Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Dez. 2013 - 6 A 10654/13

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2013:1203.6A10654.13.0A
bei uns veröffentlicht am03.12.2013

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Gebühr nach der Kostenverordnung zum Waffengesetz für die Durchführung einer Überprüfung seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung gemäß § 4 Abs. 3 WaffG. Insoweit nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen Feststellungen er sich in vollem Umfang zu eigen macht.

2

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. April 2013 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei zur Vornahme der Regelüberprüfung des Klägers gemäß § 4 Abs. 3 WaffG berechtigt gewesen, da der vom Gesetzgeber vorgesehene Abstand von 3 Jahren zwischen zwei Zuverlässigkeitsprüfungen eingehalten worden sei. Der Erwerb eines Dreijahresjagdscheins durch den Kläger im Frühjahr 2010 ändere hieran nichts. Denn grundsätzlich stünden die Vorschriften des Bundesjagdgesetzes und des Waffengesetzes unabhängig nebeneinander. Eine Privilegierung für Jäger habe der Gesetzgeber in das Gesetz der Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 bewusst nicht aufgenommen. Zudem sei eine Zusammenfassung von waffenrechtlicher Regelüberprüfung und jagdrechtlicher Zuverlässigkeitsprüfung im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Jagdscheins rechtlich nicht geboten. Die mehrfache Überprüfung belaste den Kläger nicht unverhältnismäßig, weil nur für die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG eine gesonderte Gebühr erhoben werde, nicht jedoch für die Prüfung der Zuverlässigkeit bei Erteilung oder Verlängerung von Jagdscheinen. Insoweit sähen die einschlägigen Regelungen lediglich eine Gebührenerhebung für die Ausstellung eines Jagdscheins vor, nicht aber eine gesonderte Gebührenerhebung für die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen. Die streitige Gebühr sei auch zu Recht auf der Grundlage des Auffangtatbestands in Abschnitt III Nr. 1 der Anlage zur Kostenverordnung zum Waffengesetz festgesetzt worden. Dem stehe nicht entgegen, dass die gebührenpflichtige Amtshandlung erst nach Änderung des Waffengesetzes durch Gesetz vom 26. März 2008 vorgenommen worden sei. Zwar seien nunmehr die Länder nach der veränderten grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern durch die Föderalismusreform 2006 berechtigt, eigene Kostenregelungen zu erlassen. Von dieser Kompetenz habe das Land Rheinland-Pfalz aber bislang keinen Gebrauch gemacht. Deshalb könnten die Waffenbehörden in Rheinland-Pfalz Gebühren und Auslagen noch nach der Kostenverordnung zum Waffengesetz erheben. Diese Verordnung habe die Übergangsvorschrift in Art. 19 Nr. 3 c) des Waffenrechts-Neuregelungsgesetzes vom 11. Oktober 2002 ausdrücklich aufrechterhalten; sie sei auch bei Änderung des Waffengesetzes im Zuge der Föderalismusreform nicht aufgehoben worden. Sie gelte demnach fort und könne von den Waffenbehörden in Rheinland-Pfalz als Landesrecht angewandt werden.

3

Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten und vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Es bestünden bereits Bedenken gegen die Erforderlichkeit der durchgeführten Regelüberprüfung. Insbesondere belaste eine mehrfache Zuverlässigkeitsprüfung den Kläger als Inhaber eines Jagdscheins in unverhältnismäßiger Weise. Jäger stünden grundsätzlich in einem engmaschigeren Überprüfungskorsett als Inhaber sonstiger waffenrechtlicher Erlaubnisse. Nach einer Überprüfung der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit sei die Waffenbehörde daher vor Ablauf von drei Jahren gehindert, eine nicht anlassbezogene Zuverlässigkeitsprüfung gemäß § 4 Abs. 3 WaffG vorzunehmen. Des Weiteren fehle es an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Gebührenerhebung. Die Länder hätten gemäß § 50 Abs. 1 WaffG i.V.m. Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur die Möglichkeit, Kostenregelungen zu erlassen, sondern sie seien hierzu verpflichtet. Die bundesgesetzliche Regelung der Kostenverordnung zum Waffengesetz sei als Auffangregelung nicht mehr anwendbar.

4

Der Kläger beantragt,

5

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 23. April 2013 den Kostenbescheid der Beklagten vom 28. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2012 aufzuheben.

6

Die Beklagte beantragt,

7

die Berufung zurückzuweisen,

8

und verteidigt unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens das angegriffene Urteil.

