Oberlandesgericht Köln Beschluss, 30. Okt. 2015 - 19 Sch 23/14

ECLI:ECLI:DE:OLGK:2015:1030.19SCH23.14.00
bei uns veröffentlicht am30.10.2015

Tenor

Der durch das Schiedsgericht der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer mit Sitz in Warschau erlassene Schiedsspruch vom 07.03.2014 – Geschäftszeichen SchG/02/12 –, wird mit folgendem Tenor im Inland für vollstreckbar erklärt:

1.              Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin den Gesamtbetrag i.H.v. 36.010,29 € nebst den gesetzlichen Zinsen i.H.v. 13% p.a. unter Berücksichtigung der folgenden Teilbeträge zu zahlen:

-              den Betrag i.H.v. 1.459,73 € ab dem 22.06.2011 bis zum Zahlungstag

-              den Betrag i.H.v. 831,60 € ab dem 22.06.2011 bis zum Zahlungstag

-              den Betrag i.H.v. 831,60 € ab dem 22.06.2011 bis zum Zahlungstag

-              den Betrag i.H.v. 3104,64 € ab dem 22.06.2011 bis zum Zahlungstag

-              den Betrag i.H.v. 499,84 € ab dem 30.06.2011 bis zum Zahlungstag

-              den Betrag i.H.v. 937,20 € ab dem 30.06.2011 bis zum Zahlungstag

-              den Betrag i.H.v. 937,20 € ab dem 30.06.2011 bis zum Zahlungstag

-              den Betrag i.H.v. 499,84 € ab dem 30.06.2011 bis zum Zahlungstag

-              den Betrag i.H.v. 499,84 € ab dem 30.06.2011 bis zum Zahlungstag

-              den Betrag i.H.v. 499,84 € ab dem 30.06.2011 bis zum Zahlungstag

-              den Betrag i.H.v. 499,84 € ab dem 30.06.2011 bis zum Zahlungstag

-              den Betrag i.H.v. 499,84 € ab dem 30.06.2011 bis zum Zahlungstag

-              den Betrag i.H.v. 499,84 € ab dem 30.06.2011 bis zum Zahlungstag

-              den Betrag i.H.v. 1.499,52 € ab dem 30.06.2011 bis zum Zahlungstag

-              den Betrag i.H.v. 1.499,52 € ab dem 30.06.2011 bis zum Zahlungstag

-              den Betrag i.H.v. 2.273,92 € ab dem 14.07.2011 bis zum Zahlungstag

-              den Betrag i.H.v. 443,52 € ab dem 14.07.2011 bis zum Zahlungstag

-              den Betrag i.H.v. 443,52 € ab dem 14.07.2011 bis zum Zahlungstag

-              den Betrag i.H.v. 943,36 € ab dem 14.07.2011 bis zum Zahlungstag

-              den Betrag i.H.v. 943,36 € ab dem 14.07.2011 bis zum Zahlungstag

-              den Betrag i.H.v. 1.886,72 € ab dem 14.07.2011 bis zum Zahlungstag

-              den Betrag i.H.v. 1.443,20 € ab dem 14.07.2011 bis zum Zahlungstag

-              den Betrag i.H.v. 943,36 € ab dem 14.07.2011 bis zum Zahlungstag

-              den Betrag i.H.v. 443,52 € ab dem 14.07.2011 bis zum Zahlungstag

-              den Betrag i.H.v. 443,52 € ab dem 14.07.2011 bis zum Zahlungstag

-              den Betrag i.H.v. 1.386,88 € ab dem 17.07.2011 bis zum Zahlungstag

-              den Betrag i.H.v. 999,68 € ab dem 17.07.2011 bis zum Zahlungstag

-              den Betrag i.H.v. 943,36 € ab dem 17.07.2011 bis zum Zahlungstag

-              den Betrag i.H.v. 499,84 € ab dem 17.07.2011 bis zum Zahlungstag

-              den Betrag i.H.v. 1.768,80 € ab dem 17.07.2011 bis zum Zahlungstag

-              den Betrag i.H.v. 2.886,40 € ab dem 17.07.2011 bis zum Zahlungstag

-              den Betrag i.H.v. 1.330,56 € ab dem 17.07.2011 bis zum Zahlungstag

-              den Betrag i.H.v. 1.386,88 € ab dem 17.07.2011 bis zum Zahlungstag.

2.              Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin den Betrag i.H.v. 2.358,74 € nebst den gesetzlichen Zinsen i.H.v. 13% p.a., berechnet ab dem 31.12.2013 bis zum Zahlungstag, zu zahlen.

3.              Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin den Betrag i.H.v. 28.522,75 PLN als Erstattung von Kosten des Schiedsverfahrens zu zahlen.

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
Oberlandesgericht Köln Beschluss, 30. Okt. 2015 - 19 Sch 23/14 zitiert 15 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 767 Vollstreckungsabwehrklage


(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage


(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sach

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1062 Zuständigkeit


(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend1.die Beste

Zivilprozessordnung - ZPO | § 416 Beweiskraft von Privaturkunden


Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 289 Zinseszinsverbot


Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1061 Ausländische Schiedssprüche


(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1064 Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen


(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vo

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Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 439 Erklärung über Echtheit von Privaturkunden


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Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2010 - III ZB 57/10

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 19/11 vom 30. November 2011 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1061 Zur Zulässigkeit der Konkretisierung e

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Tenor 1. Der Schiedsspruch des ICC Internationalen Schiedsgerichts Stockholm/Schweden vom 7.10.2010 des Einzelschiedsrichters J. H. – Az. 16561/JHN - wird für vollstreckbar erklärt. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Referenzen

(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.

(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.

(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.

(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.

(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 100/09
vom
16. Dezember 2010
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines
ausländischen Schiedsspruchs
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO § 1061 Abs. 1 Satz 1, § 1044 Abs. 2 Nr. 1 a.F., UNÜ Art. VII Abs. 1
Nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom
22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), durch das unter anderem § 1044
Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F. aufgehoben worden ist, steht dem Einwand, das ausländische
Schiedsgericht sei mangels wirksamer Schiedsvereinbarung unzuständig
gewesen, nicht entgegen, dass es der Schiedsbeklagte versäumt
hat, gegen den Schiedsspruch im Ausland ein befristetes Rechtsmittel einzulegen.
BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZB 100/09 - OLG München
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2010 durch
den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters
und Tombrink

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. November 2009 - 34 Sch 013/09 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.866,71 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Antragstellerin Die begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs der Internationalen Schiedskammer für Obst und Gemüse in Paris vom 14. Februar 2008, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung eines restlichen Kaufpreises von 6.866,71 € (nebst Zinsen und Kosten) für die im Sommer 2007 erfolgte Lieferung von Aprikosen verurteilt worden ist. Die Antragsgegnerin hat weder gegen diesen Schiedsspruch Berufung zum Oberschiedsgericht einge- legt noch einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs beim staatlichen Berufungsgericht von Paris gestellt.
2
Das Oberlandesgericht hat den Antrag abgelehnt und festgestellt, dass der Schiedsspruch in Deutschland nicht anzuerkennen sei. Es fehle an einer schriftlichen Schiedsvereinbarung in wechselseitigem Schriftverkehr gemäß Art. II Abs. 2 des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) vom 10. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 121). Zwar nähmen nach Art. VII Abs. 1 UNÜ die Bestimmungen des Übereinkommens keiner beteiligten Partei das Recht, sich auf einen Schiedsspruch nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der Verträge des Landes, in dem er geltend gemacht werde, zu berufen, so dass gegebenenfalls über diesen Meistbegünstigungsgrundsatz auch eine Schiedsvereinbarung durch Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zustande kommen könne. Soweit die Antragstellerin hierzu auf das Schriftstück ihrer Agentin vom 8. Juni 2007 verweise, habe sie aber nicht nachgewiesen, dass dieses Schriftstück der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugegangen sei. Gründe, den Einwand der Unzuständigkeit im inländischen Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht zu berücksichtigen, seien nicht erkennbar. Insbesondere habe sich die Antragsgegnerin bereits vor dem Schiedsgericht ausdrücklich darauf berufen, dass eine Schiedsvereinbarung nicht getroffen wurde. Die Antragstellerin habe daher unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben keinen Anlass zu der Annahme gehabt, die Antragsgegnerin werde sich in Deutschland einer Vollstreckbarerklärung unter Berufung auf die fehlende Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht widersetzen.
3
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.



