Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 15. März 2006 - 9 U 216/05

bei uns veröffentlicht am15.03.2006

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19.9.2005 wird

zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19.9.2005 geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 101.682,23 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit 21.2.1998 zu bezahlen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin ihrerseits Vollstreckungssicherheit in Höhe von 120 % der jeweils zu vollstreckenden Summe erbringt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten:  

jeweils 101.682,23 EUR

Gründe

 
I.
Die klagende Volksbank begehrt nach Kündigung vom 30.1.1998 von dem Beklagten die Rückzahlung zweier zu Immobilienanlagezwecken gewährten grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen über ursprünglich 92.333,71 DM und weitere 120.000.- DM. Der Beklagte macht Schadensersatzansprüche und den Widerruf der Darlehensverträge geltend. Hilfsweise, nämlich für den Fall der Wirksamkeit des von dem Beklagten erklärten Haustürwiderrufs, verlangt die Klägerin den Betrag, der sich zu ihren Gunsten bei Verrechnung der jeweiligen Rückgewähransprüche einschließlich jeweiliger Nutzungsvergütung ergibt (115.909,03 EUR).
Ende April 1992 wurde der Beklagte am Arbeitsplatz von den für die Firma P. D. GmbH & Co. KG tätigen Anlagevermittlern F. und G. geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital ein Appartement in einem noch zu errichtenden sogenannten Boarding-House in S. zu erwerben. Bei dem Anlageobjekt handelt es sich um eine in Wohnungseigentum aufgeteilte Anlage, die über eine von den Miteigentümern gemeinsam beauftragte Generalpächterin hotelähnlich betrieben werden sollte. In dem Vertriebsprospekt (nicht vorgelegt, aber senatsbekannt) war die klagende Bank namentlich als diejenige benannt, welche die Objektfinanzierung übernommen hat. An anderer Stelle wurde darauf hingewiesen, dass die „bauzwischenfinanzierende Bank“ eine zusätzliche Mittelverwendungskontrolle übernommen habe. Dazu wurde aus einem Schreiben der Klägerin zitiert, in dem diese u.a. bestätigt, für die Käufer des Objekts Treuhandkonten zu führen sowie eine Mittelverwendungskontrolle durchzuführen und die Kaufpreiszahlungen der Erwerber erst nach Fälligkeit freizugeben.
Am 27.5.1992 unterbreitete der Beklagte der T. V. GmbH als Treuhänderin das notariell beurkundete Angebot zum Abschluss eines Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb des Appartements verbunden mit der Vollmacht, ihn in allen mit der Durchführung dieses Erwerbs im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten einschließlich Finanzierung zu vertreten (nicht vorgelegt). Die zur Finanzierung der Gesamtaufwendungen erforderlichen Darlehensverträge schloss der Beklagte nach dem 29.5.1992 persönlich ab. Der Nettokreditbetrag der Annuitätendarlehen, der vereinbarungsgemäß durch Grundschulden abgesichert wurde, wurde dem im Darlehensvertrag bezeichneten Girokonto des Beklagten gutgeschrieben und zur Finanzierung des Erwerbs verwandt.
Im Februar 1993 wurde das Boarding-House fertiggestellt und der Generalpächterin übergeben. Dieser gelang es nicht, den vereinbarten Pachtzins durch Vermietung der Appartements zu erwirtschaften, sie stellte Ende 1993/Anfang 1994 die Pachtzahlungen ein und wurde Anfang 1994 insolvent, obwohl die Bauträgerin sie im August 1992 und im März 1993 durch sog. pre-opening- Zahlungen und im Zeitraum von Oktober 1993 bis Dezember 1993 durch weitere vier Scheckzahlungen im Umfange jeweils einer Monatspacht unterstützt hatte. Der Hotelbetrieb wurde von einer Auffanggesellschaft (Residenz S.) fortgeführt, die Pachtausschüttungen bleiben jedoch trotz zuletzt gestiegener Auslastung erheblich hinter den Erwartungen zurück. Im Herbst 1995 fiel die Bauträgerin im Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben in Konkurs.
Die Klägerin kündigte die Geschäftsbeziehung zum Beklagten wegen vergeblich abgemahnter Zahlungsrückstände am 30.1.1998 bei einem Forderungsstand von 198.873,16 DM. Der Beklagte ließ am 2.6.2003 den Widerruf der Verträge als Haustürgeschäften erklären. Das Landgericht hat hierzu den Zeugen F. vernommen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat die Wirksamkeit des erklärten Widerrufs angenommen und den Beklagten nach Maßgabe des Hilfsantrags der Klägerin verurteilt, an diese 115.909,03 EUR zzgl. Zinsen zu bezahlen.
Gegen dieses dem Beklagten am 20.9.2005 zugestellte Urteil richten sich die am 19.10.2005 bei Gericht eingegangene Berufung, die innerhalb verlängerter Frist mit einer Begründung versehen wurde, und die Anschlussberufung der Klägerin vom 18.1.2006.
Der Beklagte hält der Klägerin angebliche Schadensersatzansprüche aufgrund von Aufklärungspflichtverletzungen bei Vertragsschluss entgegen. Er vertritt insbesondere die Auffassung, ein offenbarungspflichtiger Wissensvorsprung der Klägerin habe hinsichtlich der vorgesehenen Verwendung der finanziellen Mittel bestanden, die der von dem Beklagten eingesetzten Treuhandgesellschaft nach Maßgabe des Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages zu überlassen waren. Die Klägerin habe gewusst, dass der für den Grundstückserwerb im Geschäftsbesorgungsvertrag ausgewiesene Anteil des kalkulierten Gesamtaufwandes von 15,82 % ausgereicht habe, auch die Kosten für Marketing und Konzeption (12,54 %) zu bestreiten. Die Klägerin habe insoweit zusätzlich die im Verkaufsprospekt übernommene Mittelverwendungskontrollpflicht verletzt .
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Der Beklagte wiederholt die Auffassung, die Klägerin habe sich in schwerwiegende und offenbarungspflichtige Interessenkonflikte verwickelt, weil sie zusätzlich zur Bauträgerfinanzierung auch die Enderwerberfinanzierung wenigstens teilweise übernommen habe, dies aber nur, um das als gefährdet angesehene Vorhaben der insolvenzbedrohten Bauträgergesellschaft zu retten und zugleich das für sie aus der Bauträgerfinanzierung bestehende Risiko auf die Anleger abzuwälzen.
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Die Klägerin habe auch einzustehen für falsche Angaben der Anlageuntervermittler zu der bei Berücksichtigung von Steuervorteilen und Pachteinnahmen verbleibenden monatlichen Belastung, weil diese der Anbahnung des Darlehensgeschäfts zuzuordnen seien.
12 
Der Beklagte hält an der Auffassung fest, dass die Darlehensverträge aufgrund Haustürwiderrufs unwirksam seien. Die fehlerhaften Widerrufsbelehrungen der Klägerin führten im Lichte der Entscheidungen des EuGH vom 25.10.2005 dazu, dass die für den Immobilienerwerb ausgezahlten Beträge nicht zurückzugewähren seien. Ein zwischen Vermittlerbesuch und Darlehensvertragsunterzeichnung liegender Notartermin schließe ein Haustürgeschäft nicht aus. Der Zeitablauf bis zur Unterzeichnung der Verträge hindere eine Fortwirkung der Überraschungslage nicht. Das Zugeständnis der Haustürsituation seitens der Klägerin umfasse auch das Merkmal des Bestimmtwordenseins. Im Übrigen habe er die Darlehensvaluta auch nicht empfangen, da ihm das zweckgebundene Darlehen nie zur freien Verfügung überlassen worden sei.
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Der Beklagte beantragt:
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
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Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Klägerin:
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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 101.682,23 EUR nebst Zinsen von 5 % über dem Diskontsatz/Basiszins seit 21.2.1998 zu bezahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Anschlussberufung zurückzuweisen.
21 
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die von ihr zugestandene erste Kontaktaufnahme in einer Haustürsituation für den späteren Vertragsschluss nicht ursächlich geworden sei. Die erforderliche (Mit-)Ursächlichkeit der ersten Ansprache am Arbeitsplatz sei auch nicht im ersten Rechtszug zugestanden worden.
22 
Wegen weiterer Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
23 
Die Klägerin hat der Bundesrepublik Deutschland den Streit verkündet. Ein Beitritt ist nicht erfolgt.
II.
24 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. In der Sache Erfolg hat demgegenüber die Anschlussberufung der Klägerin.
25 
Der Beklagte ist aufgrund wirksamer Kündigung der Darlehensverträge verpflichtet, den zuerkannten Betrag, gegen dessen Höhe substantiierte Einwände nicht vorgebracht werden, an die Klägerin zu bezahlen. Es ist entgegen den Feststellungen des Landgerichts davon auszugehen, dass ein wirksamer Widerruf der Darlehensverträge seitens der Beklagten nicht vorliegt und Schadensersatzansprüche dem Beklagten nicht zustehen.
26 
1. Dem Beklagten stehen Schadensersatzansprüche nicht zu, die der Klagforderung entgegengehalten werden könnten.
27 
Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, dass einer kreditgebenden Bank Aufklärungspflichten zur Verwendungsrisiken nur in eng begrenzten Ausnahmefällen obliegen, nämlich dann, wenn die Bank im Zusammenhang mit Planung, Durchführung und Vertrieb des finanzierten Projekts nach außen erkennbar über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht und Funktionen des Verkäufers oder des Vertriebs übernimmt, wenn die Bank einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Projekts hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für die Kreditnehmer schafft oder das Entstehen eines solchen Gefährdungstatbestandes begünstigt, wenn die Bank sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die Enderwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt und schließlich, wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Bauvorhabens einen konkreten, für sie erkennbaren Wissensvorsprung hat.
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Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend gegeben.
29 
a) Soweit der Beklagte vermutet, der im Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag für den Erwerb von Grund und Boden kalkulierte Anteil des Gesamtaufwands enthalte bereits die im Umfang von 12,54 % gesondert ausgewiesenen Kosten für Konzeption und Marketing, ist schon nicht erkennbar, dass hierin ein die Verwirklichung des Projekts gefährdendes Risiko läge. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin als finanzierende Bank positive Kenntnis davon gehabt hätte, dass die vom Beklagten beauftragte Treuhandgesellschaft für eigene Zwecke oder zugunsten anderer Projektbeteiligter die ihr überlassenen Geldmittel abweichend vom Geschäftsbesorgungsvertrag hätte verwenden wollen. Ein vertragswidriger Einsatz der Mittel ist auch nicht dargetan.