9

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

10

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

11

Die in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 28. März 2012 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2012 vorgenommene Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 26,00 € für die Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Klägers gemäß § 4 Abs. 3 des Waffengesetzes - WaffG - vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) ist nämlich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 19 Nr. 3 c) des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts - WaffRNeuRegG - vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) i.V.m. Abschnitt III Nr. 1 der Anlage zu § 1 der Kostenverordnung zum Waffengesetz - WaffKostV - i.d.F. vom 20. April 1990 (BGBl. I S. 780), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38). Danach kann die Beklagte für Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in Abschnitt I oder II aufgeführt sind, eine Rahmengebühr von 50 DM bis 1.000 DM erheben. Von dieser Kompetenz hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 2 VwGO nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist ergänzend und teilweise klarstellend auszuführen:

12

1. Die Beklagte hat zu Recht im Frühjahr 2012 eine Regelüberprüfung des Klägers auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nach § 4 Abs. 3 WaffG vorgenommen. Die vorangehende letzte Regelüberprüfung hatte nämlich am 4. Februar 2009 stattgefunden, so dass ihre erneute Durchführung nach Ablauf von drei Jahren gemäß § 4 Abs. 3 WaffG geboten war. Insbesondere war die fragliche Regelüberprüfung nicht aufgrund der im Frühjahr 2010 erfolgten Erteilung eines Jagdscheins für die Dauer von drei Jahre an den Kläger entbehrlich. Das gilt schon deshalb, weil bei dieser Erteilung keine den Anforderungen von § 5 WaffG genügende Zuverlässigkeitsprüfung stattgefunden hat. Die Beklagte hatte seinerzeit nämlich hiervon im Hinblick darauf abgesehen, dass erst ein Jahr zuvor, am 4. Februar 2009, die entsprechende Überprüfung im Rahmen der damaligen Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG durchgeführt worden war. Der Kläger kann daher nicht geltend machen, die Beklagte habe die fragliche Zuverlässigkeitsüberprüfung vor Ablauf von drei Jahren vorgenommen.

13

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass grundsätzlich von der erneuten waffenrechtlichen Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG nicht deshalb abgesehen werden muss, weil dem Betreffenden vor Ablauf von drei Jahren ein Jagdschein erteilt worden ist. Das Jagdrecht und das Waffenrecht sind nämlich als eigenständige Ordnungsbereiche anzusehen. Auch für Inhaber von Jagdscheinen ist das Waffengesetz im Ordnungsrechtsbereich des Umgangs mit Waffen und Munition grundsätzlich das maßgebliche Gesetz. Die Erteilung eines Jagdscheins durch die Jagdbehörden darf daher nur nach einer waffenrechtlich ausreichenden Zuverlässigkeitsprüfung erfolgen, wie aus § 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes - BJagdG - vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) hervorgeht. Des Weiteren werden Jäger durch § 13 WaffG über die dort getroffenen Ausnahmeregelungen hinaus nicht von der Überprüfung der übrigen Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung gemäß §§ 5 und 6 WaffG, freigestellt. Sie besitzen daher keine privilegierte Stellung und unterliegen auch als Inhaber gültiger Jagderlaubnisse grundsätzlich der turnusmäßigen Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 27/11 -, juris, Rn. 26 ff.).

14

Ungeachtet dessen führt die dargelegte Eigenständigkeit der Ordnungsrechtsbereiche des Jagdrechts und des Waffenrechts aber nicht dazu, dass jeweils vorgenommene Überprüfungen der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung keine wechselseitige Berücksichtigung finden. Vielmehr wirken die Erteilung eines Jagdscheins und eine mit ihr einhergehende Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung entsprechend einer Regelüberprüfung im Sinne des Waffengesetzes und lassen den Dreijahreszeitraum des § 4 Abs. 3 WaffG erneut beginnen. Dies gilt allerdings nur, wenn die jagdrechtliche Überprüfung auch nach ihrer Ermittlungstiefe den gesetzlichen Anforderungen an eine waffenrechtliche Überprüfung genügt, ihr also auch die Einholung von Auskünften aus dem Bundeszentralregister, dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und der örtlichen Polizeidienststelle zugrunde liegt (§ 5 Abs. 5 Satz 1 WaffG). Die für die waffenrechtliche Überprüfung zuständige Behörde muss sich deshalb darüber vergewissern, ob bei dem zur Regelüberprüfung anstehenden Waffenbesitzer in der letzten Zeit eine jagdrechtliche Überprüfung stattgefunden hat und welche Grundlage diese Überprüfung hatte (so Neumann, jurisPR-BVerwG 2/2013 Anm. 3). Aus dieser Verpflichtung kann jedoch der Kläger keine ihm günstigen Konsequenzen ableiten, da - wie oben ausgeführt - im Rahmen der im Frühjahr 2010 erfolgten Erteilung eines Jagdscheins für drei Jahre gerade keine Zuverlässigkeitsprüfung durchgeführt wurde, die den Anforderungen des § 5 WaffG genügt hätte.

15

2. Die Beklagte konnte sich für die angefochtene Gebührenerhebung auf Abschnitt III Nr. 1 der Anlage zu § 1 WaffKostV als Ermächtigungsgrundlage stützen. Diese Bestimmung ist nämlich trotz der durch Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) erfolgten Modifizierung des § 50 WaffG, die der Umsetzung der Vorgaben der Föderalismusreform diente, gemäß des weiterhin wirksamen Art. 19 Nr. 3 c) WaffRNeuRegG nach wie vor anwendbar.

