Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 14. Sept. 2016 - 5 B 1466/16 HGW
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Beteiligten streiten über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 08.09.2016 gegen eine Baueinstellungsverfügung.
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Die Antragstellerin ist Bauherrin für die Errichtung zweier Ferienhäuser auf den Flurstücken G1 und G2. Hierzu stellte sie am 18.12.2015 die erforderlichen Anträge auf Erteilung von Baugenehmigungen. Die Grundstücke befinden sich in einem Gebiet, für welches die Gemeinde F. einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan „Nr. 18 Ferienhausgebiet B.“ gefasst hat. Bis dato ist dieser nicht bekannt gemacht worden.
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Durch die Übersendung fehlender Bauvorlagen (geänderter Lageplan und Auszug aus dem Liegenschaftskataster) am 25.03.2016 wurden die Bauanträge vervollständigt.
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Mit Schreiben des Antragsgegners vom 20.06.2016 kündigte dieser gegenüber der Antragstellerin an, die Bauanträge abzulehnen, da die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen noch nicht gegeben seien (Bl. 57 d. Beiakte I). Daraufhin beantragte die Antragstellerin im Schreiben vom 20.06.2016 die Aussetzung der Bearbeitung der Bauanträge bis zur mehrheitlichen Zustimmung der Gemeinde F. zum B-Planbeschluss zum „B-Plan Nr. 18 Ferienhaus B.“ (Bl. 60 d. Beiakte I).
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Mit Schreiben vom 22.06.2016 erklärte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner, dass sie die Aussetzungsanträge vom 20.06.2016 in Gänze zurücknehme. Zur Begründung führte sie an, dass durch den Antragsgegner die Dreimonatsfrist des § 63 Abs. 2 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) um einen Monat verlängert worden sei.
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Am 11.07.2016 beschloss die Gemeinde den B-Planentwurf als Satzung. Vor deren Bekanntmachung sollte der Bürgermeister die Ergänzung eines städtebaulichen Vertrages mit der Antragstellerin abschließen.
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Bei einer Ortsbesichtigung des Antragsgegners, die am 23.08.2016 durchgeführt wurde, wurde festgestellt, dass die Antragstellerin mit der Bauausführung bereits begonnen hatte. Daraufhin wurde am 24.08.2016 ihr gegenüber mündlich ein Baustopp ausgesprochen. Dieser wurde mit Schreiben vom 25.08.2016 schriftlich bestätigt und mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass einer Baueinstellungsverfügung vorlägen. Die Antragstellerin habe ohne Baugenehmigung angefangen zu bauen. Eine fiktive Baugenehmigung gem. § 63 Abs. 2 LBauO M-V läge nicht vor. Aufgrund ihres Aussetzungsantrages vom 20.06.2016 habe die Frist nach dessen Zurücknahme erneut zu laufen begonnen. Diese Sichtweise rechtfertige sich daraus, dass § 63 Abs. 3 LBauO M-V dem Schutz des Bauherrn und seines Interesses an einem beschleunigten Baugenehmigungsverfahren diene. Daher könne er sich auch dieses Schutzes entledigen und die Aussetzung begehren. Gleichzeit sei die Aussetzungsmöglichkeit als Minus zur Möglichkeit der Rücknahme des Bauantrages anzusehen, wodurch es dem Bauherrn ermöglicht werde, bei einem nicht erfolgversprechenden Antrag eine ablehnende Entscheidung und ein etwaiges Klageverfahren zu vermeiden. Wie die erneute Stellung eines Bauantrages (nach einer zuvor erfolgten Rücknahme) den Fristenlauf erneut in Gang setze, beginne demnach die Entscheidungsfrist nach der Rücknahme des Aussetzungsantrages ebenfalls erneut zu laufen.
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Neben der formellen Baurechtswidrigkeit stelle sich das Bauvorhaben aber auch als materiell baurechtswidrig dar. Das Vorhaben werde im bauplanungsrechtlichen Außenbereich verwirklicht. Der B-Plan sei weder rechtswirksam noch liege Planreife vor. Jedenfalls die Erschließung sei noch nicht gesichert, da es zwar einen Erschließungsvertrag gebe, dieser aber aufschiebend bedingt durch die Wirksamkeit des B-Plans abgeschlossen worden sei.
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Die Antragstellerin suchte am 26.08.2016 um einstweiligen Rechtsschutz nach.
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Sie trägt vor, dass die Rücknahme ihrer Aussetzungsanträge im Schreiben vom 20.06.2016 nicht wie vom Antragsgegner behauptet erst per Fax am 11.08.2016 eingegangen, sondern persönlich entweder bei Frau H. oder Frau B. vom Fachdienst Bau und Planung des Antragsgegners am 23.06.2016 unter Begleitung eines Bekannten abgegeben worden sei. Zudem sei die Entscheidungsfrist des § 63 Abs. 2 LBauO M-V durch ihren Aussetzungsantrag nur gehemmt worden, mithin mit Zugang der Rücknahme desselben am 23.06.2016 lediglich weiter gelaufen. Demnach sei die Baugenehmigungsfiktion bereits am 26.07.2016 eingetreten.
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Sie beantragt sinngemäß,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die mündlich ausgesprochene Baueinstellungsverfügung des Antragsgegner vom 24.08.2016 in Gestalt der schriftlichen Ordnungsverfügung vom 25.08.2016 wiederherzustellen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Er trägt hierfür vor, dass die Frist des § 63 Abs. 2 LBauO M-V mit dem Tage der Beschlussfassung der Gemeinde F. vom 11.07.2016 erneut zu laufen begonnen habe, da die antragstellerseitige auflösende Bedingung für die Aussetzung des Baugenehmigungsverfahrens mit diesem Tage weggefallen sei. Daher ende die Entscheidungsfrist erst am 11.10.2016. Zur Argumentation hinsichtlich des Neubeginns der Entscheidungsfrist führte der Antragsgegner die Argumente aus der Ordnungsverfügung vom 25.08.2016 an. Zudem sei das Schreiben der Antragstellerin vom 22.06.2016, in welchem sie die Rücknahme der Aussetzungsanträge erklärte, erst per Fax am 11.08.2016 eingegangen. Da die auflösende Bedingung bzgl. der Aussetzung des Genehmigungsverfahrens bereits am 11.07.2016 mit der Beschlussfassung der Gemeinde weggefallen sei, sei die Rücknahmeerklärung daher gegenstandslos.
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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schrift-sätze Bezug genommen. Dem Gericht haben die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners vorgelegen. Diese sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
II.
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Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig.
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Insbesondere konnte er auch schon vor der Erhebung des Widerspruchs gestellt werden. Eine andere Sichtweise würde zu einer nicht gerechtfertigten faktischen Verkürzung der Rechtsbehelfsfristen führen und ist auch vor dem Hintergrund, dass gem. § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO der Antrag vor der Erhebung der Anfechtungsklage gestellt werden kann, nicht sachgerecht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 139).
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Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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Ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO ist nur dann begründet, wenn das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin dem Vollziehungsinteresse des Antragsgegners gegenüber überwiegt. Dies ist dann der Fall, wenn nach einer summarischen Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, in der Hauptsache zu obsiegen. In der Hauptsache wäre die Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO die statthafte Klageart. Eine solche hätte Aussicht auf Erfolg, wenn der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren subjektiven Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes ist erforderlich, dass dieser auf einer Ermächtigungsgrundlage beruht und formell sowie materiell rechtmäßig ist.
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Nach der notwendigen und hinreichenden summarischen Prüfung der Vorträge der Beteiligten und des Inhalts der Verwaltungsakte kann das Gericht keine überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache erkennen.
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Die gegenständliche Baueinstellungsverfügung fußt auf §§ 79 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Var. 1, 72 Abs. 7 LBauO M-V. Danach darf eine solche Verfügung ergehen, wenn mit der Bauausführung begonnen wurde, ohne dass die Baugenehmigung dem Bauherrn zugegangen ist. Vorliegend ist der Antragstellerin keine Baugenehmigung zugegangen. Eine solche ist gem. § 59 Abs. 1 Satz 1 LBauO MV jedoch erforderlich. Danach bedarf die Errichtung von Anlagen einer Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 LBauO M-V nichts anderes bestimmt ist. Da es sich bei den gegenständlichen Ferienhäusern um Wohngebäude i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V, mithin um baulichen Anlagen handelt (vgl. § 2 Abs. 1 LBauO M-V) und die Tatbestände der o.g. Normen nicht erfüllt sind, besteht eine Genehmigungspflicht.
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Für die gegenständlichen Vorhaben ist auch keine fiktive Baugenehmigung gem. § 63 Abs. 2 Satz 1und 2 LBauO M-V entstanden. Die dort normierte Entscheidungsfrist ist nicht abgelaufen. Der Norm entsprechend ist über den Bauantrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist versagt wird. Zwar hat der Antragsgegner nicht innerhalb der genannten Frist über den Bauantrag entschieden, jedoch begann aufgrund der antragsgemäßen Aussetzung des Baugenehmigungsverfahrens die Entscheidungsfrist entweder mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung am 11.07.2016 oder mit der Rücknahme des Antrages frühestens am 23.06.2016 erneut zu laufen (in diesem Sinne auch VG Gießen, Urteil vom 05. Februar 2007 – 1 E 3865/06 –, Rn. 27, juris; Hornmann, HessBauO, 2. Aufl. 2016, § 57 Rn. 62b). Eine Entscheidung an welchem Datum der Fristenlauf erneut begann kann hier dahinstehen, da die Frist in beiden Fällen noch nicht abgelaufen ist. Nach der ersten Variante endet die Entscheidungsfrist erst am 11.10.2016 und nach der zweiten Variante frühestens am 23.09.2016.
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Die Antragstellerin konnte wirksam die Aussetzung des Baugenehmigungsverfahrens beantragen, obwohl eine Regelung hierzu in der LBauO M-V fehlt. Es handelt sich zwar bei der Frist des § 63 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V um eine gesetzliche Frist, auf die grundsätzlich nicht verzichtet werden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 57 Rn. 12). Vorliegend ist jedoch beachtlich, dass die Frist primär dem Interesse des Bauherrn an einem beschleunigten Genehmigungsverfahren dient. Auf diesen Schutz kann verzichtet werden. Dies folgt schon daraus, dass der Bauherr durch die Rücknahme seines Baugesuchs die Möglichkeit hat, einer ablehnenden Entscheidung der Baubehörde zu entgehen und einen erneuten angepassten Bauantrag zu stellen. Als weniger belastendes Minus dazu ist sodann die Aussetzung des Baugenehmigungsverfahrens anzusehen, um z.B. dem bis dato negativ zu bescheidenden Baugesuch durch die Vorlage fehlender Unterlagen oder die Vornahme von Handlungen zum Erfolg zu verhelfen (vgl. hierzu insgesamt HessVGH, Beschluss vom 13. August 2007 – 3 UZ 522/07 –, Rn. 8, juris; VG Gießen, Urteil vom 05. Februar 2007 – 1 E 3865/06 –, Rn. 27, juris; Hornmann, HessBauO, 2. Aufl., § 57 Rn. 61 und 62b).
