Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 28. Sept. 2016 - 7 U 196/15
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 09.10.2015 – 10 O 173/15 – wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2014 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 455,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2015 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
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Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 28. Sept. 2016 - 7 U 196/15
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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 28. Sept. 2016 - 7 U 196/15 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
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die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte, die ihren Sitz in Dänemark hat, bietet in der Bundes1 republik Deutschland in einem Katalog Ferienhäuser an. Die in Deutschland wohnhaften Kläger mieteten bei der Beklagten für die Zeit vom 21. Juli bis 4. August 2007 ein im Katalog näher beschriebenes Ferienhaus in Belgien zum Preis von 758 €, das nicht der Beklagten, sondern einem Dritten gehörte. Bei ihrer Anreise stellten die Beklagten fest, dass das Ferienhaus erhebliche Mängel aufwies. Die Kläger zeigten die Mängel der Beklagten an und teilten mit, dass sie den Aufenthalt in dem Ferienhaus nicht für zumutbar hielten. Da die Beklagte keine Abhilfe leistete, reisten die Kläger am Folgetag ab. Die Beklagte bot den Klägern die Erstattung des gezahlten Preises an, zahlte jedoch nicht. Mit der Klage beim Amtsgericht ihres Wohnsitzes machen die Klä2 ger neben der Rückzahlung des Betrages von 758 € die Erstattung nutzloser Aufwendungen für die An- und Abreise und von Telefonkosten sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Be3 klagten ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des Berufungsurteils und die Abweisung der Klage erstrebt. Die Kläger treten der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der
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- deutschen Gerichte zu Recht bejaht.
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- 1. Es hat dies wie folgt begründet:
a) Als das Gericht des Wohnsitzes der klagenden Verbraucher sei
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- das Amtsgericht gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001 Nr. L 12 S. 1, ber. ABl. Nr. L 307 S. 28 und ABl. 2010 Nr. L 328 S. 36; nachfolgend: Brüssel -I-VO) zuständig. Die Verordnung gelte auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 299 vom 16. November 2005, S. 62 bis 67; nachfolgend: Abkommen) auch im Verhältnis zur Beklagten.
b) Die Klageansprüche unterfielen nicht der ausschließlichen Zu7 ständigkeit gemäß Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO. In ihren in den Vertrag einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen habe die Beklagte selbst auf Regelungen des (deutschen) Reisevertragsrechts hingewiesen. Diesem Reisevertragsrecht liege, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergebe, die Annahme zugrunde, dass der Vermieter eines Ferienhauses wie ein Reiseveranstalter hafte. Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO setze demgegenüber voraus, dass der Rechtsstreit Verpflichtungen des Vermieters und des Mieters aus einem Mietvertrag betreffe. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. Januar 2000 (C-8/98, Slg. 2000, I-393 = NJW 2000, 2009 - Dansommer AS/Götz) stehe dem nicht entgegen. Dort habe der Gerichtshof die Anwendbarkeit der Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO entsprechenden wortgleichen Vorgängerregelung des Art. 16 Nr. 1 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (ABl. Nr. L 99 vom 31. Dezember 1972, S. 32 ff.; nachfolgend: EuGVÜ) deshalb für anwendbar gehalten, weil der Ferienhausanbieter sich die Ansprüche des Eigentümers habe abtreten lassen und Ansprüche allein oder in erster Linie auf die abgetretenen Ansprüche des Eigentümers gestützt habe. So liege der Fall hier nicht, da es hier nicht um Ansprüche des Eigentümers gehe. Die zugrunde liegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen differenzierten zwischen dem Vertrag, den die Parteien abgeschlossen hätten, und möglichen Ansprüchen (der Kläger) gegenüber dem Eigentümer des Hauses. Die Beklagte vertrete daher nicht die Rechtsposition des Eigentümers , sondern eine davon zu unterscheidende Rechtsposition, wobei es wegen der gebotenen autonomen Auslegung nicht darauf ankomme, ob der Vertrag nach deutschem Recht als Reisevertrag, Mietvertrag, gemischter Vertrag oder Vertrag eigenen Typs einzuordnen sei. 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die
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- internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 Brüssel-I-VO ergibt, die nach dem Abkommen für die nach dem 1. Juli 2007 erhobene Klage im Verhältnis der Parteien gilt. Diese Zuständigkeit wird nicht durch die ausschließliche Zuständigkeit gemäß Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO verdrängt.
a) Nach Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO sind für Klagen, die die Miete
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- von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, ausschließlich zuständig. Die ausschließliche Zuständigkeit hat ihren Grund in der engen Verknüpfung von Miete und Pacht mit der rechtlichen Regelung des Eigentums an unbeweglichen Sachen und mit den im allgemeinen zwingenden Vorschriften, die seine Nutzung regeln, wie z.B. die Rechtsvorschriften über die Kontrolle der Miet- und Pachthöhe und über den Schutz der Mieter und Pächter (EuGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - C-280/90, Slg. 1992 I-1111 = NJW 1992, 1029 Rn. 28 - Hacker/Euro Relais GmbH, zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ). Das Gericht des Belegenheitsstaats ist wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage, sich durch Nachprüfungen, Untersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen (EuGH - Dansommer AS/Götz, aaO Rn. 27; Urteil vom 13. Oktober 2005 - C-73/04, Slg. 2005 I-8681 - Klein/Rhodos Management Ltd., ebenfalls zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ). Der Begriff der Miete von unbeweglichen Sachen in Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO ist autonom auszulegen. Dabei gilt Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO für alle Verträge über die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen unabhängig von ihren besonderen Merkmalen und damit auch für kurzfristige Verträge und für solche, die sich nur auf die Gebrauchsüberlassung einer Ferienwohnung beziehen (EuGH, Urteil vom 15. Januar 1985 - C-241/83, Slg. 1985, 99 = NJW 1985, 905 Rn. 24, 25 - Rösler/Rottwinkel zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ).
b) Als Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln darf
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- Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO allerdings nicht weiter ausgelegt werden, als es das Ziel der Vorschrift erfordert, denn sie bewirkt, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes bzw. Sitzes ist (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1977 - C-73/77, Slg. 1977, 2283 = NJW 1978, 1107 Rn. 17 - Sanders/van der Putte, zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ; EuGH - Hacker/Euro Relais GmbH, aaO, Rn. 12; EuGH - Dansommer AS/Götz, aaO Rn. 21; EuGH - Klein/Rhodos Management Ltd., aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 103/07, NJW-RR 2008, 1381; Urteil vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 119/08, NJW-RR 2010, 712). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist deshalb Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Vertrag nicht anwendbar, der zwischen einem gewerblichen Reiseveranstalter und seinem Kunden an dem Ort geschlossen wird, an dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben. Unabhängig von seiner Bezeichnung bringt ein solcher Vertrag nämlich, wie der Gerichtshof der Europäischen Union ausgeführt hat, wenn auch die darin vorgesehene Leistung in der Überlassung des Gebrauchs einer Ferienwohnung für einen kurzen Zeitraum besteht, weitere Leistungen mit sich. Er hat als solche in dem seiner Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsstreit angesehen: Auskünfte und Ratschläge, wenn der Reiseveranstalter dem Kunden eine Reihe von Ferienangeboten unterbreitet, weiter die Reservierung einer Wohnung für den vom Kunden gewählten Zeitraum, die Reservierung von Plätzen für die Beförderung, den Empfang am Ort und gegebenenfalls eine Reiserücktrittsversicherung (EuGH - Hacker/Euro Relais GmbH, aaO Rn. 14).
