von dieser Ausnahme betroffen ist, ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
30
Die Abläufe im Strafvollzug sind zudem der öffentlichen Verwaltung zugeordnet , also einem Bereich, in dem die Presse ihre wichtige Funktion als "öffentlicher Wachhund" wahrnimmt (vgl. EGMR Große Kammer, NJW 2004, 1645, 1648 Pedersen u. Baadsgaard/Dänemark § 71 und Urteil vom 24. November 2005, Beschwerde Nr. 53886/00, Tourancheau und July gegen Frankreich § 66). Wird einem Prominenten, der zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt ist, schon alsbald nach Haftantritt die Unterbringung im offenen Vollzug genehmigt und Ausgang gewährt, ist dieser Vorgang wegen des faktischen Ausnahmecharakters des offenen Vollzugs geeignet, ein besonderes Interesse und womöglich sogar Misstrauen zu erwecken. Im Hinblick auf eine etwaige Sonderbehandlung Prominenter im Strafvollzug stellt sich der Vorgang deshalb auch unter dem Aspekt der "Wachhundfunktion" der Presse als berichtenswer- tes Ereignis dar. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass die Abläufe gesetzmäßig waren und in der Presse auch so dargestellt wurden. Auf den vom Berufungsgericht in seiner Beurteilung unzutreffend herangezogenen Aspekt des späten Haftantritts, der - wie die Revision zu Recht einwendet - nicht Gegenstand der Berichterstattung ist, kommt es insoweit nicht an.
31
An der bildlichen Darstellung gerade des Klägers bestand ein durch ein echtes Informationsbedürfnis hervorgerufenes Interesse der Allgemeinheit. Die Bildberichterstattung ist auch nicht deshalb unzulässig (vgl. OLG Frankfurt, GRUR 1991, 49 f.), weil mit der Person des Klägers etwa beispielhaft ein Beitrag über die Strafvollzugspraxis illustriert wurde. Die Berichterstattung befasst sich vielmehr konkret mit der Person des Klägers im Strafvollzug und mit der Frage, ob er als Prominenter eine Sonderbehandlung erfahre.
32
b) Die Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen lässt kein Überwiegen des Persönllichkeitsrechts des Klägers erkennen.
33
aa) Zwar stellt die identifizierende Bildberichterstattung über eine Verurteilung und den Strafvollzug ebenso wie über eine Straftat oder ein Strafverfahren einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen dar, da auch hierdurch sein Fehlverhalten öffentlich bekannt gemacht und seine Person in den Augen des Publikums negativ qualifiziert wird (vgl. BVerfGE 35, 202, 226; BVerfG, NJW 1993, 1463, 1464; NJW 2006, 2835). Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass nach rechtskräftigem Urteil über Verurteilung und Strafverbüßung geschwiegen wird. Wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen oder Rechtsgüter der Gemeinschaft angreift oder verletzt, muss grundsätzlich dulden, dass das von ihm selbst durch seine Tat hervorgerufene Interesse der Öffentlichkeit an Information auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (BVerfGE 35, 202, 231 f.). Der Kläger hat durch die Begehung der gravierenden Straftat den Bereich privater Betätigung verlassen und sich selbst zum Gegenstand des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit gemacht (vgl. Senat, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274, 276).
34
bb) Die Wortberichterstattung enthält einen gewichtigen Informationswert. Der Schwerpunkt der in der Sache zutreffenden Wortberichterstattung liegt in der Diskussion der Frage, weshalb der Kläger die Justizvollzugsanstalt bereits zwei Wochen nach Inhaftierung verlassen konnte. Daran besteht nicht nur wegen der Schwere der Tat und der Person des Klägers, sondern insbesondere wegen des legitimen demokratischen Bedürfnisses nach Kontrolle der Strafvollstreckungsbehörden ein erhebliches Informationsinteresse der Allgemeinheit. Hinzu kommt, dass nach der zutreffenden Berichterstattung der Kläger seine Karriere als Schauspieler auch während der Haftverbüßung weiter verfolgen wollte und ein Informationsinteresse der Leser nicht nur hieran, sondern auch an der Frage, wie dies trotz Inhaftierung möglich sei, gegeben ist.
35
cc) Die Bildberichterstattung ist auch kein unverhältnismäßiger Eingriff.
36
Die mit den Aufnahmen visualisierte Wortberichterstattung setzt sich sachlich mit der Gesetzmäßigkeit der Genehmigung von Ausgang und offenem Vollzug auseinander und enthält weder Informationen über die bereits abgeurteilte Straftat noch gewährt sie Einblicke in Einzelheiten des Privatlebens des Klägers. Sie ist keine bloße Unterhaltung der Leserschaft zur Befriedigung von Neugier, sondern kann zur öffentlichen Diskussion über den offenen Strafvollzug beitragen.
37
Angesichts der Schwere der Tat und der Person des Betroffenen war die Genehmigung des offenen Vollzugs ausreichender Anlass für eine Berichterstattung über Verurteilung und Haftantritt. Die Presse durfte hier ihre Funktion als "Wachhund" wahrnehmen und die Öffentlichkeit über das Geschehen und dessen Vorgeschichte angemessen informieren. Dieses tagesaktuelle Informationsinteresse ging über den von der abgeurteilten Straftat vormals geschaffenen Berichterstattungsanlass hinaus (vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307; OLG Köln, NJW 1987, 1418) und stand in engem Zusammenhang mit der Tat, an die sie erinnern durfte (vgl. OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2001, 309 juris Rn. 13; OLG Hamburg, NJW-RR 1994, 1439, 1441).
38
Die Berichterstattung unter namentlicher Nennung des Klägers war durch den Zweck der Berichterstattung unabweisbar geboten und überschreitet die Grenze der Verhältnismäßigkeit nicht. Durch eine anonymisierte Berichterstattung hätte die Presse das konkrete Informationsinteresse an der Frage, ob der Kläger als Prominenter im Strafvollzug bevorzugt werde, nicht befriedigen und insoweit ihre meinungsbildenden Aufgaben nicht erfüllen können (vgl. Senat, Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 - NJW-RR 2007, 619, 620).
39
Die Veröffentlichung der Fotos bewirkte keinen weiter gehenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers als die - nicht beanstandete - Wortberichterstattung. Der Kläger ist als Prominenter - anders als Strafgefangene sonst - weithin im Bild bekannt (vgl. EGMR, Urteil vom 11. Januar 2005, Beschwerde Nr. 50774/99, Sciacca gegen Italien § 29). Die Bilder sind - wovon auch die Revision ausgeht - bei dem berichteten Ereignis entstanden. Die Veröffentlichung kontextbezogener Fotos ist als Visualisierung des berichteten Ereignisses nach der Rechtsprechung des BVerfG regelmäßig zulässig (BVerfG, NJW 2001, 1921, 1925). Die verwendeten Aufnahmen beeinträchtigen den Kläger nicht stärker als kontextneutrale Portraitaufnahmen. Zwar zeigen sie den Kläger in Alltagskleidung beim Gang auf der Straße und beim Einsteigen in ein Auto. Sie haben jedoch keinen eigenständigen Verletzungseffekt, stellen den Kläger nicht ungünstig dar und stammen nicht aus seiner Intimsphäre. Überdies geben sie über die Wortberichterstattung hinaus keine Einzelheiten aus dem Leben des Klägers preis und berühren nicht den Kernbereich seines Privatlebens. Als kontextbezogene Aufnahmen wecken sie ganz besonders das Interesse der Leser an der im Bericht enthaltenen Information und unterstreichen mehr als ein kontextneutrales Bild die Authentizität des Berichts (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793, 1797).
40
dd) Das Berufungsgericht hat bei seiner Abwägung auch nicht Resozialisierungsgesichtspunkte zu gering gewichtet. Die Bildveröffentlichung mag für den Kläger lästig und peinlich gewesen sein. Das Berufungsgericht hat jedoch ohne Rechtsfehler eine erhebliche Belastung, Stigmatisierung, Ausgrenzung oder gar Prangerwirkung verneint (vgl. BVerfGE 35, 202, 237; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860; vgl. auch Senat, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274, 275). Die Bildberichterstattung ist nicht geeignet, eine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken (BVerfGE 35, 202, 234). Über das erst ein Jahr zurückliegende Strafverfahren war umfangreich in der Presse berichtet worden, wobei auch der Kläger sich mehrfach selbst zu Wort gemeldet hat. Diese Berichterstattung war der Öffentlichkeit noch gegenwärtig (vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307). Die Resozialisierung des Klägers ist durch die Abbildungen nicht gefährdet. Zwar können die möglichen Folgen eines Berichts für die freie Entfaltung der Persönlichkeit gravierend sein (BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860). Vortrag dazu, dass die Berichterstattung über den Ablauf des Strafvollzugs eine bisher nicht vorhandene Ablehnung gegenüber dem Kläger hervorrufen, eine vorhandene Abwehrhaltung oder Missachtung verstärken, eine erreichte innere Stabilisierung des Klägers durch die erneute Konfrontation mit der Tat zerstören oder die Chance des Klägers , sich wieder in die freie Gesellschaft einzugliedern, beeinträchtigen könnte (vgl. BVerfGE 35, 202, 236 f.; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860), legt die Revision nicht dar.
41
ee) Die Abwägung führt schließlich nicht deshalb zu einem anderen Ergebnis , weil das Vorgehen der Reporter seit dem Haftantritt eine erhebliche Belästigung dargestellt haben mag. Zwar können für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes auch die Umstände der Gewinnung der Abbildung, etwa durch beharrliche Nachstellung, bedeutsam sein (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793, 1797; EGMR, NJW 2004, 2647, 2650 von Hannover gegen Deutschland), doch ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht keine Auswirkungen der Belästigungen auf die Fertigung der hier streitgegenständlichen Fotos feststellt und meint, dass der Kläger angesichts des erheblichen Informationsinteresses der Öffentlichkeit die Anwesenheit von Fotografen vor der JVA bei Antritt des ersten Ausgangs hinnehmen musste.

III.

42
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 23.01.2007 - 27 O 1035/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 04.12.2007 - 9 U 21/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 56/17
Verkündet am:
29. Mai 2018
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Abs. 1 Ah, Abs. 2 Bf, § 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23

a) Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen eine Presseberichterstattung
reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und
der Wortberichterstattung andererseits unterschiedlich weit (Senatsurteil vom
26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200).

b) Zur Beeinträchtigung des Schutzes der spezifisch elterlichen Hinwendung zum
Kind durch Bildberichterstattung einerseits und Wortberichterstattung andererseits.
BGH, Urteil vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17 - OLG Hamburg
LG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2018:290518UVIZR56.17.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner die Richterin von Pentz, die Richterin Müller und den Richter Dr. Klein

für Recht erkannt:
I. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. Januar 2017 teilweise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Mai 2015 teilweise (Ziffer 1. b und 2.) wie folgt abgeändert: Ziffer 1. b wird aufgehoben und die Unterlassungsklage insoweit abgewiesen. Ziffer 2. wird unter Abweisung der weitergehenden Zahlungsklage dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.423,85 € nebst Zin- sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 745,40 € seit dem 19. September 2013 und aus 678,45 € seit dem 17. Juni 2014 zu zahlen. II. Die weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten werden zurückgewiesen. III. Von den Kosten erster und zweiter Instanz trägt der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3. Von den Kosten des Revisionsrechtszugs trägt der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Bild- und Wortberichterstattung in Anspruch.
2
Der Kläger ist der Ehemann von Prinzessin Madeleine von Schweden. Die Beklagte verlegt die Zeitschrift "die exclusive". In dieser veröffentlichte sie am 4. Juni 2014 ein Foto, das in einem öffentlichen Park in New York aufgenommen wurde und den Kläger, seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter L. zeigt, die gerade von Prinzessin Madeleine von Schweden gefüttert wird. In dem von dem Kläger angegriffenen Begleittext zu dem Foto heißt es: "Prinzessin Madeleine & Chris O'Neill: Eine (fast) ganz normale Familie: Sie tragen bequeme sportliche Kleidung, spazieren durch einen Park in New York, füttern ihre süße Tochter auf einer Bank: Prinzessin Madeleine von Schweden (31) und ihr Ehemann Chris O' Neill (39) genießen den Familienalltag im Big Apple mit ihrer niedlichen L[…] (3 Monate) sichtlich. Windeln wechseln und Fläschchen geben statt auf Galas tanzen und bei Festessen dinieren."
3
Der daran anschließende, nicht angegriffene Text lautet: "Madeleine scheint auf ihr Prinzessinnen-Leben in letzter Zeit allzu gerne zu verzichten. Sie möchte, dass ihr Töchterchen fernab des Hofes ganz normal aufwächst. Erstaunlich, feierte sie doch 2013 in Stockholm noch eine prunkvolle Märchenhochzeit für 660.000 EUR - eine Summe, über die sich derzeit ganz Schweden aufregt. Vielleicht findet die Taufe von Baby L[…] am 8. Juni deshalb nur im ganz kleinen Kreis statt."
4
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos und des vom Kläger angegriffenen Teils der Wortberichterstattung sowie zum Ersatz der diesbezüglichen Abmahnkosten verurteilt. Die Berufung der Beklagten hiergegen hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

A.

5
Das Berufungsgericht hat die Bildberichterstattung für unzulässig erachtet , weil die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG (Bildnis der Zeitgeschichte ) nicht erfüllt seien. Jedenfalls überwiege im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ein berechtigtes Interesse des Klägers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG das Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung des Bildnisses. Zwar sei ein berechtigtes öffentliches Interesse am Gegenstand der Berichterstattung nicht vollständig zu verneinen, wenn sich hochrangige Angehörige eines europäischen Königshauses entschieden, sich selbst um die Betreuung und Erziehung ihrer Kinder zu kümmern und hierfür bewusst eine Umgebung wählten, die sich deutlich vom Leben am Hof unterscheide. Diese Aspekte würden in der dazu gehörigen Textberichterstattung zumindest angerissen. Sonderlich gewichtig sei das öffentliche Interesse allerdings nicht, zumal den Schwerpunkt der Bildberichterstattung die schlichte Beschreibung des "Familienalltags" des Klägers und seiner Familie bilde. Demgegenüber sei der Kläger in seiner Privatsphäre betroffen, denn er und seine Frau fühlten sich in der im Bild festgehaltenen Situation unbeobachtet und versorgten ihre Tochter. Dem stehe nicht entgegen, dass sich die Familie in einem öffentlichen Park aufgehal- ten habe, denn hier könne sie in der Menge "untertauchen". Es spreche nichts dafür, dass der Kläger damit gerechnet habe oder habe rechnen müssen, dass er und seine Familie in jener Situation von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden würden. Unstreitig handle es sich um eine unbemerkte PapparazzoAufnahme. Im Rahmen der Gesamtabwägung gebe den Ausschlag, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfahre. Die beanstandete Abbildung habe die spezifisch elterliche Hinwendung zum minderjährigen Kind zum Gegenstand, die in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers falle. Dieses überwiege hier das nicht sonderlich gewichtige Berichterstattungsinteresse der Beklagten.
6
Die Textberichterstattung sei unzulässig, weil auch insoweit die Interessen des Klägers überwögen. Zwar erschienen weder der Eingriff in die Privatsphäre des Klägers besonders gravierend noch das Berichterstattungsinteresse der Beklagten besonders gewichtig. Auch hier gebe aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner spezifischen Ausprägung für den Bereich der elterlichen Zuwendung zum Kind den Ausschlag zugunsten des Klägers. Ein unbefangener Umgang mit Kindern setze voraus, dass die Eltern nicht befürchten müssten, dass ihr Verhalten in einer Weise detailliert beschrieben werde, die einer Fotografie entspreche. Vorliegend enthalte der Text ein Maß an Details, das der Kläger jedenfalls im Lichte der besonders geschützten elterlichen Zuwendung und unter Berücksichtigung des verhältnismäßig geringen Gewichts der streitgegenständlichen Berichterstattung für das öffentliche Informationsinteresse nicht hinnehmen müsse.

B.

7
Die Revision der Beklagten ist, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung der Bildberichterstattung wendet, unbegründet. Begründet ist sie, soweit die Beklagte zur Unterlassung der Wortberichterstattung und zum Ersatz der diesbezüglichen Abmahnkosten verurteilt worden ist.

I.

8
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG zu.
9
1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vgl. hiernach etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 10; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 211) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 10; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; jeweils mwN).
10
2. Das Foto, in dessen Veröffentlichung der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht eingewilligt hat (§ 22 Satz 1 KUG), ist keinem der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG zuzuordnen, insbesondere nicht dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), so dass schon deshalb seine Veröffentlichung unzulässig ist.
11
a) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 12; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7).
12
Es gehört zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen , nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 13; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 15; jeweils mwN).
13
Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 14; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 11).
14
b) Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 15; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7; jeweils mwN). Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Be- richterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 15; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 14).
15
c) Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 16; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8).
16
aa) Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8). Zu prüfen ist, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 17; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; jeweils mwN). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen , über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemein- heit ist (Senatsurteil vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 17; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 20).
17
Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern ("politicians/ personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary person/personne ordinaire"), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl. EGMR, GRUR 2012, 745 Tz. 110 [Bild]; EGMR, NJW 2015, 1501 Rn. 54 [Wort]).
18
bb) Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit und beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 18; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 17). Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhielt (BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 17; BVerfGE 120, 180, 207).
Allerdings erfordern Privatheit und die daraus abzuleitende berechtigte Erwartung , nicht in den Medien abgebildet zu werden, nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte Situation. Vielmehr können sie in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 28; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506 Rn. 24; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, AfP 2007, 472 Rn. 26; BVerfGE 120, 180, 207).
19
cc) Umfasst der Gegenstand der Bildberichterstattung die elterliche Hinwendung zum Kind, ist in die Abwägung schon auf der Stufe des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG weiter mit einzubeziehen, dass der Persönlichkeitsschutz des abgebildeten Elternteils eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfahren kann. Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen. Für die kindliche Persönlichkeitsentwicklung sind in erster Linie die Eltern verantwortlich. Soweit die Erziehung von ungestörten Beziehungen zu den Kindern abhängt, wirkt sich der besondere Grundrechtsschutz der Kinder nicht lediglich reflexartig zugunsten des Vaters und der Mutter aus. Vielmehr fällt auch die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eltern erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG (vgl. BVerfGE 101, 361, 385 f. [Bild]; 119, 1, 24 [Wort]). Wie sich die Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes durch Art. 6 GG im Einzelnen auswirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt bestimmen. Zwar wird es regelmäßig an einem Schutzbedürfnis fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Kin- dern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder gar in deren Mittelpunkt stehen. Insoweit liefern sie sich den Bedingungen öffentlicher Auftritte aus. Im Übrigen kann der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugunsten spezifischer ElternKind -Beziehungen grundsätzlich aber auch dort eingreifen, wo es an den Voraussetzungen der örtlichen Abgeschiedenheit fehlt (BVerfGE 101, 361, 386).
20
d) Nach diesen Grundsätzen stellt das angegriffene Foto kein Bildnis der Zeitgeschichte dar. Die bereits im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung fällt vorliegend zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers - in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild und verstärkt durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG - aus.
21
aa) Wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen und von der Revision betont lässt sich ein Interesse der Öffentlichkeit an der Bildberichterstattung nicht verneinen. Der Kläger ist als Ehemann von Prinzessin Madeleine von Schweden Angehöriger des schwedischen Königshauses und damit eine im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Person. Der Gegenstand der Bildberichterstattung beschränkt sich nicht auf die Darstellung einer Alltagssituation - das Verweilen des Klägers mit seiner Familie in einem öffentlichen Park -, die für sich genommen lediglich die Neugier des Lesers auf das Freizeitleben prominenter Personen befriedigen dürfte. Unter der gebotenen Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung ist die Normalität des Alltags des Klägers und seiner Familie gerade deshalb von öffentlichem Interesse, weil sie sich in der abgebildeten Situation von dem Leben und dem Erscheinungsbild einer "normalen" Familie nicht zu unterscheiden scheint, wohl aber von dem Leben am Hofe. Der Text befasst sich mit dem Kontrast zwischen der illustrierten Normalität des Familienlebens ("eine (fast) ganz normale Familie", "bequeme sportliche Kleidung", "Windeln wechseln und Fläschchen geben") und dem ge- sellschaftlichen Leben des Klägers und seiner Frau ("auf Galas tanzen", "bei Festessen dinieren", "prunkvolle Märchenhochzeit für 660.000 EUR"), welches der Leser eher mit dem Lebenswandel der Angehörigen eines europäischen Königshauses verbindet. Mit dem Bild wird weiter die Textaussage illustriert, es sei Prinzessin Madeleines Wunsch, dass ihre Tochter "fernab des Hofes ganz normal aufwächst". Das Foto belegt, dass das Kind von seinen Eltern - und nicht etwa von Angestellten, denen die Eltern die Pflege und Erziehung des Kindes überlassen - in einem öffentlichen Park, der sich dem Text zufolge in New York befindet, gefüttert wird. Das Foto ist kontextgerecht, es ergänzt und veranschaulicht den Wortbeitrag. An der durch die Bildberichterstattung in Zusammenschau mit dem Text vermittelten Information besteht ein allgemeines gesellschaftliches Interesse, weil sie geeignet ist, die wohl gängige Vorstellung der Öffentlichkeit von dem Familienalltag und dem Aufwachsen des Kindes einer Prinzessin zu relativieren. Die angegriffene Bildberichterstattung kann damit einen Beitrag zur Bildung der öffentlichen Meinung leisten.
22
bb) Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt es das Bestehen dieses Berichterstattungsinteresses allein jedoch nicht, das Foto dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen; denn dem steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers entgegen.
23
Auch wenn der Kläger aufgrund seiner Verbindung mit Prinzessin Madeleine von Schweden im öffentlichen Leben steht, sind einer Berichterstattung über ihn engere Grenzen gezogen als einer Berichterstattung über einen Politiker. Weder der Kläger noch seine Ehefrau üben ein politisches Amt aus. Prinzessin Madeleine steht auf Platz sieben der schwedischen Thronfolge. Sie ist eine der Töchter des schwedischen Staatsoberhaupts, dem seinerseits lediglich repräsentative Aufgaben zukommen. Ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kon- trolle (vgl. Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 19; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 17) lässt sich daher nicht begründen.
24
Vor allem aber ist das Gewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild aus den folgenden zwei Gründen erhöht, so dass sich der Eingriff in dieses Recht mit dem dargestellten Interesse der Öffentlichkeit nicht mehr rechtfertigen lässt:
25
(1) Das Foto zeigt den Kläger in einer Situation, die zwar nicht räumlich, aber thematisch privat geprägt ist. Das Bild wurde zwar in einem öffentlichen Park in New York aufgenommen und beruht auf Wahrnehmungen, die durch die Öffentlichkeit des Ortes ermöglicht wurden und keine indiskrete Beobachtung im Einzelnen voraussetzten (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195). Der Kläger erlebte aber in der dargestellten Situation einen Moment der Freizeit mit seiner Familie, außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags. Das unauffällige Erscheinungsbild und Verhalten der "(fast) ganz normalen Familie" waren geeignet, ihn, seine Frau und sein Kind in der Anonymität des öffentlichen Parks einer Millionenstadt, in der Mitglieder des schwedischen Königshauses weniger bekannt sein dürften, untertauchen zu lassen. Der Kläger , der nach den den Senat bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts unbemerkt von einem Paparazzo aufgenommen wurde (§ 314 Satz 1 ZPO), durfte die berechtigte Erwartung haben, dass dieser Moment der Entspannung nicht in einer Lichtbildaufnahme fixiert und der Allgemeinheit vor Augen geführt werden würde.
26
(2) Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, greift die Bildberichterstattung zudem in den durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG verstärkten Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Das Foto hält den Kläger und seine Ehefrau in einem Moment der spezifisch elterlichen Hinwendung zu ihrem Kind fest. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für die Abwägung nicht darauf an, welche Auswirkungen die Bildberichterstattung auf die Persönlichkeitsentfaltung oder -entwicklung des abgebildeten Kindes hat. Denn es geht hier nicht um das Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindliche Entwicklung, dessen konkreter Umfang vom Schutzzweck her unter Berücksichtigung der Entwicklungsphasen des Kindes zu bestimmen ist (Senatsurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 18 mwN). Vielmehr ist der Schutz der spezifisch elterlichen Hinwendung Teil des eigenen, allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eltern. Der Kläger und seine Frau haben sich in der auf dem Foto abgebildeten Situation zwar im öffentlichen Raum, aber zugleich in dessen Anonymität und vor allem ohne bewusste Zuwendung zur Öffentlichkeit mit ihrem Kind beschäftigt. Das Interesse des Klägers daran, dass die Familie dabei ungestört bleibt, der Moment der Hinwendung zum Kind insbesondere nicht in seinen Einzelheiten auf einem Foto fixiert und anschließend der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, verleiht dem Persönlichkeitsschutz des Klägers ein so starkes Gewicht, dass das Interesse der Öffentlichkeit an der Bildberichterstattung den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht mehr zu rechtfertigen vermag.

II.

27
Demgegenüber steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der angegriffenen Textberichterstattung entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu.
28
1. Wie das Berufungsgericht zutreffend sieht, richtet sich die Zulässigkeit einer Textberichterstattung nicht nach denselben Maßstäben wie die einer Bildberichterstattung (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 8 ff.; vgl. BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52).
29
Die vom Regel-Ausnahme-Prinzip der §§ 22, 23 KUG geprägte Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild als besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist von dem Schutz des Einzelnen vor der Verbreitung ihn betreffender Äußerungen in den Medien zu unterscheiden. In letzterem Fall ist der Umfang der in §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und in gewissem Umfang auch verfassungsrechtlich fundierten Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von vornherein erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Medien zu bestimmen (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10 mwN). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch einen veröffentlichten Text ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 22; vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 15; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 20; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22; jeweils mwN). Auch hier kommt zwar dem Schutz der Privatsphäre des Betroffenen besondere Bedeutung zu und hat sein Persönlichkeitsschutz umso mehr Gewicht, je geringer der Informationswert der Berichterstattung für die Allgemeinheit ist. Gleichwohl gebührt insoweit - anders als im Bereich der §§ 22, 23 KUG - dem Persönlichkeitsschutz nicht etwa schon deshalb regelmäßig der Vorrang, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10 f. mwN).
30
Diese unterschiedlichen rechtlichen Ansatzpunkte tragen der Tatsache Rechnung, dass es gegenüber einer Wort- oder Schriftberichterstattung typischerweise einen ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre bedeutet , wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person in einer Lichtbildaufnahme oder einem Film fixiert, es sich so verfügbar macht und der Allgemeinheit vorführt. Eine Wortberichterstattung ist bei vergleichbaren Themen allerdings nicht stets in weiterem Umfang zulässig als eine Bildberichterstattung. Ein Text kann eine Dichte von Einzelinformationen aufweisen, die eine fotografische Darstellung nicht vermittelt, und das Persönlichkeitsrecht sogar stärker beeinträchtigen (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 12; vgl. BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195). Es ist in solchen Fällen eine Frage der einzelfallbezogenen Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung oder die sie begleitende Bildberichterstattung die schwerwiegenderen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts mit sich bringt (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 12; vgl. BVerfG, NJW 2006, 2835 Rn. 13).
31
2. Vorliegend wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch den angegriffenen Text deutlich weniger schwer als die Beeinträchtigung durch das Bild. Das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit überwiegt das von der Beklagten mit der Wortberichterstattung ver- folgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit nicht.
32
a) Die angegriffene Wortberichterstattung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Mitteilung der Tatsache, dass der Kläger mit seiner Frau in bequemer sportlicher Kleidung durch einen Park in New York spaziert, wo beide ihre drei Monate alte Tochter füttern. Dass sie den Familienalltag in New York "sichtlich genießen", ist eine Schlussfolgerung, bei der ebenso wie in der Überschrift ("Eine (fast) ganz normale Familie") die Meinung überwiegt. Der Satz: "Windeln wechseln und Fläschchen geben statt auf Galas zu tanzen und bei Festessen dinieren" enthält keine weitergehende Beschreibung dessen, was das Paar in dem Park tut, sondern ist eine Gegenüberstellung der mit der Kleinkindpflege typischerweise zusammenhängenden Tätigkeiten einerseits und dem gesellschaftlichen Leben des Paares andererseits.
33
b) Der von dieser Wortberichterstattung ausgehende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist geringfügig.
34
Die Intensität eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht durch eine Wortberichterstattung ist als gering zu werten, wenn es sich um die Behauptung zutreffender Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Klägers beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (Senatsurteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 28 mwN).
35
Dies ist hier der Fall. Anders als das Foto, mit welchem der Moment der Entspannung des Klägers und seiner Familie in seinen Einzelheiten fixiert und für die Öffentlichkeit sichtbar gemacht wird, enthält die bloße, der Wahrheit entsprechende Mitteilung, dass der Kläger und seine Frau irgendwann in beque- mer sportlicher Kleidung in einem Park in New York spazieren waren, ihre Tochter fütterten und sich wie eine normale Familie verhielten, keinerlei Details. Sie ist zudem völlig belanglos und wirkt in keiner Weise herabsetzend. Zwar thematisiert auch der Text einen Moment der Freizeit des Klägers außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags. Ohne die Illustration durch das Foto sind aber die mit ihm verbundenen Informationen hierüber so allgemein und oberflächlich, dass allenfalls die "äußere" Privatsphäre des Klägers (vgl. BVerfG, NJW 2012, 756 Rn. 25) geringfügig tangiert ist.
36
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gewinnt bei der Beurteilung der streitgegenständlichen Wortberichterstattung das Interesse des Klägers in der Abwägung nicht durch den Schutz der spezifisch elterlichen Hinwendung zum Kind an Gewicht. Zwar kann dieser Schutzbereich auch durch eine Wortberichterstattung berührt sein (vgl. BVerfGE 119, 1, 24). In der angegriffenen Textpassage wird in Bezug auf das Eltern-Kind-Verhältnis jedoch lediglich mitgeteilt , dass der Kläger und seine Frau mit ihrem Kind in einem Park waren und es dort gefüttert haben. Darin erschöpft sich die Darstellung und bleibt damit weit hinter dem Informationsgehalt des Bildes zurück, auf dem der Moment der Beschäftigung mit dem Kind im Detail festgehalten ist. Der sehr detailarme Text scheint kaum geeignet, den Schutz der ungestörten Beziehung des Klägers zum Kind beeinträchtigen zu können; jedenfalls aber wäre eine solche Beeinträchtigung als äußerst geringfügig einzustufen.
37
c) Demgegenüber kommt dem berechtigten Informationsinteresse der Beklagten in der Abwägung ein höheres Gewicht zu. Im Gesamtkontext gesehen , also unter Einbeziehung der nicht angegriffenen Textpassage, liegt der Schwerpunkt der Wortberichterstattung weniger auf der Darstellung der Alltags- situation der Familie als auf der Darstellung des Kontrastes zwischen der Normalität des Familienalltags fernab des Hofes einerseits und dem gesellschaftlichem Leben der Mitglieder der Königsfamilie andererseits. Ferner geht es um den Wunsch von Prinzessin Madeleine von Schweden, ihr Kind fernab vom Hof aufwachsen zu lassen. Wie unter I. 2. d) aa) ausgeführt, wird damit nicht lediglich die Neugier des Lesers auf das Freizeitleben prominenter Personen befriedigt , sondern ein Thema von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse aufgegriffen und in meinungsbildender Art und Weise behandelt. Damit muss der Kläger die Wortberichterstattung anders als die Bildberichterstattung hinnehmen.

