Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 06. Dez. 2016 - 12 U 130/16

bei uns veröffentlicht am06.12.2016

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 29.07.2016 - 10 O 641/15 - im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.211,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 77% und die Beklagte zu 23%. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger macht restliche Rückzahlungsansprüche nach Beendigung eines Rentenversicherungsvertrags geltend.
Der Kläger schloss im Jahr 2000 eine (teilweise fondsgebundene) Rentenversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei der Beklagten ab („Start-Ziel-Renten-Police“; Antragsformular Anl. B1). Das Antragsformular enthält auf Seite 4 folgenden Passus:
Im Jahr 2008 kündigte der Kläger die Versicherung. Die Beklagte zahlte ihm den Rückkaufswert aus. Im Jahr 2015 erklärte der Kläger den „Widerspruch/Rücktritt/Widerruf“ zum Versicherungsvertrag.
Mit der Klage hat er die Rückzahlung der eingezahlten Prämien nebst Nutzungen abzüglich des Rückkaufswerts gefordert; erstinstanzlich hat er insoweit einen Betrag von 13.872,77 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger noch einen Teilbetrag von 3.327,64 EUR einschließlich entsprechender Nebenforderungen weiter.
II.
Die Berufung ist insgesamt zulässig und überwiegend begründet. Der Kläger kann aufgrund des erklärten Rücktritts vom Versicherungsvertrag die Rückzahlung weiterer 3.211,30 EUR verlangen, § 346 Abs. 1 BGB.
1. Dem Kläger stand ein fortdauerndes Rücktrittsrecht zu, nachdem er nicht ordnungsgemäß belehrt worden war, § 8 Abs. 5 S. 3 VVG a.F.
a) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger allerdings gegen den Ausgangspunkt des Landgerichts, dass der Vertragsschluss im Antragsmodell (§ 8 VVG a.F.) erfolgte. Die erforderlichen Unterlagen hatte der Kläger bereits bei Antragstellung erhalten, sie sind ihm nicht erst mit dem Versicherungsschein übermittelt worden (sog. Policenmodell nach § 5a VVG a.F.; vgl. BGH r+s 2015, 539). Der Kläger geht selbst davon aus, dass die garantierten Rückkaufswerte und die garantierten beitragsfreien Verrentungssummen schon im Versicherungsvorschlag enthalten waren und ihm damit bei Antragstellung zur Verfügung standen (AS II 21); er macht lediglich geltend, die garantierten Todesfallsummen seien ihm erst mit dem Versicherungsschein übermittelt worden. Letztere zählten jedoch nicht zu denjenigen Garantiewerten, über die die Beklagte nach der Anlage D zum VAG a.F., dort Abschn. I Nr. 2 b) bis d) (i.V.m. §§ 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F., § 10a VAG a.F.), zwingend informieren musste.
b) Letztlich kann das freilich dahinstehen. Denn auch im Rahmen des Antragsmodells fehlt es an einer ordnungsgemäßen Belehrung (im Rahmen des Policenmodells wäre eine Belehrung im Antragsformular von vornherein unzureichend, BGH VersR 2016, 973 Rn. 18).
10 
Die im Antragsformular enthaltene Belehrung war nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben und konnte deshalb die Rücktrittsfrist des § 8 Abs. 5 S. 1 VVG a.F. nicht wirksam in Lauf setzen (vgl. § 8 Abs. 5 S. 3 VVG a.F.). Zwar war eine drucktechnische Hervorhebung der Belehrung vom Wortlaut des § 8 Abs. 5 VVG a.F. nicht ausdrücklich vorausgesetzt. Zur Erreichung ihres gesetzlichen Zweckes muss die Belehrung aber inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein. Das erfordert eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH VersR 2015, 224 Rn. 16 mwN.).
11 
Die dem Kläger erteilte Belehrung genügt diesen Anforderungen nicht. Sie ist inmitten eines Textblockes abgedruckt, der Verweise auf andernorts abgedruckte Erklärungen und Hinweise sowie weitere Informationen, unter anderem über die Ermächtigung zur Entbindung von der Schweigepflicht, zur Datenverarbeitung und zum Widerspruchsrecht in der Unfallversicherung, enthält. Innerhalb dieses aus mehreren Absätzen bestehenden Textblockes ist der Hinweis auf das Rücktrittsrecht in keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben. Der gesamte Textblock ist vielmehr fettgedruckt. Weder der Fettdruck noch die Stellung der Belehrung im Antragsformular reichen daher aus, um eine Kenntnisnahme des Versicherungsnehmers hiervon zu gewährleisten (vgl. BGH aaO.).
12 
Die beiden von der Beklagten erstinstanzlich angeführten Entscheidungen des OLG Köln (Urt. v. 17.04.2014 - 20 U 228/14, Anl. B12, und Urt. v. 14.08.2015 - 20 U 71/15, Anl. B13, jeweils unveröffentl.), die eine hinreichende Hervorhebung bei einem lediglich aus zwei Absätzen bestehenden Textblock bejahen, betrafen eine andere drucktechnische Gestaltung und lassen sich damit nicht auf die vorliegende Belehrung übertragen.
13 
c) Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung hatte zur Folge, dass das Rücktrittsrecht auch nach Ablauf der Monatsfrist des § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F. und auch noch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung fortbestand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 2015, 224) findet § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F. als Folge europarechtskonformer Gesetzesauslegung keine Anwendung. Entgegen der Auffassung der Beklagten verstößt diese richterliche Rechtsfortbildung nicht gegen höherrangiges Recht (BGH aaO.; zu § 5a VVG a.F. vgl. auch BVerfG VersR 2016, 1037).
14 
2. Das Rücktrittsrecht war im Jahr 2015 nicht verwirkt.
15 
Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde.
16 
