Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 03. Dez. 2008 - 3 M 152/08

bei uns veröffentlicht am03.12.2008

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 27.10.2008 wird unter der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Baustelle auf dem Grundstück der Antragsteller nicht vor dem 01.02.2009 versiegelt wird.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren die Untersagung einer mit Schreiben des Antragsgegners vom 10.10.2008 angekündigten Versiegelung der Baustelle auf ihrem Grundstück Flurstücke 99 und 100 der Flur 1 der Gemarkung A..

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Es handele sich bei den von den Antragstellern durchgeführten Baumaßnahmen um ein nach § 59 Abs. 1 LBauO M-V genehmigungspflichtiges Vorhaben, da diese keine verfahrensfreien Instandhaltungsmaßnahmen darstellen würden. Die erforderliche Baugenehmigung fehle und die Antragsteller hätten die unzulässigen Arbeiten trotz Baueinstellungsverfügung vom 16.05.2002 fortgesetzt, so dass die Voraussetzungen für die Versiegelung der Baustelle gem. § 79 Abs. 2 LBauO M-V vorlägen. Die Baueinstellungsverfügung habe sich auch nicht erledigt, weil ausweislich der vorliegenden Fotos die Baumaßnahme noch nicht abgeschlossen sei. Die Versiegelung sei trotz des zwischenzeitlich erfolgten Einzuges der Antragsteller aufgrund der zwischenzeitlich erlassenen Nutzungsuntersagung auch nicht unverhältnismäßig.

II.

3

Die dagegen gerichtete Beschwerde bleibt mit dem gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringen ohne Erfolg. Dieses ist nicht geeignet, den vom Verwaltungsgericht verneinten Anordnungsanspruch auf Untersagung der Versiegelung zu begründen.

4

Obwohl die Statthaftigkeit eines ausdrücklich gestellten und vom Verwaltungsgericht so behandelten Antrages nach § 123 VwGO mit der Beschwerde nicht gerügt werden kann, weist der Senat darauf hin, dass die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung des Senats (B. v. 19.07.1994 - 3 M 12/94 -, DÖV 1996, 81), nach der die Versiegelung einer baulichen Anlage die Anwendung unmittelbaren Zwangs im Sinne des allgemeinen Ordnungsrechts darstellt, zu einem Fall unter Geltung der Bauordnung der DDR ergangen ist, in der es eine dem § 79 Abs. 2 LBauO M-V entsprechende spezialgesetzliche Regelung nicht gab. Der Antrag ist vorliegend wegen der bloßen Ankündigung der Versiegelung als vorbeugender Rechtsschutzantrag nach § 123 VwGO statthaft.

5

Ein Anordnungsanspruch auf Unterlassen der angekündigten Versiegelung besteht nicht, weil sich die der Versiegelung zugrunde liegende Baueinstellungsverfügung als rechtmäßig erweist und die Voraussetzungen für eine Versiegelung vorliegen.

6

Nach der zutreffenden Ansicht des Verwaltungsgerichts richtet sich die Rechtmäßigkeit der Baueinstellungsverfügung vom 16.05.2002 nach der Landesbauordnung in der ab dem 01.09.2006 geltenden Fassung, da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt und die Verfügung zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neuregelung noch nicht vollzogen war. Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V kann die Bauaufsichtbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden.

7

Die auf dem Grundstück der Antragsteller errichtete bauliche Anlage steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, weil sie genehmigungsbedürftig ist und es an der erforderlichen Baugenehmigung fehlt. Die Genehmigungsbedürftigkeit besteht sowohl nach der vor dem 01.09.2006 und der danach gültigen Fassung der LBauO M-V, so dass offen bleiben kann, zu welchem genauen Zeitpunkt die Maßnahmen durchgeführt wurden. Für die vor dem 01.09.2006 durchgeführten Maßnahmen folgt das Genehmigungserfordernis aus § 62 Abs. 1 LBauO M-V a.F.. Sie waren auch nicht nach § 65 Abs. 1 Nr. 56 LBauO M-V a.F. genehmigungsfrei, da keine lediglich geringfügige Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb des Gebäudes durchgeführt wurde. Dabei bestehen für den Senat keine Zweifel, dass es sich bei den im Zuge der im Jahre 2002 erfolgten "Freilegung" entfernten Innenwänden um tragende Bauteile i.S.d. Vorschrift handelt. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach den von den Beteiligten vorgelegten Fotos die aus der sog. Mittelwand entfernten Holzstützbalken zunächst durch sog. Drehsteifen und später durch neue Holzbalken ersetzt wurden. Hätten die Stützbalken keine tragende Funktion, hätte es einer Abstützung nicht bedurft. Die statische Bedeutung der Innenwände ergibt sich auch aus dem von den Antragstellern vorgelegten Schreiben des Tragwerkplaners vom 10.07.2008, wonach das eingeschossige Mauerwerksgebäude auch ohne Ringanker standsicher sei, zumal queraussteifende Innenwände in ca. 6,0 m Abstand vorhanden seien (Unterstreichung durch das Gericht). Die innen neu eingezogenen Querwände mit guter Verankerung könnten vollwertig zur Wandaussteifung akzeptiert werden. Hieraus ergibt sich, dass zur Wandaussteifung die Innenwände mit den an der Außenwand angebrachten Stahlankern erforderlich sind.