c) Auch im Streitfall hat sich die Beklagte, ein Reiseveranstalter,
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- gegenüber den Klägern zur Überlassung eines Ferienhauses für einen kurzen Zeitraum verpflichtet und nicht lediglich den Abschluss des Mietvertrags zwischen den Klägern und dem Eigentümer des Ferienhauses vermittelt. aa) Reiseunternehmen können als Erbringer von Reiseleistungen in
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- eigener Verantwortung tätig werden, wobei sie sich Dritter als Leistungsträger bedienen können, sie können aber auch bloß Vermittler solcher Reiseleistungen sein. Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt vom Inhalt und den weiteren Umständen der Vertragsverhandlungen ab. Hierbei ist entscheidend darauf abzustellen, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt. Reiseveranstalter und damit Vertragspartner des Reisevertrags ist derjenige, der aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden als Vertragspartei Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2010 - Xa ZR 130/08, NJW 2011, 599). bb) Die Abgrenzung der Vertragsstellung als Reiseveranstalter von
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- der eines Reisevermittlers unterliegt bei einer Individualvereinbarung dem Tatrichter, der im Wege der Auslegung der Willenserklärungen die Gesamtumstände und die Interessen der Parteien zu würdigen hat, soweit sie erkennbar wurden. Das Revisionsgericht prüft nur, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Erfahrungssätze oder - sofern gerügt - Verfahrensvorschriften verletzt sind (BGH - Xa ZR 130/08, aaO Rn. 10). Das Berufungsgericht hat sich mit der Qualifikation des Vertragsverhältnisses jedoch nicht ausdrücklich befasst. Seine Ausführungen lassen nicht eindeutig erkennen, ob es von einer Vermittlung oder einer Vermietung des Ferienhauses durch die Beklagte ausgegangen ist. Da weitere Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen. Danach ergibt sich, dass nach der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden anzunehmen ist, dass die Beklagte als Vertragspartei eine Reiseleistung in eigener Verantwortung erbringen wollte. cc) Die Beklagte hat Ferienhäuser in einem eigenen Ferienhauska14 talog angeboten, der auch Grundlage des Vertragsschlusses zwischen den Parteien war. Das Angebot einer Vielzahl von Ferienunterkünften in einem Katalog spricht aus Sicht eines Kunden bereits dafür, dass der Reiseunternehmer nicht für eine Vielzahl von verschiedenen Eigentümern der Immobilien handeln will, sondern die Überlassung der Wohnungen in eigener Verantwortung übernimmt, hierfür selbst einstehen will und eine eigene Vertrauenswerbung entfaltet (vgl. zur Verwendung eines Katalogs BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92, BGHZ 119, 152, 160; Urteil vom 17. Januar 1985 - VII ZR 163/84, NJW 1985, 906). Ausweislich der den Klägern übersandten Buchungsbestätigung ist die Beklagte diesen gegenüber auch als Vertragspartner der Gebrauchsüberlassung aufgetreten. Denn auf der Buchungsbestätigung findet sich lediglich der Name der Repräsentanz der Beklagten (vgl. Nr. 14 Abs. 2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen ). Ein Hinweis auf den Eigentümer der Immobilie als Vertragspartner fehlt, so dass aus der Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden die Beklagte selbst sich zur Gebrauchsüberlassung der Immobilie verpflichtet. Auch ist der Preis als einheitlicher Preis ausgewiesen, oh- ne dass eine Provision für eine Vermittlungsleistung ausgewiesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92, BGHZ 119, 152, 160). Schließlich erwecken auch die dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen den Eindruck, dass die Beklagte und nicht ein Dritter Vertragspartner des Gebrauchsüberlassungsvertrags werden sollte. So kommt gemäß Nr. 1 die Buchung (allein) durch die Annahme der Anmeldung durch die Beklagte zustande, ohne dass ersichtlich ist, dass der Vertragsschluss noch der Zustimmung oder Rücksprache mit dem Eigentümer bedürfte; die Beklagte ist berechtigt, nach Nr. 1 Abs. 2 den Kunden ein geändertes Angebot zu unterbreiten. In Nr. 2 Abs. 3 ist lediglich von den Voraussetzungen der Leistungserbringung durch die Beklagte selbst die Rede. In Nrn. 3.1.1 a aa, 3.1.2 a aa, c ca und 5 Abs. 3 wird der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag als Reisevertrag und nicht etwa Vermittlungsvertrag bezeichnet. Nach Nr. 14 ist Veranstalter die Beklagte, die sich für Kunden in Deutschland nach Abschluss des Vertrags der Dienste ihrer deutschen Niederlassung (oder Tochter) bedienen kann. Damit tritt allein die Beklagte als diejenige auf, die die Leistungen zu erbringen hat, ohne dass auf den Eigentümer hingewiesen wird. Zu keiner anderen Beurteilung führt, dass in Nr. 2 Abs. 7, 4 und 9 von einem - von der Beklagten zu unterscheidenden - Vermieter die Rede ist, der bestimmte Rechte hat, wie die Anforderung einer Kaution, die Abweisung überzähliger Personen und die Abhilfe bei Mängeln. Diese dem Eigentümer oder Hauptvermieter zugewiesenen Rechte sind begrenzt und haben nach den Regelungen insbesondere keinen Einfluss auf Abschluss des Vertrags und die Verpflichtung der Beklagten zur Leistungserbringung.
d) Da Gegenstand des Rechtsstreits damit Ansprüche aus einem
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- Vertrag sind, in dem sich die Beklagte als Reiseveranstalter gegenüber den Klägern, ihren privaten Kunden, zur zeitweisen Überlassung eines Ferienhauses, das in einem anderen Vertragsstaat belegen ist und einem Dritten gehört, verpflichtet hat, unterfällt der Rechtsstreit auf der Grundla- ge der genannten Ausführungen des Gerichtshofs in der Rechtssache Hacker gegen Euro Relais GmbH nicht der ausschließlichen Zuständigkeit des Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die zwischen den hiesigen Parteien ausweislich der Buchungsbestätigung neben der Gebrauchsüberlassung vereinbarte Verpflichtung der Beklagten zur Endreinigung mit den weiteren Leistungen vergleichbar ist, zu der sich der Reiseveranstalter in dem Rechtsstreit verpflichtet hatte, der der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Hacker gegen Euro Relais GmbH zugrunde lag. Denn der Gerichtshof hat in der Rechtssache Hacker gegen Euro Relais GmbH nicht auf die „weiteren Leistungen“ als solche, sondern darauf abgestellt, ob der Vertrag, auch wenn er sich nur auf die zeitweise Überlassung eines Ferienhauses und damit auf eine einzige Reiseleistung bezieht, zwischen einem gewerblichen Reiseveranstalter und einem privaten Kunden geschlossen wird, weitere (Neben-)Leistungen wie die dort genannten „mit sich bringt“ (EuGH - Hacker/Euro Relais GmbH, aaO Rn. 14) und damit nicht das Gepräge eines Mietvertrags im Sinne des Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO trägt.
e) Aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom
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- 27. Januar 2000 in der Rechtssache Dansommer AS gegen Götz ergibt sich nichts anderes. In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof die genannte Rechtsprechung in der Rechtssache Hacker gegen Euro Relais GmbH nicht aufgegeben oder auch nur relativiert, sondern ausgeführt, dass sich der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits von dem der Rechtssache Hacker gegen Euro Relais GmbH unterscheide (EuGH - Dansommer AS/Götz, aaO Rn. 32). Gegenstand des der Rechtssache Dansommer AS gegen Götz zugrunde liegenden Ausgangsrechtsstreits waren Ansprüche des Eigentümers eines Ferienhauses gegen den Mieter (EuGH - Dansommer AS/Götz, aaO Rn. 36). Der klagende gewerbliche Reiseveranstalter trat beim dortigen Vertragsschluss nur als Vermittler auf (EuGH - Dansommer AS/Götz, aaO Rn. 8) und machte im dortigen Rechtsstreit aus abgetretenem Recht die Ansprüche des Eigentümers geltend (EuGH - Dansommer AS/Götz, aaO Rn. 12). Der Gerichtshof hob in der Rechtssache Dansommer AS gegen Götz ausdrücklich hervor, dass die Klägerin im Ausgangsverfahren nicht als gewerblicher Reiseveranstalter handele, sondern so, als wäre sie selbst Eigentümerin der fraglichen unbeweglichen Sache (EuGH - Dansommer AS/Götz, aaO Rn. 37). Damit ergibt sich aus den Ausführungen des Gerichtshofs in der Rechtssache Dansommer AS gegen Götz, dass für die Klage des Zessionars aus abgetretenem Recht des Eigentümers gegen den Mieter eines Ferienhauses der ausschließliche Gerichtsstand gemäß Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO bestehen kann. Für den vorliegenden Streitfall, in dem - ebenso wiein dem Rechtsstreit Hacker gegen Euro Relais GmbH - Ansprüche des Mieters gegen den gewerblichen Reiseveranstalter im Streit stehen, der sich selbst zur Überlassung des einem Dritten gehörenden Ferienhauses verpflichtet hatte, ergibt sich damit aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Dansommer AS gegen Götz nicht die ausschließliche Zuständigkeit gemäß Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO.
f) Der Senat ist nicht gehalten, den Rechtsstreit gemäß Art. 267
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- Abs. 3 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO vorzulegen. Diese Vorschrift entspricht der Vorgängervorschrift des Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ, deren Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend geklärt ist; sie ist hier lediglich auf den Einzelfall anzuwenden. II. Im Ergebnis zur Recht hat das Berufungsgericht angenommen,
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- dass die geltend gemachten Ansprüche bestehen. 1. Das Amtsgericht hat die Klageansprüche für sachlich gerechtfer19 tigt erachtet. Das Berufungsgericht hat gemeint, einer sachlichen Prüfung enthoben zu sein, da die Beklagte hiergegen keine Berufungsangriffe geführt habe.
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- 2. Zwar hat das Berufungsgericht zu Unrecht die Verpflichtung zur sachlich-rechtlichen Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils verneint, da es hiervon nach § 529 Abs. 2 Satz 2 ZPO ungeachtet insoweit fehlender Rügen der Berufung nicht enthoben war. Der revisionsrechtlichen Überprüfung hält die Zuerkennung der Klageansprüche jedoch stand.
a) Auf den Vertrag ist deutsches Recht anwendbar.
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- aa) Das anwendbare Recht bestimmt sich mangels zeitlicher An22 wendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I, ABl. Nr. L 177 S. 6, ber. 2009 Nr. L 309 S. 87) nach Art. 27 ff. EGBGB aF. bb) Aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt
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- ergibt sich, dass die Parteien gemäß Art. 27 EGBGB aF wirksam die Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart haben, so dass Art. 28 EGBGB aF nicht anwendbar ist. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten , die in den Vertrag einbezogen wurden, sehen die Geltung der deutschen Regelungen über den Reisevertrag vor. Nrn. 2 und 3 sehen die Verpflichtung zur Übergabe eines Sicherungsscheins gemäß § 651d BGB und den Abschluss einer entsprechenden Versicherung vor. In Nr. 6 Abs. 4 weist die Beklagte darauf hin, dass sie im Falle des Rücktritts eine angemessene Entschädigung gemäß § 651j BGB verlangen könne, und verweist auf § 651l Abs. 3 BGB. Nr. 9 Abs. 4 weist auf die besonderen Voraussetzungen für eine Kündigung des Vertrags durch den Kunden infolge Mangels hin. Nach Nr. 9 Abs. 5 sind die Mängel unter Verweis auf § 651g BGB fristgerecht bei der Beklagten anzumelden. Damit ergibt sich die Geltung deutschen Rechts für den Vertrag mit hinreichender Sicherheit aus dessen Bestimmungen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB aF).
