Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 23. Nov. 2012 - 13 UF 592/12

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2012:1123.13UF592.12.0A
bei uns veröffentlicht am23.11.2012

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Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 26. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.400,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller erstrebt die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

2

Die beteiligten Eheleute haben am 9. Februar 1972 geheiratet. Ihre Ehe wurde durch Urteil vom 14. Juni 1995 geschieden. Das Amtsgericht regelte den Versorgungsausgleich durch Beschluss vom 15. August 1995 dergestalt, dass zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der Oberfinanzdirektion … für die Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Rentenanwartschaften von 935,10 DM, bezogen auf den 28. Februar 1995, begründet wurden. Grundlage der Entscheidung waren seinerzeit Anwartschaften der Ehefrau aus gesetzlicher Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 381,38 DM sowie Anwartschaften bei der VBL in Höhe von - dynamisiert - 13,88 DM; der Antragsteller verfügte über Anwartschaften der Beamtenversorgung bei der Oberfinanzdirektion, deren Ehezeitanteil vom Versorgungsträger seinerzeit mit 2.265,46 DM monatlich berechnet worden war.

3

Der Antragsteller bezieht seit April 2011 Ruhestandsbezüge. Er hat das vorliegende Verfahren im März 2011 eingeleitet und erstrebt die Abänderung der ursprünglichen Versorgungsausgleichsentscheidung mit der Begründung, die Berechnungsgrundlagen für seine Versorgung hätten sich maßgeblich geändert. Die Versorgungsbezüge seien zwischenzeitlich (nach Ehezeitende) auf 71 % abgesenkt worden, die Sonderzuwendung habe sich verringert.

4

Das Amtsgericht hat neue Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt. Danach beläuft sich der Ehezeitanteil der Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf 393,58 DM und bei der VBL auf 136,58 DM. Den Ehezeitanteil der Versorgung des Antragstellers hat die Bundesfinanzdirektion ... für das vorliegende Verfahren mit 2.237,64 DM berechnet. Dieser Berechnung liegt eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit während der gesamten Ehezeit zugrunde mit einem Ruhegehaltssatz von 70,91 %; diese Berechnungsweise entspricht auch der Berechnung, die Grundlage der Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts Koblenz vom 15. August 1995 war. Tatsächlich hat die Bundesfinanzdirektion ... die dem Antragsteller zugebilligte Rente jedoch auf der Basis eines Ruhegehaltssatzes von lediglich 65,53 % ermittelt. Der Antragsteller war nämlich vom 1. Juni 1981 bis 31. August 1984 beim Europäischen Patentamt beschäftigt; diese Zeiten wurden nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten angesehen. Der Antragsteller hält die Neuberechnung der Versorgungsbezüge für unzutreffend; diesbezüglich ist vor dem Verwaltungsgericht Koblenz ein Rechtsstreit anhängig.

5

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 26. Juli 2012 den Abänderungsantrag des Antragstellers abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Antrag sei unzulässig, da die für eine Abänderung erforderliche Wesentlichkeitsgrenze im Sinne des § 51 VersAusglG i.V.m. § 225 FamFG nicht erreicht werde.

6

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er vertritt die Auffassung, die Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der VBL seien wesentlich höher als die seinerzeit ermittelten Beträge; dies sei auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu berücksichtigen, da die Anrechte auch Gegenstand der Ausgangsentscheidung gewesen seien. Im Übrigen würden seine Bezüge jetzt um einem Versorgungsausgleichsbetrag von 588,67 € gekürzt. Dies sei nicht gerechtfertigt, da er auch während der Verwendung beim Europäischen Patentamt Anwartschaften auf Beamtenversorgung bei der Oberfinanzdirektion erworben habe.

7

Die Bundesfinanzdirektion hält die Entscheidung des Amtsgerichts für zutreffend.

II.

8

Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 228, 58 ff. FamFG form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag des Antragstellers auf Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung vom 15. August 1995 als unzulässig abgewiesen.

9

Gemäß § 51 VersAusglG ist eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach altem Recht getroffen wurde, bei einer wesentlichen Änderung auf Antrag dergestalt abzuändern, dass die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG geteilt werden. Vorliegend haben sich die seinerzeit in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nicht wesentlich iSd §§ 51 VersAusglG, 225 FamFG geändert.

