Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 02. Dez. 2008 - 4 U 64/08 - 22

bei uns veröffentlicht am02.12.2008

Tenor

1. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Januar 2008 – 11 O 62/06 – mit der Maßgabe abgeändert, dass der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.726,47 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2005 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.726,47 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin den Beklagten auf Rückzahlung eines in Rechnung gestellten und von der Klägerin gezahlten Umsatzsteuerbetrages in Anspruch, den der Beklagte mangels bestehender Steuerpflicht nicht an das Finanzamt weiterleitete.

Die Klägerin beauftragte unter ihrer vormaligen Firmierung C. S. Maschinentechnik GmbH mit Sitz in in Österreich am 6.12.2000 den Beklagten mit Arbeiten an einer sog. Power and Free Anlage. Die Arbeiten umfassten die Demontage, den Umbau und den Einbau von 13 Laufwagen sowie die Verstärkung der Anlage mit insgesamt 84 Flanschblechen, die vom Beklagten zu liefern und einzuschweißen waren. Der Inhalt der Absprache wird auf dem als Anlage K 2 (Bl. 21 d. A.) vorgelegten Bestellformular zusammengefasst. Die Leistungen des Beklagten sollten mit einer Summe von „140.000 DM exklusive Mehrwertsteuer“ vergütet werden. Die Zahlungsbedingungen sahen vor, dass 50% dieser Summe zuzüglich 16% Mehrwertsteuer bei Auftragserteilung zu zahlen seien. Weitere 40% waren bei Lieferung und Montagebeginn sowie die letzten 10% bei Fertigstellung und Abnahme der Leistungen zur Zahlung fällig. Sodann beauftragte der Beklagte die Firma I. S.A.R.L. mit Sitz in , Frankreich (im Folgenden: I.), damit, die erforderlichen Maschinenteile herzustellen und an die Klägerin auszuliefern. Diese Lieferung wurde der Klägerin am 29.12.2000 inklusive eines Mehrwertsteueranteils von 16 % (11.200 DM) mit 81.200 DM in Rechnung gestellt. Der Rechnungstext nahm auf die Fälligkeitsregelung der Bestellung vom 6.12.2000 (Bl. 23 d. A.) Bezug. Die Klägerin leistete über die Rechnungssumme unter Einschluss des Mehrwertsteueranteils an den Beklagten Zahlung. Am 28.1.2001 rechnete I. gegenüber dem Beklagten die Leistung zum identischen Preis von 81.200 DM inklusive 16% Mehrwertsteuer ab. Die Rechnung (Bl. 43 d. A.) enthält den handschriftlichen Quittungsvermerk, wonach I. den Betrag am 1.2.2001 erhalten habe.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Beklagte den in der Rechnung vom 29.12.2000 ausgewiesenen Mehrwertsteueranteil nicht an das Finanzamt abführte.

Im Rahmen einer am 11.10.2002 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung hat das Finanzamt M. II am 4.12.2002 einen Bericht erstellt und hierin ausgeführt, dass die vom Beklagten unter dem 29.12.2000 erstellte Rechnung Werklieferungen bzw. Werkleistungen zum Gegenstand habe, die in Österreich erbracht worden seien. Diese Lieferungen bzw. Leistungen seien in Deutschland nicht steuerbar, weshalb ein Vorsteuerabzug nicht gewährt werden könne.

Die Klägerin begehrt die Rückerstattung des gezahlten Mehrwertsteuerbetrages (5.726,47 EUR) und behauptet, die Parteien seien anlässlich des Vertragsschlusses davon ausgegangen, dass hinsichtlich 50% des Leistungsumfangs eine Umsatzsteuerpflicht bestanden habe. Diese Einschätzung sei fehlerhaft gewesen. Da es der Klägerin nicht gelungen sei, die von ihr verauslagte Steuer im Wege des Vorsteuerabzugs zurückzuerhalten, sei der Beklagte nach den Rechtsgrundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.

Dem ist der Beklagte entgegengetreten. Der Beklagte hat vorgetragen, es sei vereinbart worden, dass die Klägerin für den ersten Leistungsteil, die Lieferung der Maschinenteile, insgesamt 81.200 DM zahlen solle. Dieser Betrag sollte in jedem Falle an den Beklagten fließen, wobei nicht „unbedingt ein Betrag von 70.000 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer gewollt gewesen sei“ (Bl. 39 d. A.). Der Beklagte habe seinerseits 81.200 DM direkt an I. bezahlt.

Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin getroffenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

Mit Blick auf die geänderte Abrechnung, die den Umsatzsteuerbetrag nicht mehr ausweise (Anlage BK 2; Bl. 211 d. A.), „geht die Klägerin davon aus", dass der Beklagte die Steuer vom Finanzamt erstattet bekommen habe. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die von dem Beklagten behaupteten Kosten für die Fertigstellung der Maschinenteile entstanden seien und im sachlichen Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Verträgen stünden.

Nach Auffassung der Klägerin beruht die angefochtene Entscheidung auf einem Rechtsfehler. Hätten die Parteien irrtümlich angenommen, dass das zwischen ihnen vereinbarte Geschäft generell nicht der Umsatzsteuer unterliege, so ergebe die ergänzende Vertragsauslegung, dass die Umsatzsteuer nicht zu zahlen sei. Dasselbe müsse gelten, wenn die Parteien irrtümlich von einer Steuerbarkeit in Deutschland ausgegangen seien. Die Zusammenschau der Anlagen K 1 und K 2 zeige, dass beide Parteien, nicht nur die Klägerin allein, explizit von einer Steuerbarkeit eines Teils des Umsatzes in Deutschland ausgegangen seien. Die vertragliche Vereinbarung enthalte keine Regelung für den Fall, dass die Umsatzsteuerpflicht aufgrund § 4 Nr. 1 lit. b, § 8a UmStG entfalle. Diese Regelungslücke sei unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien dahingehend zu schließen, dass bei fehlender Steuerbarkeit in Deutschland vom Beklagten nur der Nettobetrag hätte abgerechnet werden dürfen. Der Beklagte hätte bei bestehender Steuerbarkeit keinen Nutzen von der Steuer gehabt, die er an das Finanzamt hätte abführen müssen. Auch für die Klägerin wäre die Steuerzahlung im Wege des Vorsteuerabzugs ein durchlaufender Posten gewesen. Demgegenüber führe die Auslegung des Landgerichts dazu, dass die Klägerin statt mit 70.000 DM nunmehr mit 81.200 DM belastet bliebe.

Wenn der Beklagte aus dem Geschäft in jedem Falle hätte einen Betrag von 81.200 DM erhalten wollen, um Kosten aus anderen Geschäften zu decken, so hätte er mit der Klägerin die Zahlung eines Nettobetrages von 81.200 DM vereinbaren müssen. Die Klägerin zweifelt an, dass die I. die Umsatzsteuer zu Recht ausgewiesen habe.

Das Landgericht habe sein Urteil zu Unrecht auf die Aussage des Zeugen C. gestützt. Es sei nicht glaubwürdig, dass sich der Zeuge nach über sieben Jahren noch an ein Telefongespräch erinnert habe, welches er nicht einmal selbst geführt, sondern nur mitgehört haben wolle. Auch besitze der Zeuge ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Es erschließe sich aus der Aussage des Zeugen nicht, wie der Zeuge einerseits von einer Besteuerung in Deutschland ausgegangen sei, andererseits dennoch gemeint habe, der Beklagte würde in jedem Falle die 81.200 DM erhalten. Auch entbehre es jeder Lebenserfahrung, dass es dem Zeugen M. egal gewesen sei, ob die Mehrwertsteuer ausgewiesen worden sei oder nicht.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 10.1.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken – 11 O 62/06 – den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.726,47 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2003 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Ausweislich des Nachtragsangebots vom 19.11.2000 sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass die Maschinenteile in Deutschland von der Firma I. erstellt werden. Hierfür sollten 81.200 DM anfallen. Genau diesen Betrag habe die Klägerin zahlen sollen.

Da I. nicht nur einen Firmensitz in Frankreich, sondern auch einen Firmensitz in Deutschland besitze, sei von einer deutschen Firma an die deutsche Firma des Beklagten geleistet worden. Im Übrigen sei der Beklagte ab dem Jahr 2000 von der Umsatzsteuerpflicht befreit gewesen und habe weder Umsatzsteuer abgeführt, noch sei er zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen. Dies sei der eigentliche Grund dafür gewesen, dass zwischen den Parteien vereinbart worden sei, in jedem Fall einen Betrag von 81.200 DM zu zahlen. Für den Beklagten sei auch klar gewesen, dass er keinen Verdienst bei der Herstellung der Maschinenteile hätte erzielen können, da für ihn die 81.200 DM eine reine Durchgangsposition gewesen seien.

II.

A.

Die zulässige Berufung hat bis auf eine Korrektur hinsichtlich des geltend gemachten Zinszeitraums Erfolg, da die angefochtene Entscheidung auf einem Rechtsfehler beruht (§ 513 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin steht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) ein Anspruch auf Rückzahlung des Umsatzsteueranteils zu, da die Klägerin nach richtigem Verständnis der zwischen den Parteien getroffenen Absprache nur beim Bestehen einer Steuerschuld zur Zahlung des Umsatzsteueranteils verpflichtet war.