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Die Entscheidungsfrist steht dem Antragsgegner jedoch nach dem Ende der Aussetzung wieder vollständig zur Verfügung, da sie als Minus zur Rücknahme des Baugesuchs mit erneuter Antragstellung anzusehen ist. Zudem ist der erneute Fristenlauf erforderlich, um dem Antragsgegner nach dem Ende der Aussetzung zu ermöglichen, innerhalb eines zumutbaren Zeitraums auf eine geänderte baurechtliche Situation zu reagieren und diese in seine Entscheidung einfließen zu lassen. Der vom Gesetzgeber als für die Entscheidung zumutbar angesehene Zeitraum ist dem § 63 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V zu entnehmen. Schließlich spricht auch die Wertung des Gesetzgebers, wie sie aus der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 249 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zum Ausdruck kommt, für den Neubeginn der Entscheidungsfrist. Der Norm entsprechend hat die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt (in diesem Sinne ebenfalls VG Gießen, Urteil vom 05. Februar 2007 – 1 E 3865/06 –, Rn. 27, juris; Hornmann, HessBauO, 2. Aufl. 2011, § 57 Rn. 62b).
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Ist dem Bauherrn genehmigungspflichtiger Arbeiten eine Baugenehmigung nicht erteilt worden, rechtfertigt sich bereits hieraus die Anordnung der Bauaufsichtsbehörde nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V, die Baumaßnahme stillzulegen. Denn die formelle Illegalität eines Vorhabens ist insoweit ausreichend. Das Erfordernis, vor dem Beginn baulicher Maßnahmen eine Baugenehmigung einzuholen, soll Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausschließen, die dadurch entstehen können, dass bauliche Anlagen und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht widersprechen.
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Auch ist nicht zu erkennen, dass die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Sie hat erkannt, dass Ermessen auszuüben war, sodass ein Ermessensausfall nicht ersichtlich ist. Gleichfalls ist ein Ermessensfehlgebrauch nicht zu erkennen. Die Behörde bezweckte die Verhinderung baurechtswidriger Zustände bzw. deren Intensivierung und verfolgte damit ein legitimes Ziel. Die Baueinstellungsverfügung ist auch geeignet das Ziel zu erreichen, da sie einen vollstreckbaren Verwaltungsakt darstellt, der verhindern soll, dass weitere Verletzungen öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften erfolgen. Zudem ist kein milderes Mittel ersichtlich, das gleich geeignet ist, das verfolgte Ziel zu erreichen. Schließlich ist im Rahmen der Angemessenheitsprüfung beachtlich, dass der Behörde hier ein intendiertes Ermessen für das Einschreiten zusteht. Hierfür spricht der Ermessenszweck, der auf die Herstellung rechtmäßiger Zustände gerichtet ist. Rechtmäßige Zustände können aber regelhaft nur durch ein bauaufsichtliches Einschreiten hergestellt werden (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. August 1980 – 4 B 67/80 –, juris; Schreiber, Handbuch Immobilienrecht, Öffentliches Baurecht – Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, 3. Aufl. 2011, Rn. 201). Die Bauaufsichtsbehörde hat daher bei Feststellung eines Baurechtsverstoßes i.d.R. einzuschreiten. Eine Abwägung widerstreitender Interessen braucht nur vorgenommen zu werden, soweit ausnahmsweise die Duldung eines rechts- oder ordnungswidrigen Zustandes in Kauf zu nehmen ist (Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 03. Dezember 2008 – 3 M 152/08 –, Rn. 10, juris; VG Schwerin, Urteil vom 02. August 2012 – 2 A 1990/11 –, Rn. 30, juris; Dürr/Sauthoff, Baurecht M-V, 1. Aufl. 2006, Rn. 1146).
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Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das Bauvorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 15 CS 16.300 –, Rn. 21, juris; Schreiber, Handbuch Immobilienrecht, Öffentliches Baurecht – Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, 3. Aufl. 2011, Rn. 201). Von der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit kann nur dann gesprochen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen erkennen kann, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entspricht. Es muss mit anderen Worten geradezu handgreiflich sein und keiner näheren Prüfung bedürfen, dass der vom Bauherrn gewünschte Zustand dem öffentlichen Baurecht vollständig entspricht (Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09. März 2004 – 3 M 224/03 –, Rn. 8, juris). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Der Bebauungsplan ist vorliegend noch nicht bekanntgemacht worden, sodass die Vorhabengrundstücke rechtlich dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen sind. Auch ist nicht erkennbar, geschweige denn offensichtlich, dass es sich bei diesen um gem. § 35 BauGB privilegierte Vorhaben handelt. Andere besondere Umstände sind nicht ersichtlich oder vorgetragen worden.
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Auf die Ausführungen des Antragsgegners bzgl. der materiellen Baurechtswidrigkeit jenseits der Prüfung der Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt, kommt es grundsätzlich nicht an (Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Januar 2016 – 3 L 161/11 –, Rn. 21, juris).
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich, dass sie im öffentlichen Interesse liegt. Dem Schriftformerfordernis des Absatz 3 der Norm hinsichtlich der Begründung des besonderen öffentlichen Interesses wurde ebenfalls genüge getan. Bei Baueinstellungen ist die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die Regel, weil der Bauherr sonst im Schutze der aufschiebenden Wirkung die bauliche Anlage vollenden könnte und somit Maßnahmen ihren präventiven Zweck verfehlen würden. Dementsprechend genügt es hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung der Anordnung, wenn sich dieser – wie vorliegend - entnehmen lässt, dass die Maßnahme im Hinblick auf die formelle Baurechtswidrigkeit des Vorhabens verfügt wird (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Januar 2012 – 2 M 194/11 –, Rn. 3, juris; VG Ansbach, Urteil vom 12. Februar 2015 – AN 3 K 14.01484 –, Rn. 36, juris; Schreiber, Handbuch Immobilienrecht, Öffentliches Baurecht – Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, 3. Aufl. 2011, Rn. 201).
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Auch die Zwangsgeldandrohung erscheint nicht ermessensfehlerhaft. Diese fußt auf § 110 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) i.V.m. §§ 79 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5, 88 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG MV). Das angedrohte Zwangsgeld i.H.v. 5.000,- € hält sich im Rahmen des § 88 Abs. 3 SOG MV von 10,- € - 50.000,- €. Zudem bewegt sich die Androhung mit 10% des Maximalbetrages im unteren Bereich des Rahmens, sodass sie nicht unverhältnismäßig ist. Darüber hinaus stellt sich das gewählte Zwangsmittel als das am wenigsten belastende der möglichen Zwangsmittel dar.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 GKG.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 14. Sept. 2016 - 5 B 1466/16 HGW
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Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 14. Sept. 2016 - 5 B 1466/16 HGW zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
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bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
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die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.
(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 27.10.2008 wird unter der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Baustelle auf dem Grundstück der Antragsteller nicht vor dem 01.02.2009 versiegelt wird.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragsteller begehren die Untersagung einer mit Schreiben des Antragsgegners vom 10.10.2008 angekündigten Versiegelung der Baustelle auf ihrem Grundstück Flurstücke 99 und 100 der Flur 1 der Gemarkung A..
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Es handele sich bei den von den Antragstellern durchgeführten Baumaßnahmen um ein nach § 59 Abs. 1 LBauO M-V genehmigungspflichtiges Vorhaben, da diese keine verfahrensfreien Instandhaltungsmaßnahmen darstellen würden. Die erforderliche Baugenehmigung fehle und die Antragsteller hätten die unzulässigen Arbeiten trotz Baueinstellungsverfügung vom 16.05.2002 fortgesetzt, so dass die Voraussetzungen für die Versiegelung der Baustelle gem. § 79 Abs. 2 LBauO M-V vorlägen. Die Baueinstellungsverfügung habe sich auch nicht erledigt, weil ausweislich der vorliegenden Fotos die Baumaßnahme noch nicht abgeschlossen sei. Die Versiegelung sei trotz des zwischenzeitlich erfolgten Einzuges der Antragsteller aufgrund der zwischenzeitlich erlassenen Nutzungsuntersagung auch nicht unverhältnismäßig.
II.
- 3
Die dagegen gerichtete Beschwerde bleibt mit dem gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringen ohne Erfolg. Dieses ist nicht geeignet, den vom Verwaltungsgericht verneinten Anordnungsanspruch auf Untersagung der Versiegelung zu begründen.
- 4
Obwohl die Statthaftigkeit eines ausdrücklich gestellten und vom Verwaltungsgericht so behandelten Antrages nach § 123 VwGO mit der Beschwerde nicht gerügt werden kann, weist der Senat darauf hin, dass die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung des Senats (B. v. 19.07.1994 - 3 M 12/94 -, DÖV 1996, 81), nach der die Versiegelung einer baulichen Anlage die Anwendung unmittelbaren Zwangs im Sinne des allgemeinen Ordnungsrechts darstellt, zu einem Fall unter Geltung der Bauordnung der DDR ergangen ist, in der es eine dem § 79 Abs. 2 LBauO M-V entsprechende spezialgesetzliche Regelung nicht gab. Der Antrag ist vorliegend wegen der bloßen Ankündigung der Versiegelung als vorbeugender Rechtsschutzantrag nach § 123 VwGO statthaft.
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Ein Anordnungsanspruch auf Unterlassen der angekündigten Versiegelung besteht nicht, weil sich die der Versiegelung zugrunde liegende Baueinstellungsverfügung als rechtmäßig erweist und die Voraussetzungen für eine Versiegelung vorliegen.
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Nach der zutreffenden Ansicht des Verwaltungsgerichts richtet sich die Rechtmäßigkeit der Baueinstellungsverfügung vom 16.05.2002 nach der Landesbauordnung in der ab dem 01.09.2006 geltenden Fassung, da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt und die Verfügung zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neuregelung noch nicht vollzogen war. Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V kann die Bauaufsichtbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden.
