Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. März 2011 - 9 U 130/10

bei uns veröffentlicht am30.03.2011

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.07.2010, Az. 21 O 175/09, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagten leisten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwertbeschluss

Wert der Berufung und Beschwer des Klägers: 71.857,62 EUR

Gründe

 
I.
Der klagende Insolvenzverwalter verlangt im Wege der Vorsatzanfechtung von den Beklagten die Rückzahlung von monatlichen Ratenzahlungen für den Zeitraum von 6,5 Jahren vor Stellung des Insolvenzantrags.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung gem. § 133 Abs. 1 InsO seien erfüllt. Sämtliche Zahlungen stammten aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, dass auch die Zahlungen von dem Konto der Ehefrau des Insolvenzschuldners, die ebenfalls persönlich für die Darlehensrückzahlung haftete, dem Insolvenzschuldner zuzurechnen seien. Es habe sich um ein verdecktes Treuhandkonto gehandelt, über das ausschließlich Zahlungen gelaufen seien, die den Betrieb des Insolvenzschuldners betroffen hätten. Die Zahlungen hätten die Gläubiger benachteiligt. Zwar seien die Beklagten grundpfandrechtlich gesichert gewesen. Im Umfang der Zahlungen seien jedoch die Sicherheiten nicht zu Gunsten der Gläubiger frei geworden. Der Schuldner habe über den gesamten Zeitraum mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt. Er habe seine Zahlungsunfähigkeit gekannt. Er habe nämlich zum Zeitpunkt der Kündigung die Zahlungen eingestellt gehabt. Die Zahlungsunfähigkeit sei nicht durch die Ratenzahlungsvereinbarung weggefallen. Die Beklagten seien beweispflichtig für den Umstand, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufgenommen habe.
Selbst im Verhältnis zu den Beklagten sei es zwischen der Kündigung und der Einleitung des ersten Zwangsversteigerungsverfahrens zu einem weiteren Auflaufen von Rückständen in Höhe von 32.000 DM gekommen. Auch für die Folgezeit hätten die Beklagten den Wegfall der Zahlungsunfähigkeit durch den Abschluss eines Stillhalteabkommens nicht schlüssig dargelegt. Dies gelte insbesondere für den Zeitraum ab 2003. In diesem Jahr hätten die Beklagten einer Beendigung des Zwangsversteigerungsverfahrens zugestimmt, obwohl nicht sämtliche Rückstände ausgeglichen waren. Auch in der Zeit danach hätten die Beklagten, einem Schreiben an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFIN) zufolge Zahlungsstörungen beklagt. Die Kenntnis der Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners sei zu vermuten. Seit dem ersten Antrag auf Zwangsversteigerung hätten sie gewusst, dass dem Schuldner Zahlungsunfähigkeit drohte. Ein Gläubiger, der mit einem Schuldner nach Einleitung der Zwangsversteigerung über das für den Schuldner existenziell bedeutsame Haus- und Betriebsgrundstück eine Zahlungsvereinbarung schließe, dürfe grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass die Forderungen anderer Gläubiger in vergleichbarer Weise bedient würden wie seine eigenen. Die Beklagten hätten ihre Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht nachträglich verloren. Hierzu hätten die darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht ausreichend objektive Umstände vorgetragen. Ebenso hätten sie gewusst, dass die Zahlungen zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung führten. Sie hätten auch gewusst, dass die Zahlungen durchweg aus dem Schuldnervermögen und nicht aus dem Vermögen der Ehefrau des Insolvenzschuldners herrührten. Bei Gemeinschaftskonten sei das Guthaben auf einem Oder-Konto grundsätzlich der Aktivmasse aller Kontoinhaber zuzuordnen.
Gegen das ihnen am 19.07.2010 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 12.08.2010 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 20.10.2010 mit einer Begründung versehen. Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und beanstanden, dass das Landgericht wesentlichen Tatsachenvortrag der Klägerseite übergangen und den Inhalt der Aussage der Zeugin S. nicht hinreichend gewürdigt habe. Die Beklagten seien immer davon ausgegangen, vollwertig gesichert zu sein. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Forderungen der Beklagten bereits Ende 1999 unterhalb des Wertes lagen, den selbst der Kläger als erzielbaren Verwertungserlös behauptet hat. Die Beklagten hätten auch keine Kenntnis von einem - unterstellten - Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehabt. Hier habe das Landgericht nicht ausreichend die konkreten Umstände gewürdigt, soweit sie den Beklagten überhaupt bekannt waren. Die Beklagten hätten sich auf die Erklärungen der Ehefrau des Schuldners verlassen, die die Auftragslage sowie die Prognosen für die Fortführung des Betriebs immer positiv geschildert und Zahlungsstörungen jeweils plausibel erklärt habe. Zudem habe die Ehefrau des Schuldners auch die Tilgung einer erheblichen Forderung des Finanzamts gegenüber den Beklagten nachgewiesen.
Schließlich habe das Landgericht nicht gewürdigt, dass den Beklagten die Eigenschaft des Kontos der Ehefrau des Schuldners als Treuhandkonto für dessen Betrieb nicht bekannt gewesen sei.
Die Beklagten beantragen:
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.07.2010, Az. 21 O 175/09, wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger beantragt:
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Die Berufung wird zurückgewiesen.
11 
Er verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
12 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
13 
Die gem. § 511 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist zulässig und begründet.
14 
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückgewähr der angefochtenen Zahlungen gem. §§ 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO. Zwar liegt eine anfechtbare Rechtshandlung des Insolvenzschuldners vor (1.). Auch kann eine Gläubigerbenachteiligung nicht ausgeschlossen werden (2.). Es lässt sich aber nicht feststellen, dass der Insolvenzschuldner bei Vornahme der Rechtshandlungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt hat (3.) und dass ein solcher - unterstellt - den Beklagten bekannt gewesen wäre (4.).
15 
1. Das Landgericht ist fehlerfrei und von der Berufung nicht mehr angegriffen zu dem Ergebnis gekommen, dass sämtliche Zahlungen an die Beklagten (vom 11.09.1998 bis 31.01.2006) aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners S. erfolgt sind. Dabei ist es unerheblich, ob er selbst oder seine Ehefrau die Überweisungen unterzeichnet haben. Ebenso nimmt die Berufung hin, dass das auf den Namen der Ehefrau des Insolvenzschuldners geführte „Treuhandkonto“ bei der Sparkasse P. (Endnummer ...) wirtschaftlich dem Vermögen des Fliesenlegerbetriebes des Insolvenzschuldners zuzurechnen ist.
16 
2. Eine Benachteiligung der Gläubiger liegt vor, wenn durch die angefochtenen Rechtshandlungen das Schuldnervermögen verkürzt wird und die verbleibende Insolvenzmasse zur Befriedigung sämtlicher Insolvenzgläubiger nicht mehr ausreicht (Kirchhof in: Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl., § 129 Rn. 107; BGH, Urt. v. 07.02.2002, IX ZR 115/99, Rn. 9). Dies kann durch Verminderung der Aktiva oder Erhöhung der Passiva erfolgen. Der Nachteil muss in der Beeinträchtigung des den Gläubigern zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung haftenden Schuldnervermögens bestehen (Müko-Kirchhof, a.a.O., § 129 Rn. 76). Maßgeblich kommt es auf die Deckungshandlung (Überweisung) an, während die Gegenleistung des Gläubigers außer im Fall des Bargeschäfts gem. § 142 InsO außer Betracht zu bleiben hat (Müko-Kirchhof, a.a.O., § 129 Rn. 101). Grundsätzlich kann daher auch die Tilgung von Schulden eine anfechtbare Handlung darstellen (arg.e. § 144 Abs. 2 InsO; Müko-Kirchhof, a.a.O., § 129 Rn. 102). Keine Benachteiligung liegt hingegen vor, wenn die getilgte Forderung vollwertig gesichert ist und die Sicherheit durch die Tilgung in gleichem Maße frei wird und den Insolvenzgläubigern zur Befriedigung zur Verfügung steht. Dann wird das Schuldnervermögen nicht wirtschaftlich verringert, denn der absonderungsberechtigte Gläubiger erhält, was er ohnehin vom Insolvenzverwalter hätte fordern können (Hirte in: Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 129 Rn. 11; Müko-Kirchhof, a.a.O., § 129 Rn. 110). Voraussetzung ist allerdings, dass der aus der Sicherheit erzielbare Erlös die getilgte Forderung mindestens erreicht.
