Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Apr. 2015 - 4 B 1464/14
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Nr. 1-3 des Tenors der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2014 in Gestalt der Ergänzung vom 7. August 2014 wird auch hinsichtlich der Betriebsstätte M. Straße 19 angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe:
1Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin hinsichtlich der Betriebsstätte M. Str. 19 abgelehnt.
2Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick (auch) auf diese Betriebsstätte zunächst zu Recht und mit zutreffender Begründung erhebliche und jedenfalls im Eilverfahren durchgreifende Bedenken gegen die Annahme der Antragsgegnerin erhoben, § 20 Abs. 1 S. 2 GlüSpVO NRW verbiete auch das Angebot von Sportwetten in einer Annahmestelle für Pferdewetten, in der zulässigerweise Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt sind. Den einschlägigen Ausführungen ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten; sie hat auch von einer Beschwerde hinsichtlich der hierauf gestützten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin bezüglich der Betriebsstätte H.------wall 1a abgesehen. Die Auslegung der Antragsgegnerin dürfte vom Wortlaut der Regelung nicht gedeckt sein. Demgegenüber ist die – gegebenenfalls weiter bestehende – Aufstellung der Geldspielgeräte in der Vermittlungsstelle für Pferdewetten durch die 6. Verordnung zur Änderung der Spielverordnung vom 4. November 2014 (BGBl. I S. 1678) unzulässig geworden, so dass letztlich auch eine mögliche Rechtfertigung für eine erweiternde Auslegung des § 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSpVO NRW entfallen ist. Es bleibt der Antragsgegnerin unbenommen, gegen die Aufstellung der Geldspielgeräte vorzugehen, solange und soweit an dem gleichzeitigen Angebot von Sportwetten und Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in denselben Geschäftsräumen festgehalten wird. Ein Vorgehen gegen den Anbieter von Sportwetten kann hierauf jedenfalls nicht (mehr) gestützt werden. Im Hinblick auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Verhältnis der Änderung der Spielverordnung zu § 21 Abs. 2 GlüStV merkt der Senat lediglich an, dass die in Rede stehende Trennung eines Angebots von Sportwetten von einer Vermittlungsstelle für Pferdewetten, in der Geldspielgeräte aufgestellt sind, jedenfalls nicht nach § 21 Abs. 2 GlüStV geboten ist. Ein Buchmacherbetrieb wird ebenso wenig wie eine Schank- und Speisewirtschaft dadurch zu einer Spielhalle, dass dort Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt werden (vgl. auch § 16 Abs. 1 Halbsatz 2 AG GlüStV NRW).
3Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erweist sich die angefochtene Verfügung im Hinblick auf die ergänzende Begründung, der Betrieb der Sportwettenvermittlung sei in der M. Str. 19 nicht erlaubnisfähig, weil sich in dem Gebäudekomplex seit dem 29. Juni 2012 eine Spielhalle befinde, als offensichtlich rechtswidrig.
4Als Ermächtigungsgrundlage für das ordnungsbehördliche Einschreiten der Antragsgegnerin kommt hier allein § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GlüStV 2012 in Betracht. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012 hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestehenden oder auf seiner Grundlage begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und Werbung hierfür unterbleiben. Die Antragsgegnerin als zuständige Behörde kann nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen; insbesondere kann sie nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Die Entscheidung hierüber hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.
5Die angefochtene Verfügung leidet insoweit jedenfalls an einem durchgreifenden Ermessensfehler, weil die Antragsgegnerin - sofern sie überhaupt entsprechende Ermessenserwägungen angestellt hat, was sich der Ergänzungsverfügung vom
67. August 2014 allerdings so nicht entnehmen lässt - nicht berücksichtigt hat, dass die Sportwettenvermittlungsstelle der Antragstellerin bereits seit 2009 ununterbrochen - wie die Antragstellerin mit der Beschwerde glaubhaft gemacht hat - betrieben wird, während die Spielhalle erst seit dem 29. Juni 2012 existiert. Die Erlaubnis nach § 33i GewO soll ihr am 25. Juni 2012 erteilt worden sein. Insoweit hat die Antragstellerin zu Recht erhebliche Bedenken gegen die einseitige Anwendung des Trennungsgebots zulasten der älteren Sportwettenvermittlung erhoben. Eine hinreichende Rechtfertigung, auch in diesen Fällen dem Angebot mit dem größeren Risikopotential für Entstehung und Förderung der Spielsucht Vorrang einzuräumen, ist nicht zu erkennen. Ob in diesen Fällen eine verfassungskonforme Auslegung des § 21 Abs. 2 GlüStV dahingehend, dass er nur den zeitlich später aufgenommenen Betrieb der Sportwettenvermittlung untersagt, oder im Sinne einer adressatenneutralen objektiven Inkompatibilitätsregelung erfolgen kann oder muss,
7vgl. näher VG Regensburg, Urteil vom 22. Januar 2015 – RO 5 K 14.90 -, juris Rn. 33; Dietlein/Peters, ZfWG 2014, 357 ff; Hecker/Ruttig, in Dietlein/Hecker/ Ruttig, Glücksspielrecht - Kommentar, 2. Aufl. 2013,
8§ 21 GlüStV Rn. 42 f.,
9mag angesichts dessen auf sich beruhen.
