Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 08. Okt. 2013 - 11 U 16/13

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2013:1008.11U16.13.0A
bei uns veröffentlicht am08.10.2013

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 21. Dezember 2012 – 4 O 242/12 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug wird auf 28.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung betreffend eine Zuwegung auf dem Grundstück der Beklagten. Wegen des erstinstanzlichen Vortrags und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Lübeck verwiesen.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

3

Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu. Auch der Feststellungsantrag sei unbegründet. Es könne dahinstehen, ob der streitgegenständliche Weg zur behaupteten Unfallzeit tatsächlich vollständig laubbedeckt gewesen, inwieweit dieser regelmäßig gereinigt worden und ob der Kläger tatsächlich auf dem Grundstück der Beklagten verunfallt sei, denn nach der Rechtsprechung müsse Laub nur in zumutbaren Intervallen beseitigt werden. Eine wöchentliche Reinigung reiche aus. Der Kläger habe nicht behauptet, dass das Laub länger als eine Woche nicht beseitigt worden sei. Entscheidend sei aber, dass davon auszugehen sei, dass der Kläger – seinen Vortrag als richtig unterstellt – den Zustand des Weges als potenziell gefährlich gekannt haben müsse. Dies hätte er zum Anlass nehmen müssen, sich mit besonderer Vorsicht fortzubewegen. Es hätte zudem die Möglichkeit bestanden, dass der Kläger sich von seinem Sohn hätte begleiten lassen können. Dies gelte umso mehr, als der Kläger von seinem Sohn darauf hingewiesen worden sein wolle, dass der Weg rutschig sei. Wenn dieser dennoch wie behauptet ausgerutscht sei, spreche dies dafür, dass er sich nicht mit der gebotenen Vorsicht bewegt habe, zumal sich der Unfall erst auf dem Rückweg vom Krankenhaus ereignet haben solle. Hiermit sei jedenfalls ein überwiegendes Mitverschulden des Klägers an dem Unfall gegeben.

4

Gegen die Klagabweisung wendet sich der Kläger mit der Berufung. Diese begründet er wie folgt:

5

Das Landgericht habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Nach seinem, des Klägers, Vortrag habe am Unfalltage eine nasse und dicke Laubschicht auf dem Weg gelegen. Es wäre an der Beklagten gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass sie dennoch ihrer Räum- und Reinigungspflicht genügt habe. Hierzu habe er, der Kläger, mangels Kenntnis nichts vortragen können. Im Übrigen sei die Beklagte gehalten gewesen, Reinigungsarbeiten mehrfach in der Woche vorzunehmen. Die Zuwegung zum Krankenhaus der Beklagten werde gerade von kranken und gebrechlichen Menschen benutzt, deswegen müsse täglich kontrolliert werden, ob der Weg gefahrlos passiert werden könne. In der Herbstzeit müsse gegebenenfalls das Kontrollintervall sogar noch enger zu ziehen sein. Allein der Umstand, dass ein mit Laub bedeckter Weg erkennbar auf eine Rutschgefahr hindeute, begründe kein überwiegendes Mitverschulden. Dies könne allenfalls bei einer unvorsichtigen Gangweise angenommen werden. Hierfür lägen in diesem Fall aber keine Anhaltspunkte vor. Darüber hinaus sei von Patienten des von der Beklagten betriebenen Krankenhauses zu erwar-ten, dass sie vor dem Betreten einer Laubschicht auf dem Weg nicht zurückwi-chen, insbesondere dann nicht, wenn diese vereinbarte Behandlungstermine wahrzunehmen hätten. Ein Ausweichen vor einem laubbedeckten Weg sei vor diesem Hintergrund überobligationsmäßig und nicht aus Schadensminderungsgesichtspunkten zu erwarten. Unerheblich sei es auch, dass er, der Kläger, nunmehr alt und gebrechlich sei. Gerade auf dem Grundstück eines Krankenhauses sei – wie ausgeführt – die Anwesenheit älterer, kranker oder behinderter Menschen zu erwarten.

6

Der Kläger beantragt,

7
1. das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 21. Dezember 2012 – 4 O 242/12 – aufzuheben;
8
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld mindestens aber 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. März 2012 für die Verletzungen der Gesundheit die dem Kläger durch den Unfall vom 4. November 2010 entstanden sind, zu zahlen;
9
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden künftigen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 4. November 2010 zu ersetzen.
10

Die Beklagte beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie führt im Wesentlichen Folgendes aus:

13

Es bleibe bestritten, dass der Kläger überhaupt am angeblichen Unfalltage auf dem Parkplatz des Krankenhauses wegen des Laubbelages ausgerutscht sei. Ebenfalls bleibe bestritten, dass auf dem Weg vor dem Krankenhaus eine nas-se und dicke Laubschicht gelegen habe. In Nähe der angeblichen Sturzstelle habe es lediglich eine Zierkirsche als Laubbaum sowie Rosenbeete gegeben. Große Mengen Laub fielen dort nicht an. Außerdem spreche der Vortrag des Klägers selbst dafür, dass allenfalls der Bordstein am Wegesrand unfallursächlich gewesen sein könnte. Im Übrigen seien auch die geltend gemachten gesundheitlichen Unfallfolgen streitig.

14

Der Senat hat gemäß prozessleitender Verfügung vom 16. Mai 2013 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 24. September 2013 verwiesen.

II.

15

Die Berufung hat keinen Erfolg.

1.

16

Zwar hat der Kläger entgegen der Auffassung des Landgerichts die Voraussetzungen für eine vorvertragliche (§§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB) bzw. eine deliktische Haftung (§ 823 Abs. 1 BGB) der Beklagten aufgrund einer möglichen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten im Hinblick auf die Sicherheit des Gehweges im Krankenhaus schlüssig dargelegt.

17

Die Beklagte war dazu verpflichtet, die Zuwegungen zu dem von ihr betriebe-nen Krankenhaus in zumutbaren Intervallen von Laub zu reinigen, um die Rutschgefahr zu vermindern. Grundsätzlich gilt, dass der Verkehrssicherungs-pflichtige im Rahmen des ihm wirtschaftlich Zumutbaren die Vorkehrungen zu treffen hat, die nach den Sicherungserwartungen des Verkehrs geeignet sind, die Gefahren abzuwenden, die bei einer bestimmungsgemäßen Benutzung von Wegen drohen. Die Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenzen an dem, was dem Pflichtigen auch in Ansehung der Bedeutung des Weges nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. Der Anfall von Gefahr begründendem Herbstlaub ist, ebenso wie Schnee und Glatteis, witterungsabhängig, sodass der daraus erwachsenden Gefahr nicht mit der unflexiblen Einhaltung turnusmäßiger Reinigungspläne ausreichend begegnet werden kann. Umgekehrt besteht keine Pflicht, Gehwege ständig und vollständig laubfrei zu halten. Vielmehr muss das Laubkehren in Abhängigkeit vom Laubanfall vorgenommen werden. Mag dabei auch nicht solche Eile geboten sein, wie beim Winterdienst, so kann ein Liegenlassen von Laubmassen über einen Zeitraum, der zur Bildung einer stärkeren Laubdecke mit tiefliegendem, vermoderten und deshalb glitschigen Schichten führt nicht hingenommen werden (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 9. Dez. 2005 – 9 U 170/04 –, juris, Rn. 29). Gleiches gilt auch hier.

18

Im vorliegenden Fall soll es sich laut Vortrag des Klägers so verhalten haben, dass es am Unfalltage stark geregnet hatte und der Weg vom Krankenhaus zum Parkplatz mit einer dicken Schicht Laub bedeckt war. Das Belassen des Weges in einem solchen Zustand wäre als eine Verkehrssicherungspflichtver-letzung der Beklagten einzustufen, denn bei regnerischem Wetter und Vorhandensein einer dicken Laubschicht auf einem Weg besteht eine erhebliche Rutschgefahr für Passanten, da Laub in tieferen vermoderten Schichten sehr rutschig ist und der Regen auch bei noch nicht vermodertem Laub einen Gleiteffekt verursacht, der die Möglichkeit des Abrutschens in sich birgt.

19

Zwar sind die genannten Gefahren für Passanten vorhersehbar. Es ist allge-mein bekannt, dass man auf nassem Laub ausrutschen kann. Dies ändert allerdings an der Verkehrssicherungspflicht des Wegeunterhalters nichts. Dies anders zu sehen hieße, die Nichtbeseitigung einer besonders deutlichen Gefahrenlage auf Seiten des Verkehrssicherungspflichtigen folgenlos zu lassen. Die haftungsrechtliche Gesamtverantwortung für das Unfallereignis würde auf den Geschädigten verlagert, obwohl der Verkehrssicherungspflichtige eine maßgebliche Ursache für das Schadensereignis gesetzt hat (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juni 2013 – III ZR 326/12 – BeckRS 2013, 11828, Rn. 24). Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Verkehr auf der Zuwegung zu dem von ihr betriebenen Krankenhaus gerade deswegen eröffnet hat, um auch kranken, älteren und gebrechlichen Menschen den Zugang und das Verlassen des Krankenhauses zu ermöglich. Die Erwartung des betroffenen Verkehrskreises geht damit gerade dahin, dass in erhöhter Weise auf die Gebrechlichkeit und das eingeschränkte Koordinationsvermögen eines Teils der Passanten Rücksicht genommen wird und erhöhte Anstrengungen für die Gewährleistung der Sicherheit der Zuwegungen unternommen werden. Entsprechend kann erwartet werden, dass die Zuwegungen täglich, notfalls ein zweites Mal am Tage, aber jedenfalls so regelmäßig kontrolliert und von Laub befreit werden, dass zumindest ein so breiter Wegesstreifen annähernd laubfrei ist, dass zwei Passanten aneinander vorbeigehen können, ohne gezwungen zu sein, auf eine geschlossene und möglicherweise glitschige Laubschicht treten zu müssen. Nach dem Vortrag des Klägers war dies im vorliegenden Fall gerade nicht so.

