Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Juni 2017 - 5 U 4634/16

bei uns veröffentlicht am26.06.2017
vorgehend
Landgericht München I, 6 O 274/16, 28.10.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 28.10.2016, Aktenzeichen 6 O 274/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.890,41 € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.10.2016, Aktenzeichen 6 O 274/16, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

I.

Die Parteien streiten über Anfechtungsansprüche nach der Insolvenzordnung. Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin in dem auf Antrag vom 01.03.2013 (Anl. K 2) am 29.07.2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des . . (im Folgenden: Schuldner) (vgl. Anl. K 1).

Im Zeitraum vom 11.05.2011 bis 23.11.2011 leistete der Schuldner, der seinerzeit als Gastronom tätig war, an den Vollziehungsbeamten des Finanzamts Wolfratshausen Barzahlungen in Höhe von insgesamt 40.890,41 € auf Steuerforderungen, die Gegenstand der Klage sind. Im einzelnen handelt es sich um folgende Zahlungen:

Datum

Betrag (€)

11.05.2011

5.000,00

09.06.2011

1.449.85

04.08.2011

4.000,00

12.08.2011

2.500,00

05.10.2011

5.044,06

21.10.2011

4.500,00

21.10.2011

396,50

23.11.2011

18.000,00

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, der Schuldner habe die Barmittel eigens zur Zahlung an den Vollziehungsbeamten zu mit diesem vorher abgestimmten Terminen beschafft. Der Schuldner sei dabei bereits zahlungsunfähig gewesen, was der Beklagte auch gewusst habe.

Sie hat erstinstanzlich beantragt,

  • 1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin über das Vermögen des … einen Betrag in Höhe von 40.890,41 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.07.2013 zu bezahlen.

  • 2.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin über das Vermögen des . . vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.706,94 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.07.2013 zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat ausgeführt, dass die Zahlungen auf die Lohnsteuer bereits nicht aus dem Vermögen des Schuldners erfolgt seien. Das Finanzamt habe keine Kenntnis von Umständen gehabt, die auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder einen etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz hätten schließen lassen.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen auf die außergerichtlichen Kosten der Klägerin stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei den streitgegenständlichen Barzahlungen handele es sich um Rechtshandlungen des Schuldners, denn in den Terminsabsprachen liege eine selbstbestimmte willensgeleitete Handlung, so dass diese außerdem ein einvernehmliches Vorgehen des Schuldners und des Vollziehungsbeamten belegten. Die Zahlungen, die wegen der damit verbundenen Verkürzung der Aktivmasse eine gläubigerbenachteiligende Wirkung hätten, habe der Schuldner auch in dem Vorsatz vorgenommen, seine Gläubiger zu benachteiligen. Er habe gewusst, dass er infolge Zahlungseinstellung zahlungsunfähig geworden sei. Seit 15.05.2011 sei nämlich der Beitrag zur Berufsgenossenschaft für 2010 in Höhe von 3.037,09 € und seit 30.06.2011 die Gewerbesteuer 2010 und 2011 in Höhe von 3.101,02 € bzw. 1.938,00 € fällig gewesen. Auch habe eine Kontopfändung eines Dritten verhindert, dass der Schuldner seine Steuerschulden durch Überweisung hätte bezahlen können. Zudem habe er die Forderungen des Beklagten nur schleppend bedienen können; es sei auch - wegen Abwesenheit des Schuldners - zu erfolglosen Vollstreckungsversuchen gekommen. Der Beklagte habe von diesen Umständen Kenntnis gehabt, da gerade eine Zahlungseinstellung im Verhältnis zu ihm vorgelegen habe. Da der Schuldner gewerblich tätig gewesen sei, habe der Beklagte damit rechnen müssen, dass auch weitere Gläubiger vorhanden sind.

