Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Nov. 2014 - 1 W 2058/14

bei uns veröffentlicht am12.11.2014
vorgehend
Landgericht Augsburg, 023 O 1707/14, 25.08.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 23.09.2014 gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 25.08.2014, Az. 023 0 1707/14, wird zurückgewiesen.

Gründe

l.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Amtshaftungsklage gestützt auf den Vorwurf menschenunwürdigen Vollzugs von Strafhaft in der ... im Zeitraum von 12.11.2013 bis 26.02.2014. Er hält eine Entschädigung in Höhe von 10.700 € (107 Tage x 100 €) für angemessen.

Der Antragsteller war zu Beginn mit einem anderen Gefangenen untergebracht, im weiteren Verlauf befand er sich in 4-Mann-Hafträumen. Unstreitig waren die Toiletten abgetrennt und gesondert entlüftet. Der Antragsgegner hat unter Vorlage einer Stellungnahme der Bauverwaltung sowie Fotos der Räume geltend gemacht, der erste Haftraum habe eine Größe von 9,97 m2 gehabt, die Fläche der beiden anderen Hafträume betrage 16,88 m2 bzw. 17,49 m2, zudem wurde anhand von Haftlisten die tägliche Belegung der Räume dargelegt. Der Antragsteller behauptet, die Räume seien nur 8 m2 bzw. 16 m2 groß und damit unzumutbar klein gewesen. Ein Mitgefangener habe für ihn bei den JVA-Beamten wiederholt unter Hinweis seiner Nichtrauchereigenschaft die Verlegung in einen Einzelhaftraum begehrt.

Mit Beschluss vom 25.08.2014, zugestellt am 03.09.2014, wies das Landgericht den Prozesskostenhilfeantrag zurück. Hiergegen richtet sich die am 24.09.2014 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Antragsteilers vom 23.09.2014. Mit Beschluss vom 14.10.2014 hat das Landgericht der Beschwerde des Antragsteilers nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage verneint (§ 114 Abs. 1 ZPO).

Es liegen weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Schadensersatz gemäß § 839 BGB vor noch für die Zuerkennung einer verschuldensunabhängigen Entschädigung.

1. Es kann, anders als der Antragsteller in der Beschwerde geltend macht, den zahlreichen ober- und höchstrichterlichen Entscheidungen zu unzumutbaren Haftbedingungen nicht entnommen werden, dass im Falle gemeinschaftlicher Unterbringung eine anteilige Fläche von lediglich 4 m2 bis 5 m2 pro Gefangener grundsätzlich einen Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch begründet. Auch die vom Antragsteller herangezogenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts von 1993 und 2012 enthalten hierzu keine konkreten Aussagen. In beiden Entscheidungen waren die Antragsteller erfolglos, d. h. das Bundesverfassungsgericht sah keinen Verfassungsverstoß in den Haftbedingungen. Abgesehen davon betrafen beide Verfahren die Inhaftierung in einer Einzelzelle bzw. deren notwendige Mindestgröße.

Der BGH hat in der Entscheidung vom 04.07.2013, Az. III ZR 338/12 im Übrigen aufgezeigt, dass in der Mehrheit der obergerichtlichen Entscheidungen nicht allein die Fläche der Zelle, sondern die Gesamtumstände, insbesondere eine mangelnde Abtrennung der Toilette bei gemeinschaftlicher Unterbringung in Haftzellen mit anteiliger Fläche von weniger als 6 m2 pro Person, ein wesentlicher Faktor für die Annahme einer menschenunwürdigen Inhaftierung war,

Ob der Vollzug der Strafhaft als menschenunwürdig anzusehen ist, wird von der Rechtsprechung generell nicht abstrakt, sondern anhand einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls beurteilt. Als erhebliche Umstände kommen insbesondere die Anzahl der in einem Haftraum untergebrachten Gefangenen, die Größe der zur Verfügung stehenden Hafträume, die Ausgestaltung der sanitären Anlagen im Haftraum, die Gesamtdauer der Unterbringung sowie die tatsächlichen Einschlusszeiten in Betracht (BVerfG vom 22.02.2011, 1 BvR 409/09, Rn, 30 ff; vom 07.11.2011, 1 BvR 1403/09, Rn. 38 ff; BGH vom 04.07.2013, III ZR 338/12 und III ZR 342/12).

Der Bundesgerichtshof hat in seinen aktuellen Entscheidungen vom Juli 2013, wie dargelegt, die Rechtsprechung zu Mindestraumgrößen beleuchtet und dabei auch auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK in seine Erwägungen einbezogen, wonach dieser von einem Regelwert von 4 m2 je inhaftiertem ausgehe. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers bezieht der EGMR bei Flächen unter 4 m2 zudem die weiteren Haftbedingungen in seine Würdigung mit ein. So wurde im Urteil des EGMR vom 10.01.2012 (NVwZ-RR 2013, 284) folgendes ausgeführt:

„Der Gerichtshof wiederholt die in seiner Rechtsprechung zu Artikel 3 EMRK niedergelegten Grundsätze (...). Danach spricht eine starke Vermutung für erniedrigende Haftbedingungen, wenn nicht jeder Häftling einen Schlafplatz in der Zelle hat oder wenn er nicht wenigstens über drei qm Gesamtfläche verfügt oder wenn es der Raum der Zelle insgesamt nicht zulässt, dass sich die Häftlinge zwischen dem Mobiliar frei bewegen. Liegt insoweit eine Überbelegung der Zellen danach nicht vor, sind andere Aspekte für die Beurteilung der Haftbedingungen von Bedeutung, darunter Möglichkeiten der Bewegung im Freien, Tageslicht, natürliche Luft, Lüftung und angemessene Heizung, Toilettenbenutzung unter Wahrung der Privatsphäre sowie angemessene sanitäre und hygienische Vorkehrungen.“

Abgesehen davon hat der BGH in den Entscheidungen von Juli 2013 auch geklärt, inwieweit nicht mehr menschenwürdige Haftbedingungen einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK nach sich ziehen. Die Modalitäten des Vollzugs der Haft unterfallen demnach nicht der Garantie des Art. 5 EMRK, sondern sind Art. 3 EMRK zuzuordnen. Die Rechtsfolgen im Falle eines Verstoßes richten sich somit nach §§ 839, 249 ff BGB. Obergerichtfiche Entscheidungen, die dies noch anders beurteilt haben (u. a. OLG Celle NJW 2003, 2463; KG OLGR 2005, 813), sind damit überholt.

Auf der Grundlage der aktuellen Entscheidungen des BGH kann somit allein aus der Tatsache, dass bei Mehrfachbelegung auf jeden Gefangenen rechnerisch nur eine Fläche zwischen 4 m2 und 5 m2 entfällt, noch nicht auf eine entschädigungspflichtige bzw. schadensersatzbegründende Verletzung der Menschenwürde geschlossen werden, mit der Folge, dass in einem Prozesskostenhilfeverfahren die Erfolgsaussichten der Klage schon allein deshalb bejaht werden müssten. Maßgeblich sind vielmehr die Gesamtumstände.

2. Unter Anwendung dieser Grundsätze kann ein vorwerfbarer Verstoß gegen das Verbot menschenunwürdiger Unterbringung nicht festgestellt werden.

Legt man die Angaben des Antragsgegners zugrunde, errechnen sich folgende Flächen pro Person:

für die Zeit von 12.11.2013 bis 25.11.2013 knapp 5 m2

In der Zeit von 25.11.2013 bis 09.12.2013 je nach Belegung mit zwei oder drei Personen zwischen 5,6 m2 und 8 m2.

von 09.12.2013 bis 26.02.2014 bei Belegung zwischen 2 und 4 Gefangenen zwischen 4,47 m2 und 8,75 m2

Selbst bei der vom Antragsteller behaupteten Größe der Zellen von 8 m2 bzw. 16 m2 wird eine anteilige Fläche von 4 m2 nicht unterschritten bei unstreitig abgetrennten Toiletten. Insoweit ist auf die dargelegte Rechtsprechung zu verweisen, wonach eine Mindestgrenze von mehr als 4 m2 pro Gefangener bei Mehrfachunterbringung bislang nicht eindeutig vorgegeben wird, somit die rechnerische Fläche allein einen Schadensersatzanspruch mangels schuldhafter Amtspflichtverletzung nicht begründet, mag sie sich auch im untersten Grenzbereich bewegen. Dass bei der Ermittlung der Raumgröße das Mobiliar nicht abzuziehen ist, hat der Senat bereits entschieden (vgl. Senatsbeschluss vom 14.08.2013, 1 W 1482/13). Nichts anderes gilt für Toiletten. Maßgeblich ist die Grundfläche der dem Inhaftierten zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten. Anhaltspunkte dafür, dass wegen der vorhandenen Ausstattung kein nennenswerter Bewegungsspielraum mehr verblieben ist, bieten weder der Vortrag der Parteien noch die Fotos von den Räumen.

Abgesehen davon kann bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten folgender Aspekt nicht unberücksichtigt bleiben:

Der Antragsgegner, dem die detaillierten baulichen Verhältnisse seiner Gefängnisse zweifelsfrei bekannt sind, ist seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen und hat exakte Raummaße für die Zellen angegeben. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben unzutreffend sind, liegen nicht vor. Demgegenüber hat der Antragsteller lediglich pauschal und ohne nähere Begründung behauptet, die Bodenflächen der Hafträume hätten nur 8 m2 bzw. 16 m2 gehabt. Es ist nicht dargetan, dass der Vortrag des Antragstellers auf einer belastbaren Informationsgrundlage beruht und nicht nur eine Behauptung ins Blaue darstellt. Es ist schon fraglich, ob insoweit das Bestreiten des Antragstellers zu den Größenangaben des Antragsgegners hinreichend substantiiert ist. Jedenfalls aber fehlt es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht, dass der

Antragsteller die ohne nachvollziehbare Begründung behaupteten Abweichungen zur Raumgröße im Rahmen einer Beweisaufnahme nachweisen kann. Auch die vom Antragsgegner detailliert dargelegte Belegung der Hafträume hat der Antragsteller nicht substantiiert bestritten. Demnach war der Antragsteller Im Haftraum 008 nie mit drei weiteren Gefangenen untergebracht. Abgesehen von 2 Tagen, in denen der Haftraum mit drei Personen belegt war, war der Antragsteller demnach in der Zeit von 25.11. bis 09.12.2013 nur mit einem weiteren Gefangenen in einem Raum von 16,88 m2 untergebracht. Für den Zeitraum 09.12.1013 bis 26.02.2014 teilten sich an 31 Tagen zwei bzw. drei Gefangene eine Fläche von 17,49 m2. Darüber hinaus sind die vom Antragsgegner vorgetragenen, ebenfalls nicht bestrittenen Aufschlusszeiten, Freizeitmöglichkeiten und Arbeitstätigkeit des Antragstellers in die Beurteilung miteinzubeziehen.

Bei einer Gesamtwürdigung der räumlichen Verhältnisse, der Größe der Räume und unter Berücksichtigung der effektiven Zeiträume, die der Antragsteller in den Zellen verbringen musste, hat das Landgericht zu Recht hinreichende Erfolgsaussichten für eine Klage auf Schadensersatz/Entschädigung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen verneint.

3. Auch das Vorbringen des Antragstellers, er sei Nichtraucher gewesen und ihm sei zugemutet worden, sich mit Rauchern in einem Haftraum aufzuhalten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Antragsgegner hat vorgetragen, dass es sich bei den Hafträumen, in denen sich der Antragsteller aufgehalten hat, durchgängig um Räume gehandelt hat, die von der Anstaltsleitung als Nichtraucherzellen geführt werden und dass dementsprechend (bis auf eine kurze Ausnahme) nur als Nichtraucher geführte Gefangene dort zugewiesen wurden. Zwar hat der Antragsteller den Mitgefangenen Bachmann als Zeugen dafür angeboten, dass der Haftraum „permanent mit Rauch geschwängert“ gewesen sei. In der Beschwerde hat der Antragsteifer seinen Vortrag dahingehend modifiziert, dass im Haftraum geraucht worden sei.

Selbst wenn der Antragsteller damit den Beweis führen könnte, dass sich Mitgefangene über ein Rauchverbot im Haftraum hinweggesetzt haben, kann dem Vortrag des Antragsteilers nicht entnommen werden, dass er sich hinreichend effektiv um Abhilfe bemüht hat. Der Antragsteiler legt nicht konkret dar, wann welchen Beamten gegenüber der Zeugin ... für den Antragsteller „wegen Nichtrauchereigenschaft“ erfolglos um Verlegung ersucht hat, abgesehen davon, dass ausweislich der Belegungslisten erst ab 10.02.2014 ein Gefangener namens Bachmann im gleichen Haftraum untergebracht war. Darüber hinaus ist es grundsätzlich erforderlich, sich mit Abhilfeanträgen an die Anstaltsleitung zu wenden, was unstreitig nicht der Fall war. Zudem war der Antragsteller unwidersprochen damals anwaltlich vertreten (vgl. BGH vom 04.07.2013, III 329/12, Rn. 13). Stichhaltige Gründe, weswegen dem Antragsteller nicht möglich bzw. nicht zumutbar war, sich schriftlich mit einer Beschwerde bzw. einem Verlegungsantrag an die Anstaltsleitung zu wenden, ggf. auch die Strafvollstreckungskammer einzuschalten, sind nicht dargetan. Der Antragsgegner hat seinerseits vorgetragen, dass bei Beschwerden des Antragstellers für Abhilfe gesorgt worden wäre, wobei auch die effektive Durchsetzung des bestehenden Rauchverbots durch Abmahnung/Sanktionen für den fraglichen Haftraum ausreichend gewesen wäre. Damit steht jedenfalls § 839 Abs. 3 BGB den Erfolgsaussichten einer Klage entgegen.

Ob der vom Antragsteller unterzeichneten „Einverständniserklärung“ eine rechtliche Relevanz zukommt, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen.

4. Ergänzend ist anzumerken, dass die von dem Antragsteller genannte Entschädigungssumme von 100,00 €/Tag weit überhöht wäre. Zu verweisen ist auf die Entscheidungspraxis des Senats und anderer Oberlandesgerichte (vgl. z. B. OLG Zweibrücken vom 27.06.2013, 6 U 33/12; OLG Düsseldorf vom 25.08.2010, 18 U 21/10), wonach bei Fällen der Inhaftierung in unzumutbar kleinen Hafträumen je nach den Umständen (insbesondere bei nicht hinreichend abgetrennter Toiletten) Entschädigungssumme in Höhe von 20 € pro Tag zuerkannt werden. Der Hinweis des Antragstellers auf vereinzelt gebliebene, zeitlich deutlich zurückliegende Entscheidungen, bei denen darüber hinaus weitaus gravierendere Verstöße und Folgen geltend gemacht wurden, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Nov. 2014 - 1 W 2058/14

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Nov. 2014 - 1 W 2058/14

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp
Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Nov. 2014 - 1 W 2058/14 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Nov. 2014 - 1 W 2058/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Nov. 2014 - 1 W 2058/14 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juli 2013 - III ZR 342/12

bei uns veröffentlicht am 04.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 342/12 Verkündet am: 4. Juli 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 B, Ca,

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juli 2013 - III ZR 338/12

bei uns veröffentlicht am 04.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 338/12 Verkündet am: 4. Juli 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandl

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 07. Nov. 2011 - 1 BvR 1403/09

bei uns veröffentlicht am 07.11.2011

Tenor Der Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 30. Januar 2009 - 8 O 382/08 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. April 2009 - I-18 W 23/09 - verletzen den Beschwer

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 22. Feb. 2011 - 1 BvR 409/09

bei uns veröffentlicht am 22.02.2011

Tenor Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 18. August 2008 - 5 O 120/08 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Januar 2009 - 7 W 101/08 - verletzen den Beschwerdeführer in

Referenzen

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 18. August 2008 - 5 O 120/08 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Januar 2009 - 7 W 101/08 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes und werden aufgehoben.

Die Sache wird zur Entscheidung an das Landgericht Köln zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

...

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung.

I.

2

1. Mit Schriftsatz vom 19. März 2008 beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und überreichte unter Beweisangebot seines Vorbringens den Entwurf einer Amtshaftungsklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung in den Justizvollzugsanstalten K. und H., und zwar zunächst in seiner Eigenschaft als Untersuchungshäftling, dann als Strafgefangener.

3

Der Beschwerdeführer sei insgesamt 151 Tage unter menschenunwürdigen Haftbedingungen untergebracht worden.

4

Die Hafträume 227 und 213 in der Justizvollzugsanstalt K., in denen er in der Zeit vom 17. Januar 2007 bis zum 17. März 2007 mit jeweils einem Mitgefangenen untergebracht gewesen sei, hätten jeweils eine Grundfläche von lediglich 8 m 2 und einen Rauminhalt von 20 m 3 aufgewiesen. In den Hafträumen habe sich - neben der Grundausstattung - eine Toilette befunden, die nur durch eine verstellbare Holzwand (Schamwand) mit einer kleinen Sichtschutzfläche vom übrigen Raum abgetrennt gewesen sei. Der Tisch, an dem die Mahlzeiten eingenommen worden seien, sei nur einen Meter von der Toilette entfernt gewesen. Die Hafträume hätten nicht über eine gesonderte Belüftungsanlage verfügt.