10Diese Bedenken werden vorliegend dadurch verstärkt, dass die von der Antragsgegnerin angeführte Spielhalle - deren Betrieb der Senat zugrunde legt, obwohl die Angaben in der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 10. April 2015 nicht weiter konkretisiert wurden und nicht mit der Gewerbeanmeldung vom 3. Juni 2013 übereinstimmen - zum Zeitpunkt der Untersagungsverfügung und auch derzeit noch ohne die nach § 24 Abs. 1 GlüStV notwendige Erlaubnis betrieben wird. Eine solche Erlaubnis ist nach § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV seit dem 1. Dezember 2013 zu ihrem (legalen) Betrieb erforderlich, aber bisher nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 10. April 2015 nicht erteilt worden. Das hat die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt. Sie ist vielmehr noch in der Antragserwiderung vom 24. September 2014 (dort S. 2) zu Unrecht davon ausgegangen, die Spielhalle verfüge über die erforderliche(n) Erlaubnis(se). Bei dieser Frage handelt es sich indes um einen für die ordnungsgemäße Ermessensausübung wesentlichen Gesichtspunkt. Auch der Hinweis der Antragsgegnerin darauf, dass schon vor Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages in den Betriebsräumen des Pferdewettanbieters Geldspielgeräte gestanden hätten, führt nicht auf eine materielle Illegalität der Sportwettvermittlung. Nach § 5 Abs. 3 AG GlüStV NRW a. F. bestand ein Trennungsgebot ausdrücklich nur für Spielhallen.
11Angesichts der schon aus diesem Grund gegebenen offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung konnte der Senat wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens offen lassen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 2 GlüStV vorliegen. Dieses Trennungsgebot dürfte nämlich – wie die Antragstellerin zu Recht geltend macht – im Sinne der Intention des Gesetzgebers und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht in allen Anwendungsfällen, die der
12§ 21 Abs. 2 GlüStV 2012 seinem zu weitem Wortlaut nach erfasst, anzunehmen sein, sondern nur dann, wenn tatsächlich beide Angebote im selben Geschäftslokal erfolgen oder ein vergleichbar enger örtlicher Zusammenhang vorliegt.
13Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2015 - 4 B 1376/14 -, juris Rn. 6, 18 ff.
14Ob ein solcher enger räumlicher Zusammenhang nach den in dieser Entscheidung angeführten Kriterien hier tatsächlich gegeben ist, ist zumindest zweifelhaft. Die Betriebe befinden sich zwar (jedenfalls) in einem Gebäudekomplex, grenzen aber nicht unmittelbar aneinander an; ein Wechsel zwischen beiden Betrieben setzt vielmehr das Betreten der Straße voraus. Ob beim Verlassen eines Betriebes ein zwangsläufiger Sichtkontakt zum jeweils anderen Betrieb besteht, ist angesichts des dazwischen angesiedelten Maklerbüros und der Lage des Eingangs der Spielhalle an der Eckseite des Gebäude(komplexe)s zumindest fraglich. Zudem ist - wie die Antragstellerin unwidersprochen geltend macht - der Abstand des Eingangs der Spielhalle zum Eingang der Antragstellerin größer als derjenige zum Eingang des gegenüber liegenden Sportwettbüros M. Straße 22. Dieses Sportwettbüro könnte im Übrigen für sich genommen der Erlaubnisfähigkeit einer - wie hier rechtlich als derzeit neu hinzutretend zu wertenden - Spielhalle nach §§ 1, 24 Abs. 2 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 1 AG GlüStV NRW entgegenstehen.
15Die weiteren Einwände der Antragsgegnerin hinsichtlich der Gestaltung der Fensterflächen rechtfertigen jedenfalls unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keine sofortige Untersagung.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
17Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
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(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder - 3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine glücksspiel- und gewerberechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle.
Am
Am
Am
Mit Schreiben vom
Mit Bescheid vom
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am
Im Übrigen verweist die Klägerin auf den eindeutigen Wortlaut des § 21 Abs. 2 GlüStV. Dieser sei weder auslegungsbedürftig noch -fähig. Danach dürfen Sportwetten nicht vermittelt werden, wenn sich in einem Gebäude oder Gebäudekomplex bereits eine Spielhalle befinde. Diese Norm sei aber für den hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht einschlägig, da vorliegend genau die entgegengesetzte Fallkonstellation vorliege. Aus dieser eindeutigen Regelung könne kein striktes und umfassendes räumliches Trennungsgebot abgeleitet werden. Deshalb bestehe hier für die Versagung keine Ermächtigungsgrundlage. Die vor dem Hintergrund der Empfehlungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern geäußerte Rechtsauffassung der Beklagten, rechtsfolgenorientiert unter Rückgriff auf § 1 GlüStV und Art 9 AGGlüStV dem Rechtsgedanken des § 21 Abs. 2 GlüStV Rechnung tragen zu wollen, könne nicht gefolgt werden, da der tatbestandliche Anwendungsbereich der Norm gar nicht eröffnet sei. Dies wäre aber zwingende Voraussetzung für Rechtsfolgenerwägungen.