8

Bei den durchgeführten Baumaßnahmen handelt es sich entgegen der Beschwerde auch nicht um (bloße) Instandhaltungsmaßnahmen i.S.v. § 65 Abs. 4 LBauO a.F.. Zur Instandhaltung gehören zwar das Wiedererrichten zerstörter oder schadhafter Bauteile und das Beseitigen von Mängeln oder Schäden durch Maßnahmen, die den bisherigen Zustand im wesentlichen unverändert lassen oder diesen wiederherstellen und erhalten. Dieser Rahmen wird indes verlassen, wenn wesentliche Bauteile vollständig ausgewechselt werden oder das ganze Bauwerk derart ausgekernt wird, dass dies einer Neuerrichtung gleichkommt (vgl. VGH München, B. v. 29.04.2004 - 2 CS 04.821 -, zit. n. juris m.w.N.). Die von den Antragstellern im Jahre 2002 durchgeführte "Freilegung" von Gebäudeteilen stellt sich nach den vorliegenden Fotos als komplette Entkernung des Gebäudes dar. Es wurden nahezu sämtliche Innenwände entfernt, Teile des Fundaments freigelegt, und der Anbau an der südöstlichen Hausecke abgerissen, was zu einer großen Öffnung in der Außenwand führte. Zu berücksichtigen ist weiter, dass das Gebäude durch die Entkernung im Jahre 2002 bis zum Einzug der Antragsteller im August 2008 der Wohnnutzung entzogen worden war und die Wiederaufnahme der Wohnnutzung eine Nutzungsänderung darstellt. Während der über sechsjährigen Dauer der Baumaßnahmen ist der Bestandsschutz der Wohnnutzung erloschen und die Wiederaufnahme der Wohnnutzung stellt eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung dar (vgl. Senatsbeschluss vom 22.03.2005 - 3 M 236/04 -, NordÖR 2005, 442). Die nach den eidesstattlich versicherten Angaben der Antragsteller im Sommer diesen Jahres unmittelbar vor dem Einzug durchgeführten Maßnahmen sind nach § 59 Abs. 1 LBauO M-V n.F. ebenfalls genehmigungsbedürftig. Sie sind nicht nach § 61 Abs. 1 Nr. 10 LBauO M-V n.F. verfahrensfrei, weil es sich bei den wiedererrichteten Innenwänden nach obigen Ausführungen um tragende Bauteile handelt. Dies gilt ebenfalls für die ersetzten Dachstützbalken (Stiele) und die Firstfette. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass sich die Frage der Genehmigungspflichtigkeit einer baulichen Anlage nach der Rechtsnatur der gesamten Anlage, nicht nach der einzelner - möglicherweise genehmigungsfreier - Bestandteile richtet. Daher kann auch eine bei isolierter Betrachtungsweise genehmigungsfreie Anlage als Teil einer Gesamtanlage genehmigungspflichtig sein (vgl. Dürr/Sauthoff, Baurecht Mecklenburg-Vorpommern, 1. Aufl., Rn. 1095 unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 01.11.1974 - IV C 13.73 -, BauR 1975, 108 und VGH Mannheim, U. v. 03.03.1982 - 3 S 2601/81 -, BRS 39 Nr. 143). Dies führt vorliegend dazu, dass die von den Antragstellern durchgeführten Baumaßnahmen, die in ihrer Gesamtheit - wie bereits in den Bauvoranfragen aus den Jahren 2001 und 2002 dargelegt - offensichtlich auf den Umbau des im Jahre 2002 entkernten Gebäudes gerichtet und genehmigungsbedürftig sind.

