Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 15. Feb. 2006 - 15 UF 134/05
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten der I. Instanz tragen die Klägerin zu 1/3, der Beklagte zu 2/3.
Die Kosten der II. Instanz werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
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Der Beklagte war in erster Ehe mit Frau C. Z. verheiratet. Diese Ehe ist durch das Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 24.01.1993 (Az.: 53 F 9/93) geschieden worden. Aus dieser Ehe sind die beiden Töchter A. Z., geboren am ...1986, - die Klägerin dieses Verfahrens – und B. Z., geboren am ...1990, hervorgegangen. Die Klägerin besucht das Gymnasium K. . Während des Schuljahres 2004/2005 hat sie über iSt Internationale Sprach- und Studienreisen GmbH an einem offiziellen Exchange Visitor Program in den USA teilgenommen. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Kosten für den Aufenthalt in den USA.
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Der Beklagte ist selbständiger Augenarzt. Er zahlt der Klägerin aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Kiel vom 12.01.2004 (Az: 51 F 155/02) einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 547,80 €. Ferner zahlt er Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau und die Schwester der Klägerin. Der Beklagte hat erneut geheiratet. Aus der Ehe ist das Kind M. Z., geboren am …1995, hervorgegangen. Außerdem hat der Beklagte die Tochter seiner Ehefrau I., geboren am ...1984, adoptiert.
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Die Aufenthaltskosten in den USA betragen für ein Schuljahr 5.790 €, die Kosten für die Versicherung und das Visum 635 €. Diese Kosten macht die Klägerin als Sonderbedarf gegen den Beklagten geltend.
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Die Klägerin hat in I. Instanz beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.425 € nebst Zinsen zu zahlen und die Widerklage abzuweisen.
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Der Beklagte hat in I. Instanz beantragt,
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die Klage abzuweisen und das Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 12.01.2004 (Az.: 51 F 155/02) dahingehend abzuändern, dass er ab 01.12.2004 nicht mehr verpflichtet ist, der Klägerin Unterhalt zu zahlen.
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Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 6.425 € nebst Zinsen zu zahlen; es hat die Widerklage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der zehnmonatige USA Aufenthalt mit dem dortigen Schulbesuch für die schulische und nachschulische Laufbahn einer Gymnasiastin sinnvoll sei und deshalb grundsätzlich einen zusätzlichen Unterhaltsbedarf bei Leistungsfähigkeit des Verpflichteten begründe. Es handele sich dabei um einen neben dem laufenden Unterhalt zu deckenden Sonderbedarf. Der Beklagte habe sein Einkommen in den Jahren 2002 bis 2004 nicht vollständig dargelegt. Mangels ausreichend konkretem Vortrag des Beklagten müsse davon ausgegangen werden, dass er leistungsfähig sei.
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Die Widerklage sei unzulässig, weil der Beklagte zu den Grundlagen des abzuändernden Urteils nicht ausreichend vorgetragen und im übrigen seine derzeitigen Einkommensverhältnisse nicht substantiiert dargestellt habe. - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
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Der Beklagte macht mit der Berufung geltend, das erstinstanzliche Gericht hätte darauf hinwirken müssen, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklärten.
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Seiner geschiedenen Ehefrau obliege eine volle Erwerbstätigkeit. Sie habe durch die Scheidung ein Vermögen von über einer ½ Million kassiert und habe einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 2.500 DM erhalten, der ab 01.08.2002 auf 994,35 € geändert worden sei. Von seinem Einkommen gehe auch der Unterhalt für M. ab.
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Selbst wenn man das extrem hoch geschätzte Einkommen von 5.000 € monatlich zugrunde lege, verblieben nach Abzug von 3 x Kindesunterhalt je 547,80 € und Geschiedenenunterhalt in Höhe von 994,35 € 2.362,25 €. Dabei seien die Alters- und Risikovorsorgebeiträge und seine Verluste aus Vermietung und Verpachtung noch nicht berücksichtigt. Ihm bleibe nichts, um den Wunsch der Klägerin, in den USA Auslandserfahrungen zu sammeln, fördern zu können. Die Klägerin brauche den Unterhalt auch nicht mehr, da sie ihn selbst bekommen habe. Er und seine Ehefrau seien auch belastet durch die Unterhaltsansprüche seiner Adoptivtochter.
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Es gäbe keinen Sonderbedarf, mit dem ein schöner Auslandsaufenthalt bestritten werden solle. Die gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern umfasse nicht den Auslandsaufenthalt. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin sei über Jahre hinweg so üppig bemessen, dass Rücklagen hätte gebildet werden können, um ihr den USA-Aufenthalt zu ermöglichen.
