Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 27. Sept. 2016 - 8 U 93/14

bei uns veröffentlicht am27.09.2016

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. Mai 2014 - 8 O 204/11 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.614,65 EUR nebst Zinsen p.a. hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. September 2010 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 32% und der Beklagte 68% zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz haben die Klägerin 30% und der Beklagte 70% zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)
I.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat in der Sache teilweisen Erfolg.
1. Zunächst ist jedoch der Klägerin insoweit zuzustimmen, als sie die Rechtsauffassung vertritt, dass bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung eine Restwertabrechnung nicht stattfindet (vgl. BGH, Urteile vom 9. Mai 2001 - VIII ZR 208/00 -, juris, Rn. 23, vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03 -, juris, Rn. 19 und vom 14. November 2012 - VIII ZR 22/12 -, juris, Rn. 24), Verwertungsrisiko und Verwertungschance allein beim Leasinggeber liegen und dieser nicht verpflichtet ist, den Leasingnehmer an einem durch Veräußerung des Fahrzeugs nach Vertragsablauf erzielten Gewinn zu beteiligen (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2013 - VIII ZR 265/12 -, juris, Rn. 14).
Da diese vertragliche Risikoverteilung auch bei der Berechnung des Schadens beibehalten werden muss, den der Leasingnehmer nach einer von ihm veranlassten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages durch den Leasinggeber diesem zu ersetzen hat, weil nach dem allgemeinen Grundsatz des Schadensersatzrechts bei einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Vertrages der Berechtigte so zu stellen ist, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung gestanden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2004, a.a.O., Rn. 21), spricht alles dafür, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung enthaltene, nur bei vorzeitiger - nicht hingegen bei regulärer - Vertragsbeendigung einen Restwertausgleich vorsehende Klauseln entweder gemäß § 305c Abs. 1 BGB schon nicht Vertragsbestandteil werden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 4 bis 6 und 18; OLG Oldenburg, Urteil vom 2. Juni 2003 - 15 U 29/03 -, juris, Rn. 5) oder aber jedenfalls nach § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Leasingnehmers unwirksam sind (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 4 bis 6 und 17; OLG Oldenburg, a.a.O.) - und die Klausel „XV. Abrechnung nach Kündigung gemäß Abschnitten XIV oder X Ziffer 6“ der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des hier zu beurteilenden Leasingvertrages [Anlage K 1] dieses Schicksal teilt.
2. a) Allerdings hat der Beklagte jedenfalls mit Schriftsatz vom 4. August 2016 deutlich gemacht, dass er den von der Rechtsvorgängerin der Klägerin vorzeitig aus wichtigem Grund fristlos nach Abschnitt XIV der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gekündigten Leasingvertrag [Anlage K 1] nach der - unwirksamen - Klausel XV
„XV. Abrechnung nach Kündigung gemäß Abschnitten XIV oder X Ziffer 6
1. Wurde der Leasingvertrag gemäß Abschnitt XIV gekündigt, so hat der Leasinggeber folgende Rechte
- Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeuges sofort nach Vertragsende
- Anspruch auf Leasingentgelt bis zur Rückgabe des Fahrzeuges unter Berücksichtigung von Ziffer 5 beim Service-Leasing
- Anspruch auf den Abrechnungswert
Der Abrechnungswert ergibt sich aus der Summe der vom Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung bis zum vereinbarten Vertragsende noch ausstehenden Leasingraten (ohne die auf etwaige Servicekomponenten entfallenden Ratenanteile) zuzüglich des vertraglich vereinbarten Restwertes. Ersparte Finanzierungskosten werden hierbei berücksichtigt und kommen dem Leasingnehmer zugute, in dem die vorgeschriebenen Leasingraten und der Restwert auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung abgezinst werden.
10 
Die Abzinsung erfolgt zu dem Zinssatz, der dem Refinanzierungssatz bei Vertragsbeginn entspricht. Abgezinst werden jeweils nur die Netto-Werte (ohne Umsatzsteuer).
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2. Der Leasinggeber lässt durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen den Schätzwert des Fahrzeuges (Händlereinkaufswert) feststellen. Dieser Schätzwert wird zusammen mit dem Abrechnungswert dem Leasingnehmer schriftlich mitgeteilt. Gleichzeitig wird dem Leasingnehmer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung dem Leasinggeber einen Kaufinteressenten zu benennen, der innerhalb einer Woche ab Benennung das Fahrzeug zu einem über dem Schätzwert zuzüglich Umsatzsteuer liegenden Kaufpreis abnimmt und bezahlt. Dem Leasinggeber bleibt es unbenommen, das Fahrzeug zu einem höheren als dem vom Kaufinteressenten gebotenen Kaufpreis anderweitig zu veräußern. Der Kaufpreis (ohne Umsatzsteuer) wird nach Abzug der Kosten für die Schätzung bis zur Höhe des Abrechnungswertes angerechnet. Eine Restforderung ist mit Zugang der Abrechnung zur Zahlung fällig.
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3. Nach Ablauf der Frist gem. Ziffer 2 Abs. 2 wird dem Leasingnehmer, sofern der Leasinggeber das Fahrzeug nicht unverzüglich verwerten kann, vorab die Differenz zwischen Abrechnungswert und Schätzwert vorläufig in Rechnung gestellt. Nach Verwertung des Fahrzeuges wird dem Leasingnehmer mit der endgültigen Abrechnung der Unterschiedsbetrag zwischen dem Abrechnungswert und dem tatsächlich erzielten Verkaufserlös berechnet bzw. vergütet. Der Leasinggeber hat bei der Verwertung des Fahrzeuges die verkehrsübliche Sorgfalt zu beachten.
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4. …
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5. … .“
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abgerechnet wissen will, und zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin diese Allgemeine(n) Geschäftsbedingung(en) stellte und sich der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen und sein Rechtsnachfolger nicht auf deren Unwirksamkeit berufen können (vgl. BGH, Urteile vom 4. Dezember 1997 - VII ZR 187/96-, juris, Rn. 21 und vom 2. April 1998 - IX ZR 79/97 -, juris, Rn. 23; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 24 U 44/01 -, juris, Rn. 82 ff.; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 306 Rn. 5).
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b) Kommt es somit für die Abrechnung des Leasingvertrages auf diese Klausel an, erlangen der im Leasingvertrag [Anlage K 1] mit 6.555,00 EUR (23% des Kaufpreises von 28.500,00 EUR) vereinbarte Restwert und das dem Beklagten als Leasingnehmer eingeräumte Drittkäuferbenennungsrecht Bedeutung.
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Da die Rechtsvorgängerin der Klägerin gegen die Verpflichtung verstieß, dem Beklagten als Leasingnehmer die Benennung eines Käufers zu ermöglichen, hat sie - vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Leasinggebers zur bestmöglichen Verwertung der zurückgegebenen Leasingsache (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2004, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.) - den Beklagten im Wege des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) so zu stellen, wie er stünde, wenn das Fahrzeug zum Verkehrswert (Händlerverkaufspreis) veräußert worden wäre (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 11. November 1998 - 8 U 3066/97 -, juris, Rn. 33 ff.; LG Halle, Urteil vom 20. September 2002 - 1 S 279/01 -, juris, Rn. 10; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 5. Juli 2007 - 2-27 O 495/05 -, BeckRS 2007, 11849). Es ist nämlich gemäß § 287 ZPO anzunehmen, dass sich dieser Preis hätte erzielen lassen, wenn dem Beklagten Gelegenheit zur Drittkäuferbenennung gegeben worden wäre. Infolgedessen darf bei Zugrundelegung der Klausel XV der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des gekündigten Leasingvertrages [Anlage K 1] nicht so abgerechnet werden, wie es die Klägerin
18 
-  mit
        
