Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 07. Juli 2010 - 3 U 82/09

bei uns veröffentlicht am07.07.2010

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Ellwangen vom 19.10.2007 - 3 O 147/07 - wird mit der Maßgabe

z u r ü c k g e w i e s e n,

dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 23.415,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.04.2007 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs …, Fahrgestellnummer ….

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 24.739,31 EUR.

Gründe

 
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Neufahrzeug.
Der Kläger erwarb von der Beklagten einen Neuwagen …, …, zum Preis von 26.470,01 EUR. Die Fahrzeugübergabe erfolgte am 06.10.2005. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet, welcher regelmäßig regeneriert werden muss. Hierzu wird während des Fahrzeug- bzw. Motorbetriebs bei ausreichender Abgastemperatur durch Zusetzen geeigneter Brennstoffe der Ruß im Filter verbrannt, dadurch werden die Partikel verkleinert und können den Filter durch den Rest der Abgasanlage verlassen. Dieses Freibrennen und Regenerieren des Rußpartikelfilters setzt eine ausreichende Fahrstrecke und eine ausreichende Abgastemperatur voraus, was im reinen Kurzstreckenbetrieb nicht erreicht wird.
Im Dezember 2005 kam es zu ersten Störungen beim Betrieb des Fahrzeuges des Klägers, die überwiegend auf einer Verstopfung des Partikelfilters beruhten. Bis zum 10.01.2008 befand sich das Fahrzeug 18mal in der Werkstatt der Beklagten, hiervon 14mal wegen Verstopfens des Rußpartikelfilters. Der Kläger erklärte deswegen mehrfach den Rücktritt vom Kaufvertrag. Nach dem erstinstanzlichen Urteil hat die Beklagte im Wege der vorläufigen Zwangsvollstreckung das Fahrzeug am 11.01.2008 gegen Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 25.000,00 EUR - nach Sicherheitsleistung durch den Kläger - zurückgenommen.
Das Landgericht hatte der Klage ohne Beweisaufnahme in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass ein das Rücktrittsrecht des Klägers begründender Sachmangel vorliege. Der verkaufte Pkw weise nicht die Beschaffenheit auf, die bei einem Pkw üblich sei und die der Käufer erwarten könne. Der Käufer eines Pkw könne erwarten, dass mit dem Pkw auch Kurzstrecken gefahren werden können, ohne dass im Fall des Aufleuchtens einer Kontrollleuchte die Fahrt bis zum Erlöschen der Kontrollleuchte fortgesetzt werden müsse. Gewöhnliche Pkw eigneten sich auch zu Kurzstreckenfahrten, wie sie der Kläger nach der Behauptung der Beklagten absolviert habe. Wenn der Pkw nicht wie gewöhnlich für Kurzstreckenfahrten genutzt werden könne, hätte die Beklagte den Kläger hierauf hinweisen müssen.
Der Senat hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 04. Juni 2008 mit einer geringfügigen Anpassung wegen einer leichten Erhöhung des von der Klageforderung abzuziehenden Nutzungsersatzes infolge weiterer Fahrten des Klägers während des Berufungsverfahrens zurückgewiesen (3 U 236/07; NJW-RR 2008, 1077).
Auf die Revision der Beklagten hatte der Bundesgerichtshof dieses Senatsurteil mit Urteil vom 04. März 2009 (VIII ZR 160/08 - NJW 2009, 2056 f) aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Umstand, dass ein Kraftfahrzeug mit Dieselpartikelfilter für eine Verwendung im reinen Kurzstreckenbetrieb nur eingeschränkt geeignet sei und von Zeit zu Zeit Überlandfahrten unternommen werden müssten, stelle keinen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB dar, wenn dies nach dem Stand der Technik nicht zu vermeiden sei und aus demselben Grund auch die Kurzstreckeneignung der Fahrzeuge anderer Hersteller, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgerüstet seien, in gleicher Weise beeinträchtigt sei. Auch wenn der Stand der Technik hinter der Käufererwartung zurückbleibe, sei die Sache deswegen nicht mangelhaft. Da der Kläger jedoch des Weiteren vorgetragen habe, dass jedenfalls das in sein Fahrzeug eingebaute System mangelhaft sei und der Senat hierzu keine Feststellungen getroffen habe, sei die Sache zurückzuverweisen.
Nach Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof verfolgt die Beklagte ihr Ziel, das landgerichtliche Urteil aufheben und die Klage abweisen zu lassen, weiter. Ihr obliegende Hinweis- bzw. Beratungs- oder Aufklärungspflichten habe sie nicht verletzt. Ein Hinweis auf die nur eingeschränkte Kurzstreckentauglichkeit des Fahrzeuges sei schon deshalb nicht angezeigt gewesen, weil der Kläger selbst vortrage, das Fahrzeug nicht nur im Kurzstreckenverkehr zu bewegen. Auch habe die Beklagte eine solche Aufklärungspflicht nicht aus der durchschnittlichen Fahrleistung des Klägers von 15.000 km schließen müssen. Darüber, dass beim Betrieb des mit Diesel-partikelfilter ausgestatteten Fahrzeugs Reinigungszyklen zu absolvieren seien und bei Nichtdurchführung bzw. Abbruch dieser Reinigungszyklen Werkstattaufenthalte die Folge sein könnten, habe die Beklagte jedenfalls nicht aufklären müssen. Zum einen müsse ein Käufer nicht darüber aufgeklärt werden, was sich im Rahmen der gewöhnlichen Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Einzelnen technisch abspiele. Zum anderen sei die Notwendigkeit der Durchführung von Reinigungszyklen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages mit der Beklagten allgemein bekannt gewesen. Dass bei Nichtbeachtung bestimmter herstellerseitiger Vorgaben Schäden drohten, liege in der Natur der Sache. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei auch im konkreten Fall sachmängelfrei. Die dem Dieselpartikelfilter zugeordnete Kontrollleuchte funktioniere fehlerfrei und weise durch gelbes Blinken darauf hin, wenn die Notwendigkeit der Reinigung des Dieselpartikelfilters bestehe. Die Selbstreinigungsfunktion des Dieselpartikelfilters funktioniere dann einwandfrei, wenn die insoweit erforderliche längere Fahrt durchgeführt werde. Die Notwendigkeit einer solchen Regenerationsfahrt werde durch das Blinken der Dieselpartikelfilterleuchte angezeigt. Werde die Regenerationsfahrt jedoch nicht durchgeführt oder vor Beendigung abgebrochen, komme es zu einer Verstopfung des Dieselpartikelfilters mit der Folge, dass das Notprogramm aktiviert werde und die Reinigung des Filters in einer Werkstatt durchgeführt werden müsse.
Die Beklagte beantragt,
das am 19.10.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Ellwangen, Geschäftsnummer 3 O 147/07, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung mit folgender Maßgabe zurückzuweisen:
12 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger (26.470,01 EUR + 651,60 EUR - 3.705,80 EUR =) 23.415,81 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.04.2007 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges … Fahrgestellnummer … .
13 
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges zu Ziff. 1 in Annahmeverzug befindet.
14 
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.248,31 EUR nebst 7,7 % Zinsen aus 554,42 EUR vom 07.04.2007 bis 01.08.2007 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.248,31 EUR seit dem 02.08.2007 zu bezahlen.
15 
Er verteidigt das Urteil des Landgerichts Ellwangen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs enthalte keine Ausführungen zur Frage der Verletzung einer Hinweis- oder Beratungspflicht durch die Beklagte, sodass seine Entscheidung insoweit auch keine Bindungswirkung entfalte. Ob eine Hinweis- oder Beratungspflicht des Verkäufers bestehe, hänge jeweils von den Umständen des Einzelfalles und nicht von den unsicheren Grenzen des Beschaffenheitsbegriffs in § 434 BGB ab. Entscheidend sei, ob eine Aufklärungspflicht nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrs-anschauung im Einzelfall erwartet werden dürfe. Grundsätzlich habe der Verkäufer auf solche Umstände hinzuweisen, die den Vertragszweck vereiteln oder beeinträchtigen können bzw. die für den Käufer von wesentlicher Bedeutung seien, sodass er nach der Verkehrsauffassung eine Mitteilung erwarten dürfe. Vorliegend habe der Kläger über die eingeschränkte Kurzstreckentauglichkeit des verkauften Fahrzeuges aufgeklärt werden müssen, da er ohne eine solche Aufklärung von einer uneingeschränkten, nicht durch Regenerationsfahrten gestörten Kurzstreckentauglichkeit ausgehe. Anders als der Beklagten habe dem Kläger die Benutzungsanleitung des streitgegenständlichen Fahrzeuges nicht vor Abschluss des Kaufvertrages vorgelegen. Für die Beklagte sei auch erkennbar gewesen, dass der Kläger ein „Wenigfahrer“ sei. Mit seinem Vorgängerfahrzeug habe er bei einer Haltedauer von 8 Jahren lediglich 122.000 km zurückgelegt, was einer Jahresfahrleistung von nur etwa 15.000 km entspreche. Die Beklagte hätte diesen Umstand zum Anlass nehmen müssen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass der verkaufte Neuwagen sich nicht für Kurzstreckenfahrten eigne. Im Übrigen sei das Fahrzeug unabhängig von der vom BGH entschiedenen Frage mangelhaft. Die Warnleuchte, die laut Betriebsanleitung das Erfordernis, den Dieselpartikelfilter dadurch zu reinigen, die Geschwindigkeit auf über 40 km/h zu erhöhen und diese Geschwindigkeit für kurze Zeit beizubehalten, anzeige, habe beim streitgegenständlichen Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt geblinkt. Kurz vor dem Auftreten des jeweiligen Leistungsabfalls habe lediglich die sog. „Fehlerleuchte“ geleuchtet. Zu diesem Zeitpunkt sei der Rußpartikelfilter jedoch bereits regelmäßig zugesetzt gewesen. Der Kläger habe keine Möglichkeit mehr gehabt, dies durch eine Regenerationsfahrt zu vermeiden. Nach den ersten Problemen mit dem Fahrzeug im Dezember 2005 und März 2006 seien der Kläger und seine Ehefrau hinsichtlich des Aufleuchtens der Warnleuchte besonders sensibel gewesen. Sie hätten, nachdem der Rußpartikelfilter zum zweiten oder dritten Mal verstopft gewesen sei, Kurzstrecken praktisch ganz vermieden. Gleichwohl sei der Fehler wiederholt aufgetreten, sogar nach einer Fahrt von über 60 km über Landstraße bei Tempo 100 bis 120 km/h.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen verwiesen.
17 