Hier fehlt es am Umstandsmoment. Grundsätzlich kann die Beklagte ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Rücktrittsbelehrung erteilte (vgl. BGH VersR 2016, 973 mwN.). Etwas anderes kann sich im Einzelfall ergeben, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, und sein nachträglicher Widerspruch deshalb treuwidrig erscheint; erforderlich sind dabei aber besonders gravierende Umstände (BGH r+s 2016, 339), etwa der Neuabschluss nach Kündigung oder der wiederholte Einsatz der Versicherung als Kreditmittel (BGH, r+s 2016, 230 f.; Beschl. v. 13.01.2016 - IV ZR 117/15, juris Rn. 5). Die jahrelange normale Vertragsdurchführung allein genügt dafür nicht (BGH Beschl. v. 13.01.2016 - IV ZR 117/15, juris Rn. 5; Senat, VersR 2015, 1115 Rn. 39). Auch der Umstand, dass der Rücktritt erst rund sieben Jahre nach der Kündigung und Abwicklung des Vertrags erfolgte, rechtfertigt nicht die Annahme einer Verwirkung (vgl. Zu ähnlichen Konstellationen BGH VersR 2016, 973; VersR 2016, 450, je mwN.). Mit der ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrages wird gerade nicht der Eindruck erweckt, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, sondern das Gegenteil zum Ausdruck gebracht; sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Rücktritt konnte er dabei - mangels ausreichender Belehrung über sein Rücktrittsrecht - nicht sachgerecht ausüben (vgl. BGH VersR 2014, 817 Rn. 36 mwN.).
17 
3. Der Höhe nach steht dem Kläger im Rahmen der Rückabwicklung nach § 346 BGB noch ein Betrag von 3.211,30 EUR zu.
18 
a) Unstreitig hat der Kläger insgesamt Prämien in Höhe von insgesamt 12.854,56 EUR eingezahlt.
19 
b) Hiervon in Abzug zu bringen sind die Risikokosten für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Höhe von 4.907,04 EUR sowie für die Hauptversicherung in Höhe von weiteren 13,79 EUR.
20 
c) Weiter abzuziehen ist der ausgezahlte, als „Rückkaufswert“ bezeichnete Betrag in Höhe von 4.853,83 EUR.
21 
d) Abzuziehen ist schließlich auch die abgeführte Kapitalertragssteuer samt Solidaritätszuschlag in Höhe von 116,34 EUR (Anl. B11). Die von der Beklagten geleistete Steuerzahlung ist dem Kläger als Vermögensvorteil anzurechnen, da er auf diese Weise von einer Steuer- und Abgabenschuld befreit wurde (BGH VersR 2015, 1104, Rn. 41 ff.; Senat VersR 2016, 516 Rn. 39).
22 
e) Hinzuzurechnen sind aus den Sparbeiträgen und aus den Dynamikerhöhungen gezogene Nutzungen in Höhe der geltend gemachten 247,74 EUR.
23 
Zwar ist die vom Kläger vorgenommene Berechnung eines „Fondsertrags“ (AS I 111, II 31) nicht nachvollziehbar. Er stützt sich insoweit allein auf die Abrechnung des Rückkaufswerts durch die Beklagte vom 06.03.2008 (Anl. B10). Daraus ergibt sich, dass im Rückkaufswert ein verbleibendes Fondsguthaben aus den Dynamikerhöhungen in Höhe von 518,73 EUR enthalten war. Diesen Betrag will der Kläger offenbar zum Rückkaufswert hinzuaddieren (so dass das Fondsguthaben doppelt berücksichtigt wäre) und die Summe insgesamt als Fondsergebnis ansehen, obwohl die Sparbeiträge aus dem Grundvertrag nicht in Fonds, sondern festverzinslich angelegt wurden.
24 
Jedoch hat die Beklagte bereits erstinstanzlich ausdrücklich eingeräumt, Nutzungen zumindest in der jetzt noch geltend gemachten Höhe gezogen zu haben (Schriftsatz v. 14.03.2016, S. 16 = AS I 93).
25 
Der Berücksichtigung der Nutzungen steht dabei nicht entgegen, dass die Beklagte die gezogenen Nutzungen bereits in den Auszahlungsbetrag nach Kündigung hat einfließen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2016 - IV ZR 348/15, juris Rn. 30). Denn der Auszahlungsbetrag stellt zunächst eine rein technische Rechengröße dar; in seiner Höhe ist der Rückabwicklungsanspruch erloschen. Das ändert aber nichts daran, dass die tatsächlich gezogenen Nutzungen als Rechenposition in die ursprüngliche Rückabwicklungsforderung des Klägers einzustellen sind. Auch dann, wenn die Auszahlung zur Tilgung des Nutzungsanspruchs geführt hat, muss dies im Rahmen der Gesamtsaldierung entweder „auf beiden Seiten der Rechnung“ (hier also auch bei der Summierung aller dem Kläger ursprünglich zustehenden Positionen) berücksichtigt werden oder auf keiner Seite (in diesem Fall müssten diese Nutzungen also auch aus dem Tilgungsbetrag der Beklagten herausgerechnet werden). Soweit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.06.2016 (IV ZR 482/14, juris Rn. 27) - die eine etwaige Aufgabe der bisherigen eigenen Rechtsprechung nicht thematisiert - eine abweichende Berechnung zugrunde liegen sollte, gibt das keinen Anlass, von dem allein logisch richtigen Rechenweg abzurücken (im Ergebnis ebenso Jacob r+s 2016, 498, 499).
26 
f) Es ergibt sich danach insgesamt der ausgeurteilte Betrag von 3.211,30 EUR.
27 
4. Zinsen kann der Kläger nur in Form von Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit verlangen, § 291 BGB. Das vorgerichtliche Aufforderungsschreiben des Klägervertreters vom 23.11.2015 (Anl. K6) war nicht geeignet, die Beklagte in Verzug zu setzen, § 286 BGB. Es zielte auf eine Rückzahlung aller eingezahlten Prämien zuzüglich Zinsen und damit auf eine weit übersetzte Forderung (vgl. BGH VersR 2015, 1101 Rn. 49).
28 
5. Vorgerichtliche Anwaltskosten kann der Kläger nicht verlangen.
29 
Allerdings ist die Berufung insoweit - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht bereits mangels eigener Berufungsbegründung unzulässig. Die betroffene Nebenforderung ist von der Hauptforderung abhängig. Dementsprechend ist auch das Landgericht, das die Hauptforderung insgesamt verneint hatte, in den Entscheidungsgründen nicht mehr gesondert auf die Nebenforderungen eingegangen. Der Berufungsangriff hinsichtlich der Hauptforderung reicht damit als zulässige Berufungsbegründung auch hinsichtlich der Nebenforderung aus.
30 
Jedoch liegen die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nicht vor. Auf Verzug (§§ 286, 288 BGB) kann sich der Kläger nicht stützen, weil unstreitig bereits die erste Vertragslösungserklärung durch Anwaltsschreiben erfolgte, die Anwaltskosten also bereits vor Entstehung des Rückzahlungsanspruchs angefallen waren. Auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 280 BGB liegen hier nicht vor. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die jetzigen Anwaltskosten auf der damaligen Pflichtverletzung der Beklagten - nämlich der nicht ordnungsgemäßen Belehrung - beruhen (vgl. dazu OLG München, Urt. v. 12.11.2015 - 14 U 103/13, juris Rn. 27; OLG Stuttgart, Urt. v. 28.07.2016 - 7 U 80/16, juris Rn. 97, je mwN.).
31 
6. Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 06. Dez. 2016 - 12 U 130/16 zitiert 11 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 346 Wirkungen des Rücktritts