4
von Die Gesetzes wegen statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1025 Abs. 4 ZPO) und auch im Übrigen wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht dem von der Antragsgegnerin unter Hinweis auf das Fehlen einer Schiedsvereinbarung erhobenen Einwand der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin den Schiedsspruch nicht in Frankreich mit einem befristeten Rechtsbehelf angegriffen hat. Insoweit hat sich die Rechtslage nach dem Inkrafttreten des SchiedsverfahrensNeuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), durch das unter anderem § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F. aufgehoben wurde, geändert.
5
1. Nach § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F. war der Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs abzulehnen, wenn der Schiedsspruch rechtsunwirksam war, wobei für die Frage der Wirksamkeit - vorbehaltlich einer anderen Bestimmung durch Staatsverträge - das für das Schiedsverfahren geltende Recht maßgeblich sein sollte. Im Gegensatz dazu bestimmte § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F., dass die Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs dann beantragt werden konnte, wenn diesem ein gültiger Schiedsvertrag nicht zugrunde lag. Gestützt darauf, dass § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F. nicht auf einen gültigen Schiedsvertrag, sondern auf die Rechtswirksamkeit des Schiedsspruchs abstellte, hat der Bundesgerichtshof vormals in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur Urteile vom 26. Juni 1969 - VII ZR 32/67, BGHZ 52, 184, 188 f; vom 7. Januar 1971 - VII ZR 160/69, BGHZ 55, 162, 168 ff; und 21. Oktober 1971 - VII ZR 45/70, BGHZ 57, 153, 156 f; Senat, Urteil vom 10. Mai 1984 - III ZR 206/82, NJW 1984, 2763, 2764; Beschluss vom 23. Mai 1991 - III ZR 90/90, BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 1 Einwendungen 1) darauf verwiesen, dass zu dem die Rechtswirksamkeit des ausländischen Schiedsspruchs bestimmenden ausländischen Recht auch das Verfahrensrecht gehört und deshalb der Einwand einer fehlenden oder nicht wirksamen Schiedsvereinbarung , soweit er im Ausland mit einem fristgebundenen Rechtsbehelf hätte geltend gemacht werden können, aber nicht geltend gemacht wurde, im inländischen Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht mehr vorgebracht werden kann. Denn in diesem Fall ist nach dem ausländischen Recht, auch wenn die Schiedsvereinbarung möglicherweise unwirksam sein mag, der Schiedsspruch selbst grundsätzlich rechtswirksam.
6
2. Durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22. Dezember 1997 ist § 1044 ZPO a.F. aufgehoben worden. Nunmehr bestimmt § 1061 Abs. 1 ZPO, dass sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach dem UN-Übereinkommen vom 10. Juni 1958 richtet.
7
Ob sich hierdurch die Rechtslage geändert hat, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum streitig (verneinend unter anderem OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 1 Sch 16/02, 1 Sch 61 Sch 6/03, juris Rn. 60 ff; OLG Karlsruhe, SchiedsVZ 2006, 281, 282 f; 2006, 335, 336; 2008, 47, 48; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 26 Sch 1/07, juris Rn. 36; MünchKommZPO/Münch, 3. Aufl., § 1061 Rn. 12; MünchKommZPO /v. Adolphsen, aaO, § 1061 Anh. 1 UNÜ Art. V Rn. 11 f; Musielak/Voit, ZPO, 7. Aufl., § 1061 Rn. 20; bejahend unter anderem OLG Schleswig, RIW 2000, 706, 708; BayObLG, NJW-RR 2001, 431, 432; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., Rn. 1323; Mallmann, SchiedsVZ 2004, 152, 157; Prütting/Gehrlein/Raeschke-Kessler, ZPO, 2. Aufl., § 1061, Rn. 29 ff; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 30 Rn. 19; Stein/Jonas/ Schlosser, ZPO, 22. Aufl., Anhang § 1061, Rn. 76; unklar Zöller/Geimer, 28. Aufl., § 1061 Rn. 22 einerseits, Rn. 29 anderseits; offen gelassen in OLG Rostock IPRax 2002, 401, 405; KG SchiedsVZ 2007, 108, 112).
8
Bei der diesbezüglichen Diskussion wird allerdings verschiedentlich nicht beachtet, dass in der Senatsrechtsprechung - wie in der des vormals für das Schiedsverfahren zuständigen VII. Senats - nicht der allgemeine Grundsatz aufgestellt worden ist, dass Aufhebungsgründe immer präkludiert sind, wenn versäumt wurde, sie mit einem befristeten Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch im Ausland geltend zu machen. Vielmehr bezog sich die Rechtsprechung in erster Linie auf § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F. Außerhalb von dessen Anwendungsbereich galt die Präklusionswirkung für Einwendungen gegen den Schiedsspruch nur, soweit sie lediglich nach dem Recht des Schiedsverfahrenslandes einen Fehler darstellten, nicht aber auch, soweit sie unter die weiteren in § 1044 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO a.F. aufgeführten Fälle, in denen vormals ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs abgelehnt werden konnte, zu subsumieren waren (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. April 1990 - III ZR 56/89, BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 4 qualifizierte Mehrheit 1; und 23. Mai 1991, aaO; Urteil vom 14. Mai 1992 - III ZR 169/90, NJW 1992, 2299; siehe auch BGH, Urteil vom 7. Januar 1971, aaO S. 173), wobei der Senat allerdings bei der Prüfung der Frage, ob die Anerkennung eines Schiedsspruchs einen Verstoß gegen den deutschen ordre public (§ 1044 Abs. 2 Nr. 2 ZPO a.F.) darstellt, die ausländischen Rechtsschutzmöglichkeiten im Einzelfall mitberücksichtigt hat (Beschluss vom 12. Juli 1990 - III ZR 218/89, BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 2 Befangenheit 1; Urteil vom 1. Februar 2001 - III ZR 332/99, IPRax 2001, 580, 581 f; siehe aber auch Beschluss vom 30. November 1995 - III ZR 165/94, BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 2 Geltendmachung 1).
9
Der Senat hat die Frage, ob nach der Neuordnung des Schiedsverfahrensrechts die sogenannte Präklusionsrechtsprechung fortgesetzt werden kann, bisher offen gelassen (Beschlüsse vom 17. April 2008 - III ZB 97/06, NJW-RR 2008, 1083 Rn. 20, und 15. Januar 2009 - III ZB 83/07, SchiedsVZ 2009, 126 Rn. 6). Diese nunmehr entscheidungserhebliche Frage ist, soweit es um die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts mangels (wirksamer) Schiedsvereinbarung geht (§ 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F.), zu verneinen.
10
3. Nach § 1061 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. V Abs. 1a UNÜ (i.V.m. Art. II UNÜ) kann sich ein Antragsgegner im Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs darauf berufen, dass dem Schiedsspruch keine (gültige) Schiedsvereinbarung zugrunde liegt. Einen Vorbehalt der Geltendmachung ausländischer Rechtsbehelfe gegen den Schiedsspruch enthalten weder § 1061 ZPO noch Art. V UNÜ. Im Rahmen des durch das nationale Recht in Bezug genommenen UN-Übereinkommens kann deshalb dieser Einwand nicht unter Hinweis auf eine unterlassene Geltendmachung befristeter Rechtsbehelfe im Ausland zurückgewiesen werden.
11
Allerdings bestimmt § 1061 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. VII Abs. 1 UNÜ, dass die Bestimmungen des Übereinkommens keiner beteiligten Partei das Recht nehmen, sich auf einen Schiedsspruch nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der Verträge des Landes, in dem er geltend gemacht wird, zu berufen (sogenannte Meistbegünstigungsklausel). Dort enthaltene Präklusionsbestimmungen können deshalb die Verteidigungsmöglichkeiten eines Antragsgegners im inländischen Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren beschränken.
12
a) Art. V Abs. 1 Satz 1 des Europäischen Übereinkommens über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (EuÜ) vom 21. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 425) sieht insoweit vor, dass eine Partei, will sie die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts mit der Begründung erheben, eine Schiedsvereinbarung bestehe nicht oder sei unwirksam, dies spätestens gleichzeitig mit ihrer Einlassung zur Hauptsache im schiedsrichterlichen Verfahren geltend zu machen hat. Anderenfalls ist sie mit dieser Rüge nach Maßgabe des Art. V Abs. 2 EuÜ auch in späteren Verfahren vor einem staatlichen Gericht ausgeschlossen. Eine weitergehende Präklusion wegen der Versäumung eines befristeten Rechtsmittels gegen den Schiedsspruch kennt das Europäische Übereinkommen nicht. Da die Antragsgegnerin sich im hiesigen Schiedsverfahren von Anfang an auf eine fehlende Schiedsvereinbarung berufen hat, ist nach dem Europäischen Übereinkommen die Zuständigkeitsrüge zulässig.
13
b) Der Erhebung der Zuständigkeitsrüge stehen auch nicht die für innerstaatliche Schiedssprüche geltenden nationalen Bestimmungen des § 1059 Abs. 2 Nr. 1a, Abs. 3, § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO entgegen.
14
Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1a ZPO kann ein inländischer Schiedsspruch unter anderem deshalb aufgehoben werden, weil es an einer gültigen Schiedsvereinbarung fehlt. Der entsprechende Aufhebungsantrag muss nach § 1059 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO bei Gericht grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zugang des Schiedsspruchs eingereicht werden. An diese Frist knüpft § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO dergestalt an, dass im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des inländischen Schiedsspruchs die Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - anders als die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - nicht zu berücksichtigen sind, wenn die in § 1059 Abs. 3 ZPO bestimmte Frist abgelaufen ist, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.
15
Diese Regelungen finden jedoch keine entsprechende Anwendung auf ausländische Schiedssprüche. Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO allein auf das UN-Übereinkommen Bezug nimmt und deshalb der Verweis in Art. VII Abs. 1 UNÜ bezüglich des innerstaatlichen Rechts ins Leere geht. Vielmehr ist der Meistbegünstigungsgrundsatz in Art. VII Abs. 1 UNÜ dahin zu verstehen, dass er - unter Durchbrechung der Rückverweisung des nationalen Rechts auf das UN-Übereinkommen - grundsätzlich auch die Anwendung von im Vergleich zum UN-Übereinkommen anerkennungsfreundlicheren Vorschriften des nationalen Rechts, auch soweit diese an sich für innerstaatliche Schiedssprüche gelten, auf ausländische Schiedssprüche erlaubt (vgl. zur Formvorschrift des § 1031 ZPO Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - III ZB 69/09, Rn. 10 ff, vorgesehen für BGHZ).
16
Jedoch kann das von § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO in Bezug genommene Rechtsbehelfsverfahren (§ 1059 ZPO) auf ausländische Schiedssprüche nicht angewendet werden, wobei dahinstehen kann, ob es sich insoweit überhaupt um eine "anerkennungsfreundlichere" Regelung handelt. Denn die Entscheidung , ob und unter welchen Voraussetzungen ein im Ausland ergangener Schiedsspruch aufgehoben und ob ein entsprechendes Rechtsmittel unbefristet oder nur innerhalb einer bestimmten Frist bei Gericht eingereicht werden kann, fällt nicht in die Zuständigkeit des deutschen Gesetzgebers. Gilt § 1059 ZPO aber auch im Rahmen des Art. VII Abs. 1 UNÜ nicht für ausländische Schiedssprüche , entfällt auch die Möglichkeit der Anknüpfung an die Präklusionsregelung in § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO.
17
4. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin in Frankreich kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts eingelegt hat, führt entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht dazu, dass die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts als gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten im innerstaatlichen Vollstreckbarerklärungsverfahren unbeachtlich ist. Zwar mag mit der Rechtsbeschwerde davon auszugehen sein, dass dem von § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO berufenen internationalen Schiedsverfahrensrecht der Grundsatz von Treu und Glauben zu eigen ist, und zwar auch in Gestalt des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium). Allerdings kann nicht in jedem widersprüchlichen Verhalten ein Verstoß gegen Treu und Glauben gesehen werden. Nach deutschem Recht ist ein solches Verhalten erst dann rechtsmissbräuchlich , wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Dass im internationalen Schiedsverfahrensrecht ein Weniger genügen könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. Senat, Beschluss vom 17. April 2008, aaO Rn. 12). Allein der Umstand, dass eine Partei sich gegen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs im Inland wendet, ohne diesen zuvor im Ausland mit einem möglichen Rechtsmittel angefochten zu haben, genügt für die Annahme eines widersprüchlichen Verhaltens aber nicht (vgl. Senat aaO Rn. 15). Im Übrigen hat das Oberlandesgericht in tatrichterlicher Würdigung festgestellt, dass die Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben keinen Anlass zu der Annahme gehabt habe, die Antragsgegnerin werde sich in Deutschland einer Vollstreckbarerklärung unter Berufung auf die fehlende Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht widersetzen. Rechtsfehler dieser Bewertung zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf, mit der die Antragstellerin lediglich ihre gegenteilige Auffassung an die Stelle der des Oberlandesgerichts setzt. Dass besondere Umstände vorliegen, die ungeachtet des Fehlens eines solchen Vertrauenstatbestands die Rüge der Unzuständigkeit als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen, ist nicht ersichtlich.
18
5. Auch im Übrigen erweist sich der angefochtene Beschluss als rechtsfehlerfrei. Auf eine nähere Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 564 Satz 1, Satz 3 ZPO verzichtet.
Schlick Herrmann Wöstmann
Seiters Tombrink
Vorinstanz:
OLG München, Entscheidung vom 23.11.2009 - 34 Sch 13/09 -

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

(1) Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des Beweisführers nach der Vorschrift des § 138 zu erklären.

(2) Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift zu richten.

(3) Wird die Erklärung nicht abgegeben, so ist die Urkunde als anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht, die Echtheit bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 57/10
vom
30. September 2010
in dem Verfahren
auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Zulässigkeit der Aufrechnung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines
ausländischen Schiedsspruchs.

b) Zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für eine Vollstreckungsabwehrklage.
BGH, Beschluss vom 30. September 2010 - III ZB 57/10 - Kammergericht Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2010 durch
den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann,
Hucke und Seiters

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Kammergerichts vom 18. Januar 2010 - 20 Sch 9/09 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. April 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerderechtszugs, an das Kammergericht zurückverwiesen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 97.921,60 €

Gründe:


I.


1
Die Antragstellerin als Verkäuferin schloss mit der Antragsgegnerin als Käuferin am 20. Juni 2005 einen Vertrag (CONTRACT NO. 3/1/5109) über die Lieferung von Zucker. Die Vereinbarung enthielt eine Schiedsklausel, nach der "alle aus diesem Kontrakt entstehenden Streitigkeiten" an den Rat der "Refined Sugar Association of London" (RSA) zur Schlichtung übergeben werden sollten. Für Lieferungen im Dezember 2005 stellte die Antragstellerin der Antragsgegnerin 97.921,60 € in Rechnung. Diese erklärte insoweit die Aufrechnung mit streitigen Schadensersatzforderungen aus drei weiteren Verträgen (NO. 3/1/5084; 3/1/5113; 3/1/5115) über zusammen 149.025,60 €. Die Antragstellerin erhob daraufhin Schiedsklage bei der RSA.
2
Das Schiedsgericht verurteilte die Antragsgegnerin durch Schiedsspruch vom 24. Februar 2009 zur Zahlung von 97.921,60 € nebst Zinsen und Kosten. Dabei ließ das Schiedsgericht die zur Aufrechnung gestellten und zum Gegenstand einer Widerklage gemachten Schadensersatzforderungen unberücksichtigt mit der Begründung, es sei insoweit nicht zur Entscheidung befugt. Es handele sich nicht um Ansprüche, die aus bzw. im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 20. Juni 2005 entstanden seien. Diese beruhten vielmehr auf anderen Verträgen und unterlägen ihren eigenen gesonderten Schiedsvereinbarungen.
3
Die Antragstellerin hat vor dem Kammergericht beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin hat ihre Aufrechnung wiederholt, die Antragstellerin hierzu unter anderem die Einrede des Schiedsvertrags erhoben und insoweit die Unzuständigkeit des Kammergerichts zur Entscheidung über die Gegenforderungen geltend gemacht. Dem ist die Antragsgegnerin mit der Behauptung entgegen getreten, dass jedenfalls bezüglich der Verträge NO. 3/1/5113 und 3/1/5115, aus denen Schadensersatzforderungen über zusammen 130.350 € resultierten, keine wirksamen Schiedsvereinbarungen bestünden.
4
Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 18. Januar 2010, berichtigt durch Beschluss vom 29. April 2010, den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Die Aufrechnung der Antragsgegnerin sei nicht zu berücksichtigen, weil deren Zulassung dem Wesen, Zweck und Ziel des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung , das auf beschleunigte Erledigung gerichtet sei, widerspreche und im Übrigen die funktionelle Zuständigkeit des Kammergerichts für die Gegenforderungen nicht begründet sei. Der Zulässigkeit der Aufrechnung stehe bereits entgegen, dass die Aufrechnungslage schon zum Zeitpunkt des Schiedsverfahrens bestanden habe, es sich mithin nicht um eine erst nachträglich, nach Abschluss des Schiedsverfahrens entstandene Einwendung im Sinne von § 767 Abs. 2 ZPO handele. Im Übrigen könne die Vollstreckbarerklärung nur dann abgelehnt werden, wenn einer der gesetzlichen Aufhebungsgründe vorliege. Die "Ablehnungskompetenz" des staatlichen Gerichts umfasse aber nicht die Prüfung, ob und inwieweit die Entscheidung des Schiedsgerichts richtig sei. Mithin sei es dem Gericht verwehrt zu prüfen, ob die Bewertung der Gegenforderungen durch das Schiedsgericht als schiedsbefangen rechtlich zutreffe. Hierzu habe das Schiedsgericht abschließend und endgültig erkannt. Darüber hinaus sei eine Berücksichtigung der Aufrechnung auch deshalb nicht geboten, weil der Zweck einer Verfahrensvereinfachung sonst nicht erreicht werde. Zwar sei es nicht sinnvoll, wenn ein Antragsgegner trotz materiell-rechtlicher Einwendungen eine Vollstreckbarerklärung hinnehmen müsse und insoweit auf eine Vollstreckungsabwehrklage vor demselben staatlichen Gericht verwiesen werde. Das Kammergericht sei für die Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage aber funktional unzuständig. Einer Entscheidung über die Einrede der Schiedsvereinbarung der Antragstellerin bedürfe es daher nicht, weil über die Aufrechnung bereits aus den genannten Gründen nicht zu befinden sei.
5
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.


