Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 27. Apr. 2006 - 5 U 176/05

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2006:0427.5U176.05.0A
bei uns veröffentlicht am27.04.2006

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung ihrer Berufung im Übrigen das am 19. Oktober 2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel - 4 O 163/05 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 6.314,24 € zuzüglich 5 Prozentpunkte an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. August 2004 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

I. Die Kläger begehren von der Beklagten die Rückzahlung gezahlter Zinsen sowie einer als „Vorfälligkeitsentschädigung“ bezeichneten Entschädigung nach Kündigung eines Darlehensvertrages.

2

Die Kläger schlossen am 25. April 1997 mit der Beklagten - seinerzeit firmierend noch als X-Bank AG, vertreten allerdings durch die Y. Bausparkasse AG - einen Darlehensvertrag über die Gewährung eines Vorausdarlehens für ein späteres Bauspardarlehen über netto 70.000 DM zu einem effektiven Zinssatz von 6,91 % p.a. fest auf 10 Jahre (Bl. 30 ff d. A.). Die monatliche Zinsrate von 390,83 DM sollte gem. § 1 kalendermonatlich nachträglich zum jeweiligen Monatsletzten fällig und zahlbar sein. Bei Nichtinanspruchnahme des Darlehens, bei Widerruf des Darlehensvertrages oder bei dessen Kündigung sollte die Beklagte berechtigt sein, „neben den angefallenen Bereitstellungszinsen eine Nichtabnahmeentschädigung zu fordern“ (§ 5 Abs. 4 des Vertrages). Hinsichtlich der Berechtigung zur Kündigung verweist § 5 Abs. 3 des Vertrages auf § 21 Satz 2 Ziff a-e der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der Y. Bausparkasse (A 2, Bl. 37 ff d. A.), laut derer u. a. die Beklagte zur Kündigung berechtigt sein sollte (§ 21 Abs. 1 Ziff a),

3

„...wenn

4

a) der Darlehensnehmer mit fälligen Leistungen in Höhe von mindestens zwei Monatsraten in Verzug geraten ist und diese Leistungen auch nach Zugang einer schriftlichen Mahnung, in der auf die Kündigungsmöglichkeit hingewiesen wird, nicht innerhalb von vier Wochen gezahlt hat, ...“

5

Nachdem die Kläger im Frühjahr 2003 trotz erster Mahnungen der Beklagten vom 15. April 2003 und 14. Mai 2003 mit den Raten zum 31. März, 30. April 2003 und 31. Mai 2003 in Rückstand geraten waren, mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 11. Juni 2003 (A 5, Bl. 46 f d. A.) den Ausgleich des Rückstands von 634,91 € nochmals zum 4. Juli 2003 an und drohte widrigenfalls die Kündigung sowie die Verwertung der gestellten Sicherheiten an. Da ein fristgerechter Ausgleich nicht erfolgte, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 15. Juni 2003 (A 6, Bl. 46 d. A.) den Vertrag und forderte die Kläger zum Ausgleich der Restforderung in Höhe von 36.388,12 €, zur Zahlung vertraglicher Zinsen von Kontogebühren, Kontoführungsgebühren, zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 5.210,51 € und zur Zahlung von Verzugszinsen ab dem 16. Juli in Höhe von 2,5 % p. a. über dem jeweils gütigen Basiszinssatz auf. In der Folgezeit wurden die von den Klägern geforderten Beiträge insgesamt ausgeglichen, hierbei zunächst durch weiteren Einzug von Monatsraten und zum 1. Juli 2004 mittels Ablösung durch ein anderweitig aufgenommenen Darlehen.

