Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 10. Dez. 2009 - 2 U 51/09

bei uns veröffentlicht am10.12.2009

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Vorsitzenden der 42. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 20.05.2009

g e ä n d e r t .

2. a) Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung in Höhe von 555,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz hieraus seit dem 25.11.2008 durch Zahlung an die Rechtsanwälte W., ...straße, ..., E., freizustellen.

b) Im Übrigen wird die Klage unter gleichzeitiger Zurückweisung der weitergehenden Berufung

a b g e w i e s e n .

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen

a) im ersten Rechtszug

 der Beklagte 62 %, die Klägerin 38 %

b) des zweiten Rechtszugs

der Beklagte 85 %, die Klägerin 15 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird zugelassen zur Frage, wie im Falle einer teils unberechtigten, teils berechtigten Abmahnung die Höhe der Abmahnkosten ermittelt wird.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens:  651,80 Euro

Gründe

 
I.
Die Berufung ist zulässig, sie hat der Sache nach in beschränktem Umfang Erfolg.
A
Zum einen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Kurz und ergänzend:
Die Klägerin, Wettbewerberin des Beklagten auf dem Gebiet des Schulranzenvertriebs im Internet, macht Freistellung von Abmahnkosten aus einer Abmahnung vom 18.11.2008 (K 2 = Bl. 8 bis 14) wegen angeblich unzutreffender Widerrufsbelehrung von Kunden geltend.
Dabei ist unstreitig, dass die darin enthaltene - eine der dort vorgebrachten fünf Beanstandungen - Rüge hinsichtlich der Widerrufsbelehrung
Kosten der Warenrücksendung
zu Unrecht erhoben worden ist.
Das Landgericht sah die Abmahnung im Übrigen als berechtigt, das Anliegen der Klägerin auch nicht von rechtsmissbräuchlichem Abmahnunwesen geleitet an, führte jedoch die geltend gemachte 1,8-Geschäftsgebühr auf eine solche in Höhe von 1,3 zurück, da ein typischer und durchschnittlicher Fall betroffen sei, weshalb statt der begehrten Freistellung von Abmahnkosten in Höhe von 894,80 Euro samt Zinsen eine solche in Höhe von 651,80 Euro begehrt werden könne.
Dagegen wendet sich die Berufung des Beklagten , welche unter vertiefender Wiederholung seiner erstinstanzlichen Verteidigung weiterhin auf Klageabweisung abzielt.
B
1.
10 
Der Einwand des Rechtsmissbrauchs, der die Klage schon unzulässig machen würde (BGHZ 149, 371, 379 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung ), verfängt nicht.
11 
a) Zwar ist diese Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu beachten (BGH GRUR 2006, 243 [juris Tz. 15] - MEGA SALE ; 2002, 715 [juris Tz. 32] - Scanner-Werbung ). Danach muss der als Verletzte in Anspruch Genommene den Rechtsmissbrauch nicht ausdrücklich rügen; er muss aber dem Gericht die notwendigen Grundlagen für die Amtsprüfung verschaffen (Jestaedt in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. [2009], Kap. 20, 6; Bergmann in Harte/Henning, 2. Aufl. [2009], § 8, 309; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl. [2007], Kap. 13, 54). Die Beweislast obliegt - im Freibeweis - dem Beklagten, der die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen hat (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. [2009], § 8, 425; Bergmann a.a.O. 309; Seichter in Ullmann jurisPK-UWG, 2. Aufl. [2009], § 8, 176).
12 
b) Der Beklagte ist schon der ihm obliegenden Darlegungslast nicht gerecht geworden. Er hat sich darauf beschränkt, den Einwand zu erheben und auf ein vor dem Senat geführtes anderes Verfahren mit der Klägerin zu verweisen. Diese Verweisung mag genügt haben, wenn dort der Rechtsmissbrauch wegen eines Abmahnunwesens festgestellt worden wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Senat hat den dort weit ausführlicher als hier begründeten Einwand geprüft und verworfen. Darauf hat der dort abgemahnte, erstinstanzlich erfolgreich gewesene Beklagte anerkannt (2 U 24/09). Darauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
2.
13 
Auch die Verteidigung, die Klägerin habe nach dem Gang der vorprozessualen Korrespondenz auf die Geltendmachung dieser Kosten verzichtet, greift nicht.
14 
a) Ein Erlass/Verzicht kann nur ausnahmsweise angenommen werden, wenn sich aus der maßgeblichen Erklärung eindeutig ergibt, dass Rechtspositionen aufgegeben werden sollen (BGH ZOV 2009, 237 [Tz. 19]). An die Feststellungen eines Verzichts, der nicht vermutet werden darf, sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH NZG 2009, 948 [Tz. 15]; Grüneberg in Palandt, BGB, 68. Aufl. [2009], § 397, 6). Das Angebot zum Verzicht oder einer vergleichbaren Abrede muss unmissverständlich erklärt werden (BGH U. v. 26.10.2009 - II ZR 222/08 [Tz. 18]).
15 
b) Der Beklagte hat mit seinem Schreiben vom 24.11.2008 auf die Abmahnung vom 18.11.2008 hin eine Erklärung abgegeben (K 3 = Bl. 15 bis 17), eine Zahlung von Abmahnkosten jedoch abgelehnt, da das Vorgehen insgesamt rechtsmissbräuchlich sei und die Klägerin insoweit auf den Klageweg verwiesen. Wenn dann die Klägerin in ihrer Antwort vom 16.12.2008 (B 1 = Bl. 105) erklären ließ:
16 
"Aus diesem Grunde erklären wir namens und in Vollmacht unserer Mandantin, daß die im Namen Ihres Mandanten unter dem 24.11.2008 abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung als klaglosstellend angenommen wird",
17 
so bezog sich die Annahme und Klaglosstellung nur auf die Unterlassungserklärung, nicht (auch) auf die Abmahnkosten. Ein Verzicht auf sie kann dieser Erklärung nicht entnommen werden.
3.
18 
Berechtigung der Abmahnung:
19 
a) Beanstandung (Abmahnrüge Ziff. 1 in K 2 = Bl. 13)
20 
 Das Fehlen einer Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist bei wiederkehrenden Leistungen
21 
aa) Unstreitig ist, dass die Belehrung des Beklagten in seinem Internetauftritt (K 1 = Bl. 8) einen solchen Hinweis nicht enthalten hat. Die Klägerin erachtet einen solchen für geboten. Dies verneint der Beklagte, da er keine wiederkehrenden Leistungen gleichartiger Waren erbringe, sondern nur eine einmalige Leistung. Im Übrigen enthalte die Klage diesen Abmahnpunkt nicht. Und letztlich liege ein gedachter Verstoß unter der Spürbarkeitsschwelle des § 3 UWG. Die Klägerin hält entgegen, dass die Abmahnung insoweit schon deshalb begründet sei, weil sie - wie auch die Klage - darauf gestützt sei, dass der Internetauftritt des Beklagten auch die Aufklärung darüber vermissen lasse, dass die Widerrufsfrist (auch) nicht vor Erfüllung der Informationspflichten nach § 312 c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB-InfoV und § 312 e Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 3 BGB-InfoV zu laufen beginne.
bb)
22 
(1) Gemäß § 312 d Abs. 2 BGB beginnt die Widerrufsfrist nicht vor Erfüllung der Informationspflichten nach § 312 c Abs. 2 BGB, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung. Wiederkehrend ist eine Lieferung, wenn ein Vertrag über die mehrmalige Lieferung geschlossen wird (Saenger in Erman, BGB, 12. Aufl. [2008], § 312 d, 11). Bei gleichartigen Leistungen genügt der Empfang der ersten Teillieferung (BT-Drs. 14/2658 S. 43; Grüneberg in Palandt a.a.O. § 312 d, 4; Schmidt-Räntsch in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl. [2007], § 312 d, 22; Stadler in Jauernig, BGB, 13. Aufl. [2009], § 312 d, 8; allg. Medicus in Prütting/           Wegen/Weinreich, BGB, 3. Aufl. [2008], § 312 d, 3; Schulte-Nölk in Hk-BGB, 5. Aufl. [2007], § 312 d, 2). Ob die verordnungsgerechte Widerrufsbelehrung nur eine Obliegenheitsverletzung des Unternehmers darstellt mit der Folge, dass bei deren Nichterfüllung die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt (so Grothe in Bamberger/Roth a.a.O. § 355, 6 m.N.; offen gelassen in BGH ZGS 2006, 266 [Tz. 37]; anders: Rechtsanspruch: Grüneberg in Palandt a.a.O. § 355, 13; Medicus a.a.O. § 355, 9), kann auf sich beruhen. Setzt der Unternehmer die Muster der Anl. 2 zu § 14 BGB-InfoV ein, soll er den Anforderungen von § 355 Abs. 2 BGB entsprochen haben (Grothe a.a.O. § 355, 7; Saenger a.a.O. § 355, 12). Verwendet er aber einen eigenen Text, ergibt sich der notwendige Belehrungsinhalt aus § 355 Abs. 2 S. 1 BGB. Bereichsspezifisch zu beachtende Modifikationen finden sich in § 312 c Abs. 2 und (eben) § 312 d Abs. 2 BGB (Grothe a.a.O. 7; Saenger a.a.O. § 355, 9 und 12; Schulze in Hk-BGB a.a.O. § 355, 11; vgl. auch Grüneberg a.a.O. § 355, 14). Die Angaben, welche eine Belehrung zwingend enthalten müssen, werden für Fernabsatzverträge durch § 312 d Abs. 2 BGB erweitert (Grüneberg a.a.O. § 355, 14; Saenger a.a.O. § 355, 12; vgl. auch Stadler in Jauernig a.a.O. § 355, 6). Die Widerrufsbelehrung muss den Verbraucher "über seine Rechte" belehren (Medicus a.a.O. § 355, 11 a), somit über sein Widerrufsrecht (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB).
23 
(2) Ziel der Verbraucherschutzvorschriften ist, den Verbraucher zutreffend und klar über die gesetzlichen Rechte zu belehren, die ihm nach der Gestaltung des Vertragsverhältnisses erwachsen können. Ist bei einem Angebot bei einem objektiv-typisierenden Ansatz ein Geschäftsabschluss denkbar, bei welchem einem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, so ist diese Belehrung zu erteilen; es kommt nicht darauf an, ob es überhaupt schon zu Abschlüssen im Anwendungsbereich dieses Widerrufsrechtes gekommen ist. Ist aber nach dem Geschäftsmodell das Entstehen eines bestimmten gesetzlichen Widerrufsrechts ausgeschlossen, stellt das Unterlassen einer solchen Belehrung keine Verletzungshandlung und damit auch keinen Wettbewerbsverstoß dar. Die Belehrung muss nicht den für ein Vertriebssegment denkbaren Belehrungskatalog abbilden, sondern nur den denkbaren für das konkrete Vertriebsmodell. Auch die Klägerin zeigt nicht auf, dass nach der Art des Beklagtenangebotes Fälle denkbar seien, wonach durch Lieferwiederkehr eine Belehrung über eine erst bei der letzten Lieferung einsetzende Widerrufsfrist geboten wäre. Zwar mag eine 10er-Bestellung ( "10 von 10 verfügbar" ) denkbar sein (vgl. Bl. 34 oben [ "durch einfachen Mausklick und die Eingabe der entsprechenden Stückzahlen"] ). Damit werden aber nach dem Geschäftsmodell nur gleichartige (Teil-)Lieferungen eröffnet, bei welchen insoweit keine völlige Identität verlangt wird, sondern nur eine Übereinstimmung in deren wesentlichen Teilen (Saenger a.a.O. § 312 d, 12 m.w.N.; vgl. auch BGHZ 67, 389 [juris Tz. 21] zu einerseits Zeitungsabonnement oder dem wiederkehrenden Bezug von Kaffee und andererseits einem Vertrag über in gleichen Zeitabständen zu liefernde Bettwäschesortimente). Da nach dem typisierten Angebot auch die Klägerin keinen Fall einer Lieferung aus mehreren, nicht gleichartigen Teilen aufzuzeigen vermag, ist auch nicht insoweit zu belehren, das Unterlassen kein, auch kein von Konkurrenten rügbarer Verstoß. Auch darauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
24 
cc) Die Abmahnung rügte aber auch, dass keine Widerrufsbelehrung dahin erteilt sei, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erfüllung der Informationspflichten nach § 312 c Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB-InfoV sowie der Informationspflicht nach § 312 e Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 3 BGB-InfoV beginne (K 2 = Bl. 13). Die Beanstandung war insoweit zutreffend (vgl. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB; vgl. etwa Grüneberg a.a.O. BGB-InfoV Anl. 2, Gestaltungshinweise 3 b und c; ferner Medicus a.a.O. § 312 c, 5 und § 312 e, 12; Saenger a.a.O. § 312 c, 10 und § 312 e, 28; Stadler a.a.O. § 312 c, 5 und § 312 e, 8). Die Berufung verhält sich hierzu schon nicht. Der Beklagte hat seine geänderte Widerrufsbelehrung denn auch insoweit angepasst (K 3 = Bl. 16). Hinter dieser zumindest gebotenen belehrenden Aufklärung bleibt die Erstbelehrung zurück.
25 
b) Beanstandung (Abmahnung Ziff. 3):
26 
Kostentragungspflicht bei Warenrücksendungen
27 
aa) Nach § 357 Abs. 2 S. 3 BGB dürfen, wenn ein Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 1 S. 1 BGB besteht (Fernabsatzvertrag), dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung vertraglich u.a. auferlegt werden, wenn die zurückzusendende Sache einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt. Die beanstandete Widerrufsbelehrung war dahin gefasst:
28 
"Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt ... Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei."
29 
Die Klägerin beanstandet, dass die bloße Erwähnung in der Widerrufsbelehrung keine vertragliche Vereinbarung darstelle, weshalb für die Anwendung der Ausnahme nach der 40-Euro-Regel die Voraussetzung fehle (so schon Abmahnung K 2 = Bl. 13), damit der Belehrung deren Richtigkeit.
30 
bb) Für den Inhalt des Vertrags ist in der Regel die Bestellung des Verbrauchers maßgeblich (Hamburg OLG-Report 2008, 425 [juris Tz. 7]; Medicus a.a.O. § 357, 6; Masuch in MünchKomm-BGB, 5. Aufl. [2007], § 357, 22; Schulze in Hk-BGB a.a.O. § 357, 4). Für die Vereinbarung genügt eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders (Grüneberg a.a.O. § 357, 6; Masuch a.a.O. 22; Stadler a.a.O. § 357, 5; Grothe a.a.O. § 357, 8; Saenger a.a.O. § 357, 9). Die Belehrung muss zudem klar und verständlich sein (OLG Hamburg a.a.O. [juris Tz. 7]).
31 