20

Die Haftung der Beklagten ist – auf Grundlage des klägerischen Vortrags - entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht von vornherein wegen eines überwiegenden Mitverschuldens des Klägers am Unfall (§ 254 Abs. 1 BGB) ausgeschlossen. Wenn bei der Entstehung eines Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat, hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht kommt ein Mitverschulden immer dann in Betracht, wenn ein sorgfältiger Mensch Anhaltspunkte für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung hätte rechtzeitig erkennen können und er die Möglichkeit besaß, sich auf die Gefahr einzustellen (OLG Stuttgart, Urt. v. 6. Mai 2009 – 3 U 239/07 -, juris, Rn. 74). Bereits auf Grundlage des klägerischen Vortrages ist für den Verursachungsanteil des Klägers zwar nicht unerheblich, dass dieser von seinem Sohn auf die Rutschgefahr des Weges hingewiesen worden sein will. Darüber hinaus war der Zustand des Weges ohnehin für Passanten erkennbar. Weiter hatte der Kläger – so sein Vortrag – den Weg bereits einmal passiert. Er befand sich danach auf dem Rückweg zum Pkw, als es zum Sturz gekommen sein soll. Auf der anderen Seite ist nicht ersichtlich, wie der Kläger die Benutzung des Weges hätte vermeiden sollen. Er hatte eine Einweisung in das Krankenhaus der Beklagten und musste sich mit entsprechender Kleidung und Waschzeug versorgen, um sodann stationär aufgenommen werden zu können. Zudem ist es ihm nicht ohne weiteres vorzuwerfen, dass er nicht seinen Sohn um Geleit bat, damit er mit seiner Hilfe sicher über den Weg gehen konnte. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass es dem Kläger nach seinem Vortrag gelungen war, den Hinweg zum Krankenhausgebäude ohne Gefahr zu bewältigen, sodass er die Erwartung haben durfte, dies werde beim Rückweg ebenso gelingen. Schließlich gibt es keine Anhaltspunkte für eine unvorsichtige Gangweise des Klägers oder dafür, dass er ungeeignetes Schuhwerk mit glatten Sohlen getragen haben könnte. Letztlich ist auch bei der Bemessung der beiderseitigen Verursachungsanteile zu berücksichtigten, dass bei Zugrundelegung des Vortrags des Klägers die Beklagte durch eine Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht die wesentliche Unfallursache gesetzt hätte.

2.

21

Der Senat glaubt zudem dem Kläger, dass er tatsächlich am 4. November 2010 auf dem Gelände der Beklagten stürzte. Der Kläger selbst hat den Unfall im Senatstermin ausführlich und nachvollziehbar geschildert. Sein Vortrag deckt sich insoweit mit der Zeugenaussage seines Sohnes, der Augenzeuge war und seine damalige Beobachtung ebenfalls im Einzelnen geschildert hat. Der Zeuge hat eine gute Erinnerung an das Unfallereignis gezeigt. Nachfragen des Senats haben sowohl der Kläger als auch der Zeuge B. nachvollziehbar und schlüssig beantworten können.

3.

22

Dennoch muss es bei der Klagabweisung bleiben, denn nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme hat nicht festgestellt werden können, dass der Unfall des Klägers auf einer unzureichenden Räumung der Zuwegungen auf dem Grundstück der Beklagten von Laub und anderer Glätte verursachender Verschmutzung beruhte.

23

Wie bereits oben dargelegt, hatte und hat die Beklagte die Verpflichtung, zumindest einmal täglich, bei höherem Laubanfall auch öfters, für die Reinigung ihrer Zuwegungen von Laub und Schmutz zu sorgen. Aus der Aussage des Zeugen S. geht hervor, dass die Beklagte im Herbst 2010 und auch am Unfalltage dieser Verpflichtung genügte. Diesbezüglich hat der Zeuge bekundet, dass er ab 7.00 Uhr morgens anfange, das Laub auf den Zuwegungen zu entfernen (S. 4 d. Prot. v. 24. Sept. 2013). Er beginne mit dem Haupteingangsbereich, den er regelmäßig nach einer guten halben Stunde gereinigt habe (S. 6 d. Prot.). Für die Reinigung benutze er einen sogenannten Laubpuster, der ohne weiteres auch nasses Laub vom Gehweg entferne (S. 6 d. Prot.). Bei stärkerem Laubanfall erfolge am jeweiligen Nachmittag eine weitere Reinigung (S. 6 d. Prot.). Hieraus ist zu ersehen, dass der Zeuge die Zuwegungen des Klinikgeländes regelmäßig und zuverlässig von Laub reinigte. Der Zeuge hat seine Tätigkeit zusammenhängend und ausführlich beschrieben. Widersprüche ergaben sich nicht. Seine Aussage ist als glaubhaft einzustufen. Ihr lässt sich auch entnehmen, dass eine zuverlässige Reinigung des Klinikgeländes auch am Unfalltage stattgefunden haben muss. Der Zeuge hat geschildert, seit gut 12 Jahren für die Außenanlagen der Klinik zuständig zu sein (S. 4 d. Prot.). Nach seiner Aussage pflegte er in all den Jahren lediglich Anfang Oktober für einige Tage und danach erst wieder im Dezember Urlaub zu nehmen. Er hat ausdrücklich bestätigt, dass dies auch im Jahre 2010 so der Fall gewesen sei (S. 6 d. Prot.). Auch einen Defekt des Laubpusters gab es nach seiner Aussage im Herbst 2010 nicht (S. 7 d. Prot.). Daraus folgt, dass der Zeuge auch im Jahre 2010 durchgängig für die Reinigungsarbeiten auf dem Gelände der Beklagten zuständig war und er im Herbst 2010 und damit auch am Unfalltage nicht wegen Urlaubs oder Ausfalls des Laubpusters gehindert war, die Reinigungsarbeiten auszuführen. Aufgrund dieser regelmäßigen Übung mindert es die Ergiebigkeit der Zeugenaussage nicht, dass er – naturgemäß – an den konkreten Unfalltag keine Erinnerung mehr hat zeigen können. Schließlich war und ist das Vorgehen des Zeugen S. auch geeignet, Zuwegungen nachhaltig von Laub zu befreien. Nach seiner Aussage reinigt er die Zuwegungen mit dem Laubpuster nahezu vollständig von Laub. Zwar wird das so beiseite geschaffte Laub nicht täglich entfernt, sondern einige Tage auf den Randflächen liegengelassen (S. 5 d. Prot.), doch wird das Laub nicht binnen ein oder eineinhalb Stunden wieder auf die Zuwegungen geweht (S. 7 d. Prot.). Auf der anderen Seite führt der Zeuge bei entsprechender Notwendigkeit am Nachmittag – wie ausgeführt – einen weiteren Reinigungsgang durch. Er beobachtet den Laubanfall durchgängig, da er sich den ganzen Tag auf dem Klinikgelände befindet (vgl. S. 6 d. Prot.).

24

Nach alledem ist davon auszugehen, dass das beklagte Klinikum für eine hinreichende Reinigung der Zuwegungen auf ihrem Gelände von Laub gesorgt hat und dass die von ihr durchgeführten organisatorischen Maßnahmen von dem Zeugen S. auch umgesetzt werden. Danach muss angenommen werden, dass der Sturz des Klägers eineinhalb bis zwei Stunden nach dem Ende der Reinigungsarbeiten des Zeugen S. auf der Zuwegung zum Haupteingang passierte. Selbst wenn an jenem Tage eine erhebliche Menge Laub nach Ende der Reinigungsarbeiten wieder auf die Zuwegung geweht worden sein sollte, hieße es die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu überspannen, wollte man ein annähernd ein- bis zweistündiges Reinigungsintervall verlangen. Dies lässt sich bei einem großen Klinikgelände nicht mit zumutbarem organisatorischen und personellen Aufwand umsetzen. Der Verkehr, auch Krankenhausbesucher oder Patienten, hat sich darauf einzustellen, dass zwischen den Reinigungsintervallen Laub wieder auf die Zuwegungen wehen und an einzelnen Stellen Rutschgefahr entstehen lassen kann. Dies gilt gerade bei stürmischem Wetter, wie es am Unfalltage vorgelegen haben soll. Denn dann lässt sich ein Verwehen von Laub auch unmittelbar nach Ende von Reinigungsarbeiten auf Zuwegungen nicht vermeiden.

4.

25

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

26

Die Revision ist nicht zuzulassen. Ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht gegeben. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.


Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 08. Okt. 2013 - 11 U 16/13

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

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(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem
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bei uns veröffentlicht am 06.05.2009

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 07.11.2007 - 3 O 373/06 – teilweiseabgeändertund wie folgt neu gefasst:1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 349,45 E

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(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

24
(2) Der Grad der vom Geschädigten erkannten Gefahr ist in die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge auch auf Seiten des Geschädigten einzubeziehen. Insoweit ist die Wertung des Berufungsgerichts, grundsätzlich müsse sich jeder Verkehrsteilnehmer auf die durch winterliche Witterung entstehenden Gefahren einstellen und im eigenen Interesse der Schadensverhütung die Maßnahmen ergreifen, die nach der gegebenen Gefahrenlage geboten seien, nicht zu beanstanden. Handelt der Verkehrsteilnehmer diesem Gebot im Fall einer erheblichen Gefahr zuwider, begründet dies in der Regel ein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB. Indes lässt auch ein solches Verhalten nicht stets - unabhängig von den weiteren Umständen des Einzelfalls - den Verursachungsbeitrag des die Gefahr durch eine Pflichtverletzung begründenden Schädigers zurücktreten. Andernfalls führte dies zu dem nicht hinnehmbaren Ergebnis, dass bei einer besonders deutlichen Gefahrenlage, der der Geschädigte nicht ausweichen kann, und einer in solchen Fällen nicht selten besonders schwer wiegenden Verletzung der Räum- und Streupflicht die Pflichtverletzung folgenlos bliebe. Die haftungsrechtliche Gesamtverantwortung für das Unfallereignis würde auf den Geschädigten verlagert, obwohl der Verkehrssicherungspflichtige eine maßgebliche Ursache für das Schadensereignis gesetzt hat.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 07.11.2007 - 3 O 373/06 – teilweise

abgeändert

und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 349,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 05.09.2006 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 4.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 05.09.2006 zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein Drittel seiner materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 01.02.2005 auf der G… Straße in S… G…, soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Auf die Berufung des Klägers wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 16,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 02.02.2008 zu bezahlen.

III. Die weitergehenden Berufungen des Beklagten und des Klägers werden zurückgewiesen.

IV. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Kläger 80 % und der Beklagte 20 %.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens:

Berufung des Klägers:

26.082,23 EUR

Berufung des Beklagten:

  8.016,11 EUR           

Summe:

34.098,34 EUR.

