Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 21. Sept. 2017 - 3 M 521/17

bei uns veröffentlicht am21.09.2017

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 06. Juli 2017 – 5 B 1181/17 HGW – (Ziffer 1) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 11. Mai 2017ergangene Beseitigungsverfügung bezüglich zweier an der Bundesstraße am Abzweig Richtung C ohne Genehmigung errichteten und mittels Seilen an den Bäumen befestigten Werbeschilder, die auf den Betrieb C hinweisen. Die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung wurde angeordnet.

2

Das Verwaltungsgericht Greifswald hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. Juli 2017 – 5 B 1181/17 HGW – abgelehnt.

II.

3

Die nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 14. Juli 2017 mit am 26. Juli 2017 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegte (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und mit am 10. August 2017 eingegangenem Schriftsatz gleichermaßen fristgemäß begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die inhaltlichen Angriffe der Antragstellerin (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bzw. Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung greifen nicht durch.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Standpunkt eingenommen, die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gehe zum Nachteil der Antragstellerin aus, weil der Rechtsbehelf in der Hauptsache aufgrund der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung voraussichtlich erfolglos bleiben werde. Das Verwaltungsgericht hat dabei mit zutreffenden Erwägungen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) die Beseitigungsverfügung nach Maßgabe der §§ 80 Abs. 1 i. V. m. 10 Abs. 3 LBauO M-V als rechtmäßig beurteilt.

5

Die dagegen gerichteten Rügen der Antragstellerin dringen nicht durch.

6

Die Antragstellerin macht zunächst geltend, dass es sich bei einem mittels Seilen an Bäumen befestigten Werbeplakat um keine ortsfeste Einrichtung im Sinne des § 10 Abs.1 LBauO M-V handele, weil weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Verbindung mit dem Erdboden hergestellt sei.

7

Das in § 10 Abs. 1 S. 1 LBauO M-V für Werbeanlagen geforderte Merkmal der Ortsfestigkeit geht über den Begriff der „baulichen Anlage“ gemäß § 2 Abs. 1 LBauO M-Vnoch hinaus, was sich bereits unmittelbar aus der beispielhaften Aufzählung von Werbeanlagen in § 10 Abs. 1 S. 2 LBauO M-V ergibt. So umfasst der Begriff alles, was künstlich geschaffen wird und ortsfest ist (vgl. Domning/Möller/Bebensee, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, § 11, Rn. 4 – zu dem bezüglich der Legaldefinition der Werbeanlage vergleichbaren § 11 der LBO S-H). „Ortsfest“ sind dabei Einrichtungen, wenn sie selbst mit dem Erdboden fest verbunden sind, aufgrund eigener Schwere auf ihm ruhen oder mit anderen standortgebundenen Gegenständen verbunden sind (Domning/Möller/Bebensee, a.a.O.). Bäume sind selbstredend standortgebunden und die streitgegenständlichen Werbeplakate mittels Seilen mit diesen verbunden. Auf die Art der Verbindung kann es dabei nicht ankommen. Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck der Regelung. „Ortsfest“ meint hier nicht die Festigkeit einer Verbindung mit dem Erdboden oder standortgebundenen Gegenständen, sondern eine „Ortsgebundenheit“. Es kann somit nicht darauf ankommen, ob die Werbeplakate physisch fest bzw. untrennbar mit dem Baum verbunden sind, sondern nur darauf, ob sie ihrer Funktion nach mit diesem fest verbunden sind. Maßgeblich ist dabei, ob mit den Werbeplakaten von diesem festen Standort aus geworben wird (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 17. Juli 2017 – 2 B 30/17 –, Rn. 7, juris) und aus Sicht eines mit den Umständen vertrauten Beobachters erkennbar ist, dass diese sich an ihrem konkreten Platz und ihrer konkreten Funktion nach allein deshalb dort befinden, damit die Werbung wirken kann (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 21. September 2004 – 1 A 1600/03 –, Rn. 22, juris). Die Plakate dienen vorliegend dem Zweck, dauerhaft auf den Betrieb C als touristischen Attraktionsort hinzuweisen, und zwar standortgebunden an der entsprechenden Einmündungsstelle an der Bundesstraße. Sie betreiben mithin von einem festen Standort aus Werbung, sodass das Merkmal der „Ortsfestigkeit“ bereits deshalb erfüllt ist, weil die Werbeplakate ihrem Verwendungszweck nach zu bestimmt sind, überwiegend ortsfest genutzt zu werden.

8

Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass die Plakate aufgrund der Seilbefestigung dazu bestimmt und geeignet seien, an verschiedenen Orten aufgestellt zu werden, so vermag dies nicht zu überzeugen. Selbst wenn an sich nicht ortsfeste Objekte für längere Zeit oder immer wiederkehrend an bestimmten Stellen neben Straßen oder Straßenkreuzungen mit dem Hauptziel der Werbung abgestellt oder angebracht werden, sind sie als ortsfeste Einrichtungen anzusehen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22. Juli 2003 – 10 B 890/03 –, Rn. 3, juris). Es kommt vorliegend also nicht darauf an, dass die Plakate grundsätzlich dazu geeignet sind auch an anderen Standorten bzw. Gegenständen befestigt zu werden, sondern nur darauf, dass sie konkret an dieser Stelle dauerhaft oder immer wieder zu Werbezwecken genutzt werden.