10

1) Die Wertänderung des Anrechts der Antragsgegnerin bei der VBL ist nicht wesentlich im Sinne des § 51 VersAusglG. Zwar ist dieses Anrecht in die Prüfung der Frage, ob eine wesentliche Wertänderung im Sinne des § 51 Abs. 2 VersAusglG vorliegt, einzubeziehen, obwohl § 225 Abs. 1 FamFG bestimmt, dass eine Abänderung des Ausgleichs bei der Scheidung nur für Anrechte im Sinne des § 32 VersAusglG zulässig ist und die Anrechte bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht zu diesen Anrechten gehören (vgl. im Einzelnen Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 936). Die Beschränkung des § 225 Abs. 1 FamFG auf Anrechte im Sinne von § 32 VersAusglG gilt nämlich nur für die Abänderung von nach neuem Recht ergangenen Entscheidungen; sie gilt jedoch nicht für die Fälle einer Abänderung der Erstentscheidung gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG. Dies beruht vor allem auf dem Umstand, dass gerade im Bereich der betrieblichen Altersversorgung und der privaten Vorsorge der Halbteilungsgrundsatz vielfach dadurch verletzt wurde, dass nicht volldynamische Anrechte in einer Art und Weise umgerechnet wurden, die den späteren Gegebenheiten nicht entsprach (vgl. MünchKommDörr, Familienrecht I, 5. Aufl., § 51 VersAusglG, Rn. 10; Palandt/Brudermüller, BGB, 71. Aufl., § 32 Rn. 1).

11

Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der VBL hat sich allerdings nicht wesentlich verändert. Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG ist insoweit nämlich maßgebend, ob der Wertunterschied zwischen dem vor der Umrechnung ermittelten Wert des Ehezeitanteils und dem dynamisierten und aktualisierten Wert mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs.1 des SGB IV beträgt. Dabei ist zum Wertvergleich das der Ausgangsentscheidung zugrunde liegende dynamisierte Anrecht durch den aktuellen Rentenwert zum Zeitpunkt der Erstentscheidung zu dividieren und sodann mit dem aktuellen Rentenwert zum Zeitpunkt der Antragstellung zu multiplizieren. Dieser aktualisierte Wert ist mit dem vor der Umrechnung ermittelten Wert zu vergleichen (vgl. MünchKommDörr, a.a.O., Rn. 52 ff.; Ruland, a.a.O., Rn. 1064). Der Nominalwert des Anrechts bei der VBL betrug zum Ehezeitende 95,38 DM (48,77 €), der nach der Barwertverordnung dynamisierte Wert betrug 13,88 DM (7,10 €). Der aktuelle Rentenwert zum Ehezeitende belief sich auf 35,45 DM (18,12529 €), zum Zeitpunkt der Antragstellung im März 2011 belief er sich auf 47,19417 DM (24,13 €). Es ergibt sich dann ein aktualisierter Wert von 7,10 € : 18,12529 € x 24,13 € = 9,45 €. Die Differenz zum Nominalwert beträgt 39,32 € (48,77 € - 9,45 €). Der Grenzwert nach § 51 Abs. 3 VersAusglG betrug zum Zeitpunkt des Antragseingangs 51,10 €. Dieser Grenzwert ist also nicht überschritten, weshalb die Abänderung der Erstentscheidung im Hinblick auf eine Veränderung des Anrechts bei der VBL nicht zulässig ist.

12

2) Eine wesentliche Wertänderung des Anrechts des Antragstellers liegt ebenfalls nicht vor. Für den Vergleich ist dabei auf die Berechnung der Bundesfinanzdirektion vom 24. Januar 2012 abzustellen, die von einem Ruhegehaltssatz von 70,91 % ausgeht. Nach dieser Berechnung beträgt der Ausgleichswert des Anrechts des Antragstellers 572,04 €; demgegenüber war in der Ursprungsentscheidung der Ehezeitanteil des Anrechts des Antragstellers mit 2.265,46 DM bemessen worden; hieraus ergibt sich ein Ausgleichswert in Höhe des hälftigen Betrages von 1.132,73 DM (579,16 €). Die Abweichung beträgt also weniger als 5 % des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts. Demgegenüber liegt nicht deshalb eine wesentliche Veränderung des Anrechts des Antragstellers vor, weil dessen Versorgungsbezüge möglicherweise nur mit einem Ruhegehaltssatz von lediglich 65,53 % zu berechnen sind, wie dies der Versorgungsträger, die Bundesfinanzdirektion …, behauptet und im Rahmen eines derzeit noch rechtshängigen Verwaltungsgerichtsverfahrens geltend macht. Nach den Vorschriften der §§ 51 Abs. 2 VersAusglG, 225 Abs. 2 und 3 FamFG ist nämlich erforderlich, dass sich der Ausgleichswert eines Anrechtsnach Ehezeitende in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht verändert hat, etwa deshalb, weil der Beamte aufgrund Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand eingetreten ist, Besoldungserhöhungen mit rückwirkender Kraft eintreten etc. (vgl. hierzu Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Rn. 1248 ff.).

