Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 20. Okt. 2016 - 5 U 62/16
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge vom 23. Januar 2007 über 117.000,00 € zu der Konto-Nr. … und über 75.000,00 € zu der Konto-Nr. …sowie vom 14. Mai 2007 über 100.000,00 € zu der Konto-Nr. … aufgrund des erklärten Widerrufs vom 23. April 2015 in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden sind.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 181.825,82 € nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. auf 162.859,80 € seit dem 1. September 2016 Zug um Zug gegen Zahlung von 401.392,25 € nebst 4,23% Zinsen p.a. auf 150.549,72 € und 4,83% Zinsen p.a. auf 88.071,03 € seit dem 1. September 2016 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin sämtliche Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit der jeweiligen Zahlung zurückzugewähren, die die Klägerin zwischen dem 31. August 2016 und der Rechtskraft dieses Urteils auf die unter 1. genannten Darlehensverträge geleistet hat, Zug um Zug gegen Zahlung von 401.392,25 € nebst 4,23% Zinsen p.a. auf 150.549,72 € und 4,83% Zinsen p.a. auf 88.071,03 € seit dem 1. September 2016.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
- 1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs von drei Verbraucherdarlehensverträgen.
- 2
Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 31. August 2016 ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihrer Gegenansprüche auf Zahlung sowie Herausgabe einer löschungsfähigen Quittung hinsichtlich der als Sicherheiten für die drei Darlehen dienenden Grundschulden geltend gemacht.
- 3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs sei die Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen. Die Klägerin sei bei Abschluss des Darlehensvertrags ordnungsgemäß belehrt worden. Die Belehrung habe zwar nicht den Anforderungen von § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der damals geltenden Fassung genügt. Die Beklagte könne sich jedoch auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der maßgeblichen Fassung und das Muster der Anlage 2 hierzu berufen. Die von der Beklagten vorgenommenen Änderungen - insbesondere: Ergänzung der Überschrift, Fußnote, Belassen des Klammerzusatzes, Sammelbelehrung - stellten keine eigene inhaltliche Bearbeitung dar. Überdies sei die Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich.
- 4
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen; die Belehrung entspreche dem Muster weder äußerlich noch inhaltlich in jeder Hinsicht vollständig. Die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Klägerin sei nicht rechtsmissbräuchlich.
- 5
Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz zunächst beantragt,
- 6
das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 5. Februar 2016 - 3 O 201/15 - abzuändern und
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1. festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Klägerin aus den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensverträgen vom 23. Januar 2007 über 117.000,00 € zu der Konto-Nr. … und über 75.000,00 € zu der Konto-Nr. … sowie vom 14. Mai 2007 über 100.000,00 € zu der Konto-Nr. … zur Zahlung von Zinsen aufgrund des erklärten Verbraucherwiderrufs seit dem 6. Mai 2015 erloschen sind,
- 8
2. festzustellen, dass die unter 1. genannten Darlehensverträge aufgrund des erklärten Verbraucherwiderrufs vom 23. April 2015 in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden sind,
- 9
3. a) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin im Rahmen der Rückabwicklung der unter 1. genannten Darlehensverträge einen Nutzungs(wert)ersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in Bezug auf die von der Klägerin geleisteten Tilgungs- und Zinszahlungen auf diese Darlehen zu zahlen,
- 10
b) hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin im Rahmen der Rückabwicklung der unter 1. genannten Darlehensverträge einen Nutzungs(wert)ersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in Bezug auf die von der Klägerin geleisteten Tilgungs- und Zinszahlungen auf diese Darlehen zu zahlen,
- 11
4. a) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus der mit Schreiben vom 6. Mai 2015 verweigerten Anerkennung der Wirksamkeit des unter dem 23. April 2015 erklärten Widerrufs der auf den Abschluss der unter 1. genannten Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen/verweigerten Rückabwicklung der unter 1. genannten Darlehensverträge entstehen werden,
- 12
b) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus der mit Schreiben vom 21. Mai 2015 verweigerten Anerkennung der Wirksamkeit des unter dem 23. April 2015 erklärten Widerrufs der auf den Abschluss der unter 1. genannten Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen/verweigerten Rückabwicklung der unter 1. genannten Darlehensverträge entstehen werden.
- 13
Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erforderlichkeit einer Bezifferung der geltend gemachten Ansprüche hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 31. August 2016 ihre Anträge umgestellt und beantragt nunmehr,
- 14
das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 5. Februar 2016 - 3 O 201/15 - abzuändern und
- 15
1. festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Klägerin aus den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensverträgen vom 23. Januar 2007 über 117.000,00 € zu der Konto-Nr. …und über 75.000,00 € zu der Konto-Nr. … sowie vom 14. Mai 2007 über 100.000,00 € zu der Konto-Nr. … zur Zahlung von Zinsen aufgrund des erklärten Verbraucherwiderrufs seit dem 6. Mai 2015 erloschen sind,
- 16
2. festzustellen, dass die unter 1. genannten Darlehensverträge aufgrund des erklärten Verbraucherwiderrufs vom 23. April 2015 in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden sind,
- 17
3. a) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 202.200,70 € [hilfsweise: 181.825,19 €] nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. September 2016, Zug um Zug gegen Zahlung von 387.001,75 €, zu zahlen,
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b) hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin im Rahmen der Rückabwicklung der unter 1. genannten Darlehensverträge einen Nutzungs(wert)ersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in Bezug auf die von der Klägerin geleisteten Tilgungs- und Zinszahlungen auf diese Darlehen zu zahlen,
- 19
c) hilfs-hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin im Rahmen der Rückabwicklung der unter 1. genannten Darlehensverträge einen Nutzungs(wert)ersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in Bezug auf die von der Klägerin geleisteten Tilgungs- und Zinszahlungen auf diese Darlehen zu zahlen,
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4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin sämtliche Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der jeweiligen Zahlung zurückzugewähren, die der Klägerin zwischen dem 31. August 2016 und der Rechtskraft dieses Urteils auf die unter 1. genannten Darlehensverträge geleistet hat, Zug um Zug gegen Zahlung von 387.001,75 €.
- 21
5. a) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus der mit Schreiben vom 6. Mai 2015 verweigerten Anerkennung der Wirksamkeit des unter dem 23. April 2015 erklärten Widerrufs der auf den Abschluss der unter 1. genannten Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen/verweigerten Rückabwicklung der unter 1. genannten Darlehensverträge entstehen werden,
- 22
b) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus der mit Schreiben vom 21. Mai 2015 verweigerten Anerkennung der Wirksamkeit des unter dem 23. April 2015 erklärten Widerrufs der auf den Abschluss der unter 1. genannten Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen/verweigerten Rückabwicklung der unter 1. genannten Darlehensverträge entstehen werden.
- 23
Die Beklagte beantragt,
- 24
die Berufung zurückzuweisen.
- 25
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Zu den Ansprüchen im Rahmen einer Rückabwicklung vertritt sie die Auffassung, nach dem Widerruf gezahlte Zins- und Tilgungsleistungen seien nicht auf die Darlehensverträge, sondern auf die Ansprüche der Beklagten aus den Rückabwicklungsschuldverhältnissen geleistet. Zumindest stehe einer Rückforderung dieser Leistungen § 814 BGB entgegen.
- 26
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
- 27
Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.
- 28
Die Berufung ist zulässig (A.). Soweit die Klageanträge zulässig sind (B.), haben sie in der Sache zum Teil Erfolg (C.).
A.
- 29
Die Berufung ist zulässig.
- 30
Die Klageänderung ist gemäß § 533 ZPO zulässig, da die Einwilligung der Beklagten (§ 533 Nr. 1, 1. Alt. ZPO) in die Klageänderung gemäß § 267 ZPO anzunehmen ist, da sie sich - ohne der Klageänderung zu widersprechen - in der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2016 auf die abgeänderte Klage eingelassen, nämlich einen Zurückweisungsantrag gestellt hat. Zudem kann die geänderte Klage auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO).
B.
- 31
Die Klageanträge sind nur zum Teil zulässig.
1.
- 32
Der Feststellungsantrag zu 1) ist unzulässig. Der Antrag betrifft zwar einen zulässigen Gegenstand (a). Der Klägerin fehlt es aber am notwendigen Feststellungsinteresse (b).
a)
- 33
Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn die Klagepartei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt wird. Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage können auch einzelne, aus einem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte und Pflichten sein, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (BGH, Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97, juris Rn. 12; Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 139/07, Rn. 9; Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, Rn. 7).
- 34
Danach ist die erstrebte Feststellung, dass die primären Leistungspflichten der Klägerin aus den streitgegenständlichen Darlehensverträgen zur Zahlung von Zinsen aufgrund des Widerrufs erloschen sind, zulässig. Denn nach den dargestellten Maßstäben können auch einzelne, aus einem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte und Pflichten zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Bei der primären Zinszahlungspflicht handelt es sich um eine solche einzelne, sich aus den Darlehensverträgen ergebende Pflicht, nicht um ein bloßes Element eines Rechtsverhältnisses.
b)
- 35
Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist nur gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage der Klägerin eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen und unter dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu führen (BGH, Urteil vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98, Rn. 17; Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, Rn. 29 m.w.N.).
- 36
Danach ist ein rechtliches Interesse der Klägerin, neben dem zu Ziffer 2 gestellten allgemeinen Feststellungsantrag betreffend die Umwandlung der Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse ein Erlöschen ihrer primären Zinszahlungspflicht aus den Darlehensverträgen feststellen zu lassen, nicht ersichtlich. Aus dem Antrag zu Ziffer 2 folgt zwanglos, dass die primären Leistungspflichten der Klägerin aus den Darlehensverträgen erloschen sind; die Pflichten aus den Rückgewährschuldverhältnissen sind keine primären Leistungspflichten aus den Darlehensverträgen. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. September 1999 entschiedenen Fall zielen die beiden parallel erhobenen Feststellungsbegehren der Klägerin von ihrem rechtlichen Gehalt und ihrer praktischen Bedeutung her nicht in verschiedene Richtungen, sondern in dieselbe Richtung (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98, Rn. 18).
2.
- 37
Der Feststellungsantrag zu 2) ist zwar als Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig, jedoch als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig.
a)
- 38
Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn die Klagepartei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt wird. Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage können auch einzelne, aus einem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte und Pflichten sein, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (BGH, Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97, juris Rn. 12; Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 139/07, Rn. 9; Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, Rn. 7).
- 39
Die Zwischenfeststellungsklage ist zulässig, wenn die Feststellung des Rechtsverhältnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits vorgreiflich ist, also ohnehin darüber befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverhältnis besteht, es sei denn, über die Hauptsache wird unabhängig vom Bestand des streitigen Rechtsverhältnisses entschieden (BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, Rn. 17; Urteil vom 23. April 2013 - II ZR 74/12, Rn. 28). Bei der Zwischenfeststellungsklage macht die Vorgreiflichkeit das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich (BGH, Urteil vom 23. April 2013 - II ZR 74/12, Rn. 29).
b)
- 40
Nach den genannten Maßstäben fehlt es für eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Die Klägerin hat ihre Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis nach Widerruf zuletzt beziffert. Ein darüber hinausgehendes rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung ist weder dargelegt noch ersichtlich.
- 41
Dagegen ist der Antrag als Zwischenfeststellungsklage zulässig. Mit Blick auf die weiteren Klageanträge ist ohnehin darüber zu befinden, ob sich die Darlehensverträge aufgrund des Widerrufs in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben oder nicht. Ein gesondertes Feststellungsinteresse ist dann nicht erforderlich.
3.
- 42
Die Anträge zu 5. a) und 5. b), mit denen die Klägerin eine Schadensersatzpflicht der Beklagten für zukünftige Schäden wegen der verweigerten Anerkennung des Widerrufs feststellen lassen will, sind unzulässig.
a)
- 43
Neben den bereits dargestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Feststellungsbegehrens setzt die Feststellung einer Schadensersatzpflicht die Möglichkeit des Schadeneintritts voraus. Bei reinen Vermögensschäden, die vorliegend in Rede stehen, hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage darüber hinaus von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückgehenden Schadeneintritts ab (BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, Rn. 27 m.w.N.; Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, Rn. 73; Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 445/10, Rn. 31; Urteil vom 15. März 2016 - XI ZR 122/14, Rn. 43).
b)
- 44
Danach sind die Anträge zu 5. a) und 5. b) unzulässig. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ist weder dargelegt noch ist ein solcher ersichtlich. Die Klägerin stellt darauf ab, dass mit einem Anstieg der Marktzinsen zu rechnen sei. Das ist in Anbetracht der anhaltenden Niedrigzinsphase indes nicht ansatzweise ersichtlich.
4.
- 45
Im Übrigen sind die Klageanträge zulässig.
- 46
Der Antrag zu 4. ist zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich schon mit Blick darauf, dass die Beklagte die Auffassung vertritt, die nach Widerruf gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen seien auf ihre aus den Rückgewährschuldverhältnissen resultierenden Ansprüchen geleistet; zumindest stehe einer Rückforderung § 814 BGB entgegen.
- 47
Die Anträge zu 3. b) und 3. c) sind als Hilfsanträge zulässig, da sie von einer bloß innerprozessualen Bedingung, nämlich der Abweisung des Antrags zu 3. a) bzw. 3. b), abhängig gemacht werden. Sie sind nach den oben dargestellten Maßstäben auch als Feststellungsanträge gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
B.
- 48
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie teilweise begründet.
- 49
Der Widerruf der Klägerin war mangels ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht nicht verfristet (1.). Das Widerrufsrecht der Klägerin ist auch nicht verwirkt oder seine Ausübung sonst rechtsmissbräuchlich (2.). Der wirksame Widerruf führt zu den tenorierten Rechtsfolgen (3.).
1.
- 50
Der Klägerin stand zum Zeitpunkt, als sie ihr Widerrufsrecht ausgeübt hat, noch ein Widerrufsrecht zu. Das Widerrufsrecht folgt aus § 495 Abs. 1 BGB in der vom 1. August 2002 bis 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden § 495 BGB a.F.). Die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts war am 23. April 2015 (Widerruf der Klägerin) nicht abgelaufen. Die Frist beginnt nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in der vom 8. Dezember 2004 bis 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im folgenden § 355 BGB a.F.) mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem dem Verbraucher oder der Verbraucherin eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht, die ihnen ihre Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Eine derartige Belehrung hat die Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrags nicht erhalten, so dass die Widerrufsfrist im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht abgelaufen war. Die Belehrung entsprach weder den gesetzlichen Vorgaben (a) noch kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters in Anlage 2 in der vom 8. Dezember 2004 bis 31. März 2008 geltenden Fassung zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der vom 2. September 2002 bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung berufen (im Folgenden § 14 BGB-InfoV a.F.) (b). Auf die Kausalität der Belehrungsfehler kommt es nicht an (c).
a)
- 51
Die von der Beklagten erteilten Widerrufsbelehrungen zu den im Jahr 2007 geschlossenen Darlehensverträgen entsprachen nicht dem inhaltlichen Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.
aa)
- 52
Zum einen informierten die Widerrufsbelehrungen mittels des Einschubs des Wortes „frühestens“ unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist (vgl. nur zuletzt BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, Rn. 18 m.w.N.).
bb)
- 53
Zum anderen unterrichteten die Widerrufsbelehrungen in ihrer konkreten Gestalt undeutlich über die Länge der Widerrufsfrist. Zwar gaben sie die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. grundsätzlich richtig mit „zwei Wochen“ an. Durch den Zusatz einer Fußnote mit dem Fußnotentext „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ vermittelten die Belehrungen indessen hier den Eindruck, die Länge der Frist könne je nach den nicht mitgeteilten Umständen des Einzelfalls variieren und es sei Aufgabe des Verbrauchers oder der Verbraucherin, die im konkreten Fall geltende Frist selbst festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, Rn. 19 m.w.N.).
b)
- 54
Der Beklagten kommt die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrungen gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a.F. nicht zugute.
aa)
- 55
Die Reichweite der Gesetzlichkeitsfiktion ist § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. zu entnehmen. Diese Vorschrift knüpft die Gesetzlichkeitsfiktion an die Bedingung, dass „das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird“. Nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. dürfen Unternehmer und Unternehmerinnen allerdings, sofern sie das vom Verordnungsgeber geschaffene Muster für die Widerrufsbelehrung verwenden, „in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen“. Damit definiert § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. in den Grenzen der Verordnungsermächtigung die Grenze der für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlichen Abweichungen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, Rn. 21 f.).
- 56
Entsprechend der durch § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. gesetzten Grenze lassen Anpassungen, die den vom Gesetzgeber selbst als unschädlich anerkannten Abweichungen ihrer Qualität nach entsprechen, ohne die Deutlichkeit der Belehrung zu schmälern, die Gesetzlichkeitsfiktion unberührt. Zu solchen unbedenklichen Anpassungen rechnen zum Beispiel das Einrücken oder Zentrieren von Überschriften, der Verzicht auf eine Einrahmung oder deren individuelle Gestaltung. Ebenfalls bleibt die Gesetzlichkeitsfiktion erhalten, wenn die Widerrufsbelehrung im Text einem konkreten Verbrauchervertrag zugeordnet wird oder ohne Abstriche bei der Verständlichkeit des Textes Begriffe des Musters durch Synonyme ersetzt werden. Ebenso geht die Gesetzlichkeitsfiktion nicht verloren, wenn der Unternehmer oder die Unternehmerin von sich selbst nicht in wörtlicher Übereinstimmung mit dem Muster in der dritten Person Singular, sondern in der ersten Person Plural spricht (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, Rn. 23).
- 57
Greifen Unternehmer oder Unternehmerinnen dagegen in das Muster in einem Umfang ein, der den beispielhaft in § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. aufgelisteten Abweichungen nicht mehr entspricht, geht die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. verloren. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Gestaltungshinweise des Musters oder sonstige Bearbeitungshinweise - auch in Form von Fußnoten - in den Belehrungstext übernommen werden (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, Rn. 24).
bb)
- 58
Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte das Muster für die Widerrufsbelehrung bei allen drei streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, die über das nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion Erlaubte hinausgeht. Sie hat in die Belehrungen jeweils zwei Fußnoten eingefügt, die das Muster für die Widerrufsbelehrung nicht vorsah. Sie hat unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ den Gestaltungshinweis 3 kursiv gesetzt in den Text übernommen. Unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ hat die Beklagte den Gestaltungshinweis 9 nicht vollständig umgesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, Rn. 25).
c)
- 59
Auf die Kausalität der unter a) aufgeführten Belehrungsfehler für das Unterbleiben des Widerrufs kommt es nicht an. Entscheidend ist nur, ob die Belehrung durch ihre missverständliche Fassung objektiv geeignet ist, den Verbraucher oder die Verbraucherin von der Ausübung seines bzw. ihres Widerrufsrechts abzuhalten (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, Rn. 26).