1. Der Rechtsstreit ist nach deutschem Recht zu entscheiden: Das deutsche Kollisionsrecht ist zu beachten, da die Klägerin ihren Sitz in einem anderen Staat der Europäischen Gemeinschaft hat. Hiermit liegt der für die Anwendung des deutschen Kollisionsrechts erforderliche Auslandsbezug vor (Art. 3 Abs. 1 EGBGB). Für grenzüberschreitende Vertragsverhältnisse bestimmen die Art. 27 ff. EGBGB das auf den Vertrag anwendbare Recht. Im vorliegenden Fall führt bereits Art. 28 Abs. 1 EGBGB zur Anwendbarkeit des deutschen Vertragsrechts, da sich die Parteien konkludent auf die Anwendbarkeit des deutschen Rechts verständigt haben: Zum einen haben die Parteien die steuerliche Behandlung der deutschen Rechtsordnung unterstellt. Mit der Festlegung auf die Zahlung des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen deutschen Steuersatzes haben die Parteien die Vorstellung verbunden, dass die steuerliche Abwicklung des Vertrages dem deutschen Steuerrecht unterliegt. Zum andern sind die Parteien während des gesamten Rechtsstreits übereinstimmend von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgegangen und haben mit Nachdruck unter Bezugnahme auf das deutsche materielle Zivilrecht zur Rechtslage argumentiert. Dieses Prozessverhalten ist zumindest ein deutliches, aussagekräftiges Indiz für eine auf das deutsche Vertragsrecht bezogene Rechtswahl (vgl. BGH, Urt. vom 16.12.2003 – X ZR 6/02, BGHR 2004, 679; Urt. v. 24.11.1999 – V ZR 240/88, NJW-RR 1990, 248; Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 3. Aufl., Art. 27 Rdnr. 14). Letztlich führte selbst bei fehlender Rechtswahl Art. 28 Abs. 1 EGBGB zur Anwendung deutschen Rechts, da bei Werkverträgen regelmäßig der Werkunternehmer die charakteristische Leistung im Sinne des Art. 28 Abs. 2 S. 1 EGBGB erbringt. Dies gilt auch dann, wenn die Werkleistung – wie im Fall des Bauvertrags – nicht am Ort der Niederlassung des Werkunternehmers ausgeführt wird (BGH, Urt. v. 25.2.1999 – VII ZR 408/97, NJW 1999, 2443; Erman/Hohloch, BGB, 12. Auflage, Art. 28 EGBGB Rdnr. 39). Schließlich haben beide Prozessparteien – vom Senat über die Problematik der Rechtswahl befragt – übereinstimmend die Sichtweise des Senats bestätigt, wonach von einer Wahl des deutschen Rechts auszugehen sei.

Dem Vertragsstatut folgt auch die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung: Gemäß Art. 38 Abs. 1 EGBGB unterliegen Bereicherungsansprüche wegen erbrachter Leistungen dem Recht, das auf das Rechtverhältnis anzuwenden ist, auf das die Leistung bezogen ist.

2. Die Klägerin hat den Mehrwertsteueranteil i.S. des § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB ohne Rechtsgrund geleistet. Denn nach dem richtig verstandenen Inhalt der vertraglichen Absprache sollte die Klägerin nur dann zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet sein, wenn das Umsatzgeschäft auch tatsächlich der deutschen Steuer unterliegt. Nur unter dieser Prämisse bildete die vertragliche Absprache einen wirksamen Rechtsgrund für die Leistung der Mehrwertsteuer. Erst recht stellt die vertragliche Absprache keinen Rechtsgrund dafür dar, dass der Beklagte den Steueranteil endgültig behalten darf: Bei bestimmungsgemäßer Verwendung war der Steueranteil mit der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs an die Finanzverwaltung weiterzureichen. Soweit das Landgericht die Auffassung vertreten hat, die Klägerin sei nach dem Inhalt der vertraglichen Absprache unabhängig davon zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichtet, ob die Steuerschuld in Deutschland bestehe, ist dem nicht zu folgen. Die Auslegung hält einer Rechtskontrolle am Maßstab der §§ 133, 157 BGB nicht stand.