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Im vorliegenden Fall kann bei der Frage der objektiven Gläubigerbenachteiligung i.S.v. § 129 InsO dahingestellt bleiben, ob die zur Rückzahlung fällig gestellte Darlehensvaluta vollwertig durch Grundschulden gesichert war. Die Parteien streiten nicht vornehmlich um die Zahlungen des Insolvenzschuldners zur Erfüllung der Darlehensrückzahlungsansprüche. Gegenstand der Anfechtung sind nämlich nicht nur die Tilgung dieser Ansprüche, sondern die einen überwiegenden Anteil an Zinsen enthaltenden weiteren Ratenzahlungen, mit denen der Insolvenzschuldner die Beklagten von der Vollstreckung der Rückzahlungsansprüche abgehalten hat. Zwar waren auch die jeweils zeitabhängig entstehenden weiteren Zinsansprüche der Beklagten durch die Grundschuld gesichert. Auf Grund der Teilzahlungen ist aber die dingliche Sicherheit der Beklagten nicht teilweise freigeworden und stand der Insolvenzmasse nicht in gleichem Maße zur Verfügung. Eine Gläubigerbenachteiligung durch die Zahlung von periodisch immer wieder neu entstehenden Zinsansprüchen kann daher von den Beklagten nicht ausgeschlossen werden.
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Allerdings ist für die Bewertung der Gläubigerbenachteiligung in Höhe des Zinsanteils in den Ratenzahlungen des Insolvenzschuldners die Gesamtsituation zu beachten: Die Beklagten konnten wegen ihrer Ansprüche auf Darlehenstilgung vollstrecken und waren nach dem Klägervortrag weitgehend, wenn nicht sogar vollständig dinglich gesichert. Die Darlehensverträge waren durch die Kündigungserklärungen beendet, so dass nur noch der Tilgungsanspruch, rückständige Zinsen für die Zeit vor der Kündigung sowie - für die Zukunft - Verzugszinsansprüche im Raum standen. Die Beklagte konnte daher jederzeit vollstrecken und brauchte nicht ein Anwachsen ihrer Forderung infolge der Nichtzahlung hinzunehmen. Für den Insolvenzschuldner wäre hingegen der vorzeitige Entzug des Darlehenskapitals mit der Zwangsversteigerung seines Haus- und Betriebsgrundstücks und somit mit dem Verlust seiner Existenzgrundlage verbunden gewesen. Ihm kam es daher darauf an, das Kapital der Beklagten noch länger nutzen zu können. In dieser Situation hat er mit den Beklagten ein tatsächliches Stillhalteabkommen getroffen (vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 20.12.2007, IX ZR 93/06): Die Beklagten haben dem Insolvenzschuldner und seiner Ehefrau das Kapital trotz unveränderter Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs belassen unter der Voraussetzung, dass die Schuldner die ursprünglich vertraglich vereinbarten Raten mit den darin enthaltenen Zins- und Tilgungsanteilen begleichen.
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Zwar haben die Beteiligten keinen förmlichen Vertrag geschlossen. Das tatsächliche Abkommen ergibt sich jedoch eindeutig aus dem konkludenten Verhalten. Die Ehefrau des Insolvenzschuldners hat um eine derartige Lösung gebeten und auch in Versteigerungsverfahren mit der Begründung der regelmäßigen Ratenzahlung die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Dieses haben die Beklagten stillschweigend akzeptiert, indem sie jahrelang die Möglichkeit der Zwangsversteigerung nicht genutzt, Zwangsversteigerungsanträge zweimal zurückgenommen und die Ratenzahlungen des Insolvenzschuldners ausweislich der Kontoauszüge wie vertragliche Raten verbucht haben. Die Beklagten haben also anstelle der sofortigen Tilgung von dem Insolvenzschuldner Zinszahlungen akzeptiert. Diese stellen ein Entgelt für die Überlassung des Darlehenskapitals dar. Daher hat der Zinsanteil der Raten den Charakter eines Bargeschäfts i.S.v. § 142 InsO (KG ZInsO 2004, 394; Uhlenbruck-Hirte, a.a.O., § 142 Rn. 10a).
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Allerdings ist auch bei einem Bargeschäft gemäß § 142 InsO eine Vorsatzanfechtung nicht ausgeschlossen. Insofern genügt es, wenn die Zahlungen zumindest mittelbar zu einer Gläubigerbenachteiligung führen. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn mit der Erfüllung eine Bevorzugung eines Gläubigers gegenüber der Gesamtheit der Gläubiger erreicht werden soll. Ob dies der Fall ist, kann jedoch aus nachstehenden Gründen offen bleiben.
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3. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückgewähr der angefochtenen Zahlungen zu, weil nicht feststellbar ist, dass der Insolvenzschuldner bei Ausführung der Zahlungen mit dem Vorsatz gehandelt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen.
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a. Ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. Dieser ist schon dann zu vermuten, wenn der Schuldner seine drohende Zahlungsunfähigkeit kennt. Dies ergibt sich mittelbar aus § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO. Da für den anderen Teil die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet wird, wenn er wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte, können für den Schuldner selbst keine strengeren Anforderungen gelten (BGH, Urt. v. 29.11.2007, IX ZR 121/06).
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Allgemein ist zu unterscheiden: Geht der Schuldner davon aus, dass die als möglich erkannte Gläubigerbenachteiligung nicht eintrete, fehlt es an einem Benachteiligungsvorsatz. Nimmt er die Benachteiligung hingegen in Kauf, liegt Vorsatz (dolus eventualis) vor. Von dem Bewusstsein der Gläubigerbenachteiligung kann auf den Vorsatz geschlossen werden (Hirte in: Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 133 Rn. 13). Zur Feststellung eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes bedarf es objektiver Anhaltspunkte (Beweisanzeichen), aus denen sich mittelbar auf einen Benachteiligungsvorsatz schließen lässt (Bork in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand November 2010, § 133 Rn. 26). Typische Beweisanzeichen sind insbesondere unentgeltliche Leistungen oder inkongruente Deckungen. In der Regel ist von einem Benachteiligungsvorsatz aber auch im Fall von so genannten „Druckzahlungen“ auszugehen. Im vorliegenden Fall kommt lediglich das Indiz der Druckzahlung in Betracht.
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b. In den Fällen der Druckzahlung leistet der Schuldner, um eine unmittelbar bevorstehende Zwangsvollstreckung abzuwenden, obwohl er weiß, dass er nicht alle anderen Gläubiger befriedigen kann. Vor Eintritt der „gesetzlichen Krise“ ist dieser Vorsatz jedoch gesondert festzustellen (Uhlenbruck-Hirte, a.a.O., § 133 Rn. 14). Grundsätzlich sind nur solche Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung inkongruent, die innerhalb der gesetzlichen Krise erfolgen, während davor liegende Zahlungen als kongruent angesehen werden (Kübler/Prütting/Bork, a.a.O. § 133 Rn. 34). Nichtsdestotrotz kann auch bei kongruenten Deckungen der Vollstreckungsdruck den Benachteiligungsvorsatz indizieren. Dieser Umstand verliert jedoch umso mehr an Bedeutung, je länger er zurückliegt (Kübler/Prütting/Bork, a.a.O., § 133 Rn. 39). Der Benachteiligungsvorsatz ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn zusätzlich zum Vollstreckungsdruck das Bewusstsein des Schuldners festgestellt werden kann, nicht mehr alle Gläubiger befriedigen zu können. Wenn infolge der Zahlung an einen einzelnen Gläubiger andere Gläubiger benachteiligt werden, so ist in aller Regel die Annahme gerechtfertigt, dass es dem Schuldner nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten, sondern auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers ankommt (BGH, Urt. v. 13.05.2004, IX ZR 190/03, Rn. 14).
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Insofern kommt es auf die Würdigung der Indizien zu der Frage an, zu welchen Zeitpunkten bei dem Schuldner das Bewusstsein vorhanden war, nicht alle Gläubiger befriedigen zu können. Nach der Aussage der Zeugin S. kam es zwar 1998 zu einer Krise durch den Ausfall eines Auftraggebers. Die Zeugin gab aber an, dass es bis zum Jahr 2000 „ordentlich“ gegangen sei. Ab dem Jahr 2000 gab es dann eine größere Krise mit dem Ausfall von 3 Auftraggebern sowie den Steuerschulden in Höhe von 75.000 DM. Die Steuerschulden wurden erst am 05.09.2002 beglichen, wobei nicht bekannt ist, ob vorher mit dem Finanzamt eine Stundungsvereinbarung getroffen wurde. Weiter gab die Zeugin an, dass es jedenfalls in der Zeit von 2003 bis 2005 keine „riesengroßen“ Probleme gab. Die Aussage des Schuldners S. als Zeuge brachte hingegen kaum konkrete, eindeutig zeitlich einzuordnende Erkenntnisse. Ab dem Jahr 2001 wurde jedoch wegen der Pfändungen auf den Betriebskonten das „Treuhandkonto“ auf den Namen der Ehefrau des Schuldners eingerichtet.
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Der Kläger stellt auf die fällig gestellte Gesamtforderung der Beklagten zum Nachweis der Zahlungsunfähigkeit ab. Hierbei berücksichtigt er jedoch nicht ausreichend, dass nach dem Vortrag der Parteien jedenfalls von einem konkludenten Stillhalteabkommen auszugehen ist, wonach die Beklagten nicht wegen der fälligen Darlehensvaluta vollstreckten, solange der Schuldner und seine mithaftende Ehefrau die vertraglichen Darlehensraten erbringen. Zu etwaigen Zahlungsrückständen gegenüber anderen Gläubigern in der Zeit von 1998 bis 2000 trägt der Kläger nichts vor. Für die Zeit von 1998 bis 2000 lässt sich daher nicht ausschließen, dass die Eheleute S. von einer vollständigen Befriedigung sämtlicher Gläubiger ausgegangen sind, wenn durch das Stillhalten der Beklagten der Betrieb als Erwerbsgrundlage erhalten bleibt. Der schematische Schluss des Landgerichts von der vorübergehenden Einstellung der Zahlung der Darlehensraten an die Beklagten auf die generelle Zahlungsunfähigkeit erscheint im konkreten Fall zu weit gehend.