2.
- 60
Das Widerrufsrecht der Klägerin ist nicht verwirkt (a); seine Ausübung ist auch im Übrigen nicht rechtsmissbräuchlich (b).
a)
- 61
Das Widerrufsrecht der Klägerin ist nicht verwirkt.
aa)
- 62
Auch das Widerrufsrecht kann verwirkt werden. Einen gesetzlichen Ausschluss des Instituts der Verwirkung hat der Gesetzgeber auch mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften nicht eingeführt und damit zugleich zu erkennen gegeben, diesem Institut grundsätzlich schon immer Relevanz im Bereich der Verbraucherwiderrufsrechte zuzuerkennen (vgl. BT-Drucks. 18/7584, S. 147; BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 39 und XI ZR 564/15, Rn. 34).
- 63
Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten (BGH, Urteil vom 27. Juni 1957 - II ZR 15/56; Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 242 Rn. 87) setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich Schuldnerinnen oder Schuldner wegen der Untätigkeit ihrer Gläubiger oder Gläubigerinnen über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten dürfen und eingerichtet haben, diese werden ihr Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zum Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten der Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen der Verpflichteten rechtfertigen, die Berechtigten werden ihr Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 28. März 2006 - XI ZR 425/04, Rn. 35; Urteil vom 25. November 2008 - XI ZR 426/07, juris Rn. 22; Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13, Rn. 13; Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, Rn. 39; Urteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 40 und XI ZR 564/15, Rn. 37). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatgericht festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 - XII ZR 224/03, juris Rn. 23; Urteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12, Rn. 7 m.w.N.; Urteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 40 und XI ZR 564/15, Rn. 37).
- 64
Hinsichtlich des Umstandsmoments können Unternehmer und Unternehmerinnen allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers oder der Verbraucherin ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher oder die Verbraucherin werde seine oder ihre auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, Rn. 39 m.w.N.). Insofern unterscheiden sich Fälle, in denen das Vertragsverhältnis noch andauert, von denen, in denen der Verbraucherdarlehensvertrag beendet ist. In letzteren kann das Vertrauen von Unternehmerinnen und Unternehmern auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihnen erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und sie es in der Folgezeit versäumt haben, den Verbraucher oder die Verbraucherin gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. nachzubelehren (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 41).
- 65
Es kommt für das Umstandsmoment auch nicht darauf an, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt. Verbraucherinnen und Verbraucher sind entweder ordnungsgemäß belehrt oder nicht. Für die Bildung schutzwürdigen Vertrauens der Bank oder Sparkasse spielt es keine Rolle, dass sie den Verbraucher oder die Verbraucherin überhaupt belehrt hat (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, Rn. 40). Die Bank oder Sparkasse wird dadurch nicht unbillig belastet. Es ist ihr während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers oder der Verbraucherin die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, Rn. 41).
bb)
- 66
Danach kann die beklagte Sparkasse sich auf die Einrede der Verwirkung nicht berufen.
- 67
Das Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 40), dürfte nach Ablauf von rund acht Jahren zwischen Vertragsschluss und Widerruf zwar erfüllt sein. Es fehlt jedoch zumindest am Umstandsmoment. Allein aufgrund des laufend vertragstreuen Verhaltens der Klägerin konnte die Beklagte kein schutzwürdiges Vertrauen bilden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, Rn. 39). Es kommt für das Umstandsmoment auch nicht darauf an, ob die Klägerin möglicherweise trotz der fehlerhaften Belehrung von ihrem Widerrufsrecht Kenntnis hatte. Denn darauf, wie gewichtig der Fehler war, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führte, kommt es nicht an; entweder wurde ordnungsgemäß belehrt oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, Rn. 40). Gerade weil die Beklagte die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie der Klägerin keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte, kann die Beklagte kein schutzwürdiges Vertrauen für sich in Anspruch nehmen (vgl. zum Versicherungsrecht EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12, juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, Rn. 39). Zudem handelt es sich um laufende Darlehensverträge, liegt nicht etwa eine (vorzeitige) Beendigung vor (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 41). Andere Anhaltspunkte für das Umstandsmoment sind nicht ersichtlich.
b)
- 68
Die Klägerin verhält sich auch im Übrigen nicht rechtsmissbräuchlich. Weder ergibt sich ein ein im Einzelfall möglicher Rechtsmissbrauch (aa) aus widersprüchlichem Verhalten (bb) noch aus fehlendem schutzwürdigen Eigeninteresses (cc).
aa)
- 69
Die Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts kann im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung aus sonstigen Gründen darstellen und in Widerspruch zu § 242 BGB stehen, obwohl die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen (BGH, Urteil vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08, Rn. 20). Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - IV ZR 18/04, NJW-RR 2005, 619, 620; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, Rn. 43 m.w.N.).
bb)
- 70
Ein Rechtsmissbrauch wegen widersprüchlicher Rechtsausübung liegt nicht vor.
- 71
Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 12. November 2008 - XII ZR 134/04, Rn. 41; Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, Rn. 40; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 20; Urteile vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, Rn. 33 und IV ZR 88/13, Rn. 25; jeweils m.w.N.).
- 72
Diese Voraussetzungen sind regelmäßig nicht erfüllt, wenn der Unternehmer oder die Unternehmerin es versäumt hat, den Verbraucher oder die Verbraucherin über ein Widerrufsrecht zu belehren (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, Rn. 40). Denn das Gesetz knüpft die Ausübung des Widerrufsrechts, wie schon das Fehlen einer Begründungspflicht (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F.) zeigt, nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers oder der Verbraucherin, sondern überlässt es allein seinem bzw. ihrem freien Willen, ob und aus welchen Gründen er oder sie ihre Vertragserklärung widerruft (BGH, Urteil vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15, Rn. 20). Damit kann auch aus dem Schutzzweck des Widerrufsrechts grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, Rn. 45). Das gilt auch hier.
cc)
- 73
Es liegt auch keine unzulässige Rechtsausübung wegen fehlenden schutzwürdigen Eigeninteresses vor.
- 74
Eine unzulässige Rechtsausübung liegt unter anderem vor, wenn mit der Geltendmachung einer Rechtsposition kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgt wird, die Ausübung eines Rechts also ein Vorwand für die Erreichung vertragsfremder oder unlauterer Zwecke ist (Olzen/Looschelders in: Staudinger, BGB, 2015, § 242 Rn. 258; Schubert in: MüKo, BGB, Bd. 2, § 242 Rn. 2; Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 242 Rn. 50; Scholz/Schmidt/Ditté, ZIP 2015, 605, 612; vgl. auch BSG, Urteil vom 25. Juni 2009 - B 10 EG 3/08 R, juris Rn. 26).
- 75
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Allein Schutzzweckgesichtspunkte rechtfertigen nicht die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens beim Widerruf eines Darlehensvertrages (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 23 und XI ZR 564/15, Rn. 45 f.).
3.
- 76
Aufgrund des wirksamen Widerrufs haben sich die Darlehensverträge gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB a.F. in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt. Danach sind die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche zum Teil begründet. Zu den zulässigen Klageanträgen im Einzelnen:
a)
- 77
Der Antrag zu 2) ist begründet. Aufgrund des wirksamen Widerrufs haben sich die Darlehensverträge mit Zugang des Widerrufs der Klägerin vom 23. April 2015 gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB a.F. in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt.
b)
- 78
Der Antrag zu 3. a) ist lediglich im ausgeurteilten Umfang begründet.
- 79
Aufgrund des wirksam erklärten Widerrufs der Darlehensverträge sind nach §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB a.F. die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer schulden dem Darlehensgeber oder der Darlehensgeberin gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB a.F. Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB a.F. Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Der Darlehensgeber oder die Darlehensgeberin schuldet dem Darlehensnehmer oder der Darlehensnehmerin gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, Rn. 7).
- 80
Danach kann die Klägerin von der Beklagten Zahlung von 181.825,82 € nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. auf 162.859,80 € seit dem 1. September 2016 (aa) Zug um Zug gegen Zahlung von 401.392,25 € nebst 4,23% Zinsen p.a. auf 150.549,72 € und 4,83% Zinsen p.a. auf 88.071,03 € seit dem 1. September 2016 (bb) verlangen.
- 81
Das von der Klägerin mit Schriftsatz vom 31. August 2016 erklärte Zurückbehaltungsrecht wegen ihrer Gegenansprüche auf Zahlung sowie Herausgabe einer löschungsfähigen Quittung hinsichtlich der als Sicherheiten für die drei Darlehen dienenden Grundschulden ist für den Rechtsstreit unbeachtlich; die Klägerin hat die Herausgabe einer löschungsfähigen Quittung nicht beantragt.
- 82
Zur Berechnung der gegenseitigen Zahlungsansprüche im Einzelnen:
aa)
- 83
Die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auf Herausgabe der Zins- und Tilgungsleistungen nebst Nutzungsersatz bis zum 31. August 2016 - dem Stichtag, den die Klägerin ihren Berechnungen zugrunde gelegt hat - belaufen sich auf insgesamt 181.825,82 € (Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 162.859,80 € (1); Nutzungsersatz in Höhe von 18.966,02 € (2)). Ab dem 1. September 2016 schuldet die Beklagte weiter Nutzungsersatz für die herauszugebenden Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. (3).
(1)
- 84
Die Klägerin kann die Herausgabe aller von ihr geleisteter Zins- und Tilgungsraten verlangen.
(a)
- 85
Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB a.F. die Herausgabe bis zum Widerruf bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen verlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, Rn. 7).
(b)
- 86
Überdies kann die Klägerin Herausgabe der Zahlungen verlangen, die sie nach Ausübung des Widerrufsrechts geleistet hat. Insoweit ergibt sich der Herausgabeanspruch der Klägerin jedoch nicht aus § 346 Abs. 1 BGB, sondern aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2016 - 4 U 79/15, juris Rn. 101, 112; OLG Frankfurt, Urteil vom 27. April 2016 - 23 U 50/15, juris Rn. 65; OLG Frankfurt, Urteil vom 20. Juli 2016 - 17 U 218/15, juris Rn. 70; LG Bielefeld, Urteil vom 30. Juni 2016 - 6 O 347/15, juris Rn. 41, 44). Die Klägerin hat auch nach dem Widerruf weiter auf die Darlehensverträge geleistet, nicht auf eine mögliche Schuld aus den Rückgewährschuldverhältnissen. Ihre mit den Einzugsermächtigungen ausgesprochene Tilgungsbestimmung ist nicht dadurch gegenstandslos geworden, dass sich die Darlehensverträge durch den Widerruf - im Ergebnis - ex nunc in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben. Die Zahlungen nach Widerruf erfolgten letztlich weiterhin aufgrund der erteilten Einzugsermächtigungen und mithin der Darlehensverträge, welche die Klägerin, nachdem ihr Widerruf von der Beklagten zurückgewiesen worden ist, vorsorglich weiter bediente (vgl. OLG München, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 5 W 1046/16, juris Rn. 7).
- 87
Diesem Bereicherungsanspruch der Klägerin für nach dem Widerruf geleistete Zahlungen steht auch § 814 BGB nicht entgegen. Danach kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn die Leistenden gewusst haben, dass sie zur Leistung nicht verpflichtet waren. Der Rückforderungsausschluss erfordert die positive Kenntnis vom Nichtbestehen der Schuld. Zweifel am Bestehen der Verbindlichkeit schließen die Rückforderung ebensowenig aus wie ein (auch verschuldeter) Irrtum über den Rechtsgrund (Lorenz in: Staudinger, BGB, 2007, § 814 Rn. 4). Liegt die erforderliche Kenntnis vor, greift § 814 nur ein, wenn den Leistenden selbstwidersprüchliches Verhalten vorzuwerfen ist (Wendehorst in: BeckOK, BGB, Stand: 1. Mai 2016, § 814 Rn. 10). Das ist zum Beispiel dann nicht der Fall, wenn unter Vorbehalt geleistet wurde. An die Erklärung eines Vorbehalts sind dabei keine allzu strengen Anforderungen zu stellen (Wendehorst in: BeckOK, BGB, Stand: 1. Mai 2016, § 814 Rn. 10; Buck-Heeb in: Erman BGB, 14. Aufl. 2014, § 814 BGB, Rn. 9). So kann ein konkludent erklärter Vorbehalt insbesondere dann angenommen werden, wenn es den Leistenden trotz ersichtlicher Bemühungen nicht gelungen ist, das Nichtbestehen der Verbindlichkeit nachzuweisen, und ihre Leistung aus der Sicht eines objektiven Empfängers nicht als Eingeständnis des Bestehens aufgefasst werden darf (Wendehorst in: BeckOK, BGB, Stand: 1. Mai 2016, § 814 Rn. 10).
- 88
Danach greift § 814 BGB vorliegend nicht. Es bestehen schon erhebliche Zweifel daran, dass die Klägerin positive Kenntnis vom Nichtbestehen der Schuld hatte. Wegen der uneinheitlichen Rechtsprechung zum Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen war für sie nicht ansatzweise abzusehen, ob ihr Widerruf tatsächlich wirksam sein würde. Das gilt insbesondere mit Blick darauf, dass der Senat die hier streitgegenständliche Widerrufsbelehrung lange Zeit für ordnungsgemäß erachtet hat. Zumindest ergibt sich aber ein konkludenter Vorbehalt der Klägerin. Denn ihr ist es nicht gelungen, die Beklagte von der Wirksamkeit des Widerrufs zu überzeugen. Diese hat sich vielmehr auf die für sie bis dahin günstige Rechtsprechung des Senats zu der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung berufen, so dass die Klägerin den Rechtsweg beschreiten musste. Aus Sicht einer objektiven Empfängerin konnten die weiteren Leistungen der Klägerin danach nicht als Eingeständnis aufgefasst werden, dass der Widerruf nicht wirksam sei.
(c)
- 89
Die Klägerin kann daher die unstreitig bis zum 31. August 2016 geleisteten Zins- und Tilgungsraten in Höhe von insgesamt 162.859,80 € zurückfordern.
(2)
- 90
Die Klägerin kann ferner gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB a.F. von der Beklagten die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzungen der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen durch die Bank verlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, Rn. 7). Auf die nach dem Widerruf erfolgten Zahlungen, die ohne Rechtsgrund erbracht wurden (s.o. unter (1)), kann die Klägerin Nutzungswertersatz gemäß § 818 Abs. 1 BGB verlangen. Der Nutzungswertersatz ist dabei jeweils mit 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bemessen.
- 91
Bei Zahlungen an eine Bank besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank aus den eingenommenen Geldern Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06, Rn. 35). Die in beide Richtungen widerlegliche Vermutung knüpft normativ spiegelbildlich an die Regelungen an, die die von den Banken beanspruchbaren Verzugszinsen normieren. Sie ist unabhängig von der tatsächlichen Entwicklung am Zinsmarkt und wirkt sowohl zugunsten als auch zulasten beider Vertragsparteien (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, Rn. 58). Der „übliche“ Verzugszins liegt bei Immobiliardarlehen wie dem hier vorliegenden gemäß § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung; im Folgenden § 497 BGB a.F.) bei 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, so dass dieser Zinssatz für die Bemessung des geschuldeten Nutzungswertersatzes heranzuziehen ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Oktober 2015 - 6 U 148/14, Rn. 69; OLG Nürnberg, Urteil vom 11. November 2015 - 14 U 2439/14, Rn. 47; OLG Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2016 - 4 U 79/15, Rn. 106).
- 92
Die Klägerin hat nicht konkret dargelegt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, Rn. 58), dass die Beklagte Nutzungen gezogen hat, die den gesetzlichen Verzugszins des § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. übersteigen. Die Beklagte hat nicht konkret dargelegt, dass die von ihr gezogenen Nutzungen hinter diesem gesetzlichen Verzugszins zurückbleiben.
- 93
Danach hat die Klägerin nach ihren von der Beklagten insofern nicht bestrittenen Berechnungen im Schriftsatz vom 31. August 2016 bis zu diesem Tag einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungsersatz in Höhe von insgesamt 18.966,02 €.
(3)
- 94
Die Herausgabe von Nutzungsersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der von der Klägerin geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen (s.o. unter (2)) schuldet die Beklagte über den der Berechnung zugrundeliegenden Stichtag des 31. August 2016 hinaus. Geschuldet wird der Nutzungsersatz aber nur auf die Zins- und Tilgungsleistungen, hier als auf 162.859,80 €, nicht auf den gesamten von der Beklagten herauszugebenden Betrag (Zins- und Tilgungsleistungen und Nutzungsersatz).
bb)
- 95
Die Ansprüche der Beklagten belaufen sich auf insgesamt 401.392,25 € (Darlehensvaluta in Höhe von 292.000,00 € (1); Nutzungswertersatz in Höhe von 109.392,25 € (2)). Für den am 31. August 2016 jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet die Klägerin ab 1. September 2016 weiter Wertersatz für Gebrauchsvorteile in Höhe des Vertragszinses (3).
(1)
- 96
Die Beklagte kann von der Klägerin gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB a.F. die Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta verlangen. Die Darlehensvaluta der drei Darlehensverträge beträgt 117.000,00 €, 75.000,00 € und 100.000,00 €, insgesamt also 292.000,00 €.
(2)
- 97
Daneben kann die Beklagte gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta verlangen.
(a)
- 98
Für die Höhe des Wertersatzes gilt § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB. Danach ist bei der Berechnung des Wertersatzes die im Vertrag bestimmte Gegenleistung zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war. Dies bedeutet, dass dann, wenn Darlehensnehmende nachweisen können, dass der marktübliche Zins geringer als der vereinbarte war, sie nur den marktüblichen Zins zu zahlen haben (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 7 U 84/09, BeckRS 2010, 20609 m.w.N.; Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999, 1001).