- 7
Die auf dem Grundstück der Antragsteller errichtete bauliche Anlage steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, weil sie genehmigungsbedürftig ist und es an der erforderlichen Baugenehmigung fehlt. Die Genehmigungsbedürftigkeit besteht sowohl nach der vor dem 01.09.2006 und der danach gültigen Fassung der LBauO M-V, so dass offen bleiben kann, zu welchem genauen Zeitpunkt die Maßnahmen durchgeführt wurden. Für die vor dem 01.09.2006 durchgeführten Maßnahmen folgt das Genehmigungserfordernis aus § 62 Abs. 1 LBauO M-V a.F.. Sie waren auch nicht nach § 65 Abs. 1 Nr. 56 LBauO M-V a.F. genehmigungsfrei, da keine lediglich geringfügige Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb des Gebäudes durchgeführt wurde. Dabei bestehen für den Senat keine Zweifel, dass es sich bei den im Zuge der im Jahre 2002 erfolgten "Freilegung" entfernten Innenwänden um tragende Bauteile i.S.d. Vorschrift handelt. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach den von den Beteiligten vorgelegten Fotos die aus der sog. Mittelwand entfernten Holzstützbalken zunächst durch sog. Drehsteifen und später durch neue Holzbalken ersetzt wurden. Hätten die Stützbalken keine tragende Funktion, hätte es einer Abstützung nicht bedurft. Die statische Bedeutung der Innenwände ergibt sich auch aus dem von den Antragstellern vorgelegten Schreiben des Tragwerkplaners vom 10.07.2008, wonach das eingeschossige Mauerwerksgebäude auch ohne Ringanker standsicher sei, zumal queraussteifende Innenwände in ca. 6,0 m Abstand vorhanden seien (Unterstreichung durch das Gericht). Die innen neu eingezogenen Querwände mit guter Verankerung könnten vollwertig zur Wandaussteifung akzeptiert werden. Hieraus ergibt sich, dass zur Wandaussteifung die Innenwände mit den an der Außenwand angebrachten Stahlankern erforderlich sind.
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Bei den durchgeführten Baumaßnahmen handelt es sich entgegen der Beschwerde auch nicht um (bloße) Instandhaltungsmaßnahmen i.S.v. § 65 Abs. 4 LBauO a.F.. Zur Instandhaltung gehören zwar das Wiedererrichten zerstörter oder schadhafter Bauteile und das Beseitigen von Mängeln oder Schäden durch Maßnahmen, die den bisherigen Zustand im wesentlichen unverändert lassen oder diesen wiederherstellen und erhalten. Dieser Rahmen wird indes verlassen, wenn wesentliche Bauteile vollständig ausgewechselt werden oder das ganze Bauwerk derart ausgekernt wird, dass dies einer Neuerrichtung gleichkommt (vgl. VGH München, B. v. 29.04.2004 - 2 CS 04.821 -, zit. n. juris m.w.N.). Die von den Antragstellern im Jahre 2002 durchgeführte "Freilegung" von Gebäudeteilen stellt sich nach den vorliegenden Fotos als komplette Entkernung des Gebäudes dar. Es wurden nahezu sämtliche Innenwände entfernt, Teile des Fundaments freigelegt, und der Anbau an der südöstlichen Hausecke abgerissen, was zu einer großen Öffnung in der Außenwand führte. Zu berücksichtigen ist weiter, dass das Gebäude durch die Entkernung im Jahre 2002 bis zum Einzug der Antragsteller im August 2008 der Wohnnutzung entzogen worden war und die Wiederaufnahme der Wohnnutzung eine Nutzungsänderung darstellt. Während der über sechsjährigen Dauer der Baumaßnahmen ist der Bestandsschutz der Wohnnutzung erloschen und die Wiederaufnahme der Wohnnutzung stellt eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung dar (vgl. Senatsbeschluss vom 22.03.2005 - 3 M 236/04 -, NordÖR 2005, 442). Die nach den eidesstattlich versicherten Angaben der Antragsteller im Sommer diesen Jahres unmittelbar vor dem Einzug durchgeführten Maßnahmen sind nach § 59 Abs. 1 LBauO M-V n.F. ebenfalls genehmigungsbedürftig. Sie sind nicht nach § 61 Abs. 1 Nr. 10 LBauO M-V n.F. verfahrensfrei, weil es sich bei den wiedererrichteten Innenwänden nach obigen Ausführungen um tragende Bauteile handelt. Dies gilt ebenfalls für die ersetzten Dachstützbalken (Stiele) und die Firstfette. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass sich die Frage der Genehmigungspflichtigkeit einer baulichen Anlage nach der Rechtsnatur der gesamten Anlage, nicht nach der einzelner - möglicherweise genehmigungsfreier - Bestandteile richtet. Daher kann auch eine bei isolierter Betrachtungsweise genehmigungsfreie Anlage als Teil einer Gesamtanlage genehmigungspflichtig sein (vgl. Dürr/Sauthoff, Baurecht Mecklenburg-Vorpommern, 1. Aufl., Rn. 1095 unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 01.11.1974 - IV C 13.73 -, BauR 1975, 108 und VGH Mannheim, U. v. 03.03.1982 - 3 S 2601/81 -, BRS 39 Nr. 143). Dies führt vorliegend dazu, dass die von den Antragstellern durchgeführten Baumaßnahmen, die in ihrer Gesamtheit - wie bereits in den Bauvoranfragen aus den Jahren 2001 und 2002 dargelegt - offensichtlich auf den Umbau des im Jahre 2002 entkernten Gebäudes gerichtet und genehmigungsbedürftig sind.
- 9
Sowohl die Baueinstellungsverfügung als auch die darauf aufbauende Versiegelungsankündigung hat sich entgegen der Auffassung der Beschwerde noch nicht erledigt. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, den Abschluss der Baumaßnahme zu belegen. Selbst wenn man den Vortrag der Antragsteller zugrunde legt, wonach die aus weißen Steinen (Gasbeton oder Kalksandstein) gemauerten Innenwände in dem (lediglich) überstrichenen Zustand und die mit unbehandelten Spanplatten verkleideten Flurwände endgültig so verbleiben sollen, entspricht der auf einem provisorischen Brett montierte Elektroverteiler mit Messeinrichtung nicht dem Stand der Technik für eine dauerhafte Installation. An der Giebelwand auf der Eingangsseite sind Wandöffnungen im Giebelbereich erkennbar nur mit Platten (nach Angaben des Antragsgegner aus Styropor) verschlossen. Nach dem eigenen Vortrag der Antragsteller ist das Gebäude von der Trinkwasserversorgung abgeschnitten und die Versorgung erfolgt über einen ca. 500 m entfernten Hydranten mit einem Trinkwasserbehälter. Nach Angaben des Wasserversorgers müsse eine komplett neue Leitung gelegt werden. Somit steht zu erwarten, dass ein Trinkwasseranschluss für die auf den Fotos ersichtlichen Sanitärinstallationen im Badezimmer wie auch in der Küche erforderlich ist. Insgesamt ist danach davon auszugehen, dass die Baumaßnahmen noch nicht abgeschlossen sind, vielmehr mit weiteren Baumaßnahmen zu rechnen ist und sich die Versiegelungsankündigung damit noch nicht erledigt hat.
- 10
Sowohl die Baueinstellungsverfügung als auch die Ankündigung der Versiegelung erweisen sich als ermessensfehlerfrei und insbesondere als verhältnismäßig. Bei der Baueinstellungsverfügung und der Versiegelung besteht insofern ein intendiertes Ermessen, als bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die Bauaufsichtbehörde grundsätzlich zum Einschreiten verpflichtet ist. Das behördliche Ermessen wird nur eröffnet, um in Ausnahmefällen zu ermöglichen, von dem an sich gebotenen Einschreiten abzusehen, wenn dies nach den konkreten Umständen opportun ist (vgl. BVerwG, B. v. 28.08.1980 - 4 B 67.80 -, BRS 36 Nr. 93; OVG Weimar, B. v. 27.06.1996 - 1 EO 425/95 -, ThürVBl. 1997, 16; B. v. 22.10.1998 - 1 EO 1056/98 -, BauR 1999, 164; VGH Kassel, U. v. 08.02.1990 - 3 UE 7/86 -, BauR 1991, 447; B. v. 20.03.1991 - 4 TH 977/90 -, BRS 52, 159, m.w.N.).
- 11
Einen derartigen Ausnahmefall haben die Antragsteller auch mit der Beschwerde nicht dargelegt. Er lässt sich insbesondere nicht unter Vertrauensschutzgesichtpunkten begründen, auf die mit dem Beschwerdevorbringen, die Antragsteller hätten "sich bisher rechtstreu verhalten", offenbar abgestellt wird. Die mit der Beschwerde geäußerte Vermutung, der Antragsgegner sei sich möglicherweise selbst noch unsicher gewesen, "ob er mit seiner Versagung der Bauvoranfrage durchkommt", widerspricht zum einen den Angaben des Antragsgegners, wonach er die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Baueinstellungsverfügung versehentlich unterlassen habe. Aus den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners ergibt sich darüber hinaus, dass sich der ehemalige Bevollmächtigte der Antragsteller nach Einlegung des Widerspruchs gegen die Ablehnung des zweiten Vorbescheidsantrages durch Bescheid vom 17.07.2002 wiederholt um die Aussetzung des Widerspruchsverfahrens bemüht hat. Nach Vorlage von ablehnenden Stellungnahmen des Planungsamtes des Antragsgegners und des Umweltministeriums zur Erfassung des Grundstücks durch eine Außenbereichssatzung der Gemeinde erging der Widerspruchsbescheid vom 06.07.2006. Der Antragsgegner hat zu keinem Zeitpunkt Anlass für die Annahme gegeben, er würde an der Ablehnung der Bauvoranfragen und der Baueinstellungsverfügung vom 16.05.2002 nicht festhalten. Die Antragsteller verkennen, dass die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine nicht für sofort vollziehbar erklärte Baueinstellungsverfügung noch nicht zur Durchführung genehmigungspflichtiger Baumaßnahmen berechtigt; hierfür bedarf es vielmehr einer Baugenehmigung, die die Antragsteller bis zum heutigen Zeitpunkt nach Aktenlage noch nicht beantragt haben. Am Genehmigungserfordernis hat der Antragsgegner keine Zweifel aufkommen lassen, so dass auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Antragsteller an der Durchführung bzw. Fortsetzung der Maßnahmen bestand.
- 12
Der Vortrag der Antragsteller, sie würden das Haus bereits (seit längeren) bewohnen, als wahr unterstellt, steht der Ankündigung der Versiegelung ebenfalls nicht entgegen. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht auf die vom Antragsgegner erlassene sofort vollziehbare Nutzungsuntersagungsverfügung, die der (Wohn-)Nutzung des Gebäudes entgegensteht. Die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Nutzungsuntersagung zum Az. 3 M 153/08 hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage - unter einer entsprechenden zeitlichen Auflage - zurückgewiesen.