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B… und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, das der Sachverständige Dipl. Ing. (FH) R… in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Stellungnahmen des Sachverständigen vom 17.05.2010 (Bl. 271ff d.A.) und 21.06.2010 (Bl. 288ff d.A.) sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 23.12.2009 (Bl. 234ff d.A.) und 30.06.2010 (Bl. 305ff d.A.) verwiesen.
II.
18 
Die Berufung ist unbegründet, da der vom Kläger erworbene Pkw gemäß § 434 Abs. 1 BGB mangelhaft ist, die Nachbesserungsversuche der Beklagten fehlgeschlagen sind und der Kläger somit berechtigterweise vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.
1.
19 
Der Kläger kann sich allerdings nicht darauf berufen, dass er pflichtwidrig von der Beklagten nicht über die mangelnde Eignung des streitgegenständlichen Pkw für den Kurzstreckenbetrieb bzw. das Erfordernis regelmäßiger längerer Überlandfahrten aufgeklärt worden sei. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht zwar für jeden Vertragspartner - auch bei entgegengesetzten Interessen - die Pflicht, den anderen über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte. Vom Verkäufer kann nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung eine Mitteilung über solche Umstände erwartet werden, die nur ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen und von denen er weiß oder wissen muss, dass sie für den Käufer von wesentlicher Bedeutung für den Vertragsabschluss sind (vgl. BGH vom 13.06.2007 - VIII ZR 236/06 Tz. 35 - zitiert nach juris).
20 
Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um Eigenschaften oder die Beschaffenheit einer Kaufsache handelt, da insoweit die Gewährleistungsregeln der §§ 434 ff BGB eine der culpa in contrahendo vorgehende Sonderregelung enthalten. Während in Teilen der Literatur die Auffassung vertreten wird, Ansprüche aus kaufvertraglicher Gewährleistung und solche aus Verschulden bei Vertragsabschluss bestünden stets neben-einander (vgl. Bamberger/Roth-Faust, BGB, 2. Aufl. 2007, § 437 Rn. 190; Münchener Kommentar-Emmerich, BGB, 5. Aufl. 2007, § 311 Rn. 143; Häublein NJW 2003, 388, 391 ff; Reischl JuS 2003, 1076, 1079f), hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 27.03.2009 die Rechtsfrage auch für das neue Schuldrecht dahin entschieden, dass nach Gefahrübergang von einem grundsätzlichen Vorrang der §§ 434 ff BGB auszugehen ist (BGHZ 190, 205 ff). Auch nach neuem Schuldrecht bestünden kaufrechtliche Besonderheiten, die die Annahme einer Sperrwirkung geböten. So stehe dem Verkäufer grundsätzlich das Recht zur Nacherfüllung zu (§ 439 BGB), und Ansprüche wegen eines Mangels seien grundsätzlich schon bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Käufers ausgeschlossen (§ 442 Abs. 1 S. 2 BGB). Diese Sonderregelungen würden unterlaufen, wenn die Regeln über das Verschulden bei Vertragsabschluss daneben stets anwendbar wären. Der Gesetzgeber hätte dann in sinnwidriger Weise etwas weithin Überflüssiges normiert. Davon könne nicht ausgegangen werden. Der Vorrang der kaufrechtlichen Regelungen bestehe allerdings nicht ausnahmslos. Auch unter der Geltung des neuen Schuldrechts sei eine Ausnahme jedenfalls bei arglistigem (vorsätzlichem) Verhalten des Verkäufers gerechtfertigt (BGH a.a.O.).
21 
Nach dieser Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, scheidet ein Anspruch des Klägers wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten aus. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte vorsätzlich den Kläger nicht über die mangelnde Kurzstreckentauglichkeit des streitgegenständlichen Pkw aufgeklärt hat, sind weder ersichtlich noch wird dies vom Kläger behauptet. Auch ist dem Tatsachenvortrag der Parteien kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Beklagte ausdrücklich oder konkludent gegenüber dem Kläger die Verpflichtung übernommen hätte, ihn hinsichtlich der Eigenschaften der Kaufsache zu beraten. Einzelheiten über die geführten Verkaufsgespräche werden vom Kläger insoweit überhaupt nicht vorgetragen.
2.
22 
Die Voraussetzungen des Rücktrittsrechts gemäß §§ 433, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440 S. 1, 323 Abs. 1 BGB liegen jedoch vor, sodass der Kläger gegen die Beklagte nach erklärtem Rücktritt einen Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises abzüglich Nutzungsersatzes Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs hat.
23 
a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für den Senat fest, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mangelhaft war. Wie der Sachverständige festgestellt hat, funktionierte die Warnleuchte, die das Erfordernis einer Regenerationsfahrt anzeigen soll, im klägerischen Fahrzeug nicht. Bereits nach weniger als 200 km nach der Erneuerung des Dieselpartikelfilters hatte sich dieser bei den testweise vom Sachverständigen durchgeführten Kurzstreckenfahrten wieder zugesetzt, ohne dass eine Warnleuchte das Erfordernis einer Regenerationsfahrt angezeigt hätte. Bereits aufgrund dieses Nichtfunktionierens der Warnleuchte ist ein Mangel des Fahrzeuges zu bejahen. Dabei kann es dahinstehen, ob das Regenerationssystem (durch Freibrennen des Dieselpartikelfilters) im streitgegenständlichen Fahrzeug überhaupt funktioniert. Denn wird der Fahrer nicht auf das Erfordernis einer Regenerationsfahrt hingewiesen, ist das Zusetzen des Dieselpartikelfilters früher oder später unabwendbar. Der ausschließliche Langstreckengebrauch, mit dem möglicherweise das Zusetzen des Dieselpartikelfilters vermieden werden könnte, kann dem Kläger nicht zugemutet werden. Auch wenn die derzeit von deutschen Fahrzeugherstellern verwendete Dieselpartikelreinigungstechnologie regelmäßige Regenerationsfahrten, die im reinen Kurzstreckenbetrieb nicht geleistet werden können, erfordern, stellt es einen Mangel dar, wenn ein solches Fahrzeug überhaupt nicht im Kurzstreckenbetrieb, sondern ausschließlich im Langstreckenbetrieb genutzt werden kann. Eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nur im Langstreckenbetrieb genutzt werden kann, haben die Parteien nicht getroffen. Zudem hat der Sachverständige in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 30.06.2010 deutlich gemacht, dass das Fahrzeug bezüglich des Dieselpartikelfilters nicht so funktioniert, wie es soll.
24 
Dass der Sachverständige die Ursache für die festgestellte Fehlfunktion nicht ermittelt hat, steht den Ansprüchen des Klägers nicht entgegen. Für die Annahme eines Sachmangels ist es ausreichend, dass der Kaufgegenstand sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dies ist - wie vorstehend dargelegt - durch die Feststellungen des Sachverständigen zur Überzeugung des Senats nachgewiesen.
25 
Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass die vom Sachverständigen festgestellte Fehlfunktion schon zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vorlag. Zwar hat der Sachverständige aus technischer Sicht nicht ausschließen können, dass die - von ihm nicht festgestellte - Ursache der Fehlfunktion während der Standzeit ab Rückgabe des Fahrzeuges im Januar 2008 gesetzt wurde. Die vom Sachverständigen festgestellten Fehlfunktionen decken sich jedoch sowohl mit den Angaben des Klägers als auch mit denen der vom Senat vernommenen Zeugin B… . Die immer wiederkehrenden Probleme des Klägers mit dem Dieselpartikelfilter seines Fahrzeuges in der Zeit von Dezember 2005 bis zur Rückgabe im Januar 2008 hat die Beklagte, in deren Werkstatt das Fahrzeug in dieser Zeit insgesamt 18 mal war, auch bisher nicht bestritten, so dass es bei den von ihr im Termin geäußerten Zweifeln um eine rein theoretische Möglichkeit handelt, der keine tatsächlich Behauptung zugrunde liegt und der der zwischen den Parteien unstreitige Sachverhalt entgegensteht.
26 
b) Der Kläger hat der Beklagten zahlreiche Male Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben. Das Fahrzeug befand sich in der Zeit vom 06.10.2005 bis zum 10.01.2008 insgesamt 14 mal wegen Verstopfens des Rußpartikelfilters in der Werkstatt der Beklagten. Wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, gilt damit die Nacherfüllung gemäß § 440 Abs. 2 BGB als fehlgeschlagen.
27 
c) Der Kläger hat durch seinen Prozessbevollmächtigten am 28.03.2007 den Rücktritt erklären lassen. Die Höhe des vom Landgericht zugesprochenen und vom Senat im Urteil vom 04. Juni 2008 antragsgemäß reduzierten Kaufpreisrückzahlungsanspruchs greift die Beklagte mit der Berufung nicht an. Gemäß §§ 348 S. 1, 320 Abs. 1 S. 1 BGB hat die Rückgewähr des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr des streitgegenständlichen Fahrzeuges zu erfolgen.
3.
28 
Die Feststellung des Landgerichts, dass sich die Beklagte mit Rücknahme des Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet sowie die vom Landgericht zugesprochenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten werden - abgesehen von ihrer grundsätzlichen Berechtigung - von der Berufung nicht in Frage gestellt.
29 
Wie schon im Urteil des Senats vom 04. Juni 2008 war der Tenor des landgerichtlichen Urteils im Berufungsverfahren insoweit anzupassen, dass nach Schluss der mündlichen Verhandlung in I. Instanz weitere Fahrten mit dem Fahrzeug erfolgten, welche im Wege des Nutzungsersatzes auf den zurückzugewährenden Kaufpreis anzurechnen sind.
III.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 S. 1 GKG, wonach der Senat von einer Erhebung der gerichtlichen Kosten der Revision absehen könnte, liegen nicht vor. Vorliegend hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Senats vom 04. Juni 2008 wegen einer vom Senat abweichenden Rechtsauffassung aufgehoben und zur weiteren Sachverhaltsklärung zurückverwiesen. Eine unrichtige Sachbehandlung durch den Senat liegt mithin nicht vor.
31 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall, nachdem nur noch über die Frage zu entscheiden war, ob das konkrete Dieselpartikelreinigungssystem und die entsprechende Warnleuchte im streitgegenständlichen Pkw mangelhaft sind.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 07. Juli 2010 - 3 U 82/09