30 
Die Klägerin war als Kreditgeberin auch nicht verpflichtet, in eine Prüfung der Frage einzutreten, ob die in groben Zügen aus dem Verkaufsprospekt zu entnehmende Vergütung für Leistungen der Vertriebsgesellschaft (P. D. S. GmbH & Co.) - um deren Vergütung handelte es sich bei den Ausgaben für Konzeption und Marketing - angemessen war. Der Beklagte unterstellt (ohne dies im vorliegenden Fall im einzelnen auszuführen), dass die nach Maßgabe des Konzeptionserarbeitungs- und Marketingvertrages (senatsbekannte Beilage 6 zur notariellen Urkunde , welche die Mustertexte der von der Treuhandgesellschaft [T.-V. GmbH] für die Erwerber zu schließenden Verträge enthält) von der Vertriebsgesellschaft (P. D.) zu erbringenden Leistungen bereits zu früherer Zeit von dritter Seite erbracht worden waren. Dies bezieht sich darauf, dass das von der Bauträgerin anlässlich des Ankaufs des zu bebauenden Grundstücks mit der damaligen Verkäuferin (I. I. GmbH) im Oktober 1990 vereinbarte Entgelt nicht nur den Kaufpreis umfasste, sondern weitere Leistungen abdeckte, u. a. die Überlassung der Geschäftsidee und angeblich bereits erbrachte Leistungen für Marketing und Konzeption. Der Beklagte verkennt insoweit, dass jene ursprüngliche Konzeption die Organisation des Vertriebs durch die Immos Vertriebs GmbH unter Einschaltung der Vertriebsgesellschaft A. GmbH & Co. KG vorsah, wobei die Enderwerber durch Kredite der B.-Bank finanziert werden sollten. Der Beklagte beachtet auch nicht, dass nach dem Scheitern dieses ursprünglichen Konzepts von der Fa. P. D. S. GmbH & Co. ein neuer Verkaufsprospekt erstellt und herausgegeben werden musste und dass der Vertrieb neu zu organisieren war. Die nach dem Konzeptionserarbeitungs- und Marketingvertrag zu erbringenden Leistungen (Standortprüfung, Untersuchung der möglichen Bebauung, Klärung betriebswirtschaftlicher Fragen der Vermietbarkeit, Rentabilität, Vermietung, Wiederveräußerbarkeit, Liquiditätsberechnung, Renditen, Konzeption, Vertriebskonzept, Zusammenführung der am Projekt beteiligten Personen, Gesellschaften und Unternehmen, Entwicklung eines Gesamtkonzepts für die Durchführung des Projekts, Vorbereitung von Vertragsunterlagen und Prospektmaterial, Erstellung des Betriebsprospekts, Übernahme der Kosten für das Prospektmaterial sowie der Kosten für den Vertriebsprospekt, Vorbereitung der Insertionen, Steuerung der Werbemaßnahmen und Übernahme der Kosten, Kooperationsvereinbarungen mit Vertriebsfirmen und Vertriebsgruppen für den überregionalen Vertrieb des Objekts, Koordination und Steuerung des Vertriebs) waren ersichtlich nicht bereits 1990 durch die I. I. GmbH oder deren Geschäftsführer S. erbracht und durch den damals vereinbarten Kaufpreis von etwa 5,5 Mio. DM vergütet worden. Tatsächlich besteht daher kein Anhaltspunkt für die Vermutung des Beklagten, die Treuhandgesellschaft hätte entgegen der getroffenen Vereinbarung - und mit Wissen der Klägerin - 12,54 % des kalkulierten Gesamtaufwands entweder selbst behalten oder für nicht genannte andere Zwecke verwendet.
31 
b) Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf ein im Verkaufsprospekt zitiertes Schreiben der Klägerin abheben will, wonach diese beabsichtigte, eine Mittelverwendungskontrolle durchzuführen und die Kaufpreiszahlungen der Erwerber erst nach Fälligkeit freizugeben, bezieht sich dies nach dem klaren Wortlaut auf Kaufpreiszahlungen und muss im Zusammenhang mit der vom jeweiligen Baufortschritt abhängigen Fälligkeit von Kaufpreisteilbeträgen nach Maßgabe der Makler- und Bauträgerverordnung gesehen werden. Der Kaufvertrag liegt hier zwar nicht vor, der Inhalt war aber nach der senatsbekannten Musterurkunde immer gleich gestaltet. Das im Prospekt zitierte Schreiben der Klägerin bezieht sich ausschließlich auf deren Verhältnis zu der Bauträgerin und lässt schon im Ansatz keine Verpflichtung der Klägerin erkennen, eine Kontrolle der o.a. Mittelverwendung durch die Treuhänderin vorzunehmen, die zur Wahrung seiner finanziellen Interessen vom Beklagten beauftragt und bevollmächtigt worden war.
32 
Wenn der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Scheckzahlungen der Bauträgerin an die Generalpächterin abheben möchte, wäre eine Verletzung von Kontrollpflichten seitens der Klägerin nur in Betracht zu ziehen, wenn die genannten Schecks zu Lasten des Baukontos gezogen wurden und wenn es sich bei diesen Geldmitteln um solche gehandelt hätte, die nur für die vereinbarte Bauerrichtung Verwendung finden durften. Hierzu ist konkret nichts vorgetragen. Dass eine Mittelverwendungskontrolle nach Abschluss der Bauarbeiten Anfang 1993 überhaupt noch statt zu finden hatte, ist ohnehin nicht erkennbar. Die streitgegenständlichen Darlehensverträge wurde vor der ersten Zahlung an die Generalpächterin abgeschlossen.
33 
Unabhängig davon könnte ein unterstellter Kontrollpflichtenverstoß der Klägerin hinsichtlich der Scheckzahlungen nicht eine Verpflichtung der Klägerin nach sich ziehen, den Beklagten aus dem Darlehensvertrag zu entlassen. Zu ersetzen hätte die Klägerin nur einen beim Beklagten konkret eingetretenen Vermögensschaden, der aber nicht ersichtlich ist und zu dem auch nichts vorgetragen wird (vgl. BGH NJW 2004, 1376 f.).
34 
c) Zu Unrecht meint der Beklagte, ein schwerwiegender Interessenkonflikt, der die Klägerin aufklärungspflichtig gemacht habe, liege darin, dass die Klägerin das Risiko eines notleidend gewordenen Kreditengagements bei der Bauträgerin auf die Erwerber abgewälzt habe. Es ist bereits eine derartig schlechte wirtschaftliche Lage der Bauträgerin, die Insolvenzreife bedeutet hätte, objektiv nicht ersichtlich und wird von den Beklagten substantiiert auch nicht dargetan. Nicht ersichtlich ist insbesondere, dass sich die Klägerin, die bereits den Erwerb des Baugrundstücks durch die Bauträgerin finanziert hatte und die auch die Bauträgerzwischenfinanzierung übernahm, sich mit der zusätzlichen Übernahme von Teilen der Endfinanzierung in einen offenbarungspflichtigen Interessenkonflikt begeben hätte. Es ist nicht erkennbar, dass die Durchführung des Projekts zu irgendeinem Zeitpunkt konkret gefährdet gewesen wäre. Tatsächlich steht fest, dass die Bautätigkeit durch die Bauträgerin ordnungsgemäß beendet wurde, so dass das fertiggestellte Gebäude im Februar 1993 der Generalpächterin zum Betrieb eines Boardinghouse übergeben werden konnte, während der Konkurs der Bauträgerin erst im Herbst 1995 ohne zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Projekt eintrat.
35 
d) Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die Klägerin für ein etwaiges Fehlverhalten eines Anlagevermittlers nicht einzustehen hat. Ein konkretes pflichtverletzendes Verhalten bei Anbahnung des Darlehensvertrages wird im Berufungsverfahren nicht benannt. Angaben zur monatlichen Gesamtbelastung unter Berücksichtigung von Kreditzahlungsverpflichtungen, Mietzinseinnahmen und steuerlichen Vorteilen betreffen entgegen der Auffassung der Beklagten ausschließlich die Rentabilität des Anlageprojekts, nicht aber die Anbahnung des streitgegenständlichen Darlehensverhältnisses (BGH NJW 2004, 1376 f; NJW 2005, 1576 f.).
36 
Nur bei Anbahnung des konkreten Darlehensvertrages wäre ein Vermittler aber als Erfüllungsgehilfe der Klägerin in deren Pflichtkreis tätig gewesen.
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2. Entgegen den Feststellungen des Landgerichts geht der Senat nicht von einem wirksamen Haustürwiderruf der Darlehensverträge aus.
38 
a) Der Beklagte hat darin Recht, dass bei Bestehen eines Widerrufsrechts die Subsidiaritätsklausel gemäß § 5 Abs. 2 HWiG dahingehend einschränkend auszulegen wäre, dass der Widerruf nach dem HWiG nicht ausgeschlossen wäre, sondern unbefristet (§ 335 Abs. 3 BGB n. F., Art. 229 § 9 EGBGB) ausgeübt werden könnte, weil das Verbraucherkreditgesetz ein gleichwertiges Widerrufsrecht nicht zur Verfügung stellt (BGH WM 2002, 1181) und die Klägerin vorliegend nur eine Widerrufsbelehrung entsprechend der Regelung des Verbraucherkreditgesetzes erteilt hat, die haustürwiderrufsrechtlich eine unzulässige zusätzliche Erklärung enthält (BGHZ 159,280,286; ZIP 2003, 22 f.;NJW 2004,2744; ZIP 2006,221,223). Auch wäre mangels vollständigen gegenseitigen Leistungsaustausches die Widerrufserklärung rechtzeitig erfolgt.
39 
b) Damit steht aber nicht fest, dass diese für Ende April 1992 aufgrund der Beweiserhebung des Landgerichts festzustellende und von der Klägerin zugestandene anfängliche Haustürsituation (mit-)ursächlich für den viel späteren Vertragsschluss gewesen ist, wovon allerdings das Landgericht ausgeht, ohne eine Fortwirkung der Haustürsituation bis zu einem nicht bekannten Zeitpunkt nach dem 29.5.1992 näher zu begründen. Voraussetzung für einen berechtigten Widerruf des Beklagten ist, dass dieser durch eine der in § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 HWiG aufgeführten Haustürsituationen zum Abschluss der Darlehensverträgebestimmt worden ist. Hieran fehlt es indessen nach Überzeugung des Senats:
40 
Es genügt für den Haustürwiderruf nicht, dass eine erste Ansprache auf ein künftiges Vertragsverhältnis in einer Haustürsituation erfolgte, vorliegend durch erste Ansprache am Arbeitsplatz des Beklagten. Erforderlich ist vielmehr eine Fortdauer des mit der Haustürsituation verbundenen Überraschungs- oder Überrumpelungsmoments bis zur Abgabe der Vertragserklärung, die hier zudem noch nach dem Notartermin zur Abgabe des notariellen Angebots eines umfassenden Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages mit Vollmachtserteilung erfolgte.
41 
Auch wenn ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Haustürsituation und Vertragsschluss zur Begründung der notwendigen Ursächlichkeit nicht erforderlich ist (BGH NJW 1994, 262; OLG Stuttgart WM 2005, 972 ff.), und die erste werbende Ansprache in einer Haustürsituation, die auf einen späteren Vertragsabschluss abzielt, auch nicht die entscheidende Ursache für den Vertragsabschluss sein muss (BGHZ 131, 385; ZIP 1996, 1943; WM 2004 2491), sondern Mitursächlichkeit genügt, kann doch nicht generell und unabhängig von der Gestaltung des Einzelfalls eine Fortwirkung der in der Haustürsituation geführten Gespräche bis zum späteren Vertragsabschluss vermutet werden. Vielmehr spricht ein zunehmender zeitlicher Abstand dafür, dass sich der in einer Haustürsituation angesprochene Anleger von der Überrumpelungssituation erholen und distanzieren und in Ruhe das Für und Wider überdenken kann (Münchner Kommentar 3. Aufl. § 1 HWiG Rz. 17).