6

Mit Anwaltsschreiben vom 28. Juni 2004( Bl. 13 f d. A.) begehrten die Kläger die Rückzahlung streitgegenständlicher 6.417,36 €, da nach ihrer Auffassung die Kündigung unwirksam gewesen sei und die Verzugszinsen in Höhe von 1.206,85 € sowie die Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 5.210,51 € rechtsgrundlos gezahlt worden seien. Was die Vorfälligkeitsentschädigung anbelangt, hatte bereits das Schreiben der Beklagten vom 15. Juli 2003 eine dort anliegende Berechnung enthalten, laut derer eine Wiederanlagerendite auf der Grundlage von u.a. 1 - 10-jährigen PEX-Renditen berechnet worden war und überdies eine Entschädigung für Verwaltungsaufwand in Höhe von 125 € in Rechnung gestellt wurde (Bl. 50 - 53 d. A.). Eine auf der Grundlage neuerer Anforderungen des Bundesgerichtshofs im ersten Rechtszug vorgelegte Alternativberechnung (A 8, Bl. 55 ff d. A.) - hinsichtlich deren Richtigkeit sich die Beklagte auf Sachverständigenbeweis berufen hat - führte einschließlich der Bearbeitungsgebühr von 125 € zu einem geringfügig höheren Vorfälligkeitsentgelt in Höhe von 5.334,45 €.

7

Das Landgericht, auf dessen Urteil hinsichtlich weiterer Einzelheiten gem. § 514 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen, da sich zum Zeitpunkt der Kündigung die Kläger mit drei Raten in Verzug befunden, sie innerhalb der gesetzten Fristen - zuletzt durch Mahnschreiben vom 11. Juni 2003 - nicht ein Ausgleich herbeigeführt und weder die Zinsforderung noch die Vorfälligkeitsentschädigung der Höhe nach angegriffen hätten.

8

Gegen dieses den Klägerin am 20. Oktober 2005 zugestellte Urteil haben diese am 3. November 2005 rechtzeitig Berufung eingelegt und diese nachfolgend form- und fristgerecht unter anderem wie folgt begründet:

9

- Die Kündigung sei bereits deswegen unwirksam, weil entgegen § 5 Abs. 3 des Darlehensvertrages nicht eine Zahlungsfrist von 4 Wochen eingeräumt worden sei, sondern lediglich eine Frist zur Zahlung bis zum 4. Juli 2003 bis zum Schreiben vom 11. Juni 2003. Auch sei mit der Mahnung kein Gesprächsangebot der Beklagten erfolgt.

10

- Ungeachtet dessen habe die Mitarbeiterin Pohl der Beklagten seinerzeit zugesagt, dass die am 15. Juli 2003 ausgesprochene Kündigung zurückgenommen werden solle, wenn weitere Raten gezahlt würden (Beweis: Zeugnis P., zu laden über die Beklagte). Letztlich hätten sie - die Kläger - die Mahnung aber schon nicht erhalten.

11

- Ein Anspruch auf Nichtabnahmeentschädigung oder Vorfälligkeitsentschädigung stehe der Beklagten schon deshalb nicht zu, weil das Darlehen abgenommen worden sei. Auch seien die geltend gemachten Kosten jedenfalls zu hoch, weil die Beklagte die abzuziehenden Verwaltungskosten, die Risikokosten und auch das Bearbeitungsentgelt nicht konkret ermittelt habe.

12

Die Kläger beantragen,

13

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.417,36 € nebst 14 % Zinsen seit dem 9. August 2004 zu zahlen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertieft - nicht zuletzt mit nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätzen vom 29. März 2006 und 12.. April 2006 - ihren bisherigen Rechtsstandpunkt.

17

Im übrigen wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der jeweils beigefügten Anlagen.

18

II. Die zulässige Berufung hat überwiegend Erfolg.

19

Entgegen der Auffassung des Landgerichts begehren nämlich die Kläger dem Grunde nach zu Recht gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB die Rückerstattung rechtsgrundlos erbrachter Zahlungen auf Vorfälligkeitsentschädigung und Verzugszinsen, da die von der Beklagten mit Schreiben vom 15. Juni 2003 ausgesprochene Kündigung unberechtigt war.

20

Stellt aber der Ausspruch einer ungerechtfertigten Kündigung seinerseits eine Vertragspflichtverletzung dar - welche die Kläger ihrerseits zur Kündigung berechtigt hätte -, kann die Beklagte bei Beendigung und Abrechnung des Vertragsverhältnisses nicht die geltend gemachte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 5.210,51 € begehren und auch nicht den Ersatz eines Verzugsschadens ab dem 16. Juni 2003. Vom bereits erstinstanzlich durch die Beklagten erläuterten Zinsanteil in Höhe von 1.206,85 € sind dieser berechtigt zugeflossen vielmehr allein der vertraglich vereinbarte Zinsanteil in Höhe von 101,59 € und Kontoführungsgebühren in Höhe von 1,53 €, so dass in Höhe des verbleibenden Rests von 1.103,73 € zuzüglich der erwähnten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 5.210,51 € - zusammen also in Höhe von 6.314,24 € - dem Klaganspruch stattzugeben und insoweit das landgerichtliche Urteil abzuändern war.

