Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 27. Sept. 2012 - 2 U 160/11

bei uns veröffentlicht am27.09.2012

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten / Widerkläger wird das Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Heilbronn vom 02.12.2011 (Az.: 8 O 226/11) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und der Anschlussberufung des Klägers

a b g e ä n d e r t

und - zur Klarstellung im Ganzen - wie folgt

n e u   g e f a s s t:

1. Die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH & Co. KG unter der laufenden Nummer ... zur Tabelle angemeldete Forderung des Klägers/Widerbeklagten wird in Höhe von 330.775,15 EUR für den Ausfall zur Tabelle festgestellt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger/Widerbeklagte wird verurteilt, die Gesamtgrundschuld, die auf den im Grundbuch von J. gebuchten Flurstücken 1.../1 (Blatt 2..., BV Nummer 1, Abteilung III, Nummer 1) und 1... (Blatt 2... BV Nummer 1, Abteilung III, Nummer 8) lastet, an den Beklagten/Widerkläger zu übertragen

und

den „Deutschen Grundschuldbrief" mit der Nummer 1... (500.000 EUR), am 09.04.2008 ausgestellt vom Grundbuchamt M., im Original an den Beklagten/Widerkläger herauszugeben.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen der Kläger/ Widerbeklagte 9/10 und der Beklagten/Widerkläger 1/10.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte/Widerkläger hat vor der Zwangsvollstreckung aus Ziffer I. 3. des Tenors Sicherheit in Höhe von 400.000,- EUR zu leisten, vor der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenerstattungsanspruch (Ziffer 2 des Tenors) in Höhe von 20.000,- EUR.