b) Die geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung des Miet24 preises für das Ferienhaus, auf Erstattung nutzloser Aufwendungen für die An- und Abreise und von Telefonkosten sowie auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit stehen den Klägern entsprechend § 651e Abs. 3 Satz 1 und § 651f Abs. 1 und 2 BGB zu. aa) Zwar stellt der auf die Bereitstellung des Ferienhauses gerichte25 te Vertrag keinen Reisevertrag im Sinne des § 651a BGB dar, da die Beklagte nicht eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen hatte, sondern lediglich zur Überlassung der Wohnung verpflichtet war. Die Vorschriften der §§ 651a ff. BGB sind daher nicht unmittelbar anwendbar. Doch sind auf Veranstaltungsverträge, die auf die Bereitstellung einer Ferienunterkunft als alleinige Reiseleistung gerichtet sind, die Vorschriften des Reisevertragsrechts insgesamt entsprechend anwendbar. Soweit solche Verträge nicht unter § 651a ff. BGB fallen, liegt ausweislich der Gesetzesmaterialien eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor. Dem Gesetzgeber ging es in der Sache darum, den Reiseveranstaltungsvertrag als einen Vertrag mit gesteigerter Haftung und Verantwortung von dem Reisevermittlervertrag abzugrenzen. Hierbei wurde der zu regelnde Reiseveranstaltungsvertrag mit der Pauschalreise, bei der eine Gesamtheit von Leistungen geschuldet wird, gleichgesetzt und von der Vermittlung von einzelnen Leistungen abgegrenzt. Übersehen wurde hierbei, dass die wesentlichen Merkmale einer Reiseveranstalterreise auch dann vorliegen können, wenn nur eine einzelne Reiseleistung gebucht wird. Die entsprechende Anwendung der reiserechtlichen Vorschriften auf die bloße Buchung einer Ferienunterkunft ist bei einem Veranstalter auch sachlich gerechtfertigt, da die Interessenlage der Beteiligten unter allen wesentlichen Gesichtspunkten gleich gelagert ist: Ebenso wie der Veranstalter von Aufenthalten in Ferienunterkünften ist der Veranstalter von Pauschalreisen , der eine Gesamtheit von Leistungen erbringt, zwischen Kunden und Leistungsträger geschaltet. Beide erbringen Leistungen in eigener Verantwortung. Für den Kunden macht es keinen Unterschied, ob er bei einem Veranstalter lediglich eine Ferienunterkunft als einzelne Reiseleis- tung oder eine Gesamtheit von Reiseleistungen bucht (BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92, BGHZ 119, 152, 161-164). bb) Die Kläger können nach wirksamer Kündigung des Reisever26 trags gemäß § 651e Abs. 3 Satz 1 BGB analog Rückzahlung des Mietpreises verlangen. Die vom Amtsgericht als unstreitig festgestellten groben Mängel des Ferienhauses rechtfertigen ohne weiteres die Annahme, dass das Haus für den beabsichtigten Ferienaufenthalt der Kläger untauglich , die von der Beklagten versprochene Reiseleistung mithin erheblich beeinträchtigt war und die Kläger deshalb zur Kündigung des Vertrages berechtigt waren. Ihnen steht zudem entsprechend § 651f Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Erstattung der nutzlosen Aufwendungen für An- und Abreise sowie der durch die Versuche, von der Beklagten Abhilfe zu erlangen, entstandenen Telefonkosten zu. Ferner haben die Kläger entsprechend § 651f Abs. 2 BGB Anspruch auf eine Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit; gegen die Bemessung der Entschädigung ist nichts zu erinnern.
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- III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Bacher
AG Schwerin, Entscheidung vom 04.06.2010 - 14 C 636/07 -
LG Schwerin, Entscheidung vom 16.11.2011 - 6 S 69/10 -
(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn
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der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe enthält, wie Änderungen des Reisepreises zu berechnen sind, und - 2.
die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten - a)
Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, - b)
Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder - c)
Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
(2) Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Eine Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.
(3) § 308 Nummer 4 und § 309 Nummer 1 sind auf Änderungsvorbehalte nach den Absätzen 1 und 2, die durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, nicht anzuwenden.
(4) Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. November 2014 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 15 O 74/14 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
31. Die am XX.XX.2010 geborene Klägerin macht Ansprüche wegen eines Unfallereignisses geltend, das sich am 4. Juli 2011 auf dem Hausgrundstück der Beklagten ereignete. Die Klägerin befand sich zu diesem Zeitpunkt gemeinsam mit ihrer Zwillingsschwester T in der Obhut des Jugendamtes Hennef. Dieses brachte beide Kinder bis zum 10. Oktober 2010 und nach Scheitern einer Mutter-Kind-Maßnahme erneut ab dem 25. November 2010 bis zum vorgenannten Unfall bei der Beklagten unter, die als Bereitschaftspflegerin tätig ist. Am Unfalltag befanden sich die Beklagte, deren damals 19jährige Tochter T2 sowie die zu diesem Zeitpunkt 8 kg schwere Klägerin und deren Zwillingsschwester im Garten. Dort verfügte die Beklagte auch über einen Pool, der mit einer Tiefe von 105cm mit Wasser gefüllt war und einen Durchmesser von etwa drei Meter aufwies. Die Höhe der Poolwand betrug etwa 93cm. An der Wand war nach außen hin eine vierstufige Kunststoffleiter befestigt, über welche der Pool betreten werden konnte. Um den Kindern den Zugang zum Pool zu versperren, hatte die Beklagte eine Laminatplatte mit einer Höhe von 130 cm und einer Breite von 39cm und einem Gewicht von 3,9 kg gegen die Poolleiter gelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Unfallörtlichkeit am Unfalltag wird auf die Lichtbilder Blatt 11 bis 17 der Akte verwiesen.
4Gegen 18.40 Uhr setzte die Beklagte die Klägerin und ihre Zwillingschwester in ein neben der Terrasse befindliches und mit Plastikbällen gefülltes Kinderplanschbecken (vgl. auch das obere Lichtbild Blatt 13 der Akte). Sie ging in die Küche, um das Abendessen zuzubereiten. Dabei hatte sie durch die an den Essbereich angrenzende Terrassentür auch von der Kochzeile aus eine ungestörte Sicht in den Garten des Hauses (vgl. die Lichtbilder auf Blatt 19 der Ermittlungsakte 782 Js 992/11 StA Bonn). Sie stellte zunächst den Brei für die Kinder fertig. Als sie hiernach den Tisch eindecken wollte, bemerkte sie bei einem erneuten Blick in den Garten, dass sich die Klägerin und ihre Zwillingsschwester nicht mehr im Bällebad befanden. Im Garten stellte sie fest, dass die Schwester der Klägerin vor der Poolleiter saß und das an die Poolleiter angelehnte Holzbrett verschoben war und die Klägerin sich reglos im Poolwasser befand. Nachdem es gelungen war, die Klägerin wiederzubeleben, wurde diese in eine Klinik verbracht. Dort kollabierten ihre Lungen. Die Klägerin musste bis zum 26. Juli 2011 intubiert werden. Hiernach musste zur Beatmung ein Luftröhrenschnitt vorgenommen werden. Nach ihrer Entlassung aus der Klinik am 4. August 2011 wurde die Klägerin bis zum 14. September 2012 in einer Rehabilitationseinrichtung behandelt. Im Rahmen eines weiteren stationären Klinikaufenthaltes in der Zeit vom 30. April bis 2. Mai 2013 musste ihr als Folge der Intubierung ein Teil des Kehlkopfes entfernt werden.
5Die Eltern der Klägerin sind der Ansicht gewesen, die Beklagte sei für das vorgenannte Unfallgeschehen verantwortlich. Sie habe die ihr obliegende Aufsichtspflicht verletzt, weil sie den Pool nicht hinreichend gesichert und die Klägerin über einen zu langen Zeitraum nicht beaufsichtigt habe. Die Klägerin müsse unbemerkt die Poolleiter erklommen haben und dann in den Pool gefallen sein. Angesichts der bei der Klägerin eingetretenen Unfallfolgen müsse diese sich über einen Zeitraum von mehreren Minuten im Wasser befunden haben. Nach ihren zum Unfallzeitpunkt ausgebildeten motorischen Fähigkeiten sei die Klägerin in der Lage gewesen, das an die Poolleiter angelehnte Brett zu verschieben und die Leiter hinaufzuklettern. Infolge des Unfallgeschehens sei sie in ihrer Entwicklung stark zurückgeworfen worden. Ihre Sprachentwicklung sei verzögert. Ihre motorischen Fähigkeiten seien eingeschränkt. Sie könne bis heute lediglich auf Zehenspitzen gehen. Überdies bestehe ein emotionales Defizit. Sie sei nicht in der Lage, eine vertrauensvolle und emotional betonte Beziehung zu ihren Eltern aufzubauen. Angemessen sei daher ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 80.000 €.
6Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
71. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das jedoch nicht unter 80.000,00 € liegen sollte und das mit 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen ist,
82. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen zukünftigen Schaden zu ersetzen, der dieser infolge des Unfallgeschehens am 04.07.2011 entstehen wird, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger übergeht.
9Die Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie ist der Ansicht gewesen, eine Aufsichtspflichtverletzung liege nicht vor. Die Klägerin sei am Unfalltag infolge ihres jungen Alters und angesichts ihrer körperlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen, das Laminatbrett zu verschieben und die Poolleiter hochzuklettern. Ein verständiger Aufsichtspflichtiger in der Rolle der Beklagten habe solches daher nicht vorhersehen können. Auch sei die Klägerin nicht über einen Zeitraum unbeobachtet gewesen, binnen dessen mit einem schwerwiegenden Unfallgeschehen zu rechnen gewesen sei. Das vorgenannte Unfallgeschehen sei überdies nicht ursächlich für die geschilderten Entwicklungsverzögerungen sowie das emotionale Defizit in Bezug auf die Eltern. Bereits vor dem Unfallgeschehen habe die Klägerin insbesondere zu ihrer Mutter keine emotional geprägte Beziehung aufgebaut gehabt. Es sei nicht davon auszugehen, dass die durch den Unfall verursachten körperlichen Beeinträchtigungen die physische und psychische Situation der Klägerin künftig beeinflussen würden. Vor diesem Hintergrund sei ein unfallbedingter immaterieller Schaden allenfalls in der Größenordnung von etwa 25.000 € zu beziffern.
122. Das Landgericht hat durch Teilgrund- und Schlussurteil entschieden. Es hat erkannt, dass der Schmerzensgeldantrag dem Grunde nach gerechtfertigt sei, und festgestellt, dass die Beklagte für die Folgen aus dem Unfallgeschehen vom 4. Juli 2011 haftet. Auf Grundlage einer informatorischen Anhörung der Beklagten hat es angenommen, die Beklagte habe die ihr aufgrund der Beauftragung durch das Jugendamt im Unfallzeitpunkt übertragene Aufsichtspflicht verletzt, indem sie die Klägerin und ihre Zwillingsschwester über einen Zeitraum von mindestens fünf Minuten weitgehend unbeaufsichtigt im Garten zurückgelassen habe. Unter maßgeblicher Berücksichtigung der persönlichen Eigenschaften der Klägerin sowie der im Garten vorhandenen Gefahrenquellen hätte ein verständiger Aufsichtspflichtiger die Klägerin jedoch nicht länger als fünf Minuten unbeaufsichtigt im Garten zurückgelassen. Auch wenn die Poolleiter mit einem Holzbrett versperrt gewesen sei, habe die Gefahr bestanden, dass dieses verschoben und die Gefahrenquelle damit wieder eröffnet werde. Die Aufsichtspflichtverletzung sei ursächlich für eine bei der Klägerin eingetretene Verletzung des Körpers und der Gesundheit. Hätte die Beklagte die nach den Umständen des konkreten Falls angezeigte, nahezu lückenlose Aufsicht ausgeführt, hätte sie in engem zeitlichen Zusammenhang wahrgenommen, wenn die Klägerin das Bällebad verlassen hätte und in den Pool geklettert wäre. Aufgrund des Vortrags der Eltern der Klägerin und der Angaben der Beklagten bestünden keine vernünftigen Zweifel, dass die Klägerin in der Lage gewesen sei, die Holzplatte zur Seite zu schieben und die Leiter in den Pool hinaufzuklettern.
133. Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Es fehle an einer verlässlichen Feststellung zu Unfallursache und Unfallhergang. Das Landgericht habe ohne Sachverständigenbeweis nicht davon ausgehen dürfen, dass ein Kleinstkind im Alter von 13 Monaten in der Lage sei, eine schwere Schutzplatte am Pool beiseitezuschieben und sodann die Steigleiter hinaufzuklettern. Dieser Gesichtspunkt sei erheblich für die Frage der Vorhersehbarkeit und des subjektiven Verschuldens der Beklagten. Überdies sei der Vorwurf, die Beklagte habe die Kinder mindestens fünf Minuten unbeaufsichtigt gelassen, haltlos. Der spontane Reflex der Klägerin nach ihrem Auffinden im Wasser spreche dafür, dass sie sich nicht länger als ein oder zwei Minuten im Wasser befunden haben könne. Überdies habe der Bereich, in welchem sich die Klägerin und ihre Zwillingsschwester haben aufhalten können, sämtlichen Sicherheitsanforderungen entsprochen. Wenn die Klägerin selbst in den Pool gelangt sei, sei dies für die Beklagte – wie für jeden anderen auch – unvorhersehbar gewesen. Dies könne durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden. Der Bewertung der dahingehenden Stellungnahme des Prof. Dr. N aus dem Ermittlungsverfahren werde widersprochen. Fallbezogen könne eine nahezu ununterbrochene Beobachtung der Kinder überdies nicht gefordert werden. Das Landgericht habe ferner nicht festgestellt, in welchen zeitlichen Abständen die Kinder hätten beobachtet und überwacht werden müssen. Selbst bei Kleinst- und Kleinkindern sei eine gänzlich lückenlose Beaufsichtigung nicht erforderlich und nicht zumutbar. Die Feststellung, die Beklagte habe die Klägerin über einen Zeitraum von mindestens fünf Minuten unbeobachtet gelassen, decke sich nicht mit dem Protokoll zur informatorischen Anhörung der Beklagten. Dort habe sich die Beklagte in Übereinstimmung mit ihren Angaben im Ermittlungsverfahren erinnert, auch anlässlich des Küchenaufenthalts mehrfach nach den Kindern geschaut zu haben. Auch habe der Pool nach menschlichem Ermessen keine Gefahrenquelle dargestellt. Die Sicherung sei ausreichend gewesen, um Kleinstkinder wie die Klägerin daran zu hindern, die Leiter zu erklimmen. Der Unfall sei auch bei Einhaltung der gebotenen Überwachung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu verhindern gewesen. Ferner fehle es an einem Verschulden. Es sei objektiv nicht vorhersehbar und vermeidbar gewesen, dass die Klägerin das Brett zur Seite schiebe und die Poolleiter erklimme. Schließlich fehle es an Feststellungen zur haftungsausfüllenden Kausalität. Es sei die Dauer des Sauerstoffmangels und damit die Dauer der Nichtbeaufsichtigung festzustellen, um dann zu fragen, ob bei noch hinnehmbaren Zeitintervallen nicht ein Schaden gleichen oder annähernd gleichen Umfangs eingetreten wäre.