21

Dass die im Schreiben vom 15. Juni 2003 (A 6, Bl. 46 d. A.) ausgesprochene Kündigung der Beklagten für unberechtigt zu erachten ist, beruht auf folgenden Erwägungen:

22

1. Zunächst fehlt es schon deshalb an einem vertraglichen Kündigungsgrund auf der Grundlage des im Darlehensvertrag vom 25. Juli 1997 (A 1, Bl. 30 ff d. A.) in Bezug genommenen § 21 Satz 2 a der ABB der Y. Bausparkasse, weil das hieraus resultierende Kündigungsrecht nicht nur einen - vorliegend unstreitig gegebenen - Verzug „mit fälligen Leistungen in Höhe von mindestens zwei Monatsraten“ voraussetzt, sondern auch, dass „diese Leistungen auch nach Zugang einer schriftlichen Mahnung, in der auf die Kündigungsmöglichkeiten hingewiesen wird, nicht innerhalb von vier Wochen gezahlt“ worden sind. Dieser weiteren Anforderung hat die Beklagte jedenfalls nicht schon dadurch genügt, dass sie in ihrem Mahnschreiben vom 11. Juni 2003 (A 5, Bl. 46 d. A.) - anstatt auf die Möglichkeit der Kündigung nach Verstreichen der erwähnten Vier-Wochen-Frist hinzuweisen - eine kürzere Frist auf den 4. Juli 2003 setzte und für deren Verstreichen die Kündigung androhte, obgleich die Kündigung vom 15. Juli tatsächlich erst nach Ablauf der 4-Wochen-Frist erfolgte.

23

Hierbei kann durchaus offen bleiben, ob nicht die erwähnte Formularklausel wegen unangemessener Benachteiligung des Geschäftspartners des Verwenders (§ 9 AGB-Gesetz) deshalb unwirksam sein könnte, weil eine kundenfeindliche Auslegung dahin denkbar ist, dass der Kreditgeber den Darlehensnehmer unter Setzung lediglich etwa einer einwöchigen Frist unter Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit mahnt, wenn auch später erst nach Ablauf der 4-Wochen-Frist tatsächlich kündigt, und damit der Durchschnittskunde über die verfügbare Frist zur Beseitigung seines Zahlungsverzuges getäuscht wird. Denn selbst wenn die Klausel bei einem derartigen Auslegungsergebnis noch wirksam sein sollte, wäre dieses keinesfalls eindeutig, da nach Sinn und Zweck der durch eine Mahnung typischerweise beabsichtigten Verhaltenssteuerung eine Auslegung näher läge, die von der Beklagten eine Mahnung unter gleichzeitigem Hinweis auf die Kündigung nach fruchtlosem Ablauf einer vierwöchigen Frist verlangt. Damit würde aber wenigstens die in § 5 AGB-Gesetz enthaltene Unklarheitenregel zu einer derartigen Auslegung führen. Dem hieraus resultierendem Verhaltensgebot ist die Beklagte jedoch gerade nicht gerecht geworden.

24

2. Dessen ungeachtet ist die Kündigung der Beklagten aber auch deshalb unberechtigt, weil sie bei einem Rückstand von lediglich drei Zinsraten mit insgesamt 634,91 € bei Abwägung der berechtigten Belange beider Parteien gegen Treu und Glauben verstößt.

25

Zunächst versteht es sich von selbst - und kommt auch etwa in anderen Regelwerken wie Nr. 19 Muster-AGB-Banken (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., S. 1175) zum Ausdruck -, dass jede Kündigung unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben steht. Insoweit sind gerade bei langjähriger Geschäftsbeziehung die gesamten Umstände sowie das gesamte Verhalten der Vertragspartner zu würdigen und insbesondere zu prüfen, inwieweit als Alternative zur Kündigung für den Kunden weniger einschneidende Mittel - wie etwa eine Nachbesicherung - zur Verfügung standen.