III.

38
Die für die angegriffene Berichterstattung zu ersetzenden Abmahnkosten reduzieren sich damit - ausgehend von einem Streitwert von 40.000 € für die Bildberichterstattung und 10.000 € für die Textberichterstattung- auf 678,45 € nebst Zinsen, so dass sich der Gesamtbetrag der zu ersetzenden Abmahnkosten auf 1.423,85 € beläuft.

C.

39
Die Kostenentscheidung für die ersten beiden Instanzen berücksichtigt den Zwischenstreit über die Leistung einer Prozesskostensicherheit, dessen Kosten vom Berufungsgericht dem Kläger auferlegt wurden (Streitwert: 10.000 €). Galke Wellner v. Pentz Müller Klein
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 08.05.2015 - 324 O 523/14 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.01.2017 - 7 U 123/14 und 7 U 46/15 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 76/17 Verkündet am:
6. Februar 2018
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
KUG §§ 22, 23; BGB §§ 823 Abs. 1 Ah, 1004 Abs. 1
Zur Zulässigkeit einer ohne Einwilligung erfolgten Veröffentlichung von Fotos,
die ein ehemaliges Staatsoberhaupt nach einem Großeinkauf auf dem Parkplatz
eines Supermarktes zeigen.
BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17 - OLG Köln
LG Köln
ECLI:DE:BGH:2018:060218UVIZR76.17.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler und den Richter Dr. Klein
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Januar 2017 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. April 2016 abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Bildberichterstattung in Anspruch.
2
Der Kläger war vom 30. Juni 2010 bis zu seinem Rücktritt am 17. Februar 2012 Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland. Im Januar 2013 wurde die Trennung von ihm und seiner Frau Bettina öffentlich. Mit Pressemitteilung vom 6. Mai 2015 bestätigte ein Rechtsanwalt des Klägers in dessen Auftrag, dass der Kläger und seine Frau wieder zusammen lebten. Bettina und Christian Wulff bäten nachdrücklich darum, die ihrer Familie zustehende Privatsphäre zu respektieren. Sollte die Privatsphäre der Familie - etwa durch Nachstellungen von Fotografen - verletzt werden, seien die Anwälte beauftragt, mit allen rechtlichen Mitteln vorzugehen.
3
Die Beklagte verlegte u.a. die Illustrierten NEUE POST und PEOPLE. Am 13. Mai 2015 veröffentlichte die Beklagte in der Wochenzeitschrift PEOPLE unter der Überschrift "Liebes-Comeback" u.a. zwei Fotos, von denen das eine den Kläger und seine Ehefrau gemeinsam an ihrem Auto (im Folgenden: AutoFoto ), das andere den Kläger beim Schieben eines vollen Einkaufswagens zeigt. In dem Begleittext zu den Bildern heißt es u.a.: "Liebe ist … mit seiner Frau zusammen für die Familie einzukaufen. Letzten Samstag schob der CDUPolitiker Christian Wulff, 55, einen vollbepackten Einkaufswagen aus einem Supermarkt (…) Am Auto wartete schon seine Frau (…) Knapp zwölf Monate nach seinem Rücktritt als Bundespräsident (…) hatte sich das Paar getrennt (…) Erst vor wenigen Wochen wurde die Scheidung (…) eingereicht (…) Nun wohnen sie wieder zusammen mit den zwei Söhnen (…) ‚Es ist zutreffend, dass Bettina und Christian Wulff wieder zusammenleben‘, erklärte Wulffs Anwalt (...)."
4
Am 20. Mai 2015 berichtete die Beklagte in der Wochenzeitschrift NEUE POST unter der Überschrift "Nach der Versöhnung - Christian Wulff - Wer Bettina liebt, der schiebt" ausführlicher über den Supermarkteinkauf und bebilderte den Artikel u.a. mit einem nahezu identischen Foto des Klägers beim Schieben des Einkaufswagens (im Folgenden: Einkaufswagen-Foto). In dem Artikel heißt es u.a.: "Mineralwasser, ein Baguette-Brot, Salat, Schokoküsse und vieles mehr … Brav hat Christian Wulff (55)den Einkaufszettel abgearbeitet und alles aus dem Supermarkt (…) besorgt, was Ehefrau Bettina (41) ihm wohl vorher aufgeschrieben hat. Seit der überraschenden Versöhnung der beiden vor wenigen Tagen (NEUE POST berichtete) gilt anscheinend: Der ehemalige Bundespräsi- dent ist nun für den Großeinkauf der Familie verantwortlich (…)." In das Foto ist folgender Text eingeschoben: "Hab den Wagen vollgeladen … Christian Wulff beim Großeinkauf. Glücklich sieht er hier aber nicht aus".
5
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen , das Auto-Foto aus der PEOPLE-Berichterstattung vom 13. Mai 2013 und das Einkaufswagen-Foto aus der NEUE POST-Berichterstattung vom 20. Mai 2015 zu veröffentlichen. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht hat die angegriffene Bildberichterstattung nach §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG als unzulässig erachtet. Die mangels Einwilligung des Klägers erforderliche Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Belange der Parteien führe zu der Feststellung, dass es sich im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung nicht um Bildnisse der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) handele, jedenfalls aber berechtigte Interessen des Klägers verletzt seien (§ 23 Abs. 2 KUG).
7
Zwar zeigten die Fotos den Kläger in einer Alltagssituation im öffentlichen Raum und seien als solche nicht abträglich. Zugleich habe der Kläger in der Vergangenheit sein Ehe- und Familienleben in die Öffentlichkeit getragen und sich insoweit selbst geöffnet ("mediale Inszenierung"). Auch nach seinem Rücktritt vom Amt des Bundespräsidenten habe der Kläger sein Privatleben nicht situationsübergreifend und konsistent verschlossen. Es bestehe ein erheb- liches öffentliches Interesse am Leben des - weiter politisch und gesellschaftlich engagierten - Klägers. Zugleich könne den Artikeln nicht jedes Berichterstattungsinteresse abgesprochen werden. In den Artikeln werde über die Wende im Beziehungsleben des Klägers und seiner Ehefrau berichtet. Die streitgegenständlichen Bilder hätten eine gewisse Belegfunktion diesbezüglich und bezüglich der vom Kläger nunmehr wahrgenommenen familiären Pflichten (Erledigung des Wocheneinkaufs). Schließlich stünden die Artikel in zeitlichem Zusammenhang mit der vom Rechtsanwalt des Klägers veröffentlichten Presseerklärung.
8
Trotz alledem überwögen letztlich die Interessen des Klägers. Die Fotos seien der Privatsphäre des Klägers zuzuordnen. Sie beträfen einen völlig belanglosen Vorgang; der Berichterstattung fehle jeder Bezug zur politischen Tätigkeit des Klägers. Es gehe ausschließlich um das Privatleben des Klägers und dessen Beziehung zu seiner Ehefrau. Das Interesse hieran könne auch durch Beifügung von genehmigten oder genehmigungsfrei verwendbaren Fotos befriedigt werden. Gerade der Neuanfang vormals getrennt lebender Eheleute sei oftmals schwierig und werde durch die "Blicke der Öffentlichkeit" zusätzlich erschwert. Die frühere Zusammenarbeit des Klägers und seiner Ehefrau mit der Presse sei allein kein Grund, ihm jeden Schutz vor einer Veröffentlichung von Fotos zu nehmen.

II.

9
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die in besonderer Weise herausgehobene Stellung des Klägers als ehemaliges Staatsoberhaupt, den Kontext der beanstandeten Bildberichterstattung sowie das Ausmaß der vom Kläger in der Vergangenheit prak- tizierten Selbstöffnung nicht hinreichend berücksichtigt und deshalb rechtsfehlerhaft dem Persönlichkeitsrecht des Klägers den Vorrang vor der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Pressefreiheit der Beklagten eingeräumt.
10
1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vgl. hiernach etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 17).
11
2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger in die Veröffentlichung der Fotos nicht eingewilligt (§ 22 Satz 1 KUG). Die beanstandeten Aufnahmen dienen jedoch der Bebilderung einer Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte und sind damit selbst Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG).
12
a) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Der Begriff des Zeitgeschehens darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch -politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt.
13
Es gehört zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 19; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 20; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08, VersR 2008, 1411 Rn. 14; BVerfGE 120, 180, 197; BVerfGE 101, 361, 389; jeweils mwN). Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 19; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 20; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78 Rn. 14; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, NJW 2004, 762, 764; BVerfGE 120, 180, 197, 205; 101, 361, 389 ff.), ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt (vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, NJW 2013, 2890 Rn. 17; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11, 14; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 32; jeweils mwN). Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild - und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (Senatsurteile vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 24; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 13; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 15; BVerfGE 120, 180, 204; BVerfGE 101, 361, 390).
14
Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien demnach grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren (Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15). Es ist Sache der Medien, über Art und Weise der Berichterstattung und ihre Aufmachung zu entscheiden. Sie haben das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen (Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, NJW 2013, 2890 Rn. 15 und 17; BVerfGE 101, 361, 389). Eine Bedürfnisprüfung , ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15; BVerfGE 120, 180, 196).
15
b) Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7; vom 11. Juni 2013 - VI ZR 209/12, VersR 2013, 1272 Rn. 9; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 24; jeweils mwN). Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 14).
16
c) Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (vgl. Senatsurteile vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08, AfP 2010, 259 Rn. 14; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, AfP 2008, 507 Rn. 20; BVerfGE 120, 180, 205). Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8).
17
aa) Im Rahmen der Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 25; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 12; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78 Rn. 15; BVerfGE 101, 361, 391; BVerfGE 120, 180, 205; EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 108 ff.; 1058 Rn. 89 ff.). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 20).
18
Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 13; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 26).
19
bb) Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern ("politicians/ personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary person/personne ordinaire"), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl. EGMR, NJW 2015, 1501 Rn. 54; EGMR, Urteil vom 30. März 2010, Beschwerde-Nr. 20928/05, BeckRS 2012, 18730 Rn. 55). Er erkennt ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich politischer Akteure an, wobei nicht nur die Amtsführung, sondern unter besonderen Umständen im Hinblick auf die Rolle der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" auch Aspekte des Privatlebens betroffen sein können (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 110; NJW 2010, 751 Rn. 44 ff.; NJW 2004, 2647 Rn. 63). Auch der Senat hat für Personen des politischen Lebens ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle stets als legitim anerkannt, weshalb eine Berichterstattung über die Normalität ihres Alltagslebens oder über Umstände der privaten Lebensführung durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein kann (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 17 unter Verweis auf BVerfGE 101, 361, 390).
20
cc) Stets abwägungsrelevant ist die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerfGE 120, 180, 209).
21
d) Nach diesen Grundsätzen ist der vorliegende Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt.
22
aa) Der Kläger war von Juni 2010 bis Februar 2012 Bundespräsident und damit Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland (zur Stellung des Bundespräsidenten als Staatsoberhaupt und den damit verbundenen verfassungsrechtlichen Befugnissen im Überblick statt aller Herzog, in: Maunz/Dürig, GG, Lfg. 54 Januar 2009, Art. 54 Rn. 2 ff.). Als Inhaber des höchsten Staatsamtes war er in besonders herausgehobener Weise politische Person im Sinne der o.g. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, weshalb das öffentliche Interesse an seiner Person in besonderer Weise als grundsätzlich gerechtfertigt anzusehen ist (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 15).
23
Die politische Bedeutung des Klägers und die Berechtigung des öffentlichen Interesses an seiner Person endeten auch nicht mit dem Rücktritt des Klägers vom Amt des Bundespräsidenten im Februar 2012; die besondere Bedeutung des Amtes wirkt vielmehr nach. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit, darüber informiert zu werden, wie ein hochrangiger Politiker sein Leben nach dem Abschied aus der aktiven Politik gestaltet. Ein Politiker ist daher auch nach seinem Ausscheiden aus der Politik nicht wie jedwede Privatperson zu behandeln, sondern bleibt - jedenfalls für eine Übergangszeit - trotz des Amtsverlustes politische Person in o.g. Sinne, die Leitbild- oder Kontrastfunktion erfüllen kann und deren Verhalten weiterhin Gegenstand öffentlicher Diskussionen sein darf (vgl. Senatsurteile vom 19. Mai 2009 - VI ZR 160/08, VersR 2009, 1241 Rn. 14 f.; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 21). Dies gilt in besonderer Weise für einen ehemaligen Bundespräsidenten , dessen politisches und gesellschaftliches Engagement regelmäßig nicht mit dem Ausscheiden aus dem Amt endet. So liegt der Fall auch hier. Der Kläger selbst weist - allgemeinbekannt - auf seiner Website auf seine vielfältigen öffentlichen Verpflichtungen als "Altbundespräsident" bis hin zur Vertretung Deutschlands bei auswärtigen Veranstaltungen hin (http://christianwulff.de /was-macht-eigentlich-ein-altbundespraesident/, zuletzt abgerufen am 6. Februar 2018). Die fortdauernd große politische Bedeutung des Klägers wird gespiegelt durch die besondere Form seiner nachamtlichen Versorgung. Dies gilt für die lebenslange Alimentierung durch Zahlung eines Ehrensoldes in voller Höhe der Amtsbezüge (§ 1 BPräsRuhebezG), mehr noch aber für die zeitlich unbegrenzte Übernahme von Repräsentationskosten durch die Bereitstellung von Sach- und Personalmitteln für einen Dienstwagen mit Fahrer und ein ausgestattetes Büro mit Schreibkraft und Referenten (vgl. BT-Drs. 17/13660 S. 16 f. - Bericht des Petitionsausschusses; heute im bundestag [hib] 311/2017 vom 17. Mai 2017, Ruhebezüge des Bundespräsidenten - Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses; zu Umfang, Art und Begründung der nachamtlichen Versorgung des Bundespräsidenten im Allgemeinen Aßmann, Die Besoldung und Versorgung des Bundespräsidenten, 2014, S. 16 ff.; zum Rücktritt des Klägers im Besonderen Pieper, in: BeckOK GG, Stand 1. Juni 2017, Art. 54 Rn. 31.1 ff., jeweils mwN).
24
bb) Die - nicht angegriffene - jeweils zugehörige Textberichterstattung leistet einen Beitrag zu einer Diskussion allgemeinen Interesses. Sie nimmt die Versöhnung des Klägers mit seiner Ehefrau in Bezug und macht deren eheliche Rollenverteilung zu ihrem Gegenstand. Angesichts der politischen Bedeutung der vom Kläger ausgeübten Staatsämter sowie der im Verlauf seiner politischen Karriere und darüber hinaus von ihm und seiner Frau immer wieder gewährten tiefen Einblicke in ihr Eheleben - das Berufungsgericht spricht insofern wiederholt von "medialer Inszenierung" - hatte die Versöhnung des Ehepaares Nachrichten - und Informationswert und war damit unter Berücksichtigung des weiten, die Reichweite der Pressefreiheit angemessen berücksichtigenden Begriffsverständnisses ein zeitgeschichtliches Ereignis. Der Kläger selbst hat diesem Nachrichten- und Informationswert mit Pressemitteilung vom 6. Mai 2015 Rechnung getragen.
25
Der Bezug hierzu ist offensichtlich für den Text des - nur eine Woche später und damit in der nächsten Ausgabe erschienenen - PEOPLE-Artikels vom 13. Mai 2015. Die Beklagte zitiert hierin aus der Pressemitteilung des Rechtsanwalts des Klägers und rekapituliert knapp, jedoch ernsthaft und sachbezogen den Verlauf der Beziehung des Klägers zu seiner Ehefrau. Aber auch die Textberichterstattung in dem NEUE POST-Artikel vom 20. Mai 2015 weist einen hinreichenden aktuellen Bezug zum Versöhnungsereignis auf. Auch in diesem Artikel knüpft die Beklagte an die "überraschende Versöhnung der beiden vor wenigen Tagen" an, um diesen eher abstrakten Umstand im Folgenden für ihre Leserschaft anschaulich zu machen durch eine Erörterung der damit verbundenen Alltagspflichten wie der Erledigung des Großeinkaufs der Familie.
26
Die streitgegenständlichen Fotos bebildern diese Berichterstattung und nehmen auf diese Weise an deren Ereignisbezug teil. Sie besitzen einen eigenen Aussagegehalt, indem sie den Kläger und seine Ehefrau gemeinsam am Auto (Auto-Foto) und den Kläger beim Schieben eines gefüllten Einkaufswagens (Einkaufswagen-Foto) zeigen. Damit machen sie die praktischen Konsequenzen der Versöhnungsnachricht sichtbar und dienen zugleich als deren Beleg. Sie sind kontextgerecht, ergänzen und veranschaulichen den jeweiligen Wortbeitrag. Unter diesen Umständen musste sich die Beklagte auch nicht auf die Verwendung eines genehmigten oder genehmigungsfrei verwendbaren Fotos verweisen lassen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08, VersR 2009, 841 Rn. 17).
27
cc) Der Kläger hat sein Ehe- und Familienleben in der Vergangenheit immer wieder intensiv öffentlich thematisiert und sich dadurch mit einer öffentlichen Erörterung dieses Themas einverstanden gezeigt. Diese Selbstöffnung wirkt fort, nachdem der Kläger und seine Frau ihre Ehe auch nach dem Rücktritt des Klägers vom Amt des Bundespräsidenten nicht situationsübergreifend und konsistent verschlossen haben (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 23).
28
dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts betrifft die streitgegenständliche Bildberichterstattung den Kläger lediglich in seiner Sozialsphäre.
Die Fotos sind zur Einkaufszeit auf dem Parkplatz eines Supermarktes und damit im öffentlichen Raum entstanden (vgl. BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 19). Auch im Zusammenhang mit der zugehörigen Textberichterstattung beruhen die Beiträge ausschließlich auf Wahrnehmungen, die typischerweise durch die Öffentlichkeit des Orts ermöglicht wurden und keine indiskrete Beobachtung im Einzelnen voraussetzen (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195). Zwar ist Privatsphäre nicht allein räumlich zu verstehen. Privatheit und die daraus abzuleitende berechtigte Erwartung, nicht in den Medien abgebildet zu werden, erfordern nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte Situation , sondern können in Momenten der Entspannung oder des Sich-GehenLassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1411 Rn. 24). Die streitgegenständlichen Fotos zeigen den Kläger jedoch gerade nicht in einem Moment der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Alltags, sondern in Erfüllung derselben, nämlich bei Erledigung des Wocheneinkaufs.
29
3. Bei dieser Sachlage und der gebotenen Würdigung der Berichterstattung in ihrer Gesamtheit (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 33) kommt den einer Veröffentlichung der Abbildungen entgegenstehenden berechtigten Interessen des Klägers kein überwiegendes Gewicht zu (§ 23 Abs. 2 KUG).
30
a) Die Fotos selbst weisen keinen eigenständigen Verletzungsgehalt auf. Die Aufnahmen würdigen den Kläger nicht herab, sondern zeigen ihn in unverfänglichen Alltagssituationen. Dies gilt ohne weiteres für das Auto-Foto, auf dem nur der Kopf des Klägers zu sehen ist, während der Rest seines Körpers vom Auto verdeckt wird. Dies gilt aber auch für das Einkaufswagen-Foto, das den Kläger in gepflegter Alltagskleidung hinter seinem Einkaufswagen und damit in der sympathischen Rolle eines fürsorgenden Familienvaters zeigt.
31
Auch die mit dem Einkaufswagen-Foto übermittelte Information über die vom Kläger erworbenen Produkte führt nach den Umständen des Streitfalls zu keinem anderen Ergebnis. Zwar kann auch die Berichterstattung über Art und Anzahl von ihm erworbener Alltagsprodukte die Privatsphäre eines Betroffenen berühren, was etwa für Artikel aus dem Bereich der Körper- und Gesundheitspflege keiner näheren Erläuterung bedarf. Doch sind auf dem angegriffenen Foto keine derartigen Produkte erkennbar. Soweit sich auf dem Foto überhaupt einzelne Produkte identifizieren lassen, sind diese im Übrigen in der zugehörigen - nicht angegriffenen - Textberichterstattung ausdrücklich benannt ("Mineralwasser , Baguette-Brot, Salat, Schokoküsse"), so dass der Abbildung keine zusätzliche Information zu entnehmen ist.
32
Soweit der Kläger auf die dem Einkaufswagen-Foto zugehörige Bildunterschrift ("Hab den Wagen vollgeladen … Christian Wulff beim Großeinkauf") abstellt und darin eine ihm abträgliche Anspielung auf das gleichlautend beginnende Volkslied ("Hab den Wagen vollgeladen / Voll mit alten Weibsen") sieht, kann dem schon deshalb keine maßgebliche Bedeutung zukommen, weil die Textberichterstattung - und damit auch die genannte Bildunterschrift - vom Kläger nicht beanstandet wurde. Dies gilt entsprechend für den weiteren Inhalt des vom Kläger als gehässig empfundenen NEUE POST-Artikels.
33
b) Dies alles wird durch die zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigenden Umstände wie insbesondere die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Fotos nicht zufällig entstanden sind, sondern von einem "Paparazzo" geschossen wurden, nicht aufgewogen. Dies gilt zumal die Fotos nach den insoweit nicht angegriffenen weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts weder heimlich aufgenommen noch der Kläger oder seine Frau durch die konkrete Aufnahmesituation besonders belästigt wurden.

III.

34
Da keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Galke Wellner von Pentz Oehler Klein
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 27.04.2016 - 28 O 379/15 -
OLG Köln, Entscheidung vom 19.01.2017 - 15 U 88/16 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 284/17
Verkündet am:
12. Juni 2018
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Art. 5 Abs. 1

a) Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann dort entfallen
oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der
Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich
als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden;
die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen
in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur
Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck
gebracht werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 20. Dezember 2011
- VI ZR 261/10, NJW 2012, 771, 772).

b) Die Selbstbegebung gibt nicht stets thematisch und inhaltlich die exakte
Grenze vor, in deren Rahmen sich die hinzunehmende Veröffentlichung
bewegen muss. Diese ist vielmehr im Rahmen einer Güterabwägung im
Einzelfall zu bestimmen.
BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - VI ZR 284/17 - OLG Köln
LG Köln
ECLI:DE:BGH:2018:120618UVIZR284.17.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler, Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juni 2017 im Kostenpunkt und im Übrigen insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Wortberichterstattung in Anspruch, die sich unter anderem mit seinen familiären Verhältnissen befasst.
2
Der Kläger ist ein in Deutschland bekannter Schauspieler und Musiker. Vater des Klägers ist der bereits verstorbene K. L. , ein Schauspieler und Regisseur. Nach der frühen Trennung der Eltern des Klägers lebte der Vater mit seiner neuen Lebensgefährtin H. B. zusammen, die ihren Sohn aus einer anderen Beziehung mit in die Lebensgemeinschaft brachte.
Dieser Stiefbruder des Klägers, M. B. , ist ebenfalls Schauspieler und einem breiteren Fernsehpublikum bekannt.
3
Im Jahre 2009 veröffentlichte der Kläger ein Buch mit dem Titel "Soundtrack meiner Kindheit", in dem er unter anderem seine Kindheit in der DDR schildert und Erlebnisse mit Musikstücken verknüpft. M. B. wird an einer Stelle des Buches erwähnt wie folgt: "Von da an war mein Vater nur noch zu Gast in meiner Kindheit. Er zog nach Berlin, wurde Regieassistent an der Volksbühne, arbeitete mit Benno Besson, Manfred Karge und Matthias Langhoff und lebte viele Jahre zusammen mit der Bühnen- und Kostümbildnerin H. B. , die einen Sohn mit in die Beziehung brachte. M. B. ist inzwischen längst auch Schauspieler, wir verstehen uns bestens und nennen uns Halbbrüder."
4
Wenn man die Suchbegriffe "L. " und "B. " bei der Suchmaschine Google eingibt, erhält man zahlreiche Treffer, von denen bei mindestens 20 angegeben ist, dass beide Stiefbrüder oder Brüder oder Halbbrüder seien.
5
Die Beklagte betreibt die Internetseite www.freizeitrevue.de. Auf dieser Internetseite veröffentlichte sie anlässlich eines Filmprojektes, an dem M. B. mit der Ehefrau des Klägers (A. L.) zusammenarbeitete, den folgenden Artikel: "A. L.: Begegnung mit dem verlorenen Bruder Autor: Freizeitrevue Redaktion Ein Fall von Familien-Zusammenführung? Könnte man so sagen. Denn bei den Dreharbeiten zur ARD-Miniserie 'Die Stadt und die Macht' lernte A. L. den lange verlorenen Stiefbruder ihres Mannes J. L. so richtig kennen. M. B. spielt in dem sechsteiligen Werk den WahlkampfManager der Berliner Bürgermeisterkandidatin, die A. L. darstellt. Da kommt man sich schon mal familiär nahe. Und Zeit wird's. Denn lange wussteM. überhaupt nichts von der Existenz seines Bruders. Dessen Vater K. L. - hatte auch M. für seinen leiblichen Vater gehalten. Schließlich lebte K. mit ihm und seiner Mutter. Doch mit 12 entdeckte M. Unterlagen im Schrank und merkte: Stimmt alles nicht. Lange verheimlicht Dass K. noch einen richtigen Sohn hatte, erfuhr er erst jetzt. Es war J. L. . Den hatte K. bis dahin unterschlagen. 'J. durfte uns nie begegnen und als er mal da war, durfte er nicht sagen, wer er ist. Das war für ihn wahnsinnig schwer, weil ich den Vater hatte, den er nicht hatte', so M. zum Tagesspiegel. J. war schon 15, als M. die Wahrheit erfuhr. Er versuchte, nochmal einen tragfähigen Kontakt zu seinem großen Bruder zu kriegen. Und J. brachte dem jüngeren sogar brav Gitarrespielen bei und wie man Zigaretten dreht. Doch richtig Familie wurde das nicht mehr. 'Wenn wir uns heute sehen, freuen wir uns, aber es ist kein gewachsenes familiäres Verhältnis.' Was für eine schöne Gelegenheit für die warmherzige A. L., nun bei den Dreharbeiten zu 'Die Stadt und die Macht' den kleinen Bruder ihres Mannes endlich in ihre große Patchwork-Familie einzugemeinden."
6
Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht der Beklagten untersagt, erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: "A. L.: Begegnung mit dem verlorenen Bruder ... lange verlorenen Stiefbruder ihres Mannes J. L. so richtig kennen. ... Und Zeit wird's Denn lange wusste M. überhaupt nichts von der Existenz seines Bruders. Dass K. noch einen richtigen Sohn hatte, erfuhr er erst jetzt. Es war J. L. . Den hatte K. bis dahin unterschlagen. J. durfte uns nie begegnen und als er mal da war, durfte er nicht sagen, wer er ist. Das war für ihn wahnsinnig schwer, weil ich den Vater hatte, den er nicht hatte, so M. zum Tagesspiegel. J. war schon 15, als M. die Wahrheit erfuhr. Er versuchte, nochmal einen tragfähigen Kontakt zu seinem großen Bruder zu kriegen. Und J. brachte dem Jüngeren sogar brav Gitarrenspielen bei und wie man Zigaretten dreht" wie geschehen auf www.freizeitrevue.de in dem Artikel mit der Überschrift "A.L.: Begegnung mit dem verlorenen Bruder."
7
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten überwiegend zurückgewiesen und lediglich den Satz "Und J. brachte dem Jüngeren sogar brav Gitarrespielen bei und wie man Zigaretten dreht," nicht beanstandet. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

8
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Äußerungen in dem genannten Umfang aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Es liege ein Eingriff in die Privatsphäre des Klägers vor, diese erfasse insbesondere auch Vorgänge und Lebensäußerungen aus dem familiären Bereich wie das Verhältnis zu Familienmitgliedern. Mitgeteilt würden Details aus dem Privatleben des Klägers wie etwa das Verbot des Vaters zur Offenlegung der Verwandtschaftsverhältnisse und die damit verbundenen inneren Konflikte des Klägers. Dies habe gegenüber dem bekannten Umstand, dass es sich bei dem Kläger und M. B. um sogenannte Stiefbrüder handle, einen eigenständigen Eingriffsgehalt und lasse sogar negative Rückschlüsse auf die Vater-Sohn-Beziehung und die moralische Integrität des Vaters des Klägers und dessen Verhalten in der zumindest gefühlt abträglichen Familienkonstellation zu. Der Kläger müsse sich eine umfassende Berichterstattung über sein Verhältnis zu M. B. unter dem Gesichtspunkt einer Selbstöffnung nicht gefallen lassen. Da die Selbstäußerung zu diesem Teil der Familiengeschichte bewusst vage und substanzlos gehalten gewesen sei, führe dies nicht dazu, dass in beliebiger Detaildichte über die weiteren Familieninterna aus diesem Bereich frei und ungehindert berichtet werden dürfe. Die Äußerungen zum "verlorenen Bruder" und zum "Unterschlagen" des Stiefbruders seien auf den Tatsachenkern gestützt, dass M. B. lange nicht gewusst habe, dass der Kläger der leibliche Sohn vonK. L. sei, die beiden sich lange auch nicht hätten begegnen dürfen und der Kläger dabei später nicht habe sagen dürfen, dass er leiblicher Sohn von K. L. sei, und dass eine Art familiäre Beziehung zwischen dem Kläger und M. B. sich erst entwickelt habe, als der Kläger 15 Jahre alt gewesen sei. Dies seien vertrauliche Details zu den persönlichen Verhältnissen, die den Kläger (mit)beträfen und die er bisher auch allesamt nicht der Öffentlichkeit preisgegeben habe. Auch in den anderen Passagen der Biographie habe der Kläger sich nicht beliebig zu allen Details aus seiner Familiengeschichte geöffnet. Etwas Anderes folge auch nicht daraus, dass zumindest M. B. die berichteten Tatsachen selbst der Öffentlichkeit im Interview preisgegeben haben solle. Dem Kläger sei eine Selbstöffnung seines Stiefbruders nicht zuzurechnen , sondern für jede Information müsse weiterhin eine Abwägung durchgeführt werden, ob im konkreten Fall und Kontext das Persönlichkeitsrecht einer der Parteien eine Wiedergabe der fraglichen Details verbiete oder ob dagegen das öffentliche Berichterstattungsinteresse überwiege.