Aber selbst wenn man ein solches Trennungsgebot annehmen würde, dann stelle dies eine Maßnahme der Suchtprävention dar und die Anwendung der Norm müsse sich an diesem Schutzziel ausrichten. Vorliegend bestehe jedoch keine räumliche Nähebeziehung zwischen der klägerischen Spielhalle und der Sportwettenvermittlung der Beigeladenen, da sie in unterschiedlichen Stockwerken untergebracht seien und keine Sichtverbindung bestehe. Es existieren insgesamt 5 reguläre Eingänge zum Bahnhofsgebäude sowie ein sogenannter Nachtzugang, der auch nur der Erschließung der Spielhalle zugeführt werden könnte und dann ein eigenständiges Treppenhaus nur zur Spielhalle eröffnen würde.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids vom
den Antrag der Beklagten auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i GewO für den Betrieb einer Spielhalle im Anwesen Bahnhofstraße 18 in Regensburg positiv zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage wird abgewiesen.
Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor:
In § 24 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 1 Nr. 1 und 2 GlüStV sei ein Versagungsgrund zu sehen, der der beantragten Erlaubnis entgegenstehe. Danach sei eine Erlaubnis zu versagen, wenn der Betrieb den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags entgegenstehe. Nach § 1 Nr. 1 und 2 GlüStV sei es Ziel des Vertrags, das Entstehen von Glücksspiel- und Wettsucht zu verhindern. § 21 Abs. 2 GlüStV sei Ausdruck dieses Grundgedankens für die Konstellation, dass Sportwetten in einem Gebäude vermittelt werden sollen, in dem sich bereits eine Spielhalle befinde. § 25 Abs. 2 GlüStV drücke ebenfalls diesen Grundgedanken aus: Er verbiete mehrere Spielhallen in einem baulichen Verbund, insbesondere in einem Gebäude oder Gebäudekomplex. Damit seien die Fälle „Sportwetten in Gebäude mit einer Spielhalle“ und „zwei Spielhallen in einem Gebäude“ geregelt. Beides solle vermieden werden, damit keine örtlich nahe beieinander liegenden Spielmöglichkeiten geschaffen werden. Die gleiche Gefahr bestehe aber auch in dem umgekehrten und gesetzlich nicht geregelten Fall, dass eine Spielhalle in ein Gebäude drängt, in dem schon Sportwetten vermittelt werden. Es gebe keinen fachlichen Grund den zuletzt genannten Fall anders zu behandeln.
Eine einschränkende Auslegung des § 21 Abs. 2 GlüStV komme gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allenfalls bei dem Begriff „Gebäudekomplex“ in Betracht, wenn zwischen den Spielstätten eine außergewöhnlich lange Wegstrecke zurückgelegt werden müsse. Im Gegensatz dazu sei der Begriff „Gebäude“ eindeutig und eine einschränkende Auslegung würde der Systematik und den Zielen des GlüStV widerspreche.
Die Sportwettenannahmestelle sei, passiere man den Haupteingang des Gebäudes, unmittelbar auf dem Weg zur Spielhalle gelegen. Damit dränge sie sich dem Reisenden bzw. dem Glücksspielinteressierten auf dem Weg zur geplanten Spielhalle geradezu auf. Die reine Laufdistanz zwischen der Klägerin und dem neuen Standpunkt der Beigeladenen zwischen den Rolltreppen betrage lediglich 76 Schritte. Hinzu komme die geringe Fahrzeit auf der Rolltreppe. Man gelange trockenen Fußes und in wenigen Augenblicken von A nach B. Damit bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang, woran auch die verschiedenen Eingänge und Treppenhäuser nichts ändern.
Aus Sicht der Beklagten bestehe sogar ein Blickkontakt. Die beabsichtigte Außenwerbung auf der der Innenstadt zugewandten Gebäudeseite würde erkennen lassen, dass sich im Gebäude eine Spielhalle befinde. Deshalb sei dem Spielinteressierten beim Betreten der Vorhalle klar, dass er mit wenigen Schritten das Angebot der Spielhalle in Anspruch nehmen könne. Auf dem Weg dorthin passiere er dann unmittelbar die Sportwettannahmestelle der Beigeladenen.
Um die örtlichen Verhältnisse auf dem Grundstück Bahnhofstraße 18, 93047 Regensburg festzustellen, erließ das Gericht am
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Ablehnung der glücksspielrechtlichen und gewerberechtlichen Erlaubnis rechtmäßig war und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die glücksspielrechtliche Erlaubnis zu Recht versagt, da wegen der unmittelbaren räumlichen Nähe der streitgegenständlichen Spielhalle zur Sportwettenvermittlung der Beigeladenen innerhalb eines Gebäudes der klägerische Betrieb den Zielen des Glücksspielstaatsvertrag zuwiderläuft. Nachdem die Spielhalle glücksspielrechtlich unzulässig ist, konnte die Beklagte auch die gewerberechtliche Erlaubnis zu Recht mangels Sachbescheidungsinteresses ablehnen.
Im Einzelnen:
1. Gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV bedarf die Klägerin zum Betrieb der von ihr geplanten Spielhalle, unbeschadet anderer Genehmigungen, eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag. Diese Erlaubnis ist nach § 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV zu versagen, wenn der Betrieb der Spielhalle den Zielen des § 1 GlüStV zuwiderläuft. Daneben enthält § 24 Abs. 3 GlüStV eine Öffnungsklausel dahingehend, dass die Bundesländer in ihren jeweiligen Ausführungsgesetzen weitere tatbestandliche Anforderungen aufstellen können.