cc) Diesen Anforderungen wird die Belehrung in ihrer Beanstandung nicht gerecht. Denn eine solche, die 40-Euro-Ausnahme einschließende Belehrung setzt eine (vorherige) Vereinbarung dieser im Gesetz fakultativ eröffneten Kostenabwälzungsregel voraus. Sie kann nicht als Belehrung über die Widerrufsfolgen geschehen, da eine Belehrung einseitigen Charakter besitzt und nicht zugleich beansprucht, Vertragsangebotsbestandteil zu sein. Dies findet auch seine sinnfällige Entsprechung in den Gestaltungshinweisen zur Musterbelehrung (siehe Grüneberg a.a.O. BGB-InfoV Anl. 2, Gestaltungshinweise, 8; Saenger zur BGB-InfoV Anl. 2 [a.F.], Gestaltungshinweis 7), wo zwar der sinngleiche Belehrungstext zur vom Beklagten verwendeten Formel vorgeschlagen wird, aber nur, wenn eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher auch vereinbart worden ist. Der Verbraucher, der die gesetzlichen Vertragsregeln zur Kenntnis nehmen will, wird diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Zusammenstellung der vom Verwender vorgegebenen Vertragsregeln vermuten. Er wird in Belehrungen, mit denen er die Aufklärung über gesetzlich vorgegebene Rechte und Folgen verbindet, nicht ein einseitiges Vertragsangebot zu seinem Nachteil erwarten. Der Hinweis des Beklagten auf das OLG Hamburg ergibt nichts anderes. Zwar scheint dort die (abweichende) Kostenregel bei Rücksendungen unter "Widerrufsrecht nach ..." und "Belehrungstext" mit "Ausnahme vom Widerrufsrecht ..." (OLG Hamburg a.a.O. [juris Tz. 9]) aufgenommen gewesen zu sein. Dies zwingt jedoch nicht zu der Annahme, dass das OLG Hamburg diese Verortung für eine vertragliche Vereinbarung grundsätzlich als ausreichend angesehen hätte, denn es hat die Belehrung und damit deren Gesetzmäßigkeit schon an der mangelnden Klarheit und Eindeutigkeit scheitern lassen (OLG Hamburg a.a.O. [juris Tz. 8]).
32 
c) Beanstandung (Abmahnrüge Ziff. 5), kein Hinweis darauf,
33 
dass der Unternehmer Zahlungsverpflichtungen innerhalb von 30 Tagen erfüllen muss und dass die Frist für ihn mit dem Empfang des Widerrufs beginnt
34 
aa) Zutreffend ist der Ansatz, dass der Unternehmer nach § 357 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 286 Abs. 3 BGB mit der Pflicht zur Entgeltrückzahlung 30 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung ohne Mahnung in Verzug gerät (Grüneberg a.a.O. § 357, 4 b; Saenger a.a.O. § 357, 3; Stadler a.a.O. § 357, 3; Schulze a.a.O. § 357, 4). Darüber ist zu belehren (§ 312 c Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV; vgl. KG GRUR-RR 2008, 129 [juris Tz. 19 f]; allg. Grüneberg a.a.O. BGB-InfoV § 1, 1, insbes. 7; Schulte-Nölk a.a.O. § 312 c, 2).
35 
bb) Diese notwendige Belehrung fehlt. Insoweit liegt eine Verletzungshandlung auch vor.
36 
d) Unstreitig ist die Abmahnrüge (dort Ziff. 2) wegen des unterlassenen Hinweises,
37 
dass Verbraucher für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung keinen Ersatz leisten müssen,
38 
zu Unrecht geschehen. Die Klägerin verfolgt diese Beanstandung nicht mehr.
39 
e) Abmahnrüge (Ziff. 3):
40 
Im Rahmen der Widerrufsbelehrung nicht darauf hinzuweisen, dass Sie die Kosten der Warenrücksendung tragen
41 
Soweit die Klägerin die Verletzung von § 357 Abs. 2 S. 2 BGB rügt, verfängt dies nicht. Der Beklagte hat - wie schon oben zu b), aa) dargestellt - Rücksenderegeln für den Fall des Widerrufs verfasst. Die Belehrung ist so aufgebaut, dass zunächst zur hier streitbetroffenen Frage Ausnahmen (Kostentragungspflichten des Verbrauchers) bezeichnet, abschließend aber die Grundregel (Kostentragungspflicht des Unternehmers) angeführt wird. Mit letzterem ist dem Anliegen der Klägerin Rechnung getragen. Eine beanstandungswürdige Intransparenz ergibt sich nicht, zumal diese Fassung dem Gestaltungshinweis Nr. 8 (vormals Nr. 7) zur Musterwiderrufsbelehrung genau entsprochen hat. Zwar ist eine Belehrung auch in der Grundregel falsch, wenn diese durch unrichtige Ausnahmen eingeschränkt wird (siehe oben b), aa)). Damit sind aber nicht zwei Abmahnungen berechtigt, da der Abgemahnte die Grundregel an sich achtet. Beanstandungswürdig ist nur die beschränkende Ausnahme. Kommt sie nach erfolgreicher Abmahnung in Wegfall, so wird die beigestellte, dann einschränkungslos auftretende Grundregel automatisch richtig. Eine Berechtigung zu einer Doppelabmahnung ergibt sich danach nicht.
4.
42 
Die aufgezeigten Beklagtenverstöße unterfallen auch § 4 Nr. 11 UWG (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm a.a.O. § 4, 11.170; vgl. ferner etwa zu § 312 c Abs. 1 S. 1 BGB und § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV: KG GRUR-RR 2008, 129 [juris Tz. 24]; zu § 357 Abs. 2 BGB: Senat B. v. 10.11.2008 - 2 W 62/08).
5.
43 
Die Verstöße sind auch als spürbar gemäß § 3 UWG zu bewerten.
44 
Denn die zum Schutz des Verbrauchers gebotenen Informationen nach § 5 a Abs. 3 UWG gelten von Gesetzes wegen als wesentlich. Das bedeutet, dass im Regelfall bei Nichtbeachtung eines solchen Informationsgebots auch eine spürbare (wesentliche) Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher im Sinn des § 3 Abs. 2 UWG gegeben ist (Ullmann in jurisPK-UWG, 2. Aufl. [2009], § 3, 63; Köhler a.a.O. § 3, 149; Seichter in  jurisPK-UWG a.a.O. § 5 a, 71; Senat a.a.O.). Die richtige Belehrung über ein Widerrufsrecht betrifft elementare Verbraucherschutzrechte (OLG Hamm U. v. 12.03.2009 - 4 U 225/08 [juris Tz. 34]; OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 56 [juris Tz. 15]). Anderes soll gelten für die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsgebote in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation (§ 5 a Abs. 4 UWG; vgl. Ullmann a.a.O. 65; ferner Seichter a.a.O. § 5 a, 72, der in Bezug auf § 5 a Abs. 4 UWG aber dafür hält, dass eine Erheblichkeitsschwelle gar keine Rolle spiele). Der Verstoß 3 a) betrifft den Beginn des Widerrufsrechts; eine unzulängliche Belehrung darüber lässt Kunden unter Umständen glauben, ihnen stünde ein Widerrufsrecht nicht mehr zu. Damit verschafft sich der Beklagte einen ungerechtfertigten Bindungsgrad an Verträge, damit einen Vorsprung im Wettbewerb unter gleichzeitiger Benachteiligung der Verbraucher. Zwar ist die unzutreffende Ausnutzung einer Kostenabwälzungsregel (Verstoß 3 b) eher nachteilig, falls der Verbraucher einen Angebotsabgleich durchführen würde; doch auch hier wird nachhaltig in Verbraucherrechte eingegriffen und sich eine rechtlich unzulässige vorteilhafte Kostenstruktur verschafft. Nicht anders verhält es sich mit dem Verstoß 3 c. Der Verbraucher wird pflichtwidrig rechtsunkundig gehalten mit der Folge, dass die Belastungen des Unternehmers nicht oder zumindest deutlich weniger ausfallen, was einen nachhaltigen Wettbewerbsvorteil darstellt. Mithin kann allen Verstößen auch in ihrem materiellen Gehalt die Geeignetheit, die Interessen von Wettbewerbern und Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen, nicht abgesprochen werden.
6.
45 
Danach ist festzustellen, dass die Klägerin selbst fünf Ausnahmetatbestände ausgewiesen hat, von denen im Ergebnis nur drei (oben 3 a, b und c) berechtigt waren.
46 
Diese teilweise Berechtigung der Abmahnung ist allerdings im Ansatz anders zu behandeln als vom Landgericht geschehen.
a)
47 
aa) Bei der Abmahnung ist eine Kostenpauschale eines Verbandes auch dann in voller Höhe zu erstatten, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war (BGHZ 177, 253 [Tz. 50]; U. v. 11.03.2009 - I ZR 194/06 [Tz. 47] - Geld-zurück-Garantie II; Bornkamm a.a.O. § 12, 1.99; Schmukle in Schuschke/ Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl. [2005], Anhang zu § 935, 35; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl. [2007], Kap. 41, 96; Brüning in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl. [2009], § 12, 86; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl. [2006], § 12, 22).
48 
bb) Im Prozess zwischen Wettbewerbern gilt: Die Abmahnung muss nicht in allen Punkten berechtigt sein. Es ist lediglich erforderlich, dass mit der Abmahnung überhaupt eine Wettbewerbshandlung gerügt wird, die wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist (Scharen in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. [2009], Kap. 11, 7). Deshalb ist es auch unschädlich, wenn der Gläubiger mit einer von ihm vorgeschlagenen Unterwerfungserklärung mehr fordert, als ihm zusteht; denn es ist Sache des Schuldners, aufgrund der Abmahnung die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche Erklärung abzugeben (BGH GRUR 2007, 607 [Tz. 24] - Telefonwerbung für "Individualverträge" ; Hess in Ullmann a.a.O. § 12, 28; Gloy in Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl. [2005], § 75, 18). Selbst eine Abmahnung, die nur teilweise in der Sache berechtigt einen Wettbewerbsvorwurf erhebt, kann einen Erstattungsanspruch auslösen (Scharen a.a.O. 7; Büscher in Fezer, UWG [2005], § 12, 52 [dieser: in voller Höhe, allerdings mit Verweis auf Entscheidungen, bei denen die Klägerin ein Wettbewerbsverband war]). War eine anwaltliche Abmahnung mehrerer, verschiedener Handlungen aber nur partiell berechtigt, so besteht der Kostenerstattungsanspruch nur hinsichtlich des berechtigten Teils (arg. § 12 Abs. 1 S. 1: "soweit"; Hess a.a.O. 35; Scharen a.a.O. 8). Denn erfasst die Abmahnung etwa die tatsächlich begangene Wettbewerbshandlung nicht, so besteht kein Erstattungsanspruch (Schmukle a.a.O. 33). In den Fällen, in denen mit den Abmahnschreiben verschiedene Handlungen (etwa Werbeanzeigen unterschiedlichen Inhalts) beanstandet werden, sodass bezogen auf die Unterlassung unterschiedliche Streitgegen-stände vorliegen, kann das hinsichtlich der aufgewendeten Rechtsanwaltskosten problemlos dahin verstanden werden, dass lediglich nach Maßgabe der jeweiligen Gegenstandswerte die Kosten der Tätigkeit des Rechtsanwalts (anteilig) zu ersetzen sind (Scharen a.a.O. 8, auch unter Verweis auf Frankfurt OLG-Report 2008, 849; diese Entscheidung lässt sich unschwer aber auch dahin verstehen, dass nur nach dem Verhältnis von behaupteter und für begründet erachteter Verstoßzahl gequotelt worden ist, da es dort nur um zwei Verstöße ging, von denen nur einer für berechtigt angesehen worden ist, weshalb das OLG Frankfurt nur den hälftigen Gegenstandswert als Berechnungsgrundlage für die Abmahnkosten heranzog [Frankfurt a.a.O. {juris Tz. 26}]; Quotelung je nach der Zahl begründeter und unbegründeter Verstöße: Hess a.a.O. 35 und 35.1 [Aktualisierung 23.11.2009]; das von ihm für seine Meinung angeführte OLG Köln GRUR-RR 2006, 196 hat aber die Anwaltskosten entsprechend seiner Kostenquote aufgeteilt [OLG Köln, siehe Tenor I 2 und III und juris Tz. 3 und 39], was gerade für eine Quotelung nach Streitwertanteilen spricht; ebenfalls für die entsprechende Anwendung des § 92 ZPO: Kreft in Großkommentar, UWG [1991], Vor § 13, 164); so ebenfalls OLG Hamm U. v. 13.08.2009 - 4 U 71/09 [juris Tz. 31 i. V. m. 4]).
49 
cc) Soweit der Beklagten vom Herkommen der Abmahnung vom Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag in der unberechtigten Abmahnung eine Schlechtgeschäftsführung sieht und ggf. aufrechenbare Schadensersatzansprüche des Geschäftsherrn annimmt, bewegt sich diese Erwägung innerhalb jener Rechtsfigur und nicht grundsätzlich außerhalb einer solchen denkbaren rechtlichen Einordnung. Denn bei schuldhafter Verletzung der Geschäftsführerpflichten ist ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung möglich (vgl. hierzu etwa Gehrlein in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl. [2008],  § 677, 19; Sprau in Palandt, BGB, 68. Aufl. [2009], § 677, 13). Mit der Regelung in § 12 Abs. 1 S. 2 UWG wurde zwar die Rechtsprechung nachvollzogen, die über die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag einen Aufwendungsersatzanspruch des Abmahnenden hergeleitet hat (BT-Drs. 15/1487   S. 25; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. [2009],     § 12, 1.77). Mit der Schaffung dieser Norm existiert aber nun ein eigenständiger und spezieller Anspruchstatbestand, der die allgemeinen Normen der Geschäftsführung ohne Auftrag verdrängt (Scharen in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. [2009], Kap. 11, 17; Büscher in Fezer, UWG [2005],     § 12, 44; vgl. auch Brüning in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl. [2009], § 12, 79; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl. [2007], Kap. 41, 81). Danach gilt aber auch die spezialgesetzliche und insoweit herrschende Wertung, dass dem zu unrecht Abgemahnten im Regelfall - und davon abweichende Umstände sind vorliegend weder dargetan noch unter Beweis gestellt noch gar bewiesen - kein (Gegen-)Anspruch erwächst (etwa Bornkamm a.a.O. § 12, 169; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl. [2006], § 12, 29 [a. E.]; Teplitzky a.a.O. Kap. 41, 76 f.; Büscher in Fezer a.a.O. § 12, 41; Spätgens in Ahrens, a.a.O. Kap. 6, 27 und Achilles in Ahrens a.a.O. Kap. 5, 9).
50 
Es bleibt danach nur bei der Frage, wie von den geltend gemachten Abmahnkosten der Teil, bzgl. dessen die Abmahnung auch nur berechtigt war, abzuschichten ist.
51 
b) Zwar steht mit der Kostenquotierungsvorschrift von § 92 ZPO eine denkbare Gerechtigkeitsregel für die vorliegende Fallgestaltung zu Gebote. Allerdings besteht die Besonderheit, dass - allerdings bezogen auf nur eine Rüge - der Abmahnende über das Ziel hinausschießen darf, ohne seinen Kostenerstattungsanspruch zu verlieren; zudem ist es am Abgemahnten, die aufgrund einer Rügeschilderung von ihm rechtlich tatsächlich forderbare Unterwerfungserklärung von sich aus abzugeben und für den objektiv berechtigten Abmahnumfang auch die Abmahnkosten zu erstatten. Dies rechtfertigt, den Abmahnenden hinsichtlich der Abmahnkosten so zu stellen, als hätte er gleich und nur in berechtigtem Umfang abgemahnt.
52 
c) Dies umgesetzt ergibt:
53 
Die Abmahnung enthielt fünf Rügen und insoweit eine eigene Streitwertvorgabe von 10.000,00 Euro, also 2.000,00 Euro je Rüge. Sie war im Umfang von drei Rügen berechtigt. Da die Klägerin an ihre Streitwertvorgabe nicht gebunden ist und der Senat 2.500,00 Euro hat gelten lassen, ist danach auszugehen von
54 
Gegenstandswert 7.500,00 Euro
55 
Geschäftsgebühr daraus: 512,00 Euro x 1,3
535,60 Euro
Pauschale
 20,00 Euro
        
