Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Apr. 2015 - 4 B 1464/14

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2015:0429.4B1464.14.00
bei uns veröffentlicht am29.04.2015

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Nr. 1-3 des Tenors der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2014 in Gestalt der Ergänzung vom 7. August 2014 wird auch hinsichtlich der Betriebsstätte M.           Straße 19 angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt.


Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Apr. 2015 - 4 B 1464/14

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Apr. 2015 - 4 B 1464/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gewerbeordnung - GewO | § 33i Spielhallen und ähnliche Unternehmen


(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz
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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gewerbeordnung - GewO | § 33i Spielhallen und ähnliche Unternehmen


(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Apr. 2015 - 4 B 1464/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 22. Jan. 2015 - RO 5 K 14.90

bei uns veröffentlicht am 22.01.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. Apr. 2015 - 4 B 1376/14

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. 1Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2Das Verwaltungsgericht hat d
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Juni 2016 - 4 B 1437/15

bei uns veröffentlicht am 09.06.2016

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1.12.2015 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 9 K 5401/15 (VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3.9

Referenzen

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine glücksspiel- und gewerberechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle.

Am 12.06.2008 beantragte die Klägerin bei der Verwaltungsgemeinschaft W... Land eine Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO, die mit Bescheid vom 07.07.2008 erteilt wurde.

Am 03.12.2012 beantragte die C. GmbH bei der Beklagten eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der ehemaligen GEK-Fläche zu einer Spielothek im 1.OG des Hauptbahnhofs Regensburg, Bahnhofstraße 18, 93047 Regensburg. Die Baugenehmigung wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 28.01.2013 erteilt. Im Erdgeschoss desselben Gebäudes betreibt die Beigeladene seit Februar 2010 eine Annahmestelle zur Vermittlung des Glücksspielangebotes der Staatlichen Lotterieverwaltung (SLV), inklusive der Sportwettenvermittlung „Oddset“.

Am 08.06.2013 beantragte die Klägerin beim Landratsamt Regensburg für die oben genannte streitgegenständliche Liegenschaft eine Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO und eine Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes gemäß § 33c Abs. 3 GewO.

Mit Schreiben vom 24.06.2013 teilte die Beklagte mit, dass die beim Landratsamt Regensburg gestellten Anträge zuständigkeitshalber von ihr übernommen worden seien. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass neben den bereits beantragten Erlaubnissen auch noch eine weitere Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV erforderlich sei. Letztere müsste aus ihrer Sicht jedoch aktuell versagt werden, da wegen des Betriebs der Beigeladenen und wegen des Rechtsgedankens des § 21 Abs. 2 GlüStV der Betrieb einer Spielhalle unzulässig sei. Nach § 21 Abs. 2 GlüStV gelte nämlich ein striktes und umfassendes räumliches Trennungsgebot zwischen Sportwettenvermittlung und Spielhallen. Diesem Rechtsgedanken müsse im Rahmen des § 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV i. V. m. Art. 9 Abs. 1 Nr. 1 AGGlüStV Rechnung getragen werden, da ansonsten der Betrieb der Spielhalle den Zielen des § 1 GlüStV zuwiderlaufen würde. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die Erteilung der Spielhallenerlaubnis zudem einen unzumutbaren Konflikt zulasten des aufgrund einer zuvor erteilten Erlaubnis tätigen Wettvermittlers verursachen würde. Dieser Konflikt könne nur durch die Aufgabe der Wettvermittlung aufgelöst werden. Dies widerspreche aber dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz, dass in einem anderweitig nicht aufzulösenden Konfliktfall grundsätzlich der Inhaber des älteren Rechts vorzuziehen sei. Zugleich wurde eine Stellungnahmefrist bis 15.07.2013 gesetzt.

Mit Bescheid vom 11.12.2013, gegen Empfangsbekenntnis am 16.12.2013 zugestellt, lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV (Ziffer 1) und den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i GewO (Ziffer 2) ab. Zur Begründung stellt der Bescheid im Wesentlichen auf die oben dargestellten rechtlichen Erwägungen ab. Im Hinblick auf die begehrte Erlaubnis nach § 33i GewO verneint der Bescheid, nach Ablehnung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis, das dahingehende Sachbescheidungsinteresse.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 13.01.2014 eingegangenen Klage. Im Rahmen der Klagebegründung verweist die Klägerin zur Frage der Kompetenzwidrigkeit landesrechtlicher Abstandsgebote sowie Verbundverbote auf die Ausführungen in „Spielhallen und Geldspielgeräte in der Kompetenzordnung des Grundgesetzes“ von Prof. Dr. Christoph Degenhart. Schon allein deshalb dürfe die Beklagte kein umfassendes Trennungsgebot zwischen Sportwettenvermittlung und Spielhallen herleiten.

