Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 26. Juni 2003 - 2 U 43/03

bei uns veröffentlicht am26.06.2003

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 3. Februar 2003 geändert.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 6.277,25 EUR

Gründe

 
I.
Die Berufung ist zulässig, sie hat der Sache nach auch Erfolg.
A
Nach negativer Feststellungsklage, übereinstimmend für erledigt erklärt nach korrespondierender Widerklage auf Zahlung, streiten die Parteien über die Frage der Kostenlast einer Stromleitungsverstärkung.
Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen. Ihre Rechtsvorgängerin, die E S AG [im Folgenden der Einfachheit halber ebenfalls: die Beklagte] belieferte den Hof der Klägerfamilie und zwei benachbarte Höfe durch eine Leitung. Im Jahre 1973 baute sie ihre Leitungseinrichtungen so um, wie sie heute noch vorzufinden sind (vgl. auch Lageplan B 1): Eine Mittelspannungs-Freileitung der Beklagten führt in etwa 400 m am Hofbereich des Klägers vorbei; von einer dortigen Gittermast-Umspannstation "Shaus" geht eine Niederspannungs-Freileitung zum Klägeranwesen ab, das aus einem Wohnhaus und einem Stallgebäude besteht. 1996/97 wurde ein zweites Wohngebäude errichtet, welches vermietet ist (Bl. 33) und über das bestehende Leitungsnetz versorgt wird. Schon 1995 hat der Kläger durch eine Biogasanlage Strom in das Netz der Beklagten rückeingespeist (vgl. Vertrag vom 12.07./28.08.1995 = Bl. 93 bis 99). Im Jahre 2002 errichtete der Kläger auf seinem Stallgebäude eine Photovoltaikanlage mit einer maximalen Leistung von 19,2 kWd, aus der er weiteren Strom an die Beklagte liefern wollte. Für das Mehrfachaufkommen von Strom aus der Biogasanlage und der aus der Voltaikanlage war die bestehende Leitung: Gittermast-Klägerhaus zu schwach ausgelegt, weshalb die Beklagte, nachdem andere technische Lösungen verworfen wurden, ein weiteres Luftkabel als Parallelleitung gezogen hat. Um die Kosten dieser Zweitleitung streiten die Parteien.
Der Kläger hält diese Leitung für einen Bestandteil des Beklagtennetzes, weshalb diese auch dafür aufkommen müsse. Im Übrigen bestreitet er die Höhe der geltend gemachten Kosten (so schon zu Protokoll der mündlichen Verhandlung 1. Instanz Bl. 51, vgl. auch Bl. 54).
Die Beklagte sieht darin eine (weitere) Hausanschlussleitung, deren Kosten dem Kläger anzulasten seien.
Das Landgericht sprach der Widerklage (Zahlungsanspruch der Beklagten) zu, da § 10 EEG unter Netz nur die Einbindung mehrerer Grundstücke verstehe. Da vorliegend nur das Klägeranwesen versorgt werde, liege keine Netzleitung vor, sonach müsse der Kläger für die Verstärkung seiner Anschlussleitung selbst aufkommen. Die Höhe der Kosten behandelte das Landgericht als "nicht bestritten".
Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers. Im Berufungsrechtszug streiten die Parteien unter wiederholender Vertiefung ihrer bisher schon eingenommenen Standpunkte um die Frage, wer die Kosten der Aufrüstung der Leitung: Gittermast - Kläger-Dachständer, die notwendig wurde wegen erhöhter Rückeinspeisung durch den Kläger, tragen müsse.
Der Kläger beantragt:
Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 03. Februar 2003, AZ: 3 O 308/02, wird abgeändert. Die Widerklage wird abgewiesen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig.
13 
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze sowie die Verhandlungsniederschriften verwiesen.
B
1.
14 
Vertragliche Ansprüche.
15 
a) Aus dem vormaligen Vertrag über Stromlieferung vom 12.07./28.08.1995 (Bl. 93 bis 99) ergibt sich Zwingendes nicht. Ziff. 2.6 erklärt die "kundenseitigen Klemmen des [beklagten-]eigenen Dachständer-Hausanschlußes im Gebäude in Shaus 1" zur Übergabestelle. Dies regelt den Abholort, enthält aber nicht zwingend etwas zur Definition des Netzes und der Kostenabgrenzung, zumal Ziff. 1.1 im Falle einer "Erweiterung der Eigenerzeugungsanlage" eine Anzeige einfordert, "um gegebenenfalls den Anschluß an das [Beklagten-]Netz zu verstärken". Dieser Fall "macht neue Vereinbarungen notwendig".