- 99
Der maßgebliche Zeitpunkt für diesen Nachweis ist der Leistungsaustausch, nicht der Zeitpunkt der Entstehung der Rückgewährpflicht nach Widerruf (Kaiser, in Staudinger, BGB, 2012, § 346 Rn. 107 m.w.N.). Wertersatz ist seitens der Darlehensnehmenden für die durch die Auszahlung der Darlehensvaluta eröffnete „Kapitalnutzungsmöglichkeit“ zu leisten (§ 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Eröffnung der Nutzungsmöglichkeit als Leistung der darlehensgebenden Bank oder Sparkasse nach § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB ist aber eine einmalige, keine zeitlich gestreckte Leistung (Müller/Fuchs, WM 2015, 1094, 1096 f.). Überdies ist Ziel des Widerrufsrechts gerade, dass der Verbraucher oder die Verbraucherin eine möglicherweise unüberlegte und übereilte Entscheidung betreffend eines sie langfristig und erheblich belastenden Vertrags wieder rückgängig machen kann, wodurch sie in die Situation vor Vertragsabschluss „zurückversetzt“ werden. Dann wären sie in der Lage gewesen wären, einen günstigeren Darlehensvertrag abzuschließen und so die Nutzungsmöglichkeit des von ihnen benötigten Kapitals zu besseren Konditionen zu erhalten, z.B. zum marktüblichen Zins. Dem entspricht es, dass Darlehensnehmenden durch § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB ermöglicht wird, nachzuweisen, sie hätten aus der Nutzung des Darlehens nur einen geringeren Gebrauchsvorteil gezogen. Maßgeblich für diesen Nachweis bleibt dann aber der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, weil in diesem Zeitpunkt ein Kapitalbedarf bei der Verbraucherin oder dem Verbraucher bestand und in diesem Moment die benötigte Kapitalnutzungsmöglichkeit günstiger hätte erworben werden können. Verbraucherinnen und Verbraucher hätten dagegen nicht die Möglichkeit gehabt, den Kapitalbedarf monatlich auf Basis des jeweils bestehenden Marktzinses zu decken (Müller/Fuchs, WM 2015, 1094, 1097).
- 100
Eine zeitliche Schranke für die Herausgabe von gezogenen Nutzungen bis zur Rücktritts- oder Widerrufserklärung besteht nicht. Darlehensnehmende haben alle nach Leistungsempfang tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben. Der geschuldete Wertersatz ist daher über den Zeitpunkt des Widerrufs hinaus bis zur vollständigen Rückführung der Darlehensvaluta zu leisten (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. Februar 2016 - 17 U 77/15, juris Rn. 43).
(b)
- 101
Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte Anspruch auf Nutzungswertersatz in Höhe der vertraglichen Nominalzinssätze bis zur vollständigen Rückzahlung der Darlehensvaluta. Einen bei Vertragsschluss niedrigeren marktüblichen Zins hat die Klägerin nicht behauptet. Nach der insoweit unbestrittenen Berechnung der Klägerin belaufen sich die für die Darlehen bis zum Widerruf geschuldeten Zinsen auf
- 102
35.753,91 € für das Darlehen Nr. über 117.000,00 €,
- 103
22.919,16 € für das Darlehen Nr über 75.000,00 € und
- 104
36.328,69 € für das Darlehen Nr. über 100.000,00 €.
- 105
Nach den von der Klägerin nicht bestrittenen Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 5. September 2016 (Bl. 491 ff. GA) sind für den Zeitraum ab dem 6. Mai 2015 (Aufforderung der Klägerin zur Rückabwicklung der Darlehensverträge) bis zum 31. August 2016 weitere Zinsen angefallen in Höhe von
- 106
5.270,17 € sind das für das Darlehen Nr. über 117.000,00 €,
- 107
3.378,34 € für das Darlehen Nr. über 75.000,00 € und
- 108
5.741,98 € für das Darlehen Nr. über 100.000,00 €.
- 109
Danach ergibt sich ein Anspruch der Beklagten auf Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta bis zum 31. August 2016 in Höhe von insgesamt 109.392,25 €.
(3)
- 110
Für den am 31. August 2016 jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet die Klägerin ab 1. September 2016 weiter Wertersatz für Gebrauchsvorteile in Höhe des Vertragszinses.
- 111
Nach den von der Klägerin nicht bestrittenen Angaben der Beklagten gemäß den Anlage BB2, BB3 und BB4 zum Schriftsatz vom 5. September 2016 (Bl. 491 ff. GA) belief sich die Restvaluta der Darlehensverträge auf
- 112
91.741,29 € für das Darlehen Nr. über 117.000,00 €, Zinssatz: 4,23%,
- 113
58.808,43 € für das Darlehen Nr. über 75.000,00 €, Zinssatz: 4,23% und
- 114
88.071,03 € für das Darlehen Nr. über 100.000,00 €, Zinssatz: 4,83%.
- 115
Mithin hat die Klägerin von dem von ihr herauszugeben Betrag ab dem 1. September 2016 einen Betrag von 150.549,72 € (91.741,29 € + 58.808,43 €) mit 4,23% p.a. und einen Betrag von 88.071,03 € mit 4,83% p.a. zu verzinsen.
c)
- 116
Auf den Antrag zu 4) ist festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin sämtliche Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit der jeweiligen Zahlung zurückzugewähren, die die Kläger zwischen dem 31. August 2016 und der Rechtskraft dieses Urteils auf die Darlehensverträge geleistet hat, Zug um Zug gegen Zahlung von 401.392,25 € .
- 117
Zur Wirksamkeit des Widerrufs und der sich hieraus - auch hinsichtlich der Höhe des Nutzungsersatzes - ergebenden Rechtsfolgen kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Auch die nach dem Zeitpunkt, auf den die Berechnung der gegenseitigen Leistungspflichten abstellt (hier: 31. August 2016), von der Klägerin gezahlten Raten sind zurückzuzahlen und entsprechend zu verzinsen.
d)
- 118
Über die Hilfsanträge zu 3 b) und 3 c) ist nicht zu entscheiden, weil die innerprozessuale Bedingung nicht eingetreten ist.
C.
- 119
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 120
Die Kosten waren vorliegend gegeneinander aufzuheben. Sind das Obsiegen und Unterliegen der Parteien ungefähr, nicht notwendig genau gleichwertig, ist das Gericht grundsätzlich gehalten, die Kosten gegeneinander aufzuheben (Schulz in: MüKo, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 92 Rn. 13; Jaspersen/Wache in: BeckOK, ZPO, Juli 2016, § 92 Rn. 5 m.w.N.).
- 121
Danach stimmt das Obsiegen und Unterliegen beider Parteien hier in etwa überein. Die Klägerin obsiegt mit dem Antrag zu 2. vollständig und mit den Anträgen zu 3. a) und 4. teilweise; mit den Anträgen zu 1) und 5. a) und 5. b) unterliegt sie vollständig. Das Obsiegen und Unterliegen der Beklagten stellt sich spiegelbildlich dar. Auch wenn die Klägerin mit einem ihrer Hauptanträge, dem Feststellungsantrag zu 2. durchdringt, ist zu berücksichtigen, dass sie mit dem Antrag zu 1. vollständig und bei den Zug um Zug-Verurteilungen gemäß den Anträgen zu 3. a) und 4. mit einem erheblichen Teil, bezogen auf die zu erbringende Gegenleistung sowie deren Verzinsung, unterliegt. Im Ergebnis rechtfertigt das nach Auffassung des Senats eine Kostenaufhebung.
D.
- 122
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die hier zu entscheidenden Fragen über die Wirksamkeit von Widerrufsbelehrungen bei Verbraucherkreditverträgen sind für die konkrete Fallkonstellation inzwischen höchstrichterlich geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15).
Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 20. Okt. 2016 - 5 U 62/16
Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 20. Okt. 2016 - 5 U 62/16
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 20. Okt. 2016 - 5 U 62/16 zitiert oder wird zitiert von 26 Urteil(en).
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit Vertrag vom 23. Dezember 1992/7. Januar 1993 vermietete der Kläger noch zu errichtende Räumlichkeiten zum Betrieb eines Lebensmittelmarktes an die Beklagte. Nach § 2 Abs. 1 des Vertrages sollte das Mietverhältnis mit dem der Übergabe folgenden Monatsersten beginnen, voraussichtlich am 30. April 1994, spätestens 12 Monate nach rechtswirksam erteilter Baugenehmigung. Die am 8. Januar 1993 beantragte Baugenehmigung wurde dem Kläger erst am 21. März 1996 erteilt, nachdem das Verwaltungsgericht Weimar mitUrteil vom 1. März 1995 den ablehnenden Bescheid des Landratsamts Gotha vom 8. Januar 1994 und den Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 3. Juni 1994 aufgehoben und das Land Thüringen verpflichtet hatte, den Bauantrag neu zu bescheiden. Zwischenzeitlich hatte die Beklagte mit Schreiben vom 11. Oktober 1994 die außerordentliche Kündigung des Vertrages erklärt und diese auf die Dauer des Genehmigungsverfahrens sowie darauf gestützt, daß der Kläger sie über den Stand jenes Verfahrens nicht informiert habe. Mit Urteil vom 17. September 1996 stellte das Landgericht auf entsprechende Klage des Klägers fest, daß "die Kündigung des Mietvertrages vom 11.10.1994 unwirksam ist". Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein. Daraufhin erhob der Kläger die vorliegende Klage, mit der er im ersten Rechtszug Feststellung begehrte, daß die in § 2 Abs. 1 des Vertrages vereinbarte Jahresfrist zur Errichtung der vermieteten Gebäude erst mit rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 11. Oktober 1994 zu laufen beginne. Das Landgericht wies diese Feststellungsklage mit der Begründung, der Kläger begehre die Klärung einer erst in Zukunft relevant werdenden Frage, als unzulässig zurück. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers, mit der er nunmehr Feststellung begehrte, daß er sich mit der Übergabe der Mieträume nicht in Verzug befinde, hatte Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten , mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt. Die Berufung der Beklagten gegen das die Unwirksamkeit der Kündigung vom 11. Oktober 1994 feststellende Urteil des Landgerichts ist durch
rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts vom 12. November 1997 zurückgewiesen worden.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die vorliegende Feststellungsklage ist unzulässig. 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO - abgesehen von der Echtheit einer Urkunde - nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein kann. Richtig ist ferner, daß in Fällen, in denen eine Verurteilung zu einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung begehrt wird, der weitere Antrag des Klägers , den Annahmeverzug des Schuldners hinsichtlich der ihm gebührenden Leistung festzustellen, seit der Entscheidung RG JW 1909, 463 Nr. 23 mit Rücksicht auf §§ 756, 765 ZPO aus Gründen der Prozeßökonomie allgemein als zulässig angesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1987 - VIII ZR 206/86 - WM 1987, 1496, 1498; MünchKomm/Lüke § 256 Rdn. 24 m.N.; Doms NJW 1984, 1340; Schilken AcP 181 [1981] 355, 372 m.w.N.). Nicht zu folgen ist jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts, aus Gründen der Zweckmäßigkeit und im Interesse eines lückenlosen Rechtsschutzes müsse auch eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nicht-bestehens des Schuldnerverzuges als zulässig angesehen werden, denn auch ein solches "Verzugsverhältnis" sei ein der Feststellungsklage zugängliches Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO.
a) Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage können auch einzelne , aus einem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte und Pflichten sein, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (vgl. BGHZ 68, 331, 332; BGH, Urteile vom 3. Mai 1983 - VI ZR 79/80 - NJW 1984, 1556 und vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 21/91 - NJW-RR 1992, 252; Stein/Jonas/Schumann ZPO 21. Aufl. § 256 Rdn. 24, 27; Zöller/Greger ZPO 21. Aufl. § 256 Rdn. 3). Der Schuldnerverzug, § 284 BGB, ist ein Unterfall der Verletzung der Leistungspflicht, nämlich die rechtswidrige Verzögerung der geschuldeten Leistung aus einem vom Schuldner zu vertretenden Grund (vgl. Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Allgemeiner Teil, 14. Aufl. § 23) und zugleich eine gesetzlich definierte Voraussetzung unterschiedlicher Rechtsfolgen, also lediglich "Vorfrage" für die Beurteilung dieser Rechtsfolgen. Ein gegenüber dem ursprünglichen Schuldverhältnis eigenständiges "Verzugsverhältnis" kennt das Gesetz nicht. Daß der nicht leistende Schuldner "in Verzug" ist, bedeutet nämlich nicht mehr, als daß er (vom Sonderfall des § 284 Abs. 2 BGB abgesehen) erstens gemahnt wurde (nicht feststellungsfähige Tatsache) und zweitens das weitere Unterbleiben der Leistung zu vertreten hat (§ 285 BGB). Letzteres ist bloßes Element eines Rechtsverhältnisses und folglich ebensowenig feststellungsfähig wie etwa die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (vgl. auch BayObLG WuM 1988, 90, 91).
b) Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß die Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung, der mit der Leistungsklage in Anspruch genommene Schuldner befinde sich hinsichtlich der ihm gebührenden Leistung in Annahmeverzug , eine Ausnahme darstellt, die allein aus Gründen der Zweckmäßigkeit und mit dem schutzwürdigen Interesse des Klägers zu rechtfertigen ist, den für die Vollstreckung nach §§ 756, 765 ZPO erforderlichen Nachweis des Annahmeverzuges bereits im Erkenntnisverfahren erbringen zu können. Aus der Zulässigkeit eines solchen Feststellungsantrags folgt daher nicht, daß auch eine (isolierte) Klage auf Feststellung des Schuldnerverzuges zulässig sein müsse, zumal auch der Annahmeverzug kein zulässiger Gegenstand einer isolierten, nicht mit einem Antrag auf Verurteilung zu einer Zug-umZug -Leistung verbundenen Feststellungsklage sein kann. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, daß ein auf Erfüllung Zug um Zug lautendes Urteil nur insoweit der Rechtskraft fähig ist, als es über den mit der Klage erhobenen Anspruch entscheidet, nicht aber auch insoweit, als es dem Beklagten das Recht vorbehält, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern (vgl. RGZ 100, 197, 198). Denn dem Beklagten wird hierdurch nichts zugesprochen; die Feststellung der Verpflichtung des Klägers zur Gegenleistung nimmt an der Rechtskraft nicht teil. Rechtskräftig festgestellt ist somit nicht etwa das Bestehen der Gegenforderung, sondern nur die sich daraus ergebende Beschränkung des Klageanspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91 - NJW 1992, 1172, 1173). Daraus läßt sich ersehen, daß der in einem solchen Falle zusätzlich gestellte Antrag, den Annahmeverzug des Beklagten hinsichtlich der ihm gebührenden Leistung festzustellen, nicht etwa dazu führt, daß nunmehr auch diese (Gegen-)Leistung oder ein sie betreffendes, wie auch immer geartetes "Ver-
zugsverhältnis" Streitgegenstand wird, zumal dies der Prozeßökonomie, um deretwillen ein solcher Antrag für zulässig erachtet wird, zuwiderlaufen würde. Vielmehr bezieht sich die in der Entscheidung des Reichsgerichts begehrte Feststellung, mag sie ihrem Wortlaut nach auch auf die Feststellung des Annahmeverzuges des Beklagten gerichtet sein, letztlich auf die mit dem Leistungsantrag geltend gemachte Forderung des Klägers, nämlich auf die aus prozeßökonomischen Gründen zulässige Feststellung, daß diese unabhängig von der dem Beklagten gebührenden Gegenleistung vollstreckbar ist. Darüber darf die Formulierung der Feststellung, die sich zur Vereinfachung darauf beschränkt , eine der in §§ 756, 765 ZPO normierten Voraussetzungen einer von der Gegenleistung unabhängigen Vollstreckung als gegeben festzustellen, nicht hinwegtäuschen. Deshalb ist ein Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges auch nur insoweit zulässig, als er zur erleichterten Vollstreckung des Leistungsanspruchs erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1987 aaO S. 1498 a.E.). Das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Verzuges, sei es des Gläubigers oder des Schuldners, kann daher für sich allein nicht zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage sein. 2. Es bedarf auch keiner Entscheidung über die Zulässigkeit des vom Kläger im ersten Rechtszug gestellten Antrags, der darauf hinauslief, den maßgeblichen Stichtag für den Beginn der Jahresfrist zur Fertigstellung des Mietobjekts festzustellen. Denn der Kläger hat diesen vom Landgericht als unzulässig angesehenen Antrag (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 11. Juli 1979 - IV ZR 159/77 - FamRZ 1979, 905, 906 unter II) im zweiten Rechtszug umgestellt , so daß der Senat sich allein schon angesichts dieser Prozeßgeschichte
nicht in der Lage sieht, den nunmehr zu beurteilenden Antrag im Sinne des ursprünglich gestellten Antrages auszulegen. 3. Andererseits hält der Senat es nicht für angemessen, selbst abschließend zu entscheiden und die Klage als unzulässig abzuweisen. Vielmehr erscheint es zur Vermeidung eines erneuten Rechtsstreits geboten, das Verfahren durch Zurückverweisung der Sache in die richtige Lage zu bringen (vgl. Senatsurteile vom 8. April 1981 - IVb ZR 559/80 - FamRZ 1981, 541, 542 und vom 17. März 1982 - IVb ZR 646/80 - FamRZ 1982, 587, 588) und dem Kläger Gelegenheit zu geben, einen zulässigen Feststellungsantrag zu stellen, etwa dahingehend, daß die Beklagte zur Mietzinszahlung verpflichtet sei, sofern der Kläger das Mietobjekt innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung fertigstellt bzw. fertiggestellt hat (vgl. RG Warn Rspr. 1917 Nr. 190 = S. 289 ff.). Allerdings wird das Berufungsgericht wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Ablaufs dieser Frist zu prüfen haben,
ob ein schutzwürdiges Interesse an einer solchen Feststellung noch besteht, falls das Mietobjekt nicht fristgerecht erstellt worden ist, oder ob der Kläger andernfalls darauf zu verweisen ist, seinen Antrag umzustellen und s eine mietvertraglichen Ansprüche im Wege der Leistungsklage geltend zu machen, sofern die darin liegende Klageänderung als sachgerecht zuzulassen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. November 1990 - VI ZR 6/90 - NJW 1991, 634, 635).