Gründe

 
A.
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Unfallereignis vom 01.02.2005, für das der Kläger den Beklagten verantwortlich macht.
Der Beklagte ist Eigentümer des Hausgrundstückes J… Straße … in S… G…. Zum Grundstück gehört ein Parkplatz, der über einen Zugang zur G… verfügt. An diesen Parkplatz grenzt das Hausgrundstück R… Straße … an, welches u.a. vom Kläger bewohnt wird.
Am 01.02.2005 verließ der Kläger (geb. ....1970), der seit Geburt an einer inkompletten Hemiparese rechts leidet, gegen 9. 50 Uhr das Gebäude R… Straße … und begab sich zu Fuß in die G… Straße, um von dort in Richtung J… Straße zu gelangen. Auf derjenigen Straßenseite der G… Straße, an die sowohl das Grundstück des Beklagten als auch das Grundstück R… Straße … angrenzen, befindet sich ein Gehweg. Wegen der genauen Örtlichkeiten wird auf den Plan gemäß Anlage Bl. 19 d.A. nebst Lichtbildern sowie auf die Fotos gemäß Bl. 34 d.A. Bezug genommen.
Der Kläger hat den Beklagten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Zahlung von 1.425,86 EUR nebst Zinsen (Antrag Ziff. 1), auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (Antrag Ziff. 2) sowie auf Feststellung in Anspruch genommen, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 01.02.2005 zu ersetzen, soweit kein Forderungsübergang eintritt (Antrag Ziff. 3). Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei auf dem Gehweg in der G… Straße im Bereich des Grundstücks des Beklagten gestürzt, weil sich dort Schnee und Eis befunden hätten und der Beklagte seiner Räum- und Streupflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Der Sturz habe sich auf der Höhe der Parkplatzzufahrt ereignet und zu einer Sprunggelenksverrenkungsfraktur links vom Typ Weber B/C mit Verschiebung geführt, weshalb eine stationäre Behandlung zwischen dem 01.02. und dem 11.02.2005 in der S… Klinik in M… mit offener Reposition mittels Plattenosteosynthese, interfragmentärer Verschraubung und Stellschraube erforderlich geworden sei. Auf den Unfall vom 01.02.2005 seien der erneute stationäre Aufenthalt in der S… Klinik vom 16.02. bis zum 26.02.2005, die Rehabilitationsmaßnahme in der E… Klinik in F… (03.03. bis 24.03.2005), die ambulante operative Entfernung der Stellschraube vom 08.04.2005 sowie ein weiterer stationärer Klinikaufenthalt zwischen dem 01.09. und dem 05.09.2005 zur Entfernung des verbliebenen Schraubenrestes nach einem Bruch der Stellschraube mit anschließender Rehabilitationsmaßnahme zwischen dem 12.10. und dem 02.11.2005 in B… W… zurückzuführen. Zwischen dem 01.02.2005 und dem 27.11.2005 habe Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Als Dauerschaden sei eine endgradige Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenkes sowie eine Schwellneigung im Bereich des körperfernen Unterschenkels verblieben, ferner eine Missempfindung im Narbenbereich sowie eine Erweiterung des medialen Gelenkspaltes. Mit einer posttraumatischen Arthrose im Bereich des oberen Sprunggelenkes links müsse gerechnet werden. Im ehemaligen Stellschraubenbereich bestehe eine Verkalkungsstruktur zwischen Wadenbein und Schienbein ohne vollständige knöcherne Überbrückung. Aufgrund des Unfalles sei ein materieller Schaden in Höhe der Klagesumme entstanden. Die erlittenen immateriellen Nachteile rechtfertigten ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 EUR. Wegen des Eintritts möglicher künftiger Schäden bestehe ein Feststellungsinteresse.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat einen Sturz des Klägers auf dem Gehweg vor seinem Gebäude bestritten. Der Gehweg sei zwischen 9. 00 Uhr und 9. 30 Uhr von Schnee und Eis befreit worden. Da Dr. W… im Arztbericht vom 03.06.2005 festgehalten habe, dass der Kläger im Bereich einer Bordsteinkante mit dem linken Fuß umgeknickt sei (Anlage K 2), könne der Sturz nicht durch Glatteis verursacht worden sein. Als Ursache für das Umknicken des Fußes sei die Hemiparese des Klägers in Betracht zu ziehen. Weil der Kläger Sommerschuhe mit völlig glatter Sohle ohne jegliches Profil getragen habe, liege ein überwiegendes Mitverschulden auf Seiten des Klägers vor. Der Kläger sei nach dem 11.02.2005 zu Hause erneut gestürzt, was Ursache für den stationären Aufenthalt vom 16.02.2005 bis 26.02.2005 und für den Bruch der Stellschraube sowie der sich daraus ergebenden Folgen bei der Weiterbehandlung gewesen sei. Der behauptete materielle Schaden wurde vom Beklagten nach Grund und Höhe bestritten. Die Schmerzensgeldvorstellungen des Klägers seien weit übersetzt.
Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen S…, R…, D…, S…, A…, S…, S…, A… und Dr. K sowie nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Orthopäden PD Dr. R mit Urteil vom 07.11.2007 der Klage unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers in Höhe von 2/3 teilweise stattgegeben und dem Kläger einen materiellen Schadensersatzanspruch in Höhe von 349,45 EUR sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR jeweils nebst Zinsen zugesprochen. Der Feststellungsantrag wurde dem Grunde nach zu 1/3 für zulässig und begründet erachtet und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Beklagte habe sich wegen Verstoßes gegen die Streupflichtsatzung der Stadt S… G… schadensersatzpflichtig gemacht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Kläger auf dem Gehweg vor dem Grundstück des Beklagten gestürzt sei, weil dieser den Gehweg nicht ordnungsgemäß von Schnee und Eis befreit habe. Da der Kläger ein nicht den Witterungsverhältnissen angepasstes Schuhwerk getragen und nicht die beim Gehen auf so gefährlichen Flächen erforderliche Sorgfalt aufgebracht habe, müsse sich dieser ein überwiegendes Mitverschulden von 2/3 anrechnen lassen. Durch äußerst bedachtsames Gehen auf glatten Flächen wäre ein Sturz zu vermeiden gewesen. Dafür, dass dem Kläger eine leichter begehbare Alternativstrecke zur Verfügung gestanden habe, lägen keine Anhaltspunkte vor. Sämtliche vom Kläger angeführten Klinikaufenthalte und Rehabilitationsmaßnahmen seien unfallbedingt gewesen, ebenso der Bruch der Stellschraube und die zur Entfernung des Schraubenrestes notwendigen Therapiemaßnahmen. Als Dauerschaden verbleibe eine endgradige Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenkes für das Heben des Fußes von ca. 10 %, eine Schwellneigung im Bereich des Unterschenkels sowie eine Erweiterung des medialen Gelenkspaltes zum Innenknöchel. Unter Berücksichtigung der Gefahr einer posttraumatischen Arthrosebildung sei bei voller Haftung ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 EUR gerechtfertigt. Der materielle Schaden des Klägers belaufe sich auf 1.048,35 EUR, den der Beklagte zu 1/3 auszugleichen habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass sich der Unfallort im Bereich des Gehwegs vor dem Grundstück J… Straße … befunden habe, für welchen den Beklagten die Verkehrssicherungspflicht treffe. Der Kläger habe mehrfach entscheidungserhebliche Tatsachen entweder verschwiegen oder falsch dargestellt, weshalb dessen Angaben nicht glaubhaft seien. Mit den Aussagen anderer Zeugen zum Unfallort habe sich das Landgericht nicht genügend auseinandergesetzt. Weder der Zeuge R… noch der Zeuge S… hätten beobachtet, wo genau der Kläger gestürzt sei. Demzufolge seien die Angaben dieser Zeugen über das Vorhandensein von Schnee bzw. Eis in örtlicher Hinsicht ebenfalls ungenau.
Das Landgericht habe die Angaben des Arztes Dr. W… in dessen ärztlichem Bericht, wonach der Kläger im Bereich einer Bordsteinkante mit dem linken Fuß umgeknickt sei, nicht ausreichend gewürdigt. Diese Schilderung könne nur auf vom Kläger selbst abgegebenen Erklärungen beruhen.
Die Zeugin L… S… habe objektiv unrichtig ausgesagt, indem sie erklärt habe, sie sei zur Unfallstelle gekommen, bevor das Rote Kreuz ihren Sohn dort abgeholt habe. Dies widerspreche den Angaben der übrigen Zeugen.
10 
Nach den Bekundungen der Zeugin A… S.… habe sich der Kläger an einer Mauer, welche zum Gebäude R… Straße … gehöre, festgehalten, was mit den Feststellungen des Landgerichts zum Unfallort nicht in Einklang zu bringen sei.
11 
Aufgrund des eigenen Vortrages des Klägers habe dieser den Unfall selbst verschuldet. Wenn unterstellt wird, dass der Sturz auf eine auf dem Gehweg vorhandene dicke Eis- und Schneedecke zurückzuführen sei, wie der Kläger behaupte, hätte dieser Abschnitt des Gehweges auf keinen Fall begangen werden dürfen, zumal der Kläger Sommerschuhe mit völlig glatten profillosen Sohlen getragen habe. Zur Vermeidung einer Sturzgefahr sei der Kläger gehalten gewesen, die G… Straße zu überqueren und den auf der gegenüberliegenden Seite vorhandenen geräumten Gehweg zu benutzen.
12 
Aufgrund der Angaben des Klägers zu dem von ihm getragenen Schuhwerk ergebe sich zusätzlich eine nachhaltige Erschütterung von dessen Glaubwürdigkeit. Erst nach einem Hinweis durch ihn, den Beklagten, habe der Kläger eingeräumt, dass die von ihm getragenen Schuhe neu besohlt worden seien. Darüber hinaus habe der Kläger verschwiegen, dass er Anfang Februar 2005 bei einem weiteren Unfall in seiner Wohnung gestürzt sei. Der dadurch bedingte zweite Klinikaufenthalt im Februar 2005 könne beim Schmerzensgeld und den weiteren Ansprüchen des Klägers nicht berücksichtigt werden, außerdem sei vom Landgericht rechtsfehlerhaft nicht geklärt worden, welcher Einfluss dieser zweite Unfall auf die nachfolgenden Eingriffe und Behandlungen gehabt habe.
13 
Der vom Landgericht zu Grunde gelegte Schmerzensgeldbetrag von 15.000,00 EUR bei voller Haftung sei bei weitem überhöht.
14 
Der Beklagte beantragt:
15 
Das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 07.11.2007 - 3 O 373/06 - wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
18 