16 
b) Den neuen Vertrag haben die Parteien nicht vorgelegt. Die mündliche Verhandlung vor dem Senat hat aber ergeben, dass er in Anlehnung an die Handhabung in dem der unten bezeichneten Entscheidung des OLG Nürnberg zu Grunde liegenden Sachverhalt unter dem Klägervorbehalt geschlossen worden ist, die vorliegend im Streit stehende Zahlungspflicht gerichtlich klären zu lassen.
17 
c) Die nach Ziff. 1.2 des Alt-Vertrages zum Vertragsbestandteil erklärte "Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens [EVU]" (K 5) benennt zum "Verknüpfungspunkt die der Eigenerzeugungsanlage am nächsten gelegene Stelle im öffentlichen Netz, an der weitere Kunden angeschlossen sind oder angeschlossen werden können" (Ziff. 10). Für sich genommen mag dieser Richtlinie eine Netz-Definition nicht entnommen werden können. Sie gewinnt aber als Auslegungshilfe Bedeutung im Rahmen des § 10 EEG, was unten auszuführen sein wird.
2.
18 
Gesetzliche Regelung.
19 
a) EEG
20 
aa) Das Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG; vgl. hierzu Raabe/Meyer NJW 00, 1298, 1299) regelt nach § 2 Abs. 1 die Abnahme und Vergütung von Strom aus u.a. solarer Strahlungsenergie und unterwirft gemäß § 3 Abs. 1 den Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage besteht, einer Abnahme- und Vergütungspflicht. Nach § 10 Abs. 1 trägt der Anlagebetreiber die notwendigen Kosten an dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des Netzes. Abs. 2 der genannten Vorschrift erklärt den Netzbetreiber zum Kostenträger, falls der Neuanschluss von Anlagen den Ausbau des Netzes für die allgemeine Versorgung erforderlich macht. Sofern das nächstgelegene Netz den Strom erst nach einem Netzausbau aufnehmen kann, gilt es gemäß § 3 Abs. 1 S. 3 schon vor dem Ausbau als technisch geeignet, wenn der Netzausbau dem Netzbetreiber wirtschaftlich zuzumuten ist. Hier verwendet der Gesetzgeber eine rechtliche Fiktion, da das Netz zunächst tatsächlich nicht geeignet ist, den Strom aufzunehmen. Der Netzbetreiber ist dann auf Verlangen des Einspeisungswilligen verpflichtet, das Netz unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern, auszubauen. Die Kosten des Netzausbaus trägt der Netzbetreiber selbst, kann sie aber bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz bringen, § 10 Abs. 2. Die erforderlichen Kosten für den Anschluss der Anlage zur Verstromung erneuerbarer Energie an das Netz trägt dagegen der Anlagenbetreiber, der sich aussuchen kann, ob er den Anschluss vom Netzbetreiber oder von einem fachkundigen Dritten vornehmen lassen will (§ 10 Abs. 1 EEG; Reshöft, Einführung zum EEG in Deutsches Bundesrecht III E 90 [S. 9 f]).
21 
bb) Entgegen der Wertung der Beklagten kann aus der Entstehungsgeschichte des EEG zwingend nichts für ihre Position hergeleitet werden; eher ergibt sich ein Gegenargument. Zwar war in einem Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie eine hälftige Lastenteilung für Netzverstärkungskosten zwischen Netzbetreiber und Einspeiser vorgesehen. Erst mit dem im 9. Ausschuss des Deutschen Bundestages präsentierten veränderten Koalitionsentwurf ist die Gesetz gewordene Fassung endgültig festgelegt worden, die nunmehr eine Alleinbelastung des Netzbetreibers mit Netzverstärkungskosten vorsieht (§ 10 Abs. 2 S. 1 EEG; vgl. hierzu Salje, EEG, 2. Aufl. [2000], § 10, 4 m.N.). Dies könnte dafür stehen, dass der Gesetzgeber anfänglich den Anlagenbetreiber mit der Hälfte der Kosten der Verstärkung des Allgemeinnetzes belasten wollte, was für ein Kostenzuordnungsmuster des Gesetzgebers stünde, das er nur eben bezüglich des Allgemeinnetzsystems abgeschwächt hat. Diese Gesetzgebungsgeschichte kann aber auch herangezogen werden für einen Deutungsansatz, der Gesetzgeber habe die Gesamtbelastung der Energieversorgungsunternehmen im Interesse der Förderung dieser Energiearten noch weiter auszuweiten wollen. Die Maßgeblichkeit dieses Umstandes als Argument für die eigene Position hängt entscheidend von der Definition des Netzbegriffes ab. Letztlich spricht dieser Umstand aber eher für den Kläger und eine gesetzgeberische Entscheidung, den Energieversorgungsträger hinsichtlich dieser Energien noch weiter in die Pflicht zu nehmen. Denn ein Verständnis so die Beklagte - dahin, der Gesetzgeber habe anfänglich dem Rückeinspeisenden neben den Kosten für seine zuführende Leitung gar noch Kostenanteile für den Ausbau des Hauptnetzes des Energieversorgungsunternehmens aufbürden wollen, liefe dem ausdrücklichen Gesetzeszweck, erneuerbare Energien nach Kräften zu fördern, nachhaltig zuwider.