16

Nach der genannten Vorschrift findet die Kostenverordnung zum Waffengesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. April 1990 bis zum Inkrafttreten von Verordnungen nach diesem Gesetz weiterhin entsprechend Anwendung. Eine solche Verordnung auf der Grundlage des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts ist aber zu keinem Zeitpunkt verabschiedet worden. Vielmehr wurde durch das bereits genannte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 im neu gefassten § 50 Abs. 2 WaffG ausschließlich der Bund ermächtigt, eine auf die Bundesbehörden bezogene Kostenverordnung im Waffenrecht zu erlassen. Der Gesetzgeber folgte damit den Vorgaben der Föderalismusreform zu Regelungen des Verwaltungsverfahrens einschließlich des Verwaltungskostenrechts nach Art. 84 Abs. 1 Satz 1 ff. GG und überließ damit den Ländern die Regelung der bei ihnen anfallenden Kosten (BT-Drs. 16/7717, S. 22). Davon blieb aber die Regelung des Art. 19 Nr. 3 c) WaffRNeuRegG unberührt (s. Art. 7 des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008). Da das Land Rheinland-Pfalz bislang von seiner nunmehr gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG bestehenden Kompetenz zur Schaffung einer Kostenverordnung zum Waffengesetz keinen Gebrauch gemacht hat, gilt die bisherige bundesrechtliche Kostenverordnung nach wie vor fort (so auch Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl. 2010, § 50 WaffG Rn. 4).

17

Der Einwand des Klägers, das Land Rheinland-Pfalz sei zur Schaffung einer neuen Kostenregelung verpflichtet gewesen, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Verletzung einer solchen Verpflichtung - ihre Existenz unterstellt - würde nämlich an der aktuell bestehenden Rechtslage nichts ändern, sondern allenfalls die Frage eines denkbaren Schadenersatzanspruchs wegen eines legislativen Unterlassens aufwerfen. Die Beantwortung dieser Frage bildete aber nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; zudem ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs erfüllt sind. Vergleichbares gilt hinsichtlich des in der mündlichen Berufungsverhandlung erhobenen Vorwurfs, die Beklagte habe es zu Unrecht unterlassen, im Rahmen der im Frühjahr 2010 erfolgten Jagdscheinerteilung eine den Anforderungen des Waffengesetzes genügende Zuverlässigkeits- und Eignungsüberprüfung vorzunehmen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

19

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

20

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

21

Beschluss

22

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 26,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Dez. 2013 - 6 A 10654/13

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Dez. 2013 - 6 A 10654/13

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Dez. 2013 - 6 A 10654/13 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

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(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

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(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein

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(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn 1. glaubhaft

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Dez. 2013 - 6 A 10654/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Dez. 2013 - 6 A 10654/13 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. Aug. 2012 - 6 C 27/11

bei uns veröffentlicht am 22.08.2012

Tatbestand 1 Der Kläger ist Jäger und Waffenbesitzer. Er wendet sich gegen die Festsetzung einer Gebühr für eine waffenrechtliche Überprüfung durch den Beklagten.

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(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1.
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2.
die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Jäger und Waffenbesitzer. Er wendet sich gegen die Festsetzung einer Gebühr für eine waffenrechtliche Überprüfung durch den Beklagten.

2

Im Dezember 2004 überprüfte der Beklagte den Kläger erstmals im Rahmen der neu eingeführten, anlasslosen waffenrechtlichen Regelüberprüfung (§ 4 Abs. 3 WaffG) nach dem neuen Waffenrecht auf seine Zuverlässigkeit und persönliche Eignung.

3

Im April 2006 stellte der Beklagte ihm zum wiederholten Mal einen Jahresjagdschein aus (§ 15 Abs. 2 BJagdG). Im Einklang mit der Verwaltungspraxis im Land Niedersachsen hatte der Beklagte zuvor keine Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und der örtlichen Polizeidienststelle eingeholt.

4

Im Januar 2007 leitete der Beklagte erneut die Regelüberprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Klägers ein. Die Überprüfung ergab keine Anhaltspunkte, die gegen die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Klägers sprachen.

5

Mit Bescheid vom 16. April 2007 setzte der Beklagte den Kläger über die erneute Regelüberprüfung sowie ihr Ergebnis in Kenntnis. Für die Durchführung der Überprüfung setzte der Beklagte eine Gebühr von 25,56 € fest.

6

Dagegen hat der Kläger am 15. Mai 2007 Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Mai 2010 abgewiesen hat.