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 07. Juli 2010 - 3 U 82/09

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 434 Sachmangel


(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wen
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 07. Juli 2010 - 3 U 82/09 zitiert 11 §§.

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(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 439 Nacherfüllung


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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 07. Juli 2010 - 3 U 82/09 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Ellwangen vom 19.10.2007 (3 O 147/07) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 23.415,81 EUR

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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Ellwangen vom 19.10.2007 (3 O 147/07) wird mit der Maßgabe

zurückgewiesen,

dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 23.415,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.04.2007 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges… Fahrgestellnummer ….

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert der Berufung: 24.739,31 EUR

Gründe

 
I.
Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Neuwagen der Marke …, welcher zum Preis von 26.470,01 EUR erworben wurde. Das Fahrzeug verfügt über einen sog. Dieselpartikelfilter. Bereits kurze Zeit nach der Übergabe des Fahrzeugs kam es mehrfach zu Störungen beim Betrieb des Fahrzeugs, die überwiegend auf einer Verstopfung des Partikelfilters beruhten. Während der Kläger darin eine Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges sieht, ist die Beklagte der Auffassung, dieses entspreche dem Stand der Technik. Da der Kläger das Fahrzeug überwiegend im Kurzstreckenverkehr einsetze, sei keine ausreichende Reinigung des Partikelfilters gewährleistet. Dieser müsse in bestimmten Intervallen freigebrannt werden, was die Einhaltung einer bestimmten Mindestgeschwindigkeit über mehrere Minuten erfordere. Die Notwendigkeit des Reinigungsvorganges werde dabei durch eine Kontrollleuchte angezeigt. Bei einem extremen Kurzstreckenbetrieb könne der Partikelfilter nicht freigebrannt werden, weil die hierzu erforderlichen Temperatur nicht erreicht werde.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage ohne Beweisaufnahme in vollem Umfang stattgegeben.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin eine vollständige Klagabweisung erstrebt.
Die Berufung rügt eine unvollständige Tatsachenfeststellung des Landgerichts. Dieses habe den Beweisantritt der Beklagten dazu, dass das streitgegenständliche Fahrzeug dem Stand der Technik entspreche, übergangen und das beantragte Sachverständigengutachten nicht eingeholt. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 07.08.2007 habe das Landgericht selbst noch angekündigt, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht bejaht werden könnten.
In der Gebrauchs- und Bedienungsanleitung des Fahrzeugs sei die Notwendigkeit einer Dieselpartikelfilterreinigung dargestellt. Den dem Hersteller obliegenden Hinweis- und Informationspflichten sei damit genüge getan.
Es entspreche dem Stand der Technik, dass eine Reinigung des Dieselpartikelfilters bei derartigen Fahrzeugen erforderlich sei. Insoweit sei vom Kläger zu verlangen, dass er sich an die Anweisungen des Herstellers zum Betrieb seines Kraftfahrzeuges halte. Die Missachtung der Herstellervorgaben durch den Kläger könne nicht zu Lasten der Beklagten gehen.
Die Beklagte beantragt:
Das am 19.10.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Ellwangen wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
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Hilfsweise:
11 
Unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens wird die Sache an das Landgericht Ellwangen zur weiteren Verhandlung zurück verwiesen.
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Der Kläger beantragt:
13 
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
14 
Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil.
15 
Er weist darauf hin, dass der Kläger vor und bei Abschluss des Vertrags zum Kauf des Fahrzeugs nicht darauf hingewiesen worden sei, dass beim Betrieb dieses Neuwagens irgendwelche Reinigungszyklen zu absolvieren seien und bei Nichtdurchführung ein Defekt des Fahrzeugs drohe. Wäre er auf diesen Umstand aufmerksam gemacht worden, so hätte er vom Kauf eines Dieselfahrzeuges Abstand genommen.
16 
Der Kläger habe bei seinen Fahrten im Übrigen auch regelmäßig und laufend Geschwindigkeiten von mehr als 40 km/h erzielt. Bis zum 25.10.2007 sei das Fahrzeug 14 mal in den „Notlauf“ verfallen, wobei die Kontrollleuchte vor den jeweiligen Ausfällen zu keinem Zeitpunkt aufgeleuchtet habe.
17 
Entweder sei das gesamte Dieselpartikelfilter-System der Firma …, zumindest aber das im Fahrzeug des Klägers angebrachte System mangelhaft.
18 
Im Rahmen der Rückabwicklung sei nun mehr zu berücksichtigen, dass der Kläger mit dem Fahrzeug zwischenzeitlich 27.910 km zurück gelegt habe. Bei einem Nutzungsersatz von 0,5 % des Kaufpreises pro gefahrene 1.000 km entspreche dies einem Betrag von 3.705,81 EUR. Insoweit sei der Tenor des erstinstanzlichen Urteils anzupassen.
19 
Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
20 
Der Sachverständige Dipl. Ing. R. hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.04.2008 ein mündliches Gutachten zur Frage der Kurzstreckentauglichkeit des streitgegenständlichen Fahrzeuges erstattet. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 127/130d.A.) verwiesen.
II.
21 
Die in zulässiger Weise eingelegte Berufung hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht einen Sachmangel des streitgegenständlichen Fahrzeugs angenommen und den Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag für berechtigt erklärt.
22 
1. Der vom Kläger erworbene PKW ist gem. § 434 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil er sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die der Käufer eines Dieselfahrzeugs üblicherweise erwarten durfte. Nach dieser Vorschrift ist zur Feststellung eines Sachmangels der Zustand der erworbenen Sache daran zu messen, was bei Sachen der gleichen Art üblich ist und was ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher als Käufer nach Art der Sache erwarten durfte. Hierbei ist auf die Üblichkeiten und die Käufererwartung abzustellen, beides äußerst wertungsoffene Kriterien. Insoweit ist eine ganzheitliche Betrachtungsweise angezeigt. Dabei geht es letztlich um die Festlegung eines faktischen Niveaus von Qualität und Leistung der Sache, die ein Käufer von dem konkreten Produkt erwarten kann. Liegt die Qualität des Kaufobjekts unter diesem Niveau, ist ein Sachmangel anzunehmen (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2006, 809; OLG Düsseldorf NJW 2006, 2858). Der Erwartungshorizont eines durchschnittlichen, verständigen Fahrzeugkäufers wird nicht nur durch das von ihm ausgesuchte Produkt, sondern auch durch damit im Wettbewerb stehende Produkte geprägt. Ohne konkrete Absprachen bestimmt sich die Käufererwartung nach der „Darbietung“ des Fahrzeugs durch Verkäufer und Hersteller, nach dem Herkunftsland/Herstellerland mit seinem technischen Standard und auch nach dem Zeitpunkt der Produktion. Die Erwartung wesentlich beeinflussend ist ferner der Ruf von Marke und Typ/Modell nach der allgemeinen Verkehrsauffassung (OLG Düsseldorf, a.a.O.).