5

Die Haftbedingungen in den Hafträumen 257 und 163 ebenfalls in der Justizvollzugsanstalt K., in denen der Beschwerdeführer im Anschluss daran in der Zeit vom 18. März 2007 bis zum 15. Mai 2007 untergebracht gewesen sei, und der Haftraum 205 in der Justizvollzugsanstalt H., in dem er vom 10. Oktober 2007 bis zum 10. November 2007 untergebracht gewesen sei, seien mit den vorgenannten - bis auf den höheren Rauminhalt von 24 m 3 - identisch gewesen. Der Beschwerdeführer habe gegen die Art der Haftunterbringung protestiert und Anträge auf Verlegung gestellt. Dem Beschwerdeführer sei jedoch jeweils mitgeteilt worden, dass eine Verlegung nicht möglich sei, da die Justizvollzugsanstalten überbelegt seien und es eine Warteliste gebe.

6

Der Beschwerdeführer habe lediglich in der Zeit vom 7. September 2007 bis zum 9. Oktober 2007 gearbeitet und den Haftraum - neben der täglichen Freistunde - für acht Stunden verlassen dürfen. Im Übrigen habe er sich dreiundzwanzig Stunden täglich zusammen mit jeweils wechselnden Mitgefangenen im Haftraum befunden. Die Mitgefangenen des Beschwerdeführers hätten keine Arbeit gehabt. Nicht arbeitende Gefangene hätten in den genannten Justizvollzugsanstalten nur zweimal wöchentlich duschen dürfen. Bei sämtlichen Mitgefangenen habe es sich zudem um starke Raucher gehandelt, was in den kleinen Hafträumen zu einem unerträglichen Gemisch aus Rauch, Körperausdünstungen und Toilettengerüchen geführt habe.

7

Im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer der die Gesundheit gefährdenden und die Privatsphäre negierenden Situation zwangsweise ausgesetzt gewesen sei und dass das Land diese Situation bewusst in Kauf genommen habe. Einfachgesetzliche Regelungen wie § 18 Abs. 2 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) oder § 201 StVollzG könnten nichts an dem Anspruch eines Strafgefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde ändern. Die sogenannte Junktim-Entscheidung des Bundesgerichtshofs, nach der eine menschenunwürdige Unterbringung nicht in jedem Fall auch eine Geldentschädigung zur Folge haben müsse, habe eine Haftdauer von lediglich zwei Tagen betroffen. Dagegen sei der Beschwerdeführer viel länger menschenunwürdig untergebracht worden.

8

2. Mit Schreiben vom 3. Juli 2008 beantragte das Land, den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen. Dabei räumte das Land die seitens des Beschwerdeführers behauptete räumliche Ausgestaltung der Hafträume ein. Allerdings stellte es unter Beweisangebot teils hinsichtlich der Dauer der Unterbringung in den einzelnen Hafträumen abweichende Behauptungen auf, teils machte es ergänzende Ausführungen zu den Gründen für die Unterbringung in den jeweiligen Hafträumen.

9

So sei der Beschwerdeführer in dem Haftraum 227 in der Justizvollzugsanstalt K. nur vom 19. Januar 2007 bis zum 20. Februar 2007 mit einem Mitgefangenen, und zwar wegen seiner Suchtkrankheit zu seiner eigenen Sicherheit, untergebracht gewesen. Vom 28. Februar 2007 bis zum 17. März 2007 sei der Beschwerdeführer in dem Haftraum 213 in der Justizvollzugsanstalt K. zusammen mit einem Mitgefangenen untergebracht gewesen, weil der Beschwerdeführer selbst um Verlegung in diesen Haftraum gebeten habe. In dem Haftraum 257 der Justizvollzugsanstalt K. sei der Beschwerdeführer nur am 5. April 2007 untergebracht gewesen. In dem Haftraum 163 der Justizvollzugsanstalt K. sei der Beschwerdeführer überhaupt nicht untergebracht gewesen. Es treffe allerdings zu, dass der Beschwerdeführer vom 10. Oktober 2007 bis zum 24. Oktober 2007 in dem Haftraum 205 der Justizvollzugsanstalt H. mit einem weiteren Strafgefangenen untergebracht gewesen sei, danach jedoch allein. Jedenfalls aber scheitere der Anspruch des Beschwerdeführers insgesamt an § 839 Abs. 3 BGB, da er zumindest fahrlässig weder von dem nach dem nordrhein-westfälischen Vorschaltverfahrensgesetz eröffneten Widerspruch noch von dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 109 ff. StVollzG oder der Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG Gebrauch gemacht habe, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen sei. Im Übrigen gebe es, wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeige, zwischen einer Menschenwürdeverletzung und einem Anspruch auf Geldentschädigung kein Junktim.

10

3. Mit Schriftsatz vom 8. August 2008 erwiderte der Beschwerdeführer, dass es nur deshalb zu der Verlegung in den Haftraum 213 in der Justizvollzugsanstalt K. gekommen sei, weil die Anstaltsleitung ihm mitgeteilt habe, dass der neu zugewiesene Zellengenosse für Haftraum 227 heroinabhängig gewesen sei. Da keine Einzelzellen zur Verfügung gestanden hätten, habe der Beschwerdeführer beantragt, ihn in Haftraum 213 mit einem Mitgefangenen zu verlegen. Des Weiteren trug er unter Beweisangebot vor, dass er entgegen den Angaben des Landes durchaus in Haftraum 163 untergebracht worden sei. Im Übrigen wäre der Beschwerdeführer auch auf eine gerichtliche Entscheidung hin nicht sofort in eine Einzelzelle verlegt worden. Das Land ignoriere mangels räumlicher Kapazitäten kontinuierlich gerichtliche Entscheidungen. In der Vergangenheit hätten die Anstaltsleitungen gerichtliche Entscheidungen auch nach Monaten nicht umgesetzt. Dem Beschwerdeführer seien allein fünf Fälle aus der Justizvollzugsanstalt E. namentlich bekannt. Dazu zitierte der Beschwerdeführer aus der Strafvollzugsstatistik für Mehrfachbelegung in den Justizvollzugsanstalten des Landes. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass nach § 119 Abs. 1 und 2 StPO (in der für das Verfahren maßgeblichen Fassung vom 7. April 1987, BGBl I S. 1074 <1319>, gültig bis zum 31. Dezember 2009, geändert durch Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009, BGBl I S. 2274 <2275>; im Folgenden: a.F.) in Verbindung mit Nr. 23 Abs. 1 der Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) bereits die gemeinschaftliche Unterbringung von zwei Untersuchungsgefangenen grundsätzlich ausgeschlossen gewesen sei.

11

4. Mit angegriffenem Beschluss vom 18. August 2008 wies das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück.

12

Seinen rechtlichen Erwägungen legte das Landgericht zugrunde, dass der Beschwerdeführer mündlich und schriftlich mehrere Anträge auf Einzelunterbringung gestellt habe. Darauf sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Verlegung nicht in Betracht gekommen sei, da nicht genügend Einzelzellen frei gewesen seien, er jedoch auf eine Warteliste eingetragen würde.

13

Im Rahmen der rechtlichen Erwägungen kam das Landgericht sodann zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer ein Entschädigungsanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG nicht zustehe.

14

Ob und inwieweit einem von menschenunwürdiger Haftunterbringung betroffenen Strafgefangenen ein Entschädigungsanspruch zustehe, hänge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (unter Verweis auf: BGHZ 161, 33 ff.; BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - III ZB 89/05 -, NJW 2006, S. 3572) insbesondere von der Bedeutung und Tragweise des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad des Verschuldens ab. Außerdem stelle die gemeinsame Unterbringung von Strafgefangenen entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG, der grundsätzlich eine Einzelunterbringung vorsehe, ohne das Hinzutreten erschwerender, den Strafgefangenen benachteiligender Umstände keine Verletzung der Menschenwürde dar. Das werde im Übrigen auch dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber ausdrücklich in § 201 Nr. 3 StVollzG eine Ausnahme für Vollstreckungsanstalten zugelassen habe, die - wie die Justizvollzugsanstalt K. - bereits vor Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes am 1. Januar 1977 errichtet worden seien. Ob mit Rücksicht auf diese Übergangsbestimmung die Unterbringung des Beschwerdeführers mit anderen Gefangenen in den von ihm beschriebenen Zellen als menschenunwürdig zu werten sei, erscheine der Kammer daher schon durchaus zweifelhaft. Zwar möge die vom Beschwerdeführer angegebene Größe der Zellen die Vermutung für einen menschenunwürdigen Zustand nahelegen, allerdings setze die Gewährung einer Entschädigung nicht nur das Vorhandensein von besonders bedrückenden räumlichen Verhältnissen voraus, sondern der zu unterstellende beengte Zustand des Haftraums müsse den betroffenen Gefangenen seelisch oder körperlich nachhaltig und dauerhaft belastet haben. Dazu trage der Beschwerdeführer indes nur unsubstantiiert vor. Dass es sich bei den Mitgefangenen um Raucher gehandelt habe, reiche hierfür nicht aus. Bei der Bewertung der Haftbedingungen als menschenunwürdig sei zu beachten, dass durch die besondere Ausgestaltung des Vollzuges die Haftbedingungen insgesamt gemildert werden könnten. Dies sei etwa dann der Fall, wenn durch eine Arbeit in und außerhalb des Vollzuges der Aufenthalt in der Zelle zeitlich erheblich reduziert sei und auch durch sonstige Vollzugslockerungen wie etwa die Unterbringung im Gruppenvollzug der Aufenthalt in der geschlossenen Zelle im Wesentlichen auf die Nachtzeiten beschränkt sei. Solche Vergünstigungen habe der Beschwerdeführer jedenfalls in der Zeit vom 7. September 2007 bis zum 9. Oktober 2007 erhalten, als er einer Arbeit nachgegangen sei. Er habe zudem eine Stunde Freigang pro Tag gehabt und an Sport- und Freizeitgruppen teilnehmen können. Dadurch dass der Beschwerdeführer von den Rechtsbehelfen, die das Strafvollzugsgesetz beziehungsweise die für die Untersuchungshaft geltenden Vorschriften bereit stellten, keinen Gebrauch gemacht habe, habe er zu erkennen gegeben, dass er die gemeinsame Unterbringung nicht als menschenunwürdig empfunden habe.

15

Wegen der schuldhaften Nichteinlegung eines Rechtsbehelfs stehe dem Anspruch im Übrigen § 839 Abs. 3 BGB entgegen. Der Beschwerdeführer hätte durch den Gebrauch eines Rechtsbehelfs den von ihm jetzt geltend gemachten Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht durch menschenunwürdige Haftbedingungen abwenden können. Die mündlichen und schriftlichen Anträge auf Verlegung in eine Einzelzelle reichten hierfür nicht aus. Denn sonst würden sich zahlreiche Strafgefangene gegen die als menschenunwürdig empfundene Belegung der Hafträume nicht wehren, um dann später eine nicht unerhebliche finanzielle Entschädigung zu verlangen. Komme die Anstaltsleitung einem Antrag eines Strafgefangenen auf Einzelunterbringung nicht nach, habe der Strafgefangene nach § 109 StVollzG Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. Dieser Antrag sei gemäß § 112 Abs. 1 StVollzG innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu stellen. Soweit der Beschwerdeführer hierzu geltend mache, dass ein Antrag ohne Erfolgsaussichten gewesen wäre, weil die Anstaltsleitung geantwortet habe, keine Einzelzellen in ausreichender Zahl zur Verfügung zu haben, sei das zur Begründung nicht ausreichend, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst gar nicht zu stellen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass entweder - wenn ein Antrag sachlich begründet sei - dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattgegeben werde und daraufhin eine entsprechende Verlegung auf eine Einzelzelle erfolge oder aber - wenn der Antrag gegebenenfalls auch nach Ausschöpfung aller weiteren Rechtsbehelfe nicht begründet sei - dem Antrag auf Verlegung auch nicht nachgekommen zu werden brauche. Keinesfalls sei davon auszugehen, dass die Justizvollzugsanstalt der Anordnung der Vollstreckungskammer auf Verlegung in eine Einzelzelle nicht nachgekommen wäre. Dies gelte entsprechend für den Fall der Untersuchungshaft. Soweit in der Rechtsprechung Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung im Hinblick auf den Zeitraum vor der mutmaßlichen Entscheidung der Vollstreckungskammer bewilligt worden sei, komme dies nicht zum Tragen, weil nach den vorstehenden Ausführungen schon gar nicht davon auszugehen sei, dass menschenunwürdige Haftbedingungen vorgelegen hätten.

16

5. Mit Schriftsatz vom 30. September 2009 legte der Beschwerdeführer hiergegen sofortige Beschwerde vor dem Oberlandesgericht ein. Dazu verwies der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des benachbarten Oberlandesgerichts Hamm zur Haftunterbringung in dessen Gerichtsbezirk und zählte erneut Fälle auf, in denen die Justizvollzugsanstalt E. eine gerichtliche Entscheidung auch nach mehreren Monaten nicht umgesetzt habe.

17

Es sei Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn - wie hier - eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht komme und keine konkreten nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde. Außerdem habe das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Junktim-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betont, dass die Unterbringung in dem Fall damals "aufgrund einer Notsituation" erfolgt sei. Die Unterbringungssituation der Gefangenen sei jedoch nicht schicksalhaft über das Land hereingebrochen. Wenn das Land mehr Personen zum Strafantritt lade als menschenwürdige Haftraumplätze zur Verfügung stünden, sei von einem vorsätzlichen Organisationsverschulden auszugehen. Nach der Strafvollzugsstatistik 2005 seien in dem Land circa 40 Prozent der Strafgefangenen gemeinschaftlich untergebracht. Beziehe man die Untersuchungsgefangenen mit ein, die nach § 119 Abs. 1 und 2 StPO a.F. (in der für das Verfahren maßgeblichen Fassung vom 7. April 1987) in Verbindung mit Nr. 23 Abs. 1 UVollzO nicht mit anderen Gefangenen untergebracht werden dürften, seien dort sogar 50 Prozent der Gefangenen gemeinschaftlich untergebracht. In Anbetracht dessen könne die bloße Behauptung des Landes, dass der Beschwerdeführer in eine Einzelzelle verlegt worden wäre, wenn er den Anspruch nur gerichtlich geltend gemacht hätte, nicht nachvollzogen werden. Anträge auf gerichtliche Entscheidung führten nicht zu einem "mehr" an Hafträumen. Das Land argumentiere selbst damit, dass es eine Warteliste geführt habe. Den Gefangenen sei bekannt, dass die Abarbeitung der Warteliste einen Zeitaufwand von mehreren Jahren erfordere. Außerdem habe der Beschwerdeführer sich anfangs in Untersuchungshaft befunden. Die Vorschrift des § 201 Nr. 3 StVollzG sei auf ihn zunächst nicht anwendbar gewesen.

18

6. Mit angegriffenem Beschluss vom 27. Januar 2009 wies das Oberlandesgericht die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses des Landgerichts zurück.

19

7. Mit seiner am 20. Februar 2009 eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer - unter anderem - eine Verletzung seines Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

20

8. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat sich in ihrer Stellungnahme auf den Standpunkt gestellt, dass die angegriffenen Entscheidungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht würden. Der Bundesgerichtshof hat in der Stellungsnahme seine bisherige Rechtsprechung zur Geldentschädigung für immaterielle Schäden unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung referiert. Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akte des Ausgangsverfahrens hat dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

II.

21

Die Verfassungsbeschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen, da dies insoweit zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist.

22

1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen zu Inhalt und Reichweite des aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit bereits geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 ff.>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, S. 2745 <2746>; vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 -, NJW 2003, S. 2976 <2977>; vom 1. Juli 2009 - 1 BvR 560/08 -, juris Rn. 13; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Februar 2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003, S. 1857 <1858>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. November 2004 - 1 BvR 2095/04 -, NJW-RR 2005, S. 500 <501>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2006 - 1 BvR 430/03 -, juris Rn. 17).

23

2. Soweit der Beschwerdeführer durch den Beschluss des Landgerichts eine Verletzung seines Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.

24

3. In dem vorgenannten Umfang ist sie auch im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

25

a) Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll allerdings nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 f.>).

26

Es läuft dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn ein Fachgericht § 114 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass auch schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren "durchentschieden" werden können (vgl. BVerfGE 81, 347 <359>). Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit widerstrebt es daher, wenn ein Fachgericht § 114 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass es eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage, obwohl dies erheblichen Zweifeln begegnet, als einfach oder geklärt ansieht und sie deswegen bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe zum Nachteil des Unbemittelten beantwortet (vgl. BVerfGE 81, 347 <359 f.>). Ein solcher Verstoß ist erst recht anzunehmen, wenn das Fachgericht bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur abweicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Februar 2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003, S. 1857 <1858>; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. November 2004 - 1 BvR 2095/04 -, NJW-RR 2005, S. 500 <501>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2006 - 1 BvR 430/03 -, juris Rn. 17).

27

b) Gemessen an diesen Grundsätzen hält die angegriffene, Prozesskostenhilfe vollumfänglich versagende Entscheidung des Landgerichts einer Überprüfung anhand von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht stand.

28

aa) Dies gilt zunächst für die von dem Landgericht vorgenommene Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Amtshaftungsklage in Bezug auf die anspruchsbegründende Voraussetzung der Menschenwürdeverletzung.