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Anders sieht es hingegen für die Zeit von 2001 bis 2002 aus. In dieser Zeit ist davon auszugehen, dass dem Schuldner bewusst war, möglicherweise die Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern nicht mehr bedienen zu können. Aus dem Jahr 2002 stammen auch die ersten Forderungen, die im Jahr 2006 zur Insolvenztabelle angemeldet wurden. Zudem erfolgte wohl im Jahr 2001 die Anlage des „Treuhandkontos“ auf den Namen der Ehefrau des Insolvenzschuldners zur Umgehung von Kontenpfändungen durch Gläubiger des Schuldners. Für die Zeit von 2003 bis 2005 unterscheiden sich die Darstellung des Klägers und die Erinnerung der Zeugin S. Während diese keine „riesengroße Probleme“ in Erinnerung hat, enthält die Insolvenztabelle einige erhebliche Forderungen aus dieser Zeit. Dies deutet darauf hin, dass der Schuldner und seine Ehefrau bereits damals erhebliche Forderungen nicht pünktlich bedient und die Beklagten zwecks Erhalts ihres Betriebs bevorzugt haben. Es deutet einiges darauf hin, dass der Schuldner bereits 2003 zahlungsunfähig i.S.v. § 17 Abs. 2 InsO war, also nicht mehr als 90% der fälligen Forderungen innerhalb von 3 Wochen erfüllen konnte (vgl. BGH Urt. v. 13.08.2009, IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134; BGH, Urt. v. 24.05.2005, IX ZR 159/06 Rn. 10).
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Dennoch lässt sich ausnahmsweise trotz mutmaßlicher Kenntnis des Schuldners von der Zahlungsunfähigkeit kein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz feststellen. Der Schuldner muss nämlich bei der Zahlung die Vorstellung haben, mit der Befriedigung des Anfechtungsgegners die übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Er muss eine masseschädigende Wirkung seines Handeln in Kauf nehmen (Kübler/Prütting/Bork, a.a.O., § 133 Rn. 24). Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass die Beklagten durch zwei Grundschulden in Höhe von insgesamt 238.200 DM (=121.789,73 EUR) gesichert waren. Der Verkehrswert des Grundstücks war deutlich höher als die gesicherte Forderung, auch wenn in der Vollstreckung nur ein Bruchteil vom Verkehrswert zu erwarten war. Selbst nach dem Klägervortrag lag gegenüber der Forderung der Beklagten im ungünstigsten Fall lediglich eine Unterdeckung von 10.536,61 EUR (Maximalsaldo lt. Kläger in 1998: 103.536,61 EUR abzgl. 93.000 EUR erwartbarer Verwertungserlös) vor. Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass der Schuldner selbst von einem derart niedrigen Erlöswert seiner Immobilie ausgegangen ist und nicht eher eine Vorstellung von einem Verwertungserlös in der Größenordnung des tatsächlichen Verkehrswertes hatte. Jedenfalls stand der Schuldner vor der Wahl, die ohne weiteres mögliche Zwangsversteigerung des Betriebsgrundstücks zur Befriedigung der vollständigen Darlehensforderung zu dulden, oder die Beklagten mit der Zahlung von Zinsen sowie (geringfügigen) Tilgungsleistungen noch hinzuhalten. Hätte er die Vollstreckung hingenommen, hätten die Gläubiger keinen wesentlichen Vorteil gehabt. Ab dem Jahr 2000 lag - den vorgelegten Kontoauszügen zufolge - in jedem Fall der Wert der offenen Forderung unter 93.000 EUR. Der Schuldner konnte nun entweder eine nicht gläubigerbenachteiligende Zwangsvollstreckung der Beklagten dulden und seine Existenzgrundlage verlieren. Dann wären seine anderen Gläubiger außer den dinglich gesicherten Beklagten mit Sicherheit teilweise mit ihren Forderungen ausgefallen. Oder aber er konnte sich für das Stehenlassen des fälligen Darlehensbetrages einsetzen und mit den Beklagten im Rahmen eines Stillhalteabkommens die Zahlung von Zinsen für das Stehenlassen vereinbaren. Hierfür erhielt er die Möglichkeit, seinen Betrieb weiterzuführen und viele – wenn auch nicht alle – Gläubiger über mehrere Jahre hinweg zu befriedigen. Dies ist ihm unstreitig in einem erheblichen Maße auch gelungen, beispielsweise bezüglich des Finanzamtes in Höhe von 75.000 EUR.
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Zudem ist zu beachten, dass der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz für jede einzelne Rechtshandlung, also jede einzelne monatliche Rate festzustellen ist. Im Verhältnis zu der geschuldeten Gesamtforderung waren die monatlichen Raten aber verhältnismäßig geringfügig. Die monatlichen Einzelzahlungen für alle Verträge (ca. 1.700 DM = ca. 874 EUR inkl. Tilgung) waren nicht von einem solchen Gewicht, dass damit notwendigerweise die dauerhafte Benachteiligung anderer Gläubiger verbunden war. Auch zeigt die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs über mehrere Jahre, dass die damit verbundene Hoffnung des Schuldners und seiner Ehefrau, tatsächlich alle Gläubiger befriedigen zu können, nicht unrealistisch war. Die Zahlung von Zinsen, die niedriger waren als die gesetzlichen Verzugszinsen, diente daher ersichtlich der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, auch zum Zwecke der Befriedigung der sonst mit Sicherheit ausfallenden Gläubiger. Sowohl aus der Korrespondenz als auch aus ihrer Zeugenaussage geht eindrucksvoll hervor, dass die Ehefrau des Insolvenzschuldners mit Herzblut und großem Einsatz für den Erhalt des Betriebes gekämpft hat und beide Eheleute bis zuletzt an eine Rettung des Unternehmens geglaubt haben (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2010, GA 107). Zudem betraf der wesentliche Teil der Zahlungen Zinsen, die den Charakter eines Bargeschäfts haben (s.o.). Bei einem Bargeschäft ist ohnehin schon ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz weniger indiziert, vor allem wenn es zur Fortführung des Unternehmens und daher den Gläubigern im Allgemeinen dient (Kübler/Prütting/Bork, a.a.O. § 133 Rn. 42; BGH, Urt. v. 10.07.1997, IX ZR 234/96, Rn. 15; BGH, Beschl. v. 16.07.2009, IX ZR 28/07; BGH, Beschl. v. 24.09.2009, IX ZR 178/07).
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Bei Würdigung dieser Umstände darf daher nicht von einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit schematisch auf einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz geschlossen werden. Es ist der (nachlassende) Druck des eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahrens - das im Wesentlichen nur die Darlehensvaluta, nicht die Zinsen betraf - mit den übrigen Umständen abzuwägen. Insbesondere ist das besonders ausgeprägte Betriebsfortführungsinteresse des Schuldners, die diesem entsprechende über mehrere Jahre erfolgreich fortgesetzte Betriebsführung, die zur Tilgung erheblicher Verbindlichkeiten geführt hat, sowie die jedenfalls nominal ausreichende dingliche Sicherheit der Beklagten zu beachten. Bei einer Gesamtschau vermag der Senat nicht die erforderliche Überzeugung von dem Vorliegen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Insolvenzschuldners festzustellen. Für das Vorliegen des Vorsatzes ist jedoch der Kläger beweisbelastet.
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Der im nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 15.03.2011 enthaltene neue Tatsachenvortrag, wonach ausschließlich die Beklagte zu 1 dinglich gesichert war, war gem. § 296a ZPO nicht zu beachten und gab auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der Kläger selbst hat in der Klageschrift (GA 4) abweichend von seinem verspäteten Vortrag behauptet, die Grundschulden hätten beiden zugestanden. Dies dürfte nach der Erfahrung des Senats aus anderen Fällen mit den Beklagten auch den Tatsachen entsprochen haben, auch wenn formal nur die Beklagte zu 1 als Grundschuldgläubigerin im Grundbuch eingetragen war. So ist es durchaus üblich, dass sich gesellschaftsrechtlich miteinander verbundene Kreditgeber bezüglich der Sicherheitenstellung absprechen und aus Vereinfachungsgründen nur eine Gesellschaft sich die Sicherheiten zugleich für die andere mitbestellen lässt. Sie hält dann die Sicherheit treuhänderisch, was üblicherweise durch die Abtretung des Rückgewähranspruchs des Sicherungsgebers an den nicht dinglich gesicherten Kreditgeber und entsprechende Klauseln in den Darlehens- und Sicherungsverträgen abgesichert wird. Die vorgetragenen Umstände belegen diese in beiden Instanzen unstreitige gemeinschaftliche Sicherungsnehmerstellung der Beklagten. So entsprach die Höhe der Grundschulden nominal der Summe der Darlehensforderungen beider Beklagter. Auch bei der Zwangsversteigerung erhielt die Beklagte zu 1 einen Erlös in Höhe von 89.880,00 EUR, obwohl ihre Darlehensrestforderung im Jahr 2006 lediglich etwas mehr als 40.000 EUR betrug. Daraus ist zu folgern, dass der Übererlös der Beklagten zu 2 auf Grund des abgetretenen Rückgewähranspruchs zugeflossen ist, da andernfalls der Kläger der Erlösverteilung hätte widersprechen müssen.
