Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 07. März 2016 - 7 B 10052/16

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2016:0307.7B10052.16.0A
bei uns veröffentlicht am07.03.2016

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 5. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird, zugleich unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 5. Januar 2016, für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2015 für sofort vollziehbar erklärten Widerruf der ihm erteilten Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen Nr. … (im Folgenden: Mietwagenkonzession) wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Bescheides ist weder in formeller Hinsicht zu beanstanden noch unterliegt sie materiell-rechtlichen Bedenken. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, auf welches sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, wird ergänzend ausgeführt:

3

1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers erfüllt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung des Sofortvollzugs damit begründet, die Schwere der den Verurteilungen zugrundeliegenden Taten belege, dass der Antragsteller bereit sei, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln seine persönlichen Interessen durchzusetzen, auch wenn hierdurch andere Menschen zu Schaden kämen. Die hierin zum Ausdruck kommende niedrige persönliche Hemmschwelle lasse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten, dass es bei einer erneuten kritischen Situation zu einer Wiederholungstat kommen könne und somit erneut eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sei. Dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit im Ausgangspunkt auf die gleichen Gründe gestützt wird, die auch den Erlass der angefochtenen Verfügung tragen, ist im Bereich des Ordnungsrechts grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2009 – 13 B 1910/08 –, BeckRS 2009, 33237). Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen begründet, dass sie eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür annimmt, der Antragsteller werde in kritischen Situationen erneut eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung hervorrufen. Dies genügt in formaler Hinsicht den Begründungsanforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Im Rahmen der Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit der Vollzugsanordnung kommt es nicht darauf an, dass zwischen der Verurteilung des Antragstellers und der Anordnung des Sofortvollzugs sechs Monate vergangen waren.

4

2. Die Einwendungen des Antragstellers gegen die materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung, mit denen er inhaltlich allein geltend macht, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Widerrufs ausgegangen und habe darauf den Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses gestützt, verhelfen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg.

5

a) Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht haben unter Berücksichtigung der rechtlichen Maßstäbe und tatsächlichen Gegebenheiten zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller rechtskräftig wegen „schwerer Verstöße“ gegen strafrechtliche Vorschriften im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Berufszugangsverordnung für den StraßenpersonenverkehrPBZugV – verurteilt wurde. Die Einordnung wird insbesondere nicht – wie der Antragsteller einwendet – dadurch in Frage gestellt, dass das Verwaltungsgericht die Ausnahmesituation mit einer der Tat vorangehenden Provokation durch das spätere Tatopfer nicht berücksichtigt habe. Der Einwand ist bereits der Sache nach nicht zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat in dem hier angegriffenen Beschluss (BA S. 7) hinsichtlich der erhobenen Einwendungen des Antragstellers ausgeführt, dass diese keinen Ausnahmefall begründeten, und insoweit auf die Feststellungen der Kammer vom selben Tag im Verfahren 3 L 1528/15.MZ (dort, BA S. 8 ff.) verwiesen, dessen Gegenstand die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bildete. Dort wurde ausdrücklich auch das Mitverschulden des verletzten Fahrgastes berücksichtigt.

6

Auch inhaltlich vermag der Vortrag des Antragstellers zu dem vorangehenden tätlichen Angriff des späteren Tatopfers die Qualifizierung als „schweren Verstoß“ nicht in Frage zu stellen. Ausweislich der Feststellungen des landgerichtlichen Strafurteils vom 14. April 2015 – 6 Ns 3568 Js 7490/12 (2) – (UA S. 8, dort auch zu den erheblichen Tatfolgen) ist es zwar zutreffend, dass der stark alkoholisierte Fahrgast, das spätere Tatopfer, den Grundkonflikt dadurch initiierte, dass er sich zunächst weigerte, den nach Abbruch der Fahrt angefallenen Fahrpreis von 4,30 Euro zu bezahlen. Diese Situation war jedoch bereinigt, nachdem ein weiterer Taxifahrer hinzugekommen war und der Fahrgast dem Antragsteller einen 10-Euro-Schein übergeben hatte. Zu weiteren Konflikten kam es im Folgenden nur deshalb, weil der Antragsteller sich nun seinerseits weigerte, dem Fahrgast Wechselgeld herauszugeben. In dieser – vom Antragsteller provozierten – Situation kam es dann dazu, dass der Fahrgast dem Antragsteller gegen Oberschenkel oder Gesäß trat. Auch diese Auseinandersetzung wurde durch das Einschreiten des hinzugekommenen Taxifahrers geklärt. Erst als sich der Fahrgast danach hinter das Fahrzeug begab und sich dort bückte, möglicherweise um das Kennzeichen abzulesen, ging der Antragsteller hinterher und es kam zu dem Tritt des Antragstellers gegen das Tatopfer, der den Gegenstand der rechtskräftigen Verurteilung bildet.

