Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 06. Dez. 2016 - 12 U 130/16
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 29.07.2016 - 10 O 641/15 - im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.211,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 77% und die Beklagte zu 23%. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
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Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 06. Dez. 2016 - 12 U 130/16
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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 06. Dez. 2016 - 12 U 130/16 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28. November 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen ‑ 9 O 6/14 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Der Kläger schloss mit der Beklagten eine fondgebundene Lebensversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. Februar 2000 ab. Der Kläger kündigte den Vertrag mit Wirkung zum 1. Mai 2012; die Beklagte zahlte einen Gesamtbetrag von 24.745,40 € aus. Mit Anwaltsschreiben vom 9. September 2013 erklärte der Kläger u.a. den „Widerspruch nach § 8 VVG“.
4Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die verzinsliche Rückerstattung der geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Betrags.
56
Der Kläger hat vorgetragen, er sei berechtigt gewesen, dem Vertragsschluss noch im Jahr 2013 nach § 5a VVG a.F. zu widersprechen; gehe man von einem Vertragsabschluss nach dem Antragsmodell aus, könne er nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. vom Vertrag zurücktreten. Die Belehrung im Versicherungsantrag sei unvollständig.
7Der Kläger hat beantragt,
81. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.177,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2013 zu zahlen;
92. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.975,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2013 zu zahlen.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Rücktrittsbelehrung im Antrag genüge den gesetzlichen Anforderungen.
13Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. November 2014, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei von dem nach dem Antragsmodell zustande gekommenen Vertrag nicht fristgerecht zurückgetreten. Die Rücktrittsbelehrung im Antragsformular sei nicht zu beanstanden; jedenfalls sei die Ausübung des Rücktrittsrechts treuwidrig.
14Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt, Der Kläger führt an, die „Widerrufsbelehrung“ nach § 8 VVG a.F. im Versicherungsantrag sei formal und inhaltlich unzureichend; im Versicherungsschein fehle eine Belehrung ganz. Jedenfalls sei er zum Widerspruch nach § 5a VVG a.F. berechtigt; insoweit sei keine Belehrung erfolgt.
15Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil.
16Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
17II.
18Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
191.
20Der Kläger hat keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihm auf den Versicherungsvertrag geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Betrags gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Antragsmodells wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. Februar 2000 zustande gekommen. Der Kläger ist nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurückgetreten (§ 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F.). Der erst mit Anwaltsschreiben vom 9. September 2013 u.a. erklärte „Widerspruch nach § 8 VVG“ war verfristet.
21Der Vertrag wurde nach dem Antragsmodell abgeschlossen. Dass dem Kläger mit dem Antrag die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen übergeben worden sind, ist zwischen den Parteien nicht im Streit und wird überdies durch die wirksame Empfangsbestätigung im Antragsformular belegt.
22Die Rücktrittsbelehrung, die sich in dem vom Kläger selbst vorgelegten Versicherungsantrag vom 30. November 1999 (GA 47) findet, lautet:
23„Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung (§ 4 Abs. 1 AVB).“
24Diese Belehrung genügt formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen. § 8 Abs. 5 Satz 2 VVG a.F. verlangt lediglich eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, ohne näher zu beschreiben, welche Form und welchen Inhalt die Belehrung haben muss. Gleichwohl ist zu verlangen, dass die Belehrung inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht der Verbraucher eindeutig sein muss; sie muss ferner so gestaltet sein, dass sie dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH, VersR 2015, 224 und VersR 2013, 1513).
25An einer ausreichenden drucktechnischen Hervorhebung kann es fehlen, wenn die Belehrung inmitten eines Textblocks abgedruckt ist, der weitere Informationen, etwa über die Ermächtigung zur Entbindung von der Schweigepflicht, zur Datenverarbeitung und zum Widerspruch in der Unfallversicherung, enthält, und der Hinweis auf das Rücktrittsrecht innerhalb des Textblocks in keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben wird (so im Fall BGH, VersR 2015, 224).