22.371,96 EUR
  Konkret berechnetes Erfüllungsinteresse
- 363,51 EUR
  Ersparte Verwaltungskosten
- 8.465,00 EUR
  Fahrzeugwert zum Zeitpunkt der Rückgabe
+ 20,00 EUR
  Rückbelastungsspesen
+ 110,00 EUR
  Gutachterkosten
  + 901,54 EUR
  Rückständige Bruttoleasingraten
14.574,99 EUR
  -
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auf den Seiten 6 und 7 ihres Schriftsatzes vom 6. September 2013 - fiktiv - getan hat. Vielmehr ist, nachdem der Sachverständige Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) K in seinem vom Landgericht beauftragten Gutachten vom 3. Mai 2012 (Netto-)Händlerverkaufswerte von 13.650,00 EUR (Audatex/Schwacke-System) und 16.680,67 EUR (DAT-System) ermittelt hat, der Mittelwert dieser Werte 15.165,34 EUR beträgt (zur Mittelwertbildung vgl. LG Itzehoe, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 7 O 54/06 -, juris, Rn. 48) und hiervon noch ein Instandsetzungsaufwand von 1.740,00 EUR in Abzug zu bringen ist (vgl. Seite 8 des vorgenannten Sachverständigengutachtens), statt eines Fahrzeugwerts von 8.465,00 EUR ein Betrag von 13.425,34 EUR (15.165,34 EUR - 1.740,00 EUR) zugunsten des Beklagten in Ansatz (Abzug) zu bringen, so dass die Klägerin vom Beklagten in der Hauptsache lediglich die Zahlung von
20 
22.371,96 EUR
  Konkret berechnetes Erfüllungsinteresse
- 363,51 EUR
  Ersparte Verwaltungskosten
- 13.425,34 EUR
  Verkehrswert/Händlerverkaufswert
+ 20,00 EUR
  Rückbelastungsspesen
+ 110,00 EUR
  Gutachterkosten
    + 901,54 EUR
  Rückständige Bruttoleasingraten
9.614,65 EUR
        
