Oberlandesgericht Köln Beschluss, 01. Juni 2016 - 7 U 53/16

ECLI:ECLI:DE:OLGK:2016:0601.7U53.16.00
bei uns veröffentlicht am01.06.2016

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.2.2016 – 4 O 25/15 - durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.


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Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Beschluss, 01. Juni 2016 - 7 U 53/16

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Köln Beschluss, 01. Juni 2016 - 7 U 53/16

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D
Oberlandesgericht Köln Beschluss, 01. Juni 2016 - 7 U 53/16 zitiert 3 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 21. Mai 2013 - 1 U 132/12

bei uns veröffentlicht am 21.05.2013

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.9.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau (4 O 201/09) abgeändert: Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 2.916,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über de

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.9.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau (4 O 201/09) abgeändert:

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 2.916,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.3.2008 zu zahlen.

Das beklagte Land wird weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 Euro freizustellen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Streitverkündung, diese trägt die Streithelferin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.916,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger (ein KfZ-Versicherer) macht aus übergegangenem Recht einen Amtshaftungsanspruch aus dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung geltend. Die Ehefrau ihres Versicherungsnehmers befuhr am 26.6.2007 mit dem beim Kläger versicherten Fahrzeug die Landstraße L ... . Im Gemeindegebiet der Streithelferin, im Kreuzungsbereich mit der Gemeindestraße R. Weg, fiel bei stürmischem Wetter ein massiver Ast einer auf dem Grundstück Flurstück (wohl) 180, Flur 1 (dazu Gutachten Prof. Dr. Sch., S. 28) in der Gemarkung T. stehenden Robinie auf das beim Kläger versicherte Fahrzeug. Nach dem Vortrag der Beklagten stand der Baum ca. 2,10 m vom befestigten Straßenkörper der L ... aber nur 1,50 m vom R. Weg entfernt. Neben anderen Punkten bestreitet die Beklagte ihre Passivlegitimation und hat der Gemeinde T. den Streit verkündet. Die Gemeinde ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

2

Der Kläger trägt vor, dass durch den Sturz des Astes auf das bei ihm versicherte Fahrzeug ein Totalschaden entstanden sei. Der Wiederbeschaffungswert habe 2.700,-- Euro betragen (unter Hinweis auf das Sachverständigengutachten M. vom 28.6.2008 [Anlage K1 Anlagenband]. Nach Abzug der Selbstbeteiligung von 150,-- Euro habe er 2.550,-- Euro an den Versicherungsnehmer gezahlt. Für die Erstellung des Gutachtens habe er einen Betrag von 366,-- Euro aufwenden müssen (Rechnung M. vom 29.6.2007 [Anlage K4 AB]). Die Summe aus beiden Positionen bildet die Klageforderung. Daneben macht der Kläger ausgehend von einem Gegenstandswert von 2.916,-- Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 Euro geltend (Berechnung wie Klageschrift S. 7 [Bl. 7 I]).

3

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Neben ihrer Passivlegitimation bestreitet sie das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung, den Unfallhergang und den eingetretenen Schaden.

4

Nach dem Vortrag der Beklagten wurden an der L ... im Juni und Juli 2007 sog. Baumschauen durchgeführt, die ohne reaktionspflichtiges Ergebnis geblieben seien. Der streitgegenständliche Baum sei in die Kontrolle nicht mit einbezogen worden, weil für diesen die Streithelferin verkehrsicherungspflichtig sei.

5

Die Streithelferin ist der Ansicht, dass die Klägerin bereits nicht hinreichend zu einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vortrage. Sie bestreitet, dass an dem Baum äußerlich erkennbare Schädigungsanzeichen vorhanden gewesen seien. Der Ast sei voll belaubt gewesen. Der Ast sei zudem infolge des Sturmes im Bereich des gesunden Holzes abgebrochen. Sie bestreitet die Behauptung des Klägers, dass der Bürgermeister der Streithelferin gegenüber dem Versicherungsnehmer des Klägers erklärt habe, dass der Baum durch den Sturm Kyrill vorgeschädigt gewesen sei und Maßnahmen nur deshalb unterblieben seien, weil keine Hebebühnen zur Verfügung gestanden hätten. Die Streithelferin hat den streitgegenständlichen Baum vollständig beseitigen lassen.

6

Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 18.12.2009 ein Sachverständigengutachten zu der Frage nach dem Eigentümer des Grundstücks eingeholt, auf dem die Robinie stand (Bl. 91 I). Der Sachverständige Prof. Dr. Ing. Sch. gelangt (ohne Einholung eines Grundbuchauszuges) zu dem Ergebnis, dass die Robinie auf dem Flurstück 180 stand, das sich mit großer Wahrscheinlichkeit im Eigentum der Beklagten befinde (SV S. 28).

