Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 02. Sept. 2004 - 12 U 144/04

bei uns veröffentlicht am02.09.2004

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 09.03.2004 - 11 O 405/03 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, die Mängel an den im Hausanwesen des Klägers ... im Erdgeschoss eingebauten Bodenfliesen der Bezeichnung F. blau und weiß, Format 33/33, Abrieb 5, 1. Sorte zu beseitigen, welche im Beweissicherungsverfahren 1 H 4/03 Amtsgericht W. festgestellt wurden.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, die Beklagte die Kosten der ersten Instanz.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Mit der Klage hat der Kläger in erster Instanz Schadensersatzansprüche wegen des Kaufs mangelhafter Fliesen bei der Beklagten geltend gemacht. In zweiter Instanz beansprucht der Kläger nunmehr Nacherfüllung durch die Beklagte.
Der Kläger erwarb in der Zeit vom 02.03. bis 17.04.2002 im Baumarkt der Beklagten in W rund 50 m² Bodenfliesen nebst Sockelfliesen und Zubehör der Marke F. zum Preis von EUR 1.113,32. Die Fliesen verlegte der Kläger im EG seines Wohnhauses in Hamm bei W. Es handelte sich um glasierte Feinsteinzeugfliesen, die der Abriebklasse 5 zugehören und nach dem Prospekt der Beklagten frostsicher sein sollten. Die Beklagte hatte die Fliesen von der italienischen Herstellerfirma R bezogen. In Zeitungsanzeigen (Anl. K 10) bezeichnete die Beklagte die Fliesen als „1. Wahl“.
Der Kläger hat vorgetragen, kurz nach der Verlegung habe sich herausgestellt, dass die Glasur der Fliesen bei geringster Beanstandung abplatze. Die Mängel seien erst bei Benutzung der Fliesen offenkundig geworden. Es bestünden innerhalb der Fliesen Hohllagen, wodurch die Glasur plötzlich abplatze. Die Fliesen würden weder der Klassifizierung 1. Wahl noch der Abriebklasse 5 entsprechen. Sie seien für die Verlegung in Wohnräumen ungeeignet. Der Kläger hat in erster Instanz deshalb die Kosten für die Erneuerung des Fliesenbelags laut Gutachten (EUR 10.368,08), Malerarbeiten (EUR 1.704,04), De- und Montage der Sanitäreinrichtungen (EUR 2.858,54), Ab- und Aufbau der Küche (EUR 2.070,69), Eigenleistungen (EUR 675,00) und Notunterkunft (EUR 700,00) beansprucht.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch setze voraus, dass die Beklagte eine etwa bestehende Mangelhaftigkeit der Fliesen zu vertreten hätte. Die Beklagte treffe schon deshalb kein Verschulden, weil die Hohllagen in den Fliesen beim Herstellungsprozess entstanden sein müssten, was für diese nicht ersichtlich gewesen sei. Eine Untersuchungspflicht habe nicht bestanden. Konstruktions- und Fertigungsfehler seien der Beklagten auch nicht nach § 278 BGB zuzurechnen. Die Beklagte habe auch keine Garantie für eine vertragsgemäße Beschaffenheit der vom Kläger gekauften Fliesen übernommen. Die Fliesen würden zudem über die Beschaffenheitsangaben im Prospekt verfügen. Die Beklagte habe auch für die Verwendbarkeit der Fliesen keine stillschweigende Garantie übernommen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe insbesondere die Feinsteinzeugfliesen unter eigenem Namen angeboten und so auch mittels ihres Prospektes angepriesen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Fliesen nach genauen Vorgaben der Beklagten betreffend Farbe, Größe und Qualität im Auftrag von dieser bei der Firma R gefertigt worden seien. Die Verweisung auf die bloße Stellung eines Wiederverkäufers treffe im vorliegenden Falle nicht zu.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29.06.2004 (II 89) die Klage geändert und beantragt zuletzt,
das Urteil des Landgerichts Mannheim abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Mängel an den im Hausanwesen des Klägers ... im Erdgeschoss eingebauten Bodenfliesen der Bezeichnung F. blau und weiß, Format 33/33, Abrieb 5, 1. Sorte, zu beseitigen, welche im selbständigen Beweisverfahren 1 H 4/03 Amtsgericht W festgestellt wurden.
Die Beklagte beantragt,
die geänderte Klage abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
10 
Die Beklagte hält die Klageänderung nicht für sachdienlich und meint, es fehle auch im Übrigen an den Voraussetzungen eines Nacherfüllungsanspruches. Insbesondere sei ihr die verlangte Nachbesserung gemäß § 439 Abs. 3 BGB nicht zumutbar, weil hiermit ein unverhältnismäßiger Kostenaufwand verbunden sei.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
12 
Die Akten des Amtsgerichts W 1 H 4/03 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
13 
Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat auch mit dem zuletzt gestellten Antrag auf Nacherfüllung, hier Beseitigung und Ersatz der schadhaften Bodenfliesen, Erfolg.
14 
Die Klageänderung ist gemäß § 533 Nr. 1 ZPO sachdienlich. Hierfür ist insbesondere der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit maßgebend. Die Klageänderung beruht auf dem gleichen Lebenssachverhalt. Die Zulassung der geänderten Klage verzögert den Prozess auch nicht.
15 
1. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Nacherfüllungsanspruch gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB sind gegeben. Die Bodenfliesen sind mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB, weil sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufwiesen.
16 
Nach den Feststellungen des Sachverständigen K (1 H 4/03 Amtsgericht W) weisen die Fliesen Hohlstellen durch sog. Fehlpressungen auf, die beim Herabfallen von Gegenständen (Tassen, Löffel u.a.) zu Abplatzungen an der Fliesenoberfläche führen. Der Sachverständige bezieht sich insoweit auf den durch ihn veranlassten, vom Prüfinstitut für Keramik ... erstellten Laborbericht vom 8.08.2003 des Prof. Dr. H. Danach und nach den hierauf basierenden Feststellungen des Sachverständigen K sind die Fliesen für den konkreten Anwendungsfall (Verlegung der Fliesen u.a. im Küchen- und Eingangsbereich des klägerischen Wohnhauses) nicht geeignet. Die Fliesen genügen nicht dem für den gewöhnlichen und nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch, weil es schon bei normaler Beanspruchung zu Abplatzungen an der Glasur kommt.
17 
Hiergegen erinnert die Beklagte weiter nichts Erhebliches. Dass laut Laborbericht die Fliesen keiner Prüfungsnorm unterfallen und deshalb kein „normgemäßer“ Mangel festgestellt werden konnte, ändert nichts daran, dass auch nach den Feststellungen von Prof. H. die Fliesen nicht dem vorgesehenen Gebrauch genügen, weil es beim Herunterfallen von Gegenständen zu Oberflächenbeschädigungen kommt. Nach den Ausführungen von Prof. H. wurde bei der Fliese nur an das optische Bild, nicht an den späteren Gebrauch gedacht.
18 
Der Einholung eines weiteren Gutachtens bedarf es danach nicht, weil die Ausführungen des Sachverständigen K zu der Frage der Gebrauchstauglichkeit der Bodenfliesen nicht in Widerspruch zu den Feststellungen von Prof. H. im Laborbericht vom 8.08.2003 stehen.
19 
Die Bodenfliesen der Beklagten entsprechen darüber hinaus auch nicht der unstreitig in Zeitungsartikeln (Anl. K 10) als „1. Wahl“ bezeichneten Güteklasse. Ihnen fehlt somit auch unter diesem Gesichtspunkt die vereinbarte Beschaffenheit. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen K, denen sich der Senat anschließt, weisen die Fliesen in einer großen Anzahl Fehlpressungen (Hohllagen) auf und können damit allenfalls als Fliesen mittlerer Art und Güte, nicht aber als Fliesen „1. Wahl“ bezeichnet werden.
20 
2. Nach § 439 Abs. 1 BGB kann der Kläger - wie nunmehr im Berufungsverfahren geschehen - Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels verlangen. Die Aufforderung an die Beklagte ist in der schriftsätzlich erfolgten Änderung der Klage zu sehen.
21 
3. Die Beklagte kann sich im vorliegenden Fall auch nicht mit Erfolg auf den Einwand der Unverhältnismäßigkeit gemäß § 439 Abs. 3 BGB berufen.
22 