Dem Beklagten/Widerkläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des für den Kläger vorläufig vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 366.604,64 EUR.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit einer Insolvenz.
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Heilbronn vom 02. Dezember 2011 (Az.: 8 O 226/11) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage teilweise und unter Abweisung im Übrigen stattgegeben und hierzu ausgeführt:
Der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Feststellung seiner Forderung in Höhe von 330.775,15 EUR zur Tabelle. Aus- und Absonderungsrechte seien nicht zur Tabelle anzumelden, da sie am Feststellungsverfahren nicht teilnähmen. Hafte der Insolvenzschuldner dem absonderungsberechtigten Gläubiger auch persönlich, so sei die Forderung des Gläubigers jedoch in vollem Umfang eintragungsfähig. Der Charakter als Ausfallforderung wirke sich dann erst im Verteilungsverfahren aus (vergleiche Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 5. Aufl., 2009, § 174 Rn. 10).
Der Umstand, dass der Kläger die Feststellung der Forderung zur Tabelle „für den Ausfall" begehre, sei eine sinnvolle Klarstellung seines Begehrens, die den Antrag nicht unzulässig mache.
Der Kläger habe gegen die Insolvenzschuldnerin aus der Pensionszusage vom 01.09.1993 einen Anspruch in Höhe von 366.604,64 EUR gehabt. Er habe den Kapitalwert seiner Pension richtig errechnet. Eine Abzinsung auf den jeweiligen Stichtag sei in dem angegebenen Kapitalwert (GA 54) berücksichtigt. Zwar beziehe sich dieser Kapitalwert genau genommen auf den Zeitpunkt der Vollendung des 69. Lebensjahres und damit auf den 25.09.2010. Stichtag für die Errechnung des Kapitalwerts der Pensionsforderung im Insolvenzverfahren sei der Tag der Insolvenzeröffnung (01.12.2010). Dies führe jedoch nicht zu einer Reduzierung des Gesamt-Pensionsanspruchs des Klägers unter den vom Kläger errechneten Betrag.
Die Forderung des Klägers aus der Pensionszusage der Insolvenzschuldnerin sei in Höhe von 35.829,49 EUR erloschen durch Aufrechnung des Insolvenzverwalters mit einer Gegenforderung. In Höhe von 330.775,15 EUR bestehe die Forderung des Klägers fort.
Auf die Lebensversicherung bei der X. AG mit der Endziffer 26 seien unstreitig 35.829,49 EUR an den Kläger ausbezahlt. Es sei unstreitig, dass aus diesem Grund ein Rückforderungsanspruch der Insolvenzschuldnerin gegen den Kläger in Höhe von 35.829,49 EUR bestanden habe. Der Insolvenzverwalter habe die Aufrechnung mit dieser Gegenforderung erklärt (GA 166).
Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen (Auszüge - K 11 = GA 67; K 16 = GA 99; K 17 = GA 100) genügten nicht zum Nachweis des Bestehens einer bestrittenen Darlehensforderung des Klägers gegen die Insolvenzschuldnerin.
10 
Die Tilgung von Darlehen, welche die Ehefrau des Klägers der Insolvenzschuldnerin gewährt und für welche der Kläger sich verbürgt habe, mit Mitteln aus der Lebensversicherung der X. AG mit der Endziffer 25 führe nicht zu einem Rückforderungsanspruch der Insolvenzschuldnerin gegen den Kläger und damit auch nicht zu einem Erlöschen der Pensionsforderung des Klägers durch die vom Insolvenzverwalter erklärte Aufrechnung.
11 
Zwar handele es sich bei den Darlehen um sog. gesellschafterbesicherte Drittdarlehen. Der Kläger habe sich für diese Darlehen mit Bürgschaft vom 11.09.2004 (B 13) und vom 17.12.2004 (B 14 = GA 172) verbürgt.
12 
Gemäß § 135 Abs. 2 InsO sei eine Rechtshandlung anfechtbar, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag Befriedigung gewährt habe, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt habe oder als Bürge hafte. Gemäß § 143 Abs. 3 Satz 1 InsO habe im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 InsO der Gesellschafter, der die Sicherheit gestellt hatte oder als Bürge hafte, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Diese Anspruchsgrundlage erfasse zwar die vorliegende Konstellation. Die gemäß § 135 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 InsO geltende Frist von einem Jahr vor dem Insolvenzeröffnungsantrag sei jedoch vorliegend nicht eingehalten. Die Auszahlung an die Ehefrau des Klägers zur Tilgung der mit Bürgschaften des Klägers gesicherten Darlehen sei nämlich bereits am 01.12.2006 erfolgt und damit deutlich mehr als ein Jahr vor dem Insolvenzantrag, der zur Eröffnung des Verfahrens am 01.12.2010 geführt habe.
13 
Gemäß Art. 103 d EGIns0 seien im Rahmen von nach dem 01.11.2008 eröffneten Insolvenzverfahren auf vor dem 01.11.2008 vorgenommene Rechtshandlungen die bis dahin geltenden Vorschriften der Insolvenzordnung über die Anfechtung von Rechtshandlungen anzuwenden, soweit die Rechtshandlungen nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen seien.
14 
Die durch das MoMiG mit Wirkung vom 01.11.2008 aufgehobenen §§ 32 a und 32 b GmbHG hätten insoweit gleichfalls eine Jahresfrist vorgesehen.
15 
Auch in Ansehung von Zahlungen aus der Unfall-Prämien-Rückgewähr-Versicherung bei der B. AG bestehe kein aufrechenbarer Rückforderungsanspruch der Insolvenzschuldnerin. Der Beklagte habe keinen Nachweis dafür vorgelegt, dass die Zahlung an den Kläger geflossen sei.
16 
Dem Kläger stehe aus der zur Sicherung seines Pensionsanspruchs bestellten Grundschuld ein Absonderungsrecht gemäß § 49 InsO zu. Die Grundschuldbestellung sei nicht insolvenzrechtlich anfechtbar, insbesondere nicht gemäß § 133 Abs. 1 InsO. Die nachträgliche Besicherung des Pensionsanspruchs durch eine Grundschuld vom 21.01.2008 im Zuge der Übertragung der Geschäftsanteile des Klägers an der Insolvenzschuldnerin auf seinen Sohn O. M. und Herrn M. F. führe nicht zu einer Übersicherung, da die zuvor zur Sicherung verpfändeten Versicherungen zu diesem Zeitpunkt alle bereits abgelaufen gewesen seien.
17 
Zwar habe der BGH entschieden, dass ein umfassender Vertrag, durch den einem Beteiligten für den Fall seiner Insolvenz Vermögensnachteile auferlegt werden, die über die gesetzlichen Folgen hinausgehen und nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten seien, konkursrechtlich anfechtbar sein könne. Im vorliegenden Fall sei die nachträgliche Besicherung jedoch im unmittelbaren Zusammenhang mit der Übertragung der Geschäftsanteile des Klägers auf seinen Sohn und einen Dritten und damit im unmittelbaren Zusammenhang mit dem völligen Ausscheiden des Klägers aus der Insolvenzschuldnerin vorgenommen worden, was ein legitimes Interesse des ausscheidenden Gesellschafters begründet habe, aus diesem Anlass eine Besicherung seines Pensionsanspruchs zu vereinbaren. Den Schluss auf eine Gläubigerbenachteiligung trage dies nicht. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft legten eine solche nicht nahe. Der allgemeine Hinweis auf die erheblichen Schwankungen, denen die Branche der Insolvenzschuldnerin unterworfen ist, genüge demgegenüber nicht.
18 
Der Kläger habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Er habe einen Verzug nicht ausreichend vorgetragen. Der angeblich verzugsbegründende Schriftsatz sei bereits ein Rechtsanwaltsschriftsatz.
19 
Die zulässige Widerklage habe in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagte habe gegen den Kläger keinen Anspruch auf Übertragung der Gesamtgrundschuld und Herausgabe des Grundschuldbriefs, da die Grundschuld nicht anfechtbar erworben worden sei.
20 
Gegen dieses Urteil haben beider Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
21 
Der Beklagte hat sein Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet.
22 
Der Kläger hatte sein Rechtsmittel nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet und einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. In der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, sein Rechtsmittel solle als Anschlussberufung behandelt werden.
23 
Der Beklagte trägt mit seinem Rechtsmittel und gegen dasjenige des Klägers vor:
24 
Die geänderte Feststellungsklage sei unzulässig (vgl. S. 2 des Schriftsatzes des 04.11.2011). Dies übergehe das Landgericht.
25 
§§ 45, 46 Ins0 erlegten dem Insolvenzgläubiger auf, abgezinst anzumelden und sich der in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Formeln zu bedienen. Ohne entsprechende Anmeldung könnten die wiederkehrenden Leistungen bestritten werden. Eine prüffähige Forderung, ermittelt durch monatsscharfe Abzinsungsbeträge, habe man dem Insolvenzverwalter nicht vorgelegt.
26 
Ob tatsächlich mehr als EUR 366.604,64 hätten angemeldet werden können, sei nicht vom Insolvenzverwalter zu ermitteln, das Vorgehen des Landgerichts mit § 174 Abs. 2 InsO unvereinbar. Die rückständigen Monatszahlungen möge der Kläger nachmelden; die lfd. Nr. ... betreffe dies nicht.
27 
Die Grundschuldbestellung sei anfechtbar. Eine „Gesamtwürdigung" finde nicht statt. Das Landgericht nehme zu Unrecht ein „legitimes Interesse“ des Klägers an der Sicherung an. Der Kläger habe die erste Sicherheit nach Auffassung der 8. Zivilkammer teilweise erhalten. Sie ein zweites Mal, noch dazu nachträglich, zu beanspruchen, könne nicht „legitim" sein. Der Kläger habe sich aus Angst vor Vermögensverfall sichern wollen, was seine Absicht zeige, sich eine Bevorzugung zu sichern, weil er dies für erforderlich gehalten habe (missbilligt in BGH, IX ZR 59/06 (19.04.2007), v. a. Rn. 23, 27). Das Landgericht habe die vorgetragenen Auseinandersetzungen und Einschätzungen übergangen, wozu die Beklagte unter Zeugenbeweis weiter vorträgt. Der Kläger habe die Insolvenz vorausgesehen, zumal viele Kontakte an seine Person geknüpft gewesen seien. Das Ergebnis für 2007 resultiere im Wesentlichen aus dem als zufällig einzustufenden, ohne Angebotsabgabe erfolgten „Projekt A.", einer Sondersituation. Schon 2004 sei das Unternehmen beinahe in Insolvenz gegangen.
28 
Zu der Lebensversicherung mit der Endnummer -25 missachte das Landgericht die Fortgeltung der sog. Rechtsprechungsregeln. Das Verlassen des „1-Jahres-Korridors" stehe nicht entgegen. Dass nach früherem Recht keine Rückzahlungsverpflichtung bestanden habe, sei irrig (vgl. Goette/Kleindieck, Gesellschafterfinanzierung nach MoMiG, 6. Auflage 2010, Rn. 185-190; OLG Hamm, NZG 1999, 1663, 1665).
29 
Der Kläger habe u. a. am 14.10.2011 nur erneut zu leugnen gewusst, überhaupt je gebürgt zu haben. Später habe er K 15 vorgelegt. Aufgrund dieses Vorgehens bestreite der Beklagte, dass man die Bürgschaft am 17.12.2005 überhaupt gelöscht habe. Möglich sei eine Rückdatierung. K 15 liege im Original nicht vor. Sie sei aber ohnehin verspätet vorgelegt worden (§ 296 a ZPO). K 15 beziehe sich dem Text nach ausschließlich auf die Bürgschaft des 17.12.2004 (B 14). Die Bürgschaft des 17.09.2004 sei nicht gelöscht. Deren eigenkapitalersetzende Wirkung sei nicht einmal in Abrede gestellt worden. Mit der Zahlung, die D. M. auf eines ihrer Darlehen am 05.12.2006 in Höhe von u. a. EUR 235.000,- erhalten habe, habe sich der Freistellungsanspruch der Gesellschaft („H.") in einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Kläger verwandelt, mit dem der Beklagte aufgerechnet habe. Da dieser Freistellungsanspruch immer bestanden habe und verstrickt gewesen sei, habe ihn der Beklagte nicht entfallen lassen können. Das verhinderten die Rechtsprechungsregeln, die §§ 32a, b GmbHG a. F. ergänzten und die in speziellen Fällen, zu denen der vorliegende gehöre, auch zu Zeiten des MoMiG fort gälten und weiterhin beachtlich seien (s. Jaeger/Henckel, § 130 Rn. 18, S. 172; BGH - IX ZR 44/05 - 20.07.2006, Rn. 11; IX ZR 2/11 - 19.01.2012, Rn. 29). Für Gesellschafter sei dieser „Effekt" nur strenger und weniger entrinnbar. Zur Anfechtbarkeit komme Eigenkapitalersatz.
30 
Die Entscheidungsgründe widersprächen in III. dem § 182 InsO. Der Beklagte habe der 8. Zivilkammer aufgezeigt, welches Kriterium entscheide (Schriftsatz vom 04.11.2011, Ziffer I. 2., S. 2 f.). Der Streitwert könne nicht höher sein als der maximale Nutzen, den der Kläger mit seinen Ziffern 1. und 2. erzielen könne. Dieser bestehe nicht in EUR 366.604,64, da die Gesamtgrundschuld keinen entsprechenden Wert verkörpere. Zu dem voraussichtlichen Erlös habe der Kläger nichts vorgetragen. Vollbefriedigung habe der Beklagte bestritten.
31 
Das Hervorrufen außergerichtlicher Kosten sei § 179 Abs. 1 InsO fremd. Ihr Entstehen, das im Übrigen bestritten bleibe, sei mutwillig. Den Willen, bewusst Kosten entstehen zu lassen, habe der Kläger nicht widerlegt.
32 
Der Beklagte beantragt zu seinem Rechtmittel,
33 
das am 02.12.2011 verkündete Endurteil des Landgerichts Heilbronn (AZ: 8 0 226/11 Zo) in Ziffer 1., Ziffer 2. und Ziffer 4. aufzuheben, die (weitergehende) Feststellungsklage Ziffer 1. und die Feststellungsklage Ziffer 2. des K. M. (Kläger/Widerbeklagter/Berufungskläger) abzuweisen und K. M. auf die Widerklage hin zu verurteilen,
34 
- die Gesamtgrundschuld, die auf den im Grundbuch von J. gebuchten Flurstücken 1.../1 (2..., BV Nr. 1, Abt. III, Nr. 1) und 1... (Blatt 2..., BV Nr. 1, Abt. III, Nr. 8) lastet, an den (Wider-)Kläger zu übertragen.
