Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 28. Sept. 2016 - 7 U 196/15

bei uns veröffentlicht am28.09.2016

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 09.10.2015 – 10 O 173/15 – wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2014 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 455,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2015 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte nach einem Sturz aus einem nach ihrer Behauptung nicht mit einer Absturzsicherung versehenen Hochbett auf Schmerzensgeld in Anspruch.
Die in Deutschland ansässige Beklagte vermietet Ferienhäuser und Ferienwohnungen. Für die Zeit vom 28.12.2013 bis zum 05.01.2014 hat der Zeuge T. als Gruppenleiter bei ihr einen Aufenthalt in der Berghütte … (Schweiz) für eine aus zehn Erwachsenen und sieben Kindern bestehende Gruppe, darunter die zum Unfallzeitpunkt 5 1/2 Jahre alte Klägerin, gebucht (Anlagenkonvolut K 8).
Kurz nach Ankunft in der Berghütte am 28.12.2013 gegen 15.00 Uhr stürzte die Klägerin in einem der Zimmer von einem Hochbett kopfüber auf den gefliesten Boden. Sie wurde mit dem Hubschrauber in ein Krankenhaus gebracht, wo ein Bruch des rechten Stirn- und Scheitelbeins mit epiduralem Hämatom festgestellt wurde. Am 29.12.2013 wurde die Klägerin operiert, um die Blutung zu entfernen. Der stationäre Krankenhausaufenthalt dauerte bis zum 05.01.2014. Besonders in den ersten Tagen hatte sie starke Schmerzen und konnte durch die geschwollenen Augen kaum sehen. Die Klägerin litt jedenfalls bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz unter dem Trauma des Sturzes.
Die Klägerin behauptet, das Hochbett, von dem sie abgestürzt sei, sei nicht mit einer Absturzsicherung ausgestattet gewesen (vgl. Lichtbild, Anlage K3). Sie habe sich auf das auf dem Lichtbild der Anlage K 3 in der Mitte abgebildete Bett gelegt und schauen wollen, ob das Kind im unteren Stockwerk des Betts bereits eingeschlafen sei. Dabei habe sie sich mit dem Kopf über die Kante gebeugt und sei infolgedessen heruntergerutscht.
Die Klägerin meint, die Beklagte habe gegen ihre Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Unterkunft verstoßen. Sie hält ein Schmerzensgeld von 15.000,00 EUR für angemessen. Ferner begehrt sie Erstattung der nicht anrechenbaren Anwaltskosten aus einem vorgerichtlichen anwaltlichen Anspruchsschreiben vom 31.10.2014 in Höhe von 526,58 EUR brutto. Die Eltern der Klägerin hatten die Ansprüche bei der Beklagten bereits mit einer Schadensanzeige vom 10.01.2014 bei der Beklagten geltend gemacht.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen angemessenen Schmerzensgeldbetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2014 sowie eine Nebenforderung in Höhe von 526,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des weiteren Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen.Die Beklagte habe gegenüber der Klägerin keine Pflichten aus dem Reisevertrag verletzt. Es sei Sache der (Eltern der) Reiseteilnehmer gewesen, die Zimmer und erst recht die einzelnen Betten untereinander aufzuteilen. Da unstreitig Schlafplätze in Hochbetten mit einer Absturzsicherung verfügbar gewesen seien, habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass kleine Kinder die obere Etage der ungesicherten Hochbetten nicht, jedenfalls nicht unbeaufsichtigt benutzen würden. Zudem diene die Absturzsicherung an einem Hochbett dazu, dass Kinder nachts nicht im Schlaf aus dem Bett fielen. Es sei ist aber nicht deren Aufgabe, Stürze von Kleinkindern zu verhindern, die auf dem Hochbett spielten oder sich sonst kleinkindgerecht verhielten. Schließlich trete eine etwa anzunehmende Haftung der Beklagten jedenfalls im Rahmen der gebotenen Abwägung gegenüber der Mitverantwortung der Eltern der Klägerin am Unfallgeschehen gänzlich zurück (§§ 254 Abs. 1, 278 Abs. 1 Satz 1, 1629 Abs. 1 BGB). Die ohne weiteres erkennbar fehlende Absturzsicherung hätte den Eltern der Klägerin dringende Veranlassung zur besonderen Umsicht geben müssen. Sie hätten entweder die Klägerin erst gar nicht im Zimmer lassen dürfen; zumindest aber hätten sie die Klägerin darauf aufmerksam machen müssen, nicht auf das ungesicherte Hochbett zu klettern, oder die im Raum verbliebenen anderen Erwachsenen mit der Aufsicht der Klägerin beauftragen müssen.
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Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 01.06.2016 (II 85 f) verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird ebenfalls auf die Sitzungsniederschrift vom 01.06.2016 (II 85 f) Bezug genommen.
II.
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Die Berufung hat überwiegend Erfolg und führt zur Verurteilung der Beklagten zu Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR. Die Klägerin konnte im Berufungsrechtszug den Nachweis führen, dass das Hochbett, von dem sie abgestürzt ist, pflichtwidrig nicht mit einer Absturzsicherung versehen war. Dies widerspricht der durch die Norm EN 747-1 – Etagenbetten und Hochbetten für den Wohnbereich – geprägten Verkehrssicherungspflicht und stellt einen Reisemangel dar. Als Reiseveranstalterin beziehungsweise Vermieterin des Ferienhauses haftet die Beklagte vertraglich und deliktisch für den danach bestehenden verkehrs- und vertragswidrigen Zustand. Bei dem Unfallhergang hat sich jene Gefahr verwirklicht hat, vor der die Erfüllung der Verkehrspflicht unter anderem schützen sollte. Denn eine Absturzsicherung dient nicht ausschließlich dem Schutz vor dem Herausfallen im Schlaf. Ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 1631 Abs. 1 BGB) liegt hier nach den Umständen nicht vor. Im Einzelnen:
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1. Nach dem Ergebnis der im Berufungsrechtszug nachgeholten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das Hochbett, von dem die Klägerin abgestürzt ist, nicht mit einer Absturzsicherung versehen war. Dieses Bett war vielmehr, wie aus dem Lichtbild der Anlage K 3 ersichtlich, so konstruiert, dass die Matratze nahezu mit ihrer gesamten Dicke oberhalb des Rahmens des oberen Etagenbetts lag.
15 
Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen T. in Verbindung mit dem als Anlage K 3 vorgelegten Lichtbild. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass dieses Foto in der vermieteten Berghütte aufgenommen wurde, mithin, dass dort eines der Zimmer mit derartigen Etagenbetten ausgestattet war. Dass die Klägerin in diesem Zimmer aus einem solchen ungesicherten Etagenbett abgestürzt ist, hat der Zeuge T. glaubhaft geschildert. Er hat nachvollziehbar und ersichtlich aus eigenem Erleben und eigener Erinnerung beschrieben, wie die Gruppe nach Ankunft in der Bergstation bei der Verteilung der Zimmer bemerkt hat, dass in einem der Zimmer keine Fallsicherung vorhanden war und deshalb entschieden hat, dieses Zimmer der Familie mit den ältesten Kindern zuzuweisen. Da diese Familie noch nicht angekommen war, ergab es sich, dass die Kinder der schon anwesenden Familien sich in diesem Zimmer aufhielten, während die Eltern sich daran machten, in den anderen Zimmern einzuräumen. In dieser Situation hat sich der Unfall zugetragen. Der Zeuge T. hat diesen zwar nicht mit eigenen Augen gesehen, aber mitbekommen, wie die Klägerin von anderen Reiseteilnehmern unmittelbar nach dem Sturz in das ihrer Familie zugewiesene Zimmer – in ein sicheres Bett – getragen wurde. Dort kann sich der Sturz also nicht ereignet haben. Zudem hat ihm die Mutter der Klägerin erzählt, dass die Klägerin aus dem nicht gesicherten Hochbett gestürzt ist. Danach besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Klägerin aus dem ungesicherten Etagenbett abgestürzt ist, wie es auf dem als Anlage K 3 vorgelegten Lichtbild abgebildet ist. Die Aussage des Zeugen T. ist glaubhaft. Der Zeuge hat bei seiner Aussage gewissenhaft zwischen eigener Wahrnehmung und Schlussfolgerungen unterschieden und auch sonst keine Tendenz erkennen lassen, eine Partei besonders zu belasten oder zu begünstigen.
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Die Vernehmung der von der Beklagten benannten Gegenzeugen ist entbehrlich, weil diese zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nichts beitragen können. Nach eigener Darstellung der Beklagten waren diese bei dem Sturz nicht zugegen. Es handelt sich um die später hinzugetretenen Rettungskräfte und den ebenfalls bei dem Sturz nicht anwesenden Zeugen G. Diese sind zum Beweis dafür benannt, dass die Rettungskräfte die Klägerin bei ihrem Eintreffen in einem Bett mit Absturzsicherung vorgefunden haben. Dies kann zugunsten der Beklagten als wahr unterstellt werden, denn es stellt den von der Klägerin und dem Zeugen T. geschilderten Vorgang nicht in Frage. Die Klägerin hat nachvollziehbar und plausibel vorgetragen, dass ihre Eltern sie nach dem Sturz auf ein Bett mit Absturzsicherung abgelegt haben und dort auf das Eintreffen der Rettungskräfte gewartet haben. Die Aussage des Zeugen T. hat dies bestätigt.