II.

9
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
10
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kein Anspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der beanstandeten Teile des Berichts über den "verlorenen Bruder" zu.
11
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass die Veröffentlichung der angegriffenen Textpassage das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigt. Betroffen ist dieses in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedem einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (vgl. Senatsurteile vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, VersR 2017, 959 Rn. 19; vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 9; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, AfP 1996, 137, 138; vom 14. Oktober2008 - VI ZR 272/06, AfP 2008, 610 Rn. 20; - VI ZR 256/06, AfP 2008, 606 Rn. 20 und - VI ZR 260/06, VersR 2009, 511 Rn. 19; vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10, AfP 2012, 551 Rn. 12; BVerfGE 32, 373, 378; 101, 361, 382). Zur Privatsphäre gehören grundsätzlich auch - regelmäßig in Abhängigkeit von Detailreichtum und Tiefe der Informationen - Vorfälle aus dem Familienbereich, familiäre Auseinandersetzungen und die Ausgestaltung und eigene Bewertung familiärer Beziehungen (vgl. nur Senatsurteile vom 26. Januar 1965 - VI ZR 204/63, JZ 1965, 411; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, NJW 2012, 763; Staudinger /Hager (2017) C. Das Persönlichkeitsrecht, Rn. C 189; Wanckel in Götting /Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 19 Rn. 5).
12
2. Nach diesen Maßstäben beeinträchtigt die beanstandete Passage das Recht des Klägers auf Achtung der Privatsphäre.
13
a) Nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Lesers dieser Veröffentlichung (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14, VersR 2016, 938 Rn. 11; BVerfG NJW 2013, 217, 218) teilt die Beklagte in dem Artikel mit, dass M. B. lange Zeit nichts von der Existenz des Klägers gewusst habe, dass der Vater des Klägers M. B. längere Zeit nichts von der Existenz des Klägers erzählt habe, dass der Kläger der neuen Familie seines Vaters nie habe begegnen dürfen, wenn er aber mal da gewesen sei, nicht habe sagen dürfen, wer er sei, dass das aus Sicht von M. B. für ihn wahnsinnig schwer gewesen sei, weil dieser den Vater gehabt habe, den er nicht gehabt habe, dass der Kläger schon 15 Jahre alt gewesen sei, als M. B. die Wahrheit erfahren habe, und dass dieser versucht habe, einen tragfähigen Kontakt zu seinem großen Bruder zu bekommen. Auch wenn die Beklagte nicht durchgängig den Begriff des "Stiefbruders" verwendet, sondern auch von einem "Bruder" spricht, wird im Gesamtkontext - "dessen Vater K. L. hatte auch M. für seinen leiblichen Vater gehalten" - ersichtlich, dass es sich bei M. B. nicht um einen Blutsverwandten des Klägers handelt. Die Ausführungen, dass die Ehefrau des Klä- gers, die Schauspielerin A. L., diesen nun "so richtig" kennen lerne, macht dem verständigen Leser deutlich, dass eine Bekanntschaft der beiden schon vorher bestand. Dargestellt wird dann, für den durchschnittlichen verständigen Leser erkennbar aus Sicht des M. B. , wie dieser die Gefühlslage des Klägers in der Folge des väterlichen Verhaltens einschätzt. Diese Informationen sind der Privatsphäre zuzuordnen. Gegen ihre Wahrheit wendet sich der Kläger nicht.
14
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Beeinträchtigung des Rechts des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre nicht deshalb zu verneinen , weil er in seiner Autobiographie mitgeteilt hat, dass sein Vater nach der Trennung seiner Eltern mit der Mutter von M. B. und diesem wie in einer Familie zusammen lebte. Zwar kann sich der Betroffene nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (vgl. BVerfGE 80, 367, 374; 101, 361, 385; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25). Deshalb kann der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BVerfGE 101, 361, 385; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408; Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 85; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05, NJW 2007, 686 Rn. 21; vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 12; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 27). Indes umfasst die Selbstöffnung des Klägers nicht die beanstandeten Details der im Übrigen offengelegten persönlichen und familiären Beziehungen. Nach den Feststellungen des Beru- fungsgerichts erfolgt eine weitere Erwähnung von M. B. in der Autobiographie des Klägers nicht.
15
Obwohl der Artikel die Begegnung der Ehefrau des Klägers und des Stiefbruders in den Vordergrund rückt und vor allem das Verhalten des Vaters des Klägers darstellt, kann der Kläger auch nicht, wie die Revision meint, nur dem Kreis der mittelbar Betroffenen zugerechnet werden, da er namentlich erwähnt wird und seine Beziehungen zu seinem Vater und dem Stiefbruder thematisiert werden (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79, VersR 1980, 679 f.).
16
c) Eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil sich der Kläger eine Selbstbegebung des M. B. wie eine eigene zurechnen lassen müsste. Eine solche mag beispielsweise bei (Ehe)Partnern, minderjährigen Kindern, Vertretern oder Bevollmächtigten oder freiwilliger Mitveranlassung des Betroffenen zu erwägen sein (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408; Senatsurteil vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 13; vgl. auch die Darstellung bei Tofall, AfP 2014, 399 ff.). Ob und ggf. wie die Voraussetzungen einer Zurechnung grundsätzlich beschrieben und eingegrenzt werden können, muss jedoch hier nicht entschieden werden, da Aspekte für eine engere Beziehung, ein konkludent gebilligtes Verhalten, eine freiwillige Mitveranlassung oder eine ähnliche Zurechnungsgrundlage nicht ersichtlich sind.
17
3. Die Beeinträchtigung des Rechts des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre durch die genannten Äußerungen ist jedoch nicht rechtswidrig. Das Recht der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und ihr Interesse an der Information der Öffentlichkeit überwiegen hier das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit.
18
a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22; vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 20; vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 15).
19
b) Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit abzuwägen. Zwar handelt es sich bei den Angaben über die "neue Familie" des Vaters des Klägers, das Verbot des Vaters zur Offenlegung des Verwandtschaftsverhältnisses, die nach Einschätzung des M. B. daraus folgende emotionale Belastung des Klägers und seine Beziehung zu seinem Stiefbruder um wahre Tatsachenbehauptungen bzw. Werturteile mit wahrem Tatsachenkern. Da sie aber die Privatsphäre betreffen , ist ungeachtet ihrer Wahrheit von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 16; BVerfGE 99, 185, 196 f.; BVerfG, AfP 2000, 445, 447). Davon ist im Streitfall nach Abwägung der maßgeblichen Interessen auszugehen.
20
aa) Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können (Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, AfP 2012, 53 Rn. 14; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rn. 11; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 16; jeweils mwN; BVerfGE 99, 185, 197). Zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, aaO Rn. 19; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 20; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08, VersR 2008, 1411 Rn. 14; BVerfGE 120, 180, 197; 101, 361, 389; jeweils mwN). Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, aaO Rn. 19; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, aaO Rn. 20; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO Rn. 11; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78 Rn. 14; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, NJW 2004, 762, 764; BVerfGE 120, 180, 197, 205; BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195; BVerfGE 101, 361, 389 ff.), ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängt (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO Rn. 11 mwN). Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (vgl. Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO Rn. 11; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 13; BVerfGE 120, 180, 204; 101, 361, 390). Für die Frage, ob der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG eröffnet ist, kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Person des politischen Lebens oder um eine andere Person des öffentlichen Lebens handelt (BVerfGE 101, 361, 391).
21
bb) Im Rahmen der Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (Senatsurteil vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, aaO Rn. 19; BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195; vgl. auch Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO Rn. 12; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, aaO Rn. 15; BVerfGE 101, 361, 391; 120, 180, 205). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, aaO Rn. 10; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, aaO mwN).
22
cc) Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern ("politicians/ personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary person/personne ordinaire"), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl. EGMR, NJW 2015, 1501; NJW 2010, 751; Urteile vom 30. März 2010, Beschwerde-Nr. 20928/05, BeckRS 2012, 18730; vom 17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01; GRUR 2012, 745). Er erkennt ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich politischer Akteure an, wobei nicht nur die Amtsführung, sondern unter besonderen Umständen im Hinblick auf die Rolle der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" auch Aspekte des Privatlebens betroffen sein können (vgl. EGMR, NJW 2010, 751; NJW 2004, 2647; GRUR 2012, 745). Auch der Senat hat für Personen des politischen Lebens ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle stets als legitim anerkannt, weshalb eine Berichterstattung über die Normalität ihres Alltagslebens oder über Umstände der privaten Lebensführung wie etwa eine private Beziehung zu einer prominenten Lebensgefährtin durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein kann (Senatsurteil vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, aaO Rn. 18; vgl. auch Senatsurteil vom 24.Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 17 unter Verweis auf BVerfGE 101, 361, 390). Der Persönlichkeitsschutz greift in diesen Fällen erst dann, wenn die beanstandeten Äußerungen für sich genommen oder im Zusammenhang mit der Bildberichterstattung einen eigenständigen Verletzungseffekt aufweisen, der ihr Verbot rechtfertigen könnte, etwa wenn sie in den besonders geschützten Kernbereich der Privatsphäre des Betroffenen eingreifen oder Themen betreffen , die schon von vornherein überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören (Senatsurteil vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, aaO Rn. 19). Stets abwägungsrelevant ist die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, aaO Rn. 20; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO Rn. 19; vom 26. Oktober 2008 - VI ZR 230/08, aaO Rn. 22; BVerfG AfP 2010, 562 Rn. 64; BVerfGE 120, 180, 209). Diese ist als gering zu werten, wenn es sich um zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Klägers beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln (vgl. Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO Rn. 19; vom 26. Oktober 2008 - VI ZR 230/08, aaO Rn. 22) und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, aaO Rn. 20; vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, VersR 2017, 959 Rn. 28).
23
dd) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Kläger, einem bekannten deutschen Schauspieler und Musiker, um eine Person des öffentlichen Lebens. Da er keine Person des politischen Lebens ist, lässt sich ein gesteigertes Informationsinteresse an Aspekten seines Privatlebens nicht unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle begründen. Als prominente Person kann er dennoch gegenüber der Allgemeinheit , insbesondere seinen Anhängern, eine Leitbild- und Kontrastfunktion erfüllen. Ein Beitrag zur öffentlichen Diskussion und Bildung der öffentlichen Meinung zur Bewältigung von elterlicher Trennung und Scheidung und Ausbildung neuer Familienstrukturen kann dem Artikel auch bei überwiegend unterhaltender Ausrichtung insoweit nicht abgesprochen werden.
24
ee) Wie bereits dargelegt, kann der Schutz der Privatsphäre im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden.
25
Das hat der Kläger zwar nicht hinsichtlich der beanstandeten Details getan. In seiner Autobiographie "Soundtrack meiner Kindheit" hat er aber über das Privatleben seiner Eltern - Trennung und Scheidung - und die neue Lebensgemeinschaft seines Vaters unter namentlicher Nennung der Lebensgefährtin und deren Sohnes sowie über deren Berufe berichtet. Er hat sein Verhältnis zum Stiefbruder - wenn auch oberflächlich - beleuchtet und selbst die Bezeichnung "Halbbruder" gewählt, die eine engere Beziehung als die zu einem Stiefbruder nahelegt. Darüber hinaus wirft die Beschreibung des Vaters - "zu Gast in meiner Kindheit" - ein aus seiner Sicht vorsichtig kritisches Licht auf diesen, wenn auch ein gewisser Stolz auf die Zugehörigkeit zu einer "Theaterfamilie" bei der Verknüpfung der väterlichen Arbeit mit den Namen bekannter Regisseure durchscheint. Der Kläger hat damit Teile seines Privatlebens bzw. des Privatlebens seines Vaters und seines Stiefbruders offengelegt. Eine Erwartung der Geheimhaltung weiterer Details über seine Informationen hinaus hat er schon nicht konsistent zum Ausdruck gebracht, denn er hat es nicht bei der Schilderung der rechtlichen Beziehungen und faktischen Lebensverhältnisse belassen, sondern identifizierend berichtet und die Beziehungen aus seiner Sicht wertend eingeordnet.
26
Der bereits prominente Kläger hat mit seiner Autobiographie aktiv die Öffentlichkeit gesucht und identifizierend über die Trennung seiner Eltern, die neue Familie seines Vaters und sein Verhältnis zum Vater berichtet. Er musste deshalb damit rechnen, dass die Neugier der Öffentlichkeit geweckt wird und einer der von seinen Informationen Betroffenen der Öffentlichkeit einen etwas tieferen Einblick in die Familiengeschichte gibt. Darüber hinaus bewirbt er mit seiner Autobiographie seine musikalischen und schauspielerischen Fähigkeiten und Aktivitäten und kommerzialisiert damit auch teilweise seine familiären Verhältnisse (vgl. BVerfG, NJW 2012, 1500 Rn. 37).
27
ff) Soweit im Zusammenhang mit der Rechtsschutz beschränkenden Wirkung einer Selbstöffnung gefordert wird, dass die jeweilige Veröffentlichung grundsätzlich mit dem von dem Betroffenen der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Teilbereich seiner Privatsphäre korrespondieren muss (vgl. Korte, Praxis des Presserechts, 2014, § 2 Rn. 71), ist eine solche thematische Korrespondenz hier gegeben. Auch die "Intensität der Selbstbegebung" (vgl. Korte, aaO, § 2 Rn. 72) bzw. die Informationstiefe hat das Berufungsgericht zu Recht in den Blick genommen (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 11 ff.; vgl. BVerfG AfP 2010, 365 Rn. 31; vgl. zur Bildberichterstattung insoweit Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 534 Rn. 26, 27; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02, VersR 2004, 525 zu Luftbildaufnahmen, die "in der Sache kaum neues hinzufügen"; BVerfG, NJW 2006, 2838).
28
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die beanstandeten Äußerungen zum Verhältnis des (Stief)Vaters zu Sohn und Stiefsohn, zum Verhalten des Vaters bzw. Stiefvaters und zu der Beurteilung, dessen Anordnung oder die Situation sei für den Kläger "wahnsinnig schwer" gewesen, auf Informationen beruhen, die M. B. bei einem Interview der Presse gegeben hat. Dies ist deshalb zu Gunsten der Revision zu unterstellen. Grundlage der beanstandeten Äußerungen sind danach Angaben, die M. B. öffentlich gemacht hat und in denen er seine - vom Kläger inhaltlich nicht angegriffene - Sicht auf die familiären Verhältnisse schildert.
29
Gegenüber der Darstellung in der Autobiographie des Klägers handelt es sich bei dieser Schilderung um eine thematisch korrespondierende, wenig intensive Vertiefung der Informationen, die nicht der Intimsphäre zuzuordnen ist (vgl. dazu auch BVerfGE, NJW 1990, 1980).

III.

30
Danach kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Da noch weitere Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob M. B. die ihm zugeschriebenen Äußerungen öffentlich gemacht hat, ist die Sache nicht entscheidungsreif und deshalb gemäß § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Galke von Pentz Oehler Roloff Klein
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 09.11.2016 - 28 O 122/16 -
OLG Köln, Entscheidung vom 22.06.2017 - 15 U 181/16 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 76/17 Verkündet am:
6. Februar 2018
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
KUG §§ 22, 23; BGB §§ 823 Abs. 1 Ah, 1004 Abs. 1
Zur Zulässigkeit einer ohne Einwilligung erfolgten Veröffentlichung von Fotos,
die ein ehemaliges Staatsoberhaupt nach einem Großeinkauf auf dem Parkplatz
eines Supermarktes zeigen.
BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17 - OLG Köln
LG Köln
ECLI:DE:BGH:2018:060218UVIZR76.17.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler und den Richter Dr. Klein
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Januar 2017 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. April 2016 abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Bildberichterstattung in Anspruch.
2
Der Kläger war vom 30. Juni 2010 bis zu seinem Rücktritt am 17. Februar 2012 Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland. Im Januar 2013 wurde die Trennung von ihm und seiner Frau Bettina öffentlich. Mit Pressemitteilung vom 6. Mai 2015 bestätigte ein Rechtsanwalt des Klägers in dessen Auftrag, dass der Kläger und seine Frau wieder zusammen lebten. Bettina und Christian Wulff bäten nachdrücklich darum, die ihrer Familie zustehende Privatsphäre zu respektieren. Sollte die Privatsphäre der Familie - etwa durch Nachstellungen von Fotografen - verletzt werden, seien die Anwälte beauftragt, mit allen rechtlichen Mitteln vorzugehen.
3
Die Beklagte verlegte u.a. die Illustrierten NEUE POST und PEOPLE. Am 13. Mai 2015 veröffentlichte die Beklagte in der Wochenzeitschrift PEOPLE unter der Überschrift "Liebes-Comeback" u.a. zwei Fotos, von denen das eine den Kläger und seine Ehefrau gemeinsam an ihrem Auto (im Folgenden: AutoFoto ), das andere den Kläger beim Schieben eines vollen Einkaufswagens zeigt. In dem Begleittext zu den Bildern heißt es u.a.: "Liebe ist … mit seiner Frau zusammen für die Familie einzukaufen. Letzten Samstag schob der CDUPolitiker Christian Wulff, 55, einen vollbepackten Einkaufswagen aus einem Supermarkt (…) Am Auto wartete schon seine Frau (…) Knapp zwölf Monate nach seinem Rücktritt als Bundespräsident (…) hatte sich das Paar getrennt (…) Erst vor wenigen Wochen wurde die Scheidung (…) eingereicht (…) Nun wohnen sie wieder zusammen mit den zwei Söhnen (…) ‚Es ist zutreffend, dass Bettina und Christian Wulff wieder zusammenleben‘, erklärte Wulffs Anwalt (...)."
4
Am 20. Mai 2015 berichtete die Beklagte in der Wochenzeitschrift NEUE POST unter der Überschrift "Nach der Versöhnung - Christian Wulff - Wer Bettina liebt, der schiebt" ausführlicher über den Supermarkteinkauf und bebilderte den Artikel u.a. mit einem nahezu identischen Foto des Klägers beim Schieben des Einkaufswagens (im Folgenden: Einkaufswagen-Foto). In dem Artikel heißt es u.a.: "Mineralwasser, ein Baguette-Brot, Salat, Schokoküsse und vieles mehr … Brav hat Christian Wulff (55)den Einkaufszettel abgearbeitet und alles aus dem Supermarkt (…) besorgt, was Ehefrau Bettina (41) ihm wohl vorher aufgeschrieben hat. Seit der überraschenden Versöhnung der beiden vor wenigen Tagen (NEUE POST berichtete) gilt anscheinend: Der ehemalige Bundespräsi- dent ist nun für den Großeinkauf der Familie verantwortlich (…)." In das Foto ist folgender Text eingeschoben: "Hab den Wagen vollgeladen … Christian Wulff beim Großeinkauf. Glücklich sieht er hier aber nicht aus".
5
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen , das Auto-Foto aus der PEOPLE-Berichterstattung vom 13. Mai 2013 und das Einkaufswagen-Foto aus der NEUE POST-Berichterstattung vom 20. Mai 2015 zu veröffentlichen. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht hat die angegriffene Bildberichterstattung nach §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG als unzulässig erachtet. Die mangels Einwilligung des Klägers erforderliche Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Belange der Parteien führe zu der Feststellung, dass es sich im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung nicht um Bildnisse der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) handele, jedenfalls aber berechtigte Interessen des Klägers verletzt seien (§ 23 Abs. 2 KUG).
7
Zwar zeigten die Fotos den Kläger in einer Alltagssituation im öffentlichen Raum und seien als solche nicht abträglich. Zugleich habe der Kläger in der Vergangenheit sein Ehe- und Familienleben in die Öffentlichkeit getragen und sich insoweit selbst geöffnet ("mediale Inszenierung"). Auch nach seinem Rücktritt vom Amt des Bundespräsidenten habe der Kläger sein Privatleben nicht situationsübergreifend und konsistent verschlossen. Es bestehe ein erheb- liches öffentliches Interesse am Leben des - weiter politisch und gesellschaftlich engagierten - Klägers. Zugleich könne den Artikeln nicht jedes Berichterstattungsinteresse abgesprochen werden. In den Artikeln werde über die Wende im Beziehungsleben des Klägers und seiner Ehefrau berichtet. Die streitgegenständlichen Bilder hätten eine gewisse Belegfunktion diesbezüglich und bezüglich der vom Kläger nunmehr wahrgenommenen familiären Pflichten (Erledigung des Wocheneinkaufs). Schließlich stünden die Artikel in zeitlichem Zusammenhang mit der vom Rechtsanwalt des Klägers veröffentlichten Presseerklärung.
8
Trotz alledem überwögen letztlich die Interessen des Klägers. Die Fotos seien der Privatsphäre des Klägers zuzuordnen. Sie beträfen einen völlig belanglosen Vorgang; der Berichterstattung fehle jeder Bezug zur politischen Tätigkeit des Klägers. Es gehe ausschließlich um das Privatleben des Klägers und dessen Beziehung zu seiner Ehefrau. Das Interesse hieran könne auch durch Beifügung von genehmigten oder genehmigungsfrei verwendbaren Fotos befriedigt werden. Gerade der Neuanfang vormals getrennt lebender Eheleute sei oftmals schwierig und werde durch die "Blicke der Öffentlichkeit" zusätzlich erschwert. Die frühere Zusammenarbeit des Klägers und seiner Ehefrau mit der Presse sei allein kein Grund, ihm jeden Schutz vor einer Veröffentlichung von Fotos zu nehmen.

II.

9
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die in besonderer Weise herausgehobene Stellung des Klägers als ehemaliges Staatsoberhaupt, den Kontext der beanstandeten Bildberichterstattung sowie das Ausmaß der vom Kläger in der Vergangenheit prak- tizierten Selbstöffnung nicht hinreichend berücksichtigt und deshalb rechtsfehlerhaft dem Persönlichkeitsrecht des Klägers den Vorrang vor der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Pressefreiheit der Beklagten eingeräumt.
10
1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vgl. hiernach etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 17).
11
2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger in die Veröffentlichung der Fotos nicht eingewilligt (§ 22 Satz 1 KUG). Die beanstandeten Aufnahmen dienen jedoch der Bebilderung einer Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte und sind damit selbst Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG).
12
a) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Der Begriff des Zeitgeschehens darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch -politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt.
13
Es gehört zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 19; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 20; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08, VersR 2008, 1411 Rn. 14; BVerfGE 120, 180, 197; BVerfGE 101, 361, 389; jeweils mwN). Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 19; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 20; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78 Rn. 14; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, NJW 2004, 762, 764; BVerfGE 120, 180, 197, 205; 101, 361, 389 ff.), ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt (vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, NJW 2013, 2890 Rn. 17; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11, 14; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 32; jeweils mwN). Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild - und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (Senatsurteile vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 24; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 13; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 15; BVerfGE 120, 180, 204; BVerfGE 101, 361, 390).
14
Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien demnach grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren (Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15). Es ist Sache der Medien, über Art und Weise der Berichterstattung und ihre Aufmachung zu entscheiden. Sie haben das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen (Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, NJW 2013, 2890 Rn. 15 und 17; BVerfGE 101, 361, 389). Eine Bedürfnisprüfung , ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15; BVerfGE 120, 180, 196).
15
b) Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7; vom 11. Juni 2013 - VI ZR 209/12, VersR 2013, 1272 Rn. 9; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 24; jeweils mwN). Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 14).
16
c) Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (vgl. Senatsurteile vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08, AfP 2010, 259 Rn. 14; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, AfP 2008, 507 Rn. 20; BVerfGE 120, 180, 205). Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8).
17
aa) Im Rahmen der Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 25; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 12; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78 Rn. 15; BVerfGE 101, 361, 391; BVerfGE 120, 180, 205; EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 108 ff.; 1058 Rn. 89 ff.). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 20).
18
Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 13; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 26).
19
bb) Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern ("politicians/ personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary person/personne ordinaire"), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl. EGMR, NJW 2015, 1501 Rn. 54; EGMR, Urteil vom 30. März 2010, Beschwerde-Nr. 20928/05, BeckRS 2012, 18730 Rn. 55). Er erkennt ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich politischer Akteure an, wobei nicht nur die Amtsführung, sondern unter besonderen Umständen im Hinblick auf die Rolle der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" auch Aspekte des Privatlebens betroffen sein können (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 110; NJW 2010, 751 Rn. 44 ff.; NJW 2004, 2647 Rn. 63). Auch der Senat hat für Personen des politischen Lebens ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle stets als legitim anerkannt, weshalb eine Berichterstattung über die Normalität ihres Alltagslebens oder über Umstände der privaten Lebensführung durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein kann (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 17 unter Verweis auf BVerfGE 101, 361, 390).
20
cc) Stets abwägungsrelevant ist die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerfGE 120, 180, 209).
21
d) Nach diesen Grundsätzen ist der vorliegende Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt.
22
aa) Der Kläger war von Juni 2010 bis Februar 2012 Bundespräsident und damit Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland (zur Stellung des Bundespräsidenten als Staatsoberhaupt und den damit verbundenen verfassungsrechtlichen Befugnissen im Überblick statt aller Herzog, in: Maunz/Dürig, GG, Lfg. 54 Januar 2009, Art. 54 Rn. 2 ff.). Als Inhaber des höchsten Staatsamtes war er in besonders herausgehobener Weise politische Person im Sinne der o.g. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, weshalb das öffentliche Interesse an seiner Person in besonderer Weise als grundsätzlich gerechtfertigt anzusehen ist (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 15).
23
Die politische Bedeutung des Klägers und die Berechtigung des öffentlichen Interesses an seiner Person endeten auch nicht mit dem Rücktritt des Klägers vom Amt des Bundespräsidenten im Februar 2012; die besondere Bedeutung des Amtes wirkt vielmehr nach. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit, darüber informiert zu werden, wie ein hochrangiger Politiker sein Leben nach dem Abschied aus der aktiven Politik gestaltet. Ein Politiker ist daher auch nach seinem Ausscheiden aus der Politik nicht wie jedwede Privatperson zu behandeln, sondern bleibt - jedenfalls für eine Übergangszeit - trotz des Amtsverlustes politische Person in o.g. Sinne, die Leitbild- oder Kontrastfunktion erfüllen kann und deren Verhalten weiterhin Gegenstand öffentlicher Diskussionen sein darf (vgl. Senatsurteile vom 19. Mai 2009 - VI ZR 160/08, VersR 2009, 1241 Rn. 14 f.; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 21). Dies gilt in besonderer Weise für einen ehemaligen Bundespräsidenten , dessen politisches und gesellschaftliches Engagement regelmäßig nicht mit dem Ausscheiden aus dem Amt endet. So liegt der Fall auch hier. Der Kläger selbst weist - allgemeinbekannt - auf seiner Website auf seine vielfältigen öffentlichen Verpflichtungen als "Altbundespräsident" bis hin zur Vertretung Deutschlands bei auswärtigen Veranstaltungen hin (http://christianwulff.de /was-macht-eigentlich-ein-altbundespraesident/, zuletzt abgerufen am 6. Februar 2018). Die fortdauernd große politische Bedeutung des Klägers wird gespiegelt durch die besondere Form seiner nachamtlichen Versorgung. Dies gilt für die lebenslange Alimentierung durch Zahlung eines Ehrensoldes in voller Höhe der Amtsbezüge (§ 1 BPräsRuhebezG), mehr noch aber für die zeitlich unbegrenzte Übernahme von Repräsentationskosten durch die Bereitstellung von Sach- und Personalmitteln für einen Dienstwagen mit Fahrer und ein ausgestattetes Büro mit Schreibkraft und Referenten (vgl. BT-Drs. 17/13660 S. 16 f. - Bericht des Petitionsausschusses; heute im bundestag [hib] 311/2017 vom 17. Mai 2017, Ruhebezüge des Bundespräsidenten - Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses; zu Umfang, Art und Begründung der nachamtlichen Versorgung des Bundespräsidenten im Allgemeinen Aßmann, Die Besoldung und Versorgung des Bundespräsidenten, 2014, S. 16 ff.; zum Rücktritt des Klägers im Besonderen Pieper, in: BeckOK GG, Stand 1. Juni 2017, Art. 54 Rn. 31.1 ff., jeweils mwN).
24
bb) Die - nicht angegriffene - jeweils zugehörige Textberichterstattung leistet einen Beitrag zu einer Diskussion allgemeinen Interesses. Sie nimmt die Versöhnung des Klägers mit seiner Ehefrau in Bezug und macht deren eheliche Rollenverteilung zu ihrem Gegenstand. Angesichts der politischen Bedeutung der vom Kläger ausgeübten Staatsämter sowie der im Verlauf seiner politischen Karriere und darüber hinaus von ihm und seiner Frau immer wieder gewährten tiefen Einblicke in ihr Eheleben - das Berufungsgericht spricht insofern wiederholt von "medialer Inszenierung" - hatte die Versöhnung des Ehepaares Nachrichten - und Informationswert und war damit unter Berücksichtigung des weiten, die Reichweite der Pressefreiheit angemessen berücksichtigenden Begriffsverständnisses ein zeitgeschichtliches Ereignis. Der Kläger selbst hat diesem Nachrichten- und Informationswert mit Pressemitteilung vom 6. Mai 2015 Rechnung getragen.
25
Der Bezug hierzu ist offensichtlich für den Text des - nur eine Woche später und damit in der nächsten Ausgabe erschienenen - PEOPLE-Artikels vom 13. Mai 2015. Die Beklagte zitiert hierin aus der Pressemitteilung des Rechtsanwalts des Klägers und rekapituliert knapp, jedoch ernsthaft und sachbezogen den Verlauf der Beziehung des Klägers zu seiner Ehefrau. Aber auch die Textberichterstattung in dem NEUE POST-Artikel vom 20. Mai 2015 weist einen hinreichenden aktuellen Bezug zum Versöhnungsereignis auf. Auch in diesem Artikel knüpft die Beklagte an die "überraschende Versöhnung der beiden vor wenigen Tagen" an, um diesen eher abstrakten Umstand im Folgenden für ihre Leserschaft anschaulich zu machen durch eine Erörterung der damit verbundenen Alltagspflichten wie der Erledigung des Großeinkaufs der Familie.
26
Die streitgegenständlichen Fotos bebildern diese Berichterstattung und nehmen auf diese Weise an deren Ereignisbezug teil. Sie besitzen einen eigenen Aussagegehalt, indem sie den Kläger und seine Ehefrau gemeinsam am Auto (Auto-Foto) und den Kläger beim Schieben eines gefüllten Einkaufswagens (Einkaufswagen-Foto) zeigen. Damit machen sie die praktischen Konsequenzen der Versöhnungsnachricht sichtbar und dienen zugleich als deren Beleg. Sie sind kontextgerecht, ergänzen und veranschaulichen den jeweiligen Wortbeitrag. Unter diesen Umständen musste sich die Beklagte auch nicht auf die Verwendung eines genehmigten oder genehmigungsfrei verwendbaren Fotos verweisen lassen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08, VersR 2009, 841 Rn. 17).
27
cc) Der Kläger hat sein Ehe- und Familienleben in der Vergangenheit immer wieder intensiv öffentlich thematisiert und sich dadurch mit einer öffentlichen Erörterung dieses Themas einverstanden gezeigt. Diese Selbstöffnung wirkt fort, nachdem der Kläger und seine Frau ihre Ehe auch nach dem Rücktritt des Klägers vom Amt des Bundespräsidenten nicht situationsübergreifend und konsistent verschlossen haben (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 23).
28
dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts betrifft die streitgegenständliche Bildberichterstattung den Kläger lediglich in seiner Sozialsphäre.
Die Fotos sind zur Einkaufszeit auf dem Parkplatz eines Supermarktes und damit im öffentlichen Raum entstanden (vgl. BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 19). Auch im Zusammenhang mit der zugehörigen Textberichterstattung beruhen die Beiträge ausschließlich auf Wahrnehmungen, die typischerweise durch die Öffentlichkeit des Orts ermöglicht wurden und keine indiskrete Beobachtung im Einzelnen voraussetzen (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195). Zwar ist Privatsphäre nicht allein räumlich zu verstehen. Privatheit und die daraus abzuleitende berechtigte Erwartung, nicht in den Medien abgebildet zu werden, erfordern nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte Situation , sondern können in Momenten der Entspannung oder des Sich-GehenLassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1411 Rn. 24). Die streitgegenständlichen Fotos zeigen den Kläger jedoch gerade nicht in einem Moment der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Alltags, sondern in Erfüllung derselben, nämlich bei Erledigung des Wocheneinkaufs.
29
3. Bei dieser Sachlage und der gebotenen Würdigung der Berichterstattung in ihrer Gesamtheit (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 33) kommt den einer Veröffentlichung der Abbildungen entgegenstehenden berechtigten Interessen des Klägers kein überwiegendes Gewicht zu (§ 23 Abs. 2 KUG).
30
a) Die Fotos selbst weisen keinen eigenständigen Verletzungsgehalt auf. Die Aufnahmen würdigen den Kläger nicht herab, sondern zeigen ihn in unverfänglichen Alltagssituationen. Dies gilt ohne weiteres für das Auto-Foto, auf dem nur der Kopf des Klägers zu sehen ist, während der Rest seines Körpers vom Auto verdeckt wird. Dies gilt aber auch für das Einkaufswagen-Foto, das den Kläger in gepflegter Alltagskleidung hinter seinem Einkaufswagen und damit in der sympathischen Rolle eines fürsorgenden Familienvaters zeigt.
31
Auch die mit dem Einkaufswagen-Foto übermittelte Information über die vom Kläger erworbenen Produkte führt nach den Umständen des Streitfalls zu keinem anderen Ergebnis. Zwar kann auch die Berichterstattung über Art und Anzahl von ihm erworbener Alltagsprodukte die Privatsphäre eines Betroffenen berühren, was etwa für Artikel aus dem Bereich der Körper- und Gesundheitspflege keiner näheren Erläuterung bedarf. Doch sind auf dem angegriffenen Foto keine derartigen Produkte erkennbar. Soweit sich auf dem Foto überhaupt einzelne Produkte identifizieren lassen, sind diese im Übrigen in der zugehörigen - nicht angegriffenen - Textberichterstattung ausdrücklich benannt ("Mineralwasser , Baguette-Brot, Salat, Schokoküsse"), so dass der Abbildung keine zusätzliche Information zu entnehmen ist.
32
Soweit der Kläger auf die dem Einkaufswagen-Foto zugehörige Bildunterschrift ("Hab den Wagen vollgeladen … Christian Wulff beim Großeinkauf") abstellt und darin eine ihm abträgliche Anspielung auf das gleichlautend beginnende Volkslied ("Hab den Wagen vollgeladen / Voll mit alten Weibsen") sieht, kann dem schon deshalb keine maßgebliche Bedeutung zukommen, weil die Textberichterstattung - und damit auch die genannte Bildunterschrift - vom Kläger nicht beanstandet wurde. Dies gilt entsprechend für den weiteren Inhalt des vom Kläger als gehässig empfundenen NEUE POST-Artikels.
33
b) Dies alles wird durch die zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigenden Umstände wie insbesondere die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Fotos nicht zufällig entstanden sind, sondern von einem "Paparazzo" geschossen wurden, nicht aufgewogen. Dies gilt zumal die Fotos nach den insoweit nicht angegriffenen weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts weder heimlich aufgenommen noch der Kläger oder seine Frau durch die konkrete Aufnahmesituation besonders belästigt wurden.

