Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 17. Juli 2017 - 2 B 30/17

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2017:0717.2B30.17.00
bei uns veröffentlicht am17.07.2017

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.750,- € festgesetzt.

Gründe

1

Den Antrag der Antragstellerin legt die Kammer nach der klarstellenden Erläuterung der Antragstellerin vom 28.06.2017 über ihren zunächst gestellten Antrag vom 30.05.2017, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom selben Tag (nur) gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 02.05.2017 anzuordnen, gemäß § 88 VwGO hinausgehend dahin aus, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 21.04.2017 auch gegen die für sofort vollziehbar erklärte Beseitigungsverfügung vom 22.03.2017 beantragt wird.

2

Der so verstandene Antrag ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

1.

3

Das nach § 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt. VwGO zu beurteilende vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin gegen die für sofort vollziehbar erklärte Beseitigungsverfügung ist unbegründet.

4

Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse der Antragstellerin einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkt. Hat die Behörde – wie vorliegend – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es im Besonderen darauf an, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen.

5

Nach diesem Maßstab ist das öffentliche Interesse an der streitbefangenen bauaufsichtlichen Anordnung des Antragsgegners vom 22.03.2017 höher zu bewerten als das Interesse der Antragstellerin, die Beseitigungsanordnung vorerst nicht befolgen zu müssen. Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Ordnungsverfügung vom 22.03.2017 als offensichtlich rechtmäßig.

6

Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung ist § 59 Abs. 2 S. 1 Ziff. 3 Landesbauordnung (LBO). Nach dieser Vorschrift können die Bauaufsichtsbehörden die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Beseitigungsanordnung darf demnach ergehen, wenn die baulichen Anlagen zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung formell und materiell baurechtswidrig sind und keinen Bestandsschutz genießen. Diese Voraussetzungen liegen im Falle der streitgegenständlichen Werbeanlage vor.

7

Die Werbeanlage auf dem Flurstück … der Flur … Gemarkung N. / R... (Holstein) ist formell illegal. Die Aufstellung der Anlage verstößt gegen § 62 Abs. 1 LBO. Hiernach bedürfen die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und die Beseitigung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 63, 68, 76 und 77 LBO nichts anderes bestimmt ist. Für Werbeanlagen hat der Gesetzgeber in § 11 LBO Regelungen getroffen. Die Werbeanlage mit einer Größe von 15 m² unterfällt nicht den verfahrensfreien Vorhaben nach § 63 Abs. 1 Ziff. 12 a) bis f) LBO. Es handelt sich auch nicht um einen fliegenden Bau i.S.v. § 76 Abs. 1 LBO. Auch mittels eines Gestänges aufgestellte und gespannte Werbeplakate wie das hier vorgefundene sind als ortsfeste Einrichtungen der Außenwerbung baugenehmigungspflichtig, wenn sie für längere Zeit oder immer wieder für kürzere Zeit an bestimmter Stelle (etwa auf Grundstücken neben einer Straße) abgestellt werden. Maßgeblich ist, ob mit der Werbeanlage von einem festen Standort geworben wird (vgl. für ein Werbeschild auf einem Wagen OVG Münster, Beschl. v. 17.02.1998, - 11 A 5274/96 -; VG Schleswig, Beschl. v. 27.06.2011 – 2 B 33/11 -). Eine Baugenehmigung für die Anlage der Antragstellerin liegt jedoch nicht vor.

8

Die Errichtung der Werbeanlage ist auch materiell illegal. Da die Werbeanlage im Außenbereich aufgestellt wurde, richtet sich die Zulässigkeit bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Nach dieser Vorschrift können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Hier beeinträchtigt die Werbeanlage jedoch die natürliche Eigenart der Landschaft und verunstaltet das Landschaftsbild (§ 35 Abs. 3 Nr. 3 Ziff. 5 BauGB).

9

Bauordnungsrechtlich steht der Werbeanlage § 11 Abs. 3 LBO entgegen. Nach § 11 Abs. 3 S. 1 LBO sind Werbeanlagen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unzulässig. Das bedeutet, dass generell im Außenbereich – wie hier – keine Werbeanlagen errichtet werden dürfen. Nach § 11 Abs. 3 S. 2 Ziff. 1 bis 5 LBO gibt es davon zwar Ausnahmen. Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Regelung des § 11 Abs. 3 S. 2 Ziff. 3 LBO liegen jedoch nicht vor.

