Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 17. Apr. 2018 - 3 M 479/15

bei uns veröffentlicht am17.04.2018

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 30. Oktober 2015 (2 B 2808/15 SN) geändert:

Der Antrag des Antragstellers,

anzuordnen, dass der Antragsgegner die am 07. Juli 2015 durchgeführte Versiegelung des Bootsschuppens Nr. 4 im Bootshaus Nr. 7 im C aufzuheben hat,

wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers gegen Punkt 1.a. und b. des zuvor genannten Beschlusses wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 9.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen ein Zwangsgeld, das die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit einer baurechtlichen Beseitigungsanordnung festgesetzt hat, gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes, begehrt die Rückerstattung eines schon gezahlten Zwangsgeldes und die Aufhebung der Versiegelung einer Überdachung an seinem Bootshaus.

2

Der Antragsgegner bzw. seine Funktionsvorgängerin ordneten gegenüber dem Antragsteller mit Ordnungsverfügung vom 27. Oktober 2008 u.a. an, eine an dessen Bootshaus seeseitig errichtete Überdachung vollständig zu beseitigen. Nach erfolglosem Klageverfahren (2 A 206/10 VG SN) und Ablehnung des entsprechenden Antrages auf Zulassung der Berufung (3 L 71/13) wurde die Ordnungsverfügung bestandskräftig. Der Antragsgegner drohte unter dem 17. Oktober 2014 für den Fall der Nichtbefolgung der Rückbauverfügung die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 2000,- Euro an und setzte letztmalig eine Frist bis zum 22. Juni 2015 für den vollständigen Rückbau der Überdachung. Wegen der Zwangsgeldandrohung ist nach Beendigung des Klageverfahrens noch das Berufungszulassungsverfahren 3 LZ 167/17 anhängig. Nachdem zwischen den Beteiligten Streit wegen unter der Überdachung befindlicher Schwalbennester entstanden war, der Antragsgegner mehrere naturschutzfachliche Stellungnahmen eingeholt, Ortstermine durchgeführt, der Antragsteller die Überdachung jedoch nicht beseitigt hatte, setzte der Antragsgegner das angedrohte Zwangsgeld (2000,- Euro) mit Bescheid vom 30. Juni 2015 fest. Zuvor hatte er dem Antragsteller die Versiegelung der Überdachung und der Tordurchfahrt zum 07. Juli 2015 angekündigt, sollte er bis zum 06. Juli 2015 keinen Rückbau des Daches nachweisen. Der Antragsteller erhob gegen den Bescheid vom 30. Juni 2015 Widerspruch, den der Antragsgegner mit Bescheid vom 16. Juli 2015 zurückwies. Einen dagegen gerichteten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Oktober 2015 (2 B 2808/15) im Wesentlichen ab, hob aber die am 07. Juli 2015 vorgenommene Versiegelung auf. Der Antragsteller hat zugleich mit dem Eilantrag Klage erhoben (2 A 2827/15 SN), über die noch nicht entschieden ist.

3

Der Antragsgegner erhob gegen den ihm am 09. November 2015 zugestellten Beschluss am 16. November 2015 Beschwerde, soweit darin die Versiegelung aufgehoben worden war, und begründete die Beschwerde zugleich. Der Antragsteller erhob gegen den Beschluss, der ihm am 05. November 2015 zugestellt worden war, am 18. November 2015 Beschwerde. Seine Beschwerdebegründung ging am 21. Dezember 2015 bei dem Oberverwaltungsgericht ein, nachdem die Berichterstatterin zuvor daraufhin gewiesen hatte, dass die Frist zur Begründung der Beschwerde einen Monat nach dem 05. November 2016 abgelaufen sei, und um Mitteilung gebeten hatte, ob die Beschwerde aufrechterhalten bleiben solle. Nach einem weiteren gerichtlichen Hinweis erklärte der Antragsteller, dass seine Beschwerde als unselbständige Anschlussbeschwerde aufrechterhalten bleiben solle.

II.

4

Auf die Beschwerde des Antragsgegners war der angefochtene Beschluss wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern (nachfolgend 1.). Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg (nachfolgend 2.).

5

1. Die zulässige, insbesondere fristgemäß erhobene und auch § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerde der Antragsgegnerseite ist begründet. Der Antragsteller hat für seinen Antrag,

6

den Antragsgegner zu verpflichten, die Versiegelung seines Bootsschuppens Nr. 4 im Bootshaus Nr. 7 – C mit sofortiger Wirkung aufzuheben,

7

keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin, der sowohl von einem Anordnungsgrund wie von einem entsprechenden Anordnungsanspruch ausgeht, war demgemäß zu ändern.

8

a. Für den o.g. Antrag besteht bereits, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, insoweit kein Anordnungsanspruch, als dieser nicht den (gesamten) Bootsschuppen des Antragstellers amtlich versiegelt hat, sondern nur die „seeseitig errichtete Überdachung“ des Bootshauses und deren Betreten und Unterfahren verboten hat. Dies hat der Antragsteller nicht ausreichend beachtet, sein Antrag geht deshalb, soweit er über die Aufhebung der Versiegelung der Überdachung hinausgeht, ins Leere mit der Folge, dass ihm insoweit für seinen Rechtsschutzantrag das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Auch das Verwaltungsgericht hat diesen Umstand nicht zutreffend behandelt, wenn es die Versiegelung des „Reihenbootshauses Nr. 7, Box Nr. 4“ aufgehoben hat.

9

b. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ebenfalls nicht vor. Ein Anordnungsanspruch besteht nicht. Dem Antragsteller steht kein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch zu, weil der Antragsgegner die Überdachung rechtmäßig versiegelt hat. Die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Maßnahme lagen vor.

10

Nach § 80 Abs. 2 LBauO kann die Bauaufsichtsbehörde Anlagen oder Teile von Anlagen versiegeln, wenn eine unzulässige Nutzung trotz einer schriftlich verfügten Nutzungsuntersagung fortgesetzt wird. Eine Nutzung kann untersagt werden, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Die von dem Antragsteller errichtete und genutzte Überdachung an seinem Bootshaus steht im Widerspruch zu bauplanungsrechtlichen Vorschriften, weil sie die ungenehmigte und – nach den Erkenntnissen des vorliegenden Verfahrens – auch nicht genehmigungsfähige Erweiterung einer baulichen Anlage im Außenbereich nach § 35 BauGB darstellt. Aus diesen Gründen ist der Antragsteller auf Grund der bestandskräftigen Rückbauverfügung vom 27. Oktober 2008 schließlich zur Beseitigung der Überdachung verpflichtet.

11

Der Antragsteller hat zwar eine ausdrückliche Nutzungsuntersagung nicht erhalten. Die Versiegelung nach § 80 Abs. 2 LBauO kann jedoch ein zulässiges Mittel der Verwaltungsvollstreckung auch im Falle einer Beseitigungsverfügung (§ 80 Abs. 1 LBauO) ab dem Zeitpunkt von deren Bestandskraft oder des Eintritts der Vollziehbarkeit sein, weil dann in einer solchen Verfügung zugleich eine Untersagung der weiteren Nutzung zu sehen ist. Die vollziehbare Verpflichtung zur Beseitigung einer baulichen Anlage, d.h. die Unzulässigkeit des Fortbestehens der Anlage, umfasst das Verbot, die Anlage weiter zu nutzen. Eine bauliche Anlage kann nach ihrer (zu einem bestimmten Termin geforderten) Beseitigung logischerweise nicht mehr Gegenstand einer Nutzung sein. Die Verpflichtung, die Anlage zu beseitigen, kann demgemäß im Falle der Zuwiderhandlung nicht mit einem Recht zur Weiternutzung korrespondieren. Demgemäß kann die Behörde jedenfalls dann, wenn von der Anlagennutzung als solcher über den vollziehbar vorgeschriebenen Beseitigungstermin hinaus weitergehend eine Gefahr ausgeht, die Anlage auch aufgrund einer Beseitigungsanordnung versiegeln.

12

Dabei ist auch aus Anlass des vorliegenden Falles klarzustellen, dass in der Versiegelung der Anlage nicht die eigentliche Vollstreckung der Beseitigungsanordnung liegt. Diese besteht zur Vermeidung des sonst drohenden Vollzugsdefizits zuvorderst in der Ersatzvornahme nach § 89 SOG M-V (vgl. § 87 SOG M-V), wenn – wie hier – die mehrfache Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern nicht zur Beachtung der Beseitigungsanordnung geführt hat.

13

Bei der Versiegelung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V handelt es sich um einen im Baurecht eigenständig geregelten Fall des unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung einer Nutzungsuntersagungsverfügung. Als Spezialvorschrift geht § 80 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V den allgemeinen Vollzugsvorschriften der §§ 79 ff SOG M-V vor. Die Versiegelung bedarf daher keiner vorherigen Androhung gemäß § 87 SOG M-V (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 12.02.2014 - 3 M 232/13 -; Beschl. v. 03.12.2008 - 3 M 152/08 - NordÖR 2009, 123). Darauf, ob in dem Schreiben des Antragsgegners vom 25. Juni 2015, mit dem dem Antragsteller für den 07. Juli 2015 für den Fall eines fehlenden Rückbaus die Versiegelung angekündigt war, die Androhung eines Zwangsmittels zu sehen ist, kommt es daher nicht an.

14

Dem Verwaltungsgericht ist auch nicht dahin zu folgen, dass die Versiegelung unverhältnismäßig ist. Wenn das Verwaltungsgericht diese Auffassung vertritt, so liegt dem zunächst die unzutreffende Annahme zugrunde, dass der Antragsgegner das gesamte Bootshaus des Antragstellers versiegelt hat und nicht nur die Überdachung. Sodann weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass zur Ausschaltung jeglicher Gefahr die Versiegelung der gesamten Bootshausreihe unverhältnismäßig gewesen wäre. Dabei - so der Antragsgegner - sei zu berücksichtigen, dass die Einsturzgefahr bei einer Bootskollision mit den Stützen der streitigen Überdachung im Falle des Antragstellers wegen der besonderen Masse von dessen Boot, die letztlich erst der Grund für die Errichtung der Überdachung gewesen sein dürfte, größer als im Falle der Nachbarn sei.

15

2. Der Senat lässt die Frage der Statthaftigkeit der unselbständigen Anschlussbeschwerde des Antragstellers vorliegend offen (vgl. zu diesbezüglichen erheblichen Bedenken allgemein OVG Greifswald, Beschl. v. 07.09.2010 - 1 M 210/09 -, NordÖR 2011, 93, 94 m.z.w.N.). Der Antragsteller hatte, nachdem er die Frist zur Begründung seiner am 18. November 2015 erhobenen Beschwerde (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO), die am 05. Dezember 2015 abgelaufen war, versäumt hatte, die Beschwerde damit unzulässig geworden war und der Antragsgegner am 16. November 2015 seinerseits Beschwerde erhoben hatte, auf gerichtlichen Hinweis hin erklärt, er wolle seine Beschwerde im Sinne einer Anschlussbeschwerde aufrechterhalten. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers betrifft mit der Frage der aufschiebenden Wirkung seiner Klage 2 A 2827/15 SN gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 30. Juni 2015 und mit dem Antrag, die Vollziehung des Zwangsgeldfestsetzungsbescheides aufzuheben, überdies Streitgegenstände, die sich von dem der Beschwerde des Antragsgegners (Aufhebung der Versiegelung) unterscheiden. Ob auch dies der Statthaftigkeit der Anschlussbeschwerde vorliegend entgegensteht (vgl. dazu VGH Mannheim, Beschl. v. 21.12.1992 - 8 S 2717/92 -, juris, Rn. 9; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 146, Rn. 48), ist vorliegend ebenfalls nicht abschließend zu klären.