9

Sowohl die Baueinstellungsverfügung als auch die darauf aufbauende Versiegelungsankündigung hat sich entgegen der Auffassung der Beschwerde noch nicht erledigt. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, den Abschluss der Baumaßnahme zu belegen. Selbst wenn man den Vortrag der Antragsteller zugrunde legt, wonach die aus weißen Steinen (Gasbeton oder Kalksandstein) gemauerten Innenwände in dem (lediglich) überstrichenen Zustand und die mit unbehandelten Spanplatten verkleideten Flurwände endgültig so verbleiben sollen, entspricht der auf einem provisorischen Brett montierte Elektroverteiler mit Messeinrichtung nicht dem Stand der Technik für eine dauerhafte Installation. An der Giebelwand auf der Eingangsseite sind Wandöffnungen im Giebelbereich erkennbar nur mit Platten (nach Angaben des Antragsgegner aus Styropor) verschlossen. Nach dem eigenen Vortrag der Antragsteller ist das Gebäude von der Trinkwasserversorgung abgeschnitten und die Versorgung erfolgt über einen ca. 500 m entfernten Hydranten mit einem Trinkwasserbehälter. Nach Angaben des Wasserversorgers müsse eine komplett neue Leitung gelegt werden. Somit steht zu erwarten, dass ein Trinkwasseranschluss für die auf den Fotos ersichtlichen Sanitärinstallationen im Badezimmer wie auch in der Küche erforderlich ist. Insgesamt ist danach davon auszugehen, dass die Baumaßnahmen noch nicht abgeschlossen sind, vielmehr mit weiteren Baumaßnahmen zu rechnen ist und sich die Versiegelungsankündigung damit noch nicht erledigt hat.

10

Sowohl die Baueinstellungsverfügung als auch die Ankündigung der Versiegelung erweisen sich als ermessensfehlerfrei und insbesondere als verhältnismäßig. Bei der Baueinstellungsverfügung und der Versiegelung besteht insofern ein intendiertes Ermessen, als bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die Bauaufsichtbehörde grundsätzlich zum Einschreiten verpflichtet ist. Das behördliche Ermessen wird nur eröffnet, um in Ausnahmefällen zu ermöglichen, von dem an sich gebotenen Einschreiten abzusehen, wenn dies nach den konkreten Umständen opportun ist (vgl. BVerwG, B. v. 28.08.1980 - 4 B 67.80 -, BRS 36 Nr. 93; OVG Weimar, B. v. 27.06.1996 - 1 EO 425/95 -, ThürVBl. 1997, 16; B. v. 22.10.1998 - 1 EO 1056/98 -, BauR 1999, 164; VGH Kassel, U. v. 08.02.1990 - 3 UE 7/86 -, BauR 1991, 447; B. v. 20.03.1991 - 4 TH 977/90 -, BRS 52, 159, m.w.N.).

11

Einen derartigen Ausnahmefall haben die Antragsteller auch mit der Beschwerde nicht dargelegt. Er lässt sich insbesondere nicht unter Vertrauensschutzgesichtpunkten begründen, auf die mit dem Beschwerdevorbringen, die Antragsteller hätten "sich bisher rechtstreu verhalten", offenbar abgestellt wird. Die mit der Beschwerde geäußerte Vermutung, der Antragsgegner sei sich möglicherweise selbst noch unsicher gewesen, "ob er mit seiner Versagung der Bauvoranfrage durchkommt", widerspricht zum einen den Angaben des Antragsgegners, wonach er die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Baueinstellungsverfügung versehentlich unterlassen habe. Aus den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners ergibt sich darüber hinaus, dass sich der ehemalige Bevollmächtigte der Antragsteller nach Einlegung des Widerspruchs gegen die Ablehnung des zweiten Vorbescheidsantrages durch Bescheid vom 17.07.2002 wiederholt um die Aussetzung des Widerspruchsverfahrens bemüht hat. Nach Vorlage von ablehnenden Stellungnahmen des Planungsamtes des Antragsgegners und des Umweltministeriums zur Erfassung des Grundstücks durch eine Außenbereichssatzung der Gemeinde erging der Widerspruchsbescheid vom 06.07.2006. Der Antragsgegner hat zu keinem Zeitpunkt Anlass für die Annahme gegeben, er würde an der Ablehnung der Bauvoranfragen und der Baueinstellungsverfügung vom 16.05.2002 nicht festhalten. Die Antragsteller verkennen, dass die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine nicht für sofort vollziehbar erklärte Baueinstellungsverfügung noch nicht zur Durchführung genehmigungspflichtiger Baumaßnahmen berechtigt; hierfür bedarf es vielmehr einer Baugenehmigung, die die Antragsteller bis zum heutigen Zeitpunkt nach Aktenlage noch nicht beantragt haben. Am Genehmigungserfordernis hat der Antragsgegner keine Zweifel aufkommen lassen, so dass auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Antragsteller an der Durchführung bzw. Fortsetzung der Maßnahmen bestand.