7

Zusammengefasst lässt sich danach feststellen, dass es der Antragsteller war, der zweimal einen an sich bereits gelösten Konflikt wieder anfachte. Der tätliche Angriff auf ihn durch das spätere Tatopfer war die Folge einer Provokation durch den Antragsteller. Hinzu kommt, dass dem abgeurteilten körperlichen Angriff unmittelbar keine Handlung des späteren Tatopfers vorausging, die die Qualität des Tatvorwurfs relativieren könnte. Soweit danach die Tatumstände insgesamt zu gewichten sind, stellt die Weigerung, Wechselgeld herauszugeben, ein zusätzliches, in unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes stehendes Kriterium dar, das ebenfalls für die Annahme eines „schweren Verstoßes“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV streitet. Dasselbe gilt, soweit der Antragsteller – ebenso wie der andere Taxifahrer – mit ihren Fahrzeugen den Tatort verließen, nachdem das Opfer reglos am Boden lag. Die geleistete Wiedergutmachung fällt demgegenüber nicht besonders ins Gewicht.

8

b) Die Antragsgegnerin konnte von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers auch ausgehen, obwohl seit der Tat vom 12. November 2011 bis zum Widerruf der Mietwagenkonzession mehr als vier Jahre vergangen sind und der Antragsteller seitdem strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist.

9

Zunächst einmal ist festzustellen, dass eine Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr solange vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen, solange die Eintragung in das Bundeszentralregister nicht getilgt oder tilgungsreif ist (vgl. § 51 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz – BZRG –). Die Tilgungsfrist nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG, die gemäß § 47 Abs.1, § 36 BZRG mit dem Tag des ersten Urteils beginnt, ist hier nicht abgelaufen und somit Tat und Verurteilung berücksichtigungsfähig.

10

Der weitere Einwand des Antragstellers, er sei seit der Tat vom 12. November 2011 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten, ist zwar nicht von vornherein bedeutungslos; ihm kommt jedoch hier keine maßgebliche Bedeutung zu. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden, der straf- oder ordnungsrechtlich in Erscheinung getreten ist, ist ein nachträgliches ordnungsgemäßes Verhalten während des Verwaltungs-, Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens allgemein wenig bedeutsam. Dies beruht auf der einleuchtenden allgemeinen Erwägung, dass ein solches Wohlverhalten dann nicht ohne Weiteres auf eine charakterliche Läuterung schließen lässt, wenn es erforderlich ist, um ein gerade schwebendes Verfahren zu einem günstigen Ende zu bringen oder ein gerade drohendes Übel abzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1987 – 1 B 93/86 –, Rn. 11, juris, m.w.N.). Dies gilt vorliegend in besonderem Maße, weil dem Antragsteller angesichts der schweren Tatfolgen und vor allem nach der Verurteilung in erster Instanz durch das Amtsgericht Mainz, das den Antragsteller wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt hatte, eine zu vollstreckende Freiheitsstrafe drohte. Anhaltspunkte dafür, das Wohlverhalten anders zu bewerten, weil es etwa auf einen Reifeprozess des Antragstellers zurückgeführt werden kann, sind vorliegend nicht ersichtlich. Im Gegenteil deuten die Versuche des Antragstellers, das Tatgeschehen nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens im vorliegenden Verfahren zu relativieren, darauf hin, dass eine charakterliche Läuterung gerade nicht stattgefunden hat.

11

Mit Blick auf den zeitlichen Abstand ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass in dem als Regelbeispiel formulierten Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV ein gewisser zeitlicher Abstand zur Tat systemisch angelegt ist, indem allein auf rechtskräftige Verurteilungen abgestellt wird. Mithin wird dem Belang der abschließenden Klärung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Vorrang eingeräumt und eine zeitliche Verzögerung bis zu einer möglichen Entscheidung über die (Un-)Zuverlässigkeit von Seiten des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers in Kauf genommen.

12

c) Der Antragsteller kann sich zur Begründung der fehlerhaften Annahme seiner Unzuverlässigkeit auch nicht auf die positive Sozialprognose des Landgerichts im strafgerichtlichen Urteil vom 14. April 2015 berufen, auf derer Grundlage die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

13

Aus einer strafgerichtlichen Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StBG), kann sich zwar durchaus ein Anhalt für eine günstige Prognose der Zuverlässigkeit ergeben. Allerdings ist die strafgerichtliche Entscheidung für das Verwaltungsverfahren nicht bindend. Darüber hinaus begründen die unterschiedlichen Zwecke des § 56 StGB einerseits und der Zuverlässigkeitsanforderungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Personenbeförderungsgesetz – PBefG – andererseits auch verschiedene Maßstäbe und Bezugspunkte. Dennoch ist der positiven Sozialprognose bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung „tatsächliches Gewicht“ bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit beizumessen, wenn ihr eine „näher begründete“ Prognose über die Entwicklung der Persönlichkeit des Betroffenen zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1987 – 1 B 93/86 –, juris, Rn. 12 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 – 22 CS 03.2151 –, juris, Rn. 8; SächsOVG, Beschluss vom 17. Oktober 2001 – 1 B 485/01 –, juris, Rn. 7). Eine solch umfassende Prognose (zur Annahme einer näher begründeten Prognose, vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 – 22 CS 03.2151 –, juris, Rn. 8) enthält das Urteil des Landgerichts Mainz indessen nicht.