10

Nach dieser Vorschrift sind von dem generellen Errichtungsverbot von Werbeanlagen im Außenbereich ausgenommen einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und Wegeabzweigungen, die im Interesse des Verkehrs auf außerhalb der Ortsdurchfahrten liegende Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam machen. Davon kann hinsichtlich der Werbeanlage der Antragsstellerin jedoch keine Rede sein. Das Werbeschild ist nicht im Interesse des Verkehrs, sondern einzig im Interesse von … aufgestellt worden, um potentielle Kunden von der Autobahn auf die Abfahrt R... und zu dem Schnellrestaurant zu führen.

11

Schließlich hat der Antragsgegner auch das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Der Antragsgegner hat seinen Ermessensspielraum erkannt und sich zur Begründung seiner Ermessensentscheidung im Wesentlichen auf die formelle sowie im Besonderen auf die materielle Baurechtswidrigkeit der baulichen Anlagen berufen. Der Hinweis hierauf genügt dem Begründungserfordernis des § 109 LVwG. Bei der Entscheidung, ob gegen einen baurechtswidrigen Zustand vorgegangen werden soll, stehen sich nämlich nicht in dem Sinne ein „Für und Wider“ gegenüber, dass es der zuständigen Behörde ohne gesetzliche Vorgabe freigestellt wäre, zwischen dem Einschreiten und dem Nichteinschreiten zu wählen. Vielmehr geht es ausschließlich darum, die Bauaufsicht in die Lage zu versetzen, von dem aus der Natur der Sache gerechtfertigten, ja gebotenen Einschreiten (ausnahmsweise) absehen zu dürfen, wenn sie dies nach den konkreten Umständen für opportun hält. Sie braucht daher im Regelfall bei einem Einschreiten gegen einen baurechtswidrigen Zustand keine weiteren Ermessenserwägungen anzustellen oder zu verlautbaren; etwas anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände des jeweiligen konkreten Sachverhalts gegeben sind, die es rechtfertigen könnten, ausnahmsweise auf ein bauaufsichtliches Vorgehen zu verzichten (vgl. grundlegend BVerwG, Beschluss vom 28.08.1980 - 4 B 67/80 -, BRS 36, Nr. 93). Solche Umstände hat der Antragsgegner nicht ausgemacht.

12

Eine andere Beurteilung wird auch nicht etwa durch die Behauptung gerechtfertigt, der Antragsgegner dulde derartige Werbeanlagen und solche seien entlang der A 1 im Bereich der Stadt B… und der Gemeinde S… vorhanden. Vielmehr verhält sich der Antraggegner gerade rechtmäßig, wenn er die Herstellung baurechtmäßiger Zustände in seinem Zuständigkeitsbereich mit Nachdruck verfolgt. Der Antragsgegner geht dabei auch nicht etwa willkürlich nur gegen die Antragstellerin vor, sondern greift systematisch alle ihm bekannt werdenden Werbeanlagen in seinem Zuständigkeitsbereich in vergleichbarer Lage auf und geht gegen diese von Amts wegen vor. Das ist nicht zu beanstanden.

13

Die der Sofortvollzugsanordnung beigegebene Begründung genügt auch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO.

14

Der Antragsgegner hat bei der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu Recht darauf abgestellt, dass es nicht hingenommen werden könne, dass Bauherren, die gegen die LBO verstießen, besser gestellt würden als Bauherren, die diese Bestimmung einhalten. Es könne auch nicht geduldet werden, dass durch das eventuelle Einlegen eines Rechtsbehelfs die aufschiebende Wirkung eintrete und die Werbeanlage weiterhin an ihrem Standort verbleibe, dies würde eine unzumutbare Bevorteilung desjenigen nach sich ziehen, der sich über gesetzliche Bestimmungen hinwegsetzt. Das könne in der Öffentlichkeit eine negative Vorbildwirkung erzeugen. Besonders bei rechtswidrig aufgestellten Werbeanlagen gehe eine erhöhte Signalwirkung für andere Werbung betreibende Firmen aus und die Beseitigung sei auch ohne übermäßige Aufwendungen möglich und wirtschaftlich vertretbar.

15

Die Werbeanlage ist ohne Substanzverlust leicht abzubauen und im Falle des Obsiegens in der Hauptsache auch problemlos wieder aufzustellen. Die Aufstellung der Anlage hat auch eine negative Vorbildwirkung, da für den Fall, dass sie am vorhandenen Standort auch nur zunächst belassen würde, andere Interessierte dadurch erst auf die Idee kommen, dort ebenfalls eine Werbeanlage aufzustellen. Somit liegen insgesamt ausreichende besondere Umstände vor, die die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung rechtfertigen.