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und hält insbesondere die Beweiswürdigung des Landgerichts für zutreffend. Aus den Angaben der Zeugen lasse sich der Unfallort eindeutig entnehmen. Die Annahme der Zeugin S…, er, der Kläger, sei im Bereich der Mauer des Gebäudes R… Straße … gestanden, müsse auf einem Irrtum beruhen. In dem fraglichen Arztbericht von Dr. W… sei auch festgehalten worden, dass er „auf dem Weg zum Arbeitsamt auf vereistem Gehweg weggerutscht“ sei. Eine Verpflichtung, den Gehweg zu wechseln, habe nicht bestanden. Er habe sein in der J… Straße abgestelltes Kraftfahrzeug aufsuchen wollen, um zur Agentur für Arbeit zu gelangen. Eine Überquerung der G… Straße hätte diesem Zweck nicht entsprochen. Außerdem stehe nicht fest, dass der gegenüberliegende Gehweg der G… Straße gefahrloser habe begangen werden können als der Gehweg vor dem Grundstück des Beklagten. Der Sturz vom 16.02.2005 sei ohne Folgen geblieben. Die Halbseitenschwäche auf der rechten Körperseite habe sich nicht ausgewirkt.
19 
Ein Mitverschulden könne ihm nicht wegen der zum Unfallzeitpunkt getragenen Schuhe zur Last gelegt werden. Diese Schuhe hätten zum fraglichen Zeitpunkt eine schwarze Profilsohle aufgewiesen; die gleiche Sohle, die nach dem Unfall neu angebracht worden sei, habe der Schuh auch vor dem Unfall besessen. Zum Beweis dieser Behauptung hat sich der Kläger auf die Vernehmung des Zeugen A… berufen. Diese Schuhe seien wintertauglich gewesen. Das Betreten der Fahrbahn sei für Fußgänger nach § 25 StVO untersagt.
20 
Zudem greift der Kläger mit seinem selbständigen, form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsmittel das landgerichtliche Urteil ebenfalls an und erstrebt eine volle Haftung des Beklagten. Dieser sei allein für den Unfall verantwortlich. Das Schmerzensgeld sei vom Landgericht zu niedrig festgesetzt worden. Es lägen nach wie vor persistierende Sprunggelenksschmerzen links vor. Bei einer Kernspintomographie vom 19.12.2007 habe sich eine Frakturlinie sowie eine Osteochondrosis dissecans im Sprungbein gezeigt. Aufgrund dieses Knochendefektes drohe unter Umständen ein weiterer operativer Eingriff. All dies stehe mit dem Unfall vom 01.02.2005 in kausalem Zusammenhang. Zum Beleg beruft sich der Kläger auf das ärztliche Attest von Dr. D…vom 10.01.2008 nebst Anlage (Anlage K 19, Bl. 221/223 d.A.) sowie den ärztlichen Zwischenbericht der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T…. vom 01.02.2008 (Anlage K 25, Bl. 245/246 d.A.). Seit Juli 2006 befinde er sich darüber hinaus in psychotherapeutischer Behandlung wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bei der Psychotherapeutin H… zur Stabilisierung. Außerdem führe Prof. Dr. B… wegen einer diagnostizierten depressiven mittelschweren Störung seit Juni 2006 gelegentliche ambulante Behandlungen durch. Der gegenwärtige psychische Zustand sei im Wesentlichen durch die Folgen des Unfalles vom 01.02.2005 geprägt. Mit diesem neuen Vortrag sei er in der Berufungsinstanz nicht präkludiert. Depressive Störungen bildeten sich zum Teil erst nach einer gewissen Latenzzeit aus aufgrund einer Chronifizierung der Beschwerden. Daher hätten die konkreten Auswirkungen beim Kläger erst Ende 2007 diagnostiziert werden können. Zu einer befriedigenden Heilung sei es noch nicht gekommen. So habe die notwendige krankengymnastische Behandlung noch nicht abgesetzt werden können. Die Narbe am Außenknöchel falle durch die starke Hyperpigmentierung besonders auf. Sportliche Betätigungen (Joggen, Ballsport etc.) seien bis auf Weiteres nicht mehr möglich. Daher erscheine ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 25.000,00 EUR angemessen. Soweit der erstinstanzlich geltend gemachte materielle Schaden im Umfang von 377,51 EUR vom Landgericht abgewiesen worden sei, werde dies akzeptiert. Jedoch habe der Beklagte den darüber hinausgehenden materiellen Schaden voll zu ersetzen, ebenso weitere Kosten in Höhe von 50,00 EUR durch zwei ärztliche Atteste.
21 
Der Kläger stellt folgende Anträge:
22 
1. Das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 07.11.2007 - 3 O 373/06 - wird abgeändert.
23 
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 748,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 698,90 EUR seit 04.09.2006 und aus 50,00 EUR seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
24 
3. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
25 
4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 01.02.2005 auf der G… Straße in S… G…, soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen, zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.
26 
Der Beklagte beantragt,
27 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
28 
Er hebt im Wesentlichen hervor, dass die angeblichen Sprunggelenksschmerzen nicht sicher als Unfallfolgen zu betrachten seien und dass ein Bezug zum Unfallgeschehen hinsichtlich der behaupteten Depression von der Psychotherapeutin H… nicht hergestellt worden sei. Die Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung sei auf das Grundleiden des Klägers zurückzuführen.
29 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen verwiesen.
30 
Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 04.06.2008 zu den Folgen des Sturzes vom 01.02.2005 ein schriftliches unfallchirurgisches Gutachten sowie ein schriftliches neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das unfall-chirurgische Gutachten von PD Dr. K… vom 15.08.2008 (Bl. 280/299 d.A.) und auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. S… vom 10.11.2008 (Bl. 326/356 d.A.) Bezug genommen.
B.
31 
Beide Berufungen sind zulässig. Das Rechtsmittel des Beklagten hat teilweise Erfolg, weil dem Kläger lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 EUR nebst Zinsen zusteht. Die vom Kläger im Berufungsverfahren zusätzlich geklagten Beschwerden sind nicht nachweislich unfallbedingt. Im Übrigen greifen die vom Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil geführten Angriffe nicht durch (I.). Auf die Berufung des Klägers waren diesem ein Drittel des im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten materiellen Schadens von 50,00 EUR nebst Zinsen zuzusprechen. Die Annahme eines Mitverschuldens des Klägers von 2/3 am streitgegenständlichen Unfallereignis durch das Erstgericht ist nicht zu beanstanden (II.).
I.
32 
Berufung des Beklagten:
33 
Zu Recht ist das Landgericht von einer deliktischen Haftung des Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB dem Grunde nach ausgegangen (1.). Der Kläger hat den Sturz vom 01.02.2005 weder allein noch überwiegend in einem so hohen Maß selbst verschuldet, dass die fahrlässige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten gänzlich zu vernachlässigen ist (2.). Das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld überschreitet nach Ansicht des Senats den nach § 253 BGB noch zu vertretenden Rahmen (3.).
1.
34 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Landgericht zu Recht zu der Feststellung gelangt, dass der Kläger auf dem Gehweg der G… Straße im Bereich des Grundstücks des Beklagten infolge einer Verletzung der dem Beklagten obliegenden Streu- und Räumpflicht gestürzt ist.
a)
35 
Durchgreifende Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen zum Unfallort im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestehen nicht. Das Landgericht hat nach umfassender Würdigung der erhobenen Beweise insbesondere aufgrund der Aussagen der Zeugen R… und S… die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger im Bereich des Grundstücks des Beklagten, nämlich etwa auf Höhe des südwestlichen Hausecks bzw. des unmittelbar dahinter auf dem Parkplatz abgestellten Pkws, zu Fall gekommen ist. Zwar hat keiner der Zeugen den Sturz unmittelbar beobachtet. Jedoch hat der Zeuge R… bekundet, dass er den Kläger in dem Moment gesehen habe, als dieser dabei gewesen sei, sich vom Gehsteig in Richtung Hausecke „zu rappeln“ (Bl. 57 d.A.). Daher bestanden für den Zeugen R… keine Zweifel daran, dass der Unfallort im Bereich des Gehweges gelegen hat (Bl. 57 d.A.). Der Kläger habe dicht an der Hausecke gestanden (Bl. 58 d.A.). Dem Umstand, dass der Zeuge zum Unfallzeitpunkt die Vermutung hatte, der Kläger sei aus Richtung J…. Straße gekommen, kann im Rahmen der Beweiswürdigung kein sonderliches Gewicht beigemessen werden. Denn es ist durchaus denkbar, dass der Kläger nach dem Sturz, um sich wieder aufzurichten, sich in Richtung R… Straße hin zur Hausecke bewegt hat. Ferner deuten die Bekundungen des Zeugen S… auf einen Unfallort hin, für den der Beklagte verkehrssicherungspflichtig ist. Vom Zeugen S… war zu diesem Punkt zu erfahren, dass sich der Kläger genau im Bereich der Hausecke aufgehalten habe (Bl. 54/55 d.A.). Es erscheint im Übrigen außerordentlich unwahrscheinlich, dass sich der Kläger, der durch den Sturz unstreitig eine Sprunggelenksfraktur vom Typ Weber B/C erlitten hat, nach diesem Bruch noch weit vom Unfallort entfernt hat.
36 
Hinzu kommt, dass auch die Zeugin S… den Kläger im Bereich der Einfahrt zu den Parkplätzen hinter dem Haus des Beklagten angetroffen hat (Bl. 59 d.A.). Zwar soll sich der Kläger nach der Erinnerung der Zeugin S… an der Mauer festgehalten haben, welche zum Gebäude R… Straße gehört (Bl. 60 d.A.). Dies ist jedoch von keinem der übrigen Zeugen bestätigt worden und steht zudem auch im Widerspruch zur vorerwähnten Einlassung der Zeugin. Möglicherweise hat die Zeugin bei ihrer Vernehmung, die fast zwei Jahre nach dem Unfall erfolgte, die Mauer des Gebäudes R… Straße … mit der Wand des Gebäudes J.. Straße .. verwechselt.
37 