16

Die unselbständige Anschlussbeschwerde des Antragstellers hätte jedenfalls keinen Erfolg. Sie unterläge der Begründungspflicht nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO sowie dem eingeschränkten Überprüfungsumfang nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO (vgl. OVG Greifswald, a.a.O., 95; Meyer-Ladewig/Rudisile, VwGO, Stand: Juli 2005, § 146, Rn. 18b). Danach muss sie die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur diese Gründe. Diese rechtfertigen vorliegend keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

17

Wenn der Antragsteller mit seiner Beschwerde vorträgt, vor der Zwangsgeldfestsetzung vom 30. Juni 2015 seien objektiv neue Tatsachen wie eine email des für Naturschutz zuständigen Mitarbeiters des Antragsgegners aufgetreten, in der sich dieser gegen einen Rückbau der Überdachung während der Brutsaison ausgesprochen hätte und er - der Antragsteller - habe sich in einem Widerstreit zwischen der Beachtung der Rückbauanordnung und einem Verstoß gegen Vorschriften des Naturschutzrechts befunden, so liegt darin keine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, ein solcher Verstoß (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) und damit ein Vollstreckungshindernis sei nicht zu besorgen gewesen, weil durch die Entfernung der Überdachung keine aktuell genutzten Brut- oder Ruhestätten von Rauchschwalben hätten zerstört werden können. Ein vorhanden gewesenes Schwalbennest sei zerstört gewesen, zu zwei weiteren Nestern hätten auch von einem Mitarbeiter des Naturschutzbundes NABU keine Feststellungen getroffen werden können. Die von diesem festgestellte bloße Eignung der Überdachung als Nistplatz für Schwalben werde durch § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht geschützt. Die von dem Antragsteller angeführte email steht dazu in keinem Widerspruch. Abgesehen davon, dass der Antragsteller dazu einen unrichtigen Empfänger angibt und das von ihm Gemeinte für das Beschwerdegericht nur unter erheblichem Suchaufwand erkennbar ist, spricht die email vom 16. Juni 2015 von keinen konkret vorhandenen Nestern, sondern bringt lediglich die „Abwägung“ der Umstände eines Behördenmitarbeiters zum Ausdruck. Ob von Mitarbeitern des Antragsgegners von der am Ende getroffenen Entscheidung abweichende Stellungnahmen oder Empfehlungen abgegeben werden, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung irrelevant. Entscheidend ist die objektiv rechtlich zu beantwortende Frage, ob ein Vollstreckungshindernis vorlag, was das Verwaltungsgericht verneint hat. Im Übrigen hat der Antragsgegner im Rahmen einer umfangreichen Abwägung auch gegen eine Vollstreckung sprechende Positionen angemessen berücksichtigt. Der Antragsteller scheint vor diesem Hintergrund einer Überinterpretation von verwaltungsinternen Äußerungen zu unterliegen. Die Auffassung des Antragstellers, die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung hätte ausgesetzt werden müssen, trifft nicht zu und setzt sich nicht ansatzweise mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses auseinander, wonach ein Vollstreckungshindernis nicht bestanden hat.

18

Auch wenn die Beschwerde von einem intensiven Anflugverhalten von Schwalben in der Zeit vom 07. Juli bis 25. August 2015 spricht und dazu eine 47-seitige Fotodokumentation vorlegt, genügt das nicht dem Darlegungserfordernis nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es reicht nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts für einen Verstoß gegen naturschutzrechtliche Vorschriften gerade nicht aus, dass sich die Überdachung als Nistplatz eignen könnte. Dass Schwalben unter der Überdachung neue Nester gebaut hätten, bringt der Antragsteller mit den Fotoaufnahmen der Schwalben nicht zum Ausdruck.

19

Auch die weitere Argumentation des Antragstellers ist nicht ansatzweise geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu den Ziffern 1.a. und 1.b. in Zweifel zu ziehen. Sie nimmt im Wesentlichen nicht die Begründung der angefochtenen Entscheidung in den Blick und enthält überwiegend rechtlich nicht Erhebliches. Ob der Antragsgegner gegen die mutmaßlichen Zerstörer des Schwalbennestes hätte vorgehen müssen, ist irrelevant für die Rechtmäßigkeit der hier interessierenden Zwangsgeldfestsetzung. Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass der Antragsgegner nicht ohne weitere ausführliche Untersuchungen den Rückbau der Überdachung habe durchsetzen dürfen, übersieht zum wiederholten Male die Überlegungen des Verwaltungsgerichts, wonach ein Vollstreckungshindernis nicht bestanden hat. Es habe aktuell kein Schwalbennest gegeben, ebensowenig sei eine Nutzung älterer Nester feststellbar gewesen und die bloße Eignung als Nistplatz sei nicht geschützt. Der Einwand, trotz bestandskräftiger Rückbauverfügung hätte noch ein milderes Mittel im Vergleich zum Rückbau geprüft werden müssen, übersieht die Konsequenzen des gestuften Vollstreckungsverfahrens (§ 99 Abs. 2 SOG). Auch in den Einwänden des Antragstellers, er habe die Bedingung aus dem Schreiben vom 25. Juni 2015 („wenn technisch möglich“) nicht erfüllen können und das Zwangsgeld sei fehlerhaft bemessen, der Betrag von 2000,- Euro überraschend und zu hoch, liegt keine ausreichende Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Zudem wird die Aussage des eben genannten Schreibens verkannt. Die dort genannte Bedingung ist nicht an eine Beurteilung naturschutzrechtlicher Belange geknüpft. Die Schonung der Nester oberhalb der Einfahrt sollte - soweit „technisch möglich“ - erfolgen.

20

Damit hat die Anschlussbeschwerde auch soweit, wie sie gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts unter Punkt 1.b. gerichtet ist, womit dieses den Antrag des Antragstellers, die Vollziehung des Zwangsgeldfestsetzungsbescheides vom 30. Juni 2015 aufzuheben abgelehnt hat, keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist auch insoweit nicht zu beanstanden. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen, denen der Senat folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

21

Die Beschwerde bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie die Ablehnung seines Antrages, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, betrifft. Auch insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug (Beschlussabdruck S. 11/12).

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

23

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2., 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

24

Hinweis:

25

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 17. Apr. 2018 - 3 M 479/15

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 17. Apr. 2018 - 3 M 479/15 zitiert 11 §§.

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(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 27.10.2008 wird unter der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Baustelle auf dem Grundstück der Antragsteller nicht vor dem 01.02.2009 versiegelt wird.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren die Untersagung einer mit Schreiben des Antragsgegners vom 10.10.2008 angekündigten Versiegelung der Baustelle auf ihrem Grundstück Flurstücke 99 und 100 der Flur 1 der Gemarkung A..

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Es handele sich bei den von den Antragstellern durchgeführten Baumaßnahmen um ein nach § 59 Abs. 1 LBauO M-V genehmigungspflichtiges Vorhaben, da diese keine verfahrensfreien Instandhaltungsmaßnahmen darstellen würden. Die erforderliche Baugenehmigung fehle und die Antragsteller hätten die unzulässigen Arbeiten trotz Baueinstellungsverfügung vom 16.05.2002 fortgesetzt, so dass die Voraussetzungen für die Versiegelung der Baustelle gem. § 79 Abs. 2 LBauO M-V vorlägen. Die Baueinstellungsverfügung habe sich auch nicht erledigt, weil ausweislich der vorliegenden Fotos die Baumaßnahme noch nicht abgeschlossen sei. Die Versiegelung sei trotz des zwischenzeitlich erfolgten Einzuges der Antragsteller aufgrund der zwischenzeitlich erlassenen Nutzungsuntersagung auch nicht unverhältnismäßig.

II.

3

Die dagegen gerichtete Beschwerde bleibt mit dem gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringen ohne Erfolg. Dieses ist nicht geeignet, den vom Verwaltungsgericht verneinten Anordnungsanspruch auf Untersagung der Versiegelung zu begründen.

4

Obwohl die Statthaftigkeit eines ausdrücklich gestellten und vom Verwaltungsgericht so behandelten Antrages nach § 123 VwGO mit der Beschwerde nicht gerügt werden kann, weist der Senat darauf hin, dass die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung des Senats (B. v. 19.07.1994 - 3 M 12/94 -, DÖV 1996, 81), nach der die Versiegelung einer baulichen Anlage die Anwendung unmittelbaren Zwangs im Sinne des allgemeinen Ordnungsrechts darstellt, zu einem Fall unter Geltung der Bauordnung der DDR ergangen ist, in der es eine dem § 79 Abs. 2 LBauO M-V entsprechende spezialgesetzliche Regelung nicht gab. Der Antrag ist vorliegend wegen der bloßen Ankündigung der Versiegelung als vorbeugender Rechtsschutzantrag nach § 123 VwGO statthaft.

5

Ein Anordnungsanspruch auf Unterlassen der angekündigten Versiegelung besteht nicht, weil sich die der Versiegelung zugrunde liegende Baueinstellungsverfügung als rechtmäßig erweist und die Voraussetzungen für eine Versiegelung vorliegen.

6

Nach der zutreffenden Ansicht des Verwaltungsgerichts richtet sich die Rechtmäßigkeit der Baueinstellungsverfügung vom 16.05.2002 nach der Landesbauordnung in der ab dem 01.09.2006 geltenden Fassung, da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt und die Verfügung zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neuregelung noch nicht vollzogen war. Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V kann die Bauaufsichtbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden.

7

Die auf dem Grundstück der Antragsteller errichtete bauliche Anlage steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, weil sie genehmigungsbedürftig ist und es an der erforderlichen Baugenehmigung fehlt. Die Genehmigungsbedürftigkeit besteht sowohl nach der vor dem 01.09.2006 und der danach gültigen Fassung der LBauO M-V, so dass offen bleiben kann, zu welchem genauen Zeitpunkt die Maßnahmen durchgeführt wurden. Für die vor dem 01.09.2006 durchgeführten Maßnahmen folgt das Genehmigungserfordernis aus § 62 Abs. 1 LBauO M-V a.F.. Sie waren auch nicht nach § 65 Abs. 1 Nr. 56 LBauO M-V a.F. genehmigungsfrei, da keine lediglich geringfügige Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb des Gebäudes durchgeführt wurde. Dabei bestehen für den Senat keine Zweifel, dass es sich bei den im Zuge der im Jahre 2002 erfolgten "Freilegung" entfernten Innenwänden um tragende Bauteile i.S.d. Vorschrift handelt. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach den von den Beteiligten vorgelegten Fotos die aus der sog. Mittelwand entfernten Holzstützbalken zunächst durch sog. Drehsteifen und später durch neue Holzbalken ersetzt wurden. Hätten die Stützbalken keine tragende Funktion, hätte es einer Abstützung nicht bedurft. Die statische Bedeutung der Innenwände ergibt sich auch aus dem von den Antragstellern vorgelegten Schreiben des Tragwerkplaners vom 10.07.2008, wonach das eingeschossige Mauerwerksgebäude auch ohne Ringanker standsicher sei, zumal queraussteifende Innenwände in ca. 6,0 m Abstand vorhanden seien (Unterstreichung durch das Gericht). Die innen neu eingezogenen Querwände mit guter Verankerung könnten vollwertig zur Wandaussteifung akzeptiert werden. Hieraus ergibt sich, dass zur Wandaussteifung die Innenwände mit den an der Außenwand angebrachten Stahlankern erforderlich sind.

