Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Okt. 2015 - 13 E 850/15
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 11. August 2015 geändert.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte und gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG insbesondere fristgerecht erhobene Streitwertbeschwerde gegen Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts, mit welchem dieses den Streitwert für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 15.000 Euro festgesetzt hat, hat Erfolg. Die Herabsetzung des Streitwerts auf 7.500 Euro beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 47.4 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach Maßgabe dieser Regelungen ist in Klageverfahren gerichtet auf die Erteilung einer Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen ein Streitwert von 15.000 Euro pro beantragter Genehmigung zu Grunde zu legen. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist er zu halbieren, weil sich die Vorwegnahme der Hauptsache durch einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO regelmäßig nur auf einen vorübergehenden Zeitraum bezieht und deshalb nicht die Zugrundelegung des vollen Wertes des Hauptsacheverfahrens rechtfertigt.
3Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2015 - 13 B 655/15 -, juris, vom 26. August 2015 - 13 B 738/15 - und vom 26. Februar 2007 - 13 B 5/07 -; OVG Rhein.-Pfalz, Beschluss vom 31. März 2015 - 7 B 11168/14 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 3 Bs 5/12 -, juris.
4Eine abweichende Wertung ist nicht deshalb geboten, weil der Antragsteller hier fälschlich die „Anordnung der aufschiebenden Wirkung“ der Klage in der Hauptsache begehrt hat.
5Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).
6Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
2Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Verlängerung der Taxikonzession mit der Ordnungsnummer .. habe. Die Taxikonzession sei erloschen, weil deren Geltungsdauer am 10. Dezember 2014 abgelaufen sei. Der Verlängerungsantrag sei frühestens am 17. Dezember 2014 gestellt worden. Eine rückwirkende Verlängerung der Geltungsdauer komme nicht in Betracht. Die Geltungsdauer der Taxikonzession vermittle dem Antragsteller ein materielles Recht, auf das § 31 Abs. 7 VwVfG NRW weder direkt noch analog anwendbar sei. Die Geltungsdauer einer Taxikonzession stelle auch keine gesetzliche Frist im Sinne des § 32 Abs. 1 VwVfG NRW dar, bei deren Versäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne. Selbst wenn man die Vorschriften für anwendbar hielte, wäre dem Antragsteller keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er sich das Verschulden des von ihm bevollmächtigten Schwiegersohnes zurechnen lassen müsse. Hätte der Schwiegersohn als Bote fungieren sollen, hätte es eines entsprechenden (schriftlichen) Antrags des Antragstellers bedurft. Da der Antragsteller keinen Anspruch auf Verlängerung der Taxikonzession habe, stehe ihm auch kein Anspruch auf vorläufiges Unterlassen der Weitergabe der Konzession an Dritte zu.
3Dem hilfsweise gestellten Anspruch auf Neuerteilung einer Taxikonzession stehe ‑ unabhängig davon, ob der Antragsteller alle subjektiven Voraussetzungen erfülle - die derzeitige Warteliste mit insgesamt 470 Neubewerbern entgegen; die Antragsteller seien grundsätzlich in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs ihrer Anträge zu berücksichtigen.
4Das hiergegen gerichtete Vorbringen des Antragstellers führt nicht zum Erfolg der Beschwerde.
51. Der Antragsteller hat mit der Beschwerde keinen Anspruch auf Wiedererteilung seiner Taxikonzession glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
6Ein Antragsteller (§ 12 PBfG), der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG erfüllt, hat einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen (§§ 15, 46 Abs. 2 Nr. 1, 47 PBefG), wenn die Versagungsgründe des § 13 Abs. 4 PBefG nicht entgegenstehen.
7Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 1988 - 7 C 94.86 ‑, DÖV 1988, 923 = juris, Rn. 7, 13, und vom 8. Juni 1960 - 3 C 6.99 -, DVBl. 2000, 1614, = juris, Rn. 21; Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsrecht, Stand Juni 2014, § 13 Rn. 4.
8Für die Wiedererteilung der Genehmigung nach Ablauf der Geltungsdauer (§ 16 PBefG) gilt dasselbe.
9Gibt es bei einem Genehmigungswettbewerb um die (Wieder-) Erteilung einer Genehmigung - wie hier - mehrere Bewerber, hat die Genehmigungsbehörde, wenn alle Bewerber die subjektiven und objektiven Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen, aber nicht alle zum Zuge kommen können, eine Auswahlentscheidung zu treffen.
10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1998 - 3 B 223.97 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 35 = juris, Rn. 7.
11Dabei ist es wegen Art. 12 Abs. 1 GG Sache des Gesetzgebers, die Grundsätze festzulegen, nach denen nur in beschränktem Umfang vorhandene Berufschancen an eine Überzahl von Bewerbern zu verteilen sind.
12Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juli 1976 - 7 C 60.74 -, juris, Rn. 11, und vom 27. November 1981 - 7 C 57.79 -, juris, Rn. 26; Fielitz/Grätz, a.a.O., § 13 Rn. 56.
13a) Der Bundesgesetzgeber hat, um dem Rechnung zu tragen, mit dem 5. Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 196 - sog. Taxinovelle) in § 13 Abs. 5 PBefG Auswahlgrundsätze aufgestellt: Nach dieser Regelung sind bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden.
14§ 13 Abs. 5 PBefG findet allerdings keine Anwendung auf Altunternehmer, deren Genehmigung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zur erneuten Erteilung ansteht. Neubewerber im Sinne des § 13 Abs. 5 PBefG sind vielmehr nur Bewerber, die eine erste Genehmigung beantragt haben, vorhandene Unternehmer im Sinne der Regelung sind Unternehmer, die bereits über eine oder mehrere Genehmigungen verfügen und eine weitere, also eine neue Genehmigung beantragen.
15Vgl. VGH Bad-Württ., Urteil vom 28. September 1994 - 3 S 1443/93 -, juris, Rn. 22; Ziff. 5.1. der Richtlinien zur Durchführung des Taxen- und Mietwagenverkehrs nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), Runderlass des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes NRW - II C 6 - 33 - 32 - vom 20. November 1987, SMBl. NRW. 9231; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand Dez. 2014, § 13 Rn. 5; Fielitz/Grätz, a.a.O., § 13 Rn. 5; kritisch Bay. VGH, Urteil vom 1. Juli 1996 - 11 B 95.2169 -, juris, Rn. 23.
16Dies erschließt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 PBefG; entsprechendes folgt auch nicht aus § 13 Abs. 7 PBefG, der sich zur Unanwendbarkeit des Abs. 5 bei Genehmigungen in den hier nicht einschlägigen Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG verhält. Für die Unanwendbarkeit des § 13 Abs. 5 PBefG in Fällen, in denen Genehmigungen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zur erneuten Erteilung anstehen, streitet aber die Gesetzesbegründung.
17Vgl. Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 24. November 1982, BT-Drs. 9/2128, S. 7, 8, sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr vom 9. Dezember 1982, BT- Drs. 9/2266, S. 1, 6.
18Der Gesetzgeber beabsichtigte, in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Erteilung neuer Genehmigungen erfüllt sind, sowohl dem Neubewerber die Möglichkeit des Zugangs zum Taxigewerbe als auch dem bewährten Altunternehmer die Chance zur Betriebserweiterung einzuräumen. Bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen sah er im Prioritätsgrundsatz ein unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten sachgerechtes Auswahlprinzip. Die Vorgabe, dass bei neu zu verteilenden Genehmigungen gemäß § 13 Abs. 5 Satz 4 PBefG jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden darf, wenn nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind, sollte gewährleisten, dass möglichst vielen Bewerbern der Zugang zum Taxigewerbe ermöglicht wird.
19Vgl. BT-Drs. 9/2128, S. 8.
20Anlass zur Klärung der Frage, ob die Regelung, die faktisch zu einer erheblichen Besserstellung von Unternehmern führt, deren Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zur Wiedererteilung ansteht, weil diese nicht in Konkurrenz zu Bewerbern nach § 13 Abs. 5 PBefG treten müssen, mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar wäre, wenn sie dazu führte, dass Neubewerber keine realistische Chance auf einen Marktzutritt haben, gibt das Beschwerdevorbringen nicht.
21b) Geht es um die Entscheidung, ob einem Unternehmer die Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen wiederzuerteilen ist, gilt nach § 13 Abs. 3 PBefG,
22vgl. zur Anwendbarkeit der Regelung auf den Gelegenheitsverkehr mit Taxen: Bidinger, a.a.O., § 13 Anm. 75, 81; Fielitz/Grätz, a.a.O., § 13 Rn. 54; Fromm, Die Entwicklung des öffentlichen Verkehrsrechts, NVwZ 1984, S. 348 (350 f.),
23dass angemessen zu berücksichtigen ist, wenn ein Verkehr von einem Unternehmer in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben wurde. Diese Vorschrift schützt den Unternehmer nach dem im Gewerberecht bestehenden Grundsatz „bekannt und bewährt“ im Bestand seines bisherigen Gewerbes.
24Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 2013 - 3 C 30.12 -, BVerwGE 148, 321 = juris, Rn. 45, und vom 27. November 1981 - 7 C 57.79 -, juris, Rn. 29; Bay. VGH, Urteil vom 6. März 2008 - 11 B 04.2449 -, GewArch 2008, 307 ff. = juris, Rn. 33 und 40.