35 
- den Deutschen Grundschuldbrief mit der Nummer 1... (EUR 500.000,00), ausgestellt am 09.04.2008 vom Grundbuchamt M., im Original an den (Wider-) Kläger herauszugeben.
36 
Hilfsweise wird beantragt, das am 02.12.2011 verkündete Endurteil des Landgerichts Heilbronn in Ziffer 1., 2. und 4. aufzuheben und Klage wie Widerklage im dann nicht rechtskräftigen, den Beklagten beschwerenden Umfang seines bisherigen/erstinstanzlichen Unterliegens an eine andere Kammer des Landgerichts Heilbronn zu verweisen.
37 
Der Kläger beantragt zu Berufung des Beklagten,
38 
diese zurückzuweisen.
39 
Zu seiner Anschlussberufung beantragt er:
40 
1. Unter Abänderung des am 02. Dezember 2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Heilbronn, Az. 8 0 226/11 Zo den Beklagten zu verurteilen, die Forderung des Klägers im Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH & Co. KG unter der laufenden Nr. ... zur Tabelle in Höhe von weiteren 35.829,49 EUR für den Ausfall zur Tabelle festzustellen.
41 
2. Unter Abänderung des am 02. Dezember 2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Heilbronn, Az. 8 0 226/11 den Beklagten zu verurteilen, außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 4.110,97 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 28.02.2011 an den Kläger zu bezahlen.
42 
Der Beklagte beantragt,
43 
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
44 
Der Kläger trägt im zweiten Rechtszug vor:
45 
Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht in seiner Urteilsbegründung festgestellt, dass die Aufrechnung mit der Darlehensforderung des Klägers i.H.v. 38.449,55 EUR gegen die angebliche Forderung aus der Lebensversicherung der X. AG mit der Endziffer 26 nicht greife.
46 
K 11 weise per August 2010 ein Darlehen des Klägers bei der dann insolventen Firma H. GmbH & Co. KG in Höhe von 38.449,55 EUR aus. K16 spiegele das Darlehenskonto des Klägers wider. Bei der X. mit der Endziffer 26 handele es sich um eine Direktversicherung. Versicherungsnehmer sei die Firma gewesen, versicherte Person der Kläger. Der Kläger habe die Beiträge zu dieser Lebensversicherung aus seinem Privatkonto selbst beglichen, was aus dem Jahreskontoauszug „Sonderausgaben" hervorgehe (s. Privatkonto 2600; monatlich 178,95 EUR - BK 1).
47 
Zu den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergebe sich der Verzug bereits daraus, dass der Beklagte die angemeldete Pensionsforderung des Klägers bestritten habe. Dadurch habe sich der Kläger anwaltlicher Hilfe bedienen müssen, wofür die entstandenen Kosten erstattungsfähig seien.
48 
Auf das Rechtsmittel des Beklagten trägt er vor:
49 
Zum Klageantrag Ziffer 1 habe das Landgericht korrekt in den Entscheidungsgründen festgestellt, dass er lediglich eine sinnvolle Klarstellung des klägerischen Begehrens darstelle. Dies ergebe sich auch aus dem Antrag Ziffer 2.
50 
In der Berechnung des Pensionsanspruchs sei eine richtig berechnete Abzinsung enthalten.
51 
§ 133 Ins0 verlange eine nachweisbare Gläubigerbenachteiligung. Eine solche habe das Landgericht bezüglich der Grundschuldbestellung zutreffend verneint. Der BGH grenze danach ab, ob eine gezielte Bestellung der Sicherheit für den Insolvenzfall vorliege. Den Nachweis des erforderlichen Vorsatzes erbringe der Beklagte nicht. Nicht jede Besicherung enthalte diesen Vorsatz. Hierzu müsste ein Gläubiger Kenntnis aller anderen Gläubiger haben und Kenntnis einer möglichen drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Genau diese relevanten Merkmale könne der Beklagte vorliegend nicht nachweisen. Die Insolvenzschuldnerin habe 2007 einen Gewinn i.H.v. 275.000,- EUR erwirtschaftet; auch 2008 und 2009 habe sie noch Gewinne trotz Zahlung hoher Geschäftsführergehälter verzeichnet.
52 
Der Vortrag über den angeblichen Streit des Klägers, seines Sohnes und Herrn F. enthalte neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 ZPO. Ein Fall des § 531 Abs. 2 ZPO liege nicht vor. Der Umstand, dass es ein "Zerwürfnis" oder "Meinungsverschiedenheiten" zwischen dem Kläger und Herrn F. gegeben habe, sei kein Beleg für einen vom Beklagten nachzuweisenden Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. In einem Unternehmen mit mehreren Gesellschaftern seien Meinungsverschiedenheiten nicht unüblich. Die branchenüblichen Schwankungen würden vom Beklagten überdehnt und hätten nicht die Insolvenz erwarten lassen.
53 
K 14 und K 15 enthielten Ergänzungen zu dem ohnehin bislang vorgetragenen Sachverhalt und unterfielen daher nicht § 296 a ZPO. Doch selbst wenn man das Erlöschen der Bürgschaft unberücksichtigt ließe, ergebe sich für den Beklagten kein Anspruch.
54 
Die Darlehensforderung sei durch K 11, K 16 und K 17 nachgewiesen. Der Abzug des Versicherungsbetrages aus dem Vertrag mit der Endnummer -26 sei rechtsfehlerhaft.
55 
Der Verzug bezüglich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergebe sich aus dem Bestreiten der Forderungsanmeldung durch den Beklagten. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
56 
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 26. Juli 2012 Bezug genommen. Soweit danach Schriftsätze eingereicht worden sind, geben diese keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen; darin enthaltenes neues Vorbringen ist verspätet.
II.
57 
Die Berufung und die Anschlussberufung sind zulässig. Während die Berufung zur Abänderung des landgerichtlichen Urteils wie ausgesprochen führt, ist die Anschlussberufung des Klägers unbegründet.
58 
A Zur Berufung des Beklagten
59 
Die Berufung des Beklagten ist insoweit begründet, wie sie sich gegen die Geltendmachung der Grundschuld im Insolvenzverfahren richtet und widerklagend die Übertragung der Grundschuld und die Herausgabe des Grundschuldbriefes begehrt; im Übrigen ist sie unbegründet.
1.
60 
Die Klage ist zulässig. Der gegenläufige Berufungsangriff vermag die rechtlichen Erwägungen des Landgerichts nicht zu überspielen. Der Kläger ist einerseits darauf angewiesen, eine Anmeldung seines Primäranspruchs zur Tabelle zu erwirken, um für den Fall, dass er aus der Grundschuld keine Sicherung erhalten kann, wenigstens die Quote erlangen zu können. Andererseits ist materiell-rechtlich zwischen den Parteien unstreitig, dass diese Forderung nur „für den Ausfall“ besteht, so dass die Aufnahme dieses Umstandes in den Klageantrag nur der Klarstellung dient.
2.
61 
Auch mit seinem auf §§ 45, 46 InsO gestützten Angriff gegen die Bezifferung der Pensionsforderung kann der Beklagte nicht durchdringen.
a)
62 
Bei der Anmeldung sind gem. § 174 Abs. 2 InsO der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben. Mit dem Grund der Forderung ist der Klagegrund und damit der Sachverhalt gemeint, aus dem die Forderung entspringt (RGZ 93, 13, 14; BFHE 149, 98, 101). Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung als Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 178 Abs. 3 InsO), muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden (BGH, NZI 2002, 37; BFHE 141, 7, 9; BAG, NJW 1986, 1896 = NZA 1986, 429; Nowak, in: MüKo-InsO, 2. Aufl., § 174 Rn. 10). Die Individualisierung der Forderung dient daneben dem Zweck, den Verwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger in den Stand zu versetzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen (BGH, NJW-RR 2009, 772, 773, Tz. 10, m. w. N.). Die Anmeldung unterliegt daher den an eine Klage zu stellenden Anforderungen, und der Darlegungslast ist für jede einzelne Forderung zu genügen. Insoweit kann der Gläubiger zwar zur Darlegung seiner Forderung auf beigefügte Unterlagen Bezug nehmen. Die Verweisung auf Anlagen ist jedoch dann unzureichend, wenn daraus der Grund der Forderung nicht hervorgeht (BGH, a.a.O.).
63 
Hingegen wird die Anmeldung nicht dadurch unwirksam oder unbeachtlich, dass die Forderung nicht richtig berechnet ist (so ersichtlich auch OLG Köln, OLGR 2004, 200). Aus dem genannten Zweck der Substantiierungslast des Anmeldenden ist abzuleiten, dass der Insolventverwalter die ihm durch die Schilderung des Lebenssachverhalts eröffnete Prüfung durchzuführen hat, ob die angemeldete Forderung ganz oder in Teilen anzuerkennen sei. Eine genauere Darlegung ordnet der Gesetzgeber nur zum Grund der Forderung an, wenn der Gläubiger einen Anspruch auf eine unerlaubte Handlung stützt. Daraus ist im Umkehrschluss zu folgern, dass eine über die prozessualen Darlegungsanforderungen hinausgehende Substantiierungspflicht des Anmeldenden zum Betrag nicht besteht; ausgeschlossen sind - was aber vorliegend keine Rolle spielt - lediglich unbezifferte Ansprüche (vgl. Nowak, in: MüKo-InsO, 2. Aufl., 2008, Rn. 11).
b)
64 
Nichts anderes gilt im Anwendungsbereich der §§ 45, 46 InsO. Nach § 41 Abs. 1 InsO werden künftig fällig werdende Forderungen gegen den Insolvenzschuldner im Wege einer Fiktion fällig gestellt. Das gilt auch für Forderungen, die durch ein zur Absonderung berechtigendes Pfandrecht gesichert sind (BGHZ 31, 337, 340 f.; OLG Hamm, WM 1996, 1928). Das bedeutet, dass - jedenfalls bei eingetretenem Versorgungsfall - die Forderungen aus einer Pensionszusage insgesamt fällig werden, wobei deren Wert nach § 45 InsO unter Anwendung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu schätzen ist; so nach § 46 S. 2 InsO bei wiederkehrenden Leistungen, deren Dauer unbestimmt ist; hier fehlt eine Bezugnahme auf den Zinssatz des § 41 Abs. 2 InsO. Der Kläger hat sich hierzu, vom Landgericht gebilligt und von der Berufung des Beklagten nicht beanstandet auf öffentlich bekannt gemachte Tabellen bezogen. Damit hat er der Vorgabe genügt, seinen anzumeldenden Versorgungsanspruch zu kapitalisieren (vgl. OLG Köln, OLGR 2004, 200, bei juris Rz. 15).
c)
65 
Der Beklagte rügt denn auch nicht, dass er die Forderung nicht prüfen könne, sondern verweist lediglich darauf, monatsscharfe Abzinsungsbeträge habe man dem Insolvenzverwalter nicht vorgelegt.
66 
Außerdem macht der Beklagte mit seiner Berufung nicht geltend, die landgerichtliche Überlegung, dass aufgrund der vor der Insolvenzeröffnung rückständig gebliebenen Beträge der gesamte Pensionsanspruch des Klägers jedenfalls den geltend gemachten Betrag erreiche, sei unzutreffend.
67 
Obgleich es sich bei den Rückständen und den kommenden Pensionsforderungen zunächst um je eigene rechtliche Ansprüche handelt, was sich schon an den unterschiedlichen Fälligkeitszeitpunkten zeigt, hat der Gläubiger nicht jede Forderung gesondert zur Tabelle anzumelden. In der Literatur wird zwar vertreten, mehrere Forderungen seien nach dem Betrag getrennt anzugeben (Nowak, in: MüKo-InsO, 2. Aufl., 2008, Rn. 11, ohne nähere Begründung). Dies findet auch in der Rechtsprechung Niederschlag (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.10.2011 - 9 U 27/11, ZInsO 2012, 1229), entspricht aber nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2008 - IX ZR 124/08, MDR 2009, 467, wo offenbar unterschiedliche Forderungen einheitlich behandelt wurden, ohne dass dies problematisiert worden wäre), und es wäre auch vom Schutzzweck der Norm her nicht gedeckt, weil die rechtliche Grundlage für alle in Rede stehenden Beträge dieselbe Pensionsabrede ist.
3.
68 
Hingegen ist die Berufung des Beklagten begründet, soweit er die Anfechtung der Grundschuld geltend macht, so dass die Klage insoweit abzuweisen und der Widerklage insoweit stattzugeben war. Die Daten der demnach zu übertragenden Grundschuld und des zugehörigen, herauszugebenden Grundschuldbriefes sind zwischen den Parteien unstreitig, wie im Tenor unter Ziffer I. 3. wiedergegeben.
a)
69 
Unstreitig erfolgte die Besicherung der klägerischen Pensionsforderung mit der Grundschuld am 21.01.2008, also mehr als zwei Jahre vor dem Insolvenzantrag. Damit kommen aus Fristgründen nur noch die Anfechtungstatbestände aus §§ 133 Abs. 1, 134 Abs. 1, 135 Abs. 1 InsO in Betracht, wovon eine Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO schon daran scheitert, dass der Beklagte (Insolvenzverwalter) nicht geltend macht, die Grundschuld sei eine unentgeltliche Leistung des Schuldners gewesen. § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO scheitert daran, dass die Grundschuld nicht zur Besicherung eines Darlehens gegeben wurde. Somit verbleibt einzig der Anfechtungstatbestand des § 133 Abs. 1 InsO, auf den auch die Argumentation des Beklagten hinzielt.
b)
70 
Nach § 133 Abs. 1 InsO ist anfechtbar eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (…) mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
71 