a) Verträge sind gemäß § 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Es ist nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen muss die Auslegung für beide Seiten zu interessengerechten Ergebnissen führen, die den jeweiligen Zwecken der Vertragsparteien entsprechen (BGHZ 152, 153, 156; 149, 337, 353; 137, 69, 72; Urt. v. 13.3.2003 – IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235; Urt. v. 9.7.2001 – II ZR 228/99, NJW 2002, 747; Prütting/Wegen/Weinreich, aaO., § 133 Rdnr. 38). Diesem Maßstab wird das erstinstanzliche Auslegungsergebnis nicht gerecht:

b) Nach dem Wortlaut der Bestellung schuldete die Klägerin 50% der Auftragssumme zuzüglich eines 16-prozentigen „Mehrwertsteuer“-anteils. Diese Absprache ist vernünftigerweise nur so zu verstehen, dass die Steueranteile nur dann geschuldet sind, wenn sie tatsächlich anfallen. Jedes andere Ergebnis liefe den Interessen der Parteien zuwider: Da der Steueranteil an das Finanzamt abzuführen gewesen wäre, mithin unter keinen Umständen endgültig im Vermögen des Beklagten verblieben wäre, konnte der Beklagte allenfalls damit rechnen, aus dem Geschäft steuerbereinigt 70.000 DM zu erzielen. Das Interesse, den nicht abzuführenden Steueranteil endgültig zu behalten und auf diese Weise die Rentabilität des Geschäfts zu erhöhen, ist nicht schutzwürdig. Umgekehrt durfte die Klägerin damit rechnen, die Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs wieder auszugleichen. Um diese Möglichkeit, die nach dem Wortlaut der Bestellung auf der Hand lag, war die Klägerin im Fall der fehlenden Steuerbarkeit des Umsatzes beraubt. Es liefe dem berechtigten Interesse der Klägerin zuwider, sie auch bei fehlender Steuerbarkeit des Umsatzes an der Zahlung der Steuerbeträge festzuhalten, um sie auf diese Weise letztendlich steuerbereinigt zur Zahlung eines um 16% höheren Gegenwertes verpflichtet zu sehen.

c) Auch die Erwägung des Landgerichts, es könne möglich sein, dass die Umsätze in Österreich zu versteuern seien, führt zu keinem anderen Ergebnis: Im Berufungsrechtszug trägt der Beklagte vor, dass er im fraglichen Zeitraum überhaupt nicht zur Umsatzsteuerzahlung verpflichtet gewesen sei. Der Beklagte hat den Steueranteil weder an den deutschen Fiskus, noch an die österreichischen Finanzbehörden abgeführt, sondern ihn nach eigener Darstellung inklusive des Steueranteils komplett an I. weitergeleitet. Mehr als 8 Jahre nach dem Leistungsaustausch liegt eine Heranziehung des Beklagten zur Erfüllung einer in Österreich zu zahlenden Steuerschuld mehr als fern. Dessen ungeachtet würde eine in Österreich zu erfüllende Steuerpflicht an der Auslegung des Vertrages nichts ändern: Durch die Wahl des im fraglichen Zeitraum in Deutschland zu zahlenden Steuersatzes gingen die Vertragsparteien ersichtlich davon aus, dass der Steueranteil die in Deutschland zu zahlende Umsatzsteuer betreffen sollte. Nur zur Zahlung dieser Steuerschuld hat sich die Klägerin verpflichtet. Die Frage, ob die Klägerin im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet wäre, auch einen österreichischen Steuersatz zu zahlen, stellt sich nicht, da der Beklagte nicht geltend macht, der österreichischen Steuer zu unterliegen, erst recht nicht eine solche Steuer bereits gezahlt zu haben.

d) Umgekehrt rechtfertigt es der Irrtum über die Steuerbarkeit des Umsatzgeschäftes nicht, die Klägerin im Wege der Vertragsanpassung unabhängig vom Bestehen einer Steuerschuld zur Zahlung des Steueranteils zu verpflichten. Eine Vertragsanpassung kommt weder unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung wegen lückenhafter Regelung in Betracht: Aus den oben genannten Gründen ist der vom Beklagten erstrebte Regelungsinhalt nicht interessengerecht.

e) Schließlich hat der Beklagte unter Berücksichtigung der Rechtsgrundsätze des § 286 ZPO den ihm obliegenden Beweis dafür nicht erbracht, dass sich die Klägerin außerhalb der schriftlichen Vertragserklärungen in einer Individualvereinbarung mit dem Beklagten darauf einließ, den Steueranteil unabhängig vom Bestehen einer Steuerpflicht zahlen. Der Zeuge C. hat ausgesagt, er selbst und auch der Zeuge M. seien davon ausgegangen, dass zumindest für den ersten, den streitgegenständlichen Teil, Mehrwertsteuer anfalle. Unter diesem Vorverständnis kann der Aussage des Zeugen, Herr M. habe gesagt, es sei ihm egal, ob die Rechnung mit oder ohne Mehrwertsteuer ausgewiesen werde, nicht der Sinn unterlegt werden, dass Herr M. im Bewusstsein der bestehenden Steuerpflicht und der hieraus resultierenden Möglichkeit zum Vorsteuerabzug bereit gewesen wäre, statt 70.000 EUR letztlich auch 81.200 EUR zu zahlen.

