Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 09. Juni 2015 - 12 U 106/13; 12 U 106/13 (14)

bei uns veröffentlicht am09.06.2015

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 28. Juni 2013 - 10 O 112/13 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.519,52 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Februar 2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 62% und die Beklagte 38%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt nach einem auf § 5a VVG a. F. gestützten Widerruf eines Lebensversicherungsantrags die Rückzahlung von Beiträgen sowie die Herausgabe gezogener Nutzungen.
Zwischen den Parteien bestand ein Versicherungsverhältnis in Form einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Versicherungsbeginn war der 01.01.1996. Den Antrag auf Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung stellte der Kläger am 13.11.1995. Das Antragsformular enthielt unter der Überschrift „Empfangsbekenntnis des Antragstellers“ folgende Passage:
„Hiermit bestätige ich, dass mir die maßgebenden Versicherungsbedingungen (vgl. „Tarife und maßgebende Versicherungsbedingungen“, Seite 4) vor der Unterzeichnung des Antrages ausgehändigt worden sind.“
Der Kläger unterzeichnete dieses Empfangsbekenntnis ebenfalls am 13.11.1995.
In dem Antragsformular folgt weiter unter der Überschrift „Wichtige Hinweise“:
„Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung (§ 4 AVB).“
Dem folgte eine weitere Unterschrift des Klägers, die ebenfalls vom 13.11.1995 datiert.
Mit Schreiben vom 08.12.1995 leitete die Beklagte dem Kläger den Versicherungsschein zu. Zwischen dem 01.01.1996 und dem 01.08.2004 bezahlte der Kläger Prämien in Höhe von insgesamt 4.802,33 EUR. Währen der Vertragslaufzeit teilte der Kläger der Beklagten dreimal geänderte Kontoverbindungen mit.
Mit Schreiben vom 18.07.2004 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten:
10 
„(...) Hiermit kündige ich die bei Ihnen bestehende Lebensversicherung mit sofortiger Wirkung. Ebenfalls widerrufe ich hiermit die Ihnen erteilte Einzugsermächtigung. Den originalen Versicherungsschein füge ich Ihnen mit bei.
Ich bitte um Auszahlung des Rückkaufswertes auf mein Konto (...).“
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Im August 2004 zahlte die Beklagte einen von ihr berechneten Rückkaufswert von 2.667,30 EUR an den Kläger aus.
12 
Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 3. Dezember 2012 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichtete Willenserklärung. Mit weiterem Schreiben vom 28.01.2013 forderte er die Beklagte zur Zahlung von 7.580,73 EUR bis zum 11. Februar 2013 auf.
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Der Kläger hat behauptet, alle relevanten Unterlagen seien ihm erst nach Vertragsschluss zugeleitet worden. Er sei niemals über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt worden. Deshalb komme ein Vertragsschluss nur im Policenmodell in Betracht. § 5a VVG a.F. sei teilweise europarechtswidrig, weshalb ihm ein unbefristetes Widerspruchsrecht zustehe. Sein Recht sei auch nicht verwirkt, weil er infolge der fehlenden Belehrung sein Widerspruchsrecht nicht gekannt habe.
14 
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, neben den noch nicht ausbezahlten Prämien in Höhe von 2.135,03 EUR (4.802,33 EUR insgesamt gezahlte Prämien abzüglich des erstatteten Rückkaufswertes in Höhe von 2.667,30 EUR) stünden ihm auch noch 4.574,02 EUR an entgangenen Nutzungen zu; die Beklagte habe mit seinen Prämien Rendite in Höhe von jährlich 7 % erwirtschaften können.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 6.709,05 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.02.2013 zu zahlen,
17 
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 871,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.02.2013 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
20 
Sie hat behauptet, dem Kläger seien mit dem Antragsformular die maßgebenden Versicherungsbedingungen zugeleitet worden. Der Widerspruch des Klägers nach § 5 a VVG a.F. sei unwirksam. Dies gelte bereits deshalb, weil der Kläger das Versicherungsverhältnis bereits mit Schreiben vom 18. Juli 2004 gekündigt habe. Unabhängig davon sei das Widerspruchsrecht auch verwirkt. Durch die Zahlung der Beiträge und die Mitteilung geänderter Kontoverbindungen habe der Kläger mehrfach seinen Vertragsbindungswillen zum Ausdruck gebracht. Bereits deshalb habe die Beklagte darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger das streitgegenständliche Versicherungsvertragsverhältnis als wirksam ansehe und einen Widerspruch nicht mehr erklären werde. Eine Verwirkung folge auch aus dem Umstand, dass der Widerspruch mehr als 17 Jahre nach Vertragsschluss sowie mehr als 8 Jahre nach Vertragsbeendigung erklärt worden sei. Weil der Kläger während der Versicherungsdauer Versicherungsschutz erhalten habe, sei der Widerspruch auch rechtsmissbräuchlich. Darüber hinaus scheitere der Widerspruch auch daran, dass er außerhalb der Jahresfrist des § 5 a Abs. 2 Satz 4 a.F. erklärt worden sei.
21 
Die Beklagte habe auch keine Nutzungen in Höhe von 7 % jährlich aus den gezahlten Prämien gezogen.
22 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Erstattung der Prämien stehe dem Kläger nicht zu, weil der Versicherungsvertrag bereits vor dem Widerspruch nach Kündigung vollständig abgewickelt worden sei und ein Widerspruch sich in derartigen Fällen als treuwidrig erweise.
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Gegen die Entscheidung des Landgerichts, die seinem Prozessbevollmächtigten am 23. Juli 2013 zugestellt worden ist, richtet sich die am 5. August 2013 eingegangene und am 2. September 2013 begründete Berufung des Klägers. Er verfolgt seine Auffassung weiter, dass § 5a VVG a. F. europarechtlichen Bedenken begegne. Das Landgericht habe zu Unrecht davon abgesehen, die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen und sie damit dem gesetzlichen Richter entzogen. In der Sache vertritt er die Auffassung, die Widerspruchsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt; es fehle die Angabe, dass der Widerspruch ohne Angabe von Gründen erfolgen könne und an wen er zu richten sei. Ein Widerspruchsrecht könne entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht verwirken; dagegen spreche schon der Umstand, dass der Versicherer durch Nachholung der Widerspruchsbelehrung die Frist in Gang setzen und dadurch klare Verhältnisse schaffen könne.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 28. Juni 2013 - 10 O 112/13 - nach seinen Anträgen erster Instanz zu erkennen.
26 
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
28 
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und beruft sich hilfsweise darauf, dass die geltend gemachte Forderung der Höhe nach übersetzt sei. Die Klage berücksichtige nicht, dass die Prämien teilweise für Risikoabsicherung, Verwaltungs- und Abschlusskosten verwendet worden seien. Die Beklagte habe die Beiträge im Übrigen vertragsgemäß in Fonds investiert und deren Gegenwert an den Kläger ausgezahlt.
29 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit in diesem Urteil keine anderen Feststellungen getroffen sind, auf das angefochtene Urteil und die Schriftsätze der Parteien sowie die von ihnen vorgelegten Urkunden Bezug genommen.
II.
30 
Die Berufung ist teilweise begründet.
31 
Der Kläger hat aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 Absatz 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Absatz 1 BGB) Anspruch auf weitere Rückzahlung von Beiträgen und aus diesen gezogenen Nutzungen. Ein weitergehender (Schadensersatz) Anspruch steht dem Kläger nicht zu.
32 
1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger an die Beklagte Versicherungsbeiträge in Höhe von zusammen EUR 4.802,33 gezahlt hat (vgl. Abschnitt II. 2. des Hinweises des Senats vom 19. Februar 2015). Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 25. März 2015 ausführt, die Beklagte gehe sogar „von einer höheren Prämienleistung seitens des Klägers“ aus, beruht das offenbar auf einem Fehlverständnis des Schriftsatzes der Beklagten vom 9. März 2015, in dem nicht höhere Beitragszahlungen des Klägers unstreitig gestellt, sondern eine von der Beklagten so genannte „Kündigungsleistung“ von EUR 2.712,81 behauptet wird. Diese Kündigungsleistung ergibt sich aus der Abrechnung vom 17. August 2014, in der neben dem „Rückkaufswert“ noch eine „Überschussbeteiligung“ und „Verzugszinsen“ genannt sind, zusammen EUR 2.712,81.
33 
2. Den Beitragszahlungen des Klägers mangelt es an einem Rechtsgrund; der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag ist durch den - nicht verfristeten - Widerspruch des Klägers unwirksam geworden.
34 
a) Der Vertrag der Parteien ist im Policenmodell zustande gekommen. Zwar enthält der Versicherungsantrag die Bestätigung des Klägers, dass er die „maßgebenden Versicherungsbedingungen“ vor dem Antrag erhalten habe. Nach den Feststellungen des Landgerichts, denen die Beklagte im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten ist, hat der Kläger vor Vertragsschluss jedenfalls die über die Versicherungsbedingungen hinausgehenden Verbraucherinformationen (§ 10a Absatz 1 Satz 1 VAG in der zwischen vom 29.07.1994 bis 31.12.1999 geltenden Fassung) vor Vertragsabschluss nicht erhalten. Der Vertrag konnte daher nur im Policenmodell (§ 5a Absatz 2 Satz 1 VVG a. F.) zustande kommen. Über das hiernach bestehende Widerspruchsrecht hat die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß belehrt. Das Antragsformular enthält zwar den Hinweis, dass von dem Versicherungsvertrag durch rechtzeitig abgegebene Erklärung „zurückgetreten“ werden könne, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung genüge. Es mangelt aber jedenfalls an dem notwendigen (BGH r+s 2004, 271) Hinweis darauf, dass der Widerspruch nach § 5a Absatz 1 Satz 1 VVG in der bei Zeichnung geltenden Fassung (gültig vom 21. Juli 1994 bis 31. Juli 2001) in Schriftform erfolgen musste.
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b) Auf die Frage, ob die Belehrung der Beklagten auch aus anderen Gründen den Anforderungen nicht genügt - insbesondere es, wie der Kläger meint, an einer drucktechnischen Hervorhebung fehlt - kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Ebenso wenig bedarf weiterer Klärung, ob die Beklagte dem Kläger die vollständigen Unterlagen ausgehändigt hat.
36 
c) Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung hatte zur Folge, dass das Widerspruchsrecht auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Absatz 2 Satz 4 VVG a. F. und auch noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fortbestand. Nach der auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4. März 2015 - IV ZR 470/14, BeckRS 2015, 05256; BGH NJW 2014, 2646) ist § 5a Absatz 2 Satz 4 VVG a. F. richtlinienkonform dahin auszulegen, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und das Widerspruchsrecht daher in diesen Fällen fortbesteht.
37 
d) Der Kläger hat sein Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Aus der jahrelangen Prämienzahlung allein lässt sich ein treuwidriges Verhalten nicht herleiten (Senat, Urteil vom 22. Mai 2015 - 12 U 122/12 [14], juris-Rn. 39); ebenso wenig aus der hier geltenden gemachten wiederholten Mitteilung geänderter Bankverbindung. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.07.2014 (IV ZR 73/13 Tz 32ff) war der Kläger - anders als hier - über sein Widerspruchsrecht ordnungsgemäß belehrt worden (BGH aaO Rz 36). Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte hier demgegenüber schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte.
38 
e) Aus demselben Grund liegt in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen. Die Beklagte kann keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, den Kläger über sein Widerspruchsrecht zu belehren (BGH NJW 2014, 2646, Tz. 39 f.).
39 
f) Die vom Kläger früher ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrags steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen. Da der Kläger über sein Widerspruchsrecht nicht ausreichend belehrt wurde, konnte er sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerspruch nicht sachgerecht ausüben (BGH NJW 2014, 2646, Tz. 36). An seiner früheren entgegenstehenden Rechtsprechung (r + s 2013, 483) hält der Senat nicht fest (ebenso bereits Senat, Urteil vom 22. Mai 2015 - 12 U 122/12 [14], juris-Rn. 41).
40 
g) Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt – anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2013 zugrunde liegenden Fall (NJW 2013, 3776) – schon deshalb nicht in Betracht, weil eine entsprechende Anwendung der Regelungen in den § 7 Absatz 2 VerbrKrG, § 2 Absatz 1 Satz 4 HWiG nach Außerkrafttreten dieser Gesetze nicht mehr möglich ist (BGH NJW 2014, 2646, Tz. 37). Zu dem Zeitpunkt, als der Kläger den Versicherungsvertrag kündigte und die Beklagte ihre Auszahlung leistete - im Juli und August 2004 - waren sowohl das Verbraucherkredit-, als auch das Haustürwiderrufsgesetz, die jeweils bis zum 31. Dezember 2001 galten, bereits außer Kraft getreten.
41 
3. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch des Klägers nicht uneingeschränkt alle Prämien, die er an die Beklagte gezahlt hat, ohne hierzu durch einen wirksamen Versicherungsvertrag verpflichtet zu sein. Im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildenden Auslegung einer nationalen Norm darf bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerspruchs nach nationalem Recht ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden. Eine einschränkungslose Ausgestaltung des Widerspruchsrechts auch auf der Rechtsfolgenseite wäre nicht sachgerecht.
42 
a) Der Versicherungsnehmer hat während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen. Es ist davon auszugehen, dass er diesen im Versicherungsfall in Anspruch genommen und sich – selbst bei zwischenzeitlich erlangter Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht – gegen eine Rückabwicklung entschieden hätte. Mit Blick darauf führte eine Verpflichtung des Versicherers zur Rückgewähr sämtlicher Prämien zu einem Ungleichgewicht. Daher muss sich der Kläger im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrags genossen hat. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert nach § 818 Absatz 2 BGB zu ersetzen ist, wobei der Wert des Versicherungsschutzes unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden kann (BGHZ 201, 101 = NJW 2014, 2646, Tz. 45). Die Parteien haben hier auf Anregung des Senats einen Wert des Risikoschutzes von EUR 300 unstreitig gestellt.
43 
b) Die der Beklagten nach ihrem Vortrag entstandenen Abschluss- und Verwaltungskosten muss sich der Kläger im Rahmen der gebotenen Saldierung nicht entgegenhalten lassen (Senat, Urteil vom 22. Mai 2015 - 12 U 122/12 [14], juris-Rn. 51; im Ergebnis ebenso für die Rückabwicklung nach § 812 bei fehlerhafter Belehrung gemäß § 5a VVG a. F. OLG Köln VersR 2015, 177, juris-Rn. 28; OLG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2015 – 16 U 61/13, juris-Rn. 57; für Verwaltungskosten OLG Stuttgart, Urteil vom 23.10.2014 - 7 U 54/14, juris-Rn. 98; a. A. für Abschlusskosten OLG Stuttgart r+s 2015, 123, juris-Rn. 51; KG BeckRS 2015, 03314; Rn. 27; differenzierend Reiff r+s 2015, 105, 109). Die Beklagte darf sich insoweit nicht auf die vertragsgemäße Verwendung der Prämien berufen, weil dies einer faktischen Durchführung des Vertrages gleichkäme und das Rücktrittsrecht damit ausgehöhlt würde. Dies wäre mit der Entscheidung des EuGH vom 19.12.2013 (NJW 2014, 452) nicht zu vereinbaren. Könnte die Beklagte die in der Rückkaufswertberechnung aufgeführten Kosten im Wesentlichen von dem Prämienrückzahlungsanspruch abziehen, bliebe es letztlich bei dem Vollzug des Vertrages. Eine solche Ausgestaltung der Rücktrittsfolgen würde gegen das unionsrechtlicher Effektivitätsgebot verstoßen. Denn wenn das Rücktrittsrecht über derart lange Zeiträume wie vorliegend allein deshalb fortbesteht, weil der Versicherer den Versicherungsnehmer unzureichend über dieses Recht belehrt hat, so muss es bei der Risikoabwägung in seinen Risikobereich fallen, dass die auf den Abschluss und die Verwaltung des Vertrags aufgewendeten Kosten vergeblich waren.
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Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Maklerrecht zitiert, betrifft diese keine vergleichbare Konstellation. Ein tatsächlicher Unterschied liegt vielmehr insbesondere darin, dass die Beklagte hier die Unsicherheit über das Bestehen eines Vertrages durch die unzureichende Belehrung selbst verursacht hat.
45 
Soweit die Beklagte noch geltend macht, dass die Verwaltungskosten auch allein wegen des Todesfallrisikos angefallen wären, ist dem nicht zu folgen. Sie könnte allenfalls anteilige Verwaltungskosten geltend machen (vgl. OLG Stuttgart a. a. O. juris-Rn. 90), die sie jedoch nicht spezifiziert hat und die auch so gering sein dürften, dass sie nicht maßgeblich ins Gewicht fallen (vgl. OLG Stuttgart a. a. O.). Ähnliches gilt für die Kosten für die Antragsbearbeitung und die Policierung; auch insoweit könnten allenfalls geringfügige Kosten eingestellt werden, die auf den Risikoschutz für den Kläger entfallen sind.
46 
d) Insgesamt errechnet sich der Anspruch auf Rückzahlung damit wie folgt: Von den gezahlten Beiträgen in Höhe von EUR 4.802,33 sind Risikokosten in Höhe von EUR 300 abzusetzen, so dass ein Betrag von EUR 4.502,33 verbleibt; der entsprechende Bereicherungsanspruch ist durch die Zahlung der Beklagten in Höhe von EUR 2.712,81 teilweise erfüllt.
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4. Die von der Beklagten aus den Beiträgen gezogenen und nach § 818 Absatz 1 ZPO herauszugebenen Nutzungen schätzt der Senat (§ 287 Absatz 2 ZPO) auf EUR 370 für die Zeit bis zur Beendigung der Beitragszahlungen durch den Kläger und auf weitere EUR 360 für die nachfolgende Zeit.
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a) Von dem Anspruch nach § 818 Absatz 1 BGB werden nur diejenigen Nutzungen erfasst, die tatsächlich gezogen werden (BGHZ 102, 41, juris-Rn. 21). Dabei ist es unerheblich, ob der Bereicherte (weitere) Nutzungen hätte ziehen können und ob er dies schuldhaft unterlassen hat. Andererseits kommt es auch nicht darauf an, ob der Bereicherungsgläubiger die Nutzungen hätte selbst ziehen können. Verwendet der Empfänger rechtsgrundlos erlangtes Geld in einer Weise, die nach der Lebenserfahrung bestimmte wirtschaftliche Vorteile vermuten lässt, so ist der übliche Zinssatz als gezogene Nutzung anzusetzen (OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 7 U 54/14, juris-Rn. 105; Senat, Urteil vom 22. Mai 2015 - 12 U 122/12 [14], juris-Rn. 53). Allerdings obliegt es dem Kläger darzulegen, aus welchem Betrag und in welcher Höhe die Beklagte Nutzungen ziehen konnte (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2012 - IV ZR 134/11, Tz 5).
49 
b) Der Kläger kann die Herausgabe von Nutzungen nicht beanspruchen, soweit die Beklagte die vereinbarten Beiträge in einen Fonds investiert hat.
50 
aa) Die Beklagte hat den „Sparanteil“ der eingenommenen Beiträge mit EUR 2.997,34 angegeben und den Wert der Fondsanteile am Tage der Kündigung mit EUR 2.826.66 beziffert. Hiernach sind Nutzungen aus dem Sparanteil nicht gezogen worden. Diesem Vortrag ist der Kläger, der für die Höhe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen darlegungs- und beweispflichtig ist und hierauf durch Beschluss vom 19. Februar 2015 hingewiesen worden ist, nicht hinreichend konkret entgegen getreten. Ein konkretes Bestreiten wäre dem Kläger möglich gewesen. Der Sparanteil seiner Beiträge ist, wie sich dem Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 17. August 2004 entnehmen lässt, in den SEB Invest Aktienfonds investiert worden. Die Wertentwicklung dieses Fonds hätte der Kläger aus allgemein zugänglichen Quellen ohne weiteres nachvollziehen und auf dieser Grundlage ggf. dem Beklagtenvorbringen konkret entgegentreten können.
51 
bb) Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main habe in einer Entscheidung vom 28. September 2013 (4 W 42/13, NJW-RR 2014, 219) einen Zinssatz von 6,8% für die Berechnung von Nutzungen „bestätigt“, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen; die Entscheidung betrifft die Festsetzung des Gebührenstreitwerts und referiert in diesem Zusammenhang lediglich die Auffassung der dortigen Klägerin, dass sie und ihr Ehemann bei zutreffender Beratung ihre bestehenden Sparpläne nicht zugunsten des Anlagebetrages aufgelöst und dann die bei den Sparplänen vereinbarten Zinsen von 6,8 % weiter erhalten hätten.
52 
c) Die Beklagte konnte auch keine Nutzungen aus denjenigen Beträgen ziehen, die sie für die Verwaltung des durch den Widerspruch vernichteten Lebensversicherungsvertrages aufwenden musste. Der Senat schätzt die Höhe dieser Verwaltungskosten - wie er den Parteien mit Beschluss vom 19. Februar 2015 - angekündigt hat, auf 2,6% der eingezahlten Beiträge, also auf EUR 125,42. Bei der Schätzung hat der Senat Zahlenreihen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft berücksichtigt (http://www.gdv.de/zahlen-fakten/lebensversicherung/ueberblick/#kosten, abgerufen am 7. April 2015), wonach der prozentuale Anteil der Kosten an den gebuchten Bruttobeiträgen seit 1985 kontinuierlich von 6,1% (1985) auf 2,3% (2013) zurückgegangen ist. Er hat ferner Marktübersichten über die Verwaltungskosten verschiedener Lebensversicherer in seine Überlegungen einbezogen (http://www.wiwo.de/finanzen/vorsorge/private-vorsorge-die-besten-lebensversicherer/7334920.html, abgerufen am 7. April 2015), die Verwaltungskosten von unter einem Prozent bis knapp fünf Prozent ausweisen. Mit dieser Schätzung der Verwaltungskosten erachtet der Senat auch etwa erhöhte Kosten durch eine ratierliche Beitragszahlung für abgegolten.
53 
d) Nutzungen konnte die Beklagte auch insoweit nicht ziehen, als die gezahlten Beiträge für Abschlusskosten verwendet worden sind. Der Kläger hat den Vortrag, den die Beklagte zum Entstehen der Abschlusskosten - Zahlung einer Vermittlungsprovision und einer Leistung an einen „Betreuer“ - gehalten hat, bestritten. Insoweit hätte der Kläger aber - worauf er mit Senatsbeschluss vom 19. Februar 2015 hingewiesen worden ist - substantiiert bestreiten und einen höheren Anteil nutzbarer Kosten beweisen müssen. Die geltend gemachten Abschlusskosten in Höhe von EUR 450,95 sind daher von dem Ausgangsbetrag, aus dem Nutzungen zu berechnen sind, abzuziehen. Soweit der Kläger bestritten hat, dass die Abschlussprovisionen bereits zu Beginn der Vertragslaufzeit ausgezahlt worden sind, hätte er dem Vortrag der Beklagten zu den genauen Auszahlungszeitpunkten konkret entgegentreten und für eine spätere Auszahlung Beweis anbieten müssen; er hat sich jedoch auf ein Bestreiten des Vorbringens der Beklagten beschränkt.
54 
e) Weitergehende Abzüge von demjenigen Betrag, aus dem die Nutzungen der Beklagten zu schätzen sind, erachtet der Senat nicht für angemessen. Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, dass durch die unterjährige Beitragszahlung erhöhte Risikokosten entstünden, erachtet der Senat diese mit dem für den Wert des Risikoschutzes angesetzten Betrag als abgegolten.
55 
e) Insgesamt geht der Senat im Rahmen seiner Schätzung, die anzustellen wegen des unverhältnismäßigen Aufwands weiterer Aufklärung geboten ist (§ 287 Absatz 2 ZPO), davon aus, dass die Beklagte bis zum Ende der Beitragszahlung Nutzungen aus einem Teilbetrag von EUR 928,62 ziehen konnte (eingezahlte Prämien von EUR 4.802,33 abzüglich Sparanteil von EUR 2.997,34, abzüglich Risikokosten von EUR 300,00 abzüglich Verwaltungskosten von EUR 125,42 und Abschlusskosten von EUR 450,95). Für die Zeit nach dem Ende der Beitragszahlung geht der Senat von einem nutzbaren Betrag in Höhe von EUR 1.583,77 aus (Prämien von EUR 4.802,33 zuzüglich - gemäß nachstehenden Ausführungen berechnete - Nutzungen bis zum Ende der Beitragszahlungen von EUR 370,62, abzüglich ausgezahltem Betrag von EUR 2.712,81, abzüglich Abschluss-, Risiko- und Verwaltungskosten wie oben dargestellt).
56 
f) Der Kläger hat zur Begründung seiner Auffassung, dass die entgangenen Nutzungen „angemessen“ seien, vorgetragen, dass die Beklagte durch ihre Anlagen - unter anderem in Aktien und Aktienfonds - zumindest eine Rendite von 7% erzielt habe. Der Kläger, dem die Geschäftszahlen der Beklagten nicht näher bekannt sind, hat damit seiner Darlegungslast genügt und vorgetragen, dass die Beklagte Nutzungen gezogen hat. Da die Beklagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast - auf die sie mit der Verfügung vom 11. Dezember 2014 hingewiesen worden ist - zu der Höhe der von ihr aus dem vorhandenen Kapitel gezogenen Nutzungen nicht vorgetragen hat, ist damit im Rahmen der Schätzung, die anzustellen wegen des unverhältnismäßigen Aufwands weiterer Aufklärung geboten ist (§ 287 Absatz 2 ZPO), davon auszugehen, dass die Beklagte Nutzungen in durchschnittlicher Höhe gezogen hat.
57 
g) Bei der Schätzung der Höhe der Nutzungen hat der Senat - was er den Parteien mit Verfügung vom 29. April 2015 angekündigt hat - die durchschnittliche Nettoverzinsung der Kapitalanlagen der deutschen Lebensversicherer (http:// http://www.gdv.de/zahlen-fakten/lebensversicherung/ kapitalanlagen/#netto, abgerufen am 18.05.2015) zugrunde gelegt.
58 
Im Rahmen der Schätzung der Höhe der Nutzungen hat der Senat den nach den vorstehenden Erwägungen nutzbaren Betrag von EUR 1.228.62 in Jahresbeträge entsprechend dem Prämienzahlungszeitraum - im Rahmen der Schätzung zur Vereinfachung unter Außerachtlassung der vereinbarten Dynamik - zerlegt. Die sich ansammelnden Beiträge und Zinsen wurden dem obengenannten jeweiligen Durchschnittszinssatz unterworfen. Hieraus ergeben sich bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger von der Beklagten Verzugszinsen geltend macht, Nutzungen in Höhe von 370,62 EUR, die der Senat auf 370 EUR gerundet hat. Für die Zeit ab der Teilrückzahlung ergeben sich unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze Nutzungen von gerundet EUR 360.
59 
5. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nicht zu. Der Kläger hat allerdings erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihm zum Schadensersatz verpflichtet, weil die Belehrungspflicht eine echte Rechtspflicht sei, deren Verletzung Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen auslöse; dies hat er in der Berufungsbegründung insoweit aufgegriffen, als er seine Rechtsauffassung wiederholt hat, die Belehrungspflicht sei eine echte Rechtspflicht. Schadensersatzansprüche würden indes den konkreten Vortrag voraussetzen, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Belehrung von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und eine Alternativanlage mit höherer Rendite gewählt hätte. Ein solcher Vortrag - auf den es indes auch nach der vom Kläger selbst in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 19. September 2006 (BGHZ 169, 109, juris-Rn. 43) ankommen würde - ist vom Kläger nicht gehalten worden.
60 
6. Die Beklagte ist mit der Zahlung des berechtigten Teils der Forderung des Klägers mit Ablauf der im Anwaltsschreiben vom 28. Januar 2013 bis zum 11. Februar 2013 gesetzten Frist in Verzug geraten und muss diese daher mit Beginn des darauf folgenden Tages mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinsen, §§ 286, 288 BGB. Der Zinsanspruch erstreckt sich auch auf die gezogenen Nutzungen. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 1998 (NJW 1998, 2529), auf die sich die Beklagte bezieht, kann etwas anderes nicht entnommen werden. Die dortigen Ausführungen schließen es lediglich aus, dass Prozesszinsen neben der Nutzungsherausgabe für denselben Zeitraum gefordert werden können. Hier beansprucht der Kläger die Herausgabe von Nutzungen, wie der von ihm gefertigten Aufstellung zu entnehmen ist, lediglich für die Zeit bis zum 31. Januar 2013, während Zinsen erst ab dem 11. Februar 2013 beansprucht werden.
61 
7. Auf die Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten hat der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht unter demjenigen des Verzuges (§ 286 Absatz 1 BGB), Anspruch. Mit der Rückzahlung des berechtigten Teils des Anspruchs des Klägers ist die Beklagte erst mit Ablauf der Frist in Verzug geraten, die der Kläger durch Anwaltsschreiben vom 28. Januar 2013 gesetzt hat; zuvor war die Beklagte lediglich aufgefordert worden, einen Rückzahlungsanspruch dem Grunde nach anzuerkennen und verschiedene Unterlagen zu übersenden. Dass eine anwaltliche Tätigkeit noch nach Verzugseintritt erfolgt ist, hat der Kläger nicht vorgetragen.
III.
62 
1. Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Absatz 1 Satz 1, 92 Absatz 1, 97 Absatz 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Bei der Bildung der Kostenquote legt der Senat das Verhältnis zwischen dem zugesprochenen und dem mit dem Klage- und Berufungsantrag zu 1 verlangten Betrag zugrunde. Der verlangte Betrag fließt zwar - wie aus dem gesondert erlassenen Streitwertbeschluss ersichtlich - nicht insgesamt in den Gebührenstreitwert ein. Nebenforderungen bleiben bei der Bildung der Kostenquote aber nicht allein deshalb außer Betracht, weil sie in die Streitwertberechnung nicht einfließen (vgl. etwa Münchener Kommentar/Schulz, ZPO, 4. Auflage, § 92, Rn. 4). Hier kommt dem nicht streitwertrelevanten Teil der Nutzungsforderung ein erhebliches wirtschaftliches Gewicht zu (keine geringfügige Zuvielforderung im Sinne von § 92 Absatz 1 Nr. 1 ZPO), so dass es angemessen erscheint, sie bei der Bildung der Kostenquote mit zu berücksichtigen (im Anschluss an Senat, Urteil vom 22. Mai 2015 - 12 U 122/12 [14], juris-Rn. 66).
63 
2. Die Zulassung der Revision (§ 543 Absatz 2 Satz 1 ZPO) erfolgt zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Über die Frage, wie der bereicherungsrechtliche Anspruch nach Widerruf eines Versicherungsvertrages nach § 5a VVG a. F. zu berechnen ist, werden in der Rechtsprechung - wie dargestellt - unterschiedliche Auffassung vertreten; insbesondere ist umstritten, ob die beklagten Versicherungsunternehmen in derartigen Fällen die Rückzahlung der Beiträge auch insoweit verweigern können, als sie diese nach ihrem Vortrag für Abschluss- und Verwaltungskosten verbraucht haben.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 09. Juni 2015 - 12 U 106/13; 12 U 106/13 (14)