22 
cc) Zwar beantwortet das Regelsystem in EEG die Frage nicht eindeutig, wo das Netz des Betreibers beginnt und wo es endet, wo mithin die Schnittstelle zwischen der Sphäre des Kunden und des Netzbetreibers ist, sondern setzt diese Abgrenzung voraus. Gleichwohl tritt das Anliegen des Gesetzgebers hervor, aus Gründen der Ressourceschonung und des Klimaschutzes die erneuerbaren Energien zu fördern und die Stromversorgungsunternehmen durch Abnahme-, Vergütungs- und weitreichende Kostenpflichten zu belasten (vgl. Reshöft a.a.O. 1.2 und 3.1; vgl. auch Raabe/Meyer a.a.O. 1301). Denn telos des Gesetzes ist, den Gesamtaufwand der Stromeinspeisung aus erneuerbaren Energien zu minimieren, um deren Anteil an der Stromerzeugung stark zu erhöhen (Salje a.a.O., § 3, 17).
23 
b) Diese Ortung der Schnittstelle der Kostensphären ist durch Auslegung zu gewinnen.
24 
aa) Dabei kann der landgerichtlichen Argumentation, ein Netz sei nur dann gegeben, "wenn mehrere Grundstücke über eine Stromleitung versorgt werden", was beim Kläger nicht der Fall sei, da die Leitung bei ihm ende, nicht beigetreten werden. Denn damit würde die These aufgestellt, am Netz hänge nur, wer selbst Zentrum des oder eines Netzes ist. Am Netz hängt aber auch, wer einen Eckpunkt eines Netzes bildet.
bb)
25 
(1) Zwar soll § 10 EEG das nachzeichnen, was BGH MDR 94, 319 = RdE 94, 70 vorgezeichnet hat (so Raabe/Meyer a.a.O. 1299). Das dort vom Bundesgerichtshof zu beurteilende Stromeinspeisungsgesetz vom 07.12.1990 hatte neben der Stromvergütung den Energieversorgungsunternehmen gerade nicht die Pflicht zur Tragung von Anschlusskosten auferlegt (BGH a.a.O. [II 1 b, aa]). Jenes Gesetz hatte den Übergabeort nicht näher festgelegt. Der BGH sah den Übergabeort für den erzeugten Strom für den Einspeisungsort in das Netz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens an, der unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten für einen solchen Anschluss am besten geeignet ist (BGH a.a.O. [II 1 b, bb]). Dort war das Netz zur Stromversorgung bereits verlegt. Für die Einspeisung der Windkraftanlage war die Verlegung eines 550 m langen Kabels erforderlich, um dessen Kosten es u.a. ging. Da bereits für die Normalversorgung ein geeigneter Abgabeort vorlag, die Übernahme des eigenerzeugten Stromes aber an einem anderen Ort geschehen sollte (550 m entfernt), sah der BGH die Kostenlast beim Privaterzeuger.
26 
(2) Dieser Fall ist dem vorliegenden nicht vergleichbar. Es ist unschwer nachvollziehbar, dass bei einem bestehenden voll tauglichen Anschluss Wege zu einer 550 m entfernten neuen Anlage vom Anlage- und nicht vom Netzbetreiber getragen werden müssen. Vorliegend soll die Rückeinspeisung am bisher schon vorhandenen Stromübergabepunkt (Hausdachständer) erfolgen. Auch die BGH-Entscheidung lässt danach die Frage, was bei bestehender Anbindung Netz, was Hausleitung ist, offen.
