Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 29. Juni 2006 - 11 U 46/05

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2006:0629.11U46.05.0A
bei uns veröffentlicht am29.06.2006

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 12. Mai 2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe hinsichtlich des abgewiesenen Zahlungsanspruchs teilweise geändert.

Das Versäumnisteilurteil vom 25. November 2004 wird in Höhe von 12.946,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Juni 2003 aufrecht erhalten. Im Übrigen wird das Versäumnisteilurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben die Beklagten als Gesamtschuldner vorab die durch das Versäumnisteilurteil entstandenen Kosten zu tragen. Die weiteren Kosten haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 82 % und die Kläger zu 18 % zu tragen.

Die Kosten des zweiten Rechtszugs haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 96 % und die Kläger zu 4 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des zweiten Rechtszugs beträgt 13.466,64 €.

Gründe

1

Die Berufung der Kläger hat weitgehend Erfolg.

2

1. Die Beklagten sind verpflichtet, den Klägern aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung wegen Schlechterfüllung des zwischen den Parteien bestehenden anwaltlichen Mandats Schadensersatz in Höhe von 12.946,13 € zu leisten.

3

Die Kläger erteilten zunächst der Beklagten zu 2) ein Einzelmandat zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit dem Erbfall nach ihrer verstorbenen Mutter. Dieses Mandat wurde arbeitsteilig von den Beklagten zu 2) und 3) teils in der Praxis der Beklagten zu 2), teils in der Praxis des Beklagten zu 3) bearbeitet. Die im Zusammenhang mit der Verfolgung erbrechtlicher Ansprüche der Kläger stehenden Prozesse und sonstigen anwaltlichen Maßnahmen wurden von der später gegründeten überörtlichen Sozietät der Beklagten zu 2) und 3) fortgeführt, so dass sämtliche Beklagten in Anspruch genommen werden können, weil alle drei Beklagten den Klägern gegenüber anwaltliche Pflichten wahrzunehmen hatten. Der Beklagte zu 3) ist nicht nur, wie er im ersten Rechtszug u.a. behauptet hat, als Unterbevollmächtigter tätig geworden, sondern er hat Termine ausweislich der Protokolle der Vorprozesse auch ohne Hinweis auf seine Tätigkeit als Unterbevollmächtigter und somit als Hauptbevollmächtigter wahrgenommen. Das Landgericht hat deshalb zutreffend ausgeführt, dass das ursprüngliche Einzelmandat durch die nachträgliche Gründung einer Anwaltssozietät sich auf die Sozietät und ihre Sozien erstreckte.

4

2. Die Kläger werfen den Beklagten zu Recht vor, sie im Rahmen des anwaltlichen Mandats schlecht vertreten, schlecht beraten und aussichtslose Prozesse geführt zu haben.

5

Im Rahmen des Mandats ist der Rechtsanwalt seinem Mandanten zu einer umfassenden und erschöpfenden Belehrung verpflichtet. Der Anwalt muss den ihm vorgetragenen Sachverhalt dahin prüfen, ob er geeignet ist, den vom Mandanten erstrebten Erfolg herbeizuführen. Hierbei hat er dem Mandanten diejenigen Schritte zu empfehlen, die zu dem erstrebten Ziel führen können. Außerdem muss er den Mandanten vor Nachteilen bewahren, soweit solche voraussehbar oder vermeidbar sind. Dazu hat der Anwalt seinem Mandanten den sichersten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant eine sachgerechte Entscheidung treffen kann. Der Rechtsanwalt muss den Sachverhalt sorgfältig aufklären und die vom Mandanten überreichten Unterlagen auswerten, soweit diese für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sind. Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlass gibt, muss der Anwalt darlegen und mit dem Mandanten erörtern. Die Hinweise und Belehrungen des Mandanten haben sich an der jeweils aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung auszurichten, selbst wenn der Anwalt deren Ansicht nicht teilt (BGH NJW 1993, 2045, 2046; 2001, 517, 518; 2003, 1212, 1213).