16

Die der streitbefangenen Beseitigungsverfügung beigefügte Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung für den Fall der Nichtbefolgung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Gesetzliche Grundlage dafür ist § 236 LVwG. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist angesichts des Nutzungs- bzw. „Verlust“-wertes der Werbeanlage, um dessen Beseitigung es geht, mit einer Höhe von 500,00 € angemessen.

2.

17

Der Widerspruch der Antragstellerin vom 30.05.2017 gegen die sofort vollziehbare Zwangsgeldfestsetzung vom 02.05.2017 hat gemäß § 248 Abs. 1 S. 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung, so dass der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt. VwGO gerichtet ist. Er ist trotz der bereits am 02.06.2017 durch die Stadtkasse A-Stadt erfolgten Einziehung des Zwangsgeldes nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen für die Festsetzungen des Zwangsgeldes nach §§ 229, 237 LVwG sind – wie auch die Antragstellerin in ihrem Widerspruch vom 30.05.2017 zugesteht – erfüllt: die zugrunde liegende Beseitigungsverfügung vom 22.03.2017 ist wegen der Anordnung des Sofortvollzugs vollziehbar (§ 229 Abs. 1 Nr. 2 LVwG), die Antragstellerin hat die Beseitigungsverfügung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist befolgt und das Zwangsgeld wurde in dieser Verfügung gemäß §§ 235 Abs. 1 Nr. 1, 236 Abs. 1 LVwG angedroht.

18

Der Antrag war deshalb insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

19

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Dabei geht die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in ständiger Spruchpraxis von der Hälfte des Betrages des entsprechenden Hauptsacheverfahrens aus, der sich bei einer Beseitigungsanordnung ohne Substanzverlust an dem Genehmigungswert orientiert. Für das Baugenehmigungsverfahren wäre angesichts der Größe von 15 m² ein Streitwert von 3.500,-- € anzusetzen. Demnach ergibt sich hier ein Streitwert von 1.750,-- €.


Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 17. Juli 2017 - 2 B 30/17

Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 17. Juli 2017 - 2 B 30/17

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 17. Juli 2017 - 2 B 30/17 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Referenzen - Urteile

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 17. Juli 2017 - 2 B 30/17 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 17. Juli 2017 - 2 B 30/17 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Sept. 2011 - 2 B 33/11

bei uns veröffentlicht am 15.09.2011

Gründe 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin kann keinen Erfolg haben. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs
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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 21. Sept. 2017 - 3 M 521/17

bei uns veröffentlicht am 21.09.2017

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 06. Juli 2017 – 5 B 1181/17 HGW – (Ziffer 1) wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwe

Referenzen

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin kann keinen Erfolg haben. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

2

Die Klägerin stand als beamtete Grundschullehrerin im Dienst des Landes Schleswig-Holstein. Mit Wirkung vom 1. August 2008 wechselte sie in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Bis zum Ende des Schuljahres 2004/2005 hatte die Klägerin nach den Vorgaben des Pflichtstundenerlasses des Beklagten über die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl hinaus zusätzlichen Unterricht erteilt (sog. Vorgriffsstunde). Der Pflichtstundenerlass sieht einen zeitlichen Ausgleich der Vorgriffsstunden durch entsprechende Absenkung der Pflichtstundenzahl ab dem Schuljahr 2009/2010 vor. Bei bevorstehender Versetzung zu einem anderen Dienstherrn sollen die geleisteten Vorgriffsstunden in einem kürzeren Zeitraum als dem Erteilungszeitraum durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden. Ein Ausgleich in Geld ist ausgeschlossen. Die Klage mit dem Antrag festzustellen, dass die Klägerin durch die Ablehnung eines finanziellen Ausgleichs für die zeitlich nicht mehr ausgleichbaren Vorgriffsstunden in ihren Rechten "aus Art. 3 und 33 GG" verletzt wird, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil heißt es, die beantragte Feststellung komme nicht in Betracht, wenn die Festsetzung der Vorgriffsstunden als Konkretisierung der Arbeitszeit angesehen werde. Unabhängig davon verlange das Gebot der Gleichbehandlung jedenfalls in den Fällen des Dienstherrnwechsels aus persönlichen Gründen nicht, dass eine finanzielle Entschädigung an die Stelle des zeitlichen Ausgleichs trete.

3

Mit der Beschwerde wirft die Klägerin als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob das Land Schleswig-Holstein zur Wahrung der Rechte "aus Art. 3 und Art. 33 GG" verpflichtet ist, auch in den Fällen des Dienstherrnwechsels aus persönlichen Gründen einen finanziellen Ausgleich für die nicht mehr durch Zeitausgleich kompensierbaren Vorgriffsstunden zu gewähren.

4

Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18; stRspr).