14

Dass die Antragsgegnerin trotz der positiven Sozialprognose, bei der es allein um die Prognose einer zukünftigen Straffreiheit geht (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB), angenommen hat, es bestünden Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer begründen, ist nicht zu beanstanden. Insoweit ist bereits im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass die Zuverlässigkeitsanforderungen bereits jenseits der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ansetzen, mithin eine Prognose zur zukünftigen Straffreiheit keine abschließenden Aussage über die Zuverlässigkeit im personenbeförderungsrechtlichen Sinn enthalten kann. Darüber hinaus hat der Antragsteller durch die abgeurteilte Tat in deren konkreten Gestalt Charaktereigenschaften offenbart, die persönliche Interessen gegenüber den von einem Personenbeförderungsunternehmen zu bedienenden Allgemeininteressen in den Vordergrund stellen. Dadurch bietet der Antragsteller nicht die Gewähr für eine einwandfreie Ausübung seines Gewerbes und die Erfüllung der für dieses Gewerbe bestehenden besonderen Anforderungen. Im Zusammenhang mit den offenbarten Charaktereigenschaften ist es zu sehen, wenn die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht auf die besondere Schutz- und Hilfsbedürftigkeit bestimmter Fahrgastgruppen hinweisen und gestützt auf die abgeurteilte Straftat auch insoweit eine negative Prognose anstellen.

15

d) Auch der Einwand, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ansatzweise mit der Bedrohung seiner beruflichen Existenz auseinandergesetzt, es fehlten jegliche Ausführungen zu den beruflichen und finanziellen Nachteilen, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Insoweit übergeht der Antragsteller den vom Verwaltungsgericht in Anlehnung an die dort zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegten rechtlichen Maßstab. Demzufolge steht eine Gewerbeuntersagung mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang und eine Entziehung der Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit verstößt allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1996 – 11 B 53/96 –, juris, Rn. 2 m.w.N.). Wird eine solche Ausnahmesituation jedoch nicht bereits dadurch begründet, dass der Betroffene infolge des Widerrufs seine Existenzgrundlage verliert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1991 – 1 B 10/91 –, juris, Rn. 4 m.w.N.), bedurfte es aus rechtlichen Gründen keiner weitergehenden Erörterung der existenzbedrohenden Folgen des Widerrufs. Andere Gründe für eine bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigende Ausnahmesituation macht der Antragsteller nicht geltend.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

17

Die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 47.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) und entspricht der Hälfte des Regelstreitwerts für eine Mietwagengenehmigung. Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber unter Heranziehung der Nr. 47.4 des Streitwertkatalogs einen Streitwert von 15.000,00 € (Taxigenehmigung) zugrunde gelegt und diesen halbiert hat, wird die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert.

18

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 07. März 2016 - 7 B 10052/16

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 07. März 2016 - 7 B 10052/16

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 07. März 2016 - 7 B 10052/16 zitiert 19 §§.

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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind insbesondere

1.
rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften,
2.
schwere Verstöße gegen
a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals,
c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung,
d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
f)
umweltschützende Vorschriften, dabei insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen.

(2) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen sind der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass

1.
bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder
2.
bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
1.
rechtskräftig verurteilt worden sind oder
2.
ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.
Darüber hinaus können der Unternehmer und der Verkehrsleiter insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung oder ein unanfechtbarer Bußgeldbescheid vorliegt
1.
wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2.
wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder
3.
wegen eines schweren Verstoßes gegen
a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,
c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
f)
umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts oder
g)
Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.

(3) Zur Prüfung, ob Verstöße vorliegen, kann die Genehmigungsbehörde Bescheinigungen in Steuersachen der Finanzämter sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen anderer öffentlicher Stellen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.

Tenor

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines am 9. Dezember 2015 erhobenen Widerspruchs gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2015 für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn insoweit ergibt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Entziehungsbescheid der Antragsgegnerin offensichtlich rechtmäßig ist. Unter diesen Umständen gebührt dem Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines gegen den Bescheid eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. März 1986 – 1 B 14/86 –, NVwZ 1987, 240).

2

Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sinn der Begründungspflicht ist es, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führt und sie veranlasst wird, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse die Anordnung des Sofortvollzugs erfordert (vgl. VGH BW, Beschluss vom 24. Juni 2002 – 10 S 985/02 –, NZV 2002, 580; OVG NW, Beschluss vom 22. Januar 2001 – 19 B 1757/00 –, NZV 2001, 396; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage 2008, Rn. 741 m.w.N.). Dieser „Selbstkontrolle“ wird die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs gerecht. So decken sich im Fahrerlaubnisrecht häufig – und das gilt auch hier – die Gründe für den Erlass der vom Gesetzgeber zwingend geforderten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Wegfalls der Voraussetzungen für deren Erteilung weitestgehend mit den Gründen für deren sofortige Durchsetzung. Ungeachtet dessen hat die Antragsgegnerin zur Begründung des Sofortvollzugs ausgeführt, der Antragsteller biete nicht (mehr) die Gewähr, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werde. Da von ihm im Rahmen der Personenbeförderung eine latente Gefahr für Leib und Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ausgehe, die insbesondere den Fahrtgästen gegenüber nicht zumutbar sei, gebiete es der Schutz von Leben und Gesundheit, ihn unverzüglich von der aktiven gewerblichen Personenbeförderung auszuschließen. Insoweit überwiege das Interesse der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Fahrgäste, das Interesse des Antragstellers an der motorisierten gewerblichen Teilnahme am Straßenverkehr. Dies genügt angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs in formaler Hinsicht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Ob die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs hingegen in inhaltlicher Hinsicht trägt, ist keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern des ebenfalls erforderlichen besonderen Vollzugsinteresses.