8

Bei den durchgeführten Baumaßnahmen handelt es sich entgegen der Beschwerde auch nicht um (bloße) Instandhaltungsmaßnahmen i.S.v. § 65 Abs. 4 LBauO a.F.. Zur Instandhaltung gehören zwar das Wiedererrichten zerstörter oder schadhafter Bauteile und das Beseitigen von Mängeln oder Schäden durch Maßnahmen, die den bisherigen Zustand im wesentlichen unverändert lassen oder diesen wiederherstellen und erhalten. Dieser Rahmen wird indes verlassen, wenn wesentliche Bauteile vollständig ausgewechselt werden oder das ganze Bauwerk derart ausgekernt wird, dass dies einer Neuerrichtung gleichkommt (vgl. VGH München, B. v. 29.04.2004 - 2 CS 04.821 -, zit. n. juris m.w.N.). Die von den Antragstellern im Jahre 2002 durchgeführte "Freilegung" von Gebäudeteilen stellt sich nach den vorliegenden Fotos als komplette Entkernung des Gebäudes dar. Es wurden nahezu sämtliche Innenwände entfernt, Teile des Fundaments freigelegt, und der Anbau an der südöstlichen Hausecke abgerissen, was zu einer großen Öffnung in der Außenwand führte. Zu berücksichtigen ist weiter, dass das Gebäude durch die Entkernung im Jahre 2002 bis zum Einzug der Antragsteller im August 2008 der Wohnnutzung entzogen worden war und die Wiederaufnahme der Wohnnutzung eine Nutzungsänderung darstellt. Während der über sechsjährigen Dauer der Baumaßnahmen ist der Bestandsschutz der Wohnnutzung erloschen und die Wiederaufnahme der Wohnnutzung stellt eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung dar (vgl. Senatsbeschluss vom 22.03.2005 - 3 M 236/04 -, NordÖR 2005, 442). Die nach den eidesstattlich versicherten Angaben der Antragsteller im Sommer diesen Jahres unmittelbar vor dem Einzug durchgeführten Maßnahmen sind nach § 59 Abs. 1 LBauO M-V n.F. ebenfalls genehmigungsbedürftig. Sie sind nicht nach § 61 Abs. 1 Nr. 10 LBauO M-V n.F. verfahrensfrei, weil es sich bei den wiedererrichteten Innenwänden nach obigen Ausführungen um tragende Bauteile handelt. Dies gilt ebenfalls für die ersetzten Dachstützbalken (Stiele) und die Firstfette. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass sich die Frage der Genehmigungspflichtigkeit einer baulichen Anlage nach der Rechtsnatur der gesamten Anlage, nicht nach der einzelner - möglicherweise genehmigungsfreier - Bestandteile richtet. Daher kann auch eine bei isolierter Betrachtungsweise genehmigungsfreie Anlage als Teil einer Gesamtanlage genehmigungspflichtig sein (vgl. Dürr/Sauthoff, Baurecht Mecklenburg-Vorpommern, 1. Aufl., Rn. 1095 unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 01.11.1974 - IV C 13.73 -, BauR 1975, 108 und VGH Mannheim, U. v. 03.03.1982 - 3 S 2601/81 -, BRS 39 Nr. 143). Dies führt vorliegend dazu, dass die von den Antragstellern durchgeführten Baumaßnahmen, die in ihrer Gesamtheit - wie bereits in den Bauvoranfragen aus den Jahren 2001 und 2002 dargelegt - offensichtlich auf den Umbau des im Jahre 2002 entkernten Gebäudes gerichtet und genehmigungsbedürftig sind.

9

Sowohl die Baueinstellungsverfügung als auch die darauf aufbauende Versiegelungsankündigung hat sich entgegen der Auffassung der Beschwerde noch nicht erledigt. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, den Abschluss der Baumaßnahme zu belegen. Selbst wenn man den Vortrag der Antragsteller zugrunde legt, wonach die aus weißen Steinen (Gasbeton oder Kalksandstein) gemauerten Innenwände in dem (lediglich) überstrichenen Zustand und die mit unbehandelten Spanplatten verkleideten Flurwände endgültig so verbleiben sollen, entspricht der auf einem provisorischen Brett montierte Elektroverteiler mit Messeinrichtung nicht dem Stand der Technik für eine dauerhafte Installation. An der Giebelwand auf der Eingangsseite sind Wandöffnungen im Giebelbereich erkennbar nur mit Platten (nach Angaben des Antragsgegner aus Styropor) verschlossen. Nach dem eigenen Vortrag der Antragsteller ist das Gebäude von der Trinkwasserversorgung abgeschnitten und die Versorgung erfolgt über einen ca. 500 m entfernten Hydranten mit einem Trinkwasserbehälter. Nach Angaben des Wasserversorgers müsse eine komplett neue Leitung gelegt werden. Somit steht zu erwarten, dass ein Trinkwasseranschluss für die auf den Fotos ersichtlichen Sanitärinstallationen im Badezimmer wie auch in der Küche erforderlich ist. Insgesamt ist danach davon auszugehen, dass die Baumaßnahmen noch nicht abgeschlossen sind, vielmehr mit weiteren Baumaßnahmen zu rechnen ist und sich die Versiegelungsankündigung damit noch nicht erledigt hat.

10

Sowohl die Baueinstellungsverfügung als auch die Ankündigung der Versiegelung erweisen sich als ermessensfehlerfrei und insbesondere als verhältnismäßig. Bei der Baueinstellungsverfügung und der Versiegelung besteht insofern ein intendiertes Ermessen, als bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die Bauaufsichtbehörde grundsätzlich zum Einschreiten verpflichtet ist. Das behördliche Ermessen wird nur eröffnet, um in Ausnahmefällen zu ermöglichen, von dem an sich gebotenen Einschreiten abzusehen, wenn dies nach den konkreten Umständen opportun ist (vgl. BVerwG, B. v. 28.08.1980 - 4 B 67.80 -, BRS 36 Nr. 93; OVG Weimar, B. v. 27.06.1996 - 1 EO 425/95 -, ThürVBl. 1997, 16; B. v. 22.10.1998 - 1 EO 1056/98 -, BauR 1999, 164; VGH Kassel, U. v. 08.02.1990 - 3 UE 7/86 -, BauR 1991, 447; B. v. 20.03.1991 - 4 TH 977/90 -, BRS 52, 159, m.w.N.).

11

Einen derartigen Ausnahmefall haben die Antragsteller auch mit der Beschwerde nicht dargelegt. Er lässt sich insbesondere nicht unter Vertrauensschutzgesichtpunkten begründen, auf die mit dem Beschwerdevorbringen, die Antragsteller hätten "sich bisher rechtstreu verhalten", offenbar abgestellt wird. Die mit der Beschwerde geäußerte Vermutung, der Antragsgegner sei sich möglicherweise selbst noch unsicher gewesen, "ob er mit seiner Versagung der Bauvoranfrage durchkommt", widerspricht zum einen den Angaben des Antragsgegners, wonach er die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Baueinstellungsverfügung versehentlich unterlassen habe. Aus den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners ergibt sich darüber hinaus, dass sich der ehemalige Bevollmächtigte der Antragsteller nach Einlegung des Widerspruchs gegen die Ablehnung des zweiten Vorbescheidsantrages durch Bescheid vom 17.07.2002 wiederholt um die Aussetzung des Widerspruchsverfahrens bemüht hat. Nach Vorlage von ablehnenden Stellungnahmen des Planungsamtes des Antragsgegners und des Umweltministeriums zur Erfassung des Grundstücks durch eine Außenbereichssatzung der Gemeinde erging der Widerspruchsbescheid vom 06.07.2006. Der Antragsgegner hat zu keinem Zeitpunkt Anlass für die Annahme gegeben, er würde an der Ablehnung der Bauvoranfragen und der Baueinstellungsverfügung vom 16.05.2002 nicht festhalten. Die Antragsteller verkennen, dass die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine nicht für sofort vollziehbar erklärte Baueinstellungsverfügung noch nicht zur Durchführung genehmigungspflichtiger Baumaßnahmen berechtigt; hierfür bedarf es vielmehr einer Baugenehmigung, die die Antragsteller bis zum heutigen Zeitpunkt nach Aktenlage noch nicht beantragt haben. Am Genehmigungserfordernis hat der Antragsgegner keine Zweifel aufkommen lassen, so dass auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Antragsteller an der Durchführung bzw. Fortsetzung der Maßnahmen bestand.

12

Der Vortrag der Antragsteller, sie würden das Haus bereits (seit längeren) bewohnen, als wahr unterstellt, steht der Ankündigung der Versiegelung ebenfalls nicht entgegen. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht auf die vom Antragsgegner erlassene sofort vollziehbare Nutzungsuntersagungsverfügung, die der (Wohn-)Nutzung des Gebäudes entgegensteht. Die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Nutzungsuntersagung zum Az. 3 M 153/08 hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage - unter einer entsprechenden zeitlichen Auflage - zurückgewiesen.

13

Der Versiegelung steht letztlich auch nicht die geltend gemachte, durch Art. 13 GG geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung entgegen. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob durch die Versiegelung der Schutzbereich des Grundrechts überhaupt betroffen ist. Als negatorisches Grundrecht dient Art. 13 Abs. 1 GG der Abwehr fremder Eingriffe in die Räume i.S.d. Wohnungsbegriffs. Nicht geschützt ist dagegen das Besitzrecht an einer Wohnung, sondern deren Privatheit. Art. 13 Abs. 1 GG schützt nicht das Interesse, eine bestimmte Wohnung zum Lebensmittelpunkt zu machen und sie hierfür zu behalten. Der Schutz der Wohnung soll vielmehr Störungen vom privaten Leben fernhalten. Schutzgut ist somit die räumliche Sphäre (vgl. Hofmann in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, Kommentar, 11.Aufl., Art. 13 Rn. 6 f). Mit einer Versiegelung soll dagegen das Betreten von Räumen gerade verhindert werden. Ungeachtet der Tatsache, dass die Antragsteller nach eigenen Angaben in dem Gebäude wohnen bzw. als Wohnung betrachten, handelt es sich wegen der nach obigen Ausführungen noch nicht abgeschlossenen Baumaßnahmen jedenfalls auch um eine Baustelle, auf der genehmigungsbedürftige, aber ungenehmigte Baumaßnahmen zu erwarten sind. Insoweit kommt der Gesetzesvorbehalt des Art.13 Abs. 7, 2. Alt. GG zum Tragen, wonach Eingriffe und Beschränkungen auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgenommen werden dürfen. Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Versiegelung ist vorliegend die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 79 Abs. 2 LBauO M-V, deren Voraussetzungen nach obigen Ausführungen und den darüber hinaus nicht mit der Beschwerde angefochtenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts vorliegen. Die Versiegelung dient der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und ist damit vom Gesetzesvorbehalt erfasst.

14

Der Senat hält es im Hinblick auf die im Beschluss vom heutigen Tage in dem die Nutzungsuntersagung betreffenden Beschwerdeverfahren 3 M 153/08 ausgesprochene zeitliche Auflage für erforderlich, diese als Anordnung nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO auch auf die vorliegend streitgegenständliche Versiegelung auszudehnen, da die zeitliche Auflage zur Nutzungsuntersagung sonst leer liefe.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 und 53 Abs. 3 GKG.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz3 GKG).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 09. Oktober 2009 - 3 B 834/08 u. a. - wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Beschwerdebegründungsfrist wird abgelehnt.

Die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zur Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt zwei Drittel und der Antragsgegner ein Drittel der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.

Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 an der Universität C-Stadt im ersten vorklinischen Fachsemester.