29

(1) Bei der Belegung und Ausgestaltung der Hafträume sind dem Ermessen der Justizvollzugsanstalt durch das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG Grenzen gesetzt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, NJW 2002, S. 2699 <2700>). Die grundlegenden Voraussetzungen individueller und sozialer Existenz des Menschen müssen auch dann erhalten bleiben, wenn der Grundrechtsberechtigte seiner freiheitlichen Verantwortung nicht gerecht wird und die Gemeinschaft ihm wegen begangener Straftaten die Freiheit entzieht. Aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip folgt die Verpflichtung des Staates, den Strafvollzug menschenwürdig auszugestalten, mithin das Existenzminimum zu gewähren, das ein menschenwürdiges Dasein überhaupt erst ausmacht (vgl. BVerfGE 45, 187 <228>; 109, 133 <150>; BVerfGK 7, 120 <123>). Die Menschenwürde ist unantastbar und kann deshalb auch nicht auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung wie die - hier nicht einschlägigen, weil sie nicht zu Eingriffen in die Menschenwürde ermächtigen - § 18 Abs. 2 Satz 2 StVollzG oder § 144 StVollzG eingeschränkt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, NJW 2002, S. 2699 <2700>).

30

Als Faktoren, die eine aus den räumlichen Haftbedingungen resultierende Verletzung der Menschenwürde indizieren, kommen in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenen und die Situation der sanitären Anlagen, namentlich die Abtrennung und Belüftung der Toilette, in Betracht, wobei als ein die Haftsituation abmildernder Faktor die Verkürzung der täglichen Einschlusszeiten berücksichtigt werden kann.

31

So wird nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte die Unterbringung in einem mehrfach belegten Haftraum ohne das Hinzutreten weiterer Umstände als Verstoß gegen die Menschenwürde angesehen, wenn eine Mindestfläche von 6 m 2 und 7 m 2 pro Gefangenen nicht eingehalten wird und die Toilette nicht abgetrennt beziehungsweise nicht gesondert entlüftet ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Juli 2003 - 3 Ws 578/03 -, NJW 2003, S. 2843 <2845>; OLG Naumburg, Beschluss vom 3. August 2004 - 4 W 20/04 -, NJW 2005, S. 514; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2005 - 12 U 300/04 -, NJW-RR 2005, S. 1267; OLG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2005 - 1 U 43/04 -, juris Rn. 49; OLG Koblenz, Urteil vom 15. März 2006 - 1 U 1286/05 -, juris Rn. 11 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Januar 2006 - 1 Ws 147/05 -, juris Rn. 2; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2008 - 11 W 78/07 -, juris Rn. 20 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 18. Februar 2009 - 11 U 88/08 -, juris Rn. 48). Der Bundesgerichtshof ließ die rechtliche Würdigung der Instanzgerichte unbeanstandet, nach der die Unterbringung von fünf Gefangenen in einem 16 m 2 großen Haftraum mit integrierter Toilette ohne räumliche Abtrennung menschenunwürdig sei (vgl. BGHZ 161, 33 <35>). In einer weiteren Entscheidung erkannte der Bundesgerichtshof als einen die Haftsituation abmildernden Faktor die Verkürzung der täglichen Einschlusszeit an (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - III ZB 89/05 -, NJW 2006, S. 3572). Ähnlich erachtete der Berliner Verfassungsgerichtshof in einer Entscheidung die Unterbringung eines Gefangenen in einer Einzelzelle mit einer Grundfläche von 5,25 m 2 ohne räumliche Abtrennung der in die Zelle integrierten, nicht gesondert gelüfteten Toilette über drei Monate hinweg als Verstoß gegen die Menschenwürde (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07 -, juris Rn. 2, Rn. 22 ff.). Schließlich hat auch das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen die Unterbringung von Gefangenen bei Nichteinhaltung der genannten Mindestflächen ohne räumliche Abtrennung der in die Zelle integrierten Toilette als Verstoß gegen die Menschenwürde qualifiziert (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, NJW 2002, S. 2699 <2700>; vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700 <2701>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2007 - 2 BvR 2201/05 -, juris Rn. 16 f.).

32

(2) Das Landgericht ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Amtshaftungsklage in Bezug auf die anspruchsbegründende Voraussetzung der Menschenwürdeverletzung von der geschilderten fach- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen.

33

Die von dem Landgericht als gegeben unterstellten räumlichen Haftbedingungen erfüllen die oben genannten Kriterien für eine Menschenwürdeverletzung, da in den vom Beschwerdeführer bewohnten Hafträumen die üblicherweise veranschlagten Mindestflächen pro Gefangenen unterschritten wurden und die jeweils in die Zelle integrierte Toilette nicht räumlich abgetrennt und belüftet war. Deutet man die Ausführungen des Landgerichts dahin, dass es zum Ausdruck habe bringen wollen, für die anspruchsbegründende Voraussetzung einer Menschenwürdeverletzung seien - jenseits der Unterschreitung der Mindestfläche pro Gefangenen und einer in die Zelle integrierten Toilette ohne räumliche Abtrennung und Belüftung - zusätzliche Umstände erforderlich, können sich diese nicht auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützen. Denn auch die insoweit in Bezug genommene Junktim-Entscheidung des Bundesgerichtshofs lässt keinen Zweifel daran, dass derartige räumliche Haftbedingungen bereits für sich genommen eine menschenunwürdige Behandlung sein können (vgl. BGHZ 161, 33 <33 i.V.m. 35>). Der Bundesgerichtshof hat insofern Zusatzerfordernisse nicht für die Ebene der anspruchsbegründenden Voraussetzungen aufgestellt, sondern ausschließlich für die Ebene der Rechtsfolgen (vgl. BGHZ 161, 33 <37, 38>), und zwar um bei der Frage der Geldentschädigung den Besonderheiten des Falles gerecht zu werden (vgl. BVerfGK 7, 120 <124>). Auch die zweite als Referenz herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann hierfür nicht als Beleg dienen, da sie eine gänzlich andere Konstellation betraf. Zum einen ging es dort um eine bloße Doppelbelegung entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG - eine Überschreitung der Mindestfläche pro Gefangenen ohne räumliche Abtrennung und Belüftung der Toilette stand nicht in Rede. Zum anderen hatte der betroffene Gefangene Arbeit und befand sich in der Zeit von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr jeweils in einer teilgelockerten Station mit offenem Bereich (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - III ZB 89/05 -, NJW 2006, S. 3572).

34

Versteht man die weiteren Ausführungen des Landgerichts dahin, dass es zum Ausdruck habe bringen wollen, im vorliegenden Fall hätten jedenfalls Umstände vorgelegen, welche die räumlichen Haftbedingungen abgemildert hätten, erweisen sich diese Erwägungen verfassungsrechtlich als nicht tragfähig. Der vom Landgericht angeführte Gesichtspunkt, der Beschwerdeführer sei in der Zeit vom 7. September 2007 bis zum 9. Oktober 2007 einer Arbeit nachgegangen, geht ins Leere, weil der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum keine Ansprüche geltend gemacht hat. Soweit das Landgericht darauf verweist, dass der Beschwerdeführer täglich an Sport- und Freizeitgruppen habe teilnehmen können, ist bereits nicht ersichtlich, wie das Landgericht zu dieser Erkenntnis gelangt ist, da weder der Beschwerdeführer noch das Land dies im fachgerichtlichen Verfahren vorgetragen haben. Außerdem hat das Landgericht selbst seinen rechtlichen Ausführungen als unstreitige Tatsache zugrunde gelegt, dass sich der Beschwerdeführer täglich für dreiundzwanzig Stunden zusammen mit jeweils wechselnden Mitgefangenen in einem Haftraum befunden habe. Abgesehen davon ergibt sich aus den Ausführungen des Landgerichts nicht und ist auch sonst nicht erkennbar, wie sich die - nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfassungsbeschwerdeverfahren - in der Regel halbstündigen Sport- und Freizeitangebote maßgeblich auf die Einschlusszeit und damit die Haftbedingungen hätten auswirken können. Gleiches gilt, soweit das Landgericht auf die tägliche Stunde Hofgang rekurriert (vgl. BGHZ 161, 33 <33 f. i.V.m. 35>). Dessen ungeachtet kann die Frage, ab welcher Stundenzahl die Verkürzung der täglichen Einschlusszeit in der Zelle die räumlichen Haftbedingungen derart abmildert, dass nicht mehr von einer Menschenwürdeverletzung auszugehen ist, auch nicht als hinreichend geklärt im Sinne des oben erörterten Maßstabes der Rechtsschutzgleichheit für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe angesehen werden.

35

Das Landgericht durfte die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens schließlich nicht an der fehlenden Menschenwürdeverletzung mit der Begründung scheitern lassen, der Beschwerdeführer könne subjektiv nicht erheblich in seiner Menschenwürde betroffen gewesen sein, weil er keine Rechtsbehelfe eingelegt habe. Deutet man die Ausführungen des Landgerichts dahin, dass es zum Ausdruck habe bringen wollen, der Beschwerdeführer habe konkludent in die räumlichen Haftbedingungen eingewilligt, sei mithin aufgrund eines Grundrechtsverzichts nicht in seiner Menschenwürde verletzt worden, ist dies ebenfalls nicht tragfähig. Zum einen hat das Landgericht nicht geprüft, ob die Annahme einer konkludenten Einwilligung des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Untersuchungsgefangener schon einfachrechtlich durch § 119 Abs. 2 Satz 1 StPO a.F. (in der für das Verfahren maßgeblichen Fassung vom 7. April 1987, gültig bis zum 31. Dezember 2009) verstellt war beziehungsweise ob die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine konkludente Einwilligung des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Strafgefangener erfüllt waren (vgl. OLG Celle, Urteil vom 2. Dezember 2003 - 16 U 116/03 -, NJW-RR 2004, S. 380 <381>; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2005 - 12 U 300/04 -, NJW-RR 2005, S. 1267 <1268>). Zum anderen hat das Landgericht nicht geprüft, ob die Menschenwürde überhaupt ein disponibles Grundrecht ist, das einen Grundrechtsverzicht zulässt (vgl. ablehnend: BVerwG,  Urteil vom 17. Oktober 2000 - BVerwG 2 WD 12/00, 13/00 -, NJW 2001 S. 2343 <2344>; BSG, Urteil vom 6. Mai 2009 - B 11 AL 11/08 -, juris Rn. 25). Auch diese Rechtsfragen können nicht als hinreichend - zu Lasten des Beschwerdeführers - geklärt im Sinne des oben erörterten Maßstabes der Rechtsschutzgleichheit für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe angesehen werden.

36

bb) Auch die von dem Landgericht vorgenommene Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Amtshaftungsklage in Bezug auf die anspruchsvernichtende Einwendung des § 839 Abs. 3 BGB genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

37

Dabei kann offenbleiben, ob die Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe die ihm mögliche und zumutbare Einlegung der Rechtsbehelfe, insbesondere im einstweiligen Rechtsschutz, nach dem Strafvollzugsgesetz für die Zeit als Strafgefangener (vgl. § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG) und nach der Strafprozessordnung für die Zeit als Untersuchungsgefangener (vgl. § 119, § 126 Abs. 1 und 2 StPO a.F. in Verbindung mit Nrn. 73, 75 Abs. 1 UVollzO) im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB schuldhaft versäumt, verfassungsrechtlich zu beanstanden ist. Denn das Landgericht hat jedenfalls die hypothetische Kausalität der versäumten Rechtsbehelfe für die Verhinderung des Schadenseintritts mit verfassungsrechtlich nicht tragfähiger Begründung vollumfänglich bejaht.

38

(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Schadensersatzpflicht gemäß § 839 Abs. 3 BGB nur dann vollumfänglich verneint werden, wenn die Einlegung eines gebotenen Rechtsbehelfs den Eintritt des Schadens gänzlich verhindert hätte. Wenn die Einlegung eines Rechtsbehelfs erst von einem bestimmten Zeitpunkt an weitere Schäden verhindert hätte, entfällt der Schadensersatzanspruch nur für diesen späteren Schäden, bleibt jedoch für die bereits vorher entstandenen bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1986 - III ZR 77/84 -, NJW 1986, S. 1924; speziell für eine Amtshaftungsklage wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen: OLG München, Beschluss vom 10. August 2006 - 1 W 1314/06 -, NJW 2007, S. 1986). Für die Kausalität zwischen der Nichteinlegung des Rechtsbehelfs und dem Schadenseintritt ist der Schädiger beweispflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - III ZR 342/02 -, NJW 2004, S. 1241 <1242>; Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 -, NJW-RR 2010, S. 1465). Bei der Frage, welchen Verlauf die Sache genommen hätte, wenn der Rechtsbehelf eingelegt worden wäre, ist grundsätzlich auch zu berücksichtigen, wie nach der wirklichen Rechtspraxis entschieden worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - III ZR 342/02 -, NJW 2004, S. 1241 <1242>).

39

(2) Das Landgericht ist zu Lasten des Beschwerdeführers von der nach der geschilderten höchstrichterlichen Rechtsprechung üblichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast abgewichen.

40

Die Annahme des Landgerichts, dass einem Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG, nicht zuletzt im einstweiligen Rechtsschutz nach § 114 StVollzG, - und wohl auch nach § 119, § 126 Abs. 1 und 2 StPO a.F. in Verbindung mit Nrn. 73, 75 Abs. 1 UVollzO - stattgegeben worden wäre und sofort eine entsprechende Verlegung auf eine Einzelzelle erfolgt wäre, mit der Folge, dass eine Menschenwürdeverletzung gänzlich verhindert worden wäre, kann sich nicht auf ein entsprechend substantiiertes Vorbringen des insofern darlegungspflichtigen Landes stützen. Zu der Frage der hypothetischen Kausalität der jeweils unterlassenen Rechtsbehelfe hat das Land überhaupt nicht Stellung genommen. Außerdem hat das Landgericht seinen rechtlichen Ausführungen als unstreitig zugrunde gelegt, dass es in den jeweiligen Justizvollzugsanstalten eine Warteliste für Verlegungen gegeben habe. Der Beschwerdeführer hat ferner ausdrücklich bestritten, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs den Schaden sofort und damit gänzlich verhindert hätte, und, obwohl ihm diesbezüglich nicht die Darlegungslast zufiel, auch konkrete tatsächliche Anhaltspunkte hierfür aufgezeigt, namentlich aus der Strafvollzugsstatistik 2005 zur Mehrfachbelegung in den Justizvollzugsanstalten des Landes zitiert, Beispielsfälle von Strafgefangenen aus einem benachbarten Oberlandesgerichtsbezirk des Landes benannt sowie auf eine Reihe von Beschlüssen des benachbarten Oberlandesgerichts verwiesen, die ein entsprechendes Vollzugsdefizit der Justizvollzugsanstalten mangels räumlicher Kapazitäten konstatierten (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 13. Juni 2008 - 11 W 54/08, 11 86/07, 11 W 77/07, 11 W 78/07, 11 W 85/07 -, juris). Danach wäre es an dem Land gewesen, nicht nur überhaupt zur hypothetischen Kausalität der jeweils nicht eingelegten Rechtsbehelfe vorzutragen, sondern substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen und - hierbei allerdings unter Berücksichtigung des einstweiligen Rechtsschutzes - ab welchem Zeitpunkt diese im Hinblick auf die Haftbedingungen des Beschwerdeführers praktische Wirkung entfaltet hätten.

41

cc) Ferner hat das Landgericht bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Amtshaftungsklage in Bezug auf die Rechtsfolgenseite des geltend gemachten Anspruchs, die Gewährung einer Geldentschädigung, eine schwierige entscheidungserhebliche Rechtsfrage durchentschieden.

42

(1) Der Bundesgerichtshof macht eine Geldentschädigung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen von Zusatzerfordernissen wie etwa der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs, ferner dem Anlass und dem Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens abhängig. Im Hinblick auf die Eingriffsintensität stellt er hierbei auf eine konkrete Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohles ab (vgl. BGHZ 161, 33 <37>). Allerdings hat der Bundesgerichtshof in dem entschiedenen Fall diese Zusatzerfordernisse erkennbar an der kurzen Dauer jener menschenunwürdigen Unterbringung von lediglich zwei Tagen festgemacht. Insofern hat auch das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegende Sachverhalt besondere Umstände aufwies, welche die dort aufgestellten Vorgaben für die Gewährung einer Geldentschädigung nicht ohne Weiteres verallgemeinerungsfähig erscheinen lassen (vgl. BVerfGK 7, 120 <121, 124>). Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte geht dementsprechend dahin, bei einer längeren Dauer der menschenunwürdigen Unterbringung auf Zusatzerfordernisse wie etwa eine Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohls zu verzichten beziehungsweise diese als gegeben anzusehen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2005 - 1 U 43/04 -, juris Rn. 60, 62; OLG Hamm, Urteil vom 18. Februar 2009 - 11 U 88/08 -, juris Rn. 70 a.E.).

43

(2) Das Landgericht hat in seinem Beschluss vernachlässigt, dass sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs insoweit mit einem wesentlich abweichenden Sachverhalt befasste und ihr Ergebnis nicht zweifelsfrei auf den vorliegenden Fall übertragen werden konnte (vgl. abgrenzend zu anderen Fallgestaltungen: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, juris Rn. 31).

44

Nach dem Vorbringen des Landes selbst im Prozesskostenhilfeverfahren hat der Beschwerdeführer jedenfalls circa zwei Wochen (vom 10. Oktober 2007 bis zum 24. Oktober 2007) durchgehend ohne das Hinzutreten mildernder Umstände unter den genannten Haftbedingungen im Haftraum 205 in der Justizvollzugsanstalt H. zugebracht.