6

Bei aussichtslosen Prozessen muss eine besonders gründliche und eingehende Belehrung des Mandanten darüber erfolgen, aus welchen Gründen ein in Aussicht genommener Rechtsstreit voraussichtlich nicht zum Erfolg führen wird (Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars, 6. Aufl., Rz. I 432). Lässt sich der erstrebte Erfolg auf keinem Weg erreichen, liegt der allein sinnvolle Rat des Rechtsanwalts darin, „kein Geld mehr für gerichtliche Verfahren“ auszugeben (BGH MDR 2004, 572).

7

a) Rechtsstreit 7 O 70/99 LG Itzehoe

8

 Nach vorheriger Besprechung zwischen den Klägern und den Beklagten wurde die gegen die beiden Miterbinnen und den Testamentsvollstrecker gerichtete Klage erhoben. Lediglich der Auskunftsantrag gegen die Miterbinnen (Ziffer 2 der Klageschrift) wurde zu Gunsten der Kläger ausgeurteilt. Der Klageantrag zu 1), mit dem eine Verurteilung des Testamentsvollstreckers zur Auskunftserteilung erreicht werden sollte, wurde abgewiesen. Ferner wurde der Klageantrag zu 4) abgewiesen. Danach sollte festgestellt werden, dass dem Testamentsvollstrecker keine Errichtungsgebühr zusteht. Die genannten Entscheidungen hat das Landgericht Itzehoe durch Urteil vom 21. Dezember 2000 getroffen. Nach Auskunftserteilung hat das Landgericht Itzehoe den von den Beklagten gestellten Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der geschuldeten Auskünfte abgewiesen, weil die Voraussetzungen dieses Anspruchs nicht hinreichend dargelegt worden seien.

9

Bereits das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass es wegen des eingeklagten Anspruchs auf Auskunftserteilung des Testamentsvollstreckers an der hinreichenden Risikoaufklärung gefehlt habe. Die übrigen Anträge seien darüber hinaus aussichtslos gewesen. Diese Auffassung teilt der Senat.

10

Die Beklagten haben den Klägern mit Schreiben vom 1. März 1999 die Endfassung der Klageschrift übersandt und zum Ausdruck gebracht, niemand könne vorhersagen, ob die Klage zu dem gewünschten Erfolg führe. Zudem seien die Kläger auf die Ehrlichkeit der Beklagten des Vorprozesses angewiesen. Diese Ausführungen enthalten nicht einmal ansatzweise die erforderliche Risikobelehrung. Soweit die Beklagten darüber hinaus mündliche Belehrungen behaupten, unterliegen sie einer erhöhten Substantiierungspflicht und haben deshalb den Hergang des Beratungsgesprächs und die erteilten Ratschläge im Einzelnen zu schildern. Des weiteren hat der wegen eines Beratungsfehlers in Anspruch genommene Rechtsanwalt konkrete Angaben darüber zu machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie der Mandant darauf reagiert hat. Der Anwalt darf sich keinesfalls damit begnügen, eine Pflichtverletzung lediglich zu bestreiten oder ganz allgemein zu behaupten, er habe den Mandanten ausreichend belehrt (BGH NJW 1987, 1322, 1323).

11

Der Senat hat den Beklagten zu 3) in der mündlichen Verhandlung zum Inhalt und Ablauf des Beratungsgesprächs angehört. Hierzu hat der Beklagte zu 3) erklärt, er habe keine präsente Erinnerung daran, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Inhalt er die Kläger über Risiken aufgeklärt habe, die mit den bei Gericht gestellten Anträgen verbunden seien. Diese Angaben des Beklagten zu 3) erfüllen die von der Rechtsprechung aufgestellten erhöhten Substantiierungsanforderungen nicht. Demzufolge ist entsprechend der Behauptung der Kläger davon auszugehen, dass die Beklagten sie über die Prozessrisiken nicht belehrt haben.