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verlangen kann.
22 
Der Senat teilt nicht die Rechtsansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass für die Bemessung des Verkehrswerts/Händlerverkaufswerts ausschließlich die Berechnung nach dem Audatex/Schwacke-System maßgeblich sei und deswegen allenfalls ein Händlerverkaufswert von 13.650,00 EUR in Ansatz gebracht werden könne, und bezieht deswegen - im Wege der Mittelwertbildung - auch die Wertermittlung des Sachverständigen nach dem DAT-System in die Schadensschätzung nach § 287 ZPO mit ein.
23 
§ 287 ZPO ist anwendbar, weil es nicht um „Vorteilsausgleich“ geht, sondern um die Feststellung der Höhe des Schadens, der dem Beklagten durch die Verletzung des Drittkäuferbenennungsrechts durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin entstanden ist.
24 
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zutreffend darauf hingewiesen, dass - entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 8 des vorbezeichneten Gutachtens vom 3. Mai 2012 - vom jeweiligen Netto-Fahrzeugwert ein Betrag von 1.740,00 EUR wegen vorhandener Fahrzeugschäden abgezogen werden muss. Normale Gebrauchsspuren haben hingegen schon im Rahmen der Mittelwertbildung Berücksichtigung gefunden, weil anzunehmen ist, dass der gebildete Mittelwert den Verkehrswert am ehesten treffen wird (vgl. Gutachten vom 3. Mai 2012, Seite 8).
25 
Lediglich 90% des Verkehrswerts/Händlerverkaufswerts zugunsten des Beklagten in Abzug zu bringen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteile vom 30. März 2004 - I-24 U 193/03, 24 U 1924 U 193/03 -, juris, Rn. 26 und vom 7. Juni 2005 - I-24 U 235/04, 24 U 2324 U 235/04 -, juris, Rn. 13; LG Itzehoe, a.a.O., Rn. 47), kommt nicht in Betracht, weil nach Abschnitt XV Nr. 2 Satz 5 der „Kaufpreis“ (ohne Umsatzsteuer) nach Abzug der Kosten für die Schätzung anzurechnen ist, der „Kaufpreis“ (ohne Umsatzsteuer) bei verständiger Auslegung der Klausel nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Vertragspartners der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Schadensfall infolge der Verletzung des Drittkäuferbenennungsrechts durch den (Netto-)Händlerverkaufswert zu ersetzen ist und die Schätzkosten - mit 110,00 EUR („Gutachterkosten“) - in der Rechnung bereits gesondert Berücksichtigung gefunden haben.
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3. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann ein höherer Verkehrswert (Händlerverkaufswert) als vorstehend unter 2 b angenommen, nicht berücksichtigt werden, in Sonderheit nicht mit dem Argument, dass dem Beklagten, wäre von der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht gegen das Drittkäuferbenennungsrecht verstoßen worden, mehr Zeit geblieben wäre, noch Schäden am Fahrzeug zu beseitigen und dadurch den Verkehrswert (Händlerverkaufswert) zu erhöhen. Denn mit der fristlosen Kündigung erlosch das Besitzrecht des Beklagten (Leasingnehmer) am Fahrzeug (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl. 2014, Rn. L 773). Das Fahrzeug war sofort an die Rechtsvorgängerin der Klägerin herauszugeben (Abschnitt XV Nr. 1 erster Spiegelstrich der dem Leasingvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Der Beklagte hatte kein Recht, es von der Rechtsvorgängerin der Klägerin - vorübergehend, zur Durchführung von Reparaturen - nochmals zurückzubekommen.
27 
Außerdem hat die verletzte Vertragsbestimmung (Abschnitt XV Nr. 2 Satz 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Drittkäuferbenennungsrecht) nicht den Zweck, dem Leasingnehmer Fahrzeugreparaturen zu ermöglichen. Dass der Beklagte solche nicht mehr durchführen konnte, liegt folglich außerhalb des Schutzzwecks der Vertragsbestimmung (vgl. Oetker, in: MünchKomm-BGB, 7. Aufl. 2016, § 249 Rn. 120 bis 123), weswegen die Klägerin auch aus diesem Grund insoweit nicht schadensersatzpflichtig ist.
28 
Im Übrigen hatte die Rechtsvorgängerin der Klägerin dem Beklagten im Kündigungsschreiben vom 15. Juli 2010 [Anlage K 6] für die Rückgabe des Fahrzeugs sieben Tage Zeit gegeben. Während dieser Zeit hätte der Beklagte das Fahrzeug in Ordnung bringen (lassen), zumindest jedoch entsprechende Reparaturaufträge erteilen können. Diese - ihm überobligatorisch gebotene - Gelegenheit ließ er jedoch ungenutzt.
II.
29 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug (§ 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1). Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestehen nicht.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 27. Sept. 2016 - 8 U 93/14