555,60 Euro.
56 
Eine Bindung an den Einsatzwert des 1,3-Fachen durch das landgerichtliche Urteil ist nicht eingetreten, da es sich selbst bei einer Anhebung auf den Faktor 1,8 nicht um eine Klageänderung handeln würde (BGH NJW 2004, 148 so zu einer neuen Schlussrechnung) noch eine Bindung an Parameter einer Forderungsherleitung besteht (arg. BGH FamRZ 1993, 676, 679). Die Klägerin hat aber schon nicht aufgezeigt gehabt, warum im vorliegenden Fall ein höherer Satz als der 1,3-fache angezeigt wäre.
57 
d) Die Klägerin kann auch die bloße Freistellung von diesen Kosten verlangen (BGH U. v. 22.04.2009 - I ZR 14/07 [Tz. 31] - 0,00 Grundgebühr ).
II.
58 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 92, 708 Nr. 10, 711, 713, 542, 543 i.V.m. § 3 ZPO.
59 
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens liegt bei 651,80 Euro, der Beschwer des Beklagten. Dabei ist zwar eine Nebenforderung betroffen (§ 4 ZPO). Wird sie von vornherein wie hier ohne Hauptforderung eingeklagt, ist sie aber selbst Hauptsache und bestimmt den Verfahrenswert (statt vieler Herget in Zöller, ZPO, 28. Aufl. [2010], § 4, 13). Der Gegenstandswert, aus dem sich die Höhe der Abmahnkosten schöpft, bestimmt im Falle der Klage auf die reinen Abmahnkosten aber nicht den Streitwert, wie vom Landgericht ersichtlich angenommen (vgl. dort Bl. 69). Der Gegenstandswert richtet sich nur nach dem Abmahnkostenbetrag. Dass Freistellung begehrt wird, ändert an der Wertbemessung nichts, es bleibt vielmehr beim Wert der Forderung, von der freigestellt werden soll (BGH NJW-RR 1990, 958; Herget a.a.O. § 3, 16 "Befreiung").
60 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen im Umfang der (Teil)Zulassung vor. Eine höchstrichterliche Klärung erscheint im Hinblick auf den Streit in der Literatur und insbesondere der Divergenz zur Entscheidung des OLG Hamm geboten (vgl. oben Ziff. 6 a-c). Zwar ist damit kein selbstständiger Streitgegenstand betroffen, der einem Teil- oder Zwischenurteil zugeführt werden könnte. Dies ist für eine Teilzulassung auch nicht - auch nicht die Grundurteilsfähigkeit - erforderlich (Ball in Musielak, ZPO, 7. Aufl. [2009], § 543, 13; Heßler in Zöller, ZPO, 28. Aufl. [2010], § 543, 19 und 26a; a. A. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl. [2009], § 543, 8; BGH NJW 2005, 664 [A I.]).
61 
Ungeachtet dessen liegt die Fallgestaltung vor, dass über die Abmahnkosten ein Grundurteil hätte ergehen können; nur im Bereich der Höhe trägt sich der höchstrichterlich zu klärende Streit denn zu.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 10. Dez. 2009 - 2 U 51/09

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 10. Dez. 2009 - 2 U 51/09

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 10. Dez. 2009 - 2 U 51/09 zitiert 16 §§.

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen


(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 14 Unternehmer


(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (2) Eine rechtsfähig

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen


(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. (2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstande

Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1 Beginn der Rechtsfähigkeit


Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 10. Dez. 2009 - 2 U 51/09 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 10. Dez. 2009 - 2 U 51/09 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2009 - II ZR 222/08

bei uns veröffentlicht am 26.10.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 222/08 Verkündet am: 26. Oktober 2009 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG § 43 Abs. 1,

Bundesgerichtshof Urteil, 11. März 2009 - I ZR 194/06

bei uns veröffentlicht am 11.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 194/06 Verkündet am: Führinger 11. März 2009 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Apr. 2009 - I ZR 14/07

bei uns veröffentlicht am 22.04.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 14/07 Verkündet am: 22. April 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 10. Dez. 2009 - 2 U 51/09.

Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 01. Aug. 2016 - 14 U 1780/15

bei uns veröffentlicht am 01.08.2016

Tenor 1. Die Berufungen der Parteien gegen das Teil-Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 04.08.2015 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es in Ziffer IV der Entscheidungsformel dieses Urteils anstelle von 04773117642 heißen

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. Nov. 2013 - 2 U 182/12

bei uns veröffentlicht am 14.11.2013

Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Vorsitzenden der 20. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 09. November 2012 (Az.: 20 O 21/12) wird z u r ü c k g e w i e s e n. II. Der Beklagte trägt die Kosten

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 222/08
Verkündet am:
26. Oktober 2009
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine Verfügung eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH über das
Vermögen der Gesellschaft kann nur dann eine Schadensersatzpflicht nach § 43
Abs. 2 GmbHG auslösen, wenn der Geschäftsführer damit gegen ein Verbot verstößt
, das - wie § 30 oder § 64 GmbHG - durch eine Weisung der Gesellschafterversammlung
nicht außer Kraft gesetzt werden kann.

b) Ein Verzicht durch Vertrag zu Gunsten Dritter ist nicht möglich.
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08 - KG
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. August 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 2007 wird insgesamt zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagte war Alleingesellschafter und -geschäftsführer der klagenden GmbH, die damals noch unter A. GmbH firmierte. Er veräußerte am 28. Oktober 2005 seinen Geschäftsanteil mit Wirkung zum 2. Januar 2006 an I. M. Außerdem verkaufte er ihm am 28. Oktober 2005 unter dem Datum 26. Oktober 2005 für 75.000,00 € einen Anspruch auf Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens und trat die Forderung unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises ab. Der Kaufpreis sollte ebenfalls am 2. Januar 2006 fällig werden. In dem Kauf- und Abtretungsvertrag heißt es: "Der Veräußerer hat der … GmbH … ein Darlehen gewährt, das mit Stichtag zum 26. Oktober 2005 i.H.v. 200.000,00 € valutiert."
2
Tatsächlich valutierte das Darlehen am 26. Oktober 2005 zu mehr als 240.000,00 €. Der Beklagte hatte eine Überweisung i.H.v. 40.000,00 € an sich veranlasst, die als Verwendungszweck die Angabe "Rückführung Gesellschafterdarlehen" enthielt und von der Bank am 28. Oktober 2005 ausgeführt wurde.
3
Die Klägerin verlangt - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - Rückzahlung der 40.000,00 € und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr insoweit stattgegeben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision des Beklagten führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
5
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt : Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG. Der Beklagte habe pflichtwidrig gehandelt, indem er mit der Rückzahlung der 40.000,00 € eine nicht fällige Schuld erfüllt habe. Das Darlehen habe nur mit einer dreimonatigen Frist gekündigt werden können. Eine Kündigung sei nicht erfolgt. Der durch diese Pflichtverletzung verursachte Schaden belaufe sich auf 40.000,00 €. Die Vereinbarung zwischen dem Beklagten und M. beinhalte nämlich einen Teilverzicht, der auch die ausgekehrten 40.000,00 € erfasst hätte.
6
II. Das hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.
7
1. Die Inanspruchnahme des Beklagten als früheren Geschäftsführer der Klägerin scheitert allerdings nicht daran, dass der neue Alleingesellschafter der Klägerin, M. , keinen förmlichen Beschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG gefasst hat. Es genügt, wenn er als Alleingesellschafter und zugleich Geschäftsführer den Anspruch geltend macht. Eine Beschlussniederschrift nach § 48 Abs. 3 GmbHG zu fordern, wäre bei dieser Sachlage eine nutzlose Förmelei (vgl. Sen.Urt. v. 9. Dezember 1996 - II ZR 240/95, DStR 1997, 252 m. Anm. Goette).
8
2. Die Klägerin hat aber keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 40.000,00 €.
9
a) Ein Schadensersatzanspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG scheidet schon deshalb aus, weil der Beklagte zu dem Zeitpunkt, als er die Überweisung an sich veranlasst hat, Alleingesellschafter der Klägerin war.
10
An einer Pflichtverletzung i.S. des § 43 Abs. 1 GmbHG fehlt es grundsätzlich dann, wenn die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer zu dem - später beanstandeten - Verhalten anweist. Soweit der Geschäftsführer dadurch nicht gegen gesetzliche Pflichten - etwa aus §§ 30, 64 GmbHG - verstößt , muss er die Weisung befolgen und haftet der Gesellschaft demgemäß nicht aus § 43 Abs. 2 GmbHG auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens (BGHZ 31, 258, 278).
11
Diese Grundsätze gelten erst Recht, wenn die Gesellschaft nur einen Gesellschafter hat.
12
Danach kommt eine Haftung des Beklagten aus § 43 Abs. 2 GmbHG nicht in Betracht. Der Beklagte hat seinen Geschäftsanteil erst mit Wirkung zum 2. Januar 2006 auf M. übertragen, war also zu dem Zeitpunkt, als er die Überweisung an sich veranlasste, noch Alleingesellschafter der Klägerin. Die Teilrückzahlung des Darlehens verstieß auch nicht gegen eine gesetzliche Verhaltenspflicht. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass mit dem Darlehen Eigenkapital ersetzt worden wäre, so dass die Teilrückzahlung gegen ein aus der entsprechenden Anwendung des § 30 Abs. 1 GmbHG folgendes - und dem Gesellschafterwillen vorgehendes - Auszahlungsverbot verstoßen hätte. Ohne Erfolg rügt die Revisionserwiderung, das Berufungsgericht habe insoweit beweisbewehrten Vortrag der Klägerin außer Acht gelassen. Die Klägerin hatte lediglich - angesichts der Zahlung von 75.000,00 € für die abgetretene Forderung schon im Ansatz nicht ohne weiteres nachvollziehbar - vorgetragen, sie sei finanziell ausgezehrt und durch hohe Verlustvorträge wirtschaftlich überschuldet gewesen. Diesem Vortrag brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung der Voraussetzungen einer Krise i.S. des § 32 a Abs. 1 GmbHG a.F.
13
III. Das angefochtene Urteil ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig (§ 561 ZPO).

14
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Denn die Zahlung der 40.000,00 € an den Beklagten ist nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Vielmehr lag ihr ein wirksamer Darlehensvertrag zugrunde.
15
a) Der Beklagte hat auf den Darlehensrückzahlungsanspruch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht - teilweise - verzichtet. Für einen Verzicht hätte es eines Erlassvertrages zwischen dem Beklagten und der Klägerin bedurft. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass ein derartiger Erlassvertrag zustande gekommen ist.
16
Ein etwa im Rahmen der Verträge des Beklagten mit dem Anteilserwerber M. erklärter Verzicht würde nicht zum Erlöschen des Darlehensrückzahlungsanspruchs führen. Denn M. konnte zu diesem Zeitpunkt nicht über die Forderung der Klägerin verfügen. Insoweit wäre nur ein Verzicht im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter in Betracht gekommen, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht möglich ist (BGHZ 126, 261, 266). Wirksam wäre nur eine Absprache, durch die für den Dritten - hier die Klägerin - ein Anspruch gegen den Gläubiger - hier den Beklagten - begründet wird, dass dieser seinen Anspruch nicht geltend mache (BGH, Urt. v. 18. September 1957 - V ZR 209/55, ZZP 71, 412; BGHZ 126, 261, 266).
17
Das Berufungsgericht hat indes eine derartige Vereinbarung nicht frei von Rechtsfehlern festgestellt. Es hat gemeint, die Absprache zwischen dem Beklagten und M. sei auf einen Teilverzicht "hinausgelaufen". Dagegen wehrt sich die Revision mit Erfolg.
18
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Auslegung einer Individualvereinbarung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze , Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (Sen.Urt. v. 3. April 2000 - II ZR 194/98, WM 2000, 1195; Sen.Urt. v. 16. März 2009 - II ZR 68/08, ZIP 2009, 880, Tz. 12). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört, dass in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigten ist und dass bei der Auslegung die beiderseitigen Interessen gebührend zu beachten sind. Dabei sind an die Annahme eines Verzichts - oder einer vergleichbaren Abrede - strenge Anforderungen zu stellen. Das Angebot auf Abschluss eines solchen Vertrages muss unmissverständlich erklärt werden (BGH, Urt. v. 21. November 2006 - VI ZR 76/06, NJW 2007, 368, Tz. 9, m.w.Nachw.).
19
Gegen diese Auslegungsgrundsätze hat das Berufungsgericht verstoßen. Weder der Anteils- noch der Forderungskaufvertrag zwischen dem Beklagten und M. enthalten Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sich verpflichten wollte, seinen Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die Klägerin, soweit er ihn nicht abgetreten hat, nicht geltend zu machen. Aus der maßgeblichen Sicht des Erklärungsempfängers M. war das Angebot des Beklagten , ihm eine Forderung auf Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens abzutreten , das noch mit 200.000,00 € valutierte, eindeutig. M. musste - auch wenn er die ursprüngliche Höhe des Darlehens nicht gekannt haben sollte - davon ausgehen, dass ihm ein Anspruch i.H.v. 200.000,00 € gegen Zahlung von 75.000,00 € abgetreten werden sollte. Keinesfalls durfte er annehmen, der Darlehensrückzahlungsanspruch sei tatsächlich höher und der Beklagte wolle sich verpflichten, diesen höheren Teil nicht geltend zu machen. Für eine solche Auslegung bieten weder der Wortlaut der Erklärung noch die Interessenlage der Parteien einen Anhaltspunkt.
20
b) Dass der Darlehensrückzahlungsanspruch am 28. Oktober 2006 mangels Kündigung noch nicht fällig war, begründet ebenfalls keinen Zahlungsanspruch der Klägerin aus § 812 BGB. Das ergibt sich aus § 813 Abs. 2 BGB. Danach ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn eine noch nicht fällige Forderung vorzeitig erfüllt wird (vgl. BGH, Urt. v. 22. März 2007 - VII ZR 268/05, NJW 2007, 1947, Tz. 31).
21
2. Die Klägerin hat auch keinen ihr von M. abgetretenen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 40.000,00 €. Dabei kann offen bleiben, ob - wie das Landgericht gemeint hat - die von der Klägerin behauptete Abtretung wirksam bestritten und nicht unter Beweis gestellt ist. Denn jedenfalls hatte M. keinen auf Ersatz der 40.000,00 € gerichteten Anspruch - etwa aus § 439, § 437 Nr. 1, § 434 Abs. 1, 3, § 453 Abs. 1 BGB.
22
M. ist eine Forderung des Beklagten i.H.v. 200.000,00 € verkauft worden, die er auch erhalten hat. Außerdem ist ihm der Geschäftsanteil des Beklagten verkauft worden, den er ebenfalls erhalten hat. Dass eine weitergehende Darlehensforderung des Beklagten nicht bestehen und - zeitgleich mit dem Abschluss des Anteils- und Forderungskaufvertrages - aus Gesellschaftsmitteln erfüllt werden würde, ist ihm weder zugesichert worden noch verstand sich das von selbst.
23
IV. Damit hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten.
24
V. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind.
Goette Strohn Caliebe
Reichart Löffler
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 30.05.2007 - 8 O 93/07 -
KG, Entscheidung vom 04.08.2008 - 26 U 125/07 -

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 194/06 Verkündet am:
Führinger
11. März 2009
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Geld-zurück-Garantie II
UWG (2008) § 4 Nr. 4

a) Die Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG ist mit der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere
Geschäftspraktiken vereinbar.

b) Bei Verkaufsförderungsmaßnahmen muss der Verbraucher Gelegenheit
haben, sich vor der Kaufentscheidung über zeitliche Befristungen der Aktion
, über eventuelle Beschränkungen des Teilnehmerkreises, über Mindestoder
Maximalabnahmemengen sowie über mögliche weitere Voraussetzungen
für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme zu informieren.