26Die vorliegende Belehrung im Antragsformular genügt in formaler Hinsicht den Anforderungen. Sie ist drucktechnisch hinreichend dadurch hervorgehoben, dass sie unter der Überschrift "Wichtige Hinweise" vollständig in Fettdruck gehalten und zudem umrahmt ist. Sie befindet sich zudem unmittelbar über der Unterschriftszeile und fällt auch deshalb besonders in den Blick. Zwar findet sich zwischen der Überschrift „Wichtige Hinweise“ und der Belehrung noch ein weiterer Textabsatz, der ebenfalls in Fettdruck gehalten ist. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist die Rücktrittsbelehrung hier aber nicht inmitten eines Textblocks platziert, sondern auffällig am Ende des mit „Wichtige Hinweise“ überschriebenen und nur 2 Absätze enthaltenen Textes, dem direkt die Unterschriftszeile nachfolgt. Beide Absätze sind zudem durch eine Umrahmung voneinander getrennt. Dadurch ist nach Auffassung des Senats noch hinreichend gewährleistet, dass die Rücktrittsbelehrung zur Kenntnis genommen wird.
27Auch inhaltlich ist sie nicht zu beanstanden. Insbesondere muss sich die Belehrung – was der Kläger vorliegend allerdings auch nicht rügt – nicht über die mögliche Form der Rücktrittserklärung verhalten, weil nicht einmal das Gesetz eindeutig Schriftlichkeit verlangt (vgl. OLG Köln - 20. Zivilsenat -, Urt. v. 21. Oktober 2011 - 20 U 138/11-). § 8 Abs. 5 Satz 2 VVG a.F. fordert – anders als etwa § 360 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG n.F. - auch keine Belehrung darüber, wem gegenüber der Rücktritt zu erklären ist, und ‑ anders als § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG n.F. - auch keine Belehrung über die Folgen eines ausgeübten Rücktritts. Auch über die Monatsfrist des § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. muss nicht belehrt werden.
28Der Kläger hat die Rücktrittsbelehrung auch, wie es § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. verlangt, durch seine Unterschrift bestätigt. Dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. ist nicht zu entnehmen, dass die Rücktrittsbelehrung durch eine gesonderte Unterschrift zu bestätigen ist. Sie muss vielmehr nur „durch Unterschrift“ bestätigt werden. Hierzu reicht die Unterschrift unter den Antrag, in dem die Belehrung enthalten ist, aus (OLG Köln - 20. Zivilsenat -, Urt. v. 21. Oktober 2011 - 20 U 138/11 -; Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 8, Rn. 54 mit Rn. 46; Römer in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 8, Rn. 64).
29Schließlich ist auch nicht zu verlangen, dass die Belehrung über das Rücktrittsrecht (ggf. nochmals) mit der Übersendung des Versicherungsscheins erteilt werden muss. § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. verlangt nur allgemein eine Belehrung und legt damit den Zeitpunkt der Belehrung (anders als etwa gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., wonach die Widerspruchsbelehrung bei Aushändigung des Versicherungsscheins zu erfolgen hat) nicht fest. Deswegen reicht eine Belehrung im Versicherungsantrag aus (Prölss in: Prölss/Martin, aaO). Dies entspricht auch den europarechtlichen Vorgaben, denn gemäß Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Buchst. A, Unterpunkt a.13 der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie (Richtlinie 92/96/EWG) sind die Modalitäten des Rücktrittsrechts vor Abschluss des Vertrags mitzuteilen; in der Übersendung des Versicherungsscheins liegt – bei Vertragsschluss nach dem Antragsmodell – aber schon die Vertragsannahme durch den Versicherer, so dass eine Belehrung zu diesem Zeitpunkt verspätet wäre.
30Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
31Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
32Berufungsstreitwert: 26.177,66 €
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. April 2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen ‑ 9 O 152/14 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
4II.
5Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
61.
7Die Klägerin hat keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihr auf den Versicherungsvertrag geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Betrags gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Antragsmodells wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 1999 zustande gekommen. Die Klägerin ist nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurückgetreten (§ 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F). Der erst mit Anwaltsschreiben vom 8. Oktober 2010 erklärte Rücktritt war verfristet.
8Der Vertrag wurde nach dem Antragsmodell abgeschlossen. Die Klägerin hat zugestanden, bereits mit dem Antrag die erforderlichen Unterlagen erhalten zu haben.