9

Weiter trägt die Antragstellerin vor, sie habe bereits in der Vergangenheit in Abstimmung mit dem Straßenbauamt Stralsund an eben diesem Standort kurzfristige Werbebanner für Veranstaltungen angebracht. Dies kann schon insofern keine Bedeutung für die Frage einer Genehmigungsfähigkeit der streitgegenständlichen Werbeplakate nach § 10 LBauO M-V und damit Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung nach § 80 Abs.1 LBauO M-V haben, da kurzfristige Werbebanner für aktuelle Veranstaltungen gerade keine dauerhafte Werbung darstellen und mithin bezüglich der Frage der Ortsfestigkeit der Werbeanlage kein taugliches Vergleichs- bzw. Bezugsobjekt darstellen.

10

Als Werbeanlagen sind die Werbeplakate der Antragstellerin somit entsprechend § 10 Abs. 3 S. 1 LBauO M-V unzulässig. § 10 Abs. 3 S. 1 LBauO M-V liegt die Intention des Gesetzgebers zugrunde, dass der Außenbereich weitgehend von Werbeanlagen freigehalten werden soll (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 02. Juli 2012 – 3 L 78/12 –, Rn. 9, juris). Die Vorschrift will insbesondere das Entstehen eines Schilderwaldes im Außenbereich, der grundsätzlich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie der Erholung der Bevölkerung dienen soll, verhindern und die diesen Gebieten wesensfremde Außenwerbung auf die in § 10 Abs. 3 LBauO M-V abschließend aufgezählten Ausnahmen beschränken (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 13. August 2007 – 3 M 48/07 –, Rn. 14, juris). Vortrag der Antragstellerin, der das Vorliegen einer Ausnahme gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1-5 LBauO M-V rechtfertigen würde, ist nicht gegeben.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

13

Hinweis:

14

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 21. Sept. 2017 - 3 M 521/17

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 21. Sept. 2017 - 3 M 521/17

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 21. Sept. 2017 - 3 M 521/17 zitiert 9 §§.

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

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(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.750,- € festgesetzt.

Gründe

1

Den Antrag der Antragstellerin legt die Kammer nach der klarstellenden Erläuterung der Antragstellerin vom 28.06.2017 über ihren zunächst gestellten Antrag vom 30.05.2017, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom selben Tag (nur) gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 02.05.2017 anzuordnen, gemäß § 88 VwGO hinausgehend dahin aus, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 21.04.2017 auch gegen die für sofort vollziehbar erklärte Beseitigungsverfügung vom 22.03.2017 beantragt wird.

2

Der so verstandene Antrag ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

1.

3

Das nach § 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt. VwGO zu beurteilende vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin gegen die für sofort vollziehbar erklärte Beseitigungsverfügung ist unbegründet.

4

Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse der Antragstellerin einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkt. Hat die Behörde – wie vorliegend – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es im Besonderen darauf an, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen.

5

Nach diesem Maßstab ist das öffentliche Interesse an der streitbefangenen bauaufsichtlichen Anordnung des Antragsgegners vom 22.03.2017 höher zu bewerten als das Interesse der Antragstellerin, die Beseitigungsanordnung vorerst nicht befolgen zu müssen. Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Ordnungsverfügung vom 22.03.2017 als offensichtlich rechtmäßig.

6

Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung ist § 59 Abs. 2 S. 1 Ziff. 3 Landesbauordnung (LBO). Nach dieser Vorschrift können die Bauaufsichtsbehörden die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Beseitigungsanordnung darf demnach ergehen, wenn die baulichen Anlagen zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung formell und materiell baurechtswidrig sind und keinen Bestandsschutz genießen. Diese Voraussetzungen liegen im Falle der streitgegenständlichen Werbeanlage vor.

7

Die Werbeanlage auf dem Flurstück … der Flur … Gemarkung N. / R... (Holstein) ist formell illegal. Die Aufstellung der Anlage verstößt gegen § 62 Abs. 1 LBO. Hiernach bedürfen die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und die Beseitigung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 63, 68, 76 und 77 LBO nichts anderes bestimmt ist. Für Werbeanlagen hat der Gesetzgeber in § 11 LBO Regelungen getroffen. Die Werbeanlage mit einer Größe von 15 m² unterfällt nicht den verfahrensfreien Vorhaben nach § 63 Abs. 1 Ziff. 12 a) bis f) LBO. Es handelt sich auch nicht um einen fliegenden Bau i.S.v. § 76 Abs. 1 LBO. Auch mittels eines Gestänges aufgestellte und gespannte Werbeplakate wie das hier vorgefundene sind als ortsfeste Einrichtungen der Außenwerbung baugenehmigungspflichtig, wenn sie für längere Zeit oder immer wieder für kürzere Zeit an bestimmter Stelle (etwa auf Grundstücken neben einer Straße) abgestellt werden. Maßgeblich ist, ob mit der Werbeanlage von einem festen Standort geworben wird (vgl. für ein Werbeschild auf einem Wagen OVG Münster, Beschl. v. 17.02.1998, - 11 A 5274/96 -; VG Schleswig, Beschl. v. 27.06.2011 – 2 B 33/11 -). Eine Baugenehmigung für die Anlage der Antragstellerin liegt jedoch nicht vor.

8

Die Errichtung der Werbeanlage ist auch materiell illegal. Da die Werbeanlage im Außenbereich aufgestellt wurde, richtet sich die Zulässigkeit bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Nach dieser Vorschrift können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Hier beeinträchtigt die Werbeanlage jedoch die natürliche Eigenart der Landschaft und verunstaltet das Landschaftsbild (§ 35 Abs. 3 Nr. 3 Ziff. 5 BauGB).

9

Bauordnungsrechtlich steht der Werbeanlage § 11 Abs. 3 LBO entgegen. Nach § 11 Abs. 3 S. 1 LBO sind Werbeanlagen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unzulässig. Das bedeutet, dass generell im Außenbereich – wie hier – keine Werbeanlagen errichtet werden dürfen. Nach § 11 Abs. 3 S. 2 Ziff. 1 bis 5 LBO gibt es davon zwar Ausnahmen. Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Regelung des § 11 Abs. 3 S. 2 Ziff. 3 LBO liegen jedoch nicht vor.