5

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, weil über die aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden wäre. Denn das Berufungsurteil erweist sich jedenfalls im Ergebnis als richtig. Der Senat macht daher von der Möglichkeit Gebrauch, die Regelung des § 144 Abs. 4 VwGO im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwenden (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 22. August 1996 - BVerwG 8 B 100.96 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 62 und vom 10. Juni 2009 - BVerwG 2 B 26.09 - juris Rn. 8).

6

Vorgriffsstundenregelungen dienen der Deckung eines vorübergehenden Personalmehrbedarfs, der durch die zwischenzeitliche Steigerung der Schülerzahlen entstanden ist. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass damit wegen des späteren zeitlichen Ausgleichs keine allgemeine Erhöhung der Arbeitszeit für Lehrer verbunden ist. Die vorübergehende Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit der Lehrer (Pflichtstundenzahl) und der zeitliche Ausgleich durch die Ermäßigung der Arbeitszeit nach Wegfall des Mehrbedarfs stehen in einem untrennbaren Zusammenhang. Durch Vorgriffsstundenregelungen wird die insgesamt gleich bleibende Arbeitszeit langfristig ungleichmäßig verteilt (Urteil vom 28. November 2002 - BVerwG 2 CN 1.01 - BVerwGE 117, 219 <222 f.> = Buchholz 237.6 § 80 NdsLBG Nr. 3 S. 4 f.).

7

Daraus folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, Lehrern, die den zeitlichen Ausgleich in dem dafür vorgesehenen Zeitraum nicht mehr in Anspruch nehmen können, aus Gründen der Gleichbehandlung einen anderen Ausgleich anzubieten (vgl. Urteil vom 28. November 2002 a.a.O. S. 227 bzw. S. 7 f.). Allerdings liegt auf der Hand, dass bei derartigen Störungen des Austauschverhältnisses aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf Ausgleich durch finanzielle Entschädigung hergeleitet werden kann. Vielmehr obliegt dem Dienstherrn zu entscheiden, welche Ausgleichsmaßnahme an die Stelle des nicht (vollständig) möglichen zeitlichen Ausgleichs in dem dafür vorgesehenen Zeitraum treten soll. So kann der Dienstherr in diesen Fällen den zeitlichen Ausgleich vorziehen und in komprimierter Form gewähren. Ein finanzieller Ausgleich ist dann nur erforderlich, wenn und soweit auch dieser besondere zeitliche Ausgleich nicht in Betracht kommt. Nehmen Lehrer diesen vorrangigen Ausgleich aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, können sie nicht stattdessen finanzielle Entschädigung verlangen.

8

Der Pflichtstundenerlass des Beklagten sieht einen besonderen zeitlichen Ausgleich vor, wenn wegen des Antragsruhestandes, des Erreichens der Altersgrenze, des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis, der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder eines Wechsels in Bereiche, in denen die Vorgriffsregelung nicht gilt, ein zeitlicher Ausgleich über einen kürzeren Zeitraum als den Erteilungszeitraum erforderlich wird (sog. Verblockung des zeitlichen Ausgleichs). Nach der vom Beklagten dargelegten Verwaltungspraxis sind Lehrer, die einen Wechsel zu einem anderen Dienstherrn anstreben, gehalten, dies möglichst bis zum 15. November eines Jahres mitzuteilen. Ergeben die Verhandlungen mit dem anderen Dienstherrn, dass ein Wechsel zum neuen Schuljahr in Betracht kommt, so wird der Lehrer im laufenden Schuljahr im Umfang der geleisteten Vorgriffsstunden von seiner Unterrichtsverpflichtung entbunden.

9

Die von der Klägerin geleisteten Vorgriffsstunden hätten vor ihrem Wechsel nach Nordrhein-Westfalen durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden können, wenn sie dem Beklagten ihre Wechselabsichten mitgeteilt hätte. Die Klägerin hat diese Möglichkeit des vorgezogenen zeitlichen Ausgleichs aber nicht in Anspruch genommen. Sie hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie sich ab 12. Februar 2008 bis zu ihrem Wechsel in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen zum 1. August 2008 ohne Dienstbezüge hat beurlauben lassen. Aufgrund dessen ist es sachlich gerechtfertigt, ihr eine finanzielle Entschädigung zu versagen, sodass sie durch deren Ausschluss im Pflichtstundenerlass des Beklagten nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt wird. Die Frage, ob dieser generelle Ausschluss auch in denjenigen Fällen, in denen der Lehrer die Unmöglichkeit des besonderen zeitlichen Ausgleichs nicht zu vertreten hat, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, stellt sich im Fall der Klägerin nicht.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.