7

Die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. April 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Der angefochtene Gebührenbescheid sei rechtmäßig. Seine Rechtsgrundlage ergebe sich aus § 4 Abs. 3, § 50 Abs. 1 und 2 WaffG in der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden Fassung i.V.m. § 1 WaffKostV und Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses; aufgrund der Überleitungsvorschrift des Art. 19 Nr. 3 Buchst. c WaffRNeuRegG sei die Kostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990 (BGBl I S. 780), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl I S. 38), weiterhin anwendbar. Dass die waffenrechtliche Regelüberprüfung eine gebührenpflichtige Amtshandlung darstelle, sei durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Im vorliegenden Fall sei die Regelüberprüfung zu Recht durchgeführt worden. Dass sie nur gut zwei Jahre nach der ersten Regelüberprüfung im Jahr 2005 erfolgt sei, sei nicht zu beanstanden. Die Regelüberprüfung dürfe auch stattfinden, wenn seit der vorangehenden Regelüberprüfung noch nicht drei Jahre vergangen seien. Der Regelzeitraum dürfe lediglich nicht willkürlich verkürzt werden. Dies sei nach der Verwaltungspraxis des Beklagten nicht der Fall gewesen. Der Beklagte, der einen Drei-Jahres-Rhythmus anwende, habe nachvollziehbare personelle und organisatorische Gründe dafür angeführt, dass er nicht in der Lage sei, hierbei eine monatsgleiche Überprüfung durchzuführen. Die Regelüberprüfung sei auch nicht deshalb unzulässig gewesen, weil dem Kläger auf seinen Antrag hin im April 2006 ein Jagdschein ausgestellt worden sei. Nach dem in § 13 Abs. 2 WaffG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers seien Jäger hinsichtlich der waffenrechtlichen Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung nicht zu privilegieren und würden insofern auch Inhaber von Jagderlaubnissen grundsätzlich der turnusmäßigen Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG unterliegen. Die jagdrechtliche Überprüfung des Klägers im Jahr 2006 habe seine waffenrechtliche Überprüfung auch im vorliegenden Einzelfall nicht entbehrlich gemacht. Vor Erteilung des Jagdscheins im April 2006 sei eine Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Klägers tatsächlich nicht erfolgt. Der Beklagte habe insbesondere keine Auskunft aus dem Bundeszentralregister eingeholt. Wenn der Kläger der Auffassung sei, der für die Erteilung des Jagdscheins vorgesehene Gebührensatz sei wegen der fehlenden Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung zu hoch gewesen, berühre dies nicht die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung für die spätere rechtmäßige waffenrechtliche Regelüberprüfung.

8

Der Kläger hat die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und im Wesentlichen wie folgt begründet. Das Berufungsurteil gehe davon aus, dass die waffenrechtliche Überprüfung dem Kläger als Veranlasser individuell zuzurechnen und in seinem Pflichtenkreis erfolgt sei. Dies treffe nicht zu, weil die Ordnungsbehörde bei der Überprüfung - wie die Polizei bei Straßenverkehrskontrollen - damit die notwendigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unternehme. Polizei und Verwaltungsbehörden müssten nach § 105 Abs. 1 Nds SOG aber die Kosten für die Erfüllung ihrer Aufgaben selbst tragen.

9

Eine erneute Überprüfung sei im Falle des Klägers aber auch nicht "erforderlich" gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 16. April 2008 - BVerwG 6 C 30.07 - festgehalten, dass eine Regelüberprüfung dann nicht erforderlich sei, wenn der Waffenbesitzer zuvor eine weitere Waffe erworben und habe eintragen lassen. Das gelte für die Erteilung bzw. Verlängerung eines Jagdscheins genau so. Durch Art. 15 WaffRNeuRegG würden über § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG die Vorschriften der §§ 5, 6 WaffG insgesamt in den jagdrechtlichen Anwendungsbereich einbezogen. Damit seien die inhaltlichen Maßstäbe der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung bei der Erteilung eines Jagdscheins an die waffenrechtlichen Anforderungen angeglichen worden.

10

Mit der Erteilung des Jagdscheins habe der Beklagte demnach die Pflicht gehabt, auch die persönliche Zuverlässigkeit zu überprüfen. Doch auch wenn der Beklagte die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG unterlasse, habe er mit der Gebühr für die Erteilung bzw. Verlängerung des Jagdscheins den Verwaltungsaufwand für die Überprüfung mit geltend gemacht. Er sei daher gehindert, sie erneut für eine separat durchgeführte weitere, nicht Anlass bezogene Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG geltend zu machen; das verbiete der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

11

Die Überprüfung sei auch deswegen nicht erforderlich gewesen, weil der Beklagte den im Gesetz genannten Mindestzeitraum von drei Jahren ohne ersichtlichen, in der Person des Klägers liegenden Grund deutlich unterschritten habe. Personelle und organisatorische Engpässe beim Beklagten reichten dafür nicht aus, den Kläger häufiger als gesetzlich vorgesehen zu überprüfen.