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4. Zudem lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagten Kenntnis von einem - unterstellten - Gläubigerbenachteiligungsvorsatz hatten.
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a. Eine Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung der Gläubiger nach § 133 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass der Anfechtungsgegner zur Zeit der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, kannte. Diese Kenntnis wird nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die jeweilige Handlung die Gläubiger benachteiligte. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (so zuletzt: BGH, Urt. v. 01.07.2010, IX ZR 70/08, Rn. 9). Insbesondere in seiner Entscheidung vom 13.08.2009 (IX ZR 159/06, Rn. 8) hat der Bundesgerichtshof sich deutlich gegenüber früheren Entscheidungen abgegrenzt, aus denen eine zu schematische Anwendung der Vermutungsregel des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO hätte gefolgert werden können.
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b. Gem. § 17 Abs. 2 InsO wird die Zahlungsunfähigkeit im Falle der Zahlungseinstellung vermutet. Auch sind Rücklastschriften ein Beweisanzeichen für Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urt. v. 01.07.2010, IX ZR 70/08). Dennoch verbietet sich eine schematische Würdigung ohne Betrachtung des Einzelfalls. Den Beklagten waren die Gesamtsituation und insbesondere die Außenstände des Schuldners nicht bekannt, weil sie nicht seine Hausbanken waren. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass die Beklagten Kenntnis von den Vollstreckungsmaßnahmen oder den Insolvenzanträgen anderer Gläubiger hatten. Die Beklagten haben unstreitig von dem Schuldner immer wieder plausible Erklärungen für vorübergehende Zahlungsstörungen sowie begründete Erwartungen über eine Stabilisierung der Ertragssituation des Schuldners erhalten. Die Ehefrau des Schuldners hat den Beklagten im Jahr 1999 eine betriebswirtschaftliche Auswertung vorgelegt, die eine Gewinnerzielung des Fliesenlegerbetriebs prognostizierte. Sie hat von Großaufträgen berichtet, im Wesentlichen sich an die Ratenzahlungsverpflichtung gehalten und auch den Nachweis über die Begleichung der beträchtlichen Steuerrückstände von 75.000 EUR im Jahr 2002 erbracht. Diese Fähigkeit deutete durchaus auf eine Zahlungsfähigkeit des Schuldners hin. Auch lässt sich aus dem Bestehen der Steuerschulden, die den Beklagten seit 2000 bekannt gewesen sein dürften, nicht auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen, da auch mit dem Finanzamt Stundungsvereinbarungen getroffen werden können.
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Zudem durften die Beklagten davon ausgehen, dass die Vollstreckung ihrer Darlehensrückzahlungsansprüche nicht zu einer Benachteiligung der Gläubiger führen würde, weil sie selbst nahezu vollständig dinglich gesichert waren. Hierbei kommt es nicht darauf an, welcher Verwertungserlös tatsächlich seit 1998 für das Grundstück des Schuldners zu erzielen gewesen wäre, sondern darauf, was sich die Beklagten vorstellen durften. Die Beklagten verweisen auf zwei Verkehrswertgutachten, die einen Grundstückswert von ca. 227.000 EUR (2001) bzw. ca. 236.000 EUR (2005) ermittelt haben. Die Annahme eines 50%-igen Verwertungserlöses erscheint nicht unvertretbar, so dass die Beklagten jederzeit von einer vollwertigen Sicherheit ausgehen durften. Die Zeugin S. der Beklagten hat diese Auffassung der Beklagten auch bestätigt.
36 
Zwar muss eine Bank bei einem gewerblichen Schuldner im Regelfall davon ausgehen, dass dieser auch noch andere Gläubiger hat (BGH, Urt. v. 01.07.2010, IX ZR 70/08). Die Beklagten mussten aber bei dem kleinen Fliesenlegerbetrieb des Schuldners, der keine größeren Vorhaltekosten erfordert, nicht mit erheblichen Außenständen rechnen. In der Tat wurde das Material regelmäßig unter Eigentumsvorbehalt oder gegen Vorkasse eingekauft, wie die Zeugin S. bestätigt hat. Die Beklagten durften daher das Bemühen des Schuldners als nicht gläubigerbenachteiligend würdigen. Es war auf das Aufrechterhalten des Betriebes und somit auf die Befriedigung weiterer Gläubiger gerichtet. Wegen ihrer ausreichenden dinglichen Sicherung war ihre fällige Befriedigung nicht mit einer Gläubigerbenachteiligung verbunden. Wenn die Beklagten in einer solchen Situation im Rahmen eines Stillhalteabkommens die Fortsetzung der - moderaten - Ratenzahlung entsprechend der bisherigen vertraglichen Höhe zulassen, dann drängt sich zum Zeitpunkt der jeweiligen Ratenzahlungen kein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz in Höhe der moderaten Zins- und Tilgungszahlungen des Schuldners auf.
37 
c. Im Rahmen der Kenntnisvermutung von Gläubigerbenachteiligung und Gläubigerbenachteiligungsvorsatz hätte außerdem positiv festgestellt werden müssen, dass den Beklagten die Herkunft der angefochtenen Beträge aus dem Vermögen des Schuldners bekannt gewesen war. Nicht ausreichend ist es, wenn sich die Beklagten hierüber keine Gedanken zu machen brauchten und auch nicht gemacht haben, denn dies wird von der Vermutungsregel des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO nicht erfasst.
38 
Zwar hat das Landgericht zutreffend und von der Berufung nicht angegriffen festgestellt, dass die Zahlungen tatsächlich aus dem Vermögen des Schuldners stammten, auch soweit sie vom Konto der Ehefrau des Schuldners bei der Sparkasse P. mit der Endnummer ... erfolgten. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass dies den Beklagten positiv bekannt war.
39 
Nach dem unstreitigen Parteivortrag hafteten die Eheleute S. für sämtliche Darlehen als Gesamtschuldner. Insofern konnten Zahlungen sowohl anfechtbar vom Insolvenzschuldner als auch - nicht anfechtbar - von seiner Ehefrau aus deren Privatvermögen stammen.
40 
Der Kläger verweist auf ein Schreiben der Zeugin S. vom 02.06.1998 (Anlage B2), in dem mitgeteilt wurde, dass die Raten vom Betriebskonto abgebucht werden. Dieses Schreiben bezog sich aber noch nicht auf das so genannte Treuhandkonto. Nach der Aufstellung des Klägers (Anlage K18) erfolgten bis zum Jahr 2001 überhaupt keine Zahlungen von dem Treuhandkonto. Ein Schreiben, das auf die Eigenschaft des Kontos der Ehefrau des Schuldners hinweist, existiert nicht. Im Gegenteil erklärte die Zeugin S. ausdrücklich, dass die Beklagten keine Mitteilung über die Eröffnung des Treuhandkontos erhalten hätten. Sie hätten zwar die Kontonummer gesehen, nicht aber gewusst, dass es sich um ein treuhänderisch geführtes Konto gehandelt habe (GA 111). Die Zeugin S. verwies lediglich allgemein darauf, dass die Beklagten aus ihrem Schreiben die Eigenschaft als Betriebskonto hätte entnehmen können. Angesichts des Zeitablaufs ist dieser Schluss vom Schreiben aus dem Jahr 1998 auf die Eigenschaft eines im Jahr 2001 verwendeten Kontos nicht zwingend. Im Gegenteil teilte die Zeugin S. mit Schreiben vom 18.08.2005 (Anlage B8) mit, dass weitere Raten „mit ihrem Lohn“ bezahlt werden müssen. Nachdem auch die Ehefrau des Schuldners Mitschuldnerin war, mussten die Beklagten nicht prüfen, aus welchem Vermögen die Verbindlichkeiten bedient wurden.
41 
Das Landgericht hat sich mit dieser Frage nicht vertieft auseinander gesetzt, sondern entgegen dem unstreitigen Parteivorbringen das Treuhandkonto als ein Oder-Konto gewürdigt. Danach seien alle Zahlungen so zu behandeln, als ob sie aus dem Vermögen beider Kontoinhaber stammten (LGU 19). Im Gegenteil lässt sich jedoch keine positive Kenntnis der Beklagten über die Herkunft der Mittel zur Zins- und Tilgungsleistung feststellen. Für eine über § 133 Abs. 1 S. 2 InsO hinaus gehende Vermutungsregel besteht kein Raum. Angesichts der vollen Darlegungs- und Beweislast des Klägers zur Kenntnis der Beklagten von der Gläubigerbenachteiligung, zu der die Kenntnis vom Abfluss der Mittel aus dem Schuldnervermögen gehört, lassen sich gerade nicht die erforderlichen Anknüpfungstatsachen feststellen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beklagten keine Kenntnis von einer treuhänderischen Führung des Kontos und somit einer Belastung des Schuldnervermögens hatten. Dies betrifft sämtliche Zahlungen des Insolvenzschuldners ab dem Jahr 2001, die nach der Aussage der Zeugin S. nur noch über dieses Konto erfolgt sind.
42 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Die Entscheidung weicht nicht von Entscheidungen anderer Obergerichte oder des Bundesgerichtshofs ab und beruht im Wesentlichen auf der Würdigung der Umstände des Einzelfalls.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. März 2011 - 9 U 130/10