25Aus § 13 Abs. 3 PBefG folgt aber nicht, dass dem Altunternehmer die beantragte Genehmigung stets wieder erteilt werden müsste. Vielmehr ist die Behörde gehalten, die für den Besitzschutz sprechenden Umstände gegen etwaige Versagungsgründe abzuwägen und dabei auch die Interessen anderer Unternehmer zu berücksichtigen. Eine allgemeine Regelung, wie die nach § 13 Abs. 3 PBefG gebotene Abwägung vorzunehmen ist, damit eine jahrelange zufriedenstellende Verkehrsbedienung durch den Altunternehmer ihre angemessene Berücksichtigung im Sinne der Bestimmung findet, lässt sich nicht aufstellen.
26Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 2013 - 3 C 30.12 -, BVerwGE 148, 321, = juris, Rn. 43, und vom 11. Oktober 1968 - VII C 16.66 -, juris, Rn. 47 ff.; Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Aufl. 2013, § 13 Rn. 16; Fielitz/Grätz, a.a.O., § 13 Rn. 54, 60; Saxinger, Der Genehmigungswettbewerb nach der PBefG-Novelle 2013, GewArch 2014,
27S. 377 (378 f.); vgl. demgegenüber: Ziff. 3 der Richtlinien zur Durchführung des Taxen- und Mietwagenverkehrs nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), Runderlass des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes NRW - II C 6 - 33 - 32 - vom 20. November 1987, SMBl. NRW. 9231.
28Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, eine nach § 13 Abs. 3 PBefG erforderliche Abwägung müsse zu Gunsten des Antragstellers ausfallen. Es gibt insbesondere keinen Anlass zur Annahme, die zuständige Genehmigungsbehörde dürfe im Rahmen einer nach § 13 Abs. 3 PBefG erforderlichen Abwägung eine verspätete Antragstellung grundsätzlich nicht zu Lasten des Unternehmers berücksichtigen. Das Personenbeförderungsgesetz sieht zwar für die Wiedererteilung einer Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen keine Frist für die Antragstellung vor. Dies entbindet den Antragsteller aber nicht von der Obliegenheit, die Wiedererteilung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen so zeitig zu beantragen, dass eine nahtlose Fortführung des Taxenbetriebs - gegebenenfalls auch unter Rückgriff auf die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG - sichergestellt ist. Kommt der Antragsteller dem nicht nach und scheidet deshalb eine nahtlose Verlängerung aus, entfällt die Rechtsposition des Unternehmers; die Genehmigung wird „frei“ und steht damit grundsätzlich zur Neuverteilung nach § 13 Abs. 5 PBefG an. Der auf der Vormerkliste erstplatzierte Bewerber hat damit vorbehaltlich des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen im Übrigen seinerseits grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der nunmehr neu auszugebenden Genehmigung.
29Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. September 2014 - 7 L 1187/14 -, juris, Rn. 21.
30Dieser Folge kann, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht durch eine rückwirkende Verlängerung der Genehmigung gemäß § 31 Abs. 7 VwVfG NRW oder eine Wiedereinsetzung nach § 32 Abs. 1 VwVfG NRW entgegengewirkt werden. Einer "Verlängerung" steht § 16 Abs. 4 PBefG entgegen, wonach die Geltungsdauer höchstens 5 Jahre beträgt. Mit dem Ablauf der Genehmigung erlischt das materielle Recht. Behördliche oder gesetzliche Fristen stehen nicht in Rede.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 13 B 5233/06 -, juris, Rn. 3ff.
32Der Senat lässt offen, ob angesichts der der Besitzstandsschutzregelung zu Grunde liegenden Erwägung, die vom Unternehmer getätigten Investitionen nicht ohne Not zu entwerten, und wegen der möglicherweise zu erwartenden existenziellen Folgen für den Unternehmer bei jahrelanger zufriedenstellender Verkehrsbedienung eine Wiedererteilung unter Abwägung der widerstreitenden Interessen in Betracht kommt, wenn ihn an einer verspäteten Antragstellung kein (Organisations-) Verschulden trifft.
33So wohl Fielitz/Grätz, a.a.O., § 16 Rn. 24; a. A. Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. März 2011 - VI B 3 - 33 - 32 -, n.v.
34Von einer solchen Konstellation ist hier nicht auszugehen, weil die Antragsgegnerin den Antragsteller bereits mit Schreiben vom 10. September 2014 über den Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung am 10. Dezember 2014 und die Notwendigkeit einer frühzeitigen Antragstellung wegen einer zu erwartenden Bearbeitungszeit von vier bis sechs Wochen informiert hatte. Gleichwohl ist der Antragsteller unstreitig bis zu seiner seit dem 24. November 2014 nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit untätig geblieben.