42 
Von diesem Grundgedanken gehen offensichtlich sowohl der deutsche als auch der europäische Gesetzgeber aus: In der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Haustürrichtlinie) wird demgemäß folgendes ausgeführt: „Um dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, die Verpflichtungen aus dem Vertrag noch einmal zu überdenken, sollte ihm das Recht eingeräumt werden, innerhalb von mindestens sieben Tagen vom Vertrag zurückzutreten.“ Entsprechend Artikel 5 Absatz 1 der Haustürrichtlinie sah § 1 HWiG in der bis 30.9.2000 geltenden Fassung eine einwöchige Widerrufsfrist vor, die mittlerweile auf 2 Wochen verlängert wurde (vgl. schon § 361 a BGB a.F und jetzt § 355 Abs. 1 BGB). Dieser Grundgedanke beansprucht Geltung unabhängig davon, dass diese Widerrufsfrist erst nach korrekter Belehrung beginnt. Dementsprechend hat die Rechtsprechung zur Frage der Feststellung der Kausalität im Rahmen des § 1 HWiG - der diesbezüglich weitergehend als Artikel 1 Abs. 1 der Haustürrichtlinie nicht einen Vertragsschluss anlässlich einer Haustürsituation fordert, sondern genügen lässt, dass der Verbraucher durch die Haustürsituation zum (auch später erfolgten) Vertragsabschluss bestimmt wurde - ausgeführt, dass lediglich bei Vorliegen eines von § 1 HWiG nicht geforderten engen zeitlichen Zusammenhang eine Indizwirkung (Anscheinsbeweis, Vermutung) für die Kausalität zwischen Hautürsituation und späterem Vertragsabschluss angenommen werden kann. Diese Indizwirkung für die Kausalität entfällt danach aber bei zunehmendem zeitlichem Abstand, wobei es den Kunden nach wie vor unbenommen bleibt, auf der Grundlage der konkreten Umstände des Einzelfalles den Nachweis der Ursächlichkeit zu führen (BGHZ 131, 385 ff; WM 2003, 483 f; 1370 f; 2372 f; WM 2004, 521 f; FamRZ 2004, 1865 f; DNotl-Report 2005, 14; OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 60; OLG Jena OLGR 2005, 238; OLG Stuttgart OLGR 2005, 115; OLG Schleswig MDR 2005, 740; WM 2005, 2218; OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.2.2005, 7 W 2/05). Dabei hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits bei einem Abstand von 3 Wochen zwischen Erstgespräch in der Haustürsituation und späterem Vertragsabschluss eine Indizwirkung verneint (BGH WM 2003, 2372), das OLG Frankfurt (a.a.O.) bringt die Grundsätze des ersten Anscheins nur bei einem kurzem, maximal wenige Tage betragendem Zeitraum zur Anwendung.
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Diesen Grundsätzen schließt sich der Senat uneingeschränkt an. Fehlt aber bei einem zeitlichen Abstand von etlichen Wochen zwischen Haustürsituation und späterer Darlehensvertragsunterzeichnung wie im vorliegenden Fall jede Indizwirkung für eine Fortdauer der Überrumpelungssituation, so muss dem Beklagten abverlangt werden, konkrete Umstände zu benennen und erforderlichenfalls zu beweisen, die für ein Fortbestehen der Überraschungssituation bis Ende Mai 1992 oder Anfang Juni 1992 sprechen könnten. Hierzu hat die Beklagte nichts konkretes vorzubringen vermocht. Dazu kommt, dass die Unterzeichnung der Darlehensverträge durch die Beklagte erst nach dem Notartermin vom 27.5.1992 neben dem Zeitablauf einen weiteren Umstand bildet, der Zweifel an einer Fortwirkung des Überraschungsmoments bzw. an einer Kausalitätsvermutung rechtfertigt (vgl. dazu OLG Schleswig MDR 2005, 740; WM 2005, 2218; OLG Jena OLGR 2005, 238 und nachfolgend Beschluss des BGH vom 23.11.2004 XI ZR 27/04 DNotl-Report 2005, 14). Trägt der Beklagte für die Wirksamkeit des erklärten Widerrufs grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast, kann es nicht Aufgabe der Klägerin sein, die Aufhebung einer als indiziert angesehenen Fortwirkung darzutun und zu belegen, wie der Beklagte zu meinen scheint.
44 
Es kann danach dahingestellt bleiben, dass der Klägerin nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25.10.2005 (Rs. C-229/04 Crailsheimer Volksbank/Conrads , NJW 2005,3555) und dem darauf gründenden Urteil des II. ZS des BGH vom 12.12.2005 (WM 2006,220=ZIP 2006,221) das Vermittlerverhalten unabhängig von den Grundsätzen der zu § 123 II BGB entwickelten Rechtsprechung zuzurechnen wäre.
45 
c) Auch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Oktober 2005 geben keine Veranlassung, diese ständige Rechtsprechung des Senats zu überdenken: In seiner Entscheidung C-350/03 hat der Gerichtshof unter Rz. 96 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die für den Fall der Nichtbeachtung der Belehrungsverpflichtung statuierten Rechtsfolgen nur dann überhaupt greifen können, wenn das nationale Gericht feststellt, dass überhaupt ein wirksamer Widerruf vorliegt, was wiederum nur der Fall ist, wenn die oben diskutierte Kausalität zwischen Haustürsituation und nachfolgendem Vertragsabschluss feststeht. Auch in der sogenannten „Heininger-Entscheidung“ des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft vom 13.12.2001 (WM 2001, 2434) hatte der Gerichtshof zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 1 der Haustürrichtlinie keine Stellung genommen, sondern eine Haustürsituation im Sinne dieser Richtlinie vorausgesetzt (aaO S. 2436, so BGH WM 2003, 220 f). Aus den genannten Gründen kann von einer Befassung mit dem Urteil des OLG Bremen vom 2.3.2006 abgesehen werden, welches der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat. Dort wurde aufgrund des in jenem Verfahren bestehenden Sachverhalts der erforderliche Ursachenzusammenhang und somit ein Haustürgeschäft angenommen.
46 
3. Der Beklagte kann sich ferner nicht auf einen Einwendungsdurchgriff berufen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Kaufvertrag mangels Wirksamkeit der der T. V. GmbH erteilten Vollmacht und mangels einer Rechtsscheinhaftung des Beklagten wirksam zustande gekommen ist.
47 
Der Beklagte will für die Annahme eines Verbundgeschäfts ausreichen lassen, dass die Kredite nur für Zwecke des streitgegenständlichen Anlageprojekts ausgereicht wurden und dass die mit der Organisation des Vertriebs des Anlagemodells beauftragte P. D. zugleich auch die Finanzierungsvermittlung für den Beklagten nach dem Anlagekonzept zu übernehmen hatte. Einwendungen aus dem Immobilienkaufgeschäft müsste sich die Klägerin im Wege des Einwendungsdurchgriffs gem. § 9 Abs. 3 VerbrKrG (bzw. § 359 BGB n.F.) nur dann entgegenhalten lassen, wenn diese Vorschrift im vorliegenden Fall anwendbar wäre. Dies ist durch die Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG (§ 358 III 3 BGB n.F.) aber ausgeschlossen. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag sieht eine Absicherung durch die Bestellung eines Grundpfandrechts vor und wurde unstreitig zu für Realkredite üblichen Bedingungen gewährt.
48 
Ein Einwendungsdurchgriff könnte auch nicht aus § 242 BGB abgeleitet werden. Bei der Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie weiß auch der rechtlich nicht vorgebildete Laie, dass Verkäufer und Darlehensgeber unterschiedliche Parteien sind, die jeweils eigenständige Interessen vertreten, so dass nicht der Eindruck entstehen kann, Verkäufer und kreditgebende Bank stünden dem Erwerber wie eine einheitliche Gegenpartei gegenüber. Diesem Grundsatz entspricht die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG getroffene ausdrückliche gesetzliche Regelung, die nach der Rechtsprechung des BGH als abschließend aufzufassen ist und deshalb den Rückgriff auf einen aus § 242 BGB abgeleiteten Einwendungsdurchgriff ausschließt (vgl. BGH ZIP 05, 69; WM 04, 620, 622; WM 03, 2410, 2411, ZIP 03, 1741, 1743). Diese Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom 25. Oktober 2005 grundsätzlich gebilligt, vgl Rs C-350-03 Rz. 72 ff., NJW 2005,3551.
49 
Ob ausnahmsweise in Fällen einer nach außen hervortretenden Rollenüberschreitung der Bank etwas anderes gelten kann (vgl. BGH ZIP 2000, 1098; BGH, Beschluss v. 16.09.2003, XI ZR 447/02, NJW 04,153), kann vorliegend dahingestellt bleiben, weil eine solche nach außen in Erscheinung tretende Rollenüberschreitung (vgl. dazu § 358 Abs. 3 S 3 BGB n.F.) im vorliegenden Fall eindeutig auch bei Berücksichtigung des im Verkaufsprospekt zitierten Schreibens ausgeschlossen werden muss.
50 
4. Schließlich kann der Beklagte auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Darlehensvaluta nicht ausbezahlt bekommen zu haben.
51 
Empfangen hätte er Beklagte entgegen seiner Auffassung solche Beträge, die aufgrund einer Vereinbarung oder auf seine Weisung hin unmittelbar an einen Dritten ausgezahlt wurden (BGHZ 152, 331, 336; BGH NJW 2005, 846 ff; von EuGH in Rs C-350-03 Rz. 84,85 nicht beanstandet)..
52 
Im vorliegenden Fall hat das Landgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die Auszahlung an den Beklagten selbst erfolgte, nämlich auf das von der Klägerin eingerichtete Girokonto mit der Endnr. ... Die Auszahlung auf dieses Konto haben die Parteien - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - ausdrücklich in dem vom Beklagten persönlich unterzeichneten Darlehensvertrag vereinbart. Irrelevant ist für die Empfangnahme, dass die Darlehensvaluta nach dem Vertrag nur zweckgebundene Verwendung finden sollte. Unerheblich ist schließlich, ob spätere Verfügungen der vom Beklagten bevollmächtigten Treuhandgesellschaft wirksam waren.
III.
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
54 
Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO sind nicht gegeben. Auf das streitgegenständliche Projekt bezogene Anlagefinanzierungen der Klägerin waren schon mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Überprüfung (zuletzt Urteil des BGH vom 27. Januar 2004, XI ZR 37/03). Gleiches gilt für die Frage der Voraussetzungen für eine wirksamen Hautürwiderruf nach § 1 HWiG und insbesondere den Nachweis der Kausalität. Da der Senat einen wirksamen Haustürwiderruf nicht bejaht, stellt sich auch die durch die Urteile des EuGH vom 25.10.2005 aufgeworfene Problematik nicht.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 15. März 2006 - 9 U 216/05