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. März 2011 - 9 U 130/10

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. März 2011 - 9 U 130/10 zitiert 15 §§.

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

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(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Tei

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(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechts

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(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. (2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner sei

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Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

Insolvenzordnung - InsO | § 142 Bargeschäft


(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner un

Insolvenzordnung - InsO | § 144 Ansprüche des Anfechtungsgegners


(1) Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück, so lebt seine Forderung wieder auf. (2) Eine Gegenleistung ist aus der Insolvenzmasse zu erstatten, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.

(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.

(1) Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück, so lebt seine Forderung wieder auf.

(2) Eine Gegenleistung ist aus der Insolvenzmasse zu erstatten, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist. Darüber hinaus kann der Empfänger der anfechtbaren Leistung die Forderung auf Rückgewähr der Gegenleistung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.

(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 121/06
Verkündet am:
29. November 2007
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Veranlasst der spätere Insolvenzschuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
seinen Schuldner, unmittelbar an seinen Gläubiger zu zahlen, kommt
die Vorsatzanfechtung auch gegen den Angewiesenen in Betracht (Abgrenzung
zu BGHZ 142, 284).

b) Die Anfechtungsansprüche gegen den Angewiesenen und den Zuwendungsempfänger
stehen im Verhältnis der Gesamtschuld zueinander.

c) Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners kann im Valuta- und
im Deckungsverhältnis nur einheitlich bestimmt werden.

d) Die Kenntnis des Angewiesenen von der Inkongruenz der Deckung im Valutaverhältnis
begründet kein Beweisanzeichen für die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
des Schuldners.
BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06 - OLG Rostock
LG Stralsund
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 19. Juni 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kaufmanns H. (i.F.: Schuldner).
2
Schuldner Der erbrachte Bewachungsleistungen für die Beklagte. Am 1. Juli 2004 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt. Am 31. Juli 2004 berechnete der Schuldner der Beklagten 10.144,75 € für erbrachte Dienstleistungen. Das Insolvenzgericht bestellte am 17. August 2004 einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO; unter anderem verbot es den Drittschuldnern , an den Schuldner zu zahlen. Diese Anordnung wurde am selben Tag im Internet veröffentlicht. Am 20. August 2004 zahlte die Beklagte den Rechnungsbetrag an den Subunternehmer des Schuldners, den dieser hierzu bevollmächtigt hatte, in bar aus.
3
Die Klage auf Zahlung von 10.144,75 € hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

A.


5
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZIP 2006, 1684 abgedruckt ist, hat gemeint, die Beklagte habe bewiesen, dass ihr die Anordnung des Insolvenzgerichts vom 17. August 2004 im Zahlungszeitpunkt nicht bekannt gewesen sei. Gemäß § 24 Abs. 1, § 82 InsO komme ihrer Zahlung an den Subunternehmer Erfüllungswirkung zu.

B.


6
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

I.


7
Die Revision ist zulässig.
8
Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keinen Zusatz, durch den die Zulassung der Revision eingeschränkt wird. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Prüfung des Umfangs einer zugelassenen Revision zwar auch die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils heranzuziehen (BGH, Urt. v. 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715 m.w.N.). Für eine Beschränkung der Zulassung ist es aber erforderlich , dass sich dies klar aus den Gründen ergibt; der Bundesgerichtshof hat es wiederholt als unzureichend angesehen, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen (BGHZ 153, 358, 361). So liegt es auch hier.
9
Die Auffassung der Beklagten, die von der Revision geltend gemachten, im angefochtenen Berufungsurteil nicht abgehandelten Anspruchsgrundlagen beträfen einen anderen Streitgegenstand - mit der Folge, dass sich die Zulassung hierauf nicht bezöge -, trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat den vertraglichen Erfüllungsanspruch geprüft (und verneint). Die Revision meint, der mit der Klage verfolgte Zahlungsanspruch ergebe sich aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung sowie aus dem Recht der unerlaubten Handlung. Der Streitgegenstand wird durch den - hier unveränderten - Klageantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, umgrenzt (BGHZ 154, 342, 347 f). Bei natürlicher Betrachtungsweise (vgl. dazu BGH, Urt. v. 6. Mai 1999 - III ZR 265/98, NJW 1999, 3126, 3127) gehören auch die Umstände, auf die der Kläger mit seiner Revision abstellt, zu dem von ihm zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex. Sowohl der aus Vertrag hergeleitete Erfüllungsanspruch als auch der anfechtungs- und deliktsrechtliche Anspruch sind in der Person des Klägers mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden.