14Die Beklagte beantragt,
15unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
16Die Klägerin beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt sie die Entscheidung des Landgerichts. Dieses habe mit Recht eine schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Klägerin festgestellt. Es müsse bezweifelt werden, dass die Beklagte die Kinder regelmäßig im Bällebad beobachtet habe. Dass ein 8-kg-schweres Kleinkind in der Lage gewesen sei, die in Rede stehende Laminatplatte zu verschieben, folge bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung und werde überdies bestätigt durch die Angaben des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren. Soweit die Klägerin bei ihrem Eintreffen in der Klinik nur noch eine Körpertemperatur von 31,7 Grad trotz einer Wassertemperatur von 18 Grad und einer Außentemperatur von 20 Grad gehabt habe, folge hieraus, dass sie vor ihrer Rettung bereits längere Zeit im Wasser gelegen habe.
19Die Akten 782 Js 992/11 StA Bonn lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze, auf die zu den Akten gereichten Unterlagen nebst Anlagen sowie die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Wegen des Inhalts der persönlichen Anhörung der Beklagten durch das Landgericht wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19. September 2014 (Blatt 97 ff der Akte) verwiesen.
20II.
21Die zulässige, form- und fristgerechte Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die angegriffene Entscheidung erweist sich im Ergebnis als zutreffend.
221. Das Landgericht durfte durch Teilgrund- und Schlussurteil entschieden. Die behaupteten weiteren, insbesondere psychischen Folgen, durfte es offen lassen.
23a) Die Voraussetzungen eines Grundurteils nach § 304 Abs. 1 ZPO liegen lediglich hinsichtlich des Schmerzensgeldantrages vor. Nach der genannten Bestimmung kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und lediglich der Streit über den Anspruchsgrund entscheidungsreif ist. Diese Vorschrift soll das Verfahren vereinfachen und verbilligen, indem sie eine Vorklärung des Anspruchs und deren Überprüfung im Instanzenzug ermöglicht und damit gegebenenfalls eine aufwendige Beweisaufnahme erspart (BGH, Urteil vom 19. Februar 1991 - X ZR 90/89, NJW 1991, 1896, zitiert juris Rn. 6). Eine entsprechende Trennung in Grund- und Betragsverfahren setzt daher einen Anspruch voraus, der auf Zahlung von Geld oder die Leistung vertretbarer, der Höhe nach summenmäßig bestimmter Sachen gerichtet ist (BGH, Urteil vom 19. Februar 1991, aaO; vom 27. Januar 2000 – IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572, zitiert juris Rn. 15; jeweils mwN). So liegt der Fall hinsichtlich des Schmerzensgeldantrages. Die Klägerin hat einen bezifferten Zahlungsantrag gestellt. Demgegenüber war über den Feststellungsantrag durch Schlussurteil zu entscheiden. Eine Entscheidung durch Grundurteil scheidet nach dem genannten Maßstab aus, weil der Feststellungsantrag auf eine Ersatzpflicht gerichtet ist, deren Umfang von einer zukünftigen ungewissen Entwicklung abhängig ist, so dass der Antrag unbeziffert ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1964 – III ZR 117/63, DRiZ 1965, 97; vom 19. Februar 1991, aaO; vom 27. Januar 2000, aaO Rn. 16; jeweils mwN).
24b) Ein Teilurteil darf auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Klagegegenstandes nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. August 2007 – IX ZR 63/06, BGHZ 173, 328 Rn. 18; vom 11. Mai 2011 – VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 13; vom 20. Juni 2013 – VII ZR 103/12, NJW-RR 2014, 23 Rn. 12; vom 21. August 2014 – VII ZR 24/12, nv, Rn. 9). Hierzu muss die Beurteilung des durch das Teilurteil entschiedenen Anspruchs auch unter der Berücksichtigung einer abweichenden Beurteilung durch ein Rechtsmittelgericht im Instanzenzug vom Ausgang des Streits über die weiteren Ansprüche vollständig unabhängig sein (BGH, Urteil vom 30. April 1956 – II ZR 217/54, BGHZ 20, 311, 312; vom 26. April 1989 – IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242; vom 24. Februar 1999 – XII ZR 155/97, NJW 1999, 1718; vom 12. Dezember 2007 – VIII ZR 269/06, NJW-RR 2008, 460 Rn. 7; vom 19. November 2008 – VIII ZR 47/07, NJW-RR 2009, 494 Rn. 15; vom 21. Januar 2009 – XII ZR 21/07, NJW 2009, 1824 Rn. 7; vgl. auch BeckOK-ZPO/Elzer, 2014, § 301 Rn. 8). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Landgericht hat hinsichtlich des Haftungsgrundes einheitlich durch Grund- und Schlussurteil entschieden. Das Zwischenurteil über den Grund (§ 304 ZPO) hat für das Betragsverfahren Bindungswirkung, soweit es den Klageanspruch bejaht hat und dessen Höhe durch den anerkannten Klagegrund gerechtfertigt ist (BGH Urteil vom 20. Mai 2014 – VI ZR 187/13, NJW-RR 2014, 325, zitiert juris Rn. 17; Hk-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 304 Rn. 15). Es legt fest, auf welcher Grundlage das Betragsverfahren aufzubauen hat und welche Umstände bereits - für die Parteien bindend - abschließend im Grundverfahren geklärt sind (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 17/09, VersR 2010, 1320, zitiert juris Rn. 9; vom 20. Mai 2014, aaO; jeweils mwN). Hinsichtlich des Schmerzensgeldantrages einerseits und des unbezifferten Feststellungsantrages andererseits kann es nicht zu einander widersprechenden Entscheidungen kommen (vgl. hierzu auch OLG Koblenz, Urteil vom 8. April 1997 – 3 U 399/96, OLGR 1997, 158, 159).
252. Auch hat das Landgericht mit Recht angenommen, die Beklagte sei der Klägerin gegenüber zur Haftung für das Unfallgeschehen vom 4. Juli 2011 verpflichtet. Der Schmerzensgeldantrag ist hiernach jedenfalls dem Grund nach gerechtfertigt; der Feststellungsantrag ist begründet. Entsprechende Ansprüche folgen aus § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB. Die Beklagte war der Klägerin gegenüber aufsichtspflichtig. In ihrer Eigenschaft als Bereitschaftspflegerin des Jugendamtes hatte sie im Unfallzeitpunkt die Verpflichtung übernommen, die Klägerin zu betreuen und zu versorgen (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Dezember 1991 – 23 U 272/90, zitiert juris Rn. 27; OLG Oldenburg, NJW-RR 1995, 983). Die ihr obliegende Aufsichtspflicht hat sie fahrlässig verletzt und hierdurch den Körper sowie die Gesundheit der Klägerin verletzt.