2

Der Antragsgegner ist in dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 09. Oktober 2009 - 3 B 292/08 u.a. -, der auch das Verfahren der Antragstellerin erfasst, im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden, unter den in seinem Rubrum bezeichneten Antragstellern im Losverfahren weitere 36 Studienplätze zu vergeben.

3

Das Verwaltungsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass die Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin für das 1. vorklinische Fachsemester 255 Studienplätze und damit mehr als die durch die Zulassungszahlenfestsetzungsverordnung vom 04. Juli 2008 (GVOBl. M-V 2008, S. 311) festgesetzte Zulassungszahl von 205 Studienplätzen betrage, von diesen 255 Studienplätzen jedoch - bei 219 tatsächlich erfolgten Einschreibungen Stand 01. Dezember 2008 - kapazitätsverzehrend 219 durch entsprechende Einschreibungen bereits vergeben seien. Weitergehende Anträge hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.

II.

4

Die nach Zustellung des angefochtenen ablehnenden Beschlusses am 12. Oktober 2009 mit am 21. Oktober 2009 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegte und mit am 11. November 2009 eingegangenem Schriftsatz gleichermaßen fristgemäß begründete Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg (1.). Gleiches gilt für die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners (2.) und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zur Anschlussbeschwerde des Antragsgegners (3.).

5

1. Die Beschwerdebegründung der Antragstellerin genügt nicht dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und/oder weckt im Übrigen auch in der Sache im Ergebnis unter den im Beschwerdeverfahren angesprochenen Gesichtspunkten keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass das Verwaltungsgericht über die von ihm ermittelten zusätzlichen Studienplätze hinausgehend einen Anordnungsanspruch hinsichtlich nicht ausgeschöpfter Ausbildungskapazitäten verneint hat.

6

§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

7

In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht - dem Darlegungserfordernis genügend - geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden.

8

Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Es ist für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinander setzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer - in aller Regel durch einen Rechtsanwalt - rechtskundig vertreten sind (insgesamt ständige Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschl. v. 19.08.2008 - 1 M 44/08 -).

9

Zunächst führt es nicht zum Erfolg der Beschwerde, soweit sich die Antragstellerin hinsichtlich der Anerkennung des Dienstleistungsexports nach Maßgabe der Kapazitätsberechnung gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, es sei unerheblich, dass für die nicht der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengänge (Biomedizinische Technik und die fünf Lehramtsstudiengänge) kein CNW festgesetzt worden sei, und mit umfangreicher Begründung ausführt, nach ihrer Auffassung sei eine Normierung des CNW der nicht zugeordneten Studiengänge aus verschiedenen rechtlichen Gründen zwingend erforderlich.

10

Der Senat hat zu der im Wesentlichen inhaltlich übereinstimmenden Beschwerdebegründung seitens des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in Beschwerdeverfahren betreffend einen Zulassungsanspruch der dortigen Antragstellerinnen an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald mit Beschluss vom 05. Juli 2010 - 1 M 28/10 u. a. - Folgendes ausgeführt:

11

"... Die Antragstellerinnen tragen zur Begründung ihrer Rüge im wesentlichen vor, nach Maßgabe der Zulassungszahlenverordnung vom 03. Juli 2009 handele es sich bei diesen zulassungsbeschränkten Studiengängen nicht mehr um Diplomstudiengänge, sondern um Bachelor-Studiengänge, für die kein CNW festgelegt worden sei und für die auch keine Prüfungs- und Studienordnungen vorgelegt worden seien. Schon weil in der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO für diese nicht zugeordneten kein Curricularnormwert festgesetzt worden sei, sei ein Dienstleistungsbedarf nicht anzuerkennen. Hierzu tragen die Antragstellerinnen umfangreiche rechtliche Erwägungen vor, denen der Senat jedoch nicht folgt.

12

Der in der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Dienstleistungsbedarf für die betreffenden Studiengänge ist unter den angesprochenen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

13

Der Hinweis der Antragstellerinnen auf § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V berücksichtigt den systematischen Kontext der Bestimmung nicht in ausreichendem Maße.

14

Nach § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V setzt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Normwerte oder Bandbreiten von Normwerten durch Rechtsverordnung fest. Die Bestimmung ist Teil der in § 3 Abs. 4 HZG M-V enthaltenen Regelungen betreffend die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität. Gemeint ist dabei die jährliche Aufnahmekapazität der nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge. Dies ergibt der Rückgriff auf die in § 3 Abs. 1 HZG M-V enthaltene Weichenstellung für das hinsichtlich der Kapazitätsermittlung und die Festsetzung von Zulassungszahlen anzuwendende Recht: Nach § 3 Abs. 1 HZG M-V in der - vorliegend maßgeblichen - bis zum 31. März 2010 (vgl. Art. 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung sowie zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes v. 11.03.2010, GVOBl. M-V S. 164) geltenden Fassung setzt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Anhörung der Hochschulen die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der ZVS einbezogenen Studiengänge nach Art. 7 Abs. 1 des Staatsvertrages und für nicht einbezogene Studiengänge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 durch Rechtsverordnung fest. Bei den Bachelor-Studiengängen Biologie, Biochemie und Humanbiologie handelt es sich um nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge (vgl. Anlage 1 zu § 1 Satz 2 ZVS-Vergabeverordnung vom 30.05.2008, GVOBl. M-V S. 159, zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der ZVS-Vergabeverordnung v. 20.05.2010, GVOBl. M-V S. 263). Folglich ist für eine Zulassungszahlenfestsetzung nach Maßgabe der in § 3 Abs. 1 HZG M-V geregelten zweiten Alternative - insoweit liegen die Antragstellerinnen mit ihrem Verweis auf § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V im Ansatz richtig - zu verfahren bzw. sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden.

15

Eine solche Zulassungszahlenfestsetzung ist für die Studiengänge Biologie (Bachelor), Biochemie (Bachelor) und Humanbiologie (Bachelor) unter § 1 Abs. 3 der Zulassungszahlenverordnung vom 03. Juli 2009 (GVOBl. M-V S. 449 - ZulZVO M-V) erfolgt (Festsetzung auf 70, 60 und 40 in vorstehender Reihenfolge); augenscheinlich ist mit Blick auf § 3 Abs. 2 HZG M-V jeweils prognostisch ein Bedürfnis zur Festsetzung einer Zulassungszahl gesehen worden. Allerdings liegt keine ausdrückliche Festsetzung eines Normwertes oder der Bandbreite eines Normwertes für die Studiengänge durch Verordnung vor. Dies ist jedoch für die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports nach Maßgabe von § 11 KapVO bzw. die Kapazität im Studiengang Humanmedizin ohne rechtliche Bedeutung. Denn Gegenstand der Normierungsverpflichtung aus § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V sind nach dem systematischen Kontext ausschließlich die nicht in das Verfahren der ZVS einbezogenen Studiengänge selbst und deren jährliche Aufnahmekapazität. Es ist nach diesem systematischen Kontext und nach Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 bis 4 HZG M-V nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber hier eine sich auf die Kapazität im Bereich der in das Verfahren der ZVS einbezogenen Studiengänge nach Art. 7 Abs. 1 des Staatsvertrages auswirkende Normierungspflicht regeln bzw. die Berücksichtigung von Dienstleistungsexporten nach § 11 KapVO ausschließen wollte, wenn eine entsprechende - ausdrückliche - Normierung fehlen sollte.

16

Diese Rechtsauffassung harmoniert mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, derzufolge insbesondere Art. 7 Abs. 3 Satz 6 des Staatsvertrages vom 22. Juni 2006 (GVOBl. M-V S. 286) und die §§ 11 ff. KapVO nicht vorschreiben, in normativer Form - insbesondere in Gestalt einer Verordnung - Curricularnormwerte für die im Falle des Dienstleistungsexports aufnehmenden Studiengänge festzusetzen, weil insbesondere Art. 7 Abs. 3 Satz 6, Abs. 1 des Staatsvertrages nur Geltung beansprucht, wenn es um die Ermittlung der Aufnahmekapazität eines zulassungsbeschränkten Studiengangs als solchen geht, nicht jedoch hinsichtlich der Curricularanteile, die der Berechnung nach § 11 Abs. 1 KapVO zugrunde zu legen sind (vgl. VGH München, Beschl. v. 23.10.2009 - 7 CE 09.10567 -; Beschl. v. 20.10.2009 - 7 CE 09.10565, 7 CE 09.10566 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.11.2009 - OVG 5 NC 72.09 -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.04.2010 - 2 NB 159/09 -; Beschl. v. 25.02.2010 - 2 NB 115/09 -; OVG Münster, Beschl. v. 25.02.2010 - 13 C 1/10 u. a. -; Beschl. v. 08.07.2009 - 13 C 93/09 -; VGH Kassel, Urt. v. 24.09.2009 - 19 B 1142/09.MM.W8 -; jeweils zitiert nach juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Es erschiene nicht nachvollziehbar, warum der Gesetzgeber des Landes Mecklenburg-Vorpommern in § 3 Abs. 1 HZG M-V zunächst eine klare Weichenstellung und Trennung hinsichtlich des für die Zulassungszahlenfestsetzung maßgeblichen Rechtsregimes getroffen haben sollte, um dann diese Weichenstellung und Trennung letztendlich wieder aufzugeben, indem die Normierungspflicht für die nicht einbezogenen Studiengänge auf die in das Verfahren der ZVS einbezogenen Studiengänge durchschlagen sollte. Folglich ist nur eine Auslegung systematisch plausibel, nach der der Gesetzgeber die Regelungen des Staatsvertrages, denen nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen gerade keine Verpflichtung zu normativer Regelung der Curricularnormwerte für die im Falle des Dienstleistungsexports aufnehmenden Studiengänge entnommen werden kann, unberührt lassen wollte.

17

Dass nur dieses Normverständnis richtig sein kann, untermauert auch der systematische Bezug des § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V zu § 3 Abs. 2 HZG M-V: In einem nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang oder in höheren Fachsemestern eines Studiengangs sollen Zulassungszahlen gemäß § 3 Abs. 2 HZG M-V in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung festgesetzt werden, wenn aufgrund der Zahl der zu den letzten beiden Zulassungsterminen tatsächlich erfolgten Einschreibungen zu erwarten ist, dass die Zahl der künftig immatrikulierten Studentinnen und Studenten die Zahl der verfügbaren Studienplätze im jeweiligen Studiengang erheblich übersteigen wird. Die Vorschrift regelte also nicht, dass in einem nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang zwingend eine Zulassungszahlenfestsetzung erfolgen sollte. Sie machte das "Ob" einer solchen Festsetzung vielmehr von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen bzw. einer Prognose des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur abhängig und sah selbst für diesen Fall kein "muss" vor (anders nunmehr die Neufassung von § 3 Abs. 2 HZG M-V nach Maßgabe von Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung sowie zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes v. 11.03.2010, GVOBl. M-V S. 164), sondern enthielt lediglich eine Soll-Bestimmung. Anders gewendet konnte eine Zulassungszahlenfestsetzung unterbleiben, wenn die genannten Voraussetzungen in Ansehung eines bestimmten, nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengangs nicht vorlagen.