12

Dem stehe nicht entgegen, dass auch Jäger dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG unterfielen. Doch müsse sich der Beklagte als Einheitsbehörde die Ergebnisse einer Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG in seiner Eigenschaft als Jagdbehörde auch in seiner Eigenschaft als Waffenbehörde zurechnen lassen.

13

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. April 2011 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 19. Mai 2010 zu ändern und den Gebührenbescheid des Beklagten vom 16. April 2007 aufzuheben.

14

Der Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

15

Er verteidigt im Wesentlichen das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

16

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet und ist deshalb zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil zurückgewiesen. Waffenbesitzer haben eine Gebühr für die in regelmäßigen Abständen vorgeschriebene Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zu entrichten. Der Rechtmäßigkeit der Regelüberprüfung steht nicht entgegen, dass die letzte derartige Überprüfung erst etwa zwei Jahre zurückliegt und zwischenzeitlich ein Jahresjagdschein erteilt wurde. Die streitgegenständliche waffenrechtliche Regelüberprüfung (1.) erweist sich ebenso wie der daraufhin ergangene und angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten (2.) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

17

1. Der Beklagte hat zu Recht eine Regelüberprüfung des Klägers auf waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nach § 4 Abs. 3 WaffG durchgeführt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür haben vorgelegen, insbesondere war die Regelüberprüfung erforderlich (a)), nicht unverhältnismäßig (b)) und auch nicht mit Blick auf die zuvor erteilte jagdliche Erlaubnis entbehrlich (c)).

18

a) Gemäß § 4 Abs. 3 WaffG hat die zuständige Behörde die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu prüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung hat sie eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einzuholen (siehe § 5 Abs. 5 Satz 1 WaffG).

19

Die Überprüfung ist in regelmäßigen Abständen seitens der zuständigen Behörde durchzuführen, wobei das Gesetz hierfür keine verbindlichen Intervalle vorgibt, sondern lediglich festlegt, dass die Überprüfung mindestens alle drei Jahre durchgeführt wird. Überprüfungen in kürzeren Zeitintervallen sind demnach vom Gesetz nicht ausgeschlossen (vgl. Bushart, in: Apel/Bushart, WaffG, Band 2, 3. Aufl. 2004, § 4 Rn. 20; Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 4 Rn. 25). Den Rhythmus der Pflichtüberprüfungen hat das Waffenrechtsneuregelungsgesetz "aus sicherheitspolitischen Gründen" (Begr. BTDrucks 14/7758 S. 53) von fünf Jahren auf drei Jahre verkürzt, weil eine fünfjährige Frist oft nicht ausreicht, um rechtzeitig auf waffenrechtlich relevante Entwicklungen beim privaten Erlaubnisinhaber reagieren zu können (Papsthart, in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, WaffG, 9. Aufl. 2010, § 4 Rn. 10). Allenfalls wenn der Zeitraum von drei Jahren ohne konkreten Anlass erheblich unterschritten wird, kann die erneute Überprüfung nicht erforderlich und die hierfür verlangte Gebühr rechtswidrig sein. Ein solches erhebliches Unterschreiten des zeitlichen Abstands zwischen den Überprüfungen liegt aber bei einem Abstand von gut zwei Jahren nicht vor.

20

Anknüpfungspunkt für die Regelüberprüfung ist der Zeitpunkt der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis oder eine vorangegangene Regelüberprüfung. Diese Voraussetzungen waren erfüllt. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte den Kläger erstmals im Dezember 2004 im Rahmen der Regelüberprüfung nach dem neuen Waffenrecht auf seine Zuverlässigkeit und persönliche Eignung überprüft und dazu Auskünfte des Einwohnermeldeamtes, aus dem Zentralregister und dem Erziehungsregister sowie der Polizeiinspektion Göttingen eingeholt. Im Januar 2007 leitete der Beklagte erneut die Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Klägers ein. Zwischen den beiden Überprüfungen lag somit ein Zeitraum von zwei Jahren und einem Monat.

21

b) Der Wortlaut des § 4 Abs. 3 WaffG macht die Regelüberprüfung auf waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht von einer Verhältnismäßigkeitserwägung abhängig. Der erkennende Senat hat jedoch in einem anderen Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit einer Gebührenerhebung für eine Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG ausgesprochen, dass für eine bereits nach etwa einem halben Jahr erfolgende Regelüberprüfung Gründe nicht ersichtlich gewesen seien und für eine Amtshandlung, die nicht erforderlich war, Gebühren nicht erhoben werden dürfen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgt, dass eine belastende Verwaltungsmaßnahme nicht unverhältnismäßig sein darf. Insbesondere dürfen die sich aus dem Einsatz des anzuwendenden Mittels ergebenden Beeinträchtigungen nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen. Erweist sich danach eine Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG im Hinblick auf eine zeitnah erfolgte anderweitige waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung als nicht erforderlich, ist sie rechtswidrig (Beschluss vom 16. April 2008 - BVerwG 6 C 30.07 - juris Rn. 3).