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

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Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt an, an die Klägerin 12.785,89 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 12.12.2004 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Beklagte trägt von den Kosten

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

24
a) Anders als dies in dem die amtsgerichtliche Entscheidung billigenden Berufungsurteil anklingt, scheitert der vorliegend geltend gemachte Erfüllungsanspruch nicht daran, dass die Klägerin weder ihren kalkulierten Restwert noch den erzielbaren Restwert offengelegt hat. Denn bei einem FahrzeugLeasingvertrag mit Kilometerabrechnung findet eine Restwertabrechnung nicht statt (Senatsurteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, aaO). Die mit einem solchen Vertrag bezweckte Vollamortisation des Aufwands des Leasinggebers baut nicht auf einer Restwertabrechnung auf. Für die Frage, ob ein Erfüllungsanspruch auf Minderwertausgleich besteht, sind daher weder der intern kalkulierte noch der tatsächlich erzielte Verwertungserlös von Belang. Auf den von der Revisionserwiderung angesprochenen Aspekt, dass die Klägerin einen von vornherein festgelegten Restkaufpreis vom Händler oder Hersteller erhalte, kommt es in diesem Zusammenhang folglich nicht an.
14
b) Bei einer solchen Vertragsgestaltung finden jedoch typischerweise kein Ausgleich und keine Abrechnung des vom Leasinggeber intern kalkulierten Restwerts statt (Senatsurteile vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, NJW 2004, 2823 unter II 2 a bb; vom 14. November 2012 - VIII ZR 22/12, aaO Rn. 17, 24). Die mit einem Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung bezweckte Vollamortisation des Aufwands des Leasinggebers baut folglich nicht auf einer Restwertabrechnung auf (Senatsurteile vom 14. November 2012 - VIII ZR 22/12, aaO; vom 24. April 2013 - VIII ZR 336/12, aaO unter II 3 b bb). Das Verwertungsrisiko und die Verwertungschance liegen vielmehr allein beim Leasinggeber (Senatsurteile vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, aaO mwN; vom 24. April 2013 - VIII ZR 336/12, aaO). Dieser trägt bei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand das Risiko, dass er bei dessen Veräußerung die volle Amortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns erzielt (Senatsurteile vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, aaO mwN; vom 24. April 2013 - VIII ZR 336/12, aaO). Andererseits ist er nicht verpflichtet, den Leasingnehmer an einem durch Veräußerung des Fahrzeugs nach Vertragsablauf erzielten Gewinn zu beteiligen (Senatsurteile vom 24. April 1996 - VIII ZR 150/95, NJW 1996, 2033 unter II 1 b cc; vom 24. April 2013 - VIII ZR 336/12, aaO).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt an, an die Klägerin 12.785,89 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 12.12.2004 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagte trägt von den Kosten des Rechtsstreits 75 % und die Klägerin 25 %.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung von 17.047,38 € nebst Zinsen aus einem Darlehensvertrag.

2

Im Juni 2003 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag, wonach die Klägerin der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 38.599,78 € zur Finanzierung eines PKW gewährte.

3

Darin wurde vereinbart, dass das Darlehen in 46 Raten ab dem 30.06.2003 zurückgezahlt werden soll, wobei 45 Raten monatlich in Höhe von 481,68 € und die 46. Rate, am 30.04.2007, in Höhe von 16.442,50 € zu zahlen sind.

4

In dem Darlehensvertrag wurde weiter vereinbart, dass das Darlehen für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit des Darlehensnehmers bestimmt ist.

5

Am 16. November 2004 teilte der Beklagte der Klägerin in einem Schreiben mit, die monatlichen Beträge nicht weiter zahlen zu können.

6

Daraufhin kündigte die Klägerin fristlos am 23.11.04 und forderte den Beklagten zur Zahlung des um die Zinsvergütung verminderten Restsaldos auf, der zum Kündigungszeitpunkt noch 28.620,71 € betrug.

7

Bis einschließlich August 2004 wurde das Darlehen ordnungsgemäß bedient. Bei den nachfolgenden Raten bis November 2004 entstanden, durch die von der Bank des Beklagten nicht eingelösten Lastschrift, Rücklastschriftgebühren von jeweils 8,00 €.

8

Dem Beklagten wurden durch die Klägerin bei der Berechnung der Rückvergütung, nicht verbrauchte Zinsen in Höhe von 3.254,08 € angerechnet.