II.


10
Die Berufung war zulässig. Die Berufungsbegründung erfüllt die Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Es handelt sich, wie ausgeführt, um einen einheitlichen Streitgegenstand. Daher reichte es aus, dass der Kläger den Anspruch auf Vergütung der Dienstleistungen des Schuldners für den Monat Juli 2004 aus § 611 BGB weiter verfolgte; denn dieser deckte sein Zahlungsbegehren in vollem Umfang ab (vgl. Hk-ZPO/Wöstmann, 2. Aufl. § 520 Rn. 24 m.w.N.).

III.


11
Das Berufungsgericht durfte die Klage nicht abweisen, ohne den ihm unterbreiteten Sachverhalt auf anfechtungs- und deliktsrechtliche Ansprüche zu untersuchen.
12
1. Das Berufungsgericht war verpflichtet, den zur Entscheidung gestellten Streitgegenstand unter allen rechtlich in Betracht kommenden Gesichts- punkten zu beurteilen. Unabhängig davon hat sich der Kläger ausweislich des vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Tatbestands des landgerichtlichen Urteils auch auf den Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung berufen (vgl. BGHZ 135, 140, 149 ff).
13
2. Einer näheren Erörterung wäre das Berufungsgericht nur enthoben, wenn ein Anspruch aus § 143 Abs. 1 InsO oder aus § 823 Abs. 2 BGB von vornherein unter keinem Gesichtspunkt in Betracht käme. So liegt es hier indes nicht.
14
a) Ein Anspruch aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO besteht allerdings nicht; denn die Beklagte ist nicht Insolvenzgläubigerin. Der Senat hat in seiner in BGHZ 142, 284 abgedruckten Entscheidung vom 16. September 1999 noch zu einem Fall der Deckungsanfechtung nach der Konkursordnung ausgeführt, dass sich die Anfechtung im Falle einer Drittzahlung allein gegen den Empfänger der Zahlung (hier: den Subunternehmer) richtet. Der Schuldner hat auch hier eine Zwischenperson (die Beklagte) eingeschaltet, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen vermindert hat. Die einschränkende Voraussetzung, dass es sich für den Dritten erkennbar um eine Leistung des Schuldners handeln müsse, liegt hier nach der Sachlage auf der Hand. Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch bezweckt , dass ein Gegenstand, der ohne die anfechtbare Rechtshandlung zur Masse gehören würde, ihr zum Zwecke der Verwertung wieder zugeführt werden muss. Hierbei sind mittelbare Zuwendungen im Allgemeinen so zu behandeln , als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar vom Schuldner erworben (BGH, Urt. v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, WM 1998, 968, 975, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 138, 291). Daher richtet sich der Rückgewähranspruch in solchen Fällen grundsätzlich gegen den, der infolge der anfechtbaren Handlung den Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners erhalten hat. Daran vermag der Umstand, dass schon die Verrechnungsabrede selbst zu einer unmittelbaren Benachteiligung der Insolvenzgläubiger geführt hat, nichts zu ändern (vgl. im Einzelnen BGHZ 142, 284, 287 ff). Hieran hat der Senat auch für das neue Recht festgehalten (BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290, 291). Die Einwendungen der Revision geben dem Senat keinen Anlass , von seiner gefestigten Rechtsauffassung abzuweichen.
15
b) In Betracht kommt jedoch ein Anspruch aus § 133 Abs. 1 InsO; insoweit fehlt es an den für eine abschließende Entscheidung notwendigen tatsächlichen Feststellungen.
16
Anfechtbar ist nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.
17
aa) Die Beklagte ist als "anderer Teil" im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO passivlegitimiert. Allerdings hat der Senat die Frage, ob der Angewiesene Anfechtungsgegner im Rahmen der Vorsatzanfechtung sein kann, bisher noch nicht beantwortet.
18
(1) In den Motiven der Konkursordnung wird lediglich eine Vorfrage der hier zu entscheidenden behandelt: "Der Entwurf sieht ... davon ab, auf Leistungen der Schuldner des Gemeinschuldners - unbeschadet der vollen An- fechtbarkeit betrügerischer Kollusionen - den allgemeinen Anfechtungsgrund des § 23 (scil: § 30 KO) anzuwenden" (Materialien zur Konkursordnung, S. 121). Die Erfüllung einer Forderung wurde also unter den Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 KO als anfechtbar angesehen. Als Rechtsfolge ergab sich die Wirkungslosigkeit der Handlung (Materialien, S. 147). Diese Rechtsauffassung ist zur Konkursordnung, soweit die Kommentare überhaupt auf die Frage eingegangen sind, einhellig vertreten worden. Wenn eine Schuld in Kenntnis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht erfüllt wurde, konnte die Erfüllung angefochten werden (Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. § 31 Rn. 3; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 31 Rn. 6).
19
Auch bei der Ausführung einer nicht angenommenen Anweisung auf Schuld - dem hier vorliegenden Fall - wurde eine Absichtsanfechtung gegenüber dem Angewiesenen nach § 31 KO für möglich gehalten, wenn der Schuldner mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht handelte und der Angewiesene davon wusste (Jaeger/Henckel, aaO § 30 Rn. 147; Jaeger/Lent aaO § 31 Rn. 3; Heile, Die Anweisung im Konkurs des Anweisenden [Göttingen 1976], S. 74; Lent, Die Anweisung als Vollmacht und im Konkurse [Nachdruck Diss. Leipzig 1907] S. 179 f, 184). Die Rechtsfolge wurde darin gesehen, dass sich der Angewiesene auf das Erlöschen seiner Schuld nicht berufen konnte (Henckel, aaO § 31 Rn. 6; Heile, aaO S. 75; Lent, aaO S. 185).
20
Dem steht das bereits erwähnte Urteil des Senats vom 16. September 1999 (BGHZ 142, 284) nicht entgegen. Zwar hat der Senat dort zur Konkursordnung entschieden, allein der Zuwendungsempfänger sei Anfechtungsgegner , wenn der Schuldner eine Zwischenperson eingeschaltet, diese die Zuwendung für ihn bewirkt und dadurch das den Gläubigern haftende Vermögen vermindert hat (aaO S. 287). Die Entscheidung befasst sich aber nur mit der Deckungsanfechtung nach § 30 Nr. 1 KO; auf die Vorsatzanfechtung geht der Senat in dem Urteil nicht ein.
21
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beklagte unter der Geltung der Konkursordnung grundsätzlich auf Bezahlung des Dienstlohns hätte in Anspruch genommen werden können; sie hätte sich nach § 31 Nr. 1, § 37 KO nicht auf die Erfüllung dieses Anspruchs (§ 787 Abs. 1 BGB analog oder § 362 Abs. 2 BGB) berufen können.
22
(2) Mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung hat sich die Rechtslage insoweit nicht geändert. Der Wortlaut des § 133 Abs. 1 InsO gibt für eine sachliche Änderung nichts her. Nach dem in den Materialien zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers sollten die sachlichen Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 KO beibehalten werden. Die Neufassung hat sich daher auf eine sprachliche Korrektur des subjektiven Tatbestands (Vorsatz statt Absicht) und eine Neubestimmung der Frist beschränkt sowie im Übrigen die Beweisführung für den Insolvenzverwalter erleichtert (BT-Drucks. 12/2443 S. 160).
23
Anderes ergibt auch nicht die Überlegung, Anfechtungsgegner sei immer derjenige, der infolge der anfechtbaren Handlung den Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners erhalten hat. Vermögensgegenstand kann jede vermögenswerte Position sein (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl. Überblick vor § 90 Rn. 2), also auch die Befreiung von einer Verbindlichkeit durch Erfüllung derselben (vgl. auch Materialien zur KO S. 121).
Freilich läuft der Angewiesene auch bei Annahme einer Gesamtschuld
24
(dazu sogleich) im Falle einer Insolvenz des Zuwendungsempfängers Gefahr, zweimal zahlen zu müssen und dafür keine Kompensation zu erhalten. Dieses Ergebnis ist jedoch vom Gesetz gewollt und billig. Wer in kritischer Zeit und in inkongruenter Art und Weise Vermögensgegenstände des späteren Insolvenzschuldners erwirbt, muss sie, obwohl der Kaufpreis bezahlt wurde, zur Masse zurückgewähren. In der hier gegebenen Fallkonstellation kommt noch hinzu, dass der Drittschuldner in Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners leistet. Wer aber letztlich kollusiv mit dem Schuldner zusammenwirkt, um die Insolvenzgläubiger zu benachteiligen, erscheint wenig schutzwürdig.
25
bb) Der gegen die Beklagte gerichteten Anfechtung steht nicht entgegen, dass dem Kläger auch gegen den Subunternehmer des Schuldners ein Anspruch aus § 133 InsO zustehen kann. Die gegen den Angewiesenen und den Zuwendungsempfänger gerichteten Anfechtungsansprüche stehen gleichstufig nebeneinander; es liegt eine Gesamtschuld vor. Denn die Voraussetzungen des § 426 Abs. 1 BGB sind erfüllt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 66. Aufl. § 421 Rn. 3 ff); es schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist.
26
Zwar hat der Senat eine gesamtschuldnerische Haftung von Angewiesenem und den jeweiligen durch ihn befriedigten Gläubigern für den der Entscheidung BGHZ 142, 284 zugrunde liegenden Fall verneint (aaO S. 289 f; offen gelassen noch im Urt. v. 29. April 1999 - IX ZR 163/98, WM 1999, 1218, 1220). Auch eine Legalzession helfe dem Angewiesenen nicht, wenn der Konkursverwalter den Anfechtungsanspruch gegen die Gläubiger nicht inner- halb der Frist des § 41 Abs. 1 KO geltend gemacht habe (aaO). Dies steht der Annahme einer Gesamtschuld aber nicht entgegen. Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung ist von der Regelung einer Ausschlussfrist wie in § 41 KO abgegangen und hat den Anfechtungsanspruch inzwischen der regelmäßigen Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch unterstellt (§ 146 Abs. 1 InsO). Damit gibt es keinen Grund, diesen nicht den Regeln des allgemeinen Schuldrechts zu unterstellen (vgl. auch BGH, Urt. v. 21. September 2006 - IX ZR 235/04, ZIP 2006, 2176, 2177).
27
cc) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO zu bejahen. Eine solche liegt vor, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat (BGHZ 124, 76, 78 f; 165, 343, 350). Zahlungen Dritter betreffen das Vermögen des Schuldners zunächst nicht. Sie können jedoch dann zu einer objektiven Benachteiligung der Gläubiger führen, wenn der Dritte mit der Zahlung eine eigene Verbindlichkeit gegenüber dem Schuldner tilgt (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 78, 100; vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 1999 - IX ZR 176/98, WM 1999, 1581, 1582). So liegt es hier; nach der von der Revision nicht angegriffenen Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte gemäß § 24 Abs. 1, § 82 InsO schuldbefreiend gezahlt.
28
dd) Die Rechtshandlung des Schuldners liegt in der mit der Bevollmächtigung des Subunternehmers zur Entgegennahme der ihm gebührenden Zahlung einhergehenden Verrechnungsabrede; diese hat zu einer unmittelbaren Benachteiligung der Insolvenzgläubiger geführt (vgl. BGHZ 142, 284, 287).
29
ee) Aufgrund der unzureichenden Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob der Schuldner bei Abschluss der Verrechnungsabrede mit dem Vorsatz gehandelt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, und dies der Beklagten bekannt war (vgl. BGH, Urt. v. 19. April 2007 - IX ZR 59/06, ZIP 2007, 1120, 1123). Der Schuldner handelt mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn er ihre Benachteiligung als mutmaßliche Folge seines Handelns erkannt und gebilligt hat (BGHZ 124, 76, 81 f; 155, 75, 84). Ob im Einzelfall ein Benachteiligungsvorsatz vorliegt und der Anfechtungsgegner hiervon Kenntnis hatte, hat der Tatrichter aufgrund des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu entscheiden (BGHZ 124, 76, 82; vgl. auch BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, WM 2003, 1923, 1924).