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2. Die Vermietung eines Hochbetts ohne jede Absturzsicherung und mit einer Matratze, die nahezu mit ihrer gesamten Dicke über den Rahmen hinausragt, widerspricht der Verkehrssicherungspflicht und stellt einen Reisemangel dar. Nach der im Berufungsrechtszug in den Rechtsstreit eingeführten DIN EN 747-1 – Etagenbetten und Hochbetten für den Wohnbereich – in der seit Juli 2007 geltenden Fassung (Anlage BK 2) müssen Hochbetten mit einer umlaufenden Absturzsicherung versehen sein, wobei der Abstand zwischen der Oberkante der Absturzsicherung und der Oberseite des Bodens mindestens 26 cm betragen muss und die Oberseite der Matratze mindestens 16 cm unterhalb der Oberkante der Absturzsicherungen liegen muss. Wie sich aus der Änderungshistorie auf Seite 2 der DIN EN 747-1 ergibt, galt dies im Wesentlichen schon nach der seit Juni 1993 geltenden Vorläufernorm.
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Danach war zum Unfallzeitpunkt 2013 eine Absturzsicherung bei Hochbetten zum Schutz vor den damit verbundenen Gefahren obligatorisch. Die betreffende EN-Norm prägt die berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs und ist somit zur Feststellung von Inhalt und Umfang bestehender Verkehrssicherungspflichten heranzuziehen (vgl. BGH, Urteile vom 01. März 1988 – VI ZR 190/87, juris, Rn. 10; vom 09. September 2008 – VI ZR 279/06, juris Rn. 16). Eine etwa zuzubilligende Anpassungszeit wäre sechs Jahre nach Inkrafttreten der EN 747-1 und zwanzig Jahre nach Veröffentlichung der im Hinblick auf das Erfordernis einer Absturzsicherung im Wesentlichen gleichlautenden Vorläufernorm geräumig verstrichen (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1988 – VI ZR 190/87, juris Rn. 10).
19 
Dies gilt auch für das Reisezielland Schweiz (vgl. zur Maßgeblichkeit der Sicherheitsstandards und Verkehrssicherungspflichten im Zielland der Reise OLG Bamberg, Urteil vom 15. Januar 2013 – 5 U 36/12, juris Rn. 29; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2014 – I-21 U 69/14, juris Rn. 97; Staudinger/ Ansgar Staudinger, BGB, § 651f [2016] Rn. 91). Die Berufung hat unwidersprochen und zutreffend vorgetragen, dass die einschlägige Norm EN 747-1 inhaltsgleich in der Schweiz gilt. Die Norm EN 747-1 geht auf eine Entschließung des Europäischen Komitees für Normung (CEN) zurück. Die Schweiz gehört zu den Vollmitgliedern des CEN und ist daher verpflichtet, den von dieser Organisation beschlossenen europäischen Standard umzusetzen. Dies ist, wie sich der Internetseite der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV) entnehmen lässt (§ 291 ZPO), in Gestalt der SN EN 747-1 geschehen (http://shop.snv.ch/Gueltig/?lang=0&cl=search&searchparam=SN+EN+747-1%2BA1). Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass für die Schweiz herabgesetzte Sicherheitsanforderungen gelten, oder eine herabgesetzte Verkehrserwartung an den baulichen Zustand von Hochbetten besteht. Derartiges macht die Beklagte auch nicht geltend.
20 
3. Die Beklagte haftet als Reiseveranstalterin beziehungsweise Vermieterin des Ferienhauses vertraglich und deliktisch für den danach bestehenden verkehrspflichtwidrigen Zustand des betreffenden Hochbetts. Dabei kann dahinstehen, ob hier mit Blick auf den mitgebuchten entgeltpflichtigen Gepäcktransport mit der Bergbahn und der „Ski-Abonnamente“ für sechs Skitage (Anlagenkonvolut K 8) eine Gesamtheit von Reiseleistungen vorliegt, die zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Vorschriften über den Reisevertrag (§§ 561a ff BGB) führt. Jedenfalls sind die Vorschriften des Reisevertragsrechts auf Verträge, in denen sich der Reiseveranstalter gegenüber seinem Kunden allein zur Bereitstellung einer Ferienunterkunft verpflichtet hat, insgesamt entsprechend anzuwenden (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 – X ZR 157/11, juris Rn. 25).
21 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs treffen den Reiseveranstalter bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reisen eigene Verkehrssicherungspflichten. Der Reiseveranstalter hat diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der jeweiligen Berufsgruppe für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind. Dabei gehört es zu den Grundpflichten eines Reiseveranstalters, die Personen, deren er sich zur Ausführung seiner vertraglichen Pflichten bedient, hinsichtlich ihrer Eignung und Zuverlässigkeit sorgfältig auszuwählen und seine Leistungsträger und deren Leistung regelmäßig den jeweiligen Umständen entsprechend zu überwachen (BGH, Urteil vom 9. Juni 2009 – Xa ZR 99/06, juris Rn. 25). Nimmt ein Reiseveranstalter ein Hotel als Leistungsträger unter Vertrag, so muss er sich zuvor vergewissern, dass es nicht nur den gewünschten oder angebotenen Komfort, sondern auch ausreichenden Sicherheitsstandard bietet (BGH, Urteil vom 25. Februar 1988 – VII ZR 348/86, juris Rn. 26). Ist das Vertragshotel einmal für in Ordnung befunden worden, so befreit dies den Veranstalter nicht von der Pflicht, es regelmäßig durch einen sachkundigen und pflichtbewussten Beauftragten daraufhin überprüfen zu lassen, ob der ursprüngliche Zustand und Sicherheitsstandard noch gewahrt ist. Wie häufig und in welchem Umfang eine solche Kontrolle geboten ist, hängt von den Umständen ab (BGH, Urteil vom 25. Februar 1988 – VII ZR 348/86, juris Rn. 27).
22 
Nach diesen Maßstäben trifft die Beklagte die Verantwortung für den pflichtwidrigen Zustand des Hochbetts. Es ist anzunehmen, dass der offenbar über einen längeren Zeitraum bestehende gefährliche Zustand bei der gebotenen Kontrolle erkannt worden wäre und hätte abgestellt werden können. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die Beklagte die gebotenen Kontrollen nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt hat. Sie bringt in dieser Hinsicht zu ihrer Entlastung nichts vor.
23 
Der Klägerin stehen deshalb eigene deliktische und vertragliche Ansprüche zu. Der von dem Zeugen T. geschlossene Reisevertrag entfaltet zugunsten der Klägerin, die als Mitreisende bestimmungsgemäß mit den geschuldeten Reiseleistungen in Kontakt gekommen ist, eine Schutzwirkung, die ihr einen eigenen vertraglichen Schmerzensgeldanspruch nach § 651f Abs. 1 BGB i.V. mit § 253 Abs. 2 BGB verschafft (BGH, Urteil vom 23. September 1982 – VII ZR 22/82, juris Rn. 29; OLG Hamm, Urteil vom 23. Juni 2009 – I-9 U 192/08, juris Rn. 26; Staudinger/Ansgar Staudinger, BGB, § 651f [2016] Rn. 46; Staudinger/Gottfried Schiemann, BGB, § 254 [2005] Rn. 102).
24 
5. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, auch eine ordnungsgemäße Absturzsicherung hätte den Sturz eines spielenden, tobenden, oder sich aus dem Bett vorbeugenden Kindes wie der Klägerin nicht verhindert. Steht – wie hier – der objektive Verstoß gegen eine Verkehrspflicht fest, spricht der Anscheinsbeweis für die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung jedenfalls dann, wenn sich jene Gefahr verwirklicht hat, vor der die Erfüllung der Verkehrspflicht schützen sollte (BGH, Urteil vom 19. April 1991 – V ZR 349/89, juris Rn. 25; Staudinger/Ansgar Staudinger, BGB, § 651f [2016] Rn. 87; Staudinger/Johannes Hager, BGB, § 823 E [2009] Rn. E 72). So liegt es hier. Die Beklagte hat den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis nicht zu erschüttern vermocht.
25 
Entgegen der Ansicht des Landgerichts dient das Erfordernis einer Absturzsicherung bei Hochbetten nicht ausschließlich dem Schutz vor dem Herausfallen im Schlaf. Dies entspricht zwar ihrem wesentlichen Sinn, ihr Schutzzweck ist darauf aber nicht beschränkt. Eine Absturzsicherung soll vielmehr auch bei sachgemäßer Benutzung eines Hochbetts im wachen Zustand wie beispielsweise beim Ein- und Ausstieg einen gewissen Schutz bieten. Auch dabei besteht nämlich die Gefahr einer versehentlichen Gewichtsverlagerung und damit eines Absturzes, insbesondere wenn die nachgiebige Matratze – wie hier – nahezu vollständig über den Rahmen hinausragt. Eine umlaufende Absturzsicherung, die pflichtgemäß mindestens 16 cm über die Matratze hinausreicht, bietet in solchen Situationen die Möglichkeit, sich festzuhalten oder anzulehnen und auf diese Weise einen Sturz abzuwenden.
26 
Mit dieser Maßgabe kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin sich so verhalten hat, dass sie auch durch eine Absturzsicherung nicht geschützt gewesen wäre. Nach ihrer Darstellung hat sie sich aus dem oberen Etagenbett vorgebeugt, um in das untere Bett hineinschauen zu können. Ein solches Verhalten liegt noch im adäquaten Bereich, mit dem der Verkehrspflichtige rechnen muss. Hätte das obere Etagenbett pflichtgemäß über eine mindestens 16 cm über die Matratze hinausragende Absturzsicherung verfügt, hätte die Klägerin sich beim Herunterbeugen daran festhalten oder anlehnen können. Der Sturz wäre dadurch mit hoher Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen.
27 
Dass die Klägerin in übermäßiger Weise auf dem Bett „getobt“ oder geturnt hätte, ist nicht bewiesen. Der Zeuge T. hat die Kinder als nach der langen Autofahrt eher müde und erschöpft beschrieben; auch Lärm sei aus dem Zimmer der Kinder nicht zu hören gewesen. Danach bleibt es bei dem für die Klägerin streitenden Anscheinsbeweis für die Kausalität von Pflichtverletzung und Schadenseintritt.
28 
6. Ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 1631 Abs. 1 BGB), das sich die Klägerin nach § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen der hier bestehenden schuldrechtlichen Sonderverbindung zurechnen lassen müsste (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1988 – VI ZR 190/87, juris Rn. 12) – und zwar auch für den konkurrierenden deliktischen Anspruch der in den Schutz des Reisevertrags einbezogenen Klägerin (Staudinger/Gottfried Schiemann, BGB, § 254 [2005] Rn. 102) – liegt hier nach den Umständen nicht vor.
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Trotz der unterschiedlichen Schutzrichtungen der Aufsichtspflicht nach § 1631 Abs. 1 BGB einerseits und derjenigen nach § 832 BGB andererseits können in erster Näherung die zu der letztgenannten Bestimmung entwickelten Kriterien bei der Bestimmung des Inhaltes der Aufsichtspflicht im Sinne von § 1631 Abs. 1 BGB herangezogen werden (OLG Köln, Urteil vom 13. August 2015 – I-8 U 67/14, juris Rn. 23; MünchKomm.BGB/Huber, 6. Aufl., § 1631 Rn. 8; zurückhaltend Staudinger/Ludwig Salgo, BGB, § 1631 [2015] Rn. 35). Maßgeblich sind danach die Umstände des Einzelfalls, insbesondere Alter, Eigenart und Charakter der Aufsichtsbedürftigen, das örtliche Umfeld, das Ausmaß der drohenden Gefahren, die Voraussehbarkeit des schädigenden Ereignisses sowie die Zumutbarkeit der Aufsichtsmaßnahme für den Aufsichtspflichtigen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 – III ZR 226/12, juris Rn. 13). Normal entwickelte Kinder im Alter von 5 1/2 Jahren können danach bereits eine gewisse Zeit ohne unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit und Aufsicht gelassen werden. Zu ihrer Entwicklung gehört die Möglichkeit zum Aufenthalt und Spielen im Freien, ohne dass sie auf „Schritt und Tritt“ zu beaufsichtigen sind (BGH, Urteil vom 24. März 2009 – VI ZR 51/08, juris Rn. 14; Staudinger/Detlev W. Belling, BGB, § 832 [2012] Rn. 79). Für den Aufenthalt in einer häuslichen Umgebung gilt dies erst recht. Soweit die Rechtsprechung eine Überwachung im Abstand von mindestens 30 Minuten für erforderlich gehalten hat, betrifft dies allerdings das Spiel im Freien, etwa auf einem Spielplatz, Sportgelände oder in einer verkehrsarmen Straße auf dem Bürgersteig (BGH, Urteil vom 24. März 2009 – VI ZR 51/08, juris Rn. 14) oder dem Außengelände einer Tagesstätte bei gefährlichen Tätigkeiten wie Gartenarbeiten unter Zuhilfenahme von Gartengeräten (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 – III ZR 226/12, juris Rn. 13). Auf das kindliche Spiel in einer häuslichen Umgebung ist diese – zudem zu § 832 BGB ergangene – Rechtsprechung nicht schematisch übertragbar, denn eine Gefährdung unbeteiligter Dritter ist hierbei im Allgemeinen weniger zu besorgen (vgl. Staudinger/Ludwig Salgo, BGB, § 1631 [2015] Rn. 35).
30 
Nach diesen Maßstäben kann hier eine ins Gewicht fallende Aufsichtspflichtverletzung nicht festgestellt werden. Nach der glaubhaften Darstellung des Zeugen T., die die Klägerin sich konkludent auch insoweit zu Eigen gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2015 – VI ZR 179/13, juris Rn. 17), haben die erwachsenen Teilnehmer der Reisegruppe die von den ungesicherten Hochbetten ausgehenden Gefahren erkannt und ihr bei der Zimmereinteilung dadurch Rechnung getragen, dass sie das Zimmer mit den ungesicherten Hochbetten der Familie mit den ältesten Kindern zugewiesen haben. Eine weitergehende Maßnahme war jedenfalls zu dieser Zeit – unmittelbar bei der Ankunft – nicht möglich oder jedenfalls nicht zumutbar, weil das betreffende Zimmer wegen der Größe der Reisegruppe nicht ungenutzt bleiben konnte. Die von den ungesicherten Hochbetten ausgehende Gefahr war daher für die Reisegruppe nicht vollständig abwendbar.
31 
Unter diesen Umständen ist es auch nicht zu beanstanden, dass die erwachsenen Reiseteilnehmer einschließlich der Eltern der Klägerin es geduldet haben, dass die Kinder sich während der Dauer des Auspackens vorübergehend in dem zu dieser Zeit freien Zimmer mit den ungesicherten Hochbetten aufgehalten haben. Den Kindern oder auch nur der Klägerin den vorübergehenden Aufenthalt in diesem Zimmer gänzlich zu untersagen, ginge über die vernünftiger Weise zu fordernden und zumutbaren Aufsichtsmaßnahmen hinaus. Es ist auch weder dargelegt noch ersichtlich, dass die erwachsenen Reiseteilnehmer die Kinder unverhältnismäßig lange unbeobachtet sich selbst überlassen hätten. Nach den Angaben des Zeugen T. hat sich der Unfall alsbald nach der Ankunft in der Zeitspanne ereignet, als die Eltern das Gepäck hereingetragen und die Zimmer eingeräumt haben.
32 
Es kann dahinstehen, ob eine leichte Verletzung der Aufsichtspflicht darin liegt, dass die Eltern der Klägerin diese möglicherweise nicht eigens darauf hingewiesen haben, dass die Etagenbetten in dem betreffenden Zimmer keine Absturzsicherung aufweisen und sie deshalb zu besonderer Vorsicht gemahnt oder angewiesen haben, nicht auf das obere Etagenbett zu steigen. Nach den Umständen wiegt diese etwa gegebene Pflichtverletzung jedenfalls so gering, dass sie hinter dem im Vordergrund stehenden Verursachungsbeitrag der Beklagten, ein Etagenbett ohne die erforderliche Absturzsicherung vermietet zu haben, nicht ins Gewicht fällt. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen T. waren die Kinder nach der langen Anreise müde und erschöpft. Lärm, der auf übermütiges Spielen oder Toben hätte schließen lassen, ist nicht aus dem Zimmer gedrungen. Wie der Zeuge weiter bekundet hat, waren jederzeit mindestens drei Erwachsene in unmittelbarer Nähe des Zimmers, die bei Anzeichen für übermütiges Verhalten der Kinder hätten einschreiten können. Zudem haben die erwachsenen Reiseteilnehmer zuvor in allgemeiner Form Vorsicht in der fremden Umgebung angemahnt. Unter diesen Umständen tritt eine etwa vorliegende leichte Aufsichtspflichtverletzung der Eltern der Klägerin jedenfalls hinter dem Verursachungsbeitrag der Beklagten zurück. Eine Anspruchsminderung wegen Mitverschuldens ist daher nicht gerechtfertigt.
33 
Der Sachverhalt unterscheidet sich damit maßgeblich von demjenigen, der der Senatsentscheidung vom 18. April 2007 (7 U 73/06, NJW-RR 2007, 1356 mit abl. Anm. Tonner, RRa 2007, 164; ablehnend auch Staudinger/Ansgar Staudinger, BGB, § 651f [2016] Rn. 91) zugrunde lag. In jenem Fall war das Kind (erst) in der zweiten Nacht im Schlaf aus dem Bett abgestürzt. Zudem war das Hochbett mit einer „gewissen Absturzsicherung“ versehen, die erwarten ließ, dass jedenfalls bei älteren Kindern und/oder bei Kindern mit ruhigem Schlaf eine Gefährdung durch Herausfallen nicht bestand. So liegt es hier nach dem Gesagten nicht.
34 
7. Unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzungen, des durch diese bedingten Leidens, dessen Dauer, des Ausmaßes der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und des Grades des Verschuldens des Schädigers (zu diesen Bemessungsfaktoren des Schmerzensgeldes BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 – VI ZR 8/14, juris, Rn. 8), erscheint im Streitfall ein Schmerzensgeld von 10.000 EUR angemessen.
35 
Nach dem Arztbericht des behandelnden Krankenhauses (Anlage K 2, deutsche Übersetzung in Anlage K 6) hat die Klägerin ein Schäden-Hirn-Trauma mit Bruch des rechten Stirn- und Scheitelbeins und einem epiduralen Hämatom von 2 cm erlitten. Dazu hat sich ein nicht verschobener (glatter) Bruch des Daches der rechten Augenhöhle und ein Bluterguss am rechten Auge eingestellt. Besonders in den ersten Tagen hatte die Klägerin starke Schmerzen und konnte durch die geschwollenen Augen kaum sehen. Zur Entlastung des Hämatoms wurde eine neurochirurgische Operation erforderlich. Die Entlassung aus der stationären Krankenhausversorgung erfolgte nach einer Woche. Für drei Monate durfte die Klägerin keinen Sport treiben. Aus chirurgischer Sicht gestaltete sich der Heilungsverlauf komplikations- und folgenlos, jedoch litt die Klägerin mindestens bis Ende 2014 psychisch unter dem Trauma des Sturzes (vgl. Anlage K 7).
36 
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu vergleichbaren Verletzungsfolgen (vgl. OLG München, Urteil vom 26. Juni 2013 – 3 U 479/13, juris Rn. 28; OLG Celle, Urteil vom 12. Februar 2014 – 14 U 113/13, juris Rn. 129 f) erscheint hierfür ein Schmerzensgeld von 10.000 EUR angemessen und ausreichend. Der von der Klägerin angestrebte Betrag von 15.000 EUR muss Fällen vorbehalten bleiben, in denen deutlich gravierendere Dauerschäden eingetreten sind.
37 
Anspruch auf Verzugszins in gesetzlicher Höhe besteht seit dem 11.11.2014. Spätestens seit dieser Zeit befindet sich die Beklagte aufgrund des vorgerichtlichen anwaltlichen Anspruchsschreibens vom 31.10.2014 in Verzug. Soweit im Klageantrag Verzugszins seit dem „11.01.2014“ verlangt wird, beruht dies auf einem offenkundigen Schreibversehen.
38 
8. Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzugsschadens hat die Klägerin ferner Anspruch auf Erstattung der nicht anrechenbaren Anwaltskosten (0,65 Geschäftsgebühr) aus dem vorgerichtlichen anwaltlichen Anspruchsschreiben vom 31.10.2014 aus dem berechtigten Streitwert von 10.000 EUR. Es handelt sich inklusive Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer um einen Betrag von 455,41 EUR.
III.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
40 
Die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde gem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO angeordnet.
41 
Gründe, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 28. Sept. 2016 - 7 U 196/15