26a) Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht eine Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten angenommen. Bei Übernahme der Betreuung und Aufsicht eines minderjährigen Kindes durch einen Dritten entspricht die Aufsichtspflicht in ihrem Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht nach § 1631 Abs. 1 BGB (OLG Koblenz, Urteil vom 2. Februar 1994 – 1 U 1278/90, VersR 1995, 50). Trotz der unterschiedlichen Schutzrichtungen der Aufsichtspflicht nach § 1631 Abs. 1 BGB einerseits und derjenigen nach § 832 BGB andererseits können die zu der letztgenannten Bestimmung entwickelten Kriterien im Grundsatz bei der Bestimmung des Inhaltes der Aufsichtspflicht im Sinne von § 1631 Abs. 1 BGB herangezogen werden (MünchKomm-BGB/Huber, 6. Aufl., § 1631 Rn. 8 mwN). Hiernach sind für die Art und den Umfang der durch den Pflichtigen zu leistenden Aufsicht die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Zu berücksichtigen sind insbesondere Alter, Eigenart und Charakter der Aufsichtsbedürftigen, das örtliche Umfeld, das Ausmaß der drohenden Gefahren, die Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie die Zumutbarkeit der Aufsichtsmaßnahme für den Aufsichtspflichtigen (BGH, Urteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82, NJW 1984, 2574, 2575; vom 7. Juli 1987 - VI ZR 176/86, NJW-RR 1987, 1430, 1431 und vom 24. März 2009 - VI ZR 199/08, NJW 2009, 1954 Rn. 8; vom 13. Dezember 2012 – III ZR 226/12, BGHZ 196, 35 Rn. 13). Gemessen hieran hat die Beklagte am Unfalltag ihre Aufsichtspflicht verletzt. Sie hatte den Pool in ihrem Garten unzureichend gesichert und so eine besondere Gefahrenquelle eröffnet mit der Folge, dass sie die ihr anvertrauten Kinder auch nicht wenige Augenblicke unbeaufsichtigt lassen durfte. Dem ist sie nicht gerecht geworden, obwohl ihr eine entsprechende Aufsicht zumutbar war.
27aa) Die Klägerin bedurfte zum Unfallzeitpunkt schon mit Blick auf ihr Alter und ihren Entwicklungsstand einer engmaschigen Beaufsichtigung. Sie war fast 14 Monate alt. Sie hatte sich nach Vortrag beider Parteien bis zum Unfall altersgemäß entwickelt. Sie und ihre Zwillingsschwester waren auch nach dem Vortrag der Beklagten lebhaft, krabbelten herum, unternahmen Steh- und Gehversuche und richteten sich an Tischen, Stühlen und dem Sofa auf. Dies stimmt überdies mit dem von der Beklagten zitierten Bericht der Kinderärztin Dr. E vom 21. Juli 2011 (Blatt 107 der Akte 782 Js 992/11 StA Bonn) überein. Hiernach hatte die Ärztin die Klägerin am 1. Juni 2011 und damit einen knappen Monat vor dem Unfallereignis untersucht. Der Entwicklungsstand der Klägerin war zu diesem Zeitpunkt altersgerecht. Sie konnte mit Hilfe - an der führenden Hand oder mit Hilfsmitteln - gehen. Sie konnte stehen, hören, den Pinzettengriff ausführen und in Einwortsätzen sprechen.
28Es kann deshalb – wie es durch den tatsächlichen Unfallverlauf seine Bestätigung gefunden hat (s. nachfolgend lit. b) - davon ausgegangen werden, dass es ihr möglich war, das Bällebad zu verlassen, sich krabbelnd im Garten zu bewegen sowie kleinere Hindernisse und sogar Treppen zu überwinden, ohne ihrerseits über die erforderliche Einsichtsfähigkeit zum Erkennen von Gefahrensituationen zu verfügen. Ein, wie die Klägerin zum Unfallzeitpunkt, altersgemäß entwickeltes Kind kann bereits im Alter von etwas über einem Jahr Treppenstufen überwinden. Gleiches gilt für die in den Pool der Beklagten führende stufenartige Leiter (vgl. hierzu die Lichtbilder Blatt 15 der Akte). Dies folgt schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung und wird unabhängig davon auch durch das rechtsmedizinischen Gutachten des Sachverständige Prof. Dr. N im Ermittlungsverfahren bestätigt (Blatt 164 der Akte 782 Js 992/11 StA Bonn). Demnach stellt die in den Pool der Beklagten führende Leiter für ein ein- bis eineinhalbjähriges motorisch altersgerecht entwickeltes Kleinkind kein Hindernis dar. Kinder dieser Altersgruppe könnten die Stufe krabbelnd erklimmen, indem sie Knie und Oberschenkel innenseitig auflegen und sich hochdrücken. Die Stufen der Poolleiter seien wegen der Tritttiefe von bis zu 9 cm und der griffigen Oberfläche hierzu gut geeignet.
29bb) Demgegenüber war der Pool gegen den Entdeckungsdrang eines altersgerecht entwickelten Kleinkindes von 13 bis 14 Monaten nur unzureichend gesichert. Ausweislich der hierzu bei Aufnahme des Unfalls durch die Ermittlungsbeamten gefertigten Lichtbilder (Blatt 15 der Akte) war das Brett lediglich hochkant an die Poolleiter angelehnt. Es fehlte eine geeignete Befestigung, so dass es insbesondere seitlich verschiebbar blieb. Überdies war es auch nicht gänzlich, sondern lediglich seitlich nach links mit einem Drehpunkt unten rechts verschoben. Dass hierzu auch ein knapp 14 Monate altes Kind in der Lage ist, das krabbeln und sich an Gegenständen hochziehen kann und selbst über ein Gewicht von lediglich knapp über 8 kg verfügt, liegt auf der Hand. Für das festzustellende seitliche Verschieben war es in Ermangelung einer geeigneten Befestigung des Brettes ausreichend, dass die Klägerin im oberen Bereich hiergegen drückte. Dies entspricht im Übrigen auch den Ausführungen des Sachverständige Prof. Dr. N im Ermittlungsverfahren (Blatt 164 der Akte 782 Js 992/11 StA Bonn). Es bedarf daher keiner sachverständigen Feststellung zu der Frage, ob die Klägerin im konkreten Fall in der Lage war, das knapp 4 kg schwere Laminatbrett zu verschieben. Aufgrund der für Laien erkennbaren unzureichenden Poolsicherung bestand im Garten eine Gefahrenquelle, bei der sich mit Blick auf die motorischen Fähigkeiten der Kinder eine Gefahr auch innerhalb der von der Beklagten geschilderten wenigen Minuten realisieren konnte. Die deshalb gebotene lückenlose Beaufsichtigung war der Beklagten mit Blick auf die besondere Gefahrenlage im konkreten Fall auch zumutbar, zumal sie auch andere Sicherungsmaßnahmen hätte ergreifen können. Sie hätte das an der Poolleiter lediglich angelehnte Brett befestigen, die Kinder in einen Laufstall sichern oder sie in die Küche mitnehmen können.