(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung


(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 28. November 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen ‑ 9 O 6/14 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefocht

Referenzen

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28. November 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen ‑ 9 O 6/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. April 2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen ‑ 9 O 152/14 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträchtigt auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versicherungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen , werden auch hier nicht berührt. Ob d. VN bei Wiederin- kraftsetzung des Versicherungsvertrages im Jahr 2000 ordnungsgemäß über das Rücktrittsrecht aus § 8 Abs. 5 VVG a.F. belehrt wurde, ist nicht entscheidungserheblich. Abgesehen davon, dass d. VN aufgrund der ihm 1996 erteilten Informationen Kenntnis vom Vertragsinhalt hatte, knüpft seine Treuwidrigkeit - anders als in dem der Senatsentscheidung vom 16. Juli 2014 zugrunde liegenden Fall - nicht an die jahrelange Prämienzahlung nach ordnungsgemäßer Belehrung an. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass d. VN durch sein Verhalten im Zusammenhang mit der Wiederinkraftsetzung des Vertrages den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

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4. Der Anspruch d. VN berechnet sich wie folgt: Vertrag 1: 6.508,60 € gezahlte Prämien - 104,99 € Risikoanteil - 2.544,00 € BUZ-Beiträge + 252,69 € Wertsteigerung Fonds - 1.882,68 € Rückkaufswert 2.229,62 € Vertrag 2: 480,00 € gezahlte Prämien + 82,42 € Nutzungen - 352,36 € Rückkaufswert 210,06 € 2.439,68 € Gesamtanspruch

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 14 U 103/13

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 12.11.2015

21 O 868/12 LG Kempten (Allgäu)

... Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nichtamtlicher Leitsatz:

In dem Rechtsstreit

- Klägerin und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

gegen

- Beklagte und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

wegen Forderung

erlässt das Oberlandesgericht München - 14. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und die Richterin am Oberlandesgericht … aufgrund des Sachstands vom 08.10.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO folgendes

Endurteil

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 21.11.2012, Az. 21 O 868/12, über die durch den Bundesgerichtshof mit Revisionsurteil vom 13.5.2015, Az. IV ZR 260/13, ausgesprochene Abweisung der Klage hinaus wie folgt abgeändert:

1. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 3.065,18 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.5.2012 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen und die Berufung gegen die Abweisung der Widerklage zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und Widerbeklagte 34%, die Beklagte und Widerklägerin 66%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I. Die Beklagte, die von der Klägerin auf Zahlung rückständiger Versicherungsprämien aus einem im Februar 2002 geschlossenen Rentenversicherungsvertrag für den Zeitraum 1.5.2010 bis 30.6.2010 in Anspruch genommen wird, macht widerklagend Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend. Sie beruft sich auf ihren mit anwaltlichem Schreiben vom 31.5.2010 erklärten Widerruf des Vertrages (Anlage B 6) und verlangt die Differenz zwischen dem Rückkaufswert, der ihr von der Klägerin auf ihre - ebenfalls mit Schreiben vom 31.5.2010 hilfsweise erklärte - Kündigung hin ausbezahlt wurde, und dem Gesamtbetrag der geleisteten Prämien (655,82 €) sowie Verzinsung der geleisteten Beträge als Nutzungsentschädigung (8.022,28 €) und schließlich Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Wege des Schadensersatzes (1.737,64 €). Die Beklagte und Widerklägerin macht vor allem geltend, dass § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. gegen unionsrechtliche Richtlinienvorgaben verstoße und deshalb in richtlinienkonformer Auslegung teleologisch zu reduzieren sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Die Klägerin und Widerbeklagte stellte erstinstanzlich folgenden Antrag:

1. Die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin 390,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des BGB jeweils aus 195,00 Euro seit dem 2.5.2010, 2.6.2010 sowie 10,00 Euro vorgerichtlicher Mahnkosten und als weitere Nebenforderung 64,26 Euro Rechtsanwaltsgebühren (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) zu zahlen.

2. Gemäß § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO eine von Kläger zu erbringende Sicherheit durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts leisten zu können.

3. Ferner beantragt sie die Abweisung nachstehender Widerklageanträge.

Die Beklagte und Widerklägerin beantragte erstinstanzlich:

Klageabweisung und darüber hinaus,

1. die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 8.678,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.737,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das Landgericht Kempten gab mit Endurteil vom 21.11.2012 der Klage statt und wies die Widerklage ab.

Mit der Berufung begehrt die Beklagte und Widerklägerin Aufhebung des Ausgangsurteils und verfolgt weiterhin ihre erstinstanzlichen Klageabweisungs- und Widerklageanträge, während die Klägerin und Widerbeklagte Zurückweisung der Berufung beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat die Berufung mit Urteil vom 20.6.2013 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten war insoweit erfolgreich, als der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13.5.2015, Az. IV ZR 260/13, das Urteil des Landgerichts Kempten vom 21.11.202 dahin geändert hat, dass er die Klage abgewiesen und die Sache hinsichtlich der Widerklage sowie im Kostenpunkt zur neuen Verhandlung und Entscheidung (auch über die Kosten des Revisionsverfahrens) an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat.

II. Die Widerklage ist zulässig und teilweise begründet. Das Urteil des Landgerichts Kempten war deshalb insoweit wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern.

1. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Revisionsurteil vom 13.5.2015, Az. IV ZR 260/13 festgestellt, dass die Beklagte und Widerklägerin ihr Widerspruchsrecht für den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag aufgrund richtlinienkonformer Rechtsfortbildung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. auch nach Ablauf der Jahresfrist noch wirksam ausüben konnte, so dass ihr ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zusteht.

2. Der Bereicherungsanspruch umfasst der Höhe nach allerdings nicht uneingeschränkt alle geleisteten Prämien.

a. Von den in casu unstreitig geleisteten Prämienzahlungen in Höhe von insgesamt 19.110,- € war der ebenfalls unstreitig nach Kündigung an die Beklagte und Widerklägerin ausgekehrte Rückkaufswert von 18.454,18 € in Abzug zu bringen.

b. Die Beklagte und Widerklägerin muss sich allerdings nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH (BGH VersR 2015, 1104, zit. nach juris Rn. 39 ff., 41, 44) die von der Klägerin und Widerbeklagten abgeführte Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag anrechnen lassen, weil die Versicherung insoweit eine Steuerschuld des Versicherungsnehmers erfüllt hat.

aa. Dementsprechend waren auch diese Beträge in Höhe von 818,12 € bzw. 44,99 € (s. Anlage B 8) von dem Gesamtbetrag geleisteter Prämien in Abzug zu bringen.

bb. Eine Einschränkung dahin, dass dies nur dann gelte, wenn der Versicherungsnehmer die abgeführten Steuern von den Finanzbehörden zurückverlangen könne, enthält die Entscheidung entgegen der Auffassung der Beklagten und Widerklägerin (s. Schriftsatz vom 3.9.2015, S. 2, Bl. 219 d. A.) nicht. Dies ist bedeutsam, weil es sich auch bei dem vom BGH entschiedenen Streitfall um ein solchen handelte, in dem der Versicherer die Rückabwicklung aufgrund einer von ihm allein für zulässig erachteten Kündigung durchgeführt hatte. Im Übrigen gilt Folgendes: Selbst wenn es zutreffend sein sollte - was hier keiner abschließenden Klärung bedarf -, dass, wie von der Beklagten und Widerklägerin behauptet, eine Steuerschuld wegen Rückwirkung des Widerspruchs gar nicht bestanden habe, so ändert dies die Betrachtung nicht. Denn in diesem Fall hätte die Beklagte und Widerklägerin zwar als Vorteil nicht Erfüllung einer Steuerschuld erlangt, jedoch einen Rückzahlungsanspruch gegen die Finanzbehörden. Warum das vorliegende Verfahren sie gehindert haben soll, diesen Anspruch rechtzeitig durchzusetzen, ist nicht ersichtlich.