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 28. Sept. 2016 - 7 U 196/15 zitiert 12 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 253 Immaterieller Schaden


(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbs

Zivilprozessordnung - ZPO | § 291 Offenkundige Tatsachen


Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge


(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. (2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen


(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651f Änderungsvorbehalte; Preissenkung


(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn1.der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 28. Sept. 2016 - 7 U 196/15 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 28. Sept. 2016 - 7 U 196/15 zitiert 8 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2012 - III ZR 226/12

bei uns veröffentlicht am 13.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 226/12 Verkündet am: 13. Dezember 2012 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 832,

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Okt. 2012 - X ZR 157/11

bei uns veröffentlicht am 23.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 157/11 Verkündet am: 23. Oktober 2012 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 24. März 2009 - VI ZR 51/08

bei uns veröffentlicht am 24.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 51/08 Verkündet am: 24. März 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Sept. 2008 - VI ZR 279/06

bei uns veröffentlicht am 09.09.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 279/06 Verkündet am: 9. September 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Oberlandesgericht Köln Urteil, 13. Aug. 2015 - 8 U 67/14

bei uns veröffentlicht am 13.08.2015

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. November 2014 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 15 O 74/14 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreck

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2015 - VI ZR 179/13

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIZR 179/13 vom 24. März 2015 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Pauge, Stöhr, Offenloch und die Richterin Dr. Oehler besc

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Feb. 2015 - VI ZR 8/14

bei uns veröffentlicht am 10.02.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR8/14 Verkündet am: 10. Februar 2015 Beširović Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 18. Apr. 2007 - 7 U 73/06

bei uns veröffentlicht am 18.04.2007

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 14.03.2006 - 2 O 488/05 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert: Die Klagen werden abgewiesen.

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

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Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird freilich nicht alleine durch gesetzliche Vorgaben bestimmt. Der zur Verkehrssicherung Verpflichtete hat vielmehr grundsätzlich selbständig zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen notwendig sind; er hat die erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen, auch wenn gesetzliche oder andere Anordnungen, Unfallverhütungsvorschriften oder technische Regeln wie DIN-Normen seine Sorgfaltspflichten durch Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen konkretisieren. Solche Bestimmungen enthalten im Allgemeinen keine abschließenden Verhaltensanforderungen gegenüber den Schutzgütern. Sie können aber regelmäßig zur Feststellung von Inhalt und Umfang bestehender Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden und sind deshalb für die Bestimmung des Umfangs der Verkehrssicherungspflichten durchaus von Bedeutung (vgl. Senat BGHZ 103, 338, 342; Urteile vom 29. November 1983 - VI ZR 137/82 - VersR 1984, 164, 165; vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 85/83 - VersR 1985, 64, 65; vom 7. Oktober 1986 - VI ZR 187/85 - VersR 1987, 102, 103; vom 13. März 2001 - VI ZR 142/00 - VersR 2001, 1040, 1041). Welche Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind, hängt von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Senat, Urteile vom 21. März 2000 - VI ZR 158/99 - VersR 2000, 984 f.; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07 - aaO, Rn. 18).