- 14
Der Beklagte beantragt,
- 15
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Kiel vom 06.07.2005 die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 18
Die Klägerin erwidert, der Beklagte sei seiner Verpflichtung, Gewinn- und Verlustrechnungen und Steuerbescheide, zumindest Steuererklärungen der letzten 3 Jahre einzureichen, nicht nachgekommen.
- 19
Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle würden nicht den Sonderbedarf für einen Auslandsaufenthalt und Klassenfahrten abdecken. Die hier streitgegenständlichen Kosten für den USA-Aufenthalt seien überraschend und der Höhe nach weder für ihre Mutter noch für sie abschätzbar gewesen, da sich über die Firma iSt überraschend ein Platz in einer amerikanischen Familie in San Diego (Kalifornien) ergeben habe. Die fortlaufenden Kosten im Haushalt ihrer Mutter seien weitergelaufen, die über den „normalen“ Unterhalt abgedeckt worden seien, den der Beklagte im Rahmen seiner Unterhaltspflicht entrichtet habe. Die Rechtsansicht, dass die Kosten für Klassenfahrten vom fortlaufenden Unterhalt zu bestreiten seien, sei lebensfremd.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
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Die Berufung des Beklagten ist begründet.
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Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die zusätzlichen Kosten für den Auslandsaufenthalt der Klägerin zu tragen. Bei den Kosten für den USA-Aufenthalt handelt es sich nach § 1613 Abs. 2 BGB um einen unregelmäßigen Bedarf, der außergewöhnlich hoch ist und über den Rahmen des laufenden Bedarfs hinausgeht (BGH FamRZ 1982, 145, 147; OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 1091 ff.; OLG Naumburg FamRZ 2000, 444 ff.). Voraussetzung dafür, dass der Unterhaltsverpflichtete sich an Leistungen für einen Sonderbedarf gemäß § 1613 Abs. 2 BGB zu beteiligen hat, ist, dass die Sonderbedarfskosten aus Sicht eines objektiven Betrachters als notwendig erscheinen. Bei den Leistungen zum Sonderbedarf muss es sich um die Deckung notwendiger Lebensbedürfnisse handeln, nicht anders als beim laufenden Bedarf (OLG Naumburg a.a.O., Kalthoener/Büttner/Niepmann, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Auflage, RdNr.: 278). Dass es sich um notwendige Lebensbedürfnisse handeln muss, ist allerdings nicht in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausgeführt. Jedoch kann aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht entnommen werden, dass die Voraussetzung nicht gegeben sein muss. Denn der Bundesgerichtshof war mit Krankheitskosten befasst, bei denen es sich von selbst versteht, dass diese erforderlich waren.
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Die Klägerin hat hierzu ausgeführt, der Aufenthalt in den USA habe ihr auf spielerische Art und Weise perfekte englische Sprachkenntnisse vermittelt, die für ihren späteren beruflichen Lebensweg von außerordentlicher Nützlichkeit und Notwendigkeit seien. - Das Berufungsgericht ist jedoch der Auffassung, dass die Kosten des Auslandsaufenthaltes den angemessenen Ausbildungsbedarf der Klägerin überschreiten.
- 24
Es soll nicht bestritten werden, dass der Aufenthalt eines Schülers eines Gymnasiums für ein Schuljahr in den USA der persönlichen Entwicklung und dem Erlernen der englischen Sprache dient. Dass ein Schüler ein Schuljahr im Ausland verbringt, ist aber nicht unabweisbar (wie z.B. krankheitsbedingter Mehrbedarf) oder jedenfalls unter Abwägung aller erkennbarer Begleitumstände unterhaltsrechtlich ohne weiteres berechtigt (vgl. OLG Hamm FamRZ 1997, 960). In Deutschland erhalten Schüler eines Gymnasiums eine gute Schulausbildung. Aus den PISA – Studien geht nach Kenntnis des Berufungsgerichts auch nicht hervor, dass die Schüler deutscher Gymnasien im englischen Sprachunterricht nicht gut gefördert werden. Die Schüler, die an längerfristigen Auslandsaufenthalten in den USA, Kanada oder Australien teilnehmen, stellen auch gegenwärtig noch immer die Ausnahme dar, auch wenn nach dem Vortrag der Klägerin in ihrer Klasse von 15 Schülern 9 Schüler ein Jahr in einem englischsprachigen Land gewesen sind. Die Klägerin hat neben der Möglichkeit in der Schule, sich dort insbesondere der englischen Sprache zu widmen, auch außerschulisch die Möglichkeit, ihre Englischkenntnisse zu vertiefen, z.B. auf der Volkshochschule in Kiel, die verschiedene Kurse in der englischen Sprache anbietet.