3

Der Bescheid vom 3. Dezember 2015 erweist sich in der Sache als offensichtlich rechtmäßig, sodass die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung keinen Anlass gibt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.

4

Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 des Bescheids enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist § 48 Abs. 10 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV). Nach dieser Vorschrift ist die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu entziehen, wenn eine der Erteilungsvoraussetzungen des § 48 Abs. 4 FeV fehlt. Zu den aus § 48 Abs. 4 FeV ersichtlichen Voraussetzungen gehört, dass der Fahrerlaubnisinhaber die Gewähr dafür bietet, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden (§ 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV). Insoweit gelten hinsichtlich der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gegenüber sonstigen Fahrerlaubnissen gesteigerte Eignungsanforderungen (vgl. (BayVGH, Beschluss vom 3. September 2015 – 11 CE 15.1556 –, juris Rn. 12)

5

Mit der „besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen“ stellt die Fahrerlaubnisverordnung auf die erforderliche große persönliche Zuverlässigkeit eines Taxifahrers ab, die neben seiner fahrerischen Eignung gegeben sein muss. Zwischen dem Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und seinen Fahrgästen besteht in Bezug auf deren ordnungsgemäße Beförderung ein besonderes Vertrauensverhältnis, das neben der Eignung zum Führen von Fahrzeugen eine hohe Vertrauenswürdigkeit des Taxifahrers verlangt. Diese Vertrauenswürdigkeit beschränkt sich nicht auf die unmittelbaren Transportaufgaben des Taxifahrers wie Ortskenntnis, autofahrerisches Können und Beachtung der Verkehrsvorschriften. Vielmehr umfasst sie unzweifelhaft auch weitere Umstände des Verhältnisses zwischen Taxifahrer und Fahrgast, so die Sicherheit des Fahrgastes vor Straftaten und Belästigungen durch den Taxifahrer. Denn gerade bei einer Taxifahrt befinden sich oftmals nur der Taxifahrer und sein Fahrgast im Fahrzeug, sodass der Fahrgast keinen unmittelbaren Schutz durch Dritte erhalten kann. Vielfach ist der Fahrgast ortsfremd, jedenfalls aber mit der Streckenführung nicht vertraut und damit dem Taxifahrer in besonderer Weise ausgeliefert. Ferner finden Taxifahrten auch zur Nachtzeit und in menschenleeren Gebieten statt. Dabei hat allein der Taxifahrer die Gewalt über das Fahrzeug und manche Fahrgäste können nicht einmal Auto fahren. Zudem benutzen gerade hilfsbedürftige Personen, insbesondere ältere Menschen, Gebrechliche und Kranke, sehr junge Menschen oder durch Übermüdung oder Alkoholgenuss eingeschränkte Personen das Taxi, die noch leichter als andere das Opfer von Straftaten oder Belästigungen werden können. Gerade sie müssen sich darauf verlassen können, in einem Taxi sicher und problemlos zum Fahrziel zu gelangen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 12. März 2012 – 15 E 518/12 –, juris Rn. 23. f. m.w.N.).

6

Ob der Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und der Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis die Gewähr dafür bieten, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, richtet sich nach einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen anhand aller bekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nichtverkehrsrechtlicher Art sowie sonstiger aktenkundig gewordener Vorkommnisse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1986 – 7 B 19/86 –, NJW 1986, 2779 = juris Rn. 3; OVG NW, Urteil vom 21. März 2014 – 16 A 730/13 –, juris Rn. 20). Hierbei kann insbesondere – wie auch im Zusammenhang mit der allgemeinen Fahreignung – auch auf Kenntnisse über strafrechtlich nicht rechtskräftig festgestellte und gegebenenfalls sanktionierte Handlungen zurückgegriffen werden. Dem steht insbesondere nicht § 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV entgegen. Zwar ist nach dieser Bestimmung vorgesehen, dass das Erfordernis des Gewährbietens durch die Vorlage eines (erweiterten) Führungszeugnisses – genauer: durch die Beantragung der Vorlage eines solchen Zeugnisses bei der registerführenden Stelle – nachzuweisen ist. Obwohl ein Zeugnis nach § 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG im Grundsatz nur rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen (§ 4 BZRG) sowie damit im Zusammenhang stehende oder vergleichbare Entscheidungen (vgl. im Einzelnen § 32 BZRG) enthält, kann daraus nicht geschlossen werden, dass nur noch die Inhalte des Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG bei der Beurteilung des Gewährbietens besonderer Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen herangezogen werden können. Denn die Notwendigkeit des Zugänglichmachens eines Führungszeugnisses soll ersichtlich nur dazu dienen, auf einfache und verlässliche Weise das Gewährbieten im Sinne von § 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV zu überprüfen bzw. nachzuweisen. Eine Sperrwirkung dergestalt, dass nur der Inhalt eines (erweiterten) Führungszeugnisses in die Prüfung des Merkmals des Gewährbietens einfließen darf, ist damit nicht verbunden (vgl. OVG NW, Urteil vom 21. März 2014, a.a.O. = juris Rn. 24).