Dadurch dass die spezifische Erlaubnisvorschrift für Spielhallen ausdrücklich auf die Ziele des § 1 GlüStV verweist, entfalten diese Ziele bereits auf der tatbestandlichen Normebene unmittelbare Verbindlichkeit bei der Anwendung und Auslegung des § 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV. Dies eröffnet der Behörde keinen Beurteilungsspielraum, sondern verpflichtet sie zu einer nachvollziehbaren Abwägung, deren Ergebnisse einer vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung unterliegen (vgl. zum alten Glücksspielstaatsvertrag: Dietlein/Hüsken, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielstaatsvertrag, § 1 Rn. 14). Aus der eindeutigen Formulierung des § 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV „die Erlaubnis ist zu versagen“ wird deutlich, dass die Beklagte die begehrte Erlaubnis versagen muss, wenn der geplante Spielhallenbetrieb den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags zuwiderläuft. Ihr steht insoweit kein Ermessensspielraum zu. Letztendlich hängt die Genehmigungsfähigkeit davon ab, ob der geplante Spielhallenbetrieb den Zielen von Suchtbekämpfung und -verhinderung, Begrenzung des Glücksspielangebotes und Kanalisierung des Spieltriebs, Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes sowie der ordnungsgemäßen Durchführung von Glücksspiel ausreichend Rechnung trägt oder ob von dem Betrieb auch durch Nebenbestimmungen nicht abwendbare negativen Beeinträchtigungen des Gemeinwohls ausgehen. All dies muss mit dem berechtigten Interesse der Klägerin, die Spielhalle im Rahmen ihrer von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübung zu betreiben, in Einklang gebracht werden.
Auch wenn dadurch die Erlaubnisvoraussetzungen des § 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV keine absolute Trennschärfe aufweisen und sich dadurch die Normanwendung stets am Einzelfall zu orientieren hat, so ist dennoch dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG ausreichend genüge getan. Es kann dahingestellt bleiben, ob es möglich gewesen wäre, die in § 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV zusammengefassten Sachverhalte in mehrere Spezialtatbestände aufzulösen, denn ob der Gesetzgeber bei der Festlegung eines gesetzlichen Tatbestandes einen spezifischen Begriff verwendet, der einen Kreis von Sachverhalten deckt, oder eng umschriebene Tatbestandsmerkmale aufstellt, obliegt seinem Ermessen (so ausdrücklich BVerfG, B. v. 12.01.1967 - 1 BvR 169/63 - juris Rn. 16). Das Bundesverfassungsgericht hat zu der fast wortgleichen Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 GlüStV a. F. ausgeführt:
„Die angegriffenen Regelungen des Staatsvertrags entsprechen den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Normklarheit und Justitiabilität …Dies gilt sowohl hinsichtlich der in § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStV enthaltenen Bezugnahme auf die „Ziele des § 1“ als auch mit Blick auf das Verbot der „auffordernden, anreizenden oder ermunternden“ Werbung…Aus der Zielsetzung des Staatsvertrags, dem sachlichen Zusammenhang der Vorschrift mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts…sowie den Materialien zu dem Staatsvertrag lassen sich Zweck und Inhalt ausreichend ermitteln und objektive Kriterien gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und Gerichte ausschließen…Dass hierbei eine Auslegung der verwendeten Begrifflichkeiten zu erfolgen hat, steht einer hinreichenden Bestimmtheit der genannten Vorschriften nicht entgegen…“ (BVerfG, B. v. 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 - juris Rn. 26).
2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen hat die Beklagte in dem hier zur Entscheidung stehenden Einzelfall die glücksspielrechtliche Erlaubnis zu Recht versagt, weil der Betrieb einer Spielhalle in einem Gebäude, in dem sich bereits eine Sportwettenvermittlungsstelle befindet, den Zielen des Staatsvertrags zuwiderläuft.
a. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht der Klägerseite, die Ziele des Staatsvertrags nicht abschließend in den jeweiligen Abschnitten des GlüStV für die jeweilige Glücksspielform festgelegt sind.
Die vom Gesetzgeber bewusst offen formulierte Gesetzessystematik verbietet es bereits im Ansatz, eine solche Beschränkung vorzunehmen. Hätte der Gesetzgeber über die einzelnen Abschnitte des Staatsvertrags für die jeweiligen Glücksspielformen abschließende Regelungen erlassen wollen, dann hätte er nicht nochmals in §§ 4 Abs. 2 Satz 1, 4a, 13 Abs. 1 Satz 1 und 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV jeweils auf die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags Bezug genommen. Er gibt dadurch klar zu erkennen, dass sich die jeweilige Erlaubnis, neben den spezifischen abschnittsweisen Spezialregelungen, zudem auch an den allgemeinen und übergeordneten Zielen des Staatsvertrags zu orientieren hat. Nur in diesem Zusammenhang lässt sich die Regelung des § 1 Satz 2 GlüStV auffassen, wenn sie zur Erreichung der Ziele, differenzierte Maßnahmen für die einzelnen Glücksspielformen fordert. Daraus wird lediglich deutlich, dass der Gesetzgeber - ausgerichtet an den allgemeinen Zielen - für jeden Glücksspielsektor verschiedene Maßnahmen erlaubt und fordert, um dem spezifischen Suchtpotential Rechnung zu tragen. Daraus kann aber im Umkehrschluss nicht entnommen werden, dass es keine anderen Ziele des Staatsvertrags gibt als jene, die explizit in den verschiedenen Abschnitten niedergelegt sind.