Von der Zeugin D… war zu erfahren, dass der Kläger im Bereich der Einfahrt zu den Parkplätzen in der G… Straße gesessen habe (Bl. 61 d.A.). Der Zeuge S… hat mitgeteilt, als er hinzugekommen sei, habe sich der Kläger etwa in dem Bereich auf dem Gehweg, welcher sich in der Mitte der Einfahrt zum Parkplatz befinde, aufgehalten (Bl. 65 d.A.). Auch dadurch wird die Schilderung des Klägers bestätigt. Dafür, dass sich der Unfall außerhalb des Geländes ereignet hat, für welches der Beklagte verkehrssicherungspflichtig ist, liegen jedenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte vor.
38 
Auf die Angaben der Zeugin S… hat das Landgericht seine Überzeugungsbildung hinsichtlich des genauen Unfallortes nicht gestützt. Unerheblich ist daher, ob diese Zeugin als glaubwürdig angesehen werden kann.
39 
In nachvollziehbarer und plausibler Weise hat das Landgericht außerdem begründet, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass der Kläger im Bereich der Bordsteinkante mit dem linken Fuß umgeknickt sei. Richtig ist, dass sich im Arztbericht von Dr. W.. vom 03.06.2005 ein entsprechender Hinweis findet (vgl. Anlage K 2), der nur auf einer Schilderung des Klägers beruhen kann. Indessen wurde dieser Arztbericht erst vier Monate nach dem Unfallereignis erstellt und es ist nicht gesichert, dass der behandelnde Arzt den Bericht des Klägers zutreffend aufgenommen und im Arztbericht festgehalten hat. Erfahrungsgemäß legt der vom Patienten aufgesuchte Arzt sein Hauptaugenmerk bei einer Erstbehandlung nicht auf den Unfallhergang, sondern auf dessen Folgen. Des Weiteren ist der fragliche Vermerk in verschiedener Weise interpretierbar. So kann die Passage im Arztbericht „auf glattem Gehweg im Bereich einer Bordsteinkante mit dem linken Fuß umgeknickt“ auch dahin verstanden werden, dass der Sturz sich auf dem glatten Gehweg ereignet hat und lediglich eine gewisse Nähe zur Bordsteinkante zum Ausdruck gebracht werden sollte. Zu berücksichtigen ist zusätzlich, dass im Arztbericht der Fachklinik E… vom 27.04.2005 (Anlage K 3) folgendes zum Unfallhergang festgehalten worden ist: „Auf dem Weg zum Arbeitsamt auf vereistem Gehweg weggerutscht und dabei mit dem linken Fuß umgeknickt“. Diese Dokumentation stützt die Darstellung des Klägers und deutet gerade nicht auf ein Umknicken im Bereich der Bordsteinkante hin.
b)
40 
Nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts ist der Beklagte seiner Verkehrssicherungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Nach den Angaben des Zeugen S… war der Gehwegbereich vor der Parkplatzeinfahrt und entlang des Gebäudes des Beklagten nicht geräumt (Bl. 55 d.A.); es habe dort mehr oder weniger Eis gelegen, es sei keine Spur frei gewesen (Bl. 54 d.A.). In der gleichen Art und Weise äußerte sich der Zeuge R…. Als dieser den Kläger angetroffen habe, habe dieser knöcheltief im Schnee gestanden (Bl. 57 und Bl. 58 d.A.). Nach der Erinnerung der Zeugin S…. waren am Standort des Klägers fester Schnee und Eisplatten vorhanden (Bl. 59 d.A.). Dieser Zustand wird den Anforderungen der §§ 5 und 6 der Streupflichtsatzung der Stadt S… G… nicht gerecht. Mit nachvollziehbaren Argumenten hat das Landgericht den Aussagen der Zeugin A… keinen Glauben geschenkt. Dies wird von der Berufung hingenommen.
c)
41 
Es liegt auf der Hand, dass die Verkehrssicherungspflichtverletzung mitursächlich für den Sturz des Klägers war. Auch nach der Überzeugung des Senats ist die Einlassung des Klägers durchaus glaubhaft, er sei auf einer glatten Stelle weggerutscht und nach hinten umgestürzt. Von dem eigenen Vortrag des Beklagten ausgehend, der Kläger habe Schuhe mit glatten Sohlen getragen, war die Rutschgefahr sogar besonders erhöht.
42 
Es kann dahinstehen, ob die rechtsseitige Hemiparese des Klägers mit zum Sturz beigetragen hat, was vom gerichtlichen Sachverständigen PD Dr. R… verneint wird (Bl. 119 d.A.). Denn bestehende Vorerkrankungen entlasten den Beklagten als Schädiger grundsätzlich nicht. Wer einen Kranken verletzt, kann nicht so gestellt werden, als habe er einen Gesunden geschädigt (BGH NJW-RR 2002, 868; BGH NJW 1956, 1108).
2.
43 
Ein weit überwiegendes oder gar ein alleiniges Verschulden des Klägers am Unfall hat der Beklagte nicht zu beweisen vermocht.
a)
44 
Nach der Rechtsprechung begründet ein Sturz infolge Glatteis nicht stets ein Mitverschulden des Fußgängers. Vielmehr ist es eine Frage des Einzelfalles, ob dem Geschädigten vorgeworfen werden kann, er habe durch ein Verhalten, das den durch Schnee und Eis herbeigeführten winterlichen Verhältnissen nicht genügend Rechnung getragen habe, zur Schadensentstehung beigetragen (BGH NJW-RR 1997, 1109; OLG München, Urteil vom 13.03.2008 - 1 U 4314/07, zitiert nach juris). Die Beweislast für ein Mitverschulden trägt dabei der Schädiger, der auch die Kausalität eines möglichen Eigenverschuldens für den Schaden belegen muss (Palandt/Heinrichs, 68. Aufl. 2009, § 254 BGB Rn. 74).
b)
45 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund geht der Vorwurf des Beklagten, der Kläger habe den Gehsteig wechseln müssen, fehl. Dem Beklagten ist zwar im Grundsatz darin zuzustimmen, dass grundsätzlich von einem Verkehrsteilnehmer zu verlangen ist, eine von ihm erkannte Gefahrenstelle zu umgehen. Allerdings fehlt es bereits an einem konkreten Vortrag des Beklagten dazu, dass der gegenüberliegende Gehweg überhaupt gefahrlos vom Kläger hätte begangen werden können. Im Übrigen hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass er den Gehweg entlang des Gebäudes J… Straße ….deshalb benutzt habe, um zu seinem vor diesem Gebäude geparkten Auto zu gelangen. Dass der Kläger die für ihn kürzeste Wegstrecke gewählt hat, erscheint nicht zwingend vorwerfbar.
46 
Die weitere Feststellung des Landgerichts, der Kläger habe Schuhwerk mit glatten Sohlen getragen, nimmt der Beklagte als für ihn günstig hin. Ein Alleinverschulden des Klägers lässt sich daraus jedoch nicht ableiten, weil nicht sicher ist, dass der Sturz verhindert worden wäre, falls der Kläger den Witterungsverhältnissen angepasstes Schuhwerk getragen hätte. Die Unaufklärbarkeit des Sachverhaltes in diesem Punkt wirkt sich zum Nachteil des Beklagten aus, der auch insoweit beweisbelastet ist.
c)
47 
Nach Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gemäß § 254 Abs. 1 BGB tritt die fahrlässige Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten nicht vollständig hinter das Eigenverschulden des Klägers zurück. Beide Ursachen, die von den Parteien gesetzt wurden, haben die Gefahr eines Unfalles erhöht. Zwar wiegt das Verschulden des Klägers, der sich im Winter bei Schnee und Eisglätte mit nicht wintertauglichem Schuhwerk nach draußen begeben hat, schwerer als dasjenige des Beklagten. Bei beiderseitiger Fahrlässigkeit hat jedoch regelmäßig der Geschädigte den Schaden nur dann allein zu tragen, wenn dieser die weitaus überwiegende Schadensursache gesetzt hat (Palandt/Heinrichs, a.a.O. § 254 BGB Rn. 68). Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.
48 
Im Ergebnis hält der Senat eine Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Klägers aus diesen Gründen mit dem Landgericht für gerechtfertigt.
3.
49 
Auf der Basis der vorerwähnten Haftungsquote steht dem Kläger lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 EUR nebst Zinsen im tenorierten Umfang zu.
a)
50 
Nach den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Behandlungsunterlagen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger unfallbedingt einen Sprunggelenksverrenkungsbruch links vom Typ Weber B/C mit Verschiebung davongetragen (vgl. Anlage K 1), der im Rahmen des stationären Aufenthaltes vom 01.02.2005 bis 11.02.2005 mittels einer offenen Reposition mit Plattenosteosynthese, interfragmentärer Verschraubung und Stellschraube versorgt worden ist. Am 08.04.2005 erfolgte die ambulante Entfernung der Stellschraube, wobei sich zeigte, dass die Stellschraube gebrochen war, sodass der Stellschraubenrest belassen werden musste. Nach einer zunehmenden Auslockerung des Stellschrauben-Restes sowie der Bildung eines Brückenkallus zwischen Fibula und Tibia wurde während einer weiteren stationären Therapie zwischen dem 01.09. und dem 05.09.2005 in der S… Klinik das noch vorhandene Metall entfernt, eine Rehabilitationsbehandlung in B.. W… zwischen dem 12.10. und dem 02.11.2005 schloss sich an. Vom 01.02.2005 bis 27.11.2005 war der Kläger arbeitsunfähig.
51 
Sämtliche vorerwähnten Behandlungsmaßnahmen sind kausal auf den Sturz vom 01.02.2005 zurückzuführen. Dies gilt auch für den Bruch der Stellschraube, weil der weitere Sturz des Klägers in seiner Wohnung, der zur stationären Behandlung vom 16.02. bis zum 26.02.2005 in der S… Klinik führte, keinen Stellschraubenbruch verursacht haben kann. Denn aus den Röntgenaufnahmen des linken oberen Sprunggelenkes, die im Rahmen der Aufnahme beim zweiten stationären Aufenthalt ab dem 16.02.2005 gefertigt wurden, lässt sich ein regelrecht einliegendes Implantatmaterial mit intakter Stellschraube erkennen, wie der Sachverständige PD Dr. R… im Gutachten vom 10.08.2007 festgestellt hat (Bl. 120 d.A.). Demnach ist eine kausale Verknüpfung zwischen dem haftungsbegründenden Unfallereignis und sämtlichen Komplikationen, die mit dem Bruch der Stellschraube in Zusammenhang stehen, zu bejahen. Weitere Ermittlungen waren vom Landgericht zur Kausalitätsproblematik nicht anzustellen.
52 