12

b) Rechtsstreit 7 O 201/01 LG Itzehoe

13

 Nachdem die gegen den Testamentsvollstrecker gerichtete Auskunftsklage abgewiesen worden war, erhoben die Beklagten für die Kläger gegen den Testamentsvollstrecker B in seiner Eigenschaft als ständiger Steuerberater, Vermögensverwalter und Buchhalter der Erblasserin erneut eine Auskunftsklage. Diese Klage wurde durch Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 18. September 2002 abgewiesen, weil der Beklagte des Vorprozesses bereits in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker ausreichende Auskünfte über seine Tätigkeit erteilt habe. Ferner beanstandete das Landgericht Itzehoe, dass es an einer von sämtlichen Erben abgegebenen Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht als Steuerberater gefehlt habe.

14

Die Beklagten hatten den Klägern zwecks Vermeidung eines klageabweisenden Urteils zwar mit Schreiben vom 28. August 2002 mitgeteilt, dass die Möglichkeit einer Klagerücknahme bestehe, und hatten daraufhin die entsprechende Anweisung der Kläger erhalten. Diese Anweisung wurde nicht ordnungsgemäß ausgeführt, denn die Beklagten baten im Vorprozess durch Schriftsatz vom 17. September 2002 lediglich um Verlegung des Verkündungstermins, weil überlegt werde, die Klage zurückzunehmen. Anschließend erging das klageabweisende Urteil. Daraufhin rieten die Beklagten den Klägern durch Schreiben vom 23. September 2002, „dringend gegen dieses Urteil Berufung einzulegen“. Dementsprechend legte die Beklagte zu 2) durch Schriftsatz vom 21. Oktober 2002 Berufung ein und teilte durch Schriftsatz vom 2. Januar 2003 mit, dass die Berufung zurückgenommen werde.

15

Bei der erforderlichen Beratung vor Klageerhebung fehlte es an der Risikobelehrung. Es erschließt sich nicht, weshalb gegen den Steuerberater eine Auskunftsklage erhoben werden musste, wenn er bereits als Testamentsvollstrecker die gewünschte Auskunft erteilt hatte. Zusätzliche Fehler lagen darin, dass keine rechtzeitige Klagerücknahme erklärt und anschließend die Einlegung der Berufung von der Beklagten zu 2) empfohlen wurde. Wenn ein Anwalt wegen eines auch nach seiner Auffassung aussichtslosen Prozesses zur Klagerücknahme riet, dann aber dringend die Einlegung der Berufung empfiehlt, zeigt die widersprüchliche Beratung deutlich, dass der Anwalt seine Beratungspflicht verletzt hat.

16

c) Verfahren 34 VI 426/97 AG Itzehoe

17

 Die Beklagten beantragten für die Kläger durch Antrag vom 27. Mai 2000, den Testamentsvollstrecker aus wichtigem Grund aus seinem Amt zu entlassen. Durch Verfügung vom 19. März 2001 begründete das Nachlassgericht im Einzelnen, dass der Antrag keine Erfolgsaussicht habe. Trotz dieses gerichtlichen Hinweises wurde die Entlassung weiterhin durch die Beklagten verfolgt, so dass der Antrag kostenpflichtig durch Beschluss vom 13. Juni 2001 zurückgewiesen wurde. Der Streitwert wurde durch Beschluss vom 10. September 2001 nach der Höhe des Nachlasses auf 741.449,84 DM festgesetzt. Die Höhe dieses Streitwerts hätte nach Auffassung der Beklagten unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg nur 20 % des Nachlasswertes betragen. Die Beschwerde wurde allerdings als unzulässig verworfen, weil die Beklagten die Sechsmonatsfrist gemäß § 31 Abs. 1 KostO verstreichen lassen hatten.

18

Die Beklagten haben einen aussichtslosen Antrag gestellt, die Kläger nicht hinreichend über die Aussichtslosigkeit dieses Antrags belehrt und darüber hinaus zusätzliche, vermeidbare Kosten entstehen lassen, indem sie eine verspätete Streitwertbeschwerde einlegten. Dadurch haben die Beklagten gegen ihre anwaltlichen Sorgfaltspflichten verstoßen.