45

Für die Zeit vom 19. Januar 2007 bis zum 20. Februar 2007 verteidigt sich das Land damit, dass die Unterbringung mit einem Mitgefangenen in dem Haftraum 227 in der Justizvollzugsanstalt K. wegen der Suchtkrankheit des Beschwerdeführers zu dessen eigener Sicherheit erfolgt sei, um der Gefahr eines Suizids vorzubeugen. Für die Zeit vom 28. Februar bis zum 17. März 2007 trägt das Land vor, dass die Verlegung in den Haftraum 213 in der Justizvollzugsanstalt K. auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolgt sei, wobei dieser jedoch entgegnet, dass er den Wunsch nur geäußert habe, um der Unterbringung mit einem ihm neu zugewiesenen heroinsüchtigen Mitgefangenen zu entgehen. Hierbei ist jedoch zweifelhaft, ob diese von dem Land vorgetragenen Motive für die Unterbringung die räumlichen Haftbedingungen derart abzumildern geeignet sind, dass nicht mehr von einer Menschenwürdeverletzung auszugehen ist. Denn es ist fraglich, ob die Argumentation, man habe einen suchtkranken, unter Umständen suizidgefährdeten Menschen zu seinem Wohl unter objektiv menschenunwürdigen räumlichen Haftbedingungen untergebracht, in verfassungsrechtlicher Hinsicht trägt, scheint sie doch zunächst allenfalls den Mangel an räumlichen Kapazitäten in den jeweiligen Justizvollzugsanstalten zu akzentuieren. Dies kann jedoch letztendlich dahinstehen. Denn ungeachtet dessen ist nach dem eigenen Vortrag des Landes ein Zeitraum zu veranschlagen, welcher im Verhältnis zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs die dort zugrunde liegende Unterbringungsdauer um ein Vielfaches übersteigt.

46

Damit hat das Landgericht auch diesbezüglich eine schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfrage, die, wie die geschilderte obergerichtliche Rechtsprechung zeigt, in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden kann, ohne Erörterung der Problematik in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden.

47

c) Der angegriffene Beschluss des Landgerichts beruht auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei der erforderlichen Beachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe in der Sache zumindest teilweise zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.

48

4. Weiterhin steht nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer auch im Fall einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <26 f.>).

49

Zu einer anderen Prognose gelangt man auch nicht, wenn man die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur hypothetischen Kausalität im Rahmen des § 839 Abs. 3 BGB bei Amtshaftungsklagen wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung berücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 -, NJW-RR 2010, S. 1465 <1466>). In der genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof für die hypothetische Kausalität des unterlassenen Rechtsbehelfs ausdrücklich nicht auf die (hypothetische) Möglichkeit der Justizvollzugsanstalten abgestellt, den betroffenen Gefangenen anderweitig menschenwürdig unterzubringen, sondern an die aus dem Gebot der Achtung der Menschenwürde folgende rechtliche Erwägung angeknüpft, dass die Strafvollstreckung zu unterbrechen sei, wenn und solange eine weitere Unterbringung nur unter menschenunwürdigen Bedingungen in Betracht komme. Damit hat der Bundesgerichtshof nicht nur - in der Sache überzeugend - die Pflicht des Staates formuliert, im Falle menschenunwürdiger Haftbedingungen sofort auf die Durchsetzung des Strafanspruchs zu verzichten, sondern - weil dieser Pflicht das Recht des betroffenen Gefangenen korrespondieren dürfte, bei der Vollstreckungsbehörde die Unterbrechung beziehungsweise die Aufschiebung der Strafe zu beantragen (vgl. § 455 StPO) - auf diese Weise auch einen neuen Weg der Rechtsverteidigung offen gelegt. Allerdings haben weder die Parteien jenes Ausgangsverfahrens noch die des vorliegenden Ausgangsverfahrens noch sonst Rechtsprechung und Schrifttum in der Vergangenheit eine derartige Rechtsschutzmöglichkeit jemals erwogen. Damit steht im Fall der Zurückverweisung für die Beurteilung des hier allein in Frage stehenden Prozesskostenhilfeverfahrens nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass die vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsschutzmöglichkeiten zu dem maßgeblichen Zeitpunkt in der Rechtspraxis tatsächlich effektiv umgesetzt worden wären und damit das Ergreifen der Rechtsschutzmöglichkeiten möglich, zumutbar und erfolgversprechend gewesen wäre. Dies wird sich nur mithilfe der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens klären lassen, wobei das Land hierfür die Beweislast trägt. Angesichts dieser Ungewissheit obliegt es den Fachgerichten zu prüfen, ob und inwieweit die Nichteinlegung des Rechtsbehelfs bereits in der Vergangenheit entstandene Ansprüche aus § 839 BGB tangiert.

50

Im Hinblick auf die Rügen der Verletzung weiterer Grundrechte wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

51

5. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts teilt den festgestellten Mangel des landgerichtlichen Urteils. Das Oberlandesgericht hat sich die Gründe des Landgerichts ausdrücklich zu Eigen gemacht.

52

6. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

53

7. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG.

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 30. Januar 2009 - 8 O 382/08 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. April 2009 - I-18 W 23/09 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes und werden aufgehoben.

Die Sache wird zur Entscheidung an das Landgericht Duisburg zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

...

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen das Bundesland Nordrhein-Westfalen wegen menschenunwürdiger Unterbringung in Untersuchungshaft und damit eine vergleichbare Konstellation, wie sie einer Entscheidung der Kammer vom 22. Februar 2011 zugrunde lag (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, NJW-RR 2011, S. 1043 ff.).

2

1. Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2008 stellte der Beschwerdeführer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim Landgericht Duisburg und überreichte unter Beweisangebot seines Vorbringens den Entwurf einer Amtshaftungsklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen wegen menschenunwürdiger Unterbringung als Untersuchungshäftling in der Justizvollzugsanstalt D. über einen Zeitraum von 234 Tagen hinweg.

3

Er sei im Zeitraum vom 11. Januar 2006 bis 20. März 2006 im Haftraum 343 der Justizvollzugsanstalt untergebracht gewesen. Dieser habe, belegt mit vier Gefangenen, lediglich eine Grundfläche von 16 m 2 , eine Höhe von 3 m und zwei Fenster zu je ca. 80 cm x 80 cm aufgewiesen. In den Hafträumen habe sich - neben der Grundausstattung - eine Toilette befunden, die nur durch eine verstellbare Holzwand (Schamwand) mit einer oben und unten zur Zelle hin geöffneten Sichtschutzfläche vom übrigen Raum abgetrennt gewesen sei. Über eine gesonderte Belüftungsanlage habe der Haftraum nicht verfügt. Die Belüftung der Toilette sei über die Zellenluft erfolgt.

4

Im Zeitraum vom 20. März 2006 bis 1. September 2006 sei er in den Hafträumen 330 und 336 der Justizvollzugsanstalt mit jeweils einem Mitgefangenen untergebracht gewesen. Beide Hafträume hätten jeweils über eine Grundfläche von 8 m 2 bei einer Raumhöhe von 3 m verfügt. In diesen Hafträumen habe sich jeweils - neben der Grundausstattung - eine Toilette befunden, die nur durch eine verstellbare Holzwand (Schamwand) mit einer kleinen Sichtschutzfläche von 1,50 m x 0,80 m vom übrigen Raum abgetrennt gewesen sei. Über eine gesonderte Belüftungsanlage haben die Hafträume nicht verfügt. Die Belüftung der Toiletten sei jeweils über die Zellenluft erfolgt.

5

Zum damit bedingten Verlust jeglicher Privatsphäre hinzu gekommen sei, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch sämtliche Mitgefangene starke Raucher gewesen seien, was in den kleinen Hafträumen zu einem unerträglichen Gemisch aus Rauch, Körperausdünstungen und Toilettengerüchen geführt habe. Der Beschwerdeführer habe wie auch die Mitgefangenen keine Arbeit gehabt und sei unter diesen Bedingungen dreiundzwanzig Stunden täglich zusammen mit den Mitgefangenen im jeweiligen Haftraum untergebracht gewesen. Duschmöglichkeiten seien für nicht arbeitende Gefangene nur zweimal wöchentlich vorhanden gewesen. Eine Lüftung des Raumes habe nur bei Einverständnis sämtlicher dort Gefangener erfolgen können.

6

Er, der Beschwerdeführer, habe bereits unmittelbar nach Verlegung in den Haftraum beantragt, ihn in einen Einzelhaftraum zu verlegen. Seitens der angesprochenen Beamten sei ihm jedoch mitgeteilt worden, dass keine Einzelhafträume frei seien, er deshalb auch nicht verlegt werden könne und auf eine Warteliste gesetzt würde.

7

Zu berücksichtigen sei, dass die Einzelunterbringung während der Untersuchungshaft gemäß § 119 Abs. 1 StPO (in der für das Verfahren maßgeblichen Fassung vom 7. April 1987, BGBl I S. 1074 <1095>, gültig bis zum 31. Dezember 2009, geändert durch Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009, BGBl I S. 2274 <2275>; im Folgenden: a.F.) in Verbindung mit Nr. 23 UVollzO gesetzlich angeordnet sei, es sei denn, der Gefangene stimme einer Gemeinschaftsunterbringung zu. Hierauf sei der Beschwerdeführer aber nicht hingewiesen worden. Einfachgesetzliche Regelungen wie § 18 Abs. 2 Satz 2 StVollzG oder § 201 StVollzG könnten an dieser rechtlichen Einordnung sowie am Anspruch eines Strafgefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nichts ändern. Die sogenannte Junktim-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 4. November 2004 - III ZR 361/03 -, NJW 2005, S. 58) nach der eine menschenunwürdige Unterbringung nicht in jedem Fall auch eine Geldentschädigung zur Folge haben müsse, habe eine Haftdauer von lediglich zwei Tagen betroffen. Dagegen sei der Beschwerdeführer viel länger menschenunwürdig untergebracht worden.

8

2. Mit Schreiben vom 13. November 2008 beantragte das Land, den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.

9

Dabei widersprach es der seitens des Beschwerdeführers behaupteten räumlichen Ausgestaltung der Hafträume nicht. Es machte jedoch - im Hinblick auf die Unterbringungsdauer in widersprüchlicher Weise - geltend, dass die Dauer der Unterbringung nur "vom 12.08. bis zum 31.08.2006" bestanden habe und dass der Beschwerdeführer mit der genannten Unterbringung einverstanden gewesen sei, da er keinen Antrag auf anderweitige Unterbringung gestellt habe. Diesem hätte aber jederzeit entsprochen werden können, da während des gesamten Zeitraums Einzelhafträume frei gewesen wären. Insbesondere im Haftraum 343 sei eine Gemeinschaftsunterbringung in der Regel wegen des dort befindlichen anstaltseigenen Fernsehgeräts auch gewünscht. So habe sich auch im Zeitraum vom "12.01. bis zum 15.03.2006" dort ein Fernsehgerät befunden. Der Anspruch des Beschwerdeführers scheitere daher bereits an § 839 Abs. 3 BGB.

10

Wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeige, bestehe zwischen einer Menschenwürdeverletzung und einem Anspruch auf Geldentschädigung auch kein zwingendes Junktim. Der Beschwerdeführer sei selbst Raucher, konkrete haftbedingte, gesundheitliche Beeinträchtigungen seien nicht erkennbar. Schließlich sei - eine rechtswidrige, menschenunwürdige Unterbringung unterstellt - ein Verschulden des Landes nicht gegeben, da sich dieses seit Jahren um Schaffung neuer Haftplätze bemühe.

11

3. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2008 erwiderte der Beschwerdeführer hierzu unter nochmaliger Benennung von Zeugen, dass er insgesamt sogar vom 11. Januar 2006 bis 10. Oktober 2006 ununterbrochen in der Justizvollzugsanstalt D. inhaftiert gewesen sei. Er habe zu keinem Zeitpunkt schriftlich eine Gemeinschaftsunterbringung beantragt. Nur bei entsprechendem schriftlichen Antrag könne aber nach § 119 Abs. 1 StPO a.F. in Verbindung mit Nr. 23 UVollzO von der Einzelunterbringung abgesehen werden. Die Gemeinschaftsunterbringung habe auch nicht seinem Willen entsprochen. Im Gegenteil habe er mehrfach bei einer Mitarbeiterin der Justizvollzugsanstalt um einen Einzelhaftraum nachgefragt. Diesen habe er - wie dort üblich - mit Beginn seiner Tätigkeit als Koch (entsprechend seinen Anträgen) zum 1. September 2006 erhalten.

12

Dass im fraglichen Zeitraum in der Justizvollzugsanstalt D. Einzelhaftplätze zur Verfügung gestanden haben, werde mit Nichtwissen bestritten.

13

Im Übrigen würden die Häftlinge über ihren Anspruch auf Einzelhaft und den ihnen insoweit zustehenden Rechtsbehelfen entgegen Part. II.30.1 EPR (European Prison Rules) auch nicht informiert.

14

Ob auf eine gerichtliche Entscheidung hin der Beschwerdeführer sofort in eine Einzelzelle verlegt worden wäre, stehe ferner nicht fest. Das Land ignoriere mangels räumlicher Kapazitäten kontinuierlich gerichtliche Entscheidungen. In der Vergangenheit hätten die Anstaltsleitungen gerichtliche Entscheidungen auch nach Monaten nicht umgesetzt. Dem Beschwerdeführer seien insofern mehrere Fälle aus der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen namentlich bekannt.

15

Dass die Hafträume im konkreten Fall menschenunwürdig seien, sei dem Land auch bekannt gewesen und von ihm billigend in Kauf genommen worden. Dazu zitierte der Beschwerdeführer aus der Strafvollzugsstatistik für Mehrfachbelegung in den Justizvollzugsanstalten des Landes.

16

4. Mit angegriffenem Beschluss vom 30. Januar 2009 verweigerte das Landgericht dem Beschwerdeführer die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Klage.

17

Zum einen sei auf § 201 Nr. 3 Satz 1 StVollzG zu verweisen, der bei Altbauten, um die es sich hier handele, eine gemeinschaftliche Unterbringung in Vier- beziehungsweise Zweipersonenzellen gestatte.

18

Zum anderen sei für eine Geldentschädigung das Mindestmaß an Schwere nicht erreicht. Der geltend gemachte körperliche Kontakt ergebe sich von selbst aus der gemeinschaftlichen Unterbringung. Die Toilette habe über eine Schamwand verfügt, der Beschwerdeführer sei selbst Raucher gewesen.

19

Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer keinen formellen Antrag auf Verlegung gestellt habe. Hieraus dürfe gefolgert werden, dass er seine Situation nicht als so belastend empfunden habe.

20

Schließlich treffe das Land aufgrund deren Bemühungen um eine Verbesserung der Haftunterbringung kein vorwerfbares Verschulden.

21

5. Mit Schriftsatz vom 4. März 2009 legte der Beschwerdeführer hiergegen sofortige Beschwerde ein und trug zu den bisherigen Schriftsätzen noch ergänzend vor, dass ein wesentlicher Unterschied darin bestehe, ob eine Person als Raucher entscheide, wann sie rauche und lüfte, oder ob mehrere Personen rauchen, der Haftraum dadurch permanent mit Rauch belastet sei und auch eine Lüftung des Raumes nur bei entsprechender Gemeinschaftsentscheidung erfolge. Der Beschwerdeführer habe einen Antrag bei Gericht auf Verlegung in einen Einzelhaftraum schlicht in Unkenntnis der Rechtsschutzmöglichkeiten nicht gestellt. Die behaupteten Bemühungen des Landes Nordrhein-Westfalen bezögen sich auf einen der Unterbringung des Beschwerdeführers zeitlich nachfolgenden Zeitraum. Für das Land habe zum Zeitpunkt der Unterbringung des Beschwerdeführers auch keine Notsituation vorgelegen. Das Land bestimme sowohl Anzahl der Hafträume als auch Anzahl der Häftlinge, die zum Haftantritt geladen werden. Gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sei daher Prozesskostenhilfe zwingend zu bewilligen gewesen, da ansonsten vor Durchführung der Beweisaufnahme das summarische Verfahren an Stelle des Hauptsacheverfahrens trete. Insbesondere schwierige und ungelöste Rechts- und Tatfragen dürften nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden. Dass von einer ungeklärten Rechtsfrage auszugehen sei, ergebe sich allein schon aufgrund der divergierenden Rechtsprechung im Land Nordrhein-Westfalen. So habe das Oberlandesgericht Hamm unter anderem mit Beschluss vom 13. Juni 2008 - 11 W 78/08 - in einem gleichgelagerten Fall Prozesskostenhilfe bewilligt.

22

6. Mit angegriffenem Beschluss vom 17. April 2009 wies das Oberlandesgericht die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zurück.

23

Bei § 119 Abs. 1 Nr. 1 StPO a.F. handele es sich um eine Bestimmung des einfachen Rechts. Dass für Untersuchungshäftlinge andere Maßstäbe als für Strafgefangene bei Bewertung der Fragen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts, der Menschenwürde und der Erheblichkeitsschwelle, ab der eine Entschädigung in Betracht komme, gelten, folge daraus nicht.

24

Die Erheblichkeitsschwelle sei hier jedoch nicht überschritten. Der Antragsteller habe lediglich bei Vollzugsbeamten um einen Einzelhaftraum gebeten. Wer sich aber in seinen Anträgen auf diese einfachste Hierarchieebene beschränke, mit deren Antworten zufrieden gebe, nicht einmal einen förmlichen Antrag bei der Anstaltsleitung stelle, und über weitere Rechtsschutzmöglichkeiten nicht erkundige, habe die Situation aber offenbar selbst nicht als unerträglich empfunden. Dies mache bereits den angestrebten Anspruch unschlüssig und sei keine Frage des Ausschlusses der Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 3 BGB.