7

Bei Verfehlungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Personenbeförderung stehen, kommt es darauf an, ob sie Charaktereigenschaften offenbaren, die sich auch bei der gewerblichen Beförderung zum Schaden der Fahrgäste auswirken können. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Verfehlungen bei oder während der Personenbeförderung begangen worden sind. Die Gewähr für die Wahrnehmung der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen fehlt im Hinblick auf die zu treffende Prognose bereits dann, wenn Tatsachen vorliegen, welche die ernsthafte Befürchtung rechtfertigen, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung ihm anvertrauter Personen obliegen, künftig missachten werde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. April 2009 – OVG 1 S 172.08 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Aus der uneingeschränkten Bezugnahme auf § 48 Abs. 4 FeV folgt, dass bereits die auf Tatsachen gestützte Besorgnis an der persönlichen Zuverlässigkeit zur Entziehung zwingen; ein zweifelsfreier Nachweis der Unzuverlässigkeit ist nicht erforderlich (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 22. Juni 2004 – 1 W 23/04 –, juris Rn 8; OVG NW, Beschluss vom 25. August 1998 – 19 A 3812/98 –, NZW 1999, 55 = juris Rn. 12; VG München, Beschluss vom 28. April 2005 – M 6b S 05.1188 –, juris Rn. 49 m.w.N.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 48 FeV Rn. 26).

8

Ausgehend von diesen Voraussetzungen ist die von der Antragsgegnerin getroffene Prognose nicht zu beanstanden, der Antragsteller biete nach seiner Gesamtpersönlichkeit nicht mehr die Gewähr dafür, den besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung ihm anvertrauter Personen obliegen, gerecht zu werden. Insoweit ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass der Antragsteller im Zusammenhang mit der Ausübung des Beförderungsgewerbes mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. So wurde er durch Urteil des Landgerichts M. vom 14. April 2015 u.a. wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren – ausgesetzt zu einer dreijährigen Bewährung – verurteilt. Der Verurteilung lag ausweislich der rechtskräftigen Feststellungen in dem Urteil zugrunde, dass der Antragsteller im Anschluss an eine abgebrochene Beförderungsfahrt einem Fahrgast gegen den Körper trat, dass dieser ungebremst mit dem Kopf auf dem Straßenboden aufschlug und hierdurch schwere (konkret lebensgefährliche) Kopfverletzungen erlitt, die zu andauernden Beeinträchtigungen u.a. des Sehvermögens und Verlust des Geruchssinns führten. Im Rahmen seiner Feststellungen führte das Gericht des Weiteren aus, dass sich der Antragsteller geweigert habe, dem Fahrgast das Rückgeld auszuhändigen, und er – obwohl der Fahrtgast nach dem Treten regungslos auf dem Boden gelegen habe – mit seinem Fahrzeug den Tatort verlassen habe. Des Weiteren war gegen den Antragsteller im Zusammenhang mit einer weiteren Beförderungsfahrt ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 StGB) eingeleitet worden; dieses Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft M. nach § 154 StPO im Hinblick auf das vorstehende Urteil des Landgerichts M. mit der Begründung eingestellt, dass von der Anklageerhebung abgesehen werden könne, wenn die zu erwartende Strafe gegenüber einer wegen einer anderen Tat verhängten oder zu erwartenden Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht falle. Schließlich wurde der Antragsteller durch Urteil des Amtsgerichts M. vom 14. April 2011 wegen Beleidigung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz eines verbotenen Gegenstandes nach dem Waffengesetz zu einer Geldstrafe verurteilt; dieser Verurteilung lag u.a. zugrunde, dass er in seinem Taxi ein Pfefferspray und damit einen verbotenen Gegenstand im Sinne von § 2 Abs. 3 des WaffengesetzesWaffG – i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Ziffer 1.3.5 mit sich führte.