Richtig ist allerdings, dass die den Kaufpreis vermutlich um ein Vielfaches übersteigenden Ausbau- und Einbaukosten, die mit der Beseitigung der Mängel an den Bodenfliesen entstehen, zum Nacherfüllungsaufwand des Verkäufers gehören, wenn - wie hier - Bodenfliesen zum Verlegen im Wohnbereich verkauft werden. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB der Verkäufer zu tragen. Hierzu zählen auch die Kosten, die nur deshalb anfallen, weil der Käufer Veränderungen der Kaufsache, die in Zusammenhang mit deren vertragsgemäßen Verwendung stehen, vorgenommen hat. Zu solchen Veränderungen zählt beim Verkauf von Bodenfliesen die Verlegung der Fliesen. Durch die Nacherfüllung der Sache soll der Käufer in die Lage versetzt werden, mit der Sache so zu verfahren, als wäre diese mangelfrei gewesen. Damit ist der Zustand geschuldet, in dem sich die Kaufsache befände, wenn sie mangelfrei gewesen wäre. Zu den Aufwendungen im Sinne von § 439 Abs. 2 BGB zählen somit auch die Aus- und Einbaukosten für die Fliesen (Terrahe, VersR 2004, 680 ff; zur alten Rechtslage vgl. BGHZ 87, 104 - sog. Dachziegelfall).
23 
Die Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllungskosten kann sich nur aus dem Vergleich mit dem Wert der vertraglich geschuldeten Sache für den Käufer ergeben (OLG Braunschweig NJW 2003, 1053; Bitter/Meidt ZIP 2001, 2114, 2121). Die Bezugnahme des Gesetzes auf den „Wert der Sache in mangelfreiem Zustand“ und „die Bedeutung des Mangels“ (§ 439 Abs. 3 S. 2 BGB) macht deutlich, dass sich die Unverhältnismäßigkeit der Kosten nach dem Verhältnis der Nacherfüllungskosten nicht etwa zum Kaufpreis, sondern zum Wert der Sache, genauer zu der durch die Nacherfüllung zu erzielenden Werterhöhung bestimmt. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien scheitert das Nacherfüllungsverlangen nicht am Einwand der Beklagten gemäß § 439 Abs. 3 BGB. Für den Wert der mangelfreien Sache ist nach dem Einbau der Fliesen auf den so bestimmungsgemäß geschaffenen Zustand abzustellen. Der Vorteil der Nacherfüllung ist für den Kläger nicht unbedeutend. Die Fliesen weisen nicht nur wertmäßig eher gering zu veranschlagende Schönheitsfehler auf, sondern halten schon geringeren Anforderungen der vertragsgemäßen Nutzung nicht stand. Sie sind als Bodenbelag in einer Küche sogar ungeeignet, weil selbst beim nicht ungewöhnlichen Herabfallen auch leichter Gerätschaften wie Löffeln Abplatzungen auftreten können.
24 
Im Übrigen wäre hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit auch zu beachten, dass die Beklagte im vorliegenden Fall letztlich auch der Verschuldenshaftung nach § 437 Nr. 3 BGB ausgesetzt wäre. Mit dem Landgericht ist zwar davon auszugehen, dass die Beklagte als Zwischenhändlerin regelmäßig keine Untersuchungspflicht trifft. Der bloße Hinweis, Zwischenhändler zu sein, genügt jedoch nicht, um der den Verkäufer treffenden Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines Verschuldens nachzukommen. Dabei kann hier offen bleiben, ob ein Zwischenhändler nicht zumindest behaupten muss, dass keine Umstände vorlagen, die ihn in Abkehr von der Regel zu einer außerordentlichen Überprüfung Anlass geben konnten. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte Fliesen 1. Wahl verkauft, aber nicht dargelegt, dass sie bei ihrem Lieferanten, dem italienischen Hersteller, eine solche Qualität und nicht lediglich Waren mittlerer Art und Güte bestellt hatte. Sie hat sich daher bezüglich der nachgewiesenen mangelnden Qualität nicht entlastet.
III.
25 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91, 97 Abs. 2 ZPO. Der Kläger wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, von Anfang an eine Klage auf Nacherfüllung zu erheben, weshalb ihm gemäß § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
26 
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 3 ZPO liegen nicht vor, nachdem der Kläger in einem Einzelfall, in dem auch von einem Verschulden des Verkäufers auszugehen ist, nunmehr lediglich Nacherfüllung verlangt.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 02. Sept. 2004 - 12 U 144/04 zitiert 9 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln


Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 439 Nacherfüllung


(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,

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Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.