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Der Versiegelung steht letztlich auch nicht die geltend gemachte, durch Art. 13 GG geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung entgegen. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob durch die Versiegelung der Schutzbereich des Grundrechts überhaupt betroffen ist. Als negatorisches Grundrecht dient Art. 13 Abs. 1 GG der Abwehr fremder Eingriffe in die Räume i.S.d. Wohnungsbegriffs. Nicht geschützt ist dagegen das Besitzrecht an einer Wohnung, sondern deren Privatheit. Art. 13 Abs. 1 GG schützt nicht das Interesse, eine bestimmte Wohnung zum Lebensmittelpunkt zu machen und sie hierfür zu behalten. Der Schutz der Wohnung soll vielmehr Störungen vom privaten Leben fernhalten. Schutzgut ist somit die räumliche Sphäre (vgl. Hofmann in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, Kommentar, 11.Aufl., Art. 13 Rn. 6 f). Mit einer Versiegelung soll dagegen das Betreten von Räumen gerade verhindert werden. Ungeachtet der Tatsache, dass die Antragsteller nach eigenen Angaben in dem Gebäude wohnen bzw. als Wohnung betrachten, handelt es sich wegen der nach obigen Ausführungen noch nicht abgeschlossenen Baumaßnahmen jedenfalls auch um eine Baustelle, auf der genehmigungsbedürftige, aber ungenehmigte Baumaßnahmen zu erwarten sind. Insoweit kommt der Gesetzesvorbehalt des Art.13 Abs. 7, 2. Alt. GG zum Tragen, wonach Eingriffe und Beschränkungen auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgenommen werden dürfen. Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Versiegelung ist vorliegend die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 79 Abs. 2 LBauO M-V, deren Voraussetzungen nach obigen Ausführungen und den darüber hinaus nicht mit der Beschwerde angefochtenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts vorliegen. Die Versiegelung dient der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und ist damit vom Gesetzesvorbehalt erfasst.
- 14
Der Senat hält es im Hinblick auf die im Beschluss vom heutigen Tage in dem die Nutzungsuntersagung betreffenden Beschwerdeverfahren 3 M 153/08 ausgesprochene zeitliche Auflage für erforderlich, diese als Anordnung nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO auch auf die vorliegend streitgegenständliche Versiegelung auszudehnen, da die zeitliche Auflage zur Nutzungsuntersagung sonst leer liefe.
- 15
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 und 53 Abs. 3 GKG.
- 16
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz3 GKG).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten um eine Baueinstellungsverfügung.
- 2
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flurstück ... der Flur . der Gemarkung R. Das Grundstück befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 21 der Beigeladenen „für den Ortsteil ... für Ferienhäuser und öffentlicher Parkplatz östlich der gewachsenen Ortlage ...“. Der Bebauungsplan sieht im hier maßgeblichen Baufeld ein Sondergebiet Ferienhaus (SO FH 5) vor. Die maximale Firsthöhe ist mit 9,50 m festgesetzt. Die Dachneigung darf zwischen 40 Grad und 46 Grad, ausnahmsweise für Reetdächer 50 Grad bis 60 Grad betragen. Die maximale Traufhöhe ist mit 3,80 m festgesetzt. Als Bezugspunkt für Höhenangaben gilt nach dem Teil B I Planungsrechtliche Festsetzungen 3. Höhenlage die mittlere Fahrbahnhöhe der angrenzenden Erschließungsstraße. Als örtliche Bauvorschriften ist unter II. Festsetzungen zur äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen zu Nr. 3. Dacheindeckung u. a. festgesetzt: „Die Dachneigungen der Gebäude dürfen maximal 60 Grad für reetgedeckte Gebäude und maximal 46 Grad für übrige Gebäude nicht überschreiten. Im gesamten Planbereich sind nur symmetrische Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächer sowie sogenannte Eulenlochdächer für die Hauptgebäude zulässig. Pultdächer sind unzulässig. Symmetrische Dachneigungen/symmetrische Dacheindeckungen dürfen ungleichschenklig ausgebildet werden. Für untergeordnete Gebäudeteile, wie z. B. Windfänge, Erker, Veranden sind abweichend Pult- und / oder fachgeneigte Dächer zulässig. Dachgauben sind in Form von Schleppgauben, Fledermausgauben oder Satteldachgauben zulässig. … Unterschiedliche Formen von Gauben auf einer Dachfläche sind unzulässig. … Zwischen der Traufe und dem Fußpunkt der Gaube müssen mindest 3 Dachziegelreihen durchgehen. Die Firste von Giebelgauben und Ansätze der Bedachungen von Schleppgauben müssen mindestens 2 Dachziegelreihen unterhalb des Hauptfirstes liegen.“
- 3
Mit Datum vom 01. März 2011 legten die Kläger bei dem Amt ... über ihren Entwurfsverfasser Bauunterlagen als „Vorlage in der Genehmigungsfreistellung (§ 62 LBau0 M-V)“ vor. Zu den Bauunterlagen gehörten die Schnitte A – A und B - B, jeweils mit Ansichten. Danach sollte der Hauptfirst eine Höhe von 6,87 m aufweisen. Die Schnitte und Ansichten sehen zudem einen turmartigen Gebäudeteil vor, dessen Firsthöhe nach den Schmitt B - B 8,50 m betragen sollte. Das Dach dieses Gebäudeteils ist als flachgeneigtes Walmdach vorgesehen.
- 4
Die Gemeinde gab keine Erklärung nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) ab mit der Folge, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nicht durchgeführt wurde.
- 5
Die Kläger zeigten am 05. Mai 2011 den Baubeginn an. Im August 2011 erhielt die Beklagte Kenntnis von der Errichtung des turmartigen Gebäudeteils. In der Folge wurde ein „Geländeschnitt “ im Maßstab 1 : 250 vorgelegt, der für den Turm des klägerischen Gebäudes bei einer Höhe des Hauptfirstes von (weiterhin) 6,87 m eine Firsthöhe von 9,50 m aufwies. Anders in den Bauunterlagen vom 01. März 2011, wonach die dritte Ebene des Turms, in der Fensteröffnungen vorgesehen sind, den Hauptfirst etwa zur Hälfte überragen sollte, weist der „Geländeschnitt ...“ nunmehr einen Turm auf, dessen dritten Ebene nahezu vollständig den Hauptfirst überragt.
- 6
Die Beklagte verfügte mit Bescheid vom 30. August 2011, zugestellt am 02. September 2011, unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000 € die Einstellung sämtlicher Bauarbeiten zur Errichtung des als Turm ausgebildeten Gebäudeteils einschließlich dessen Anbindung an das Ferienhaus. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung der Baueinstellungsverfügung angeordnet. Zur Begründung führte die Beklage im Wesentlichen aus: Für die geänderte Variante der Ausführung des Turmes liege keine Genehmigungsfreistellung seitens der Gemeinde gemäß § 62 Abs. 3 LBauO M-V vor. Darüber hinaus würden mit dem Turmanbau die Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Traufhöhe, der Dachneigung und den Festlegungen zur Dachausbildung nicht eingehalten. Die Einhaltung der Geschossigkeit und der Grundflächenzahl gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans sei aus den eingereichten Bauvorlagen nicht nachvollziehbar. In dem eingereichten Lageplan fehlten die erforderlichen Höhenangaben gemäß § 7 Abs. 3 Bauvorlagenverordnung M-V und in den Schnitten und Ansichten der Anschnitt der vorhanden geplanten Geländeoberfläche sowie die Höhenlage des Erdgeschossfußbodens mit Bezug auf das jeweilige Höhenbezugssystem gemäß § 8 Bauvorlagenverordnung M-V. Der Grundriss für die obere Turmebene mit Nutzungsangaben liege den Bauvorlagen ebenfalls nicht bei. Ein Antrag nach § 63 LBauO M-V im vereinfachten Genehmigungsverfahren sowie Anträge auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans seien nicht eingereicht und eine Genehmigung für das Vorhaben auch nicht erteilt worden. Die Baumaßnahmen seien somit formell rechtswidrig. Die Anordnung der Baueinstellung sei angemessen, da das öffentliche Interesse an der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften überwiege gegenüber dem Interesse der Kläger an der Erhaltung der in Kenntnis der Sachlage widerrechtlich errichteten baulichen Anlagen.
- 7
Den dagegen am 29. September 2011 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2011, zugestellt am 18. November 2011, zurück.
- 8
Die Kläger haben am 19. Dezember 2011 Klage erhoben.
- 9
Sie erachten den Turm als untergeordnetes Bauteil im Sinne der Festsetzungen des Bebauungsplans. Zudem sei der Turm als maritimes Element befreiungsfähig.
- 10
Zu einem Befreiungsantrag vom 03. September 2011 versagte die Gemeinde das Einvernehmen. In der Folge lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Dezember 2011 den Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen zur Traufhöhe und zur Dacheindeckung ab.
- 11
Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Baueinstellungsverfügung beantragten die Kläger, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Nach Durchführung eines Ortstermins am 19. Januar 2012 wurde der Antrag mit Beschluss vom 23. Januar 2012 rechtskräftig abgelehnt.
- 12
Die Kläger beantragen,
- 13
die Ordnungsverfügung der Beklagten über die Einstellung der Bauarbeiten vom 30. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2011 aufzuheben.
- 14
Die Beklagte beantragt,
- 15
die Klage abzuweisen.
- 16
Sie hält an ihrer in den Bescheiden dargelegten Auffassung fest.
- 17
Die Beigeladene stellt keinen Antrag und hat sich schriftsätzlich auch nicht geäußert.
- 18
Mit Beschluss vom 09. Januar 2012 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
- 19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie die Gerichtsakte zum Verfahren 2 B 902/11 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 20
Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 30. August 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 16. November 2011 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
- 21
Rechtsgrundlage für die Baueinstellungsverfügung ist § 79 Abs. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V). Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich- rechtlichen Vorschriften errichtet werden. Diese Voraussetzung liegt hier vor.
- 22
Bei den Bauarbeiten, auf die sich die Ordnungsverfügung der Beklagten bezieht, handelt es sich um solche zur Errichtung einer baulichen Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V, weil es sich bei dem turmartigen Gebäudeteil um einen unselbständigen Teil des von den Klägern errichteten Ferienhauses und mit diesem um eine mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlage handelt.
