Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 18. Mai 2010 - 17 U 60/09

bei uns veröffentlicht am18.05.2010

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13.05.2009 - 3 O 199/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 31.140,25 festgesetzt.

Gründe

 
I.
Nach Erledigung der zunächst von der Klägerin erhobenen Feststellungsklage begehrt die Beklagte die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages sowie Schadensersatz.
Die Beklagte erwarb im September 2000 eine Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds „D. GbR“ zum Preis von DM 30.000 zuzüglich 5 % Agio. Hierzu unterzeichnete sie auf Empfehlung des Zeugen M., eines selbstständigen Anlagevermittlers, am 23.09.2000 in ihrer Wohnung einen „Auftrag und Vollmachten sowie Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages“. Der genannte Immobilienfonds umfasste Wohnungen sowie eine Gewerbeeinheit in F., L. und Ch. Finanziert wurde der Anteilserwerb durch ein ebenfalls von dem Zeugen M. vermitteltes Darlehen der Beklagten mit einem Nettokreditbetrag von DM 31.500. Der Darlehensvertrag nebst Widerrufsbelehrung war von der Klägerin am 13.09.2000 unterzeichnet worden. Als Sicherheit sah der Vertrag unter anderem die Abtretung der Todesfallleistungen aus einer neu abzuschließenden Kapitallebensversicherung vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vertragsunterlagen (Anlage K 1) verwiesen.
Bei der Erläuterung des Fonds verwandte der Zeuge M. einen Prospekt, der im Zeitraum 1995/1996 erstellt worden war. Dieser sah eine Fertigstellung der Fondsobjekte bis Frühjahr 1997 vor und enthielt unter anderem eine Prognoserechnung für die Jahre 1996 bis 2015. Nach dieser Prognoserechnung wurden Miet- und Zinseinnahmen für das Jahr 1996 in Höhe von insgesamt DM 202.500 und für die Jahre 1997 bis 2000 in Höhe von jeweils rund DM 400.000 jährlich erwartet. Bei prognostizierten Ausgaben für das Jahr 1996 von DM 88.812 und für die Jahre 1997 bis 2000 von jeweils DM 177.624 wurden die voraussichtlichen Überschüsse mit rund DM 113.000 für das Jahr 1996 und mit jeweils rund DM 220.000 für die folgenden Jahre beziffert.
Erstmals im April 2003 erstellte die Fondsgesellschaft einen Geschäftsbericht, der die Jahre 1997 bis 2002 umfasste. Darin wurden die Einnahmen für das Jahr 1997 mit EUR 79.454,24 und die Ausgaben mit EUR 165.836,46 angegeben. Auch für die nachfolgenden Jahre wurden Unterdeckungen ausgewiesen (1997: EUR 86.382,22, 1998: 77.535,87, 1999: EUR 146.450,92, 2000: EUR 125.306,37).
Unter Hinweis darauf, dass die prospektierten Mieteinnahmen und Ausschüttungen nicht erzielt werden konnten, berief sich die Beklagte gegenüber der Klägerin auf die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages und widerrief ihre Vertragserklärung mit Schriftsatz vom 18.07.2008.
Hierauf hat zunächst die Klägerin vor dem Landgericht Karlsruhe Klage erhoben, mit der sie die Feststellung der Wirksamkeit des Darlehensvertrages sowie das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts und von Schadensersatzansprüchen begehrt hat.
Mit ihrer auf Rückabwicklung und Schadensersatz gerichteten Widerklage hat die Beklagte geltend gemacht, der Darlehensvertrag sei in einer Haustürsituation zustande gekommen und wirksam widerrufen worden. Außerdem sei sie von dem Zeugen M. arglistig getäuscht worden. Der Vermittler habe die Richtigkeit der prospektierten Angaben zumindest ins Blaue hinein behauptet, obwohl bereits festgestanden habe, dass die für die vergangenen Jahre prognostizierten Einnahmen nicht erzielt werden konnten. Dies sowie die fehlerhaften Prospektangaben müsse sich die Klägerin zurechnen lassen, weil es sich bei dem Fondsbeitritt und dem Darlehensvertrag um verbundene Geschäfte handle. Außerdem habe die Klägerin mit den Verkäufern, Fondsinitiatoren und Vermittlern institutionalisiert zusammengearbeitet. Jedenfalls sei die Beklagte wegen fehlender Angabe der Lebensversicherungsprämien im Kreditvertrag nur zur Zahlung der gesetzlichen Zinsen verpflichtet.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Voraussetzungen für einen Haustürwiderruf seien nicht erfüllt. Der Zeuge M. habe die Beklagte umfassend und zutreffend beraten. Weder habe sie mit dem Fondsmanagement bzw. den Initiatoren institutionalisiert zusammengearbeitet noch sei die Beklagte arglistig getäuscht worden. Jedenfalls seien etwaige Ansprüche der Beklagten verjährt.
Nachdem die Parteien die Feststellungsklage übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Landgericht die Widerklage nach Vernehmung des Zeugen M. abgewiesen. Dabei hat es sowohl die Frage der Verjährung als auch das Vorliegen eines Haustürgeschäfts offen gelassen. Jedenfalls sei die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen. Die Widerrufsbelehrung genüge den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu stellenden Anforderungen. Die Klägerin hafte auch nicht für die behaupteten Aufklärungsmängel. Zwar liege ein verbundenes Geschäft vor, bei welchem sich die finanzierende Bank eine arglistige Täuschung des Vermittlers grundsätzlich zurechnen lassen müsse. Eine solche Täuschung habe die Beklagte aber nicht bewiesen. Bei den behaupteten Äußerungen zur Sicherheit und Geeignetheit der Anlage handle es sich lediglich um subjektive Werturteile und unverbindliche Anpreisungen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Zeuge M. keine Kenntnis von der tatsächlichen Fondsentwicklung gehabt, und die Beklagte auf mögliche Abweichungen von der Prognoserechnung hingewiesen habe. Schließlich habe die Beklagte auch nicht nachgewiesen, dass es sich um einen in Teilzahlungen zu tilgenden Kredit handle.
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Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie macht geltend, die Entscheidung bezüglich des Widerrufs solle im Ergebnis nicht mehr angegriffen werden, doch zeige sich bereits hierin, dass sich das Landgericht nur rudimentär mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt habe. Auch sei die Beweiswürdigung des Landgerichts fehlerhaft. Der Zeuge M. habe sie arglistig getäuscht. Hierfür reiche es aus, dass er sich nicht um die tatsächliche Entwicklung der Mieteinnahmen gekümmert habe. Darüber hinaus sei in der unterlassenen Aktualisierung des Prospekts eine arglistige Täuschung durch die Fondsinitiatoren bzw. durch den Vertrieb zu sehen. Jedenfalls hätte ihr Hilfsantrag Erfolg haben müssen. Dass die Lebensversicherungsprämien Tilgungswirkung haben sollten, ergebe sich daraus, dass der Lebensversicherungsvertrag die gleiche Laufzeit habe wie der Darlehensvertrag.
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Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13.05.2009 - 3 O 199/08 - abzuändern und
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1. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte EUR 10.138,01 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte der Beklagten an dem Anteil an der D. GbR;
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2. festzustellen, dass der Klägerin keine Darlehensrückzahlungsansprüche aus dem Darlehensvertrag mit der Nr .. in Form der Prolongation vom 01.08./06.09.2005 zustehen;
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3. festzustellen, dass die Klägerin auch zum Ersatz des weiteren Vermögensschadens verpflichtet ist, soweit er in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung des im Antrag zu 1. bezeichneten Gesellschaftsanteils steht;
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4. festzustellen, dass sich die Klägerin hinsichtlich des Antrags zu 1. in Annahmeverzug befindet;
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5. die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an sie EUR 1.177,672 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Vertretung der Beklagten durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten zu zahlen;
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und hilfsweise:
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1. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagten EUR 2.192,81 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einer Summe von EUR 194,66 seit dem 30.08.2005, aus einer Summe von EUR 185,88 seit dem 30.12.2005, aus einer Summe von EUR 557,64 seit dem 30.12.2006, aus einer Summe von EUR 557,64 seit dem 30.12.2007, aus einer Summe von EUR 557,64 seit dem 30.12.2008, aus einer Summe von EUR 46,47 seit dem 30.01.2009, aus einer Summe von EUR 46,47 seit dem 30.02.2009, aus einer Summe von EUR 46,47 seit dem 30.03.2009 zu zahlen,
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2. festzustellen, dass die Beklagte bis zum Ende der Laufzeit des Darlehensvertrages einen Zins von 4 % schuldet.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie macht geltend, es gebe keinerlei Anhaltspunkte für ein arglistiges Handeln des Zeugen M. oder der hinter diesem stehenden Organisation. Sie selbst habe von der tatsächlichen Geschäftsentwicklung, für die allein die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft die Verantwortung trage, vor dem Geschäftsbericht aus dem Jahre 2003 keine Kenntnis gehabt. Jedenfalls seien etwaige Ansprüche verjährt, nachdem die Beklagte den Geschäftsbericht der Jahre 1997 bis 2002 bereits Anfang des Jahres 2003 erhalten und damit Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt habe, einschließlich der Umstände, aus welchen sie das Vorliegen eines Verbundgeschäfts herleite.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Widerklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
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Soweit das Landgericht den von der Beklagten erklärten Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Vertragserklärung als unwirksam erachtet hat, wird dies mit der Berufung ausdrücklich nicht angegriffen. Mit ihren allein gegen die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs bzw. eines Anspruchs auf Erstattung eines Teiles der Darlehenszinsen gerichteten Berufungsangriffen kann die Beklagte nicht durchdringen.
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1. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Haftung der finanzierenden Bank für eine fehlerhafte Anlageberatung bzw. für Mängel des Anlageprospekts nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB sind nicht erfüllt.
27 