c. Umgekehrt darf die Klägerin und Widerbeklagte gemäß der Rspr. des BGH ihre Abschluss- und Verwaltungskosten nicht abziehen (s. BGH VersR 2015, 1101, 1103 Rn. 40 ff., 43; BGH VersR 2015, 1104, zit. nach juris Rn. 37, 46 ff.). Danach sind Verwaltungskosten bereits deshalb nicht bereicherungsmindernd zu berücksichtigen, weil sie nicht adäquat-kausal durch die Prämienzahlungen der Kl. entstanden, sondern unabhängig von den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen angefallen und beglichen worden sind. Und auch die Verwendung der Verwaltungskostenanteile der gezahlten Prämien für die Bestreitung von Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb wirkt nicht bereicherungsreduzierend, da der Versicherer auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (s. BGH VersR 2015, 1101, 1103 Rn. 42; BGH VersR 2015, 1104, zit. nach juris Rn. 47). Was die Abschlusskosten anbelangt, so gebietet es der mit der richtlinienkonformen Auslegung bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers, dass der Versicherer in Fällen des wirksamen Widerspruchs das Entreicherungsrisiko hinsichtlich der Abschlusskosten trägt (s. BGH VersR 2015, 1101, 1103 Rn. 43; BGH VersR 2015, 1104, zit. nach juris Rn. 48).

3. Darüber hinaus hat die Klägerin und Widerbeklagte die tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben, wobei insoweit die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich beim Versicherungsnehmer liegt.

a. Die Klägerin und Widerbeklagte hat insoweit einen rechnerisch schlüssigen und auch sonst an sich plausiblen Ansatz vorgetragen (s. Schriftsatz vom 22.7.2015, Bl. 208 f. d. A.), bei dem sich für die tatsächlich gezogenen Nutzungen ein Betrag von 3.067, 26 € ergibt . Die Beklagte und Widerklägerin macht dagegen (s. Schriftsatz v. 6.8.2015, S. 2, Bl. 213 und zuletzt Schriftsatz vom 5.10.2015, S. 2, Bl. 227 d. A.) jedoch unter Verweis auf die Angaben der Klägerin und Widerbeklagten zur abgeführten Kapitalertragsteuer zutreffend geltend, dass es nicht plausibel sei, dass die Klägerin und Widerbeklagte aus den erhaltenen Prämien eine Rendite erzielt habe, die geringer sei, als diejenige, welche sie für den Sparanteil der Beklagten und Widerklägerin als Kapitalerträge ausgewiesen habe. Ausweislich des als Anlage von der Klägerin und Widerbeklagten vorgelegten Steuerbescheids ergibt sich damit ein Betrag von 3.272,47 €, der in Anwendung von § 287 ZPO als Mindestrendite, welche die Klägerin und Widerbeklagte aus den Prämienzahlungen tatsächlich erzielt hat, zugrunde gelegt werden kann.

b. Davon abgesehen versäumt die Beklagte und Widerklägerin es allerdings, einen konkreten Berechnungsansatz zu den von der Gegenseite erzielten Verzinsung vorzulegen, der berücksichtigt, dass die Prämien von 195,- € über die ganze Zeit monatlich einbezahlt wurden und daher nicht von Anfang an in voller Höhe zur Verfügung standen. Mit Rücksicht auf die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten und Widerklägerin konnte daher nur der geschätzte Mindestbetrag in Ansatz gebracht werden.

4. Soweit die Beklagte und Widerklägerin vorgerichtliche Anwaltskosten geltend, macht, ist die Widerklage unbegründet.

Indem die Klägerin und Widerbeklagte die Beklagte und Widerklägerin nur unzureichend über ihr Widerspruchsrecht belehrte, verletzte sie zwar eine vorvertragliche Aufklärungspflicht i. S.v. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB, wobei das Vertretenmüssen dieser Pflichtverletzung gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vermuten ist. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass diese Pflichtverletzung für die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten kausal geworden wäre. Dies würde voraussetzen, dass die Beklagte und Widerklägerin bei hypothetischem Ausbleiben der Pflichtverletzung dem Versicherungsvertrag schon damals und zwar ohne anwaltliche Hilfe fristgerecht widersprochen und dass sie deshalb Jahre später keine Veranlassung mehr gehabt hätte, einen Rechtsanwalt zu betrauen, um die Möglichkeiten zu prüfen, vom Vertrag loszukommen. Für einen solchen hypothetischen Kausalverlauf, den die Beklagte und Widerklägerin konkret nachzuweisen hätte (s. BGH, 19.6. 2006 - XI ZR 204/04, NJW 2007, 54, zit. nach juris Rn. 43), fehlen jedoch schon hinreichende Anhaltspunkte. Auf die so genannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kann die Beklagte und Widerklägerin sich nicht stützen. Denn diese Vermutung setzt voraus, dass es bei korrekter Belehrung über das Widerspruchsrecht damals nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion gegeben hätte (s. BGH, 19.6. 2006 - XI ZR 204/04, NJW 2007, 54, zit. nach juris Rn. 43 m.w.Nachw.). Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Beklagte und Widerklägerin sich innerhalb der regulären Widerspruchsfrist gegen den Versicherungsvertrag entschieden und deshalb fristgerecht widersprochen hätte.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.04.2016, Az. 22 O 213/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.896,82 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.11.2015 zu bezahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 25 % und die Beklagte 75 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis zu 9.000,00 EUR.