3. Dem der Höhe nach unstreitigen Bereicherungsanspruchs kann der Beklagte nicht die Einrede der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) entgegenhalten: Nach der Rechtsauffassung des Beklagten diente die Weiterleitung des Geldes an I. der Befreiung einer Verbindlichkeit. Dies führte nicht zum Bereicherungswegfall, weil die Befreiung von einer Verbindlichkeit eine fortbestehende Bereicherung darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 18.4.1985 – VII ZR 309/84, NJW 1985, 2700; Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 818 Rdnr. 38).

4. Die im Termin vom 3.12.2007 erklärte Hilfsaufrechnung wird auf Hinweis des Senats nicht aufrechterhalten; sie ist mithin nicht in die Erkenntnis des Senats gestellt.

5. Die Verjährungseinrede führt nicht zum Erfolg:

Der Bereicherungsanspruch entsteht mit der Zahlung, die jedenfalls noch vor dem 1.1.2002 erfolgte. Damit unterlag der Bereicherungsanspruch zunächst gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB dem vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geltenden Recht. Die dreißigjährige Verjährung des § 195 BGB a.F. war am 1.1.2002 noch nicht abgelaufen. Ab dem 1.1.2002 unterlag der Anspruch der kurzen Verjährung des § 195 BGB. Jedoch begann die Verjährung erst unter den subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Es bestehen keine Bedenken, die Kenntnis der Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners mit Zugang der Umsatzsteuerprüfung entstehen zu lassen, die der Klägerin nicht vor dem 13.12.2002 zugegangen sein konnte. Damit war die dreijährige Verjährungsfrist beim Erlass des Mahnbescheids (am 9.12.2005) noch nicht abgelaufen. Die Hemmung wirkt bis heute fort, da die Streitsache innerhalb von 6 Monaten ab Einlegung des Widerspruchs am 3.4.2006 an das zuständige Gericht abgegeben wurde (zum Ende der Hemmung nach Zustellung eines Mahnbescheids: Palandt/Heinrichs, aaO., § 204 Rdnr. 36).

6. Die Zinsforderung ist im erkannten Umfang begründet. Da die Klägerin zu den Verzugsvoraussetzungen nicht vorgetragen hat, war die Hauptforderung erst ab Zustellung des Mahnbescheids (am 9.12.2005) zu verzinsen (§ 288 Abs. 2, § 291 BGB, § 696 Abs. 3 ZPO).

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Urteilsbesprechung zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 02. Dez. 2008 - 4 U 64/08 - 22

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 02. Dez. 2008 - 4 U 64/08 - 22 zitiert 18 §§.