35Im Übrigen ist ausweislich der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Schwiegersohnes des Antragstellers vom 17. Dezember 2014 davon auszugehen, dass der Antragsteller diesen (erst) am 1. Dezember 2014 gebeten hatte, für die Wiedererteilung der Genehmigung Sorge zu tragen, was dieser vergaß. Das Beschwerdevorbringen stellt aus den überzeugenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt werden, die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, nach der der Schwiegersohn vom Antragsteller bevollmächtigt wurde und sich der Antragsteller deshalb auch dessen Verschulden zurechnen lassen muss. Der Antragsteller musste deshalb, insbesondere auch auf Grund des Hinweises der Antragsgegnerin im Schreiben vom 10. September 2014 damit rechnen, dass die ihm ursprünglich erteilte Genehmigung mit dem Ablauf ihrer Geltungsdauer aus seinem Besitzstand herausfiel.
362. Schließlich hat der Antragsteller mit dem Beschwerdevorbringen auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung der wieder frei gewordenen Genehmigung nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 PBefG zusteht. Einer solchen Annahme steht entgegen, dass der Antragsteller - unwidersprochen - auf einem Listenplatz steht, der eine Erteilung ausschließt.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
38Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. Dezember 2014 wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller fünf jeweils bis zum 30. November 2015 befristete Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen (mit den bisherigen Ordnungsnummern …) zu erteilen. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller zu 4/5 und die Antragsgegnerin zu 1/5.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf 37.500,00 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insofern rechtfertigt das Beschwerdevorbringen des Antragstellers eine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
- 2
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. November 2014, mit dem sie die fünf Genehmigungen des Antragstellers für den Verkehr mit Taxen (Ordnungsnummern …), die ihrer Auffassung zufolge aufgrund eingetretener Genehmigungsfiktion bestehen, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen hat, im Ergebnis zu Recht abgelehnt (1.). Es hätte jedoch die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO verpflichten müssen, dem Antragsteller erneut fünf zeitlich begrenzte Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen (mit den bisherigen Ordnungsnummern …) zu erteilen; sie sind bis zum 30. November 2015 zu befristen, nachdem der Antragsteller dies im Beschwerdeverfahren so ausdrücklich hilfsweise beantragt und sein bereits erstinstanzlich verfolgtes Begehren entsprechend klargestellt hat (2.).
- 3
1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den mit Bescheid vom 28. November 2014 für sofort vollziehbar erklärten Widerruf der Genehmigungen des Antragstellers für den Verkehr mit Taxen (Ordnungsnummern …) wiederherzustellen, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn der Antragsteller besaß keine Genehmigungen, die hätten widerrufen werden können, weil entgegen der Annahme der Antragsgegnerin weder bei Erlass des Bescheides vom 28. November 2014 noch zu einem späteren Zeitpunkt die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 Personenbeförderungsgesetz – PBefG – eingetreten war. Der Widerruf ging daher ebenso wie die Anordnung der sofortigen Vollziehung ins Leere, so dass für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Widerruf nicht bestehender Genehmigungen kein Rechtsschutzbedürfnis zu erkennen ist.
- 4
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG ist über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Verkehr mit Taxen innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können, höchstens jedoch um drei Monate (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 PBefG). Nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.
- 5
Die Genehmigungsfrist beginnt allerdings erst dann zu laufen, wenn der Genehmigungsantrag vollständig bei der Genehmigungsbehörde eingegangen ist. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG, mit der das Verfahren beschleunigt und die Positionen des Antragstellers gegenüber einer untätigen Genehmigungsbehörde gestärkt werden sollen. Um in schutzwürdiger Weise auf eine Entscheidung der Behörde innerhalb der Frist vertrauen zu können, muss der Antragsteller die Behörde durch die Einreichung vollständiger Antragsunterlagen hierzu in die Lage versetzt haben, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Welche Anforderungen an einen vollständigen Antrag zu stellen sind, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Es genügt festzustellen, dass nach dem genannten Schutzzweck der Genehmigungsfiktion jedenfalls nur ein hinreichend prüffähiger Antrag, der den Vorgaben des § 12 PBefG zum Inhalt eines Genehmigungsantrags entspricht, als vollständig angesehen werden kann (vgl. Fielitz/Grätz, PBefG, Stand Juni 2014, § 15 Rn. 5 m.w.N.). Nach § 12 Abs. 2 PBefG sind dem Antrag Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.
- 6
Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass im vorliegenden Fall keine Genehmigungsfiktion eingetreten ist. Denn die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG begann nicht schon mit Eingang des Genehmigungsantrags des Antragstellers bei der Antragsgegnerin am 7. Juli 2014 zu laufen, da dieser unvollständig war. Er enthielt nicht die auf Seite 3 des Antragsformulars geforderten Angaben über die eingesetzten Fahrer und den Umfang deren Tätigkeit sowie eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I und eine Kopie der aktuellen Hauptuntersuchung inklusive BOKraft-Abnahme der einzusetzenden Fahrzeuge. Diese Angaben bzw. Unterlagen wurden erst am 21. Juli 2014 vom Antragsteller nachgereicht, nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17. Juli 2014 auf deren Fehlen hingewiesen hatte (vgl. Blatt 63 f. der Behördenakte). Dass die im Antragsformular der Antragsgegnerin geforderten Angaben bzw. Unterlagen mangels Relevanz für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers und der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs nicht zu einem vollständigen Genehmigungsantrag gehören, wird vom Antragsteller mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.