C.


30
Das Berufungsurteil ist gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, hat eine Zurückverweisung in die Berufungsinstanz zu erfolgen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I.


31
Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die subjektiven Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO vorliegen:
32
1. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat (BGHZ 155, 75, 84; 162, 143, 153; zur früheren Rechtsprechung vgl. BGHZ 124, 76, 81 f; 131, 189, 195). Ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz (BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 153). Dessen Vorliegen ist jedoch schon dann zu vermuten, wenn der Schuldner seine drohende Zahlungsunfähigkeit kennt. Dies ergibt sich mittelbar aus § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO. Da für den anderen Teil die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet wird, wenn er wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte, können für den Schuldner selbst keine strengeren Anforderungen gelten (BGHZ 167, 190, 194 f; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 133 Rn. 10; vgl. auch MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 26; Bork ZIP 2004, 1684, 1691 f).
33
Der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ist im Deckungs- und im Valutaverhältnis einheitlich zu bestimmen. Die vom Schuldner durch die Anweisung bewirkte Vermögensverschiebung beruhte auf einem einheitlichen Vorgang. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bezieht sich auf die spätere Masse , deren Schmälerung sich aus der Perspektive des Valutaverhältnisses nicht anders darstellt als aus der des Deckungsverhältnisses. Insoweit weist der Senat daher darauf hin, dass die zwischen dem Schuldner und seinem Subunternehmer vereinbarte Mittelbarkeit der Zahlung eine inkongruente Deckung begründet (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290, 291; v. 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, NZI 2007, 546, 547). Hierin liegt regelmäßig ein erhebliches Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juni 2002 - IX ZR 177/99, ZIP 2002, 1408, 1412; v. 11. März 2004 - IX ZR 160/02, ZIP 2004, 1060, 1062).
34
2. Ferner hängt der Erfolg der Anfechtungsklage davon ab, ob die Beklagte im Zeitpunkt der Rechtshandlung Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners hatte. Es genügt, wenn der Anfechtungsgegner im Allgemeinen um den Benachteiligungsvorsatz gewusst hat; alle Einzelheiten braucht er nicht zu kennen (HmbKomm-InsO/Rogge, 2. Aufl. § 133 Rn. 20). Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des anderen Teils vermutet, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte (vgl. BGHZ 155, 72, 85; BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290, 294).
35
a) Der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Inkongruenz der Deckung (im Valutaverhältnis) kommt in diesem Zusammenhang jedoch nicht die ihr sonst innewohnende Indizwirkung zu (vgl. dazu BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005, aaO). Diese Beweiswirkung ist vielmehr im Deckungs- und Valutaverhältnis gesondert zu beurteilen. Wenn sich der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners - wie hier - aus einer Inkongruenz im Valutaverhältnis ergibt, reicht es nicht aus, dass der Angewiesene von den sie begründenden Umständen weiß; die an die Inkongruenz anknüpfenden Beweiswirkungen muss er sich nicht anrechnen lassen.
36
b) Schon der Wortlaut des § 131 InsO legt nahe, dass sich die Rechtsfolgen einer inkongruenten Deckung nur gegen denjenigen richten, der eine Leistung des Schuldners erhält. Dies trifft auf den erfüllenden Drittschuldner nicht zu; denn er ist kein Insolvenzgläubiger, sondern Schuldner des späteren Insolvenzschuldners. Auch der Gesetzgeber der Konkursordnung sah die Erfüllung einer Forderung nicht als inkongruent an (Materialien S. 121). Sie sollte - von der Vorsatzanfechtung abgesehen - nicht anfechtbar sein. Dem entspricht auch der Sinn und Zweck der Anfechtung wegen Inkongruenz. § 131 InsO sieht einen Insolvenzgläubiger - Anfechtungsgegner - als weniger schutzwürdig an, wenn er eine Leistung erhält, die er so nicht zu beanspruchen hatte.
37
So liegt es bei der Erfüllung einer Forderung aber nicht. Wenn der spätere Insolvenzschuldner seine Bank anweist, an einen Dritten zu zahlen, kennt die Bank den Grund dieser Anweisung, das Valutaverhältnis, regelmäßig nicht. Sie kann nicht beurteilen, ob der Dritte die Leistung zu beanspruchen hatte oder ob das nicht der Fall war. Dem Drittschuldner ist es zudem regelmäßig gleichgültig, an wen er leistet und auf welche Weise er seine Schuld erfüllt. Deshalb ist er auch nicht generell weniger schutzwürdig, wenn sein Gläubiger - der spätere Insolvenzschuldner - um Leistung an einen Dritten bittet. Das sind aus seiner Sicht übliche Geschäftsvorgänge, denen für sich genommen eine Absicht des Insolvenzschuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, nicht zu entnehmen ist. Die im Valutaverhältnis getroffene Verrechungsabrede hat für den im Deckungsverhältnis angewiesenen Drittschuldner regelmäßig keinen wirtschaftlichen Vorteil und liegt auch nicht in seinem Interesse. Er erhält durch die Anweisung nur die formale Rechtsposition , seine Schuld nunmehr gegenüber dem Dritten erfüllen zu dürfen bzw. zu müssen (vgl. BGH, Urteil v. 16. September 1999, aaO).
38
c) Die Inkongruenz im Valutaverhältnis wirkt sich auf den Angewiesenen somit nicht ohne weiteres aus. Die vom Senat bislang entschiedenen Fälle waren stets so gelagert, dass die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes aus dem Umstand gefolgert werden konnte, dass der Anfechtungsgegner darum wusste, eine inkongruente Deckung zu erhalten (BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, aaO). Der vorliegende Fall weicht hiervon ab. Die Beklagte hat keine inkongruente Leistung erhalten. Die von der Beklagten erbrachte Leistung war im Verhältnis zum Schuldner nicht inkongruent. Das Berufungsgericht wird deshalb losgelöst von der Frage einer Inkongruenz zu prüfen haben, ob die Leistung der Beklagten im Deckungsverhältnis in Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners erfolgte.
39
Hierzu hat der Schuldner in seiner Vernehmung vor dem Landgericht ausgesagt, er habe den Geschäftsführer der Beklagten gebeten, den Dienstlohn in bar an seinen Subunternehmer auszuzahlen, weil ihm sein Konto nicht mehr zur Verfügung stehe. Diesen Teil der Zeugenaussage hat sich der Kläger ausdrücklich zu Eigen gemacht. Dieses wesentliche Indiz für eine Kenntnis der Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wird das Berufungsgericht - gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien - zu würdigen haben.