6
1. Die von Gesetzes wegen statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1025 Abs. 4 ZPO) Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO).
7
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Beschwerde nicht etwa deshalb unzulässig, weil die Antragsgegnerin in ihrer Begründung nicht unmittelbar auf die Argumentation des Kammergerichts eingegangen ist, wonach ihm die Prüfung verwehrt sei, ob das Schiedsgericht zu Recht die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen als schiedsbefangen eingestuft und deshalb nicht berücksichtigt hat. Der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass ein Rechtsmittel unzulässig ist, wenn die angefochtene Gerichtsentscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen gestützt wird, die Rechtsmittelschrift aber nicht alle diese Erwägungen beanstandet , greift insoweit nicht. Denn die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf die nachfolgend unter 2 zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eingehend dargelegt, dass in einem Fall, in dem ein Schiedsgericht - gleichgültig, ob zu Recht oder zu Unrecht - eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht berücksichtigt hat, diese grundsätzlich im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung geltend gemacht werden kann. Dies bedeutet, dass das staatliche Gericht selbständig zu prüfen hat, ob die in seinem Verfahren wiederholte Aufrechnung bzw. der Aufrechnungseinwand zulässig und begründet ist. Insoweit erfassen die Rügen der Antragsgegnerin auch die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss des Kammergerichts, so dass keine Rede davon sein kann, die Antragsgegnerin habe eine selbständig tra- gende Erwägung der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend angegriffen.
8
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 6. Februar 1957 - V ZR 126/55, LM § 1042 ZPO Nr. 4, und 16. Februar 1961 - VII ZR 191/59, BGHZ 34, 274, 277 ff; Senat, Urteile vom 12. Juli 1990 - III ZR 174/89, NJW 1990, 3210, 3211 und 3. Juli 1997 - III ZR 75/95, NJW-RR 1997, 1289) sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren - über die gesetzlichen Aufhebungsgründe hinaus (für inländische Schiedssprüche § 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO bzw. § 1042 Abs. 2, § 1041 Abs. 1 ZPO a.F.; für ausländische Schiedssprüche § 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche , BGBl. 1961 II S. 121) - sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch zulässig. Allerdings müssen in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO die Gründe, auf denen die Einwendung beruht, grundsätzlich nach dem Schiedsverfahren entstanden sein, das heißt bei einer Aufrechnung darf die Aufrechnungslage nicht bereits während des Schiedsverfahrens bestanden haben. Letzteres gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht ausnahmslos. Vielmehr ist die Aufrechnung auch mit einer vor Abschluss des Schiedsverfahrens entstandenen Forderung möglich, wenn der Schuldner schon vor dem Schiedsgericht aufgerechnet bzw. den Aufrechnungseinwand erhoben hat, das Schiedsgericht aber über die zur Aufrechnung gestellte Forderung - zum Beispiel mit der Begründung , es sei für diese nicht zuständig - nicht befunden hat. Wo ein Schiedsgericht sich der Entscheidung über die Aufrechnung enthält, steht nichts im Wege, den Aufrechnungseinwand vor dem ordentlichen Gericht zu wiederholen , gleichviel ob das Schiedsgericht mit Recht oder Unrecht nicht auf die Aufrechnung eingegangen ist (BGH, Urteil vom 22. November 1962 - VII ZR 55/61, BGHZ 38, 259, 264 ff). Gleiches gilt, wenn der Schuldner zwar vor dem Schiedsgericht nicht aufgerechnet hat, aber feststeht, dass das Schiedsgericht über die Gegenforderung bei erfolgter Aufrechnung nicht entschieden hätte (BGH, Urteil vom 7. Januar 1965 - VII ZR 241/63, NJW 1965, 1138, 1139).
9
Soweit nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), durch das unter anderem die Zuständigkeit für das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs erstinstanzlich bei den Oberlandesgerichten angesiedelt worden ist, vereinzelt in der Rechtsprechung (BayObLG NJW-RR 2001, 1363 f; OLG Stuttgart OLGR 2001, 50, 51 f) die Auffassung vertreten wird, nunmehr seien bestrittene materiell-rechtliche Einwendungen wie die Aufrechnung im Vollstreckbarerklärungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich und könnten nur zum Gegenstand einer eigenständigen Vollstreckungsabwehrklage gemacht werden, ist dem der Senat nicht gefolgt (ablehnend auch OLG Hamm, NJW-RR 2001, 1362 f; OLG Köln, SchiedsVZ 2005, 163, 165; OLG Dresden SchiedsVZ 2005, 210, 213; siehe auch OLG Düsseldorf SchiedsVZ 2005, 214, 215 f und OLG Koblenz SchiedsVZ 2005, 260, 262; vgl. aus der Literatur ebenfalls ablehnend MünchKommZPO /Adolphsen, 3. Aufl., § 1061 Anh. 1 UNÜ, Art. V Rn. 16; Musielak /Voit, ZPO, 7. Aufl., § 1060 Rn. 12; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1029 Rn. 88, § 1061 Rn. 21), Vielmehr sind auch weiterhin materiell-rechtliche Einwendungen wie die Aufrechnung im Umfang der bisherigen Rechtsprechung im Vollstreckbarerklärungsverfahren zulässig (Senat, Beschlüsse vom 8. November 2007 - III ZB 95/06, SchiedsVZ 2008, 40 Rn. 31 f, und 29. Juli 2010 - III ZB 48/09, juris Rn. 3; siehe auch Beschluss vom 17. Januar 2008 - III ZB 11/07, NJW-RR 2008, 558 Rn. 18 zur Einrede der Insolvenzanfechtung im Vollstreckbarerklärungsverfahren ).
10
Soweit das Kammergericht für seine gegenteilige Auffassung maßgeblich darauf abgestellt hat, dass die Oberlandesgerichte für die Geltendmachung materiell -rechtlicher Einwendungen im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 Abs. 1 ZPO) unzuständig wären, ist dies im Übrigen fehlerhaft. Zwar wird teilweise in der Rechtsprechung (BayObLG aaO S. 1363) und in der Literatur (MünchKommZPO/Münch aaO § 1060 Rn. 38, § 1062 Rn. 9; Musielak/Voit aaO § 1060 Rn. 13) die Meinung vertreten, dass ungeachtet der durch das Schiedsverfahrens -Neuregelungsgesetz begründeten erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs zur Entscheidung der Verfahren nach § 767 Abs. 1 ZPO weiterhin - je nach Streitwert - die Amts- oder Landgerichte berufen seien. Zuständig ist jedoch das "Prozessgericht des ersten Rechtszugs", das heißt das Gericht des Vorprozesses erster Instanz, in dem der Vollstreckungstitel geschaffen worden ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 6. Februar 1975 - III ZB 11/74, LM § 767 ZPO Nr. 42; BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1979 - IV ARZ 42/79, NJW 1980, 188, 189). Vollstreckungstitel ist bei der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs aber die Entscheidung des Oberlandesgerichts (vgl. nur Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1999 - III ZB 43/99, BGHR ZPO § 1064 Abs. 2, 3 Vollstreckbarerklärung 1). Dementsprechend ist das Oberlandesgericht das zuständige Gericht im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO (in diesem Sinn auch OLG Stuttgart aaO S. 52; OLG Hamm aaO S. 1362; OLG Dresden aaO; OLG München, Beschluss vom 12. November 2007 - 34 Sch 10/07, 34 Sch 34 Sch 010/07 - juris Rn. 16; MünchKommZPO /Adolphsen aaO § 1061 Anh. 1 UNÜ Art. V Rn. 16; Prütting /Gehrlein/Scheuch, ZPO, 2. Aufl., § 767 Rn. 28 f; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1063 Rn. 4; Zöller-Herget aaO § 767 Rn. 10; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 2444 ff, 2449). Etwas anderes gilt selbstverständlich, wenn der geltend gemachte Einwand seinerseits einer Schiedsabrede unterliegt; dann ist das Schiedsgericht und nicht das Ober- landesgericht zur Entscheidung berufen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1986 - IVb ZR 80/85, BGHZ 99, 143, 146 ff; Senat, Beschlüsse vom 19. Dezember 1995 - III ZR 194/94, NJW-RR 1996, 508 und 8. November 2007 aaO Rn. 19).
11
3. Ausgehend davon, dass das Schiedsgericht sich einer Entscheidung über die Schadensersatzforderungen der Antragsgegnerin mit der Begründung enthalten hat, die Schiedsvereinbarung im Vertrag vom 20. Juni 2005 erfasse nicht diese Ansprüche, konnte die Antragsgegnerin deshalb die Aufrechnung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung grundsätzlich erneut geltend machen.
12
Allerdings hat die Antragstellerin insoweit die Einrede des Schiedsvertrags erhoben. Beruft sich eine Partei vor dem staatlichen Gericht zu Recht darauf, dass die einer Aufrechnung zugrunde liegende bestrittene Forderung ihrerseits einer Schiedsabrede unterliege, darf die Aufrechnung nicht berücksichtigt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2008 - III ZR 320/06, NJW-RR 2008, 556 Rn. 10; vom 29. Juli 2010, aaO Rn. 4 m.w.N.). Rechtsfehlerhaft ist das Kammergericht insoweit jedoch davon ausgegangen, die streitigen Gegenforderungen seien bereits deshalb als schiedsbefangen zu behandeln , weil das Schiedsgericht die Schiedsbefangenheit in seiner Entscheidung angesprochen habe und dies Bindungswirkung für das anschließende Verfahren vor dem staatlichen Gericht entfalte. Erhebt ein Schuldner im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung den Einwand der Aufrechnung, muss das Oberlandesgericht diese Einwendung in eigener Zuständigkeit prüfen. Die Frage, ob das Schiedsgericht seinerseits im Schiedsverfahren die Aufrechnung zu Recht oder zu Unrecht nicht berücksichtigt hat, ist grundsätzlich unerheblich (vgl. BGH, Urteile vom 22. November 1962 und 7. Januar 1965, jeweils aaO; siehe auch Senat , Beschluss vom 29. Juli 2010 aaO Rn. 3). Dementsprechend kann die Annahme des Schiedsgerichts, die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen unterlägen ihren eigenen gesonderten Schiedsvereinbarungen, das Oberlandesgericht nicht im späteren Verfahren auf Vollstreckbarerklärung bei der Prüfung der Zulässigkeit des vor ihm geltend gemachten Aufrechnungseinwands binden.
13
ergänzend Nur ist darauf hinzuweisen, dass diese Annahme des Schiedsgerichts nicht entscheidungserheblich gewesen sein dürfte. Vielmehr hat das Schiedsgericht vor allem darauf abgestellt, dass die Ansprüche auf Verträgen beruhten, die nicht gemäß der Schiedsvereinbarung vom 20. Juni 2005 als Streitigkeit "aus diesem Kontrakt" anzusehen sind. Diese Feststellung gilt aber unabhängig davon, ob die Schadensersatzforderungen einer eigenen Schiedsabrede unterliegen oder aber vor den staatlichen Gerichten geltend zu machen sind.
14
4. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Das Kammergericht wird im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob die von der Antragstellerin erhobene Einrede der Schiedsvereinbarung begründet ist und - sofern dies nicht der Fall sein sollte - ob die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen bestehen.
Schlick Herrmann Wöstmann
Hucke Seiters

Vorinstanz:
KG Berlin, Entscheidung vom 18.01.2010 - 20 SCH 9/09 -

Tenor

1. Der Schiedsspruch des ICC Internationalen Schiedsgerichts Stockholm/Schweden vom 7.10.2010 des Einzelschiedsrichters J. H. – Az. 16561/JHN - wird für vollstreckbar erklärt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert dieses Verfahrens beträgt 649.324,10 EUR (416.000 EUR + DKK 1.522.699 + GBP 19.567,81 + EUR 3.203,40 + SEK 31.013,50).