23 
Der Sachverständige R. hat in seinem mündlich erstatteten Gutachten ausgeführt, dass Fahrzeuge, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind, nach dem derzeitigen Stand der Technik für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz nicht geeignet sind, weil für die Regeneration des Partikelfilters eine erhöhte Abgastemperatur erforderlich sei. Diese Technologie werde nicht nur für Fahrzeuge des Herstellers … verwandt, sondern komme auch bei Fahrzeugen anderer Hersteller wie VW oder Audi zum Einsatz, bei welchen dieselben Probleme im Kurzstreckeneinsatz bekannt seien. Aktuell verfüge kein Fahrzeughersteller über eine Lösung, welche den Dieselmotor mit Partikelfilter uneingeschränkt als kurzstreckenfähig erscheinen lasse.
24 
Daraus ergibt sich, dass der vom Kläger erworbene PKW zwar dem Stand der Technik entspricht, wenn man als Vergleichsmaßstab lediglich Fahrzeuge der Firma … oder anderer Hersteller heranzieht, welche ebenfalls mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind. Nach Auffassung des Senats ist allerdings für die Beurteilung, ob ein Sachmangel nach den oben dargestellten Kriterien anzunehmen ist, ein anderer Prüfmaßstab heranzuziehen und darauf abzustellen, inwieweit Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor generell für den überwiegenden Kurzstreckenbetrieb geeignet sind. Danach bestehen keine Zweifel daran, dass ein durchschnittlicher Verbraucher ohne weitere Hinweise seitens der KfZ-Hersteller oder Händler davon ausgehen kann, dass ein Fahrzeug mit Dieselmotor - ebenso wie ein solches mit Benzinmotor - grundsätzlich ohne technische Probleme im Kurzstreckenbetrieb uneingeschränkt verwendbar ist. Der Senat nimmt hierbei das Vorverständnis und den Kenntnisstand seiner Mitglieder zum Maßstab, welche im Hinblick auf die technischen Grundlagen der Dieselmotortechnik und der damit verbundenen technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Vor- und Nachteile gegenüber der Benzinmotortechnik dem Erwartungshorizont eines durchschnittlichen, verständigen Fahrzeugkäufers entsprechen dürften. Aus dieser Sicht handelt es sich bei dem Dieselmotor um eine bewährte und verbreitete Antriebstechnik u.a. bei Kraftfahrzeugen. Beim Vergleich der Dieseltechnik mit benzinbetriebenen Fahrzeugmotoren wird bisher vor allem auch auf wirtschaftliche Aspekte, wie einen geringeren Kraftstoffverbrauch bei gleichzeitig günstigeren Kraftstoffkosten (zumindest bis in die jüngste Vergangenheit), eine längeren Lebensdauer und Zuverlässigkeit des Dieselmotors, allerdings auch auf die in der Regel höheren Anschaffungskosten als bei Benzinmodellen, abgehoben. Diese Umstände haben auch Eingang in die Präsentation und Bewerbung von Dieselmodellen durch die Autoindustrie gefunden. Bei der Entscheidung, ob er ein Fahrzeug mit Diesel- oder Benzinmotor erwirbt, spielt für einen Verbraucher - neben den motortechnischen Unterschieden - in erster Linie der Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkt eine wesentliche Rolle. Allerdings ist in der öffentlichen Diskussion der letzten Jahre vermehrt auch der ökologische Aspekt der Umweltbelastung durch gegenüber Benzinmotoren erhöhten Partikelausstoß wie Dieselruß oder Feinstaub herausgestellt worden, was zwischenzeitlich sogar zur Einrichtung von Umweltzonen in Innenstädten und der Anordnung einzelner Fahrverbote für Dieselfahrzeuge in bestimmten Gebieten geführt hat. Die Fahrzeugindustrie hat hierauf mit der Entwicklung von Partikelfiltern reagiert, welche zwischenzeitlich von mehreren Herstellern angeboten werden. Um Fahrbeschränkungen zu begegnen und einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten, liegt es aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers damit nahe, beim Erwerb eines Dieselfahrzeugs darauf zu achten, dass dieses mit einer Partikelfiltertechnik ausgestattet ist. Nachdem bei Dieselfahrzeugen ohne Partikelfilter keinerlei motorbedingten technischen Einschränkungen hinsichtlich des Fahrbetriebs im Kurz- oder Langstreckenverkehr bestehen, kann ein durchschnittlich informierter Käufer ohne weitere Aufklärung nicht zu der Erkenntnis gelangen, dass ein mit Partikelfilter ausgestattetes Neufahrzeug für einen überwiegenden Einsatz im Kurzstreckenverkehr nicht mehr geeignet ist. Die durch das Angebot eines Dieselpartikelfilters veränderte Erwartungshaltung eines durchschnittlichen Käufers ist vielmehr darauf beschränkt, dass das von ihm erworbene Fahrzeug nur noch einen reduzierten Schadstoffausstoß produziert. Die schwerwiegende Einschränkung, dass ein bestimmtes Fahrverhalten, welches mit der herkömmlichen Dieselmotortechnik ohne weiteres möglich war, aus technischen Gründen nicht mehr praktiziert werden kann, stellt damit einen Sachmangel des Kraftfahrzeugs dar.
25 
Darüber, dass mit Dieselpartikelfilter ausgestattete Fahrzeuge nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht kurzstreckentauglich sind, wurde der Kläger vor dem Erwerb des Fahrzeuges unstreitig nicht aufgeklärt. Dass sich dies möglicherweise aus der Betriebsanleitung ergibt, ist unerheblich, da diese dem Kläger erst nach Abschluss des Vertrages übergeben wurde.
26 
2. Zu Recht hat das Landgericht die übrigen Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts des Klägers bejaht.
27 
3. Der Kläger hat durch seinen im Berufungsverfahren angepassten Antrag dem Umstand Rechnung getragen, dass nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz weitere Fahrten mit dem Fahrzeug erfolgten, welche im Wege des Nutzungsersatzes auf den zurück zu gewährenden Kaufpreis anzurechnen sind.
III.
28 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
29 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 710 ZPO.
30 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts sind gegeben, weil zur Bestimmung des Vergleichsmaßstabes im Hinblick auf die Feststellung der üblichen Beschaffenheit einer Sache nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr.1 BGB noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 160/08
Verkündet am:
4. März 2009
Ermel
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Für die Beurteilung, ob ein Kraftfahrzeug mit Dieselpartikelfilter deswegen im
Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft ist, weil der Partikelfilter
von Zeit zu Zeit der Reinigung (Regenerierung) bedarf und dazu eine Abgastemperatur
benötigt wird, die im reinen Kurzstreckenbetrieb regelmäßig
nicht erreicht wird, kann nicht auf die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung
, die übliche Beschaffenheit oder die aus der Sicht des Käufers zu erwartende
Beschaffenheit von Kraftfahrzeugen ohne Dieselpartikelfilter abgestellt
werden.