10

Nach dieser Vorschrift sind von dem generellen Errichtungsverbot von Werbeanlagen im Außenbereich ausgenommen einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und Wegeabzweigungen, die im Interesse des Verkehrs auf außerhalb der Ortsdurchfahrten liegende Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam machen. Davon kann hinsichtlich der Werbeanlage der Antragsstellerin jedoch keine Rede sein. Das Werbeschild ist nicht im Interesse des Verkehrs, sondern einzig im Interesse von … aufgestellt worden, um potentielle Kunden von der Autobahn auf die Abfahrt R... und zu dem Schnellrestaurant zu führen.

11

Schließlich hat der Antragsgegner auch das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Der Antragsgegner hat seinen Ermessensspielraum erkannt und sich zur Begründung seiner Ermessensentscheidung im Wesentlichen auf die formelle sowie im Besonderen auf die materielle Baurechtswidrigkeit der baulichen Anlagen berufen. Der Hinweis hierauf genügt dem Begründungserfordernis des § 109 LVwG. Bei der Entscheidung, ob gegen einen baurechtswidrigen Zustand vorgegangen werden soll, stehen sich nämlich nicht in dem Sinne ein „Für und Wider“ gegenüber, dass es der zuständigen Behörde ohne gesetzliche Vorgabe freigestellt wäre, zwischen dem Einschreiten und dem Nichteinschreiten zu wählen. Vielmehr geht es ausschließlich darum, die Bauaufsicht in die Lage zu versetzen, von dem aus der Natur der Sache gerechtfertigten, ja gebotenen Einschreiten (ausnahmsweise) absehen zu dürfen, wenn sie dies nach den konkreten Umständen für opportun hält. Sie braucht daher im Regelfall bei einem Einschreiten gegen einen baurechtswidrigen Zustand keine weiteren Ermessenserwägungen anzustellen oder zu verlautbaren; etwas anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände des jeweiligen konkreten Sachverhalts gegeben sind, die es rechtfertigen könnten, ausnahmsweise auf ein bauaufsichtliches Vorgehen zu verzichten (vgl. grundlegend BVerwG, Beschluss vom 28.08.1980 - 4 B 67/80 -, BRS 36, Nr. 93). Solche Umstände hat der Antragsgegner nicht ausgemacht.

12

Eine andere Beurteilung wird auch nicht etwa durch die Behauptung gerechtfertigt, der Antragsgegner dulde derartige Werbeanlagen und solche seien entlang der A 1 im Bereich der Stadt B… und der Gemeinde S… vorhanden. Vielmehr verhält sich der Antraggegner gerade rechtmäßig, wenn er die Herstellung baurechtmäßiger Zustände in seinem Zuständigkeitsbereich mit Nachdruck verfolgt. Der Antragsgegner geht dabei auch nicht etwa willkürlich nur gegen die Antragstellerin vor, sondern greift systematisch alle ihm bekannt werdenden Werbeanlagen in seinem Zuständigkeitsbereich in vergleichbarer Lage auf und geht gegen diese von Amts wegen vor. Das ist nicht zu beanstanden.

13

Die der Sofortvollzugsanordnung beigegebene Begründung genügt auch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO.

14

Der Antragsgegner hat bei der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu Recht darauf abgestellt, dass es nicht hingenommen werden könne, dass Bauherren, die gegen die LBO verstießen, besser gestellt würden als Bauherren, die diese Bestimmung einhalten. Es könne auch nicht geduldet werden, dass durch das eventuelle Einlegen eines Rechtsbehelfs die aufschiebende Wirkung eintrete und die Werbeanlage weiterhin an ihrem Standort verbleibe, dies würde eine unzumutbare Bevorteilung desjenigen nach sich ziehen, der sich über gesetzliche Bestimmungen hinwegsetzt. Das könne in der Öffentlichkeit eine negative Vorbildwirkung erzeugen. Besonders bei rechtswidrig aufgestellten Werbeanlagen gehe eine erhöhte Signalwirkung für andere Werbung betreibende Firmen aus und die Beseitigung sei auch ohne übermäßige Aufwendungen möglich und wirtschaftlich vertretbar.

15

Die Werbeanlage ist ohne Substanzverlust leicht abzubauen und im Falle des Obsiegens in der Hauptsache auch problemlos wieder aufzustellen. Die Aufstellung der Anlage hat auch eine negative Vorbildwirkung, da für den Fall, dass sie am vorhandenen Standort auch nur zunächst belassen würde, andere Interessierte dadurch erst auf die Idee kommen, dort ebenfalls eine Werbeanlage aufzustellen. Somit liegen insgesamt ausreichende besondere Umstände vor, die die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung rechtfertigen.

16

Die der streitbefangenen Beseitigungsverfügung beigefügte Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung für den Fall der Nichtbefolgung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Gesetzliche Grundlage dafür ist § 236 LVwG. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist angesichts des Nutzungs- bzw. „Verlust“-wertes der Werbeanlage, um dessen Beseitigung es geht, mit einer Höhe von 500,00 € angemessen.

2.