Eine kreditgebende Bank, die selbst keine Beratung über den finanzierten Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds vorgenommen hat, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit und über die Risiken der beabsichtigten Verwendung des gewünschten Darlehens zu belehren (BGH WM 2007, 1651, 1652). Sie haftet auch nicht ohne Weiteres für Pflichtverletzungen des Vermittlers, des Fondsbetreibers oder der Prospektverantwortlichen. Vielmehr darf sie regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Die Klägerin hat in dem Kreditvertrag auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie weder eine Prüfung der wirtschaftlichen und steuerlichen Grundlagen der Beteiligung vorgenommen habe, noch eine Haftung hierfür übernehmen könne.
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Eine Haftung der Bank für etwaige Nachteile des finanzierten Geschäfts kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur ausnahmsweise in Betracht und kann sich nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben (BGH - Urteil vom 18.03.2008 XI ZR 241/06). So kann eine Aufklärungspflicht ausnahmsweise gegeben sein, wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken erkennbar über einen konkreten Wissensvorsprung verfügt. Weitere Ausnahmefallgruppen sind die Begünstigung eines besonderen Gefährdungstatbestands, die Überschreitung der Kreditgeberrolle, sowie das Bestehen schwerwiegender Interessenkonflikte (BGH WM 2007, 876, 877; WM 2007, 114, 115 m.w.N.).
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Solche Umstände sind im Streitfall nicht zu erkennen. Wie die Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend annimmt, kommt zwar eine Beweiserleichterung für das Vorliegen eines konkreten Wissensvorsprungs hinsichtlich einer arglistigen Täuschung durch Verkäufer, Fondsinitiatoren oder beauftragten Vermittler in Betracht, wenn die Bank mit diesen institutionalisiert zusammengearbeitet hat und deren Angaben - etwa im Fondsprospekt - objektiv evident so grob falsch sind, dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH WM 2007, 1831, 1833). Darüber hinaus muss sich die finanzierende Bank im Wege des Einwendungsdurchgriffs nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 VerbrKrG a.F. arglistige Täuschungen durch den Fondsvertreiber oder Vermittler zurechnen lassen, wenn es sich bei dem Fondsbeitritt und dem Finanzierungskredit um verbundene Geschäfte nach § 9 Abs. 1 VerbrKrG a.F. handelt (BGH WM 2009, 1028 Tz. 38 m.w.N.). In diesem Fall kann der Anleger und Darlehensnehmer der kreditgebenden Bank nicht nur seine aus einer etwaigen Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung resultierenden Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG a.F. entgegenhalten. Vielmehr kann er auch den mit dem Anteilserwerb verbundenen Darlehensvertrag nach § 123 BGB anfechten oder die kreditgebende Bank auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn die Täuschung auch für dessen Abschluss kausal war (BGH NJW 2008, 2912, 2913; WM 2007, 1456, 1458).
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Dass die Beklagte arglistig getäuscht worden ist, hat das Landgericht aber zu Recht verneint. Darauf, ob es sich bei dem Kreditvertrag und dem finanzierten Fondsbeitritt um verbundene Geschäfte im Sinne von § 9 VerbrKrG handelt, bzw. ob die Klägerin mit dem Verkäufer, Vertreiber oder Vermittler des Fonds in institutionalisierter Weise zusammengewirkt hat, kommt es daher nicht an.
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a) Soweit das Landgericht eine arglistige Täuschung durch den Zeugen M. verneint hat, ist dies nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch der Verhandlung und Entscheidung im Berufungsverfahren zugrunde zu legen. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, liegen nicht vor.
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aa) Hinsichtlich der behaupteten Erklärungen des Vermittlers, die Anlage sei sicher und zur Altersvorsorge geeignet, fehlt es bereits an einer Täuschung. Voraussetzung hierfür wäre eine objektiv nachprüfbare Falschaussage bzw. unrichtige Angabe im Prospekt mit einem konkreten und einer Beweisaufnahme zugänglichen Tatsachenkern (BGH Urteil vom 13.03.2007 - XI ZR 159/05). Nach den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts handelt es sich bei den streitgegenständlichen Aussagen um subjektive Werturteile und substanzlose allgemeine Anpreisungen, die einer objektiven Überprüfung nicht zugänglich sind. Dies hat der Bundesgerichtshof für die Bezeichnung der Anlage als „risikolos“ und „zur Altersvorsorge hervorragend geeignet“, ausdrücklich bestätigt (BGH WM 2006, 2343 Tz. 26).
33 
Unabhängig hiervon hat die Beklagte die behaupteten Äußerungen nicht bewiesen. Der Zeuge M. hat vielmehr erklärt, er habe die Beteiligung anhand des Fondsprospekts dargestellt und dessen Inhalt mit eigenen Worten wiedergegeben. Im Prospekt Teil B sind die Risiken des Fonds ab Seite 16 eingehend erläutert. Außerdem befindet sich darin eine ausführliche Darstellung der Umstände, welche nach Ansicht der Beklagten der Geeignetheit der Beteiligung als Altersvorsorge entgegenstehen. Insbesondere werden sowohl der Charakter der Anlage als langfristige Investition, die gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen sowie die eingeschränkten Kündigungs- und Veräußerungsmöglichkeiten zutreffend und unmissverständlich dargestellt. Auch das trotz Bestehens einer Mietgarantie - insbesondere nach deren Ablauf oder im Falle einer Insolvenz der Mietgarantin - verbleibende Risiko von Mietausfällen und Leerständen wird ausführlich dargestellt. Gleiches gilt für die Möglichkeit einer Haftung über die gezeichnete Einlage hinaus (S. 22 des Prospekts).
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bb) Eine arglistige Täuschung der Beklagten ist auch nicht darin zu erkennen, dass ihr von dem Zeugen M. unstreitig ein bereits mehrere Jahre zuvor erstellter Prospekt vorgelegt worden ist.
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Wie die Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend geltend macht, ist dieser Umstand allerdings objektiv zur Täuschung geeignet. Denn durch die Darstellung des Fonds anhand des Prospekts wurde der unrichtige Eindruck erweckt, die darin enthaltenen Prognosen würden weiterhin Gültigkeit besitzen. Tatsächlich war ausweislich des späteren Geschäftsberichts aber bereits die Entwicklung der Miet- und Zinseinnahmen jedenfalls in den Jahren 1997 bis 1999 weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Damit war gleichzeitig in Frage gestellt, ob die bisherigen Prognosen aufrecht erhalten werden konnten. Nachdem die Liquiditätsreserve zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Anteilserwerbs nicht mehr in der kalkulierten Höhe zur Verfügung stand, lag es insbesondere nahe, dass jedenfalls die erwarteten Zinseinnahmen auch in Zukunft nicht mehr erzielt werden konnten. Der Prospekt muss aber eine wahrheitsgetreue, vollständige und realistische Darstellung der für die Anlageentscheidung erheblichen Umstände geben, wobei es ausreicht, wenn die Prognosen und Werturteile nach den tatsächlichen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken kaufmännisch zumindest vertretbar sind und ausreichend durch Tatsachen gestützt werden (BGH Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08 - WM 2009, 2303; BGH NJW-RR 2008, 1119 ff.; 2007, 1329 ff.). Das Risiko, dass sich die Erwartungen im Nachhinein als unrichtig erweisen und die prognostizierten Einkünfte tatsächlich nicht erzielt werden können, hat dann grundsätzlich der Anleger zu tragen (BGH aaO.).
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Dafür, dass der Zeuge M. der Beklagten die geltend gemachte Unrichtigkeit des Prospekts bzw. der Prognoserechnung arglistig verschwiegen hätte, fehlt aber jeder Anhalt. Arglist erfordert zwar nicht Absicht, sondern es genügt bereits bedingter Vorsatz hinsichtlich der Unrichtigkeit der Angaben, was auch dann in Betracht kommen kann, wenn der Vermittler unrichtige Behauptungen ins Blaue hinein aufstellt, obwohl er mit der Möglichkeit ihrer Unrichtigkeit rechnet, bzw. wenn er zwar in gutem Glauben handelt, das Fehlen einer zuverlässigen Beurteilungsgrundlage aber nicht offen legt (BGH WM 2008, 1596; OLG Brandenburg, Urteil vom 16.01.2008 - 4 U 145/06 -; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl. § 123 Rn. 11). Erforderlich ist aber auch hierfür das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit (BGH WM 2009, 2366, Tz. 38; Palandt/Grüneberg, BGB, § 276 Rn. 11).
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Hieran fehlt es. Dass der Vermittler die Unrichtigkeit der Prospektangaben erkannt, bzw. eine Veranlassung zur Einholung näherer Informationen oder jedenfalls zum Hinweis auf das Unterbleiben solcher Erkundigungen zumindest in Betracht gezogen hätte, ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht zu erkennen. Vielmehr hat der Zeuge M. angegeben, er habe sich nicht näher mit den bisherigen Ergebnissen beschäftigt, weil er angenommen habe, die Laufzeit der Anlage beginne erst mit dem Zeichnungsdatum. Auch wenn er damit die Bedeutung der tatsächlichen Entwicklung des Fonds in den Jahren vor dem Beitritt der Beklagten für deren Anlageentscheidung verkannt hat, steht ein solcher Irrtum der Annahme eines vorsätzlichen Verhaltens entgegen.
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Unabhängig hiervon hat der Zeuge M. das Fehlen gesicherter Erkenntnisse über die bisherige Geschäftsentwicklung auch offen gelegt. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts hat er nämlich deutlich gemacht, dass die tatsächliche Entwicklung von der Prognoserechnung abweichen könne und er auch für die Vergangenheit keine verbindlichen Angaben machen könne.
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cc) Dass der Zeuge M. als Teil einer Vertriebsorganisation gehandelt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Haftung allerdings nicht nur in Betracht, wenn der Anleger und Darlehensnehmer durch den ihm gegenüber unmittelbar tätigen Vermittler arglistig getäuscht worden ist, sondern auch dann, wenn ein arglistiges Verhalten der hinter diesem stehenden Vertriebsgesellschaft vorliegt. Denn die Organisation darf nicht dadurch besser stehen, dass an ihrer Stelle ein Mitarbeiter oder Untervermittler auftritt, der im Gegensatz zu ihr nicht über das geschäftsrelevante Wissen verfügt. Sie muss daher dafür sorgen, dass dieses Wissen an die für sie handelnden Personen weiter gegeben wird. Erforderlich ist allerdings, dass die Vertriebsgesellschaft ihrerseits zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Der Inhaber oder das Organ der Organisation muss sowohl die Pflicht zur Aufklärung des Kunden gekannt oder zumindest für möglich gehalten, es aber bewusst unterlassen haben, die unmittelbar tätigen Vermittler entsprechend zu instruieren (BGH WM 2009, 2366 Tz. 29 f. m.w.N.).