Diese Anfechtungsnorm beruht auf einem vom Schutzzweck der §§ 130 bis 132 InsO ganz verschiedenen Ansatzpunkt. Sie steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der materiellen Insolvenz, sondern missbilligt bestimmte Verhaltensweisen des Schuldners (vgl. BT-Drs. 12/2443, S. 160; Erster Bericht der Insolvenzrechtskommission 1985, S. 417 f.). Die Vorschrift ist Ausdruck des Gedankens, dass ein Schuldner nicht berechtigt ist, vorsätzlich einzelne Gläubiger gegenüber anderen zu bevorzugen, soweit die ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen gleichrangig sind. Sie schützt also das Interesse der Gläubiger daran, dass der Schuldner ihre prinzipiell gleichen Befriedigungschancen nicht beeinträchtigt. Zentraler Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Regelung ist hier der in einer Rechtshandlung zum Ausdruck gekommene Wille des Schuldners, den Anfechtungsgegner zum Nachteil anderer Gläubiger zu bevorzugen. Der Schuldner handelt mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn er ihre Benachteiligung als mutmaßliche Folge seines Handelns erkannt und gebilligt hat (BGHZ 124, 76, 81 f.; 155, 75, 84). Ob im Einzelfall ein Benachteiligungsvorsatz vorliegt, hat das Gericht aufgrund des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu entscheiden (BGHZ 124, 76, 82; vgl. auch BGH, Urteile vom 17.07.2003 - IX ZR 272/02, WM 2003, 1923, 1924).
72 
Wer bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der anderen Gläubiger im allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt, handelt mit Benachteiligungsvorsatz (BGHZ 124, 76, 81 f.; 131, 189, 195; 155, 75, 84; 162, 143, 154). Paradefall ist die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGHZ 155, 75, 85 f.; 162, 143, 155, m.w.N.). Jeder Gläubiger, der in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sich von diesem eine dingliche Sicherung versprechen lässt, hat Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz im Sinne von § 133 Abs. 1 InsO, weil er weiß, dass mit seinem Vorteil zugleich eine Schlechterstellung der anderen Gläubiger einhergeht (vgl. BGHZ 155, 75, 84; BGH, Urteil vom 13.05.2004 – IX ZR 190/03, WM 2004, 1587, 1588 und vom 19.04.2007 - IX ZR 59/06, NJW 2007, 2325, bei juris Rz. 26), wobei die Kenntnis der in § 133 Abs. 1 S. 2 InsO genannten Tatsachen eine Vermutung für die Bösgläubigkeit begründet (so BGHZ 162, 143, 150).
73 
Der vorliegend zu beurteilende Fall der Einräumung eines Sicherungsrechts unterscheidet sich grundlegend von demjenigen, in dem ein Gläubiger seinen durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Anspruch durchzusetzen versucht. Die Auslegung des § 133 Abs. 1 InsO darf nicht zu seinen Lasten in Widerspruch zu den eindeutig normierten Grenzen des Anwendungsbereichs von § 130 Abs. 1 InsO führen, also nicht das gesetzliche Fristensystem unterlaufen (BGHZ 162, 143, 154). Die grundrechtlich gewährleistete Eigentumsfreiheit erlaubt es dem Gläubiger jenseits der Grenzen der genannten Anfechtungsvorschriften, seine Ansprüche zwangsweise durchzusetzen, obwohl er die dadurch eintretende Benachteiligung anderer Gläubiger kennt, soweit er die allgemeinen Regeln der §§ 823 ff. BGB sowie die in bestimmten Rechtsgebieten – etwa dem Wettbewerbsrecht – geltenden Spezialregeln beachtet (vgl. BGHZ 162, 143, 151).
74 
Anders verhält es sich, wenn ein durchzusetzendes Recht noch nicht besteht, sondern erst durch Rechtsakt in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit begründet werden soll. Denn dann greift Art. 14 Abs. 1 GG noch nicht.
c)
75 
Nach dieser Maßgabe sind die Anfechtungsvoraussetzungen vorliegend erfüllt.
aa)
76 
Die Grundschuld, welche der Kläger von der jetzigen Gemeinschuldnerin eingeräumt bekommen hat, ist objektiv gläubigerbenachteiligend. Diesbezüglich kann dahinstehen, ob die Bestellung Teil eines insgesamt ausgewogenen Vertragswerkes war. Ein Vertrag kann ausgewogen sein, gleichwohl aber die Gläubiger eines der Vertragsschließenden zumindest mittelbar benachteiligen (BGHZ 124, 76, 80 f.; BGH, Urteil vom 19.04.2007 - IX ZR 59/06, NJW 2007, 2325, bei juris Rz. 23).
bb)
77 
Auch kann eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht auf der Grundlage des zu berücksichtigenden Vortrages der Parteien festgestellt werden.
(1)
78 
Unstreitig hat sich der Kläger die Grundschuld, um die die Parteien streiten, zur Sicherung seiner bereits anderweitig begründeten, allerdings erst künftig fällig werdenden Forderung bestellen lassen. Diese nachträgliche Sicherung mit Verwertungsmöglichkeit ist inkongruent.
(2)
79 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum früheren Recht bildet eine inkongruente Deckung oder Sicherung in der Regel ein starkes Beweisanzeichen für die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers von dieser Absicht (BGHZ 123, 320, 326; 138, 291, 308). Voraussetzung ist allerdings dass die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 407). Daran hält der Bundesgerichtshof auch zur derzeit geltenden Rechtslage fest. Die tatsächliche Lebenserfahrung, dass der Gläubiger eine andere als die ihm gebührende Leistung sehr oft nur deshalb fordern und annehmen wird, weil er Sorge hat, dass er die an sich geschuldete Leistung wegen eines befürchteten Vermögensverfalls des Schuldners nicht mehr erhalten werde, besteht unabhängig von der jeweiligen Ausgestaltung der materiell-rechtlichen Anfechtungstatbestände (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 – IX ZR 199/02, BGHR, InsO § 133 Abs. 1, Stichwort: Inkongruente Deckung 1, m.w.N. zur Diskussion in der Literatur).
80 
Ist eine Sicherung gezielt für den Insolvenzfall abgeschlossen worden, hat der Schuldner dem Gläubiger also gerade für diesen Fall einseitig einen Sondervorteil eingeräumt, der zwangsläufig die Rechte der anderen Gläubiger schmälern musste, so trägt dies nach allgemeiner Erfahrung den Schluss auf einen entsprechenden Willen (vgl. BGHZ 124, 76, 80 ff.; BGH, Urteil vom 19.04.2007 - IX ZR 59/06, NJW 2007, 2325, bei juris Rz. 27; dort auf den Insolvenzfall bezogene Heimfallabrede in einem Erbpachtvertrag).
81 
Die Berücksichtigung der mit einer inkongruenten Deckung verbundenen Indizwirkung wird durch die Vermutungsregel des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht verdrängt. Es ist ein wesentliches Anliegen der Insolvenzordnung, das Anfechtungsrecht gegenüber den Anfechtungstatbeständen der Konkursordnung zu verschärfen (vgl. BT-Drs. 12/2443, S. 85, 156, 158, 160 sowie Vorblatt unter B 3). Für die Annahme, der Gesetzgeber hätte als Ausgleich für die weiter gefassten Anfechtungstatbestände zu Lasten der Masse in das System des zivilprozessualen Beweisrechts eingreifen wollen, hat der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte (vgl. BT-Drs. 12/2443 S. 159, 265 f.) keinen Anhalt gesehen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 – IX ZR 199/02, BGHR, InsO § 133 Abs. 1, Stichwort: Inkongruente Deckung 1).
(3)
82 
Hinzu kommt, dass die Sicherung im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Klägers aus der Firma stand und das Geschäft der Gemeinschuldnerin in hohem Maße durch persönliche Beziehungen geprägt war, so dass das Ausscheiden des durch sein Wissen und seine Beziehungen das Geschäft des Unternehmen prägenden Klägers die weitere Geschäftsentwicklung nachhaltig negativ beeinflussen konnte. Dies wusste der Kläger. Dass er sich bei dieser Aussicht und seiner Einschätzung der an seiner Statt zukünftig Handelnden eine Grundschuld einräumen ließ, spricht für eine Erwartung des Klägers, zumindest aber für eine Besorgnis, dass es zu einer Insolvenz kommen werde. Diese Grundlage des Sicherungsgeschäfts verliert ihre Bedeutung nicht dadurch, dass der Kläger andererseits zumindest im Ansatz erwartet haben mag, das Unternehmen werde seine Pensionsansprüche erfüllen können.
(4)
83 
Soweit der Beklagte auf eine vorangegangene Absicherung verweist, wendet er sich in der Berufung nicht gegen die landgerichtliche Feststellung, dass diese bereits erloschen war, als die Grundschuld bestellt wurde, so dass ihr keine Bedeutung mehr zukommt (eine Übersicherung wird nicht dargelegt). Dies hat er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt.
(5)
84 
Erhebliche dem Benachteiligungsvorsatz entgegenstehende Umstände sind vom Gläubiger (hier dem Kläger) darzulegen (BGHZ 124, 76, 82; BGH, Urteile vom 29.03.1960 - VIII ZR 142/59, WM 1960, 546, 547 und vom 19.04.2007 - IX ZR 59/06, NJW 2007, 2325, bei juris Rz. 23). Als ein solcher kann nicht allein angesehen werden, dass die Sicherung nicht isoliert vereinbart wurde, sondern im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft der Gemeinschuldnerin. Dies begründet zwar, wie auch vom Landgericht erkannt, ein berechtigtes Interesse des Klägers an dieser Regelung aus dem Umstand heraus, dass er seinen Einfluss auf die Gesellschaft verlor. Einem solchen Interesse kommt nach der zitierten Rechtsprechung aber kaum Gewicht zu, zumal es gerade darin bestand, sich für den Fall einer Insolvenz abzusichern.
(6)
85 
Der Bilanzgewinn, welchen die Gemeinschuldnerin im kurz vor der Grundschuldbestellung abgelaufenen Kalenderjahr 2007 erzielt gehabt hatte, spricht zwar ebenso gegen eine konkrete Insolvenzgefahr zum Zeitpunkt der Sicherungsnahme wie der Umstand, dass auch nach dem Vortrag des Beklagten von seinerzeitigen Zahlungsschwierigkeiten des Unternehmens nicht ausgegangen werden kann; eine drei Jahre zurückliegende finanzielle Krise (2004) relativiert diesen Umstand jedoch in seiner Bedeutung. In der Gesamtschau vermag dieser Aspekt den durch die Inkongruenz gesetzten Schein nicht aufzuheben.
4.
86 
Hingegen scheitert der Beklagte mit seinen anderen geltend gemachten Ansprüchen aus Anfechtung aus den vom Landgericht genannten Gründen. Der bezüglich der Grundschuldbestellung zentrale Aspekt einer inkongruenten Sicherung schlägt hier nicht durch, und mit den beweiswürdigenden Teilen ihres Vorbringens vermag die Berufung keinen Zweifel an der landgerichtlichen Tatsachenfeststellung zu wecken. Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils Bezug, um Wiederholungen zu vermeiden.
87 
B Zur Anschlussberufung des Klägers:
88 
Die Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet. Weder trägt sein Berufungsvorbringen, soweit entscheidungserheblich, eine Aufrechnung mit einer Darlehensforderung des Klägers i.H.v. 38.449,55 EUR gegen die umstrittene Forderung aus der Lebensversicherung der X. AG mit der Endziffer 26 (dazu 1.), noch vermag es einen Kostenerstattungsanspruch zu begründen (dazu 2.).
1.
89 
Zu der zur Aufrechnung gestellten Forderung aus einem angeblichen Darlehen i.H.v. 38.449,55 EUR führt der Kläger eine Beweiswürdigungsberufung, die nicht geeignet ist, die landgerichtlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Er setzt insoweit lediglich seine eigene Wertung der Anlagen K 11, K 16 und K 17 an die Stelle der Wertung des Landgerichts, vermag aber dessen überzeugendes Ergebnis nicht zu erschüttern.
90 
Soweit er vorbringt, er habe die Beiträge zu der fraglichen Lebensversicherung aus seinem Privatkonto selbst beglichen, was aus dem Jahreskontoauszug „Sonderausgaben" hervorgehe (s. Privatkonto ...; monatlich 178,95 EUR - BK 1), bezieht er sich auf ein im zweiten Rechtszug neu vorgelegtes Beweismittel, das der Beklagte allerdings nicht bestreitet und welches somit nicht der Präklusion nach §§ 529, 531 ZPO unterfällt, jedoch nicht geeignet ist, die Anschlussberufung zu stützen. Wenn die Lebensversicherung ein Darlehen abtragen oder sichern sollte, so ist nicht verständlich, dass der Kläger selbst die Beiträge hierfür gezahlt habe. Schon dies steht einem Erfolg der Anschlussberufung insoweit entgegen.
2.
91 
Ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten steht dem Kläger nicht zu. Ein solcher ist nach den allgemeinen Regeln zu beurteilen; der Verweis des Beklagten auf § 179 InsO greift nicht. Jedoch reicht das Vorbringen des Klägers ungeachtet des - allerdings wenig plausiblen - Bestreitens, dass Kosten überhaupt entstanden seien, schon deshalb nicht aus, weil ein Kostenerstattungsanspruch, wie vom Landgericht erkannt, voraussetzt, dass der Beklagte bereits in Verzug war, als der Kläger den Auftrag an seinen Rechtsanwalt erteilte; nur dann sind die Kosten kausale Verzugsfolge. Dies hat der Kläger aber auch in seiner Berufungsbegründung nicht unter Benennung der maßgeblichen Daten vorgetragen. Es mag zwar sein, dass der Beklagte sich durch eine Ablehnung der Forderung selbst in Verzug gesetzt habe. Daraus folgt aber kein Kostenerstattungsanspruch, wenn beim Zugang der Ablehnung die Kosten bereits angefallen waren.
92 
Die verbleibende Unklarheit geht zu Lasten des für die Voraussetzungen seines Anspruchs darlegungsbelasteten Klägers.
III.
A
93 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 und Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, diejenige zum Streitwert auf §§ 47 Abs. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
B
94 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat stützt sich auf anerkannte, durchgängig und auch jüngst höchstrichterlich gebilligte Rechtsgrundsätze. Die Sachbehandlung erschöpft sich einzig in deren Umsetzung auf den vorliegenden Einzelfall.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 27. Sept. 2012 - 2 U 160/11