III.

34
Da keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Galke Wellner von Pentz Oehler Klein
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 27.04.2016 - 28 O 379/15 -
OLG Köln, Entscheidung vom 19.01.2017 - 15 U 88/16 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 56/17
Verkündet am:
29. Mai 2018
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Abs. 1 Ah, Abs. 2 Bf, § 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23

a) Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen eine Presseberichterstattung
reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und
der Wortberichterstattung andererseits unterschiedlich weit (Senatsurteil vom
26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200).

b) Zur Beeinträchtigung des Schutzes der spezifisch elterlichen Hinwendung zum
Kind durch Bildberichterstattung einerseits und Wortberichterstattung andererseits.
BGH, Urteil vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17 - OLG Hamburg
LG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2018:290518UVIZR56.17.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner die Richterin von Pentz, die Richterin Müller und den Richter Dr. Klein

für Recht erkannt:
I. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. Januar 2017 teilweise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Mai 2015 teilweise (Ziffer 1. b und 2.) wie folgt abgeändert: Ziffer 1. b wird aufgehoben und die Unterlassungsklage insoweit abgewiesen. Ziffer 2. wird unter Abweisung der weitergehenden Zahlungsklage dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.423,85 € nebst Zin- sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 745,40 € seit dem 19. September 2013 und aus 678,45 € seit dem 17. Juni 2014 zu zahlen. II. Die weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten werden zurückgewiesen. III. Von den Kosten erster und zweiter Instanz trägt der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3. Von den Kosten des Revisionsrechtszugs trägt der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Bild- und Wortberichterstattung in Anspruch.
2
Der Kläger ist der Ehemann von Prinzessin Madeleine von Schweden. Die Beklagte verlegt die Zeitschrift "die exclusive". In dieser veröffentlichte sie am 4. Juni 2014 ein Foto, das in einem öffentlichen Park in New York aufgenommen wurde und den Kläger, seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter L. zeigt, die gerade von Prinzessin Madeleine von Schweden gefüttert wird. In dem von dem Kläger angegriffenen Begleittext zu dem Foto heißt es: "Prinzessin Madeleine & Chris O'Neill: Eine (fast) ganz normale Familie: Sie tragen bequeme sportliche Kleidung, spazieren durch einen Park in New York, füttern ihre süße Tochter auf einer Bank: Prinzessin Madeleine von Schweden (31) und ihr Ehemann Chris O' Neill (39) genießen den Familienalltag im Big Apple mit ihrer niedlichen L[…] (3 Monate) sichtlich. Windeln wechseln und Fläschchen geben statt auf Galas tanzen und bei Festessen dinieren."
3
Der daran anschließende, nicht angegriffene Text lautet: "Madeleine scheint auf ihr Prinzessinnen-Leben in letzter Zeit allzu gerne zu verzichten. Sie möchte, dass ihr Töchterchen fernab des Hofes ganz normal aufwächst. Erstaunlich, feierte sie doch 2013 in Stockholm noch eine prunkvolle Märchenhochzeit für 660.000 EUR - eine Summe, über die sich derzeit ganz Schweden aufregt. Vielleicht findet die Taufe von Baby L[…] am 8. Juni deshalb nur im ganz kleinen Kreis statt."
4
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos und des vom Kläger angegriffenen Teils der Wortberichterstattung sowie zum Ersatz der diesbezüglichen Abmahnkosten verurteilt. Die Berufung der Beklagten hiergegen hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

A.

5
Das Berufungsgericht hat die Bildberichterstattung für unzulässig erachtet , weil die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG (Bildnis der Zeitgeschichte ) nicht erfüllt seien. Jedenfalls überwiege im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ein berechtigtes Interesse des Klägers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG das Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung des Bildnisses. Zwar sei ein berechtigtes öffentliches Interesse am Gegenstand der Berichterstattung nicht vollständig zu verneinen, wenn sich hochrangige Angehörige eines europäischen Königshauses entschieden, sich selbst um die Betreuung und Erziehung ihrer Kinder zu kümmern und hierfür bewusst eine Umgebung wählten, die sich deutlich vom Leben am Hof unterscheide. Diese Aspekte würden in der dazu gehörigen Textberichterstattung zumindest angerissen. Sonderlich gewichtig sei das öffentliche Interesse allerdings nicht, zumal den Schwerpunkt der Bildberichterstattung die schlichte Beschreibung des "Familienalltags" des Klägers und seiner Familie bilde. Demgegenüber sei der Kläger in seiner Privatsphäre betroffen, denn er und seine Frau fühlten sich in der im Bild festgehaltenen Situation unbeobachtet und versorgten ihre Tochter. Dem stehe nicht entgegen, dass sich die Familie in einem öffentlichen Park aufgehal- ten habe, denn hier könne sie in der Menge "untertauchen". Es spreche nichts dafür, dass der Kläger damit gerechnet habe oder habe rechnen müssen, dass er und seine Familie in jener Situation von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden würden. Unstreitig handle es sich um eine unbemerkte PapparazzoAufnahme. Im Rahmen der Gesamtabwägung gebe den Ausschlag, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfahre. Die beanstandete Abbildung habe die spezifisch elterliche Hinwendung zum minderjährigen Kind zum Gegenstand, die in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers falle. Dieses überwiege hier das nicht sonderlich gewichtige Berichterstattungsinteresse der Beklagten.
6
Die Textberichterstattung sei unzulässig, weil auch insoweit die Interessen des Klägers überwögen. Zwar erschienen weder der Eingriff in die Privatsphäre des Klägers besonders gravierend noch das Berichterstattungsinteresse der Beklagten besonders gewichtig. Auch hier gebe aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner spezifischen Ausprägung für den Bereich der elterlichen Zuwendung zum Kind den Ausschlag zugunsten des Klägers. Ein unbefangener Umgang mit Kindern setze voraus, dass die Eltern nicht befürchten müssten, dass ihr Verhalten in einer Weise detailliert beschrieben werde, die einer Fotografie entspreche. Vorliegend enthalte der Text ein Maß an Details, das der Kläger jedenfalls im Lichte der besonders geschützten elterlichen Zuwendung und unter Berücksichtigung des verhältnismäßig geringen Gewichts der streitgegenständlichen Berichterstattung für das öffentliche Informationsinteresse nicht hinnehmen müsse.

B.

7
Die Revision der Beklagten ist, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung der Bildberichterstattung wendet, unbegründet. Begründet ist sie, soweit die Beklagte zur Unterlassung der Wortberichterstattung und zum Ersatz der diesbezüglichen Abmahnkosten verurteilt worden ist.

I.

8
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG zu.
9
1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vgl. hiernach etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 10; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 211) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 10; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; jeweils mwN).
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2. Das Foto, in dessen Veröffentlichung der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht eingewilligt hat (§ 22 Satz 1 KUG), ist keinem der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG zuzuordnen, insbesondere nicht dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), so dass schon deshalb seine Veröffentlichung unzulässig ist.
11
a) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 12; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7).
12
Es gehört zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen , nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 13; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 15; jeweils mwN).
13
Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 14; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 11).
14
b) Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 15; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7; jeweils mwN). Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Be- richterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 15; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 14).
15
c) Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 16; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8).
16
aa) Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8). Zu prüfen ist, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 17; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; jeweils mwN). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen , über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemein- heit ist (Senatsurteil vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 17; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 20).
17
Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern ("politicians/ personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary person/personne ordinaire"), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl. EGMR, GRUR 2012, 745 Tz. 110 [Bild]; EGMR, NJW 2015, 1501 Rn. 54 [Wort]).
18
bb) Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit und beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 18; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 17). Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhielt (BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 17; BVerfGE 120, 180, 207).
Allerdings erfordern Privatheit und die daraus abzuleitende berechtigte Erwartung , nicht in den Medien abgebildet zu werden, nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte Situation. Vielmehr können sie in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 28; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506 Rn. 24; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, AfP 2007, 472 Rn. 26; BVerfGE 120, 180, 207).
19
cc) Umfasst der Gegenstand der Bildberichterstattung die elterliche Hinwendung zum Kind, ist in die Abwägung schon auf der Stufe des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG weiter mit einzubeziehen, dass der Persönlichkeitsschutz des abgebildeten Elternteils eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfahren kann. Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen. Für die kindliche Persönlichkeitsentwicklung sind in erster Linie die Eltern verantwortlich. Soweit die Erziehung von ungestörten Beziehungen zu den Kindern abhängt, wirkt sich der besondere Grundrechtsschutz der Kinder nicht lediglich reflexartig zugunsten des Vaters und der Mutter aus. Vielmehr fällt auch die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eltern erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG (vgl. BVerfGE 101, 361, 385 f. [Bild]; 119, 1, 24 [Wort]). Wie sich die Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes durch Art. 6 GG im Einzelnen auswirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt bestimmen. Zwar wird es regelmäßig an einem Schutzbedürfnis fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Kin- dern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder gar in deren Mittelpunkt stehen. Insoweit liefern sie sich den Bedingungen öffentlicher Auftritte aus. Im Übrigen kann der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugunsten spezifischer ElternKind -Beziehungen grundsätzlich aber auch dort eingreifen, wo es an den Voraussetzungen der örtlichen Abgeschiedenheit fehlt (BVerfGE 101, 361, 386).
20
d) Nach diesen Grundsätzen stellt das angegriffene Foto kein Bildnis der Zeitgeschichte dar. Die bereits im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung fällt vorliegend zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers - in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild und verstärkt durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG - aus.
21
aa) Wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen und von der Revision betont lässt sich ein Interesse der Öffentlichkeit an der Bildberichterstattung nicht verneinen. Der Kläger ist als Ehemann von Prinzessin Madeleine von Schweden Angehöriger des schwedischen Königshauses und damit eine im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Person. Der Gegenstand der Bildberichterstattung beschränkt sich nicht auf die Darstellung einer Alltagssituation - das Verweilen des Klägers mit seiner Familie in einem öffentlichen Park -, die für sich genommen lediglich die Neugier des Lesers auf das Freizeitleben prominenter Personen befriedigen dürfte. Unter der gebotenen Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung ist die Normalität des Alltags des Klägers und seiner Familie gerade deshalb von öffentlichem Interesse, weil sie sich in der abgebildeten Situation von dem Leben und dem Erscheinungsbild einer "normalen" Familie nicht zu unterscheiden scheint, wohl aber von dem Leben am Hofe. Der Text befasst sich mit dem Kontrast zwischen der illustrierten Normalität des Familienlebens ("eine (fast) ganz normale Familie", "bequeme sportliche Kleidung", "Windeln wechseln und Fläschchen geben") und dem ge- sellschaftlichen Leben des Klägers und seiner Frau ("auf Galas tanzen", "bei Festessen dinieren", "prunkvolle Märchenhochzeit für 660.000 EUR"), welches der Leser eher mit dem Lebenswandel der Angehörigen eines europäischen Königshauses verbindet. Mit dem Bild wird weiter die Textaussage illustriert, es sei Prinzessin Madeleines Wunsch, dass ihre Tochter "fernab des Hofes ganz normal aufwächst". Das Foto belegt, dass das Kind von seinen Eltern - und nicht etwa von Angestellten, denen die Eltern die Pflege und Erziehung des Kindes überlassen - in einem öffentlichen Park, der sich dem Text zufolge in New York befindet, gefüttert wird. Das Foto ist kontextgerecht, es ergänzt und veranschaulicht den Wortbeitrag. An der durch die Bildberichterstattung in Zusammenschau mit dem Text vermittelten Information besteht ein allgemeines gesellschaftliches Interesse, weil sie geeignet ist, die wohl gängige Vorstellung der Öffentlichkeit von dem Familienalltag und dem Aufwachsen des Kindes einer Prinzessin zu relativieren. Die angegriffene Bildberichterstattung kann damit einen Beitrag zur Bildung der öffentlichen Meinung leisten.
22
bb) Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt es das Bestehen dieses Berichterstattungsinteresses allein jedoch nicht, das Foto dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen; denn dem steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers entgegen.
23
Auch wenn der Kläger aufgrund seiner Verbindung mit Prinzessin Madeleine von Schweden im öffentlichen Leben steht, sind einer Berichterstattung über ihn engere Grenzen gezogen als einer Berichterstattung über einen Politiker. Weder der Kläger noch seine Ehefrau üben ein politisches Amt aus. Prinzessin Madeleine steht auf Platz sieben der schwedischen Thronfolge. Sie ist eine der Töchter des schwedischen Staatsoberhaupts, dem seinerseits lediglich repräsentative Aufgaben zukommen. Ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kon- trolle (vgl. Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 19; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 17) lässt sich daher nicht begründen.
24
Vor allem aber ist das Gewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild aus den folgenden zwei Gründen erhöht, so dass sich der Eingriff in dieses Recht mit dem dargestellten Interesse der Öffentlichkeit nicht mehr rechtfertigen lässt:
25
(1) Das Foto zeigt den Kläger in einer Situation, die zwar nicht räumlich, aber thematisch privat geprägt ist. Das Bild wurde zwar in einem öffentlichen Park in New York aufgenommen und beruht auf Wahrnehmungen, die durch die Öffentlichkeit des Ortes ermöglicht wurden und keine indiskrete Beobachtung im Einzelnen voraussetzten (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195). Der Kläger erlebte aber in der dargestellten Situation einen Moment der Freizeit mit seiner Familie, außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags. Das unauffällige Erscheinungsbild und Verhalten der "(fast) ganz normalen Familie" waren geeignet, ihn, seine Frau und sein Kind in der Anonymität des öffentlichen Parks einer Millionenstadt, in der Mitglieder des schwedischen Königshauses weniger bekannt sein dürften, untertauchen zu lassen. Der Kläger , der nach den den Senat bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts unbemerkt von einem Paparazzo aufgenommen wurde (§ 314 Satz 1 ZPO), durfte die berechtigte Erwartung haben, dass dieser Moment der Entspannung nicht in einer Lichtbildaufnahme fixiert und der Allgemeinheit vor Augen geführt werden würde.
26
(2) Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, greift die Bildberichterstattung zudem in den durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG verstärkten Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Das Foto hält den Kläger und seine Ehefrau in einem Moment der spezifisch elterlichen Hinwendung zu ihrem Kind fest. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für die Abwägung nicht darauf an, welche Auswirkungen die Bildberichterstattung auf die Persönlichkeitsentfaltung oder -entwicklung des abgebildeten Kindes hat. Denn es geht hier nicht um das Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindliche Entwicklung, dessen konkreter Umfang vom Schutzzweck her unter Berücksichtigung der Entwicklungsphasen des Kindes zu bestimmen ist (Senatsurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 18 mwN). Vielmehr ist der Schutz der spezifisch elterlichen Hinwendung Teil des eigenen, allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eltern. Der Kläger und seine Frau haben sich in der auf dem Foto abgebildeten Situation zwar im öffentlichen Raum, aber zugleich in dessen Anonymität und vor allem ohne bewusste Zuwendung zur Öffentlichkeit mit ihrem Kind beschäftigt. Das Interesse des Klägers daran, dass die Familie dabei ungestört bleibt, der Moment der Hinwendung zum Kind insbesondere nicht in seinen Einzelheiten auf einem Foto fixiert und anschließend der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, verleiht dem Persönlichkeitsschutz des Klägers ein so starkes Gewicht, dass das Interesse der Öffentlichkeit an der Bildberichterstattung den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht mehr zu rechtfertigen vermag.

II.

27
Demgegenüber steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der angegriffenen Textberichterstattung entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu.
28
1. Wie das Berufungsgericht zutreffend sieht, richtet sich die Zulässigkeit einer Textberichterstattung nicht nach denselben Maßstäben wie die einer Bildberichterstattung (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 8 ff.; vgl. BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52).
29
Die vom Regel-Ausnahme-Prinzip der §§ 22, 23 KUG geprägte Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild als besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist von dem Schutz des Einzelnen vor der Verbreitung ihn betreffender Äußerungen in den Medien zu unterscheiden. In letzterem Fall ist der Umfang der in §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und in gewissem Umfang auch verfassungsrechtlich fundierten Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von vornherein erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Medien zu bestimmen (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10 mwN). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch einen veröffentlichten Text ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 22; vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 15; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 20; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22; jeweils mwN). Auch hier kommt zwar dem Schutz der Privatsphäre des Betroffenen besondere Bedeutung zu und hat sein Persönlichkeitsschutz umso mehr Gewicht, je geringer der Informationswert der Berichterstattung für die Allgemeinheit ist. Gleichwohl gebührt insoweit - anders als im Bereich der §§ 22, 23 KUG - dem Persönlichkeitsschutz nicht etwa schon deshalb regelmäßig der Vorrang, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10 f. mwN).
30
Diese unterschiedlichen rechtlichen Ansatzpunkte tragen der Tatsache Rechnung, dass es gegenüber einer Wort- oder Schriftberichterstattung typischerweise einen ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre bedeutet , wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person in einer Lichtbildaufnahme oder einem Film fixiert, es sich so verfügbar macht und der Allgemeinheit vorführt. Eine Wortberichterstattung ist bei vergleichbaren Themen allerdings nicht stets in weiterem Umfang zulässig als eine Bildberichterstattung. Ein Text kann eine Dichte von Einzelinformationen aufweisen, die eine fotografische Darstellung nicht vermittelt, und das Persönlichkeitsrecht sogar stärker beeinträchtigen (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 12; vgl. BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195). Es ist in solchen Fällen eine Frage der einzelfallbezogenen Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung oder die sie begleitende Bildberichterstattung die schwerwiegenderen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts mit sich bringt (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 12; vgl. BVerfG, NJW 2006, 2835 Rn. 13).
31
2. Vorliegend wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch den angegriffenen Text deutlich weniger schwer als die Beeinträchtigung durch das Bild. Das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit überwiegt das von der Beklagten mit der Wortberichterstattung ver- folgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit nicht.
32
a) Die angegriffene Wortberichterstattung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Mitteilung der Tatsache, dass der Kläger mit seiner Frau in bequemer sportlicher Kleidung durch einen Park in New York spaziert, wo beide ihre drei Monate alte Tochter füttern. Dass sie den Familienalltag in New York "sichtlich genießen", ist eine Schlussfolgerung, bei der ebenso wie in der Überschrift ("Eine (fast) ganz normale Familie") die Meinung überwiegt. Der Satz: "Windeln wechseln und Fläschchen geben statt auf Galas zu tanzen und bei Festessen dinieren" enthält keine weitergehende Beschreibung dessen, was das Paar in dem Park tut, sondern ist eine Gegenüberstellung der mit der Kleinkindpflege typischerweise zusammenhängenden Tätigkeiten einerseits und dem gesellschaftlichen Leben des Paares andererseits.
33
b) Der von dieser Wortberichterstattung ausgehende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist geringfügig.
34
Die Intensität eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht durch eine Wortberichterstattung ist als gering zu werten, wenn es sich um die Behauptung zutreffender Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Klägers beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (Senatsurteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 28 mwN).
35
Dies ist hier der Fall. Anders als das Foto, mit welchem der Moment der Entspannung des Klägers und seiner Familie in seinen Einzelheiten fixiert und für die Öffentlichkeit sichtbar gemacht wird, enthält die bloße, der Wahrheit entsprechende Mitteilung, dass der Kläger und seine Frau irgendwann in beque- mer sportlicher Kleidung in einem Park in New York spazieren waren, ihre Tochter fütterten und sich wie eine normale Familie verhielten, keinerlei Details. Sie ist zudem völlig belanglos und wirkt in keiner Weise herabsetzend. Zwar thematisiert auch der Text einen Moment der Freizeit des Klägers außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags. Ohne die Illustration durch das Foto sind aber die mit ihm verbundenen Informationen hierüber so allgemein und oberflächlich, dass allenfalls die "äußere" Privatsphäre des Klägers (vgl. BVerfG, NJW 2012, 756 Rn. 25) geringfügig tangiert ist.
36
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gewinnt bei der Beurteilung der streitgegenständlichen Wortberichterstattung das Interesse des Klägers in der Abwägung nicht durch den Schutz der spezifisch elterlichen Hinwendung zum Kind an Gewicht. Zwar kann dieser Schutzbereich auch durch eine Wortberichterstattung berührt sein (vgl. BVerfGE 119, 1, 24). In der angegriffenen Textpassage wird in Bezug auf das Eltern-Kind-Verhältnis jedoch lediglich mitgeteilt , dass der Kläger und seine Frau mit ihrem Kind in einem Park waren und es dort gefüttert haben. Darin erschöpft sich die Darstellung und bleibt damit weit hinter dem Informationsgehalt des Bildes zurück, auf dem der Moment der Beschäftigung mit dem Kind im Detail festgehalten ist. Der sehr detailarme Text scheint kaum geeignet, den Schutz der ungestörten Beziehung des Klägers zum Kind beeinträchtigen zu können; jedenfalls aber wäre eine solche Beeinträchtigung als äußerst geringfügig einzustufen.
37
c) Demgegenüber kommt dem berechtigten Informationsinteresse der Beklagten in der Abwägung ein höheres Gewicht zu. Im Gesamtkontext gesehen , also unter Einbeziehung der nicht angegriffenen Textpassage, liegt der Schwerpunkt der Wortberichterstattung weniger auf der Darstellung der Alltags- situation der Familie als auf der Darstellung des Kontrastes zwischen der Normalität des Familienalltags fernab des Hofes einerseits und dem gesellschaftlichem Leben der Mitglieder der Königsfamilie andererseits. Ferner geht es um den Wunsch von Prinzessin Madeleine von Schweden, ihr Kind fernab vom Hof aufwachsen zu lassen. Wie unter I. 2. d) aa) ausgeführt, wird damit nicht lediglich die Neugier des Lesers auf das Freizeitleben prominenter Personen befriedigt , sondern ein Thema von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse aufgegriffen und in meinungsbildender Art und Weise behandelt. Damit muss der Kläger die Wortberichterstattung anders als die Bildberichterstattung hinnehmen.

III.

38
Die für die angegriffene Berichterstattung zu ersetzenden Abmahnkosten reduzieren sich damit - ausgehend von einem Streitwert von 40.000 € für die Bildberichterstattung und 10.000 € für die Textberichterstattung- auf 678,45 € nebst Zinsen, so dass sich der Gesamtbetrag der zu ersetzenden Abmahnkosten auf 1.423,85 € beläuft.

C.