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


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Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2012 - IV ZR 134/11

bei uns veröffentlicht am 30.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 134/11 vom 30. Juli 2012 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Rich

Bundesgerichtshof Urteil, 04. März 2015 - IV ZR 470/14

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR470/14 Verkündet am: 4. März 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Rich

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 23. Okt. 2014 - 7 U 54/14

bei uns veröffentlicht am 23.10.2014

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 22 O 308/13 - vom 14. Februar 2014 abgeändert und die Beklagte unter Abweisung

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR470/14 Verkündet am:
4. März 2015
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen
Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 11. Februar 2015 eingereicht
werden konnten,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 23. September 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert wird auf 657,22 € festgesetzt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer kapitalbildenden Lebensversicherung.
2
Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum 1. September 1999 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. Zum 1. November 2005 kündigte d. VN den Vertrag; der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 11. Januar 2008 erklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.
3
Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 657,22 €.
4
Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können. Außerdem sei der Versicherer nach den Grundsätzen des Verschuldens beim Vertragsschluss wegen Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht aus § 5a VVG a.F. zum Schadensersatz verpflichtet, da er die AVB und die Verbraucherinformation nicht vor Vertragsschluss überlassen habe.
5
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7
I. Dieses hat einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens beim Vertragsschluss verneint. Die grundsätzlich gemäß § 10a VAG gebotene Aufklärung sei erfolgt, wenn auch erst mit Übersendung des Versicherungsscheins. Die Folgen dieser "Verspätung" regele § 5a VVG a.F.
8
Auch ein Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung stehe d. VN nicht zu. D. VN habe den Widerspruch nicht mehr wirksam erklären können, da der Versicherungsvertrag bereits durch die Kündigung beendet worden sei.
9
II. Die Revision ist begründet.
10
1. Soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht verneint hat, ist dagegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Es fehlt jedenfalls auch schon an Anhaltspunkten für ein Verschulden des Versicherers.
11
2. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden.
12
a) Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der von d. VN erklärte Widerspruch - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig war und infolgedessen der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist.
13
aa) Das Berufungsgericht hat nur festgestellt, dass d. VN mit dem Versicherungsschein die Verbraucherinformation übersandt wurde. Es hat ebenso wie das Amtsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob d. VN auch die Versicherungsbedingungen und eine den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. genügende Widerspruchsbelehrung erhielt.
14
Wenn d. VN - was für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist - die Versicherungsbedingungen und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nicht erhalten hatte, bestand das Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.
15
Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier für das Revisionsverfahren zu unterstellen - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.
16
bb) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).
17
b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).
18
3. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).
19
Da es auch hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück- zuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 27.11.2008 - 451 C 1853/08 -
LG Hannover, Entscheidung vom 23.09.2011- 2 S 4/09 -

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 22 O 308/13 - vom 14. Februar 2014

abgeändert

und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 4.098,21 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. August 2013 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin

zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Klägerin 2/3, die Beklagte 1/3, von den Kosten zweiter Instanz trägt die Klägerin 17/20, die Beklagte 3/20.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert:    

I. Instanz

bis zu 26.000 Euro bis 7. Januar 2014
bis zu 22.000 Euro sodann.