Aus § 1 Nr. 1 GlüStV ist weiter zu entnehmen, dass „das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern ist“. Damit gehört zu den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages auch, dass das Neuansiedeln von Glücksspiel und neuen Sportwettenangeboten im selben Gebäude oder Gebäudekomplex zu verhindern ist, um so eine Multiplikation verschiedener Suchtpotentiale zu vermeiden. Diese Zielsetzung wird weder durch § 1 Satz 2 noch durch § 2 Abs. 3 GlüStV ausgeschlossen. § 1 Satz 2 schränkt die Ziele des § 1 Satz 1 nicht ein und § 2 Abs. 3 GlüStV verweist ausschließlich auf § 1 GlüStV. Daraus ergibt sich, dass auch für Spielhallen die Ziele des § 1 Satz 1 GlüStV gelten und nicht nur die sonstigen in § 2 Abs. 3 genannten Vorschriften, insbesondere des 7. und 9. Abschnitts. Durch die besonderen Vorschriften für Spielhallen werden die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages für Spielhallen nicht abschließend geregelt, sondern dafür gelten auch die allgemeinen Vorschriften, hier § 1 Satz 1 GlüStV. Aus § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV ist eindeutig zu entnehmen, dass es zu den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages gehört, die Multiplikation von Glückspielsucht und Wettsucht zu verhindern. Dafür ist die Trennung der unterschiedlichen Glücksspielangebote ein geeignetes Mittel. Da § 2 Abs. 3 GlüStV ausdrücklich auf § 1 GlüStV verweist, kann das Trennungsgebot, das unter anderem in § 21 Abs. 2 GlüStV zum Ausdruck kommt, auch bei Neuansiedlungen zulasten dieser Spielhallen angewendet werden.
b. Aus diesem Grund konnte die Beklagte im Rahmen der unter Nr. 1 beschriebenen Abwägung die begehrte Erlaubnis versagen. Der Betrieb einer Spielhalle in einem Gebäude, in dem sich bereits eine Sportwettenvermittlungsstelle befindet, widerspricht sowohl dem Ziel der Suchtbekämpfung und -verhinderung, als auch dem Ziel der Begrenzung des Glücksspielangebotes.
Wie oben gefordert, hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass die Versagung der Erlaubnis der übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs entgegentritt und eine Kumulierung mehrerer unterschiedlicher Spielarten an einem Ort verhindert. Durch diese Trennung von Spielhalle und Sportwettenangebot wird gerade das bequeme Wechseln der Spieler von einer Spielart zur anderen verhindert und damit der Multiplikation verschiedener Suchtpotentiale entgegengetreten. Diese Auslegung ist nicht nur eine nachvollziehbare Konkretisierung der Ziele des Staatsvertrags, sondern eine solche Handhabung der Ziele drängt sich in der Zusammenschau der Regelungen zu den einzelnen Spielarten geradezu auf. Für Spielhallen hat der Gesetzgeber in § 25 Abs. 2 GlüStV ausdrücklich festgeschrieben, dass in einem Gebäude nur eine Spielhalle untergebracht werden darf. Genauso hat er für Sportwetten in § 21 Abs. 2 GlüStV deren Betrieb in Gebäuden ausgeschlossen, in denen sich bereits eine Spielhalle befindet. Es sind keine einleuchtenden Gründe ersichtlich und auch von der Klägerin in der Sache nicht vorgetragen, worin sich diese beiden Fälle von dem vorliegenden Fall unterscheiden. Der Gesetzgeber hat klar zum Ausdruck gebracht, dass pro Gebäude nur ein Spielangebot vorhanden sein soll. Wenn die Beklagte die Ziele des Staatsvertrags wie vorliegend auslegt und bei einer bestehenden Sportwettenannahmestelle den Neubetrieb einer Spielhalle für unzulässig hält, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Unter dem Blickwinkel von Art. 3 Abs. 1 GG ist es regelecht geboten, diesen Fall nicht anders zu behandeln als die Fälle „Zwei Spielhallen in einem Gebäude“ oder „Sportwetten in Gebäude, in dem sich bereits eine Spielhalle befindet“. In allen drei Fallkonstellationen geht es darum, der Häufung von Spielangeboten innerhalb eines Gebäudes entgegenzutreten.
Dagegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, § 21 Abs. 2 GlüStV sei schon tatbestandlich nicht anwendbar, da er den entgegengesetzten Fall regele. Für den vorliegenden Rechtsstreit kommt es rechtstechnisch eben nicht auf die strikte Eröffnung des Anwendungsbereiches von § 21 Abs. 2 GlüStV an, weil diesem nur der Rechtsgedanke der Trennung verschiedener Spielarten entlehnt wurde. Der begehrten Erlaubnis steht das allgemeine Ziel der räumlichen Trennung entgegen.
c. Auch hat die Beklagte im Rahmen der Abwägung dem Interesse der Klägerin an ihrer Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) ausreichend Rechnung getragen.
