Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 03. Dez. 2014 - 2 Bs 214/14

bei uns veröffentlicht am03.12.2014

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 8. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet an die Antragsgegnerin, mit der sie verhindern wollen, dass die Beigeladene den Rückbau eines Gebäudes betreibt, dem sie zusammen mit ihrem eigenen Gebäude als Ensemble Denkmalwert beimessen.

2

Die Antragsgegnerin erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 20. Dezember 2012 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses und einer Tiefgarage auf dem Baugrundstück –W. ...-Straße X (...). Der Bescheid schließt eine Genehmigung nach § 173 Abs. 1 BauGB ein. Das Baugrundstück ist derzeit noch mit einem zwischen 1860 und 1870 errichteten zweigeschossigen Putzbau bebaut, der nach Kubatur und gotisierender Fassadengliederung und -dekoration dem romantischen Historismus zugeordnet werden kann. Die Antragsteller erhoben gegen den Baugenehmigungsbescheid mit Schreiben vom 2. Juli 2014 Widerspruch. Sie sind Eigentümer des südlich gelegenen Nachbargrundstücks W…..-Straße Y (...), das mit einem ebenfalls zwischen 1860 und 1870 errichteten zweigeschossigen Putzbau bebaut ist, der an der klassizistischen Formensprache orientiert ist. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Uhlenhorst 3 vom 6. Juli 1977 (HmbGVBl. S. 183) und der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Winterhude und Uhlenhorst vom 30 Mai 1995 (HmbGVBl. S. 117). Die Antragsteller messen den beiden streitbefangenen Gebäuden auf der Grundlage von Privatgutachten eines Denkmal-Gutachters als Ensemble Denkmalwert bei und wenden sich deshalb gegen einen Rückbau des Bestandsgebäudes W. -Straße X durch die Beigeladene. Nachdem die Antragsteller mit Schreiben vom 15. Juli 2014 bei der Antragsgegnerin erfolglos denkmalrechtlichen Ensembleschutz beantragten, haben sie am 27. August 2014 beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag gestellt, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 abgelehnt hat.

3

Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag zu 1) - die Antragsgegnerin gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, die Gebäude W. ...Straße Y und X vorläufig als Ensemble in die Denkmalliste einzutragen - sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn die von den Antragstellern verfolgte Abwehr von Beeinträchtigungen ihres Gebäudes als Ensembleteil sei nicht von der Eintragung des Ensembles in die Denkmalliste abhängig. Nach dem im Hamburgischen Denkmalschutzgesetz verankerten ipso iure-Prinzip (§ 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG) sei der Schutz eines Denkmals nicht von einer Eintragung in die Denkmalliste abhängig. Im Gegensatz zu den gesetzlichen Schutzpflichten, deren Einhaltung den Verfügungsberechtigten als solchen träfe und die § 6 Abs. 1 Satz 4 DSchG unter Eintragungsvorbehalt stelle, sei die Durchsetzbarkeit von Pflichten als bloßer Nachbar eines Denkmales nicht unter einen Eintragungsvorbehalt gestellt. Der Verfügungsberechtigte unterliege schon ipso iure den Pflichten nach § 7 Abs. 1 DSchG. Der Antrag zu 2) - die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Beigeladene über den denkmalschutzrechtlichen Schutzstatus der beiden Gebäude zu informieren, verbunden mit dem Hinweis auf das Erfordernis einer denkmalrechtlichen Genehmigung für den Rückbau ihres Gebäudes - sei ebenfalls wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn dieser Antrag gehe nicht über das mit dem - effektiveren - Antrag zu 3) verfolgte Rechtsschutzziel hinaus. Der Antrag zu 3) - die Antragsgegnerin gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, eine sofort vollziehbare vorläufige Verfügung gegen die Beigeladene zu erlassen, in der ihr der bevorstehende Rückbau ihres Gebäudes bis zu der Erteilung einer entsprechenden denkmalrechtlichen Genehmigung untersagt wird - sei zwar zulässig, aber unbegründet, weil die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hätten. Auf die Ermächtigungsgrundlage des § 13 Abs. 2 Satz 1 DSchG könnten die Antragsteller ihr Begehren auf Einschreiten nur stützen, wenn die Genehmigungspflicht, unter deren Verstoß irgendwelche bauliche Maßnahmen ausgeführt werden sollten, jedenfalls auch aus Umständen folge, aufgrund derer eine eigene denkmalrechtliche Rechtsposition der Antragsteller bestünde. An einem zugunsten der Antragsteller bestehenden Genehmigungsvorbehalt fehle es aber, weil ein Rückbau des Gebäudes der Beigeladenen weder eine nach § 8 DSchG genehmigungspflichtige wesentliche Beeinträchtigung eines auf dem Grundstück der Antragsteller errichteten Ensembleteiles noch eine solche Beeinträchtigung eines dort befindlichen Einzeldenkmales darstelle. Bei den Gebäuden W. -Straße Y und X handele es sich nach summarischer Prüfung nicht um ein Ensemble i.S.d. § 4 Abs. 3 DSchG, so dass sich die Antragsteller insoweit nicht auf den Umgebungsschutz des § 8 DSchG berufen könnten. Denn bei den beiden Gebäuden fehle es an der für ein Ensemble konstituierenden wechselseitigen Zuordnung der Ensembleteile. Die beiden Gebäude unterschieden sich schon stilistisch in deutlicher Weise. Bis auf die zeitliche Nähe ihrer Erbauung hätten beide Gebäude keine Gemeinsamkeit; damit brächten sie keine sonstige übergreifende Komponente oder Idee zum Ausdruck. Sie ließen es an einem einheitsstiftenden Merkmal, das der eigentliche „Träger der geschichtlichen Botschaft“ des Ensembles wäre, fehlen. Soweit die Antragsteller geltend machten - die beiden Gebäude repräsentierten die historische Erstbebauung auf der Uhlenhorst und stünden beispielhaft für die Erweiterung der Hansestadt bzw. ihr Denkmalwert ergebe sich aufgrund ihrer geschichtlichen Bedeutung als früheste Zeugen der Bebauung der Uhlenhorst nach der Aufhebung der Torsperre - seien dies ausschließlich Umstände, die für eine Einzelunterschutzstellung der Gebäude sprechen könnten. Bei der Bauzeit handele es sich nicht um ein einheitsstiftendes Element, sondern um eine eher zufällige Übereinstimmung. Ein Rückbau des Gebäudes der Beigeladenen stelle keine nach § 8 DSchG genehmigungspflichtige wesentliche Beeinträchtigung eines auf dem Grundstück der Antragsteller errichteten Baudenkmales dar, weil dieses - wenn überhaupt - seinen Denkmalwert allenfalls aus der exemplarischen baugeschichtlichen Bedeutung als Einzelgebäude für die Erstbebauung auf der Uhlenhorst in den 1860er-Jahren herleiten könnte.

II.

4

Die gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beschwerde ist hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) unbegründet, weil die mit ihr insoweit dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein zu prüfen hat, nicht rechtfertigen, den erstinstanzlichen Beschluss zu ändern und - wie von den Antragstellern beantragt - eine einstweilige Anordnung zu erlassen (1.). Auch hinsichtlich des Antrages zu 3) ist die Beschwerde unbegründet, obgleich die Antragsteller insoweit Gründe dargelegt haben, die dafür sprechen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern ist (2.), so dass das Beschwerdegericht - ohne gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur auf die Prüfung der dargelegten Gründe beschränkt zu sein - selbst berechtigt und verpflichtet ist, die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen. Auf dieser Grundlage ergibt sich jedoch, dass der Antrag zu 3) auf Erlass einer Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Fall 1 VwGO unbegründet ist, weil die Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht haben (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO - 3.).

5

1. Die von den Antragstellern mit der Beschwerde dargelegten Gründe geben keinen Anlass, den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichtes hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) zu ändern.

6

a) Die Rechtsansicht der Antragsteller, die Einhaltung der gesetzlichen Schutzpflichten könne von der Beigeladenen als Verfügungsberechtigte über das Gebäude -W.-Straße X erst ab der Eintragung in die Denkmalliste verlangt werden, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag zu 1) - die Antragsgegnerin gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, die Gebäude -W. Straße Y und X vorläufig als Ensemble in die Denkmalliste einzutragen - nicht fehle, überzeugt nicht.

7

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass eine vorläufige Eintragung der beiden Gebäude als Ensemble in die Denkmalliste nicht erforderlich ist, damit die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel erreichen können, wesentliche Beeinträchtigungen, die durch eine Beseitigung des Gebäudes der Beigeladenen einträten, von ihrem Gebäude als gemeinsamem Teil des Ensembles abzuwehren. Zwar ist es zutreffend, dass § 6 Abs. 1 Satz 4 DSchG bestimmt, die Einhaltung der gesetzlichen Schutzpflichten kann von der bzw. dem Verfügungsberechtigten erst ab der Eintragung (in die Denkmalliste) verlangt werden. Jedoch ist das Verwaltungsgericht ebenso zutreffend davon ausgegangen, dass ein Ensembledenkmal gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG auch schon ohne Eintragung in die Denkmalliste den Schutz durch das Denkmalschutzgesetz genießt (sog. ipsa-lege-System) und dass die zuständige Behörde gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 DSchG die vorläufige Einstellung von Bauarbeiten, wie z.B. im Falle der ganzen oder teilweisen Beseitigung eines Denkmales, gegenüber demjenigen anordnen kann, der die genehmigungspflichtige Maßnahme ohne Genehmigung begonnen hat respektive mit ihr unmittelbar beginnen wird. Die Ermächtigungsgrundlage des § 13 Abs. 2 Satz 1 DSchG sieht als richtigen Adressaten einer Baustilllegungsanordnung nicht nur Verfügungsberechtigte an, sondern richtet sich an alle, die genehmigungspflichtige Maßnahmen ohne Genehmigung beginnen. Denn die Pflicht ein Denkmal zu erhalten, trifft nicht nur den Verfügungsberechtigten ab der Eintragung in die Denkmalliste, sondern besteht allgemein, wie das in § 7 Abs. 5 DSchG verankerte Verursacherprinzip zum Ausdruck bringt. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber mit § 6 Abs. 1 Satz 4 DSchG lediglich im Interesse des Verfügungsberechtigten eine Klarstellung bezweckt hat, die vor dem Hintergrund der Bedeutung der Kenntnis der Schutzpflichten für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat zu sehen ist (vgl. Bü-Drs. 20/5703 S. 16). Mithin kann die Antragsgegnerin eine vorläufige Baustilllegungsanordnung auch gegen einen Verfügungsberechtigten richten, dessen Denkmal noch nicht in die Denkmalliste eingetragen worden ist.

8

b) Ebenso wenig können die Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag zu 2) - die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Beigeladene über den denkmalschutzrechtlichen Schutzstatus der beiden Gebäude zu informieren, verbunden mit dem Hinweis auf das Erfordernis einer denkmalrechtlichen Genehmigung für den Rückbau ihres Gebäudes - damit begründen, dieses ergebe sich aus § 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG und dem Anspruch des Denkmaleigentümers auf effektiven Rechtsschutz im Falle einer konkreten Gefährdung seines Denkmales. Denn diese Argumentation setzt sich nicht mit dem Einwand des Verwaltungsgerichts auseinander, die Antragsteller könnten mit dem Antrag zu 3) dasselbe Rechtsschutzziel - die Abwehr von Beeinträchtigungen ihres Ensembleteils - effektiver erreichen. Zu kurz greifen die Antragsteller ebenfalls mit ihrem Hinweis, das Einschreiten nach § 13 Abs. 2 Satz 1 DSchG sei nicht der einfachere Weg, um Rechtschutz zu erlangen, weil dessen tatbestandlichen Voraussetzungen strenger sein dürften. Insoweit stellt sich bereits die Frage, auf welche Ermächtigungsgrundlage die Antragsteller ihr Begehren alternativ stützen wollen. Sollten sie an § 3 Abs. 1 SOG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 DSchG gedacht haben, wäre mit der Beschwerde darzulegen gewesen, weshalb die Generalklausel des § 3 SOG insoweit nicht hinter die speziellere Ermächtigungsgrundlage in § 13 Abs. 2 Satz 1 DSchG zurückzutreten hat.

9

2. In Bezug auf den Antrag zu 3) - die Antragsgegnerin gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, eine sofort vollziehbare vorläufige Verfügung gegen die Beigeladene zu erlassen, in der ihr der bevorstehende Rückbau ihres Gebäudes bis zu der Erteilung einer entsprechenden denkmalrechtlichen Genehmigung untersagt wird - legen die Antragsteller überzeugend dar, dass das Verwaltungsgericht die Verneinung eines Anordnungsanspruches nicht auf das Argument stützen kann, bei den beiden Gebäuden W…-Straße Y und 80 handele es sich nicht um ein Ensemble i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 DSchG, weil es an einem einheitsstiftenden Merkmal fehle.

10

Ein Ensemble ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 DSchG eine Mehrheit baulicher Anlagen, deren Erhaltung aus den in § 4 Abs. 2 DSchG genannten Gründen im öffentlichen Interesse liegt, und zwar auch dann, wenn kein oder nicht jeder einzelne Teil des Ensembles ein Denkmal darstellt. Als Erhaltungsgründe werden in § 4 Abs. 2 DSchG die geschichtliche, künstlerische oder wissenschaftliche Bedeutung des Denkmales oder die Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes genannt. Der Ensemblebegriff setzt dabei mehr voraus als eine schlichte räumliche Ansammlung mehrerer baulicher Anlagen, selbst wenn sie ihrerseits als Denkmal anzusehen sein sollten. Ein Ensemble ist gekennzeichnet durch das Zusammenwirken einzelner Elemente, die sich dadurch zu einem einheitlichen Ganzen fügen, so dass zu dem räumlichen Aspekt ein qualitativer Aspekt hinzutritt. Um als Ensemble gelten zu können, muss eine Mehrzahl von Objekten miteinander im Zusammenhang stehen und gerade wegen dieses Zusammenhanges in ihrer Gesamtheit schützenswert sein. Das Ensembledenkmal erfährt seinen Denkmalwert damit durch das Einander-Zugeordnetsein der Einzelobjekte selbst, aus deren spezifischem Zusammenhang sich der Wert des Ganzen erschließt. Entscheidend ist die Verbindung der einzelnen Objekte durch eine übergreifende Komponente oder Idee bzw. ein einheitsstiftendes Merkmal, die bzw. das der eigentliche „Träger der geschichtlichen Botschaft“ des Ensembles ist (so grundlegend OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, NordÖR 2007, 498, 500 zum Ensemblebegriff des § 2 Nr. 2 DSchG a.F., der vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 3 DSchG übernommen worden ist, siehe Bü-Drs. 20/5703 S. 15).

11

Es besteht kein Grund, wie das Verwaltungsgericht, den denkmalrechtlichen Ensemblebegriff so zu verengen, dass die baulichen Anlagen, die ein Ensemble bilden sollen, verbindende, einheitsstiftende Merkmale hinsichtlich der Bauform oder bestimmter Gestaltungselemente aufweisen müssen (so aber OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.5. 2012, OVG 2 S 13.12, juris Rn. 15; Urt. v. 8.11.2006, BauR 2007, 694, 695). Denn die für den Ensemblebegriff maßgebliche Bezogenheit der mehreren baulichen Anlagen aufeinander kann sich auch aus ihrer Entstehungsgeschichte ableiten, was sich aus der geschichtlichen Bedeutung, die ein übergreifendes Kriterium für die Denkmalschutzwürdigkeit ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., 499), unmittelbar ergibt. Die Antragsteller können daher einen Ensemblecharakter der beiden streitbefangenen Gebäude durchaus auf deren historische städtebauliche Bedeutung für die Bebauung auf der Uhlenhorst für die Zeit nach der Aufhebung der Torsperre 1860/1861 stützen. Diese übergreifende geschichtliche Komponente der beiden Gebäude wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie ihren exemplarischen Charakter als typische Beispiele für die Erstbebauung seit den 1860er-Jahren gerade in der Unterschiedlichkeit der Baustile der Gebäude - Tudorgotik und Klassizismus - zum Ausdruck bringen. Die Wahl unterschiedlicher Stilrichtungen bei der Bauausführung ist hier vielmehr typisch für die damalige Bebauung von Villengebieten durch sozial gehobene Stände, weil die Auftraggeber, Käufer bzw. Eigentümer Individualität statt einheitlicher Fassaden bevorzugten. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass dieser Aussagewert der beiden Gebäude nicht selbsterklärend ist, d.h. an den Gebäuden nicht unmittelbar abgelesen werden kann (vgl. dazu bereits OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., 500).

12

3. Der Antrag zu 3) ist dennoch unbegründet, weil die Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung einer Baustilllegungsanordnung durch die Antragsgegnerin bzw. die Gefahr eines Eintritts vollendeter Tatsachen betrifft. Von daher muss das Beschwerdegericht nicht auf die zwischen den Beteiligten außerdem umstrittenen materiell-rechtlichen Fragen, ob das Gebäude der Antragsteller einen positiven Beitrag zum Denkmalwert des Ensembles leistet und ob die Erhaltung des Ensembles im öffentlichen Interesse liegt, weiter eingehen.

13

Das Beschwerdegericht hat bereits mit richterlicher Verfügung vom 11. November 2014 mitgeteilt, dass der Sache die Eilbedürftigkeit fehlen dürfte, weil nicht ersichtlich sei, dass die Beigeladene über eine Genehmigung für den Rückbau ihres Gebäudes verfüge. Was die in der Baugenehmigung vom 20. Dezember 2012 erteilte Genehmigung nach § 173 Abs. 1 BauGB angeht, ist damit nur die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage im Gebiet der Erhaltungsverordnung gemeint. Andere bauliche Maßnahmen sind nicht Regelungsgegenstand der Baugenehmigung geworden, die sich nach den genehmigten Bauvorlagen allein mit der Errichtung eines Mehrfamilienhauses befasst. Dieser Auslegung ist nicht nur die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 12. November 2014 beigetreten, sondern sie ist auch von den Antragstellern in ihrem Schreiben vom 16. Juli 2014 an die Antragsgegnerin mit durchaus guten Gründen vertreten worden. Schließlich macht die Beigeladene selbst nicht geltend, bereits Inhaberin einer Abbruchgenehmigung zu sein. Es ist auch nicht bekannt, dass sie zurzeit konkrete bauliche Maßnahmen auf ihrem Grundstück planen würde. Sollte die Antragsgegnerin der Beigeladenen in der nächsten Zeit eine Abbruchgenehmigung erteilen, ist sie zumindest nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens gehalten, diese Entscheidung den Antragstellern rechtzeitig bekanntzugeben, damit diese gegebenenfalls um effektiven Rechtsschutz nachsuchen können.

III.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.11.2014, 2 Bs 217/14).

Urteilsbesprechung zu Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 03. Dez. 2014 - 2 Bs 214/14

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der
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(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller sind Nutzungsberechtigte zweier Genossenschaftswohnungen im Gebäudekomplex der Beigeladenen Am E... in H. ... und begehren mit der Beschwerde, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Wohnhausanlage vorläufig bis zur Entscheidung in einer Hauptsache ganz oder teilweise als Ensemble in die Denkmalliste nach dem Denkmalschutzgesetz einzutragen und gegenüber der Beigeladenen bis zur Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung den Abriss dieser Anlage zu untersagen.

2

Die Beigeladene ist Eigentümerin der Wohnhausanlage mit z.Zt. 122 Wohnungen. Die Anlage wurde Ende der zwanziger Jahre des letzten Jahrhunderts in zeittypischer Backsteinarchitektur zusammen mit weiteren ähnlichen Anlagen im Rahmen einer planmäßigen Errichtung eines neuen Wohnquartiers in H…..-Nord errichtet. Während des zweiten Weltkriegs wurde die Anlage im nördlichen Teil bis zu den Kellerdecken zerstört; im südlichen Teil wurde sie schwer beschädigt. Anfang der fünfziger Jahre erfolgte der Wiederaufbau.

3

Die Beigeladene leitete ab 2011 die Genehmigungsverfahren für einen Abriss der gesamten Anlage und ihren Ersatz durch die Errichtung einer neuen Wohnhausbebauung auf dem Grundstück ein. Wegen dieses Vorhabens kam es zu öffentlichen Diskussionen über den Erhalt und die Möglichkeit einer Modernisierung der Wohnhausanlage. Die Beigeladene hält die erforderliche Modernisierung der Gebäude und Wohnungen für wirtschaftlich unzumutbar. Die Anlage wurde bei der Antragsgegnerin bis zum Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 nicht als erkanntes oder in der Denkmalliste eingetragenes Denkmal geführt.

4

Im Februar 2013 erteilte die Bauaufsichtsbehörde der Beigeladenen eine Abrissgenehmigung für die Anlage. Im Juni 2014 erteilte sie eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 61 HBauO für das Neubauvorhaben der Beigeladenen.

5

Eine denkmalschutzrechtliche Aufnahme in die Denkmalliste erfolgte auch nach Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 nicht. Allerdings sprach sich der Denkmalrat der Beigeladenen im Mai 2014 gegen einen Abriss der Wohnhausanlage aus.

6

Die Antragsteller wehren sich zivilrechtlich gegen die ausgesprochene Kündigung und eine Räumung ihrer Wohnungen.

7

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 beantragten sie gegenüber der Antragsgegnerin unter Hinweis auf einen unmittelbar bevorstehenden Beginn der Abrissarbeiten die Anerkennung der Wohnhausanlage als denkmalrechtlich geschütztes Ensemble und den Erlass einer Untersagungsverfügung gegen die Beigeladene. Die Antragsgegnerin informierte die Antragsteller am 21. Oktober 2014 telefonisch darüber, dass sie an ihrer bisherigen Einschätzung festhalten und eine Denkmaleigenschaft der Anlage weiterhin verneinen werde.

8

Am 22. Oktober 2014 haben die Antragsteller ihr Begehren mit einem Antrag gemäß § 123 VwGO vor dem Verwaltungsgericht weiter verfolgt. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2014 hat das Verwaltungsgericht diesen Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Antrag auf Eintragung der baulichen Anlage in die Denkmalliste bereits mangels subjektiver Rechte der Antragsteller unzulässig sei, jedenfalls fehle es an einem Anordnungsanspruch. Die Antragsteller seien als Mieter bzw. Nutzungsberechtigte ihrer Wohnungen nicht Verfügungsberechtigte i.S. des Denkmalschutzgesetzes. Zwar fehle eine gesetzliche Definition des „Verfügungsberechtigten“ im Gesetz. Nach der Gesetzessystematik der Regelungen, in denen der Begriff verwendet werde, erfasse er Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte jedoch nicht. Diese würden in verschiedenen Vorschriften, so in §§ 13 Abs. 1 Satz 4 und 7 Abs. 6 des Gesetzes, vom Verfügungsberechtigten unterschieden. Auch § 1 Abs. 2 des Gesetzes differenziere zwischen einer Verfügungsberechtigung und einer obligatorischen Berechtigung. Eine Einbeziehung von Mietern in die sonstigen Berechtigungen und Verpflichtungen, die speziell die Verfügungsberechtigten beträfen, sei nach Sinn und Zweck des Denkmalschutzgesetzes nicht geboten und folge auch nicht aus höherrangigem Recht. Der dem Denkmaleigentümer insoweit nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zukommende Drittschutz im Denkmalrecht beruhe auf den ihm auferlegten Pflichten zur Erhaltung und Pflege des Denkmals und lasse sich nicht auf das Nutzungsrecht eines Mieters übertragen.

II.

9

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung bleibt ohne Erfolg.

10

Die Beschwerde ist unbegründet, weil die mit ihr dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein zu prüfen hat, es nicht rechtfertigen, den erstinstanzlichen Beschluss zu ändern. Die Beschwerdebegründung der Antragsteller ist nicht geeignet, die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Verfügungsberechtigung der Antragsteller in Frage zu stellen.

11

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es den Antragstellern an dem erforderlichen subjektiven Recht fehle, die Antragsgegnerin zu einer Eintragung der Wohnhausanlage in die Denkmalliste nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142 – DSchG -) zu verpflichten. Nach dieser Regelung können nur „Verfügungsberechtigte“ über das Denkmal eine Eintragung „anregen“.

12

1. Als Wohnungsmieter bzw. Nutzungsberechtigte aufgrund ihres Mitgliedsrechts in der Beigeladenen sind die Antragsteller keine „Verfügungsberechtigten“ über die Wohnhausanlage, die als Denkmalensemble nach § 4 Abs. 3 DSchG ganz oder teilweise in die Denkmalliste eingetragen werden soll. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass „Verfügungsberechtigte“ nach dem hamburgischen Denkmalschutzgesetz nur dinglich (sachenrechtlich) Berechtigte sein können, es hieran aber fehlt, wenn, wie bei einem Mieter oder vergleichbar Nutzungsberechtigten, lediglich eine obligatorische, sich aus vertraglichen bzw. mitgliedschaftlichen Beziehungen ergebende Berechtigung an einem mutmaßlichen Denkmal besteht. Zwar enthält das hamburgische Denkmalschutzgesetz keine Legaldefinition der/des Verfügungsberechtigten. Jedoch lässt sich jedenfalls einzelnen Regelungen und dem gesamten Regelungsgefüge dieses Gesetzes entnehmen, dass der Begriff des/der Verfügungsberechtigten ausschließlich dingliche Verfügungsberechtigungen erfassen soll.

13

Diese Differenzierung des Gesetzgebers lässt bereits § 1 Abs. 2 DSchG erkennen. In der Vorschrift verpflichtet der Gesetzgeber die Antragsgegnerin, alle in ihrem Besitz stehenden Denkmäler vorbildlich zu unterhalten, und erstreckt diese Verpflichtung umfassend auf die Stellung „als Eigentümerin oder sonst Verfügungsberechtigte und als obligatorisch Berechtigte“. Schon die begriffliche Verbindung der Verfügungsberechtigung mit dem Eigentum, erst recht aber die gesonderte und dazu in Gegensatz gesetzte „obligatorisch Berechtigte“ zeigt, dass der Gesetzgeber obligatorische Berechtigungen nicht als Untergruppe der Verfügungsberechtigung versteht. Diese Unterscheidung setzt sich im Gesetz, wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt, in §§ 7 Abs. 6 und 13 Abs. 1 Satz 4 DSchG fort, wo neben der/dem Verfügungsberechtigten gesondert Mieter/Mieterinnen, Pächter/Pächterinnen und sonstige Nutzungsberechtigte genannt werden, die obligatorisch Berechtigten also ebenfalls nicht zu den Verfügungsberechtigten gezählt werden. Dieser Umstand ist auch nicht etwa, wie die Antragsteller zu meinen scheinen, dem speziellen Regelungsgehalt der beiden Vorschriften geschuldet. Vielmehr handelt es sich bei der gesonderten detaillierten Nennung der typischerweise bestehenden obligatorischen Nutzungsverhältnisse um eine „bürgerfreundliche“ Formulierung der diese Personengruppen treffenden Duldungspflichten gegenüber behördlichen Erhaltungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen an einem Denkmal. Letzteres zeigt sich insbesondere unter Berücksichtigung der Formulierung des § 14 Abs. 3 des zuvor geltenden Denkmalschutzgesetzes vom 3. Dezember 1973 (HmbGVBl. S. 466 i.d.F.d. Änderung v. 25.6.1997, HmbGVBl. S. 267). Diese Vorschrift enthielt zur Regelung der in §§ 7 Abs. 6 und 13 Abs. 1 Satz 4 DSchG erfassten Sachverhalte in ihrem Satz 1 neben Handlungspflichten auch die Duldungspflicht der „Verfügungsberechtigten“ gegenüber behördlichen Maßnahmen, während in Satz 2 undifferenziert den „obligatorischen Berechtigten“ (nur) die Duldung behördlicher Maßnahmen am Denkmal auferlegt wurde. Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung insoweit keine inhaltliche Änderung der Pflichten verbunden, sondern wollte die Vorschriften nur deutlicher gestalten (vgl. Bürgerschafts-Drs. 20/5703, Begr. zu § 7 Abs. 6E S. 16 und § 13 Abs. 1E S. 17). Mit dem Begriff „Verfügungsberechtigte“ wird vom Gesetzgeber, wie sich aus Erwägungen in der Begründung des gegenwärtig geltenden Denkmalschutzgesetzes (Bürgerschafts-Drs. 20/5703, S. 2, S. 16 zu § 6 Abs. 3E, S. 17 zu § 9E und § 11E), aber auch schon zu den insoweit vergleichbaren Vorgängerregelungen (vgl. Bürgerschafts-Drs. VII/2883 v. 10.4.1973, S. 11 zu § 6E, S. 13 zu § 15E) ergibt, dabei vornehmlich der Denkmaleigentümer verbunden, dem eigentumsähnliche Berechtigungen gleichgestellt werden.

14

Soweit die Antragsteller diesem Begriffsverständnis auch im Beschwerdeverfahren entgegenhalten, dass Kommentatoren von Denkmalschutzgesetzen anderer Länder dem dort ebenfalls verwendeten Begriff des Verfügungsberechtigten einen deutlich weiteren Begriffsinhalt beimessen, der auch Mieter oder Besitzer erfasse (so etwa Martin in: Kommentar zum Brandenburgischen Landesdenkmalgesetz, § 7 Ziff. 2.4.2 zur Erhaltungspflicht, - zitiert nach der von den Antragstellern erstinstanzlich vorgelegten Kopie – Anlage 11 zum Antrag), gibt dies – ungeachtet der Frage, ob die Auffassung tatsächlich mit dem jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetz in Übereinstimmung zu bringen ist – keinen Anlass für eine gleichartige Auslegung der hamburgischen Vorschriften. Denn hieraus kann für die Auslegung der konkreten, vom hamburgischen Landesgesetzgeber autonom getroffenen Regelungen nichts hergeleitet werden. Vielmehr wird gerade hinsichtlich der Reichweite der Normierungen der Erhaltungs-, Instandsetzungs- und Wiederherstellungsregelungen der Landesdenkmalschutzgesetze in der übergreifenden Literatur - teilweise bedauernd – ausgeführt, dass die Gesetze insoweit eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen und Begriffe enthalten, die einer einheitlichen Beurteilung nicht zugänglich sind (vgl. etwa Martin in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 2. Aufl. 2006, Abschn. B Rn. 70, 74; Wurster/Hartleb in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Stand: 7.2014, Abschnitt D, Rn. 232).

15

Entgegen der Auffassung der Antragsteller kommt eine andere Auslegung des Begriffs „Verfügungsberechtigte“ im hamburgischen Denkmalschutzgesetz auch nicht etwa deshalb in Betracht, weil diese Auslegung der Zielsetzung des Denkmalschutzgesetzes nicht entspreche: Auch Mieter und Pächter seien als Nutzer und Besitzer häufig zivilrechtlich zu (Schönheits-)Reparaturen verpflichtet und müssten deshalb den nach § 7 DSchG den Verfügungsberechtigten obliegenden Erhaltungspflichten unterliegen. Ungeachtet der Frage, ob die Mietern zivilrechtlich vielfach übertragene Pflicht zu Schönheitsreparaturen überhaupt den denkmalrechtlichen Begriffen der Erhaltung oder Instandsetzung unterfällt, da diese nicht die übliche Abnutzung des Denkmals durch eine normale, objektangemessene Nutzung erfassen sollen (vgl. etwa Viebrock in: Martin/Krautzberger, a.a.O., Abschnitt G Rn. 153 bis 155), muss die zivilrechtliche Weitergabe von Eigentümerpflichten an die Nutzer eines Denkmals keineswegs auf die sich aus dem öffentlich-rechtlichen Denkmalrecht ergebende Pflichtenstellung durchgreifen. Denn die im Denkmalrecht geregelten Pflichten und Rechte, die in Hamburg (nur) den Verfügungsberechtigten betreffen, soweit kein Eingriff (§ 7 Abs. 5 DSchG) in ein Denkmal vorliegt, erfordern aus der Natur der Sache keine Erstreckung der Erhaltungs- oder gar einer Instandsetzungsverpflichtung auf einen nur obligatorischen Berechtigten. Dieses spiegelt sich schon in den sehr unterschiedlichen Regelungen in den Denkmalschutzgesetzen der Länder wieder. Eine Ausdehnung des Begriffs der/des Verfügungsberechtigten auf Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte hätte nach der Verwendung des Begriffs im hamburgischen Denkmalschutzgesetz im Übrigen unter anderem zur Konsequenz, dass nach § 12 DSchG jeder Mieterwechsel in einem denkmalgeschützten Gebäude anzeigepflichtig wäre und diese Pflicht auch von den Mietern selbst (oder im Todesfall gar von deren Erben) zu erfüllen wäre, sie nach § 25 Abs. 2 DSchG über das Denkmal auskunftspflichtig wären oder die Antragsgegnerin im Falle der Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste nach § 6 Abs. 3 DSchG auch die obligatorisch Berechtigten zu ermitteln und über die Eintragung zu unterrichten hätte. Derartige Konsequenzen sind in der Sache zur Sicherung des Denkmalschutzes nicht erforderlich und vom Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt.

16

Für die weitergehende, in den Ausführungen der Antragsteller angelegte Annahme, der Gesetzgeber des hamburgischen Denkmalschutzgesetzes messe dem Begriff „Verfügungsberechtigte“ in den einzelnen Vorschriften des Gesetzes jeweils unterschiedliche Begriffsinhalte bei, fehlt ebenfalls jeder Anhalt. Die Regelungen und ihre Begründung im Gesetzgebungsverfahren lassen solches nicht erkennen.

17

2. Ferner ergibt sich für obligatorisch Berechtigte an einem Denkmal auch im Übrigen aus § 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG kein subjektives Recht, das ihnen einen Anspruch auf dessen Aufnahme in die Denkmalliste vermitteln könnte. Das Gesetz selbst lässt ein solches Recht nicht erkennen, da es bereits den Verfügungsberechtigten, zu denen die Antragsteller nach den Erwägungen zu 1. nicht zählen, nach seinem Wortlaut lediglich eine „Anregung“ auf Eintragung gegenüber der Antragsgegnerin zubilligt.

18

Auch wenn die Wortwahl des Gesetzgebers möglicherweise darauf zurückzuführen ist, dass die Eintragung nicht konstitutiv ist, weil sich die Denkmaleigenschaft unmittelbar kraft Gesetzes ergibt, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind, und der Antragsgegnerin insoweit gar keine eigene Entscheidungsbefugnis über einen „Antrag“ zusteht, lässt sich aus hieraus kein subjektives Recht von Mietern auf Eintragung eines Denkmals herleiten. Denn die „Anregung“ wird sich auch in den Fällen des ipsa-lege-Schutzes allenfalls dann zu einem „Anspruch“ auf Eintragung verdichten können, wenn dies verfassungsrechtlich geboten ist. Ohne einen solchen Anspruch gilt weiterhin, dass das Denkmalschutzrecht zunächst ausschließlich öffentlichen Interessen dient (BVerwG, Urt. v. 21.4.2008, BVerwGE 133, 347, 352 ff.). Lediglich dem Denkmaleigentümer und ihm eigentumsrechtlich Gleichstehenden, wie etwa Erbbauberechtigten (vgl. § 22 Abs. 3 DSchG), kann ggfs. verfahrensrechtlich wie materiell-rechtlich ein subjektives Recht auf denkmalschutzrechtliche Handlungen zustehen. Es ist jeweils die Konsequenz aus den dem Denkmaleigentümer auferlegten Verpflichtungen als Ausfluss der Sozialbindung seines Eigentumsrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2008, a.a.O., S. 352 ff.; Wurster/Hartleb, a.a.O., Rn. 177 – 179; Kallweit, Drittschutz aus dem Denkmalschutz, 2013, S. 195 f.). Eine vergleichbare verfassungsrechtliche Position besitzen obligatorisch Berechtigte nicht. Dies gilt auch dann, wenn sie etwa, wie vorliegend, bei der Beigeladenen Genossenschaftsmitglied sind. Insoweit besitzen sie lediglich Mitgliedschaftsrechte und Anteile am Genossenschaftsvermögen, aber kein Miteigentum an Bestandteilen des Genossenschaftsvermögens.

19

3. Da es den Antragstellern bereits an einem Recht zur Durchsetzung einer etwaigen Eintragungspflicht in die Denkmalliste fehlt, scheidet auch ein Anspruch auf Erlass der zusätzlich begehrten Untersagungsverfügung aus, mit der der Abriss der Wohnhausanlage unterbunden werden soll.

20

4. Ob die streitige Wohnhausanlage ein Denkmal nach § 4 Abs. 3 DSchG darstellt, ist aufgrund der fehlenden Antragsrechte der Antragsteller nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

III.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Entscheidung über den Streitwert ergeht gesondert.