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 157/11 Verkündet am:
23. Oktober 2012
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VO (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel-I-VO) Art. 22 Nr. 1
Macht ein Verbraucher gegenüber einem Reiseveranstalter Ansprüche aus einem
Vertrag geltend, in dem sich der Reiseveranstalter zur zeitweisen Überlassung eines
in einem anderen Vertragsstaat belegenen und einem Dritten gehörenden Ferienhauses
verpflichtet hat, unterfällt der Rechtsstreit nicht der ausschließlichen Zuständigkeit
des Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO.
Auf Verträge, in denen sich der Reiseveranstalter gegenüber seinem Kunden allein
zur Bereitstellung einer Ferienunterkunft verpflichtet hat, sind die Vorschriften des
Reisevertragsrechts insgesamt entsprechend anzuwenden (Bestätigung von BGH,
Urteil vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92, BGHZ 119, 152).
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 - X ZR 157/11 - LG Schwerin
AG Schwerin
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 23. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und
die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 16. November 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte, die ihren Sitz in Dänemark hat, bietet in der Bundes1 republik Deutschland in einem Katalog Ferienhäuser an. Die in Deutschland wohnhaften Kläger mieteten bei der Beklagten für die Zeit vom 21. Juli bis 4. August 2007 ein im Katalog näher beschriebenes Ferienhaus in Belgien zum Preis von 758 €, das nicht der Beklagten, sondern einem Dritten gehörte. Bei ihrer Anreise stellten die Beklagten fest, dass das Ferienhaus erhebliche Mängel aufwies. Die Kläger zeigten die Mängel der Beklagten an und teilten mit, dass sie den Aufenthalt in dem Ferienhaus nicht für zumutbar hielten. Da die Beklagte keine Abhilfe leistete, reisten die Kläger am Folgetag ab. Die Beklagte bot den Klägern die Erstattung des gezahlten Preises an, zahlte jedoch nicht. Mit der Klage beim Amtsgericht ihres Wohnsitzes machen die Klä2 ger neben der Rückzahlung des Betrages von 758 € die Erstattung nutzloser Aufwendungen für die An- und Abreise und von Telefonkosten sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Be3 klagten ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des Berufungsurteils und die Abweisung der Klage erstrebt. Die Kläger treten der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der
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deutschen Gerichte zu Recht bejaht.
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1. Es hat dies wie folgt begründet:
a) Als das Gericht des Wohnsitzes der klagenden Verbraucher sei
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das Amtsgericht gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001 Nr. L 12 S. 1, ber. ABl. Nr. L 307 S. 28 und ABl. 2010 Nr. L 328 S. 36; nachfolgend: Brüssel -I-VO) zuständig. Die Verordnung gelte auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 299 vom 16. November 2005, S. 62 bis 67; nachfolgend: Abkommen) auch im Verhältnis zur Beklagten.
b) Die Klageansprüche unterfielen nicht der ausschließlichen Zu7 ständigkeit gemäß Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO. In ihren in den Vertrag einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen habe die Beklagte selbst auf Regelungen des (deutschen) Reisevertragsrechts hingewiesen. Diesem Reisevertragsrecht liege, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergebe, die Annahme zugrunde, dass der Vermieter eines Ferienhauses wie ein Reiseveranstalter hafte. Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO setze demgegenüber voraus, dass der Rechtsstreit Verpflichtungen des Vermieters und des Mieters aus einem Mietvertrag betreffe. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. Januar 2000 (C-8/98, Slg. 2000, I-393 = NJW 2000, 2009 - Dansommer AS/Götz) stehe dem nicht entgegen. Dort habe der Gerichtshof die Anwendbarkeit der Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO entsprechenden wortgleichen Vorgängerregelung des Art. 16 Nr. 1 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (ABl. Nr. L 99 vom 31. Dezember 1972, S. 32 ff.; nachfolgend: EuGVÜ) deshalb für anwendbar gehalten, weil der Ferienhausanbieter sich die Ansprüche des Eigentümers habe abtreten lassen und Ansprüche allein oder in erster Linie auf die abgetretenen Ansprüche des Eigentümers gestützt habe. So liege der Fall hier nicht, da es hier nicht um Ansprüche des Eigentümers gehe. Die zugrunde liegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen differenzierten zwischen dem Vertrag, den die Parteien abgeschlossen hätten, und möglichen Ansprüchen (der Kläger) gegenüber dem Eigentümer des Hauses. Die Beklagte vertrete daher nicht die Rechtsposition des Eigentümers , sondern eine davon zu unterscheidende Rechtsposition, wobei es wegen der gebotenen autonomen Auslegung nicht darauf ankomme, ob der Vertrag nach deutschem Recht als Reisevertrag, Mietvertrag, gemischter Vertrag oder Vertrag eigenen Typs einzuordnen sei. 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die
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internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 Brüssel-I-VO ergibt, die nach dem Abkommen für die nach dem 1. Juli 2007 erhobene Klage im Verhältnis der Parteien gilt. Diese Zuständigkeit wird nicht durch die ausschließliche Zuständigkeit gemäß Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO verdrängt.
a) Nach Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO sind für Klagen, die die Miete
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von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, ausschließlich zuständig. Die ausschließliche Zuständigkeit hat ihren Grund in der engen Verknüpfung von Miete und Pacht mit der rechtlichen Regelung des Eigentums an unbeweglichen Sachen und mit den im allgemeinen zwingenden Vorschriften, die seine Nutzung regeln, wie z.B. die Rechtsvorschriften über die Kontrolle der Miet- und Pachthöhe und über den Schutz der Mieter und Pächter (EuGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - C-280/90, Slg. 1992 I-1111 = NJW 1992, 1029 Rn. 28 - Hacker/Euro Relais GmbH, zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ). Das Gericht des Belegenheitsstaats ist wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage, sich durch Nachprüfungen, Untersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen (EuGH - Dansommer AS/Götz, aaO Rn. 27; Urteil vom 13. Oktober 2005 - C-73/04, Slg. 2005 I-8681 - Klein/Rhodos Management Ltd., ebenfalls zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ). Der Begriff der Miete von unbeweglichen Sachen in Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO ist autonom auszulegen. Dabei gilt Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO für alle Verträge über die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen unabhängig von ihren besonderen Merkmalen und damit auch für kurzfristige Verträge und für solche, die sich nur auf die Gebrauchsüberlassung einer Ferienwohnung beziehen (EuGH, Urteil vom 15. Januar 1985 - C-241/83, Slg. 1985, 99 = NJW 1985, 905 Rn. 24, 25 - Rösler/Rottwinkel zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ).
b) Als Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln darf
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Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO allerdings nicht weiter ausgelegt werden, als es das Ziel der Vorschrift erfordert, denn sie bewirkt, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes bzw. Sitzes ist (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1977 - C-73/77, Slg. 1977, 2283 = NJW 1978, 1107 Rn. 17 - Sanders/van der Putte, zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ; EuGH - Hacker/Euro Relais GmbH, aaO, Rn. 12; EuGH - Dansommer AS/Götz, aaO Rn. 21; EuGH - Klein/Rhodos Management Ltd., aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 103/07, NJW-RR 2008, 1381; Urteil vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 119/08, NJW-RR 2010, 712). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist deshalb Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Vertrag nicht anwendbar, der zwischen einem gewerblichen Reiseveranstalter und seinem Kunden an dem Ort geschlossen wird, an dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben. Unabhängig von seiner Bezeichnung bringt ein solcher Vertrag nämlich, wie der Gerichtshof der Europäischen Union ausgeführt hat, wenn auch die darin vorgesehene Leistung in der Überlassung des Gebrauchs einer Ferienwohnung für einen kurzen Zeitraum besteht, weitere Leistungen mit sich. Er hat als solche in dem seiner Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsstreit angesehen: Auskünfte und Ratschläge, wenn der Reiseveranstalter dem Kunden eine Reihe von Ferienangeboten unterbreitet, weiter die Reservierung einer Wohnung für den vom Kunden gewählten Zeitraum, die Reservierung von Plätzen für die Beförderung, den Empfang am Ort und gegebenenfalls eine Reiserücktrittsversicherung (EuGH - Hacker/Euro Relais GmbH, aaO Rn. 14).
c) Auch im Streitfall hat sich die Beklagte, ein Reiseveranstalter,
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gegenüber den Klägern zur Überlassung eines Ferienhauses für einen kurzen Zeitraum verpflichtet und nicht lediglich den Abschluss des Mietvertrags zwischen den Klägern und dem Eigentümer des Ferienhauses vermittelt. aa) Reiseunternehmen können als Erbringer von Reiseleistungen in
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eigener Verantwortung tätig werden, wobei sie sich Dritter als Leistungsträger bedienen können, sie können aber auch bloß Vermittler solcher Reiseleistungen sein. Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt vom Inhalt und den weiteren Umständen der Vertragsverhandlungen ab. Hierbei ist entscheidend darauf abzustellen, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt. Reiseveranstalter und damit Vertragspartner des Reisevertrags ist derjenige, der aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden als Vertragspartei Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2010 - Xa ZR 130/08, NJW 2011, 599). bb) Die Abgrenzung der Vertragsstellung als Reiseveranstalter von
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der eines Reisevermittlers unterliegt bei einer Individualvereinbarung dem Tatrichter, der im Wege der Auslegung der Willenserklärungen die Gesamtumstände und die Interessen der Parteien zu würdigen hat, soweit sie erkennbar wurden. Das Revisionsgericht prüft nur, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Erfahrungssätze oder - sofern gerügt - Verfahrensvorschriften verletzt sind (BGH - Xa ZR 130/08, aaO Rn. 10). Das Berufungsgericht hat sich mit der Qualifikation des Vertragsverhältnisses jedoch nicht ausdrücklich befasst. Seine Ausführungen lassen nicht eindeutig erkennen, ob es von einer Vermittlung oder einer Vermietung des Ferienhauses durch die Beklagte ausgegangen ist. Da weitere Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen. Danach ergibt sich, dass nach der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden anzunehmen ist, dass die Beklagte als Vertragspartei eine Reiseleistung in eigener Verantwortung erbringen wollte. cc) Die Beklagte hat Ferienhäuser in einem eigenen Ferienhauska14 talog angeboten, der auch Grundlage des Vertragsschlusses zwischen den Parteien war. Das Angebot einer Vielzahl von Ferienunterkünften in einem Katalog spricht aus Sicht eines Kunden bereits dafür, dass der Reiseunternehmer nicht für eine Vielzahl von verschiedenen Eigentümern der Immobilien handeln will, sondern die Überlassung der Wohnungen in eigener Verantwortung übernimmt, hierfür selbst einstehen will und eine eigene Vertrauenswerbung entfaltet (vgl. zur Verwendung eines Katalogs BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92, BGHZ 119, 152, 160; Urteil vom 17. Januar 1985 - VII ZR 163/84, NJW 1985, 906). Ausweislich der den Klägern übersandten Buchungsbestätigung ist die Beklagte diesen gegenüber auch als Vertragspartner der