22

Die Unterschreitung des Dreijahreszeitraums für die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG ist nicht von sich aus als unverhältnismäßig anzusehen. Das Gesetz geht mit der Formulierung "in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren" von einem Höchstzeitraum für den Abstand zwischen zwei Zuverlässigkeitsprüfungen aus, der nicht überschritten und nicht von einem Mindestzeitraum, der nicht unterschritten werden darf. Die zuständige Behörde ist somit nicht gezwungen, einen Dreijahreshöchstzeitraum tagesgenau einzuhalten. Sie handelt vielmehr in Übereinstimmung mit dem Gesetz, wenn sie "regelmäßig" kürzere Abstände als drei Jahre einhält, wenn sie durch sachliche Umstände im Verwaltungsverfahren dazu gezwungen wird und nicht willkürlich handelt, um etwa ihr Gebühreneinkommen zu erhöhen.

23

Die streitgegenständliche Regelüberprüfung steht mit diesen Anforderungen im Einklang. Das Berufungsgericht hat für das Revisionsverfahren bindend festgestellt, der Beklagte habe sich nach der Änderung des Waffenrechts im Jahre 2003 dafür entschieden, den Drei-Jahres-Rhythmus auf die Regelüberprüfung anzuwenden. Aufgrund der Personalausstattung sei eine monatsgleiche dreijährige Überprüfung nicht möglich. Insgesamt unterlägen in seinem Zuständigkeitsbereich ca. 3 800 Fälle der waffenrechtlichen Regelüberprüfung. Der Beklagte habe entschieden, diese Fälle zu dritteln und pro Jahr aus Kapazitätsgründen ca. 1 250 Fälle zu überprüfen. Der Kläger habe zu den Fällen gehört, deren Überprüfung im Jahre 2004 erfolgen sollte. Daher sei die erste Regelüberprüfung bei dem Kläger im Jahr 2004, dann wieder im Jahr 2007 und erneut im Jahr 2010 erfolgt. Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, soll die Regelüberprüfung spätestens nach drei Jahren wiederholt werden. Dies wird durch das vom Beklagten praktizierte Verfahren gewährleistet. Dass er aus personellen und organisatorischen Gründen nicht dazu in der Lage ist, jeweils eine monatsgleiche Überprüfung durchzuführen, hat er nachvollziehbar dargelegt. Eine willkürliche Verfahrensweise ist somit nicht erkennbar, zumal gewährleistet ist, dass der Kläger lediglich in jedem dritten Jahr hinsichtlich der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung überprüft wird. Damit hält der Beklagte die gesetzlichen Anforderungen ein und handelt insbesondere nicht unverhältnismäßig.

24

c) Der beklagte Landkreis musste von der erneuten waffenrechtlichen Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG nicht deshalb absehen, weil er dem Kläger etwa ein Jahr vor dieser Regelüberprüfung einen Jahresjagdschein erteilt hatte.

25

Zwar ist vor der Erteilung des Jahresjagdscheins nach der hierfür einschlägigen Vorschrift des Bundesjagdgesetzes ebenfalls die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Jägers zu überprüfen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist Personen der Jagdschein zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG, darf gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden. Das bedeutet umgekehrt, dass bei fehlender Zuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung i.S.v. §§ 5 und 6 WaffG ein anderer Jagdschein als der des § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerschein) zu versagen ist (Leonhardt, BJagdG, Band 1, § 17 Erl. 2.1.6). Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 BJagdG ist durch das am 1. April 2003 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970) eingefügt worden. Der Gesetzgeber wollte aus Gründen der öffentlichen Sicherheit die bisherigen Unterschiede bei der Beurteilung der waffenrechtlichen und der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit und die damit verbundene Ungerechtigkeit beseitigen, dass ein in jagdrechtlicher, aber nicht in waffenrechtlicher Hinsicht zuverlässiger Jagdscheinbewerber eine Schusswaffe nicht nur besitzen, sondern auch führen darf (Leonhardt, a.a.O. § 17 Erl. 2.1.6.1).