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2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 6/02 Verkündet am:
16. Dezember 2003
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 16. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. MeierBeck
und Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 7. November 2001 verkündete Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der polnische Kläger, der ein Abschleppunternehmen betreibt, hatte bei dem Beklagten einen Bergungs- und Abschleppaufbau auf einem von ihm gestellten LKW-Fahrgestell zum Preis von 150.000 DM bestellt. Der Aufbau wurde erstellt und vom Kläger in einem Zweigbetrieb des Beklagten abgeholt; auf dem Lieferschein wurde am 19. Juli 1999 unterschriftlich bestätigt, Fahrgestell, Auf-
bau und Zubehör seien in einwandfreiem und ordnungsgemäßem Zustand übernommen worden. In der Folgezeit hat der Kläger, gestützt auf ein DEKRAGutachten , Mängel geltend gemacht, insbesondere, daß sich der Teleskoparm nicht genügend weit absenken lasse, so daß es nicht möglich sei, den Unterfahrlift unter Fahrzeuge mit starkem Überhang zu fahren. Er hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 176.982,82 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Aufbaus zu verurteilen. Der Beklagte hat behauptet, der Kläger habe die Ausführung des Teleskoparms akzeptiert. Sonstige Mängel hat er bestritten. Im übrigen hat er sich auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zweitinstanzlich zuletzt geltend gemachten Anträge weiter. Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne sich nur noch auf solche Mängel berufen, die in dem DEKRA-Gutachten vom 15. November 1999 aufgeführt seien; Ansprüche wegen anderer Mängel seien sowohl nach Kaufrecht als auch nach Werkvertragsrecht verjährt. Die in diesem Gutachten genannten Mängel seien beseitigt. Im Berufungsverfahren hätten die Parteien eine Schiedsgutachterabrede getroffen; der Sachverständige B. habe als Schiedsgutachter die Behebung der Mängel bestätigt; bei dem einzigen nicht
beseitigten (Anbringung der Radabdeckung) habe es sich nicht um einen Mangel gehandelt. Dieses Gutachten sei bindend, weil es nicht offenbar unrichtig sei. Eine vom Kläger erklärte Ablehnung des Gutachters sei ohne Bedeutung, weil Schiedsgutachter nicht abgelehnt werden könnten.
II. Die Feststellungen des Gerichts tragen die Klageabweisung schon aus Rechtsgründen nicht.
Das Berufungsgericht hat nicht geklärt, welches Recht auf das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis Anwendung findet. Hierzu bestand zunächst schon deshalb Anlaß, weil Kläger ein ausländisches Unternehmen ist. Allerdings wäre das Berufungsgericht einer Prüfung dann enthoben gewesen, wenn die Parteien wirksam die Anwendung deutschen Rechts vereinbart hätten (Art. 27 EGBGB). Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen. Allein der Umstand, daß die Parteien und das Gericht - ohne die Frage zu problematisieren - ersichtlich übereinstimmend von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgegangen sind, genügt - auch wenn es für die Annahme einer nachträglichen konkludenten Rechtswahl ausreichen kann, wenn die Vertragsparteien im Prozeß deutlich auf eine bestimmte Rechtsordnung Bezug nehmen oder diese ihren rechtlichen Ausführungen zugrunde legen - den Anforderungen an eine nachträgliche Rechtswahl jedenfalls nicht ohne weiteres (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002). Mangels Feststellungen zu einer Rechtswahl ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen , daß sich das auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag anzuwendende Recht nach Art. 28 Abs. 1, 2 und 5 EGBGB bestimmt. Zwar verweist diese Regelung grundsätzlich auf das deutsche Recht als das Recht des Staates, mit dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist, weil die Partei, die die charakteristische Leistung zu erbringen hatte, hier also der Be-
klagte, ersichtlich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und damit die Vermutung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB eingreift. Jedoch ergibt sich aus dem nach § 561 Abs. 1 ZPO a.F. der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegenden Sitzungsprotokoll vom 21. März 2001, daß sich die Parteien im Berufungsverfahren auf eine Mängelbeseitigung im Werk des Beklagten in D. (Tschechische Republik) geeinigt haben. Auch aus der im Berufungsurteil in Bezug genommenen Auftragsbestätigung (Anlage K1) folgt eine Lieferung "ab Betrieb C. /D. " jedenfalls mit teilweiser Rechnungsstellung aus der Tschechischen Republik. Dies läßt es als möglich erscheinen, daß die Vermutung des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 EGBGB eingreift, wonach der Vertrag die engsten Beziehungen zu dem Staat aufweist, in dem, wenn die Leistung nach dem Vertrag von einer anderen als der Hauptniederlassung zu erbringen ist, sich die andere Niederlassung befindet , und daß mithin das deutsche Kollisionsrecht auf das Recht