II.


40
Die erneute tatrichterliche Verhandlung der Sache gibt den Parteien auch Gelegenheit, zu dem Gesichtspunkt einer Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 27, 283c Abs. 1 StGB) substantiiert vorzutragen.
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Stralsund, Entscheidung vom 06.12.2005 - 3 O 50/05 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 19.06.2006 - 3 U 6/06 -

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

10
aa) Zahlungsunfähig im Sinne von § 17 InsO ist regelmäßig, wer nicht innerhalb von drei Wochen mehr als 90 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten erfüllen kann (BGHZ 163, 134 ff). Zahlungsunfähigkeit droht, wenn eine solche Liquiditätslücke unter Berücksichtigung der bestehenden, aber erst künftig fällig werdenden Verbindlichkeiten und der im entsprechenden Zeitraum verfügbaren Zahlungsmittel voraussichtlich eintreten wird. Ein einzelner Gläubiger, der von seinem Schuldner Leistungen erhält, wird die zur Beurteilung dieser Voraussetzungen notwendigen Tatsachen meist nicht kennen, weil es ihm an dem erforderlichen Gesamtüberblick fehlt. Er kennt in der Regel nur seine eigenen Forderungen und das auf diese Forderungen bezogene Zahlungsverhalten des Schuldners. Zahlungsunfähigkeit ist jedoch in der Regel auch dann anzunehmen , wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO), das heißt wenn ein Verhalten des Schuldners nach außen hervorgetreten ist, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Kenntnis des Gläubigers von drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und von einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO in der Regel anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007, aaO Rn. 24 m.w.N.). Diese Formulierung ist allerdings nicht dahin zu verstehen, dass in einem solchen Fall eine entsprechende Kenntnis - widerleglich - vermutet wird. Es handelt sich vielmehr ebenfalls nur um ein Beweisanzeichen im Sinne eines Erfahrungssatzes. Soweit es um die Kenntnis des Gläubigers von einer zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geht, muss deshalb darauf abgestellt werden, ob sich die schleppende, möglicherweise erst unter dem Druck einer angedrohten Zwangsvollstreckung erfolgende oder auch ganz ausbleibende Tilgung der Forderung des Gläubigers bei einer Gesamtbetrachtung der ihm bekannten Umstände, insbesondere der Art der Forderung, der Person des Schuldners und des Zuschnitts seines Geschäftsbetriebs als ausreichendes Indiz für eine solche Kenntnis darstellt (Ganter WM 2009, 1441, 1445).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 28/07
vom
16. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 16. Juli 2009

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. Januar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 188.878,62 € festgesetzt.

Gründe:


1
Rechtssache Die hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrundrechte des Klägers wurden nicht verletzt. Das Urteil des Berufungsgerichts verstößt weder gegen Art. 103 Abs. 1 GG noch gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG.
2
Ein Schuldner handelt in der Regel nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz , wenn er eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung erbringt, welche zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern im allgemeinen nützt (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 1997 - IX ZR 234/96, ZIP 1997, 1551, 1553). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn Schuldner und Anfechtungsgegner Vorkasse für die vom diesem erbrachten Leistungen vereinbart haben.
3
einer Von weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.05.2006 - 12 O 404/05 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 23.01.2007 - 4 U 311/06-95- -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 178/07
vom
24. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr.
Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Fischer
am 24. September 2009

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. September 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 85.717,72 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
1. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor.
3
Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn die Zurückweisung eines Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Den Gerichten ist es aber nicht verwehrt, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (BVerfGE 70, 288, 294; NJW 2003, 125, 127). Das Berufungsgericht konnte im Wege tatrichterlicher Würdigung des Prozessstoffs - namentlich des eigenen Vortrags des Klägers, wonach die Beklagte durch ihr Vorkasseverlangen "die Grundlage der Geschäftsbeziehung auf den Kopf" gestellt habe - davon ausgehen, dass der erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalt für die neuen Lieferungen konkludent abbedungen sein sollte. Das durch Zeugnis des Geschäftsführers der Schuldnerin unter Beweis gestellte Vorbringen stand dieser Beurteilung nicht entgegen. Vorgetragen war, "eine individualvertragliche Vereinbarung, dass der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene verlängerte Kontokorrentvorbehalt nicht gelten sollte", habe es nicht gegeben. Das ist letztlich - soweit damit auch konkludente Vereinbarungen ausgeschlossen sein sollen - eine rechtliche Würdigung, die einem Zeugenbeweis unzugänglich ist.
4
2. Die geltend gemachte Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt nicht vor. Der subjektive Tatbestand einer Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO kann entfallen, wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit der potentiell anfechtbaren Rechtshandlung eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZR 28/07, Rn. 2). Dies gilt insbesondere, wenn die Leistungen des Schuldners unter den Voraussetzungen eines Bargeschäfts erbracht worden sind. Den hierfür erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang hat das Berufungsgericht nach den von ihm getroffenen Feststellungen annehmen können.
5
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2006 - 14 O 229/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 18.09.2007 - 7 U 194/06 -

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

9
Anfechtung Eine wegen vorsätzlicher Benachteiligung der Gläubiger nach § 133 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass der Anfechtungsgegner zur Zeit der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, kannte. Diese Kenntnis wird nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die jeweilige Handlung die Gläubiger benachteiligte. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, NZI 2007, 512, 514 Rn. 25; v. 20. November 2008 - IX ZR 188/07, NZI 2009, 168, 169 Rn. 10 m.w.N.; v. 13. August 2009 - IX ZR 159/06, NZI 2009, 768 f Rn. 8). Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGHZ 180, 63, 66 f Rn. 13 m.w.N.). Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urt. v. 13. August 2009 aaO m.w.H.).

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

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Anfechtung Eine wegen vorsätzlicher Benachteiligung der Gläubiger nach § 133 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass der Anfechtungsgegner zur Zeit der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, kannte. Diese Kenntnis wird nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die jeweilige Handlung die Gläubiger benachteiligte. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, NZI 2007, 512, 514 Rn. 25; v. 20. November 2008 - IX ZR 188/07, NZI 2009, 168, 169 Rn. 10 m.w.N.; v. 13. August 2009 - IX ZR 159/06, NZI 2009, 768 f Rn. 8). Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGHZ 180, 63, 66 f Rn. 13 m.w.N.). Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urt. v. 13. August 2009 aaO m.w.H.).

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.