- 7
Der Antragsteller macht mit der Beschwerde vielmehr geltend, er habe bereits am 17. Juli 2014 einen vollständigen Antrag abgegeben, was die Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin schriftlich bestätigt habe. Am 21. Juli 2014 habe er lediglich weitere, von der Antragsgegnerin zusätzlich angeforderte Unterlagen eingereicht.
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Dies trifft nicht zu. Die Antragsgegnerin hatte mit Schreiben vom 17. Juli 2014 nicht nur „zusätzliche“ Angaben und Unterlagen – zur Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit – gefordert, sondern auch gebeten, die bereits im Antragsformular geforderten Angaben über die eingesetzten Fahrer und den Umfang deren Tätigkeit sowie die Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I sowie der aktuellen Hauptuntersuchung inklusive BOKraft-Abnahme nachzureichen. Diese von Anfang an geforderten Angaben bzw. Unterlagen wurden – wie oben bereits ausgeführt – erst am 21. Juli 2014 vom Antragsteller bei der Antragsgegnerin vorgelegt. Soweit auf dem vom Antragsteller erstellten Schreiben an die Antragsgegnerin betreffend „Übersicht Verlängerung Taxikonzessionen“ geschrieben steht, „Anträge wurden vollständig und entscheidungsfähig abgegeben und entgegengenommen“, stellt dies ersichtlich keine Bestätigung durch die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin dar. Denn diese Aussage ist maschinenschriftlich geschrieben und stammt erkennbar nicht von der Mitarbeiterin der Antragsgegnerin, sondern vom Antragsteller selbst. Die Mitarbeiterin hat auf dem Schreiben handschriftlich nur vermerkt: „Abgegeben am 07.07.14“. Eine Bestätigung, dass die Unterlagen vollständig seien, kann darin nicht gesehen werden.
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Demnach wurde die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG nicht bereits am 7. Juli 2014, sondern erst am 21. Juli 2014 in Gang gesetzt. Sie wurde daher rechtzeitig vor ihrem Ablauf am 21. Oktober 2014 mit Zwischenbescheid vom 15. Oktober 2014 gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 PBefG verlängert bis 30. November 2014. Vor Ablauf dieser verlängerten Frist erließ die Antragsgegnerin am 28. November 2014 den vom Antragsteller angefochtenen Bescheid, der ihm am gleichen Tag per Telefax zugestellt wurde. In dem darin ausgesprochenen Widerruf ist zugleich die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin über den Antrag auf Verlängerung bzw. erneute Erteilung der fünf Genehmigungen des Antragstellers für den Verkehr mit Taxen zu sehen. Durch diese Entscheidung innerhalb der verlängerten Frist ist die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG damit nicht eingetreten.
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2. Der im Beschwerdeverfahren ausdrücklich hilfsweise gestellte und damit das bereits erstinstanzlich verfolgte Begehren klarstellende Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller fünf jeweils bis zum 30. November 2015 befristete Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen (bisherige Ordnungsnummern …) zu erteilen, hat Erfolg.
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Angesichts der über eine vorläufige Regelung hinausgehenden Vorwegnahme der Hauptsache und des in § 15 Abs. 4 PBefG enthaltenen Verbots der Erteilung einer vorläufigen Genehmigung kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich die Erteilung einer im Vergleich zur im Verwaltungsverfahren regelmäßig beantragten Dauer deutlich kürzeren befristeten Genehmigung angeordnet werden (vgl. Fielitz/Grätz, a.a.O., § 15 Rn. 17 m.w.N.). Der auf einen Zeitraum bis 30. November 2015 begrenzte Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers, der im Verwaltungsverfahren eine Verlängerung seiner Genehmigungen um fünf Jahre beantragt hatte, hält sich in diesem Rahmen.
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Der Antragsteller hat sowohl die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines Anspruchs auf Verlängerung seiner fünf Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen (§ 47 PBefG) mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit dargelegt und glaubhaft gemacht (Anordnungsanspruch).
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Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun. Die von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht diesbezüglich angeführten Tatsachen rechtfertigen voraussichtlich einen Rückschluss auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers nicht.
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a) Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller in dem angegriffenen Bescheid zunächst vorgehalten, dass er im geprüften Zeitraum (1. Januar bis 31. Mai 2014) seinen Betriebspflichten nicht in angemessenem Umfang nachgekommen sei. Aufgrund der Auswertung der von ihm vorgelegten Auszüge aus dem Schichtkontrollzähler – die ausweislich der in den Akten befindlichen Kopien mit „Schichtzettel“ überschrieben sind – könne festgestellt werden, dass er an einer Vielzahl von Tagen seine Fahrzeuge nicht oder nur für einen oder zwei Beförderungsaufträge eingesetzt habe.