Gründe

 
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung aus einem Rentenversicherungsvertrag nach erklärtem Widerspruch in Anspruch.
Herr … beantragte bei der Beklagten mit Datum vom 30.08.1995 bzw. 13.09.1995 (Anlage BLD 2) den Abschluss einer Rentenversicherung mit dynamischem Zuwachs von Leistung und Beitrag mit aufgeschobener Rentenzahlung und Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit. Die Beklagte nahm den Antrag an und policierte den Vertrag mit Schreiben vom 28.09.1995 (Anlage BLD 1).
Das Policenbegleitschreiben vom 28.09.1995 (Anlage BLD 1) enthielt u. a. die nachfolgende, mit Sternchen (“*“) umrahmte Widerspruchsbelehrung:
„Haben Sie ein Widerspruchsrecht?
Der Vertrag gilt auf der Grundlage dieses Versicherungsscheins, der anliegenden Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins schriftlich widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs an uns.“
Der Vertrag war Herrn … durch den (damals) als Versicherungsvermittler tätigen Kläger vermittelt worden.
Im September 1999 übernahm der Kläger mit Zustimmung der Beklagten (Anlage BLD 8) das bezeichnete Versicherungsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten.
Mit Schreiben vom 21.05.2014 (Anlage K 6 = Anlage BLD 10) widersprach der Kläger dem Zustandekommen des Vertrages gemäß § 5 a VVG a. F. und erklärte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 02.03.2015 (Anlage K 7) hilfsweise die Kündigung des streitgegenständlichen Vertrages.
Zahlungen hat die Beklagte bislang nicht geleistet.
Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen,
die Widerspruchsbelehrung der Beklagten erweise sich aus mehreren Gründen als fehlerhaft. Insbesondere sei die Belehrung nicht drucktechnisch deutlich hervorgehoben. Weiter fehle eine Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerspruchs und den Widerspruchsadressaten. Schließlich sei kein Hinweis enthalten, dass der Widerspruch eine Angabe von Gründen nicht enthalten müsse, und die Belehrung über den Fristbeginn nicht ordnungsgemäß, da insoweit lediglich auf den Erhalt des Versicherungsscheins abgestellt werde.
10 
Ungeachtet dessen habe der Kläger nach Übernahme des Versicherungsvertrages (erneut) über das Widerspruchsrecht belehrt werden müssen.
11 
Aufgrund der unzureichenden Belehrung sei die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt worden, weshalb der Kläger den Widerspruch noch im Jahr 2014 habe erklären können. Einer Verwirkung des Widerspruchsrechts stehe bereits der Umstand entgegen, dass die Beklagte eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung erteilt habe.
12 
Der Kläger könne mithin die Rückzahlung der geleisteten Prämien zuzüglich der von der Beklagten gezogenen Nutzungen beanspruchen. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang mitgeteilten und in Abzug gebrachten Abschluss- und Verwaltungskosten würden bestritten.
13 
Der Kläger hat erstinstanzlich nach teilweiser Klageänderung zuletzt beantragt:
14 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die klägerische Partei einen Betrag in Höhe von 29.471,61 EUR zu bezahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
15 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die klägerische Partei außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.809,75 EUR zu bezahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
16 
3. Die Beklagte wird verurteilt, die klägerische Partei von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,87 EUR freizustellen, die die Rechtsanwaltskanzlei … gegenüber der klägerischen Partei aufgrund der außergerichtlichen Rechtsanwaltstätigkeit in Bezug auf die streitgegenständlichen Forderungen hat.
17 
Die Beklagte hat beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Sie vertritt die Auffassung,
der Kläger sei ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerspruchsrecht belehrt worden. Die Belehrung genüge den an sie zu stellenden Anforderungen.
20 
Er habe deshalb am 21.05.2014 sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben können. Zumindest habe er dieses Recht verwirkt.
21 
Im Übrigen wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Parteivorbringens ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 14.04.2016 (Bl. 67 - 76) Bezug genommen.
22 
Das Landgericht hat die Klage mit dem bezeichneten Urteil abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dem Kläger als vormals für die Beklagte tätigen Versicherungsvermittler, der zudem den Versicherungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten übernommen habe, sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine eventuelle Unwirksamkeit des nach dem sog. Policenmodell geschlossenen Versicherungsvertrages zu berufen.
23 
Wegen der tatsächlichen Feststellungen, die das Landgericht getroffen hat, sowie seiner rechtlichen Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergänzend Bezug genommen.
24 
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die von ihm geltend gemachten Ansprüche weiter.
25 
Er hält unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrages an seiner Rechtsauffassung fest, wonach eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nicht erteilt worden sei und der Kläger deshalb den Widerspruch - ohne dass Verwirkung eingetreten sei - noch habe erklären können.
26 
Darüber hinaus sei der Rechtsstreit dem EuGH hinsichtlich der sich stellenden Fragen einer Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Norm des § 5 a VVG a. F. und der Anwendung nationaler Rechtsmissbrauchsvorschriften (§ 242 BGB) vorzulegen.
27 
Der Kläger hat im Berufungsverfahren beantragt:
28 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die klägerische Partei einen Betrag in Höhe von 29.471,61 EUR zu bezahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
29 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die klägerische Partei außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.809,75 EUR zu bezahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
30 
3. Die Beklagte wird verurteilt, die klägerische Partei von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,87 EUR freizustellen, die die Rechtsanwaltskanzlei … gegenüber der klägerischen Partei aufgrund der außergerichtlichen Rechtsanwaltstätigkeit in Bezug auf die streitgegenständlichen Forderungen hat.
31 
Die Beklagte hat im Berufungsverfahren beantragt,
32 
die Berufung zurückzuweisen.
33 
Sie verteidigt in der Berufungserwiderung vom 04.07.2016 (Bl. 111 - 123) das angefochtene Urteil.
34 
Ergänzend bringt sie vor, die Berufung sei bezüglich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bereits unzulässig, da die Berufungsbegründung keine Ausführungen dazu enthalte, weshalb dem Kläger entgegen der Ansicht des Landgerichts ein entsprechender Anspruch zustehe.
35 
Weiter vertieft sie ihren Vortrag zu einer aus ihrer Sicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung und weist weiter darauf hin, dass der Kläger zu einem Anspruch auf Ersatz gezogener Nutzungen nicht hinreichend vorgetragen habe und ein eventueller Anspruch des Klägers jedenfalls verwirkt sei.
36 
Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
II.
37 
Die Berufung ist - auch soweit sie sich gegen die Aberkennung der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten wendet - zulässig.
38 
1. Gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 - 4 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dies bedeutet, dass bei teilbaren und mehreren Streitgegenständen die Berufung für jeden von der Anfechtung betroffenen Streitgegenstand oder Streitgegenstandsteil besonders gerechtfertigt werden muss, es sei denn, der eine Streitgegenstand hängt vom anderen ab (Rimmelspacher in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2012, Rn. 58 zu § 520). Mithin muss, wenn ein Urteil unbeschränkt durch ein Rechtsmittel angegriffen wird, dieses grundsätzlich hinsichtlich jedes selbstständigen prozessualen Anspruchs, über den zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden wurde, begründet werden (BGH, Urteil vom 29.11.1990 - I ZR 45/89 -, NJW 1991, 1683; Heßler in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, Rn. 27 zu § 520).