Im Übrigen verweist die Klägerin auf den eindeutigen Wortlaut des § 21 Abs. 2 GlüStV. Dieser sei weder auslegungsbedürftig noch -fähig. Danach dürfen Sportwetten nicht vermittelt werden, wenn sich in einem Gebäude oder Gebäudekomplex bereits eine Spielhalle befinde. Diese Norm sei aber für den hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht einschlägig, da vorliegend genau die entgegengesetzte Fallkonstellation vorliege. Aus dieser eindeutigen Regelung könne kein striktes und umfassendes räumliches Trennungsgebot abgeleitet werden. Deshalb bestehe hier für die Versagung keine Ermächtigungsgrundlage. Die vor dem Hintergrund der Empfehlungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern geäußerte Rechtsauffassung der Beklagten, rechtsfolgenorientiert unter Rückgriff auf § 1 GlüStV und Art 9 AGGlüStV dem Rechtsgedanken des § 21 Abs. 2 GlüStV Rechnung tragen zu wollen, könne nicht gefolgt werden, da der tatbestandliche Anwendungsbereich der Norm gar nicht eröffnet sei. Dies wäre aber zwingende Voraussetzung für Rechtsfolgenerwägungen.

Aber selbst wenn man ein solches Trennungsgebot annehmen würde, dann stelle dies eine Maßnahme der Suchtprävention dar und die Anwendung der Norm müsse sich an diesem Schutzziel ausrichten. Vorliegend bestehe jedoch keine räumliche Nähebeziehung zwischen der klägerischen Spielhalle und der Sportwettenvermittlung der Beigeladenen, da sie in unterschiedlichen Stockwerken untergebracht seien und keine Sichtverbindung bestehe. Es existieren insgesamt 5 reguläre Eingänge zum Bahnhofsgebäude sowie ein sogenannter Nachtzugang, der auch nur der Erschließung der Spielhalle zugeführt werden könnte und dann ein eigenständiges Treppenhaus nur zur Spielhalle eröffnen würde.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Bescheids vom 11.12.2013, die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV für den Betreib einer Spielhalle im Anwesen Bahnhofstraße 18 in Regensburg sowie

den Antrag der Beklagten auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i GewO für den Betrieb einer Spielhalle im Anwesen Bahnhofstraße 18 in Regensburg positiv zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor:

In § 24 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 1 Nr. 1 und 2 GlüStV sei ein Versagungsgrund zu sehen, der der beantragten Erlaubnis entgegenstehe. Danach sei eine Erlaubnis zu versagen, wenn der Betrieb den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags entgegenstehe. Nach § 1 Nr. 1 und 2 GlüStV sei es Ziel des Vertrags, das Entstehen von Glücksspiel- und Wettsucht zu verhindern. § 21 Abs. 2 GlüStV sei Ausdruck dieses Grundgedankens für die Konstellation, dass Sportwetten in einem Gebäude vermittelt werden sollen, in dem sich bereits eine Spielhalle befinde. § 25 Abs. 2 GlüStV drücke ebenfalls diesen Grundgedanken aus: Er verbiete mehrere Spielhallen in einem baulichen Verbund, insbesondere in einem Gebäude oder Gebäudekomplex. Damit seien die Fälle „Sportwetten in Gebäude mit einer Spielhalle“ und „zwei Spielhallen in einem Gebäude“ geregelt. Beides solle vermieden werden, damit keine örtlich nahe beieinander liegenden Spielmöglichkeiten geschaffen werden. Die gleiche Gefahr bestehe aber auch in dem umgekehrten und gesetzlich nicht geregelten Fall, dass eine Spielhalle in ein Gebäude drängt, in dem schon Sportwetten vermittelt werden. Es gebe keinen fachlichen Grund den zuletzt genannten Fall anders zu behandeln.