Gegen dieses am 07.11.2016 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, die am 30.11.2016 eingelegt und am 14.12.2016 begründet wurde, und mit der der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag unverändert weiterverfolgt. Er rügt unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts und führt aus, es fehle grundsätzlich an einer Schuldnerhandlung, wenn der Gläubiger Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung erlange. Der vorliegende Fall sei auch nicht mit der Konstellation vergleichbar, die der BGH in seinem vom Landgericht angeführten Urteil (vom 03.02.2011, XI ZR 213/09) zu entscheiden hatte. Der Schuldner habe hier gerade nicht - wie in der BGH-Entscheidung - Geld von seinem Konto abgehoben und in bar in die Kasse gelegt, damit es anschließend gepfändet werden könne. Die bloßen Terminsabsprachen, noch dazu unter Druck, seien damit nicht zu vergleichen, denn der Vollziehungsbeamte hätte auch zwangsweise auf die Gelder zugreifen können. Wegen der bereits vorliegenden Vollstreckungsaufträge des Finanzamts habe der Schuldner nicht mehr frei entscheiden können, die angeforderte Leistung zu erbringen oder nicht. Das Landgericht sei ferner zu Unrecht von einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ausgegangen, da die hierfür angeführten Indizien nicht ausreichend seien. Aus dem Umstand, dass das Insolvenzverfahren auf einen Fremdantrag hin erst anderthalb Jahre nach den Zahlungen eröffnet worden sei, sei zu schließen, dass dem Schuldner noch keine Zahlungsunfähigkeit gedroht habe. Das Landgericht hätte daher weiteren Beweis erheben müssen. Da es an einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit fehle, komme auch eine Absicht des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, nicht in Betracht. Für das Finanzamt Wolfratshausen seien überdies keine Umstände erkennbar gewesen, aus denen auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit zu schließen gewesen wäre. Hinsichtlich der angefochtenen Lohnsteuerzahlungen liege bereits keine Vermögensleistung des Schuldners vor, da diese aus dem Vermögen der Arbeitnehmer stammten, für deren Rechnung der Schuldner sie einbehalten und abgeführt habe. Mangels Hauptforderung bestehe auch kein Anspruch auf die zugesprochenen Nebenleistungen.

Er beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I (AZ: 6 O 274/16) vom 28.10.2016 die Klage insgesamt abzuweisen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Der Senat hat mit Beschluss vom 16.02.2017 (Bl. 110b/114) die Parteien darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Beklagte hat sich hierzu mit Schriftsatz vom 08.03.2017 (Bl. 115/119) geäußert und ausgeführt, es lägen keine Rechtshandlungen des Insolvenzschuldners im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung vor, die die vom Vollstreckungsbeamten erlangten Beträge zu anfechtbaren Zahlungen werden ließen. Vielmehr sei nach der Rechtsprechung des BGH eine Rechtshandlung des Schuldners nur anzunehmen, wenn über den Vollstreckungszugriff hinaus durch Bereitstellung von Mitteln, die mit dem Vollstreckungszugriff nicht zu erlangen wären, eine Benachteiligung anderer Gläubiger stattfinde. Allein die Vereinbarung eines Termins, zu dem der Geschäftsführer anzutreffen sei, erfülle diese Voraussetzungen nicht. Mit der Terminsvereinbarung sei keineswegs verbunden, dass der Schuldner entsprechende Mittel beschaffe. Er dürfe unter dem Gesichtspunkt der Vollstreckungsvereitelung vorhandenes Geld nicht mehr beiseiteschaffen. Rechtshandlungen des Schuldners lägen allenfalls dann vor, wenn Vereinbarungen über regelmäßige Zahlungen in etwa gleicher Höhe getroffen oder gezielt Geld hierfür beschafft worden wäre, das sonst nicht für den Zugriff des Vollstreckungsbeamten vorhanden gewesen wäre. Nur wenn der Schuldner Geld beschaffe, das er nicht habe und nicht im gewöhnlichen Geschäftsgang einnehme, läge eine Rechtshandlung vor, weil dann von einem selbstbestimmten, willensgetragenen Handeln des Schuldners im Sinne eines kollusiven Zusammenwirkens mit dem Gläubiger auszugehen sei. Entsprechendes habe aber die Klägerin nicht vorgetragen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf das landgerichtliche Urteil, den Beschluss vom 16.02.2017 sowie die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zurückzuweisen, weil das Landgericht zu Recht den Beklagten zur Rückgewähr der streitgegenständlichen Zahlungen an die Insolvenzverwalterin verurteilt hat, denn diese unterliegen der Vorsatzanfechtung gemäß §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO (in der bis 04.04.2017 geltenden Fassung, Art. 103j Abs. 1 EGinsO).