Gebrauchsüberlassung aufgetreten. Denn auf der Buchungsbestätigung findet sich lediglich der Name der Repräsentanz der Beklagten (vgl. Nr. 14 Abs. 2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen ). Ein Hinweis auf den Eigentümer der Immobilie als Vertragspartner fehlt, so dass aus der Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden die Beklagte selbst sich zur Gebrauchsüberlassung der Immobilie verpflichtet. Auch ist der Preis als einheitlicher Preis ausgewiesen, oh- ne dass eine Provision für eine Vermittlungsleistung ausgewiesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92, BGHZ 119, 152, 160). Schließlich erwecken auch die dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen den Eindruck, dass die Beklagte und nicht ein Dritter Vertragspartner des Gebrauchsüberlassungsvertrags werden sollte. So kommt gemäß Nr. 1 die Buchung (allein) durch die Annahme der Anmeldung durch die Beklagte zustande, ohne dass ersichtlich ist, dass der Vertragsschluss noch der Zustimmung oder Rücksprache mit dem Eigentümer bedürfte; die Beklagte ist berechtigt, nach Nr. 1 Abs. 2 den Kunden ein geändertes Angebot zu unterbreiten. In Nr. 2 Abs. 3 ist lediglich von den Voraussetzungen der Leistungserbringung durch die Beklagte selbst die Rede. In Nrn. 3.1.1 a aa, 3.1.2 a aa, c ca und 5 Abs. 3 wird der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag als Reisevertrag und nicht etwa Vermittlungsvertrag bezeichnet. Nach Nr. 14 ist Veranstalter die Beklagte, die sich für Kunden in Deutschland nach Abschluss des Vertrags der Dienste ihrer deutschen Niederlassung (oder Tochter) bedienen kann. Damit tritt allein die Beklagte als diejenige auf, die die Leistungen zu erbringen hat, ohne dass auf den Eigentümer hingewiesen wird. Zu keiner anderen Beurteilung führt, dass in Nr. 2 Abs. 7, 4 und 9 von einem - von der Beklagten zu unterscheidenden - Vermieter die Rede ist, der bestimmte Rechte hat, wie die Anforderung einer Kaution, die Abweisung überzähliger Personen und die Abhilfe bei Mängeln. Diese dem Eigentümer oder Hauptvermieter zugewiesenen Rechte sind begrenzt und haben nach den Regelungen insbesondere keinen Einfluss auf Abschluss des Vertrags und die Verpflichtung der Beklagten zur Leistungserbringung.
d) Da Gegenstand des Rechtsstreits damit Ansprüche aus einem
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Vertrag sind, in dem sich die Beklagte als Reiseveranstalter gegenüber den Klägern, ihren privaten Kunden, zur zeitweisen Überlassung eines Ferienhauses, das in einem anderen Vertragsstaat belegen ist und einem Dritten gehört, verpflichtet hat, unterfällt der Rechtsstreit auf der Grundla- ge der genannten Ausführungen des Gerichtshofs in der Rechtssache Hacker gegen Euro Relais GmbH nicht der ausschließlichen Zuständigkeit des Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die zwischen den hiesigen Parteien ausweislich der Buchungsbestätigung neben der Gebrauchsüberlassung vereinbarte Verpflichtung der Beklagten zur Endreinigung mit den weiteren Leistungen vergleichbar ist, zu der sich der Reiseveranstalter in dem Rechtsstreit verpflichtet hatte, der der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Hacker gegen Euro Relais GmbH zugrunde lag. Denn der Gerichtshof hat in der Rechtssache Hacker gegen Euro Relais GmbH nicht auf die „weiteren Leistungen“ als solche, sondern darauf abgestellt, ob der Vertrag, auch wenn er sich nur auf die zeitweise Überlassung eines Ferienhauses und damit auf eine einzige Reiseleistung bezieht, zwischen einem gewerblichen Reiseveranstalter und einem privaten Kunden geschlossen wird, weitere (Neben-)Leistungen wie die dort genannten „mit sich bringt“ (EuGH - Hacker/Euro Relais GmbH, aaO Rn. 14) und damit nicht das Gepräge eines Mietvertrags im Sinne des Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO trägt.
e) Aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom
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27. Januar 2000 in der Rechtssache Dansommer AS gegen Götz ergibt sich nichts anderes. In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof die genannte Rechtsprechung in der Rechtssache Hacker gegen Euro Relais GmbH nicht aufgegeben oder auch nur relativiert, sondern ausgeführt, dass sich der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits von dem der Rechtssache Hacker gegen Euro Relais GmbH unterscheide (EuGH - Dansommer AS/Götz, aaO Rn. 32). Gegenstand des der Rechtssache Dansommer AS gegen Götz zugrunde liegenden Ausgangsrechtsstreits waren Ansprüche des Eigentümers eines Ferienhauses gegen den Mieter (EuGH - Dansommer AS/Götz, aaO Rn. 36). Der klagende gewerbliche Reiseveranstalter trat beim dortigen Vertragsschluss nur als Vermittler auf (EuGH - Dansommer AS/Götz, aaO Rn. 8) und machte im dortigen Rechtsstreit aus abgetretenem Recht die Ansprüche des Eigentümers geltend (EuGH - Dansommer AS/Götz, aaO Rn. 12). Der Gerichtshof hob in der Rechtssache Dansommer AS gegen Götz ausdrücklich hervor, dass die Klägerin im Ausgangsverfahren nicht als gewerblicher Reiseveranstalter handele, sondern so, als wäre sie selbst Eigentümerin der fraglichen unbeweglichen Sache (EuGH - Dansommer AS/Götz, aaO Rn. 37). Damit ergibt sich aus den Ausführungen des Gerichtshofs in der Rechtssache Dansommer AS gegen Götz, dass für die Klage des Zessionars aus abgetretenem Recht des Eigentümers gegen den Mieter eines Ferienhauses der ausschließliche Gerichtsstand gemäß Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO bestehen kann. Für den vorliegenden Streitfall, in dem - ebenso wiein dem Rechtsstreit Hacker gegen Euro Relais GmbH - Ansprüche des Mieters gegen den gewerblichen Reiseveranstalter im Streit stehen, der sich selbst zur Überlassung des einem Dritten gehörenden Ferienhauses verpflichtet hatte, ergibt sich damit aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Dansommer AS gegen Götz nicht die ausschließliche Zuständigkeit gemäß Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO.
f) Der Senat ist nicht gehalten, den Rechtsstreit gemäß Art. 267
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Abs. 3 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO vorzulegen. Diese Vorschrift entspricht der Vorgängervorschrift des Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ, deren Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend geklärt ist; sie ist hier lediglich auf den Einzelfall anzuwenden. II. Im Ergebnis zur Recht hat das Berufungsgericht angenommen,
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dass die geltend gemachten Ansprüche bestehen. 1. Das Amtsgericht hat die Klageansprüche für sachlich gerechtfer19 tigt erachtet. Das Berufungsgericht hat gemeint, einer sachlichen Prüfung enthoben zu sein, da die Beklagte hiergegen keine Berufungsangriffe geführt habe.
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2. Zwar hat das Berufungsgericht zu Unrecht die Verpflichtung zur sachlich-rechtlichen Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils verneint, da es hiervon nach § 529 Abs. 2 Satz 2 ZPO ungeachtet insoweit fehlender Rügen der Berufung nicht enthoben war. Der revisionsrechtlichen Überprüfung hält die Zuerkennung der Klageansprüche jedoch stand.
a) Auf den Vertrag ist deutsches Recht anwendbar.
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aa) Das anwendbare Recht bestimmt sich mangels zeitlicher An22 wendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I, ABl. Nr. L 177 S. 6, ber. 2009 Nr. L 309 S. 87) nach Art. 27 ff. EGBGB aF. bb) Aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt
23
ergibt sich, dass die Parteien gemäß Art. 27 EGBGB aF wirksam die Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart haben, so dass Art. 28 EGBGB aF nicht anwendbar ist. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten , die in den Vertrag einbezogen wurden, sehen die Geltung der deutschen Regelungen über den Reisevertrag vor. Nrn. 2 und 3 sehen die Verpflichtung zur Übergabe eines Sicherungsscheins gemäß § 651d BGB und den Abschluss einer entsprechenden Versicherung vor. In Nr. 6 Abs. 4 weist die Beklagte darauf hin, dass sie im Falle des Rücktritts eine angemessene Entschädigung gemäß § 651j BGB verlangen könne, und verweist auf § 651l Abs. 3 BGB. Nr. 9 Abs. 4 weist auf die besonderen Voraussetzungen für eine Kündigung des Vertrags durch den Kunden infolge Mangels hin. Nach Nr. 9 Abs. 5 sind die Mängel unter Verweis auf § 651g BGB fristgerecht bei der Beklagten anzumelden. Damit ergibt sich die Geltung deutschen Rechts für den Vertrag mit hinreichender Sicherheit aus dessen Bestimmungen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB aF).
b) Die geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung des Miet24 preises für das Ferienhaus, auf Erstattung nutzloser Aufwendungen für die An- und Abreise und von Telefonkosten sowie auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit stehen den Klägern entsprechend § 651e Abs. 3 Satz 1 und § 651f Abs. 1 und 2 BGB zu. aa) Zwar stellt der auf die Bereitstellung des Ferienhauses gerichte25 te Vertrag keinen Reisevertrag im Sinne des § 651a BGB dar, da die Beklagte nicht eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen hatte, sondern lediglich zur Überlassung der Wohnung verpflichtet war. Die Vorschriften der §§ 651a ff. BGB sind daher nicht unmittelbar anwendbar. Doch sind auf Veranstaltungsverträge, die auf die Bereitstellung einer Ferienunterkunft als alleinige Reiseleistung gerichtet sind, die Vorschriften des Reisevertragsrechts insgesamt entsprechend anwendbar. Soweit solche Verträge nicht unter § 651a ff. BGB fallen, liegt ausweislich der Gesetzesmaterialien eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor. Dem Gesetzgeber ging es in der Sache darum, den Reiseveranstaltungsvertrag als einen Vertrag mit gesteigerter Haftung und Verantwortung von dem Reisevermittlervertrag abzugrenzen. Hierbei wurde der zu regelnde Reiseveranstaltungsvertrag mit der Pauschalreise, bei der eine Gesamtheit von Leistungen geschuldet wird, gleichgesetzt und von der Vermittlung von einzelnen Leistungen abgegrenzt. Übersehen wurde hierbei, dass die wesentlichen Merkmale einer Reiseveranstalterreise auch dann vorliegen können, wenn nur eine einzelne Reiseleistung gebucht wird. Die entsprechende Anwendung der reiserechtlichen Vorschriften auf die bloße Buchung einer Ferienunterkunft ist bei einem Veranstalter auch sachlich gerechtfertigt, da die Interessenlage der Beteiligten unter allen wesentlichen Gesichtspunkten gleich gelagert ist: Ebenso wie der Veranstalter von Aufenthalten in Ferienunterkünften ist der Veranstalter von Pauschalreisen , der eine Gesamtheit von Leistungen erbringt, zwischen Kunden und Leistungsträger geschaltet. Beide erbringen Leistungen in eigener Verantwortung. Für den Kunden macht es keinen Unterschied, ob er bei einem Veranstalter lediglich eine Ferienunterkunft als einzelne Reiseleis- tung oder eine Gesamtheit von Reiseleistungen bucht (BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92, BGHZ 119, 152, 161-164). bb) Die Kläger können nach wirksamer Kündigung des Reisever26 trags gemäß § 651e Abs. 3 Satz 1 BGB analog Rückzahlung des Mietpreises verlangen. Die vom Amtsgericht als unstreitig festgestellten groben Mängel des Ferienhauses rechtfertigen ohne weiteres die Annahme, dass das Haus für den beabsichtigten Ferienaufenthalt der Kläger untauglich , die von der Beklagten versprochene Reiseleistung mithin erheblich beeinträchtigt war und die Kläger deshalb zur Kündigung des Vertrages berechtigt waren. Ihnen steht zudem entsprechend § 651f Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Erstattung der nutzlosen Aufwendungen für An- und Abreise sowie der durch die Versuche, von der Beklagten Abhilfe zu erlangen, entstandenen Telefonkosten zu. Ferner haben die Kläger entsprechend § 651f Abs. 2 BGB Anspruch auf eine Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit; gegen die Bemessung der Entschädigung ist nichts zu erinnern.
27
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Bacher
Vorinstanzen:
AG Schwerin, Entscheidung vom 04.06.2010 - 14 C 636/07 -
LG Schwerin, Entscheidung vom 16.11.2011 - 6 S 69/10 -