Eine einschränkende Auslegung des § 21 Abs. 2 GlüStV komme gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allenfalls bei dem Begriff „Gebäudekomplex“ in Betracht, wenn zwischen den Spielstätten eine außergewöhnlich lange Wegstrecke zurückgelegt werden müsse. Im Gegensatz dazu sei der Begriff „Gebäude“ eindeutig und eine einschränkende Auslegung würde der Systematik und den Zielen des GlüStV widerspreche.

Die Sportwettenannahmestelle sei, passiere man den Haupteingang des Gebäudes, unmittelbar auf dem Weg zur Spielhalle gelegen. Damit dränge sie sich dem Reisenden bzw. dem Glücksspielinteressierten auf dem Weg zur geplanten Spielhalle geradezu auf. Die reine Laufdistanz zwischen der Klägerin und dem neuen Standpunkt der Beigeladenen zwischen den Rolltreppen betrage lediglich 76 Schritte. Hinzu komme die geringe Fahrzeit auf der Rolltreppe. Man gelange trockenen Fußes und in wenigen Augenblicken von A nach B. Damit bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang, woran auch die verschiedenen Eingänge und Treppenhäuser nichts ändern.

Aus Sicht der Beklagten bestehe sogar ein Blickkontakt. Die beabsichtigte Außenwerbung auf der der Innenstadt zugewandten Gebäudeseite würde erkennen lassen, dass sich im Gebäude eine Spielhalle befinde. Deshalb sei dem Spielinteressierten beim Betreten der Vorhalle klar, dass er mit wenigen Schritten das Angebot der Spielhalle in Anspruch nehmen könne. Auf dem Weg dorthin passiere er dann unmittelbar die Sportwettannahmestelle der Beigeladenen.

Um die örtlichen Verhältnisse auf dem Grundstück Bahnhofstraße 18, 93047 Regensburg festzustellen, erließ das Gericht am 15.09.2014 einen Beweisbeschluss zur Inaugenscheinnahme durch den Berichterstatter. Auf die Niederschrift des Ortstermins vom 02.12.2014 und die dabei gefertigten Lichtbilder wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2015, auf die Gerichtsakte und auf die Behördenakte verwiesen, welche dem Gericht vorgelegen hat.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Ablehnung der glücksspielrechtlichen und gewerberechtlichen Erlaubnis rechtmäßig war und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die glücksspielrechtliche Erlaubnis zu Recht versagt, da wegen der unmittelbaren räumlichen Nähe der streitgegenständlichen Spielhalle zur Sportwettenvermittlung der Beigeladenen innerhalb eines Gebäudes der klägerische Betrieb den Zielen des Glücksspielstaatsvertrag zuwiderläuft. Nachdem die Spielhalle glücksspielrechtlich unzulässig ist, konnte die Beklagte auch die gewerberechtliche Erlaubnis zu Recht mangels Sachbescheidungsinteresses ablehnen.

Im Einzelnen:

1. Gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV bedarf die Klägerin zum Betrieb der von ihr geplanten Spielhalle, unbeschadet anderer Genehmigungen, eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag. Diese Erlaubnis ist nach § 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV zu versagen, wenn der Betrieb der Spielhalle den Zielen des § 1 GlüStV zuwiderläuft. Daneben enthält § 24 Abs. 3 GlüStV eine Öffnungsklausel dahingehend, dass die Bundesländer in ihren jeweiligen Ausführungsgesetzen weitere tatbestandliche Anforderungen aufstellen können.

Dadurch dass die spezifische Erlaubnisvorschrift für Spielhallen ausdrücklich auf die Ziele des § 1 GlüStV verweist, entfalten diese Ziele bereits auf der tatbestandlichen Normebene unmittelbare Verbindlichkeit bei der Anwendung und Auslegung des § 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV. Dies eröffnet der Behörde keinen Beurteilungsspielraum, sondern verpflichtet sie zu einer nachvollziehbaren Abwägung, deren Ergebnisse einer vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung unterliegen (vgl. zum alten Glücksspielstaatsvertrag: Dietlein/Hüsken, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielstaatsvertrag, § 1 Rn. 14). Aus der eindeutigen Formulierung des § 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV „die Erlaubnis ist zu versagen“ wird deutlich, dass die Beklagte die begehrte Erlaubnis versagen muss, wenn der geplante Spielhallenbetrieb den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags zuwiderläuft. Ihr steht insoweit kein Ermessensspielraum zu. Letztendlich hängt die Genehmigungsfähigkeit davon ab, ob der geplante Spielhallenbetrieb den Zielen von Suchtbekämpfung und -verhinderung, Begrenzung des Glücksspielangebotes und Kanalisierung des Spieltriebs, Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes sowie der ordnungsgemäßen Durchführung von Glücksspiel ausreichend Rechnung trägt oder ob von dem Betrieb auch durch Nebenbestimmungen nicht abwendbare negativen Beeinträchtigungen des Gemeinwohls ausgehen. All dies muss mit dem berechtigten Interesse der Klägerin, die Spielhalle im Rahmen ihrer von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübung zu betreiben, in Einklang gebracht werden.