17

Der Widerspruch der Antragstellerin vom 30.05.2017 gegen die sofort vollziehbare Zwangsgeldfestsetzung vom 02.05.2017 hat gemäß § 248 Abs. 1 S. 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung, so dass der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt. VwGO gerichtet ist. Er ist trotz der bereits am 02.06.2017 durch die Stadtkasse A-Stadt erfolgten Einziehung des Zwangsgeldes nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen für die Festsetzungen des Zwangsgeldes nach §§ 229, 237 LVwG sind – wie auch die Antragstellerin in ihrem Widerspruch vom 30.05.2017 zugesteht – erfüllt: die zugrunde liegende Beseitigungsverfügung vom 22.03.2017 ist wegen der Anordnung des Sofortvollzugs vollziehbar (§ 229 Abs. 1 Nr. 2 LVwG), die Antragstellerin hat die Beseitigungsverfügung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist befolgt und das Zwangsgeld wurde in dieser Verfügung gemäß §§ 235 Abs. 1 Nr. 1, 236 Abs. 1 LVwG angedroht.

18

Der Antrag war deshalb insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

19

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Dabei geht die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in ständiger Spruchpraxis von der Hälfte des Betrages des entsprechenden Hauptsacheverfahrens aus, der sich bei einer Beseitigungsanordnung ohne Substanzverlust an dem Genehmigungswert orientiert. Für das Baugenehmigungsverfahren wäre angesichts der Größe von 15 m² ein Streitwert von 3.500,-- € anzusetzen. Demnach ergibt sich hier ein Streitwert von 1.750,-- €.


Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 27.02.2012 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Geboten ist eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die schlüssige Infragestellung der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats, B. v. 21.01.2009 -, 1 BvR 2524/06). Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG 2. Kammer des Ersten Senats, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163).

2

Derartige Zweifel werden in der Zulassungsschrift nicht aufgezeigt.

3

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass beide streitigen Gruppen von Werbeanlagen (Werbetafeln, Werbefahnen) gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LBauO M-V nicht genehmigungsfähig seien. Es hat angenommen, dass mit den Werbeanlagen nicht an der Stätte der Leistung geworben wird. Maßgeblich sei grundsätzlich allein das Grundstück, auf dem die Leistung erbracht werde. Dabei sei nicht ein bestimmter Grundstücksbegriff, sondern eine wertende Betrachtung und Beurteilung dahingehend maßgebend, ob die Grundstücksfläche, auf der geworben wird, auch ohne die Werbeanlage noch zur Betriebsstätte zugehörig angesehen werden kann. Dies sei hier zu verneinen. Auf den Grundstücken der Werbeanlagen seien keine sonstigen Anlagen, Einrichtungen oder Tätigkeiten zu erkennen, die das Grundstück als dem Outletcenter zugehörig kennzeichnen könnten. Zudem gehe von der Kreisstraße eine zusätzliche trennende Wirkung aus, die hier den unbeplanten Innenbereich vom Außenbereich abgrenze. In § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LBauO M-V wolle der Gesetzgeber den im Außenbereich ansässigen Betrieben ermöglichen, auf ihrem Betriebsgrundstück für ihre Produkte und die dort angebotenen Dienstleistungen auf den öffentlichen Verkehr werbend einzuwirken. Eine Auslegung der Vorschrift ohne Rücksicht darauf, ob das werbende Grundstück noch als Teil des Betriebsgrundstücks angesehen werden könne, laufe daher dem erkennbaren Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung entgegen.

4

Die Überlegungen, die der Kläger in der Zulassungsschrift darlegt, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Auffassung. Im Einzelnen ist hierzu ergänzend auszuführen.

5

§ 10 Abs. 3 S. 1 LBauO M-V bestimmt, dass außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Werbeanlagen unzulässig sind. Ausgenommen sind – soweit hier einschlägig - nach Satz 2, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist,
1.Werbeanlagen an der Stätte der Leistung,
2.einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, die im Interesse des Verkehrs auf außerhalb der Ortsdurchfahrten liegende Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam machen,
3.Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind.

6

Der Kläger beruft sich hinsichtlich der Auslegung des Begriffes „Stätte der Leistung“ zu Unrecht auf das Urteil des Senats vom 29.06.2007 - 3 L 368/04 - NordÖR 2007, 458 = LKV 2008, 422. Hier hat der Senat ausgeführt:

7

„§ 10 Abs. 4 S. 1 und 2 LBauO M-V n.F. liegt die Intention zugrunde, dass die in der Vorschrift genannten Gebiete weitgehend von Werbeanlagen frei gehalten werden sollen. Werbeanlagen sollen nur dort zulässig sein, wo in den aufgeführten Gebieten zulässigerweise eine Leistung angeboten wird. Damit begrenzt § 10 Abs. 4 S. 1 und 2 LBauO M-V n.F. die Zulässigkeit von Werbeanlagen in Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten in unmittelbarem Bezug auf die in diesen Baugebieten planungsrechtlich zulässige, vor allem gewerbliche Nutzung. Gewerbliche Betätigung ist in diesen Baugebieten indes nur eingeschränkt bzw. ausnahmsweise zulässig. Der Begriff "Stätte der Leistung" in § 10 Abs. 4 S. 1 und 2 LBauO M-V n.F. ist demnach, da er nur eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Werbung in den in der Vorschrift genannten Gebieten ermöglichen soll, eng auszulegen. Die Auslegung hat streng am Wortsinn zu erfolgen. Sie ergibt, dass "Stätte der Leistung" der Ort ist, an dem die Leistung erbracht wird, für die geworben wird. Derjenige, der etwa in einem allgemeinen Wohngebiet - ausnahmsweise - gewerblich tätig ist, soll an dem Ort, an der die gewerbliche Tätigkeit stattfindet, werben können, nicht aber auf einem allein Wohnzwecken dienenden Grundstück für eine an einem anderen Ort ausgeübte gewerbliche Betätigung. Abzustellen ist mithin auf die Tätigkeit, die der Werbung Treibende ausübt und nicht auf das Produkt, für das er wirbt. Hielte man eine Werbung am Ort der "Belegenheit" des Produkts unabhängig davon für zulässig, ob der Werbetreibende dort auch seiner gewerblichen Tätigkeit nachgeht, hätte dies beispielsweise zur Folge, dass ein Makler vor jedem der betreuten Objekte Werbung treiben könnte. Dies widerspräche dem dargelegten Sinn und Zweck des § 10 Abs. 4 S. 1 und 2 LBauO M-V n.F.“