13

Demgegenüber stellen Rechtsanwendungsfehler, wie sie vorliegend in Bezug auf die ursprüngliche Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung des Antragstellers in Betracht kommen, für sich genommen keinen Abänderungsgrund dar (vgl. Ruland, a.a.O., Rn. 996 ff.; ebenso: - für Anrechte, die in der Ursprungsentscheidung vergessen oder von einem Ehepartner verheimlicht worden sind -: Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 51 VersAusglG, Rn. 2; Götsche, FamRB 2012, 122, 123; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26. März 2010, Az. 6 WF 33/10, FamRZ 2010, 1909, recherchiert in juris, Rn. 9 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 12. Juni 2012, Az. 13 UF 199/11, FamFR 2012, 444, recherchiert in juris, Rn. 15 ff.; MünchKomm Stein, FamFG, 3. Aufl., § 225 FamFG, Rn. 19; OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. September 2012, Az. 14 UF 96/12, recherchiert in juris; Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl., Vorbem. 5 ff. vor §§ 225 ff. FamFG). Gegebenenfalls besteht bei unrichtigen Auskünften der Versorgungsträger die Möglichkeit, diese auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu Ruland, a.a.O., 996 ff.; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1997, Az. III ZR 4/97, FamRZ 1998, 89, recherchiert in juris, Rn. 13 ff.).

14

Allerdings werden in der Literatur teilweise verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Vorschrift des § 51 VersAusglG geäußert. Borth (Die vergessene bzw. verheimlichte Versorgung im Versorgungsausgleich, FamRZ 2012, 337, 339) weist darauf hin, dass es dem Gesetzgeber zwar unbenommen sei, im reformierten Versorgungsausgleich dem Grundsatz der Rechtssicherheit einen Vorrang vor dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten an der während des Bestehens ihrer Ehe erworbenen Versorgungsanrechte einzuräumen. Die Vorschrift des § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. mit § 225 Abs. 2 FamFG bewirke jedoch, dass in den Altverfahren, in denen unter der Geltung des § 10a VAHRG auch eine Korrektur von Rechtsanwendungsfehlern möglich gewesen sei, nunmehr ein Zugriff auf eine vergessene Versorgung (oder deren fehlerhafte Berechnung) ausgeschlossen ist. Die Vorschrift weise damit einen rückwirkenden Effekt auf; hierfür sei jedoch kein rechtfertigendes Differenzierungsmerkmal ersichtlich. Vielmehr sei das Vertrauen darauf, dass im Zweifel eine Abänderung der Erstentscheidung auch bei Rechtsanwendungsfehlern möglich ist, zu schützen, weil keine vergleichbare Möglichkeit nach der neuen Rechtslage in Bezug auf die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht abgeschlossenen Verfahren bestehe.

15

Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

16

Nach allgemeiner Meinung - auch nach Auffassung von Borth - ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für die Fälle, in denen die Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich bereits auf der Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes beruht, eine Abänderung nur dann zulässt, wenn sich nachträglich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben. Wurde hingegen bei einer Entscheidung nach neuem Recht ein Anrecht vergessen oder gab es sonstige Rechtsanwendungsfehler, so sind diese künftig allenfalls abänderbar, wenn aus Gründen im Sinne von § 225 Abs.2 FamFG die Abänderungsmöglichkeit selbst eröffnet ist. Das Bundesverfassungsgericht hatte in der Entscheidung, in der es über die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in §§ 1587 ff. BGB zu entscheiden hatte, auch entscheidend darauf abgestellt, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Korrektur der Ausgangsentscheidung für die Fälle eröffnet sein muss, in denen sich herausstellt, dass die mit dem Versorgungsausgleich verteilten Anrechte aufgrund nachträglich eingetretener Umstände nicht oder nicht in voller Höhe entstanden oder berücksichtigt wurden; anderenfalls würde der rechtskräftig vollzogene Versorgungsausgleich durch nachträglich eintretende Umstände zu Ergebnissen führen, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 1992, Az. 1 BvL 17/89, FamRZ 93, 161, recherchiert in juris, Rn. 38 ff.). Diesem Erfordernis wird die neue Regelung gerecht (vgl. auch BT-Drucksache 16/10144, S. 97).