9

Zum Zwecke der Verwertung wurde am 20.12.2004 ein ... - Gutachten über den Wert des Fahrzeugs von der Klägerin eingeholt, das der Klägerin mit 115,36 € in Rechnung gestellt wurde. Darin wurde der Händlereinkaufspreis des Fahrzeugs auf 12.112,07 € zzgl. Mehrwertsteuer und der Händlerverkaufspreis auf 14.87069 € zzgl. Mehrwertsteuer geschätzt..

10

Am 01.12.2004 hat der Beklagte den Pkw der Firma ... GmbH in ... übergeben.

11

In dem Schreiben vom 22.12.2004, dem ein Original des Schätzgutachtens beigefügt war, setzte die Klägerin dem Beklagten eine Frist bis zum 10.01.2005, in der er sich selbst oder einen Dritten, der Unternehmer iSd BGB sein muss, als Kaufinteressent benennen kann.

12

Der Verwertungserlös aus dem Verkauf des Fahrzeugs an die Autohaus ... GmbH von 12.112,07 €, abzüglich Verzugszinsen und den Kosten für das Schätzgutachten, wurde von der Klägerin mit der noch bestehenden Darlehenssumme verrechnet, so dass dem Beklagten noch 16.624,00 € in Rechnung gestellt wurden.

13

Die Klägerin meint, die von ihr am 23.11.2004 ausgesprochene fristlose Kündigung sei wirksam. Einer Abmahnung gemäß § 314 Abs. 2 BGB habe es nicht bedurft. Die Voraussetzungen des vorrangig anzuwendenden § 490 Abs. 1 BGB seien erfüllt, zudem wäre eine Abmahnung auch erfolglos geblieben ( Bl. 49 d. A. ).

14

Die Klägerin sei auch berechtigt gewesen, das in ihrem Sicherheitseigentum stehende Fahrzeug zum Händlereinkaufspreis zu verwerten, was sich aus den ADB ergäbe.

15

Die Klägerin beantragt,

16

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 17.047,38 € nebst hieraus Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 17.09.2005 nebst 949,32 € Zinsen zu bezahlen.

17

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

18

3. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung, welche auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft der Commerzbank AG, Filiale München, erbracht werden kann, vollstreckbar.

19

Der Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Der Beklagte meint, die Klägerin habe nicht wirksam gekündigt, da sie den Beklagten nicht zuvor wie von § 490 Abs.3 i.V.m. § 314 Abs.2 BGB gefordert, abgemahnt habe. Darin sei eine Pflichtverletzung des Finanzierungsvertrages zu sehen und die Klägerin habe den Schaden, der dem Beklagten dadurch entstanden ist, dass die Klägerin den Pkw nicht zu dem Händlerverkaufswert von 17.250,00 € sondern zum Händlereinkaufswert von 12.112,07 € verwertet hat, zu ersetzen. Dieser Schaden von 5.138,00 € sei auf die Rückforderung anzurechnen ( Bl. 46 d. A. ).

22

Der Beklagte meint weiterhin, die Klägerin sei nicht dazu berechtigt gewesen den Beklagten bei dem Drittkäuferbenennungsrecht auf einen Unternehmer zu beschränken.

23

Die Klagschrift vom 2. Februar 2006 ist dem Beklagten am 25. Februar 2006 zugestellt worden.

24

Am 22.06.2006 schlossen die Parteien einen Vergleich vor dem Landgericht Itzehoe, der am 27.06.2006 von der Klägerin widerrufen wurde.

25

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die jeweiligen Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

27

Die Klägerin kann von dem Beklagten Rückzahlung des Darlehens gemäß § 488 Abs.1 S.2 BGB sowie Verzugszinsen verlangen.

28

Zwischen den Parteien ist ein Darlehensvertrag gemäß § 488 BGB zustande gekommen.

29

Der Beklagte hat das Darlehen in seiner Position als selbstständig tätige Person abgeschlossen und war somit Unternehmer iSv § 14 BGB.

30

Diesen Vertrag hat die Klägerin mit dem Schreiben vom 23.11.04 wirksam fristlos gekündigt und damit fällig gestellt. Grund für die firstlose Kündigung war die Mitteilung des Beklagten, die Darlehensraten nicht mehr zahlen zu können.

31

Zu einer wirksamen Kündigung bedurfte es zuvor keiner Abmahnung nach § 314 Abs.2 BGB. Zwar bleiben nach § 490 Abs.3 BGB die §§ 313, 314 BGB unberührt, jedoch geht § 490 Abs.1 BGB als lex speciales den §§ 313, 314 BGB vor, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen ( MüKo, § 490 Rn.52.). Indem der Beklagte mitteilt, dass er seine Firma aufgeben musste und nun nicht mehr in der Lage sei die monatlichen Raten zu zahlen, wird deutlich, dass sich seine Einkommenssituation und damit seine Vermögenslage verschlechtert hat und eine Rückzahlung des Darlehens gefährdet ist.