der Tschechischen Republik verweist. Demnach durfte das Berufungsgericht jedenfalls nicht ohne weiteres seiner Entscheidung deutsches Recht zugrunde legen. Damit ist die Annahme des Berufungsgerichts, Ansprüche wegen anderer als den Gegenstand des Gutachtens vom 15. November 1999 bildenden Mängel seien verjährt, nicht rechtsfehlerfrei getroffen, denn das Berufungsgericht hat die Verjährungsfrage nur nach deutschem Recht geprüft. Schon deshalb kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1. Die Rüge der Revision, der Beklagte habe sich verpflichtet, nach Durchführung der Arbeiten für die Betriebserlaubnis zu sorgen, muß schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil nicht aufgezeigt wird, daß sich der Kläger auf diesen Sachverhalt in den Tatsacheninstanzen gestützt hat. Im wiedereröffne-
ten Berufungsverfahren wird diesbezüglicher Sachvortrag nachgeholt werden können.
2. Der Angriff der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, im Termin vom 21. März 2001 sei eine Schiedsgutachterabrede geschlossen worden, ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Allerdings ist die Auslegung der Vereinbarung in erster Linie Sache des Tatrichters. Der protokollierte Wortlaut der Vereinbarung gibt aber für die Vereinbarung eines Schiedsgutachtens nichts her. Zwar mögen sich aus der Interessenlage der Parteien Gesichtspunkte entnehmen lassen, die für eine Schiedsgutachtervereinbarung sprechen können, worauf die Revisionserwiderung hinweist. Geregelt wurde aber nur, daß der Beklagte die Mängelfreiheit nach Durchführung der Mängelbeseitigungsmaßnahmen begutachten lassen sollte; von einer verbindlichen Feststellung mit Wirkung für beide Parteien war nicht die Rede. Das Berufungsgericht hat sich auch nicht näher mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Abrede als Schiedsgutachten zu verstehen ist, sondern dies ohne weitere Begründung bejaht. Es wird bei erneuter Befassung Gelegenheit haben, seine Auffassung unter Berücksichtigung der von den Parteien vorgetragenen Argumente zu überprüfen.
3. Sofern das Berufungsgericht bei seiner erneuten Befassung zu dem Ergebnis kommen sollte, daß ein Schiedsgutachten nicht vereinbart war, wird es, soweit der Klage nicht aus anderen Gründen der Erfolg versagt bleiben muß, der substantiiert vorgetragenen und unter Beweis gestellten Behauptung nachzugehen haben, das Fahrzeug weise auch nach der Nachbesserung noch Mängel auf.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 228/99 Verkündet am:
9. Juli 2001
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGB §§ 133 C, 157 C, 305, 765
Es verletzt den Grundsatz beiderseits interessengerechter Vertragsauslegung,
eine mit "Bürgschaftsvereinbarung" überschriebene Abrede ausschließlich
nach dem Wortlaut auszulegen und ihre Wirksamkeit nach formalrechtlichen
Kriterien zu verneinen, wenn nach dem Sinn des Vertrages anzunehmen ist,
daß der eine Teil den anderen in jedem Fall von einer Inanspruchnahme durch
dessen Gläubiger hat freistellen wollen.
BGH, Urteil vom 9. Juli 2001 - II ZR 228/99 - OLG Frankfurt
LG Darmstadt
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin
Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger gründete als Alleingesellschafter im Januar 1993 die N. H. GmbH (N.H. GmbH), deren Zweck die Anmietung und der Betrieb der im Eigentum des Beklagten stehenden Gaststätte "H." war. Der von den Geschäftsführern - einer von ihnen ist der Sohn des Klägers - gestellte Antrag auf Eintragung wurde Ende März 1994 von dem Registergericht zurückgewiesen und in der Folgezeit nicht erneuert. Die Vor-GmbH mietete im März 1993 das Objekt von dem Beklagten an und nahm gleichzeitig bei einer Brauerei ein Darlehen in Höhe von 300.000
DM auf, welches für den Umbau und die Renovierung der Gaststätte verwendet werden sollte. In Höhe eines Teilbetrages von 150.000 DM übernahm der Kläger gegenüber der Brauerei die Bürgschaft für dieses Darlehen und erhielt von der Darlehenssumme einen entsprechenden Betrag ausgehändigt. Im September 1993 leitete er diese 150.000 DM an den Beklagten weiter, und zwar auf Veranlassung der beiden Geschäftsführer der N.H. GmbH, die auf diese Weise Forderungen des Beklagten für die Gestellung von Material und Arbeitskräften bei den Umbauarbeiten begleichen wollten. Vor der Zahlung ließ sich der Kläger eine von dem Beklagten unterzeichnete, mit "Bürgschaftsvereinbarung" überschriebene Erklärung aushändigen, in der zunächst über Gegenstand und Inhalt der selbstschuldnerischen Bürgschaft des Klägers gegenüber der Brauerei berichtet wird und in der es dann heißt: "Dies vorausgeschickt übernehme ich ... (scil: Beklagter) Herrn ... (scil: Kläger) gegenüber eine selbstschuldnerische Bürgschaft über 150.000 DM aus dem gleichen Rechtsgrund."