        

II. Instanz 

bis zu 22.000 Euro.

Gründe

 
I.
Die Klägerin macht bereicherungsrechtliche Ansprüche auf verzinsliche Rückzahlung von Versicherungsprämien, hilfsweise Auskunftsansprüche und einen Anspruch auf Zahlung eines neuberechneten Rückkaufswertes geltend.
Mit Antrag vom 20. August 2004 (Anlage BLD 1) beantragte die Klägerin den Abschluss einer Rentenversicherung mit aufgeschobener lebenslanger Rentenzahlung und Recht auf vorgezogene Teilrenten bzw. Teilkapitalabfindung zu festgelegten Terminen, mit Kapitalleistung bei Tod vor Ablauf der Aufschubzeit und garantierter Mindestlaufzeit der Renten sowie mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Der entsprechende Versicherungsschein vom 29. September 2004 (Anlage K 1 = GA I 23 ff.) sieht einen Versicherungbeginn am 1. Oktober 2004, den Ablauf der Aufschubzeit am 30. September 2040 sowie einen Monatsbeitrag von 600 Euro vor. Ein Anteil der Überschussbeteiligung i.H.v. 31,52 Euro wird danach für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung verwendet. In einem auf den 29. September 2004 datierten Schreiben der Beklagten an die Klägerin (Anlage K 2 = GA I 29 f.) wird um Beachtung der „Wichtigen Hinweise auf der nächsten Seite“ gebeten, die das Widerspruchsrecht betreffen. Auf Seite 2 findet sich der nachfolgende Text:
Widerspruchsrecht
Wie Ihnen bereits auf Grund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag uns gegenüber in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“
Auf diesen Vertrag leistete die Klägerin Prämien bis zum 30. Juni 2012 i.H.v. insgesamt 29.587,75 Euro. Im Jahr 2008 war der Beitrag auf Wunsch der Klägerin auf 100 Euro reduziert worden (Anlagen BLD 5 - 7 = GA I 68 ff.), im Januar 2010 wurde die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aus der Rentenpolice ausgenommen, so dass sich der Beitrag in der Folge auf 53,11 Euro belief (Anlagen BLD 11 f. = GA I 74 f.).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Mai 2012 erklärte die Klägerin unter anderem den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrages (Anlage K 5 = GA I 44), was nochmals mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 wiederholt wurde (Anlage K 6 = GA I 45 ff-). Unter dem 12. Juni 2012 rechnete die Beklagte, die den Widerspruch als Kündigung deutete, den Vertrag ab und zahlte der Klägerin daraufhin 8.883,99 Euro aus (Anlage BLD 17 f. = GA I 80 f.). Im Oktober 2013 zahlte die Beklagte einen weiteren Betrag i.H.v. 6.815,43 Euro - 6.383,65 Euro nebst Zinsen - und erklärte dazu, dass zum 1. Juni 2008 ein Stornoabzug von 5.019,78 Euro und zum 1. Juli 2012 ein solcher von 810,24 Euro erfolgt sei (GA I 86 f.).
In erster Instanz hat die Klägerin geltend gemacht, der Versicherungsschein enthalte keine Widerspruchsbelehrung. Bei Antragstellung seien ihr die erforderlichen Unterlagen nicht übergeben worden, so dass der Vertrag nach dem damals gängigen Policenmodell zustande gekommen sei. Sie habe dem Abschluss des Vertrages nach § 5a VVG a.F. wirksam widersprochen. Hierzu sei sie zum einen berechtigt, weil das Policenmodell als solches europarechtswidrig sei; zum anderen habe die Frist des § 5a Abs. 2 VVG a.F. nicht zu laufen begonnen. Es fehle an einer drucktechnisch deutlichen Form der Widerspruchsbelehrung, die zudem inhaltlich nicht ordnungsgemäß sei. Die Frist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. komme wegen der Europarechtswidrigkeit dieser Regelung nicht zum Tragen. Das Widerspruchsrecht sei auch nicht verwirkt; darin, dass der Widerspruch erst acht Jahre nach Vertragsschluss erklärt worden sei, liege auch keine Genehmigung.
Ihr stehe daher ein Herausgabeanspruch hinsichtlich der ohne Rechtsgrund gezahlten Prämien und auf Herausgabe der Nutzungen zu. Es sei davon auszugehen, dass die Versicherungsgesellschaften aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden eingesetzten Vermögen eine wesentlich höhere Rendite als marktüblich erzielten, so dass ein Zinssatz von 6,4436 Prozent angesetzt werde. Aus eigener Kenntnis könne sie keine Einzelheiten über den Umfang der tatsächlich gezogenen Nutzungen vortragen. Sie begehre unter Zugrundelegung der gezahlten Prämien und unter Abzug der erbrachten Zahlungen zunächst einen Betrag von 13.888,33 Euro und zudem Zinsen auf alle Prämien i.H.v. 12.834,65 Euro, mithin insgesamt 26.722,98 Euro.
Darüber hinaus stehe ihr ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Aufklärung über das Widerspruchsrecht zu, aufgrund dessen sie auch die Rückzahlung der geleisteten Prämien und Nutzungen verlangen könne. Letztlich habe die Beklagte den Rückkaufswert fehlerhaft berechnet, von dieser verwendete Vertragsklauseln zum Stornoabzug und zu Abschlusskosten seien unwirksam. Auskunft über das ungezillmerte Deckungskapital ohne Abschluss- und Stornokosten habe die Beklagte bisher nicht erteilt.
Die Klägerin, die im Hauptantrag zunächst die Zahlung von 33.538,41 Euro nebst Zinsen begehrt hatte, hat nach Erledigterklärung i.H.v. 6.815,43 Euro (GA I 89) in erster Instanz zuletzt beantragt,
10 
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 26.722,98 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Mai 2012 zu zahlen,
11 
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit i.H.v. 1.878,30 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
12 
hilfsweise im Wege der Stufenklage
13 
3. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft
14 
a) über das zum Zeitpunkt der Kündigung am 1. Juli 2012 vorhandene Deckungskapital ohne Verrechnung von Abschlusskosten,
15 
b) zugleich über die Höhe der abgezogenen Stornokosten sowie
16 
c) über die ungezillmerten Abschlusskosten, die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung entstanden wären,
17 
zu dem Vertrag mit der Versicherungsnummer 4.1 008 111.92 zu erteilen,
18 
4. die Beklagte zu verurteilen, die von ihr erteilen Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen und gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern,
19 
5. die Beklagte zu verurteilen, ihr einen weitergehenden Rückkaufswert in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in einer Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2012 zu zahlen.
20 
Die Beklagte, die sich der teilweisen Erledigungserklärung angeschlossen hat (GA I 105), hat in erster Instanz beantragt,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin sei nicht zum Widerspruch berechtigt gewesen. Sie habe sämtliche Fristen des § 5a VVG a.F. nicht gewahrt und sei ordnungsgemäß und mehrfach über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden. Ein „ewiges“ Widerspruchsrecht infolge einer etwaigen Europarechtswidrigkeit stehe der Klägerin nicht zu. Deren Verhalten sei überdies als konkludente Genehmigung eines etwaig schwebend unwirksamen Vertrages anzusehen.
23 
Nutzungen im von der Klägerin behaupteten Maße habe sie nicht gezogen. Darüber hinaus habe sie von den Prämien Abschlusskosten i.H.v. 9.097,16 Euro gezahlt sowie Verwaltungskosten entnommen. Sparanteile seien mithin nur Teile der Beiträge, die nicht für die Kosten verwendet worden seien. Überdies seien Steuervorteile im Wege der Saldotheorie zu berücksichtigen.
24 
Ansprüche auf Rückzahlung von Prämien seien zudem für den Zeitraum bis 31. Dezember 2010 verjährt.
25 
Ein Anspruch auf Schadensersatz stehe der Klägerin ebenfalls nicht zu. Es sei dabei zu bestreiten, dass diese bei anderer Belehrung über das Widerspruchsrecht dem Vertrag widersprochen hätte.
26 
Hinsichtlich des Rückkaufswertes habe sie die geschuldeten Auskünfte erteilt.
27 
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand des dortigen Urteils verwiesen.
28 
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. Februar 2014, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen. Der Klägerin stehe ein Anspruch aus § 812 BGB im Hinblick auf den erklärten Widerspruch nicht zu; die Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 VVG a.F. habe die hinreichend durch das Policenbegleitschreiben belehrte Klägerin nicht eingehalten. Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch stehe der Klägerin genauso wenig zu wie ein weitergehender Auskunftsanspruch.
29 
Die Klägerin hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 19. Februar 2014 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 19. März 2014, der beim Oberlandesgericht am selben Tag eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22. April 2014, der am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangen ist, begründet.
30 
Mit ihrer Berufung macht die Klägerin, die ihr erstinstanzliches Vorbringen vertieft, geltend, das Policenmodell verstoße gegen europäisches Recht, so dass der hierauf beruhende Vertragsschluss bereits nicht wirksam und daher rückabzuwickeln sei. Überdies sei ihr Widerspruch wirksam und nicht verspätet, da die Widerspruchsbelehrung weder den formalen noch den inhaltlichen Anforderungen an eine solche genüge. Es fehle an der erforderlichen drucktechnischen Hervorhebung. Die Benennung des Adressaten des Widerspruchs sei erforderlich. Die für den Fristbeginn notwendigen Informationen seien nicht benannt, eine Aufzählung derselben sei im Policenanschreiben nicht enthalten, da lediglich auf den Versicherungsschein Bezug genommen werde. Auf § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. könne wegen dessen Europarechtswidrigkeit nicht abgestellt werden.
31 
Es werde bestritten, dass die Beklagte nur Nutzungen i.H.v. 111,24 Euro gezogen haben wolle. Klägerseits sei bestmöglich und umfangreich vorgetragen worden; der Beklagten obliege eine sekundäre Darlegungslast zu den tatsächlich gezogenen Nutzungen. Allein die Risikoanteile i.H.v. 306,10 Euro seien zu berücksichtigen. Die Beklagte könne sich hinsichtlich der Abschluss- und Verwaltungskosten sowie hinsichtlich der Gesamtkosten nicht auf eine Entreicherung berufen. Insofern sei zu beachten, dass die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung den europarechtlichen Besonderheiten unterliege. Verstöße gegen die Belehrungspflicht dürften nicht sanktionslos bleiben.
32 
Der geltend gemachte Anspruch sei nicht verjährt. Vor Ausübung des Widerspruchsrechts könne die Verjährung nicht beginnen, da der Anspruch auf Herausgabe sämtlicher Prämien erst durch den Widerspruch ausgelöst werde. Die gebotene Anknüpfung an die Kenntnis des Versicherungsnehmers von den den Kondiktionsanspruch begründenden Tatsachen führe überdies nicht zur Verjährung des Anspruchs. Zudem liege hier eine schwierige, ungeklärte und damit zweifelhafte Rechtslage vor, die einen Verjährungsbeginn ausschließe.
33 
Die Ablehnung der Hilfsanträge durch das Erstgericht sei zu Unrecht erfolgt. Ein Auskunftsanspruch betreffend die Mitteilung des Rückkaufswertes ohne Abzug von Stornokosten und Verrechnung von Abschlusskosten stehe dem Versicherungsnehmer in jedem Fall zu. Bestehe ein Anspruch in unbestimmter Höhe, könne im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft geklagt werden. Der Anspruch auf Erstattung des vollständigen Rückkaufswertes im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages ergebe sich aus § 176 Abs. 1 VVG a.F.
34 
Die Klägerin beantragt,
35 
unter Aufhebung des am 14. Februar 2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart - 22 O 308/13 -
36 
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 26.722,98 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Mai 2012 zu zahlen,
37 
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit i.H.v. 1.878,30 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
38 
höchst hilfsweise
39 
3. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft
40 
a) über das zum Zeitpunkt der Kündigung am 1. Juli 2012 vorhandene Deckungskapital ohne Verrechnung vor Abschlusskosten,
41 
b) über die ungezillmerten Abschlusskosten, die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung entstanden wären,
42 
zu dem Vertrag mit der Versicherungsnummer 4.1 008 111.92 zu erteilen,
43 
4. die Beklagte zu verurteilen, die von ihr erteilen Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen und gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern,
44 
5. die Beklagte zu verurteilen, ihr einen weitergehenden Rückkaufswert in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in einer Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2012 zu zahlen.
45 
Die Beklagte beantragt,
46 
die Berufung zurückzuweisen.
47 
Die Beklagte verteidigt unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrages das landgerichtliche Urteil. Das Policenmodell sei wirksam und verstoße nicht gegen europäisches Recht. Daher sei der Widerspruch der Klägerin, die ordnungsgemäß belehrt worden sei, verfristet. Die Klägerin habe ein etwaiges Recht zum Widerspruch überdies verwirkt. Zudem erhebe sie die Einrede der Verjährung.
48 
Letztlich scheitere der geltend gemachte Anspruch auf Prämienrückgewähr an bereicherungsrechtlichen Grundsätzen; es habe insofern eine Saldierung zu erfolgen, bei der zudem in besonderer Weise die Grundsätze von Treu und Glauben und damit auch die Interessen der Gemeinschaft der Versicherten zu berücksichtigen seien. Der Wert des von der Klägerin während der Laufzeit des Vertrages in Anspruch genommenen Versicherungsschutzes sei zu berücksichtigen. Zum einen sei der Risikobeitrag, mit dem z.B. das Todesfallrisiko abgedeckt werde, zu berücksichtigen. Zum anderen sei der gewährte Versicherungsschutz unauflösbar mit der Entstehung weiterer Kosten verbunden, namentlich mit in Abzug zu bringenden Verwaltungskosten. Zu saldieren seien überdies die Abschlusskosten. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der streitgegenständliche Versicherungsvertrag nicht nur aus einer Rentenversicherung bestanden habe, sondern auch einen Berufsunfähigkeitsschutz enthalten habe. Nach allem ergebe sich allenfalls ein Saldo zugunsten der Klägerin i.H.v. 820,10 Euro (vgl. die Berechnung bei GA II 202), die sich auch die gezogenen steuerlichen Vorteile anrechnen lassen müsse.
49 
Zumindest sei sie - die Beklagte - mit Blick auf die Gesamtkosten des Versicherungsschutzes für die Berufsunfähigkeitsversicherung und die Risikobeiträge zur Hauptversicherung nebst der durch den Vertragsabschluss und dessen Verwaltung angefallenen Kosten entreichert.
50 
Der Klägerin stehe ein Nutzungsersatzanspruch keinesfalls in der geltend gemachten Höhe zu. Deren Vortrag sei schon nicht schlüssig. Nutzungen könnten nur insoweit verlangt werden, wie sie tatsächlich vom Bereicherungsschuldner gezogen worden seien. Der von ihr - der Beklagten - erlangte Nutzungsbetrag belaufe sich auf 111,24 Euro.
51 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
52 
Ergänzend wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 23. Oktober 2014.
II.
53 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nur zum Teil begründet.
54 
Der Klägerin steht ein weiterer Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe der Beiträge nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sowie auf Nutzungsersatz nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB nur i.H.v. 4.098,21 Euro zu.
55 
1. Die Klägerin kann dem Grunde nach aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten Beiträge verlangen, weil sie diese rechtsgrundlos geleistet hat.
56 
a) Ein Rechtsgrund ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag. Dieser ist auf der Grundlage des § 5a VVG a.F. nicht wirksam zustande gekommen, weil die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Mai 2012 (Anlage K 5 = GA I 44) rechtzeitig den Widerspruch erklärt hat.
57 
aa) Da die Beklagte der Klägerin bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben und eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. unterlassen hatte, hätte ein wirksamer Vertrag nur nach Maßgabe des § 5a VVG a.F. zustande kommen können. Diese Vorschrift regelte den Vertragsschluss nach dem sogenannten Policenmodell.
58 
Der Antrag des Versicherungsnehmers stellte das Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Dieses nahm der Versicherer dadurch an, dass er dem Versicherungsnehmer mit der Versicherungspolice die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgebliche Verbraucherinformation übersandte. Durch die Annahme kam der Vertrag aber noch nicht zustande; vielmehr galt er gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassen der Unterlagen widersprach. Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 15).
59 
Hier kann dahinstehen, ob das Policenmodell als solches mit den Vorgaben des Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unvereinbar ist und ob sich ein Versicherungsnehmer, der ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und die Versicherungsbedingungen sowie eine Verbraucherinformation erhalten hat, darauf nach Durchführung des Vertrages berufen kann. Jedenfalls wurde die 14-tägige Widerspruchsfrist gegenüber der Klägerin nicht wirksam in Lauf gesetzt. Denn die Klägerin ist von der Beklagten auch im Zuge der Annahme des Antrages und der Übersendung des Versicherungsscheins nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden.
60 
Gemäß der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Regelung des § 5a VVG hat der Lauf der Frist erst begonnen, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 VVG vollständig vorgelegen haben und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Zu den maßgeblichen Unterlagen zählen neben dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen sowie die weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen. Demgegenüber führt die Beklagte im Schreiben vom 29. September 2004 lediglich an, der Versicherungsnehmer könne 14 Tage „nach Erhalt des Versicherungsscheins“ widersprechen. Ein darüber hinaus erforderlicher Hinweis auf anderweitige Unterlagen, die ebenfalls vorliegen müssen, damit die Frist in Lauf gesetzt werden kann, fehlt.
61 
bb) Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Nachdem die Klägerin die erste von ihr geschuldete Prämie im Oktober 2004 gezahlt hatte, wäre nach dieser Bestimmung ihr Recht zum Widerspruch längst erloschen gewesen, als sie diesen im Mai 2012 erklärte. Indes bestand ihr Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort, nachdem die Bestimmung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. richtlinienkonform dergestalt auszulegen ist, dass sie im - hier einschlägigen - Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 27 ff.).
62 
b) Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine entsprechende Anwendung der Regelungen in den § 7 Abs. 2 VerbrKrG und § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nach Außerkrafttreten dieser Gesetze nicht mehr möglich ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 37).
63 
c) Die Klägerin verstößt mit ihrer Rechtsausübung nicht gegen Treu und Glauben.
64 
aa) Sie hat ihr Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie der Klägerin keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 39).
65 
bb) Aus demselben Grund liegt in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen. Die Beklagte kann indes keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, die Klägerin ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht zu belehren.
66 
2. Die Beklagte ist der Klägerin nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zur Herausgabe des durch deren Leistung Erlangten verpflichtet und daher zur Zahlung weiterer 4.098,21 Euro zu verurteilen.
67 
a) Die sich aus dem Bereicherungsrecht ergebenden Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind dabei nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 41 ff.).
68 
b) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge hat nach den Grundsätzen der sogenannten Saldotheorie zu erfolgen. Danach ist der Bereicherungsanspruch bei beiderseits ausgeführten gegenseitigen nichtigen Verträgen ein von vornherein in sich beschränkter einheitlicher Anspruch auf Ausgleich aller mit der Vermögensverschiebung zurechenbar zusammenhängender Vorgänge in Höhe des sich dabei ergebenden Saldos. Es ist deshalb durch Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile zu ermitteln, für welchen Beteiligten sich ein Überschuss ergibt. Leistung und Gegenleistung sind dabei in Fortgeltung des bei Vertragsschluss gewollten Austauschverhältnisses für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB grundsätzlich zu saldieren. Dies bedeutet bei ungleichartigen Leistungen, dass der Bereicherungsschuldner die erlangte Leistung nur Zug um Zug gegen seine volle Gegenleistung herauszugeben braucht, ohne dass es der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bedarf (so BGH, Urteil vom 20. März 2001 - XI ZR 213/00, NJW 2001, 1863).
69 
aa) Daher kann die Klägerin zunächst nach § 818 Abs. 2 BGB den Ersatz des Wertes der von ihr im Zeitraum von Oktober 2004 bis Juni 2012 geleisteten Prämien verlangen (vgl. Wendehorst in BeckOK-BGB, Stand: August 2014 § 818 Rn. 23). Sie hat - unstreitig - monatlich nachfolgende Beträge gezahlt:
70 
von Oktober 2004 bis einschließlich Mai 2008 600 Euro, mithin insgesamt 26.400 Euro,
71 
im Juni 2008 56,35 Euro,
72 
von Juli 2008 bis Februar 2010 85,93 Euro, mithin insgesamt 1.718,60 Euro,
73 
im April 2010 31,94 Euro und
74 
von Mai 2010 bis Juni 2012 53,11 Euro, mithin insgesamt 1.380,86 Euro.
75 
Dies ergibt einen Gesamtbetrag von
76 
29.587,75 Euro.
77 
bb) Allerdings muss sich die Klägerin im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den sie jedenfalls bis zur Beendigung des Vertrages aufgrund des Widerspruchs vom Mai 2012 genossen hat. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert nach den §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen sein kann.
78 
(1) Der Versicherungsnehmer hat während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen. Es ist davon auszugehen, dass er diesen im Versicherungsfall in Anspruch genommen und sich - selbst bei zwischenzeitlich erlangter Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht - gegen eine Rückabwicklung entschieden hätte. Mit Blick darauf führte eine Verpflichtung des Versicherers zur Rückgewähr sämtlicher Prämien zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 45).
79 
Dabei sind die Beitragsanteile, die auf diesen partiellen Versicherungsschutz entfallen, anzusetzen, nicht aber der Versicherungsnehmer so zu stellen, als habe er - zu entsprechend anderen Konditionen - eine Risikoversicherung abgeschlossen (vgl. dazu Heyers, NJW 2014, 2619, 2621).
80 
(2) Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Zeitraum von Oktober 2004 bis Januar 2010 (vgl. Anlage BLD 12) eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung genommen hatte.
81 
Deren Beitragsanteil setzt sich zusammen aus dem Zahlbeitrag und dem auf die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung entfallenden Überschussanteil und beläuft sich nach den seitens der Klägerin nicht hinreichend bestrittenen Angaben der Beklagten auf
82 
3.892,16 Euro
83 
bzw. monatlich durchschnittlich ca. 60,82 Euro, so dass von den gezahlten Beiträgen noch
84 
25.695,59 Euro
85 
verbleiben, die auf die Hauptversicherung entrichtet worden sind.
86 
Selbst wenn das prozessuale Vorbringen der Klägerin als ausreichendes Bestreiten anzusehen wäre, ergibt sich mit Blick auf den Antrag (vgl. Anlage BLD 1), den Versicherungsschein und die weiteren vorliegenden Unterlagen ein Betrag in zumindest dieser Höhe auch aufgrund einer vom Senat vorzunehmenden Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass seit Beginn der Versicherung ein Teil der Beiträge für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aus der Überschussbeteiligung aufgewendet worden ist und ein anderer Teil von der Klägerin selbst aufgebracht worden ist.
87 
(3) Darüber hinaus hat die Klägerin Versicherungsschutz für den Fall des Todes vor Ablauf der Aufschubzeit erhalten. Im Todesfall der versicherten Person vor dem Beginn der Rentenzahlung zum 1. Oktober 2040 wäre eine Kapitalleistung in Höhe der gezahlten Beiträge fällig geworden (vgl. Anlage BLD 12). Auch hierfür hat die Klägerin einen Teil der Beiträge aufgebracht, nämlich denjenigen, der kalkulatorisch für die Finanzierung der Versicherungsleistungen vorgesehen ist, die der Versicherer für vorzeitige Todesfälle erbringen muss, soweit diese über das kalkulatorisch vorgesehene Deckungskapital des Versicherungsvertrages hinausgehen. Dieser Anteil ist mit dem von der Beklagten angegebenen und von der Klägerin nicht bestrittenen Wert von
88 
306,10 Euro
89 
anzusetzen, mithin bei 93 Monaten Laufzeit mit monatlich 3,29 Euro.
90 