18

Hiervon ausgehend erschließt sich ohne weiteres, dass die in § 3 Abs. 3 und 4 HZG M-V enthaltenen Bestimmungen naturgemäß nur dann zur Anwendung gelangen, wenn auf der Ebene des § 3 Abs. 2 HZG M-V die Frage nach dem "Ob" einer Zulassungszahlenfestsetzung bejaht wird. War für einen nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang nach den Maßgaben des § 3 Abs. 2 HZG M-V keine Zulassungszahlenfestsetzung vorzunehmen, musste folglich die jährliche Aufnahmekapazität für den betreffenden Studiengang nicht ermittelt werden und infolge dessen ebenso wenig ein Normwert oder die Bandbreite eines Normwertes durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Rechtsverordnung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V festgesetzt werden. Dass eine Verpflichtung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur entsprechenden Normsetzung dergestalt bestehen sollte, dass gewissermaßen "auf Vorrat" für sämtliche nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge Normwerte oder Bandbreiten von Normwerten festzusetzen gewesen wären, ist nach der Systematik, aber auch nach Sinn und Zweck der erörterten Bestimmungen nicht erkennbar.

19

Vor diesem Hintergrund kann ausgeschlossen werden, dass die kapazitätswirksame Berücksichtigung des Dienstleistungsexports in nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge nach dem Willen des Gesetzgebers davon abhängig sein sollte, dass für den aufnehmenden Studiengang zufällig die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 HZG M-V erfüllt sind bzw. eine entsprechende Prognoseentscheidung ergeht oder nicht. Die Frage der Kapazitätswirksamkeit des Dienstleistungsexports weist keinen sachlichen Bezug hierzu auf.

20

In welchem Verhältnis § 13 Abs. 3 KapVO zu § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V steht, bedarf mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen keiner näheren Betrachtung.

21

Soweit die Antragstellerinnen im Übrigen insbesondere auf die Bestimmungen des Staatsvertrages und den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 12. Mai 2009 - NC 9 S 240/09 - (juris) verweisen und das Fehlen einer aus ihrer Sicht auch danach erforderlichen normativen Grundlage für die Festlegung von Curricularnormwerten bzw. Curricularanteilen hinsichtlich der im Rahmen des Dienstleistungsexports aufnehmenden Studiengänge rügen, führt auch dies nicht zu der Annahme, der Dienstleitungsexport sei fehlerhaft berechnet worden und könne im geltend gemachten Umfang mit der Folge der Kapazitätserhöhung nicht berücksichtigt werden. Soweit die Regelungen des Staatsvertrages angesprochen sind, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

22

Hinsichtlich der in Bezug genommenen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg fehlt bereits unter dem Blickwinkel des Darlegungserfordernisses Vortrag dazu, ob und inwieweit die betreffende Entscheidung auf das hiesige Landesrecht, insbesondere unter Berücksichtigung der vorstehend erläuterten Normsystematik des § 3 HZG M-V in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung, übertragen werden kann. Darüber hinaus betrifft die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg nicht "Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat" (vgl. § 11 Abs. 1 KapVO), sondern bezieht sich auf den Fall, dass einer Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet sind, und nimmt damit andere kapazitätsrechtliche Fragestellungen im Kontext von § 12 Abs. 1 KapVO in den Blick (ebenso OVG Münster, Beschl. v. 08.07.2009 - 13 C 93/09 -). Das Beschwerdevorbringen legt mit seinem Hinweis darauf, dass die Ermittlung der Anteilsquote nur unter Berücksichtigung eines CNW nach § 13 KapVO erfolgen könne, nicht hinreichend dar, dass die vorliegend angesprochene kapazitätsrechtliche Fragestellung gleich zu behandeln sei. Diese Erwägung ist im Übrigen zirkelschlüssig, wenn vorgetragen wird, die Berechnung der Aufnahmekapazität der zugeordneten Studiengänge könne "wiederum nur unter Berücksichtigung eines CNW nach § 13 KapVO erfolgen"; die Erforderlichkeit der Festsetzung eines CNW für den aufnehmenden Studiengang wäre zunächst zu zu belegen, dann erst könnte mit der Gleichartigkeit der Berechnungsmethodik argumentiert werden. Im Übrigen sieht der Senat mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen auch in der Sache keine Veranlassung, aus der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg für das hiesige Landesrecht die von den Antragstellerinnen gewünschten Schlussfolgerungen zu ziehen.

23

Auch aus dem von den Antragstellerinnen angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1989 - 7 C 15/88 - (NVwZ-RR 1990, 349 - zitiert nach juris) ergibt sich nichts Abweichendes. Dieses Urteil betrifft die Frage der kapazitätsrechtlichen Wirksamkeit der Bildung "großer" Lehreinheiten bestehend aus mehreren Fächern unter Zuordnung mehrerer Studiengänge, also nicht Fragen des Dienstleistungsexports. Die konkret zitierte Passage aus den Entscheidungsgründen konstruiert zudem einen Gegensatz, der der Entscheidung jedoch so nicht zu entnehmen ist. Wenn dort von einer "Entscheidung des Staates" die Rede ist, kann dies nicht ohne weiteres - im Sinne der Antragstellerinnen - so verstanden werden, dass damit gesagt sein soll, ausschließlich die normsetzende Behörde - gemeint ist das Ministerium - und nicht die Universität wäre zur Entscheidung über die Verteilung des Lehrangebots berufen. Denn vorangehend hat das Bundesverwaltungsgericht gerade ausgeführt, "... durch die von der Beklagten und dem Ministerium gebildete 'große' Lehreinheit (wird) lediglich die mangelnde Widmungsneutralität der 'kleinen' Lehreinheit offengelegt und den kapazitätsbestimmenden Stellen die Möglichkeit eingeräumt, diesem Umstand durch eine auf 60 Studienanfänger im Jahr berechnete Anteilsquote für den Studiengang Biochemie entgegenzuwirken". Demzufolge liegt eher das Verständnis nahe, das Bundesverwaltungsgericht verstehe unter "Staat" sowohl Universität als auch Ministerium.

24

Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist zudem nicht erkennbar, auf welcher (verfassungs-) rechtlichen Grundlage ein Anordnungsanspruch der Antragstellerinnen anzuerkennen wäre, wenn bei richtiger Berechnung auf der Grundlage der tatsächlich vorhandenen Kapazitäten gewissermaßen "nur" ein - zwingend für erforderlich gehaltener - ausdrücklicher normativer Curricularnormwert für die betreffenden Studiengänge fehlen würde, jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden oder ersichtlich wären, dass die Kapazität nach Maßgabe der KapVO mit Blick auf den tatsächlichen Ausbildungsaufwand im Rahmen des Dienstleistungsexports fehlerhaft berechnet worden sein könnte. Blendete man in einer solchen Situation den tatsächlich im in die Kapazitätsberechnung eingestellten Umfang erfolgenden Dienstleistungsexport aus, würde der Rahmen des verfassungsrechtlichen Teilhabeanspruchs überschritten und letztlich ein Leistungsanspruch auf Schaffung zusätzlicher Kapazitäten begründet. Dies wäre ebenso wie ein verfassungsrechtlicher Pauschalanspruch auf einen "Sicherheitszuschlag" abzulehnen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.11.2009 - OVG 5 NC 72.09 -, juris). Dies gilt umso mehr, als zum einen das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf der Basis der von der Universität vorgelegten Kapazitätsberechnungen für die Studiengänge Humanmedizin, Biologie, Biochemie und Humanbiologie mit der Zulassungszahlenverordnung vom 03. Juli 2009 einerseits für den Studiengang Humanmedizin und andererseits für die Studiengänge Biologie (Bachelor), Biochemie (Bachelor) und Humanbiologie (Bachelor) jeweils eine Zulassungszahl festgesetzt hat und folglich der Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin ebenso wie die CNW von 7,4698 / 4,3450 / 4,4759 für die drei aufnehmenden Studiengänge (in vorstehender Reihenfolge) - letztere nach Maßgabe der entsprechenden Kapazitätsberichte - mittelbar eine normative Billigung durch das nach § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V zuständige Organ für die Festsetzung von Normwerten in Gestalt einer Rechtsverordnung gefunden haben. Zum anderen dürfte das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur als das zuständige Normsetzungsorgan während eines Hauptsacheverfahrens einen entsprechenden Normwert ggfs. noch mit verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässiger (unechter) Rückwirkung ausdrücklich festsetzen können, der dem in die Kapazitätsberechnung eingestellten Ausbildungsaufwand entspräche (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 26.05.2010 - 1 M 37/10 u. a. -). ..."

25

An dieser Rechtsprechung hält der Senat insbesondere auch unter dem Eindruck des ergänzenden Vorbringens des insoweit Unterbevollmächtigten der Antragstellerin in dessen Schriftsatz vom 10. Mai 2010 fest. Abgesehen davon, dass in dem dort in Bezug genommenen Schreiben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur M-V vom 15. April 2010 auf die der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg entgegengesetzte Rechtsprechung verwiesen wird, diesem also gerade kein "Eingeständnis eines Normierungsdefizits" entnommen werden kann, vermag die ministerielle Absicht, zukünftig CNW für Dienstleistungen nachfragende Studiengänge festsetzen zu wollen, an der dargestellten Rechtslage nichts zu ändern. Im Übrigen kann diesem Schreiben entnommen werden, dass die vorstehend angesprochene Möglichkeit einer Festsetzung von CNW-Werten während eines Hauptsacheverfahrens eine konkrete Grundlage hat, da das Ministerium eine solche Festlegung durch Verordnung plant. Mit Blick auf den im Schriftsatz der Antragstellerin vom 09. August 2010 enthaltenen Hinweis auf § 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO ist anzumerken, dass insoweit schlicht behauptet wird, die danach erforderliche Abstimmung verlange eine normative Festsetzung des CNW. Insbesondere lässt sich dem Zitat der Antragstellerin aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 - eine solche Forderung nicht entnehmen.

26

Soweit die Antragstellerin als Voraussetzung der kapazitätswirksamen Berücksichtigung des Dienstleitungsexports eine Akkreditierung der betreffenden Studiengänge für notwendig hält, hat der Senat zu entsprechendem Vorbringen der Antragstellerinnen in den dortigen Beschwerdeverfahren in seinem vorerwähnten Beschluss vom 05. Juli 2010 - vorliegend entsprechend übertragbar - ausgeführt:

27

"...Der Dienstleistungsexport für die drei Bachelor-Studiengänge ist auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Antragstellerinnen geltend machen, die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung desselben setzte eine Akkreditierung nach § 28 Abs. 5 Satz 2 LHG M-V voraus, von einer wirksamen Studien- und Prüfungsordnung, die Voraussetzung für die Anerkennung des Dienstleistungsexports sei, könne nur dann die Rede sein, wenn eine wirksame Akkreditierung vorliege, die der Antragsgegner nicht nachgewiesen habe. Die Antragstellerinnen berufen sich auf Äußerungen von "Vertretern zahlreicher Hochschulen", denen zufolge zahlreiche Bachelor-Studiengänge betrieben würden, bei denen entweder gar keine Akkreditierung vorliege oder diese bereits abgelaufen sei.

28

Hinsichtlich seiner tatsächlichen Grundlagen geht dieses Vorbringen zunächst "ins Blaue" und genügt offenkundig nicht dem Darlegungserfordernis.