19

d) Einstweiliges Verfügungsverfahren 55 C 1060/01 AG Itzehoe

20

 Die Beklagte zu 2) stellte durch Schriftsatz vom 5. Juli 2001, unterzeichnet vom Beklagten zu 3), den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Gunsten der Kläger, wonach dem Testamentsvollstrecker untersagt werden sollte, ein bestimmtes Nachlassgrundstück an einen Herrn von A zu veräußern. Dieses Grundstück wollten die Kläger selbst erwerben. Der Antrag wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 5. Juli 2001 zurückgewiesen, weil Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden seien. Dies beruhte darauf, dass die Beklagten den Inhalt eines Telefongesprächs lediglich anwaltlich versicherten und keine eidesstattliche Versicherung vorlegten. Den Beklagten hätte als Anwälten bekannt sein müssen, dass die anwaltliche Versicherung als Glaubhaftmachung unzureichend war. Soweit sie behaupten, die einstweilige Verfügung hätte wegen eines zu geringen Gebots der Kläger nicht erlassen werden können, enthält die Beiakte hierzu keinen Hinweis.

21

3. Die von den Beklagten zumindest fahrlässig begangenen Pflichtverletzungen sind für die von den Klägern erlittenen Schäden ursächlich.

22

Die Kausalität der anwaltlichen Pflichtverletzung für den nachteiligen Ausgang eines Rechtsstreits ist danach zu beurteilen, wie der Vorprozess aus der Sicht des Regressgerichts richtigerweise hätte entschieden werden müssen. Diese Frage ist nach dem Beweismaßstab des § 287 ZPO zu beurteilen, weil es sich hierbei um die haftungsausfüllende Kausalität handelt. Wenn vor Beginn eines Rechtsstreits eine anwaltliche Beratung ergibt, dass für die Rechtsverfolgung zu Gunsten des Mandanten keine oder allenfalls eine sehr geringe Erfolgsaussicht besteht, greift ein Anscheinsbeweis für ein beratungsgerechtes Verhalten ein. Sind allerdings ausreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Mandant sich trotz ordnungsgemäßer Beratung anders entschieden hätte, ist der Anscheinsbeweis erschüttert.

23

Bei sämtlichen Verfahren ist, soweit keine Erfolgsaussicht bestanden hat, davon auszugehen, dass die Kläger sich bei ausreichender Belehrung dafür entschieden hätten, keine aussichtslosen Ansprüche zu verfolgen. Als die Kläger später erfuhren, dass und aus welchen Gründen sie Rechtsstreite ganz oder teilweise nicht erfolgreich beenden konnten, haben sie sich zur teilweisen Klagerücknahme bzw. Berufungsrücknahme bereiterklärt. Bei ausreichender Belehrung bzw. beim Unterbleiben sonstiger anwaltlicher Fehler wäre eine unnötige Kostenbelastung der Kläger vermieden worden, denn das Verhalten der Kläger zeigt deutlich, dass sie bereit waren, anwaltliche Empfehlungen aufgrund sorgfältiger Beratung zu befolgen.

24

Auf den Grundsatz des beratungsgerechten Verhaltens hat es keinen Einfluss, dass in einigen Verfahren gerichtliche Hinweise ergangen sind oder die Kläger an Verhandlungen teilgenommen und die Rechtsauffassung des Gerichts erfahren hatten, denn der Zweck von gerichtlichen Hinweisen besteht nicht darin, eine unterbliebene anwaltliche Beratung zu ersetzen. Wenn das Gericht seine Rechtsauffassung während eines laufenden Verfahrens mitteilt, gehört es zur Pflicht des Anwalts, die Richtigkeit eines gerichtlichen Hinweises zu überprüfen, das Ergebnis dieser Prüfung mit dem Mandanten zu erörtern und erforderlichenfalls notwendige Konsequenzen zu ziehen. Es ist nicht ersichtlich, dass insoweit eine ausreichende Beratung stattgefunden hat bzw. die Kläger sich trotz entsprechender Beratung durch die Beklagten uneinsichtig gezeigt hätten.