8

Damit ist nichts darüber gesagt, ob es auf das jeweilige Grundstück ankommt. Das wäre auch in Hinblick auf die genannte bauordnungsrechtliche Zielsetzung der Vorschrift vielfach nicht sachgerecht, da es dann auf die häufig zufälligen, jedenfalls aber nicht an den bauordnungsrechtlichen Belangen orientierten Zuschnitte der Grundstücke ankäme. Im übrigen befasst sich die Entscheidung mit der Auslegung des § 10 Abs. 4 LBauO M-V, während es hier um Abs. 3 S. 2 Nr. 1 der Vorschrift geht.

9

§ 10 Abs. 3 LBauO M-V liegt die Intention zugrunde, dass der Außenbereich weitgehend von Werbeanlagen frei gehalten werden soll. Werbeanlagen sollen nach Nr. 1 nur dort zulässig sein, wo in diesem Gebiet zulässigerweise eine Leistung angeboten wird. Mit § 10 Abs. 3 S. 2 LBauO M-V soll daher im Interesse von Gewerbebetrieben, zu denen herkömmlich auch ein gewisses Maß von Werbung gehört, von dem generellen Verbot von Werbeanlagen im Außenbereich eine Ausnahme gemacht werden. Damit soll dem Betriebsinhaber ermöglicht werden, auf dem Betriebsgrundstück für eigene Produkte und Dienstleistungen zu werben. Das erfordert eine unmittelbare Nähe zwischen Werbeanlage und Leistungsstätte. Demgemäß betont die Rechtsprechung eine enge Verbindung zwischen Leistungsort und Werbeanlage. Es muss also ein "Funktionszusammenhang" zwischen der Nutzung eines Hauses (Gebäudes) und der Werbung bestehen (vgl. BVerwG, U. v. 03.12.1992 - 4 C 27/91 -, BVerwGE, 91, 234, 238 zu § 14 BauNVO). Auf den Außenbereich bezogen ist daher eine Werbeanlage gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LBauO nur zulässig, wenn sich auch die Betriebsstätte im Außenbereich befindet (vgl. OVG Koblenz, U. v. 22.01.2003 - 8 A 11286/02 -, BauR 2003, 868 = BRS 66 Nr. 149). Auch der systematische Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und 3 LBauO M-V erhellt, dass dann, wenn – wie hier – diese Voraussetzung nicht erfüllt wird, zur bauordnungsrechtlichen Schonung des Außenbereichs nur Hinweiszeichen und -schilder zulässig sind.

10

2. Die Sache weist keine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf.

11

Die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Angriffe des Rechtmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Sache nur dann auf, wenn sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, ergibt sich häufig schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils. Der Antragsteller genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit er die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, ist zu fordern, dass er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht (BVerfG 2. Kammer des Ersten Senats, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163 = NordÖR 2000, 453).

12

Die in Nr. 1 dargelegten Überlegungen zeigen, dass die Auslegung des § 10 Abs. 3 LBauO M-V und die Anwendung auf den hier zu entscheidenden Fall keine besonderen Schwierigkeiten im Sinne der Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes aufwerfen. Sie lassen sich nach dem Wortlaut und Sinn und Zweck der Vorschrift auf der Grundlage der Rechtsprechung auch anderer Obergerichte ohne Weiteres beantworten.

13

3. Der Kläger hat auch keine grundsätzlich bedeutsame Tatsachen- oder Rechtsfrage dargelegt.

14

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache immer dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats, B. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06). Die Zulassungsschrift - gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz - muss somit eine klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwerfen, von der zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Berufungsverfahren dazu dienen kann, diese Sach- oder Rechtsfrage in über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung zu klären und dadurch die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die angesprochene Frage muss zudem entscheidungserheblich sein. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

15

Die Voraussetzungen, unter denen die genannten Fragen grundsätzliche Bedeutung haben, sind nicht dargelegt. Sie beruhen auf der Annahme, dass das Verwaltungsgericht allein auf das Grundstück, auf dem die Leistung erbracht wird, zur näheren Bestimmung des Begriffes „ Stätte der Leistung“ abstelle. Dies ist – wie dargelegt – indes nicht der Fall. Es hat ausgeführt, dass es „grundsätzlich“ auf das Grundstück ankomme und hat anschließend dargelegt, dass nicht ein bestimmter Grundstücksbegriff maßgebend sei, sondern die Zugehörigkeit zur Betriebsstätte. Es hat weiter auf den funktionalen Zusammenhang zwischen den Standorten der Werbeanlagen und dem Outletcenter und der von ihm zu Recht angenommenen trennenden Wirkung der Kreisstraße abgestellt. Wie dargelegt, bedarf es im Übrigen auch deswegen keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens zur Klärung dieses Begriffes, weil er sich nach dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang der Normen und ihrem Sinn und Zweck klären lässt.