39 
2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung vom 27.04.2016 (Bl. 82 - 95) gerecht. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung bzw. Freistellung bezüglich der entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten war hier letztlich vom Bestand der Hauptforderung (Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung aufgrund eines wirksam erklärten Widerspruchs) abhängig. Denn der Kläger stützt diesen Anspruch auf eine - eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz auslösende - Pflichtverletzung der Beklagten, die er darin erblickt, dass die Beklagte den vormaligen Versicherungsnehmer … nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt habe. Darüber hinaus ist ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt eines Verzugsschadensersatzes (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB) ebenfalls vom Bestand der Hauptforderung abhängig.
40 
Hier ist es deshalb ausreichend und genügend, wenn die Berufungsbegründung in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 - 4 ZPO entsprechenden Weise die Aberkennung des geltend gemachten Bereicherungsanspruches angegriffen hat (dazu BGH, Urteil vom 17.11.2010 - VIII ZR 277/09 -, NJW 2011, 380; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.12.2013 - 24 U 90/13 -, Tz. 23).
III.
41 
Die zulässige Berufung des Klägers ist zum Teil begründet.
42 
Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe der Prämien nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sowie auf Nutzungsersatz nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB in Höhe von 21.896,82 EUR zu.
43 
1. Der Kläger kann dem Grunde nach aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung der an die Beklagte bezahlten Prämien verlangen, weil er diese rechtsgrundlos geleistet hat.
44 
a) Ein Rechtsgrund ergibt sich nicht aus dem zwischen Herrn … und der Beklagten abgeschlossenen und vom Kläger übernommenen Versicherungsvertrag. Dieser ist auf der Grundlage des § 5 a VVG a. F. nicht wirksam zustande gekommen, weil der Kläger mit Schreiben vom 21.05.2014 (Anlage K 6) rechtzeitig den Widerspruch erklärt hat.
45 
aa) Da die Beklagte den vormaligen Versicherungsnehmer … bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben und eine Verbraucherinformation nach § 10 a VAG a. F. unterlassen hatte, hätte ein wirksamer Vertrag nur nach Maßgabe des § 5 a VVG a. F. zustande kommen können. Diese Vorschrift regelte den Vertragsschluss nach dem sogenannten Policenmodell.
46 
Der Antrag des Versicherungsnehmers stellte das Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Dieses nahm der Versicherer dadurch an, dass er dem Versicherungsnehmer mit der Versicherungspolice die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgebliche Verbraucherinformation übersandte. Durch die Annahme kam der Vertrag aber noch nicht zustande; vielmehr galt er gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassen der Unterlagen widersprach. Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 15).
47 
Hier kann dahinstehen, ob das Policenmodell als solches mit den Vorgaben des Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unvereinbar ist und ob sich ein Versicherungsnehmer, der ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und die Versicherungsbedingungen sowie eine Verbraucherinformation erhalten hat, darauf nach Durchführung des Vertrages berufen kann. Jedenfalls wurde die 14-tägige Widerspruchsfrist gegenüber dem Kläger nicht wirksam in Lauf gesetzt. Denn dieser ist von der Beklagten auch im Zuge der Annahme des Antrages und der Übersendung des Versicherungsscheins nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden, weil die dem Kläger erteilte Widerspruchsbelehrung nicht hinreichend erkennen lässt, welche Unterlagen der Versicherungsnehmer erhalten muss, damit die Widerspruchsfrist in Gang gesetzt wird (BGH, Urteil vom 22.07.2015 - IV ZR 257/13 -, Tz. 12). Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt gemäß § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation gemäß § 10 a VAG a. F. überlassen wurden. Es genügt deshalb nicht, dass die Belehrung - wie hier - den Beginn der Widerspruchsfrist an den Erhalt des Versicherungsscheins knüpft, selbst wenn die übrigen Unterlagen dem Versicherungsnehmer zeitgleich überlassen worden sein mögen. Auf Letzteres kommt es für die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung nicht an (BGH, Urteil vom 27.01.2016 - IV ZR 488/14 -, Tz. 12; BGH, Urteile vom 29.07.2015 - IV ZR 94/14 -, NJW 2015, 3582, Tz. 12; IV ZR 384/14 - VersR 2015, 1101, Tz. 27; IV ZR 448/14 - VersR 2015, 1104, Tz. 25).
48 
Durch die zusätzliche Nennung der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation als Vertragsgrundlage eingangs der Belehrung wird für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ebenfalls nicht hinreichend deutlich, dass er auch diese Unterlagen erhalten haben muss, damit die Widerspruchsfrist in Lauf gesetzt wird.
49 
bb) Die in § 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung (Anlage BLD 3) zusätzlich enthaltene Belehrung über das Widerspruchsrecht erweist sich ebenfalls als nicht ordnungsgemäß, weil auch dort hinsichtlich des Beginns der Widerspruchsfrist lediglich auf den Erhalt des Versicherungsscheins bzw. die Aushändigung der Annahmeerklärung angeknüpft wird. Es kann deshalb offen bleiben, auf welche der Belehrungen vorliegend abzustellen ist, nachdem beide den Versicherungsnehmer über das ihm zustehende Widerspruchsrecht nicht ordnungsgemäß belehren.
50 
cc) Eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht war hier auch nicht ausnahmsweise deshalb entbehrlich, weil Herr …, dem als (damaliger) Versicherungsnehmer die Belehrung zu erteilen war, bei seinem Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages durch den Kläger als Versicherungsvermittler beraten wurde. Eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung ist nach § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. gesetzlich vorgeschrieben. Darauf, ob der Versicherungsnehmer im Einzelfall trotz nicht ordnungsgemäßer Belehrung von seinem Widerspruchsrecht gleichwohl zutreffend Kenntnis hatte, kommt es nicht an. Die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung ist abstrakt zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15 -, RuS 2016, 230, Tz. 15).
51 
dd) Für den - hier vorliegenden - Fall einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung bestimmte § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F., dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Nachdem der Kläger die erste von ihm geschuldete Prämie schon im November 1995 gezahlt hatte, wäre nach dieser Bestimmung sein Recht zum Widerspruch längst erloschen gewesen, als er diesen mit Schreiben vom 21.05.2014 erklärte. Indes bestand sein Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort, nachdem die Bestimmung des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. richtlinienkonform dergestalt auszulegen ist, dass sie im - hier einschlägigen - Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 27 ff.).
52 
b) Der Kläger verstößt mit seiner Rechtsausübung nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
53 
aa) Er hat das ihm aufgrund der Übernahme des Versicherungsvertrages zustehende Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem vormaligen Versicherungsnehmer … keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 39).
54 
bb) Aus demselben Grund liegt in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen. Die Beklagte kann indes keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, den vormaligen Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht zu belehren.
55 
Eine abweichende Beurteilung ist hier auch nicht ausnahmsweise deshalb geboten, weil der (damals) als Versicherungsvermittler der Beklagten tätige Kläger den Versicherungsvertrag vom vormaligen Versicherungsnehmer … mit allen Rechten und Pflichten übernommen hat.
56 