Da die Vorgesellschaft ab Oktober 1993 die vereinbarten Raten gegenüber der Brauerei schuldig blieb, kündigte diese daraufhin das Restdarlehen und nahm den Kläger mit Erfolg aus der von ihm übernommenen Bürgschaft in Anspruch. Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten, gestützt auf die "Bürgschaftsvereinbarung" , 150.000 DM nebst Zinsen gefordert. Dieser hat sich u.a. mit der von ihm schon vorprozessual erklärten Aufrechnung mit Aufwendungsersatz - und Schadenersatzansprüchen in die Klageforderung weit übersteigender Höhe verteidigt. Das Landgericht hat der Klage entsprochen, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dessen zur Abweisung der Klage führende Auslegung der zwischen den Parteien geschlossenen "Bürgschaftsvereinbarung" ist rechtsfehlerhaft, weil sie am Wortlaut dieser Urkunde haftend gegen den Grundsatz beiderseits interessengerechter Interpretation (Sen. Urt. v. 3. April 2000 - II ZR 194/98, WM 2000, 1195; Urt. v. 10. Juli 1998 - V ZR 360/98, WM 1998, 1883; Urt. v. 11. Mai 1995 - VII ZR 116/94, WM 1995, 1545; Urt. v. 8. Juni 1994 - VIII ZR 103/93, NJW 1994, 2228 f.) verstößt. Dabei kann der Senat, der mangels der Erforderlichkeit weiterer tatrichterlicher Feststellungen die Abrede selbst auslegen kann, unentschieden lassen, ob sich der Alleingesellschafter einer das Eintragungsverfahren betreibenden, noch nicht gescheiterten Vor-GmbH wirksam für die Verbindlichkeiten derselben verbürgen kann oder ob dies, wie das Berufungsgericht angenommen hat, deswegen ausscheidet, weil in diesem Fall Hauptschuldner und Bürge als identisch anzusehen sind (vgl. dazu BGHZ 134, 333, 341). Eine sachgerechte, den von den Beteiligten verfolgten Zweck ihrer Vereinbarung in den Blick nehmende Auslegung der Urkunde führt nämlich dazu, daß der Beklagte sich dem Kläger gegenüber verpflichtet hat, 150.000 DM der durch die Renovierungs- und Umgestaltungsarbeiten aufgewandten Mittel dann zu tragen, wenn die Vor-GmbH als die Darlehensschuldnerin ihre Rückzahlungsverpflichtung an die Brauerei nicht erfüllen kann und der Kläger deswegen - sei es aufgrund der übernommenen Bürgschaft, sei es als Alleingesellschafter der gescheiterten Vorgesellschaft - von der Darlehensgeberin in Anspruch genommen wird. Legt man das Verständnis der "Bürgschaftsvereinbarung" durch das Berufungsgericht zugrunde, ist nicht ersichtlich, warum sich der Beklagte dazu bereit gefunden hat, vor Überlassung des aus dem Brauereidarlehen stam-
menden Betrages von 150.000 DM durch den Kläger die genannte Erklärung zu unterzeichnen. Denn dann hätte er den genannten Betrag als Erstattung seiner Aufwendungen, die er durch Bereitstellung von Arbeitskräften und Material im Rahmen der Umbauarbeiten gemacht hat, von demjenigen erhalten, der zumindest wirtschaftlich Auftraggeber und Schuldner dieser Arbeiten war. Mit Recht hat deswegen das Landgericht aus der Übernahme dieser Bürgschaft gegenüber dem Kläger für den Fall von dessen Inanspruchnahme durch die Darlehensgeberin hergeleitet, daß der Beklagte in Höhe der genannten 150.000 DM den Kläger von seiner - jedenfalls im Falle des Scheiterns der VorGmbH - ihm gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtung befreien wollte. Dieses Vorgehen war aus der Sicht des Beklagten nicht sinnlos. Denn mit einer Belastung aus der gegenüber dem Kläger eingegangenen Verpflichtung mußte er allein dann rechnen, wenn die Darlehensnehmerin, die Vorgesellschaft , ihren Verpflichtungen gegenüber der Brauerei nicht mehr nachkam. Das wiederum war dann zu erwarten, wenn das mit der Gründung der N.H. GmbH verfolgte Ziel unerreichbar wurde, weil sie schon im Gründungsstadium scheiterte oder jedenfalls alsbald nach der Eintragung insolvent wurde, und damit auch der mit dem Beklagten geschlossene Mietvertrag sein Ende fand. Dann aber blieben dem Beklagten, der die Gaststätte nunmehr anderweit vermieten konnte, die Wertsteigerungen des Objekts, die durch Renovierung und Umbau entstanden waren, erhalten, ohne daß er der N.H. GmbH das Objekt für die vereinbarte Dauer zur Nutzung belassen mußte. Vor diesem Hintergrund ergibt die von dem Beklagten unter der irreführenden Überschrift "Bürgschaftsvereinbarung" eingegangene Verpflichtung einen wirtschaftlichen Sinn. Zugleich war sie geeignet, den Kläger geneigt zu machen, die von ihm aus dem Brauereidarlehen zur Absicherung seiner eigenen Bürgschaftsverpflichtung einbehaltenen 150.000 DM an den Beklagten auszuzahlen, weil er an Stelle dieses ggfs. zur Begleichung der Schuld gegenüber der Brauerei einsetzbaren Geldbetrages nunmehr einen Anspruch gegen den Beklagten erhielt, ihn in der entsprechenden Höhe von Forderungen freizuhalten.
Die Sache bedarf der Zurückverweisung an das Berufungsgericht, damit dieses die bisher von ihm folgerichtig nicht geprüfte Frage klären kann, ob der Beklagte wirksam die Aufrechnung mit Forderungen gegen den Kläger als Alleingesellschafter der gescheiterten N.H. GmbH erklärt hat, die den Betrag von 150.000 DM übersteigen.
Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.

(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.

(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.

(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.