Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 24. Apr. 2014 - 1 U 27/11

bei uns veröffentlicht am24.04.2014

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das am 11.2.2011 verkündete Grundurteil des Landgerichts Dessau-Roßlau (2 O 472/04) abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufungen der Beklagten zu 2) - 4) gegen das am 11.2.2011 verkündete Grundurteil des Landgerichts Dessau-Roßlau (2 O 472/11) werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils wie folgt neu gefasst wird:

Die Klage gegen die Beklagten zu 2) - 4) wird vorbehaltlich der Entscheidung über ein mitwirkendes Verschulden des klagenden Landes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Das klagende Land trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Das klagende Land kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 998.701,46 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Das klagende Land verlangt von den Beklagten Schadensersatz für Beschädigungen an der sog. L.           Brücke , die als Teil der L ... die M.         am östlichen Stadtrand von J.           überspannt. Die Brücke war in den Jahren 1993/1994 instandgesetzt worden. Ob schon dabei Ursachen für die Kolkentstehung im April 2001 gesetzt wurden, ist einer der Streitpunkte zwischen den Parteien.

2

Die Beklagte zu 1) betreibt in unmittelbarer Nähe des Brückenbauwerks ein Wasserkraftwerk, das durch Umbau eines Stauwehrs zwischen August 1999 und April 2001 errichtet wurde. Die Gesamtherstellung des Wasserkraftwerks  wurde von der S.                             OHG (i.F. OHG) betrieben, die mit dem Ingenieurvertrag vom 18.11.1998 [Bl. 70ff. III ]) mit der Planung die aus den Beklagten zu 2) - 4) bestehende ARGE beauftragte. Die OHG ließ wasserrechtliche Vorplanungen durch den Dipl.-Ing. F.                              erstellen (wobei dieser auch die Unterlagen für die wasserrechtliche Genehmigung zusammen zustellen hatte). Das Regierungspräsidium D.           erteilte auf der Basis der Vorplanungen des Dipl.-Ing. F.             (und auf der Basis der - ergänzten Antragsunterlagen) mit Datum vom 9.11.1998 - die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung. Nach III.2.10 des Bewilligungsbescheides darf die Wassernutzung für die Inbetriebnahme des Kraftwerks erst nach erfolgter Abnahme durch die Wasserbehörde erfolgen. Die Planung und die Bauleitung oblag nach dem Inhalt des Ingenieurvertrages dabei der Beklagten zu 2) (was diese in der Berufungsbegründung indes in Abrede stellt; BB S. 21/22), während die Beklagten zu 3) und 4) die statischen Berechnungen und die damit verbundene Pläne zu erstellen hatten. Die Ausführungsplanung der Beklagten zu 2) schloss an die Vorplanungen des Dipl.-Ing. F.             an. Wobei streitig ist, ob und wenn ja inwieweit die Beklagte von den Planungen F.             abgewichen ist und was sie über die Problematik der Sohlsicherung des in der M.         stehenden mittleren Brückenpfeilers wusste.

3

Mit dem Bau der Anlage selbst beauftragte die OHG die B.      GmbH (die mittlerweile in Insolvenz gefallen ist). Im April 2001 (5.-7./10.-19. April) erfolgte eine Inbetriebnahme im Probebetrieb, wobei die Gründe dafür streitig sind (letzter Schritt zur Inbetriebnahme/Entfernung von angesammeltem Sedimentmaterial). Die wasserbehördliche Abnahme war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt, wobei unstreitig ist, dass sich diese nicht auf die Prüfung der Sohlstabilität bezogen hätte. Ende April 2001 wurde festgestellt, dass sich im Abströmbereich des mittleren Pfeilers der L.           Brücke unmittelbar vor der Einlaufmuschel des Wasserkraftwerks ein sog. Kolk gebildet hatte (= Vertiefung des Wasserbettes). Bei Messungen durch Taucher wurde eine Kolktiefe von 67m üNN festgestellt. Das Landesamt für Straßenbau verfügte mit Datum vom 11.5.2001 eine Verkehrslastbegrenzung für die L.           Brücke auf unter 12 t.

4

Im vorliegenden Verfahren macht das klagende Land Schadensersatz für die von ihr behaupteten Beschädigungen an der L.           Brücke geltend, der auf 998.701,46 Euro beziffert wird (= Klageforderung).

5

Das beklagte Land trägt vor, dass die Wasserkraftanlage abweichend vom vorhandenen Bauwerk und abweichend von der wasserrechtlichen Bewilligung zu nah an die L.           Brücke gerückt worden sei. Die Einlaufmuschel sei zudem hinter dem mittleren Pfeiler der Brücke stromunterseitig zu tief eingebaut worden. Hinsichtlich der Fließgeschwindigkeit des Wassers im Bereich der Brücke und der damit auf die Flusssohle einwirkenden Geschiebebewegungen seien unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen worden. Die planerische Grundannahme der Beklagten, dass die zu errichtende Anlage die Fließgeschwindigkeit des Wassers nur unwesentlich beeinflusse (weshalb Maßnahmen zur Sohlsicherung für überflüssig gehalten wurden), habe sich als unrichtig erwiesen. Tatsächlich habe sich die Fließgeschwindigkeit des Wassers stark erhöht. Die Beklagten schuldeten (auf der Basis von § 2 HPflG/§ 9 Abs. 2 SOG-LSA/§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 909 BGB/§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB) auch vollen Schadensersatz. Das klagende Land müsse sich kein Mitverschulden anrechnen lassen. Die in den Jahren 1993/1994 erfolgte Grundsanierung der L.           Brücke stehe in keinem Zusammenhang mit den jetzt eingetretenen Schäden.

6

Die Beklagte zu 1) beruft sich darauf, dass das Bauwerk in vollem Umfang gemäß den Vorgaben der wasserrechtlichen Bewilligung errichtet worden sei. Die Bewilligung habe eine Sohlsicherung nicht vorgesehen, die auch nicht erforderlich gewesen sei. Sie behauptet weiter, dass der Grund für die Brückenschäden in den mangelhaft durchgeführten Sanierungsarbeiten in den Jahren 1993/1994 zu suchen sei. Die dort verursachten Baumängel (wird vereinzelt), seien allein ursächlich dafür, dass der Kolkschutz aufgehoben worden sei und das Bodenmaterial aus der Gründungssohle des Pfeilers durch strömendes Wasser der Erosion ausgesetzt gewesen sei. Im Übrigen wäre der Brückenpfeiler jedenfalls bei der „Jahrhundertflut“ im August 2002 ohnehin fortgespült worden. Schadensersatz schuldeten zudem allenfalls die Beklagten zu 2) bis 4), denen gegenüber sie sich auf § 831 Abs. 1 S. 2 BGB berufe. Die Beklagte zu 2) könne sich nicht auf die Tätigkeit des Dipl.-Ing. F.             hinsichtlich der Vorplanung berufen. Die Beklagte zu 2) hätte vielmehr die Entwurfsplanung des Dipl.-Ing. F.             selbständig überprüfen müssen, zumal sie diese Planung in mehreren Punkten verändert habe. Die Beklagte zu 1) bestreitet den vom beklagten Land behaupteten Kostenaufwand für die Sanierung der Brücke. Die Beklagte zu 1) beruft sich auf eine Vereinbarung mit der OHG vom 1.9.1999 (Bl. 94 VII), wonach sie zwar Inhaberin der wasserrechtlichen Bewilligung ist, die Anlage im Verhältnis zur OHG aber erst nach deren Festigstellung betreiben sollte.

7

Die Beklagte zu 2) bestreitet einerseits den Einlauftrichter zu tief eingebaut zu haben und andererseits, dass der behauptete zu geringe Abstand zwischen der neu errichteten Wehranlage und dem mittleren Brückenpfeiler ursächlich für die Auskolkung gewesen sei. Zudem habe sie auf Weisung der Beklagten zu 1) die Planungen des Dipl.-Ing. F.             übernommen. Eine möglicherweise fehlerhaft bemessene Sohlspannung sei allein von diesem zu vertreten. Es habe für sie keine Verpflichtung bestanden, die vorgegebene Fachplanung durch F.             eigenständig zu überprüfen. Die Kausalität einer möglichen Pflichtverletzung müsse auch deshalb ausscheiden, weil der Schaden durch den unzulässigen Probebetrieb der Beklagten zu 1) verursacht worden sei. Auch die Beklagte zu 2) beruft sich dem klagenden Land gegenüber auf ein Mitverschulden. Sie erhebt die Einrede der Verjährung.

8

Die Beklagten zu 3) und 4) berufen sich darauf, dass sie ausschließlich mit der statischen Berechnung und der Erstellung der dazu gehörigen Pläne befasst gewesen seien, nicht aber mit dem Brückenbauwerk selbst und dessen Statik. Die Planung sei ausschließlich Sache der Beklagten zu 2) gewesen.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien und der in erster Instanz gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochten Urteil.

10

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. M.       , das dieser mehrfach ergänzt und im Termin vom 12.12.2008 mündlich erläutert hat.

11

Das Landgericht hat ein der Klage stattgebendes Grundurteil erlassen, vorbehaltlich der Einwände der Beklagten zu einem Mitverschulden des beklagten Landes und einer u.U. zu berücksichtigenden Vorteilsausgleichung. Das Landgericht führt zur Begründung aus:

12

Der Beklagten zu 1) sei eine fahrlässige Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) anzulasten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass Ursache für die Auskolkung im Abströmbereich des mittleren Pfeilers der Brücke der Betrieb der Wasserkraftanlage im April 2001 gewesen sei (5.-7./10.-19. April). Der Probebetrieb habe am 19.4.2001 deshalb abgebrochen werden müssen, weil die Rechen vor den Abläufen der Turbinen durch Sedimentablagerungen verstopft gewesen seien, was für die Annahme eines Anscheinsbeweises spreche, dass die Auskolkung auf dem Betrieb der Anlage beruhe. Die Beklagte zu 1) und nicht etwa allein die Beklagten zu 2) - 4) oder die OHG (bzw. die B.        GmbH) habe selbständig für den Schaden einzustehen, weil sie entgegen der Vorgaben in III.2.10 der wasserrechtlichen Bewilligung den Probebetrieb aufgenommen bzw. fortgesetzt habe, bevor die wasserrechtliche Abnahme erfolgt sei. Ausgenommen von dieser Vorgabe seien allein kurzfristige betriebstechnische Funktionsproben gewesen. Darum habe es sich aber bei dem durchgeführten Probebetrieb der Sache nach nicht gehandelt. Dagegen spreche schon die zeitliche Dauer. Da nur eine unzureichende Dokumentation des Probebetriebs existiere, hätten nicht einmal die Voraussetzungen der Ausnahme für einen Probebetrieb gemäß 2.6. der wasserrechtlichen Bewilligung vorgelegen. Im Verhältnis zu der den Bau ausführenden B.        GmbH sei am 12.4.2001 die Abnahme erfolgt. Für den Probebetrieb nach diesem Zeitpunkt sei allein die Beklagte zu 1) verantwortlich. Die Beklagte zu 1) könne sich nicht auf § 831 Abs. 1 S. 2 BGB berufen. Dass die Schadensentstehung auch auf Planungsfehlern des Dipl.-Ing. F.             beruhe, sei unerheblich, weil ein Zurechnungszusammenhang auch dann gegeben sei, wenn die Handlung des Schädigers den Schaden nicht allein, sondern nur im Zusammenwirken mit dem Handel eines Anderen herbeiführen konnte.

13

Es sei auch von einer Haftung der Beklagten zu 2) - 4) auszugehen. Welche Arbeiten die Beklagten zu 3) und 4) im Verhältnis zur Beklagten zu 2) im Innenverhältnis zu erbringen gehabt hätten, sei im Hinblick auf die bestehende ARGE unerheblich, alle 3 Beklagten hafteten als Gesamtschuldner. Anspruchsgrundlage sei insoweit § 635 BGB, da der zwischen der ARGE und der OHG bestehende Ingenieurvertrag vom 18.11.1998 in Bezug auf das klagende Land ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sei (wird ausgeführt). Der Fehler der Beklagten zu 2) liege darin, bereits nicht erkannt zu haben, dass die Vorplanung durch den Dipl.-Ing. F.             überhaupt keine Feststellungen zur Sohlstabilität vor der Einlaufmuschel der Wasserkraftanlage enthalte. Zwar sei dessen Bewertung, dass durch das Bauwerk die Fließgeschwindigkeit des Wassers nur unwesentlich beeinflusst werde, unzutreffend. F.             habe indes nur die Schleppspannungen berechnet, es fehle aber der entscheidende Nachweis, welche Schleppspannung die Sohle überhaupt habe aufnehmen können. Der Nachweis der Sohlstabilität vor der Einlaufmuschel eines Wasserkraftwerks gehöre zum Stand der Technik. Dass Fehlen dieses Nachweises habe die Beklagte zu 2) nicht ignorieren dürfen, auch wenn sie im Übrigen an die Planung F.             anknüpfte. Die Erforderlichkeit eines solchen Nachweises sei für einen Fachmann offenkundig. Die rechtliche Relevanz des Vortrages der Beklagten zu 2), dass sie auf Weisung der Beklagten zu 1) die Planungen F.             bzw. die Feststellungen im Bewilligungsbescheid ihrer weiteren Tätigkeit habe zugrunde legen sollen, könne dahinstehen, weil die Beklagte zu 2) insoweit jedenfalls beweisfällig geblieben sei. Es fehle auch nicht am Zurechnungszusammenhang der Pflichtverletzung mit dem eingetreten Schaden, weil ein Fall kumulativer Kausalität vorliege. Zwar sei der Schaden durch den pflichtwidrig erfolgten Probebetrieb durch die Beklagte zu 1) mit entstanden. Hätten die Beklagten zu 2) - 4) aber erkannt, dass es am Nachweis der Sohlstabilität überhaupt fehle, wären Maßnamen zur Gewährleistung der Sohlstabilität ergriffen worden, sodass auch bei einer Inbetriebnahme der Anlage kein Auskolkungsschaden hätte entstehen können. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils lägen vor. Zwar seien die Einwände der Beklagten zum Mitverschulden des klagenden Landes (Fehler im Bewilligungsverfahren durch das Regierungspräsidium D.           [auch dort hätte der Nachweis der fehlenden Sohlstabilität auffallen müssen]) bzw. zu einer Vorteilsausgleichung (die Sanierung der Brücke sei aufwändiger ausgefallen als zur Beseitigung der Schäden erforderlich) nicht entscheidungsreif. Diese Einwände seien im vorliegenden Fall aber dem Betragsverfahren zuzuordnen, weil sie - ihre Berechtigung unterstellt - nicht zu einem vollständigen Haftungsausschluss führen würden (wird ausgeführt). Der Einwand der Beklagten, dass der Brückenpfeiler bei Flut im August 2002 ohnehin fortgespült worden wäre, greife nicht durch, weil man insoweit keine Reserveursache annehmen könne (wird ausgeführt). Im Rahmen eines Mitverschuldens könnten die Beklagten auch nicht einwenden, dass der vor Inbetriebnahme des Kraftwerks fehlende Kolkschutz des mittleren Brückenpfeilers seine Ursache in der unzureichenden Sanierung der Brücke in den Jahren 1993/1994 habe und diese daher für die Schadensentstehung mitursächlich sei (wird ausgeführt). Soweit die Beklagte zu 2) erstmals im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.2.2011 die Einrede der Verjährung erhoben habe, sei er damit gemäß § 296a ZPO ausgeschlossen.