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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit Vertrag vom 23. Dezember 1992/7. Januar 1993 vermietete der Kläger noch zu errichtende Räumlichkeiten zum Betrieb eines Lebensmittelmarktes an die Beklagte. Nach § 2 Abs. 1 des Vertrages sollte das Mietverhältnis mit dem der Übergabe folgenden Monatsersten beginnen, voraussichtlich am 30. April 1994, spätestens 12 Monate nach rechtswirksam erteilter Baugenehmigung. Die am 8. Januar 1993 beantragte Baugenehmigung wurde dem Kläger erst am 21. März 1996 erteilt, nachdem das Verwaltungsgericht Weimar mitUrteil vom 1. März 1995 den ablehnenden Bescheid des Landratsamts Gotha vom 8. Januar 1994 und den Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 3. Juni 1994 aufgehoben und das Land Thüringen verpflichtet hatte, den Bauantrag neu zu bescheiden. Zwischenzeitlich hatte die Beklagte mit Schreiben vom 11. Oktober 1994 die außerordentliche Kündigung des Vertrages erklärt und diese auf die Dauer des Genehmigungsverfahrens sowie darauf gestützt, daß der Kläger sie über den Stand jenes Verfahrens nicht informiert habe. Mit Urteil vom 17. September 1996 stellte das Landgericht auf entsprechende Klage des Klägers fest, daß "die Kündigung des Mietvertrages vom 11.10.1994 unwirksam ist". Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein. Daraufhin erhob der Kläger die vorliegende Klage, mit der er im ersten Rechtszug Feststellung begehrte, daß die in § 2 Abs. 1 des Vertrages vereinbarte Jahresfrist zur Errichtung der vermieteten Gebäude erst mit rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 11. Oktober 1994 zu laufen beginne. Das Landgericht wies diese Feststellungsklage mit der Begründung, der Kläger begehre die Klärung einer erst in Zukunft relevant werdenden Frage, als unzulässig zurück. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers, mit der er nunmehr Feststellung begehrte, daß er sich mit der Übergabe der Mieträume nicht in Verzug befinde, hatte Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten , mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt. Die Berufung der Beklagten gegen das die Unwirksamkeit der Kündigung vom 11. Oktober 1994 feststellende Urteil des Landgerichts ist durch
rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts vom 12. November 1997 zurückgewiesen worden.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die vorliegende Feststellungsklage ist unzulässig. 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO - abgesehen von der Echtheit einer Urkunde - nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein kann. Richtig ist ferner, daß in Fällen, in denen eine Verurteilung zu einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung begehrt wird, der weitere Antrag des Klägers , den Annahmeverzug des Schuldners hinsichtlich der ihm gebührenden Leistung festzustellen, seit der Entscheidung RG JW 1909, 463 Nr. 23 mit Rücksicht auf §§ 756, 765 ZPO aus Gründen der Prozeßökonomie allgemein als zulässig angesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1987 - VIII ZR 206/86 - WM 1987, 1496, 1498; MünchKomm/Lüke § 256 Rdn. 24 m.N.; Doms NJW 1984, 1340; Schilken AcP 181 [1981] 355, 372 m.w.N.). Nicht zu folgen ist jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts, aus Gründen der Zweckmäßigkeit und im Interesse eines lückenlosen Rechtsschutzes müsse auch eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nicht-bestehens des Schuldnerverzuges als zulässig angesehen werden, denn auch ein solches "Verzugsverhältnis" sei ein der Feststellungsklage zugängliches Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO.
a) Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage können auch einzelne , aus einem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte und Pflichten sein, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (vgl. BGHZ 68, 331, 332; BGH, Urteile vom 3. Mai 1983 - VI ZR 79/80 - NJW 1984, 1556 und vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 21/91 - NJW-RR 1992, 252; Stein/Jonas/Schumann ZPO 21. Aufl. § 256 Rdn. 24, 27; Zöller/Greger ZPO 21. Aufl. § 256 Rdn. 3). Der Schuldnerverzug, § 284 BGB, ist ein Unterfall der Verletzung der Leistungspflicht, nämlich die rechtswidrige Verzögerung der geschuldeten Leistung aus einem vom Schuldner zu vertretenden Grund (vgl. Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Allgemeiner Teil, 14. Aufl. § 23) und zugleich eine gesetzlich definierte Voraussetzung unterschiedlicher Rechtsfolgen, also lediglich "Vorfrage" für die Beurteilung dieser Rechtsfolgen. Ein gegenüber dem ursprünglichen Schuldverhältnis eigenständiges "Verzugsverhältnis" kennt das Gesetz nicht. Daß der nicht leistende Schuldner "in Verzug" ist, bedeutet nämlich nicht mehr, als daß er (vom Sonderfall des § 284 Abs. 2 BGB abgesehen) erstens gemahnt wurde (nicht feststellungsfähige Tatsache) und zweitens das weitere Unterbleiben der Leistung zu vertreten hat (§ 285 BGB). Letzteres ist bloßes Element eines Rechtsverhältnisses und folglich ebensowenig feststellungsfähig wie etwa die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (vgl. auch BayObLG WuM 1988, 90, 91).
b) Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß die Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung, der mit der Leistungsklage in Anspruch genommene Schuldner befinde sich hinsichtlich der ihm gebührenden Leistung in Annahmeverzug , eine Ausnahme darstellt, die allein aus Gründen der Zweckmäßigkeit und mit dem schutzwürdigen Interesse des Klägers zu rechtfertigen ist, den für die Vollstreckung nach §§ 756, 765 ZPO erforderlichen Nachweis des Annahmeverzuges bereits im Erkenntnisverfahren erbringen zu können. Aus der Zulässigkeit eines solchen Feststellungsantrags folgt daher nicht, daß auch eine (isolierte) Klage auf Feststellung des Schuldnerverzuges zulässig sein müsse, zumal auch der Annahmeverzug kein zulässiger Gegenstand einer isolierten, nicht mit einem Antrag auf Verurteilung zu einer Zug-umZug -Leistung verbundenen Feststellungsklage sein kann. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, daß ein auf Erfüllung Zug um Zug lautendes Urteil nur insoweit der Rechtskraft fähig ist, als es über den mit der Klage erhobenen Anspruch entscheidet, nicht aber auch insoweit, als es dem Beklagten das Recht vorbehält, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern (vgl. RGZ 100, 197, 198). Denn dem Beklagten wird hierdurch nichts zugesprochen; die Feststellung der Verpflichtung des Klägers zur Gegenleistung nimmt an der Rechtskraft nicht teil. Rechtskräftig festgestellt ist somit nicht etwa das Bestehen der Gegenforderung, sondern nur die sich daraus ergebende Beschränkung des Klageanspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91 - NJW 1992, 1172, 1173). Daraus läßt sich ersehen, daß der in einem solchen Falle zusätzlich gestellte Antrag, den Annahmeverzug des Beklagten hinsichtlich der ihm gebührenden Leistung festzustellen, nicht etwa dazu führt, daß nunmehr auch diese (Gegen-)Leistung oder ein sie betreffendes, wie auch immer geartetes "Ver-
zugsverhältnis" Streitgegenstand wird, zumal dies der Prozeßökonomie, um deretwillen ein solcher Antrag für zulässig erachtet wird, zuwiderlaufen würde. Vielmehr bezieht sich die in der Entscheidung des Reichsgerichts begehrte Feststellung, mag sie ihrem Wortlaut nach auch auf die Feststellung des Annahmeverzuges des Beklagten gerichtet sein, letztlich auf die mit dem Leistungsantrag geltend gemachte Forderung des Klägers, nämlich auf die aus prozeßökonomischen Gründen zulässige Feststellung, daß diese unabhängig von der dem Beklagten gebührenden Gegenleistung vollstreckbar ist. Darüber darf die Formulierung der Feststellung, die sich zur Vereinfachung darauf beschränkt , eine der in §§ 756, 765 ZPO normierten Voraussetzungen einer von der Gegenleistung unabhängigen Vollstreckung als gegeben festzustellen, nicht hinwegtäuschen. Deshalb ist ein Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges auch nur insoweit zulässig, als er zur erleichterten Vollstreckung des Leistungsanspruchs erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1987 aaO S. 1498 a.E.). Das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Verzuges, sei es des Gläubigers oder des Schuldners, kann daher für sich allein nicht zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage sein. 2. Es bedarf auch keiner Entscheidung über die Zulässigkeit des vom Kläger im ersten Rechtszug gestellten Antrags, der darauf hinauslief, den maßgeblichen Stichtag für den Beginn der Jahresfrist zur Fertigstellung des Mietobjekts festzustellen. Denn der Kläger hat diesen vom Landgericht als unzulässig angesehenen Antrag (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 11. Juli 1979 - IV ZR 159/77 - FamRZ 1979, 905, 906 unter II) im zweiten Rechtszug umgestellt , so daß der Senat sich allein schon angesichts dieser Prozeßgeschichte
nicht in der Lage sieht, den nunmehr zu beurteilenden Antrag im Sinne des ursprünglich gestellten Antrages auszulegen. 3. Andererseits hält der Senat es nicht für angemessen, selbst abschließend zu entscheiden und die Klage als unzulässig abzuweisen. Vielmehr erscheint es zur Vermeidung eines erneuten Rechtsstreits geboten, das Verfahren durch Zurückverweisung der Sache in die richtige Lage zu bringen (vgl. Senatsurteile vom 8. April 1981 - IVb ZR 559/80 - FamRZ 1981, 541, 542 und vom 17. März 1982 - IVb ZR 646/80 - FamRZ 1982, 587, 588) und dem Kläger Gelegenheit zu geben, einen zulässigen Feststellungsantrag zu stellen, etwa dahingehend, daß die Beklagte zur Mietzinszahlung verpflichtet sei, sofern der Kläger das Mietobjekt innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung fertigstellt bzw. fertiggestellt hat (vgl. RG Warn Rspr. 1917 Nr. 190 = S. 289 ff.). Allerdings wird das Berufungsgericht wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Ablaufs dieser Frist zu prüfen haben,
ob ein schutzwürdiges Interesse an einer solchen Feststellung noch besteht, falls das Mietobjekt nicht fristgerecht erstellt worden ist, oder ob der Kläger andernfalls darauf zu verweisen ist, seinen Antrag umzustellen und s eine mietvertraglichen Ansprüche im Wege der Leistungsklage geltend zu machen, sofern die darin liegende Klageänderung als sachgerecht zuzulassen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. November 1990 - VI ZR 6/90 - NJW 1991, 634, 635).
Blumenröhr Hahne Gerber Sprick Wagenitz
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger erhebt gegen den Beklagten zu 2), einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Leistungsansprüche wegen des Diebstahls seiner Yacht "……….." (……………………………..).Er hatte die 1998 zum Preise von 346.240 DM erworb ene Yacht unter Vermittlung der E. der ehemaligen , Beklagten z u 1), mit Vertrag vom 3. Mai 2000 beim Beklagten zu 2) mit einer Versicherungssumme von 295.000 DM bei einer Selbstbeteiligung von 2.000 DM kaskoversichert. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kaskoversicherung von Wassersportfahrzeugen (AVB Wassersportfahrzeuge 1993)
zugrunde. Auf der ersten Seite des Versicherungsscheins sind oben rechts allein die frühere Beklagte zu 1) und darunter die Büroanschrift des betreuenden Versicherungsmaklers genannt. Im unteren Teil des Deckblatts befindet sich vor der Unterschrift des Versicherers der folgende Text:
"In Vollmacht des Versicherers
V.
E.
" Am 27. März 2001 wurde die Yacht durch Personal de s Sportboothafens (………) B. B. /Italien von einem Landliegeplatz im Hafengelände zu Wasser gelassen. Am darauf folgenden Tag sollte das Boot zu dem vom Kläger gemieteten Liegeplatz gebracht werden. Während die beiden Sicherheitsschlüssel für die Zugangstür zum Salon der Yacht außerhalb des Bootes verwahrt wurden, verblieben die Zündschlüssel (in jeweils zweifacher Ausfertigung) für die beiden Motoren in einer unverschlossenen, abgedeckten Ablage unterhalb des Fahrstandes an Bord. Ebenso blieben drei Bordnetzschlüssel für die drei Hauptschalter der elektrischen Anlage in den Schalterschlössern stecken.In der Nacht vom 27. auf den 28. März 2001 wurde d ie Yacht von unbekannten Tätern entwendet. Der Kläger meldete den Schadensfall der Beklagten zu 1), die im Einverständnis und mit Vollmacht des Beklagten zu 2) zunächst auch die Verhandlungen über die Schadensregulierung führte. Der Kläger wurde dabei von dem Streithelfer anwaltlich vertreten. Auf dessen erste schriftliche Aufforderung zur Auszahlung der
Versicherungssumme erwiderte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 23. Juli 2001, nach Rücksprache mit dem "führenden Versicherer", dem (namentlich genannten) Beklagten zu 2), müsse sie mitteilen, man könne der Zahlungsaufforderung derzeit nicht nachkommen. Auf die zweite, ebenfalls an die Beklagte zu 1) gerichtete Zahlungsaufforderung des Streithelfers vom 25. Oktober 2001 meldete sich Rechtsanwalt Dr. F. aus F. . Unter dem Betreff "V. /Fr. " teilte er dem Streithelfer mit S chreiben vom 8. November 2001 mit, daß er "die Interessen des Kasko-Versicherers" anwaltlich wahrnehme, und kündigte eine weitere Rücksprache an.
Mit einem an RechtsanwaltDr. F. gerichtet en Schreiben vom 20. November 2001 kündigte der Streithelfer die Erhebung einer Klage gegen die Beklagte zu 1) an, die er sodann - eingehend am 29. November 2001 - bei Gericht einreichte. Die auf Feststellung der Leistungspflicht aus der Kaskoversicherung gerichtete Klage wurde der Beklagten zu 1) am 17. Dezember 2001 zugestellt.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 wandte sich Re chtsanwalt Dr. F. unter dem Betreff "V. /Fr. " an den Streithelfer und teilte ihm unter Bezugnahme auf seine beiden vorangegangenen Schreiben mit, nach Rücksprache mit "dem Kaskoversicherer" lehne dieser den erhobenen Anspruch ab und werde keine Leistung erbringen, weil der Versicherungsfall auf grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers zurückzuführen sei. Das Schreiben schließt mit den Worten: "Wie Ihnen selbstverständlich bekannt ist, wird der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf Leistung nicht innerhalb von sechs Mo-
naten gerichtlich geltend gemacht wird (§ 12 Abs. 3 VVG)." In dem vom Kläger zunächst gegen die Beklagte zu 1 ) geführten Rechtsstreit rügte diese mit Schriftsatz vom 25. Juni 2002 ihre fehlende Passivlegitimation. Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2002 stellte der Streithelfer für den Kläger daraufhin den Antrag, daß die Klage sich im weiteren gegen den Beklagten zu 2) richten solle. Dieser hält sich schon wegen Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG für leistungsfrei und ist weiter der Auffassung, die erhobene Klage auf Feststellung der Leistungspflicht sei unzulässig, weil der Kläger Leistungsklage hätte erheben können. Im übrigen entfalle die Leistungspflicht auch deshalb, weil der Kläger sämtliche Motoren- und Netzschlüssel an Bord gelassen und damit den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe.
Der Kläger meint, der Beklagte zu 2) könne sich an gesichts der besonderen Umstände des Falles nicht auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG berufen, sondern müsse sich die fristgemäße Erhebung der Klage gegen die Beklagte zu 1) zurechnen lassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Beru fungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt der Beklagte zu 2) weiterhin die Klagabweisung.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht führt aus:
1. Der Antrag auf Feststellung, der Beklagte zu 2) sei verpflichtet, dem Kläger den um den vereinbarten Selbstbehalt verminderten Schaden aus dem Diebstahl der Motoryacht vom 27./28. März 2001 zu ersetzen , sei zulässig. Das Feststellungsinteresse entfalle nicht dadurch, daß der Kläger - wie mit einem im Berufungsverfahren hilfsweise gestellten Antrag geschehen - auch Leistungsklage habe erheben können. Denn von dem Beklagten zu 2), einem großen Versicherungsunternehmen, könne erwartet werden, daß er seiner Verpflichtung zum Schadensersatz aus einem rechtskräftigen Feststellungsurteil freiwillig nachkomme, ohne daß es zusätzlich eines auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedürfe.
2. Anders als das Landgericht ist das Berufungsger icht weiter der Auffassung, der Beklagte zu 2) könne sich nicht auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG berufen, denn das stelle sich hier als rechtsmißbräuchlich dar.
Die Besonderheit des Falles liege - anders als in dem vom Oberlandesgericht Saarbrücken entschiedenen Fall (VersR 1997, 435) - darin, daß die Klage gegen die nicht passiv legitimierte Beklagte zu 1) im Zeitpunkt der vom Beklagten zu 2) unter Fristsetzung nach § 12 Abs. 3 VVG erklärten Leistungsablehnung bereits erhoben gewesen sei. Dabei müsse sich der Beklagte zu 2) das Wissen der mit der Schadensregulierung beauftragten Beklagten zu 1) um die Klagerhebung zurechnen lassen. Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, der das Versicherungs-
verhältnis in besonderem Maße präge, sei der Beklagte zu 2) wegen des Wissens um die fehlerhafte Klagerhebung und angesichts der gesamten Umstände des Falles gegenüber der Beklagten zu 1) verpflichtet gewesen , im Leistungsablehnungsschreiben ausdrücklich klarzustellen, daß nur er der zuständige Versicherer sei. Durch einen solchen Hinweis wäre der Kläger in die Lage versetzt worden, den erforderlichen Parteiwechsel im bereits laufenden Rechtsstreit noch innerhalb der Sechsmonatsfrist herbeizuführen. Demgegenüber verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn der Beklagte zu 2), der sich zudem von demselben Prozeßbevollmächtigten habe vertreten lassen wie die Beklagte zu 1), zunächst den Ablauf der Sechsmonatsfrist abgewartet habe, um sich sodann erstmals nach dem Parteiwechsel im laufenden Rechtsstreit darauf zu berufen.
Der Zweck des § 12 Abs. 3 VVG, eine Verzögerung de r Klärung zweifelhafter Ansprüche im Interesse zeitnaher Sachaufklärung zu verhindern und dem Versicherer die Übersicht über den Stand seines Vermögens zu wahren, sei bereits erfüllt gewesen, als das Leistungsablehnungsschreiben vom 21. Dezember 2001 abgefaßt worden sei. Denn schon zu diesem Zeitpunkt sei für den Beklagten zu 2) ersichtlich gewesen , daß der Kläger seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen und sich mit der außergerichtlichen Ablehnung nicht zufrieden geben wolle.