12

Der Vortrag der Antragsteller, sie würden das Haus bereits (seit längeren) bewohnen, als wahr unterstellt, steht der Ankündigung der Versiegelung ebenfalls nicht entgegen. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht auf die vom Antragsgegner erlassene sofort vollziehbare Nutzungsuntersagungsverfügung, die der (Wohn-)Nutzung des Gebäudes entgegensteht. Die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Nutzungsuntersagung zum Az. 3 M 153/08 hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage - unter einer entsprechenden zeitlichen Auflage - zurückgewiesen.

13

Der Versiegelung steht letztlich auch nicht die geltend gemachte, durch Art. 13 GG geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung entgegen. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob durch die Versiegelung der Schutzbereich des Grundrechts überhaupt betroffen ist. Als negatorisches Grundrecht dient Art. 13 Abs. 1 GG der Abwehr fremder Eingriffe in die Räume i.S.d. Wohnungsbegriffs. Nicht geschützt ist dagegen das Besitzrecht an einer Wohnung, sondern deren Privatheit. Art. 13 Abs. 1 GG schützt nicht das Interesse, eine bestimmte Wohnung zum Lebensmittelpunkt zu machen und sie hierfür zu behalten. Der Schutz der Wohnung soll vielmehr Störungen vom privaten Leben fernhalten. Schutzgut ist somit die räumliche Sphäre (vgl. Hofmann in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, Kommentar, 11.Aufl., Art. 13 Rn. 6 f). Mit einer Versiegelung soll dagegen das Betreten von Räumen gerade verhindert werden. Ungeachtet der Tatsache, dass die Antragsteller nach eigenen Angaben in dem Gebäude wohnen bzw. als Wohnung betrachten, handelt es sich wegen der nach obigen Ausführungen noch nicht abgeschlossenen Baumaßnahmen jedenfalls auch um eine Baustelle, auf der genehmigungsbedürftige, aber ungenehmigte Baumaßnahmen zu erwarten sind. Insoweit kommt der Gesetzesvorbehalt des Art.13 Abs. 7, 2. Alt. GG zum Tragen, wonach Eingriffe und Beschränkungen auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgenommen werden dürfen. Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Versiegelung ist vorliegend die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 79 Abs. 2 LBauO M-V, deren Voraussetzungen nach obigen Ausführungen und den darüber hinaus nicht mit der Beschwerde angefochtenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts vorliegen. Die Versiegelung dient der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und ist damit vom Gesetzesvorbehalt erfasst.

14

Der Senat hält es im Hinblick auf die im Beschluss vom heutigen Tage in dem die Nutzungsuntersagung betreffenden Beschwerdeverfahren 3 M 153/08 ausgesprochene zeitliche Auflage für erforderlich, diese als Anordnung nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO auch auf die vorliegend streitgegenständliche Versiegelung auszudehnen, da die zeitliche Auflage zur Nutzungsuntersagung sonst leer liefe.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 und 53 Abs. 3 GKG.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz3 GKG).

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 03. Dez. 2008 - 3 M 152/08

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 03. Dez. 2008 - 3 M 152/08 zitiert 10 §§.

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(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28.10.2008 wird unter der Maßgabe zurückgewiesen, dass den Antragstellern die Nutzung des Gebäudes ab dem 01.02.2009 untersagt wird.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Antragsgegners vom 17.10.2008, mit der ihnen die Nutzung der baulichen Anlagen auf ihrem Grundstück Flurstücke X und Y der Flur 1 der Gemarkung R. ab dem 28.10.2008 untersagt wurde.

2

Das Verwaltungsgericht hat den auf Wiederherstellung des Widerspruchs der Antragsteller vom 24.10.2008 gerichteten Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Nutzung des Gebäudes sei mangels Genehmigung formell illegal und das Fehlen der erforderlichen Baugenehmigung rechtfertige regelmäßig die Nutzungsuntersagung. Das Vorhaben sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig, der Antragsgegner habe das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt und die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht zu beanstanden.