39
Die Kostenentscheidung für die ersten beiden Instanzen berücksichtigt den Zwischenstreit über die Leistung einer Prozesskostensicherheit, dessen Kosten vom Berufungsgericht dem Kläger auferlegt wurden (Streitwert: 10.000 €). Galke Wellner v. Pentz Müller Klein
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 08.05.2015 - 324 O 523/14 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.01.2017 - 7 U 123/14 und 7 U 46/15 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 76/17 Verkündet am:
6. Februar 2018
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
KUG §§ 22, 23; BGB §§ 823 Abs. 1 Ah, 1004 Abs. 1
Zur Zulässigkeit einer ohne Einwilligung erfolgten Veröffentlichung von Fotos,
die ein ehemaliges Staatsoberhaupt nach einem Großeinkauf auf dem Parkplatz
eines Supermarktes zeigen.
BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17 - OLG Köln
LG Köln
ECLI:DE:BGH:2018:060218UVIZR76.17.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler und den Richter Dr. Klein
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Januar 2017 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. April 2016 abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Bildberichterstattung in Anspruch.
2
Der Kläger war vom 30. Juni 2010 bis zu seinem Rücktritt am 17. Februar 2012 Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland. Im Januar 2013 wurde die Trennung von ihm und seiner Frau Bettina öffentlich. Mit Pressemitteilung vom 6. Mai 2015 bestätigte ein Rechtsanwalt des Klägers in dessen Auftrag, dass der Kläger und seine Frau wieder zusammen lebten. Bettina und Christian Wulff bäten nachdrücklich darum, die ihrer Familie zustehende Privatsphäre zu respektieren. Sollte die Privatsphäre der Familie - etwa durch Nachstellungen von Fotografen - verletzt werden, seien die Anwälte beauftragt, mit allen rechtlichen Mitteln vorzugehen.
3
Die Beklagte verlegte u.a. die Illustrierten NEUE POST und PEOPLE. Am 13. Mai 2015 veröffentlichte die Beklagte in der Wochenzeitschrift PEOPLE unter der Überschrift "Liebes-Comeback" u.a. zwei Fotos, von denen das eine den Kläger und seine Ehefrau gemeinsam an ihrem Auto (im Folgenden: AutoFoto ), das andere den Kläger beim Schieben eines vollen Einkaufswagens zeigt. In dem Begleittext zu den Bildern heißt es u.a.: "Liebe ist … mit seiner Frau zusammen für die Familie einzukaufen. Letzten Samstag schob der CDUPolitiker Christian Wulff, 55, einen vollbepackten Einkaufswagen aus einem Supermarkt (…) Am Auto wartete schon seine Frau (…) Knapp zwölf Monate nach seinem Rücktritt als Bundespräsident (…) hatte sich das Paar getrennt (…) Erst vor wenigen Wochen wurde die Scheidung (…) eingereicht (…) Nun wohnen sie wieder zusammen mit den zwei Söhnen (…) ‚Es ist zutreffend, dass Bettina und Christian Wulff wieder zusammenleben‘, erklärte Wulffs Anwalt (...)."
4
Am 20. Mai 2015 berichtete die Beklagte in der Wochenzeitschrift NEUE POST unter der Überschrift "Nach der Versöhnung - Christian Wulff - Wer Bettina liebt, der schiebt" ausführlicher über den Supermarkteinkauf und bebilderte den Artikel u.a. mit einem nahezu identischen Foto des Klägers beim Schieben des Einkaufswagens (im Folgenden: Einkaufswagen-Foto). In dem Artikel heißt es u.a.: "Mineralwasser, ein Baguette-Brot, Salat, Schokoküsse und vieles mehr … Brav hat Christian Wulff (55)den Einkaufszettel abgearbeitet und alles aus dem Supermarkt (…) besorgt, was Ehefrau Bettina (41) ihm wohl vorher aufgeschrieben hat. Seit der überraschenden Versöhnung der beiden vor wenigen Tagen (NEUE POST berichtete) gilt anscheinend: Der ehemalige Bundespräsi- dent ist nun für den Großeinkauf der Familie verantwortlich (…)." In das Foto ist folgender Text eingeschoben: "Hab den Wagen vollgeladen … Christian Wulff beim Großeinkauf. Glücklich sieht er hier aber nicht aus".
5
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen , das Auto-Foto aus der PEOPLE-Berichterstattung vom 13. Mai 2013 und das Einkaufswagen-Foto aus der NEUE POST-Berichterstattung vom 20. Mai 2015 zu veröffentlichen. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht hat die angegriffene Bildberichterstattung nach §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG als unzulässig erachtet. Die mangels Einwilligung des Klägers erforderliche Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Belange der Parteien führe zu der Feststellung, dass es sich im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung nicht um Bildnisse der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) handele, jedenfalls aber berechtigte Interessen des Klägers verletzt seien (§ 23 Abs. 2 KUG).
7
Zwar zeigten die Fotos den Kläger in einer Alltagssituation im öffentlichen Raum und seien als solche nicht abträglich. Zugleich habe der Kläger in der Vergangenheit sein Ehe- und Familienleben in die Öffentlichkeit getragen und sich insoweit selbst geöffnet ("mediale Inszenierung"). Auch nach seinem Rücktritt vom Amt des Bundespräsidenten habe der Kläger sein Privatleben nicht situationsübergreifend und konsistent verschlossen. Es bestehe ein erheb- liches öffentliches Interesse am Leben des - weiter politisch und gesellschaftlich engagierten - Klägers. Zugleich könne den Artikeln nicht jedes Berichterstattungsinteresse abgesprochen werden. In den Artikeln werde über die Wende im Beziehungsleben des Klägers und seiner Ehefrau berichtet. Die streitgegenständlichen Bilder hätten eine gewisse Belegfunktion diesbezüglich und bezüglich der vom Kläger nunmehr wahrgenommenen familiären Pflichten (Erledigung des Wocheneinkaufs). Schließlich stünden die Artikel in zeitlichem Zusammenhang mit der vom Rechtsanwalt des Klägers veröffentlichten Presseerklärung.
8
Trotz alledem überwögen letztlich die Interessen des Klägers. Die Fotos seien der Privatsphäre des Klägers zuzuordnen. Sie beträfen einen völlig belanglosen Vorgang; der Berichterstattung fehle jeder Bezug zur politischen Tätigkeit des Klägers. Es gehe ausschließlich um das Privatleben des Klägers und dessen Beziehung zu seiner Ehefrau. Das Interesse hieran könne auch durch Beifügung von genehmigten oder genehmigungsfrei verwendbaren Fotos befriedigt werden. Gerade der Neuanfang vormals getrennt lebender Eheleute sei oftmals schwierig und werde durch die "Blicke der Öffentlichkeit" zusätzlich erschwert. Die frühere Zusammenarbeit des Klägers und seiner Ehefrau mit der Presse sei allein kein Grund, ihm jeden Schutz vor einer Veröffentlichung von Fotos zu nehmen.

II.

9
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die in besonderer Weise herausgehobene Stellung des Klägers als ehemaliges Staatsoberhaupt, den Kontext der beanstandeten Bildberichterstattung sowie das Ausmaß der vom Kläger in der Vergangenheit prak- tizierten Selbstöffnung nicht hinreichend berücksichtigt und deshalb rechtsfehlerhaft dem Persönlichkeitsrecht des Klägers den Vorrang vor der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Pressefreiheit der Beklagten eingeräumt.
10
1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vgl. hiernach etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 17).
11
2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger in die Veröffentlichung der Fotos nicht eingewilligt (§ 22 Satz 1 KUG). Die beanstandeten Aufnahmen dienen jedoch der Bebilderung einer Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte und sind damit selbst Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG).
12
a) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Der Begriff des Zeitgeschehens darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch -politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt.
13
Es gehört zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 19; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 20; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08, VersR 2008, 1411 Rn. 14; BVerfGE 120, 180, 197; BVerfGE 101, 361, 389; jeweils mwN). Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 19; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 20; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78 Rn. 14; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, NJW 2004, 762, 764; BVerfGE 120, 180, 197, 205; 101, 361, 389 ff.), ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt (vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, NJW 2013, 2890 Rn. 17; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11, 14; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 32; jeweils mwN). Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild - und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (Senatsurteile vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 24; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 13; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 15; BVerfGE 120, 180, 204; BVerfGE 101, 361, 390).
14
Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien demnach grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren (Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15). Es ist Sache der Medien, über Art und Weise der Berichterstattung und ihre Aufmachung zu entscheiden. Sie haben das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen (Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, NJW 2013, 2890 Rn. 15 und 17; BVerfGE 101, 361, 389). Eine Bedürfnisprüfung , ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15; BVerfGE 120, 180, 196).
15
b) Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7; vom 11. Juni 2013 - VI ZR 209/12, VersR 2013, 1272 Rn. 9; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 24; jeweils mwN). Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 14).
16
c) Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (vgl. Senatsurteile vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08, AfP 2010, 259 Rn. 14; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, AfP 2008, 507 Rn. 20; BVerfGE 120, 180, 205). Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8).
17
aa) Im Rahmen der Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 25; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 12; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78 Rn. 15; BVerfGE 101, 361, 391; BVerfGE 120, 180, 205; EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 108 ff.; 1058 Rn. 89 ff.). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 20).
18
Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 13; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 26).
19
bb) Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern ("politicians/ personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary person/personne ordinaire"), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl. EGMR, NJW 2015, 1501 Rn. 54; EGMR, Urteil vom 30. März 2010, Beschwerde-Nr. 20928/05, BeckRS 2012, 18730 Rn. 55). Er erkennt ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich politischer Akteure an, wobei nicht nur die Amtsführung, sondern unter besonderen Umständen im Hinblick auf die Rolle der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" auch Aspekte des Privatlebens betroffen sein können (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 110; NJW 2010, 751 Rn. 44 ff.; NJW 2004, 2647 Rn. 63). Auch der Senat hat für Personen des politischen Lebens ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle stets als legitim anerkannt, weshalb eine Berichterstattung über die Normalität ihres Alltagslebens oder über Umstände der privaten Lebensführung durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein kann (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 17 unter Verweis auf BVerfGE 101, 361, 390).
20
cc) Stets abwägungsrelevant ist die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerfGE 120, 180, 209).
21
d) Nach diesen Grundsätzen ist der vorliegende Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt.
22
aa) Der Kläger war von Juni 2010 bis Februar 2012 Bundespräsident und damit Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland (zur Stellung des Bundespräsidenten als Staatsoberhaupt und den damit verbundenen verfassungsrechtlichen Befugnissen im Überblick statt aller Herzog, in: Maunz/Dürig, GG, Lfg. 54 Januar 2009, Art. 54 Rn. 2 ff.). Als Inhaber des höchsten Staatsamtes war er in besonders herausgehobener Weise politische Person im Sinne der o.g. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, weshalb das öffentliche Interesse an seiner Person in besonderer Weise als grundsätzlich gerechtfertigt anzusehen ist (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 15).
23
Die politische Bedeutung des Klägers und die Berechtigung des öffentlichen Interesses an seiner Person endeten auch nicht mit dem Rücktritt des Klägers vom Amt des Bundespräsidenten im Februar 2012; die besondere Bedeutung des Amtes wirkt vielmehr nach. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit, darüber informiert zu werden, wie ein hochrangiger Politiker sein Leben nach dem Abschied aus der aktiven Politik gestaltet. Ein Politiker ist daher auch nach seinem Ausscheiden aus der Politik nicht wie jedwede Privatperson zu behandeln, sondern bleibt - jedenfalls für eine Übergangszeit - trotz des Amtsverlustes politische Person in o.g. Sinne, die Leitbild- oder Kontrastfunktion erfüllen kann und deren Verhalten weiterhin Gegenstand öffentlicher Diskussionen sein darf (vgl. Senatsurteile vom 19. Mai 2009 - VI ZR 160/08, VersR 2009, 1241 Rn. 14 f.; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 21). Dies gilt in besonderer Weise für einen ehemaligen Bundespräsidenten , dessen politisches und gesellschaftliches Engagement regelmäßig nicht mit dem Ausscheiden aus dem Amt endet. So liegt der Fall auch hier. Der Kläger selbst weist - allgemeinbekannt - auf seiner Website auf seine vielfältigen öffentlichen Verpflichtungen als "Altbundespräsident" bis hin zur Vertretung Deutschlands bei auswärtigen Veranstaltungen hin (http://christianwulff.de /was-macht-eigentlich-ein-altbundespraesident/, zuletzt abgerufen am 6. Februar 2018). Die fortdauernd große politische Bedeutung des Klägers wird gespiegelt durch die besondere Form seiner nachamtlichen Versorgung. Dies gilt für die lebenslange Alimentierung durch Zahlung eines Ehrensoldes in voller Höhe der Amtsbezüge (§ 1 BPräsRuhebezG), mehr noch aber für die zeitlich unbegrenzte Übernahme von Repräsentationskosten durch die Bereitstellung von Sach- und Personalmitteln für einen Dienstwagen mit Fahrer und ein ausgestattetes Büro mit Schreibkraft und Referenten (vgl. BT-Drs. 17/13660 S. 16 f. - Bericht des Petitionsausschusses; heute im bundestag [hib] 311/2017 vom 17. Mai 2017, Ruhebezüge des Bundespräsidenten - Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses; zu Umfang, Art und Begründung der nachamtlichen Versorgung des Bundespräsidenten im Allgemeinen Aßmann, Die Besoldung und Versorgung des Bundespräsidenten, 2014, S. 16 ff.; zum Rücktritt des Klägers im Besonderen Pieper, in: BeckOK GG, Stand 1. Juni 2017, Art. 54 Rn. 31.1 ff., jeweils mwN).
24
bb) Die - nicht angegriffene - jeweils zugehörige Textberichterstattung leistet einen Beitrag zu einer Diskussion allgemeinen Interesses. Sie nimmt die Versöhnung des Klägers mit seiner Ehefrau in Bezug und macht deren eheliche Rollenverteilung zu ihrem Gegenstand. Angesichts der politischen Bedeutung der vom Kläger ausgeübten Staatsämter sowie der im Verlauf seiner politischen Karriere und darüber hinaus von ihm und seiner Frau immer wieder gewährten tiefen Einblicke in ihr Eheleben - das Berufungsgericht spricht insofern wiederholt von "medialer Inszenierung" - hatte die Versöhnung des Ehepaares Nachrichten - und Informationswert und war damit unter Berücksichtigung des weiten, die Reichweite der Pressefreiheit angemessen berücksichtigenden Begriffsverständnisses ein zeitgeschichtliches Ereignis. Der Kläger selbst hat diesem Nachrichten- und Informationswert mit Pressemitteilung vom 6. Mai 2015 Rechnung getragen.
25
Der Bezug hierzu ist offensichtlich für den Text des - nur eine Woche später und damit in der nächsten Ausgabe erschienenen - PEOPLE-Artikels vom 13. Mai 2015. Die Beklagte zitiert hierin aus der Pressemitteilung des Rechtsanwalts des Klägers und rekapituliert knapp, jedoch ernsthaft und sachbezogen den Verlauf der Beziehung des Klägers zu seiner Ehefrau. Aber auch die Textberichterstattung in dem NEUE POST-Artikel vom 20. Mai 2015 weist einen hinreichenden aktuellen Bezug zum Versöhnungsereignis auf. Auch in diesem Artikel knüpft die Beklagte an die "überraschende Versöhnung der beiden vor wenigen Tagen" an, um diesen eher abstrakten Umstand im Folgenden für ihre Leserschaft anschaulich zu machen durch eine Erörterung der damit verbundenen Alltagspflichten wie der Erledigung des Großeinkaufs der Familie.
26
Die streitgegenständlichen Fotos bebildern diese Berichterstattung und nehmen auf diese Weise an deren Ereignisbezug teil. Sie besitzen einen eigenen Aussagegehalt, indem sie den Kläger und seine Ehefrau gemeinsam am Auto (Auto-Foto) und den Kläger beim Schieben eines gefüllten Einkaufswagens (Einkaufswagen-Foto) zeigen. Damit machen sie die praktischen Konsequenzen der Versöhnungsnachricht sichtbar und dienen zugleich als deren Beleg. Sie sind kontextgerecht, ergänzen und veranschaulichen den jeweiligen Wortbeitrag. Unter diesen Umständen musste sich die Beklagte auch nicht auf die Verwendung eines genehmigten oder genehmigungsfrei verwendbaren Fotos verweisen lassen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08, VersR 2009, 841 Rn. 17).
27
cc) Der Kläger hat sein Ehe- und Familienleben in der Vergangenheit immer wieder intensiv öffentlich thematisiert und sich dadurch mit einer öffentlichen Erörterung dieses Themas einverstanden gezeigt. Diese Selbstöffnung wirkt fort, nachdem der Kläger und seine Frau ihre Ehe auch nach dem Rücktritt des Klägers vom Amt des Bundespräsidenten nicht situationsübergreifend und konsistent verschlossen haben (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 23).
28
dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts betrifft die streitgegenständliche Bildberichterstattung den Kläger lediglich in seiner Sozialsphäre.
Die Fotos sind zur Einkaufszeit auf dem Parkplatz eines Supermarktes und damit im öffentlichen Raum entstanden (vgl. BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 19). Auch im Zusammenhang mit der zugehörigen Textberichterstattung beruhen die Beiträge ausschließlich auf Wahrnehmungen, die typischerweise durch die Öffentlichkeit des Orts ermöglicht wurden und keine indiskrete Beobachtung im Einzelnen voraussetzen (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195). Zwar ist Privatsphäre nicht allein räumlich zu verstehen. Privatheit und die daraus abzuleitende berechtigte Erwartung, nicht in den Medien abgebildet zu werden, erfordern nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte Situation , sondern können in Momenten der Entspannung oder des Sich-GehenLassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1411 Rn. 24). Die streitgegenständlichen Fotos zeigen den Kläger jedoch gerade nicht in einem Moment der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Alltags, sondern in Erfüllung derselben, nämlich bei Erledigung des Wocheneinkaufs.
29
3. Bei dieser Sachlage und der gebotenen Würdigung der Berichterstattung in ihrer Gesamtheit (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 33) kommt den einer Veröffentlichung der Abbildungen entgegenstehenden berechtigten Interessen des Klägers kein überwiegendes Gewicht zu (§ 23 Abs. 2 KUG).
30
a) Die Fotos selbst weisen keinen eigenständigen Verletzungsgehalt auf. Die Aufnahmen würdigen den Kläger nicht herab, sondern zeigen ihn in unverfänglichen Alltagssituationen. Dies gilt ohne weiteres für das Auto-Foto, auf dem nur der Kopf des Klägers zu sehen ist, während der Rest seines Körpers vom Auto verdeckt wird. Dies gilt aber auch für das Einkaufswagen-Foto, das den Kläger in gepflegter Alltagskleidung hinter seinem Einkaufswagen und damit in der sympathischen Rolle eines fürsorgenden Familienvaters zeigt.
31
Auch die mit dem Einkaufswagen-Foto übermittelte Information über die vom Kläger erworbenen Produkte führt nach den Umständen des Streitfalls zu keinem anderen Ergebnis. Zwar kann auch die Berichterstattung über Art und Anzahl von ihm erworbener Alltagsprodukte die Privatsphäre eines Betroffenen berühren, was etwa für Artikel aus dem Bereich der Körper- und Gesundheitspflege keiner näheren Erläuterung bedarf. Doch sind auf dem angegriffenen Foto keine derartigen Produkte erkennbar. Soweit sich auf dem Foto überhaupt einzelne Produkte identifizieren lassen, sind diese im Übrigen in der zugehörigen - nicht angegriffenen - Textberichterstattung ausdrücklich benannt ("Mineralwasser , Baguette-Brot, Salat, Schokoküsse"), so dass der Abbildung keine zusätzliche Information zu entnehmen ist.
32
Soweit der Kläger auf die dem Einkaufswagen-Foto zugehörige Bildunterschrift ("Hab den Wagen vollgeladen … Christian Wulff beim Großeinkauf") abstellt und darin eine ihm abträgliche Anspielung auf das gleichlautend beginnende Volkslied ("Hab den Wagen vollgeladen / Voll mit alten Weibsen") sieht, kann dem schon deshalb keine maßgebliche Bedeutung zukommen, weil die Textberichterstattung - und damit auch die genannte Bildunterschrift - vom Kläger nicht beanstandet wurde. Dies gilt entsprechend für den weiteren Inhalt des vom Kläger als gehässig empfundenen NEUE POST-Artikels.
33
b) Dies alles wird durch die zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigenden Umstände wie insbesondere die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Fotos nicht zufällig entstanden sind, sondern von einem "Paparazzo" geschossen wurden, nicht aufgewogen. Dies gilt zumal die Fotos nach den insoweit nicht angegriffenen weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts weder heimlich aufgenommen noch der Kläger oder seine Frau durch die konkrete Aufnahmesituation besonders belästigt wurden.

III.

34
Da keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Galke Wellner von Pentz Oehler Klein
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 27.04.2016 - 28 O 379/15 -
OLG Köln, Entscheidung vom 19.01.2017 - 15 U 88/16 -

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 56/17
Verkündet am:
29. Mai 2018
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Abs. 1 Ah, Abs. 2 Bf, § 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23

a) Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen eine Presseberichterstattung
reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und
der Wortberichterstattung andererseits unterschiedlich weit (Senatsurteil vom
26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200).

b) Zur Beeinträchtigung des Schutzes der spezifisch elterlichen Hinwendung zum
Kind durch Bildberichterstattung einerseits und Wortberichterstattung andererseits.
BGH, Urteil vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17 - OLG Hamburg
LG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2018:290518UVIZR56.17.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner die Richterin von Pentz, die Richterin Müller und den Richter Dr. Klein

für Recht erkannt:
I. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. Januar 2017 teilweise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Mai 2015 teilweise (Ziffer 1. b und 2.) wie folgt abgeändert: Ziffer 1. b wird aufgehoben und die Unterlassungsklage insoweit abgewiesen. Ziffer 2. wird unter Abweisung der weitergehenden Zahlungsklage dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.423,85 € nebst Zin- sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 745,40 € seit dem 19. September 2013 und aus 678,45 € seit dem 17. Juni 2014 zu zahlen. II. Die weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten werden zurückgewiesen. III. Von den Kosten erster und zweiter Instanz trägt der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3. Von den Kosten des Revisionsrechtszugs trägt der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Bild- und Wortberichterstattung in Anspruch.
2
Der Kläger ist der Ehemann von Prinzessin Madeleine von Schweden. Die Beklagte verlegt die Zeitschrift "die exclusive". In dieser veröffentlichte sie am 4. Juni 2014 ein Foto, das in einem öffentlichen Park in New York aufgenommen wurde und den Kläger, seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter L. zeigt, die gerade von Prinzessin Madeleine von Schweden gefüttert wird. In dem von dem Kläger angegriffenen Begleittext zu dem Foto heißt es: "Prinzessin Madeleine & Chris O'Neill: Eine (fast) ganz normale Familie: Sie tragen bequeme sportliche Kleidung, spazieren durch einen Park in New York, füttern ihre süße Tochter auf einer Bank: Prinzessin Madeleine von Schweden (31) und ihr Ehemann Chris O' Neill (39) genießen den Familienalltag im Big Apple mit ihrer niedlichen L[…] (3 Monate) sichtlich. Windeln wechseln und Fläschchen geben statt auf Galas tanzen und bei Festessen dinieren."
3
Der daran anschließende, nicht angegriffene Text lautet: "Madeleine scheint auf ihr Prinzessinnen-Leben in letzter Zeit allzu gerne zu verzichten. Sie möchte, dass ihr Töchterchen fernab des Hofes ganz normal aufwächst. Erstaunlich, feierte sie doch 2013 in Stockholm noch eine prunkvolle Märchenhochzeit für 660.000 EUR - eine Summe, über die sich derzeit ganz Schweden aufregt. Vielleicht findet die Taufe von Baby L[…] am 8. Juni deshalb nur im ganz kleinen Kreis statt."
4
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos und des vom Kläger angegriffenen Teils der Wortberichterstattung sowie zum Ersatz der diesbezüglichen Abmahnkosten verurteilt. Die Berufung der Beklagten hiergegen hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

A.

5
Das Berufungsgericht hat die Bildberichterstattung für unzulässig erachtet , weil die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG (Bildnis der Zeitgeschichte ) nicht erfüllt seien. Jedenfalls überwiege im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ein berechtigtes Interesse des Klägers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG das Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung des Bildnisses. Zwar sei ein berechtigtes öffentliches Interesse am Gegenstand der Berichterstattung nicht vollständig zu verneinen, wenn sich hochrangige Angehörige eines europäischen Königshauses entschieden, sich selbst um die Betreuung und Erziehung ihrer Kinder zu kümmern und hierfür bewusst eine Umgebung wählten, die sich deutlich vom Leben am Hof unterscheide. Diese Aspekte würden in der dazu gehörigen Textberichterstattung zumindest angerissen. Sonderlich gewichtig sei das öffentliche Interesse allerdings nicht, zumal den Schwerpunkt der Bildberichterstattung die schlichte Beschreibung des "Familienalltags" des Klägers und seiner Familie bilde. Demgegenüber sei der Kläger in seiner Privatsphäre betroffen, denn er und seine Frau fühlten sich in der im Bild festgehaltenen Situation unbeobachtet und versorgten ihre Tochter. Dem stehe nicht entgegen, dass sich die Familie in einem öffentlichen Park aufgehal- ten habe, denn hier könne sie in der Menge "untertauchen". Es spreche nichts dafür, dass der Kläger damit gerechnet habe oder habe rechnen müssen, dass er und seine Familie in jener Situation von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden würden. Unstreitig handle es sich um eine unbemerkte PapparazzoAufnahme. Im Rahmen der Gesamtabwägung gebe den Ausschlag, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfahre. Die beanstandete Abbildung habe die spezifisch elterliche Hinwendung zum minderjährigen Kind zum Gegenstand, die in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers falle. Dieses überwiege hier das nicht sonderlich gewichtige Berichterstattungsinteresse der Beklagten.
6
Die Textberichterstattung sei unzulässig, weil auch insoweit die Interessen des Klägers überwögen. Zwar erschienen weder der Eingriff in die Privatsphäre des Klägers besonders gravierend noch das Berichterstattungsinteresse der Beklagten besonders gewichtig. Auch hier gebe aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner spezifischen Ausprägung für den Bereich der elterlichen Zuwendung zum Kind den Ausschlag zugunsten des Klägers. Ein unbefangener Umgang mit Kindern setze voraus, dass die Eltern nicht befürchten müssten, dass ihr Verhalten in einer Weise detailliert beschrieben werde, die einer Fotografie entspreche. Vorliegend enthalte der Text ein Maß an Details, das der Kläger jedenfalls im Lichte der besonders geschützten elterlichen Zuwendung und unter Berücksichtigung des verhältnismäßig geringen Gewichts der streitgegenständlichen Berichterstattung für das öffentliche Informationsinteresse nicht hinnehmen müsse.

B.

7
Die Revision der Beklagten ist, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung der Bildberichterstattung wendet, unbegründet. Begründet ist sie, soweit die Beklagte zur Unterlassung der Wortberichterstattung und zum Ersatz der diesbezüglichen Abmahnkosten verurteilt worden ist.

I.

8
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG zu.
9
1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vgl. hiernach etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 10; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 211) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 10; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; jeweils mwN).
10
2. Das Foto, in dessen Veröffentlichung der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht eingewilligt hat (§ 22 Satz 1 KUG), ist keinem der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG zuzuordnen, insbesondere nicht dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), so dass schon deshalb seine Veröffentlichung unzulässig ist.
11
a) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 12; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7).
12
Es gehört zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen , nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 13; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 15; jeweils mwN).
13
Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 14; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 11).
14
b) Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 15; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7; jeweils mwN). Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Be- richterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 15; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 14).
15
c) Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 16; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8).
16
aa) Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8). Zu prüfen ist, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 17; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; jeweils mwN). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen , über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemein- heit ist (Senatsurteil vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 17; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 20).
17
Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern ("politicians/ personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary person/personne ordinaire"), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl. EGMR, GRUR 2012, 745 Tz. 110 [Bild]; EGMR, NJW 2015, 1501 Rn. 54 [Wort]).
18
bb) Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit und beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 18; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 17). Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhielt (BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 17; BVerfGE 120, 180, 207).
Allerdings erfordern Privatheit und die daraus abzuleitende berechtigte Erwartung , nicht in den Medien abgebildet zu werden, nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte Situation. Vielmehr können sie in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 28; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506 Rn. 24; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, AfP 2007, 472 Rn. 26; BVerfGE 120, 180, 207).
19
cc) Umfasst der Gegenstand der Bildberichterstattung die elterliche Hinwendung zum Kind, ist in die Abwägung schon auf der Stufe des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG weiter mit einzubeziehen, dass der Persönlichkeitsschutz des abgebildeten Elternteils eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfahren kann. Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen. Für die kindliche Persönlichkeitsentwicklung sind in erster Linie die Eltern verantwortlich. Soweit die Erziehung von ungestörten Beziehungen zu den Kindern abhängt, wirkt sich der besondere Grundrechtsschutz der Kinder nicht lediglich reflexartig zugunsten des Vaters und der Mutter aus. Vielmehr fällt auch die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eltern erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG (vgl. BVerfGE 101, 361, 385 f. [Bild]; 119, 1, 24 [Wort]). Wie sich die Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes durch Art. 6 GG im Einzelnen auswirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt bestimmen. Zwar wird es regelmäßig an einem Schutzbedürfnis fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Kin- dern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder gar in deren Mittelpunkt stehen. Insoweit liefern sie sich den Bedingungen öffentlicher Auftritte aus. Im Übrigen kann der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugunsten spezifischer ElternKind -Beziehungen grundsätzlich aber auch dort eingreifen, wo es an den Voraussetzungen der örtlichen Abgeschiedenheit fehlt (BVerfGE 101, 361, 386).
20
d) Nach diesen Grundsätzen stellt das angegriffene Foto kein Bildnis der Zeitgeschichte dar. Die bereits im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung fällt vorliegend zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers - in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild und verstärkt durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG - aus.
21
aa) Wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen und von der Revision betont lässt sich ein Interesse der Öffentlichkeit an der Bildberichterstattung nicht verneinen. Der Kläger ist als Ehemann von Prinzessin Madeleine von Schweden Angehöriger des schwedischen Königshauses und damit eine im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Person. Der Gegenstand der Bildberichterstattung beschränkt sich nicht auf die Darstellung einer Alltagssituation - das Verweilen des Klägers mit seiner Familie in einem öffentlichen Park -, die für sich genommen lediglich die Neugier des Lesers auf das Freizeitleben prominenter Personen befriedigen dürfte. Unter der gebotenen Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung ist die Normalität des Alltags des Klägers und seiner Familie gerade deshalb von öffentlichem Interesse, weil sie sich in der abgebildeten Situation von dem Leben und dem Erscheinungsbild einer "normalen" Familie nicht zu unterscheiden scheint, wohl aber von dem Leben am Hofe. Der Text befasst sich mit dem Kontrast zwischen der illustrierten Normalität des Familienlebens ("eine (fast) ganz normale Familie", "bequeme sportliche Kleidung", "Windeln wechseln und Fläschchen geben") und dem ge- sellschaftlichen Leben des Klägers und seiner Frau ("auf Galas tanzen", "bei Festessen dinieren", "prunkvolle Märchenhochzeit für 660.000 EUR"), welches der Leser eher mit dem Lebenswandel der Angehörigen eines europäischen Königshauses verbindet. Mit dem Bild wird weiter die Textaussage illustriert, es sei Prinzessin Madeleines Wunsch, dass ihre Tochter "fernab des Hofes ganz normal aufwächst". Das Foto belegt, dass das Kind von seinen Eltern - und nicht etwa von Angestellten, denen die Eltern die Pflege und Erziehung des Kindes überlassen - in einem öffentlichen Park, der sich dem Text zufolge in New York befindet, gefüttert wird. Das Foto ist kontextgerecht, es ergänzt und veranschaulicht den Wortbeitrag. An der durch die Bildberichterstattung in Zusammenschau mit dem Text vermittelten Information besteht ein allgemeines gesellschaftliches Interesse, weil sie geeignet ist, die wohl gängige Vorstellung der Öffentlichkeit von dem Familienalltag und dem Aufwachsen des Kindes einer Prinzessin zu relativieren. Die angegriffene Bildberichterstattung kann damit einen Beitrag zur Bildung der öffentlichen Meinung leisten.
22
bb) Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt es das Bestehen dieses Berichterstattungsinteresses allein jedoch nicht, das Foto dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen; denn dem steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers entgegen.
23
Auch wenn der Kläger aufgrund seiner Verbindung mit Prinzessin Madeleine von Schweden im öffentlichen Leben steht, sind einer Berichterstattung über ihn engere Grenzen gezogen als einer Berichterstattung über einen Politiker. Weder der Kläger noch seine Ehefrau üben ein politisches Amt aus. Prinzessin Madeleine steht auf Platz sieben der schwedischen Thronfolge. Sie ist eine der Töchter des schwedischen Staatsoberhaupts, dem seinerseits lediglich repräsentative Aufgaben zukommen. Ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kon- trolle (vgl. Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 19; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 17) lässt sich daher nicht begründen.
24
Vor allem aber ist das Gewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild aus den folgenden zwei Gründen erhöht, so dass sich der Eingriff in dieses Recht mit dem dargestellten Interesse der Öffentlichkeit nicht mehr rechtfertigen lässt:
25
(1) Das Foto zeigt den Kläger in einer Situation, die zwar nicht räumlich, aber thematisch privat geprägt ist. Das Bild wurde zwar in einem öffentlichen Park in New York aufgenommen und beruht auf Wahrnehmungen, die durch die Öffentlichkeit des Ortes ermöglicht wurden und keine indiskrete Beobachtung im Einzelnen voraussetzten (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195). Der Kläger erlebte aber in der dargestellten Situation einen Moment der Freizeit mit seiner Familie, außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags. Das unauffällige Erscheinungsbild und Verhalten der "(fast) ganz normalen Familie" waren geeignet, ihn, seine Frau und sein Kind in der Anonymität des öffentlichen Parks einer Millionenstadt, in der Mitglieder des schwedischen Königshauses weniger bekannt sein dürften, untertauchen zu lassen. Der Kläger , der nach den den Senat bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts unbemerkt von einem Paparazzo aufgenommen wurde (§ 314 Satz 1 ZPO), durfte die berechtigte Erwartung haben, dass dieser Moment der Entspannung nicht in einer Lichtbildaufnahme fixiert und der Allgemeinheit vor Augen geführt werden würde.
26
(2) Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, greift die Bildberichterstattung zudem in den durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG verstärkten Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Das Foto hält den Kläger und seine Ehefrau in einem Moment der spezifisch elterlichen Hinwendung zu ihrem Kind fest. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für die Abwägung nicht darauf an, welche Auswirkungen die Bildberichterstattung auf die Persönlichkeitsentfaltung oder -entwicklung des abgebildeten Kindes hat. Denn es geht hier nicht um das Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindliche Entwicklung, dessen konkreter Umfang vom Schutzzweck her unter Berücksichtigung der Entwicklungsphasen des Kindes zu bestimmen ist (Senatsurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 18 mwN). Vielmehr ist der Schutz der spezifisch elterlichen Hinwendung Teil des eigenen, allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eltern. Der Kläger und seine Frau haben sich in der auf dem Foto abgebildeten Situation zwar im öffentlichen Raum, aber zugleich in dessen Anonymität und vor allem ohne bewusste Zuwendung zur Öffentlichkeit mit ihrem Kind beschäftigt. Das Interesse des Klägers daran, dass die Familie dabei ungestört bleibt, der Moment der Hinwendung zum Kind insbesondere nicht in seinen Einzelheiten auf einem Foto fixiert und anschließend der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, verleiht dem Persönlichkeitsschutz des Klägers ein so starkes Gewicht, dass das Interesse der Öffentlichkeit an der Bildberichterstattung den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht mehr zu rechtfertigen vermag.