16

4. Schließlich ist auch nicht der Zulassungsgrund der Divergenz dargelegt.

17

Gemäß gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung u.a. des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des erkennenden Gerichts - Abweichungen von der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte sind unerheblich - abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Für den Zulassungsgrund der Divergenz muss dargelegt werden, dass ein vom Verwaltungsgericht gebildeter, tragender abstrakter, inhaltlich bestimmter Rechtssatz entweder ausdrücklich gebildet worden ist oder sich doch aus der Entscheidung eindeutig in der Weise ergibt, dass das Verwaltungsgericht von einem abstrakten, fallübergreifenden Rechtssatz ausgegangen ist und seinen Erwägungen zugrundegelegt hat. Dieser Rechtssatz muss von einem Rechtssatz abweichen, der aus einer benannten konkreten Entscheidung im Instanzenzug zu gewinnen ist. Eine - angeblich - nur unrichtige Anwendung eines in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten und vom Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den Einzelfall stellt keine Abweichung dar. Die Divergenzrüge kann insbesondere nicht gegen eine reine Tatsachenwürdigung im Einzelfall erhoben werden (vgl. OVG Greifswald, B. v. 21.03.2001 - 1 M 115/00 -; so auch im Ergebnis - allerdings unter entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - OVG Greifswald, B. v. 26.10.1999 - 2 O 379/98 -, NordÖR 2000, 154 m.w.N.).

18

Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht sei von der Entscheidung des Senats vom 29.06.2007 – 3 L 368/04 – abgewichen, trifft dies nicht zu. Zum einen befasst sie sich mit der Auslegung des § 10 Abs. 4 LBauO M-V, während im vorliegenden Fall Abs. 3 dieser Vorschrift einschlägig. Zum anderen enthält die Entscheidung keine nähere Bestimmung des Begriffes Ort bzw. Stätte der Leistung. Soweit der Kläger eine Abweichung von einer Entscheidung des Thüringischen OVG geltend macht, kann dies den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründen, da hier nur Entscheidungen des OVG M-V eine Divergenz begründen können.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

20

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 GKG.

21

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

22

Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11.04.2007 geändert:

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.01.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2007 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Antragsgegners zur Beseitigung einer Werbeanlage.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 11.04.2007 mit der Erwägung abgelehnt, die angefochtene Verfügung sei offensichtlich rechtmäßig.

3

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

4

Die Beschwerde hat im Ergebnis Erfolg.

5

Für die Beurteilung der Begründetheit der Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das fristgerechte Vorbringen des Beschwerdeführers maßgebend. Danach ergibt sich, dass nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage, der eine wesentliche Bedeutung im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Ermessensentscheidung zukommt, davon auszugehen ist, dass der Antragsgegner grundsätzlich zu Recht die Beseitigung der Werbeanlage angeordnet hat, die angefochtene Verfügung jedoch insoweit an einem Ermessensfehler leidet, als die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht hinreichend dargelegt ist.

6

Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern - LBauO M-V - in der hier maßgebenden Fassung vom 18.04.2006 (GVOBl. M-V S. 102), die seit dem 01.09.2006 in Kraft ist, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung einer Anlage anordnen, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert worden ist, sofern nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

7

Voraussetzung ist zunächst, dass das Vorhaben nicht durch eine wirksame Baugenehmigung gedeckt ist. In diesem Zusammenhang macht der Antragsteller - wenn auch nicht innerhalb der Frist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO durch Schriftsatz vom 27.06.2007 - geltend, die Werbetafel genieße Bestandschutz, weil die gesamte Anlage im Jahre 1990 vom Bauausschuss der Gemeinde W. genehmigt worden sei und seither mit zwei Werbetafeln betrieben werde. Er habe im Jahre 1996 eine Fläche von dem damaligen Betreiber einer anderen Gaststätte übernommen und seine Hinweistafel angebracht. Hiermit ist schon deswegen ein Bestandschutz nicht vorgetragen, weil durch den Wechsel der Hinweistafel ein etwaiger Bestandschutz erloschen ist. Nach der im Jahre 1996 geltenden Fassung des § 53 Abs. 3 und 4 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz vom 26. April 1994 - GVOBl. M-V S. 518, 635 - im Folgenden: LBauO M-V 1996) galten die gleichen Vorgaben, wie sie nunmehr § 10 Abs. 3 und 4 LBauO M-V normiert. Daraus folgt, dass der Austausch einer Werbetafel unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten einer Überprüfung in Hinblick auf Inhalt, Gestaltung, Standort und Bezug zum Betrieb bedarf und damit grundsätzlich ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben i.S.v. § 59 Abs. 1 LBauO M-V (§ 62 Abs. 1 LBauO M-V 1996) darstellt (zur Genehmigungspflicht der Änderung einer Werbeanlage Senat, B. v. 13.09.2004 - 3 M 74/04 - zitiert nach juris.)

8

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des Antragstellers, die Ansichtsfläche der Tafel sei kleiner als 1 m² und damit nicht baugenehmigungspflichtig (gewesen). Er übersieht dabei, dass während der Geltungsdauer nach § 65 Abs. 1 Nr. 46 LBauO M-V 1996 nur Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche von 0,5 m² genehmigungsfrei waren, die hier in Streit stehende Tafel gemäß der eidesstattlichen Erklärung des Antragstellers vom 08.03.2007 aber eine Fläche von 0,975 m² aufweist. Allerdings ist seit dem 01.09.2006 nach § 65 Nr. 11 Buchst. a LBauO M-V eine Werbetafel bis zu einer Ansichtsfläche von 1 m² verfahrensfrei. Auch hieraus ergibt sich nicht die Verfahrensfreiheit des Vorhabens. Bei der Bestimmung der für die Genehmigungspflicht maßgebenden Größe einer Werbeanlage mit mehreren Werbeschildern ist nämlich auf das Gesamtmaß der sichtbar zusammenhängend zu Werbezwecken verwendeten Fläche abzustellen (vgl. BayObLG, B. v. 23.02.1987 - 3 Ob OWi 149/86 - BayVBl 1987, 442; Lechner in: Simon/Busse, Bay. Bauordnung, Art. 63 Rn. 643). Damit wird die Flächebegrenzung von 1 m² durch das Schild des Antragstellers und das der Backstube deutlich überschritten.

