Oberlandesgericht Rostock Urteil, 07. Mai 2014 - 6 U 25/13

bei uns veröffentlicht am07.05.2014

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.04.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Schwerin (Az: 1 O 73/12) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der ersten und zweiten Instanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt die Herausgabe der zu Gunsten des versicherten ... (im Folgenden: Schuldner) abgeschlossenen Lebensversicherungspolice bei der ..., ersatzweise die Herausgabe der Verlusterklärung des Schuldners.

2

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Landgerichts Schwerin (Bd. I, Bl. 156-160 d.A.) verwiesen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

3

Gegen das ihr am 07.05.2013 zugestellte Urteil des Landgerichts Schwerin hat die Beklagte mit am 07.06.2013 beim Oberlandesgericht Rostock eingereichten Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.08.2013 mit am 07.08.2013 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

4

Die Beklagte verfolgt das Ziel der Klageabweisung weiter und rügt, dass der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Klägerin fordere sie zur Herausgabe einer jederzeit reproduzierbaren Erklärung auf. Die ... akzeptiere die Vorlage einer durch die Klägerin unterzeichneten Verlusterklärung. Ungeachtet dessen sei entgegen der Feststellung des Landgerichts die Klägerin nicht berechtigt gewesen, die Kündigung des Versicherungsvertrags zum 01.05.2011 auszusprechen, da es an der Pfändbarkeit der Lebensversicherung fehle.

5

Die Beklagte beantragt,

6

das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,

8

die Berufung zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Ein Rechtsschutzbedürfnis liege vor. Der Schuldner habe bereits eine Verlusterklärung abgegeben, die sich seither im Besitz der Beklagten befinde. Da der Schuldner seiner Verpflichtung damit nachgekommen sei, sei der Herausgabeanspruch gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Eine Verlusterklärung durch die Klägerin könne nicht erfolgen. Die geforderte Erklärung könne einzig und allein der Versicherungsnehmer, hier der Schuldner, abgeben. Im - nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 15.05.2014 behauptet die Klägerin, in der Verlusterklärung der ... heiße es, dass sie sich damit einverstanden erkläre, dass alle Forderungen, die aufgrund der Erstausstellung des Versicherungsscheins von Seiten eines Dritten bei der ... geltend gemacht würden, zu ihren Lasten gehe. Insoweit setze sie sich einer Schadensersatzpflicht aus. Darüber hinaus ergebe sich der geltend gemachte Herausgabeanspruch auch aus § 985 BGB. Sie sei Eigentümerin der Verlusterklärung geworden. Eine analoge Anwendung des § 952 BGB sei geboten. Schließlich gehöre die Lebensversicherung gem. § 36 InsO zur Insolvenzmasse.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, dem Akteninhalt im Übrigen, die Hinweisverfügung des Senats vom 02.04.2014 (Bd. II, Bl. 16-17 d.A.) und das Sitzungsprotokoll vom 07.05.2014 (Bd. II, Bl. 59-61 d.A.) Bezug genommen.

II.

11

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht kein Herausgabeanspruch gegen die Beklagte zu.

1.

12

Soweit die Klägerin die Herausgabe der Lebensversicherungspolice von der Beklagten verlangt, hat sie weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass die Beklagte im Besitz des Original-Versicherungsscheins ist. Die Beklagte hat in ihrem vorgerichtlichem Schreiben vom 13.10.2011 (Bd. I, Bl. 29, 30 d.A.) erklärt, dass der Schuldner ihr lediglich eine unterzeichnete Verlusterklärung übersandt habe. Dies hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt.

2.

13

Die hilfsweise geltend gemachte Herausgabeklage hinsichtlich der Verlusterklärung des Schuldners ist unzulässig, da hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht besteht. Statt der Klage gibt es einen einfacheren und effektiveren Weg, nämlich die Abgabe einer eigenen Verlusterklärung der Klägerin an die ... .

14

Grundsätzlich ist die Verlusterklärung durch den Versicherungsnehmer abzugeben. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist vorliegend davon auszugehen, dass Versicherungsnehmer nicht der Schuldner selbst, sondern die zwischenzeitlich ebenso insolvente ... und ... war. Dies ergibt sich aus dem als Anlage AG 2 im Schriftsatz der Beklagten vom 20.08.2012 eingereichten Nachtrag zum Versicherungsschein vom 11.09.2008 (Bd. I, Bl. 63 d.A.), wonach der Schuldner lediglich die versicherte Person, Versicherungsnehmerin aber die ... und ...als Arbeitgeberin ist. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang lediglich das Schreiben des Insolvenzverwalters über das Vermögen der GmbH, Rechtsanwalt ..., vom 07.10.2009 (Bd. I, Bl. 84 d.A.) vorgelegt, indem dieser die Versicherung aus dem Insolvenzbeschlag der GmbH freigegeben hat. Ein Vortrag der Klägerin dazu, inwieweit die GmbH als Versicherungsnehmerin im Besitz der Versicherungspolice ist oder war oder diese an den Schuldner herausgegeben hat, liegt nicht vor. Auch nach der Hinweisverfügung des Senats vom 02.04.2014 hat die Klägerin keine ergänzenden Tatsachen für ihre gegenteilige Behauptung vorgetragen.