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Gegen dieses Urteil wenden sich alle 4 Beklagten mit der Berufung.

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Die Beklagte zu 1) rügt, dass das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Abnahme (im Verhältnis der OHG zur B.        GmbH) am 12.4.2001 erfolgt sei, tatsächlich sei dies aber erst am 24.4.2001 geschehen. Sie legt mit der Berufungsbegründung (neu) die Abnahmeniederschrift vom 24.4.2001 vor. Sie ist der Ansicht, dass kein Fall von § 531 Abs. 2 ZPO vorliege (wird ausgeführt). Da der Probebetrieb unstreitig schon am 19.4.2001 eingestellt worden sei und zu diesem Zeitpunkt die Schäden bereits entstanden gewesen seien, sei damit bereits der Argumentation des Landgerichts, die Beklagte zu 1) habe die Fortsetzung des Probebetriebs nach dem 12.4.2001 selbst zu vertreten, die Grundlage entzogen. Aber selbst wenn man mit dem Landgericht vom 12.4.2001 als Tag der Abnahme ausgehe, ändere sich am Ergebnis nichts. Soweit das Landgericht auf § 4 Nr. 4 des Ingenieurvertrages abstelle, wonach der Auftraggeber mit der Abnahme das Bauwerk übernehme, verkenne das Gericht, dass im Verhältnis zu der den Bau ausführenden B.        GmbH nicht die Beklagte zu 1), sondern die OHG die Auftraggeberin gewesen sei. Im Übrigen sei das Bauwerk auch nicht fertig gestellt gewesen. Dafür hätte der aufgeschwemmte Sand abgebaggert und sodann das vorgegebene Höhenprofil samt Anböschung vor dem Brückenpfeiler hergestellt werden müssen, was nicht erfolgt sei. Zudem habe die Beklagte zu 1) jedenfalls nicht mit dem Dauerbetrieb begonnen. Sollte das Berufungsgericht entgegen den vorstehenden Ausführungen nicht zu einer Klageabweisung gelangen, müsse der vom Landgericht ausgesprochene Vorbehalt jedenfalls um den Einwand des fehlenden Kolkschutzes und der unzureichenden Sanierung in den Jahren 1993/1994 erweitert werden (wird ausgeführt: auch Schriftsatz vom 18.5.2011). Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 18.4.2011 und den Schriftsatz vom 5.1.2012.

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Die Beklagte zu 2) trägt vor, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils nicht vorgelegen hätten. Das Landgericht gehe zudem fehlerhaft davon aus, dass der zwischen der OHG und der ARGE bestehende Ingenieurvertrag in Bezug auf das klagende Land einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter darstelle. Dies müsse schon deshalb ausscheiden, weil das klagende Land einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch gegenüber der Beklagten zu 1) habe. Selbst wenn man dem Vertrag drittschützenden Charakter beimessen würde, habe das Landgericht verkannt, dass sich das klagende Land (als geschützter Dritter) in doppelter Weise ein Mitverschulden anrechnen lassen müsste: Zum einen das Mitverschulden der OHG und im Verhältnis zur ARGE das Mitverschulden des Planers F.            als Erfüllungsgehilfen der OHG. Weiter gehe das Landgericht fehlerhaft davon aus, dass für die Beklagte zu 2) der Mangel der Planung von F.          (= der fehlende Nachweis der Sohlstabilität vor der Einlaufmuschel der Wasserkraftanlage) erkennbar gewesen sei. Dies sei schon deshalb unzutreffend, weil die Beklagte zu 2) das Spezialgebiet des Fachplaners F.         nicht beurteilen könne, der als Spezialist deshalb ja gerade eingeschaltet worden sei. Der Beklagten zu 2) könnte der Mangel der Fachplanung nur dann zugerechnet werden, wenn sich ihr Bedenken geradezu hätten aufdrängen müssen. Davon könne aber schon deshalb keine Rede sein, weil mit F.             ein Spezialist eingeschaltet worden und auch im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren der Fehler nicht entdeckt worden sei. Im Übrigen habe die Beklagte Bedenken angemeldet (wird ausgeführt BB S. 9ff.). Zur Kausalität hätte das Landgericht jedenfalls weitere Feststellungen treffen müssen. Zum einen wäre der Schaden an der L.         Brücke  im April 2001 nicht eingetreten, wenn die Sanierungsmaßnahmen durch das klagende Land 1993/1994 ordnungsgemäß durchgeführt worden wären. Der am mittleren Brückenpfeiler vorhandene Kolkschutz sei unzureichend gewesen und habe nicht dem aus den Plänen ersichtlichen Zustand entsprochen. Diesen Punkt hätte das Landgericht durch Einholung eines gesonderten Gutachtens weiter aufklären müssen. Zum anderen sei hinsichtlich der Kausalität in Bezug auf die Beklagte zu 2) weiter die fehlerhafte Planung F.             sowie die pflichtwidrige Inbetriebnahme des Kraftwerks durch die Beklagte 1) zu berücksichtigen. Zudem habe das Landgericht zu Unrecht das im August 2002 eingetretene Hochwasser als Reserveursache verneint. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wäre bei diesem Hochwasser ein gleichartiger, wenn nicht sogar größerer Kolk entstanden wie durch die Inbetriebnahme des Kraftwerks und hätte zu dem Schaden an der Brücke geführt. Auch insoweit hätte das Landgericht weitere Feststellungen treffen müssen. Ein möglicher Anspruch des beklagten Landes sei zudem verjährt. Die Beklagte zu 2) erhebt erneut die Einrede der Verjährung. Das klagende Land nehme ausschließlich die Gesellschafter der ARGE (also die Beklagten zu 2) bis 4)) in Anspruch, nicht aber die ARGE selber, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst rechtsfähig sei. Zwar könne der Gläubiger grundsätzlich wählen, ob er die Gesellschafter oder die Gesellschaft in Anspruch nehmen wolle. Seien die Gesellschafter aber in dem Zeitpunkt zu dem gegenüber der Gesellschaft (vorliegend spätestens August 2007) Verjährung eintrete noch nicht rechtskräftig verurteilt, könnten auch die Gesellschafter sich auf die Verjährung berufen. Dies folge aus der Akzessorietät der Gesellschafterhaftung. Soweit die Beklagte zu 1) darauf verweise, dass die Inbetriebnahme der Anlage vor der der Abnahme durch die Wasserbehörde der OHG zuzurechnen sei, sei dies schon deshalb unzutreffend, weil die Beklagte zu 1) Eigentümerin und Betreiberin der Anlage sei. Im Übrigen habe weder die Beklagte zu 2) noch die ARGE die örtliche Bauleitung übernommen, noch die Bauoberleitung innegehabt. Es habe vielmehr eine strikte Aufgabentrennung gegeben (wird ausgeführt). Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 17.5.2011 und den Schriftsatz vom 20.1.2012.

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Die Beklagten zu 3) und 4) tragen vor, dass ihre eigenen Planungen mangelfrei gewesen seien, im Verhältnis zur Beklagten zu 2) hätten sie dieser nur „zugearbeitet“. Vor diesem Hintergrund komme ihre Einbeziehung in die Haftung über die Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht in Betracht. Der Dritte müsse sich zudem ein Mitverschulden des Gläubigers zurechnen lassen (unter Hinweis auf die fehlerhafte Planung F.             - wird ausgeführt -). Die Beklagten zu 3) und 4) berufen sich weiter auf das Hochwasser aus August 2002 als Reserveursache und erheben ihrerseits die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 14.6.2011.

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Wegen der von den Beklagten in der Berufungsinstanz gestellten Anträge wird Bezug genommen:

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Beklagte zu 1): Seite 2 der Berufungsbegründung vom 18.4.2011.

20

Beklagte zu 2): Seiten 2/3 der Berufungsbegründung vom 17.5.2011.

21

Beklagte zu 3) und 4): Seiten 2 und 7/8 der Berufungsbegründung vom 14.6.2011.

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Das klagende Land beantragt,

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die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen.

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Es verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus erster Instanz. Das Urteil des Landgerichts sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Landgericht verneine aber zu Unrecht gegenüber den Beklagten einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 909 BGB. Zutreffend gehe das Landgericht davon aus, dass die Auskolkung im Abströmbereich des mittleren Pfeilers der Brücke durch den Betrieb der Wasserkraftanlage im April 2001 entstanden sei. Dieser Sachverhalt unterfalle dem Tatbestandsmerkmal der Vertiefung i.S.v. § 909 BGB. Dafür reiche jedwede Maßnahme aus, welche dazu führe, dass das Nachbargrundstück in der Senkrechten oder in der Waagerechten seinen Halt verliere. Die Beklagte zu 1) hafte dabei sowohl als Eigentümerin des Grundstücks (Zustandsstörer) als auch dadurch, das sie gegen die Vorgabe aus der wasserrechtlichen Bewilligung verstoßen habe, wonach es während der Bauzeit nicht zu Auskolkungen oder Abbrüchen im Uferbereich habe kommen dürfen (Verhaltens-/Handlungsstörer). Auch die Beklagten zu 2) bis 4) seien für einen Anspruch aus § 909 BGB passivlegitimiert. Sie hätten die fehlerhafte Planung der Einlaufmuschel im Hinblick auf die nicht erfolgte Überprüfung der Sohlstabilität zu vertreten. Passivlegitimiert sei jeder, der an der Vertiefung mitgewirkt habe. Soweit die Beklagte zu 1) in der Berufungsbegründung (neu) vortrage, dass sie die Anlage zum Betrieb erst nach einer Gesamtabnahme durch die OHG habe übernehme solle, werde dies mit Nichtwissen bestritten. Dieser neue Vortrag widerspreche zum einen dem erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) lege auch einen etwaigen Vertrag mit der OHG über die Betriebsführung nicht vor. Der Vortrag sei zudem unerheblich. Sowohl die Baugenehmigung vom 15.4.1999 wie die wasserrechtliche Bewilligung vom 9.11.1998 wiesen die Beklagte zu 1) als Bauherrin bzw. Betriebsbetreiberin aus, auf das interne Verhältnis zur OHG komme es daher nicht an. Das neue Vorbringen sei zudem nach § 531 Abs. 2 ZPO auszuschließen. Die Beklagten könnten sich nicht auf die von ihnen behaupteten Mängel bei den Sanierungsarbeiten 1993/1994 als Mitverschuldensgrund berufen. Zum einen tatsächlich nicht, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, dass auch durch das (seinerzeit unterbliebene) Einbringen der ursprünglich vorgesehenen Spundwand die streitgegenständliche Unterspülung nicht hätte verhindert werden können. Die Beklagten könnten sich auf diesen Umstand aber auch aus dem Rechtsgrund der Begrenzung der Zurechnung nach dem Schutzzweck der Norm, nicht berufen. Bis zur Inbetriebnahme der Wasserkraftanlage im Jahr 2001 seien keine Schäden an der Brücke entstanden. Als nachfolgender Bauherr und Betreiber der Anlage könne sich die Beklagte zu 1) jetzt nicht darauf berufen, dass die Brücke jetzt u.U. anderen Regeln der Technik entsprechen müsse. Die Beklagten zu 2) bis 4) seien nach dem Vertrag mit der OHG (§ 1) als Gesamtschuldner verpflichtet gewesen, in erheblichem Umfang Ingenieurleistungen zu erbringen. Vor diesem Hintergrund hätten den Beklagten eigene Prüfungspflichten hinsichtlich der Vorarbeiten F.             oblegen (unter Hinweis auf die Grundleistungen der Leistungsphase 5 zu § 55 Abs. 1 HOAI). Die Beklagten hätten auch keine eigenen Berechnungen anstellen müssen, sie hätten aber erkennen müssen, dass in den Planungen F.             der Nachweis der Sohlstabilität vor der Einlaufmuschel schlicht gefehlt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gehöre dies aber zum Stand der Technik. Dass die Wasserbehörde dies ebenfalls nicht erkannt habe, sei gänzlich unerheblich, weil sich darauf die Prüfung vor Erteilung der Bewilligung nicht zu erstrecken habe. Die Beklagten hätten auch keine Bedenkenanzeige vorgelegt. Die Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, sei zutreffend. Das Nachbarschaftsverhältnis führe zu besonderen Schutzpflichten des Bauherrn, wobei diese Schutzpflichten auch bei den für die Ausführung des Werks vom Bauherrn abzuschließenden Verträgen zu berücksichtigen seien. Unerheblich sei, dass dem klagenden Land daneben auch ein Anspruch aus § 909 BGB zustehe, weil es sich dabei entgegen der Berufung der Beklagten zu 2) nicht um einen gleichwertigen vertraglichen, sondern um einen gesetzlichen Anspruch handele. Die Beklagten könnten sich im Rahmen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht auf ein Mitverschulden der OHG berufen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass F.             und die Beklagten zu 2) bis 4) der OHG gegenüber als Gesamtschuldner zur Erstellung einer funktionsfähigen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Planung verpflichtet gewesen seien. Diese gesamtschuldnerische Haftung führe aber dazu, dass F.             im Verhältnis zur OHG nicht deren Erfüllungsgehilfe gewesen sei, sodass es überhaupt keinen Mitverschuldensanteil gebe, den sich das klagende Land zurechnen lassen müsse. Ein Anspruch sei auch nicht verjährt. Die Berechtigung für weitere Vorbehalte bestehe nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Berufungserwiderung vom 8.8.2011.

25

Soweit sich der Sachvortrag der Parteien zu den Punkten

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- Starten der Turbinen

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- Kenntnis der Beklagten zu 2) von Fehlern der Planung F.            , Änderungen an der Planung F.

28

im Laufe des Berufungsrechtszuges zum Teil deutlich verschoben hat, werden diese Änderungen aus Gründen der Übersichtlichkeit der Darstellung unter II. dargestellt.

29

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. M.        und Vernehmung der Zeugen L.       , H.        , W.         und G.            . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 3.4.2014.

II.

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Alle 3 Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat nur die Berufung der Beklagten zu 1) Erfolg.

31

A. Die Berufung der Beklagten zu 1) hat Erfolg. Die Beklagte zu 1) haftet weder gemäß § 909 BGB, noch gemäß § 823 BGB.

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1. Eine Haftung gemäß § 909 BGB scheidet aus, weil zum einen keine Vertiefung ursächlich für die Schäden an der Brücke ist (b) und zum anderen, weil bereits nicht feststeht, dass die Beklagte zu 1) Eigentümerin (oder sonstige Störerin i.S.v. § 909 BGB war) eines der beteiligten Grundstücke ist (a).

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(a) Es steht bereits nicht fest, dass überhaupt irgendjemand selbständiges Eigentum an Flussgrundstücken entlang der M.         erworben hat. Unstreitig handelt es sich bei der M.         um ein Gewässer 1. Ordnung, das grundsätzlich im Eigentum des klagenden Landes steht (§§ 71 Abs. 1, 69 Abs. 1 Nr. 2 WG-LSA i.V.m. Nr. 67 der Anlage 1 zu § 69 Abs. 1 Nr. 2 WG-LSA [in der Fassung des Gesetzes vom 21.4.1998 - GVBl. S. 186ff. -]), sodass es überhaupt an verschiedenen Grundstücken i.S.v. § 909 BGB fehlen würde. Nachdem der Senat im Beschluss vom 1.3.2012 (Bl. 63ff. VII) auf diesen Umstand hingewiesen hatte, hat das klagende Land mehrere Grundbuchauszüge aus dem Grundbuch von J.