7

Das Landgericht hat weiter Beweis zu etwaigen Erklärungen des Bürgermeisters der Streithelferin zur Kenntnis vom Zustand des Baumes durch dessen Vernehmung (Bl. 208ff. I) sowie durch die Vernehmung des Versicherungsnehmers des Klägers (den Zeugen S. – Bl. 219ff. I) erhoben. Weiter hat das Landgericht ein schriftliches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob an der Robinie Vorschäden erkennbar gewesen seien, die Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätten (Bl. 229 I).

8

Der Sachverständige Dipl. Forstingenieur H. gelangt zu dem Ergebnis, dass bei einer Regelkontrolle Schäden und Symptome erkennbar gewesen seien und diese hätten auch dokumentiert werden müssen. Ein ursächlicher Grund für das Abbrechen des streitgegenständlichen Starkastes könne aber aus dem zur Verfügung stehenden Material nicht abgeleitet werden (SV S. 15).

9

Von der weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

10

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das beklagte Land sei passivlegitimiert. Es habe auch pflichtwidrig die ihm auf Grund seiner bestehenden Verkehrssicherungspflicht obliegenden Baumkontrolle des streitgegenständlichen Baumes unterlassen. Es könne aber nicht festgestellt werden, dass diese Pflichtverletzung für den konkret eingetretenen Schaden kausal geworden sei. Die Darlegungs- und Beweislast liege beim Kläger. Diesem sei der Nachweis aber nicht gelungen, dass bei einer zumutbaren Überwachung der Straßenbäume eine Schädigung entdeckt worden wäre. Wurden Bäume nicht kontrolliert, so sei dies für das Schadensereignis nur dann kausal, wenn eine regelmäßige Besichtigung zur Entdeckung der Gefahr bzw. der Schädigung des Baumes hätte führen können. Dies stehe indes nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest. Zwar wären Defekte vor dem Schadensereignis erkennbar gewesen. Diese hätten aber nicht zwingend das Abbrechen des streitgegenständlichen Astes am Schadenstag herbeigeführt. Eine Kenntnis von Vorschäden infolge des Sturmes Kyrill könne unter Berücksichtigung der Aussage des Bürgermeisters und des Versicherungsnehmers der Klägerin ebenfalls nicht mit der hinreichenden Sicherheit festgestellt werden.

11

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Er rügt, dass das Landgericht verkannt habe, dass zu seinen Gunsten ein Anscheinsbeweis für die Kausalität zwischen der unterlassenen Untersuchung des Astes und dem eingetretenem Schaden streite. Sie rügt weiter die Beweiswürdigung hinsichtlich der Aussagen des Bürgermeisters und des Versicherungsnehmers der Klägerin. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 20.12.2012 (Bl. 137ff. II).

12

Die Beklagte und die Streithelferin verteidigen das angefochtene Urteil, wiederholen und vertiefen ihren Sachvortrag aus erster Instanz und beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

13

Im Senatstermin hat der Sachverständige Dipl.-Ing. H. sein schriftliches Gutachten mündlich erläutert.

II.

14

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg. Das beklagte Land ist passivlegitimiert. Ihm ist in Bezug auf die Kontrolle der streitgegenständliche Robinie eine Amtspflichtverletzung zur Last zu legen. Da sich der Kläger auf einen Anscheinsbeweis berufen kann, gelingt es dem beklagten Land nicht, die Annahme der Kausalität zwischen der Amtspflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden zu erschüttern.

15

1. Unter Berücksichtigung des Urteils des 9. Senats des OLG Naumburg (vom 23.11.1999 – 9 U 19/99 – [VRS 100, 261]; hier: zitiert nach juris) ist das beklagte Land verkehrsicherungspflichtig und damit zugleich passivlegitimiert. Der Baum ragte mit seinen Ästen in den Straßenkörper hinein und stellte damit eine potenzielle Gefahr für diesen selbst dar, wobei die Verkehrsicherungspflicht für die L ... unstreitig beim beklagten Land liegt.

16

2. Soweit das Landgericht geprüft hat (Vernehmung des Bürgermeisters der Streithelferin und des Versicherungsnehmers des Klägers), ob auf Seiten der Streithelferin Kenntnis von Vorschäden (z.B. Kyrill) an dem Baum bestanden, kann dies dahinstehen, weil nicht ersichtlich ist, auf welcher Grundlage sich das beklagte Land eine Kenntnis der Streithelferin zurechnen lassen müsste.