c) In der Fernsehwerbung kann es genügen, die Bedingungen der Inanspruchnahme
einer Verkaufsförderungsmaßnahme nicht vollständig zu nennen
, sondern insoweit auf eine Internetseite zu verweisen; der Hinweis
muss so gestaltet sein, dass er vom Verbraucher ohne Schwierigkeiten erfasst
werden kann.
UWG (2004) § 12 Abs. 1
Die von einem Wettbewerbsverband geltend gemachte Kostenpauschale wird
auch für eine Abmahnung geschuldet, die nur teilweise berechtigt ist.
BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 194/06 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. September 2006 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage mit dem Klageantrag zu I 1 hinsichtlich des Produkts AKTIVIA stattgegeben worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger, der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V., beanstandet eine Werbung der Beklagten mit einer "Geld-zurückGarantie" für Joghurt-Produkte.
2
Die Beklagte warb am 6. März 2006 im Fernsehen für ihr Produkt "AKTIVIA" mit folgendem Text: http://www.danone.de/ [Link] http://www.actimel.de/ - 3 - Alles Okay? Na ja, ich fühl mich etwas aufgebläht. Das kenn ich, dafür habe ich AKTIVIA, hier mein Vorrat für die 14 Tage Testaktion. 14 Tage Testaktion? Ja, probier mal 14 Tage lang AKTIVIA, denn nur AKTIVIA enthält diese DIGESTIVUM ESSENSIS KULTUR. Der hilft bei täglichem Verzehr nach 14 Tagen die Verdauung natürlich zu regulieren, sogar wissenschaftlich belegt. Bist du sicher? Du, die von Danone versprechen Dir sogar, dass Du Dein Geld zurück kriegst, wenn Du nicht zufrieden bist. Mh, lecker. … und in 14 Tagen geht’s der Verdauung wieder besser. Die 14 Tage Test-Aktion von AKTIVIA mit Geld-zurück-Garantie. Jetzt testen!
3
Am Ende des Werbespots fand sich der Hinweis "Teilnahmebedingungen unter www.danone.de". Nach den Teilnahmebedingungen bekam der Kunde sein Geld zurück, wenn er die Originalkassenbons, die Strichcodes auf der Unterseite der Verpackungen von mindestens 14 und maximal 16 Bechern sowie eine kurze Begründung, warum er nicht zufrieden war, an die Beklagte schickte. Pro Haushalt war nur eine Auszahlung möglich. Außerdem waren der Aktionszeitraum und der Einsendeschluss angegeben.
4
Am 8. März 2006 warb die Beklagte im Fernsehen für ihr Produkt "Actimel" folgendermaßen: Er hat mitgemacht, er auch und sie. Sie haben alle mitgemacht bei den ActimelTestwochen. Trinken Sie 14 Tage Actimel. Damit aktivieren Sie Ihre Abwehrkräfte und Sie fühlen sich besser. Unglaublich! Wir sind uns so sicher, dass Sie Ihr Geld zurückbekommen, sollten Sie nicht zufrieden sein. Garantiert! Die Actimel-Testwochen mit Geld-zurück-Garantie! Machen Sie mit! Und jetzt die Actimel-Testwochen mit Geld-zurück-Garantie. Machen Sie mit!
5
Der Werbespot enthielt keine Angaben, unter welchen Bedingungen der Kunde sein Geld zurückerhält.
6
Das Produkt "Actimel" wurde in einer Umverpackung verkauft, die vier Fläschchen enthielt. Ein Hinweis auf der Außenseite der Umverpackung verwies auf die im Internet unter "www.actimel.de" zu findenden und auf der In- nenseite der Umverpackung abgedruckten Teilnahmebedingungen für die "Geld-zurück-Garantie".
7
Der Kläger hält die Werbung mit der "Geld-zurück-Garantie" für wettbewerbswidrig und hat beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, 1. wie in den der Klageschrift auf DVD beigefügten Werbespots vom 6. März 2006 für das Produkt AKTIVIA und/oder vom 8. März 2006 für das Produkt Actimel mit einer "Geld-zurück-Garantie" zu werben, ohne Angaben dazu zu machen, unter welchen Bedingungen der Kunde die Garantie in Anspruch nehmen kann, und/oder 2. wie nachstehend wiedergegeben mit einer "Geld-zurück-Garantie" zu werben, wenn der Kunde die Bedingungen , unter denen er die Garantie in Anspruch nehmen kann, nur im Internet vorfindet oder nur lesen kann, wenn er die Umverpackung öffnet und den nachstehend wiedergegebenen Text auf der Innenseite der Umverpackung einsehen kann: II. die Beklagte zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 176,56 € nebst Zinsen zu verurteilen.
8
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben (OLG München OLG-Rep 2007, 320). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