27 
cc) Zwar ist nicht zu verkennen, dass die "Vorläufige Handlungsgrundlage" der Clearingstelle nach § 10 Abs. 3 EEG beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in einem für vergleichbar zu erachtenden Musterfall (Beispiel 6 = Bl. 131) die Kosten des Ausbaus der Verbindungsleitung dem Anschlussbetreiber, hier also dem Kläger, anlasten will, wie auch das Beispiel 2 (Bl. 127 i.V.m. Bl. 122) jegliche Abzweigung vom Überlandnetz nicht mehr dem Netz des Netzbetreibers zuordnet und damit den Einspeisungswilligen mit Investitionskosten bedenkt. Diese Erwägungen stehen für eine Beantwortung der hier in Rede stehenden Rechtsfrage zu Gunsten der Beklagten. Allerdings hat selbst ein Spruch der Clearingstelle keine Bindungswirkung (Salje a.a.O. § 10, 38). Sie ist auch nicht in der Lage, Druck auf die beteiligten Verbände auszuüben (Salje a.a.O. § 10, 36). Im Übrigen offenbart die Clearingstelle in ihrem Vorspruch selbst, dass über diese Streitfragen der Arbeitskreis "Netzanschluss/Netzausbau" noch keine Einigung herbeiführen konnte. Bis zur Klärung dieser Frage durch das bezeichnete Gremium sprach sich die Stelle für die bezeichneten Empfehlungen aus. Angesichts der geringen gesetzlichen und nicht einmal praktischen Legitimation dieser Stelle kommt deren Fingerzeigen nur die Funktion einer sehr schwachen Auslegungshilfe zu.
28 
dd) Der Kommentierung von Salje kann an einigen Stellen entnommen werden, dass unter "Netz" nur das Mittelspannungssystem, nur das der allgemeinen Versorgung dienende Überlandnetz gemeint ist. Dies ist etwa der Auslegung der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie der Europäischen Union zu entnehmen, wonach ein Netzausbau nur dann erforderlich sei, wenn das Netz bereits vollständig durch Strom aus Erneuerbaren Energien ausgelastet ist (Salje a.a.O. § 3, 22 und 69). Gleiches erhellt sich aus Salje a.a.O. § 10, 22, wenn es dort heißt, die Kosten müssten im Zusammenhang mit einem erforderlichen Ausbau des Netzes für die allgemeine Versorgung anfallen, verunklart sich aber sofort wieder, wenn als Beispiele angeführt werden neben Transformatorenstationen die Verstärkung des Bereichs des Einspeiseübernahmepunktes. § 10 Abs. 1 S. 3 EEG (Wahlrecht des Anlagenbetreibers) macht vor allem Sinn, wenn unter "Anschluss" die hier im Streit stehende Leitung verstanden wird. Denn dass dem Anlagenbetreiber ein Eigenausführungsrecht gesetzlich ausdrücklich zugewiesen werden müsste für die Verbindung zwischen der Dachanlage und dem Dachständer, erschließt sich nicht unmittelbar (vgl. auch Salje a.a.O. § 10, 6). Allerdings gewinnt diese Regel überwiegend Sinn, wenn wie im Falle der genannten BGH-Entscheidung Anlage und Abgabepunkt nicht so dicht beieinander liegen, sondern etwa die Windkraftanlage in einiger Entfernung zum bisherigen Abnahmepunkt des Anlagebetreibers liegt.
29 
ee) Die vorgelegte Entscheidung des OLG Nürnberg hat, das Urteil des LG Regensburg bestätigend, die Neuverlegung einer Leitung zur Photovoltaikanlage eines rückspeisenden Kunden neben der bisher zum Kundenanwesen führenden Versorgungsleitung dem Energieversorgungsunternehmen angelastet; der nächst bereite Anschlusspunkt sei auch ein mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen erst noch zu errichtender Einspeisungspunkt. "Ein Stromnetz für die allgemeine Versorgung muss notwendigerweise Leitungen enthalten, die allein bestimmten Abnehmern Strom zuführen und von Erzeugern Strom heranführen. Ohne solche Leitungen liegt nur ein funktionsloses Gewirr von Kabeln und Anlagen vor. Deshalb sind solche Anschlussleitungen sehr wohl Teil des Stromnetzes mit der Folge, dass die Verlegung neuer Anschlussleitungen eine Maßnahme zum Ausbau des Netzes sein kann".
30 
Der Senat gelangt aus nachfolgend dargestellten weiteren Erwägungen zur gleichen Bewertung.