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- Blatt 2903 (Bl. 138 - 142 VII)

35

- Blatt 2668 (Bl. 143 - 147 VII)

36

- Blatt 3224 (Bl. 148 - 152 VII)

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vorgelegt. Ob damit überhaupt belegt werden kann, dass an Abschnitten eines Gewässers 1. Ordnung selbständige Eigentums- oder Erbbaurechte begründet wurden, oder ob nicht vielmehr nur die Uferstücke gemeint sind (dazu: Demharter GBO, 28. Aufl., § 2, Rn. 17/18), kann in Bezug auf die Beklagte zu 1) dahinstehen, weil den Grundbuchauszügen jedenfalls nicht entnommen werden kann, dass sie im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses im April 2001 Eigentümerin der Grundstücke war. Nach den Grundbuchauszügen Blatt 2903 und 2668 war Eigentümerin die OHG; hinsichtlich Blatt 3224 kann den Unterlagen der Eigentümer nicht entnommen werden, sondern nur die Aussage getroffen werden, dass ebenfalls zugunsten der OHG ein Erbbaurecht bestand. Steht nicht fest, dass die Beklagte zu 1) Eigentümerin der Grundstücke war, kann sie auch nicht Zustandsstörerin (dass sie in der wasserrechtlichen Bewilligung als Betreiberin und in der Baugenehmigung als Bauherr bezeichnet wird, ist insoweit unerheblich, weil die Störereigenschaft objektiv bestehen muss) sein, sondern allenfalls Handlungsstörerin (was sie im Ergebnis auch nicht war, dazu weiter unter 2. zum Komplex des Startens der Turbinen). Dass die Einlaufmuschel gebaut wurde, muss sich die Beklagte zu 1) nicht zurechnen lassen. Der Ingenieurvertrag besteht zwischen der OHG und der ARGE (Beklagten zu 2) - 4)), der Bauvertrag zwischen der OHG und B.       . Im Verhältnis zwischen der OHG und der Beklagten zu 1) sollte Letztere die Anlage erst ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung betreiben (gemäß Vereinbarung vom 1.7.1999 [Bl. 94 VII]), was im April 2001 noch nicht der Fall war. Zwar kann den Tatbestand von § 909 BGB grundsätzlich jedermann verwirklichen, wodurch die Beklagte indes an der Verursachung einer Vertiefung mitgewirkt haben soll, kann vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden.

38

(b) Letztlich kann dies aber im Ergebnis dahinstehen, weil nicht eine Vertiefung ursächlich für die Beschädigung der Brücke war. Soweit das klagende Land insoweit (Bl. 121 VII) auf den Einbau der Einlaufmuschel abstellen will, kann dem nicht gefolgt werden. Nach den Feststellungen sowohl von Prof. Dr. M.        (Hauptgutachten S. 11), als auch von Prof. Dr. K.            (Hauptgutachten S. 15 im Verfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth - 12 O 1965/03 -) ist der schädigende Kolk im vorliegenden Fall im Abströmbereich des Pfeilers entstanden und wurde durch die Wirbel im Nachlaufbereich besonders vorangetrieben, die ihrerseits durch den Betrieb der Wasserkraftanlage aktiviert wurden, während ein Entstehen während der Bauphase wegen der dort herrschenden sehr kleinen Strömungsverhältnisse ausgeschlossen werden kann. D.h.: Der schädigende Kolk ist nicht durch eine Vertiefung (der Einlaufmuschel) entstanden, sondern durch das Ansaugen infolge des Startens der Turbinen. Selbst wenn der Anwendungsbereich von § 909 BGB weit zu fassen ist, muss der Wegfall der erforderlichen Stütze doch in irgendeinen Zusammenhang mit der Vertiefung auf dem anderen Grundstück stehen. Dieser Zusammenhang kann aber nicht angenommen werden, wenn Ursache ein vom Grundstück völlig losgelöster Umstand ist, so wie ihn das Starten der Turbinen darstellt.

39

2. Die Beklagte zu 1) hat auch keinen selbständigen Haftungsgrund (i.S.v. § 909 BGB und/ oder § 823 BGB) im Zusammenhang mit dem Starten der Turbinen gesetzt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass die Beklagte zu 1) das Starten der Turbinen veranlasst hat. Zwar war das Ergebnis der Beweisaufnahme für den Senat etwas überraschend. Die Blickrichtung war eigentlich die Frage, ob das Starten der Turbinen der Entsorgung von Sedimentablagerungen vor der Anlage diente. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stellt sich die Situation gänzlich anders dar. Sowohl der Zeuge H.        , als auch der Zeuge W.         haben übereinstimmend bekundet, dass das Starten der Turbine nicht der Entsorgung von Sedimentmaterial diente, sondern den letzten Akt der (normalen) Inbetriebnahme der Anlage darstellen sollte. Gleichzeitig erfolgte die Abnahme der Turbinen gegenüber dem Hersteller in Anwesenheit eines Prüfingenieurs. Der bei der Beklagten zu 1) beschäftigte Zeuge G.             wurde von dem Prüfingenieur in die Bedienung der Anlage lediglich eingewiesen und hat in Vertretung für den Zeugen H.         das Abnahmeprotokoll unterzeichnet (er hat damit aber nach den Bekundungen des Zeugen H.         lediglich eine Anweisung des Zeugen ausgeführt und nicht etwa eine selbständige Prüfung vorgenommen). Er hat lediglich unterstützende Tätigkeiten ausgeführt; Hilfstätigkeiten im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme der Anlage bzw. der Abnahme gegenüber dem Hersteller. Der Zeuge H.        , der in Absprache mit der Beklagten zu 2) in der Person des Zeugen W.         die Inbetriebnahme bzw. die Abnahme veranlasst hat, wiederum wurde für die OHG tätig. Da nach der bereits genannten Vereinbarung vom 1.7.1999 (Bl. 94 VII) zwischen der OHG und der Beklagten zu 1) diese die Anlage erst nach der Fertigstellung betreiben sollte, können Handlungen, die der Zeuge G.             im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme bzw. Abnahme der Anlage (auf Veranlassung des Zeugen H.         bzw. des Prüfingenieurs) vornahm nicht der Beklagten zu 1), sondern nur der OHG zugerechnet werden. G.             war letztlich ausschließlich „Werkzeug“ der OHG. Dass er gleichzeitig in die Bedienung der Anlage eingewiesen werden sollte, führt nicht dazu, seine Handlungen der Beklagten zu 1) zuzurechnen. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass die Inbetriebnahme der Anlage vor der wasserrechtlichen Abnahme erfolgte, bzw. ohne vorherigen Einbau der in 2.6 der wasserrechtlichen Bewilligung genannten automatischen Messeinrichtungen. Dabei würde es im Hinblick auf die wasserrechtliche Abnahme auch noch an der Kausalität fehlen, weil sich diese - unstreitig - nicht auf die Prüfung der Sohlsicherung bezog, für die nach dem Vortrag des klagenden Landes vielmehr der (damalige) Landkreis Bitterfeld zuständig war.

40

Da andere Haftungstatbestände zu Lasten der Beklagten zu 1) nicht ersichtlich sind, ist auf ihre Berufung hin die Klage abzuweisen.

41

B. Die Berufungen der Beklagten zu 2) - 4) - im Folgenden nur noch Beklagte zu 2), weil die Beklagten zu 3) und 4) lediglich in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der ARGE haften - bleiben ohne Erfolg. Der Anspruch des klagenden Landes besteht jedenfalls dem Grunde nach.

42

1. Ein Anspruch ist nicht verjährt. Soweit die Beklagten in der Berufungsbegründung der Ansicht sind, dass sich die Gesellschafter der ARGE auf Verjährung berufen könnten, weil dieser gegenüber in unverjährter Zeit keine hemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind (BB S. 16/17), kann dem nicht gefolgt werden. Ein Anspruch gegen die Beklagten ist nicht verjährt. Dabei kann dahinstehen, ob einem Anspruch gegen die ARGE diese die Einrede der Verjährung entgegen halten könnte. Entgegen der Ansicht der Berufung der Beklagten zu 2) hat der Bundesgerichtshof lediglich die Frage noch nicht entschieden, ob eine gegenüber einem Gesellschafter vorgenommene Hemmungshandlung auch gegen die Gesellschaft wirkt (dazu: MK-Schmidt HGB, 3. Aufl., § 129, Rn. 9). Der Bundesgerichtshof geht auch davon aus, dass die für die Gesellschaftsschuld maßgebliche Verjährung grundsätzlich auch für die akzessorische Haftung des BGB-Gesellschafters gilt (BGH Urteil vom 12.1.2011 - XI ZR 37/09 - [z.B. WM 2011, 334]; hier: zitiert nach juris). Der Gesellschafter kann sich aber dann nicht auf die Verjährung der Gesellschaftsschuld berufen, wenn ihm persönlich die Einrede nicht zusteht, weil ihm gegenüber rechtzeitig die Verjährung hemmende Maßnahmen ergriffen wurden. In einem solchen Fall bedarf der Gesellschafter des Schutzes der Verjährung (also Gewissheit zu erlangen, nach Ablauf einer Frist nicht mehr in Anspruch genommen zu werden) nicht mehr, weil er zeitgerecht in seinem Prozess alle Möglichkeiten hatte, sich sachgerecht zu verteidigen (BGH Urteil vom 22.3.1988 - X ZR 64/87 - [BGHZ 104, 76, 80]).

43

2. Die Beklagten haften aus dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (§ 635 BGB a.F.), gemeint den zwischen der OHG und der ARGE bestehenden Ingenieurvertrag vom 18.11.1998 (Bl. 70ff. III).

(a)

44

Vorbemerkung

45

Auch in diesem Punkt hat sich der Fokus der Betrachtung im Verlauf des Verfahrens gänzlich verschoben. Blickrichtung war zunächst die Frage, ob die Beklagte zu 2) die fehlerhafte Planung von F.             hinsichtlich der fehlenden aber notwendigen Sohlsicherung hätte erkennen müssen (Abgrenzung der Zuständigkeiten Architekt im Verhältnis zum Sonderplaner). Im Verlauf des Berufungsverfahrens rückte mehr und mehr die Frage ins Blickfeld, was die Beklagte zu 2) hinsichtlich der fehlenden Sohlsicherung tatsächlich wusste und ob sie Änderungen an der Planung F.             vorgenommen hat. Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für den Senat feststeht, dass die Beklagte zu 2) positiv um die Probleme der Sohlsicherung wusste (ohne irgendetwas zu unternehmen) und auch Änderungen an der Planung F.             vorgenommen hat, folgt die Haftung bereits aus diesen beiden Umständen, ohne dass es auf die genauen Pflichten ankäme, die sich ursprünglich aus dem Ingenieurvertrag gegenüber der OHG ergaben. Rein tatsächlich rankt sich die Problematik um eine Besprechung vom 24.2.1999 in den Räumen der Straßenbauverwaltung.

46

Das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch des klagenden Landes gegen die Beklagte zu 2) aus § 635 BGB (a.F.) unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bejaht. Es hat dabei angenommen, dass der Ingenieurvertrag zwischen der OHG und den Beklagten zu 2) bis 4) (bzw. der aus ihnen bestehenden ARGE) in Bezug auf das klagende Land drittschützenden Charakter habe. Dies ist nicht zu beanstanden. Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wird allgemein dann angenommen, wenn der Dritte bestimmungsgemäß mit der Hauptleistung in Berührung kommt, die Ausführung der Hauptleistung sich auf den Dritten auswirken kann. Es muss also eine Leistungsnähe bestehen und die Drittbezogenheit muss für den Schuldner erkennbar sein (zum Ganzen: Palandt/Grüneberg BGB, 73. Aufl. § 328, Rn. 16ff.; Werner/Pastor Der Bauprozess, 13. Aufl., Rn. 2268ff., zur Anwendbarkeit des Rechtsinstituts auf Architektenverträge: BGH Urteil vom 25.9.2008 - VII ZR 35/07 - [NJW 2009, 217]). Diese Voraussetzungen werden von der Rechtsprechung dann bejaht, wenn von einem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis auszugehen ist (dazu: OLG Düsseldorf Urteil vom 9.12.1964 - 9 U 172/63 - [NJW 1965, 439, 441]; OLG Koblenz Urteil vom 7.5.1999 - 8 U 1010/98 - [z.B. NJW-RR 2000, 544]; KG Urteil vom 21.8.2003 - 27 U 338/02 - [EWiR 2004, 219]; die beiden zuletzt genannten Entscheidungen zitiert nach juris). Der Nachbar kommt naturgemäß mit Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück in Berührung und ist deshalb besonders schützenswert. Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass die Planungen gerade auch der Prüfung dienten, eine Gefährdung des Pfeilers zu bewerten.

47

Anknüpfend an die Vorbemerkung ist festzuhalten, dass die Beklagte zu 2) bestreitet, an einer Besprechung am 24.2.1999 beim Straßenbauamt teilgenommen zu haben. Sie habe dem Zeugen H.         zwar mitgeteilt, dass für den 24.2.1999 ein solcher Besprechungstermin mit dem Zeugen L.        vom Straßenbauamt ausgemacht worden sei (gemäß Fax-Schreiben vom 12.2.1999 [Bl. 134 IX]), sie habe aber selbst nur Besprechungen am 23.2.1999 geführt. Im Verhältnis zur OHG sei sie zur umfassenden Dokumentation verpflichtet gewesen, und sie habe über alle Besprechungen Protokolle geführt, die für den 23.2.1999 auch vorlägen, nicht aber für den 24.2.1999. Daraus müsse zwingend der Schluss gezogen werden, dass sie an einer Besprechung vom 24.2.1999 nicht teilgenommen habe.

48

Um den Gesamtvorgang zu erhellen, muss man sich die Chronologie zwischen Dezember 1998 und März 1999 vor Augen führen:

49

Im Dezember 1998 forderte die Beklagte zu 2) vom Straßenbauamt einen Bestandsplan und nach den Bekundungen des Zeugen L.        auch ein im Zuge der Sanierung der Brücke in den Jahren 1993/1994 erstelltes Baugrundgutachten an. Beides wurde von der Behörde auch übersandt. Auf dem der Beklagten zu 2) übersandten Bestandsplan (Bl. 101ff. IX) ist die zunächst geplante, dann aber nicht realisierte Spundwand eingezeichnet. Von der Existenz der Spundwand ist bei seinen Planungen auch F.             ausgegangen. Mit Schreiben vom 1.2.1999 übersandte die Beklagte zu 2) einen Bauwerksplan an das Straßenbauamt, der dem damaligen Planungsstand entsprach. In dem Schreiben wird die Aussage getroffen, dass eine Gefährdung der Brücke mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne (Bl. 104 IX). Der in dem Schreiben genannte Plan war - er liegt selbst nicht vor - nach der Aussage des Zeugen L.        beigefügt. Nach den weiteren Ausführungen des Zeugen L.        wurde dieser Plan von Mitarbeitern des Straßenbauamtes ausgewertet, und diese Prüfung war Grundlage für das Schreiben des Zeugen vom 9.2.1999 und die darin enthaltene Aussage, dass eine Gefährdung für das angrenzende Brückenbauwerk nicht zu erkennen sei (Bl. 106 IX).