- 23
Die Errichtung des Ferienhauses einschließlich Turm steht bereits deshalb im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, weil die Kläger dafür nicht im Besitz einer Baugenehmigung sind. Zwar befindet sich das von den Klägern errichtete Ferienhaus mitsamt dem streitgegenständlichen turmartigen Gebäudeteil im Geltungsbereich des „Bebauungsplans Nr. 21 der Stadt ... für den Ortsteil ... für Ferienhäuser und öffentlicher Parkplatz östlich der gewachsenen Ortslage ...“. Auch haben die Kläger über ihren Entwurfsverfasser unter dem 1. März 2011 bei dem Amt ... Bauvorlagen „in der Genehmigungsfreistellung“ nach § 62 LBauO M-V für das Vorhaben „Neubau eines Ferienhauses“ eingereicht und hat die Gemeinde keine Erklärung nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 LBauO M-V abgegeben. Allerdings folgt daraus - nämlich aus der Nichtabgabe einer Erklärung nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 LBauO M-V durch die Gemeinde - nicht, dass deshalb das klägerische Vorhaben „genehmigungsfrei gestellt“ ist (§ 62 Abs. 2 LBauO M-V).
- 24
Denn - erstens - setzt die Genehmigungsfreistellung nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 LBauO M-V neben der Nichtabgabe der Erklärung nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 LBauO M-V voraus, dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht. Diese Voraussetzung - kein Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans - ist bereits in Bezug auf das unter dem 1. März 2011 zur Genehmigungsfreistellung bei der Gemeinde bzw. dem ... angezeigte Vorhaben nicht erfüllt. Denn das Dach des nach dem vorgelegten „Schnitt B-B Vorderansicht“ ursprünglich vorgesehenen Turms hält weder die Festsetzung zur Dachneigung (40 Grad bis 46 Grad) noch diejenige zur Traufhöhe (maximal 3,80 m) ein.
- 25
Jedenfalls im Blick auf den Verstoß gegen die (bauplanungsrechtliche) Festsetzung zur Traufhöhe bedarf es keiner abschließenden Klärung der Frage, ob es sich bei dem ursprünglich angezeigten turmartigen Gebäudeteil nach den Bauvorlagen vom 1. März 2011 um einen untergeordneten Gebäudeteil handelt. Denn auf diese Frage kommt es lediglich im Hinblick auf die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Teil B II Nr. 3 an, weil hiernach anstelle der zugelassenen symmetrischen Sattel -, Walm- oder Krüppelwalmdächer sowie Eulenlochdächer für untergeordnete Gebäudeteile abweichend „Pult- und/oder flachgeneigte Dächer“ zulässig sind.
- 26
Allerdings spricht Überwiegendes dafür, dass (bereits) der ursprüngliche, unter dem 1. März 2011 angezeigte Turm keinen „untergeordneten Gebäudeteil“ im Sinne der Festsetzungen in Teil B II Nr. 3 des Bebauungsplans Nr. 21 bildet. Nach der unter dem 1. März 2011 eingereichten Bauzeichnung „Schnitt B-B Vorderansicht“ im Maßstab 1:100 vom 25. Februar 2011 sollte die Firsthöhe des Turms bei einer Firsthöhe des Daches im Übrigen von 6,87 m 8,50 m betragen und dessen dritte Ebene, in der (ebenfalls) Fensteröffnungen vorgesehen sind, etwa zur Hälfte den Hauptfirst des Gebäudes überragen. Für die Beantwortung der Frage danach, ob der in Rede stehende Turm einen „untergeordneten Gebäudeteil“ bildet, kommt es auf die Auslegung der maßgeblichen Bebauungsplanfestsetzung in Teil B II Nr. 3 des Bebauungsplans Nr. 21 an. Diesbezüglich benennt die maßgebliche Festsetzung selbst als Beispiele untergeordneter Gebäudeteile „Windfänge, Erker, Veranden“. Bereits daraus wird deutlich, dass der Plangeber Ausnahmen von den als örtliche Bauvorschrift getroffenen Festsetzungen zu den Dachformen und -neigungen neben den ausdrücklich beispielhaft genannten Bauteilen nur für solche Gebäudeteile vorsehen wollte, die Windfängen, Erkern oder Veranden gleichgestellt werden können. Maßgeblich dafür und damit für das Merkmal des Untergeordnetseins dürfte mithin sein, dass der in Rede stehende Gebäudeteil den Umfang des Gebäudes als Ganzes nicht wesentlich größer erscheinen lässt. Untergeordnete Bauteile dürfen als Elemente der architektonischen Gestaltung in ihrer optischen Wirkung zudem nicht in den Vordergrund treten. Untergeordnet sind Gebäudeteile mithin dann nicht mehr, wenn sie die Kubatur eines Gebäudes optisch so verdrängen oder verfremden, dass die sichtbare Fassade in den Hintergrund tritt (vgl. Lindorf, in: Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Niedersächsische Bauordnung, 8. Auflage 2007, § 7 b Rn 16 zum Begriff der untergeordneten Gebäudeteile im Sinne des Abstandsflächenrechts m.w.N.).
- 27
Gemessen daran dürfte hier (bereits) für den ursprünglich vorgesehenen Turm nicht (mehr) von einem untergeordneten Gebäudeteil die Rede sein. Denn dieser ragt nicht nur über den Hauptfirst - wenn auch unterhalb der festgesetzten maximalen Firsthöhe - hinaus, was allein bereits zu einer optischen Veränderung der Gebäudekubatur führt. Vielmehr bildet (bereits) der ursprünglich vorgesehene Turm sowohl aufgrund seiner Höhe (ca 8,50 m) als auch der ihm zugedachten Funktion (Aufnahme Treppenaufgang in die oberste Ebene und (offenbar) Aussichtsplattform) keinen einem bloßen Erker, Windfang oder einer Veranda gleichzustellenden Gebäudeteil. Vielmehr wird aus dem „Schnitt B-B Vorderansicht“, dem „Schnitt A-A mit Ansicht“ sowie den Ansichten „Gartenansicht Veranda“ und „Eingangsansicht schräg“, jeweils vom 25.Februar 2011, deutlich, dass es sich bei dem Turm um einen prägnanten, das Ferienhaus geradezu dominierenden Gebäudeteil handelt.
- 28
Ist mithin bereits das von den Klägern unter dem 1. März 2011 im Rahmen des Freistellungsverfahrens angezeigte Vorhaben nicht nach § 62 Abs. 2 LBauO M-V freigestellt, was sich im Übrigen wegen des Grundsatzes des einheitlichen Bauvorhabens nicht lediglich auf den Turm, sondern auf das Gebäude insgesamt bezieht, und sind die Kläger nicht im Besitz einer Baugenehmigung, stellt sich das errichtete Ferienhaus (bereits) ungeachtet des abweichend von den unter dem 1. März 2011 eingereichten Bauvorlagen errichteten Turms als formell illegal und damit im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehend dar.
- 29
An einem formell legalen Status des errichteten Ferienhauses einschließlich des Turms fehlt es zudem - zweitens - auch deshalb, weil die Kläger den hier in Rede stehenden Turm entgegen der Darstellung in den unter dem 1. März 2011 eingereichten Bauvorlagen errichtet haben. Denn die von den Klägern realisierte, von dem „Schnitt B-B Vorderansicht“ vom 25. Februar 2011 abweichende Ausbildung des Turms in der Weise, dass dieser nunmehr eine Höhe von 9,50 m aufweist und dessen dritte Ebene nahezu vollständig den Hauptfirst überragt, unterlag weder dem in § 62 Abs. 3 LBauO M-V vorgesehenen Verfahren noch ist dafür die - was nach dem Vorgesagten für den tatsächlich realisierten Turm erst recht gilt - erforderliche Baugenehmigung erteilt worden.
- 30
Die Beklagte hat das ihr in § 79 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer Baueinstellungsverfügung eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Bei einer bauordnungsrechtlichen Verfügung genügt es regelmäßig, wenn die Behörde zum Ausdruck bringt, dass die Ordnungsverfügung wegen der Rechts- und Bauordnungswidrigkeit des Vorhabens erfolgt. Eine Abwägung widerstreitender Interessen braucht nur vorgenommen zu werden, soweit ganz bestimmte konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme, d.h. der ausnahmsweise in Kauf zu nehmenden Duldung eines rechts- oder ordnungswidrigen Zustandes bestehen (vgl. OVG Greifswald, Urteil v. 22.02.1995 - 3 L 73/94 - amtl. Umdruck S. 9). Solche besonderen Umstände sind für das Gericht nicht ersichtlich. Die Beklagte hat zudem - trotz der sich auf das Ferienhaus insgesamt beziehenden formellen Illegalität - lediglich die Einstellung der Bauarbeiten zur Errichtung des Turms und dessen Anbindung an das Ferienhaus gefordert und damit ein für die Kläger milderes Mittel gewählt als es ein das gesamte Gebäude erfassender Baustopp wäre.
- 31
Auch kommt nicht die Annahme in Betracht, dass die Errichtung des streitgegenständlichen Turms offensichtlich legalisierungsfähig ist und damit nachträglich genehmigt werden könnte. Eine derartige nachträgliche Legalisierung des streitgegenständlichen Turms setzte die Erteilung einer Befreiung von denjenigen Festsetzungen des Bebauungsplans, gegen die der Turm verstößt, voraus. Voraussetzung einer solchen Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB (von den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen) beziehungsweise § 86 Abs. 3 Satz 2 LBauO M-V in Verbindung mit § 31 Abs. 2 BauGB (hinsichtlich der als örtliche Bauvorschriften getroffenen Festsetzungen) ist unter anderem, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Dass dies der Fall wäre, liegt nicht auf der Hand und ist deshalb nicht offensichtlich. Vielmehr dürfte für die Beantwortung der Frage, ob die Kläger einen Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, gegen die der Turm verstößt, haben, in dem dafür maßgeblichen Verfahren zu klären sein, ob dem Bebauungsplan Nr. 21 ein im Blick auf den streitgegenständlichen Turm relevanter Grundzug der Planung entnommen werden kann und ob ein solcher gegebenenfalls berührt wäre.