25

4. Der erstattungspflichtige Schaden richtet sich danach, wie die Vermögenslage der Kläger bei ordnungsgemäßer Beratung durch die Beklagten gewesen wäre:

26

a) 7 O 70/99 LG Itzehoe:

27

Die Schadensberechnung ist auf Seite 5 bis 6 der Berufungsbegründung (Bl. 753 f.) dargestellt worden. Die beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 26. Februar 2003 über insgesamt 1.367,09 € und vom 30. Dezember 2002 über 2.050,27 € wären nicht ergangen und von den Klägern nicht zu bezahlen gewesen, wenn auf Anraten der Beklagten lediglich die beiden Schwestern auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen worden wären, weil der Prozess dann Erfolg gehabt hätte und die Schwestern die Prozesskosten zu tragen gehabt hätten. Einschließlich der Zinsen haben die Kläger auf beide Kostenfestsetzungsbeschlüsse 1.376,00 € und 2.079,60 € gezahlt.

28

Begründet ist weiterhin der Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Vorschüsse, weil die Kläger bei sachgerechter Beratung den Vorprozess gewonnen und deshalb einen Kostenerstattungsanspruch gehabt hätten, so dass sie von Anwaltskosten freigehalten worden wären. Dieser Kostenerstattungsanspruch war werthaltig, denn die Schwestern der Kläger waren Miterben eines beträchtlichen Nachlasses.

29

Die Beklagten haben von den an sie gezahlten Vorschüssen Gerichtskosten verauslagt. Die verauslagten Gerichtskosten sind nicht von den geleisteten Vorschüssen abzuziehen, weil auch die Gerichtskosten von den Schwestern der Kläger zu tragen gewesen wären, so dass insoweit dieser Betrag an die Kläger zurückgeflossen wäre.

30

Soweit die Kläger die Rückerstattung der an die Beklagten nach Abschluss des Rechtsstreits gezahlten 306,79 € verlangen, ist dieser Anspruch unbegründet. Dies ist die Konsequenz aus der Tatsache, dass von den Vorschusszahlungen der Kläger keine von den Beklagten weitergeleiteten Gerichtskostenvorschüsse abgezogen werden können. Dies bedeutet, dass den Beklagten demzufolge auch überzahlte Gerichtskosten zugute kommen müssen. Zieht man von der Gesamtsumme von 9.040,09 € den für die einbehaltenen Gerichtskosten geltend gemachten Betrag von 306,79 € ab, verbleibt ein erstattungsfähiger Betrag von 8.733,30 €.

31

Durch die Beratung der Beklagten, dass gegen den Testamentsvollstrecker K. kein Auskunftsanspruch bestand, sind keine zusätzlichen Beratungskosten, die auch bei einer sachgerechten Pflichterfüllung angefallen wären, abzugsfähig. Der Auskunftsanspruch ist einheitlich zu betrachten, so dass die Beklagten zu beurteilen hatten, gegen wen sich der Auskunftsanspruch richtete. Nach § 13 Abs. 1 BRAGO gelten die Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit ab, soweit keine andere gesetzliche Regelung gilt. Dies gilt gemäß § 13 Abs. 5 BRAGO auch für die Fortsetzung der Tätigkeit des Rechtsanwalts in derselben Angelegenheit.

32

Unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Mandanten zu besorgen hat. Da die BRAGO keine ausdrückliche Regelung enthält, wann eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, muss die Abgrenzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse im Einzelfall vorgenommen werden. Dabei ist insbesondere der Inhalt des Auftrags maßgebend (BGH NJW 1995, 1431; LM Nr. 1 und 2 zu § 7 BRAGO). Die anwaltliche Tätigkeit darf nicht unnötig zergliedert werden, weil dies dem Pauschsystem der BRAGO, wonach die Gebühr nur einmal für die im Rahmen des Auftrags geleisteten Tätigkeiten erhoben werden darf, widerspricht. Das den Beklagten erteilte Mandat der Vertretung der Kläger in ihrer Erbschaftsangelegenheit stellt im Rahmen der Beratung eine einheitliche Angelegenheit dar, weil die Beklagten verpflichtet waren, die Kläger über ihre aus dem Erbfall sich ergebenden Ansprüche umfassend zu beraten.