9

Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorhaben materiell baurechtswidrig ist. Das Vorhaben war seit seiner Errichtung weder nach § 53 Abs. 3 und 4 LBau M-V 1996 noch nach dem gleichlautenden § 10 Abs. 3 und 4 LBauO M-V genehmigungsfähig. Die Einwendungen des Antragstellers in der Beschwerdeschrift greifen insoweit nicht durch.

10

Bei summarischer Würdigung der Sach- und Rechtslage ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass sich die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit der Anlage nicht nach § 10 Abs. 4 LBauO M-V richtet. Diese Vorschrift ist nur in den Bereichen einschlägig, in denen durch vorhandene Bebauung festgestellt werden kann, dass auf Grund Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder nach § 34 Abs. 2 BauGB eines der dort genannten Gebiete vorliegt. Da ein Bebauungsplan nicht vorliegt, ist somit Voraussetzung, dass das betroffene Grundstück in einem nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilenden Gebiet liegt (vgl. Senat, U. v. 06.12.1993 - 3 L 44/93 - BRS 56 Nr. 132).

11

Für die Frage, ob ein Bebauungszusammenhang i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorliegt, ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Ortsteil i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Welche Bedeutung Straßen und Wegen für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich zukommt, ergibt sich ebenfalls nur aus einer Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten (vgl. BVerwG, B. v. 02.04.2007 - 4 B 7/07 - zit. nach juris m.w.N.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze spricht Überwiegendes dafür, dass sich der Standort der Werbetafel nicht im Innenbereich im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB befindet. Die Bebauung beiderseits der L 12 in diesem Bereich ist von der Straße erheblich abgerückt. Die Bebauung im Innenkreis des offenbar nicht befestigten Weges, der jedenfalls im Bereich der Waldfläche keine trennende Wirkung hat, vermittelt auch nicht den Eindruck, Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur zu sein. Angesichts der umgebenden freien Fläche, die offenbar teilweise mit Wald bestanden ist, kann aus ihr für das betroffene Grundstück kein Maßstab für die Bebaubarkeit hergeleitet werden.

12

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Anlage nicht nach § 10 Abs. 3 LBauO M-V genehmigungsfähig. Insoweit geht der Antragsteller zunächst zutreffend davon aus, dass allein Nr. 2 dieser Vorschrift als Beurteilungsmaßstab in Betracht kommt. Danach sind zulässig einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, die im Interesse des Verkehrs auf außerhalb der Ortsdurchfahrten liegende Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam machen.

13

Im vorliegenden Fall handelt es sich schon nicht um ein Hinweisschild im Sinne dieser Vorschrift. Der Antragsteller weist insoweit zutreffend darauf hin, dass ein Hinweisschild einen vornehmlich wegweisenden Charakter haben muss und sich nach Größe, Gestaltung, Farbgebung, Beschriftung und Beleuchtung auf das zu beschränken hat, was das Auffinden des Betriebes im Interesse des Verkehrs ermöglicht (vgl. OVG Koblenz, U. v. 09.02.1984 - 1 A 28/83 - BRS 42 Nr. 146; OVG Münster, U. v. 27.04.1979 - XI A 713/78 - BRS 35 Nr. 142). Entgegen der Ansicht des Antragstellers entspricht die hier in Rede stehende Werbetafel indes diesen Voraussetzungen nicht. Gemeint sind mit Hinweisschildern solche, die ähnlich von Hinweisschildern nach der Straßenverkehrsordnung (vgl. Zeichen 386) eine Wegweisung zu dem Ziel geben. Ausmaß, Standort und Farbgestaltung einschließlich der Anbringung in dem reetdachgedeckten Unterstand erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Das Werbeelement tritt gegenüber der Hinweisfunktion in den Vordergrund.

14

Das Schild ist auch deswegen nicht genehmigungsfähig, weil es nicht auf einen außerhalb der Ortsdurchfahrt liegenden Betrieb oder eine versteckt liegende Stätte aufmerksam macht. Der Antragsteller stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Pension nicht "außerhalb der Ortsdurchfahrt" liegt, nicht in Frage. Er ist der Auffassung, dass es sich vielmehr um eine "versteckt liegende Stätte" handele. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals ist die Zielrichtung des § 10 Abs. 3 Nr. 2 LBauO M-V zu beachten: Die Vorschrift will das Entstehen eines Schilderwalds im Außenbereich, der grundsätzlich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie der Erholung der Bevölkerung dienen soll verhindern und die diesen Gebieten wesensfremde Außenwerbung auf die in Abs. 3 abschließend aufgezählten Ausnahmen beschränken. § 10 Abs. 3 Nr. 2 und 3 LBauO M-V sind hierbei in einem engen Zusammenhang zu sehen. Die Aufstellung von Hinweisschildern im Sinne von Sammeltafeln nach Nr. 3 vor der Ortsdurchfahrt sowie die Möglichkeit, einzelne Hinweiszeichen auf gewerbliche Betriebe außerhalb der Ortsdurchfahrt an der freien Strecke anzubringen nach Nr. 2, besteht, um im Interesse der Verkehrssicherheit Ausnahmemöglichkeiten von dem grundsätzlichen Verbot zu schaffen. Einzelne Hinweiszeichen außerhalb der Ortsdurchfahrt zu gestatten, die das Interesse der Verkehrsteilnehmer auf innerörtliche, über die Ortsdurchfahrt ohne Weiteres erreichbare Gewerbebetriebe hinlenken sollen, widerspricht diesem Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift. Der Betrieb des Antragsteller liegt innerhalb des als Ortsteil zu beurteilenden Bereiches zwischen der P.-reihe und der N.-straße. Er liegt weit ab von der Landesstraße 21. Es kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass er an versteckter Stelle liegt. Die von dem Antragsteller befürwortete Auslegung würde dazu führen, dass außerhalb der Ortsdurchfahrt eine Vielzahl von Hinweisschildern angebracht werden dürfte, die auf Betriebe in angrenzenden Ortsteilen verweisen, da sie - natürlicherweise - von der klassifizierten Straße außerhalb der Ortsdurchfahrt aus nicht einsehbar sind (vgl. OVG Münster, U. v. 27.04.1979 a.a.O.).