Gründe

A.

Der Antragsteller, der in ein Gestüt betreibt und Pferde züchtet, und der Antragsgegner schlossen unter dem Datum 2./ 3. September 2008 einen schriftlichen Kaufvertrag über den am 3.5.1998 geborenen Hengst „Z. F.“ (Anlage Ast 4).

In § 2 „Beschaffenheitsvereinbarung“ findet sich nach Angaben zum Geburtsdatum, Geschlecht, zur Farbe und der Lebens-Nr. des Hengstes der Eintrag „Einsatzzweck: Zucht- und/oder Dressurpferd“. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass der Hengst nach mündlicher Absprache im Dressursport auf „internationalem Niveau“ zum Einsatz kommen sollte.

Die Parteien haben sich (mündlich) auf einen Kaufpreis von 1.3 Mio EUR geeinigt. Auf Wunsch des Antragstellers wurde der Kaufpreis (aus steuerlichen Gründen) in § 3 der Vertragsurkunde mit 1.040.000 EUR angegeben. 60 % des (tatsächlich vereinbarten) Kaufpreises sollten mit der Übergabe des Pferdes fällig werden; weitere 20 % des Kaufpreises mit dem Ablauf des ersten Kalenderjahres nach Inkrafttreten des Vertrages und restliche 20 % mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres.

In § 4 „Ankaufuntersuchung“ wurde festgelegt, dass auf Veranlassung des Käufers am 3.9.2008 eine abschließende tierärztliche Ankaufuntersuchung in der Tierklinik stattfindet, deren Protokoll dem schriftlichen Kaufvertrag als Anlage 2 beigefügt war und deren Ergebnis auch dem Verkäufer in Kopie zur Verfügung gestellt wird.

Der Käufer wurde vom Verkäufer im zweiten Absatz von § 4 informiert, dass die Qualität des Spermas des Pferdes bis 2007 unterschiedlich war. Im dritten Absatz heißt es, dass die durch den Tierarzt getroffenen Feststellungen nicht Beschaffenheitsvereinbarung, sondern eigene Erklärung des Tierarztes mit dem von ihm für den Käufer festgestellten Gesundheitsstatus sind.

In § 7 verpflichtete sich der Verkäufer, den Hengst zum Zweck der tierärztlichen Untersuchung zur Pferdeklinik zu transportieren, wo nach § 3 Ziff. 4 die Übergabe erfolgen sollte, sobald 60 % des Kaufpreises auf ein in § 3 Ziff. 3 genanntes Konto angewiesen sind.

In § 8 erster Abschnitt verpflichtete sich der Käufer, dem Verkäufer den Hengst zum Einsatz für Zuchtzwecke in dessen Stallungen anzubieten, sobald dieser nicht mehr als Dressurpferd eingesetzt wird, aber spätestens, wenn das Pferd 20 Jahre alt geworden ist. Der Hengst sollte dann weiter im Eigentum des Verkäufers verbleiben und die erwirtschaftete Decktaxe zu gleichen Teilen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer aufgeteilt werden. Weitere Einzelheiten sollten nach § 8 Abschnitt 2 spätestens bis zur Überlassung des Pferdes an den Verkäufer einvernehmlich geregelt werden.

In § 10 (Rechtswahl pp.) heißt es in Ziff. 1, dass der Vertrag ausschließlich den Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG) unterliegt. Nach Ziff. 2 sollen alle aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden werden. Als zuständig wurde das .. und als Verhandlungssprache Englisch vereinbart.

Nach am 3.9.2008 erfolgter tierärztlicher Kaufuntersuchung in der Pferdeklinik (vgl. dazu das Untersuchungsprotokoll des Tierarztes gleichen Datums, Bl. 31 bis 36 d.A.) und nach Zahlung von insgesamt 884.000 EUR (624.000 EUR per Banküberweisung und 260.000 EUR in bar) wurde der Hengst dem Antragsgegner noch am gleichen Tag übergeben.

Der Antragsgegner überließ „Z. F.“ anschließend dem Reiter und Ausbilder E. zum professionellen Dressurtraining.

Mit der Behauptung, zwischenzeitlich durchgeführte weitere tierärztliche Untersuchungen und Begutachtungen hätten ergeben, dass bei dem Hengst schon zum Zeitpunkt der Übergabe eine Lahmheit am rechten Vorderbein und Veränderungen im Rückenbereich vorgelegen hätten, die den beabsichtigten Einsatz im Dressursport auf internationalem Niveau unmöglich machten, außerdem sei der Hengst für den Zuchteinsatz ungeeignet gewesen, weil sein Samen in tiefgefrorenem Zustand nicht die Mindestanforderungen des WBFSH erfülle, beantragte der Antragsgegner am 19.8.2009 bei dem ICC international Court of Arbitration die Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens.

Der Antragsgegner strebte die Vertragsaufhebung nach Art. 49 CISG mit den Rechtsfolgen der Art. 81 f. CISG an. Neben der Rückerstattung der bereits gezahlten 884.000 EUR begehrte er Schadensersatz wegen Vertragsverletzung (Art. 81 Abs.1 S.1; 74 ff. CISG) in Höhe von 52.400 EUR und hilfsweise eine Minderung des Kaufpreises um die noch nicht gezahlten 40 %.

Der Antragsteller ist dem Vertragsaufhebungs- und Schadensersatzverlangen entgegengetreten und hat seinerseits die Feststellung beantragt, dass der Antragsgegner ihm den Restkaufpreis von 416.000 EUR (1.3 Mio EUR - 884.000 EUR) zu bezahlen hat. Darüber hinaus hat er Verzugszinsen aus einem Betrag von 208.000 EUR ab dem 3.9.2009 und aus weiteren 208.000 EUR ab dem 3.9.2010 sowie Ersatz weiterer Kosten (u.a. Anwaltshonorare und Kosten veterinärärztlicher Gutachten) verlangt.

In den Verhandlungen vor dem Schiedsgericht - die Parteien haben sich darauf verständigt, dass die Sache durch einen Einzelschiedsrichter entschieden wird - wurde über die vom Antragsgegner behaupteten Mängel Beweis erhoben. Ausweislich der Ziff. V 2.4. des Schiedsspruches kamen auch die Rückenprobleme des Hengstes zur Sprache. Jedoch hat der Antragsgegner die Auffassung vertreten, die enttäuschenden Rückenqualitäten reichten für einen Vertragsrücktritt nicht aus.

Durch rechtskräftigen Schiedsspruch vom 7.10.2010, auf den wegen der die Entscheidung tragenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen Bezug genommen wird (Seite 53 bis 68 des Schiedsspruches), hat der Einzelschiedsrichter die Anträge des Antragsgegners abgelehnt (Ziff.1) und er hat den Antragsgegner angewiesen, die Rechtskraft des Vertrages zwischen den Parteien anzuerkennen und an den Antragsteller 416.000 EUR nebst Zinsen von sieben Prozent über der von der dänischen Nationalbank festgesetzten Referenzrate aus 208.000 EUR ab dem 3.9.2009 und aus weiteren 208.000 EUR seit dem 3.9.2010 zu zahlen (Ziff. 2 und 3).

Der Antragsgegner wurde weiter angewiesen, dem Antragsteller anzubieten, dass das Pferd gemäß § 8 des Vertrages für Zuchtzwecke in dessen Stallungen zurückgeführt wird (Ziff.4).

Darüber hinaus wurde er verpflichtet, dem Antragsteller Rechtskosten und weitere Auslagen, die diesem in dem Schiedsverfahren entstanden sind, nebst Zinsen zu entschädigen (Ziff.5).

Schließlich sollte der Antragsgegner die Kosten des Schiedsverfahrens tragen. Da die Parteien dem Schiedsgericht hierfür gesamtschuldnerisch haftbar waren, wurde dem Antragsgegner aufgegeben, dem Antragsteller den auf diesen entfallenden Kostenanteil von 52.000 US-Dollar nebst Zinsen zu erstatten (Ziff.6).

Der Antragsteller, der die inländische Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches anstrebt, ist der Ansicht, der Vollstreckbarerklärung stünden keine Gründe entgegen. Die Schiedsvereinbarung sei wirksam, der mit dem Antragsgegner vereinbarte Kaufpreis sei nicht sittenwidrig überhöht, der Antragsgegner habe die von ihm behaupteten, angeblich bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhandenen Mängel des Pferdes in dem Schiedsgerichtsverfahren nicht beweisen können. Der Schiedsspruch verstoße auch nicht gegen den deutschen „ordre public“. Im Übrigen seien materiell-rechtliche Einwendungen gegen den zuerkannten Anspruch präkludiert, soweit sie nicht erst nach Erlass des Schiedsspruches entstanden sind.

Der Antragsteller beantragt (Bl. 2, 3 d.A.),

den Schiedsspruch des vom 7.10.2010 für vollstreckbar zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt (Bl. 13 d.A.),

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner rügt einen Verstoß gegen den inländischen ordre public. Unter Hinweis auf die bereits im Schiedsgerichtsverfahren vorgelegten veterinärärztlichen Zeugnisse sowie eine weitere Stellungnahme des Prof. Dr. vom 2.12.2010 (Bl. 37 bis 40 d.A.) hält der Antragsgegner an der Behauptung fest, der Hengst habe zum Zeitpunkt der Übergabe gravierende Mängel aufgewiesen. Wegen eines lahmenden rechten Vorderbeines und krankhafter Veränderungen im Rückenbereich sei das Pferd zu dem vertraglich vorausgesetzten Einsatz im Dressursport auf höchstem internationalem Niveau ungeeignet gewesen. Auch zu Zuchtzwecken sei der Hengst nicht zu verwenden. Zum einen könne er seinen züchterischen Wert nicht durch Sporterfolge untermauern. Außerdem sei das Sperma des Hengstes mangels ausreichender Qualität für die in der modernen Pferdezucht gebräuchliche Besamung mittels Tiefgefriersperma ungeeignet. Folge sei, dass der Verkehrswert des Hengstes bei Übergabe nicht 1.3 Mio EUR, sondern allenfalls 100.000 EUR betragen habe. Mithin liege ein krasses Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem tatsächlichen Verkehrswert des Hengstes vor, was nach dem auf den Kaufvertrag wegen der in Deutschland erfolgten Übergabe anwendbaren § 138 BGB die Nichtigkeit zur Folge habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestehe eine tatsächliche Vermutung für eine auf Verkäuferseite vorhandene verwerfliche Gesinnung, wenn der Kaufpreis den Verkehrswert um 100 % übersteige. Da die Vorschrift des § 138 BGB Bestandteil des deutschen ordre public sei, sei der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches zurückzuweisen. Wenn aber der Kaufvertrag wegen des sittenwidrig überhöhten Kaufpreises insgesamt nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei, liege auch keine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung vor, was im Verfahren nach § 1061 ZPO i.V.m. dem UNÜ selbst dann eingewandt werden könne, wenn dies – wie hier - im Schiedsgerichtsverfahren nicht gerügt worden sei.

B.

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des rechtskräftigen Schiedsspruches des ist zulässig (I.) und begründet (II.).

I.

Der Antrag ist gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. dem UN-Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im Folgenden UNÜ) statthaft. Vorliegend handelt es sich um einen ausländischen Schiedsspruch im Sinne der §§ 1061, 1055 ZPO. Das Saarländische Oberlandesgericht ist zur Entscheidung über den Antrag gemäß § 1062 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig.

II.

Die Voraussetzungen nach Art. 3 ff. des UN-Übereinkommens für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches vom 7. Oktober 2010 liegen vor:

Die formellen Anforderungen von Art IV des UNÜ sind erfüllt: Der Antragsteller hat die mit einer Apostille versehene Abschrift des Schiedsspruchs, deren Übereinstimmung mit der Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt wurde, sowie eine von einer amtlichen Übersetzerin gefertigte ebenfalls beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt (Art. IV Abs. 1 und 2).