Der Kläger sei in den dem Rechtsstreit vorangegang enen Regulierungsverhandlungen auch nicht mit solcher Deutlichkeit auf die Person des zuständigen Versicherers hingewiesen worden, daß er nicht schutzwürdig erscheine. Im Versicherungsschein sei mehrfach von einem "führenden Versicherer" die Rede, obwohl keine Mehrzahl von Versicherern am Vertrag beteiligt gewesen sei. Daß insbesondere die Beklagte zu 1)
nicht Mitversicherer, sondern lediglich Versicherungsagentin oder -maklerin gewesen sei, komme im Versicherungsvertrag trotz des Hinweises, sie handle "in Vollmacht des Versicherers", nur schwer verständlich zum Ausdruck, zumal sie selbst mit dem Zusatz "Wassersport-Versicherungen" firmiere und in Ziffer 15 der Besonderen Bedingungen zur Wassersport-Kasko-Versicherung eine Halbierung der Selbstbeteiligung für den Fall in Aussicht gestellt werde, daß das Wasserfahrzeug fünf Jahre bei der Beklagten zu 1 schadensfrei versichert sei.
Schließlich habe auch der Rechtsanwalt des Beklagt en zu 2) in der vorgerichtlichen Korrespondenz abgesehen von der Verwendung des Kurzrubrums "V. /Fr. " nicht ausdrücklich klargestellt, daß allein der Beklagte zu 2) Versicherer sei.
3. Der Beklagte zu 2) sei auch nicht nach § 61 VVG von der Leistung frei. Zwar liege es nahe, den - nach Auffassung des Berufungsgerichts vom Kläger persönlich zu verantwortenden - Verbleib von Motorund Bordnetzschlüsseln an Bord der Yacht als grob fahrlässig anzusehen , doch habe der Beklagte zu 2) nicht nachgewiesen, daß die Yacht unter Zuhilfenahme der Schlüssel gestohlen worden sei. Es könne vielmehr nicht ausgeschlossen werden, daß die Yacht mit Hilfe eines anderen Bootes auf See geschleppt worden sei.
Der Verbleib der Schlüssel an Bord stelle schließl ich auch keine Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG dar, weil es an der Dauerhaftigkeit des veränderten Zustandes fehle.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in allen Punk ten stand.
1. Der vom Kläger vorrangig verfolgte Feststellung santrag ist hier zulässig, obwohl der Kläger sein Klageziel auch mit einer bezifferten Leistungsklage hätte verfolgen können, wie der in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellte Antrag zeigt. Zwar fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse , wenn ein Kläger dasselbe Ziel mit einer Leistungsklage erreichen kann, jedoch besteht keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr bleibt die Feststellungsklage dann zulässig, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten läßt (BGH, Urteile vom 4. Dezember 1986 - III ZR 205/85 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 2; vom 5. Februar 1987 - III ZR 16/86 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 4, jeweils m.w.N.; vom 21. Februar 1996 - IV ZR 297/94 - NJW-RR 1996, 641 unter I). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne daß es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf (BGH, Urteil vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98 - VersR 1999, 1555 unter II 1 b, cc; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92 - NJW-RR 1994, 1272 unter II 2 b). Das hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach angenommen, wenn es sich bei der beklagten Partei um eine Bank (BGH, Urteile vom 30. April 1991 - XI ZR 223/90 - NJW 1991, 1889 unter 1; vom 30. Mai 1995 - XI ZR 78/94 - NJW 1995, 2219 unter A II 1 - insofern in BGHZ 130, 59, 63 nicht abgedruckt -; vom 5. Dezember 1995 - XI ZR 70/95 - NJW 1996, 918 unter II 1), eine Behörde (BGH, Urteil vom 9. Juni 1983
- III ZR 74/82 - NJW 1984, 1118 unter 3 c) oder - wie hier - um ein großes Versicherungsunternehmen (BGH, Urteil vom 28. September 1999 aaO unter II 1 b, cc) handelt. Umstände, die die genannte Erwartung vorliegend erschüttern könnten, zeigt die Revision nicht auf.
2. Die Annahme des Tatrichters, der Beklagte zu 2) dürfe sich im vorliegenden Fall nach Treu und Glauben nicht auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG berufen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu un d Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. § 242 Rdn. 38 m.w.N.). Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine erworbene Rechtsposition rechtsmißbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden. Diese Bewertung vorzunehmen ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (vgl. dazu BGHZ 122, 308, 314; 146, 217, 223; BGH, Urteile vom 6. Dezember 1988 - XI ZR 19/88 - NJW-RR 1989, 818 unter 3; vom 13. März 1996 - VIII ZR 99/94 - NJW-RR 1996, 949 unter II 3; vom 8. Mai 2003 - VII ZR 216/02 - NJW 2003, 2448 unter III 2).
b) Solche Rechtsfehler deckt die Revision nicht au f.
Daß eine Berufung auf die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG dem Versicherer im Einzelfall nach § 242 BGB versagt sein kann, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1966 - II ZR 66/64 - VersR 1966, 723 unter V; weitere Rechtsprechungsnachweise bei Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 12 Rdn. 52 und 59, ferner bei Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 12 Rdn. 87).
Dem Zusammenhang der Urteilsgründe des Berufungsur teils kann sicher entnommen werden, daß das Berufungsgericht es dem Beklagten zu 2) nicht allein deshalb verwehrt hat, sich auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG zu berufen, weil die Leistungsablehnung hier zu einem Zeitpunkt erfolgte, in welchem die Beklagte zu 2) bereits zurechenbare Kenntnis davon hatte, daß der Kläger irrtümlich Klage gegen die Beklagte zu 1) eingereicht hatte, obwohl diese nicht Versicherer war. Vielmehr hat der Tatrichter auf der Grundlage einer zutreffenden Auslegung des § 12 Abs. 3 VVG erkennbar nicht nur auf den zeitlichen Ablauf, sondern auch auf die Gestaltung des Versicherungsscheins, den Inhalt der Versicherungsbedingungen , die Firmenbezeichnung der Beklagten zu 1), die im Rahmen der Schadensregulierung geführte Korrespondenz und das Prozeßverhalten der Beteiligten abgestellt. Daß daneben wesentliche Gesichtspunkte übersehen oder von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen worden wäre, wird von der Revision nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.
c) Die Revision bemüht sich unter Hinweis auf mehr ere tatrichterliche Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte lediglich darum, eine ihr günstigere, abweichende Bewertung der vom Berufungsgericht umfassend gewürdigten Fallumstände herbeizuführen. Damit kann sie kei-
nen Erfolg haben. Das Berufungsurteil steht insbesondere nicht in Divergenz zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 10. Januar 1996 (VersR 1997, 435). Zwar hatte das Oberlandesgericht es dort abgelehnt, dem Versicherer die Geltendmachung der Leistungsfreiheit nach § 12 Abs. 3 VVG zu versagen und zur Begründung ausgeführt , es reiche zur Wahrung der Frist nicht aus, wenn der Versicherer irgendwie davon Kenntnis erhalte, daß der Versicherungsnehmer einen anderen Versicherer verklagt habe. Den Entscheidungsgründen ist jedoch zu entnehmen, daß es sich auch dort um eine von den besonderen Umständen des Falles getragene Einzelfallentscheidung handelt, die einer Verallgemeinerung nicht fähig ist.
d) So liegt der Fall auch hier. Soweit sich das Be rufungsgericht mit der Zulassung der Revision eine allgemeine Klärung der Frage erwartet hat, ob den Versicherer nach bereits erfolgter Klage des Versicherungsnehmers gegen einen falschen Versicherer im Rahmen des § 12 Abs. 3 VVG stets eine gesonderte Hinweispflicht treffe, verkennt diese Fragestellung die revisionsrechtlichen Grenzen der Überprüfung einer nach § 242 BGB getroffenen Einzelfallentscheidung. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO war deshalb hier nicht gegeben.
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2) habe den ihm im Rahmen des § 61 VVG obliegenden Nachweis dafür, daß die an Bord befindlichen Schlüssel für die Motoren und das elektrische Bordnetz mitursächlich für den Diebstahl geworden sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Juli 1986 - IVa ZR 22/85 - VersR 1986, 962 unter II), nicht geführt. Die Gegenrüge, mit welcher der Kläger beanstandet, das Berufungsgericht habe zu Un-
recht angenommen, er selbst - und nicht das mit der Verlegung der Yacht beauftragte Hafenpersonal (das keine Repräsentantenstellung eingenommen habe) - sei dafür verantwortlich, daß Schlüssel an Bord geblieben seien, kann deshalb auf sich beruhen.
Soweit die Revision geltend macht, es sei hier sch on nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon auszugehen, daß das Belassen der genannten Schlüssel an Bord mitursächlich für den Diebstahl geworden sei, kann sie damit nicht durchdringen. Voraussetzung für jede Anwendung eines Anscheinsbeweises ist, daß ein typischer Geschehensablauf vorliegt, und keine Umstände gegeben sind, welche es als ernsthaft möglich erscheinen lassen, daß das Geschehen im konkreten Fall anders abgelaufen ist als von einer Anscheinsregel als typisch vorausgesetzt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 239/89 - NJW 1991, 230 unter II 2 und 3). An beidem fehlt es hier. Der Diebstahl einer großen Motoryacht zählt nicht zu denjenigen Lebensvorgängen, die nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten Muster abzulaufen pflegen (vgl. dazu Greger in Zöller, ZPO 25. Aufl. vor § 284 Rdn. 29). Hinzu kommt, daß vorliegend gewichtige Umstände dafür sprechen , daß das Boot des Klägers zumindest nicht mit eigener Motorkraft das im Winter versandete Hafenbecken verlassen konnte und stattdessen aus dem Hafen geschleppt werden mußte, weil es im Motorbetrieb zu großen Tiefgang hatte. Soweit die Revision geltend macht, der Kläger habe diesen Vortrag in der Berufungsinstanz nicht aufrechterhalten, trifft das nicht zu. Dazu, ob die Yacht später auf See mit eigener Motorkraft Fahrt aufnahm oder weiterhin geschleppt wurde, ist nichts bekannt. Auch hierzu scheidet ein Anscheinsbeweis wegen der Besonderheiten des Einzelfalles aus.
4. Auch eine Leistungsfreiheit der Beklagten zu 2) wegen Gefahrerhöhung (§§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG) hat das Berufungsgericht mit rechtlich zutreffender Begründung abgelehnt. Soweit die Revision geltend macht, die vom Berufungsgericht vermißte Dauerhaftigkeit des Zustandes erhöhter Gefahrverwirklichung ergebe sich daraus, daß die Motor - und Netzschlüssel ständig, das heißt nicht nur am Tage vor dem Diebstahl, sondern auch während der Winterliegezeit der Yacht an Land und auch bereits davor an Bord verwahrt worden seien, findet dies in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze. Eine Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Tenor
-
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
-
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Versicherungsprämien und Nutzungsersatz in Anspruch.
- 2
-
Er beantragte am 14. August 1998 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt der Kläger im August 1998 mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über sein Widerspruchsrecht in drucktechnisch deutlicher Form gemäß § 5a des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630).
- 3
-
Diese mehrfach geänderte und mit Ablauf des Jahres 2007 außer Kraft getretene Vorschrift hatte in der bis zum 31. Juli 2001 gültigen Fassung folgenden Wortlaut:
-
"(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. …
-
(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. …"
- 4
-
Aufgrund eines Änderungsantrages des Klägers wurde im Januar 2004 ein neuer Versicherungsschein ausgestellt, den der Kläger nach den - von der Revision ebenfalls nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts mit den Versicherungsbedingungen, einer Verbraucherinformation und einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung erhielt.
- 5
-
Der Kläger zahlte von September 1998 bis März 2004 Prämien in Höhe von insgesamt 17.128,55 €. Nachdem er den Vertrag im März 2004 gekündigt hatte, kehrte ihm die Beklagte den Rückkaufswert in Höhe von 12.481,57 € aus.
- 6
-
Mit Schreiben vom 8. März 2011 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten "den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. bzw. nach § 8 VVG bzw. den Widerruf nach § 355 BGB".
- 7
-
Mit der Klage begehrt der Kläger die Differenz zwischen gezahlten Prämien und ausgekehrtem Rückkaufswert sowie Nutzungsersatz in Höhe einer 7%-igen Verzinsung der Prämien. Er meint, der Lebensversicherungsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen, weil das in § 5a VVG a.F. geregelte Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei.
- 8
-
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Forderung weiter.
Entscheidungsgründe
- 9
-
Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.
- 10
-
I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt: Dem Kläger stünden keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche auf Rückzahlung der den Rückkaufswert übersteigenden Prämien nebst Zinsen zu. Er habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen. Die Regelung des Policenmodells gemäß § 5a VVG a.F. verstoße nicht gegen die Dritte Richtlinie Lebensversicherung. Das Widerspruchsrecht des Klägers sei 14 Tage nach dem Zugang der Police nebst ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen erloschen. Dasselbe gelte hinsichtlich der 2004 durchgeführten Vertragsänderung, so dass offen bleiben könne, ob dem Kläger insoweit ein Recht zum Widerspruch zugestanden habe.
- 11
-
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
- 12
-
Der Kläger kann nicht gemäß den §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 BGB Rückzahlung der Prämien und Nutzungsersatz verlangen. Er hat die Prämien mit Rechtsgrund an die Beklagte geleistet (dazu unter 1.). Im Übrigen ist ihm nach jahrelanger Durchführung des Versicherungsvertrages die Berufung auf dessen Unwirksamkeit nach Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt (dazu unter 2.).
- 13
-
1. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag ist auf der Grundlage des § 5a VVG a.F. wirksam zustande gekommen.
- 14
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a) Diese Vorschrift regelte den Vertragsschluss nach dem so genannten Policenmodell. Es betraf Fälle, in denen der Versicherer - wie hier die Beklagte - dem Versicherungsnehmer bei dessen Antragstellung die Versicherungsbedingungen zunächst nicht übergeben und eine den Anforderungen des § 10a VAG a.F. genügende Verbraucherinformation unterlassen hatte. Der Antrag des Versicherungsnehmers stellte das Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Dieses nahm der Versicherer dadurch an, dass er dem Versicherungsnehmer mit der Versicherungspolice die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgebliche Verbraucherinformation übersandte. Durch die Annahme kam der Vertrag aber noch nicht zustande; vielmehr galt er gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der vollständigen Unterlagen schriftlich widersprach. Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen (vgl. dazu Senatsurteile vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 15; vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08, VersR 2011, 337 Rn. 22 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 28. März 2012 - IV ZR 76/11, VersR 2012, 608 Rn. 10 m.w.N.). Der Vertrag erlangte rückwirkend zum Zeitpunkt der Vertragsannahme Wirksamkeit, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der Widerspruchsfrist von seinem Recht zum Widerspruch keinen Gebrauch gemacht hatte (Senatsurteil vom 24. November 2010 aaO m.w.N.).
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Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Vertrages nach dem Policenmodell sind hier erfüllt. Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt der Kläger mit dem Versicherungsschein im August 1998 die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 14-tägigen Widerspruchsfrist erklärte der Kläger den Widerspruch nicht.
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b) Der so geschlossene Versicherungsvertrag unterliegt entgegen der Auffassung der Revision nicht wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln. Dabei ist der erkennende Senat - anders als es in Bezug auf die Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 - IV ZR 76/11, VersR 2012, 608 Rn. 14 ff.) der Fall war - nicht gehalten, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. Zum einen (dazu sogleich unter c) steht die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezogen auf das Policenmodell außer Zweifel, so dass die Vorlagepflicht gemäß § 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) entfällt (vgl. EuGH Slg. 1982, 3415, 3430 und ständig; BVerfG WM 2014, 644 Rn. 27 f.; WM 2014, 647 Rn. 26 ff.). Zum anderen scheidet eine Vorlage aus, weil die Frage der Vereinbarkeit des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. mit dem Gemeinschaftsrecht im Streitfall nicht entscheidungserheblich ist (dazu unter 2.; vgl. BVerfG aaO).
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c) Das Policenmodell steht nach Auffassung des Senats eindeutig in Einklang mit den - für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen - Bestimmungen der Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (Zweite Richtlinie Lebensversicherung, ABl. L 330 S. 50) und Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung, ABl. L 360 S. 1) und den inhaltsgleichen Bestimmungen der Art. 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 der späteren Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (Abl. L 345 S. 1).
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aa) Zwar hat ein Teil der Literatur Bedenken gegen die Richtlinienkonformität des Policenmodells geäußert (BK/Schwintowski, § 5a VVG Rn. 5; Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK-VersR/Ebers, § 8 Rn. 9 f.; Berg, VuR 1999, 335, 341 f.; Döhmer, zfs 1997, 281, 283; Dörner in Brömmelmeyer/Heiss/Meyer/Rückle/Schwintowski/Wallrabenstein, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Private Krankenversicherung und Gesundheitsreform, Schwachstellen der VVG-Reform 2009 S. 137, 145 f.; Ebers in Micklitz, Verbraucherrecht in Deutschland - Stand und Perspektiven 2005 S. 253, 260 ff.; Lenzing in Basedow/Fock, Europäisches Versicherungsvertragsrecht, Band I 2002, S. 139, 164 f.; Meyer in Basedow/Meyer/Schwintowski, Lebensversicherung, Internationale Versicherungsverträge und Verbraucherschutz, Versicherungsvertrieb 1996 S. 157, 201 f.; Micklitz/Ebers in Basedow/Meyer/Rückle/Schwintowski, Verbraucherschutz durch und im Internet bei Abschluss von privaten Versicherungsverträgen, Altersvorsorgeverträge, VVG-Reform 2003 S. 43, 82 f.; Osing, Informationspflichten des Versicherers und Abschluß des Versicherungsvertrages 1996 S. 92 f.; Rehberg, Der Versicherungsabschluss als Informationsproblem 2003 S. 109 ff.; Schwintowski, VuR 1996, 223, 238 f.).