Auf diese Risikoabsicherung entfallende Verwaltungskosten, die von der Beklagten in ihren - als offenkundig i.S. von § 291 ZPO anzusehenden - Geschäftsberichten der Jahre 2004 bis 2012 mit einem Anteil von 2,6 bis 3,1 Prozent der gebuchten Bruttobeiträge angegeben werden und in diesem Zeitraum durchschnittlich 2,87 Prozent betragen haben (vgl. http://www.amv.de/online/portal/amvinternet/content/914584/908856), fallen demgegenüber nicht maßgeblich ins Gewicht und sind daher - mit Blick auf noch anderweitig vorzunehmende Schätzungen - zu vernachlässigen.
91 
Das gilt ebenso für etwaige Ratenzuschläge, die bei der von der Klägerin gewählten monatlichen Zahlung von der Beklagten ausweislich § 6 (1) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung mit 5 Prozent des Jahresbeitrages erhoben worden sind.
92 
cc) Darüber hinaus sind die angesichts des Zeitablaufs nicht mehr zurück zu fordernden Kosten der Vermittlung in Abzug zu bringen. Hierbei handelt es sich nicht um bloße Verwaltungskosten (so aber OLG Köln, Urteil vom 15. August 2014 - 20 U 39/14), sondern um Kosten des Erwerbs und der Vertragsausführung, die grundsätzlich zu den Aufwendungen auf die erlangte Sache zählen, welche die Bereicherung mindern (dazu allgemein BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648; RG, Urteil vom 11. Juni 1909 - II 571/08, RGZ 72, 1 [3 f.]; Staudinger/Lorenz, BGB [2007] § 818 Rn. 37; abweichend Schwab in MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 818 Rn. 135).
93 
Diese sind von der Beklagten mit
94 
9.097,16 Euro
95 
angegeben worden (vgl. Anlage BLD 14 = GA I 77 + GA I 108), ohne dass dies von der Klägerin in Zweifel gezogen worden wäre, die lediglich generelle Bedenken gegenüber einer diesbezüglichen Saldierung geltend macht.
96 
Selbst wenn dies als ausreichendes Bestreiten anzusehen wäre, ergibt sich dieser Betrag ebenfalls aufgrund einer vom Senat vorzunehmenden Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO. Mit Blick auf aus anderen Verfahren gewonnene Erfahrungswerte und auf die nunmehr in § 4 Abs. 1 der Deckungsrückstellungsverordnung bestimmte Obergrenze der im Wege der Zillmerung zu ermittelnden Abschlusskosten wäre auch ein Ansatz von 4 Prozent der Beitragssumme des von der Klägerin ursprünglich abgeschlossenen Versicherungsvertrages nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die zunächst gewählte vertragliche Gestaltung betrug der vereinbarte monatliche Beitrag 600 Euro, so dass sich über die vereinbarte Vertragslaufzeit von 36 Jahren ein Betrag von 259.200 Euro ergibt. Hiervon hätten sich vier Prozent mit 10.368 Euro errechnet, so dass der von der Beklagten genannte Betrag nicht zu beanstanden ist, sich sogar unterhalb der Schätzung des Senates bewegt.
97 
Anders als die Klägerin meint, ist eine Minderung der Bereicherung der Beklagten infolge von ihr aufgebrachter Abschlusskosten auch nicht mit Blick auf europarechtliche Gesichtspunkte zu verneinen. Der der Beklagten vorzuwerfende Verstoß liegt nicht in einem solchen gegen europarechtliche Bestimmungen begründet, sondern lediglich in einer nicht den Anforderungen des § 5a VVG a.F. genügenden Widerspruchsbelehrung. Ihr kann auch nicht allein dadurch, dass sie einen Vertragsschluss über den Weg des Policenmodells intendiert hatte, die Schutzwürdigkeit ihrer Belange im Rahmen des bereicherungsrechtlichen Ausgleichs abgesprochen werden, zumal die nicht ordnungsgemäße Belehrung - gerade bei Annahme der Nichtanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. - nicht ohne Sanktion bleibt. Überdies führt der Umstand, dass eine europarechtliche Bestimmung dem Verbraucherschutz dienen soll, nicht zwingend dazu, dass in jedem Fall die für den Verbraucher günstigste denkbare Interpretation zu suchen ist.
98 
dd) Nicht abzuziehen sind - entgegen der Auffassung der Beklagten - Verwaltungskosten für den gesamten Vertrag über die hier gegenständliche Rentenversicherung, dessen Zustandekommen die Klägerin wirksam widersprochen hat. Insoweit kommt zum Tragen, dass die Frage, inwieweit der Bereicherungsschuldner Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Erlangung des Bereicherungsgegenstandes entstanden sind, bereicherungsmindernd geltend machen kann, nicht für alle Fälle einheitlich beantwortet werden kann. Dies hängt vielmehr maßgeblich davon ab, welche der Parteien des Bereicherungsverhältnisses das Risiko der Rückerlangung der an einen Dritten geleisteten Zahlung tragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, NJW 1990, 314 unter I 3 b aa).
99 
Insoweit trägt die Beklagte hier das Entreicherungsrisiko. Nach der gesetzlichen Regelung in § 5a VVG a.F. ist der Beklagten, die sich für diese Art des Vertragsschlusses entschieden hat, das Risiko einer späteren Wirksamkeit des Vertrages auferlegt, wenn es im Grundsatz - wie hier zugrunde gelegt - auf die Regelung in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ankäme. Mit Blick darauf, dass die Ausgestaltung des Policenmodells als solches keinen europarechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, VersR 2014, 1065), ist hier das Risiko, Verwaltungskosten für einen aufgrund nicht ordnungsgemäßer Belehrung nicht wirksamen Vertrag aufgewendet zu haben (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 6. Dezember 1991 - V ZR 310/89, NJW-RR 1992, 589 unter III 1 a), der Beklagten, keinesfalls aber der Klägerin anzulasten.
100 
ee) Darüber hinaus muss die Klägerin sich etwaige Steuervorteile, die sie seit dem Jahr 2004 im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag erlangt hat, nicht anrechnen lassen.
101 
Insofern will nicht die Klägerin einen Abzug von dem zurückzuzahlenden Betrag vornehmen, sondern die Beklagte ihn durch Anrechnung von der Klägerin entstandenen Vorteilen mindern. Dafür bietet § 818 Abs. 3 BGB indes keine Grundlage: Er schränkt die Haftung des Bereicherungsschuldners auf die noch in dessen Vermögen vorhandene Bereicherung ein, begründet aber keine selbstständige Anspruchsgrundlage. Die Steuervorteile beruhen ferner auf dem Abschluss des Kausalgeschäfts, nicht auf dem rechtsgrundlosen Erwerb, so dass sie nicht anspruchsmindernd im Wege einer Saldierung berücksichtigt werden können (vgl. auch OLG Nürnberg, Urteil vom 31. Januar 2012 - 1 U 1522/11, BeckRS 2012, 07733; für den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft: BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, BeckRS 2008, 22673 Rn. 33).
102 
ff) Im Ergebnis errechnet sich demnach ein Betrag von insgesamt
103 
16.292,33 Euro,
104 
der von der Klägerin auf die streitgegenständliche Versicherung erbracht worden ist und als Bereicherung bei der Beklagten verblieben ist.
105 
c) Der Klägerin steht als weiterer Anspruch nach § 818 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen zu. Erfasst werden davon indes nur diejenigen Nutzungen, die tatsächlich gezogen werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Bereicherte (weitere) Nutzungen hätte ziehen können, und ob er dies schuldhaft unterlassen hat. Andererseits kommt es auch nicht darauf an, ob der Bereicherungsgläubiger die Nutzungen hätte selbst ziehen können. Verwendet der Empfänger rechtsgrundlos erlangtes Geld in einer Weise, die nach der Lebenserfahrung bestimmte wirtschaftliche Vorteile vermuten lässt, so ist der übliche Zinssatz als gezogene Nutzung anzusetzen (vgl. nur Schwab in MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 818 Rn. 8).
106 
Gerade Letzteres ist im hier zu entscheidenden Fall für die Beklagte anzunehmen. Allerdings ist dabei - anders als die Klägerin meint - nicht durchweg auf den gesetzlichen Verzugszinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz oder einen durchschnittlichen Zinssatz von 6,4436 Prozent abzustellen. Ebenso wenig kann mit Blick auf die mehr als sieben Jahre währende Durchführung des Vertrages, während derer die Klägerin Teil der Versichertengemeinschaft gewesen ist, lediglich auf den in den jeweiligen Jahren zu erzielenden Zinssatz für Neuanlagen abgestellt werden. Auch insofern kommt zum Tragen, dass das Verhalten der Klägerin und die Ausübung des Widerspruchsrechts im Jahr 2012 nicht zu missbilligen ist, sondern dies von der Beklagten infolge der nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung letztlich zu verantworten ist. Daher kann die Beklagte der Klägerin nicht diejenigen Vorteile versagen, die der gesamten Versichertengemeinschaft im betreffenden Zeitraum zugekommen sind.
107 
Vor diesem Hintergrund erscheinen dem Senat, wenn auf den üblichen Zinssatz abgestellt wird, maßgeblich vielmehr diejenigen Nettozinsen, die die Beklagte - nicht aber von der Klägerin bemühte, indes nicht benannte andere Versicherer - im Bereich der Kapitalanlagen im hier maßgeblichen Zeitraum von 2004 bis 2012 erzielen konnte. Diese liegen ausweislich der betreffenden Geschäftsberichte (vgl. http://www.amv.de/online/portal/amvinternet/content/914584/908856) zwischen 3,0 und 4,5 Prozent und haben im Schnitt 4,02 Prozent betragen.
108 
Letzteren Satz zugrunde gelegt, errechnet sich - unter Berücksichtigung des zuvor ermittelten, der Beklagten sukzessive zugekommenen und letztlich zur Verfügung stehenden Betrages von 16.292,33 Euro, des erlangten Versicherungsschutzes betreffend die Berufsunfähigkeit sowie des Lebensversicherungsschutzes - bis zum Tag des Widerspruchs (29. Mai 2012) ein vom Senat wiederum gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzender Gesamtbetrag von
109 
3.500 Euro.
110 
Bei dieser Schätzung berücksichtigt der Senat, dass im Zeitraum von Oktober 2004 bis Mai 2008 wesentlich höhere Prämien auf die Lebensversicherung - nach Abzug der Prämienanteile für das Berufsunfähigkeitsrisiko und das Todesfallrisiko und der Abschlusskosten - bezahlt wurden als in der nachfolgenden Zeit.
111 
d) Die von der Beklagten als Bereicherung herauszugebenden Beträge belaufen sich mithin auf insgesamt
112 
19.792,33 Euro.
113 
Hierauf hat die Beklagte aufgrund der Abrechnung vom 12. Juni 2012 (Anlage BLD 18) - unter Abzug der Kapitalertragsteuer - einen Betrag von 8.883,99 Euro unmittelbar an die Klägerin gezahlt. Darüber hinaus ist der Klägerin allerdings auch die Abführung der Kapitalertragsteuer zugutegekommen; entweder hat dies zu einer Befreiung von einer Steuerverbindlichkeit oder zu einem Steuerrückerstattungsbetrag geführt. Daher sind weitere 426,48 Euro hinzuzurechnen. Letztlich hat die Beklagte Ende 2013 einen weiteren Betrag i.H.v. 6.383,65 Euro (ohne hier maßgebliche Zinsen) gezahlt, so dass insgesamt Zahlungen i.H.v.
114 
15.694,12 Euro
115 
in Abzug zu bringen sind.
116 
Es verbleibt demnach ein noch offener Restbetrag i.H.v.
117 
4.098,21 Euro.
118 
Da kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, dass die genannten Zahlungen der Beklagten auf einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen infolge Bereicherung erbracht worden sind, ist davon auszugehen, dass die Leistungen der Beklagten auf die Hauptforderung erfolgten, so dass in diesem Betrag die gesamten Zinsansprüche i.H.v. 3.500 Euro enthalten sind.
119 
e) Auf diesen Betrag hat die Beklagte lediglich Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 187 BGB in entsprechender Anwendung zu erbringen, jedoch keine Verzugszinsen - wie beantragt - ab dem 11. Mai 2012.
120 
aa) Die Klägerin hat die Beklagte zwar mit anwaltlichen Schreiben vom 29. Mai 2012 aufgefordert (vgl. Anlage K 5 = GA I 44), sämtliche von ihr „eingezahlten Beträge zzgl. Zinsen und Kosten Zug um Zug gegen Übergabe des Versicherungsscheins“ zu zahlen. Dies wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Oktober 2012 - wiederum ohne Nennung eines konkreten Betrages - wiederholt (vgl. Anlage K 6 = GA I 45 f.). Insofern mangelt es jedoch bereits an einer ausreichend bestimmten Leistungsaufforderung, so dass von einer wirksamen Mahnung nicht ausgegangen werden kann.
121 
Mit Blick auf den berechtigten Anspruch i.H.v. etwa 10.500 Euro (4.098,21 Euro + 6.383,65 Euro) stellt - nach Zahlung des Rückkaufswertes - das Begehren auf Rückzahlung derjenigen Prämien, die nicht durch den Rückkaufswert gedeckt sind und sich auf mehr als 20.000 Euro belaufen haben, überdies eine erhebliche Zuvielforderung dar, so dass auch aus diesem Grund nicht von einer wirksamen In-Verzug-Setzung auszugehen ist. Bei verständiger Betrachtung und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ist hier nach Treu und Glauben nicht anzunehmen, dass die Beklagte als Schuldnerin die Erklärung als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen musste und die Klägerin auch zur Annahme der gegenüber ihren Vorstellungen geringeren Leistung bereit gewesen wäre (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - X ZR 276/02, NJW 2006, 769 Rn. 24).
122 
bb) Allerdings ist die Beklagte auch aufgrund ihres Schreibens vom 11. Oktober 2012 (Anlage BLD 20 = GA I 83) mit der Zahlung des geschuldeten Betrages nicht in Verzug geraten, selbst wenn dieses als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB angesehen werden könnte und es in diesem Fall einer Mahnung nicht bedurft hätte. Es fehlt insoweit jedoch an dem nach § 286 Abs. 4 BGB notwendigen Verschulden.
123 
Ein unverschuldeter Rechtsirrtum des Schuldners kann ihn von den Folgen des Verzugs freistellen. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht des Schuldners aber strenge Anforderungen zu stellen. Es reicht nicht aus, dass er sich seine eigene Rechtsauffassung nach sorgfältiger Prüfung und sachgemäßer Beratung gebildet hat. Unverschuldet ist ein solcher Irrtum nur dann, wenn der Schuldner nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage mit einem Unterliegen im Rechtsstreit nicht zu rechnen brauchte. Das ist in der Rechtsprechung insbesondere bejaht worden für den Fall, dass die Leistungspflicht von der Beantwortung äußerst schwieriger und umstrittener Rechtsfragen abhing, die in der Rechtsprechung noch nicht einheitlich beurteilt wurden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. September 1989 - IVa ZR 156/88, NJW-RR 1990, 160; Ernst in MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 286 Rn. 111 f.). So liegt der Fall hier mit Blick auf die Frage der Wirksamkeit der Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., nachdem zahlreiche Oberlandesgerichte die Bestimmung in Einklang mit europäischem Recht gesehen hatten, zugleich aber auch gewichtige Stimmen dagegen gesprochen haben, so dass die Rechtslage in besonderem Maße unklar gewesen ist (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 79/04, NJW 2005, 976 unter II B; Jacob, jurisPR-VersR 8/2014 Anm. 2).
124 
f) Gegenüber diesem Anspruch der Klägerin kann die Beklagte nicht erfolgreich die Einrede der Verjährung erheben.
125 
aa) Der von der Klägerin erhobene Anspruch ist erst infolge der Ausübung des Widerspruchsrechts im Jahr 2012 entstanden, da erst aufgrund dieser Erklärung die schwebende Unwirksamkeit, in der sich das Rechtsverhältnis befunden hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, VersR 2014, 1065 Rn. 14), geendet hat (anders Armbrüster, NJW 2014, 497, 498; Jacob, jurisPR-VersR 8/2014 Anm. 2; Heyers, NJW 2014, 2619, 2622). Insofern ist die Beurteilung nicht anders als bei dem Fall vorzunehmen, in dem die Entstehung des Anspruchs von einer Kündigung oder Anfechtung abhängt (vgl. auch Koch, LMK 2014, 359159); auch da beginnt die Verjährung erst mit wirksamer Kündigung bzw. Anfechtung zu laufen (vgl. Henrich/Spindler in BeckOK-BGB, Stand: August 2014 § 199 Rn. 4; Grothe in MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 199 Rn. 14).
126 
bb) Dazuhin ist hier vor dem Jahr 2012 (vgl. die Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28. März 2012 - IV ZR 76/11, VersR 2012, 608) nicht davon auszugehen, dass der Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hätte einsetzen können. Zwar ist danach grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen erforderlich, in der Regel indes nicht, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen auch die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Daher liegt grob fahrlässige Unkenntnis vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. nur BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, NJW-RR 2009, 544 Rn. 33 f.). Dies kann indes nicht in dem Fall angenommen werden, dass die Rechtslage unsicher und zweifelhaft ist, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag; dies führt zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns (vgl. nur BGH, Urteile 1. Juni 2011 - VIII ZR 91/10, NJW 2011, 2570 Rn. 23 und vom 23. September 2008 - XI ZR 263/07, BeckRS 2008, 22079 Rn. 18).
127 
Gerade so liegt der Fall jedoch hier, nachdem insbesondere die Rechtslage hinsichtlich der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. lange Zeit ungewiss war und die frühere obergerichtliche Rechtsprechung einen Anspruch der Klägerin bereits dem Grunde nach verneint hätte, da sie einhellig von der europarechtlichen Unbedenklichkeit der Regelungen des § 5a VVG a.F. ausgegangen ist. Insofern greifen dieselben Überlegungen, die gegen den Eintritt des Schuldnerverzugs auf Seiten der Beklagten sprechen.
128 
2. Der noch in erster Instanz verfolgte und vom Landgericht zu Recht zurückgewiesene Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB wird in der zweiten Instanz nicht weiterverfolgt, so dass hierauf seitens des Senats nicht weiter eingegangen werden muss.
129 
3. Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten nicht zu.
130 
Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich bereits im Zeitpunkt der Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten mit der nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB geschuldeten Herausgabe von Prämien und gezogenen Nutzungen in Verzug befunden hätte, nachdem diese erst mit Schreiben vom 29. Mai 2012 den Widerspruch erklärt hat (vgl. Anlage K 5 = GA I 44). Daher kann die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten ebenfalls nicht beanspruchen.
131 
4. Soweit die Klage abzuweisen ist, kann die Klägerin nicht hilfsweise im Rahmen einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO einen Anspruch auf Auskunft und auf Zahlung weiterer Auszahlungsbeträge geltend machen. Daher hat die Berufung auch bezüglich des Hilfsantrages keinen Erfolg.
132 
a) Ein solcher Auskunftsanspruch scheitert bereits daran, dass die letztlich begehrte Zahlung eines weitergehenden Rückkaufswerts den Bestand des Versicherungsvertrages voraussetzen würde. Gerade dies ist indes mit Blick auf den von der Klägerin wirksam erklärten Widerspruch nicht mehr der Fall.
133 
b) Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Beklagte - ausgehend von gezahlten Beiträgen i.H.v. 29.587,75 Euro - durch Zahlung von insgesamt 15.694,12 Euro (ohne Berücksichtigung 2013 nachgezahlter Zinsen, jedoch unter Einschluss der Kapitalertragsteuer) jedenfalls mehr als die Hälfte des Rückkaufswertes des auf Grundlage der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals aus dem Versicherungsvertrag bezahlt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. September 2013 - IV ZR 17/13, BGHZ 198, 195 = NJW 2013, 3240 Rn. 21 f.).
134 
Infolge dessen besteht ein weitergehender Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Zahlungsanspruch, den die Klägerin hilfsweise weiterverfolgt, auch aus diesem Grunde nicht.
135 
c) Vorstehende Überlegungen führen zudem dazu, dass der Klägerin der mit der Stufenklage verfolgte Auskunftsanspruch sowie auch ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Rückkaufswertes nicht zusteht.
136 
Eine Stufenklage ist insgesamt abzuweisen, wenn sich - wie hier - bereits aus der Auskunftsstufe ergibt, dass ein Zahlungsanspruch, den die Auskunft vorbereiten sollte, nicht begründet ist (BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2001 - VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042 unter II 4; Zöller/Greger, ZPO 30. Aufl. § 254 Rn. 9).
137 
d) Darüber hinaus ist ein etwaiger Auskunftsanspruch der Klägerin mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bereits erfüllt.
138 
Der dortige IV. Zivilsenat hat im Urteil vom 26. Juni 2013 (IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381) einen auf § 242 BGB gestützten Auskunftsanspruch lediglich insoweit bejaht, als der Versicherer in geordneter Form Auskunft zu erteilen hat durch Benennung folgender Beträge: der während der Vertragslaufzeit zugewiesenen laufenden Überschussbeteiligung und des anlässlich der Vertragsbeendigung zugewiesenen Schlussüberschussanteils, soweit etwaige Überschüsse Bestandteil der Berechnung des ungezillmerten Deckungskapitals und/oder der Berechnung des Rückkaufswerts sind, sowie der an die Finanzverwaltung abgeführten Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge auf die vorerwähnte Überschussbeteiligung.
139 
Soweit der IV. Zivilsenat (vgl. Beschluss vom 7. Januar 2014 - IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 16) die Verpflichtung des Versicherers, die geschuldete Auskunft in geordneter Form zu erteilen, dahin erläutert hat, dass dieser Auskunft zu erteilen hat über die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals, über den Rückkaufswert im Sinne der versprochenen Leistung sowie über den vorgenommenen Stornoabzug, was jeweils in gesonderter Form zu erfolgen hat, geht das von der Klägerin verfolgte Auskunftsbegehren darüber hinaus und kann daher nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gestützt werden, während die Beklagte mit Blick auf das erstinstanzliche Vorbringen, in dem die Stornokosten und der Mindestrückkaufswert benannt worden sind, den sich daraus ergebenden Verpflichtungen genüge getan hat.
III.
140 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, wobei bei der Kostentragung erster Instanz zu berücksichtigen ist, dass die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils in Anwendung von § 91a ZPO von der Beklagten zu tragen sind.
141 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, nachdem die Beschwer beider Parteien unterhalb der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO liegt.
142 
2. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts.
143 
Die Ausführungen der Berufung in der Berufungsbegründung haben sich durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, VersR 2014, 1065) überholt, weil dieser zur Vereinbarkeit des sogenannten „Policenmodells“ mit Europarecht mittlerweile eingehend und abschließend entschieden hat. An der kurzzeitig vertretenen Rechtsauffassung, die Revision zur Überprüfung zu europarechtlichen Fragestellungen zum sogenannten Policenmodell zuzulassen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 31. Oktober 2013 - 7 U 129/13), hält der Senat nicht fest, weil diese Rechtsfrage durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2014 beantwortet ist.
IV.
144 
Bei der Festsetzung des Streitwertes ist berücksichtigt worden, dass bei Bereicherungsansprüchen Zinsen und Nutzungen nur dann Teil der Hauptforderung sind, wenn sie Gegenstand eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015; Onderka in Schneider/Herget, Streitwertkommentar 13. Aufl. Rn. 1632).
145 
1. Die Beklagte hat im Laufe des Rechtsstreits 6.815,43 Euro - 6.383,65 Euro nebst Zinsen - gezahlt. Damit hat sie lediglich auf einen Hauptsachebetrag von 6.383,65 Euro die von der Klägerin begehrte Zahlung erbracht. Gegenständlich sind mithin noch 26.722,98 Euro, in denen Zinsen auf Prämien i.H.v. 12.834,65 Euro enthalten sind.
146 
Mit Blick auf den bereits zuvor gezahlten Betrag von 8.883,99 Euro nebst 426,48 Euro Kapitalertragsteuer - insgesamt 9.310,47 Euro - und der Annahme, dass diese Zahlung auf gegebenenfalls zurückzuerstattende Prämien anzurechnen ist, wären die in den ersten 15 ½ Monaten gezahlten Prämien rückerstattet, so dass die zweite Zahlung in etwa einen Zeitraum von weiteren 10 ½ Monaten, mithin von Januar bis November 2006, betrifft.
147 
Für den erstgenannten Zeitraum macht die Klägerin einen Zinsanspruch i.H.v. insgesamt etwa 4.200 Euro geltend. Die auf den Zeitraum von Januar 2006 bis November 2006 entfallenden Zinsen belaufen sich auf etwa 2.440 Euro.
148 
2. Demnach ist der Streitwert für das Berufungsverfahren unter Berücksichtigung der begehrten Beiträge, die noch mit 13.888,33 Euro zurückverlangt werden, und dieser Zinsanteile sowie unter Hinzunahme eines Betrages von 1.000 Euro für die Hilfsanträge (§ 3 ZPO) auf bis zu 22.000 Euro festzusetzen.
149 
3. Der Gegenstandswert des erstinstanzlichen Verfahrens beläuft sich bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung (vgl. GA I 89 + 105) auf bis zu 26.000 Euro, da zu den zunächst begehrten Prämien i.H.v. 20.703,76 Euro nur die unter IV 1 angeführten etwa 4.200 Euro Zinsen betreffend die erste Rückerstattung i.H.v. 9.310,47 Euro inklusive Kapitalertragsteuer hinzurechnen sind.

Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 22 O 308/13 - vom 14. Februar 2014

abgeändert

und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 4.098,21 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. August 2013 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin

zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Klägerin 2/3, die Beklagte 1/3, von den Kosten zweiter Instanz trägt die Klägerin 17/20, die Beklagte 3/20.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert:    

I. Instanz

bis zu 26.000 Euro bis 7. Januar 2014
bis zu 22.000 Euro sodann.

        

II. Instanz 

bis zu 22.000 Euro.

Gründe

 
I.
Die Klägerin macht bereicherungsrechtliche Ansprüche auf verzinsliche Rückzahlung von Versicherungsprämien, hilfsweise Auskunftsansprüche und einen Anspruch auf Zahlung eines neuberechneten Rückkaufswertes geltend.
Mit Antrag vom 20. August 2004 (Anlage BLD 1) beantragte die Klägerin den Abschluss einer Rentenversicherung mit aufgeschobener lebenslanger Rentenzahlung und Recht auf vorgezogene Teilrenten bzw. Teilkapitalabfindung zu festgelegten Terminen, mit Kapitalleistung bei Tod vor Ablauf der Aufschubzeit und garantierter Mindestlaufzeit der Renten sowie mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Der entsprechende Versicherungsschein vom 29. September 2004 (Anlage K 1 = GA I 23 ff.) sieht einen Versicherungbeginn am 1. Oktober 2004, den Ablauf der Aufschubzeit am 30. September 2040 sowie einen Monatsbeitrag von 600 Euro vor. Ein Anteil der Überschussbeteiligung i.H.v. 31,52 Euro wird danach für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung verwendet. In einem auf den 29. September 2004 datierten Schreiben der Beklagten an die Klägerin (Anlage K 2 = GA I 29 f.) wird um Beachtung der „Wichtigen Hinweise auf der nächsten Seite“ gebeten, die das Widerspruchsrecht betreffen. Auf Seite 2 findet sich der nachfolgende Text:
Widerspruchsrecht
Wie Ihnen bereits auf Grund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag uns gegenüber in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“
Auf diesen Vertrag leistete die Klägerin Prämien bis zum 30. Juni 2012 i.H.v. insgesamt 29.587,75 Euro. Im Jahr 2008 war der Beitrag auf Wunsch der Klägerin auf 100 Euro reduziert worden (Anlagen BLD 5 - 7 = GA I 68 ff.), im Januar 2010 wurde die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aus der Rentenpolice ausgenommen, so dass sich der Beitrag in der Folge auf 53,11 Euro belief (Anlagen BLD 11 f. = GA I 74 f.).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Mai 2012 erklärte die Klägerin unter anderem den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrages (Anlage K 5 = GA I 44), was nochmals mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 wiederholt wurde (Anlage K 6 = GA I 45 ff-). Unter dem 12. Juni 2012 rechnete die Beklagte, die den Widerspruch als Kündigung deutete, den Vertrag ab und zahlte der Klägerin daraufhin 8.883,99 Euro aus (Anlage BLD 17 f. = GA I 80 f.). Im Oktober 2013 zahlte die Beklagte einen weiteren Betrag i.H.v. 6.815,43 Euro - 6.383,65 Euro nebst Zinsen - und erklärte dazu, dass zum 1. Juni 2008 ein Stornoabzug von 5.019,78 Euro und zum 1. Juli 2012 ein solcher von 810,24 Euro erfolgt sei (GA I 86 f.).
In erster Instanz hat die Klägerin geltend gemacht, der Versicherungsschein enthalte keine Widerspruchsbelehrung. Bei Antragstellung seien ihr die erforderlichen Unterlagen nicht übergeben worden, so dass der Vertrag nach dem damals gängigen Policenmodell zustande gekommen sei. Sie habe dem Abschluss des Vertrages nach § 5a VVG a.F. wirksam widersprochen. Hierzu sei sie zum einen berechtigt, weil das Policenmodell als solches europarechtswidrig sei; zum anderen habe die Frist des § 5a Abs. 2 VVG a.F. nicht zu laufen begonnen. Es fehle an einer drucktechnisch deutlichen Form der Widerspruchsbelehrung, die zudem inhaltlich nicht ordnungsgemäß sei. Die Frist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. komme wegen der Europarechtswidrigkeit dieser Regelung nicht zum Tragen. Das Widerspruchsrecht sei auch nicht verwirkt; darin, dass der Widerspruch erst acht Jahre nach Vertragsschluss erklärt worden sei, liege auch keine Genehmigung.
Ihr stehe daher ein Herausgabeanspruch hinsichtlich der ohne Rechtsgrund gezahlten Prämien und auf Herausgabe der Nutzungen zu. Es sei davon auszugehen, dass die Versicherungsgesellschaften aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden eingesetzten Vermögen eine wesentlich höhere Rendite als marktüblich erzielten, so dass ein Zinssatz von 6,4436 Prozent angesetzt werde. Aus eigener Kenntnis könne sie keine Einzelheiten über den Umfang der tatsächlich gezogenen Nutzungen vortragen. Sie begehre unter Zugrundelegung der gezahlten Prämien und unter Abzug der erbrachten Zahlungen zunächst einen Betrag von 13.888,33 Euro und zudem Zinsen auf alle Prämien i.H.v. 12.834,65 Euro, mithin insgesamt 26.722,98 Euro.
Darüber hinaus stehe ihr ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Aufklärung über das Widerspruchsrecht zu, aufgrund dessen sie auch die Rückzahlung der geleisteten Prämien und Nutzungen verlangen könne. Letztlich habe die Beklagte den Rückkaufswert fehlerhaft berechnet, von dieser verwendete Vertragsklauseln zum Stornoabzug und zu Abschlusskosten seien unwirksam. Auskunft über das ungezillmerte Deckungskapital ohne Abschluss- und Stornokosten habe die Beklagte bisher nicht erteilt.
Die Klägerin, die im Hauptantrag zunächst die Zahlung von 33.538,41 Euro nebst Zinsen begehrt hatte, hat nach Erledigterklärung i.H.v. 6.815,43 Euro (GA I 89) in erster Instanz zuletzt beantragt,
10 
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 26.722,98 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Mai 2012 zu zahlen,
11 
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit i.H.v. 1.878,30 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
12 
hilfsweise im Wege der Stufenklage
13 
3. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft
14 
a) über das zum Zeitpunkt der Kündigung am 1. Juli 2012 vorhandene Deckungskapital ohne Verrechnung von Abschlusskosten,
15 
b) zugleich über die Höhe der abgezogenen Stornokosten sowie
16 
c) über die ungezillmerten Abschlusskosten, die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung entstanden wären,
17 
zu dem Vertrag mit der Versicherungsnummer 4.1 008 111.92 zu erteilen,
18 
4. die Beklagte zu verurteilen, die von ihr erteilen Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen und gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern,
19 
5. die Beklagte zu verurteilen, ihr einen weitergehenden Rückkaufswert in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in einer Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2012 zu zahlen.
20 
Die Beklagte, die sich der teilweisen Erledigungserklärung angeschlossen hat (GA I 105), hat in erster Instanz beantragt,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin sei nicht zum Widerspruch berechtigt gewesen. Sie habe sämtliche Fristen des § 5a VVG a.F. nicht gewahrt und sei ordnungsgemäß und mehrfach über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden. Ein „ewiges“ Widerspruchsrecht infolge einer etwaigen Europarechtswidrigkeit stehe der Klägerin nicht zu. Deren Verhalten sei überdies als konkludente Genehmigung eines etwaig schwebend unwirksamen Vertrages anzusehen.
23 
Nutzungen im von der Klägerin behaupteten Maße habe sie nicht gezogen. Darüber hinaus habe sie von den Prämien Abschlusskosten i.H.v. 9.097,16 Euro gezahlt sowie Verwaltungskosten entnommen. Sparanteile seien mithin nur Teile der Beiträge, die nicht für die Kosten verwendet worden seien. Überdies seien Steuervorteile im Wege der Saldotheorie zu berücksichtigen.
24 
Ansprüche auf Rückzahlung von Prämien seien zudem für den Zeitraum bis 31. Dezember 2010 verjährt.
25 
Ein Anspruch auf Schadensersatz stehe der Klägerin ebenfalls nicht zu. Es sei dabei zu bestreiten, dass diese bei anderer Belehrung über das Widerspruchsrecht dem Vertrag widersprochen hätte.
26 
Hinsichtlich des Rückkaufswertes habe sie die geschuldeten Auskünfte erteilt.
27 
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand des dortigen Urteils verwiesen.
28 
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. Februar 2014, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen. Der Klägerin stehe ein Anspruch aus § 812 BGB im Hinblick auf den erklärten Widerspruch nicht zu; die Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 VVG a.F. habe die hinreichend durch das Policenbegleitschreiben belehrte Klägerin nicht eingehalten. Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch stehe der Klägerin genauso wenig zu wie ein weitergehender Auskunftsanspruch.
29 
Die Klägerin hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 19. Februar 2014 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 19. März 2014, der beim Oberlandesgericht am selben Tag eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22. April 2014, der am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangen ist, begründet.
30 
Mit ihrer Berufung macht die Klägerin, die ihr erstinstanzliches Vorbringen vertieft, geltend, das Policenmodell verstoße gegen europäisches Recht, so dass der hierauf beruhende Vertragsschluss bereits nicht wirksam und daher rückabzuwickeln sei. Überdies sei ihr Widerspruch wirksam und nicht verspätet, da die Widerspruchsbelehrung weder den formalen noch den inhaltlichen Anforderungen an eine solche genüge. Es fehle an der erforderlichen drucktechnischen Hervorhebung. Die Benennung des Adressaten des Widerspruchs sei erforderlich. Die für den Fristbeginn notwendigen Informationen seien nicht benannt, eine Aufzählung derselben sei im Policenanschreiben nicht enthalten, da lediglich auf den Versicherungsschein Bezug genommen werde. Auf § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. könne wegen dessen Europarechtswidrigkeit nicht abgestellt werden.
31 
Es werde bestritten, dass die Beklagte nur Nutzungen i.H.v. 111,24 Euro gezogen haben wolle. Klägerseits sei bestmöglich und umfangreich vorgetragen worden; der Beklagten obliege eine sekundäre Darlegungslast zu den tatsächlich gezogenen Nutzungen. Allein die Risikoanteile i.H.v. 306,10 Euro seien zu berücksichtigen. Die Beklagte könne sich hinsichtlich der Abschluss- und Verwaltungskosten sowie hinsichtlich der Gesamtkosten nicht auf eine Entreicherung berufen. Insofern sei zu beachten, dass die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung den europarechtlichen Besonderheiten unterliege. Verstöße gegen die Belehrungspflicht dürften nicht sanktionslos bleiben.
32 
Der geltend gemachte Anspruch sei nicht verjährt. Vor Ausübung des Widerspruchsrechts könne die Verjährung nicht beginnen, da der Anspruch auf Herausgabe sämtlicher Prämien erst durch den Widerspruch ausgelöst werde. Die gebotene Anknüpfung an die Kenntnis des Versicherungsnehmers von den den Kondiktionsanspruch begründenden Tatsachen führe überdies nicht zur Verjährung des Anspruchs. Zudem liege hier eine schwierige, ungeklärte und damit zweifelhafte Rechtslage vor, die einen Verjährungsbeginn ausschließe.
33 
Die Ablehnung der Hilfsanträge durch das Erstgericht sei zu Unrecht erfolgt. Ein Auskunftsanspruch betreffend die Mitteilung des Rückkaufswertes ohne Abzug von Stornokosten und Verrechnung von Abschlusskosten stehe dem Versicherungsnehmer in jedem Fall zu. Bestehe ein Anspruch in unbestimmter Höhe, könne im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft geklagt werden. Der Anspruch auf Erstattung des vollständigen Rückkaufswertes im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages ergebe sich aus § 176 Abs. 1 VVG a.F.
34 
Die Klägerin beantragt,
35 
unter Aufhebung des am 14. Februar 2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart - 22 O 308/13 -
36 
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 26.722,98 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Mai 2012 zu zahlen,
37 
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit i.H.v. 1.878,30 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
38 
höchst hilfsweise
39 
3. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft
40 
a) über das zum Zeitpunkt der Kündigung am 1. Juli 2012 vorhandene Deckungskapital ohne Verrechnung vor Abschlusskosten,
41 
b) über die ungezillmerten Abschlusskosten, die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung entstanden wären,
42 
zu dem Vertrag mit der Versicherungsnummer 4.1 008 111.92 zu erteilen,
43 
4. die Beklagte zu verurteilen, die von ihr erteilen Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen und gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern,
44 
5. die Beklagte zu verurteilen, ihr einen weitergehenden Rückkaufswert in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in einer Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2012 zu zahlen.
45 
Die Beklagte beantragt,
46 
die Berufung zurückzuweisen.
47 
Die Beklagte verteidigt unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrages das landgerichtliche Urteil. Das Policenmodell sei wirksam und verstoße nicht gegen europäisches Recht. Daher sei der Widerspruch der Klägerin, die ordnungsgemäß belehrt worden sei, verfristet. Die Klägerin habe ein etwaiges Recht zum Widerspruch überdies verwirkt. Zudem erhebe sie die Einrede der Verjährung.
48 
Letztlich scheitere der geltend gemachte Anspruch auf Prämienrückgewähr an bereicherungsrechtlichen Grundsätzen; es habe insofern eine Saldierung zu erfolgen, bei der zudem in besonderer Weise die Grundsätze von Treu und Glauben und damit auch die Interessen der Gemeinschaft der Versicherten zu berücksichtigen seien. Der Wert des von der Klägerin während der Laufzeit des Vertrages in Anspruch genommenen Versicherungsschutzes sei zu berücksichtigen. Zum einen sei der Risikobeitrag, mit dem z.B. das Todesfallrisiko abgedeckt werde, zu berücksichtigen. Zum anderen sei der gewährte Versicherungsschutz unauflösbar mit der Entstehung weiterer Kosten verbunden, namentlich mit in Abzug zu bringenden Verwaltungskosten. Zu saldieren seien überdies die Abschlusskosten. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der streitgegenständliche Versicherungsvertrag nicht nur aus einer Rentenversicherung bestanden habe, sondern auch einen Berufsunfähigkeitsschutz enthalten habe. Nach allem ergebe sich allenfalls ein Saldo zugunsten der Klägerin i.H.v. 820,10 Euro (vgl. die Berechnung bei GA II 202), die sich auch die gezogenen steuerlichen Vorteile anrechnen lassen müsse.
49 
Zumindest sei sie - die Beklagte - mit Blick auf die Gesamtkosten des Versicherungsschutzes für die Berufsunfähigkeitsversicherung und die Risikobeiträge zur Hauptversicherung nebst der durch den Vertragsabschluss und dessen Verwaltung angefallenen Kosten entreichert.
50 
Der Klägerin stehe ein Nutzungsersatzanspruch keinesfalls in der geltend gemachten Höhe zu. Deren Vortrag sei schon nicht schlüssig. Nutzungen könnten nur insoweit verlangt werden, wie sie tatsächlich vom Bereicherungsschuldner gezogen worden seien. Der von ihr - der Beklagten - erlangte Nutzungsbetrag belaufe sich auf 111,24 Euro.
51 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
52 
Ergänzend wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 23. Oktober 2014.
II.
53 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nur zum Teil begründet.
54 
Der Klägerin steht ein weiterer Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe der Beiträge nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sowie auf Nutzungsersatz nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB nur i.H.v. 4.098,21 Euro zu.
55 
1. Die Klägerin kann dem Grunde nach aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten Beiträge verlangen, weil sie diese rechtsgrundlos geleistet hat.
56 
a) Ein Rechtsgrund ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag. Dieser ist auf der Grundlage des § 5a VVG a.F. nicht wirksam zustande gekommen, weil die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Mai 2012 (Anlage K 5 = GA I 44) rechtzeitig den Widerspruch erklärt hat.
57 
aa) Da die Beklagte der Klägerin bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben und eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. unterlassen hatte, hätte ein wirksamer Vertrag nur nach Maßgabe des § 5a VVG a.F. zustande kommen können. Diese Vorschrift regelte den Vertragsschluss nach dem sogenannten Policenmodell.
58 
Der Antrag des Versicherungsnehmers stellte das Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Dieses nahm der Versicherer dadurch an, dass er dem Versicherungsnehmer mit der Versicherungspolice die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgebliche Verbraucherinformation übersandte. Durch die Annahme kam der Vertrag aber noch nicht zustande; vielmehr galt er gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassen der Unterlagen widersprach. Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 15).