17

3. Die Amtspflichtverletzung besteht aber darin, dass das beklagte Land den streitgegenständlichen Baum unstreitig nicht kontrolliert hat (so ausdrücklich KE S. 4 [Bl. 33 I]; wohl in der irrigen Annahme, insoweit nicht verkehrssicherungspflichtig zu sein). Damit aber steht die Pflichtverletzung fest (dazu auch 6.1. [Grundsätze der Baumkontrolle] des Sachverständigengutachtens [dort S. 13]). Nach 6.4. des Gutachtens (dort S. 14/15) wären bei einer Kontrolle eine ganze Reihe von Schäden festgestellt worden, die dann auch hätten dokumentiert werden müssen. Im Hinblick auf die Anzahl der sichtbaren Schadenssymptome wäre nach Ansicht des Sachverständigen eine intensive Untersuchung des Baums als zweiter Schritt unumgänglich gewesen (so ausdrücklich SV S. 15). Diese bereits in seinem schriftlichen Gutachten geäußerte Ansicht hat der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung ausdrücklich bestätigt. Zwar konnte der Sachverständige mangels ausreichender Informationen (fehlende Dokumentation durch das beklagte Land/Entfernung des Baumes nach dem streitgegenständlichen Vorfall) letztlich die genaue Ursache des Abbrechens des Astes nicht ermitteln (er geht davon aus, dass die Robinie infolge eines Pilzbefalls nach Beschädigungen an der Außenhaut des Baumes [unter Hinweis auf die Fotos 9 und 10 im Gutachten] insgesamt vorgeschädigt war, er kann aber auch nicht ausschließen, dass der Ast z.B. durch den Sturm „Kyrill“ im Januar 2007 vorgeschädigt wurde). Damit kann sich das beklagte Land indes nicht entlasten. Im Ausgangspunkt trägt natürlich der Geschädigte (vorliegend also der Kläger) die Beweislast auch für die haftungsbegründende Kausalität.

18

Wenn allerdings die Amtspflichtverletzung und der zeitlich nachfolgende Schaden feststehen, so kann der Geschädigte der öffentlichen Körperschaft den Nachweis überlassen, dass der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen ist. Dies gilt jedoch nur, wenn eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht; andernfalls bleibt die Beweislast beim Geschädigten (BGH Urteil vom 4.3.2004 – III ZR 225/03 – [z.B. NJW 2004, 132]; hier: zitiert nach juris [Rn. 10]). Im vorliegenden Fall steht die Amtspflichtverletzung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Hinblick auf die unterlassene Kontrolle des erheblich vorgeschädigten Baumes fest. Diese Vorschäden hätten bei einer Kontrolle erkannt werden müssen und hätten zu weiteren Maßnahmen Anlass gegeben. Damit hat sich letztlich die Gefahr im streitgegenständlichen Unfallgeschehen realisiert, die durch die Kontrollpflicht des beklagten Landes beseitigt oder zumindest gemindert werden sollte. Dann aber ist es gerechtfertigt, dem beklagten Land aufzuerlegen, den Anschein für die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und eingetretenem Schaden zu erschüttern. Dies kann sie aber wegen des offenen Beweisergebnisses hinsichtlich der genauen Ursache des Abbrechens des Astes ebenso wenig, wie die Klägerin den Kausalitätsbeweis führen könnte. Spricht gegen das beklagte Land ein Anscheinbeweis geht das offene Beweisergebnis zu ihren Lasten und die Klage hat dem Grunde nach Erfolg.

19

Den Inhalt des Schriftsatzes vom 14.5.2013 – der nicht über mündlichen Ausführungen der Prozessbevollmächtigten im Termin vom 13.5.2013 hinausgeht - hat der Senat zur Kenntnis genommen. Er rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Der Hinweis auf den Sturm „Kyrill“ als mögliche Ursache für die Vorschädigung des Astes ist unverständlich, weil sich dann – nach ½ Jahr – erst Recht die Gefahr realisiert hätte, die von der unterlassenen Kontrolle durch das beklagte Land für Verkehrsteilnehmer ausging.

20

Ihren Schaden hat die Klägerin ausreichend dargelegt:

21

- Wiederbeschaffungswert     

 2.900, -- Euro

(gemäß Gutachten M. )

- ./. Restwert

 200, -- Euro

        

- ./. Selbstbeteiligung

 150, -- Euro

        

- zzgl. Gutachterkosten

    366, -- Euro

(Rechnung M. vom 26.6.2007)

Gesamt

 2.916, -- Euro

        

22

Da der Klägerin dieser Betrag als Schaden zusteht, hat sie diesen auch zutreffend der Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zugrunde gelegt (Klageschrift S. 7 [Bl. 7 I]).

23

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 HS 2 ZPO.

24

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

25

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 ZPO nicht vorliegen.

26

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind nur bei der Kostenquote, nicht aber beim Streitwert zu berücksichtigen.


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.