- 32
In diesem Zusammenhang ist bereits fraglich, ob sich die Kläger - wie es im Rahmen des Ortstermins vom 19. Januar 2012 vorgebracht wurde - darauf berufen können, von der Gemeinde und von der Beklagten sei „das Prinzip Turm“ akzeptiert worden. Das trifft jedenfalls formal deshalb nicht zu, weil - wie oben dargelegt - (bereits) der ursprünglich vorgesehene und im Genehmigungsfreistellungsverfahren angezeigte Turm den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprach und deshalb von vornherein kein Fall des § 62 Abs. 2 LBauO M-V gegeben sein konnte. Dass die Gemeinde und auch die Beklagte gleichwohl (zunächst) von einem freigestellten Vorhaben ausgegangen sind, begründet keinen irgendwie gearteten positiven bauordnungsrechtlichen Status für das klägerische Turmvorhaben. Unterliegt mithin dem – bisher offenbar noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen - Befreiungsverfahren auch „das Prinzip Turm“, so dürfte in diesem insbesondere die Frage maßgeblich sein, ob der in Rede stehende Turm wie eine „Giebelgaube“ im Sinne der Festsetzung B II Nr. 3 anzusehen ist, deren First „mindestens 2 Dachziegelreihen unterhalb des Haufirstes liegen“ muss. Weiterhin wäre zu klären, ob den Festsetzungen zur „Dacheindeckung“ insgesamt zu entnehmen sein könnte, dass der Hauptfirst nicht von anderen Gebäudeteilen, insbesondere Dachöffnungen und -aufbau-ten, überragt werden soll, sowie, ob einer solchen Aussage Grundzugcharakter zukommt.
- 33
Die Beklagte hat die Kläger auch ermessensfehlerfrei als Grundstückseigentümer und damit als Zustandsstörer im Sinne von § 70 Abs. 1 Sicherheits- und Ordnungsgesetz M-V (SOG M-V) und zugleich als Bauherren auch als Verhaltensverantwortliche nach § 69 Abs. 1 SOG M-V in Anspruch genommen.
- 34
Schließlich ist auch die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,- € unter Ziffer 3 des Bescheides vom 30. August 2011 nicht zu beanstanden. Sie erfüllt die Voraussetzung des § 87 Abs. 4 Satz 1 SOG M-V, wonach sich die Androhung auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen muss. Sie genügt weiterhin den Anforderungen des § 87 Abs. 5 SOG M-V, wonach das Zwangsgeld in bestimmter Höhe anzudrohen ist. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden, § 88 Abs. 3 SOG M-V. Mit einer Höhe von 2.000,- € hält sich das angedrohte Zwangsgeld in dem von der genannten Vorschrift gezogenen Rahmen von mindestens 10,- €, höchstens 50.000,- €, und erweist sich im Blick darauf, dass ein Zwangsgeld im unteren Bereich des Rahmens angedroht worden ist, auch als verhältnismäßig. Des Weiteren ist die Androhung des Zwangsgeldes gemäß § 87 Abs. 3 Satz 1 SOG M-V zulässigerweise mit der Baueinstellungsverfügung verbunden worden. Einer Fristsetzung bedurfte es nicht, § 87 Abs. 2 Satz 2 SOG M-V.
- 35
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 36
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 31. März 2011 – 2 A 1377/08 – wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Klägerin wendet sich im Zulassungsverfahren noch gegen die ihr gegenüber vom Beklagten insbesondere verfügte Untersagung der Nutzung ihres Wochenendhauses als Hauptwohnsitz.
- 2
Der Beklagte hatte der Klägerin auf ihren entsprechenden Antrag im Jahre 1997 die Baugenehmigung zum Neubau eines Wochenendhauses auf ihrem Grundstück in P., Am S. (Flurstück ... der Flur ... Gemarkung P.) erteilt. Mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 05. August 2008 untersagte er der Klägerin gestützt auf § 80 Abs. 2 LBauO M-V die Nutzung ihres Wochenendhauses als Hauptwohnsitz und traf ergänzende Regelungen. Die für die Änderung der Nutzung des Wochenendhauses als Hauptwohnsitz bzw. Dauerwohnung gemäß § 59 LBauO M-V erforderliche baurechtliche Genehmigung sei nicht erteilt worden und könne auch nicht erteilt werden.
- 3
Soweit die Klage der Klägerin gegen diese Nutzungsuntersagung gerichtet war, hat das Verwaltungsgericht Schwerin sie mit dem angefochtenen Urteil vom 31. März 2011 – 2 A 1377/08 – abgewiesen. Die Nutzung des als Wochenendhaus genehmigten Gebäudes der Klägerin zum Dauerwohnen stehe im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt für ihr Wochenendhaus eine Nutzungsänderungsgenehmigung zum Dauerwohnen erhalten, so dass eine formelle Baurechtswidrigkeit gegeben sei. Ob Voraussetzung für eine Nutzungsuntersagung nach § 80 Abs. 2 LBauO M-V auch die materielle Baurechtswidrigkeit sei, könne dahingestellt bleiben. Der Beklagte habe im Rahmen seiner Ermessensentscheidung erkennbar nur in Fällen einschreiten wollen, in denen ein Vorhaben sowohl formell wie auch materiell baurechtswidrig sei. Der Beklagte sei – was ausführlich erläutert wird – im vorliegenden Fall zu Recht von einer materiellen Baurechtswidrigkeit ausgegangen.
- 4
Der nach Zustellung des Urteils an sie am 18. April 2011 fristgemäß (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 17. Mai 2011 gestellte und unter dem 20. Juni 2011 (Montag) ebenso fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
- 5
Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschl. v. 22.08.2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963).
- 6
Der zunächst geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt jedenfalls der Sache nach nicht vor. Die Klägerin beschränkt sich in ihrem Vortrag darauf, ausschließlich die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der materiellen Baurechtswidrigkeit der Nutzung ihres Wochenendhauses anzugreifen. Damit vermag sie jedoch nicht durchzudringen.
- 7
Die Nutzungsuntersagung findet ihre Rechtsgrundlage in § 80 Abs. 2 S. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V). Danach kann die Nutzung baulicher Anlagen untersagt werden, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgebend, da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt (OVG Greifswald, Beschl. v. 27.03.2015 – 3 M 38/15 –, NordÖR 2015, 322 – zitiert nach juris; Urt. v. 04.09.2013 – 3 L 108/11 –, NordÖR 2013, 514).
- 8
Zutreffend und ohne dass dies von der Klägerin in Frage gestellt worden wäre (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat das Verwaltungsgericht insoweit auf der Tatbestandsseite der Norm angenommen, dass die Nutzung ihres als Wochenendhaus genehmigten Gebäudes zum Dauerwohnen mangels Vorliegens der nach § 59 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V wegen einer Nutzungsänderung erforderlichen Baugenehmigung im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehe. Eine bauliche Anlage wird im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, wenn sie nicht von der erforderlichen Baugenehmigung gedeckt ist (formelle Baurechtswidrigkeit) oder mit dem materiellen Baurecht bei fehlender Baugenehmigung nicht übereinstimmt (materielle Baurechtswidrigkeit).
- 9
Die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, es könne dahingestellt bleiben, ob Voraussetzung für eine Nutzungsuntersagung nach § 80 Abs. 2 LBauO M-V auch die materielle Baurechtswidrigkeit sei, der Beklagte habe im Rahmen seiner Ermessensentscheidung erkennbar nur in Fällen einschreiten wollen, in denen ein Vorhaben sowohl formell wie auch materiell baurechtswidrig sei, er sei zu Recht von einer materiellen Baurechtswidrigkeit ausgegangen, betreffen ersichtlich die Rechtsfolgenseite der Ermächtigungsgrundlage.
- 10
Insoweit durfte das Verwaltungsgericht jedenfalls auch unter dem Eindruck des Zulassungsvorbringens davon ausgehen, dass der Beklagte dabei zutreffend angenommen habe, die geänderte Nutzung des Wochenendhauses sei (kumulativ) auch materiell baurechtswidrig und nicht genehmigungsfähig. Es hat seine Prüfung, ob sich das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, anders als die Klägerin meint, in Übereinstimmung mit den aus dem Urteil des Senats vom 08. Dezember 2010 – 3 L 257/05 – zu entnehmenden Grundsätzen vorgenommen. Das Prüfungsergebnis unterliegt ebenfalls keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln.
- 11
Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung zweier Ortsbesichtigungen die planungsrechtliche Zulässigkeit des Dauerwohnens auf dem Grundstück der Klägerin verneint.
- 12
Trifft das Verwaltungsgericht auf Grund einer Beweisaufnahme konkrete Feststellungen, so ist die schlichte Behauptung im Berufungszulassungsverfahren, die Feststellungen träfen nicht zu, nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu begründen. Der Zulassungsantragsteller muss sich vielmehr konkret mit der Beweisaufnahme auseinandersetzen und, soweit er die materielle Beweislast trägt, erläutern, wie der Beweis für seine Behauptungen erbracht werden soll (vgl. OVG Schleswig, B. v. 16.11.2001 – 1 L 225/01 – SchlHA 2002, 98 – zit. nach juris). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nach Durchführung eines Augenscheins getroffen, so bestehen regelmäßig keine solche ernstlichen Zweifel, wenn es von zutreffenden rechtlichen Vorgaben ausgegangen ist und seine Würdigung der Tatsachen in sich logisch ist; die nur abstrakte Möglichkeit, dass das Oberverwaltungsgericht die Sachlage nach einer eigenen, erneuten Beweisaufnahme anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht, reicht für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel grundsätzlich nicht aus (OVG Bautzen, Beschl. v. 26.01.1999 – 1 S 287/98 –, SächsVBl. 1999, 134; OVG Magdeburg, Beschl. v. 04.01.2000 –, A 2 S 158/98 –, zitiert nach juris; zu alledem OVG Greifswald, Beschl. v. 04.04.2012 – 3 L 39/11 –).
- 13
Danach hat die Klägerin keine ernstlichen Zweifel dargelegt.
- 14
Sie stellt zunächst die Bestimmung der näheren Umgebung i.S.v. § 34 Abs. 1 und 2 BauGB in Frage. Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr des BVerwG; vgl. Beschl. v.13.05.2014 – 4 B 38/13 –, NVwZ 2014, 1246). Diesen Grundsatz hat das Verwaltungsgericht zu Grunde gelegt (UA S. 6 f.). Es ist auf Grund der Ortsbesichtigungen zu dem Ergebnis gekommen, die nähere Umgebung sei jedenfalls auf nördlicher Seite des Wegs Am S. von den Hausnummern ... bis ... und in südörtlicher Richtung von den Nr. ... bis ... zu bestimmen. Es hat erwogen, ob auch die Grundstücke Hausnummern ... bis ... einzubeziehen sind. Damit hat das Gericht nicht, wie von der Klägerin vorgetragen, nur die „angrenzenden Flurstücke“ berücksichtigt. Die Einbeziehung der gesamten Siedlung scheidet nach den oben dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus. Sie ist auch nicht dem Urteil des Senats vom 08. Dezember 2011 – 3 L 257/05 – zu entnehmen: Der Senat hatte hier die nähere Umgebung der Flurstücke ... und ... bestimmt und ausgeführt, er grenze aufgrund der topographischen Situation vor Ort dergestalt ab, dass sie im Westen mit dem Flurstück ... ende, weil sich dort die Straße deutlich senke und die weiter westlich liegenden Grundstücke auf das betroffene Grundstück keine prägende Wirkung mehr ausübten und ihrerseits von diesem auch nicht mehr geprägt würden; im Osten ende die prägende Wirkung für das betroffene Grundstück mit dem Grundstück .... Die so in West-Ost-Richtung abgegrenzte Umgebung werde westlich vom Seeufer und östlich von der den Flurstücke ... und ... gegenüberliegenden straßenseitigen Bebauung der Straße begrenzt. Im Übrigen trägt sie Klägerin lediglich vor, das Verwaltungsgericht habe die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten nicht angemessen berücksichtigt. Dies genügt nicht, um ernstliche Zweifel zu begründen.