25

Die Voraussetzungen, unter denen Verletzungen des Art. 1 Abs. 1 GG zu einem Entschädigungsanspruch führen, seien durch das sogenannte Junktim-Urteil auch höchstrichterlich geklärt. Dass diese Grundsätze im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führten, liege in der Natur der Sache. Der vom Beschwerdeführer genannten Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm vom 13. Juni 2008 - 11 W 78/08 - liege insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde, als dort zumindest ein Antrag bei der Anstaltsleitung gestellt worden sei und der Toilettenvorhang keinen hinreichenden Sichtschutz geboten habe, während hier undurchscheinende Materialien benutzt worden seien.

26

7. Mit seiner am 13. Mai 2009 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer - unter anderem - eine Verletzung seines Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

27

8. Nach Ergehen eingangs zitierter Entscheidung der Kammer vom 22. Februar 2011 zu einem vergleichbaren Sachverhalt (BVerfG, a.a.O.) beantragte der Beschwerdeführer auf schriftlichen Hinweis des Bundesverfassungsgerichts in vorliegender Angelegenheit erneut die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, nachdem mangels materieller Rechtskraft einer - wenngleich im Übrigen unanfechtbaren - Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einer bedürftigen Partei eine nochmalige Antragstellung nicht verwehrt ist und das Gericht bei Prüfung der Erfolgsaussicht und Bedürftigkeit auch nicht an seine frühere Beurteilung gebunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 -, NJW 2004, S. 1805 <1806>). Das Landgericht Duisburg wies mit Beschluss vom 27. April 2011 diesen Antrag als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig zurück. Betreffend die Erfolgsaussichten hielt es daran fest, dass sich an den Entscheidungsgrundlagen der angegriffenen Beschlüsse nichts geändert habe.

28

9. Dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In seiner Stellungnahme erklärte es unter anderem, dass nach Abschluss der laufenden Neu- und Erweiterungsbaumaßnahmen im Justizvollzug Ende 2011 / Anfang 2012 das Land Nordrhein-Westfalen über rund 1.000 zusätzliche Haftplätze verfügen werde, die zu einer deutlichen Entspannung der Belegungssituation führen würden. Die Akte des Ausgangsverfahrens hat dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

II.

29

Die Verfassungsbeschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen, da dies insoweit zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist.

30

1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen zu Inhalt und Reichweite des aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit bereits geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 ff.>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, S. 2745 <2746>; vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 -, NJW 2003, S. 2976 <2977>; vom 1. Juli 2009 - 1 BvR 560/08 -, juris, Rn. 13; vom 5. Februar 2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003, S. 1857 <1858>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. November 2004 - 1 BvR 2095/04 -, NJW-RR 2005, S. 500 <501>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2006 - 1 BvR 430/03 -, juris, Rn. 17). Insbesondere hat es diese Fragen auch bereits weitgehend für die vorliegende Konstellation geklärt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, NJW-RR 2011, S. 1043 <1044>).

31

2. Soweit der Beschwerdeführer durch die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts eine Verletzung seines Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.

32

3. In dem vorgenannten Umfang ist sie auch im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

33

a) Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll allerdings nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 f.>).

34

Es läuft dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn ein Fachgericht § 114 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass auch schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren "durchentschieden" werden können (vgl. BVerfGE 81, 347 <359>). Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit widerstrebt es daher, wenn ein Fachgericht § 114 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass es eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage - obwohl dies erheblichen Zweifeln begegnet - als einfach oder geklärt ansieht und sie deswegen bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe zum Nachteil des Unbemittelten beantwortet (vgl. BVerfGE 81, 347 <359 f.>). Ein solcher Verstoß ist erst recht anzunehmen, wenn das Fachgericht bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur abweicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Februar 2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003, S. 1857 <1858>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. November 2004 - 1 BvR 2095/04 -, NJW-RR 2005, S. 500 <501>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2006 - 1 BvR 430/03 -, juris, Rn. 17).

35

b) Gemessen an diesen Grundsätzen halten die angegriffenen, Prozesskostenhilfe vollumfänglich versagenden Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts einer Überprüfung anhand von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht stand.

36

aa) Sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht haben die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Amtshaftungsklage ausschließlich in Bezug auf die anspruchsbegründenden Voraussetzungen der Menschenwürdeverletzung und der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorgenommen und diese abweichend von der verfassungs- und obergerichtlichen Rechtsprechung verneint.

37

(1) Bei Belegung und Ausgestaltung der Hafträume sind dem insoweit grundsätzlich bestehenden Ermessen der Justizvollzugsanstalt durch das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, NJW 2002, S. 2699 <2700>). Die grundlegenden Voraussetzungen individueller und sozialer Existenz des Menschen müssen auch dann erhalten bleiben, wenn der Grundrechtsberechtigte seiner freiheitlichen Verantwortung nicht gerecht wird und die Gemeinschaft ihm wegen begangener Straftaten die Freiheit entzieht. Aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip folgt die Verpflichtung des Staates, den Strafvollzug menschenwürdig auszugestalten, mithin das Existenzminimum zu gewähren, das ein menschenwürdiges Dasein überhaupt erst ausmacht (vgl. BVerfGE 45, 187 <228>; 109, 133 <150>; BVerfGK 7, 120 <122 f.>). Die Menschenwürde ist unantastbar und kann deshalb auch nicht auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung eingeschränkt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, NJW 2002, S. 2699 <2700>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, NJW-RR 2011, S. 1043 <1044>).

38

Als Faktoren, die eine aus den räumlichen Haftbedingungen resultierende Verletzung der Menschenwürde indizieren, kommen in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenen und die Situation der sanitären Anlagen, namentlich die Abtrennung und Belüftung der Toilette, in Betracht, wobei als ein die Haftsituation abmildernder Faktor die Verkürzung der täglichen Einschlusszeiten berücksichtigt werden kann.

39

So wird nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte die Unterbringung in einem mehrfach belegten Haftraum ohne das Hinzutreten weiterer Umstände als Verstoß gegen die Menschenwürde angesehen, wenn eine Mindestfläche von 6 m 2 und 7 m 2 pro Gefangenen nicht eingehalten wird und die Toilette nicht abgetrennt beziehungsweise nicht gesondert entlüftet ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Juli 2003 - 3 Ws 578/03 -, NJW 2003, S. 2843 <2845>; OLG Naumburg, Beschluss vom 3. August 2004 - 4 W 20/04 -, NJW 2005, S. 514; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2005 - 12 U 300/04 -, NJW-RR 2005, S. 1267; OLG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2005 - 1 U 43/04 -, juris, Rn. 49; OLG Koblenz, Urteil vom 15. März 2006 - 1 U 1286/05 -, juris, Rn. 11 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Januar 2006 - 1 Ws 147/05 -, juris, Rn. 2; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2008 - 11 W 78/07 -, juris, Rn. 20 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 18. Februar 2009 - 11 U 88/08 -, juris, Rn. 48). Der Bundesgerichtshof ließ die rechtliche Würdigung der Instanzgerichte unbeanstandet, nach der die Unterbringung von fünf Gefangenen in einem 16 m 2 großen Haftraum mit integrierter Toilette ohne räumliche Abtrennung menschenunwürdig sei (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2004 - III ZR 361/03 -, NJW 2005, S. 58 <59>). In einer weiteren Entscheidung erkannte der Bundesgerichtshof als einen die Haftsituation abmildernden Faktor die Verkürzung der täglichen Einschlusszeit an (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - III ZB 89/05 -, NJW 2006, S. 3572). Ähnlich erachtete der Berliner Verfassungsgerichtshof in einer Entscheidung die Unterbringung eines Gefangenen in einer Einzelzelle mit einer Grundfläche von 5,25 m 2 ohne räumliche Abtrennung der in die Zelle integrierten, nicht gesondert gelüfteten Toilette über drei Monate hinweg als Verstoß gegen die Menschenwürde (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07 -, juris, Rn. 2, Rn. 22 ff.). Schließlich hat auch das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen die Unterbringung von Gefangenen bei Nichteinhaltung der genannten Mindestflächen ohne räumliche Abtrennung der in die Zelle integrierten Toilette als Verstoß gegen die Menschenwürde qualifiziert (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, NJW 2002, S. 2699 <2700>; vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700 <2701>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2007 - 2 BvR 2201/05 -, juris, Rn. 16 f.).

40

(2) Landgericht und Oberlandesgericht sind bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Amtshaftungsklage in Bezug auf die anspruchsbegründende Voraussetzung der Menschenwürdeverletzung von der geschilderten fach- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen.

41

Denn die vom Landgericht und Oberlandesgericht als gegeben unterstellten räumlichen Haftbedingungen erfüllen die oben genannten Kriterien für eine Menschenwürdeverletzung, da in den vom Beschwerdeführer bewohnten Hafträumen die üblicherweise veranschlagten Mindestflächen pro Gefangenen unterschritten wurden und die jeweils in die Zelle integrierte Toilette nicht räumlich abgetrennt und belüftet war. Allein der Umstand, dass durch eine verstellbare, nicht durchscheinende Holzwand wenigstens eine Sichtschutzmöglichkeit bei Verrichtung der Notdurft zur Verfügung gestellt worden war, lässt nach obigen Maßstäben eine Menschenwürdeverletzung nicht entfallen. Das Grundrecht der Menschenwürde gebietet insofern auch keine Unterscheidung zwischen Strafhaft und Untersuchungshaft. Ebenso wenig von Belang ist, dass der Beschwerdeführer - wie seine Mitgefangenen auch - Raucher war. Dies mag zwar möglicherweise für die Frage eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit Bedeutung erlangen, nicht jedoch für die Frage eines Eingriffs in die Menschenwürde nach den aufgezeigten Maßstäben.

42

Landgericht und Oberlandesgericht durften die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens auch nicht mit der Begründung scheitern lassen, der Beschwerdeführer könne subjektiv nicht erheblich betroffen gewesen sein, weil er keinen förmlichen Verlegungsantrag bei der Anstaltsleitung auf Verlegung gestellt habe, sondern lediglich bei den Vollzugsbeamten um einen Einzelhaftraum gebeten habe. Zunächst einmal lässt allein der Umstand, keinen förmlichen Antrag auf Änderung eines Zustandes gestellt zu haben, keinen zwingenden Rückschluss auf den Zustand selbst zu, der die Durchführung einer Beweisaufnahme in einem Hauptverfahren entbehrlich machte. Vor dem Hintergrund der geschilderten, die Menschenwürde berührenden, unstreitigen Haftbedingungen widerspricht diese Argumentation ferner dem hohen Schutzgehalt der Menschenwürde. In letzter Konsequenz hieße dies nämlich, einen Eingriff in die Menschenwürde durch einen staatlichen Hoheitsakt von vornherein auszuschließen, wenn gegen diesen kein förmlicher Rechtsbehelf eingelegt wird. Deutet man die Ausführungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts aber dahin, dass der Beschwerdeführer konkludent in die räumlichen Haftbedingungen eingewilligt habe und mithin auf sein Grundrecht auf Menschenwürde verzichtet habe, ist dies ebenfalls nicht tragfähig. Zum einen haben Landgericht und Oberlandesgericht nicht geprüft, ob die Annahme einer konkludenten Einwilligung des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Untersuchungsgefangener schon einfachrechtlich durch § 119 Abs. 2 Satz 1 StPO a.F. verstellt war beziehungsweise ob die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine konkludente Einwilligung des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Strafgefangener erfüllt waren (vgl. OLG Celle, Urteil vom 2. Dezember 2003 - 16 U 116/03 -, NJW-RR 2004, S. 380 <381>; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2005 - 12 U 300/04 -, NJW-RR 2005, S. 1267 <1268>). Zum anderen haben Landgericht und Oberlandesgericht nicht geprüft, ob die Menschenwürde überhaupt ein disponibles Grundrecht ist, das einen Grundrechtsverzicht zulässt (vgl. ablehnend: BVerwG,  Urteil vom 17. Oktober 2000- BVerwG 2 WD 12/00, 13/00 -, NJW 2001, S. 2343 <2344>; BSG, Urteil vom 6. Mai 2009 - B 11 AL 11/08 -, juris, Rn. 25). Auch diese Rechtsfragen können nicht als hinreichend - zu Lasten des Beschwerdeführers - geklärt im Sinne des oben erörterten Maßstabes der Rechtsschutzgleichheit für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe angesehen werden.

43

Das Landgericht verkennt darüber hinaus noch, dass die Menschenwürde nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eingeschränkt werden kann und folglich § 201 Nr. 3 Satz 1 StVollzG nicht als gesetzliche Rechtfertigungsgrundlage herangezogen werden kann. Ferner wird es den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht gerecht, indem es - entgegen grundsätzlich anderslautender obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2004 - III ZR 361/03 -, NJW 2005, S. 58 <59>; OLG Celle, Urteil vom 2. Dezember 2003 - 16 U 116/03 -, NJW-RR 2004, S. 380 <381>; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2008 - 11 W 54/08 -, juris, Rn. 42 u. 65) - ein Verschulden des Antragsgegners, bezogen auf die konkrete, möglicherweise menschenunwürdige Unterbringung des Beschwerdeführers, allein durch pauschale Verweisung auf dessen Vortrag über seine Bemühungen zur Verbesserung der allgemeinen Haftsituation im Land ohne nähere Prüfung im Hauptverfahren bereits im Prozesskostenhilfeverfahren verneint.

44

bb) Indem Landgericht und Oberlandesgericht von vornherein der beabsichtigten Amtshaftungsklage jegliche Erfolgsaussicht abgesprochen haben, haben sie mithin den Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit verletzt.

45

c) Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auch auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht auszuschließen, dass Landgericht und Oberlandesgericht bei der erforderlichen Beachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe in der Sache zumindest teilweise zu einer anderen Entscheidung gelangt wären.

46

4. Weiterhin steht auch nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>), weil er es möglicherweise gemäß § 839 Abs. 3 BGB vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

47

a) Denn zum einen kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Schadensersatzpflicht gemäß § 839 Abs. 3 BGB nur dann vollumfänglich verneint werden, wenn die Einlegung eines gebotenen Rechtsbehelfs den Eintritt des Schadens gänzlich verhindert hätte. Wenn die Einlegung eines Rechtsbehelfs erst von einem bestimmten Zeitpunkt an weitere Schäden verhindert hätte, entfällt der Schadensersatzanspruch nur für diesen späteren Schäden, bleibt jedoch für die bereits vorher entstandenen Schäden bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1986 - III ZR 77/84 -, NJW 1986, S. 1924; speziell für eine Amtshaftungsklage wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen: OLG München, Beschluss vom 10. August 2006 - 1 W 1314/06 -, NJW 2007, S. 1986).

48

b) Zum anderen ist für die Kausalität zwischen der Nichteinlegung des Rechtsbehelfs und dem Schadenseintritt der Schädiger beweispflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - III ZR 342/02 -, NJW 2004, S. 1241 <1242>; Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 -, NJW-RR 2010, S. 1465) und bei der Frage, welchen Verlauf die Sache genommen hätte, wenn der Rechtsbehelf eingelegt worden wäre, ist grundsätzlich auch zu berücksichtigen, wie nach der wirklichen Rechtspraxis entschieden worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - III ZR 342/02 -, NJW 2004, S. 1241 <1242>). Vorliegend hat der Beschwerdeführer aber ausdrücklich bestritten, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs den Schaden sofort und damit gänzlich verhindert hätte, und, obwohl ihm diesbezüglich nicht die Darlegungslast zufiel, auch konkrete tatsächliche Anhaltspunkte hierfür aufgezeigt, namentlich aus der Strafvollzugsstatistik zur Mehrfachbelegung in den Justizvollzugsanstalten des Landes zitiert, Beispielsfälle von Strafgefangenen aus einem benachbarten Oberlandesgerichtsbezirk des Landes benannt sowie auf eine Reihe von Beschlüssen des benachbarten Oberlandesgerichts verwiesen, die ein entsprechendes Vollzugsdefizit der Justizvollzugsanstalten mangels räumlicher Kapazitäten konstatierten (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 13. Juni 2008 - 11 W 54/08, 11 W 86/07, 11 W 77/07, 11 W 78/07, 11 W 85/07 -, juris). Danach wäre es an dem Land gewesen substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen und - hierbei allerdings unter Berücksichtigung des einstweiligen Rechtsschutzes - ab welchem Zeitpunkt diese im Hinblick auf die Haftbedingungen des Beschwerdeführers praktische Wirkung entfaltet hätten.

49

c) Schließlich gelangt man auch nicht zu einer anderen Prognose, wenn man die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur hypothetischen Kausalität im Rahmen des § 839 Abs. 3 BGB bei Amtshaftungsklagen wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung berücksichtigt, in der der Bundesgerichtshof an die aus dem Gebot der Achtung der Menschenwürde folgende rechtliche Erwägung anknüpft, dass die Strafvollstreckung notfalls zu unterbrechen sei, wenn und solange eine weitere Unterbringung nur unter menschenunwürdigen Bedingungen in Betracht komme, und er hieraus folgert, dass vor diesem Hintergrund die Feststellung, dass ein Rechtsmittel an der Haftsituation nichts ändern könne, rechtsfehlerhaft sei (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 -, NJW-RR 2010, S. 1465 <1466>). Denn wie das Bundesverfassungsgericht insofern bereits festgestellt hat, geht mit dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zwingend einher, dass ein Rechtsbehelf zum maßgeblichen Zeitpunkt in der Rechtspraxis auch effektiv umgesetzt worden wäre und damit das Ergreifen der Rechtsschutzmöglichkeiten möglich, zumutbar und erfolgversprechend gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, NJW-RR 2011, S. 1043 <1046 f.>).