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 15. März 2006 - 9 U 216/05

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 15. März 2006 - 9 U 216/05 zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen


(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 358 Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag


(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 359 Einwendungen bei verbundenen Verträgen


(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 335 Forderungsrecht des Versprechensempfängers


Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 15. März 2006 - 9 U 216/05 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 15. März 2006 - 9 U 216/05 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Jan. 2004 - XI ZR 37/03

bei uns veröffentlicht am 27.01.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 37/03 Verkündet am: 27. Januar 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein __________

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2004 - XI ZR 27/04

bei uns veröffentlicht am 23.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 27/04 vom 23. November 2004 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl u

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2003 - XI ZR 447/02

bei uns veröffentlicht am 16.09.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 447/02 vom 16. September 2003 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Ap

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 27/04
vom
23. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller,
Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger

beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 13. Januar 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, das Überraschungsmoment einer etwaigen Haustürsituation sei für den Abschluß des Darlehensvertrages vom 12. April 1996 nicht (mit)ursächlich geworden, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung der Haustürgeschäfterichtlinie, die den Abschluß des Vertrages in einer Haustürsituation erfordert , oder zur Verbraucherkreditrichtlinie ist danach nicht veranlaßt. Die letztgenannte Richtlinie findet nach Art. 2 Abs. 1 lit. a) erklärtermaßen auf Kreditverträge , die zum Erwerb von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder Gebäude bestimmt sind, keine Anwendung. Auf den erst in der Nichtzulassungsbe- schwerdebegründung angesprochenen § 10 Abs. 2 VerbrKrG ist das Berufungsgericht zu Recht nicht eingegangen. Eine persönliche Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung bei der Bestellung einer Grundschuld entspricht jahrzehntelanger Praxis. Nichts spricht unter Berücksichtigung der Materialien zum Verbraucherkreditgesetz (BT-Drucks. 11/8274 S. 22) dafür, daß der Gesetzgeber diese ihm bekannte Praxis unterbinden wollte. Er hat § 10 Abs. 2 VerbrKrG vielmehr bewußt auf Wechsel und Schecks beschränkt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 76.182,49 €.
Nobbe Müller Wassermann Appl Ellenberger

(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 447/02
vom
16. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,
Dr. Wassermann und Dr. Appl
am 16. September 2003

beschlossen:
Den Klägern wird als Revisionsklägern für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Gross beigeordnet, soweit das Berufungsgericht den Feststellungsantrag abgewiesen hat.
Der Kläger zu 1) hat auf die Prozeßkosten ab 1. Januar 2004 monatlich 95 ! " ab diesem Zeitpunkt monatlich 45 Landeskasse zu zahlen.
Im übrigen wird der Antrag der Kläger auf Prozeßkostenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Gründe:


1. Der Antrag der Kläger auf Prozeßkostenhilfe hat insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg, als das Berufungsgericht ihren Feststellungsantrag abgewiesen hat.
Mit ihrem Antrag begehren die Kläger die Feststellung, daß "die Beklagte keinerlei Ansprüche aus den Darlehensverträgen ...218 und ...200 vom 6.11.1994 und ...342 vom 30.11.1999" gegen sie hat. Diesem Antrag hätte das Berufungsgericht, da es die Darlehensverträge als nach § 1 Abs. 1 HWiG wirksam widerrufen angesehen hat, stattgeben müssen. Seine Begründung, die beklagte Bank habe mit einem den Zahlungsanspruch der Kläger aus § 3 Abs. 1, § 4 HWiG übersteigenden Rückzahlungsanspruch wirksam aufgerechnet, trägt die Abweisung des Feststellungsantrags nicht. Dieser bleibt ohne Rücksicht auf die Aufrechnung begründet.
2. Dagegen lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Bestehen des Gegenanspruchs der Beklagten entgegen der Ansicht der Kläger keine Rechtsfehler erkennen.

a) Wie der erkennende Senat in den erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Entscheidungen vom 12. November 2002 (XI ZR 3/01, WM 2003, 61 ff. und XI ZR 47/01, WM 2002, 2501 ff. = BGHZ 152, 330 ff.) näher dargelegt hat, ist von der Bank in den Fällen des Widerrufs des Darlehensvertrages gemäß § 1 Abs. 1 HWiG der Nettokreditbetrag an den Vertragspartner geleistet und von ihm nach § 3 Abs. 1 HWiG zurückzugewähren , wenn die Darlehenssumme weisungsgemäß direkt an
den Wohnungsverkäufer ausgezahlt worden ist und es sich bei dem Grundstückskaufvertrag und dem Kreditvertrag nicht um ein verbundenes Geschäft handelt. In beiden Fragen entsprechen die Ausführungen des Berufungsgerichts der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

b) Die von der Geschäftsbesorgerin namens der Kläger erteilte Weisung, die Darlehen an die Bauträgergesellschaft zu zahlen, ist der Beklagten gegenüber gemäß § 172 BGB als wirksam zu behandeln.
§ 171 und § 172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind auch dann anwendbar, wenn die umfassende Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers - wie hier - unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und gemäß § 134 BGB nichtig ist. Die §§ 171 bis 173 BGB sowie die Regeln über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind Anwendungsfälle des allgemeinen Rechtsgrundsatzes , daß derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich so behandeln lassen muß, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht erteilt (vgl. BGHZ 102, 60, 64; Senatsurteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274 f. und vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065 f.). Dies gilt, soweit gesetzgeberische Wertungen nicht entgegenstehen, grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen sich die Bevollmächtigung eines anderen im konkreten Einzelfall als nichtig erweist (vgl. BGHZ 144, 223, 230; Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232). Nur so kann dem Schutz des Vertragsgegners und des Rechtsverkehrs, den die allgemeine Rechtsscheinhaftung bezweckt, ausreichend Rechnung ge-
tragen werden (Senatsurteile vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065 f. und vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711). Die gegenteiligen Ausführungen der Kläger in ihrem Prozeßkostenhilfegesuch enthalten keine neuen Gesichtspunkte und geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß.

c) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts verneint.
aa) Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 9. April 2002 (BGHZ 150, 248, 262 f. m.w.Nachw.) ausgeführt hat, sind nach ständiger langjähriger Rechtsprechung mehrerer Senate des Bundesgerichtshofs der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen (vgl. auch Senatsurteil vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484 f.). Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG bestimmt hat, daß die Regelungen über verbundene Geschäfte (§ 9 VerbrKrG) auf Realkredite im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung finden. Für Realkredite, die dieser Vorschrift unterfallen, gilt dies angesichts des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung ausnahmslos (Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01, WM 2002, 2501, 2503 und vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743). Das kann nur bedeuten, daß Realkreditverträge und Immobilienkaufverträge keine verbundenen Geschäfte sind. Daran hat der Gesetzgeber in Kenntnis der Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Fall "H." vom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434) sowie des erkennenden Senats vom 9. April 2002 (XI ZR 91/99, BGHZ 150, 249, 253 ff.) im Rahmen der
Schuldrechtsmodernisierung grundsätzlich festgehalten und Darlehensverträge und durch sie finanzierte Grundstückserwerbsverträge nur ausnahmsweise unter bestimmten engen Voraussetzungen als verbundene Geschäfte angesehen (§ 358 Abs. 3 Satz 3 BGB).
bb) Um Realkreditverträge handelt es sich auch hier. Eine etwaige Untersicherung der Beklagten fällt grundsätzlich in ihren Risikobereich und kann nach dem Zweck des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht dazu führen , daß sie dem Einwendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKrG ausgesetzt wird (Senatsurteil vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247; Senatsbeschluß vom 5. Februar 2002 - XI ZR 327/01, WM 2002, 588; siehe ferner Senatsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 917 und vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743).
cc) Ob es möglich ist, Realkredit- und Grundstückskaufvertrag jenseits des § 9 VerbrKrG ausnahmsweise nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) als wirtschaftliche Einheit zu behandeln, etwa wenn die kreditgebende Bank Funktionen des Verkäufers übernimmt und damit über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht (vgl. jetzt § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB), kann offenbleiben, da ein solcher Ausnahmefall nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vorliegt.
3. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist nach Auffassung des Senats nicht veranlaßt.
Das Landgericht B. hat eine Sache, in der ein Realkreditvertrag zur Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung aufgrund einer
Haustürsituation abgeschlossen worden sein soll, ohne Aufklärung des Sachverhalts dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Beschluß vom 29. Juli 2003 (WM 2003, 1609 ff.) vorgelegt. Seiner Ansicht nach gebietet der in der Haustürgeschäfterichtlinie verankerte Grundsatz der Effektivität des Verbraucherschutzes eine richtlinienkonforme Auslegung des § 3 Abs. 1 HWiG dahingehend, daß der Darlehensnehmer die kreditgebende Bank generell auf etwaige Ansprüche gegen den Wohnungskäufer verweisen kann. Dem ist nicht zu folgen.
Art. 7 der Richtlinie 85/577 EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985, "Haustürgeschäfterichtlinie") überläßt die Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs ausdrücklich dem "einzelstaatlichen Recht, insbesondere bezüglich der Rückerstattung von Zahlungen für Waren oder Dienstleistungen und der Rückgabe empfangener Waren". Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem zitierten "H.-Urteil" (WM 2001, 2434, 2437) in Kenntnis der Rückabwicklungsprobleme im Zusammenhang mit verbundenen Geschäften unter Nr. 35 mit folgenden Worten hervorgehoben: "Für alle Fälle sei hinzugefügt , daß zwar ein Kreditvertrag wie der im Ausgangsverfahren fragliche somit unter die Haustürgeschäfterichtlinie fällt, sich die Folgen eines gemäß dieser Richtlinie erfolgten etwaigen Widerrufs dieses Vertrages für den Kaufvertrag über die Immobilie und die Bestellung des Grundpfandrechts aber nach nationalem Recht richten." Dies legt den Schluß nahe, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - auch unter Beachtung der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie (effet utile) - nicht verlangt, daß der Darlehensnehmer die direkt an den Wohnungs-
verkäufer ausgezahlte Darlehensvaluta im Falle eines Widerrufs des Darlehensvertrages nach der Haustürgeschäfterichtlinie nicht zurückzahlen muß, sondern er die kreditgebende Bank auf etwaige Ansprüche gegen den Wohnungsverkäufer verweisen kann. Hinzu kommt, daß die Haustürgeschäfterichtlinie keinerlei Vorschriften über verbundene Geschäfte enthält, sondern in Art. 3 Abs. 2 a bestimmt, daß sie für Verträge über den Kauf von Immobilien nicht gilt. Die Richtlinie 87/102 EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit (ABl Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987, "Verbraucherkreditrichtlinie") regelt in Art. 2 Abs. 1 a in gleicher Weise, daß sie auf Kreditverträge nicht anwendbar ist, die hauptsächlich zum Erwerb von Eigentumsrechten an einem Grundstück bestimmt sind. Angesichts dessen erscheint es aus Sicht des Senats ausgeschlossen, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu dem Ergebnis gelangen könnte, nach einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages sei der finanzierte Wohnungskaufvertrag auch bei Nichtvorliegen eines verbundenen Geschäfts in die Rückabwicklung einzubeziehen.
Dessen ungeachtet wäre es nach deutschem Recht, dem die Haustürgeschäfterichtlinie die Regelung der Rechtsfolgen eines Widerrufs explizit überläßt, auch nicht möglich, eine abweichende Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Wege richtlinienkonformer Auslegung umzusetzen. Nach der eindeutigen Regelung des § 3 Abs. 1 HWiG haben die Vertragsparteien nach einem Widerruf "die empfangenen Leistungen zurückzugewähren". Diese Rechtsfolge tritt nach geltendem Recht nur dann nicht ein, wenn der Kreditnehmer die Darlehenssumme durch Zahlung der finanzierenden Bank an den Woh-
nungsverkäufer nicht empfangen hat oder wenn Darlehens- und Wohnungskaufvertrag nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien verbundene Geschäfte sind. Davon kann im vorliegenden Streitfall aus den dargelegten Gründen nicht ausgegangen werden.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 37/03 Verkündet am:
27. Januar 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 3
HWiG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1

a) Wenn ein Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG nach
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen ist, kommt jedenfalls im Anwendungsbereich
des § 1 VerbrKrG ein Rückgriff auf die von der Rechtsprechung
zum Abzahlungsgesetz aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätze über
den Einwendungsdurchgriff grundsätzlich nicht in Betracht.