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Diese Zweifel werden aber in der Instanzrechtsprechung und im weiteren Schrifttum (zu Recht) nicht geteilt (so etwa von weiteren aktuellen, zur revisionsrechtlichen Überprüfung stehenden Berufungsurteilen: OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 2014 - 20 U 31/14, S. 7 ff. nicht veröffentlicht; OLG München, Urteil vom 8. Mai 2014 - 14 U 5100/13 S. 4 ff., nicht veröffentlicht; aus der neueren veröffentlichten Rechtsprechung u.a.: OLG München, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 14 U 1804/12, juris Rn. 36 f.; VersR 2013, 1025, 1026; VersR 2012, 1545 f.; OLG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 14. Februar 2013 - 4 U 63/12, juris Rn. 41 f.; vom 17. Januar 2013 - 4 U 35/12, juris Rn. 37 ff.; OLG Köln VersR 2013, 443, 445; Urteile vom 2. März 2012 - 20 U 178/11, juris Rn. 25; vom 3. Februar 2012 - 20 U 140/11, juris Rn. 47 ff.; vom 25. November 2011 - 20 U 126/11, juris Rn. 21 ff.; VersR 2011, 248; vom 9. Juli 2010 - 20 U 51/10, juris Rn. 4 ff.; vom 5. Februar 2010 - 20 U 150/09, juris Rn. 5 ff.; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 21. Dezember 2012 - 11 U 40/12, juris Rn. 17; OLG Karlsruhe VersR 2013, 440, 441 f.; OLG Stuttgart VersR 2012, 1373, 1374 f.; OLG Celle, Urteil vom 9. Februar 2012 - 8 U 191/11, juris Rn. 44 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 31. August 2011 - 20 U 81/11, juris Rn. 10 ff.; VersR 2012, 745, 746; OLG Düsseldorf VersR 2001, 837, 838 f.; LG Dessau-Roßlau NJW-RR 2014, 606, 608 f.; LG Köln, Urteil vom 4. März 2013 - 26 O 301/12, juris Rn. 40; r+s 2011, 243, 244; Urteil vom 7. Juli 2010 - 26 O 609/09, juris Rn. 24; LG Münster, Urteil vom 30. August 2011 - 115 O 53/11, juris Rn. 52 ff.; LG Bielefeld, Urteil vom 31. März 2011 - 7 O 329/10, juris Rn. 18; LG Aachen, Urteil vom 5. März 2010 - 9 O 560/09, juris Rn. 36 ff.; LG Kassel r+s 2010, 339; Bruck/Möller/Herrmann, VVG 9. Aufl. § 7 Rn. 65; Prölss/Martin/Prölss, VVG 27. Aufl. § 5a VVG Rn. 8; Römer/Langheid/Römer, VVG 2. Aufl. § 5a Rn. 3; Hofmann, Schutzbriefversicherung (Assistance) 1996 Einf. Rn. 11; Lorenz, VersR 1997, 773, 780 f.; ders. VersR 1995, 616, 625 f.; Reiff, VersR 1997, 267, 271 f.; Römer, Festschrift 50 Jahre BGH S. 375, 389 f.; Schimikowski, r+s 2000, 353, 355; Schirmer, VersR 1996, 1045, 1056; Wandt, Verbraucherinformation und Vertragsschluss nach neuem Recht 1995 S. 32 f., anders nur bezüglich § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.).
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bb) Der Senat sieht ebenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass die einschlägigen Richtlinien dem in § 5a VVG a.F. geregelten Policenmodell entgegenstehen könnten.
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(1) Die Widerspruchslösung des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. ist vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil die Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG keine Vorgaben zum Zustandekommen des Versicherungsvertrages enthalten (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 aaO Rn. 18 f., 22). Wie der in Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG erwähnte und für die rechtzeitige Information des Versicherungsnehmers maßgebliche "Abschluss" des Versicherungsvertrages auszugestalten ist, ergibt sich daraus ebenso wenig wie aus dem in Bezug genommenen Anhang. In den Materialien zu Art. 31 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung wird zu dem Passus "vor Abschluss des Vertrages" ausgeführt, die Mitgliedstaaten könnten selbst darüber bestimmen, "wann genau ein Vertrag als abgeschlossen gilt und wann genau die … vorgeschriebenen Angaben dem Versicherungsnehmer mitgeteilt werden müssen" (Ratsprotokoll Nr. 2 zu Art. 31, Dok. 7307/92, abgedruckt bei Büchner, Der Referentenentwurf eines Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG auf dem Prüfstand, Münsteraner Reihe Bd. 18 S. 13). Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 im Rahmen des gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens 2005/5046 ausdrücklich festgehalten, die Frage, wann ein Versicherungsvertrag als abgeschlossen gelten solle, sei "in der Tat eine Sache des nationalen Rechts".
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Die Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG verfolgen zudem kein auf das materielle Versicherungsvertragsrecht bezogenes Harmonisierungsziel. Mit der Dritten Richtlinie Lebensversicherung sollten insbesondere Unterschiede zwischen dem Aufsichtsrecht der Mitgliedstaaten beseitigt werden. Die insoweit angestrebte Harmonisierung sollte nach Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 92/96/EWG zu "einer gegenseitigen Anerkennung der Zulassungen und der Aufsichtssysteme" führen. Diese Zielsetzung nahm die spätere Richtlinie 2002/83/EG auf; sie wurde in Erwägungsgrund 2 dergestalt umschrieben, dass "zur Erleichterung der Aufnahme und der Ausübung der Tätigkeiten der Lebensversicherung … gewisse Unterschiede zwischen dem Aufsichtsrecht der verschiedenen Mitgliedstaaten zu beseitigen" sind, "wobei ein angemessener Schutz der Versicherten und der Begünstigten in allen Mitgliedstaaten gewahrt bleiben muss". Daraus ergibt sich, dass neben dem Verbraucherschutz auch die Tätigkeit der Lebensversicherer in den Mitgliedstaaten erleichtert werden sollte. Hingegen sollte die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts "keine Vorbedingung für die Verwirklichung des Binnenmarkts im Versicherungssektor" sein. Dies betont Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 92/96/EG und führt weiter aus, die den Mitgliedstaaten belassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsunternehmen Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehen, stelle deshalb eine hinreichende Sicherung für die Versicherungsnehmer dar (ebenso Erwägungsgrund 44 der Richtlinie 2002/83/EG). Demnach haben die Richtlinien die Regelung des Vertragsschlusses dem nationalen Gesetzgeber überlassen (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 aaO Rn. 22 m.w.N.).
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Der deutsche Gesetzgeber hat zur Umsetzung der genannten Richtlinien neben der aufsichtsrechtlichen Vorschrift des § 10a VAG a.F. die versicherungsvertragsrechtliche Bestimmung des § 5a VVG a.F. eingeführt (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 24 f. unter Bezugnahme auf die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses BT-Drucks. 12/7595 S. 102 m.w.N.). Mit § 5a VVG a.F. bezweckte er nicht primär eine Harmonisierung des Aufsichtsrechts (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 25). Allerdings ist für den Senat nicht ersichtlich, dass der Richtlinie 92/96/EWG aufsichtsrechtlich keine praktische Wirksamkeit verschafft wurde (vgl. BVerfG WM 2014, 644 Rn. 42; WM 2014, 647 Rn. 43). Die Aufsichtsbehörde brauchte bei Vertragsabschlüssen nach dem Policenmodell nicht einzuschreiten, wenn die Versicherer - wie im Streitfall geschehen - ihrer Informationspflicht nach § 10a VAG a.F. nachkamen und den Versicherungsnehmern mit den Policen die erforderlichen Informationen zukommen ließen. Die Überwachungspflicht gemäß § 81 Abs. 1 VAG wurde aber nicht obsolet. Verstöße gegen die Vorgaben des § 10a VAG a.F. zur Gestaltung der Verbraucherinformation waren auch in Bezug auf das Policenmodell zu ahnden.
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(2) Ausgehend von dem sich nach nationalem Recht bestimmenden Zustandekommen des Vertrages entspricht § 5a VVG a.F. den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der in den Richtlinien geregelten Informationspflichten in der Ausprägung, die sie durch die Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union gefunden haben. Sinn und Zweck der in Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG normierten Informationspflicht sowie die wirksame Gewährleistung des Rücktrittsrechts nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 90/619/EWG rechtfertigen nach der - vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigten - Ansicht des Senats die Auslegung, dass ein Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag nicht ohne Information und Belehrung des Versicherungsnehmers zustande kommen darf (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 aaO Rn. 23; EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12, VersR 2014, 225 Rn. 24 f.). Das Interesse des Versicherungsnehmers wurde im Erwägungsgrund 20 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dergestalt umschrieben, "daß er Zugang zu einer möglichst weiten Palette von in der Gemeinschaft angebotenen Versicherungsprodukten hat, um aus ihnen das seinen Bedürfnissen am besten entsprechende Angebot auswählen zu können". Daran anknüpfend wurde der Zweck der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung im Erwägungsgrund 23 so formuliert: "Im Rahmen eines einheitlichen Versicherungsmarkts wird dem Verbraucher eine größere und weiter gefächerte Auswahl von Verträgen zur Verfügung stehen. Um diese Vielfalt und den verstärkten Wettbewerb voll zu nutzen, muss er im Besitz der notwendigen Informationen sein, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen." Im Hinblick auf diesen Informationszweck sah Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung in Verbindung mit deren Anhang II A Nr. a.13 vor, dass dem Versicherungsnehmer "mindestens" die "Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittsrechts" mitgeteilt werden mussten, und zwar "vor Abschluss des Vertrages". Sowohl aus der Struktur als auch aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der Dritten Richtlinie Lebensversicherung ging demnach eindeutig hervor, dass mit ihr sichergestellt werden sollte, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht genau belehrt wird (EuGH aaO Rn. 25).
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Diesen Anforderungen genügte § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., indem er anordnete, dass der Vertrag erst als geschlossen galt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der maßgeblichen Unterlagen - Versicherungsbedingungen, Verbraucherinformation und ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung - widersprach. Die Konstruktion eines schwebend unwirksamen Vertrages gewährleistete, dass der Versicherungsnehmer über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sein musste, bevor der Vertrag wirksam werden konnte. Eine vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers konnte erst nach der von den Richtlinien geforderten Verbraucherinformation eintreten (vgl. OLG Köln VersR 2013, 443, 445). Auf diese Weise war eine Belehrung des Versicherungsnehmers vor dem (wirksamen) Zustandekommen und damit "vor Abschluss des Vertrages" sichergestellt.
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(3) Die für das Policenmodell charakteristische schwebende Unwirksamkeit des Vertrages wurde in dem genannten Vertragsverletzungsverfahren zunächst nicht hinreichend beachtet. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften sah in ihrem an das deutsche Bundesministerium der Justiz gerichteten Aufforderungsschreiben vom 4. April 2006 (S. 4 f.) "die praktische Folge der deutschen Regelung in § 5a VVG bezüglich des Vertragsschlusses (sog. Policenmodell)" darin, "dass ein Versicherungsvertrag zunächst als abgeschlossen gilt, obwohl dem Versicherungsnehmer im Moment seiner Entscheidung betreffend des Versicherungsprodukts keine vollständigen Verbraucherinformationen vorlagen". Daraus zog die Kommission den Schluss, der Versicherungsnehmer werde "an seine Antragstellung auch in den Fällen gebunden, in denen ihm vor Abschluss des Vertrages nicht die von den Richtlinien vorgesehenen Informationen vorlagen". Daran hielt sie nicht mehr fest, nachdem die Bundesregierung mit Schreiben vom 8. Juni 2006 darauf hingewiesen hatte, dass nach dem Policenmodell ein bindender Abschluss erst dann erfolge, wenn der Versicherungsnehmer die vorgeschriebene Verbraucherinformation erhalten habe, über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei und den Widerspruch innerhalb der gesetzlich gewährten Frist von 14 Tagen unterlassen habe. In ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 stellte die Kommission dann ihre - ebenfalls bereits in dem Aufforderungsschreiben enthaltene - Argumentation, dass "zu dieser Zeit die Entscheidung betreffend des Versicherungsprodukts längst getroffen" sei, in den Mittelpunkt. Daher könne nach dem deutschen Recht ein Versicherungsvertrag zunächst als abgeschlossen gelten, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer selbst aktiv werde, um der endgültigen Wirksamkeit des Vertrages zu entgehen. Dem Versicherungsnehmer werde damit eine Widerrufslast aufgebürdet. Darüber hinaus müsse der Versicherungsnehmer eine Auswahlentscheidung treffen, ohne zuvor entsprechend unterrichtet worden zu sein. Der eigentliche Zweck der Richtlinienbestimmungen, nach denen der Versicherungsnehmer vor einem Vertragsabschluss über alle notwendigen Informationen verfügen soll, werde vereitelt.
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Das rechtfertigt ersichtlich keine abweichende Beurteilung. Da die Richtlinien - wie dargelegt - dem nationalen Gesetzgeber keine Vorgaben zum Zustandekommen des Versicherungsvertrags machten und § 5a VVG a.F. sicherstellte, dass dem Versicherungsnehmer die von den Richtlinien geforderten Informationen vorlagen, bevor der Vertrag nach nationalem Recht zustande kam, war die den Richtlinien zu entnehmende Verpflichtung, den Versicherungsnehmer vor dem ihn bindenden Vertragsschluss umfassend über den künftigen Vertragsinhalt und die ihn begleitenden Umstände zu unterrichten (EuGH VersR 2014, 225 Rn. 24 f.), durch den Regelungsgehalt des § 5a VVG a.F. ohne weiteres gewährleistet (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2001, 837, 838 f.; Prölss/Martin/Prölss aaO § 5a Rn. 8; Lorenz, VersR 1995, 616, 625; Römer aaO; Reiff, VersR 1997, 267, 269; Wandt aaO S. 32). Die dem Versicherer in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. eingeräumte Möglichkeit, dem Versicherungsnehmer erst nach dessen Antrag die Vertragsbestimmungen und die maßgebliche Verbraucherinformation zukommen zu lassen, führte auch nicht etwa zu einer Aushöhlung oder gar Vereitelung der sich aus den Richtlinien ergebenden Informationspflichten (a.A. Meyer aaO S. 202; Schwintowski, VuR 1996, 223, 239). § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. stellte sicher, dass die Widerspruchsfrist erst und nur dann zu laufen begann, wenn der Versicherungsnehmer entsprechend den gesetzlichen Vorgaben informiert worden war. Er konnte in Kenntnis der Vertragsbedingungen, der erforderlichen Information und des ihm zustehenden Widerspruchsrechts frei entscheiden, ob er den Vertrag wirksam werden ließ und von einem Widerspruch Abstand nahm. Damit wurde den erwähnten Erwägungsgründen 20 und 23 der Richtlinie 92/96/EWG Genüge getan, nach denen sich der Versicherungsnehmer vollständig informiert über ein bestimmtes Produkt für den Vertragsschluss entscheiden können soll (Wandt aaO S. 32).
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(4) Das in den Richtlinien vorgesehene Informationsmodell lief durch § 5a VVG a.F. nicht etwa deshalb leer, weil innerhalb der auf 14 Tage beschränkten Widerspruchsfrist hinreichende Informationsmöglichkeiten für den Versicherungsnehmer nicht bestanden (so aber Berg, VuR 1999, 335, 339 ff.; Lenzing aaO S. 165; Meyer aaO S. 202). Während des Fristenlaufs konnte der Versicherungsnehmer die Vertragsbedingungen und sonstigen Informationen ohne weiteres eingehend durchsehen und dabei insbesondere erkennen, dass ihm die Möglichkeit zu einem Widerspruch zustand. Die Fristdauer von 14 Tagen - und von 30 Tagen für Lebensversicherungsverträge ab dem 8. Dezember 2004 - war angemessen; sie bewegte sich in dem von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619/EWG für den Rücktritt vorgegebenen Rahmen von 14 bis 30 Tagen.
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Die hinsichtlich der Widerspruchsfrist von der Generalanwältin in ihren Schlussanträgen vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache C-209/12 zu dem Vorlagebeschluss des Senats vom 28. März 2012 erhobenen Bedenken gegen die Europarechtskonformität des Policenmodells führen zu keiner anderen Beurteilung. Unter Hinweis auf den Erwägungsgrund 23 sieht sie den Zweck der in Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung verankerten Mitteilungspflicht darin, den künftigen Versicherungsnehmer in die Lage zu versetzen, den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen und ihm "klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der ihm angebotenen Produkte …" zur Verfügung zu stellen (Schlussanträge Nr. 59). Der in Art. 15 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung vorgesehene Rücktritt sei von einem Vertrag, der noch nicht geschlossen sei, weil kein Angebot und keine Annahme vorlägen, die zu einer Vereinbarung der Parteien mit bindenden Vertragsbedingungen führten, nicht möglich (Schlussanträge Nr. 60). Daraus folgert die Generalanwältin, dem (künftigen) Versicherungsnehmer müssten bestimmte Angaben vor Abschluss des Vertrages mitgeteilt werden und nach Mitteilung des Vertragsschlusses müsse ihm eine Rücktrittsfrist von 14 bis 30 Tagen zur Verfügung stehen (Schlussanträge Nr. 61). Der Zweck der Belehrungspflicht wäre nach Auffassung der Generalanwältin verfehlt worden, wenn die Informationen erst nach Abgabe des Angebots durch den Versicherungsnehmer und somit nach seiner Wahl eines Versicherers und eines Vertrages vorgelegt worden wären (Schlussanträge Nr. 62).
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Auch daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der in jener Sache ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (aaO) aber kein Anhaltspunkt für eine Richtlinienwidrigkeit des Policenmodells. Der Gerichtshof hat dort ausgeführt, die Mitgliedstaaten hätten zwar in der Tat dafür zu sorgen gehabt, dass die praktische Wirksamkeit der einschlägigen Lebensversicherungsrichtlinien unter Berücksichtigung des mit diesen verfolgten Zwecks gewährleistet war (aaO Rn. 23). Er hat aber weiter betont, dass Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung im Hinblick auf den dort angeführten Informationszweck eine Mitteilung der Informationen "vor" Abschluss des Vertrages vorsehe (aaO Rn. 25). Dem Zweck der Informationspflicht ist danach genügt, wenn der Versicherungsnehmer die Informationen erhält, bevor er - wie nach nationalem Recht in § 5a VVG a.F. geregelt - vertraglich gebunden ist (so auch OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 2014 - 20 U 31/14 S. 10, nicht veröffentlicht). Dies ist zugleich mit Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung in Einklang zu bringen. Danach beginnt die Rücktrittsfrist, wenn der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, "dass der Vertrag geschlossen ist". Diese Kenntnis konnte dem Versicherungsnehmer nach dem Policenmodell durch die mit dem Versicherungsschein zu erteilende Widerspruchsbelehrung vermittelt werden. Daraus konnte er entnehmen, dass ein - zunächst noch nicht wirksamer - Vertrag geschlossen würde und er sich davon bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist ohne Weiteres lösen, ein Zustandekommen des Vertrages also verhindern konnte.