30cc) Dass die Beklagte die Klägerin und ihre Schwester gleichwohl nicht nahezu lückenlos beaufsichtigte, folgt schon aus ihrem eigenen Vortrag, sie habe lediglich für „wenige Minuten“ (Blatt 66 der Akte) die Kinder nicht im Blick gehabt. Dies findet auch Bestätigung in ihren Angaben anlässlich ihrer persönlichen Anhörung durch das Landgericht (Blatt 97 ff der Akte). Demnach hatte sie die im Bällebad zurückgelassenen Kinder zumindest zeitweilig nicht beobachtet, während sie in der Küche den Brei zubereitete und den Tisch deckte. Auf die Erwägungen der Berufung, nach welchen die Klägerin weniger als fünf Minuten unbeaufsichtigt gewesen sein soll, kommt es ebenso wenig an wie auf die gegenteiligen Ausführungen des Landgerichts. Es bedarf auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Verweildauer der Klägerin im Poolwasser.
31b) In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landgerichts war die Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten ursächlich für eine auf Seiten der Klägerin eingetretene Verletzung des Körpers und der Gesundheit. Eine Gesundheitsschädigung und Körperverletzung liegt in jedem Hervorrufen eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustandes; unerheblich ist, ob Schmerzzustände auftreten oder eine tiefgreifende Veränderung der Befindlichkeit eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1952 – II ZR 141/51, BGHZ 8, 243, zitiert juris Rn. 7 ff; vom 14. Juni 2005 – VI ZR 179/04, BGHZ 163, 209, zitiert juris Rn. 9; OLG Hamm, Urteil vom 20. Oktober 2011 – 6 U 116/11, NJW 2012, 1088, 1089; jeweils mwN). Solches hat auch die Klägerin erlitten. Sie musste reanimiert werden. Sie erlitt ausweislich des klinischen Entlassungsberichts vom 5. August 2011 (Anlage N2, Blatt 18 ff der Akte) unter anderem eine Unterkühlung, einen Lungenkollaps und musste intubiert werden. Nach Ziehen des Tubus musste ein Luftröhrenschnitt durchgeführt werden. Dies wird auch durch die Beklagte nicht bestritten.
32Der Senat ist überzeugt (§ 286 ZPO), dass die Pflichtverletzung der Beklagten, nämlich die unzureichende Sicherung des Pools bei gleichzeitig nur lückenhafter Beaufsichtigung der sich zum Unfallzeitpunkt im Garten befindlichen Kinder, für den Schadenseintritt ursächlich war. Es gibt für das Unfallereignis keine andere Erklärung, als dass die Kinder das Bällebad verlassen hatten, zum Pool gekrabbelt waren, dort das an die Poolleiter gelehnte Brett verschoben hatten und die Klägerin dann über die Leiter in den Pool gelangt war. Anhaltspunkte dafür, dass dies anders als aus eigener Kraft der Kinder geschehen war, bestehen nicht. Die Kinder waren altersgemäß entwickelt und verfügten daher über die erforderlichen Fähigkeiten. Demgegenüber besteht kein Anhalt für eine Fremdeinwirkung. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die 19-jährige Tochter der Beklagten die Kindern nicht zum Pool verbracht haben kann, weil sie aufgrund ihrer Behinderung bei jeder Bewegung Dauergeräusche von sich gibt, die auch der Beklagten aufgefallen wären. Dass Dritte durch das Haus in den im Übrigen eingefriedeten Garten gelangt waren, hat die Beklagte ebenfalls ausgeschlossen. Bei der gebotenen nahezu lückenlosen Beaufsichtigung hätte unterbunden werden können, dass sich die Kinder alleine zum Pool bewegen.
33c) Die Beklagte handelte auch fahrlässig und damit schuldhaft. Fahrlässig handelt gemäß § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Betracht lässt. Abweichend vom Strafrecht gilt im Zivilrecht kein individueller sondern ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektiv-abstrakter Sorgfaltsmaßstab (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 276 Rn. 15 mwN). Bei der Prüfung der Frage, ob die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außeracht gelassen wurde und den Betreffenden der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens trifft, ist hiernach zwar ein objektiver Maßstab anzulegen, die Berücksichtigung typischer Verschiedenheiten ganzer Berufs- und Altersgruppen ist jedoch nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1963 – VI ZR 254/62, BGHZ 39, 281, zitiert juris Rn. 11; vom 26. Januar 1989 – III ZR 194/87, BGHZ 106, 323, zitiert juris Rn. 28; vom 27. März 2003 – IX ZR 399/99, NJW 2003, 2022, zitiert juris Rn. 29). Gemessen hieran handelte die Beklagte fahrlässig. Es ist bereits für den Laien ersichtlich, dass der Pool vor dem Entdeckungsdrang eines Kleinkindes im Alter von 13 bis 14 Monaten unzureichend gesichert war; als mit Kindern vertraute Pflegemutter hätte die Beklagte dies erst recht erkennen müssen. Eine entsprechende Sicherung, etwa durch Befestigung der Laminatplatte, war zumutbar. Auch durfte die Beklagte sich nicht darauf verlassen, dass die Klägerin nicht in der Lage war, aus eigener Kraft in den Pool zu gelangen. Sie kann sich nicht damit entlasten, dass die Kinder Vergleichbares zuvor nicht getan hatten. Die Entwicklung von Kindern verläuft nach den Erfahrungen der Senatsmitglieder, allesamt Väter minderjähriger Kinder, häufig nicht linear, sondern sprunghaft. Kinder zeigen jeden Tag neu, was sie Neues können. Eine entsprechende Gefahr für die im Garten befindlichen Kinder war für die Beklagte daher vorhersehbar. Angesichts der unzureichenden Sicherung war für sie erkennbar eine nahezu lückenlose Beaufsichtigung geboten und deshalb zumutbar.
34Die Beklagte kann für sich als Pflegemutter schließlich auch nicht in entsprechender Anwendung von § 1664 Abs. 1 BGB den Sorgfaltsmaßstab für eigene Angelegenheiten in Anspruch nehmen, nach welchem sie gemäß § 277 BGB nur für grobe Fahrlässigkeit haften müsste. Eine analoge Anwendung von § 1664 BGB auf andere Personen als die Eltern kommt wegen des familienrechtlich geprägten Ausnahmecharakters dieser Vorschrift nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1995 – VI ZR 358/94, NJW 1996, 53, zitiert juris Rn. 9; MünchKomm-BGB/Huber, 6. Aufl., § 1664 Rn. 5).
353. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Wird die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil in vollem Umfang zurückgewiesen, so sind ihm schon in diesem Urteil die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (BGH, Urteil vom 29. Mai 1956 – VI ZR 205/55, BGHZ 20, 397; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 304 Rn. 26). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
36III.
37Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es handelt sich um eine von den Umständen des konkreten Falles abhängige Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.
38Gegenstandswert für das Berufungsverfahren:
3996.000 € |
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 14.03.2006 - 2 O 488/05 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:
Die Klagen werden abgewiesen.
II. Die Anschlussberufungen der Klägerinnen werden zurückgewiesen.
III. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu 1 90 % und die Klägerin zu 2 10 %. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten behalten die Klägerinnen auf sich.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.