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Hierfür fehlen sichere Anhaltspunkte. Dass die für den Vertrieb Verantwortlichen im Unterschied zum Zeugen M. jedenfalls im September 2000 Kenntnis von der tatsächlichen Geschäftsentwicklung bzw. davon hatten, dass die im Prospekt wiedergegebenen Prognosen nicht länger aufrecht erhalten werden konnten, hat die Beklagte nicht schlüssig vorgetragen. Der von der Beklagten vorgelegte Geschäftsbericht für die Jahre 1997 bis 2002 ist unstreitig erst im Jahre 2003 erstellt worden. Dass der Vertriebsgesellschaft bereits vor diesem Zeitpunkt aus anderen Informationsquellen zumindest Hinweise auf die Geschäftsergebnisse der Vorjahre bekannt geworden sind, ist nicht zu erkennen.
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b) Einen zur Aufklärung verpflichtenden Wissensvorsprung der Klägerin hat die Beklagte ebenfalls nicht bewiesen. Eine Beweiserleichterung kommt ihr dabei nicht zu Gute. Unabhängig davon, ob die Klägerin mit den Fondsanbietern bzw. der Vertriebsorganisation in institutionalisierter Weise zusammengearbeitet hat, ist jedenfalls eine arglistige Täuschung durch diese Beteiligten nicht festzustellen.
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aa) Die Beklagte hat nicht schlüssig vorgetragen, dass der Prospekt bereits zum Zeitpunkt seiner Erstellung Unrichtigkeiten aufgewiesen hätte, welche den Schluss auf ein arglistiges Handeln des Anbieters der Fondsbeteiligung oder seiner Hilfspersonen zulassen. Dabei kann es als wahr unterstellt wird, dass nach Maßgabe der vorgelegten Mietpreisspiegel für das Jahr 1999 tatsächlich nur Durchschnittsmieten zwischen DM 10,17/m² und DM 15,50/m² erwirtschaftet werden konnten. Dass der im Prospekt prognostizierte Mietzins von durchschnittlich DM 17,50/m² zum Zeitpunkt der Prospekterstellung nicht zumindest vertretbar gewesen wäre, ergibt sich hieraus nicht ohne Weiteres. Entscheidend hierfür ist neben dem durchschnittlichen Mietniveau in erster Linie die Lage und Ausstattung der Objekte. Hierzu bzw. zu sonstigen wertbildenden Faktoren fehlt jeder Vortrag. Dass ein Durchschnittsmietzins von DM 17,50/m² lediglich eine optimistische Prognose für die Zukunft darstellen und keinesfalls garantiert werden konnte, ergibt sich auch unmissverständlich aus dem Prospekt. Darin heißt es ausdrücklich, dass der Betrag jedenfalls „gegenwärtig nur schwer erzielbar“ sei, angesichts der Ausstattung und Lage der Objekte sowie der zu erwartenden Marktentwicklung aber für die Zukunft erwartet werden könne.
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bb) Eine arglistige Täuschung ist auch nicht darin zu erkennen, dass der Prospekt nicht aktualisiert worden ist, obwohl die darin enthaltene Prognoserechnung angesichts der zwischenzeitlichen Geschäftsentwicklung ein unrichtiges Bild von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Fonds und seinen weiteren Entwicklungsaussichten gezeichnet hat.
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Allerdings hätte der Prospekt nach Ansicht des Senats aus diesem Grund nicht mehr verwendet werden dürfen. Ändern sich die für die Anlageentscheidung maßgeblichen Umstände nach der Herausgabe des Prospekts, oder erweisen sich die darin enthaltenen Annahmen nachträglich als unrichtig, ist dies dem Anlageinteressenten nämlich durch eine Berichtigung des Prospekts oder in anderer Weise mitzuteilen (BGH WM 2008, 391). Dies ist ebenso wie eine Weiterleitung der maßgeblichen Informationen an den Zeugen M. unterblieben.
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Hieraus kann aber nicht schon ohne Weiteres auf ein arglistiges Handeln der Fondsanbieter bzw. der Vertriebsorganisation geschlossen werden. Ein zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten der Verantwortlichen setzt nämlich voraus, dass diese spätestens zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Geschäfts Kenntnis von der tatsächlichen Sachlage, bzw. von der Unrichtigkeit des Prospekts erlangt oder mit einer solchen zumindest gerechnet haben. Dies hat die Beklagte weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt.
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Ob die genannten Beteiligten bereits vor dem erst im Jahre 2003 erstellten Geschäftsbericht Kenntnis von den Abweichungen der tatsächlichen Miet- und Zinseinnahmen erlangt haben, ist letztlich offen. Auch wenn jedenfalls den Fondsinitiatoren die ungünstige Geschäftsentwicklung normalerweise nicht verborgen geblieben sein dürfte, steht dies keineswegs fest. Wie die Klägerin zutreffend geltend gemacht hat, ist es ebenso denkbar, dass etwa bereits die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft - möglicherweise vorsätzlich - eine Offenlegung der tatsächlichen Geschäftsergebnisse unterlassen oder unrichtige Geschäftszahlen mitgeteilt hat. Ein solches Verhalten müsste sich die Klägerin aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt entgegen halten lassen.
47 
Die Klägerin trifft insoweit keine weitere Darlegungslast. Für das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen, bzw. für den behaupteten Wissensvorsprung der Klägerin und die hierfür maßgeblichen Tatsachen ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Dies gilt auch für die behauptete Täuschung durch Fondsanbieter und - vertrieb. Die Klägerin als finanzierende Bank, die selbst über keine Erkenntnisse über die internen Vorgänge bei diesen Gesellschaften hat, ist nicht gehalten, nähere Erkundigungen hierüber einzuholen. Vielmehr kann sie die behauptete arglistige Täuschung nach § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestreiten (vgl. BGH WM 2007, 440, 443).
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Sonstige Umstände, aus denen sich nach den genannten Grundsätzen eine Haftung der Klägerin für Mängel des finanzierten Fondsbeitritts ergeben könnte, sind nicht ersichtlich.
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Ob etwaige Ansprüche gegen die Klägerin verjährt wären, nachdem die prospektierten Ausschüttungen nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten bereits ab dem 3. Quartal 2002 ausgeblieben sind und die tatsächliche Entwicklung ohne Weiteres bereits dem Geschäftsbericht aus dem Jahre 2003 entnommen werden konnte, bedarf daher keiner Entscheidung.
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2. Schließlich gehen auch die Berufungsangriffe gegen die Abweisung der Hilfsanträge fehl. Einen Anspruch der Beklagten auf Erstattung eines Teiles der gezahlten Darlehenszinsen nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB hat das Landgericht zu Recht verneint. Der vereinbarte Zinssatz hat sich nicht nach §§ 6 Abs. 2, 4 Abs. 1 VerbrKrG i.V.m. Art 229 § 5 EGBGB auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % ermäßigt. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehen nicht um einen Teilzahlungskredit.
51 
Bei endfälligen Darlehen mit Tilgungsaussetzung liegt eine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit der Folge einer Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags regelmäßig nur dann vor, wenn das Darlehen bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit angesparter Bausparverträge oder Lebensversicherung abgelöst werden soll (BGHZ 149, 302, 306 ff. m.w.N). Dies setzt eine Verbindung des Darlehens mit der Lebensversicherung in der Weise voraus, dass seine Tilgung ausgesetzt ist, und dafür parallel Zahlungen auf den Lebensversicherungsvertrag geleistet werden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Abschluss des Darlehensvertrages bei planmäßigem Verlauf mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredits verwendet werden sollen (BGH, Urteil vom 11.03.2008 - XI ZR 68/07 - Tz. 32, zitiert nach juris).
52 
Einen solchen Parteiwillen hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise verneint. Hiervon ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch im Berufungsverfahren auszugehen. Dass die Kapitallebensversicherung nach der übereinstimmenden Vorstellung sowohl der Klägerin als auch der Beklagten nicht nur als reines Sicherungsmittel, sondern zur Darlehenstilgung dienen sollte, lässt sich den vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Darlehensvertrag und dem als Anlage B 10 vorgelegten Lebensversicherungsantrag, nicht entnehmen. Im Darlehensvertrag ist die neu abzuschließende Lebensversicherung nur als Kreditsicherheit erwähnt, und es wurden auch nur die Todesfallleistungen abgetreten. Eine Übereinstimmung der Laufzeit der Lebensversicherung mit derjenigen des Darlehensvertrages wurde darin nicht vereinbart. Ob das Darlehen bei Fälligkeit durch die Ablaufleistung der Lebensversicherung abgelöst werden sollte, war damit weder festgelegt noch ohne Weiteres zu erwarten. Dass die von der Beklagten später abgeschlossene Lebensversicherung tatsächliche eine mit dem Darlehensvertrag übereinstimmende Laufzeit von 20 Jahren aufwies, kann hieran nichts ändern.
53 
Das Landgericht hat schließlich auch zu Recht davon abgesehen, den Zeugen M. zu diesem Punkt zu vernehmen. Konkreter und einer Beweisaufnahme zugänglicher Tatsachenvortrag zu einer zwischen den Parteien des Rechtsstreits getroffenen Vereinbarung über die Verwendung der Lebensversicherung als Tilgungsersatz ist nicht erfolgt. Die pauschale Behauptung der Beklagten, die Tilgung habe durch die Lebensversicherung erfolgen sollen, lässt nicht erkennen, dass bzw. welche Erklärungen hierzu abgegeben worden sind, die sich die Klägerin entgegen halten lassen müsste. Die Beklagte trägt auch nicht vor, dass der Vermittler insoweit im Namen und mit Vollmacht der Klägerin gehandelt hätte.
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
55 
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte gemäß §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, 3 ff. ZPO.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 18. Mai 2010 - 17 U 60/09 zitiert 12 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung


(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 18. Mai 2010 - 17 U 60/09 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 18. Mai 2010 - 17 U 60/09 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 11. März 2008 - XI ZR 68/07

bei uns veröffentlicht am 11.03.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 68/07 Verkündet am: 11. März 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ha

Bundesgerichtshof Urteil, 18. März 2008 - XI ZR 241/06

bei uns veröffentlicht am 18.03.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XI ZR 241/06 Verkündet am: 18. März 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgericht

Referenzen

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XI ZR 241/06 Verkündet am:
18. März 2008
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin
Mayen und den Richter Maihold

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Das Versäumnisurteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Kläger verlangen von der beklagten Bausparkasse Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen und aus Delikt im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung einer Eigentumswohnung.
2
Die Kläger, eine damals 48 Jahre alte Erzieherin und ihr Ehemann, ein damals ebenfalls 48 Jahre alter Fluggastkontrolleur, wurden im Jahr 1999 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in Ha. in dem Objekt J. zu erwerben. Der Vermittler war für die H. GmbH tätig, die seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb , die die Beklagte finanzierte.
3
Rahmen Im der Gespräche händigte der Vermittler den Klägern unter anderem eine Beispielrechnung aus, in welcher monatliche Nettomieteinnahmen von jeweils 419 DM ausgewiesen waren. Im Rahmen der Gespräche unterschrieben die Kläger am 15. Februar 1999 unter anderem eine Vereinbarung über Mietenverwaltung. Darin traten sie der für die zu erwerbende Wohnung bestehenden Mietpoolgemeinschaft bei, die von der zur H. Gruppe (im Folgenden: H. Gruppe) gehörenden M. GmbH (im Folgenden : M. ) verwaltet wurde. In dem Besuchsbericht war eine Mietpoolausschüttung von „z.Z“ 419 DM ausgewiesen. Am 4. März 1999 nahmen die Kläger das notarielle Verkaufsangebot der Verkäuferin an und unterschrieben zur Finanzierung des Kaufpreises von 118.188 DM zuzüglich Nebenkosten einen Darlehensvertrag. Danach wurde der Kauf mit Hilfe eines tilgungsfreien Vorausdarlehens der Landesbank (im Folgenden: L-Bank) in Höhe von 152.000 DM sowie zweier Bausparverträge bei der Beklagten über je 76.000 DM finanziert. Bedingung für die Auszahlung sowohl des Voraus- als auch der Bauspardarlehen war nach § 3 des Vertrages unter anderem der Beitritt zu einer Mieteinnahmegemeinschaft (Mietpool). Zur Sicherung des valutierten Vorausdarlehens und der nach Zuteilung der jeweiligen Bausparverträge auszureichenden Bauspardarlehen wurde zugunsten der L-Bank eine Grundschuld in Höhe des Vorausdarlehensbetrags nebst Zinsen bestellt.
4
Mit ihrer Klage begehren die Kläger, die die Mietpoolvereinbarung nach Insolvenz der Mietpoolverwalterin im August 2000 mit Schreiben vom 6. Oktober 2000 gekündigt haben, Schadensersatz. Sie verlangen Zahlung von 70.689,68 € nebst Zinsen als Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Vollziehung der im Februar/März 1999 abgeschlossenen Verträge erbracht haben, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnung.
5
Ihre Ansprüche stützen sie in erster Linie darauf, dass die Beklagte ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt habe. Kaufvertrag und Darlehensvertrag seien sittenwidrig. Die erworbene Wohnung habe im Kaufzeitpunkt einen Verkehrswert von weniger als der Hälfte des Kaufpreises gehabt. Die von der Beklagten verlangte Beteiligung an dem Mietpool habe zudem unkalkulierbare Nachteile und Risiken mit sich gebracht. Das Mietpoolkonzept, das von der H. Gruppe gemeinsam mit der Beklagten erarbeitet worden sei, habe generell - so auch in ihrem Fall - betrügerisch von Anfang an fiktiv überhöhte Ausschüttungen vorgesehen , so dass ihnen ein in Wahrheit nicht vorhandener und auch nicht erzielbarer Mietertrag vorgespiegelt worden sei. Die versprochene Mietpoolausschüttung von 419 DM monatlich sei angesichts des schlechten baulichen Zustands des Objekts, dessen extrem schlechter Lage und der schwierigen sozialen Struktur der Mieter zu keinem Zeitpunkt zu erzielen gewesen. Bei Abschluss des Wohnungskaufvertrages seien im Haus J. weniger als 20% der Wohnungen vermietet gewesen.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung der Kläger bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht für die Beklagte zugelassenen Revision begehrt diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


7
die Da Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten waren, war über die Revision der Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).
8
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


9
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
10
Klägern Den stehe gegen die Beklagte wegen Verschuldens bei Vertragsschluss ein Anspruch auf Ersatz sämtlicher Schäden im Zusammenhang mit dem Abschluss der Verträge von Februar/März 1999 zu. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Kläger über Nachteile und Risiken der Mietpoolkonstruktion, insbesondere die Gefahr überhöht kalkulierter Mietpoolausschüttungen und die Unseriosität der Verwalterin, aufzuklären , weil sie mit der im Darlehensvertrag enthaltenen Bedingung eines Beitritts zu einem Mietpool einen besonderen Gefährdungstatbestand geschaffen habe. Einen weiteren zur Aufklärung verpflichtenden Gefährdungstatbestand habe sie dadurch geschaffen, dass sie ihre hausinternen Wertermittlungen wissentlich an den systematisch überhöhten Mietausschüttungen ausgerichtet habe. Die Aufklärung in den vorliegenden Unterlagen sei insoweit nicht ausreichend. Die Gefährdung habe sich im Fall der Kläger auch realisiert, weil die Mietausschüttungen für ihre Wohnung von Anfang an vorsätzlich erheblich überhöht gewesen seien. Ob die Beklagte den Klägern zudem schadensersatzpflichtig sei, weil sie sie nicht ausreichend über die komplizierte Finanzierungskonstruktion aufgeklärt habe, könne ebenso offen bleiben wie die Frage, ob der Beklagten auch unter den Gesichtspunkten eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs oder einer Interessenkollision ein Aufklärungsverschulden zur Last falle und ob die Verträge wegen Sittenwidrigkeit nichtig seien.

11
Die Beklagte hafte zusätzlich wegen Beihilfe zum Betrug gemäß §§ 263, 27 StGB, §§ 823 Abs. 2, 31 BGB. Sie habe das Anlagegeschäft durch ihre Finanzierung ermöglicht, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass die Vertreter der H. Gruppe die Kläger über den Ertragswert der Wohnung jedenfalls insoweit getäuscht hätten, als in den angegebenen Mietpoolausschüttungen systematisch und vorsätzlich Reparaturen im Sondereigentum nicht einkalkuliert gewesen seien.

II.


12
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in mehreren Punkten nicht stand.
13
Das 1. Berufungsgericht hätte mit der gegebenen Begründung nicht annehmen dürfen, dass die Beklagte durch die in § 3 des Darlehensvertrages vorgesehene Bedingung, nach der die Auszahlung der Darlehensvaluta von einem Beitritt der Darlehensnehmer zu einem Mietpool abhängig war, einen besonderen Gefährdungstatbestand geschaffen hat, der sie zur Aufklärung über die damit verbundenen Risiken verpflichtet hätte.
14
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwen- digen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Senatsurteile BGHZ 168, 1, 19 f., Tz. 41 und vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76, vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 sowie vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 877, Tz. 15). Davon ist auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen.
15
b) Die Begründung, mit der es ein Aufklärungsverschulden angenommen hat, ist rechtlich aber nicht haltbar.
16
aa) Rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Berufungsgerichts, aus der Verpflichtung der Kläger, dem für ihr Objekt bestehenden Mietpool beizutreten, folge auch ohne Hinzutreten spezifischer Gefahren des konkreten Mietpools eine umfassende Haftung der Beklagten wegen Schaffung eines besonderen Gefährdungstatbestands.