31 
ff) Für diese Wertung, welche im Ergebnis die Verbindung von einem Trafohaus zum Abgabepunkt des Kunden zum Stromnetz erklärt, falls die wirtschaftliche Unzumutbarkeit des Aufwandes nicht entgegensteht, spricht auch die oben schon genannte Richtlinie. § 10 Abs. 1 EEG verwendet den Begriff des (technisch und wirtschaftlich günstigsten) "Verknüpfungspunktes". Die Richtlinie definiert in Ziff. 10 als "Verknüpfungspunkt ... die der Energieerzeugungsanlage am nächsten gelegene Stelle im öffentlichen Netz, an der weitere Kunden angeschlossen sind oder angeschlossen werden können". Dies ist zweifellos der Dachständer auf dem Gebäude des Klägers. Denn würde die Beklagte ein weiteres, in der Nachbarschaft des Klägers gelegenes oder errichtetes Anwesen mit Strom versorgen wollen und erschiene es ihr wirtschaftlich und technisch sinnvoll, nicht wieder zurückzugehen auf ihren Gittermast und von dort aus einen eigenen Strang am Haus des Klägers vorbei zum Neuabnehmer zu verlegen, sondern die Leitung vom Klägerhaus weiterzuführen als Neuanschluss, so würde sie dies tun und tun können. So wurde es denn auch gehandhabt, als der Kläger ein weiteres Wohnhaus errichtete. Schon dies zeigt, dass Verknüpfungspunkt und damit (noch) Netzpunkt der Beklagten die an das Anwesen des Klägers herangeführte Leitung ist. Dies wird dem im EEG normierten Gedanken der generellen Abholpflicht der Beklagten auch gerecht. Sie könnte andernfalls die gesetzgeberische Intention unterlaufen, indem sie nur ihr Überlandsystem zum Netz erklärt und alle Angebote zur Einspeisung erneuerbarer Energie durch zu Lasten des Einspeisungswilligen gehende, teure Zuleitungen im Ergebnis vereitelt. Hat sie bereits einen Verknüpfungspunkt beim Kunden, hat sie auch dort die Rückeinspeisung aufzunehmen. § 10 Abs. 1 und Abs. 2 EEG weisen den gesetzgeberischen Willen klar aus, dass Zusatzkosten durch diese Stromzufuhr grundsätzlich zu Gunsten des Energieversorgungsunternehmens gehen sollen, das diese Kosten auch weiter umlegen darf (§ 10 Abs. 2 S. 3 EEG). Dass § 10 Abs. 1 und 2 EEG eigenständig neben der Vergütungsregelung steht, zeigt, dass die Vergütung nicht schon eine Kompensation von grundsätzlich dem Kunden aufzubürdenden Anschlussinvestitionen sein soll. Vielmehr hat der Gesetzgeber neben diese Vergütungsstruktur eine weitreichende Investitionspflicht des Netzbetreibers zur Aufnahme von einzuspeisender erneuerbarer Energie gestellt. Dies deckt sich auch mit der Einzelbegründung zu § 10 Abs. 2 EEG im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens: "Die Kostentragung für den Netzausbau, der auch notwendige Erweiterungen des Netzes umfasst, obliegt... dem Netzbetreiber" (wiedergegeben in Salje a.a.O. § 10, 4).
32 
gg) Das Regelwerk der AVBEltV steht dieser Wertung nicht entgegen.
33 
(1) Dabei ist schon fraglich, ob diese Versorgungsbedingungen für den vorliegenden Fall fruchtbar gemacht werden können. Denn ihnen liegt der Regelfall zu Grunde, dass das Energieversorgungsunternehmen einen Kunden mit Strom beliefert. Ein solcher Fall ist vorliegend gerade nicht betroffen, da es der Kunde ist, der mit seiner Eigenanlage selbst zum Stromproduzenten und Lieferanten geworden ist. Bei konsequenter Umsetzung dieser Bedingungen auf den Rückeinspeisungsfall ergäbe sich angesichts des Rollentausches aus der Verordnung selbst die Kostentragungspflicht der Beklagten, hier in ihrer Rolle als Abnehmerin.
34 
Doch auch eine nicht wortgetreue umgekehrte Anwendung führt zu keiner anderen Bewertung.