b) Das Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG dient dem Zweck, die rechtsgeschäftliche
Entscheidungsfreiheit des Kunden zu gewährleisten, indem es
ihm die Möglichkeit einräumt, sich von einem aufgrund einer - mit einem
Überraschungsmoment verbundenen - Haustürsituation geschlossenen Vertrag
zu lösen. Bei einem Darlehensvertrag dient das Widerrufsrecht jedoch
nicht dem Ziel, das wirtschaftliche Risiko der Verwendung des Darlehens
vom Darlehensnehmer auf den Darlehensgeber abzuwälzen.
BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - OLG Bremen
LG Bremen
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 27. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 16. Januar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einem von dem Beklagten bei der klagenden Bank aufgenommenen und von dieser gekündigten Realkredit. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde :
Der Beklagte wurde im Jahre 1992 von einem für die P. GmbH & Co. KG tätigen Anlagevermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital ein Appartement nebst Pkw-Stellplatz
in einem noch zu errichtenden sogenannten Boarding-House bei S. zu erwerben. Bei dem Objekt handelte es sich um eine in Woh- nungseigentum aufgeteilte Anlage, die über eine von den Miteigentümern gemeinsam beauftragte Pächterin hotelähnlich betrieben werden und dem längeren Aufenthalt von Gästen dienen sollte. In dem für den Vertrieb der Appartements erstellten Prospekt war die klagende Bank namentlich als diejenige benannt, die die Objektfinanzierung übernommen hatte. An anderer Stelle des Prospekts wurde darauf hingewiesen, daß die "bauzwischenfinanzierende Bank" eine zusätzliche Mittelverwendungskontrolle übernommen habe. Dazu wurde aus einem Schreiben der Klägerin zitiert, in dem diese unter anderem bestätigt, für die Käufer des Projekts Treuhandkonten zu führen sowie eine Mittelverwendungskontrolle durchzuführen und die Kaufpreiszahlungen der Erwerber erst nach Fälligkeit freizugeben.
Im August 1992 leistete die Bauträgerin von ihrem bei der Klägerin geführten Projektkonto zwei Scheckzahlungen über insgesamt 400.000 DM an die C. GmbH, eine Schwesterfirma der Pächterin. In der Zeit von März bis Dezember 1993 erbrachte die Bauträgerin an die Unternehmensgruppe der Pächterin weitere Scheckzahlungen über insgesamt 895.000 DM.
Am 8. September 1992 unterbreitete der Beklagte, ein zu dieser Zeit 31 Jahre alter Flugzeugmechaniker mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.700 DM, der T. GmbH (im folgenden: Treuhänderin) ein notariell beurkundetes Angebot zum Abschluß eines Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb des Appartements .. . Zugleich erteilte der Beklagte der Treuhänderin Voll-
macht, ihn in allen Angelegenheiten zu vertreten, die mit der Durchführung des Erwerbs des Wohnungseigentums im Zusammenhang stehen, insbesondere, in seinem Namen den Kaufvertrag, Darlehensverträge und alle erforderlichen Sicherungsverträge abzuschließen und gegebenenfalls auch wieder aufzuheben. Die Treuhänderin nahm das Angebot an und schloß am 29. September 1992 namens des Beklagten mit der Bauträgerin den notariell beurkundeten Kaufvertrag über das Appartement nebst Tiefgaragen-Stellplatz zu einem Gesamtkaufpreis von 160.784,39 DM. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloß der Beklagte persönlich am 6. Oktober 1992 mit der Klägerin einen Vertrag über ein Annuitätendarlehen in Höhe von 143.697,10 DM, das vereinbarungsgemäß durch Grundschulden abgesichert wurde. Der Nettokreditbetrag von 129.328,10 DM wurde dem im Darlehensvertrag bezeichneten Girokonto des Beklagten gutgeschrieben und zur Finanzierung des Erwerbs eingesetzt.
Im Februar 1993 wurde das Boarding-House fertiggestellt. Nach fünfmonatigem Betrieb stellte die erste Pächterin die Pachtzahlungen ein und wurde Anfang 1994 insolvent. Im Herbst 1995 fiel die Bauträgerin in Konkurs. Die Pachteinnahmen aus dem Betrieb des Boarding-House blieben erheblich hinter den Erwartungen zurück. Nachdem die Klägerin den Beklagten mehrmals ohne Erfolg zur Zahlung rückständiger Zinsund Tilgungsleistungen sowie zum Ausgleich der ungenehmigten Überziehung auf seinem Girokonto aufgefordert hatte, kündigte sie das Darlehen zum 4. Februar 1998.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung des Darlehens in Höhe von insgesamt 145.133,98 DM nebst Zinsen. Der Beklagte ist
der Auffassung, zu Zahlungen nicht verpflichtet zu sein, weil ihm gegen die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzungen zustünden. Mit Schriftsatz vom 25. September 2001 hat er ferner den Darlehensvertrag nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen, da er zum Abschluß aller Verträge aufgrund eines Besuchs des Vermittlers in der Wohnung der Eltern des Beklagten veranlaßt worden sei. Der Beklagte ist der Ansicht, zur Rückzahlung des Darlehens nicht verpflichtet zu sein, weil er die Darlehensvaluta nicht empfangen habe. Darlehensvertrag und Kaufvertrag bildeten ein einheitliches Geschäft mit der Folge, daß die Klägerin sich an die Verkäuferin halten müsse.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht sie abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei nicht begründet. Dem Klageanspruch stehe ein Schadensersatzanspruch des Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluß entgegen. Die Klägerin hafte wegen einer fahrlässigen Fehlinformation des Beklagten. Mit ihrem in dem Verkaufsprospekt wiedergegebenen Referenzschreiben habe die Klägerin bestätigt, daß sie eine Mittelverwendungskontrolle durchführen und die Kaufpreiszahlungen der Erwerber erst nach Fälligkeit freigeben werde. Damit habe sie den Erwerbern die Sicherheit vermittelt, daß die von ihnen gezahlten Gelder auch zweckgerecht für die Errichtung des Boarding-House verwendet werden würden. Die Einlösung der beiden Schecks Ende August 1992 sowie die weiteren Scheckzahlungen ab März 1993 hätten jedoch einer projektgerechten Mittelverwendung widersprochen, da sie ohne erkennbare Gegenleistung erfolgt seien. Nach dem Inhalt des Referenzschreibens habe der Beklagte davon ausgehen können, daß die Klägerin eine projektgerechte Mittelverwendung bis zur Fertigstellung des Gebäudes überwachen werde. Die Bestätigung der Mittelverwendungskontrolle stelle eine vorvertragliche Fehlinformation dar, die zum Vertragsabschluß mit dem Beklagten geführt habe. Dadurch sei diesem ein Schaden entstanden, der in der Beteiligung an dem Steuersparmodell zu sehen sei. Es spreche ein Anscheinsbeweis dafür, daß der Beklagte sich ohne die Fehlinformation nicht zu einer Beteiligung an dem Modell und zum Abschluß des Darlehensvertrages entschlossen hätte. Die Klägerin schulde dem Beklagten deshalb die Befreiung von der eingegangenen Darlehensverbindlichkeit.
Der Beklagte könne seinen Schadensersatzanspruch auch auf eine Hinweispflichtverletzung der Klägerin stützen. Die Klägerin habe zwar keinen aufklärungsbedürftigen Wissensvorsprung gegenüber dem Be-
klagten gehabt und habe auch ihre Rolle als Kreditgeberin nicht überschritten. Sie müsse sich aber das Handeln der von der Bauträgerin eingeschalteten Vertriebspersonen zurechnen lassen, die sie auch für die Anbahnung des Darlehensvertrages, also in ihrem Pflichtenkreis, eingesetzt habe. Deshalb habe sie dem Beklagten nicht nur eine zutreffende und vollständige Information, sondern auch den Risikohinweis geschuldet , daß sie für Erklärungen der bei der Vertragsanbahnung eingeschalteten selbständigen Vermittler nicht einzustehen bereit sei. Hätte sie diesen Hinweis gegeben, hätte ein Anleger typischerweise Abstand von dem Anlagemodell genommen.
Ferner habe die Klägerin durch die sorgfaltswidrige Durchführung der Mittelverwendungskontrolle einen zusätzlichen Gefährdungstatbestand geschaffen bzw. dessen Entstehung begünstigt. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt habe sie als Schwachpunkt des Modells die Pächterin und die Pachteinnahmen erkennen und dem Beklagten einen Risikohinweis im Hinblick auf die Finanzierung und Leistungsfähigkeit der Pächterin geben müssen.
Der Beklagte könne dem Darlehensanspruch der Klägerin ferner die Einwendungen aus dem finanzierten Erwerbsgeschäft entgegenhalten. Dieses sei nicht wirksam zustande gekommen, weil die der Treuhänderin erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei und ein Vertrauensschutz nach den §§ 171 ff. BGB für die Bauträgerin, die den Geschäftsbesorgungsvertrag und die Vollmacht selbst entworfen habe, nicht in Betracht komme. Der hier abgeschlossene Realkreditvertrag und das Erwerbsgeschäft seien allerdings kein verbundenes Geschäft, da die Voraussetzungen des § 3
Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG vorlägen und § 9 VerbrKrG deshalb keine Anwen- dung finde.
Der Beklagte habe jedoch den Darlehensvertrag nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen, da ihm eine dem Haustürwiderrufsgesetz entsprechende Belehrung nicht erteilt worden und der Klägerin die Haustürsituation auch zuzurechnen sei. Nach § 3 HWiG könne der Darlehensgeber zwar grundsätzlich Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages nebst marktüblicher Verzinsung verlangen. Dies könne ihm aber gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben versagt sein, wenn eine wirtschaftliche Einheit zwischen Darlehen und Erwerbsgeschäft anzunehmen sei. Dabei könne schon für die Anwendung des § 242 BGB auf die differenzierten Kriterien abgestellt werden, die der Gesetzgeber in § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB neuerdings für verbundene Geschäfte zugrunde lege. Danach genüge es für eine wirtschaftliche Einheit unter anderem, wenn der Darlehensgeber über die zur Verfügungstellung des Darlehens hinaus den Erwerb des Grundstücks durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördere, indem er diesen einseitig begünstige. Hier habe die Klägerin die Bauträgerin einseitig begünstigt, indem sie trotz Fehlens eines Finanzierungskonzepts für Pacht und Pächterin das gesamte Vorhaben mit einer Finanzierung ins Blaue hinein zu Lasten der Anleger durchgezogen habe.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Dem Beklagten stehen Schadensersatzan-
sprüche, die er dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin nach Treu und Glauben entgegenhalten könnte, nicht zu (1., 2.). Auch auf einen Einwendungsdurchgriff kann er sich nicht berufen (3.).
1. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht bereits, soweit es einen Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin mit einer vorvertraglichen fahrlässigen Fehlinformation begründet, die sich aus dem in dem Verkaufsprospekt abgedruckten Schreiben der Klägerin und ihrer dortigen Erklärung über die Durchführung einer Mittelverwendungskontrolle ergebe. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung, die Klägerin habe in diesem Schreiben eine projektgerechte Mittelverwendungskontrolle bezüglich des darin nicht erwähnten Projektkontos der Bauträgerin zugesagt, gefolgt werden könnte. Denn entgegen der Annahme des Berufungsgerichts läßt sich schon eine Fehlinformation des Beklagten nicht feststellen. Der Beklagte hat nicht vorgetragen und das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Klägerin die Zahlungen vom Projektkonto der Bauträgerin nicht überwacht hat. Vorgetragen und festgestellt ist lediglich , daß es im August 1992 und ab März 1993 zu Zahlungen von diesem Konto gekommen ist, deren Hintergrund und Zweck unbekannt sind. Dieser Umstand kann - wie das Berufungsgericht angenommen hat - allenfalls den Vorwurf rechtfertigen, die Klägerin habe die ihr obliegende Mittelverwendungskontrolle nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt; er läßt aber nicht den Schluß zu, die Klägerin habe eine solche Kontrolle überhaupt nicht vorgenommen und von Anfang an nicht vorgehabt. Nur in diesem Fall wären aber die Prospektangaben unrichtig. Der Vorwurf mangelnder Sorgfalt bei der Mittelverwendungskontrolle könnte allerdings - vorausgesetzt, die Klägerin hätte sich gegenüber dem Beklagten
zur Durchführung einer solchen verpflichtet - seinerseits eine Schadensersatzhaftung der Klägerin begründen. Dazu müßte dem Beklagten jedoch gerade durch die Sorgfaltspflichtverletzung bei der Mittelverwendungskontrolle ein Schaden entstanden sein. Das ist weder vorgetragen noch ersichtlich; das Boarding-House ist im Februar 1993 fertiggestellt und alsdann betrieben worden.
2. a) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auch einen Schadensersatzanspruch des Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluß bejaht , weil die Klägerin den Beklagten nicht darauf hingewiesen habe, daß sie für Erklärungen der bei der Vertragsanbahnung eingeschalteten selbständigen Vermittler nicht einzustehen bereit gewesen sei.
Die Klägerin muß sich ein etwaiges Fehlverhalten des Vermittlers durch unrichtige Erklärungen zum Erwerb des Hotel-Appartements nicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der im Rahmen von Bauherren-, Bauträgeroder Erwerbermodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft (Senatsurteile BGHZ 152, 331, 333, vom 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99, WM 2000, 1685, 1686 m.w.Nachw., vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 922, vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003, 1692, 1693 f., vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1713 und vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2327, 2333). Möglicherweise falsche Erklärungen zum Wert des Objekts und zur monatlichen Belastung des Beklagten betreffen nicht den Darlehens-
vertrag, sondern die Rentabilität des Anlagegeschäfts und liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank (Senatsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02 und vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, jeweils aaO). Eine Aufklärung des Beklagten über diese Rechtslage schuldete die Klägerin nicht.
Daß die Klägerin nicht bereit gewesen wäre, für Pflichtverletzungen der von ihr eingeschalteten Vermittler im Zusammenhang mit der Anbahnung von Darlehensverträgen einzustehen, hat der Beklagte nicht geltend gemacht und das Berufungsgericht nicht festgestellt. Darüber hinaus ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, daß der Vermittler im Zusammenhang mit der Anbahnung des Darlehensvertrages eine Pflichtverletzung begangen hätte. Der Erteilung des vom Berufungsgericht vermißten Hinweises bedurfte es deshalb insgesamt nicht.