9
I. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der beanstandeten Werbung gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG angenommen. Hierzu hat es ausgeführt:
10
Bei den in Rede stehenden Aussagen in den Werbesendungen vom 6. und 8. März 2006 sowie auf der Verpackung des Produkts "Actimel" handele es sich um Verkaufsförderungsmaßnahmen i.S. des § 4 Nr. 4 UWG. Um dem Transparenzgebot zu genügen, hätte - so das Berufungsgericht - darauf hingewiesen werden müssen, von welchen Bedingungen die Inanspruchnahme der "Geld-zurück-Garantie" abhängig sei. Die Angaben auf der Innenseite der Umverpackung des Produkts "Actimel" reichten nicht aus, weil sie nicht vor dem Kaufentschluss zur Kenntnis genommen werden könnten. Die Hinweise im Fernsehwerbespot für das Produkt "AKTIVIA" auf Informationen im Internet seien ebenfalls nicht geeignet, die gebotene Transparenz herzustellen. Die TVWerbung weise bereits auf die Voraussetzung des 14-tägigen Verzehrs hin und enthalte auch sonst ausreichende Sachinformationen, um sich ein Bild über das Angebot zu machen. Jedenfalls in einem solchen Fall müssten die Angaben schon bei Durchführung der Verkaufsförderungsmaßnahme vollständig zur Verfügung stehen, um Fehlvorstellungen zu vermeiden. Im Übrigen verstoße die beanstandete Werbung auch gegen das Irreführungsverbot. Der Verkehr rechne ohne ausdrücklichen Hinweis nicht damit, dass die "Geld-zurück-Garantie" nur unter einschränkenden Voraussetzungen, wie z.B. nur einmal pro Haushalt, gewährt werde.
11
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Revision bleibt ohne Erfolg, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, die Werbung mit der "Geld-zurück-Garantie" für das Produkt "Actimel" auf der Verpackung und in der beanstandeten TV-Werbung zu unterlassen sowie Abmahnkosten zu zahlen. Hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung der beanstandeten TV-Werbung für das Produkt "AKTIVIA" führt die Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
12
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Werbung mit einer "Geldzurück -Garantie" auf der Produktverpackung sei gemäß §§ 3, 4 Nr. 4 UWG unlauter , wenn der Kunde die Bedingungen der Inanspruchnahme der Garantie erst auf der nach Öffnen einsehbaren Innenseite der Verpackung oder unter einer auf der Verpackung angegebenen Internetadresse vorfinde. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
13
a) Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die Bestimmungen des am 30. Dezember 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949) anzuwenden, mit dem die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken umgesetzt worden ist. Der im Streitfall auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn die beanstandete Verhaltensweise auch schon zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 - Direkt ab Werk; Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Tz. 17 = WRP 2008, 220 - Telefonaktion). Demgegenüber kommt es für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl. BGH, Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 57/05, GRUR 2007, 981 Tz. 15 = WRP 2007, 1337 - 150% Zinsbonus). Die im vorliegenden Fall maßgebliche Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG hat durch die Umsetzung der Richtlinie keine Änderung erfahren. Es ist deshalb nicht erforderlich, zwischen der vor und nach dem 30. Dezember 2008 geltenden Rechtslage zu unterscheiden.
14
b) Die in § 4 Nr. 4 UWG vorgesehene Pflicht, über die Bedingungen der Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen zu informieren, steht mit der Richtlinie in Einklang.
15
aa) Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken gilt eine Geschäftspraxis als irreführend, wenn sie wesentliche Informationen vorenthält, die der Verbraucher benötigt, um eine "informierte geschäftliche Entscheidung" zu treffen. Wesentlich sind nach Art. 7 Abs. 5 die Informationsanforderungen , die im Gemeinschaftsrecht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation festgelegt sind. Nach Erwägungsgrund 15 der Richtlinie gelten aufgrund der durch die Richtlinie eingeführten vollständigen Angleichung in Bezug auf kommerzielle Kommunikation nur solche Informationen als wesentlich, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben. Haben die Mitgliedstaaten im Bereich einer gemeinschaftsrechtlichen Mindestharmonisierung weitergehende Informationspflichten eingeführt, kommt das Vorenthalten dieser Informationen nicht ohne weiteres einer Irreführung durch Unterlassen nach der Richtlinie gleich. Soweit besondere gemeinschaftsrechtliche Regelungen fehlen, muss auf die Generalklauseln der Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie zurückgegriffen werden. Insoweit können aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls auch andere als die von Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie erfassten Informationen wesentlich sein.
16
bb) Die Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG steht an sich mit Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie im Einklang, weil sie den Anforderungen des Art. 6 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr entspricht. Sie geht allerdings deutlich darüber hinaus, weil sie die Anforderungen, die diese Bestimmung für den elektronischen Geschäftsverkehr aufstellt, auf den gesamten Geschäftsverkehr erstreckt. Teilweise wird dies in der Literatur im Hinblick auf den abschließenden Charakter des Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und das mit dieser Richtlinie verfolgte Ziel der Vollharmonisierung als problematisch angesehen (vgl. Köhler, GRUR 2008, 841, 844; ders., WRP 2009, 109, 117; ders. in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 27. Aufl., § 4 Rdn. 4.5). Nach anderer Auffassung ist die Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG - soweit sie den nichtelektronischen Geschäftsverkehr betrifft - richtlinienkonform, weil sie von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken erfasst wird (vgl. Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 4 Rdn. 8; Steinbeck, WRP 2008, 1046, 1051).
17
cc) § 4 Nr. 4 UWG ist bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar.
18
(1) Die Richtlinie 2000/31/EG regelt nur den elektronischen Geschäftsverkehr , ohne den übrigen Geschäftsverkehr von entsprechenden Informationspflichten freizustellen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie lag noch ein Vorschlag einer Verordnung zur Verkaufsförderung im Binnenmarkt vor, der entsprechende Informationspflichten für den gesamten Geschäftsverkehr enthielt (vgl. KOM [2002] 585 endg.). Später wurde dieser Vorschlag von der Kommission wieder zurückgezogen (vgl. KOM [2005] 462 endg.). Damit fehlt für den nichtelektronischen Geschäftsverkehr eine spezielle gemeinschaftsrechtliche Regelung für Informationspflichten bei Verkaufsförderungsmaßnahmen. Die Bestimmung des § 4 Nr. 4 UWG ist daher, soweit sie den nichtelektronischen Geschäftsverkehr betrifft, auch keine mitgliedstaatliche Regelung, die über einen gemeinschaftsrechtlichen Mindeststandard hinausgeht. Aufgrund dessen ist der Rückgriff auf Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken eröffnet.
19
(2) Die Regelung des § 4 Nr. 4 UWG für den nichtelektronischen Geschäftsverkehr lässt sich unter Art. 7 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken fassen. Der nationale Gesetzgeber kann die in der Richtlinie enthaltenen Generalklauseln konkretisieren (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.2008 - I ZR 4/06, GRUR 2008, 807 Tz. 20 = WRP 2008, 1175 - MillionenChance ). Die Gefahr, dass bei der Werbung mit Vergünstigungen, die eine erhebliche Anlockwirkung entfalten, hohe Hürden für die Inanspruchnahme aufgestellt werden, ohne sie transparent darzustellen, besteht im elektronischen wie im nichtelektronischen Geschäftsverkehr gleichermaßen. Ein unterschiedliches Schutzniveau ist daher nicht zu rechtfertigen.
20
dd) Eine Notwendigkeit, diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorzulegen, besteht aus der Sicht des Senats nicht. Vergleichbare Umstände, wie sie den Senat veranlasst haben, dem Gerichtshof die Frage der Vereinbarkeit von § 4 Nr. 6 UWG mit der Richtli- nie über unlautere Geschäftspraktiken vorzulegen (BGH GRUR 2008, 807 Tz. 20 f. - Millionen-Chance), liegen hinsichtlich der hier in Rede stehenden Bestimmung des § 4 Nr. 4 UWG nicht vor. Diese Regelung ist nicht als Per-seVerbot ausgestaltet, das unabhängig von einer Gefährdung im Einzelfall ein bestimmtes Verhalten generell untersagt. Vielmehr ist das Tatbestandsmerkmal der "Bedingung für die Inanspruchnahme" der Verkaufsförderungsmaßnahme im Einklang mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie in der Weise auszulegen, dass es nur Bedingungen erfasst, die für die Entscheidung des Verbrauchers, ob er sich um den im Rahmen der Verkaufsförderungsmaßnahme ausgelobten Vorteil bemühen will, wesentlich sind. Im Übrigen gestatten die Tatbestandsmerkmale "klar und eindeutig" eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Soweit Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie die Aufklärungspflicht von der Relevanz der Information für die Verbraucherentscheidung abhängig macht, enthält das nationale Recht in § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG eine entsprechende Schwelle.
21
c) Bei der "Geld-zurück-Garantie" handelt es sich um eine Verkaufsförderungsmaßnahme i.S. des § 4 Nr. 4 UWG.
22
Als Verkaufsförderungsmaßnahmen führt § 4 Nr. 4 UWG beispielhaft Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke auf. Es zählen dazu alle zur Förderung des Absatzes gewährten geldwerten Vergünstigungen, die in ähnlicher Weise wie die genannten Beispiele die Kaufentscheidung des Verbrauchers beeinflussen können (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 156; Köhler in Hefermehl /Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 4 Rdn. 1.40; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 4 Rdn. 16.1).
23
Die "Geld-zurück-Garantie" der Beklagten ist eine zur Förderung des Absatzes gewährte geldwerte Vergünstigung. Sie ermöglicht dem Kunden, bei Unzufriedenheit mit dem Produkt sein Geld zurückzuverlangen. Er kann das Produkt ohne Risiko ausprobieren. Die Garantie ist einem kostenlosen Probierex- emplar oder einem Geschenk vergleichbar (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 156).
24
Die Ansicht der Revision, die "Geld-zurück-Garantie" sei eine Art Gewährleistung für den Fall, dass ein Verbraucher das Produkt für wirkungslos hält, steht der Annahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme nicht entgegen. Anders als bei der gesetzlichen Gewährleistung bedarf es zur Inanspruchnahme der Garantie keines objektiven Mangels; vielmehr reicht es aus, wenn der Kunde persönlich unzufrieden ist. Damit wird dem Kunden zur Förderung des Absatzes ein wesentlicher geldwerter Vorteil geboten.
25
Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Angabe der "Geldzurück -Garantie" auf der äußeren Verpackung stelle nur die Ankündigung einer Verkaufsförderungsmaßnahme für den Fall dar, dass der Verbraucher noch drei weitere Viererpackungen des Joghurt-Drinks kaufe, weil er erst nach zweiwöchigem täglichem Konsum die "Geld-zurück-Garantie" beanspruchen könne. Der von der kostenlosen Testmöglichkeit ausgehende Kaufanreiz wirkt bereits auf die erste Kaufentscheidung des Kunden für ein Viererpäckchen, mit dem er den Test beginnen will.
26
d) Die Beklagte hat die Bedingungen für die Inanspruchnahme der "Geldzurück -Garantie" bei der Werbung für das Produkt "Actimel" entgegen § 4 Nr. 4 UWG nicht klar und eindeutig angegeben.
27
aa) Zweck der Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG ist es, der nicht unerheblichen Missbrauchsgefahr zu begegnen, die aus der hohen Attraktivität von Verkaufsförderungsmaßnahmen für den Kunden folgt, wenn durch eine solche Werbung die Kaufentscheidung beeinflusst wird, jedoch hohe Hürden für die Inanspruchnahme des ausgelobten Vorteils aufgestellt werden (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/1487, S. 17). Deshalb sollen Verkaufs- http://www.actimel.de/ - 12 - förderungsmaßnahmen nur zulässig sein, wenn die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme klar und eindeutig angegeben sind.
28
Damit der Verbraucher sich in Kenntnis der relevanten Umstände entscheiden kann, muss er Gelegenheit haben, sich über zeitliche Befristungen der Aktion (vgl. BGH, Urt. v. 11.9.2008 - I ZR 120/06, GRUR 2008, 1114 Tz. 13 = WRP 2008, 1508 - Räumungsfinale), über eventuelle Beschränkungen des Teilnehmerkreises , über Mindest- oder Maximalabnahmemengen sowie über mögliche weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme zu informieren.
29
bb) Entsprechende Informationen finden sich nicht auf der Außenseite der Umverpackung der "Actimel"-Joghurtfläschchen, wo der Kunde auf die Möglichkeit des zweiwöchigen Tests hingewiesen wird. Dort heißt es nur: "Nicht zufrieden? Sie bekommen einfach und garantiert den Kaufpreis von uns zurück !". Für genaue Angaben wird auf die Innenseite der Verpackung und auf die Internetseite "www.actimel.de" verwiesen. Erst an dieser Stelle finden sich die erforderlichen Informationen zur Inanspruchnahme der "Geld-zurück-Garantie". Insbesondere wird dort angegeben, dass man bei Inanspruchnahme der Garantie eine kurze Begründung zusammen mit den Kassenbons und Aktionsstreifen von mindestens 14, maximal 16 Packungen einsenden muss und dass nur eine Auszahlung pro Haushalt erfolgt. Ferner wird auf den Aktionszeitraum und den Einsendeschluss hingewiesen.
30
Für die Erfüllung des Transparenzgebots des § 4 Nr. 4 UWG reicht es nicht aus, die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme erst auf der Innenseite der Verpackung anzugeben. Der Kunde kann vor dem Kauf die Verpackung nicht öffnen. Ein missbräuchlicher Einfluss von Verkaufsförderungsmaßnahmen auf die Kaufentscheidung kann aber http://www.actimel.de/ - 13 - nur ausgeschlossen werden, wenn die Bedingungen der Inanspruchnahme dem Kunden vor seiner Kaufentscheidung bekannt gegeben werden.
31
Der Hinweis auf der Verpackung, dass genauere Informationen auf der Internetseite "www.actimel.de" zu finden sind, genügt ebenfalls nicht. Der Kunde trifft im Supermarkt seine Kaufentscheidung für ein Lebensmittel in der Regel sofort an Ort und Stelle. Er hat regelmäßig keine Möglichkeit, im Geschäft die angegebene Internetseite aufzurufen. Deshalb müssen ihm die wesentlichen Informationen über die Verkaufsförderungsmaßnahme bereits auf der äußeren Verpackung des Produkts oder jedenfalls an geeigneter Stelle unmittelbar am Verkaufsort (z.B. Regal, Sonderverkaufsfläche) mitgeteilt werden.
32
2. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe mit dem am 8.März 2006 gesendeten Fernsehwerbespot für das Produkt "Actimel" gegen §§ 3, 4 Nr. 4 UWG verstoßen , weil in dem Werbespot die Bedingungen der Inanspruchnahme der Garantie nicht angegeben wurden.
33
a) Sind die Verbraucher nach § 4 Nr. 4 UWG über die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme zu informieren, müssen ihnen diese Informationen grundsätzlich schon im Rahmen der Werbung zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.2008 - I ZR 196/05, GRUR 2008, 724 Tz. 9 ff. = WRP 2008, 1069 - Urlaubsgewinnspiel). Erfolgt die Werbung außerhalb der Verkaufsstelle, reicht es nicht aus, wenn die Aufklärung erst im Ladenlokal erfolgt (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks. 15/1487, S. 17). Denn diese Werbung erzielt bereits die Anlockwirkung beim Verbraucher.
34
b) Keiner Entscheidung bedarf hier, ob der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 4 UWG auch bei einer reinen Aufmerksamkeitswerbung eröffnet ist, die lediglich auf die Durchführung von Verkaufsförderungsmaßnahmen hinweist, oh- http://www.danone.de/ - 14 - ne für die Kaufentscheidung relevante Informationen zu enthalten. Eine entsprechende Beschränkung des Tatbestands des § 4 Nr. 4 UWG wird zum Teil in der Literatur befürwortet (vgl. Heermann, WRP 2005, 141, 148, ders. in MünchKomm.UWG, § 4 Nr. 4 Rdn. 79; Steingass/Teworte, WRP 2005, 676, 681 f.). Für Werbemaßnahmen wie den streitgegenständlichen Fernsehwerbespot kann eine solche Ausnahme jedenfalls nicht gelten. Der Werbespot beschränkt sich nicht auf einen allgemeinen Hinweis auf die Durchführung der Verkaufsförderungsmaßnahme. Die "Geld-zurück-Garantie" ist vielmehr Bestandteil einer Werbung konkret für das Produkt "Actimel", in der wesentliche Produkteigenschaften wie die Eignung zur Stärkung der Abwehrkräfte hervorgehoben werden.
35
3. Die Revision beanstandet indes mit Erfolg, dass das Berufungsgericht in der Fernsehwerbung für das Produkt "AKTIVIA" einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 4 UWG gesehen hat. Insoweit führt die Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung.
36
Die beanstandete Fernsehwerbung, in deren Mittelpunkt der Dialog über die "Geld-zurück-Garantie" stand, enthielt selbst keine ausreichenden Hinweise auf die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme. Lediglich am Ende des Werbespots wurde der Hinweis "Teilnahmebedingungen unter www.danone.de" eingeblendet. Das Berufungsgericht hat dies für nicht ausreichend erachtet. Dem potentiellen Kunden müssten bereits in der Werbung selbst die nach § 4 Nr. 4 UWG erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Von diesem Grundsatz könne auch bei einer Fernsehwerbung nicht abgewichen werden, wenn sie bereits ausreichende Sachinformationen enthalte, um sich über die Beschaffenheit des Produkts ein Bild zu machen und die Kaufentscheidung vorzubereiten. Ein flüchtiger Hinweis auf im Internet abrufbare Teilnahmebedingungen genüge dem Transparenzgebot nicht. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
37
a) Bestimmte Werbemedien wie das Fernsehen sind für ausführliche Informationen über Teilnahmebedingungen für Verkaufsförderungsmaßnahmen aus medienimmanenten Gründen nicht geeignet. Dies hat Einfluss auf den Umfang der Informationspflicht (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2008, 250, 251; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 17; Bruhn in Harte/Henning, UWG, § 4 Nr. 4 Rdn. 69; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 4 Rdn. 26; Plaß in HK/WettbR, 2. Aufl., § 4 Rdn. 318). Fordert die Werbung den Kunden nicht unmittelbar zur Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme auf, sondern beschränkt sich auf eine Ankündigung ohne gleichzeitige Möglichkeit der Inanspruchnahme, kann es nach den konkreten Umständen des Falles ausreichen, auf weiterführende Hinweise zu den Teilnahmebedingungen in leicht zugänglichen Quellen zu verweisen (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/ Bornkamm aaO § 4 Rdn. 4.14). Für den Verbraucher, der durchschnittlich informiert , situationsadäquat aufmerksam und verständig ist, entsteht daraus kein ins Gewicht fallender Nachteil, weil ihn diese Werbung nicht erst an der Verkaufsstelle erreicht und nicht unmittelbar zum Kauf verleitet. Es kann deshalb genügen, die Bedingungen der Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme in der Fernsehwerbung selbst noch nicht vollständig zu nennen, sondern dafür auf eine Internetseite zu verweisen.
38
b) Ob ein Hinweis auf weiterführende Informationen ausreichend ist, muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden. So kann zum Beispiel die Art des beworbenen Produkts und die damit verbundene Anlockwirkung ein stärkeres Informationsbedürfnis und eine umfassende Aufklärung des Verbrauchers schon in der Fernseh- oder Radiowerbung erforderlich machen, um ihn vor einer unüberlegten Kaufentscheidung zu schützen. Auch die Art der Verkaufsförderungsmaßnahme und der Umfang der Bedingungen können Einfluss auf die Informationspflicht haben. Komplexere Teilnahmebedingungen, wie sie zum Beispiel bei Kundenbindungssystemen http://www.danone.de/ [Link] http://www.danone.de/ - 16 - vorkommen, legen eine Verweisung nahe (vgl. Seichter in Ullmann, jurisPKUWG , 2. Aufl., § 4 Nr. 4 Rdn. 22).
39
Unerwartete Beschränkungen oder sonstige überraschende Teilnahmebedingungen müssen in der Werbung stets unmittelbar offenbart werden (vgl. BGH GRUR 2008, 724 Tz. 13 - Urlaubsgewinnspiel). Denn ebenso wie blickfangmäßig herausgestellte, mit Sternchenhinweis versehene Angaben für sich genommen nicht unrichtig oder missverständlich sein dürfen (vgl. BGH GRUR 2007, 981 Tz. 23 - 150% Zinsbonus), muss auch bei der Werbung mit Verkaufsförderungsmaßnahmen die für den Ausschluss einer Irreführung erforderliche Aufklärung über die Teilnahmebedingungen unmittelbar den herausgestellten Angaben zugeordnet sein.
40
c) Bei der beanstandeten Fernsehwerbung kann es grundsätzlich genügen , für die genauen Teilnahmebedingungen auf die Internetseite "www.danone.de" zu verweisen.
41
Der beworbene Joghurt ist ein Alltagsprodukt, dessen Erwerb für den Verbraucher nicht so bedeutsam ist, dass von einem gesteigerten Informationsinteresse auszugehen wäre. Die bei Aufruf der Internetseite ersichtlichen Bedingungen der Inanspruchnahme der "Geld-zurück-Garantie" sind für den Verbraucher auch nicht überraschend. Die gegenteiligen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen sich nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang bringen. Der Verbraucher ist daran gewöhnt, dass Verkaufsförderungsmaßnahmen zeitlich begrenzt sind. Er rechnet auch damit, dass er den Erwerb des Produkts belegen muss, wenn er eine "Geld-zurück-Garantie" in Anspruch nehmen will. Es ist ferner nicht überraschend, dass die Teilnahme einen Verzehr von 14 Bechern voraussetzt und auf 16 Becher (= vier Packungen) begrenzt ist. Denn schon in der Fernsehwerbung heißt es: "Die 14 Tage TestAktion von AKTIVIA mit Geld-zurück-Garantie". Auch das Erfordernis, die Inan- spruchnahme der Garantie kurz schriftlich zu begründen, ist weder geeignet, den Verbraucher von der Teilnahme an der Testaktion abzuhalten noch erscheint es unerwartet, wenn - wie hier - keinerlei Anforderungen an Umfang und Inhalt der Begründung gestellt werden. Wie die Revision zutreffend bemerkt, ist es allgemein üblich, dass Kunden, die ihr Geld für ein Produkt zurückerhalten wollen, zumindest kurz den Grund dafür angeben. Schließlich ist es auch nicht überraschend, dass die Garantie nur einmal pro Haushalt gewährt wird. Zwar mögen sich aufgrund der Fernsehwerbung durchaus mehrere Mitglieder einer Familie an der Testaktion beteiligen wollen. Dem Verkehr ist jedoch geläufig, dass Verkaufsförderungsaktionen und Gewinnspiele nicht unbegrenzt wahrgenommen werden können und etwa auf eine Teilnahme pro Haushalt beschränkt sein können, um Missbräuche auszuschließen. So liegt es bei einer Aktion der vorliegenden Art nicht fern, den Familienvorrat für eine Woche einzukaufen und dann die "Geld-zurück-Garantie" in Anspruch zu nehmen, womit die Bedingung einer 14tägigen Testteilnahme umgangen würde.
42
d) § 4 Nr. 4 UWG verlangt ferner, die Teilnahmebedingungen für eine Verkaufsförderungsmaßnahme mit der notwendigen Klarheit anzugeben. Das gilt gerade auch für einen Hinweis, der in einem flüchtigen Werbemedium wie dem Fernsehen auf weiterführende Informationen in einem anderen Medium gegeben wird. Der Hinweis muss so gestaltet sein, dass er vom Verbraucher ohne Schwierigkeiten erfasst werden kann.
43
Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob der Hinweis auf die Internetseite am Ende des Werbespots dem Erfordernis der Klarheit genügt. Das Berufungsgericht weist zwar darauf hin, dass der Verweis nur kurze Zeit eingeblendet wurde. Dies allein spricht aber nicht gegen die Klarheit. Denn die angegebene Internetadresse besteht nur aus dem Unternehmensnamen der Beklagten und kann entsprechend schnell erfasst werden.
44
Für die Klarheit kommt es auch auf die grafische Gestaltung des Hinweises und den Kontext an. Der Fernsehzuschauer muss ohne besondere Mühe in der Lage sein, sich die Internetadresse zu merken und gegebenenfalls zu notieren. Es reicht aus, dass der Hinweis nur eingeblendet und nicht auch gesprochen ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.9.2008 - I ZR 58/06, WRP 2009, 304 Tz. 17 - Fußpilz). Für das Revisionsverfahren ist zugunsten der Beklagten davon auszugehen , dass der Hinweis dem Gebot der Klarheit genügt.
45
Das Berufungsgericht hat deshalb zu Unrecht in dem Werbespot einen Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG erblickt.
46
4. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Fernsehwerbung für das Produkt "AKTIVIA" mit einer "Geld-zurück-Garantie" ohne vollständige Angabe der Teilnahmebedingungen verstößt nicht gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 2 Satz 2 UWG in der Fassung vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414). In einer unterlassenen Aufklärung liegt nach dieser Fassung der Vorschrift nur dann eine Irreführung, wenn das Publikum durch Unterbleiben des Hinweises in einem wesentlichen Punkt, der den Kaufentschluss zu beeinflussen geeignet ist, getäuscht wird (vgl. BGH, Urt. v. 6.11.1981 - I ZR 164/79, GRUR 1982, 374, 375 = WRP 1982, 266 - SkiAuslaufmodelle ). Daran fehlt es hier. Die Bedingungen der "Geld-zurückGarantie" , auf die der Werbespot verweist, sind für den verständigen Verbraucher nicht überraschend (vgl. oben II 4 d). Ihre nicht ausdrückliche Wiedergabe in dem Fernsehwerbespot bewirkt deshalb keine Irreführung. Damit liegt kein eine Wiederholungsgefahr begründender Wettbewerbsverstoß vor. Deshalb kann dahinstehen, ob § 5a UWG in der Fassung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949) eine andere rechtliche Beurteilung gebietet.
47
5. Aufgrund des festgestellten Wettbewerbsverstoßes hinsichtlich der Produktwerbung für das Produkt "Actimel" ist die Beklagte gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zur Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten verpflichtet. Die Abmahnung bezog sich zwar auf beide angegriffene Werbespots. Gleichwohl wirkt sich die Zurückverweisung hinsichtlich der Werbung für das Produkt "AKTIVIA" nicht auf die Pflicht der Beklagten aus, Abmahnkosten zu ersetzen. Die von einem Wettbewerbsverband geltend gemachte Kostenpauschale ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt ist (BGHZ 177, 253 Tz. 50; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rdn. 1.99). Die Pauschale fällt unabhängig vom Streitwert der beanstandeten Wettbewerbshandlung an.
48
III. Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil daher teilweise, und zwar im Hinblick auf die Fernsehwerbung für das Produkt "AKTIVIA", aufzuheben. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bornkamm Pokrant Büscher
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 29.06.2006 - 17 HKO 5408/06 -
OLG München, Entscheidung vom 14.09.2006 - 29 U 3848/06 -