II.

3

Die dagegen gerichtete Beschwerde bleibt nach dem gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein berücksichtigungsfähigen Beschwerdevorbringen ohne Erfolg. Auch danach erweist sich die Nutzungsuntersagungsverfügung nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig.

4

Die Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V liegen nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts vor. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Genehmigungspflichtigkeit der baulichen Anlage der Antragsteller zu widerlegen; hierzu wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tage zum Az. 3 M 152/08 verwiesen. Mangels erforderlicher Genehmigung ist die Nutzung durch die Antragsteller formell illegal und der Antragsgegner durfte diese untersagen.

5

Die Verfügung erweist sich auch als ermessensfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig. Die in der Verfügung vom 17.10.2008 zunächst bis zum 28.10.2008 gesetzte, im erstinstanzlichen Verfahren bis zum 04.11.2008, im Beschwerdeverfahren bis zum 13.11.2008 und dann bis zu dessen Abschluss verlängerte Frist erweist sich nicht als zu kurz, sie war aufgrund des vorliegenden Verfahrensablaufs angemessen. Zwar enthält die Begründung der angefochtenen Verfügung vom 17.10.2008 keine Ausführungen zur gesetzten Frist. Dies war mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Senats, wonach bereits allein die formelle Illegalität eines nicht genehmigungsfähigen Vorhabens den Erlass einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung rechtfertigt (B. v. 09.03.2004 - 3 M 224/03-, B. v. 16.06.1999 - 3 M 3/99 - m.w.N.), auch nicht erforderlich. Kann die Nutzung in diesen Fällen mit sofortiger Wirkung untersagt werden, bedarf es grundsätzlich keiner Fristgewährung. Allein durch den Umstand, dass der Antragsgegner die Nutzung erst ab dem 28.10.2008 untersagt hat, hat er den Belangen der Antragsteller erkennbar Rechnung getragen, ohne dass es einer gesonderten Begründung bedurfte. Bei einem trotz Genehmigungsbedürftigkeit ungenehmigt errichteten Bauwerk müssen erhebliche Gründe vorgebracht werden, weshalb ausnahmsweise die Nutzung bis zur Entscheidung über die materielle Legalität weiter ausgeübt werden darf (vgl. Senatsbeschluss v. 16.06.1999 - 3 M 3/99 -).

6

Daran fehlt es, obwohl dies bei dem vorliegenden Verfahrensablauf um so mehr gilt. Bereits mit der Ablehnung der ersten Voranfrage durch den bestandskräftigen Bescheid des Antragsgegners vom 11.02.2002 war den Antragstellern dessen bauplanungsrechtliche Einschätzung des Vorhabens bekannt, wonach sich dieses im Außenbereich befindet, der Bestandsschutz erloschen ist und ihm - auch bei bloßem Umbau und Sanierung des Gebäudes - öffentliche Belange des Naturschutzes entgegenstehen. Trotzdem haben sie ausweislich der durch Fotos belegten Feststellungen des Antragsgegners in der Vorortkontrolle vom 08.05.2002 - nach bestandskräftiger Ablehnung der ersten Voranfrage - das Gebäude komplett entkernt. Der ehemalige Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller hatte dann den Widerspruch vom 21.06.2002 gegen die Baueinstellungsverfügung vom 16.05.2002 ausdrücklich mit der Bitte um Ruhen des Widerspruchsverfahrens wegen einer zweiten Bauvoranfrage eingelegt. Nach deren Ablehnung durch Bescheid vom 17.07.2002 wurde erneut um eine Aussetzung des dagegen eingeleiteten Widerspruchsverfahrens wegen einer von den Antragstellern angestrebten Veränderung der planungsrechtliche Situation durch die Gemeinde (Außenbereichssatzung) nachgesucht. Als sich abzeichnete, dass auch dieses Verfahren keinen Erfolg hat, erließ der Antragsgegner die Widerspruchsbescheide vom 06.07.2006, wogegen die Antragsteller Klage bei dem Verwaltungsgericht Schwerin zum Az. 2 A 1489/06 erhoben habe, über die noch nicht entschieden ist. Zu keinem Zeitpunkt hat der Antragsgegner Zweifel an seiner Einschätzung der fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens aufkommen lassen, so dass für die Antragsteller kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Genehmigungsfähigkeit der von ihnen beabsichtigten Baumaßnahmen entstehen konnte.