50

Mit Schreiben vom 10.2.1999 wendete sich die Beklagte zu 2) in Person des Zeugen W.         an die OHG und wies auf Widersprüche im Zusammenhang mit der Gründungstiefe der Spundwand zwischen den Angaben in vorliegenden Bestandsplan und der Planung F.             hin (Bl. 133 IX).

51

In der Chronologie folgt die handschriftliche Notiz des Zeugen H.         vom 11.2.1999 (Bl. 49 IV), in der es heißt: H. Mr.        teilt mit, dass der Kolkschutz des Brückenpfeilers nicht ausreichend ist und ein Problem entstehen kann… . Der Zeuge H.         hat auf Vorhalt der Notiz bestätigt, dass diese von ihm stammt und zum Inhalt erklärt, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) ihm diese Information am Telefon mitgeteilt hat.

52

Unstreitig wurde in der Folge dem Straßenbauamt von der Beklagten zu 2) ein Planungsstand 18.2.1999 übermittelt (Bl. 101f. I). Dieser Plan enthält eine Sohlsicherung in Form einer betonierten Steinsatzsicherung.

53

Es folgt die dem Grunde nach unstreitige Besprechung vom 24.2.1999 in den Räumen des Straßenbauamtes. Der Zeuge L.        konnte zum Gegenstand der Besprechung und zu den Teilnehmern keine Angaben machen. Der Zeuge H.         hat auf Vorhalt bestätigt, dass das handschriftliche Protokoll vom 24.2.1999 (Bl. 48 IV) von ihm stammt. Er hat weiter den Inhalt des Protokolls ausdrücklich bestätigt, dass einerseits der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) anwesend war und er hat andererseits weiter bestätigt, dass der Zeuge L.        den Teilnehmern der Besprechung mitgeteilt hat, dass entgegen der Angaben im Bestandsplan, an der Brücke keine Spundwand errichtet wurde. Zwar konnte sich der Zeuge L.        nicht an die Besprechung vom 24.2.1999 erinnern, er hat aber erklärt, dass er bei Übergabe der Bestandspläne sowohl die OHG als auch die Beklagte zu 2) darüber informiert habe, dass die ausgewiesene Spundwand aus technischen Gründen nicht errichtet worden sei.

54

Dem eigentlichen Bauantrag war dann von Seiten der Beklagten zu 2) die Bauwerksdraufsicht vom 24.3.1999 beigefügt (Bl. 224 I). Auch diese Planunterlage liegt dem Straßenbauamt vor, nur - wie der Prozessbevollmächtigte des klagenden Landes bestätigte - mit dem Datum 1.4.1999. In der Planungsunterlage zum Datum 24.3.1999 fehlt die im Plan vom 18.2.1999 eingezeichnete Sohlsicherung, auf dem Plan vermerkt ist:

55

bedarfsweise Sohlsicherung Pfeiler

56

in Absprache mit Straßenbauamt und Bauleitung

57

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht der Senat davon aus, dass der Beklagten zu 2) bekannt war, dass die Sohlsicherung des Pfeilers problematisch ist, wofür das Schreiben des Zeugen W.         vom 10.2.1999 spricht, der Widersprüche zwischen den Angaben im Bestandsplan und der Planung F.             erkennt. Dafür spricht sicher die telefonische Information an den Zeugen H.         durch den Geschäftsführer der Beklagten zu 2) vom 11.2.1999 und auch der Umstand, dass im Plan zum Stand 18.2.1999 eine Sohlsicherung eingezeichnet wurde. Ob diese Sohlsicherung den Schaden verhindert hätte, konnte der Sachverständige Prof. Dr. M.        zwar ohne weitere Feststellungen zu treffen, nicht bestätigen. Dies ist an dieser Stelle aber unerheblich, weil es zunächst nur um den Kenntnisstand der Beklagten zu 2) geht. Weiter steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte zu 2) am 24.2.1999 Kenntnis davon erlangt hat, dass an der Brücke eine Spundwand nicht errichtet wurde und deshalb der Istzustand von der Planungsgrundlage F.             auf der Basis des Bestandsplanes abwich. An der glaubhaften Aussage des Zeugen H.         (der vor dem Senat seine Aussage vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 21.6.2004 [Bl. 37 IX] widerspruchsfrei bestätigt hat) und seiner Glaubwürdigkeit bestehen für den Senat keine Zweifel. Demgegenüber steht der widersprüchliche Vortrag der Beklagten zu 2). So hat die Beklagte zu 2) im Schriftsatz vom 6.9.2013 (dort S. 6 [Bl. 94 IX]) vorgetragen:

58

Es wird daher festgehalten, dass der Inhalt dieses Gesprächs (gemeint: 24.2.1999) nicht bekannt ist, vom Besprechungsinhalt des handschriftlichen Vermerks (gemeint des Zeugen H.        ) hat die Beklagte zu 2) erst im Gerichtsverfahren Kenntnis erhalten.

59

In erster Instanz hat die Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 2.6.2009 (dort S. 4 [Bl. 33 IV])  die beiden vom Zeugen H.         stammenden Schriftstücke (Bl. 48/49 IV) selbst vorgelegt. Es geht an dieser Stelle um die Unterrichtung von Behörden über mögliche Probleme mit der Sohlsicherung. Die Notiz vom 11.2.1999 wird ausdrücklich zitiert, zum Beleg einer Unterrichtung der OHG. Weiter heißt es:

60

Man beachte, dass dies geschehen ist, obgleich die Beklagte zu 2) durch Herrn Dipl.-Ing. Mr.        ausdrücklich die „bedarfsweise Sohlsicherung“ angemerkt hat.

61

Zum Beweis der Unterrichtung wird (Bl. 34 IV oben) ausdrücklich auch Bezug genommen auf das Protokoll des Zeugen H.        . Wenn es dann weiter heißt:

62

Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass die Beklagte zu 2) - im Gegensatz zu anderen Beteiligten - versucht hat, alle maßgeblichen Behörden anzusprechen und auf etwaige Problempunkte hinzuweisen. …,

63

so sollte damit zumindest suggeriert werden, dass Informationen auch unter Hinweis auf die vom Zeugen H.         stammenden Schriftstücke an Dritte weitergegeben wurden. Wenn sich die Beklagte zu 2) an dieser Stelle den Inhalt der Schriftstücke zum Beleg ihrer Behauptung einer Unterrichtung nutzbar machen will, an späterer Stelle eine Kenntnis dieser Schriftstücke (vorprozessual) kategorisch bestreitet, kann dies nur als widersprüchlich bezeichnet werden. Insbesondere, wenn noch berücksichtigt wird, dass die Beklagte zu 2) im Schriftsatz vom 2.6.2009 auch noch als Beilage 4.1 (Bl. 38 IV) eine von ihr selbst herrührende

64

Chronologie der Behördenbeteiligung bei der Wasserkraftanlage J.

65

vorlegt, in der sich für den 24.2.1999 der Eintrag findet:

66

Besprechung M.           Mr.        mit H. L.       , SBA

67

Weiter nach den Bekundungen des Sachverständigen Prof. Dr. M.        bei seiner Anhörung durch den Senat hatte F.             eine sog. Einlauftrompete geplant, während die Planung der Beklagten zu 2), die Grundlage für den Bauantrag war, eine Einlaufmuschel vorsah. Diese Änderung der Planung führte nach der Feststellung des Sachverständigen sicher zu einer Veränderung der Strömungsverhältnisse. Ob die Beklagte zu 2) auch noch andere Änderungen gegenüber der Planung F.             vorgenommen hat (steilere Anböschung an der Oberkante der Einlaufmuschel/Änderung der Breite des Wasserdurchflusses), kann dahinstehen.

68

Grundsätzlich gilt, dass der Planer Spezialkenntnisse um deren Willen der Sonderfachmann (F.            ) eingeschaltet wurde, nicht haben muss. Er muss aber in jedem Fall die Unterlagen des Sonderfachmannes einsehen und daraufhin prüfen, ob dieser von den richtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist (Werner/Pastor a.a.O., Rn. 2942). Dies muss erst Recht dann gelten, wenn der Planer eigenmächtig von den Planungen des Sonderfachmannes abweicht. Im Hinblick auf die vorgenannten Punkte

69

-

dass die Beklagte zu 2) Kenntnis von der fehlenden Spundwand hatte, musste ihr klar sein, dass die Planung F.             fehlerhaft von einer Spundwand ausging;

70

-

F.             geht weiter von einer anderen Gründungstiefe der Spundwand aus, als dies der Bestandsplan ausweist, was der Beklagten zu 2) im Hinblick auf den Inhalt des Schreibens vom 10.2.1999 positiv bekannt war;

71

-

die Äußerung des Geschäftsführers der Beklagten zu 2) zum Problem der Sohlsicherung gegenüber dem Zeugen H.         (Notiz vom 11.2.1999);

72

-

die Berücksichtigung einer Sohlsicherung im Plan vom 18.2.1999;

73

-

die Änderung dieses Planungspunktes in der endgültigen Planung als Teil des Bauantrages;

74

-

Änderungen gegenüber der Planung F.            , die zumindest was die Planung einer Einlaufmuschel gegenüber einer Einlauftrompete betrifft, zu Änderungen der Strömungsverhältnisse führen mussten

75

kann sich die Beklagte zu 2) wegen ihrer eigenen Verantwortlichkeit nicht (mehr) auf die Planung F.             berufen. Es wäre nunmehr ihre Verpflichtung gewesen, entweder

76

- den Auftraggeber zu informieren und konkret (wozu der Vermerk auf dem Plan vom        24.3.1999 sicher nicht ausreichend war, der zudem - nach der Einlassung des Geschäftsführers der Beklagten zu 2) - nur allgemein auf Problempunkte hinweisen sollte) eine Bedenkenanzeige zu erklären. Zwar hat die Beklagte zu 2) im Schreiben vom 10.2.1999 die OHG auf die unterschiedlichen Angaben zur Gründungstiefe der Spundwand hingewiesen, aber gleichzeitig erklärt, sich selbst mit dem Straßenbauamt in Verbindung zu setzen (was selbstverständlich auch keine Bedenkenanzeige darstellt), oder

77

- erneut einen Sonderplaner zu beauftragen, der die Folgen aus den oben genannten Punkten für die Sohlsicherung des Brückepfeilers bestimmt, oder

78

- all dies nicht zu tun, dann aber musste die Beklagte zu 2) selbst die Verantwortung gegenüber ihrem Auftraggeber für eine ordnungsgemäße Planung der Sohlsicherung übernehmen (und zwar unabhängig von der Frage, ob dies originär in ihr Fachgebiet fiel).

79

Da die Planung der Beklagten zu 2) - auch im Hinblick auf die Abweichungen von den Planungen F.             - wegen der unzureichenden Sohlsicherung für den mittleren Brückenpfeiler mangelhaft war und sie dies auch zu vertreten hat, haftet sie gegenüber der OHG (dazu: OLG Nürnberg Urteil vom 16.1.2014 - 13 U 1896/11 -) und im Hinblick auf den drittschützenden Charakter des Ingenieurvertrages dem Grund nach auch gegenüber dem klagenden Land.

80

Da sich dieser Mangel im durchgeführten Bauvorhaben bereits realisiert hat und daher einer Nacherfüllung nicht mehr zugänglich ist, bedurfte es Seitens der OHG einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung, als Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB (a.F.), nicht.

81

Abschließend ist anzumerken, dass sich weder aus der vom Zeugen H.         zu Protokoll vorgelegten Aktennotiz (Bl. 32/33 X), noch aus der handschriftlichen Aktennotiz des Zeugen W.         (Bl. 88 VIII) etwas Abweichendes ergibt. Was dort mit ob Spundwand ja oder nein - H.         gemeint ist, bleibt unklar. Der Zeuge W.         hat lediglich bekundet, dass die Notiz von ihm stammt und auf einer telefonischen Information des Zeugen H.         beruhte.

(b)

82

Eine Haftung entfällt nicht im Hinblick auf eine eingewendete Reserveursache in Form der (1. !) „Jahrhundertflut“ im Jahre 2002. Die Beklagten berufen sich darauf, dass die Brücke durch die Flut in gleicher Weise geschädigt worden wäre wie bei der Inbetriebnahme im April 2001. Der Einwand ist in der Sache spekulativ, weil nicht ersichtlich ist, inwieweit die Brücke tatsächlich durch die Flut beschädigt wurde. Dies kann aus Rechtsgründen aber dahinstehen. Ist der Schaden eingetreten haben hypothetische Ereignisse, die zu einem späteren Zeitpunkt aus anderem Anlass eingetreten wären und die gleichen Kosten ausgelöst hätten, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Nachträglich eintretenden Umstände können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie der Sache bereits innewohnten und binnen kurzem denselben Schaden herbeigeführt hätten (BGH Urteil vom 1.2.1994 - VI ZR 229/92 - [BGHZ 125, 56; 61f.]). Die Sache wandelt sich schadensrechtlich im Augenblick der Schädigung in eine Forderung um, die im Vermögen des Geschädigten existiert und durch später eintretende Umstände nicht mehr berührt wird (Staudinger/Schiemann BGB, Neuberarbeitung 2005, § 249, Rn. 100; im Ergebnis ebenso: Palandt/Grüneberg a.a.O., Vorb v § 249, Rn. 61). D.h.: Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch entstand bereits mit dem Eintritt des Schadens am Pfeiler im Jahre 2001 und konnte durch die „Jahrhundertflut“ nicht mehr beeinflusst werden.