17
hat Dies der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 877 f., Tz. 17-22), dem in den wesentlichen Punkten dieselbe - weitgehend wortgleiche - Begründung des Berufungsgerichts und eine vergleichbare Beitrittsvereinbarung zugrunde lag, entschieden und im Einzelnen begründet. Darauf wird Bezug genommen.
18
bb) Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 20. März 2007 (aaO S. 879 f., Tz. 27 ff.) ebenfalls entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist hingegen der weitere Ansatz des Berufungsgerichts zutreffend, dass die finanzierende Bank, die - wie die Beklagte - den Beitritt zu einem Mietpool zur Bedingung der Darlehensauszahlung gemacht hat, bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands treffen können, deren Verletzung einen umfassenden Rückabwicklungsanspruch der Darlehensnehmer zur Folge haben kann. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Bank den Beitritt in Kenntnis einer bereits bestehenden Überschuldung des konkreten Mietpools oder in Kenntnis des Umstands verlangt, dass dem konkreten Mietpool Darlehen gewährt wurden, für die der Anleger als Poolmitglied mithaften muss. Gleiches gilt, wenn die finanzierende Bank den Beitritt verlangt, obwohl sie weiß, dass die Ausschüttungen des Pools konstant überhöht sind, d.h. nicht auf nachhaltig erzielbaren Einnahmen beruhen, so dass der Anleger nicht nur einen falschen Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit des Vorhabens erhält, sondern darüber hinaus seine gesamte Finanzierung Gefahr läuft, wegen ständig erforderlicher Nachzahlungen zu scheitern (Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 879, Tz. 27). Insoweit sind jedoch die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichend.
19
Mit (1) der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht - wie die Revision zu Recht beanstandet - nicht annehmen dürfen, der Mietpool J. in Ha. dem die Kläger beigetreten sind, habe spezifische Risiken aufgewiesen, die eine besondere Gefährdung in diesem Sinn darstellten.
20
Feststellungen, dass der Mietpool bei Beitritt der Kläger im Frühjahr 1999 überschuldet war, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Auch ist unstreitig, dass die Beklagte diesem Mietpool kein Darlehen gewährt hat. Soweit das Berufungsgericht festgestellt hat, die Mietpoolausschüttungen seien schon bei Beitritt der Kläger bewusst und vorsätzlich systematisch überhöht gewesen und es hätten ihnen nach Kenntnis der H. Gruppe unter Berücksichtigung anfallender Kosten keine realen Einnahmen zugrunde gelegen, ist dieses Ergebnis mit der gegebenen Begründung - wie die Revision zu Recht beanstandet - nicht tragfähig, weil es auf lückenhaften und widersprüchlichen Feststellungen beruht.
21
(a) Dies gilt zunächst für die Annahme des Berufungsgerichts, es sei generell von einer systematisch vorsätzlichen betrügerischen Handhabung der M. auszugehen, zur Vortäuschung eines höheren Ertragswertes bei den von ihr geführten Mietpools überhöhte Ausschüttungen vorzunehmen.
22
Von einem „generell“ betrügerischen System hätte das Berufungsgericht schon angesichts seiner eigenen Feststellung, „im Regelfall“ sei es zu vorsätzlich überhöhten Mietpoolausschüttungen gekommen, nicht ohne zusätzliche Feststellungen ausgehen dürfen. Solche Feststellungen waren insbesondere auch deshalb unabdingbar, weil das Berufungsgericht selbst ausdrücklich offen gelassen hat, ob und inwieweit in Einzelfällen die Mietpoolausschüttungen kalkulatorisch korrekt waren und ob dies insbesondere auch darauf beruht habe, dass sie korrekt kalkuliert gewesen seien. Mangels entgegen stehender Feststellungen ist daher für die Revision davon auszugehen, dass es auch kalkulatorisch korrekte Mietpoolausschüttungen gegeben hat. Damit aber hätte es für den vom Berufungsgericht gezogenen Schluss, es liege ein generell betrügerisches System vor, unter Berücksichtigung einer genügend großen Anzahl anderer Mietpools näherer Feststellungen dazu bedurft, dass, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Abrechnungen fehlerhaft waren. Das Berufungsgericht hätte diese Frage daher nicht offen lassen dürfen.
23
Unzulässig - weil ebenfalls auf lückenhafter Tatsachengrundlage beruhend - ist auch der aus dem praktizierten Abrechnungsverfahren der M. mit zwei „Ausgabeblöcken“, von denen der zweite (incl. Reparaturkosten des Sondereigentums) bei der Ausschüttungskalkulation nicht berücksichtigt worden sei, gezogene Rückschluss des Berufungsgerichts auf ein von Beginn an betrügerisches Konzept. Auch insoweit sind die Feststellungen lückenhaft, da das Berufungsgericht selbst feststellt, dieses Verfahren sei nur „teilweise“ gebräuchlich gewesen. Wenn aber nach den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts diese Verfahrensweise nur teilweise praktiziert wurde, hätte es unter Berücksichtigung einer genügend großen Anzahl anderer Mietpools näherer Feststellungen zu den tatsächlichen Umständen bedurft, die gleichwohl auf ein generelles Problem schließen ließen. Hierzu wären nähere - auf konkreter Tatsachenbasis beruhende - Feststellungen dazu erforderlich gewesen, in wie vielen Mietpools das beanstandete Abrechnungsverfahren angewandt wurde. Auch dazu fehlt jegliche Feststellung des Berufungsgerichts.
24
Inwieweit die weiteren vom Berufungsgericht angeführten Gründe, insbesondere das werbungsmäßige Interesse der M. an einer konstant hohen Ausschüttung, Unterdeckungen bei verschiedenen (nicht allen) Pools, ihre Stützung durch Kaufpreisanteile und Äußerungen in der Vertriebsdirektorensitzung nach Zusammenbruch der Firmengruppe, geeignet sind, auf das Bestehen eines betrügerischen Systems hinzuweisen, lässt sich angesichts der Lückenhaftigkeit der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Diese Indiztatsachen können erst im Rahmen einer Gesamtschau endgültig bewertet werden.
25
Ob (b) speziell im Mietpool des Objekts J. , Ha. , dem die Kläger beigetreten sind, konstant überhöhte Mietpoolausschüttungen erfolgten, denen keine entsprechenden Einnahmen gegenüber standen, so dass der Zusammenbruch des Mietpools schon bei Beitritt der Kläger zwangsläufig war, ist ebenfalls ohne weitere tatrichterliche Feststellungen nicht zu beurteilen. Anders als zum Mietpool Sch. in dem Rechtsstreit XI ZR 414/04 (aaO S. 879, Tz. 32 f.) erweisen sich die Feststellungen des Berufungsgerichts, das den spezifischen Umständen des einzelnen Mietpools angesichts der von ihm verfolgten generellen Lösung keine ausreichende Aufmerksamkeit geschenkt hat, auch in diesem Zusammenhang als lückenhaft und nicht ausreichend.
26
WiedasBerufungsger icht anhand der Abrechnungen für die Jahre 1999 und 2000 aufgezeigt hat, lag zwar ein gewisses Risiko darin, dass die Verwalterin bei der Kalkulation der Ausschüttungen Reparaturaufwand am Sondereigentum insbesondere bei einem Mieterwechsel nicht berücksichtigt hatte (vgl. zur Kalkulierung entsprechender Abschläge BGHZ 156, 371, 377 f. und BGH, Urteil vom 14. Januar 2005 - V ZR 260/03, WuM 2005, 205, 207) mit der Folge, dass die Ausschüttungen aus diesem Grund um 31,99 DM (1999) bzw. 38,73 DM (2000) monatlich zu hoch kalkuliert waren. Anders als in dem Verfahren XI ZR 414/04, in dem aus einer Aktennotiz hervorging, dass für jenen Mietpool die Ausschüttungen von Beginn an bewusst weit überhöht festgesetzt worden waren, steht damit - bezogen auf den streitgegenständlichen Mietpool - auch angesichts der nicht sehr erheblichen nicht berücksichtigten Beträge für Renovierungsaufwand eine zwangsläufig entstehende erhebliche Unterdeckung des Mietpools noch nicht fest. Der nicht kalkulierte Reparaturaufwand würde dies nur belegen, wenn zugleich feststünde, dass bei einer Betrachtung der zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen von Beginn an den voraussichtlichen Ausgaben keine ausreichenden Einnahmen gegenüber standen, die trotz des nicht einkalkulierten Reparaturaufwands zu einer realistischen Kalkulation führen konnten. Dies hängt insbesondere davon ab, in welchem Renovierungszustand sich das Objekt befand, wie hoch der Anteil der vermieteten Wohnungen war und in welchem Umfang realistischerweise mit einer Neuvermietung von Wohnungen zu rechnen war. Hierzu fehlt es aber bislang an tatrichterlichen Feststellungen. Zu diesen hätte umso mehr Anlass bestanden als das Berufungsgericht selbst darauf hingewiesen hat, dass gerade die fehlende Kalkulation von Reparaturen im Sondereigentum bei Mietpools oft zu einem Darlehensbedarf geführt habe, den es jedoch nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt für den streitgegenständlichen Mietpool nicht gegeben hat. Weiterer Aufklärungsbedarf drängte sich insoweit zudem auch deshalb auf, weil die Wohnung der Kläger im Erwerbszeitpunkt zu einem monatlichen Mietzins von 471 DM zuzüglich Nebenkosten vermietet war, einem Betrag also, bei dem - bezogen auf diese Einzelwohnung - der monatlichen Mietpoolausschüttung von 419 DM auch bei Berücksichtigung des nicht kalkulierten Renovierungsbedarfs von 31,99 DM entsprechende Einnahmen gegenüber standen. Schon deshalb durfte das Berufungsgericht nicht ohne weitere Feststellungen davon ausgehen, die nicht kalkulierten Renovierungskosten im Sondereigentum hätten den Mietpool zwangsläufig in eine Schieflage gebracht. Vielmehr lässt sich die Seriosität der Kalkulation ohne nähere Feststellungen zum Vermietungsstand im Objekt, den die Kläger unter Beweisantritt mit weniger als 20 Prozent angegeben haben, nicht abschließend beurteilen.
27
Ohne die genannten zusätzlichen Feststellungen zu den genauen Verhältnissen im streitgegenständlichen Mietpool rechtfertigen auch die Erwägungen des Berufungsgerichts zu der Entwicklung der Mietpoolausschüttungen nach November 1999 nicht den Rückschluss auf vorsätzlich falsch kalkulierte Ausschüttungen bereits bei Abschluss der Mietpoolvereinbarung. Der Hinweis auf die einige Monate nach Vertragsschluss aufgetretenen Zahlungsprobleme der Mietpoolverwalterin belegt zwar, dass ab Ende 1999 finanzielle Schwierigkeiten aufgetreten sind, die sich in der Folge immer weiter verstärkten. Die entscheidende Frage, welche Ursache dies hatte - eine ungünstige Entwicklung des Mietpools (etwa in Bezug auf den Leerstand) nach Abschluss der streitgegenständlichen Verträge oder von Anfang an falsch kalkulierte Mietausschüttungen, denen keine entsprechenden Einnahmen gegenüber gestanden hatten - ist damit aber noch nicht beantwortet.
28
Als (2) mit der gegebenen Begründung rechtsfehlerhaft erweist sich auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Kläger durch ihr Verlangen nach einem Beitritt zu dem Mietpool bewusst oder jedenfalls bedingt vorsätzlich mit spezifischen Risiken des Mietpools belastet (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 680; Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 173 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880, Tz. 34). Die hierzu getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand.
29
Revision Die beanstandet mit Recht die Feststellung des Berufungsgerichts , der Beklagten selbst bzw. ihrem damaligen Vorstandsmitglied A. sei die Praxis systematisch überhöhter Ausschüttungen der M. bekannt gewesen. Wie der erkennende Senat bereits in dem eine vergleichbare Begründung desselben Senats des Berufungsgerichts betreffenden Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04 aaO, Tz. 34 ff.) näher ausgeführt hat, beruht diese Annahme auf einem Verstoß des Berufungsgerichts gegen das aus § 286 Abs. 1, § 525 ZPO folgende Gebot, sich mit dem Streitstoff umfassend auseinander zu setzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 - VIII ZR 202/90, NJW 1992, 1768, 1769; Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - XI ZR 86/01, WM 2002, 557, vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 31 und vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524). Die entsprechende Kenntnis der Beklagten ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe von irgendwelchen Unregelmäßigkeiten im Bereich der von der M. durchgeführten Mietpoolverwaltung, insbesondere von bewusst und planmäßig überhöhten Ausschüttungen beim Mietpool J. in Ha. bei Abschluss des Kreditvertrages vom 26. Februar/4. März 1999 keine Kenntnis gehabt. Zum Beweis hat sich die Beklagte auf das Zeugnis ihres damaligen Vorstandsmitglieds A. berufen. Ohne die Vernehmung dieses Zeugen durfte das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, von der behaupteten Kenntnis der Beklagten nicht ausgehen.
30
Dies gilt besonders, weil die Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht aufgrund der Aktenlage ohne Vernehmung des benannten Zeugen nicht nur eine unvollständige Beweiswürdigung darstellt, sondern ihrerseits revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhält. Das Berufungsgericht hat Vortrag der Beklagten und schriftlichen Äußerungen des ehemaligen Vorstandsmitglieds A. einen Inhalt beigemessen, der ihnen nicht zu entnehmen ist, und hat damit gegen Denkgesetze verstoßen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894, 1895, vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, WM 1993, 902, 905 ff. und vom 23. Januar 1997 - I ZR 29/94, WM 1997, 1493, 1497).
31
Soweit A. nach dem Vortrag der Beklagten bekannt war, dass bei einzelnen Mietpools zeitweise Mietunterdeckungen und im Zusammenhang damit zu zahlende Reparaturen im Sondereigentum bei Mieterwechsel zu Verbindlichkeiten geführt haben, besagt dies nur etwas über seine Kenntnis von Unterdeckungen bei verschiedenen Pools aus den genannten Gründen. Dass er von einem systembedingten Problem überhöhter Ausschüttungen in sämtlichen Mietpools und damit auch im streitgegenständlichen Mietpool unter anderem wegen generell nicht einkalkulierter Reparaturen im Sondereigentum wusste, ergibt sich daraus nicht. Gleiches gilt für seine Notizen vom 15. August 1994 und vom 16. März 1995, die zwar - möglicherweise rechtlich unzulässige - Überlegungen zum Ausgleich von Poolunterdeckungen enthalten, aber ebenfalls nicht deren Verursachung durch überhöhte Ausschüttungen zum Gegenstand haben. Die weiteren Schreiben A. vom 9. Dezember 1997, 17. August 1998 und sein im ... vom 3. August 2001 veröffentlichtes Schreiben vom 25. März 1998 zum Objekt O. beziehen sich nicht auf die Mietpoolausschüttung, sondern auf die Beleihungswertermittlung und besagen insbesondere nichts für die Kenntnis der Beklagten in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 26. Februar/4. März 1999.
32
Durch Urkunden ist damit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts allein das Wissen der Beklagten von Unterdeckungen bei mehreren von der M. verwalteten Mietpools belegt, nicht aber das Wissen, dass dies Ausdruck eines generellen, systembedingten Risikos bei dem Verwalter war und schon gar nicht, dass dieses Risiko auch gerade den konkreten Mietpool betraf. Der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang gezogene Rückschluss aus der späteren Insolvenz der M. ist schon mit Rücksicht darauf, dass die Insolvenz erst rund 1 1/2 Jahre nach dem Beitritt der Kläger zu dem Mietpool eintrat, nicht tragfähig.
33
Das erforderliche Bewusstsein der Beklagten folgt auch nicht etwa aus der Kenntnis der Vertreter der H. Gruppe. Anders als das Beru- fungsgericht meint, kann deren Kenntnis der Beklagten nicht mit der Begründung zugerechnet werden, sie seien „im Rahmen des besonderen Gefährdungstatbestands“ Erfüllungsgehilfen der Beklagten. Die Wissenszurechnung kann Folge dieses Tatbestands sein, nicht aber zu seiner Begründung dienen.
34
2. Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei zur Aufklärung über Risiken des Mietpools verpflichtet gewesen, weil sie durch ihre internen Beleihungswertfestsetzungen in den Käufern nicht bekannten Beschlussbögen einen besonderen Gefährdungstatbestand geschaffen habe. Vielmehr vermag auch die von den Klägern behauptete fehlerhafte Ermittlung des Beleihungswerts durch die Beklagte keine einen Schadensersatzanspruch auslösende Aufklärungspflichtverletzung zu begründen. Wie der Senat mit Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880 f., Tz. 41) bestätigt und noch einmal im Einzelnen dargelegt hat, prüfen und ermitteln Kreditinstitute nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (BGHZ 147, 343, 349; 168, 1, 20 f., Tz. 45; BGH, Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977, vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302 und vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27). Dementsprechend kann sich grundsätzlich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlung keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben (Senatsurteile BGHZ 168 aaO S. 21, Tz. 45 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 41; aA OLG Celle ZGS 2007, 152, 156 f.).
35
3. Da es - wie ausgeführt - an fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts zur Kenntnis der Beklagten von Unregelmäßigkeiten im Bereich der von M. durchgeführten Mietpoolverwaltung, insbesondere von bewusst und planmäßig überhöhten Ausschüttungen beim Mietpool J. , Ha. , fehlt, ist schließlich auch ihre Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug gemäß §§ 263, 27 StGB, 823 Abs. 2, 31 BGB nicht haltbar. Es stellt, wie die Revision zu Recht rügt, insbesondere einen groben, grundrechtsrelevanten Verfahrensfehler dar, wenn das Berufungsgericht dem ehemaligen Vorstandsmitglied A. Beihilfe zum Betrug vorwirft, ohne ihn auch nur gehört zu haben.