35 
(2) § 10 Abs. 1 AVBEltV definiert den Hausanschluss als Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage; er beginnt an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes. Andererseits erklärt Abs. 4 Hausanschlüsse zu den Betriebsanlagen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens und in dessen Eigentum stehend, weshalb nur das Unternehmen sie herstellt, unterhält, erneuert, ändert und beseitigt. Abs. 5 erklärt das Unternehmen weiter für berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses und auch dessen Veränderung zu verlangen (vgl. auch Tegethoff/Büdenbender/Klinger, Das Recht der Energieversorgung, § 10 AVBEltV, Anm. I). Gerade dieses Merkmal ist auch für Salje entscheidendes Abgrenzungskriterium. Denn zu den Kosten des Netzanschlusses zählen insbesondere die Kosten für die Verbindungsleitung, die Anschlusssicherung, die Messeinrichtungen, die Baukosten sowie die Kosten der Inbetriebnahme des Anschlusses. Abgesehen von der Eigentumsregelung des § 10 Abs. 4 kann auf die Regelungen in der AVBEltV mit dem Ziel ihrer analogen Anwendung zurückgegriffen werden. Soweit Kosten für Einrichtungen und Anlagenteile anfallen, die letztlich der Veränderung oder Verbesserung des Netzes dienen (Indiz: Übergang dieser Einrichtungen in das Eigentum des Netzbetreibers), liegen keine Anschlusskosten, sondern Netzverstärkungskosten im Sinne von § 10 Abs. 2 vor (so Salje a.a.O. § 10, 8).
36 
(3) Auch dieses Verordnungssystem weist den Hausanschluss im Ergebnis als Betriebsanlage des Versorgungsunternehmens aus und damit im Kern als Teil seines Netzes. Allerdings erlaubt es dem Unternehmen, die Kosten der Erstverlegung und einer Änderung dem Kunden aufzubürden. Gleichwohl erscheint es nicht gerechtfertigt, diese Kostenregel in das EEG hineinzutragen. Das EEG ist als Gesetz gegenüber der Verordnung höherrangig, zudem jüngeren Datums und Spezialregelung für die Rückeinspeisung erneuerbarer Energie. Deshalb genießt es Vorrang gegenüber der AVBEltV, soweit es eine spezielle Regelungsvorgabe erkennen lässt. Dies ist mit der oben näher dargestellten Kostengrundentscheidung in § 10 Abs. 1 und Abs. 2 EEG geschehen. Deshalb kann diese den Normalfall regelnde Verordnung die Grundentscheidung in einem eine Sonderlage speziell regelnden Gesetz nicht aufheben.
3.
37 
Auch Salje ist der Ansicht, dass nach § 10 EEG nicht völlig zweifelsfrei zuzuordnen seien Hin- und Rückleitungen aus dem Netz zu Übergabestationen, Erweiterungen einer Schaltanlage um ein Einspeisefeld sowie die Erweiterung eines Umspannwerkes um einen Transformator. Hier handele es sich im Ausgangspunkt zwar um Netzanschlussanlagen, die aber möglicherweise auch - teilweise - dem Bereich der Netzverstärkung zugerechnet werden können. Letztlich werden die Gerichte über die Zuordnung einzelner Kostenpositionen entscheiden müssen, da der Gesetzgeber eine "aut-aut"-Regelung getroffen und deshalb eine Aufteilung nicht vorgesehen habe (so Salje a.a.O. § 10, 22). Diese Aufteilung war nach den oben aufgezeigten Wertungsgesichtspunkten vorzunehmen.
38 
Danach ist die Widerklage abzuweisen.
39 
Auf die Sachbehandlung des Landgerichtes hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Anspruches kommt es danach nicht an.
II.
40 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 91 a, 708 Nr. 10, 711, 542, 543 i.V.m. § 3 ZPO.
41 
Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung liegen vor (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Vorliegend geht es um eine Gesetzesauslegung, die eine Vielzahl gleichgerichteter Fälle betrifft und eine vereinheitlichende Sachbehandlung gebietet. Die nach dem Gesetz eingerichtete Clearingstelle hat selbst noch keine Einheitlichkeit herauszubilden vermocht, die Literatur bietet - soweit ersichtlich - ihrerseits nur eine beschränkte Hilfestellung und fordert die Klärung durch die Gerichte ein. Die Typizität der Lebenssachverhalte erfordert deshalb eine richtungsweisende Orientierungshilfe durch die höchstrichterliche Rechtsprechung.
42 
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens schöpft sich aus dem mit der Widerklage verfolgten Zahlungsbetrag.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 26. Juni 2003 - 2 U 43/03

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 26. Juni 2003 - 2 U 43/03

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 542 Statthaftigkeit der Revision


(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. (2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verf
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 26. Juni 2003 - 2 U 43/03 zitiert 3 §§.

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(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.