Da der Beruf des Spielhallenbetreibers nicht generell verboten wird, sondern nur seine Ausübung an bestimmten Orten, ist nur die 1. Stufe der Berufsausübungsregelung betroffen. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ermächtigt den Gesetzgeber aber dazu, die Berufsausübung durch Gesetz zu regeln. Eine solche Berufsausübungsregelung muss durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. BVerfG, U. v. 30.7.2008 - 1 BvR 3262/07 u. a. - juris Rn. 95). Dies ist bei der hier gewählten Handhabung des § 24 Abs. 2 GlüStV der Fall. Die Trennung von verschiedenen Spielangeboten ist geeignet, dem Ziel der Vermeidung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs und damit der Suchtprävention zu dienen. Für die Geeignetheit ist ausreichend, dass die Regelung die Zweckerreichung fördert. Zur Suchtprävention geeignet ist eine strikte Trennung aber nicht erst dann, wenn feststeht, dass Personen, die an Geldspielgeräten spielen, auch immer Interesse an Sportwetten haben und umgekehrt. Denn die Möglichkeit, innerhalb eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes nicht nur an Geldspielgeräten zu spielen, sondern auch Sportwetten abzuschließen, bietet gerade denjenigen Spielern, die bisher nur an einem Spiel teilgenommen haben, einen Anreiz, das andere Spiel bequem auszuprobieren, ohne dazu das Gebäude verlassen zu müssen und ein anderes Gebäude aufzusuchen. Indem die Trennung von Spielangeboten diese Möglichkeit ausschließt, trägt sie ihrem Zweck entsprechend zur Suchtprävention bei (vgl. BayVGH
Aus diesem Grund hat die Beklagte hier zu Recht die von der Klägerseite begehrte Erlaubnis versagt.
3. An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn man die neuere Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zur einschränkenden Auslegung der Begriffe „Gebäude“ oder „Gebäudekomplexes“ heranzieht, weil zwischen dem klägerischen Betrieb und der Sportwettenannahmestelle der Beigeladenen eine räumliche Nähebeziehung besteht.
a. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zu dem ähnlich gelagerten Fall des § 21 Abs. 2 GlüStV ausgeführt, dass im Hinblick auf die räumliche Nähe von Sportwettenannahmestellen und Spielhallen vielfältige Fallkonstellationen denkbar seien, in denen zwar die Regelung des § 21 Abs. 2 GlüStV dem Wortlaut nach nicht einschlägig ist, aber die Spielhalle und die Annahmestelle gleichsam nebeneinander liegen. Da je nach Größe eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes der Abstand zwischen einer Annahmestelle und einer Spielhalle größer sein kann als wenn sie in verschiedenen Gebäuden lägen, ist nach Auffassung des VGH der Begriff des „Gebäudekomplexes“ verfassungskonform so auszulegen, dass sich der durch das Trennungsgebot bewirkte Eingriff im Hinblick auf das dadurch bezweckte gesetzgeberische Ziel noch als verhältnismäßig erweist (so BayVGH
Die entscheidende Kammer folgt dieser Auffassung und ist weiter der Meinung, dass diese Rechtsprechung auch für den Fall zur Anwendung kommen muss, wenn im Rahmen des § 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV das Trennungsgebot als Ausdruck der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags zur Anwendung gelangt.
b. Nach diesem Maßstab befindet sich die von der Klägerseite geplante Spielhalle in dem gleichen Gebäude, wie die Sportwettenvermittlungsstelle der Beigeladenen. Bei dem Gebäude handelt es sich um das Bahnhofsgebäude in Regensburg. Wie die Ortseinsicht ergeben hat, liegen die Spielhalle und die Wettannahmestelle eng beieinander. Zwischen beiden Spielstätten besteht lediglich eine Entfernung von 76 Schritten. Wegen des geringen Abstands, ist ein kurzläufiger Wechsel, trockenen Fußes zwischen beiden bequem möglich, ohne das Gebäude verlassen zu müssen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass beide Spielstätten in unterschiedlichen Stockwerken liegen und keine Sichtverbindung besteht. Ausschlaggebend bleiben die geringe Distanz und die Möglichkeit, in wenigen Augenblicken zwischen den Angeboten zu wechseln. Auch die verschiedenen Eingänge können diesen zusammenhängenden Eindruck nicht erschüttern. Die Ortseinsicht hat nämlich auch zum Ausdruck gebracht, dass die verschiedenen Zugänge faktisch nicht bzw. fast nicht genutzt werden. Durch die Architektur und die Gestaltung im Inneren des Gebäudes benutzen die Besucher des Gebäudes fast ausschließlich den Haupteingang und gelangen so über die Rolltreppen in das 1. Obergeschoss. Gerade bei diesem „Hauptweg“ besteht aber die kürzeste Verbindung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen.
4. Nachdem aus glücksspielrechtlicher Sicht feststeht, dass die Spielhalle nicht genehmigungsfähig ist, konnte auch die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO abgelehnt werden. Ohne die glücksspielrechtliche Erlaubnis könnte die Spielhalle niemals rechtmäßig betrieben werden und somit könnte von der Erlaubnis nach § 33i GewO kein Gebrauch gemacht werden. Damit fehlt das Sachbescheidungsinteresse.
5. Da die Klage unbegründet war, war sie mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 ZPO. Da die Beigeladen im Verfahren keinen Antrag gestellt hat, waren ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.
6. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
3Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht allein auf die Annahme gestützt, die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. September 2014 habe voraussichtlich keinen Erfolg. Es hat vielmehr selbstständig tragend zugrunde gelegt, selbst wenn offene Erfolgsaussichten unterstellt würden, falle die allgemeine Interessenabwägung angesichts der in § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung und des Umstandes, dass der Antragsteller sein Gewerbe erst nach Inkrafttreten des Änderungsvertrages zum Glücksspielstaatsvertrag aufgenommen habe, zu dessen Lasten aus. Diesen Ausführungen, die die einschlägige Rechtsprechung des Senats zutreffend zugrunde legen,
4vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 4 B 574/13 -, NWVBl 2014, 190 = juris Rn. 31,
5setzt der Antragsteller nichts Durchgreifendes entgegen. Insbesondere ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht, dass die angefochtene Ordnungsverfügung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts offensichtlich rechtswidrig ist und deshalb die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfallen müsste.