Auch wenn dadurch die Erlaubnisvoraussetzungen des § 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV keine absolute Trennschärfe aufweisen und sich dadurch die Normanwendung stets am Einzelfall zu orientieren hat, so ist dennoch dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG ausreichend genüge getan. Es kann dahingestellt bleiben, ob es möglich gewesen wäre, die in § 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV zusammengefassten Sachverhalte in mehrere Spezialtatbestände aufzulösen, denn ob der Gesetzgeber bei der Festlegung eines gesetzlichen Tatbestandes einen spezifischen Begriff verwendet, der einen Kreis von Sachverhalten deckt, oder eng umschriebene Tatbestandsmerkmale aufstellt, obliegt seinem Ermessen (so ausdrücklich BVerfG, B. v. 12.01.1967 - 1 BvR 169/63 - juris Rn. 16). Das Bundesverfassungsgericht hat zu der fast wortgleichen Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 GlüStV a. F. ausgeführt:

„Die angegriffenen Regelungen des Staatsvertrags entsprechen den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Normklarheit und Justitiabilität …Dies gilt sowohl hinsichtlich der in § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStV enthaltenen Bezugnahme auf die „Ziele des § 1“ als auch mit Blick auf das Verbot der „auffordernden, anreizenden oder ermunternden“ Werbung…Aus der Zielsetzung des Staatsvertrags, dem sachlichen Zusammenhang der Vorschrift mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts…sowie den Materialien zu dem Staatsvertrag lassen sich Zweck und Inhalt ausreichend ermitteln und objektive Kriterien gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und Gerichte ausschließen…Dass hierbei eine Auslegung der verwendeten Begrifflichkeiten zu erfolgen hat, steht einer hinreichenden Bestimmtheit der genannten Vorschriften nicht entgegen…“ (BVerfG, B. v. 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 - juris Rn. 26).

2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen hat die Beklagte in dem hier zur Entscheidung stehenden Einzelfall die glücksspielrechtliche Erlaubnis zu Recht versagt, weil der Betrieb einer Spielhalle in einem Gebäude, in dem sich bereits eine Sportwettenvermittlungsstelle befindet, den Zielen des Staatsvertrags zuwiderläuft.

a. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht der Klägerseite, die Ziele des Staatsvertrags nicht abschließend in den jeweiligen Abschnitten des GlüStV für die jeweilige Glücksspielform festgelegt sind.

Die vom Gesetzgeber bewusst offen formulierte Gesetzessystematik verbietet es bereits im Ansatz, eine solche Beschränkung vorzunehmen. Hätte der Gesetzgeber über die einzelnen Abschnitte des Staatsvertrags für die jeweiligen Glücksspielformen abschließende Regelungen erlassen wollen, dann hätte er nicht nochmals in §§ 4 Abs. 2 Satz 1, 4a, 13 Abs. 1 Satz 1 und 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV jeweils auf die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags Bezug genommen. Er gibt dadurch klar zu erkennen, dass sich die jeweilige Erlaubnis, neben den spezifischen abschnittsweisen Spezialregelungen, zudem auch an den allgemeinen und übergeordneten Zielen des Staatsvertrags zu orientieren hat. Nur in diesem Zusammenhang lässt sich die Regelung des § 1 Satz 2 GlüStV auffassen, wenn sie zur Erreichung der Ziele, differenzierte Maßnahmen für die einzelnen Glücksspielformen fordert. Daraus wird lediglich deutlich, dass der Gesetzgeber - ausgerichtet an den allgemeinen Zielen - für jeden Glücksspielsektor verschiedene Maßnahmen erlaubt und fordert, um dem spezifischen Suchtpotential Rechnung zu tragen. Daraus kann aber im Umkehrschluss nicht entnommen werden, dass es keine anderen Ziele des Staatsvertrags gibt als jene, die explizit in den verschiedenen Abschnitten niedergelegt sind.