Gründe, die nach Art. V des UNÜ eine Versagung der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung rechtfertigen können, liegen nicht vor:

Der Antragsgegner rügt einen Verstoß gegen den inländischen ordre public, den er damit begründet, der vereinbarte Kaufpreis von 1.3 Mio EUR sei wegen (bereits im Schiedsgerichtsverfahren) behaupteter Mängel des Hengstes bei Gefahrübergang weit übersetzt gewesen. Es habe ein besonders grobes Missverhältnis zum Verkehrswert des Hengstes vorgelegen, der allenfalls 100.000 EUR betragen habe. Deshalb, so die Argumentation des Antragsgegners, sei der Kaufvertrag in Anwendung der nach seinem Dafürhalten wegen der in Deutschland erfolgten Übergabe in materiell-rechtlicher Hinsicht maßgeblichen Vorschrift des § 138 Abs.1 BGB insgesamt nichtig. Nach gefestigter deutscher Spruchpraxis bestehe in Fällen, bei denen der Wert der Leistung den der Gegenleistung um rund 100 % übersteigt, eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln des Verkäufers aus verwerflicher Gesinnung. Die Unwirksamkeit des Kaufvertrages nach § 138 Abs. 1 BGB habe auch die Unwirksamkeit der in § 10 getroffenen Schiedsgerichtsvereinbarung zur Folge.

Die Einwendungen sind im Prinzip beachtlich: Die Überprüfung eines ausländischen Schiedsspruches erstreckt sich gemäß Art V Abs. 2 lit. b. UNÜ auf Verstöße gegen den inländischen ordre public. Auch das Fehlen oder die Unwirksamkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung ist ein im Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren nach § 1061 BGB i.V.m. Art. V Abs. 1 lit. a. UNÜ zu berücksichtigendes Hindernis für die Vollstreckbarerklärung.

1.

Der Einwand, eine wirksame Schiedsvereinbarung liege nicht vor, ist dem Antragsgegner entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers allerdings nicht schon deshalb verwehrt, weil er die behauptete Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung im ausländischen Schiedsgerichtsverfahren nicht beanstandet hat. Entgegen einer von Teilen der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht muss das Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH Beschluss vom 16.12.2010 – III ZB 100/09 = NJW 2011, 1290 bis 1292) zur Vermeidung einer Präklusion nicht schon im ausländischen Schiedsverfahren gerügt werden. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22.12.1997 (BGBl. I, 3224), durch das u.a. § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F. aufgehoben worden ist, dem Einwand, das ausländische Schiedsgericht sei mangels wirksamer Schiedsvereinbarung unzuständig gewesen, nicht entgegensteht, dass der Schiedsbeklagte es versäumt hat, dies im Schiedsverfahren zu rügen oder gegen den Schiedsspruch im Ausland ein befristetes Rechtsmittel einzulegen (BGH a.a.O.). Auch ein substantiiert dargelegter Verstoß gegen den deutschen ordre public wäre ein beachtlicher Einwand (Zöller-Geimer, ZPO, 27. Aufl. Rn. 30, 31 zu § 1061).

Der Streitfall weist jedoch die Besonderheit auf, dass der Antragsgegner den Verstoß gegen den ordre public und die geltend gemachte Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung auf eine materiell-rechtliche Einwendung stützt, deren Tatsachengrundlage ihm im Schiedsgerichtsverfahren bereits bekannt war und die nicht erst nach dem Erlass des ausländischen Schiedsspruches entstanden ist. Der Antragsgegner wusste um die behaupteten Mängel des Hengstes, mit denen er nun die grobe Wertdiskrepanz begründet, die zur Unwirksamkeit des Kaufvertrages als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB führen und die zugleich das Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung zur Folge haben soll.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW-RR 1997, 1289: NJW 1990, 3210,3211; BGHZ 34, 274, 277 ff.) sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren neben gesetzlichen Aufhebungsgründen zwar auch sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch zulässig. Allerdings müssen in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO die Gründe, auf denen die Einwendung beruht, grundsätzlich nach dem Schiedsverfahren entstanden sein (BGH, Beschluss vom 30.9.2010 – III ZB 57/10; zitiert bei juris).

Hiervon ausgehend ist der Antragsgegner mit dem vor Erlass des Schiedsspruches entstandenen materiell-rechtlichen Einwand eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts, dessen tatsächliche Grundlagen ihm im Schiedsgerichtsverfahren bekannt waren, in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen und deshalb daran gehindert, im Verfahren nach § 1061 ZPO i.V.m. dem UNÜ den (angeblichen) Verstoß gegen den ordre public und das Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung auf die bereits vor Erlass des Schiedsspruchs entstandene materiell-rechtliche Einwendung zu stützen, die er wegen vorhandener Tatsachenkenntnis schon in dem Schiedsgerichtsverfahren hätte erheben können. Die „Ordre-public-Prüfung“ dient nicht dazu, eine nachlässige oder unzweckmäßige Rechtswahrnehmung im Ausland zu korrigieren (Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl. Rz. 3926a iVm Rz. 2991).

Selbst wenn man materiell-rechtliche Einwendungen, die einen Verstoß gegen den inländischen ordre public und die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zur Folge haben könnten, entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO als präkludiert ansehen wollte, würde auch das der Rechtsverteidigung des Antragsgegners nicht zum Erfolg verhelfen:

2.

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein für vollstreckbar zu erklärender ausländischer Schiedsspruch gegen den inländischen ordre public verstößt, ist Ausgangspunkt der Überlegungen das für ausländische Schiedssprüche - ebenso wie für Entscheidungen ausländischer staatlicher Gerichte – geltende Verbot der révision au fond.

Hiernach findet weder eine umfassende Kontrolle der Tatsachenfeststellungen in dem ausländischen Schiedsspruch statt, noch ist eine unrichtige Rechtsanwendung für sich allein ein Grund, dem ausländischen Schiedsspruch die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung zu verweigern. Fehlentscheidungen in der Sache sind bei Schiedssprüchen ebenso hinzunehmen wie entsprechende Urteile staatlicher Gerichte (Zöller-Geimer a.a.O. Rn. 40 zu § 1061).

Diese Grundsätze und die dem Verfahren nach § 1061 ZPO i.V.m. dem UNÜ immanente eingeschränkte Richtigkeitskontrolle des ausländischen Schiedsspruches lässt der Antragsgegner außer Betracht, wenn er meint, die Unwirksamkeit des Kaufvertrages mit einem groben Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und der Gegenleistung begründen zu können, das auf ihm im Schiedsgerichtsverfahren bekannten streitigen Mängeln des Kaufgegenstandes bei Übergabe beruhen soll, über die das Schiedsgericht mit einem dem Antragsgegner nachteiligen Ergebnis Beweis erhoben hat.

Der ordre public greift nur in krassen Fällen zur Wahrung grundlegender und unverzichtbarer Werte der deutschen Rechtsordnung ein, bei Fallgestaltungen also, wo die Anerkennung oder Vollstreckung ausländischer Entscheidungen gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstoßen und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Anerkennungs- und Vollstreckungsstaates stehen würde (EuGH NJW 2000, 1853, 1854).

Was zum ordre public des Anerkennungsstaates zählt, legt das nationale Recht fest (Mü-Ko-Gottwand, ZPO, 3. Aufl., Art. 36 IZPR Rdnr. 5). Ein Verstoß gegen den ordre public kommt wie dargelegt nur ausnahmsweise in Betracht, wobei die Voraussetzungen im nationalen Recht international auszulegen sind (BGH NJW 1990, 2201, 2203). Der Schuldner trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen den ordre public (BGH NJW 1993, 3269, 3270).

Ein Verstoß gegen den ordre public (§ 1061 ZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit b. UNÜ) kann sich sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ergeben.

a.

Ebenso wie bei der Anerkennung ausländischer Urteile staatlicher Gerichte erzwingt der ordre public eine Kontrolle des ausländischen Schiedsverfahrens. Gegenstand der Kontrolle ist allerdings nicht die Beachtung der nach dem maßgeblichen ausländischen Schiedsverfahrensstatut zwingenden Verfahrensregeln, sondern des in Deutschland schlechthin unabdingbaren Mindeststandards an Verfahrensgerechtigkeit (Zöller-Geimer a.a.O. Rn. 31 mwNw). Nicht jeder, sondern nur besonders schwere Verfahrensmängel verletzen in verfahrensrechtlicher Hinsicht den deutschen ordre public. Dass das dem ausländischen Schiedsspruch zugrunde liegende Verfahren – vor dem Schiedsgericht hat eine Beweisaufnahme über die streitige Mangelhaftigkeit des Pferdes im Zeitpunkt der Übergabe stattgefunden, es wurden die beiderseits angebotenen Beweise erhoben – insgesamt nicht mehr als geordnetes, rechtsstaatliches Verfahren angesehen werden kann (vgl. hierzu BGH NJW 1990, 2201, 2203), ist weder dargetan noch ersichtlich. Gravierende Verfahrensmängel der oben beschriebenen Art behauptet der Antragsgegner, der sich allein auf einen Verstoß gegen den materiell-rechtlichen ordre public beruft, nicht.

b.

Ein Verstoß gegen den materiell-rechtlichen ordre public liegt vor, wenn der Inhalt der ausländischen Entscheidung den Grundwertungen der deutschen Rechtsordnung völlig zuwider läuft, d.h. unabhängig davon, ob das ausländische Gesetz auf den gleichen Prinzipien wie die inländische Regelung beruht, das konkrete Ergebnis einer Anerkennung und Vollstreckung des zuerkannten Anspruches unter Berücksichtigung des Grades der Inlandsbeziehung des Sachverhalts vom Standpunkt des inländischen Rechts krass zu missbilligen ist (BGH NJW 1993, 1801, 1802).

Im rechtlichen Ansatz ist dem Antragsgegner zuzustimmen, dass einem ausländischen Schiedsspruch, der Ansprüche zuerkennt, die aus einem Vertrag resultieren, der bei Anlegung inländischer Maßstäbe gegen die guten Sitten verstößt, die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung u.U. zu versagen sein kann. Denn die Rechtsvorschrift des § 138 BGB verweist auf der deutschen Rechtsordnung immanente rechtsethische Werte und Prinzipien, weshalb sie jedenfalls im Kernbereich zum inländischen „ordre public“ gehört (Palandt-Ellenberger, BGB, 70. Aufl. Rn. 3 zu § 138).

Das bedeutet jedoch nicht, dass ausländische Gerichtsurteile oder Schiedssprüche, die Ansprüche aus einem Vertrag zuerkennen, dem nach der Spruchpraxis deutscher Gerichte die Wirksamkeit nach § 138 Abs. 1 BGB zu versagen wäre, ausnahmslos nicht anzuerkennen und nicht für vollstreckbar zu erklären sind. § 138 BGB gehört nicht in allen Ausprägungen, die die Vorschrift durch die deutsche Rechtsprechung erfahren hat, zum inländischen ordre public. Gerade die Rechtsprechung zu anderen wucherähnlichen Geschäften im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB und zu einer bei besonders grobem Missverhältnis (ab rund 100 %) zwischen Leistung und Gegenleistung bestehenden tatsächlichen Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung und die bei so gelagerter Fallgestaltung angenommene Vertragsunwirksamkeit ist stark auf die inländische Rechtsanschauung zugeschnitten. Die Rechtsprechung kann nicht Messlatte für den ordre public und Grund dafür sein, ausländischen Schiedssprüchen die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung zu versagen.

Die deutsche Rechtsordnung hat es hinzunehmen, dass Rechtsordnungen anderer Staaten der privatautonomen Preisgestaltung möglicherweise weniger enge Grenzen setzen, als dies nach der Rechtsprechung deutscher Gerichte zu § 138 Abs. 1 BGB der Fall ist. Wollte man Entscheidungen ausländischer staatlicher Gerichte oder ausländischen Schiedssprüchen nur deshalb, weil das für sie maßgebliche Recht eine der deutschen Rechtsprechung zu § 138 Abs. 1 BGB vergleichbare Handhabung nicht kennt, die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung versagen, hätte das im Ergebnis eine révision au fond unter Anwendung von Inlandsrecht zur Folge.

Auch wenn man die Inlandsrechtsprechung zu wucherähnlichen Rechtsgeschäften entgegen der hier vertretenen Auffassung als Bestandteil des ordre public ansehen wollte, bliebe die Rechtsverteidigung des Antragsgegners erfolglos, da die tatsächlichen Voraussetzungen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts nicht belegt sind. Auf den Kaufvertrag gelangt dänisches Recht zur Anwendung:

aa.

Das CISG, auf dessen Geltung die Vertragsparteien sich in § 10 des Kaufvertrages verständigt haben, regelt nach dem für den sachlichen Geltungsbereich maßgeblichen Art. 4 S. 2 lit. b nicht die Gültigkeit des Vertrages oder einzelner Vertragsbestimmungen. Die Inhaltskontrolle von Kaufverträgen unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit mit den guten Sitten ist im CISG nicht vereinheitlicht (Mü-Ko-Westermann, BGB, 4. Aufl. (CISG) Rn. 8 zu Art. 4 CISG).

bb.