7

Dem weiteren Einwand der Beschwerde, eine negative Vorbildwirkung läge durch das Vorhaben der Antragsteller nicht vor, braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Dieser vom Antragsgegner zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges der Nutzungsuntersagungsverfügung angeführte Aspekt ist deshalb nicht entscheidungserheblich, weil dann, wenn die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung vorliegen, in der Regel auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gerechtfertigt ist (vgl. Senatsbeschluss v. 16.06.1999 - 3 M 3/99 - unter Hinweis auf VGH Kassel, B. v. 15.10.1986 - 3TH 2544/86, NVwZ 1987, 428; B. v. 30.10.1995 - 3 TG 3115/95, NVwZ-RR 1996, 487; OVG Münster, B. v. 23.09.1988 - 11 B 1739/98 -, NVwZ-RR 1989, 344; OVG Bautzen, B. v. 01.03.1993 - 1 S 621/92 -, LKV 1993, 428, vgl. auch VGH München, B. v. 16.05.2008 - 9 AS 07.3222 -, zit. n.juris, m.w.N.) und es einer weiteren Begründung grundsätzlich nicht bedarf.

8

Bei den von der Beschwerde erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Erlass einer Nutzungsuntersagung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung wird verkannt, dass sich die Voraussetzungen einer sofort vollziehbaren Abrissverfügung und einer Nutzungsuntersagung erheblich unterscheiden. Während nach der o.g. Rechtsprechung für den Erlass einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung in der Regel die formelle Illegalität der Vorhabens ausreicht, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer rechtmäßigen Beseitigungsanordnung nur zulässig, wenn (1.) die Beseitigung ohne Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist, (2.) die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens eine Nachahmung befürchten lässt, so dass der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung rasch vorgebeugt werden muss, (3.) ein beharrlicher und notorischer Schwarzbauer nur auf diese Weise erfolgversprechend an der Fortsetzung seiner rechtswidrigen Betätigung gehindert werden kann, oder wenn (4.) die von dem Bauwerk ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein sofortiges Einschreiten erfordert (Senatsbeschluss v. 06.02.2008 - 3 M 9/08 -, DÖV 2008, 874). Soweit sich die Antragsteller mit der Beschwerde auf die Verletzung der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG berufen, steht auch dies dem Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung mit Blick auf den Gesetzesvorbehalt des Art. 13 Abs. 7 GG nicht entgegen. Insoweit kann auf die Entscheidung im Parallelverfahren betreffend die Baueinstellungsverfügung und Versiegelung vom heutigen Tage zum Az. 3 M 152/08 verwiesen werden.

9

Obwohl sich die Nutzungsuntersagungsverfügung des Antragsgegners nach obigen Ausführungen unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens als rechtmäßig erweist und die Beschwerde zurückzuweisen ist, hält es der Senat aus Verhältnismäßigkeitsgesichtpunkten für geboten, die Frist für das Wirksamwerden der Nutzungsuntersagung im Rahmen einer Auflage nach § 80 Abs. 5 Satz4 VwGO bis zum 01.02.2009 zu verlängern (vgl. zur Anwendbarkeit der Vorschrift auch für ablehnende Entscheidungen: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 1004; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rn. 169, jeweils m.w.N.). Die Antragsteller können sich nach obigen Ausführungen zwar nicht auf ein geschütztes Vertrauen in die Wohnnutzung des Gebäudes berufen und die in der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 17.10.2008 gesetzte Frist erweist sich unter den gegebenen Umständen als angemessen. Das Vollzugsinteresse kann jedoch wegen der behaupteten Wohnnutzung zugunsten der Antragsteller in vertretbarer Weise gemildert werden, um den Antragstellern mit Blick auf die anstehende Weihnachtszeit und den Jahreswechsel ausreichend Zeit zur Vorbereitung auf einen Umzug bzw. zur Verbringung der eingestellten Möbel zu geben.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 und 53 Abs. 3 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz3 GKG).

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28.10.2008 wird unter der Maßgabe zurückgewiesen, dass den Antragstellern die Nutzung des Gebäudes ab dem 01.02.2009 untersagt wird.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Antragsgegners vom 17.10.2008, mit der ihnen die Nutzung der baulichen Anlagen auf ihrem Grundstück Flurstücke X und Y der Flur 1 der Gemarkung R. ab dem 28.10.2008 untersagt wurde.