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 27. Sept. 2012 - 2 U 160/11

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 27. Sept. 2012 - 2 U 160/11 zitiert 25 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Insolvenzordnung - InsO | § 133 Vorsätzliche Benachteiligung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Tei

Insolvenzordnung - InsO | § 130 Kongruente Deckung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, 1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, we

Insolvenzordnung - InsO | § 143 Rechtsfolgen


(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem E

Insolvenzordnung - InsO | § 134 Unentgeltliche Leistung


(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsg

Insolvenzordnung - InsO | § 174 Anmeldung der Forderungen


(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach die

Insolvenzordnung - InsO | § 179 Streitige Forderungen


(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben. (2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbar

Insolvenzordnung - InsO | § 178 Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung


(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch bes

Insolvenzordnung - InsO | § 135 Gesellschafterdarlehen


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung 1. Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn

Insolvenzordnung - InsO | § 45 Umrechnung von Forderungen


Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in

Insolvenzordnung - InsO | § 41 Nicht fällige Forderungen


(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig. (2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröf

Insolvenzordnung - InsO | § 182 Streitwert


Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für di

Insolvenzordnung - InsO | § 49 Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen


Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltun

Insolvenzordnung - InsO | § 46 Wiederkehrende Leistungen


Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, deren Betrag und Dauer bestimmt sind, sind mit dem Betrag geltend zu machen, der sich ergibt, wenn die noch ausstehenden Leistungen unter Abzug des in § 41 bezeichneten Zwischenzinses zusammengerechnet werde

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 27. Sept. 2012 - 2 U 160/11 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 27. Sept. 2012 - 2 U 160/11 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2012 - IX ZR 2/11

bei uns veröffentlicht am 19.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 2/11 Verkündet am: 19. Januar 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 131; AO §§ 73,

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2007 - IX ZR 59/06

bei uns veröffentlicht am 19.04.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 59/06 Verkündet am: 19. April 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1, §§ 1

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02

bei uns veröffentlicht am 17.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 272/02 Verkündet am: 17. Juli 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein InsO § 133 a) Der Gläubigerbenachteiligu

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2008 - IX ZR 124/08

bei uns veröffentlicht am 18.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 124/08 Verkündet am: 18. Dezember 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 174 Abs. 2, § 17

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

23
Die Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, die Verträge benachteiligten die Gläubiger nicht, weil sie insgesamt ausgewogen seien. Falls der Heimfall wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu vergüten gewesen sei, hätten an anderer Stelle Regelungen zu Lasten der Schuldnerin vereinbart werden müssen , damit die Verträge insgesamt angemessen geblieben wären. Das trifft nicht zu. Ein Vertrag kann ausgewogen sein, gleichwohl aber die Gläubiger eines der Vertragsschließenden zumindest mittelbar benachteiligen (BGHZ 124, 76, 80 f.). Außerdem ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der Rechtshandlung des Schuldners und der Gläubigerbenachteiligung aufgrund des realen Geschehensablaufs zu beurteilen; für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum (BGHZ 159, 397, 401; BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, aaO, S. 563; v. 29. September 2005 - IX ZR 184/04, WM 2005, 2193, 2194). Auf eventuell sonst vereinbarte Vertragsklauseln kommt es mithin von vornherein nicht an. Im Übrigen ergibt sich aus dem von der Klägerin behaupteten hypothetischen Geschehen gerade die Gläubigerbenachteiligung: Die Schuldnerin akzeptierte einen Nachteil, der nicht sie, sondern ihre Gläubiger trifft, um sich Vorteile zu verschaffen. Der Heimfall belastet wirtschaftlich betrachtet nicht die Schuldnerin, sondern ihre Gläubiger. Das Insolvenzverfahren dient deren Befriedigung (§ 1 InsO). Die Schuldnerin betrifft der Heimfall hingegen nicht. Sie ist nach Durchführung des Insolvenzverfahrens zu löschen (§ 141a Abs. 1 Satz 2, § 147 Abs. 1 Satz 2 FGG) und damit aufgelöst (§ 81a Nr. 2 GenG).
29
2. Allerdings bestand hier - sofern die weiteren Voraussetzungen eingreifen - auch ein Anfechtungsanspruch aus §§ 130, 131 InsO gegen den Streithelfer als Organträger. Wenn der Schuldner eine Verbindlichkeit tilgt, für die ein Dritter eine Sicherung bestellt hat, wird mit seiner Leistung zugleich der Anspruch des Dritten auf Befreiung von der Verbindlichkeit erfüllt. Dann ist der Sicherungsgeber ebenfalls Insolvenzgläubiger, und die Leistung kann auch ihm gegenüber angefochten werden (RG LZ 1911, 944, 945 f; MünchKomm-InsO/ Kirchhof, aaO § 130 Rn. 17; Jaeger/Henckel, aaO § 130 Rn. 18; Schoppmeyer in Kübler/Prütting/Bork, aaO; HmbKomm-InsO/Rogge, aaO § 130 Rn. 3; vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 44/05, ZIP 2006, 1591). Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar, weil die Schuldnerin die Umsatzsteuerschuld im Innenverhältnis zu dem Streithelfer zu tragen hatte und deshalb mit ihrer Zahlung an das beklagte Land zugleich den Befreiungsanspruch des Streithelfers (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 244/91, BGHZ 120, 50, 54 ff) beglichen hat.

Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.

(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.

(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.

Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, deren Betrag und Dauer bestimmt sind, sind mit dem Betrag geltend zu machen, der sich ergibt, wenn die noch ausstehenden Leistungen unter Abzug des in § 41 bezeichneten Zwischenzinses zusammengerechnet werden. Ist die Dauer der Leistungen unbestimmt, so gilt § 45 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.

Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, deren Betrag und Dauer bestimmt sind, sind mit dem Betrag geltend zu machen, der sich ergibt, wenn die noch ausstehenden Leistungen unter Abzug des in § 41 bezeichneten Zwischenzinses zusammengerechnet werden. Ist die Dauer der Leistungen unbestimmt, so gilt § 45 Satz 1 entsprechend.

(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.

(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.

Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.

Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, deren Betrag und Dauer bestimmt sind, sind mit dem Betrag geltend zu machen, der sich ergibt, wenn die noch ausstehenden Leistungen unter Abzug des in § 41 bezeichneten Zwischenzinses zusammengerechnet werden. Ist die Dauer der Leistungen unbestimmt, so gilt § 45 Satz 1 entsprechend.

(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.

(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 124/08
Verkündet am:
18. Dezember 2008
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Satz 2, § 302 Nr. 1; ZPO § 256

a) Die Feststellungsklage des Gläubigers zur Beseitigung eines Widerspruchs
des Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung als solche
auf Grund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist
nicht an die Einhaltung einer Klagefrist gebunden.

b) Der (beschränkte) Widerspruch des Schuldners gegen die Anmeldung
einer Forderung als solche auf Grund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten
Handlung kann ohne Befristung im Wege einer negativen
Feststellungsklage weiterverfolgt werden.
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 124/08 - LG Hildesheim
AG Holzminden
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der bis zum 15. Oktober
2008 eingegangenen Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 18. Dezember 2008

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 15. Februar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 695,15 € festgesetzt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Im dem am 29. Oktober 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten hat die Klägerin eine Forderung in Höhe von insgesamt 1.573,96 € auf Sozialversicherungsbeiträge angemeldet. Hierin sind 695,15 € Arbeitnehmeranteile enthalten. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte schulde diesen Betrag aufgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gemäß § 266a StGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB. Dieser Anmeldung hat die Beklagte widersprochen, soweit die Klägerin ihren Anspruch auf eine deliktische Beitragsvorenthaltung gestützt hat.
2
Nach Ankündigung der Schlussverteilung am 9. Mai 2005 und Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie Ankündigung der Restschuldbefreiung hat die Klägerin am 26. März 2007 Klage auf Feststellung des Bestehens einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in Höhe eines Teilbetrags von 695,15 € erhoben. Mit Urteil vom 9. Oktober 2007 hat das Amtsgericht dieser Feststellungsklage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision ist unbegründet.

I.


4
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Feststellungsklage sei nach § 256 Abs. 1 ZPO, § 184 InsO zulässig. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin sei gegeben. Die Feststellungsklage nach § 184 InsO könne auch noch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens erhoben werden. Eine Ausschlussfrist zur Erhebung der Feststellungsklage bestehe nicht. Eine entsprechende Anwendung des § 189 Abs. 1 InsO komme mangels vergleichbarer Interessenlage und planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Die Klägerin sei berechtigt gewesen, auch nach der Schlussverteilung und der Bekanntmachung des Schlusstermins Klage zu erheben. Die Klage sei überdies begründet. Die Klägerin habe die Arbeitslöhne noch ausgezahlt. Ihren Vortrag, die Abfüh- rung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge hätte der Insolvenzanfechtung unterlegen, so dass kein Schaden eingetreten sei, habe sie nicht substantiiert.

II.