(c)

83

Die Frage eines Mitverschuldens des beklagten Landes (oder ihr zurechenbar der OHG) wird insgesamt im Betragsverfahren zu klären sein. § 304 ZPO fordert zwar eine vollständige Entscheidung über den Grund des Anspruchs und gestattet deshalb keine Entscheidung nur über einzelne Elemente der Begründetheit einer Klage. Da die Vorschrift jedoch prozesswirtschaftlichen Erwägungen entspringt, können dogmatische Erwägungen bei ihrer Auslegung in den Hintergrund treten. Deshalb kann bei einer einheitlichen, aus mehreren Einzelposten errechneten Schadensersatzforderung die Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach festgestellt und dem Betragsverfahren die Prüfung vorbehalten werden, ob und inwieweit einzelne Schadenspositionen auf die schadensstiftende Handlung zurückzuführen sind (BGH Urteil vom 12.7.1989 - VIII ZR 286/88 - [BGHZ 108, 256, 259]; mit wortgleicher Begründung: BGH Urteil vom 3.3.2005 - III ZR 186/04 - [VersR 2006, 75, 79]). Für den Mitverschuldenseinwand kann solange nichts anderes gelten, solange nicht feststeht, dass der Klageanspruch (nach summarischer Prüfung [Stein/Jonas/Leipold BGB, 22. Aufl., § 304, Rn. 33]) nicht gänzlich entfällt. Steht nur die Mitverschuldensquote (von weniger als 100 %) noch nicht fest, kann die Entscheidung darüber dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (BGH Urteil vom 31.1.1990 - VIII ZR 314/88 - [z.B. BGHZ 110, 196]; hier: zitiert nach juris [Rn. 13]). Es muss dann auch keine Quote gebildet werden, sondern der Vorbehalt des Mitverschuldens kann insgesamt in den Tenor aufgenommen werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Landgericht zwei Vorbehalte in den Tenor des Urteils konkret aufgenommen hat und das klagende Land keine Anschlussberufung eingelegt hat, sodass diese Vorbehalte in jedem Fall zu prüfen sein werden. Im Übrigen steht die Frage nach den Sanierungsarbeiten in den Jahren 1993/1994 im Raum. Der Sachverständige Prof. Dr. M.        (1. Ergänzungsgutachten vom 28.3.2008, S. 5a.E./6) trifft die Feststellung, dass die fehlende Spundwand nicht zur Entstehung des Kolks führte, jedoch das Vordringen des Kolks unter die Tragekonstruktion des Pfeilers ermöglichte. Zur Frage, ob die Ausführung der geplanten Spundwand das Vordringen des Kolks unter das Pfeilerfundament verhindert hätte, konnte er keine abschließenden („möglicherweise“) Feststellung treffen. Jedoch ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass nach dem hier vertretenen Standpunkt die Beklagte zu 2) positive Kenntnis davon hatte, dass die im (vom Straßenbauamt an die Beklagte zu 2) übergebenen) Bestandsplan verzeichnete Spundwand tatsächlich nicht ausgeführt wurde. Gleiches gilt im Übrigen auch für die OHG (- vorliegend unstreitig -; vgl. dazu auch: Urteil des OLG Nürnberg a.a.O., S. 27). Andererseits wurde dem Straßenbauamt ein Plan (18.2.1999) übergeben, der eine Sohlsicherung enthielt und weiter dem Straßenbauamt auch (vorliegend unstreitig) der Plan vom 24.3.1999 (ohne Sohlsicherung/mit Datum vom 1.4.1999) bekannt war, sodass sich die Frage stellt, ob die Behörde diese Planänderung nicht hätte zur Kenntnis nehmen und gegenüber der Beklagten zu 2) und/oder der OHG problematisieren müssen. Ob außer der fehlenden Spundwand Mängel bei der Sanierung der Brücke in einem kausalen Zusammenhang mit dem Schadenseintritt stehen können (vgl. dazu die mündliche Anhörung von Prof. Dr. M.        im Termin vom 12.12.2008, S. 3 [Bl. 188 III]), wird aufzuklären sein. Da ein Mitverschulden der OHG auch zu Lasten des klagenden Landes gehen würde, muss in diesem Rahmen auch der Komplex des Startens der Turbinen erneut genannt werden, weil dies vom Zeugen H.         veranlasst wurde (allerdings wiederum in Absprache mit dem Zeugen W.         von der Beklagten zu 2)). Demgegenüber muss sich die OHG ein Mitverschulden nicht unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter Planungen von F.             zu rechnen lassen, weil der Sonderfachmann (F.            ) regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn (OHG) in dessen Verhältnis zum Architekten (Beklagte zu 2)) ist, wenn der Bauherr gegen diesen vorgeht (BGH Urteil vom 10.7.2003 - VII ZR 329/02 - [z.B. NJW-RR 2003, 1454]; hier: zitiert nach juris; Werner/Pastor a.a.O., Rn. 2501).

84

Eine Kostenentscheidung ist nur insoweit veranlasst, als im Verhältnis des klagenden Landes zur Beklagten zu 1) eine Endentscheidung ergeht (§ 91 Abs. 1 ZPO). In diesem Umfang muss dann auch eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergehen. Im Übrigen ist die Kostenentscheidung und eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dem Schlussurteil vorbehalten.

85

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 ZPO nicht vorliegen.


Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 24. Apr. 2014 - 1 U 27/11

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 24. Apr. 2014 - 1 U 27/11

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di
Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 24. Apr. 2014 - 1 U 27/11 zitiert 14 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen


(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung


Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 635 Nacherfüllung


(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. (2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-

Zivilprozessordnung - ZPO | § 304 Zwischenurteil über den Grund


(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden. (2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt is

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 909 Vertiefung


Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung


(1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neu

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 24. Apr. 2014 - 1 U 27/11 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 24. Apr. 2014 - 1 U 27/11 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2003 - VII ZR 329/02

bei uns veröffentlicht am 10.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 329/02 Verkündet am: 10. Juli 2003 Werner Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _______________

Bundesgerichtshof Urteil, 03. März 2005 - III ZR 186/04

bei uns veröffentlicht am 03.03.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 186/04 Verkündet am: 3. März 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FStrG § 9a Abs.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 24. Apr. 2014 - 1 U 27/11.

Landgericht Köln Urteil, 24. Juni 2014 - 11 S 460/13

bei uns veröffentlicht am 24.06.2014

Tenor 1.              Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18.09.2013 – 265 C 67/13 – wird zurückgewiesen. 2.              Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen. 3.              Das Urteil und das angefo

Referenzen

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 56 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 9 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 17 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 2 Prozent,
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 22 Prozent,
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,
7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
8.
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 35 Prozent,
9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit einem Abschlag von jeweils 4 Prozent zu bewerten, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen oder das Prüfen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Firmen nicht in Auftrag gegeben wird.

(3) Anlage 15 Nummer 15.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 186/04
Verkündet am:
3. März 2005
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Bediensteten einer kreisfreien Stadt haben den Inhaber einer Baugenehmigung
für ein in einem potentiellen Planungsgebiet gelegenes Grundstück
auf den drohenden Eintritt einer Veränderungssperre gemäß § 9a
Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 FStrG hinzuweisen, wenn die Stadt nach § 9a
Abs. 3 Satz 2 FStrG gehört wird und mit der Baumaßnahme noch nicht begonnen
worden ist.
BGH, Urteil vom 3. März 2005 - III ZR 186/04 - OLG Dresden
LG Dresden
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 5. Juni 2003 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Klägerin Schadensersatz für ab dem 10. März 1995 veranlaßte Aufwendungen verlangt.
Die weitergehende Berufung der Beklagten bleibt zurückgewiesen.
Die weitergehende Anschlußrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin nimmt die beklagte Landeshauptstadt aus A mtshaftung wegen unzureichender Unterrichtung über die Festlegung eines Planungsgebiets nach dem Bundesfernstraßengesetz und die Vorbereitungen dazu in Anspruch.
Die Klägerin beabsichtigte die Bebauung von zwei seiner zeit in ihrem Eigentum stehenden Flurstücken. Das Ortsamt P. (Bauaufsicht) der Beklagten erteilte unter dem 12. August 1994 einen positiven Bauvorbescheid für drei Mehrfamilienhäuser und ein Zweifamilienhaus. Am 21. September 1994 beantragte die Klägerin die Baugenehmigung für die Mehrfamiliengebäude auf dem Flurstück 3/1 und unter dem 14. Oktober 1994 für das Zweifamilienhaus auf dem Flurstück 3/3.
Die Parzellen liegen in der Nähe der künftigen Bunde sautobahn A 17 Sachsen-Böhmen. Das staatliche Autobahnamt Sachsen plante den Bau einer Anschlußstelle, durch die im Ergebnis die Grundstücke der Klägerin tangiert wurden. Das Autobahnamt übersandte dem Stadtplanungsamt der Beklagten die Durchschrift eines Schreibens vom 24. November 1994, mit dem einer anderen kommunalen Körperschaft nach § 9a Abs. 3 Satz 2 FStrG Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Festlegung eines Planungsgebiets ge-
währt wurde. Der Beklagten wurde hiervon "im Hinblick auf die noch nicht endgültig geklärte Zubringerproblematik informell" Kenntnis gegeben und eine Erklärung "außerhalb des Verfahrens" anheim gestellt.
Das Ortsamt P. erteilte unter dem 6. Dezember 1 994 die Baugenehmigung für die Mehrfamilienhäuser. Für das Zweifamilienhaus wurde das Anzeigeverfahren (§ 62b der Sächsischen Bauordnung vom 26. Juli 1994, SächsGVBl. S. 1401 ff) durchgeführt. Die Klägerin richtete an die Beklagte eine Bauanzeige, die dieser am 6. Dezember 1994 zuging.
Am 2. Februar 1995 bat das Autobahnamt das Stadtplan ungsamt förmlich um Stellungnahme zu den Planungsabsichten und setzte hierfür eine Frist bis zum 10. März 1995.
Unter dem 27. Februar und 24. April 1995 erteilten die zuständigen Dienststellen der Beklagten der Klägerin die Genehmigungen zum Fällen von Bäumen auf dem Flurstück 3/1 und zur Errichtung einer Grundstückseinfahrt.
Nachdem das Autobahnamt die Beklagte unter dem 19. Ap ril 1995 an die Erledigung des Schreibens vom 2. Februar 1995 erinnert hatte, nahm diese unter dem 26. April 1995 Stellung zu den Planungen. Hierbei verwies sie auch auf die der Klägerin erteilten Baugenehmigungen.
Nach Durchführung von archäologischen Grabungsarbeiten au f den Grundstücken der Klägerin erteilte das Ortsamt P. unter dem 14. November 1995 die auf Erd- und Rohbauarbeiten bis zur Oberkante des Kellers begrenzte Baufreigabe für die Mehrfamilienhäuser.

Am 28. November 1995 erließ das Regierungspräsidium Dr esden eine Rechtsverordnung über die Festlegung eines Fernstraßenplanungsgebietes, in das auch die Grundstücke der Klägerin einbezogen waren. Unter dem 30. November 1995 unterrichtete das Regierungspräsidium die Beklagte von der Rechtsverordnung und bat um örtliche Bekanntmachung, die jedoch zunächst unterblieb. Die Verordnung wurde am 19. Februar 1996 im Sächsischen Gesetz - und Verordnungsblatt veröffentlicht und trat am Folgetag in Kraft. Die eigentlichen Bauarbeiten der Klägerin hatten zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen. Im Amtsblatt der Beklagten wurde die Verordnung erst am 17. August 1997 bekannt gegeben.
Mit Datum vom 10. Oktober 1996 zeigte die Klägerin de r Beklagten den Baubeginn auf dem Flurstück 3/1 an. Im Hinblick auf die Festlegung des Planungsgebiets verfügte die Bauaufsichtsbehörde am 25. November 1996 fernmündlich und am 29. November 1996 schriftlich einen Baustopp. Die Klägerin versuchte vergeblich, eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 9a Abs. 5 FStrG für die Fortführung ihres Bauvorhabens zu erlangen. Widerspruch und Klage gegen die Versagung der Ausnahmegenehmigung blieben erfolglos.
Die Klägerin hat zwischenzeitlich die Flurstücke an die Bu ndesrepublik Deutschland veräußert und eine Entschädigung nach dem Bundesfernstraßengesetz erhalten. Sie verlangt von der Beklagten weiteren Schadensersatz für Aufwendungen, die sie ihrem Vorbringen zufolge im Vertrauen auf die Baugenehmigung und die Baufreigabe getätigt hat und die sich als nutzlos herausgestellt haben, weil die Fernstraßenplanungsabsichten der Realisierung ihres Bauvorhabens entgegenstehen.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 614.159,14 € und auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung der Klägerin von einer Forderung über 5.729,33 € gerichtete Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung auf den Ersatz von Aufwendungen , die ab dem 20. Februar 1996 (Inkrafttreten der Verordnung über die Festlegung des Planungsgebiets) veranlaßt wurden, beschränkt und die Klage im übrigen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat der Senat zugelassen. Die Klägerin hat Anschlußrevision mit dem Ziel der Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils eingelegt.

Entscheidungsgründe


Revision und Anschlußrevision sind zulässig. Das Rechtsmittel d er Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Demgegenüber ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidu ng ausgeführt : Das Landgericht habe durch ein Grundurteil entscheiden dürfen, da sämtliche für den Grund des Anspruchs der Klägerin maßgeblichen Fragen geklärt seien. Die Beklagte habe ihre Amtspflichten gegenüber der Klägerin verletzt, indem sie es unterlassen habe, ihrer aus § 9a Abs. 4 Satz 1 FStrG folgenden Veröffentlichungspflicht rechtzeitig nachzukommen. Hierbei handele
es sich um eine Pflicht, die den Kommunen als eigene obliege. Ferner habe die Beklagte eine allgemeine Hinweispflicht getroffen, die Klägerin von dem Eintritt der Veränderungssperre aufgrund der Verordnung vom 28. November 1995 zu informieren. Beide Unterrichtungspflichten beträfen jedoch erst den Zeitraum ab dem Inkrafttreten der Veränderungssperre. Zum einen bestehe eine hinreichende Konkretisierung der Pläne und damit die Betroffenheit der im Planungsgebiet liegenden Grundstücke erst mit Erlaß der Verordnung gemäß § 9a Abs. 3 FStrG. Zum anderen habe der Gesetzgeber Informationspflichten erst ab dem Zeitpunkt der Festlegung eines Planungsgebiets vorgesehen. Die Forderung der Klägerin sei auch nicht verjährt, da ein Schaden der Klägerin erst festgestanden habe, als sie ihr Vorhaben endgültig habe aufgeben müssen. Dies sei solange nicht der Fall gewesen, wie das Klageverfahren wegen der Ausnahmegenehmigung noch anhängig und das Planfeststellungsverfahren nicht eingeleitet gewesen seien.

II.


Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stan d.
1. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Beklagte der Klägerin gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GG wegen Verletzung einer Hinweispflicht auf Schadensersatz haftet. Allerdings besteht ein Anspruch der Klägerin auch für Aufwendungen, die sie vor Inkrafttreten der Veränderungssperre erbracht hat, und zwar für die Zeit ab dem 10. März 1995.
Die Bediensteten der Beklagten traf zu dem Zeitpunkt, in dem sie gegenüber dem Autobahnamt die Stellungnahme zu der beabsichtigten Festlegung des Planungsgebiets abzugeben hatten, die Pflicht, die Klägerin auf die Möglichkeit hinzuweisen, daß ihre Grundstücke von einer Veränderungssperre nach § 9a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 FStrG betroffen werden könnten. Zwar bestand zu dieser Zeit keine besondere auf gesetzlichen Bestimmungen beruhende Hinweispflicht. Jedoch war die Beklagte nach allgemeinen Grundsätzen gehalten, der Klägerin die Gefahr des Eintritts einer Veränderungssperre aufzuzeigen. Gegen diese Pflicht haben die Bediensteten der Beklagten fahrlässig verstoßen und so einen Vermögensschaden der Klägerin herbeigeführt.

a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B.: Urteile vom 9. Oktober 2003 - III ZR 414/02 - NVwZ 2004, 638, 639; vom 7. Dezember 1995 - III ZR 141/94 - WM 1996, 1015, 1017 f; vom 5. Mai 1994 - III ZR 78/93 - NJW 1994, 2415, 2417; vom 17. September 1970 - III ZR 4/69 - JZ 1971, 227, 228; vom 5. April 1965 - III ZR 11/64 - NJW 1965, 1226, 1227; vom 6. April 1960 - III ZR 38/59 - NJW 1960, 1244 f jew. m.w.N. sowie BGHZ 15, 305, 312; siehe auch Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb., 2002, § 839 Rn. 159 ff), daß besondere tatsächliche Lagen zusätzliche Pflichten für den Beamten schaffen können und er insbesondere nicht "sehenden Auges" zulassen darf, daß der Bürger Schaden erleidet, den er, der Beamte, durch einen kurzen Hinweis, eine Belehrung mit wenigen Worten oder eine entsprechende Aufklärung über die Sach- und Rechtslage zu vermeiden in der Lage ist. Den Beamten trifft eine solche Aufklärungs- oder Belehrungspflicht, die sich auch auf mit einiger Wahrscheinlichkeit bevorstehende Änderungen der Rechtslage bezie ht (Senatsurteil vom 6. April 1960 aaO, S. 1245), wenn er bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erkennt oder erkennen muß, daß ein Bürger, der in einer be-
sonderen Rechtsbeziehung zu einer Behörde steht, einem Schadensrisiko ausgesetzt ist, dem durch einen kurzen Hinweis zu begegnen ist (so insbesondere Senatsurteile vom 9. Oktober 2003 aaO, 7. Dezember 1995 aaO, S. 1017 und 17. September 1970 aaO). Allerdings besteht keine drittgerichtete Amtspflicht, sich ohne konkreten Anlaß mit den Angelegenheiten der Bürger zu beschäftigen und sie umfassend zu beraten, um sie gegebenenfalls vor Schaden zu bewahren. Erst wenn der Bürger in eine besondere Beziehung zu einer Behörde tritt, besteht für ihre Bediensteten nach Treu und Glauben Veranlassung, in diesem Rahmen seine Belange zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 7. Dezember 1995 aaO, S. 1017 f).

b) Ein solcher Fall liegt hier vor.
aa) Die Klägerin stand mit der Beklagten aufgrund d er Baugenehmigung und der Bauanzeige in einer rechtlichen Sonderverbindung. Diese existierte auch noch zu dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte gegenüber dem Autobahnamt die Stellungnahme zu der beabsichtigten Festlegung eines Planungsgebiets abzugeben hatte, da die Vorhaben nicht abgeschlossen und weitere Genehmigungen und Freigaben zur Umsetzung der Baumaßnahme erforderlich waren.
bb) Die Beklagte hatte aufgrund der angeforderten S tellungnahme konkreten Anlaß, sich mit der baurechtlichen Position der Klägerin zu befassen. Das Autobahnamt benötigte zur ordnungsgemäßen Vorbereitung seiner Entscheidung über die Festlegung des Planungsgebiets die Information, ob für potentiell betroffene Grundstücke Baugenehmigungen vorlagen. Für Bauanzeigen im vereinfachten Verfahren gilt - auch in bezug auf die nachfolgenden Aus-
führungen - Entsprechendes. Die mit der Festlegung eines Planungsgebiets eintretende Veränderungssperre nach § 9a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 FStrG erfaßt genehmigte und begonnene Maßnahmen nicht (§ 9a Abs. 1 Satz 2 FStrG). Zur Feststellung, in welchem Maß die Festlegung eines Planungsgebiets den erwünschten Zweck, die Sicherung der Planaufstellung (Marschall /Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., § 9a Rn. 13), erreichen kann, ist es deshalb erforderlich, Kenntnis von den im betroffenen Gebiet erteilten Baugenehmigungen zu erhalten. Aber auch mit Blick auf die Grundstücke, für die zwar Baugenehmigungen vorliegen, die jedoch unter die Veränderungssperre fallen, weil das Vorhaben zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht begonnen ist, muß die Behörde Kenntnis von den Baugenehmigungen haben. Gemäß § 9a Abs. 2 FStrG haben die Grundstückseigentümer eine Veränderungssperre nach § 9a Abs. 1 FStrG nur vier Jahre entschädigungslos hinzunehmen. Die anschließende Entschädigung setzt voraus, daß der Eigentümer in der Ausübung einer zulässigen Nutzung behindert ist und er die Absicht hatte , von den Nutzungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen (Marschall/Kastner aaO, Rn. 9). Bei Vorliegen einer Baugenehmigung kann regelmäßig sowohl von der Zulässigkeit der Nutzung des Grundstücks zur Bebauung als auch von einem entsprechenden Nutzungswillen des Eigentümers ausgegangen werden. Auf die vierjährige Frist, innerhalb deren der Eigentümer die Veränderungssperre nach § 9a Abs. 1 FStrG ohne Entschädigung zu dulden hat, ist die Dauer der infolge der Festlegung eines Planungsgebiets eintretenden Veränderungssperre anzurechnen (§ 9a Abs. 3 Satz 7 FStrG). Bereits mit dieser Veränderungssperre wird damit die möglicherweise in eine Entschädigungspflicht mündende Frist in Gang gesetzt. Die Behörde muß daher, um die Risiken einer eventuell später zu leistenden Entschädigung abschätzen zu können, bereits vor der Entscheidung über die Festlegung eines Planungsgebiets davon
Kenntnis haben, ob und gegebenenfalls für welche potentiell von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücke möglicherweise nicht mehr durchführbare Baugenehmigungen erteilt sind.
Die Beklagte hat dem Rechnung getragen und in ihrem Schreiben an das Autobahnamt vom 26. April 1995 die der Klägerin erteilte Baugenehmigung mitgeteilt. Die dort verwendete Flurnummer 4/2 ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin lediglich eine unschädliche Falschbezeichnung. Der Hinweis war entgegen der Ansicht der Beklagten aus den vorgenannten Gründen nicht überobligatorisch.
cc) Die der Klägerin drohende Gefahr, daß die ihr ge hörenden Flurstükke unter die Veränderungssperre fallen würden, war zum Zeitpunkt der gegenüber dem Autobahnamt abzugebenden Stellungnahme zu der beabsichtigen Planungsgebietfestlegung auch hinreichend konkret. Das Vorhaben der für den Autobahnbau zuständigen Behörden war entgegen der Auffassung der Beklagten und des Berufungsgerichts in diesem Stadium über bloße Planungsvorüberlegungen hinaus gediehen. Die Planungsabsichten waren sowohl dem Grunde nach als auch bezogen auf die betroffenen Grundstücke verfestigt. Bereits aus der Tatsache, daß die Beklagte nach § 9a Abs. 3 Satz 2 FStrG angehört wurde, folgt, daß die Ausweisung des Planungsgebiets ernsthaft beabsichtigt war. Die Betroffenheit der Parzellen ergab sich hinreichend deutlich aus den Anlagen zu dem Schreiben des Autobahnamts vom 2. Februar 1995. Das Amt hatte entsprechend Nummer 4 Abs. 1 der Richtlinien für die Festlegung von Planungsgebieten nach dem Bundesfernstraßengesetz des Bundesministeriums für Verkehr vom 14. April 1976 (PlaGeR - VKBl. 1976, 370) das vorgesehene Planungsgebiet zeichnerisch und konkret auf die umfaßten
Grundstücke bezogen ausgewiesen. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen , daß - wie sie behauptet - die Pläne dem Schreiben vom 2. Februar 1995 nicht beigefügt waren. Sollte dies der Fall gewesen sein, hätten die Bediensteten der Beklagten mit Rücksicht auf die ihnen vom Autobahnamt gesetzte Frist sogleich die Nachsendung der fehlenden Unterlagen veranlassen müssen.
Weiterhin kann die Beklagte nicht damit gehört werden , aus den Plänen sei die Betroffenheit der Parzellen nicht klar zu erkennen gewesen. Dies steht in Widerspruch zu der Tatsache, daß sie ausweislich ihrer Stellungnahme vom 26. April 1995 die Einbeziehung der der Klägerin gehörenden Flurstücke in das vorgesehene Planungsgebiet erkannt hat.
Daß die genaue Trassenführung noch nicht feststand, ist e benfalls ohne Bedeutung. Für die Festlegung eines Planungsgebiets, das erst die Planung selbst sichern soll, muß die Linienführung der Bundesfernstraße (§ 16 Abs. 2 FStrG) noch nicht feststehen (siehe Nummer 2 Abs. 2 Satz 2 PlaGeR; vgl. auch Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes vom 25. Oktober 1960, BT-Drucks. 3/2159, S. 10).
dd) Bei der gebotenen Abklärung der baurechtlichen Si tuation mußte es sich den mit der Stellungnahme betrauten Bediensteten der Beklagten aufdrängen , daß die Klägerin Gefahr lief, hohe Investitionen zu tätigen, die durch den absehbaren Eintritt der Veränderungssperre nutzlos zu werden drohten, da die Baugenehmigung die Verläßlichkeitsgrundlage für kostspielige Aufwendungen darstellte (vgl. insoweit Senatsurteil vom 9. Oktober 2003 aaO, S. 638). Weil die Baugenehmigung seinerzeit jüngeren Datums und mit der Festlegung
des Planungsgebiets alsbald zu rechnen war, konnten die Mitarbeiter der Beklagten auch nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen, daß die Vorhaben der Klägerin nicht mehr unter die bevorstehende Veränderungssperre fallen würden, weil die Baumaßnahmen bereits begonnen sein würden (§ 9a Abs. 1 Satz 2 FStrG). Dem drohenden Schaden ließ sich durch einen Hinweis auf die mögliche Festlegung des Planungsgebiets und die in diesem Fall eintretende Veränderungssperre begegnen. Ein solcher Hinweis war ohne Schwierigkeiten zeitgleich mit der Abgabe der Stellungnahme gegenüber dem Autobahnamt zu erteilen, zumal ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 26. April 1995 nur für vier Flurstücke Baugenehmigungen vorlagen. Ohne Belang ist, ob im Verhältnis zur Klägerin die Bauaufsichtsbehörde und in Beziehung zum Autobahnamt das Stadtplanungsamt der Beklagten zuständig war. Die Bediensteten dieser Organisationseinheit hätten jedenfalls die für die Bauaufsicht zuständigen Mitarbeiter der Beklagten zur Unterrichtung der Klägerin veranlassen müssen (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1989 - III ZR 88/87 - NJW 1990, 245, 246 f und vom 7. Dezember 1995 aaO, S. 1018 f).
ee) (1) Der Hinweis hätte der Klägerin nicht erst am 26. April 1995, dem Datum der Erklärung gegenüber dem Autobahnamt, sondern spätestens am 10. März 1995 erteilt werden müssen. Den Bediensteten der Beklagten oblag es, die Klägerin in einem Zug mit der Stellungnahme zu der beabsichtigten Festlegung des Planungsgebiets zu unterrichten. Das Autobahnamt hatte der Beklagten hierfür mit dem Schreiben vom 2. Februar 1995 Zeit bis zum 10. März 1995 gegeben. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß diese Frist unangemessen kurz war. Die pflichtwidrige Verzögerung, mit der die Beklagte die angeforderte Stellungnahme abgab, kann nicht zu Lasten der Klägerin gehen.

(2) Entgegen der Ansicht der Klägerin hätte ein Hinw eis auf die Überlegungen zum Autobahnbau jedoch nicht bereits bei Erteilung der Baugenehmigung oder gar schon zusammen mit dem Bauvorbescheid gegeben werden müssen. Es ist nicht vorgetragen, daß sich die Absichten der für den Autobahnbau zuständigen Stellen bereits vor der Anhörung der Beklagten nach § 9a Abs. 3 Satz 2 FStrG für diese erkennbar inhaltlich, örtlich und zeitlich so verdichtet hatten, daß im Bereich der fraglichen Flurstücke ernsthaft mit einer alsbaldigen Veränderungssperre gerechnet werden mußte, durch die die Realisierung genehmigter Bauvorhaben verhindert werden würde.
(a) Insbesondere hilft der Klägerin der von ihr insowe it in Bezug genommene Bebauungsplan Nr. 74 aus dem Jahr 1993 nicht weiter. Er enthält hinsichtlich der Autobahnplanung für das Gebiet, in dem die klägerischen Flurstücke liegen, den Hinweis, daß konkrete Ausbaupläne noch nicht vorlägen, weil der Trassenverlauf der Autobahn Sachsen-Böhmen noch abzuwarten sei. (b) Die Klägerin macht weiter geltend, es sei fehlerh aft gewesen, die Bundesrepublik Deutschland nicht an dem Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen. Auch dies ist unbehelflich. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, daß die Überlegungen der für den Autobahnbau zuständigen Behörde bereits im Zeitpunkt der möglicherweise notwendigen Stellungnahme zu den Bauvorhaben der Klägerin hinsichtlich des Verlaufs und des Umfangs des Planungsgebiets verfestigt waren. Es ist deshalb nicht ersichtlich, daß die Beklagte aufgrund einer Stellungnahme bereits hinreichend sicher mit dem Eintritt der Veränderungssperre für die Parzellen der Klägerin hätte rechnen müssen. Hiergegen sprechen überdies auch die nachfolgenden Erwägungen.

(c) Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Kläger in nach Zugang der Durchschrift des Schreibens des Autobahnamts vom 24. November 1994 an die Verwaltungsgemeinschaft "G. " bei der Gemeindeverwaltung G. , mithin bei Erteilung der Baugenehmigung vom 6. Dezember 1994 oder sogleich nach Eingang der Bauanzeige am selben Tag, über eine drohende Veränderungssperre zu unterrichten. Aus der Zuschrift geht hervor, daß die Überlegungen des Autobahnamts über die Festlegung eines Planungsgebiets im Stadtgebiet der Beklagten noch nicht die erforderliche Reife dafür erlangt hatten, daß hinreichende Anhaltspunkte für die Betroffenheit der Flurstücke von einer konkret drohenden Veränderungssperre bestanden. Vielmehr gab das Autobahnamt zu erkennen, daß seine Vorüberlegungen zu der Frage der Gestaltung des Zubringers noch nicht abgeschlossen waren. Die Beklagte konnte deshalb noch nicht erkennen, in welchem Maß die Einbeziehung der Grundstücke der Klägerin wahrscheinlich war. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, daß ihre Grundstücke - für die Beklagte erkennbar - in allen vom Autobahnamt erwogenen Varianten vom Planungsgebiet erfaßt sein würden. (3) Weiterhin mußte die Beklagte die Klägerin auch n icht sogleich nach Zugang des Schreibens des Autobahnamts vom 2. Februar 1995 oder während der laufenden Erarbeitung der Stellungnahme auf die Möglichkeit des Eintritts einer Veränderungssperre hinweisen. Der Beklagten muß eine angemessene Zeit zur sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage zugebilligt werden. Die vom Autobahnamt für die Abgabe der Erklärung zu der beabsichtigten Planungsgebietsausweisung gesetzte Frist bis zum 10. März 1995 war auch nicht so weiträumig, daß die Bediensteten der Beklagten die Unterrichtung der Klägerin in der laufenden Bearbeitung vorzuziehen hatten.

ff) Die hiernach bestehende Unterrichtungspflicht der B eklagten wird nicht durch die in § 9a Abs. 4 FStrG statuierte Pflicht, auf die Festlegung eines Planungsgebiets in den betroffenen Gemeinden hinzuweisen, verdrängt. Diese Vorschrift enthält keine abschließende Regelung über die im Zusammenhang mit der Festlegung von Planungsgebieten bestehenden Informationspflichten der öffentlichen Hand. Eine derartige, die allgemeine Hinweispflicht einschränkende Bestimmung kommt in Betracht, wenn das Gesetz ein besonderes Verfahren bereithält, das die Wahrung der schutzwürdigen Informationsinteressen Dritter gewährleisten soll (vgl. Senatsurteil vom 10. April 2003 - III ZR 38/02 - VIZ 2003, 353, 354). § 9a Abs. 4 FStrG soll, wie sich aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung ergibt, die schutzwürdigen Informationsbelange der Festlegungsbetroffenen jedoch nicht in einem solchen Umfang wahren, daß ihm ein abschließender Charakter beigelegt werden kann, der den Rückgriff auf die allgemeine Hinweispflicht ausschließt. Die in § 9a Abs. 4 FStrG bestimmte Hinweispflicht betrifft nur die erfolgte, nicht aber die drohende Festlegung eines Planungsgebiets und dient der Unterrichtung aller hiervon betroffenen Eigentümer, mithin auch derjenigen, denen gegenüber bislang keine mit der baulichen Nutzung der Grundstücke zusammenhängenden Pflichten der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast bestanden. § 9a Abs. 4 FStrG ist damit weder geeignet noch dazu bestimmt, Grundstückseigentümer, die aufgrund einer Baugenehmigung über eine Verläßlichkeitsgrundlage für Investitionen verfügen, vor Aufwendungen zu schützen, die infolge einer zunächst drohenden und später eintretenden Veränderungssperre nach § 9a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 FStrG nutzlos werden.