2

Das Verwaltungsgericht hat den auf Wiederherstellung des Widerspruchs der Antragsteller vom 24.10.2008 gerichteten Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Nutzung des Gebäudes sei mangels Genehmigung formell illegal und das Fehlen der erforderlichen Baugenehmigung rechtfertige regelmäßig die Nutzungsuntersagung. Das Vorhaben sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig, der Antragsgegner habe das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt und die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht zu beanstanden.

II.

3

Die dagegen gerichtete Beschwerde bleibt nach dem gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein berücksichtigungsfähigen Beschwerdevorbringen ohne Erfolg. Auch danach erweist sich die Nutzungsuntersagungsverfügung nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig.

4

Die Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V liegen nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts vor. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Genehmigungspflichtigkeit der baulichen Anlage der Antragsteller zu widerlegen; hierzu wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tage zum Az. 3 M 152/08 verwiesen. Mangels erforderlicher Genehmigung ist die Nutzung durch die Antragsteller formell illegal und der Antragsgegner durfte diese untersagen.

5

Die Verfügung erweist sich auch als ermessensfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig. Die in der Verfügung vom 17.10.2008 zunächst bis zum 28.10.2008 gesetzte, im erstinstanzlichen Verfahren bis zum 04.11.2008, im Beschwerdeverfahren bis zum 13.11.2008 und dann bis zu dessen Abschluss verlängerte Frist erweist sich nicht als zu kurz, sie war aufgrund des vorliegenden Verfahrensablaufs angemessen. Zwar enthält die Begründung der angefochtenen Verfügung vom 17.10.2008 keine Ausführungen zur gesetzten Frist. Dies war mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Senats, wonach bereits allein die formelle Illegalität eines nicht genehmigungsfähigen Vorhabens den Erlass einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung rechtfertigt (B. v. 09.03.2004 - 3 M 224/03-, B. v. 16.06.1999 - 3 M 3/99 - m.w.N.), auch nicht erforderlich. Kann die Nutzung in diesen Fällen mit sofortiger Wirkung untersagt werden, bedarf es grundsätzlich keiner Fristgewährung. Allein durch den Umstand, dass der Antragsgegner die Nutzung erst ab dem 28.10.2008 untersagt hat, hat er den Belangen der Antragsteller erkennbar Rechnung getragen, ohne dass es einer gesonderten Begründung bedurfte. Bei einem trotz Genehmigungsbedürftigkeit ungenehmigt errichteten Bauwerk müssen erhebliche Gründe vorgebracht werden, weshalb ausnahmsweise die Nutzung bis zur Entscheidung über die materielle Legalität weiter ausgeübt werden darf (vgl. Senatsbeschluss v. 16.06.1999 - 3 M 3/99 -).

6

Daran fehlt es, obwohl dies bei dem vorliegenden Verfahrensablauf um so mehr gilt. Bereits mit der Ablehnung der ersten Voranfrage durch den bestandskräftigen Bescheid des Antragsgegners vom 11.02.2002 war den Antragstellern dessen bauplanungsrechtliche Einschätzung des Vorhabens bekannt, wonach sich dieses im Außenbereich befindet, der Bestandsschutz erloschen ist und ihm - auch bei bloßem Umbau und Sanierung des Gebäudes - öffentliche Belange des Naturschutzes entgegenstehen. Trotzdem haben sie ausweislich der durch Fotos belegten Feststellungen des Antragsgegners in der Vorortkontrolle vom 08.05.2002 - nach bestandskräftiger Ablehnung der ersten Voranfrage - das Gebäude komplett entkernt. Der ehemalige Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller hatte dann den Widerspruch vom 21.06.2002 gegen die Baueinstellungsverfügung vom 16.05.2002 ausdrücklich mit der Bitte um Ruhen des Widerspruchsverfahrens wegen einer zweiten Bauvoranfrage eingelegt. Nach deren Ablehnung durch Bescheid vom 17.07.2002 wurde erneut um eine Aussetzung des dagegen eingeleiteten Widerspruchsverfahrens wegen einer von den Antragstellern angestrebten Veränderung der planungsrechtliche Situation durch die Gemeinde (Außenbereichssatzung) nachgesucht. Als sich abzeichnete, dass auch dieses Verfahren keinen Erfolg hat, erließ der Antragsgegner die Widerspruchsbescheide vom 06.07.2006, wogegen die Antragsteller Klage bei dem Verwaltungsgericht Schwerin zum Az. 2 A 1489/06 erhoben habe, über die noch nicht entschieden ist. Zu keinem Zeitpunkt hat der Antragsgegner Zweifel an seiner Einschätzung der fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens aufkommen lassen, so dass für die Antragsteller kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Genehmigungsfähigkeit der von ihnen beabsichtigten Baumaßnahmen entstehen konnte.