15

Die Klägerin hat daneben auch nicht schlüssig dargelegt, dass sie nicht in der Lage ist, eine eigene Verlusterklärung einzureichen. Die ... hat in ihrem Schreiben vom 26.04.2011 (Bd. I, Bl. 25 d.A.) die Klägerin um Einreichung des Original-Versicherungsscheins oder der ihr kürzlich zugesandten Verlusterklärung gebeten. Die Versicherung hat also selbst der Klägerin das Formular der Verlusterklärung übersandt. Da die Klägerin nunmehr in die vermögensrechtliche Position des Schuldners in Bezug auf den Versicherungsvertrag gem. §§ 80 ff. InsO eingetreten ist, besteht für die Klägerin die Möglichkeit selbst der ... gegenüber zu erklären, dass sie sich nicht im Besitz des Original-Versicherungsscheins befinde und dass ihr der Schuldner mitgeteilt habe, dass auch er nicht im Besitz des Original-Versicherungsscheins sei.

16

Soweit die Klägerin erstmals im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.05.2014 behauptet, in der Verlusterklärung der ... werde eine Haftungserklärung der Klägerin gefordert, ist dieser neue Tatsachenvortrag gem. §§ 530, 296 ZPO verspätet. Es wäre ihr ohne weiteres möglich gewesen, diese Behauptung in der ihr mit Hinweisverfügung vom 02.04.2014 gesetzten Frist oder auch noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 07.05.2014 vorzutragen. In der Verhandlung hat die Klägerin auch keinen Antrag auf eine Schriftsatzfrist gestellt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26.05.2014 diese Behauptung der Klägerin bestritten.

17

Zudem ist das Beweisangebot der Klägerin ungeeignet, so dass sie beweisfällig geblieben ist. Sie verweist auf die als Anlage BB 2 eingereichte Verlusterklärung, die jedoch an die ... gerichtet ist. Es handelt sich also nicht um das von der ... in dieser Sache der Klägerin als Insolvenzverwalterin zur Verfügung gestellte Formular. Auf dessen konkreten Inhalt kommt es hier aber an. Insoweit wird auch auf den Schriftsatz der Beklagten vom 26.05.2014 verwiesen, die als Anlage das nach ihrem Vortrag an den Schuldner übersandte Formular der Verlusterklärung beigefügt hat, das keine Haftungsübernahme vorsieht.

3.

18

Ein Anspruch auf Herausgabe der Verlusterklärung des Schuldners gegen die Beklagte besteht nicht aus Eigentum gem. § 985 BGB i.V.m. § 952 Abs. 1 S. 1 BGB. Schuldschein i.d.S. ist eine vom Schuldner ausgestellte Urkunde, die seine Schuld begründet oder zur Beweissicherung bestätigt. Hierunter fällt der Original-Versicherungsschein deswegen, weil die ... als Schuldnerin, die zur Auszahlung der Lebensversicherung verpflichtet ist, den Versicherungsschein ausgestellt hat und berechtigt ist, - ohne weiteren Nachweis - an denjenigen auszuzahlen, der den Versicherungsschein vorlegt. In diesem Falle ist die Versicherung auch dem wahren Berechtigten gegenüber von jeder Haftung befreit. Demgegenüber kommt einer Verlusterklärung, die der Gläubiger abgibt, keine derartige Wirkung zu, so dass sie nicht unter § 952 Abs. 1 BGB fällt. Wegen der andersartigen Natur einer vom Gläubiger abgegebenen Verlusterklärung kommt auch eine analoge Anwendung des § 952 Abs. 1 BGB nicht in Betracht.

III.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

20

Die Revision war nicht zuzulassen. Weder kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Rostock Urteil, 07. Mai 2014 - 6 U 25/13

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebrac
Oberlandesgericht Rostock Urteil, 07. Mai 2014 - 6 U 25/13 zitiert 9 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 985 Herausgabeanspruch


Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Insolvenzordnung - InsO | § 36 Unpfändbare Gegenstände


(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 530 Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel


Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 952 Eigentum an Schuldurkunden


(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein. (2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Le

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Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.

(2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.

(2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.