26

Dies ist auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil in der Rechtsprechung bisher grundsätzlich die Zulässigkeit der Kündigung eines Ratenkreditvertrages bei Rückstand mit zwei vollen Raten bejaht worden ist (BGH NJW 1986, 46, 48; BGH NJW-RR 1988, 763, 765). Denn gerade die letztgenannte Entscheidung des BGH - auf welche die Beklagte in ihren nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Rechtsausführungen selbst hingewiesen hat - verdeutlicht , dass zusätzlich die Höhe des insgesamt erreichten Rückstandes zu würdigen ist, war doch im vom BGH entschiedenen Rechtsstreit ein Rückstand von nicht einmal 1 % der Darlehensschuld nur deshalb als unschädlich angesehen worden, weil der dortige Beklagte vom dortigen Kläger unter Verweis auf seine geringe Zahlungsfähigkeit bereits das Einverständnis mit einer Ratenhöhe erlangt hatte, bei welcher die Rückzahlung des zinslosen Darlehens sich auf vier Jahrzehnte erstrecken musste.

27

Vergleichbar liegt der hier zu beurteilende Sachverhalt mit einem Rückstand von 1,77 % auf die Nettodarlehensschuld von 70.000 DM (35.790,43 €) aber schon deshalb nicht, weil auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts von einer bisher anstandslosen Bedienung des seit 1997 laufenden Darlehensverhältnisses durch die Kläger ausgegangen werden muss und die Beklagte überdies grundpfandrechtlich gesichert war. Auch betrafen beide erwähnten Entscheidungen des BGH ersichtlich Ratenrückstände mit maßgeblichen Tilgungsanteilen, während vorliegend die Rückführung des Darlehens selbst über den Bausparvertrag erfolgen sollte und die Ratenrückstände somit lediglich aus Zinsraten bestanden. Insoweit darf aber nicht übersehen werden, dass die Rechtsordnung an anderer Stelle - wenn auch im Falle des aufgrund der Ausnahme für grundpfandrechtlich gesicherte Kredite (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG) nicht anwendbaren § 12 VerbrKrG - als Kündigungsvoraussetzung laufzeitabhängige Mindestrückstände in Höhe von 5 bzw. 10 % des Nennbetrages normiert hat.

28

Unter Berücksichtigung dieser Umstände und Wertungen wäre eine Kündigung wegen eines Rückstandes von lediglich drei Zinsraten allenfalls dann gerechtfertigt gewesen, wenn die Beklagte gleichzeitig Anhaltspunkte für eine dauerhafte Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Klägerin und eine hierdurch verursachte Gefährdung ihrer Belange als Kreditgeberin gehabt hätte. Schon derartige Anhaltspunkte hat die Beklagte indes nicht vorgetragen. Sie lägen auch eher fern. Denn nicht nur war - wie erwähnt - die Beklagte auch grundpfandrechtlich gesichert. Vielmehr konnte die Beklagte auch noch nach Kündigung ebenso wieder von den Klägern Zahlungen einziehen, wie auch die spätere Rückzahlung des Darlehens aufgrund vorgenommener Umfinanzierung die grundsätzliche Kreditwürdigkeit der Kläger indiziert.

29

Mangels Voraussetzungen einer berechtigten Kündigung war die Beklagte somit weitgehend antragsgemäß zu verurteilen.

30

Der den Klägern zuzusprechende Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Berechtigung einer geltend gemachten durchgängig höheren Verzinsung - nämlich in einer Höhe von 14 % - haben die Kläger nicht dargetan.

31

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

32

Anlass für eine Zulassung der Revision bestand nicht, weil der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt noch die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Rechtsfortbildung eine revisionsgerichtliche Entscheidung erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).


Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 27. Apr. 2006 - 5 U 176/05

Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 27. Apr. 2006 - 5 U 176/05

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 27. Apr. 2006 - 5 U 176/05 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 514 Versäumnisurteile


(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden. (2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder

Referenzen - Urteile

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 27. Apr. 2006 - 5 U 176/05 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 27. Apr. 2006 - 5 U 176/05.

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 21. Okt. 2010 - 2 U 30/10

bei uns veröffentlicht am 21.10.2010

Tenor 1. Der Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Ravensburg vom 25. März 2010 (Az.: 2 O 117/09) wird z u r ü c k g e w i e s e n . 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt

Referenzen

(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.

(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.