17

Die Regelung in § 51 VersAusglG wäre vor diesem Hintergrund allenfalls dann als verfassungswidrig zu bewerten, wenn sie einen Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG normierte Rückwirkungsverbot beinhalten würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Insoweit ist zunächst darauf zu verweisen, dass ein absolutes Rückwirkungsverbot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG grundsätzlich nur im Strafrecht gilt. Ansonsten ist zwischen der sogenannten "echten Rückwirkung", bei der ein Gesetz nachträglich ändernd in abgeschlossene Lebenssachverhalte eingreift und deren Rechtsfolgen rückwirkend auf die Zeit vor der Verkündung abändert und der sogenannten "unechten Rückwirkung", die zwar auch zurückliegende Sachverhalte betrifft, Rechtsfolgen aber erst für die Zukunft entfaltet (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2010, 3629, recherchiert in juris, Rn. 59 m.w.N.)., zu unterscheiden. Während die echte Rückwirkung nur in Ausnahmefällen verfassungsrechtlich zulässig ist, ist eine Gesetzesänderung, die nur an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, ihre Rechtsfolgen aber erst für die Zukunft entfaltet, grundsätzlich nicht verboten, sofern nicht ein besonderer Vertrauensschutz besteht (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010, Az. 2 BvL 14/02, NJW 2010, 3629, recherchiert in juris, Rn. 55 ff.). Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG, a.a.O., Rn. 58). In Anwendung dieser Grundsätze ist die Regelung in § 51 VersAusglG nicht zu beanstanden. Es mag sein, dass der Gesetzgeber grundsätzlich auch die Möglichkeit gehabt hätte, es für alle Altfälle bei der Abänderungsmöglichkeit in dem Umfang zu belassen, wie dies auf der Grundlage der Geltung des § 10 a VAHRG möglich war. Dies hätte jedoch zu einer jahrelangen Anwendung der alten Rechtsgrundsätze neben dem neuen Recht geführt. Demgegenüber ist festzustellen, dass die Rechtsordnung im Hinblick auf die Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit ansonsten nur in seltenen Ausnahmefällen die Durchbrechung der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen zulässt. So ist etwa eine rechtskräftige Entscheidung über Unterhaltsansprüche nur dann abänderbar, wenn sich die für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Umstände nachträglich wesentlich geändert haben. Rechtskräftige Entscheidungen sind im Übrigen in der Regel nur im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens abänderbar. Der Gesetzgeber hat aber durch die Regelung in § 51 VersAusglG dafür Sorge getragen, dass auch Versorgungsausgleichsentscheidungen in diesem Umfang, nämlich bei einer nachträglichen Änderung in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht, abänderbar sind; im Übrigen sind im Einzelfall auch Wiederaufnahmeverfahren möglich, vgl. § 48 FamFG. Wenn er im Hinblick auf die Angleichung der Abänderungsmöglichkeiten rechtskräftiger Entscheidungen davon abgesehen hat, weiterhin auch eine Korrektur von reinen Rechtsanwendungsfehlern in rechtskräftigen Entscheidungen zuzulassen, ist dies nicht zu beanstanden und von dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum gedeckt (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 28. Oktober 2011, Az. 12 UF 1476/11, FamRZ 2012, 454, recherchiert in juris, zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 48 VersAusglG).

18

Die Beschwerde des Antragstellers war nach alledem zurückzuweisen. Sollte sich im Rahmen des von ihm geführten Verwaltungsgerichtsverfahrens betreffend die Berechnung seiner Versorgungsansprüche herausstellen, dass die Auskunft des Versorgungsträgers, die Grundlage der Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich war, unzutreffend war, verbleibt ihm gegebenenfalls die Möglichkeit, diesbezüglich Schadensersatzansprüche geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1997, Az. III ZR 4/97, FamRZ 1998, 89, recherchiert in juris).

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

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(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

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1.
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3.
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4.
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5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus

1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
4.
der Alterssicherung der Landwirte,
5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Ingbert vom 28. Januar 2010 – 4 F 219/09 VA - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Ingbert vom 21. März 2003 – 4 F 24/00 - wurden die Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner geschieden und (u. a.) der Versorgungsausgleich geregelt. Das Urteil ist seit dem 6. Mai 2003 rechtskräftig.

Der Antragsgegner war ausgleichspflichtig. In den Versorgungsausgleich wurden auch während der Ehezeit erworbene Anrechte des Antragsgegners auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Firma P. G. in Höhe von jährlich 1.718,18 DM und bei der Zusatzversorgung der ZVK des Baugewerbes in W. in Höhe von jährlich 1.305,25 DM einbezogen. Diese Anrechte wurden auf der Grundlage eines vom Familiengericht eingeholten Sachverständigengutachtens dynamisiert mit 42,09 EUR bzw. 30,37 EUR in die Versorgungsausgleichsbilanz eingestellt und mit der Übertragung von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 36,23 EUR (= 1/2 * < 42,09 EUR + 30,37 EUR >) im Wege des erweiterten Quasisplittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vollständig ausgeglichen.