9

Bereits diese sämtlich im Zusammenhang mit der Ausübung des Beförderungsgewerbes aufgetretenen Vorfälle rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsteller nicht die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Insbesondere Straftaten der vorsätzlichen Körperverletzung geben Grund zur Befürchtung, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Konfliktlagen, wie sie im Berufsalltag eines Taxifahrers häufig auftreten können, nicht situationsangemessen zu reagieren vermag. Die Forderung nach besonnenem und gelassenem Verhalten eines Taxifahrers gerade in schwierigen Situationen dient vor allem dem Schutz der Fahrgäste, die durch aggressives und unbeherrschtes Vorgehen des Fahrers in Gefahr geraten können (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. September 2015 – 11 CE 15.1556 –, juris Rn. 12 m.w.N.), und zwar nicht nur dann, wenn dieser sich durch den Fahrgast provoziert fühlt, sondern auch durch gefährliches Fahrverhalten, wenn ein Taxifahrer sich von einem dritten Verkehrsteilnehmer provozieren lässt. Aggressives Verhalten, wie der Antragsteller es in hohem Maße gezeigt hat, zumal in einer Situation mit unmittelbarem Bezug zur entgeltlichen Fahrgastbeförderung, gibt somit sehr wohl Anlass zu Zweifeln an der Eignung bzw. daran, ob er die Gewähr dafür bietet, Fahrgäste nicht zu gefährden und den besonderen Anforderungen bei der Personenbeförderung gerecht zu werden (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 – 11 C 11.2099 – juris Rn. 18 und vom 6. März 2008 – 11 CE 07.1765 –, juris Rn. 15). Dies gilt umso mehr angesichts seines Verhaltens nach Begehung der zur Verurteilung führenden vorsätzlichen Körperverletzung. Hinzu kommt, dass die Weigerung des Antragstellers, dem Fahrgast das Rückgeld auszuhändigen, den Schluss zulässt, er werde auch in Zukunft den ihm als Taxifahrer obliegenden Verpflichtungen – zu denen auch die ordnungsgemäße Abrechnung des Fahrentgelts gehört – zum Schaden seiner Fahrgäste nicht nachkommen.

10

Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Gewähr im Sinne von § 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV bietet, ergeben sich darüber hinaus auch aus dem Umstand, dass er im Rahmen der im Jahr 2011 angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung vorsätzlich falsche Angaben zu seinem Verhalten gemacht hat. Dies folgt daraus, dass er im Rahmen des Explorationsgesprächs auf die Frage nach weiteren laufenden Verfahren bzw. noch nicht aktenkundigen Delikten angab, es sei seit Wiederaufnahme der Personenbeförderung im April 2011 nicht mehr passiert und er wolle die Wahrheit sagen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt (8. Dezember 2011) die der Verurteilung durch das Landgericht zugrundeliegende vorsätzliche Körperverletzung begangen hatte und darüber hinaus an mehreren, im Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht aktenkundigen Wohnungseinbruchsdiebstählen beteiligt war. In Anbetracht dieser Umstände ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin aus dem Verschweigen für die Begutachtung relevanter Sachverhalte bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit den Schluss auf eine fehlende charakterliche Eignung des Antragstellers zieht.

11

Dem gegenüber vermögen die Einwände des Antragstellers nicht durchzugreifen. Soweit er geltend macht, bei den im Urteil des Landgerichts festgestellten Rechtsverstößen handele es sich nicht um sogenannte schwere Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenverkehr – PBZugV –, da es sich bei den Straftatbeständen der Körperverletzung und des Wohnungseinbruchsdiebstahls nicht um Verbrechen, sondern lediglich um Vergehen nach dem Strafgesetzbuch handele, übersieht er, dass § 1 PBZugV nach seinem Wortlaut lediglich die Unzuverlässigkeit im Sinne des Personenbeförderungsrechts, nicht aber die Ungeeignetheit im Sinne des Fahrerlaubnisrechts (§ 48 FeV) zum Gegenstand hat. Überdies kommt es auch für die Beurteilung eines schweren Verstoßes im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV nicht auf die allgemeine strafrechtliche Kategoriebildung – ähnlich der Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen gemäß § 12 StGB – an (OVG Hamburg, Beschluss vom 15. September 2008 – 3 Bs 26/08 –, VRS 115, 223 = juris Rn. 4; VG Hamburg, Urteil vom 28. Mai 2015 – 5 K 859/15 –, juris Rn. 30). Auch die vom Antragsteller versuchte Relativierung des Deliktsunrechts – Mitverschulden des verletzten Fahrtgastes, kein finanzieller Schaden der betroffenen Wohnungsinhaber durch seinen Tatbeitrag als Mittäter – rechtfertigt keine andere Bewertung seiner Zuverlässigkeit im Sinne von § 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV. Für deren Beurteilung durfte die Antragsgegnerin allein darauf abstellen, dass der Antragsteller – insbesondere auch gegenüber Fahrgästen – wiederholt straffällig geworden ist und damit Charaktereigenschaften offenbart, die die Allgemeinheit gefährden und sich auch bei der gewerblichen Beförderung zum Schaden von Fahrgästen auswirken können.