32

Durch die wirksame Kündigung entsteht für den Beklagten die Verpflichtung aus § 488 Abs.1 S.2 BGB der Klägerin die noch bestehende Darlehensforderung zurück zu erstatten.

33

Von dem zurückzuzahlenden Betrag sind die Zinsen, die der Beklagte durch die verfrühte Fälligstellung nicht verbraucht hat abzurechnen. Diese sind hier zutreffend berechnet worden, von den vereinbarten 5.712,73 € Zinsen wurden die bereits angefallenen 2.458,65 € abgezogen, so dass Zinsen in Höhe von 3.254,08 € gutzuschreiben sind.

34

Weiter ist dem Beklagten auf die von ihm zu zahlende Darlehensforderung der Pkw, der durch die Klägerin verwertet wurde, mit 13.608,00 € anzurechnen. Das die Klägerin das Fahrzeug nur zu dem, in einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten über den Wert des Pkw ermittelten Händlereinkaufspreis von 12.112,07 € tatsächlich verwertet hat, steht dem nicht entgegen.

35

Die Bindung an den Händlereinkaufspreis in Ziffer 7.1 der ADB wiederspricht dem Grundsatz des § 307 Abs.1 BGB und ist damit unwirksam. Das Interesse des Beklagten an bestmöglicher Verwertung wurde nicht hinreichend berücksichtigt.

36

Eine Bindung an den Händlereinkaufspreis berücksichtigt einseitig das Interesse der Darlehensgeberin an schnellstmöglicher Verwertung. Maßgebend für die Verwertung ist vielmehr der tatsächliche Verkehrswert des Fahrzeugs, der sich im Händlerverkaufspreis wiederspiegelt ( OLG Dresden NJW-RR 1999, 703.). Der Darlehensgeber ist verpflichtet bei der Verwertung des Fahrzeugs auch das Interesse des Darlehensnehmers an der bestmöglichen Verwertung zu berücksichtigen, was durch eine Bindung an den Händlereinkaufspreis nicht erreicht wird.

37

Eine Klausel, welche die Verwertung an den Händlereinkaufspreis bindet kann einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB dennoch standhalten, wenn der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in effektiver Weise in den Verwertungsprozess einbezieht ( BGH NJW 1997, 3166.). Dieser Interessenausgleich kann durch die Einräumung des Rechts die Sache selbst zu erwerben oder einen Dritten zu benennen, vorgenommen werden. Durch die Möglichkeit der Benennung eines geeigneten Kaufinteressenten wird der Darlehnsnehmer in die Lage versetzt einen Verwertungserlös erzielen zu können, der über dem Händlereinkaufspreis liegt, wodurch sein Interesse ausreichend berücksichtigt wird ( OLG Düsseldorf NJW-RR 2004,1208, 1209.).

38

Grundsätzlich wird das Interesse eines Darlehensnehmers durch eine solches Drittkäuferbenennungsrecht gewahrt ( OLG Düsseldorf DB 2005, 1851.), es hängt aber von der Betrachtung des Einzelfalls ab ( NJW-RR 2004, 1208.). Dabei ist auch bedeutsam, welche Hindernisse dem Darlehensnehmer bei der Auswahl eines geeigneten Drittkäufers bereitetet werden ( OLG Düsseldorf DB 2005, 1851.).

39

Durch die ADB bestand für den Beklagten die Möglichkeit unverzüglich nach Rückgabe des Fahrzeugs den Händlereinkaufswert durch die Benennung eines anderen Abnehmers zu erhöhen. Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 22.12.2004 dem Beklagten mitgeteilt, dass er bis zum 10.01.2004 nun Gelegenheit hat sich selbst oder einen Dritten, der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, zu benennen.

40

Diese Beschränkung auf einen Unternehmer als Drittkäufer ist unzulässig, da die Klägerin kein besonderes Interesse an dieser Beschränkung geltend machen kann.

41

Der Verkauf des Fahrzeugs stellt ein Handelsgeschäft der Klägerin dar, zwar gehört der Verkauf eines Fahrzeugs nicht zu ihren alltäglichen Tätigkeiten, allerdings ist davon auszugehen, dass die Klägerin häufiger in die Situation kommt ein Fahrzeug verwerten zu müssen, weil ein Darlehensnehmer das Darlehen nicht mehr bedienen kann.