Mit ihrem am 3. November 2009 im Entwurf eingereichten Antrag, für den sie um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bittet, begehrt die Antragstellerin gemäß § 51 Abs. 3 VersAusglG die Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Urteil vom 21. März 2003.

In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht der Antragstellerin die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat und mit welcher der erstinstanzliche Verfahrenskostenhilfeantrag weiter verfolgt wird.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig, jedoch nicht begründet.

Das Familiengericht hat der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verweigert (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 114 ZPO).

Nach § 51 Abs. 3 VersAusglG kann eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich geändert werden, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mit Hilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. Nach §§ 52 Abs. 1 VersAusglG, 226 Abs. 2 FamFG ist der Antrag frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

Ob die letztgenannte Voraussetzung erfüllt ist, kann dahinstehen, denn die in § 51 Abs. 3 VersAusglG normierte Bagatellgrenze ist vorliegend nicht überschritten, mit der Folge, dass nicht von einer wesentlichen Wertänderung ausgegangen werden kann, was ebenfalls eine Voraussetzung für die von der Antragstellerin begehrte Abänderung ist (§ 51 Abs. 1 VersAusglG).

Nach § 51 Abs. 3 VersAusglG muss der Unterschied zwischen den auf den Zeitpunkt der (hier beabsichtigten) Antragstellung bezogenen aktualisierten, in die damalige Ausgleichsbilanz einbezogenen Rechten und dem tatsächlichen Wert dieser Rechte einen Betrag von 51,10 EUR (= 2 % von 2.555 EUR) übersteigen (§§ 18 Abs. 1 SGB IV, 2 Abs. 1 SVBezGrV). Dabei kommt es nicht darauf an, wie die einbezogenen Anrechte nach der zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung geltenden, zudem erst danach rückwirkend eingeführten Barwertverordnung 2003 hätten dynamisiert werden müssen, sondern wie sie vom Familiengericht damals tatsächlich bewertet und in den Versorgungsausgleich einbezogen wurden, denn nur auf dieser Grundlage kann berechnet werden, in welchem Umfang die Antragstellerin durch die Dynamisierung der Anrechte benachteiligt wird. Danach ist die Bagatellgrenze vorliegend nicht überschritten.

Einbezogen wurden Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 72,46 EUR. Daraus ergeben sich aktualisierte Anwartschaften in Höhe von 79,83 EUR (= einbezogene Werte: 72,46 EUR * aktueller Rentenwert ab Juli 2009: 27,20 EUR / Rentenwert zum Ehezeitende am 31. Mai 2000: 48,29 DM oder 24,69 EUR). Der tatsächliche Wert der Anwartschaften beläuft sich auf monatlich 128,82 EUR (= Anwartschaften bei der Firma P. G.: jährlich 1.718,18 DM / 12 = 143,18 DM bzw. 73,21 EUR + Anwartschaften bei der Zusatzversorgung der ZVK des Baugewerbes in W. in Höhe von jährlich 1.305,25 DM / 12 = 108,77 DM bzw. 55,61 EUR). Die Wertdifferenz beläuft sich damit auf 48,99 EUR (= tatsächlicher Wert: 128,82 EUR - Wert der aktualisierten Anwartschaften: 79,83 EUR) und erreicht daher die Bagatellgrenze nicht.

Somit kommt es auf die vom Familiengericht vertretene Ansicht nicht mehr an, wonach in Bezug auf jedes einzelne Anrecht die Bagatellgrenze überschritten sein müsse und eine Zusammenrechnung nicht vorgenommen werden dürfe. Zwar bestehen hiergegen nach Auffassung des Senats erhebliche Bedenken, weil diese Ansicht weder im Gesetz eine Stütze hat, noch mit der Systematik des geänderten Versorgungsausgleichs begründet werden kann, da die Frage, ob eine Abänderung des Versorgungsausgleichs nach neuem Recht überhaupt eröffnet ist, davon abhängt, ob nach altem Recht eine über die Bagatellgrenze hinausgehende Benachteiligung vorliegt. Für die vorliegende Entscheidung ist dies jedoch nicht mehr erheblich.

Nach alldem hat das Familiengericht der Antragstellerin die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu Recht verweigert.

Der Kostenausspruch beruht auf §§ 76 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 70 Abs. 1 und 2 FamFG).

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.

(2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.