- 15
Gegen die Qualifizierung der so bestimmten näheren Umgebung trägt die Klägerin vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die zwei Gebäude, für die Dauerwohnnutzung festgestellt worden sei, nämlich die Grundstücke Hausnummern ... und ..., stellten gegenüber den übrigen 21 Gebäuden Fremdkörper dar. Soweit die Klägerin auch insoweit auf das Urteil des Senats vom 08. Dezember 2010 abstellt und die gesamte Siedlung einbeziehen will, übersieht sie, dass dort – wie oben aufgezeigt- eine andere nähere Umgebung zu beurteilen war. Soweit das Verwaltungsgericht hier von „Fremdkörpern“ spricht, mag dies missverständlich sein. In der Sache ist die Beurteilung nicht zu beanstanden. Auszusondern sind bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Ihre Aussonderung ist Ergebnis einer Beschränkung auf das Wesentliche. Diese Beschränkung ist zwar nicht ganz frei von wertenden Elementen; sie knüpft stark an die Feststellung des tatsächlich Gegebenen an (BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 – 4 C 23/86 –, BVerwGE 84, 322). Sie wird daher ebenfalls wesentlich von dem Ergebnis der Ortsbesichtigung bestimmt. Damit ist die Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden; sie wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt, dass sich das Vorhaben der Klägerin mit der Nutzungsart Dauerwohnung trotz dieser Nutzungsart bei den Gebäuden auf den Grundstücken Hausnummern ... und ... nicht einfügt.
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Auf das Merkmal der Bauweise kann nicht abgestellt werden. Es betrifft nicht, wie die Klägerin meint, das äußere Erscheinungsbild, sondern die offene oder geschlossene Bauweise (§ 22 BauNVO). Aus dem Erscheinungsbild eines Gebäudes kann im Übrigen nicht auf die – zulässige – Nutzung geschlossen werden.
- 17
Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen erweist sich die verwaltungsgerichtliche Entscheidung zudem mit Blick auf die Rechtsnatur der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V zu treffenden Ermessensentscheidung ohnehin auch aus folgenden Gründen als richtig.
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Hinsichtlich der Rechtsnatur dieser Ermessensentscheidung ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass schon die formelle Baurechtswidrigkeit in aller Regel den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt. Das formelle Baurecht soll die Rechtmäßigkeit der baulichen Entwicklung sichern. Im Hinblick auf diese Ordnungsfunktion rechtfertigt in der Regel bereits der Umstand, dass eine Nutzung ohne die erforderliche Genehmigung ausgeübt wird, den Erlass einer Nutzungsuntersagung als ermessensgerechte Reaktion. Das der Bauaufsichtsbehörde in § 80 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V eingeräumte Ermessen stellt sich insoweit als intendiertes Ermessen dar. Hierfür spricht der Ermessenszweck, der auf die Herstellung rechtmäßiger Zustände gerichtet ist (vgl. zum Ganzen m.w.N. OVG Greifswald, Beschl. v. 27.03.2015 – 3 M 38/15 –, NordÖR 2015, 322 – zitiert nach juris).
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Das schließt nicht aus, dass die Behörde in Fällen, in denen – ausnahmsweise – besondere vom Normalfall abweichende Umstände vorhanden sind, diese auch zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidung im Rahmen der zu treffenden Abwägung entsprechend berücksichtigt. Bei einem trotz Genehmigungsbedürftigkeit ungenehmigt genutzten Bauwerk müssen daher erhebliche bzw. besondere Gründe vorgebracht werden, weshalb ausnahmsweise die Nutzung bis zur Entscheidung über die materielle Legalität weiter ausgeübt werden darf (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 27.03.2015 – 3 M 38/15 –, NordÖR 2015, 322 – zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 23.05.1996 – 3 C 13.94 –, Buchholz 451.513 Sonst Marktordnungsrecht Nr. 1 – zitiert nach juris; Beschl. v. 16.06.1997 – 3 C 22.96 –, BVerwGE 105, 55 – zitiert nach juris).
- 20
Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung allerdings von selbst; versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Grundsätzlich liegt nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen. Soweit aber Gründe, die eine andere als die gesetzlich intendierte Entscheidung erfordern oder rechtfertigen könnten, weder von den Beteiligten geltend gemacht werden noch für die Behörde sonst ersichtlich sind, erübrigt sich zugleich eine diesbezügliche Begründung, wenn nach der Regel entschieden wird (zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 23.05.1996 – 3 C 13.94 –, Buchholz 451.513 Sonst Marktordnungsrecht Nr. 1 – zitiert nach juris; Beschl. v. 16.06.1997 – 3 C 22.96 –, BVerwGE 105, 55 – zitiert nach juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl., § 39 Rn. 29 und § 40 Rn. 65). Das intendierte Ermessen stellt eine Sonderform des Verwaltungsermessens dar und kann in den typischen Fällen bzw. Regelfällen als der gebundenen Entscheidung angenähert betrachtet werden; das behördliche Ermessen wird durch die betreffende Norm nur eröffnet, um in Ausnahmefällen zu ermöglichen, von dem an sich gebotenen Einschreiten abzusehen, wenn dies nach den konkreten Umständen opportun ist (vgl. Borowski, Intendiertes Ermessen, DVBl. 2000, 149 und 154).
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Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist der vorliegende Sachverhalt als Regelfall im Sinne von § 80 Abs. 2 S. 1 LBauO M-V zu qualifizieren. Demgemäß versteht sich der Erlass der vom Beklagten verfügten Nutzungsuntersagung vom 05. August 2008 von selbst. Außergewöhnliche Umstände des Falles, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen ließen, sind von der Klägerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Wegen der formell baurechtswidrigen Nutzung des Wochenendhauses kann im Erlass der streitgegenständlichen Nutzungsuntersagung folglich kein rechtsfehlerhafter Gebrauch des durch § 80 Abs. 2 S. 1 LBauO M-V eröffneten intendierten Ermessens erblickt werden. Positiv formuliert ist nur diese Entscheidung dem Gesetz entsprechend und damit ermessensfehlerfrei; auf den Inhalt etwaiger Erwägungen der Behörde zur materiellen Baurechtskonformität kommt es jenseits der Prüfung der Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt, grundsätzlich nicht an. Der Senat hat bereits entscheiden, dass ein Absehen von dem Erlass einer Nutzungsuntersagung – nur – ausnahmsweise in Betracht kommen kann, wenn offensichtlich ist, dass die formell illegale Nutzung materiell genehmigungsfähig ist (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 27.03.2015 – 3 M 38/15 –, NordÖR 2015, 322 – zitiert nach juris). Dass ein Fall einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit gegeben sein könnte, macht die Klägerin selbst nicht geltend. Davon kann zudem nach den vorstehenden Ausführungen vielmehr gerade keine Rede sein. Ob im Ergebnis eines von der Klägerin durchzuführenden Genehmigungsverfahrens letztlich eine Baugenehmigung zu erteilen wäre, bedarf der umfassenden Prüfung in einem solchen Verfahren. Abgesehen von dem Fall der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit ist im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung der Nutzungsuntersagung weder vom Gericht noch von der Behörde ein solches Genehmigungsverfahren gleichsam vorweg zu nehmen; das Genehmigungsverfahren ist in diesem Sinne nicht unselbständiger Bestandteil des Verfahrens der Nutzungsuntersagung.
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Anzumerken bleibt schließlich, dass die vom Beklagten angestellten Erwägungen zur materiellen Baurechtskonformität der Nutzungsänderung ohne weiteres in die vorstehend erörterte Struktur der nach § 80 Abs. 2 S. 1 LBauO M-V zu treffenden Ermessensentscheidung dahingehend eingeordnet werden können, dass sie als – jedenfalls im Ergebnis – zutreffende und verneinende Prüfung des Vorliegens von Umständen, die ausnahmsweise ein Absehen von einer Nutzungsuntersagung rechtfertigen könnten, zu verstehen sind.
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Bereits mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen dazu, dass die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der geänderten Nutzung als materiell baurechtswidrig keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln unterliegt, kann die abschließend von der Klägerin erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), der zufolge die angefochtene Entscheidung von dem Urteil des Senats vom 08. Dezember 2010 – 3 L 257/05 – abweichen soll, nicht zum Erfolg des Zulassungsantrages führen.
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Das entsprechende Zulassungsvorbringen macht im Übrigen entgegen dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) schon nicht hinreichend deutlich, welcher der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten, diese tragenden konkreten Rechtssätze zu einer Rechts- oder Tatsachenfrage einem in dem genannten Senatsurteil aufgestellten Rechtssatz mit gegenteiligem Inhalt widersprechen soll. Dies gilt umso mehr, als sich die angefochtene Entscheidung wiederholt gerade auf dieses Senatsurteil beruft.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG (angenommener Jahreswert der Anmietung einer Hauptwohnung bei monatlich 500,00 EUR, vgl. Ziff. 9.4 Streitwertkatalog, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., Anh § 164 Rn. 14).
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Hinweis:
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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens ..., ..., Fl. Nr. ..., Gemarkung ...
Aufgrund einer Nachbarbeschwerde führte das Landratsamt ... am 13. August 2014 eine Ortsbesichtigung durch und stellte hierbei fest, dass in dem südöstlichen Bereich dieses Grundstücks eine Grundstücksauffüllung sowie eine Stützmauer aus Pflanzsteinen in 0,8 m Abstand zum Nachbargrundstück errichtet wurde. Die Pflanzsteine neigten sich ca. 10-20 cm zum Nachbargrundstück. Zwar bestehe noch keine Einsturzgefahr; die Stützmauer könne jedoch bei weiterem Nachgeben umfallen. Die Auffüllung und die Pflanztröge wurden auf bzw. an einer zum Nachbargrundstück bestehenden Betonstützwand (Höhe ca. 1,50 m) errichtet. Der Kläger erklärte hierzu, der Mieter seines Grundstücks errichte hier einen Grillplatz, der seiner Auffassung nach baugenehmigungsfrei sei.