42

Würde sie nun an einen Verbraucher veräußern wäre ihr eine Beschränkung der Gewährleistung gemäß § 475 BGB nicht möglich. Aus diesem Grunde könnte die Klägerin ein besonderes Interesse an der Veräußerung nur an einen Unternehmer haben, dem gegenüber die Gewährleistung beschränkt werden kann. Das Schreiben bietet dem Beklagten aber auch an, das Fahrzeug selbst zu kaufen, dieser ist, wie der Klägerin aus dem Schreiben vom 16.11.2004 bekannt ist, nicht mehr selbstständig, sondern nun bei der Fa. ... angestellt. Der Verbraucherbegriff gemäß § 13 BGB schließt aber nur solche Rechtsgeschäfte vom Verbraucherschutz aus, die mit selbstständigen beruflichen Zwecken verbunden sind ( Palandt/ Heinrichs, Aufl. 65 2006, § 13 Rn. 3 BGB.). Das der Beklagte den Darlehensvertrag mit der Klägerin noch zur Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit geschlossen hat, steht dem Abschluss eines Kaufvertrages über den Pkw, in dem der Beklagte nun Verbraucher ist, nicht entgegen, denn die Verbraucher Eigenschaft muss zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehen.

43

Wenn es auch möglich ist, dass Unternehmer einen Vertrag als Verbraucher abschließen können, weil dieser nichts mit ihrer Unternehmertätigkeit zu tun hat, muss dies gerade auch bei dem Beklagten möglich sein, denn selbst wenn man noch eine Verbindung zu dem mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrag sehen würde, würde er das Fahrzeug jetzt nicht mehr in Verbindung mit seiner unternehmerischen Tätigkeit erwerben.

44

In einem Kaufvertrag mit dem Beklagten, wäre also aufgrund der Verbrauchereigenschaft des Beklagten eine Gewährleistungsbeschränkung nach § 475 BGB nicht möglich. Wieso der Klägerin dieser Vorteil im Verhältnis zu einem Dritten zustehen sollte, ist nicht ersichtlich. Ein gesteigertes Interesse der Klägerin an dem Verkauf an einen Unternehmer kann nicht nachvollzogen werden.

45

Unabhängig davon, dass der Klägerin ein besonderes Interesse an der Beschränkung des Drittkäuferbenennungsrechts auf Unternehmer fehlt, ist auch die dem Beklagten gewährte Frist zur Drittkäuferbenennung als zu kurz anzusehen. Zwar wird eine Frist von zwei Wochen als grundsätzlich angemessen angesehen ( OLG Dresden NJW-RR 1999, 703, 704.), allerdings muss auch bei der Beurteilung der Angemessenheit der Frist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ( OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 1208, 1209.). Die Klägerin setzt dem Beklagten mit ihrem Schreiben vom 22.12.2004 eine Frist bis zum 10.01.2005. Das Schreiben ist dem Beklagten als Einwurf- Einschreiben am 23.12.2004 zugegangen ist.

46

Aufgrund der bevorstehenden Feiertage ist davon auszugehen, dass der Beklagten nicht sofort mit der Suche nach einem geeigneten Drittkäufer beginnen konnte, zumal über Weihnachten und Neujahr zu berücksichtigen ist, dass die Kaufbereitschaft für ein Fahrzeug nicht allzu hoch sein wird. Obwohl die gesetzte Frist die 14 Tage übersteigt, muss aufgrund der Feiertage davon ausgegangen werden, dass es dem Beklagten schwer möglich war einen Käufer und dann noch einen Unternehmer, für das Fahrzeug zu finden. Dem Beklagten wurde zwar eine Fristverlängerung bei Angabe eines wichtigen Grundes in Aussicht gestellt, aber schon die Formulierung macht deutlich, dass allein die Tatsache, dass er so schnell keinen geeigneten Käufer findet nicht als wichtiger Grund anzusehen ist und daher für die Frist keinen nötigen Ausgleich gewährt.

47

Diese Vertragsverletzung hat zur Folge dass eine Bindung des Beklagten an den durch den Verkauf am 14.01.2005an den Händler erzielten Verkaufserlös von 12.112,07 € nicht eingetreten ist ( OLG Düsseldorf DB 2005, 181, 1852.). Maßgeblich ist, in Anlehnung an die Entscheidung des BGH ( NJW 1991, 221 ), der Betrag, der 10 % unter dem Händlerverkaufspreis liegt, womit der Aufwand der Klägerin zur Veräußerung des Kraftfahrzeugs ausreichend berücksichtigt wäre gemäß § 287 ZPO.

48

Die beiden vorliegenden Sachverständigengutachten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen, so dass bei Bewertung der beiden Gutachten von einem Mittelwert zwischen beiden Gutachten auszugehen ist.