50

d) Ob ein Rechtsbehelf in der vorliegenden Konstellation möglich, zumutbar und erfolgversprechend gewesen wäre und ob und inwieweit die Nichteinlegung eines Rechtsbehelfs bereits in der Vergangenheit entstandene Ansprüche aus § 839 BGB tangiert, wird sich mithin nur mithilfe der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens klären lassen.

51

e) Hieran ändert auch die vom Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Ende der Stellungnahmefrist erstmals vorgelegte Kopie der "Anlage zur Aufnahmeverhandlung" nichts, ausweislich welcher der Beschwerdeführer am 12. Januar 2006 unter anderem eine Einverständniserklärung mit der gemeinsamen Unterbringung mit anderen Gefangenen unterzeichnet haben soll. Denn diese war zum Zeitpunkt der angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen nicht Verfahrensgegenstand. Ob und inwieweit der Sachvortrag insofern im Ausgangsverfahren noch ergänzt wird, ist Sache der Antragsgegner. Den Fachgerichten obläge es dann zu prüfen, inwieweit diese Einverständniserklärung zur gemeinsamen Unterbringung oder die Nichtrücknahme der Einverständniserklärung nach Kenntnisnahme der konkreten Haftbedingungen gemäß § 119 Abs. 2 Satz 2 StPO a.F. - etwa im Rahmen des § 839 Abs. 3 BGB oder des § 254 BGB - Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten des geltend gemachten Amtshaftungsanspruches haben können.

52

5. Im Hinblick auf die Rügen der Verletzung weiterer Grundrechte wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

53

6. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34a Abs. 3 BVerfGG.

54

7. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 338/12
Verkündet am:
4. Juli 2013
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juli 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter
Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. September 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger begehrt vom beklagten Land eine Entschädigung wegen des nach seiner Ansicht menschenunwürdigen Vollzugs der Strafhaft in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T. . Er war dort im Zeitraum vom 30. Oktober 2006 bis zum 16. Mai 2007 in einem Einzelhaftraum mit einer räumlich nicht abgetrennten Toilette und einer Fläche von etwa 5,3 qm untergebracht. Das Landgericht hat den Beklagten - unter Abweisung der weitergehenden Klage - zur Zahlung von 2.300 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe


I.


2
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen den Beklagten weder ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG noch ein verschuldensunabhängiger Entschädigungsanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK zu.
3
Zwar habe der Beklagte die vom Kläger zu verbüßende Strafhaft unter Verletzung von Amtspflichten vollzogen. Die Haftbedingungen, über die sich der Senat anlässlich einer Ortsbesichtigung in der inzwischen nicht mehr belegten Teilanstalt I der JVA T. informiert habe, stellten, wie vom Verfassungsgerichtshof Berlin in der eine baugleiche Einzelzelle betreffenden Entscheidung vom 3. November 2009 (StV 2010, 374) festgestellt worden sei, einen Eingriff in das Recht des Klägers auf Achtung seiner Menschenwürde dar. Der Amtshaftungsanspruch scheitere aber daran, dass der Beklagte seine gegenüber dem Kläger bestehenden Pflichten nicht schuldhaft verletzt habe. Denn die verantwortlichen Amtsträger des Beklagten hätten bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs nicht fahrlässig gehandelt. Es sei seinerzeit auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung vertretbar gewesen, davon auszugehen, dass die Haftbedingungen die Schwelle zu einer Verletzung der Menschenwürde noch nicht überschritten hätten.
4
Art. 5 Abs. 5 EMRK sei nicht einschlägig. Die Garantie des Art. 5 EMRK beziehe sich nur auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht auf die Modalitäten der Haft. Die streitgegenständlichen Haftbedingungen führten nicht zur Rechtswidrigkeit des mit der Vollstreckung der Strafhaft einhergehenden Freiheitsentzugs.

II.


5
Die zulässige Revision ist unbegründet.
6
1. Der im Bereich des Justizvollzugs tätige Hoheitsträger verletzt Amtspflichten im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn er die rechtmäßig verhängte Strafhaft unter Bedingungen vollzieht, die einen Eingriff in das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG - oder auch, wie hier, nach Art. 6 der Verfassung von Berlin - darstellen (vgl. nur BVerfG, EuGRZ 2008, 83; NJW-RR 2011, 1043 Rn. 29; Senat, Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, BGHZ 182, 301 Rn. 11). Ob der Vollzug der Strafhaft als menschenunwürdig anzusehen ist, lässt sich dabei nicht abstrakt generell klären; vielmehr bedarf es jeweils einer Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. nur Senat, Beschluss vom 21. Dezember2005 - III ZR 33/05, NJW 2006, 1289; Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465 Rn. 7; VerfGH Berlin, StV 2010, 374 f). Als erhebliche Umstände kommen insbesondere die Anzahl der in einem Haftraum untergebrachten Gefangenen, die Größe der zur Verfügung stehenden Haftraumfläche, die Ausgestaltung der sanitären Anlagen im Haftraum, die Gesamtdauer der Unterbringung sowie die täglichen Einschlusszeiten in Betracht (vgl. nur BVerfG, NJW-RR 2011, 1043 Rn. 30; VerfGH Berlin aaO S. 375). Die diesbezügliche tatrichterliche Würdigung unterliegt dabei nur einer beschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. nur Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2005 aaO).

7
Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht im Wege der gebotenen Gesamtschau davon ausgegangen, dass die Haftbedingungen das Recht des Klägers auf Achtung seiner Menschenwürde verletzt hätten. Dies nimmt die Revision als ihr günstig hin; der Beklagte erhebt insoweit keine Gegenrügen.
8
Soweit der Kläger in seiner Revisionsbegründung unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 9. September 2011 rügt, die Instanzgerichte hätten bei der Bewertung der Haftbedingungen zu Unrecht nicht zusätzlich noch seinen Vortrag, die Zelle sei nicht ausreichend beheizt gewesen, wodurch seine Menschenwürde ebenfalls verletzt worden sei, berücksichtigt und insoweit - statt Beweis zu erheben - diese Darstellung als nicht ausreichend substantiiert zurückgewiesen, hat der Senat das Vorliegen eines Verfahrensfehlers geprüft. Er hält die Verfahrensrüge aber nicht für durchgreifend. Von einer näheren Begründung wird nach § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
9
2. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, dass es bis zum Bekanntwerden der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Berlin an einem Verschulden der zuständigen Amtsträger des Beklagten gefehlt habe.
10
a) Bei der Verschuldensprüfung ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von einem Amtsträger generell erwartet werden kann. Jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes hat die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und sich danach aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung zu bilden. Wenn die nach solcher Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als vertretbar angesehen werden kann, lässt sich aus der späteren Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht herleiten (vgl. nur Senat, Urteile vom 8. Oktober 1992 - III ZR 220/90, BGHZ 119, 365, 369 f; vom 17. März 1994 - III ZR 27/93, NJW 1994, 3158, 3159; vom 3. Februar 2000 - III ZR 296/98, BGHZ 143, 362, 371 und vom 9. Dezember 2004 - III ZR 263/04, BGHZ 161, 305, 309). Eine infolge unrichtiger Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung fehlerhafte Amtsausübung ist zwar unter anderem dann schuldhaft, wenn die Auslegung und Anwendung gegen den klaren, bestimmten und völlig eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstößt oder zu einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung in Widerspruch steht. Anders ist es aber, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen ist beziehungsweise die Auslegung einer Vorschrift - bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall - zweifelhaft sein kann und insoweit die Sache weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt ist (vgl. nur Senat, Urteile vom 5. Februar 1968 - III ZR 162/66, VersR 1968, 788, 790; vom 10. April 1986 - III ZR 209/84, NVwZ 1987, 168, 169; vom 17. März 1994 aaO und vom 9. Dezember 2004 aaO S. 309 f; Beschluss vom 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91, NJW-RR 1992, 919; siehe zum Ganzen auch Staudinger/Wöstmann, BGB, Neubearbeitung 2013, § 839 Rn. 204 ff).
11
b) Von diesem Maßstab ist das Berufungsgericht, was die Revision nicht in Abrede gestellt, ausgegangen. Ob im konkreten Fall das Verhalten der Amtsträger des Beklagten als schuldhaft zu beurteilen ist, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, die in der Revisionsinstanz nur beschränkt dahin überprüfbar ist, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den etwaigen Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkge- setze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. nur BGH, Urteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, NJW-RR 2005, 558; vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, BGHZ 163, 351, 353; vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 24 mwN). Entsprechende Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf.
12
aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht maßgeblich darauf abgestellt, dass die bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ergangenen oberund höchstrichterlichen Entscheidungen nahezu ausschließlich Haftsituationen betrafen, in denen zwei oder mehr Gefangene in einer Zelle untergebracht waren ; soweit ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG angenommen wurde, war nicht bereits die Zellengröße für sich, sondern vor allem der Umstand maßgeblich, dass in der Zelle kein abgetrennter Toilettenbereich existierte (vgl. die Nachweise bei BVerfG, Beschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 2201/05, juris Rn. 17; EuGRZ 2008, 83, 84; NJW-RR 2011, 1043 Rn. 31). Bei der Zuweisung eines Haftraums an einen einzelnen Gefangenen verletzt die fehlende Abtrennung der Toilette vom übrigen Raum aber nicht den Anspruch des Häftlings auf Achtung seiner Menschenwürde (vgl. BVerfG, EuGRZ 2008, 83, 84). Lediglich vereinzelt waren auch mit zwei oder mehr Häftlingen belegte Zellen mit separater Toilette oder Einzelzellen Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen (vgl. etwa OLG Celle, StV 2003, 567, 568: Doppelbelegung in einem Raum von 9,82 qm mit separater Nasszelle von 1,42 qm kein Verstoß gegen die Menschenwürde ; OLG Karlsruhe, ZfStrVo 2005, 113: Doppelbelegung in einem Raum von 9,13 qm mit abgetrennter Nasszelle von 1,3 qm kein Verstoß gegen die Menschenwürde; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 5 ARs (Vollz) 54/05, BGHSt 50, 234, 240: Doppelbelegung in einem Raum von 12,59 qm (einschließlich separatem Sanitärbereich) kein Verstoß gegen die Menschenwürde ; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2005, 155, 156: Unterbringung von drei Häftlingen in einem Raum von 11,54 qm (einschließlich abgetrennter Toilette) als Verstoß gegen die Menschenwürde; OLG Hamm, StV 2009, 262, 264: Unterbringung von 4 Häftlingen in einem Raum von 17,74 qm bzw. 2 Häftlingen in einem Raum von 9,06 qm - jeweils einschließlich separater Toilette - als Verstoß gegen die Menschenwürde; das OLG Hamm ging insoweit von einem "Grenzwert" von 5 qm pro Häftling aus; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2004, 29: Einzelunterbringung in einem Raum von 6,11 qm kein Verstoß gegen die Menschenwürde ). Aus keiner der genannten Entscheidungen mussten die zuständigen Strafvollzugsbehörden den Schluss ziehen, die konkrete Haftsituation des Klägers verstoße gegen die Menschenwürde.
13
bb) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR), auf dessen Rechtsprechung das Berufungsgericht ebenfalls Bezug genommen hat, geht, was die Frage der Überbelegung einer Vollzugsanstalt und insoweit der Verletzung von Art. 3 EMRK ("Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden." ) anbetrifft, von einem Regelwert von 4 qm je Inhaftiertem aus (vgl. etwa Urteil vom 12. Juli 2007, Beschwerde-Nr. 20877/04, EuGRZ 2008, 21 Rn. 57 f mwN) und bezieht bei Werten darunter die weiteren Haftbedingungen in seine Würdigung mit ein (siehe die Nachweise bei Sinner in Karpenstein/Mayer, EMRK, Art. 3 Rn. 13; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl., Art. 3 Rn. 31; Esser in Löwe/Rosenberg, StPO und GVG, Bd. 11 (EMRK/IPBPR), 26. Aufl., Art. 3 Rn. 88). Zwar hindert die Einhaltung der in der EMRK niedergelegten und für die Konventionsstaaten verbindlichen Standards keine tatrichterliche Würdigung , dass bestimmte Haftbedingungen gegen das Grundgesetz verstoßen (vgl. Senat, Urteil vom 11. März 2010 aaO Rn. 7). Dies ändert aber nichts daran , dass im Rahmen der tatrichterlichen Prüfung des Verschuldens eines Amtsträgers die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK - zumal wie hier nur als einer von mehreren Aspekten - nicht unbeachtet bleiben kann.