29

Aber auch in der Sache folgt der Senat diesem Vorbringen nicht: Gemäß § 28 Abs. 5 Satz 1 LHG M-V sind neu einzurichtende Studiengänge zu modularisieren und mit einem Leistungspunktesystem zu versehen, welches das europäische Kredit-Transfer-System (ECTS) berücksichtigt. Studiengänge, die zu einem Bachelor- (Bakkalaureus-) oder Master- (Magister-) Abschluss führen, sind zusätzlich bei einer anerkannten Stelle zu akkreditieren (Satz 2). Andere neue Studiengänge sind zu akkreditieren, soweit anerkannte Stellen entsprechende Akkreditierungen durchführen (Satz 3). Das in § 28 Abs. 5 Satz 2 LHG M-V geregelte Akkreditierungserfordernis steht der kapazitätsrechtlichen Berücksichtigung von Dienstleistungsexporten in einen aufnehmenden, neu eingerichteten, aber (noch) nicht akkreditierten Studiengang nicht entgegen. Dies zeigt des systematische Kontext zu § 28 Abs. 4 LHG M-V, der die Einrichtung von Studiengängen den Hochschulen zuweist (Satz 1), eine bloße Anzeigepflicht und Darlegungspflicht hinsichtlich Stellen und Mitteln gegenüber dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Sätze 2, 3) und ein Einvernehmenserfordernis (Satz 4) unter bestimmten Voraussetzungen regelt. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 5 LHG M-V ist schließlich Voraussetzung für die Einschreibung von Studierenden in einen neuen Studiengang (nur) die gemäß § 13 Abs. 4 genehmigte Prüfungsordnung, nicht jedoch eine Akkreditierung. § 28 Abs. 4 Satz 6 LHG M-V ergänzt diese Bestimmungen um eine Untersagungsermächtigung zu Gunsten des Ministeriums. Die Bestimmungen des § 28 Abs. 4, 5 LHG M-V sind zudem im Kontext des § 11 Nr. 1 LHG M-V zu sehen, wonach Staat und Hochschule nach den Bestimmungen des Gesetzes insbesondere bei der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen zusammenwirken. Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass die Akkreditierung eines neuen Bachelor-Studiengangs Voraussetzung dafür wäre, dass er kapazitätswirksam Dienstleistungsexporte aufnehmen dürfte (vgl. OVG A-Stadt, Beschl. v. 19.10.2009 - 3 Nc 82/08 -, juris; OVG Magdeburg, Beschl. v. 16.07.2009 - 3 N 599/08 -, juris; VGH München, Beschl. v. 19.09.2007 - 7 CE 07.10334, u. a. -, juris). ..."

30

Die Antragstellerin rügt bezogen auf den Bachelor-Studiengang Biomedizinische Technik weiter, vom Antragsgegner sei keine Berechnung des CAq mit den Faktoren v, g und f vorgelegt worden, die Gruppengrößen seien in der Studienordnung nicht normiert. Weder aus kapazitätsrechtlichen Vorschriften bzw. sonstigem Landesrecht noch aus Verfassungsrecht ist jedoch eine Verpflichtung zur normativen Festlegung von Gruppengrößen in Studienordnungen vorgeschrieben (vgl. VGH München, Beschl. v. 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, juris; VGH Kassel, Urt. v. 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, juris; OVG Bremen, Beschl. v. 16.03.2010 - 2 B 428/09 -, juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 05.07.2010 - 1 M 28/10 u. a. -). Wenn die Antragstellerin zudem ausführt, eine Berechnung des CAq sei nicht vorgelegt worden, so dass nicht nachvollzogen werden könne, wie sich der Wert von 0,11 ergebe, genügt dieser Vortrag insgesamt jedenfalls mangels Auseinandersetzung mit den ausdrücklich hierauf bezogenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht dem Darlegungserfordernis. Der Vortrag ist zudem angesichts dieser Erwägungen seinerseits nicht nachvollziehbar, führt das Verwaltungsgericht doch aus, die insoweit angesetzte Lehrnachfrage mit einem CAq-Wert von 0,11 habe der Antragsgegner mit einem entsprechenden die Curricularanteile ausweisenden "CNW-Ausfüllnachweis", dem 2 SWS Vorlesungen jeweils in Anatomie und Physiologie bei einer Gruppengröße von 150 und jeweils 1 SWS Praktikum bei einer Gruppengröße von 20 zu entnehmen seien, unterlegt.

31

Auch die im Kontext der Frage nach dem ordnungsgemäßen Zustandekommen der Studienordnungen der Exportstudiengänge und nach der Richtigkeit der für diese vorgenommenen Schwundquotenberechnungen angegriffene Erwägung des Verwaltungsgerichts, wenn "ins Blaue hinein" abstrakt mögliche Fehlerquellen bei der Kapazitätsberechnung aufgelistet werden, bestünde für das Gericht keine Notwendigkeit zur weiteren Amtsaufklärung, ist mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht im Übrigen vorgenommene Überprüfung der Ausbildungskapazität nicht zu beanstanden. Wenn die Antragstellerin ausführt, es seien von ihr "einige Punkte, die bei der Kapazitätsberechnung überprüft werden müssen" aufgelistet worden, bestätigt dies die Wertung des Verwaltungsgerichts, es handele sich um eine Auflistung abstrakt möglicher Fehlerquellen bei der Kapazitätsberechnung. Das Verwaltungsgericht hat sich zudem mit einzelnen konkreten Fragestellungen hinsichtlich der vorstehend angesprochenen Gesichtspunkte des Dienstleistungsexports auseinandergesetzt und entsprechend nähere Prüfungen vorgenommen. Hinsichtlich dieser Ausführungen liegt jedenfalls die vom Bundesverfassungsgerichts geforderte kursorische oder stichprobenartige Überprüfung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112 - zitiert nach juris) unter verschiedenen Gesichtspunkten, die auch konkret von Antragstellern erstinstanzlich gerügt worden sind, vor. Das Bundesverfassungsgericht verlangt in seiner von der Antragstellerin umfangreich zitierten Entscheidung gerade nicht, dass die Verwaltungsgerichte in Eilverfahren, mag die gerichtliche Prüfung auch längere Zeit in Anspruch genommen haben, "ins Blaue" jede auch nur abstrakt-theoretische Fehlerquelle für eine Kapazitätsberechnung genauestens unter die Lupe nehmen (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36 - zitiert nach juris ). Die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.07.1987 - 7 C 10.86 u. a. -, NVwZ 1989, 360) ist schon deshalb nicht einschlägig, weil sie sich auf das Hauptsacheverfahren bezieht. Im Übrigen genügt es unter der Geltung des Darlegungserfordernisses im Beschwerdeverfahren (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) zur Begründung des geltend gemachten Anordnungsanspruchs grundsätzlich nicht, auf vermeintliche Ermittlungsdefizite im erstinstanzlichen Verfahren zu verweisen und/oder das Rechtsmittelgericht um weitere Ermittlungen mit dem Ziel zu bitten, Darlegungsdefizite im eigenen Vorbringen auszugleichen bzw. eigene Darlegungen zu ersetzen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 03.03.2009 - 1 M 140/08 u. a. -; Beschl. v. 11.07.2008 - 1 N 17/07 -).

32

Soweit mit dem Beschwerdevorbringen die Ansetzung des Schwundfaktors 1 für den Studiengang Biomedizinische Technik gerügt wird, begründet dies keine durchgreifenden Bedenken gegen die hierauf bezogenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts und zeigt jedenfalls nicht auf, dass die Antragstellerin insoweit einen Anordnungsanspruch gelten machen könnte.

33

Die Angriffe gegen den Dienstleistungsbedarf betreffend den Studiengang Lehramt für Sonderpädagogik genügen wiederum bereits nicht dem Darlegungserfordernis. Das Verwaltungsgericht hat hierzu erläutert, insoweit änderten die vorgebrachten Umstände "nichts an dem angesetzten CAq von 0,02 (Gruppengröße 50, Anrechnungsfaktor 1, Gesamt-CNW 3,19) und einem Dienstleistungsverbrauch (bei 53 im WS 2007/2008 eingeschriebenen Studienanfängern und einer Schwundquote von 0,9617) von 0,5097 DS wie im Kapazitätsbericht Medizin ausgewiesen". Damit setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht hinreichend auseinander, sondern rügt pauschal, eine Berechnung des CAq sei nicht vorgelegt worden, der CAq-Wert von 0,02 sei nicht nachvollziehbar. Jedenfalls ist damit zudem keine höhere als die vom Verwaltungsgericht errechnete Ausbildungskapazität dargetan. Wenn schließlich der Wert Aq/2 von 26,5 als überhöht gerügt wird, fehlt es auch in dieser Hinsicht an einem Eingehen auf den Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass im WS 2007/2008 53 Studienanfänger eingeschrieben gewesen seien. Dies stimmt mit den Daten der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß KapVO des Instituts für Sonderpädagogische Entwicklungsförderung und Rehabilitation (ISER) überein. Daraus folgt aber ein Aq/2 von 26,5. Das Beschwerdevorbringen geht bei alledem insbesondere nicht auf die Voraussetzungen von § 11 Abs. 2 KapVO ein, wonach zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen sind, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Nach der letzten Alternative hat die Hochschule also zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen wohl auch die Studienanfängerzahl zum WS 2007/2008 zugrunde legen dürfen.

34

Hinsichtlich der Studiengänge Sport Lehramt Gymnasium, Sport Lehramt Haupt- und Realschulen, Sport Lehramt Grund- und Hauptschulen, Sport Lehramt Sonderpädagogik sowie Zahnmedizin enthält das Beschwerdevorbringen im Kern nur die pauschale Rüge, dass die von der Universität vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend seien, um den entsprechenden Dienstleistungsexport zu berücksichtigen. Insbesondere fehle eine Berechnung des CAq, ein vom Ministerium festgelegter CNW sei nicht nachgewiesen und eine Schwundberechnung nicht vorgelegt worden. Damit genügt die Antragstellerin entsprechend den vorstehenden Erwägungen nicht dem Darlegungserfordernis.

35

Die Rüge, es gebe keinen CNW für den der Lehreinheit vorklinische Medizin zugeordneten Bachelor-Studiengang Medizinische Biotechnologie, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Insoweit gelten jedenfalls die vorstehenden Erwägungen zur Notwendigkeit der normativen Festsetzung des CNW für die Studiengänge, in die Dienstleistungsexporte erfolgen, entsprechend, soweit darin darauf verwiesen wird, es sei - erstens - nicht erkennbar, auf welcher (verfassungs-) rechtlichen Grundlage ein Anordnungsanspruch anzuerkennen wäre, wenn bei richtiger Berechnung auf der Grundlage der tatsächlich vorhandenen Kapazitäten gewissermaßen "nur" ein - zwingend für erforderlich gehaltener - ausdrücklicher normativer Curricularnormwert für die betreffenden Studiengänge fehlen würde, jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden oder ersichtlich wären, dass die Kapazität nach Maßgabe der KapVO mit Blick auf den tatsächlichen Ausbildungsaufwand für den Bachelor-Studiengang Medizinische Biotechnologie fehlerhaft berechnet worden sein könnte, es bestehe - zweitens - mit Blick auf die festgesetzten Zulassungszahlen zumindest eine mittelbare normative Bestätigung und dass - drittens - das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur als das zuständige Normsetzungsorgan während eines Hauptsacheverfahrens einen entsprechenden Normwert ggfs. noch mit verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässiger (unechter) Rückwirkung ausdrücklich festsetzen könnte, der dem in die Kapazitätsberechnung eingestellten Ausbildungsaufwand entspräche. Letzteres gilt umso mehr, als eine solche Festsetzung nach Maßgabe des von Seiten der Antragstellerin überreichten Schreibens des Ministeriums vom 15. April 2010 tatsächlich konkret beabsichtigt ist.