6Allerdings lässt sich aufgrund der nicht zuletzt vom Antragsteller erhobenen Einwände und der derzeit erkennbaren tatsächlichen Umstände auch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtmäßig erweisen wird. Ein Trennungsgebot dürfte nämlich – wie der Antragsteller zu Recht geltend macht – im Sinne der Intention des Gesetzgebers und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht in allen Anwendungsfällen, die der § 21 Abs. 2 GlüStV 2012 seinem zu weitem Wortlaut nach erfasst, anzunehmen sein, sondern nur dann, wenn tatsächlich beide Angebote im selben Geschäftslokal erfolgen oder ein vergleichbar enger örtlicher Zusammenhang vorliegt. Bei der Anwendung des gesetzlichen Verbots dürfte eine entsprechende verfassungskonforme, einschränkende Auslegung erforderlich sein. Der Senat legt jedenfalls für das vorliegende Eilverfahren die Möglichkeit einer solchen verfassungskonformen Handhabung des Verbotstatbestandes zugrunde.
7Während ein „Gebäude“ regelmäßig einen das Trennungsgebot rechtfertigenden engen räumlichen Zusammenhang zwischen dem Angebot einer Spielhalle und eines Wettbüros implizieren dürfte,
8vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 4 B 574/13 -, NWVBl 2014, 190 f. = juris Rn. 17 f. m. w. N.,
9gilt dies jedenfalls nicht ohne weiteres für einen „Gebäudekomplex“. Zumindest dieser gesetzlich nicht definierte und auch in den Gesetzesmaterialien nicht erläuterte Begriff erfasst vielmehr im Tatsächlichen heterogene Fallgestaltungen und bedarf deshalb der – einschränkenden – Auslegung.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 4 B 574/13 -, NWVBl 2014, 190 f. = juris Rn. 19 ff. ; Nds. OVG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 11 ME 211/14 -, ZfWG 2015, 62 = juris Rn. 8 ff.; Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2012, GlüStV § 21 Rn. 38 ff., § 25 Rn. 10; im Ergebnis auch Bay. VGH, Beschluss vom 27. Mai 2014 ‑ 10 CS 14.503 -, GewArch 2014, 403 = juris Rn. 18.
11In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist etwa ein Einkaufszentrum als ein Gebäudekomplex angesehen worden.
12Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2007 - 4 B 29.07 -, BauR 2007, 2023 = juris Rn. 3.
13Bahnhöfe oder Flughafengebäude können ebenfalls solche Gebäudekomplexe sein.
14Vgl. Dietlein/Hecker/Ruttig, a. a. O., § 21 Rn. 38 ff., § 25 Rn. 10.
15Architektonisch wird von einem Gebäudekomplex bereits dann gesprochen, wenn eine Gruppe oder ein Block von Gebäuden, die baulich miteinander verbunden sind, als Gesamteinheit wahrgenommen werden. Dies kann möglicherweise – worauf der Antragsteller hinweist – ganze Bereiche von Innenstädten erfassen, soweit sie in geschlossener Bauweise bebaut sind. Die Größe solcher baulichen Räume kann damit jedenfalls stark variieren. Angesichts dessen stellte es einen Wertungswiderspruch dar, allein auf das Bestehen eines Gebäudekomplexes ohne weitere, einschränkende Voraussetzungen abzustellen. Denn es ist letztlich auch unter Einbeziehung einer zulässigen typisierenden Betrachtung nicht nachzuvollziehen, warum eine Spielhalle und ein Sportwettbüro zwar in benachbarten, baulich getrennten Gebäuden untergebracht sein dürfen, nicht jedoch beispielsweise an entgegengesetzten Enden eines Gebäudekomplexes in Form eines Einkaufszentrums, die unter Umständen mehrere 100 m auseinander liegen. Dies gilt um so mehr, als die nordrhein-westfälische Glücksspielverordnung keinen generellen Mindestabstand zwischen Spielhallen und Sportwettbüros statuiert und die zwischen zwei Spielhallen bzw. zwei Sportwettbüros liegenden Mindestabstände lediglich 350 (§ 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW) und 200 Meter (§ 22 GlüSpVO NRW) betragen.
16Für eine einschränkende Anwendung spricht zudem der systematische Vergleich mit der Regelung des § 25 Abs. 1 GlüStV 2012, der bezüglich Spielhallen von einem „baulichen Verbund“ als Oberbegriff spricht und Gebäudekomplexe lediglich beispielhaft aufführt. Noch deutlicher in diese restriktive Hinsicht deutet die Gesetzesbegründung. Danach dient „das Verbot der Vermittlung von Sportwetten in (Hervorhebung durch den Senat) Spielhallen und Spielbanken (des § 21 Abs. 2 GlüStV 2012) der Vermeidung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs“ (Bay LT-Drs. 16/11995 S. 30). Ungeachtet des Umstandes, dass diese Begründung dem Gesetzeswortlaut letztlich widerspricht, lässt sich ihr entnehmen, dass der Gesetzgeber zumindest vorrangig ein Angebot im gleichen Betrieb im Auge hatte (vergleichbar mit der früheren Regelung in § 5 Abs. 3 GlüStV AG NRW; jetzt § 20 Abs. 1 GlüSpVO NRW).