14
cc) Die Auffassung, dass die Haftbedingungen in den Einzelzellen der Teilanstalt I der JVA T. nicht gegen die Menschenwürde verstoßen, entsprach im Übrigen der - bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs - Rechtsprechung der Berliner Strafvollstreckungsgerichte (vgl. etwa KG, NStZRR 2008, 222, 223 f). Zwar gilt insoweit - weil es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, um grundlegende Einschätzungen einer obersten Landesbehörde handelte - die so genannte Kollegialgerichts-Richtlinie nicht (vgl. hierzu auch Staudinger/Wöstmann aaO Rn. 211 ff, 215; BVerwGE 124, 99, 106 mwN). Dies hindert aber nicht, diese Rechtsprechung als einen Aspekt bei der tatrichterlichen Verschuldensprüfung mit zu berücksichtigen.
15
dd) Letztlich ist auch zu beachten, dass es sich bei der Beurteilung der Menschenrechtswidrigkeit von Haftbedingungen immer um eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls handelt, wie gerade auch die von der Revision maßgeblich herangezogene Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofs (aaO S. 375) zeigt, in der ein Verstoß gegen die Menschenwürde nicht mit der Größe der Zelle allein, sondern unter wertender Heranziehung aller Haftbedingungen begründet worden ist.
16
Insgesamt ist deshalb die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts , die Bewertung des Beklagten, eine Haftsituation wie die des Klägers verstoße noch nicht gegen die Menschenwürde, sei bis zu dieser - für die Berliner Behörden maßgebenden - Entscheidung vertretbar gewesen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger versucht insoweit nur in untauglicher Weise, seine eigene Bewertung an die Stelle der des Berufungsgerichts zu setzen.
17
4. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK verneint.
18
Nach Art. 5 Abs. 5 EMRK hat jede Person einen Anspruch auf Schadensersatz , die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme und Freiheitsentziehung betroffen ist. In den vorstehenden Absätzen werden die Voraussetzungen näher beschrieben, unter denen die Freiheit entzogen werden darf.
19
a) Art. 5 Abs. 5 EMRK gewährt dem Betroffenen einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger Freiheitsbeschränkungen durch die öffentliche Hand (vgl. nur Senat, Urteil vom 10. Januar 1966 - III ZR 70/64, BGHZ 45, 46, 49 ff), der vom Verschulden der handelnden Amtsträger unabhängig ist (vgl. nur Senat, Urteil vom 31. Januar 1966 - III ZR 118/64, BGHZ 45, 58, 65 ff) und auch den Ersatz immateriellen Schadens umfasst (vgl. nur Senat, Urteil vom 29. April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268, 279 ff). Dabei ist bei innerstaatlicher Rechtswidrigkeit der Inhaftierung der Freiheitsentzug auch dann (mittelbar) konventionswidrig, wenn die Anforderungen der Konvention an die Voraussetzungen, unter denen (Untersuchungs-)Haft angeordnet werden kann, geringer sind als die der deutschen Strafprozessordnung (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 1971 - III ZR 181/61, BGHZ 57, 33, 38; Urteil vom 29. April 1993 aaO S. 270).
20
b) Ob bei Haftbedingungen, die gegen die Menschenwürde verstoßen, ein Schadensersatzanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK gegeben ist, ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung umstritten (bejahend etwa OLG Celle, NJW 2003, 2463 f, NJW-RR 2004, 380, 381; KG, OLGR 2005, 813; OLG Nürnberg , Beschluss vom 21. Januar 2011 - 4 U 92/10, nv. Abdruck S. 4; wohl auch OLG Naumburg, NJW 2005, 514, 515; LG Duisburg, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 1 O 343/08, juris Rn. 5; verneinend etwa OLG Naumburg, Beschluss vom 30. Januar 2006 - 2 W 25/05, juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2008 - 11 W 78/07, juris Rn. 26).
21
Die Frage ist zu verneinen. Die Garantie des Art. 5 EMRK bezieht sich grundsätzlich nur auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht auf die Modalitäten des Vollzugs der Haft; daher ergeben sich aus ihr keine Rechte von in Haft befindlichen Personen in Bezug auf ihre Behandlung in der Haft (vgl. Senat, Urteil vom 29. April 1993 aaO S. 270). Dementsprechend wird in der Rechtsprechung des EGMR (vgl. nur Urteile vom 15. Juli 2002, Beschwerde-Nr. 47095/99, NVwZ 2005, 303 f, vom 12. Juli 2007 aaO und vom 21. Januar 2011, Beschwerde-Nr. 30696/09, EuGRZ 2011, 243 ff; vgl. auch die Nachweise im Senatsurteil vom 4. November 2004 - III ZR 361/03, BGHZ 161, 33, 37) im Zusammenhang mit der Frage menschenrechtswidriger Haftbedingungen nicht auf Art. 5, sondern auf Art. 3 EMRK abgestellt (siehe auch Esser in Löwe/Rosenberg , aaO Art. 3 Rn. 78 ff, 86 ff, Art. 5 Rn. 3; Frowein/Peukert, EMRK, 3. Aufl., Art. 3 Rn. 12, Art. 5 Rn. 9; Karpenstein/Mayer, aaO Art. 3 Rn. 12, Art. 5 Rn. 12; Meyer-Ladewig, aaO Art. 3 Rn. 29, 31). Art. 3 EMRK enthält aber - anders als Art. 5 EMRK im Absatz 5 - keine unmittelbare Schadensersatzregelung. Vielmehr richten sich die Rechtsfolgen im Falle eines Verstoßes zunächst nach nationalem Recht, in Deutschland also nach §§ 839, 249 ff BGB. Erst und nur dann, wenn das innerstaatliche Recht lediglich eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen einer Konventionsverletzung gewährt - was für Deutschland schon deshalb ausscheidet, weil die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung von Strafgefangenen nach Maßgabe des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG höher sind als die Anforderungen nach Art. 3 EMRK im Lichte der Rechtsprechung des EGMR -, kommt eine gerechte Entschädigung nach Maßgabe des Art. 41 EMRK in Betracht, für deren Ausspruch ausschließlich der EGMR im Verfahren einer Individualbeschwerde zuständig ist.
22
Zu Unrecht beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf das Senatsurteil vom 29. April 1993 (aaO S. 270). Diesem lag ein Fall zugrunde, in dem die im Vollzug - einschließlich der Unterbringung in einem Anstalts- oder in einem externen Krankenhaus - zur Verfügung stehenden ärztlichen Behandlungsmöglichkeiten nicht ausreichten, um von der Haft ausgehende schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Lebensgefahren für den Häftling abzuwenden. Insoweit ging es um die persönliche Vollzugstauglichkeit als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Haft. Solange die vorhandenen Möglichkeiten genügten, blieb die Haft rechtmäßig; soweit dies nicht (mehr) der Fall war und der Geschädigte bei rechtmäßigem Verhalten der zuständigen Amtsträger vom weiteren Haftvollzug hätte verschont werden müssen, war die Rechtmäßigkeit der Haft selbst betroffen. In einem solchen Ausnahmefall stellen die Umstände des Vollzugs auch die Rechtmäßigkeit der Haft im Sinne von Art. 5 EMRK in Frage. Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier nicht vor.
23
Zwar muss - wie der Senat in seinem Urteil vom 11. März 2010 (III ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465 Rn. 15) entschieden hat - dann, wenn die Haftbedingungen in einer Zelle menschenunwürdig sind und die Vollzugsanstalt auch unter Berücksichtigung aller ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (einschließlich der Verlegung in eine andere Haftanstalt, gegebenenfalls auch in einem anderen Bundesland; vgl. zur Verlegung auch BVerfG, Beschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 2201/05, juris Rn. 13; EuGRZ 2008, 83) die Haftsituation nicht ändern kann, notfalls die Strafvollstreckung unterbrochen werden. Die Aufrechterhaltung eines gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstoßenden Zustands ist verboten. Eine Abwägung der unantastbaren Menschenwürde mit anderen - selbst verfassungsrechtlichen - Belangen ist nicht möglich (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1580, 1581 Rn. 18). Die Vollzugsanstalt hat deshalb in letzter Konsequenz den Strafvollzug zu unterbrechen, wenn und solange eine weitere Unterbringung nur unter menschenunwürdigen Bedingungen in Betracht kommt (vgl. auch BVerfG, NJW-RR 2011, 1043 Rn. 49). Auch in einem solchen Fall - für dessen Vorliegen hier allerdings nichts ersichtlich ist - wird jedoch der Anwendungsbereich des Art. 5 EMRK nicht berührt. Denn nach der Systematik der Konvention und der Rechtsprechung des EGMR werden unzumutbare Haftbedingungen ausschließlich von Art. 3 EMRK erfasst.
24
Da mithin bereits dem Grunde nach kein Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK gegeben ist, kann dahinstehen, ob § 839 Abs. 3 BGB oder § 254BGB - der ebenfalls gebieten kann, einen belastenden hoheitlichen Akt durch geeignete Rechtsbehelfe abzuwehren (vgl. nur Senat, Urteil vom 26. Januar 1984 - III ZR 216/82, BGHZ 90, 17, 31 ff) - auf einen Anspruch aus Art. 5 EMRK anwendbar sind (bejahend etwa OLG Naumburg, NJW 2005, 514, 515; Beschluss vom 30. Januar 2006, aaO Rn. 11; OLG München, NJW 2007, 1986, 1987; LG Duisburg aaO; Renzikowski in Pabel/Schmahl, Internationaler Kommentar zur EMRK, Art. 5 Rn. 330; offen gelassen im Senatsurteil vom 29. April 1993 aaO S. 278 f; verneinend für unterlassene Rechtsbehelfe nach § 2 Abs. 2 des österreichischen Amtshaftungsgesetzes: OGH, Urteil vom 15. November 1989 - 1 Ob 43/89, S. 4).
Schlick Herrmann Wöstmann
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 23.11.2011 - 86 O 334/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 21.09.2012 - 9 U 123/11 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 342/12
Verkündet am:
4. Juli 2013
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 839 B, Ca, H; GG Art. 1 Abs. 1; EMRK Art. 3, Art. 5 Abs. 5

a) Zur Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen.

b) Dem Inhaftierten, der menschenunwürdigen Haftbedingungen ausgesetzt ist,
steht kein Entschädigungsanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK zu. Art. 5
EMRK bezieht sich grundsätzlich nur auf die Freiheitsentziehung als solche,
nicht auf die Modalitäten des Vollzugs der Haft. Unzumutbare Haftbedingungen
werden ausschließlich von Art. 3 EMRK erfasst. Die Rechtsfolgen eines
Verstoßes gegen Art. 3 EMRK richten sich primär nach nationalem Recht, in
Deutschland nach §§ 839, 249 ff BGB (Abgrenzung zu Senatsurteil vom
29. April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268).
BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juli 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann
, Wöstmann, Hucke und Seiters

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger begehrt vom beklagten Land eine Entschädigung wegen des nach seiner Ansicht menschenunwürdigen Vollzugs der Strafhaft in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T. . Er war dort im Zeitraum vom 14. September 2009 bis zum 2. Februar 2010 in einem Einzelhaftraum mit einer räumlich nicht abgetrennten Toilette und einer Fläche von etwa 5,3 qm untergebracht. Das Landgericht hat den Beklagten - unter Abweisung der weitergehenden Klage - zur Zahlung von 3.460 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe


I.


2
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen den Beklagten weder ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG noch ein verschuldensunabhängiger Entschädigungsanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK zu.
3
Zwar habe der Beklagte die vom Kläger zu verbüßende Strafhaft unter Verletzung von Amtspflichten vollzogen. Die Haftbedingungen, über die sich der Senat anlässlich einer Ortsbesichtigung in der inzwischen nicht mehr belegten Teilanstalt I der JVA T. informiert habe, stellten, wie vom Verfassungsgerichtshof Berlin in der eine baugleiche Einzelzelle betreffenden Entscheidung vom 3. November 2009 (StV 2010, 374) festgestellt worden sei, einen Eingriff in das Recht des Klägers auf Achtung seiner Menschenwürde dar. Der Amtshaftungsanspruch scheitere aber im Zeitraum vom 14. September bis 19. November 2009 jedenfalls daran, dass der Beklagte seine gegenüber dem Kläger bestehenden Pflichten nicht schuldhaft verletzt habe. Denn die verantwortlichen Amtsträger des Beklagten hätten bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs nicht fahrlässig gehandelt. Es sei seinerzeit auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung vertretbar gewesen, davon auszugehen , dass die Haftbedingungen die Schwelle zu einer Verletzung der Menschenwürde noch nicht überschritten hätten. Auch nach der Bekanntgabe der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs am 5. November 2009 hätten die Amtsträger durch die weitere Unterbringung für eine Übergangsfrist von zwei Wochen ihre Amtspflichten nicht schuldhaft verletzt. Eine solche Übergangsfrist sei dem Beklagten für die Prüfung und Überlegung einzuräumen, wie die Haft- situation vieler Betroffener in der Teilanstalt I der JVA T. hätte geändert werden können. Es habe auf der Hand gelegen, dass der Beklagte die Entscheidung nicht von einem Tag auf den anderen prüfen und umsetzen sowie seine Vollzugspraxis der geänderten Rechtslage hätte anpassen können. Für die restliche Haftzeit des Beklagten bis zum 2. Februar 2010 seien Ansprüche jedenfalls gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Der Beklagte habe keinen Verlegungsantrag gemäß § 108 Abs. 1 StVollzG gestellt. Dies sei schuldhaft gewesen. Ein solcher Verlegungsantrag hätte auch Erfolg gehabt, da der Kläger - wie zur Überzeugung des Senats feststehe - bei einem entsprechenden Antrag an die Anstaltsleitung sofort in einen größeren Haftraum verlegt worden wäre.
4
Art. 5 Abs. 5 EMRK sei nicht einschlägig. Die Garantie des Art. 5 EMRK beziehe sich nur auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht auf die Modalitäten der Haft. Die streitgegenständlichen Haftbedingungen führten nicht zur Rechtswidrigkeit des mit der Vollstreckung der Strafhaft einhergehenden Freiheitsentzugs.

II.