1. Zutreffend hat das Landgericht willensgeleitete Rechtshandlungen des Schuldners im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Zahlungen bejaht. Zwar erfüllen Zahlungen eines Schuldners an einen anwesenden vollstreckungsbereiten Vollziehungsbeamten regelmäßig nicht die Voraussetzungen einer eigenen Rechtshandlung des Schuldners, weil dann jede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschlossen ist. Anfechtbar ist hingegen eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung aber dann, wenn dazu zumindest auch eine Rechtshandlung des Schuldners beigetragen hat, mag diese auch unter dem Druck oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt sein (vgl. BGH, Urteil vom 03.02.2011, IX ZR 213/09, Rn. 5, juris; s. auch BGH, Urteil vom 30.06.2011, IX ZR 134/10, Rn. 22, juris). Nach diesen Kriterien kann sogar ein schlichtes Unterlassen ausreichend sein, beispielsweise die Hinnahme einer Durchsuchung der Wohn- oder Geschäftsräume, ohne auf einer richterlichen Durchsuchungsanordnung zu bestehen (BGH, a.a.O. Rn. 9). Allein eine Zahlung unter dem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung rechtfertigt keine Gleichsetzung dieser Leistungen des Schuldners mit Vermögenszugriffen, die durch Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen erfolgen (BGH, Urteil vom 27.05.2003, IX ZR 169/02, Rn. 11, juris). Vorliegend hat der Schuldner durch eigenes Tun zur erfolgreichen Beitreibung der Steuerrückstände beigetragen, und nicht etwa nur durch stilles Dulden von Vollstreckungsmaßnahmen. Der Schuldner hat, wie er in seiner Vernehmung vor dem Landgericht angab, mit dem Vollziehungsbeamten Termine vereinbart, an denen er „wieder etwas zahlen könne“ (vgl. Sitzungsniederschrift v. 07.10.2016, S. 2 = Bl. 60). Für die Termine hat er dann Gelder aus den laufenden Bareinnahmen bereitgestellt, teilweise sogar in exakter Höhe von zuvor festgesetzten Steuern (ebd.). Die Terminsvereinbarungen sollten entgegen dem Vortrag des Beklagten (Schriftsatz 08.03.2017, S. 3 = Bl. 117) also nicht nur schlicht sicherstellen, dass der Schuldner oder eine Person mit Zugriff auf die Kasse anzutreffen sei, sondern dienten vielmehr dazu, dass der Vollziehungsbeamte neben dem Schuldner auch Bargeld in der Betriebsstätte vorfand. Der Schuldner hat damit aktiv eine Vollstreckungsmaßnahme des Beklagten gefördert, so dass die Vollstreckung im einvernehmlichen kollusiven Zusammenwirken des Schuldners mit dem Gläubiger erfolgte (vgl. BGH, Urteil vom 03.02.2011, IX ZR 213/09, Rn. 12, juris).

2. Sämtliche Zahlungen haben die Gesamtheit übrigen Gläubiger objektiv benachteiligt im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO, da sie jeweils die Aktivmasse des Schuldners verkürzten (s. Uhlenbruck/Ede/Hirte, InsO, 14. Aufl. 2015, § 129 Rn. 172). Dies gilt insbesondere auch für die Leistung der von den Arbeitnehmern geschuldeten Lohnsteuer, die das Landgericht zutreffend als Leistung des Schuldners eingeordnet hat. Denn die Leistung der Lohnanteile an das Finanzamt erfolgt aus dem Vermögen des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung des ihm rechtlich zustehenden Arbeitslohns sowie auf Abführung des gesetzlich vorgeschriebenen Anteils an das Finanzamt (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004, IX ZR 39/03, Rn. 33, juris; kürzlich bestätigt durch Beschluss vom 22.10.2015, IX ZR 74/15, juris). Auch aus der von der Berufung angeführten Entscheidung des BFH ergibt sich nichts anderes, denn diese befasst sich allein mit einer Deckungsanfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO und der Frage, ob es sich bei der Abführung der geschuldeten Lohnsteuer um ein Bargeschäft i.S. von § 142 InsO handelt. Die hier interessierende Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO) schließt der BFH ausdrücklich nicht aus (BFH, Beschluss vom 11. August 2005 - VII B 244/04 -, BFHE 210, 410, BStBl II 2006, 201, Rn. 14, juris). Aus diesem Grund sah der BFH keine Veranlassung, eine Entscheidung des Gemeinsamen Senats herbeizuführen (a.a.O. Rn. 16). Eine solche ist auch heute nicht erforderlich.

3. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen war der Schuldner auch zahlungsunfähig. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder einer Unterdeckung von mindestens zehn vom Hundert nicht (BGH, Urteil vom 21.01.2016, IX ZR 32/14, Rn. 11 f., juris). Das Landgericht hat zutreffend die Indizien einer Zahlungseinstellung herausgearbeitet:

a) Zum einen bestanden im fraglichen Zeitraum erhebliche Verbindlichkeiten bei der Berufsgenossenschaft (Anl. K 14) und der Gemeinde Eurasburg aus Gewerbesteuern (Anl. K 16), die bis zur Insolvenzeröffnung nicht beglichen wurden: Bereits dieser Umstand begründet regelmäßig ein Indiz für eine Zahlungseinstellung (BGH, Urteil vom 30.06.2011, IX ZR 134/10, Rn. 15, juris Urteil vom 21.01.2016, IX ZR 32/14, Rn. 14, juris).

b) Zum anderen wurden insbesondere auch die Steuerverbindlichkeiten des Schuldners beim Beklagten nur schleppend und mit erzwungenen Zahlungen bedient. Auch daraus ist ein zusätzliches Indiz für eine Zahlungseinstellung herzuleiten. Der Schuldner hat infolge der ständigen verspäteten Begleichung auch seiner sonstigen Verbindlichkeiten einen Forderungsrückstand vor sich hergeschoben und demzufolge ersichtlich am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds operierte (s. dazu BGH, Urteil vom 30.06.2011, IX ZR 134/10, Rn. 16, juris m.w.N.).

c) Schließlich war das Geschäftskonto des Schuldners durch dritte Gläubiger gepfändet, so dass dieser auch nur Barzahlungen an den Vollziehungsbeamten leisten konnte. Auch dieser Umstand zeigt, dass weitere Gläubiger vorhanden waren, deren Forderungen ohne Vollstreckungsmaßnahmen nicht mehr bedient wurden.

d) Diese Beweisanzeichen werden auch nicht dadurch entkräftet, dass erst knappe zwei Jahre nach den streitgegenständlichen Zahlungen gegen den Schuldner Fremdinsolvenzantrag gestellt wurde. Zum einen bestand für ihn als natürliche Person keine Verpflichtung, einen (Eigen-) Insolvenzantrag zu stellen (vgl. § 15a InsO), zum anderen zeigen die angemeldeten Forderungen der Gläubiger auch, dass nicht nur eine vorübergehende Zahlungsstockung gegeben war.

e) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht aus diesen Indizien den Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gezogen hat, ohne eine Liquiditätsbilanz erstellen zu lassen. Eine solche wäre allenfalls auf Antrag des Beklagten gegenbeweislich anzufertigen gewesen (BGH, Urteil vom 30.06.2011, IX ZR 134/10, Rn. 20, juris m.w.N; bestätigt in BGH, Beschluss vom 26.03.2015, IX ZR 134/13, Rn. 6, juris). Vorliegend hat jedoch der Beklagte keinen Beweis durch Sachverständigengutachten angeboten, sondern nur auf das entsprechende Beweisangebot der Klägerin hingewiesen (Klageerwiderung vom 03.05.2016, S. 7 = Bl. 27). In der Berufungsbegründung wird ebenfalls nur die Beweiswürdigung durch das Landgericht angegriffen, das nach Meinung des Beklagten aufgrund der erschütterten Indizien für eine Zahlungseinstellung ein Gutachten hätte erholen müssen (a.a.O S. 14 = Bl. 97). Da nur ein Beweisangebot der Klägerin vorlag, musste das Landgericht diesem nicht nachgehen, weil es die zu beweisende Tatsache (Zahlungsunfähigkeit des Schuldners) bereits für erwiesen erachtete. Das konnte der Beklagte dem Hinweis des Landgerichts im Termin vom 03.06.2016 entnehmen, dass allein die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung fraglich seien und die Frage zu klären sei, ob Rechtshandlungen des Schuldners vorlägen (vgl. Sitzungsniederschrift vom 03.06.2016, S. 2 = Bl. 39). Entsprechendes gilt für den Hinweis auf die Entscheidungsreife im Termin vom 07.10.2016 (Sitzungsniederschrift v. 07.10.2016, S. 4 = Bl. 62).