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(5) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass § 5a VVG a.F. dem Versicherungsnehmer eine - von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beanstandete - "Widerspruchslast" auferlegte und ihn damit zu einem Handeln verpflichtete, wollte er nach Erhalt der erforderlichen Verbraucherinformation das Zustandekommen des Vertrages in der Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. verhindern (so aber Micklitz/Ebers aaO S. 83; Rehberg aaO S. 98, 112 ff.; vgl. BVerfG WM 2014, 644 Rn. 42; WM 2014, 647 Rn. 43). Eine Ausgestaltung in Form einer Hinderung des Wirksamwerdens des Vertrages durch Widerspruch oder Widerruf genügt auch in anderen Fällen europarechtlichen Vorgaben bzw. beruht sogar auf solchen (vergleiche nur § 7 VerbrKrG und § 1 HWiG). Insoweit überzeugt auch der Einwand nicht, dass der künftige Versicherungsnehmer nach dem Policenmodell gegenüber mehreren Versicherern Anträge auf Abschluss von Versicherungsverträgen stellen musste, um mit den Versicherungspolicen die Informationen zu erhalten, die ihm eine sachgerechte Auswahlentscheidung ermöglichten (so Meyer S. 201 f.; vgl. BVerfG aaO). Dass ein Interessent gleichzeitig Anträge bei mehreren Versicherern stellt, um dann die nicht immer zeitgleich bei ihm eingehenden Versicherungsbedingungen während der regelmäßig unterschiedlich laufenden Widerspruchsfristen eingehend zu vergleichen, erscheint in der Tat lebensfremd (vgl. Meyer aaO S. 202 f.; BVerfG aaO m.w.N.). Ihm wurde aber nicht angesonnen, mehrere auf Abschluss verschiedener Versicherungsverträge gerichtete Willenserklärungen abzugeben, von vornherein mit der Absicht, alle Erklärungen bis auf eine fristgerecht zu widerrufen. Wenn der Versicherungsnehmer vor Abgabe einer Vertragserklärung die Leistungen verschiedener Versicherer miteinander vergleichen wollte, war er nicht gezwungen, den Abschluss mehrerer Versicherungen zu beantragen und nach Erhalt der Policen seine Auswahlentscheidung zu treffen. Vielmehr konnte er mehrere Versicherer um entsprechende Informationen oder konkrete Angebote bitten und sich für eine Versicherung entscheiden. Im Übrigen stand dem Versicherungsnehmer eine zeitlich unbegrenzte Wahlfreiheit auch bei einem Vertragsschluss nach dem so genannten Antragsmodell oder vergleichbaren Vertragsgestaltungen nicht zur Verfügung. Wenn er zunächst verschiedene Angebote bei mehreren Versicherern eingeholt hatte, musste er, nachdem er eines angenommen hatte, dann aber noch ein besseres erhielt, durch eine Widerrufs- oder Rücktrittserklärung tätig werden.
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2. Die von der der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet im Übrigen auch bereits deshalb aus (vgl. BVerfG WM 2014, 644 Rn. 27; WM 2014, 647 Rn. 24), weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG unvereinbar ist, hier ohnedies nicht entscheidungserheblich ankommt. Offenbleiben kann daher auch, ob in diesem Fall - wie die Revision meint - alle nach dem Policenmodell geschlossenen Lebens- und Rentenversicherungsverträge ohne weiteres - selbst ohne Widerspruch - von Anfang an unwirksam wären und ob sich darauf auch Versicherer - sogar nach Auszahlung des Rückkaufswertes oder der Versicherungsleistung - berufen könnten. Die Entscheidung dieses Rechtsstreits hängt nicht von der genannten unionsrechtlichen Frage ab, weil es dem Kläger auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten.
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a) Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (Senatsurteile vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13 m.w.N., zur Veröffentlichung vorgesehen; vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 40; BGH, Urteil vom 12. November 2008 - XII ZR 134/04, NJW 2009, 1343 Rn. 41; jeweils m.w.N.; vgl. Brand, VersR 2014, 269, 276).
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b) So liegt der Fall hier. Der Kläger verhielt sich treuwidrig, indem er nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang durchführte und erst dann von der Beklagten, die auf den Bestand des Vertrags vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte.
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aa) Das Verhalten des Klägers war objektiv widersprüchlich. Die - ihm zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte - Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss 1998 und sogar im Zuge der Vertragsänderung 2004 ungenutzt verstreichen. Bis zur Kündigung des Vertrages im März 2004 zahlte er vielmehr regelmäßig die vereinbarten Versicherungsprämien. Nach der Kündigung ließ er rund sieben weitere Jahre vergehen, bis er sich entschied, dem Vertragsschluss zu widersprechen und sich hilfsweise darauf zu berufen, ein Vertrag sei nicht wirksam zustande gekommen. Mit seinem im eigenen Interesse begründeten und über lange Zeit fortgeführten Verhalten setzt sich der Kläger in Widerspruch, wenn er nun geltend macht, ein Vertrag habe nie bestanden (vgl. BGH, Urteile vom 7. Dezember 1989 - VII ZR 130/88, NJW-RR 1990, 417, 418; vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 195/85, NJW-RR 1987, 335, 335 f.).
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bb) Der Kläger war (anders als etwa der Kläger im Verfahren IV ZR 76/11) von der Beklagten in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen des § 5a VVG a.F. über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Daher war ihm bekannt, dass er den Vertrag nicht hätte zustande kommen lassen müssen und ihm die Beklagte jedenfalls ein Recht zur Lösung zugestand. Vor diesem Hintergrund können seine jahrelangen Prämienzahlungen nur als Ausdruck seines Willens, den Vertrag durchzuführen, verstanden werden. Da die Beklagte die Prämien entgegennahm und erkennbar von einem bestehenden Versicherungsvertrag ausging, konnte er bis zur Kündigung erwarten, Versicherungsschutz zu genießen, der zweifelsfrei bei Eintritt eines Versicherungsfalles in Anspruch genommen worden wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger nicht sicher wissen konnte, ob das Policenmodell gemeinschaftsrechtswidrig war und ihm - wenn es so wäre - der geltend gemachte bereicherungsrechtliche Anspruch auf Rückzahlung der Prämien zustünde. Ein Rechtsverlust durch widersprüchliches Verhalten kann wegen der an Treu und Glauben ausgerichteten objektiven Beurteilung selbst dann eintreten, wenn der Berechtigte keine Kenntnis von seiner Berechtigung hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, NJW 2007, 2183 Rn. 8 m.w.N.).
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cc) Ebenso wenig sind für den aus widersprüchlichem Verhalten hergeleiteten Einwand des Rechtsmissbrauchs unredliche Absichten oder ein Verschulden des Klägers erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 12. November 2008 aaO Rn. 41; vom 20. März 1968 - VIII ZR 127/67, WM 1968, 876 unter 3 c; MünchKomm-BGB/Roth/Schubert, 6. Aufl. § 242 Rn. 288 m.w.N.; Staudinger/Looschelders/Olzen, BGB [2009] § 242 Rn. 293 m.w.N.). Durch das Verhalten des Rechtsinhabers muss nur ein ihm erkennbares, schutzwürdiges Vertrauen der Gegenseite auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage hervorgerufen worden sein (MünchKomm-BGB/Roth/Schubert aaO Rn. 288; Staudinger/Looschelders/Olzen aaO Rn. 292 m.w.N.).
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Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits 1998 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten Klägers haben bei der Beklagten ein solches schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Dieses Vertrauen wurde durch den Änderungsantrag des Klägers, der das Festhalten an dem Versicherungsverhältnis nochmals verdeutlichte, sogar noch verstärkt. Das Verhalten des Klägers sprach aus Sicht der Beklagten dafür, dass er selbst den Vertrag durchführen, ihn als wirksam behandeln und erfüllen wolle, und begründete das Vertrauen der Beklagten, der Kläger halte am Bestehen des Vertrages - auch für die Vergangenheit - fest.
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Die Beklagte hatte durch die Wahl des Policenmodells zwar die Ursache für die vom Kläger behauptete Unwirksamkeit des Vertrages gesetzt. Ihr Vertrauen ist gleichwohl schutzwürdig, weil sie dem Kläger den gesetzlichen Vorgaben des nationalen Rechts entsprechend eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung und auch die weiteren Informationen erteilt hatte. Dem Vertrauensschutz der Beklagten steht auch nicht entgegen, dass die Richtlinienkonformität des Policenmodells im Schrifttum in Zweifel gezogen wurde. Das Policenmodell entsprach dem damals geltenden nationalen Recht; seine etwaige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit stand nicht fest und konnte der Beklagten nicht positiv bekannt sein. Von einer überlegenen Rechtskenntnis auf ihrer Seite kann insoweit jedenfalls keine Rede sein.
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Für den Kläger war die vertrauensbegründende Wirkung seines Verhaltens auch erkennbar. Er konnte bemerken, dass die Beklagte auf den Bestand des Versicherungsvertrages vertraute, nachdem er trotz Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, jahrelang die Prämien gezahlt hat, ohne die Unwirksamkeit des Vertrages geltend zu machen.
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c) Der - von Amts wegen zu berücksichtigende, im Revisionsverfahren von der Beklagten auch geltend gemachte - Einwand von Treu und Glauben greift auch im Falle einer - zugunsten des Klägers unterstellten - Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells durch. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH GRUR 2014, 368 Rn. 42, 49; Slg. 2010, I-635 Rn. 31, 33; jeweils m.w.N.) unterliegen nationale Rechtsmaximen, die einem Anspruch entgegengehalten werden können, dem nationalen Recht, das unter Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes angewandt werden muss. Diese vom Gerichtshof anerkannten Verfahrensgrundsätze gebieten, dass die verfahrensrechtlichen Vorgaben des nationalen Rechts nicht ungünstiger sind als bei vergleichbaren Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). Die Grundsätze finden auch bei materiellen Ausschlussgründen nach nationalem Recht - wie dem Grundsatz von Treu und Glauben - Anwendung (König, Der Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs 2011 S. 114 m.w.N.) und sind hier gewahrt. Der Versicherungsnehmer, dem nach jahrelanger Durchführung des Vertrages die Berufung auf dessen Unwirksamkeit wegen Richtlinienwidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben versagt ist, wird nicht ungünstiger gestellt als bei alleiniger Anwendung des deutschen Rechts. Das in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619/EWG vorgesehene und in § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 VVG a.F. umgesetzte Recht, sich vom Vertrag zu lösen, wird dem Versicherungsnehmer dadurch nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert, da der Gesichtspunkt von Treu und Glauben keineswegs stets bei ordnungsgemäßer Belehrung greift, sondern nur in Fällen jahrelanger Durchführung des Vertrages.
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Auch zum Einwand von Treu und Glauben ist entgegen der Ansicht der Revision eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich. Die Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt. Die Anwendung auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht (EuGH Slg. 2000, I-1705 Rn. 35). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die missbräuchliche Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet (EuGH ZfZ 2014, 100 Rn. 29 m.w.N.; Slg. 2000 aaO Rn. 33; Slg. 1998, I-2843 Rn. 20 m.w.N.; Slg. 1996, I-2357 Rn. 24 m.w.N.). Dies hat der Gerichtshof - ähnlich wie die Anwendung nationaler Fristenregelungen (vgl. EuGH Slg. 1996, I-5223 Rn. 9, 35) - nicht davon abhängig gemacht, ob dem Berechtigten die Rechtslage bekannt war. Die nationalen Gerichte können vielmehr das missbräuchliche Verhalten des Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen, um ihm gegebenenfalls die Berufung auf die geltend gemachte Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zu verwehren. Dabei müssen sie jedoch die mit dieser Bestimmung verfolgten Zwecke beachten (EuGH Slg. 2000 aaO Rn. 34; Slg. 1996 aaO Rn. 25). Die Anwendung einer nationalen Vorschrift - wie hier § 242 BGB - darf somit die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen (EuGH Slg. 2000 aaO Rn. 34 m.w.N.; Slg. 1998 aaO Rn. 22; Slg. 1996, I-1347 Rn. 68). Es obliegt dem nationalen Gericht, im bei ihm anhängigen Rechtsstreit festzustellen, ob die Anwendung der nationalen Vorschrift mit dieser Anforderung vereinbar ist (EuGH Slg. 2000 aaO Rn. 35). Hier beeinträchtigt die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben weder die Wirksamkeit noch die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts. Der vom Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 (aaO Rn. 25) dargelegte Zweck der Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen, wird nicht berührt, wenn einem Versicherungsnehmer, der vom Versicherer dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß belehrt wurde, nach jahrelanger Durchführung des Vertrages die Geltendmachung eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs unter Berufung auf ein gemeinschaftsrechtswidriges Zustandekommen des Vertrages verwehrt wird.
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Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt
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Dr. Karczewski Dr. Brockmöller
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag Nr. xxx vom 20. Januar 2011 infolge des Widerrufs der Kläger vom 30.10.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist.
Es wird festgestellt, dass die Kläger der Beklagten aus dem infolge der Beendigung des Darlehensvertrags Nr. yyy vom 20. Januar 2011 durch Widerruf vom 30. Oktober 2014 entstandenen Rückgewährschuldverhältnis nicht mehr 22.912,36 € schulden.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 809,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 40% sowie die Beklagte zu 60%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Kläger schlossen am 20.01.2011 mit der Beklagten einen durch eine Grundschuld gesicherten Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 35.000,00 € zu einem Zinssatz von 4,3 % p.a. mit einer Zinsbindung bis zum 30.12.2020 ab.
3Unter der mit der Überschrift „Widerrufsinformation“ versehenen Ziffer 14 des Vertrages heißt es:
4„Widerrufsrecht
5Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB(z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“
6Wegen der weiteren Einzelheiten, des genauen Wortlautes sowie der äußeren Gestaltung der Widerrufsinformation wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift (Bl. 10 ff d.A.) Bezug genommen.
7Mit Schreiben vom 04.07.2014 (Bl. 14 d.A.) erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 04.07.2014 zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.10.2014 (Bl. 16 d.A.) traten die Kläger der geäußerten Rechtsauffassung der Beklagten entgegen und erklärten erneut den Widerruf.
8Die Kläger vertreten die Ansicht, dass die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hätte und deshalb unwirksam sei, weshalb sie noch im Jahr 2014 zum Widerruf des Darlehensvertrages berechtigt gewesen seien.
9Sie vertreten die Auffassung, der Beklagten infolge des Widerrufs nicht mehr als 21.972,24 € zu schulden. Bis zum Widerruf am 30.10.2014 stünde der Beklagten eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.040,24 € zu. Für den darauffolgenden Zeitraum könne die Beklagte infolge Verweigerung des Widerrufs keine Nutzungsentschädigung mehr beanspruchen. Ihnen stünde dagegen Stand 02.02.2016 ein Anspruch auf Erstattung der bis dahin geleisteten Zahlungen von 16.404,81 € € sowie ein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mithin in Höhe von 1.663,19 € zu. Nach erklärter Aufrechnung ergebe sich hieraus eine Differenz zu Gunsten der Beklagten von 21.972,24 €.
10Ferner stünde ihnen ein Anspruch auf Zahlung ihnen erwachsener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.019,70 € zu.
11Ursprünglich haben die Kläger neben den verbliebenen Anträgen den weiteren Antrag angekündigt, die Beklagte Zug um Zug gegen Zahlung von 21.776,15 € zur Bewilligung der Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld über 90.000,00 DM sowie Herausgabe des Grundschuldbriefes zu verurteilen. In der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2016 haben sie die Klage insoweit zurückgenommen.
12Die Kläger beantragen – nach weiteren teilweisen Klageänderungen gem. Schriftsatz vom 14.01.2016 (Bl. 135 d.A.) und Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2016 (Bl. 156 d.A.) – nunmehr
131.
14festzustellen, dass der Darlehensvertrag xxx vom 20. Januar 2011 infolge des Widerrufs der Kläger vom 30.10.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde;
152.
16festzustellen, dass die Kläger der Beklagten aus dem Darlehensvertrag yyy vom 20. Januar 2011 nach Widerruf vom 30. Oktober 2014 nicht mehr als 21.972,24 € schulden,
17hilfsweise:
18festzustellen, dass die Kläger aus dem Darlehensvertrag yyy nach erklärtem Widerruf vom 30.10.2014 der Beklagten 35.000,00 € Darlehenssumme zuzüglich Nutzungsentschädigung bis zum Tag des Widerrufs in Höhe von 5.040,24 €, insgesamt also bis zum Tag des Widerrufs am 30.10.2014 40.040,24 € schulden und dass die Beklagte den Klägern zum 02.02.2016 (Tag der mündlichen Verhandlung) Rückzahlung aller von den Klägern geleisteten Raten in Höhe von 16.404,81 € zuzüglich Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.663,19 €, insgesamt also 18.068,00 € schuldet.
193.
20festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Zahlung von 21.776,15 € in Verzug befindet;
214.
22die Beklagte zu verurteilen, an sie nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.019,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2015 zu zahlen.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Sie vertritt die Auffassung, die in Rede stehende Widerrufsbelehrungen entspräche die gesetzlichen Anforderungen. Ferner meint sie, die Kläger könnten keine Nutzungsentschädigung für geleistete Tilgungszahlungen verlangen und erklärt ihrerseits die Aufrechnung mit ihr zustehenden Ansprüchen.
26Die Beklagte behauptet ferner, dass ihre Marge bei diesem Darlehen bei 0,54 % gelegen habe und vertritt die Auffassung, diese sei der Rückabwicklung zugrunde zu legen.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
28Die Klage ist der Beklagten am 01.09.2015 zugestellt worden.
29Entscheidungsgründe
30Die Klage ist insgesamt zulässig und überwiegend begründet.
31I.
32Die Klage ist mit den Feststellungsanträgen zulässig. Die Frage, ob ein Darlehensvertrag infolge Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist, kann zulässig im Wege der Wege der Feststellungsklage geklärt werden (OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2015 – 31 U 56/15 -; OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2015 – 31 U 94/15 -).
33II.
34Die Klage ist teilweise begründet.
351.
36Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1. begründet.
37Die Kläger haben ihr ihnen gem. §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. zustehendes Widerrufsrecht fristgerecht ausgeübt. Denn die Widerrufsfrist hatte im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs noch nicht zu laufen begonnen, da die Beklagte die Kläger nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt hat.
38a)
39Die Widerrufsinformation im Darlehensvertrag war gem. § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht ordnungsgemäß, da missverständlich und damit fehlerhaft. Bei Verbraucherdarlehen beginnt gem. § 495 Abs. 2 Nr. 2 BGB die Widerrufsfrist auch dann nicht, bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB, also die nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB vorgeschriebenen Angaben erhalten hat.