5
Die zulässige Revision ist unbegründet.
6
1. Der im Bereich des Justizvollzugs tätige Hoheitsträger verletzt Amtspflichten im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn er die rechtmäßig verhängte Strafhaft unter Bedingungen vollzieht, die einen Eingriff in das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG - oder auch, wie hier, nach Art. 6 der Verfassung von Berlin - darstellen (vgl. nur BVerfG, EuGRZ 2008, 83; NJW-RR 2011, 1043 Rn. 29; Senat, Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, BGHZ 182, 301 Rn. 11). Ob der Vollzug der Strafhaft als menschenunwürdig anzusehen ist, lässt sich dabei nicht abstraktgenerell klären; vielmehr bedarf es jeweils einer Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. nur Senat, Beschluss vom 21. Dezember2005 - III ZR 33/05, NJW 2006, 1289; Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465 Rn. 7; VerfGH Berlin, StV 2010, 374 f). Als erhebliche Umstände kommen insbesondere die Anzahl der in einem Haftraum untergebrachten Gefangenen, die Größe der zur Verfügung stehenden Haftraumfläche, die Ausgestaltung der sanitären Anlagen im Haftraum, die Gesamtdauer der Unterbringung sowie die täglichen Einschlusszeiten in Betracht (vgl. nur BVerfG, NJW-RR 2011, 1043 Rn. 30; VerfGH Berlin aaO S. 375). Die diesbezügliche tatrichterliche Würdigung unterliegt dabei nur einer beschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. nur Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2005 aaO).
7
Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht im Wege der gebotenen Gesamtschau davon ausgegangen, dass die Haftbedingungen das Recht des Klägers auf Achtung seiner Menschenwürde verletzt hätten. Dies nimmt die Revision als ihr günstig hin; der Beklagte erhebt insoweit keine Gegenrügen.
8
Soweit der Kläger in seiner Revisionsbegründung unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 9. Februar 2012 rügt, die Instanzgerichte hätten bei der Bewertung der Haftbedingungen zu Unrecht nicht zusätzlich noch seinen Vortrag, die Zelle sei nicht ausreichend beheizt gewesen, wodurch seine Menschenwürde ebenfalls verletzt worden sei, berücksichtigt und insoweit - statt Beweis zu erheben - diese Darstellung als nicht ausreichend substantiiert zurückgewiesen, hat der Senat das Vorliegen eines Verfahrensfehlers geprüft. Er hält die Verfahrensrüge aber nicht für durchgreifend. Von einer näheren Begründung wird nach § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
9
2. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, dass es bis zum Bekanntwerden der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Berlin an einem Verschulden der zuständigen Amtsträger des Beklagten gefehlt habe.
10
a) Bei der Verschuldensprüfung ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von einem Amtsträger generell erwartet werden kann. Jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes hat die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und sich danach aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung zu bilden. Wenn die nach solcher Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als vertretbar angesehen werden kann, lässt sich aus der späteren Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht herleiten (vgl. nur Senat, Urteile vom 8. Oktober 1992 - III ZR 220/90, BGHZ 119, 365, 369 f; vom 17. März 1994 - III ZR 27/93, NJW 1994, 3158, 3159; vom 3. Februar 2000 - III ZR 296/98, BGHZ 143, 362, 371 und vom 9. Dezember 2004 - III ZR 263/04, BGHZ 161, 305, 309). Eine infolge unrichtiger Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung fehlerhafte Amtsausübung ist zwar unter anderem dann schuldhaft, wenn die Auslegung und Anwendung gegen den klaren, bestimmten und völlig eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstößt oder zu einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung in Widerspruch steht. Anders ist es aber, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen ist beziehungsweise die Auslegung einer Vorschrift - bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall - zweifelhaft sein kann und insoweit die Sache weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt ist (vgl. nur Senat, Urteile vom 5. Februar 1968 - III ZR 162/66, VersR 1968, 788, 790; vom 10. April 1986 - III ZR 209/84, NVwZ 1987, 168, 169; vom 17. März 1994 aaO und vom 9. Dezember 2004 aaO S. 309 f; Beschluss vom 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91, NJW-RR 1992, 919; siehe zum Ganzen auch Staudinger/Wöstmann, BGB, Neubearbeitung 2013, § 839 Rn. 204 ff).
11
b) Von diesem Maßstab ist das Berufungsgericht, was die Revision nicht in Abrede stellt, ausgegangen. Ob im konkreten Fall das Verhalten der Amtsträger des Beklagten als schuldhaft zu beurteilen ist, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, die in der Revisionsinstanz nur beschränkt dahin überprüfbar ist, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den etwaigen Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. nur BGH, Urteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, NJW-RR 2005, 558; vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, BGHZ 163, 351, 353; vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 24 mwN). Entsprechende Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf.
12
aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht maßgeblich darauf abgestellt, dass die bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ergangenen oberund höchstrichterlichen Entscheidungen nahezu ausschließlich Haftsituationen betrafen, in denen zwei oder mehr Gefangene in einer Zelle untergebracht waren ; soweit ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG angenommen wurde, war nicht bereits die Zellengröße für sich, sondern vor allem der Umstand maßgeblich, dass in der Zelle kein abgetrennter Toilettenbereich existierte (vgl. die Nachweise bei BVerfG, Beschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 2201/05, juris Rn. 17; EuGRZ 2008, 83, 84; NJW-RR 2011, 1043 Rn. 31). Bei der Zuweisung eines Haftraums an einen einzelnen Gefangenen verletzt die fehlende Abtrennung der Toilette vom übrigen Raum aber nicht den Anspruch des Häftlings auf Achtung seiner Menschenwürde (vgl. BVerfG, EuGRZ 2008, 83, 84). Lediglich vereinzelt waren auch mit zwei oder mehr Häftlingen belegte Zellen mit separater Toilette oder Einzelzellen Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen (vgl. etwa OLG Celle, StV 2003, 567, 568: Doppelbelegung in einem Raum von 9,82 qm mit separater Nasszelle von 1,42 qm kein Verstoß gegen die Menschenwürde ; OLG Karlsruhe, ZfStrVo 2005, 113: Doppelbelegung in einem Raum von 9,13 qm mit abgetrennter Nasszelle von 1,3 qm kein Verstoß gegen die Menschenwürde; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 5 ARs (Vollz) 54/05, BGHSt 50, 234, 240: Doppelbelegung in einem Raum von 12,59 qm (einschließlich separatem Sanitärbereich) kein Verstoß gegen die Menschenwürde ; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2005, 155, 156: Unterbringung von drei Häftlingen in einem Raum von 11,54 qm (einschließlich abgetrennter Toilette) als Verstoß gegen die Menschenwürde; OLG Hamm, StV 2009, 262, 264: Unterbringung von 4 Häftlingen in einem Raum von 17,74 qm bzw. 2 Häftlingen in einem Raum von 9,06 qm - jeweils einschließlich separater Toilette - als Verstoß gegen die Menschenwürde; das OLG Hamm ging insoweit von einem "Grenzwert" von 5 qm pro Häftling aus; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2004, 29: Einzelunterbringung in einem Raum von 6,11 qm kein Verstoß gegen die Menschenwürde ). Aus keiner der genannten Entscheidungen mussten die zuständigen Strafvollzugsbehörden den Schluss ziehen, die konkrete Haftsituation des Klägers verstoße gegen die Menschenwürde.
13
bb) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR), auf dessen Rechtsprechung das Berufungsgericht ebenfalls Bezug genommen hat, geht, was die Frage der Überbelegung einer Vollzugsanstalt und insoweit der Verletzung von Art. 3 EMRK ("Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden." ) anbetrifft, von einem Regelwert von 4 qm je Inhaftiertem aus (vgl. etwa Urteil vom 12. Juli 2007, Beschwerde-Nr. 20877/04, EuGRZ 2008, 21 Rn. 57 f mwN) und bezieht bei Werten darunter die weiteren Haftbedingungen in seine Würdigung mit ein (siehe die Nachweise bei Sinner in Karpenstein/Mayer, EMRK, Art. 3 Rn. 13; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl., Art. 3 Rn. 31; Esser in Löwe/Rosenberg, StPO und GVG, Bd. 11 (EMRK/IPBPR), 26. Aufl., Art. 3 Rn. 88). Zwar hindert die Einhaltung der in der EMRK niedergelegten und für die Konventionsstaaten verbindlichen Standards keine tatrichterliche Würdigung , dass bestimmte Haftbedingungen gegen das Grundgesetz verstoßen (vgl. Senat, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465 Rn. 7). Dies ändert aber nichts daran, dass im Rahmen der tatrichterlichen Prüfung des Verschuldens eines Amtsträgers die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK - zumal wie hier nur als einer von mehreren Aspekten - nicht unbeachtet bleiben kann.
14
cc) Die Auffassung, dass die Haftbedingungen in den Einzelzellen der Teilanstalt I der JVA T. nicht gegen die Menschenwürde verstoßen, entsprach im Übrigen der - bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs - Rechtsprechung der Berliner Strafvollstreckungsgerichte (vgl. etwa KG, NStZRR 2008, 222, 223 f). Zwar gilt insoweit - weil es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, um grundlegende Einschätzungen einer obersten Landesbehörde handelte - die so genannte Kollegialgerichts-Richtlinie nicht (vgl. hierzu auch Staudinger/Wöstmann aaO Rn. 211 ff, 215; BVerwGE 124, 99, 106 mwN). Dies hindert aber nicht, diese Rechtsprechung als einen Aspekt bei der tatrichterlichen Verschuldensprüfung mit zu berücksichtigen.
15
dd) Letztlich ist auch zu beachten, dass es sich bei der Beurteilung der Menschenrechtswidrigkeit von Haftbedingungen immer um eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls handelt, wie gerade auch die von der Revision maßgeblich herangezogene Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofs (aaO S. 375) zeigt, in der ein Verstoß gegen die Menschenwürde nicht mit der Größe der Zelle allein, sondern unter wertender Heranziehung aller Haftbedingungen begründet worden ist.
16
Insgesamt ist deshalb die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts , die Bewertung des Beklagten, eine Haftsituation wie die des Klägers verstoße noch nicht gegen die Menschenwürde, sei bis zu dieser - für die Berliner Behörden maßgebenden - Entscheidung vertretbar gewesen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger versucht insoweit nur in untauglicher Weise seine eigene Bewertung an die Stelle der des Berufungsgerichts zu setzen.
17
ee) Soweit das Berufungsgericht dem beklagten Land zwischen dem 5. und 19. November 2009 eine Übergangsfrist von zwei Wochen zur Umsetzung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs Berlin eingeräumt hat, wendet sich die Revision hiergegen unmittelbar nicht; revisionsrechtlich erhebliche Fehler sind auch nicht ersichtlich (siehe hierzu auch Senat, Urteil vom 5. Februar 1968 - III ZR 162/66, VersR 1968, 788, 791; Staudinger/Wöstmann aaO Rn. 205).
18
3. Ebenfalls frei von Rechtsfehlern ist die Würdigung des Berufungsgerichts , dass für den Zeitraum ab 19. November 2009 ein Ersatzanspruch des Klägers nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist.
19
Nach dieser Bestimmung tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte fahrlässig oder vorsätzlich unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsmittel sind dabei alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne, die der Betroffene gegen das schädigende Verhalten des Amtsträgers ergreifen konnte. Sie müssen darauf abzielen und geeignet sein, das schädigende Verhalten des Amtsträgers zu beseitigen oder zu berichtigen und dadurch die Entstehung eines Schadens zu verhindern oder abzumildern (vgl. nur Senat, Urteile vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01, NJW 2003, 1308, 1312, insoweit in BGHZ 154, 54 nicht abgedruckt, und vom 8. Januar 2004 - III ZR 39/03, NJW-RR 2004, 706, 707; siehe auch Staudinger/Wöstmann aaO Rn. 337 f mwN). Hierzu gehört auch ein Verlegungsantrag an den Anstaltsleiter im Rahmen des § 108 Abs. 1 StVollzG.
20
Am Verschulden fehlt es dann, wenn die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels so gering oder so zweifelhaft ist, dass dem Verletzten dessen Gebrauch nicht zugemutet werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 20. Februar 2003 aaO S. 1313; Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZR 182/08, juris Rn. 2; Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465 Rn. 16; siehe auch Staudinger /Wöstmann aaO Rn. 347 mwN). Ob dies der Fall ist, obliegt der Bewertung des Tatrichters, die revisionsrechtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar ist, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2009 aaO Rn. 3, 5; Urteil vom 11. März 2010 aaO).
21
Auch unter Berücksichtigung der Revisionsbegründung lässt die Sachverhaltsbewertung des Berufungsgerichts keine nach diesem Prüfungsmaßstab bedeutsamen Rechtsfehler erkennen.
22
Das Berufungsgericht hat sich mit dem von der Revision angesprochenen Vortrag des Klägers zu der Auskunft des "zuständigen Stationsbeamten" befasst - die in der Revisionsbegründung in Bezug genommene diesbezügliche Passage im Schriftsatz vom 29. Juli 2011 bezieht sich auf Angaben vor der Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofs -, jedoch die Auffassung vertreten und näher begründet, dass es dem Kläger in dem hier fraglichen Zeitraum nach der Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofs ungeachtet dessen zumutbar gewesen sei, einen Verlegungsantrag bei der Anstaltsleitung zu stellen. Die Annahme, dass eine erfolglose Beschwerde über die Zelle beim Stationsbeamten einen für solche Entscheidungen zuständigen Verlegungsantrag an die Anstaltsleitung nicht erübrigt, liegt im Übrigen auf der Linie der Senatsrechtsprechung , wonach sich der Geschädigte regelmäßig nicht mit einem schwächeren und ineffektiveren "Rechtsmittel" begnügen darf (vgl. bereits Urteil vom 21. März 1963 - III ZR 8/62, WM 1963, 841, 842; siehe auchStaudinger/ Wöstmann aaO Rn. 344 a.E. mwN und Senat, Urteil vom 11. März 2010 aaO Rn. 16). Dass das Landgericht, auf dessen Entscheidung der Kläger insoweit verweist, bei seiner tatrichterlichen Würdigung dies anders gesehen hat, besagt für das Vorliegen eines Rechtsfehlers nichts; gleiches gilt für die in der Revisionsbegründung in Bezug genommenen Beschlüsse des Senats vom 29. Januar und 12. März 2009 (beide III ZR 182/08, juris), in denen der Senat eine auf menschenrechtswidrige Haftbedingungen in einer Justizvollzugsanstalt in S. bezogene tatrichterliche Würdigung des dortigen Berufungsgerichts zu gerichtlichen Rechtschutzmöglichkeiten nach §§ 109, 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG revisionsrechtlich nicht beanstandet hat.
23
Ergänzend verweist der Senat darauf, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt anwaltlich vertreten war. In seinen von den Instanzgerichten beigezogenen Gefangenenpersonalakten befindet sich eine anwaltliche Vollmacht vom 10. November 2009 in Sachen "Ausweisungsverfahren, Aufenthaltsrecht, Strafvollstreckung , Strafvollzug". Soweit das Berufungsgericht dem Kläger, falls ihm die Möglichkeit eines Verlegungsantrags an die Anstaltsleitung unbekannt gewesen sei (dies wird mit der Revisionsbegründung allerdings nicht einmal vorgetragen ), trotzdem Fahrlässigkeit angelastet hat, da insoweit eine Erkundigungspflicht durch Nachfrage bei fachkundigen Mitarbeitern der Anstalt (Sozialarbeiter , Betreuungspersonal) bestanden habe und der Kläger notfalls auch die Hilfe eines Rechtsanwalts hätte in Anspruch nehmen müssen, wobei er dann auch auf die Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofs hingewiesen worden wäre, ist dem nichts hinzuzufügen.
24
Die tatrichterliche und ausführlich begründete Annahme des Berufungsgerichts , der Kläger wäre im Fall eines Antrags nach § 108 StVollzG sofort in einen größeren Haftraum verlegt worden, wird mit der Revision schon nicht substantiiert in Frage gestellt. Der bloße Hinweis auf die gegenteilige Wertung des Landgerichts ist schon deshalb unbehelflich, weil das Berufungsgericht maßgeblich auf den Inhalt der Berufungsbegründung des Beklagten und die dort aufgeführten Beispielsfälle abgestellt hat, in denen Abhilfe geschaffen wurde. Dass es in diesem Zusammenhang unerheblich ist, ob die Anstaltsleitung seinerzeit in der Lage gewesen wäre, alle in der Teilanstalt I der JVA T. unter vergleichbaren Bedingungen Inhaftierten anderweitig unterzubringen, entspricht der Senatsrechtsprechung (vgl. Urteil vom 11. März 2010 aaO Rn. 14).
25
Hat ein Verletzter es aber auch nur fahrlässig versäumt, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, führt dies - anders als bei § 254 BGB - ohne Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge zum vollständigen Haftungsausschluss nach § 839 Abs. 3 BGB. Der Einwand des Klägers, angesichts des seiner Meinung nach "vorsätzlichen" Verhaltens des Beklagten verstoße der Einwand des Mitverschuldens gegen § 242 BGB, geht vor diesem Hintergrund ins Leere, abgesehen davon, dass nach Auffassung des Senats von einem treuwidrigen Verhalten auch keine Rede sein kann.
26
4. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK verneint.
27
Nach Art. 5 Abs. 5 EMRK hat jede Person einen Anspruch auf Schadensersatz , die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme und Freiheitsentziehung betroffen ist. In den vorstehenden Absätzen werden die Voraussetzungen näher beschrieben, unter denen die Freiheit entzogen werden darf.
28
a) Art. 5 Abs. 5 EMRK gewährt dem Betroffenen einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger Freiheitsbeschränkungen durch die öffentliche Hand (vgl. nur Senat, Urteil vom 10. Januar 1966 - III ZR 70/64, BGHZ 45, 46, 49 ff), der vom Verschulden der handelnden Amtsträger unabhängig ist (vgl. nur Senat, Urteil vom 31. Januar 1966 - III ZR 118/64, BGHZ 45, 58, 65 ff) und auch den Ersatz immateriellen Schadens umfasst (vgl. nur Senat, Urteil vom 29. April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268, 279 ff). Dabei ist bei innerstaatlicher Rechtswidrigkeit der Inhaftierung der Freiheitsentzug auch dann (mittelbar) konventionswidrig, wenn die Anforderungen der Konvention an die Voraussetzungen, unter denen (Untersuchungs-)Haft angeordnet werden kann, geringer sind als die der deutschen Strafprozessordnung (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 1971 - III ZR 181/69, BGHZ 57, 33, 38; Urteil vom 29. April 1993 aaO S. 270).
29
b) Ob bei Haftbedingungen, die gegen die Menschenwürde verstoßen, ein Schadensersatzanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK gegeben ist, ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung umstritten (bejahend etwa OLG Celle, NJW 2003, 2463 f, NJW-RR 2004, 380, 381; KG, OLGR 2005, 813; OLG Nürnberg , Beschluss vom 21. Januar 2011 - 4 U 92/10, nv. Abdruck S. 4; wohl auch OLG Naumburg, NJW 2005, 514, 515; LG Duisburg, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 1 O 343/08, juris Rn. 5; verneinend etwa OLG Naumburg, Beschluss vom 30. Januar 2006 - 2 W 25/05, juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2008 - 11 W 78/07, juris Rn. 26).
30
Die Frage ist zu verneinen. Die Garantie des Art. 5 EMRK bezieht sich grundsätzlich nur auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht auf die Modalitäten des Vollzugs der Haft; daher ergeben sich aus ihr keine Rechte von in Haft befindlichen Personen in Bezug auf ihre Behandlung in der Haft (vgl. Senat, Urteil vom 29. April 1993 aaO S. 270). Dementsprechend wird in der Rechtsprechung des EGMR (vgl. nur Urteile vom 15. Juli 2002, Beschwerde-Nr. 47095/99, NVwZ 2005, 303 f, vom 12. Juli 2007 aaO und vom 21. Januar 2011, Beschwerde-Nr. 30696/09, EuGRZ 2011, 243 ff; vgl. auch die Nachweise im Senatsurteil vom 4. November 2004 - III ZR 361/03, BGHZ 161, 33, 37) im Zusammenhang mit der Frage menschenrechtswidriger Haftbedingungen nicht auf Art. 5, sondern auf Art. 3 EMRK abgestellt (siehe auch Esser in Löwe/Rosenberg , aaO Art. 3 Rn. 78 ff, 86 ff, Art. 5 Rn. 3; Frowein/Peukert, EMRK, 3. Aufl., Art. 3 Rn. 12, Art. 5 Rn. 9; Karpenstein/Mayer, aaO Art. 3 Rn. 12, Art. 5 Rn. 12; Meyer-Ladewig, aaO Art. 3 Rn. 29, 31). Art. 3 EMRK enthält aber - anders als Art. 5 EMRK im Absatz 5 - keine unmittelbare Schadensersatzregelung. Vielmehr richten sich die Rechtsfolgen im Falle eines Verstoßes zunächst nach nationalem Recht, in Deutschland also nach § 839, §§ 249 ff BGB. Erst und nur dann, wenn das innerstaatliche Recht lediglich eine unvollkommene Wieder- gutmachung für die Folgen einer Konventionsverletzung gewährt - was für Deutschland schon deshalb ausscheidet, weil die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung von Strafgefangenen nach Maßgabe des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG höher sind als die Anforderungen nach Art. 3 EMRK im Lichte der Rechtsprechung des EGMR -, kommt eine gerechte Entschädigung nach Maßgabe des Art. 41 EMRK in Betracht, für deren Ausspruch ausschließlich der EGMR im Verfahren einer Individualbeschwerde zuständig ist.
31
Zu Unrecht beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf das Senatsurteil vom 29. April 1993 (aaO S. 270). Diesem lag ein Fall zugrunde, in dem die im Vollzug - einschließlich der Unterbringung in einem Anstalts- oder in einem externen Krankenhaus - zur Verfügung stehenden ärztlichen Behandlungsmöglichkeiten nicht ausreichten, um von der Haft ausgehende schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Lebensgefahren für den Häftling abzuwenden. Insoweit ging es um die persönliche Vollzugstauglichkeit als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Haft. Solange die vorhandenen Möglichkeiten genügten, blieb die Haft rechtmäßig; soweit dies nicht (mehr) der Fall war und der Geschädigte bei rechtmäßigem Verhalten der zuständigen Amtsträger vom weiteren Haftvollzug hätte verschont werden müssen, war die Rechtmäßigkeit der Haft selbst betroffen. In einem solchen Ausnahmefall stellen die Umstände des Vollzugs auch die Rechtmäßigkeit der Haft im Sinne von Art. 5 EMRK in Frage. Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier nicht vor.
32
Zwar muss - wie der Senat in seinem Urteil vom 11. März 2010 (III ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465 Rn. 15) entschieden hat - dann, wenn die Haftbedingungen in einer Zelle menschenunwürdig sind und die Vollzugsanstalt auch unter Berücksichtigung aller ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (einschließlich der Verlegung in eine andere Haftanstalt, gegebenenfalls auch in einem anderen Bundesland; vgl. zur Verlegung auch BVerfG, Beschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 2201/05, juris Rn. 13; EuGRZ 2008, 83) die Haftsituation nicht ändern kann, notfalls die Strafvollstreckung unterbrochen werden. Die Aufrechterhaltung eines gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstoßenden Zustands ist verboten. Eine Abwägung der unantastbaren Menschenwürde mit anderen - selbst verfassungsrechtlichen - Belangen ist nicht möglich (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1580, 1581 Rn. 18). Die Vollzugsanstalt hat deshalb in letzter Konsequenz den Strafvollzug zu unterbrechen, wenn und solange eine weitere Unterbringung nur unter menschenunwürdigen Bedingungen in Betracht kommt (vgl. auch BVerfG, NJW-RR 2011, 1043 Rn. 49). Auch in einem solchen Fall - für dessen Vorliegen hier allerdings nichts ersichtlich ist - wird jedoch der Anwendungsbereich des Art. 5 EMRK nicht berührt. Denn nach der Systematik der Konvention und der Rechtsprechung des EGMR werden unzumutbare Haftbedingungen ausschließlich von Art. 3 EMRK erfasst.
33
Da mithin bereits dem Grunde nach kein Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK gegeben ist, kann dahinstehen, ob § 839 Abs. 3 BGB oder § 254BGB - der ebenfalls gebieten kann, einen belastenden hoheitlichen Akt durch geeignete Rechtsbehelfe abzuwehren (vgl. nur Senat, Urteil vom 26. Januar 1984 - III ZR 216/82, BGHZ 90, 17, 31 ff) - auf einen Anspruch aus Art. 5 EMRK anwendbar sind (bejahend etwa OLG Naumburg, NJW 2005, 514, 515; Beschluss vom 30. Januar 2006, aaO Rn. 11; OLG München, NJW 2007, 1986, 1987; LG Duisburg aaO; Renzikowski in Pabel/Schmahl, Internationaler Kommentar zur EMRK, Art. 5 Rn. 330; offen gelassen im Senatsurteil vom 29. April 1993 aaO S. 278 f; verneinend für unterlassene Rechtsbehelfe nach § 2 Abs. 2 des öster- reichischen Amtshaftungsgesetzes: OGH, Urteil vom 15. November 1989 - 1 Ob 43/89, S. 4).
Schlick Herrmann Wöstmann
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 15.02.2012 - 86 O 90/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 23.10.2012 - 9 U 34/12 -

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.