III.


36
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Zu weiteren möglichen Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten fehlt es bislang an Feststellungen.
37
1. Dies gilt zunächst für die Frage, ob sich die Beklagte im Zeitpunkt der Kreditgewährung in einem zur Aufklärung verpflichtenden schwerwiegenden Interessenkonflikt befand. Hierfür reicht es nicht aus, dass die kreditgebende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers einer Immobilie ist, oder ihm eine globale Finanzierungszusage erteilt hat (BGHZ 161, 15, 21; BGH, Senatsurteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 624). Feststellungen, dass die Beklagte bei Abschluss des Darlehensvertrages Anfang 1999 etwa das Risiko eines eigenen notleidenden Kreditengagements bei der H. Gruppe auf die Erwerber abgewälzt hat (vgl. Weber EWiR 2005, 657, 658), hat das Berufungsgericht trotz der von ihm selbst hervorgehobenen zeitlichen Nähe des Abschlusses des Kreditvertrages zum Auftreten der wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei der H. Gruppe bislang nicht getroffen. Angesichts dieser zeitlichen Nähe könnten insoweit weitere Feststellungen veranlasst sein.
38
2. Auch zu der Frage, ob die Beklagte zur Aufklärung über die von den Klägern behauptete Unangemessenheit des Kaufpreises verpflichtet war, fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts. Eine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank besteht insoweit wegen eines Wissensvorsprungs nur dann, wenn eine so wesentliche Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Senatsurteil vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 m.w.Nachw.), wenn also der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524 und vom 23. März 2004 aaO, jeweils m.w.Nachw.). Hierbei sind die im Kaufpreis enthaltenen Nebenkosten nicht in den Vergleich einzubeziehen (Senatsurteil vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247). Diese Voraussetzungen sind nach den bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben, das bei einem Nettokaufpreis von 118.188 DM seiner Entscheidung einen Verkehrswert von „höchstens“ 80.000 DM zugrunde gelegt hat. Zu der Behauptung der Kläger, der Verkehrswert habe weni- ger als die Hälfte des Kaufpreises betragen, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
39
3. Ob im Anschluss an die Urteile des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 ff.) und vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 f., Tz. 52 ff.) eine Haftung der Beklagten für eigenes Aufklärungsverschulden unter dem Gesichtspunkt eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs im Hinblick auf den von der Beklagten veranlassten Mietpoolbeitritt der Kläger besteht, lässt sich nicht abschließend beurteilen, nachdem sich das Berufungsgericht ausdrücklich nicht veranlasst gesehen hat, im Anschluss an das Urteil vom 16. Mai 2006, mit dem der erkennende Senat seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank ergänzt hat, entsprechende Feststellungen zu treffen.
40
Nach a) dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 ff.; 169, 109, 115, Tz. 23; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, ZIP 2007, 414, 418, Tz. 29 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 53) können sich die Anleger in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgewährenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles objektiv evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
41
b) Die Frage, ob bei Anwendung dieser im Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 23 f., Tz. 53-55) näher dargelegten Grundsätze hier eine widerlegliche Vermutung besteht, dass die Beklagte von einer arglistigen Täuschung der Kläger über die erzielte Miete Kenntnis hatte, kann ohne weitere Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beantwortet werden.
42
Allein aa) auf den nicht berücksichtigten Reparaturaufwand am Sondereigentum lässt sich nach den bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine widerlegliche Vermutung im Streitfall nicht stützen, weil es angesichts einer um 11,1% im Jahr 1999 und 13,4% im Jahr 2000 überhöhten Kalkulation der Nettomiete insoweit an der erforderlichen Evidenz einer möglichen Täuschung fehlt.
43
bb) Immerhin blieben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Einkünfte des Mietpools aber bereits im Erwerbsjahr hinter den Angaben zurück und erfolgten Ausschüttungen bereits ab November 1999 nur in geringerer Höhe und unregelmäßig. Die Kläger haben insoweit unter Beweisantritt vorgetragen, die angesetzte Miete von 419 DM monatlich sei angesichts des schlechten baulichen Zustands des Objekts, dessen extrem schlechter Lage und schwieriger sozialer Struktur der Mieter sowie des von Anfang an bestehenden hohen Leerstandes von mehr als 80% zu keinem Zeitpunkt zu erzielen gewesen, vielmehr beruhe diese Angabe darauf, dass die Verwalterin in Absprache mit der Beklagten fiktive gewinnmaximierte Werte eingesetzt und ihnen einen nicht erzielbaren Mietertrag vorgespiegelt habe. Von Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht ausdrücklich abgesehen. Dies muss ggf. nachgeholt werden.
44
Es wird insoweit zu klären sein, ob die Behauptung der Kläger zutrifft , der Vermittler habe sie durch vorsätzlich überhöhte Angaben zur Mietpoolausschüttung arglistig über die Rentabilität des Anlageobjekts getäuscht. Außerdem wird ggf. zu klären sein, ob die nach Behauptung der Kläger ihnen vorgespiegelte Miete auch objektiv evident unrichtig war.
45
Sofern das der Fall sein sollte, würde die Kenntnis der Beklagten von diesen objektiv evident fehlerhaften Angaben zur Miete widerlegbar vermutet, weil die weiteren Voraussetzungen für die Beweiserleichterung nach dem im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt vorliegen. Dies hat der Senat bereits wiederholt zu vergleichbaren Sachverhalten ausgeführt (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 56 und vom 25. September 2007 - XI ZR 274/05, Umdruck S. 15 f., Tz. 27).
46
hiernach Ihre ggf. widerlegbar zu vermutende Kenntnis von den fehlerhaften Angaben des Vermittlers zu der unter Berücksichtigung anfallender Kosten erzielten Miete hat die Beklagte bestritten und für ihre fehlende Kenntnis Beweis angeboten. Ihr müsste daher für den Fall der Annahme einer widerlegbaren Vermutung Gelegenheit gegeben werden, die Vermutung zu widerlegen.
47
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 30. September 2003 (16 U 96/03) verweist , nach welchem in dem Verhältnis zwischen der Verkäuferin und den Klägern rechtskräftig feststeht, dass die Verkäuferin keine Aufklärungspflichten gegenüber den Klägern verletzt hat, ist lediglich darauf hinzuweisen, dass dieses Urteil - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - keine Rechtskraft zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits entfaltet.