26

Das Jagdrecht und das Waffenrecht sind als eigenständige Ordnungsrechtsbereiche anzusehen (Urteil vom 13. Dezember 1994 - BVerwG 1 C 31.92 - BVerwGE 97, 245 <252>). Das Waffengesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 1 Abs. 1 WaffG). In Abschnitt 2, Unterabschnitt 3 enthält es Regelungen über besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen, in § 13 WaffG etwa die Regelung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger. Damit ist das Waffengesetz im Ordnungsrechtsbereich des Umgangs mit Waffen und Munition auch für Inhaber von Jagdscheinen grundsätzlich das maßgebliche Gesetz (VGH Kassel, Urteil vom 3. September 2008 - 5 A 991.08 - juris Rn. 23). Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom 11. Oktober 2002 ist - wie bereits dargelegt - durch Art. 15 Nr. 1 Buchst. a dem § 17 Abs. 1 BJagdG ein Satz 2 angefügt worden, wonach bei dem Fehlen der Zuverlässigkeit oder der persönlichen Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden darf. Daraus folgt, dass die Erteilung eines Jagdscheins durch die Jagdbehörden nur nach einer waffenrechtlich ausreichenden Zuverlässigkeitsprüfung erfolgen darf. Diese Regelung war zur Harmonisierung der gesetzlichen Regelungen der Ordnungsbereiche Jagd- und Waffenrecht im Hinblick auf die in § 13 WaffG für Jäger enthaltenen Erleichterungen zur Erlangung der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition erforderlich (vgl. dazu BTDrucks 14/7758 S. 128 zu Nr. 9 (Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 2 - neu - WaffG). Im Zuge der Novellierung des Waffenrechts durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts hat der Gesetzgeber eine dem § 30 Abs. 4 Satz 2 WaffG 1976 vergleichbare Regelung nicht wieder in das Waffengesetz aufgenommen. Dem Vorschlag des Bundesrates, die Vorschrift des § 4 Abs. 3 WaffG um einen Satz 2 des Inhalts "Dies gilt nicht für Inhaber gültiger Jagderlaubnisse" zu ergänzen (vgl. BTDrucks 14/7758 S. 104), ist die Bundesregierung nicht gefolgt. Sie hat zur Begründung darauf verwiesen (BTDrucks 14/7758 S. 128 zu Nr. 9), es könne trotz der geplanten Neuregelung einer waffenrechtlich ausreichenden Zuverlässigkeitsprüfung durch die Jagdbehörden auf eine "periodische Überprüfung der für das Waffenrecht elementaren Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung auch eines Jägers im Hinblick auf dessen Umgang mit Waffen und Munition nicht immer verzichtet werden, insbesondere da diese Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG auf wesentlich mehr Erkenntnisquellen gestützt wird (vgl. § 5 Abs. 5 WaffG)".

27

Die Gesetz gewordene Fassung von § 13 WaffG hat die privilegierte Stellung der Jagdscheininhaber beendet. Dies hat das Berufungsurteil zutreffend herausgearbeitet. Nach der in Kraft getretenen Fassung des § 13 Abs. 2 WaffG wird bei der Beantragung einer Waffenbesitzkarte durch Jäger nur noch das Bedürfnis unterstellt. Von der Überprüfung der übrigen Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG und damit auch der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung (§§ 5 und 6 WaffG), werden die Jäger dagegen nicht (auch nicht "in der Regel") freigestellt. Da § 13 WaffG eine Sondervorschrift für Jäger darstellt und der Vorschlag des Bundesrates, in § 4 Abs. 3 WaffG eine Ausnahme für Jäger vorzusehen, abgelehnt worden ist (BTDrucks 14/7758 S. 104 und 128), kommt mit der in Kraft getretenen Regelung des § 13 Abs. 2 WaffG zum Ausdruck, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Jäger hinsichtlich der Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nicht privilegiert sein sollen. Insofern unterliegen auch Inhaber gültiger Jagderlaubnisse grundsätzlich der turnusmäßigen Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Januar 2007 - 11 LC 169/06 - juris Rn. 32; VGH Kassel, Urteil vom 3. September 2008 a.a.O. Rn. 24).

28

Die Erfüllung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeits- und Eignungsanforderungen ist zugleich Erteilungsvoraussetzung für den Jagdschein. Das gilt namentlich auch für die Verlängerung des Jagdscheins, da die Verlängerung rechtlich einer Neuerteilung gleichsteht. Mit der durch § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG normierten Einbeziehung der §§ 5 und 6 WaffG in den jagdrechtlichen Anwendungsbereich wird die Jagdbehörde zu einer entsprechenden Prüfung der waffenrechtlichen Anforderungen an Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung verpflichtet. Ob den Jagdbehörden bei dieser Prüfung dieselben Erkenntnisquellen zur Feststellung der Unzuverlässigkeit und mangelnden Eignung zur Verfügung stehen wie den Waffenbehörden, insbesondere nach § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und 4 WaffG i.V.m. § 4 AWaffV, bedarf hier keiner Entscheidung. Doch entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass § 4 Abs. 3 WaffG auch bei Inhabern von Jagdscheinen gilt und diese Personen grundsätzlich der turnusmäßigen waffenrechtlichen Regelüberprüfung unterliegen (Leonhardt, a.a.O. § 17 Erl. 2.1.6). Vorliegend ist der Jagdschein aber erteilt worden, ohne dass eine den Anforderungen von § 5 WaffG genügende Zuverlässigkeitsprüfung stattgefunden hat. Denn es waren hier aufgrund der Verwaltungspraxis des Landes Niedersachsen bei der Erteilung des Jahresjagdscheins die nach den waffenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und der örtlichen Polizeidienststelle nicht eingeholt worden.