II.

27
Demgegenüber steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der angegriffenen Textberichterstattung entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu.
28
1. Wie das Berufungsgericht zutreffend sieht, richtet sich die Zulässigkeit einer Textberichterstattung nicht nach denselben Maßstäben wie die einer Bildberichterstattung (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 8 ff.; vgl. BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52).
29
Die vom Regel-Ausnahme-Prinzip der §§ 22, 23 KUG geprägte Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild als besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist von dem Schutz des Einzelnen vor der Verbreitung ihn betreffender Äußerungen in den Medien zu unterscheiden. In letzterem Fall ist der Umfang der in §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und in gewissem Umfang auch verfassungsrechtlich fundierten Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von vornherein erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Medien zu bestimmen (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10 mwN). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch einen veröffentlichten Text ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 22; vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 15; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 20; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22; jeweils mwN). Auch hier kommt zwar dem Schutz der Privatsphäre des Betroffenen besondere Bedeutung zu und hat sein Persönlichkeitsschutz umso mehr Gewicht, je geringer der Informationswert der Berichterstattung für die Allgemeinheit ist. Gleichwohl gebührt insoweit - anders als im Bereich der §§ 22, 23 KUG - dem Persönlichkeitsschutz nicht etwa schon deshalb regelmäßig der Vorrang, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10 f. mwN).
30
Diese unterschiedlichen rechtlichen Ansatzpunkte tragen der Tatsache Rechnung, dass es gegenüber einer Wort- oder Schriftberichterstattung typischerweise einen ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre bedeutet , wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person in einer Lichtbildaufnahme oder einem Film fixiert, es sich so verfügbar macht und der Allgemeinheit vorführt. Eine Wortberichterstattung ist bei vergleichbaren Themen allerdings nicht stets in weiterem Umfang zulässig als eine Bildberichterstattung. Ein Text kann eine Dichte von Einzelinformationen aufweisen, die eine fotografische Darstellung nicht vermittelt, und das Persönlichkeitsrecht sogar stärker beeinträchtigen (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 12; vgl. BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195). Es ist in solchen Fällen eine Frage der einzelfallbezogenen Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung oder die sie begleitende Bildberichterstattung die schwerwiegenderen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts mit sich bringt (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 12; vgl. BVerfG, NJW 2006, 2835 Rn. 13).
31
2. Vorliegend wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch den angegriffenen Text deutlich weniger schwer als die Beeinträchtigung durch das Bild. Das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit überwiegt das von der Beklagten mit der Wortberichterstattung ver- folgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit nicht.
32
a) Die angegriffene Wortberichterstattung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Mitteilung der Tatsache, dass der Kläger mit seiner Frau in bequemer sportlicher Kleidung durch einen Park in New York spaziert, wo beide ihre drei Monate alte Tochter füttern. Dass sie den Familienalltag in New York "sichtlich genießen", ist eine Schlussfolgerung, bei der ebenso wie in der Überschrift ("Eine (fast) ganz normale Familie") die Meinung überwiegt. Der Satz: "Windeln wechseln und Fläschchen geben statt auf Galas zu tanzen und bei Festessen dinieren" enthält keine weitergehende Beschreibung dessen, was das Paar in dem Park tut, sondern ist eine Gegenüberstellung der mit der Kleinkindpflege typischerweise zusammenhängenden Tätigkeiten einerseits und dem gesellschaftlichen Leben des Paares andererseits.
33
b) Der von dieser Wortberichterstattung ausgehende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist geringfügig.
34
Die Intensität eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht durch eine Wortberichterstattung ist als gering zu werten, wenn es sich um die Behauptung zutreffender Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Klägers beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (Senatsurteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 28 mwN).
35
Dies ist hier der Fall. Anders als das Foto, mit welchem der Moment der Entspannung des Klägers und seiner Familie in seinen Einzelheiten fixiert und für die Öffentlichkeit sichtbar gemacht wird, enthält die bloße, der Wahrheit entsprechende Mitteilung, dass der Kläger und seine Frau irgendwann in beque- mer sportlicher Kleidung in einem Park in New York spazieren waren, ihre Tochter fütterten und sich wie eine normale Familie verhielten, keinerlei Details. Sie ist zudem völlig belanglos und wirkt in keiner Weise herabsetzend. Zwar thematisiert auch der Text einen Moment der Freizeit des Klägers außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags. Ohne die Illustration durch das Foto sind aber die mit ihm verbundenen Informationen hierüber so allgemein und oberflächlich, dass allenfalls die "äußere" Privatsphäre des Klägers (vgl. BVerfG, NJW 2012, 756 Rn. 25) geringfügig tangiert ist.
36
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gewinnt bei der Beurteilung der streitgegenständlichen Wortberichterstattung das Interesse des Klägers in der Abwägung nicht durch den Schutz der spezifisch elterlichen Hinwendung zum Kind an Gewicht. Zwar kann dieser Schutzbereich auch durch eine Wortberichterstattung berührt sein (vgl. BVerfGE 119, 1, 24). In der angegriffenen Textpassage wird in Bezug auf das Eltern-Kind-Verhältnis jedoch lediglich mitgeteilt , dass der Kläger und seine Frau mit ihrem Kind in einem Park waren und es dort gefüttert haben. Darin erschöpft sich die Darstellung und bleibt damit weit hinter dem Informationsgehalt des Bildes zurück, auf dem der Moment der Beschäftigung mit dem Kind im Detail festgehalten ist. Der sehr detailarme Text scheint kaum geeignet, den Schutz der ungestörten Beziehung des Klägers zum Kind beeinträchtigen zu können; jedenfalls aber wäre eine solche Beeinträchtigung als äußerst geringfügig einzustufen.
37
c) Demgegenüber kommt dem berechtigten Informationsinteresse der Beklagten in der Abwägung ein höheres Gewicht zu. Im Gesamtkontext gesehen , also unter Einbeziehung der nicht angegriffenen Textpassage, liegt der Schwerpunkt der Wortberichterstattung weniger auf der Darstellung der Alltags- situation der Familie als auf der Darstellung des Kontrastes zwischen der Normalität des Familienalltags fernab des Hofes einerseits und dem gesellschaftlichem Leben der Mitglieder der Königsfamilie andererseits. Ferner geht es um den Wunsch von Prinzessin Madeleine von Schweden, ihr Kind fernab vom Hof aufwachsen zu lassen. Wie unter I. 2. d) aa) ausgeführt, wird damit nicht lediglich die Neugier des Lesers auf das Freizeitleben prominenter Personen befriedigt , sondern ein Thema von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse aufgegriffen und in meinungsbildender Art und Weise behandelt. Damit muss der Kläger die Wortberichterstattung anders als die Bildberichterstattung hinnehmen.

III.

38
Die für die angegriffene Berichterstattung zu ersetzenden Abmahnkosten reduzieren sich damit - ausgehend von einem Streitwert von 40.000 € für die Bildberichterstattung und 10.000 € für die Textberichterstattung- auf 678,45 € nebst Zinsen, so dass sich der Gesamtbetrag der zu ersetzenden Abmahnkosten auf 1.423,85 € beläuft.

C.

39
Die Kostenentscheidung für die ersten beiden Instanzen berücksichtigt den Zwischenstreit über die Leistung einer Prozesskostensicherheit, dessen Kosten vom Berufungsgericht dem Kläger auferlegt wurden (Streitwert: 10.000 €). Galke Wellner v. Pentz Müller Klein
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 08.05.2015 - 324 O 523/14 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.01.2017 - 7 U 123/14 und 7 U 46/15 -

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Oktober 2007 - 27 O 701/07 - und der Beschluss des Kammergerichts vom 28. Februar 2008 - 10 U 263/07 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

...

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

1. Die Beschwerdeführerin verlegt die Zeitschrift "Bunte". In der Ausgabe Nr. 7/2007 vom 8. Februar 2007 dieser Zeitschrift veröffentlichte die Beschwerdeführerin einen Bericht aus dem Reiseteil, der sich mit der Skiregion Arlberg beschäftigt. In diesem Zusammenhang wird die Landschaft beschrieben, über die Hotels und deren Eigentümerfamilien berichtet sowie über die große Zahl prominenter Personen informiert, die hier ihren Urlaub verbracht haben oder regelmäßig verbringen. Unter einer - nicht angegriffenen - Abbildung von Prinzessin Caroline von Hannover, der Klägerin des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Klägerin), die dort in Skikleidung und mit Skiern über den Schultern abgebildet ist, heißt es:

2

DAUERGAST Caroline von Monaco fährt jedes Jahr in Zürs Ski - meist mit Familie. Sie gibt sich unauffällig und trägt deshalb ihre Skier selbst.

3

Im Text heißt es:

4

Ein paar Kilometer weiter: das sportlich-elegante Zürs. Die vertraute Terrasse des "Lorünser". Dort gibt es wie eh und je Mittagsbüfett mit köstlichen Salaten. Das gehört dazu wie jedes Jahr die hier ganz unauffällig auftretende Caroline im Skianzug...

5

2. Die Klägerin wandte sich gegen diese beiden Textveröffentlichungen. Nachdem eine Abmahnung von der Beschwerdeführerin zurückgewiesen worden war, erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht, durch die der Beschwerdeführerin nur die obige zweitgenannte Äußerung untersagt wurde. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin untersagte das Kammergericht der Beschwerdeführerin zusätzlich auch die erstgenannte Äußerung. Diese Entscheidungen greift die Beschwerdeführerin mit der Verfassungsbeschwerde nicht mehr an, nachdem sie sie diesbezüglich zulässigerweise teilweise zurückgenommen hat.

6

In dem gemäß § 926 ZPO erzwungenen Hauptsacheverfahren verurteilte das Landgericht die Beschwerdeführerin durch angegriffenes Urteil dazu, die Verbreitung der beiden Äußerungen zu unterlassen. Es begründet dies damit, dass die Veröffentlichung einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin darstelle, weil damit unzulässig in ihre Privatsphäre eingegriffen werde. Die vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin einerseits und der Pressefreiheit der Beschwerdeführerin andererseits falle zu Gunsten der Klägerin aus. Die Wortberichterstattung darüber, wo die Klägerin ihren Skiurlaub verbringe, ob sie ihre Skier selber trage und ihre Motivation dazu, sowie, wo sie regelmäßig zum Mittagessen einkehre, betreffe selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs weder einen Vorgang von allgemeinem Interesse noch ein zeitgeschichtliches Ereignis. Die streitgegenständlichen Äußerungen gingen darüber hinaus mitzuteilen, dass die Klägerin in einem bestimmten Skiort ihren Urlaub verbringe, sie offenbarten vielmehr weitere Einzelheiten der Urlaubsgestaltung. Die Nennung von Hotelnamen und bestimmten Lokalitäten könne im Übrigen dazu beitragen, interessiertes Publikum erst an den Ort zu lotsen, an dem die Klägerin - schon nach dem Inhalt der streitgegenständlichen Berichterstattung - von öffentlicher Aufmerksamkeit gerade unbehelligt bleiben möchte. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht gegen ihren Willen als Werbeträger herhalten müsse.

7

3. Das Kammergericht wies die Berufung der Beschwerdeführerin nach Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch angegriffenen Beschluss zurück. Zur Begründung führt es an, dass die streitgegenständlichen Äußerungen die Privatsphäre der Klägerin unzulässigerweise beeinträchtigten, weil sie Einzelheiten dazu enthielten, wie sich die Klägerin im Urlaub verhalte. Der Bericht gehe über eine Beschreibung des Ortes Zürs und die bloße Mitteilung, dass die Klägerin dort ihren Urlaub verbringe, hinaus.

8

4. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts auf Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2 GG. Die Entscheidungen des Landgerichts und ihm folgend des Kammergerichts beruhten auf einer grundlegenden Verkennung des durch die Meinungs- und Pressefreiheit gewährten Schutzes beziehungsweise auf einem geradezu leichtfertigen Umgang mit den grundrechtlich geschützten Positionen der Beschwerdeführerin. Die Instanzgerichte hätten eine nähere Würdigung des streitgegenständlichen Berichts im Hinblick auf seinen Informationsgehalt unterlassen und im Rahmen der Abwägung dem Urlaubsschutz der Klägerin einen automatischen Vorrang vor dem Informationsinteresse der Allgemeinheit eingeräumt. In dem hier maßgebenden Bericht gehe es vorrangig nicht um die Beschreibung einer Szene des Urlaubs als Teil des Privatlebens. Maßgeblich für die rechtliche Bewertung sei vielmehr der gesamte Beitrag, der sich intensiv mit der Skiregion Arlberg beschäftige und über die große Zahl Prominenter informiere, die hier ihren Urlaub verbracht hätten oder regelmäßig verbringen. Welche Interessen der Klägerin hier im Raume stünden, die Abwägungsrelevanz besäßen, würde nicht explizit genannt. Die Informationen der beanstandeten Äußerungen müssten insoweit als belanglos bezeichnet werden, als sie die Schwelle zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht erreichten - unterstellt, die Privatsphäre sei überhaupt berührt. Der pauschale Hinweis der Instanzgerichte, dass auch der Urlaub dem grundsätzlich geschützten Kernbereich der Privatsphäre von prominenten Personen zugeordnet sei, vermöge überwiegende Belange des Persönlichkeitsschutzes nicht ohne weiteres aufzuzeigen. Die Äußerungen teilten nur Beobachtungen mit, deren Wahrnehmung typischerweise durch die Öffentlichkeit des Ortes ermöglicht werde. Der streitgegenständliche Artikel befasse sich primär mit einer touristischen Thematik und erwähne prominente Personen und ihre Hotels nur und gerade in diesem Zusammenhang. Das Landgericht habe in nicht nachvollziehbarer Weise den Gesichtspunkt zu Gunsten der Interessen der Klägerin berücksichtigt, dass die Klägerin nicht gegen ihren Willen als Werbeträger herhalten müsse. Es handele sich aber bereits nicht um Werbung, wenn redaktionell über Urlaubsregionen berichtet werde.

9

Art. 5 Abs. 1 GG werde weiter dadurch verletzt, dass das Landgericht das begehrte Verbot ausspreche, obwohl es ausdrücklich dahinstehen lasse, ob im Rahmen einer Berichterstattung darüber, welche Urlaubsorte und Hotels von Prominenten geschätzt würden, eine Erwähnung der Person der Klägerin gerechtfertigt sein könne. Dies sei nicht mit dem verfassungsrechtlichen Erfordernis eines schonenden Ausgleichs widerstreitender Grundrechte zu vereinbaren. Die Beschwerdeführerin brauche für die tägliche Redaktionsarbeit Klarheit darüber, ob und vor allem welche der angegriffenen Äußerungen von der Berichterstattungsfreiheit umfasst seien.

10

Die Ausführungen des Kammergerichts ließen erkennen, dass es den Satzbestandteil "Caroline von Monaco fährt jedes Jahr in Zürs Ski" möglicherweise für zulässig erachtet hätte. Dann hätte konsequenterweise auch nur der letzte Bestandteil "meist mit Familie" vom Verbot umfasst werden dürfen. Es fehle auch eine Begründung dafür, warum die Äußerung, mit wem die Klägerin ihren Urlaub verbringe, unzulässig sein soll. Auch dies widerspreche dem verfassungsrechtlichen Erfordernis eines schonenden Ausgleichs widerstreitender Grundrechte.

11

5. Die Klägerin hat sich zu der Verfassungsbeschwerde geäußert. Die Justizbehörde des Landes Berlin hat keine Stellungnahme abgegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

II.

12

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

13

Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen bereits entschieden. Dies gilt sowohl für die Reichweite des Privatsphärenschutzes (vgl. BVerfGE 120, 180) als auch für das Verhältnis zwischen der Meinungs- und Pressefreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht andererseits (vgl. BVerfGE 101, 361 <388 ff.> m.w.N.).

14

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

15

1. Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur Werturteile, sondern auch Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen (vgl. BVerfGE 85, 1 <15>). Der Schutzbereich der Pressefreiheit ist dagegen berührt, wenn es um die im Pressewesen tätigen Personen in Ausübung ihrer Funktion, um ein Presseerzeugnis selbst, um seine institutionell-organisatorischen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen sowie um die Institution einer freien Presse überhaupt geht (BVerfGE 85, 1 <12 f.>). Auch die Bildberichterstattung wird an der Pressefreiheit gemessen (BVerfGE 120, 180 <205>). Handelt es sich dagegen um die Frage, ob eine bestimmte Äußerung erlaubt war oder nicht, ist ungeachtet des Verbreitungsmediums Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG einschlägig (BVerfGE 85, 1<12 f.>; 86, 122 <128>).

16

Hier wird allein die Wortberichterstattung angegriffen. Die streitgegenständlichen Äußerungen fallen auch in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Zum einen enthalten sie Werturteile ("gibt sich unauffällig"). Aber auch die Tatsachenbehauptungen zum anderen ("fährt jedes Jahr in Zürs Ski") fallen in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, weil sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen sind. So kann es zur Meinungsbildung des Lesers beitragen zu wissen, ob und welche Prominente ein Urlaubsgebiet besuchen, um dann für sich zu entscheiden, ob dieses Urlaubsgebiet für ihn interessant sein könnte.

17

2. Durch die angegriffenen Entscheidungen wird die Meinungsfreiheit eingeschränkt, indem die streitgegenständlichen Äußerungen gerichtlich untersagt werden.

18

3. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährt. Es findet seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen, zu denen die hier von den Gerichten angewandten Vorschriften der § 823 Abs.1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gehören. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften sind Sache der Fachgerichte, die hierbei jedoch das eingeschränkte Grundrecht interpretationsleitend berücksichtigen müssen, damit dessen wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>; 91, 125 <136>; 99, 185 <196>; 120, 180 <199 f.>; stRspr). Dies verlangt in der Regel eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits (vgl. BVerfGE 99, 185 <196>; 114, 339 <348>). Das Ergebnis der Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfGE 85, 1 <16>; 99, 185 <196>). Das Bundesverfassungsgericht ist auf eine Nachprüfung begrenzt, ob die Zivilgerichte den Grundrechtseinfluss ausreichend beachtet haben (vgl. BVerfGE 101, 361 <388>).

19

4. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Berichterstattung durch Wortbeiträge andererseits verschieden weit. Während die Veröffentlichung eines Bildes von einer Person grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet, die unabhängig davon ist, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist (vgl. BVerfGE 97, 228 <268>; 101, 361 <381>; 120, 180 <198>), ist dies bei personenbezogenen Wortberichten nicht ohne weiteres der Fall. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet hier nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten. Dabei kommt es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung an. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insoweit freilich insbesondere auch vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre. Des Weiteren schützt es vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat (vgl. BVerfGE 54, 148 <155>). Ein von dem Kommunikationsinhalt unabhängiger Schutz ist im Bereich der Textberichterstattung hingegen nur unter dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort anerkannt, das die Selbstbestimmung über die unmittelbare Zugänglichkeit der Kommunikation - etwa über die Herstellung einer Tonbandaufnahme oder die Zulassung eines Dritten zu einem Gespräch - garantiert (vgl. BVerfGE 54, 148 <154 f.>; 106, 28 <41>).

20

Ebenso wenig beeinträchtigt die personenbezogene Wortberichterstattung privater Presseorgane ohne weiteres das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet insbesondere nicht, dass der Einzelne nur so dargestellt und nur dann Gegenstand öffentlicher Berichterstattung werden kann, wenn und wie er es wünscht (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2010 - 1 BvR 1842/08 u.a. -, NJW 2011, S. 740).

21

5. Nach diesen Maßstäben haben die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich keinen Bestand.

22

a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt der angegriffenen Entscheidungen, dass die Privatsphäre als Teil des grundrechtlichen Persönlichkeitsschutzes anerkannt ist (vgl. BVerfGE 35, 202 <220>; 79, 256 <268>; 101, 361 <382>; 120, 274 <311>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2000 - 1 BvR 1353/99 -, NJW 2000, S. 2191 <2192>). Es ist auch vertretbar, wenn die Fachgerichte hier davon ausgegangen sind, dass Äußerungen darüber, an welchen Orten die Klägerin während ihres Skiurlaubs anzutreffen sei, was sie dort trage, und dass sie sich darum bemühe, unauffällig zu bleiben, die Privatsphäre berühren.

23

b) Jedoch haben die Fachgerichte bei der Abwägung die Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit verkannt.

24

Das Landgericht - dessen Begründung sich das Kammergericht "uneingeschränkt anschließt" - trägt dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass die streitgegenständlichen Äußerungen nicht den Schwerpunkt des Artikels bildeten, sondern ihnen nur eine illustrierende Bedeutung im Rahmen eines allgemeinen Berichts über das Skigebiet Arlberg und sein Publikum zukam. Gegenstand des Gesamtartikels ist ein Bericht über die Skiregion Arlberg, ihre Landschaft, die Hotels und ihre Eigentümer sowie dabei auch darüber, dass viele Prominente in dieser Region Urlaub machen. Im Rahmen eines solchen Berichts kann ein Informationsinteresse daran, dass nicht nur allgemein die Anziehungskraft der Gegend auf Prominente behauptet wird, sondern konkretisierend auch mitgeteilt wird, welche Gäste die Urlaubsregion besuchen, nicht ohne weiteres verneint werden. Dies gilt umso mehr, als darüber der Leserschaft im Gewand eines unterhaltenden Beitrags anhand von Informationen über den Urlaub Prominenter, die für große Teile der Bevölkerung Leitbild- oder Kontrastfunktion haben, die Frage nach Art und Ort der Urlaubsgestaltung angesprochen und damit Anlass für eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte gegeben wird (vgl. BVerfGE 120, 180 <222>).

25

Demgegenüber räumen die Fachgerichte dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein übermäßiges Gewicht ein, indem sie schon darin, dass der Bericht überhaupt Informationen über den Urlaub der Klägerin enthält, den maßgeblichen Grund für ein Überwiegen ihrer grundrechtlich geschützten Interessen sehen. Sie versäumen damit, den Bericht als Ganzen zu betrachten. In ihm geht es insgesamt gesehen um die Klägerin und ihre Urlaubsgewohnheiten nur als Kolorit am Rande. Der Bericht umfasst insgesamt sechs Seiten, auf denen lediglich an zwei Stellen die Klägerin erwähnt ist. Dabei wird die Klägerin durch die Darstellung jedenfalls nicht in ihrer Intimsphäre berührt. Betroffen ist vielmehr allein die äußere Privatsphäre. Die Informationen, die der - vorliegend allein angegriffenen - Wortberichterstattung zu entnehmen sind, beschränken sich im Wesentlichen auf Belanglosigkeiten, wurden von der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten und sind auch nicht ehrenrührig. In dem Bericht wird im wesentlichen nur geäußert, was jeder Besucher der Skiregion Arlberg ohnehin beobachten kann. Es wird nicht mitgeteilt, wann und wo genau die Klägerin in der Skiregion Urlaub macht. Das Hotel "Lorünser" wird nicht als Übernachtungsort der Klägerin benannt, sondern nur dahingehend, dass die Klägerin mittags dort irgendwann während des Winters auf der Terrasse anzutreffen sein kann.

26

Wenn das Landgericht sich des weiteren unter Berufung auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 (Caroline von Hannover ./. Deutschland, Nr. 59320/00, NJW 2004, S. 2647) darauf stützt, dass die Äußerungen selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs weder einen Vorgang von allgemeinem Interesse noch ein zeitgeschichtliches Ereignis beträfen, dann berücksichtigt es nicht hinreichend, dass diese beiden Kriterien primär der Rechtsprechung zur Bildberichterstattung entstammen. Auf den Begriff der Zeitgeschichte stellt nämlich § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG im Zusammenhang mit dem Recht am eigenen Bild ab. Selbst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der in der genannten Entscheidung über eine Bildberichterstattung zu erkennen hatte, weist auf die Besonderheiten bei der Bildberichterstattung gegenüber der Wortberichterstattung hin (EGMR, Caroline von Hannover ./. Deutschland, Nr. 59320/00, NJW 2004, S. 2647, Rn. 59).

27

6. Die Entscheidungen beruhen auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei erneuter Befassung unter angemessener Berücksichtigung der erfolgten Grundrechtsbeeinträchtigung auf der einen und der Bedeutung der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen wird.

28

7. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

29

8. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 56/17
Verkündet am:
29. Mai 2018
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Abs. 1 Ah, Abs. 2 Bf, § 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23

a) Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen eine Presseberichterstattung
reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und
der Wortberichterstattung andererseits unterschiedlich weit (Senatsurteil vom
26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200).

b) Zur Beeinträchtigung des Schutzes der spezifisch elterlichen Hinwendung zum
Kind durch Bildberichterstattung einerseits und Wortberichterstattung andererseits.
BGH, Urteil vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17 - OLG Hamburg
LG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2018:290518UVIZR56.17.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner die Richterin von Pentz, die Richterin Müller und den Richter Dr. Klein

für Recht erkannt:
I. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. Januar 2017 teilweise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Mai 2015 teilweise (Ziffer 1. b und 2.) wie folgt abgeändert: Ziffer 1. b wird aufgehoben und die Unterlassungsklage insoweit abgewiesen. Ziffer 2. wird unter Abweisung der weitergehenden Zahlungsklage dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.423,85 € nebst Zin- sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 745,40 € seit dem 19. September 2013 und aus 678,45 € seit dem 17. Juni 2014 zu zahlen. II. Die weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten werden zurückgewiesen. III. Von den Kosten erster und zweiter Instanz trägt der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3. Von den Kosten des Revisionsrechtszugs trägt der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Bild- und Wortberichterstattung in Anspruch.
2
Der Kläger ist der Ehemann von Prinzessin Madeleine von Schweden. Die Beklagte verlegt die Zeitschrift "die exclusive". In dieser veröffentlichte sie am 4. Juni 2014 ein Foto, das in einem öffentlichen Park in New York aufgenommen wurde und den Kläger, seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter L. zeigt, die gerade von Prinzessin Madeleine von Schweden gefüttert wird. In dem von dem Kläger angegriffenen Begleittext zu dem Foto heißt es: "Prinzessin Madeleine & Chris O'Neill: Eine (fast) ganz normale Familie: Sie tragen bequeme sportliche Kleidung, spazieren durch einen Park in New York, füttern ihre süße Tochter auf einer Bank: Prinzessin Madeleine von Schweden (31) und ihr Ehemann Chris O' Neill (39) genießen den Familienalltag im Big Apple mit ihrer niedlichen L[…] (3 Monate) sichtlich. Windeln wechseln und Fläschchen geben statt auf Galas tanzen und bei Festessen dinieren."
3
Der daran anschließende, nicht angegriffene Text lautet: "Madeleine scheint auf ihr Prinzessinnen-Leben in letzter Zeit allzu gerne zu verzichten. Sie möchte, dass ihr Töchterchen fernab des Hofes ganz normal aufwächst. Erstaunlich, feierte sie doch 2013 in Stockholm noch eine prunkvolle Märchenhochzeit für 660.000 EUR - eine Summe, über die sich derzeit ganz Schweden aufregt. Vielleicht findet die Taufe von Baby L[…] am 8. Juni deshalb nur im ganz kleinen Kreis statt."
4
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos und des vom Kläger angegriffenen Teils der Wortberichterstattung sowie zum Ersatz der diesbezüglichen Abmahnkosten verurteilt. Die Berufung der Beklagten hiergegen hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

A.