b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auch eine Haftung der Klägerin wegen Verletzung einer Hinweispflicht mit der Begründung bejaht , die Klägerin sei unter dem Gesichtspunkt eines durch mangelnde Sorgfalt bei der Mittelverwendungskontrolle geschaffenen besonderen Gefährdungstatbestandes zu einem Risikohinweis auf die unzureichende Finanzierung und Leistungsfähigkeit der Pächterin verpflichtet gewesen. Es ist weder vorgetragen noch vom Berufungsgericht festgestellt, daß die Klägerin bei Abschluß des Darlehensvertrages von einer unzulänglichen Finanzierung der Pächterin Kenntnis gehabt hätte oder daß ihr eine - im übrigen durch eine eventuelle Sorgfaltswidrigkeit bei der Mittelverwendungskontrolle weder geschaffene noch begünstigte - mangelnde Leistungsfähigkeit der Pächterin positiv bekannt gewesen sei. Deshalb kommt insoweit auch eine Hinweispflicht der Klägerin wegen eines kon-
kreten Wissensvorsprungs nicht in Betracht. Unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs ist eine Bank nämlich nur verpflichtet, vorhandenes , von ihr als wesentlich erkanntes Wissen zu offenbaren, nicht aber, sich einen Wissensvorsprung erst zu verschaffen (Senatsbeschluß vom 28. Januar 1992 - XI ZR 301/92, WM 1992, 601, 602; Senatsurteile vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 904, vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, WM 1992, 1355, 1359 und vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, ZIP 2004, 209, 211).
3. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, der Beklagte könne der Klägerin Einwendungen aus dem finanzierten Immobilienkauf entgegenhalten.

a) Zutreffend ist allerdings, daß das Berufungsgericht einen Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) als ausgeschlossen angesehen hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichts , daß es sich bei dem Realkreditvertrag der Parteien um einen solchen gehandelt habe, der zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sei, lassen Rechtsfehler nicht erkennen.

b) Rechtsirrig ist es aber, daß das Berufungsgericht einen Einwendungsdurchgriff nach den aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätzen der Rechtsprechung zum verbundenen Geschäft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Mai 2000 - V ZR 322/98, WM 2000, 1287, 1288 m.w.Nachw.) bejaht hat. Ein Rückgriff auf die von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft entwickelten und später auf fremdfinanzierte Ge-
schäfte anderer Art erweiterten (vgl. die Nachweise bei Emmerich, in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 28), aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätze über den Einwendungsdurchgriff kommt hier nicht in Betracht. Dem Gesetzgeber des § 9 VerbrKrG war diese Rechtsprechung bekannt. Nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs zum Verbraucherkreditgesetz (BT-Drucks. 11/5462, S. 12, 23 f.) sollte mit § 9 VerbrKrG in Anlehnung an diese Rechtsprechung eine gesetzliche Regelung geschaffen werden. Dabei wurden die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Teil übernommen (BT-Drucks. 11/5462, S. 23), zum Teil aber auch - etwa bei der Anknüpfung des Einwendungsdurchgriffs an objektive Umstände (vgl. Emmerich, aaO Rdn. 39 f.; Dauner-Lieb WM 1991 Sonderbeilage 6 S. 6, 13, 29) - modifiziert. Vor diesem Hintergrund ist auch die Entscheidung des Gesetzgebers , Realkredite von der in § 9 VerbrKrG geschaffenen Vorschrift über verbundene Geschäfte unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auszunehmen, als bewußt getroffene, abschließende Regelung anzusehen, die den Rückgriff auf den aus § 242 BGB hergeleiteten richterrechtlichen Einwendungsdurchgriff grundsätzlich ausschließt (MünchKommBGB/Habersack, 3. Aufl. § 9 VerbrKrG Rdn. 79; Staudinger /Kessal-Wulf, BGB Bearb. 2001, § 9 VerbrKrG Rdn. 46; Scholz, Verbraucherkreditverträge 2. Aufl. Rdn. 377; Lieb WM 1991, 1533, 1541 f.; Hattenhauer JuS 2002, 1162, 1163; Tonner BKR 2002, 856, 860; Knott WM 2003, 49, 52; a.A. für Fälle außerhalb des Anwendungsbereiches des VerbrKrG Canaris, ZIP 1993, 401, 411 f.; s. auch Emmerich, in: Hadding/Hopt, Das neue Verbraucherkreditgesetz S. 67, 73).