Die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15 -, RuS 2016, 230, Tz. 16, einschränkend BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 482/14 -, Tz. 24) hat dem dortigen Versicherungsnehmer einen Bereicherungsanspruch wegen widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) versagt, nachdem dieser seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag bereits zwei Monate nach Erhalt des Versicherungsscheins als Sicherheit für ein Darlehen abgetreten und nach Prämienzahlung über mehr als acht Jahre die Forderungen aus dem Vertrag ein weiteres Mal zur Sicherheit für einen Kreditvertrag abgetreten hatte. Die Rechtsprechung hat hierin besonders gravierende Umstände erblickt, die es ausnahmsweise rechtfertigen, dem dortigen Versicherungsnehmer einen Bereicherungsanspruch zu verwehren.
57 
In einem anderen Fall, in dem die Rechtsprechung dem Versicherungsnehmer einen Anspruch gemäß § 242 BGB versagt hat (BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15), war der Vertrag aufgrund der durch Prämienrückstände veranlassten Kündigung des dortigen Versicherers zunächst abgewickelt worden, wobei der dortige Versicherungsnehmer den Scheck über den Rückkaufswert - entgegen seiner Versprechung - eingelöst hatte. Der Vertrag war dann auf ausdrückliche Bitte des Versicherungsnehmers zu einem Zeitpunkt fortgeführt worden, als der Versicherungsnehmer über sämtliche Vertragsmodalitäten informiert war.
58 
Damit vergleichbare Umstände, die ebenfalls die Versagung eines Bereicherungsanspruches des Klägers rechtfertigen könnten, liegen hier jedoch nicht vor. Die Übernahme des Vertrages aus den von der Beklagten vorgetragenen und vom Kläger nicht in Abrede gestellten persönlichen Gründen (insbesondere die Befürchtung von Unstimmigkeiten und negativen Äußerungen im Verein, in dem sowohl der Kläger als auch der vormalige Versicherungsnehmer … Mitglied waren) lässt bereits keinen Schluss darauf zu, der Kläger hätte auch bei Kenntnis des Widerspruchsrechts an dem Versicherungsvertrag festgehalten und werde von dem ihm nunmehr zustehenden Widerspruchsrecht keinen Gebrauch machen und deshalb in jedem Falle auch selbst an dem Versicherungsvertrag festhalten. Ungeachtet dessen wird einem Versicherungsnehmer wie dem Kläger - selbst wenn er Kenntnis von einem Widerspruchsrecht gemäß § 5 a VVG a. F. hatte - in der Regel die Kenntnis fehlen, dass dieses Widerspruchsrecht aufgrund einer nicht ordnungsgemäß erteilten Widerspruchsbelehrung nach wie vor besteht, nachdem die Frage, ob und inwieweit die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung ordnungsgemäß erteilt wurde, jeweils eine Einzelfallbeurteilung erfordert und auch in der Rechtsprechung nicht durchweg einheitlich beantwortet wird.
59 
2. Die Beklagte ist dem Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zur Herausgabe des durch deren Leistung Erlangten sowie nach § 818 Abs. 1 BGB zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen verpflichtet und daher zur Zahlung von 21.896,82 EUR zu verurteilen.
60 
a) Die sich aus dem Bereicherungsrecht ergebenden Rechtsfolgen der hier zum Tragen kommenden Europarechtswidrigkeit des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. sind dabei nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 41 ff.).
61 
b) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge hat nach den Grundsätzen der sogenannten Saldotheorie zu erfolgen. Danach ist der Bereicherungsanspruch bei beiderseits ausgeführten gegenseitigen nichtigen Verträgen ein von vornherein in sich beschränkter einheitlicher Anspruch auf Ausgleich aller mit der Vermögensverschiebung zurechenbar zusammenhängender Vorgänge in Höhe des sich dabei ergebenden Saldos. Es ist deshalb durch Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile zu ermitteln, für welchen Beteiligten sich ein Überschuss ergibt. Leistung und Gegenleistung sind dabei in Fortgeltung des bei Vertragsschluss gewollten Austauschverhältnisses für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB grundsätzlich zu saldieren. Dies bedeutet bei ungleichartigen Leistungen, dass der Bereicherungsschuldner die erlangte Leistung nur Zug um Zug gegen seine volle Gegenleistung herauszugeben braucht, ohne dass es der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bedarf (so BGH, Urteil vom 20.03.2001 - XI ZR 213/00 -, NJW 2001, 1863).
62 
aa) Daher kann der Kläger nach § 818 Abs. 2 BGB dem Grunde nach den Ersatz des Wertes der im Zeitraum von November 1995 bis zur Beitragsfreistellung zum 01.11.1999 geleisteten Prämien i. H. v.
63 
8.772,44 EUR
64 
verlangen (vgl. Wendehorst in BeckOK-BGB, Stand: August 2014 § 818 Rn. 23).
65 
bb) Allerdings muss sich der Kläger im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er jedenfalls bis zur Erklärung des Widerspruchs gegenüber dem Zustandekommen des Vertrages ab November 1995 genossen hat. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert nach den §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen sein kann.
66 
(1) Der Versicherungsnehmer hat während der Prämienzahlung Versicherungsschutz für den Fall der Berufsunfähigkeit genossen. Es ist davon auszugehen, dass er diesen im Versicherungsfall in Anspruch genommen und sich - selbst bei zwischenzeitlich erlangter Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht - gegen eine Rückabwicklung entschieden hätte. Mit Blick darauf führte eine Verpflichtung des Versicherers zur Rückgewähr sämtlicher Prämien zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 45).
67 
(2) Hier hat sich die Beklagte verpflichtet, im Falle der Berufsunfähigkeit der versicherten Person Versicherungsleistungen zu erbringen. Auch dafür hat der Kläger einen Teil der Prämien aufgebracht, nämlich denjenigen, der kalkulatorisch für die Finanzierung dieser Leistung vorgesehen ist.
68 
Dieser Anteil ist mit dem von der Beklagten insofern angegebenen (unstreitigen) Wert von insgesamt
69 
105,87 EUR
70 
anzusetzen (§ 287 ZPO).
71 
cc) Nicht abzuziehen sind die von der Beklagten mit insgesamt 1.072,18 EUR angegebenen - vom Kläger bestrittenen - Verwaltungskosten für den gesamten Vertrag über die hier gegenständliche Versicherung, deren Zustandekommen der Kläger wirksam widersprochen hat. Diese Kosten sind bereits deshalb nicht bereicherungsmindernd zu berücksichtigen, weil sie nicht adäquat kausal durch die Prämienzahlungen des Klägers entstanden, sondern unabhängig von den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen angefallen und beglichen worden sind. Auch die Verwendung der Verwaltungskostenanteile der gezahlten Prämien für die Bestreitung von Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb wirkt nicht bereicherungsreduzierend, da die Beklagte auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (Senatsurteil vom 23. Oktober 2014 - 7 U 54/14 -, VersR 2015, 561; BGH, Urteile vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 34, sowie vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 -, VersR 2015, 1101, Tz. 42, und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104, Tz. 47).
72 
dd) Darüber hinaus sind die angesichts des Zeitablaufs nicht mehr zurück zu fordernden Abschluss- und Vermittlungskosten in Höhe des geltend gemachten - und vom Kläger bestrittenen - Betrages von 1.405,80 EUR nicht in Abzug zu bringen (vgl. nunmehr BGH, Urteile vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14; Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senates). Insoweit kann sich der Versicherer nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Hinsichtlich der Abschlusskosten gebietet es der mit der richtlinienkonformen Auslegung des § 5 a VVG a. F. bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers, dass der Versicherer in Fällen des wirksamen Widerspruchs das Entreicherungsrisiko trägt.
73 
ee) Im Ergebnis errechnet sich demnach ein Betrag von insgesamt
74 
8.666,57 EUR
75 
der vom Kläger auf die streitgegenständliche Versicherung erbracht worden ist und als Bereicherung bei der Beklagten verblieben ist.
76 
c) Dem Kläger steht als weiterer Anspruch nach § 818 Abs. 1 BGB dem Grunde nach ein Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen zu.
77 