4. Der Schuldner, dem seine finanziellen Verhältnisse bekannt waren, wusste, dass er nicht alle seine Gläubiger befriedigen konnte, und handelte daher mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Der Einwand der Berufung, der Schuldner hätte, um der Vermutung nach der BGH-Rechtsprechung zu entgehen, sein Geld verstecken anstatt es in die Kasse einlegen sollen, geht fehl. Maßgebliche Rechtshandlung des Schuldners, war, wie o. herausgestellt, nicht etwa ein schlichtes Dulden der Zwangsvollstreckung, sondern die aktive Mitwirkung daran in Gestalt von Terminsabsprachen und rechtzeitiger Mittelbeschaffung.

5.

Der Beklagte hatte auch Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners. Kennen müssen (auch im Sinne grober Fahrlässigkeit) genügt hierfür nicht (BGH, Urteil vom 30.06.2011, IX ZR 155/08, Rn. 21, juris; Uhlenbruck/Hirte/Ede, a.a.O., § 133 Rn. 51 m.w.N.), vielmehr ist positive Kenntnis von der vorsätzlichen Benachteiligung durch den Schuldner erforderlich. Diese Kenntnis wird nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die jeweilige Handlung die Gläubiger benachteiligte. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen (BGH, Urteil vom 13.08.2009, IX ZR 159/06, Rn. 8, juris, s. auch Uhlenbruck/Ede/Hirte, a.a.O., § 133 Rn. 60 f.). Der Beklagte wusste um die schleppende und nur erzwungene Bezahlung seiner Steuerforderungen. Ebenso wusste er, dass der gewerblich tätige Schuldner Zahlungen nur noch in bar erbringen konnte, also auf ein (Giro-) Konto nicht mehr zugreifen konnte. Da der Schuldner gewerblich tätig war, musste der Beklagte überdies davon ausgehen, dass noch weitere Gläubiger vorhanden waren, die nicht im gleichen Maße Vollstreckungsdruck aufbauen können und daher leer ausgehen müssen.

6. Der Beklagte war daher wie vom Landgericht ausgesprochen gemäß § 143 Abs. 1 S. 1 InsO zur Rückgewähr der erhaltenen Zahlungen sowie gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 143 Abs. 1 S. 2 InsO zu deren Verzinsung zu verurteilen. Da die Forderung vor dem 05.04.2017 rechtshängig wurde, kommt es auf die Überleitungsvorschrift des Art. 103j Abs. 2 EGInsO nicht an.

Außerdem hat der Beklagte nach §§ 280 Abs. 2, 286 288 Abs. 1 BGB die außergerichtlichen Kosten der Klägerin nebst Zinsen zu tragen.

7.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert war nach §§ 3, 4 Abs. 1 ZPO in Höhe der angegriffenen Verurteilung in der Hauptsache festzusetzen.

Ein Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Der Rechtsstreit wurde anhand der bestehenden und gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Juni 2017 - 5 U 4634/16

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2015 - IX ZR 74/15

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR74/15 vom 22. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 22. Oktober 2015 beschloss

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. März 2015 - IX ZR 134/13

bei uns veröffentlicht am 26.03.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 134/13 vom 26. März 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1, § 17 Abs. 2 Stützt sich der Insolvenzverwalter im Insolvenzanfechtungsprozess zum Nachweis d

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 5. April 2017 eröffnet worden sind, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Im Rahmen einer Insolvenzanfechtung entstandene Ansprüche auf Zinsen oder die Herausgabe von Nutzungen unterliegen vor dem 5. April 2017 den bis dahin geltenden Vorschriften. Für die Zeit ab dem 5. April 2017 ist auf diese Ansprüche § 143 Absatz 1 Satz 3 der Insolvenzordnung in der ab dem 5. April 2017 geltenden Fassung anzuwenden.