c) Eine Heranziehung der aus § 242 BGB von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über verbundene Geschäfte kommt auch dann
nicht in Betracht, wenn der Beklagte - was das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht hat - den Darlehensver- trag nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen hat. Dann sind die empfangenen gegenseitigen Leistungen nach § 3 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) zurückzugewähren.
aa) Der Beklagte vermag sich in diesem Zusammenhang von seiner Verpflichtung, der Klägerin den empfangenen Geldbetrag zurückzuzahlen , nicht dadurch zu befreien, daß er die Klägerin auf die von ihm erworbene Immobilie verweist. Damit würde das Risiko der Verwendung des empfangenen Darlehens zu Unrecht auf den Kreditgeber abgewälzt. Dieses Verwendungsrisiko trägt ein Darlehensnehmer sogar dann, wenn der Kreditvertrag aus Gründen unwirksam ist, die die Rechte des Darlehensnehmers weit stärker tangieren als ein Abschluß eines Kreditvertrages in oder aufgrund einer Haustürsituation. So hat ein Darlehensnehmer das empfangene Darlehenskapital etwa auch dann uneingeschränkt zurückzuzahlen , wenn der Kreditvertrag wegen Wuchers oder deshalb nichtig ist, weil der Darlehensnehmer ihn wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten hat. Auch in diesen Fällen ist einem Kreditnehmer die Berufung auf einen Wegfall der Bereicherung infolge Untergangs der Darlehensvaluta nach allgemeinen Grundsätzen versagt. Er weiß, daß er das ihm zur zeitweiligen Nutzung überlassene Kapital nicht auf Dauer behalten darf, und steht deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dem Empfänger einer Leistung gleich, der den Mangel des Rechtsgrundes kennt und deshalb nach § 819 BGB verschärft haftet (BGHZ 83, 293, 295; 115, 268, 270 f.; Senatsurteile vom 17. Januar 1995 - XI ZR 225/93, WM 1995, 566, 567 und vom 2. Februar 1999 - XI ZR 74/98, WM 1999, 724, 725).

Das ist bei einem Kreditnehmer, der einen Darlehensvertrag ge- mäß § 1 HWiG wirksam widerrufen hat, nicht anders. Auch er weiß, daß er das ihm nur zur zeitweiligen Nutzung überlassene Kapital letztlich nicht behalten darf. An der deshalb nach § 819 BGB verschärften Haftung ändert die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 3 HWiG nichts. Sie bürdet allein die Gefahr des zufälligen Untergangs und der nicht zu vertretenden Verschlechterung einer Sachleistung, die zum endgültigen Verbleib im Vermögen des Kunden erbracht wurde, dem Geschäftspartner auf. Das mit der Verwendung der - vereinbarungsgemäß zurückzuzahlenden - Darlehensvaluta verbundene wirtschaftliche Risiko hat damit nichts zu tun; zur Rückgewähr des ausbezahlten Darlehenskapitals bleibt der Kunde deshalb nach § 3 Abs. 1 HWiG auch bei verlustreichen Geschäften verpflichtet (Senatsurteil vom 2. Februar 1999 - XI ZR 74/98, WM 1999, 724, 725).
bb) Damit wird der Schutzzweck des Haustürwiderrufsgesetzes nicht verfehlt. Das Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG dient dem Zweck, die rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit des Kunden zu gewährleisten , indem es ihm die Möglichkeit einräumt, sich von einem aufgrund einer - mit einem Überraschungsmoment verbundenen - Haustürsituation geschlossenen Vertrag zu lösen. Bei einem Darlehensvertrag dient das Widerrufsrecht jedoch nicht dem Ziel, das wirtschaftliche Risiko der Verwendung des Darlehens vom Darlehensnehmer auf den Darlehensgeber abzuwälzen. Dieses Verwendungsrisiko verbleibt vielmehr beim Darlehensnehmer; andernfalls würde er besser stehen als ein Anleger , der den Immobilienerwerb aus eigenen Mitteln finanziert hat.

III.


Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung vermag der Beklagte den Forderungen der Klägerin keine eigenen Ansprüche aus Prospekthaftung - im engeren Sinne - entgegenzuhalten, da die Klägerin nicht zu dem Personenkreis gehört, der einer Prospekthaftung unterworfen ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen der Prospekthaftung die Herausgeber des Prospekts und die für die Prospekterstellung Verantwortlichen, insbesondere die das Management bildenden Initiatoren, Gestalter und Gründer einer PublikumsKommanditgesellschaft , sowie die hinter der Anlagegesellschaft und der Komplementär-GmbH stehenden Personen, die neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluß ausüben und Mitverantwortung tragen (vgl. BGHZ 71, 284, 287; 72, 382, 385 f.; 79, 337, 341; BGH, Urteil vom 21. Mai 1984 - II ZR 83/84, WM 1984, 889). Hierzu zählt etwa auch eine Bank, wenn sie Treuhandkommanditistin und Mitherausgeberin des Prospektes ist (BGH, Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84, WM 1985, 533). Daneben trifft eine Prospektverantwortlichkeit auch diejenigen, die aufgrund ihrer besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen Vertrauenstatbestand schaffen (Senatsurteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 906 m.w.Nachw.).
Nach diesen Grundsätzen kommt eine Prospekthaftung hier nicht in Betracht, da eine Mitwirkung der Klägerin an der Prospektgestaltung nicht nach außen hervorgetreten ist. Dafür reicht weder die namentliche Benennung der Klägerin als diejenige Bank, die die Objektfinanzierung übernommen hat, noch der Umstand aus, daß mit ihrem Einverständnis ein von ihr stammendes Schreiben als ein solches der "bauzwischenfinanzierenden Bank" im Verkaufsprospekt abgedruckt worden ist. Daß darin die Ankündigung enthalten ist, die Prüfung der Voraussetzungen für die Freigabe von Anlegergeldern zu übernehmen, läßt nicht den Schluß auf die Übernahme der Gesamtverantwortung für den Erfolg des Projekts durch das Kreditinstitut zu (vgl. Siol, in: Schimansky /Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 45 Rdn. 33).
2. Anders als die Revisionserwiderung meint, besteht auch kein Schadensersatzanspruch des Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Aufklärungspflicht der Klägerin wegen Überschreitung der Kreditgeberrolle. Eine solche Aufklärungspflicht setzt voraus, daß die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen , auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (Senatsurteile vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 905, vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 161 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 922). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind diese Voraussetzungen hier schon deshalb nicht erfüllt, weil das Engagement der Klägerin für das Projekt des Boarding-House und dessen Gesamtfinan-
zierung nach dem eigenen Vortrag des Beklagten nicht nach außen in Erscheinung getreten ist. Dem im Verkaufsprospekt abgedruckten Schreiben der Klägerin läßt sich nicht entnehmen, daß sie über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen wäre und etwa Aufgaben des Vertriebs übernommen hätte. Dafür reicht die Führung der Treuhandkonten für die Käufer sowie die Ankündigung, eine Mittelverwendungskontrolle durchzuführen, nicht aus, da die Klägerin damit keine Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen hat, sondern sich auf solche beschränkt hat, die für ein finanzierendes Kreditinstitut nicht unüblich sind.
3. Die Klägerin war auch nicht wegen eines schwerwiegenden Interessenkonflikts aufklärungspflichtig. Ein solcher ist nicht schon deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist (BGH, Urteil vom 21. Januar 1988 - III ZR 179/86, WM 1988, 561, 562; Senatsurteil vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921 m.w.Nachw.). Ein schwerwiegender Interessenkonflikt kann vielmehr nur dann vorliegen, wenn zu dieser "Doppelfinanzierung" besondere Umstände hinzutreten. Solche zeigt die Revisionserwiderung nicht auf. Gegen die Annahme, die Klägerin könnte das Risiko eines notleidend gewordenen Kreditengagements bei der Bauträgerin auf die Erwerber abgewälzt haben, spricht vor allem der Umstand, daß das Boarding-House im Februar 1993 fertiggestellt wurde und seinen Betrieb aufnehmen konnte, während der Konkurs der Bauträgerin erst im Herbst 1995 eintrat.

IV.


Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte den Darlehensvertrag nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen. Über den Anspruch der Klägerin aus § 3 HWiG kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Das Berufungsgericht hat - nach seiner Rechtsauffassung konsequent - keine Feststellungen zur Höhe der aus § 3 HWiG sich ergebenden wechselseitigen Forderungen der Parteien getroffen. Das wird nachzuholen sein. Die Sache war deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl