Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 02. Juli 2012 - 3 L 78/12

bei uns veröffentlicht am02.07.2012

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 27.02.2012 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Geboten ist eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die schlüssige Infragestellung der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats, B. v. 21.01.2009 -, 1 BvR 2524/06). Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG 2. Kammer des Ersten Senats, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163).

2

Derartige Zweifel werden in der Zulassungsschrift nicht aufgezeigt.

3

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass beide streitigen Gruppen von Werbeanlagen (Werbetafeln, Werbefahnen) gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LBauO M-V nicht genehmigungsfähig seien. Es hat angenommen, dass mit den Werbeanlagen nicht an der Stätte der Leistung geworben wird. Maßgeblich sei grundsätzlich allein das Grundstück, auf dem die Leistung erbracht werde. Dabei sei nicht ein bestimmter Grundstücksbegriff, sondern eine wertende Betrachtung und Beurteilung dahingehend maßgebend, ob die Grundstücksfläche, auf der geworben wird, auch ohne die Werbeanlage noch zur Betriebsstätte zugehörig angesehen werden kann. Dies sei hier zu verneinen. Auf den Grundstücken der Werbeanlagen seien keine sonstigen Anlagen, Einrichtungen oder Tätigkeiten zu erkennen, die das Grundstück als dem Outletcenter zugehörig kennzeichnen könnten. Zudem gehe von der Kreisstraße eine zusätzliche trennende Wirkung aus, die hier den unbeplanten Innenbereich vom Außenbereich abgrenze. In § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LBauO M-V wolle der Gesetzgeber den im Außenbereich ansässigen Betrieben ermöglichen, auf ihrem Betriebsgrundstück für ihre Produkte und die dort angebotenen Dienstleistungen auf den öffentlichen Verkehr werbend einzuwirken. Eine Auslegung der Vorschrift ohne Rücksicht darauf, ob das werbende Grundstück noch als Teil des Betriebsgrundstücks angesehen werden könne, laufe daher dem erkennbaren Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung entgegen.

4

Die Überlegungen, die der Kläger in der Zulassungsschrift darlegt, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Auffassung. Im Einzelnen ist hierzu ergänzend auszuführen.

5

§ 10 Abs. 3 S. 1 LBauO M-V bestimmt, dass außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Werbeanlagen unzulässig sind. Ausgenommen sind – soweit hier einschlägig - nach Satz 2, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist,
1.Werbeanlagen an der Stätte der Leistung,
2.einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, die im Interesse des Verkehrs auf außerhalb der Ortsdurchfahrten liegende Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam machen,
3.Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind.

6

Der Kläger beruft sich hinsichtlich der Auslegung des Begriffes „Stätte der Leistung“ zu Unrecht auf das Urteil des Senats vom 29.06.2007 - 3 L 368/04 - NordÖR 2007, 458 = LKV 2008, 422. Hier hat der Senat ausgeführt:

7

„§ 10 Abs. 4 S. 1 und 2 LBauO M-V n.F. liegt die Intention zugrunde, dass die in der Vorschrift genannten Gebiete weitgehend von Werbeanlagen frei gehalten werden sollen. Werbeanlagen sollen nur dort zulässig sein, wo in den aufgeführten Gebieten zulässigerweise eine Leistung angeboten wird. Damit begrenzt § 10 Abs. 4 S. 1 und 2 LBauO M-V n.F. die Zulässigkeit von Werbeanlagen in Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten in unmittelbarem Bezug auf die in diesen Baugebieten planungsrechtlich zulässige, vor allem gewerbliche Nutzung. Gewerbliche Betätigung ist in diesen Baugebieten indes nur eingeschränkt bzw. ausnahmsweise zulässig. Der Begriff "Stätte der Leistung" in § 10 Abs. 4 S. 1 und 2 LBauO M-V n.F. ist demnach, da er nur eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Werbung in den in der Vorschrift genannten Gebieten ermöglichen soll, eng auszulegen. Die Auslegung hat streng am Wortsinn zu erfolgen. Sie ergibt, dass "Stätte der Leistung" der Ort ist, an dem die Leistung erbracht wird, für die geworben wird. Derjenige, der etwa in einem allgemeinen Wohngebiet - ausnahmsweise - gewerblich tätig ist, soll an dem Ort, an der die gewerbliche Tätigkeit stattfindet, werben können, nicht aber auf einem allein Wohnzwecken dienenden Grundstück für eine an einem anderen Ort ausgeübte gewerbliche Betätigung. Abzustellen ist mithin auf die Tätigkeit, die der Werbung Treibende ausübt und nicht auf das Produkt, für das er wirbt. Hielte man eine Werbung am Ort der "Belegenheit" des Produkts unabhängig davon für zulässig, ob der Werbetreibende dort auch seiner gewerblichen Tätigkeit nachgeht, hätte dies beispielsweise zur Folge, dass ein Makler vor jedem der betreuten Objekte Werbung treiben könnte. Dies widerspräche dem dargelegten Sinn und Zweck des § 10 Abs. 4 S. 1 und 2 LBauO M-V n.F.“

8

Damit ist nichts darüber gesagt, ob es auf das jeweilige Grundstück ankommt. Das wäre auch in Hinblick auf die genannte bauordnungsrechtliche Zielsetzung der Vorschrift vielfach nicht sachgerecht, da es dann auf die häufig zufälligen, jedenfalls aber nicht an den bauordnungsrechtlichen Belangen orientierten Zuschnitte der Grundstücke ankäme. Im übrigen befasst sich die Entscheidung mit der Auslegung des § 10 Abs. 4 LBauO M-V, während es hier um Abs. 3 S. 2 Nr. 1 der Vorschrift geht.

9

§ 10 Abs. 3 LBauO M-V liegt die Intention zugrunde, dass der Außenbereich weitgehend von Werbeanlagen frei gehalten werden soll. Werbeanlagen sollen nach Nr. 1 nur dort zulässig sein, wo in diesem Gebiet zulässigerweise eine Leistung angeboten wird. Mit § 10 Abs. 3 S. 2 LBauO M-V soll daher im Interesse von Gewerbebetrieben, zu denen herkömmlich auch ein gewisses Maß von Werbung gehört, von dem generellen Verbot von Werbeanlagen im Außenbereich eine Ausnahme gemacht werden. Damit soll dem Betriebsinhaber ermöglicht werden, auf dem Betriebsgrundstück für eigene Produkte und Dienstleistungen zu werben. Das erfordert eine unmittelbare Nähe zwischen Werbeanlage und Leistungsstätte. Demgemäß betont die Rechtsprechung eine enge Verbindung zwischen Leistungsort und Werbeanlage. Es muss also ein "Funktionszusammenhang" zwischen der Nutzung eines Hauses (Gebäudes) und der Werbung bestehen (vgl. BVerwG, U. v. 03.12.1992 - 4 C 27/91 -, BVerwGE, 91, 234, 238 zu § 14 BauNVO). Auf den Außenbereich bezogen ist daher eine Werbeanlage gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LBauO nur zulässig, wenn sich auch die Betriebsstätte im Außenbereich befindet (vgl. OVG Koblenz, U. v. 22.01.2003 - 8 A 11286/02 -, BauR 2003, 868 = BRS 66 Nr. 149). Auch der systematische Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und 3 LBauO M-V erhellt, dass dann, wenn – wie hier – diese Voraussetzung nicht erfüllt wird, zur bauordnungsrechtlichen Schonung des Außenbereichs nur Hinweiszeichen und -schilder zulässig sind.

10

2. Die Sache weist keine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf.

11

Die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Angriffe des Rechtmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Sache nur dann auf, wenn sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, ergibt sich häufig schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils. Der Antragsteller genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit er die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, ist zu fordern, dass er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht (BVerfG 2. Kammer des Ersten Senats, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163 = NordÖR 2000, 453).

12

Die in Nr. 1 dargelegten Überlegungen zeigen, dass die Auslegung des § 10 Abs. 3 LBauO M-V und die Anwendung auf den hier zu entscheidenden Fall keine besonderen Schwierigkeiten im Sinne der Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes aufwerfen. Sie lassen sich nach dem Wortlaut und Sinn und Zweck der Vorschrift auf der Grundlage der Rechtsprechung auch anderer Obergerichte ohne Weiteres beantworten.

13

3. Der Kläger hat auch keine grundsätzlich bedeutsame Tatsachen- oder Rechtsfrage dargelegt.

14

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache immer dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats, B. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06). Die Zulassungsschrift - gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz - muss somit eine klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwerfen, von der zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Berufungsverfahren dazu dienen kann, diese Sach- oder Rechtsfrage in über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung zu klären und dadurch die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die angesprochene Frage muss zudem entscheidungserheblich sein. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

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Die Voraussetzungen, unter denen die genannten Fragen grundsätzliche Bedeutung haben, sind nicht dargelegt. Sie beruhen auf der Annahme, dass das Verwaltungsgericht allein auf das Grundstück, auf dem die Leistung erbracht wird, zur näheren Bestimmung des Begriffes „ Stätte der Leistung“ abstelle. Dies ist – wie dargelegt – indes nicht der Fall. Es hat ausgeführt, dass es „grundsätzlich“ auf das Grundstück ankomme und hat anschließend dargelegt, dass nicht ein bestimmter Grundstücksbegriff maßgebend sei, sondern die Zugehörigkeit zur Betriebsstätte. Es hat weiter auf den funktionalen Zusammenhang zwischen den Standorten der Werbeanlagen und dem Outletcenter und der von ihm zu Recht angenommenen trennenden Wirkung der Kreisstraße abgestellt. Wie dargelegt, bedarf es im Übrigen auch deswegen keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens zur Klärung dieses Begriffes, weil er sich nach dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang der Normen und ihrem Sinn und Zweck klären lässt.

16

4. Schließlich ist auch nicht der Zulassungsgrund der Divergenz dargelegt.

17

Gemäß gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung u.a. des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des erkennenden Gerichts - Abweichungen von der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte sind unerheblich - abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Für den Zulassungsgrund der Divergenz muss dargelegt werden, dass ein vom Verwaltungsgericht gebildeter, tragender abstrakter, inhaltlich bestimmter Rechtssatz entweder ausdrücklich gebildet worden ist oder sich doch aus der Entscheidung eindeutig in der Weise ergibt, dass das Verwaltungsgericht von einem abstrakten, fallübergreifenden Rechtssatz ausgegangen ist und seinen Erwägungen zugrundegelegt hat. Dieser Rechtssatz muss von einem Rechtssatz abweichen, der aus einer benannten konkreten Entscheidung im Instanzenzug zu gewinnen ist. Eine - angeblich - nur unrichtige Anwendung eines in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten und vom Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den Einzelfall stellt keine Abweichung dar. Die Divergenzrüge kann insbesondere nicht gegen eine reine Tatsachenwürdigung im Einzelfall erhoben werden (vgl. OVG Greifswald, B. v. 21.03.2001 - 1 M 115/00 -; so auch im Ergebnis - allerdings unter entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - OVG Greifswald, B. v. 26.10.1999 - 2 O 379/98 -, NordÖR 2000, 154 m.w.N.).

18

Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht sei von der Entscheidung des Senats vom 29.06.2007 – 3 L 368/04 – abgewichen, trifft dies nicht zu. Zum einen befasst sie sich mit der Auslegung des § 10 Abs. 4 LBauO M-V, während im vorliegenden Fall Abs. 3 dieser Vorschrift einschlägig. Zum anderen enthält die Entscheidung keine nähere Bestimmung des Begriffes Ort bzw. Stätte der Leistung. Soweit der Kläger eine Abweichung von einer Entscheidung des Thüringischen OVG geltend macht, kann dies den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründen, da hier nur Entscheidungen des OVG M-V eine Divergenz begründen können.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

20

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 GKG.

21

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

22

Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 02. Juli 2012 - 3 L 78/12

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 02. Juli 2012 - 3 L 78/12

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 02. Juli 2012 - 3 L 78/12 zitiert 8 §§.

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(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwa

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(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wide

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 29. Juni 2007 - 3 L 368/04

bei uns veröffentlicht am 29.06.2007

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29. April 2004 geändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die
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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 21. Sept. 2017 - 3 M 521/17

bei uns veröffentlicht am 21.09.2017

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 06. Juli 2017 – 5 B 1181/17 HGW – (Ziffer 1) wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwe

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29. April 2004 geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Eigentümerin zweier Wohngebäude in Rostock, A.-ring. Es handelt sich um sechsstöckige Flachdachgebäude. Unter dem 26.02.2001 erteilte der Beklagte die Genehmigung zur Sanierung und Modernisierung sowie Herstellung von zwei Aufzugsanlagen und Änderung von Grundrissen in 15 Wohneinheiten. Der Hinweis Nr. 1 lautet: "Die Farbgestaltung ist mit dem Amt für Stadtplanung abzustimmen".

2

Im Rahmen der Modernisierungsmaßnahmen im Jahre 2001 wurden vor diesen Gebäuden gläserne Aufzugsschächte angebracht. Auf deren rundgewölbtem Dach wurde jeweils eine Skulptur aufgesetzt, die jeweils eine Höhe von etwa 2,9 m hat. Sie stellen einen Dreizack dar, wie ihn üblicherweise figürliche Gestalten des Meeresgottes Neptun tragen.

3

Für diese Skulpturen beantragte die Klägerin, die in ihrem Firmennamen das Wort "Neptun" trägt, mit Schreiben vom 17.10.2001 die baurechtliche Genehmigung in Form eine Nachtrags. Zugleich wurde eine farbliche Gestaltung der Fassade dargestellt.

4

Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 19.02.2002 ab. Zur Begründung führte er aus: Das Grundstück liege nicht im Bereich eines Bebauungsplans, jedoch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die nähere Umgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet. Die beantragte Werbeanlage bestehe aus zwei Stück je 2,903 m hohen Metallelementen, die als Neptun-Dreizack ausgebildet seien. Dieses Symbol sei auch Bestandteil des Firmenlogos der Klägerin. Die Werbung sei als Werbeanlage an der Stätte der Leistung zu beurteilen. Die Art der Nutzung sei planungsrechtlich zulässig. Die Anlagen überragten aber die in der näheren Umgebung vorhandene Bebauung um ca. 1,0 m. Die städtebauliche Wirkung sei mit der einer Dachwerbeanlage vergleichbar, für die es in der näheren Umgebung keine vergleichbaren Anlagen gäbe. Die Anlage überschreite daher das Maß der baulichen Nutzung. Sie füge sich nicht in die vorhandene Bebauung ein und beeinträchtige das Ortsbild.

5

Als Nebenanlage müssten sich Werbeanlagen als ein mögliches Element der Gliederung der Fassade unterordnend einfügen. Die Anlagen wirkten aber in störender Weise mit ihrer Größe und dem Ort der Anbringung auf die vorhandene architektonische Gliederung der Fassade des Gebäudes. Sie fügten sich nicht in die Maßstäblichkeit der vorhandenen Architektur ein. Sie seien so auffallend in ihrer Wirkung, dass sie rücksichtlos eingeordnet werden müssten und verunstaltend auf die Umgebung wirkten. Eine nichtgewollte Vorbildwirkung sei nicht auszuschließen.

6

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 27.03.2002 zurückwies. Dieser Bescheid wurde der Klägerin am 05.04.2002 zugestellt.

7

Bereits am 25.02.2002 hatte der Beklagte eine Ordnungsverfügung erlassen, durch die die Klägerin aufgefordert wurde, die bereits errichteten zwei Werbeanlagen bis zum 28.03.2002 abzubauen; es wurde außerdem ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt: Es handele sich um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben, das nicht genehmigungsfähig sei.

8

Mit Bescheid vom 01.03.2002 erhob der Beklagte für das ordnungsbehördliche Verfahren Gebühren in Höhe von 55,00 Euro. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, gegen die Ablehnung des Bauantrags habe sie Widerspruch eingelegt. Somit sei für sie der Sachverhalt noch nicht als abgeschlossen zu bewerten.

9

Am 06.05.2002 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie machte geltend:

10

Sie habe den Dreizack ohne Baugenehmigung errichten dürfen, da es eine genehmigungsfreie Skulptur darstelle oder einer Antennenanlage gleichzustellen sei. Es handele sich nicht um eine Werbeanlage. Die Dreizacke stellten ein gestalterisches maritimes Element dar. Der Dreizack stelle nur ein Element des Firmenlogos dar. Sie habe auch einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. Die Dreizacke wirkten insbesondere nicht verunstaltend, da sie in Größe, Form und Farbe auf das Haus abgestimmt seien.

11

Die Klägerin hat beantragt,

12

die Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 25.02.2002, den Gebührenbescheid vom 01.03.2002 und den ablehnenden Baugenehmigungsbescheid vom 19.02.2002 sowie den Widerspruchsbescheid vom 27.03.2002 aufzuheben,

13

hilfsweise,

14

den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen,

15

weiter hilfsweise,

16

festzustellen, dass das Vorhaben baugenehmigungsfrei ist.

17

Der Beklagte hat beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide.

20

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 29.04.2004 den Gebührenbescheid vom 01.03.2002 aufgehoben und festgestellt, dass es sich bei den Dreizacken auf den Dächern der Aufzugstürme A.-ring um baugenehmigungsfreie Anlagen handelt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus:

21

Die Klage gegen die Beseitigungsverfügung sei unzulässig, da das erforderliche Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt worden sei.

22

Der Gebührenbescheid sei rechtswidrig, da die Beseitigungsverfügung rechtswidrig gewesen sei, denn die Errichtung der Dreizacke verstoße nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Zwar sei die rechtswidrige Beseitigungsverfügung bestandskräftig geworden; eine Verwaltungsgebühr könne jedoch nur für einen Bescheid erhoben werden, der rechtmäßig ergangen sei.

23

Die Errichtung der Dreizacke bedürfe keiner Baugenehmigung. Es handele sich um eine Skulptur, nicht um eine Werbeanlage. Skulpturen seien bis zur Höhe von 4 m baugenehmigungsfrei.

24

Gegen dieses dem Beklagten am 05.05.2004 zugestellten Urteil hat er - der Beklagte - den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat durch Beschluss vom 23.02.2006 entsprochen hat. Dieser Beschluss wurde dem Beklagten am 02.03.2006 zugestellt.

25

Die Berufung hat der Beklagte am Montag, den 03.04.2006 wie folgt begründet: Die Feststellung, das Vorhaben sei baugenehmigungsfrei, sei rechtlich fehlerhaft. Der Dreizack sei eine Werbeanlage. Er stelle eine Verbindung zu dem Dreizack her, den die Klägerin an ihrem Geschäftssitz in der X.-straße angebracht habe. Der Dreizack weise darauf hin, dass sie in den Gebäuden A.-ring Mietwohnungen vorhalte. Dies bestätige auch der Umstand, dass der Dreizack beleuchtet werden könne. Der Dreizack sei von der Klägerin bewußt als Abgrenzungsmerkmal gewählt worden. Da es sich um eine Werbeanlage handele, könne sie nicht zugleich eine Skulptur im Sinne der Baufreistellungsvorschriften darstellen. Soweit es auf die Höhe der Anlage von 4 m ankomme, sei sie von der Geländeoberfläche aus zu messen. Daher überschreite die Werbeanlage die maßgebende Höhengrenze.

26

Der Gebührenbescheid sei ebenfalls rechtmäßig, da die Beseitigungsverfügung rechtmäßig ergangen sei. Die Werbeanlage sei nicht genehmigungsfrei. Die genannten Gebäude seien nicht Stätte der Leistung. Die Klägerin habe vielmehr ausweislich ihres Briefkopfes das Sekretariat, die Prokuristin, die Abteilung für die Betriebskosten, die Mietbuchhaltung, die Kasse und die Versicherung etc. in der Liegenschaft X.-straße.

27

Die Klage auf Feststellung der Baugenehmigungsfreiheit sei in Hinblick auf § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. Soweit die Klage auf Erteilung der Baugenehmigung durch das Verwaltungsgericht abgelehnt worden sei, treffe dies zu, jedoch deswegen, weil das Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei.

28

Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,

29

das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29.04.2004 zu ändern und die Klage abzuweisen.

30

Die Klägerin beantragt,

31

die Berufung zurückzuweisen.

32

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

34

1. Gegenstand des Verfahrens ist allein der den Beklagten beschwerende Ausspruch des Urteils des Verwaltungsgerichts. Da die Klägerin keine (Anschluss)Berufung eingelegt hat, ist das Urteil, soweit es sie beschwert, rechtskräftig. Mithin steht ausschließlich zur Beurteilung, ob die zwei Dreizacke baugenehmigungsfrei sind und ob der Gebührenbescheid vom 01.03.2002 rechtmäßig ist.

35

2.a) Der Antrag auf Feststellung der Genehmigungsfreiheit ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht ihm nicht § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen, wonach eine Feststellungsklage unzulässig ist, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Das darin zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsprinzip gilt nur dann, wenn durch die Gestaltungs- oder Leistungsklage Rechtsschutz in zumindest gleichem Umfang und mit gleicher Effektivität erreicht würde. Dies ist nicht der Fall, wenn der Kläger die beabsichtigte Handlung als erlaubnisfrei ansieht und deshalb in erster Linie auf dem Standpunkt steht, keiner Genehmigung zu bedürfen und sie auch nicht beantragen zu wollen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage § 43 Rn. 29 mwN.). So liegt der Fall hier.

36

b) Die Genehmigungspflichtigkeit der beiden Dreizacke ergibt sich bereits daraus, dass sie als Bestandteil des einheitlich zu beurteilenden Vorhabens der Sanierung und Modernisierung der Gebäude A.-ring anzusehen sind. Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein einheitliches Vorhaben handelt, das Gegenstand einer einheitlichen Genehmigung ist, und das somit einer isolierten Beurteilung die Genehmigungsfähigkeit entzogen ist, ist, ob der Bauherr ein einheitliches Vorhaben durchführen wollte (vgl. BVerwG, U. v. 04.07.1980 - IV C 99.77 - NJW 1981, 776). Die Anbringung der Dreizacke ist danach Teil des insgesamt genehmigungspflichtigen Vorhabens zum Umbau und Modernisierung der Gebäude. Sie sind Gegenstand des von der Klägerin als Nachtrag bezeichneten Antrags vom 17.10.2001; er ergänzt die Genehmigung vom 26.02.2001. Gegenstand des Nachtrags ist auch die Farbgestaltung. Die Darstellung der Farbgestaltung erfolgte in Erfüllung des Hinweises Nr. 1 der Baugenehmigung, wonach dieser Punkt mit dem Stadtplanungsamt abzustimmen war. Die Klägerin sieht nach eigenem Vortrag die Dreizacke als Teil der Gestaltung der Gebäude an. Aus alledem folgt, dass die Klägerin die Dreizacke nicht als eigenständiges Vorhaben behandelt hat.

37

3. Der angefochtene Gebührenbescheid erweist sich als rechtmäßig.

38

Maßgebend ist das Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungskostengesetz - VwKostG M-V) vom 04.10.1991 - GVOBl. M-V S. 366, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.11.2001 - GVOBl. M-V S. 438. Nach § 1 Abs. 1 S. 2 VwKostG M-V sind Verwaltungsgebühren die Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (Amtshandlung) der Behörden des Landes, der Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung beliehenen Personen. Nach § 11 Abs. 1 VwKostG M-V entsteht die Gebührenschuld, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

39

a) Als "Amtshandlung" kommt hier allein der Bescheid des Beklagten vom 25.02.2002 in Betracht. Sollen an eine Handlung einer Behörde für den Betroffenen belastende Wirkungen wie z.B. die Erhebung einer Gebühr geknüpft werden, so ist dies nur zulässig, wenn die behördliche Handlung wirksam ist. Ist die Amtshandlung, an die eine Gebührenregelung anknüpfen soll, ein Verwaltungsakt, so muss dieser wirksam sein. An der Wirksamkeit eines bestandskräftigen Verwaltungsakts fehlt es nicht bei bloßer Rechtswidrigkeit, sondern nur dann wenn er nichtig ist. Die Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes hat zur Folge, dass dieser weder für die Behörde noch für den Betroffenen oder Dritte Rechtswirkungen hat und daher von niemandem befolgt oder beachtet werden muss bzw. darf sowie nicht vollzogen werden kann und darf, auch wenn die Nichtigkeit noch nicht verbindlich festgestellt (§ 44 Abs. 5 VwVfG M-V oder § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO) oder er noch nicht aufgehoben worden ist. Hat die Verfügung keine Rechtswirkungen, so liegt keine "Amtshandlung" vor, die Anlass für eine Gebührenforderung geben könnte (VGH Mannheim, U. v. 19.05.2003 - 10 S 619/03 zit. nach juris). Die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung für einen - bestandskräftigen - Bescheid ist somit nicht von dessen Rechtmäßigkeit abhängig (OVG Münster, B. v. 24.08.2005 - 9 A 1857/03 - NWVBl 2006, 192, zit. nach juris).

40

b) Danach erweist sich der angefochtene Gebührenbescheid als rechtmäßig. Nach dem angefochtenen Urteil ist die Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 25.02.2002 bestandskräftig geworden, da die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen worden ist und der Kläger keine Berufung eingelegt hat.

41

Gesichtspunkte dafür, dass der Bescheid nichtig ist, sind nicht erkennbar. In Betracht kommt allein der Nichtigkeitsgrund nach § 44 Abs. 1 VwVfG M-V. Danach ist ein Verwaltungsakt dann nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Mangel leidet, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Solche Mängel sind nicht erkennbar. Soweit in diesem Zusammenhang das Verwaltungsgericht insbesondere darauf abstellt, es handele sich bei den streitbefangenen Dreizacken um Skulpturen, nicht um Werbeanlagen, ist dieser Ausgangspunkt unzutreffend. Im Übrigen wäre die abweichende Beurteilung des Beklagten jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig; durch die Beseitigungsverfügung würde die Klägerin auch nicht schwerwiegend betroffen werden. Dazu ist im Einzelnen auszuführen:

42

aa) Die Anbringung der Dreizacke ist nach dem oben Ausgeführten formell baurechtswidrig. Sie sind nicht Gegenstand der genehmigten Bauvorlagen.

43

bb) Als Werbeanlagen sind sie auch materiell baurechtswidrig, einen Gesichtspunkt, auf den der Beklagte in seiner Verfügung auch abgestellt hat.

44

Nach § 53 Abs. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO MV a.F.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 468, ber. S. 612), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2001 (GVOBl. M-V S. 60) sind Anlagen in der Außenwerbung (Werbeanlagen) alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Beschriftungen und Bemalungen. Diese Definition ist ausweislich ihres Klammerzusatzes als Legaldefinition für den Anwendungsbereich der Landesbauordnung insgesamt zu verstehen. § 10 Abs. 1 der Landesbauordnung in der Fassung durch Gesetz vom 18.04.2006 (GVOBl. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.05.2006 (GVOBl. S. 193) - LBauO n.F. - enthält im übrigen die gleiche Definition.

45

Maßgeblich für den hinweisenden, werbenden Charakter sind Funktion und Zweckbestimmung der Einrichtung. Es kommt nicht darauf an, wie eine Anlage oder Einrichtung - so z. B. die vorliegende Skulptur auf den Gebäuden - für sich genommen zu beurteilen ist. Eine solche Prüfung wäre unvollständig und könnte zu unzutreffenden Ergebnissen führen (vgl. OVG Münster, B. v. 18.05.1998 - 11 A 5482/97 - BauR 1998, 1230 = BRS 60 Nr. 129; zum Begriff der Einrichtung im Gegensatz zur baulichen Anlage OVG Koblenz, U. v. 22.01.2003 8 A 11286/02 BRS 66 Nr. 149). Maßgebend ist, ob unter den gegebenen Umständen der Anlage eine Werbe- und Hinweisfunktion dahingehend zukommt, dass sich in den Häusern Mietwohnungen befinden. Dabei ist darauf abzustellen, ob dies von der Bevölkerung dementsprechend verstanden wird. Es spielt keine Rolle, ob die Klägerin subjektiv nur eine Gestaltung der Gebäude und keine Werbewirkung will (vgl. OVG Münster, B. v. 18.05.1998 - 11 A 5482/97 - BauR 1998, 1230 = BRS 60 Nr. 129).

46

Bei der Beurteilung eines abstrakten Zeichens kommt es darauf an, ob dieses so in der Bevölkerung insgesamt oder der der näheren Umgebung bekannt ist, dass es mit einer Firma verbunden wird. Die Hinweisfunktion tritt objektiv auch dann auf, wenn das Symbol als ein solcher Zeichenträger nicht gewertet werden kann, die äußeren Umstände aber darauf hinweisen, dass auf eine - der allgemeinen Bevölkerung unbekannte - Firma verwiesen wird. Die Form der Werbung ist dabei unerheblich. Es kann sich auch um Ornamente, Symbole oder Plastiken handeln (Lechner in Simon, BayBO Art. 2 Rn. 138). Auf die von den Beteiligten geführte Auseinandersetzung von Werbeanlage und Skulptur oder Kunstwerk am Bau kommt es daher hier nicht an. Entgegen der Ansicht der Beteiligten kommt es auch deswegen im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob einer der anderen Tatbestände des § 61 LBauO M-V n.F. bzw. § 65 Abs. 1 LBau M-V a.F. in Betracht kommen. Zum einen ergibt sich aus der Legaldefinition der Werbeanlage in § 53 Abs. 1 LBauO a.F./§ 10 Abs. 1 LBauO n.F., dass auch im Rahmen der die Genehmigungspflicht regelnden Vorschriften das dort vorgesehene Begriffsverständnis zu Grunde zu legen ist. Die Tatbestände der Verfahrens- bzw. Baugenehmigungsfreistellung stehen zum anderen in der Weise nebeneinander, dass diejenigen Anlagen, die grundsätzlich baugenehmigungspflichtig sind und nicht von den genannten Befreiungsvorschriften erfasst sind, auch dann der Genehmigungspflicht unterliegen, wenn sie zugleich einen anderen Tatbestand der genannten Normen erfüllen. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschriften: Der Gesetzgeber hat hinsichtlich Werbeanlagen das Bedürfnis für eine präventive Kontrolle in Hinblick auf die bauplanungs- und bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Vorschriften für entbehrlich angesehen, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das bedeutet, dass in allen übrigen Fällen von dem Bedürfnis einer präventiven Kontrolle auszugehen ist.

47

Unerheblich ist schließlich, ob es sich um Werbung an der Stätte der Leistung oder Fremdwerbung handelt (vgl. Lechner a.a.O.).

48

Danach ist es jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig, hier von Werbeanlagen auszugehen. Dies ergibt sich daraus, dass die hier gewählte Gestaltung für ein Gebäude, das erkennbar dem Mietwohnungsbau dient oder aus Eigentumswohnungen besteht, ungewöhnlich ist. Dies gilt umso mehr, als über beiden Aufzugsschächten die Skulptur angebracht ist. Die Hinweise der Klägerin auf ähnliche Gestaltungen können auch dahin gewertet werden, dass der unbefangene Betrachter derartige Zeichen in solchem Zusammenhang als Firmenlogos wertet. Als einzelne Elemente vermitteln sie nicht den Eindruck einer geschlossenen ästhetischen Gestaltung. Sie fallen vielmehr durch Gestaltung und Anbringungsort aus dem Gestaltungskonzept heraus: Es ist von deutlichen Linien und kubischen Formen geprägt. Hinzu kommt, dass die Dreizacke die Gebäudehöhen überragen, während die Gestaltung ansonsten auf eine einheitliche horizontale Linie ausgerichtet ist. Zudem ist der Dreizack ein hervorgehobener wesentlicher Teil des Firmenlogos der Klägerin.

49

Die Werbeanlagen sind bauordnungsrechtlich unzulässig. Nach § 10 Abs. 4 S. 1 und 2 LBauO M-V n.F. sind in Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen und allgemeinen Wohngebieten Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen; die jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet werden. In reinen Wohngebieten darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden. § 53 Abs. 4 S. 1 LBauO M-V a.F. bestimmte inhaltlich übereinstimmend: In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, besonderen Wohngebieten und Dorfgebieten sind nur zulässig 1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung; dabei darf in reinen Wohngebieten nur mit Hinweisschildern geworben werden; und 2. Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen, wobei die jeweils freie Fläche dieser Anlage auch für andere Werbung verwendet werden darf.

50

Die Werbeanlagen befinden sich nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten in einem allgemeinen Wohngebiet. Das Gebäude ist nicht Stätte der Leistung in diesem Sinne. Stätte der Leistung im Sinne des § 10 Abs. 4 S. 1 und 2 LBauO M-V n.F. ist bei der Vermietung von Wohnraum der Ort, an dem regelmäßig die Mietverträge abgeschlossen werden. Bei gewerbsmäßiger Vermietung ist dies der Geschäftssitz des Vermieters (zum Folgenden auch OVG Weimar, U. v. 11.11.2003 - 1 KO 271/01 - BauR 2004, 1932 = BRS 66 Nr. 154). Dies ergibt sich aus Folgendem:

51

§ 10 Abs. 4 S. 1 und 2 LBauO M-V n.F. liegt die Intention zugrunde, dass die in der Vorschrift genannten Gebiete weitgehend von Werbeanlagen frei gehalten werden sollen. Werbeanlagen sollen nur dort zulässig sein, wo in den aufgeführten Gebieten zulässigerweise eine Leistung angeboten wird. Damit begrenzt § 10 Abs. 4 S. 1 und 2 LBauO M-V n.F. die Zulässigkeit von Werbeanlagen in Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten in unmittelbarem Bezug auf die in diesen Baugebieten planungsrechtlich zulässige, vor allem gewerbliche Nutzung. Gewerbliche Betätigung ist in diesen Baugebieten indes nur eingeschränkt bzw. ausnahmsweise zulässig. Der Begriff "Stätte der Leistung" in § 10 Abs. 4 S. 1 und 2 LBauO M-V n.F. ist demnach, da er nur eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Werbung in den in der Vorschrift genannten Gebieten ermöglichen soll, eng auszulegen. Die Auslegung hat streng am Wortsinn zu erfolgen. Sie ergibt, dass "Stätte der Leistung" der Ort ist, an dem die Leistung erbracht wird, für die geworben wird. Derjenige, der etwa in einem allgemeinen Wohngebiet - ausnahmsweise - gewerblich tätig ist, soll an dem Ort, an der die gewerbliche Tätigkeit stattfindet, werben können, nicht aber auf einem allein Wohnzwecken dienenden Grundstück für eine an einem anderen Ort ausgeübte gewerbliche Betätigung. Abzustellen ist mithin auf die Tätigkeit, die der Werbung Treibende ausübt und nicht auf das Produkt, für das er wirbt. Hielte man eine Werbung am Ort der "Belegenheit" des Produkts unabhängig davon für zulässig, ob der Werbetreibende dort auch seiner gewerblichen Tätigkeit nachgeht, hätte dies beispielsweise zur Folge, dass ein Makler vor jedem der betreuten Objekte Werbung treiben könnte. Dies widerspräche dem dargelegten Sinn und Zweck des § 10 Abs. 4 S. 1 und 2 LBauO M-V n.F.

52

cc) Die Werbeanlagen sind auch bauplanungsrechtlich unzulässig. Es handelt sich um eine Anlage nach § 29 S. 1 BauGB. Ob eine Anlage geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen, ist auf der Grundlage einer das einzelne Objekt verallgemeinernden Betrachtungsweise zu beantworten. Städtebauliche Relevanz besteht dann, wenn die Anlage - auch und gerade in ihrer unterstellten Häufung - Belange erfaßt oder berührt, welche im Hinblick auf das grundsätzliche Gebot des § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 und 6 BauGB auch städtebauliche Betrachtung und Ordnung verlangen. Hierzu zählt auch das Ortsbild der Gemeinde (vgl. §§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4, 34 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. BauGB). Für das Ortsbild ist in aller Regel auch eine Außenwerbung relevant. Ihr eigentliches Ziel ist es gerade, Aufmerksamkeit auf sich zu lenken; in diesem Sinne muss sie im vorhandenen Ortsbild gerade "auffallend" wirken (BVerwG, U. v. 03.12.1992 - 4 C 27/91-, BRS 54 Nr. 126).

53

So liegt der Fall auch hier. Planungsrechtliche Relevanz ergibt sich daraus, dass die Anlage in einem allgemeinen Wohngebiet errichtet worden ist. Jedenfalls hier löst eine Massierung derartiger Anlagen ein Regelungsbedürfnis durch Bauleitplanung aus.

54

Bei den Werbeanlagen handelt es sich um keine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Ihnen fehlt insoweit die notwendige Unterordnung zum Gebäude. Eine Werbeanlage, welche aber keine Nebenanlage darstellt, stellt bauplanerisch eine eigenständige Hauptnutzung dar, wobei sie den Charakter als bauplanerisch selbständig zu beurteilende Hauptnutzung auch nicht dadurch verliert, dass sie mit einer anderen Anlage bautechnisch verbunden ist. Vielmehr bleiben beide Nutzungen (Werbeanlage wie Mietwohngebäude) Hauptnutzungen. Jede dieser beiden Hauptnutzungen besitzt unabhängig von der konkreten bautechnischen Gestaltung ihre eigene städtebaurechtliche Bedeutung und ist daher bauplanungsrechtlich selbständig zu beurteilen (vgl. BVerwG, U. v. 03.12.1992 - 4 C 27/91-, BVerwGE 91, 234 = BRS 54 Nr. 126).

55

In diesem Sinne kann eine Werbeanlage, wenn sie bauliche Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB ist, als Fremdwerbung im Sinne der Art der baulichen Nutzung im System des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verb. mit §§ 2 ff. BauNVO bauplanungsrechtlich zugeordnet werden. Die Werbeanlage, welche als Außenwerbung der Fremdwerbung zu dienen bestimmt ist, kann daher als ein Fall gewerblicher Nutzung über bauplanerische Festsetzungen nach §§ 2 ff. BauNVO entweder zugelassen oder ausgeschlossen werden. Ist in dem Baugebiet eine gewerbliche Nutzung nicht oder nur ausnahmsweise zulässig, so gilt dies auch für die Außenwerbung als Fremdwerbung. Ob die Werbeanlage als bauliche Anlage in ihrer konkreten Gestaltung einen bestimmten Umfang besitzt, bestimmte "optische" und damit werbewirksame Aufmerksamkeit auf sich zieht oder bautechnisch letztlich geringfügig ist, berührt den Charakter der Anlage als selbständig zu beurteilende Hauptnutzung nicht (BVerwG, U. v. 03.12.1992 - 4 C 27/91-, BRS 54 Nr. 126).

56

Nach der übereinstimmenden Beurteilung der Beteiligten handelt es sich im vorliegenden Fall um einen unbeplanten Innenbereich, der nach § 34 Abs. 2 BauGB als allgemeines Wohngebiet zu beurteilen ist. Hier ist gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO eine derartige gewerbliche Nutzung nicht zulässig. Sie kann auch nicht ausnahmsweise gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 BauNVO zugelassen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 34 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB gegeben sind, sind nicht erkennbar. Die Anlagen sind daher - entgegen der Beurteilung des Beklagten in dem Widerspruchsbescheid - nach Art und Nutzung planerisch unzulässig.

57

c) Soweit die Klägerin auf andere Skulpturen mit Dreizack abstellt, ist dies im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da u.a. frei stehende Kunstwerke einer eigenständigen baurechtlichen Beurteilung bedürfen.

58

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

59

Die Revision ist nicht zuzulassen; Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich, da es wesentlich um die Auslegung von Landesrecht geht.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.