9Die Rücktrittsbelehrung im Antrag vom 24. November 1999 (S. 3 der Anlage BLD 2) lautet:
10„Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung (§ 4 Abs. 1 AVB).“
11Diese Belehrung genügt formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen. § 8 Abs. 5 Satz 2 VVG a.F. verlangt lediglich eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, ohne näher zu beschreiben, welche Form und welchen Inhalt die Belehrung haben muss. Gleichwohl ist zu verlangen, dass die Belehrung inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht der Verbraucher eindeutig sein muss; sie muss ferner so gestaltet sein, dass sie dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH, VersR 2015, 224 und VersR 2013, 1513).
12An einer ausreichenden drucktechnischen Hervorhebung kann es fehlen, wenn die Belehrung inmitten eines Textblocks abgedruckt ist, der weitere Informationen, etwa über die Ermächtigung zur Entbindung von der Schweigepflicht, zur Datenverarbeitung und zum Widerspruch in der Unfallversicherung, enthält, und der Hinweis auf das Rücktrittsrecht innerhalb des Textblocks in keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben wird (so im Fall BGH, VersR 2015, 224).
13Die vorliegende Belehrung im Antragsformular genügt in formaler Hinsicht den Anforderungen. Sie ist drucktechnisch hinreichend dadurch hervorgehoben, dass sie unter der Überschrift "Wichtige Hinweise" vollständig in fettgedruckter Schrift gehalten ist. Sie befindet sich zudem unmittelbar über der Unterschriftszeile und fällt auch deshalb besonders in den Blick. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist die Rücktrittsbelehrung hier nicht inmitten eines Textblocks platziert, sondern auffällig am Ende des mit „Wichtige Hinweise“ überschriebenen und nur 2 Absätze enthaltenen Textes, dem direkt die Unterschriftszeile nachfolgt. Dadurch ist nach Auffassung des Senats noch hinreichend gewährleistet, dass die Rücktrittsbelehrung zur Kenntnis genommen wird.
14Auch inhaltlich ist die Belehrung nicht zu beanstanden. Insbesondere muss sich die Belehrung nicht über die mögliche Form der Rücktrittserklärung verhalten, weil nicht einmal das Gesetz eindeutig Schriftlichkeit verlangt (OLG Köln ‑ 20. Zivilsenat -, Urt. v. 1. August 2014 - 20 U 21/14 -, juris; im Ergebnis ebenso OLG München, Urt. v. 23. Oktober 2014 - 14 U 875/14 -). Aus der gesetzlichen Formulierung in § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. ergibt sich nicht, dass der Rücktritt schriftlich zu erfolgen hat, denn anders als in § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG a.F., der den Widerruf eines Versicherungsvertrags regelt, fehlt in § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. das Wort „schriftlich“. Ob aus der Formulierung in § 8 Abs. 5 Satz 2 VVG a.F., wonach die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung ausreicht, auf ein Schriftformerfordernis geschlossen werden kann, ist in der versicherungsrechtlichen Literatur streitig. Es wird die Auffassung vertreten, der Rücktritt müsse nicht schriftlich erklärt werden (vgl. BK-Gruber, § 8 VVG, Rn. 99). Zwar wird in der Literatur überwiegend aus der Verwendung des Wortes „Absendung“ gefolgert, dass für den Rücktritt die Schriftform erforderlich ist (vgl. etwa Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 8 VVG, Rn. 54; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 8, Rn. 70). Es kann indes nicht Sache des Versicherers sein, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung im Rahmen der Belehrung in bestimmter Weise auszulegen; vielmehr reicht es aus, wenn die Belehrung sich am Gesetzestext orientiert, was hier geschehen ist.
15Die Klägerin hat die Rücktrittsbelehrung auch, wie es § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. verlangt, durch ihre Unterschrift bestätigt. Dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. ist nicht zu entnehmen, dass die Rücktrittsbelehrung durch eine gesonderte Unterschrift zu bestätigen ist. Sie muss vielmehr nur „durch Unterschrift“ bestätigt werden. Hierzu reicht die Unterschrift unter den Antrag, in dem die Belehrung enthalten ist, aus (OLG Köln - 20. Zivilsenat -, Urt. v. 21. Oktober 2011 - 20 U 138/11 -; Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 8, Rn. 54 mit Rn. 46; Römer in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 8, Rn. 64).
16Die Rücktrittsfrist von 14 Tagen ab Vertragsschluss ist somit wirksam in Gang gesetzt worden, so dass der erst 2010 erklärte Rücktritt verfristet ist. Auf die Monatsfrist des § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. kommt es vorliegend nicht an.
172.
18Auch mit den Hilfsanträgen ist die Klage unbegründet. Die Gesamtabweisung einer Stufenklage ist dann zulässig, wenn die Prüfung ergibt, dass dem Hauptanspruch eine materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. BGH, NJW 2002, 1042, Rz. 20). Das ist vorliegend aus mehreren Gründen der Fall.
19a)
20Der Anspruch ist hier zum einen gerichtet auf Erstattung eines im Rahmen der Vertragsbeendigung zu Unrecht erhobenen (nämlich nicht wirksam vereinbarten) und vom ausgekehrten Rückkaufswert in Abzug gebrachten Stornoabzugs. Ein solcher Anspruch kann nur dann in Betracht kommen, wenn die Erhebung eines Stornoabzugs nach Vertragskündigung überhaupt vertraglich vereinbart wurde und diese Vereinbarung unwirksam ist. Zwar ist in § 10 Abs. 3 der Bedingungen (Anlage K 2, GA 79 R) grundsätzlich ein Stornoabzug vorgesehen. In Satz 4 heißt es aber:
21„Ab 5 Jahre vor Ablauf der vereinbarten Beitragszahlungsdauer und bei beitragsfreien Versicherungen erfolgt kein Abzug.“
22Ablauf der Beitragszahlungsdauer war vorliegend ausweislich des Versicherungsscheins vom 1. Dezember 1999 der 30. November 2014 (GA 75 R). Die Kündigung wurde wirksam zum 1. Dezember 2010, d.h. der Vertrag ist zu einem Zeitpunkt beendet worden, zu dem die Restlaufzeit noch knapp 4 Jahre betrug. Bedingungsgemäß fiel mithin kein Stornoabzug an. Dass die Beklagte gleichwohl vertragswidrig eine solchen erhoben hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
23b)
24Was den Anspruch auf den Mindestrückkaufswert angeht, gilt der Grundsatz, dass die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals stets geringer als die Summe der Hälfte der geleisteten Prämien ist (vgl. BVerfG NJW 2006, 1783 ff.), und dass deshalb kein weitergehender Anspruch bestehen kann, wenn der tatsächlich ausgekehrte Rückkaufswert höher als die Hälfte der gezahlten Prämien ist. Ob diese Faustregel ohne jede Einschränkung gilt (vgl. OLG Celle, Urt. v. 2. April 2015 - 8 U 283/14 -, juris), bedarf keiner Entscheidung. Sie hat ihre Rechtfertigung jedenfalls dann, wenn der Rückkaufswert deutlich über 50% der eingezahlten Prämien liegt; und sie kann unter diesen Voraussetzungen auch bei fondsgebundenen Lebensversicherungen angewandt werden (vgl. OLG Köln - 20. Zivilsenat -, Beschl. v. 20. Juni 2010 - 20 U 199/09 -, juris). Vorliegend sind Prämien in Höhe von 13.625,76 € gezahlt worden; der Rückkaufswert + Überschussbeteiligung + Beteiligung an den Bewertungsreserven betrug (ohne abgeführte Kapitalertragsteuer) 9.687,50 € (s. die Abrechnung Anlage K 4a, GA 42), d.h. die Gesamtleistung macht ca. 71 % der gezahlten Beiträge aus. Damit hat die Klägerin mehr als den Mindestrückkaufswert (Hälfte des ungezillmerten Fondsvermögens) erhalten.
25c)
26Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen wären etwaige Ansprüche der Klägerin auch verjährt. Der Anspruch auf einen weitergehenden Rückkaufswert verjährt unter der Geltung der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet hat (vgl. BGH, VersR 2010, 1067 zu § 12 Abs. 1 VVG a.F.). Das war hier 2010 der Fall, so dass die Verjährungsfrist zum 31. Dezember 2013 ablief. Die Verjährung ist nicht durch den am 22. Dezember 2013 beim Mahngericht eingegangenen und der Beklagten am 30. Dezember 2013 zugestellten Mahnbescheid gehemmt worden.
27Die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB setzt voraus, dass die im Mahnbescheid genannte Forderung durch ihre Kennzeichnung von anderen Forderungen unterschieden und abgegrenzt werden kann (vgl. BGH, NJW 2013, 3509). Sollen mehrere selbständige Forderungen geltend gemacht werden, muss jede dieser Forderungen im Mahnbescheid individualisiert werden. Ohne die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs tritt eine Hemmung der Verjährung nicht ein; sie kann nach Ablauf der Verjährungsfrist auch nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden. Für die hinreichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs im Mahnantrag ist maßgeblich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungsbescheids sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will (vgl. BGH, ZIP 2015, 1395).
28An einer solchen Individualisierung fehlt es vorliegend in Bezug auf die hilfsweise erhobenen Ansprüche. Im Mahnantrag ist der verfolgte Anspruch gekennzeichnet mit den Schlagworten „Rückabwicklung Versicherungsvertrag“. Mit den Ansprüchen auf einen Mindestrückkaufswert bzw. auf einen Rückkaufswert ohne Abzug von Stornokosten werden indes keine Rückabwicklungsansprüche, sondern Ansprüche auf Vertragserfüllung nach Vertragsbeendigung infolge Kündigung verfolgt. Es handelt sich damit nicht um unselbständige Posten eines einheitlichen Anspruchs, sondern im Gegenteil um sich gegenseitig ausschließende Ansprüche, was die Klägerin selbst dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass sie etwaige Ansprüche auf einen Mindestrückkaufswert bzw. auf einen Rückkaufswert ohne Stornoabzug nur hilfsweise (also gerade für den Fall, dass kein Rückabwicklungsanspruch nach wirksam erklärtem Rücktritt gegeben sein sollte) geltend machen will. Dass auch diese hilfsweise verfolgten Ansprüche Gegenstand des Mahnantrags sein sollten, war für die Beklagte als Antragsgegnerin, auf deren Erkenntnismöglichkeiten es insoweit ankommt, auch nicht ansatzweise erkennbar. Wenn die Antragsformulare insoweit eine deutliche Kennzeichnung nicht zulassen, dann muss die Klägerin vom Mahnbescheidsverfahren Abstand nehmen und auf andere Weise versuchen, eine Verjährungshemmung herbeizuführen.
29Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
30Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
31Berufungsstreitwert: 11.847,14 €
32Der Hilfsantrag ist nicht werterhöhend zu berücksichtigen, weil er gebührenrechtlich denselben Gegenstand betrifft (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Das Anspruchsziel ist bei wirtschaftlicher Betrachtung identisch. Zudem schließen sich beide Ansprüche – wie dargelegt – aus. Auch deswegen ist § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG anzuwenden (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 713; OLG Rostock, OLGR 2008, 170; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 „Eventual- und Hauptantrag“).
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Gründe
Oberlandesgericht München
Az.: 14 U 103/13
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 12.11.2015
21 O 868/12 LG Kempten (Allgäu)
... Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nichtamtlicher Leitsatz:
In dem Rechtsstreit
…
- Klägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
gegen
…
- Beklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
wegen Forderung
erlässt das Oberlandesgericht München - 14. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und die Richterin am Oberlandesgericht … aufgrund des Sachstands vom 08.10.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO folgendes
Endurteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten
1. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 3.065,18 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.5.2012 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen und die Berufung gegen die Abweisung der Widerklage zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und Widerbeklagte 34%, die Beklagte und Widerklägerin 66%.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
1. Die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin 390,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des BGB jeweils aus 195,00 Euro seit dem 2.5.2010, 2.6.2010 sowie 10,00 Euro vorgerichtlicher Mahnkosten und als weitere Nebenforderung 64,26 Euro Rechtsanwaltsgebühren (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) zu zahlen.
2. Gemäß § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO eine von Kläger zu erbringende Sicherheit durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts leisten zu können.
3. Ferner beantragt sie die Abweisung nachstehender Widerklageanträge.
Klageabweisung und darüber hinaus,
1. die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 8.678,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.737,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.04.2016, Az. 22 O 213/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.896,82 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.11.2015 zu bezahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 25 % und die Beklagte 75 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis zu 9.000,00 EUR.
Gründe
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.