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Bereits das Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend hierzu ausgeführt, von einem die Unzuverlässigkeit begründenden Verstoß gegen die dem Antragsteller nach § 21 PBefG obliegende Betriebspflicht könne derzeit nicht ausgegangen werden.
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Nach 21 Abs. 1 Satz 1 PBefG ist der Unternehmer verpflichtet, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten. Aufrechterhaltung des Betriebs bedeutet für Taxis, dass sie sich an den behördlich zugelassenen Stellen – nach Maßgabe der jeweiligen Taxiordnungen – bereitstellen. Die Betriebspflicht fordert beim Taxiverkehr nicht das Erreichen bestimmter Mindestbeförderungsleistungen (vgl. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand April 1994, B § 21 Anm. 3 e und g). Nach der Taxiordnung der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2013 sind die Unternehmer im Rahmen ihrer Betriebspflicht zum Bereithalten jeder ihrer Taxen an mindestens 235 Tagen im Kalenderjahr für die Dauer von wenigstens acht Stunden verpflichtet.
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Angesichts dessen, dass die Betriebspflicht für Taxen lediglich das Bereithalten der Fahrzeuge und dies auch nur an mindestens 235 Tagen im Kalenderjahr erfordert, bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe seine Betriebspflicht verletzt. Zum einen lässt sich nicht ohne weiteres ausschließen, dass die Taxen des Antragstellers an den Tagen, an denen ausweislich der vorgelegten „Schichtzettel“ lediglich ein oder zwei Beförderungsaufträge durchgeführt wurden, gleichwohl für die Dauer von wenigstens acht Stunden bereitgehalten wurden. Zum anderen rechtfertigt unabhängig davon die Auswertung der „Schichtzettel“ durch die Antragsgegnerin, selbst wenn es an den von ihr festgestellten Tagen nicht zu einer ausreichenden Bereitstellung der Taxen des Antragstellers gekommen sein sollte, nicht den Schluss, dass dies an so vielen Tagen geschehen wäre, dass der Antragsteller die Mindestanzahl von 235 Tagen im Kalenderjahr nicht erreicht hätte. Dies lässt sich den Feststellungen der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen.
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b) Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller des Weiteren vorgehalten, dass es in dem überprüften Zeitraum mehrfach zu Nichtnutzungen der Fahrzeuge von mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen gekommen sei, ohne dass eine Mitteilung an sie erfolgt sei. Bereits das Verwaltungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob der Antragsteller seine Anzeigepflicht nach § 2 Nr. 2 der genannten Taxiordnung der Antragsgegnerin verletzt habe. Danach hat der Unternehmer, wenn die Taxe nicht entsprechend Absatz 1 bereitgehalten werden kann, dies der Genehmigungsbehörde nach 72 Stunden unverzüglich anzuzeigen. Selbst wenn der Antragsteller seiner Anzeigepflicht mehrfach nicht nachgekommen sein sollte, wäre es überdies fraglich, ob dieser Umstand allein seine Unzuverlässigkeit begründen könnte. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a der Berufszugangsverordnung für den Straßenverkehr – PBZugV –, wodurch § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG konkretisiert wird, sind Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers insbesondere schwere Verstöße gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen. Es erscheint jedenfalls zweifelhaft, ob die mehrfache Nichterfüllung der genannten Anzeigepflicht als ein solcher schwerer Verstoß gegen personenbeförderungsrechtliche Vorschriften angesehen werden kann.
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c) Entscheidend spricht für eine Unzuverlässigkeit des Antragsteller entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch nicht, dass er seinen abgabenrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen wäre.
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Zutreffend ist das Verwaltungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2d PBZugV insbesondere schwere Verstöße gegen die abgabenrechtlichen Pflichten sind, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben. Nach umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften sind von Unternehmen die vereinnahmten Entgelte aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmens und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten. Dabei sind Betriebseinnahmen einzeln aufzuzeichnen. Dem Grundsatz nach gilt das auch für Bareinnahmen. Indes genügen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Bereich des Taxigewerbes die sogenannten Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen (vgl. BFH, Urteil vom 26. Februar 2004 – XI R 25/02 –, juris, Rn. 32 f. = BFHE 205, 249). Die Schichtzettel sind dem Bundesfinanzhof zufolge Einnahmeursprungsaufzeichnungen; sie enthalten Angaben, aus denen sich die Höhe der Umsätze und damit auch der Betriebseinnahmen unmittelbar ergibt (vgl. BFH, Beschluss vom 26. Februar 2004, a.a.O., Rn. 35).