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 14/07 Verkündet am:
22. April 2009
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
0,00 Grundgebühr
UWG § 4 Nr. 11, § 8 Abs. 4; UWG (2008) § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 3;

a) Die Maßstäbe für die missbräuchliche Geltendmachung von Abwehransprüchen
aus sachfremden, nicht schutzwürdigen Gründen nach § 8 Abs. 4 UWG
wegen Mehrfachverfolgung eines einheitlichen Wettbewerbsverstoßes sind
auf die Verfolgung gleichartiger oder ähnlich gelagerter Wettbewerbsverstöße
zwischen denselben Parteien übertragbar.

b) Ein Verstoß gegen Bestimmungen der Preisangabenverordnung kann eine
Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG begründen, wenn durch die Preisangabenverordnung
vorgesehene Informationspflichten ihre Grundlage im Gemeinschaftsrecht
haben. Das ist bei § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 6 Satz 2
PAngV im Hinblick auf die Richtlinie 98/6/EG der Fall.
BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 14/07 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 20. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin betreibt in Hamburg einen Fachmarkt für elektrische und elektronische Geräte. Sie warb im Sommer 2005 mit dem im Widerklageantrag abgebildeten Handzettel für den Abschluss von Verträgen für Mobilfunktelefone. Der beworbene Netzkartenvertrag sah einen festen Minutenpreis für jedes Telefonat und einen Festpreis für jede SMS vor; eine Grundgebühr war nicht zu zahlen. Die weiteren Informationen zur Vertragslaufzeit, zum einmaligen Anschlusspreis und zum monatlichen Mindestgesprächsumsatz waren in sehr kleiner Schrift gehalten, die etwa der Schriftgröße 4 entsprach.
2
Für den Netzkartenvertrag warb die Klägerin auch mit einem auf dem Gehweg vor ihren Geschäftsräumen aufgestellten Werbeplakat, das inhaltlich, farblich und im Layout dem Handzettel entsprach.
3
Die Beklagte, die ebenfalls Netzkartenverträge für Mobilfunktelefone vertreibt , hat diese Werbemaßnahmen der Klägerin als wettbewerbswidrig beanstandet , weil die neben dem monatlichen Grundpreis und den Verbindungsentgelten angegebenen weiteren Tarifinformationen nicht hinreichend lesbar seien.
4
Nachdem die Beklagte die Klägerin wegen des Handzettels und des Werbeplakats jeweils gesondert abgemahnt hatte, hat sie die Klägerin in getrennten Verfügungs- und Hauptsacheverfahren auf Unterlassung der Werbung mit dem Handzettel einerseits und dem Werbeplakat andererseits in Anspruch genommen. Das vorliegende Verfahren ist das gegen die Werbung mit dem Handzettel gerichtete Hauptsacheverfahren, in dem die Klägerin zunächst eine negative Feststellungsklage erhoben hatte. Den Rechtsstreit hinsichtlich dieser Feststellungsklage haben die Parteien im Hinblick auf die Widerklage der Beklagten in der Hauptsache für erledigt erklärt.
5
Die Beklagte hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - widerklagend beantragt, 1. die Klägerin unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen , im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei der Werbung für Handy-Netzkarten-Verträge auf deren Bedingungen - hinsichtlich der Lesbarkeit - lediglich wie aus dem nachfolgend abgebildeten Handzettel ersichtlich hinzuweisen: 2. die Klägerin weiterhin zu verurteilen, die Beklagte von dem Zahlungsanspruch ihrer Verfahrensbevollmächtigten R. Rechtsanwälte, B. in Höhe von 749,95 € freizuhalten.
6
Die Klägerin ist der Widerklage entgegengetreten und hat geltend gemacht , die Verfolgung des Unterlassungsanspruchs in verschiedenen Verfahren sei rechtsmissbräuchlich.
7
Das Landgericht hat die Klägerin antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (OLG Hamburg WRP 2007, 342).
8
Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision begehrt die Klägerin weiterhin die Abweisung der Widerklage. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