59 
Hier kann dahinstehen, ob das Policenmodell als solches mit den Vorgaben des Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unvereinbar ist und ob sich ein Versicherungsnehmer, der ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und die Versicherungsbedingungen sowie eine Verbraucherinformation erhalten hat, darauf nach Durchführung des Vertrages berufen kann. Jedenfalls wurde die 14-tägige Widerspruchsfrist gegenüber der Klägerin nicht wirksam in Lauf gesetzt. Denn die Klägerin ist von der Beklagten auch im Zuge der Annahme des Antrages und der Übersendung des Versicherungsscheins nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden.
60 
Gemäß der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Regelung des § 5a VVG hat der Lauf der Frist erst begonnen, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 VVG vollständig vorgelegen haben und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Zu den maßgeblichen Unterlagen zählen neben dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen sowie die weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen. Demgegenüber führt die Beklagte im Schreiben vom 29. September 2004 lediglich an, der Versicherungsnehmer könne 14 Tage „nach Erhalt des Versicherungsscheins“ widersprechen. Ein darüber hinaus erforderlicher Hinweis auf anderweitige Unterlagen, die ebenfalls vorliegen müssen, damit die Frist in Lauf gesetzt werden kann, fehlt.
61 
bb) Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Nachdem die Klägerin die erste von ihr geschuldete Prämie im Oktober 2004 gezahlt hatte, wäre nach dieser Bestimmung ihr Recht zum Widerspruch längst erloschen gewesen, als sie diesen im Mai 2012 erklärte. Indes bestand ihr Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort, nachdem die Bestimmung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. richtlinienkonform dergestalt auszulegen ist, dass sie im - hier einschlägigen - Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 27 ff.).
62 
b) Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine entsprechende Anwendung der Regelungen in den § 7 Abs. 2 VerbrKrG und § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nach Außerkrafttreten dieser Gesetze nicht mehr möglich ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 37).
63 
c) Die Klägerin verstößt mit ihrer Rechtsausübung nicht gegen Treu und Glauben.
64 
aa) Sie hat ihr Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie der Klägerin keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 39).
65 
bb) Aus demselben Grund liegt in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen. Die Beklagte kann indes keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, die Klägerin ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht zu belehren.
66 
2. Die Beklagte ist der Klägerin nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zur Herausgabe des durch deren Leistung Erlangten verpflichtet und daher zur Zahlung weiterer 4.098,21 Euro zu verurteilen.
67 
a) Die sich aus dem Bereicherungsrecht ergebenden Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind dabei nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 41 ff.).
68 
b) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge hat nach den Grundsätzen der sogenannten Saldotheorie zu erfolgen. Danach ist der Bereicherungsanspruch bei beiderseits ausgeführten gegenseitigen nichtigen Verträgen ein von vornherein in sich beschränkter einheitlicher Anspruch auf Ausgleich aller mit der Vermögensverschiebung zurechenbar zusammenhängender Vorgänge in Höhe des sich dabei ergebenden Saldos. Es ist deshalb durch Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile zu ermitteln, für welchen Beteiligten sich ein Überschuss ergibt. Leistung und Gegenleistung sind dabei in Fortgeltung des bei Vertragsschluss gewollten Austauschverhältnisses für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB grundsätzlich zu saldieren. Dies bedeutet bei ungleichartigen Leistungen, dass der Bereicherungsschuldner die erlangte Leistung nur Zug um Zug gegen seine volle Gegenleistung herauszugeben braucht, ohne dass es der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bedarf (so BGH, Urteil vom 20. März 2001 - XI ZR 213/00, NJW 2001, 1863).
69 
aa) Daher kann die Klägerin zunächst nach § 818 Abs. 2 BGB den Ersatz des Wertes der von ihr im Zeitraum von Oktober 2004 bis Juni 2012 geleisteten Prämien verlangen (vgl. Wendehorst in BeckOK-BGB, Stand: August 2014 § 818 Rn. 23). Sie hat - unstreitig - monatlich nachfolgende Beträge gezahlt:
70 
von Oktober 2004 bis einschließlich Mai 2008 600 Euro, mithin insgesamt 26.400 Euro,
71 
im Juni 2008 56,35 Euro,
72 
von Juli 2008 bis Februar 2010 85,93 Euro, mithin insgesamt 1.718,60 Euro,
73 
im April 2010 31,94 Euro und
74 
von Mai 2010 bis Juni 2012 53,11 Euro, mithin insgesamt 1.380,86 Euro.
75 
Dies ergibt einen Gesamtbetrag von
76 
29.587,75 Euro.
77 
bb) Allerdings muss sich die Klägerin im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den sie jedenfalls bis zur Beendigung des Vertrages aufgrund des Widerspruchs vom Mai 2012 genossen hat. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert nach den §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen sein kann.
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(1) Der Versicherungsnehmer hat während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen. Es ist davon auszugehen, dass er diesen im Versicherungsfall in Anspruch genommen und sich - selbst bei zwischenzeitlich erlangter Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht - gegen eine Rückabwicklung entschieden hätte. Mit Blick darauf führte eine Verpflichtung des Versicherers zur Rückgewähr sämtlicher Prämien zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 45).
79 
Dabei sind die Beitragsanteile, die auf diesen partiellen Versicherungsschutz entfallen, anzusetzen, nicht aber der Versicherungsnehmer so zu stellen, als habe er - zu entsprechend anderen Konditionen - eine Risikoversicherung abgeschlossen (vgl. dazu Heyers, NJW 2014, 2619, 2621).
80 
(2) Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Zeitraum von Oktober 2004 bis Januar 2010 (vgl. Anlage BLD 12) eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung genommen hatte.
81 
Deren Beitragsanteil setzt sich zusammen aus dem Zahlbeitrag und dem auf die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung entfallenden Überschussanteil und beläuft sich nach den seitens der Klägerin nicht hinreichend bestrittenen Angaben der Beklagten auf
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3.892,16 Euro
83 
bzw. monatlich durchschnittlich ca. 60,82 Euro, so dass von den gezahlten Beiträgen noch
84 
25.695,59 Euro
85 
verbleiben, die auf die Hauptversicherung entrichtet worden sind.
86 
Selbst wenn das prozessuale Vorbringen der Klägerin als ausreichendes Bestreiten anzusehen wäre, ergibt sich mit Blick auf den Antrag (vgl. Anlage BLD 1), den Versicherungsschein und die weiteren vorliegenden Unterlagen ein Betrag in zumindest dieser Höhe auch aufgrund einer vom Senat vorzunehmenden Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass seit Beginn der Versicherung ein Teil der Beiträge für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aus der Überschussbeteiligung aufgewendet worden ist und ein anderer Teil von der Klägerin selbst aufgebracht worden ist.
87 
(3) Darüber hinaus hat die Klägerin Versicherungsschutz für den Fall des Todes vor Ablauf der Aufschubzeit erhalten. Im Todesfall der versicherten Person vor dem Beginn der Rentenzahlung zum 1. Oktober 2040 wäre eine Kapitalleistung in Höhe der gezahlten Beiträge fällig geworden (vgl. Anlage BLD 12). Auch hierfür hat die Klägerin einen Teil der Beiträge aufgebracht, nämlich denjenigen, der kalkulatorisch für die Finanzierung der Versicherungsleistungen vorgesehen ist, die der Versicherer für vorzeitige Todesfälle erbringen muss, soweit diese über das kalkulatorisch vorgesehene Deckungskapital des Versicherungsvertrages hinausgehen. Dieser Anteil ist mit dem von der Beklagten angegebenen und von der Klägerin nicht bestrittenen Wert von
88 
306,10 Euro
89 
anzusetzen, mithin bei 93 Monaten Laufzeit mit monatlich 3,29 Euro.
90 
Auf diese Risikoabsicherung entfallende Verwaltungskosten, die von der Beklagten in ihren - als offenkundig i.S. von § 291 ZPO anzusehenden - Geschäftsberichten der Jahre 2004 bis 2012 mit einem Anteil von 2,6 bis 3,1 Prozent der gebuchten Bruttobeiträge angegeben werden und in diesem Zeitraum durchschnittlich 2,87 Prozent betragen haben (vgl. http://www.amv.de/online/portal/amvinternet/content/914584/908856), fallen demgegenüber nicht maßgeblich ins Gewicht und sind daher - mit Blick auf noch anderweitig vorzunehmende Schätzungen - zu vernachlässigen.
91 
Das gilt ebenso für etwaige Ratenzuschläge, die bei der von der Klägerin gewählten monatlichen Zahlung von der Beklagten ausweislich § 6 (1) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung mit 5 Prozent des Jahresbeitrages erhoben worden sind.
92 
cc) Darüber hinaus sind die angesichts des Zeitablaufs nicht mehr zurück zu fordernden Kosten der Vermittlung in Abzug zu bringen. Hierbei handelt es sich nicht um bloße Verwaltungskosten (so aber OLG Köln, Urteil vom 15. August 2014 - 20 U 39/14), sondern um Kosten des Erwerbs und der Vertragsausführung, die grundsätzlich zu den Aufwendungen auf die erlangte Sache zählen, welche die Bereicherung mindern (dazu allgemein BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648; RG, Urteil vom 11. Juni 1909 - II 571/08, RGZ 72, 1 [3 f.]; Staudinger/Lorenz, BGB [2007] § 818 Rn. 37; abweichend Schwab in MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 818 Rn. 135).
93 
Diese sind von der Beklagten mit
94 
9.097,16 Euro
95 
angegeben worden (vgl. Anlage BLD 14 = GA I 77 + GA I 108), ohne dass dies von der Klägerin in Zweifel gezogen worden wäre, die lediglich generelle Bedenken gegenüber einer diesbezüglichen Saldierung geltend macht.
96 
Selbst wenn dies als ausreichendes Bestreiten anzusehen wäre, ergibt sich dieser Betrag ebenfalls aufgrund einer vom Senat vorzunehmenden Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO. Mit Blick auf aus anderen Verfahren gewonnene Erfahrungswerte und auf die nunmehr in § 4 Abs. 1 der Deckungsrückstellungsverordnung bestimmte Obergrenze der im Wege der Zillmerung zu ermittelnden Abschlusskosten wäre auch ein Ansatz von 4 Prozent der Beitragssumme des von der Klägerin ursprünglich abgeschlossenen Versicherungsvertrages nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die zunächst gewählte vertragliche Gestaltung betrug der vereinbarte monatliche Beitrag 600 Euro, so dass sich über die vereinbarte Vertragslaufzeit von 36 Jahren ein Betrag von 259.200 Euro ergibt. Hiervon hätten sich vier Prozent mit 10.368 Euro errechnet, so dass der von der Beklagten genannte Betrag nicht zu beanstanden ist, sich sogar unterhalb der Schätzung des Senates bewegt.
97 
Anders als die Klägerin meint, ist eine Minderung der Bereicherung der Beklagten infolge von ihr aufgebrachter Abschlusskosten auch nicht mit Blick auf europarechtliche Gesichtspunkte zu verneinen. Der der Beklagten vorzuwerfende Verstoß liegt nicht in einem solchen gegen europarechtliche Bestimmungen begründet, sondern lediglich in einer nicht den Anforderungen des § 5a VVG a.F. genügenden Widerspruchsbelehrung. Ihr kann auch nicht allein dadurch, dass sie einen Vertragsschluss über den Weg des Policenmodells intendiert hatte, die Schutzwürdigkeit ihrer Belange im Rahmen des bereicherungsrechtlichen Ausgleichs abgesprochen werden, zumal die nicht ordnungsgemäße Belehrung - gerade bei Annahme der Nichtanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. - nicht ohne Sanktion bleibt. Überdies führt der Umstand, dass eine europarechtliche Bestimmung dem Verbraucherschutz dienen soll, nicht zwingend dazu, dass in jedem Fall die für den Verbraucher günstigste denkbare Interpretation zu suchen ist.
98 
dd) Nicht abzuziehen sind - entgegen der Auffassung der Beklagten - Verwaltungskosten für den gesamten Vertrag über die hier gegenständliche Rentenversicherung, dessen Zustandekommen die Klägerin wirksam widersprochen hat. Insoweit kommt zum Tragen, dass die Frage, inwieweit der Bereicherungsschuldner Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Erlangung des Bereicherungsgegenstandes entstanden sind, bereicherungsmindernd geltend machen kann, nicht für alle Fälle einheitlich beantwortet werden kann. Dies hängt vielmehr maßgeblich davon ab, welche der Parteien des Bereicherungsverhältnisses das Risiko der Rückerlangung der an einen Dritten geleisteten Zahlung tragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, NJW 1990, 314 unter I 3 b aa).
99 
Insoweit trägt die Beklagte hier das Entreicherungsrisiko. Nach der gesetzlichen Regelung in § 5a VVG a.F. ist der Beklagten, die sich für diese Art des Vertragsschlusses entschieden hat, das Risiko einer späteren Wirksamkeit des Vertrages auferlegt, wenn es im Grundsatz - wie hier zugrunde gelegt - auf die Regelung in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ankäme. Mit Blick darauf, dass die Ausgestaltung des Policenmodells als solches keinen europarechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, VersR 2014, 1065), ist hier das Risiko, Verwaltungskosten für einen aufgrund nicht ordnungsgemäßer Belehrung nicht wirksamen Vertrag aufgewendet zu haben (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 6. Dezember 1991 - V ZR 310/89, NJW-RR 1992, 589 unter III 1 a), der Beklagten, keinesfalls aber der Klägerin anzulasten.
100 
ee) Darüber hinaus muss die Klägerin sich etwaige Steuervorteile, die sie seit dem Jahr 2004 im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag erlangt hat, nicht anrechnen lassen.
101 
Insofern will nicht die Klägerin einen Abzug von dem zurückzuzahlenden Betrag vornehmen, sondern die Beklagte ihn durch Anrechnung von der Klägerin entstandenen Vorteilen mindern. Dafür bietet § 818 Abs. 3 BGB indes keine Grundlage: Er schränkt die Haftung des Bereicherungsschuldners auf die noch in dessen Vermögen vorhandene Bereicherung ein, begründet aber keine selbstständige Anspruchsgrundlage. Die Steuervorteile beruhen ferner auf dem Abschluss des Kausalgeschäfts, nicht auf dem rechtsgrundlosen Erwerb, so dass sie nicht anspruchsmindernd im Wege einer Saldierung berücksichtigt werden können (vgl. auch OLG Nürnberg, Urteil vom 31. Januar 2012 - 1 U 1522/11, BeckRS 2012, 07733; für den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft: BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, BeckRS 2008, 22673 Rn. 33).
102 
ff) Im Ergebnis errechnet sich demnach ein Betrag von insgesamt
103 
16.292,33 Euro,
104 
der von der Klägerin auf die streitgegenständliche Versicherung erbracht worden ist und als Bereicherung bei der Beklagten verblieben ist.
105 
c) Der Klägerin steht als weiterer Anspruch nach § 818 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen zu. Erfasst werden davon indes nur diejenigen Nutzungen, die tatsächlich gezogen werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Bereicherte (weitere) Nutzungen hätte ziehen können, und ob er dies schuldhaft unterlassen hat. Andererseits kommt es auch nicht darauf an, ob der Bereicherungsgläubiger die Nutzungen hätte selbst ziehen können. Verwendet der Empfänger rechtsgrundlos erlangtes Geld in einer Weise, die nach der Lebenserfahrung bestimmte wirtschaftliche Vorteile vermuten lässt, so ist der übliche Zinssatz als gezogene Nutzung anzusetzen (vgl. nur Schwab in MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 818 Rn. 8).
106 
Gerade Letzteres ist im hier zu entscheidenden Fall für die Beklagte anzunehmen. Allerdings ist dabei - anders als die Klägerin meint - nicht durchweg auf den gesetzlichen Verzugszinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz oder einen durchschnittlichen Zinssatz von 6,4436 Prozent abzustellen. Ebenso wenig kann mit Blick auf die mehr als sieben Jahre währende Durchführung des Vertrages, während derer die Klägerin Teil der Versichertengemeinschaft gewesen ist, lediglich auf den in den jeweiligen Jahren zu erzielenden Zinssatz für Neuanlagen abgestellt werden. Auch insofern kommt zum Tragen, dass das Verhalten der Klägerin und die Ausübung des Widerspruchsrechts im Jahr 2012 nicht zu missbilligen ist, sondern dies von der Beklagten infolge der nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung letztlich zu verantworten ist. Daher kann die Beklagte der Klägerin nicht diejenigen Vorteile versagen, die der gesamten Versichertengemeinschaft im betreffenden Zeitraum zugekommen sind.
107 