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 4 B 574/13 -, NWVBl 2014, 190 f. = juris Rn. 26; ferner Saarl. OVG, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - 3 B 268/12 -, juris Rn. 12 ff.
18Hiernach kommt nach Aktenlage ernsthaft in Betracht, dass vorliegend – unabhängig davon, ob von einem Nebeneinander von Spielhalle und Wettbüro innerhalb eines Gebäudes oder innerhalb eines Gebäudekomplexes ausgegangen wird – eine den Verbotstatbestand auch bei der gebotenen einschränkenden Auslegung ausfüllende räumliche Nähebeziehung besteht und die Antragstellerin deshalb zu Recht von einer fehlenden Erlaubnisfähigkeit des Betriebs der Sportwettenvermittlungsstelle des Antragstellers ausgegangen ist. Hierfür spricht insbesondere, dass der Betrieb des Antragstellers („bestehendes Ladenlokal“ in der Terminologie der in der Verwaltungsakte enthaltenen Grundrisszeichnung) und die benachbarte Spielhalle („Konzession 3“) auf demselben Flurstück unter einem Dach angeordnet sind, unmittelbar aneinander grenzen und beim Betreten der einen wie der anderen Lokalität ein unmittelbarer Sichtkontakt zum jeweils anderen Betrieb zwangsläufig besteht. Dieser wird durch die unmittelbar aneinander liegenden markanten Werbeanlagen noch verstärkt. Die jeweiligen Eingänge ohne getrennten Hausnummern liegen auch nur wenige Schritte auseinander.
19Trotz dieser unmittelbaren Nähebeziehung ist bei der gebotenen verfassungskonformen einschränkenden Auslegung in Betracht zu ziehen, dass der erforderliche enge örtliche Zusammenhang nicht besteht, weil zwischen dem Sportwettbüro und der Spielhalle kein direkter Durchgang möglich ist. Ein Wechsel zwischen den beiden Betrieben setzt vielmehr das - kurzzeitige - Betreten der Straße voraus. Es erschließt sich jedenfalls nicht ohne weiteres, warum der Umstand, dass sich die Betriebe hier in einem Gebäude oder Gebäudekomplex befinden, als zureichendes Unterscheidungskriterium herangezogen werden könnte, obwohl etwa die Nutzung eines gegenüber liegenden oder direkt benachbarten, aber baulich getrennten Gebäudes in gleicher Entfernung und vergleichbarer Sichtbeziehung zulässig wäre. Deshalb könnte die Frage, ob ein Betreten des öffentlichen Straßenraumes für einen Wechsel zwischen den Einrichtungen erforderlich ist, ein taugliches Abgrenzungskriterium zur Bestimmung der erforderlichen engen Nähebeziehung sein, die Angeboten innerhalb desselben Geschäftslokals vergleichbar ist. Ob dies zur Vermeidung der bezeichneten Wertungswidersprüche sachgerecht und erforderlich ist, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.
20Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 4 B 574/13 -, NWVBl 2014, 190 f = juris Rn. 30; Bay. VGH, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 10 CS 13.145 -, ZfWG 2013, 338 = juris Rn. 22; Beschluss vom 27. Mai 2014 - 10 CS 14.503 -, GewArch 2014, 403 = juris Rn. 18; gegen eine Erheblichkeit Nds. OVG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 11 ME 211/14 -, ZfWG 2015, 62 = juris Rn. 9, das auf die „Griffnähe“ abstellt.
21Diese komplexen Fragen können im vorliegenden Eilverfahren aufgrund seines vorläufigen Charakters nicht abschließend beantwortet werden. Ihnen wird ggfs. im Hauptsacheverfahren näher nachzugehen sein. Damit kann derzeit weder mit dem Verwaltungsgericht von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit noch mit dem Antragsteller von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung ausgegangen werden.
22Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen merkt der Senat im Übrigen an, dass sich dem vom Antragsteller zitierten Urteil des Senats vom 8. Dezember 2011 – 4 A 1965/07 -, NWVBl 2012, 271 = juris Rn. 59, keine Aussage dahingehend entnehmen lässt, der Senat halte gerade die benachbarte Betriebsführung von Spielhallen und Sportwettbüros für sinnvoll, jedenfalls aber für unbedenklich. Zu einer solchen Einschätzung bestand auf der Grundlage des damals geltenden Rechts (§ 5 Abs. 3 AG GlüStV NRW a. F.) keine Veranlassung. Der Senat hat sich vielmehr darauf beschränkt, den gesetzlichen Verweis auf eine zwingend getrennte Betriebsführung als zumindest unter wirtschaftlichen Aspekten unbedenklich zu qualifizieren. Weitergehende Aussagen, welcher Art die getrennte Betriebsführung zu sein hätte, enthält die Entscheidung nicht. Auch auf der Grundlage des geltenden Rechts stellt sich nicht die generelle Frage, ob die benachbarte Betriebsführung von Spielhallen und Sportwettbüros sinnvoll ist. Wegen des Fehlens einer Mindestabstandsregelung bedarf es lediglich einer Abgrenzung, unter welchen Voraussetzungen benachbarte Betriebe ohne Verstoß gegen das Trennungsgebot nach § 21 Abs. 2 GlüStV zulässig sind.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
24Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.