36

Soweit das Verwaltungsgericht die für den Studiengang Medizinische Biotechnologie im Kapazitätsbericht angenommene Schwundquote von 1 - letztmalig - gebilligt hat, setzt sich das Beschwerdevorbringen mit den gerichtlichen Ausführungen nicht hinreichend auseinander. Die im an das Ministerium gerichteten Schreiben der Universität vom 29. September 2009 insoweit enthaltenen Erläuterungen zum Kapazitätsbericht, eine Schwundquotenberechnung sei noch nicht möglich, weil der Studiengang noch relativ neu sei, erscheint zudem noch hinreichend plausibel, um die Schwundquote im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung auf 1 festzusetzen. Das Schwundverhalten von Studenten eines neu angebotenen Studiengangs, die zum Zeitpunkt ihrer entsprechenden Entscheidung für die Aufnahme gerade dieses Studiums gewissermaßen noch nicht genau wussten, "was auf sie zukam", konnte wohl auch noch zum Wintersemester 2008/2009 als nicht hinreichend zuverlässige Prognosegrundlage betrachtet werden, weil der erstmalig zum Wintersemester 2005/2006 angebotene sechssemestrige Bachelor-Studiengang jedenfalls zum Berechnungsstichtag 04.02.2008 noch nicht wenigstens einmal über volle sechs Semester gelaufen war.

37

Dem Darlegungserfordernis genügt auch der Vortrag der Antragstellerin nicht, dass vermeintlich vorhandene Doppel- und Zweitstudierende der Zahnmedizin von der Universität nicht ausgewiesen würden. Der Vortrag entbehrt einer auch nur ansatzweise konkreten Grundlage und geht daher "ins Blaue". Im Übrigen hat der Antragsgegner in den Verfahren betreffend das Wintersemester 2009/2010 ausweislich des dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bekannten Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 02. August 2010 (vgl. S. 27/40) inzwischen mitgeteilt, im Wintersemester 2007/2008 habe es ebensowenig wie im Sommersemester 2008 Doppel- oder Zweitstudenten gegeben.

38

Mit ihrem weiteren Vorbringen zum CAp bzw. betreffend die Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren bei Seminaren, Praktika/Kursen und Vorlesungen dringt die Antragstellerin ebensowenig durch. Soweit die Antragstellerin sich bezüglich der Gruppengröße für Seminare zentral auf den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. April 1992 - OVG Bs III 115/02 - (juris) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass das Hamburgische Oberverwaltungsgericht diese Rechtsprechung schon mit Beschluss vom 18. Oktober 1999 - 3 Nc 110/99 - (NordÖR 2000, 158 - zitiert nach juris) aufgegeben hat. In seinem Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 3 Nc 90/07 - (juris) hat es insoweit zutreffend ausgeführt, für die Gruppengrößen enthalte § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO eine normative Vorgabe, nach der die Zahl der Teilnehmer an einem Seminar 20 nicht überschreiten darf. Insoweit sei es unerheblich, ob die Seminare nach Auffassung einiger Antragsteller auch mit mehr Teilnehmern durchgeführt werden könnten oder in der Vergangenheit durchgeführt worden seien. Die Gruppengrößen könnten zudem nicht konkret nach den tatsächlichen Gegebenheiten angesetzt werden, da die tatsächliche Gruppengröße einer Lehrveranstaltung erst nach der Kapazitätsberechnung während des Semesters bekannt werde, sondern es müssten der Berechnung abstrakte Gruppengrößen zu Grunde gelegt werden (vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 16.07.2009 - 3 N 599/08 -, juris). Zur Frage des Anrechnungsfaktors schließt sich der Senat den Erwägungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dessen Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 7 CE 09.10572, 7 CE 09.10573 - (juris) an. Die Ausführungen der Antragstellerin zu diesem Gesichtspunkt sind mit Blick auf das Darlegungserfordernis zu abstrakt und pauschal und bilden in keiner Weise die konkreten Verhältnisse im Bereich der Universität C-Stadt ab. Das in diesem Zusammenhang und auch zur Gruppengröße bei den Praktika von der Antragstellerin formulierte Aufklärungsbegehren kann den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ebenfalls nicht gerecht werden. Die Entscheidung des Niedersächsischen OVG vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 - (NVwZ-RR 2005, 409), auf die sich die Antragstellerin maßgeblich für ihre Forderung, die Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen sei zu erhöhen, beruft, ist ebenfalls überholt. Das Niedersächsische OVG hat die entsprechende Rechtsprechung inzwischen aufgegeben (vgl. Beschl. v. 27.02.2009 - 2 NB 154/08 -, juris). Im Übrigen ist die Gruppengröße g = 180 auch in der Rechtsprechung des Senats, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend verwiesen hat, bereits gebilligt worden (vgl. Beschl. v. 19.08.2008 - 1 M 41/08 -; vgl. im Übrigen auch Beschl. 03.02.2009 - 1 M 135/08 -).

39

Das mit am 25. Juni 2010 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz erfolgte und mit weiterem Schriftsatz vom 09. August 2010 ergänzte Vorbringen zu den CNW-Berechnungen zum Dienstleistungsexport hat die Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht gewahrt und ist deshalb als verspätetes Vorbringen nicht berücksichtigungsfähig. Insoweit handelt es sich auch nicht um eine - zulässige - Vertiefung rechtzeitigen und dem Darlegungserfordernis genügenden Vortrags. Zwar hat die Antragstellerin in der Beschwerdebegründungsfrist Angriffe gegen die entsprechenden CNW gerichtet (S. 6 ff. des Schriftsatzes vom 11. November 2009). Diese genügten - wie vorstehend ausgeführt - jedoch nicht dem Darlegungserfordernis.

40

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung der Beschwerde kam nicht in Betracht. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Antragstellerin war jedoch nicht ohne Verschulden verhindert, ihre Beschwerde mit Ausführungen zu den CNW-Berechnungen zum Dienstleistungsexport in der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zu begründen. Dabei steht das - hier vorliegende - Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Antragstellerin gleich (vgl. § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO).

41

Die Antragstellerin hat ihren Wiedereinsetzungsantrag mit dem am 25. Juni 2010 eingegangenen Schriftsatz gestellt und begründet. Sie hat dabei vorgetragen, dass ihr die "CNW-Berechnungen" am 15. Juni 2010 zugegangen seien. Die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages wäre insoweit in der einmonatigen Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO erfolgt, da das behauptete Hindernis - die fehlende Kenntnis von den erwähnten "CNW-Berechnungen" - für die rechtzeitige Beschwerdebegründung in dem vorstehend angesprochenen Punkt nach dem Vortrag der Antragstellerin erst mit Übersendung der Anlagen zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 09. Juni 2010, der "CNW-Berechnungen", weggefallen wäre.

42

Im Übrigen sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist aber jedenfalls nicht erfüllt.

43

Die einmonatige Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO gilt nicht nur für die Antragstellung, sondern auch für die Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 60 VwGO Rn. 27). Diese Frist ist am 15. Juli 2010 abgelaufen. In der Wiedereinsetzungsfrist hat die Antragstellerin lediglich vorgetragen, ihr sei vorher, d. h. vor Übermittlung der "CNW-Berechnungen", eine Stellungnahme mangels Kenntnis nicht möglich gewesen. Ihr Vortrag hat sich also darauf beschränkt, die Unkenntnis von den betreffenden Unterlagen geltend zu machen, die es ihr unmöglich gemacht habe, in der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO die Beschwerde insoweit zu begründen (ähnlich bereits im Schriftsatz vom 12. Juni 2010). Damit hat sie jedoch keine Gründe vorgetragen, die die beantragte Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten. Die an die Antragstellerin mit gerichtlicher Verfügung vom 14. Juni 2010 übermittelten Unterlagen befanden sich nämlich - worauf der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 04. August 2010 zutreffend hinweist - vollständig in Band I der Generalakten des Verwaltungsgerichts. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat zwar mit Beschwerdeeinlegung am 21. Oktober 2009 Akteneinsicht beantragt, die auch gemäß Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2010 in den hier interessierenden Band I der Generalakten dergestalt gewährt wurde, dass sie "nur hier vor Ort", also im Verwaltungsgericht erfolgen konnte. Zudem hat das Verwaltungsgericht auf die Möglichkeit der Fertigung und Übersendung von Kopien näher bezeichneter Unterlagen verwiesen. Der Prozessbevollmächtigte hat die gewährte Akteneinsicht nach Aktenlage jedoch nicht vorgenommen. Er hat sich damit selbst der Möglichkeit beraubt, während der noch laufenden Beschwerdebegründungsfrist Kenntnis von den "CNW-Berechnungen" zu erhalten. Damit ist seine Unkenntnis der "CNW-Berechnungen" nicht unverschuldet, eine rechtzeitige Kenntnisnahme und anschließend hierauf bezogene Beschwerdebegründung und damit eine Fristwahrung wäre möglich gewesen.

44

Das in Reaktion auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 04. August 2010 mit am 09. August 2010 eingegangenem Schriftsatz erfolgte weitere Vorbringen der Antragstellerin zu den Wiedereinsetzungsgründen kann schon deshalb keine Wiedereinsetzung begründen, weil es nicht in der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO erfolgt ist. Unabhängig davon fehlt es hinsichtlich der vorgetragenen Tatsachen (Telefonat mit dem Vizepräsidenten des VG) an jeglicher Glaubhaftmachung (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO); aktenkundig ist ein derartiges Telefonat jedenfalls nicht. Der betreffende Tatsachenvortrag ist zudem ohnehin vage, da der Prozessbevollmächtigte ihn selbst relativiert ("..., soweit sich der Unterzeichnende erinnert,..."; "... nach der Erinnerung des Unterzeichnenden ..."). Selbst wenn es im Übrigen ein entsprechendes Telefonat gegeben hat, änderte dies nichts an einem die Wiedereinsetzung ausschließenden Mitverschulden der Antragstellerin. Denn der Begründung des angefochtenen Beschlusses lassen sich auf Seite 19 zweimal hinreichend deutliche Hinweise auf das Vorliegen der in Rede stehenden Unterlagen bei Gericht entnehmen (Untersetzung mit "CNW-Ausfüllnachweis"; "auch insoweit hat der Antragsgegner ergänzend nunmehr 'CNW-Ausfüllnachweise' vorgelegt, ..."). Zumindest hätte hier ein Widerspruch zu der behaupteten gerichtlichen Aussage, alle vom Antragsgegner eingereichten Unterlagen seien an die Prozessbevollmächtigten gegangen, bemerkt werden müssen, der Veranlassung zu weiterer Klärung oder Wahrnehmung der Gelegenheit zur Akteneinsicht hätte geben müssen. Die Mutmaßungen dazu, ob und wann die angesprochenen E-Mail-Ausdrucke zur Generalakte gelangt sind, gehen ersichtlich ins Blaue.

45

2. Die unselbständige Anschlussbeschwerde des Antragsgegners, mit der er die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und die Zurückweisung des einstweiligen Anordnungsantrags der Antragstellerin verfolgt, hat keinen Erfolg.

46

Vorliegend erscheint bereits zweifelhaft, ob der Antragsgegner über das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis verfügt. Zu beachten ist insoweit auf der einen Seite, dass die Antragstellerin im verwaltungsgerichtlich angeordneten Losverfahren keinen - vorläufigen - Studienplatz erhalten hat und damit ihr entsprechender Zulassungsanspruch entfallen ist (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 28.06.2010 - 2 B 36/10.NC u. a. -, juris). Daraus folgt, dass der Antragsgegner im Verhältnis zur Antragstellerin auf der Grundlage des angefochtenen Beschluss nicht mehr dadurch belastet sein kann, dass er sie - vorläufig - zum Studium zulassen müsste. Auf der anderen Seite hat der Antragsgegner sich nicht mit einer Beschwerde gegen solche Antragsteller gewandt, die auf der Basis des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses im Losverfahren einen - vorläufigen - Studienplatz erhalten haben. Er hat damit die aus diesem Beschluss für ihn folgende Beschwer hingenommen. Deren Beseitigung kann er insbesondere im vorliegenden Anschlussbeschwerdeverfahren nicht mehr erreichen. Insoweit sieht sich der Antragsgegner dem Einwand selbstwidersprüchlichen Verhaltens ausgesetzt, wenn er einerseits die aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung folgende Beschwer akzeptiert, andererseits aber vorliegend - teilweise - die der Entscheidung insoweit zugrunde liegenden Erwägungen angreift, ohne dass dies im Erfolgsfall seine Beschwer entfallen lassen könnte.