b) Der Umstand, dass ein Kraftfahrzeug mit Dieselpartikelfilter für eine Verwendung
im reinen Kurzstreckenbetrieb nur eingeschränkt geeignet ist, weil die
zur Reinigung des Partikelfilters erforderliche Abgastemperatur im reinen
Kurzstreckenbetrieb regelmäßig nicht erreicht wird, so dass zur Filterreinigung
von Zeit zu Zeit Überlandfahrten unternommen werden müssen, stellt
keinen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar, wenn
dies nach dem Stand der Technik nicht zu vermeiden ist und aus demselben
Grund auch die Kurzstreckeneignung der Fahrzeuge anderer Hersteller, die
mit einem Dieselpartikelfilter ausgerüstet sind, in gleicher Weise beeinträchtigt
ist.

c) Eine Sache, die dem Stand der Technik vergleichbarer Sachen entspricht, ist
nicht deswegen im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft,
weil der Stand der Technik hinter der Käufererwartung zurückbleibt.
BGH, Urteil vom 4. März 2009 - VIII ZR 160/08 - OLG Stuttgart
LG Ellwangen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst
und die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Neufahrzeug.
2
Der Kläger erwarb von der Beklagten einen Pkw Opel Zafira 1.9 CTDI zum Kaufpreis von 26.470,01 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet. Da es im Kurzstreckenbetrieb mehrfach zu Störungen kam, die überwiegend auf der Verstopfung des Partikelfilters beruhten, hat der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Der Kläger meint, darin sei ein Mangel des Fahrzeugs zu sehen, während die Beklagte der Auffassung ist, das Fahrzeug entspreche dem Stand der Technik. Da der Kläger das Fahrzeug überwiegend im Kurzstreckenverkehr einsetze, sei keine ausreichende Reinigung des Partikelfilters gewährleistet. Dieser müsse in bestimmten Intervallen freigebrannt werden, was die Einhaltung einer bestimmten Mindestgeschwindigkeit über mehrere Minuten erfordere, damit die dafür erforderliche Temperatur erreicht werde. Die Notwendigkeit des Reinigungsvorganges werde durch eine Kontrollleuchte angezeigt.
3
Mit der Klage hat der Kläger Zahlung von 24.739,31 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.248,31 € jeweils nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung zur Kaufpreisrückzahlung sich unter Berücksichtigung weiteren Nutzungsersatzes auf den vom Kläger in zweiter Instanz ermäßigten Betrag von 23.415,81 € beschränkt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

5
Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, NJW-RR 2008, 1077) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
6
Der vom Kläger erworbene Pkw sei mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Nach den Ausführungen des Sachverständigen seien Fahrzeuge, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet seien, nach dem der- zeitigen Stand der Technik für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz nicht geeignet, weil für die Regeneration des Partikelfilters eine erhöhte Abgastemperatur erforderlich sei, die im reinen Kurzstreckenbetrieb nicht erreicht werde. Diese Technik komme auch bei Fahrzeugen anderer Hersteller zum Einsatz. Danach entspreche der erworbene Pkw zwar dem Stand der Technik, wenn als Vergleichsmaßstab lediglich Fahrzeuge mit Partikelfilter herangezogen würden. Für die Beurteilung, ob ein Sachmangel anzunehmen sei, sei jedoch darauf abzustellen , inwieweit Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor generell für den überwiegenden Kurzstreckenbetrieb geeignet seien. Ein durchschnittlicher Verbraucher könne mangels entsprechender Hinweise seitens der Kraftfahrzeughersteller oder Händler davon ausgehen, dass ein Fahrzeug mit Dieselmotor - ebenso wie ein solches mit Benzinmotor - grundsätzlich ohne technische Probleme im Kurzstreckenbetrieb uneingeschränkt verwendbar sei.

II.

7
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Rücktrittsrecht des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des ihm von der Beklagten verkauften Fahrzeugs nicht bejaht werden. Damit ist zugleich der Entscheidung des Berufungsgerichts über die vom Kläger geltend gemachten Nebenforderungen und den Feststellungsantrag die Grundlage entzogen.
8
Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass zur Feststellung der Mangelfreiheit bzw. Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB darauf abzustellen ist, ob es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Eine Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien in Bezug auf die Eignung des Fahrzeugs zum ausschließlichen oder überwiegenden Kurzstreckenbetrieb , die gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB vorrangig zu berücksichtigen wäre, hat das Berufungsgericht ebenso wenig festgestellt wie eine nach dem Vertrag vorausgesetzte, von der gewöhnlichen Verwendung abweichende Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB). Übergangenen Sachvortrag hierzu zeigt die Revisionserwiderung nicht auf.
9
Von Rechtsfehlern beeinflusst ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts , dass als Vergleichsmaßstab nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB nicht Fahrzeuge des Herstellers Opel oder anderer Hersteller heranzuziehen seien, die gleichfalls mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind, sondern darauf abzustellen sei, inwieweit Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor generell für den überwiegenden Kurzstreckenbetrieb geeignet seien. Damit setzt sich das Berufungsgericht über den Wortlaut des Gesetzes hinweg, das in § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB als Vergleichsmaßstab ausdrücklich die Beschaffenheit bezeichnet , die bei "Sachen der gleichen Art" üblich ist und die der Käufer "nach der Art der Sache" erwarten kann. Wenn Ursache des geltend gemachten Mangels der fehlenden Eignung für einen überwiegenden Kurzstreckenbetrieb - wie im vorliegenden Fall - gerade der Dieselpartikelfilter ist, so können als "Sachen der gleichen Art" nicht Dieselfahrzeuge herangezogen werden, die nicht mit einem Partikelfilter ausgestattet sind und bei denen die hier in Rede stehende Störungsursache daher von vornherein nicht vorliegen kann. Sollbeschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist vielmehr nur die Beschaffenheit, die bei "Sachen der gleichen Art", das heißt bei Personenkraftwagen mit Dieselmotor und Partikelfilter üblich ist und die der Käufer "nach der Art der (gekauften) Sache" - nämlich eines Dieselfahrzeugs mit Partikelfilter - erwarten kann.
10
Hieran gemessen ist das vom Kläger gekaufte Fahrzeug mangelfrei. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die sich auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten stützen und die von der Revisionserwiderung nicht angegriffen werden, sind Fahrzeuge aller Hersteller, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind, nach dem derzeitigen Stand der Technik für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz nicht geeignet, weil für die Regeneration (Reinigung) des Partikelfilters eine erhöhte Abgastemperatur erforderlich ist, die im reinen Kurzstreckenbetrieb gewöhnlich nicht erreicht wird. Das Fahrzeug des Klägers weist somit in dieser Hinsicht eine Beschaffenheit auf, die bei allen Dieselfahrzeugen mit Partikelfilter ("Sachen der gleichen Art") üblich ist und die der Käufer eines derartigen Fahrzeugs "nach der Art der Sache" erwarten kann.
11
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch nicht deswegen auf die Kurzstreckeneignung von Dieselfahrzeugen ohne Partikelfilter abgestellt werden, weil ein durchschnittlich informierter Käufer ohne weitere Aufklärung nicht zu der Erkenntnis gelangen könne, dass ein mit Dieselpartikelfilter ausgestattetes Neufahrzeug anders als Dieselfahrzeuge ohne Partikelfilter oder Fahrzeuge mit Benzinmotor für einen überwiegenden Einsatz im Kurzstreckenverkehr nicht geeignet seien. Für die Sollbeschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB kommt es weder auf die konkret vorhandene Vorstellung des jeweiligen Käufers noch auf einen durchschnittlichen technischen Informationsstand - sofern ein solcher überhaupt feststellbar sein sollte - der Käuferseite, sondern allein darauf an, welche Beschaffenheit der Käufer "nach der Art der Sache" erwarten kann. Maßstab ist danach die objektiv berechtigte Käufererwartung , die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert (Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351, Tz. 21). Als übliche Beschaffenheit kann der Käufer in technischer Hinsicht aber grundsätzlich nicht mehr erwarten, als dass die Kaufsache dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Ist nach dem Stand der Technik die Eignung von Dieselfahrzeugen mit Partikelfilter zum Kurzstreckenbetrieb im Vergleich zu Dieselfahrzeugen ohne Partikelfilter eingeschränkt , so kann der Käufer eines Dieselfahrzeugs mit Partikelfilter objektiv keine uneingeschränkte Eignung zum Kurzstreckenbetrieb erwarten. Dass dem durchschnittlichen Autokäufer die Einschränkung nicht bekannt sein wird, wie das Berufungsgericht annimmt, ist für die objektiv berechtigte Käufererwartung irrelevant. Eine Kaufsache, die dem Stand der Technik gleichartiger Sachen entspricht, ist nicht deswegen nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil der Stand der Technik hinter der tatsächlichen oder durchschnittlichen Käufererwartung zurückbleibt.
12
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung lässt sich ein Mangel des dem Kläger verkauften Fahrzeugs auch nicht damit begründen, dass es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eigne, weil es im Kurzstreckenbetrieb nicht, zumindest nicht störungsfrei eingesetzt werden könne. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob unter der gewöhnlichen Verwendung eines Personenkraftwagens mit Dieselmotor auch ein reiner oder überwiegender Kurzstreckenbetrieb zu verstehen sein kann, wie die Revisionserwiderung meint. Denn auch dafür eignet sich das verkaufte Fahrzeug, sofern der Dieselpartikelfilter nach den Vorgaben der Bedienungsanleitung bei Bedarf gereinigt wird. Dass die Durchführung dieser Filterreinigung für den Käufer unter Umständen mit gewissen Unannehmlichkeiten verbunden sein mag, berührt die Eignung des Fahrzeugs für die gewöhnliche Verwendung nicht. Dieses Ergebnis wird auch durch die von der Revisionserwiderung angeführten Gebrauchsbeeinträchtigungen nicht in Frage gestellt, die sich daraus ergeben, dass der Partikelfilter in bestimmten Abständen bei einer Abgastemperatur freigebrannt werden muss, die im reinen Kurzstreckenbetrieb gewöhnlich nicht erreicht wird, und dass deshalb regelmäßig allein zum Zweck der Filterreinigung unter Umständen längere Überlandfahrten erforderlich werden. Denn dabei handelt es sich lediglich um die praktischen Auswirkungen des gegenwärtigen Stands einer Filtertechnik, die man als unbefriedigend empfinden mag, die aber bei allen Fahrzeugen mit Dieselpartikelfilter auftreten und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beim derzeitigen Stand der Technik nicht zu vermeiden sind.

III.

13
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - nach seiner Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen zu dem weiteren Vorbringen des Klägers getroffen hat, dass jedenfalls das in sein Fahrzeug eingebaute System mangelhaft sei (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr.Wolst Hermanns Dr.Milger Dr.Hessel
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, Entscheidung vom 19.10.2007 - 3 O 147/07 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.06.2008 - 3 U 236/07 -

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 236/06 Verkündet am:
13. Juni 2007
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Verkäufer muss den Käufer eines Bausatzes für die Selbstmontage einer Solarheizungsanlage
nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Montage der Solaranlage
ein gewisses handwerkliches Geschick voraussetzt. Fordert die Montageanleitung der
Herstellerin für die Montage jedoch Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen
Berufsausbildung im Gas-/Wasserinstallationshandwerk, muss der Verkäufer den
Käufer hierüber selbst dann unterrichten, wenn er meint, die Montageanweisung sei
insoweit tatsächlich unzutreffend und rechtlich unverbindlich. Andernfalls kann der Käufer
die Rückgängigmachung des Kaufvertrages wegen fahrlässiger Verletzung einer
vorvertraglichen Aufklärungspflicht verlangen.
BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 236/06 - OLG Rostock
LG Schwerin
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers,
Dr. Wolst und Dr. Koch sowie die Richterin Dr. Hessel

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 31. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Mit Vertrag vom 14. September 2003 verkaufte die Klägerin den Beklagten auf einer Verbrauchermesse einen Bausatz zur Selbstmontage einer Solarheizungsanlage ; der Vertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung der Gewährung von Solarförderungsmitteln durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geschlossen. Die Solaranlage sollte auf einem Flachdach des Hauses der Beklagten in einem Ort an der Wismarer Bucht angebracht werden. Bei dem Verkaufsgespräch erklärten Mitarbeiter der Klägerin, die Solaranlage könne auch von Laien montiert werden, die Klägerin stelle umfangreiche Montage- und VerIegeanleitungen zur Verfügung.
2
Die den Beklagten später übergebene Montageanleitung enthält einleitend folgenden Hinweis: "Die in dieser Montageanweisung beschriebenen Tätigkeiten setzen Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/Wasserinstallationshandwerk voraus. Führen sie diese Montageschritte nur dann selber aus, wenn Sie über diese Fachkenntnisse verfügen."
3
Zur Montage der Sonnenkollektoren auf einem Flachdach mithilfe sogenannter Flachdachständer heißt es in der Montageanweisung: "Die Montage des Flachdachständers muss von einer Fachfirma ausgeführt werden. […] 3.3 Zusätzliche Befestigung Bei höheren Windgeschwindigkeiten (bis zu 200 km/h z. B. in Küstennähe oder auf hohen Dächern) können Kräfte am KoIlektor von bis zu 2 kN auftreten, die eine zusätzliche Befestigung der Flachdachständer notwendig machen. Wir empfehlen eine der folgenden Varianten durchzuführen.
a) Flachdachständer mit Drahtseilen befestigen Jeden Flachdachständer bauseits mit mind. zwei Drahtseilen unten am Ständer und an geeigneter Stelle des Daches ausreichend befestigen (Abb. 14).
b) Flachdachständer auf Aufstellfläche befestigen Alternativ zu a) ist eine Befestigung der Flachdachständer direkt auf dem Dach möglich. Bauseits ist vom Dachdecker eine entsprechende Klemmvorrichtung vorzusehen, die eine ausreichende Festigkeit der Konstruktion und Dichtheit des Daches garantiert. Verwenden Sie hierzu mind. zwei M8-Schrauben."
4
Die Beklagten beantragten beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle keine Solarförderungsmittel und erklärten gegenüber der Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung. Sie begründeten dies damit, dass sie entgegen den Angaben der Klägerin als Laien nicht in der Lage seien, die Solaranlage an ihrem Haus zu montieren.
5
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises von 10.942 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Auslieferung der Solarheizungsanlage sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs in Anspruch.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

8
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
9
Der Kaufvertrag sei zwar nicht deshalb unwirksam, weil die aufschiebende Bedingung der Gewährung von Fördermitteln durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nicht eingetreten sei. Die aufschiebende Bedingung gelte gemäß § 162 Abs. 1 BGB als eingetreten, weil die Beklagten den Förderantrag nicht gestellt und den Bedingungseintritt damit in treuwidriger Weise verhindert hätten. Sie hätten den Antrag stellen müssen, nachdem ihnen das Schreiben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 11. Mai 2004 im November 2004 zur Kenntnis gebracht worden sei. Denn sie hätten nunmehr aus ihrer Sicht mit der Bewilligung von Fördergeldern rechnen können.
10
Der Kaufvertrag sei jedoch infolge der Anfechtungserklärung der Beklagten gemäß § 123, § 142 BGB nichtig. In der Erklärung der Mitarbeiter der Klägerin , die Solaranlage könne von Laien montiert werden, sei eine arglistige Täuschung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB zu sehen.
11
Es liege nicht nur eine werbende Anpreisung von Waren vor, sondern eine Tatsachenbehauptung. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten die Beklagten darüber getäuscht, dass die Montage der Solaranlage durch Laien erfolgen könne. Aus der eigenen Montageanleitung der Klägerin gehe hervor, dass dies nicht zutreffe. Die Beklagten hätten sich nach diesen Anweisungen richten müssen und die Arbeiten nicht selbst ausführen dürfen, widrigenfalls sie Gewährleistungsansprüche gegenüber der Klägerin aufs Spiel gesetzt hätten.
12
Ob ein Laie die Selbstmontage vornehmen könne oder nicht, sei eine Rechtsfrage, die der Senat auch ohne Anhörung eines Sachverständigen oder Vernehmung von Zeugen beurteilen könne. Die Beklagten hätten die Erklärung, dass die Solaranlage auch von Laien montiert werden könne, dahin verstehen dürfen, dass nur solche Arbeiten erforderlich sein würden, die nach der Verkehrsanschauung einem Laien zugetraut würden. Von einem durchschnittlichen Laien könne nach diesem Maßstab nicht erwartet werden, die nach Ziffer 3.3 der Montageanleitung wegen höherer Windgeschwindigkeiten in Küstennähe notwendigen Arbeiten zur zusätzlichen Befestigung des Flachdachständers durchzuführen. Es sei daher unerheblich, ob - wie von der Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt - zahlreichen Käufern die Montage gelungen sei.
13
Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 BGB seien auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Arglist erfordere keine Absicht, sondern nur Vorsatz, wobei bedingter Vorsatz genüge. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten die eigene Monta- geanleitung der Klägerin kennen müssen und nicht entgegenstehende Hinweise erteilen dürfen.
14
Es sei unerheblich, dass jedermann wisse, dass die Vornahme der hier anstehenden Arbeiten gewisse handwerkliche Fähigkeiten voraussetze und der Einbau einer Heizungsanlage ein gewisses Geschick bei der Metallverarbeitung erfordere. Auch ein Leichtgläubiger könne getäuscht werden. Darüber hinaus habe die Klägerin den Beklagten Hinweise erteilt, die den Montageanweisungen widersprochen hätten.

II.

15
Diese Beurteilung hält im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
16
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann allerdings nicht angenommen werden, dass der Kaufvertrag über die Solarheizungsanlage jedenfalls deshalb nach § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist, weil die Beklagten ihn nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten haben.
17
a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Erklärung, die Solaranlage könne von Laien montiert werden , um eine Tatsachenbehauptung und nicht nur um eine werbende Anpreisung von Waren handelt. Die Behauptung ist - anders als werbende Anpreisungen ohne sachlichen Gehalt - der Beurteilung als wahr oder falsch zugänglich; sie kann damit Mittel einer Täuschung sein. Soweit das Berufungsgericht die Frage, ob ein Laie die Selbstmontage vornehmen könne, in anderem Zusammenhang - fälschlich - als eine Rechtsfrage bezeichnet hat, liegt darin entgegen der Ansicht der Revision kein Widerspruch, der für sich genommen eine Aufhebung des Berufungsurteils erfordern würde.
18
b) Nicht gefolgt werden kann jedoch der Beurteilung des Berufungsgerichts , die Mitarbeiter der Klägerin hätten die Beklagten darüber getäuscht, dass die Montage der Solaranlage durch Laien erfolgen könne.
19
aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten die Erklärung , die Solaranlage könne auch von Laien montiert werden, dahin verstehen dürfen, dass nur solche Arbeiten erforderlich sein würden, die nach der Verkehrsanschauung einem Laien zugetraut werden, ist indessen von Rechts wegen nicht zu beanstanden und von der Revision auch nicht angegriffen. Soweit das Berufungsgericht danach den durchschnittlichen Laien als Maßstab herangezogen hat, begegnet dies gleichfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Der Senat kann die Auslegung der individualrechtlichen Erklärung, die Solaranlage könne auch von Laien montiert werden, die ausweislich der von den Parteien vorgelegten - unveröffentlichten - Urteile (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 19 U 67/05 und OLG Nürnberg NJW-RR 2001, 1558) im Handel mit Solaranlagen häufig verwendet wird, im Interesse einer einheitlichen Handhabung und damit der Rechtssicherheit uneingeschränkt überprüfen (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 307, 309; BGHZ 122, 256, 260, m.w.N.).
20
Unter einem Laien ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Person zu verstehen, die - im Gegensatz zu einem Fachmann - auf einem bestimmten Gebiet keine abgeschlossene Ausbildung hat (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch). Dieses Begriffsverständnis schließt es jedoch nicht aus, dass auch ein Laie über gewisse Fachkenntnisse verfügt. Der Umfang des Begriffs "Laie" reicht vom "blutigen" Laien, ohne jegliche Fachkenntnisse, bis zum "gebildeten" Laien, dessen Fachkenntnisse denen eines Fachmanns gleichstehen können (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache , 2. Aufl.). Mit dem "durchschnittlichen" Laien ist demnach eine Person bezeichnet , die handwerklich nicht völlig unbegabt ist, deren Fertigkeiten aber auch nicht denen eines Fachmannes entsprechen. Da es, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, allgemein bekannt ist, dass die Selbstmontage einer Solarheizungsanlage gewisse handwerkliche Fähigkeiten voraussetzt, durften die Beklagten die Erklärung der Mitarbeiter der Klägerin, die Solaranlage könne auch von Laien montiert werden, dahin verstehen, dass hierzu zwar gewisse handwerkliche Fähigkeiten, nicht aber die Fähigkeiten eines Fachmannes erforderlich seien.
21
bb) Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht angenommen werden, dass die so zu verstehende Behauptung der Mitarbeiter der Klägerin falsch ist.
22
(1) Auf die den Beklagten übergebene Montageanleitung kann, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, die Beurteilung, dass Laien nicht dazu in der Lage sind, die Solaranlage selbst zu montieren, nicht gestützt werden.
23
Nach der Montageanleitung, die entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht von der Klägerin, sondern von der Herstellerin der Solaranlage stammt, setzen die in der Montageanweisung beschriebenen Tätigkeiten Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/ Wasserinstallationshandwerk voraus und sollen die Montageschritte nur dann selber ausgeführt werden, wenn der Ausführende über diese Fachkenntnisse verfügt. Wäre dieser Hinweis richtig, wäre die Erklärung, die Solaranlage könne von Laien montiert werden, allerdings falsch. Denn ein durchschnittlicher Laie verfügt jedenfalls nicht über die Fachkenntnisse eines Gas- oder Wasserinstallateurs mit abgeschlossener Berufsausbildung.
24
Das Berufungsgericht hat aber nicht festgestellt, dass der Hinweis in der Montageanleitung tatsächlich zutreffend ist. Entsprechender Feststellungen hätte es jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, bedurft, weil die Klägerin die Richtigkeit dieses Hinweises mit der von ihr unter Beweis gestellten Behauptung bestritten hat, dass zahlreichen Käufern die Montage gelungen sei und Tausende von Laien die von ihr verkauften Solaranlagen problemlos mangelfrei installiert hätten. Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Behauptung der Klägerin, die Montageanweisung sei in diesem Punkt unzutreffend, im Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin als richtig zu unterstellen.
25
(2) Die Auffassung des Berufungsgerichts, von einem durchschnittlichen Laien könne nicht erwartet werden, die nach Ziffer 3.3 der Montageanleitung wegen höherer Windgeschwindigkeiten in Küstennähe notwendigen Arbeiten zur zusätzlichen Befestigung des Flachdachständers durchzuführen, entbehrt gleichfalls einer tragfähigen Grundlage.
26
Das Berufungsgericht hat gemeint, nur ein Dachdecker oder Zimmerer sei dazu in der Lage, den für die Montage der Sonnenkollektoren erforderlichen Flachdachständer - wie unter Ziffer 3.3 Buchstabe a) der Montageanleitung beschrieben - mit Drahtseilen auf dem Dach zu befestigen. Denn hierzu müssten gegebenenfalls an zahlreichen Stellen Löcher in das Dach gebohrt werden, durch die Wasser und Feuchtigkeit eindringen könne, wenn sie nicht handwerksgerecht abgedichtet würden. Der durchschnittliche Laie sei zur Vornahme von solch komplizierten Dachdeckerarbeiten nicht in der Lage. Da der Flachdachständer erhebliches Gewicht habe, sei die Statik des Daches daraufhin zu überprüfen, ob die Dachkonstruktion ausreichenden Halt biete. Jedenfalls dies erfordere Kenntnisse des Dachdecker- oder Zimmererhandwerks.
27
Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass es sich bei dem Bohren von Löchern in ein Flachdach um eine komplizierte Dachdeckerarbeit handelt, zu der ein durchschnittlicher Laie nicht in der Lage ist. Derartige Feststellungen wären jedoch erforderlich gewesen, denn es ist, wie die Revision zu Recht geltend macht, nicht ersichtlich, weshalb ein handwerklich nicht völlig unbegabter Laie nicht dazu im Stande sein sollte, mittels eines Bohrers Löcher in ein Flachdach zu bohren, in diese Löcher Dübel zu stecken und in diese Dübel Befestigungsschrauben zu drehen. Desgleichen ist nicht ohne weiteres erkennbar, weshalb bei einer solchen Verfahrensweise die Gefahr bestehen sollte, dass Wasser oder Feuchtigkeit eindringt. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, weshalb der Flachdachständer ein Gewicht hat, das eine Überprüfung der Statik der Dachkonstruktion erfordern würde. Selbst wenn ein Fachmann die Statik des Daches wegen des Gewichts des Flachdachständers überprüfen müsste, würde dies im Übrigen nicht bedeuten, dass ein Laie den Flachdachständer nicht auf dem Dach anbringen kann. Die Behauptung, ein Laie sei zur Montage der Solaranlage in der Lage, besagt nicht, dass keinerlei Vorarbeiten oder Zuarbeiten durch Fachleute erforderlich sind.
28
c) Die Revision rügt schließlich mit Recht, dass das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen zur subjektiven Seite einer arglistigen Täuschung getroffen hat.
29
Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die arglistige Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB keine Absicht, sondern Vorsatz erfordert, und dass insoweit bedingter Vorsatz genügt (BGH, Urteil vom 21. Juni 1974 - V ZR 15/73, WM 1974, 866, unter I). Auch der bedingte Vorsatz setzt allerdings voraus, dass der Erklärende die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung kennt oder zumindest für möglich hält (BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 - V ZR 14/00, WM 2001, 1420, unter II 2 a). Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Mitarbeiter der Klägerin hätten deren eigene Montageanleitung kennen müssen und nicht entgegenstehende Hinweise erteilen dürfen, kann daher, wie die Revision zu Recht rügt, allenfalls ein fahrlässiges Verhalten , nicht aber einen bedingten Vorsatz der Mitarbeiter der Klägerin belegen.
30
2. Das Berufungsurteil stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die insoweit erhobenen Gegenrügen der Revisionserwiderung haben Erfolg.
31
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben die Beklagten den Eintritt der aufschiebenden Bedingung für den Abschluss des Kaufvertrages - die Gewährung von Fördermitteln durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle - nicht dadurch treuwidrig verhindert, dass sie keinen Förderantrag gestellt haben. Die aufschiebende Bedingung gilt demnach nicht nach § 162 Abs. 1 BGB als eingetreten. Da auch ein künftiger Bedingungseintritt ausgeschlossen erscheint, ist der nach § 158 Abs. 1 BGB bestehende Schwebezustand beendet und der aufschiebend bedingte Kaufvertrag endgültig wirkungslos (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 1974 - VIII ZR 192/73, WM 1974, 1154, unter I). Die Klägerin hat daher keinen Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB auf Kaufpreiszahlung und Abnahme der Solarheizungsanlage. Die Beklagten befinden sich demzufolge auch nicht nach § 293 BGB in Annahmeverzug.
32
Eine Bedingung gilt nach § 162 Abs. 1 BGB als eingetreten, wenn deren Eintritt von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert wird. Ob die Beeinflussung des Geschehensablaufs treuwidrig ist, ist aufgrund einer umfassenden Würdigung des Verhaltens der den Bedingungseintritt beeinflussenden Vertragspartei nach Anlass, Zweck und Beweggrund unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbeson- dere des Inhalts des Rechtsgeschäfts, festzustellen (BGH, Urteil vom 16. September 2005, V ZR 244/04, WM 2005, 2287, unter II 1 m.w.N.). Anders als das Berufungsgerichts meint, kann es danach nicht als treuwidrig angesehen werden , dass die Beklagten im November 2004, nachdem ihnen das Schreiben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 11. Mai 2004 zur Kenntnis gebracht worden war, wonach sie aus ihrer Sicht mit der Bewilligung von Fördergeldern rechnen konnten, keinen Fördermittelantrag gestellt haben.
33
Das Berufungsgericht hat bei der Würdigung des Verhaltens der Beklagten nicht berücksichtigt, dass diesen mittlerweile auch die ihnen erst nach Abschluss des Kaufvertrages ausgehändigte Montageanleitung der Herstellerin vorlag, aus der hervorging, dass die Montage der Solaranlage Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/Wasserinstallationshandwerk voraussetze und nur von Käufern mit solchen Fachkenntnissen selbst ausgeführt werden dürfe. Den Beklagten war demnach im November 2004 bekannt, dass die Mitarbeiter der Klägerin es unterlassen hatten, sie vor Abschluss des Kaufvertrages auf diesen Hinweis der Herstellerin aufmerksam zu machen, und dass deren Erklärung, die Solaranlage könne auch von Laien montiert werden, mit dem Hinweis, die Montage der Solaranlage setze Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/Wasserinstallationshandwerk voraus, unvereinbar war.
34
Unter diesen Umständen kann es nicht als treuwidrig angesehen werden, dass die Beklagten keinen Fördermittelantrag gestellt und damit den Bedingungseintritt und das Wirksamwerden des Kaufvertrages verhindert haben. Denn die Beklagten hätten - die Wirksamkeit des Kaufvertrages unterstellt - wegen dieses als fahrlässige Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht zu wertenden Verhaltens der Mitarbeiter der Klägerin gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 278, § 276, § 249 Abs. 1 BGB auch die Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen können (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00, WM 2001, 1118, unter II 4, m.w.N.).
35
a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht selbst bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte (Senatsurteil vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00, aaO, unter II 3 b, m.w.N.). Vom Verkäufer kann nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung eine Mitteilung über solche Umstände erwartet werden, die nur ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen und von denen er weiß oder wissen muss, dass sie für den Käufer von wesentlicher Bedeutung für den Vertragsschluss sind (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - VIII ZR 185/00, WM 2002, 1839, unter III 2 b, m.w.N.).
36
Der Käufer eines Bausatzes für die Selbstmontage einer Solarheizungsanlage muss nach diesen Grundsätzen zwar nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Montage der Solaranlage ein gewisses handwerkliches Geschick voraussetzt, denn dies versteht sich, wie die Revision zu Recht geltend macht und was das Berufungsgericht auch nicht verkennt, von selbst und ist daher nicht nur dem Verkäufer, sondern auch dem verständigen Käufer bekannt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Juli 2006 - 10 U 49/06; OLG Hamm, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 19 U 67/05; OLG Hamm, Urteil vom 4. Juni 2004 - 19 U 160/03; LG Frankenthal, Urteil vom 22. Februar 2002 - 4 O 407/05; aA OLG Nürnberg aaO).
37
Ein Käufer, dem ein solcher Bausatz auf einer Verbrauchermesse zum Kauf angeboten wird, kann aber nicht damit rechnen, dass die Montageanleitung der Herstellerin Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/Wasserinstallationshandwerk fordert und verlangt, dass die Montage nur dann selbst durchgeführt wird, wenn der Montierende über derartige Fachkenntnisse verfügt. Dass dieser Umstand für einen Käufer, der die Solaranlage zur Selbstmontage erwirbt, von wesentlicher Bedeutung für den Vertragsschluss ist, liegt auf der Hand. Der Verkäufer muss den Käufer deshalb darüber unterrichten. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Hinweis in der Montageanweisung, wie die Revision geltend macht, tatsächlich unzutreffend und rechtlich unverbindlich ist. Selbst wenn der Verkäufer der Auffassung ist, die Montageanweisung der Herstellerin sei in diesem Punkt falsch, muss er den Käufer auf diesen Hinweis der Herstellerin aufmerksam machen. Er mag dem Käufer zugleich mitteilen, dass dieser Hinweis seiner Ansicht nach unzutreffend ist. Er darf ihm diese für die Kaufentscheidung wesentliche Information jedoch nicht vorenthalten.
38
b) Da den das Verkaufsgespräch mit den Beklagten führenden Mitarbeitern der Klägerin die Montageanleitung der Herstellerin bekannt sein musste, haben sie eine der Klägerin entsprechend § 278 BGB zurechenbare fahrlässige Aufklärungspflichtverletzung begangen, indem sie den Beklagten nicht nur den Hinweis der Herstellerin auf die für die Montage der Solaranlage erforderlichen Fachkenntnisse eines Gas-/Wasserinstallationshandwerk mit abgeschlossener Berufsausbildung verschwiegen, sondern - entgegen diesem Hinweis - sogar erklärt haben, die Solaranlage könne auch von Laien montiert werden.
39
c) Das Verschweigen des Hinweises und die Erteilung einer dem Hinweis widersprechenden Auskunft waren auch ursächlich für den Kaufentschluss der Beklagten. Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, muss darlegen und beweisen, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, der Geschädigte also den Hinweis unbeachtet gelassen und auch bei wahrheitsgemäßen Angaben den Kaufvertrag so wie geschehen abgeschlossen hätte (Senatsurteil vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00, aaO, unter II 3 d, m.w.N.). Anhaltspunkte für ein solches - hypothetisches - Verhalten der Beklagten sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ball Wiechers Dr. Wolst Dr. Koch Dr. Hessel
Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 13.10.2005 - 4 O 382/04 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 31.07.2006 - 3 U 160/05 -

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.