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Entgegen der Annahme der Vorinstanz hat der Antragsteller nicht gegenüber der Antragsgegnerin erklärt, in seinem Betrieb würden keine Schichtzettel geführt. Vielmehr hat er gegenüber der Antragsgegnerin angegeben, dass es sich bei den von ihm vorgelegten Unterlagen um Schichtzettel handele. Andere Schichtzettel als diese vorgelegten Auszüge aus dem Schichtkontrollzähler gebe es in seinem Unternehmen nicht. Die Taxifahrer kämen in der Regel einmal wöchentlich und legten diese Schichtzettel vor. Danach erfolge dann die Abrechnung (vgl. den Aktenvermerk vom 21. August 2014 über die Vorsprache des Antragstellers, Bl. 123 der Behördenakte sowie die Wiedergabe dieser Vorsprache im angefochtenen Bescheid vom 28. November 2014, S. 3).
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Allerdings entsprechen die vom Antragsteller vorgelegten „Schichtzettel“ inhaltlich nicht den Anforderungen, die die finanzgerichtliche Rechtsprechung an sie zur Erfüllung der Aufzeichnungspflicht stellt (vgl. FG Köln, Beschluss vom 27. August 2013 – 3 S 3747/12 –, juris, Rn. 55; Fielitz/Grätz, a.a.O., § 13 Rn. 16), worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. So fehlen beispielsweise Angaben zu Tachoständen, Einnahmen für Fahrten ohne Uhr und Einnahmen aus Krankenfahrten.
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Gleichwohl ist nach Auffassung des Senats nach dem derzeitig erkennbaren Sachstand nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller im Hinblick auf die Einhaltung seiner steuerrechtlichen Buchführungspflichten schwere Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten vorgehalten werden können, die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2d PBZugV Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit darstellen.
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Ob der Antragsteller eines personenbeförderungsrechtlichen Verfahrens zuvor im Besteuerungsverfahren gegen abgabenrechtliche Buchführungsvorschriften verstoßen hat, ist eine Frage, die vom sachlich zuständigen Finanzamt beantwortet werden kann. Das Finanzamt hat die Möglichkeit, diesbezügliche Anmerkungen im Rahmen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zu machen. Geschieht dies nicht, so spricht dies dafür, dass insoweit aus der Sicht des Finanzamts keine erwähnenswerten Verstöße des Antragstellers vorliegen. Der Senat teilt insofern die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2009 – 3 Bs 57/09 –, juris, Rn. 49). Die Befürchtung der Gegenansicht, die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2d PBZugV liefe leer (so die Vorinstanz unter Bezugnahme auf VG Berlin, Beschluss vom 10. August 2011 – 11 L 352/11 –, Rn. 14), erscheint demgegenüber unbegründet. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2d PBZugV läuft bereits deswegen nicht leer, weil zu den abgabenrechtlichen Pflichten im Sinne dieser Bestimmung nicht allein die genannten steuerrechtlichen Buchführungspflichten gehören. Außerdem ist die Genehmigungsbehörde nicht gehindert, Zweifeln an der Zuverlässigkeit eines Antragstellers aufgrund eigener Erkenntnisse hinsichtlich der Buchführungspflichten nachzugehen.
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Vor diesem Hintergrund spricht der Umstand, dass die vom Antragsteller vorgelegte Bescheinigung des Finanzamts M. vom 18. Juni 2014 keinerlei Anmerkungen zu etwaigen Verstößen gegen seine Buchführungspflichten enthält und ihm die pünktliche Einhaltung seiner Steuererklärungspflicht während der letzten 24 Monate bestätigt, gegen die Annahme, dass der Antragsteller schwere Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten durch Nichteinhaltung seiner Buchführungspflichten begangen hätte.
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Unabhängig davon bestehen erhebliche Zweifel daran, dass allein Verstöße gegen die genannten Buchführungspflichten einen Verstoß gegen abgabenrechtliche Pflichten von hinreichendem Gewicht im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2d PBZugV begründen. Die Verletzung der steuerrechtlichen Zahlungspflichten, das beharrliche Nichterfüllen der steuerlichen Erklärungspflichten sowie das (unter Umständen dem Finanzamt entgehende, aber für die Genehmigungsbehörde erkennbare) Erzielen unversteuerter Einnahmen durch „Schwarzfahrten“ können auch jeweils für sich genommen die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Im Vergleich dazu kommt der Verletzung allein der genannten steuerrechtlichen Buchführungsvorschriften deutlich geringeres Gewicht zu, so dass sie jedenfalls nicht ohne weiteres einen schweren Verstoß im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2d PBZugV darstellen dürfte (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2009, a.a.O., Rn 54). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Antragsteller bislang davon ausgegangen ist, dass es sich bei den von ihm vorgelegten Ausdrucken aus den Schichtkontrollzählern um Schichtzettel handeln würde, die den Anforderungen der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zu den Einnahmeaufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten entsprechen. Bislang ist er ersichtlich weder vom Finanzamt noch von der Antragsgegnerin auf Bedenken gegen diese Annahme hingewiesen worden. Auch dies spricht dagegen, aus dem Verhalten des Antragstellers auf seine Unzuverlässigkeit zu schließen.