IV.


48
angefochtene Das Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Das Berufungsgericht wird - nachdem die Parteien im Hinblick auf die Ergänzung der Rechtsprechung zu einem zur Aufklärung verpflichtenden besonderen Gefährdungstatbestand und zum konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank Gelegenheit zum ergänzenden Sachvortrag hatten - die erfor- derlichen weiteren Feststellungen zu den Voraussetzungen eines möglichen Schadensersatzanspruchs der Kläger aus Aufklärungsverschulden zu treffen haben.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Maihold

Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.07.2002 - 8 O 168/02 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 68/07 Verkündet am:
11. März 2008
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg
und Maihold

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Januar 2007 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. Mai 2006 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm die beklagte Bank zur Finanzierung der wirtschaftlichen Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gewährt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2
Der Kläger, ein damals 38 Jahre alter Schlosser, wurde am 18. Dezember 1998 von einem für die H. Firmengruppe tätigen Anlagevermittler geworben, sich zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital an der P. KG (im Folgenden: P. ) zu beteiligen. Er unterzeichnete am selben Tag einen Zeichnungsschein für die Beteiligung über eine Treuhänderin an der P. mit einer Anteilssumme von 30.000 DM zuzüglich eines Agios von 1.500 DM. Gleichzeitig beauftragte er die H. GmbH mit der Vermittlung der Endfinanzierung der wirtschaftlichen Beteiligung. Am 1./9. April 1999 schloss der Kläger einen Darlehensvertrag über 38.253 DM mit der Beklagten und erteilte dieser die unwiderrufliche Anweisung, das Darlehen an die Treuhänderin auszuzahlen. Als Sicherheit verpfändete er der Beklagten seinen treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil und trat ihr die Ansprüche aus zwei Lebensversicherungen und den pfändbaren Teil seines laufenden Arbeitseinkommens ab. Dem Darlehensvertrag beigefügt war eine von dem Kläger unterzeichnete Widerrufsbelehrung mit folgendem Zusatz: "Der Kreditnehmer wird darauf hingewiesen, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt."
3
Der Nettokreditbetrag wurde von der Beklagten weisungsgemäß an die Treuhänderin ausgezahlt. Die P. ist insolvent. Die Pflegeresidenz wurde von ihr nicht errichtet.
4
Im August 2004 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages vom 1./9. April 1999 gerichtete Willenserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Vor allem unter Berufung darauf nimmt er die Beklagte auf Rückzahlung der von 1999 bis 2004 auf das Darlehen geleisteten Zinsraten von 5.191,91 € zuzüglich Zinsen und auf Rückübertragung der gestellten Sicherheiten Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der wirtschaftlichen Kommanditbeteiligung in Anspruch. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass er aus dem Darlehensvertrag nicht verpflichtet ist, weitere Leistungen an die Beklagte zu erbringen.
5
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

I.


7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Er sei aufgrund einer Haustürsituation zum Abschluss des Vertrages bestimmt worden.
9
Das Widerrufsrecht des Klägers sei bei Abgabe der Widerrufserklärung im August 2004 nicht durch Fristablauf erloschen gewesen. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. habe mit Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen, weil diese nicht den strengen Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG genüge. Der Zusatz, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der verbundene Kaufvertrag nicht zustande komme, entspreche zwar den Vorgaben des § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Er trage aber - anders als etwa die Formulierung "Erwerb des GdbR-Anteils" - nicht zur Verdeutlichung des nach dem Haustürwiderrufgesetz gebotenen Inhalts der Widerrufsbelehrung bei. Vielmehr werde sich für den rechtsunkundigen Verbraucher die Frage stellen, ob die in der Belehrung genannte Wirkung auch eintrete, wenn er keinen Kaufvertrag geschlossen, sondern einen Zeichnungsschein unterschrieben habe und Gesellschafter einer Beteiligungsgesellschaft geworden sei. Die Belehrung erwecke außerdem den Eindruck, der Fondsbeitritt ("Kaufvertrag") bleibe infolge des Widerrufs des Darlehensvertrages ohne irgendwelche Rechtswirkungen. Dies sei jedoch nicht zutreffend, weil die zur fehlerhaften Gesellschaft entwickelten Grundsätze auch für den fehlerhaften Beitritt des Anlegers zu einem Immobilienfonds gälten.
10
Infolge des wirksamen Widerrufs habe die Beklagte dem Kläger die aufgrund des Darlehensvertrages geleisteten Zinsraten zurückzuzahlen und die gestellten Sicherheiten zurückzugewähren. Im Gegenzug müsse der Kläger nicht die Darlehensvaluta erstatten, sondern nur sämtliche Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft, die Treuhänderin, die Fondsinitiatoren sowie den Vermittler an die Beklagte abtreten. Denn der finanzierte Fondsbeitritt bilde ein mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG.

II.


11
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
12
1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund des Darlehensvertrages geleisteten Zinsraten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG a.F. gegen die Beklagte zu. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die dem Vertrag beigefügte Widerrufsbelehrung trotz des Zusatzes, dass im Falle des Widerrufs des Darlehens "auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt", den Anforderungen des § 2 Abs. 1 HWiG a.F. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. ist daher mit Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung seitens des Klägers in Gang gesetzt worden, so dass ein etwaiges Widerrufsrecht bei Abgabe seiner Widerrufserklärung im August 2004 erloschen war.
13
a) Wie der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, ist der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der "Beitritt in eine Fondsgesellschaft" nicht wirksam zustande kommt, keine unzulässige andere Erklärung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn - was nach den jedenfalls im Ergebnis zutreffenden und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch hier zutrifft - der Fondsbeitritt mit dem seiner Finanzierung dienenden Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG a.F. bildet (Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, WM 2007, 1117, 1118 Tz. 11 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 172, 157 vorgesehen, unter Aufgabe von BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528).
14
aa) Das Zusatzverbot des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. bedarf der teleologischen Reduktion. Dem Gesetzeszweck - die Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen - entsprechend sind inhaltlich zutreffende Erläuterungen zulässig, die dem Verbraucher die Rechtslage nach einem Widerruf seiner Vertragserklärung verdeutlichen und die Belehrung nicht unübersichtlich machen. Nicht zulässig sind Erklärungen , die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind, sondern von ihr ablenken oder gemessen am Haustürwiderrufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde (Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO Tz. 13 m.w.Nachw.).
15
bb) Gemessen daran ist der Hinweis, dass im Falle des Widerrufs des Darlehens auch der finanzierte Beitritt in die Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, zulässig. Der Hinweis ist bei einem verbundenen Geschäft eine sinnvolle Ergänzung der Widerrufsbelehrung, weil er den rechtsunkundigen Verbraucher auf die weiteren Rechtsfolgen seines Widerrufs nach § 1 Abs. 1 HWiG a.F. hinweist und somit dessen besondere Tragweite und Bedeutung verdeutlicht. Wollte man dies anders sehen , müsste der Verbraucher bei einem kreditfinanzierten verbundenen Haustürgeschäft stets zwei Widerrufsbelehrungen erhalten, und zwar eine nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. mit dem Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das verbundene Geschäft und eine nach § 2 Abs. 1 HWiG a.F. ohne diesen Zusatz, was für den rechtsunkundigen Verbraucher verwirrend wäre. Die Neuregelung des § 358 Abs. 5 BGB schreibt deshalb einen entsprechenden Hinweis nunmehr sogar für alle Widerrufsbelehrungen vor (Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO S. 1118 f. Tz. 15 f.).
16
cc) Der streitige Zusatz ist - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - auch dann nicht unrichtig oder irreführend, wenn man die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auch auf den Widerruf einer Beitrittserklärung zu einer Fondsgesellschaft (so BGH, Beschluss vom 10. April 2006 - II ZR 218/04, WM 2006, 1523 m.w.Nachw.) sowie einer durch einen Treuhänder vermittelten mittelbaren Gesellschaftsbeteiligung (so BGHZ 148, 201, 207 f.) anwendet. Denn der Anleger ist bei einem verbundenen Geschäft von der kreditgebenden Bank im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages nach dem Schutzzweck des § 3 HWiG a.F. grundsätzlich so zu stellen, als ob er dem Fonds nicht beigetreten wäre, d.h. als ob der eigene Beitritt oder der des Treuhänders nie wirksam gewesen wäre (st.Rspr. des Senats, siehe nur BGHZ 133, 254, 259 ff.; 167, 252, 260 Tz. 19; Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO S. 1119 Tz. 18 m.w.Nachw.).
17
b) Die vorliegende Widerrufsbelehrung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht deshalb unzureichend, weil das mit dem Darlehensvertrag verbundene Geschäft - wie in § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - als "Kaufvertrag" bezeichnet ist, während der Kläger in dem Zeichnungsschein den wirtschaftlichen Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft erklärt hat (so auch OLG Celle OLGR 2007, 143, 144 f. zu § 361a BGB a.F.; a.A. OLG Koblenz BKR 2007, 205, 207 f.).
18
Auf die genaue rechtliche Qualifikation des verbundenen Anlagegeschäfts kommt es, worauf die Revision zutreffend hinweist, im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend an. Da die Parteien den Darlehensvertrag ausweislich des klaren Wortlauts zur Finanzierung der Anlageentscheidung des Klägers geschlossen haben und die Belehrung ausdrücklich von dem verbundenen Kaufvertrag spricht, kommt deutlich zum Ausdruck, dass damit nur der Erwerb der treuhänderischen Kommanditbeteiligung gemeint sein kann. Abgesehen davon ist einem juristisch nicht geschulten Verbraucher der genaue rechtliche Unterschied zwischen dem Kauf eines Geschäftsanteils von einem Fondsgesellschafter und dem unmittelbaren oder mittelbaren (wirtschaftlichen) Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft gewöhnlich nicht geläufig, sondern auch letzterer wird in der Laiensphäre häufig als "Kauf" oder allgemein als "Erwerb" eines Fondsanteils eingeordnet (vgl. auch die Belehrung in dem Fall des OLG Stuttgart OLGR 2004, 202, 204: "Erwerb des GdbRAnteils" ). Ob im konkreten Einzelfall der Kunde die Belehrung tatsächlich richtig verstanden hat, ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841).
19
2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rückübertragung der gestellten Sicherheiten gegen die Beklagte zu. Da der streitgegenständliche Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen worden ist, ist der Besicherungsvereinbarung der Parteien nicht die Grundlage entzogen.