15

Im vorliegenden Zusammenhang gewinnt der Erlass des Wirtschaftsministeriums vom 10.11.1997 - V 650-550.1 - 4.7 ("Richtlinie zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweisschilder an den Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Mecklenburg-Vorpommern - Hinweis-Z.RI -)" keine Bedeutung. Zum einen richtet sich er an die Straßenbaubehörde, nicht an die hier zuständige Bauaufsichtsbehörde. Zum anderen geht es im vorliegenden Fall um die Auslegung von Rechtsbegriffen in § 10 LBauO M-V ohne Beurteilungsspielraum der Behörde, so dass dem Erlass Bindungswirkung für das Gericht nicht zukommt.

16

Da das Vorhaben formell und materiell baurechtswidrig ist, kommt es auf die weiter angesprochenen straßenrechtlichen Fragen nicht an.

17

Erweist sich somit die Anlage als formell und materiell baurechtswidrig, ist eine Ermessensentscheidung gemäß § 80 Abs. 1 LBauO M-V darüber zu treffen, ob die Beseitigung angeordnet werden soll.

18

Insoweit trägt der Antragsteller zunächst in der Beschwerdeschrift vor, es sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Werbeanlage zumindest bis zum 10.11.1997 zulässig gewesen sei. Dies ist aus den oben dargelegten Gründen nicht der Fall; § 58 Abs. 3 und 4 LBauO M-V 1996 trafen die inhaltlich gleichen Bestimmungen. Auch war - wie dargelegt - zu diesem Zeitpunkt das Vorhaben nicht baugenehmigungsfrei.

19

Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist auch der Gleichbehandlungsgrundsatz durch den Antragsgegner zu beachten. In diesem Zusammenhang trägt der Antragsteller vor, dass hinsichtlich des Werbeschildes "W. Backstube", das sich ebenfalls an der Holzkonstruktion befindet, eine Beseitigungsverfügung nicht erlassen worden sei. Er weist weiter darauf hin, dass der Antragsgegner eine ca. 50 m vor dem hier streitigen Schild befindliche Werbeanlage der Kur- und Touristik GmbH unter anderem für die Betriebsstätte "Da." genehmigt habe. Unter diesen Umständen bedarf das Vorgehen des Antragsgegners gegenüber dem Antragsteller einer besonderen Rechtfertigung.

20

Die Bauaufsichtsbehörde muss bei ihren Anordnungen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG beachten und darf nicht einzelne Bürger gegenüber anderen willkürlich, d.h. ohne rechtfertigenden Grund, benachteiligen. Daraus folgt allerdings nicht, daß rechtswidrige Zustände, die bei einer Vielzahl von Grundstücken vorliegen, stets "flächendeckend" zu bekämpfen sind. Vielmehr darf die Behörde - etwa in Ermangelung ausreichender personeller und sachlicher Mittel - auch anlaßbezogen vorgehen und sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag (vgl. BVerwG, B. v. 19.07.1976 - 4 B 22.76 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 5). So kann als rechtmäßig sein, wenn die Behörde einen geeigneten Fall als "Musterfall" auswählt, um erst nach einer gerichtlichen Bestätigung ihrer Rechtsauffassung gleichartige Fälle aufzugreifen. Ebenso ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Behörde zunächst nur Fälle aufgreift, in denen eine Verschlechterung des bestehenden Zustands droht (BVerwG, B. v. 19.02.1992 - 7 B 106/91 - NVwZ-RR 1992, 360).

21

Derartige Erwägungen auf die genannten Fälle bezogen hat der Antragsgegner indessen weder in dem angefochtenen Ausgangs- noch dem Widerspruchsbescheid angestellt. Der Antragsgegner hat auch nicht auf den Vortrag des Antragstellers in der Beschwerdeschrift in seiner Stellungnahme erwidert. Der Antragsteller hat sein Vorbringen zur Frage der Gleichbehandlung in seinem weiteren Schriftsatz vom 27.06.2007 vertieft, ohne dass der Antragsgegner auch hierauf eingegangen ist. Damit ist nicht dargelegt, dass die grundsätzlich vergleichbaren, eine Gleichbehandlung gebietenden Fälle unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes behandelt oder unter Beachtung sachgerechter Gesichtspunkte - derzeit - anders behandelt werden. Falls dies der Fall sein sollte, wäre es Sache des Antragsgegners Entsprechendes dazulegen.

22

Nach alledem musste die Beschwerde Erfolg haben.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; dabei geht der Senat von der geschätzten wirtschaftlichen Bedeutung des Schildes, nicht lediglich dem Substanzwert aus (vgl. Streitwertkatalog NVwZ 2004, S. 1327 Nr. 9.5 i.V.m. Vorbem. zu Nr. 9).

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.