(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn

1.
der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe enthält, wie Änderungen des Reisepreises zu berechnen sind, und
2.
die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten
a)
Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b)
Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c)
Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.

(2) Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Eine Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

(3) § 308 Nummer 4 und § 309 Nummer 1 sind auf Änderungsvorbehalte nach den Absätzen 1 und 2, die durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, nicht anzuwenden.

(4) Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. November 2014 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 15 O 74/14 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

              Die Revision wird nicht zugelassen.


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2. Zutreffend hat das Berufungsgericht des Weiteren den Umfang und den Inhalt der den Erzieherinnen der Kindertagesstätte - auch zum Schutz Dritter (vgl. Senat, Urteil vom 15. März 1954 - III ZR 333/52, BGHZ 13, 25, 26 zur Aufsichtspflicht beamteter Lehrer; OLG Düsseldorf, VersR 1996, 710; Staudinger/ Belling [2012], BGB, § 832 Rn. 24) - obliegenden Aufsichtspflicht bestimmt. Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls, insbesondere Alter, Eigenart und Charakter der Aufsichtsbedürftigen, das örtliche Umfeld, das Ausmaß der drohenden Gefahren, die Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie die Zumutbarkeit der Aufsichtsmaßnahme für den Aufsichtspflichtigen (BGH, Urteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82, NJW 1984, 2574, 2575; vom 7. Juli 1987 - VI ZR 176/86, NJW-RR 1987, 1430, 1431 und vom 24. März 2009 - VI ZR 199/08, NJW 2009, 1954 Rn. 8; OLG Düsseldorf aaO; Staudinger /Belling aaO Rn. 65 ff; Spindler in Beck OK [2012], BGB, § 832 Rn. 19 ff). Danach waren vorliegend die Kleinkinder der von der Zeugin K. betreuten Gruppe zwar nicht "auf Schritt und Tritt", aber doch in kurzen Abständen regelmäßig zu kontrollieren (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2009 - VI ZR 51/08, VersR 2009, 788, 789 mwN; OLG Köln, MDR 1999, 997 f; OLG Düsseldorf aaO S. 711). Dies gilt auch deshalb, weil es aufgrund der Lage des Außengeländes der Tagesstätte und der konkreten Tätigkeit der Kinder dieser Gruppe (Gartenarbeiten unter Zuhilfenahme von Gartengeräten) nicht ausgeschlossen erschien , dass die Kinder selbst oder Dritte in Folge kindlichen Spiels und gruppendynamischer Prozesse gefährdet werden konnten.
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a) Normal entwickelte Kinder im Alter von fast 5 1/2 Jahren können zwar eine gewisse Zeit ohne unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit und Aufsicht gelassen werden. Zu ihrer Entwicklung gehört die Möglichkeit zum Aufenthalt und Spielen im Freien, ohne dass sie auf "Schritt und Tritt" zu beaufsichtigen sind (vgl. Senatsurteile vom 19. März 1957 - VI ZR 29/56 - VersR 1957, 340, 341; vom 19. November 1963 - VI ZR 96/63 - VersR 1964, 313, 314). Daher gesteht die Rechtsprechung Kindern ab einem Alter von vier Jahren einen Freiraum zu, wobei allerdings eine regelmäßige Kontrolle in kurzen Zeitabständen für erforderlich gehalten wird (vgl. Senatsurteile vom 19. März 1957 - VI ZR 29/56 - aaO; vom 19. November 1963 - VI ZR 96/63 - aaO; OLG Karlsruhe VersR 1979, 58; OLG Celle VersR 1988, 1240; OLG Düsseldorf VersR 1996, 710, 711; OLG München OLGR 1997, 17; OLG Hamm OLGR 1997, 49, 50; OLG Hamburg OLGR 1999, 190, 192). Kinder in diesem Alter dürfen also ohne ständige Überwachung im Freien, etwa auf einem Spielplatz oder Sportgelände oder in einer verkehrsarmen Straße auf dem Bürgersteig spielen, und müssen dabei nur gelegentlich beobachtet werden. Dabei wird ein Kontrollabstand von 15 bis 30 Minuten als zulässig angesehen, um das Spiel von bisher unauffälligen fünfjährigen Kindern außerhalb der Wohnung bzw. des elterlichen Hauses zu überwachen (vgl. OLG München, aaO; OLG Hamm aaO; Bernau NZV 2008, 329 f.; Scheffen/Pardey, Schadensersatz bei Unfällen mit Minderjährigen, 2. Aufl., B Rn. 270; Staudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB, Neubearbeitung 2008, § 832 Rn. 61, jeweils m.w.N.).
13
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht des Weiteren den Umfang und den Inhalt der den Erzieherinnen der Kindertagesstätte - auch zum Schutz Dritter (vgl. Senat, Urteil vom 15. März 1954 - III ZR 333/52, BGHZ 13, 25, 26 zur Aufsichtspflicht beamteter Lehrer; OLG Düsseldorf, VersR 1996, 710; Staudinger/ Belling [2012], BGB, § 832 Rn. 24) - obliegenden Aufsichtspflicht bestimmt. Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls, insbesondere Alter, Eigenart und Charakter der Aufsichtsbedürftigen, das örtliche Umfeld, das Ausmaß der drohenden Gefahren, die Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie die Zumutbarkeit der Aufsichtsmaßnahme für den Aufsichtspflichtigen (BGH, Urteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82, NJW 1984, 2574, 2575; vom 7. Juli 1987 - VI ZR 176/86, NJW-RR 1987, 1430, 1431 und vom 24. März 2009 - VI ZR 199/08, NJW 2009, 1954 Rn. 8; OLG Düsseldorf aaO; Staudinger /Belling aaO Rn. 65 ff; Spindler in Beck OK [2012], BGB, § 832 Rn. 19 ff). Danach waren vorliegend die Kleinkinder der von der Zeugin K. betreuten Gruppe zwar nicht "auf Schritt und Tritt", aber doch in kurzen Abständen regelmäßig zu kontrollieren (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2009 - VI ZR 51/08, VersR 2009, 788, 789 mwN; OLG Köln, MDR 1999, 997 f; OLG Düsseldorf aaO S. 711). Dies gilt auch deshalb, weil es aufgrund der Lage des Außengeländes der Tagesstätte und der konkreten Tätigkeit der Kinder dieser Gruppe (Gartenarbeiten unter Zuhilfenahme von Gartengeräten) nicht ausgeschlossen erschien , dass die Kinder selbst oder Dritte in Folge kindlichen Spiels und gruppendynamischer Prozesse gefährdet werden konnten.