49

An dem privat durch die Klägerin in Auftrag gegebenen ...- Gutachten bestehen Zweifel, weil die Bewertung der Sonderausstattung, sowie die Bewertung der ausstehenden Reparaturen nicht nachvollziehbar ist. Es ist nicht auch ersichtlich, wie der Sachverständige bei einem Fahrzeugwert von 17.250,00 € inklusiv Mehrwertsteuer gelangt und unter einer Berücksichtigung von 20 % Händlerverkaufsspanne zu einem Händlereinkaufswert von 12.112,07 € zzgl. Mehrwertsteuer.

50

Das vom Gericht nach § 144 Abs.1 S. 1 ZPO veranlasste Gutachten ermittelt über die DAT - Bewertung den Wert des Pkw für 2005 und kommt mit den aus anderen Gutachten angegeben Zusatzausstattungen zu einem Händlerverkaufswert inklusive Mehrwertsteuer von 18.500,00 bis 19.000,00 €.

51

Als Schätzgrundlage dieses Gutachtens wurden Anzeigen aus dem Hamburger Abendblatt verwandt, zu diesem Zeitpunkt war allerdings nur ein Angebot für ein Fahrzeug dieses Typs von 18.000 € vorhanden, wobei die Ausstattung des damals angebotenen Fahrzeugs schlechter war, aber dessen Fahrleistung geringer.

52

Nach Ansicht des Sachverständigen ... beläuft sich die in dem anderen Gutachten zugrundegelegte Händlerverkaufsspanne nicht mehr auf 20 % sonder hält sich im Rahmen von 1.500 bis 2.000 €. Daraus würde sich dann ein Händlereinkaufspreis inklusiv Mehrwertsteuer von 17.000 bis 17.500 € ergeben, abzüglich der Mehrwertsteuer von rund 14.700 €.

53

Um einen Ausgleich zwischen beiden Interessen zu schaffen wird von einem Händlerverkaufspreis ausgegangen von 18.000,00 € einschließlich Mehrwertsteuer ausgegangen, dieser Wert ergibt sich aus dem Händlerverkaufswert des ...- Gutachtens von 17.250,00 € und dem mittleren Wert aus dem Gutachten des Sachverständigen ... von 18.750 €.

54

Von dem Händlerverkaufspreis sind 10 % für den Aufwand der Klägerin zur Veräußerung anzurechnen, weil sie dem Beklagten durch das Angebot, dass er das Fahrzeug selbst kaufen könne, die Möglichkeit gegeben haben durch einen Verkauf an einen Dritten einen höheren Verkaufspreis zu erzielen ( BGH NJW 1997, 3166, 3167.). Dem Beklagten ist eine Summe von 13.608,00 € aus der Verwertung auf den Darlehensbetrag anzurechnen.

55

Die Kosten für das von der Klägerin in Auftrag gegebene Schätzgutachten in Höhe von 115,36 € hat der Beklagte nach Ziffer 7.2 der ADB zu tragen. Gegen diese vereinbarte Kostentragungspflicht ist nichts einzuwenden, auch wenn die Klausel, die den Beklagten an den Händlereinkaufspreis bindet, unwirksam ist. Die Ermittlung des Fahrzeugswerts zum Zeitpunkt der Übergabe dient der Verwertung und damit in erster Linie dem Interesse des Beklagten von seiner bestehenden Leistungspflicht frei zu werden ( BGH NJW 1997, 3166, 3167.).

56

Der Zinsanspruch der Klägerin in dem Zeitraum vom 11.12.2004 bis 08.02.05 ist in Höhe von 423,38 € nach § 286 Abs.1, 288 Abs.3 BGB gerechtfertigt. Der Beklagte ist durch das Schreiben am 23.10.2004, das eine Mahnung i.S.d. § 286 Abs.1 S.1 BGB für die Beträge aus den fehlenden Darlehensraten zzgl. der Zinsen darstellt, in Verzug geraten. Dieser Zinsanspruch wird auf die Forderung gemäß §§ 366 Abs.2, 367 Abs.1 BGB angerechnet.

57

Der Zinsanspruch in der zuerkannt Höhe ist gem. §§ 280 Abs.1, 2, 286 Abs.1 BGB gerechtfertigt. In dem Schreiben der ... GmbH vom 08.02.2005 ist eine Mahnung i.S.d. § 286 Abs.1 S.1 BGB für die nach Kündigung bestehende Forderung zu sehen, so dass der Beklagte ab diesem Zeitpunkt in Verzug geraten ist.

58

Ab dem 27.09.2005 hat die Klägerin nach §§ 291,288 Abs.2 BGB Anspruch auf Zinsen von 8 % über dem Basiszinssatz. Mit Zustellung des Mahnbescheids ist nach § 695 Abs.3 ZPO Rechtshängigkeit eingetreten, weil die Klägerin, die am 02.11.2005 vom Widerspruch des Beklagten erfährt noch am selben die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens überweist.

59

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs.2 Nr.1, 709 S.1, 2 ZPO.


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.