12

Auch der Einwand, die in dem Urteil des Landgerichts abgeurteilten Straftaten lägen über vier Jahre zurück, ohne dass der Antragsteller zwischenzeitlich strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, greift nicht durch. Soweit er hieraus eine Art Verwertungsverbot zu konstruieren versucht, ist dem entgegen zu halten, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei der Prognose darüber, ob ein Fahrerlaubnisinhaber die nach § 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV erforderliche Zuverlässigkeit bietet, auf alle Erkenntnisquellen zurückgreifen und deren Inhalt berücksichtigen darf, die Rückschlüsse hierauf zulassen. Hierzu gehören auch die Eintragungen im Bundeszentralregister, die – solange sie noch nicht tilgungsreif sind – wie auch in anderen Fällen herangezogen werden dürfen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 2. März 2007 – 1 Bs 340/06 –, GewArch 2007, 253 = juris Rn. 3 [zur Unzuverlässigkeit im Sinne des Personenbeförderungsrechts]; VG Mainz, Urteil vom 3. Juni 2009 – 3 K 1046/08.MZ –, VVR 2009, 316 = juris Rn. 20 [zu Eintragungen im Verkehrszentralregister]). Lediglich die Berücksichtigung bereits aus dem Bundeszentralregister getilgter oder tilgungsreifer Eintragungen sowie möglicherweise solcher Eintragungen, die gemäß § 32 Abs. 2 des BundeszentralregistergesetzesBZRG nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind (in diese Richtung tendierend OVG Hamburg, Beschlüsse vom 3. November 2011 – 3 Bs 182/11 –, GewArch 2012, 251 = juris Rn. 11, und vom 15. September 2008, a.a.O. Rn. 4) ist der Fahrerlaubnisbehörde verwehrt. Hiergegen ist angesichts dessen, dass es sich bei dem Fahrerlaubnisrecht um Recht der Gefahrenabwehr handelt und demgemäß eine in die Zukunft gerichtete Prognose anzustellen ist, nichts zu erinnern. Hiervon ausgehend durfte die Antragsgegnerin bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV die Verurteilung des Klägers durch das Landgericht M. zugrunde legen, denn deren Tilgungsfrist beträgt gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG 15 Jahre. Ungeachtet dessen ließe aber auch der Umstand, dass die der Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung zugrunde liegende Tat rund vier Jahre und der dem Ermittlungsverfahren wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zugrunde liegende Vorfall rund drei Jahre zurückliegen, keine andere Bewertung zu. Angesichts des Gewichts der Straftaten (insbesondere des besonders aggressiven Verhaltens des Antragstellers im Zusammenhang mit der vorsätzlichen Körperverletzung) und der Abfolge mehrerer Straftaten – gerade auch im Zusammenhang mit der Fahrgastbeförderung – reicht der seither vergangene Zeitraum nicht aus, ernsthafte Befürchtungen hinsichtlich der persönlicher Zuverlässigkeit des Antragsteller mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen.

13

Ferner lässt auch der Umstand, dass das Landgericht in seinem Urteil dem Antragsteller eine günstige Sozialprognose ausgestellt hat, Rechtsfehler bei der Prognoseentscheidung der Antragsgegnerin nicht erkennen. Die landgerichtlichen Überlegungen sind im Rahmen der Strafzumessung bei der Entscheidung darüber, welche Strafe schuld- und tatangemessen ist und ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, angestellt worden und orientieren sich an den Grundsätzen der § 46 und § 56 Abs. 1 StGB. Diesen liegt eine andere Zielrichtung zugrunde als der dem Gefahren- und Sicherheitsrecht zuzuordnenden fahrerlaubnisrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung. Nicht außer Acht gelassen werden darf ferner, dass sich die vom Landgericht ausgestellte Sozialprogose auf einen Zeitraum bezieht, in dem der Antragsteller aufgrund der noch nicht rechtskräftigen Aburteilung der Straftaten sogar mit einer höheren Freiheitsstrafe ohne Möglichkeit der Aussetzung zur Bewährung zu rechnen hatte, und er demgemäß ein Interesse daran haben musste, durch sein Verhalten auf eine positive Strafbewertung einzuwirken. Außerdem kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller derzeit noch unter Bewährung steht, da das Landgericht M. mit Beschluss vom 14. April 2015 die verhängte Freiheitsstrafe für einen Zeitraum von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt hat. Eine für den Antragsteller günstige Prognoseentscheidung, die geeignet ist, die Bedenken hinsichtlich der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen auszuräumen, könnte daher allenfalls erst nach erfolgreichem Ablauf der Bewährungszeit getroffen werden (vgl. VG Aachen, Urteil vom 28. Juni 2011 – 2 K 1952/10 –, juris Rn. 27).

14

Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin vor der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet hat. Zwar finden nach § 48 Abs. 9 Satz 1 FeV die §§ 11 bis 14 Anwendung, wenn Tatsachen Zweifel u.a. an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers der Fahrerlaubnis begründen. In diesem Fall kann die Fahrerlaubnisbehörde auch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen (§ 48 Abs. 9 Satz 3, § 48 Abs. 9 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 und Abs. 1 Satz 4 FeV). Von der Beibringung eines solchen Gutachtens ist gemäß § 11 Abs. 7 FeV jedoch dann abzusehen, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Dies erfordert, dass aufgrund der der Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachenbasis für die Fahrerlaubnisbehörde keine Zweifel an der fehlenden Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen bestehen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 12. März 2012 – 15 E 518/12 –, juris, Rn. 31). Dies ist angesichts der vorstehenden Ausführungen der Fall; angesichts der der Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachenbasis ist es auch zur Überzeugung der Kammer nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Überzeugung gewonnen hat, der Antragsteller erfülle nicht die Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV.