5
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
6
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gegen den widersprechenden Schuldner kann nicht deswegen verneint werden, weil das Insolvenzverfahren inzwischen aufgehoben worden ist.
7
Das Gesetz kennt keine Frist, innerhalb welcher der Gläubiger Klage erheben muss, um den unbeschränkten Widerspruch des Schuldners gemäß § 201 Abs. 2 Satz 2, § 184 Abs. 1 InsO zu beseitigen. Ebenso sieht das Gesetz keine Klagefrist für den Gläubiger vor, wenn der Schuldner eine Forderung mit dem Rechtsgrund vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung anmeldet und der Schuldner dieser Anmeldung beschränkt auf den Rechtsgrund nach § 175 Abs. 2 InsO widerspricht.
8
Die Revision vertritt ebenso wie ein Teil des Schrifttums den Standpunkt, dem Gläubiger obliege die Klageerhebung gegen den beschränkten Widerspruch des Schuldners gemäß § 175 Abs. 2 InsO in analoger Anwendung von § 189 Abs. 1 InsO innerhalb einer hier verstrichenen Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Verzeichnisses der Schlussverteilung (vgl. Braun/Specovius, InsO 3. Aufl. § 184 Rn. 2; FK-InsO/ Kießner, 4. Aufl. § 184 Rn. 10, § 189 Rn. 26; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 184 Rn. 110 f; Breutigam/Kahlert ZInsO 2002, 469 ff; im Ergebnis auch HmbKommInsO /Herchen, 2. Aufl. § 184 Rn. 14). Nach anderer Ansicht soll das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage des Gläubigers nur bis zur Ankündigung der Restschuldbefreiung bestehen (Hattwig ZInsO 2004, 636 ff).
9
Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zu entnehmen , dass die Klage des Gläubigers erhoben werden kann, sobald der Schuldner der entsprechenden rechtlichen Einordnung der Forderung in der Anmeldung zur Insolvenztabelle widersprochen hat (BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, ZInsO 2006, 704, 705; v. 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05; ZInsO 2007, 265, 266 Rn. 8; v. 17. Januar 2008 - IX ZR 220/06, ZInsO 2008, 325, 327 Rn. 15). Dieses Feststellungsinteresse dauert grundsätzlich auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens fort. Es kann nicht im Wege der Rechtsfortbildung an die Einhaltung einer bestimmten Klage- oder Ausschlussfrist, wie sie § 189 Nr. 1 InsO enthält, gekoppelt werden (OLG Stuttgart ZIP 2008, 2090; LG Aschaffenburg ZInsO 2006, 1335, 1336; LG Dessau, Urt. v. 26. Oktober 2006 - 6 O 475/06, juris; MünchKomm-InsO/Schumacher, 2. Aufl. § 184 Rn. 3 a.E.; Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht 7. Aufl. Rn. 1649 k; wohl auch Vallender, ZInsO 2002, 110, 112).
10
a) Es fehlt für die Widerspruchsbeseitigung des Gläubigers schon an einer Lücke im Gesetz, die durch Analogie zu § 189 Abs. 1 InsO geschlossen werden könnte. Der Widerspruch des Schuldners hat auf die Verteilung der Masse keinen Einfluss, ganz gleich, ob er sich gegen die Anmeldung insgesamt oder nur gegen den behaupteten Rechtsgrund eines Vorsatzdelikts richtet. Die Feststellungsklage gegen den nach § 175 Abs. 2 InsO widersprechenden Schuldner ist daher nur außerhalb des Insolvenzverfahrens zu erheben. An ei- ner streitigen gesonderten Feststellung des angemeldeten Anspruchsgrundes zur Tabelle gegenüber dem Insolvenzverwalter kann ein Interesse des Gläubigers nicht bestehen (BGH, Urt. v. 17. Januar 2008, aaO). Ein verfahrensrechtlicher Zwang, den Streit über die Rechtsnatur der angemeldeten und trotz Widerspruchs des Schuldners zur Tabelle festgestellten Forderung vor dem Schlusstermin auszutragen, besteht daher anders als bei einem Widerspruch des Verwalters nicht.
11
Auch sonst lassen die Wertungen des Gesetzes keine planwidrige Lücke für die weitere Klärung des Anspruchsgrundes nach beschränktem Widerspruch des Schuldners gemäß § 175 Abs. 2 InsO erkennen. Die Vorschrift des § 184 Abs. 2 InsO galt zur Zeit der Klageerhebung noch nicht und betrifft nur die Fälle, in denen der Schuldner entsprechend § 179 Abs. 2 InsO die volle Betreibungslast für seinen Widerspruch trägt.
12
Der Bundesgerichtshof hat zwar im Anschluss an die Materialien zu dem am 1. Dezember 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I, S. 2710) für wünschenswert erachtet, den zwischen den Beteiligten umstrittenen Charakter der Forderung möglichst frühzeitig zu klären, damit nicht die Ungewissheit andauert , ob trotz der vom Schuldner angestrebten Restschuldbefreiung die betreffende Forderung tituliert und durchgesetzt werden kann oder nicht (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 2006, aaO; v. 18. Januar 2007, aaO S. 266 Rn. 11 und die Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes vom 26. Oktober 2001, BTDrucks. 14/5680 S. 27 f). Regelmäßig stimmen allerdings beide Beteiligte in diesem Interesse überein (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 2006, aaO). Zu diesem Zweck reicht es demnach aus, dass beide Beteiligte durch die Anmeldeobliegenheit im Verfahren (§ 174 Abs. 2 InsO) und den (beschränkten) Schuldnerwi- derspruch gemäß § 175 Abs. 2 InsO, der den Weg zur Klage eröffnet, eine Klärung erreichen können. Auch dem Schuldner kann so gesehen das Interesse an einer negativen Feststellungsklage nicht abgesprochen werden (a.A. OLG Hamm ZInsO 2004, 683; LG Bochum ZInsO 2003, 1051). Dafür kann insbesondere dann ein Bedürfnis bestehen, wenn der Gläubiger es für sinnvoll erachtet, mit der Erhebung einer Feststellungsklage zuzuwarten, etwa bis sich herausstellt , ob dem Schuldner die erstrebte Restschuldbefreiung schon wegen Verletzung von Obliegenheiten nach § 290 oder § 296 InsO zu versagen ist oder ob der Schuldner sich in der Wohlverhaltensphase wirtschaftlich erholt, so dass anschließende Vollstreckungsversuche aussichtsreich erscheinen. Es besteht andererseits kein Anlass, dem Gläubiger von Gesetzes wegen ein solches Zuwarten abzuschneiden, zumal er trotz erfolgreicher Feststellung des Anspruchsgrundes das beträchtliche Risiko läuft, die Erstattung seiner Prozesskosten vom Schuldner nicht erlangen zu können.
13
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Bundesregierung in der Begründung des Entwurfes für das Gesetz vom 26. Oktober 2001 dargelegt hat, der Streit um das Vorliegen einer Ausnahme von der Restschuldbefreiung gemäß § 302 Nr. 1 InsO sei entsprechend einem Vorrechtsstreit nach § 146 KO auszutragen (BT-Drucks. 14/5680 S. 27). Welche Schlussfolgerungen hieraus für die Beseitigung des Schuldnerwiderspruchs gemäß § 201 Abs. 2 Satz 2 InsO zu ziehen sind, hat die Bundesregierung im Einzelnen nicht ausgeführt. Jedenfalls lässt diese Parallele erkennen, dass ein beschränkter Widerspruch des Schuldners gegen die Anmeldung des Rechtsgrundes eines Vorsatzdelikts statthaft ist (vgl. BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 aaO Rn. 10) und die Anmeldung des Rechtsgrundes entsprechend § 142 Abs. 2 KO auch für bereits zur Tabelle festgestellte Forderungen noch nachgeholt werden kann (BGH, Urt. v. 17. Januar 2008, aaO Rn. 12). Die Parallele zum Vorrechtsstreit würde jedoch über- zogen, wenn hieraus abgeleitet werden sollte, der Streit um den Forderungsgrund eines Vorsatzdelikts müsse nach der Vorstellung des Gesetzgebers bis zum Schlusstermin ausgetragen werden. Denn insoweit liegen beide Streitgegenstände unterschiedlich. Das festgestellte Konkursvorrecht privilegiert den Gläubiger bei der Verteilung der Masse und muss deshalb im Laufe des Verfahrens rechtsverbindlich geklärt sein. Der festgestellte Forderungsgrund des Vorsatzdelikts privilegiert den Gläubiger erst gegenüber der gewährten Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO und kann daher nach Anmeldung und Widerspruch des Schuldners der Klärung außerhalb des Insolvenzverfahrens und nach seinem Abschluss überlassen bleiben.
14
b) Gegen die Annahme einer Ausschlussfrist zur Erhebung der Feststellungsklage des Gläubigers entsprechend § 189 Abs. 1 InsO bei beschränktem Widerspruch des Schuldners gegen den angemeldeten Forderungsgrund eines Vorsatzdelikts sprechen zudem verfassungsrechtliche Bedenken.
15
dem Aus verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz, der für den Zivilprozess durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG gewährleistet ist (BVerfGE 85, 337, 345; 93, 99, 107; 97, 169, 185) und das Gebot der Rechtsschutzklarheit einschließt (vgl. BVerfGE 107, 395, 416), folgt die Pflicht des Gesetzgebers, den Weg zur Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes klar vorzuzeichnen. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage müssen daher, soweit ausschließende Klagefristen in Betracht kommen, vom Gesetzgeber in der Rechtsordnung deutlich geregelt werden. Dem Richter ist es verwehrt, durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Schranken den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen (BVerfGE 37, 132, 141 ff; 49, 244, 248 ff; 53, 352, 356; 79, 80, 84 f; 84, 366, 369 f). Erst recht ist der Richter dann durch die grundrechtlichen Gewährleistungen daran gehindert , in den von Art. 14 Abs. 1 GG verbürgten Rechtsschutzanspruch des Klägers im Wege richterlicher Rechtsfortbildung in der Weise einzugreifen, dass dem Kläger im Gesetz nicht vorgesehene Klagefristen gesetzt und derselbe bei danach verspäteter Klageerhebung mit seinem Rechtsschutzbegehren ohne Sachprüfung abgewiesen wird. Die eine solche Rechtsfortbildung bezweckende Revision kann auch aus diesem Grunde keinen Erfolg haben.
16
Gegen 2. die materiell-rechtlichen Ausführungen des Berufungsurteils erhebt die Revision keine Rügen. Diese sind rechtlich auch nicht zu beanstanden.
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Holzminden, Entscheidung vom 09.10.2007 - 2 C 144/07 -
LG Hildesheim, Entscheidung vom 15.02.2008 - 7 S 263/07 -

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 272/02
Verkündet am:
17. Juli 2003
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO
setzt kein unlauteres Zusammenwirken von Schuldner und Gläubiger voraus.

b) Von einem Gläubiger, der Umstände kennt, die zwingend auf eine mindestens
drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, ist zu vermuten,
daß er auch die drohende Zahlungsunfähigkeit selbst kennt.
BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juli 2003 durch die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. November 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr von Steuerzahlungen, welche die Schuldnerin in der Zeit vom 25. April bis 7. November 2000 an das Finanzamt L. erbracht hat.
Am 18. April 2000 trafen die Schuldnerin und das Finanzamt L. eine Ratenzahlungsvereinbarung über rückständige Steuern der
Schuldnerin. Danach verpflichtete sich diese, auf die rückständigen Steuern 50.000 DM sofort und Raten in Höhe von 12.500 DM in den Monaten Mai, Juni und Juli und den Restbetrag im August 2000 zu erbringen. In Erfüllung dieser Vereinbarung zahlte die Schuldnerin an das Finanzamt am 25. April 2000 50.000 DM und am 20. Mai 2000 12.500 DM. Nachdem weitere Zahlungen ausblieben, erließ das Finanzamt am 1. August 2000 gegen die Schuldnerin eine Pfändungsverfügung. Daraufhin bat ein von der Schuldnerin beauftragter Rechtsanwalt um Vollstreckungsaufschub u.a. mit dem Hinweis auf eine am 7. August 2000 von der Schuldnerin erbrachte Vorauszahlung auf Umsatz- und Lohnsteuer in Höhe von 44.023,81 DM. Diesen Vollstreckungsaufschub gewährte das Finanzamt am 9. August 2000 unter der Bedingung, daß ab 15. September 2000 monatlich 7.000 DM zur Tilgung der Steuerschulden der Schuldnerin und 3.000 DM zur Tilgung einer persönlichen Steuerschuld des Geschäftsführers der Schuldnerin gezahlt würden; gegen diesen hatte das Finanzamt L. im Dezember 1999 eine Pfändungsverfügung wegen von diesem persönlich geschuldeter rückständiger Steuern in Höhe von 66.837,30 DM erlassen. Daraufhin bezahlte die Schuldnerin am 15. September 2000 10.000 DM und am 7. November 2000 7.000 DM an das Finanzamt.
Auf Antrag einer Allgemeinen Ortskrankenkasse vom 18. Dezember 2000 wurde durch Beschluß vom 1. März 2001 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit der Klage hat er wegen der vorgenannten und weiterer Zahlungen an das Finanzamt zunächst 152.933,93 DM verlangt. In der Berufungsinstanz hat er die Klage auf den Betrag von 61.622,85 120.523,81 DM) beschränkt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte nur wegen der Zahlung vom 7. November 2000 Erfolg. Mit der - zugelassenen - Revi- sion verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag wegen der früheren Zahlungen weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Klägers führt zur Zurückverweisung der Sache.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Eine Anfechtung gemäß § 133 InsO wegen der Zahlungen, die außerhalb des Dreimonatszeitraums des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO vorgenommen worden seien, scheide aus, da es dem Kläger nicht gelungen sei, den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin darzulegen. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß sich diese Zahlungen als inkongruente Deckungshandlungen darstellten, weil sie zur Abwendung einer drohenden Zwangsvollstreckung erbracht worden seien. Eine inkongruente Deckung komme vielmehr nur dann in Betracht, wenn die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten Zahlungen innerhalb des Dreimonatszeitraums des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO erfolgt seien. Bis auf die Zahlung vom 7. November 2000 seien alle anderen Zahlungen außerhalb dieses Zeitraums erbracht worden, so daß sie als
kongruente Deckungshandlungen anzusehen seien. Bei solchen Handlungen komme eine Anfechtung gemäß § 133 InsO nur in Betracht, wenn ein unlauteres Handeln vorliege. Dazu habe der Kläger aber nichts vorgetragen, so daß die Anfechtung nur bezüglich der Zahlung vom 7. November 2000 gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfolgreich sei.