47

Unabhängig hiervon ist die unselbständige Anschlussbeschwerde aber jedenfalls aus weiteren Gründen zurückzuweisen.

48

Eine sog. unselbständige Anschlussbeschwerde erfüllt im Unterschied zur selbständigen nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer gewöhnlichen Beschwerde. Vorliegend wäre eine eigene, nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses am 12. Oktober 2009 mit dem am 09. Dezember 2009 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz eingelegte Beschwerde bzw. selbständige Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wegen Nichteinhaltung der Beschwerdebegründungsfrist bereits unzulässig gewesen. Insoweit ist die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners als unselbständig zu qualifizieren.

49

Ein unselbständige Anschlussbeschwerde wird in Rechtsprechung und Literatur vielfach als nach den §§ 146, 127 analog, 173 VwGO i. V. m. § 567 Abs. 3 ZPO grundsätzlich statthaft erachtet. Es bestehen aus Sicht des Senats jedoch erhebliche Zweifel, ob die Zulassung einer derartigen Anschlussbeschwerde den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit genügt (vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 26.10.2001 - 4 S 2196/01 -, VBlBW 2002, 165 zum Anschlusszulassungsantrag im früheren Beschwerdezulassungsverfahren; vgl. auch Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 46 ff., der Zweifel an der Zulässigkeit thematisiert - nicht jedoch unter dem Blickwinkel der Rechtsmittelklarheit -, aber zur Bejahung derselben kommt). Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein. Wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist der Grundsatz der Rechtssicherheit. Er wirkt sich im Bereich des Verfahrensrechts unter anderem in dem Postulat der Rechtsmittelklarheit aus. Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen. Die rechtliche Ausgestaltung des Rechtsmittels soll dem Bürger insbesondere die Prüfung ermöglichen, ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist. Sind die Formerfordernisse so kompliziert und schwer zu erfassen, dass nicht erwartet werden kann, der Rechtsuchende werde sich in zumutbarer Weise darüber Aufklärung verschaffen können, müsste die Rechtsordnung zumindest für eine das Defizit ausgleichende Rechtsmittelbelehrung sorgen. Diese kann aber zuverlässig nur erteilt werden, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen des jeweiligen Rechtsbehelfs in der Rechtsordnung geregelt sind (vgl. zum Ganzen BVerfG, Plenumsbeschl. v. 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395 - zitiert nach juris).

50

Dass ein Rechtsmittel der Anschlussbeschwerde in der Prozessordnung klar vorgezeichnet wäre, ist aus Sicht des Senats zumindest zweifelhaft. Zunächst sprechen die detaillierten Regelungen der VwGO zur Beschwerde - insbesondere in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - unter dem Blickwinkel der spezielleren Norm dagegen, einen Rückgriff auf § 567 Abs. 3 ZPO zuzulassen. Wenn im Übrigen die VwGO als einschlägige Prozessordnung für das Rechtsmittel der Berufung mit § 127 VwGO ausdrücklich eine wiederum detaillierte Regelung zur Anschlussberufung bereit hält, eine entsprechende Bestimmung für die Beschwerde aber fehlt, kann nicht die Rede davon sein, ein Rechtsmittel der Anschlussbeschwerde würde dem Rechtsuchenden in der VwGO klar vorgezeichnet. Nimmt man zusätzlich in den Blick, dass hinsichtlich der Ausgestaltung des Rechtsmittels der Anschlussbeschwerde etwa im Streit steht, ob die Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechend gilt (vgl. hierzu OVG Saarlouis, Beschl. v. 28.06.2010 - 2 B 36/10.NC u. a. -, juris, m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 146 Rn. 46; Hk-VerwR/Himstedt/Schäfer, 2. Aufl., § 127 Rn. 32; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 46) und ob ein Begründungserfordernis zu bejahen ist (dagegen etwa Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 48; dafür OVG A-Stadt, Beschl. v. 15.12.2006 - 3 Bs 112/06 -, NVwZ 2007, 604 - zitiert nach juris ; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 146 Rn. 46 m. w. N.), erscheint es angesichts der daraus für den Rechtsschutzsuchenden folgenden Unsicherheiten fraglich, dass eine unselbständige Anschlussbeschwerde als statthaft betrachtet werden kann.

51

Der Senat kann die Frage der Statthaftigkeit allerdings offen lassen, da die Anschlussbeschwerde aus anderen Gründen keinen Erfolg hat; auf die umstrittene Frage, ob die Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechend einzuhalten ist, kommt es vorliegend allerdings nicht an, da die Beschwerdebegründung der Antragstellerin dem Antragsgegner am 25. November 2009 zugestellt worden ist und dieser binnen eines Monats am 09. Dezember 2009 beim Oberverwaltungsgericht seine Anschlussbeschwerde eingelegt hat.

52

Der Senat folgt der Auffassung, derzufolge in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften auch für die Anschlussbeschwerde jedenfalls die Begründungspflicht des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und der eingeschränkte Überprüfungsumfang des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gelten, um eine gewisse Waffengleichheit zwischen der qualifizierten Anforderungen unterliegenden Beschwerde und der Anschlussbeschwerde zu erreichen (vgl. OVG A-Stadt, Beschl. v. 15.12.2006 - 3 Bs 112/06 -, NVwZ 2007, 604 - zitiert nach juris ; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 146 Rn. 46 m. w. N.). Dafür spricht auch die Erwägung, dass der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Ausgestaltung des Rechtsbehelfssystems zwar einen weiten Spielraum hat, er dabei aber insbesondere auch die Interessen anderer Verfahrensbeteiligter zu berücksichtigen hat (vgl. BVerfG, Plenumsbeschl. v. 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395 - zitiert nach juris). Dagegen kann nicht eingewandt werden, eine besondere Begründungspflicht vertrüge sich nicht damit, dass über Beschwerden gegen Entscheidungen des vorläufigen Rechtsschutzes schnell entschieden werden solle (vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 48). Denn die Zulassung eines Rechtsbehelfs der Anschlussbeschwerde wirkt sich ihrerseits bereits offensichtlich in der Tendenz verfahrensverzögernd aus. Die Begründungspflicht dient zudem - wie bei der Beschwerde - grundsätzlich und insbesondere in Verknüpfung mit § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO der Beschleunigung des (Anschluss-) Beschwerdeverfahrens. Ohne Begründungspflicht käme im Übrigen die gerichtliche Pflicht zur Amtsermittlung gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Tragen. Schließlich erschiene es als unauflösbarer Wertungswiderspruch, wenn derjenige, der eine unselbständige Anschlussbeschwerde einlegt, eine weitergehende Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen könnte als bei Einlegung einer selbständigen Beschwerde unter Wahrung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 146 Abs. 4 VwGO.

53

Bereits den danach zu berücksichtigenden Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt die Begründung der Anschlussbeschwerde überwiegend nicht. Der Antragsgegner geht im Rahmen der Begründung seiner Anschlussbeschwerde zunächst nicht darauf ein, dass das Verwaltungsgericht der Lehrangebotsberechnung ein zusätzliches Lehrangebot von zusammen 12 Deputatsstunden wegen nicht hinreichend gerechtfertigter "kapazitätsverknappender" Stellenverschiebungen hinzugerechnet hat. Gleiches gilt bezogen auf die vom Verwaltungsgericht nach Maßgabe von § 10 KapVO berechnete erhöhte Kapazität. Aber auch soweit die im Mittelpunkt des Vorbringens der Anschlussbeschwerde stehende Anlage 1a und die mit Blick auf diese vom Verwaltungsgericht ermittelte zusätzliche Ausbildungskapazität betroffen ist, genügt der Vortrag nach Maßgabe des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 09. Dezember 2009 nicht dem Darlegungserfordernis. Darin wird im wesentlichen das im angefochtenen Beschluss umfänglich wiedergegebene erstinstanzliche Vorbringen wiederholt. Eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Erwägungen erfolgt nicht im erforderlichen Maße.

54

Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, dass mit Art. 1 der Dritten Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Studium der Humanmedizin an der Universität C-Stadt vom 14. Dezember 2009 zwischenzeitlich die Anlage 1a aufgehoben worden und die Änderungssatzung zum 13. September 2004 - rückwirkend - in Kraft getreten sei, teilt der Senat jedenfalls in der Sache die vom Verwaltungsgericht in dessen Beschluss vom 02. August 2010 - 3 B 1271/09 u. a. - geäußerten Zweifel an einer Vereinbarkeit der rückwirkenden Aufhebung der Anlage 1a mit § 5 Abs. 2 KapVO bzw. - der Sache nach auch - § 5 Abs. 1 KapVO. Das Regelungssystem der KapVO sieht eine rückwirkende Änderung der tatsächlichen Eingabegrößen für die Berechnung der Ausbildungskapazität nicht vor. Dies gilt umso mehr, als auf der Basis der nach Maßgabe der KapVO errechneten bzw. zu errechnenden Ausbildungskapazität Zulassungszahlen festgesetzt worden und in entsprechender Anzahl Studenten zum Studium zugelassen worden sind. Diesen innerhalb der festgesetzten oder rechtmäßig festzusetzenden Kapazität zugelassenen Studenten kann aber auf der Grundlage einer kapazitätsvermindernden rückwirkenden Veränderung der tatsächlichen Grundlagen der Berechnung der Ausbildungskapazität der Studienplatz nicht wieder entzogen werden. § 5 KapVO dürfte systematisch die Berücksichtigung kapazitätsverändernder/-vermindernder Daten nur bis zum Beginn des Berechnungszeitraums bzw. längstens bis zum Abschluss des Vergabe- oder Auswahlverfahrens vorsehen (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 5 KapVO Rn. 4 ff., allerdings unter Hinweis darauf, dass kapazitätserhöhende Änderungen auch rückwirkend zu berücksichtigen seien). Insoweit dürfte die rückwirkende Aufhebung der Anlage 1a die Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin nicht mehr in rechtlich zulässiger Weise verändert haben können.

55

3. Die mit Schriftsatz vom 09. August 2010 eingelegte Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zur Anschlussbeschwerde des Antragsgegners, mit der die Antragstellerin die Berücksichtigung ihres verspäteten Vorbringens erreichen will, ist unstatthaft und zu verwerfen. Ihre Zulassung würde zur Umgehung insbesondere der Voraussetzungen des § 146 Abs. 4 VwGO führen. Entschließt sich ein Beteiligter zur Einlegung einer Beschwerde, muss er diese Voraussetzungen erfüllen. Die gesetzlichen Bestimmungen, die zur Begründung der Statthaftigkeit einer Anschlussbeschwerde herangezogen werden, sehen die Anschließungsmöglichkeit auch ausdrücklich nur für den "Beschwerdegegner" oder den "Berufungsbeklagten und die anderen Beteiligten" vor, nicht jedoch für den Beschwerdeführer oder den Berufungskläger.

56

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

57

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 GKG (vgl. zum Streitwert OVG Greifswald, Beschl. v. 24.06.2008 - 1 O 75/08 -). Da Beschwerde, Anschlussbeschwerde und Anschlussbeschwerde zur Anschlussbeschwerde jeweils denselben Streitgegenstand betreffen, ist der Streitwert nicht zu erhöhen.

58

Dieser Beschluss ist jeweils unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.