33

Auch wegen der Errichtungsgebühr des Testamentsvollstreckers sind keine ersparten Beratungskosten abzugsfähig. Es war von vornherein ersichtlich, dass insoweit keine Erfolgsaussicht bestand. Die Angreifbarkeit der Errichtungsgebühr haben die Beklagten von sich aus ohne entsprechende Nachfrage der Kläger unnötigerweise eingeführt.

34

Die Schadensersatzforderung der Kläger ist nicht wegen eines Mitverschuldens nach § 254 BGB herabzusetzen. Die Rechtsberatung ist alleinige Aufgabe des Rechtsanwalts, so dass für die Annahme eines Mitverschuldens des Mandanten nur dann Anlass besteht, wenn eine ordnungsgemäße Rechtsberatung stattgefunden hat und der Mandant sich dem Ergebnis der Beratung verschließt. Etwas Ähnliches kann gelten, wenn der Mandant aufgrund von Vorkenntnis nicht beratungsbedürftig ist. Dies gilt aber nicht bereits dann, wenn das Gericht rechtliche Hinweise erteilt, denn der Mandant kann ohne anwaltliche Beratung nicht prüfen und entscheiden, ob die gerichtlichen Hinweise zutreffend sind und welche Maßnahmen daraufhin ergriffen werden müssen. Wenn die anwaltliche Beratung über einen gerichtlichen Hinweis unterbleibt, trifft den Anwalt die alleinige Verantwortung dafür, dass ein gerichtlicher Hinweis nicht befolgt wurde und deshalb ein Schaden entstanden ist. An einer anwaltlichen Beratung im Anschluss an einen rechtlichen Hinweis des Gerichts hat es hier gefehlt.

35

b) 7 O 201/01 LG Itzehoe:

36

Die Kosten des nicht notwendigen Prozesses gegen den Testamentsvollstrecker und Steuerberater B haben die Kläger in der Berufungsbegründung mit 5.647,26 € errechnet. Die dort erwähnten Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Gerichtskostenrechnungen sind in der genannten Beiakte vorgeheftet und korrekt ermittelt worden. Die geringe Erhöhung zwischen dem gezahlten und dem festgesetzten Betrag liegt an den zusätzlich zu zahlenden Zinsen.

37

Neben den festgesetzten gegnerischen Anwaltskosten und den Gerichtskosten ist auch die an die Beklagten geleistete Vorschusszahlung erstattungspflichtig, da auch diese bei sachgerechter Beratung nicht angefallen wäre. Der von den Beklagten eingezahlte Gerichtskostenvorschuss ist nicht abzugsfähig, weil bei sachgerechter Beratung die Klageerhebung unterblieben wäre und deshalb kein Gerichtskostenvorschuss hätte eingezahlt werden müssen. In diesem Fall hätte der vorhandene Vorschuss in vollem Umfang auf die bei den Beklagten entstandenen Gebühren angerechnet werden können.

38

Eine Kürzung der Schadensersatzforderung wegen Mitverschuldens der Kläger kommt auch in diesem Fall aus den bereits genannten Gründen nicht in Betracht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beklagten zusätzlich den Rat erteilten, Berufung einzulegen, obwohl hinreichende Auskünfte des Testamentsvollstreckers vorlagen. Deshalb kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob sämtliche Erben die Erklärung von der Schweigepflichtentbindung hätten abgeben müssen.

39

Eine bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung des Mandats anfallende Beratungsgebühr ist nicht abzugsfähig, weil nach Erlass des Urteils im Rechtsstreit 7 O 70/99 LG Itzehoe kein Beratungsbedarf bestand, ob der Testamentsvollstrecker auf andere Weise zur Auskunftserteilung in Anspruch genommen werden sollte.

40

Die Gesamtkosten sind zutreffend mit 5.647,26 € beziffert worden. Aufgrund der von den Klägern auch für die zweite Instanz gezahlten Kosten ist ihr Vermögen durch die entsprechenden Schadenspositionen belastet worden, so dass auch insoweit ein Schaden vorliegt.