II.


Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Kläger hat die Voraussetzung der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO schlüssig dargelegt. Soweit das beklagte Land sich dagegen rechtserheblich verteidigt, sind tatrichterliche Feststellungen erforderlich.
1. a) Voraussetzung der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO ist, daß der Schuldner die Rechtshandlung mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen hat. Die Beweislast für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners liegt ebenso wie für die übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO beim Insolvenzverwalter (Kreft, in: HK-InsO, 2. Aufl. § 133 Rn. 12; MünchKomm-InsO/ Kirchhof, § 133 Rn. 22). Der Tatrichter hat sich seine Überzeugung nach § 286 ZPO zu bilden und dabei das entscheidungserhebliche Parteivorbringen, das Ergebnis einer Beweisaufnahme und Erfahrungssätze zu berücksichtigen (BGHZ 124, 76, 82; BGHZ 131, 189, 195, 196). Zur Feststellung eines Benachteiligungsvorsatzes hat die Rechtsprechung im Laufe der Zeit bestimmte aus der Lebenserfahrung abgeleitete Grundsätze entwickelt. Hat der Schuldner eine inkongruente Deckung vorgenommen, auf die der Begünstigte keinen Rechtsanspruch hatte, so kann darin regelmäßig ein (starkes) Beweisanzei-
chen für einen Benachteiligungsvorsatz liegen (BGH, Urt. v. 15. Dezember 1990 - IX ZR 149/88, ZIP 1990, 459, 460; Urt. v. 26. Juli 1997 - IX ZR 203/96, ZIP 1997, 1509, 1510).

b) Hier hat das Berufungsgericht zwar rechtlich zutreffend die noch im Streit befindlichen Zahlungen der Schuldnerin nicht als inkongruente Dekkungsgeschäfte gewertet. Diese Zahlungen, die sämtlich vor dem Dreimonatszeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO erfolgten, können selbst dann nicht als inkongruent angesehen werden, wenn sie zur Abwendung von drohenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geleistet werden. Der Senat hat - in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - entschieden, daß eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag gewährt, nicht bereits deshalb eine inkongruente Deckung darstellt, weil sie zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erfolgt (BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, z.V.b. in BGHZ; Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 215/02, z.V.b.).

c) Unzutreffend ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es dem Kläger nicht gelungen sei, den Benachteiligungsvorsatz auf anderem Wege darzulegen. Insoweit genügt auch bei einer kongruenten Deckung bedingter Vorsatz (BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 aaO).
aa) Nicht zu beanstanden ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , daß bei einem kongruenten Deckungsgeschäft, bei dem der Schuldner dem Gläubiger nur das gewährt, worauf dieser ein Anspruch hatte, erhöhte Anforderungen an die Darlegung und den Beweis des Benachteiligungsvorsatzes zu stellen sind.

Dieser besteht, wenn der Schuldner mit kongruenten Zahlungen wenig- stens mittelbar auch die Begünstigung des Gläubigers bezweckt. Dies liegt insbesondere dann nahe, wenn der Schuldner mit der Befriedigung gerade dieses Gläubigers Vorteile für sich erlangen oder Nachteile von sich abwenden will. Einem Schuldner, der weiß, daß er nicht alle seine Gläubiger befriedigen kann und der Forderungen eines einzelnen Gläubigers vorwiegend deshalb erfüllt, um diesen von der Stellung eines Insolvenzantrages abzuhalten, kommt es nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten, sondern auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers an; damit nimmt er die Benachteiligung der Gläubiger im allgemeinen in Kauf (vgl. BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 aaO).
Das Berufungsgericht hat im Anschluß an ältere Rechtsprechung auch des erkennenden Senates (vgl. BGHZ 12, 232, 238; 121, 179, 185 m.w.N.) angenommen , daß bei kongruenten Deckungsgeschäften der Vorsatz nur dann bejaht werden könne, wenn ein unlauteres Zusammenwirken zwischen Schuldner und Gläubiger vorliege. Diese Abgrenzungsregel geht auf die Fassung des § 31 KO zurück, der seinem Wortlaut nach eine Benachteiligungsabsicht voraussetzte. Für § 133 InsO, der ausdrücklich einen Benachteiligungsvorsatz ausreichen läßt, greift sie insoweit zu kurz, als ein unlauteres Zusammenwirken zwischen Gläubiger und Schuldner nicht der einzige Fall ist, in dem der Schuldner die Benachteiligung der anderen Gläubiger billigt. Die tatsächliche Vermutung, daß es dem Schuldner vorrangig auf die Erfüllung seiner Zahlungspflicht ankommt, kann auch durch andere Umstände erschüttert werden, deren Unlauterkeit zweifelhaft sein mag, etwa einen zwar gesetzmäßigen, aber massiven Druck des sodann begünstigten Gläubigers. Soweit der angeführten
Rechtsprechung eine weitergehende Einschränkung entnommen werden könnte, gibt der Senat sie jedenfalls für den Anwendungsbereich des § 133 InsO auf.
bb) Danach erschöpft die gegenteilige Sichtweise des Berufungsgerichts den entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers nicht (§ 286 ZPO). Dieser hat unter Beweisantritt vorgetragen, daß der Geschäftsführer der Schuldnerin am 12. April 2000 und am 18. April 2000 den Beamten des beklagten Landes gegenüber erklärt habe, er sei "illiquide" bzw. "zahlungsunfähig". Der Mitarbeiter des beklagten Landes, K. , habe dem Geschäftsführer der Schuldnerin bei einem weiteren Gespräch am 18. April 2000 erklärt, daß er, wenn die Schuldnerin nicht bis Montag der kommenden Woche 50.000 DM zahle, die "Bude dicht" mache; käme das Geld nicht, würden die 36 Mitarbeiter zumindest ein "geregeltes Einkommen über das Arbeitslosengeld" beziehen können.
Aus diesem Vortrag läßt sich ein starkes Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bei den Zahlungen ab 25. April 2000 entnehmen. Die Erklärung, nicht zahlen zu können, bedeutet eine Zahlungseinstellung (vgl. BGH, Urt. v. 1. März 1984 - IX ZR 34/83, ZIP 1984, 809, 810, 811; RG SeuffA 38 [1882] Nr. 88; OLG Dresden SeuffA 37 [1881] Nr. 178; Jaeger / Henckel § 30 Rn. 14, 17) und indiziert damit eine Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO). Daran ändert es hier nichts, daß der Geschäftsführer der Schuldnerin diese Erklärung als Drittschuldner abgegeben hat. Denn er leugnete nicht, daß die Schuldnerin aufgrund der Pfändungsverfügung des beklagten Landes vom 22. Dezember 1999 zu weitaus höheren Zahlungen verpflichtet war. Die Vermutung, daß die Schuldnerin zahlungsunfähig war, wird auch nicht
dadurch ausgeräumt, daß sie nachträglich noch die hier angefochtenen Zahlungen an das beklagte Land leistete. Der Zahlungsunfähigkeit steht es nicht entgegen, daß der Schuldner noch einzelne - sogar beträchtliche - Zahlungen leistet, sofern die unerfüllt gebliebenen Verbindlichkeiten nicht unwesentlich sind (BGH, Urt. v. 31. März 1982 - 2 StR 744/81, NJW 1982, 1952, 1954; Urt. v. 10. Januar 1985 - IX ZR 4/84,NJW 1985, 1785; Urt. v. 25. September 1997 - IX ZR 231/96, NJW 1998, 607, 608). Ein Schuldner, der in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit im allgemeinen noch einzelne Gläubiger befriedigt, rechnet zwangsläufig mit der dadurch eintretenden Benachteiligung der anderen Gläubiger, für die damit weniger übrig bleibt. Er nimmt dies jedenfalls dann billigend in Kauf, wenn er damit den begünstigten Gläubiger von der Stellung eines Insolvenzantrages abhalten will (vgl. Senatsurt. v. 27. Mai 2003 aaO unter II. 3 c) der Entscheidungsgründe).
2. Weiterhin setzt die Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO voraus , daß "der andere Teil", d.h. der Anfechtungsgegner, zur Zeit der Handlung (§ 140 InsO) den Vorsatz des Schuldners kannte. Der Antragsgegner muß mithin gewußt haben, daß die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger benachteiligt und daß der Schuldner dies auch wollte. Nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des anderen Teils vermutet, wenn er wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Sinne des § 18 Abs. 2 InsO drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Das Wissen des Antragsgegners von der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Gläubigerbenachteiligung hat der Insolvenzverwalter zu beweisen (vgl. Gerhardt/Kreft, Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung, 8. Aufl. Rn. 425).
Auch hierzu hat der Kläger schlüssig vorgetragen. Aus der von ihm behaupteten Mitteilung des Geschäftsführers der Schuldnerin über deren Zahlungsunfähigkeit an die Mitarbeiter des beklagten Landes am 12. April und 18. April 2000 sowie der behaupteten Drohung des Zeugen K. , die Bude dicht machen zu wollen, ergibt sich, daß dieser die Mitteilung über die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin genutzt hat, die Schuldnerin unter Druck zu setzen, um mit deren Einverständnis eine bevorzugte Befriedigung des beklagten Landes vor allen anderen Gläubigern zu erreichen.

III.


Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend (§ 561 ZPO). Soweit das beklagte Land der Ansicht ist, es könne bezüglich der Zahlung vom 25. April 2000 in Höhe von 40.000 DM keine Gläubigerbenachteiligung vorliegen, weil dieser Betrag unstreitig aus Privatvermögen erbracht worden sei, kann sie damit nicht durchdringen. Das Geld ist - soweit dargetan - zunächst in das Vermögen der GmbH gelangt. Die Voraussetzungen einer Treuhand zugunsten der Geldgeber sind nicht vorgetragen (vgl. BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489, 490; BGH, Urt. v. 27. Mai 2002 aaO).
Das Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), da sie nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das beklagte Land ist dem schlüssigen, mit Beweisantritten versehenen Vorbringen des Klägers in rechtserheblicher
Weise entgegengetreten, so daß die entsprechenden Feststellungen durch das Berufungsgericht nachgeholt werden müssen.

IV.