III.


20
Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
21
1. Der Kläger kann eine schadensersatzrechtliche Rückabwicklung des Darlehensvertrages nach den allgemeinen Regeln des Verschuldens bei Vertragsschluss in Verbindung mit dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB) nicht mit der Begründung verlangen, der Vermittler habe ihm gegenüber falsche oder unvollständige Angaben über das Anlageobjekt gemacht und damit zum wirtschaftlichen Fondsbeitritt und zum Vertragsschluss mit der Beklagten bewogen. Zwar muss sich die Bank im Rahmen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG a.F. die das Anlagegeschäft betreffende arglistige Täuschung des Vermittlers nach der Wertung des § 123 Abs. 2 BGB zurechnen lassen (Senat BGHZ 167, 239, 249 ff. Tz. 26 ff.; Senatsurteile vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, WM 2007, 200, 202 Tz. 28, vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, 1368 Tz. 14, 1369 Tz. 21 und vom 19. Juni 2007 - XI ZR 142/05, WM 2007, 1456, 1459 Tz. 24 ff.). Dazu hat der Kläger aber nicht ausreichend vorgetragen. Seine Behauptung , der Vermittler habe die Fondsbeteiligung als sichere Anlageform dargestellt, die sich problemlos fremdfinanzieren lasse, genügt nicht für die substantiierte und schlüssige Darlegung einer arglistigen Täuschung i.S. des § 123 BGB. Denn abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine bloße Anpreisung handelt, hat der Vermittler dem Kläger den Fondsprospekt ausgehändigt, in dem die Risiken einer Beteiligung an der P. in verständlicher Form dargestellt sind. Ferner ist auf der für den Kläger erstellten Beispielrechnung vermerkt, dass diese unverbindlich ist, die prognostizierten Wertsteigerungen der Kapitalanlage nicht garantiert werden können und die zugrunde gelegten Gewinnanteile auf reinen Vermutungen beruhen. Abgesehen davon fehlt für unrichtige Angaben des Vermittlers ein Beweisantrag.
22
2. a) Soweit der Kläger sein Rückzahlungsbegehren auch auf Schadensersatzansprüche gegen die Fondsinitiatoren bzw. Gründungsgesellschafter und Prospektherausgeber wegen unzutreffender Angaben über das Anlageobjekt oder auf eine bestimmungswidrige Verwendung der Bareinlagen stützt, bieten diese Ansprüche von vornherein keine Grundlage für einen etwaigen Rückforderungsdurchgriff entsprechend § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG a.F., weil für diese Personen der nach dieser Vorschrift notwendige Finanzierungszusammenhang nicht besteht (siehe Senatsurteile vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, WM 2007, 200, 202 Tz. 22, vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1259 Tz. 27 und vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, 1368 Tz. 12). Folgerichtig müsste sich die Beklagte auch eine arglistige Täuschung oder ein vorsätzliches Verschulden bei Vertragsschluss dieser Personen nicht zurechnen lassen.
23
b) Die Beklagte trifft auch kein die Haftung begründendes Eigenverschulden. Zwar kommt im Fall einer arglistigen Täuschung des Anle- gers durch die Fondsinitiatoren und/oder Gründungsgesellschafter bzw. Prospektherausgeber nach den in den Senatsurteilen vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.) und vom 6. November 2007 (XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 120 Tz. 45 f.) entwickelten Grundsätzen eine Eigenhaftung der finanzierenden Bank aus Verschulden bei Vertragsschluss in Betracht. Es fehlt aber an ausreichendem, beweisbewehrtem Vorbringen des Klägers für eine arglistige Täuschung. Für seine Behauptung , die Fondsplanung habe sich schon unmittelbar nach Gründung der P. als unrealistisch erwiesen, was den Fondsinitiatoren und/oder Gesellschaftsgründern bekannt gewesen sei, hat der insoweit darlegungs - und beweispflichtige Kläger keinen geeigneten Beweis angeboten. Ein Sachverständigengutachten ist, worauf der Kläger bereits durch die Beklagte hingewiesen worden ist, nicht geeignet, um eine entsprechende Kenntnis der Fondsinitiatoren zuverlässig feststellen zu können. Auch die Angaben zur Höhe der Liquiditätsreserve lassen nicht auf eine arglistige Täuschung des Klägers schließen, zumal sich die Liquiditätsreserve ohne weiteres aus dem Fondsprospekt ergibt.
24
3. Die Beklagte ist dem Kläger auch nicht wegen mangelhafter Aufklärung über die Konditionen des streitgegenständlichen Darlehensvertrages zu dessen Rückabwicklung verpflichtet.
25
a) Entgegen der Ansicht des Klägers musste die Beklagte ihn nicht ungefragt über die besonderen Nachteile und Risiken eines erst am Ende der Laufzeit zu tilgenden Festkredits aufklären (Senatsurteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524).
26
b) Auch aus Ziffer 4 des streitgegenständlichen Darlehensvertrages ("Einzugsermächtigung") ist eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht herzuleiten. Die Beklagte musste nicht darauf hinweisen, dass die dort zur Zahlung der Zinsen vorgesehene Ausschüttung von der jeweiligen Ertragslage des Fonds abhängig ist. Dies ist selbstverständlich und bedurfte keines besonderen Hinweises.
27
4. Dem Kläger steht schließlich auch kein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen fehlender Angaben nach § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG (in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) in dem Darlehensvertrag zu.
28
a) Der Umstand, dass der Darlehensvertrag entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f VerbrKrG a.F. nicht die Kosten der an die Beklagte abgetretenen Lebensversicherungen angibt, stellt kein Wirksamkeitshindernis dar. Denn der wegen der Nichtangabe gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtige Darlehensvertrag ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig geworden. Der Kläger hat das Darlehen zweckbestimmt zum Erwerb der wirtschaftlichen Fondsbeteiligung im Sinne dieser Vorschrift empfangen, indem es von der Beklagten weisungsgemäß an die Treuhänderin ausgezahlt worden ist (vgl. Senat BGHZ 167, 239, 244 ff. Tz. 15 ff., 248 Tz. 23; 167, 252, 263 ff. Tz. 30 ff.; Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1064 f. Tz. 36 ff. und vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1245 Tz. 19 ff.).
29
b) Der Darlehensvertrag verstößt auch nicht gegen die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F.

30
aa) Da nicht allein die Unrichtigkeit der Gesamtangabe, sondern nur ihr völliges Fehlen zur Nichtigkeit eines Kreditvertrages gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG führt, kommt es nicht darauf an, dass die Gesamtangabe in Ziffer 3.2 des vorliegenden Vertragswerks die Kosten für die in Ziffer 2.2 genannte Lebensversicherung nicht berücksichtigt (vgl. Senat BGHZ 167, 239, 244 Tz. 14 m.w.Nachw.).
31
bb) Ein Formmangel ergibt sich ferner nicht daraus, dass der genannte Betrag nur die für die Zeit der Zinsfestschreibung (bis zum 30. April 2004 = 5 Jahre nach Auszahlung des Kredits) zu erbringenden Zahlungen sowie den danach noch bestehenden Restkredit, nicht aber die für die Gesamtlaufzeit des Vertrages (maximal 15 Jahre) zu erbringenden Zahlungen berücksichtigt. Denn der Kläger hat nicht vorgetragen , dass es sich nach dem übereinstimmenden Parteiwillen bei dem Darlehen trotz der vertraglich vorgesehenen Tilgungsaussetzungen für längstens 15 Jahre um einen in Teilzahlungen zu tilgenden Kredit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG handelt.
32
Hierfür ist bei einem endfälligen Festkredit notwendig, dass dieser nach dem Vertragsinhalt mit einer anzusparenden Kapitallebensversicherung derart verbunden ist, dass die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf die Lebensversicherung geleistet werden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Abschluss des Darlehensvertrages bei planmäßigem Verlauf mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredits verwendet werden sollen (Senat BGHZ 149, 302, 307 f.; 159, 270, 276 ff.; 167, 239, 243 f. Tz. 13; 167, 252, 262 Tz. 25 f.). Ein solcher Par- teiwille ist hier nicht ersichtlich. In dem Kreditvertrag ist die Tilgung durch die Lebensversicherungen nicht näher bezeichnet oder beschrieben , beispielsweise durch Angabe der Vertragsnummer, der Laufzeit oder der Beiträge (siehe dazu BGHZ 167, 252, 262 Tz. 26). Vielmehr ist in Bezug auf die Versicherung nur vorgesehen, dass die Tilgung nach 15 Jahren unabhängig von der Laufzeit der an die Beklagte abgetretenen Lebensversicherungen zu erfolgen hat und der Beklagten das Recht zusteht , eine andere Tilgungsvereinbarung herbeizuführen, wenn die laufenden Versicherungsbeiträge nicht gemäß den Tarifen der Versicherung gezahlt werden. Da die abgetretenen Lebensversicherungen eine Laufzeit von 20 Jahren haben, das von der Beklagten gewährte Darlehen aber eine solche von maximal 15 Jahren, fehlt es einer Vereinbarung, nach der die Kapitallebensversicherungen nicht nur als Sicherheit, sondern darüber hinaus auch als Tilgungsersatz dienen sollten.

IV.


33
Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abweisen.
Nobbe Müller Ellenberger
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 11.05.2006 - 3 O 10/05 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18.01.2007 - 5 U 827/06 -

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.