aa) Erfasst werden davon indes nur diejenigen Nutzungen, die tatsächlich gezogen werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Bereicherte (weitere) Nutzungen hätte ziehen können, und ob er dies schuldhaft unterlassen hat. Andererseits kommt es auch nicht darauf an, ob der Bereicherungsgläubiger die Nutzungen hätte selbst ziehen können. Verwendet der Empfänger rechtsgrundlos erlangtes Geld in einer Weise, die nach der Lebenserfahrung bestimmte wirtschaftliche Vorteile vermuten lässt, so ist der übliche Zinssatz als gezogene Nutzung anzusetzen (vgl. nur Schwab in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, Rn. 8 zu § 818).
78 
bb) Gerade Letzteres ist im hier zu entscheidenden Fall für die Beklagte anzunehmen. Allerdings ist dabei - anders als der Kläger meint - nicht durchweg auf einen durchschnittlichen Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzustellen. Zu berücksichtigen ist vielmehr die Ertragslage des jeweiligen Versicherers (vgl. BGH, Urteile vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14).
79 
(1) Vor diesem Hintergrund erscheinen dem Senat - in ständiger Rechtsprechung - insofern maßgeblich diejenigen Nettozinsen, die die Beklagte im Bereich der Kapitalanlagen im hier gegenständlichen Zeitraum von 1995 bis 2014 erzielen konnte.
80 
Diese sich aus den Geschäftsberichten der Beklagten ergebende jeweilige Nettoverzinsung in den Jahren 1998 bis 2013 hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 03.03.2016 (dort S. 12, Bl. 59) vorgetragen und damit seiner ihm insoweit obliegenden Darlegungslast genügt.
81 
(2) Die gezogenen Nutzungen sind für den zuvor ermittelten, der Beklagten sukzessive zugekommenen und letztlich zur Verfügung stehenden Betrag zu bestimmen.
82 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger Nutzungen aus dem Risikoanteil nicht zustehen, welcher der Beklagten als Wertersatz für den vom Kläger bis zu seinem Widerspruch faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 42; BGH, Urteil vom 11.05.2016 - IV ZR 334/15 -, Tz. 23).
83 
Zudem hat ein Prämienanteil, der auf die Vermittlungskosten entfallen ist, für den Nutzungsersatzanspruch außer Betracht zu bleiben, da hier mangels abweichender Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Versicherer Prämienteile, welche er für Abschluss- und Vermittlungskosten aufwandte, nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 42 ff.; BGH, Urteil vom 11.05.2016 - IV ZR 334/15 -, Tz. 23).
84 
Für die Berechnung des Nutzungsersatzanspruches außer Betracht bleibt weiter der Verwaltungskostenanteil. Auch bezüglich des Verwaltungskostenanteils kann nicht vermutet werden, dass die Beklagte Nutzungszinsen in bestimmter Höhe erzielt hat, selbst wenn diese diesen Prämienanteil zur Bestreitung von Verwaltungskosten aufgewandt und auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat. Insbesondere kann nicht vermutet werden, dass ein Versicherer Nutzungen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses gezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 46 ff.; BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 343/15 -, Tz. 29). Auch die Bezugnahme des Klägers auf die ausweislich der Geschäftsberichte der Beklagten erzielte Nettoverzinsung genügt den Anforderungen, die an die dem Kläger obliegende Darlegungslast zu stellen sind, nicht (BGH, Urteil vom 24.02.2016 - IV ZR 512/14 -, Tz. 27).
85 
(3) Den Gesamtbetrag der gezogenen Nutzungen unter Beachtung der obigen Grundsätze hat die Beklagte in der Berufungserwiderung vom 04.07.2016 (dort S. 13, Bl. 123) mit insgesamt 13.230,25 EUR angegeben.
86 
Der vom Kläger demgegenüber mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 20.07.2016 (dort S. 3, Bl. 126) auf der Grundlage der Geschäftsberichte der Beklagten nunmehr geltend gemachte Betrag in Höhe von insgesamt 16.187,94 EUR kann der Berechnung nicht zugrunde gelegt werden. Der Kläger hat - wie sich der beigefügten Berechnung (Anlage K 13, Bl. 127 - 131) aufgrund der Summe der aufgeführten Prämienzahlungen entnehmen lässt - jeweils die monatlich bezahlte Prämie in voller Höhe in die Berechnung eingestellt und dabei nicht berücksichtigt, dass der Risikoanteil, die Abschlusskosten und die Verwaltungskosten aus den oben angeführten Gründen bei der Berechnung der gezogenen Nutzungen nicht miteinzubeziehen sind.
87 
Der Senat schätzt deshalb die gezogenen Nutzungen gemäß § 287 ZPO auf den von der Beklagten mitgeteilten Betrag von
88 
13.230,25 EUR
89 
unter Berücksichtigung der von der Beklagten geltend gemachten, vom Kläger in dessen Berechnung jedoch nicht eingestellten Abzugsbeträge. Diese halten sich, auch im Hinblick auf den Verwaltungskostenanteil, angesichts des atypischen Versicherungsverlaufs (nahezu 15 Jahre beitragsfrei) in einer plausiblen, üblichen Größenordnung.
90 
d) Die von der Beklagten als Bereicherung herauszugebenden Beträge belaufen sich mithin auf insgesamt
91 
21.896,82 EUR.
92 
Dieser Betrag ist dem Kläger zuzusprechen, nachdem die Beklagte noch keine Zahlungen geleistet hat.
93 
e) Auf diesen Betrag hat die Beklagte Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 187 BGB in entsprechender Anwendung zu erbringen.
94 
3. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten nicht zu.
95 
a) Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich bereits im Zeitpunkt der vormals vom Kläger beauftragten Bevollmächtigten mit der nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB geschuldeten Herausgabe von Prämien in Verzug befunden hätte, nachdem der Kläger selbst mit Schreiben vom 21.05.2014 den Widerspruch erklärt hatte und ein der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers vorausgegangenes Zahlungsverlangen nicht ersichtlich ist. Daher kann der Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB) nicht beanspruchen.
96 
b) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB nicht zu.
97 
Zwar ist hier - wie dargelegt - davon auszugehen, dass die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt hat. Jedoch ist dieser Umstand nicht ausreichend, um einen entsprechenden Schadensersatzanspruch zu begründen. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers ist nicht genügend (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 204/04 -, BGHZ 169, 109, Tz. 42 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.06.2015 - 12 U 106/13 -, Tz. 55; OLG Dresden, Urteil vom 24.02.2015 - 4 U 786/14 -, Tz. 52).
IV.
98 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Ein teilweises, im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung zu berücksichtigendes Unterliegen des Klägers ist auch dann anzunehmen, wenn sich das Unterliegen - wie hier - auf Nutzungen bezieht, die Teil der Hauptforderung sind (BGH, Urteil vom 28.04.1988 - IX ZR 127/87 -, NJW 1988, 2173, Tz. 28; Herget in Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, Rn. 3 zu § 92).
99 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, nachdem die Beschwer beider Parteien die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht übersteigt.
100 
2. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nach den Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 29.07.2015 (IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14) und 11.11.2015 (IV ZR 513/14) nicht mehr vor.
101 
Die Sache beruht auf der Anwendung der inzwischen in der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf den Einzelfall, sie hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts.
102 
3. Bei der Festsetzung des Streitwertes ist berücksichtigt worden, dass bei Bereicherungsansprüchen Zinsen und Nutzungen nur dann Teil der Hauptforderung sind, wenn sie Gegenstand eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15.02.2000 - XI ZR 273/99 -, NJW-RR 2000, 1015; Onderka in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Auflage, Rn. 1632).
103 
Im Hinblick darauf, dass die Beklagte vorliegend noch keine Zahlung auf die streitgegenständliche Forderung erbracht hat, sind die aus den vom Kläger bezahlten Prämien in Höhe von insgesamt 8.772,44 EUR geltend gemachten Nutzungen sämtlich Teil der Hauptforderung, weshalb der Streitwert lediglich in Höhe der geltend gemachten Prämien festzusetzen war.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.