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d) Durchgreifende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers folgen entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts nicht daraus, dass er gegen Strafnormen verstoßen hat.
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Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV sind Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit insbesondere rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften. Der Antragsteller wurde mit seit 31. Juli 2013 rechtskräftigem Strafbefehl wegen falscher Verdächtigung nach § 164 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Angesichts der geringen Höhe des verhängten Strafmaßes kann von einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften hier keine Rede sein, wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist.
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Allerdings stellen die in § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV genannten Beispiele keine abschließende Aufzählung dar, wie sich aus der Verwendung des Wortes „insbesondere" ergibt (vgl. Fielitz/Grätz, a.a.O., § 13 Rn. 13). Nach der allgemeinen Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV gilt der Unternehmer als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Das Gesamtverhalten und die Gesamtpersönlichkeit des Unternehmers sind für die Frage seiner Zuverlässigkeit maßgebend (vgl. Fielitz/Grätz, a.a.O., § 13 Rn. 11).
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Das Verwaltungsgericht hat eine allgemeine Neigung, die Gesetze zu missachten, bzw. einen charakterlichen Mangel, der auf eine Unzuverlässigkeit hindeutet, im Falle des Antragstellers deswegen bejaht, weil der genannte Strafbefehl ein Verhalten betraf, das im Zusammenhang mit seinem Betrieb zur Fahrgastbeförderung stand, und weil gegen ihn ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 StGB geführt wurde, auch wenn dies nach § 153 StPO eingestellt wurde.
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Dem kann so nicht gefolgt werden. Es trifft allerdings zu, dass das Verhalten des Antragstellers, das dem Strafbefehl zugrunde lag, im Zusammenhang mit seinem Betrieb zur Fahrgastbeförderung stand. Er hatte der Bußgeldstelle der Stadtverwaltung Ludwigshafen wider besseres Wissen eine Person als Fahrer eines seiner Taxis benannt, die tatsächlich das Fahrzeug, das die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h um 22 km/h überschritten hatte, nicht geführt hatte. Ausweislich der Begründung des Strafbefehls wollte er damit den tatsächlichen Fahrer vor in Betracht kommenden fahrerlaubnisbezogenen Sanktionen bewahren. Der Senat teilt zwar die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass dieses Verhalten für die Beurteilung der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner Zuverlässigkeit im Sinne des Personenbeförderungsrechts von Bedeutung ist. Dieses einmalige Vergehen rechtfertigt jedoch noch nicht den Schluss auf einen charakterlichen Mangel oder eine allgemeine Neigung, die Gesetze zu missachten, und schließt daher die Zuverlässigkeit nicht aus.
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Etwas anderes lässt sich nicht aus dem nach § 153 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen des Vorwurfs der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 StGB herleiten. Zwar erfolgte die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts. Die hier verfügte Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO setzt aber voraus, dass die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, was von der Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung bejaht wurde. Es kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung ausgeführt hat, es könne davon ausgegangen werden, dass es sich um eine einmalige Verfehlung gehandelt habe. Vor diesem Hintergrund ist das diesem Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Verhalten des Antragstellers, unabhängig davon, dass es von ihm im Beschwerdeverfahren bestritten wird, nicht geeignet, auch in der Zusammenschau mit dem Vergehen nach § 164 StGB eine Neigung des Antragstellers, die Gesetze zu missachten, bzw. einen charakterlichen Mangel zu begründen, der die Annahme seiner Unzuverlässigkeit rechtfertigen würde.
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Andere Gesichtspunkte, die gegen eine Verlängerung der dem Antragsteller erteilten fünf Genehmigungen sprechen könnten, sind weder von der Antragsgegnerin geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der erfolglos gebliebene Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO insofern weitergeht als der hilfsweise gestellte Antrag nach § 123 VwGO, als mit dem Hauptantrag geltend gemacht wird, bezüglich seines Antrags auf Verlängerung der Genehmigungen um jeweils fünf Jahre sei die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eingetreten, während der Hilfsantrag nur den bis 30. November 2015 begrenzten Zeitraum umfasst.
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Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes – auch für das erstinstanzliche Verfahren – beruht auf §§ 63 Abs. 3, 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 47.4 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. LKRZ 2014, 169). Dabei hält der Senat die Hälfte des dem Hauptsacheverfahren anzusetzenden Wertes von 15.000,-- € je beantragter Genehmigung im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für angemessen. Die weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache durch die hilfsweise beantragte einstweilige Anordnung bezieht sich nur auf den Zeitraum bis 30. November 2015 und rechtfertigt daher nicht die Zugrundelegung des vollen Wertes des Hauptsacheverfahrens.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.