15

Bietet der Antragsteller mithin nicht die Gewähr dafür, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, fehlt es an der für die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zwingend erforderlichen Voraussetzung des § 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV mit der Folge, dass ihm diese Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist.

16

Bei dieser Sachlage überwiegt das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug der Fahrerlaubnisentziehung das Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Das Erfordernis, Gewähr dafür zu bieten, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, ist zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt. Ein solches wichtiges Rechtsgut der Gemeinschaft ist es, Fahrgäste, die gerade im gewerblichen Personenbeförderungsverkehr in besonderem Maße dem Führer des Fahrzeugs ausgeliefert sind und darauf vertrauen müssen, dass seine persönliche Zuverlässigkeit keinerlei Zweifel begegnet, insbesondere vor dessen körperlichen Übergriffen soweit wie möglich zu schützen (vgl. VG München, Beschluss vom 9. Mai 2000 – M 6b S 00.1582 –, juris Rn. 24). Die Antragsgegnerin musste im Rahmen ihrer Interessenabwägung auch nicht den Umstand besonders gewichten, dass der Antragsteller zur Berufsausübung als Taxifahrer auf die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung angewiesen ist. Im Hinblick auf den mit der Voraussetzung des § 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV verbundenen Schutz der Allgemeinheit müssen berufliche und wirtschaftliche Nachteile, die sich für den Fahrerlaubnisinhaber aus der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ergeben, in der Regel – so auch hier – hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme zurücktreten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. April 2009 – OVG 1 S 172.08 –, juris Rn. 10; OVG Saarland, Beschluss vom 22. Juni 2004 – 1 W 23/04 –, juris Rn. 13).

17

Die in Ziffer 2 der Verfügung enthaltene Verpflichtung des Antragstellers zur Ablieferung des Führerscheins ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 10 Satz 3 FeV und ist zwingende Folge der Fahrerlaubnisentziehung.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

19

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 und 46.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LKRZ 2014, 169).

(1) Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind insbesondere

1.
rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften,
2.
schwere Verstöße gegen
a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals,
c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung,
d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
f)
umweltschützende Vorschriften, dabei insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen.

(2) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen sind der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass

1.
bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder
2.
bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
1.
rechtskräftig verurteilt worden sind oder
2.
ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.
Darüber hinaus können der Unternehmer und der Verkehrsleiter insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung oder ein unanfechtbarer Bußgeldbescheid vorliegt
1.
wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2.
wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder
3.
wegen eines schweren Verstoßes gegen
a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,
c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
f)
umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts oder
g)
Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.

(3) Zur Prüfung, ob Verstöße vorliegen, kann die Genehmigungsbehörde Bescheinigungen in Steuersachen der Finanzämter sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen anderer öffentlicher Stellen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.

(1) Die Tilgungsfrist beträgt

1.
fünf Jahrebei Verurteilungen
a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e)
zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
f)
zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
g)
durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
1a.
zehn Jahrebei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches, wenn
a)
es sich um Fälle der Nummer 1 Buchstabe a bis f handelt,
b)
durch sie allein die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist,
2.
zehn Jahrebei Verurteilungen zu
a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
d)
(weggefallen)
3.
zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
4.
fünfzehn Jahrein allen übrigen Fällen.

(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Jugendstrafe.

(1) Für die Feststellung und Berechnung der Frist gelten die §§ 35, 36 entsprechend.

(2) Die Tilgungsfrist läuft nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung noch nicht erledigt oder die Strafe noch nicht erlassen ist. § 37 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Die Eintragung einer Verurteilung, durch die eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis für immer angeordnet worden ist, hindert die Tilgung anderer Verurteilungen nur, wenn zugleich auf eine Strafe erkannt worden ist, für die allein die Tilgungsfrist nach § 46 noch nicht abgelaufen wäre.

Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 5 Abs. 1 Nr. 4). Dieser Tag bleibt auch maßgebend, wenn

1.
eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet,
2.
nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder
3.
eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält.

(1) Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind insbesondere

1.
rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften,
2.
schwere Verstöße gegen
a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals,
c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung,
d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
f)
umweltschützende Vorschriften, dabei insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen.

(2) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen sind der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass

1.
bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder
2.
bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
1.
rechtskräftig verurteilt worden sind oder
2.
ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.
Darüber hinaus können der Unternehmer und der Verkehrsleiter insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung oder ein unanfechtbarer Bußgeldbescheid vorliegt
1.
wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2.
wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder
3.
wegen eines schweren Verstoßes gegen
a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,
c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
f)
umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts oder
g)
Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.

(3) Zur Prüfung, ob Verstöße vorliegen, kann die Genehmigungsbehörde Bescheinigungen in Steuersachen der Finanzämter sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen anderer öffentlicher Stellen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.