Ebenfalls als unfallbedingt anzusehen ist die stationäre Therapie in der S… Klinik zwischen dem 16.02. und dem 26.02.2005, die sich an einen postoperativen Sturz zu Hause angeschlossen hat (vgl. Anlage K 1). Nach dem ärztlichen Bericht des Klinikums S… G… vom 25.02.2005 (nach Bl. 130 d.A.) kam der Kläger wegen seiner Halbseitenschwäche auf der rechten Seite zu Hause nicht zurecht und war erneut gestürzt. Einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall vom 01.02.2005 und dem zweiten Sturz bzw. der sich daran anschließenden stationären Behandlung hat der Sachverständige PD Dr. R… in seinem Gutachten vom 10.08.2007 für gegeben erachtet (Bl. 120 d.A.). Gleiches gilt für die Rehabilitationsmaßnahme in der Fachklinik E… zwischen dem 03.03. und dem 24.03.2005 und die ambulante Rehabilitationsmaßnahme vom 06.04. bis 23.06.2005. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach dem Sprunggelenksbruch mit einem Vakoped-Schuh versorgt war und an zwei Unterarmgehstützen gehen musste, wie sich aus dem Arztbericht der Fachklinik E… vom 27.04.2005 ergibt (Anlage K 3). Es liegt sehr nahe, dass dem Kläger das Gehen unter diesen Umständen erschwert war und dadurch ein Stolpern in der Wohnung begünstigt wurde, wobei möglicherweise die Halbseitenschwäche des Klägers eine gewisse Rolle gespielt hat, ohne dass dies für die rechtliche Beurteilung von Bedeutung wäre.
53 
Als Dauerschaden verbleibt dem Kläger eine eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich des linken oberen Sprunggelenks in Dorsalextension von ca. 10 % sowie eine diskrete Schwellung im Bereich des Unterschenkels (S. 14/16 des Gutachtens PD Dr. R…). Vermehrte degenerative Veränderungen im Sinne einer rasch zunehmenden posttraumatischen Arthrose bestehen im Bereich des oberen Sprunggelenks nach diesem Gutachten nicht. Im Bereich der ehemaligen Stellschraube findet sich eine Verkalkungsstruktur zwischen Wadenbein und Schienbein, ohne dass deshalb funktionelle Defizite oder Spätfolgen zu erwarten wären. Am oberen Sprunggelenk ist jedoch die Entwicklung einer posttraumatischen Arthrose möglich (S. 16 des Gutachtens PD Dr. R…).
54 
Was die Frakturlinie im Sprungbein anlangt, die in der Beurteilung der Kernspintomographie vom 19.12.2007 durch die radiologisch-nuklearmedizinische Gemeinschaftspraxis G… Erwähnung findet (Bl. 222 d.A.), hat der Sachverständige PD Dr. K… überzeugend ausgeführt, eine solche Frakturlinie sei weder im Röntgenbild noch in der Kernspintomographie sichtbar (S. 20 des Gutachtens). Selbst wenn man die Verbindung zwischen den zystischen Veränderungen als Fraktur deuten würde, wäre fast drei Jahre nach dem eigentlichen Trauma ein Zusammenhang mit dem Unfall vom 01.02.2005 nicht mehr herstellbar, wie der gerichtliche Gutachter weiter ausgeführt hat (ebenfalls S. 20). Somit lässt sich die vom Kläger behauptete Frakturlinie im Sprungbein jedenfalls nicht mit der notwendigen Sicherheit auf den streitgegenständlichen Sturz zurückführen.
55 
Die vom Kläger ferner angeführte Osteochondrosis dissecans beruht ebenfalls nicht zweifelsfrei auf dem vom Beklagten verschuldeten Unfall. Zwar besteht beim Kläger ein zystischer Defekt im Bereich der lateralen Talusschulter. Für diesen Defekt kommen jedoch eine ganze Reihe von Faktoren als Ursache in Betracht, wie vom Sachverständigen PD Dr. K… näher erläutert worden ist (Halbseitenlähmung, Durchblutungsstörungen, Hyperlipidämien, repetitive mechanische Belastungen, Mikrofrakturen, Cortisonbehandlungen etc.; vgl. S. 18/19 des Gutachtens). Insgesamt hat der Gutachter einen traumatischen Ursprung der Osteochondrosis dissecans nicht für sehr wahrscheinlich erachtet (S. 19 des schriftlichen Gutachtens). Eine andere Betrachtungsweise ist insoweit nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik T… im Zwischenbericht vom 01.02.2008 (Anlage K 25, Bl. 245/246 d.A.) einen Zusammenhang mit dem Unfallereignis bejaht hat. Denn bereits auf den Röntgenbildern vom 07.02.2005 und somit ganz kurz nach dem Sturz vom 01.02.2005 ist, so der gerichtliche Gutachter PD Dr. K… weiter (S.19 des Gutachtens), eine Transparenzminderung im Bereich der lateralen Talusschulter erkennbar, was dem radiologischen Befund eines Stadium I einer ostechondralen Läsion entspricht. Zum 25.07.2007 lässt sich aus den vom Sachverständigen ausgewerteten Röntgenaufnahmen eine Sklerosezone und damit ein Stadium II – III erkennen. Dieser Befund deutet darauf hin, dass schon zum Unfallzeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits ein Stadium I einer Osteochondrosis dissecans vorgelegen hat, die im weiteren Verlauf fortgeschritten ist. Dies spricht klar gegen den von der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T… hergestellten Ursachenzusammenhang, die im Übrigen den Kläger nicht speziell im Hinblick auf die Genese einer möglichen Ostechondrosis dissecans untersucht hat.
56 
Mögliche persistierende Sprunggelenksschmerzen links, die vom Kläger beklagt werden, können ebenfalls nicht mit der notwendigen Sicherheit kausal auf den Unfall zurückgeführt werden (S. 20 des Gutachtens PD Dr. K…).
57 
Nach der nachvollziehbar dargelegten Auffassung des Gutachters Prof. Dr. S… liegt beim Kläger auch keine unfallbedingte posttraumatische Belastungsstörung entsprechend den diagnostischen Kriterien des DSM-IV vor. So fehlt ein ganz erheblich belastendes Ereignis vergleichbar denjenigen, die der Sachverständige in seinem Gutachten näher beschrieben hat (dort S. 22). Hinzu kommt, dass es auch an einer psychischen Erstreaktion gefehlt hat und ein Behandlungsbedarf erst 2006 aufgetreten ist. Zwar ist grundsätzlich auch eine sekundäre Entstehung von psychischen Störungen bekannt. Jedoch können nur schwere unfallbedingte körperliche Beeinträchtigungen solche psychischen Störungen auslösen, die beim Kläger gerade nicht vorliegen. Die geringgradige Bewegungseinschränkung sei funktionell ohne nennenswerte Bedeutung (S. 22/23 des Gutachtens). Vor diesem Hintergrund kann der streitgegenständliche Vorfall nicht zweifelsfrei als Ursache einer depressiven Störung bzw. einer posttraumatischen Belastungsstörung angesehen werden, zumal beim Kläger unfallunabhängige Kausalketten denkbar sind (Halbseitenschwäche, Arbeitslosigkeit, Aufgabe bzw. Unterbrechung der Dissertation; vgl. Anlage K 19 A). Die vom Sachverständigen Prof. Dr. S… beschriebene Teilschädigung des Nervus peronaeus links hat keinerlei funktionelle Relevanz (S. 24 des Gutachtens).
58 
Allerdings ist von einem verzögerten Heilungsverlauf auszugehen, der krankengymnastische Behandlungen mindestens bis Mai 2009 erforderlich gemacht hat (Anlage K 21, Bl. 226/229 d.A., und Bl. 382/384 d.A.), möglicherweise sogar darüber hinaus. Des weiteren ist am linken Außenknöchel eine ca. 11 cm lange schmale Narbe mit bräunlichen Hyperpigmentierungen verblieben, die ästhetisch als sehr unschön beschrieben wird (vgl. Anlage K 22, Bl. 230 d.A.). Für längere Zeit war der Kläger zusätzlich bei der Sportausübung beeinträchtigt (vgl. Anlage K 26, Bl. 247 d.A.).
59 
Die Ausführungen sämtlicher Sachverständigen sind nachvollziehbar und erkennbar von Sachkunde getragen. Sie werden daher vom Senat der Entscheidung zugrunde gelegt. Die Voraussetzungen des § 412 Abs. 1 ZPO für die Einholung eines neuen Gutachtens liegen nicht vor. Dass die vom Senat hinzugezogenen Gutachter von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wären, wird vom Kläger nicht geltend gemacht. Mängel des Gutachtens sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die Begutachtung von Prof. Dr. S…. Zu Recht hat dieser Gutachter darauf hingewiesen, dass weder in der Bescheinigung der Psychotherapeutin H… noch in dem Bericht von Prof. Dr. B… Befunde mitgeteilt wurden, die auf eine psychische Belastungsstörung schließen lassen (vgl. Anlage K 19 a, Bl. 224 d.A., und Anlage K 20, Bl. 225 d.A.). Die Richtigkeit des Gutachtens von Prof. Dr. S… zeigt sich zusätzlich darin, dass die psychologische Psychotherapeutin H… in ihrer Bescheinigung vom 23.01.2008 (Anlage K 19 A) ausdrücklich von einer Partnerkrise mit Trennung, einem Karriereabbruch, von einer gescheiterten beruflichen Wiedereingliederung und einem sozialen Abstieg verbunden mit familiären Konflikten spricht mit der Folge, dass sich die vom Kläger beschriebenen psychischen Störungen ohne weiteres anderweitig erklären lassen und erst recht eine Verantwortlichkeit des Beklagten hierfür nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen ist.
60 
Da die in der Berufungsinstanz neu vom Kläger berichteten Gesundheitsverletzungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit dem Unfall vom 01.02.2005 zugerechnet werden können, kann dahinstehen, ob der Kläger mit diesem Vorbringen nach §§ 529 Abs. 1 Nr.2, 531 Abs. 2 ZPO präkludiert ist.
b)
61 
Die näher beschriebenen unfallbedingten immateriellen Nachteile, die der Kläger erlitten hat, rechtfertigen, würde der Beklagte voll haften, ein Schmerzensgeld in Höhe von maximal 12.000,00 EUR.
62 
Die Schmerzensgeldvorstellungen des Klägers in Höhe von 25.000.-- EUR sind ganz erheblich übersetzt. Das OLG Brandenburg hat einem Verkehrsunfallopfer mit Wirbel-, Ole-cranon- und Oberschenkelfrakturen, einem stumpfen Bauchtrauma mit Milzkapseleinriss und Rissverletzungen mit der Folge posttraumatischer Belastungsstörungen und teilweisen Bewegungseinschränkungen ein Teilschmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 EUR zuerkannt (VRR 2007, 468). 25.000,00 EUR Schmerzensgeld wurde einem Verkehrsunfalloper mit Schädel-Hirntrauma, einer offenen Ellenbogengelenks-Luxationstrümmerfraktur links, einer Fraktur der proximalen Ulna, einer Abrissfraktur am großen Rollbügel des Oberschenkelknochens und einer Komplexinstabilität des linken Kniegelenks mit Zerreißung des vorderen Kreuzbandes und des inneren Seitenbandes etc. durch das brandenburgische Oberlandesgericht mit Urteil vom 28.08.2002 (14 U 154/01; zitiert nach juris) zugebilligt. Glücklicherweise wiegen die Gesundheitsverletzungen, die der Kläger davongetragen hat, weit weniger schwer.
63 