Sollte der Kläger seine Behauptungen über den Inhalt der Gespräche im April 2000 nicht beweisen können, wird das Berufungsgericht folgendes zu bedenken haben:
1. Wie bereits dargestellt [s. unter II. 1. c) bb)], ist es ein starkes Beweiszeichen für einen Benachteiligungsvorsatz, wenn ein Schuldner zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsmaßnahme an einen einzelnen Gläubiger leistet, obwohl er aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit weiß, daß er nicht mehr alle seine Gläubiger befriedigen kann und infolge der Zahlung an einen einzelnen Gläubiger andere Gläubiger benachteiligt werden.
Unstreitig hat das beklagte Land am 1. August 2000 eine Pfändungsverfügung erlassen, die nach der unter Beweis gestellten Darlegung des Klägers Auslöser für die Zahlung vom 7. August 2000 über 44.023,81 DM war, mit welcher ein Vollstreckungsaufschub erreicht werden sollte. Des weiteren hat der Kläger zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin unter Beifügung von Geschäftsunterlagen und anderen Dokumenten umfänglich und detailliert mit entsprechenden Beweisantritten vorgetragen. Der Kläger wird allerdings die zu dieser Zeit fälligen und offenstehenden Gesamtverbindlichkeiten noch darle- gen müssen. Summen- und Saldenlisten reichen nicht.
2. Bei der Prüfung der Kenntnis des beklagten Landes vom Benachteiligungsvorsatz wird das Berufungsgericht in seine Erwägungen insbesondere die in § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO festgelegte Vermutungswirkung für die Kenntnis des "anderen Teils" einzubeziehen haben. Dabei wird es folgende unstreitige Tatsachen zur wirtschaftlichen Lage, von denen das beklagte Land Kenntnis hatte, berücksichtigen müssen:
Die Gesamtsteuerschuld der Schuldnerin und ihres Geschäftsführers betrug am 9. August 2000 - trotz der am 7. August 2000 gezahlten 44.023,81 DM - noch 116.283,29 DM (Anlage K 12 zur Klageschrift). Aus dem Schreiben des Finanzamts vom 29. Mai 2000 (Anlage K 26 zum Schriftsatz des Klägers vom 8. November 2001) geht hervor, daß vor der Zahlung vom 25. April 2000 erneut die für Februar 2000 angemeldeten Umsatzsteuerbeträge und die für April 2000 abzuführende Lohnsteuer nicht entrichtet worden waren. Außerdem hatte die Schuldnerin die aus der Stundungsvereinbarung vom 18. April 2000 zu zahlenden monatlichen Raten für Juni und Juli in Höhe von jeweils 12.500 DM nicht erbracht. Schließlich waren zwei von der Schuldnerin am 5. Juni 2000 ausgestellte Schecks, mit denen sie laufende Steuern (Lohnsteuer 4/2000 und Umsatzsteuer 2/2000) in Höhe von insgesamt 17.793,66 DM bezahlen wollte, mangels Deckung nicht eingelöst worden.
Das Berufungsgericht wird im Rahmen des § 286 ZPO tatrichterlich zu würdigen haben, ob diese Umstände unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 aaO, dort II. 4. der Entscheidungsgründe) ausreichen, um eine Kenntnis des "anderen Teils" im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO annehmen zu können. Das beklagte Land mußte
- entgegen seinem Einwand - damit rechnen, daß jedenfalls Arbeitnehmer und somit Sozialversicherungsträger als weitere Gläubiger vorhanden waren.

c) Bei seiner tatrichterlichen Würdigung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch zu beachten haben, daß es genügen kann, wenn der Insolvenzverwalter die Kenntnis des Anfechtungsgegners von Umständen beweist, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Zwar stellt § 133 Abs. 1 InsO - anders als §§ 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 und 131 Abs. 2 Satz 1 InsO - keine entsprechende Rechtsvermutung auf. Das hindert jedoch nicht, im Rahmen von § 286 ZPO insoweit von einer (allerdings widerleglichen) tatsächlichen Vermutung auszugehen (vgl. Gerhardt/Kreft aaO Rn. 426 m.w.N.; zur Anwendung des § 130 Abs. 2 InsO bei der Finanzverwaltung vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, WM 2003, 400, 402; vgl. für § 30 Nr. 1 Fall 2 KO BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02 z.V.b.). Von einem Gläubiger, der Umstände kennt, die zwingend auf eine mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, ist deshalb zu vermuten, daß er auch die drohende Zahlungsunfähigkeit selbst kennt.

d) Soweit das beklagte Land meint, seine Mitarbeiter hätten im Hinblick auf § 258 AO aus den vorstehend dargestellten unstreitigen Tatsachen nicht die entsprechenden Schlüsse gezogen, kann es hiermit keinen Erfolg haben. Wenn der zuständige Finanzbeamte die unter c) dargestellte Kenntnis hat, wird die Anfechtung nicht dadurch ausgeschlossen, daß er nach § 258 AO Stundung oder Vollstreckungsaufschub gewähren wollte.
Kirchhof Ganter Raebel Kayser

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

23
Die Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, die Verträge benachteiligten die Gläubiger nicht, weil sie insgesamt ausgewogen seien. Falls der Heimfall wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu vergüten gewesen sei, hätten an anderer Stelle Regelungen zu Lasten der Schuldnerin vereinbart werden müssen , damit die Verträge insgesamt angemessen geblieben wären. Das trifft nicht zu. Ein Vertrag kann ausgewogen sein, gleichwohl aber die Gläubiger eines der Vertragsschließenden zumindest mittelbar benachteiligen (BGHZ 124, 76, 80 f.). Außerdem ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der Rechtshandlung des Schuldners und der Gläubigerbenachteiligung aufgrund des realen Geschehensablaufs zu beurteilen; für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum (BGHZ 159, 397, 401; BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, aaO, S. 563; v. 29. September 2005 - IX ZR 184/04, WM 2005, 2193, 2194). Auf eventuell sonst vereinbarte Vertragsklauseln kommt es mithin von vornherein nicht an. Im Übrigen ergibt sich aus dem von der Klägerin behaupteten hypothetischen Geschehen gerade die Gläubigerbenachteiligung: Die Schuldnerin akzeptierte einen Nachteil, der nicht sie, sondern ihre Gläubiger trifft, um sich Vorteile zu verschaffen. Der Heimfall belastet wirtschaftlich betrachtet nicht die Schuldnerin, sondern ihre Gläubiger. Das Insolvenzverfahren dient deren Befriedigung (§ 1 InsO). Die Schuldnerin betrifft der Heimfall hingegen nicht. Sie ist nach Durchführung des Insolvenzverfahrens zu löschen (§ 141a Abs. 1 Satz 2, § 147 Abs. 1 Satz 2 FGG) und damit aufgelöst (§ 81a Nr. 2 GenG).

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

23
Die Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, die Verträge benachteiligten die Gläubiger nicht, weil sie insgesamt ausgewogen seien. Falls der Heimfall wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu vergüten gewesen sei, hätten an anderer Stelle Regelungen zu Lasten der Schuldnerin vereinbart werden müssen , damit die Verträge insgesamt angemessen geblieben wären. Das trifft nicht zu. Ein Vertrag kann ausgewogen sein, gleichwohl aber die Gläubiger eines der Vertragsschließenden zumindest mittelbar benachteiligen (BGHZ 124, 76, 80 f.). Außerdem ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der Rechtshandlung des Schuldners und der Gläubigerbenachteiligung aufgrund des realen Geschehensablaufs zu beurteilen; für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum (BGHZ 159, 397, 401; BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, aaO, S. 563; v. 29. September 2005 - IX ZR 184/04, WM 2005, 2193, 2194). Auf eventuell sonst vereinbarte Vertragsklauseln kommt es mithin von vornherein nicht an. Im Übrigen ergibt sich aus dem von der Klägerin behaupteten hypothetischen Geschehen gerade die Gläubigerbenachteiligung: Die Schuldnerin akzeptierte einen Nachteil, der nicht sie, sondern ihre Gläubiger trifft, um sich Vorteile zu verschaffen. Der Heimfall belastet wirtschaftlich betrachtet nicht die Schuldnerin, sondern ihre Gläubiger. Das Insolvenzverfahren dient deren Befriedigung (§ 1 InsO). Die Schuldnerin betrifft der Heimfall hingegen nicht. Sie ist nach Durchführung des Insolvenzverfahrens zu löschen (§ 141a Abs. 1 Satz 2, § 147 Abs. 1 Satz 2 FGG) und damit aufgelöst (§ 81a Nr. 2 GenG).

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

23
Die Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, die Verträge benachteiligten die Gläubiger nicht, weil sie insgesamt ausgewogen seien. Falls der Heimfall wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu vergüten gewesen sei, hätten an anderer Stelle Regelungen zu Lasten der Schuldnerin vereinbart werden müssen , damit die Verträge insgesamt angemessen geblieben wären. Das trifft nicht zu. Ein Vertrag kann ausgewogen sein, gleichwohl aber die Gläubiger eines der Vertragsschließenden zumindest mittelbar benachteiligen (BGHZ 124, 76, 80 f.). Außerdem ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der Rechtshandlung des Schuldners und der Gläubigerbenachteiligung aufgrund des realen Geschehensablaufs zu beurteilen; für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum (BGHZ 159, 397, 401; BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, aaO, S. 563; v. 29. September 2005 - IX ZR 184/04, WM 2005, 2193, 2194). Auf eventuell sonst vereinbarte Vertragsklauseln kommt es mithin von vornherein nicht an. Im Übrigen ergibt sich aus dem von der Klägerin behaupteten hypothetischen Geschehen gerade die Gläubigerbenachteiligung: Die Schuldnerin akzeptierte einen Nachteil, der nicht sie, sondern ihre Gläubiger trifft, um sich Vorteile zu verschaffen. Der Heimfall belastet wirtschaftlich betrachtet nicht die Schuldnerin, sondern ihre Gläubiger. Das Insolvenzverfahren dient deren Befriedigung (§ 1 InsO). Die Schuldnerin betrifft der Heimfall hingegen nicht. Sie ist nach Durchführung des Insolvenzverfahrens zu löschen (§ 141a Abs. 1 Satz 2, § 147 Abs. 1 Satz 2 FGG) und damit aufgelöst (§ 81a Nr. 2 GenG).

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

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Die Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, die Verträge benachteiligten die Gläubiger nicht, weil sie insgesamt ausgewogen seien. Falls der Heimfall wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu vergüten gewesen sei, hätten an anderer Stelle Regelungen zu Lasten der Schuldnerin vereinbart werden müssen , damit die Verträge insgesamt angemessen geblieben wären. Das trifft nicht zu. Ein Vertrag kann ausgewogen sein, gleichwohl aber die Gläubiger eines der Vertragsschließenden zumindest mittelbar benachteiligen (BGHZ 124, 76, 80 f.). Außerdem ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der Rechtshandlung des Schuldners und der Gläubigerbenachteiligung aufgrund des realen Geschehensablaufs zu beurteilen; für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum (BGHZ 159, 397, 401; BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, aaO, S. 563; v. 29. September 2005 - IX ZR 184/04, WM 2005, 2193, 2194). Auf eventuell sonst vereinbarte Vertragsklauseln kommt es mithin von vornherein nicht an. Im Übrigen ergibt sich aus dem von der Klägerin behaupteten hypothetischen Geschehen gerade die Gläubigerbenachteiligung: Die Schuldnerin akzeptierte einen Nachteil, der nicht sie, sondern ihre Gläubiger trifft, um sich Vorteile zu verschaffen. Der Heimfall belastet wirtschaftlich betrachtet nicht die Schuldnerin, sondern ihre Gläubiger. Das Insolvenzverfahren dient deren Befriedigung (§ 1 InsO). Die Schuldnerin betrifft der Heimfall hingegen nicht. Sie ist nach Durchführung des Insolvenzverfahrens zu löschen (§ 141a Abs. 1 Satz 2, § 147 Abs. 1 Satz 2 FGG) und damit aufgelöst (§ 81a Nr. 2 GenG).

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.

(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.