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

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Eine Partei macht sich bei einer Beweisaufnahme zutage tretende ihr günstige Umstände regelmäßig zumindest hilfsweise zu Eigen (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 14. Januar 2014 - VI ZR 340/13, VersR 2014, 632 Rn. 11 mwN). Davon kann hinsichtlich der Beklagten zu 1 bis 3 - erst recht bezüglich des Beklagten zu 3, der ausdrücklich auf die Beweisaufnahme Bezug genommen hat - ausgegangen werden. Denn die Ausführungen des Sachverständigen zur mangelnden Aussagekraft der Baustellenergebnislisten waren ihnen günstig. Dennoch hat das Berufungsgericht aus den fortgeführten Baustellenlisten zumindest ein Indiz für einen durch den Submissionsbetrug erzielten Mehrerlös in Höhe von mindestens 15 % des submittierten Betrages abgeleitet , ohne sich mit den seiner Sichtweise widersprechenden Ausführungen des Sachverständigen auseinanderzusetzen.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 14.03.2006 - 2 O 488/05 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Anschlussberufungen der Klägerinnen werden zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu 1 90 % und die Klägerin zu 2 10 %. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten behalten die Klägerinnen auf sich.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin zu 2 buchte bei der Beklagten eine Pauschalreise in die Türkei für die Zeit vom 13.05. bis 24.05.2005. Reiseteilnehmer waren außer ihr selbst ihr Ehemann sowie die zum Reisezeitpunkt 7 Jahre und 4 Monate alte Tochter C., die Klägerin zu 1, sowie eine weitere zum damaligen Zeitpunkt 11 Jahre alte Tochter der Klägerin zu 2. Die Klägerin zu 1 bezog in dem zugeteilten Zimmer das obere Etagenbett, ihre 11 Jahre alte Schwester das untere. In der zweiten Nacht, der Nacht vom 14. auf den 15.05.2005, fiel die Klägerin zu 1 aus dem Bett, verletzte sich im Bereich des rechten Ohres und zog sich eine Gehirnerschütterung zu. Aus diesem Unfall leitet die Klägerin zu 1 Ansprüche auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht, die Klägerin zu 2 begehrt die teilweise Rückzahlung des Reisepreises.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug und der dort getroffenen Feststellungen verwiesen wird, hat beiden Klagen zum Teil stattgegeben. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihr Begehren auf vollständige Abweisung der Klagen weiter verfolgt. Mit den Anschlussberufungen verfolgen die Klägerinnen den ihnen durch das Landgericht aberkannten Teil ihrer Ansprüche weiter.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Anschlussberufungen der Klägerinnen haben keinen Erfolg.
1. Einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB, auf den sich die Klägerin zu 1 alleine stützt (vgl. den Schriftsatz vom 15.05.2006, Seite 3, II 23) steht der Klägerin nicht zu. Die Beklagte hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.
a) Nach erkannten Rechtsgrundsätzen hat jeder, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Haftungs-begründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die nach der herrschenden Verkehrsauffassung ausreichend sind, um andere Personen vor Schäden zu bewahren. Damit ist Voraussetzung für eine Verkehrssicherungspflicht, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass andere Rechtsgüter verletzt werden können (zusammenfassend BGH NJW 2006, 610, 611 = VersR 2006, 233 = MDR 2006, 569; NJW 2006, 2324 = VersR 2006, 1083 = MDR 2006, 1405).
b) Ausgehend hiervon hat die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Es ist nicht ersichtlich (und wird von der Klägerin zu 1 wohl auch nicht behauptet), dass das Etagenbett in dem der Familie der Klägerin zu 1 zugewiesenen Zimmer in jedem Fall und unabhängig von den konkreten Umständen ungeeignet war, um von Kindern benutzt zu werden. Denn es war jedenfalls mit einer gewissen Absturzsicherung versehen, die erwarten ließ, dass jedenfalls bei älteren Kindern und/oder bei Kindern mit ruhigem Schlaf eine Gefährdung durch Herausfallen nicht bestand. Im Übrigen konnte der Reiseveranstalter davon ausgehen, dass kleine Kinder oder Kinder, die unruhig schlafen, das Bett nicht benutzten, da die verbleibende Restgefahr angesichts der nicht über die ganze Länge des Bettes reichenden Absturzsicherung offenkundig war und deshalb nicht verborgen bleiben konnte. Deshalb durfte sowohl der Hotelier als auch der Reiseveranstalter darauf vertrauen, dass diese Umstände bei der Verteilung der Schlafplätze in dem Zimmer berücksichtigt und eine Gefährdung vermieden wird. Dass dies hier nicht geschehen ist und ausgerechnet der Klägerin zu 1 dieses Bett zum Schlafen zugewiesen wurde, ist nicht der Beklagten zuzurechnen und kann deren Verantwortlichkeit für den Unfall nicht begründen. Auch der Sturz der Klägerin zu 1 belegt eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht hinreichend. Dies zeigt nur, dass eine Gefährdung nicht völlig ausgeschlossen war. Da sie aber unter normalen Umständen nicht zu befürchten war, muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall auch sein mag - den Schaden selbst tragen, wenn es ausnahmsweise doch einmal zu einem Unfall kommt (BGH NJW 2006, 610, 611 Rn. 11 = VersR 2006, 233). Dies gilt umso mehr, wenn die Klägerin zu 1 dazu neigte, nachts heftig zu träumen und sich im Schlaf zu bewegen (Klage Seite 4, I 7), was ihren Eltern bekannt sein musste und was diese dazu hätte bewegen müssen, ihr das ungefährlichere untere Bett zuzuweisen.
c) Auf vertragliche Ansprüche stützt sich die Klägerin zu 1 nicht, diese könnten zudem allenfalls aus § 651f BGB folgen und wären hier ausgeschlossen, da dafür Voraussetzung wäre, dass der Reisemangel, den die Klägerinnen in der unzureichenden Absturzsicherung des oberen Etagenbetts sehen, dem Reiseveranstalter angezeigt und Abhilfe (erfolglos) verlangt wurde (BGH NJW 1985, 132 = BGHZ 92, 177). Obwohl der nach der Darstellung der Klägerin gegebene Verstoß gegen Sicherheitsstandards augenfällig war (Klage Seite 4, I 7) ist dies nicht geschehen. Der Vorfall wurde der örtlichen Reiseleitung der Beklagten vielmehr erst nachträglich gemeldet (Klage Seite 3, I 5), so dass die Beklagte keine Möglichkeit hatte, für Abhilfe zu sorgen.
2. Ansprüche der Klägerin zu 1 auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises bestehen ebenfalls nicht. Solche aus § 651f Abs. 1 BGB scheiden aus den bereits dargelegten Gründen aus. Offen bleiben kann, ob die vom Landgericht angenommene Minderung nach § 651d Abs. 1 BGB in Betracht kommt, denn der behauptete Mangel wurde nicht angezeigt, obwohl er augenfällig war, sodass von Verschulden im Sinne von § 651d Abs. 2 BGB mit der Folge des Ausschlusses der Minderung auszugehen ist. Im Übrigen war die Reise nicht mangelhaft im Sinne von § 651c Abs. 1 BGB, denn das den Klägerinnen zur Verfügung gestellte Zimmer war nicht mit Fehlern behaftet, die den Wert oder die Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Es war vielmehr bei sachgerechter Verteilung der Schlafplätze zur Aufnahme der Familie der Klägerinnen geeignet. Eine Zusicherung besonderer Eigenschaften ist weder ersichtlich noch behauptet.
III.
Da es somit an einer Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte fehlt und da vertragliche Ansprüche nach § 651f Abs. 1 BGB oder § 651d Abs. 1 BGB ausscheiden, bleiben sowohl die Anschlussberufung der Klägerin zu 1, mit der dieser eine Erhöhung ihres Schmerzensgeldes anstrebt, als auch die Anschlussberufung der Klägerin zu 2, mit der diese die Erhöhung des Minderungsbetrages begehrt, ohne Erfolg.
IV.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
11 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
12 
Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
8
bb) Für die Revision ist zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass bei ihr, wie vom Berufungsgericht festgestellt, aufgrund des Erlebnisses der Unfallverletzungen ihres Sohnes ein posttraumatisches Belastungssyndrom (PTBS) eingetreten ist, als dessen Folge sich eine Magersucht entwickelt hat. Auf dieser Grundlage lässt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen. Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers (Senatsurteil vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, aaO). Diese Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht beachtet und hinreichend gewürdigt.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.