Ein Glatteisunfall wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung bei einer 67 Jahre alten Frau mit einer Sprunggelenksfraktur rechtfertigt bei normalem Heilungsverlauf ein Schmerzensgeld von ca. 5.500,00 EUR (OLG München, Urteil vom 31.10.2007 - 1 U 3776/07; zitiert nach juris). Das OLG Köln hat mit Urteil vom 16.10.1992 (NJW-RR 1993, 350) bei einem Sturz infolge Glatteis mit Sprunggelenksfraktur, mehreren nachfolgenden Operationen, die Gefahr einer Versteifung und Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % ein Schmerzensgeld von ca. 7.000,00 EUR zuerkannt. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % auf Dauer und einer Frühberentung als Folge einer fahrlässigen Körperverletzung mit Sprunggelenksfraktur und Verletzungen im Hüftbereich hielt das Kammergericht ein Schmerzensgeld in Höhe von ca. 4.000,00 EUR für adäquat (Urteil vom 30.01.1989, 22 U 3213/88; zitiert nach juris). Nach einem Sprunggelenksbruch infolge Ausgleitens auf schneeglattem, nicht gestreutem Gehweg hielt das Kammergericht ca. 2.500,00 EUR Schmerzensgeld für gerechtfertigt, wobei die Geschädigte jedenfalls bei Gängen auf die Straße auf den Stock angewiesen war (Urteil vom 15.02.1981, 9 U 8014/89; zitiert nach juris). Bei einem Sprunggelenksbruch mit einer Absplitterung des Fersenbeines hat der Geschädigte, dem der vorher ausgeübte Leistungssport unmöglich gemacht wurde, ein Schmerzensgeld in Höhe von ca. 2.500,00 EUR erhalten (OLG Frankfurt, Urteil vom 10.11.1987 - 22 U 115/87, ebenfalls zitiert nach juris).
64 
Unter Berücksichtigung insbesondere des verzögerten Heilungsverlaufes, der eingetretenen Komplikationen und der mehrfachen Operationen, der verschiedenen Krankenhausaufenthalte und Rehabilitationsmaßnahmen und des gering ausgeprägten Dauerschadens ohne Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit sowie der möglichen Zukunftsschäden erachtet der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von maximal 12.000,00 EUR bei voller Haftung für angemessen, aber auch ausreichend (§ 253 BGB). Da der Beklagte zu einem Drittel ersatzpflichtig ist, kann der Kläger Zahlung von 4.000,00 EUR beanspruchen.
c)
65 
Die zugesprochene Nebenforderung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Rechtshängigkeitszinsen schuldet der Beklagte gem. § 187 Abs. 1 BGB ab dem 05.09.2006, da die Klage dem Beklagten am 04.09.2006 (Bl. 15 d.A.) zugestellt wurde (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 187 BGB Rn. 1 m.w. Nachw.).
4.
66 
Den vom Landgericht zuerkannten Ersatzanspruch bezüglich des eingetretenen materiellen Schadens hat der Beklagte nicht angegriffen. Rechtsfehler sind insoweit nicht erkennbar. Zinsen in der gesetzlichen Höhe kann der Kläger ab dem 05.09.2006 beanspruchen.
5.
67 
Unter den gegebenen Umständen hat das Landgericht ferner zu Recht dem Feststellungsantrag im Umfang von 1/3 stattgegeben. Die Entstehung künftiger materieller Schäden ist möglich. Aufgrund des Schadensbildes kann auch der Eintritt von weiteren, unvorhergesehenen immateriellen Nachteilen nicht ausgeschlossen werden.
II.
68 
Berufung des Klägers:
69 
Die Auffassung des Landgerichts, dass der Kläger sich gemäß § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden im Umfang von 2/3 anrechnen lassen muss, begegnet keinen Bedenken (1.). Das weitergehende Schmerzensgeldverlangen des Klägers ist nicht berechtigt (2.). Die Klageerweiterung ist zulässig und teilweise begründet (3.).
1.
70 
Der Kläger hat den Glatteisunfall vom 01.02.2005 zum überwiegenden Teil selbst verursacht und verschuldet.
a)
71 
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts hat der Kläger am 01.02.2005 Schuhe mit glatter Sohle getragen. An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Feststellungen bestehen nicht. Der Zeuge Dr. K… hat im Rahmen seiner Vernehmung vom 16.01.2007 angegeben, der Kläger habe Schuhe mit ganz glatten Sohlen getragen (Bl. 70 d.A.). Dies wird bestätigt durch die Erklärungen der Zeugin S…, von der zu erfahren war, dass es sich um Lederschuhe mit glatter Sohle gehandelt habe (Bl. 59 d.A.). Da es sich bei der Zeugin S… um eine unbeteiligte, weder dem Kläger noch dem Beklagten nahe stehende Person handelt, die keinerlei Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hat, besteht keinerlei Veranlassung, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln.
72 
Dem Beweisantrag des Klägers, den Zeugen A…. dazu zu vernehmen, dass die Schuhe sowohl vor als auch nach dem Unfall die gleichen Sohlen mit gummiertem (wintertauglichem) Profil aufgewiesen hätten, wie sie jetzt neu angebracht worden seien, der in der Berufungsbegründung enthalten ist (Bl. 215/216 d.A.), war nicht nachzugehen. Bei diesem Vortrag nebst Beweisantritt handelt es sich um neues Vorbringen im Sinne von §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO, mit dem der Kläger ausgeschlossen ist. Bereits im Rahmen der Klageerwiderung hat der Beklagte behauptet, der Kläger habe Schuhe mit glatten Sohlen getragen (vgl. Bl. 23 d.A.). Der Kläger hat weder vor noch nach Durchführung des Termins vor dem Landgericht vom 16.01.2007, der auch zur Vernehmung der Zeugen Dr. K… und S.. diente, die Vernehmung des Zeugen A.. angeboten, obwohl hierzu nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, die insoweit Nachteiliges für den Kläger zur Sprache gebracht hat, Veranlassung bestanden hätte. Im Falle eines rechtzeitigen Beweisantritts hätte dieser Zeuge noch geladen und im weiteren erstinstanzlichen Termin vom 06.11.2007 vernommen werden können. Entschuldigungsgründe dafür, warum der fragliche Beweisantrag nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellt worden ist, hat der Kläger nicht mitgeteilt. Deswegen beruht die Nichtbenennung des Zeugen im ersten Rechtszug auf einer Nachlässigkeit des Klägers im Sinne von § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, der Entschuldigungsgründe darzulegen hat (vgl. Gummer/Heßler in Zöller, 27. Aufl. 2009, § 531 ZPO Rn. 34). Sollte sich der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers auf den Zeugen A… erst im zweiten Rechtszug berufen haben, obwohl der Kläger diesem gegenüber den Zeugen schon früher benannt hat, läge ein anwaltliches Verschulden vor, für welches der Kläger ebenfalls einzustehen hätte (§ 85 Abs. 2 ZPO). Dass der Kläger den Zeugen in den Termin vor dem Senat vom 08.04.2009 gestellt hat, lässt die Präklusion gem. §§ 529, 531 ZPO unberührt.
73 
Da unstreitig die fraglichen Schuhe nach dem Unfall neu besohlt worden sind, ist auch die Einnahme eines Augenscheins entbehrlich, weil sich dadurch der ursprüngliche Zustand der Sohlen zum Unfallzeitpunkt nicht belegen lässt.
b)
74 
Wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat, hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, § 254 Abs. 1 BGB. Bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht kommt ein Mitverschulden immer dann in Betracht, wenn ein sorgfältiger Mensch Anhaltspunkte für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung hätte rechtzeitig erkennen können und er die Möglichkeit besaß, sich auf die Gefahr einzustellen (OLG Saarbrücken OLGR 2004, 623; OLG München, Urteil vom 13.03.2008 - 1 U 4314/07, zitiert nach juris). So liegt der Fall hier. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist bei einem schnee- und eisbedeckten Gehweg mit einer Sturzgefahr zu rechnen. Wer sich hierauf nicht entsprechend einrichtet, muss sich regelmäßig ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen (OLG München OLGR München 2000, 49); im vorliegenden Fall ist ein grobes Verschulden des Klägers darin zu erblicken, dass dieser den Gehweg in der G… Straße vor dem Gebäude des Beklagten mit Schuhen mit glatter Sohle beschritten hat. Hierbei hat es sich um ein besonders gefahrträchtiges Verhalten gehandelt.
75 
Hingegen steht nicht fest, dass der Kläger unvorsichtig gegangen wäre. Ein allgemeiner Grundsatz, dass bei Stürzen infolge von Glatteis stets ein Mitverschulden des Fußgängers anzusetzen ist, besteht nicht, weil sich – wie bereits dargelegt worden ist - nicht jeder Glatteisunfall durch aufmerksames und vorsichtiges Gehen vermeiden lässt (siehe oben unter B. I. 2 lit. a).
c)
76 
Bei Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge überwiegt der Anteil des Klägers. Während sich das Verhalten des Beklagten als (einfache) Fahrlässigkeit darstellt, ist dem Kläger ein grober Sorgfaltspflichtverstoß zur Last zu legen. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die vom Landgericht zu Grunde gelegte Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Klägers nicht zu bemängeln.
2.
77 
Ein über das erstinstanzliche Urteil hinausgehender Schmerzensgeldanspruch des Klägers besteht nicht.
78 
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die vorangegangenen Ausführungen unter B. I. 3. Bezug genommen.
3.
79 
Dass dem Kläger ein materieller Schaden im Umfang von 1.048,35 EUR entstanden ist, ist unstreitig. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Klägers ist ein Betrag in Höhe von 349,45 EUR nebst Zinsen erstattungsfähig (Tenor Ziff. I.1.).
80 
Mit seiner Berufung hat der Kläger die Klage um die Kosten für zwei ärztliche Atteste (vgl. Anlage K 23, Bl. 231 d.A., und Anlage K 24, Bl. 232 d.A.) in Höhe von 50,00 EUR erweitert. Die Voraussetzungen für eine Klageerweiterung gemäß § 533 ZPO sind erfüllt. Diese Kosten sind durch den streitgegenständlichen Unfall entstanden. Hiervon hat der Beklagte 1/3 = 16,67 EUR zu erstatten (Tenor Ziff. II.). Rechtshängigkeitszinsen schuldet der Beklagte gem. § 187 Abs. 1 BGB ab dem 02.02.2008, da die Berufung des Klägers der Gegenseite am 01.02.2008 (Bl. 233 d.A.) zugestellt wurde (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 187 BGB Rn. 1 m.w. Nachw.).
III.
81 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
82 
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Fragen von einer über den vorliegenden Einzelfall hinausgehenden Bedeutung sind nicht ersichtlich. Die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichtes nicht.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.