Mit Bescheid vom
In den Gründen wurde ausgeführt, dass eine Baugenehmigung für diese gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtige Baumaßnahme nicht erteilt worden sei und deshalb die Einstellung der Bauarbeiten gemäß Art. 75 Abs. 1 BayBO nach pflichtgemäßem Ermessen habe angeordnet werden können. Grundsätzlich gebiete das öffentliche Interesse das Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände im Wege der Baueinstellung. Auch sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt, da die Verhinderung gesetzwidriger Bauarbeiten und ihrer Fortsetzung oder die Schaffung eines bauordnungswidrigen Zustandes oder die Verfestigung eines bereits bestehenden bauordnungswidrigen Zustandes im besonderen öffentlichen Interesse an einer geordneten baulichen Entwicklung liege. Außerdem habe ein Bau ohne Baugenehmigung „Vorbildwirkung“ für Dritte.
Mit einem 12. September 2014 beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten ließ der Kläger gegen den Bescheid Klage erheben und beantragte, deren aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Der Mieter habe im unteren Gartenbereich auf einer Fläche von 10 qm eine Aufschüttung vorgenommen, um auf dem unebenen Gelände eine ebene Fläche herzustellen, auf welche er einen Grillplatz errichten wolle. Mit vier Pflanztrögen mit einer Höhe von je 30 cm, somit auf eine Gesamthöhe von 1,20 m zum Nachbargrundstück hin, habe er eine Einfriedung zur Behinderung des Abrutschens der Aufschüttung erstellt.
Die Aufschüttung bzw. Stützmauer widerspreche nicht dem Bebauungsplan. Gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 7a und Nr. 9 BayBO bestehe Genehmigungsfreiheit. Auch habe bei der Auswahl zwischen Handlungs- und Zustandsstörer der Handlungsstörer in Anspruch genommen werden müssen. Ferner habe es im behördlichen Verfahren an einer Anhörung gefehlt.
Er beantragt,
den Bescheid des Landratsamtes ...
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der verfahrensfreie Tatbestand des Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO sei nicht einschlägig, da es sich nicht um eine selbstständige Aufschüttung handele. Vielmehr sei die Aufschüttung für sich gesehen keine eigene Anlage, sie sei vielmehr Teil einer anderen baulichen Anlage, nämlich einer Terrasse zur Herstellung eines Grillplatzes. Nachdem Auffüllung und Pflanztröge auf bzw. an einer bestehenden Betonstützwand (Höhe ca. 1,50 m) errichtet würden und somit eine Gesamthöhe des Bauwerks von 2,70 m erreicht werde, sei weiterhin auch Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a BayBO nicht einschlägig. Hinzu komme, dass gemäß Art. 36 Abs. 1 Nr. 1 BayBO i. V. m. DIN 18065 auf die vorhandenen Stützmauern noch eine Umwehrung mit einer Höhe von 0,90 m anzubringen sei, womit das Gesamtbauwerk eine Höhe von ca. 3,60 m erreichen würde. Deshalb sei vorliegend von einer bauplanungsrechtlichen Relevanz der Anlage auszugehen. Auch bestehe wohl Abstandsflächenpflicht.
Nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG könne von einer Anhörung abgesehen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr in Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheine. Hier sei wegen der illegalen Errichtung der Anlage ein möglicherweise nicht mehr rückgängig zu machender Verstoß gegen die Rechtsordnung zu verhindern gewesen.
Auch habe bei der Ortsbesichtigung am
Den Antrag des Klägers vom 12. September, mit dem er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begehrte, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom
Auch sei die angenommene Höhe des Bauwerks von 1,50 m nicht zutreffend, es sei höchstens 1m hoch, da sich der erste Pflanztrog im Boden befinde. Auch sei keine Gefahrensituation gegeben, da sich das Bauwerk nicht neige und auch nicht umfallen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Behördenakte und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten,
Die Baueinstellungsverfügung vom
Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO.
Gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die vom Mieter des Klägers vorgenommenen Arbeiten verstoßen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, da diese nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig sind und keine Genehmigungsfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 BayBO besteht.
Es liegen weder die - wegen ihres Ausnahmecharakters eng auszulegenden - Voraussetzungen des Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a BayBO noch die des Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO oder des Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe e vor.
Bei dem Vorhaben „Grillplatz“ handelt es sich weder um eine Mauer oder Einfriedung noch um eine selbstständige Aufschüttung oder um eine unbedeutende Anlage wie eine (ebenerdige) Terrasse.
Wie die der Behördenakte beigefügten Lichtbilder zeigen, besteht das Vorhaben aus einer (unselbstständigen) Aufschüttung und aus einer mit Pflanzsteinen errichteten Mauer, die die Aufschüttung stabilisieren soll. Das Vorhaben enthält damit zwar Elemente der Ausnahmevorschriften, erfüllt aber insgesamt die Voraussetzungen nicht.
Da das Vorhaben auf einer bereits 1,50 m hohen Betonstützmauer realisiert werden soll und die Mauer aus Pflanzsteinen 1 m bis 1,20 m hoch wird, sind außerdem die Höhenanforderungen der Ausnahmetatbestände des Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a BayBO und des Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO nicht erfüllt. Wie das Landratsamt ... in der Klageerwiderung zutreffend ausgeführt hat, wäre nach Art. 36 Abs. 1 Nr. 1 BayBO wegen der Höhe von 2,70 m eine Umwehrung anzubringen, die das Vorhaben um weitere 90 cm erhöhen würde.
Grundsätzlich kommt es für die Beurteilung der Höhe von (grenznahen) Bauwerken zwar auf die - natürliche - Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück an (Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand November 2014, Art. 57 Rn. 216). Jedoch verbietet es schon der allgemeine Sprachgebrauch, den Begriff der „Geländeoberfläche“ mit einer - künstlichen - „Sockelwand“ gleichzusetzen. Insoweit schließt sich die Kammer der Rechtsauffassung des VGH Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 24. März 2014 an (VGH Baden-Württemberg, U. v. 24.3.2014 - 8 S 1938/12 - juris Rn. 28 f.). Denn die bereits vorhandene Betonstützmauer dient als Fundament für die Aufschüttung und ihrer Stützmauer aus Pflanztrögen. Damit bildet sie einen unselbstständigen Bauteil des Vorhabens „Grillplatz“ und bildet mit ihm eine bauliche Einheit, weshalb für die Ermittlung der Höhe des Bauvorhabens auf die Geländeoberfläche des tieferliegenden Grundstücks abzustellen ist. Für eine Höhenermittlung nach den dargestellten Grundsätzen spricht außerdem, dass wegen der Betretbarkeit des „Grillplatzes“ bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze eine tatsächliche Sturzhöhe von 2,50 m bis 2,70 m besteht.
Die Baueinstellungsverfügung ist auch hinsichtlich der Ermessensausübung durch den Beklagten nicht zu beanstanden.
Eine Baueinstellung bezweckt sicherzustellen, dass vor abschließender Prüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Es ist daher regelmäßig sachgerecht, eine entsprechende Verfügung zu erlassen, wenn festgestellt wird, dass ein Bauvorhaben ohne die erforderliche Genehmigung ausgeführt wird. Hinsichtlich der Begründung der Ermessensentscheidung reicht es in einem solchen Fall aus, wenn darauf hingewiesen wird, dass die Verfügung im Hinblick auf die formelle Baurechtswidrigkeit, also das Fehlen einer Genehmigung oder sonstigen Zulassungsentscheidung, erfolgt ist.
Da es für den Erlass einer Baueinstellungsverfügung grundsätzlich genügt, wenn festgestellt wird, dass das Bauvorhaben formell rechtswidrig ist, bedurfte es in den Bescheidsgründen auch keiner Ausführungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit den einschlägigen materiell-rechtlichen Anforderungen (Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Januar 2014, Art. 75 Rn. 34 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Offenbleiben kann, ob die Behörde von der Anhörung nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG absehen durfte. Diese wurde jedenfalls im Rahmen des gerichtlichen (Eil -)Verfahrens nachgeholt, Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG.
Die Auswahl des Klägers als Zustandsstörer ist rechtlich nicht zu beanstanden, da der Kläger sowohl Eigentümer des Grundstücks ist als auch nach der Auskunft des Einwohnermeldeamts vom 15. August 2014 (Blatt 3 der Behördenakte) dort als wohnhaft gemeldet war. Zur Verantwortlichkeit des Adressaten reicht es aus, dass er für die sofortige Einstellung der Bauarbeiten sorgen sowie entschieden und nachhaltig auf die Unterlassung weiterer Bauarbeiten dringen kann. Schwierige und zeitraubende Untersuchungen der Baubehörde zur Störerauswahl sind wegen des im Polizei- und Ordnungsrecht notwendigen raschen Zugriffs auf den unter sicherheitsrechtlichen Gesichtspunkten Geeignetsten nicht erforderlich (BayVGH, B. v. 14.8.1986 - 1 CS 85 A.518). Die Behörde durfte davon ausgehen, dass der Kläger die Einstellung der Bauarbeiten bewirken kann. Eine Störerauswahl war nicht erforderlich, da der Behörde - nachdem bei der Baukontrolle am 13. August 2014 niemand angetroffen wurde - kein weiterer Störer bekannt war. Zwar sollte grundsätzlich der Handlungsstörer Adressat der Baueinstellungsverfügung sein (BayVGH, B. v. 9.11.2011 - 15 CS 11.867). Dieser ließ sich wegen der gebotenen Eile nicht ermitteln.
Der Kläger ist als Grundstückseigentümer dafür verantwortlich, dass auf seinem Grundstück rechtmäßige Zustände bestehen. Er kann sich deshalb nicht darauf berufen, sein Mieter sei Bauherr und deshalb dieser vorrangig als Handlungsstörer in Anspruch zu nehmen.
Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Baueinstellung ein besonderes Vollzugsinteresse besteht, dieses hat er in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet.
Bei Baueinstellungen ist die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die Regel, weil der Bauherr sonst im Schutze der aufschiebenden Wirkung die bauliche Anlage vollenden könnte und somit Maßnahmen ihren präventiven Zweck verfehlen würden. Dementsprechend genügt es hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung der Anordnung - wie für die Baueinstellung selbst -, wenn sich dieser entnehmen lässt, dass die Maßnahme im Hinblick auf die formelle Baurechtswidrigkeit des Vorhabens verfügt wird.
Die Rechtsgrundlagen für das im Bescheid angedrohte Zwangsgeld finden sich in den vom Beklagten zitierten Vorschriften des VwZVG. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden.
Die Klage war demnach abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.