Vor diesem Hintergrund erscheinen dem Senat, wenn auf den üblichen Zinssatz abgestellt wird, maßgeblich vielmehr diejenigen Nettozinsen, die die Beklagte - nicht aber von der Klägerin bemühte, indes nicht benannte andere Versicherer - im Bereich der Kapitalanlagen im hier maßgeblichen Zeitraum von 2004 bis 2012 erzielen konnte. Diese liegen ausweislich der betreffenden Geschäftsberichte (vgl. http://www.amv.de/online/portal/amvinternet/content/914584/908856) zwischen 3,0 und 4,5 Prozent und haben im Schnitt 4,02 Prozent betragen.
108 
Letzteren Satz zugrunde gelegt, errechnet sich - unter Berücksichtigung des zuvor ermittelten, der Beklagten sukzessive zugekommenen und letztlich zur Verfügung stehenden Betrages von 16.292,33 Euro, des erlangten Versicherungsschutzes betreffend die Berufsunfähigkeit sowie des Lebensversicherungsschutzes - bis zum Tag des Widerspruchs (29. Mai 2012) ein vom Senat wiederum gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzender Gesamtbetrag von
109 
3.500 Euro.
110 
Bei dieser Schätzung berücksichtigt der Senat, dass im Zeitraum von Oktober 2004 bis Mai 2008 wesentlich höhere Prämien auf die Lebensversicherung - nach Abzug der Prämienanteile für das Berufsunfähigkeitsrisiko und das Todesfallrisiko und der Abschlusskosten - bezahlt wurden als in der nachfolgenden Zeit.
111 
d) Die von der Beklagten als Bereicherung herauszugebenden Beträge belaufen sich mithin auf insgesamt
112 
19.792,33 Euro.
113 
Hierauf hat die Beklagte aufgrund der Abrechnung vom 12. Juni 2012 (Anlage BLD 18) - unter Abzug der Kapitalertragsteuer - einen Betrag von 8.883,99 Euro unmittelbar an die Klägerin gezahlt. Darüber hinaus ist der Klägerin allerdings auch die Abführung der Kapitalertragsteuer zugutegekommen; entweder hat dies zu einer Befreiung von einer Steuerverbindlichkeit oder zu einem Steuerrückerstattungsbetrag geführt. Daher sind weitere 426,48 Euro hinzuzurechnen. Letztlich hat die Beklagte Ende 2013 einen weiteren Betrag i.H.v. 6.383,65 Euro (ohne hier maßgebliche Zinsen) gezahlt, so dass insgesamt Zahlungen i.H.v.
114 
15.694,12 Euro
115 
in Abzug zu bringen sind.
116 
Es verbleibt demnach ein noch offener Restbetrag i.H.v.
117 
4.098,21 Euro.
118 
Da kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, dass die genannten Zahlungen der Beklagten auf einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen infolge Bereicherung erbracht worden sind, ist davon auszugehen, dass die Leistungen der Beklagten auf die Hauptforderung erfolgten, so dass in diesem Betrag die gesamten Zinsansprüche i.H.v. 3.500 Euro enthalten sind.
119 
e) Auf diesen Betrag hat die Beklagte lediglich Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 187 BGB in entsprechender Anwendung zu erbringen, jedoch keine Verzugszinsen - wie beantragt - ab dem 11. Mai 2012.
120 
aa) Die Klägerin hat die Beklagte zwar mit anwaltlichen Schreiben vom 29. Mai 2012 aufgefordert (vgl. Anlage K 5 = GA I 44), sämtliche von ihr „eingezahlten Beträge zzgl. Zinsen und Kosten Zug um Zug gegen Übergabe des Versicherungsscheins“ zu zahlen. Dies wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Oktober 2012 - wiederum ohne Nennung eines konkreten Betrages - wiederholt (vgl. Anlage K 6 = GA I 45 f.). Insofern mangelt es jedoch bereits an einer ausreichend bestimmten Leistungsaufforderung, so dass von einer wirksamen Mahnung nicht ausgegangen werden kann.
121 
Mit Blick auf den berechtigten Anspruch i.H.v. etwa 10.500 Euro (4.098,21 Euro + 6.383,65 Euro) stellt - nach Zahlung des Rückkaufswertes - das Begehren auf Rückzahlung derjenigen Prämien, die nicht durch den Rückkaufswert gedeckt sind und sich auf mehr als 20.000 Euro belaufen haben, überdies eine erhebliche Zuvielforderung dar, so dass auch aus diesem Grund nicht von einer wirksamen In-Verzug-Setzung auszugehen ist. Bei verständiger Betrachtung und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ist hier nach Treu und Glauben nicht anzunehmen, dass die Beklagte als Schuldnerin die Erklärung als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen musste und die Klägerin auch zur Annahme der gegenüber ihren Vorstellungen geringeren Leistung bereit gewesen wäre (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - X ZR 276/02, NJW 2006, 769 Rn. 24).
122 
bb) Allerdings ist die Beklagte auch aufgrund ihres Schreibens vom 11. Oktober 2012 (Anlage BLD 20 = GA I 83) mit der Zahlung des geschuldeten Betrages nicht in Verzug geraten, selbst wenn dieses als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB angesehen werden könnte und es in diesem Fall einer Mahnung nicht bedurft hätte. Es fehlt insoweit jedoch an dem nach § 286 Abs. 4 BGB notwendigen Verschulden.
123 
Ein unverschuldeter Rechtsirrtum des Schuldners kann ihn von den Folgen des Verzugs freistellen. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht des Schuldners aber strenge Anforderungen zu stellen. Es reicht nicht aus, dass er sich seine eigene Rechtsauffassung nach sorgfältiger Prüfung und sachgemäßer Beratung gebildet hat. Unverschuldet ist ein solcher Irrtum nur dann, wenn der Schuldner nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage mit einem Unterliegen im Rechtsstreit nicht zu rechnen brauchte. Das ist in der Rechtsprechung insbesondere bejaht worden für den Fall, dass die Leistungspflicht von der Beantwortung äußerst schwieriger und umstrittener Rechtsfragen abhing, die in der Rechtsprechung noch nicht einheitlich beurteilt wurden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. September 1989 - IVa ZR 156/88, NJW-RR 1990, 160; Ernst in MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 286 Rn. 111 f.). So liegt der Fall hier mit Blick auf die Frage der Wirksamkeit der Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., nachdem zahlreiche Oberlandesgerichte die Bestimmung in Einklang mit europäischem Recht gesehen hatten, zugleich aber auch gewichtige Stimmen dagegen gesprochen haben, so dass die Rechtslage in besonderem Maße unklar gewesen ist (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 79/04, NJW 2005, 976 unter II B; Jacob, jurisPR-VersR 8/2014 Anm. 2).
124 
f) Gegenüber diesem Anspruch der Klägerin kann die Beklagte nicht erfolgreich die Einrede der Verjährung erheben.
125 
aa) Der von der Klägerin erhobene Anspruch ist erst infolge der Ausübung des Widerspruchsrechts im Jahr 2012 entstanden, da erst aufgrund dieser Erklärung die schwebende Unwirksamkeit, in der sich das Rechtsverhältnis befunden hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, VersR 2014, 1065 Rn. 14), geendet hat (anders Armbrüster, NJW 2014, 497, 498; Jacob, jurisPR-VersR 8/2014 Anm. 2; Heyers, NJW 2014, 2619, 2622). Insofern ist die Beurteilung nicht anders als bei dem Fall vorzunehmen, in dem die Entstehung des Anspruchs von einer Kündigung oder Anfechtung abhängt (vgl. auch Koch, LMK 2014, 359159); auch da beginnt die Verjährung erst mit wirksamer Kündigung bzw. Anfechtung zu laufen (vgl. Henrich/Spindler in BeckOK-BGB, Stand: August 2014 § 199 Rn. 4; Grothe in MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 199 Rn. 14).
126 
bb) Dazuhin ist hier vor dem Jahr 2012 (vgl. die Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28. März 2012 - IV ZR 76/11, VersR 2012, 608) nicht davon auszugehen, dass der Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hätte einsetzen können. Zwar ist danach grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen erforderlich, in der Regel indes nicht, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen auch die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Daher liegt grob fahrlässige Unkenntnis vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. nur BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, NJW-RR 2009, 544 Rn. 33 f.). Dies kann indes nicht in dem Fall angenommen werden, dass die Rechtslage unsicher und zweifelhaft ist, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag; dies führt zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns (vgl. nur BGH, Urteile 1. Juni 2011 - VIII ZR 91/10, NJW 2011, 2570 Rn. 23 und vom 23. September 2008 - XI ZR 263/07, BeckRS 2008, 22079 Rn. 18).
127 
Gerade so liegt der Fall jedoch hier, nachdem insbesondere die Rechtslage hinsichtlich der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. lange Zeit ungewiss war und die frühere obergerichtliche Rechtsprechung einen Anspruch der Klägerin bereits dem Grunde nach verneint hätte, da sie einhellig von der europarechtlichen Unbedenklichkeit der Regelungen des § 5a VVG a.F. ausgegangen ist. Insofern greifen dieselben Überlegungen, die gegen den Eintritt des Schuldnerverzugs auf Seiten der Beklagten sprechen.
128 
2. Der noch in erster Instanz verfolgte und vom Landgericht zu Recht zurückgewiesene Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB wird in der zweiten Instanz nicht weiterverfolgt, so dass hierauf seitens des Senats nicht weiter eingegangen werden muss.
129 
3. Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten nicht zu.
130 
Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich bereits im Zeitpunkt der Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten mit der nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB geschuldeten Herausgabe von Prämien und gezogenen Nutzungen in Verzug befunden hätte, nachdem diese erst mit Schreiben vom 29. Mai 2012 den Widerspruch erklärt hat (vgl. Anlage K 5 = GA I 44). Daher kann die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten ebenfalls nicht beanspruchen.
131 
4. Soweit die Klage abzuweisen ist, kann die Klägerin nicht hilfsweise im Rahmen einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO einen Anspruch auf Auskunft und auf Zahlung weiterer Auszahlungsbeträge geltend machen. Daher hat die Berufung auch bezüglich des Hilfsantrages keinen Erfolg.
132 
a) Ein solcher Auskunftsanspruch scheitert bereits daran, dass die letztlich begehrte Zahlung eines weitergehenden Rückkaufswerts den Bestand des Versicherungsvertrages voraussetzen würde. Gerade dies ist indes mit Blick auf den von der Klägerin wirksam erklärten Widerspruch nicht mehr der Fall.
133 
b) Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Beklagte - ausgehend von gezahlten Beiträgen i.H.v. 29.587,75 Euro - durch Zahlung von insgesamt 15.694,12 Euro (ohne Berücksichtigung 2013 nachgezahlter Zinsen, jedoch unter Einschluss der Kapitalertragsteuer) jedenfalls mehr als die Hälfte des Rückkaufswertes des auf Grundlage der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals aus dem Versicherungsvertrag bezahlt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. September 2013 - IV ZR 17/13, BGHZ 198, 195 = NJW 2013, 3240 Rn. 21 f.).
134 
Infolge dessen besteht ein weitergehender Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Zahlungsanspruch, den die Klägerin hilfsweise weiterverfolgt, auch aus diesem Grunde nicht.
135 
c) Vorstehende Überlegungen führen zudem dazu, dass der Klägerin der mit der Stufenklage verfolgte Auskunftsanspruch sowie auch ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Rückkaufswertes nicht zusteht.
136 
Eine Stufenklage ist insgesamt abzuweisen, wenn sich - wie hier - bereits aus der Auskunftsstufe ergibt, dass ein Zahlungsanspruch, den die Auskunft vorbereiten sollte, nicht begründet ist (BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2001 - VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042 unter II 4; Zöller/Greger, ZPO 30. Aufl. § 254 Rn. 9).
137 
d) Darüber hinaus ist ein etwaiger Auskunftsanspruch der Klägerin mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bereits erfüllt.
138 
Der dortige IV. Zivilsenat hat im Urteil vom 26. Juni 2013 (IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381) einen auf § 242 BGB gestützten Auskunftsanspruch lediglich insoweit bejaht, als der Versicherer in geordneter Form Auskunft zu erteilen hat durch Benennung folgender Beträge: der während der Vertragslaufzeit zugewiesenen laufenden Überschussbeteiligung und des anlässlich der Vertragsbeendigung zugewiesenen Schlussüberschussanteils, soweit etwaige Überschüsse Bestandteil der Berechnung des ungezillmerten Deckungskapitals und/oder der Berechnung des Rückkaufswerts sind, sowie der an die Finanzverwaltung abgeführten Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge auf die vorerwähnte Überschussbeteiligung.
139 
Soweit der IV. Zivilsenat (vgl. Beschluss vom 7. Januar 2014 - IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 16) die Verpflichtung des Versicherers, die geschuldete Auskunft in geordneter Form zu erteilen, dahin erläutert hat, dass dieser Auskunft zu erteilen hat über die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals, über den Rückkaufswert im Sinne der versprochenen Leistung sowie über den vorgenommenen Stornoabzug, was jeweils in gesonderter Form zu erfolgen hat, geht das von der Klägerin verfolgte Auskunftsbegehren darüber hinaus und kann daher nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gestützt werden, während die Beklagte mit Blick auf das erstinstanzliche Vorbringen, in dem die Stornokosten und der Mindestrückkaufswert benannt worden sind, den sich daraus ergebenden Verpflichtungen genüge getan hat.
III.
140 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, wobei bei der Kostentragung erster Instanz zu berücksichtigen ist, dass die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils in Anwendung von § 91a ZPO von der Beklagten zu tragen sind.
141 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, nachdem die Beschwer beider Parteien unterhalb der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO liegt.
142 
2. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts.
143 
Die Ausführungen der Berufung in der Berufungsbegründung haben sich durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, VersR 2014, 1065) überholt, weil dieser zur Vereinbarkeit des sogenannten „Policenmodells“ mit Europarecht mittlerweile eingehend und abschließend entschieden hat. An der kurzzeitig vertretenen Rechtsauffassung, die Revision zur Überprüfung zu europarechtlichen Fragestellungen zum sogenannten Policenmodell zuzulassen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 31. Oktober 2013 - 7 U 129/13), hält der Senat nicht fest, weil diese Rechtsfrage durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2014 beantwortet ist.
IV.
144 
Bei der Festsetzung des Streitwertes ist berücksichtigt worden, dass bei Bereicherungsansprüchen Zinsen und Nutzungen nur dann Teil der Hauptforderung sind, wenn sie Gegenstand eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015; Onderka in Schneider/Herget, Streitwertkommentar 13. Aufl. Rn. 1632).
145 
1. Die Beklagte hat im Laufe des Rechtsstreits 6.815,43 Euro - 6.383,65 Euro nebst Zinsen - gezahlt. Damit hat sie lediglich auf einen Hauptsachebetrag von 6.383,65 Euro die von der Klägerin begehrte Zahlung erbracht. Gegenständlich sind mithin noch 26.722,98 Euro, in denen Zinsen auf Prämien i.H.v. 12.834,65 Euro enthalten sind.
146 
Mit Blick auf den bereits zuvor gezahlten Betrag von 8.883,99 Euro nebst 426,48 Euro Kapitalertragsteuer - insgesamt 9.310,47 Euro - und der Annahme, dass diese Zahlung auf gegebenenfalls zurückzuerstattende Prämien anzurechnen ist, wären die in den ersten 15 ½ Monaten gezahlten Prämien rückerstattet, so dass die zweite Zahlung in etwa einen Zeitraum von weiteren 10 ½ Monaten, mithin von Januar bis November 2006, betrifft.
147 
Für den erstgenannten Zeitraum macht die Klägerin einen Zinsanspruch i.H.v. insgesamt etwa 4.200 Euro geltend. Die auf den Zeitraum von Januar 2006 bis November 2006 entfallenden Zinsen belaufen sich auf etwa 2.440 Euro.
148 
2. Demnach ist der Streitwert für das Berufungsverfahren unter Berücksichtigung der begehrten Beiträge, die noch mit 13.888,33 Euro zurückverlangt werden, und dieser Zinsanteile sowie unter Hinzunahme eines Betrages von 1.000 Euro für die Hilfsanträge (§ 3 ZPO) auf bis zu 22.000 Euro festzusetzen.
149 
3. Der Gegenstandswert des erstinstanzlichen Verfahrens beläuft sich bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung (vgl. GA I 89 + 105) auf bis zu 26.000 Euro, da zu den zunächst begehrten Prämien i.H.v. 20.703,76 Euro nur die unter IV 1 angeführten etwa 4.200 Euro Zinsen betreffend die erste Rückerstattung i.H.v. 9.310,47 Euro inklusive Kapitalertragsteuer hinzurechnen sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 134/11
vom
30. Juli 2012
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 30. Juli 2012
gemäß § 552a ZPO einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I - 13. Zivilkammer - vom 14. Juni 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Darauf ist die Klägerin mit Schreiben der Vorsitzenden vom 28. Juni 2012 hingewiesen worden.
2
Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Diese ist dann gegeben , wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978 Rn. 3; vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; jeweils m.w.N.).