Aus § 1 Nr. 1 GlüStV ist weiter zu entnehmen, dass „das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern ist“. Damit gehört zu den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages auch, dass das Neuansiedeln von Glücksspiel und neuen Sportwettenangeboten im selben Gebäude oder Gebäudekomplex zu verhindern ist, um so eine Multiplikation verschiedener Suchtpotentiale zu vermeiden. Diese Zielsetzung wird weder durch § 1 Satz 2 noch durch § 2 Abs. 3 GlüStV ausgeschlossen. § 1 Satz 2 schränkt die Ziele des § 1 Satz 1 nicht ein und § 2 Abs. 3 GlüStV verweist ausschließlich auf § 1 GlüStV. Daraus ergibt sich, dass auch für Spielhallen die Ziele des § 1 Satz 1 GlüStV gelten und nicht nur die sonstigen in § 2 Abs. 3 genannten Vorschriften, insbesondere des 7. und 9. Abschnitts. Durch die besonderen Vorschriften für Spielhallen werden die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages für Spielhallen nicht abschließend geregelt, sondern dafür gelten auch die allgemeinen Vorschriften, hier § 1 Satz 1 GlüStV. Aus § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV ist eindeutig zu entnehmen, dass es zu den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages gehört, die Multiplikation von Glückspielsucht und Wettsucht zu verhindern. Dafür ist die Trennung der unterschiedlichen Glücksspielangebote ein geeignetes Mittel. Da § 2 Abs. 3 GlüStV ausdrücklich auf § 1 GlüStV verweist, kann das Trennungsgebot, das unter anderem in § 21 Abs. 2 GlüStV zum Ausdruck kommt, auch bei Neuansiedlungen zulasten dieser Spielhallen angewendet werden.

b. Aus diesem Grund konnte die Beklagte im Rahmen der unter Nr. 1 beschriebenen Abwägung die begehrte Erlaubnis versagen. Der Betrieb einer Spielhalle in einem Gebäude, in dem sich bereits eine Sportwettenvermittlungsstelle befindet, widerspricht sowohl dem Ziel der Suchtbekämpfung und -verhinderung, als auch dem Ziel der Begrenzung des Glücksspielangebotes.

Wie oben gefordert, hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass die Versagung der Erlaubnis der übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs entgegentritt und eine Kumulierung mehrerer unterschiedlicher Spielarten an einem Ort verhindert. Durch diese Trennung von Spielhalle und Sportwettenangebot wird gerade das bequeme Wechseln der Spieler von einer Spielart zur anderen verhindert und damit der Multiplikation verschiedener Suchtpotentiale entgegengetreten. Diese Auslegung ist nicht nur eine nachvollziehbare Konkretisierung der Ziele des Staatsvertrags, sondern eine solche Handhabung der Ziele drängt sich in der Zusammenschau der Regelungen zu den einzelnen Spielarten geradezu auf. Für Spielhallen hat der Gesetzgeber in § 25 Abs. 2 GlüStV ausdrücklich festgeschrieben, dass in einem Gebäude nur eine Spielhalle untergebracht werden darf. Genauso hat er für Sportwetten in § 21 Abs. 2 GlüStV deren Betrieb in Gebäuden ausgeschlossen, in denen sich bereits eine Spielhalle befindet. Es sind keine einleuchtenden Gründe ersichtlich und auch von der Klägerin in der Sache nicht vorgetragen, worin sich diese beiden Fälle von dem vorliegenden Fall unterscheiden. Der Gesetzgeber hat klar zum Ausdruck gebracht, dass pro Gebäude nur ein Spielangebot vorhanden sein soll. Wenn die Beklagte die Ziele des Staatsvertrags wie vorliegend auslegt und bei einer bestehenden Sportwettenannahmestelle den Neubetrieb einer Spielhalle für unzulässig hält, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Unter dem Blickwinkel von Art. 3 Abs. 1 GG ist es regelecht geboten, diesen Fall nicht anders zu behandeln als die Fälle „Zwei Spielhallen in einem Gebäude“ oder „Sportwetten in Gebäude, in dem sich bereits eine Spielhalle befindet“. In allen drei Fallkonstellationen geht es darum, der Häufung von Spielangeboten innerhalb eines Gebäudes entgegenzutreten.

Dagegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, § 21 Abs. 2 GlüStV sei schon tatbestandlich nicht anwendbar, da er den entgegengesetzten Fall regele. Für den vorliegenden Rechtsstreit kommt es rechtstechnisch eben nicht auf die strikte Eröffnung des Anwendungsbereiches von § 21 Abs. 2 GlüStV an, weil diesem nur der Rechtsgedanke der Trennung verschiedener Spielarten entlehnt wurde. Der begehrten Erlaubnis steht das allgemeine Ziel der räumlichen Trennung entgegen.

c. Auch hat die Beklagte im Rahmen der Abwägung dem Interesse der Klägerin an ihrer Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) ausreichend Rechnung getragen.

Da der Beruf des Spielhallenbetreibers nicht generell verboten wird, sondern nur seine Ausübung an bestimmten Orten, ist nur die 1. Stufe der Berufsausübungsregelung betroffen. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ermächtigt den Gesetzgeber aber dazu, die Berufsausübung durch Gesetz zu regeln. Eine solche Berufsausübungsregelung muss durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. BVerfG, U. v. 30.7.2008 - 1 BvR 3262/07 u. a. - juris Rn. 95). Dies ist bei der hier gewählten Handhabung des § 24 Abs. 2 GlüStV der Fall. Die Trennung von verschiedenen Spielangeboten ist geeignet, dem Ziel der Vermeidung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs und damit der Suchtprävention zu dienen. Für die Geeignetheit ist ausreichend, dass die Regelung die Zweckerreichung fördert. Zur Suchtprävention geeignet ist eine strikte Trennung aber nicht erst dann, wenn feststeht, dass Personen, die an Geldspielgeräten spielen, auch immer Interesse an Sportwetten haben und umgekehrt. Denn die Möglichkeit, innerhalb eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes nicht nur an Geldspielgeräten zu spielen, sondern auch Sportwetten abzuschließen, bietet gerade denjenigen Spielern, die bisher nur an einem Spiel teilgenommen haben, einen Anreiz, das andere Spiel bequem auszuprobieren, ohne dazu das Gebäude verlassen zu müssen und ein anderes Gebäude aufzusuchen. Indem die Trennung von Spielangeboten diese Möglichkeit ausschließt, trägt sie ihrem Zweck entsprechend zur Suchtprävention bei (vgl. BayVGH vom 25.6.2013, Az. 10 CS 13.145 Rn. 21 und 22). Eine solche Handhabung der Ziele ist auch erforderlich. Nur wenn Automatenspiele nicht im gleichen Gebäude oder Gebäudekomplex angeboten werden wie Sportwetten, lässt sich die von einem solchen gleichzeitigen Angebot zweier Glücksspielarten ausgehende Anreizwirkung vermeiden. Diese ist auch nicht unangemessen. Dem damit verfolgten Zweck der Suchtprävention kommt angesichts der gravierenden Folgen pathologischen Spiel- und Wettverhaltens für den Einzelnen und die Allgemeinheit hohes Gewicht zu. Dem gegenüber wiegt die der Klägerin auferlegte Beschränkung ihrer Tätigkeit nicht besonders schwer, denn sie kann jederzeit auf andere Standorte ausweichen.

Aus diesem Grund hat die Beklagte hier zu Recht die von der Klägerseite begehrte Erlaubnis versagt.

3. An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn man die neuere Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zur einschränkenden Auslegung der Begriffe „Gebäude“ oder „Gebäudekomplexes“ heranzieht, weil zwischen dem klägerischen Betrieb und der Sportwettenannahmestelle der Beigeladenen eine räumliche Nähebeziehung besteht.

a. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zu dem ähnlich gelagerten Fall des § 21 Abs. 2 GlüStV ausgeführt, dass im Hinblick auf die räumliche Nähe von Sportwettenannahmestellen und Spielhallen vielfältige Fallkonstellationen denkbar seien, in denen zwar die Regelung des § 21 Abs. 2 GlüStV dem Wortlaut nach nicht einschlägig ist, aber die Spielhalle und die Annahmestelle gleichsam nebeneinander liegen. Da je nach Größe eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes der Abstand zwischen einer Annahmestelle und einer Spielhalle größer sein kann als wenn sie in verschiedenen Gebäuden lägen, ist nach Auffassung des VGH der Begriff des „Gebäudekomplexes“ verfassungskonform so auszulegen, dass sich der durch das Trennungsgebot bewirkte Eingriff im Hinblick auf das dadurch bezweckte gesetzgeberische Ziel noch als verhältnismäßig erweist (so BayVGH vom 11.6.2014, Az. 10 CS 14.505 Rn. 18 m. w. N.). Danach ist das Trennungsgebot zwischen Spielhallen und Sportwettenvermittlungsstellen wohl so zu verstehen, dass der Abstand zwischen den jeweiligen Glücksspielangeboten so groß sein muss, dass die sog. „Griffnähe“ nicht mehr vorliegt. Als Kriterien hierfür kommen im Hinblick auf die Spielsuchtprävention in Betracht, ob zwischen der Spielhalle und der Wettannahmestelle eine räumliche Verbindung besteht, ob das Wechseln von einer Spielstätte in die andere kurzläufig ohne Verlassen des Gebäudes möglich ist oder ob der jeweilige Spieler die andere Spielstätte im Blick hat und daher schon dadurch ein besonderer Anreiz besteht, zur anderen Spielstätte zu wechseln. Legt man diese „Griffnähe“ als Kriterium für die vom Gesetzgeber bezweckte Suchtprävention zugrunde, so sind auch bei der Belegenheit einer Annahmestelle und einer Spielhalle in einem Gebäude Konstellationen denkbar, in denen auch der Begriff „Gebäude“ im dargelegten Sinn einschränkend ausgelegt werden muss, wenn es sich z. B. um ein sehr großes, ggf. noch stark untergliedertes Gebäudes mit mehreren Etagen und Zugängen handelt (so BayVGH a. a. O. Rn. 18 S. 11 des Urdrucks).

Die entscheidende Kammer folgt dieser Auffassung und ist weiter der Meinung, dass diese Rechtsprechung auch für den Fall zur Anwendung kommen muss, wenn im Rahmen des § 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV das Trennungsgebot als Ausdruck der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags zur Anwendung gelangt.

b. Nach diesem Maßstab befindet sich die von der Klägerseite geplante Spielhalle in dem gleichen Gebäude, wie die Sportwettenvermittlungsstelle der Beigeladenen. Bei dem Gebäude handelt es sich um das Bahnhofsgebäude in Regensburg. Wie die Ortseinsicht ergeben hat, liegen die Spielhalle und die Wettannahmestelle eng beieinander. Zwischen beiden Spielstätten besteht lediglich eine Entfernung von 76 Schritten. Wegen des geringen Abstands, ist ein kurzläufiger Wechsel, trockenen Fußes zwischen beiden bequem möglich, ohne das Gebäude verlassen zu müssen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass beide Spielstätten in unterschiedlichen Stockwerken liegen und keine Sichtverbindung besteht. Ausschlaggebend bleiben die geringe Distanz und die Möglichkeit, in wenigen Augenblicken zwischen den Angeboten zu wechseln. Auch die verschiedenen Eingänge können diesen zusammenhängenden Eindruck nicht erschüttern. Die Ortseinsicht hat nämlich auch zum Ausdruck gebracht, dass die verschiedenen Zugänge faktisch nicht bzw. fast nicht genutzt werden. Durch die Architektur und die Gestaltung im Inneren des Gebäudes benutzen die Besucher des Gebäudes fast ausschließlich den Haupteingang und gelangen so über die Rolltreppen in das 1. Obergeschoss. Gerade bei diesem „Hauptweg“ besteht aber die kürzeste Verbindung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen.

4. Nachdem aus glücksspielrechtlicher Sicht feststeht, dass die Spielhalle nicht genehmigungsfähig ist, konnte auch die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO abgelehnt werden. Ohne die glücksspielrechtliche Erlaubnis könnte die Spielhalle niemals rechtmäßig betrieben werden und somit könnte von der Erlaubnis nach § 33i GewO kein Gebrauch gemacht werden. Damit fehlt das Sachbescheidungsinteresse.

5. Da die Klage unbegründet war, war sie mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 ZPO. Da die Beigeladen im Verfahren keinen Antrag gestellt hat, waren ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.

6. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.