Da die in Art. 3 Nr. 1 lit. a und b EGBGB genannten Kollisionsnormen der Rom-II und Rom-I-Verordnungen erst im Jahr 2009 und damit nach Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages in Kraft getreten sind, bestimmt sich das auf den Vertrag der Parteien anwendbare materielle Recht nicht nach Art. 28, 29 ROM-I und Art. 32 Rom-II, sondern nach den Art. 27, 28 EGBGB a.F. Die Parteien haben in dem Kaufvertrag weder ausdrücklich noch konkludent eine Rechtswahl getroffen (Art. 27 EGBGB a.F.). Auch aus Art. 17 der ICC-Ordnung ergibt sich keine Festlegung, welches materielle Recht das Schiedsgericht anzuwenden hat (vgl. hierzu Rn. 71. des Schiedsspruches).

cc.

Mithin unterliegt der Vertrag gemäß Art.28 Abs.1 EGBGB a.F. dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Nach Art. 28 Abs.2 EGBGB a.F.wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, bzw., wenn der Vertrag in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen wurde, ihre Niederlassung hat.

Bei einem Kaufvertrag ist nach allgemeiner Auffassung die Übergabe und Übereignung der Sache, die bei Fehlen anderweitiger Bestimmungen am Wohnsitz oder dem Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers bei Vertragsschluss erfolgt (§§ 269 Abs. 1 und 2 BGB), die vertragscharakteristische Leistung. Die Parteien haben zwar in § 7 Ziff. 2 des Kaufvertrages vereinbart, dass das Pferd in der Tierklinik B. an den Käufer übergeben wird, und der Verkäufer hat die Organisation des Transportes übernommen. Jedoch sollte die Gefahr der Beeinträchtigung oder des Todes des Pferdes bereits mit der Übergabe des Pferdes an die Transportperson auf den Käufer übergehen (Art. 67 Abs.1 S. 1 CISG; vgl. auch § 447 BGB). Liegt der Fall so, lässt die Vereinbarung eines von der Niederlassung des Verkäufers abweichenden Ablieferungsortes den gesetzlichen Leistungsort unberührt, wobei die Rechtsprechung, wenn das CISG anzuwenden ist, einen einheitlichen Leistungsort an der Niederlassung des Verkäufers annimmt (BGH NJW 1992, 2428; Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl. Rn. 1,10, 15 zu § 269 mwNw).

dd.

Dazu, ob das auf den Kaufvertrag anwendbare dänische Recht eine § 138 BGB vergleichbare Regelung enthält und ob dänische Gerichte, wenn der Kaufpreis mehr als das Doppelte des üblichen Verkehrswertes beträgt, von einem unwirksamen wucherähnlichen Rechtsgeschäft ausgehen, ist nichts vorgetragen.

Der im Schiedsspruch (Rn. 83 f.) erwähnte § 33 des dänischen Vertragsgesetzes vom 8. Mai 1977 ist entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht mit § 138 BGB vergleichbar. Nach § 33 des Vertragsgesetzes kann sich eine Partei nicht nur in Fällen klassischen Betruges (§ 30), sondern auch dann nicht auf eine Willenserklärung berufen, wenn es aufgrund von Umständen, die sie beim Empfang der Erklärung hätte kennen müssen, unredlich wäre, wenn sie vertragliche Ansprüche geltend machen würde (Inger Dübeck, Einführung in das dänische Recht, 1. Aufl. S. 179). Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit der Generalklausel des § 36 zu sehen, die bestimmt, dass ein Vertrag ganz oder teilweise aufgehoben werden kann, wenn die Durchsetzung des Vertrages unangemessen oder unredlich wäre (Inger Dübeck a.a.O. S. 180).

In dem durch das Verbot einer révision au fond vorgegebenen Prüfungsrahmen ist die Rechtsanwendung und die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 33 Vertragsgesetz nicht zu beanstanden. Das Schiedsgericht geht davon aus, dass der Antragsgegner den erforderlichen Nachweis, dass der Verkäufer bei Vertragsabschluss die (angeblich) fehlende Dressur- und Zuchteignung des Hengstes hätte kennen müssen und dass es deshalb unredlich wäre, den Käufer an der vertraglichen Willenserklärung festzuhalten, nicht geführt hat.

Unter diesem rechtlichen Blickwinkel kann sich daher kein Verstoß gegen den inländischen ordre public ergeben.

ee.

Das dänische Vertragsgesetz enthält jedoch in § 31 eine Regelung, die dem deutschen § 138 BGB in etwa vergleichbar ist: Wer sich nämlich durch Ausnutzung wesentlicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten eines anderen und durch Ausnutzung dessen fehlender Einsichtsfähigkeit oder dessen Leichtsinns und wer sich durch Missbrauch eines bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses o.ä. eine Leistung gewähren oder versprechen lässt, die im erheblichen Missverhältnis zur Gegenleistung steht oder für die keine Gegenleistung erbracht wird, kann seine Forderungen nicht gegenüber dem Ausgebeuteten zwangsweise durchsetzen lassen (Inger Dübeck a.a.O. S. 179).

Zu einer Unwirksamkeit des Kaufvertrages unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt verhält sich der Schiedsspruch nicht, was nicht verwundert, da sich der Antragsgegner im schiedsgerichtlichen Verfahren hierauf nicht berufen und zu den objektiven und vor allem subjektiven tatsächlichen Voraussetzungen nicht beweiskräftig vorgetragen hat.

ff.

Selbst wenn man unterstellen wollte, dass dänische Gerichte § 31 des Vertragsgesetzes in einer der Rechtsprechung deutscher Gerichte zum wucherähnlichen Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB korrelierenden Weise anwenden, würde auch das der Rechtsverteidigung des Antragsgegners keinen Erfolg bescheren:

Denn das vom Antragsgegner behauptete krasse Missverhältnis zwischen dem mit allenfalls 100.000 EUR angegebenen Verkehrswert des Hengstes und dem vereinbarten Kaufpreis von 1.3 Mio EUR knüpft an das Vorliegen streitiger Mängel bei Vertragsabschluss an, für die das Schiedsgericht den Antragsgegner als Käufer nach Gefahrübergang (Art. 36 CISG) und „rügeloser Annahme“ im Anwendungsbereich des CISG rechtsfehlerfrei als beweisbelastet angesehen hat (zur Beweislast vgl. BGHZ 129, 75, 81; Cour de Cassation.CISG Online-Nr. 791;Mü-Ko-Gruber, BGB, 4. Aufl. CISG Rn. 44 zu Art. 35 mwNw).

Das Schiedsgericht hat zur Frage der Mangelhaftigkeit umfangreich Beweis erhoben und es hat nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme ausführlich begründet, weshalb es die vom Antragsgegner behaupteten Mängel bei Übergabe nicht als bewiesen ansieht.

An die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts ist der Senat im Verfahren nach § 1061 ZPO i.V.m. dem UNÜ, dessen Prüfungsmaßstab auf Verstöße gegen den verfahrens- oder materiell-rechtlichen ordre public reduziert ist, gebunden. Die Beweisaufnahme des Schiedsgerichts war frei von Verfahrensfehlern und die Beweiswürdigung lässt bei einer wegen des Verbots der révision au fond auf gravierende Fehler beschränkten Richtigkeitskontrolle keine relevanten Defizite erkennen:

Die Beweiswürdigung in dem Urteil eines ausländischen staatlichen Gerichts oder in der Entscheidung eines ausländischen Schiedsgerichts kann wegen des Verbots einer révision au fond nicht im gleichen Umfang überprüft werden, wie dies beispielsweise deutsche Berufungsgerichte in Zivilsachen tun, die nur in den von § 529 ZPO gezogenen Schranken an die Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz gebunden sind. Beachtliche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Beweiswürdigung können schon dann bestehen, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse (nicht notwendig überwiegende) Wahrscheinlichkeit für ein anderes Beweisergebnis besteht. Dass die Beweiswürdigung vertretbar erscheint, genügt nicht.

Dieser Maßstab darf bei der Überprüfung der Beweiswürdigung in Entscheidungen ausländischer Gerichte oder Schiedsgerichte im Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht angelegt werden. Das Gericht, das über den Antrag nach § 1061 ZPO i.V.m. dem UNÜ entscheidet, ist kein dem ausländischen Spruchkörper übergeordnetes Instanzgericht und ihm ist keine entsprechende Tatsachenkontrollfunktion zugewiesen. Die Beweiswürdigung kann daher allenfalls in dem Rahmen nachgeprüft werden, in dem sie in Revisionsverfahren der Richtigkeitskontrolle unterliegt. Es kann also untersucht werden, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich ist, ob sie den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderläuft oder ob sie entscheidungserhebliche Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt lässt (zum Prüfungsumfang der Revision vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 27. Aufl. Rn. 13 zu § 546 mwNw).

Bei Anlegung dieses Maßstabes ist die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts hinzunehmen. Ein Verstoß gegen den ordre public liegt insoweit nicht vor:

Das Schiedsgericht hat sich mit den vom Antragsgegner gerügten Mängeln und den hierzu erhobenen Beweisen in der Begründung des Schiedsspruches eingehend auseinandergesetzt. Das Schiedsgericht hat einleuchtend ausgeführt, weshalb die fehlende Zuchteignung aufgrund (angeblich) unzureichender Spermaqualität (vgl. hierzu Ziff. V.2.3.; Rn. 268 f.) und eine Lahmheit am rechten Vorderbein des Pferdes im Zeitpunkt des Gefahrüberganges nach seiner Einschätzung beweislos geblieben sind (vgl. hierzu Ziff. V.2.2., Rn. 238 f.). Auch mit den Rückenproblemen, die der Antragsgegner im Vollstreckbarerklärungsverfahren in den Vordergrund zu stellen versucht und die ihm (ausweislich der Ziff. V.2.4 des Schiedsspruches) schon im Schiedsgerichtsverfahren bekannt waren, hat sich das Schiedsgerichts befasst.

(1)

Beanstandungsfrei stellt das Schiedsgericht fest, dass die fehlende Zuchteignung nicht belegt ist. Rechtlich nachvollziehbar und in einer wegen des Verbots der révision au fond hinzunehmenden Weise geht das Schiedsgericht davon aus, dass dem Kaufvertrag allein wegen des in § 2 genannten Einsatzzweckes „Zucht- und/oder Dressurpferd“ keine Beschaffenheits- oder Eigenschaftsvereinbarung der Vertragsparteien nach Art. 35 CISG dergestalt zu entnehmen ist, dass der Hengst, auf dessen bis zum Jahr 2007 wechselhafte Spermaqualität der Käufer in § 4 Abschnitt 2 des Kaufvertrages ausdrücklich hingewiesen wurde, nur dann als vertragsgemäß anzusehen wäre, wenn er für alle denkbaren Arten der Besamung uneingeschränkt einsatzfähig ist.

Dass der Hengst, der nach den vom Antragsgegner nicht in Frage gestellten Feststellungen des Schiedsgerichts nach dänischen Zuchtstatistiken bis zum Jahr 2009 insgesamt 56 Fohlen gezeugt hat, Stuten mit Erfolg decken kann und dass Stuten mit frischem Samen des Hengstes auch künstlich befruchtet werden können, bestreitet der Antragsgegner nicht. Schwierigkeiten ergeben sich nur bei der künstlichen Befruchtung mit tiefgefrorenem Samen, weil der gefrorene Samen des Hengstes „Z. F.“ nach einem Bericht des Dr. nicht die Mindestanforderungen des WBFSH erfüllt, die besagen, dass 35 % der Spermien nach dem Auftauen schwimmen können müssen.

Allein wegen dieses Befundes wird in Übereinstimmung mit der rechtlichen Wertung des Schiedsgerichts die vertraglich vorausgesetzte (prinzipielle) Eignung des Hengstes für Zuchtzwecke nicht in Frage gestellt. Die Vertragsauslegung ist vertretbar und in dem eingangs dargestellten beschränkten Kontrollumfang hinzunehmen.