- 25
Die Klägerin hat in ihrem Zeugnis für das 2. Halbjahr der Jahrgangsstufe 11 eine befriedigende Note im Englischen, wie auch in der Mehrzahl der anderen Fächer erhalten. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Aufenthalt in den USA für die Dauer eines Schuljahres notwendig war, um ihre Sprachkenntnisse zu vertiefen. Sie war bereits 2003 für 3 Wochen in den Vereinigten Staaten gewesen, um ihre Sprachkenntnisse zu vervollkommnen. Die Teilnahme an einem Schuljahr auf einer High School in den USA ist in der Regel keine notwendige Voraussetzung auch nur für das Erreichen einer Englischnote im oberen Notenbereich. Aus der Bescheinigung der Schule vom 09.06.2004 ergibt sich auch nicht, dass die Schulleitung des Gymnasiums K. den USA-Aufenthalt der Klägerin als notwendig erachtet hat. Vielmehr ergibt sich aus dieser Bescheinigung nur, dass die Klägerin beurlaubt worden ist.
- 26
Die Teilnahme an einem Schüleraustausch dient im Regelfall zwar nicht nur der Förderung der Sprachkenntnisse der teilnehmenden Schüler; er birgt aber auch für weniger leistungsstarke Schüler schon angesichts unterschiedlicher Lehrpläne durchaus auch Risiken für das Bestehen in anderen Fächern. Die Finanzierung eines Auslandsaufenthalts stellt sich zwar als gute, jedoch nicht als allgemein übliche und gebotene schulische Forderung dar. Im Rahmen des Unterhalts kann jedoch nicht eine besonders herausgehobene und teure Ausbildung verlangt werden, wie sie in aller Regel allenfalls von weit überdurchschnittlich gestellten Eltern geboten wird. Die Finanzierung des Aufenthalts in den USA wäre eine überobligatorische Leistung, zu welcher der Beklagte nicht verpflichtet ist (OLG Naumburg a.a.O.; so im Ergebnis auch OLG Schleswig OLG Report 2005, 646 ff.).
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Anderes mag bei Kindern weit überdurchschnittlich gestellter Eltern gelten. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Senat ist in seinem Urteil vom 01.07.2002 (Az.: 15 UF 182/01) von einem anrechenbaren Einkommen des Beklagten in Höhe von 5.543,72 € ab Januar 2002 ausgegangen. Die Klägerin hat vorgetragen, die Einkommensverhältnisse des Beklagten seien gleich geblieben; sein monatliches Nettoeinkommen liege nach wie vor wesentlich über 6.000 €. Im Jahr 2005 hat das Finanzamt St. G.-… dem Beklagten und seiner jetzigen Ehefrau mit Schreiben vom 21.03.2005 Steuern in Höhe von 10.973,42 € gestundet. Der Beklagte zahlt Unterhalt an die Klägerin in Höhe von 547,80 €. Für ihre Schwester B. sind ebenfalls 547,80 € tituliert, für seine geschiedene Ehefrau 994,35 €. Er ist ferner seinem Sohn M. und seiner Adoptivtochter I. Z., die studiert, zum Unterhalt verpflichtet. Die Mutter der Klägerin erzielt nur ein Arbeitseinkommen in Höhe von 340 €. Auch wenn der Beklagte seine Einkommensverhältnisse nicht ausreichend dargelegt und belegt hat, kann nicht von weit überdurchschnittlich gestellten Eltern ausgegangen werden.
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Die Klägerin hat somit keinen Anspruch auf Finanzierung ihres in den USA verbrachten Schuljahres.
- 29
Der Beklagte ist nicht teilweise seines Rechtsmittels für verlustig zu erklären. Wieweit das amtsgerichtliche Urteil durch die Berufung angefochten wird, ergibt sich erst aus den Berufungsanträgen. Der Berufungskläger kann die Anfechtung auf einen Teil des Streitgegenstandes beschränken.
- 30
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO. Soweit ersichtlich, ist die Frage des Sonderbedarfs wegen eines Schuljahres im Ausland relativ selten zu entscheiden. Diese Entscheidung des Berufungsgerichts weicht auch nicht, wie oben dargelegt, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92, 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Rechtsanwalt
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(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.
(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen
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wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist; - 2.
für den Zeitraum, in dem er - a)
aus rechtlichen Gründen oder - b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
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die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.