41

c) 34 VI 426/97 AG Itzehoe:

42

Wegen des zurückgewiesenen Antrags auf Entlassung des Testamentsvollstreckers aus seinem Amt ist zu Lasten der Kläger eine Gerichtskostenrechnung vom 17. September 2001 über 65,00 DM = 33,23 € erteilt worden. Auch dieser Betrag hätte bei sachgerechter Bearbeitung des Mandats vermieden werden können.

43

d) 55 C 1060/01 AG Itzehoe:

44

Die Kosten für den zurückgewiesenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Höhe von 81,81 € hat das Landgericht in vollem Umfang berücksichtigt. Die entsprechende Gerichtskostenrechnung befindet sich in der genannten Akte. Die Beklagten hätten den Verfügungsanspruch glaubhaft machen können oder notfalls den Klägern vom Erlass einer einstweiligen Verfügung abraten müssen.

45

e) Der den Klägern entstandene Gesamtschaden berechnet sich wie folgt:

46

7 O 70/99 LG Itzehoe

8.733,30 €

7 O 201/01 LG Itzehoe

5.647,26 €

34 VI 426/97 AG Itzehoe

33,23 €

55 C 1060/01 AG Itzehoe

       81,81 €

14.495,60 €

abzüglich von den Klägern eingeräumter Gebührenansprüche   

  1.335,75 €

13.159,85 €

47

5. Aus den bereits behandelten Gerichtsverfahren stehen den Beklagten aus schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten keine weiteren Gebührenansprüche zu, weil die Kläger insoweit Befreiung von Gebührenansprüchen verlangen können. Die Beklagten hätten von vornherein aussichtslose Prozesse unterlassen müssen. Soweit ein erfolgreicher Prozess wegen Auskunftserteilung der beiden Schwestern der Kläger hätte geführt werden können, hätten die Anwaltsgebühren aufgrund eines entsprechenden Kostentitels gegen die beiden Schwestern beigetrieben werden können.

48

Den Beklagten steht für ihre außergerichtliche Tätigkeit gemäß ihrer Kostenrechnung vom 5. Januar 2005 ein aufrechenbarer Gebührenanspruch in Höhe von 1.549,47 € zu.

49

Das Landgericht hat aus der Kostenrechnung vom 5. Januar 2005 für außergerichtliche Tätigkeit der Beklagten zutreffend die Besprechungsgebühr für begründet erachtet. Die Besprechungsgebühr ist mit 1.335,75 € berechnet und von der Berufung nicht angegriffen worden. Hinzu kommt allerdings noch die Mehrwertsteuer in Höhe von 213,72 €, so dass der Gesamtbetrag richtig 1.549,47 € ausmacht.

50

Das Landgericht hat, wie seiner Begründung zu entnehmen ist, die Post- und Telekommunikationsgebühr nach § 26 BRAGO in Höhe von 20,45 € und die Dokumentenpauschale nach § 27 Abs. 1 BRAGO in Höhe von 79,25 € nicht für begründet erachtet. Die Gebühr nach § 26 BRAGO hätte im Rechtsstreit berücksichtigt werden können. Für die Gebühr nach § 27 Abs. 1 BRAGO für 400 Ablichtungen sind die Voraussetzungen nicht ersichtlich, denn weder die Notwendigkeit der zusätzlichen Ablichtungen noch das Einverständnis der Kläger sind vorgetragen worden.

51

Die den Klägern zuzuerkennende Forderung berechnet sich wie folgt:

52

Schadensersatzforderung

14.495,60 €

abzüglich außergerichtliche Gebührenansprüche   

  1.549,47 €

12.946,13 €

53

Weitere außergerichtliche Gebührenansprüche kommen nicht hinzu, denn die weitere Rechnung vom 5. Januar 2005 hat bereits das Landgericht für unbegründet gehalten und deshalb nicht berücksichtigt. Einer Überprüfung der Berechtigung dieser Gebührenforderung bedarf es nicht, weil die Beklagten keine Anschlussberufung eingelegt haben.

54

6. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 344, 708 Nr. 10, 713 ZPO, 63 Abs. 2 GKG. Ein Anlass zur Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich.


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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

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(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem
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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.