(2)

Auch wegen der vom Schiedsgericht ebenfalls als nicht bewiesen angesehenen Lahmheit am rechten Vorderbein im Zeitpunkt des Gefahrüberganges, mit der der Antragsgegner die fehlende Eignung als Dressurpferd im Schiedsgerichtsverfahren in erster Linie begründet hat, und den vom Antragsgegner zum Nachweis vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen hat sich das Schiedsgericht im Einzelnen auseinandergesetzt und es hat ausführlich begründet, weshalb es den Nachweis nach der unterschiedlichen Bewertung der Röntgenkontrollbefunde durch die von den Parteien beauftragten Veterinärmediziner, die als Zeugen gehört wurden, nicht als geführt ansieht. Das in der Antragserwiderung in Bezug genommene (Kauf-) Untersuchungsprotokoll des Dr. med. vet. … von der Pferdeklinik (Bl. 31 bis 36 d.A.) sowie der Befundbericht des Tierarztes vom 19.12.2008 (Bl. 27 bis 29 d.A.) und die Stellungnahme des Prof. Dr. med. vet. … vom 29.4.2009 (Bl. 30 d.A.) lagen dem Schiedsgericht vor. Das Schiedsgericht hat sich mit diesen ärztlichen Befunden und mit den teilweise abweichenden Bewertungen der Röntgenbefunde durch die vom Antragsteller als Zeugen benannten dänischen Tierärzte Dr. und Dr. in Ziff. V.2.2. ausführlich befasst.

Die nun vorgelegte, erst nach dem Erlass des Schiedsspruches gefertigte Stellungnahme von Prof. Dr. vom 2.12. 2010 (Bl. 37 bis 40 d.A.) kann das im Schiedsspruch festgestellte Beweisergebnis ebenfalls nicht entscheidungserheblich in Frage stellen, und zwar schon deshalb nicht, weil der weitere Befund – unbeschadet der Frage, ob er überhaupt zu berücksichtigen ist - wegen der behaupteten Lahmheit am rechten Vorderbein in der Sache keine abweichende Beurteilung rechtfertigt. Prof. Dr. stellt fest, dass in dem (unauffälligen) Kaufuntersuchungsprotokoll der Pferdeklinik B. vom 3.9.2008 die Röntgenbefunde zwar unvollständig, aber im Ergebnis richtig beschrieben sind. Die Einstufung der Gleichbeine vorne rechts und links in die Röntgenklasse II kann Prof. Dr. nachvollziehen. Das von dem Tierarzt Dr. erhobene Untersuchungsergebnis hält er ebenfalls für nachvollziehbar, wohingegen Prof. Dr. die dem Antragsgegner mit Blick auf die geltend gemachte Lahmheit des rechten Vorderbeines zum Vorteil gereichende Beurteilung von Prof. nur eingeschränkt teilt. Die von Prof. Dr., dessen fachliche Qualifikation und Berechtigung zur Führung des Professorentitels der Antragsteller bezweifelt, auf den Röntgenaufnahmen gesehenen „erheblichen“ Strukturveränderungen in Form „extremer“ Kanalbildung an beiden Gleichbeinen der rechten Vordergliedmaße vermag Prof. Dr. in den Steigerungsformen „erheblich“ und „extrem“ nicht nachzuvollziehen (Stellungnahme Seite 3 und 4; Bl. 39, 40 d.A.).

Das vom Schiedsgericht wegen (angeblich) mangelnder Zuchteignung und Lahmheit des rechten Vorderbeines festgestellte Beweisergebnis mag den Antragsgegner nicht überzeugen. Fehler der Beweiswürdigung, die einen Verstoß gegen den inländischen ordre public begründen könnten, sind jedenfalls nicht zu erkennen.

(3)

Der Antragsgegner kann das behauptete grobe Missverhältnis zwischen Verkehrswert und Kaufpreis aus Rechtsgründen schließlich auch nicht mit Erfolg auf krankhafte Veränderungen im Rückenbereich des Hengstes und einer deshalb schon bei Übergabe fehlenden Eignung für den Dressursport stützen.

Der Antragsgegner trägt vor, die pathologischen Veränderungen am Rücken des Pferdes hätten sich schon bei der von Dr. am 3.9.2008 durchgeführten Untersuchung und dem hierüber errichteten Protokoll ergeben. Jedoch habe Dr. dem Befund im Rückenbereich fehlerhaft keine Bedeutung und keine nennenswerte Relevanz für die dressursportliche Verwendung des Hengstes beigemessen. Das ist so nicht ganz richtig, denn in Ziff. V „Bewertung des Untersuchungsergebnisses“ findet sich am Ende folgende Einschränkung: „Insbesondere die Befunde des Rückens sind hinsichtlich ihrer Auswirkung auf künftige dressursportliche Verwendung nicht einschätzbar“ (Bl. 36 d.A.).

Eine von Dr. im Auftrag des Antragsgegners am 3.12.2008 durchgeführte Knochenzintigrafie hat die Befunde als solche bestätigt. Jedoch hat Dr. den Befund im Rückenbereich anders bewertet als Dr.. Er ist in seiner Stellungnahme vom 19.12.2008 zu dem Ergebnis gelangt, dass insbesondere die Veränderungen im Rücken ein dauerhaftes turniersportliches Training und eine dauerhafte schmerzfreie reiterliche Nutzung des Pferdes oder seine weitere Ausbildung als fragwürdig erscheinen lassen (Bl. 29 d.A.).

Aus der vom Antragsgegner vorgelegten weiteren Stellungnahme des Prof. Dr. vom 2.12.2010 ergeben sich nach Einschätzung des Arztes bei Auswertung einer CD vom 12.1.2008 mit Röntgenaufnahmen, die vom vorderen und hinteren Rückenabschnitt des Hengstes gefertigt wurden, Hinweise auf pathologische Veränderungen (Bl. 39 d.A.). Die Veränderungen der Dornfortsätze seien im Kaufuntersuchungsbericht der Pferdeklinik auch beschrieben, jedoch sei keine Röntgenklasse angegeben worden, die Prof. Dr. mit III bis IV annimmt (Bl. 39 d.A.). Ob der Einschätzung von Prof. Dr. wegen der Röntgenklasse der Veränderungen an den Dornfortsätzen zu folgen ist, kann im Verfahren nach § 1061 ZPO i.V.m. dem UNÜ, das wie dargelegt nicht dazu dient, eine mangelhafte Rechtswahrnehmung im Schiedsgerichtsverfahren zu korrigieren und in dem sich eine révision au fond verbietet, dahinstehen.

Selbst wenn man aufgrund der nunmehr vorgelegten weiteren ärztlichen Stellungnahme einen Mangel bei Gefahrübergang für möglich halten würde, war dieser dem Antragsgegner bereits aufgrund des tierärztlichen Befundberichtes des Dr. vom 19.12.2008 mit der Folge des Einwendungsausschlusses (arg. § 767 Abs. 2 ZPO) bekannt. Obwohl der Antragsgegner an der Geltendmachung des Mangels (ggfs. unter Vorlage weiterer aussagekräftiger tierärztlicher Stellungnahmen) nicht gehindert war, hat er sein Vertragsaufhebungsverlangen im Schiedsgerichtsverfahren, wie Ziff. V.2.4. der Begründung des Schiedsspruches verdeutlicht, (zuletzt) nicht auf diesen Mangel gestützt, möglicherweise auch deshalb, weil der Antragsteller sich darauf berufen hat, die Lebensgefährtin des Antragsgegners Frau habe die aus dem tierärztlichen Kaufuntersuchungsprotokoll des Dr. und dessen radiographischen Befunden des Rückens und der Beine ersichtlichen Risiken akzeptiert (vgl. hierzu Schiedsspruch Seite 13; Rn. 45 und 46).

gg.

Auch der Einwand, das Schiedsgericht habe der Frage einer möglichen Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages nach § 138 Abs. 1 BGB von Amts wegen nachgehen müssen, geht fehl. Zum einen findet die Rechtvorschrift des § 138 Abs. 1 BGB auf den hier zu beurteilenden Kaufvertrag keine Anwendung. Zu den tatsächlichen Voraussetzungen von § 31 des dänischen Vertragsgesetzes hat der Antragsgegner im Schiedsgerichtsverfahren nichts vorgetragen. Hierzu genügt nicht, dass eine Vertragspartei bei einem Kaufvertrag im Geltungsbereich des CISG Mängel bei Gefahrübergang rügt und die Vertragsaufhebung (Art. 49 CISG) mit den sich aus Art. 81 f. CISG ergebenden Rechtsfolgen anstrebt.

Selbst wenn dem Vortrag des Antragsgegners wegen der im Schiedsgerichtsverfahren gerügten Mängel das nach § 31 des dänischen Vertragsgesetzes in objektiver Hinsicht erforderliche „erhebliche Missverhältnis“ von Leistung und Gegenleistung ggfs. zu entnehmen war, fehlte beweiskräftiger Vortrag zu den – ebenso wie bei der Wuchervorschrift des § 138 Abs. 2 ZPO – zum Tatbestand des § 31 gehörenden weiteren Voraussetzungen.

Ob das dänische Recht in Fällen besonders groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung über die Wortfassung des § 31 Vertragsgesetz hinaus ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung genügen lässt und eine Prüfung der subjektiven Voraussetzungen als entbehrlich ansieht, wenn der Wert der Leistung den der Gegenleistung um rund 100 % übersteigt, kann ebenfalls dahinstehen:

Zum einen begründen (mögliche) Rechtsanwendungsfehler des Schiedsgerichts wie dargelegt für sich allein keinen Verstoß gegen den ordre public. Im Übrigen setzt die Anwendung der von der deutschen Rechtsprechung entwickelten Vermutungsregel voraus, dass das besonders grobe Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und der Gegenleistung für den Verkäufer bei Vertragsabschluss bzw. Übergabe erkennbar war (BGH NJW 2004, 3553; 2002, 55). Der diesbezügliche Nachweis ist nach der im eingeschränkten Prüfungsumfang hinzunehmenden Beweiswürdigung des Schiedsgerichts nicht geführt:

Weder aus den tierärztlichen Stellungnahmen, die der Rechtsverteidigung des Antragsgegners günstig sind, noch aus sonstigen im schiedsgerichtlichen Verfahren nachgewiesenen Umständen ergibt sich, dass eventuelle gesundheitliche Beeinträchtigungen des Hengstes im Bein- und Rückenbereich und ein deshalb (möglicherweise) deutlich geringerer Verkehrswert für den Antragsteller als Nichtmediziner bei Vertragsabschluss und Übergabe erkennbar waren. Der den Vertragsparteien vorliegende Befund der Kaufkontrolluntersuchung war nach Einschätzung des Tierarztes Dr. unauffällig. Es mag sein, dass Dr. die ihm vorliegenden Röntgenbefunde falsch bewertet hat. Dafür, dass der Antragsgegner als medizinischer Laie diesen Fehler bemerken musste oder gar bemerkt hat oder dass mögliche gesundheitliche Mängel des Hengstes bei Vertragsabschluss für ihn sonst erkennbar waren, gibt es nach den Feststellungen des Schiedsgerichts zu Art. 33 des dänischen Vertragsgesetzes keinen konkreten Anhalt.

Kann aber selbst bei Anlegung des Inlandsmaßstabes nicht festgestellt werden, dass der Kaufvertrag wegen Verstoßes gegen § 138 Abs.1 BGB unwirksam wäre, widerspricht der ausländische Schiedsspruch auch nicht dem ordre public.

3.

Der vom Antragsgegner gegen die Ärzte Dr. und Dr. erhobene Vorwurf der bewussten Falschaussage könnte zwar u.U. einen Versagungsgrund nach Art. V Abs. 2 lit b. UNÜ darstellen. Der Vorwurf ist schon in objektiver, zumindest ist er in subjektiver Hinsicht substanzlos und vermag einen Verstoß gegen den inländischen ordre public nicht zu begründen, weil die vom Antragsgegner unterstellte strafbare Verletzung der Wahrheitspflicht durch die ärztlichen Zeugen nicht im Wege rechtskräftiger Verurteilung feststeht (arg. aus §§ 580 Nr. 3, 581 ZPO), wogegen der Antragsgegner ohne Erfolg die Unzuständigkeit deutscher Strafverfolgungsbehörden einwendet. Der Antragsgegner war an der Erstattung einer Strafanzeige in Schweden nicht gehindert. Eine Ahndung der behaupteten Straftat durch schwedische Strafgerichte wäre möglich gewesen.

4.

Kann eine Unwirksamkeit des Kaufvertrages aber weder nach dänischem Recht noch nach dem vom Antragsgegner für anwendbar gehaltenen § 138 Abs. 1 BGB festgestellt werden, geht der weitere Einwand, es fehle an einer wirksamen Schiedsvereinbarung, schon deshalb ins Leere. Im Übrigen hat es erkennbar dem Parteiwillen entsprochen, dass sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag sich ergebenden Streitigkeiten – mithin auch solche über die materiell-rechtliche Wirksamkeit des Vertrages - von einem Schiedsgericht endgültig entschieden werden. Selbst wenn es im dänischen Recht eine § 139 BGB entsprechende Vorschrift geben sollte, hätte die Unwirksamkeit des Kaufvertrages nicht zugleich die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zur Folge (BGH NJW 1979, 2568; Palandt-Ellenberger a.a.o. Rn. 15 zu § 139).

Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung war daher stattzugeben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarerklärung des Beschlusses aus § 1064 Abs. 2 und 3 ZPO und die Streitwertfestsetzung aus den §§ 43 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG (Zöller/Herget a.a.O. Rn. 16 zu § 3 Stichwort „Schiedsrichterliches Verfahren“).

Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist der Wert des Schiedsspruches. Dieser ergibt sich aus dem Restkaufpreis von 416.000 EUR und den dem Antragsteller in Ziff. 5 des Schiedsspruches als Schadensersatz nach Art. 81, 74 ff. CISG zugesprochenen Kosten der Rechtsverfolgung.

Die in Ziff. 4 des Schiedsspruches mit Blick auf § 8 des Kaufvertrages festgestellte Anbietungspflicht erhöht den Streitwert nicht, da der Hengst Eigentum des Antragsgegners bleibt und weil die Modalitäten des Zuchteinsatzes einvernehmlich zu regeln sind.

Die vom Schiedsgericht auf die Hauptforderungen zugesprochenen Zinsen und die Kosten des Schiedsverfahrens (Ziff.6) werden nicht hinzugerechnet.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 19/11
vom
30. November 2011
in dem Verfahren
auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Zulässigkeit der Konkretisierung einer schiedsgerichtlichen Zins- und Kostenentscheidung
im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen
Schiedsspruchs.
BGH, Beschluss vom 30. November 2011 - III ZB 19/11 - OLG Düsseldorf
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2011 durch
den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann,
Seiters und Tombrink

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der am 1. März 2011 verkündete Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben, soweit zum Nachteil der Antragstellerin erkannt worden ist.
Die Vollstreckbarerklärung des in dem Schiedsgerichtsverfahren vor dem Tribunal Arbitral de Barcelona am 19. Dezember 2008 erlassenen Schiedsspruchs wird zu Ziffer I.- dahingehend abgeändert , dass ein Betrag von 10.214,73 € gegen den Antragsgegner für vollstreckbar erklärt wird.
Die Vollstreckbarerklärung des vorbenannten Schiedsspruchs wird zu Ziffer II.- teilweise ("… zuzüglich der entsprechenden Zinsen ab dem Datum, zu dem die beglaubigte Einforderung der Zahlung derselben erfolgt, bis zum Zeitpunkt der Zahlung.") aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerderechtszugs, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Wert des Beschwerdegegenstands: bis 13.000 €

Gründe:


I.


1
Der Antragsgegner (Schiedskläger) hat die Antragstellerin (Schiedsbeklagte ) vor dem ständigen Schiedsgericht in B. (Tribunal Arbitral de B. , im Folgenden: TAB) auf Zahlung von Provisionen in Anspruch genommen. Das Gericht hat nach Beweisaufnahme mit Schiedsspruch vom 25. November 2008 die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten auferlegt. Mit weiterem Schiedsspruch vom 19. Dezember 2008 hat das Gericht entschieden , dass in den Kosten der endgültige Rechnungsbetrag enthalten ist, den das TAB über den von der Antragstellerin gezahlten Betrag erteilt (I.-), und dass die Anwaltshonorare auf 24.145,15 € festgesetzt werden, zuzüglich der entsprechenden Zinsen ab dem Datum, zu dem die beglaubigte Einforderung der Zahlung derselben erfolgt, bis zum Zeitpunkt der Zahlung (II.-).
2
Die Antragstellerin hat den Antragsgegner mit Schreiben vom 16. März 2009, zugestellt durch die Obergerichtsvollzieherin P. beim Amtsgericht S. am 24. April 2009, zunächst erfolglos zur Zahlung der Anwalts- und Gerichtskosten aufgefordert. Sie begehrt nunmehr, die Schiedssprüche anzuerkennen und daraus 10.214,73 € Gerichtskosten sowie 24.145,15 € Anwaltskosten nebst 4% Zinsen seit dem 24. April 2009 gegen den Antragsgegner für vollstreckbar zu erklären. Bezüglich der Gerichtskosten beruft sich die Antragstellerin auf das ihr vom Schiedsgericht erteilte "CERTIFICO", in dem die von ihr verauslagten Kosten gemäß dem Gebührenverzeichnis des Schiedsgerichts beziffert worden sind. Bezüglich der Zinsen auf die Anwaltskosten verweist die Antragstellerin darauf, dass es sich bei den "entsprechenden" Zinsen um den im spanischen Recht geregelten gesetzlichen Zinssatz handele. Nach spanischem Recht sei es nicht notwendig und auch nicht üblich, den geschuldeten Zinssatz zu beziffern. Gemäß Art. 1108 des spanischen Zivilgesetzbuchs werde der gesetzliche Zinssatz geschuldet, es sei denn, die Parteien hätten einen anderen Zinssatz vereinbart. Deshalb enthalte eine spanische gerichtliche Entscheidung nur dann eine Bezifferung, wenn ein vom gesetzlichen Zinssatz abweichender Satz geschuldet werde. Die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes für Geldschulden betrage nach dem Gesetz über den spanischen Staatshaushalt 4 %. Der Antragsgegner schulde Zinsen seit 24. April 2009. In der Zustellung der Zahlungsaufforderung liege die im Schiedsspruch vorausgesetzte "beglaubigte Einforderung".
3
Mit Beschluss vom 1. März 2011 hat das Oberlandesgericht die Schiedssprüche vom 25. November und 19. Dezember 2008 anerkannt und in ihrer wörtlichen Fassung für vollstreckbar erklärt, dagegen das weitergehende Begehren der Antragstellerin bezüglich der Bezifferung der Gerichtskosten und der Zinsen zurückgewiesen. Ein staatliches Gericht sei nicht ermächtigt, den Inhalt eines Schiedsspruchs, hier zu den Kosten, zu verändern. Eine fehlende Kostenentscheidung könne unzweifelhaft nicht nachgeholt werden. Nichts anderes gelte aber auch für eine tatsächlich getroffene Kostenentscheidung, die in bestimmter Hinsicht, insbesondere zur Höhe der zu erstattenden Kosten ergänzungs - oder konkretisierungsbedürftig sei.
4
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Oberlandesgericht hat zu Unrecht die von der Antragstellerin begehrte Konkretisierung beziehungsweise Ergänzung des Schiedsspruchs vom 19. Dezember 2008 abgelehnt.
6
1. Nach deutschem Vollstreckungsrecht muss ein Vollstreckungstitel den durchzusetzenden Anspruch des Gläubigers ausweisen und Inhalt sowie Umfang der Leistungspflicht bezeichnen. Zwar hat notfalls das Vollstreckungsorgan den Titel auszulegen. Dazu muss dieser jedoch aus sich heraus für eine Auslegung genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1985 - IVb ZR 73/84, NJW 1986, 1440). Diese Anforderungen beziehen sich allerdings nur auf die deutsche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit, nicht auf die zu vollstreckende ausländische Entscheidung (vgl. BGH, aaO; Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92, BGHZ 122, 16, 18). Denn Vollstreckungstitel ist allein die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung, nicht der Schiedsspruch (§ 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO; siehe auch BT-Drucks. 13/5274, S. 61). Daher ist es nicht geboten, ausländische Entscheidungen, die den innerstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen für Vollstreckungstitel nicht genügen, allein deshalb nicht für vollstreckbar zu erklären. Vielmehr ist in solchen Fällen - gegebenenfalls nach Durchführung einer Beweisaufnahme zum ausländischen Recht - der ausländische Titel so zu konkretisieren, dass er die gleichen Wirkungen wie ein entsprechender deutscher Titel äußern kann (vgl. BGH, aaO S. 1441 und S. 18 ff; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - IX ZB 28/10, juris Rn. 5). Nur wenn dies im Einzelfall nicht zuverlässig möglich ist, muss der Antrag zurückgewiesen werden, weil es dem deutschen ordre public widersprechen würde, eine zu vollstreckende Anordnung zu erlassen, die von den Vollstreckungsorganen nicht ausgeführt werden kann (BGH, Beschluss vom 4. März 1993, aaO S. 19). Allerdings darf das deutsche Gericht nicht seine eigene Entscheidung an die Stelle der des Schiedsgerichts setzen oder diese inhaltlich verändern, sondern nur den in der ausländischen Entscheidung bereits - wenn auch unvollkommen und für eine Vollstreckung noch nicht ausreichend bestimmt - zum Ausdruck kommenden Willen verdeutlichen und insoweit diesem zur Wirksamkeit verhelfen.
7
2. Dementsprechend hat das Oberlandesgericht im Ausgangspunkt zutreffend darauf hingewiesen, dass im Falle des Fehlens einer Kosten- oder Zinsentscheidung diese im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht nachgeholt werden kann. Hierum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht.
8
a) Das Schiedsgericht hat am 19. Dezember 2008 entschieden, dass in den nach der Kostengrundentscheidung vom 25. November 2008 vom Antragsgegner (Schiedskläger) zu tragenden Kosten die Gerichtskosten gemäß der Abrechnung des Schiedsgerichts enthalten sind. Die Höhe der auf sie entfallenden und von ihr bezahlten Kosten hat die Antragstellerin durch Vorlage einer Bestätigung des Schiedsgerichts nachgewiesen. Soweit der Antragsgegner im Verfahren vor dem Oberlandesgericht mit Schriftsatz vom 16. November 2010 eingewandt hat, das Schiedsgericht habe keine Mehrwertsteuer berechnet, so dass sich der von ihm zu erstattende Betrag nur auf 8.805,80 € netto belaufe, steht dem schon der Inhalt der Bestätigung entgegen. Im Übrigen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2010 im Einzelnen und unter Beifügung weiterer Belege dargelegt, dass das Schiedsgericht Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt hat. Dem ist der Antragsgegner in der Folgezeit substantiell auch nicht mehr entgegengetreten. Wollte man im Übrigen entgegen dem Inhalt des Schiedsspruchs aus den Gerichtskosten die Mehrwertsteuer herausrechnen , liefe dies auf eine im Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen unzulässige révision au fond hinaus. Dementsprechend ist der Schiedsspruch vom 19. Dezember 2008 dahingehend auszulegen, dass der Antragsgegner an die Antragstellerin 10.214,73 € Gerichtskosten zu bezahlen hat. Diese Feststellung kann der Senat selbst vornehmen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist unbeschränkt dazu befugt, einen Schiedsspruch auszulegen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 8. November 2007 - III ZB 95/06, SchiedsVZ 2008, 40 Rn. 14 und 29. Januar 2009 - III ZB 88/07, BGHZ 179, 304 Rn. 17 mwN).
9
b) Nach dem Inhalt des Schiedsspruchs vom 19. Dezember 2008 stehen der Antragstellerin gegen den Antragsgegner auf die festgesetzten Anwaltshonorare "entsprechende" Zinsen ab dem Datum, zu dem die beglaubigte Einforderung der Zahlung derselben erfolgt ist, bis zum Zeitpunkt der Zahlung zu. Den Beginn der Zinspflicht hat die Antragstellerin durch Nachweis der Zustellung der Zahlungsaufforderung belegt. Was die Höhe der Zinsen anbetrifft, hätte das Oberlandesgericht im Rahmen des § 293 ZPO dem Vortrag der Antragstellerin nachgehen müssen, ob nach spanischem Recht beziehungsweise spanischer Rechtspraxis unter "entsprechende" Zinsen die gesetzlichen Zinsen zu verstehen sind (siehe auch BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - XI ZR 357/99, ZIP 2001, 675, zur Auslegung der Formulierung "zuzüglich der anfallenden Zinsen" in einem spanischen Amtsgerichtsurteil). Trifft dies zu und beträgt die Höhe dieser Zinsen 4 %, steht einer entsprechenden Konkretisierung des Schiedsspruchs nichts entgegen. Denn es ist anerkannt, dass in Fällen, in denen der ausländische Titel auf die gesetzlichen Zinsen verweist, ohne diese näher zu beziffern, eine entsprechende Ergänzung im Vollstreckbarerklärungsverfahren möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1985, aaO S. 1441; Beschlüsse vom 5. April 1990 - IX ZB 68/89, NJW 1990, 3084, 3085, vom 4. März 1993, aaO S. 20 und vom 27. Mai 1993 - IX ZB 78/92, juris Rn. 12). Insoweit handelt es sich nicht um eine unzulässige Auffüllung des Schiedsspruchs, sondern um die Anerkennung der Wirkung, die dem Schiedsspruch nach dem ausländischen Recht zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1985, aaO S. 1441). Um diese Prüfung nachzuholen, war der angefochtene Beschluss bezüglich der Zinsen aufzuheben und das Verfahren an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Schlick Herrmann Wöstmann
Seiters Tombrink
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.03.2011 - I - 4 Sch 11/10 -

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.