c) Da die Notwendigkeit, die Klägerin von der beabsicht igten Festlegung des Planungsgebiets zu unterrichten, bei einer sorgfältigen und im erforderlichen Maß vorausschauenden Führung der Amtsgeschäfte erkennbar war, handelten die Bediensteten der Beklagten fahrlässig. Deren Verschulden ist nicht ausgeschlossen, weil das Berufungsgericht eine Hinweispflicht vor Inkrafttreten der Veränderungssperre verneint hat. Zwar trifft einen Beamten in der Regel kein Verschulden, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Gericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (z.B.: Senat in BGHZ 117, 236, 250; Urteile vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1, Verschulden 30, und vom 21. Oktober 1993 - III ZR 68/92 - aaO, Verschulden 24; Staudinger/Wurm aaO, Rn. 216). Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine allgemeine Richtlinie. Sie gilt unter anderem dann nicht, wenn und soweit das Gericht für die Beurteilung des Falles wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (Senatsurteile vom 6. Februar 1997 und 21. Oktober 1993 aaO; Staudinger/Wurm aaO, Rn. 218). Das Berufungsgericht hat bei seinen Erwägungen, mit denen es eine allgemeine Hinweispflicht der Bediensteten der Beklagten verneint hat, den wesentlichen Aspekt außer acht gelassen, daß in dem Planungsgebiet nach § 9a Abs. 3 FStrG die genaue Trassenführung der vorgesehenen Bundesfernstraße noch nicht feststehen muß (Nummer 2 Abs. 2, Satz 2 PlaGeR) und das Planungsgebiet größer als für die spätere Linienführung erforderlich sein kann (Nummer 3 PlaGeR). Dementsprechend werden von der Veränderungssperre nach § 9a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 FStrG vielfach auch solche Grundstücke erfaßt, die von der späteren Straßenführung nicht berührt werden. Es war deshalb für die Hinweispflicht der Bediensteten der Beklagten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unmaßgeblich, daß zum Zeitpunkt der Anhörung der Beklagten
durch das Autobahnamt noch nicht feststand, daß die Trasse über die Grundstücke der Klägerin führen werde.

d) Der Klägerin entstand infolge der unterlassenen, sp ätestens jedoch bis zum 10. März 1995 geschuldeten Unterrichtung ein Schaden. Die Klägerin hätte weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen unterlassen , wenn sie rechtzeitig auf die vorgesehene Festlegung des Planungsgebiets hingewiesen worden wäre. Das Landgericht hat festgestellt, daß die Klägerin bei einem Hinweis "spätestens mit Zugang der Schreiben (des Autobahnamts ) vom 02.02.1995 und 19.04.1995" von weiteren Geldausgaben abgesehen hätte. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Das Berufungsgericht , das nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verfahren ist, hat keine abweichenden Feststellungen getroffen.

e) Die Schadensersatzforderung ist nicht verjährt.
aa) Die Verjährungsfrist beginnt nach dem gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB auf den vorliegenden Fall noch anzuwendenden § 852 Abs. 1 BGB a.F., sobald der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Bei einem Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB kann die Verjährung erst beginnen, wenn der Geschädigte weiß, daß die in Rede stehende Amtshandlung widerrrechtlich und schuldhaft und deshalb eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung war. Dabei genügt im allgemeinen , daß der Verletzte die tatsächlichen Umstände kennt, die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung als naheliegend, eine Amtshaftungsklage - sei es auch nur als Feststellungsklage - mithin als so aussichtsreich erscheinen lassen, daß dem Verletzten die Erhebung der Klage zugemutet werden
kann (z.B.: Senatsurteile BGHZ 150, 172, 186 m.w.N. und vom 16. September 2004 - III ZR 346/03 - NJW 2005, 429, 433, für BGHZ vorgesehen; Staudinger /Wurm aaO, Rn. 388). Der hier bestehende Amtshaftungsanspruch gründet sich in tatsächlicher Hinsicht auf die Anhörung der Beklagten durch das Autobahnamt gemäß § 9a Abs. 3 Satz 2 FStrG, aufgrund deren ihre Bediensteten von der konkreten Absicht erfuhren, alsbald ein Planungsgebiet mit der Folge der Veränderungssperre festzulegen. Die Kenntnis dieses Umstandes war für die Erhebung einer aussichtsreichen (Feststellungs-)Klage erforderlich.
bb) Die Klägerin hat behauptet, diese Tatsache erst im November 1999 durch Einsicht in die zwischen dem Autobahnamt und der Beklagten gewechselten Schreiben vom 19. April, 26. April und 30. November 1995 erfahren zu haben. Die für die tatsächlichen Voraussetzungen der Verjährung darlegungsund beweisbelastete Beklagte hat dies zwar bestritten und sich zum Nachweis hierfür auf den Inhalt des Schreibens der Architekten der Klägerin vom 23. Januar 1997 und des Schriftsatzes ihrer Anwälte vom 6. Januar 1998 berufen. Ferner hat sie geltend gemacht, die Klägerin habe bereits Anfang 1997 Schadensersatz verlangt.
Die von der Beklagten herangezogenen Schriftstücke lassen j edoch, wie das Landgericht in im Ergebnis rechtsfehlerfreier und vom Berufungsgericht nicht korrigierter tatrichterlicher Würdigung festgestellt hat, nicht erkennen, daß der Klägerin die hier maßgebende Tatsache bekannt war. Sie deuten vielmehr auf das Gegenteil hin. Der Architekt der Klägerin mutmaßte in seinem Schreiben , daß die Beklagte "im Zuge des Genehmigungsverfahrens offensichtlich die Stellungnahme des Autobahnamts nicht eingeholt hat oder aber das Autobahnamt zum seinerzeitigen Zeitpunkt die Situation nicht erkannt hat". Die
Rechtsanwälte der Klägerin erhoben gegenüber der Beklagten nicht den Vorwurf , ihre Bediensteten hätten ihre Mandantin amtspflichtwidrig geschädigt, und machten keine entsprechenden tatsächlichen Umstände geltend. Vielmehr verwiesen sie auf die prekäre wirtschaftliche Lage der Klägerin und äußerten, ohne sich auf weitere Tatsachen zu stützen, die Ansicht, die Beklagte stehe insoweit "in der Pflicht". Sie sahen die Beklagte überdies nicht zum Ausgleich von Verlusten der Klägerin verpflichtet, wie es die Folge eines Amtspflichtverletzung wäre, sondern regten lediglich an, ein zinsloses Darlehen oder eine Bürgschaft zu gewähren.
Schließlich kann die Beklagte auch nichts für sie Günstiges aus der von ihr behaupteten Tatsache herleiten, daß die Klägerin bereits Anfang 1997 Schadensersatzansprüche geltend machte. Für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ist es unmaßgeblich, ab wann die Klägerin der Rechtsauffassung war, einen Schadensersatzanspruch zu haben. Der Beginn der Verjährung hängt nicht von Beurteilung der Rechtslage durch den Geschädigten, sondern allein von der Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen ab. Deshalb ist es grundsätzlich unerheblich, wenn der Verletzte aus diesen nicht die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (Senat und Staudinger/Wurm aaO) und es unterläßt, den Amtshaftungsanspruch zu verfolgen. Dies gilt spiegelbildlich im umgekehrten Fall, daß der Geschädigte eine Schadensersatzforderung voreilig erhebt, ohne die sie rechtlich tragenden Tatsachen zu kennen.
cc) Da der Lauf der Verjährungsfrist erst im November 19 99 begann, hat die Klageerhebung im Jahr 2001 - ungeachtet des zum 15. März 2000 erklärten Verzichts der Beklagten auf die Einrede des § 222 Abs. 1 BGB a.F. - verhindert , daß die Ansprüche der Klägerin verjährten.

2. Der Senat kann selbst abschließend über die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Grundurteils entscheiden, da die Sache hinsichtlich des Anspruchsgrundes entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ein Grundurteil darf ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, daß der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B.: Senatsurteil vom 11. November 2004 - III ZR 200/03 - juris Dok.-Nr. KORE312352004 Rn. 34; Urteile vom 2. Oktober 2000 - II ZR 54/99 - NJW 2001, 224, 225; vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90 - NJW-RR 1991, 599, 600 m.w.N.). Die Vorinstanzen haben die für das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach erforderlichen Tatsachenfeststellungen getroffen. Es ist wenigstens wahrscheinlich, daß der Klägerin nach Durchführung des Betragsverfahrens zumindest ein Forderungsrest bleibt.

a) Die hier nicht abgehandelten Punkte können diesem V erfahren überlassen bleiben. Insbesondere gilt folgendes:
aa) Die Revisionsrüge, es müsse für den Erlaß eines Grund urteils für jeden Teilanspruch feststehen, daß er dem Grunde nach besteht, ist unbegründet. Vielmehr kann dem Betragsverfahren die Feststellung vorbehalten bleiben, ob und in welchem Umfang die einzelnen von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen von dem Schadensersatzanspruch erfaßt sind. Dabei kann auf sich beruhen, ob einzelne hierbei zu beachtende Voraussetzungen im materiell-rechtlichen Sinn dem Anspruchsgrund zuzuordnen sind. § 304 ZPO entspringt prozeßwirtschaftlichen Erwägungen, so daß dogmatische Gesichtspunkte bei der Auslegung der Vorschrift in den
punkte bei der Auslegung der Vorschrift in den Hintergrund treten (BGHZ 108, 256, 259 m.w.N.). So darf bei einer einheitlichen, aus mehreren Einzelposten zusammengesetzten Schadensersatzforderung die Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach festgestellt und dem Betragsverfahren die Prüfung vorbehalten werden, ob und inwieweit einzelne Schadenspositionen auf die schadenstiftende Handlung zurückzuführen sind (BGHZ aaO; vgl. auch Urteile vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 247/96 - BGHR ZPO § 304 Abs. 1 Anspruchsmehrheit 5; vom 5. März 1993 - V ZR 87/91 - BGHR aaO, Voraussetzungen 3). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor, da die jeweiligen Schadensposten als unselbständige Positionen auf derselben tatsächlichen und rechtlichen Grundlage - der Amtspflichtverletzung der Beklagten und den nachfolgend getätigten Aufwendungen der Klägerin zur Fortführung der Baumaßnahme - geltend gemacht werden und derselben Schadensart zuzurechnen sind.
bb) Ebenso durfte es das Berufungsgericht dem Betragsverf ahren überlassen , ob und in welchem Maß der von der Beklagten erhobene Einwand des § 254 BGB begründet ist. Dem Betragsverfahren kann die Prüfung des Mitverschuldens vorbehalten werden, wenn es nur geeignet ist, zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung des Anspruchs zu führen (BGHZ 110, 196, 202; 76, 397, 400). Dies ist hier der Fall, da nicht erkennbar ist, daß ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin, sofern es sich überhaupt auf alle Schadenspositionen erstrecken sollte, so gewichtig wäre, daß eine Haftung der Beklagten vollständig entfallen könnte.
cc) Dem Betragsverfahren gleichfalls vorbehalten bleibt d ie Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang einzelne der von der Klägerin gel-
tend gemachten Positionen bereits von der ihr gewährten Entschädigung erfaßt sind. Der Senat hat entschieden, daß ein Grundurteil ergehen kann, wenn der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) zurückgreifen kann, jedoch feststeht, daß diese den Schaden nicht voll ausgleicht (Urteil vom 10. Mai 1976 - III ZR 90/74 - WM 1976, 873, 874 m.w.N.; so auch: Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 304 Rn. 18; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 304 Rn. 14). Gleiches muß gelten, wenn der Geschädigte eine Enteignungsentschädigung erhalten hat, die aber den geltend gemachten Schaden nicht abdeckt. Dies ist hier der Fall, da von der Entschädigung ausweislich des Bescheides des Regierungspräsidiums Dresden vom 7. November 2003 Aufwendungen, die nach dem Inkrafttreten der Veränderungssperre getätigt wurden, ausgenommen sind.

b) Das Grundurteil war nicht auf den Zahlungsantrag d er Klägerin zu beschränken. Es erfaßt auch den Klageantrag zu 2, mit dem die Feststellung begehrt wird, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Forderung eines Gerüstbauunternehmens in Höhe von 5.729,33 € freizustellen. Zwar kommt in der Regel bei einem Feststellungsantrag ein Grundurteil nicht in Betracht , weil es meist an einem Streit über Grund und Betrag fehlt, wie es gemäß § 304 Abs. 1 ZPO Voraussetzung für den Erlaß eines Urteils über den Grund ist. Feststellungsklagen haben jedoch dann eine nach Grund und Betrag streitige Verpflichtung zum Gegenstand, wenn - wie hier - der Feststellungsantrag auf eine Forderung in bestimmter Höhe gerichtet ist, so daß die Klage auch zu einem Ausspruch über die Höhe des Anspruchs führen soll. In einem solchen Fall ist die Feststellungsklage in einer Weise beziffert, daß ein Grundurteil seinen Zweck erfüllen kann (BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93 - NJW
1994, 3295, 3296 m.w.N = BGHZ 126, 217 ff insoweit dort jedoch nicht abgedruckt ; Stein/Jonas/Leipold aaO, Rn. 5; Zöller/Vollkommer aaO, Rn. 3).