7

Dem weiteren Einwand der Beschwerde, eine negative Vorbildwirkung läge durch das Vorhaben der Antragsteller nicht vor, braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Dieser vom Antragsgegner zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges der Nutzungsuntersagungsverfügung angeführte Aspekt ist deshalb nicht entscheidungserheblich, weil dann, wenn die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung vorliegen, in der Regel auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gerechtfertigt ist (vgl. Senatsbeschluss v. 16.06.1999 - 3 M 3/99 - unter Hinweis auf VGH Kassel, B. v. 15.10.1986 - 3TH 2544/86, NVwZ 1987, 428; B. v. 30.10.1995 - 3 TG 3115/95, NVwZ-RR 1996, 487; OVG Münster, B. v. 23.09.1988 - 11 B 1739/98 -, NVwZ-RR 1989, 344; OVG Bautzen, B. v. 01.03.1993 - 1 S 621/92 -, LKV 1993, 428, vgl. auch VGH München, B. v. 16.05.2008 - 9 AS 07.3222 -, zit. n.juris, m.w.N.) und es einer weiteren Begründung grundsätzlich nicht bedarf.

8

Bei den von der Beschwerde erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Erlass einer Nutzungsuntersagung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung wird verkannt, dass sich die Voraussetzungen einer sofort vollziehbaren Abrissverfügung und einer Nutzungsuntersagung erheblich unterscheiden. Während nach der o.g. Rechtsprechung für den Erlass einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung in der Regel die formelle Illegalität der Vorhabens ausreicht, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer rechtmäßigen Beseitigungsanordnung nur zulässig, wenn (1.) die Beseitigung ohne Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist, (2.) die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens eine Nachahmung befürchten lässt, so dass der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung rasch vorgebeugt werden muss, (3.) ein beharrlicher und notorischer Schwarzbauer nur auf diese Weise erfolgversprechend an der Fortsetzung seiner rechtswidrigen Betätigung gehindert werden kann, oder wenn (4.) die von dem Bauwerk ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein sofortiges Einschreiten erfordert (Senatsbeschluss v. 06.02.2008 - 3 M 9/08 -, DÖV 2008, 874). Soweit sich die Antragsteller mit der Beschwerde auf die Verletzung der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG berufen, steht auch dies dem Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung mit Blick auf den Gesetzesvorbehalt des Art. 13 Abs. 7 GG nicht entgegen. Insoweit kann auf die Entscheidung im Parallelverfahren betreffend die Baueinstellungsverfügung und Versiegelung vom heutigen Tage zum Az. 3 M 152/08 verwiesen werden.

9

Obwohl sich die Nutzungsuntersagungsverfügung des Antragsgegners nach obigen Ausführungen unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens als rechtmäßig erweist und die Beschwerde zurückzuweisen ist, hält es der Senat aus Verhältnismäßigkeitsgesichtpunkten für geboten, die Frist für das Wirksamwerden der Nutzungsuntersagung im Rahmen einer Auflage nach § 80 Abs. 5 Satz4 VwGO bis zum 01.02.2009 zu verlängern (vgl. zur Anwendbarkeit der Vorschrift auch für ablehnende Entscheidungen: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 1004; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rn. 169, jeweils m.w.N.). Die Antragsteller können sich nach obigen Ausführungen zwar nicht auf ein geschütztes Vertrauen in die Wohnnutzung des Gebäudes berufen und die in der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 17.10.2008 gesetzte Frist erweist sich unter den gegebenen Umständen als angemessen. Das Vollzugsinteresse kann jedoch wegen der behaupteten Wohnnutzung zugunsten der Antragsteller in vertretbarer Weise gemildert werden, um den Antragstellern mit Blick auf die anstehende Weihnachtszeit und den Jahreswechsel ausreichend Zeit zur Vorbereitung auf einen Umzug bzw. zur Verbringung der eingestellten Möbel zu geben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 und 53 Abs. 3 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz3 GKG).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.