29

2. Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung nach einer Regelüberprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ist § 50 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG i.V.m. § 1 WaffKostV und Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses. Danach hat der Beklagte die streitgegenständliche Gebühr zu Recht erhoben. Die Ermächtigungsgrundlage des Gebührenbescheides ist rechtmäßig (a)), und er hält auch die Grenzen dieser Ermächtigung ein (b)).

30

a) Die Kostenverordnung zum Waffengesetz beruht auf der Ermächtigung des § 50 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG. Insbesondere ist der Gebührentatbestand des Abschnitts III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung zum Waffengesetz im Hinblick auf die hier umstrittene Gebühr genügend bestimmt sowie mit dem abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip, dem Kostendeckungsprinzip und dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Der erkennende Senat bekräftigt insofern seine Rechtsprechung in dem Urteil vom 1. September 2009 - BVerwG 6 C 30.08 - (Buchholz 402.5 WaffG Nr. 99 Rn. 20 ff.). Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 WaffG in der auf den Streitfall noch anwendbaren Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970) war das Bundesministerium des Innern ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Regelung ist durch Art. 1 Nr. 32 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 (BGBl I S. 426) zwar auf den Bereich der Bundesverwaltung beschränkt worden. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es aber auf das Recht in der bei Erlass des angefochtenen Bescheids am 16. April 2007 geltenden Fassung an.

31

b) Der streitgegenständliche Gebührenbescheid ist auch materiell rechtmäßig, denn er hält die Grenzen seiner Ermächtigungsgrundlage ein. Bei der Regelüberprüfung handelt es sich sowohl um eine Amtshandlung i.S.v. § 50 Abs. 1 WaffG (aa)), als auch eine solche i.S.v. § 1 WaffKostV i.V.m. Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses (bb)) und sie ist auch verhältnismäßig (cc)).

32

aa) Die Regelüberprüfung stellt sich als eine "Amtshandlung" dar, nämlich als eine "besondere Inanspruchnahme oder Leistung der öffentlichen Verwaltung", die dem Kläger als Veranlasser ("auf Veranlassung") zuzurechnen ist (Urteil vom 1. September 2009 a.a.O. Rn. 16). In der individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (Urteil vom 25. August 1999 - BVerwG 8 C12.98 - BVerwGE 109, 272 <276> = Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 35 S. 7). Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (s. Urteile vom 22. Oktober 1992 - BVerwG 3 C 2.90 - BVerwGE 91, 109 <111> = Buchholz 442.16 § 29d StVZO Nr. 3 S. 3 und vom 25. August 1999 a.a.O.). Die Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist dessen Pflichtenkreis zuzurechnen, da die Zuverlässigkeit und Eignung des Waffenbesitzers Voraussetzung für die weitere Inhaberschaft der Erlaubnis ist (Urteil vom 1. September 2009 a.a.O. Rn. 18).

33

bb) Die Regelüberprüfung ist auch eine Amtshandlung, die im Sinne von Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses "nicht in Abschnitt I oder II aufgeführt" ist. Der fragliche Gebührentatbestand umfasst gemäß seinem Wesen als Auffangtatbestand im Prinzip alle im Gebührenverzeichnis nicht gesondert aufgeführten Amtshandlungen, wobei es sich allerdings um solche nach dem Waffengesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften handeln muss (§ 1 WaffKostV). Ein "sonstiger Fall" im Sinne des Auffangtatbestandes liegt daher immer dann, aber auch nur dann vor, wenn die einschlägigen waffenrechtlichen Rechtsnormen die betreffende Amtshandlung ausdrücklich vorsehen, wie es bei der Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG der Fall ist, oder doch kraft Sinnzusammenhangs zwingend voraussetzen; die Auffangregelung gestattet der Behörde nicht, kostenpflichtige Amtshandlungen gleichsam frei zu "erfinden" (Urteil vom 1. September 2009 a.a.O. Rn. 19).

34

cc) Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, der Beklagte habe mit der Festsetzung einer Gebühr für die Erteilung des Jahresjagdscheins im April 2006 den Verwaltungsaufwand für die Überprüfung seiner Zuverlässigkeit und Eignung bereits geltend gemacht. Der angefochtene Bescheid gilt alleine den Aufwand ab, der dem Beklagten durch die waffenrechtliche Regelüberprüfung gemäß § 4 Abs. 3 WaffG im Jahr 2007 entstanden ist. Im Übrigen ist dem Beklagten bei Erteilung des Jahresjagdscheins 2006 durchaus ein (gesonderter) Aufwand entstanden. Ob dieser - was hier keiner Klärung bedarf - die für ihn veranschlagte jagdrechtliche Gebühr gerechtfertigt hat, ist kein Gesichtspunkt, der für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids von Belang wäre.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.