c) Eine Teilabweisung der Klage war nicht geboten, ob gleich der Senat von einem späteren Zeitpunkt, zu dem die Bediensteten der Beklagten verpflichtet waren, die Klägerin zu unterrichten, als das Landgericht ausgeht. Der abweichende Zeitpunkt hat nur insoweit Auswirkungen, als einzelne von der Klägerin ersetzt verlangte Positionen möglicherweise nicht auf die den Bediensteten der Beklagten unterlaufene Amtspflichtverletzung zurückzuführen sein werden. Die Prüfung der Kausalität zwischen dieser und den geltend gemachten Schadensposten kann jedoch dem Betragsverfahren überlassen bleiben (siehe oben Buchstaben a aa).
Eine Teilabweisung für Aufwendungen, die vor dem Sti chtag veranlaßt wurden, wäre auch rechtlich nicht möglich. Ein Grund- und Teilurteil, durch das ein Teil der Klageforderung abgewiesen wird, darf nur ergehen, wenn jeweils ein quantitativer, zahlenmäßig oder auf sonstige Weise bestimmter Teil des - teilbaren - Streitgegenstandes dem abschließend beschiedenen Teil des Klageanspruchs und der Zwischenentscheidung über den Grund zugeordnet werden kann (BGHZ 108, 256, 260; Urteil vom 8. Juni 1988 - VIII ZR 105/87 - WM 1988,1500, 1502). Andernfalls bliebe ungewiß, in welchem Umfang über den Klageanspruch rechtskräftig entschieden ist und in welcher Höhe er - als dem Grunde nach gerechtfertigt - noch anhängig ist. Macht der Kläger einen Zahlungsanspruch geltend, der sich, wie hier, aus mehreren bezifferten Einzelposten zusammensetzt und teilt das Gericht das Klagebegehren lediglich nach Zeitabschnitten auf, so läßt sich sowohl eine teilweise Klageabweisung als auch eine Entscheidung zum Grund nur dann ausreichend individualisieren,
wenn die geltend gemachten Einzelposten entweder im Urteil oder wenigstens im Parteivorbringen bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet sind (BGH aaO). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Weder das Berufungsurteil noch das des Landgerichts lassen eine Zuordnung aller Schadenspositionen zu den hier maßgebenden Zeitabschnitten zu. Auch den vom Landgericht in Bezug genommenen Schriftsätzen vom 28. September 2001 und 25. März 2002 ist eine Aufteilung der Einzelposten nach Zeitabschnitten nicht vollständig zu entnehmen. Insbesondere sind in dieser Weise die Architektenkosten und die Vorfälligkeitsentschädigung für die zur Finanzierung der Baumaßnahme aufgenommenen Darlehen nicht zuzuordnen.
Schlick Wurm Streck
Galke Herrmann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 329/02 Verkündet am:
10. Juli 2003
Werner
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Beauftragt ein Bauherr in selbständigen Verträgen einen Architekten und einen Sonderfachmann
(hier: Bodengutachter), so ist der Sonderfachmann regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe
des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten. Entsprechendes
gilt für den Architekten im Vertragsverhältnis zwischen Bauherrn und
Sonderfachmann.
Der Architekt muß die Fachkenntnisse aufweisen, die für die Durchführung seiner Aufgaben
erforderlich sind. Ein Architekt kann sich nicht darauf berufen, daß ihm an der
Universität die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse nicht vermittelt
worden sind.
BGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - VII ZR 329/02 - Thüringer OLG in Jena
LG Erfurt
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Die Revisionen des Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 3 gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 21. August 2002 werden zurückgewiesen. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger verlangen vom Beklagten zu 2 als Baugrundgutachter und von der Beklagten zu 3 als Architektengesellschaft bürgerlichen Rechts Schadensersatz wegen Feuchtigkeitsschäden. Die Kläger beauftragten im Zuge der Errichtung eines Bürogebäudes die Beklagte zu 3 mit Leistungen der Phasen 1 bis 4 des § 15 Abs. 2 HOAI und teilweise mit solchen der Phasen 5 bis 8. Die Beklagte zu 1 war Generalunternehmerin. Der Beklagte zu 2 erstellte ein Baugrundgutachten. Der Umfang des ihm von den Klägern erteilten Auftrags ist streitig. Das Gutachten enthält einen Hinweis auf eine in einer Tiefe von 2,7 m liegende Schicht aus Tonstein. Ferner heißt es:
"Schwierigkeiten infolge Grundwassers sind nicht zu erwarten. Besonders sorgfältig sind jedoch die Arbeitsräume lagenweise zu verfüllen und zu verdichten, um das Eindringen von Niederschlagswasser und damit eine Durchfeuchtung der Kellerwände zu verhindern."
Eine Abdichtung des Kellermauerwerks gegen drückendes Wasser wurde weder geplant noch ausgeführt. Nach Fertigstellung des Gebäudes kam es nach starken Regenfällen zu zwei Wassereinbrüchen im Keller. Die Kläger leiteten ein selbständiges Beweisverfahren ein. Der Sachverständige führte die Wassereinbrüche auf die fehlende Abdichtung des Kellermauerwerks gegen drückendes Wasser zurück. Hinsichtlich der Beklagten zu 1 ist das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 hat das Landgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufungen sind erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Es sei die rechtsgrundsätzliche Frage zu klären, ob der Bauherr, der Architekt und Sonderfachmann in Anspruch nimmt, sich jeweils das Verschulden des einen als seines Erfüllungsgehilfen im Verhältnis zum anderen gemäß §§ 254, 278 BGB anrechnen lassen müsse. Mit ihren Revisionen erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

Die Revisionen sind unbegründet. Die Beurteilung richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Bürgerlichen Gesetzbuch (Art. 229 § 5 EGBGB).
A. Revision des Beklagten zu 2

I.

Das Berufungsgericht führt aus, den Klägern stehe gegen den Beklagten zu 2 ein Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB zu. Das Baugrundgutachten sei mangelhaft. Der dem Beklagten zu 2 erteilte Auftrag sei nicht auf die Beurteilung der Tragfähigkeit des Baugrundes beschränkt gewesen, sondern habe sämtliche Leistungen des § 92 Abs. 1 HOAI umfaßt. Der Beklagte zu 2 hätte daher darauf hinweisen müssen, daß aufgrund des tonigen/bindigen Baugrundes auf der Gründungsebene des Kellers Schichtenwasser oder anstauendes Niederschlagswasser mit Sicherheit zu zeitweise drückendem Wasser führen werde und deshalb entsprechende Abdichtungsmaßnahmen notwendig seien. Dieses Versäumnis sei ursächlich für den eingetretenen Schaden und vom Beklagten zu 2 zu vertreten. Die Kläger müßten sich kein Mitverschulden der Beklagten zu 3 anrechnen lassen. Denn diese sei nicht Erfüllungsgehilfin der Kläger in deren Vertragsverhältnis zum Beklagten zu 2.

II.

Das hält der rechtlichen Überprüfung stand. 1. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). 2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen des § 635 BGB vor.

a) Die Ansicht des Berufungsgerichts, das Werk des Beklagten zu 2 sei mangelhaft, weil er von ihm geschuldete Hinweise auf notwendige Abdich- tungsmaßnahmen gegen drückendes Wasser nicht gegeben habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision zeigt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten zu 2 auf. aa) Das Berufungsgericht bestimmt den Umfang des dem Beklagten zu 2 erteilten Auftrags durch Auslegung von Angebot und Annahme. Es entnimmt ihn entgegen der Ansicht der Revision nicht unmittelbar dem § 92 Abs. 1 HOAI. Es hat nicht verkannt, daß die HOAI öffentliches Preisrecht enthält und keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen (vgl. BGH, Urteile vom 24. Oktober 1996 - VII ZR 283/95, BGHZ 133, 399, 402 und vom 22. Oktober 1998 - VII ZR 91/97, BauR 1999, 187, 188 = ZfBR 1999,

92).

bb) Unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht lege den Vertrag fehlerhaft dahin aus, daß der Beklagte zu 2 alle in § 92 Abs. 1 HOAI genannten Leistungen zu erbringen und daher auch Hinweise zur Trockenhaltung des Bauwerks zu geben hatte. Diese in der Revision nur eingeschränkt nachprüfbare tatrichterliche Auslegung ist möglich. Ohne Rechtsfehler durfte das Berufungsgericht bei der Auslegung insbesondere berücksichtigen, daß der Beklagte zu 2 in seinem Gutachten tatsächlich Hinweise zu Grund- und Niederschlagswasser gegeben hat und daß er in seinem Angebot und seiner Rechnung sein Honorar nicht gemäß § 92 Abs. 4 HOAI auf Teilleistungen beschränkt , sondern gemäß § 92 Abs. 2 HOAI in Verbindung mit der Honorartafel in § 94 HOAI den vollen Satz verrechnet hat. cc) Zutreffend stellt das Berufungsgericht weiter fest, daß der Beklagte zu 2 die von ihm geschuldeten Hinweise zur Trockenhaltung des Bauwerks nur
unvollständig gegeben hat. Er hat nicht darauf hingewiesen, daß wegen des von ihm festgestellten tonigen Bodens auf der Gründungsebene des Kellers Schichten- und Niederschlagswasser zu zeitweise drückendem Wasser führen mußte. Zudem war die Empfehlung, die Arbeitsräume besonders sorgfältig zu verfüllen und zu verdichten, unzureichend. Der Sachverständige hat ausgeführt, daß durch diese Maßnahmen das Eindringen von Niederschlagswasser nicht verhindert werden kann.
b) Dieser vom Beklagten zu 2 zu vertretende Mangel seines Werks war ursächlich für den eingetretenen Schaden. Für die Ansicht der Revision, aus den Feststellungen des Berufungsgerichts folge, daß auch bei einem ausdrücklichen Hinweis auf die Gefahr drückenden Wassers entsprechende Abdichtungsmaßnahmen unterblieben wären, fehlt jeder Anhaltspunkt. 3. Ein Mitverschulden der Beklagten zu 3 müssen sich die Kläger nicht zurechnen lassen. Das käme gemäß §§ 254, 278 BGB nur dann in Betracht, wenn sich die Kläger der Beklagten zu 3 zur Erfüllung von gegenüber dem Beklagten zu 2 bestehenden Verbindlichkeiten bedient hätten. Das ist nicht der Fall. Die Kläger schuldeten dem Beklagten zu 2 weder die Planung einer Abdichtung gegen drückendes Wasser noch eine Überprüfung des Gutachtens.
B. Revision der Beklagten zu 3

I.

Das Berufungsgericht bejaht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 3 nach § 635 BGB. Die von der Beklagten zu 1 erstellte und von der Beklagten zu 3 zu prüfende Baubeschreibung sei mangelhaft gewesen. Unter
Punkt 3.3 sei ausgeführt, daß gemäß Bodengutachten eine Drainage nicht erforderlich sei. Hinweise zur Gebäudeabdichtung fehlten völlig. Im Rahmen der Leistungsphase 5 habe für die Beklagte zu 3 wegen der aus dem Bodengutachten zu ersehenden Bodenverhältnisse ein "Planungszwang" hinsichtlich einer ausreichenden Abdichtung bestanden. Im Rahmen der Leistungsphase 8 hätte sich die Beklagte zu 3 Gewißheit über eine ordnungsgemäße Abdichtung verschaffen müssen. Diese von ihr zu vertretenden Versäumnisse seien ursächlich für den eingetretenen Schaden. Zwar habe die Beklagte zu 1 die Zisterne , die bestimmt gewesen sei, das Regenwasser vom Dach aufzunehmen, fehlerhaft erstellt. Dieser Umstand habe das Problem des drückenden Wassers aber nur unwesentlich vergrößert. Ein Verschulden des Beklagten zu 2 müßten sich die Kläger nicht zurechnen lassen. Der Beklagte zu 2 und die Beklagte zu 3 hafteten als Gesamtschuldner.

II.

Das hält der rechtlichen Überprüfung stand. 1. Der Senat hat die Verfahrensrügen aus den §§ 286, 412 ZPO geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). 2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen des § 635 BGB vor.
a) Das Werk der Beklagten zu 3 war schon deshalb mangelhaft, weil das vom Berufungsgericht als Baubeschreibung bezeichnete Generalunternehmerleistungsverzeichnis trotz der Gefahr zeitweise drückenden Wassers sich zu Abdichtungsmaßnahmen nicht äußerte, vielmehr eine Drainage als entbehrlich
bezeichnete. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde dieses Leistungsverzeichnis von der Beklagten zu 1 erstellt und war von der Beklagten zu 3 zu überprüfen. Hierzu gehörte jedenfalls die Überprüfung, ob die dem Lei- stungsverzeichnis zugrundeliegende Planung keine grundlegenden Mängel hinsichtlich der Abdichtung aufwies. In diesem Fall besteht der Werkmangel darin, daß die Beklagte zu 3 ihre Prüfungspflicht verletzt hat. Aus dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Sachvortrag ergibt sich außerdem, daß sie selbst das fehlerhafte Leistungsverzeichnis erstellt hat.
b) Der Mangel war ursächlich für den eingetretenen Schaden. Die Ansicht des sachverständig beratenen Berufungsgerichts, die wegen der fehlerhaften Zisterne zusätzlich in den Boden gelangten Regenmengen hätten keine wesentliche Rolle gespielt, ist nicht zu beanstanden. Die Revision versucht erfolglos , diese Wertung durch ihre eigene zu ersetzen.
c) Die Beklagte zu 3 hat ihre Pflichtverletzung zu vertreten. Das Berufungsgericht stellt rechtsfehlerfrei fest, daß ein Architekt aufgrund seines allgemeinen Kenntnis- und Erfahrungsstandes bei den im Baugrundgutachten beschriebenen Bodenverhältnissen mit drückendem Wasser rechnen muß. Daß der Gesellschafter W. der Beklagten zu 3 vor Jahrzehnten nicht in den Fächern Bodengeologie und Bodenkunde geprüft wurde, ist entgegen der Ansicht der Revision unerheblich. Die Anforderungen an die Fachkenntnisse des Architekten richten sich nicht allein danach, welche Ausbildung der Architekt an der Universität erfahren hat. Vielmehr muß der Architekt die Fachkenntnisse aufweisen, die für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ein Architekt kann sich nicht darauf berufen, daß ihm an der Universität die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse nicht vermittelt worden sind.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung durch Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten ausreichend begründet. Der von der Revision gerügte Verstoß gegen § 547 Nr. 6 ZPO liegt nicht vor. 3. Die Kläger müssen sich das Verschulden der Beklagten zu 1 und des Beklagten zu 2 nicht zurechnen lassen.
a) Die Kläger waren der Beklagten zu 3 gegenüber nicht verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Beschaffenheit der Zisterne und ihres Überlaufs zu sorgen. Woraus sich eine solche Verpflichtung ergeben soll, legt die Revision nicht dar.
b) Der Beklagte zu 2 ist nicht Erfüllungsgehilfe der Kläger in ihrem Vertragsverhältnis zu der Beklagten zu 3. Der vom Bauherrn beauftragte Sonderfachmann ist regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis zum Architekten. Schließt der Bauherr mit beiden selbständige Verträge ab, haftet jeder von beiden nur für die Erfüllung der von ihm in seinem Vertrag übernommenen Verpflichtungen (vgl. BGH, Urteile vom 4. März 1971 - VII ZR 204/69, BauR 1971, 265, 267, 269 und vom 4. Juli 2002 - VII ZR 66/01, BauR 2002, 1719, 1720 = ZfBR 2002, 786 = NZBau 2002, 616). Ob der Sonderfachmann ausnahmsweise als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn gehandelt hat, ist jeweils im Einzelfall anhand der konkreten vertraglichen Beziehungen zwischen den Beteiligten zu beurteilen. Danach war der Beklagte zu 2 nicht Erfüllungsgehilfe der Kläger in ihrem Vertragsverhältnis zu der Beklagten zu 3. Er war von den Klägern durch selbständigen Vertrag mit der Erstellung des Baugrundgutachtens beauftragt worden. Im Rahmen dieser Vertragsbeziehung wurde er tätig. Allein der Umstand,
daß sein Gutachten Hinweise zur Trockenhaltung des Bauwerks enthalten mußte und daher für die Abdichtung des Kellermauerwerks von Bedeutung war, führt zu keiner anderen Beurteilung. 4. Der Beklagte zu 2 und die Beklagte zu 3 haften als Gesamtschuldner (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1971 - VII ZR 204/69 aaO).

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 100 Abs. 4 ZPO.
Dressler Thode Kuffer
Kniffka Bauner

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.