3
Nicht entscheidungserheblich ist hier die klärungsbedürftige - in dem Verfahren IV ZR 76/11 dem Gerichtshof der Europäischen Union (C-209/12) vorgelegte - Frage, ob Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 (Zweite Richtlinie Lebensversicherung ) unter Berücksichtigung des Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 (Dritte Richtlinie Lebensversicherung ) dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung - wie in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. - entgegensteht, nach der ein Rücktrittsoder Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Widerspruch oder Rücktritt belehrt worden ist.
4
Auf die Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. kommt es nicht an, weil der Zahlungsanspruch nicht schlüssig ist. Die Klägerin hat mit dem Rückkaufswert mehr als die geleisteten Beiträge erhalten. Einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungszinsen gemäß § 818 Abs. 1 BGB hat sie - ebenso wie die tatsächlichen Grundlagen eines Anspruchs auf Herausgabe von Nutzungen nach § 347 Satz 2 BGB a.F. - nicht hinreichend dargetan.
5
Aus dem von der Klägerin erklärten Widerspruch ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht "ohne Weiteres" eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Nutzungszinsen. Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, dass sich der Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB auf die tatsächlich gezogenen Nutzungen beschränkt (BGH, Urteile vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325 unter II 1 b aa; vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 259/90, BGHZ 115, 268, 270 jeweils m.w.N.). Es ist von der Ziehung tatsächlicher Nutzungen in bestimmter Höhe nicht ausge- gangen, weil es "trotz ausdrücklichen Bestreitens von rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der klägerischen Zinsberechnung" hierzu weiteren Sachvortrag vermisst hat. Dies greift die Revision ohne Erfolg an. Nachdem die Klägerin eine Tatbestandsberichtigung nicht beantragt hat, kann sie nicht erst in der Revisionsinstanz geltend machen, die Beklagte habe die Zinsberechnung nicht angegriffen und eine behauptete Ziehung von Nutzungen nicht bestritten. Ob von Versicherern herauszugebende Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet werden können (vgl. für Kreditinstitute: BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 aaO unter II 1 c aa), kann hier dahinstehen. Mit der Vermutung, "es liege nahe", dass sie dies für die Beklagte als Versicherungsunternehmen postuliert habe, kann die Revision nicht fehlendes Vorbringen ersetzen.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 22.03.2010- 264 C 14104/09 -
LG München I, Entscheidung vom 14.06.2011 - 13 S 7903/10 -

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.