9
I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch und einen Freistellungsanspruch aus § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 1 und 6 PAngV und § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UWG (2004) bejaht und hierzu ausgeführt:
10
Die Widerklage sei zulässig. Ihr Streitgegenstand sei nicht mit dem Streitgegenstand der gegen das Werbeplakat gerichteten Klageverfahrens identisch. Das Vorgehen der Beklagten in getrennten Verfügungs- und Hauptsacheverfahren gegen die Werbung mit dem Handzettel und dem Werbeplakat sei auch nicht rechtsmissbräuchlich i.S. von § 8 Abs. 4 UWG. Die Verfahren seien gegen unterschiedliche Werbeträger gerichtet, bei denen sich die Beurteilung ihrer Lesbarkeit unterscheide.
11
Die Werbung mit dem Handzettel sei wettbewerbswidrig. Die blickfangmäßige Herausstellung der kostenlosen Grundgebühr sei unzulässig, weil die weiteren Tarifinformationen im unteren linken Bereich des Handzettels so klein gehalten seien, dass sie nicht mehr hinreichend lesbar seien.
12
II. Die Revision hat keinen Erfolg.
13
1. Der auf ein Verbot der beanstandeten Werbung gerichtete Unterlassungsantrag ist zulässig.
14
a) Dem Unterlassungsantrag steht nicht der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen. Der vorliegende Rechtsstreit und das gegen das Werbeplakat gerichtete Verfahren vor dem Landgericht Hamburg 406 O 202/05 betreffen unterschiedliche Streitgegenstände.
15
aa) Der Streitgegenstand bestimmt sich auch bei der Unterlassungsklage nach dem Antrag und dem zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt. Von einem einheitlichen Lebenssachverhalt ist ungeachtet unterschiedlichen Tatsachenvortrags im Detail auszugehen, wenn der Kern des in der Klage angeführten Sachverhalts unverändert bleibt (BGH, Urt. v. 7.12.2006 - I ZR 166/03, GRUR 2007, 605 Tz. 25 = WRP 2007, 772 - Umsatzzuwachs; Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Tz. 15 = WRP 2008, 220 - Telefonaktion).
16
bb) Im Streitfall kann offenbleiben, ob die unterschiedlichen Werbeträger die Annahme rechtfertigen, es handele sich um verschiedene Lebenssachver- halte. Unterschiedliche Streitgegenstände liegen schon deshalb vor, weil die Beklagte in dem Parallelprozess einen anderen Klageantrag als im vorliegenden Verfahren verfolgt. Während der Klageantrag im Parallelprozess gegen die aus Sicht der Beklagten unlautere Plakatwerbung der Klägerin gerichtet ist, wendet sich die Beklagte im Streitfall gegen die Werbung mit dem Handzettel. Die auf die konkrete Verletzungsform beschränkten Klageanträge erfassen nicht die jeweils andere Verletzungsform.
17
b) Auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG greift nicht durch.
18
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, es stünden sich zwar auf der Aktiv- und der Passivseite im vorliegenden Verfahren und im Parallelprozess wegen des Werbeplakats identische Parteien gegenüber, die von denselben Prozessbevollmächtigten vertreten würden. In beiden Verfahren gehe es auch jeweils um die schlechte Lesbarkeit derselben Tarifbedingungen einer der Parteien. Dies reiche für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Mehrfachverfolgung im konkreten Fall aber nicht aus. Die Zielrichtung des wettbewerbsrechtlichen Angriffs der Beklagten hänge entscheidend von der Art des eingesetzten Mediums ab. Bei der Lesbarkeit des Handzettels müsse ein Medium beurteilt werden, das der Kunde in die Hand nehmen und in Ruhe anschauen könne, während das Publikum das auf dem Gehweg aufgestellte Werbeplakat in aller Regel nur im Vorbeigehen und deshalb nur sehr flüchtig wahrnehme. Zudem bestünden Unterschiede in der Beweissituation für die Beklagte. Sie könne die schlechte Lesbarkeit des Werbeplakats nur mit Fotografien und Zeugenaussagen nachweisen; der Handzettel könne dagegen vorgelegt werden. Die Beklagte habe deshalb mit einer unterschiedlichen Rechtsverteidigung der Klägerin rechnen müssen.
19
bb) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
20
Von einem Missbrauch i.S. des § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von sachfremden Motiven leiten lässt. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen. Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten können sich unter anderem daraus ergeben, dass ein Gläubiger bei einem einheitlichen Wettbewerbsverstoß getrennte Verfahren anstrengt und dadurch die Kostenlast erheblich erhöht, obwohl eine Inanspruchnahme in einem Verfahren für ihn mit keinerlei Nachteilen verbunden ist (BGHZ 144, 165, 170 f. - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung ; BGH, Urt. v. 17.11.2005 - I ZR 300/02, GRUR 2006, 243 Tz. 16 = WRP 2006, 354 - MEGA SALE). Ob diese Maßstäbe auf die Beurteilung der Mehrfachverfolgung gleichartiger oder ähnlich gelagerter Wettbewerbsverstöße zu übertragen sind, hat der Senat bislang offengelassen (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 15/98, GRUR 2002, 713, 714 = WRP 2002, 980 - Zeitlich versetzte Mehrfachverfolgung). Die Übertragung dieser Maßstäbe auf gleichartige oder ähnlich gelagerte Wettbewerbsverstöße jedenfalls zwischen denselben Parteien entspricht dem Normzweck des § 8 Abs. 4 UWG, Missbräuchen bei der Geltendmachung von Abwehransprüchen aus sachfremden, nicht schutzwürdigen Gründen entgegenzuwirken. Im Streitfall sind aber keine ausreichenden Anhaltspunkte vorhanden, die eine missbräuchliche Rechtsverfolgung durch die Beklagte nahelegen. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen , dass die Beklagte berechtigte Gründe für die Verfolgung der in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße in verschiedenen Prozessen hatte. Diese Gründe ergeben sich im Streitfall daraus, dass die Beklagte bei der Verfahrenseinleitung von einer unterschiedlichen Beweissituation ausgehen konnte (vgl. hierzu BGH GRUR 2002, 713, 714 - Zeitlich versetzte Mehrfachverfolgung; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 8 Rdn. 4.14). Wäh- rend die Frage, ob die nur in kleiner Schrift unten links auf dem Handzettel angebrachten weiteren Tarifhinweise die Anforderungen an eine ausreichende Lesbarkeit erfüllten, sich ohne weiteres anhand des Werbeträgers beurteilen ließ, konnte die Beklagte davon ausgehen, dass die entsprechenden Feststellungen für das auf dem Gehweg vor dem Geschäftslokal der Klägerin aufgestellte Werbeplakat nur durch andere Beweismittel (Foto, Zeugenvernehmung) getroffen werden konnten.
21
Ohne Erfolg macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, für die Beklagte hätten keine Unterschiede in der Beweissituation bei beiden Fallkonstellationen bestanden, die eine jeweils gesonderte Rechtsverfolgung rechtfertigten. Soweit die Beklagte nicht über ein Originalexemplar des auf dem Gehweg aufgestellten Werbeplakats verfügte, habe das Gericht der Klägerin aufgeben können, das Original vorzulegen. Dem kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, die Beklagte habe aufgrund der unterschiedlichen Beweissituation mit einem nicht einheitlichen Verteidigungsvorbringen der Klägerin rechnen müssen. Als Indiz hierfür hat das Berufungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die Klägerin den Erlass der einstweiligen Verfügung aufgrund eines undeutlichen Fotos beanstandet und die Vollstreckbarkeit der Verfügung in Frage gestellt hat. Zudem musste die Beklagte zum Zeitpunkt der Entscheidung über ihr prozessuales Vorgehen damit rechnen, dass die Klägerin ein Originalexemplar des Werbeplakats im Prozess nicht mehr vorlegen konnte und eine Beweisführung durch Fotografien und Zeugenvernehmung erforderlich werden würde.
22
2. Der Beklagten steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 6 Satz 2 PAngV zu.
23
a) Die Beklagte hat ihr Unterlassungsbegehren auf Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützt und dazu Zuwiderhandlungen der Klägerin aus dem Sommer 2005, also nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004, vorgetragen. Das UWG 2004 ist nach der Verkündung des Berufungsurteils durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949) geändert worden. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Gefahren gerichtet ist, ist eine Klage nur dann begründet, wenn auf der Grundlage des nunmehr geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es andernfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt.
24
Die für die Entscheidung des Streitfalls maßgeblichen Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 6 Satz 2 PAngV sind Marktverhaltensregelungen i.S. von § 4 Nr. 11 UWG. Im Hinblick darauf, dass die Richtlinie 2005/29/EG unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern , insbesondere die gegenüber Verbrauchern bestehenden Informationspflichten , abschließend regelt, kann ein Verstoß gegen Bestimmungen der Preisangabenverordnung eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG nur begründen , wenn die von der Preisangabenverordnung aufgestellten Informationspflichten eine Grundlage im Gemeinschaftsrecht haben (vgl. Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., PAngV Vorbem. Rdn. 6a).
25
Die in Rede stehenden Bestimmungen der Preisangabenverordnung, die eine Verpflichtung zur Angabe der Endpreise enthalten, haben ihre Grundlage in Art. 1 und 2 lit. a, Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse. Nach diesen Vorschriften der Richtlinie ist bei Erzeugnissen, die Händler Verbrauchern anbieten, der Endpreis für eine Produkteinheit unmissverständlich , klar erkennbar und gut lesbar als Verkaufspreis anzugeben.
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b) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der beanstandete Handzettel der Klägerin gegen § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 6 Satz 2 PAngV verstößt. Danach hat derjenige, der Letztverbrauchern gegenüber Waren oder Dienstleistungen gewerbsmäßig anbietet oder unter Angabe von Preisen bewirbt, die dafür zu zahlenden Endpreise anzugeben. Kann ein Endpreis nicht gebildet werden, muss der Werbende nach § 1 Abs. 3 und 6 Satz 1 PAngV die für den Verbraucher mit dem Abschluss eines Netzkartenvertrags verbundenen Kosten hinreichend deutlich kenntlich machen (BGHZ 139, 368, 376 - Handy für 0,00 DM; BGH, Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 139/05, GRUR 2009, 73 Tz. 18 = WRP 2009, 48 - Telefonieren für 0 Cent!). Diese Preisangaben müssen nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein.
27
c) Danach musste die Klägerin neben der Grundgebühr und den variablen Kosten der Verbindungsentgelte die weiter anfallenden Kosten deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar angeben, die vorliegend in dem einmaligen Anschlusspreis, dem monatlichen Mindestgesprächsumsatz und der Mindestvertragslaufzeit bestehen. Denn mit den Vorschriften der Preisangabenverordnung soll verhindert werden, dass ein Wettbewerber mit der besonderen Preisgünstigkeit eines Preisbestandteils blickfangmäßig wirbt, weitere Preisbestandteile dagegen verschweigt oder in der Darstellung untergehen lässt (BGH GRUR 2009, 73 Tz. 25 - Telefonieren für 0 Cent!). Den an die deutliche Lesbarkeit oder generell die gute Wahrnehmbarkeit zu stellenden Anforderungen genügten die weiteren Tarifangaben auf dem Handzettel unten links nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Dagegen erinnert die Revision nichts. Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich.
28
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht darüber hinaus angenommen, dass ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher durch die beanstandete Werbung irregeführt wird (§ 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 UWG 2004 und § 5a Abs. 2 UWG 2008).
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a) Die angegriffene Werbung erweckt den unzutreffenden Eindruck einer besonderen Preiswürdigkeit des beworbenen Angebots, indem die festen Preise für das Telefonieren und die Versendung von SMS sowie eine fehlende Grundgebühr herausgestellt, die Angaben über die weiteren Preisbestandteile (Anschlusspreis, monatlicher Mindestgesprächsumsatz, Mindestvertragslaufzeit ) aber in derart kleiner Schrift angegeben werden, dass dies einem Verschweigen der Angaben gleichkommt. Von einem derartigen Angebot geht die Gefahr aus, dass über den tatsächlichen Wert des Angebots getäuscht oder zumindest unzureichend informiert wird. Die Klägerin hätte daher - wenn nicht im Blickfang - zumindest in hervorgehobener Weise auf die weiteren Preisbestandteile des Angebots hinweisen müssen. Dies ist nicht geschehen. Der Hinweis auf die weiteren Kosten ist vielmehr in derart kleiner Schrift gehalten, dass er in der Werbung untergeht. Eine solche Werbung ist unvollständig und deshalb irreführend.
30
b) Die Werbung verstößt auch gegen § 3 i.V. mit § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 3 UWG 2008. Nach § 5a Abs. 2 UWG 2008 handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern i.S. des § 3 Abs. 2 UWG 2008 dadurch beeinflusst , dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Zu den wesentlichen Informationen rechnet bei einer Werbung mit dem Preis, die konkret zum Kauf von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen auffordert, die Angabe der Preisberechnung, wenn wegen der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung der Endpreis nicht genannt werden kann (§ 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG 2008). Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Werbung nicht, weil dem Verbraucher durch die sehr kleine Schrift wichtige Preisbestandteile (Anschlusspreis, monatlicher Mindestgesprächsumsatz , Mindestvertragslaufzeit) vorenthalten werden. Eine solche Verhaltensweise ist auch geeignet, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte (§ 3 Abs. 2 UWG 2008).
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4. Der Anspruch der Beklagten auf Freistellung von den Abmahnkosten folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG i.V. mit § 257 Satz 1 BGB.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 10.11.2005 - 327 O 616/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.12.2006 - 5 U 209/06 -

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.