40Gem. § 492 Abs. 2 BGB musste der Vertrag die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten. Im Vertrag mussten danach u.a. Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs enthalten sein, Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB. Dies erforderte im Hinblick auf die Widerrufsfrist insbesondere klare und verständliche Angaben zu deren Beginn, Dauer und Fristwahrung (Palandt-Weidenkaff, BGB, 75. Aufl. Art. 247 § 6 Rz. 3). Daran fehlt es aber, da die in der Widerrufsbelehrung enthaltenen Angaben unzutreffend sind.
41Denn die Beklagte hat die in dem Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge (Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB) aufgeführten Beispiele für Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) ausgetauscht. Zwei der an deren Stelle aufgeführten Beispiele gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB, nämlich die Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages und die Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde stellen aufgrund der Regelung in Artikel 247 § 9 EGBGB bei einem Immobiliardarlehensvertrag i.S.v § 503 BGB – wie er hier vorliegt - gerade keine Pflichtangaben dar. Zwingend sind bei solchen Verträgen abweichend von Art. 247 §§ 3 bis 8, 12 und 13 lediglich die Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 EGBGB, nicht jedoch die nach Art. 247 § 6 EGBGB.
42Angesichts dessen ist die erteilte Widerrufsinformation unrichtig und auch irreführend, weil der Beginn der Widerrufsfrist an gar nicht zwingend erforderliche Angaben geknüpft wird (so auch LG Verden, Urteil vom 08.05.2015 – 4 O 264/14 -; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.10.2015 – 6 O 2628/15 -; vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 02.12.2015 – 3 U 108/15 -).
43b)
44Die Beklagte kann sich danach auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 495 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen, da die verwendete Widerrufsinformation dem Muster nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB inhaltlich nicht in jeder Hinsicht entspricht. Dies stellt auch eine relevante inhaltliche Abweichung dar, weil gerade die Pflichtangaben für den Darlehnsvertrag den Fristbeginn mitbestimmen, so dass die Nennung von Beispielen für Pflichtangaben eine inhaltliche Konkretisierung beinhalten und der Austausch der Beispiele deshalb auch eine inhaltliche Änderung bewirkt (LG Verden a.a.O.).
45c)
46Etwas anderes folgt auch nicht aus der seitens der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hat in der Entscheidung vom 23.02.2016 (Az. XI ZR 101/15) ausdrücklich klargestellt, dass er sich nicht mit der Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Widerrufsinformation befasse, da diese nicht Streitgegenstand der ihm vorliegenden Klage sei. Es gehe im dortigen Rechtsstreit lediglich um den Vorwurf einer nicht ausreichend hervorgehobenen Darstellung der Widerrufsinformation und den Vorwurf der Verwendung von Ankreuzoptionen in einer Widerrufsinformation. Der weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom selben Tag (XI ZR 549/14) lag eine Widerrufsbelehrung zugrunde, bei der die Widerrufsinformation hinsichtlich der Beispiele für Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB dem Muster (Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB) entsprach.
472.
48Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag zu 2. überwiegend begründet.
49a)
50Das Gericht hat den Klageantrag sachgerecht dahin ausgelegt, dass die Kläger die Feststellung begehren, der Beklagten stünde aus dem infolge des Widerrufs entstandenen Rückabwicklungsschuldverhältnis – nicht aus dem Darlehensvertrag – keine über die Zahlung von 21.972,24 € hinausgehenden Ansprüche zu. Denn der wirksame Widerruf führt zur Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis. Die aus dem wirksamen Widerruf und infolge des Entstehens des Rückgewährsschuldverhältnisses sich ergebenden wechselseitigen Ansprüche hat haben die Kläger auch zur Grundlage ihrer der Klage zugrunde liegenden Berechnung gemacht.
51b)
52Aufgrund des wirksamen Widerrufs ist der Darlehensvertrag ex nunc in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden, §§ 357 Abs. 1 BGB a.F., 346 BGB.
53Im Rahmen der Rückabwicklung haben die Kläger nach § 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Herausgabe der bis zur Widerrufserklärung erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Ferner haben sie gemäß § 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz von Nutzungen, die die Beklagte aus den empfangenen Zins- und Tilgungsleistungen gezogen hat.
54Die Beklagte hat ihrerseits einen Anspruch gegen die Kläger aus § 346 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung der gesamten ihnen überlassenen Darlehensvaluta. Außerdem hat sie aus § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2 BGB einen Anspruch auf Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile an dem jeweils noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 – und vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15 -).
55c)
56Danach haben die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der – der Höhe nach unstreitigen – bis einschließlich Februar 2016 erbrachten Tilgungs- und Zinsleistungen in Höhe von unstreitig 16.404,81 €.
57Dabei folgt hinsichtlich der Zahlungen, die nach Ausübung des Widerrufsrechts geleistet worden sind, der entsprechende Rückzahlungsanspruch nicht aus § 346 Abs. 1 BGB, sondern aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB.
58Hinsichtlich etwaiger weiterer Zahlungen der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung sind dagegen von diesen in diesem Rechtsstreit keine darüber hinausgehenden Rückzahlungsansprüche geltend gemacht, beziffert und zur Aufrechnung gestellt worden.
59d)
60Ferner haben die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung bis zu dem unter c) angegebenen Zeitpunkt gezogener Nutzungen in Höhe von 723,07 €.
61Auch insoweit folgt der Anspruch auf Nutzungswertersatz hinsichtlich der nach Widerruf geleisteten Zahlungen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 818 Abs. 1 BGB (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 20.01.2016 – 4 U 79/15 -).
62aa)
63Nach § 346 Abs. 1 BGB sind von der Beklagten aus den erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei Zahlungen an eine Bank besteht eine tatsächliche – widerlegliche – Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat (BGH, Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15; Beschluss vom 22.09.2015, XI ZR 116/15; Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08. Dies gilt auch, soweit sich der Anspruch vorliegend aus § 818 Abs. 1 BGB ergibt (BGH, Urteil vom 24.04.2007 - XI ZR 17/06 - OLG Brandenburg a.a.O.).
64Nach zutreffender Auffassung ist bei einem Immobiliardarlehensvertrag aber nicht der allgemeine Verzugszinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB), sondern lediglich der für Immobiliardarlehensverträge geregelte besondere Verzugszinssatz von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 503 Abs. 2 BGB) in Ansatz zu bringen (so auch: OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.2016 - 17 U 77/15 -; OLG Brandenburg a.a.O; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2015, 6 U 140/14; OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015 - 14 U 2439/14 -; LG Köln Urteil vom 26.04.2016– 21 O 221/15 –; LG Düsseldorf, Urteil vom 08. April 2016 – 8 O 258/15 -; a.A. (5 Prozentpunkte) z.B.: OLG Frankfurt, ZIP 2016, 409; KG, BKR 2015, 109). Denn die tatsächliche Vermutung für die Ziehung von Nutzungen in Höhe des Verzugszinssatzes wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung damit begründet, dass Banken auch ihren Verzugsschaden in entsprechender Weise abstrakt berechnen können (BGH, Urteil vom 12.05.1998 -XI ZR 79/97 -). Hinsichtlich des Verzugsschadens einer Bank ist eine abstrakte Schadensberechnung i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aber nur dann zulässig, wenn es sich nicht um einen Realkredit handelt, weil Realkredite in der Regel niedriger verzinslich sind als Verbraucherkredite und auch die Refinanzierungskosten sowie der Kreditbearbeitungsaufwand bei einem Grundpfandkredit mit der Situation bei einem Verbraucherkredit nicht ohne weiteres übertragbar sind (BGH, Urteil vom 18.02.1992 - XI ZR 134/91 -). Entsprechend kann bei einem Realkredit auch nicht ohne weiteres von gezogenen Nutzungen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ausgegangen werden (BGH, Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 242/05 -).
65bb)
66Die Beklagte hat die Vermutung, dass sie tatsächlich Nutzungen in diesem Umfang gezogen hat, nicht entkräftet. Wofür die Beklagte die eingenommenen Zinsen jeweils konkret verwendet hat, kann ihrem Sachvortrag nicht entnommen werden. Eine Vermutung dahin, dass eine Bank im Rahmen eines bestimmten Kreditgeschäfts eingenommene Gelder im Einzelfall gerade dafür verwendet, die Refinanzierung des konkreten Kreditverhältnisses zurückzuführen, besteht nicht und es kann nicht unterstellt werden, dass sich eine Bank bezogen auf jedes einzelne Kreditverhältnis laufzeitkongruent refinanziert (OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2015 – 6 U 148/14-; Urteil vom 24.11.2015 – 6 U 140/14 -).
67Welchen institutsspezifischen Durchschnittszinssatz die Beklagte nach der Zusammensetzung ihres gesamten Aktivkreditgeschäfts in dem Zeitraum erzielt hat, in dem die Nutzungen gezogen wurden, ist ebenfalls nicht dargetan. Hierfür wäre eine Darstellung erforderlich gewesen, welche Kreditarten ihr Aktivgeschäft in dieser Zeit umfasste und welchen Anteil die einzelnen Arten am Gesamtvolumen hatten (OLG Stuttgart, a.a.O.).
68Da es bei dem Anspruch auf Nutzungsersatz allein darauf ankommt, dass der Bank Vermögenswerte zugeflossen sind und sie diese wirtschaftlich nutzen konnte, ist unerheblich, welchen Refinanzierungsaufwand sie hatte und welche Gewinnmarge sie bei dem Darlehen erzielt hat. Denn der Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen ist gerade nicht auf Herausgabe des aus dem Darlehensvertrag mit dem Darlehensnehmer erzielten Gewinns gerichtet und beschränkt.
69cc)
70Unter Zugrundelegung eines Nutzungsersatzanspruchs von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz besteht ein Nutzungsersatzanspruch für die bis einschließlich Februar 2016 geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen in Höhe von 723,07 €.
71Dabei war nicht von der seitens der Beklagten eingereichten, mit einem Betrag von 338,44 € endenden Berechnung der Nutzungsersatzansprüche der Kläger (Anlage B7, Bl. 204 d.A.) auszugehen, da diese lediglich die Zinszahlungen der Kläger, nicht hingegen die erbrachten Tilgungsleistungen berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund war von der zutreffenden – beklagtenseits nicht bestrittenen – detaillierten Berechnung der Kläger gemäß der Anlage zum Schriftsatz vom 18.03.2016 (Bl. 178 d.A.) auszugehen.
72Auch insoweit sind darüber hinausgehende Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen für spätere Zeiträume nicht geltend gemacht und zur Aufrechnung gestellt worden.
73e)
74Die Beklagte hat ihrerseits einen Anspruch gegen die Kläger auf Rückzahlung der Darlehensvaluta in Höhe von 35.000,00 €.
75f)
76Ferner hat die Beklagte gem. § 346 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Wertersatz für die Gebrauchsvorteile an der den Klägern überlassenen Darlehensvaluta nach dem vertraglich vereinbarten Zins von 4,30 %.
77Die Kläger haben diesen Anspruch der Beklagten zum 30.10.2014 mit einem Betrag von 5.040,24 € angegeben. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten.
78Einen etwaigen, darüber hinausgehenden Anspruch – im Hinblick auf die weitere Überlassung der Darlehensvaluta – für den nachfolgenden Zeitraum hat die Beklagte im Rahmen dieses Rechtsstreits dagegen nicht geltend gemacht, dargelegt und beziffert.
79g)
80Dabei wären die wechselseitigen Forderungen Zug um Zug zu erfüllen gewesen, § 348 BGB. Die Kläger haben jedoch bereits im Rahmen der Klageschrift sowie im Schriftsatz vom 14.01.2016 die wechselseitigen Forderungen saldiert und verrechnet und damit eine konkludente Aufrechnungserklärung abgegeben. Diese wirkt nach § 389 BGB (nur) auf den Zeitpunkt des Entstehens des Rückgewährschuldverhältnisses zurück (BGH, Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15).
81Aus der Verrechnung der unter c) – f) angegebenen Positionen folgt ein Saldo von 22.912,36 € zu Lasten der Kläger.
82h)
83Im Hinblick auf die gesetzliche Tilgungsreihenfolge (§ 396 Abs. 2 BGB i.V.m. § 367 BGB) ist infolge der Aufrechnung zunächst der Anspruch der Beklagten auf Wertersatz für Gebrauchsvorteile vollständig erloschen und sodann der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta getilgt
84i)
85Eine weitere Verringerung des Saldos zu Gunsten der Klägers infolge nach dem Stichtag 02.02.2016 erfolgter weiterer monatlicher Zahlungen war nicht vorzunehmen. Insoweit haben die Kläger – wie unter c) und d) dargelegt - wegen solcher Zahlungen weder eine Aufrechnungserklärung abgegeben noch diese Beträge in sonstiger Weise im Rahmen dieses Rechtsstreits geltend und zu dessen Gegenstand gemacht.
86Gleichermaßen war der ermittelte Saldo auch nicht zu Lasten der Kläger zu erhöhen. Zwar dürfte die Beklagte für die Zeit nach dem hier zugrunde zu legenden Berechnungsstichtag weitere Wertersatzansprüche gegen die Kläger für die Gebrauchsvorteile des nach Aufrechnung noch verbleibenden Teils der Darlehensvaluta haben.
87Diese sind jedoch (s.o. f)) nicht geltend gemacht, dargelegt und beziffert.
88Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.04.2016 die Aufrechnung mit ihr zustehenden Zinszahlungen und nachrangig mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta gegenüber dem Rückzahlungsanspruch der Kläger hinsichtlich der geleisteten Tilgungen sowie der zu erstattenden Nutzungsentschädigung erklärt hat, geht die Aufrechnung ins Leere. Die im Rahmen dieses Rechtsstreits geltend gemachten Ansprüche der Kläger sind – soweit für berechtigt erachtet – bereits durch die eigene Aufrechnungserklärung der Kläger erloschen. Weitere Ansprüche der Kläger sind dagegen – wie dargelegt – nicht geltend gemacht.
89III.
90Über den Hilfsantrag war mangels Eintritt der innerprozessualen Bedingung nicht zu entscheiden, da die Aufrechnung der Kläger – soweit begründet – wirksam war.
91IV.
92Die Klage ist mit dem Antrag zu 3) unzulässig.
93Denn das sich aus §§ 756, 765 ZPO ergebende Feststellungsinteresse ist durch die Rücknahme des Klageantrags auf Erteilung einer Löschungsbewilligung und Herausgabe des Grundschuldbriefs Zug um Zug gegen Zahlung entfallen.
94Darüber hinaus wäre die Klage auch unbegründet. Die Beklagte befindet sich mit der Annahme der von den Klägern noch geschuldeten Zahlung nicht in Verzug, § 293 BGB. Denn die Kläger haben die von ihnen geschuldete Leistung weder tatsächlich noch wörtlich angeboten, §§ 294, 295 BGB. Die Kläger haben der Beklagten zu keinem Zeitpunkt mehr als Zahlung eines Betrages von 21.776,15 € angeboten. Die geschuldete Leistung ist wie dargelegt - höher.
95V.
96Die Klage ist mit dem Antrag zu 4. teilweise begründet.
97Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 809,00 € aus § 280 Abs. 1 BGB.
98Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 04.11.2015 – 31 U 64/15 -) liegt bereits in der Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung.
99Dem steht die Regelung in § 357 Abs. 4 BGB a.F., wonach weitergehende Ansprüche nicht bestehen, nicht entgegen. Denn nach h.M. (Müller-Christmann in BeckOK-BGB, Edition 31, Stand 01.05.2014, § 357 Rn. 34; Masuch in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 357 Rn. 66; Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 357 Rn. 15) ist § 357 Abs. 4 BGB mit der Konsequenz teleologisch zu reduzieren, dass die durch § 357 angeordneten Rechtsfolgen in spezifischer Weise zugunsten des Verbrauchers durch §§ 280 ff BGB und die Regeln der cic (§§ 311 Abs 2, 241 Abs 2, 280) ebenso wie durch delikts- oder bereicherungsrechtliche Bestimmungen ergänzt werden. Dessen Anwendungsbereich ist danach nur auf Ansprüche gegen den Verbraucher beschränkt.
100Allerdings ist der Anspruch nur in Höhe von 809,00 € begründet. Denn maßgeblich für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Darlehenswiderruf ist nicht die in Ansatz gebrachte Nettodarlehensvaluta, sondern sind die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH, Beschluss vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15 -).
101Zum Zeitpunkt der Einschaltung und dem Tätigwerden ihres Rechtsanwalts hatten die Kläger aber weniger als 13.000,00 € an Zins- und Tilgungsleistungen erbracht.
102Die Kläger können danach Schadensersatz in Höhe von 809,00 € (604,00 € x 1,3 zzgl. 20,00 € Pauschale und 19% Mehrwertsteuer) verlangen. Gründe für eine Überschreitung der Mittelgebühr von 1,3 sind weder dargelegt noch sonst erichtlich.
103VI.
104Der Zinsanspruch hieraus folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
105VII.
106Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Dabei waren den Klägern die Kosten insoweit aufzuerlegen, als sie hinsichtlich des Antrages zu 2) teilweise unterlegen sind. Ferner waren ihnen die Mehrkosten aufzuerlegen, die dadurch entstanden sind, dass sie ursprünglich auch die Verurteilung der Beklagten zur Löschung der über einen Nennbetrag von 90.000,00 DM eingetragenen Grundschuld verlangt haben. Der Streitwert einer Klage auf Verurteilung zur Bewilligung der Löschung einer Grundschuld richtet sich dabei nach dem Nennwert der Grundschuld (BGH, Beschluss vom 04.03.2016, XI ZR 39/15).
107Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
108VIII.
109Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
110Bis zum 02.02.2016 auf 62.421,08 €.
111Ab dem 02.02.2016 auf 16.404,81 €.
112Dabei richtet sich der Wert der Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf beendet ist (Klageantrag zu 1.) nach der Hauptforderung, die die Kläger gemäß §§ 346 ff BGB beanspruchen zu können meinen (BGH, Beschluss vom 04.03.2016 – XI ZR 39/15 -). Der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen ist mit 16.404,81 € beziffert. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung bleibt außer Betracht (BGH a.a.O.).
113Neben diesem Wert hat der weiteren Antrag auf Feststellung des Betrages, den die Kläger der Beklagten noch schulden (Klageantrag zu 2.), keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert (vgl. BGH a.a.O.).
114Der in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2016 zurückgenommene Antrag auf Verurteilung zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld hat einen Wert von 90.000,00 DM (46.016,27 €). Insoweit ist der Nennwert, nicht die Höhe der Valutierung maßgeblich (BGH a.a.O.). Ein geringerer Wert des belasteten Grundstücks ist nicht ersichtlich.
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.
(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.
(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.
(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.
(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.
(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.
(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.