5
1. Eine Anfechtung der noch im Streit stehenden Zahlungen nach der allein in Betracht kommenden Norm des § 133 Abs. 1 InsO setzt eine Rechtshandlung des Schuldners voraus. Nach gefestigter Rechtsprechung fehlt es grundsätzlich an einer solchen Schuldnerhandlung, wenn ein Gläubiger eine Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt. Anfechtbar ist eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung aber dann, wenn dazu zumindest auch eine Rechtshandlung des Schuldners beigetragen hat, mag diese auch unter dem Druck oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt sein. Hat der Schuldner allerdings nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende, vollstreckungsbereite Vollziehungsperson zu dulden , ist jede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschlossen.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR74/15
vom
22. Oktober 2015
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 22. Oktober 2015

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Januar 2015 wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 194.373,61 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
2
1. Die angefochtenen Zahlungen der Schuldnerin haben entgegen der Auffassung des Beklagten eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) ausgelöst. Die Begleichung der Umsatzsteuer kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegenüber dem Finanzamt als eine gläubigerbenachteiligende Leistung angefochten werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221; vom 24. Mai 2012 - IX ZR 125/11, WM 2012, 1208). Gleiches gilt bei Zahlungen von Arbeitgebern auf die von den Arbeitnehmern geschuldete Lohnsteuer (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 358; vom 9. Dezember 2004 - IX ZR 108/04, BGHZ 161, 315, 317). Die von der Beschwerde geltend gemachten Erwägungen geben keinen Anlass, von dieser Bewertung abzugehen.
3
2. Die weiteren Rügen hat der Senat geprüft. Sie sind nicht begründet.
Vill Gehrlein Pape
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 02.09.2014 - 11 O 2259/13 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.01.2015 - 5 U 190/14 -

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.

(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

11
b) Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, ZInsO 2015, 628 Rn. 18; vom 7. Mai 2015, aaO Rn. 12 jeweils mwN). So verhält es sich im Streitfall.

(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag

1.
nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder
2.
nicht richtig stellt.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.

(7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.

6
a) Soll, wie es das Berufungsgericht getan hat, der in § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO vorausgesetzte Benachteiligungsvorsatz des Schuldners maßgeblich auf eine im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen bestehende, dem Schuldner bekannte Zahlungsunfähigkeit gestützt werden (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, WM 2013, 180 Rn. 14 mwN), muss diese festgestellt werden. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der anfechtende Insolvenzverwalter. Zum Nachweis der Zahlungsunfähigkeit bedarf es im Insolvenzanfechtungsprozess nicht zwingend einer Liquiditätsbilanz, wenn auf andere Weise festgestellt werden kann, ob der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte. Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 19 f mwN). Dem Anfechtungsgegner bleibt es unbenommen, der Annahme der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners mit dem Antrag auf Erstellung einer Liquiditätsbilanz durch einen Sachverständigen entgegenzutreten, sei es um die Beweiswirkung der für die Zahlungsunfähigkeit sprechenden Indizien zu erschüttern oder um die Vermutung des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO zu widerlegen (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 20).

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

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Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511, 1513 Rn. 25; Urt. v. 20. November 2008 - IX ZR 188/07, ZIP 2009, 189, 190 Rn. 10 m.w.N.). Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, ZIP 2009, 526, 527 Rn. 13 m.w.N., z.V.b. in BGHZ). Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03, ZIP 2007, 2084, 2087 Rn. 21; vgl. Fischer NZI 2008, 588, 593; Schoppmeyer, ZIP 2009, 600, 605; Ganter WM 2009, 1441, 1443). Soweit frühere Entscheidungen des Senats anders verstanden werden könnten, wird daran nicht festgehalten.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 5. April 2017 eröffnet worden sind, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Im Rahmen einer Insolvenzanfechtung entstandene Ansprüche auf Zinsen oder die Herausgabe von Nutzungen unterliegen vor dem 5. April 2017 den bis dahin geltenden Vorschriften. Für die Zeit ab dem 5. April 2017 ist auf diese Ansprüche § 143 Absatz 1 Satz 3 der Insolvenzordnung in der ab dem 5. April 2017 geltenden Fassung anzuwenden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.