5
Das Berufungsgericht hat die Bildberichterstattung für unzulässig erachtet , weil die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG (Bildnis der Zeitgeschichte ) nicht erfüllt seien. Jedenfalls überwiege im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ein berechtigtes Interesse des Klägers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG das Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung des Bildnisses. Zwar sei ein berechtigtes öffentliches Interesse am Gegenstand der Berichterstattung nicht vollständig zu verneinen, wenn sich hochrangige Angehörige eines europäischen Königshauses entschieden, sich selbst um die Betreuung und Erziehung ihrer Kinder zu kümmern und hierfür bewusst eine Umgebung wählten, die sich deutlich vom Leben am Hof unterscheide. Diese Aspekte würden in der dazu gehörigen Textberichterstattung zumindest angerissen. Sonderlich gewichtig sei das öffentliche Interesse allerdings nicht, zumal den Schwerpunkt der Bildberichterstattung die schlichte Beschreibung des "Familienalltags" des Klägers und seiner Familie bilde. Demgegenüber sei der Kläger in seiner Privatsphäre betroffen, denn er und seine Frau fühlten sich in der im Bild festgehaltenen Situation unbeobachtet und versorgten ihre Tochter. Dem stehe nicht entgegen, dass sich die Familie in einem öffentlichen Park aufgehal- ten habe, denn hier könne sie in der Menge "untertauchen". Es spreche nichts dafür, dass der Kläger damit gerechnet habe oder habe rechnen müssen, dass er und seine Familie in jener Situation von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden würden. Unstreitig handle es sich um eine unbemerkte PapparazzoAufnahme. Im Rahmen der Gesamtabwägung gebe den Ausschlag, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfahre. Die beanstandete Abbildung habe die spezifisch elterliche Hinwendung zum minderjährigen Kind zum Gegenstand, die in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers falle. Dieses überwiege hier das nicht sonderlich gewichtige Berichterstattungsinteresse der Beklagten.
6
Die Textberichterstattung sei unzulässig, weil auch insoweit die Interessen des Klägers überwögen. Zwar erschienen weder der Eingriff in die Privatsphäre des Klägers besonders gravierend noch das Berichterstattungsinteresse der Beklagten besonders gewichtig. Auch hier gebe aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner spezifischen Ausprägung für den Bereich der elterlichen Zuwendung zum Kind den Ausschlag zugunsten des Klägers. Ein unbefangener Umgang mit Kindern setze voraus, dass die Eltern nicht befürchten müssten, dass ihr Verhalten in einer Weise detailliert beschrieben werde, die einer Fotografie entspreche. Vorliegend enthalte der Text ein Maß an Details, das der Kläger jedenfalls im Lichte der besonders geschützten elterlichen Zuwendung und unter Berücksichtigung des verhältnismäßig geringen Gewichts der streitgegenständlichen Berichterstattung für das öffentliche Informationsinteresse nicht hinnehmen müsse.

B.

7
Die Revision der Beklagten ist, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung der Bildberichterstattung wendet, unbegründet. Begründet ist sie, soweit die Beklagte zur Unterlassung der Wortberichterstattung und zum Ersatz der diesbezüglichen Abmahnkosten verurteilt worden ist.

I.

8
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG zu.
9
1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vgl. hiernach etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 10; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 211) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 10; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; jeweils mwN).
10
2. Das Foto, in dessen Veröffentlichung der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht eingewilligt hat (§ 22 Satz 1 KUG), ist keinem der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG zuzuordnen, insbesondere nicht dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), so dass schon deshalb seine Veröffentlichung unzulässig ist.
11
a) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 12; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7).
12
Es gehört zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen , nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 13; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 15; jeweils mwN).
13
Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 14; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 11).
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b) Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 15; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7; jeweils mwN). Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Be- richterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 15; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 14).
15
c) Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 16; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8).
16
aa) Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8). Zu prüfen ist, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 17; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; jeweils mwN). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen , über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemein- heit ist (Senatsurteil vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 17; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 20).
17
Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern ("politicians/ personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary person/personne ordinaire"), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl. EGMR, GRUR 2012, 745 Tz. 110 [Bild]; EGMR, NJW 2015, 1501 Rn. 54 [Wort]).
18
bb) Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit und beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 18; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 17). Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhielt (BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 17; BVerfGE 120, 180, 207).
Allerdings erfordern Privatheit und die daraus abzuleitende berechtigte Erwartung , nicht in den Medien abgebildet zu werden, nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte Situation. Vielmehr können sie in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 28; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506 Rn. 24; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, AfP 2007, 472 Rn. 26; BVerfGE 120, 180, 207).
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cc) Umfasst der Gegenstand der Bildberichterstattung die elterliche Hinwendung zum Kind, ist in die Abwägung schon auf der Stufe des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG weiter mit einzubeziehen, dass der Persönlichkeitsschutz des abgebildeten Elternteils eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfahren kann. Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen. Für die kindliche Persönlichkeitsentwicklung sind in erster Linie die Eltern verantwortlich. Soweit die Erziehung von ungestörten Beziehungen zu den Kindern abhängt, wirkt sich der besondere Grundrechtsschutz der Kinder nicht lediglich reflexartig zugunsten des Vaters und der Mutter aus. Vielmehr fällt auch die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eltern erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG (vgl. BVerfGE 101, 361, 385 f. [Bild]; 119, 1, 24 [Wort]). Wie sich die Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes durch Art. 6 GG im Einzelnen auswirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt bestimmen. Zwar wird es regelmäßig an einem Schutzbedürfnis fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Kin- dern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder gar in deren Mittelpunkt stehen. Insoweit liefern sie sich den Bedingungen öffentlicher Auftritte aus. Im Übrigen kann der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugunsten spezifischer ElternKind -Beziehungen grundsätzlich aber auch dort eingreifen, wo es an den Voraussetzungen der örtlichen Abgeschiedenheit fehlt (BVerfGE 101, 361, 386).
20
d) Nach diesen Grundsätzen stellt das angegriffene Foto kein Bildnis der Zeitgeschichte dar. Die bereits im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung fällt vorliegend zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers - in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild und verstärkt durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG - aus.
21
aa) Wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen und von der Revision betont lässt sich ein Interesse der Öffentlichkeit an der Bildberichterstattung nicht verneinen. Der Kläger ist als Ehemann von Prinzessin Madeleine von Schweden Angehöriger des schwedischen Königshauses und damit eine im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Person. Der Gegenstand der Bildberichterstattung beschränkt sich nicht auf die Darstellung einer Alltagssituation - das Verweilen des Klägers mit seiner Familie in einem öffentlichen Park -, die für sich genommen lediglich die Neugier des Lesers auf das Freizeitleben prominenter Personen befriedigen dürfte. Unter der gebotenen Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung ist die Normalität des Alltags des Klägers und seiner Familie gerade deshalb von öffentlichem Interesse, weil sie sich in der abgebildeten Situation von dem Leben und dem Erscheinungsbild einer "normalen" Familie nicht zu unterscheiden scheint, wohl aber von dem Leben am Hofe. Der Text befasst sich mit dem Kontrast zwischen der illustrierten Normalität des Familienlebens ("eine (fast) ganz normale Familie", "bequeme sportliche Kleidung", "Windeln wechseln und Fläschchen geben") und dem ge- sellschaftlichen Leben des Klägers und seiner Frau ("auf Galas tanzen", "bei Festessen dinieren", "prunkvolle Märchenhochzeit für 660.000 EUR"), welches der Leser eher mit dem Lebenswandel der Angehörigen eines europäischen Königshauses verbindet. Mit dem Bild wird weiter die Textaussage illustriert, es sei Prinzessin Madeleines Wunsch, dass ihre Tochter "fernab des Hofes ganz normal aufwächst". Das Foto belegt, dass das Kind von seinen Eltern - und nicht etwa von Angestellten, denen die Eltern die Pflege und Erziehung des Kindes überlassen - in einem öffentlichen Park, der sich dem Text zufolge in New York befindet, gefüttert wird. Das Foto ist kontextgerecht, es ergänzt und veranschaulicht den Wortbeitrag. An der durch die Bildberichterstattung in Zusammenschau mit dem Text vermittelten Information besteht ein allgemeines gesellschaftliches Interesse, weil sie geeignet ist, die wohl gängige Vorstellung der Öffentlichkeit von dem Familienalltag und dem Aufwachsen des Kindes einer Prinzessin zu relativieren. Die angegriffene Bildberichterstattung kann damit einen Beitrag zur Bildung der öffentlichen Meinung leisten.
22
bb) Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt es das Bestehen dieses Berichterstattungsinteresses allein jedoch nicht, das Foto dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen; denn dem steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers entgegen.
23
Auch wenn der Kläger aufgrund seiner Verbindung mit Prinzessin Madeleine von Schweden im öffentlichen Leben steht, sind einer Berichterstattung über ihn engere Grenzen gezogen als einer Berichterstattung über einen Politiker. Weder der Kläger noch seine Ehefrau üben ein politisches Amt aus. Prinzessin Madeleine steht auf Platz sieben der schwedischen Thronfolge. Sie ist eine der Töchter des schwedischen Staatsoberhaupts, dem seinerseits lediglich repräsentative Aufgaben zukommen. Ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kon- trolle (vgl. Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 19; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 17) lässt sich daher nicht begründen.
24
Vor allem aber ist das Gewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild aus den folgenden zwei Gründen erhöht, so dass sich der Eingriff in dieses Recht mit dem dargestellten Interesse der Öffentlichkeit nicht mehr rechtfertigen lässt:
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(1) Das Foto zeigt den Kläger in einer Situation, die zwar nicht räumlich, aber thematisch privat geprägt ist. Das Bild wurde zwar in einem öffentlichen Park in New York aufgenommen und beruht auf Wahrnehmungen, die durch die Öffentlichkeit des Ortes ermöglicht wurden und keine indiskrete Beobachtung im Einzelnen voraussetzten (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195). Der Kläger erlebte aber in der dargestellten Situation einen Moment der Freizeit mit seiner Familie, außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags. Das unauffällige Erscheinungsbild und Verhalten der "(fast) ganz normalen Familie" waren geeignet, ihn, seine Frau und sein Kind in der Anonymität des öffentlichen Parks einer Millionenstadt, in der Mitglieder des schwedischen Königshauses weniger bekannt sein dürften, untertauchen zu lassen. Der Kläger , der nach den den Senat bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts unbemerkt von einem Paparazzo aufgenommen wurde (§ 314 Satz 1 ZPO), durfte die berechtigte Erwartung haben, dass dieser Moment der Entspannung nicht in einer Lichtbildaufnahme fixiert und der Allgemeinheit vor Augen geführt werden würde.
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(2) Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, greift die Bildberichterstattung zudem in den durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG verstärkten Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Das Foto hält den Kläger und seine Ehefrau in einem Moment der spezifisch elterlichen Hinwendung zu ihrem Kind fest. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für die Abwägung nicht darauf an, welche Auswirkungen die Bildberichterstattung auf die Persönlichkeitsentfaltung oder -entwicklung des abgebildeten Kindes hat. Denn es geht hier nicht um das Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindliche Entwicklung, dessen konkreter Umfang vom Schutzzweck her unter Berücksichtigung der Entwicklungsphasen des Kindes zu bestimmen ist (Senatsurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 18 mwN). Vielmehr ist der Schutz der spezifisch elterlichen Hinwendung Teil des eigenen, allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eltern. Der Kläger und seine Frau haben sich in der auf dem Foto abgebildeten Situation zwar im öffentlichen Raum, aber zugleich in dessen Anonymität und vor allem ohne bewusste Zuwendung zur Öffentlichkeit mit ihrem Kind beschäftigt. Das Interesse des Klägers daran, dass die Familie dabei ungestört bleibt, der Moment der Hinwendung zum Kind insbesondere nicht in seinen Einzelheiten auf einem Foto fixiert und anschließend der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, verleiht dem Persönlichkeitsschutz des Klägers ein so starkes Gewicht, dass das Interesse der Öffentlichkeit an der Bildberichterstattung den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht mehr zu rechtfertigen vermag.

II.

27
Demgegenüber steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der angegriffenen Textberichterstattung entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu.
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1. Wie das Berufungsgericht zutreffend sieht, richtet sich die Zulässigkeit einer Textberichterstattung nicht nach denselben Maßstäben wie die einer Bildberichterstattung (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 8 ff.; vgl. BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52).
29
Die vom Regel-Ausnahme-Prinzip der §§ 22, 23 KUG geprägte Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild als besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist von dem Schutz des Einzelnen vor der Verbreitung ihn betreffender Äußerungen in den Medien zu unterscheiden. In letzterem Fall ist der Umfang der in §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und in gewissem Umfang auch verfassungsrechtlich fundierten Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von vornherein erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Medien zu bestimmen (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10 mwN). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch einen veröffentlichten Text ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 22; vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 15; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 20; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22; jeweils mwN). Auch hier kommt zwar dem Schutz der Privatsphäre des Betroffenen besondere Bedeutung zu und hat sein Persönlichkeitsschutz umso mehr Gewicht, je geringer der Informationswert der Berichterstattung für die Allgemeinheit ist. Gleichwohl gebührt insoweit - anders als im Bereich der §§ 22, 23 KUG - dem Persönlichkeitsschutz nicht etwa schon deshalb regelmäßig der Vorrang, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10 f. mwN).
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Diese unterschiedlichen rechtlichen Ansatzpunkte tragen der Tatsache Rechnung, dass es gegenüber einer Wort- oder Schriftberichterstattung typischerweise einen ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre bedeutet , wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person in einer Lichtbildaufnahme oder einem Film fixiert, es sich so verfügbar macht und der Allgemeinheit vorführt. Eine Wortberichterstattung ist bei vergleichbaren Themen allerdings nicht stets in weiterem Umfang zulässig als eine Bildberichterstattung. Ein Text kann eine Dichte von Einzelinformationen aufweisen, die eine fotografische Darstellung nicht vermittelt, und das Persönlichkeitsrecht sogar stärker beeinträchtigen (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 12; vgl. BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195). Es ist in solchen Fällen eine Frage der einzelfallbezogenen Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung oder die sie begleitende Bildberichterstattung die schwerwiegenderen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts mit sich bringt (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 12; vgl. BVerfG, NJW 2006, 2835 Rn. 13).
31
2. Vorliegend wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch den angegriffenen Text deutlich weniger schwer als die Beeinträchtigung durch das Bild. Das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit überwiegt das von der Beklagten mit der Wortberichterstattung ver- folgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit nicht.
32
a) Die angegriffene Wortberichterstattung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Mitteilung der Tatsache, dass der Kläger mit seiner Frau in bequemer sportlicher Kleidung durch einen Park in New York spaziert, wo beide ihre drei Monate alte Tochter füttern. Dass sie den Familienalltag in New York "sichtlich genießen", ist eine Schlussfolgerung, bei der ebenso wie in der Überschrift ("Eine (fast) ganz normale Familie") die Meinung überwiegt. Der Satz: "Windeln wechseln und Fläschchen geben statt auf Galas zu tanzen und bei Festessen dinieren" enthält keine weitergehende Beschreibung dessen, was das Paar in dem Park tut, sondern ist eine Gegenüberstellung der mit der Kleinkindpflege typischerweise zusammenhängenden Tätigkeiten einerseits und dem gesellschaftlichen Leben des Paares andererseits.
33
b) Der von dieser Wortberichterstattung ausgehende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist geringfügig.
34
Die Intensität eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht durch eine Wortberichterstattung ist als gering zu werten, wenn es sich um die Behauptung zutreffender Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Klägers beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (Senatsurteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 28 mwN).
35
Dies ist hier der Fall. Anders als das Foto, mit welchem der Moment der Entspannung des Klägers und seiner Familie in seinen Einzelheiten fixiert und für die Öffentlichkeit sichtbar gemacht wird, enthält die bloße, der Wahrheit entsprechende Mitteilung, dass der Kläger und seine Frau irgendwann in beque- mer sportlicher Kleidung in einem Park in New York spazieren waren, ihre Tochter fütterten und sich wie eine normale Familie verhielten, keinerlei Details. Sie ist zudem völlig belanglos und wirkt in keiner Weise herabsetzend. Zwar thematisiert auch der Text einen Moment der Freizeit des Klägers außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags. Ohne die Illustration durch das Foto sind aber die mit ihm verbundenen Informationen hierüber so allgemein und oberflächlich, dass allenfalls die "äußere" Privatsphäre des Klägers (vgl. BVerfG, NJW 2012, 756 Rn. 25) geringfügig tangiert ist.
36
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gewinnt bei der Beurteilung der streitgegenständlichen Wortberichterstattung das Interesse des Klägers in der Abwägung nicht durch den Schutz der spezifisch elterlichen Hinwendung zum Kind an Gewicht. Zwar kann dieser Schutzbereich auch durch eine Wortberichterstattung berührt sein (vgl. BVerfGE 119, 1, 24). In der angegriffenen Textpassage wird in Bezug auf das Eltern-Kind-Verhältnis jedoch lediglich mitgeteilt , dass der Kläger und seine Frau mit ihrem Kind in einem Park waren und es dort gefüttert haben. Darin erschöpft sich die Darstellung und bleibt damit weit hinter dem Informationsgehalt des Bildes zurück, auf dem der Moment der Beschäftigung mit dem Kind im Detail festgehalten ist. Der sehr detailarme Text scheint kaum geeignet, den Schutz der ungestörten Beziehung des Klägers zum Kind beeinträchtigen zu können; jedenfalls aber wäre eine solche Beeinträchtigung als äußerst geringfügig einzustufen.
37
c) Demgegenüber kommt dem berechtigten Informationsinteresse der Beklagten in der Abwägung ein höheres Gewicht zu. Im Gesamtkontext gesehen , also unter Einbeziehung der nicht angegriffenen Textpassage, liegt der Schwerpunkt der Wortberichterstattung weniger auf der Darstellung der Alltags- situation der Familie als auf der Darstellung des Kontrastes zwischen der Normalität des Familienalltags fernab des Hofes einerseits und dem gesellschaftlichem Leben der Mitglieder der Königsfamilie andererseits. Ferner geht es um den Wunsch von Prinzessin Madeleine von Schweden, ihr Kind fernab vom Hof aufwachsen zu lassen. Wie unter I. 2. d) aa) ausgeführt, wird damit nicht lediglich die Neugier des Lesers auf das Freizeitleben prominenter Personen befriedigt , sondern ein Thema von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse aufgegriffen und in meinungsbildender Art und Weise behandelt. Damit muss der Kläger die Wortberichterstattung anders als die Bildberichterstattung hinnehmen.

III.

38
Die für die angegriffene Berichterstattung zu ersetzenden Abmahnkosten reduzieren sich damit - ausgehend von einem Streitwert von 40.000 € für die Bildberichterstattung und 10.000 € für die Textberichterstattung- auf 678,45 € nebst Zinsen, so dass sich der Gesamtbetrag der zu ersetzenden Abmahnkosten auf 1.423,85 € beläuft.

C.

39
Die Kostenentscheidung für die ersten beiden Instanzen berücksichtigt den Zwischenstreit über die Leistung einer Prozesskostensicherheit, dessen Kosten vom Berufungsgericht dem Kläger auferlegt wurden (Streitwert: 10.000 €). Galke Wellner v. Pentz Müller Klein
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 08.05.2015 - 324 O 523/14 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.01.2017 - 7 U 123/14 und 7 U 46/15 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 305/03 Verkündet am:
28. September 2004
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 823 Ah, 1004; KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs.1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2

a) Die (ausdrücklich oder stillschweigend erklärte) Einwilligung in die Verbreitung
von Bildnissen einer Person über deren Teilnahme an einem internationalen
Sportwettbewerb beinhaltet grundsätzlich kein Einverständnis mit der
Veröffentlichung der dort entstandenen Fotos in anderem Zusammenhang.

b) Die Verwendung eines bei einem Sportwettbewerb entstandenen Bildnisses
zur Illustration eines Pressebeitrags, der keine Berichterstattung über diese
Veranstaltung ist, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange der
abgebildeten Person zum Inhalt hat, ist unzulässig, wenn diese Verbreitung
des Fotos die berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt. Bei der
hierbei gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen
und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit kommt dem Schutzbedürfnis
von Kindern und Jugendlichen besonderes Gewicht zu.
BGH, Urteil vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. September 2004 durch den Richter Dr. Greiner, die Richterin
Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 2. September 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung eines Fotos in Anspruch.
Die Beklagte ist Verlegerin der Wochen-Zeitung "Welt am Sonntag". In deren Ausgabe vom 30. Juni 2002 erschien unter der Überschrift "Immer hoch zu Roß: Die begehrtesten Teenager beim Turnier in Paris" ein Beitrag, der sich u.a. mit der Teilnahme der Klägerin und Athina Onassis' an einem Reitturnier befaßt. Der Bericht ist mit zwei Fotos, darunter auch mit einem Bild der Klägerin
illustriert, das diese als Reiterin auf einem Pferd darstellt. In dem nebenstehenden Textbeitrag heißt es u.a.: "Im Leben jedes Mädchens gibt es eine Phase, die nur den Pferden gehört. Jungs haben nichts zu melden. Was ist das gegen den Rücken der Pferde, auf dem ja bekanntlich das Glück dieser Erde liegt - aber das schreiben sich die Mädchen ins Poesiealbum, das auch zu dieser Phase gehört. Das ist normal, und insofern sind Charlotte Casiraghi, Tochter von Caroline von Monaco, und Athina Onassis ganz normale Mädchen. Beide reiten, beide nahmen am Freitag an einem internationalen Springturnier in Le Touquet in Frankreich teil. Doch sonst ist manches anders als bei ihren Altersgenossinnen. Denn Athina, 17, und Charlotte, knapp 16 Jahre alt, dürften die beiden jungen Frauen sein, denen die internationale High Society derzeit die größte Aufmerksamkeit schenkt...,Charlotte, bildschön, 'witzig und wirklich cool', wie Karl Lagerfeld ihr attestierte, gilt als Glamourprinzessin der Zukunft. Doch wer, wie die beiden jungen Frauen, Springreiten auf Wettbewerbsniveau betreibt, braucht Ehrgeiz, Disziplin und muß viel Zeit mit den Pferden verbringen. Nicht viele kommen so weit, weil die Pferdephase meist schon mit 15 Jahren endet. Aber Athina und Charlotte bleiben offenbar noch lieber hoch zu Roß, als zu den Jungen hinabzusteigen." Die Klägerin, die der Beklagten die Verbreitung des Textes untersagen ließ, hält auch die Veröffentlichung des Bildes für unzulässig. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht verneint eine Einwilligung der Klägerin und ihrer Mutter im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 KUG und führt aus, von einem stillschweigenden Einverständnis, das Bild der Klägerin in der erfolgten Weise zu veröffentlichen, könne nicht ausgegangen werden. Zwar habe die Klägerin bei ihrer Teilnahme an dem internationalen Reitturnier, zu dem Pressefotografen offiziell zugelassen gewesen seien, mit der Fertigung von Bildern zu Veröffentlichungszwecken rechnen müssen. Da das Recht am eigenen Bild im Zweifel nur für einen beschränkten Zweck übertragen werde, erstrecke sich eine konkludente Einwilligung der Klägerin aber nur auf eine Bildberichterstattung über die Veranstaltung. Der Artikel der Beklagten liefere jedoch - abgesehen von der Nennung des Veranstaltungsortes und der Erwähnung der Teilnahme der Klägerin und Athina Onassis' - keine näheren Informationen über die Veranstaltung. Im Vordergrund stehe vielmehr, die Klägerin als "bildschön" und "Glamourprinzessin der Zukunft" zu präsentieren und Vermutungen über ihre Beziehung zu Pferden und zu "Jungs" anzustellen. Eine Veröffentlichung ohne deren Einwilligung sei nicht zulässig. Allerdings handele es sich bei dem Foto um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Zwar sei die Klägerin keine "absolute Person der Zeitgeschichte", deren Bild die Öffentlichkeit um der dargestellten Person willen der Beachtung wert finde, doch sei das Auftreten der Klägerin bei dem internationalen CSIJ-Reitturnier als zeitgeschichtliches Ereignis anzusehen. Die gebotene Abwägung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin einerseits und des öffentlichen Informationsbedürfnisses andererseits ergebe aber, daß durch die Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG verletzt werde.

II.

Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand. Die Klägerin kann der Beklagten die erneute Veröffentlichung des beanstandeten Fotos untersagen. 1. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, daß grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (st. Rspr., vgl. Senatsurteil BGHZ 131, 332, 336 m.w.N.). Ist der Abgebildete minderjährig und deshalb nur beschränkt geschäftsfähig, bedarf es zusätzlich der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (Löffler/Steffen, Presserecht, Bd. I, 4. Aufl., Rdn. 125 zu § 6 LPG; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7, Rdn. 69).
a) Im Streitfall ist eine Einwilligung in die Veröffentlichung des Bildnisses ausdrücklich weder von der Klägerin selbst noch von ihrer Mutter in deren Eigenschaft als gesetzlicher Vertreterin erteilt worden.
b) Allerdings kann eine Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KUG auch stillschweigend erteilt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 49, 288, 295; vom 14. Oktober 1986 - VI ZR 10/86 - NJW-RR 1987, 231 und vom 14. November 1995 - VI ZR 410/94 - VersR 1996, 204, 205 [Abschiedsmedaille]). Zutreffend nimmt das Berufungsgericht jedoch an, daß die Klägerin durch die Teilnahme an dem internationalen Reitturnier, bei dem Pressefotografen offiziell zugelassen waren, zwar stillschweigend ihr Einverständnis mit der Verbreitung von Bildnissen über
ihre Teilnahme an dieser Veranstaltung erklärt hat, diese Einwilligung aber nicht über eine Verbreitung im Rahmen einer Berichterstattung über dieses Turnier hinausging. Die Reichweite einer Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KUG ist durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln. Sie hängt wesentlich von der Art der Veröffentlichung ab, die den unmittelbaren Anstoß für ihre Erteilung gegeben hat; ihr darüber hinaus Bedeutung auch für spätere Veröffentlichungen eines anderen Zuschnitts beizulegen, ist in aller Regel nur aufgrund eines dahingehenden besonderen Interesses des Betroffenen möglich (Senatsurteile vom 6. Februar 1979 - VI ZR 46/77 - NJW 1979, 2203 [Fußballkalender ] und vom 14. November 1995 - VI ZR 410/94 - aaO). Einer ausdrücklichen Beschränkung seitens des Betroffenen bedarf es entgegen der Auffassung der Revision nicht. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm in rechtsfehlerfreier Weise getroffenen Feststellungen mit Recht zu der Auffassung gelangt, daß die Veröffentlichung des Fotos der Klägerin in der "Welt am Sonntag" vom 30. Juni 2002 ohne die dafür erforderliche Einwilligung erfolgt ist. Der mit dem Bildnis der Klägerin illustrierte Artikel ist keine Berichterstattung über das Reitturnier. Zutreffend stellt das Berufungsgericht darauf ab, daß weder die beanstandete Abbildung selbst noch der begleitende Textbeitrag dazu dienen, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich des Turniers zu befriedigen, sondern sich nahezu ausschließlich mit der äußeren Erscheinung und persönlichen Belangen der Klägerin befassen. In dem für die Abwägung in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Artikel wird lediglich über das Auftreten der Klägerin und Athina Onassis' berichtet. Der Beitrag liefert keinerlei Informationen über weitere Teilnehmer des Turniers, dessen Verlauf oder die Plazierungen anderer Reiter. Im Vordergrund steht die Präsentation der Klägerin, die u.a. mit den Attributen "bildschön" und "Glamourprinzessin der Zukunft" beschrieben wird. Daneben werden Vermutungen an-
gestellt über ihre Beziehung zu Pferden und zu Jungen. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte von einem Einverständnis der Klägerin und ihrer Mutter, das Foto zur Illustration eines solchen Artikels zu verwenden, nicht ausgehen konnte. Revisionsrechtlich unbedenklich ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, für den Umfang der stillschweigenden Einwilligung sei unwesentlich, daß die Klägerin einem von der Firma M. P. gesponserten Team angehört habe. 2. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht angenommen, daß ohne Einwilligung eine erneute Veröffentlichung des betreffenden Fotos nicht zulässig ist. Der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte einwilligungsfrei veröffentlicht werden dürfen, greift vorliegend nicht durch (§ 23 Abs. 2 KUG).
a) Die Klägerin gehört nicht zu einem Personenkreis, deren Bildnisse allein schon der Person wegen grundsätzlich einwilligungsfrei verbreitet werden dürfen. Die Beurteilung der Frage, ob ein Bildnis einer Person unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis veröffentlicht werden darf, erfordert stets eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen der abgebildeten Person (vgl. BVerfGE 101, 361, 392 = NJW 2000, 1021, 1025; BVerfG NJW 2001, 1921, 1922; Senatsurteil vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Wenn eine Person - wie die Klägerin - weder ein Amt bekleidet noch eine sonstige Position im öffentlichen Leben ausfüllt, kommt regelmäßig dem Schutz ihres Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein höheres Gewicht zu (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - NJW 1996, 985, 986). Das Interesse der Öffentlichkeit und der Presse an der Bildberichterstattung ist in den Fällen weniger schutzwürdig, in denen es wie hier ausschließlich auf die Zugehörigkeit zu
einer Herrscherfamilie gestützt ist, während die abgebildete Person selbst keine offiziellen Funktionen ausübt, mag sie auch in die "internationale Gesellschaft (Jet-Set)“ eingeführt sein (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647, 2650, Tz. 72). Eine andere Beurteilung wäre vorliegend auch dann nicht geboten, wenn die Klägerin , wie die Revision geltend macht, in anderen Fällen und zu bestimmten Zwecken in die Veröffentlichung anderer Fotos von sich eingewilligt hätte. Deswegen kann offenbleiben, ob die Veröffentlichung von Fotos der Klägerin in der französischen Publikation "Oh La!" mit Billigung ihrer Mutter erfolgte. Ebensowenig ist entscheidungserheblich, welche Funktion die Klägerin in dem Junioren -Reitteam der Firma bekleidet, die für den von ihr gesponserten Wettbewerb "Prix d'Amérique" Abbildungen der Klägerin in einem Programmheft verwandt hat und deren Logo auf dem Halstuch der Klägerin zu erkennen ist. Diese Umstände wären nicht geeignet, eine generell einwilligungsfreie Verbreitung von Bildnissen der Klägerin zu erlauben.
b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei der beanstandeten Abbildung der Klägerin handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Das wird von der Revision als ihr günstig hingenommen und ist - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung mit Recht berücksichtigt, daß das Foto die Klägerin als Teilnehmerin einer öffentlichen Sportveranstaltung zeigt, nämlich einem CSIJTurnier , d.h. einem internationalen Junioren-Springturnier. Eine Bildberichterstattung über eine solche Veranstaltung ist grundsätzlich zulässig.
c) Zutreffend stellt das Berufungsgericht bei der gebotenen Abwägung zwischen den persönlichkeitsrechtlichen Belangen der Klägerin (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und den durch die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 GG geschützten Interessen der Beklagten darauf ab, daß der Zei-
tungsartikel hier keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis ist. Die beanstandete Abbildung hat für sich allein keinen Ereignisbezug, denn das Foto zeigt die Klägerin lediglich als Reiterin; die Örtlichkeit ist nicht zu erkennen. Auch der begleitende Textbeitrag liefert - abgesehen von der namentlichen Nennung des Turnierorts und der Mitteilung, daß neben der Klägerin auch Athina Onassis an dem Wettbewerb teilgenommen habe - keinerlei Informationen über die Sportveranstaltung, sondern nimmt diese und das dort aufgenommene Foto lediglich zum Anlaß zu Ausführungen über die Person der Klägerin und ihr Aussehen. Die Verwendung ihres Bildnisses zur Illustration eines solchen Artikels, der keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange zum Inhalt hat und dadurch in besonderem Maße das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht der Klägerin auf ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit tangiert, muß diese nicht hinnehmen (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - aaO, S. 864). Auch Bildnisse der Zeitgeschichte dürfen nämlich nicht uneingeschränkt verbreitet werden. So erstreckt sich die Befugnis zur Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 2 KUG nicht auf eine Verbreitung und Veröffentlichung , durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Im Rahmen der nach dieser Vorschrift erforderlichen Prüfung ist die Bildberichterstattung grundsätzlich in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Das bedeutet, daß sich die Unzulässigkeit der Bildnisveröffentlichung im Einzelfall auch allein oder im wesentlichen aus dem begleitenden Text ergeben kann (vgl. Senatsurteile vom 30. September 2003 - VI ZR 89/02 - VersR 2004, 205, 206 und vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - aaO; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 8, Rdn. 102 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die schutzwürdigen Belange der Klägerin werden dadurch tangiert, daß das veröffentlichte Foto keinen Bezug auf das konkrete Ereignis erkennen läßt und einen Begleittext illustriert, der keine Be-
richterstattung über dieses Ereignis selbst liefert, sondern sich nahezu ausschließlich mit der äußeren Erscheinung der Klägerin befaßt. Diese Art der Verwendung des Bildnisses verletzt die berechtigten Interessen der Klägerin. Auch wenn diese als mittlerweile Achtzehnjährige heute nicht mehr in demselben Maße des besonderen Schutzes bedarf, wie er Kindern und Jugendlichen hinsichtlich der Gefahren gebührt, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von ihnen ausgehen (vgl. BVerfGE aaO, S. 385 = NJW 2000, 1021, 1023; BVerfG NJW 2000, 2191 und 2191 f.), so genießt ihr Persönlichkeitsrecht bei dieser Sachlage Vorrang gegenüber dem Grundrecht der Beklagten auf Presse- und Informationsfreiheit. 3. Da es für eine erneute Veröffentlichung des Bildnisses als Illustration einer Berichterstattung über das damalige Reitturnier an der dafür grundsätzlich erforderlichen Aktualität fehlen würde (vgl. dazu Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Rdn. 18; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rdn. 851; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rdn. 21.8), kann die Klägerin der Beklagten die Verbreitung des Fotos uneingeschränkt verbieten. Konkrete Umstände, unter denen eine erneute Veröffentlichung dieses Bildes in anderem Zusammenhang erlaubnisfrei zulässig sein könnte, zeigt die Revision nicht auf. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von der dem Senatsurteil vom 9. März 2004 (VI ZR 217/03 - aaO) zugrunde liegenden Fallgestaltung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Greiner Diederichsen Pauge
Stöhr Zoll

Tenor

1. Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 21.01.2011, Az: 4 O 235/09, wird

abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.740,58 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.08.2009 zu bezahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von weiteren 775,64 EUR zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens: 9.740,58 EUR

Gründe

 
I.
Der am … 1960 geborene Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankenversicherung, die er bereits am 09.01.1986 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (der C. KV AG) abgeschlossen hatte (vgl. Versicherungsschein Nr. 283… in Anl. K 1, Bl. 14 d. A.). Der vorliegend maßgebliche Versicherungsumfang ergibt sich aus dem Nachtrag zum Versicherungsschein vom November 2008 (vgl. Anl. K 2, Bl. 15 f d. A.). Einbezogen sind die MB/KK.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Erstattung von Heilbehandlungskosten in Höhe von 9.740,58 EUR sowie vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.
Dem liegt folgendes zu Grunde:
Im Dezember 2008 wurde am rechten Kniegelenk des Klägers Morbus Ahlbäck des Krankheitsstadiums I bis II diagnostiziert. Die behandelnden Orthopäden Dr. K., M., und Dr. R., R., empfahlen dem Kläger eine Behandlung im Wege der „hyperbaren Sauerstofftherapie“. Diese von der Schulmedizin nicht anerkannte alternative Behandlungsmethode ließ der Kläger in der Folge im „DCS“ durchführen. Das DCS stellte dem Kläger hierfür den Gesamtbetrag von 4.950,21 EUR in Rechnung, den der Kläger auch bezahlt hat.
Im Frühjahr 2009 wurde beim Kläger auch im linken Knie Morbus Ahlbäck diagnostiziert. Im Zeitraum vom 28.04. bis 25.05.2009 ließ sich der Kläger daraufhin auch wegen dieser Erkrankung beim DCS behandeln. Diese Behandlung kostete den Kläger 4.790,35 EUR.
Der Kläger fühlt sich seit den durchgeführten Behandlungen beschwerdefrei. Eine Überprüfung des rechten Kniegelenks mittels MRT ergab eine nahezu vollständige Heilung; das Ödem, das sich im rechten Kniegelenk gebildet hatte, war deutlich zurückgegangen.
Die nach der Behandlung erfolgte MRT-Untersuchung des linken Kniegelenks ergab eine praktisch vollständige Rückbildung des Ödems, so dass die Erkrankung am linken Kniegelenk vollständig ausgeheilt ist.
Die Beklagte verweigerte die Erstattung der angefallenen Behandlungskosten mit der Begründung, bei der hyperbaren Sauerstofftherapie handele es sich um eine nicht wirksame, von der Schulmedizin nicht anerkannte Behandlungsmethode. Es handele sich demnach um keine notwendige Heilbehandlung i.S.d. Versicherungsbedingungen. Überdies hätten anerkannte und wirksame Behandlungsmethoden der Schulmedizin zur Verfügung gestanden, nämlich entweder Knochentransplantationen (Spongiöse Transplantationen und/oder autologe Knochentransplantation) oder operative Behandlungsmethoden im Wege der sog. Mikrofrakturierung. Im Gegensatz zu der vom Kläger gewählten hyperbaren Sauerstofftherapie seien die schulmedizinischen Methoden medizinisch notwendig und evidenzbasiert wirksam.
Des weiteren wandte die Beklagte ein, die Behandlung im DCS sei nicht durch einen niedergelassenen Arzt erfolgt.
10 
Das Landgericht holte bei Prof. Dr. med. N. W., ärztlicher Direktor der Orthopädischen Universitätsklinik und Poliklinik T., ein schriftliches Sachverständigengutachten ein, das federführend Titularoberarzt Dr. med. Sch. entwarf und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 02.12.2010 mündlich erläuterte (vgl. die entsprechende Sitzungsniederschrift, Bl. 158 ff d. A.).
11 
Das Landgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die geltend gemachten Behandlungskosten seien deshalb nicht erstattungsfähig, weil es sich bei der beim Kläger angewandten Behandlungsmethode nicht um eine solche handelt, für die die Beklagte bedingungsgemäß die Kosten zu erstatten hat. Auch könne nicht festgestellt werden, dass ein zuständiger und berechtigter Mitarbeiter der Beklagten – wie der Kläger behauptete - die Kostenerstattung in einem Telefonat individuell zugesagt habe.
12 
Wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand,, wegen der getroffenen Feststellungen und der rechtlichen Erwägungen des Landgerichts auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (vgl. Bl. 176 ff. d. A.).
13 
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Er nimmt hierfür auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug und vertieft diesen. Auch im Berufungsrechtszug beruft er sich darauf, dass ein nicht identifizierbarer Mitarbeiter der Beklagten vor Beginn der ersten Behandlung ihm in einem Telefongespräch die Kostendeckung zugesagt habe. Zum Beweis dieser auch im Berufungsrechtszug streitigen Behauptung bietet der Kläger Parteivernehmung an.
14 
Er greift das Urteil wie folgt an:
15 
Indem das Landgericht dem Sachverständigengutachten von Prof. Dr. W./Dr. Sch. gefolgt sei, habe es die Tatsachen fehlerhaft festgestellt. Die Aussagen des Sachverständigengutachtens, die schulmedizinische, in ihrer Wirksamkeit anerkannte Therapie der Wahl sei die risikoarme „retrograde Anbohrung“ [Bohrung von Kanälen mit einem Durchmesser von bis zu 2 mm in den erkrankten Kniegelenksbezirk ohne Verletzung des Knorpels]. Tatsächlich sei diese Beurteilung des Sachverständigen falsch: Bei Patienten im Alter des Klägers sei eine Regeneration des Knorpels über Einblutungen aus dem Knochenmark, wie sie durch die retrograde Anbohrung herbeigeführt werden solle, nicht möglich. Neuere Langzeitstudien zeigten gute klinische Ergebnisse allenfalls bei jungen, sportlich aktiven Patienten.
16 
Die retrograde Anbohrung führe - soweit sie überhaupt in ausreichendem Maße zur Knorpelbildung anrege - nur zur Bildung von biomechanisch minderwertigem Regeneratknorpel, dessen Ausdehnung und Dicke nicht vorhersehbar sei. Insbesondere bei älteren Patienten - wie im Falle des Klägers - ließe sich keine Prognose über den Behandlungserfolg erstellen.
17 
Aus der 1994 von Brittberg erstellten Studie ergebe sich, dass die retrograde Anbohrung bei Patienten über 40 Jahren kontraindiziert sei. Die Studien von Dr. Kleschpes und Zornig hätten ergeben, dass bei der Mehrzahl der mittels Pridie-Bohrung [Bohrungen von der Knorpelseite des Kniegelenks aus bis in die Tiefe des gesunden Knochengewebes in den Bereichen, in denen das Knorpelgewebe bereits abgelöst oder nicht mehr vorhanden ist] behandelten Patienten nach vier bis 11 Jahren keine dauerhafte Verbesserung des Zustandes habe festgestellt werden können.
18 
Auch die Arthroskopische Therapiegemeinschaft weise darauf hin, dass die Pridie-Bohrung nur zur Bildung minderwertigen Faserknorpels führe, der im Gegensatz zum ursprünglich hyalinen Knorpel weniger belastbar sei.
19 
Studien des „medizinischen Infoinstituts für Kniegelenk und Unterschenkel“ hätten ergeben, dass nach dem Anbohrungsverfahren mit Rückfallquoten von bis zu 80 % gerechnet werden müsse. Dies entspreche auch den Erfahrungen des „Qualitätskreises Knorpel-Repair und Gelenkerhalt e. V.“
20 
Wie neuere Studien zeigten, seien die Nachbehandlungsmaßnahmen nach Pridie-Bohrungen keineswegs vernachlässigbar. Das behandelte Kniegelenk könne erst nach gut 12 Wochen wieder voll belastet werden; bis dahin sei eine intensive Bewegungstherapie erforderlich, die mit intensiver Thromboseprophylaxe begleitet werden müsse.
21 
Nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft erweise sich demzufolge die retrograde Anbohrung als lediglich kurative Therapie, die nicht zur dauerhaften Wiederherstellung der Gesundheit führe, weil lediglich minderwertiger Faserknorpel mit geringer Haltbarkeit, noch dazu in Abhängigkeit des Regeneratpotentials gebildet werde.
22 
Die Operationsrisiken seien entgegen der Auffassung des Sachverständigen nicht geringfügig; insbesondere die Hitzeeinwirkung auf das Knochengewebe durch die Anbohrung berge die Gefahr, dass gesundes Knochengewebe in der Umgebung geschädigt werde.
23 
Darüber hinaus habe der Sachverständige die bisherigen Studien zum Erfolg der hyperbaren Sauerstofftherapie fehlinterpretiert. Aus der 2004 veröffentlichten Reumont-Studie ergebe sich, dass bei 66 % aller Patienten, die an Morbus Ahlbäck der Grade I bis IV erkrankt seien, nach Abschluss der Behandlung klinisch völlige Beschwerdefreiheit erreicht worden sei. Bei 44 % der Patienten sei in der ersten MRT-Kontrolle eine 90 bis 100-%-ige Rückbildung der Nekrose festgestellt worden. Die Aussage des Sachverständigen, nach dieser Studie hätten lediglich 46 % der Patienten, die an Morbus Ahlbäck der Stadien I oder II litten, Beschwerdefreiheit erreicht, sei demzufolge falsch.
24 
Unrichtig sei auch die Aussage des Sachverständigen, weitere Studien zur Wirksamkeit der hyperbaren Sauerstofftherapie lägen nicht vor:
25 
- Tatsächlich habe Dr. Hellmuth Sümmerer, Freiburg, Arzt für Anästhesie, Tauch- und Überdruckmedizin vom Druckkammerzentrum Freiburg, mit seiner Studie nachgewiesen, dass bei einer Behandlung aseptischer Knochennekrosen im Wege der hyperbaren Sauerstofftherapie in 60 % der Fälle die Nekrose ganz oder weitgehend abgeheilt sei, und zwar ohne Differenzierung nach Krankheitsstadien. Bei Knochenmarksyndromen an den Knien habe die Erfolgsquote bei insgesamt über 90 % gelegen, davon 15 % mit mäßig gutem Erfolg und 77 % mit gutem Erfolg. Lediglich bei 7,7 % aller Probanden habe eine MRT-Überprüfung keinen Erfolg feststellen lassen.
26 
- In einer Studie der University of South Florida, Tampa, vom September 2010, habe sich sogar ergeben, dass alle mit hyperbarem Sauerstoff therapierten Patienten sieben Jahre später noch schmerzfrei gewesen seien und keiner weiteren Behandlung bedurft hätten.
27 
- Eigene Studien des DCS in den Jahren 1999 bis 2010 mit insgesamt 86 beobachteten Patienten hätten ergeben, dass die hyperbare Sauerstofftherapie in 90 % aller Fälle guten Erfolg (77 %) bzw. mäßig guten Erfolg (15 %) erzielt habe.
28 
Demnach sei die Wirksamkeit der hyperbaren Sauerstofftherapie durch ausreichende Erfahrungswerte belegt. Weiter könne davon ausgegangen werden, dass die Therapieform zwischenzeitlich in der Fachwelt anerkannt sei.
29 
Indem das Landgericht dem Sachverständigen Sch. gefolgt sei, habe es fehlerhaft festgestellt, bei der hyperbaren Sauerstofftherapie handele es sich nicht um eine „medizinische notwendige Heilbehandlung“ i.S.d. Versicherungsbedingungen.
30 
Der Kläger beantragt:
31 
Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 21.01.2011, Az: 4 O 235/09, zugestellt am 26.01.2011, wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 9.740,58 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
32 
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die nicht anrechenbare Geschäftsgebühr in Höhe von 775,64 EUR zu bezahlen.
33 
Die Beklagte beantragt,
34 
die Berufung zurückzuweisen.
35 
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen.
II.
36 
Die zulässige Berufung ist in vollem Umfang begründet.
37 
1. Bei dem an beiden Kniegelenken des Klägers diagnostizierten Morbus Ahlbäck handelt es sich um eine Erkrankung, für die die Beklagte Versicherungsschutz gemäß § 1 (1) Satz 1 MB/KK bietet.
38 
a. Außer Streit ist dabei, dass es sich um einen Versicherungsfall handelt, den § 1 (2) MB/KK als die Heilbehandlung beschreibt, die „medizinische notwendig“ ist. Dass die Erkrankung behandlungsbedürftig, eine Heilbehandlung also „medizinisch notwendig“ ist, steht dabei außer Frage.
39 
b. Die vom Kläger konkret gewählte Behandlungsmethode der hyperbaren Sauerstofftherapie ist angesichts ihres Verbreitungsgrades und ihres Therapieansatzes (siehe hierzu unten Ziffer 4. b. aa. und bb.) jedenfalls vertretbar. Dies genügt, um sie als eine „medizinisch notwendige“ Heilbehandlung anzusehen (BGH NJW 1996, 3074)
40 
2. Die vom Kläger gewählte Behandlungsmethode fällt auch in den Leistungsumfang, die die Beklagte dem Kläger vertraglich versprochen hat.
41 
a. § 4 (6) Satz 1 MB/KK definiert den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten dahingehend, dass die Kosten für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu erstatten sind, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Zu diesen gehört die hyperbare Sauerstofftherapie nicht, wie der Sachverständige Prof. Dr. W. bestätigte.
42 
b. § 4 (6) Satz 2 MB/KK erweitert den Umfang der Leistungspflicht dahingehend, dass die Kosten auch für Behandlungsmethoden erstattet werden, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden zur Verfügung stehen.
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3. Die letztgenannte Alternative – dass nämlich schulmedizinische Methoden nicht zur Verfügung stehen - ist zu verneinen. Die vom Sachverständigen Prof. Dr. W. angeführte Behandlungsmethode der retrograden Anbohrung ist eine schuldmedizinische Methode, die bei Morbus Ahlbäck – auch bei Patienten vor Vollendung des 60. Lebensjahres - angewandt und für wirksam erachtet wird.
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a. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Klägers, insbesondere dass die retrograde Anbohrung bei Patienten seiner Altersklasse nicht bzw. nicht dauerhaft die Krankheit beseitige oder lindere, geht fehl.
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aa. Sie haben ihren gemeinsamen Ausgangspunkt in der Erwägung, dass die retrograd ausgeführten Bohrungen die Bildung von Knorpelgewebe anregen solle, das jedoch mit zunehmendem Alter des Patienten in immer schlechterer Qualität und abnehmender Quantität erzeugt werde, überdies regelmäßig nur in der Form von Faserknorpel, der gegenüber dem ursprünglichen hyalinen Knorpelgewebe von vornherein mindere Qualität aufweise.
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bb. Diese Erwägung ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. W., denen sich der Senat anschließt, bereits deshalb fasch, weil die Osteonekrosen, unter denen der Kläger gelitten hat, in keinem der beiden Kniegelenke die Gelenkknorpel nennenswert in Mitleidenschaft gezogen hatten. Damit brauchte eine als Vergleichstherapie zu der vom Kläger gewählten hyperbaren Sauerstofftherapie heranzuziehende schulmedizinische Behandlungsform eine Bildung dauerhaft belastbaren Knorpelmaterials nicht zu leisten, sondern hätte sich darauf beschränken können, die nekrotischen Knochengebiete wieder zu vitalisieren. Dem trug bereits das erstinstanzlich erstellte schriftliche Gutachten Rechnung, indem es als schulmedizinische Behandlungsalternative die retrograde Anbohrung darstellte, die – anders als die Pridie-Bohrung – weder das Knorpelmaterial durchbohrt noch auf die Bildung von Knorpelgewebe abzielt. Wie der Sachverständige unter überzeugender Bezugnahme auf das Erfahrungswissen der Orthopädie weiter ausführte, verspreche die vorgeschlagene retrograde Anbohrung bei Patienten bis zum Alter von rund 60 Jahren gute Heilungserfolge.
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b. Damit kann der Kläger den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch nicht auf diese Alternative der versicherten ärztlichen Heilbehandlungen stützen.
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4. Die Kostenerstattungspflicht der Beklagten ergibt sich jedoch aus der Alternative der nicht-schulmedizinischen Behandlungsmethoden, die sich „in der Praxis ebenso erfolgversprechend bewährt“ haben. Dies ist bei der vorliegend angewandten hyperbaren Sauerstofftherapie der Fall.
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a. Eine in der Praxis ebenso erfolgversprechende Bewährung liegt dann vor, wenn im Grundsatz die in Betracht genommene Methode der alternativen Medizin in ihrer Wirksamkeit - wenigstens im Großen und Ganzen - einer ebenfalls zu Gebote stehenden Methode der Schulmedizin gleichkommt.
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b. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sie über eine Erfolgsdokumentation verfügen muss, die der Schulmedizin vergleichbar ist. Eine Methode der etablierten Richtungen der alternativen Medizin ist vielmehr bereits dann als gleichwertig anzusehen, wenn sie sich aufgrund neutraler, der Erfolgsdefinition dieser Richtung Rechnung tragender Tests als nicht untauglich erwiesen hat (so der Senat schon in VersR 2007, 975 f Rdnr. 21). Für diese Feststellung genügt allerdings weder die Anerkennung der alternativen Behandlungsmethode nur im Kreis ihrer Anhänger noch (allein) der Behandlungserfolg im Einzelfall des Klägers.
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aa. Dass die hyperbare Sauerstofftherapie zu den etablierten Verfahren der alternativen Medizin gehört, ergibt sich zur Überzeugung des Senats bereits daraus, dass sie – wie der Sachverständige Prof. Dr. W. überzeugend ausführte – seit nunmehr 50 Jahren auch zur Behandlung von Osteonekrosen, zu denen auch der Morbus Ahlbäck gehört, eingesetzt wird. Hierfür spricht auch ihr Verbreitungsgrad. Der Senat ermittelte durch eigene – durch den Sachverständigen bestätigte - Internetrecherchen rund 20 Druckkammerzentren im gesamten Bundesgebiet, die auch Knochennekrosen behandeln.
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bb. Die Anhänger der hyperbaren Sauerstofftherapie begründen ihren Therapieansatz mit der nachvollziehbaren Erwägung, durch eine Sauerstoffanreicherung des Blutes, die nur im hyperbaren Raum erzielt werden kann, die Sauerstoffversorgung des nekrotischen Knochengewebes zu verbessern und wieder nachhaltig in Gang zu bringen. Sie bleiben jedoch bislang eine Erklärung schuldig, weshalb die relativ kurz andauernde Sauerstoffanreicherung durch den auf den gesamten Körper einwirkenden Überdruck eine dauerhafte Verbesserung der Durchblutung des nekrotischen Knochengebietes bewirken soll. Diese Lücke in der Erklärung des therapeutischen Wirkungsmechanismus spricht jedoch nicht entscheidend gegen diese Behandlungsmethode, weil die Ursachen des Morbus Ahlbäck unbekannt sind und sich ein Dauererfolg der kurzfristig wirkenden übermäßigen Sauerstoffanreicherung aus der unbekannten Krankheitsursache erklären könnte.
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Jedenfalls teilt der Therapieansatz der hyperbaren Sauerstoffbehandlung mit der schulmedizinischen Behandlungsmethode die Erwägung, dass die Erkrankung des Knochengewebes auf einer mangelnden Durchblutung und damit unzureichenden Sauerstoffversorgung beruht, die wieder normalisiert werden muss, um einen Heilerfolg herbeizuführen.
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Damit kann eine generelle Untauglichkeit der hyperbaren Sauerstofftherapie nicht bereits aus grundsätzlichen Erwägungen abgeleitet werden.
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cc. Die vom Kläger angeführte Reumont-Studie aus dem Jahr 2004 mag zwar an methodischen Schwächen leiden, wie der Sachverständige Prof. Dr. W. nachvollziehbar ausgeführt hat. Dies hat jedoch lediglich zur Folge, dass mit ihr eine evidenzbasierte Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Methoden nicht nachgewiesen werden kann, was jedoch für die Annahme einer der Schulmedizin in der Praxis gleichwertigen Methode der alternativen Medizin auch nicht erforderlich ist. Wollte man solches fordern, so würde der Versicherungsschutz für bewährte Behandlungsmethoden der alternativen Medizin ausgehöhlt. Denn jede wissenschaftlich nachgewiesene Wirksamkeit einer Behandlungsform führt – jedenfalls auf längere Sicht – zu einer Anerkennung durch die Schulmedizin und wird hierdurch zu deren Bestandteil. Eine Leistungspflicht der Beklagten für in der Praxis bewährte nicht-schulmedizinische Behandlungsformen bestünde dann nur noch in der schmalen Zone, in denen Behandlungsmethoden der alternativen Medizin kurz vor der Übernahme durch die Schulmedizin stünden. Eine solche Beschränkung der Leistungspflicht widerspräche dem maßgeblichen Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers über die Auslegung von § 4 (6) Satz 2, 1. Altern. MB/KK.
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dd. Vor diesem Hintergrund ist die Reumont-Studie bedeutsam, weil sie trotz ihrer methodischen Schwächen auf der Basis eines statistisch aussagefähigen Fallaufkommens weit vor Beginn der Erkrankung des Klägers einen positiven Zusammenhang zwischen der Behandlung von Morbus Ahlbäck durch hyperbare Sauerstofftherapie und einem Heilungserfolg aufzuzeigen vermochte.
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ee. Bekräftigt wird dieser positive Zusammenhang durch die vom Kläger angeführte Studie der University of South-Florida, Tampa. Der Sachverständige Prof. Dr. W. bestätigte, dass es sich bei dieser Studie um eine qualitativ gute Arbeit von wissenschaftlichem Rang handelt, die in einem anerkannten Fachorgan publiziert wurde. Dass sie Knochennekrosen im Bereich des Femur-Kopfes betrifft, macht ihre Ergebnisse zwar nicht zwingend übertragbar auf den Morbus Ahlbäck, der nur den Kniegelenksbereich des Oberschenkelknochens betrifft. Dennoch liegt solches nach den Ausführungen des Sachverständigen näher, als die Übertragung von Studienergebnissen, die die Regeneration defekten Knorpelgewebes unter Anwendung der hyperbaren Sauerstofftherapie betreffen.
58 
c. In der Gesamtbetrachtung der beachtlichen Verbreitung der hyperbaren Sauerstofftherapie, ihrer Anwendung über Jahrzehnte hinweg und der genannten Studienergebnisse hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die hyperbare Sauerstofftherapie schon seit längerem eine der schulmedizinischen Behandlungsform gleichwertige alternativ-medizinische Therapie des Morbus Ahlbäck darstellt und deshalb eine Leistungspflicht gem. § 4 (6) Satz 2, 1. Altern. MB/KK auch bereits im Zeitpunkt der Behandlungen begründete.
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d. Gegen die Höhe der geltend gemachten Behandlungskosten hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben; solche sind auch sonst nicht ersichtlich.
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5. Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der geltend gemachten Therapiekosten scheitert nicht daran, dass das DCS als eine juristische Person in der Rechtsform einer GmbH organisiert ist. Der Kläger legt dar, dass in dieser GmbH insgesamt sieben Ärzte zusammengeschlossen sind. Ihre Leitung obliegt Dr. K., der approbierter Arzt in S. ist, wie sich aus der Homepage von DCS und Dr. K. ersehen lässt.
61 
Demnach besteht kein Zweifel daran, dass das DCS tatsächlich von mindestens einem approbierten Arzt geleitet wird. Damit sind die Voraussetzungen einer Behandlung durch einen „niedergelassenen Arzt“ erfüllt (vgl. Prölss/Martin/Voit, VVG, 28. Aufl., MB/KK, § 4 Rz. 20 m.w.N.).
62 
6. Ob ein berechtigter Mitarbeiter dem Kläger telefonisch zugesagt hat, die Beklagte würde die Kosten für die hyperbare Sauerstofftherapie erstatten, kann dahinstehen, nachdem die Beklagte jedenfalls bedingungsgemäß hierfür einzutreten hat.
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7. Da die Beklagte zu Unrecht die Erstattung der vom Kläger verauslagten Kosten für die erfolgte Behandlung durch das DCS verweigert hat und dadurch mit der Erfüllung ihrer Leistungspflichten in Verzug geraten war, hat sie dem Kläger auch die von diesem aufgewandten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Form nicht anrechenbarer anwaltlicher Geschäftsgebühren gem. §§ 280 Abs. 2, 286 BGB zu ersetzen. Die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen ist nicht zu beanstanden.
III.
64 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Da der Senat die Revision nicht zulässt, folgt die Vollstreckbarkeitsentscheidung aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
65 
2. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Sache hat keine grundsätzliche, also über die Entscheidung des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt, so dass ein Bedarf zur Rechtsfortbildung nicht erkennbar ist. Schließlich weicht der Senat in der Beurteilung der maßgeblichen Rechtsfragen nicht von Entscheidungen anderer gleich- oder höherrangiger Gerichte in vergleichbaren Fällen ab.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.